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Deutscher Bundestag Drucksache 16/10067 16. Wahlperiode 30. 07. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG) A. Problem und Ziel Die Unternehmen in Deutschland benötigen eine moderne Bilanzierungsgrund- lage. Ziel des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes ist es daher, das bewährte HGB-Bilanzrecht zu einer dauerhaften und im Verhältnis zu den internationalen Rechnungslegungsstandards vollwertigen, aber kostengünstigeren und einfa- cheren Alternative weiterzuentwickeln, ohne die Eckpunkte des HGB-Bilanz- rechts – die HGB-Bilanz bleibt Grundlage der Ausschüttungsbemessung und der steuerlichen Gewinnermittlung – und das bisherige System der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aufzugeben. Darüber hinaus sollen die Unter- nehmen – wo möglich – von unnötigen Kosten entlastet werden. Zudem sind die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates, ABl. EU Nr. L 157 S. 87 (sog. Abschlussprüferrichtlinie) und die Richt- linie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG, ABl. EU Nr. L 224 S. 1 (sog. Abänderungs- richtlinie), schonend – „eins zu eins“ – umzusetzen. B. Lösung Die Lösung besteht in einer umfassenden Deregulierung der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten für Einzelkaufleute. Darüber hinaus werden die Schwellenwerte angehoben, um den Kapitalgesellschaften die An- wendung größenabhängiger Erleichterungen und Befreiungen zu ermöglichen. Gleichzeitig wird die Informationsfunktion des handelsrechtlichen Jahres- und Konzernabschlusses im Wege der Modernisierung der Rechnungslegungsvor- schriften des HGB gestärkt. Die Rechnungslegungsvorschriften werden – unter Berücksichtigung des aus der Abänderungsrichtlinie erwachsenden Anpas- sungsbedarfs – zu einer vollwertigen, aber kostengünstigeren und einfacheren Alternative zu den in Deutschland vom Mittelstand abgelehnten IFRS (Interna- tional Financial Reporting Standards) weiterentwickelt. Die Umsetzung der Abschlussprüferrichtlinie erfordert Anpassungen im Recht der Abschlussprüfung.

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Deutscher Bundestag Drucksache 16/1006716. Wahlperiode 30. 07. 2008

Gesetzentwurfder Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts(Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG)

A. Problem und Ziel

Die Unternehmen in Deutschland benötigen eine moderne Bilanzierungsgrund-lage. Ziel des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes ist es daher, das bewährteHGB-Bilanzrecht zu einer dauerhaften und im Verhältnis zu den internationalenRechnungslegungsstandards vollwertigen, aber kostengünstigeren und einfa-cheren Alternative weiterzuentwickeln, ohne die Eckpunkte des HGB-Bilanz-rechts – die HGB-Bilanz bleibt Grundlage der Ausschüttungsbemessung undder steuerlichen Gewinnermittlung – und das bisherige System der Grundsätzeordnungsmäßiger Buchführung aufzugeben. Darüber hinaus sollen die Unter-nehmen – wo möglich – von unnötigen Kosten entlastet werden.

Zudem sind die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und desRates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen undkonsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG desRates, ABl. EU Nr. L 157 S. 87 (sog. Abschlussprüferrichtlinie) und die Richt-linie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG, 83/349/EWG,86/635/EWG und 91/674/EWG, ABl. EU Nr. L 224 S. 1 (sog. Abänderungs-richtlinie), schonend – „eins zu eins“ – umzusetzen.

B. Lösung

Die Lösung besteht in einer umfassenden Deregulierung der handelsrechtlichenBuchführungs- und Bilanzierungspflichten für Einzelkaufleute. Darüber hinauswerden die Schwellenwerte angehoben, um den Kapitalgesellschaften die An-wendung größenabhängiger Erleichterungen und Befreiungen zu ermöglichen.

Gleichzeitig wird die Informationsfunktion des handelsrechtlichen Jahres- undKonzernabschlusses im Wege der Modernisierung der Rechnungslegungsvor-schriften des HGB gestärkt. Die Rechnungslegungsvorschriften werden – unterBerücksichtigung des aus der Abänderungsrichtlinie erwachsenden Anpas-sungsbedarfs – zu einer vollwertigen, aber kostengünstigeren und einfacherenAlternative zu den in Deutschland vom Mittelstand abgelehnten IFRS (Interna-tional Financial Reporting Standards) weiterentwickelt.

Die Umsetzung der Abschlussprüferrichtlinie erfordert Anpassungen im Rechtder Abschlussprüfung.

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Drucksache 16/10067 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Das Gesetz hat auf die öffentlichen Haushalte keine bezifferbaren Auswirkun-gen.

E. Sonstige Kosten

Aus den Deregulierungsmaßnahmen – insbesondere der Befreiung der Einzel-kaufleute von den handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflich-ten – resultiert eine Kostenentlastung in Höhe von ungefähr 1 Mrd. Euro. Im Üb-rigen sind die Änderungen per Saldo weitestgehend kostenneutral.

Die Umsetzung der Abschlussprüferrichtlinie erfordert Anpassungen im Rechtder Abschlussprüfung. Diese Anpassungen können im Einzelfall nicht beziffer-bare zusätzliche Kosten für die wirtschaftsprüfenden Berufe zur Folge haben,denen aber ein Gewinn an Objektivität und Vertrauen in die Qualität der Ab-schlussprüfung gegenübersteht.

Kosten für die sozialen Sicherungssysteme und Auswirkungen auf das Preis-niveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich aus demGesetz nicht.

F. Bürokratiekosten

Für Kapitalgesellschaften wird der Umfang der jährlichen Informationspflicht inteilweise kostensenkenden, ganz überwiegend kostenneutralen und nur zueinem geringen Teil kostenerhöhenden Punkten geändert. KostensenkendeEffekte ergeben sich in Höhe von ungefähr 300 Mio. Euro (zusätzlich zu demunter „Sonstige Kosten“ bezifferten Betrag). Dem stehen zusätzliche Kosten inHöhe von ungefähr 60 Mio. Euro gegenüber.

Für die Bürgerinnen und Bürger und für die Verwaltung werden keine Informa-tionspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/10067

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/10067

Anlage 1

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts(Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG)*

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates dasfolgende Gesetz beschlossen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Artikel 1 Änderung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Han-delsgesetzbuch

Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 4 Änderung des Publizitätsgesetzes

Artikel 5 Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 6 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes

Artikel 7 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesell-schaften mit beschränkter Haftung

Artikel 8 Änderung des Genossenschaftsgesetzes

Artikel 9 Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes

Artikel 10 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

Artikel 11 Änderung sonstigen Bundesrechts

Artikel 12 Inkrafttreten

Artikel 1

Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch in der im BundesgesetzblattTeil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten berei-nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel … des Geset-zes vom … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 172 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sindErträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichti-gen.“

2. Nach § 241 wird folgender § 241a eingefügt:

„§ 241aBefreiung von der Pflicht zur Buchführung

und Erstellung eines Inventars

(1) Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagenvon zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nichtmehr als 500 000 Euro Umsatzerlöse und 50 000 EuroJahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten dieRechtsfolgen schon ein, wenn die Voraussetzungen desSatzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugrün-dung vorliegen.

(2) Absatz 1 ist auf Einzelkaufleute, die kapitalmarkt-orientiert sind, nicht anzuwenden.“

* Dieses Gesetz dient in

1. Artikel 1 Nr. 9, 28 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee, Nr. 49 (§ 253 Abs. 1 Satz 3, § 285 Nr. 20, § 314 Abs. 1 Nr. 12 des Handelsgesetzbuchs) der

teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Änderung der Richt-

linien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG im Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw. im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften

bestimmter Rechtsformen und von Banken und von anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansätzen (ABl. EG Nr. L 283 S. 28),

2. Artikel 1 Nr. 9 und Nr. 34 (§ 253 Abs. 1 Satz 2 und § 290 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) der Umsetzung der Richtlinie 2003/51/EG des Euro-

päischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG

über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinsti-

tuten sowie von Versicherungsunternehmen (ABl. EU Nr. L 178 S. 16),

3. Artikel 1 Nr. 28 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee, Nr. 31, 36, 49 Buchstabe b, Nr. 52 bis 58, 71, 85, Artikel 5 Nr. 3, 4, 6 und 11, Artikel 6, 7 Nr. 2,

Artikel 8 Nr. 1 und 2, Artikel 9, 10 Nr. 2, 3, 5, 6 und 10, Artikel 11 Abs. 2 sowie Abs. 3 (§ 285 Nr. 17, §§ 288, 292 Abs. 2, § 314 Abs. 1 Nr. 9,

§ 317 Abs. 3, 5 und 6, § 318 Abs. 8, § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 4, Abs. 2, §§ 319b, 320 Abs. 4, § 321 Abs. 4a, §§ 324, 340k Abs. 5, § 340l

Abs. 2, § 341k Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs, § 100 Abs. 5, § 107 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4, § 124 Abs. 3 Satz 2, § 171 Abs. 1 Satz 3 und 4 des

Aktiengesetzes, § 52 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 36 Abs. 4, § 38 Abs. 1a des Genossen-

schaftsgesetzes, § 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 des SCE-Ausführungsgesetzes, § 27 Abs. 1 Satz 4, § 34 Abs. 4 Satz 4 und 5 des SE-Ausführungs-

gesetzes, §§ 43, 51b Abs. 4 und 4a, § 134 Abs. 2a der Wirtschaftsprüferordnung, §§ 1 und 2 der Konzernabschlussbefreiungsverordnung sowie

§ 37v Abs. 2, § 37y Nr. 1 und § 39 Abs. 2 Nr. 19 und 20 des Wertpapierhandelsgesetzes) der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2006/43/EG des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur

Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 157

S. 87) und in

4. Artikel 1 Nr. 18, 28 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, ee Nr. 31, 32, 33, 37, 49, 50, Artikel 5 Nr. 9 (§§ 267, 293, 285 Nr. 3, 3a, 16, 21, §§ 288, 289,

289a, § 314 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 8, 13, § 315 des Handelsgesetzbuchs, § 161 des Aktiengesetzes) der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2006/46/

EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss

von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den

konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss

von Versicherungsunternehmen (ABl. EU Nr. L 224 S. 1).

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Drucksache 16/10067 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

3. Dem § 242 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Einzelkaufleute imSinn des § 241a nicht anzuwenden. Im Fall der Neugrün-dung treten die Rechtsfolgen nach Satz 1 schon ein, wenndie Voraussetzungen des § 241a Abs. 1 Satz 1 am erstenAbschlussstichtag nach der Neugründung vorliegen.“

4. § 246 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögens-gegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungspos-ten, latente Steuern sowie Aufwendungen und Erträgezu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes be-stimmt ist. Vermögensgegenstände sind nur in die Bi-lanz aufzunehmen, wenn sie dem Eigentümer auchwirtschaftlich zuzurechnen sind. Schulden sind in dieBilanz des Schuldners aufzunehmen. Der Unter-schiedsbetrag, um den die für die Übernahme einesUnternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert dereinzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmensabzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahmeübersteigt (entgeltlich erworbener Geschäfts- oderFirmenwert), gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Ver-mögensgegenstand.“

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übri-gen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich derErfüllung von Schulden aus Altersversorgungsver-pflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligenVerpflichtungen dienen, die gegenüber Arbeitneh-mern eingegangen wurden, sind mit diesen Schuldenzu verrechnen; entsprechend ist mit den zugehörigenAufwendungen und Erträgen zu verfahren.“

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die auf den vorhergehenden Jahresabschlussangewandten Ansatzmethoden sind beizubehalten.§ 252 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.“

5. § 247 Abs. 3 wird aufgehoben.

6. § 248 wird wie folgt gefasst:

㤠248Bilanzierungsverbote

In die Bilanz dürfen nicht als Aktivposten aufgenom-men werden

1. Aufwendungen für die Gründung eines Unterneh-mens,

2. Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapi-tals,

3. Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungs-verträgen und

4. Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten odervergleichbare immaterielle Vermögensgegenständedes Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworbenwurden.“

7. § 249 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 3 wird Absatz 2.

bb) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für andere als die in Absatz 1 bezeichnetenZwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildetwerden.“

8. § 250 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

9. § 252 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

„6. Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss an-gewandten Bewertungsmethoden sind beizubehal-ten.“

10. Die §§ 253 und 254 werden wie folgt gefasst:

㤠253Zugangs- und Folgebewertung

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit denAnschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert umdie Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzu-setzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbe-trag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftigerkaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungs-betrages anzusetzen. Zu Handelszwecken erworbeneFinanzinstrumente sind mit ihrem beizulegenden Zeit-wert zu bewerten. Satz 3 gilt entsprechend für nach§ 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegen-stände, jedoch begrenzt auf den Erfüllungsbetrag derSchulden. Der Betrag der zum beizulegenden Zeitwertangesetzten Finanzinstrumente ist bei jedem Bilanzpos-ten zu vermerken.

(2) Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr alseinem Jahr sind mit dem ihrer Laufzeit entsprechendendurchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenensieben Geschäftsjahre abzuzinsen. Abweichend vonSatz 1 dürfen Rückstellungen für laufende Pensionenoder Anwartschaften auf Pensionen pauschal mit demdurchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, dersich bei einer angenommenen Laufzeit von 15 Jahrenergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für aufRentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten,für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist.Erträge aus der Abzinsung sind in der Gewinn- undVerlustrechnung gesondert unter dem Posten „SonstigeZinsen und ähnliche Erträge“ und Aufwendungen ge-sondert unter dem Posten „Zinsen und ähnliche Auf-wendungen“ auszuweisen. Der nach den Sätzen 1 und 2anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deut-schen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverord-nung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In derRechtsverordnung nach Satz 5, die nicht der Zustim-mung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesmi-nisterium der Justiz im Benehmen mit der DeutschenBundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzin-sungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodikund deren Grundlagen, sowie die Form der Bekannt-gabe.

(3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermö-gens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die An-schaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßi-ge Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/10067

Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Ge-schäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegen-stand voraussichtlich genutzt werden kann. Ohne Rück-sicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sindbei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens beivoraussichtlich dauernder Wertminderung außerplan-mäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mitdem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen amAbschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagenkönnen außerplanmäßige Abschreibungen auch beivoraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vor-genommen werden.

(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermö-gens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese miteinem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einemBörsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt.Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen undübersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskostenden Wert, der den Vermögensgegenständen am Ab-schlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert ab-zuschreiben.

(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 3oder 4 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden,wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein nied-rigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Ge-schäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.

§ 254Bildung von Bewertungseinheiten

Werden Vermögensgegenstände, Schulden, schwe-bende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeitvorgesehene Transaktionen zur Absicherung von Zins-,Währungs- und Ausfallrisiken oder gleichartiger Risi-ken mit Finanzinstrumenten zusammengefasst (Bewer-tungseinheit), sind § 249 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3und 4, § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 256a nicht anzuwen-den, soweit der Eintritt der abgesicherten Risiken aus-geschlossen ist.“

11. § 255 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 255Bewertungsmaßstäbe“.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Herstellungskosten sind die Aufwendungen,die durch den Verbrauch von Gütern und die Inan-spruchnahme von Diensten für die Herstellung einesVermögensgegenstands, seine Erweiterung oder füreine über seinen ursprünglichen Zustand hinausge-hende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazugehören die Materialkosten, die Fertigungskostenund die Sonderkosten der Fertigung sowie angemes-sene Teile der Materialgemeinkosten, der Ferti-gungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des An-lagevermögens, soweit dieser durch die Fertigungveranlasst ist. Bei der Berechnung der Herstellungs-kosten dürfen angemessene Teile der Kosten der all-gemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwen-dungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, fürfreiwillige soziale Leistungen und für die betrieb-

liche Altersversorgung einbezogen werden, soweitdiese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.Forschungs- und Vertriebskosten dürfen nicht ein-bezogen werden.“

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die bei der Entwicklung eines selbst ge-schaffenen immateriellen Vermögensgegenstandsdes Anlagevermögens anfallenden Herstellungskos-ten sind zu aktivieren. Entwicklung ist die Anwen-dung von Forschungsergebnissen oder von anderemWissen für die Neuentwicklung von Gütern oderVerfahren oder die Weiterentwicklung von Güternoder Verfahren mittels wesentlicher Änderungen.Forschung ist die eigenständige und planmäßige Su-che nach neuen wissenschaftlichen oder technischenErkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner Art,über deren technische Verwertbarkeit und wirt-schaftliche Erfolgsaussichten grundsätzlich keineAussagen gemacht werden können. Können For-schung und Entwicklung nicht verlässlich voneinan-der unterschieden werden, ist eine Aktivierung aus-geschlossen.“

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der beizulegende Zeitwert entspricht demMarktpreis. Soweit kein aktiver Markt besteht, an-hand dessen sich der Marktpreis ermitteln lässt, istder beizulegende Zeitwert mit Hilfe allgemein aner-kannter Bewertungsmethoden zu bestimmen. Lässtsich der beizulegende Zeitwert weder nach Satz 1noch nach Satz 2 ermitteln, sind die Anschaffungs-oder Herstellungskosten gemäß § 253 Abs. 4 fortzu-führen. Der zuletzt nach Satz 1 oder 2 ermittelte bei-zulegende Zeitwert gilt als Anschaffungs- oder Her-stellungskosten im Sinn des Satzes 3.“

12. In § 256 Satz 1 werden die Wörter „oder in einer sons-tigen bestimmten Folge“ gestrichen.

13. Nach § 256 wird folgender § 256a eingefügt:

„§ 256aWährungsumrechnung

Vorbehaltlich § 253 Abs. 1 Satz 3 und der §§ 254,340e Abs. 3 Satz 1 sind auf fremde Währung lautendeVermögensgegenstände und Verbindlichkeiten miteiner Laufzeit von mehr als einem Jahr am Abschluss-stichtag zum Devisenkassakurs unter Berücksichtigungvon § 252 Abs. 1 Nr. 4 und § 253 Abs. 1 Satz 1 umzu-rechnen.“

14. Nach § 264 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-fügt:

„Die gesetzlichen Vertreter einer kapitalmarktorientier-ten Kapitalgesellschaft, die nicht zur Aufstellung einesKonzernabschlusses verpflichtet ist, haben den Jahres-abschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Ei-genkapitalspiegel zu erweitern, die mit der Bilanz, Ge-winn- und Verlustrechnung und dem Anhang eineEinheit bilden; sie können den Jahresabschluss um eineSegmentberichterstattung erweitern.“

15. § 264c Abs. 4 Satz 3 wird aufgehoben.

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Drucksache 16/10067 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

16. Nach § 264c wird folgender § 264d eingefügt:

㤠264dKapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft

Eine Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktorientiert,wenn sie einen organisierten Markt im Sinn des § 2Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihrausgegebene Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmtoder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel aneinem organisierten Markt beantragt hat.“

17. § 265 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.

18. § 266 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Posten A. I. wird wie folgt gefasst:

„I. Immaterielle Vermögensgegenstände:

1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutz-rechte und ähnliche Rechte und Werte;

2. entgeltlich erworbene Konzessionen,gewerbliche Schutzrechte und ähnlicheRechte und Werte sowie Lizenzen ansolchen Rechten und Werten;

3. Geschäfts- oder Firmenwert;

4. geleistete Anzahlungen;“.

bb) Posten B. III. wird wie folgt gefasst:

„III. Wertpapiere:

1. Anteile an verbundenen Unternehmen;

2. sonstige Wertpapiere;“.

cc) Folgender Posten D. wird angefügt:

„D. Aktive latente Steuern.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Posten A. III. 2. wird wie folgt gefasst:

„2. Rücklage für Anteile an einem herrschen-den oder mehrheitlich beteiligten Unter-nehmen;“.

bb) Folgender Posten E. wird angefügt:

„E. Passive latente Steuern.“

19. § 267 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „4 015 000 Eu-ro“ durch die Angabe „4 840 000 Euro“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe „8 030 000 Eu-ro“ durch die Angabe „9 680 000 Euro“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „16 060 000 Eu-ro“ durch die Angabe „19 250 000 Euro“ er-setzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe „32 120 000 Eu-ro“ durch die Angabe „38 500 000 Euro“ er-setzt.

c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d giltstets als große.“

20. § 268 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,und des Pos-tens „Aufwendungen für die Ingangsetzung und Er-weiterung des Geschäftsbetriebs“‘ gestrichen.

b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Erträge aus der Aktivierung selbst geschaffe-ner immaterieller Vermögensgegenstände des Anla-gevermögens oder latenter Steuern sowie aus derBewertung von zu Handelszwecken erworbenenFinanzinstrumenten oder Vermögensgegenständenzum beizulegenden Zeitwert abzüglich der hierfürgebildeten passiven latenten Steuern dürfen nur aus-geschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttungverbleibenden frei verfügbaren Rücklagen abzüg-lich eines Verlustvortrags oder zuzüglich eines Ge-winnvortrags dem Gesamtbetrag der Erträge min-destens entsprechen.“

21. § 269 wird aufgehoben.

22. § 270 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

23. § 272 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

,(1) Gezeichnetes Kapital ist das Kapital, auf dasdie Haftung der Gesellschafter für die Verbindlich-keiten der Kapitalgesellschaft gegenüber den Gläu-bigern beschränkt ist. Es ist mit dem Nennbetrag an-zusetzen. Die nicht eingeforderten ausstehendenEinlagen sind von dem Posten „Gezeichnetes Kapi-tal“ offen abzusetzen; der verbleibende Betrag ist alsPosten „Eingefordertes Kapital“ in der Hauptspalteder Passivseite auszuweisen; der eingeforderte, abernoch nicht eingezahlte Betrag ist unter den Forde-rungen gesondert auszuweisen und entsprechend zubezeichnen.‘

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1beingefügt:

„(1a) Der Nennbetrag oder, falls ein solcher nichtvorhanden ist, der rechnerische Wert von erwor-benen eigenen Anteilen ist in der Vorspalte offenvon dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ als Kapital-rückzahlung abzusetzen. Der Unterschiedsbetragzwischen dem Nennbetrag oder dem rechnerischenWert und den Anschaffungskosten der eigenen An-teile ist mit den frei verfügbaren Rücklagen zu ver-rechnen. Aufwendungen, die Anschaffungsneben-kosten sind, sind Aufwand des Geschäftsjahres.

(1b) Bei der Veräußerung eigener Anteile ist derAusweis nach Absatz 1a Satz 1 in Höhe des Nenn-betrages oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist,des rechnerischen Wertes der veräußerten eigenenAnteile als Kapitalerhöhung rückgängig zu machen.Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetragoder dem rechnerischen Wert und den ursprüng-lichen Anschaffungskosten der eigenen Anteile istmit den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/10067

Ein die ursprünglichen Anschaffungskosten über-steigender Differenzbetrag aus dem Verkaufserlösist in die Kapitalrücklage gemäß Absatz 2 Nr. 1 ein-zustellen. Die Nebenkosten der Veräußerung sindAufwand des Geschäftsjahres.“

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Für Anteile an einem herrschenden oder mitMehrheit beteiligten Unternehmen ist eine Rücklagezu bilden. In die Rücklage ist ein Betrag einzustel-len, der dem auf der Aktivseite der Bilanz für dieAnteile an dem herrschenden oder mit Mehrheit be-teiligten Unternehmen angesetzten Betrag ent-spricht. Die Rücklage, die bereits bei der Aufstel-lung der Bilanz zu bilden ist, darf aus vorhandenenfrei verfügbaren Rücklagen gebildet werden. DieRücklage ist aufzulösen, soweit die Anteile an demherrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unter-nehmen veräußert, ausgegeben oder eingezogenwerden oder auf der Aktivseite ein niedrigerer Be-trag angesetzt wird.“

24. § 273 wird aufgehoben.

25. § 274 wird wie folgt gefasst:

,§ 274Steuerabgrenzung

(1) Besteht eine Differenz zwischen den handels-rechtlichen Wertansätzen der Vermögensgegenständeund Schulden und deren steuerlichen Wertansätzen undkehrt sich diese Differenz in späteren Geschäftsjahrenvoraussichtlich um, so sind eine sich ergebende Steuer-belastung als passive latente Steuern (§ 266 Abs. 3 E.)und eine sich ergebende Steuerentlastung als aktive la-tente Steuern (§ 266 Abs. 2 D.) auszuweisen. Steuer-liche Verlustvorträge sind in Höhe der innerhalb dernächsten fünf Jahre zu erwartenden Verlustverrechnungzu berücksichtigen.

(2) Die Beträge der sich ergebenden künftigenSteuerbe- und -entlastung sind mit den unternehmens-individuellen Steuersätzen im Zeitpunkt der Umkeh-rung der Differenz zu bewerten und nicht abzuzinsen.Die ausgewiesenen Posten sind im Anhang zu erläu-tern. Sie sind aufzulösen, sobald die Steuerbe- oder-entlastung eintritt oder mit ihr nicht mehr zu rechnenist. Aufwendungen aus der Passivierung und Erträgeaus der Aktivierung latenter Steuern sind in der Ge-winn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten„Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ auszuwei-sen.‘

26. § 274a Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

„5. § 274 über die Steuerabgrenzung.“

27. § 277 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253Abs. 3 Satz 3 und 4 sind jeweils gesondert aus-zuweisen oder im Anhang anzugeben.“

b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Satz 2 gilt entsprechend für alle Erträge, die einemanderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind.“

28. Der Vierte Titel des Ersten Unterabschnitts des ZweitenAbschnitts des Dritten Buchs wird aufgehoben.

29. § 285 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter „, sofern sichdiese Angaben nicht aus der Bilanz ergeben“gestrichen;

bb) Nummer 3 wird durch folgende Nummern 3und 3a ersetzt:

„3. Art und Zweck sowie Risiken und Vorteilevon nicht in der Bilanz enthaltenen Ge-schäften, soweit dies für die Beurteilung derFinanzlage notwendig ist;

3a. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziel-len Verpflichtungen, die nicht in der Bilanzerscheinen und nicht nach § 251 oder Num-mer 3 anzugeben sind, sofern diese Angabefür die Beurteilung der Finanzlage von Be-deutung ist; davon sind Verpflichtungen ge-genüber verbundenen Unternehmen geson-dert anzugeben;“.

cc) Nummer 5 wird aufgehoben.

dd) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

„13. die Gründe, welche die Annahme einer be-trieblichen Nutzungsdauer eines entgelt-lich erworbenen Geschäfts- oder Firmen-wertes von mehr als fünf Jahrenrechtfertigen;“.

ee) Die Nummern 16 bis 19 werden durch folgendeNummern 16 bis 28 ersetzt:

„16. dass die nach § 161 des Aktiengesetzesvorgeschriebene Erklärung abgegeben undwo sie öffentlich zugänglich gemacht wor-den ist;

17. das von dem Abschlussprüfer im Sinn des§ 319 Abs. 1 Satz 1 und 2 für im Ge-schäftsjahr erbrachte Leistungen berech-nete Gesamthonorar, aufgeschlüsselt indas Honorar für

a) die Abschlussprüfungsleistungen,

b) andere Bestätigungsleistungen,

c) Steuerberatungsleistungen,

d) sonstige Leistungen,

soweit die Angaben nicht in einem dasUnternehmen einbeziehenden Konzernab-schluss enthalten sind;

18. für zu den Finanzanlagen (§ 266Abs. 2. A. III.) gehörende Finanzinstru-mente, die über ihrem beizulegenden Zeit-wert ausgewiesen werden, da eine außer-planmäßige Abschreibung nach § 253Abs. 3 Satz 4 unterblieben ist,

a) der Buchwert und der beizulegendeZeitwert der einzelnen Vermögensge-genstände oder angemessener Gruppie-rungen sowie

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Drucksache 16/10067 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

b) die Gründe für das Unterlassen der Ab-schreibung einschließlich der Anhalts-punkte, die darauf hindeuten, dass dieWertminderung voraussichtlich nichtvon Dauer ist;

19. für jede Kategorie nicht zum beizulegen-den Zeitwert bilanzierter derivativer Fi-nanzinstrumente

a) deren Art und Umfang,

b) deren beizulegender Zeitwert, soweiter sich nach § 255 Abs. 4 verlässlichermitteln lässt, unter Angabe der ange-wandten Bewertungsmethode,

c) deren Buchwert und der Bilanzposten,in welchem der Buchwert, soweit vor-handen, erfasst ist, sowie

d) die Gründe dafür, warum der beizule-gende Zeitwert nicht bestimmt werdenkann;

20. für gemäß § 253 Abs. 1 Satz 3 oder § 340eAbs. 3 Satz 1 mit dem beizulegenden Zeit-wert bewertete Finanzinstrumente

a) die grundlegenden Annahmen, die derBestimmung des beizulegenden Zeit-wertes mit Hilfe allgemein anerkannterBewertungsmethoden zugrunde gelegtwurden, sowie

b) Umfang und Art jeder Kategorie deri-vativer Finanzinstrumente einschließ-lich der wesentlichen Bedingungen,welche die Höhe, den Zeitpunkt unddie Sicherheit künftiger Zahlungsströ-me beeinflussen können;

21. zumindest die nicht zu marktüblichenBedingungen zustande gekommenen Ge-schäfte, soweit sie wesentlich sind, mit na-he stehenden Unternehmen und Personen,einschließlich Angaben zur Art der Bezie-hung, zum Wert der Geschäfte sowie wei-terer Angaben, die für die Beurteilung derFinanzlage notwendig sind; ausgenommensind Geschäfte mit und zwischen mittel-oder unmittelbar in 100-prozentigemAnteilsbesitz stehenden in einen Konzern-abschluss einbezogenen Unternehmen;Angaben über Geschäfte können nach Ge-schäftsarten zusammengefasst werden, so-fern die getrennte Angabe für die Beurtei-lung der Auswirkungen auf die Finanzlagenicht notwendig ist;

22. der Gesamtbetrag der Forschungs- undEntwicklungskosten des Geschäftsjahressowie der davon auf selbst geschaffene im-materielle Vermögensgegenstände des An-lagevermögens entfallende Betrag, jeweilsaufgegliedert in Forschungs- und Ent-wicklungskosten;

23. bei Anwendung des § 254, welche Artenvon Bewertungseinheiten zur Absicherung

welcher Risiken gebildet wurden und in-wieweit der Eintritt der Risiken ausge-schlossen ist, soweit die Angaben nicht imLagebericht gemacht werden;

24. zu den Rückstellungen für Pensionen undähnliche Verpflichtungen das angewandteversicherungsmathematische Berechnungs-verfahren sowie die grundlegenden An-nahmen der Berechnung, wie Zinssatz, er-wartete Lohn- und Gehaltssteigerungenund zugrunde gelegte Sterbetafeln;

25. im Fall der Verrechnung von Vermögens-gegenständen und Schulden nach § 246Abs. 2 Satz 2 die Anschaffungskosten undder beizulegende Zeitwert der verrechne-ten Vermögensgegenstände, der Erfül-lungsbetrag der verrechneten Schulden so-wie die verrechneten Aufwendungen undErträge;

26. zu Anteilen oder Anlageaktien an inlän-dischen Investmentvermögen im Sinndes § 1 des Investmentgesetzes oder ver-gleichbaren ausländischen Investmentan-teilen im Sinn des § 2 Abs. 9 des Invest-mentgesetzes von mehr als dem zehntenTeil, aufgegliedert nach Anlagezielen,deren Wert im Sinn des § 36 des Invest-mentgesetzes oder vergleichbarer auslän-discher Vorschriften über die Ermittlungdes Marktwertes, die Differenz zum Buch-wert und die für das Geschäftsjahr erfolgteAusschüttung sowie Beschränkungen inder Möglichkeit der täglichen Rückgabe;darüber hinaus die Gründe dafür, dass eineAbschreibung gemäß § 253 Abs. 3 Satz 4unterblieben ist, einschließlich der An-haltspunkte, die darauf hindeuten, dass dieWertminderung voraussichtlich nicht vonDauer ist; Nummer 18 ist insoweit nichtanzuwenden;

27. für nach § 251 unter der Bilanz ausgewie-sene Verbindlichkeiten und Haftungsver-hältnisse die Gründe der Einschätzung desRisikos der Inanspruchnahme;

28. der Gesamtbetrag der Erträge im Sinn des§ 268 Abs. 8, aufgegliedert in die Erträgeaus der Aktivierung selbst geschaffenerimmaterieller Vermögensgegenstände desAnlagevermögens und latenter Steuernsowie aus der Bewertung von Finanzin-strumenten oder Vermögensgegenständenzum beizulegenden Zeitwert.“

b) Die Sätze 2 bis 6 werden aufgehoben.

30. § 286 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 2, 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 wirdjeweils die Angabe „Satz 1“ gestrichen.

b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Kapi-talgesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/10067

(§ 290 Abs. 1 und 2) am Abschlussstichtag kapital-marktorientiert im Sinn des § 264d ist.“

31. § 287 wird aufgehoben.

32. § 288 wird wie folgt gefasst:

,§ 288Größenabhängige Erleichterungen

„(1) Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1)brauchen die Angaben nach § 284 Abs. 2 Nr. 4, § 285Nr. 2 bis 8 Buchstabe a, Nr. 9 Buchstabe a und b sowieNr. 12, 17, 19, 21 und 22 nicht zu machen.

(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2)brauchen bei der Angabe nach § 285 Nr. 3 die finan-ziellen Auswirkungen nicht darzustellen. Sie brauchendie Angaben nach § 285 Nr. 4 nicht zu machen. Soweitsie die Angaben nach § 285 Nr. 17 nicht machen, sindsie verpflichtet, diese der Wirtschaftsprüferkammer aufderen schriftliche Anforderung zu übermitteln. Siebrauchen die Angaben nach § 285 Nr. 21 nur zu ma-chen, soweit sie Aktiengesellschaft sind; die Angabekann auf Geschäfte beschränkt werden, die direkt oderindirekt mit dem Hauptgesellschafter oder Mitgliederndes Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungs-organs abgeschlossen wurden.“‘

33. § 289 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 5 Satz 1 und 2 wird jeweils die An-gabe „Satz 1“ gestrichen.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „anzuge-ben“ die Wörter „, soweit die Angaben nicht imAnhang zu machen sind“ eingefügt.

bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „über-schreiten“ die Wörter „, soweit die Angabennicht im Anhang zu machen sind“ eingefügt.

cc) In Nummer 9 werden nach dem Wort „sind“ dieWörter „, soweit die Angaben nicht im Anhangzu machen sind“ eingefügt.

dd) Folgender Satz wird angefügt:

„Sind Angaben nach Satz 1 im Anhang zu ma-chen, ist im Lagebericht darauf zu verweisen.“

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Kapitalgesellschaften im Sinn des § 264dhaben im Lagebericht die wesentlichen Merkmaledes internen Kontroll- und des internen Risikoma-nagementsystems im Hinblick auf den Rechnungs-legungsprozess zu beschreiben.“

34. Nach § 289 wird folgender § 289a eingefügt:

„§ 289aErklärung zur Unternehmensführung

(1) Börsennotierte Aktiengesellschaften sowie Ak-tiengesellschaften, die ausschließlich andere Wertpa-piere als Aktien zum Handel an einem organisiertenMarkt im Sinn des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsge-setzes ausgegeben haben und deren ausgegebene Ak-tien auf eigene Veranlassung über ein multilateralesHandelssystem im Sinn des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 des

Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden, habeneine Erklärung zur Unternehmensführung in ihren La-gebericht aufzunehmen, die dort einen gesonderten Ab-schnitt bildet. Sie kann auch auf der Internetseite derGesellschaft öffentlich zugänglich gemacht werden. Indiesem Fall ist in den Lagebericht eine Bezugnahmeaufzunehmen, welche die Angabe der Internetseite ent-hält.

(2) In die Erklärung zur Unternehmensführung sindaufzunehmen

1. die Erklärung gemäß § 161 des Aktiengesetzes;

2. relevante Angaben zu Unternehmensführungsprak-tiken, die über die gesetzlichen Anforderungen hin-aus angewandt werden, nebst Hinweis, wo sie öf-fentlich zugänglich sind;

3. eine Beschreibung der Arbeitsweise von Vorstandund Aufsichtsrat sowie der Zusammensetzung undArbeitsweise von deren Ausschüssen.“

35. § 290 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Stehen in einem Konzern Unternehmen (Tochterunter-nehmen) unter der einheitlichen Leitung einer Kapital-gesellschaft mit Sitz im Inland (Mutterunternehmen),so haben die gesetzlichen Vertreter des Mutterunterneh-mens in den ersten fünf Monaten des Konzernge-schäftsjahres für das vergangene Konzerngeschäftsjahreinen Konzernabschluss und einen Konzernlageberichtaufzustellen.“.

36. § 291 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. das zu befreiende Mutterunternehmen einen or-ganisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 desWertpapierhandelsgesetzes durch von ihm aus-gegebene Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs. 1Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in An-spruch nimmt,“.

b) Nummer 2 Satz 2 wird aufgehoben.

37. § 292 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im Wortlaut wird die Angabe „84/253/EWG“durch die Angabe „2006/43/EG“ ersetzt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

„Nicht in Übereinstimmung mit den Vorschrif-ten der Richtlinie 2006/43/EG zugelassene Ab-schlussprüfer von Unternehmen mit Sitz ineinem Drittstaat im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 1der Wirtschaftsprüferordnung, deren Wert-papiere im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 desWertpapierhandelsgesetzes an einer inlän-dischen Börse zum Handel am reguliertenMarkt zugelassen sind, haben nur dann eine denAnforderungen der Richtlinie gleichwertigeBefähigung, wenn sie bei der Wirtschafts-prüferkammer gemäß § 134 Abs. 1 der Wirt-schaftsprüferordnung eingetragen sind oder dieGleichwertigkeit gemäß § 134 Abs. 4 der Wirt-schaftsprüferordnung anerkannt ist. Satz 2 istnicht anzuwenden, soweit ausschließlich

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Drucksache 16/10067 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Schuldtitel im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Min-deststückelung von 50 000 Euro oder einementsprechenden Betrag anderer Währung an ei-ner inländischen Börse zum Handel am regu-lierten Markt zugelassen sind.“

38. § 293 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird die Angabe„19 272 000 Euro“ durch die Angabe„21 000 000 Euro“ ersetzt.

bbb) In Buchstabe b wird die Angabe„38 544 000 Euro“ durch die Angabe„42 000 000 Euro“ ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird die Angabe„16 060 000 Euro“ durch die Angabe„19 250 000 Euro“ ersetzt.

bbb) In Buchstabe b wird die Angabe„32 120 000 Euro“ durch die Angabe„38 500 000 Euro“ ersetzt.

b) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 267 Abs. 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.“

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Absätze 1 und 4 sind nicht anzuwenden,wenn das Mutterunternehmen oder ein in derenKonzernabschluss einbezogenes Tochterunterneh-men am Abschlussstichtag kapitalmarktorientiert imSinn des § 264d ist.“

39. § 294 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

40. In § 298 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 244 bis 247Abs. 1 und 2, §§ 248 bis 253, 255, 256, 265, 266, 268bis 272, 274, 275, 277 bis 279 Abs. 1, § 280 Abs. 1,§§ 282 und 283“ durch die Angabe „§§ 244 bis 256a,265, 266, 268 bis 275, 277 und 278“ ersetzt.

41. In § 300 Abs. 1 Satz 2 werden das Komma nach demWort „Rechnungsabgrenzungsposten“ sowie das Wort„Bilanzierungshilfen“ gestrichen.

42. § 301 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Eigenkapital ist mit dem Betrag anzuset-zen, der dem Zeitwert der in den Konzern-abschluss aufzunehmenden Vermögensgegen-stände, Schulden, Rechnungsabgrenzungspos-ten und Sonderposten entspricht, der diesen andem für die Verrechnung nach Absatz 2 maß-geblichen Zeitpunkt beizulegen ist.“

bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Verrechnung nach Absatz 1 ist aufGrundlage der Wertansätze zu dem Zeitpunkt

durchzuführen, zu dem das Unternehmen Tochter-unternehmen geworden ist. Können die Wertansätzezu diesem Zeitpunkt nicht endgültig ermittelt wer-den, kann innerhalb des folgenden Jahres eineAnpassung vorgenommen werden. Ist ein Mutter-unternehmen erstmalig zur Aufstellung eines Kon-zernabschlusses verpflichtet, sind die Wertansätzezum Zeitpunkt der Einbeziehung des Tochterunter-nehmens in den Konzernabschluss zugrunde zulegen, soweit das Unternehmen nicht in dem JahrTochterunternehmen geworden ist, für das der Kon-zernabschluss aufgestellt wird. Das Gleiche gilt fürdie erstmalige Einbeziehung eines Tochterunter-nehmens, auf die bisher gemäß § 296 verzichtetwurde.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

,Ein nach der Verrechnung verbleibender Un-terschiedsbetrag ist in der Konzernbilanz, wenner auf der Aktivseite entsteht, als Geschäfts-oder Firmenwert und, wenn er auf der Passiv-seite entsteht, unter dem Posten „Unterschieds-betrag aus der Kapitalkonsolidierung“ nachdem Eigenkapital auszuweisen.‘

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

,(4) Anteile an dem Mutterunternehmen, dieeinem in den Konzernabschluss einbezogenenTochterunternehmen gehören, sind in der Konzern-bilanz als eigene Anteile des Mutterunternehmensmit ihrem Nennwert oder, falls ein solcher nicht vor-handen ist, mit ihrem rechnerischen Wert, in derVorspalte offen von dem Posten „GezeichnetesKapital“ abzusetzen.‘

43. § 302 wird aufgehoben.

44. § 306 wird wie folgt gefasst:

,§ 306Steuerabgrenzung

Führen Maßnahmen, die nach den Vorschriften die-ses Titels durchgeführt worden sind, zu einer Differenzzwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen der Ver-mögensgegenstände oder Schulden und deren steuer-lichen Wertansätzen und kehrt sich diese Differenz inspäteren Geschäftsjahren voraussichtlich wieder um, soist der Betrag einer sich ergebenden Steuerbelastungunter dem Posten mit der Bezeichnung „Passive latenteSteuern“ und der Betrag einer sich ergebenden Steuer-entlastung unter dem Posten mit der Bezeichnung „Ak-tive latente Steuern“ auszuweisen. Eine Differenz ausdem erstmaligen Ansatz eines nach § 301 Abs. 3 ver-bleibenden Unterschiedsbetrages bleibt unberücksich-tigt. § 274 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. DiePosten dürfen mit den Posten nach § 274 zusammenge-fasst werden.‘

45. § 307 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/10067

46. Nach § 308 wird folgender § 308a eingefügt:

,§ 308aUmrechnung von auf ausländische Währung

lautenden Abschlüssen

Die Aktiv- und Passivposten einer auf ausländischeWährung lautenden Bilanz sind, mit Ausnahme desEigenkapitals, das zum historischen Kurs in Euro um-zurechnen ist, zum Devisenkassakurs am Konzernbi-lanzstichtag in Euro umzurechnen. Die Posten der Ge-winn- und Verlustrechnung sind zum Durchschnittskursin Euro umzurechnen. Eine sich ergebende Umrech-nungsdifferenz ist innerhalb des Konzerneigenkapitalsnach den Rücklagen unter dem Posten „Eigenkapital-differenz aus Währungsumrechnung“ auszuweisen. Beiteilweiser oder vollständiger Veräußerung des Tochter-unternehmens ist der Posten in entsprechender Höhe er-folgswirksam aufzulösen.‘

47. § 309 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Abschreibung eines nach § 301 Abs. 3 aus-zuweisenden Geschäfts- oder Firmenwertes bestimmtsich nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts.“

48. § 312 Abs. 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

„(1) Eine Beteiligung an einem assoziierten Unter-nehmen ist in der Konzernbilanz mit dem Buchwert an-zusetzen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buch-wert und dem anteiligen Eigenkapital des assoziiertenUnternehmens sowie ein darin enthaltener Geschäfts-oder Firmenwert oder passiver Unterschiedsbetrag sindim Konzernanhang anzugeben.

(2) Der Unterschiedsbetrag nach Absatz 1 Satz 2 istden Wertansätzen der Vermögensgegenstände, Schul-den, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderpostendes assoziierten Unternehmens insoweit zuzuordnen,als deren beizulegender Zeitwert höher oder niedrigerist als ihr Buchwert. Der nach Satz 1 zugeordnete Un-terschiedsbetrag ist entsprechend der Behandlung derWertansätze dieser Vermögensgegenstände, Schulden,Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten imJahresabschluss des assoziierten Unternehmens imKonzernabschluss fortzuführen, abzuschreiben oderaufzulösen. Auf einen nach Zuordnung nach Satz 1 ver-bleibenden Geschäfts- oder Firmenwert oder passivenUnterschiedsbetrag ist § 309 entsprechend anzuwen-den.

(3) Der Wertansatz der Beteiligung und der Unter-schiedsbetrag sind auf der Grundlage der Wertansätzezum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile zu ermitteln.Können die Wertansätze zu diesem Zeitpunkt nicht end-gültig ermittelt werden, kann innerhalb des folgendenJahres eine Anpassung vorgenommen werden.“

49. § 313 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt nicht, wenn ein Mutterunternehmenoder eines seiner Tochterunternehmen kapitalmarkt-orientiert im Sinn des § 264d ist.“

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

50. § 314 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird durch folgende Nummern 2 und 2aersetzt:

„2. Art und Zweck sowie Risiken und Vorteile vonnicht in der Konzernbilanz enthaltenen Ge-schäften des Mutterunternehmens und der inden Konzernabschluss einbezogenen Tochter-unternehmen, soweit dies für die Beurteilungder Finanzlage des Konzerns notwendig ist;

2a. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellenVerpflichtungen, die nicht in der Konzernbilanzerscheinen und nicht nach § 298 Abs. 1 in Ver-bindung mit § 251 oder nach Nummer 2 anzu-geben sind, sofern diese Angabe für die Be-urteilung der Finanzlage des Konzerns vonBedeutung ist; davon und von den Haftungsver-hältnissen nach § 251 sind Verpflichtungen ge-genüber Tochterunternehmen, die nicht in denKonzernabschluss einbezogen werden, jeweilsgesondert anzugeben;“.

b) Die Nummern 8 bis 11 werden durch folgendeNummern 8 bis 19 ersetzt:

„8. für jedes in den Konzernabschluss einbezogenebörsennotierte Unternehmen, dass die nach§ 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Er-klärung abgegeben und wo sie öffentlich zu-gänglich gemacht worden ist;

9. das von dem Abschlussprüfer des Konzernab-schlusses im Sinn des § 319 Abs. 1 Satz 1 und 2für im Geschäftsjahr erbrachte Leistungen be-rechnete Gesamthonorar, aufgeschlüsselt in dasHonorar für

a) die Abschlussprüfungsleistungen,

b) andere Bestätigungsleistungen,

c) Steuerberatungsleistungen,

d) sonstige Leistungen;

10. für zu den Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2 A. III.)gehörende Finanzinstrumente, die in der Kon-zernbilanz über ihrem beizulegenden Zeitwertausgewiesen werden, da eine außerplanmäßigeAbschreibung gemäß § 253 Abs. 3 Satz 4 un-terblieben ist,

a) der Buchwert und der beizulegende Zeit-wert der einzelnen Vermögensgegenständeoder angemessener Gruppierungen sowie

b) die Gründe für das Unterlassen der Ab-schreibung einschließlich der Anhaltspunk-te, die darauf hindeuten, dass die Wertmin-derung voraussichtlich nicht von Dauer ist;

11. für jede Kategorie nicht zum beizulegendenZeitwert bilanzierter derivativer Finanzinstru-mente

a) deren Art und Umfang,

b) deren beizulegender Zeitwert, soweit ersich nach § 255 Abs. 4 verlässlich ermitteln

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Drucksache 16/10067 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

lässt, unter Angabe der angewandten Be-wertungsmethode,

c) deren Buchwert und der Bilanzposten, inwelchem der Buchwert, soweit vorhanden,erfasst ist, sowie

d) die Gründe dafür, warum der beizulegendeZeitwert nicht bestimmt werden kann;

12. für gemäß § 253 Abs. 1 Satz 3 oder § 340eAbs. 3 Satz 1 mit dem beizulegenden Zeitwertbewertete Finanzinstrumente

a) die grundlegenden Annahmen, die der Be-stimmung des beizulegenden Zeitwertesmit Hilfe allgemein anerkannter Bewer-tungsmethoden zugrunde gelegt wurden,sowie

b) Umfang und Art jeder Kategorie derivativerFinanzinstrumente einschließlich der we-sentlichen Bedingungen, welche die Höhe,den Zeitpunkt und die Sicherheit künftigerZahlungsströme beeinflussen können;

13. zumindest die nicht zu marktüblichen Bedin-gungen zustande gekommenen Geschäfte desMutterunternehmens und seiner Tochterunter-nehmen, soweit sie wesentlich sind, mit nahestehenden Unternehmen und Personen, ein-schließlich Angaben zur Art der Beziehung,zum Wert der Geschäfte sowie weiterer Anga-ben, die für die Beurteilung der Finanzlage desKonzerns notwendig sind; ausgenommen sindGeschäfte mit und zwischen mittel- oder unmit-telbar in 100-prozentigem Anteilsbesitz stehen-den in einen Konzernabschluss einbezogenenUnternehmen; Angaben über Geschäfte könnennach Geschäftsarten zusammengefasst werden,sofern die getrennte Angabe für die Beurteilungder Auswirkungen auf die Finanzlage des Kon-zerns nicht notwendig ist;

14. der Gesamtbetrag der Forschungs- und Ent-wicklungskosten des Geschäftsjahres der in denKonzernabschluss einbezogenen Unternehmensowie der davon auf selbst geschaffene immate-rielle Vermögensgegenstände des Anlagever-mögens entfallende Betrag, jeweils aufgeglie-dert in Forschungs- und Entwicklungskosten;

15. bei Anwendung des § 254 im Konzernab-schluss, welche Arten von Bewertungseinhei-ten zur Absicherung welcher Risiken gebildetwurden und inwieweit der Eintritt der Risikenausgeschlossen ist, soweit die Angaben nichtim Konzernlagebericht gemacht werden;

16. zu den in der Konzernbilanz ausgewiesenenRückstellungen für Pensionen und ähnlicheVerpflichtungen das angewandte versiche-rungsmathematische Berechnungsverfahren so-wie die grundlegenden Annahmen der Berech-nung, wie Zinssatz, erwartete Lohn- undGehaltssteigerungen und zugrunde gelegteSterbetafeln;

17. im Fall der Verrechnung von in der Konzern-bilanz ausgewiesenen Vermögensgegenständenund Schulden nach § 246 Abs. 2 Satz 2 die An-schaffungskosten und der beizulegende Zeit-wert der verrechneten Vermögensgegenstände,der Erfüllungsbetrag der verrechneten Schul-den sowie die verrechneten Aufwendungen undErträge;

18. zu den in der Konzernbilanz ausgewiesenenAnteilen oder Anlageaktien an inländischenInvestmentvermögen im Sinn des § 1 des In-vestmentgesetzes oder vergleichbaren auslän-dischen Investmentanteilen im Sinn des § 2Abs. 9 des Investmentgesetzes von mehr alsdem zehnten Teil, aufgegliedert nach Anlage-zielen, deren Wert im Sinn des § 36 des Invest-mentgesetzes oder vergleichbarer ausländischerVorschriften über die Ermittlung des Marktwer-tes, die Differenz zum Buchwert und die für dasGeschäftsjahr erfolgte Ausschüttung sowie Be-schränkungen in der Möglichkeit der täglichenRückgabe; darüber hinaus die Gründe dafür,dass eine Abschreibung gemäß § 253 Abs. 3Satz 4 unterblieben ist, einschließlich der An-haltspunkte, die darauf hindeuten, dass dieWertminderung voraussichtlich nicht vonDauer ist; Nummer 10 ist insoweit nicht an-zuwenden;

19. für nach § 251 unter der Bilanz ausgewieseneVerbindlichkeiten und Haftungsverhältnisse dieGründe der Einschätzung des Risikos der Inan-spruchnahme.“

51. § 315 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch einSemikolon ersetzt.

bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5. die wesentlichen Merkmale des internenKontroll- und des internen Risikomanage-mentsystems im Hinblick auf den Konzern-rechnungslegungsprozess, sofern eines derin den Konzernabschluss einbezogenenTochterunternehmen oder das Mutterunter-nehmen kapitalmarktorientiert im Sinn des§ 264d ist.“

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „anzuge-ben“ die Wörter „, soweit die Angaben nicht imKonzernanhang zu machen sind“ eingefügt.

bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „über-schreiten“ die Wörter „, soweit die Angabennicht im Konzernanhang zu machen sind“ ein-gefügt.

cc) In Nummer 9 werden nach dem Wort „sind“ dieWörter „, soweit die Angaben nicht im Kon-zernanhang zu machen sind“ eingefügt.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/10067

dd) Folgender Satz wird angefügt:

„Sind Angaben nach Satz 1 im Konzernanhangzu machen, ist im Konzernlagebericht darauf zuverweisen.“

52. In § 315a Abs. 1 werden die Wörter „betreffend die An-wendung internationaler Rechnungslegungsstandards(ABl. EG Nr. L 243 S. 1)“ gestrichen und wird die An-gabe „§ 313 Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe „§ 313Abs. 2 und 3“ ersetzt.

53. § 317 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Angaben nach § 289a sind nicht in die Prüfungeinzubeziehen.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sind diese Jahresabschlüsse von einem ande-ren Abschlussprüfer geprüft worden, hat derKonzernabschlussprüfer dessen Arbeit zu über-prüfen und dies zu dokumentieren.“

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

c) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:

„(5) Bei der Durchführung einer Prüfung hat derAbschlussprüfer die internationalen Prüfungsstan-dards anzuwenden, die von der Europäischen Kom-mission in dem Verfahren nach Artikel 26 Abs. 1der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 17. Mai 2006 überAbschlussprüfungen von Jahresabschlüssen undkonsolidierten Abschlüssen, zur Änderung derRichtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Ra-tes und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWGdes Rates (ABl. EU Nr. L 157 S. 87) angenommenworden sind.

(6) Das Bundesministerium der Justiz wird er-mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-terium für Wirtschaft und Technologie durchRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung desBundesrates bedarf, zusätzlich zu den bei derDurchführung der Abschlussprüfung nach Absatz 5anzuwendenden internationalen Prüfungsstandardsweitere Abschlussprüfungsanforderungen oder dieNichtanwendung von Teilen der internationalenPrüfungsstandards vorzuschreiben, wenn dies durchden Umfang der Abschlussprüfung bedingt ist undden in den Absätzen 1 bis 4 genannten Prüfungszie-len dient.“

54. § 318 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 319 Abs. 2bis 5, § 319a“ durch die Angabe „§ 319 Abs. 2 bis 5oder §§ 319a und 319b“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Die Wirtschaftsprüferkammer ist unverzüg-lich und schriftlich begründet durch den Abschluss-prüfer und die gesetzlichen Vertreter der geprüftenGesellschaft von der Kündigung oder dem Widerrufdes Prüfungsauftrages zu unterrichten.“

55. § 319a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter „daseinen organisierten Markt im Sinne des § 2Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes in An-spruch nimmt“ durch die Wörter „das kapital-marktorientiert im Sinn des § 264d ist“ ersetzt.

bb) Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4. für die Abschlussprüfung bei dem Unter-nehmen bereits in sieben oder mehr Fällenverantwortlich war; dies gilt nicht, wennseit seiner letzten Beteiligung an der Prü-fung des Jahresabschlusses drei oder mehrJahre vergangen sind.“

cc) Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Satz 1 Nr. 4 findet auf eine Wirtschaftsprü-fungsgesellschaft mit der Maßgabe Anwen-dung, dass sie nicht Abschlussprüfer sein darf,wenn sie bei der Abschlussprüfung des Unter-nehmens einen Wirtschaftsprüfer beschäftigt,der als verantwortlicher Prüfungspartner nachSatz 1 Nr. 4 nicht Abschlussprüfer sein darf.Verantwortlicher Prüfungspartner ist, wer denBestätigungsvermerk nach § 322 unterzeichnetoder als Wirtschaftsprüfer von einer Wirt-schaftsprüfungsgesellschaft als für die Durch-führung einer Abschlussprüfung vorrangig ver-antwortlich bestimmt worden ist.“

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Als verantwortlicher Prüfungspartner gilt auf Kon-zernebene auch, wer als Wirtschaftsprüfer auf derEbene bedeutender Tochterunternehmen als für dieDurchführung von deren Abschlussprüfung vorran-gig verantwortlich bestimmt worden ist.“

56. Nach § 319a wird folgender § 319b eingefügt:

㤠319bNetzwerk

(1) Ein Abschlussprüfer ist von der Abschlussprü-fung ausgeschlossen, wenn ein Mitglied seines Netz-werks einen Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 2, 3Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 er-füllt, es sei denn, dass das Netzwerkmitglied auf das Er-gebnis der Abschlussprüfung keinen Einfluss nehmenkann. Er ist ausgeschlossen, wenn ein Mitglied seinesNetzwerks einen Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 3Satz 1 Nr. 3 oder § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 er-füllt. Ein Netzwerk liegt vor, wenn Personen bei ihrerBerufsausübung zur Verfolgung gemeinsamer wirt-schaftlicher Interessen für eine gewisse Dauer zusam-menwirken.

(2) Absatz 1 ist auf den Abschlussprüfer des Kon-zernabschlusses entsprechend anzuwenden.“

57. Dem § 320 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Der bisherige Abschlussprüfer hat dem neuenAbschlussprüfer auf schriftliche Anfrage über das Er-gebnis der bisherigen Prüfung zu berichten; § 321 istentsprechend anzuwenden.“

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Drucksache 16/10067 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

58. Nach § 321 Abs. 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) In einem besonderen Abschnitt des Prüfungs-berichts hat der Abschlussprüfer schriftlich seine Unab-hängigkeit zu erklären.“

59. § 324 wird wie folgt gefasst:

„§ 324Prüfungsausschuss

(1) Kapitalgesellschaften im Sinn des § 264d, diekeinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der dieVoraussetzungen des § 100 Abs. 5 des Aktiengesetzeserfüllen muss, sind verpflichtet, einen Prüfungsaus-schuss im Sinn des Absatzes 2 einzurichten, der sichinsbesondere mit den in § 107 Abs. 3 Satz 2 des Ak-tiengesetzes beschriebenen Aufgaben befasst. Dies giltnicht für

1. Kapitalgesellschaften im Sinn des Satzes 1, derenausschließlicher Zweck in der Ausgabe von Wertpa-pieren im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapier-handelsgesetzes besteht, die durch Vermögensge-genstände besichert sind; im Anhang ist darzulegen,weshalb ein Prüfungsausschuss nicht eingerichtetwird;

2. Kreditinstitute im Sinn des § 340 Abs. 1, die einenorganisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 desWertpapierhandelsgesetzes nur durch die Ausgabevon Schuldtiteln im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3Buchstabe a des Wertpapierhandelsgesetzes in An-spruch nehmen, soweit deren Nominalwert 100 Mil-lionen Euro nicht übersteigt und keine Verpflichtungzur Veröffentlichung eines Prospekts nach demWertpapierprospektgesetz besteht.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind vonden Gesellschaftern zu wählen. Mindestens ein Mit-glied muss die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 desAktiengesetzes erfüllen. Der Vorsitzende des Prüfungs-ausschusses darf nicht mit der Geschäftsführung betrautsein. § 124 Abs. 3 Satz 2 und § 171 Abs. 1 Satz 2 und 3des Aktiengesetzes sind entsprechend anzuwenden.“

60. § 325 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei einer Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d, diekeine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 327a ist, be-trägt die Frist nach Absatz 1 Satz 2 längstens vier Mo-nate.“

61. In § 325a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „329 Abs. 1“durch die Angabe „329 Abs. 1 und 4“ ersetzt.

62. § 327 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern „Auf der Aktivseite“ werdendie Wörter „A I 1 Selbst geschaffene gewerb-liche Schutzrechte und ähnliche Rechte undWerte;“ eingefügt.

bb) Nach den Wörtern „B III 1 Anteile an verbun-denen Unternehmen“ wird das Semikolondurch einen Punkt ersetzt.

cc) Die Wörter „B III 2 eigene Anteile.“ werden ge-strichen.

b) In Nummer 2 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.

63. § 334 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a werden die Wörter„Abs. 3, des § 250 Abs. 1 Satz 1 oderAbs.“ durch die Angabe „Abs. 2, des§ 250 Abs. 1 oder“ ersetzt.

bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) des § 253 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3, Abs. 4 oder 5,des § 254 oder des § 256a über dieBewertung,“.

ccc) In Buchstabe c wird die Angabe „273, 274Abs. 1, des § 275“ durch die Angabe„274, 275“ ersetzt.

ddd) In Buchstabe d wird die Angabe „des§ 280 Abs. 3, des § 281 Abs. 1 Satz 2oder 3 oder Abs. 2 Satz 1,“ gestrichen.

bb) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter„Abs. 3, dem § 250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2“durch die Angabe „Abs. 2, dem § 250 Abs. 1“ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 289 Abs. 1oder 4“ durch die Angabe „§ 289 Abs. 1, 4 Nr. 1bis 5 oder Abs. 5“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Angabe „Abs. 2 er“ durchdie Angabe „Abs. 2, § 319b Abs. 1 Satz 1 oder 2 er“und die Wörter „Abs. 1 Satz 4 die Wirtschafts-prüfungsgesellschaft“ durch die Wörter „Abs. 1Satz 4, 5, § 319b Abs. 1 die Wirtschaftsprüfungs-gesellschaft“ ersetzt.

64. In § 335 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „18, 132“ durchdie Angabe „18 Abs. 1, §§ 132“ ersetzt.

65. In § 336 Abs. 2 werden die Wörter „§ 264 Abs. 1 Satz 3Halbsatz 1“ durch die Wörter „§ 264 Abs. 1 Satz 4Halbsatz 1“ ersetzt und die Angabe „§§ 279, 280, 281Abs. 2 Satz 1,“ sowie die Angabe „Satz 1“ nach derAngabe „§ 285“ gestrichen.

66. In § 338 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“ gestri-chen.

67. § 340a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach der Angabe „§§ 267, 268Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2,“ die Angabe„Abs. 8,“ eingefügt und die Angabe „§ 279 Abs. 1Satz 2,“ sowie die Angabe „Satz 1“ nach der Anga-be „§ 285“ gestrichen.

b) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.

68. § 340e wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

㤠253 Abs. 3 Satz 4 ist nur auf Beteiligungen undAnteile an verbundenen Unternehmen im Sinn desSatzes 1 sowie Wertpapiere und Forderungen im

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/10067

Sinn des Satzes 2, die dauernd dem Geschäftsbetriebzu dienen bestimmt sind, anzuwenden.“

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Finanzinstrumente des Handelsbestandessind zum beizulegenden Zeitwert abzüglich einesRisikoabschlages zu bewerten. Ein Wechsel in denHandelsbestand oder aus dem Handelsbestand her-aus ist ausgeschlossen.“

69. § 340f wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe„Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 3 Satz 4“ er-setzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Ein niedrigerer Wertansatz darf beibehaltenwerden.“

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

70. Der Vierte Titel des Ersten Unterabschnitts des ViertenAbschnitts des Dritten Buchs wird aufgehoben.

71. § 340k wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses derin Absatz 2 bezeichneten Kreditinstitute durch einenPrüfungsverband darf der gesetzlich vorgeschriebe-ne Bestätigungsvermerk nur von Wirtschaftsprüfernunterzeichnet werden. Die im Prüfungsverband täti-gen Wirtschaftsprüfer haben ihre Prüfungstätigkeitunabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigen-verantwortlich auszuüben. Sie haben sich insbeson-dere bei der Erstattung von Prüfungsberichten un-parteiisch zu verhalten. Weisungen dürfen ihnenhinsichtlich ihrer Prüfungstätigkeit von Personen,die nicht Wirtschaftsprüfer sind, nicht erteilt wer-den. Die Zahl der im Verband tätigen Wirtschafts-prüfer muss so bemessen sein, dass die den Bestäti-gungsvermerk unterschreibenden Wirtschaftsprüferdie Prüfung verantwortlich durchführen können.“

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in derRechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben wer-den, haben § 324 anzuwenden, wenn sie kapital-marktorientiert im Sinn des § 264d sind und keinenAufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Vor-aussetzungen des § 100 Abs. 5 des Aktiengesetzeserfüllen muss.“

72. § 340l wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 1“die Angabe „und 4“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 1“ dieAngabe „, 3 und 4“ eingefügt.

bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat imSinn des § 3 Abs. 1 Satz 1 der Wirtschaftsprü-ferordnung, deren Wertpapiere im Sinn des § 2Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzesan einer inländischen Börse zum Handel amregulierten Markt zugelassen sind, haben zu-dem eine Bescheinigung der Wirtschaftsprüfer-kammer gemäß § 134 Abs. 2a der Wirtschafts-prüferordnung über die Eintragung des Ab-schlussprüfers oder eine Bestätigung derWirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Abs. 4Satz 8 der Wirtschaftsprüferordnung über dieBefreiung von der Eintragungsverpflichtungoffenzulegen. Satz 2 ist nicht anzuwenden,soweit ausschließlich Schuldtitel im Sinn des§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandels-gesetzes mit einer Mindeststückelung von50 000 Euro oder einem entsprechenden Betraganderer Währung an einer inländischen Börsezum Handel am regulierten Markt zugelassensind.“

cc) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „dienach Satz 1“ durch die Wörter „die nach denSätzen 1 und 2“ ersetzt.

73. § 340n wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a werden nach den Wörtern„§ 340a Abs. 2 Satz 3, des“ die Wörter„§ 246 Abs. 3 Satz 1, des“ eingefügt unddie Wörter „Abs. 3, des § 250 Abs. 1Satz 1“ durch die Angabe „Abs. 2, des§ 250 Abs. 1“ ersetzt.

bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) des § 253 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3, Abs. 4 oder 5,der §§ 254, 256a, 340e Abs. 1 Satz 1oder 2, Abs. 3 Satz 1 oder 2, des§ 340f Abs. 1 Satz 2 oder des § 340gAbs. 2 über die Bewertung,“.

ccc) In Buchstabe c wird die Angabe „273, 274Abs. 1“ durch die Angabe „274“ ersetzt.

ddd) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d) des § 284 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3 oder Nr. 5oder des § 285 Nr. 3, 6, 7, 9 Buchsta-be a oder Buchstabe b, Nr. 10, 11, 13,14, 17 bis 28 über die im Anhang zumachenden Angaben,“.

bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 289 Abs. 1oder 4“ durch die Angabe „§ 289 Abs. 1, 4 Nr. 1bis 5 oder Abs. 5“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Angabe „Abs. 2 er“ durchdie Angabe „Abs. 2, § 319b Abs. 1 er“ und die Wör-ter „Abs. 1 Satz 4 die Wirtschaftsprüfungsgesell-schaft“ durch die Wörter „Abs. 1 Satz 4, 5, § 319bAbs. 1 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ ersetzt.

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Drucksache 16/10067 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

74. § 341a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 264 Abs. 1Satz 2“ durch die Angabe „§ 264 Abs. 1 Satz 3“ er-setzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Angabe „§ 279 Abs. 1Satz 2,“ und die Angabe „Satz 1“ nach der An-gabe „§ 285“ gestrichen.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 275, 281 Abs. 2Satz 2, § 285 Satz 1“ durch die Angabe„§§ 275, 285“ ersetzt.

cc) In Satz 5 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.

75. § 341b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 253 Abs. 3 Satz 4 ist nur auf die in Satz 2 be-zeichneten Vermögensgegenstände anzuwenden.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 253 Abs. 1 Satz 1,Abs. 3, §§ 254, 256, 279 Abs. 1 Satz 1, § 280“durch die Angabe „§ 253 Abs. 1 Satz 1 und 3,Abs. 4 und 5, §§ 254, 256“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Verträge, die von Pensionsfonds bei Lebens-versicherungsunternehmen zur Deckung von Ver-pflichtungen gegenüber Versorgungsberechtigteneingegangen werden, sind mit dem Zeitwert unterBerücksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht zubewerten; die Absätze 1 bis 3 sind insoweit nicht an-zuwenden.“

76. In § 341e Abs. 1 wird nach Satz 2 folgenderSatz angefügt:

„Die Rückstellungen sind nach den Wertverhältnissenam Abschlussstichtag zu bewerten und nicht nach § 253Abs. 2 abzuzinsen.“

77. Nach § 341k Abs. 3 wird folgender Absatz angefügt:

„(4) Versicherungsunternehmen, auch wenn sie nichtin der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebenwerden, haben § 324 anzuwenden, wenn sie kapital-marktorientiert im Sinn des § 264d sind und keinenAufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Voraus-setzungen des § 100 Abs. 5 des Aktiengesetzes erfüllenmuss.“

78. § 341l wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 1“die Angabe „und 4“ eingefügt.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

79. § 341n wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a werden nach der Angabe„§ 341a Abs. 2 Satz 3, des“ die Angabe

„§ 246 Abs. 3 Satz 1, des“ eingefügt unddie Wörter „Abs. 3, des § 250 Abs. 1Satz 1“ durch die Angabe „Abs. 2, des§ 250 Abs. 1“ ersetzt.

bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) des § 253 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3, Abs. 4, 5, der§§ 254, 256a, 341b Abs. 1 Satz 1 oderdes § 341d über die Bewertung,“.

ccc) In Buchstabe c wird die Angabe „273, 274Abs. 1“ durch die Angabe „274“ ersetzt.

ddd) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d) der §§ 284, 285 Nr. 1, 2 oder Nr. 3,auch in Verbindung mit § 341a Abs. 2Satz 5, oder des § 285 Nr. 6, 7, 9 bis14, 17 bis 28 über die im Anhang zumachenden Angaben,“.

bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 289 Abs. 1oder 4“ durch die Angabe „§ 289 Abs. 1, 4 Nr. 1bis 5 oder Abs. 5“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Angabe „Abs. 2 er“ durchdie Angabe „Abs. 2, § 319b Abs. 1 er“ und die Wör-ter „Abs. 1 Satz 4 die Wirtschaftsprüfungsgesell-schaft“ durch die Wörter „Abs. 1 Satz 4, 5, § 319bAbs. 1 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ ersetzt.

80. § 342 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch einKomma ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durchdas Wort „und“ ersetzt.

cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. Erarbeitung von Interpretationen der inter-nationalen Rechnungslegungsstandards imSinn des § 315a Abs. 1.“

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Empfehlungen“die Wörter „und Interpretationen“ eingefügt.

Artikel 2

Änderung des Einführungsgesetzeszum Handelsgesetzbuch

Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der imBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, ver-öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durchArtikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …), wird wiefolgt geändert:

1. In Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern„Wirtschaftsprüfer sind“ die Wörter „und dem Prüfungs-verband vor dem … [einfügen: Tag des Inkrafttretens die-ses Gesetzes] das Prüfungsrecht verliehen worden ist“eingefügt.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/10067

2. Nach dem Siebenundzwanzigsten Abschnitt wird folgen-der Achtundzwanzigster Abschnitt angefügt:

„Achtundzwanzigster Abschnitt

Übergangsvorschriften zumBilanzrechtsmodernisierungsgesetz

Artikel 65

(1) Soweit aufgrund der geänderten Rückstellungs-bewertung eine Zuführung zu den Rückstellungen für lau-fende Pensionen oder Anwartschaften auf Pensionen erfor-derlich ist, darf dieser Betrag bis spätestens zum31. Dezember 2023 in Jahresraten angesammelt werden. Istauf Grund der geänderten Rückstellungsbewertung eineAuflösung der Rückstellungen für laufende Pensionen oderAnwartschaften auf Pensionen erforderlich, dürfen diesebeibehalten werden, soweit in den folgenden Geschäftsjah-ren Zuführungen in der Höhe der Auflösung erforderlichsind. Wird von dem Wahlrecht nach Satz 2 kein Gebrauchgemacht, sind die aus der Auflösung resultierenden Beträgeunmittelbar in die Gewinnrücklagen einzustellen.

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 müssen Kapitalge-sellschaften, Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsins-titute im Sinn des § 340 des Handelsgesetzbuchs, Ver-sicherungsunternehmen und Pensionsfonds im Sinn des§ 341 des Handelsgesetzbuchs, eingetragene Genossen-schaften und Personenhandelsgesellschaften im Sinn des§ 264a des Handelsgesetzbuchs die in der Bilanz nichtausgewiesenen Rückstellungen für laufende Pensionen,Anwartschaften auf Pensionen und ähnliche Verpflichtun-gen jeweils im Anhang und im Konzernanhang angeben.

Artikel 66

(1) Waren im Jahresabschluss für ein nach dem 31. De-zember 2008 endendes Geschäftsjahr Rückstellungennach § 249 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 des Handelsgesetz-buchs, Sonderposten mit Rücklageanteil nach § 247Abs. 3, § 273 des Handelsgesetzbuchs oder Rechnungs-abgrenzungsposten nach § 250 Abs. 1 Satz 2 des Han-delsgesetzbuchs in der bis zum … [einsetzen: Tag vordem Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgeset-zes] geltenden Fassung enthalten, können diese Postenbeibehalten werden. Wird von dem Wahlrecht nachSatz 1 kein Gebrauch gemacht, sind die aus der Auf-lösung resultierenden Beträge unmittelbar in die Gewinn-rücklagen einzustellen.

(2) Niedrigere Wertansätze von Vermögensgegenstän-den, die auf Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Satz 3,§ 253 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs oder nach den§§ 254, 279 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum… [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten des Bilanzrechts-modernisierungsgesetzes] geltenden Fassung beruhen, diein Geschäftsjahren vorgenommen wurden, die vor dem1. Januar 2009 begonnen haben, können fortgeführt wer-den. Wird von dem Wahlrecht nach Satz 1 kein Gebrauchgemacht, sind die aus der Zuschreibung resultierenden Be-träge unmittelbar in die Gewinnrücklagen einzustellen.

(3) Aufwendungen für nicht entgeltlich erworbene im-materielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögensdürfen Herstellungskosten nur in der Bilanz ausgewiesenwerden, wenn mit der Entwicklung nach dem 31. Dezem-ber 2008 begonnen wurde.

(4) Ist im Jahresabschluss für ein vor dem 1. Januar2009 endendes Geschäftsjahr eine Bilanzierungshilfe fürAufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterungdes Geschäftsbetriebs nach § 269 des Handelsgesetz-buchs in der bis zum … [einsetzen: Tag vor dem Inkraft-treten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes] gelten-den Fassung gebildet worden, so darf diese fortgeführtwerden und ist in jedem folgenden Geschäftsjahr zu min-destens einem Viertel durch Abschreibungen zu tilgen.

(5) Die §§ 241a, 242 Abs. 4, § 267 Abs. 1 und 2 sowie§ 293 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung desBilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom … (BGBl. IS. …) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüssefür das nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Ge-schäftsjahr anzuwenden.

(6) § 285 Nr. 17, die §§ 288, 292 Abs. 2, § 314 Abs. 1Nr. 9, § 317 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 und 6,§ 318 Abs. 3 und 8, § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 4 und5, Abs. 2 Satz 2, die §§ 319b, 320 Abs. 4, § 321 Abs. 4a,die §§ 324, 340k Abs. 2a und 5, § 340l Abs. 2 Satz 2 bis 4und § 341k Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in der Fassungdes Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom … (BGBl. IS. …) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse fürdas nach dem 29. Juni 2008 beginnende Geschäftsjahr an-zuwenden. § 285 Nr. 3, 3a, 16 und 21, § 289 Abs. 5, die§§ 289a, 314 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 8 und 13, § 315 Abs. 2 und 4des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechts-modernisierungsgesetzes vom … (BGBl. I S. …) sind erst-mals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem5. September 2008 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.§ 285 Satz 1 Nr. 17, die §§ 288, 292 Abs. 2, § 314 Abs. 1Nr. 9, § 317 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 318 Abs. 3, § 319aAbs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 4 und § 324 des Handelsgesetz-buchs in der bis zum … [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttre-ten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes] geltendenFassung sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüssefür vor dem 30. Juni 2008 beginnende Geschäftsjahre anzu-wenden. § 285 Satz 1 Nr. 3 und 16, § 314 Abs. 1 Nr. 2 und 8und § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum …[einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten des Bilanzrechtsmo-dernisierungsgesetzes] geltenden Fassung sind letztmalsauf Jahres- und Konzernabschlüsse für vor dem6. September 2008 beginnende Geschäftsjahre anzuwen-den.

(7) Ändern sich bei der erstmaligen Anwendung derdurch die Artikel 1 bis 11 des Bilanzrechtsmodernisie-rungsgesetzes vom … (BGBl. I S. …) geänderten Vor-schriften die bisherige Form der Darstellung oder die bis-her angewandten Bewertungsmethoden, so sind § 252Abs. 1 Nr. 6, § 265 Abs. 1 und § 284 Abs. 2 Nr. 3 desHandelsgesetzbuchs bei der erstmaligen Aufstellungeines Jahresabschlusses nach den geänderten Vorschrif-ten nicht anzuwenden. Außerdem brauchen die Vorjah-reszahlen bei der erstmaligen Anwendung der geändertenVorschriften nicht angegeben zu werden.

(8) § 172 Abs. 4 Satz 3, die §§ 246, 248 bis 250, § 252Abs. 1 Nr. 6, die §§ 253 bis 255 Abs. 2, 2a und 4, § 256Satz 1, die §§ 256a, 264 Abs. 1 Satz 2, die §§ 264d, 266,267 Abs. 3 Satz 2, § 268 Abs. 2 und 8, § 272 Abs. 1, 1a, 1bund 4, die §§ 274, 274a Nr. 5, § 277 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4Satz 3, § 285 Nr. 13, 18 bis 20, 22 bis 28, § 286 Abs. 3

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Drucksache 16/10067 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Satz 3, § 289 Abs. 4, die §§ 290, 291 Abs. 3, § 293 Abs. 4Satz 2, Abs. 5, § 298 Abs. 1, § 300 Abs. 1 Satz 2, die§§ 306, 308a, § 313 Abs. 3 Satz 3, § 314 Abs. 1 Nr. 10 bis12, 14 bis 19, § 315a Abs. 1, § 319a Abs. 1 Halbsatz 1,§ 325 Abs. 4, § 325a Abs. 1 Satz 1, § 327 Abs. 1 Satz 1, die§§ 334, 336 Abs. 2, die §§ 340a, 340e, 340f, 340n, 341a,341b, 341e, 341l und 341n in der Fassung des Bilanzrechts-modernisierungsgesetzes vom … (BGBl. I S. …) sind erst-mals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem31. Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahr anzuwen-den. § 255 Abs. 2 in der Fassung des Bilanzrechtsmoderni-sierungsgesetzes vom … (BGBl. I S. …) findet nur aufHerstellungsvorgänge Anwendung, die in dem in Satz 1 be-zeichneten Geschäftsjahr begonnen wurden. § 294 Abs. 2,die §§ 301, 309 Abs. 1 und § 312 in der Fassung des Bilanz-rechtsmodernisierungsgesetzes vom … (BGBl. I S. …) fin-den nur auf Erwerbsvorgänge Anwendung, die in dem inSatz 1 bezeichneten Geschäftsjahr vorgenommen wurden.

(9) § 246 Abs. 1 und 2, § 247 Abs. 3, die §§ 248 bis 250,§ 252 Abs. 1 Nr. 6, die §§ 253, 254, 255 Abs. 2 und 4, § 256Satz 1, § 264c Abs. 4 Satz 3, § 265 Abs. 3 Satz 2, die§§ 266, 267 Abs. 3 Satz 2, § 268 Abs. 2, die §§ 269, 270Abs. 1 Satz 2, § 272 Abs. 1 und 4, die §§ 273, 274, 274aNr. 5, § 277 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3, die §§ 279 bis283, 285 Nr. 2, 5, 13, 18 und 19, § 286 Abs. 3 Satz 3, die§§ 287, 289 Abs. 4, die §§ 290, 291 Abs. 3 Nr. 1 und 2Satz 2, § 293 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5, § 294 Abs. 2 Satz 2,§ 298 Abs. 1, § 300 Abs. 1 Satz 2, § 301 Abs. 1 Satz 2bis 4, Abs. 2, 3 Satz 1 und 3, Abs. 4, die §§ 302, 306, 307Abs. 1 Satz 2, § 309 Abs. 1, § 312 Abs. 1 bis 3, § 313Abs. 3 Satz 3, Abs. 4, § 314 Abs. 1 Nr. 10 und 11, § 315aAbs. 1, § 318 Abs. 3, § 319a Abs. 1 Nr. 4, § 325 Abs. 4,§ 325a Abs. 1 Satz 1, die §§ 327, 334, 336 Abs. 2, § 340aAbs. 2 Satz 1, die §§ 340e, 340f, 340h, 340n, 341a Abs. 1und 2, § 341b Abs. 1 und 2, § 341e Abs. 1, § 341l Abs. 1und 3 und § 341n in der bis zum … [einsetzen: Tag vor demInkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes]geltenden Fassung sind letztmals auf das vor dem 1. Januar2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.“

Artikel 3

Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekannt-machung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 IS. 179), zuletzt geändert durch … , wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetz-licher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führenund regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohneeine solche Verpflichtung Bücher führen und regel-mäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss desWirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen(§ 4 Abs. 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichenGrundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszu-weisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübungeines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein an-derer Ansatz gewählt. Voraussetzung für die Aus-übung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirt-

schaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlichmaßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermitt-lung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zuführende Verzeichnisse aufgenommen werden. In denVerzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oderHerstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskos-ten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahl-rechts und die vorgenommenen Abschreibungennachzuweisen.“

b) In Absatz 1a wird Satz 1 folgender Satz vorangestellt:

„Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten derPassivseite verrechnet werden.“

c) In Absatz 4a Satz 2 wird nach der Angabe „Ab-satz 1a“ die Angabe „Satz 2“ angefügt.

2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b einge-fügt:

„2b. Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereichdes § 340 des Handelsgesetzbuchs fallen, habendie zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstru-mente, die nicht in einer Bewertungseinheit imSinn des § 5 Abs. 1a Satz 2 abgebildet werden,mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich einesRisikoabschlages (§ 340e Abs. 3 des Handelsge-setzbuchs) zu bewerten. Nummer 2 Satz 2 ist nichtanzuwenden.“

b) In Nummer 3a werden in Buchstabe d am Ende dasWort „und“ gestrichen, in Buchstabe e am Ende derPunkt durch ein Semikolon und das Wort „und“ er-setzt und danach folgender Buchstabe f angefügt:

„f) Bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse amBilanzstichtag maßgebend; künftige Preis- undKostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigtwerden.“

3. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 12d wird folgender Absatz 12e einge-fügt:

„(12e) § 5 Abs. 1a in der Fassung des Artikels 3 desBilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom … [einset-zen: Datum der Verkündung und Fundstelle der Veröf-fentlichung] ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzu-wenden, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen.“

b) Absatz 16 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Abs. 1 Nr. 2b und § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchsta-be f in der Fassung des Artikels 3 des Bilanzrechts-modernisierungsgesetzes vom … [einsetzen:Datum der Verkündung und Fundstelle der Veröf-fentlichung] sind erstmals für Wirtschaftsjahre an-zuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 be-ginnen; für die Hälfte des Gewinns, der sich ausder erstmaligen Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2bergibt, kann eine den Gewinn mindernde Rücklagegebildet werden, die im folgenden Wirtschaftsjahrgewinnerhöhend aufzulösen ist.“

bb) Die bisherigen Sätze 11 bis 14 werden aufgeho-ben.

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Artikel 4

Änderung des Publizitätsgesetzes

Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBl. IS. 1189, 1970 I S. 1113), zuletzt geändert durch …, wird wiefolgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für den Inhalt des Jahresabschlusses, seine Gliede-rung und für die einzelnen Posten des Jahresabschlus-ses gelten § 264 Abs. 2 Satz 1, die §§ 265, 266, 268bis 275, 277 und 278 des Handelsgesetzbuchs sinnge-mäß.“

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Angabe „Satz 1“ nachder Angabe „§ 285“ gestrichen sowie die Angabe„19“ durch die Angabe „28“ und die Angabe „§§ 286,287“ durch die Angabe „§ 286“ ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Unternehmen im Sinn des § 264d des Han-delsgesetzbuchs haben unabhängig von ihrer Rechts-form den Jahresabschluss um einen Anhang nachAbsatz 2 zu ergänzen. § 264 Abs. 1 Satz 2 des Han-delsgesetzbuchs ist anzuwenden.“

2. § 6 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmtist, gelten § 316 Abs. 3, § 317 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 318Abs. 1, 3 bis 8, § 319 Abs. 1 bis 4, § 319a Abs. 1, § 319bAbs. 1, § 320 Abs. 1, 2 und 4 sowie die §§ 321 bis 324des Handelsgesetzbuchs über die Prüfung des Jahresab-schlusses sinngemäß.“

3. In § 7 Satz 3 wird die Angabe „§ 171 Abs. 1 Satz 2“durch die Wörter „§ 171 Abs. 1 Satz 2 und 3“ ersetzt.

4. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ist das Mutterunternehmen kapitalmarktorientiert imSinn des § 264d des Handelsgesetzbuchs, sind derKonzernabschluss sowie der Konzernlagebericht inden ersten vier Monaten des Konzerngeschäftsjahresfür das vergangene Konzerngeschäftsjahr aufzustel-len; dies gilt nicht, wenn es ausschließlich zumHandel an einem organisierten Markt zugelasseneSchuldtitel im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 desWertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststück-lung von 50 000 Euro oder dem am Ausgabestichtagentsprechenden Gegenwert einer anderen Währungbegibt.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Auf den Konzernabschluss oder den Teilkon-zernabschluss braucht § 314 Abs. 1 Nr. 6 desHandelsgesetzbuchs nicht angewendet zu wer-den.“

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „umfassen“ dieWörter „, soweit das Mutterunternehmen nichtkapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d desHandelsgesetzbuchs ist.“ eingefügt.

5. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden die Wörter „Abs. 3, des§ 250 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „Abs. 2,des § 250 Abs. 1“ ersetzt.

bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) des § 253 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2, Abs. 2Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3, Abs. 4 oder Abs. 5des Handelsgesetzbuchs über die Bewer-tung;“.

cc) Buchstabe c wird aufgehoben.

dd) In Buchstabe d wird die Angabe „273, 274Abs. 1, des § 275“ durch die Angabe „274 oderdes § 275“ ersetzt.

ee) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

„e) des § 5 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit§ 284 oder des § 285 Nr. 1 bis 5, 7 bis 13, 17bis 28 des Handelsgesetzbuchs über die imAnhang zu machenden Angaben,“.

b) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „249Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, dem § 250 Abs. 1 Satz 1“durch die Angabe „249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, des§ 250 Abs. 1“ ersetzt.

6. Dem § 22 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Soweit die §§ 5, 6, 13, und 20 auf Bestimmungendes Handelsgesetzbuchs verweisen, die in Artikel 66 desEinführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch genanntsind, gelten die in der letztgenannten Vorschrift sowie inArtikel 65 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetz-buch getroffenen Übergangsregelungen entsprechend.“

Artikel 5

Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. IS. 1089), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 71 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dieser Erwerb ist ferner nur zulässig, wenn die Gesell-schaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höheder Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohnedas Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung zubildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung andie Aktionäre verwandt werden darf.“

2. § 71a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

„auch in diesen Fällen ist das Rechtsgeschäft jedochnichtig, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbseine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Er-werb nicht bilden könnte, ohne das Grundkapital oder ei-ne nach Gesetz oder Satzung zu bildende Rücklage zumindern, die nicht zur Zahlung an die Aktionäre ver-wandt werden darf.“

3. Dem § 100 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Bei Gesellschaften im Sinn des § 264d des Han-delsgesetzbuchs muss mindestens ein unabhängiges Mit-

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Drucksache 16/10067 – 22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

glied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf den Gebie-ten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen.“

4. § 107 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz 2 einge-fügt:

„Er kann insbesondere einen Prüfungsausschuss be-stellen, der sich mit der Überwachung des Rech-nungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internenKontrollsystems, des internen Risikomanagementsys-tems und des internen Revisionssystems sowie derAbschlussprüfung, hier insbesondere der Unabhän-gigkeit des Abschlussprüfers und der vom Abschluss-prüfer zusätzlich erbrachten Leistungen, befasst.“

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Richtet der Aufsichtsrat einer Gesellschaft imSinn des § 264d des Handelsgesetzbuchs einen Prü-fungsausschuss im Sinn des Absatzes 3 Satz 2 ein, somuss mindestens ein Mitglied die Voraussetzungendes § 100 Abs. 5 erfüllen.“

5. In § 120 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 289 Abs. 4“durch die Angabe „§ 289 Abs. 4 Nr. 1 bis 5, Abs. 5“ er-setzt.

6. In § 124 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-gefügt:

„Bei Gesellschaften im Sinn des § 264d des Handelsge-setzbuchs ist der Vorschlag des Aufsichtsrats zur Wahldes Abschlussprüfers auf die Empfehlung des Prüfungs-ausschusses zu stützen.“

7. In § 143 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils nach der Anga-be „§ 319a Abs. 1“ die Angabe „, § 319b“ eingefügt.

8. In § 158 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe bwerden die Wörter „Rücklage für eigene Aktien“ durchdie Wörter „Rücklage für Anteile an einem herrschendenoder mehrheitlich beteiligten Unternehmen“ ersetzt.

9. § 161 wird wie folgt gefasst:

„§ 161Erklärung zum Corporate Governance Kodex

(1) Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Ge-sellschaft erklären jährlich, dass den vom Bundesminis-terium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischenBundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der„Regierungskommission Deutscher Corporate Gover-nance Kodex“ entsprochen wurde und wird oder welcheEmpfehlungen nicht angewendet wurden oder werdenund warum nicht. Gleiches gilt für Vorstand und Auf-sichtsrat einer Gesellschaft, die ausschließlich andereWertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisier-ten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandels-gesetzes ausgegeben hat und deren ausgegebene Aktienauf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handels-system im Sinn des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 des Wertpa-pierhandelsgesetzes gehandelt werden.

(2) Die Erklärung ist auf der Internetseite der Gesell-schaft dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen.“

10. § 171 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Ist der Jahresabschluss oder der Konzernabschlussdurch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so hat dieser anden Verhandlungen des Aufsichtsrats oder des Prü-fungsausschusses teilzunehmen und über die wesentli-chen Ergebnisse seiner Prüfung, insbesondere wesentli-che Schwächen des internen Kontroll- und des internenRisikomanagementsystems bezogen auf den Rech-nungslegungsprozess, zu berichten. Er informiert überUmstände, die seine Befangenheit besorgen lassen, undüber Leistungen, die er zusätzlich zu den Abschlussprü-fungsleistungen erbracht hat.“

11. In § 175 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 289 Abs. 4“durch die Angabe „§ 289 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 und Abs. 5sowie“ ersetzt.

12. § 209 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweilsdie Angabe „, 279 bis 283“ gestrichen.

b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 318Abs. 1 Satz 3“ die Angabe „und 4“ und nach der An-gabe „§ 319a Abs. 1,“ die Angabe „§ 319b Abs. 1,“eingefügt.

13. § 256 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe „oder § 319aAbs. 1“ durch die Angabe „, § 319a Abs. 1 oder§ 319b Abs. 1“ ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wör-ter „in Verbindung mit §§ 279 bis 283 des Han-delsgesetzbuchs“ gestrichen.

bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Finanzdienst-leistungsinstituten“ die Wörter „sowie beiKapitalanlagegesellschaften im Sinn des § 2Abs. 6 des Investmentgesetzes“ eingefügt.

14. § 258 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „und § 319aAbs. 1“ durch die Angabe „, § 319a Abs. 1 und§ 319b Abs. 1“ ersetzt.

b) In Absatz 1a werden nach dem Wort „Finanzdienst-leistungsinstituten“ die Wörter „sowie bei Kapital-anlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des In-vestmentgesetzes“ eingefügt.

15. § 261 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in Verbin-dung mit §§ 279 bis 283 des Handelsgesetzbuchs“gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „der §§ 58 und86 Abs. 2“ durch die Angabe „des § 58“ ersetzt.

16. In § 286 Abs. 4 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.

17. In § 293d Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 319aAbs. 1,“ die Angabe „§ 319b Abs. 1,“ eingefügt.

18. § 301 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Eine Gesellschaft kann, gleichgültig welche Vereinba-rungen über die Berechnung des abzuführenden Ge-winns getroffen worden sind, als ihren Gewinn höchs-

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23 – Drucksache 16/10067

tens den ohne die Gewinnabführung entstehendenJahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortragaus dem Vorjahr, um den Betrag, der nach § 300 in diegesetzlichen Rücklagen einzustellen ist, und den Betragder nach § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs aus-schüttungsgesperrten Erträge, abführen.“

Artikel 6

Änderung des SE-Ausführungsgesetzes

Das SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004(BGBl. I S. 3675), zuletzt geändert durch …, wird wie folgtgeändert:

1. Dem § 27 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei einer SE im Sinn des § 264d des Handelsgesetz-buchs muss mindestens ein Mitglied des Verwaltungsratsdie Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 des Aktiengeset-zes erfüllen und darf der Vorsitzende des Verwaltungsratskein geschäftsführender Direktor sein.“

2. Dem § 34 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Verwaltungsrat kann einen Prüfungsausschuss ein-richten, dem insbesondere die Aufgaben nach § 107Abs. 3 Satz 2 des Aktiengesetzes übertragen werden kön-nen. Er muss mehrheitlich mit nicht geschäftsführendenMitgliedern besetzt werden. Richtet der Verwaltungsrateiner SE im Sinn des § 264d des Handelsgesetzbuchs ei-nen Prüfungsausschuss ein, muss mindestens ein Mit-glied des Prüfungsausschusses die Voraussetzungen des§ 100 Abs. 5 des Aktiengesetzes erfüllen und darf derVorsitzende des Prüfungsausschusses nicht geschäftsfüh-render Direktor sein.“

Artikel 7

Änderung des Gesetzesbetreffend die Gesellschaften

mit beschränkter Haftung

Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränk-ter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-rungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlagevollständig geleistet ist, darf sie nur erwerben, sofernsie im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höheder Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, oh-ne das Stammkapital oder eine nach dem Gesell-schaftsvertrag zu bildende Rücklage zu mindern, dienicht zur Zahlung an die Gesellschafter verwandtwerden darf.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Erwerb eigener Geschäftsanteile ist fernerzulässig zur Abfindung von Gesellschaftern nach § 29Abs. 1, § 122i Abs. 1 Satz 2, § 125 Satz 1 in Verbin-dung mit § 29 Abs. 1 und § 207 Abs. 1 des Umwand-

lungsgesetzes, sofern der Erwerb binnen sechs Mona-ten nach dem Wirksamwerden der Umwandlung odernach der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidungerfolgt und die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbseine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Er-werb bilden könnte, ohne das Stammkapital oder einenach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklagezu mindern, die nicht zur Zahlung an die Gesellschaf-ter verwandt werden darf.“

2. In § 52 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 100Abs. 1 und 2 Nr. 2“ die Angabe „und Abs. 5“ und nachder Angabe „§§ 105,“ die Angabe „107 Abs. 4, §§“ ein-gefügt.

3. In § 57f Abs. 3 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 319aAbs. 1,“ die Angabe „§ 319b Abs. 1,“ eingefügt.

Artikel 8

Änderung des Genossenschaftsgesetzes

Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekannt-machung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), dasdurch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „§§ 63h und 63iweggefallen“ durch die Angabe „§ 63h Sonderuntersu-chungen“ ersetzt.

2. In § 16 Abs. 5 werden nach Satz 1 folgende Sätze einge-fügt:

„Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut der Sat-zung beizufügen; er muss mit der Erklärung des Vor-stands versehen sein, dass die geänderten Bestimmungender Satzung mit dem Beschluss über die Satzungsände-rung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zu-letzt zum Register eingereichten vollständigen Wortlautder Satzung übereinstimmen. Ist bei Satzungsänderungender vollständige Wortlaut der Satzung bisher nicht einge-reicht worden, so hat der Vorstand zu erklären, dass dereingereichte Wortlaut der Satzung mit dem zuletzt zumRegister eingereichten vollständigen Wortlaut der Sat-zung und allen seither beschlossenen Änderungen über-einstimmt.“

3. Dem § 36 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Bei einer Genossenschaft, die kapitalmarktorien-tiert im Sinn des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist,muss mindestens ein unabhängiges Mitglied des Auf-sichtsrats über Sachverstand in Rechnungslegung oderAbschlussprüfung verfügen.“

4. Nach § 38 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Der Aufsichtsrat kann einen Prüfungsausschussbestellen, der sich mit der Überwachung des Rechnungs-legungsprozesses sowie der Wirksamkeit des internenKontrollsystems, des internen Risikomanagementsys-tems und des internen Revisionssystems befasst. Richtetder Aufsichtsrat einer Genossenschaft, die kapitalmarkt-orientiert im Sinn des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist,einen Prüfungsausschuss ein, so muss diesem mindestensein Mitglied angehören, welches die Voraussetzungendes § 36 Abs. 4 erfüllt.“

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Drucksache 16/10067 – 24 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

5. § 53 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 317 Abs. 1Satz 2 und 3, Abs. 2“ die Angabe „5 und 6“ einge-fügt und die Angabe „, § 324a“ gestrichen.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für Genossenschaften, die kapitalmarktorientiertim Sinn des § 264d des Handelsgesetzbuchs sindund keinen Aufsichtsrat haben, gilt § 324 des Han-delsgesetzbuchs entsprechend“.

6. In § 55 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 ange-fügt:

„(4) Führt ein Prüfungsverband die gesetzlich vorge-schriebene Abschlussprüfung bei einem Unternehmendurch, das einen organisierten Markt im Sinn des § 2Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruchnimmt, hat er einen Transparenzbericht zu veröffent-lichen. § 55c der Wirtschaftsprüferordnung gilt entspre-chend.“

7. In § 58 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe „1 bis 3“die Angabe „sowie 4a“ eingefügt.

8. § 63 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern „oberste Landesbehörde“ wirddas Wort „(Aufsichtsbehörde)“ eingefügt.

b) Es werden folgende Sätze angefügt:

„Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zu-ständigkeiten nach Satz 1 und § 64 Abs. 1 durchRechtsverordnung auf eine andere Behörde zu über-tragen. Mehrere Länder können die Errichtung einergemeinsamen Behörde oder die Ausdehnung derZuständigkeit einer Behörde über die Landesgren-zen hinaus vereinbaren.“

9. In § 63a Abs. 2 und in § 63b Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5Satz 3 werden jeweils die Wörter „für die Verleihungdes Prüfungsrechts zuständige Behörde“ durch dasWort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

10. § 63c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Art und Um-fang der Prüfungen“ ein Komma und die Wörter„über die Registrierung als Abschlussprüfer, überdie Bindung an die Berufsgrundsätze und die Be-achtung der Prüfungsstandards entsprechend den fürWirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden Be-stimmungen,“ eingefügt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „für die Verleihungdes Prüfungsrechts zuständige Behörde“ durch dasWort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

11. In § 63e Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „für die Ver-leihung des Prüfungsrechts zuständige Behörde“ durchdas Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

12. In § 63g Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „für dienach § 63 für die Verleihung des Prüfungsrechtszuständigen Behörde“ durch das Wort „Aufsichtsbe-hörde“ ersetzt.

13. Nach § 63g wird folgender § 63h eingefügt:

㤠63hSonderuntersuchungen

Führt ein Prüfungsverband die gesetzlich vorge-schriebene Abschlussprüfung bei einem Unternehmendurch, das einen organisierten Markt im Sinn des § 2Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruchnimmt, können bei diesem Prüfungsverband Sonder-untersuchungen in entsprechender Anwendung der§ 61a Satz 2 Nr. 2, § 62b der Wirtschaftsprüferordnungstichprobenartig ohne besonderen Anlass durchgeführtwerden. § 57e Abs. 6 Satz 2, § 62 Abs. 4, § 66a Abs. 1Satz 1, Abs. 3, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 5, Abs. 8, 9,10 und 11 und § 66b der Wirtschaftsprüferordnung gel-ten entsprechend. Die Wirtschaftsprüferkammer hat derAufsichtsbehörde das Ergebnis der Sonderuntersu-chung mitzuteilen.“

14. § 64 wird wie folgt gefasst:

㤠64Staatsaufsicht

(1) Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände un-terliegen der Aufsicht durch die zuständige Aufsichts-behörde.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichenMaßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass derVerband die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Auf-gaben ordnungsgemäß erfüllt. Die Aufsichtsbehörde istinsbesondere befugt,

1. von dem Verband Auskunft über alle seine Aufga-benerfüllung betreffenden Angelegenheiten sowieVorlage von Prüfungsberichten und anderen ge-schäftlichen Unterlagen zu verlangen,

2. von dem Verband regelmäßige Berichte nach festge-legten Kriterien zu verlangen,

3. an der Mitgliederversammlung des Verbandes durcheinen Beauftragten teilzunehmen,

4. bei Bedarf Untersuchungen bei dem Verband durch-zuführen und hierzu Dritte heranzuziehen.

Die mit der Durchführung von Aufsichtsmaßnahmenbetrauten Personen und die mit Untersuchungen beauf-tragten Dritten sind berechtigt, die Geschäftsräume desVerbandes während der Geschäfts- und Arbeitszeitenzu betreten, um Untersuchungen vorzunehmen odersonst Feststellungen zu treffen, die zur Ausübung derAufsicht erforderlich sind.

(3) Für Amtshandlungen nach dieser Vorschrift kanndie zuständige Behörde zur Deckung des Verwaltungs-aufwands Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben.Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Ver-ordnung die Gebührentatbestände sowie die Gebühren-höhe festzulegen. Sie können die Ermächtigung auf diezuständigen obersten Landesbehörden übertragen.“

15. In § 64a Satz 1 werden die Wörter „nach § 64 zustän-dige Behörde“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ er-setzt und nach der Angabe „§ 64“ die Angabe „Abs. 2Satz 1“ eingefügt.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 25 – Drucksache 16/10067

Artikel 9

Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes

§ 19 des SCE-Ausführungsgesetzes vom 14. August 2006(BGBl. I S. 1911), das zuletzt durch … geändert worden ist,wird wie folgt geändert:

1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei einer Europäischen Genossenschaft, die kapital-marktorientiert im Sinn des § 264d des Handelsgesetz-buchs ist, muss mindestens ein unabhängiges Mitglieddes Verwaltungsrats über Sachverstand in Rechnungsle-gung oder Abschlussprüfung verfügen; der Vorsitzendedes Verwaltungsrats darf kein geschäftsführender Direk-tor sein.“

2. Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Der Verwaltungsrat kann einen Prüfungsaus-schuss bestellen, der sich mit der Überwachung desRechnungslegungsprozesses sowie der Wirksamkeit desinternen Kontrollsystems, des internen Risikomanage-mentsystems und des internen Revisionssystems befasst.Er muss mehrheitlich mit nicht geschäftsführenden Mit-gliedern besetzt werden. Richtet der Verwaltungsrat einerEuropäischen Genossenschaft, die kapitalmarktorientiertim Sinn des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist, einenPrüfungsausschuss ein, so muss diesem mindestens einMitglied angehören, welches die Voraussetzungen nach§ 19 Abs. 1 Satz 2 erfüllt, und darf der Vorsitzende desPrüfungsausschusses kein geschäftsführender Direktorsein.“

Artikel 10

Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803),zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 133a wird wie folgt gefasst:

„Unbefugte Übernahme einer Führungsposition beidem geprüften Unternehmen“.

b) Die Angabe zu § 133b wird wie folgt gefasst:

„Unbefugte Verwertung fremder Betriebs- und Ge-schäftsgeheimnisse“.

c) Die Angabe zu § 133c wird wie folgt gefasst:

„Unbefugte Offenbarung fremder Betriebs- und Ge-schäftsgeheimnisse“.

d) Nach der Angabe zu § 133c wird folgende Zeile ein-gefügt:

„Verwendung der Bußgelder § 133d“.

2. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

„wird die Niederlassung in einem Staat begründet, dernicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Ver-tragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirt-schaftsraum (Drittstaat) oder die Schweiz ist, muss einezustellungsfähige Anschrift im Inland unterhalten wer-den.“

3. In § 28 Abs. 1 Satz 1, 2, 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1,Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 3, 4, 5 und 6 werden jeweils nach denWörtern „Mitgliedstaat der Europäischen Union“ dieWörter „oder Vertragsstaat des Abkommens über denEuropäischen Wirtschaftsraum“ eingefügt.

4. Dem § 43 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Wer Abschlussprüfer eines Unternehmens imSinn des § 319a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs war oderwer als verantwortlicher Prüfungspartner im Sinn des§ 319a Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetz-buchs bei der Abschlussprüfung eines solchen Unterneh-mens tätig war, darf dort innerhalb von zwei Jahren nachder Beendigung der Prüfungstätigkeit keine wichtigeFührungstätigkeit ausüben.“

5. § 51b wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Der Wirtschaftsprüfer hat in den Arbeitspapieren,die Abschlussprüfungen im Sinn des § 316 des Han-delsgesetzbuchs betreffen, auch die zur Überprüfungseiner Unabhängigkeit im Sinn des § 319 Abs. 2 bis 5und des § 319a des Handelsgesetzbuchs ergriffenenMaßnahmen, seine Unabhängigkeit gefährdende Um-stände und ergriffene Schutzmaßnahmen schriftlichzu dokumentieren.“

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Der Wirtschaftsprüfer, der eine Konzernab-schlussprüfung durchführt, hat der Wirtschaftsprüfer-kammer auf deren schriftliche Aufforderung die Un-terlagen über die Arbeit von Abschlussprüfern oderAbschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten imSinn des § 3 Abs. 1 Satz 1, die in den Konzernab-schluss einbezogene Tochterunternehmen prüfen, zuübergeben, soweit diese nicht gemäß § 134 Abs. 1eingetragen sind oder eine Vereinbarung zur Zusam-menarbeit gemäß § 57 Abs. 9 Satz 5 Nr. 3 nicht be-steht. Erhält der Wirtschaftsprüfer keinen Zugang zuden Unterlagen über die Arbeit von Abschlussprüfernoder Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittlän-dern, sind der Versuch ihrer Erlangung und die Hin-dernisse zu dokumentieren und der Wirtschaftsprüfer-kammer auf deren schriftliche Aufforderung dieGründe dafür mitzuteilen.“

c) In Absatz 5 wird die Angabe „4“ durch die Angabe„4a“ ersetzt.

6. In § 55c Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe „Satz 1“ ge-strichen.

7. In 57 Abs. 6 Satz 1 werden nach den Wörtern „Mitglied-staat der Europäischen Union“ die Wörter „oder Ver-tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum“ eingefügt.

8. In § 57h Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „und § 66b“durch die Wörter „, § 66b und § 136“ ersetzt.

9. In § 131g Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter„Europäische Gemeinschaften“ durch die Wörter „Euro-päische Union“ ersetzt.

10. § 133 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

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Drucksache 16/10067 – 26 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

„§ 132 Abs. 4 Satz 2 findet Anwendung.“

b) Absatz 3 wird gestrichen.

11. Nach § 133 wird folgender § 133a eingefügt:

„§ 133aUnbefugte Ausübung einer Führungsposition

bei dem geprüften Unternehmen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 43Abs. 3 eine wichtige Führungsposition ausübt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbußebis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. § 132Abs. 4 Satz 2 findet Anwendung.“

12. Die bisherigen §§ 133a bis 133c werden die §§ 133bbis 133d.

13. Im neuen § 133d Abs. 1 wird die Angabe „§ 132 Abs. 2Satz 1 und § 133 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 132Abs. 3, § 133 Abs. 1 sowie § 133a Abs. 1“ ersetzt.

14. § 134 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1und 2 vor, erteilt die Wirtschaftsprüferkammer demeingetragenen Abschlussprüfer, der Abschlussprü-ferin oder der Abschlussprüfungsgesellschaft eineEintragungsbescheinigung.“

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Von der Eintragung und deren Folgen nachAbsatz 3 ist auf der Grundlage der Gegenseitigkeitabzusehen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 genanntenPersonen und Gesellschaften in ihrem jeweiligenDrittstaat einer öffentlichen Aufsicht, einer Quali-tätskontrolle sowie einer Berufsaufsicht unterliegen,die Anforderungen erfüllen, welche denen der in Ab-satz 3 genannten Vorschriften gleichwertig sind oderwenn die Europäische Kommission dies für eineÜbergangsfrist nach Artikel 46 Abs. 2 Satz 3 derRichtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprü-fungen von Jahresabschlüssen und konsolidiertenAbschlüssen (ABl. EU Nr. L 157 S. 87) vorsieht. Diein Satz 1 genannte Gleichwertigkeit wird von derKommission der Europäischen Gemeinschaften inZusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bewertetund festgestellt. Solange die Kommission der Euro-päischen Gemeinschaften noch keine Übergangsent-scheidung nach Satz 1 oder Feststellung nach Satz 2getroffen hat, kann das Bundesministerium für Wirt-schaft und Technologie die Gleichwertigkeit selbstbewerten und feststellen. Es wird bei der Bewertungdie Bewertungen und Feststellungen anderer Mit-gliedstaaten berücksichtigen. Trifft das Bundesmi-nisterium für Wirtschaft und Technologie eine solcheFeststellung, macht es diese durch Veröffentlichungim Bundesanzeiger bekannt. Lehnt das Bundesmi-nisterium für Wirtschaft und Technologie die Gleich-wertigkeit im Sinne des Satzes 1 ab, kann es den inAbsatz 1 Satz 1 genannten Personen und Gesell-schaften für einen angemessenen Übergangszeit-raum die Fortführung ihrer Prüfungstätigkeit im Ein-klang mit den einschlägigen deutschen Vorschriften

gestatten. Die Feststellung und die Ablehnung derGleichwertigkeit wird der Abschlussprüferaufsichts-kommission mitgeteilt, damit sie diese Entscheidunggemäß § 66a Abs. 11 berücksichtigen kann. Erfolgtnach Maßgabe dieses Absatzes keine Eintragung ge-mäß Absatz 1, so bestätigt die Wirtschaftsprüfer-kammer dies dem Abschlussprüfer, der Abschluss-prüferin oder der Abschlussprüfungsgesellschaft aufAntrag schriftlich.“

Artikel 11

Änderung sonstigen Bundesrechts

(1) Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung in derFassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. IS. 1045), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe „256“ durch die Angabe„256a“ ersetzt, die Angabe „, § 279“ gestrichen und dasWort „Handelsgesetzbuche“ durch das Wort „Handelsge-setzbuch“ ersetzt.

2. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) § 279 des Handelsgesetzbuchs ist letztmals aufeinen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Ge-schäftsjahr aufzustellen ist, das vor dem 1. Januar 2008beginnt. § 256a des Handelsgesetzbuchs ist erstmals aufeinen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Ge-schäftsjahr aufzustellen ist, das nach dem 31. Dezember2007 beginnt.“

3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Aktivseite wird wie folgt geändert:

aa) Der Posten B. I. wird wie folgt gefasst:

„I. Immaterielle Vermögensgegenstände

1. Selbst geschaffenegewerbliche Schutzrechteund ähnliche Rechteund Werte(KUGr.0901)

2. entgeltlich erworbeneKonzessionen, gewerblicheSchutzrechte und ähnlicheRechte und Werte sowieLizenzen an solchenRechten und Werten(KUGr.0902)

3. Geschäfts- oderFirmenwert(KUGr.0903)

4. geleistete Anzahlungen(KUGr.091) “.

bb) Der Posten F. wird durch folgende Posten F. undG. ersetzt:

„F. Aktive latente Steuern(KGr. 19)++)

G. Nicht durch Eigenkapitalgedeckter Fehlbetrag “.

.........

.........

.........

.........

.........

.........

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 27 – Drucksache 16/10067

b) Auf der Passivseite wird nach dem Posten F. Rech-nungsabgrenzungsposten folgender Posten angefügt:

„G. Passive latenteSteuern (KGr. 39) ++) “.

4. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Kontenklasse 0 werden die Kontenuntergrup-pen 090 und 091 wie folgt gefasst:

„090 Immaterielle Vermögensgegenstände

0901 Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechteund ähnliche Rechte und Werte

0902 entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerb-liche Schutzrechte und ähnliche Rechte undWerte sowie Lizenzen an solchen Rechten undWerten

0903 Geschäfts- oder Firmenwert

091 geleistete Anzahlungen“.

b) In der Kontenklasse 1 wird die Kontengruppe 19 wiefolgt gefasst:

„19 Aktive latente Steuern“.

c) In der Kontenklasse 3 wird die Kontengruppe 39 wiefolgt gefasst:

„39 Passive latente Steuern“.

(2) Die Konzernabschlussbefreiungsverordnung in derFassung der Bekanntmachung vom 30. November 1991(BGBl. I S. 2122), zuletzt geändert durch …, wird wie folgtgeändert:

1. Nach § 1 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Sind Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 desWertpapierhandelsgesetzes des Mutterunternehmens aneiner inländischen Börse zum Handel am reguliertenMarkt zugelassen, ist zudem eine Bescheinigung derWirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Abs. 2a der Wirt-schaftsprüferordnung über die Eintragung des Ab-schlussprüfers oder eine Bestätigung der Wirtschafts-prüferkammer gemäß § 134 Abs. 4 Satz 8 derWirtschaftsprüferordnung über die Befreiung von derEintragungsverpflichtung offenzulegen. Satz 2 findetkeine Anwendung, soweit ausschließlich Schuldtitel imSinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandels-gesetzes mit einer Mindeststückelung von 50 000 Eurooder einem entsprechenden Betrag anderer Währung aneiner inländischen Börse zum Handel am reguliertenMarkt zugelassen sind.“

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. der befreiende Konzernabschluss von einem inÜbereinstimmung mit den Vorschriften derRichtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Ab-schlussprüfungen von Jahresabschlüssen undkonsolidierten Abschlüssen (ABl. EU Nr. L 157S. 87) in der jeweils geltenden Fassung zugelas-senen Abschlussprüfer geprüft worden ist oderder Abschlussprüfer zumindest eine den Anfor-derungen dieser Richtlinie gleichwertige Befähi-

gung hat und der Konzernabschluss in einer denAnforderungen des Handelsgesetzbuchs entspre-chenden Weise geprüft worden ist und“.

b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften derRichtlinie 2006/43/EG zugelassene Abschlussprüfervon Mutterunternehmen, deren Wertpapiere im Sinndes § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzesan einer inländischen Börse zum Handel am regulier-ten Markt zugelassen sind, weisen nur dann eine denAnforderungen der Richtlinie gleichwertige Befähi-gung auf, wenn sie bei der Wirtschaftsprüferkammergemäß § 134 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnungeingetragen sind oder die Gleichwertigkeit gemäߧ 134 Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung anerkanntist. Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit ausschließlichSchuldtitel im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 desWertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststücke-lung von 50 000 Euro oder einem entsprechenden Be-trag anderer Währung an einer inländischen Börsezum Handel am regulierten Markt zugelassen sind.“

c) In dem bisherigen Satz 2 werden die Wörter „Satz 1gilt“ durch die Wörter „Die Sätze 1 bis 3 gelten“ersetzt und nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe„bis 3“ eingefügt.

(3) Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Be-kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708),zuletzt geändert durch…, wird wie folgt geändert:

1. § 37v Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort „Sitzungsstaates“ durchdas Wort „Sitzstaats“ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein Kommaersetzt.

c) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Erklärung“ dasWort „und“ eingefügt.

d) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. eine Bescheinigung der Wirtschaftsprüferkam-mer gemäß § 134 Abs. 2a der Wirtschaftsprüfer-ordnung über die Eintragung des Abschluss-prüfers oder eine Bestätigung der Wirtschaftsprü-ferkammer gemäß § 134 Abs. 4 Satz 8 derWirtschaftsprüferordnung über die Befreiungvon der Eintragungspflicht“.

2. In § 37y Nr. 1 werden das Wort „und“ nach dem Wort„Konzernlagebericht“ durch ein Komma ersetzt und nachdem Wort „Erklärung“ die Wörter „und eine Bescheini-gung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Abs. 2ader Wirtschaftsprüferordnung über die Eintragung desAbschlussprüfers oder eine Bestätigung der Wirtschafts-prüferkammer gemäß § 134 Abs. 4 Satz 8 der Wirt-schaftsprüferordnung über die Befreiung von der Eintra-gungspflicht“ eingefügt.

3. In § 39 Abs. 2 Nr. 24 und 25 werden jeweils nach der An-gabe „§ 37v Abs. 2 Nr. 3“ die Wörter „und der Eintra-gungsbescheinigung oder Bestätigung gemäß § 37vAbs. 2 Nr. 4“ eingefügt.

.........

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Drucksache 16/10067 – 28 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

(4) In § 11 Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes vom28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), das zu-letzt durch … geändert worden ist, wird nach der Angabe„§ 319a Abs. 1,“ die Angabe „§ 319b Abs. 1,“ eingefügt.

(5) Die Anlage der Verordnung über Formblätter für dieGliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunterneh-men vom 22. September 1970 (BGBl. I S. 1334), die zuletztdurch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Aktivseite wird wie folgt geändert:

a) Der Aktivposten A. I. wird wie folgt gefasst:

„I. Immaterielle Vermögensgegenstände

1. Selbst geschaffene gewerblicheSchutzrechte und ähnliche Rechteund Werte

2. entgeltlich erworbene Konzessionen,gewerbliche Schutzrechte und ähnlicheRechte und Werte sowie Lizenzenan solchen Rechten und Werten

3. Geschäfts- oder Firmenwert

4. geleistete Anzahlungen“.

b) Nach dem Posten C. wird folgender Posten angefügt:

„D. Aktive latente Steuern“.

2. Die Passivseite wird wie folgt geändert:

a) Der Posten A. III. Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden odermehrheitlich beteiligten Unternehmen“.

b) Nach dem Posten D. Rechnungsabgrenzungspostenwird folgender Posten angefügt:

„E. Passive latente Steuern“.

(6) Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung inder Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998(BGBl. I S. 3658), zuletzt geändert durch …, wird wie folgtgeändert:

1. In § 20 der Inhaltsübersicht wird die Angabe „(Nr. 15)“durch die Angabe „(Nr. 14)“ ersetzt.

2. In § 7 Abs. 3 werden die Wörter „zum amtlichen Handeloder zum geregelten Markt“ durch die Wörter „zum Han-del im regulierten Markt“ ersetzt.

3. In § 9 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Realkreditinstitute“durch das Wort „Pfandbriefbanken“ ersetzt.

4. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird aufgehoben.

b) Absatz 4 wird Absatz 3.

5. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe „(Nr. 15)“ durchdie Angabe „(Nr. 14)“ ersetzt.

b) In Satz 5 wird die Angabe „Nr. 15“ durch die Angabe„Nr. 14“ ersetzt.

6. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 285 Satz 1Nr. 3, 5, 6, 7, 9 Buchstabe a und b, Nr. 10, 11,13, 14, 16 bis 19,“ durch die Wörter „§ 285Nr. 3, 3a, 6, 7, 9 Buchstabe a und b, Nr. 10, 11,13, 14, 16 bis 26 und 28,“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3“ durch dieAngabe „Nr. 3a“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 285Satz 1 Nr. 4, 9 Buchstabe c“ durch die Angabe„§ 285 Nr. 4, 9 Buchstabe c, Nr. 27“ ersetzt.

bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-gefügt:

„4. Die Gründe der Einschätzung des Risikosder Inanspruchnahme für gemäß der §§ 26und 27 unter der Bilanz ausgewieseneEventualverbindlichkeiten und andere Ver-pflichtungen.“

7. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird die Angabe „Nr. 15“ durch dieAngabe „Nr. 14“ ersetzt.

b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. von Pfandbriefbanken eine Deckungsrechnunggetrennt nach Hypotheken-, Schiffshypothe-ken- und Kommunalkreditgeschäft nach Maß-gabe des § 28 des Pfandbriefgesetzes, ferner zuden Posten der Aktivseite der Bilanz die zurDeckung begebener Schuldverschreibungenbestimmten Aktiva;“.

8. In § 37 werden die Wörter „sowie § 39 Abs. 4 und 5“gestrichen.

9. In § 38 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „oder § 39Abs. 4 oder 5“ gestrichen.

10. § 39 Abs. 1, 2, 4 und 5 werden aufgehoben.

11. Das Formblatt 1 (Jahresbilanz) wird wie folgt geändert:

a) Im Aktivposten 2 Buchstabe b werden die Wörter:„darunter: bei der Deutschen Bundesbank refinan-zierbar … Euro“ gestrichen.

b) Der Aktivposten 11 wird wie folgt gefasst:

„11. Immaterielle Anlagewerte:

a) Selbst geschaffenegewerbliche Schutzrechteund ähnliche Rechteund Werte

b) entgeltlich erworbeneKonzessionen, gewerblicheSchutzrechte und ähnlicheRechte und Werte sowieLizenzen an solchenRechten und Werten

.........

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 29 – Drucksache 16/10067

c) Geschäfts- oderFirmenwert

d) geleistete Anzahlungen “.

c) Die Aktivposten 14 bis 16 werden wie folgt gefasst:

„14. Sonstige Vermögens-gegenstände

15. Rechnungsabgrenzungs-posten5)

16. Aktive latente Steuern “.

d) Nach dem Passivposten 6. Rechnungsabgrenzungs-posten wird folgender Passivposten eingefügt:

„6a. Passive latente Steuern“.

e) In der Fußnote 5 zum bisherigen Aktivposten 16wird das Wort „Realkreditinstitut“ durch das Wort„Pfandbriefbanken“ ersetzt und die Angabe „Posten16“ durch die Angabe „Posten 15“ ersetzt.

f) Im Passivposten 12 Unterposten c wird der weitereUnterposten cb wie folgt gefasst:

„cb) Rücklage für Anteile an einem herrschen-den oder mehrheitlich beteiligten Unterneh-men …“.

g) In den Fußnoten 1, 2, 6, 7, 9 und 10 wird dasWort „Realkreditinstitute“ jeweils durch das Wort„Pfandbriefbanken“ ersetzt.

(7) Die Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungs-verordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), zu-letzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird gestrichen.

b) Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.

2. § 51 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 285 Satz 1Nr. 1 bis 3, 5 bis 7, 9 bis 14 sowie 16 bis 19“ durch dieWörter „§ 285 Nr. 1 bis 3a, 6, 7, 9 bis 28“ ersetzt.

b) In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils die Angabe„Satz 1“ nach der Angabe „§ 285“ gestrichen.

3. In § 55 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2“ durch dieAngabe „Abs. 3“ ersetzt.

4. In § 59 Abs. 1 werden die Wörter „§ 314 Abs. 1 Nr. 1und 2 sowie 4 bis 11“ durch die Wörter „§ 314 Abs. 1Nr. 1, 2 und 2a sowie 4 bis 19“ ersetzt.

5. In § 64 Abs. 9, der durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzesvom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) angefügtworden ist, wird die Klammerbezeichnung „(9)“ durchdie Klammerbezeichnung „(10)“ ersetzt.

6. Das Formblatt 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Aktivposten B. wird wie folgt gefasst:

„B. Immaterielle Vermögensgegenstände:

I. Selbst geschaffenegewerbliche Schutzrechteund ähnliche Rechteund Werte

II. entgeltlich erworbeneKonzessionen, gewerblicheSchutzrechte und ähnlicheRechte und Wertesowie Lizenzenan solchen Rechtenund Werten

III. Geschäfts- oderFirmenwerte

IV. geleistete Anzahlungen “.

b) Der Aktivposten H. wird durch folgende AktivpostenH. und I. ersetzt:

„H. Aktive latente Steuern

I. Nicht durch Eigenkapitalgedeckter Fehlbetrag “.

c) Passivposten A. III. Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Rücklage für Anteilean einem herrschendenoder mehrheitlichbeteiligten Unternehmen “.

d) Der Passivposten „K. Rechnungsabgrenzungsposten“wird durch folgende Posten ersetzt:

„K. Rechnungsabgrenzungs-posten

L. Passive latente Steuern “.

7. Das Muster 1 wird wie folgt geändert:

a) Im Aktivposten B. Immaterielle Vermögensgegen-stände wird Nummer 1 gestrichen.

b) Die Nummern 2, 3 und 4 werden die Nummern 1, 2und 3.

(8) Die Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnungvom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246), zuletzt geändertdurch …, wird wie folgt geändert:

1. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „285 Nr. 1 bis 3,5 bis 7, 9 bis 14 sowie 16 bis 19“ durch die Wörter„285 Nr. 1 bis 3a, 6, 7, 9 bis 14 sowie 16 bis 28“ ersetzt.

b) In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils die Angabe„Satz 1“ gestrichen.

2. Das Formblatt 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Aktivposten B. wird wie folgt gefasst:

„B. Immaterielle Vermögensgegenstände:

I. Selbst geschaffenegewerbliche Schutzrechteund ähnliche Rechteund Werte

II. entgeltlich erworbeneKonzessionen, gewerblicheSchutzrechte und ähnlicheRechte und Werte sowieLizenzen an solchenRechten und Werten

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Drucksache 16/10067 – 30 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

III. Geschäfts- oderFirmenwert

IV. geleistete Anzahlungen “.

b) Der Aktivposten H. wird durch die folgenden Aktiv-posten H. und I. ersetzt:

„H. Aktive latente Steuern

I. Nicht durch Eigenkapitalgedeckter Fehlbetrag “.

c) Passivposten A. III. Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Rücklage für Anteilean einem herrschendenoder mehrheitlichbeteiligten Unternehmen “.

d) nach dem Passivposten K. Rechnungsabgrenzungs-posten wird folgender Posten eingefügt:

„L. Passive latente Steuern “.

(9) In § 141 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in derFassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002(BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch … geän-dert worden ist, wird die Angabe „bis 242 Abs. 1“ durch dieAngabe „, 241, 242 Abs. 1“ ersetzt.

(10) Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003(BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch …, wird wie folgtgeändert:

1. § 44 Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 318 Abs. 3 bis 8 sowie die §§ 319, 319b und 323 desHandelsgesetzbuchs gelten entsprechend.“

2. In § 110 Abs. 6 wird die Angabe „Satz 2“ durch die An-gabe „Satz 3“ ersetzt.

3. In § 110a Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „Darstellungdes Jahresabschlusses und des Lageberichts“ durch dieWörter „Darstellungen des Prüfungsberichts des Ab-schlussprüfers“ ersetzt.

(11) Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung derBekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 IS. 2), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 38 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 53c Abs. 3a bleibt unberührt.“

2. In § 53c Abs. 3 Satz 3 werden die Nummern 1 und 2durch die Wörter „ein aktivierter Geschäfts- oder Fir-menwert (§ 246 Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs).“ersetzt.

(12) In Anlage 2 Abschnitt A Nr. 1 der Versicherungs-berichterstattungs-Verordnung vom 29. März 2006 (BGBl. IS. 622), die zuletzt durch … geändert worden ist, werden inNummer 1 der Satz 2 und in Nummer 6 die Sätze 3 und 4 ge-strichen.

(13) In Anlage 2 Abschnitt A Nr. 1 der Pensionsfondsbe-richterstattungsverordnung vom 25. Oktober 2005 (BGBl. IS. 3048), die zuletzt durch … geändert worden ist, werden inNummer 1 der Satz 2 und in Nummer 2 die Sätze 3 und 4 ge-strichen.

(14) In § 3 Abs. 1 Satz 3 der Pensionsfonds-Kapitalaus-stattungsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I

S. 4180) werden die Nummern 1 und 2 durch die Wörter „einaktivierter Geschäfts- oder Firmenwert (§ 246 Abs. 1 Satz 4des Handelsgesetzbuchs).“ ersetzt.

(15) In Artikel 1 § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Er-gänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeit-nehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unterneh-men des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugendenIndustrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-nummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletztgeändert durch …, wird nach der Angabe „§ 319a Abs. 1“die Angabe „und § 319b“ eingefügt.

(16) Die Pflege-Buchführungsverordnung vom 22. No-vember 1995 (BGBl. I S. 1528), zuletzt geändert durch …,wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „256“ durch die An-gabe „256a“ ersetzt und die Angabe „§ 279,“ gestrichen.

2. Dem § 11 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) § 279 des Handelsgesetzbuchs ist letztmals aufeinen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Ge-schäftsjahr aufzustellen ist, das vor dem 1. Januar 2009beginnt. § 256a des Handelsgesetzbuchs ist erstmals aufeinen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Ge-schäftsjahr aufzustellen ist, das nach dem 31. Dezember2008 beginnt.“

3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Aktivseite wird wie folgt geändert:

aa) Der Posten I. wird wie folgt gefasst:

„I Immaterielle Vermögensgegenstände

1. Selbst geschaffenegewerbliche Schutzrechteund ähnliche Rechteund Werte(KUGr. 0800)

2. entgeltlich erworbeneKonzessionen, gewerblicheSchutzrechte und ähnlicheRechte und Werte sowieLizenzen an solchenRechten und Werten(KUGr. 0801)

3. Geschäfts- oderFirmenwert(KUGr. 0802)

4. geleistete Anzahlungen(KUGr.0803) “.

bb) Der Posten F. wird durch folgende Posten F. undG. ersetzt:

„F. Aktive latente Steuern**) (KUGr. 164)

„G. Nicht durch Eigenkapitalgedeckter Fehlbetrag “.

b) Auf der Passivseite wird nach dem Posten F. Rech-nungsabgrenzungsposten folgender Posten angefügt:

„G. Passive latente Steuern(KGr. 39) *) .“

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 31 – Drucksache 16/10067

4. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Kontenklasse 0 wird die Kontenuntergruppe080 wie folgt gefasst:

„080 Immaterielle Vermögensgegenstände

0800 Selbst geschaffene gewerblicheSchutzrechte und ähnliche Rechteund Werte

0801 entgeltlich erworbene Konzessionen,gewerbliche Schutzrechte und ähnlicheRechte und Werte sowie Lizenzenan solchen Rechten und Werten

0802 Geschäfts- und Firmenwert

0803 geleistete Anzahlungen“.

b) In der Kontenklasse 1 wird nach der Kontengruppe 18Rechnungsabgrenzung folgende Kontengruppe ein-gefügt:

„19 Aktive latente Steuern“.

c) Die bisherige Kontengruppe 19 wird Kontengrup-pe 20.

d) In der Kontenklasse 3 wird die Kontengruppe 39 wiefolgt gefasst:

„39 Passive latente Steuern“.

(17) In § 21 der Prüfungsberichteverordnung in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1998 (BGBl. IS. 1209), die zuletzt durch … geändert worden ist, wird dieAngabe „Satz 1“ nach der Angabe „§ 285“ gestrichen.

(18) § 16 Abs. 2 der Genossenschaftsregisterverordnungin der Fassung der Bekanntmachung vom …, zuletzt geän-dert durch …, wird wie folgt gefasst:

„(2) Eine Abschrift des Beschlusses (Gesetz § 16 Abs. 5Satz 1) sowie der vollständige neue Satzungswortlaut nebstErklärung des Vorstands (Gesetz § 16 Abs. 5 Satz 2) ist zuden Akten zu nehmen.“

(19) Dem § 153 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertrags-gesetzes vom …, das zuletzt durch … geändert worden ist,wird folgender Satz angefügt:

„Die Erträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetz-buchs bleiben unberücksichtigt.“

(20) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen inder Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005(BGBl. I S. 2114), das zuletzt durch … geändert worden ist,wird wie folgt geändert:

1. In § 38 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „und Bauspar-kassen“ durch die Wörter „, Bausparkassen sowie beiKapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 desInvestmentgesetzes“ und die Wörter „Verordnung überdie Rechnungslegung der Kreditinstitute vom 10. Fe-bruar 1992 (BGBl. I S. 203)“ durch die Wörter „Kredit-instituts-Rechnungslegungsverordnung in der jeweilsgeltenden Fassung“ ersetzt.

2. In § 39 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „und Bau-sparkassen“ durch die Wörter „, Bausparkassen sowiebei Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6des Investmentgesetzes“ ersetzt.

Artikel 12

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Drucksache 16/10067 – 32 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Überblick – Zielsetzung und Notwendigkeit

Der Gesetzesentwurf sieht Änderungen im Bilanzrecht undim Recht der Abschlussprüfung vor. Mit der Modernisie-rung des Bilanzrechts wird das Ziel verfolgt, den Unterneh-men – im Verhältnis zu den International Financial Repor-ting Standards (IFRS), bis zum 1. April 2001 auch alsInternational Accounting Standards (IAS) bezeichnet – einegleichwertige, aber einfachere und kostengünstigere Alter-native zu bieten. Dabei bleibt der handelsrechtliche Jahres-abschluss Grundlage der Gewinnausschüttung und werdendie Vorzüge der Maßgeblichkeit des handelsrechtlichen Jah-resabschlusses für die steuerliche Gewinnermittlung be-wahrt, und bleiben die Eckpfeiler der handelsrechtlichenRechnungslegung ebenso bestehen, wie das System derGrundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. Hierzu beste-hen im Übrigen gegenwärtig auch keine alternativen Gestal-tungsmöglichkeiten.

Im Wege der Modernisierung werden erhebliche Erleichte-rungen und Entlastungen für die Unternehmen vorgesehen(im Einzelnen nachfolgend unter II.). Einzelkaufleute, diebestimmte Schwellenwerte nicht überschreiten, werdengänzlich von der handelsrechtlichen Buchführungs- undBilanzierungspflicht befreit. Aufgrund der Anhebung derSchwellenwerte für kleine und mittelgroße Kapitalgesell-schaften können künftig mehr Unternehmen als bisher diegrößenabhängigen Erleichterungen in Anspruch nehmen.

Mit dem Gesetzentwurf werden zudem zwei Rechtsakteder Europäischen Union (EU) umgesetzt (im Einzelnennachfolgend unter III.). Es handelt sich dabei um die Richt-linie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und desRates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien desRates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesell-schaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über denkonsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresab-schluss und den konsolidierten Abschluss von Banken undanderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahres-abschluss und den konsolidierten Abschluss von Versiche-rungsunternehmen, ABl. EU Nr. L 224 S. 1 (sog. Abände-rungsrichtlinie), die vorrangig das Bilanzrecht betrifft.Darüber hinaus ist die Richtlinie 2006/43/EG des Europäi-schen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Ab-schlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidiertenAbschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWGund 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richt-linie 84/253/EWG des Rates, ABl. EU Nr. L 157 S. 87 (sog.Abschlussprüferrichtlinie), umzusetzen. Diese erfordert vor-rangig Anpassungen im Recht der Abschlussprüfung.

II. Modernisierung

1. Ausgangslage

a) Internationale Entwicklungen

International wird die Rechnungslegung von den IFRS undden United States-Generally Accepted Accounting Prin-ciples (US-GAAP) geprägt. Bereits im Jahr 2002 haben dasfür die Erarbeitung der US-GAAP zuständige Financial

Accounting Standards Board (FASB) und das für die Erar-beitung der IFRS zuständige International Accounting Stan-dards Board (IASB) eine Vereinbarung – das „NorwalkAgreement“ – abgeschlossen. Das darin formulierte Ziel lau-tet, die IFRS und die US-GAAP zu verbessern und Differen-zen zwischen den Standards zu beseitigen. Dieses Verständ-nis eines gemeinsamen Bemühens um Konvergenz wurde imFebruar 2006 in einem „Memorandum of Understanding“beider Organisationen erneut offiziell festgehalten. In die-sem Zusammenhang steht die Ende April 2007 unterschrie-bene Rahmenvereinbarung zwischen der EuropäischenUnion (EU) und den Vereinigten Staaten von Amerika, in dersich beide zur gegenseitigen Anerkennung der IFRS und derUS-GAAP ohne das Erfordernis einer Überleitungsrechnungverpflichten. Demgemäß hat die Securities and ExchangeCommission (SEC) Ende 2007 beschlossen, dass den anBörsen in den Vereinigten Staaten von Amerika notiertenausländischen Unternehmen bereits ab 2008 die Rechnungs-legung nach den IFRS ohne Überleitungsrechnung auf dieUS-GAAP erlaubt ist.

b) Europäische Entwicklungen

Auf europäischer Ebene reichen die Bestrebungen einer Har-monisierung der Rechnungslegung bis in das Jahr 1978 zu-rück. Produkt dieser Bemühungen sind die Vierte Richtlinie78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund vonArtikel 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages über denJahresabschluss von Gesellschaften, ABl. EG Nr. L 222S. 11 (sog. Bilanzrichtlinie), die Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages über den konsolidiertenAbschluss, ABl. EG Nr. L 193 S. 1 (sog. Konzernbilanz-richtlinie), die Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. De-zember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidier-ten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten,ABl. EG Nr. L 372 S. 1 (sog. Bankbilanzrichtlinie) und dieRichtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschlussvon Versicherungsunternehmen, ABl. EG Nr. L 374 S. 7(sog. Versicherungsbilanzrichtlinie). Der nur teilweise Er-folg der Harmonisierungsbestrebungen ist darauf zurückzu-führen, dass die zitierten Richtlinien so gestaltet sind, dasssie den Mitgliedstaaten von einer informationsorientiertenBilanzierung nach angloamerikanischem Vorbild bis zu derkontinentaleuropäischen Bilanzierungstradition mit einerstarken Betonung des Vorsichtsprinzips alle Umsetzungs-varianten erlauben. Letztere Alternative wurde mit dem Bi-lanzrichtliniengesetz (BiRiLiG) vom 19. Dezember 1985(BGBl. I S. 2355) auch bei der Umsetzung der Bilanzricht-linie gewählt.

In der Erkenntnis, dass weltweit akzeptierte und ein hohesMaß an Information enthaltende Rechnungslegungsvor-schriften unabdingbare Voraussetzung für den Aufbau einesintegrierten und reibungslos funktionierenden Kapitalmarktssind, wurden die konzernrechnungslegungspflichtigen Un-ternehmen, deren Wertpapiere in einem Mitgliedstaat zumHandel an einem organisierten Markt zugelassen sind (kapi-talmarktorientierte Unternehmen) durch die Verordnung

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 33 – Drucksache 16/10067

(EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und desRates vom 19. Juli 2002 betreffend internationale Rech-nungslegungsstandards, ABl. EG Nr. L 243 S. 1 (sog.IAS-Verordnung), bereits 2002 verpflichtet, ihren Konzern-abschluss für am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnendeGeschäftsjahre nach den IFRS aufzustellen. Dies betraf zum31. Dezember 2005 ungefähr 7 000 kapitalmarktorientierteUnternehmen in den Mitgliedstaaten. Darüber hinaus kön-nen die Mitgliedstaaten gestatten oder vorschreiben, dasskapitalmarktorientierte Unternehmen auch ihre Jahres-abschlüsse und nicht kapitalmarktorientierte Unternehmenihre Konzernabschlüsse und/oder ihre Jahresabschlüsse nachden IFRS aufstellen.

Zudem sind die Bestrebungen darauf ausgerichtet, den Mit-gliedstaaten durch eine Öffnung der Bilanzrichtlinie, derKonzernbilanzrichtlinie, der Bankbilanzrichtlinie und derVersicherungsbilanzrichtlinie eine moderate Annäherungihres nationalen Bilanzrechts an die IFRS zu ermöglichen. Indiesem Kontext stehen die Richtlinie 2001/65/EG des Euro-päischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWGund 86/635/EWG des Rates im Hinblick auf die im Jahres-abschluss bzw. im konsolidierten Abschluss von Gesell-schaften bestimmter Rechtsformen und von Banken und an-deren Finanzinstituten zulässigen Wertansätzen, ABl. EGNr. L 283 S. 28 (sog. Fair-Value Richtlinie), die Richtlinie2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG überden Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss vonGesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken undanderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunterneh-men, ABl. EU Nr. L 178 S. 16 (sog. Modernisierungsricht-linie), die Abänderungsrichtlinie und die Abschlussprüfer-richtlinie.

c) Nationale Entwicklungen

In Deutschland wurde den internationalen und europäischenEntwicklungen mit dem Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG)vom 10. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166) Rechnung ge-tragen. Der im Wege des BilReG in das HGB aufgenommene§ 315a HGB ergänzt die IAS-Verordnung und bildet zusam-men mit dieser die Rechtsgrundlage für die Konzern-rechnungslegung nach den IFRS. Im Kern erlaubt § 315aHGB allen konzernrechnungslegungspflichtigen Unterneh-men, den Konzernabschluss mit befreiender Wirkung nachMaßgabe der IFRS aufzustellen. Darüber hinaus eröffnet§ 325 Abs. 2a HGB Kapitalgesellschaften die Möglichkeit,einen IFRS-Einzelabschluss zum Gegenstand der Offen-legung zu machen und sich so dem Publikum besondersnachdrücklich als Unternehmen mit internationaler Prägungzu präsentieren.

2. Gegenwärtige Lage

Die bisherigen Entwicklungen auf internationaler und euro-päischer Ebene lassen auf der einen Seite erkennen, dass sichdie Rechnungslegung gegenwärtig in einem durch die Glo-balisierung ausgelösten fortschreitenden Internationalisie-rungsprozess befindet. Folge ist, dass jedenfalls internationaltätige Unternehmen, gleichgültig ob kapitalmarktorientiertoder nicht, faktisch zur Rechnungslegung nach international

akzeptierten Standards gezwungen sein werden, um ihreWettbewerbsfähigkeit aufrecht erhalten und gleichberechtigtam internationalen Geschäftsverkehr teilnehmen zu können.Beschleunigt wird der Internationalisierungsprozess hin zueiner mehr informationsorientierten Rechnungslegung durchdie Anforderungen des internationalen Kapitalmarkts imWettbewerb der Unternehmen um kostengünstige Finanzie-rungen.

Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass derzeitnoch offen ist, ob sich die IFRS, da im Vergleich zu denUS-GAAP und auch den unterschiedlichen nationalenRechnungslegungssystemen relativ jung, als internationalanerkanntes Rechnungslegungssystem vollständig – alsoinsbesondere auch für den Bereich der nicht kapitalmarkt-orientierten Unternehmen – durchsetzen und bewähren wer-den. Zwar erleben die IFRS aufgrund ihrer verpflichtendenAnwendung durch kapitalmarktorientierte Unternehmen inder EU im Augenblick ihre Feuertaufe und deutet die Tat-sache, dass beispielsweise Länder wie Australien und Kana-da die Anwendung der IFRS entweder bereits vorsehen oderdies beabsichtigen, darauf hin, dass sich diese langfristigdurchsetzen. Ob dies aber nur für kapitalmarktorientierteoder auch für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen zuerwarten ist, lässt sich gegenwärtig nicht mit einer Sicherheitbeurteilen, die die vollständige Aufgabe der handelsrecht-lichen Rechnungslegungsvorschriften zugunsten der IFRSrechtfertigt.

Darüber hinaus ist es kleinen und mittelgroßen Unternehmenbereits aus Kostengründen nicht zuzumuten, von der eta-blierten, einfachen und kostengünstigen handelsrechtlichenRechnungslegung auf die IFRS überzugehen. Hier gewinntBedeutung, dass sich die handelsrechtlichen Vorschriftenvon den IFRS konzeptionell unterscheiden. Die IFRS beto-nen wesentlich stärker als die handelsrechtlichen Rech-nungslegungsvorschriften den Gedanken einer umfassendenInformation der Abschlussadressaten, der sich unter ande-rem in den umfangreichen Anhangangaben äußert. Das diehandelsrechtliche Rechnungslegung dominierende Vor-sichtsprinzip tritt demgegenüber in den Hintergrund. Damitbringt der Übergang auf die IFRS nicht nur keinen zusätzli-chen Nutzen, sondern besteht vielmehr sogar die Gefahr,dass aufgrund des Detaillierungsgrades der IFRS wettbe-werbsrelevante Daten preisgegeben werden müssen. Diesmag für kapitalmarktorientierte Unternehmen erforderlichund für diversifizierte und international tätige große, nichtkapitalmarktorientierte Unternehmen hinnehmbar sein, kannaber für kleine und mittelgroße Unternehmen zu einer Exis-tenzgefährdung führen. Auch der momentan in der Diskus-sion befindliche IFRS für kleine und mittelgroße Unter-nehmen (KMU-Entwurf Februar 2007) ist vor diesemHintergrund angesichts seiner Komplexität und Regelungs-dichte nicht geeignet, den Bedürfnissen kleiner und mittlererUnternehmen nach einer informativen, aber auf das erforder-liche Maß beschränkten Rechnungslegung in ausreichenderWeise Rechnung zu tragen.

Gegenwärtig wird insbesondere den Interessen des Mittel-standes weit besser Rechnung getragen, wenn wichtigeKomponenten der IFRS – das gilt für Ansatz, Bewertung,Ausweis und Anhangangaben – nur teilweise, soweit not-wendig, in die handelsrechtliche Rechnungslegung integriertwerden und so deren Informationswert erhöht wird, als wenn

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Drucksache 16/10067 – 34 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

die IFRS unterschiedslos und vollumfänglich zur Anwen-dung kommen. Mit diesem Vorgehen wird gleichzeitig ver-hindert, dass der Mittelstand der den IFRS immanenten Än-derungsgeschwindigkeit unterworfen wird.

3. Folgerungen

a) Handelsrechtlicher Jahresabschluss

Unter Berücksichtigung der bisherigen Entwicklung undaufgrund der gegenwärtigen Lage hält es die Bundesregie-rung für erforderlich, die Modernisierung der handelsrecht-lichen Vorschriften zum Jahresabschluss in einer Weise zubetreiben, welche die dauerhafte Aufrechterhaltung einesgleichwertigen, einfacheren und kostengünstigeren Regel-werks sicherstellt, das insbesondere für die kleinen und mit-telgroßen Unternehmen – den Mittelstand – eine echte Alter-native zu der Rechnungslegung nach den IFRS darstellt.

Die Aufrechterhaltung eines im Verhältnis zu den IFRSgleichwertigen, aber einfacheren und kostengünstigeren Re-gelwerks erfordert nach Auffassung der Bundesregierungeine maßvolle Annäherung der handelsrechtlichen Rech-nungslegungsvorschriften an die IFRS. Ein Weg dazu ist dieBeseitigung bestehender handelsrechtlicher Ansatz-, Aus-weis- und Bewertungswahlrechte. Damit ist gleichzeitig eineAnhebung des Informationsniveaus des handelsrechtlichenJahresabschlusses verbunden. Diese mündet gleichwohlnicht in die Aufgabe der bisherigen handelsrechtlichenBilanzierungsprinzipien und -grundsätze. Vielmehr wird dasInformationsniveau des handelsrechtlichen Jahresabschlus-ses unter Berücksichtigung der bereits bisher geltenden han-delsrechtlichen Bilanzierungsprinzipien und -grundsätze inzumutbarem und realistischem Umfang angehoben, ohneden Detaillierungsgrad der IFRS anzustreben. Letzteres re-sultiert schon daraus, dass die Kosten-Nutzen-Relation derhandelsrechtlichen Rechnungslegung auch gewahrt bleibenmuss. Mit der Anhebung des Informationsniveaus des han-delsrechtlichen Jahresabschlusses werden auch die Anfor-derungen des Kapitalmarkts an eine informationsorientierteRechnungslegung berücksichtigt und folglich die Fähigkeitder Unternehmen verbessert, sich im Wettbewerb um kos-tengünstige Fremd- oder Eigenkapitalfinanzierungen amKapitalmarkt zu behaupten. Die Funktion des handelsrecht-lichen Jahresabschlusses als Grundlage der Gewinnaus-schüttung und seine Maßgeblichkeit für die steuerliche Ge-winnermittlung – die mittelstandsfreundlichen Eckpfeilerder handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften – bleibengewahrt.

Die im Verhältnis zu den IFRS geschaffene Gleichwertigkeitdes handelsrechtlichen Jahresabschlusses bedingt, den imEinkommensteuergesetz niedergelegten Grundsatz der um-gekehrten Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG) aufzu-heben. Auf der anderen Seite ist zu überprüfen, ob dieser Jah-resabschluss seine bisherige Funktion, aufgrund des Maß-geblichkeitsgrundsatzes die steuerliche Leistungsfähigkeitdes bilanzierenden Kaufmanns abzubilden, weiterhin erfül-len kann. Die Informationsfunktion der Handelsbilanz tritt inden Vordergrund und das Realisationsprinzip als Gradmesserder steuerlichen Leistungsfähigkeit wird punktuell modifi-ziert. Daher wird zu analysieren sein, ob zur Wahrung einernach der individuellen Leistungsfähigkeit ausgerichtetenBesteuerung und auch im Hinblick auf die Bestrebungen zur

Schaffung einer einheitlichen konsolidierten körperschaft-steuerlichen Bemessungsgrundlage auf EU-Ebene eineeigenständige steuerliche Gewinnermittlung notwendig istund erforderlichenfalls wie sie zu konzipieren ist.

Die Bundesregierung hält es zudem für angebracht, Einzel-kaufleute, die bestimmte – auch steuerlich geltende –Schwellenwerte nicht überschreiten, künftig gänzlich vonder handelsrechtlichen Buchführungs- und Rechnungsle-gungspflicht zu befreien. Mit dieser Befreiung ist eine erheb-liche Kostenentlastung für die betroffenen Unternehmen ver-bunden.

Der Bundesregierung ist bewusst, dass der mit der Rech-nungslegung verbundene Aufwand und die Gefahr der Preis-gabe von wettbewerbsrelevanten Unternehmensinterna um-so problematischer ist, desto kleiner Unternehmen sind. Mitjeder Erhöhung der Informations- und Transparenzanforde-rungen muss daher die Frage der Zumutbarkeit derartigerBelastungen für kleine und mittelgroße Unternehmen neugestellt und müssen diese im Zusammenhang mit parallelenBelastungen anderen Unsprungs und zunehmender interna-tionaler Komplexitätssteigerung auf Deregulierungspotenti-al überprüft werden. Das gilt insbesondere dann, wenn Infor-mationsanforderungen des Kapitalmarkts auf Unternehmenübertragen werden, die nicht kapitalmarktorientiert sind. Indiesem Kontext ist die von der Bundesregierung durchge-setzte außerplanmäßige Anhebung der Schwellenwerteebenso zu sehen, wie die uneingeschränkte Weitergabe vonaus den umzusetzenden Richtlinien resultierenden größen-abhängigen Befreiungen. Aus beiden Maßnahmen resultie-ren entweder Kostensenkungen oder werden den Unterneh-men Kosten erspart.

b) Handelsrechtlicher Konzernabschluss

Nach Auffassung der Bundesregierung soll auch der han-delsrechtliche Konzernabschluss als einfachere und kosten-günstigere Alternative im Vergleich zum Konzernabschlussnach den IFRS, insbesondere für konzernrechnungslegungs-pflichtige, nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen, dau-erhaft erhalten bleiben. Das Ziel der Modernisierung derhandelsrechtlichen Vorschriften zum Konzernabschlussbesteht daher vorrangig darin, dessen Vergleichbarkeit mitdem Konzernabschluss nach den IFRS im Wege einermoderaten Modernisierung zu verbessern. Zu diesem Zweckwerden bestehende Wahlrechte beseitigt. Damit geht eineVereinfachung der handelsrechtlichen Konzernrechnungs-legung einher.

Auch wenn die Funktion des handelsrechtlichen Konzernab-schlusses allein darin besteht, den Abschlussadressaten einden tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ver-mögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln, zwingt dieBeachtung der Kosten-Nutzen-Relation dazu, das Informa-tionsniveau – ebenso wie beim handelsrechtlichen Jahres-abschluss – nur in realistischem und zumutbarem Umfanganzuheben. Gleichwohl werden die Anforderungen des Ka-pitalmarkts an eine informationsorientierte Rechnungsle-gung in ausreichendem Umfang berücksichtigt und wirdfolglich die Fähigkeit der Unternehmen verbessert, sich imWettbewerb um kostengünstige Fremd- oder Eigenkapitalfi-nanzierungen am Kapitalmarkt zu behaupten.

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4. Die Modernisierungsmaßnahmen im Einzelnen

a) Allgemeines

Im Rahmen der Erarbeitung der einzelnen Modernisierungs-maßnahmen werden eine große Anzahl von Vorschlägen ausPraxis und Forschung berücksichtigt, die dem Bundesminis-terium der Justiz bereits im Vorfeld, im Hinblick auf die – be-reits im Zehn-Punkte-Programm „Unternehmensintegritätund Anlegerschutz“ der Bundesregierung vom 25. Februar2003 angesprochene und im Koalitionsvertrag aus dem Jahr2005 nochmals bestätigte – öffentliche Ankündigung unter-breitet wurden, das Bilanzrecht modernisieren zu wollen.Die große Anzahl an Vorschlägen ist Ausdruck der ausge-sprochen positiven Resonanz der interessierten Kreise aufdie öffentliche Ankündigung des Gesetzesvorhabens.

Die bisher bestehenden handelsrechtlichen Grundsätze ord-nungsmäßiger Buchführung bleiben weiterhin gültig. Insbe-sondere behalten das Vorsichtsprinzip, das Realisationsprin-zip und das Stichtagsprinzip ihre bisherige Bedeutung.Einige der im Gesetzentwurf enthaltenen Vorschriften wer-den lediglich punktuell anders gewichtet, d. h. die Informa-tionsfunktion des handelsrechtlichen Jahresabschlusses wirdinsoweit stärker betont. Ebenso behält auch die bisherigeInterpretation des handelsrechtlichen Vermögensgegen-standsbegriffs ihre Bedeutung. Weder mit der gesetzestech-nischen Aufwertung des entgeltlich erworbenen Geschäfts-oder Firmenwertes im Wege der Fiktion zu einem Vermö-gensgegenstand, noch mit der Koppelung der Aktivierungselbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenständedes Anlagevermögens mit einer Ausschüttungssperre gehtdiesbezüglich eine Änderung einher. Vor dem Hintergrundder vorstehenden Ausführungen hat auch die Auslegung derhandelsrechtlichen Vorschriften weiterhin im Lichte der han-delsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführungzu erfolgen, letztlich also aus den eigenen handelsrecht-lichen Wertungen heraus.

b) Handelsrechtlicher Jahresabschluss

Im Einzelnen wird, unter Berücksichtigung der Vorschlägeaus Praxis und Forschung,

– mit § 241a HGB eine größenabhängige Befreiung vonEinzelkaufleuten von der handelsrechtlichen Buchfüh-rungs- und Bilanzierungspflicht vorgesehen, die nichtmehr als 50 000 Euro Jahresüberschuss und nicht mehrals 500 000 Euro Umsatzerlöse erzielen. Damit wird eineAnnäherung an die Schwellenwerte des § 141 AO ge-sucht. Im Zusammenhang mit der Einfügung des § 241aHGB steht die Ergänzung des § 242 HGB um den neuenAbsatz 4.

– in § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB vorgesehen, dass Vermö-gensgegenstände in der Bilanz des Kaufmanns aufzuneh-men sind, soweit sie in dessen rechtlichem Eigentum ste-hen und ihm auch wirtschaftlich zuzurechnen sind.Korrespondierend werden die bisherigen Sätze 2 und 3des § 246 Abs. 1 HGB gestrichen.

– der Geschäfts- oder Firmenwert für handelsbilanzielleZwecke – Ansatz und Bewertung – im Wege der Fiktionzum Vermögensgegenstand erhoben (§ 246 Abs. 1Satz 4, § 253 Abs. 5 Satz 2 HGB). Der bisherige § 255Abs. 4 HGB wird aufgehoben.

– die Verrechnung von Vermögensgegenständen undSchulden vorgeschrieben, soweit die Vermögensgegen-stände allein zur Erfüllung der Schulden dienen (§ 246Abs. 2 Satz 2 HGB). Mit dieser Vorschrift erfolgt – imRahmen der handelsrechtlichen Bewertungsvorschrif-ten – eine Annäherung an die nach den internationalenRechnungslegungsstandards mögliche Verrechnung vonso genanntem Planvermögen. Dahinter steht der Gedan-ke, dass Vermögen, das der Haftungsmasse des Unter-nehmens letztlich entzogen ist, auch nicht in der Bilanzausgewiesen werden muss. Im Zusammenhang mit derVorschrift stehen § 253 Abs. 1 Satz 4 HGB sowie eineergänzende Anhangangabe (§ 285 Nr. 25, § 314 Abs. 1Nr. 17 HGB). Steuerlich wird diese Verrechnung nichtnachvollzogen.

– das Verbot der Aktivierung selbst geschaffener immate-rieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens(§ 248 Abs. 2 HGB) teilweise aufgehoben und durch diePflicht zur Aktivierung der auf die Entwicklungsphaseentfallenden Herstellungskosten ersetzt, wohingegen aufdie Forschungsphase entfallende Herstellungskosten vonder Aktivierung ausgeschossen sind (§ 255 Abs. 2 Satz 4,Abs. 2a HGB). Gläubigerschützenden Gesichtspunktenwird durch die Implementierung einer Ausschüttungs-sperre (§ 268 Abs. 8 HGB) und die Verpflichtung, denGesamtbetrag der Forschungs- und Entwicklungskostensowie den davon auf die selbst geschaffenen immate-riellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögensentfallenden Teil, aufgegliedert in Forschungs- und Ent-wicklungskosten, im Anhang anzugeben (§ 285 Nr. 22,§ 314 Abs. 1 Nr. 14 HGB), Rechnung getragen. Mit derAufhebung des Verbots wird das Informationsniveau deshandelsrechtlichen Jahresabschlusses erheblich angeho-ben.

– die Anknüpfung des handelsrechtlichen Jahresabschlus-ses an den Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeitaufgegeben. Die in diesem Zusammenhang stehendenhandelsrechtlichen Vorschriften (§ 247 Abs. 3, §§ 254,273, 279 Abs. 2, § 280 Abs. 1, §§ 281, 285 Satz 1 Nr. 5HGB) werden aufgehoben. Folge ist eine Vereinfachungder handelsrechtlichen Rechnungslegung und eine Anhe-bung des Informationsniveaus des handelsrechtlichenJahresabschlusses. In steuerlicher Hinsicht wird § 5Abs. 1 EStG in diesem Zusammenhang geändert.

– das Wahlrecht zur Bildung von Aufwandsrückstellungenfür Instandhaltung, wenn die Instandhaltung innerhalbdes Geschäftsjahres nachgeholt wird (§ 249 Abs. 1Satz 3, Abs. 2 HGB), aufgehoben. In diesem Zusammen-hang steht die redaktionelle Anpassung des § 249 Abs. 3HGB. Die Aufhebung dient ebenfalls der Stärkung derInformationsfunktion des handelsrechtlichen Jahresab-schlusses. Der Rückstellungsausweis verfälscht die Dar-stellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Diebisher gebildeten Aufwandsrückstellungen können bei-behalten oder unmittelbar zugunsten der Gewinnrück-lagen aufgelöst werden (Artikel 66 Abs. 1 EGHGB).

– die Vorschrift betreffend die Abgrenzung von als Auf-wand berücksichtigten Zöllen und Verbrauchssteuern,soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Ver-mögensgegenstände des Vorratsvermögens entfallen(§ 250 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB), aufgehoben. Die Vor-

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schrift räumt bisher das Wahlrecht ein, Vertriebskostenfür einen bestimmten Zeitraum in der Rechnungsabgren-zung „zu parken“.

– die Vorschrift betreffend die Abgrenzung von als Auf-wand berücksichtigter Umsatzsteuer auf am Abschluss-stichtag auszuweisende oder von den Vorräten offen ab-gesetzte Anzahlungen (§ 250 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB)aufgehoben. Die Aufhebung dient der Anhebung desInformationsniveaus des handelsrechtlichen Jahresab-schlusses.

– die Verpflichtung vorgesehen, zu Handelszwecken er-worbene Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwertzu bewerten (§ 253 Abs. 1 Satz 3 HGB). Im Zusammen-hang mit der Einführung der Zeitwertbewertung steht dieredaktionelle Verlagerung der Vorschriften zur Zeitwert-ermittlung aus § 285 Satz 3 bis 6 HGB in § 255 Abs. 4HGB sowie die Aufhebung des § 285 Satz 2 HGB.Gleichzeitig wird die Reihenfolge der bisherigen Num-mern 18 und 19 des § 285 HGB getauscht und dieAngabe nach der neuen Nummer 19 des § 285 HGB aus-drücklich auf nicht zum beizulegenden Zeitwert bilan-zierte derivative Finanzinstrumente beschränkt. Darüberhinaus wird § 285 HGB – in Umsetzung des Artikels 42dder Bilanzrichtlinie in der Fassung der Abänderungs-richtlinie – um die Nummer 20 ergänzt. Das Gleiche giltauch für den Anhang zum Konzernabschluss (§ 314Abs. 1 Nr. 10, 11, 12 HGB). Die aus der Zeitwertbewer-tung resultierenden nur realisierbaren Erträge sind nachMaßgabe des § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungs- und ab-führungsgesperrt. Im Kontext mit § 253 Abs. 1 Satz 3HGB steht der neue § 340e Abs. 3 Satz 1 HGB, der Kre-ditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute verpflich-tet, ihren Handelsbestand zum beizulegenden Zeitwert zubewerten. Eine Ausschüttungssperre wird insoweit zwarnicht vorgesehen, jedoch ist der Betrag der nur realisier-baren Erträge um einen Risikoabschlag zu vermindern.

– die Rückstellungsbewertung dahingehend geändert, dasskünftige Preis- und Kostensteigerungen bei der Rückstel-lungsbewertung zu berücksichtigen und Rückstellungenabzuzinsen sind (§ 253 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HGB). Indiesem Zusammenhang steht die Ergänzung des § 285HGB um die neue Nummer 24. § 314 Abs. 1 HGB wirdin entsprechender Weise um die neue Nummer 16 er-gänzt.

– das Wahlrecht, Abschreibungen wegen künftiger Wert-schwankungen vorzunehmen (§ 253 Abs. 3 Satz 3HGB), aufgehoben. In diesem Zusammenhang stehen dieredaktionelle Änderung des § 277 Abs. 3 Satz 1 HGBund die Aufhebung des § 279 Abs. 1 Satz 1 HGB. DasWahlrecht, Abschreibungen auf erwartete Verluste vor-nehmen zu können, ist mit dem Ziel einer den tatsäch-lichen Verhältnissen entsprechenden Darstellung der Ver-mögens-, Finanz- und Ertragslage – selbst bei starkerBetonung des Vorsichtsprinzips – nicht vereinbar.

– das Wahlrecht, Abschreibungen im Rahmen vernünftigerkaufmännischer Beurteilung vorzunehmen (§ 253 Abs. 4HGB), aufgehoben. Die Aufhebung dient der Stärkungder Informationsfunktion des handelsrechtlichen Jahres-abschlusses. Das Wahlrecht, Abschreibungen nach ver-nünftigem kaufmännischem Ermessen vorzunehmen, istmit dem Ziel einer den tatsächlichen Verhältnissen ent-

sprechenden Darstellung der Vermögens-, Finanz- undErtragslage nicht vereinbar.

– die außerplanmäßige Abschreibung bei nur vorüber-gehender Wertminderung auf Finanzanlagen beschränkt(§ 253 Abs. 3 Satz 4 HGB) und die Wertaufholung füralle Unternehmen vorgeschrieben (§ 253 Abs. 5 Satz 1HGB). In diesem Zusammenhang steht die Aufhebungdes bisherigen § 279 Abs. 1 Satz 2 HGB und des bishe-rigen § 280 Abs. 1 HGB. Damit wird das bisher beste-hende bilanzpolitische Gestaltungspotential verringert.Folge ist eine bessere Vergleichbarkeit, verbunden miteiner Anhebung des Informationsniveaus des handels-rechtlichen Jahresabschlusses.

– die Bildung von Bewertungseinheiten zwischen Vermö-gensgegenständen, Schulden, schwebenden Geschäftenoder mit hoher Wahrscheinlichkeit vorgesehenen Trans-aktionen und Finanzinstrumenten zur Absicherung vonRisiken zugelassen (§ 254 HGB). In diesem Zusammen-hang steht eine ergänzende Anhangangabe (§ 285 Nr. 23,§ 314 Abs. 1 Nr. 15 HGB).

– der handelsrechtliche Herstellungskostenbegriff an densteuerlichen Herstellungskostenbegriff angepasst (§ 255Abs. 2 HGB). Mit dieser Anpassung ist eine Einschrän-kung des handelsrechtlichen Aktivierungswahlrechtsverbunden, die zu einer besseren Vergleichbarkeit undeiner Anhebung des Informationsniveaus des handels-rechtlichen Jahresabschlusses führt.

– die Umrechnung von auf fremde Währung lautendenPosten im Rahmen der Folgebewertung mit dem Devi-senkassakurs unter Berücksichtigung des Imparitäts- unddes Anschaffungskostenprinzips vorgeschrieben (§ 256aHGB). Die Vorschrift dient der Vereinheitlichung.

– kapitalmarktorientierten Unternehmen, die nicht kon-zernrechnungslegungspflichtig sind, vorgeschrieben,eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegelaufzustellen (§ 264 Abs. 1 Satz 2 HGB). Mit der Vor-schrift werden die Informationspflichten aller kapital-marktorientierten Unternehmen vereinheitlicht. Im glei-chen Kontext steht auch die Änderung des § 5 PublG.

– der Begriff der kapitalmarktorientierten Kapitalgesell-schaft in § 264d HGB definiert. Daraus resultieren Än-derungen (Kürzungen) ohne materielle Auswirkungen in§ 267 Abs. 3 Satz 2, § 286 Abs. 3 Satz 3, § 291 Abs. 3Nr. 1, § 293 Abs. 5, § 313 Abs. 3 Satz 3 und § 319aAbs. 1 HGB.

– die Erhöhung der Schwellenwerte im Wege einer Ände-rung des § 267 HGB an die Unternehmen weitergeben.

– die Bilanzierungshilfe für Ingangsetzungs- und Erweite-rungsaufwendungen (§ 269 HGB) aufgehoben. Damitverbunden sind die Aufhebung des § 282 HGB sowie dieredaktionelle Änderung des § 268 Abs. 2 Satz 1 HGBund des § 274a Nr. 5 HGB. Die Aufhebung der Vorschriftdient der Einschränkung des Spielraums für bilanzpoli-tische Gestaltungen, mithin der besseren Vergleichbar-keit des handelsrechtlichen Jahresabschlusses.

– das Wahlrecht, nicht eingeforderte ausstehende Einlagenauf der Aktivseite der Bilanz vor dem Anlagevermögengesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnenoder offen von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ abzu-setzen (§ 272 Abs. 1 Satz 3 HGB), auf den Ausweis der

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 37 – Drucksache 16/10067

nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen auf der Pas-sivseite der Bilanz beschränkt (§ 272 Abs. 1 HGB). Da-mit wird eine Vereinfachung in der bilanziellen Abbil-dung erreicht. Gleichzeitig wird der bisherige § 283 HGBaus redaktionellen Gründen in den § 272 Abs. 1 HGB in-tegriert.

– vorgeschrieben, dass zurückgekaufte eigene Anteile aufder Passivseite vom „Gezeichneten Kapital“ abzusetzensind (§ 272 Abs. 1a, Abs. 4 HGB). In diesem Zusammen-hang steht die Aufhebung des § 265 Abs. 3 Satz 2 HGBsowie die redaktionelle Änderung des § 266 Abs. 2 B. III,Abs. 3 A. III. 2. HGB und die Neufassung des § 301Abs. 4 HGB. Damit wird die Bilanzierung eigener Antei-le vereinfacht. Gleichzeitig wird in § 272 Abs. 1b HGBeine Vorschrift zur handelsbilanziellen Abbildung derVeräußerung eigener Anteile eingeführt.

– die Ermittlung der latenten Steuern nach dem bilanz-orientierten Konzept vorgeschrieben. Darüber hinaussind die aktiven und die passiven latenten Steuern in derBilanz unter gesonderten Posten auszuweisen (§ 274HGB). In diesem Zusammenhang ist die bisher in § 274Abs. 2 HGB enthaltene Ausschüttungssperre in den§ 268 Abs. 8 HGB integriert worden und werden kleineKapitalgesellschaften von der Anwendung des § 274HGB befreit (§ 274a Nr. 5 HGB). Die aktiven und pas-siven latenten Steuern sind im Anhang zu erläutern. Fol-ge der Neufassung des § 274 HGB ist zudem die Neufas-sung des § 306 HGB.

– die Verpflichtung vorgesehen, im Anhang die Gründe derEinschätzung des Risikos der Inanspruchnahme für nach§ 251 HGB unter der Bilanz ausgewiesene Verbind-lichkeiten und Haftungsverhältnisse (§ 285 Nr. 27 bzw.§ 314 Abs. 1 Nr. 20 HGB für den Konzernabschluss). Indiesem Zusammenhang steht eine entsprechende Ergän-zung des § 34 RechKredV.

– der Aufgabenbereich der im Sinn des § 342 HGB durchVertrag seitens des Bundesministeriums der Justiz aner-kannten privatrechtlich organisierten Einrichtung – auf-grund eines bestehenden praktischen Bedürfnisses – umdie Erarbeitung von Interpretationen der internationalenRechnungslegungsstandards zur Sicherstellung einer ein-heitlichen und vergleichbaren Bilanzierung erweitert.

c) Handelsrechtlicher Konzernabschluss

Im Einzelnen wird, unter Berücksichtigung der Vorschlägeaus Praxis und Forschung,

– das Beteiligungskriterium in § 290 Abs. 1 Satz 1 HGBgestrichen. Vermögensgegenstände und Schulden von al-lein unter der einheitlichen Leitung des Mutterunterneh-mens stehenden Zweckgesellschaften sind in den han-delsrechtlichen Konzernabschluss aufzunehmen, soweitdiese tatsächlich unter der einheitlichen Leitung des Mut-terunternehmens stehen. In diesem Zusammenhang stehtdie Ergänzung des § 285 HGB um die Nummer 26 unddie Ergänzung des § 314 Abs. 1 HGB um die Nummer19. Die Vorschriften verpflichten zu Angaben zu Antei-len oder Anlageaktiengesellschaften an Investmentver-mögen im Sinn des § 1 des InvG.

– § 291 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 HGB aufgehoben. Auf diesemWeg wird der rechtssystematisch unverständliche Effektbeseitigt, dass kleine Minderheiten einen größeren

Schutz genießen als größere Minderheiten und der Tat-sache Rechnung getragen, dass die Vorschrift in der Pra-xis nicht oder nur schwer umzusetzen ist.

– § 292 Abs. 2 HGB dahingehend ergänzt, dass der Kon-zernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz ineinem Drittstaat nur dann befreiende Wirkung entfaltet,wenn deren Abschlussprüfer aus dem Drittstaat entwederbei der Wirtschaftsprüferkammer in Deutschland ein-getragen oder die Bestätigung der Wirtschaftsprüfer-kammer vorliegt, dass die Eintragungsverpflichtungnicht besteht (§ 134 WPO). Die Vorschrift dient derDurchsetzung der Eintragung von Abschlussprüfern ausDrittstaaten bei der Wirtschaftsprüferkammer gemäߧ 134 Abs. 1 WPO. Im Zusammenhang mit dieser Ände-rung stehen die Änderung des § 340l HGB, die Änderungder Konzernabschlussbefreiungsverordnung und die Än-derung der §§ 37v, 37y und 39 WpHG.

– die Erhöhung der Schwellenwerte im Wege einer Ände-rung des § 293 HGB an die Unternehmen weitergeben.

– das Wahlrecht, die Kapitalkonsolidierung nach der Buch-wert- oder der Neubewertungsmethode durchzuführen,auf die Neubewertungsmethode beschränkt (§ 301Abs. 1 Satz 2 HGB). Im Zusammenhang damit stehen dieAufhebung der Sätze 3 und 4 des § 301 Abs. 1 HGB so-wie die Aufhebung des § 307 Abs. 1 Satz 2 HGB. Damitwerden der Informationsgehalt und die Vergleichbarkeitdes handelsrechtlichen Konzernabschlusses verbessertund wird die Kapitalkonsolidierung vereinfacht.

– das Wahlrecht, die Ermittlung des beizulegenden Zeit-werts des Reinvermögens für Zwecke der Kapitalkonso-lidierung auf den Zeitpunkt des Anteilserwerbs oder aufden Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung in den Kon-zernabschluss zu legen, auf den Zeitpunkt beschränkt, zudem das Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist(§ 301 Abs. 2 Satz 1 HGB). Folge ist eine Verbesserungder Vergleichbarkeit des handelsrechtlichen Konzern-abschlusses.

– das Ausweiswahlrecht, einen nach der Kapitalkonsolidie-rung verbleibenden Unterschiedsbetrag entweder in derBilanz auszuweisen oder nach der Verrechnung von Un-terschiedsbeträgen der Aktivseite mit Unterschiedsbeträ-gen der Passivseite die verrechneten Beträge im Anhanganzugeben, zugunsten einer Ausweispflicht in der Bilanzaufgehoben (§ 301 Abs. 3 HGB). Damit wird die Ver-gleichbarkeit des handelsrechtlichen Konzernabschlus-ses verbessert.

– die praktisch grundsätzlich bedeutungslose Kapitalkon-solidierung bei Interessenzusammenführung nach § 302HGB aufgehoben. Die damit verbundene Annäherung andie internationalen Rechnungslegungsstandards verbes-sert die Vergleichbarkeit des handelsrechtlichen Jahres-abschlusses.

– die Umrechnung von auf ausländische Währungen lauten-den Abschlüssen zum Devisenkassakurs vorgeschrieben(§ 308a HGB). Die Vorschrift verfolgt den Zweck, dieUmrechnung von auf ausländische Währung lautendenAbschlüssen zu vereinheitlichen und zu vereinfachen.

– mit der Neufassung des § 309 Abs. 1 HGB vorgeschrie-ben, dass sich die Abschreibung des Geschäfts- oder Fir-menwertes aus der Kapitalkonsolidierung nach den all-

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Drucksache 16/10067 – 38 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

gemeinen Vorschriften richtet. Damit erfolgt dieAbschreibung des Geschäfts- oder Firmenwertes nacheinheitlichen Vorschriften. Mit der Vorschrift wird dieDarstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage imKonzernabschluss – weit mehr als gegenwärtig – an dietatsächlichen Verhältnisse angenähert und die Vergleich-barkeit des handelsrechtlichen Konzernabschlusses ver-bessert.

– das Wahlrecht, die Kapitalkonsolidierung assoziierterUnternehmen entweder nach der Buchwertmethode oderder Kapitalanteilsmethode durchzuführen, auf die Buch-wertmethode beschränkt (§ 312 Abs. 1 HGB). Im Zu-sammenhang mit der Aufgabe der Kapitalanteilsmethodesteht die Neufassung des § 312 Abs. 2 HGB. Mit derAufgabe der Kapitalanteilsmethode wird eine Vereinheit-lichung der handelsrechtlichen Konzernrechnungslegungund damit verbunden deren Vereinfachung erreicht.

d) Sonstiges

In der Diskussion waren zudem die folgenden Vorschlägeaus der Praxis und der Forschung, die aber gegenwärtig kei-nen Eingang in den Gesetzesentwurf gefunden haben:

– Einführung der Umsatz- und Gewinnrealisierung nachAuftragsfortschritt („percentage of completion“): Auf-grund des Realisationsprinzips ist eine Umsatz- und Ge-winnrealisierung bei langfristiger Auftragsfertigung erstin dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Hauptleistung voll-ständig erbracht wurde. Damit kann das Periodenergeb-nis in bestimmten Fällen zu wesentlichen Teilen auf inVorjahren erbrachten Leistungen beruhen. Zur Lösungwird teilweise vorgeschlagen, durch die Aktivierung dervollen Selbstkosten in der Periode der Leistungserbrin-gung zumindest den Anfall von Auftrags-Zwischenver-lusten zu vermeiden. Darüber hinaus wird vorgeschlagen,die nicht aktivierungsfähigen Kosten und anteiligen Ge-winne in einer ausschüttungsgesperrten Bilanzierungshil-fe zu erfassen. Berücksichtigt man, dass eine rechtlicheZahlungsverpflichtung regelmäßig erst mit der Abnahmedes Werkes entsteht, besteht gegenwärtig kein Raum füreine Änderung der handelsbilanziellen Abbildung vonlangfristigen Fertigungsaufträgen. Dies gilt umso mehr,als bereits nach § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB die Verpflich-tung besteht, einer Verzerrung der Ertragslage durch ent-sprechende Angaben im Anhang Rechnung zu tragen.

– Berücksichtigung mezzaniner Finanzierung in der Bi-lanzgliederung und im Anhang (Mezzanine-Spiegel):Mezzanine Finanzierungen werden heute je nach Klas-sifizierung in der Bilanz innerhalb des Eigenkapitals,innerhalb des Fremdkapitals oder als Sonderposten zwi-schen dem Eigen- und dem Fremdkapital ausgewiesenund gegebenenfalls im Anhang erläutert. Teilweise wirdvorgeschlagen, den Ausweis in der Bilanz auf das Eigen-und Fremdkapital zu beschränken, teilweise die Ergän-zung der Bilanzgliederung um einen Sonderpostenzwischen dem Eigen- und dem Fremdkapital gefordert.Darüber hinaus wird vorgeschlagen, die Unternehmen zuverpflichten, im Anhang über die wesentlichen Vertrags-bestandteile mezzaniner Finanzierungen zu berichtenbzw. einen „Mezzanine-Spiegel“ aufzustellen. Schonaufgrund der noch im Gang befindlichen Diskussion überdie Frage der Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital

auf internationaler Ebene wird gegenwärtig von einerhandelsrechtlichen Vorschrift abgesehen.

– Einfügung einer mit § 6 Abs. 2a EStG korrespondierendeVorschrift zur handelsbilanziellen Erfassung geringwer-tiger Vermögensgegenstände in einem Sammelposten:Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom14. Juli 2007 (BGBl. I S. 1912) wird die Sofortabschrei-bung von geringwertigen Wirtschaftsgütern neu geord-net. Nach dem neuen § 6 Abs. 2 EStG ist ein Sofortabzugder Aufwendungen für selbständig nutzbare beweglicheWirtschaftsgüter des Anlagevermögens nur noch dannmöglich, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungs-kosten 150 Euro nicht übersteigen. Übersteigen die An-schaffungs- oder Herstellungskosten 150 Euro, nicht je-doch 1 000 Euro, sind diese nach Maßgabe von § 6Abs. 2a EStG in einen wirtschaftsjahresbezogenen steu-erlichen Sammelposten einzustellen, der im Jahr der Bil-dung und über die folgenden Wirtschaftsjahre mit jeweilsein Fünftel gewinnmindernd aufzulösen ist. Die Bildungeines Sammelpostens im Sinn des § 6 Abs. 2a EStGwird – vor dem Hintergrund der damit verbundenen wirt-schaftlichen Vereinfachungen – für Zwecke der handels-rechtlichen Rechnungslegung ausnahmsweise als zuläs-sig angesehen (§ 252 Abs. 2 HGB). Eine gesetzlicheVerankerung wird nicht für erforderlich gehalten, da da-von auszugehen sein dürfte, dass sich die Handhabung inder handelsrechtlichen Bilanzierungspraxis binnen kür-zester Zeit zu einem Grundsatz ordnungsmäßiger Bilan-zierung entwickelt.

– Aktivierung zukünftiger Ausgaben für Rekultivierungu. Ä.: Nach den internationalen Rechnungslegungsstan-dards hat ein Unternehmen, sofern bei der Anschaffungoder Herstellung oder aufgrund der Nutzung eine Ver-pflichtung – gemeint sind Rekultivierungs-, Entsor-gungs- und ähnliche Verpflichtungen – entsteht, die er-warteten zukünftigen Ausgaben bereits im Zeitpunkt derEntstehung der Verpflichtung in Höhe ihres Barwertes zuaktivieren und über die Nutzungsdauer aufzulösen. Kor-respondierend dazu ist eine Rückstellung aufzubauen.Auf diese Weise wird der erwartete Beseitigungs-, Ent-sorgungs- oder Rekultivierungsaufwand auf die Nut-zungsdauer des Vermögensgegenstandes verteilt. Nachden internationalen Rechnungslegungsstandards steht dieRückstellung somit ab dem Zeitpunkt der Entstehung derzugrunde liegenden Verpflichtung in Höhe des abgezins-ten Erfüllungsbetrages in den Büchern. Handelsrechtlichwird hingegen zwischen den Verteilungs- und denAnsammlungsrückstellungen unterschieden. Bei Vertei-lungsrückstellungen wird der voraussichtliche Erfül-lungsbetrag über die Laufzeit der Verpflichtung bis zurFälligkeit verteilt angesammelt, bei der Ansammlungs-rückstellung – Beispiel ist die Rekultivierungsverpflich-tung – erfolgt die Ansammlung des Erfüllungsbetragesnach dem jeweiligen Abbaufortschritt. Gleichwohl lässtsich die informativere Ausweisform nach den internatio-nalen Rechnungslegungsstandards nicht auf das Handels-bilanzrecht übertragen; dies würde eine Neuausrichtungdes Anschaffungskostenprinzips erfordern.

– Aufhebung des Artikels 28 EGHGB: Von einer Aufhe-bung des Artikels 28 Abs. 1 EGHGB wird abgesehen. Esist zu erwarten, dass sich die Altzusagen im Sinn desArtikels 28 Abs. 1 Satz 1 EGHGB innerhalb des vorgese-

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 39 – Drucksache 16/10067

henen Ansammlungszeitraums von 15 Jahren (Artikel 65Abs. 1 Satz 1 EGHGB) weitestgehend abbauen, so dassein Erfordernis zur Aufhebung der Vorschrift nicht gese-hen wird. Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB sieht für mit-telbare Verpflichtungen aus einer Zusage für eine laufen-de Pension oder eine Anwartschaft auf eine Pensionsowie für ähnliche unmittelbare oder mittelbare Ver-pflichtungen ein Passivierungswahlrecht vor. Die Vor-schrift wird aus Gründen der Rechtssicherheit beibehal-ten, auch wenn sie für den ganz überwiegenden Teil dermittelbaren Pensionsverpflichtungen, schon mangelsVorliegens der zu einer Rückstellungsbildung verpflich-tenden Tatbestandsvoraussetzungen, eigentlich keinekonstitutive Wirkung entfaltet. Für den Bereich der um-lagefinanzierten Zusatzversorgung des öffentlichenDienstes beispielsweise fehlt es nach der Rechtsprechungdes Bundesfinanzhofs an der Wahrscheinlichkeit derInanspruchnahme der Trägerunternehmen und damit aneiner Verpflichtung zur Bildung einer Rückstellung nach§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB.

III. Umsetzung von EU-Rechtsakten

1. Abänderungsrichtlinie

Die Abänderungsrichtlinie geht auf den Aktionsplan der EUzum Gesellschaftsrecht vom 21. Mai 2003 zurück, der aufGrundlage der Vorarbeiten einer Expertengruppe ein mehr-jähriges Programm zur weiteren Entwicklung des europäi-schen Unternehmensrechts auch auf dem Erfahrungshinter-grund der Kapitalmarktentwicklung und zur weiterenVerbesserung des Binnenmarktes beschreibt. Das Ziel derAbänderungsrichtlinie, die die Bilanzrichtlinie, die Kon-zernbilanzrichtlinie, die Bankbilanzrichtlinie und die Ver-sicherungsbilanzrichtlinie in verschiedenen Punkten er-gänzt, besteht darin, die Spuren zu beseitigen, die dieBilanzierungsskandale der vergangenen Jahre – zu nennensind hier insbesondere Enron, Worldcom und Parmalat – aufdem Kapitalmarkt hinterlassen haben. Das Vertrauen desKapitalmarkts in die Richtigkeit und Vollständigkeit derRechnungslegung soll gestärkt werden:

– In der Praxis verstärkt sich die Tendenz, Geschäfte ausder Bilanz zu verlagern. Diese nicht in der Bilanz erschei-nenden Geschäfte können Unternehmen Risiken ausset-zen oder ihnen Vorteile bringen, die für die Einschätzungder finanziellen Lage eines einzelnen Unternehmens odereines Konzerns notwendig sind. Dem tragen Artikel 43Abs. 1 Nr. 7a der Bilanzrichtlinie und Artikel 34 Nr. 7ader Konzernbilanzrichtlinie, beide in der Fassung der Ab-änderungsrichtlinie, Rechnung. Die Vorschriften werdenim Wege der Neufassung des § 285 Nr. 3, § 314 Abs. 1Nr. 2 HGB sowie der Ergänzung des § 285 HGB um dieNummer 3a und des § 314 Abs. 1 HGB um die Num-mer 2a umgesetzt. Die Vorschriften flankieren gleichzei-tig die Änderung des § 290 HGB. Die größenabhängigenErleichterungen werden über die Neufassung des § 288HGB in vollem Umfang an die Unternehmen weiterge-geben.

– Aus Transaktionen mit nahe stehenden Personen oderUnternehmen können Gefahren für die Vermögenslageherrühren; sie können zudem der Verschleierung der tat-sächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage dienen.

Dies berücksichtigen Artikel 43 Abs. 1 Nr. 7b der Bi-lanzrichtlinie und Artikel 34 Nr. 7b der Konzernbilanz-richtlinie, beide in der Fassung der Abänderungsricht-linie. Diese Vorschriften werden im Wege einerErgänzung des § 285 HGB um die Nummer 21 und des§ 314 Abs. 1 HGB um die Nummer 13 umgesetzt. Diegrößenabhängigen Erleichterungen werden in vollemUmfang bei der Neufassung des § 288 HGB berücksich-tigt.

– Nach Artikel 46a der Bilanzrichtlinie in der Fassung derAbänderungsrichtlinie sollen den Anteilseignern kapital-marktorientierter Kapitalgesellschaften leicht zugäng-liche Schlüsselinformationen über die tatsächlich ange-wandten Unternehmensführungspraktiken einschließlicheiner Beschreibung der wichtigsten Merkmale des vor-handenen internen Kontroll- und Risikomanagement-systems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozessgegeben werden. Bereits bisher besteht für börsennotierteAktiengesellschaften nach § 161 AktG die Verpflichtungzu erklären, ob sie den Empfehlungen der „Regierungs-kommission Deutscher Corporate Governance Kodex“folgen. Im Anhang zum Jahres- beziehungsweise Kon-zernabschluss ist anzugeben, dass die Erklärung abge-geben und den Aktionären zugänglich gemacht wurde.Die Umsetzung des Artikels 46a der Bilanzrichtlinie inder Fassung der Abänderungsrichtlinie erfolgt mit derErgänzung des § 289 HGB um einen fünften Absatz, derEinfügung des § 289a HGB – der Erklärung zur Unter-nehmensführung –, der Ergänzung des § 315 Abs. 2HGB um die Nummer 5 sowie der Neufassung des § 161AktG. Zudem werden § 285 Nr. 16 HGB und § 314Abs. 1 Nr. 8 HGB geändert.

– Es soll darüber hinaus nach den Vorgaben der Abände-rungsrichtlinie vorgeschrieben werden, dass die Mitglie-der der Geschäftsführungs-, Aufsichts- und Verwaltungs-organe für die Aufstellung und Veröffentlichung vonJahresabschluss und Lagebericht und – im Fall seinerAufstellung – auch des Konzernabschlusses und Kon-zernlageberichts gegenüber ihrem Unternehmen kollek-tiv verantwortlich sind. Dahinter steht die Überlegung,eine höhere Richtigkeits- und Vollständigkeitsgewähr derRechnungslegung zu erreichen, da die gemeinsame Ver-antwortung zu einem besseren Informationsfluss führt.Umsetzungsbedarf besteht insoweit gleichwohl nicht, dader in der Abänderungsrichtlinie vorgeschriebene Min-destrahmen der Verantwortung für die Rechnungslegungdem in Deutschland bereits vorhandenen Standard ent-spricht.

2. Abschlussprüferrichtlinie

Die Abschlussprüferrichtlinie ist Ergebnis der Harmonisie-rungsbestrebungen auf dem Gebiet der Abschlussprüfung.Die bisher größtenteils fehlende Harmonisierung war Grunddafür, dass durch die Europäische Kommission ein Aus-schuss für Fragen der Abschlussprüfung eingesetzt wurde,der in enger Zusammenarbeit mit dem Berufsstand derAbschlussprüfer und den Mitgliedstaaten Maßnahmen zurHarmonisierung ausgearbeitet hat. Auf Grundlage dieserArbeiten veröffentlichte die Kommission am 15. November2000 die Empfehlung „Mindestanforderungen an Qualitäts-

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Drucksache 16/10067 – 40 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

sicherungssysteme für die Abschlussprüfung in der EU“ 1,ABl. EG Nr. L 91 S. 91, und am 16. Mai 2002 die Empfeh-lung „Unabhängigkeit des Abschlussprüfers in der EU:Grundprinzipien“, ABl. EG Nr. L 191 S. 22 (Empfehlung),die Basis der Abschlussprüferrichtlinie in ihrer gegenwär-tigen Fassung ist.

Aus deutscher Sicht bewegt sich der Umsetzungsbedarf, deraus der Abschlussprüferrichtlinie für das Bilanzrecht unddas Recht der Abschlussprüfung resultiert, in einem über-schaubaren Rahmen. Zum einen weist die Abschlussprüfer-richtlinie, die von ihrem Regelungsbereich her breit angelegtist, nur eine geringe Regelungstiefe auf, verzichtet mithinauf allzu detaillierte Vorgaben. Zum anderen gehören dieInhalte verschiedenster Vorschriften der Abschlussprüfer-richtlinie in Deutschland bereits seit geraumer Zeit zum All-gemeingut der Regulierung von Berufsstand und Abschluss-prüfung. In dem Gesetz über eine Berufsordnung derWirtschaftsprüfer (WPO) und in der Satzung der Wirt-schaftsprüferkammer über die Rechte und Pflichten bei derAusübung der Berufe des Wirtschaftsprüfers und des ver-eidigten Buchprüfers (BS WP/vBP) sind seit Langem Re-gelungen zu den allgemeinen Berufspflichten – Gewissen-haftigkeit, Verschwiegenheit, Unabhängigkeit – etabliert,welche die Abschlussprüferrichtlinie erstmals aufgreift. Dar-über hinaus wurden zentrale Vorschriften der Abschlussprü-ferrichtlinie schon durch das Abschlussprüferaufsichtsgesetz(APAG) vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3846) und dasBilReG antizipiert.

Mit dem APAG wurde insbesondere die Berufsaufsicht wei-terentwickelt und die Letztverantwortung und -entscheidungfür sämtliche Elemente, die im weiteren Sinne zu dem Be-rufsaufsichtssystem gehören, auf die Abschlussprüferauf-sichtskommission (APAK) übertragen. Mit dem BilReGwurden unter anderem die Unabhängigkeitsvorschriften aufeinen Stand gebracht, der weitestgehend den Vorschriftender Abschlussprüferrichtlinie entspricht. Zudem wurden dieberufsrechtlichen Bestandteile der Abschlussprüferrichtliniemit dem Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zurReform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprü-ferordnung (Berufsaufsichtsreformgesetz – BARefG) vom3. September 2007 (BGBl. I S. 2178) umgesetzt.

Gegenstand dieses Entwurfs sind daher nur noch die Vor-schriften der Abschlussprüferrichtlinie zum Netzwerk(Artikel 22 Abs. 2 i. V. m. Artikel 2 Nr. 7), zum Begriffdes verantwortlichen Prüfungspartners (Artikel 42 Abs. 2i. V. m. Artikel 2 Nr. 16), zur Dokumentation der Unabhän-gigkeit durch den Abschlussprüfer (Artikel 22 Abs. 3), zurInformation des neuen Abschlussprüfers durch den bishe-rigen Abschlussprüfer (Artikel 23 Abs. 3), zur Verankerungder internationalen Prüfungsstandards (Artikel 26 i. V. m.Artikel 2 Nr. 11), zur Verantwortlichkeit des Konzern-abschlussprüfers (Artikel 27 Buchstabe a und b), zur Über-mittlung der Unterlagen der Abschlussprüfung durchAbschlussprüfer aus Drittstaaten durch den die Konzernab-schlussprüfung durchführenden Abschlussprüfer an dieWirtschaftsprüferkammer (Artikel 27 Buchstabe c), zur In-formation der Wirtschaftprüferkammer bei Kündigung oder

Widerruf des Prüfungsauftrages (Artikel 38 Abs. 2), zumPrüfungsausschuss (Artikel 41 und 39 i. V. m. Artikel 2Nr. 13), zur Information des Prüfungsausschusses oder desAufsichtsorgans durch den Abschlussprüfer über die zusätz-lich erbrachten Leistungen und Risiken für die Unabhängig-keit sowie ergriffene Gegenmaßnahmen (Artikel 42 Abs. 1Buchstabe b und c), zur schriftlichen Erklärung der Unab-hängigkeit (Artikel 42 Abs. 1 Buchstabe a), zum verantwort-lichen Prüfungspartner und der damit einhergehenden Rota-tion (Artikel 42 Abs. 2 und Artikel 2 Nr. 16), zur Auszeit(„cooling off“) des Abschlussprüfers (Artikel 42 Abs. 3)sowie zur Durchsetzung der Eintragung des Abschluss-prüfers aus Drittstaaten (Artikel 45, 46 und 47). Darüberhinaus zwingt die Abschlussprüferrichtlinie zu einer Ände-rung der Vorschriften zur Angabe des Gesamthonorars desAbschlussprüfers im Anhang zum Jahres- und Konzern-abschluss (Artikel 49).

IV. Übersicht umgesetzter Vorschriften

Die folgenden Artikel der Bilanzrichtlinie in der Fassung derFair-Value-Richtlinie werden durch die folgenden Bestim-mungen des Entwurfs umgesetzt:

– Artikel 42a Abs. 1 und 4 durch § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB(Artikel 1 Nr. 10),

– Artikel 42d durch § 285 Nr. 20 HGB (Artikel 1 Nr. 29).

Die folgenden Artikel der Konzernbilanzrichtlinie in derFassung der Fair-Value-Richtlinie werden durch die folgen-den Bestimmungen des Entwurfs umgesetzt:

– Artikel 34 Nr. 14 durch § 314 Abs. 1 Nr. 12 HGB(Artikel 1 Nr. 50).

Die folgenden Artikel der Bilanzrichtlinie in der Fassung derModernisierungsrichtlinie werden durch die folgenden Be-stimmungen des Entwurfs umgesetzt:

– Artikel 31 Abs. 1a durch § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB(Artikel 1 Nr. 10).

Die folgenden Artikel der Konzernbilanzrichtlinie in derFassung der Modernisierungsrichtlinie werden durch die fol-genden Bestimmungen des Entwurfs umgesetzt:

– Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe b durch § 290 Abs. 1 HGB(Artikel 1 Nr. 35).

Die folgenden Artikel der Bilanzrichtlinie in der Fassung derAbänderungsrichtlinie werden durch die folgenden Bestim-mungen des Entwurfs umgesetzt:

– Artikel 11 Abs. 1 durch die §§ 267, 293 HGB (Artikel 1Nr. 19 und 38),

– Artikel 27 Abs. 1 durch die §§ 267, 293 HGB (Artikel 1Nr. 19 und 38),

– Artikel 43 Abs. 1 Nr. 7a durch § 285 Nr. 3 und 3a, § 288HGB (Artikel 1 Nr. 29 und 32),

– Artikel 43 Abs. 1 Nr. 7b durch § 285 Nr. 21, § 288 HGB(Artikel 1 Nr. 29 und 32),

– Artikel 46a durch § 285 Nr. 16, § 289 Abs. 5, § 289aHGB (Artikel 1 Nr. 29, 33 und 34) sowie § 161 AktG(Artikel 5 Nr. 9).

Die folgenden Artikel der Konzernbilanzrichtlinie in derFassung der Abänderungsrichtlinie werden durch die folgen-den Bestimmungen des Entwurfs umgesetzt:

1 Diese Empfehlung ist inzwischen teilweise aktualisiert worden durch die

Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2008 zur externen Qualitätssi-

cherung bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Unter-

nehmen von öffentlichem Interesse prüfen, ABl. EU Nr. L 120 S. 20.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 41 – Drucksache 16/10067

– Artikel 34 Nr. 7a durch § 314 Abs. 1 Nr. 2 und 2a HGB(Artikel 1 Nr. 50),

– Artikel 34 Nr. 7b durch § 314 Abs. 1 Nr. 13 HGB(Artikel 1 Nr. 50),

– Artikel 36 Abs. 2 Buchstabe f durch § 314 Abs. 1 Nr. 8,§ 315 Abs. 2 Nr. 5 HGB (Artikel 1 Nr. 50 und 51).

Die folgenden Artikel der Bilanzrichtlinie in der Fassung derAbschlussprüferrichtlinie (dort Artikel 49) werden durch diefolgenden Bestimmungen des Entwurfs umgesetzt:

– Artikel 43 Abs. 1 Nr. 15 durch § 285 Nr. 17 HGB(Artikel 1 Nr. 29),

– Artikel 44 Abs. 1 durch § 288 HGB (Artikel 1 Nr. 32),

– Artikel 45 Abs. 2 durch § 288 HGB (Artikel 1 Nr. 32).

Die folgenden Artikel der Konzernbilanzrichtlinie in derFassung der Abschlussprüferrichtlinie (dort Artikel 49) wer-den durch die folgenden Bestimmungen des Entwurfs um-gesetzt:

– Artikel 34 Nr. 16 durch § 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB(Artikel 1 Nr. 50).

Die folgenden Artikel der Abschlussprüferrichtlinie werdendurch die folgenden Bestimmungen des Entwurfs umgesetzt:

– Artikel 22 Abs. 2 und Artikel 2 Nr. 7 durch § 319b HGB(Artikel 1 Nr. 56),

– Artikel 22 Abs. 3 durch § 51b Abs. 4 WPO (Artikel 10Nr. 3),

– Artikel 23 Abs. 3 durch § 320 Abs. 4 HGB (Artikel 1Nr. 57),

– Artikel 27 Buchstabe a und b durch § 317 Abs. 3 HGB(Artikel 1 Nr. 53),

– Artikel 26 und 2 Nr. 11 durch § 317 Abs. 5 und 6 HGB(Artikel 1 Nr. 53),

– Artikel 27 Buchstabe c durch § 51b Abs. 4a WPO(Artikel 10 Nr. 3),

– Artikel 38 Abs. 2 durch § 318 Abs. 8 HGB (Artikel 1Nr. 54),

– Artikel 41, 39 und 2 Nr. 13 durch die §§ 324, 340kAbs. 5, § 341k Abs. 4 HGB (Artikel 1 Nr. 59, 71 und 77),§ 100 Abs. 5, § 107 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4, § 124Abs. 3 Satz 2, § 171 Abs. 1 Satz 3 AktG (Artikel 5 Nr. 3,4, 6 und 10), § 52 Abs. 1 Satz 1 GmbHG (Artikel 7Nr. 2), § 36 Abs. 4, § 38 Abs. 1a GenG (Artikel 8 Nr. 3und 4), § 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 SCEAG (Artikel 9)und § 27 Abs. 1 Satz 4, § 34 Abs. 4 Satz 4 und 5 SEAG(Artikel 6),

– Artikel 42 Abs. 1 Buchstabe b und c durch § 171 Abs. 1Satz 4 AktG (Artikel 5 Nr. 10),

– Artikel 42 Abs. 1 Buchstabe a durch § 321 Abs. 4a HGB(Artikel 1 Nr. 58),

– Artikel 42 Abs. 2 i. V. m. Artikel 2 Nr. 16 durch § 319aAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 HGB (Artikel 1 Nr. 55),

– Artikel 42 Abs. 3 durch § 43 WPO (Artikel 10 Nr. 4),

– Artikel 45, 46 und 47 (soweit die Durchsetzung der Ein-tragung von Abschlussprüfern aus Drittstaaten betroffenist) durch § 292 Abs. 2, § 340l Abs. 2 HGB (Artikel 1Nr. 37 und 72), § 134 Abs. 2a WPO (Artikel 10 Nr. 14),§§ 1, 2 Konzernabschlussbefreiungsverordnung (Arti-

kel 11 Abs. 2), § 37v Abs. 2, § 37y Nr. 1 und § 39 Abs. 2Nr. 19 und 20 WpHG (Artikel 11 Abs. 3 Nr. 2, 8 und 9).

V. Steuerliche Auswirkungen

Der Gesetzesentwurf ist grundsätzlich auf Steuerneutralitätangelegt. Die Verwirklichung dieses Ziels wird die Bundes-regierung auch im weiteren Gesetzgebungsverfahren verfol-gen. Einzelne Änderungen wirken sich über den Grundsatzder Maßgeblichkeit auf die steuerliche Gewinnermittlungaus. Um diesen Auswirkungen entgegenzusteuern und dasZiel der Steuerneutralität zu wahren, werden die in diesemGesetzentwurf enthaltenen steuerlichen Anpassungen vorge-nommen.

VI. Finanzielle Auswirkungen

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichenHaushalte

Das Gesetz soll weder für den Bund noch für die Länder undGemeinden Haushaltsausgaben mit oder ohne Vollzugsauf-wand mit sich bringen; auf die Aufkommensneutralität (vgl.zu V.) wird hingewiesen.

2. Sonstige Kosten

Aus den in dem Gesetz vorgesehenen Deregulierungsmaß-nahmen – insbesondere der Befreiung der Einzelkaufleutevon den handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilan-zierungspflichten – resultiert eine Kostenentlastung in Höhevon ungefähr 1 Mrd. Euro. Im Übrigen sind die Änderungenper Saldo weitestgehend kostenneutral.

Die Umsetzung der Abschlussprüferrichtlinie erfordert ins-besondere Anpassungen im Recht der Abschlussprüfung.Diese Anpassungen können im Einzelfall nicht bezifferbarezusätzliche Kosten für die wirtschaftsprüfenden Berufe zurFolge haben, denen aber ein Gewinn an Objektivität undVertrauen in die Qualität der Abschlussprüfung gegenüber-steht.

Kosten für die sozialen Sicherungssysteme und Auswirkun-gen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucher-preisniveau, ergeben sich aus dem Gesetz nicht.

3. Bürokratiekosten

a) Zusammenfassende Betrachtung

Für Kapitalgesellschaften wird der Umfang der jährlichenInformationspflichten2 in teilweise kostensenkenden, ganzüberwiegend kostenneutralen und zu einem geringen Teilauch kostenerhöhenden Punkten geändert. Eine Aufhebungoder Schaffung neuer Informationspflichten geht mit demBilanzrechtsmodernisierungsgesetz nicht einher.

2 Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen

Normenkontrollrates, BGBl. I S. 1866, sind Bürokratiekosten solche

Kosten, die natürlichen oder juristischen Personen durch Informa-

tionspflichten entstehen. Satz 2 der Vorschrift definiert Informations-

pflichten als aufgrund von Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung oder

Verwaltungsvorschrift bestehende Verpflichtungen, Daten und sons-

tige Informationen für Behörden oder Dritte zu beschaffen, verfügbar

zu halten oder zu übermitteln.

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Drucksache 16/10067 – 42 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Messbare Kostensenkungen resultieren aus den folgendengeänderten Punkten der Informationspflicht:

– aus der Anhebung der Schwellenwerte (ungefähr300 Mio. Euro).

Demgegenüber resultieren messbare Kostenerhöhungen ausfolgenden geänderten Punkten der Informationspflicht:

– aus der Änderung der Pflicht zur Aufstellung eines Kon-zernabschlusses (Aufgabe des Tatbestandsmerkmals derBeteiligung) (ungefähr 1 Mio. Euro);

– aus der Änderung der Rückstellungsbewertung (ungefähr50 Mio. Euro);

– aus zusätzlich vorzunehmenden Anhangangaben (unge-fähr 5 Mio. Euro);

– aus zusätzlichen Berichtspflichten für kapitalmarktorien-tierte Unternehmen, die keinen Konzernabschluss auf-stellen müssen (ungefähr 1 Mio. Euro).

b) Zu den einzelnen Punkten der Änderungder Informationspflichten

Zu den Artikeln 1 und 2 (Änderungen des Handels-gesetzbuchs und Änderungdes Einführungsgesetzeszum Handelsgesetzbuch)

– § 246 Abs. 1 Satz 4, § 253 Abs. 5 Satz 2, § 285 Nr. 13,§ 314 Abs. 1 Nr. 18 HGB (Aktivierungspflicht bezüglichdes Geschäfts- oder Firmenwertes): Mit der Neufassungdes § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB wird der Geschäfts- oderFirmenwert im Wege einer Fiktion zum Vermögensge-genstand erhoben und das bisherige Aktivierungswahl-recht in § 255 Abs. 4 HGB beseitigt. Aus der Änderungresultieren keine messbaren zusätzlichen Kosten. DieUnternehmen müssen das Aktivierungswahlrecht auchbisher in der einen oder anderen Weise ausüben. Mit demWegfall des Wahlrechts werden lediglich die bestehendenBilanzierungsmöglichkeiten beschränkt.

– Die Pflicht zur Saldierung der Vermögensgegenständemit den Schulden, zu deren ausschließlicher Erfüllung siedienen (§ 246 Abs. 2, § 285 Nr. 25, § 314 Abs. 1 Nr. 17HGB), führt zu keiner messbaren Kostenerhöhung oderKostensenkung. Die Vermögensgegenstände und Schul-den müssen zwar in der Bilanz nicht mehr gezeigt wer-den, jedoch sind die verrechneten Größen im Anhang an-zugeben.

– § 247 Abs. 3, die §§ 254, 273, 279, 281, 285 Satz 1 Nr. 5HGB (Aufhebung der handelsrechtlichen Vorschriftenzur Ausfüllung der umgekehrten Maßgeblichkeit): Mitder Aufhebung des § 247 Abs. 3 sowie der §§ 254, 273,279, 285 Satz 1 Nr. 5 HGB gehen keine messbaren Kos-tensenkungen einher.

– § 248 Abs. 2, § 255 Abs. 2 Satz 4, Abs. 2a, § 266 Abs. 2A. I., § 268 Abs. 8, § 285 Nr. 22, § 288 Abs. 1, § 314Abs. 1 Nr. 14 HGB (Aktivierungspflicht bezüglich derselbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstän-de des Anlagevermögens): Aus der Aufhebung des Ver-botes der Aktivierung selbst geschaffener immateriellerVermögensgegenstände des Anlagevermögens – Folgeist die verpflichtende Aktivierung selbst geschaffenerimmaterieller Vermögensgegenstände des Anlagever-

mögens – resultiert keine messbare Kostenerhöhung. In-formationen über die Forschungs- und Entwicklungsauf-wendungen werden bei der ganz überwiegenden Anzahlder Unternehmen bereits bisher regelmäßig für Zweckeder internen Steuerung erhoben. Diese Informationenfließen künftig lediglich in die externe Rechnungslegungein.

– § 249 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 HGB, Artikel 66 EGHGB(Aufhebung von Wahlrechten zur Passivierung von Auf-wandsrückstellungen): Mit der Aufhebung der Wahlrech-te des § 249 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 HGB zur Passivierungvon Aufwandsrückstellungen werden zwei bestehendeInformationspflichten geändert. Aus der Änderung resul-tieren keine zusätzlichen messbaren Kosten. Die Unter-nehmen müssen das Passivierungswahlrecht bereits bis-her in der einen oder anderen Weise ausüben. Mit demWegfall des Wahlrechts werden lediglich die Bilan-zierungsmöglichkeiten beschränkt.

– § 250 Abs. 1 Satz 2 HGB (Aufhebung von Wahlrechtenzur Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten): Aus derAufhebung der Wahlrechte nach § 250 Abs. 1 Satz 2HGB zur Bildung von Rechnungsabgrenzungspostenresultieren keine zusätzlichen messbaren Kosten. DieUnternehmen müssen das Wahlrecht bereits bisher in dereinen oder anderen Weise ausüben und entsprechendbilanzieren. Mit dem Wegfall des Wahlrechts werden le-diglich die Bilanzierungsmöglichkeiten beschränkt.

– § 252 HGB (Bewertungsstetigkeit): Aus der Neufassungdes § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB resultieren keine zusätz-lichen messbaren Kosten.

– Die §§ 253, 268 Abs. 8, die §§ 277, 279, 280, 285Nr. 20, 24 HGB, § 314 Abs. 1 Nr. 12, 16, § 340e Abs. 3HGB sowie Artikel 65 EGHGB (Bewertung vonVermögensgegenständen und Schulden):

Aus der Zeitwertbewertung der zu Handelszwecken er-worbenen Finanzinstrumente und des Handelsbestandes(§ 253 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 255 Abs. 4, § 285 Nr. 20,§ 314 Abs. 1 Nr. 12, § 340e Abs. 3 HGB) resultierenkeine messbaren Kostenerhöhungen. Die Unternehmennehmen die Zeitwertbewertung von zu Handelszweckenerworbenen Finanzinstrumenten bzw. des Handelsbe-standes bereits bisher – beruhend auf der Argumentation,es handele sich um Grundsätze ordnungsmäßiger Buch-führung – vor.

Aus der Änderung der Rückstellungsbewertung (§ 253Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 285 Nr. 24, § 314 Abs. 1 Nr. 16HGB, Artikel 65 EGHGB), der Ausdehnung des Verbotsder außerplanmäßigen Abschreibung von Vermögens-gegenständen des Anlagevermögens, ausgenommenFinanzanlagen, bei nur vorübergehender Wertminderungauf alle Unternehmen (§ 253 Abs. 3 Satz 4 HGB), derEinführung eines umfassenden und rechtsformunabhän-gigen Wertaufholungsgebots (§ 253 Abs. 5 Satz 1 HGB)und der Aufhebung des bisherigen Wahlrechts zur Vor-nahme von Wertschwankungsabschreibungen (§ 253Abs. 3 Satz 3 HGB) und des bisherigen Wahlrechts zurVornahme von Abschreibungen auf der Basis vernünf-tiger kaufmännischer Beurteilung (§ 253 Abs. 4 HGB)resultieren grundsätzlich keine messbaren Kostenän-derungen.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 43 – Drucksache 16/10067

Allein die Bewertung von Pensionsrückstellungen zieht– neben dem für steuerliche Zwecke zu erstellenden Pen-sionsgutachten – künftig eine ergänzende Berechnung fürhandelsrechtliche Zwecke nach sich. Da dabei grundsätz-lich auf die bereits für steuerliche Zwecke ermittelten undgeprüften Rahmenbedingungen aufgesetzt werden kann,teilweise nur ein anderer als der steuerlich vorgegebeneZinssatz angewandt werden muss oder zum Teil die fürZwecke der IFRS ermittelte Zahlen zugrunde gelegt wer-den können, wird für Unternehmen, die bisher nur fürsteuerliche Zwecke ein Pensionsgutachten erstellen, voneiner Kostenerhöhung im Umfang von schätzungsweisebis zu etwa 50 Mio. Euro ausgegangen.

– Die §§ 254, 285 Nr. 23, § 314 Abs. 1 Nr. 15 HGB (Bil-dung von Bewertungseinheiten): Mit der Vorschrift zurBildung von Bewertungseinheiten gehen keine messba-ren Kostenerhöhungen oder Kostensenkungen einher.Bereits bisher werden Bewertungseinheiten – beruhendauf der Argumentation, es handele sich um Grundsätzeordnungsmäßiger Buchführung – gebildet.

– § 255 HGB (Bewertungsmaßstäbe): Mit der Änderungdes § 255 Abs. 2 HGB wird ein bisher bestehendes Ak-tivierungswahlrecht eingeschränkt. Aus der Änderung re-sultieren keine messbaren Kostenerhöhungen. Die Unter-nehmen müssen das Wahlrecht bereits bisher in der einenoder anderen Weise ausüben und entsprechend bilan-zieren. Mit dem Wegfall des Wahlrechts werden lediglichdie Bilanzierungsmöglichkeiten beschränkt.

– § 256 HGB (Bewertungsvereinfachungsverfahren): Mitder Änderung des § 256 Satz 1 HGB werden die beste-henden Bewertungsvereinfachungsverfahren beschränkt.Messbare Kostenänderungen resultieren daraus nicht.

– § 256a HGB (Umrechnung von Fremdwährungsgeschäf-ten): Mit der Vorschrift wird für die Folgebewertung einUmrechnungsmodus verpflichtend vorgegeben. Mess-bare Kostenänderungen resultieren daraus nicht.

– § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB (Gleichstellung aller kapital-marktorientierten Unternehmen): Mit der Vorschrift wer-den kapitalmarktorientierte Unternehmen, die keinenKonzernabschluss aufstellen müssen, verpflichtet, ihrenJahresabschluss um einen Eigenkapitalspiegel und eineKapitalflussrechnung zu ergänzen. Aufgrund der Tat-sache, dass der Kreis der betroffenen Unternehmen mar-ginal ist und die Aufstellung von Eigenkapitalspiegel undKapitalflussrechnung keinen erheblichen Aufwand er-zeugt, ist davon auszugehen, dass kaum messbare rele-vante Kostenerhöhungen in Höhe von bis zu 1 Mio. Euroentstehen.

– Die §§ 267, 293 HGB (Anhebung der Schwellenwerte):Mit der Anhebung der Schwellenwerte um ungefähr20 Prozent werden eine Reihe von Unternehmen größen-abhängige Erleichterungen oder Befreiungen in An-spruch nehmen können, zu denen sie bisher keinen Zu-gang hatten. Insbesondere durch den Wegfall derPrüfungspflicht für eine gewisse Zahl von bisher mittel-großen und künftig kleinen Unternehmen kommen be-trächtliche Einsparungen – mithin Kostensenkungen – inBetracht. Insgesamt ergibt sich eine Kostenreduzierungin Höhe von gerundet ungefähr 300 Mio. Euro.

– Die §§ 269, 268 Abs. 2 Satz 1, § 274a Nr. 5, § 282 HGB(Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwand): Aus derAufhebung der Bilanzierungshilfe resultieren keinemessbaren Kostenerhöhungen oder Kostenreduzierun-gen. Die Unternehmen müssen auch bisher entscheiden,ob sie die Bilanzierungshilfe in Anspruch nehmen oderin anderer Weise bilanzieren. Mit dem Wegfall dieserEntscheidungsalternative werden lediglich die Bilan-zierungsmöglichkeiten beschränkt.

– Die §§ 272, 265 Abs. 3 Satz 2, § 266 Abs. 2 B. III. 2.,Abs. 3 A. III. 4, §§ 283, 327 HGB (Eigenkapital): Mit derNeufassung des § 272 HGB wird, soweit die ausstehen-den Einlagen betroffen sind (§ 272 Abs. 1 HGB), ein be-stehendes Ausweiswahlrecht beseitigt. Das Gleiche giltfür die Ergänzung der Vorschrift um die Absätze 1asowie 1b für den Ausweis eigener Anteile (§ 272Abs. 1a, Abs. 4 HGB). Aus der Änderung resultierenkeine messbaren Kostenerhöhungen oder Kostenreduzie-rungen. Die Unternehmen müssen bereits bisher in dereinen oder anderen Weise bilanzieren. Mit der Änderungder Vorschrift werden lediglich die Bilanzierungsmög-lichkeiten beschränkt.

– Die §§ 274, 274a Nr. 5, § 268 Abs. 8 HGB (Pflicht zurBilanzierung latenter Steuern): Aus der Pflicht zur Akti-vierung und Passivierung latenter Steuern resultierenkeine messbaren Kostenerhöhungen. Bereits bisher sinddie Unternehmen zur Ermittlung der aktiven und passi-ven latenten Steuern verpflichtet.

– Die §§ 285, 288 HGB (Anhangangaben und größen-abhängige Erleichterungen): Aus den Änderungen undErgänzungen des § 285 HGB resultieren nur schwermessbare zusätzliche Kosten. Die Unternehmen müssenweitgehend bereits vorhandene Informationen lediglichim Anhang darstellen. Dadurch fallen schätzungsweisebis zu 5 Mio. Euro zusätzliche Kosten an.

– § 287 HGB (gesonderte Aufstellung des Anteilsbesitzes):Mit der Aufhebung des § 287 HGB wird das bisher beste-hende Wahlrecht, die Angaben nach § 285 Nr. 11 und 11aHGB im Anhang oder einer gesonderten Aufstellung vor-zunehmen, zugunsten des Anhangs beseitigt. Aus derÄnderung resultieren keine messbaren Kostenerhöhun-gen. Die Unternehmen müssen das Wahlrecht auch bisherin der einen oder anderen Weise ausüben. Mit dem Weg-fall des Wahlrechts werden lediglich die Möglichkeitender Information der Abschlussadressaten über den An-teilsbesitz beschränkt. Das Gleiche gilt für § 313 Abs. 4HGB.

– § 289 HGB (Lagebericht): Mit der Neufassung des § 289Abs. 5 HGB geht die Verpflichtung aller kapitalmarkt-orientierten Kapitalgesellschaften einher, über das inter-ne Kontroll- und Risikomanagementsystem im Hinblickauf den Rechnungslegungsprozess zu berichten. Darausresultieren gleichwohl keine zusätzlichen messbarenKostenänderungen. Die Strukturen des internen Kontroll-und Risikomanagementsystems im Hinblick auf denRechnungslegungsprozess sind im Unternehmen be-kannt. Sie müssen nur verbal im Lagebericht dargestelltwerden.

– § 289a HGB (Erklärung zur Unternehmensführung): Mitdem neu eingefügten § 289a HGB werden Aktiengesell-

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Drucksache 16/10067 – 44 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

schaften verpflichtet, eine Erklärung zur Unternehmens-führung abzugeben. In dieser Erklärung zur Unterneh-mensführung ist ein Verweis auf den angewandten Unter-nehmensführungskodex zu geben und zu erläutern,welche Teile davon aus welchen Gründen nicht angewen-det werden. Darüber hinaus sind eine Reihe weitererAngaben (relevante Angaben zu Unternehmensführungs-praktiken, die über die gesetzlichen Anforderungen hin-aus angewandt werden; Beschreibung der Arbeitsweisevon Vorstand und Aufsichtsrat und der Zusammen-setzung und Arbeitsweise von deren Ausschüssen) aufzu-nehmen. Die Vorschrift zieht keine messbaren Kosten-erhöhungen nach sich. Die zu berichtenden Informatio-nen sind bereits im Unternehmen vorhanden und müssennur in der Erklärung zur Unternehmensführung darge-stellt werden.

– § 290 HGB (Pflicht zur Aufstellung eines Konzernab-schlusses): Aus der Änderung des § 290 HGB – der Strei-chung des Beteiligungskriteriums in § 290 Abs. 1 Satz 1HGB – resultiert eine Kostenerhöhung in Höhe von un-gefähr 1 Mio. Euro.

– § 291 HGB (Befreiende Wirkung von EU/EWR-Kon-zernabschlüssen): Mit der Änderung des § 291 HGB wirdes künftig mehr Unternehmen erlaubt, die Befreiung des§ 291 HGB in Anspruch zu nehmen. Damit geht einenicht messbare Kostensenkung einher.

– § 292 HGB (befreiende Wirkung von Drittstaaten-Kon-zernabschlüssen): Mit der Änderung des § 292 Abs. 2HGB werden die Abschlussprüfer aus Drittstaaten ver-pflichtet, sich bei der Wirtschaftsprüferkammer registrie-ren zu lassen, wenn der von ihnen geprüfte Konzernab-schluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in einemDrittstaat, das den deutschen Kapitalmarkt in Anspruchnimmt, für konzernabschlusspflichtige Unternehmen mitSitz in Deutschland befreiende Wirkung entfalten soll.Das Gleiche gilt für die Änderung des § 340l HGB, dieÄnderung der §§ 1, 2 der Konzernabschlussbefreiungs-verordnung und die Änderung der §§ 37v, 37y und 39WpHG. Messbare Kostenerhöhungen sind damit nichtverbunden.

– § 294 HGB (Wesentliche Änderung des Konsolidie-rungskreises): Mit der Änderung des § 294 HGB wirddas Wahlrecht, bei wesentlichen Änderungen des Konso-lidierungskreises entweder die Vorjahreszahlen anzupas-sen oder in den Anhang Angaben aufzunehmen, die einenVorjahresvergleich ermöglichen, zugunsten der Anhang-angaben beseitigt. Aus der Änderung resultieren keinemessbaren Kostenerhöhungen. Die Unternehmen müssendas Wahlrecht auch bisher in der einen oder anderen Wei-se ausüben. Mit dem Wegfall des Wahlrechts werdenlediglich die Möglichkeiten der Information der Ab-schlussadressaten beschränkt.

– § 301 HGB (Kapitalkonsolidierung): Mit der Änderungdes § 301 HGB werden die in der Vorschrift enthaltenenWahlrechte beseitigt. Es erfolgt eine Fokussierung aufdie Neubewertung. Aus der Änderung resultieren keinemessbaren Kostenerhöhungen. Die Unternehmen müssendas Wahlrecht auch bisher in der einen oder anderen Wei-se ausüben. Mit dem Wegfall des Wahlrechts werdenlediglich die Möglichkeiten der Kapitalkonsolidierungbeschränkt.

– § 302 HGB (Interessenzusammenführungsmethode):Aus der Aufhebung der praktisch bedeutungslosen In-teressenzusammenführungsmethode resultieren keinemessbaren Kostensenkungen oder -erhöhungen.

– § 306 HGB (Steuerabgrenzung im Konzernabschluss):Aus der künftig erforderlichen Berechnung latenter Steu-ern auf erfolgsneutral entstandene Differenzen resultiertkeine messbare relevante Kostenerhöhung.

– § 307 HGB (Anteile anderer Gesellschafter): Die Ände-rung des § 307 HGB ist Folge der Änderung des § 301HGB, aus der aber keine messbare Veränderung der Kos-ten resultiert.

– § 308a HGB (Umrechnung von auf ausländische Wäh-rung lautenden Abschlüssen): § 308a HGB schreibt le-diglich einen Umrechnungsmodus vor. Messbare Verän-derungen der Kosten resultieren daraus nicht.

– § 309 Abs. 1 HGB (Geschäfts- oder Firmenwert aus Ka-pitalkonsolidierung): Mit der Neufassung des § 309Abs. 1 HGB werden bestehende Wahlrechte im Hinblickauf die handelsbilanzielle Abschreibung des Geschäfts-oder Firmenwertes abgeschafft. Aus der Änderung resul-tieren keine messbaren Kostenerhöhungen oder Kosten-reduzierungen. Mit dem Wegfall des Wahlrechts werdenlediglich die Möglichkeiten der handelsbilanziellen Ab-bildung beschränkt.

– § 312 HGB (Konsolidierung von assoziierten Unterneh-men): Mit der Änderung des § 312 HGB werden die in-nerhalb der Vorschrift bestehenden Wahlrechte beseitigt.Aus der Änderung resultieren keine messbaren Kostener-höhungen oder Kostenreduzierungen. Mit dem Wegfalldes Wahlrechts werden lediglich die Möglichkeiten derKapitalkonsolidierung beschränkt.

– § 314 HGB (Anhangangaben im Konzernabschluss): Mitder Änderung des § 314 HGB gehen keine messbarenVeränderungen der bisherigen Kosten einher.

– § 315 HGB (Konzernlagebericht): Mit der Ergänzungdes § 315 Abs. 2 HGB um die Nummer 5 ist im Konzern-lagebericht über das interne Kontroll- und Risikoma-nagementsystem im Hinblick auf den Konzernrech-nungslegungsprozess zu berichten. Die Vorschrift ziehtaber keine messbaren Kostenerhöhungen nach sich.

– § 317 HGB (Prüfungsumfang bei Konzernabschluss-prüfungen): Mit der Änderung des § 317 Abs. 3 HGBwerden die Abschlussprüfer eines Konzernabschlussesverpflichtet, die Arbeit des Abschlussprüfer der in denKonzernabschluss einzubeziehenden geprüften Jahres-abschlüsse zu überprüfen und diese Überprüfung zudokumentieren. Mit der Zunahme des Überprüfungsum-fangs geht auch eine Zunahme des Dokumentationsum-fangs einher. Die dadurch verursachten zusätzlichen Kos-ten liegen aber in einem nicht messbaren Bereich.

– § 318 HGB (Mitteilung der Kündigung oder des Wider-rufs eines Prüfungsauftrages gegenüber der Wirtschafts-prüferkammer – WPK): Aufgrund der Tatsache, dass dieKündigung oder der Widerruf eines Prüfungsauftragesein sehr seltener Ausnahmefall ist, resultieren daraus,insbesondere gesamtwirtschaftlich betrachtet, keinemessbaren Veränderungen der bisherigen Kosten.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 45 – Drucksache 16/10067

– § 320 HGB (Informationspflicht des bisherigen Ab-schlussprüfers): Mit der Ergänzung des § 320 HGB umden Absatz 4 wird der bisherige Abschlussprüfer ver-pflichtet, den neuen Abschlussprüfer über alle relevantenInformationen über das geprüfte Unternehmen zu unter-richten. Daraus resultieren, insbesondere gesamtwirt-schaftlich betrachtet, keine messbaren Kostenänderungen.

– § 321 HGB (Prüfungsbericht): Nach dem neuen Absatz4a der Vorschrift ist der Abschlussprüfer verpflichtet, sei-ne Unabhängigkeit in dem Prüfungsbericht schriftlich zuerklären. Aus dieser Ergänzung des Prüfungsberichtszum Ende der Abschlussprüfung resultieren keine mess-baren Kostenerhöhungen.

– § 324 HGB (Prüfungsausschuss): Die Vorschrift begrün-det für Kapitalgesellschaften im Sinn des § 264d HGB,die keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, dieVerpflichtung zur Einrichtung eines Prüfungsausschus-ses. Im Zusammenhang mit der Vorschrift stehen § 340kAbs. 5 HGB und § 341k Abs. 1 HGB sowie Änderungenim Aktiengesetz (§§ 100, 107, 124, 171 AktG), im Ge-setz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haf-tung (§ 52 GmbHG), im Genossenschaftsgesetz (§§ 36,38 GenG), im SCE-Ausführungsgesetz (§ 19 SCEAG)und im SE-Ausführungsgesetz (§§ 27, 34 SEAG). DieVorschriften stehen in keinem Zusammenhang mit Infor-mationspflichten.

– § 342 HGB (Privates Rechnungslegungsgremium): Mitder Änderung des § 342 HGB wird der Aufgabenbereichdes privaten Rechnungslegungsgremiums erweitert; DieVorschrift hat keine Verbindung zu Informationspflichten.

Zu Artikel 3 (Änderung des Einkommensteuer-gesetzes)

Bei den in Artikel 3 vorgenommenen Änderungen handelt essich im Grundsatz ausschließlich um Folgeänderungen zurSicherstellung der Steuerneutralität, die aus den Änderungender handelsrechtlichen Vorschriften resultieren.

Zu Artikel 4 (Änderung des Publizitätsgesetzes)

Bei den in Artikel 4 vorgenommenen Änderungen des Publi-zitätsgesetzes handelt es sich im Grundsatz ausschließlichum Folgeänderungen, die aus den Änderungen der handels-rechtlichen Vorschriften resultieren. Im Hinblick auf die mitder Änderung des § 5 Abs. 2 PublG verbundenen Gleichstel-lung kapitalmarktorientierter, nach dem PublG rechnungs-legungspflichtiger Unternehmen mit anderen kapitalmarkt-orientierten Unternehmen gelten die Ausführungen zu § 264Abs. 1 Satz 2 HGB entsprechend.

Zu Artikel 5 (Änderungen des Aktiengesetzes)

– Die Änderungen des § 161 AktG sind im Zusammenhangmit der Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289aHGB zu sehen. Mit der Änderung erklären Vorstand undAufsichtsrat von Aktiengesellschaften künftig auch, wa-rum sie den Kodex oder Teile davon nicht anwenden. Ei-ne messbare Kostenänderung lässt sich dieser Vorschriftaber nicht zuweisen.

– § 171 Abs. 1 Satz 2 AktG (Prüfung durch den Aufsichts-rat): Mit der Neufassung der Vorschrift wird der Berichts-

umfang des Abschlussprüfers konkretisiert. Es wird aus-drücklich festgelegt, dass der Abschlussprüfer über diewesentlichen Schwächen des internen Kontroll- undRisikomanagementsystems in Bezug auf die Rechnungs-legung zu berichten hat. Mit der Vorschrift wird einebereits bestehende aktienrechtliche Informationsver-pflichtung lediglich konkretisiert, also weder neu ge-schaffen noch verändert oder aufgehoben.

– Die übrigen Änderungen oder Ergänzungen aktienrecht-licher Vorschriften stehen im Zusammenhang mit derKonkretisierung der Anforderungen an einen Prüfungs-ausschuss oder den an dessen Stelle tretenden Aufsichts-oder Verwaltungsrat. Informationspflichten sind nichtbetroffen.

Zu den Artikeln 6 bis 9 (Änderung des Gesetzesbetreffend die Gesellschaftenmit beschränkter Haftung,desGenossenschaftsgesetzes,des SCE-Ausführungs-gesetzes und desSE-Ausführungsgesetzes)

Die in den Artikeln 6 bis 9 vorgenommenen Änderungen ste-hen im Wesentlichen im Zusammenhang mit der Konkreti-sierung der Anforderungen an einen Prüfungsausschuss oderden an dessen Stelle tretenden Aufsichts- oder Verwaltungs-rat. Informationspflichten sind insoweit nicht betroffen. Dieweitergehenden Änderungen in Artikel 8 bringen, soweit essich um Informationspflichten handelt, keine messbarenKostenerhöhungen mit sich.

Zu Artikel 10 (Änderung der Wirtschaftsprüfer-ordnung)

Die in Artikel 10 vorgenommenen Änderungen schaffen kei-ne neuen Informationspflichten und haben auch keine Ände-rung oder Aufhebung derselben zur Folge.

Zu Artikel 11 (Änderung sonstigen Bundesrechts)

Mit der Änderung sonstigen Bundesrechts werden vorrangigFolgeänderungen ausgeführt. Daraus resultieren keine mess-baren Kostenänderungen.

VII. Gesetzesfolgen

Ziele dieser umfangreichsten Modernisierung des Handels-bilanzrechts seit dem BiRiLiG von 1985 sind eine Entschla-ckung des HGB um überflüssige Bestimmungen, insbeson-dere um zahlreiche überholte Wahlrechte, welche dieAussagekraft, Verlässlichkeit und die Vergleichbarkeit derJahresabschlüsse beeinträchtigen, ferner eine moderate Her-anführung des Handelsbilanzrechts an die internationalenRechnungslegungsstandards sowie die Umsetzung vonEU-Richtlinien.

Das Gesetz ist mit dem Recht der EU vereinbar, weil es ver-bindliche EU-Richtlinienteile umsetzt und von Wahlrechtenin EU-Richtlinien Gebrauch macht.

Alternativen zu den vorgeschlagenen gesetzgeberischenMaßnahmen bestehen nicht. Eine Erledigung oder Übertra-gung der vorgeschlagenen Maßnahmen auf Private scheidet

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Drucksache 16/10067 – 46 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

aus. Das Gleiche gilt für Möglichkeiten der Selbstverpflich-tung oder Selbstbeschränkung im Rahmen des Handelsbi-lanzrechts. Ebenso bieten sich für die vorgeschlagenen Ge-setzesänderungen keine Befristungen an, da nicht ersichtlichist, dass der dem Entwurf zugrunde liegende heterogene Re-gelungsbedarf ganz oder teilweise in absehbarer Zeit entfal-len könnte.

Der Gesetzentwurf sieht, wie oben und in der Einzelbegrün-dung dargestellt, eine Fülle von Rechtsvereinfachungen vor,die insbesondere darin bestehen, dass Vorschriften aufgeho-ben, bestehende Handlungsmöglichkeiten z. B. durch dasAufheben von Bilanzierungswahlrechten eingeschränkt oderRechtsunterworfene in nicht unerheblichem Maß von derAnwendung handelsbilanzrechtlicher Pflichten befreit wer-den.

Die Bundesregierung prüft laufend, ob die beabsichtigtenWirkungen dieses Gesetzes erreicht worden sind und ob et-waige Kosten, die dieser Gesetzentwurf in dem dargestell-ten, nicht gravierenden Umfang für bestimmte Unternehmenauslöst, in einem angemessenen Verhältnis zu den Ergebnis-sen des Gesetzentwurfs steht und ob und welche unbeabsich-tigten Nebenwirkungen eingetreten sind. Sie wird, soweiterforderlich, rechtzeitig die hieraus resultierenden erforder-lichen Maßnahmen ergreifen.

Das Bundesministerium der Justiz hat den Gesetzentwurfrechtssystematisch und rechtsförmlich geprüft.

VIII. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Arti-kel 74 Abs. 1 Nr. 1 und 11 sowie Artikel 105 Abs. 2 desGrundgesetzes. Eine bundesgesetzliche Regelung ist erfor-derlich, weil die in dem Entwurf angesprochenen Fragen derRechnungslegung und Abschlussprüfung in zentralen Punk-ten die Rechts- und Wirtschaftseinheit im Bundesgebiet be-rühren und weil der Entwurf insoweit die Weiterentwicklungbestehender bundesgesetzlicher Kodifikationen zum Gegen-stand hat (Artikel 72 Abs. 2 GG). Das Gesetz dient der Wah-rung der Rechtseinheit, d. h. der Geltung gleicher Normenim Bundesgebiet. Da das Bilanzrecht bereits bundesrechtlichgeregelt ist und es um die Fortentwicklung und Modernisie-rung dieses Rechts geht, kommt nur eine bundesgesetzlicheRegelung in Betracht und nicht eine landesgesetzliche. EineSchaffung landesgesetzlicher Normen hätte Rechtszersplit-terung zur Folge und liefe dem Ziel EU-weit vergleichbarenRechts zuwider. Für das Recht der Abschlussprüfung giltdies entsprechend.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Handelsgesetzbuchs)

Zu Nummer 1 (§ 172 HGB)

Mit der Ergänzung des § 172 Abs. 4 HGB um einen drittenSatz wird der Tatsache Rechnung getragen, dass aufgrundder stärker informationsorientierten Bilanzierung künftigauch Erträge im Jahresüberschuss enthalten sein können, dienach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungs- und nach § 301AktG abführungsgesperrt sind. Zwar gibt es bei Kommandit-gesellschaften keine strengen Entnahmegrenzen, aber es ist

ein Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten mög-lich, nämlich wenn ein Kommanditist Gewinne entnimmt,während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betragder geleisteten Einlage herabgemindert ist oder durch dieEntnahme unter diesen Betrag herabgemindert wird. Bei derPrüfung der Frage nach dem Wiederaufleben der Haftungdes Kommanditisten müssen ausschüttungs- und abfüh-rungsgesperrte Erträge im Sinn des § 268 Abs. 8 HGB daheraußer acht bleiben.

Zu Nummer 2 (§ 241a HGB)

Mit § 241a HGB wird die bisher bestehende Verknüpfungzwischen der Kaufmannseigenschaft und der daran anknüp-fenden Verpflichtung zur handelsrechtlichen Buchführungs-pflicht teilweise aufgegeben. Einzelkaufleute, die diegrößenabhängige Befreiung in Anspruch nehmen dürfen,sollen ihre Rechnungslegung auf eine Einnahmen-Über-schuss-Rechnung nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 EStG be-schränken dürfen. Sie sind also unterhalb der Schwellen-werte nicht an gesetzliche Vorschriften zur Bemessung derAusschüttung gebunden. Dies war und ist jedenfalls aus haf-tungsrechtlichen Gründen auch nicht erforderlich. Für dieZukunft ist zu erwarten, dass die Einzelkaufleute ganz über-wiegend die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4Abs. 3 EStG zur Ausschüttungsbemessung heranziehenwerden.

Der Vorteil der Einnahmen-Überschuss-Rechnung liegt inihrer einfachen Grundkonzeption und Durchführbarkeit. Ausbeiden Gesichtspunkten folgen Kosteneinsparungen. DieEinnahmen-Überschuss-Rechnung verlangt grundsätzlichweder die Führung von Bestandskonten noch eine Inventur.Zu berücksichtigen ist, dass die Einnahmen-Überschuss-Rechnung als rein steuerliche Gewinnermittlungsmethodezur Kontrolle der betrieblichen Situation eines Unterneh-mens, anders als der Bestandsvergleich, weniger geeignetist.

Zur Inanspruchnahme der aus § 241a HGB resultierendenVorteile ist es erforderlich, dass an den Abschlussstichtagenvon zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehrals 500 000 Euro Umsatzerlöse und 50 000 Euro Jahresüber-schuss erzielt werden. Damit erfolgt eine Annäherung an dieSchwellenwerte des § 141 AO, ohne diese Vorschrift unmit-telbar in Bezug zu nehmen. Folge ist, dass § 141 AO und§ 241a HGB in ihrer Anwendung in Randbereichen nichtvollständig kongruent sind. Mit der Tatbestandsvorausset-zung, dass das Unterschreiten der Schwellenwerte an denAbschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Ge-schäftsjahren vorliegen muss, soll eine gewisse Kontinuitätin der Rechnungslegung erzeugt und der ständige Wechselzwischen handelsrechtlicher Rechnungslegung und nur steu-erlicher Rechnungslegung vermieden werden. § 241a Abs. 1Satz 2 HGB setzt hierzu ein Korrektiv für den Fall der Neu-gründung.

Es ist nicht erforderlich, dass ein Jahresabschluss nach Maß-gabe der handelsrechtlichen Vorschriften aufgestellt werdenmuss, um festzustellen, dass eine gesetzliche Verpflichtungdazu nicht besteht. Es genügt hier, wenn nach überschlägigerErmittlung unter Berücksichtigung der handelsrechtlichenVorschriften zum Jahresabschluss ein Überschreiten derSchwellenwerte nicht zu erwarten ist. In entsprechender

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 47 – Drucksache 16/10067

Weise ist fortdauernd zu überwachen, ob die Befreiungsvor-aussetzungen vorliegen.

Zudem beschränkt § 241a Abs. 2 HGB die Inanspruchnah-me der Vorteile des § 241a Abs. 1 HGB auf solche Einzel-kaufleute, die nicht gleichzeitig kapitalmarktorientiert sind.Der Begriff „kapitalmarktorientiert“ ist im Sinn der Legalde-finition des § 264d HGB zu verstehen. Auch wenn die prak-tische Bedeutung der Vorschrift gering ist, sollen Einzel-kaufleute, die den Kapitalmarkt in Anspruch nehmen, nichtvon der Verpflichtung zur handelsrechtlichen Rechnungsle-gung befreit werden.

In Zusammenhang mit der Einfügung des § 241a HGB stehtdie Änderung des § 141 Abs. 1 Satz 2 AO. In der Vorschriftwird die Angabe „bis 242 Abs. 1“ durch die Angabe „240,242 Abs. 1“ ersetzt. Mit dieser Änderung wird sichergestellt,dass § 241a HGB über § 141 Abs. 1 Satz 2 AO nicht in Be-zug genommen wird. Anderenfalls würde über § 241a HGBnicht nur die handelsrechtliche Buchführungspflicht, son-dern auch die steuerliche Buchführungspflicht entfallen.

Die Befreiung gilt nur für die Einzelkaufleute. Von derursprünglich vorgesehenen Erstreckung auf Personenhan-delsgesellschaften und Genossenschaften wird vorerst abge-sehen. Damit wird der Wissenschaft eine fundierte Ausein-andersetzung mit den mit einer Befreiung der Personenhan-delsgesellschaften und Genossenschaften einhergehendengesellschaftsrechtlichen Folgefragen ermöglicht. Erst imLichte der mit der Befreiung der Einzelkaufleute gewonne-nen Erfahrungen und auf der Grundlage der dann vorhande-nen wissenschaftlichen Erkenntnisse soll eine Entscheidungüber die weitergehende Befreiung der Personenhandelsge-sellschaften und Genossenschaften getroffen werden.

Zu Nummer 3 (§ 242 HGB)

Absatz 4 ergänzt den neuen § 241a HGB. Die Vorschriftstellt Einzelkaufleute im Sinn des § 241a HGB von der An-wendung der Absätze 1 bis 3 des § 242 HGB, also der Ver-pflichtung zur Aufstellung eines handelsrechtlichen Jahres-abschlusses, bestehend aus Bilanz und Gewinn- undVerlustrechnung, frei. Auch hier gilt, dass die Rechtsfolgennach § 242 Abs. 4 Satz 1 HGB im Fall der Neugründungschon eintreten, wenn die Voraussetzungen des § 241aAbs. 1 Satz 1 HGB am ersten Abschlussstichtag nach derNeugründung vorliegen.

Zu Nummer 4 (§ 246 HGB)

Zu Absatz 1

Im Kern dient die Neufassung des § 246 Abs. 1 HGB derKlarstellung und gesetzlichen Verankerung des Prinzips derwirtschaftlichen Zurechnung. Bisher befinden sich in § 246Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB Bestimmungen, die die An-wendung des Prinzips der wirtschaftlichen Zurechnung aufEinzelfälle beschränken. Bereits bisher ist aber in der Praxisdaraus der Schluss gezogen worden, dass dieses Prinzip all-gemein gültig ist. Mit der Neufassung des § 246 Abs. 1 HGBwird dies angemessen zum Ausdruck gebracht. Eine Ände-rung des bisherigen Rechtszustandes ist damit nicht beab-sichtigt. Im Einzelnen:

Die Aufnahme der latenten Steuern in den Satz 1 des § 246Abs. 1 HGB folgt aus der Tatsache, dass es sich bei diesenweder um Vermögensgegenstände noch um Schulden oder

Rechnungsabgrenzungsposten, sondern um Sonderposteneigener Art handelt.

Der Vollständigkeitsgrundsatz des § 246 Abs. 1 Satz 1 HGBfindet wie bisher seine Grenzen in anderweitigen gesetzli-chen Bestimmungen („… soweit gesetzlich nichts anderesbestimmt ist.“). Zwar werden mit dem Bilanzrechtsmoderni-sierungsgesetz in erheblichem Umfang Ansatzwahlrechteund Ansatzverbote aufgehoben, jedoch bleiben beispielswei-se § 248 oder § 250 Abs. 3 HGB oder auch das Verbot desAnsatzes eines selbst geschaffenen Geschäfts- oder Firmen-wertes weiterhin bestehen.

§ 246 Abs. 1 Satz 2 HGB sieht vor, dass Vermögensgegen-stände nur in die Bilanz aufzunehmen sind, soweit sie demEigentümer auch wirtschaftlich zuzurechnen sind. Damitwird klar aufgezeigt, dass der handelsrechtliche Vollständig-keitsgrundsatz auf das rechtliche Eigentum abstellt, dieserGrundsatz aber unter der Einschränkung steht, dass die be-treffenden Vermögensgegenstände dem Kaufmann auchwirtschaftlich zuzurechnen sein müssen. Mit Hilfe diesesKorrektivs wird – der Gläubigerschutzfunktion des handels-rechtlichen Jahresabschlusses Rechnung tragend – sicherge-stellt, dass in der Bilanz nur solche Vermögensgegenständeausgewiesen werden, die den Gläubigern auch als Schulden-deckungspotential dienen können. Dies ist bei Vermögens-gegenständen, die nicht auch wirtschaftlich zugerechnetwerden können, gerade nicht der Fall. Die wirtschaftlicheZurechnung ist in jedem Einzelfall anhand der Verteilung derChancen und Risiken zu beurteilen, die aus dem zu bilanzie-renden Vermögensgegenstand erwachsen. Demjenigen, demim Wege einer wertenden Betrachtung die wesentlichenChancen und Risiken zukommen, ist ein Vermögensgegen-stand wirtschaftlich zuzurechnen.

Mit § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB ergeben sich kein Veränderun-gen des bisherigen Rechtszustandes. Die von der Rechtspre-chung schon erarbeiteten Beurteilungskriterien behaltenebenso ihre Bedeutung, wie beispielsweise die steuerlichenLeasingerlasse, die die wirtschaftliche Zurechnung inhalt-lich ausfüllen. In beiden Fällen handelt es sich um Arbeits-hilfen für die Praxis, die Anhaltspunkte dafür enthalten, wel-che Kriterien in bestimmten Fällen zur Beurteilung derVerteilung der wesentlichen Chancen und Risiken beachtetwerden müssen oder wem das wirtschaftliche Eigentum inbestimmten Fällen einer typisierten Chancen- und Risiko-verteilung zuzuweisen ist. Diese Wertung entspricht § 39AO. Die Vorschrift beschreibt typische Beispielsfälle, die einAbweichen von der Regelvermutung des § 39 Abs. 1 AOerlauben, füllt also ebenfalls die wirtschaftliche Zurechnung– mithin die Frage nach der Verteilung der wesentlichenChancen und Risiken – inhaltlich aus.

Nach § 246 Abs. 1 Satz 3 HGB sind Schulden in der Bilanzdes Schuldners auszuweisen. Im Hinblick auf Schulden wirddas Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung – schon auf-grund des Vorsichtsprinzips – also, wie bisher, stark einge-schränkt. Solange ein Unternehmen rechtlich verpflichtet ist,folgt daraus die Verpflichtung zum Ausweis einer Verbind-lichkeit oder Rückstellung. Unberührt davon bleiben dieFrage der Saldierung und die Frage der Berücksichtigungetwaiger Ausgleichsansprüche im Rahmen der Bewertung.

Mit § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB wird der entgeltlich erworbeneGeschäfts- oder Firmenwert im Wege einer Fiktion zum zeit-lich begrenzt nutzbaren Vermögensgegenstand erhoben.

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Korrespondierend wird § 255 Abs. 4 HGB aufgehoben, wo-bei die Sätze 2 und 3 der Vorschrift ersatzlos entfallen, wäh-rend § 255 Abs. 4 Satz 1 HGB in den § 246 Abs. 1 Satz 4HGB integriert wird. Daraus folgt, dass der entgeltlich er-worbene Geschäfts- oder Firmenwert weiterhin in Höhe desUnterschiedsbetrages anzusetzen ist, um den die für dieÜbernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistungden Wert der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglichder Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt. Geset-zestechnisch wird so erreicht, dass der entgeltlich erworbeneGeschäfts- oder Firmenwert aktivierungspflichtig ist undden allgemeinen handelsrechtlichen Bewertungsvorschriftenunterliegt. Eine Änderung des handelsrechtlichen Vermö-gensgegenstandsbegriffs geht damit nicht einher.

Gemäß § 255 Abs. 4 Satz 2 und 3 HGB dürfen Unternehmeneinen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertbisher entweder ganz oder teilweise ansetzen oder sofort auf-wandswirksam erfassen. Aufgrund dieses Aktivierungs-wahlrechts sind bisher – je nach bilanzpolitischer Zielset-zung – eine Vielzahl bilanzieller Abbildungen des entgeltlicherworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes im handelsrecht-lichen Jahresabschluss möglich. Mit Einführung einer ver-pflichtenden Aktivierung des entgeltlich erworbenen Ge-schäfts- oder Firmenwertes geht daher eine Verbesserung derVergleichbarkeit des handelsrechtlichen Jahresabschlusseseinher. Darüber hinaus wird die Darstellung der Vermögens-,Finanz- und Ertragslage stärker als bisher an die tatsächli-chen Verhältnisse – den tatsächlichen Werteverzehr – ange-nähert. Die Verpflichtung zur Aktivierung eines entgeltlicherworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes steht im Einklangmit Artikel 9 Aktiva Buchstabe C. Nr. I.3. der Bilanzrichtli-nie. In steuerlicher Hinsicht ist der entgeltlich erworbene Ge-schäfts- oder Firmenwert ebenfalls zu aktivieren und gemäߧ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG abzuschreiben.

Der entgeltlich erworbene zeitlich begrenzt nutzbare Ge-schäfts- oder Firmenwert ist nach Maßgabe des § 253 HGBplanmäßig, oder, bei Vorliegen der Tatbestandsvorausset-zungen, außerplanmäßig abzuschreiben. Der planmäßigenAbschreibung ist seine individuelle betriebliche Nutzungs-dauer, wie sie sich im Zeitpunkt der Aktivierung vorausse-hen lässt, zugrunde zu legen. Anhaltspunkte für die Schät-zung der individuellen betrieblichen Nutzungsdauer könnenbeispielsweise sein: Die Art und die voraussichtliche Be-standsdauer des erworbenen Unternehmens, die Stabilitätund Bestandsdauer der Branche des erworbenen Unterneh-mens, der Lebenszyklus der Produkte des erworbenen Unter-nehmens, die Auswirkungen von Veränderungen der Absatz-und Beschaffungsmärkte sowie der wirtschaftlichen Rah-menbedingungen auf das erworbene Unternehmen, der Um-fang der Erhaltungsaufwendungen, die erforderlich sind, umden erwarteten ökonomischen Nutzen des erworbenen Un-ternehmens zu realisieren, die Laufzeit wichtiger Absatz-oder Beschaffungsverträge des erworbenen Unternehmens,die voraussichtliche Tätigkeit von wichtigen Mitarbeiternoder Mitarbeitergruppen für das erworbene Unternehmen,das erwartete Verhalten potentieller Wettbewerber des er-worbenen Unternehmens sowie die voraussichtliche Dauerder Beherrschung des erworbenen Unternehmens.

Die planmäßige Abschreibung des entgeltlich erworbenenGeschäfts- oder Firmenwertes über seine individuelle be-triebliche Nutzungsdauer steht mit Artikel 37 Abs. 2 Satz 2

in Verbindung mit Artikel 34 Abs. 1 Buchstabe a der Bilanz-richtlinie im Einklang. Zwar sieht die Vorschrift vor, dass einentgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert grund-sätzlich innerhalb von fünf Jahren abzuschreiben ist. Dieplanmäßige Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwer-tes über einen darüber hinausgehenden Zeitraum kann abergestattet werden, sofern die individuelle betriebliche Nut-zungsdauer nicht überschritten und dies im Anhang – zu die-sem Zweck wird § 285 Nr. 13 HGB neu gefasst – angegebenund nachvollziehbar begründet wird.

Zu Absatz 2

Die Ergänzung des Absatzes 2 des § 246 HGB um den Satz 2trägt der Forderung der Praxis nach einer Vorschrift Rech-nung, die es – vergleichbar der Berücksichtigung von Plan-vermögen beim Ausweis der Pensionsrückstellungen nachden internationalen Rechnungslegungsstandards – erlaubt,Vermögensgegenstände und Schulden miteinander zu ver-rechnen.

Demgemäß sieht Absatz 2 Satz 2 vor, dass Vermögensge-genstände, die ausschließlich der Erfüllung von Schuldendienen mit diesen Schulden zu verrechnen sind. Entspre-chendes gilt für die aus den Vermögensgegenständen undden Schulden erwachsenden Aufwendungen und Erträge.Die Verrechnungsverpflichtung nach Satz 2 steht unter derBeschränkung, dass die Schulden, mit denen einzelne oderzu Gruppen zusammen gefasste Vermögensgegenstände zuverrechnen sind, aus gegenüber Arbeitnehmern eingegange-nen Altersversorgungsverpflichtungen oder aus gegenüberArbeitnehmern eingegangenen vergleichbaren langfristigfälligen Verpflichtungen herrühren. Damit wird das Verrech-nungsgebot auf Pensionsverpflichtungen, Altersteilzeit-verpflichtungen, Verpflichtungen aus Lebensarbeitszeit-modellen und andere vergleichbare langfristig fälligeVerpflichtungen beschränkt, die gegenüber Arbeitnehmernbestehen. Für alle übrigen gegenüber Arbeitnehmern beste-henden Verpflichtungen bleibt es bei dem bereits bisher be-stehenden Verrechnungsverbot. Auch ist nicht beabsichtigt,Änderungen in der derzeitigen Praxis der Bilanzierungfonds- und indexgebundener Lebensversicherungsverträge(§ 341d HGB) zu bewirken.

Ein weiteres einschränkendes Korrektiv besteht darin, dassdie Vermögensgegenstände dem Zugriff aller Gläubiger ent-zogen sein müssen. Dies ist der Fall, wenn einzelne Vermö-gensgegenstände oder Gruppen von Vermögensgegenstän-den dem Zugriff der Gläubiger des bilanzierungspflichtigenUnternehmens – im Wege der Einzelvollstreckung oder In-solvenz – ebenso entzogen sind, wie dem Zugriff der Gläu-biger eines von dem bilanzierungspflichtigen Unternehmenunabhängigen Rechtsträgers, auf den die Vermögensgegen-stände gegebenenfalls übertragen worden sind. Ob und wanndies der Fall ist, ist in jedem Einzelfall gesondert festzustel-len.

Zwar durchbricht Absatz 2 das Verbot der Verrechnung zwi-schen Aktiv- und Passivposten gemäß Artikel 7 der Bilanz-richtlinie. Diese Durchbrechung ist aber von der Zweckset-zung der Bilanzrichtlinie, den Abschlussadressaten ein dentatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermö-gens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln, getragen(Artikel 2 Abs. 3 und Abs. 5 der Bilanzrichtlinie). DienenVermögensgegenstände ausschließlich der Erfüllung be-

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stimmter Verpflichtungen, stellen die aus den Verpflichtun-gen resultierenden Schulden letztlich keine wirtschaftlicheBelastung des Unternehmens mehr dar. Demgemäß sprichtunter Informationsaspekten nichts dagegen, beide Posten zuverrechnen, also nur die Belastung auszuweisen, die das Un-ternehmen tatsächlich noch wirtschaftlich trifft. Die gleichenÜberlegungen gelten für die Verpflichtung zur Verrechnungder zugehörigen Aufwendungen und Erträge. Flankiert wirdAbsatz 2 durch § 253 Abs. 1 Satz 4 HGB, der die verpflich-tende Zeitwertbewertung der Vermögensgegenstände imSinn des § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB vorsieht und die ergän-zende Anhangangabe nach § 285 Nr. 25 HGB.

Zu Absatz 3

Mit § 246 Abs. 3 HGB wird die in § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGBbisher schon vorgeschriebene Bewertungsstetigkeit – auchwenn die Ansatzwahlrechte im Wege der Bilanzrechtsmo-dernisierung erheblich eingeschränkt werden – um das Ge-bot der Ansatzstetigkeit ergänzt. Es ist aus Gründen der Ver-besserung der Transparenz geboten, auch beim Ansatz stetigzu verfahren. Abweichungen von der Ansatzstetigkeit sindnur bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 252Abs. 2 HGB möglich. Demgemäß wird die entsprechendeAnwendung des § 252 Abs. 2 HGB vorgesehen.

Zu Nummer 5 (§ 247 HGB)

§ 247 Abs. 3 HGB wird aufgehoben. Nach der Vorschriftdürfen alle Kaufleute bisher – beruhend auf dem Gedankender Einheitsbilanz – Passivposten, die für Zwecke der Steu-ern vom Einkommen und vom Ertrag zulässig sind, in derhandelsrechtlichen Bilanz bilden. Sie sind als Sonderpostenmit Rücklageanteil auszuweisen und nach Maßgabe desSteuerrechts aufzulösen. Für Kapitalgesellschaften ergänzt§ 273 HGB den § 247 Abs. 3 HGB dahingehend, dass derSonderposten mit Rücklageanteil nur gebildet werden darf,wenn das Steuerrecht die Anerkennung des Wertansatzes beider steuerlichen Gewinnermittlung davon abhängig macht,dass der Sonderposten in der Handelsbilanz gebildet wird(umgekehrte Maßgeblichkeit).

Die Aufhebung der Vorschrift dient der Vereinfachung derhandelsrechtlichen Rechnungslegung und der Anhebung desInformationsniveaus des handelsrechtlichen Jahresabschlus-ses. § 247 Abs. 3 HGB führt zu einer schon lange kritisch be-urteilten Verzerrung der Vermögens-, Finanz- und Ertragsla-ge. An erster Stelle wird kritisiert, dass Einstellungen in dieRücklagen als Maßnahmen der Ergebnisverwendung grund-sätzlich unter § 275 Abs. 4 HGB fallen und den handels-rechtlichen Jahresüberschuss nicht beeinflussen. Die Bil-dung des Sonderpostens mit Rücklageanteil erfolgt hingegenzu Lasten des handelsrechtlichen Jahresüberschusses. Zu-dem wird kritisiert, dass die Übertragung der stillen Reser-ven regelmäßig zur Folge hat, dass die Vermögensgegen-stände nicht zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten inder Handelsbilanz ausgewiesen werden. Vielmehr wird einBetrag bis zur Höhe des zu diesem Zweck gebildeten Son-derpostens mit Rücklageanteil von den Anschaffungs- oderHerstellungskosten abgezogen. Diese Kritikpunkte werdenmit der Aufhebung des § 247 Abs. 3 HGB aufgegriffen.Wenn die Existenz der Vorschrift, getragen von dem Gedan-ken der Einheitsbilanz und ergänzt durch die Anhangangabenach § 285 Nr. 5 HGB, auch bisher zu rechtfertigen war, ist

ihre weitere Beibehaltung mit dem Bemühen um internatio-nal gleichwertige und vergleichbare Jahresabschlüsse heutenicht mehr zu vertreten.

Auch das häufig angeführte Argument, § 247 Abs. 3 HGBverfolge den Zweck, die aufgedeckten stillen Reserven mit-tels faktischer Ausschüttungssperre im Unternehmen zu bin-den, um so überhaupt erst die Erreichung der steuervergüns-tigten Zwecke zu gewährleisten, trägt nicht. Die Erreichungder mit der Steuervergünstigung verfolgten Zwecke hängt al-lein von der Entscheidung des Unternehmens ab, die Steuer-vergünstigung in Anspruch nehmen zu wollen. Es wird mit-hin selbst Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dassausreichende Mittel für die Reinvestition vorhanden sind.Ebenso kommt dem Hinweis, die faktische Ausschüttungs-sperre diene zur Sicherung der durch die Steuervergünsti-gung ersparten Steuern, nur eingeschränkte Bedeutung zu.Erstens hat die faktische Ausschüttungssperre auf der Ebeneder Personengesellschaften und Einzelunternehmen keineWirkung und zweitens lässt sich über die Ermittlung der la-tenten Steuern eine faktische Ausschüttungssperre, be-schränkt auf die zu erwartende Steuerbelastung, erreichen.Auch unter volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten – opti-male Kapitalallokation – ist es sinnvoller, im Jahresab-schluss lediglich eine latente Steuerschuld zu passivierenund damit nur die künftige Steuerbelastung faktisch gegeneine Ausschüttung zu sperren, als die gesamten aufgedeck-ten stillen Reserven.

Zu Nummer 6 (§ 248 HGB)

Die wesentliche Änderung, die mit der Neufassung des§ 248 HGB einher geht, besteht in der Aufhebung des Ver-bots der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Ver-mögensgegenstände des Anlagevermögens. Die darüberhinausgehenden Änderungen sind lediglich redaktionellerNatur.

Die Aufhebung des Verbots der Aktivierung nicht entgeltlicherworbener selbst geschaffener immaterieller Vermögens-gegenstände des Anlagevermögens trägt der zunehmendenBedeutung der immateriellen Vermögensgegenstände imWirtschaftsleben Rechnung, die insbesondere auf den inDeutschland schon weit fortgeschritten Wandel von der pro-duktions- zur wissensbasierten Gesellschaft zurückzuführenist. Ziel ist es, die immateriellen Vermögensgegenständestärker als bisher in den Fokus der Abschlussadressaten zurücken. Insbesondere innovative mittelständische Unterneh-men sowie Unternehmen, die erst am Beginn ihrer wirt-schaftlichen Entwicklung stehen („start up’s“), erhalten sodie Möglichkeit, ihre Außendarstellung zu verbessern. DieAufhebung der Vorschrift steht zudem im Einklang mit derim Ergebnispapier „Aufschwung und Vertrauen“ der Klau-surtagung des Bundeskabinetts in Genshagen vom 9. bis10. Januar 2006 enthaltenen Zielsetzung, die Forschung undEntwicklung in Deutschland zu fördern.

§ 248 Abs. 2 HGB normiert bisher das Verbot der Aktivie-rung der nicht entgeltlich erworbenen selbst geschaffenerimmaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermö-gens. Die Vorschrift beruht auf der richtigen – dem Gedan-ken des Gläubigerschutzes entspringenden – Überlegung,dass selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegen-ständen des Anlagevermögen aufgrund ihrer Unkörperlich-keit sowie der regelmäßig nicht eindeutig zurechenbaren

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Herstellungskosten und der hohen Unsicherheit hinsichtlichihrer künftigen Nutzungsdauer nur schwer ein objektivierterWert zugewiesen werden kann. Gleichwohl lassen sich auchmit der Aufhebung des Verbots der Aktivierung selbst ge-schaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anla-gevermögens ein hinreichender Gläubigerschutz und eineAnhebung des Informationsniveaus erreichen. Zu diesemZweck wird die Pflicht zur Aktivierung selbst geschaffenerimmaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögensmit einer Ausschüttungssperre gekoppelt (§ 268 Abs. 8HGB). Kerngedanke einer Ausschüttungssperre ist, dass Un-ternehmen Vermögen, das einer Ausschüttungssperre unter-liegt, nicht an die Anteilseigner ausschütten dürfen. Demge-mäß schreibt § 268 Abs. 8 HGB vor, dass, soweit selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anla-gevermögens in der Bilanz ausgewiesen werden, Gewinnenur ausgeschüttet werden dürfen, wenn die nach der Aus-schüttung verbleibenden jederzeit auflösbaren Gewinnrück-lagen abzüglich eines Verlustvortrages und zuzüglich einesGewinnvortrages dem Betrag des aus der Aktivierung resul-tierenden Ertrages mindestens entsprechen. Die Koppelungder Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermö-gensgegenstände des Anlagevermögens mit einer Ausschüt-tungssperre stellt keine Änderung des handelsrechtlichenVermögensgegenstandsbegriffs dar. Es wird lediglich demhandelsrechtlichen Vorsichtsprinzip Rechnung getragen.

Mit der Aufhebung des bisherigen § 248 Abs. 2 HGB ergibtsich die Verpflichtung zur Aktivierung selbst geschaffenerimmaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögensaus § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB (Vollständigkeitsgrundsatz).Da § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB nur die Aktivierung von Ver-mögensgegenständen erlaubt, ist immer zu prüfen, ob das zuaktivierende Gut als Vermögensgegenstand im handelsbilan-ziellen Sinn klassifiziert werden kann. Nur in diesem Fallkommt die Aktivierung überhaupt in Betracht. Vom Vorlie-gen eines Vermögensgegenstandes ist auszugehen, wenn dasselbst erstellte Gut nach der Verkehrsauffassung einzeln ver-wertbar ist. Ob vom Vorliegen eines Vermögensgegenstan-des ausgegangen werden kann, ist in jedem Einzelfall geson-dert zu prüfen.

Der neue § 248 Nr. 4 HGB lässt erkennen, dass die Aufhe-bung des Verbots der Aktivierung der nicht entgeltlich er-worbenen selbst geschaffenen immateriellen Vermögens-gegenstände des Anlagevermögens nicht vollumfänglich er-folgt. Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten undvergleichbare selbst geschaffene immaterielle Vermögens-gegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich er-worben worden sind, sind einer Aktivierung auch weiterhinnicht zugänglich, d. h. ihre Aktivierung ist verboten. DerGrund für diese eingeschränkte Aufrechterhaltung des bishe-rigen Aktivierungsverbots besteht darin, dass den genanntenselbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständendes Anlagevermögens Herstellungskosten teilweise nichtzweifelsfrei zugerechnet – sie nicht selbständig bewertet –werden können, d. h. eine Abgrenzung zwischen den zu ak-tivierenden Aufwendungen und den für die Entwicklung desUnternehmens in seiner Gesamtheit – also regelmäßig aufden selbst geschaffenen Geschäfts- oder Firmenwert – an-fallenden aufwandswirksam zu erfassenden Aufwendungen,nicht zweifelsfrei möglich ist. Beispielhaft sei hier aufden Aufwand für Werbemaßnahmen verwiesen. Dieserkann alternativ ebenso einer Marke wie dem selbst geschaf-

fenen Geschäfts- oder Firmenwert zugerechnet werden.Um insoweit einer willkürlichen Praxis vorzubeugen, unter-liegen Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten odervergleichbare Vermögensgegenstände – also alle nicht ent-geltlich erworbenen selbst geschaffenen immateriellen Ver-mögensgegenstände des Anlagevermögens, bei denen eineAbgrenzung der Herstellungskosten von den auf den Ge-schäfts- oder Firmenwert entfallenden Aufwendungen nichtzweifelsfrei bzw. eine alternative Zurechnung möglich ist –weiterhin einem Aktivierungsverbot. Die Vorschrift stellt ei-ne Ausprägung des Vorsichtsprinzips dar. Danach sind be-reits bisher einem Vermögensgegenstand nicht zweifelsfreizurechenbare Aufwendungen aufwandswirksam zu erfassen.

Zudem wird die Bilanzgliederung um einen Posten erweitert(§ 266 Abs. 2 A. I. 1. HGB), in § 268 Abs. 8 HGB die schonangesprochene Ausschüttungssperre implementiert und§ 285 HGB mit der Nummer 22 um eine ergänzende An-hangangabe erweitert.

Die Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermö-gensgegenstände des Anlagevermögens ist von Artikel 9Aktiva Buchstabe C. Nr. I.1. der Bilanzrichtlinie getragen.Zwar könnte das mit der Aktivierung selbst erstellter imma-terieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ver-bundene Ziel einer weitergehenden Information der Ab-schlussadressaten auch über eine Anhangangabe erreichtwerden. Dies ließe aber unberücksichtigt, dass mit derModernisierung des Bilanzrechts auch eine Verbesserungder Vergleichbarkeit des handelsrechtlichen Jahresabschlus-ses – national und international – erreicht werden soll.

Aufgrund von § 5 Abs. 2 EStG ergeben sich aus der Aufhe-bung des § 248 Abs. 2 HGB keine steuerlichen Konsequen-zen. Die Aufwendungen für Forschung und Entwicklungsind steuerlich aufwandswirksam zu erfassen, da für imma-terielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ein Aktiv-posten steuerlich nur bei entgeltlichem Erwerb anzusetzenist.

Zu Nummer 7 (§ 249 HGB)

§ 249 Abs. 1 Satz 3 HGB wird aufgehoben. Nach dieser Vor-schrift können bisher Rückstellungen für unterlassene Auf-wendungen für Instandhaltung gebildet werden, wenn beab-sichtigt ist, die Instandhaltung innerhalb des folgendenGeschäftsjahrs nachzuholen.

§ 249 Abs. 1 Satz 3 HGB lässt die Passivierung von Auf-wandsrückstellungen – im handelsbilanziellen Sinn also vonSchulden – zu, denen unter Zugrundelegung einer wirt-schaftlichen Betrachtungsweise der Charakter von Rück-lagen zukommt. Der Ausweis dieser Rückstellungen führtzu einer für die Abschlussadressaten irreführenden Darstel-lung der Vermögenslage – Rückstellungen statt Gewinn-rücklagen – im handelsrechtlichen Jahresabschluss. Darüberhinaus wird auch die Ertragslage verfälscht. Die Zuordnungvon Aufwendungen erfolgt nicht periodengerecht. Mit derAufhebung des § 249 Abs. 1 Satz 3 HGB wird also das In-formationsniveau des handelsrechtlichen Jahresabschlussesverbessert.

Darüber hinaus resultiert aus der Aufhebung der Vorschrifteine Annäherung der handelsrechtlichen Rechnungslegungan die internationale Rechnungslegung, wird also ein Schrittin Richtung Gleichwertigkeit getan, denn international ist

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die Bildung von Rückstellungen für Innenverpflichtungengrundsätzlich nicht zulässig. Gleichzeitig zieht die Aufhe-bung der Vorschrift eine Verbreiterung der Eigenkapitalbasisder Unternehmen, mit der Folge einer Verbesserung dergrundlegenden Voraussetzungen zur Eigen- und Fremdkapi-talbeschaffung, nach sich. Weiter wird eine stärkere Annähe-rung des externen und des internen Rechnungswesens er-möglicht. Gerade die Bildung von Aufwandsrückstellungenführt regelmäßig zu einer Verzerrung der periodischen Per-formance von Unternehmenseinheiten und erschwert bei-spielsweise das Beteiligungscontrolling.

Die Aufhebung des § 249 Abs. 1 Satz 3 HGB steht im Ein-klang mit Artikel 20 der Bilanzrichtlinie. In steuerlicherHinsicht ergeben sich aus der Aufhebung des § 249 Abs. 1Satz 3 HGB keine Konsequenzen. Das bisher mit § 249Abs. 1 Satz 3 HGB bestehende handelsrechtliche Passivie-rungswahlrecht führte auf der Basis des Maßgeblichkeits-grundsatzes zu einem steuerlichen Passivierungsverbot. DieBildung der Rückstellung erfolgt aus versteuerten Gewin-nen. Aufgrund dessen lässt es sich aus Vereinfachungs- undPraktikabilitätserwägungen vertreten, in Artikel 66 EGHGBdie direkte Umbuchung der unter den Aufwandsrückstellun-gen erfassten Beträge – außerhalb der Gewinn- und Verlust-rechnung – in die Gewinnrücklagen vorzusehen, sofern diesenicht beibehalten werden sollen.

Teilweise wurde vorgeschlagen, auch § 249 Abs. 1 Satz 2HGB vollumfänglich aufzuheben. Auch die Rückstellungfür unterlassene Instandhaltung nach § 249 Abs. 1 Satz 2Nr. 1 Alternative 1 HGB und die Rückstellung für Abraum-beseitigung nach § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 HGB stel-len Innenverpflichtungen dar. Die Gewährleistungsrückstel-lung nach § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB stellt – vonAusnahmen abgesehen – eine Fallvariante der Verbindlich-keitsrückstellung dar. Der Vorschrift kommt zumindest inso-weit also lediglich deklaratorischer Charakter zu. Gleich-wohl wird der Vorschlag zur Aufhebung des § 249 Abs. 1Satz 2 HGB nicht aufgegriffen. Ausschlaggebend dafür ist,dass § 249 Abs. 1 Satz 2 HGB kein Passivierungswahlrecht,sondern eine Passivierungspflicht begründet, die auchsteuerliche Wirkung entfaltet.

§ 249 Abs. 2 HGB wird aufgehoben. Nach § 249 Abs. 2HGB dürfen Rückstellungen für ihrer Eigenart nach genauumschriebene, dem Geschäftsjahr oder einem früheren Ge-schäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen gebildet werden,die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aberhinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintrittsunbestimmt sind. Von praktischer Bedeutung ist § 249Abs. 2 HGB insbesondere für regelmäßig und in größeremzeitlichem Abstand anfallende Generalüberholungen und In-standhaltungsmaßnahmen oder Großreparaturen.

Die Vorschrift erlaubt, ebenso wie § 249 Abs. 1 Satz 3 HGB,den Ausweis von Aufwandsrückstellungen, denen wirt-schaftlich der Charakter von Rücklagen zukommt, führt alsozu einer irreführenden Darstellung der Vermögenslage einesUnternehmens, wobei die Nachprüfbarkeit der zugrunde lie-genden Sachverhalte noch wesentlich stärker eingeschränktist. § 249 Abs. 2 HGB steht also, ebenso wie § 249 Abs. 1Satz 3 HGB, einer sachgerechten Information der Ab-schlussadressaten entgegen. Mit der Aufhebung sind wedersteuerliche Implikationen verbunden, noch stehen Vorschrif-ten der Bilanzrichtlinie entgegen.

Die redaktionellen Änderungen des bisherigen § 249 Abs. 3HGB folgen aus der Aufhebung des § 249 Abs. 2 HGB.

Zu Nummer 8 (§ 250 HGB)

§ 250 Abs. 1 Satz 2 HGB wird aufgehoben. Die Vorschriftsteht der mit der Bilanzrechtsmodernisierung angestrebtenGleichwertigkeit des handelsrechtlichen Jahresabschlussesim Verhältnis zu den internationalen Rechnungslegungsstan-dards entgegen.

Nach § 250 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB dürfen bisher als Auf-wand berücksichtigte Zölle und Verbrauchssteuern, soweitsie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Vermögensge-genstände des Vorratsvermögens entfallen, als Rechnungs-abgrenzungsposten auf der Aktivseite ausgewiesen werden.Das Wahlrecht des bisherigen § 250 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1HGB ist in seinem Anwendungsbereich auf die Fälle be-schränkt, in denen die Zölle und Verbrauchssteuern nicht indie Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermö-gensgegenstandes einzubeziehen, sondern als aufwands-wirksam zu erfassende Vertriebskosten zu klassifizierensind.

Mit dem bisherigen § 250 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB wird dieaufwandswirksame Erfassung der Zölle und Verbrauchssteu-ern – regelmäßig nur Ausfuhrzölle und bestimmte Ver-brauchssteuern wie beispielsweise die Biersteuer – auf denZeitpunkt der Veräußerung der mit Zöllen oder Verbrauchs-steuern belegten Vermögensgegenstände verschoben. Einesolche Möglichkeit, aufwandswirksam zu erfassende Ver-triebskosten für einen bestimmten Zeitraum als Rechnungs-abgrenzungsposten „zu parken“, besteht nach den inter-nationalen Rechnungslegungsgepflogenheiten nicht. DieVorschrift wird daher aufgehoben. Steuerliche Konsequen-zen ergeben sich aus der Aufhebung des § 250 Abs. 1 Satz 2HGB wegen § 5 Abs. 5 Satz 2 EStG nicht.

Einer – wie teilweise gefordert – gesetzestechnischen Ergän-zung des § 255 HGB, Zölle und Verbrauchssteuern zu denHerstellungskosten zu zählen, steht die Bilanzrichtlinie ent-gegen. Gemäß deren Artikel 39 Abs. 2 Satz 3 dürfen Ver-triebskosten jedenfalls in die Herstellungskosten nicht einbe-zogen werden.

§ 250 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB erlaubt bisher, als Aufwandberücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag aus-zuweisende oder von den Vorräten offen abgesetzte Anzah-lungen, als Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseiteauszuweisen. Die Vorschrift ist eine Reaktion des Gesetzge-bers auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Danachist der Empfänger einer Anzahlung verpflichtet, diese brutto– also einschließlich der darin enthaltenen Umsatzsteuer – zupassivieren. Darüber hinaus hat er die in der Anzahlung ent-haltene Umsatzsteuer aufwandswirksam zu passivieren. DerGesetzgeber befürchtete aufgrund der Rechtsprechung desBundesfinanzhofs Steuerausfälle und reagierte mit § 5Abs. 5 Satz 2 EStG. Nach dieser Vorschrift ist die Umsatz-steuerverpflichtung nicht aufwandswirksam, sondern er-folgsneutral über einen aktiven Rechnungsabgrenzungs-posten zu passivieren. § 250 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGBübernimmt § 5 Abs. 5 Satz 2 EStG als Wahlrecht in das Han-delsrecht. Für die Aufhebung der Vorschrift gelten die Erwä-gungen zur Aufhebung des § 250 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGBentsprechend.

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Drucksache 16/10067 – 52 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Nummer 9 (§ 252 HGB)

Die Neufassung des § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB, nach der dieauf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Be-wertungsmethoden beizubehalten sind, dient allein klarstel-lenden Zwecken. Bisher lautet die Formulierung, dass dieauf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Be-wertungsmethoden beibehalten werden sollen.

Auch wenn § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB bisher nur als Sollvor-schrift ausgestaltet ist, wird doch – gerade auch im Hinblickauf § 252 Abs. 2 HGB – im handelsrechtlichen Schrifttumdie ganz überwiegende Auffassung vertreten, dass derGrundsatz der Bewertungsstetigkeit nur in begründeten Aus-nahmefällen durchbrochen werden darf. Dies deckt sich mitder im handelsrechtlichen Schrifttum vertretenen Auffas-sung, dass Abweichungen von Sollvorschriften nur zulässigsind, wenn sie aus sachlich einschlägigen und ausreichendenGründen erfolgen. Die Änderung der Vorschrift steht im Ein-klang mit Artikel 31 Abs. 1 Buchstabe b der Bilanzrichtlinie.Danach soll in der Anwendung der BewertungsmethodenStetigkeit bestehen. Diesem Gebot wird durch das Zusam-menspiel von § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB mit § 252 Abs. 2HGB in ausreichendem Maß Rechnung getragen.

Zu Nummer 10 (§§ 253 und 254 HGB)

Zu § 253

Überschrift

Die bisherige Überschrift des § 253 HGB wird durch dieÜberschrift „Zugangs- und Folgebewertung“ ersetzt. Bereitsbisher ist die Zugangs- und Folgebewertung Gegenstand derVorschrift. Es bietet sich daher an, dies in der Überschriftklarzustellen. Die Bewertungsvorschriften weisen damitdurchgängig auf ihren Inhalt hin. § 252 HGB betrifft allge-meine Bewertungsgrundsätze, § 253 HGB die Zugangs- undFolgebewertung, § 254 HGB die Bildung von Bewertungs-einheiten, § 255 HGB die Bewertungsmaßstäbe, § 256 HGBdie Bewertungsvereinfachungsverfahren und § 256a HGBdie Währungsumrechnung.

Zu Absatz 1 Satz 1

Die Neufassung des § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB erfolgt alleinaus redaktionellen Gründen. Vermögensgegenstände sindwie bisher grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Her-stellungskosten, vermindert um die planmäßigen oder außer-planmäßigen Abschreibungen anzusetzen, nunmehr jedochnach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 des § 253 HGB.

Zu Absatz 1 Satz 2

Der neu gefasste § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB enthält drei Än-derungen. Zum ersten sind Verbindlichkeiten künftig zuihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen. Diese Änderung hatklarstellende Bedeutung. Der bisher verwandte Begriff„Rückzahlungsbetrag“ birgt die Gefahr, dahingehend ver-standen zu werden, dass nur aus einem Geldzufluss entstan-dene Verbindlichkeiten erfasst werden. Eine solche Ausle-gung ist aber zu eng. Unter dem Begriff Rückzahlungsbetragist vielmehr der Betrag zu verstehen, der zur Erfüllung derVerbindlichkeit aufgebracht werden muss; dies ist bei Geld-leistungsverpflichtungen der Rückzahlungsbetrag und beiSachleistungs- oder Sachwertverpflichtungen der im Erfül-lungszeitpunkt voraussichtlich aufzuwendende Geldbetrag.

Zum zweiten wird mit der Verwendung des Begriffs „Erfül-lungsbetrag“ ausdrücklich klargestellt, dass bei der Rück-stellungsbewertung in der Zukunft – unter Einschränkungdes Stichtagsprinzips – künftige Preis- und Kostensteigerun-gen zu berücksichtigen sind. Damit wird dem Bedürfnis derPraxis nach einer zukunftsgerichteten Rückstellungsbewer-tung Rechnung getragen. Selbst wenn die Frage der Berück-sichtigung künftiger Preis- und Kostensteigerungen bei derRückstellungsbewertung umstritten ist und insbesonderevon der finanzgerichtlichen Rechtsprechung unter Hinweisauf das Stichtagsprinzip verneint wird, werden künftigePreis- und Kostensteigerungen in der Praxis der handels-rechtlichen Rechnungslegung bereits gegenwärtig teilweise– beruhend auf einer stillschweigenden Weiterentwicklungder Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung – berück-sichtigt. Mit der Neufassung des § 253 Abs. 1 Satz 2 HGBwerden demgemäß bestehende Unsicherheiten beseitigt. Eswird klargestellt, dass die Höhe einer Rückstellung von denPreis- und Kostenverhältnissen im Zeitpunkt des tatsächli-chen Anfalls der Aufwendungen – mithin der Erfüllung derVerpflichtung – abhängt. Dies erfordert gleichzeitig auch re-gelmäßige Anpassungen der zugrunde liegenden biometri-schen Daten. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass nur dernach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigeErfüllungsbetrag anzusetzen ist. Es ist folglich erforderlich,dass ausreichende objektive Hinweise auf den Eintritt künf-tiger Preis- und Kostensteigerungen schließen lassen.

Mit der Neuordnung der Rückstellungsbewertung wird dieÜber- und Unterdotierung der Rückstellungen einge-schränkt, soll die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage desUnternehmens im Interesse eine hinreichenden Informationder Abschlussadressaten stärker als bisher den tatsächlichen(wirtschaftlichen) Verhältnissen angenähert werden undwird eine Vorschrift beseitigt, die im internationalen Umfeldals Schwachpunkt der deutschen Rechnungslegung angese-hen wird.

Zum dritten wird die Verpflichtung, Rentenverpflichtungen,für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, zu ih-rem Barwert anzusetzen, in den zweiten Absatz der Vor-schrift verlagert. Auf diesem Weg wird erreicht, dassRückstellungen und Rentenverpflichtungen einheitlichenAbzinsungszinssätzen – nämlich denen nach Maßgabe deszweiten Absatzes des § 253 HGB – unterworfen sind. DieseÄnderung dient der Verbesserung der Vergleichbarkeit deshandelsrechtlichen Jahresabschlusses.

Die Neufassung des § 253 Abs. 1 HGB steht im Einklangmit den Vorgaben der Bilanzrichtlinie. Deren Artikel 31Abs. 1a in der Fassung der Modernisierungsrichtlinie erlaubtdie Berücksichtigung künftiger Preis- und Kostensteigerun-gen im Rahmen der Rückstellungsbewertung. Nach dieserVorschrift können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass al-le voraussehbaren Risiken und vermuteten Verluste berück-sichtigt werden.

Steuerlich entfaltet die Neufassung des § 253 Abs. 1 Satz 2HGB keine Auswirkungen. Zum einen sieht § 6a EStG fürdie Bewertung von Pensionsrückstellungen besondere Vor-schriften vor, welche die diesbezügliche steuerliche Neu-tralität der Änderung des § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB sicher-stellen und zum anderen wird mit § 6 Abs. 1 Nr. 3aBuchstabe f EStG das Stichtagsprinzip nunmehr ausdrück-lich festgeschrieben.

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Zu Absatz 1 Satz 3

Mit dem neuen § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB wird das Prinzipder Zeitwertbewertung – den praktischen BedürfnissenRechnung tragend – beschränkt auf zu Handelszweckenerworbene Finanzinstrumente, eingeführt. Der Handel mitFinanzinstrumenten gehört heute zum normalen Geschäft.Die Bewertung der zu Handelszwecken erworbenen Finanz-instrumente zum beizulegenden Zeitwert ist – auch ohnedass dies bisher gesetzlich geregelt wäre – üblich und wirdteilweise schon als Grundsatz ordnungsmäßiger Bilanzie-rung bezeichnet. § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB dient somit derKlarstellung und Vereinheitlichung der Zeitwertbewertung.

Aufgrund der mit der Zeitwertbewertung einhergehendenAusdehnung des handelsrechtlichen Realisationsprinzips,das bisher nur die erfolgswirksame Vereinnahmung vondurch einen Umsatzakt realisierten Gewinnen zulässt, sindkünftig – beschränkt auf die zu Handelszwecken erworbenenFinanzinstrumente – auch (nur) realisierbare Gewinne er-folgswirksam zu vereinnahmen. Gleichzeitig wird – soweitin diesem Zusammenhang Derivate betroffen sind – derGrundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfteeingeschränkt. Mit diesem Ansatz bleiben die Kosten der Bi-lanzierung im Grundsatz unverändert und werden gleichzei-tig bestehende Ermessensspielräume auf ein Maß verengt,das bilanzpolitische Maßnahmen weitestgehend ausschließtund so zu einer Verbesserung der Vergleichbarkeit der han-delsrechtlichen Jahresabschlüsse beiträgt.

Die Kernfrage besteht in der inhaltlichen Ausdeutung desBegriffs der zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstru-mente. Aufgrund der Vielfalt und ständigen Weiterentwick-lung ist eine abschließende inhaltliche Ausfüllung des Be-griffs „Finanzinstrument“ nicht möglich. Nach Maßgabe desrecht weit gefassten Begriffs gehören zu den Finanzinstru-menten grundsätzlich auch die Derivate. Ein Derivat ist einschwebendes Vertragsverhältnis, dessen Wert auf Änderun-gen des Wertes eines Basisobjektes – beispielsweise einesZinssatzes, Wechselkurses, Rohstoffpreises, Preis- oderZinsindexes, der Bonität, eines Kreditindexes oder einer an-deren Variablen – reagiert, bei dem Anschaffungskostennicht oder nur in sehr geringem Umfang anfallen und das erstin der Zukunft erfüllt wird. Derivate sind beispielsweise Op-tionen, Futures, Swaps, Forwards oder Warenkontrakte, dienicht auf eine Lieferung der Ware, sondern auf einen Aus-gleich in Geld gerichtet sind. Die Klassifizierung einesschwebenden Geschäfts als Derivat ist im Einzelfall anhandseines wirtschaftlichen Gehalts vorzunehmen.

Finanzinstrumente oder Portfolien von Finanzinstrumentensind nur dann zu ihrem beizulegenden Zeitwert anzusetzenund zu bewerten, wenn sie zu Handelszwecken erworbenworden sind. Dies ist der Fall, wenn im Zeitpunkt des erst-maligen Ansatzes in der Bilanz (Zugangszeitpunkt) die Ab-sicht besteht, aus kurzfristigen Preisschwankungen Gewinnezu erzielen. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn Finanz-instrumente zum Zweck der Spekulation erworben werden.

Die Absicht, aus kurzfristigen Preisschwankungen Gewinnezu erzielen, setzt begriffsnotwendig voraus, dass die Finanz-instrumente auf einem aktiven Markt im Sinn von § 255Abs. 4 Satz 1 HGB gehandelt werden. Finanzinstrumente,deren beizulegender Zeitwert lediglich durch finanzmathe-matische Bewertungsverfahren ermittelt werden kann, sind,auch wenn die Bewertungsparameter zugänglich (beobacht-

bar) sind, nicht mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewer-ten.

Der Begriff „erworben“ umfasst jede rechtsgeschäftlicheTransaktion. Eine dahingehende Beschränkung, dass nur zuaktivierende Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwertzu erfassen sind, ist mit der Verwendung des Begriffs nichtbeabsichtigt. Darüber hinaus dient das Tatbestandsmerkmaldazu, Umwidmungen auszuschließen. Finanzinstrumentemüssen zu Handelszwecken erworben werden, um der Zeit-wertbewertung zu unterfallen. Fehlt es an der Handelsab-sicht im Zugangszeitpunkt, kommt eine nachträgliche Ein-beziehung in die Zeitwertbewertung nicht in Frage. Ebensoist kein nachträglicher Wechsel von der Zeitwertbewertungin die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungs- oder Her-stellungskosten denkbar. Zu Handelszwecken erworbene Fi-nanzinstrumente sind bis zu ihrem Abgang zum beizulegen-den Zeitwert zu bewerten.

Nach den internationalen Rechnungslegungsstandards wer-den alle Derivate zum beizulegenden Zeitwert bewertet.Dem wird handelsrechtlich nicht gefolgt. Kann ein Derivatnicht als zu Handelszwecken erworben eingestuft werdenkommt seine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nichtin Betracht.

Teilweise wurde vorgeschlagen, den Unternehmen eine Op-tion an die Hand zu geben, die es ihnen erlaubt, alle Finanz-instrumente zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Da-von wird abgesehen. Die Einführung einer derartigen Optionwäre allein auf der Basis des Artikels 42a Abs. 5a derBilanzrichtlinie in der Fassung der Abänderungsrichtliniemöglich. Diese Vorschrift erlaubt jedoch nur die vollum-fängliche Anwendung des IAS 39 in seiner jeweils geltendenFassung. Die Anwendung dieser Vorschrift soll aber schonaus Praktikabilitätserwägungen heraus nicht verpflichtendvorgeschrieben werden. Im Übrigen ist ein so weitgehendesUnternehmenswahlrecht schon im Interesse einer einheitli-chen und vergleichbaren handelsrechtlichen Rechnungsle-gung mit der Zielsetzung der Bilanzrechtsmodernisierungnicht zu vereinbaren.

Mit der Zeitwertbewertung geht einher, dass künftig nebenden durch einen Umsatzakt realisierten Gewinnen auch (nur)realisierbare Gewinne erfolgswirksam zu vereinnahmensind. Um hier dem handelsrechtlichen RealisationsprinzipRechnung zu tragen, werden die (nur) realisierbaren Gewin-ne gemäß § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungs- und gemäߧ 301 AktG abführungsgesperrt.

Steuerlich entfaltet die Zeitwertbewertung der zu Handels-zwecken erworbenen Finanzinstrumente keine Wirkung.Dies wird nunmehr durch § 6 Abs. 1 Nr. 2b EStG ausdrück-lich klargestellt, der die Bewertung von Finanzinstrumentenzum beizulegenden Zeitwert nur für Steuerpflichtige mitsteuerlicher Wirkung ausgestaltet, die in den Anwendungs-bereich des § 340 HGB fallen.

Die Einführung der Bewertung der zu Handelszwecken er-worbenen Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwertgeht auf Artikel 42a Abs. 1 der Bilanzrichtlinie in der Fas-sung der Fair-Value-Richtlinie zurück. Danach können dieMitgliedstaaten vorschreiben, dass die Finanzinstrumenteeinschließlich der derivativen Finanzinstrumente mit dembeizulegenden Zeitwert zu bewerten sind. Zwar könnte ausAbsatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 der Vorschrift der

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Schluss gezogen werden, dass alle nicht in Absatz 4 aus-drücklich von der Zeitwertbewertung ausgenommenen Fi-nanzinstrumente zwingend zum beizulegenden Zeitwert zubewerten sind. Diese Schlussfolgerung ist jedoch keinesfallszwingend. Aus der Tatsache, dass Artikel 42a Abs. 1 derBilanzrichtlinie in der Fassung der Fair-Value-Richtlinienicht ausdrücklich vorschreibt, welche Finanzinstrumentegenau zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind und inAbsatz 4 der Vorschrift nur die Finanzinstrumente bezeich-net werden, die keinesfalls zum beizulegenden Zeitwert be-wertet werden dürfen, ist vielmehr zu folgern, dass es denMitgliedstaaten obliegt, die Finanzinstrumente zu benennen,die zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind.

Zu Absatz 1 Satz 4

Über § 253 Abs. 1 Satz 4 HGB wird die Zeitwertbewertungfür solche Vermögensgegenstände verpflichtend vorge-schrieben, die ausschließlich der Erfüllung von Schuldenaus gegenüber Arbeitnehmern eingegangenen Altersversor-gungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälli-gen Verpflichtungen dienen und mit den korrespondierendenSchulden verrechnet werden müssen. Der Höhe nach be-grenzt wird die Zeitwertbewertung durch den Erfüllungsbe-trag der Schulden, zu deren Erfüllung die Vermögensgegen-stände ausschließlich dienen. Damit ist die Aktivierung einesdie Schulden übersteigenden beizulegenden Zeitwertes derVermögensgegenstände nicht zulässig. Dem Gläubiger-schutz wird durch eine Ausschüttungs- und Abführungs-sperre (§ 268 Abs. 8 HGB) Rechnung getragen.

Zu Absatz 1 Satz 5

§ 253 Abs. 1 Satz 5 HGB sieht vor, dass der Betrag der zumbeizulegenden Zeitwert ausgewiesenen Finanzinstrumentebei jedem Bilanzposten gesondert anzugeben ist. Diese Vor-schrift dient dazu, den Abschlussadressaten bereits ausweis-lich der Bilanz im Wege eines „davon-Vermerks“ erkennbarzu machen, welche Bilanzposten oder Teile von Bilanzpos-ten in welcher Höhe zum beizulegenden Zeitwert bewertetworden sind.

Zu Absatz 2

Mit der Neufassung des § 253 Abs. 2 HGB wird die ver-pflichtende Abzinsung der Rückstellungen eingeführt. FürZwecke einer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen-den Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage– nämlich die realitätsgerechte Information der Abschluss-adressaten über die wahre Belastung – kann nicht unberück-sichtigt bleiben, dass die in den Rückstellungen gebundenenFinanzmittel investiert und daraus Erträge realisiert werdenkönnen.

Nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB sind Rückstellungen mit ei-ner (Rest-)Laufzeit von mehr als einem Jahr abzuzinsen. DieAbzinsung hat auf der Grundlage des durchschnittlichenMarktzinssatzes der vergangenen sieben Geschäftsjahre, un-ter Berücksichtigung der Restlaufzeit der Rückstellungen,bzw. der diesen zugrunde liegenden Verpflichtungen, zu er-folgen. Damit wird im Umkehrschluss klargestellt, dassRückstellungen mit einer Restlaufzeit von einem Jahr undweniger nicht abzuzinsen sind.

Der Abzinsung ist ein durchschnittlicher Marktzinssatz zu-grunde zu legen, der die Zinsentwicklung der vergangenensieben Geschäftsjahre berücksichtigt. Da Simulationsrech-nungen ergeben haben, dass sich ein hinreichender Glät-tungseffekt, der Ertragsschwankungen beseitigt, die nichtdurch die Geschäftstätigkeit der Unternehmen verursachtwerden, erst bei Zugrundelegung eines über sieben Ge-schäftsjahre geglätteten Durchschnittszinssatzes einstellt, istdieser zugrunde zu legen.

Darüber hinaus hat die Abzinsung nach Maßgabe des Einzel-bewertungsgrundsatzes unter Berücksichtigung der Rest-laufzeit der der jeweiligen Rückstellung zugrunde liegendenVerpflichtung zu erfolgen. Demgemäß wird die DeutscheBundesbank eine Zinsstrukturkurve ermitteln, der sich fürganzjährige Restlaufzeiten zwischen einem und 50 Jahrender anzuwendende durchschnittliche Marktzinssatz ent-nehmen lässt. Für die Restlaufzeiten der Pensionsverpflich-tungen ist der zur Verfügung gestellte Zinssatz zu inter-polieren.

Die Zinsstrukturkurve wird zum Ende eines jeden Monatsermittelt und der Öffentlichkeit auf den Internetseiten derDeutschen Bundesbank zur Verfügung gestellt. Bei der Zins-strukturkurve handelt es sich um eine Null-Koupon-Zins-swapkurve, berechnet aus auf Euro lautenden Festzinsswaps.Der Vorteil der Null-Koupon-Zinsswapkurve liegt in ihremlangen Laufzeitbereich, geringen Einflüssen durch Nachfra-geschwankungen, der Liquidität des Marktes und ihrer Gel-tung für den gesamten Euro-Raum. Mangels ausreichendenUmlaufvolumens ist die Errechnung einer Zinsstrukturkurveauf der Grundlage hochklassiger auf Euro lautender Indus-trieanleihen insbesondere im langen Laufzeitbereich nichtohne große Unsicherheiten möglich. Auch Anleihen der öf-fentlichen Hand bieten insoweit keine ausreichenden Lauf-zeiten. Zudem verläuft die Zinsstrukturkurve bei Anleihender öffentlichen Hand wegen des mangelnden Ausfallrisikosauf im Vergleich zu den Industrieanleihen relativ niedrigemNiveau, würde also zu einem deutlich höheren Wert der ab-gezinsten Rückstellungen führen. Die Modalitäten der Be-rechnung der Null-Koupon-Zinsswapkurve sind Gegenstandeiner seitens des Bundesministeriums der Justiz ohne Zu-stimmung des Bundesrates im Benehmen mit der DeutschenBundesbank zu erlassenden Rechtsverordnung (§ 253Abs. 2 Satz 5 HGB).

Aus Vereinfachungsgründen differenziert § 253 Abs. 2Satz 1 HGB nicht zwischen Rückstellungen für Verpflich-tungen, die in Euro oder in fremder Währung zu erfüllensind, lässt also die nach den internationalen Rechnungsle-gungsstandards zu beachtende Währungskongruenz unbe-rücksichtigt. Demgemäß sind auch Rückstellungen für Ver-pflichtungen, die in fremder Währung zu erfüllen sind,grundsätzlich nach Maßgabe der durch die Deutsche Bun-desbank ermittelten Abzinsungszinssätze abzuzinsen. Etwasanderes gilt, wenn die Anwendung des durch die DeutscheBundesbank ermittelten Abzinsungszinssatzes zu einer dentatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechenden Darstel-lung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage führt. In die-sem Fall ist der Abzinsungszinssatz nach den Vorgaben des§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB selbst zu ermitteln oder von priva-ten Anbietern zu beziehen.

Aus der gesetzlichen Verpflichtung, die Abzinsung auf Basisdes Marktzinssatzes durchzuführen, folgt, dass das individu-

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 55 – Drucksache 16/10067

elle Bonitätsrisiko des jeweiligen zur Abzinsung verpflichte-ten Unternehmens nicht zu berücksichtigen ist. Anderenfallswäre anstelle des Begriffs „Marktzinssatz“ der Begriff „un-ternehmensindividueller Zinssatz“ verwandt worden. DieAnwendung eines unternehmensindividuellen Zinssatzeswürde bei sinkender Bonität des Unternehmens zu einemsteigenden Abzinsungszinssatz und infolgedessen zu einererfolgswirksam zu berücksichtigenden Verminderung deszurückgestellten Betrages führen. Dies ist mit dem Vor-sichts- und dem Höchstwertprinzip nicht zu vereinbaren.

Mit der Anwendung des durchschnittlichen Marktzinssatzesder vergangenen sieben Geschäftsjahre wird die Zielsetzungverfolgt, Zufallselemente in der Zinsentwicklung unberück-sichtigt zu lassen. Damit wird – insbesondere bezogen aufdie Pensionsrückstellungen – gleichzeitig eine gewisse An-näherung an die internationalen Rechnungslegungsstandardserreicht. Danach sind Rückstellungen für Pensionen mit demjeweiligen Marktzinssatz am Bilanzstichtag abzuzinsen. Diedaraus resultierenden Effekte können mittels besondererMechanismen – die gegenwärtig auch auf Ebene des IASBkritisch diskutiert werden – in bestimmtem Umfang erfolgs-neutral gestaltet werden. Beispielsweise besteht die Mög-lichkeit, versicherungsmathematische Gewinne und Verlusteunmittelbar im Eigenkapital auszuweisen (SORIE-Methode)oder unter bestimmten Voraussetzungen zeitlich über diekünftigen Geschäftsjahre verteilt erfolgswirksam zu verein-nahmen (Korridor-Methode). Mit der in § 253 Abs. 2 Satz 1HGB vorgeschriebenen Anwendung eines durchschnittli-chen Marktzinssatzes wird hier der in der praktischen Hand-habung einfachere Weg beschritten.

Es ist bekannt, dass Pensionsgutachten in der Praxis regel-mäßig zwei bis drei Monate vor, aber mit Blickrichtung aufden Bilanzstichtag erstellt werden. Gegen diese Praxis sindim Grunde keine Einwände zu erheben. Ergeben sich in demZeitraum zwischen der Erstellung eines Pensionsgutachtensund dem Bilanzstichtag aber Änderungen beim Mengenge-rüst oder den einzelnen zugrunde gelegten Bewertungspara-metern, die zu wesentlichen Abweichungen führen, so istdies am Bilanzstichtag zu berücksichtigen. Anderenfalls wä-re eine Aufweichung des Stichtagsprinzips zu erwarten.

Mit § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB wird die Bewertung der Rück-stellungen für Pensionen und Anwartschaften auf Pensionenvereinfacht. § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB sieht unter Berücksich-tigung des Einzelbewertungsgrundsatzes vor, dass jede Pen-sionsrückstellung einzeln zu bewerten ist, also auch der indi-viduelle Abzinsungszinssatz ermittelt werden muss. Dem-gegenüber erlaubt der neue § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB – unterAußerachtlassung des Einzelbewertungsgrundsatzes – für dieBewertung der Rückstellungen für laufende Pensionen undAnwartschaften auf Pensionen, anstelle der Ermittlung desindividuellen Abzinsungszinssatzes für jede einzelne Pen-sionsverpflichtung auf alle Pensionsrückstellungen pauschalden durchschnittlichen Marktzinssatz anzusetzen, der sich beieiner angenommenen Laufzeit von 15 Jahren ergibt. Wird dieAbzinsung nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB gewählt, ist diesenach Maßgabe des Grundsatzes zur Bewertungsstetigkeitbeizubehalten. § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB ist in seinemAnwendungsbereich auf die Bewertung der Rückstellungenfür laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionenbeschränkt. Natürlich steht die Anwendung der Verein-fachungsvorschrift unter dem Vorbehalt, dass der Jahres-

abschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendesBild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelnmuss, was bei der Anwendung der Vereinfachungsvorschriftauf solche Pensionsrückstellungen zu beachten ist, die weitauskürzere Restlaufzeiten als 15 Jahre aufweisen.

Die Zugrundelegung einer durchschnittlichen Restlaufzeitergibt sich aus folgender Überlegung: Zwar kann sich dieAnsammlungs- und Auszahlungsphase bei Pensionsver-pflichtungen über 50 Jahre strecken. Gleichwohl würde einedurchschnittliche Restlaufzeit von 25 oder 30 Jahren die de-mographische Entwicklung, also ein schon bestehendesÜbergewicht älterer Arbeitnehmer, nicht berücksichtigen.Demgemäß wurde pauschalisierend eine Restlaufzeit von15 Jahren zugrunde gelegt.

§ 253 Abs. 2 Satz 3 HGB verpflichtet die Unternehmen,Satz 1 und 2 der Vorschrift auf Verbindlichkeiten anzuwen-den, die auf Rentenverpflichtungen beruhen, für die eine Ge-genleistung nicht mehr zu erwarten ist. Die Vorschrift ent-spricht dem bisherigen § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB, wonachRentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung nicht mehrzu erwarten ist, zu ihrem Barwert anzusetzen sind. Der neue§ 253 Abs. 1 Satz 3 HGB hat zur Folge, dass die anzuwenden-den Abzinsungszinssätze – entsprechend der Zwecksetzungder Bilanzrechtsmodernisierung – vereinheitlicht werden.

§ 253 Abs. 2 Satz 4 HGB verpflichtet dazu, Erträge undAufwendungen aus der Abzinsung gesondert unter den Pos-ten „Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge“ (§ 275 Abs. 2Nr. 11, Abs. 3 Nr. 10 HGB) beziehungsweise „Zinsen undähnliche Aufwendungen“ (§ 275 Abs. 2 Nr. 13, Abs. 3Nr. 12 HGB), also als Bestandteile des Finanzergebnisses, zuzeigen. Auf diese Weise wird ein konsistenter Ausweis deraus der Abzinsung resultierenden Beträge in der Gewinn-und Verlustrechnung erreicht. Um eine Vermischung vonZuführungs- und Auflösungsbeträgen im Interesse einer hin-reichenden Information der Abschlussadressaten zu errei-chen, ist es zu empfehlen, einen Rückstellungsspiegel zu er-stellen, der auch die Effekte aus der Ab- und Aufzinsunggesondert darstellt. Zwar geht damit ein gewisser Aufwandeinher. Dieser steht jedoch in einem angmessenen Verhältniszu der damit erzeugten Transparenz. Im Übrigen sind die ausder Rückstellungsbewertung resultierenden Erfolgsbeiträge– wie bisher – im Rahmen der betrieblichen Aufwendungenund Erträge auszuweisen.

§ 253 Abs. 2 Satz 5 und 6 HGB weist die Aufgabe der Er-mittlung und Bekanntgabe der Abzinsungszinssätze derDeutschen Bundesbank zu. Idealtypische Folge ist, dassgleiche Sachverhalte mit den gleichen Abzinsungszinssätzenbelegt sind. Mit dieser Vereinheitlichung geht eine Verbesse-rung der Vergleichbarkeit des handelsrechtlichen Jahresab-schlusses einher, die eine Steigerung der Akzeptanz des han-delsrechtlichen Jahresabschlusses auch im internationalenUmfeld bewirkt. Gleichzeitig wird ausgeschlossen, dass dieErmittlung des Abzinsungszinssatzes für bilanzpolitischeGestaltungen genutzt wird. Zudem werden den Unterneh-men Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ermittlungdes Abzinsungszinssatzes erspart.

Die durch die Neubewertung der Rückstellungen entstehen-den Kosten sind vergleichsweise gering. Für Pensionsrück-stellungen gilt Folgendes: Kapitalmarktorientierte Gesell-schaften und in den Konzernabschluss kapitalmarktorien-tierter Gesellschaften einbezogene Tochterunternehmen

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Drucksache 16/10067 – 56 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ermitteln die Rückstellungen bereits heute – nach Maßgabeder internationalen Rechnungslegungsstandards – unter Be-rücksichtigung künftiger Kosten- und Preissteigerungen.Die nunmehr in § 253 Abs. 2 HGB vorgesehene Verpflich-tung zur Anwendung eines Durchschnittszinssatzes anstelledes nach den internationalen Rechnungslegungsstandardsvorgeschriebenen Marktzinssatzes hat somit lediglich zurFolge, dass der finanzmathematische Vorgang der Abzin-sung mit zwei unterschiedlichen Zinssätzen vorgenommenwerden muss. Demzufolge ist auch kein vollständiges ge-sondertes Pensionsgutachten erforderlich, sondern brauchtder Berechnung in dem vorhandenen Pensionsgutachten nurein modifizierter Zinssatz zugrunde gelegt werden. Unter-nehmen, die bisher auch für handelsrechtliche Zwecke diesteuerliche Bewertungsvorschrift des § 6a EStG angewandthaben, müssen nunmehr für handelsrechtliche Zwecke diebisherigen Bewertungsgrundlagen modifizieren. Auch indiesen Fällen sind aber nunmehr keineswegs zwei selbstän-dige getrennte Berechnungen für handelsrechtliche undsteuerliche Zwecke durchzuführen. Vielmehr genügt auchhier eine Modifizierung der für steuerliche Zwecke erstell-ten Pensionsgutachten. Für die Kostenermittlung kann nachBeteiligung der mit der Erstellung von Pensionsgutachtenbefassten Aktuare von folgenden Grundlagen ausgegangenwerden: Der Umsatz der zehn größten Aktuarbüros inDeutschland beläuft sich für Pensionsgutachten nach § 6aEStG auf ungefähr 200 Mio. Euro. Ausgehend von dieserGröße ist aufgrund der nicht sehr komplexen zusätzlich er-forderlichen Bewertungen von zusätzlichen Kosten in Höhevon ungefähr 50 Mio. Euro im Umstellungsjahr und in denFolgejahren von ungefähr 35 Mio. Euro jährlich auszuge-hen. Zudem sind gerade für den Mittelstand aus den Ände-rungen nur geringe Belastungen zu erwarten, da dort regel-mäßig nur gegenüber Geschäftsführern Versorgungszusagenausgesprochen werden.

Die Anwendung eines bestimmten versicherungsmathemati-schen Verfahrens wird für die Bewertung von Pensionsrück-stellungen nicht vorgeschrieben. Bereits auf der Basis des§ 264 Abs. 2 Satz 1 HGB müssen die Unternehmen das ver-sicherungsmathematische Verfahren anwenden, mit dem siedie Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in einer Weise dar-stellen, die den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.

Wegen des neuen § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe f EStG und des§ 6a EStG entfaltet § 253 Abs. 2 HGB auf die steuerliche Be-wertung der Pensionsrückstellungen keine Auswirkungen.

§ 253 Abs. 2 HGB steht im Einklang mit den Vorschriftender Bilanzrichtlinie. Deren Artikel 31 Abs. 1a in der Fassungder Modernisierungsrichtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten,den Unternehmen vorzuschreiben, bei der Rückstellungsbe-wertung alle voraussehbaren Risiken und vermuteten Verlus-te zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung künftiger Preis-und Kostensteigerungen im Rahmen der Rückstellungsbe-wertung unter Durchbrechung des Stichtagsprinzips erfor-dert letztlich – um eine den tatsächlichen Verhältnissen ent-sprechende Darstellung der Vermögens-, Finanz- undErtragslage zu erreichen – auch die Berücksichtigung der ge-genläufigen Effekte einer Abzinsung. Mithin trägt Artikel 31Abs. 1a der Bilanzrichtlinie nicht nur die Berücksichtigungkünftiger Preis- und Kostensteigerungen, sondern auch diemit der Abzinsung verbundene Einschränkung des in der Bi-lanzrichtlinie niedergelegten Realisationsprinzips.

Zu Absatz 3

Der bisherige § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB wird unverändert inden neu gefassten § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB übernommen.Das Gleiche gilt für den bisherigen § 253 Abs. 2 Satz 2HGB, der unverändert in den § 253 Abs. 3 Satz 2 HGB über-nommen wird. Beide Änderungen sind nur redaktionellerNatur.

Dem Vorschlag, die progressive Abschreibung – der Abnut-zungsgrad eines Vermögensgegenstandes steigt mit zuneh-mender Nutzungsdauer an – als nicht mehr zulässig zu ver-bieten, wird nicht gefolgt. In der Praxis werden die lineareAbschreibung, die degressive Abschreibung, die Leistungs-abschreibung und die progressive Abschreibung als mit denGrundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung vereinbar an-gesehen, soweit sie den tatsächlichen Verlauf des Wertever-zehrs abbilden. Auch nach den internationalen Rechnungsle-gungsstandards erfolgt keine abschließende Aufzählunganzuwendender Abschreibungsmethoden, sondern ist grund-sätzlich jede betriebswirtschaftlich sinnvolle Abschrei-bungsmethode zulässig.

Aufgrund des neu gefassten § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB erge-ben sich ebenfalls keine Änderungen gegenüber der bisheri-gen Rechtslage im Hinblick auf die außerplanmäßige Ab-schreibung bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung.Alle Unternehmen sind weiterhin verpflichtet, außerplanmä-ßige Abschreibungen von Vermögensgegenständen des An-lagevermögens bei voraussichtlich dauerhafter Wertminde-rung vorzunehmen.

Mit der Neufassung des § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB wird dasbisher auf Kapitalgesellschaften und bestimmte Personenhan-delsgesellschaften beschränkte Verbot der außerplanmäßigenAbschreibung von Vermögensgegenständen des Anlage-vermögens bei nur vorübergehender Wertminderung, Finanz-anlagen ausgenommen, auf alle Unternehmen ausgedehnt.Das Abschreibungswahlrecht bei nur vorübergehender Wert-minderung kann danach künftig von allen Unternehmen nurnoch bezogen auf Finanzanlagen in Anspruch genommenwerden. Damit wird das bisherige bilanzpolitische Gestal-tungspotential erheblich verringert und die Vergleichbarkeitdes handelsrechtlichen Jahresabschlusses verbessert.

Die Vorschrift führt zugleich zu einer Annäherung an diesteuerlichen Bewertungsvorschriften. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 EStG sind auch Teilwertabschreibun-gen steuerlich nur zu berücksichtigen, wenn sie auf einervoraussichtlich dauerhaften Wertminderung beruhen.

Dem Vorschlag, die außerplanmäßige Abschreibung auchbei einer nur vorübergehenden Wertminderung zwingendvorzuschreiben, wird nicht gefolgt. Artikel 35 Abs. 1 Buch-stabe c der Bilanzrichtlinie schließt bei Gegenständen desAnlagevermögens eine Abschreibung bei voraussichtlichnicht dauernder Wertminderung aus und eröffnet nur für Fi-nanzanlagen ein Unternehmenswahlrecht.

Der bisherige § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB entfällt. Die Vor-schrift – die das erweiterte Niederstwertprinzip beinhaltet –erlaubt es bisher, Abschreibungen bei Vermögensgegenstän-den des Umlaufvermögens vorzunehmen, soweit diese nachvernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig sind,um zu verhindern, dass in der nächsten Zukunft der Wert-ansatz aufgrund von Wertschwankungen geändert werdenmuss. Die Möglichkeit, Abschreibungen willkürlich auf er-

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 57 – Drucksache 16/10067

wartete Wertverluste schon „vorauseilend“ vorzunehmen, istmit dem Ziel einer den tatsächlichen und – nach Maßgabedes Stichtagsprinzips – auch den aktuellen Verhältnissen ent-sprechenden Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Er-tragslage nicht vereinbar. Selbst eine starke Betonung desVorsichtsprinzips erfordert es nicht, voraussichtlichen künf-tigen Abschreibungsbedarf zu antizipieren.

Mit der Aufhebung der Vorschrift – die auf Artikel 39 Abs. 1Buchstabe c der Bilanzrichtlinie beruht (Mitgliedstaaten-wahlrecht) – wird die Vergleichbarkeit des handelsrechtli-chen Jahresabschlusses und damit auch die Informationsver-sorgung der Abschlussadressaten erheblich verbessert.

Zu Absatz 4

Mit § 253 Abs. 4 HGB wird die bisher in § 253 Abs. 3 Satz 1und 2 HGB geregelte Bewertung der Vermögensgegenständedes Umlaufvermögens sachlich unverändert fortgeführt.

Der bisherige § 253 Abs. 4 HGB entfällt ersatzlos. Er eröff-net Einzelkaufleuten, Personengesellschaften, auch wenn siedem Publizitätsgesetz unterliegen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 PublG)und eingetragenen Genossenschaften nach dem zweitenHalbsatz des § 336 Abs. 2 Satz 1 HGB das Wahlrecht, so-wohl bei Vermögensgegenständen des Anlage- als auch desUmlaufvermögens Abschreibungen im Rahmen der ver-nünftigen kaufmännischen Beurteilung vorzunehmen, umim handelsrechtlichen Jahresabschluss stille Reserven zu le-gen. Begrenzt wird dieses Wahlrecht allein durch das Erfor-dernis, dass die Abschreibungen einer vernünftigen kauf-männischen Beurteilung entsprechen müssen. Damit solldem Willkürverbot Rechnung getragen werden. Gründe fürdie Bildung stiller Reserven durch Abschreibungen nach§ 253 Abs. 4 HGB sind beispielsweise die Vorbereitung vonMaßnahmen zur Sicherung des Fortbestandes des Unterneh-mens (Ansparen von Mitteln für Erbschaftsteuerzahlungenoder Abfindungen ausscheidender Gesellschafter), die An-sammlung von Mitteln für größere künftige Investitionen,die Förderung der Geschäftstätigkeit oder die Gewinnglät-tung infolge von Konjunkturschwankungen.

Die vorstehend aufgeführten Fallbeispiele, nach denen letzt-lich Vorsorge für das allgemeine Unternehmensrisiko ge-troffen werden kann, lassen erkennen, dass die VorschriftFallgestaltungen erfasst, denen durch die Bildung von Ge-winnrücklagen Rechnung zu tragen ist. Zwar war die Vor-schrift aufgrund der bisherigen starken Betonung der Gläu-bigerschutzfunktion des Jahresabschlusses zu rechtfertigen.Mit der angestrebten Anhebung des Informationsniveaus deshandelsrechtlichen Jahresabschlusses ist ihre weitere Beibe-haltung jedoch nicht zu vertreten. Die Anwendung der Vor-schrift zieht eine Darstellung der Vermögens-, Finanz- undErtragslage der Unternehmen nach sich, die den tatsächli-chen Verhältnissen nicht entspricht. Auch wird den Interes-sen der Gläubiger durch eine den tatsächlichen Verhältnissenentsprechende Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Er-tragslage weitaus besser Rechnung getragen, als durch dieBildung anhand des handelsrechtlichen Jahresabschlussesnicht erkennbarer stiller Reserven.

Zu Absatz 5

Mit der Neufassung des § 253 Abs. 5 HGB wird ein umfas-sendes und rechtsformunabhängiges Wertaufholungsgebotbezüglich aller Formen von außerplanmäßigen Abschreibun-

gen im Handelsgesetzbuch verankert und gleichzeitig dasWertaufholungswahlrecht des bisherigen § 253 Abs. 5 HGBaufgehoben. Für Kapitalgesellschaften ändert sich in der Sa-che nichts, denn diese sind bereits bisher nach § 280 Abs. 1HGB zur Wertaufholung verpflichtet. Dagegen sind künftigauch Genossenschaften, Personenhandelsgesellschaften undEinzelkaufleute zur Wertaufholung verpflichtet.

Die Aufhebung des Wertaufholungswahlrechts trägt demUmstand Rechnung, dass die bisherige Differenzierung zwi-schen Kapitalgesellschaften auf der einen Seite und Genos-senschaften, Personenhandelsgesellschaften und Einzel-kaufleute auf der anderen Seite nicht von sachlichenGründen getragen ist. Zudem eröffnet der bisherige § 253Abs. 5 HGB – wenig zeitgemäß – die Möglichkeit zur Er-gebnisglättung und Verminderung des ausschüttungsfähigenGewinns. Dies kann zum Nachteil der nicht mitsprachebe-rechtigten Kommanditisten genutzt werden.

Folge der Aufhebung des bisherigen § 253 Abs. 5 HGB sindeine bessere Vergleichbarkeit des handelsrechtlichen Jahres-abschlusses und eine Annäherung der handelsrechtlichenRechnungslegung an die internationalen Rechnungslegungs-gepflogenheiten. Danach besteht grundsätzlich zu jedemBilanzstichtag die Notwendigkeit zur Überprüfung der Vor-aussetzungen für eine Wertaufholung. Zudem wird das In-formationsniveau des handelsrechtlichen Jahresabschlussesim Interesse der Abschlussadressaten verbessert. SteuerlicheAuswirkungen sind mit der Aufhebung des § 253 Abs. 5HGB nicht verbunden.

Von der verpflichtenden Wertaufholung bleibt der Ge-schäfts- oder Firmenwert nach dem neuen § 253 Abs. 5Satz 2 HGB ausgenommen. Er wird vielmehr mit einemWertaufholungsverbot belegt. Diesem Verbot liegt die Über-legung zugrunde, dass eintretende Werterholungen eines Ge-schäfts- oder Firmenwertes nach einer außerplanmäßigenAbschreibung auf der Geschäfts- oder Betriebstätigkeit desUnternehmens beruhen, das den vorher abgeschriebenen Ge-schäfts- oder Firmenwert erworben hat. Eine Wertaufholungberuht nicht darauf, dass die Gründe der außerplanmäßigenAbschreibung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr beste-hen. Vielmehr stellt die Wertaufholung eine (verbotene) Ak-tivierung eines selbst geschaffenen Geschäfts- oder Firmen-wertes dar.

Zu § 254

Die Neufassung des § 254 HGB dient der gesetzlichen Ver-ankerung der im Schrifttum als Grundsätze ordnungsmäßi-ger Bilanzierung eingestuften bilanziellen Abbildung vonBewertungseinheiten. Änderungen der bisherigen Bilanzie-rungspraxis sollen mit der Vorschrift, die festschreibt, inwelchem Umfang die Bildung von Bewertungseinheiten zu-lässig ist und welche Anforderungen an die Bildung vonBewertungseinheiten zu stellen sind, nicht einher gehen.Bereits im Jahr 2006 hat der Gesetzgeber dies in dem Ge-setz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen(BGBl. I S. 1095) mit § 5 Abs. 1a EStG zum Ausdruck ge-bracht. Dort wird auf die in der handelsrechtlichen Rech-nungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risi-ken gebildeten Bewertungseinheiten ausdrücklich Bezuggenommen und werden diese als auch für die steuerliche Ge-winnermittlung maßgeblich erklärt. Demgemäß ist eine han-delsrechtliche Vorschrift zur Beschreibung der in der Praxis

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Drucksache 16/10067 – 58 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

bereits angewandten handelsrechtlichen Grundsätze zur Bil-dung von Bewertungseinheiten dringend erforderlich. In en-gem Zusammenhang mit § 254 HGB steht die Anhanganga-be nach § 285 Nr. 23 HGB.

Die Bewertungseinheit beruht auf der grundsätzlichen Über-legung, dass die aus einem Grundgeschäft resultierenden Ri-siken durch den Einsatz von Sicherungsinstrumenten – wirt-schaftlich betrachtet – neutralisiert werden können. Daherwird bei Bestehen einer Bewertungseinheit – unter Ein-schränkung des Imparitätsprinzips, des Realisationsprinzipsund des Einzelbewertungsgrundsatzes – auf die Berücksich-tigung nicht realisierter Verluste verzichtet, wenn diesen ingleicher Höhe nicht realisierte Gewinne gegenüberstehen,also soweit der Eintritt der abgesicherten Risiken ausge-schlossen ist.

Als im Rahmen einer Bewertungseinheit absicherungsfähigeGrundgeschäfte kommen nach § 254 HGB Vermögensge-genstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoherWahrscheinlichkeit vorgesehene Transaktionen in Betracht.Die Vorschrift enthält bewusst keine Beschränkung der absi-cherungsfähigen Grundgeschäfte auf Finanzinstrumente.Vielmehr sollen bereits praktizierte Absicherungen – bei-spielsweise Risiken aus dem künftigen Bezug von Roh-,Hilfs- oder Betriebsstoffen – auch weiterhin zulässig sein.

Mit § 254 HGB wird der Begriff der mit hoher Wahrschein-lichkeit vorgesehenen Transaktion neu in das Handelsbilanz-recht eingeführt. Damit soll sichergestellt werden, dass diegegenwärtig in der Praxis schon durchgeführten antizipati-ven Bewertungseinheiten auch weiterhin möglich sind. ImGegensatz zu schwebenden Geschäften sind vorgeseheneTransaktionen künftig erwartete Rechtsgeschäfte, es fehltmithin noch an einem abgeschlossenen Rechtsgeschäft. Ausdiesem Grund muss eine hohe Wahrscheinlichkeit für dentatsächlichen Abschluss des Rechtsgeschäfts bestehen. Diesbedeutet, dass der tatsächliche Abschluss des Rechtsge-schäfts so gut wie sicher sein muss. Es dürfen allenfalls nochaußergewöhnliche Umstände entgegenstehen, die außerhalbdes Einflussbereichs des Unternehmens liegen. WesentlicheBedeutung im Rahmen dieser Beurteilung hat, ob und inwie-weit in der Vergangenheit antizipative Bewertungseinheitengebildet und auch durchgeführt, also die vorgesehenen Ge-schäfte abgeschlossen wurden. Es ist auch die Aufgabe derAbschlussprüfer, in jedem Einzelfall zu klären, ob die gebil-deten antizipativen Bewertungseinheiten noch im Einklangmit den handelsrechtlichen Bilanzierungsprinzipien stehen.

§ 254 HGB sieht vor, dass Vermögensgegenstände, Schul-den, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlich-keit vorgesehene Transaktionen mit Finanzinstrumenten zurAbsicherung von Risiken zusammengefasst werden können.Damit ist der Kreis der möglichen Sicherungsinstrumenteauf Finanzinstrumente beschränkt. Eine Beschränkung aufDerivate würde der Praxis nicht in vollem Umfang gerecht,auch wenn üblicherweise Derivate als Sicherungsinstrumen-te herangezogen werden. Beispielsweise wäre es bei einerBeschränkung der Sicherungsinstrumente auf Derivate nichtmöglich, dass Währungsrisiken aus Forderungen durch ent-sprechende Währungsverbindlichkeiten abgesichert werden.

Bewertungseinheiten werden in der Praxis in der Weise ge-bildet, dass entweder das aus einem einzelnen Grund-geschäft resultierende Risiko durch ein einzelnes Siche-rungsinstrument unmittelbar abgesichert wird (auch sog.

micro-hedging), dass die Risiken mehrerer gleichartigerGrundgeschäfte durch ein oder mehrere Sicherungsinstru-mente abgedeckt werden (auch sog. portfolio-hedging) oderdass die risikokompensierende Wirkung ganzer Gruppenvon Grundgeschäften zusammenfassend betrachtet wird(sog. macro-hedging). Mit § 254 HGB wird weder die einenoch die andere Art von Bewertungseinheiten bevorzugtoder gar ausgeschlossen.

Die Rechtsfolgen des § 254 HGB treten nur ein, wenn dieabgesicherten Risiken nicht eintreten. Dies impliziert die imGesetzestext enthaltene Wendung, dass § 249 Abs. 1, § 252Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 256a HGBnicht anzuwenden sind, soweit der Eintritt der abgesichertenRisiken ausgeschlossen ist. Daraus folgt gleichzeitig, dassdie Bildung von Bewertungseinheiten zu dokumentieren unddie Wirksamkeit der gebildeten Bewertungseinheiten zuüberwachen ist. Mit einer hinreichenden Dokumentationwird auch die missbräuchliche (nachträgliche) Bildung vonBewertungseinheiten eingedämmt. Bereits im Zeitpunkt derBegründung einer Bewertungseinheit muss also deren Eig-nung zur Absicherung der Risiken objektiv gegeben sein.Zwingende Vorgaben, wie die Bildung der Bewertungsein-heiten zu dokumentieren und wie die Wirksamkeit zu über-wachen ist, sind im Hinblick auf die Vielzahl der möglichenFormen von Bewertungseinheiten nicht sachgerecht.

Wird eine Bewertungseinheit in der Weise gebildet, dass dasaus einem einzelnen Grundgeschäft resultierende Risikodurch ein einzelnes Sicherungsinstrument unmittelbar abge-sichert wird, lässt sich am Bilanzstichtag aus den individuel-len gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströmenunmittelbar die Wirksamkeit der Bewertungseinheit ableiten(verlässlich messen), also feststellen und darlegen, ob undinwieweit das abgesicherte Risiko eintritt. Demgemäßspricht – wenn sich im Rahmen einer solchen Bewertungs-einheit die Parameter von Grund- und Sicherungsgeschäft(beispielsweise Nominalbetrag, Laufzeit) entsprechen –auch nichts dagegen, an die Dokumentation geringere An-forderungen zu stellen.

Wird die risikokompensierende Wirkung ganzer Gruppenvon Grundgeschäften zusammenfassend betrachtet, könnenin Abhängigkeit der Art der zu einer Bewertungseinheit zu-sammengefassten Grund- und Sicherungsgeschäfte, der Be-deutung der zu sichernden Risiken und des Vorhandenseinseines angemessenen und wirksamen Risikomanagementsys-tems auch andere Formen der Darlegung der Wirksamkeit inBetracht kommen. Kann beispielsweise auf der Grundlageeines angemessenen und wirksamen Risikomanagementsys-tems nachgewiesen werden, dass die abgesicherten Risikennicht eintreten, finden § 249 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3und 4, § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 256a HGB keine Anwen-dung, ohne dass es einer individualisierten Feststellung desAusgleichs der Wert- oder Zahlungsstromänderungen be-darf. Von einer wirksamen Bewertungseinheit ist in diesenFällen ausnahmsweise schon auszugehen, wenn – entspre-chend den international üblichen Gepflogenheiten – zumBilanzstichtag dargelegt wird, dass die Wirksamkeit der ge-bildeten Bewertungseinheiten sich im vergangenen Ge-schäftsjahr zwischen 80 Prozent und 12 Prozent bewegt hatund sich im künftigen Geschäftsjahr ebenfalls innerhalb die-ser Spannbreite bewegen wird. Die Auswahl der Methodenzur Feststellung der Wirksamkeit der Bewertungseinheiten

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 59 – Drucksache 16/10067

bleibt den Unternehmen überlassen. Darüber hinaus ist esauch von der Art und dem Umfang der gebildeten Bewer-tungseinheiten abhängig, ob deren Wirksamkeit nur retro-oder auch prospektiv festgestellt wird.

Der Wortlaut des § 254 HGB – zur Absicherung von Risi-ken – macht deutlich, dass Bewertungseinheiten mit einerZwecksetzung gebildet werden müssen, nämlich dem Zielder Risikoabsicherung. Diese Zwecksetzung impliziert zu-gleich, dass im Zeitpunkt der Begründung einer Bewertungs-einheit auch die Absicht besteht, die Bewertungseinheit biszur Erreichung des Zwecks beizubehalten. Gleichwohl sindFälle denkbar, in denen es zu einer vorzeitigen Beendigungeiner Bewertungseinheit kommt. In diesem Fall finden vomZeitpunkt der Beendigung der Bewertungseinheit an die all-gemeinen Vorschriften Anwendung. Unabhängig davonmüssen für eine vorzeitige Beendigung einer Bewertungs-einheit plausible wirtschaftliche Gründe vorliegen. Die Bil-dung von Bewertungseinheiten dient allein der Risikoabsi-cherung, nicht der Steuerung des Jahresergebnisses.

Die Neufassung des § 254 HGB beruht auf Artikel 2 Abs. 5Satz 3 der Bilanzrichtlinie. Danach können die Mitgliedstaa-ten Ausnahmeregelungen festlegen, wenn die Anwendungeiner Vorschrift der Bilanzrichtlinie dazu führt, dass der Jah-resabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entspre-chendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage desUnternehmens nicht vermittelt. Mit § 254 HGB wird dieDarstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage stärkerals bisher und in Abweichung von dem in Artikel 31 Abs. 1Buchstabe e der Bilanzrichtlinie (Grundsatz der Einzelbe-wertung) an den tatsächlichen (wirtschaftlichen) Verhältnis-sen eines Unternehmens orientiert.

Nach § 5 Abs. 1a EStG sind die Ergebnisse der in der handels-rechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirt-schaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten auch fürdie steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich. Insoweit erge-ben sich aus § 254 HGB – der lediglich die bisherige Praxisfestschreibt – keine steuerlichen Auswirkungen.

Der bisherige § 254 HGB wird aufgehoben. Nach § 254Satz 1 HGB können bisher Abschreibungen vorgenommenwerden, um Vermögensgegenstände des Anlage- oder Um-laufvermögens mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der aufeiner nur steuerrechtlich zulässigen Abschreibung beruht.Die Vorschrift dient dazu, die Inanspruchnahme steuerlicherVergünstigungen zu ermöglichen und die Einheit der Bilan-zierung für handels- und steuerrechtliche Zwecke zu wahren.Gleichzeitig soll die Vorschrift Zweifeln vorbeugen, ob dieVornahme steuerrechtlicher Abschreibungen – wegen derdamit teilweise verbundenen erheblichen Unterbewertungen– noch den handelsrechtlichen Vorgaben vernünftiger kauf-männischer Beurteilung entspricht.

Die Berücksichtigung nur steuerrechtlich zulässiger – regel-mäßig subventionspolitisch motivierter – Abschreibungenim handelsrechtlichen Jahresabschluss hat zur Folge, dass eszu erheblichen Verzerrungen in der Darstellung der Vermö-gens-, Finanz- und Ertragslage kommt. Die im handelsrecht-lichen Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegen-stände werden nicht in Höhe des periodengerechten (tatsäch-lichen) Werteverzehrs, sondern schneller abgeschrieben.Dies mag bei einer das Vorsichtsprinzip stark betonendenhandelsrechtlichen Rechnungslegung noch vertretbar sein,ist es schlechterdings aber nicht mehr, wenn die Gläubiger-

schutz- und die Informationsfunktion des handelsrechtlichenJahresabschlusses auf gleicher Ebene stehen. Demgemäß istdie Aufhebung des § 254 Satz 1 HGB geboten.

Die Aufhebung des bisherigen § 254 Satz 2 HGB ist Folgeder Aufhebung des bisherigen § 253 Abs. 5 HGB. § 254Satz 2 HGB stellt bisher klar, dass das (aufgehobene) Beibe-haltungswahlrecht des § 253 Abs. 5 HGB auch bei einemWegfall des Grundes der steuerrechtlichen Abschreibunggilt. Mit der Aufhebung des bisherigen § 253 Abs. 5 HGBhat die Vorschrift keinen Anwendungsbereich mehr.

Im Zusammenhang mit § 254 Satz 1 HGB ist der gleichfallsaufgehobene § 279 Abs. 2 HGB zu sehen. Nach dieser Vor-schrift dürfen Kapitalgesellschaften Abschreibungen nach§ 254 Satz 1 HGB nur vornehmen, sofern das Steuerrecht ih-re Anerkennung von der handelsrechtlichen Bilanzierungabhängig macht. Danach ist die Inanspruchnahme des § 254Satz 1 HGB auf die Fälle der umgekehrten Maßgeblichkeitbeschränkt. Da der bisherige § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG vor-schreibt, dass alle steuerrechtlichen Wahlrechte in Überein-stimmung mit der Handelsbilanz auszuüben sind, hat § 279Abs. 2 HGB keine praktische Bedeutung mehr.

Zu Nummer 11 (§ 255 HGB)

Zu Buchstabe a (Überschrift)

Die bisherige Überschrift wird in „Bewertungsmaßstäbe“geändert. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die An-schaffungs- und Herstellungskosten nicht mehr alleinigerhandelsrechtlicher Bewertungsmaßstab sind, sondern dieBewertung zum beizulegenden Zeitwert als weiterer Bewer-tungsmaßstab neben den Bewertungsmaßstab der Anschaf-fungs- oder Herstellungskosten tritt.

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Der erste Satz des bisherigen § 255 Abs. 2 HGB wird unver-ändert in die neue Fassung des § 255 Abs. 2 HGB übernom-men. Die Sätze 2 bis 4 werden neu gefasst. Kern der Neufas-sung des Satzes 2 ist die Aufhebung des im bisherigen Satz 3enthaltenen Aktivierungswahlrechts. Damit wird die han-delsrechtliche Herstellungskostenuntergrenze an die steuer-liche Herstellungskostenuntergrenze angeglichen. Gleich-zeitig wird der handelsrechtliche Herstellungskostenbegriffan den produktionsbezogenen Vollkostenbegriff der interna-tionalen Rechnungslegung angenähert. Damit geht eine Ver-besserung der Vergleichbarkeit des handelsrechtlichen Jah-resabschlusses einher.

Nach dem neuen Satz 2 zählen zu den aktivierungspflichti-gen Herstellungskosten die Materialeinzelkosten, die Ferti-gungseinzelkosten und die Sonderkosten der Fertigung so-wie die Materialgemeinkosten, die Fertigungsgemeinkostenund der Werteverzehr des Anlagevermögens, soweit er durchdie Fertigung veranlasst ist.

Die Neufassung des Satzes 2 ist von Artikel 35 Abs. 3 derBilanzrichtlinie getragen. Nach Artikel 35 Abs. 3 Buch-stabe a der Bilanzrichtlinie gehören zu den Herstellungs-kosten neben den Anschaffungskosten der Roh-, Hilfs- undBetriebsstoffe die dem einzelnen Erzeugnis unmittelbar zu-rechenbaren Aufwendungen. Unter stärkerer Berücksich-tigung der Informationsfunktion des handelsrechtlichenJahresabschlusses wird der Wortlaut der Vorschrift dahinge-hend interpretiert, dass unmittelbar zurechenbar solche Auf-

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Drucksache 16/10067 – 60 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

wendungen sind, die in Abhängigkeit von der Erzeugnis-menge variieren. Dazu gehören auch die Material- und dieFertigungsgemeinkosten sowie der Werteverzehr des Anla-gevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist.

Der neue Satz 3 eröffnet den Unternehmen das Wahlrecht, indie Herstellungskosten solche Aufwendungen, die unabhän-gig von der Erzeugnismenge anfallen, einzurechnen, soweitdiese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Danach dür-fen angemessene Teile der dem einzelnen Erzeugnis nur mit-telbar zurechenbaren Kosten, welche auf den Zeitraum derHerstellung entfallen, den Herstellungskosten hinzugerechnetwerden. Dazu zählen – unter Berücksichtigung der bisherigenPraxis und um einen Gleichlauf mit dem steuerlichen Herstel-lungskostenbegriff zu gewährleisten – die Kosten der all-gemeinen Verwaltung, Aufwendungen für soziale Einrichtun-gen des Betriebes sowie Aufwendungen für freiwillige sozialeLeistungen und die betriebliche Altersversorgung. Nicht an-gemessene Kosten bleiben auch weiterhin unbeachtlich. Siezählen handelsrechtlich nicht zu den Herstellungskosten. Dadie Begriffe „angemessen“ und „notwendig“ in der Praxis alsgleichbedeutend angesehen werden, wird auf die Beibehal-tung des bisher verwandten Begriffs „notwendig“ verzichtet.Die Vorschrift steht in engem konzeptionellem Zusammen-hang mit dem neuen Satz 2 und basiert auf Artikel 35 Abs. 3Buchstabe b der Bilanzrichtlinie.

Die Neufassung des Satzes 4 ist redaktionelle Folge der Än-derung des Absatzes 2. Auch weiterhin dürfen die Vertriebs-kosten nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden.Darüber hinaus wird mit Satz 4 die Aktivierung von For-schungskosten ausdrücklich ausgeschlossen. Hierbei handeltes sich um eine im Zusammenhang mit der Aufhebung desVerbots der Aktivierung selbst geschaffener immateriellerVermögensgegenstände des Anlagevermögens stehendeKlarstellung. Bereits bisher werden Aufwendungen für dieForschung nicht als Herstellungskosten eingestuft.

Zu Buchstabe c (Absatz 2a)

Aus der Aufhebung des bisherigen § 248 Abs. 2 HGB folgt,dass selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenständedes Anlagevermögens zu aktivieren sind. In diesem Zusam-menhang ist zu klären, ab welchem Zeitpunkt die währendder Entwicklung angefallenen Herstellungskosten zu akti-vieren sind und wie die Abgrenzung der Forschungs- von derEntwicklungsphase zu erfolgen hat. Beide Fragen will § 255Abs. 2a HGB beantworten.

Nach § 255 Abs. 2a Satz 1 HGB sind die bei der Entwick-lung eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensge-genstandes des Anlagevermögens anfallenden Herstellungs-kosten zu aktivieren. Der Wortlaut der Vorschrift machtdeutlich, dass eine Aktivierung nicht erst vorzunehmen ist,wenn ein selbst geschaffener immaterieller Vermögensge-genstand des Anlagevermögens vorliegt, sondern die Akti-vierung schon bei der Entwicklung zu erfolgen hat. Dieswiederum setzt eine Zukunftsprognose des bilanzierungs-pflichtigen Unternehmens voraus. Im Zeitpunkt der Aktivie-rung – gleichsam ex ante – muss mit hoher Wahrscheinlich-keit davon ausgegangen werden können, dass ein einzelnverwertbarer immaterieller Vermögensgegenstand des Anla-gevermögens zur Entstehung gelangt. Kann die Vermögens-gegenstandseigenschaft nicht bejaht werden, kommt die Ak-tivierung der Entwicklungskosten nicht in Betracht. Demge-

mäß ist für Zwecke der Abschlussprüfung eine hinreichendeDokumentation erforderlich, aus der sich entnehmen lässt,aus welchen Gründen von der künftigen Entstehung einesselbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstandesdes Anlagevermögens ausgegangen werden muss. Aufgrundder bestehenden Ausschüttungssperre spricht nichts dage-gen, hier ebenso zu verfahren, wie bei der Herstellung mate-rieller Vermögensgegenstände.

Mit dem neuen § 255 Abs. 2a Satz 2 HGB wird der Begriff„Entwicklung“ in Abgrenzung zu dem Begriff „Forschung“definiert. Entwicklung ist gemäß § 255 Abs. 2a Satz 2 HGBdie Anwendung von Forschungsergebnissen oder anderemWissen für die Neuentwicklung von Gütern oder Verfahrenoder die Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren mit-tels wesentlicher Änderungen (ähnlich auch § 51 Abs. 1Nr. 2 Buchstabe u Doppelbuchstabe bb und cc EStG). DerBegriff „Gut“ ist in diesem Zusammenhang in einem weitenSinn zu verstehen. Darunter können Materialien, Produkte,geschützte Rechte oder auch ungeschütztes Know-how oderDienstleistungen fallen. Unter den Begriff „Verfahren“, derebenfalls in einem weiten Sinn zu verstehen ist, können ne-ben den typischen Produktions- und Herstellungsverfahrenauch entwickelte Systeme fallen.

Im Gegensatz dazu ist Forschung die eigenständige undplanmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder tech-nischen Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner Art,über deren technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Er-folgsaussichten grundsätzlich keine Aussagen gemacht wer-den können (§ 255 Abs. 2a Satz 3 HGB). In dieser Weisewird der Begriff Grundlagenforschung auch in § 51 Abs. 1Nr. 2 Buchstabe u Doppelbuchstabe aa EStG der Begriff de-finiert.

Das Verbot der Aktivierung von in der Forschungsphase an-gefallenen Aufwendungen – in § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB alsForschungskosten bezeichnet – folgt daraus, dass die Vermö-gensgegenstandseigenschaft des Forschungsergebnisses re-gelmäßig sehr unsicher ist. Dies gilt hingegen nur einge-schränkt für das in der Entwicklungsphase aus demForschungsergebnis abgeleitete Entwicklungsergebnis. Vordiesem Hintergrund gewinnt die Frage nach dem Zeitpunktdes Übergangs von der Forschungs- zur Entwicklungsphase– die gleichbedeutend mit der Abgrenzung von Forschungund Entwicklung ist – entscheidende Bedeutung. Erst die abdiesem Zeitpunkt anfallenden Herstellungskosten dürfenüberhaupt aktiviert werden. Die Feststellung des Zeitpunktesdes Übergangs von der Forschungs- zur Entwicklungsphaseist in jedem Einzelfall gesondert zu beurteilen. Wenn bei-spielsweise die auf die Erlangung neuer Kenntnis gerichte-ten Aktivitäten abgeschlossen sind, endet die Forschungs-phase. Erfolgen nunmehr Entwurf, Konstruktion und Testneuer Prototypen und Modelle vor der Aufnahme der eigent-lichen Produktion, ist dies grundsätzlich bereits der Ent-wicklungsphase zuzurechnen. Denkbar ist auch, dass dieForschungsphase mit der Suche nach Alternativen für Mate-rialien, Vorrichtungen, Produkte, Verfahren, Systeme oderDienstleistungen beendet ist und mit dem Entwerfen, Kon-struieren und Testen einer gewählten Alternative für neueMaterialien, Vorrichtungen, Produkte, Verfahren, Systemeoder Dienstleistungen die Entwicklungsphase begonnen hat.Als Entwicklung sind auch der Entwurf, die Konstruktionund der Betrieb einer Pilotanlage, die für die kommerzielle

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 61 – Drucksache 16/10067

Nutzung ungeeignet ist, sondern nur als Prototyp dient, ein-zustufen. Das Gleiche gilt für den Entwurf von Werkzeugen,Spannvorrichtungen, Prägestempeln oder Gussformen unterVerwendung neuer Technologien. Grundsätzlich ist der Zeit-punkt des Übergangs vom systematischen Suchen zum Er-proben und Testen der gewonnenen Erkenntnisse oder Fer-tigkeiten als Übergang von der Forschung zur Entwicklunganzusehen. Problematisch wird die Abgrenzung, wenn dervorstehend angenommene sequentielle Ablauf – erst For-schung dann Entwicklung – nicht eingehalten wird. Denkbarist beispielsweise auch, dass Forschungs- und Entwicklungs-prozesse alternierend verlaufen.

Kann der Zeitpunkt des Übergangs von der Forschungs- zuder Entwicklungsphase nicht hinreichend nachvollziehbarund plausibel dargelegt werden, sind also die Forschungs-und die Entwicklungshase nicht verlässlich trennbar, sind al-le angefallenen Aufwendungen – dem Vorsichtsprinzip fol-gend – aufwandswirksam zu erfassen. Das Gleiche gilt,wenn die Abgrenzung zwischen Forschungs- und Entwick-lungsphase aus anderen Gründen nicht möglich ist. Diesstellt § 255 Abs. 2a Satz 4 HGB ausdrücklich klar.

Demgemäß unterliegt die Aktivierung der selbst geschaffenenimmateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögenszwei Einschränkungen. Zum einem setzt die Aktivierung vor-aus, dass im Aktivierungszeitpunkt mit hinreichender Wahr-scheinlichkeit von der Entstehung eines Vermögensgegen-standes ausgegangen werden kann; und zum anderen, dass diezu aktivierenden Aufwendungen während der Entwicklungdes selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegen-standes des Anlagevermögens angefallen sind.

Zu Buchstabe d (Absatz 4)

Da zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente künf-tig zum beizulegenden Zeitwert anzusetzen sind (§ 253Abs. 1 HGB) ist die Neufassung des vierten Absatzes des§ 255 HGB, der Vorschriften zur Ermittlung des beizulegen-den Zeitwertes vorsieht, erforderlich. Die Vorschrift hat ihreGrundlage in Artikel 42b der Bilanzrichtlinie.

Wie sich aus Satz 1 entnehmen lässt, ist der beizulegendeZeitwert der Marktpreis, der – dies lässt sich dem erstenHalbsatz des Satzes 2 entnehmen – auf einem aktiven Marktermittelt wird. Der Marktpreis kann als an einem aktivenMarkt ermittelt angesehen werden, wenn er an einer Börse,von einem Händler, von einem Broker, von einer Branchen-gruppe, von einem Preisberechnungsservice oder von einerAufsichtsbehörde leicht und regelmäßig erhältlich ist undauf aktuellen und regelmäßig auftretenden Marktransaktio-nen zwischen unabhängigen Dritten beruht. Das Vorhan-densein öffentlich notierter Marktpreise ist der bestmöglicheobjektive Hinweis für den beizulegenden Zeitwert. Maßge-bend ist der notierte Marktpreis, so dass Paketzu- oder -ab-schläge nicht vorgenommen werden dürfen. Vom Vorliegeneines aktiven Marktes kann nicht ausgegangen werden,wenn beispielsweise wegen einer geringen Anzahl umlau-fender Aktien im Verhältnis zum Gesamtvolumen der emit-tierten Aktien nur kleine Volumina gehandelt werden oder ineinem engen Markt keine aktuellen Marktpreise verfügbarsind.

Nur wenn ein Marktpreis nach Satz 1 nicht ermittelt werdenkann, kommen andere Bewertungsmethoden im Sinn von

Satz 2 zum Einsatz. Die Anwendung von Bewertungsmetho-den dient dazu, den beizulegenden Zeitwert angemessen anden Marktpreis anzunähern, wie er sich am Bewertungs-stichtag zwischen unabhängigen Geschäftspartnern bei Vor-liegen normaler Geschäftsbedingungen ergeben hätte. Denk-bar ist beispielsweise der Vergleich mit dem vereinbartenMarktpreis jüngerer vergleichbarer Geschäftsvorfälle zwi-schen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigenGeschäftspartnern oder die Verwendung von anerkanntenwirtschaftlichen Bewertungsmethoden.

In den Fällen des Satzes 1 und des Satzes 2 ist es immer er-forderlich, dass der beizulegende Zeitwert verlässlich ermit-telt wird. Dieses ungeschriebene Tatbestandsmerkmal resul-tiert aus dem Erfordernis der vorsichtigen Bewertung. Lässtsich ein Marktpreis und infolgedessen der beizulegendeZeitwert nicht verlässlich ermitteln, haben Zugangs- undFolgebewertung zu Anschaffungs- oder Herstellungskostenzu erfolgen. Von einer nicht verlässlichen Ermittlung desMarktwertes ist beispielsweise auszugehen, wenn die ange-wandte Bewertungsmethode eine Bandbreite möglicherWerte zulässt, die Abweichung der Werte voneinander signi-fikant ist und eine Gewichtung der Werte nach Eintrittswahr-scheinlichkeiten nicht möglich ist.

§ 255 Abs. 4 Satz 3 HGB regelt den Fall, dass sich der bei-zulegende Zeitwert eines verpflichtend zum beizulegendenZeitwert zu bewertenden Finanzinstruments zu irgendeinemspäteren Zeitpunkt nicht mehr ermitteln lässt, also die Be-wertung nach § 255 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 HGB nichtmehr möglich ist. In diesem Fall ist der letzte zuverlässig er-mittelte beizulegende Zeitwert Grundlage für eine dann nach§ 253 Abs. 4 HGB vorzunehmende Bewertung. Damit wer-den die zu Handelzwecken erworbenen Finanzinstrumenteletztlich auf die Bewertung übergeleitet, der sie ohne die ver-pflichtende Zeitwertbewertung unterfallen würden, nämlichdem für das Umlaufvermögen geltenden strengen Niederst-wertprinzip. Ausgangspunkt der Anwendung des § 253Abs. 4 HGB ist der letzte zuverlässig ermittelte beizulegendeZeitwert (§ 255 Abs. 4 Satz 4 HGB). Dieser wird im Wegeder Fiktion zu den maßgebenden Anschaffungs- oder Her-stellungskosten erhoben, die Ausgangspunkt für die Bewer-tung nach § 253 Abs. 4 HGB sind.

Besteht die Situation, dass sich der beizulegende Zeitwertvon vornherein nicht nach § 255 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2HGB ermitteln lässt, kann denknotwendig kein zu Handels-zwecken erworbenes Finanzinstrument im Sinn des § 253Abs. 1 Satz 3 HGB vorliegen. Eine Bewertung zum beizule-genden Zeitwert ist daher von vornherein ausgeschlossen.Steht bereits im Zugangszeitpunkt fest, dass die Bewertungzum beizulegenden Zeitwert nach § 255 Abs. 1 Satz 1 oderSatz 2 HGB nicht möglich ist, ist nach den allgemeinen Vor-schriften zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungs-kosten zu bewerten.

Der bisherige Absatz 4 wird teilweise aufgehoben und teil-weise in den § 246 HGB übernommen (vgl. im Einzelnen dieBegründung zu § 246 HGB).

Zu Nummer 12 (§ 256 HGB)

Die Änderung des § 256 Satz 1 HGB beschränkt die auf eineVerbrauchs- oder Preisfolge zielenden Bewertungsvereinfa-chungsverfahren auf LIFO („last in – first out“) und FIFO

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(„first in – first out“). Nach der bisherigen Fassung des § 256Satz 1 HGB wurden neben LIFO und FIFO weitere Bewer-tungsvereinfachungsverfahren betreffend die Verbrauchs-oder Preisfolge diskutiert. Zu nennen sind hier beispielswei-se HIFO („highest in – first out“) oder LOIFO („lowest in –first out“). Die Anwendung dieser Verfahren wird durch dieÄnderung ausgeschlossen. Die Änderung dient der besserenVergleichbarkeit der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse.Sie ist von Artikel 40 Abs. 1 der Bilanzrichtlinie getragen.

Teilweise wird die Beschränkung der Bewertungsvereinfa-chungsverfahren auf die Bewertung zum gewogenen Durch-schnitt gefordert. Dem wird nicht gefolgt. Sicherlich handeltes sich bei der Bewertung zum gewogenen Durchschnitt umeines der – aus theoretischer Sicht – neutraleren Bewertungs-vereinfachungsverfahren, das einer den tatsächlichen Ver-hältnissen entsprechenden Darstellung der Vermögens-, Fi-nanz- und Ertragslage am nächsten kommt. Jedoch ist zuberücksichtigen, dass steuerlich das LIFO-Verfahren und dieDurchschnittsbewertung zulässig sind. Mithin bleibt die Pra-xis der Durchschnittsbewertung unberührt.

Zu Nummer 13 (§ 256a HGB)

Die Globalisierung der Geschäftstätigkeit führt dazu, dassGeschäfte – auch nach der Einführung des Euro – in zuneh-mendem Umfang in ausländischer Währung abgeschlossenwerden. Aufgrund der Tatsache, dass Unternehmen ihrenhandelsrechtlichen Jahres- und Konzernabschluss nach den§§ 244, 298 HGB in Euro aufstellen müssen, hat die Um-rechnung von in ausländischer Währung abgeschlossenenGeschäften in Euro branchenübergreifend stark an Bedeu-tung gewonnen. Dies macht es, auch aus Gründen der Ver-gleichbarkeit der handelsrechtlichen Abschlüsse, erforder-lich, für alle Unternehmen einheitliche Vorschriften zurWährungsumrechnung vorzusehen. Diesem Zweck dient§ 256a HGB, der die gängige Praxis der Währungsumrech-nung abbildet. § 256a HGB betrifft die Umrechnung vonVermögensgegenständen und Verbindlichkeiten am Ab-schlussstichtag, also die Folgebewertung. Die Vorschriftschreibt vor, dass die auf fremde Währung lautenden Vermö-gensgegenstände und Verbindlichkeiten mit dem Devisen-kassakurs des Abschlussstichtages umzurechnen sind. Be-sondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang derBezugnahme auf § 252 Abs. 1 Nr. 4 und § 253 Abs. 1 Satz 1HGB zu. Die handelsbilanzielle Berücksichtigung von ausder Währungsumrechung resultierenden Wertänderungen istsomit – abgesehen von den zu Handelszwecken erworbenenFinanzinstrumenten – unter Berücksichtigung des Reali-sations- und des Imparitätsprinzips (§ 252 Abs. 1 Nr. 4HGB) sowie des Anschaffungskostenprinzips (§ 253 Abs. 1HGB) zu beurteilen.

§ 256a HGB erlaubt zudem, Vermögensgegenstände undVerbindlichkeiten mit einer Laufzeit von weniger als einemJahr mit dem Devisenkassenkurs am Abschlussstichtag ohneBeachtung der Restriktionen des § 252 Abs. 1 Nr. 4 und des§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB umzurechnen. Die Vorschrift be-ruht auf Praktikabilitätserwägungen.

Zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente, Rück-stellungen und latente Steuern sind an jedem Abschluss-stichtag neu zu bewerten bzw. zu ermitteln und zum danngültigen Devisenkassakurs umzurechnen. Die Restriktionendes § 252 Abs. 1 Nr. 4 und des § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB gel-

ten hier nicht. Dies braucht in § 256a HGB im Grunde nichtgeregelt werden, denn es ergibt sich implizit aus § 253Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 sowie § 274 HGB. Gleichwohlwird in § 256a Satz 1 HGB zum Zweck der Klarstellung für§ 253 Abs. 1 Satz 3 HGB und für § 254 HGB ein Vorbehaltaufgenommen. Das Gleiche gilt auch für den Handelsbe-stand im Sinn des § 340e Abs. 3 Satz 1 HGB.

Ebenso ist eine Vorschrift zur Währungsumrechnung fürRechnungsabgrenzungsposten entbehrlich. Die Einnahmenbzw. Ausgaben werden bereits im Zeitpunkt des Ansatzes indie Berichtswährung getauscht, so dass sich Währungs-schwankungen nicht mehr erfolgswirksam auswirken kön-nen. Aufwendungen oder Erträge werden nur im Zeitpunktihrer erstmaligen handelsbilanziellen Erfassung mit demdann gültigen Devisenkassakurs oder dem dann für einenkorrespondierenden Bilanzposten gültigen Devisenkassa-kurs umgerechnet, auch insoweit ist folglich eine Vorschriftzur Folgebewertung in § 256a HGB entbehrlich.

§ 256a HGB wird nicht auf Sorten erstreckt. Zwar werden– insbesondere bei Kreditinstituten – auch Sorten im Bestandgehalten, diese haben jedoch für eine den tatsächlichen Ver-hältnissen entsprechende Darstellung der Vermögens-, Fi-nanz- und Ertragslage in der ganz überwiegenden Anzahl derFälle nur eine vernachlässigbare Bedeutung.

Aus der verpflichtenden Anwendung des Devisenkassakur-ses im Rahmen der Folgebewertung folgt unter Berücksich-tigung des Anschaffungskostenprinzips, dass auf fremdeWährung lautende Geschäftsvorfälle auch im Zugangszeit-punkt mit dem Devisenkassakurs umzurechnen sind. Diesgilt für Vermögensgegenstände, Schulden, zu Handelszwe-cken erworbene Finanzinstrumente, Rechnungsabgren-zungsposten, latente Steuern, Aufwendungen und Erträge.Es ist der Devisenkassakurs des Zeitpunktes für die Umrech-nung maßgebend, zu dem ein Vermögensgegenstand, eineSchuld, ein zu Handelszwecken erworbenes Finanzinstru-ment, ein Rechnungsabgrenzungsposten, latente Steuern undAufwendungen oder Erträge nach Maßgabe der Grundsätzeordnungsmäßiger Buchführung handelsbilanziell anzusetzensind. Es ist zudem auf Basis der Grundsätze ordnungsmäßi-ger Buchführung für jeden zu beurteilenden Fall zu klären,ob der Brief- oder der Geldkurs anzuwenden ist. Soweit da-raus keine wesentlichen Auswirkungen für die Darstellungder Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmensresultieren, ist die Verwendung von Durchschnitts- und Mit-telkursen nicht zu beanstanden. Die Umrechnung zum Devi-senkassakurs eines davon abweichenden Buchungstageswird aus Vereinfachungsgründen insoweit als zulässig erach-tet, wenn sich hierdurch nur eine unwesentliche Veränderungim Vergleich zum Devisenkassakurs zum Zeitpunkt des ver-pflichtenden Ansatzes ergibt.

Zu Nummer 14 (§ 264 HGB)

Die Ergänzung des § 264 Abs. 1 HGB um einen neuenSatz 2 dient dem Ziel der vollumfänglichen Gleichstellungaller kapitalmarktorientierten Unternehmen im Hinblick aufihre handelsrechtlichen Berichterstattungspflichten. Gegen-wärtig sind nicht konzernrechnungslegungspflichtige kapi-talmarktorientierte Unternehmen nicht zur Erstellung einerKapitalflussrechnung und eines Eigenkapitalspiegels ver-pflichtet. Dies steht in Widerspruch zu der Situationkonzernrechnungslegungspflichtiger kapitalmarktorientier-

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ter Unternehmen. § 315a HGB verpflichtet kapitalmarktori-entierte Mutterunternehmen, ihren Konzernabschluss nachMaßgabe der IFRS aufzustellen. Nach den IFRS besteht einvollständiger Abschluss aber aus der Bilanz, der Gewinn-und Verlustrechnung, dem Anhang, dem Eigenkapital-spiegel, der Kapitalflussrechnung und – bei Kapitalmarkt-orientierung – einer Segmentberichterstattung. Selbst nichtkapitalmarktorientierte konzernrechnungslegungspflichtigeUnternehmen sind nach Maßgabe des § 297 Abs. 1 Satz 1HGB zur Aufstellung einer Konzernbilanz, einer Kon-zern-Gewinn- und Verlustrechnung, eines Konzernanhangs,einer Kapitalflussrechnung und eines Eigenkapitalspiegelsverpflichtet. Sie können den Konzernabschluss zudem nach§ 297 Abs. 1 Satz 2 HGB um einen Segmentbericht ergän-zen.

Demgegenüber sind nicht zur Konzernrechnungslegung ver-pflichtete kapitalmarktorientierte Unternehmen bisher nach§ 264 Abs. 1 HGB nur zur Aufstellung einer Bilanz, Ge-winn- und Verlustrechnung und eines Anhangs sowie einesLageberichts verpflichtet. Der Umfang der Berichterstat-tungspflichten von nicht zur Konzernrechnungslegung ver-pflichteten kapitalmarktorientierten Unternehmen weist – imSinn der europäischen Vorgaben – somit Lücken auf, die zueiner unterschiedlichen Informationsversorgung der Kapital-marktteilnehmer in Abhängigkeit von der Struktur deskapitalmarktorientierten Unternehmens führen. Mit der Er-gänzung des § 264 Abs. 1 HGB werden diese Lücken ge-schlossen. Auch nicht konzernrechnungslegungspflichtigekapitalmarktorientierte Unternehmen sind danach zur Auf-stellung einer Kapitalflussrechnung und eines Eigenkapital-spiegels verpflichtet. Sie können ihren Jahresabschluss umeinen Segmentbericht ergänzen. Aufgrund der Tatsache,dass die Kapitalflussrechnung und der Eigenkapitalspiegelleicht zu erstellen sind, resultieren aus der Ergänzung des§ 264 Abs. 1 HGB keine, im Verhältnis zu den aus der Infor-mation der Abschlussadressaten resultierenden Vorteilen, insGewicht fallenden zusätzlichen Kosten. Allein die Erstel-lung eines Segmentberichts wäre aufwändiger, dessen Er-stellung ist jedoch in das Belieben der Unternehmen gestellt.

Basis der Änderung des § 264 Abs. 1 HGB ist Artikel 2Abs. 1 Unterabsatz 2 der Bilanzrichtlinie. Danach könnendie Mitgliedstaaten gestatten oder vorschreiben, dass derJahresabschluss zusätzlich zu den in Artikel 2 Abs. 1 Unter-absatz 1 der Bilanzrichtlinie genannten Unterlagen weitereBestandteile umfasst.

Zu Nummer 15 (§ 264c HGB)

Die Aufhebung des § 264c Abs. 4 Satz 3 HGB resultiert ausder Aufhebung des § 269 HGB sowie der Neufassung des§ 274 HGB.

Zu Nummer 16 (§ 264d HGB)

§ 264d HGB definiert den Begriff „kapitalmarktorientiert“.Daraus folgt eine erhebliche Verkürzung und bessere Les-barkeit einer Reihe handelsrechtlicher Vorschriften.

Zu Nummer 17 (§ 265 HGB)

Die Streichung des § 265 Abs. 3 Satz 2 HGB folgt aus derÄnderung des § 272 Abs. 1 Satz 4 HGB; auf die dortige Be-gründung wird verwiesen.

Zu Nummer 18 (§ 266 HGB)

Die Ergänzung des § 266 Abs. 2 A. I. HGB um den Posten„Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnlicheRechte und Werte“ und die damit einhergehende Klarstel-lung, dass unter Nummer I.2. nur entgeltlich erworbeneKonzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnlicheRechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten undWerten ausgewiesen werden, folgt aus der Aufhebung des§ 248 Abs. 2 HGB und der damit verbundenen Verpflich-tung, selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstän-de des Anlagevermögens in Höhe der angefallenen Entwick-lungskosten zu aktivieren.

Die Änderungen des § 266 Abs. 2 B. III. sowie des § 266Abs. 3 A. III. 2. HGB folgen aus der Aufhebung des § 272Abs. 1 Satz 4 HGB.

Die Ergänzung des § 266 Abs. 2 HGB um den BuchstabenD. „Aktive latente Steuern“, resultiert aus der Änderung des§ 274 HGB. Das Gleiche gilt im Hinblick auf die Ergänzungdes Absatzes 3 der Vorschrift um den Buchstaben E. Passivelatente Steuern.

Zu Nummer 19 (§ 267 HGB)

Mit dem Gesetzesentwurf werden die Schwellenwerte des§ 267 Abs. 1 und 2 HGB angepasst. § 267 HGB enthält dieKriterien, nach denen Unternehmen in eine der drei Größen-klassen – kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaft –eingestuft werden. Die Differenzierung in Größenklassen istvon maßgebender Bedeutung für die Inanspruchnahme ver-schiedener Befreiungen und Erleichterungen bei der Rech-nungslegung, hierbei insbesondere für die Prüfungspflicht,die erst bei mittelgroßen Unternehmen einsetzt, oder für dieMöglichkeit kleiner Unternehmen, die Offenlegung der Ge-winn- und Verlustrechnung nebst hierzu im Anhang enthal-tener Angaben zu unterlassen.

Die derzeit geltenden Schwellenwerte beruhen auf den Arti-keln 11, 12 und 27 der Bilanzrichtlinie. Nach Artikel 53Abs. 2 der Bilanzrichtlinie prüft der Rat auf Vorschlag derKommission alle fünf Jahre die in Euro ausgedrücktenBeträge unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen undmonetären Entwicklungen in der EU und ändert sie gege-benenfalls ab. Die letzte Änderung der Schwellenwertewurde durch die Richtlinie 2003/38/EG des Rates vom13. Mai 2003 zur Änderung der Bilanzrichtlinie hinsichtlichder in Euro ausgedrückten Beträge, ABl. EU L 120 S. 22(Schwellenwertrichtlinie), vorgenommen.

Die nunmehr vorgesehene außerplanmäßige Anpassung derSchwellenwerte der Bilanzrichtlinie außerhalb des Fünfjah-reszeitraums wird in vollem Umfang in § 267 HGB über-nommen. Bei der Umrechnung in Euro ist von der inArtikel 12 Abs. 2 der Bilanzrichtlinie eingeräumten Mög-lichkeit einer weiteren Erhöhung um 10 Prozent Gebrauchgemacht worden. Dadurch wird eine GleichbehandlungDeutschlands auch mit den Mitgliedstaaten erreicht, die denEuro derzeit noch nicht als Währung eingeführt haben. Mitder Erhöhung der Schwellenwerte geht eine erhebliche Kos-tensenkung für davon begünstige Unternehmen einher.

Zu Nummer 20 (§ 268 HGB)

§ 268 HGB wird in zwei Punkten geändert. Wegen der Auf-hebung des § 269 HGB ist die Darstellung der Entwicklung

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des Postens „Aufwendungen für die Ingangsetzung und Er-weiterung des Geschäftsbetriebs“ künftig nicht mehr erfor-derlich und daher in § 268 Abs. 2 Satz 1 HGB zu streichen.

Die Ergänzung des § 268 HGB um die mit dem achten Ab-satz angefügte Ausschüttungssperre steht im Zusammen-hang mit der Aufhebung des § 248 Abs. 2 HGB, der Neufas-sung des § 274 HGB sowie der verpflichtenden Bewertungvon zu Handelzwecken erworbenen Finanzinstrumenten(§ 253 Abs. 1 Satz 3 HGB) und Vermögensgegenständen imSinn von § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB zum beizulegenden Zeit-wert.

Das bisherige Verbot der Aktivierung selbst geschaffener im-materieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögensberuht in erster Linie darauf, dass ihnen aufgrund ihrer Un-körperlichkeit sowie der regelmäßig nicht eindeutig zurechen-baren Herstellungskosten und der Unsicherheit bezüglichihrer künftigen Nutzungsdauer ein objektiver Wert nur schwerzugewiesen werden kann. Diese Überlegungen hatten undhaben ihre Berechtigung. Ihnen kann aber bei gleichzeitigerAktivierung der selbst geschaffenen immateriellen Vermö-gensgegenstände des Anlagevermögens und damit verbunde-ner Stärkung der Informationsfunktion des handelsrechtlichenJahresabschlusses durch eine Ausschüttungssperre hinrei-chend Rechnung getragen werden. Danach dürfen Erträge ausder Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögens-gegenstände des Anlagevermögens nur ausgeschüttet werden,wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügba-ren Rücklagen abzüglich eines Verlustvortrags oder zuzüglicheines Gewinnvortrags dem aus der Aktivierung resultierendenErtrag mindestens entsprechen.

Bei der Ermittlung der Höhe des ausschüttungsgesperrtenBetrages ist zu berücksichtigen, dass aufgrund bestehender,sich in späteren Geschäftsjahren ausgleichender Differenzenzwischen den handelsrechtlichen und den steuerlichenWertansätzen passive latente Steuern zu bilanzieren seinkönnen. Werden beispielsweise die auf immaterielle selbst-geschaffene Vermögensgegenstände des Anlagevermögensentfallenden Entwicklungskosten aktiviert, während dieserBetrag nach Maßgabe der steuerlichen Vorschriften auf-wandswirksam zu erfassen ist, sind im Hinblick auf dieseDifferenz latente Steuern zu passivieren. Der Betrag der pas-siven latenten Steuern ist – um eine Doppelberücksichtigungzu vermeiden – von dem ausschüttungsgesperrten Betrag ab-zuziehen. Das gilt auch im Hinblick auf die aktiven latentenSteuern. Diese sind mithin nur in Höhe einer die passiven la-tenten Steuern übersteigenden Spitze ausschüttungsgesperrt.

Mit der Verwendung des Begriffs der „frei verfügbarenRücklagen“ anstelle des Begriffs der „jederzeit auflösbarenGewinnrücklagen“ wird der Praxis Rechnung getragen. Diebisherige begriffliche Beschränkung auf „Gewinnrückla-gen“ ist zu eng angelegt. In der Praxis ist es nahezu einhelli-ge Auffassung, dass auch frei verfügbare Kapitalrücklagenzu berücksichtigen sind. Dies wird nunmehr mit dem Begriff„frei verfügbare Rücklagen“ ausdrücklich gesetzlich veran-kert.

Die vorstehenden Überlegungen gelten entsprechend für Er-träge, die aus der Verpflichtung zur Aktivierung latenterSteuern oder aus der Bewertung von Finanzinstrumentenoder Vermögensgegenständen zum beizulegenden Zeitwertherrühren. Auch Erträgen aus der Aktivierung latenter Steu-ern oder der Zeitwertbewertung haftet eine gewisse Unsi-

cherheit an, die jedenfalls unter dem Aspekt des Gläubiger-schutzes eine Ausschüttung nicht rechtfertigt.

Der Anwendungsbereich der Ausschüttungssperre wird aufKapitalgesellschaften beschränkt. Mit einer Ausschüttungs-sperre für Einzelkaufleute und Gesellschafter von Personen-handelsgesellschaften wären, wegen ihrer unbeschränktenHaftung, ohnehin keine praktischen Konsequenzen – insbe-sondere in der Form der Rückgewähr von unter Missachtungder Ausschüttungssperre ausgeschütteten Gewinnen – ver-bunden.

In engem Zusammenhang mit § 268 Abs. 8 HGB steht § 285Nr. 28 HGB. Nach dieser Vorschrift ist der Gesamtbetrag derausschüttungsgesperrten Erträge im Sinn des § 268 Abs. 8HGB im Anhang anzugeben. Dies erleichtert es den Ab-schlussadressaten nachzuvollziehen, ob die Ausschüttungs-sperre beachtet worden ist.

Darüber hinaus hindert der neu gefasste § 301 Satz 1 AktGdie Abführung der ausschüttungsgesperrten Erträge. DieTatsache, dass künftig nicht nur die Ausschüttung, sondernauch die Abführung gesperrt ist, trägt der Bedeutung des§ 268 Abs. 8 HGB für den Gläubigerschutz Rechnung. Be-reits bisher – nämlich im Zusammenhang mit der für akti-vierte Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen(§ 269 HGB) bestehenden Ausschüttungssperre – wurde dis-kutiert, ob die aus der Aktivierung resultierenden Erträgeauch gegen eine Abführung im Rahmen eines bestehendenUnternehmensvertrages gesperrt sind.

Teilweise wurde, insbesondere im Hinblick auf die interna-tionalen Rechnungslegungsstandards, wonach erhaltene An-zahlungen auf Bestellungen zwingend unter den Verbind-lichkeiten auszuweisen sind, gefordert, § 268 Abs. 5 Satz 2HGB aufzuheben. Dem steht aber entgegen, dass Artikel 9Passiva, Buchstabe C. Nr. 3 der Bilanzrichtlinie ein Unter-nehmenswahlrecht enthält, wonach die erhaltenen Anzah-lungen auf Bestellungen entweder unter den Verbindlichkei-ten auszuweisen oder offen von den Vorräten abzusetzensind. Mit der gleichen Begründung kommt auch eine Ände-rung des § 268 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 6 HGBnicht in Betracht.

Zu Nummer 21 (§ 269 HGB)

§ 269 HGB wird aufgehoben. Die Vorschrift erlaubt den Un-ternehmen bisher, die Aufwendungen für die Ingangsetzungdes Geschäftsbetriebs und dessen Erweiterung, soweit sienicht aktivierungsfähig sind, als Bilanzierungshilfe zu akti-vieren. Die Bilanzierungshilfe ist in der Bilanz unter demPosten „Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweite-rung des Geschäftsbetriebs“ vor dem Anlagevermögen aus-zuweisen und im Anhang zu erläutern. Zudem ist die Bilan-zierungshilfe mit einer Ausschüttungssperre gekoppelt. Inengem Zusammenhang mit § 269 HGB steht § 282 HGB,der die Unternehmen dazu verpflichtet, die für die Ingang-setzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs ausgewiese-nen Beträge in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindes-tens einem Viertel durch Abschreibungen zu tilgen.

Das in § 269 HGB enthaltene Aktivierungswahlrecht – dieUnternehmen konnten Aufwendungen für die Ingangsetzungoder Erweiterung des Geschäftsbetriebes ganz, teilweiseoder gar nicht aktivieren – bietet einen Spielraum für bilanz-politische Gestaltungen, welcher der Darstellung einer den

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 65 – Drucksache 16/10067

tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Vermögens-, Fi-nanz- und Ertragslage abträglich ist und die Vergleichbarkeitdes handelsrechtlichen Jahresabschlusses erschwert. DasGleiche gilt für die Abschreibung der Ingangsetzungs- undErweiterungsaufwendungen nach Maßgabe des § 282 HGB.Zudem wird den unkundigen Abschlussadressaten sugge-riert, das Unternehmen weise noch Vermögensgegenständeauf, obwohl es sich bei § 269 HGB nur um eine ausschüt-tungsgesperrte Bilanzierungshilfe handelt.

Zu Nummer 22 (§ 270 HGB)

Die Aufhebung des § 270 Abs. 1 Satz 2 HGB ist redaktionel-ler Natur. Sie steht im Zusammenhang mit der Aufhebungdes § 247 Abs. 3 und des § 273 HGB.

Zu Nummer 23 (§ 272 HGB)

Zu Absatz 1

Aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit wird der bishe-rige Absatz 1 in die Absätze 1 und 1a geteilt. Der neu gefass-te Absatz 1 behandelt die Bilanzierung ausstehender Ein-lagen und der neue Absatz 1a die Bilanzierung eigenerAnteile.

Im Kern zielt der neu gefasste Absatz 1 auf den zwingendenAusweis der nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen aufder Passivseite der Bilanz. Bisher sind ausstehende Einlagenauf das gezeichnete Kapital auf der Aktivseite der Bilanz vordem Anlagevermögen gesondert auszuweisen und entspre-chend zu bezeichnen; die eingeforderten Einlagen sind zuvermerken (§ 272 Abs. 1 Satz 2 HGB). Alternativ dürfen dienicht eingeforderten ausstehenden Einlagen nach § 272Abs. 1 Satz 3 HGB auch von dem Posten „Gezeichnetes Ka-pital“ offen abgesetzt werden; in diesem Fall ist der verblei-bende Betrag als Posten „Eingefordertes Kapital“ in derHauptspalte der Passivseite auszuweisen und außerdem dereingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag unter denForderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zubezeichnen.

Mit der Neufassung des § 272 Abs. 1 HGB wird das den Un-ternehmen zugestandene Ausweiswahlrecht, die ausstehen-den Einlagen im Wege des Brutto- oder des Nettoausweisesin der Handelsbilanz zu zeigen, beseitigt und der Nettoaus-weis vorgeschrieben. Der Posten „Gezeichnetes Kapital“und der Posten „Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen“werden demgemäß auf der Passivseite der Bilanz in der Vor-spalte ausgewiesen. Der nach Saldierung der beiden Postenverbleibende Betrag ist unter dem Posten „EingefordertesKapital“ auf der Passivseite in der Hauptspalte zu zeigen.Korrespondierend dazu ist der eingeforderte, aber noch nichteingezahlte Betrag unter den Forderungen gesondert auszu-weisen und entsprechend zu bezeichnen. Ist das gezeichneteKapital voll eingezahlt, ist es unter dem Posten „Gezeichne-tes Kapital“ in der Hauptspalte auszuweisen. Damit wird ei-ne Vereinheitlichung und Vereinfachung in der bilanziellenAbbildung erreicht und ein den tatsächlichen (wirtschaft-lichen) Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,Finanz- und Ertragslage erzeugt, letztlich also die Informa-tionsfunktion des handelsrechtlichen Jahresabschlusses ge-stärkt.

Teilweise wird darauf hingewiesen, die Bezeichnung „Ein-gefordertes Kapital“ könne zu falschen Schlussfolgerungen

führen, da in dieser Größe die bereits geleisteten und demUnternehmen zugeflossenen und die zwar eingeforderten,aber noch nicht geleisteten Einlagen vermischt würden. Demist jedoch entgegen zu halten sein, dass auf der Aktivseite derBilanz die eingeforderten und noch nicht geleisteten Einla-gen gesondert als Forderung ausgewiesen werden, so dassdie Gesamtschau der Bilanz den Abschlussadressaten alsoverdeutlicht, in welcher Höhe das eingeforderte Kapital nochnicht geleistet und zugeflossen ist. Mit der Beseitigung desAusweiswahlrechts ist auch die Frage nach der Zulässigkeitder Abwertung der noch nicht eingeforderten ausstehendenEinlagen geklärt. Ihnen kommt allein der Charakter einesKorrekturpostens zum Eigenkapital zu, der nicht abgewertetwerden kann.

Neben der Änderung des Ausweises der ausstehenden Einla-gen wird § 272 Abs. 1 HGB um den Regelungsgehalt des§ 283 HGB ergänzt. Der Grund dieser Ergänzung liegt alleinin der aus redaktionellen Gründen vorgenommenen Aufhe-bung des § 283 HGB. Eine sachliche Änderung ist damitnicht intendiert. Demgemäß wird nach der Definition desBegriffs „gezeichnetes Kapital“ in § 272 Abs. 1 Satz 1 inSatz 2 HGB die Vorschrift aufgenommen, dass das gezeich-nete Kapital zum Nennbetrag anzusetzen ist.

Zu Absatz 1a

Mit der Einfügung des Absatzes 1a ist eine rechtsformunab-hängige Vorschrift zur handelsbilanziellen Erfassung eige-ner Anteile vorgesehen, die deren Ausweis auf der Passivsei-te vorschreibt. Damit wird die Bilanzierung eigener Anteilevereinfacht, die Differenzierung zwischen eigenen Aktienund eigenen Anteilen aufgegeben und dem wirtschaftlichenGehalt des Rückkaufs beziehungsweise der Veräußerung ei-gener Anteile als Auskehrung frei verfügbarer Rücklagen andie Anteilseigener beziehungsweise wirtschaftlicher Kapi-talerhöhung handelsbilanziell Rechnung getragen.

Bisher sind Aktiengesellschaften zum Nettoausweis eigenerAktien verpflichtet, wenn deren Erwerb zum Zwecke derEinziehung (§ 71 Abs. 1 Nr. 6 AktG) oder aufgrund einer Er-mächtigung der Hauptversammlung erfolgt (§ 71 Abs. 1Nr. 8 AktG), wenn als Erwerbszweck entweder die Einzie-hung bestimmt ist (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 6 AktG) oderwenn die Wiederveräußerung der eigenen Aktien von einemBeschluss der Hauptversammlung abhängig gemacht wor-den ist. Im Übrigen – bei anderweitigem Erwerbszweck nach§ 71 Abs. 1 AktG – besteht die Verpflichtung zur Aktivie-rung der eigenen Aktien (§ 265 Abs. 3 Satz 2, § 266 Abs. 2Buchstabe B. III. 2., § 272 Abs. 4 Satz 1 HGB) bei gleichzei-tiger Bildung einer Rücklage für eigene Anteile nach § 272Abs. 4 HGB.

Die Differenzierung zwischen den verschiedenen Erwerbs-tatbeständen des § 71 AktG wird damit begründet, dasseigene Aktien teilweise im Wege eines Erwerbsgeschäfts– insbesondere zum Zwecke der Veräußerung – als Vermö-gensgegenstände erworben würden und daher zu aktivierenseien und teilweise – insbesondere im Fall des Erwerbs zurEinziehung – die Vermögensgegenstandseigenschaft nichtvorläge und daher der Ausweis auf der Passivseite gebotensei. Diese allein an (subjektive) Absichten anknüpfende Dif-ferenzierung wird für handelsbilanzielle Zwecke aufgegebenund der Ausweis an dem wirtschaftlichen Gehalt des Rück-kaufs oder der Veräußerung orientiert und demgemäß ver-

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Drucksache 16/10067 – 66 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

einheitlicht. Wirtschaftlich betrachtet liegt, gleichgültig obdie eigenen Anteile sofort wieder veräußert oder eingezogenwerden, in jedem Rückkauf eine Auskehrung frei verfügba-rer Rücklagen an die Anteilseigner, der auf der Passivseiteder Bilanz abzubilden ist, nämlich durch offene Absetzungdes Nennbetrages oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist,des rechnerischen Wertes der erworbenen eigenen Anteile inder Vorspalte von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“. Zwarkönnte eingewandt werden, durch den Rückkauf eigener An-teile ändere sich am Betrag des gezeichneten Kapitals ei-gentlich nichts, mit Ausnahme der Tatsache, dass es sichnach dem Rückkauf der Anteile auf weniger Anteilseignerverteilt, so dass von der offenen Absetzung des Nennbetra-ges oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, des rech-nerischen Wertes der erworbenen eigenen Anteile in der Vor-spalte von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ eigentlichabgesehen werden könnte. Dies ließe jedoch unberücksich-tigt, dass die Abschlussadressaten besser informiert werden,wenn der Umfang der zurückgekauften eigenen Anteile be-reits ausweislich der Bilanz erkennbar ist und nicht lediglichim Anhang dargelegt wird.

Da zudem keine Gründe erkennbar sind, welche eine rechts-formspezifische Ausformulierung des § 272 Abs. 1a HGBrechtfertigen, wie sie der bisherige § 272 Abs. 1 Satz 4 bis 6HGB vorsieht, wird auch die Differenzierung zwischen eige-nen Aktien und eigenen Anteilen aufgegeben.

Kapitalerhaltungsgesichtspunkten wird damit Rechnung ge-tragen, dass die Anschaffungskosten der eigenen Anteile mitden frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen sind. Von die-ser Verrechnung sind solche Aufwendungen ausgenommen,die gemäß § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB als Anschaffungs-nebenkosten zu klassifizieren sind. Diese Aufwendungensind – wie bisher – als Aufwand des Geschäftsjahres zu be-rücksichtigen.

Mit der Verwendung des Begriffs der „frei verfügbarenRücklagen“ anstelle des bisherigen Begriffs der „anderenGewinnrücklagen im Sinn des § 266 Abs. 3 A. III. 4. HGB“wird der praktischen Handhabung Rechnung getragen. Diebisherige begriffliche Beschränkung auf „Gewinnrücklagenim Sinn des § 266 Abs. 3 A. III. 4. HGB“ ist zu eng angelegt.In der Praxis ist es nahezu einhellige Auffassung, dass bei-spielsweise auch mit den frei verfügbaren Kapitalrücklagen(§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) verrechnet werden darf und zwargleichrangig im Verhältnis zu den „Gewinnrücklagen imSinn des § 266 Abs. 3 A. III. 4. HGB“. Dies wird nunmehrausdrücklich gesetzlich verankert. Eine Ausschüttung ge-bundenen Vermögens ist auch auf Grundlage dieser Formu-lierung nicht möglich.

Zu Absatz 1b

§ 272 Abs. 1b Satz 1 HGB sieht vor, dass der Vorspaltenaus-weis nach § 272 Abs. 1a Satz 1 HGB bei der Veräußerung ei-gener Anteile rückgängig zu machen ist. Wird die Veräuße-rung eigener Anteile wirtschaftlich als Kapitalerhöhungbegriffen, ist es nur folgerichtig, das gezeichnete Kapital inHöhe des durch die Anteile repräsentierten Nennbetragesoder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, des rechnerischenWertes zu erhöhen, mithin den Vorspaltenausweis teilweiseoder vollständig entfallen zu lassen.

Der den Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhandenist, den rechnerischen Wert der eigenen Anteile übersteigen-de Differenzbetrag aus dem Veräußerungserlös ist, bis zurHöhe der ursprünglichen Anschaffungskosten gemäß § 272Abs. 1b Satz 2 HGB mit den frei verfügbaren Rücklagen zuverrechnen. Zwar könnte argumentiert werden, dass dieserBetrag, jedenfalls soweit er den Nennbetrag der eigenen An-teile übersteigt, als Agio zu klassifizieren und in die Kapital-rücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB einzustellen sei. Da-mit würde jedoch unberücksichtigt bleiben, dass derRückkauf der eigenen Anteile zu Lasten der frei verfügbarenRücklagen vorgenommen wurde, etwaige Veräußerungser-löse in Höhe der ursprünglichen Anschaffungskosten den An-teilseignern wieder zur Verfügung gestellt werden müssen.

Lediglich der die ursprünglichen Anschaffungskosten über-steigende Differenzbetrag aus dem Veräußerungserlös ist indie Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB einzustel-len (§ 272 Abs. 1b Satz 3 HGB). Die Nebenkosten der Ver-äußerung sind – ebenso wie die Anschaffungsnebenkostendes Kaufs – als Aufwand des Geschäftsjahres zu berücksich-tigen (§ 272 Abs. 1b Satz 4 HGB).

Mit der handelsbilanziellen Berücksichtigung des wirt-schaftlichen Gehalts des Rückkaufs und der Veräußerung ei-gener Anteile wird die Vermögens-, Finanz- und Ertragslageentsprechend den tatsächlichen (wirtschaftlichen) Verhält-nissen dargestellt.

Zu Absatz 4

Die Änderung des § 272 Abs. 4 HGB trägt der TatsacheRechnung, dass durch ein Unternehmen auch Anteile an ei-nem anderen Unternehmen erworben werden können, dasdas erwerbende Unternehmen beherrscht oder an diesem ei-ne Mehrheitsbeteiligung hält (§§ 16, 17 AktG). Stehen dieerworbenen Anteile nicht bereits im wirtschaftlichen Eigen-tum des herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unter-nehmens, sind sie für Zwecke der Bilanzierung auf Ebenedes beherrschten oder im Mehrheitsbesitz stehenden Unter-nehmens als Vermögensgegenstände zu klassifizieren unddementsprechend zu Anschaffungskosten zu aktivieren. DerAusweis hat in diesem Fall grundsätzlich entweder unter§ 266 Abs. 2 B. III. 1. HGB – soweit die Voraussetzungendes § 271 Abs. 2 HGB erfüllt sind – und ansonsten unter§ 266 Abs. 2 B. III. 3. HGB im Umlaufvermögen zu erfol-gen. Ein Ausweis im Anlagevermögen unter den Finanzan-lagen kommt, soweit das herrschende oder mit Mehrheit be-teiligte Unternehmen, wie im Fall des § 71d AktG, jederzeitdie Übertragung der Anteile verlangen kann, nur in Frage,wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die-ses Recht nicht ausgeübt wird. Korrespondierend dazu ist fürdie erworbenen Anteile eines herrschenden oder eines mitMehrheit beteiligten Unternehmens auf der Ebene des be-herrschten oder im Mehrheitsbesitz stehenden Unterneh-mens (wie bisher) bei der Aufstellung der Bilanz eine Rück-lage für eigene Anteile zu bilden. Die Rücklage darf nuraufgelöst werden, soweit die Anteile ausgegeben, wiederveräußert oder eingezogen werden oder auf der Aktivseiteein niedrigerer Betrag angesetzt wird.

Zu Nummer 24 (§ 273 HGB)

Die Aufhebung des § 273 HGB ist Folge der Aufhebung des§ 247 Abs. 3 HGB.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 67 – Drucksache 16/10067

Zu Nummer 25 (§ 274 HGB)

Mit der Neufassung des § 274 HGB wird dessen bishe-rige konzeptionelle Basis – das GuV-orientierte Konzept(timing-Konzept) – zugunsten des international gebräuch-licheren bilanz-orientierten Konzepts (temporary-Konzept)aufgegeben. Die Steuerabgrenzung orientiert sich nichtmehr an Differenzen, die sich aus einer unterschiedlichenPeriodisierung von Aufwendungen und Erträgen bei der Er-mittlung des handelsrechtlichen Jahresüberschusses im Ver-hältnis zur steuerlichen Gewinnermittlung ergeben, sondernan Differenzen, die aus unterschiedlichen Wertansätzen inder Handels- und der Steuerbilanz resultieren und sich künf-tig steuerbe- oder -entlastend umkehren.

Gemäß § 274 Abs. 1 Satz 1 HGB erfasst das bilanz-orien-tierte Konzept nicht allein die sich in der Gewinn- und Ver-lustrechnung auswirkenden Abweichungen zwischen demhandelsrechtlichen Jahresüberschuss und dem zu versteuern-den Gewinn, sondern jede Bilanzierungs- oder Bewertungs-abweichung zwischen der Handelsbilanz und der Steuerbi-lanz, also auch die erfolgsneutral direkt im Eigenkapitalerfassten Abweichungen. Darin liegt der wesentliche Unter-schied zum bisher angewandten GuV-orientierten Konzept.Da eine erfolgsneutrale Erfassung von Wertänderungenhandelsrechtlich gegenwärtig grundsätzlich nicht zulässigist, resultieren aus dem konzeptionellen Übergang vomGuV-orientierten Konzept auf das bilanz-orientierte Konzeptfür die Aufstellung des handelsrechtlichen Jahresabschlus-ses keine signifikanten Auswirkungen für den handelsrecht-lichen Jahresabschluss. In die Ermittlung der abzugrenzen-den Steuern sind – entsprechend der international üblichenPraxis – auch die quasi-permanenten Differenzen einzube-ziehen. Der Wortlaut der neuen Vorschrift bietet – ebensowie § 274 HGB in seiner bisherigen Fassung – keine An-haltspunkte für ihre Außerachtlassung.

Darüber hinaus sind – auch wenn es sich nicht um Differen-zen im eigentlichen Sinne handelt – auch Verlustvorträge zuberücksichtigen (§ 274 Abs. 1 Satz 2 HGB). Nur auf dieseWeise wird dem Zweck des § 274 HGB Rechnung getragenund eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendeDarstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage imhandelsrechtlichen Jahresabschluss erreicht, die den Infor-mationsinteressen der Abschlussadressaten hinreichend be-rücksichtigt. Die in § 268 Abs. 8 HGB vorgesehene Aus-schüttungssperre trägt dem Vorsichtsprinzip in ausreichen-dem Umfang Rechnung.

Die Frage des voraussichtlichen Ausgleichs ist anhand vonWahrscheinlichkeitsüberlegungen zu klären, bei denen dashandelsrechtliche Vorsichtsprinzip zu beachten ist. An denNachweis der Wahrscheinlichkeit sind insbesondere dannhohe Anforderungen zu stellen, wenn das Unternehmen, daslatente Steuern auf Verlustvorträge aktivieren will, bereits inder Vergangenheit nicht über ausreichende nachhaltige Ge-winne verfügte. Um die Aktivierung latenter Steuern aufVerlustvorträge nachprüfbar und praktikabel zu gestalten,dürfen diese bei der Ermittlung der aktiven latenten Steuernzudem nur berücksichtigt werden, soweit zu erwarten ist,dass sie innerhalb der auf den Bilanzstichtag folgenden fünfGeschäftsjahre zur Verlustverrechnung herangezogen wer-den. Damit wird sichergestellt, dass die zugrunde liegendenWahrscheinlichkeitserwägungen für Dritte nachvollziehbarbleiben.

§ 274 Abs. 1 Satz 2 HGB ist – auch ohne dass dies einer aus-drücklichen gesetzlichen Vorschrift bedarf – entsprechendauf vergleichbare Sachverhalte, also Steuergutschriften undZinsvorträge, anzuwenden. Damit kommt auch für Steuer-gutschriften und Zinsvorträge eine Berücksichtigung bei derBerechnung der aktiven latenten Steuern nur in Frage, wenneine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Realisierunginnerhalb der nächsten fünf Jahre besteht.

Mit der Neufassung des § 274 Abs. 1 HGB sind die latentenSteuern künftig unter gesonderten Posten in der Bilanz aus-zuweisen. Unklarheiten und Unsicherheiten im Ausweis la-tenter Steuern werden damit beseitigt. Die aktiven latentenSteuern sind unter dem Posten „Aktive latente Steuern“(§ 266 Abs. 2 D. HGB) und die passiven latenten Steuernunter dem Posten „Passive latente Steuern“ (§ 266 Abs. 3 E.HGB) auszuweisen. Eine Verrechnung der Posten ist – zu-gunsten einer besseren Information der Abschlussadressa-ten – nicht mehr zulässig.

Der Änderung des Ausweises der passiven latenten Steuernliegt die Überlegung zugrunde, dass den passiven latentenSteuern zwar teilweise der Charakter von Rückstellungenzukommen mag, dies aber nicht für den Posten in seiner Ge-samtheit gilt. Insbesondere für den Bereich der nun auch zuberücksichtigenden quasi-permanenten Differenzen kanngerade nicht zweifelsfrei vom generellen Vorliegen der Tat-bestandsvoraussetzungen nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB fürden Ansatz von Rückstellungen ausgegangen werden.Gleicht sich beispielsweise die Differenz aufgrund eines un-terschiedlichen Wertansatzes einer Beteiligung in der Han-dels- und Steuerbilanz nur durch deren Verkauf aus, würdeeine Rückstellung für künftig zu entrichtende Steuern nach§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht gebildet werden, denn esfehlt an einer rechtlichen Verpflichtung des Kaufmanns zurEntrichtung von Steuern. Auch eine faktische Verpflichtungkann nicht zweifelsfrei angenommen werden. Zwar wird dieBeteiligung zu irgendeinem Zeitpunkt einmal veräußert wer-den und dann bei entsprechender Ertragslage möglicherwei-se auch eine Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern ent-stehen, daran jedoch die Annahme einer faktischenVerpflichtung zu knüpfen, dürfte fehlgehen. Der Kaufmannbestimmt den Zeitpunkt der Veräußerung regelmäßig selbst,kann sich also dem für die Annahme einer faktischen Ver-pflichtung erforderlichen Leistungszwang jederzeit einseitigentziehen. Deswegen wird es als sinnvoll erachtet, die passi-ven latenten Steuern in ihrer Gesamtheit als Sonderposten ei-gener Art einzustufen, die in dem bisherigen § 274 Abs. 1HGB enthaltene Bezugnahme auf § 249 Abs. 1 Satz 1 HGBaufzugeben und die passiven latenten Steuern in einem be-sonderen Posten außerhalb der Rückstellungen auszuweisen.

Korrespondierend dazu wird mit der Neufassung des § 274HGB künftig die Verpflichtung zum gesonderten Ausweisaktiv abgegrenzter Steuern vorgesehen. Da weder eine Klas-sifizierung des Postens als Vermögensgegenstand, Rech-nungsabgrenzungsposten oder Bilanzierungshilfe in Fragekommt, ist der Posten ebenfalls als Sonderposten eigener Arteinzustufen. Die Verpflichtung zum Ausweis aktiver latenterSteuern in der Bilanz verursacht keinen zusätzlichen Auf-wand. Bereits bisher sind die Unternehmen verpflichtet, dieaktiv und passiv abzugrenzenden Steuern zu ermitteln, zusaldieren und passiv abzugrenzende Steuern auszuweisen,während es ihnen hingegen frei steht, aktiv abzugrenzendeSteuern im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu zeigen.

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Drucksache 16/10067 – 68 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Für die Berechnung der abzugrenzenden Steuern ist gemäßAbsatz 2 Satz 1 auf die individuellen – steuersubjektbezoge-nen – Steuersätze abzustellen, die wahrscheinlich im Zeit-punkt der Umkehrung der zeitlichen Differenzen gültig sind.Sind die individuellen Steuersätze im Zeitpunkt der Umkeh-rung nicht bekannt, sind die am Bilanzstichtag gültigen indi-viduellen Steuersätze anzuwenden. Änderungen der indivi-duellen Steuersätze sind zu berücksichtigen, wenn diemaßgebende Körperschaft die Änderung vor oder am Bi-lanzstichtag verabschiedet hat. In Deutschland bedeutet dies,dass der Bundesrat einem Steuergesetz vor oder am Bilanz-stichtag zugestimmt haben muss. Dies entspricht der bisherüblichen Praxis.

Im Hinblick auf den Charakter der aktiven latenten Steuernals Sonderposten eigener Art kommt eine Abzinsung nicht inBetracht. Das Gleiche gilt für die passiven latenten Steuern,die in ihrer Gesamtheit ebenfalls als Sonderposten eigenerArt zu klassifizieren sind. Da der Posten „Passive latenteSteuern“ Rückstellungselemente aufweisen kann, schließt§ 274 Abs. 2 Satz 1 HGB die Abzinsung der latenten Steuerngleichwohl klarstellend ausdrücklich aus.

Im Anhang sind Erläuterungen zu den ausgewiesenen Postenvorzunehmen (§ 274 Abs. 2 Satz 2 HGB). Dabei ist daraufeinzugehen, inwieweit Verlustvorträge oder Steuergutschrif-ten bei der Berechnung der abzugrenzenden Steuern berück-sichtigt wurden. Ebenfalls ist anzugeben, ob Differenzen ausdem erstmaligen Ansatz von Vermögensgegenständen undSchulden bestehen, die keine Auswirkungen auf die handels-rechtliche und steuerliche Gewinnermittlung entfaltet habenund die daher nicht in die Berechnung der latenten Steuerneinbezogen worden sind. Darüber hinaus ist es zu einer sinn-vollen und umfassenden Information der Abschlussadressa-ten erforderlich, den ausgewiesenen Steueraufwand/-ertragin einer gesonderten Rechnung auf den erwarteten Steuer-aufwand/-ertrag überzuleiten, um ein Verständnis für die inder Bilanz ausgewiesenen Posten zu erzeugen.

Nach § 274 Abs. 2 Satz 3 HGB sind die ausgewiesenen Pos-ten aufzulösen, sobald die Steuerbe- oder -entlastung eintrittoder mit ihr nicht mehr zu rechnen ist. Die Vorschrift erfasstauch die Fälle, in denen mit einer Steuerbe- oder -entlastungin einer anderen als der ursprünglich ermittelten Höhe zurechnen ist. § 274 Abs. 2 Satz 4 HGB verpflichtet zum geson-derten Ausweis der Erträge und Aufwendungen aus der Ak-tivierung bzw. Passivierung der latenten Steuern innerhalbdes Postens „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“.

Die Neufassung des § 274 HGB steht im Einklang mitArtikel 43 Nr. 11 der Bilanzrichtlinie. Das nach der Bilanz-richtlinie bestehende Ausweiswahlrecht – Anhang oder Bi-lanz – wurde bereits im Bilanzrichtliniengesetz zugunstender Bilanz ausgeübt.

Zu Nummer 26 (§ 274a HGB)

Die Aufhebung des bisherigen § 274a Nr. 5 HGB ist Folgeder Aufhebung des § 269 HGB. Mit dem neuen § 274a Nr. 5HGB werden kleine Kapitalgesellschaften von der Ver-pflichtung zur Ermittlung und zum Ausweis der latentenSteuern befreit. De facto haben kleine Kapitalgesellschaftendanach nur passive latente Steuern zu ermitteln und dies nurdann, wenn gleichzeitig die Tatbestandsvoraussetzungen fürden Ansatz einer Rückstellung gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1HGB vorliegen. Wegen der künftig nicht mehr vorzuneh-

menden Verrechnung der aktiven und der passiven latentenSteuern sind die aktiven latenten Steuern nicht mehr zu be-rechnen.

Zu Nummer 27 (§ 277 HGB)

Nach § 277 Abs. 3 Satz 1 HGB sind außerplanmäßige Ab-schreibungen nach § 253 Abs. 3 Satz 3 und 4 HGB jeweilsgesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. DieNeufassung der Vorschrift trägt der Änderung des § 253HGB Rechnung. Danach sind Abschreibungen wegen zu-künftiger Wertschwankungen nicht mehr erlaubt. Dement-sprechend ist der Anwendungsbereich des § 277 Abs. 3Satz 1 HGB auf die außerplanmäßige Abschreibung vonVermögensgegenständen des Anlagevermögens zu be-schränken.

Mit der Änderung des § 277 Abs. 4 Satz 3 HGB wird klarge-stellt, dass im Anhang alle periodenfremden Aufwendungenoder Erträge zu erläutern sind, sich Satz 3 also nicht alleinauf außerordentliche periodenfremde Aufwendungen oderErträge bezieht.

Zu Nummer 28 (§§ 279 bis 283 HGB)

Die Aufhebung des § 279 HGB folgt aus der Neufassung des§ 253 HGB. Nach § 279 Abs. 1 Satz 1 HGB ist Kapitalge-sellschaften die Abschreibung im Rahmen vernünftigerkaufmännischer Beurteilung untersagt. Mit Aufhebung des§ 253 Abs. 4 HGB läuft diese Vorschrift leer. § 279 Abs. 1Satz 2 HGB beschränkt die Möglichkeiten der außerplanmä-ßigen Abschreibung wegen nur vorübergehender Wertmin-derung für Kapitalgesellschaften auf Finanzanlagen. DieseVorschrift wird mit dem neuen § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB aufalle Unternehmen ausgedehnt. Daher ist § 279 Abs. 1 HGBaufzuheben. Die Aufhebung des § 279 Abs. 2 HGB folgt ausder Aufhebung des § 254 HGB.

§ 280 Abs. 1 HGB ist aufzuheben, da in dem neuen § 253Abs. 5 HGB ein umfassendes und rechtsformunabhängigesWertaufholungsgebot vorgesehen ist und § 254 HGB aufge-hoben wird. § 280 Abs. 2 und 3 HGB sind wegen des steuer-lichen Wertaufholungsgebots praktisch gegenstandslos unddaher ebenfalls aufzuheben.

Die Aufhebung des § 281 HGB folgt aus der Aufhebung des§ 247 Abs. 3 HGB sowie der §§ 254, 273, 279 HGB. DieAufhebung des § 282 HGB basiert auf der Aufhebung des§ 269 HGB. Die Aufhebung des § 283 HGB resultiert da-raus, dass der Regelungehalt der Vorschrift aus redaktionel-len Gründen in den § 272 Abs. 1 Satz 2 HGB aufgenommenwird.

Zu Nummer 29 (§ 285 HGB)

§ 285 Nr. 2

Mit der Streichung der Worte „sofern sich diese Angabennicht aus der Bilanz ergeben“ werden die Angaben zu denVerbindlichkeiten im Anhang gebündelt. Die Streichungdient der Klarheit und besseren Übersichtlichkeit des han-delsrechtlichen Jahresabschlusses. Die sich ergänzenden undsachlich zusammengehörenden Angaben nach § 285 Nr. 1und Nr. 2 HGB werden zusammenfassend an einer Stelle imJahresabschluss – dem Anhang – dargestellt. Die Änderungist durch die Bilanzrichtlinie getragen. Die Zusammenfas-

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 69 – Drucksache 16/10067

sung der Angaben in einem Verbindlichkeitsspiegel ist zuempfehlen.

§ 285 Nr. 3

Die Neufassung der Nummer 3 – die bisherige Nummer 3wird, um den Vorrang der spezielleren Nummer 3 vorNummer 3a zum Ausdruck zu bringen, zu der neuen Num-mer 3a – dient der Umsetzung des Artikels 43 Abs. 1 Nr. 7ader Bilanzrichtlinie in der Fassung der Abänderungsricht-linie. Diese Vorschrift schreibt vor, dass Angaben über Artund Zweck der Geschäfte der Gesellschaft, die nicht in derBilanz enthalten sind und ihre finanziellen Auswirkungenauf die Gesellschaft im Anhang zu machen sind, vorausge-setzt, dass die Risiken und Vorteile, die aus solchen Geschäf-ten entstehen, für die Gesellschaft wesentlich sind und dieOffenlegung der Risiken und Vorteile für die Beurteilungihrer Finanzlage notwendig ist.

Mit der neuen Nummer 3 werden die Unternehmen ver-pflichtet, nicht in der Bilanz enthaltene Geschäfte im An-hang anzugeben. Der Begriff des nicht in der Bilanz enthal-tenen Geschäfts ist vom Sinn und Zweck des Artikels 43Abs. 1 Nr. 7a der Bilanzrichtlinie in der Fassung der Abän-derungsrichtlinie her zu deuten. Nicht in der Bilanz enthalte-ne Geschäfte sind alle Transaktionen die von vornhereindauerhaft keinen Eingang in die Handelsbilanz finden odereinen dauerhaften Abgang von Vermögensgegenständenoder Schulden aus der Handelsbilanz nach sich ziehen. Siekönnen mit der Errichtung oder Nutzung von Zweckgesell-schaften, mit Offshore-Geschäften oder sonstigen Geschäf-ten verbunden sein, mit denen gleichzeitig auch andere wirt-schaftliche, rechtliche, steuerliche oder bilanzielle Zieleverfolgt werden. Nicht in der Bilanz enthaltene Geschäftekönnen, müssen aber keine schwebenden Rechtsgeschäfteim handelsbilanziellen Sinne sein. Keinesfalls ist mit derVorschrift beabsichtigt, dass alle am Bilanzstichtag kurzfris-tig in der Schwebe befindlichen Lieferungen und Leistungendes gewöhnlichen Geschäftsbetriebes angegeben werden.

Zwar ist der in Nummer 3 verwandte Begriff „Geschäft“ ineinem weiten, funktionalen Sinn zu verstehen. Gleichwohlist davon auszugehen, dass nicht in der Bilanz enthaltene Ge-schäfte regelmäßig rechtsgeschäftliche Vereinbarungen sind.Dies lässt schon Erwägungsgrund 9 der Abänderungsricht-linie deutlich werden, wonach zu den nicht in der Bilanz aus-gewiesenen Geschäften beispielsweise das Factoring, Pen-sionsgeschäfte, Konsignationslagervereinbarungen, Ver-träge mit unbedingter Zahlungsverpflichtung („take orpay“-Verträge), Forderungsverbriefungen über gesonderteGesellschaften oder nicht rechtsfähige Einrichtungen, dieVerpfändung von Aktiva, Leasingverträge, die Auslagerungvon Tätigkeiten und Ähnliches gehören.

Die Angabe ist nur vorzunehmen, soweit sie für die Beurtei-lung der Finanzlage notwendig ist. Im Verhältnis zu Num-mer 3a – dort wird der Begriff „von Bedeutung“ verwandt –ist der Begriff „notwendig“ enger zu interpretieren. Ob dieAngabe für die Beurteilung der Finanzlage notwendig ist, istin jedem Einzelfall gesondert zu beurteilen und vorrangigvon den finanziellen Auswirkungen des jeweiligen nicht inder Bilanz enthaltenen Geschäfts abhängig. Die Notwendig-keit der Angabe zur Beurteilung der Finanzlage impliziertgleichzeitig auch die Wesentlichkeit der Risiken und Vorteiledes Geschäfts. Die Finanzlage eines Unternehmens be-

schreibt seine Liquidität und seine Fähigkeit, vorhandenenVerpflichtungen in überschaubarem Zeitraum nachkommenzu können. Für die Beurteilung der Finanzlage sind Informa-tionen über solche Risiken oder Vorteile notwendig, die er-warten lassen, dass sich die Liquiditätslage eines Unterneh-mens künftig wesentlich verschlechtert oder verbessert, oderdurch die das Unternehmen künftig wesentlich besser oderschlechter in der Lage ist, seine bestehenden Verpflichtun-gen zu erfüllen. Über Risiken ist jedoch nur soweit zu berich-ten, als diese nicht bereits bilanziell – beispielsweise durchAbschreibungen, Wertberichtigungen oder Rückstellungen –abgebildet oder auf Dritte übertragen worden sind. Referenz-zeitpunkt ist der Bilanzstichtag. Die Vorteile und Risiken ste-hen gleichwertig nebeneinander. Es ist getrennt darüber zuberichten. Eine kompensatorische Betrachtung ist nicht zu-lässig.

Ist eine Berichterstattung über die nicht in der Bilanz enthal-tene Geschäfte aufgrund ihrer Bedeutung für die Beurteilungder Finanzlage notwendig, sind neben den Risiken und Vor-teilen auch Art und Zweck des Geschäfts anzugeben. Mit derAngabe der Art eines Geschäfts ist dessen Klassifizierungverbunden. Denkbar ist beispielsweise, die Geschäfte vonder Art ihres Gegenstandes her zu klassifizieren, beispiels-weise also als Forderungsverbriefungen, Leasinggeschäfteoder Pensionsgeschäfte. Dies erleichtert gleichzeitig auchdie zulässige Portfolio- oder Gruppenbildung. Mit demZweck sind die Gründe für die Eingehung des nicht in derBilanz erscheinenden Geschäfts darzulegen. Bei einem Lea-singgeschäft könnte zum Beispiel die Beschaffung liquiderMittel zur Durchführung von weitergehenden Investitions-vorhaben bezweckt sein.

Soweit es sich bei dem nicht in der Bilanz enthaltenen Ge-schäft um ein Dauerschuldverhältnis oder eine vergleichbarewie auch immer geartete Beziehung wirtschaftlich Art han-delt, ist die Angabe – soweit sie für die Beurteilung der Fi-nanzlage notwendig ist – zu jedem Bilanzstichtag bis zurvollständigen Abwicklung oder Beendigung des nicht in derBilanz enthaltenen Geschäfts vorzunehmen.

Nummer 3 steht in engem Zusammenhang mit § 285 Nr. 3aHGB. Nach Nummer 3a – der bisherigen Nummer 3 des§ 285 HGB – ist im Anhang der Gesamtbetrag der sonstigenfinanziellen Verpflichtungen anzugeben, die nicht in der Bi-lanz erscheinen, sofern diese Angabe für die Beurteilung derFinanzlage von Bedeutung ist. Unter den Begriff der sonsti-gen finanziellen Verpflichtung sind Verpflichtungen ausschwebenden Rechtsgeschäften oder gesellschaftsrechtlicheVerpflichtungen zu subsumieren, die zu einer wesentlichenBelastung der Finanzlage eines Unternehmens führen kön-nen. Darüber hinaus sind auch Verpflichtungen aus öffent-lich-rechtlichen Rechtsverhältnissen zu berücksichtigen, diesich noch nicht in einer Weise verdichtet haben, die einen Bi-lanzausweis rechtfertigt. Weiterhin sind Haftungsverhältnis-se anzugeben, die nicht bereits unter § 251 HGB fallen. Zudenken ist aber auch an zwangsläufige Folgeinvestitionenbereits begonnener Investitionsvorhaben oder künftige fürdas Unternehmen unabwendbare Großreparaturen, bei denennoch keine vertraglichen Vereinbarungen vorliegen, mithinalle Lasten, denen sich das Unternehmen nicht einseitig ent-ziehen kann. Da Nummer 3 zur Angabe finanzieller Auswir-kungen verpflichtet, die aus nicht in der Bilanz enthaltenenGeschäften resultieren, weisen beide Vorschriften in ihremsachlichen Anwendungsbereich Überschneidungen auf. Um

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Drucksache 16/10067 – 70 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

hier Doppelerfassungen auszuschließen, sind die Angabenunter Nummer 3a nur vorzunehmen, sofern die Angabe nichtunter Nummer 3 zu erfolgen hat.

Insgesamt ist die Vorgabe der Bilanzrichtlinie zur Berichts-pflicht zu den nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften imVergleich zu den internationalen Rechnungslegungsstan-dards sachlich angemessen eingeschränkt. Sie enthält einefür die Abschlussadressaten sinnvolle Erweiterung der Dar-stellung der Finanzlage, die ein vollständigeres und auch dieZukunftsentwicklung besser erfassendes Gesamtbild vermit-telt und § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB ergänzt. Gleichwohl wer-den die Unternehmen nicht zu einer Identifizierung ihrer Ge-schäftsrisiken genötigt. Im Vergleich zu der bisher alleinmaßgebenden Gesamtbetragsangabe nach Nummer 3a steigtder Informationsgehalt mit der Angabe der für die Beurtei-lung der Finanzlage bedeutsamen nicht in der Bilanz erschei-nenden Geschäfte nach Nummer 3 deutlich.

§ 285 Nr. 3a

Die Vorschrift steht in engem Zusammenhang mit § 285Nr. 3 HGB. Wie dort erläutert, überschneiden sich die Num-mern 3 und 3a in ihrem sachlichen Anwendungsbereich. UmDoppelerfassungen auszuschließen, wird Nummer 3a mitder Einschränkung versehen, dass nicht in der Bilanz er-scheinende Verpflichtungen nur anzugeben sind, wenn dieAngabe nicht unter Nummer 3 zu erfolgen hat.

§ 285 Nr. 5

Nach Nummer 5 ist im Anhang das Ausmaß anzugeben, indem das Jahresergebnis dadurch beeinflusst wird, dass beiVermögensgegenständen im Geschäftsjahr oder in früherenGeschäftsjahren Abschreibungen nach den §§ 254, 280Abs. 2 HGB aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften vorge-nommen oder beibehalten werden oder ein Sonderpostennach § 273 HGB gebildet wird; ferner das Ausmaß erhebli-cher künftiger Belastungen, die sich aus einer solchen Be-wertung ergeben. Die Vorschrift ist im Zuge der Aufhebungdes § 247 Abs. 3 HGB, der §§ 254, 273, 279 Abs. 2 HGB so-wie des § 280 Abs. 2 HGB aufzuheben.

§ 285 Nr. 13

Die Neufassung der Nummer 13 steht im Zusammenhangmit der Streichung des § 255 Abs. 4 HGB und dient der Um-setzung von Artikel 37 Abs. 2 Satz 2 der Bilanzrichtlinie.Nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten den Un-ternehmen gestatten, ihren Geschäfts- oder Firmenwert imVerlauf eines befristeten Zeitraums von mehr als fünf Jahrenplanmäßig abzuschreiben, sofern dieser Zeitraum die Nut-zungsdauer nicht überschreitet und dies im Anhang begrün-det wird. Soweit Unternehmen ihren entgeltlich erworbenenGeschäfts- oder Firmenwert über einen Zeitraum von mehrals fünf Jahren planmäßig abschreiben wollen, haben siesomit im Anhang darzulegen, aus welchen Gründen dieserüber einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren genutztwerden kann. Ein Hinweis auf die steuerlichen Vorschriften– hier § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG – genügt nicht. Die handels-rechtliche Nutzungsdauer ist unabhängig vom Steuerrecht zubeurteilen. Soll handelsrechtlich beispielsweise über einenZeitraum von 15 Jahren abgeschrieben werden, muss diesnachvollziehbar dargelegt werden.

§ 285 Nr. 16

Nummer 16 wird neu gefasst. Bisher ist im Anhang nur an-zugeben, dass die nach § 161 AktG vorgeschriebene Erklä-rung abgegeben und den Aktionären zugänglich gemachtworden ist. Künftig ist nach Maßgabe des Artikels 46a derBilanzrichtlinie in der Fassung der Abänderungsrichtlinie imAnhang verpflichtend anzugeben, wo (auf welcher Internet-seite o. Ä.) die Erklärung zur Corporate Governance – nichtnur den Aktionären, sondern der Allgemeinheit – öffentlichzugänglich ist. Zusätzliche Kosten sind damit grundsätzlichnicht verbunden, da die Unternehmen in der Praxis bereitsbisher regelmäßig freiwillig angeben, wo die Erklärung öf-fentlich zugänglich ist.

§ 285 Nr. 17

Mit der Neufassung des § 285 Nr. 17 HGB wird Artikel 43Abs. 1 Nr. 15 der Bilanzrichtlinie in der Fassung der Ab-schlussprüferrichtlinie Rechnung getragen. Die Vorschrift istkünftig – vorbehaltlich § 288 HGB und den dort vorgesehe-nen Erleichterungen für kleine und mittelgroße Kapitalge-sellschaften – von allen Unternehmen anzuwenden.

Gegenstand der Angabepflicht ist das jeweilige Gesamtho-norar des Abschlussprüfers in Euro, gegebenenfalls in T Eurooder Mio. Euro, aufgegliedert nach seinen Vergütungsbe-standteilen für die einzelnen genannten Tätigkeitsbereiche.Die Vorjahreszahlen sind nicht angabepflichtig. Unter denBegriff des Honorars fällt die Gesamtvergütung des Ab-schlussprüfers für seine Tätigkeit – seine im Geschäftsjahrerbrachten Leistungen – einschließlich des berechneten Aus-lagenersatzes (Tage- und Übernachtungsgelder, Fahrt- undNebenkosten, Berichts- und Schreibkosten etc.), nicht je-doch die Umsatzsteuer. Eventuell gegen den Abschlussprü-fer gerichtete Schadenersatzansprüche mindern das anzuge-bende Honorar nicht.

Von der Angabepflicht wird künftig das vom Abschlussprü-fer berechnete Gesamthonorar für im Geschäftsjahr erbrach-te Leistungen umfasst. Bisher ist das im Geschäftsjahr alsAufwand erfasste Honorar anzugeben. Die Änderung istdurch den Wortlaut des Artikels 43 Abs. 1 Nr. 15 Unterab-satz 1 der Bilanzrichtlinie in der Fassung der Abschlussprü-ferrichtlinie veranlasst. Dort wird ausdrücklich von dem fürdas Geschäftsjahr berechneten Gesamthonorar gesprochen.Mit der Änderung wird dem Problem Rechnung getragen,dass die Honorarangabe bisher keinen leistungszeitgleichenBetrag darstellt. Künftig ist – unabhängig vom Zeitpunkt derHonorarvereinbarung, Zahlung oder aufwandswirksamenErfassung – das dem Abschlussprüfer im vergangenen Ge-schäftsjahr zugeflossene oder noch zufließende für erbrachteLeistungen berechnete Gesamthonorar anzugeben. Für nochnicht abgerechnete Leistungen kann regelmäßig auf die imJahresabschluss angesetzte Schuld abgestellt werden. EineHinzurechnung der an verbundene Unternehmen oder nahe-stehende Personen entrichteten Honorare, die für andere alsAbschlussprüfungsleistungen erbracht wurden, kommt nichtin Betracht. Anzugeben sind nur die Honorare des gesetzli-chen Abschlussprüfers.

Die Aufschlüsselung des Gesamthonorars hat in Ansehungder erbrachten Leistungen zu erfolgen. Zu dem Honorar fürdie Abschlussprüfungsleistungen sind diejenigen Beträge zuzählen, die für Prüfungsleistungen im Rahmen der Jahresab-schlussprüfung angefallen sind. Zu den anderen Bestäti-

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gungsleistungen gehören in erster Linie andere berufstypi-sche Prüfungsleistungen außerhalb der Jahresabschlussprü-fung. Buchstabe b wird entsprechend den Vorgaben derAbschlussprüferrichtlinie in „andere Bestätigungsleistun-gen“ umbenannt. Der Begriff der Steuerberatungsleistungenist selbsterklärend. Die sonstigen Leistungen stellen einenAuffangtatbestand dar, unter den beispielsweise Honorarefür prüfungsnahe Beratungen zu subsumieren sind.

Mit der Neufassung erhält die Vorschrift den einschränken-den Zusatz, dass die Angaben nur vorzunehmen sind, wenndas Unternehmen nicht in einen Konzernabschluss einbezo-gen wird und die Angaben dort enthalten sind. Da der Wort-laut von Artikel 43 Abs. 1 Nr. 15 Unterabsatz 2 der Bilanz-richtlinie in der Fassung der Abschlussprüferrichtlinie nurfordert, dass die Angaben in dem Konzernabschluss enthal-ten sein müssen, ist eine zusammenfassende Angabe aller imKonzern angefallenen Honorare, aufgeschlüsselt in das Ho-norar für die Abschlussprüfung, das Honorar für andere Be-stätigungsleistungen, das Honorar für Steuerberatungsleis-tungen und das Honorar für sonstige Leistungenausreichend.

§ 285 Nr. 18

Die Neufassung der Nummer 18 ist Folge der Einfügung derNummer 20. Da die bisherige Nummer 18 und die neueNummer 20 systematisch zusammen gehören, wurden diebisher in Nummer 19 enthaltenen Vorschriften in die Num-mer 18 überführt und die bisher in der Nummer 18 enthalte-nen Vorschriften in die Nummer 19. Die darüber hinausge-henden Änderungen der neuen Nummer 18 folgen aus derNeufassung des § 253 HGB.

§ 285 Nr. 19

Die Neufassung der Nummer 19 gründet sich – wie vorste-hend bereits ausgeführt – auf den Wechsel der Reihenfolgeder Vorschriften und trägt zudem der Neufassung des § 253HGB und hier insbesondere der Tatsache Rechnung, dass Fi-nanzinstrumente des Handelsbestandes künftig zum beizule-genden Zeitwert zu bewerten sind. Für die den Finanzinstru-menten des Handelsbestandes zugeordneten derivativenFinanzinstrumente erübrigt sich eine nochmalige Angabe desbeizulegenden Zeitwertes im Anhang. Die neue Nummer 19wird auf nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierte deriva-tive Finanzinstrumente beschränkt. Der bisherige Satz 6 des§ 285 HGB – die Verpflichtung, die Gründe dafür im Anhanganzugeben, wenn der beizulegende Zeitwert nicht bestimmtwerden kann – wird in die Nummer 19 integriert.

§ 285 Nr. 20

Die Einfügung der Nummer 20 basiert auf den Vorgaben desArtikels 42d der Bilanzrichtlinie in der Fassung der Fair-Va-lue-Richtlinie. In Artikel 42d der Bilanzrichtlinie in der Fassungder Fair-Value-Richtlinie wird vorgeschrieben, dass, soweit Fi-nanzinstrumente mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet wer-den, im Anhang folgende Angabe zu machen sind:

a) Die zentralen Annahmen, die der Bestimmung des beizu-legenden Zeitwertes mit Hilfe allgemein anerkannter Be-wertungsmethoden zugrunde gelegt wurden,

b) für jede Gruppe von Finanzinstrumenten deren beizule-gender Zeitwert, die direkt in der Gewinn- und Verlust-

rechnung ausgewiesenen Wertänderungen sowie die inder Zeitwertrücklage erfassten Wertänderungen,

c) für jede Kategorie derivativer Finanzinstrumente derenUmfang und Art einschließlich der wesentlichen Bedin-gungen, welche die Höhe, Zeitpunkt und die Sicherheitkünftiger Zahlungsströme beeinflussen können, und

d) eine Übersicht über die Bewegungen innerhalb der Zeit-wertrücklage im Verlauf des Geschäftsjahres.

Aufgrund der Tatsache, dass nur die erfolgswirksame Be-wertung der zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstru-mente (§ 253 Abs. 1 Satz 3 HGB) und der Finanzinstrumen-te des Handelsbestandes (§ 340e Abs. 3 Satz 1 HGB) zumbeizulegenden Zeitwert zugelassen ist, beschränkt sich dieNummer 20 darauf, im Anhang zur Angabe a) der zentralenAnnahmen, die der Bestimmung des beizulegenden Zeitwer-tes mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethodenzugrunde gelegt wurden, und b) von Umfang und Art ein-schließlich der wesentlichen Bedingungen, welche die Höhe,den Zeitpunkt und die Sicherheit künftiger Zahlungsströmebeeinflussen können, für jede Kategorie der derivativen Fi-nanzinstrumente, zu verpflichten.

Ausführlichere Angaben sind nach dem Buchstaben a nurdann erforderlich, wenn der beizulegende Zeitwert der Fi-nanzinstrumente nicht unmittelbar auf einem eigenen Markt-wert basiert, sondern auf der Anwendung von allgemein an-erkannten Bewertungsmethoden beruht. Gerade im letztenFall sind die zentralen Annahmen – die wesentlichen objek-tiv nachvollziehbaren Parameter – anzugeben, die im Rah-men der Anwendung der Bewertungsmethode Berücksichti-gung gefunden haben.

Die nach dem Buchstaben b erforderlichen Angaben zu Artund Umfang jeder Kategorie der derivativen Finanzinstru-mente sind identisch mit den nach der (neuen) Nummer 19geforderten Angaben. Die Kategorisierung der derivativenFinanzinstrumente hat sich an den dem jeweiligen derivati-ven Finanzinstrument zugrunde liegenden Basiswerten bzw.dem abgesicherten Risiko zu orientieren. Denkbar ist bei-spielsweise eine Einteilung in zinsbezogene, währungsbezo-gene oder aktienbezogene derivative Finanzinstrumenteusw. Die Angabe des Umfangs des derivativen Finanzinstru-ments erfordert eine Information über den Nominalwert. Zu-dem sind für jede Kategorie der derivativen Finanzinstru-mente die wesentlichen Bedingungen anzugeben, welche dieHöhe, den Zeitpunkt und die Sicherheit künftiger Zahlungs-ströme beeinflussen können, mithin also Auskunft darüberzu geben, welchen Risiken die jeweilige Kategorie der deri-vativen Finanzinstrumente ausgesetzt ist.

§ 285 Nr. 21

Die Einfügung der Nummer 21 beruht auf Artikel 43 Abs. 1Nr. 7b der Bilanzrichtlinie in der Fassung der Abänderungs-richtlinie. Danach sind Angaben zumindest zu den wesentli-chen marktunüblichen Geschäften der Gesellschaft mit nahestehenden Unternehmen und Personen, einschließlich Anga-ben zu deren Wertumfang, zur Art der Beziehung zu den na-he stehenden Unternehmen und Personen sowie weitere An-gaben zu den Geschäften, die für die Beurteilung derFinanzlage der Gesellschaft notwendig sind, zu machen. Mitder Vorschrift wird es den Unternehmen ermöglicht, entwe-der nur die wesentlichen marktunüblichen Geschäfte anzu-geben oder aber über alle Geschäfte mit nahe stehenden Un-

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ternehmen und Personen zu berichten. Mit § 285 Nr. 21HGB wird eine Annährung der handelsrechtlichen Berichts-pflichten an die internationale Rechnungslegung bezweckt.Damit ist ein Mehr an Informationen für die Abschlussadres-saten verbunden.

Eine der Nummer 21 vergleichbare Vorschrift besteht imHandelsrecht bisher nicht. Es existieren allein solche han-delsrechtlichen Vorschriften, die den Zweck verfolgen, dieBeziehungen zu verbundenen Unternehmen transparenter zugestalten. Zu nennen sind die Angaben zu verbundenen Un-ternehmen nach § 271 Abs. 2 HGB in Verbindung mit den§§ 266, 268, 275, 285 Nr. 3 und 14 HGB, die Angaben zuMitgliedern der Unternehmensführung und der Kontroll-organe nach den Nummern 9 und 10, die Angabe zu Unter-nehmen, deren Anteile gehalten werden (Nummer 11 und 11asowie § 287 HGB) sowie Angaben zu Unternehmen, die inden Konzernabschluss einbezogen werden (§§ 313, 314HGB). Neben den handelsrechtlichen Vorschriften findensich vereinzelte Bestimmungen zu nahe stehenden Personenoder Unternehmen auch in anderen Gesetzen. Nach § 312AktG ist der Vorstand einer abhängigen Aktiengesellschaftbei Fehlen eines Beherrschungsvertrages verpflichtet, einenBericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmenaufzustellen. Darüber hinaus enthalten § 20 f. AktG und § 21f. WpHG eine Reihe von Mitteilungspflichten.

Der Begriff „Geschäft“ ist im weitesten – funktionalen – Sin-ne zu verstehen. Gemeint sind nicht allein Rechtsgeschäfte,sondern auch andere Maßnahmen, die eine unentgeltlicheoder entgeltliche Übertragung oder Nutzung von Vermögens-gegenständen oder Schulden zum Gegenstand haben, mithinalle Transaktionen rechtlicher oder wirtschaftlicher Art, diesich auf die Finanzlage eines Unternehmens auswirken kön-nen. Beispielhaft zu nennen sind Käufe oder Verkäufe vonGrundstücken und/oder Gebäuden oder fertigen oder unferti-gen Waren oder Erzeugnissen, der Bezug oder die Erbringungvon Dienstleistungen, die Nutzung oder Nutzungsüberlassungvon Vermögensgegenständen, Finanzierungen, die Gewäh-rung von Bürgschaften oder anderen Sicherheiten, Produk-tionsverlagerungen, Produktionsänderungen, Investitionen,Stilllegungen von Betriebsteilen, Abstimmungen im Ein-oder Verkauf, oder die Übernahme der Erfüllung von Ver-bindlichkeiten. Unterlassene Rechtsgeschäfte und unterlasse-ne Maßnahmen sind von der Angabepflicht nicht umfasst.

Es sind zumindest die nicht zu marktüblichen Bedingungenzustande gekommenen Geschäfte anzugeben. Ob ein Ge-schäft zu marktunüblichen Bedingungen abgeschlossen wur-de, ist im Wege eines Drittvergleichs festzustellen. Danachsind marktunübliche Bedingungen anzunehmen, wenn diedem Geschäft zugrunde liegenden Konditionen mit einemunabhängigen fremden Dritten – im positiven wie im negati-ven Sinne – nicht zu erreichen gewesen wären. Werden alleGeschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personenangegeben, ist eine Untergliederung in zu marktüblichen undzu marktunüblichen Bedingungen zustande gekommenenGeschäften nicht erforderlich.

Gemäß Artikel 43 Abs. 1 Nr. 7b der Bilanzrichtlinie in derFassung der Abänderungsrichtlinie ist der Begriff „nahestehende Unternehmen und Personen“ im Sinn der gemäßder IAS-Verordnung übernommenen internationalen Rech-nungslegungsstandards – also gegenwärtig im Sinn vonIAS 24 – zu verstehen. In die gleiche Richtung geht auch Er-

wägungsgrund 7 der Abänderungsrichtlinie. Dort heißt es,die Definition im Sinn der im Wege der IAS-Verordnungübernommenen internationalen Rechnungslegungsstandardssoll auch auf die Bilanzrichtlinie und die Konzernbilanz-richtlinie Anwendung finden.

Ist vom Vorliegen wesentlicher zu marktunüblichen Bedin-gungen abgeschlossener Geschäfte mit nahe stehenden Un-ternehmen oder Personen auszugehen, muss im Anhang überdie nahe stehenden Unternehmen oder Personen und die Artihrer Beziehung zu der berichtspflichtigen Gesellschaft so-wie über den Wertumfang des Geschäfts berichtet werden.

Die Nummer 21 eröffnet den Unternehmen die Möglichkeitder Bündelung von Informationen. Angaben über Geschäftekönnen nach Geschäftsarten zusammengefasst werden, so-weit die getrennte Angabe für die Beurteilung der Finanzla-ge nicht notwendig ist. Der Möglichkeit der Bündelung fin-det ihre Grenze also dort, wo die zur Verfügung gestelltenInformationen dem Abschlussadressaten eine Beurteilungder Finanzlage noch nicht oder – wegen Verwässerung –nicht mehr erlauben. Die Informationen müssen den Ab-schlussadressaten in die Lage versetzen, die Finanzlage desUnternehmens selbständig zu beurteilen.

Die Angabepflicht ist für solche Geschäfte ausgeschlossen,die zwischen mittel- oder unmittelbar in hundertprozentigemAnteilsbesitz des Mutterunternehmens stehenden in denKonzernabschluss einbezogenen Unternehmen eingegangenwerden. Diese Freistellung bewirkt für hoch integrierte Kon-zerne mit umfangreichem internen Leistungsverkehr eineerhebliche Entlastung von sonst wahrscheinlich umfangrei-chen Angabepflichten. Entgegen dem Wortlaut der Abände-rungsrichtlinie wird nicht der Begriff Tochterunternehmenverwandt, sondern der Begriff Unternehmen. Dies dient derausdrücklichen Klarstellung, dass auch Geschäfte eines mit-tel- oder unmittelbar in hundertprozentigem Anteilsbesitzdes Mutterunternehmens stehenden Unternehmens mit die-sem anzugeben sind. Darüber hinaus wird die Freistellungauf in einen Konzernabschluss einbezogene Unternehmenbeschränkt. Damit werden missbräuchliche Verhaltenswei-sen – beispielsweise die Verlagerung angabepflichtiger Ge-schäfte auf nach § 296 HGB nicht konsolidierungspflichtige,aber in hundertprozentigem Anteilsbesitz des berichtspflich-tigen Unternehmens stehende Unternehmen – ausgeschlos-sen. Anderenfalls würden derart verlagerte Geschäfte wederim Konzernabschluss erscheinen noch wären sie im Anhanganzugeben.

Die Tatsache, dass Vor- und Nachteile der erweiterten An-hangangaben gerade aus Sicht mittelständischer Unter-nehmen in einem kritischen Verhältnis zueinander stehenkönnen, wurde erkannt. Artikel 43 Abs. 1 Nr. 7b der Bilanz-richtlinie in der Fassung der Abänderungsrichtlinie sieht dieMöglichkeit vor, kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaf-ten von der Angabepflicht zu befreien, soweit sie nicht dieRechtsform der Aktiengesellschaft aufweisen. Von dieserBefreiungsmöglichkeit wird über eine entsprechende Ergän-zung des § 288 HGB Gebrauch gemacht.

§ 285 Nr. 22

Die Ergänzung des § 285 HGB um die Nummer 22 folgt ausder Aufhebung des Verbots der Aktivierung selbst geschaffe-ner immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermö-

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gens. Künftig sind selbst geschaffene immaterielle Vermö-gensgegenstände des Anlagevermögens in den Grenzen des§ 248 Nr. 4 HGB in Höhe der in der Entwicklungsphase ange-fallenen Herstellungskosten – also der Entwicklungskosten –zu aktivieren. Zur besseren Information der Abschlussadres-saten – gleichwohl aber auch unter Berücksichtigung der Ge-heimhaltungsinteressen der Wirtschaft – ist der Gesamtbetragder Forschungs- und Entwicklungskosten des Geschäftsjah-res sowie der davon auf selbst geschaffene immaterielle Ver-mögensgegenstände des Anlagevermögens entfallende Be-trag, aufgeschlüsselt in Forschungs- und Entwicklungskostenanzugeben. In Zusammenhang mit dem Bilanzausweis wer-den die Abschlussadressaten auf diese Weise in die Lage ver-setzt, ein besseres Verständnis für die Forschungs- und Ent-wicklungskosten und ihr Verhältnis zueinander zu entwi-ckeln. Zudem lässt sich der Angabe entnehmen, in welchemUmfang ein Unternehmen insgesamt in Forschungs- und Ent-wicklung investiert, also innovativ tätig ist.

§ 285 Nr. 23

Mit § 254 HGB wird die Bildung von Bewertungseinheitenkünftig ausdrücklich erlaubt. Vermögensgegenstände,Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahr-scheinlichkeit vorgesehene Transaktionen können zur Absi-cherung von Risiken mit Finanzinstrumenten in einer Be-wertungseinheit zusammengefasst werden. In diesemZusammenhang steht die Anhangangabe nach Nummer 23.Soweit Bewertungseinheiten nach § 254 HGB gebildet wer-den, ist im Anhang zu erläutern, zur Absicherung welcherRisiken welche Bewertungseinheiten gebildet worden sind.Die gebildeten Bewertungseinheiten sind demgemäß nachden abgesicherten Risiken zu unterteilen. Zu denken ist hierbeispielsweise an Preisänderungsrisiken, an Zinsrisiken, anWährungsrisiken, an Ausfallrisiken oder an Liquiditätsrisi-ken. Darüber hinaus ist nach den Arten der gebildeten Be-wertungseinheiten zu differenzieren und gesondert auf dieantizipativen Bewertungseinheiten einzugehen.

Weiter ist zu der Wirksamkeit (Effektivität) der jeweiligenBewertungseinheit Stellung zu nehmen, also dazu inwieweitdie abgesicherten Risiken nicht eintreten bzw. der Eintritt derabgesicherten Risiken ausgeschlossen ist. Hierbei ist insbe-sondere für den Bereich des sog. macro-hedging ausführlichauf die Verknüpfungen mit dem Risikomanagement einzuge-hen und zu erläutern, wie Risiken verifiziert und gemessenwerden und aus welchen Gründen davon auszugehen ist,dass die abgesicherten Risiken nicht eintreten. Die Angabenmüssen – schon um den Abschlussadressaten eine hinrei-chend verständliche Information zu bieten – im Hinblick aufden Umfang der vorhandenen Bewertungseinheiten ange-messen sein, sie sind mithin in ihrem Detaillierungsgrad vondem Umfang der gebildeten Bewertungseinheiten abhängig.

In engem Zusammenhang mit § 285 Nr. 23 HGB steht § 289Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a HGB. Danach soll im Lageberichtauch auf die Risikomanagementziele und -methoden der Ge-sellschaft einschließlich ihrer Methoden zur Absicherung al-ler wichtigen Arten von Transaktionen, die im Rahmen derBilanzierung von Sicherungsgeschäften erfasst werden, je-weils in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumentendurch die Gesellschaft und, sofern dies für die Beurteilungder Lage oder der voraussichtlichen Entwicklung von Be-lang ist, eingegangen werden. Aus der Vorschrift folgt, dass

über Risikomanagementziele und -methoden, beschränkt aufden Einsatz von Finanzinstrumenten, zu berichten ist. Es istüber die bei Abschluss von Sicherungsgeschäften verwende-te Systematik, Art und Kategorie sowie über alle wichtigengeplanten Transaktionen zu berichten. Dies erfordert letzt-lich eine Angabe der Art der gesicherten Grundgeschäfteund der Sicherungsinstrumente, der Art der Risiken und dasAusmaß der Effektivität. Im Hinblick auf den Absicherungs-zusammenhang ist anzugeben, ob es sich um eine Mikro-,Portfolio- oder Makrosicherungsbeziehung handelt. Fernerist auch über antizipative Bewertungseinheiten zu berichten.Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass sich Über-schneidungen der beiden Vorschriften ergeben können, dieaber in Kauf genommen werden.

§ 285 Nr. 23 HGB stellt letztlich nur für kleine Kapitalge-sellschaften eine grundlegende Neuerung, aber keinesfallseine wesentliche zusätzliche Belastung dar, da kleine Kapi-talgesellschaften regelmäßig gar nicht oder in nur sehr gerin-gem Umfang über Bewertungseinheiten verfügen. DieBerichtspflicht für große und mittelgroße Kapitalgesell-schaften, die bereits bisher einen Lagebericht aufzustellenhaben, bleibt im Wesentlichen unverändert. Aus diesemGrund erlaubt § 285 Nr. 23 HGB auch, die Angaben im La-gebericht mit den Angaben nach § 289 Abs. 2 Nr. 2 HGB zubündeln, um den Abschlussadressaten einen „Risikoberichtaus einem Guss“ zu bieten.

§ 285 Nr. 24

Mit § 285 Nr. 24 HGB ist im Grundsatz keine Neuerung ver-bunden. Bereits bisher verpflichtet § 284 Abs. 2 Nr. 4 HGBdie Unternehmen, im Anhang die auf die Posten der Bilanzangewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden an-zugeben. Damit sind auch Angaben zur Bewertung der Pen-sionsrückstellungen zu machen. Um hier eine gewisse Ver-einheitlichung und Vergleichbarkeit zu erreichen, sind dieUnternehmen künftig ausdrücklich dazu verpflichtet, das an-gewandte versicherungsmathematische Berechnungsverfah-ren und die grundlegenden Annahmen der Berechnung, ins-besondere den Zinssatz und die erwarteten Lohn- undGehaltssteigerungen sowie die zugrunde gelegte Sterbe-tafeln anzugeben.

§ 285 Nr. 25

§ 285 Nr. 25 HGB verpflichtet die Unternehmen, die nach§ 246 Abs. 2 Satz 2 HGB verrechnen, die Anschaffungskos-ten und den beizulegenden Zeitwert der verrechneten Ver-mögensgegenstände sowie den Erfüllungsbetrag der ver-rechneten Schulden im Anhang anzugeben. Die Vorschriftbezweckt, den Abschlussadressaten deutlich zu machen,welche Aktiv- und Passivposten der Bilanz in welcher Höhemiteinander verrechnet wurden, verlagert die Angaben, diebisher in der Bilanz zu finden waren, also letztlich in den An-hang. Das Gleiche gilt für die Angabe der in der Gewinn-und Verlustrechnung verrechneten Aufwendungen und Er-träge, die aus den verrechneten Vermögensgegenständen undSchulden resultieren.

§ 285 Nr. 26

§ 285 Nr. 26 HGB verpflichtet Kapitalgesellschaften, dieAnteile oder Anlageaktien an inländischen Investmentver-mögen im Sinn von § 1 InvG oder ausländische Investment-

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anteile im Sinn von § 2 Abs. 9 InvG halten, die darin enthal-tenen stillen Reserven oder stillen Lasten im Anhangdarzustellen. Dazu werden der in der Bilanz ausgewieseneBuchwert und der Wert nach § 36 InvG der Anteile oder An-lageaktien, aufgegliedert nach Anlagezielen, im Anhang ge-genübergestellt. Im Fall der ausländischen Investmentanteilekann auch der nach ausländischen Vorschriften ermittelteMarktwert verwandt werden, soweit er dem Wert nach § 36InvG entspricht. Sofern die Vertragsbedingungen der Invest-mentvermögen im Einklang mit ausländischem Investment-recht eine andere Bewertung als die Marktbewertung nach§ 36 InvG vorsehen, ist der Marktwert für die Ermittlung derstillen Reserven oder stillen Lasten entsprechend dem deut-schen Investmentrecht zu ermitteln. Auf diesem Weg wirdeine Konsolidierung insbesondere auch der Spezialfondsvermieden und werden die Abschlussadressaten gleichwohlmit hinreichenden Informationen versorgt. Die Anhang-angabe stellt insoweit ein Konsolidierungssurrogat dar.

Die Verpflichtung zur Vornahme der Angabe entsteht nur,soweit ein Unternehmen zu mehr als 10 Prozent der Anteileoder Anlageaktien an inländischen Investmentvermögen imSinn von § 1 des Investmentgesetzes oder vergleichbarenausländischen Investmentanteilen im Sinn von § 2 Abs. 9des Investmentgesetzes besitzt.

Mit der Einbeziehung der Anlageaktien im Sinn von § 96Abs. 1 InvG sowie vergleichbarer Anlagen in ausländischenInvestmentvermögen in die Angabepflicht nach Nummer 26wird der Tatsache Rechnung getragen, dass derartige Gesell-schaftsanteile wirtschaftlich Anteilen an inländischen oderausländischen Investmentfonds in vertraglicher Form ver-gleichbar sind. Dagegen werden stimmberechtigte Unter-nehmensaktien im Sinn von § 96 Abs. 1 InvG sowie ver-gleichbare Anlagen in ausländische Investmentanteile vonder Angabepflicht nach Nummer 26 nicht erfasst. Dies be-ruht auf der Überlegung, dass bei derartigen Anlagen vorran-gig die Frage der Konsolidierung zu prüfen ist. Dem stehtauch nicht entgegen, dass InvestmentaktiengesellschaftenUnternehmen sind, die gemäß § 2 Abs. 5 InvG in erster LinieVermögen verwalten. Investmentaktiengesellschaften sindin das Handelsregister einzutragen und damit unabhängigvon ihrer im Einzelfall ausgeübten Tätigkeit als Unterneh-men im Sinn von § 290 HGB i. V. m. § 271 HGB zu klassi-fizieren (§ 6 HGB). Die gleichen Überlegungen gelten auchfür vergleichbare Anlagen in ausländische Investmentantei-le: Werden den Unternehmensaktien vergleichbare – alsostimmberechtigte – Anteile an ausländischen Investmentver-mögen gehalten, ist in jedem Einzelfall die Frage der Konso-lidierung zu prüfen.

Ein besonderes Augenmerk im Hinblick auf die Frage nacheiner möglicherweise vorzunehmenden Konsolidierungwird künftig auf Anlagen in Sonstige Spezial-Sondervermö-gen nach den §§ 90g ff. und 91 ff. InvG zu richten sein. DieseAnlageform, die gegenwärtig noch keine starke Verbreitunggefunden hat, ist dem Regime des InvG teilweise entzogenund kann daher faktisch auch für den Erwerb umfangreicherBeteiligungen eingesetzt werden.

Mit der Aufgliederung der Anteile bzw. Anlageaktien nachAnlagezielen – in beispielsweise Aktienfonds, Rentenfonds,Immobilienfonds, Mischfonds, Hedgefonds, Sonstige Spe-zial-Sondervermögen usw. – soll den Abschlussadressateneine überschlägige Einschätzung des Anlagerisikos ermög-

licht werden. Darüber hinaus sollen die Abschlussadressatenauch über die im Geschäftsjahr durch das Unternehmen ver-einnahmten Ausschüttungen informiert werden.

Beschränkungen in der üblicherweise bestehenden Mög-lichkeit der täglichen Rückgabe der Anteile und Anlage-aktien – gleichgültig ob rechtlich oder wirtschaftlich veran-lasst – sind zu erläutern. Dem Abschlussadressaten sollenhierdurch Hinweise auf ungewöhnliche Verhältnisse wie In-vestitionen in illiquide strukturierte Anlagevehikel, Hedge-fonds mit langen Kündigungsfristen, Infrastrukturprojekte,unverbriefte Darlehensforderungen oder Private Equity En-gagements gegeben werden.

Nach § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB unterbliebene Abschreibun-gen auf Anteile oder Anlageaktien sind zu begründen; An-haltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Wertminderungvoraussichtlich nicht von Dauer ist, sind anzugeben. Num-mer 26 stellt gegenüber Nummer 18 die speziellere Vor-schrift dar. Sie betrifft nur Anteile bzw. Aktien an in- undausländischen Investmentvermögen. Soweit Angaben nachNummer 26 zu machen sind, findet Nummer 18 keine An-wendung.

Stille Lasten können auf unrealisierten Wertminderungen,auf realisierten Nettoverlusten oder investmentrechtlich zu-lässigen Ausschüttungen mit Entnahmecharakter beruhen.Die Notwendigkeit einer Abschreibung auf den niedrigerenbeizulegenden Wert muss im Einzelfall sorgfältig geprüftwerden. Aus der Begründung für eine unterbliebene Ab-schreibung muss deutlich werden, dass die Abschreibungs-notwendigkeit nach den für Direktanlagen geltenden Kri-terien geprüft wurde. Die unterbliebene Abschreibung einerstillen Last kann nicht lediglich damit begründet werden,dass es sich bei den Anteilen und Anlageaktien um Wertpa-piere handelt, die üblicherweise Wertschwankungen unter-liegen. Es ist vielmehr auf die Ursachen für den niedrigerenWert der Anteile oder Anlageaktien einzugehen. Ausschüt-tungen mit Kapitalentnahmecharakter, die stille Lasten be-gründen oder erhöhen, führen zwingend zu einer Abschrei-bung auf die Buchwerte der Anteile oder Anlageaktien.Ansonsten besteht die Gefahr des doppelten Ausweises derKapitalentnahme, nämlich einmal implizit als Bestandteildes aktivierten Anteils bzw. der aktivierten Anlageaktie undzum anderen über die aktivierte Forderung, d. h. den recht-lichen Anspruch auf Kapitalentnahme.

§ 285 Nr. 27

Die Vorschrift trägt der Tatsache Rechnung, dass Eventual-verbindlichkeiten regelmäßig in einer Gesamtsumme unterder Bilanz ausgewiesen werden, ohne dass dem Abschluss-adressaten erkennbar wäre, wie sich die zugrunde liegendenVerpflichtungen und Haftungsverhältnisse im Einzelnen auf-schlüsseln und welche Risiken ihnen immanent sind. Zwarwird regelmäßig eine weitergehende Aufschlüsselung derEventualverbindlichkeiten vorgenommen, aber auch dortbleiben die der Risikoeinschätzung zugrunde liegenden Er-wägungen im Dunkeln.

Nach Nummer 27 haben künftig alle Unternehmen im An-hang ihre Erwägungen – die Gründe – darzustellen, die derEinschätzung des Risikos der Inanspruchnahme aus den fürdie Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bedeutsamen (we-sentlichen) Eventualverbindlichkeiten zugrunde liegen. An-

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 75 – Drucksache 16/10067

zugeben ist somit – unter Würdigung der bekannten Risikender Inanspruchnahme – aus welchen Gründen Eventualver-bindlichkeiten als solche unter der Bilanz und nicht auf derPassivseite der Bilanz ausgewiesen werden. Dies erhöht dieTransparenz des handelsrechtlichen Jahresabschlusses.

Es wäre rechtssystematisch auch denkbar, diese Informationinnerhalb der Risikoberichterstattung im Lagebericht unter-zubringen, da letztlich Risikoeinschätzungen erläutert wer-den müssen. Gleichwohl spricht dies nicht zwingend gegenAufnahme besagter Informationen in den Anhang, nämlichals ergänzende wichtige Erläuterung der unter der Bilanzausgewiesenen Eventualverbindlichkeiten.

§ 285 Nr. 28

§ 285 Nr. 28 HGB dient dem Schutz der Gläubiger des Un-ternehmens. Die Vorschrift verpflichtet dazu, im Anhang denGesamtbetrag der Erträge im Sinn des § 268 Abs. 8 HGB,aufgeschlüsselt in die Erträge aus der Aktivierung selbst ge-schaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anla-gevermögens und latenter Steuern sowie aus der Bewertungvon Finanzinstrumenten oder Vermögensgegenständen zumbeizulegenden Zeitwert anzugeben. Damit wird transparent,in welchem Umfang im Jahresergebnis Erträge enthaltensind, die nicht ausgeschüttet werden können, soweit nicht inzumindest derselben Höhe jederzeit auflösbare Gewinnrück-lagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich einesVerlustvortrags im Unternehmen vorhanden sind.

§ 285 Satz 2

Die Aufhebung des Satzes 2 begründet keine sachliche Än-derung. Auch weiterhin gelten Verträge über Waren als De-rivate, wenn die Abgeltung im Wege eines Spitzenausgleichsdurchgeführt wird und der Vertrag nicht auf den tatsächli-chen Erwerb oder die Veräußerung von Waren gerichtet ist.Letztlich sind aber – wie auch schon bisher – alle vertragli-chen Gestaltungen daraufhin zu überprüfen, ob bei wirt-schaftlicher Betrachtung die Klassifizierung als Derivat ge-boten ist.

§ 285 Satz 3 bis 5

Die Aufhebung der Sätze 3 bis 5 folgt aus der Ergänzung des§ 255 Abs. 4 HGB um die Vorschriften zur Ermittlung desbeizulegenden Zeitwertes.

§ 285 Satz 6

Die Aufhebung des § 285 Satz 6 HGB ist Folge der Aufnah-me dieser Vorschrift in Nummer 19 des § 285 HGB.

Zu Nummer 30 (§ 286 HGB)

Die Änderung des § 286 Abs. 3 Satz 3 HGB folgt aus der Le-galdefinition des Begriffs „kapitalmarktorientiert“ in § 264dHGB. Bezweckt ist eine Verkürzung und bessere Lesbarkeitder Vorschrift.

Zu Nummer 31 (§ 287 HGB)

§ 287 HGB wird aufgehoben. § 287 HGB eröffnet den Un-ternehmen die Möglichkeit, die in § 285 Nr. 11 und 11a HGBgeforderten Angaben statt im Anhang in einer gesonderten

Aufstellung des Anteilsbesitzes, der Beteiligungsliste, vor-zunehmen.

Nach dem im Wege des Gesetzes über elektronische Han-delsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unter-nehmensregister (EHUG) vom 10. November 2006 (BGBl. IS. 2553) aufgehobenen § 325 Abs. 2 Satz 2 HGB brauchtedie Aufstellung des Anteilsbesitzes durch große Kapitalge-sellschaften nicht im Bundesanzeiger bekannt gemacht zuwerden. Aus dem Zusammenspiel von § 325 Abs. 2 Satz 2und § 287 HGB resultierten also Kostenvorteile für großeKapitalgesellschaften. Große Kapitalgesellschaften konntenihren Jahresabschluss nebst weiteren Unterlagen und einemHinweis auf den Ort der Hinterlegung der Beteiligungslistezunächst im Bundesanzeiger bekannt machen und die Be-kanntmachung nebst Jahresabschluss und weiteren Unterla-gen dann zum Handelsregister einreichen.

Nach Maßgabe des § 325 HGB in der Fassung des EHUGsind nunmehr alle Jahresabschlüsse – einschließlich der Be-teiligungsliste – zentral beim Betreiber des elektronischenBundesanzeigers einzureichen. § 287 HGB begründet somitkeine Kostenvorteile mehr, sondern eröffnet allein das Wahl-recht, die in § 285 Nr. 11 und 11a HGB verlangten Angabenstatt im Anhang in einer Beteiligungsliste vorzunehmen.Dieses Wahlrecht steht der Intention der Bilanzrechts-modernisierung, durch die Beseitigung von Wahlrechten dieRechtsanwendung zu vereinfachen und die Vergleichbarkeitder handelsrechtlichen Jahresabschlüsse zu verbessern,entgegen. Auch zusätzliche Kosten sind aus der Aufhebungder Vorschrift nicht zu erwarten. Soweit gesetzlichen Offen-legungspflichten Folge zu leisten ist, ist die Beteiligungs-liste bereits bisher Bestandteil des Anhangs und mit diesem– wenn auch separiert – offenzulegen. Die gegenüberAktionären bestehende Informationspflicht (§ 175 Abs. 2Satz 1 AktG) wird regelmäßig durch Auslegung des Jahres-abschlusses von der Einberufung der Hauptversammlung anin den Geschäftsräumen der Gesellschaft erfüllt. Die Aufhe-bung der Vorschrift steht im Einklang mit Artikel 45 Abs. 1der Bilanzrichtlinie.

Zu Nummer 32 (§ 288 HGB)

Mit dem neuen § 288 Abs. 1 HGB wird von der in Artikel 43Abs. 1 Nr. 7a und 7b der Bilanzrichtlinie in der Fassungder Abänderungsrichtlinie eröffneten Möglichkeit Gebrauchgemacht, kleine Kapitalgesellschaften im Sinn des § 267Abs. 1 HGB von der Angabeverpflichtung des § 285 Nr. 3und 21 HGB zu befreien. Diese brauchen weder Angaben zuden nicht in der Bilanz erscheinenden Geschäften noch zuGeschäften mit nahe stehenden Unternehmen oder Personenzu machen. Darüber hinaus wird von der in Artikel 44 Abs. 1der Bilanzrichtlinie in der Fassung der Abschlussprüferricht-linie enthaltenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, kleineKapitalgesellschaften von der Verpflichtung zur Angabe desaufgeschlüsselten Gesamthonorars des Abschlussprüfers– der Nummer 17 des § 285 HGB – zu befreien. Zudem wer-den kleine Kapitalgesellschaften von der Angabepflicht nachNummer 22 befreit. Mit den Befreiungen wird der TatsacheRechnung getragen, dass die Vor- und Nachteile der erwei-terten Anhangangaben gerade aus der Sicht mittelständi-scher kleiner Kapitalgesellschaften in einem kritischen Ver-hältnis stehen können.

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Drucksache 16/10067 – 76 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

§ 288 Abs. 2 HGB trägt dem Umstand Rechnung, dass esden Mitgliedstaaten erlaubt ist, auch mittelgroßen Kapitalge-sellschaften (§ 267 Abs. 2 HGB) Erleichterungen im Hin-blick auf ihre Anhangangabeverpflichtungen einzuräumen.Die Erleichterungen betreffen die Angabepflicht zu nicht inder Bilanz erscheinenden Geschäften (§ 285 Nr. 3 HGB) undzu Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen oder Perso-nen (§ 285 Nr. 21 HGB) sowie die Pflicht zur Aufschlüsse-lung des Gesamthonorars des Abschlussprüfers (§ 285Nr. 17 HGB).

Mit § 288 Abs. 2 Satz 1 HGB werden die nach § 285 Nr. 3HGB vorzunehmenden Angaben zu nicht in der Bilanz er-scheinenden Geschäften für mittelgroße Kapitalgesellschaf-ten auf deren Art und Zweck beschränkt. Im Anhang brauchtsomit nicht über die finanziellen Auswirkungen der nicht inder Bilanz erscheinenden Geschäfte berichtet werden. Mitdieser Vorschrift wird das Interesse der Unternehmen, keinewettbewerbsrelevanten Informationen preiszugeben und dasInteresse der Abschlussadressaten an einer umfassenden In-formation hinreichend zum Ausgleich gebracht. In § 288Abs. 2 Satz 2 HGB wird mittelgroßen Kapitalgesellschaftenerlaubt, die Angaben nach § 285 Nr. 4 HGB nicht zu machen.Die Vorschrift übernimmt den bisherigen § 288 Satz 2 HGB.

Die vormals nur für kapitalmarktorientierte Kapitalgesell-schaften geltende Angabepflicht nach § 285 Nr. 17 HGB wirdmit Artikel 43 Abs. 1 Nr. 15 der Bilanzrichtlinie in der Fas-sung der Abschlussprüferrichtlinie auf alle Kapitalgesell-schaften ausgedehnt. Gleichzeitig sieht Artikel 45 Abs. 2 derBilanzrichtlinie in der Fassung der Abschlussprüferrichtlinievor, dass die Mitgliedstaaten den mittelgroßen Kapitalgesell-schaften gestatten können, die Offenlegung der in Artikel 43Abs. 1 Nr. 15 der Bilanzrichtlinie in der Fassung der Ab-schlussprüferrichtlinie genannten Angaben zu unterlassen,vorausgesetzt, dass die Informationen dem öffentlichen Auf-sichtsgremium über Abschlussprüfer auf dessen Anforderungzur Verfügung gestellt werden. In Umsetzung dieser Vor-schrift wird in § 288 Abs. 2 Satz 3 HGB vorgesehen, dassmittelgroße Kapitalgesellschaften die Angaben nach § 285Nr. 17 HGB nicht zu machen brauchen. Korrespondierenddazu wird die gesetzliche Verpflichtung vorgesehen, dassmittelgroße Kapitalgesellschaften der Wirtschaftsprüferkam-mer für diesen Fall die Angaben nach § 285 Nr. 17 HGB aufderen schriftliche Aufforderung zu übermitteln haben.

Die Angaben nach § 285 Nr. 21 HGB brauchen mittelgroßeKapitalgesellschaften nach Maßgabe des Artikels 43 Abs. 1Nr. 7b der Bilanzrichtlinie in der Fassung der Abänderungs-richtlinie nur zu machen, soweit sie die Rechtsform der Ak-tiengesellschaft aufweisen. Ist Letzteres der Fall, sind sie nurzur Angabe der Geschäfte verpflichtet, die direkt oder indi-rekt mit dem Hauptgesellschafter oder Mitgliedern des Ver-waltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans abgeschlossenwerden. Im Umkehrschluss sind alle mittelgroßen Kapital-gesellschaften von der Angabepflicht nach § 285 Nr. 21HGB befreit, die nicht die Rechtsform einer Aktiengesell-schaft aufweisen. Der Begriff des „Hauptgesellschafters“ istvor dem Hintergrund der Zwecksetzung des § 285 Nr. 21HGB funktional zu verstehen. Danach ist diejenige natürli-che oder juristische Person oder PersonengesellschaftHauptgesellschafter, die die Möglichkeit hat, die Finanz-und Geschäftspolitik des Unternehmens zu bestimmen undinfolgedessen die Eingehung eines marktunüblichen Ge-schäfts zum eigenen Nutzen durchsetzen kann.

Zu Nummer 33 (§ 289 HGB)

Mit der Ergänzung des § 289 HGB um einen fünften Absatzsowie dem nachfolgenden § 289a HGB wird Artikel 46a derBilanzrichtlinie in der Fassung der Abänderungsrichtlinie indeutsches Recht transferiert.

§ 289 Abs. 5 HGB sieht in Umsetzung von Artikel 46a Abs. 1Buchstabe c der Bilanzrichtlinie in der Fassung der Abände-rungsrichtlinie vor, dass kapitalmarkorientierte Unternehmenkünftig eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale desinternen Kontrollsystems und des internen Risikomanage-mentsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozessvornehmen müssen. In Artikel 46a Abs. 1 Buchstabe c derBilanzrichtlinie in der Fassung der Abänderungsrichtliniewird zwar von den „wichtigsten“ Merkmalen gesprochen,gleichwohl wird insoweit an dem handelsrechtlich üblichenBegriff „wesentlich“ festgehalten. Der Begriff „wichtigsteMerkmale“ mag enger zu deuten sein, als der Begriff „we-sentliche Merkmale“, beide Begriffe ermöglichen aber dievon der Bilanzrichtlinie vorgesehene Beschränkung in derDarstellung des internen Kontroll- und des internen Risiko-managementsystems. Ob in der Praxis tatsächlich die wich-tigsten oder die wesentlichen Merkmale angegeben werden,ist einer Überprüfung wegen der nur graduellen Unterschei-dung letztlich nur sehr eingeschränkt zugänglich.

Mit der Vorschrift wird weder die Einrichtung noch die in-haltliche Ausgestaltung eines internen Kontrollsystems odereines internen Risikomanagementsystems im Hinblick aufden Rechnungslegungsprozess verpflichtend vorgeschrie-ben. Es bleibt den geschäftsführenden Organen überlassen,ein internes Kontrollsystem oder ein internes Risikomanage-mentsystem nach den vorhandenen Bedürfnissen unter Be-rücksichtigung der Unternehmensstrategie, des Geschäfts-umfangs und anderer wichtiger Wirtschaftlichkeits- undEffizienzgesichtspunkte einzurichten. Die Vorschrift ver-pflichtet nur dazu, die wesentlichen Merkmale des vorhan-denen internen Kontroll- und Risikomanagementsystems– mithin die Strukturen und Prozesse – im Hinblick auf denRechnungslegungsprozess zu beschreiben. Das Maß an Be-schreibungen ist von den individuellen Gegebenheiten einesjeden Unternehmens abhängig. Die Beschreibung muss aberso ausgestaltet sein, dass die Abschlussadressaten sich einBild von den wesentlichen Merkmalen des internen Kon-troll- und des internen Risikomanagementsystems im Hin-blick auf den Rechnungslegungsprozess machen können.Besteht kein internes Kontroll- und Risikomanagementsys-tem, ist dies anzugeben.

Ausführungen zur Einschätzung der Effektivität des internenKontrollsystems und des internen Risikomanagementsys-tems sind nicht erforderlich. Bereits die Beschreibung des in-ternen Kontrollsystems und des internen Risikomanage-mentsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozesszwingt die Organe der Geschäftsführung zu einer Auseinan-dersetzung mit dem internen Kontrollsystem und dem inter-nen Risikomanagementsystem und damit auch mit der Fragenach deren Effektivität. Dies gilt umso mehr, als die unzurei-chende Einrichtung eines internen Kontrollsystems und ei-nes internen Risikomanagementsystems die Möglichkeit ei-ner Sorgfaltspflichtverletzung durch die Geschäftsführungs-organe bergen kann.

Darüber hinaus ist die Beschreibung nicht auf das gesamteinterne Kontrollsystem und das gesamte interne Risikoma-

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 77 – Drucksache 16/10067

nagementsystem auszudehnen, sondern beschränkt auf denRechnungslegungsprozess. Die Beschränkung basiert aufder Überlegung, durch Angaben zu dem nicht rechnungsle-gungsbezogenen Teil des internen Risikomanagements mög-licherweise berechtigte schutzwürdige Interessen der Unter-nehmen nicht zu gefährden. Das interne Kontrollsystemumfasst die Grundsätze, Verfahren und Maßnahmen zur Si-cherung der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Rech-nungslegung, zur Sicherung der Ordnungsmäßigkeit derRechnungslegung sowie zur Sicherung der Einhaltung dermaßgeblichen rechtlichen Vorschriften. In seiner Ausprä-gung ist das interne Kontrollsystem im Grundsatz gegen-wartsorientiert. Zum internen Kontrollsystem im Hinblickauf den Rechnungslegungsprozess gehört auch das interneRevisionssystem, soweit es auf die Rechnungslegung ausge-richtet ist. Das interne Risikomanagementsystem im Hin-blick auf den Rechnungslegungsprozess hat im Vergleich zudem internen Kontrollsystem eine eher untergeordnete Be-deutung. Die Bedeutung des internen Risikomanagement-systems kommt im Hinblick auf den Rechnungslegungs-prozess aber regelmäßig dann zum tragen, wenn einUnternehmen Risikoabsicherungen betreibt, die eine han-delsbilanzielle Abbildung finden. Es ist zu erwarten, dasssich die Beschreibung in erster Linie auf das interne Risiko-managementsystem beschränkt, mit dem die in der Rech-nungslegung abzubildenden Bewertungseinheiten über-wacht und gesteuert werden. Um hier eine doppelteBerichterstattung im Lagebericht zu vermeiden, können dieAngaben zum internen Risikomanagementsystem nach§ 289 Abs. 5 HGB – auch ohne dass dies ausdrücklich ge-setzlich geregelt wird – mit den Angaben nach § 289 Abs. 2Nr. 2 HGB zu einem einheitlichen „Risikobericht“ zusam-mengefasst werden.

Mit den Ergänzungen der Nummern 1, 3 und 9 des Absatzes 4der Vorschrift um den Zusatz „soweit die Angaben nicht imAnhang zu machen sind“ werden Doppelangaben bezüglichder Beteiligungen (§ 160 Nr. 7 und 8 AktG), der Aktien-gattungen (§ 160 Nr. 3 AktG) und etwaiger Entschädigungs-vereinbarungen, die für den Fall eines Übernahmeangebotsmit Mitgliedern des Vorstands getroffen worden sind (§ 285Nr. 9 Satz 6 HGB), vermieden. Aus dem Wortlaut der Formu-lierung wird der Vorrang der Angabe im Anhang deutlich.Nur soweit die Angabe im Anhang gemacht wurde, kann vonder Angabe im Lagebericht abgesehen werden.

Da die Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5 HGB nach Maßga-be der für den Lagebericht geltenden Vorschriften zu prüfensind (Artikel 46a Abs. 3 Satz 3 der Bilanzrichtlinie in derFassung der Abänderungsrichtlinie), kann von dem inArtikel 46a Abs. 2 der Bilanzrichtlinie in der Fassung derAbänderungsrichtlinie enthaltenen Mitgliedstaatenwahl-recht aus rechtssystematischen Gründen kein Gebrauch ge-macht werden. Die Abänderungsrichtlinie erlaubt in diesemPunkt, die Angaben zum internen Risikomanagementsystemim Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess anstatt imLagebericht auch in einem gesonderten Bericht zu machen,der auf der Internetseite veröffentlicht wird. Dies hätte aberzur Folge, dass die Lageberichtsprüfung auf den im Internetveröffentlichten gesonderten Bericht zu erstrecken wäre.

Zu Nummer 34 (§ 289a HGB)

Mit § 289a HGB wird Artikel 46a Abs. 2 und 3 der Bilanz-richtlinie in der Fassung der Abschlussprüferrichtlinie um-

gesetzt. Die Vorschrift sieht vor, dass zumindest börsenno-tierte Aktiengesellschaften sowie Aktiengesellschaften,deren Aktien lediglich über ein multilaterales Handelssys-tem, in Deutschland im Freiverkehr, gehandelt werden, dieaber außerdem andere Wertpapiere – beispielsweise Schuld-verschreibungen – zum Handel an einem organisiertenMarkt zugelassen haben, die Angaben nach Artikel 46aAbs. 1 Buchstabe a, b, e und f der Abänderungsrichtlinie zumachen haben. Diese Angaben – die Erklärung zur Unter-nehmensführung – die sich vorrangig auf die Darstellung derVerhältnisse der jeweiligen Gesellschaft beziehen, sind nachArtikel 46a Abs. 2 Satz 3 der Abänderungsrichtlinie (Um-kehrschluss) nicht der Abschlussprüfung zu unterziehen.Demgemäß kann für diese Angaben das Wahlrecht des Arti-kels 46a Abs. 2 der Bilanzrichtlinie in der Fassung der Ab-änderungsrichtlinie ausgeübt werden. Den betroffenen Ge-sellschaften wird erlaubt, diese Angaben entweder imLagebericht, dort in einem gesonderten Abschnitt, oder in ei-nem gesonderten Bericht – der auf der Internetseite der Ge-sellschaft zu veröffentlichen ist – zu machen. In letzteremFall ist in den Lagebericht eine Bezugnahme auf die Internet-seite der Gesellschaft aufzunehmen.

Die Angabepflichten nach Artikel 46a Abs. 3 der Bilanzricht-linie in der Fassung der Abänderungsrichtlinie betreffen zwarin der Praxis vorrangig solche Unternehmen, deren Aktienzum Handel an einem geregelten Markt im Sinn des § 2Abs. 5 WpHG zugelassen sind, mithin börsennotierte Aktien-gesellschaften im Sinn des § 3 Abs. 2 AktG. Jedoch dehntAbsatz 3 der Vorschrift die Verpflichtung zur Angabe einerErklärung zum Corporate Governance Kodex auch auf solcheUnternehmen aus, die andere Wertpapiere als Aktien – zumBeispiel Schuldverschreibungen – zum Handel an einem or-ganisierten Markt zugelassen haben, deren Aktien abergleichzeitig über ein multilaterales Handelssystem – inDeutschland in der Regel im Freiverkehr – gehandelt werden.

Da Unternehmen, deren Aktien über ein multilaterales Han-delssystem gehandelt werden, davon jedoch nicht zwingenderfahren, also nicht positiv wissen müssen, dass ihre Aktienüber ein multilaterales Handelssystem gehandelt werden,und eine Informationspflicht der Marktteilnehmer gegen-über dem Unternehmen auch nicht besteht, wird § 289aAbs. 1 Satz 1 HGB – um die Vorschrift praktikabel zu hal-ten – dahingehend beschränkt, dass die Erklärung zur Unter-nehmensführung nur abzugeben ist, soweit die ausgegebe-nen Aktien der Gesellschaft auf eigene Veranlassung überein multilaterales Handelssystem – also im Freiverkehr – ge-handelt werden.

In der Erklärung zur Unternehmensführung sind nach Ab-satz 2 der Vorschrift anzugeben: Die Erklärung nach § 161AktG, relevante Angaben zu Unternehmensführungsprakti-ken, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehendangewandt werden, nebst Hinweis wo sie öffentlich zugäng-lich sind und eine Beschreibung zur Arbeitsweise von Vor-stand und Aufsichtsrat und zur Zusammensetzung und Ar-beitsweise von deren Ausschüssen.

Mit der Nummer 1 des Absatzes 2 wird die Verbindung zwi-schen der Erklärung zur Unternehmensführung und der Er-klärung zum Corporate Governance Kodex nach § 161 AktGhergestellt. Artikel 46a Abs. 1 Buchstabe a der Bilanzricht-linie in der Fassung der Abänderungsrichtlinie fordert in derErklärung zur Unternehmensführung einen Hinweis auf den

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Drucksache 16/10067 – 78 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

angewandten Unternehmensführungskodex und eine Erläu-terung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen vondem angewandten Unternehmensführungskodex abgewi-chen wird. Diese Informationen leistet der geänderte § 161AktG (vgl. im Einzelnen die Begründung zu § 161 AktG).§ 289a HGB verpflichtet die Gesellschaften, die Erklärungzum Corporate Governance Kodex nach § 161 AktG entwe-der in den Lagebericht oder in die Erklärung zur Unterneh-mensführung aufzunehmen. Damit ermöglicht es die Vor-schrift den Unternehmen, die Erklärung zum CorporateGovernance Kodex nach § 161 AktG, wie bisher, kostenspa-rend auf der Internetseite der Gesellschaft zu veröffent-lichen, dies aber nunmehr als Bestandteil der Erklärung zurUnternehmensführung.

In Umsetzung des Artikels 46a Abs. 1 Buchstabe a Unter-buchstaben iii der Bilanzrichtlinie in der Fassung der Abän-derungsrichtlinie werden die von Absatz 1 erfassten Aktien-gesellschaften nach § 289a Abs. 2 Nr. 2 HGB zudem zurAngabe aller angewandten wesentlichen Unternehmensfüh-rungspraktiken verpflichtet, die über die Anforderungen desdeutschen Rechts hinausgehen. Die angewandten Unterneh-mensführungspraktiken sind öffentlich zugänglich zu ma-chen, weswegen Nummer 2 zur Angabe eines Hinweises dar-auf verpflichtet, wo die Dokumente öffentlich zugänglichsind, aus denen sich Näheres zu den angewandten Unterneh-mensführungspraktiken entnehmen lässt. Die Nummer 2 ver-pflichtet allein zur Benennung der relevanten angewandtenUnternehmensführungspraktiken. Das Tatbestandsmerkmalder Relevanz – also einer gewissen Bedeutung für das gesam-te Unternehmen – schränkt die Angabepflicht in erheblichemUmfang ein. Zudem müssen die angabepflichtigen Unterneh-mensführungspraktiken – wie sich aus der Regelungssys-tematik des Artikels 46a Abs. 1 der Bilanzrichtlinie in derFassung der Abänderungsrichtlinie entnehmen lässt – im Zu-sammenhang mit dem jeweils angewandten Unternehmens-führungskodex stehen, also entweder praktische Umsetzun-gen des jeweils angewandten Unternehmensführungskodexsein oder Regelungsbereiche abdecken, die ein Unterneh-mensführungskodex ausfüllen könnte. Zu denken ist hier anunternehmensweit gültig ethische Standards, Arbeits- undSozialstandards usw. Keinesfalls soll ein Unternehmen überalle im Unternehmen vorhandenen organisatorischen Rege-lungen oder Vorschriften berichten.

Zudem verpflichtet die Nummer 3 zu Angaben über die Ar-beitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat und die Zusam-mensetzung und Arbeitsweise von deren Ausschüssen. Zwarsieht Artikel 46a Abs. 1 Buchstabe f der Bilanzrichtlinie inder Fassung der Abänderungsrichtlinie auch Informationenüber die Zusammensetzung von Vorstand und Aufsichtsratvor. Diese Informationen werden jedoch bereits nach § 285Nr. 10 HGB für den Anhang abgefordert, so dass an dieserStelle – zur Vermeidung von Doppelangaben – Informatio-nen über die Zusammensetzung von Vorstand und Aufsichts-rat nicht gegeben werden müssen. Gleichwohl ist über diepersonelle Zusammensetzung der Ausschüsse des Vorstandsund des Aufsichtsrats zu berichten. Insoweit ist eine Anleh-nung an die nach § 285 Nr. 10 HGB vorzunehmenden Anga-ben zu empfehlen. Im Übrigen lassen sich nähere Spezifi-zierungen aus den Empfehlungen der Kommission vom15. Februar 2005 zu den Aufgaben von nicht geschäftsfüh-renden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern/börsennotierter

Gesellschaften sowie zu den Ausschüssen des Verwaltungs-/Aufsichtsrats (ABl. EU Nr. L 52 S. 51) entnehmen.

Artikel 46a Abs. 1 Buchstabe e der Bilanzrichtlinie in derFassung der Abänderungsrichtlinie bedarf keiner Umset-zung in Deutschland. Art und Weise der Durchführung derHauptversammlung und deren wesentliche Befugnisse so-wie die Aktionärsrechte und die Möglichkeiten ihrer Aus-übung sind bereits vollständig im Aktiengesetz enthalten.

Zu Nummer 35 (§ 290 HGB)

Ziel der Neufassung des § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB ist eineAnnäherung der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernab-schlusses nach den handelsrechtlichen Vorschriften an dieinternationalen Rechnungslegungsstandards. § 290 HGBverfolgt bisher zwei unterschiedliche Konzepte zur Klärungder Frage, ob eine Verpflichtung zur Aufstellung eines Kon-zernabschlusses nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vor-schrift besteht. Diese sind das in § 290 Abs. 1 HGB nieder-gelegte Konzept der einheitlichen Leitung und das in § 290Abs. 2 HGB niedergelegte Control-Konzept. Beide Konzep-te führen unabhängig voneinander zu einer Aufstellungs-pflicht. Nach dem derzeitigen Konzept der einheitlichenLeitung ist ein Konzernabschluss aufzustellen, wenn ein Un-ternehmen tatsächlich unter der einheitlichen Leitung desMutterunternehmens steht und das Mutterunternehmen andiesem Unternehmen eine Beteiligung im Sinn des § 271Abs. 1 HGB hält (sog. Beteiligungserfordernis). Nach demControl-Konzept ist ein Konzernabschluss aufzustellen,wenn das Mutterunternehmen die rechtliche Möglichkeithat, ein Unternehmen zu beherrschen. Dies ist der Fall, wenndem Mutterunternehmen eines der in § 290 Abs. 2 Nr. 1bis 3 HGB bezeichneten Rechte zukommt. Während dasKonzept der einheitlichen Leitung einer wirtschaftlichenBetrachtungsweise folgt, knüpft das Control-Konzept imGrundsatz an eine formalrechtliche Betrachtungsweise an.International wird die Pflicht zur Aufstellung eines Konzern-abschlusses daran angeknüpft, dass ein Mutterunternehmendie Möglichkeit hat, die Kontrolle über ein anderes Unter-nehmen (Tochterunternehmen) auszuüben.

Aus dem Vergleich der Konzepte wird deutlich, dass sich ei-ne weitere Annäherung der Pflicht zur Aufstellung einesKonzernabschlusses nach den handelsrechtlichen Vorschrif-ten an die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlussesnach den internationalen Rechnungslegungsstandards ver-gleichsweise einfach über eine Änderung des Konzeptes dereinheitlichen Leitung erreichen lässt, ohne gleich konzeptio-nell auf die internationalen Konsolidierungskriterien überzu-gehen. Dies ist mit der Neufassung des § 290 Abs. 1 Satz 1HGB geschehen. Danach knüpft die Verpflichtung zur Auf-stellung eines Konzernabschlusses nach den handelsrechtli-chen Vorschriften künftig nur noch an das Vorliegen einheit-licher Leitung an, während das Beteiligungserfordernis mitNeufassung des § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB aufgegeben wird.Damit wird formaljuristischen Gestaltungen, die dazu die-nen Vermögensgegenstände oder Schulden aus dem Kon-zernabschluss fern zu halten, zumindest teilweise der Bodenentzogen. Ein Konzernabschluss ist danach gemäß § 290Abs. 1 HGB aufzustellen, wenn ein Unternehmen tatsäch-lich unter der einheitlichen Leitung eines Mutterunter-nehmens steht. Nach einhelliger Auffassung ist unter dereinheitlichen Leitung die Übernahme originärer Leitungs-

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 79 – Drucksache 16/10067

aufgaben für den gesamten Konzern durch das Mutterunter-nehmen und damit eine planmäßige Koordinierung der Ge-schäftspolitik und sonstiger Aspekte der Konzernleitung zuverstehen. Es ist vom Gesamtbild der tatsächlichen Verhält-nisse auszugehen.

Aufgrund der Tatsache, dass mit der Änderung des § 290HGB konzeptionell kein Übergang auf international übli-chen Konsolidierungskriterien erfolgt, sondern nur das Be-teiligungskriterium gestrichen wird, besteht an dieser Stellekein Raum für eine Heranziehung der internationalen Rech-nungslegungsstandards zum Zwecke einer Auslegung derTatbestandsmerkmale des § 290 HGB.

Aufgrund der Änderung des § 290 Abs. 1 HGB sind alle Un-ternehmen in den Konsolidierungskreis einzubeziehen, dieam ersten Konzernabschlussstichtag nach dem Inkrafttretendieses Gesetzes als Tochterunternehmen zu klassifizierensind und damit in den Anwendungsbereich des § 294 Abs. 1HGB fallen, sofern eine Einbeziehung nicht nach § 296HGB unterbleiben kann.

Die Neufassung des § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB steht im Ein-klang mit der Konzernbilanzrichtlinie. Durch die Moderni-sierungsrichtlinie wurde das Beteiligungserfordernis inArtikel 1 Abs. 2 der Konzernbilanzrichtlinie gestrichen, sodass das Vorliegen einer Beteiligung im Sinn des § 271Abs. 1 HGB keine Bedingung mehr für die Pflicht zur Auf-stellung eines Konzernabschlusses nach dem Konzept dereinheitlichen Leitung ist.

Zu Nummer 36 (§ 291 HGB)

Die Änderung des § 291 Abs. 3 Nr. 1 HGB hat allein redak-tionellen Charakter. Auch weiterhin bleiben Mutterunter-nehmen zur Aufstellung eines Teilkonzernabschlusses ver-pflichtet, soweit sie im Sinn des § 264d HGB kapitalmarkt-orientiert sind, also einen organisierten Markt durchausgegebene Wertpapiere in Anspruch nehmen. Die einfacheBezugnahme auf § 264d HGB ist an dieser Stelle gleichwohlnicht möglich, weil die Vorschrift in ihrer bisherigen Fassungnur solche Mutterunternehmen erfasst, die Wertpapiere aus-gegeben haben. § 264d HGB bezieht demgegenüber auch sol-che Unternehmen ein, die die Zulassung ihrer Wertpapierezum Handel an einem organisierten Markt beantragt haben.

Die Aufhebung des § 291 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 HGB dient dervollumfänglichen Weitergabe des Mitgliedstaatenwahlrechtsdes Artikels 8 Abs. 1 der Konzernbilanzrichtlinie an die Un-ternehmen. Bisher kann die Befreiungsmöglichkeit des§ 291 Abs. 1 HGB u. a. nur in Anspruch genommen werden,wenn dem Mutterunternehmen an dem zu befreienden Un-ternehmen mehr als 90 vom Hundert der Anteile gehörenund die Minderheitsgesellschafter der Inanspruchnahme derBefreiung zugestimmt haben (§ 291 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2HGB). Diese Vorschrift hat den – rechtssystematisch unver-ständlichen – Effekt, dass kleinere Minderheiten besser ge-schützt werden, als größere Minderheiten, die die Aufstel-lung eines Konzernabschlusses beantragen müssen (§ 291Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 HGB). Gleichzeitig ist die Vorschrift inder Praxis nicht umzusetzen, da jedenfalls größere Kapital-gesellschaften, wie beispielsweise börsennotierte Aktienge-sellschaften, ihre Gesellschafter regelmäßig gar nicht ken-nen. Mit der Aufhebung des § 291 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 HGBist die Inanspruchnahme der Befreiung nach Absatz 3 Nr. 2

nur in den Fällen ausgeschlossen, in denen die Minderheits-gesellschafter die Aufstellung eines Konzernabschlussesauch beantragt haben.

Die Aufhebung des § 291 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 HGB beruhtauf einem geänderten Verständnis des Artikels 8 Abs. 1Satz 1 der Konzernbilanzrichtlinie. Danach gehört zu denvon Artikel 7 Abs. 1 der Konzernbilanzrichtlinie nicht er-fassten Fällen auch, dass die Minderheitsgesellschafter derBefreiung im Sinn des Artikels 7 Abs. 1 Buchstabe b derKonzernbilanzrichtlinie nicht zugestimmt haben. Bei dieserAuslegung läuft Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b der Konzern-bilanzrichtlinie faktisch leer. Dies macht auch Sinn, dennArtikel 8 Abs. 1 der Konzernbilanzrichtlinie soll den Mit-gliedstaaten eine über Artikel 7 Abs. 1 der Konzernbilanz-richtlinie hinausgehende Befreiung ermöglichen. Folglich istim Wege der Umsetzung der Artikel 7 und 8 der Konzernbi-lanzrichtlinie nur vorzuschreiben, dass solche Mutterunter-nehmen die Befreiung nach Artikel 7 Abs. 1 der Konzernbi-lanzrichtlinie in Anspruch nehmen können, deren Anteilevollumfänglich im Besitz eines anderen Mutterunterneh-mens stehen oder bei dem mindestens 10 vom Hundert derMinderheitsgesellschafter bei der AG oder KGaA bzw.20 vom Hundert der Minderheitsgesellschafter bei derGmbH die Aufstellung eines Konzernabschlusses nicht be-antragt haben. Die Aufhebung des § 291 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2HGB bringt den Unternehmen Kostenvorteile, ohne denSchutz der Minderheiten nachhaltig zu beeinträchtigen.

Zu Nummer 37 (§ 292 HGB)

Die Änderungen des § 292 Abs. 2 Satz 1 HGB trägt der Tat-sache Rechnung, die dort in Bezug genommene Richtlinie84/253/EWG im Wege der Abschlussprüferrichtlinie aufge-hoben und durch diese ersetzt wurde. Demgemäß ist die An-gabe „84/253/EWG“ durch die Angabe „2006/43/EG“ zu er-setzen.

Die Ergänzung des Absatzes 2 um die Sätze 2 und 3 dient da-zu, die in § 134 Abs. 1 WPO geregelte Eintragungsverpflich-tung durchzusetzen. § 134 Abs. 1 WPO seinerseits setztArtikel 45 Abs. 1 der Abschlussprüferrichtlinie in deutschesRecht um. Die Vorschrift wiederum verpflichtet die zuständi-gen Stellen der Mitgliedstaaten, jeden Prüfer und jedes Prü-fungsunternehmen aus Drittstaaten, der bzw. das einen Bestä-tigungsvermerk für den Jahres- bzw. konsolidierten Ab-schluss eines außerhalb der Gemeinschaft eingetragenenUnternehmens erteilen, dessen Wertpapiere zum Handel aufeinem geregelten Markt dieses Mitgliedstaats zugelassensind, einzutragen, es sei denn, es handelt sich ausschließlichum Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 Eurooder bei Schuldtiteln, die auf eine andere Währung als Eurolauten, mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausga-betag mindestens 50 000 Euro entspricht. Nach Artikel 46 derAbschlussprüferrichtlinie, der mit § 134 Abs. 4 WPO umge-setzt wurde, kann von der Eintragung abgesehen werden,wenn die Gleichwertigkeit der Abschlussprüfung des jeweili-gen Drittstaats mit den Vorgaben der Abschlussprüferrichtli-nie durch die Europäische Kommission oder – solange diesnicht der Fall ist – durch das Bundesministerium für Wirt-schaft und Technologie anerkannt worden ist oder die Euro-päische Kommission eine Übergangsfrist nach Artikel 46Abs. 2 Satz 3 der Abschlussprüferrichtlinie vorsieht.

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Drucksache 16/10067 – 80 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die neuen Sätze 2 und 3 des § 292 Abs. 2 HGB stellen dieDurchsetzung der Eintragung sicher. Bisher weist § 292Abs. 2 Satz 1 HGB einem im Sinn des § 292 Abs. 1 HGB zu-gelassenen Konzernabschluss dann befreiende Wirkung zu,wenn der nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften derAbschlussprüferrichtlinie zugelassene Abschlussprüfer eineden Anforderungen der Abschlussprüferrichtlinie gleich-wertige Befähigung hat. Mit dem neuen Satz 2 wird die An-nahme einer gleichwertigen Befähigung eines Abschluss-prüfers, der ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat imSinn von § 3 Abs. 1 Satz 1 WPO prüft, deren Wertpapiere imSinn des § 2 Abs. 1 Satz WpHG an einer inländischen Börsezum Handel am regulierten Markt zugelassen sind, daran ge-knüpft, dass der Abschlussprüfer entweder gemäß § 134Abs. 1 WPO bei der Wirtschaftsprüferkammer eingetragenist oder seine Gleichwertigkeit gemäß § 134 Abs. 4 WPOanerkannt ist. § 292 Abs. 2 Satz 3 HGB nimmt solche Unter-nehmen von der Anwendung des Satzes 2 aus, die aus-schließlich Schuldtitel mit einer Mindeststücklung von50 000 Euro oder einem entsprechenden Betrag andererWährung ausgegeben haben. Der Abschlussprüfer aus einemDrittstaat lässt sich seine Eintragung gemäß § 134 Abs. 2aWPO von der Wirtschaftsprüferkammer bescheinigen odernach § 134 Abs. 4 Satz 8 WPO bestätigen, dass seine Eintra-gung nach § 134 Abs. 4 WPO nicht erforderlich ist.

Zu Nummer 38 (§ 293 HGB)

Die Anhebung der Schwellenwerte für Befreiungen bezüg-lich der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlussesund eines Konzernlageberichts beruht auf Artikel 6 der Kon-zernbilanzrichtlinie in Verbindung mit Artikel 27 Abs. 1 undArtikel 12 Abs. 2 der Bilanzrichtlinie. Bezüglich der in§ 293 Abs. 1 Nr. 1 HGB genannten Schwellenwerte wirdvon dem Recht nach Artikel 6 Abs. 2 der Konzernbilanz-richtlinie Gebrauch gemacht, diese Werte um 20 Prozent zuerhöhen. Zudem wird die Anwendung des § 267 Abs. 4Satz 2 HGB für den Konzernabschluss ausdrücklich vorge-schrieben.

Zu Nummer 39 (§ 294 HGB)

§ 294 Abs. 2 Satz 2 HGB wird aufgehoben. Bisher sind Un-ternehmen, soweit sich die Zusammensetzung der in denKonzernabschluss einbezogenen Unternehmen im Laufe desGeschäftsjahrs wesentlich geändert hat, verpflichtet, in denKonzernabschluss Angaben aufzunehmen, die es ermögli-chen, die aufeinander folgenden Konzernabschlüsse zu ver-gleichen. Dieser Verpflichtung kann dadurch entsprochenwerden, dass entweder die entsprechenden Beträge des vor-hergehenden Konzernabschlusses – die Vorjahreszahlen – andie Änderung angepasst werden oder in den Anhang Anga-ben aufgenommen werden, die den Vergleich ermöglichen.Mit der Aufhebung des § 294 Abs. 2 Satz 2 HGB entfällt diewahlweise Anpassung der Vorjahreszahlen. Zulässig ist da-mit nur noch die in der Praxis übliche Angabe im Anhangzum Konzernabschluss. Mit der Aufhebung geht eine Ver-besserung der Vergleichbarkeit des handelsrechtlichen Kon-zernabschlusses auf nationaler und – aufgrund der mit derAufhebung der Vorschrift verbundenen Annäherung an dieinternationalen Rechnungslegungsstandards – internationa-ler Ebene einher. Danach besteht bei einer Änderung in derZusammensetzung des Konsolidierungskreises die Ver-pflichtung, Angaben im Anhang vorzunehmen, die es den

Abschlussadressaten ermöglichen, die aus der Änderung derZusammensetzung des Konsolidierungskreises resultieren-den finanziellen Auswirkungen einzuschätzen. Die Aufhe-bung des § 294 Abs. 2 Satz 2 HGB ist von Artikel 28 derKonzernbilanzrichtlinie gedeckt.

Zu Nummer 40 (§ 298 HGB)

Die Änderung des § 298 Abs. 1 HGB folgt aus der Aufhe-bung der §§ 279 bis 283 HGB.

Zu Nummer 41 (§ 300 HGB)

Die Streichung des Wortes „Bilanzierungshilfen“ in § 300Abs. 1 Satz 2 HGB folgt aus der Änderung der Vorschriftendes Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts sowiedes Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts. Mit dendort vorgenommen Änderungen werden die bisher bestehen-den Bilanzierungshilfen aufgehoben.

Zu Nummer 42 (§ 301 HGB)

Zu Absatz 1

Mit der Neufassung des § 301 Abs. 1 Satz 2 HGB und derAufhebung der Sätze 3 und 4 wird die Neubewertungsme-thode die allein zulässige Methode der Kapitalkonsoli-dierung. Die bisher alternativ zulässige Buchwertmethodewird zugunsten einer besseren Vergleichbarkeit des handels-rechtlichen Konzernabschlusses und einer Annäherung andie internationalen Rechnungslegungsstandards aufgegeben.Nach den internationalen Rechnungslegungsstandards sindalle Unternehmenszusammenschlüsse nach der Erwerbsme-thode zu bilanzieren und ist dabei eine vollständige Neube-wertung des Reinvermögens zum beizulegenden Zeitwertdurchzuführen. Diesem Vorgehen entspricht die handels-rechtlich künftig allein zulässige Neubewertungsmethode.Die Beseitigung des Wahlrechts steht im Einklang mitArtikel 19 der Konzernbilanzrichtlinie.

Konzeptionell besteht der grundsätzliche Unterschied derbeiden Varianten in der bilanziellen Behandlung der Minder-heitenanteile. Bei der Buchwertmethode werden im Kauf-preis berücksichtigte stille Reserven und stille Lasten nur inHöhe der Beteiligungsquote des die Kapitalkonsolidierungdurchführenden Mutterunternehmens berücksichtigt. Hinge-gen ist die Beteiligungsquote bei Anwendung der Neube-wertungsmethode irrelevant. Daraus folgt, dass stille Reser-ven oder stille Lasten den Ausgleichsposten für Anteile deranderen Gesellschafter nach § 307 HGB bei Anwendung derNeubewertungsmethode erhöhen oder vermindern, währendbesagte stille Reserven oder Lasten bei der Buchwertmetho-de für die Anteile anderer Gesellschafter gerade nicht aufge-deckt werden und damit für die Abschlussadressaten auchnicht unmittelbar ersichtlich sind. Die Anwendung der Neu-bewertungsmethode hat somit zur Folge, dass der Konzern-abschluss nicht nur den Gesellschaftern des Mutterunterneh-mens, sondern auch den an dem Tochterunternehmenbeteiligten Minderheitsgesellschaftern relevante Informatio-nen über das auf sie entfallende Reinvermögen vermittelt.Damit wird der Konzernabschluss seiner Informationsfunk-tion besser gerecht. Zwar führt die Neubewertungsmethodebei Vorhandensein von Minderheitsgesellschaftern zu einerhöheren Konzernbilanzsumme und in der Folgekonsolidie-rung zu niedrigeren Konzernjahresüberschüssen bezie-

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 81 – Drucksache 16/10067

hungsweise höheren -fehlbeträgen infolge erhöhter Ab-schreibung auf die in größerem Umfang aufgedeckten stillenReserven. Soweit hier alle Unternehmen einheitlich vorge-hen, resultieren daraus aber keine Vor- oder Nachteile.

Mit der begrifflichen Umstellung der Vorschrift auf den „bei-zulegenden Zeitwert“ anstelle des „beizulegenden Wertes“wird an § 255 Abs. 4 HGB angeknüpft. Für die Wertermitt-lung ist damit nicht mehr auf die Sicht des erwerbenden Un-ternehmens abzustellen, sondern – entsprechend dem inter-national Üblichen – die Wertermittlung so weit wie möglichobjektiv vorzunehmen.

Da § 301 Abs. 1 HGB von den in den Konzernabschlussaufzunehmenden Vermögensgegenständen und Schuldenspricht, mithin den Vermögensgegenständen und Schuldendes Tochterunternehmens, sind Verlustvorträge des erwer-benden Unternehmens, die durch den Erwerb erstmals nutz-bar werden, da nicht Gegenstand des erfolgsneutral abzubil-denden Anschaffungsvorgangs, bei der Ermittlung derlatenten Steuern erfolgswirksam zu berücksichtigen. Umge-kehrt sind Verlustvorträge des Tochterunternehmens, diegleichsam mit erworben wurden, im Rahmen der Erstkonso-lidierung – also bis zum Ablauf der Anpassungsfrist nach§ 301 Abs. 2 Satz 2 HGB – bei der Ermittlung der latentenSteuern erfolgsneutral zu berücksichtigen, danach hingegenerfolgswirksam. Auf diese Weise wird einer missbräuchli-chen Nutzung von Verlustvorträgen vorgebeugt.

Zu Absatz 2

Mit der Neufassung des Absatzes 2 wird die Ermittlung desbeizulegenden Zeitwertes des Reinvermögens auf den Zeit-punkt beschränkt, zu dem das Unternehmen Tochterunter-nehmen geworden ist. Damit wird der Tatsache Rechnunggetragen, dass eine Beteiligung nicht mehr zwingende Vor-aussetzung der Konsolidierung ist. Darüber hinaus ist dieserZeitpunkt in der Regel – nämlich wenn Anteile erworbenwerden – auch der Zeitpunkt des Anteilserwerbs. Demge-mäß wird auch weiterhin der Konzeption der Erwerbsmetho-de, die eine Verrechnung der Anschaffungskosten der Antei-le mit dem beizulegenden Zeitwert des anteiligen Kapitalsim Erwerbszeitpunkt fordert, Rechnung getragen. Schluss-endlich kann die bisherige Praxis der Konsolidierung im Falldes sog. sukzessiven Anteilserwerbs auch künftig beibehal-ten werden.

Mit dem neuen Satz 2 wird eine Erleichterung vorgesehen.In der Praxis ist es häufig aus unterschiedlichen Gründennicht möglich, die Wertansätze – die endgültigen beizule-genden Zeitwerte – schon auf den Zeitpunkt zu bestimmen,zum dem das Unternehmen Tochterunternehmen gewordenist. Regelmäßig erfordert es einen nicht unerheblichen Zeit-raum, um ausreichende Kenntnisse über ein Tochterunter-nehmen anzusammeln, die eine endgültige Bewertung über-haupt erst zulassen. Darüber hinaus kann es gerade um denBilanzstichtag herum zu zeitlichen Engpässen kommen, diesogar den Einsatz externer Berater erfordern. Um dies zuvermeiden und den Unternehmen zu ermöglichen, die end-gültigen Wertansätze mit hinreichender Sicherheit zu ermit-teln, erlaubt Satz 2 in dem auf den Zeitpunkt, zu dem das Un-ternehmen Tochterunternehmen geworden ist, folgendenJahr die erfolgsneutrale Anpassung der Wertansätze, soweitderen endgültige Ermittlung bisher nicht möglich war. Einausdrücklicher Hinweis darauf, dass die Anpassung nur er-

folgsneutral durchgeführt werden darf, ist nicht notwendig.Es gilt der Grundsatz der Erfolgsneutralität von Anschaf-fungsvorgängen.

Mit den neuen Sätzen 3 und 4 werden Sonderfälle aufgefan-gen. Zum einen besteht die Möglichkeit, dass ein Mutterun-ternehmen bei Überschreiten der Schwellenwerte des § 293HGB erstmals einen Konzernabschluss aufstellen muss. Re-gelmäßig liegt in diesen Fällen der Zeitpunkt, zu dem einUnternehmen Tochterunternehmen geworden ist, schon lan-ge Zeit zurück. Um die erstmalige Konsolidierung hier mög-lichst einfach zu gestalten, ist nach Satz 2 für die Ermittlungdes beizulegenden Zeitwertes des Reinvermögens auf denZeitpunkt abzustellen, zu dem das Tochterunternehmen erst-mals in den Konzernabschluss einbezogen wird. Dies setztjedoch voraus, dass das einzubeziehende Unternehmen nichterst in dem Geschäftsjahr Tochterunternehmen geworden ist,für das der Konzernabschluss aufzustellen ist. Satz 3 gilt ent-sprechend für solche Fälle, in denen ein Tochterunternehmenerstmals in den Konzernabschluss einzubeziehen ist, weil dieMöglichkeit des Verzichts auf die Einbeziehung (§ 296HGB) nicht mehr in Anspruch genommen wird.

Die Neufassung des § 301 Abs. 2 HGB steht im Einklangmit den Vorgaben der Konzernbilanzrichtlinie. Nach Maßga-be des Artikels 19 Buchstabe b der Konzernbilanzrichtliniekönnen die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass die Verrech-nung auf Grundlage der Werte der feststellbaren Aktiva undPassiva des zu konsolidierenden Unternehmens zum Zeit-punkt des Erwerbs der Anteile erfolgt, oder, bei einem Er-werb zu verschiedenen Zeitpunkten, zum Zeitpunkt, zu demdas Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist. Da derZeitpunkt des Erwerbs der Anteile regelmäßig mit dem Zeit-punkt zusammen fällt, zu dem das Unternehmen Tochterun-ternehmen geworden ist, steht – auch aus Vereinfachungsge-sichtspunkten – nichts entgegen, generell auf den Zeitpunktabzustellen, zu dem das Unternehmen Tochterunternehmengeworden ist. Dies gilt umso mehr, als eine Anknüpfung anden Zeitpunkt des Anteilserwerbs mit der Aufgabe des Be-teiligungskriteriums in § 290 Abs. 1 HGB, die auf eine Än-derung des Artikels 1 Abs. 2 der Konzernbilanzrichtlinie zu-rück zu führen ist, zu kurz greifen würde.

Zu Absatz 3

Mit der Neufassung des § 301 Abs. 3 Satz 1 HGB und derAufhebung des Satzes 3 wird das bisher bestehende Aus-weiswahlrecht aufgehoben. Die Möglichkeit der Verrech-nung eines Geschäfts- oder Firmenwertes mit einem Unter-schiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung wird beseitigt.Es wird die Verpflichtung vorgesehen, einen passiven Unter-schiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung künftig unterdem gleichlautenden Posten nach dem Eigenkapital in derBilanz auszuweisen. Mit diesen Maßnahmen wird die Ver-gleichbarkeit des handelsrechtlichen Jahresabschlusses imnationalen und internationalen Umfeld verbessert.

Der Geschäfts- oder Firmenwert und der Unterschiedsbetragaus der Kapitalkonsolidierung sind künftig – in Annäherungan die internationale Rechnungslegung – gesondert in derBilanz auszuweisen. Eine Verrechnung kommt im Interesseder Abschlussadressaten nicht mehr in Betracht. Dem besse-ren Verständnis der Abschlussadressaten dient es auch, denUnterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung künftigdurchgängig unter dem Posten „Unterschiedsbetrag aus der

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Drucksache 16/10067 – 82 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Kapitalkonsolidierung“ nach dem Eigenkapital auszuwei-sen. Der Ausweis dieses Betrages in Abhängigkeit von sei-nem bilanziellen Charakter führt zwar zu dessen richtigeremAusweis in der Bilanz, dies ist jedoch für die Abschluss-adressaten wesentlich schwieriger nachvollziehbar, als beieinem konsequenten Ausweis in einem gesonderten Posten.Dies gilt insbesondere, wenn sich mehrere Unterschiedsbe-träge aus der Kapitalkonsolidierung mit unterschiedlichembilanziellen Charakter ergeben. Die Ursachen und der bilan-zielle Charakter des jeweiligen passiven Unterschiedsbetra-ges sind nach dem unveränderten Satz 2 im Anhang zu erläu-tern.

Zu Absatz 4

Die Neufassung des § 301 Abs. 4 HGB folgt aus der Tatsa-che, dass Anteile an dem Mutterunternehmen, die dem Mut-terunternehmen gehören – eigene Anteile – nach dem neuen§ 272 Abs. 1a HGB beim Mutterunternehmen künftig nurnoch passiv vom Eigenkapital abgesetzt werden dürfen. Bis-her sind eigene Anteile des Mutterunternehmens in der Kon-zernbilanz als eigene Anteile im Umlaufvermögen gesondertauszuweisen und nicht in die Kapitalkonsolidierung einzu-beziehen. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, einen un-gekürzten Ausweis des gezeichneten Kapitals des an derSpitze eines Konzerns stehenden Mutterunternehmens si-cherzustellen.

Da – auf Ebene des Jahresabschlusses – die Aktivierung ei-gener Anteile künftig nicht mehr zulässig und demzufolgeauch die Bildung einer Rücklage für eigene Anteile entbehr-lich ist, sondern der Nennbetrag oder der rechnerische Wertder eigene Anteile in der Vorspalte offen vom gezeichnetenKapital abgesetzt werden muss, ist es nur folgerichtig, dieseVorgehensweise auch auf die handelsbilanzielle Abbildungeigener Anteile im Konzernabschluss auszudehnen. Einerausdrücklichen Vorschrift zur handelsbilanziellen Behand-lung eigener von dem Mutterunternehmen gehaltener Antei-le bedarf es daher nicht mehr. Über § 298 Abs. 1 Satz 1 HGBentfaltet § 272 Abs. 1a HGB auch auf der Ebene des Kon-zernabschlusses Wirkung.

Demgegenüber sind Rückbeteiligungen, also Anteile, die einTochterunternehmen an dem Mutterunternehmen hält, bisherund auch künftig auf der Ebene des Jahresabschlusses desTochterunternehmens als Vermögensgegenstände zu aktivie-ren und ist korrespondierend eine Rücklage für Anteile an ei-nem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unterneh-men zu bilden. Auf der Ebene des Konzerns sind dieseAnteile jedoch wirtschaftlich als eigene Anteile des Mutter-unternehmens zu klassifizieren. Nur auf diese Weise wirddem grundlegenden Gedanken des Konzerns als wirtschaft-licher Einheit Rechnung getragen.

Demzufolge ist die handelsbilanzielle Abbildung einerRückbeteiligung im Jahresabschluss des Tochterunterneh-mens im Rahmen der Konsolidierung rückgängig zu machenund sind die Anteile nach dem neuen § 301 Abs. 4 HGB inder Konzernbilanz mit ihrem Nennwert, oder falls ein sol-cher nicht vorhanden ist, mit ihrem rechnerischen Wert, inder Vorspalte offen von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“des Mutterunternehmens abzusetzen. Die Rückbeteiligungdes Tochterunternehmens wird in der Konzernbilanz so ab-gebildet, als hätte das Mutterunternehmen die eigenen Antei-le selbst erworben.

Für die Abschlussadressaten ist mit einem Blick in die Vor-spalte der Konzernbilanz erkennbar, welcher Betrag das un-gekürzte gezeichnete Kapital des Mutterunternehmens aus-macht und in welchem Umfang eigene Anteile, sei es durchdas Mutterunternehmen, sei es in Form von Rückbeteiligun-gen durch Tochterunternehmen, erworben wurden.

Dieser Ansatz steht mit Artikel 19 Abs. 2 der Konzernbi-lanzrichtlinie im Einklang. Die Vorschrift verbietet nur, eige-ne Anteile im Rahmen der Kapitalkonsolidierung zu berück-sichtigen, trifft aber keine Aussagen zum Ausweis imKonzernabschluss.

Zu Nummer 43 (§ 302 HGB)

Der im Schrifttum einhellig als praktisch bedeutungslos ein-gestufte § 302 HGB – die Kapitalkonsolidierung nach derInteressenzusammenführungsmethode – wird aufgehoben.Damit wird der handelsrechtliche Konzernabschluss im na-tionalen und insbesondere auch im internationalen Umfeldbesser vergleichbar, denn auch in der internationalen Rech-nungslegung sind Unternehmenszusammenschlüsse, derenVertragsabschlussdatum am oder nach dem 31. März 2004liegt, regelmäßig ausschließlich nach der Erwerbsmethodeabzubilden.

Bisher kann die Kapitalkonsolidierung entweder nach § 301HGB oder – bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen –nach § 302 HGB vorgenommen werden. Die Kapitalkonso-lidierung nach § 302 HGB beruht auf dem Gedanken, dasszwei Unternehmen im Wege des Anteilstausches – eines Zu-sammenschlusses unter Gleichen („merger of equals“) – ihreRessourcen in einem Unternehmensverbund zusammenzu-fassen.

Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass unterschiedlicheKapitalkonsolidierungsmethoden für die korrekte Darstel-lung eines Unternehmenszusammenschlusses von Bedeu-tung sein können. Unterschiedliche ökonomische Grund-sachverhalte – der Unternehmenserwerb auf der einen Seiteund der Zusammenschluss unter Gleichen auf der anderenSeite – müssen mit Hilfe verschiedener Methoden abgebildetwerden, damit die Rechenwerke diese Unterschiede auch wi-derspiegeln können. Dem trägt § 302 HGB jedoch keineRechnung. Die Vorschrift eröffnet vielmehr nur ein Kapital-konsolidierungsmethodenwahlrecht. Der Zusammenschlussunter Gleichen kann entweder nach der Erwerbsmethodeoder nach der Interessenzusammenführungsmethode konso-lidiert werden. Darüber hinaus sind die Tatbestandsvoraus-setzungen des § 302 HGB nicht in einer Weise ausgestaltet,der seine Anwendung allein für den Zusammenschluss unterGleichen zuließe. § 302 Abs. 1 HGB definiert lediglich Kri-terien für eine besondere Art des Anteilserwerbs, ohne aberweitere wichtige Eigenschaften einer wirklichen Interessen-zusammenführung vorzugeben. Die Tatbestandsvorausset-zungen des § 302 Abs. 1 HGB können auch bei einer Mut-ter-Tochter-Beziehung vorliegen, die auf einem einfachenUnternehmenserwerb basiert und daher konzeptionell ei-gentlich nach der Erwerbsmethode zu konsolidieren ist.

Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 302HGB auf den Zusammenschluss unter Gleichen ist nichtdenkbar, denn die Vorschrift beruht auf einer fast wortglei-chen Umsetzung des Artikels 20 der Konzernbilanzrichtli-nie. Unabhängig davon steht die Aufhebung der Vorschrift

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 83 – Drucksache 16/10067

im Einklang mit Artikel 20 der Konzernbilanzrichtlinie, derals Mitgliedstaatenwahlrecht ausgestaltet ist.

Zu Nummer 44 (§ 306 HGB)

Die Änderungen des § 306 HGB folgen aus der Neufassungdes § 274 HGB. Der dort vollzogene Übergang von demGuV-orientierten Konzept (timing-Konzept) zum internatio-nal gebräuchlichen bilanz-orientierten Konzept (tempora-ry-Konzept) wird auch in § 306 HGB durchgeführt. Damitwird eine konzeptionell in sich stimmige handelsrechtlicheSteuerabgrenzung sichergestellt und diese gleichzeitig an dieinternationalen Gepflogenheiten angenähert, mithin die Ver-gleichbarkeit des handelsrechtlichen Konzernabschlussesverbessert.

In seiner bisherigen Fassung regelt § 306 HGB einen Teilbe-reich der Steuerabgrenzung im Konzernabschluss. Danachist eine Anpassung des Steueraufwands durch die Bildungeines Abgrenzungspostens auf der Aktivseite oder die Bil-dung einer Rückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB vor-zunehmen, wenn Konsolidierungsmaßnahmen zu einer Ab-weichung zwischen dem Konzernjahresergebnis und derSumme der Einzelergebnisse aller in den Konzernabschlusseinbezogenen Unternehmen führen und diese Abweichungsich in den späteren Jahren voraussichtlich wieder aus-gleicht.

Auch mit der Neufassung des § 306 HGB bleibt die Steuer-abgrenzung im handelsrechtlichen Konzernabschluss in ei-nen dreistufigen Prozess unterteilt. Die jeweiligen nationa-len Jahresabschlüsse (erste Stufe) werden in eine HB II nachden handelsrechtlichen Vorschriften übergeleitet (zweiteStufe). Auf der dritten Stufe erfolgt sodann die Berücksich-tigung abzugrenzender Steuern aus Konsolidierungsmaß-nahmen. Hier sind künftig jedoch nicht mehr allein die sichim Zeitablauf ausgleichenden ergebniswirksamen Differen-zen zu berücksichtigen, sondern auch alle sich im Zeitablaufausgleichenden erfolgsneutral entstandenen Differenzen.Diese bilanzorientierte Betrachtungsweise wird in der neuenVorschrift damit zum Ausdruck gebracht, dass begrifflichnicht mehr auf das ausgewiesene Jahresergebnis im Verhält-nis zu der Summe der Einzelergebnisse der in den Konzern-abschluss einbezogenen Unternehmen abgestellt wird, son-dern auf die Differenz zwischen den handelsrechtlichenWertansätzen der Vermögensgegenstände oder Schulden undderen steuerlichen Wertansätzen.

Der wesentliche Unterschied hinsichtlich des Umfangs derSteuerabgrenzung resultiert aus den erfolgsneutral entstan-denen, sich aber zu einem späteren Zeitpunkt wieder ausglei-chenden Differenzen aus der Erstkonsolidierung, die künftigin die Steuerabgrenzung einzubeziehen sind. Der daraus fol-gende bessere Einblick des Abschlussadressaten in die Ver-mögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns ist von derInformationsfunktion des handelsrechtlichen Konzernab-schlusses getragen und steht zu der Ausdehnung des Um-fangs der Steuerabgrenzung in angemessenem Verhältnis.

Differenzen, die sich im Rahmen der erstmaligen Konsoli-dierung – also aus dem erstmaligen Ansatz – eines nach§ 301 Abs. 3 HGB verbleibenden Unterschiedsbetrags (Ge-schäfts- oder Firmenwert oder passiver Unterschiedsbetragaus Kapitalkonsolidierung) ergeben, sind nach Satz 3 nichtin die Ermittlung der latenten Steuern einzubeziehen. DieVorschrift gründet sich darauf, dass der Geschäfts- oder Fir-

menwert und der passive Unterschiedsbetrag aus der Kapi-talkonsolidierung als Residuum zu interpretieren und dahernicht in die Steuerabgrenzung einzubeziehen sind. Die Ein-beziehung würde zudem den Unterschiedsbetrag erhöhen,auf den dann wiederum latente Steuern zu berechnen wären.Differenzen, die nach der Konsolidierung entstehen, sinddemnach zu berücksichtigen.

Im Hinblick auf die anzuwendenden Steuersätze und ergän-zende Angaben im Anhang ist § 274 Abs. 2 HGB nach Maß-gabe des Satzes 4 entsprechend anzuwenden. Folglich ist derunternehmensindividuelle Steuersatz der in den Konzernab-schluss einbezogenen Tochterunternehmen im Zeitpunkt derUmkehrung der Differenz für Zwecke der Berechnung derlatenten Steuern in Ansatz zu bringen. Damit wird die Fik-tion des Konzerns als wirtschaftliche Einheit an dieser Stellezugunsten einer stärker an den tatsächlichen Verhältnissenorientierten Darstellung der Vermögens-, Finanz- undErtragslage zurückgedrängt. Unter Verhältnismäßigkeits-(Kosten-Nutzen-Relation) und Wesentlichkeitsgesichts-punkten kann die Bewertung ausnahmsweise auch mit einemkonzerneinheitlichen, durchschnittlichen Steuersatz erfol-gen. Zudem sind die ausgewiesenen Posten im Anhang zuerläutern (vgl. diesbezüglich die Ausführungen zu § 274HGB). Hinsichtlich der Auflösung der Posten gilt § 274Abs. 2 HGB entsprechend.

Die Neufassung des § 306 HGB steht im Einklang mitArtikel 29 Abs. 4, Artikel 34 Nr. 11 der Konzernbilanzricht-linie. Der isoliert betrachtete Wortlaut des Artikels 29 Abs. 4der Konzernbilanzrichtlinie – die Vorschrift spricht alleinden Steueraufwand an – legt zwar die Vermutung nahe, dassallein die passiv abgegrenzten Steuern zwingend Eingang indie Konzernbilanz und die Konzern-Gewinn- und Ver-lust-Rechnung zu finden haben. Bei ergänzender Berück-sichtigung des Artikels 34 Nr. 11 der Konzernbilanzricht-linie ist gleichwohl zu folgern, dass die aktiv und passivabgegrenzten Steuern nicht saldiert – als Gesamtbetrag – inder Konzernbilanz auf der Aktiv- oder der Passivseite untereinem gesonderten Posten mit entsprechender Bezeichnungauszuweisen sind. Das nach der Konzernbilanzrichtlinie be-stehende Ausweiswahlrecht – Konzernbilanz oder Anhang –wurde bereits im Wege des Bilanzrichtliniengesetzes zu-gunsten der Bilanz ausgeübt.

Zu Nummer 45 (§ 307 HGB)

Die Streichung des § 307 Abs. 1 Satz 2 HGB folgt aus derÄnderung des § 301 Abs. 1 HGB. Die Vorschrift ist auf-grund der künftig allein geltenden Neubewertungsmethodeentbehrlich. Die Streichung des § 307 Abs. 1 Satz 2 HGBsteht im Einklang mit Artikel 21 der Konzernbilanzricht-linie.

Zu Nummer 46 (§ 308a HGB)

Mit § 308a HGB wird die gegenwärtige Praxis der Umre-chung von auf ausländische Währung lautenden Abschlüs-sen gesetzlich verankert. Die Vorschrift verfolgt den Zweck,die Umrechnung von auf ausländische Währung lautendenAbschlüssen für Zwecke der Aufstellung handelsrechtlicherKonzernabschlüsse zu vereinfachen und zu vereinheitlichen.

Ganz überwiegend wird bisher die Auffassung vertreten, dassdie Einbeziehung von auf ausländische Währung lautendenAbschlüssen – um ein den tatsächlichen Verhältnissen des

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Drucksache 16/10067 – 84 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Konzerns entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- undErtragslage (§ 297 Abs. 2 Satz 2 HGB) – daran auszurichtenist, ob das ausländische Tochterunternehmen bei wirtschaft-licher Betrachtung von dem Mutterunternehmen unabhängigist und selbständig operiert oder als ausländische Betriebs-stätte eingestuft werden muss. Operiert das ausländischeTochterunternehmen unabhängig und selbständig, wirkensich Schwankungen zwischen der Berichtswährung des aus-ländischen Tochterunternehmens und der Konzernberichts-währung grundsätzlich nicht auf die Ertragslage des Kon-zerns aus, so dass nichts dagegen spricht, den auf ausländi-sche Währung lautenden Abschluss zum Stichtagskursumzurechnen (Stichtagskursmethode). Ist das ausländischeTochterunternehmen hingegen wirtschaftlich als Betriebsstät-te des Mutterunternehmens einzustufen, erfolgt die Umrech-nung des auf ausländische Währung lautenden Abschlussesso, als wären die darin abgebildeten Geschäftsvorfälle aufKonzernebene getätigt und unmittelbar in Euro (historischeUmrechnungskurse) gebucht worden (Zeitbezugsmethode).

Folglich ist Kernfrage, ob das ausländische Tochterunterneh-men unabhängig und selbständig tätig oder als Betriebsstättedes Mutterunternehmens einzustufen ist. Dies wiederum istanhand der finanzwirtschaftlichen Beziehungen zu klären,die zwischen dem einzelnen ausländischen Tochterunterneh-men und dem Mutterunternehmen bestehen. Internationalwird diese Frage mittels des Konzepts der funktionalenWährung gelöst. Weichen die funktionale Währung des aus-ländischen Tochterunternehmens und des Mutterunterneh-mens voneinander ab, operiert das ausländische Tochter-unternehmen selbständig und unabhängig, so ist der aufausländische Währung lautende Abschluss daher nach derStichtagskursmethode umzurechnen. Decken sich die funk-tionalen Währungen, handelt es sich bei dem ausländischenTochterunternehmen wirtschaftlich betrachtet um eine Be-triebsstätte des Mutterunternehmens. Demgemäß ist der aufausländische Währung lautende Abschluss nach Maßgabeder Zeitbezugsmethode in die Konzernberichtswährung um-zurechnen.

Kernproblem des Konzepts der funktionalen Währung ist,dass die Ermittlung der funktionalen Währung der ausländi-schen Tochterunternehmen vom Vorliegen einer Reihe vonIndizien abhängt, die auf eine bestimmte finanzwirtschaftli-che Einbindung des ausländischen Tochterunternehmensschließen lassen, die aber letztlich doch nicht zweifelsfreifestgestellt werden kann. Daher verwundert es nicht, dass inden IFRS-Konzernabschlüssen deutscher Mutterunterneh-men sehr häufig davon ausgegangen wird, dass die Tochter-unternehmen ihr Geschäft selbständig und unabhängig vondem Mutterunternehmen in Landeswährung betreiben. Da-hinter steht, dass die Umrechnung zu Stichtagskursen in derPraxis erheblich weniger Aufwand bereitet, als die Umrech-nung zu historischen Kursen.

Dieser Tatsache trägt § 308a Satz 1 HGB Rechnung. Die Um-rechnung von auf ausländische Währung lautenden aktivenund passiven Bilanzposten ist – schon aus Praktikabilitäts-und Kostengründen – durchgängig zum Devisenkassakursam Konzernbilanzstichtag, mithin dem Stichtagskurs vorzu-nehmen. Das Eigenkapital ist mit den historischen Kursenumzurechnen. Die Posten der Gewinn- und Verlustrechnungwären systematisch richtig eigentlich ebenfalls zu histori-schen Kursen umzurechnen, da dem Zeitraumbezug der Er-folgsrechnung nur auf diese Weise hinreichend Rechnung ge-

tragen werden kann. Aus Praktikabilitätserwägungen wirdgleichwohl die Umrechnung zu Durchschnittskursen vorge-sehen. Da die Vorschrift eine Umrechnung der Zwischensum-men des Jahresüberschusses bzw. des Jahresfehlbetragesnicht vorschreibt, ergeben sich diese Größen als Saldo. Umfür die Abschlussadressaten erkennbar werden zu lassen, in-wieweit sich Währungsschwankungen auf das Eigenkapitalausgewirkt haben, ist eine sich ergebende Eigenkapitaldiffe-renz nach § 308a Satz 3 HGB innerhalb des Konzerneigenka-pitals nach den Rücklagen des Konzerns unter dem Posten„Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung“ auszu-weisen. § 308a Satz 4 HGB stellt klar, dass die Umrech-nungsdifferenz bei teilweiser oder vollständiger Veräußerungdes Tochterunternehmens erfolgswirksam aufzulösen ist.

Mit § 308a HGB ist, abgesehen von für eine den tatsächli-chen Verhältnissen entsprechende Darstellung der Vermö-gens-, Finanz- und Ertragslage unwesentlichen Fällen, imhandelsrechtlichen Konzernabschluss kein Platz mehr fürdie Anwendung der Zeitbezugsmethode.

§ 308a HGB findet keine Anwendung auf auf ausländischeWährung lautende Abschlüsse aus Hochinflationsländern.Die diesbezügliche gegenwärtige Praxis bleibt daher von§ 308a HGB unberührt.

Zu Nummer 47 (§ 309 HGB)

Bisher erlaubt § 309 Abs. 1 HGB, einen Geschäfts- oder Fir-menwert aus der Kapitalkonsolidierung entweder in jedemfolgenden Geschäftsjahr zu mindestens einem Viertel zu til-gen (§ 309 Abs. 1 Satz 1 HGB), ihn planmäßig abzuschrei-ben (§ 309 Abs. 1 Satz 2 HGB) oder ihn offen mit den Rück-lagen zu verrechnen (§ 309 Abs. 1 Satz 3 HGB). DiesesWahlrecht wird mit der Neufassung des § 309 Abs. 1 Satz 1HGB auf die Abschreibung verengt. Die (erfolgswirksame)Tilgung zu mindestens einem Viertel und die (erfolgsneutra-le) offene Verrechnung mit den Rücklagen werden ersatzlosgestrichen.

Die Neufassung des § 309 Abs. 1 HGB dient der Verbes-serung der Vergleichbarkeit des handelsrechtlichen Kon-zernabschlusses. Gleichzeitig geht mit der Neufassung derVorschrift eine sachgerechtere Information der Abschluss-adressaten einher.

Die bisher mögliche erfolgsneutrale Verrechnung führt dazu,dass ein hoher Anteil des Geschäfts- oder Firmenwertes ausder Kapitalkonsolidierung nicht in den Konzernbilanzenausgewiesen wird. Folglich können die Abschlussadressatendie wahre Bedeutung dieser Größe für die wirtschaftlicheLage des Konzerns nicht sachgerecht einschätzen.

Zu Nummer 48 (§ 312 HGB)

Die im Einklang mit Artikel 33 der Konzernbilanzrichtliniestehenden Änderungen des § 312 HGB verfolgen den Zweckder Vereinheitlichung und Vereinfachung der Konsolidie-rung von assoziierten Unternehmen. Gleichzeitig wird dieVorschrift weitestmöglich an die internationalen Rechnungs-legungsstandards angenähert.

Zu Absatz 1

Mit dem neuen § 312 Abs. 1 Satz 1 HGB wird die bisher ne-ben der Buchwertmethode zulässige Kapitalanteilsmethodeaufgehoben. Die Beschränkung auf die Buchwertmethode

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lässt sich insbesondere vor dem Hintergrund rechtfertigen,dass beiden Methoden sich lediglich im Ausweis, nicht abermateriell unterscheiden, die Beschränkung also – im Interes-se der Abschlussadressaten – zur Vereinheitlichung der Kon-zernrechnungslegung beiträgt.

Ebenfalls zum Zweck der Vereinheitlichung und besserenVergleichbarkeit schreibt Absatz 1 Satz 2 vor, dass der Un-terschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem zum bei-zulegenden Zeitwert im Erwerbszeitpunkt bewerteten antei-ligen Eigenkapital künftig nur noch im Konzernanhanganzugeben ist. Ein in dem Unterschiedsbetrag enthaltenerGeschäfts- oder Firmenwert oder passiver Unterschiedsbe-trag ist dabei gesondert anzugeben.

Denkbar wäre es auch gewesen, anstelle der Buchwertme-thode die Kapitalanteilsmethode ohne Anschaffungskosten-restriktion beizubehalten. Auf diese Weise wäre eine nochstärkere Annäherung an die internationale Rechnungslegungmöglich gewesen, als dies mit der Beibehaltung der Buch-wertmethode der Fall ist. Aufgrund der Tatsache, dass dieKapitalanteilsmethode jedoch nur in seltenen Ausnahmefäl-len zu einem von der Buchwertmethode abweichenden Er-gebnis kommt und die Anwendung der Buchwertmethodegängige Praxis ist, wurde von der ausschließlichen Beibehal-tung der Kapitalanteilsmethode abgesehen.

Zu Absatz 2

Die Neufassung des § 312 Abs. 2 HGB ist Folge der Aufhe-bung der Kapitalanteilsmethode. Materielle Änderungen ge-hen mit der Neufassung nicht einher. Wie bisher sind die an-teiligen stillen Reserven und Lasten in einer Nebenrechnungaufzudecken und entsprechend der Behandlung der betroffe-nen Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgren-zungsposten und Sonderposten im Jahresabschluss des asso-ziierten Unternehmens fortzuführen, abzuschreiben oderaufzulösen. Verbleibt nach der Zuordnung des Unterschieds-betrages ein Betrag, ist dieser – da entweder Geschäfts- oderFirmenwert oder passiver Unterschiedsbetrag – nach Maß-gabe des § 309 HGB in der Nebenrechnung fortzuführen, ab-zuschreiben oder aufzulösen.

Zu Absatz 3

§ 312 Abs. 3 HGB wird dahingehend beschränkt, dass derbeizulegende Zeitwert des anteiligen Eigenkapitals zumZeitpunkt des Erwerbs der Anteile zu ermitteln ist.

Zu Nummer 49 (§ 313 HGB)

Mit der Neufassung des § 313 Abs. 3 Satz 3 HGB wird, ohnedass damit eine inhaltliche Änderung verbunden ist, der Le-galdefinition des Begriffs „kapitalmarktorientiert“ in § 264dHGB Rechnung getragen. Darüber hinaus wird § 313 Abs. 4HGB aufgehoben.

Zu Nummer 50 (§ 314 HGB)

Absatz 1 Nr. 2 und 2a

Die Einfügung der neuen Nummern 2 und 2a dient der Um-setzung des Artikels 34 Nr. 7a der Konzernbilanzrichtliniein der Fassung der Abänderungsrichtlinie. Zum Zweckeder Begründung wird auf die Ausführungen zu § 285 Nr. 3und 3a HGB verwiesen.

Absatz 1 Nr. 8

Die Neufassung des § 314 Abs. 1 Nr. 8 HGB ist Folge derNeufassung des § 285 Nr. 16 HGB. Ebenso wie § 285 Nr. 16HGB ist die Vorschrift dahingehend zu ergänzen, dass imAnhang angegeben wird, wo die Erklärung zur CorporateGovernance öffentlich zugänglich gemacht worden ist.

Absatz 1 Nr. 9

Mit der Neufassung der Nummer 9 wird Artikel 34 Nr. 16der Konzernbilanzrichtlinie in der Fassung der Abschluss-prüferrichtlinie umgesetzt. Nach dieser Vorschrift ist das vondem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft für imGeschäftsjahr erbrachte Leistungen berechnete Gesamtho-norar im Konzernanhang anzugeben. Die Angabe ist in dieGesamthonorarsumme für die Abschlussprüfungsleistun-gen, die Gesamthonorarsumme für andere Bestätigungsleis-tungen, die Gesamthonorarsumme für Steuerberatungsleis-tungen und die Gesamthonorarsumme für sonstige Leistun-gen aufzuschlüsseln.

Bereits bisher sind kapitalmarktorientierte Mutterunterneh-men verpflichtet, für den Abschlussprüfer des Konzernab-schlusses im Sinn des § 319 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB das imGeschäftsjahr als Aufwand erfasste Honorar für die Ab-schlussprüfungsleistungen, sonstige Bestätigungs- und Be-wertungsleistungen, Steuerberatungsleistungen und sonstigeLeistungen, die für das Mutterunternehmen oder Tochterun-ternehmen erbracht worden sind, anzugeben. Davon unter-scheidet sich die neue Vorschrift in folgenden Punkten:

Künftig sind alle – und nicht nur kapitalmarktorientierte –Mutterunternehmen verpflichtet, die Angaben nach § 314Abs. 1 Nr. 9 HGB zu machen. Darüber hinaus ist – wie auchbei § 285 Nr. 17 HGB – nicht mehr das als Aufwand im Kon-zernabschluss erfasste Honorar anzugeben, sondern das fürdas Geschäftsjahr berechnete Honorar. Zudem können dieje-nigen Honorare, die im Zusammenhang mit der Jahresab-schlussprüfung oder anderen Bestätigungs- und Steuerbera-tungsleistungen oder sonstigen Leistungen stehen, die durchden Abschlussprüfer für einzelne in den Konzernabschlusseinbezogene Tochterunternehmen erbracht worden sind, mitbefreiender Wirkung für den Anhang des Jahresabschlussesin den Konzernanhang aufgenommen werden (vgl. die Be-gründung § 285 Nr. 17 HGB). Dabei sind die den einbezoge-nen Unternehmen berechneten Honorare für Abschluss-prüfungsleistungen der Honorarsumme für Abschlussprü-fungsleistungen im Sinn des § 314 Abs. 1 Nr. 9 HGBhinzuzurechnen.

Absatz 1 Nr. 10 bis 12

Die Neufassung der Nummern 10, 11 und 12 des § 314Abs. 1 Satz 1 HGB dient allein dazu, die Vorschriften in diesystematisch richtige Reihenfolge zu bringen und zwar an-gefangen mit Angaben über die Beibehaltung eines über dembeizulegenden Zeitwert liegenden Wertansatzes von Finanz-anlagen bei nur vorübergehender Wertminderung (Num-mer 10), über die Angabe des beizulegenden Zeitwerts vonnicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten derivativenFinanzinstrumente (Nummer 11) bis hin zu den Angaben fürzum beizulegenden Zeitwert bewertete Finanzinstrumente(Nummer 12). Im Übrigen sind die Neufassung des § 253HGB und die Aufhebung des § 285 Satz 2 bis 6 HGB zu be-

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Drucksache 16/10067 – 86 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

rücksichtigen. Bezüglich der neuen Nummer 12 gelten dieAusführungen zu § 285 Nr. 20 HGB entsprechend.

Absatz 1 Nr. 13

Die Ergänzung des § 314 Abs. 1 HGB um die Nummer 13dient der Umsetzung des Artikels 34 Nr. 7b der Konzernbi-lanzrichtlinie in der Fassung der Abänderungsrichtlinie. Esgelten im Grundsatz die Ausführungen in der Begründung zu§ 285 Nr. 21 HGB. Zu bemerken ist, dass die Angabepflichtim Anhang zum Konzernabschluss auf die Geschäfte desMutterunternehmens und der Tochterunternehmen mit nahestehenden Unternehmen und Personen beschränkt ist. Damitsind Gemeinschaftsunternehmen und assoziierte Unterneh-men von der Angabepflicht nicht umfasst. Diese Beschrän-kung steht im Einklang mit dem Wortlaut des Artikels 34Nr. 7b der Konzernbilanzrichtlinie in der Fassung der Abän-derungsrichtlinie. Dort wird von den in den Konsolidie-rungskreis einbezogenen Unternehmen gesprochen. DaArtikel 33 Abs. 1 der Konzernbilanzrichtlinie assoziierteUnternehmen ausdrücklich als nicht in die Konsolidierungeinbezogene Unternehmen bezeichnet, steht nichts entge-gen, die Angabepflicht auf Tochterunternehmen zu be-schränken.

Absatz 1 Nr. 14

Die Angaben zu selbst geschaffenen immateriellen Vermö-gensgegenständen des Anlagevermögens nach § 285 Nr. 22HGB sind im Konzernabschluss kumuliert darzustellen. In-haltlich kann hier auf die Ausführungen in der Begründungzu § 285 Nr. 22 HGB verwiesen werden.

Absatz 1 Nr. 15

Die Angaben zu den Bewertungseinheiten sind im Konzern-abschluss kumuliert darzustellen. Inhaltlich kann auf dieAusführungen in der Begründung zu § 285 Nr. 23 HGB ver-wiesen werden. Die Angaben können im Konzernlagebe-richt mit den Angaben nach § 315 Abs. 2 Nr. 2 HGB zusam-mengefasst werden.

Absatz 1 Nr. 16

Nach § 314 Abs. 1 Nr. 16 HGB sind die nach § 285 Nr. 24HGB im Anhang zum Jahresabschluss zu machenden Anga-ben auch im Konzernabschluss vorzunehmen. Demzufolgekann hier zu den Einzelheiten auf die Erläuterungen in derBegründung zu § 285 Nr. 24 HGB verwiesen werden.

Absatz 1 Nr. 17

Die im Jahresabschluss nach § 285 Nr. 25 HGB zu machen-den Angaben sind auch im Konzernabschluss vorzunehmen.Zur Erläuterung wird auf die Begründung zu § 285 Nr. 25HGB verwiesen.

Absatz 1 Nr. 18

Die im Jahresabschluss zu Anteilen oder Anlageaktien an in-ländischen Investmentvermögen im Sinn von § 1 des Invest-mentgesetzes oder vergleichbaren ausländischen Invest-mentanteilen im Sinn von § 2 Abs. 9 des Investmentgesetzeszu machenden Angaben sind im Anhang zum Konzernab-schluss kumuliert darzustellen. Zur Erläuterung wird auf dieBegründung zu § 285 Nr. 26 HGB verwiesen.

Absatz 1 Nr. 19

Die im Anhang zum Jahresabschluss zu den Eventualver-bindlichkeiten zu machenden Angaben sind in gleicher Wei-se auch auf Konzernebene vorzunehmen. Zur Erläuterungwird auf die Begründung zu § 285 Nr. 27 HGB verwiesen.

Zu Nummer 51 (§ 315 HGB)

Die Ergänzung des § 315 Abs. 2 HGB um die Nummer 5dient der Umsetzung von Artikel 36 Abs. 2 Buchstabe f derKonzernbilanzrichtlinie in der Fassung der Abänderungs-richtlinie. Nach dieser Vorschrift sind im Konzernlagebe-richt Angaben zu den wesentlichen Merkmalen des internenKontroll- und des Risikomanagementsystems der Gruppe imHinblick auf den Konzernrechnungslegungsprozess zu ma-chen, sofern eines (der in den Konzernabschluss einbezoge-nen) Unternehmen (Tochter- und Mutterunternehmen) kapi-talmarktorientiert ist.

Die Berichterstattung im Konzernlagebericht unterscheidetsich von der Berichterstattung im Lagebericht nach § 289Abs. 5 HGB nur dadurch, dass der Berichtsgegenstand nichtmehr das interne Kontroll- und das interne Risikomanage-mentsystem im Hinblick auf den (Jahresabschluss-)Rech-nungslegungsprozess ist, sondern das interne Kontroll- unddas interne Risikomanagementsystem des Konzernrech-nungslegungsprozesses. Die Angaben können, auch ohnedass dies ausdrücklich gesetzlich zugelassen ist, mit den An-gaben nach § 315 Abs. 2 Nr. 2 HGB zu einem einheitlichen„Risikobericht“ zusammengefasst werden.

Zu Nummer 52 (§ 315a HGB)

Die Änderung des § 315a Abs. 1 HGB folgt aus der Aufhe-bung des § 313 Abs. 4 HGB. Mit der Aufhebung des § 313Abs. 4 HGB geht die in § 315a Abs. 1 HGB enthaltene Be-zugnahme auf diese Vorschrift ins Leere. Die Bezugnahmeist daher auf § 314 Abs. 2 und 3 HGB zu beschränken.

Zu Nummer 53 (§ 317 HGB)

Mit dem § 317 Abs. 2 Satz 2 HGB angefügten Satz 3 wirdArtikel 46a Abs. 3 Satz 3 der Bilanzrichtlinie in der Fassungder Abänderungsrichtlinie Rechnung getragen. Die Vor-schrift schreibt vor, dass Artikel 51 Abs. 1 Unterabsatz 2 derBilanzrichtlinie auf die Angaben nach Artikel 46a Abs. 1Buchstabe c und d der Bilanzrichtlinie in der Fassung derAbänderungsrichtlinie Anwendung findet, mithin die Anga-ben nach den Buchstaben a, b e und f nicht zu prüfen sind.Dies stellt § 317 Abs. 2 Satz 3 HGB auch für den Fall klar,dass die Erklärung zur Unternehmensführung in den Lage-bericht integriert wird.

Die Änderung des § 317 Abs. 3 HGB trägt Artikel 27 Buch-stabe a und b der Abschlussprüferrichtlinie Rechnung. Nachdieser Vorschrift stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass derKonzernabschlussprüfer bei der Abschlussprüfung der kon-solidierten Abschlüsse eines Konzerns die volle Verantwor-tung für den Bestätigungsvermerk zu den konsolidierten Ab-schlüssen trägt (Buchstabe a) sowie eine Prüfung durchführtund die Unterlagen aufbewahrt, die seine Überprüfung derArbeit eines oder mehrerer Prüfer, Abschlussprüfer oderPrüfungsunternehmen aus einem Drittland oder einer oder

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mehrerer Prüfungsgesellschaften zum Zwecke der Konzern-abschlussprüfung dokumentiert (Buchstabe b Satz 1).

Mit dem geänderten § 317 Abs. 3 Satz 2 HGB ist der Kon-zernabschlussprüfer in allen Fällen, in denen ein anderer Ab-schlussprüfer als er selbst die in den Konzernabschluss ein-zubeziehenden Jahresabschlüsse geprüft hat, zu einerÜberprüfung dieser Arbeiten und einer Dokumentation sei-ner Überprüfung verpflichtet. Damit ist die bisher nach§ 317 Abs. 3 Satz 2 und 3 HGB gesetzlich zugelasseneÜbernahme der Arbeiten eines anderen externen Prüfers, beider sich die Prüfungshandlungen des Konzernabschlussprü-fers darauf beschränkt haben, ob die gesetzlichen Vorausset-zungen der Übernahme gegeben sind, nicht mehr zulässig.Künftig kommt nur noch die eigenverantwortliche Verwer-tung der Arbeiten eines anderen externen Prüfers in Betracht.Dies entspricht, worauf fachliche Standards des Berufsstan-des bereits gegenwärtig hinweisen, weitestgehend auch derbisherigen Handhabung. Wesentliche Änderungen sind so-mit aus dem geänderten § 317 Abs. 3 Satz 2 HGB für die be-rufliche Praxis nicht zu erwarten.

In welchem Ausmaß und mit welcher Gewichtung die Arbeiteines anderen externen Prüfers verwertet werden kann, hängtneben der Bedeutung der von dem anderen externen Prüfergeprüften Teileinheit für das Gesamturteil des Konzernab-schlussprüfers sowie der fachlichen Kompetenz und berufli-chen Qualifikation des anderen externen Prüfers ab. Wäh-rend die Bedeutung der durch den anderen externen Prüfergeprüften Teileinheit für das Gesamturteil allein durch denKonzernabschlussprüfer beurteilt werden kann, kann derKonzernabschlussprüfer von der fachlichen Kompetenz undberuflichen Qualifikation des anderen externen Prüfers zu-mindest dann ausgehen, wenn der andere externe Prüfer sei-nen Sitz in einem Mitgliedstaat der EU, einem Vertragsstaatdes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumoder in der Schweiz hat. Hat der andere externe Prüfer seinenSitz in einen Drittstaat, kann dann eine hinreichende fachli-che Kompetenz und berufliche Qualifikation angenommenwerden, wenn der andere externe Prüfer entweder gemäߧ 134 Abs. 1 WPO eingetragen ist oder die Gleichwertigkeitgemäß § 134 Abs. 4 WPO entweder von dem Bundesminis-terium für Wirtschaft und Technologie oder der Europäi-schen Kommission festgestellt worden ist. Dies gilt nur, so-weit die fachliche Kompetenz und berufliche Qualifikationim Einzelfall offensichtlich vorliegen. Hat der andere exter-ne Prüfer seinen Sitz in einem Drittstaat und ist weder regis-triert noch ist die Gleichwertigkeit des Drittstaats festgestelltworden, hat der Konzernabschlussprüfer die fachliche Kom-petenz und berufliche Qualifikation des anderen externenPrüfers nach Maßgabe der an ihn gestellten Anforderungenim Hinblick auf Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit, Un-parteilichkeit, Unbefangenheit und Eigenverantwortlichkeitzu beurteilen.

Die Änderung des § 317 Abs. 3 HGB dient allein der Verbes-serung der Qualität der Konzernabschlussprüfung. Zweckder Vorschrift ist es hingegen nicht, konzerneinheitlich fürdie Abschlussprüfung von Mutter- und Tochterunternehmendenselben Abschlussprüfer vorzusehen. Vielmehr lässt dasGesetz es – wie bisher – auch weiterhin in vollem Umfangzu, dass die Abschlussprüfung von Mutter- und Tochter-unternehmen durch verschiedene Abschlussprüfer durchge-führt werden kann.

Der neue Absatz 5 des § 317 HGB geht auf Artikel 26 Abs. 1Satz 1 der Abschlussprüferrichtlinie zurück. Nach dieserVorschrift haben die Mitgliedstaaten die Abschlussprüfer zuverpflichten, Abschlussprüfungen unter Beachtung der vonder Kommission in dem nach Artikel 48 Abs. 2 der Ab-schlussprüferrichtlinie genannten Verfahren angenommeneninternationalen Prüfungsstandards durchzuführen. NachArtikel 2 Nr. 11 der Abschlussprüferrichtlinie sind interna-tionale Prüfungsstandards im Sinn der Abschlussprüferricht-linie die International Standards on Auditing (ISA) und da-mit zusammenhängende Stellungnahmen und Standards,soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind.

In Umsetzung des Artikels 26 Abs. 1 Satz 1 der Abschluss-prüferrichtlinie werden die Abschlussprüfer nach § 317Abs. 5 HGB verpflichtet, bei der Durchführung von gesetz-lich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen, die von der Eu-ropäischen Kommission übernommenen internationalenPrüfungsstandards anzuwenden. Die Übernahme von inter-nationalen Prüfungsstandards durch die Europäische Kom-mission erfolgt im Wege des Komitologieverfahrens (Aus-schussverfahren in Form des Regelungsverfahrens mitKontrolle). Der in § 317 Abs. 5 HGB in Bezug genommeneArtikel 26 Abs. 1 der Abschlussprüferrichtlinie (in der Fas-sung der Änderungsrichtlinie 2008/30/EG vom 11. März2008, ABl. EU Nr. L 891 S. 53) nimmt seinerseits Artikel 48Abs. 2a der Abschlussprüferrichtlinie in Bezug, der auf dieArtikel 5a, 7 und 8 des Beschlusses 1999/468/EG des Ratesvom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für dieAusübung der der Kommission übertragenen Durchfüh-rungsbefugnisse (ABl. EG Nr. L 184 S. 23) in der Fassungdes Beschlusses 2006/512/EG vom 22. Juli 2006 (ABl. EUNr. L 200 S. 11) verweist.

Artikel 26 Abs. 1 Satz 2 der Abschlussprüferrichtlinie er-laubt den Mitgliedstaaten, die nationalen Prüfungsstandardssolange zur Anwendung zuzulassen, wie die EuropäischeKommission keinen internationalen Prüfungsstandards fürdenselben Bereich übernommen hat. Dies ist eine selbstver-ständliche Folge des § 317 Abs. 5 HGB, die keiner Umset-zung in deutsches Recht bedarf. Die Vorschrift hat inDeutschland mangels gesetzlich niedergelegter nationalerPrüfungsstandards keinen Anwendungsbereich. Bei denPrüfungsstandards, die gegenwärtig von Abschlussprüfernin Deutschland beachtet werden, handelt es sich um Rege-lungen, die diese sich selbst auferlegt haben.

Artikel 26 Abs. 3 der Abschlussprüferrichtlinie räumt denMitgliedstaaten die Möglichkeit ein, zusätzlich zu den inter-nationalen Prüfungsstandards Prüfverfahren oder Prüfungs-anforderungen beizubehalten oder vorzuschreiben, wennsich diese aus speziellen, durch den Umfang der Abschluss-prüfungen bedingten Anforderungen des nationalen Rechtsergeben. Nach Erwägungsgrund 13 der Abschlussprüfer-richtlinie ist dies der Fall, wenn die internationalen Prü-fungsstandards die nationalen rechtlichen Anforderungen aneine Abschlussprüfung nicht (umfassend) abdecken. DieMitgliedstaaten können diese zusätzlichen Prüfverfahrenoder Prüfungsanforderungen vorschreiben oder beibehalten,bis sie durch nachfolgend angenommene internationale Prü-fungsstandards erfasst werden. Der Umsetzung dieser Vor-schrift dient § 317 Abs. 6 HGB, der dem Bundesministeriumder Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fürWirtschaft und Technologie im Wege der Verordnungser-mächtigung erlaubt, zusätzlich zu den bei der Durchführung

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Drucksache 16/10067 – 88 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

der Abschlussprüfung nach Absatz 4 anzuwendenden inter-nationalen Prüfungsstandards Abschlussprüfungsanforde-rungen vorzuschreiben. Abschlussprüfungsverfahren wer-den von der Verordnungsermächtigung nicht umfasst. Diesehat der Berufsstand, ebenso wie die Prüfungsmethodik, seitjeher unter Berücksichtigung der internationalen Prüfungs-standards selbst entwickelt, so dass eine Erstreckung derVerordnungsermächtigung hierauf nicht erforderlich ist.

Zudem sieht § 317 Abs. 6 HGB in Umsetzung vonArtikel 26 Abs. 3 der Abschlussprüferrichtlinie vor, dassauch die Nichtanwendung von Teilen der internationalenPrüfungsstandards angeordnet werden kann, wenn diesdurch den Umfang der Abschlussprüfung bedingt ist und denin den Absätzen 1 bis 4 genannten Prüfungszielen dient.

Zu Nummer 54 (§ 318 HGB)

Die Ergänzung des § 318 Abs. 3 Satz 1 HGB folgt aus derEinfügung des § 319b HGB in die handelsrechtlichen Vor-schriften. Mit der Ergänzung der Vorschrift werden die An-tragsgründe des gerichtlichen Ersetzungsverfahrens erwei-tert. Das Gericht hat künftig auch dann einen neuenAbschlussprüfer zu bestellen, wenn die Voraussetzungendes § 319b HGB vorliegen, also ein Mitglied des Netzwerksdes Abschlussprüfers einen der Ausschlussgründe nach den§§ 319, 319a HGB erfüllt, der den Ausschluss des Ab-schlussprüfers von der Abschlussprüfung nach sich zieht.

Mit § 318 Abs. 8 HGB wird Artikel 38 Abs. 2 der Ab-schlussprüferrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. DieVorschrift gibt den Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dassdas geprüfte Unternehmen und der Abschlussprüfer die fürdie öffentliche Aufsicht zuständigen Stellen über die Ab-berufung oder den Rücktritt des Abschlussprüfers währendder Laufzeit des Auftrages in Kenntnis setzen und eine aus-reichende Begründung liefern. Der Zweck der Vorschrift be-steht darin, zu verhindern, dass der Abschlussprüfer und daszu prüfende Unternehmen sich während der Laufzeit desPrüfungsvertrages unzulässigerweise – und unbemerkt – ein-vernehmlich trennen.

Die Beendigung eines bestehenden Prüfungsauftrages ist fürden Abschlussprüfer und das zu prüfende Unternehmen zumSchutz der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers im Fallder gesetzlichen Abschlussprüfung nur sehr eingeschränkt– nämlich grundsätzlich allein durch Widerruf oder Kündi-gung – möglich. Der Widerruf eines bestehenden Prüfungs-auftrages nach § 318 Abs. 1 Satz 5 HGB setzt die Bestellungeines anderen Abschlussprüfers voraus, welche nur unterden einschränkenden Voraussetzungen des § 318 Abs. 3HGB überhaupt möglich ist. Die Kündigung eines bestehen-den Prüfungsauftrages ist gemäß § 318 Abs. 6 Satz 2 HGBnur aus wichtigem Grund möglich.

Neben diese sehr stark eingeschränkten Möglichkeiten derBeendigung eines bestehenden Prüfungsauftrages zurDurchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Abschluss-prüfung tritt nunmehr das Erfordernis, die zuständige Stellemit ausreichender Begründung unverzüglich von der Be-endigung zu unterrichten. Nach Artikel 2 Nr. 10 der Ab-schlussprüferrichtlinie ist die zuständige Stelle eine durchGesetz bestimmte Stelle oder Einrichtung, die für die Regu-lierung und/oder Aufsicht von Abschlussprüfern und Prü-fungsgesellschaften oder spezifischen Aspekten davon ver-

antwortlich ist. Da die Berufsaufsicht in Deutschland derWirtschaftsprüferkammer obliegt, ist diese zu unterrichten.Sie soll in die Lage versetzt werden, die Rechtmäßigkeit derBeendigung eines Prüfungsauftrages zu überprüfen. Ausdiesem Grund ist die der Mitteilung beizufügende Begrün-dung in einer Art und Weise zu gestalten, die eine Prüfungüberhaupt zulässt. Insbesondere sind die Gründe anzugeben,auf denen die Beendigung basiert. Im Zusammenhang mitder Überprüfung der Beendigung ist auch die Verpflichtungsowohl des Abschlussprüfers als auch der geprüften Gesell-schaft zu sehen, der Wirtschaftsprüferkammer die Beendi-gung des Prüfungsauftrages mitzuteilen. Beide sollen ihreEinschätzung darlegen, um die Wirtschaftsprüferkammer indie Lage zu versetzen, die Beendigung des Prüfungsauftra-ges hinreichend zu würdigen.

Zu Nummer 55 (§ 319a HGB)

Die Änderung des § 319a Abs. 1 Halbsatz 1 HGB hat wei-testgehend klarstellenden Charakter. Bisher ist ein Wirt-schaftsprüfer in bestimmten Fällen von der Abschlussprü-fung eines Unternehmens ausgeschlossen, das einenorganisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG in An-spruch nimmt. Mit dem nunmehr vorgesehenen Verweis auf§ 264d HGB wird klargestellt, dass der Anwendungsbereichdes § 319a HGB auf solche Unternehmen beschränkt ist, dieeinen organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 WpHGdurch die Ausgabe von Wertpapieren im Sinn des § 2 Abs. 1Satz 1 WpHG in Anspruch nehmen. Da § 264d HGB auchsolche Fälle erfasst, in denen die Zulassung zum Handel aneinem organisierten Markt beantragt worden ist, dehnt sichder Anwendungsbereich der Vorschrift in diesem Punkt aus.Diese Ausdehnung ist jedoch mangels praktischer Relevanzvernachlässigbar.

Mit der Neufassung des § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HGBwird der persönliche Anwendungsbereich der Vorschrift, diebisher nur den den Bestätigungsvermerk unterzeichnendenWirtschaftsprüfer erfasst, entsprechend der Vorgabe des Ar-tikels 42 Abs. 2 der Abschlussprüferrichtlinie, auf den fürdie Abschlussprüfung verantwortlichen Wirtschaftsprüferausgedehnt. Nach Artikel 42 Abs. 2 der Abschlussprüfer-richtlinie haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass derfür die Durchführung einer Abschlussprüfung im Auftrag ei-ner Prüfungsgesellschaft verantwortliche Wirtschaftsprüferspätestens sieben Jahre nach seiner Bestellung von dem Prü-fungsmandat abgezogen wird und zur Mitwirkung an derPrüfung des geprüften Unternehmens frühestens nach Ab-lauf von zwei Jahren wieder berechtigt ist.

Mit dem geänderten Satz 4 des Absatzes 1 wird der Anwen-dungsbereich des § 319a Abs. 1 Nr. 4 HGB auf Wirtschafts-prüfungsgesellschaften und deren verantwortliche Prüfungs-partner erstreckt. § 319a Abs. 1 Satz 5 HGB setzt Artikel 2Nr. 16 der Abschlussprüferrichtlinie in deutsches Recht um.Nach Artikel 2 Nr. 16 der Abschlussprüferrichtlinie sindverantwortliche Prüfungspartner der Abschlussprüfer, derden Bestätigungsvermerk unterzeichnet, und der Abschluss-prüfer, der von einer Prüfungsgesellschaft für ein bestimmtesPrüfungsmandat als für die Durchführung der Abschlussprü-fung beziehungsweise die Durchführung der Abschlussprü-fung auf Konzernebene vorrangig verantwortlich bestimmtworden ist. Den Begriff des Abschlussprüfers definiertArtikel 2 Nr. 2 der Abschlussprüferrichtlinie. Danach ist Ab-schlussprüfer eine natürliche Person, die von den zuständi-

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 89 – Drucksache 16/10067

gen Stellen des Mitgliedstaates für die Durchführung vonAbschlussprüfungen zugelassen wurde.

Aus dem Zusammenspiel von Artikel 2 Nr. 16 und 2 der Ab-schlussprüferrichtlinie folgt, dass verantwortliche Prüfungs-partner nur natürliche Personen sein können. Diese müssenzudem von den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates fürdie Durchführung von Abschlussprüfungen zugelassen wor-den sein. Nach Maßgabe der WPO ist die Durchführung vonAbschlussprüfungen in Deutschland eine den vereidigtenBuchprüfern und Wirtschaftsprüfern vorbehaltene Aufgabe.Folglich können verantwortliche Prüfungspartner nur ver-eidigte Buchprüfer und Wirtschaftsprüfer sein. Aufgrund derTatsache, dass Unternehmen im Sinn des § 319a HGB nurkapitalmarktorientierte Unternehmen sind, die nach § 319Abs. 1 i. V. m. § 267 Abs. 3 Satz 2 HGB ausschließlichdurch Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesell-schaften geprüft werden dürfen, ist der persönliche Anwen-dungsbereich des § 319a HGB auf Wirtschaftsprüfer zu be-schränken.

Nach Maßgabe des Artikels 2 Nr. 16 der Abschlussprüfer-richtlinie können verschiedene natürliche Personen gleich-zeitig als verantwortliche Wirtschaftsprüfer klassifiziertwerden. Dies ist zum einen der den Bestätigungsvermerk un-terzeichnende Wirtschaftsprüfer und zum anderen der Wirt-schaftsprüfer, der für die Durchführung der Jahresabschluss-prüfung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als vor-rangig verantwortlich bestimmt worden ist, also dazubestimmt ist, die Jahresabschlussprüfung verantwortlich zuleiten. Demgemäß definiert § 319a Abs. 1 Satz 5 HGB alsverantwortlichen Prüfungspartner denjenigen Wirtschafts-prüfer, der entweder den Bestätigungsvermerk unterzeichnetoder der von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als fürdie Durchführung der Jahres- oder Konzernabschlussprü-fung vorrangig verantwortlich bestimmt worden ist. Inwie-weit diese natürlichen Personen identisch oder verschiedensind, lässt sich den Arbeitspapieren zu der jeweiligen Ab-schlussprüfung entnehmen. Da der den Bestätigungsvermerkunterzeichnende Wirtschaftsprüfer die Abschlussprüfung inder Regel auch verantwortlich leitet, ergeben sich aus derVorschrift jedenfalls für die interne Rotation keine wesentli-chen Änderungen im Verhältnis zur bisherigen Rechtslage.

Für Konzernabschlussprüfungen dehnt Artikel 2 Nr. 16 derAbschlussprüferrichtlinie – umgesetzt durch § 319a Abs. 2Satz 2 HGB – den Begriff des verantwortlichen Prüfungs-partners auch auf solche Wirtschaftsprüfer aus, die von einerWirtschaftsprüfungsgesellschaft als auf Ebene bedeutenderTochterunternehmen vorrangig verantwortlich bestimmtworden sind. Mit der Vorschrift ist bezweckt, die Rotationbei Konzernabschlussprüfungen auf solche Wirtschaftsprü-fer auszudehnen, die zwar nicht den Bestätigungsvermerkzum Konzernabschluss unterzeichnen oder die gesamteKonzernabschlussprüfung verantwortlich leiten, jedochTeilbereiche der Konzernabschlussprüfung, nämlich aufEbene bedeutender Tochterunternehmen mit Sitz inDeutschland vorrangig verantworten. Damit sind Wirt-schaftsprüfer der mit der Konzernabschlussprüfung beauf-tragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur internen Rota-tion verpflichtet, die mit der Abschlussprüfung des Jahresab-schlusses bedeutender Tochterunternehmen befasst sind. Essteht nichts entgegen, die für die Konzernabschlussprüfungauf der Ebene bedeutender Tochterunternehmen vorrangig

verantwortlichen Wirtschaftsprüfer im Wege der Rotationbei anderen konzernangehörigen Tochterunternehmen desgeprüften Unternehmens einzusetzen.

Voraussetzung der Rotation ist, dass die betreffenden Wirt-schaftsprüfer als für die Durchführung der Konzernab-schlussprüfung auf der Ebene bedeutender Tochterunterneh-men vorrangig verantwortlich bestimmt worden sind.Bedeutende Tochterunternehmen sind solche, deren Einbe-ziehung in den Konzernabschluss sich erheblich auf die Ver-mögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns auswirkt.Die Einstufung als bedeutendes Tochterunternehmen ist injedem Fall gesondert zu beurteilen. Erforderlich ist, dass dieEinbeziehung des zu beurteilenden Tochterunternehmenssowohl die Vermögens- als auch die Finanz- und Ertragslagedes Konzerns erheblich beeinflusst. Davon ist regelmäßigauszugehen, wenn das Tochterunternehmen mehr als20 Prozent des Konzernvermögens hält oder mit mehr als20 Prozent zum Konzernumsatz beiträgt. Die Frage ist zu je-dem Bilanzstichtag neu zu prüfen. Wird aus einem einbezo-genen, aber für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage un-bedeutenden Unternehmen ein bedeutendes Unternehmen,setzt die Rotationspflicht erst ein, wenn der Wirtschaftsprü-fer dieses Unternehmen „in seiner bedeutenden Phase“ sie-ben Jahre in Folge geprüft hat. Sinkt das Unternehmen zu ei-nem unbedeutenden Unternehmen herab und wird es zueinem späteren Zeitpunkt wieder bedeutend, beginnt dieFrist zu dem späteren Zeitpunkt neu zu laufen.

Entgegen Artikel 42 Abs. 2 der Abschlussprüferrichtlinie,der eine Mitwirkung an der Prüfung frühestens nach Ablaufvon zwei Jahren erlaubt, wird die bisher in § 319a HGB ent-haltene Frist von drei Jahren beibehalten.

Zu Nummer 56 (§ 319b HGB)

§ 319b HGB dient der Umsetzung der in Artikel 22 Abs. 2der Abschlussprüferrichtlinie vorgeschriebenen netzwerk-weiten Ausdehnung der Unabhängigkeitsvorschriften. Da-nach haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dassAbschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften von derDurchführung einer Abschlussprüfung absehen, wenn zwi-schen ihnen oder ihrem Netzwerk und dem geprüften Unter-nehmen unmittelbar oder mittelbar eine finanzielle oder ge-schäftliche Beziehung, ein Beschäftigungsverhältnis odereine sonstige Verbindung – wozu auch die Erbringung zu-sätzlicher Leistungen, die keine Prüfungsleistungen sind,zählt – besteht, aus der ein objektiver, verständiger und in-formierter Dritter den Schluss ziehen würde, dass ihre Unab-hängigkeit gefährdet ist.

Die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers ist in Deutschlandbereits weitestgehend über Vorschriften im Handelsgesetz-buch (§§ 319, 319a HGB), in der WPO (§ 43 WPO) sowieder BS WP/vBP (§§ 2, 20 ff.) sichergestellt. Mit § 319bHGB werden die Unabhängigkeitserfordernisse auf dasNetzwerk des Abschlussprüfers ausgedehnt, soweit diesnicht bereits im Wege der §§ 319, 319a HGB – verwiesen seiauf die Sozietätsklauseln – geschehen ist.

§ 319b Abs. 1 Satz 1 HGB enthält die Aussage, dass ein Ab-schlussprüfer dann von der Abschlussprüfung ausgeschlos-sen ist, wenn zwischen einem Mitglied seines Netzwerks undder zu prüfenden Kapitalgesellschaft ein Ausschlussgrundnach § 319 Abs. 2, 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4, Satz 2, Abs. 3, 4

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HGB vorliegt. Dem Verzicht auf die Einbeziehung des § 319Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HGB liegen Praktikabilitätserwägungenund die Einschätzung zugrunde, dass eine Berücksichtigungder Vorschrift innerhalb eines Netzwerks nicht zu angemes-senen Ergebnissen führt. Es wäre ansonsten vorzuschreiben,dass bei der Bemessung der Überschreitung der Umsatz-grenze von 30 Prozent die Gesamtumsätze des Netzwerk-mitglieds und des Abschlussprüfers zu addieren und ins Ver-hältnis zu den mit dem zu prüfenden Unternehmen von demAbschlussprüfer und dem Netzwerkmitglied erzielten Um-sätzen zu setzen sind. Die Feststellung des Gesamtumsatzesdes Netzwerkmitglieds und seines des Umsatzes mit dem zuprüfenden Unternehmen dürfte dem Abschlussprüfer jedochpraktische Schwierigkeiten bereiten.

Zudem genügt allein das Vorliegen eines Ausschlussgrundesin den Fällen des § 319b Abs. 1 Satz 1 HGB nicht. Vielmehrhat der Abschlussprüfer auch noch die Möglichkeit, sich zuentlasten („… es sei denn, das Netzwerkmitglied kann aufdas Ergebnis der Abschlussprüfung keinen Einfluss neh-men.“). Es ist mithin – ähnlich dem Vorbild des § 340kAbs. 2 HGB – von dem Abschlussprüfer darzulegen, dassdas Netzwerkmitglied keinen konkreten Einfluss auf dasPrüfungsergebnis nehmen kann. Diese Differenzierung er-laubt Erwägungsgrund 11 der Abschlussprüferrichtlinieausdrücklich. Danach kann bei den Unabhängigkeits-vorschriften zwischen dem Abschlussprüfer selbst und demNetzwerkmitglied unterschieden werden.

Eine solche Differenzierung ist aber bei den Ausschluss-gründen nach § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HGB und in Fällenvon Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319aAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 HGB nicht angemessen. Bei diesenAusschlussgründen geht es um die Erbringung von Bera-tungs- oder Bewertungsleistungen, deren Ergebnis sich letzt-lich unabhängig von einem weiteren Zutun des Netzwerk-mitglieds unmittelbar im handelsrechtlichen Jahres- oderKonzernabschluss niederschlägt. In diesen Fällen wird einobjektiver, verständiger und informierter Dritter immer denSchluss ziehen, dass der Abschlussprüfer bei der Beurteilungder Leistung seines Netzwerkangehörigen befangen ist.Demgemäß vermutet § 319b Abs. 1 Satz 2 HGB die Befan-genheit des Abschlussprüfers in den Fällen des § 319 Abs. 3Satz 1 Nr. 3 HGB und in den Fällen von Unternehmen vonöffentlichem Interesse nach § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3HGB unwiderleglich. § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB wirdmit den gleichen Argumenten – nämlich aus Praktikabilitäts-erwägungen und unter Berücksichtigung der Einschätzung,dass eine Berücksichtigung innerhalb des Netzwerks nichtzu angemessenen Ergebnissen führt – nicht berücksichtigt,mit denen auch auf die Einbeziehung des § 319 Abs. 3 Satz 1Nr. 5 HGB verzichtet wird.

Aus den Sätzen 1 und 2 des § 319b Abs. 1 HGB folgt, dassdie Bildung eines Netzwerks nicht per se schädlich ist, son-dern Netzwerkmitglieder sehr wohl Prüfungs- und Bera-tungsleistungen erbringen können, ohne dass der netzwerk-angehörige Abschlussprüfer – gleichsam automatisch – vonder Abschlussprüfung ausgeschlossen ist. Die Erbringungvon Beratungsleistungen ist nur dann nicht zulässig, wennsich das Ergebnis der Beratung unmittelbar im Jahresab-schluss oder Konzernabschluss widerspiegelt. Damit wirdbewusst eine Lösung gewählt, die es mittelständischen Ab-schlussprüfern weiterhin ermöglicht, sich im Rahmen eines

Netzwerks mit Spezialisten auf dem Gebiet der Unterneh-mensberatung zusammenzuschließen und so eine breite Pro-duktpalette anzubieten. Einer weiteren Konzentration aufdem Markt für Abschlussprüfungsleistungen wird auf dieseWeise entgegen gewirkt.

Wichtiger Bestandteil des § 319b HGB ist die in Absatz 1Satz 3 enthaltene Netzwerkdefinition. Artikel 2 Nr. 7 derAbschlussprüferrichtlinie definiert das Netzwerk als breitereStruktur, die auf Kooperation ausgerichtet ist und die eindeu-tig auf Gewinn- oder Kostenteilung abzielt oder durchgemeinsames Eigentum, gemeinsame Kontrolle oder ge-meinsame Geschäftsführung, gemeinsame Qualitätssiche-rungsmaßnahmen und -verfahren, eine gemeinsame Ge-schäftsstrategie, die Verwendung einer gemeinsamen Markeoder durch einen wesentlichen Teil gemeinsamer fachlicherRessourcen miteinander verbunden ist. Gleichwohl werdendie einzelnen Kriterien nicht wörtlich in das deutsche Rechtübernommen, sondern eine allgemeine Formulierung ge-wählt, die die Kriterien zusammenfasst, ohne deren Gehaltabzuändern.

Die in Artikel 2 Nr. 7 erster Spiegelstrich der Abschlussprü-ferrichtlinie verwandten Begriffe „breitere Struktur“ und„auf Kooperation ausgerichtet“ rechtfertigen es, das Vorlie-gen eines Netzwerkes vom Zusammenwirken der Netzwerk-mitglieder abhängig zu machen. Mit der Verwendung desBegriffs „zusammenwirken“ wird zum Ausdruck gebracht,dass es auf die rechtliche Ausgestaltung des Netzwerks– schon zur Vermeidung von Umgehungen – nicht ankommt,sondern jedes Zusammenwirken zur Begründung einesNetzwerks ausreichen kann. Darüber hinaus ist dem Begriff„Kooperation“ immanent, dass das Zusammenwirken aufDauer angelegt sein muss. Ein Netzwerk liegt dann ab Be-ginn des Zusammenwirkens zur Verfolgung gemeinsamerwirtschaftlicher Interessen vor. Ein einmaliges oder nur ge-legentliches Zusammenwirken genügt für die Annahmeeines Netzwerks hingegen nicht. Auch die Durchführungvon Gemeinschaftsprüfungen, die gemeinschaftliche Erstel-lung von betriebswirtschaftlichen Gutachten oder gemeinsa-me Fortbildungsveranstaltungen begründen für sich alleinekein Netzwerk.

Eine Gesamtbetrachtung der in Artikel 2 Nr. 7 zweiter Spie-gelstrich der Abschlussprüferrichtlinie aufgezählten Krite-rien lässt nur den Schluss zu, dass das auf eine gewisse Dau-er angelegte Zusammenwirken der Netzwerkmitglieder aufdie Verfolgung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen aus-gerichtet sein muss. Dies intendiert gleichzeitig auch, dassdieses Zusammenwirken bewusst und gewollt erfolgt. Ge-meinsame wirtschaftliche Interessen sind zu bejahen, wenndie Netzwerkmitglieder mit ihrem Zusammenwirken einesder in Artikel 2 Nr. 7 der Abschlussprüferrichtlinie genann-ten Kriterien verfolgen. Bei einer Gewinn- und Kostentei-lung ist regelmäßig von der Verfolgung gemeinsamer wirt-schaftlicher Interessen auszugehen. Das Gleiche gilt beigemeinsamem Eigentum, gemeinsamer Kontrolle oder ge-meinsamer Geschäftsführung oder einer gemeinsamen Ge-schäftsstrategie sowie bei gemeinsamen Qualitätssiche-rungsmaßnahmen und -verfahren oder bei gemeinsamerNutzung fachlicher Ressourcen. Ebenso ist das Vorliegen ge-meinsamer wirtschaftlicher Interessen bei der Verwendungeiner gemeinsamen Marke anzunehmen. Die Verwendungeiner gemeinsamen Marke liegt vor, wenn der Außenauftritt

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 91 – Drucksache 16/10067

der die Marke verwendenden Personen durch die verwandteMarke bestimmt wird.

Dessen ungeachtet kann die Verwendung des Begriffs „Netz-werk“ oder „network“ bei einem objektiven, verständigenund informierten Dritten die Besorgnis der Befangenheit(§ 319 Abs. 2 HGB) hervorrufen, sofern diese Bezeichnungwerbend im Geschäftsverkehr verwandt wird. Jeder objekti-ve, verständige und informierte Dritte würde bei Verwen-dung des Wortes „Netzwerk“ schließen, dass ein Netzwerkim Sinn des § 319b Abs. 2 Satz 3 HGB vorliegt.

Gemeinsam Zusammenwirken müssen Personen bei ihrerBerufsausübung. Der Begriff „Personen“ ist dem Bürgerli-chen Gesetzbuch entlehnt. Er umfasst sowohl natürliche alsauch juristische Personen. Auch teilrechtsfähige Personen-vereinigungen sind unter den Begriff zu subsumieren. DemTatbestandsmerkmal „bei ihrer Berufsausübung“ kommteinschränkende Bedeutung zu. Gemeinsame wirtschaftlicheInteressen müssen bei der Berufsausübung verfolgt werden.Damit fällt – umgekehrt – die Verfolgung gemeinsamer wirt-schaftlicher Interessen gelegentlich der Berufsausübungnicht in die Netzwerkdefinition. Folglich werden Mitglied-schaften in Berufsverbänden oder Ähnlichem, die zwar dau-erhaft eingegangen werden, aber die Berufsausübung ledig-lich flankieren, soweit sie nicht bereits mangels Verfolgunggemeinsamer wirtschaftlicher Interessen aus der Netzwerk-definition herausfallen, von der Vorschrift nicht erfasst. Dasgilt auch für die Mitgliedschaft genossenschaftlicher Prü-fungsverbände in einem Spitzenverband.

§ 319b Abs. 2 HGB dehnt Absatz 1 der Vorschrift auf denAbschlussprüfer des Konzernabschlusses aus.

Zu Nummer 57 (§ 320 HGB)

Die Ergänzung des § 320 HGB um einen vierten Absatz istArtikel 23 Abs. 3 der Abschlussprüferrichtlinie geschuldet.Dort heißt es, dass, soweit ein Abschlussprüfer durch einenanderen Abschlussprüfer ersetzt wird, dieser dem neuen Ab-schlussprüfer Zugang zu allen relevanten Informationenüber das geprüft Unternehmen gewährt. Dies gilt entspre-chend, soweit Prüfungsgesellschaften die Abschlussprüfungdurchführen.

Bisher ist es dem neuen Abschlussprüfer zumindest mittel-bar möglich, Zugang zu allen relevanten Informationen überdas geprüfte Unternehmen zu erhalten (§ 318 Abs. 6 Satz 4HGB, § 320 Abs. 1 Satz 2 HGB). Diese Vorschriften bleibenjedoch hinter der Abschlussprüferrichtlinie, die einen unmit-telbaren Informationsanspruch des neuen Abschlussprüfersfordert, zurück.

Mit § 320 Abs. 4 HGB wird dem neuen Abschlussprüfer einunmittelbar gegenüber dem bisherigen Abschlussprüfer wir-kendes Informationsrecht eingeräumt und umgekehrt derbisherige Abschlussprüfer verpflichtet, dem neuen Ab-schlussprüfer über das Ergebnis der bisherigen Abschluss-prüfung zu berichten. Die Vorschrift betrifft mithin sowohlden regulären wie den vorzeitigen Abschlussprüferwechsel.

Gleichwohl ist der bisherige Abschlussprüfer nicht ver-pflichtet, dem neuen Abschlussprüfer unaufgefordert überdas Ergebnis der bisherigen Prüfung zu informieren. Viel-mehr ist eine schriftliche Anfrage des neuen Abschlussprü-fers erforderlich. Daraus folgt, dass der bisherige Abschluss-

prüfer nicht grundsätzlich dazu verpflichtet ist, dem neuenAbschlussprüfer Informationen unaufgefordert zu übermit-teln, sondern nur, wenn diese Information auch begehrt wird.Wird der bisherige Abschlussprüfer um Informationen gebe-ten, hat er diese jedoch unverzüglich zu erteilen. Unabhängigdavon bleibt die Berichtspflicht nach § 318 Abs. 6 Satz 4HGB – die gegenüber den Organen des geprüften Unterneh-mens besteht – unberührt. Mit der Maßgabe, den § 321 HGBentsprechend anzuwenden, wird sichergestellt, dass der bis-herige Abschlussprüfer den neuen Abschlussprüfer ebensowie die Organe nach § 318 Abs. 6 Satz 4 HGB in Berichts-form informiert. Der Bericht nach § 320 Abs. 4 HGB stelltalso neben dem Bericht nach § 318 Abs. 6 Satz 4 HGB keinneues oder weitergehendes Berichtsinstrument dar. Eine Ein-sichtnahme in die Arbeitspapiere des bisherigen Abschluss-prüfers durch den neuen Abschlussprüfer oder gar derenÜberlassung an den neuen Abschlussprüfer geht mit der In-formationspflicht nicht einher. Auch bleibt das allgemeineRecht auf Auskunftsverweigerung bei Gefahr der Selbstbe-lastung unberührt.

Zu Nummer 58 (§ 321 HGB)

Der neue Absatz 4a des § 321 HGB folgt aus Artikel 42Abs. 1 Buchstabe a der Abschlussprüferrichtlinie. Danachstellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Abschlussprüferoder Prüfungsgesellschaften, die die Abschlussprüfung einesUnternehmens von öffentlichem Interesse durchführen, ge-genüber dem Prüfungsausschuss jährlich schriftlich ihre Un-abhängigkeit von dem geprüften Unternehmen von öffentli-chem Interesse erklären.

Mit Absatz 4a wird der Abschlussprüfer verpflichtet, seineUnabhängigkeit in einem gesonderten Abschnitt des Prü-fungsberichts ausdrücklich schriftlich zu erklären. Damit istgewährleistet, dass der Abschlussprüfer während der gesam-ten Dauer der Abschlussprüfung seine Unabhängigkeit si-cherstellt und dies auch überwacht. Die Vorschrift ist, entge-gen Artikel 42 Abs. 1 Buchstabe a der Abschlussprüferricht-linie, nicht auf die Abschlussprüfer kapitalmarktorientierterUnternehmen beschränkt, sondern findet auf alle Abschluss-prüfungen Anwendung. Für börsennotierte Gesellschaftenenthält der Deutsche Corporate Governance Kodex in derFassung vom 14. Juli 2007 (Ziffer 7.2.1) zudem eine Vor-schrift, nach der der Aufsichtsrat beziehungsweise Prüfungs-ausschuss bereits vor Unterbreitung des Vorschlages zurWahl des Abschlussprüfers von diesem eine Unabhängig-keitserklärung einholen soll.

Zu Nummer 59 (§ 324 HGB)

Der bisherige § 324 HGB wird mangels praktischer Bedeu-tung aufgehoben. Es sind in den letzten fünfzig Jahren ledig-lich zwei Verfahren nach § 324 HGB bekannt geworden, dienach Maßgabe dieser Vorschrift durchgeführt wurden. Mei-nungsverschiedenheiten zwischen der Kapitalgesellschaft unddem Abschlussprüfer werden regelmäßig durch die berufs-ständischen Gremien entschieden und nicht durch Gerichte.Für dennoch auftretende gerichtlich zu klärende Meinungs-verschiedenheiten steht der Zivilrechtsweg offen. Anstelledessen soll hier der Prüfungsausschuss für Unternehmen ohneAufsichts- oder Verwaltungsrat geregelt werden.

§ 324 Abs. 1 HGB setzt Artikel 41 Abs. 1 Satz 1 der Ab-schlussprüferrichtlinie um. Danach hat jedes Unternehmen

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Drucksache 16/10067 – 92 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

von öffentlichem Interesse einen Prüfungsausschuss zu bil-den. Gemäß Artikel 2 Nr. 13 der Abschlussprüferrichtliniesind Unternehmen von öffentlichem Interesse solche Unter-nehmen, die unter das Recht eines Mitgliedstaats fallen undderen übertragbare Wertpapiere zum Handel auf einem gere-gelten Markt eines Mitgliedstaats im Sinn des Artikels 4Abs. 1 Nr. 14 der Richtlinie 2004/39/EG (Finanzmarktricht-linie) zugelassen sind. Artikel 4 Abs. 1 Nr. 14 der Finanz-marktrichtlinie wurde mit § 2 Abs. 5 WpHG umgesetzt. Da-nach wird der geregelte Markt im Sinn der Abschlussprüfer-richtlinie in § 2 Abs. 5 WpHG als organisierter Marktbezeichnet. Er wird definiert als Markt, der von staatlich an-erkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßigstattfindet und für das Publikum mittel- oder unmittelbar zu-gänglich ist. Folglich ist in § 324 Abs. 1 Satz 1 HGB vorzu-sehen, dass solche Unternehmen, die einen organisiertenMarkt im Sinn des § 2 Abs. 5 WpHG durch von ihnen aus-gegebene Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHGin Anspruch nehmen, zumindest dann zur Einrichtung einesPrüfungsausschusses verpflichtet sind, wenn sie keinen Auf-sichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Funktion des Prü-fungsausschusses wahrnimmt. Dies geschieht in der Weise,dass die Vorschrift auf den in § 264d HGB definierten Be-griff der Kapitalmarktorientierung Bezug nimmt.

Zwar umfasst der Begriff des Unternehmens von öffentli-chem Interesse im Sinn des Artikels 2 Nr. 13 der Abschluss-prüferrichtlinie auch Kreditinstitute im Sinn von Artikel 1Nr. 1 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahmeund Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EGNr. L 126 S. 1) und Versicherungsunternehmen im Sinn derVersicherungsbilanzrichtlinie, jedoch erlaubt Artikel 39 derAbschlussprüferrichtlinie, Unternehmen von öffentlichemInteresse, die keine übertragbaren Wertpapiere zum Handelauf einem geregelten Markt ausgegeben haben – und dieskönnen begrifflich nur Kreditinstitute oder Versicherungsun-ternehmen sein, die keine übertragbaren Wertpapiere zumHandel an einem geregelten Markt ausgegeben haben – vonder Anwendung des Artikels 41 der Abschlussprüferrichtli-nie auszunehmen. Von dieser Möglichkeit wird mit der For-mulierung des § 324 Abs. 1 Satz 1 HGB, mit der nur Kapi-talgesellschaften erfasst werden, die kapitalmarktorientiertim Sinn des § 264d HGB sind, Gebrauch gemacht. Darausfolgt im Umkehrschluss, dass nicht kapitalmarktorientierteKreditinstitute und nicht kapitalmarktorientierte Versiche-rungsunternehmen nicht zur Einrichtung eines Prüfungsaus-schusses verpflichtet sind.

Mit § 324 Abs. 1 Satz 1 HGB wird dem im Trilog mit demEuropäischen Parlament gefundenen Kompromiss Rech-nung getragen, dass die in Artikel 41 der Abschlussprüfer-richtlinie formulierten Aufgaben auch von einem Aufsichts-oder Verwaltungsrat selbst wahrgenommen werden dürfen.In Erwägungsgrund 24 der Abschlussprüferrichtlinie heißtes, dass die Mitgliedstaaten festlegen können, dass die demPrüfungsausschuss zugewiesenen Funktionen durch denAufsichts- oder Verwaltungsrat als Ganzes ausgeübt werdenkönnen. Diese Möglichkeit wird unter Berücksichtigung derbisherigen gesellschaftsrechtlichen Strukturen genutzt.§ 324 Abs. 1 Satz 1 HGB kommt folglich nur die Funktioneines in Ausnahmefällen greifenden Auffangtatbestandes zu,während die Kernelemente des Artikels 41 der Abschluss-prüferrichtlinie in das Aktiengesetz einfließen, auf das sich

auch § 324 HGB bezieht. Der Anwendungsbereich des § 324Abs. 1 Satz 1 HGB ist letztlich auf solche Kapitalgesell-schaften beschränkt, die keinen Aufsichts- oder Verwal-tungsrat aufweisen, der die Voraussetzungen nach § 100Abs. 5 AktG erfüllen muss.

Die aktienrechtlichen Vorschriften über den Aufsichtsrat fin-den unmittelbar auf die Aktiengesellschaft und über die be-stehenden Verweise auf die aktienrechtlichen Vorschriftenmittelbar auf die Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 278Abs. 3 AktG), die dualistisch verfasste SE (Artikel 9 Abs. 1lit. c SE-VO Nr. (EG) 2157/2001), die mitbestimmte GmbH(§ 6 Abs. 2 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MitbestG, § 3Abs. 2 MontanMitbestG, § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG) und dieals GmbH verfassten Kapitalanlagegesellschaften (§ 6Abs. 2 Satz 1 und 2 InvG) Anwendung. Parallelvorschriften,die auf die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG Bezugnehmen, sind für die Genossenschaft (Artikel 8), die Euro-päische Genossenschaft (Artikel 9) und die monistisch ver-fasste SE (Artikel 6) vorgesehen. Alle diese Gesellschaftenmüssen die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG und des§ 107 Abs. 3 und 4 AktG erfüllen. Es wird mit der Vorschriftkein Wahlrecht eingeführt, das es den Gesellschaften – ins-besondere soweit sie der Mitbestimmung unterliegen – er-möglicht, neben dem aktienrechtlichen Aufsichtsrat eineneigenständigen und vom Aufsichtsrat unabhängigen Prü-fungsausschuss einzurichten.

Unter § 324 HGB kann insbesondere die mitbestimmungs-freie kapitalmarktorientierte GmbH fallen, bei der jedoch zuunterscheiden ist: Soweit der Gesellschaftsvertrag nach § 52Abs. 1 GmbHG die Errichtung eines Aufsichtsrats vorsiehtund von dem dort eingeräumten Vorrang einer abweichendenvertraglichen Vereinbarung keinen Gebrauch macht, müssendie Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 und des § 107 Abs. 4AktG erfüllt werden (Artikel 7). § 324 HGB findet hingegendann Anwendung, wenn die Satzung von § 100 Abs. 5 und§ 107 Abs. 4 AktG abweichende vertragliche Vereinbarun-gen vorsieht oder es völlig an einem Aufsichtsorgan – bei-spielsweise einem Beirat oder einem ähnlichen Organ, dasdie Aufgaben des Prüfungsausschusses wahrnehmen kann –mangelt.

Gleichwohl wird für die Vorschrift kein Standort imGmbH-Gesetz gewählt, da sie als Auffangnorm auch offeneHandelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften imSinn von § 264a HGB sowie über einen Verweis in § 340kHGB auch Kreditinstitute, die in der Rechtsform einer Per-sonenhandelsgesellschaft betrieben werden und über einenVerweis in § 341k Abs. 4 HGB auch insbesondere Versiche-rungsunternehmen in der Rechtsform des Versicherungsver-eins auf Gegenseitigkeit, erfassen soll, soweit sie kapital-marktorientiert im Sinn von § 264d HGB sind und nichtunter die Ausnahmen des § 324 Abs. 1 Satz 2 HGB fallen.Auch diese Gesellschaften müssen als Unternehmen von öf-fentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nr. 13 der Ab-schlussprüferrichtlinie angesehen werden und auch für siemuss Artikel 41 der Abschlussprüferrichtlinie umgesetztwerden.

Mit § 324 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 HGB werden eine Reihevon Unternehmen von öffentlichem Interesse von der Ver-pflichtung zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses be-freit. Die Vorschrift geht auf Artikel 41 Abs. 6 der Ab-schlussprüferrichtlinie zurück. Sie betrifft nur solche

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 93 – Drucksache 16/10067

Gesellschaften, die nicht bereits einen Aufsichts- oder Ver-waltungsrat aufweisen. In Umsetzung des Artikels 41 Abs. 6Buchstabe c der Abschlussprüferrichtlinie werden mit§ 324f Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB solche Gesellschaften vonder Verpflichtung zur Einrichtung eines Prüfungsausschus-ses befreit, deren ausschließlicher Zweck in der Ausgabe vonWertpapieren im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG besteht,die durch Vermögensgegenstände besichert sind. DerartigeGesellschaften – Emittenten von „asset backed securities“ –dienen regelmäßig als Vehikel zur Liquiditätsbeschaffung.Sie kaufen Vermögensgegenstände – üblicherweise Forde-rungen – und refinanzieren diesen Kauf über die Ausgabevon Wertpapieren – üblicherweise Schuldverschreibungen –am Kapitalmarkt. Zins- und Tilgungszahlungen, die an dieInhaber der Schuldverschreibungen zu leisten sind, werdenaus eingehenden Zins- und Tilgungsleistungen auf dieerworbenen Forderungen entrichtet. Nach Maßgabe desArtikels 41 Abs. 6 Buchstabe c Satz 2 der Abschlussprüfer-richtlinie sind Unternehmen, die ausschließlich durch Ver-mögensgegenstände besicherte Wertpapiere emittieren, ver-pflichtet, öffentlich die Gründe darzulegen, weshalb sie esnicht für angebracht halten, entweder einen Prüfungsaus-schuss einzurichten oder ein Verwaltungs- oder Aufsichtsor-gan mit den Aufgaben eines Prüfungsausschusses zu betrau-en. Demgemäß sind die unter § 324 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGBfallenden Kapitalgesellschaften verpflichtet, im Anhang an-zugeben, warum sie es nicht für erforderlich halten, einenPrüfungsausschuss einzurichten.

Zudem erlaubt Artikel 41 Abs. 6 Buchstabe d der Abschluss-prüferrichtlinie, Kreditinstitute im Sinn von Artikel 1 Abs. 1der Richtlinie 2000/12/EG über die Aufnahme und Aus-übung der Tätigkeit der Kreditinstitute von der Einrichtungeines Prüfungsausschusses zu befreien, deren Anteile nichtzum Handel auf einem geregelten Markt eines Mitgliedstaatsim Sinn der Finanzmarktrichtlinie zugelassen sind und diedauernd oder wiederholt ausschließlich Schuldtitel ausgege-ben haben, vorausgesetzt der Gesamtnominalwert aller der-artigen Schuldtitel liegt unter 100 000 000 Euro und einProspekt gemäß der Prospektrichtlinie wurde nicht veröf-fentlicht. Das in der Vorschrift enthaltene Tatbestandsmerk-mal, dass die Anteile des Kreditinstituts nicht zum Handelauf einem geregelten Markt zugelassen sein dürfen, scheintim Widerspruch zu Artikel 39 der Abschlussprüferrichtliniezu stehen, die es den Mitgliedstaaten von vornherein erlaubt,alle nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen von der An-wendung des Artikels 41 auszunehmen. Gleichwohl hatArtikel 41 Abs. 6 Buchstabe d der Abschlussprüferricht-linien einen eigenständigen Anwendungsbereich. Die Vor-schrift verfolgt den Zweck, die Verpflichtung zur Ein-richtung eines Prüfungsausschusses auf solche kapital-marktorientierten Kreditinstitute zu beschränken, die inwesentlichem Umfang Schuldtitel zum Handel auf einemgeregelten Markt ausgegeben haben. Zwar lässt sich diesdem Wortlaut des Artikels 41 Abs. 6 Buchstabe d der Ab-schlussprüferrichtlinie nicht unmittelbar entnehmen, dies er-gibt sich aber aus dem Zusammenspiel der Vorschrift mitArtikel 39. Demgemäß werden mit § 324 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2HGB Kreditinstitute im Sinn des § 1 Abs. 1 KWG, die einengeregelten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 WpHG nur durchdie Ausgabe von Schuldtiteln im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1Nr. 3 Buchstabe a WpHG in Anspruch nehmen, von der Ver-pflichtung zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses be-

freit, soweit deren Nominalwert 100 000 000 Euro nichtübersteigt und keine Verpflichtung zur Veröffentlichungeines Prospekts nach dem Wertpapierprospektgesetz be-steht. Abzustellen ist darauf, ob am AbschlussstichtagSchuldtitel mit einem Gesamtnominalwert von mehr als100 000 000 Euro umlaufen. Der Anwendungsbereich die-ser Vorschrift dürfte marginal sein, da Kreditinstitute regel-mäßig einen Aufsichts- oder Verwaltungsrat aufweisen.

Nach Artikel 41 Abs. 1 Buchstabe a der Abschlussprüfer-richtlinie können die Mitgliedstaaten Unternehmen von öf-fentlichem Interesse, die Tochterunternehmen im Sinn vonArtikel 1 der Konzernbilanzrichtlinie sind, von der Ver-pflichtung, einen Prüfungsausschuss zu haben, befreien,wenn sie auf Konzernebene die Anforderungen der Absätze1 bis 4 des Artikels 41 der Abschlussprüferrichtlinie erfül-len. Von dieser Befreiungsmöglichkeit wird kein Gebrauchgemacht. Kapitalmarktorientierte operativ tätige Kapitalge-sellschaften, die keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat auf-weisen, können, wie die Vergangenheit gezeigt hat – auchwenn sie in einen Konzern eingebunden sind – eine erheb-liche Bedeutung für den Kapitalmarkt entfalten. Diese Tatsa-che rechtfertigt die Verpflichtung zur Einrichtung eines Prü-fungsausschusses unabhängig davon, ob ein solcher auch aufder Ebene der Konzernspitze eingerichtet wurde. Allein dasVorhandensein eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats odereines Prüfungsausschusses auf der Ebene der Konzernspitzeermöglicht keine ausreichend tiefgehende Prüfung der Rech-nungslegung, des internen Risikomanagementsystems, derinternen Revision sowie der Abschlussprüfung. Gerade da-rin besteht aber die Zwecksetzung des Artikels 41 der Ab-schlussprüferrichtlinie. Bisher nicht in ausreichendem Um-fang kontrollierte „ferne“ Kapitalgesellschaften sollen so indie Kontrollen einbezogen werden, dass zumindest vermeid-bare Risiken auch tatsächlich vermieden werden.

Artikel 41 Abs. 6 Buchstabe b der Abschlussprüferrichtlinieerlaubt, Unternehmen von öffentlichem Interesse, die imSinn von Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG desRates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung derRechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmteOrganismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren(OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3) (sog. OGAW-Richtlinie),Organismen für gemeinsame Anlagen sind, von der Ver-pflichtung einen Prüfungsausschuss zu haben, zu befreien.Nach Artikel 1 Abs. 2 der OGAW-Richtlinie sind Organis-men für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren diejenigenOrganismen, deren ausschließlicher Zweck es ist, beim Pu-blikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung nachdem Grundsatz der Risikobetreuung in Wertpapieren anzule-gen, und deren Anteile auf Verlangen der Anteilsinhaberunmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens dieserOrganismen zurückgenommen oder ausgezahlt werden. Da-rüber hinaus erlaubt Artikel 41 Abs. 6 Buchstabe b der Ab-schlussprüferrichtlinie den Mitgliedstaaten ferner, Unterneh-men von öffentlichem Interesse von der Verpflichtung zurEinrichtung eines Prüfungsausschusses zu befreien, dereneinziges Ziel in der gemeinsamen Investition von durch dieÖffentlichkeit bereitgestelltem Kapital besteht, die nach demPrinzip der Risikoteilung tätig sind und nicht danach streben,rechtliche oder administrative Kontrolle über einen ihrer In-vestoren zu erlangen, vorausgesetzt, dass diese Organismenfür gemeinsame Anlagen genehmigt sind und einer Kontrol-le durch die zuständigen Behörden unterliegen und dass sie

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über eine Verwahrstelle verfügen, die die Aufgaben gemäßder OGAW-Richtlinie ausübt.

Diese Befreiungsmöglichkeiten bedürfen keiner Umsetzungin deutsches Recht. Die von Artikel 41 Buchstabe b der Ab-schlussprüferrichtlinie begrifflich erfassten Investmentfondsselbst sind – da rechtlich als Sondervermögen ausgestaltet –keine Kapitalgesellschaften im Sinn des § 324 Abs. 1 Satz 1HGB und fallen daher nicht in den Anwendungsbereich derVorschrift. Investmentaktiengesellschaften unterliegen denaktienrechtlichen Vorschriften. Sie haben einen Aufsichtsrat,der die Aufgaben eines Prüfungsausschusses wahrnehmenkann. Es bleibt ihnen unbenommen, einen Prüfungsaus-schuss einzurichten.

Die Unternehmen, die keinen Aufsichts- oder Verwaltungs-rat haben, der § 100 Abs. 5 AktG unterworfen ist und dieAufgaben eines Prüfungsausschusses wahrnimmt, müssengemäß § 324 Abs. 1 Satz 1 HGB einen eigenständigen Prü-fungsausschuss einrichten, der sich mit den in § 107 Abs. 3Satz 2 AktG beschriebenen Aufgaben befasst. § 324 Abs. 2HGB trifft rudimentäre Aussagen zur Einrichtung und Orga-nisation dieses Prüfungsausschusses. Die Vorschrift basiertteilweise auf Artikel 41 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Ab-schlussprüferrichtlinie. Danach legen die Mitgliedstaatenfest, ob der Prüfungsausschuss sich aus nicht an der Ge-schäftsführung beteiligten unabhängigen Mitgliedern desVerwaltungs- oder des Aufsichtsorgans oder aus Mitgliedernzusammensetzt, die durch Mehrheitsentscheidung von derGesellschafterversammlung bestellt werden. Vorschriftenzur Anzahl der Mitglieder oder der Dauer ihrer Amtsperiodebestehen nicht.

Wenn eine Kapitalgesellschaft im Sinn des Absatzes 1 keinAufsichts- oder Verwaltungsorgan aufweist, das auch die in§ 107 Abs. 3 Satz 2 AktG beschriebenen Aufgaben eines Prü-fungsausschusses wahrnimmt, sind die Mitglieder des Prü-fungsausschusses unmittelbar von den Gesellschaftern zuwählen. In diesem Fall muss die Gesellschaft selbst in ihrerSatzung oder ihrem Gesellschaftsvertrag Regelungen hin-sichtlich der Wahl und der Dauer der Mitgliedschaft im Prü-fungsausschuss, der Informations- und sonstigen Rechte undPflichten der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie derMöglichkeiten der Beendigung der Mitgliedschaft aufstellen.Um etwaige Regelungslücken zu schließen, können die ak-tienrechtlichen Vorschriften zum Aufsichtsrat herangezogenwerden. Letzteres gilt insbesondere auch in Hinblick auf dieSorgfaltspflichten und die Verantwortlichkeiten, die zur Ge-währleistung einer ordnungsgemäßen Tätigkeit des Prüfungs-ausschusses auch für die Mitglieder des PrüfungsausschussesAnwendung finden müssen. Es ist darüber hinaus sicherzu-stellen, dass der Prüfungsausschuss sich nicht nur aus Mit-gliedern der Geschäftsführung zusammensetzt. Über § 324Abs. 2 Satz 2 HGB findet das in § 100 Abs. 5 AktG niederge-legte Erfordernis, dass mindestens ein Mitglied unabhängigsein und über Sachverstand in Rechnungslegung oder Ab-schlussprüfung verfügen muss, auch auf den „alleinstehen-den“ Prüfungsausschuss Anwendung. Und aus diesem Grundschreibt § 324 Abs. 2 Satz 2 HGB vor, dass zumindest derVorsitzende des Prüfungsausschusses nicht mit der Ge-schäftsführung betraut sein darf. Eine Übertragung der Funk-tionen des Prüfungsausschusses auf die Gesellschafterver-sammlung kommt nicht in Betracht. Dies lässt sich Artikel 41Abs. 1 der Abschlussprüferrichtlinie entnehmen, der allein

erlaubt, dass die Gesellschafterversammlung die Mitgliederdes Prüfungsausschusses durch Mehrheitsentscheid wählt.Im Hinblick auf den Verweis des § 324 Abs. 2 Satz 3 HGBauf § 171 Abs. 1 Satz 2 und 3 AktG wird auf die Begründungzu Artikel 4 Nr. 10 verwiesen.

Zu Nummer 60 (§ 325 HGB)

Die Änderung des § 325 Abs. 4 Satz 1 HGB folgt aus derEinfügung des § 264d HGB. Die Vorschrift definiert den Be-griff „kapitalmarktorientiert“. Demzufolge genügt in § 325Abs. 4 Satz 1 HGB eine Bezugnahme auf § 264d HGBanstelle des ausformulierten Tatbestands.

Zu Nummer 61 (§ 325a HGB)

Es handelt sich um eine Klarstellung dahingehend, dass beider Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen bei Zweig-niederlassungen hinsichtlich der Unterlagen der Hauptnie-derlassung auch § 329 Abs. 4 HGB anzuwenden ist (vgl. in-soweit auch die klarstellenden Änderungen bei § 340l Abs. 1Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie in § 341l Abs. 1 Satz 1HGB).

Zu Nummer 62 (§ 327 HGB)

Die Ergänzung des § 327 Satz 1 Nr. 1 HGB um den Posten„A I 1 Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte undähnliche Rechte und Werte“ ist der Verpflichtung zur Akti-vierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegen-stände des Anlagevermögens geschuldet. Mit der Ergänzungsind mittelgroße Kapitalgesellschaften verpflichtet, dieselbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständedes Anlagevermögens im Rahmen der Offenlegung zu zei-gen. Dies ist Ausfluss der mit der Bilanzrechtsmodernisie-rung angestrebten höheren Transparenz. Die weitere in die-sem Zusammenhang stehende Änderung ist redaktionellerArt.

Die Streichung der Worte „B III 2 eigene Anteile“ in § 327Satz 2 HGB resultiert daraus, dass eigene Anteile aufgrundder Änderung des § 272 HGB künftig nur noch auf der Pas-sivseite ausgewiesen werden.

Zu Nummer 63 (§ 334 HGB)

Die Änderungen des § 334 HGB folgen aus den materiellenÄnderungen der Vorschriften des Ersten Abschnitts und desErsten bis Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts,ohne dass damit für die Frage des Vorliegens einer Ord-nungswidrigkeit grundsätzliche materielle Auswirkungenverbunden sind.

Zu Nummer 64 (§ 335 HGB)

Die in § 335 Abs. 2 Satz 1 HGB vorgeschriebene entspre-chende Anwendung des § 18 FGG insgesamt verhindert,dass das Bundesamt einer offensichtlich begründeten sofor-tigen Beschwerde selbst abhelfen darf. In Absatz 2 des § 18FGG wird eine Abhilfe in Fällen, in denen eine sofortige Be-schwerde möglich ist, ausgeschlossen. Dies führt im Ergeb-nis zu erhöhtem Aufwand beim zur Entscheidung über denRechtsbehelf zuständigen Landgericht Bonn. Aus diesemGrund wird die entsprechende Anwendung des § 18 FGGauf dessen Absatz 1 beschränkt mit dem Ergebnis, dass dasBundesamt künftig in allen Fällen, in denen es nach Einle-

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gung der sofortigen Beschwerde abhelfen möchte, zu einerEntlastung des Landgerichts kommt.

Zu Nummer 65 (§ 336 HGB)

Die Änderungen des § 336 Abs. 2 HGB resultieren daraus,dass der bisherige § 264 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 HGBdurch die Einfügung eines weiteren Satzes zu § 264 Abs. 1Satz 4 Halbsatz 1 HGB geworden ist und die §§ 279, 280,281 Abs. 2 Satz 1 HGB aufgehoben werden.

Zu Nummer 66 (§ 338 HGB)

Die Streichung der Angabe „Satz 1“ in § 338 Abs. 3 Satz 1HGB ist redaktioneller Art. Sie beruht darauf, dass § 285HGB nur einen Satz aufweist.

Zu Nummer 67 (§ 340a HGB)

Die Bezugnahme in § 340a Abs. 2 Satz 2 HGB auf § 279Abs. 1 Satz 2 HGB ist zu streichen, da die Vorschrift aufge-hoben wird. Das Gleiche gilt für die den § 285 HGB ergän-zende Angabe „Satz 1“. Zudem wird die Anwendung des§ 268 Abs. 8 HGB ausgeschlossen.

Zu Nummer 68 (§ 340e HGB)

Die Änderung des § 340e Abs. 1 Satz 3 HGB folgt aus derNeufassung des § 253 HGB. Die Änderung hat keine mate-riellen Auswirkungen. Auch weiterhin können nur Beteili-gungen und Anteile an verbundenen Unternehmen im Sinndes § 340e Abs. 1 Satz 1 HGB einer außerplanmäßigen Ab-schreibung bei einer voraussichtlich nicht dauernden Wert-minderung unterzogen werden.

§ 340e Abs. 3 HGB erweitert den Anwendungsbereich des§ 253 Abs. 1 Satz 3 HGB – also die Zugangsbewertung vonFinanzinstrumenten zu Anschaffungskosten und die ver-pflichtende Folgebewertung zum beizulegenden Zeitwert –für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute auf dieFinanzinstrumente des Handelsbestandes im Sinn des Kre-ditwesengesetzes. Finanzinstrumente des Handelsbestandessind diejenigen Finanzinstrumente von Kreditinstituten undFinanzdienstleistungsunternehmen, die weder zur Liquidi-tätsreserve noch zum Anlagebestand zählen.

Der Höhe nach ist die Zeitwertbewertung beschränkt durcheinen Risikoabschlag, der das Surrogat für die in § 268Abs. 8 HGB für die zu Handelszwecken erworbenen Finanz-instrumente vorgesehene Ausschüttungssperre darstellt, dieauf Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute keineAnwendung findet. Finanzinstrumente des Handelsbestan-des sind somit nur in Höhe des um einen Risikoabschlagverminderten beizulegenden Zeitwerts anzusetzen. Der Risi-koabschlag muss den Ausfallwahrscheinlichkeiten der reali-sierbaren Gewinne Rechnung tragen. Es ist eine adäquateBerechnungsmethode zugrunde zu legen. Die Angemessen-heit der Berechnungsmethode und der Berechnungsparame-ter wird durch die Bankenaufsicht nach den Vorschriften desKWG beurteilt und überwacht.

Die Ausdehnung der Zeitwertbewertung auf den gesamtenHandelsbestand spiegelt die gegenwärtige – teilweise auchals Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung bezeichnete –Praxis der Kreditinstitute wieder, die von der Bankenaufsichtauch für aufsichtsrechtliche Zwecke akzeptiert wird und hier

gesetzlich verankert werden soll, um eine einheitliche An-wendung der handelsrechtlichen Bilanzierungs- und Bewer-tungsvorschriften zu erreichen.

Ein Wechsel in den Handelsbestand oder aus dem Handels-bestand heraus ist nach § 340e Abs. 3 Satz 2 HGB ausge-schlossen. Eine Umwidmung der Finanzinstrumente desHandelsbestandes vom Anlagebestand oder der Liquiditäts-reserve in den Handelsbestand oder aus dem Handelsbestandheraus in den Anlagebestand kommt somit nicht in Betracht.

Zu Nummer 69 (§ 340f HGB)

Die Änderungen des § 340f HGB, die keine materiellen Wir-kungen haben, folgen aus der Neufassung des § 253 HGBund der Aufhebung der §§ 280, 281 HGB.

Zu Nummer 70 (Vierter Titel des Ersten Unterabschnittsdes Vierten Abschnitts des Dritten Buchs)

Die Aufhebung des Vierten Titels des Ersten Unterabschnittsdes Vierten Abschnitts des Dritten Buchs (§ 340h HGB) stehtim Zusammenhang mit der Einfügung des § 254 HGB unddes § 256a HGB. Diese Vorschriften regeln die Bildung vonBewertungseinheiten und die Währungsumrechnung bran-chenunabhängig. Eine Änderung ergibt sich lediglich inso-weit, als die Unterscheidung zwischen den Fällen der beson-deren Deckung (§ 340h Abs. 2 Satz 2 HGB) und der Deckungin derselben Währung (§ 340h Abs. 2 Satz 3 HGB) aufgege-ben und die Bildung von Bewertungseinheiten – also auch zurAbsicherung von Währungsrisiken – vollumfänglich § 254HGB unterworfen wird. Damit entfällt die bisher nach § 340hAbs. 2 Satz 2 HGB bestehende Möglichkeit der erfolgswirk-samen Erfassung von unrealisierten Gewinnen auch über dieWirksamkeit einer Bewertungseinheit hinaus. Abgefedertwird die Aufhebung des § 340h Abs. 2 Satz 2 HGB durch denneuen § 340e Abs. 3 Satz 1 HGB, der die Zeitwertbewertungfür den gesamten Handelsbestand erlaubt, so dass sich Aus-wirkungen nur noch für den Anlagebestand ergeben.

Da § 254 HGB keine Vorschriften zur Art und Weise der bilan-ziellen Erfassung von Bewertungseinheiten enthält, bleibt esden Unternehmen weiterhin selbst überlassen, die gegenläufi-gen Wertänderungen oder Zahlungsströme entweder „durch-zubuchen“ oder die Bilanzierung „einzufrieren“. Beides giltjedoch nur innerhalb der wirksamen Bewertungseinheit.

Zu Nummer 71 (§ 340k HGB)

Der neu eingefügte Absatz 2a dient der Umsetzung der Ab-schlussprüferrichtlinie. Er entspricht inhaltlich Artikel 25Abs. 2 EGHGB. Es wird klarstellend angeordnet, dass ge-nossenschaftliche Kreditinstitute verantwortlich nur vonWirtschaftsprüfern geprüft werden. Das entspricht bereitsder Praxis. Durch die gesetzliche Klarstellung wird zugleichgewährleistet, dass bestimmte personenbezogene Berufs-pflichten – wie von der Abschlussprüferrichtlinie gefordert –effektiv überwacht werden, denn Wirtschaftsprüfer unterlie-gen als Berufsträger unmittelbar dem Berufsrecht und derAufsicht durch die Wirtschaftsprüferkammer. Das dem ge-nossenschaftlichen Prüfungswesen zugrunde liegende Prin-zip der Verbandsverantwortlichkeit bleibt davon unberührt.

Mit dem ausdrücklichen Verweis in dem neuen Absatz 5 auf§ 324 HGB wird klargestellt, dass alle kapitalmarktorientier-ten Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Rechtsform

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einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, zumindest einenPrüfungsausschuss einrichten müssen, wenn sie nicht schoneinen Aufsichtsrat haben und unter § 100 Abs. 5 AktG fal-len. Damit werden auch die kapitalmarktorientierten Kredit-institute erfasst, die in der Rechtsform einer Personenhan-delsgesellschaft betrieben werden, da auch für sie als Unter-nehmen von öffentlichem Interesse im Sinn von Artikel 2Nr. 13 der Abschlussprüferrichtlinie deren Artikel 41 umzu-setzen ist.

Zu Nummer 72 (§ 340l HGB)

In § 340l Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 1 HGB wird je-weils ein Zitat klarstellend neu gefasst. Die Neuformu-lierung unterstreicht die Pflicht der Kreditinstitute bzw.bestimmter Zweigniederlassungen deutlicher, vor der Veröf-fentlichung der Jahresabschlussunterlagen im elektronischenBundesanzeiger die Jahresabschlussunterlagen gemäß § 325Abs. 1 HGB auch noch beim Betreiber des elektronischenBundesanzeigers einzureichen. Diese Pflicht ergibt sichzwar bereits aus der Formulierung des § 325 Abs. 2 HGB„haben unverzüglich nach der Einreichung im elektroni-schen Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen“, sie wirddurch die Neuformulierung und den ausdrücklichen Verweisauch auf § 325 Abs. 1 HGB aber klarer zum Ausdruckgebracht. Außerdem wird deutlicher, dass im Rahmen derOffenlegung bei Kreditinstituten auch § 329 Abs. 4 HGBund bei Zweigniederlassungen dessen Absatz 3 anzuwendenist. Dies ergibt sich derzeit lediglich teilweise aus § 329Abs. 4 HGB insoweit, als dort auch auf die spezielle Ord-nungsgeldvorschrift für Kreditinstitute und Versicherungs-unternehmen verwiesen wird.

Mit der Ergänzung des § 340l Abs. 2 HGB um die neuen Sät-ze 2 und 3 sowie die Ergänzung des Satzes 4 wird die Eintra-gungsverpflichtung nach § 134 Abs. 1 WPO durchgesetzt.§ 134 Abs. 1 WPO seinerseits setzt Artikel 45 Abs. 1 derAbschlussprüferrichtlinie in deutsches Recht um. Die Vor-schrift verpflichtet die zuständigen Stellen der Mitgliedstaa-ten, jeden Prüfer und jedes Prüfungsunternehmen aus Dritt-ländern, die einen Bestätigungsvermerk für den Jahres- bzw.konsolidierten Abschluss eines außerhalb der Gemeinschafteingetragenen Unternehmens erteilen, dessen Wertpapierezum Handel auf einem geregelten Markt dieses Mitglied-staats zugelassen sind, einzutragen, es sei denn, es handeltsich ausschließlich um Schuldtitel mit einer Mindeststücke-lung von 50 000 Euro oder bei Schuldtiteln, die auf eine an-dere Währung als Euro lauten, mit einer Mindeststückelung,deren Wert am Ausgabetag mindestens 50 000 Euro ent-spricht. Nach Artikel 46 der Abschlussprüferrichtlinie, dermit § 134 Abs. 4 WPO in deutsches Recht umgesetzt wurde,kann von der Registrierung abgesehen werden, wenn dieGleichwertigkeit der Abschlussprüfung des jeweiligen Dritt-landes mit den Vorgaben der Abschlussprüferrichtlinie durchdie Europäische Kommission oder – solange dies nicht derFall ist – durch das Bundesministerium für Wirtschaft undTechnologie anerkannt worden ist oder die EuropäischeKommission nach Artikel 46 Abs. 2 Satz 3 der Abschluss-prüferrichtlinie eine Übergangsvorschrift vorgesehen hat.

Die neuen Sätze 2 und 3 des § 340l Abs. 2 HGB dienen derDurchsetzung der Eintragung. Bisher ermöglicht § 340lAbs. 2 Satz 1 HGB Zweigniederlassungen im Geltungsbe-reich des Handelsgesetzbuchs von Unternehmen mit Sitz ineinem anderen Staat, die in § 340l Abs. 1 Satz 1 HGB be-

zeichneten Unterlagen ihrer Hauptniederlassung, die nachderen Recht aufgestellt und geprüft worden sind, nach § 325Abs. 2 bis 5, §§ 328, 329 Abs. 1 HGB offenzulegen. EigeneUnterlagen der Rechnungslegung muss die Zweigniederlas-sung nach dem bisherigen § 340l Abs. 2 Satz 2 HGB nurdann offenlegen, wenn die Unterlagen der Hauptniederlas-sung entweder nicht nach einem an die Abschlussprüfer-richtlinie angepassten Recht aufgestellt und geprüft wordenoder den nach einem dieser Rechte aufgestellten Unterlagennicht gleichwertig sind.

§ 340l Abs. 2 Satz 2 und 3 HGB verpflichtet die Zweignie-derlassungen nunmehr, zusätzlich zu den Unterlagen derHauptniederlassung noch entweder eine Bescheinigung derWirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Abs. 2a WPO überdie Eintragung des Abschlussprüfers der Hauptniederlas-sung – des Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat – odereine Bestätigung gemäß § 134 Abs. 4 Satz 8 WPO über dieBefreiung von der Eintragungspflicht offenzulegen, soweitdieses Unternehmen den deutschen Kapitalmarkt durch aus-gegebene Wertpapiere in Anspruch nimmt es sei denn, eshandelt sich ausschließlich um Schuldtitel mit einer Min-deststückelung von 50 000 Euro oder bei Schuldtiteln, dieauf eine andere Währung als Euro lauten, mit einer Min-deststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens50 000 Euro entspricht.

Legt die Zweigniederlassung die Unterlagen der Hauptnie-derlassung ohne die erforderliche Bescheinigung der Wirt-schaftsprüferkammer über die Eintragung des Abschlussprü-fers der Hauptniederlassung oder die Bestätigung über dieBefreiung von der Eintragungsverpflichtung offen, liegendie Voraussetzungen des insoweit ergänzten § 340l Abs. 2Satz 4 HGB nicht vor. Folglich muss die Zweigniederlas-sung eigene Unterlagen der Rechnungslegung offenlegen.Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung ist über § 340o HGBsanktioniert.

Zu Nummer 73 (§ 340n HGB)

Die Änderungen des § 340n HGB folgen aus den materiellenÄnderungen der Vorschriften des Ersten Abschnitts und desErsten bis Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts,ohne dass damit für die Frage des Vorliegens einer Ord-nungswidrigkeit grundsätzliche materielle Auswirkungenverbunden sind.

Zu Nummer 74 (§ 341a HGB)

Die Änderungen in den Absätzen 1 und 2 der Vorschrifthaben keine materiellen Auswirkungen. Der Austausch derAngabe „§ 264 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 264Abs. 1 Satz 3“ ist der Tatsache geschuldet, dass nach § 264Abs. 1 Satz 1 HGB ein neuer Satz 2 eingefügt wird, ausdem bisherigen Satz 2 also Satz 3 wird. Die Änderungenin § 341a Abs. 2 HGB folgen aus der Aufhebung der§§ 279, 281 HGB.

Zu Nummer 75 (§ 341b HGB)

Die Änderungen des § 341b Abs. 1 und 2 HGB folgen ausder Neufassung des § 253 HGB und der Aufhebung der§§ 279, 280 HGB.

Der neue Absatz 4 des § 341b HGB dient der Beseitigungvon Rechtsunsicherheiten. In der Praxis erfolgt die Bewer-

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tung von Verträgen, die von Pensionsfonds bei Lebensversi-cherungsunternehmen zur Deckung von Verpflichtungen ge-genüber den Versorgungsberechtigten eingegangen werden,zum Zeitwert unter Berücksichtigung des Grundsatzes derVorsicht und zwar in entsprechender Anwendung des § 341Abs. 4 Satz 2, des § 341d HGB. Auf diese Weise wird derTatsache Rechnung getragen, dass es sich wirtschaftlich be-trachtet um durchlaufende Posten handelt, die die Vermö-gens-, Finanz- und Ertragslage des Pensionsfonds letztlichnicht berühren.

Zu Nummer 76 (§ 341e HGB)

Mit der Ergänzung des § 341e Abs. 1 HGB um Satz 3 wirdklargestellt, dass die bisherige Bewertungskonzeption derversicherungstechnischen Rückstellungen unverändert bleibt,also von der konzeptionellen Neuorientierung der Rückstel-lungsbewertung in § 253 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 HGB nichtberührt wird. Weder sind im Rahmen der Bewertung der ver-sicherungstechnischen Rückstellungen künftige Kosten- undPreissteigerungen gemäß § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB zu be-rücksichtigen, noch ist eine Abzinsung gemäß § 253 Abs. 2HGB durchzuführen.

Zu Nummer 77 (§ 341k HGB)

Mit dem ausdrücklichen Verweis in dem neuen Absatz 4 auf§ 324 HGB wird klargestellt, dass alle kapitalmarktorientier-ten Versicherungsunternehmen, auch wenn sie nicht in derRechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, zu-mindest einen Prüfungsausschuss einrichten müssen, wennsie nicht schon einen Aufsichtsrat haben und unter § 100Abs. 5 AktG fallen. Damit werden insbesondere auch die ka-pitalmarktorientierten Versicherungsunternehmen erfasst,die in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegen-seitigkeit betrieben werden, da auch für sie als Unternehmenvon öffentlichem Interesse im Sinn von Artikel 2 Nr. 13 derAbschlussprüferrichtlinie deren Artikel 41 umzusetzen ist.

Zu Nummer 78 (§ 341l HGB)

In § 341l Abs. 1 Satz 1 HGB wird ein Zitat klarstellend neugefasst. Die Neuformulierung unterstreicht die Pflicht derVersicherungsunternehmen deutlicher, vor der Veröffentli-chung der Jahresabschlussunterlagen im elektronischenBundesanzeiger die Jahresabschlussunterlagen gemäß § 325Abs. 1 HGB auch noch beim Betreiber des elektronischenBundesanzeigers einzureichen. Diese Pflicht ergibt sichzwar bereits aus der Formulierung des § 325 Abs. 2 HGB„haben unverzüglich nach der Einreichung im elektroni-schen Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen“, sie wirddurch die Neuformulierung und den ausdrücklichen Verweisauch auf § 325 Abs. 1 HGB aber klarer zum Ausdruck ge-bracht. Außerdem wird deutlicher, dass im Rahmen der Of-fenlegung bei Versicherungsunternehmen auch § 329 Abs. 4HGB anzuwenden ist. Dies ergibt sich derzeit lediglich aus§ 329 Abs. 4 HGB insoweit, als dort auch auf die spezielleOrdnungsgeldvorschrift für Kreditinstitute und Versiche-rungsunternehmen verwiesen wird.

Zu Nummer 79 (§ 341n HGB)

Die Änderungen des § 341n HGB folgen aus den materiellenÄnderungen der Vorschriften des Ersten Abschnitts und des

Ersten bis Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts,ohne das damit für die Frage des Vorliegens einer Ordnungs-widrigkeit grundsätzliche materielle Auswirkungen verbun-den sind.

Zu Nummer 80 (§ 342 HGB)

Die Interpretation sämtlicher IFRS obliegt dem InternationalFinancial Reporting Interpretations Committee (IFRIC).Gleichwohl existieren interpretationsrelevante Themen, de-rer sich das IFRIC nicht annehmen kann. Hierzu zählensämtliche Fragestellungen, denen lediglich nationale Bedeu-tung zukommt und die – gerade auch wegen unterschied-licher rechtlicher Rahmenbedingungen in den die IFRS an-wendenden Ländern – daher durch das IFRIC nicht in einerallgemeinverbindlichen Weise interpretiert werden können.

Um diese Lücke zu schließen und eine einheitliche und ver-gleichbare Bilanzierung sicherzustellen, wird der Aufgaben-bereich der durch Vertrag mit dem Bundesministerium derJustiz anerkannten privatrechtlich organisierten Einrichtung,des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committeee. V. (DRSC), Berlin, erweitert. Dazu dient die Ergänzungdes § 342 Abs. 1 HGB um die Nummer 4. Mit dieser Auf-gabenerweiterung wird dem DRSC die Aufgabe der Er-arbeitung von Interpretationen der internationalen Rech-nungslegungsstandards im Sinn des § 315a Abs. 1 HGBzugewiesen. Da die Interpretationsaufgabe de facto nur sol-che Fragestellungen umfassen kann, die das IFRIC nicht in-terpretieren kann oder will, ist eine weitergehende sachlicheEinschränkung der Interpretationsaufgabe nicht erforderlich.Dies gilt umso mehr, als das DRSC auch in den internationa-len Standardsetzungsprozess eingebunden ist.

Dass die Notwendigkeit der Interpretation der internationa-len Rechnungslegungsstandards im Sinn des § 315a Abs. 1HGB zum Zwecke einer einheitlichen und vergleichbarenBilanzierung besteht, ist nicht von der Hand zu weisen. Zudenken ist hier beispielsweise an die im Zusammenhang mitdem Insolvenzrecht aufgetretenen Probleme bei der bilanz-befreienden Übertragung von Pensionsverpflichtungen aufTreuhänder; die bilanzielle Abbildung der ratierlichen Aus-zahlung von Körperschaftsteuerguthaben nach der Ände-rung des Körperschaftsteuergesetzes oder die Auswirkungender Änderung des Betriebsrentengesetzes auf die Rech-nungslegung nach IFRS. Alle drei Themenkomplexe habenletztlich nur nationale Bedeutung.

Dass die Erarbeitung von Interpretationen der internationa-len Rechnungslegungsstandards im Sinn des § 315a Abs. 1HGB in enger Zusammenarbeit mit dem IFRIC erfolgt underfolgen muss, ist selbstverständlich. Darüber hinaus ist einbreiter Konsens der betroffenen Kreise erforderlich. Demzu-folge müssen in dem die Interpretationen erarbeitenden undverlautbarenden Gremium des DRSC alle betroffenen Kreisevertreten sein, um allein durch Partikularinteressen getriebe-ne Interpretationen zu verhindern. Dies wird mit der Ergän-zung des § 342 Abs. 1 Satz 2 HGB sichergestellt. Allein aufdiese Weise lässt sich eine umfassende Akzeptanz der Inter-pretationen der internationalen Rechnungslegungsstandardsim Sinn des § 315a Abs. 1 HGB und auch des sie erarbeiten-den und verlautbarenden Gremiums überhaupt nur errei-chen. Die Interpretationen sind keine Empfehlungen im Sinndes § 342 Abs. 2 HGB.

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Drucksache 16/10067 – 98 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzeszum Handelsgesetzbuch)

Zu Nummer 1 (Artikel 25 EGHGB)

Die Änderung des Artikels 25 Abs. 1 Satz 1 EGHGB folgtaus der Abschlussprüferrichtlinie. Nach Artikel 3 Abs. 4Buchstabe b Satz 1 der Abschlussprüferrichtlinie dürfen dieMitgliedstaaten als Prüfungsgesellschaften nur solche Ein-richtungen zulassen, bei denen die Mehrheit der Stimmrech-te von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesell-schaften gehalten wird. Satz 3 der Vorschrift erlaubt denMitgliedstaaten allein für Zwecke der Abschlussprüfung vonGenossenschaften und ähnlichen Einrichtungen, weiterespezifische Bestimmungen im Zusammenhang mit denStimmrechten zu erlassen.

Demgemäß kommt die Neuzulassung genossenschaftlicherPrüfungsverbände als Abschlussprüfer im Sinn des § 319Abs. 1 Satz 1, 2 HGB künftig nicht mehr in Betracht, wennnicht die Mehrheit der Mitglieder Wirtschaftsprüfer oderWirtschaftsprüfungsgesellschaften sind. Die bisherige Pra-xis der Durchführung von Pflichtprüfungen bei Kapitalge-sellschaften durch genossenschaftliche Prüfungsverbände,denen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das Prüfungsrechtverliehen worden ist, wird dadurch nicht berührt.

Zu Nummer 2 (Abschnitt 28 EGHGB)

Artikel 65

Artikel 65 Abs. 1 Satz 1 EGHGB folgt aus der Änderung derRückstellungsbewertung. Ergeben sich allein aus Änderungder Bewertung der Rückstellungen für laufende Pensionenund Anwartschaften auf Pensionen zusätzliche Zuführun-gen, können diese in Jahresraten bis spätestens zum 31. De-zember 2023 angesammelt werden. Damit besteht dieMöglichkeit, die Zuführung sofort in vollem Umfang vorzu-nehmen oder den Zuführungsbetrag in gleichmäßig bemes-senen Jahresraten oder in unterschiedlich hohen Jahresratenunter Berücksichtigung des Jahresergebnisses anzusammelnund zwar entweder unter Ausnutzung des Zeitraums bis zum31. Dezember 2023 oder aber über einen kürzeren selbst ge-wählten Zeitraum. Ausgeschossen ist hingegen, den Betragerst in einer Summe zum 31. Dezember 2023 zurückzu-stellen.

Dagegen werden für die übrigen Rückstellungen aus der Än-derung der Rückstellungsbewertung grundsätzlich keine be-lastenden Effekte erwartet. Teilweise werden in der Praxisbereits bisher künftige Preis- und Kostensteigerungen be-rücksichtigt, so dass aus der Abzinsung eher Entlastungenresultieren werden, beziehungsweise sich die Belastungenaus der Berücksichtigung künftiger Preis- und Kostensteige-rungen und die Entlastungen aus der Abzinsung größtenteilsausgleichen werden.

Soweit die geänderte Rückstellungsbewertung eine Auflö-sung der Rückstellungen für laufende Pensionen oder An-wartschaften auf Pensionen erfordert, kann diese nachArtikel 65 Abs. 1 Satz 3 EGHGB unterbleiben, wenn derAuflösungsbetrag in den folgenden Jahren wieder zugeführtwerden müsste. Diese Vorschrift trägt Praktikabilitätserwä-gungen Rechnung. Wird von dem Wahlrecht kein Gebrauchgemacht, sind die aus der Auflösung der Rückstellung resul-tierenden Beträge unmittelbar in die Gewinnrücklagen ein-zustellen (Artikel 65 Abs. 1 Satz 4 EGHGB).

Mit Absatz 2 wird sichergestellt, dass die Abschlussadressa-ten weiterhin über die tatsächlichen Pensionsverpflichtun-gen am Abschlussstichtag informiert werden. Die Vorschriftverpflichtet die Unternehmen, den noch anzusammelndenBetrag im Anhang oder Konzernanhang anzugeben. Die In-tention der Vorschrift entspricht der des Artikels 28 Abs. 2EGHGB bezüglich der Altzusagen.

Artikel 66

Artikel 66 Abs. 1 EGHGB steht im Zusammenhang mit derAufhebung des § 249 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 HGB sowiedes § 247 Abs. 3, des § 273 und des § 250 Abs. 1 Satz 2HGB. Mit der Vorschrift wird den Unternehmen ein Beibe-haltungswahlrecht eingeräumt. Sie können die bisher gebil-deten Aufwandsrückstellungen, Sonderposten mit Rückla-genanteil oder Rechnungsabgrenzungsposten beibehaltenoder auflösen. Im Fall der Auflösung sind die daraus resul-tierenden Beträge (erfolgsneutral) unmittelbar in die Ge-winnrücklagen einzustellen.

Artikel 66 Abs. 2 EGHGB eröffnet den Unternehmen dieMöglichkeit, nach dem bisherigen § 253 Abs. 3 Satz 3 HGBund § 253 Abs. 4 HGB sowie den bisherigen §§ 254, 279Abs. 2 HGB vorgenommene Abschreibungen beizubehaltenoder rückgängig zu machen. Im Fall der Zuschreibung sinddie daraus resultierenden Beträge unmittelbar in die Ge-winnrücklagen einzustellen.

Artikel 66 Abs. 3 EGHGB erlaubt die Aktivierung der aufselbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände desAnlagevermögens entfallenden Entwicklungskosten erst fürsolche Entwicklungen, die nach dem 31. Dezember 2008 be-gonnen wurden. Es soll erreicht werden, dass Entwicklungs-kosten, die auf einen selbst geschaffenen immateriellenVermögensgegenstand des Anlagevermögens entfallen, um-fassend aktiviert werden und nicht ein bestimmter gewählterZeitpunkt eine Zäsur bildet, die zur Folge hat, dass bei dannbereits laufenden Entwicklungen nur Teile der Entwick-lungskosten aktiviert werden. Damit wird der Forderung derWirtschaft nach einem ausreichenden zeitlichen VorlaufRechnung getragen.

Artikel 66 Abs. 4 EGHGB erlaubt die Fortführung der Bi-lanzierungshilfe nach § 269 HGB. Diese ist dann, wie bereitsbisher, in jedem Geschäftsjahr zu mindestens einem Vierteldurch Abschreibungen zu tilgen. Wird die Bilanzierungshil-fe nach § 269 HGB nicht fortgeführt, ist sie sofort erfolgs-wirksam zu erfassen.

Artikel 66 Abs. 5 EGHGB regelt die erstmalige (vorgezoge-ne) Anwendung der entsprechend der Abänderungsrichtlinieangehobenen Schwellenwerte für die Unternehmensgrößen-klassen nach § 267 Abs. 1 und 2 HGB und für die Befreiungvon der Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernab-schlusses nach § 293 Abs. 1 HGB. Ebenso ist die Befreiungvon Einzelkaufleuten (§§ 241a, 242 Abs. 4 HGB) umfasst.Die Vorschriften finden erstmals auf Jahresabschlüsse fürdas nach dem 31. Dezember 2007 beginnende GeschäftsjahrAnwendung.

Die mit den erhöhten Schwellenwerten wirksam werdendenFolgen für die Einstufung als kleine, mittelgroße oder großeKapitalgesellschaft oder für die Befreiung von der Aufstel-lung eines Konzernabschlusses können bei kalenderjahrglei-chem Geschäftsjahr erstmals für einen Abschluss zum31. Dezember 2008 in Anspruch genommen werden. Für die

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 99 – Drucksache 16/10067

Beurteilung, ob am 31. Dezember 2008 die Schwellenwertean zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen über-oder unterschritten sind, sind zum 31. Dezember 2007 undzum 31. Dezember 2006 bereits die erhöhten Schwellenwer-te anzuwenden.

Artikel 66 Abs. 6 EGHGB regelt die erstmalige Anwendungder aus der Umsetzung der Abschlussprüferrichtlinie und derAbänderungsrichtlinie resultierenden Vorschriften. Sie sindmit Ablauf der Umsetzungsfristen erstmals anzuwenden.Ferner wird die letztmalige Anwendung der geänderten Vor-schriften geregelt.

Artikel 66 Abs. 7 EGHGB enthält Erleichterungen für dieerstmalige Anwendung der durch die Artikel 1 bis 11 des Bi-lanzrechtsmodernisierungsgesetzes geänderten Vorschriften.Danach sind § 252 Abs. 1 Nr. 6, § 265 Abs. 1 und § 284Abs. 2 Nr. 3 HGB bei der erstmaligen Aufstellung eines Jah-resabschlusses nach den geänderten Vorschriften nicht anzu-wenden, soweit sich die bisherige Form der Darstellung oderdie bisher angewandten Bewertungsmethoden ändern. Au-ßerdem brauchen die Vorjahreszahlen bei der erstmaligenAnwendung der geänderten Vorschriften nicht angegeben zuwerden.

Die Absätze 8 und 9 des Artikels 66 EGHGB schreiben vor,bis wann die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzgeänderten Vorschriften in ihrer bisherigen Fassung nochAnwendung finden – letztmals auf vor dem 1. Januar 2009beginnende Geschäftsjahre – und ab wann die geändertenVorschriften in ihrer neuen Fassung anzuwenden sind, näm-lich erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008 beginnendeGeschäftsjahre.

Aus Artikel 66 Abs. 8 Satz 1 EGHGB folgt, dass die dortaufgeführten Vorschriften in der Fassung des Bilanzrechts-modernisierungsgesetzes erstmals auf Jahres- und Konzern-abschluss für das nach den 31. Dezember 2008 beginnendeGeschäftsjahr anzuwenden sind. Auf alle zum Bilanzstich-tag des nach dem 31. Dezember 2008 beginnenden Ge-schäftsjahres im Jahres- oder Konzernabschluss enthaltenenPosten sind somit die geänderten Vorschriften anzuwenden.Soweit beispielsweise in der Bilanz bisher eigene Anteileaktiviert waren, ist dieser Ausweis zu ändern und sind dieaktivierten eigenen Anteile offen von dem Posten „gezeich-netes Kapital“ abzusetzen. Ebenso sind die latenten Steuern,auch wenn sie aus den vergangenen Geschäftsjahren herrüh-ren, nach Maßgabe des § 274 HGB in der Fassung desBilanzrechtsmodernisierungsgesetzes zu berechnen. Etwasanderes gilt nur für die in Artikel 66 Abs. 8 Satz 2 und 3EGHGB bezeichneten Fälle. Nach Artikel 66 Abs. 8 Satz 2EGHGB findet § 255 Abs. 2 HGB nur auf Herstellungsvor-gänge Anwendung, die in dem nach dem 31. Dezember2008 beginnenden Geschäftsjahr begonnen wurden. FürHerstellungsvorgänge, die in früheren Geschäftsjahren be-gonnen wurden, kommt somit eine Hinzuaktivierung bishernicht aktivierter Herstellungskostenbestandteile nicht in Be-tracht. Ebenso beschränkt Artikel 66 Abs. 8 Satz 3 EGHGBden Anwendungsbereich der §§ 301, 312, 294 Abs. 2 HGBin der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes.Die Vorschriften finden nur auf Erstkonsolidierungen An-wendung, die in nach dem 31. Dezember 2008 beginnendenGeschäftsjahren vorzunehmen sind. Demgemäß bleibenauch hier die Altfälle unberührt und sind keine Umstellun-gen bisher erfolgter Konsolidierungen vorzunehmen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Einkommensteuer-gesetzes)

Steuerliche Mehreinnahmen ergeben sich aus der Änderungdes Einkommensteuergesetzes nicht oder nur in geringfügi-gem Umfang, weil von der Kreditwirtschaft angeführt wird,dass derzeit bereits zum Zeitwert bewertet und dies auchsteuerlich nachvollzogen wird.

Zu Nummer 1 (§ 5 EStG)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Die Neufassung des Absatzes 1 ist der Aufgabe der umge-kehrten Maßgeblichkeit geschuldet. Während der ersteHalbsatz des Satzes 1 des ersten Absatzes unverändert bleibt,wird mit zweiten Halbsatz klargestellt, dass die Ausübungvon steuerlichen Wahlrechten, die von den handelsrecht-lichen Bilanzierungsvorschriften abweichen, im handels-rechtlichen Jahresabschluss nicht mehr nachzuvollziehen ist.Mit Absatz 1 Satz 2 wird die Verpflichtung aufgestellt, dassdie Ausübung steuerlicher Wahlrechte, die von der handels-rechtlichen Rechnungslegung abweichen, in laufend zu füh-rende Verzeichnisse aufzunehmen ist. Satz 3 schreibt vor,welchen Inhalt das Verzeichnis aufweisen muss.

Zu Buchstabe b (Absatz 1a)

Die Einfügung des Satzes 1 in § 5 Abs. 1a EStG stellt klar,dass Wirtschaftsgüter, Schulden, Rechnungsabgrenzungs-posten und sonstige Bilanzposten in der steuerlichen Ge-winnermittlung auch dann einzeln auszuweisen sind, wennsie nach § 246 Abs. 2 HGB zu verrechnen sind. Für steuer-liche Zwecke ist eine Verrechnung von Bilanzposten nichtnachzuvollziehen, weil sich steuerliche Ansatz- oder Bewer-tungswahlrechte oder -verbote nicht auswirken könnten.

Zu Buchstabe c (Absatz 4a)

Bei der Änderung des Absatzes 4a handelt es sich um eineredaktionelle Anpassung zur Änderung des § 5 Abs. 1aEStG.

Zu Nummer 2 (§ 6 Abs. 1 EStG)

Zu Buchstabe a (Nummer 2a)

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind Wirtschaftsgüter des Um-laufvermögens mit den Anschaffungs- oder Herstellungs-kosten zu bewerten. Ein höherer Ansatz ist nicht zulässig.Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2b EStG sind Finanzinstrumente desHandelsbestandes von Steuerpflichtigen, die in den Anwen-dungsbereich des § 340 HGB fallen (Kreditinstitute und Fi-nanzdienstleistungsinstitute), nach § 340e HGB mit dembeizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlagesauszuweisen. Der beizulegende Zeitwert ist auch dann zuübernehmen, wenn dieser unter den Anschaffungs- oderHerstellungskosten liegt und eine Teilwertabschreibungnach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG wegen einer nur vorüber-gehenden dauernden Wertminderung nicht zulässig wäre.

Finanzinstrumente sind nach § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB nurdann mit dem Zeitwert zu bewerten, wenn sie zu Handels-zwecken erworben worden sind. Dies ist der Fall, wenn dieAbsicht besteht, aus kurzfristigen Preisschwankungen Ge-winne zu erzielen. Dies setzt begriffsnotwendig voraus, dassdie Finanzinstrumente auf einem aktiven Markt gehandelt

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Drucksache 16/10067 – 100 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

werden. Finanzinstrumente, die der Absicherung von Grund-geschäften dienen und mit diesen in einem Sicherungs-zusammenhang stehen (Bewertungseinheiten i. S. d. § 5Abs. 1a Satz 2 EStG), sind nicht zu Handelszwecken erwor-ben worden und daher nicht mit dem Zeitwert zu bewerten.

Das Prinzip der Zeitwertbewertung wird – im beschränktenAnwendungsbereich – aus praktischen Erwägungen für diesteuerliche Gewinnermittlung übernommen, weil die Steuer-pflichtigen andernfalls gezwungen wären, die Anschaf-fungskosten der Finanzinstrumente in der Buchführung fest-zuschreiben. Zu diesem Zweck müssten sie in denHandelsbüchern, in denen jeweils nur die Zeitwerte erfasstwerden, eine weitere Aufzeichnung vorhalten. Die dadurchverursachten Bürokratiekosten würden den durch die Zeit-wertbewertung der Besteuerung zugeführten nur realisier-baren Gewinn übersteigen. Deshalb ist es verhältnismäßig,eine Abweichung vom Grundsatz der Besteuerung nur reali-sierter Gewinne vorzunehmen.

Die aus der Zeitwertbewertung der Finanzinstrumente resul-tierenden nur realisierbaren Gewinne werden regelmäßigkurzfristig realisiert, weil die Anwendung der Regelung aufden Handelsbestand beschränkt ist. Handelsrechtlich ist einVerbot der Umwidmung vorgesehen (§ 340e Abs. 3 Satz 2HGB), das durch das Abstellen auf den handelsrechtlichenWertansatz auch steuerlich gilt. Daneben wird die Zeitwert-bewertung durch einen Risikoabschlag beschränkt, der dieim Zeitwert enthaltenen realisierbaren Gewinne auf den imZeitpunkt der späteren Veräußerung realisierten Gewinnmindern soll. Die Besteuerung der realisierbaren Gewinnestellt daher nur ein kurzfristiges Vorziehen des Besteue-rungszeitpunktes dar.

Die Regelung wird auf Kredit- und Finanzdienstleistungsin-stitute i. S. d. § 340 HGB beschränkt, weil diese typischer-weise Hauptadressaten der handelsrechtlichen Vorschriftensind. Nur für sie ist das beschriebene Verhältnis von höhererSteuerbelastung durch die Besteuerung nur realisierbarerGewinne gegenüber den ersparten Bürokratiekosten auf-grund der Anzahl der anfallenden Geschäfte gegeben.

Zu Buchstabe b (Nummer 3a Buchstabe f)

In der Handelsbilanz sind Rückstellungen künftig mit demErfüllungsbetrag anzusetzen und damit künftige Preis- undKostensteigerungen zu berücksichtigen (§ 253 Abs. 1 Satz 2HGB). Steuerrechtlich bleiben dagegen die Wertverhältnisseam Bilanzstichtag maßgebend. In § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchsta-be f EStG enthält eine entsprechende Klarstellung.

Zu Nummer 3 (§ 52 EStG)

Zu Buchstabe a (Absatz 12e)

§ 52 Abs. 12e EStG stellt die Anwendungsregelung zu § 5Abs. 1a Satz 1 EStG dar.

Zu Buchstabe b (Absatz 16)

Zu Doppelbuchstabe aa

§ 52 Abs. 16 EStG enthält die Anwendungsregelung zu § 6Abs. 1 Nr. 2b und § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe f EStG. Da-neben enthält die Anwendungsregelung zu Nummer 2b eineÜbergangsregelung. Für Kredit- und Finanzdienstleistungs-

institute, die bisher noch keine Zeitwertbewertung vorneh-men, kann es durch die Einführung der Regelung kurzfristigzu einem höheren Gewinn kommen. Deshalb ist es erforder-lich, die Bildung einer steuerfreien Rücklage für einen Zeit-raum von zwei Wirtschaftsjahren zuzulassen.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Ersetzung der bisherigen Sätze 11 bis 14 durch die Sätze15 bis 18 stellt eine redaktionelle Änderung dar.

Zu Artikel 4 (Änderung des Publizitätsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 5 PublG)

Die Änderungen in § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 PublG fol-gen aus der Aufhebung der §§ 281, 282 und 287 HGB sowieder Erweiterung der Anhangangaben nach § 285 HGB umdie Nummern 20 bis 28.

Mit Absatz 2a werden Unternehmen, die in den Geltungsbe-reich des Publizitätsgesetzes fallen und im Sinn des § 264dHGB kapitalmarktorientiert sind, verpflichtet ihren Jahres-abschluss um einen Anhang, eine Kapitalflussrechnung undeinen Eigenkapitalspiegel zu ergänzen. Es bleibt den Unter-nehmen selbst überlassen, ihren Jahresabschluss um einenSegmentbericht zu ergänzen. Die Vorschrift steht im Zeichender gleichen Behandlung aller kapitalmarktorientierten Un-ternehmen. Der Umfang der Berichtspflichten eines kapital-markorientierten Unternehmens kann nicht von seinerRechtsform abhängen.

Zu Nummer 2 (§ 6 PublG)

Die Neufassung des § 6 Abs. 1 Satz 1 PublG ist den Änderun-gen der handelsrechtlichen Vorschriften geschuldet. Der Ver-weis auf § 316 HGB wird auf dessen neuen Absatz 4 ausge-dehnt. Auch bei der Prüfung von Unternehmen im Sinn des§ 3 Abs. 1 PublG sind die internationalen Prüfungsstandardszu beachten. Mit dem Verweis auf § 318 Abs. 8 HGB ist dieWirtschaftsprüferkammer (WPK) auch im Fall der vorzeiti-gen Beendigung – der Kündigung oder des Widerrufs – einesPrüfungsauftrages zu unterrichten, der zwischen einem Ab-schlussprüfer und einem Unternehmen im Sinn von § 3Abs. 1 PublG besteht. Der Verweis auf § 319b HGB führt zueiner netzwerkweiten Ausdehnung der Unabhängigkeitsvor-schriften auch für den Bereich der Prüfung der Unternehmenim Sinn des § 3 Abs. 1 PublG. Mit dem Verweis auf § 320Abs. 4 HGB ist der bisherige Abschlussprüfer auch im An-wendungsbereich des Publizitätsgesetzes verpflichtet, denneuen Abschlussprüfer bei vorzeitiger Beendigung der Ab-schlussprüfung über das bisherige Ergebnis der Abschluss-prüfung zu unterrichten. Die übrigen im Recht der Abschluss-prüfung geändert Vorschriften finden über die bestehendenVerweisungen auch auf die Abschlussprüfung eines Unter-nehmens im Sinn des § 3 Abs. 1 PublG Anwendung.

Zu Nummer 3 (§ 7 PublG)

Mit der Bezugnahme in § 7 Abs. 1 Satz 3 PublG auf § 171Abs. 1 Satz 2 und 3 AktG wird der Änderung des § 171AktG Rechnung getragen. Im Verhältnis zur gegenwärtigenPraxis dürften sich aus der Änderung des § 7 Abs. 1 Satz 3PublG keine wesentlichen Auswirkungen ergeben.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 101 – Drucksache 16/10067

Zu Nummer 4 (§ 13 PublG)

Die Ergänzung des § 13 Abs. 1 PublG um einen Satz 2 be-schränkt – entsprechend § 325 Abs. 4 und § 327a HGB – dieFrist zur Aufstellung eines Konzernabschlusses eines demPublizitätsgesetz unterfallenden kapitalmarktorientiertenMutterunternehmens auf vier Monate. Die Änderung dientlediglich der Klarstellung. Faktisch ergibt sich diese Ver-pflichtung bereits daraus, dass die Offenlegung des Kon-zernabschlusses innerhalb von vier Monaten erfolgen muss.

Die Änderung des § 13 Abs. 3 Satz 1 PublG ist Folge derAufhebung der §§ 279, 280 HGB. Mit der Ergänzung des§ 13 Abs. 3 Satz 2 PublG wird der mit der Bilanzrechtsmo-dernisierung verfolgten Intention Rechnung getragen, dieBerichtspflichten für alle kapitalmarkorientierten Unterneh-men einheitlich zu gestalten. Daher haben alle Mutterunter-nehmen, die im Sinn des § 264d HGB kapitalmarktorientiertsind, den Konzernabschluss um eine Kapitalflussrechnungund einen Eigenkapitalspiegel aufzustellen.

Zu Nummer 5 (§ 20 PublG)

Die Änderungen des § 20 PublG folgen aus den materiellenÄnderungen der Vorschriften des Ersten Abschnitts und desErsten bis Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnittsdes HGB, ohne dass damit für die Frage des Vorliegens einerOrdnungswidrigkeit grundsätzliche materielle Auswirkun-gen verbunden sind.

Zu Nummer 6 (§ 22 PublG)

Nach § 22 PublG finden die geänderten Vorschriften desPublizitätsgesetzes, soweit sie auf Änderungen der handels-rechtlichen Vorschriften beruhen, erstmals mit der erst-maligen Anwendung der handelsrechtlichen Vorschriften ih-rerseits Anwendung. Demgemäß wird auf die in Artikel 66EGHGB genannten Vorschriften und die dortige Übergangs-vorschrift verwiesen.

Zu Artikel 5 (Änderung des Aktiengesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 71 AktG)

Die Änderung des § 71 Abs. 2 Satz 2 AktG folgt aus derNeufassung des § 272 Abs. 1a und 4 HGB, wonach der Aus-weis eigener Aktien künftig nur noch auf der Passivseite derBilanz zulässig ist. Die Bildung einer Rücklage für eigeneAktien erübrigt sich. Gleichwohl muss sichergestellt wer-den, dass der Rückkauf eigener Aktien nur aus dem aus-schüttungsfähigen Vermögen erfolgt. Dies wird mit dem ge-änderten § 71 Abs. 2 Satz 2 AktG weiterhin sichergestellt.Der Erwerb eigener Aktien darf nur erfolgen, wenn die Ge-sellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs in Höhe der Aufwen-dungen für den Erwerb (hypothetisch) eine Rücklage bildenkönnte, ohne dadurch das Grundkapital oder eine nach Ge-setz oder Satzung zu bildende Rücklage, die nicht zur Zah-lung an die Aktionäre verwandt werden darf, zu vermindern.Mit der Begriffswahl wird an dem bisherigen Wortlaut derVorschrift so weit wie möglich festgehalten. Auch wenn dieBildung einer Rücklage für eigene Anteile handelsrechtlichnicht mehr zulässig ist, wird aktienrechtlich an dem bewähr-ten Denkmodell festgehalten.

Zu Nummer 2 (§ 71a AktG)

Die Änderung des § 71a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 AktG istebenso wie die Änderung des § 71 Abs. 2 Satz 2 AktG aufdie Änderung des § 272 Abs. 1 und 4 HGB zurückzuführen.Im Einzelnen wird auf die Begründung zu Nummer 1 ver-wiesen.

Zu Nummer 3 (§ 100 AktG)

Zwar schreibt Artikel 41 der Abschlussprüferrichtlinie vor,dass jede Gesellschaft im Sinn des § 264d HGB einen Prü-fungsausschuss einzurichten hat, jedoch haben die Mitglied-staaten daneben auch die Möglichkeit, festzulegen, dass diedem Prüfungsausschuss zugewiesenen Aufgaben auch durchden Aufsichtsrat als Ganzes wahrgenommen werden. Damitwird dem im Trilog mit dem Europäischen Parlament ge-fundenen Kompromiss Rechnung getragen, dass die inArtikel 41 der Abschlussprüferrichtlinie formulierten Auf-gaben auch von einem Aufsichts- oder Verwaltungsrat selbstwahrgenommen werden dürfen. In Erwägungsgrund 24 derAbschlussprüferrichtlinie heißt es, dass die Mitgliedstaatenfestlegen können, dass die dem Prüfungsausschuss zugewie-senen Funktionen durch den Aufsichts- oder Verwaltungsratals Ganzes ausgeübt werden können. Von diesem Wahlrechtwird Gebrauch gemacht.

Nach Artikel 41 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Abschluss-prüferrichtlinie muss mindestens ein Mitglied des Prüfungs-ausschusses unabhängig sein und über Sachverstand auf demGebiet der Rechnungslegung und/oder Abschlussprüfungverfügen. Nimmt der Aufsichtsrat die Aufgaben des Prü-fungsausschusses war, muss ein Mitglied des Aufsichtsratsdiese Voraussetzungen erfüllen. Dem wird mit der Ergän-zung des § 100 um Absatz 5 AktG Rechnung getragen. Da-nach muss bei Gesellschaften im Sinn des § 264d HGB min-destens ein unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats überSachverstand in Rechnungslegung oder Abschlussprüfungverfügen.

Eine Definition des Begriffs der Unabhängigkeit findetsich in der Abschlussprüferrichtlinie nicht. In Erwägungs-grund 24 der Abschlussprüferrichtlinie heißt es lediglich,dass sich die Mitgliedstaaten auf die Empfehlung der Kom-mission vom 15. Februar 2005 zu den Aufgaben von nichtgeschäftsführenden Direktoren oder Aufsichtsratsmitglie-dern börsennotierter Gesellschaften sowie zu den Ausschüs-sen des Verwaltungs- und Aufsichtsrats, ABl. EU Nr. L 52S. 51 (Kommissionsempfehlung), berufen können, die re-gelt, wie Prüfungsausschüsse gebildet werden und arbeitensollen. Durch § 105 Abs. 1 AktG ist ohnehin eine grundsätz-liche Trennung von Vorstand und Aufsichtsrat gewährleis-tet. Das Tatbestandsmerkmal der Unabhängigkeit des sach-verständigen Aufsichtsratsmitglieds geht aber darüberhinaus. Nicht nur die aktuelle Zugehörigkeit zur Geschäfts-führung, sondern auch andere Gesichtspunkte, insbesondereunmittelbare oder mittelbare geschäftliche, finanzielle oderpersönliche Beziehungen zur Geschäftsführung können eineBesorgnis der Befangenheit begründen, die der Wahrneh-mung der Aufsichtsfunktion entgegensteht.

Nach dem Deutschen Corporate Governance Kodex in derFassung vom 14. Juni 2007 ist ein Aufsichtsratsmitglied alsunabhängig anzusehen, wenn es in keiner geschäftlichenoder persönlichen Beziehung zu der Gesellschaft oder deren

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Drucksache 16/10067 – 102 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Vorstand steht, die einen Interessenkonflikt begründet (Zif-fer 5.4.2 Satz 2). Weitere Hinweise auf Aspekte, die für dieBeurteilung der Unabhängigkeit eines sachverständigenAufsichtsratsmitglieds eine Rolle spielen können, lassensich Ziffer 13.1. und Anhang II der bereits erwähnten Kom-missionsempfehlung entnehmen. Dabei ist zu berücksichti-gen, dass es sich bei der Kommissionsempfehlung wederum abschließende noch um zwingende abstrakte Vorgabenhandelt, sondern nur um Hinweise auf Beziehungen undUmstände, die für die Beurteilung der Unabhängigkeit rele-vant sein können. Sie sollen es zunächst dem Aufsichtsratermöglichen, zu klären, was unter Unabhängigkeit zu ver-stehen ist, wobei den inhaltlichen Aspekten Vorrang vor for-malen Kriterien gegeben werden sollte und begründete Ab-weichungen im Einzelfall möglich sind (Erwägungsgrund18 und Ziffer 13.2 der Kommissionsempfehlung). DasMerkmal der Unabhängigkeit des sachverständigen Auf-sichtsratsmitglieds in § 100 Abs. 5 AktG soll bewirken, dassjenseits des formalen Kriteriums des § 105 Abs. 1 AktG imkonkreten Fall möglicherweise bestehende Risiken für dieUnabhängigkeit bei der Besetzung angesprochen und ge-klärt werden.

Neben der Unabhängigkeit muss ein Mitglied des Aufsichts-rats zudem über Sachverstand in Rechnungslegung und/oderAbschlussprüfung verfügen. Dies setzt voraus, dass zumin-dest ein Mitglied des Aufsichtsrats beruflich mit Rechnungs-legung und/oder Abschlussprüfung befasst ist oder war. Diesist nicht nur bei Angehörigen der steuerberatenden oder wirt-schaftsprüfenden Berufe oder einer speziellen beruflichenAusbildung der Fall, sondern kann beispielsweise auch an-genommen werden für Finanzvorstände, fachkundige Ange-stellte aus den Bereichen Rechnungswesen und Controlling,Analysten sowie langjährige Mitglieder in Prüfungsaus-schüssen oder Betriebsräte, die sich diese Fähigkeit im Zugeihrer Tätigkeit durch Weiterbildung angeeignet haben. NachMaßgabe der Abschlussprüferrichtlinie ist es ausreichend,wenn das Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand inRechnungslegung und/oder Abschlussprüfung verfügt. Die-se Formulierung erlaubt es, den Gesetzestext auf „oder“ zubeschränken.

Zu Nummer 4 (§ 107 AktG)

Die Einrichtung eines Prüfungsausschusses ist von dem Ge-danken getragen, dass ein kleineres Gremium die ihm durchden Aufsichtsrat übertragenen Aufgaben in der Regelschneller, konzentrierter und professioneller erledigen kann,als der Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit. Der Prüfungsaus-schuss dient somit der Steigerung der Effizienz des Auf-sichtsrats. Da zu erwarten ist, dass sich die Mitglieder desPrüfungsausschusses stärker mit den ihnen übertragenenAufgaben identifizieren, als dies der Fall wäre, wenn sie alsMitglied des Aufsichtsrats tätig werden, steigt gleichzeitigdie Qualität der Aufsichtsarbeit.

Mit § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG wird klargestellt, dass derAufsichtsrat neben anderen Ausschüssen auch einen Prü-fungsausschuss einrichten und diesen mit Aufgaben befas-sen kann, die originäre Aufgaben des Aufsichtsrats sind. DieVorschrift konkretisiert das mögliche Aufgabenspektrum ei-nes Prüfungsausschusses und mittelbar die dem Aufsichtsrat– insbesondere im Hinblick auf das Rechnungswesen – ori-ginär zukommenden Aufgaben, denn er kann einen Prü-

fungsausschuss nur mit solchen Aufgaben befassen, die ihmselbst obliegen. Demgemäß hat der Aufsichtsrat die in § 107Abs. 3 Satz 2 AktG angesprochenen Aufgaben selbst wahr-zunehmen, wenn er keinen Prüfungsausschuss einrichtet.

Wenn der Aufsichtsrat einen Prüfungsausschuss einrichtet,ist er nicht verpflichtet, das in Artikel 41 Abs. 2 der Ab-schlussprüferrichtlinie angesprochene Aufgabenspektrum invollem Umfang auf den Prüfungsausschuss zu übertragen.Möglich ist auch die Übertragung von speziellen Teilaufga-benbereichen. Die übrigen Aufgaben hat er dann selbstwahrzunehmen.

An dem Selbstorganisationsrecht des Aufsichtsrats und derbestehenden Rechtslage im Hinblick auf die Einrichtungeines erledigenden Prüfungsausschusses mit Beschlusskom-petenz (siehe dazu den bisherigen Satz 2 und künftigenSatz 3 des § 107 Abs. 3 AktG sowie Ziffer 5.3.5 des Deut-schen Corporate Governance Kodexes) soll sich nichts än-dern. Der Aufsichtsrat bleibt, auch wenn er Aufgaben aufden Prüfungsausschuss überträgt, in vollem Umfang verant-wortlich.

Nach Artikel 41 Abs. 2 der Abschlussprüferrichtlinie hat derPrüfungsausschuss die Aufgabe, den Rechnungslegungspro-zess, die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, gegebe-nenfalls des internen Revisionssystems und des Risikoma-nagementsystems des Unternehmens, die Abschlussprüferdes Jahres- und des konsolidierten Abschlusses und die Un-abhängigkeit des Abschlussprüfers, insbesondere die von die-sen für das geprüfte Unternehmen erbrachten zusätzlichenLeistungen, zu überprüfen und zu überwachen. Die Überwa-chung des internen Kontrollsystems, des zum internen Kon-trollsystem gehörenden internen Revisionssystems und desRisikomanagementsystems ist umfassend angelegt. Dies lässtsich auch dem Wortlaut des Artikels 41 Abs. 2 der Abschluss-prüferrichtlinie entnehmen, der in Buchstabe a und b zwi-schen der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses aufder einen Seite und der Überwachung der Wirksamkeit des in-ternen Kontrollsystems, gegebenenfalls des internen Revi-sionssystems und des Risikomanagementsystems des Unter-nehmens auf der anderen Seite unterscheidet.

Nach Maßgabe der Abschlussprüferrichtlinie ist das interneRisikomanagementsystem somit als allgemeines Risikoma-nagement zu verstehen, das nicht auf die Rechnungslegungbeschränkt ist. Damit fällt – wie bisher – auch die Überwa-chung des nach § 91 Abs. 2 AktG vorgeschriebenen Risiko-früherkennungssystems – als Teil des internen, über dieÜberwachung der Rechnungslegung hinausgehenden Risi-komanagements – in den Aufgabenbereich des Aufsichts-rats. Entbehrlich wird § 91 Abs. 2 AktG gleichwohl nicht.Während § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG lediglich die möglichenAufgaben des Prüfungsausschusses konkretisiert, verpflich-tet § 91 Abs. 2 AktG den Vorstand einer börsennotierten Ak-tiengesellschaft, für eine methodische und fortdauernde Ri-sikofrüherkennung und ihre systematische ÜberwachungSorge zu tragen. Eine derartige Verpflichtung zur Einrich-tung eines umfassenden internen Risikomanagementsystemsenthält § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG nicht. Es ist dem Vorstandvorbehalten, über das „Ob“ und „Wie“ eines umfassendeninternen Risikomanagementsystems zu entscheiden.

Mit der Überwachung der Wirksamkeit eines bestehendeninternen Risikomanagementsystems ist immer auch die Auf-

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 103 – Drucksache 16/10067

gabe verbunden zu eruieren, ob Ergänzungen, Erweiterun-gen oder Verbesserungen erforderlich sind. Fehlt es gänzlichan einem internen Risikomanagementsystem, ist zu prüfen,ob die Einrichtung notwendig ist. Im Hinblick auf die sorg-fältige Wahrnehmung der Überwachungsaufgabe liegt es imInteresse des Aufsichtsrats, den Vorstand zu veranlassen,stringente Kontrollsysteme und Informationsabläufe zu in-stallieren, um mögliche Defizite im internen Risikomanage-ment zu minimieren und somit eigene Sorgfaltspflichtverlet-zungen auszuschließen. Die vorstehenden Überlegungengelten entsprechend auch bezüglich der Überwachung desinternen Kontrollsystems und der internen Revision. DieÜberwachung des Rechnungslegungsprozesses dürfte in derRegel mit der Überwachung des internen Kontrollsystemsund des internen Risikomanagementsystems einhergehen.

Neben der Überwachung der Rechnungslegung sowie derWirksamkeit des internen Kontrollsystems, gegebenenfallsdes internen Revisionssystems und des Risikomanagement-systems hat der Aufsichtsrat die Abschlussprüfung, undzwar sowohl die des Jahres- als auch die des Konzernab-schlusses, zu überwachen. Diese Überwachungstätigkeitreicht von der Auswahl des Abschlussprüfers bis zur Been-digung des Prüfungsauftrages einschließlich etwaiger Nach-trags- oder Sonderprüfungen. Darüber hinaus kommt demAufsichtsrat die Aufgabe zu, die Unabhängigkeit des Ab-schlussprüfers zu überwachen. Zwar sieht der Wortlaut desArtikels 41 Abs. 2 Buchstabe d der Abschlussprüferrichtli-nie vor, dass die Unabhängigkeit zu überprüfen und zu über-wachen ist, gleichwohl wird hier nur der Begriff „überwa-chen“ verwandt, denn das Überwachen beinhaltet dasÜberprüfen. Die Aufgabe, die Unabhängigkeit des Ab-schlussprüfers zu überwachen, steht in engem Zusammen-hang mit der Verpflichtung des Abschlussprüfers nach § 171Abs. 1 Satz 3 AktG, die für die Besorgnis der Befangenheitbedeutsamen Umstände mit dem Aufsichtsrat zu erörternund ihn über diejenigen Leistungen zu informieren, die zu-sätzlich zu den Abschlussprüfungsleistungen erbracht wur-den. Mit Hilfe dieser erhöhten Transparenz wird die Über-wachung des Abschlussprüfers wesentlich erleichtert.

Mit § 107 Abs. 4 AktG wird das in § 100 Abs. 5 AktG nie-dergelegte Erfordernis, dass bei einer kapitalmarktorientier-ten Aktiengesellschaft mindestens ein Aufsichtsratsmitgliedunabhängig sein und über Sachverstand in Rechnungslegungoder Abschlussprüfung verfügen muss, auf den Prüfungs-ausschuss ausgedehnt. Richtet eine kapitalmarktorientierteAktiengesellschaft einen Prüfungsausschuss ein, muss einMitglied des Prüfungsausschusses unabhängig sein und überSachverstand in Rechnungslegung oder Abschlussprüfungverfügen. Hier dürfte regelmäßig Personalunion zwischendem Aufsichtsratsmitglied im Sinn des § 100 Abs. 5 AktGund dem Mitglied des Prüfungsausschusses im Sinn des§ 107 Abs. 4 AktG i. V. m. § 100 Abs. 5 AktG bestehen.

Zu Nummer 5 (§ 120 AktG)

Die Änderung des § 120 Abs. 3 Satz 2 AktG folgt aus derÄnderung des § 289 HGB.

Zu Nummer 6 (§ 124 AktG)

Mit § 124 Abs. 3 Satz 2 AktG wird Artikel 41 Abs. 3 derAbschlussprüferrichtlinie umgesetzt. Danach stützt sich der

Vorschlag des Aufsichtsrats für die Bestellung des Ab-schlussprüfers auf eine Empfehlung des Prüfungsausschus-ses. Demgemäß enthält § 124 Abs. 3 Satz 2 AktG die Vor-schrift, dass sich der Vorschlag des Aufsichtsrats zur Wahldes Abschlussprüfers – soweit ein Prüfungsausschuss einge-richtet wurde – auf die Empfehlung des Prüfungsausschus-ses zu stützen hat. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass derAufsichtsrat von dem Vorschlag in Ausnahmefällen abwei-chen kann, wobei er dies dann in seinem Vorschlag gegen-über der Hauptversammlung begründen muss. Dies folgtdaraus, dass es sich lediglich um eine Empfehlung des Prü-fungsausschusses handelt, auf die sich der Aufsichtsrat beiseinem Vorschlag zu stützen hat. Er hat die Empfehlung alsoin seine Erwägungen zum Vorschlag einzubeziehen, mussihr jedoch nicht in jedem Fall folgen.

Zu Nummer 7 (§ 143 AktG)

Die Änderungen des § 143 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG folgenaus der Ergänzung der handelsrechtlichen Unabhängigkeits-vorschriften um den § 319b HGB.

Zu Nummer 8 (§ 158 AktG)

Die Änderung des § 158 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 4Buchstabe b AktG folgt aus der Änderung des § 272 HGB.

Zu Nummer 9 (§ 161 AktG)

Bisher verpflichtet § 161 Satz 1 AktG den Vorstand undAufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft, jährlich zuerklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz imamtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekanntgemachten Empfehlungen der „RegierungskommissionDeutscher Corporate Governance Kodex“ entsprochen wur-de und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendetwurden oder werden. Zudem ist die Erklärung den Aktionä-ren dauerhaft zugänglich zu machen (§ 161 Satz 2 AktG). ImZusammenhang mit § 161 AktG stehen § 285 Nr. 16 HGBund § 314 Abs. 1 Nr. 8 HGB, die börsennotierte Gesellschaf-ten verpflichten, im Anhang anzugeben, dass die Erklärungnach § 161 AktG abgegeben und den Aktionären zugänglichgemacht worden ist.

Mit der Umsetzung von Artikel 46a Abs. 1 Buchstabe a und bder Bilanzrichtlinie in der Fassung der Abänderungsrichtlinieist die (gesamte) Erklärung zum Corporate Governance Ko-dex künftig (faktisch) Bestandteil der Erklärung zur Unterneh-mensführung nach § 289a HGB, die entweder in den Lagebe-richt aufzunehmen oder als gesonderter Bericht auf der Inter-netseite der Gesellschaft zu veröffentlichen ist. Dies ergibtdaraus, dass Artikel 46a Abs. 1 Buchstabe a der Bilanzrichtli-nie in der Fassung der Abänderungsrichtlinie dazu verpflich-tet, in die Erklärung zur Unternehmensführung einen Verweisauf den Unternehmensführungskodex aufzunehmen, dem dieGesellschaft unterliegt (Unterbuchstabe i) beziehungsweiseden sie freiwillig anwendet (Unterbuchstabe ii). Nach Buch-stabe b der Vorschrift hat die Erklärung zur Unternehmensfüh-rung zudem dahingehende Erläuterungen zu enthalten, wes-wegen Punkte des angewandten Unternehmensführungskode-xes aus welchen Gründen nicht angewandt werden.

Artikel 46a Abs. 1 Buchstabe b der Bilanzrichtlinie in derFassung der Abänderungsrichtlinie zwingt darüber hinausauch zu einer Änderung des Umfangs der bisher in § 161

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Drucksache 16/10067 – 104 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

AktG vorgesehenen Angabepflichten. Vorstand und Auf-sichtsrat haben nach dem neu gefassten § 161 Abs. 1 Satz 1AktG künftig jährlich zu erklären, dass den vom Bundesjus-tizministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektroni-schen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungender „Regierungskommission Deutscher Corporate Gover-nance Kodex“ entsprochen wurde und wird, welche Empfeh-lungen nicht angewendet wurden oder werden und warumnicht. Im Gegensatz zu der bisherigen Rechtslage besteht derwesentliche Unterschied darin, dass künftig nicht mehr nurdarüber berichtet werden muss, welche Empfehlungen nichtangewandt wurden, sondern auch, warum diese Empfehlun-gen nicht angewandt werden.

Darüber hinaus erweitert Artikel 46a Abs. 3 der Bilanzricht-linie in der Fassung der Abänderungsrichtlinie den sach-lichen Anwendungsbereich des § 161 AktG. Die Angabe-pflichten nach Artikel 46a Abs. 3 der Bilanzrichtlinie in derFassung der Abänderungsrichtlinie betreffen zwar in derPraxis vorrangig solche Unternehmen, deren Aktien zumHandel an einem geregelten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5WpHG zugelassen sind, mithin börsennotierte Aktienge-sellschaften im Sinn des § 3 Abs. 2 AktG. Jedoch dehnt Ab-satz 3 der Vorschrift die Verpflichtung zur Angabe einer Er-klärung zum Corporate Governance Kodex auch auf solcheUnternehmen aus, die andere Wertpapiere als Aktien – zumBeispiel Schuldverschreibungen – zum Handel an einemorganisierten Markt zugelassen haben, deren Aktien abergleichzeitig über ein multilaterales Handelssystem – inDeutschland in der Regel im Freiverkehr – gehandelt wer-den. Dies wird mit der Neufassung des § 161 in Absatz 1Satz 2 AktG umgesetzt.

Da Unternehmen, deren Aktien über ein multilaterales Han-delssystem gehandelt werden, davon jedoch nicht zwingenderfahren, also nicht positiv wissen müssen, dass ihre Aktienüber ein multilaterales Handelssystem gehandelt werden undeine Informationspflicht der Markteilnehmer gegenüber demUnternehmen auch nicht besteht, wird § 161 Abs. 1 Satz 2AktG dahingehend beschränkt, dass die Erklärung zum Cor-porate Governance Kodex nur abzugeben ist, soweit die Ge-sellschaft auf eigene Veranlassung ihre Aktien über ein mul-tilaterales Handelssystem handelt. Diese Einschränkung, dieletztlich Praktikabilitätserwägungen geschuldet ist, basiertauf der Überlegung, dass die Anzahl der Unternehmen, dieandere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organi-sierten Markt ausgegeben haben und deren Aktien gleichzei-tig „nur“ über ein multilaterales Handelssystem gehandeltwerden, in Deutschland verschwindend gering sind.

Anders als die Begriffsdefinition „organisierter Markt“ in§ 5 Abs. 2 WpHG, die nur organisierte Märkte im Inland, ei-nem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaaten desAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum um-fasst, enthält die Begriffsdefinition „multilaterales Handels-system“ keine derartige räumliche Beschränkung. Darauskönnte der Schluss gezogen werden, dass die Berichtspflichtauch besteht, wenn die Aktien über ein multilaterales Han-delssystem in einem Drittstaat gehandelt werden. Eine sol-che Interpretation wäre jedoch mit dem Schutzzweck des§ 161 AktG nicht vereinbar. Vielmehr ist genau wie bei derDefinition des Begriffs des organisierten Marktes eine Be-richtspflicht nur gegeben, wenn die Aktien im Inland, einemMitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ge-handelt werden.

Die Erklärung ist nach § 161 Abs. 1 Satz 2 AktG – was in derPraxis regelmäßig bereits üblich ist – auf der Internetseitedauerhaft öffentlich zugänglich zu machen. Damit wird diebisherige Beschränkung, dass die Erklärung zum CorporateGovernance Kodex nur den Aktionären zugänglich zu ma-chen ist, entsprechend der Maßgabe des Artikels 46a der Bi-lanzrichtlinie in der Fassung der Abänderungsrichtlinie, auf-gehoben. Der Adressatenkreis der Erklärung zum CorporateGovernance Kodex wird mithin ausgedehnt. Außerdem wirddie Art und Weise der Veröffentlichung klar umschrieben,gleichzeitig aber auch eingeschränkt. Während die Vor-schrift bisher insoweit keine Aussagen enthalten hat, ist nun– insoweit Ausfluss des Artikels 46a Abs. 2 der Bilanzricht-linie in der Fassung der Abänderungsrichtlinie – eine Veröf-fentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft vorge-schrieben. Da dies in der Praxis aber sowieso derartgehandhabt wird, dürften aus dieser Einschränkung keinezusätzlichen Probleme erwachsen.

Zu Nummer 10 (§ 171 AktG)

Mit der Neufassung des § 171 Abs. 1 Satz 2 AktG gehenzwei Änderungen einher. Zum einen wird klargestellt, dass,soweit der Jahres- oder Konzernabschluss durch einen Ab-schlussprüfer zu prüfen ist, dieser an den Verhandlungen desAufsichtsrats oder des Prüfungsausschusses teilzunehmenhat. Hier wird der neutralere Begriff „Ausschuss“ durch denBegriff „Prüfungsausschuss“ ersetzt. Damit wird der Pflich-tenkreis des Abschlussprüfers geändert; er ist nur verpflich-tet, gegenüber dem Prüfungsausschuss oder dem Aufsichts-rat zu berichten.

Zum anderen wird der Berichtsumfang des Abschlussprüferskonkretisiert. Er hat über die wesentlichen Ergebnisse seinerPrüfung, insbesondere wesentliche Schwächen des internenKontroll- und Risikomanagementsystems bezogen aufden Rechnungslegungsprozess, zu berichten. Damit wirdArtikel 41 Abs. 4 der Abschlussprüferrichtlinie umgesetzt.Zwar spricht Artikel 41 Abs. 4 der Abschlussprüferrichtlinievon den wichtigsten bei der Abschlussprüfung gewonnen Er-kenntnissen. Gleichwohl wird der bisherige Wortlaut des§ 171 Abs. 1 Satz 2 AktG, wonach über die wesentlichen Er-gebnisse der Prüfung zu berichten ist, und damit auch die bis-herige Praxis der Berichterstattung beibehalten. Es sind keineGesichtspunkte erkennbar, die gegenwärtig für eine Veren-gung der Berichtspflicht des Abschlussprüfers sprechen.

Die Konkretisierung des Berichtsumfangs besteht darin, dassder Abschlussprüfer insbesondere über die wesentlichenSchwächen des internen Kontroll- und Risikomanagement-systems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess zu be-richten hat. Zwar sieht der Wortlaut des Artikels 41 Abs. 4 derAbschlussprüferrichtlinie vor, dass über die wesentlichenSchwächen bei der internen Kontrolle des Rechnungsle-gungsprozesses zu berichten ist. Zur internen Kontrolle desRechnungslegungsprozesses zählen jedoch nicht nur das in-terne Kontrollsystem und das zugehörige interne Revisions-system, sondern auch das interne Risikomanagementsystem,soweit es Berührungspunkte mit dem Rechnungslegungspro-zess aufweist. Zu denken ist hier insbesondere an das Ma-nagement von Risiken im Zusammenhang mit der Bildungvon Bewertungseinheiten oder gegebenenfalls erforderliche

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 105 – Drucksache 16/10067

Risikoeinschätzungen, beispielsweise die Frage nach dem Ri-siko einer Inanspruchnahme aus Eventualverbindlichkeiten.

§ 171 Abs. 1 Satz 3 AktG setzt Artikel 42 Abs. 1 Buchsta-be b und c der Abschlussprüferrichtlinie um. Nach der Vor-schrift haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass dieAbschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaften, die dieAbschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Inte-resse durchführen, b) den Prüfungsausschuss jährlich überdie von ihnen gegenüber dem geprüften Unternehmen er-brachten zusätzlichen Leistungen informieren und c) mitdem Prüfungsausschuss die Risiken für ihre Unabhängigkeitsowie die von ihnen gemäß Artikel 22 der Abschlussprüfer-richtlinie ergriffenen Schutzmaßnahmen zur Minderung die-ser Risiken erörtern. § 171 Abs. 1 Satz 3 AktG erhöht folg-lich die Transparenz im Verhältnis zwischen Abschlussprü-fer und Aufsichtsrat.

Zu Nummer 11 (§ 175 AktG)

Die Änderung in § 175 Abs. 2 Satz 1 AktG folgt aus der Än-derung des § 289 HGB.

Zu Nummer 12 (§ 209 AktG)

Die Streichungen in § 209 Abs. 2 und 3 AktG resultieren ausder Aufhebung der §§ 279 bis 283 HGB. Mit der Bezugnah-me auf § 318 Abs. 1 Satz 4 HGB in Absatz 4 Satz 2 wirdklargestellt, dass die Auftragserteilung durch den Aufsichts-rat erfolgt. Die Bezugnahme auf § 319b HGB dient der netz-werkweiten Ausdehnung der Unabhängigkeitsvorschriften.

Zu Nummer 13 (§ 256 AktG)

Die Änderungen in § 256 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 2 und 3AktG folgen aus der Änderung der handelsrechtlichen Vor-schriften. In Absatz 1 Nr. 3 ist § 319b HGB in Bezug zu neh-men. Auch ein Verstoß gegen die Unabhängigkeitsvorschrif-ten innerhalb eines Netzwerks zieht die Nichtigkeit desJahresabschlusses nicht nach sich. Die Streichung der Be-zugnahme auf die §§ 279 bis 283 HGB in Absatz 5 Satz 2und 3 folgt aus deren Aufhebung.

Bei der Änderung des § 256 Abs. 5 Satz 4 AktG handelt essich um eine Folgeänderung zum Investmentänderungsge-setz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089). Da für Ka-pitalanlagegesellschaften trotz Wegfall der Kreditinstituts-eigenschaft die Besonderheiten der Bankenbilanzierungweiterhin gelten (vgl. § 19d InvG), erscheint es im Hinblickauf § 256 AktG sachgerecht, dass ein Verstoß gegen Bewer-tungsvorschriften (mit Nichtigkeitsfolge) nicht vorliegt,wenn in der Kapitalanlagegesellschaft die Bewertung unterzutreffender Anwendung insbesondere der §§ 340e bis 340gHGB erfolgt ist.

Zu Nummer 14 (§ 258 AktG)

Mit der Ergänzung um § 319b HGB trägt die Änderung des§ 258 Abs. 1 Satz 4 AktG der netzwerkweiten Ausdehnung derhandelsrechtlichen Unabhängigkeitsvorschriften Rechnung.

Die Änderung des § 258 Abs. 1a AktG hat folgendenZweck: Eine Gleichbehandlung mit Kreditinstituten ist auchbezüglich der Sonderprüfungen nach § 258 AktG veranlasst,wenn eine Unterbewertung auf § 340f HGB beruht – einesolche Sonderprüfung ist dann auch bei einer Kapitalanlage-gesellschaft ausgeschlossen.

Zu Nummer 15 (§ 261 AktG)

Die Änderung des § 261 Abs. 1 Satz 2 AktG ist der Aufhe-bung der §§ 279 bis 283 HGB geschuldet und die Änderungdes Absatzes 3 Satz 1 der Aufhebung des § 86 AktG durchdas Transparenz- und Publizitätsgesetz vom 19. Juli 2002(BGBl. I S. 2681).

Zu Nummer 16 (§ 286 AktG)

Die Streichung der Angabe „Satz 1“ in § 286 Abs. 4 AktGfolgt aus der Änderung des § 285 HGB.

Zu Nummer 17 (§ 293d AktG)

Die Ergänzung des § 293d Abs. 1 Satz 1 AktG um den§ 319b HGB dient der netzwerkweiten Ausdehnung der Un-abhängigkeitsvorschriften.

Zu Nummer 18 (§ 301 AktG)

Bisher war umstritten, ob die Abführung ausschüttungsge-sperrter Erträge zulässig ist. Mit der Neufassung des § 301Satz 1 AktG wird dies – unter Berücksichtigung der zuneh-menden Bedeutung der Erträge im Sinn des § 268 Abs. 8HGB – ausdrücklich verneint. Die Abführung der ausschüt-tungsgesperrten Erträge ist demgemäß ausgeschlossen,soweit die verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen ab-züglich eines Verlustvortrags oder zuzüglich eines Gewinn-vortrags dem Gesamtbetrag der angesetzten Erträge nichtmindestens entsprechen.

Zu Artikel 6 (Änderung des SEAG)

Artikel 41 der Abschlussprüferrichtlinie erfordert auch An-passungen der die Europäische Aktiengesellschaft (SE) be-treffenden Vorschriften. Ebenso wie bei der EuropäischenGenossenschaft ist zwischen der dualistisch und der monis-tisch organisierten SE zu unterscheiden. Auf die dualistischorganisierte SE finden die aktienrechtlichen Vorschriftenentsprechende Anwendung. Insoweit besteht daher imSEAG kein Regelungsbedarf. Im Gegensatz dazu istArtikel 41 der Abschlussprüferrichtlinie für die monistischeSE, die im Sinn des § 264d HGB kapitalmarktorientiert ist,gesondert umzusetzen.

Zu Nummer 1 (§ 27 SEAG)

Für die monistische SE, die im Sinn des § 264d HGB kapital-marktorientiert ist, wird im Wege der Verweisung auf § 100Abs. 5 AktG vorgesehen, dass mindestens ein Mitglied desVerwaltungsrats unabhängig ist und über Sachverstand inRechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügt. Dies ent-spricht Artikel 41 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Abschluss-prüferrichtlinie. Darüber hinaus darf der Vorsitzende des Ver-waltungsrats nicht geschäftsführender Direktor sein. Mitdieser Vorschrift wird Artikel 41 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Ab-schlussprüferrichtlinie umgesetzt. Darf der Vorsitzende desPrüfungsausschusses einer kapitalmarktorientierten SE keingeschäftsführender Direktor sein, muss dass Gleiche auch fürden Fall gelten, dass eine kapitalmarktorientierte SE keinenPrüfungsausschuss einrichtet, sondern dessen Aufgaben beidem Verwaltungsrat verbleiben.

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Drucksache 16/10067 – 106 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Nummer 2 (§ 34 SEAG)

Mit der Verweisung auf § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG in § 34Abs. 4 Satz 4 SEAG wird klargestellt, dass der Verwaltungsrateiner monistischen SE einen Prüfungsausschuss einrichtenkann; gleichzeitig werden die möglichen Aufgaben beschrie-ben, die dem Prüfungsausschuss übertragen werden können(§ 107 Abs. 3 Satz 2 AktG). Darüber hinaus wird in Satz 5vorgeschrieben, dass der Prüfungsausschuss mehrheitlich mitnicht geschäftsführenden Mitgliedern des Verwaltungsrats be-setzt werden muss. Damit wird sichergestellt, dass im Prü-fungsausschuss die gleichen Verhältnisse herrschen, wie imVerwaltungsrat selbst, der Prüfungsausschuss mithin nicht als„Selbstprüfungsvehikel“ missbraucht wird.

Für die kapitalmarktorientierte monistische SE sieht § 34Abs. 4 Satz 6 SEAG außerdem vor, dass mindestens ein Mit-glied des Prüfungsausschusses die Voraussetzungen des§ 100 Abs. 5 AktG erfüllen muss, also über Sachverstand inRechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen muss.Dazu verpflichtet Artikel 41 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 2 derAbschlussprüferrichtlinie. Darüber hinaus schreibt die Vor-schrift vor, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses,wenn denn ein solcher gebildet wird, nicht geschäftsführen-der Direktor sein darf. Hier gelten die gleichen Überlegun-gen wie im Rahmen der Ergänzung des § 27 Abs. 1 SEAGum den neuen Satz 4.

Zu Artikel 7 (Änderung des Gesetzes betreffenddie Gesellschaften mit beschränkterHaftung)

Zu Nummer 1 (§ 33 GmbHG)

Die Änderung des § 33 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GmbHGfolgt aus der Neufassung des § 272 Abs. 1a und 4 HGB.

Zu Nummer 2 (§ 52 GmbHG)

Soweit Gesellschaften mit beschränkter Haftung kapital-marktorientiert im Sinn des § 264d HGB sind und keinenAufsichtsrat haben, sind sie nach § 324 HGB – die Vorschriftresultiert aus der Umsetzung des Artikels 41 der Abschluss-prüferrichtlinie – zur Einrichtung eines Prüfungsausschussesverpflichtet, der die Aufgaben nach § 107 Abs. 3 Satz 2AktG wahrnimmt.

Weisen Gesellschaften mit beschränkter Haftung einen Auf-sichts- oder Verwaltungsrat auf, ist zu unterscheiden, obdessen Einrichtung auf der Basis mitbestimmungsrecht-licher Vorschriften verpflichtend vorzunehmen ist oder derGesellschaftsvertrag der GmbH die Einrichtung einesAufsichts- oder Verwaltungsrats vorschreibt. Im erstenFall sind auf den einzurichtenden Aufsichtsrat durch-gängig die aktienrechtlichen Vorschriften anzuwenden(Drittelbeteiligungsgesetz, MitbestG, MontanMitbestG undMontanMitbestErgG), so dass insoweit im GmbH-Gesetzkeine aus Artikel 41 der Abschlussprüferrichtlinie resultie-renden Änderungen vorzunehmen sind. Es kann auf die ausder Umsetzung des Artikels 41 der Abschlussprüferrichtli-nie resultierenden Anpassungen der aktienrechtlichen Vor-schriften verwiesen werden.

Soweit im zweiten Fall der Gesellschaftsvertrag die Einrich-tung eines Aufsichtsrats vorschreibt, ist sicherzustellen, dassauch insoweit die aus der Umsetzung des Artikels 41 der

Abschlussprüferrichtlinie resultierenden aktienrechtlichenVorschriften in Bezug genommen werden. Dazu dient dieÄnderung des § 52 Abs. 1 Satz 1 GmbHG. Mit der entspre-chenden Anwendung des § 100 Abs. 5 AktG wird sicherge-stellt, dass der Aufsichtsrat einer kapitalmarktorientiertenGmbH mindestens ein unabhängiges Mitglied aufweist, dasüber Sachverstand in Rechnungslegung oder Abschlussprü-fung verfügt. Über die entsprechende Anwendung des § 107Abs. 4 AktG wird sichergestellt, dass ein durch eine kapital-marktorientierte GmbH eingerichteter Prüfungsausschusszumindest ein Mitglied aufweist, dass den Anforderungendes § 100 Abs. 5 AktG entspricht. Auch hier wird regelmä-ßig davon auszugehen sein, dass das Mitglied gleichzeitigMitglied des Aufsichtsrats ist, also insoweit Personalunionbesteht. Zudem wird über § 107 Abs. 4 AktG auch § 107Abs. 3 Satz 2 AktG einbezogen. Die Vorschrift beschreibtdas mögliche Aufgabenspektrum des Prüfungsausschusses.

Wird von der in § 52 Abs. 1 GmbHG enthaltenen Öffnungs-klausel („… soweit im Gesellschaftsvertrag nicht anderes ent-halten ist …“) in dem Sinn Gebrauch gemacht, dass der Ge-sellschaftsvertrag von § 100 Abs. 5, § 107 Abs. 4 AktG ab-weichende Regelungen enthält, ist § 324 HGB anzuwenden.

Zu Nummer 3 (§ 57f GmbHG)

Die Ergänzung des § 57f Abs. 3 Satz 2 GmbHG um den§ 319b HGB dient der netzwerkweiten Ausdehnung der han-delsrechtlichen Unabhängigkeitsvorschriften.

Zu Artikel 8 (Änderung des Genossenschaftsgesetzes)

Artikel 8 dient in erster Linie dazu, die Abschlussprüfer-richtlinie im Genossenschaftsrecht umzusetzen. Danebenwerden auf Wunsch der Praxis auch einige Änderungen voll-zogen, die nicht durch die Abschlussprüferrichtlinie veran-lasst sind.

Die Abschlussprüferrichtlinie ist für Genossenschaften undgenossenschaftliche Prüfungsverbände nur verbindlich, so-weit sie einer europarechtlich vereinheitlichten Prüfungs-pflicht unterfallen oder europarechtlich vorgeschriebene Ab-schlussprüfungen durchführen, insbesondere nach § 340kHGB und Artikel 25 EGHGB. Die genossenschaftliche Prü-fungspflicht nach § 53 Abs. 1 GenG ist dagegen europa-rechtlich nicht vereinheitlicht und unterfällt deshalb auchnicht unmittelbar der Abschlussprüferrichtlinie. Um dierechtlichen Grundlagen der genossenschaftlichen Pflichtprü-fung möglichst einheitlich zu gestalten, werden – wo diessinnvoll erscheint – die Vorgaben der Abschlussprüferricht-linie über ihre unmittelbare Bindungswirkung hinaus grund-sätzlich für alle genossenschaftlichen Prüfungsverbände ein-geführt. Entsprechendes gilt für die Genossenschaften selbst,auch wenn sie dem Anwendungsbereich der Abschluss-prüferrichtlinie – mit Ausnahme der Europäischen Genos-senschaft – nicht unterfallen. Es würde keinen Sinn machen,Genossenschaften und Europäische Genossenschaften un-terschiedlichen Vorschriften zu unterwerfen. Dies gilt umsomehr, als die durch die Abschlussprüferrichtlinie veranlass-ten Änderungen in weiten Teilen deklaratorischen Charakterhaben, wirtschaftlich sinnvoll sind und ohne signifikante zu-sätzliche Kosten für Prüfer und Geprüfte umgesetzt werdenkönnen.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 107 – Drucksache 16/10067

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung wegender Einfügung von § 63h GenG.

Zu Nummer 2 (§ 16 GenG)

Mit der Ergänzung des § 16 Abs. 5 GenG soll erreicht wer-den, dass stets der vollständige Wortlaut der Satzung in kon-solidierter Fassung beim Genossenschaftsregister vorliegtund dort elektronisch abrufbar ist. Das ist derzeit nicht ge-währleistet, da das Genossenschaftsrecht eine in § 54GmbHG bzw. in § 181 AktG entsprechende Vorschrift bis-lang nicht kennt. Es ist daher gegenwärtig nicht immer mög-lich, den vollständigen Wortlaut der Satzung durch Abrufeines einzigen Dokuments zu erhalten. Das läge jedoch imInteresse vor allem der Mitglieder, um unnötige Mehrkostenwegen mehrerer Dokumentenabrufe sowie unnötige Fehler-quellen beim individuellen Zusammenführen der einzelnenDokumente zu vermeiden. Da eine Änderung der Satzungbei Genossenschaften nicht der notariellen Beurkundung be-darf, hat der Vorstand (anstelle des Notars) die Vollständig-keit und Richtigkeit des Wortlauts bei der Anmeldung zu be-scheinigen. Die Bescheinigung hat sich – sofern einekomplette Neufassung der Satzung nicht beschlossen wor-den ist – übergangsweise auch auf die Übereinstimmung mitfrüheren Satzungsänderungen zu beziehen, bei denen eineNeufassung der gesamten Satzung nicht eingereicht wordenist.

Zu Nummer 3 (§ 36 GenG)

Mit der Ergänzung von § 36 wird Artikel 41 der Abschluss-prüferrichtlinie umgesetzt. Bei kapitalmarktorientierten Ge-nossenschaften muss danach mindestens ein Mitglied desAufsichtsrats unabhängig sein und über Sachverstand inRechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen. Wegender Einzelheiten zu diesen Voraussetzungen wird auf die Be-gründung zu Artikel 4 Nr. 3 (§ 100 Abs. 5 AktG) verwiesen.Genossenschaften, die nicht nach § 264d HGB kapitalmarkt-orientiert sind, unterliegen auch nicht den besonderen Anfor-derungen an die Zusammensetzung des Aufsichtsrats. Fürkapitalmarktorientierte Genossenschaften, welche keinenAufsichtsrat haben (§ 9 GenG), verweist § 53 Abs. 2 Satz 3GenG auf § 324 HGB.

Zu Nummer 4 (§ 38 GenG)

In § 38 Abs. 1a Satz 1 GenG wird klargestellt, dass der Auf-sichtsrat jeder Genossenschaft einen Prüfungsausschusseinrichten kann. Zudem werden die möglichen Aufgabendes Prüfungsausschusses beschrieben. Abweichend von Ar-tikel 41 Abs. 2 Buchstabe d der Abschlussprüferrichtliniesoll die Überwachung der Abschlussprüfung, insbesondereder Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und der von demAbschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen bei Ge-nossenschaften nicht dem Prüfungsausschuss obliegen. Dasliegt an den Besonderheiten der genossenschaftlichen Ab-schlussprüfung. Genossenschaften werden durch einen ge-nossenschaftlichen Prüfungsverband geprüft. Die zu prüfen-de Genossenschaft ist Mitglied des Prüfungsverbands. Nachdem zugrunde liegenden Regelungskonzept wacht der Prü-fungsverband selbst über die Unabhängigkeit des genossen-schaftlichen Abschlussprüfers und setzt erforderlichenfalls

einen externen Prüfer ein (§ 55 Abs. 3 GenG). Richtet derAufsichtsrat einer kapitalmarktorientierten Genossenschafteinen Prüfungsausschuss ein, muss mindestens ein Mitglieddes Prüfungsausschusses die Voraussetzungen des § 36Abs. 4 GenG erfüllen. Richtet der Aufsichtsrat einer kapital-marktorientierten Genossenschaft keinen Prüfungsausschussein, hat er dessen Aufgaben selbst wahrzunehmen. In diesemFall gewährleistet und fordert § 36 Abs. 4 GenG, dass min-destens ein unabhängiges und sachkundiges Mitglied demAufsichtsrat angehört.

Zu Nummer 5 (§ 53 GenG)

Durch die Ergänzung in Absatz 2 Satz 2 wird der neue § 317Abs. 5 und 6 HGB in Bezug genommen. Damit werden diegenossenschaftlichen Prüfungsverbände zur Anwendung derinternationalen Prüfungsstandards sowie etwaiger im Wegeder Rechtsverordnung durch das Bundesministerium derJustiz erlassener Prüfungsanforderungen verpflichtet.

In dem neu eingefügten Satz 3 wird angeordnet, dass einekapitalmarktorientierte Genossenschaft, die keinen Auf-sichtsrat hat, einen (freien) Prüfungsausschuss bilden muss.Für diesen Fall gilt § 324 HGB entsprechend. Damit wirdArtikel 41 der Abschlussprüferrichtlinie umgesetzt.

Zu Nummer 6 (§ 55 GenG)

Der neu eingefügte Absatz 4 enthält eine Sondervorschriftfür Verbände, die mindestens ein Unternehmen von öffentli-chem Interesse (§ 319a Abs. 1 Satz 1 HGB) prüfen. In die-sem Fall hat der Verband jährlich entsprechend § 55c WPOeinen Transparenzbericht zu erstellen und zu veröffentli-chen. Damit wird Artikel 40 der Abschlussprüferrichtlinieumgesetzt.

Zu Nummer 7 (§ 58 GenG)

Aufgrund der erweiterten Verweisung, ist auch der neue§ 321 Abs. 4a HGB entsprechend anwendbar. Nach dieserVorschrift muss der Abschlussprüfer in einem besonderenAbschnitt des Prüfungsberichts schriftlich seine Unbe-fangenheit erklären. Dadurch wird Artikel 42 Abs. 1 Buch-stabe a der Abschlussprüferrichtlinie umgesetzt. Die Unab-hängigkeitserklärung wird über den Anwendungsbereich derRichtlinie hinaus auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Ab-schlussprüfungen (§ 53 Abs. 2 GenG) erstreckt. Die Ver-pflichtung zur Abgabe der Erklärung trifft aber – wie die Un-abhängigkeitsanforderungen (§ 55 GenG) – den einzelnenPrüfer und nicht den Prüfungsverband.

Zu Nummer 8 (§ 63 GenG)

Die für die Verleihung des Prüfungsrechts und die Aufsichtüber die genossenschaftlichen Prüfungsverbände zuständigeoberste Landesbehörde (vgl. § 64 GenG) wird zukünftig ein-heitlich als Aufsichtsbehörde bezeichnet.

Die neu geschaffene Ermächtigung in den Sätzen 2 und 3schafft für die Länder die Möglichkeit, die in Satz 1 und § 64Abs. 1 GenG geregelte Zuständigkeit auf eine andere Behör-de zu delegieren oder über Landesgrenzen hinweg zu konzen-trieren. Dies erscheint erforderlich, um auch in Zukunft dieEffektivität der Aufgabenwahrnehmung zu gewährleisten.

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Zu Nummer 9 (§§ 63a und 63b GenG)

Es handelt sich um Folgeänderungen.

Zu Nummer 10 (§ 63c GenG)

Nach dem ergänzten Absatz 2 soll die Satzung eines Prü-fungsverbands zukünftig auch Bestimmungen enthalten überdie Registrierung als Abschlussprüfer, die Bindung an dieBerufsgrundsätze und die Beachtung der Prüfungsstandardsentsprechend den für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gel-tenden Bestimmungen. Damit wird erstmals eine rechtlicheAnbindung an die für den Bereich der genossenschaftlichenPflichtprüfung nicht gesetzlich kodifizierten Regeln der Be-rufsausübung geschaffen. Zwar ist ein genossenschaftlicherPrüfungsverband kein Verein der Prüfer, sondern ein Vereinder zu prüfenden Genossenschaften. Dennoch erscheint dieSatzung des Prüfungsverbands als der geeignete Ort, um dierechtlichen Grundlagen der Prüfungsdurchführung verbind-lich vorzugeben. Denn kraft ihres Weisungsrechts kann dieder Satzung unterworfene Vereinsführung des Prüfungsver-bands die Durchsetzung von Berufsregeln und Prüfungsstan-dards gegenüber den bei dem Verein angestellten Prüfern ge-währleisten. Die in der Satzung vereinbarten Berufsregelnund Prüfungsstandards sollen den für Wirtschaftsprüfer undWirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden Bestimmun-gen entsprechen. Damit ist keine strenge inhaltliche Bindunggemeint; die „entsprechende“ Anknüpfung lässt vielmehrRaum für die Berücksichtigung von Besonderheiten der ge-nossenschaftlichen Prüfung.

Bereits bestehende Prüfungsverbände werden nicht gezwun-gen, ihre Satzung innerhalb einer bestimmten Frist zu ergän-zen; eine Übergangsvorschrift ist deshalb entbehrlich. Fürneu gegründete Prüfungsverbände ist die Vorschrift jedochverbindlich. Die Änderung in Absatz 3 ist eine Folgeände-rung.

Zu den Nummern 11 und 12 (§§ 63e und 63g GenG)

Es handelt sich um Folgeänderungen.

Zu Nummer 13 (§ 63h GenG)

Der neu eingefügte § 63h GenG dient der Umsetzung vonArtikel 32 Abs. 5 der Abschlussprüferrichtlinie. Nach dieserVorschrift muss die öffentliche Aufsicht das Recht haben,bei Bedarf Untersuchungen zu Abschlussprüfern oder Prü-fungsgesellschaften durchzuführen und geeignete Maßnah-men einzuleiten. Diese Anforderung wird für den genossen-schaftlichen Bereich in der Weise umgesetzt, dass diegenossenschaftlichen Prüfungsverbände der öffentlichenAufsicht durch die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) und dieAbschlussprüferaufsichtskommission (APAK) nach Maßga-be der zitierten Vorschriften unterworfen werden, sofern siemindestens ein Unternehmen prüfen, das einen organisiertenMarkt in Anspruch nimmt. Bei den betroffenen Prüfungsver-bänden kann die WPK unter der Fachaufsicht der APAKSonderuntersuchungen anordnen und durchführen. WeitereBefugnisse stehen ihnen jedoch nicht zu. Das Ergebnis derSonderuntersuchung, d. h. grundsätzlich das Prüfungsergeb-nis und gegebenenfalls eine Zusammenfassung des gesam-ten Untersuchungsberichts, hat die WPK der zuständigenAufsichtsbehörde mitzuteilen, die auf dieser Grundlage ggf.Maßnahmen ergreifen kann. Auf diese Weise soll gewähr-leistet werden, dass die gesetzlich vorgeschriebene Ab-

schlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesseeinheitlichen Qualitätsanforderungen unterliegt, gleichgül-tig ob ein genossenschaftlicher Prüfungsverband oder eineWirtschaftsprüfungsgesellschaft die Prüfung durchführt.

Genossenschaftliche Prüfungsverbände, die kein Unterneh-men von öffentlichem Interesse prüfen, die aber gesetzlichvorgeschriebene Abschlussprüfungen im Anwendungsbe-reich der Abschlussprüferrichtlinie vornehmen (z. B. beiKreditinstituten i. S. v. § 340k HGB), unterliegen der öffent-lichen Aufsicht durch die zuständige Aufsichtsbehörde.

Zu Nummer 14 (§ 64 GenG)

Die bestehenden Aufgaben und Zuständigkeiten der obers-ten Landesbehörden im Bereich des genossenschaftlichenPrüfungswesens werden durch § 64 GenG neu geordnet. Da-mit sind keine zusätzlichen Aufgaben oder Befugnisse fürdie Länder verbunden. Die Neufassung des § 64 GenG dientvielmehr der Klarstellung der bisherigen Praxis und der An-passung an eine zeitgemäße Normierung.

Absatz 1 enthält wie bisher die Aufgabenzuweisung; die Zu-ständigkeit wird durch § 63 GenG geregelt. Absatz 2 Satz 1begründet in einer Generalklausel die Befugnis der Be-hörde, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch die genossen-schaftlichen Prüfungsverbände sicherzustellen. Satz 2 regeltexemplarisch einzelne Befugnisse entsprechend der derzei-tigen Praxis. Das in Satz 3 vorgesehene Betretungsrecht isterforderlich, um die Aufsicht durchführen zu können.

Nach Absatz 3 wird die öffentliche Aufsicht zukünftig kos-tenpflichtig ausgestaltet. Die zuständige Behörde kann vondem Prüfungsverband Kosten (Gebühren und Auslagen) fürAmtshandlungen nach § 64 GenG verlangen. Die Einzelhei-ten (Gebührentatbestände und Gebührenhöhe) werden vonden Ländern durch Verordnung festgelegt. Dadurch soll ge-währleistet werden, dass die Länder die ihnen obliegendenAufgaben effektiv wahrnehmen können. Dies liegt vor allemim Interesse der genossenschaftlichen Prüfungsverbändeund der Genossenschaften.

Zu Nummer 15 (§ 64a GenG)

Es handelt sich um Folgeänderungen.

Zu Artikel 9 (Änderung des SCEAG)

Ebenso wie die SE kann die Europäische Genossenschaft inzwei Organisationsformen auftreten, nämlich entweder dua-listisch oder monistisch organisiert. Soweit die EuropäischeGenossenschaft dualistisch organisiert ist, finden grundsätz-lich die genossenschaftsrechtlichen Vorschriften Anwen-dung, so auch die im Zuge der Umsetzung des Artikels 41der Abschlussprüferrichtlinie in das Genossenschaftsgesetzintegrierten § 36 Abs. 4, § 38 Abs. 1 GenG. Folglich bestehtinsoweit kein Umsetzungsbedarf.

Ist die Europäische Genossenschaft monistisch strukturiert,fordert die Umsetzung des Artikels 41 der Abschlussprüfer-richtlinie, der über Artikel 70 der Verordnung (EG)Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statutder Europäischen Genossenschaft (SCE) auch auf die Euro-päische Genossenschaft anzuwenden ist, einige Anpassun-gen, die mit der Ergänzung des § 19 SCEAG vorgenommenwerden. § 19 Abs. 1 Satz 2 SCEAG sieht vor, dass zumin-

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dest ein unabhängiges Mitglied des Verwaltungsrats einer imSinn des § 264d HGB kapitalmarktorientierten Europäi-schen Genossenschaft über Sachverstand in Rechnungsle-gung oder Abschlussprüfung verfügen muss. Damit wirdArtikel 41 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Abschlussprüfer-richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Darüber hinaus darfder Vorsitzende des Verwaltungsrats nicht gleichzeitig ge-schäftsführender Direktor sein. Dies folgt aus Artikel 41Abs. 1 Unterabsatz 1 der Abschlussprüferrichtlinie. Die Vor-schrift, die nach ihrem Wortlaut den Prüfungsausschuss er-fasst, muss der Verwaltungsrat selbst berücksichtigen, wenner keinen Prüfungsausschuss einrichtet.

Gleichzeitig wird mit § 19 Abs. 4 SCEAG klargestellt,dass der Verwaltungsrat einer Europäischen Genossen-schaft – gleichgültig ob kapitalmarktorientiert oder nicht –einen Prüfungsausschuss einrichten kann. Dessen möglicheAufgaben werden in § 19 Abs. 4 Satz 1 SCEAG beschrie-ben. Auch hier sind die Besonderheiten des genossenschaft-lichen Prüfungswesens berücksichtigt worden. Der Prü-fungsausschuss muss mehrheitlich mit nicht geschäftsfüh-renden Mitgliedern besetzt werden (Satz 2). Auf diesemWeg soll die Selbstprüfung ausgeschlossen werden.

Richtet eine kapitalmarktorientierte Europäische Genossen-schaft einen Prüfungsausschuss ein, muss dieser – soschreibt § 19 Abs. 4 Satz 3 SCEAG vor – darüber hinaus zu-mindest ein unabhängiges Mitglied aufweisen, das überSachverstand in Rechnungslegung und oder Abschlussprü-fung verfügt. Weiter darf der Vorsitzende des Prüfungsaus-schusses nach § 19 Abs. 4 Satz 3 SCEAG kein geschäftsfüh-render Direktor der Europäischen Genossenschaft sein.Diese Vorschrift folgt aus Artikel 41 Abs. 1 Unterabsatz 2der Abschlussprüferrichtlinie.

Zu Artikel 10 (Änderung der Wirtschaftsprüfer-ordnung)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Änderung der Inhaltsübersicht ist redaktioneller Art. Siefolgt aus der Umstellung und Ergänzung der §§ 133 bis 133dWPO.

Zu Nummer 2 (§ 3 WPO)

Mit der Neufassung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 WPOwird die Legaldefinition des Drittstaates in der Weise geän-dert, dass die Schweiz als Drittstaat zu klassifizieren ist. DieSchweiz ist aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwi-schen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaateneinerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaftandererseits seit 2002 in vielen Bereichen der WPO mit Mit-gliedstaaten der Europäischen Union und den Vertragsstaa-ten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraumgleichzusetzen, hat aber die Richtlinie 2006/43/EG überAbschlussprüfungen nicht übernommen und ist daher inbestimmten Anwendungsbereichen der WPO (z. B. § 134WPO) als Drittstaat zu behandeln.

Inhaltlicher Anpassungsbedarf existiert im Anwendungsbe-reich des § 3 WPO nicht. Mangels Zustellungshindernissenin der Schweiz besteht kein praktisches Bedürfnis, eine zu-stellungsfähige Anschrift im Inland bei Niederlassung in derSchweiz zu verlangen. Eine diesbezügliche Ungleichbe-handlung im Vergleich zu Niederlassungen in den Mitglied-

staaten der Europäischen Union oder den Vertragsstaaten desAbkommens über den europäischen Wirtschaftsraum wärevor diesem Hintergrund und aufgrund des Freizügigkeitsab-kommens nicht gerechtfertigt. Die Berichtigung der Defini-tion des „Drittstaates“ soll daher nicht zum Anlass genom-men werden, Niederlassungen in der Schweiz nun rechtlichschlechter zu stellen als nach der geltenden Rechtslage.

Zu Nummer 3 (§ 28 WPO)

Die Vertragsstaaten des Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum haben die Abschlussprüferrichtlinie über-nommen und sind in die Umsetzung einzubeziehen. DieSchweiz fällt nach der Definitionsänderung in § 3 WPO unterdie Ermessensregelung des § 28 Abs. 3 WPO. Dies ist sachge-recht, da § 28 WPO die Abschlussprüferrichtlinie umsetzt unddie Schweiz diese Richtlinie nicht übernommen hat.

Zu Nummer 4 (§ 43 WPO)

Mit § 43 Abs. 3 WPO wird Artikel 42 Abs. 3 der Abschluss-prüferrichtlinie umgesetzt. Nach Maßgabe der Vorschriftdarf der Abschlussprüfer oder der verantwortliche Prüfungs-partner, der eine Abschlussprüfung im Auftrag einer Prü-fungsgesellschaft durchführt, mindestens zwei Jahre, nach-dem er als Abschlussprüfer oder verantwortlicher Prüfungs-partner von dem Prüfungsmandat zurückgetreten ist, keinewichtige Führungstätigkeit in dem geprüften Unternehmenübernehmen. Anstelle der in der Abschlussprüferrichtlinieenthaltenen Begriffe „Führungsposition übernehmen“ wer-den in § 43 Abs. 3 WPO die Begriffe „Führungstätigkeit aus-üben“ verwandt. Damit wird erreicht, dass § 43 Abs. 3 WPOder Charakter einer Dauerordnungswidrigkeit zukommt.

§ 43 Abs. 3 WPO trägt der von der Europäischen Kom-mission ausdrücklich geäußerten Vorstellung Rechnung,Artikel 42 Abs. 3 der Abschlussprüferrichtlinie als ein un-mittelbar gegen den einzelnen Wirtschaftsprüfer gerichtetesVerbot umzusetzen. Denkbar wäre auch gewesen, die Vor-schrift in die handelsrechtlichen Unabhängigkeitsvorschrif-ten zu integrieren oder die Unternehmen mit einem Einstel-lungsverbot zu belegen. Alle Umsetzungsvarianten sind vonArtikel 12 des Grundgesetzes getragen.

Zentrale Frage ist, wann der vormalige Wirtschaftsprüfer ei-ne wichtige Führungstätigkeit in dem bisher geprüften Un-ternehmen ausübt. Dies muss nach Maßgabe der Zweckset-zung des Artikels 42 Abs. 3 der Abschlussprüferrichtliniegelöst werden. Da die Auszeit („cooling off“), ebenso wieauch die interne Rotation, der Wahrung der Unabhängigkeitdient, übt der vormalige Wirtschaftsprüfer dann eine wichti-ge Führungstätigkeit aus, wenn er auf den aktuellen Ab-schlussprüfer Einfluss nehmen oder vergangenes Fehlver-halten verschleiern kann. Eine Beschränkung der Auszeitbeispielsweise allein auf die erste und zweite Führungsebeneeines Unternehmens ist demgegenüber zu statisch; sie würdeUmgehungen geradezu herausfordern.

Zu Nummer 5 (§ 51b WPO)

§ 51b Abs. 4 Satz 2 WPO dient der Umsetzung vonArtikel 22 Abs. 3 der Abschlussprüferrichtlinie. Danachstellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Abschlussprüferoder Prüfungsgesellschaften in ihren Arbeitspapieren allebedeutsamen Risiken für ihre Unabhängigkeit und dieSchutzmaßnahmen, die zur Minderung dieser Risiken ergrif-

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Drucksache 16/10067 – 110 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

fen wurden, dokumentieren. Mit der Vorschrift wird letztlichkein Neuland beschritten. In den §§ 21, 22 der Berufssat-zung der Wirtschaftsprüfer/vereidigten Buchprüfer (BS WP/vBP) sind bereits vergleichbare Dokumentationsanforderun-gen enthalten.

§ 51b Abs. 4 Satz 2 WPO steht in engem Zusammenhangmit dem neuen § 321 Abs. 4a HGB. Während § 321 Abs. 4aHGB den Abschlussprüfer eines Unternehmens verpflichtet,gegenüber dem geprüften Unternehmen in einem gesonder-ten Abschnitt des Prüfungsberichts schriftlich seine Un-abhängigkeit zu erklären, verpflichtet § 51b Abs. 4 Satz 2WPO jeden Wirtschaftsprüfer dazu, zumindest in den Ar-beitspapieren die zur Überprüfung seiner Unabhängigkeit er-griffenen Maßnahmen, seine Unabhängigkeit gefährdendeUmstände und die ergriffenen Schutzmaßnahmen schriftlichzu dokumentieren.

Auch ohne dass dies ausdrücklich im Wortlaut vorgeschrie-ben wird, muss die Dokumentation einen nachvollziehbarenund angemessenen Umfang haben. Die Durchführung derKonzernabschlussprüfung eines multinationalen Konzernsdurch eine innerhalb eines weltweiten Netzwerkes agierendeWirtschaftsprüfungsgesellschaft bringt weitergehende Doku-mentationserfordernisse mit sich, als dies bei einem in Einzel-praxis tätigen Wirtschaftsprüfer der Fall ist, der den Jahresab-schluss einer nur lokal tätigen Kapitalgesellschaft prüft.

Mit § 51b Abs. 4a WPO wird Artikel 27 Buchstabe c der Ab-schlussprüferrichtlinie umgesetzt. Die Vorschrift begründetfür den Abschlussprüfer eines Konzernabschlusses die Ver-pflichtung, der Wirtschaftsprüferkammer Unterlagen über dieArbeit von Abschlussprüfern aus Drittstaaten zu übermitteln,die Tochterunternehmen prüfen, die in den Konzernabschlusseinbezogen werden, soweit keine Vereinbarung zur Zu-sammenarbeit gemäß Artikel 47 der Abschlussprüferricht-linie – also zwischen der Abschlussprüferaufsichtskommis-sion und der betroffenen zuständigen Stelle des Drittstaatesauf der Grundlage des § 57 Abs. 9 Satz 5 Nr. 3 WPO – be-steht. Mit dem Begriff der Unterlagen über die Arbeit des Ab-schlussprüfers aus Drittstaaten sind in erster Linie dessen Ar-beitspapiere oder vergleichbare Dokumente gemeint, die imRahmen der Abschlussprüfung erstellt worden sind und eineBeurteilung der Arbeit des Abschlussprüfers aus dem Dritt-staat erlauben.

Wie der Abschlussprüfer des Konzernabschlusses dieser Ver-pflichtung nachkommt, bleibt ihm überlassen. Er kann bei-spielsweise eine Kopie der Unterlagen bei sich aufbewahren,die die Abschlussprüfer aus Drittstaaten im Rahmen ihrer Ar-beit erstellt haben oder sich einen jederzeitigen Zugriff auf diebesagten Unterlagen im Drittstaat sichern. Die Pflicht zurÜbergabe der Unterlagen besteht nur bei ausdrücklicher Auf-forderung durch die Wirtschaftsprüferkammer. Auf diese Wei-se wird sichergestellt, dass weder die Wirtschaftsprüferkam-mer noch die Abschlussprüfer des Konzernabschlusses inunnötigem Umfang Arbeitspapiere aufbewahren müssen.Dies gilt insbesondere, wenn es den Abschlussprüfern desKonzernabschlusses gelingt, eine Vereinbarung zu treffen, dieihnen den Zugang zu den Unterlagen des Abschlussprüfersaus dem Drittstaat innerhalb angemessener Frist ermöglicht.

Sind in den Konzernabschluss Tochterunternehmen einzube-ziehen, die ihren Sitz in Drittstaaten haben, die dem Ab-schlussprüfer des Konzernabschlusses den Zugriff auf die

Arbeitspapiere des Abschlussprüfers mit Sitz in dem Dritt-staat verweigern, sind der Versuch der Erlangung der Ar-beitspapiere und die Hindernisse zu dokumentieren und istdies der Wirtschaftsprüferkammer auf Aufforderung mitzu-teilen. Mit der Vorschrift wird der Zweck verfolgt, eine Aus-hebelung des Satzes 1 zu verhindern.

Die Änderung des § 51b Abs. 5 WPO folgt aus der Einfü-gung des Absatzes 4a in die Vorschrift.

Zu Nummer 6 (§ 55c WPO)

Die Änderung des § 55c WPO folgt aus der Änderung des§ 285 HGB.

Zu Nummer 7 (§ 57 WPO)

Die in § 57 Abs. 6 WPO normierte Amtshilfe ist in Arti-kel 36 der Abschlussprüferrichtlinie vorgegeben. DieseRichtlinie wurde von den Vertragsstaaten des Abkommensüber den Europäischen Wirtschaftsraum übernommen.Durch die Anpassung des Wortlautes in Absatz 6 kommtauch dem Verweis in § 57 Abs. 9 Satz 5 Ziffer 1 WPO („indiesem Drittstaat“) die mit der Definitionsänderung in § 3WPO einhergehende Bedeutung zu.

Zu Nummer 8 (§ 57h WPO)

Mit dem Berufsaufsichtsreformgesetz wurde der Turnus derQualitätskontrolle teilweise von drei auf sechs Jahre verlän-gert (§ 57a Abs. 6 Satz 8 WPO). Zugleich wurde in § 136WPO eine Übergangsvorschrift für die Verlängerung bereitserteilter Teilnahmebescheinigungen geschaffen. Durch dieAufnahme des § 136 WPO in die Verweisungskette des§ 57h WPO soll nunmehr klargestellt werden, dass auch dieTeilnahmebescheinigungen der der Qualitätskontrolle unter-liegenden Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giroverbän-den gemäß § 136 WPO verlängert werden können.

Zu Nummer 9 (§ 131g WPO)

Die Änderungen des § 131g WPO sind redaktioneller Natur.Der Begriff „Europäische Gemeinschaften“ wird durch denBegriff „Europäische Union“ ersetzt.

Zu Nummer 10 (§ 133 WPO)

Mit der Ergänzung des § 133 Abs. 2 WPO wird die Wirt-schaftsprüferkammer zur Verwaltungsbehörde im Sinn des§ 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG für die Festsetzung der Geldbußebestimmt. § 133 Abs. 3 WPO wird ersatzlos gestrichen.

Zu Nummer 11 (§ 133a WPO)

Der neu gefasste § 133a Abs. 1 WPO dient der Sanktionie-rung eines Verstoßes gegen § 43 Abs. 3 WPO. Die Ausge-staltung der Vorschrift als Ordnungswidrigkeitstatbestand istangezeigt, weil ein Verstoß gegen § 43 Abs. 3 WPO auchvon ehemaligen Berufsangehörigen begangen werden kann,die nicht mehr unter die Berufsgerichtsbarkeit und das Rüge-recht der Wirtschaftsprüferkammer fallen.

Ein Verstoß gegen § 43 Abs. 3 WPO kann mit einer Geld-buße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Der Buß-geldrahmen orientiert sich an dem Betrag, den die Wirt-schaftsprüferkammer für Berufspflichtverletzungen maxi-

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mal verhängen kann (§ 63 Abs. 1 Satz 3 WPO). DieGeldbuße kann mehrfach verhängt werden, da es sich um ei-ne Dauerordnungswidrigkeit handelt. Die Mehrfachverhän-gung kommt aber nur in Betracht, wenn der Betroffene nachder Bestandkraft des Bußgeldbescheids oder eines in Rechts-kraft erwachsenen Urteils weiterhin eine wichtige Führungs-position ausübt.

Über § 133a Abs. 2 Satz 2 WPO findet § 132 Abs. 4 Satz 2WPO Anwendung. Danach ist die Verwaltungsbehörde imSinn des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG für die Festsetzung derGeldbuße die Wirtschaftsprüferkammer.

Zu Nummer 12 (§§ 133b bis 133d WPO)

Mit der Neufassung des § 133a WPO ist eine Verschiebungder bisherigen §§ 133a, 133b und 133c WPO verbunden.Aus diesen werden die §§ 133b, 133c und 133d WPO. Eineinhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Zu Nummer 13 (§ 133d WPO)

Mit der Änderung des neuen § 133d Abs. 1 WPO wird si-chergestellt, dass die nach § 132 Abs. 3, § 133 Abs. 1 sowie§ 133a Abs. 1 WPO verhängten Bußgelder der Wirtschafts-prüferkammer zufließen.

Zu Nummer 14 (§ 134 WPO)

Zur Durchsetzung des § 134 WPO in der Praxis werden die§§ 292, 340l HGB, die §§ 1 und 2 der Konzernabschlussbe-freiungsverordnung sowie die §§ 37v, 37y und 39 WpHG ge-ändert. Kern der Änderung der genannten Vorschriften ist eineergänzende Offenlegung der Bescheinigung der Wirtschafts-prüferkammer über die Eintragung eines Abschlussprüfers,einer Abschlussprüferin oder einer Abschlussprüfungs-gesellschaft aus einem Drittstaat. Demgemäß wird die Wirt-schaftsprüferkammer mit dem neuen § 134 Abs. 2a WPO zurAusstellung einer derartigen Bescheinigung verpflichtet.

Gleichzeitig wird § 134 Abs. 4 WPO neu gefasst. Der bisheri-ge § 134 Abs. 4 Satz 1 WPO, wonach von der Eintragung ei-nes Abschlussprüfers, einer Abschlussprüferin oder einer Ab-schlussprüfungsgesellschaft aus einem Drittstaat abgesehenwerden kann, wenn die Kommission der Europäischen Ge-meinschaften die Gleichwertigkeit bewertet und feststellt,wird um den Tatbestand ergänzt, dass die Europäische Kom-mission nach Artikel 46 Abs. 2 Satz 2 der Abschlussprüfer-richtlinie eine Übergangsentscheidung trifft, d. h. für be-stimmte Drittstaaten eine Übergangsfrist vorsieht. Auch indiesen Fällen findet § 134 Abs. 3 WPO nunmehr keine An-wendung.

Infolge der Änderung des Satzes 1 ist auch § 134 Abs. 4Satz 3 WPO zu ändern. Die Vorschrift erlaubt bisher, solangenoch keine Feststellung der Gleichwertigkeit von der Kom-mission der Europäischen Gemeinschaften erfolgt ist, demBundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dieGleichwertigkeit selbst zu bewerten und festzustellen. DasGleiche gilt – und darin besteht die Änderung – solange dieKommission der Europäischen Gemeinschaften eine Über-gangsentscheidung noch nicht getroffen hat. Zudem sieht§ 134 Abs. 3 Satz 3 WPO nunmehr vor, dass eine vom Bun-desministerium für Wirtschaft und Technologie erfolgteGleichwertigkeitsfeststellung durch Veröffentlichung imBundesanzeiger bekannt zu machen ist.

Mit dem neuen § 134 Abs. 4 Satz 8 WPO wird den Ab-schlussprüfern, Abschlussprüferinnen oder Abschlussprü-fungsgesellschaften aus einem Drittstaat die Möglichkeiteingeräumt, sich von der Wirtschaftsprüferkammer auf An-trag schriftlich bestätigen zu lassen, dass eine Eintragungnach § 134 Abs. 1 WPO wegen festgestellter Gleichwertig-keit oder der Einräumung einer Übergangsfrist seitens derKommission der Europäischen Gemeinschaften nicht erfor-derlich ist.

Zu Artikel 11 (Änderung sonstigen Bundesrechts)

Zu Absatz 1 (Änderung der Verordnung über die Rech-nungslegungs- und Buchführungspflich-ten von Krankenhäusern)

Zu Nummer 1 (§ 4 KHBV)

Die Änderungen in § 4 Abs. 3 KHBV folgen aus der Ergän-zung der handelsrechtlichen Vorschriften um § 256a HGBund der Aufhebung des § 279 HGB. Die künftige Verwen-dung des Wortes „Handelsgesetzbuch“ anstelle des Wortes„Handelsgesetzbuche“ ist redaktioneller Natur.

Zu Nummer 2 (§ 11 KHBV)

Mit § 11 Abs. 4 KHBV wird eine Übergangsvorschrift fürdie Anwendung der Änderungen installiert.

Zu Nummer 3 (Formblatt 1)

Die Änderungen des Formblattes 1 sowie des Kontenrah-mens für die Buchführung folgt aus der Neufassung bzw.Ergänzung des § 266 HGB um den Posten „ImmaterielleVermögensgegenstände“, „Aktive latente Steuern“ sowie„Passive latente Steuern“. Letztere beide Posten finden nurauf Kapitalgesellschaften Anwendung; dies wird durch dieFußnote ** dokumentiert.

Zu Nummer 4 (Anlage 4)

Die Neufassung der Kontengruppen 19 und 39 des Konten-rahmens nach Anlage 4 folgt aus der Ergänzung des § 266HGB um die Posten „Aktive latente Steuern“ und „Passivelatente Steuern“.

Zu Absatz 2 (Änderung der Konzernabschlussbefreiungs-verordnung)

Zu Nummer 1 (§ 1 KonBefrV)

Mit den Änderungen der Konzernabschlussbefreiungsver-ordnung wird sichergestellt, dass der Konzernabschluss ei-nes Mutterunternehmens aus einem Drittstaat, das den deut-schen Kapitalmarkt über Wertpapiere im Sinn von § 2 Abs. 1Satz 1 WpHG in Anspruch nimmt, nur dann befreiende Wir-kung erlangt, wenn der Abschlussprüfer entweder nach§ 134 Abs. 1 WPO eingetragen ist und die Eintragungsbe-scheinigung der Wirtschaftsprüferkammer oder die Bestäti-gung der Wirtschaftsprüferkammer über die Befreiung vonder Eintragungsverpflichtung zusammen mit den übrigenUnterlagen der Rechnungslegung offengelegt wird. Fehlt esan der erforderlichen Bescheinigung bzw. Bestätigung derWirtschaftsprüferkammer, erlangt der Konzernabschlusskeine befreiende Wirkung.

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Zu Nummer 2 (§ 2 KonBefrV)

Mit der Neufassung des § 2 Satz 1 Nr. 3 KonBefrV wirdklargestellt, dass sich das Erfordernis einer gleichwertigenAbschlussprüfung auf den Konzernabschluss bezieht.

Zu Absatz 3 (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes)

Zu den Nummern 1 bis 3 (§§ 37v, 37y und 39 WpHG)

Die Änderungen der §§ 37v, 37y und 39 WpHG stehen alleim Zusammenhang mit der Durchsetzung der Eintragungnach § 134 Abs. 1 WPO. § 37v Abs. 1 WpHG verpflichtetUnternehmen, die den deutschen Kapitalmarkt durch ausge-gebene Wertpapiere in Anspruch nehmen, für den Schluss ei-nes jeden Geschäftsjahres einen Jahresfinanzbericht zu er-stellen und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Nach§ 37v Abs. 2 WpHG hat der Jahresfinanzbericht zumindestden gemäß dem nationalen Recht des Sitzstaates des Unter-nehmens aufgestellten und geprüften Jahresabschluss zu ent-halten. Mit der Ergänzung des § 37v Abs. 2 WpHG um dieneue Nummer 4 werden zusätzliche Anforderungen an denJahresfinanzbericht gestellt.

Unternehmen aus Drittstaaten, die den deutschen Kapital-markt in Anspruch nehmen, müssen dafür Sorge tragen, dassder Jahresabschluss von einem Abschlussprüfer geprüftwird, der entweder bei der Wirtschaftsprüferkammer inDeutschland gemäß § 134 Abs. 1 WPO eingetragen oder vonder Eintragungspflicht gemäß § 134 Abs. 4 WPO befreit ist.Demgemäß ist entweder die Eintragungsbescheinigung derWirtschaftsprüferkammer oder die Bestätigung der Wirt-schaftsprüferkammer über die Befreiung von der Eintra-gungsverpflichtung in den Jahresfinanzbericht aufzunehmenund der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

Mit der Änderung des § 37y Nr. 1 WpHG werden die glei-chen Anforderungen für den Konzernabschluss aufgestellt.

Das Unterlassen der Offenlegung der Eintragungsbescheini-gung ist über die Änderung des § 39 WpHG künftig Ordnungs-widrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Zu Absatz 4 (§ 11 des Umwandlungsgesetzes)

Mit der Ergänzung des § 11 Abs. 1 Satz 1 UmwG um § 319bHGB werden die handelsrechtlichen Unabhängigkeitsvor-schriften für Abschlussprüfer auf deren Netzwerk ausge-dehnt. Die Änderung ist Folge der Ergänzung der handels-rechtlichen Vorschriften um § 319b HGB.

Zu Absatz 5 (Muster der Verordnung über Formblätterfür die Gliederung des Jahresabschlussesvon Wohnungsunternehmen)

Die Änderung des Musters resultiert aus der Neufassung desPostens „Immaterielle Vermögensgegenstände“ sowie derErgänzung des § 266 HGB um den Posten „Aktive latenteSteuern“, „Passive latente Steuern“ und die Änderung desPostens „Rücklage für eigene Anteile“ in Rücklage für An-teile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligtenUnternehmen.“

Zu Absatz 6 (Änderung der Kreditinstituts-Rechnungs-legungsverordnung)

Zu Nummer 1(Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in § 20RechKredV (vgl. Nummer 7).

Zu Nummer 2(§ 7 RechKredV)

Die Änderung des § 7 Abs. 3 RechKredV folgt aus der Auf-gabe des amtlichen und des geregelten Marktes und derenZusammenfassung in dem regulierten Markt.

Zu den Nummern 3, 7 und 11 Buchstabe e(§§ 9, 35 RechKredV sowie Formblatt 1)

Durch das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. IS. 1373) sind erstmals einheitliche rechtliche Rahmenbedin-gungen für sämtliche Pfandbriefemittenten geschaffen wor-den. Unter anderem im Hinblick hierauf ist der gesetzlichnicht definierte Begriff des „Realkreditinstituts“ deshalb alshistorisch überholt anzusehen; er soll künftig entfallen.Ebenso bedarf es keiner Erwähnung der öffentlich-recht-lichen Kreditanstalten mehr, da auch diese künftig alsPfandbriefbanken tätig werden. Die Begriffe sind deshalbinnerhalb der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung(RechKredV) durchgängig und ausnahmslos durch den Be-griff der Pfandbriefbank zu ersetzen. Dies gilt für § 9 Abs. 1Satz 2 RechKredV, § 35 Abs. 1 Nr. 7 RechKredV sowie dieFußnoten 1, 2, 6, 7, 9 und 10 des Formblatts 1, Aktivseite.

§ 35 Abs. 1 Nr. 7 RechKredV (vgl. Nummer 7 Buchstabe b)bedarf einer ergänzenden Betrachtung. Die hier verlangteDeckungsrechnung soll künftig nach Maßgabe des § 28 desPfandbriefgesetzes erfolgen. Diese Bestimmung enthält aus-führliche, der Transparenz dienende Vorschriften für Pfand-briefbanken mit umfangreichen, auch den Anhang desJahresabschlusses betreffenden Angaben. Damit sollen Dop-pelangaben bzw. die Anforderung identischer Angaben inverschiedenen Rechtsvorschriften vermieden und erhaltens-werte, dem Transparenzgedanken Rechnung tragende Infor-mationen im Jahresabschluss auch weiterhin gewährleistetbleiben.

Zu den Nummern 4 und 11 Buchstabe a(§ 13 RechKredV und Formblatt 1 Aktivposten 2b)

Die Deutsche Bundesbank hat mit Rundschreiben vom7. April 2006 mitgeteilt, dass sie die Notenbankfähigkeitvon Wechseln ab 1. Januar 2007 nicht mehr anerkennt. Da-mit sind ein entsprechender Daruntervermerk in der Jahres-bilanz sowie die entsprechende Regelung in § 13 Abs. 3RechKredV obsolet geworden.

Zu Nummer 5 (§ 20 RechKredV)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der im Formblattfür die Bilanz vorgenommenen Neuordnung der bisherigenPosten 14 bis 16, die wiederum auf die Änderung in § 266Abs. 2 HGB zurückgeht.

Zu Nummer 6 (§ 34 Abs. 1 Satz 1 RechKredV)

Bei der Änderung des § 34 Abs. 1 RechKredV handelt essich um eine Folgeänderung zu den in § 285 HGB vorge-nommenen Änderungen.

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Mit der Ergänzung der Vorschrift um die neue Nummer 4wird eine dem neuen § 285 Nr. 27 HGB entsprechende Vor-schrift in der RechkredV verankert. Nach der neuen Num-mer 4 sind Kreditinstitute nunmehr verpflichtet, für gemäߧ 26 RechKredV unter dem Strich angegebene Eventualver-bindlichkeiten und für gemäß § 27 RechKredV unter demStrich angegebene andere Verpflichtungen eine begründeteEinschätzung des Risikos der Inanspruchnahme abzugeben.Die Vorschrift trägt der Tatsache Rechnung, dass Eventual-verbindlichkeiten und andere Verpflichtungen regelmäßig ineiner Gesamtsumme unter der Bilanz ausgewiesen werden,ohne dass dem Abschlussadressaten erkennbar wäre, wiesich die zugrunde liegenden Verpflichtungen und Haftungs-verhältnisse im Einzelnen aufschlüsseln und welche Risikenihnen immanent sind. Zwar sind die Kreditinstitute ver-pflichtet, eine weitergehende Aufschlüsselung der Eventual-verbindlichkeiten und anderen Verpflichtungen vorzuneh-men, gleichwohl bleiben die der Risikoeinschätzungzugrunde liegenden Erwägungen im Dunkeln.

Mit der neuen Nummer 4 sind künftig im Anhang die Erwä-gungen darzustellen, die der Einschätzung des Risikos derInanspruchnahme aus den für die Vermögens-, Finanz- undErtragslage bedeutsamen (wesentlichen) Eventualverbind-lichkeiten und anderen Verpflichtungen zugrunde liegen.Anzugeben ist somit, aus welchen Gründen – unter Würdi-gung der bekannten Risiken – Eventualverbindlichkeiten alssolche unter der Bilanz und nicht auf der Passivseite der Bi-lanz ausgewiesen werden. Dies erhöht die Transparenz deshandelsrechtlichen Jahresabschlusses.

Zu Nummer 7 Buchstabe a (§ 35 Abs. 1 Nr. 4 RechKredV)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der im Formblattfür die Bilanz vorgenommenen Neuordnung der bisherigenPosten 14 bis 16 sowie die Einführung des Postens über dieaktive und passive latente Steuer, die wiederum auf die Än-derungen in § 266 HGB zurückgeht.

Zu den Nummer 8 und 9 (§§ 37 und 38 RechKredV)

Die Änderungen resultieren aus der Änderung des § 39RechKredV.

Zu Nummer 10 (§ 39 RechKredV)

Die Gelegenheit einer Änderung der RechKredV soll ge-nutzt werden, um die überholten Absätze 1, 2, 4 und 5 des§ 39 RechKredV aufzuheben; diese Übergangsbestimmun-gen sind durch Zeitablauf obsolet geworden.

Soweit einzelne der aufzuhebenden Übergangsregelungenim Einzelfall wider Erwarten noch benötigt werden sollten,sind sie auf die abgeschlossenen Geschäftsjahre unbeschadetihrer formellen Aufhebung nach wie vor anwendbar, da aufabgelaufene Geschäftsjahre das Recht anzuwenden ist, wel-ches seinerzeit galt.

Zu Nummer 11 Buchstabe b bis f (Formblatt für die Bilanz)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu der im Formblatt fürdie Bilanz vorgenommenen Neuordnung der bisherigen Pos-ten 11 und 14 bis 16 sowie die Einführung des Postens überdie aktiven und die passiven latenten Steuern sowie die

Neufassung des Passivpostens 12 Unterposten cb – nunmehr„Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehr-heitlich beteiligten Unternehmen“ – die auf die Änderungenin § 266 HGB zurückgeht.

Zu Absatz 7 (Änderung der Versicherungsunterneh-mens-Rechnungslegungsverordnung)

Zu Nummer 1(§ 6 RechVersV)

Die Streichung der Nummer 1 des § 6 Abs. 1 RechVersVund die damit im Zusammenhang stehenden redaktionellenAnpassungen folgen aus der Aufhebung des § 269 HGB.

Zu Nummer 2 (§ 51 RechVersV)

Die Änderung des § 51 Abs. 1 Satz 1 RechVersV trägt derTatsache Rechnung, dass § 285 HGB um die Angaben nachNummer 20 bis 28 ergänzt wird. Die Änderung der Absätze4 und 5 folgt aus der Änderung des § 285 HGB.

Zu Nummer 3 (§ 55 RechVersV)

Die Änderung des § 55 Abs. 3 Satz 2 RechVersV folgt ausder Neufassung des § 253 HGB. Materielle Änderungen sinddamit nicht verbunden.

Zu Nummer 4 (§ 59 RechVersV)

Die Änderung des § 59 Abs. 1 RechVersV folgt aus der Er-gänzung des § 314 Abs. 1 HGB um die Nummer 12 bis 20.

Zu Nummer 5 (§ 64 RechVersV)

Korrektur eines Redaktionsversehens aus dem Gesetzge-bungsverfahren zum Gesetz zur Reform des Versicherungs-vertragsrechts.

Zu Nummer 6 (Formblatt 1)

Die Änderungen des Formblattes 1 folgen aus der Neufassungbzw. Ergänzung des § 266 HGB um die Posten „ImmaterielleVermögensgegenstände“, „Aktive latente Steuern“ und „Pas-sive latente Steuern“ und die Änderung des Postens „Rückla-ge für eigene Anteile“ in „Rücklage für Anteile an einem herr-schenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen“.

Zu Nummer 7 (Muster 1)

Die Änderungen des Musters 1 folgen aus der Aufhebungdes § 269 HGB.

Zu Absatz 8 (Änderung der Pensionsfonds-Rechnungsle-gungsverordnung)

Zu Nummer 1(§ 34 RechPensV)

Die Änderung des § 34 Abs. 1 Satz 1 RechPensV folgt ausder Ergänzung des § 285 HGB um die Nummern 20 bis 28.

Zu Nummer 2 (Formblatt 1)

Die Änderung des Formblattes 1 folgt aus der Neufassungbzw. Ergänzung des § 266 HGB um die Posten „Immateriel-le Vermögensgegenstände“, „Aktive latente Steuern“ und„Passive latente Steuern“.

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Drucksache 16/10067 – 114 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Absatz 9 (§ 141 der Abgabenordnung)

Die Änderung des § 141 Abs. 1 Satz 2 AO steht im Zusam-menhang mit der Ergänzung der handelsrechtlichen Vor-schriften um den § 241a HGB.

Zu Absatz 10 (Änderung des Investmentgesetzes)

Die Änderung des § 44 Abs. 5 Satz 3 InvG folgt aus der Er-gänzung des § 318 HGB um Absatz 8 und der Einfügung des§ 319b HGB. Die Änderung des § 110 Abs. 6 InvG ist Folgeder Änderung des § 264 HGB. Die Änderung des § 110aAbs. 5 Satz 1 InvG stellt eine redaktionelle Korrektur dar.

Zu Absatz 11 (Änderung des Versicherungsaufsichts-gesetzes)

Zu Nummer 1(§ 38 VAG)

Die Änderung des § 38 Abs. 1 Satz 2 VAG folgt aus der Auf-hebung des § 269 HGB.

Zu Nummer 2 (§ 53c VAG)

Die Änderungen des § 53c Abs. 3 Satz 3 VAG sind Folge derAufhebung des § 269 HGB und der Umgliederung des ent-geltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes von§ 255 HGB nach § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB.

Zu Absatz 12 (Änderung der Versicherungsbericht-erstattungs-Verordnung)

Die Änderung der Anlage 2 Abschnitt A Nr. 1 folgt aus derNeufassung des § 272 Abs. 1a und 4 HGB.

Zu Absatz 13 (Änderung der Pensionsfondsbericht-erstattungsverordnung)

Die Änderung der Anlage 2 Abschnitt A Nr. 1 folgt aus derNeufassung des § 272 Abs. 1a und 4 HGB.

Zu Absatz 14 (Änderung der Pensionsfonds-Kapital-ausstattungsverordnung)

Die Änderungen in § 3 Abs. 1 Satz 3 PFKAustV sind Folgeder Aufhebung des § 269 HGB und der Umgliederung desentgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes von§ 255 HGB nach § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB.

Zu Absatz 15 (Änderung des Gesetzes zur Ergänzungdes Gesetzes über die Mitbestimmungder Arbeitnehmer in den Aufsichtsrätenund Vorständen der Unternehmendes Bergbaus und der Eisen und Stahlerzeugenden Industrie)

Die Änderung des § 4 Abs. 1 Satz 2 MitBestErgG ist Folgeder netzwerkweiten Ausdehnung der die Abschlussprüferbetreffenden handelsrechtlichen Unabhängigkeitsvorschrif-ten, mithin der Einfügung des § 319b HGB in das HGB.

Zu Absatz 16 (Änderung der Pflege-Buchführungs-verordnung)

Zu Nummer 1(§ 4 PBV)

Die Änderungen in § 4 Abs. 1 Satz 2 PBV folgen aus der Er-gänzung der handelsrechtlichen Vorschriften um § 256aHGB und der Aufhebung des § 279 HGB.

Zu Nummer 2 (§ 11 PBV)

Mit § 11 Abs. 7 PBV wird eine Übergangsvorschrift für dieAnwendung der Änderungen installiert.

Zu Nummer 3 (Formblatt 1)

Die Änderungen des Formblattes 1 sowie des Kontenrah-mens für die Buchführung folgt aus der Neufassung bzw. Er-gänzung des § 266 HGB um die Posten „Immaterielle Ver-mögensgegenstände“, „Aktive latente Steuern“ und „Passivelatente Steuern“. Letztere beide Posten finden nur aufKapitalgesellschaften Anwendung; dies wird durch die Fuß-note ** dokumentiert.

Zu Absatz 17 (Änderung der Prüfungsberichteverordnung)

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Zu Absatz 18 (Änderung der Genossenschaftsregister-verordnung)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung desneuen Satzes 2 in § 16 Abs. 5 GenG.

Zu Absatz 19 (Änderung des Versicherungsvertrags-gesetzes)

Mit der Ergänzung des § 153 Abs. 2 VVG um einen Satz 2wird sichergestellt, dass die ausschüttungs- und abführungs-gesperrten Erträge im Sinn des § 268 Abs. 8 HGB bei der Er-mittlung der Überschussbeteiligung außer Betracht bleiben.

Zu Absatz 20 (Änderung des Gesetzes gegen Wett-bewerbsbeschränkungen)

Es handelt sich um Folgeänderungen zum Investmentände-rungsgesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089).Wenn im Rahmen des Gesetzes über Wettbewerbsbeschrän-kungen bei einem Kreditinstitut auf bestimmte Umsatzerlöseim Sinn des § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis e der Kre-ditinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechKredV) ab-gestellt wird, ist es nur konsequent, diese Regelung fürKapitalanlagegesellschaften trotz Wegfalls der Kreditinsti-tutseigenschaft beizubehalten, da Kapitalanlagegesellschaf-ten ebenfalls die RechKredV anzuwenden haben (vgl. § 19dInvG). Die vorgenannten Ergänzungen der §§ 38 und 39GWB sind daher erforderlich. Zudem ist der Verweis auf dieRechKredV redaktionell zu aktualisieren.

Zu Artikel 12 (Inkrafttreten)

Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft tre-ten. Soweit einzelne Vorschriften bis zu einem bestimmtenGeschäftsjahr oder von einem bestimmten Geschäftsjahr angelten sollen, ist dies durch besondere Anwendungsvor-schriften, insbesondere im Einführungsgesetz zum Handels-gesetzbuch, bestimmt.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 115 – Drucksache 16/10067

Anlage 2

Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf eines Ge-setzes zur Modernisierung des Bilanzrechts auf Bürokratie-kosten, die durch Informationspflichten begründet werden,geprüft.

Mit dem Gesetzentwurf werden ca. 40 Informationspflichtender Wirtschaft geändert. Dies führt nach den Ausführungendes Bundesministeriums der Justiz (BMJ) zu Einsparungenbei Bürokratiekosten in Höhe von ca. 240 Mio. Euro netto.

Darüber hinaus wird durch den Entwurf die Pflicht zur Bi-lanzierung nach den §§ 241a, 242 Abs. 4 HGB für Einzel-kaufleute, die einen Jahresüberschuss von unter 50 000 Eurooder einen Jahresumsatz von unter 500 000 Euro erzielen,abgeschafft. Dies führt nach Angaben des BMJ zu einerzusätzlichen Entlastung von ca. 1 Mrd. Euro. Gleichzeitigwird für Einzelkaufleute die Buchführungspflicht nach den§§ 241a, 238 bis 241 HGB aufgehoben. Der damit erzielteEntlastungseffekt wird durch das BMJ nicht ausgewiesen.

Der Nationale Normenkontrollrat begrüßt die mit dem Ge-setzentwurf verbundenen Einsparungen für Unternehmenausdrücklich. Der Entwurf stellt ein gutes Beispiel dafür dar,wie Bürokratie in nennenswerter Größe abgebaut werdenkann.

Der Rat hat allerdings Zweifel an der Höhe der Entlastungs-wirkung der vorgesehenen Maßnahmen. So beträgt dieNettoentlastung der Maßnahmen, die das BMJ als büro-kratiekostenrelevant einstuft, nach den gegenüber dem Nor-menkontrollrat offengelegten Berechnungen des BMJ nicht240 Mio. Euro, sondern „nur“ 226,5 Mio. Euro.

Darüber hinaus haben der Rat und das BMJ unterschiedlicheAuffassungen über die methodische Einordnung der Buch-führungs- und Bilanzierungspflicht. Die hierzu laufendenGespräche führten bisher leider nicht zu einer Einigung. Die-se unterschiedlichen Auffassungen haben über das vorlie-gende Gesetzesvorhaben hinaus grundsätzliche Bedeutungfür die Bestandsmessung und das Abbauprogramm der Bun-desregierung, da sie ihren Umfang maßgeblich determinie-ren.

Der Rat bedauert insofern, dass sich das BMJ nicht der Auf-fassung des Rates anschließen konnte, auch die Abschaffungder Bilanzierungspflicht für die o. g. Einzelkaufleute als Re-duzierung von Bürokratiekosten im Sinne des Standardkos-ten-Modells auszuweisen. Der Rat ist der Ansicht, dass essich bei der Verpflichtung zur Bilanzierung für Einzelkauf-leute genauso um eine Informationspflicht im Sinne desStandardkosten-Modells handelt wie bei der Bilanzierungs-verpflichtung für Kapitalgesellschaften. Diese Ansicht wirdauch durch internationale Erfahrungen bei der Handhabungdieser Fälle in anderen Ländern, die das Standardkosten-Mo-dell zur Bürokratiekostenmessung nutzen, unterstützt. Dieaus der Aufhebung dieser Verpflichtung folgende Entlastungin Höhe von 1 Mrd. Euro ist daher eine echte Entlastung vonBürokratiekosten, die unter dem Gliederungspunkt F. des

Vorblattes und des Allgemeinen Teils der Gesetzesbegrün-dung darzustellen ist. Sollte sich die Auffassung des BMJ zudieser Informationspflicht in der Bundesregierung durchset-zen, würde die im Gesetzesbestand enthaltene Belastung ausder Bilanzierungspflicht für Einzelkaufleute nicht in die Be-standsmessung und das 25 Prozent Abbauziel einbezogen.Für Kapitalgesellschaften wird die aus dieser Verpflichtungfolgende Belastung auf ca. 3,5 Mrd. Euro geschätzt. Für Ein-zelkaufleute dürfte eine ähnliche Belastungsgröße in Redestehen.

Gleiches gilt für die mit der Aufhebung der Buchführungs-pflicht für die o. g. Einzelkaufleute verbundenen Einsparun-gen. Zwar kann der Rat die Argumentation des BMJ, dass diebetroffenen Unternehmen auch ohne gesetzliche Verpflich-tung Bücher führen würden, teilweise nachvollziehen. Ergeht jedoch davon aus, dass insbesondere kleine Unterneh-men ohne gesetzliche Vorgaben ihre Bücher in einer Art undWeise führen würden, die hinter den derzeit geltenden ge-setzlichen Vorgaben zurückbleiben würde, so dass auch dieAufhebung der Buchführungspflicht für diese Unternehmenzumindest teilweise eine echte Bürokratiekostenentlastungim Sinne des Standardkosten-Modells zur Folge hat. Die Ge-samtbelastung, die Kapitalgesellschaften durch Buchfüh-rungspflichten entsteht, hat das Statistische Bundesamt aufca. 19,5 Mrd. Euro geschätzt. Für Einzelkaufleute dürftemindestens ein hoher einstelliger Milliardenbetrag einschlä-gig sein. Der Umgang mit dieser Pflicht ist damit von ent-scheidender Bedeutung für das Bürokratieabbauprogrammder Bundesregierung und dessen Akzeptanz in der Öffent-lichkeit.

Der Rat erwartet, dass mit der Bundesregierung kurzfristigüber die unterschiedlichen Auffassungen bei der methodi-sche Einordnung der Buchführungs- und Bilanzierungs-pflicht eine Einigung erzielt werden kann und die gefunde-nen Lösungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren zumBilanzrechtsmodernisierungsgesetz Berücksichtigung fin-den. Eine solche Einigung ist darüber hinaus auch im Hin-blick auf die Vollständigkeit der Bestandsmessung notwen-dig.

Kritisch sieht der Rat den auf Seite 72 des Entwurfs enthal-tenen Prüfauftrag, ob zur Wahrung einer nach der individu-ellen Leistungsfähigkeit ausgerichteten Besteuerung eineeigenständige steuerliche Gewinnermittlung notwendig istund wie sie erforderlichenfalls zu konzipieren ist. Die miteiner eigenständigen steuerlichen Gewinnermittlung verbun-dene Aufgabe des Grundsatzes der Maßgeblichkeit würdedazu führen, dass Unternehmen neben der handelsrecht-lichen Bilanz eine Steuerbilanz führen müssten, die Grund-lage der steuerlichen Gewinnermittlung wäre. Damit würdeeine zusätzliche Belastung der deutschen Wirtschaft einher-gehen, die die bisherigen Abbauerfolge der Bundesregierungvoraussichtlich konterkarieren würde.

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Drucksache 16/10067 – 116 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Anlage 3

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat in seiner 846. Sitzung am 4. Juli 2008 be-schlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 241a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 HGB)

In Artikel 1 Nr. 2 sind in § 241a Abs. 1 Satz 1 sowie inAbsatz 2 jeweils nach dem Wort „Einzelkaufleute“ dieWörter „und Personenhandelsgesellschaften“ einzufü-gen.

B e g r ü n d u n g

Die Befreiung von der handelsrechtlichen Buchführungs-und Bilanzierungspflicht sollte nicht auf Einzelkaufleutebeschränkt, sondern – wie noch im Referentenentwurfdes Bundesministeriums der Justiz vorgesehen – auf klei-ne Personenhandelsgesellschaften erstreckt werden. De-ren Einbeziehung in die Befreiungsregelung erscheint imInteresse weiterer Deregulierung und Entlastung vonüberaus kostenträchtigem Aufwand im Rahmen derRechnungslegung für diese kleinen mittelständischenGesellschaften dringend geboten.

Damit möglicherweise verbundene gesellschaftsrecht-liche Folgefragen können auch in Bezug auf die Ge-winnverteilung in den betroffenen Personenhandels-gesellschaften auf der Grundlage zumeist dispositivergesetzlicher Regelungen regelmäßig einer Lösung durchdie Gesellschaften selbst zugeführt werden. Eines Fest-haltens an der zwingenden Buchführungs- und Bilanzie-rungspflicht bedarf es dazu nicht.

A l s F o l g e

sind in Artikel 1 Nr. 3 § 242 Abs. 4 Satz 1 nach dem Wort„Einzelkaufleute“ die Wörter „und Personenhandelsge-sellschaften“ einzufügen.

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 241a Abs. 1 Satz 1 HGB)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzge-bungsverfahrens zu prüfen, ob eine vollständige Anglei-chung der Schwellenwerte in § 241a Abs. 1 Satz 1HGB-E mit denen der originären Buchführungsver-pflichtung des § 141 AO sinnvoll ist, um den Gleichlaufder Verpflichtung zur Erstellung der Handels- undSteuerbilanz herzustellen.

B e g r ü n d u n g

Nach der Begründung zum Gesetzentwurf soll mit § 241aHGB-E eine Annäherung an die Schwellenwerte des§ 141 AO erfolgen, ohne dass diese Vorschrift unmittel-bar in Bezug genommen wird. Weiterhin wird die Proble-matik gesehen, dass § 141 AO und § 241a HGB-E inihrer Anwendung in Randbereichen nicht vollständigkongruent sind. Ein nachvollziehbarer Grund für dieseUnterschiede wird nicht genannt. Wegen der gebotenenErleichterung für „kleine“ Kaufleute im Rahmen desMöglichen sollte geprüft werden, ob nicht eine vollstän-dige Deckungsgleichheit und damit ein Bürokratieabbauerreichbar ist.

3. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 241a Abs. 1 Satz 2 HGB)

In Artikel 1 Nr. 2 § 241a Abs. 1 Satz 2 sind das Wort„Voraussetzungen“ durch das Wort „Werte“ und das Wort„vorliegen“ durch die Wörter „nicht überschritten wer-den“ zu ersetzen.

B e g r ü n d u n g

Es handelt sich um eine sprachliche Klarstellung. Zu den„Voraussetzungen des Satzes 1“, auf die derzeit in § 241Abs. 1 Satz 2 HGB verwiesen wird, zählt neben demNichtüberschreiten der dort genannten Schwellenwertevon 500 000 Euro Umsatzerlös und 50 000 Euro Jahres-überschuss auch die Tatsache, dass diese an den Ab-schlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Ge-schäftsjahren nicht überschritten werden. Insoweit ist dieVerweisung auf die gesamten Voraussetzungen desSatzes 1 ungenau; vielmehr ist nur auf die in Satz 1 ge-nannten Schwellenwerte zu verweisen.

4. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a (§ 246 Abs. 1 Satz 2HGB)

Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a § 246 Abs. 1 Satz 2 ist wiefolgt zu fassen:

„Vermögensgegenstände sind grundsätzlich dem Eigen-tümer zuzurechnen; übt ein anderer als der Eigentümerdie tatsächliche Herrschaft über einen Vermögensgegen-stand in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regel-fall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Ein-wirkung auf den Vermögensgegenstand wirtschaftlichausschließen kann, so ist ihm der Vermögensgegenstandzuzurechnen.“

B e g r ü n d u n g

Die Neufassung des § 246 Abs. 1 HGB soll der Klarstel-lung und gesetzlichen Verankerung des Prinzips der wirt-schaftlichen Zurechnung von Vermögensgegenständendienen und nicht zu einer Änderung des bisherigenRechtszustandes führen.

Die Aktivierung von Vermögensgegenständen setzt nachdem Gesetzentwurf kumulativ das (zivilrechtliche) Ei-gentum und die wirtschaftliche Zurechnung voraus. Dieshätte bei einem Auseinanderfallen von „zivilrechtlichemEigentum“ und „wirtschaftlicher Zurechnung“ eineNichtbilanzierung des Vermögensgegenstandes zur Fol-ge. Beispielsweise entfallen bei Treuhandverhältnissenund bei Sicherungsübereignungen zivilrechtliches Eigen-tum und wirtschaftliche Zurechnung auf unterschiedlichePersonen. Diese Personen erfüllen hinsichtlich des Ver-mögensgegenstandes jeweils nicht die Aktivierungsvor-aussetzungen. Es fehlt entweder das wirtschaftliche oderdas zivilrechtliche Eigentum.

Der Änderungsvorschlag soll diese unbeabsichtigte Re-gelungslücke beseitigen, indem für die Zurechnung aufdie aus dem Steuerrecht bekannte und bewährte Formu-

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 117 – Drucksache 16/10067

lierung zur Zurechnung von Wirtschaftsgütern des § 39AO zurückgegriffen wird. Ein Auseinanderfallen vonZurechnung und Realisationszeitpunkten in Handels-und Steuerbilanz wird hiermit vermieden.

5. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 246 Abs. 1 Satz 4 HGB),Nr. 10 (§ 253 Abs. 3 HGB)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzge-bungsverfahrens zu prüfen, ob die Möglichkeit, im Rah-men der Abschreibung des Vermögensgegenstandes„entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert“ inEinklang mit internationalen Rechnungslegungsvor-schriften nur eine außerplanmäßige Abschreibung zu-zulassen, mit Abschnitt 7 der Bilanzrichtlinie vereinbarwäre, und ob in diesem Fall ein Gleichlauf mit den Vor-schriften internationaler Rechnungslegung in diesem Be-reich angestrebt werden sollte.

B e g r ü n d u n g

Es erscheint sinnvoll, im Einklang mit internationalenRechnungslegungsstandards hinsichtlich des entgeltlicherworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts nur eine außer-planmäßige Abschreibung zuzulassen, um in diesem Be-reich keinen nationalen Sonderweg zu beschreiten.

Hierin mag man zwar einen Widerspruch zu den bis-herigen handelsrechtlichen Bewertungskonzeptionen er-kennen, andererseits wird es jedoch schwierig sein, dieNutzungsdauer zur planmäßigen Abschreibung bei ent-geltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerten inaussagekräftiger Weise zu bestimmen, was bisher schondie Öffnung in § 255 Abs. 4 HGB sowie in Artikel 37Abs. 2 der Bilanzrichtlinie und nunmehr § 285 Satz 1Nr. 13 HGB-E zeigen.

Dem Ziel, die Aussagekraft der Bilanz gerade auch im in-ternationalen Kontext zu steigern, käme eine ausschließ-lich außerplanmäßige Abschreibung deutlich näher.

6. Zu Artikel 1 Nr. 10 (§ 253 Abs. 1 Satz 3 HGB)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzge-bungsverfahrens zu prüfen, ob auf die in § 253 Abs. 1Satz 3 HGB-E für alle Unternehmen vorgeschriebene Be-wertung der zu Handelszwecken erworbenen Finanzin-strumente mit dem Zeitwert nicht verzichtet und dieseRegelung stattdessen auf Kredit- und sonstige Finanzin-stitute sowie Versicherungsunternehmen beschränkt wer-den sollte.

B e g r ü n d u n g

Die Bewertung der zu Handelszwecken erworbenen Fi-nanzinstrumente soll künftig bei allen Unternehmen nachdem Zeitwertprinzip erfolgen. Steuerrechtlich wird die-ser Bewertungsmaßstab – abzüglich eines Risikoab-schlags – nur für die dem Anwendungsbereich des § 340HGB unterliegenden Unternehmen, das heißt für Kredit-und Finanzdienstleistungsinstitute, nachvollzogen. EineBesteuerung nicht realisierter Gewinne bei den genann-ten Finanzinstrumenten erscheint daher bei den Unter-nehmen außerhalb der Kreditwirtschaft richtigerweiseauch künftig ausgeschlossen.

Andererseits führt die generalisierende Regelung in§ 253 Abs.1 Satz 3 HGB-E jedoch bei diesen Unterneh-

men dazu, dass Handels- und Steuerbilanz insoweit künf-tig auseinander fallen. Zur Vermeidung einer solchenEntwicklung und des daraus resultierenden zusätzlichenRechnungslegungsaufwands, aber auch wegen der erheb-lichen Bewertungsschwierigkeiten in diesen Fällen, soll-te die Zeitwertbewertung der in Rede stehenden Finanz-instrumente handelsrechtlich nicht für alle Unternehmenvorgeschrieben, sondern auf die Unternehmen der Kre-dit- und gegebenenfalls der Versicherungswirtschaft be-schränkt werden. Dafür spricht zudem, dass eine solcheRegelung auch unter Informationsgesichtspunkten ledig-lich für Unternehmen des Finanz- und Versicherungssek-tors als zweckmäßig anzusehen ist und auch nur für Letz-tere von praktischer Relevanz sein wird. Umzusetzenwäre dies durch eine Streichung des § 253 Abs. 1 Satz 3HGB-E und entsprechende Ergänzungen des § 340 ff.HGB.

7. Zu Artikel 1 Nr. 10 (§ 253 Abs. 2 HGB)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzge-bungsverfahrens zu prüfen, ob im Rahmen der Verpflich-tung zur Abzinsung von Rückstellungen statt auf dendurchschnittlichen Marktzinssatz nicht vielmehr auf denStichtagsmarktzinssatz abzustellen ist.

B e g r ü n d u n g

Der Informationsgehalt für den Abschlussadressatenwürde erhöht und die Ermittlung der Pensionsrückstel-lungen würde effizienter ausfallen, wenn statt auf dendurchschnittlichen Marktzinssatz auf den Stichtags-marktzinssatz abgestellt würde. Auch würde die Bewer-tung mit der im Konzernabschluss nach internationalenRechnungslegungsvorschriften (IFRS) übereinstimmenund somit vermieden, dass diese Unternehmen im Rah-men der Abzinsung mit unterschiedlichen Zinssätzen ar-beiten müssen.

8. Zu Artikel 1 Nr. 10 (§§ 253 und 254 HGB)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzge-bungsverfahrens zu prüfen, ob die vorgesehene Regelungzur Bildung von Bewertungseinheiten im Hinblick aufdie in der Praxis übliche Abbildung des nicht abgesicher-ten Risikos in einer Rückstellung (für drohende Verlusteaus schwebenden Geschäften) angepasst und zielgenauerausgestaltet werden kann.

B e g r ü n d u n g

Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sind Ver-mögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfteoder mit hoher Wahrscheinlichkeit vorgesehene Transak-tionen zur Absicherung von Zins-, Währungs- und Aus-fallrisiken mit Finanzinstrumenten in einer Bewertungs-einheit zusammenzufassen (§ 254 HGB). Dies dient dergesetzlichen Verankerung der im Schrifttum als Grund-sätze ordnungsgemäßer Bilanzierung eingestuften bilan-ziellen Abbildung von Bewertungseinheiten und soll zu-sätzlich vorgeben, welche Anforderungen an derenBildung zu stellen sind.

Mit dem vorliegenden Entwurf wird dieses Ziel jedochnicht erreicht, weil die tatbestandlichen Voraussetzungeneiner Bewertungseinheit nicht definiert werden. DemKaufmann wird vielmehr ein großer bilanzpolitischer

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Drucksache 16/10067 – 118 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Spielraum belassen, weil die Bildung der Bewertungsein-heit von einer „nachweislichen Zusammenfassung“ ab-hängig ist. Das erklärte Ziel, die Informationsfunktiondes Jahresabschlusses zu stärken, wird daher verfehlt.

Darüber hinaus stimmt die im Gesetz angelegte Rechts-folge nicht mit der Bilanzierungspraxis überein und wirftzudem weitere Zweifelsfragen auf. Die §§ 249 und 253HGB sollen nicht anzuwenden sein, soweit der Eintrittder abgesicherten Risiken ausgeschlossen ist. In der Pra-xis werden jedoch verbleibende Risiken in einer Rück-stellung (für drohende Verluste) abgebildet. Dies ent-spricht auch der Vorstellung des Gesetzgebers, wie siedem § 5 Abs. 4a Satz 2 EStG zu Grunde liegt.

Diese Rechtsfolge ergibt sich jedoch nicht für sämtlicheAnwendungsfälle aus dem Gesetz, weil die Anwendungvon § 249 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3 und § 253 Abs. 1Satz 1 HGB angeordnet wird, soweit der Eintritt des ab-gesicherten Risikos nicht ausgeschlossen ist. In diesenFällen könnten unter Anwendung des § 253 HGB Wert-minderungen von Vermögensgegenständen des Anlage-vermögens, das in die Bewertungseinheit einzubeziehenist, nur bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderungberücksichtigt werden.

B e i s p i e l

In einer Bewertungseinheit zusammengefasst sind meh-rere Aktienbestände des Anlagevermögens. Die Aktien-bestände haben folgende Anschaffungskosten sowieMarktwerte:

Die gegenläufigen Wertveränderungen der in der Bewer-tungseinheit zusammengefassten Wirtschaftsgüter hebensich nur in Höhe von 15 auf, so dass ein Überhang von 20verbleibt. Da insoweit nach dem Gesetzeswortlaut dieallgemeine Regelung des § 253 wieder anzuwenden wä-re, käme eine Berücksichtigung einer Wertminderung beiVermögensgegenständen des Anlagevermögens jedochnur bei einer voraussichtlichen Wertminderung vonDauer in Betracht.

Fraglich ist darüber hinaus, welche Vermögensgegen-stände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoherWahrscheinlichkeit vorgesehene Transaktionen, die inder Bewertungseinheit zusammengefasst sind, der Be-wertung nach den §§ 249 und 253 HGB-E unterliegensollen, soweit der Eintritt des abgesicherten Risikos nichtausgeschlossen ist. Sollen sämtliche Vermögensgegen-stände, Schulden usw. anteilig einzeln bewertet werdenoder steht deren Auswahl im Ermessen/Belieben desKaufmanns?

Fortsetzung des oben genannten Beispiels

Unterstellt man in dem oben genannten Beispiel die Dau-erhaftigkeit der Wertminderung, ist über die Verteilungdes verbleibenden „Überhangs“ in Höhe von 20 auf dieAktienbestände B und C zu entscheiden. Nach dem Ge-setzeswortlaut ist die allgemeine Regelung des § 253wieder anzuwenden. Bei einer quotalen Aufteilung derWertminderung würde auf die B-Aktien ein Anteil von17,14 (30/35 * 20) und auf die C-Aktien ein Anteil von2,86 (5/35 * 20) entfallen.

9. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe c (§ 255 Abs. 2a Satz 1HGB)

In Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe c § 255 Abs. 2a Satz 1 sinddie Wörter „sind zu aktivieren.“ durch die Wörter „kön-nen aktiviert werden.“ zu ersetzen.

B e g r ü n d u n g

§ 255 Abs. 2a Satz 2 und 3 HGB-E enthält zwar eine all-gemeine Definition von Forschungs- und Entwicklungs-kosten. Eine auch in § 255 Abs. 2a Satz 4 HGB-E gefor-derte verlässliche Unterscheidung von Forschung undEntwicklung kann jedoch mit erhöhten Aufzeichnungs-,Darlegungs- und Nachweispflichten für die betroffenenUnternehmen verbunden sein, worauf implizit auch imRahmen der Entwurfsbegründung verwiesen wird.

Durch die Verankerung eines Aktivierungswahlrechts anStelle einer Aktivierungspflicht in § 255 Abs. 2a Satz 1HGB-E wird sichergestellt, dass gerade innovativeUnternehmen, bei denen in hohem Maße bei der Ent-wicklung selbst geschaffener immaterieller Vermögens-gegenstände des Anlagevermögens Herstellungskostenanfallen, diese Kosten sowohl zur Stärkung ihrer Eigen-kapitalbasis als auch zur Erhöhung des Informationsge-halts ihres Jahresabschlusses aktivieren können.

Andererseits eröffnet das Wahlrecht Unternehmen, beidenen immaterielle Vermögensgegenstände des Anlage-vermögens keine bedeutende Rolle spielen, die Möglich-keit, auf eine Aktivierung zu verzichten und sich so diedamit verbundenen Aufzeichnungs-, Darlegungs- undNachweispflichten zu ersparen.

Mit Hilfe des Wahlrechts unterliegt die Aktivierungsent-scheidung einer Kosten-Nutzen-Abwägung der betroffe-nen Unternehmen. Eine gleichlaufende Behandlung derbilanziellen Behandlung selbst erstellter immateriellerVermögensgegenstände des Anlagevermögens in derHandels- und der Steuerbilanz (Aktivierungsverbot nach§ 5 Abs. 2 EStG) bleibt den einzelnen Unternehmendurch das Wahlrecht weiterhin unbenommen.

10. Zu Artikel 1 Nr. 25 (§ 274 Abs. 1 Satz 1 HGB)

In Artikel 1 Nr. 25 § 274 Abs. 1 Satz 1 sind die Wörter„und eine sich ergebende Steuerentlastung als aktivelatente Steuern (§ 266 Abs. 2 D.) auszuweisen.“ durchdie Wörter „auszuweisen; eine sich ergebende Steuer-entlastung kann als aktive latente Steuern (§ 266Abs. 2 D.) ausgewiesen werden.“ zu ersetzen.

B e g r ü n d u n g

Die Entwurfsbegründung weist selbst darauf hin, dassbeim Ausweis aktiver latenter Steuern hohe Anforde-

Anschaf-fungs-kosten

Marktwertzum Bilanz-

stichtag

Gewinn/Ver-lust Markt-bewertung

Aktien A 100 115 15

Aktien B 160 130 – 30

Aktien C 80 75 – 5

– 20

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 119 – Drucksache 16/10067

rungen an den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zustellen sind, insbesondere dann, wenn Unternehmen la-tente Steuern auf Verlustvorträge aktivieren wollen. Ei-ne Aktivierungspflicht würde daher insbesondere fürmittelständisch geprägte Unternehmen zwangsweisezusätzliche Kosten verursachen.

Kleine Kapitalgesellschaften werden durch § 274aNr. 5 HGB-E von dieser Aktivierungspflicht befreit. Esist kein sachlicher Grund ersichtlich, warum losgelöstvon Schwellenwerten nicht auch mittelgroße und großeKapitalgesellschaften durch Verankerung eines Wahl-rechts an Stelle einer Aktivierungspflicht die Möglich-keit eröffnet werden sollte, den Ermittlungs- und Doku-mentationsaufwand für den Ansatz aktiver latenterSteuern zu vermeiden.

Der Verzicht auf den verpflichtenden Ausweis aktiverlatenter Steuern erscheint auch im Hinblick auf dieZielsetzung einer den tatsächlichen Verhältnissen ent-sprechenden Darstellung der Vermögens-, Finanz- undErtragslage sinnvoll, weil auch eine Beschränkung die-ser Aktivierungspflicht auf voraussichtlich in dennächsten fünf Jahren verrechenbare Verlustvorträge die(Prognose-)Unsicherheiten bei der Ermittlung dieserPosition nicht beseitigen kann.

11. Zu Artikel 1 Nr. 29 (§ 285 HGB)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzge-bungsverfahrens zu prüfen, ob eine Ausdehnung derOffenlegungspflichten im Einzelabschluss für konsoli-dierungspflichtige Unternehmen, soweit nicht durchEU-Richtlinien vorgegeben, unterbleiben sollte. Diesbetrifft insbesondere die vorgesehenen Angaben zu au-ßerbilanziellen Geschäften und zu Anteilen an Spezial-fonds.

B e g r ü n d u n g

Derzeit laufen auf der Ebene der Europäischen Unionmehrere Bestrebungen zur Verringerung unnötiger Ver-waltungslasten. Unter anderem werden die Pflicht zurOffenlegung und die damit einhergehenden Informa-tionspflichten kritisch gewürdigt. Es erscheint unterdiesem Gesichtspunkt widersprüchlich, Offenlegungs-pflichten neu zu schaffen, wenn diese für den Markt-teilnehmer keine zentrale Bedeutung erlangen können.

In Anbetracht der Tatsache, dass bei konzernrech-nungslegungspflichtigen Unternehmen der Konzern-abschluss das zentrale Informationsmedium der Markt-teilnehmer ist, sollte daher die Angabepflicht in Einzel-abschlüssen entfallen, soweit ein Konzernabschlussnach den §§ 290 bzw. 315a HGB erstellt wird.

12. Zu Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee(§ 285 Satz 1 Nr. 17 HGB)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzge-bungsverfahrens zu prüfen, ob große Kapitalgesell-schaften, die nicht konzernabhängig und auch nicht ka-pitalmarktorientiert sind, von der Verpflichtung einerAnhangsangabe nach § 285 Satz 1 Nr. 17 HGB-E aus-genommen werden können.

B e g r ü n d u n g

Durch eine entsprechende Pflichtangabe würden z. B.auch bei mittelständisch geprägten, großen Kapitalge-sellschaften in Form der GmbH die Preisobergrenzenfür Abschlussprüferleistungen im Handelsregister er-sichtlich. Große, international tätige Steuerberatungs-und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften würden da-durch wettbewerbsrelevante Informationen erlangen,was sich letztlich zu Lasten mittelständischer Ab-schlussprüfer auswirken könnte. Überdies ist kein sach-licher Grund ersichtlich, warum für den beschriebenenKreis von Unternehmen eine strengere Informations-pflicht als für mittelgroße Kapitalgesellschaften geltensollte, denen nach § 288 Abs. 2 HGB-E zumindest dieMöglichkeit eröffnet wird, an Stelle einer Anhangsan-gabe die geforderten Informationen der Wirtschaftsprü-ferkammer auf deren schriftliche Anforderung zu über-mitteln.

13. Zu Artikel 1 Nr. 70 (§ 340h HGB)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzge-bungsverfahrens zu prüfen, ob § 340h HGB weiterhinbeibehalten werden kann oder ob alternativ für alleFremdwährungsgeschäfte des Anlage- oder Handelsbe-standes von Banken eine ergebniswirksame Umrech-nung zum Stichtagskurs für Bilanzposten bzw. zumDurchschnittskurs für Posten der Gewinn- und Verlust-rechnung möglich ist.

B e g r ü n d u n g

Für Banken gilt bisher die Spezialvorschrift des § 340hHGB. Durch die Aufhebung dieser Regelung sollenkünftig die branchenübergreifenden Vorschriften desneuen § 256a i. V. m. § 254 HGB-E gelten.

Die Streichung des § 340h HGB würde bei Banken eineAufteilung der Fremdwährungsgeschäfte in Handels-buch- und Anlagebuchgeschäfte erfordern. Weiterhinwäre die Bildung von Bewertungseinheiten im Bank-buch notwendig. Dies wäre ein konzeptioneller Rück-schritt. Zudem wäre eine entsprechende IT-Umsetzungsehr kompliziert und mit sehr hohen Umstellungsauf-wendungen verbunden. Im Übrigen würde die Umstel-lungszeit mindestens zwei Jahre dauern, also frühestenszum 1. Januar 2011 beendet sein.

14. Zu Artikel 1 Nr. 71 Buchstabe b (§ 340k Abs. 5Satz 2 – neu – HGB)

Dem Artikel 1 Nr. 71 Buchstabe b § 340k Abs. 5 ist fol-gender Satz anzufügen:

„Dies gilt für Sparkassen im Sinne des Absatzes 3 so-wie sonstige landesrechtliche öffentlich-rechtliche Kre-ditinstitute nur, soweit das Landesrecht nichts anderesvorsieht.“

B e g r ü n d u n g

Für Sparkassen und sonstige landesrechtliche öffent-lich-rechtliche Kreditinstitute ist aus technischen Grün-den eine Öffnungsklausel erforderlich, damit § 340kAbs. 5 Satz 1 HGB-E Satz 1 nicht unzulässigerweise indie originäre Gesetzgebungskompetenz der Länder imBereich des Organisationsrechts eingreift.

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Drucksache 16/10067 – 120 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Abweichende landesrechtliche Regelungen müssenebenfalls den Anforderungen der Abschlussprüferricht-linie entsprechen; die Länder sind insbesondere im Be-reich der Sparkassen bereits dabei, einschlägige Rege-lungen zu erlassen.

15. Zu Artikel 1 Nr. 77 (§ 341k Abs. 4 Satz 2 – neu –HGB)

Dem Artikel 1 Nr. 77 § 341k Abs. 4 ist folgenderSatz anzufügen:

„Dies gilt für landesrechtliche öffentlich-rechtlicheVersicherungsunternehmen nur, soweit das Landesrechtnichts anderes vorsieht.“

B e g r ü n d u n g

Für landesrechtliche öffentlich-rechtliche Versiche-rungsunternehmen ist (aus technischen Gründen) eineÖffnungsklausel erforderlich, damit Satz 1 nicht unzu-lässigerweise in die (originäre) Gesetzgebungskom-petenz der Länder im Bereich des Organisationsrechtseingreift.

Abweichende landesrechtliche Regelungen müssenebenfalls den Anforderungen der Abschlussprüferricht-linie entsprechen.

16. Zu Artikel 2 Nr. 2 (Artikel 66 EGHGB)

Der Bundesrat bittet, die Übergangsvorschriften imweiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens, ins-besondere soweit es die erstmalige Anwendung derneuen Vorschriften betrifft, praxisgerecht zu gestalten.

B e g r ü n d u n g

Gegenüber dem Referentenentwurf weist der Gesetz-entwurf der Bundesregierung in Artikel 66 EGHGBzwar eine deutlichere Differenzierung hinsichtlich deranzuwendenden Normen und auch hinsichtlich echterÜbergangsvorschriften bzw. Wahlrechte auf. Aller-dings erscheinen die Übergangszeiträume in Anbe-tracht des Umstellungsaufwandes, gerade auch imIT-Bereich, als nicht praxisgerecht.

Die Umstellung auf die neue Bilanzierung lässt erhebli-che Anlaufprobleme erwarten. Der durch eine kurzfris-tige Umsetzung zusätzlich auftretende Zeitdruck sollteden Unternehmen, deren primärer Daseinszweck nichtdie Erstellung der eigenen Handelsbilanz ist, erspartbleiben.

17. Zu Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a (§ 5 Abs. 1 EStG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzge-bungsverfahrens zu prüfen, ob die vorgesehene Regelungzur Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanzund die Aufnahme der Wirtschaftsgüter in ein Verzeich-nis, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichenWert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesenwerden, konkreter ausgestaltet werden kann.

B e g r ü n d u n g

Die beabsichtigte Neufassung des § 5 Abs. 1 EStG be-ruht auf der Aufgabe des Grundsatzes der umgekehrtenMaßgeblichkeit. Die Ausübung von steuerlichen Wahl-rechten, die von den handelsrechtlichen Bilanzierungs-vorschriften abweichen, sind im handelsrechtlichen

Jahresabschluss nicht mehr nachzuvollziehen (§ 5Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG-E). In den Sätzen 2 und 3wird die Verpflichtung aufgestellt, dass die Ausübungsteuerlicher Wahlrechte, die von der handelsrechtlichenRechnungslegung abweichen, in laufend zu führendeVerzeichnisse aufzunehmen ist und welchen Inhalt dasVerzeichnis aufweisen muss.

Die bis zur Kodifizierung der umgekehrten Maßgeb-lichkeit im Jahr 1990 bestehenden Zweifelsfragen zurAbgrenzung der Reichweite der materiellen Maßgeb-lichkeit treten nun wieder auf. Zu diesen Punkten zähltz. B., ob sich die Maßgeblichkeit nur auf die Grund-sätze ordnungsmäßiger Buchführung und nicht auf dieunterhalb dieser Grundsätze angesiedelten Normenerstreckt oder alle ungeschriebenen und im Handels-gesetzbuch kodifizierten materiellen Rechnungsle-gungsregeln erfasst, die für alle Kaufleute gelten.

Fraglich ist darüber hinaus, ob an der bisherigen Auf-fassung festgehalten werden soll, dass die IAS/IFRS fürdie Konkretisierung der Grundsätze ordnungsmäßigerBuchführung ohne jede Bedeutung sind.

Offen ist ferner, ob eine in der Handelsbilanz wegenvoraussichtlich dauerhafter Wertminderung vorgenom-mene Abschreibung auf den niedrigeren beizulegendenWert (§ 253 Abs. 3 Satz 3 und 4 HGB-E) auch in derSteuerbilanz vorgenommen werden muss oder ob inso-weit ein steuerliches Wahlrecht besteht und der Steuer-pflichtige diese Abschreibung z. B. zur Vermeidung ei-ner Mindestbesteuerung in späteren Wirtschaftsjahrenvornehmen kann.

Des Weiteren ist die Bedeutung und der Umfang desnach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG-E zu führenden Ver-zeichnisses im Hinblick auf die nach § 60 Abs. 2EStDV bestehende Verpflichtung, Ansätze oder Beträ-ge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen,durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichenVorschriften anzupassen, nicht zweifelsfrei zu erken-nen.

Weder der Entwurfstext noch die Entwurfsbegründungbietet zu den o. g. Fragen Lösungsansätze.

18. Zu Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe b1 – neu –(§ 5 Abs. 1b – neu – EStG),Nr. 3 Buchstabe a (§ 52 Abs. 12e EStG)

Artikel 3 ist wie folgt zu ändern:

a) In Nummer 1 ist nach Buchstabe b folgender Buch-stabe b1 einzufügen:

,b1) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-gefügt:

„(1b) Schwebende Geschäfte dürfen nichtbilanziert werden. Das gilt nicht für die zuHandelszwecken erworbenen Finanzinstru-mente von Steuerpflichtigen, die in den An-wendungsbereich des § 340 des Handels-gesetzbuchs fallen. Absatz 4a Satz 1 bleibtunberührt.“‘

b) In Nummer 3 Buchstabe a § 52 Abs. 12e ist nach derAngabe „§ 5 Abs. 1a“ die Angabe „und 1b“ einzu-fügen.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 121 – Drucksache 16/10067

B e g r ü n d u n g

Zu Buchstabe a

Mit der Regelung des § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB-E wirddas Prinzip der Zeitbewertung – beschränkt auf zu Han-delszwecken erworbene Finanzinstrumente – einge-führt. Auf Grund der mit der Zeitbewertung einher-gehenden Ausdehnung des handelsrechtlichen Reali-sationsprinzips, das bisher nur die erfolgswirksameVereinnahmung von durch einen Umsatzakt realisiertenGewinnen zulässt, sind künftig auch (nur) realisierbareGewinne erfolgswirksam zu erfassen. Gleichzeitig wird– soweit in diesem Zusammenhang Derivate betroffensind – der Grundsatz der Nichtbilanzierung schweben-der Geschäfte eingeschränkt. Es handelt sich daher umeine Ansatz- und eine Bewertungsvorschrift.

Steuerlich soll die Zeitwertbewertung der zu Handels-zwecken erworbenen Finanzinstrumente nur bei Kauf-leuten, die in den Anwendungsbereich des § 340 HGBfallen, Wirkung entfalten (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2bEStG-E).

Für Finanzinstrumente, die die Qualität eines Wirt-schaftsguts erfüllen, besteht in § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStGein Bewertungsvorbehalt, der gemäß § 5 Abs. 6 EStGder handelsrechtlichen Bewertung vorgeht.

Derivate (Verträge, die auf den künftigen Kauf/Verkaufbzw. über Rechte zum künftigen Kauf/Verkauf originä-rer Finanzinstrumente abzielen) fallen als Finanzinstru-mente ebenfalls in den Anwendungsbereich des § 253Abs. 1 Satz 3 HGB-E, dürfen als schwebende Geschäf-te aber grundsätzlich nicht bilanziert werden. DerGrundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Ge-schäfte wird durch die Regelung des § 253 Abs. 1Satz 3 HGB-E bezogen auf zu Handelszwecken erwor-bene Finanzinstrumente auch mit Wirkung für die Steu-erbilanz aller Kaufleute durchbrochen. Der Bewer-tungsvorbehalt des § 5 Abs. 6 i. V. m. § 6 EStG greiftdaher insoweit nicht.

Der Änderungsvorschlag ergänzt das Ziel der Bundesre-gierung, die Zeitwertbewertung von zu Handelszweckenerworbenen Finanzinstrumenten nur für Steuerpflichtigeanzuwenden, die in den Anwendungsbereich des § 340HGB fallen, in dem der Grundsatz der Nichtbilanzierungschwebender Geschäfte in einem neuen Absatz 1b in § 5EStG normiert wird. Gleichzeitig wird im Hinblick aufdie beabsichtigte Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2b EStG-Eeine Ausnahme für die in den Anwendungsbereich des§ 340 HGB fallenden Steuerpflichtigen vorgenommenund klarstellend auf die fortgeltende Anwendung des § 5Abs. 4a Satz 1 EStG hingewiesen.

Zu Buchstabe b

Durch die Ergänzung in § 52 Abs. 12e EStG-E wird ge-regelt, dass § 5 Abs. 1b EStG-E und § 6 Abs. 1 Nr. 2bEStG-E vom gleichen Zeitpunkt an anzuwenden sind.

19. Zu Artikel 3 Nr. 2a – neu – (§ 6a EStG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzge-bungsverfahrens zu prüfen, ob unter Wahrung des bis-

herigen Steueraufkommens ein neues steuerliches Ver-fahren zur Bewertung von Pensionsrückstellungen ineinheitlicher Anlehnung an das BilMoG möglich ist.

B e g r ü n d u n g

Bislang konnten Pensionsverpflichtungen von den Un-ternehmen handels- und steuerbilanziell nach einem ein-heitlichen, in § 6a EStG steuertechnisch definierten Ver-fahren ermittelt werden. Diese einheitliche Bewertungwar administrativ praktikabel und vermied bürokrati-schen Mehraufwand. Infolge der Anpassung der handels-rechtlichen Bilanzierungsgrundsätze an die internationa-len Standards der Rückstellungsbewertung und dergleichzeitigen Beibehaltung der bisherigen steuerlichenVorgaben des § 6a EStG wäre eine doppelte Bewertungerforderlich. Diese verursacht bürokratischen Mehrauf-wand, der möglichst vermieden werden sollte. Sicherge-stellt sein muss, dass bei einem solchen Verfahren dasbisherige Steueraufkommen gewahrt bleibt.

20. Zu Artikel 10 (Änderung der Wirtschaftsprüfer-ordnung)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzge-bungsverfahrens zu prüfen, in welcher Weise künftigdie Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbändesowie die genossenschaftlichen Prüfungsverbände zuregistrieren sind. Er spricht sich in diesem Zusammen-hang für eine Registrierung bei der Wirtschaftsprüfer-kammer aus.

B e g r ü n d u n g

Artikel 15 der Abschlussprüferrichtlinie fordert dieRegistrierung aller Abschlussprüfer und Prüfungs-gesellschaften. Dies wurde bislang nur durch eine Re-gistrierungspflicht für berufsangehörige Wirtschafts-prüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (§ 37 ff.WiPrO) sowie für ausländische Abschlussprüfer (§ 134WiPrO) bei der Wirtschaftsprüferkammer umgesetzt.

Für die genossenschaftlichen Prüfungsverbände (Ab-schlussprüfer gemäß § 340k Abs. 2 HGB) sowie diePrüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände(Abschlussprüfer gemäß § 340k Abs. 3 HGB) als Prü-fungsgesellschaften gemäß Artikel 2 Nr. 3 der Richt-linie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und desRates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen vonJahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zurÄnderung der Richtlinie 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie84/253/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 157 S. 87,„Abschlussprüferrichtlinie“) fehlt es demgegenüber aneiner Regelung, in welchem Register sich diese zu re-gistrieren haben.

Der Bundesrat tritt für eine Registrierung ebenfalls beider Wirtschaftsprüferkammer ein. Für eine solcheLösung spricht, dass nur auf diese Weise eine (zwarwohl nicht zwingend notwendige, aber zweckmäßige)einheitliche Registrierung erreicht wird und die Tat-sache, dass die Prüfungsstellen und Prüfungsverbändeohnehin freiwillige Mitglieder bei der Wirtschaftsprü-ferkammer sind.

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Drucksache 16/10067 – 122 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Anlage 4

Gegenäußerung der Bundesregierung

Zu Nummer 1 (Artikel 1 Nr. 2 – § 241a Abs. 1 Satz 1,Abs. 2 HGB)

Die Bundesregierung vermag sich dem Anliegen des Bun-desrates nicht anzuschließen.

Von der Erstreckung der Befreiung von Buchführungs- undBilanzierungspflicht auch auf „kleine“ Personenhandelsge-sellschaften und Genossenschaften – wie im Referentenent-wurf noch vorgesehen – wurde im Hinblick auf die damiteinhergehenden gesellschaftsrechtlichen Folgefragen ab-gesehen. Gegen die Erstreckung der Befreiung wurde bei-spielsweise eingewandt, dass insbesondere für die Kom-manditgesellschaft in erheblichem Umfang zusätzlicherRegulierungsbedarf entsteht, um sicherzustellen, dass derKommanditist den Nachweis der Erbringung der Einlageleisten kann, der gegenwärtig auf Grundlage des handels-rechtlichen Jahresabschlusses erfolgt.

Zu Nummer 2 (Artikel 1 Nr. 2 – § 241a Abs. 1 Satz 1HGB)

Die Bundesregierung wird prüfen, ob und wie sich das An-liegen des Bundesrates umsetzen lässt.

Zu Nummer 3 (Artikel 1 Nr. 2 – § 241a Abs. 1 Satz 2HGB)

Die Bundesregierung wird prüfen, ob und wie sich das An-liegen des Bundesrates umsetzen lässt. Der Vorschlag desBundesrates betrifft allein die sprachliche Fassung der Vor-schrift.

Zu Nummer 4 (Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a – § 246 Abs. 1Satz 2 HGB)

Die Bundesregierung wird prüfen, ob und wie sich das An-liegen des Bundesrates umsetzen lässt.

§ 246 Abs. 1 Satz 2 HGB dient der gesetzlichen Veranke-rung des Prinzips der wirtschaftlichen Zurechnung. Weichenzivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum an einemVermögensgegenstand voneinander ab, hat der wirtschaftli-che Eigentümer den Vermögensgegenstand zu aktivieren.

Zu Nummer 5 (Artikel 1 Nr. 4 – § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB,Nr. 10 – § 253 Abs. 3 HGB)

Die Bundesregierung vermag sich dem Anliegen des Bun-desrates nicht anzuschließen.

Der Verzicht auf die planmäßige Abschreibung würde denUnternehmen zusätzliche Bewertungsspielräume gewährenund damit sowohl die Möglichkeiten der bilanzpolitischenGestaltung erweitern als auch die Unternehmen durch diejährliche Neubewertungsnotwendigkeit mit unnötigen Kos-ten belasten. Auch der Hinweis auf die internationale Rech-nungslegung überzeugt nicht: Zwar ist dort bislang grund-sätzlich nur die außerplanmäßige Abschreibung des

entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes zuläs-sig. Jedoch ist es nicht ausgeschlossen, dass im künftigenStandard „IFRS für KMU“ diesbezüglich eine planmäßigeAbschreibung vorgesehen wird.

Zu Nummer 6 (Artikel 1 Nr. 10 – § 253 Abs. 1 Satz 3HGB)

Die Bundesregierung wird das Anliegen des Bundesratesprüfen.

Zu Nummer 7 (Artikel 1 Nr. 10 – § 253 Abs. 2 HGB)

Die Bundesregierung vermag sich dem Anliegen des Bun-desrates nicht anzuschließen.

Die verpflichtende Anwendung eines von der DeutschenBundesbank ermittelten Durchschnittszinssatzes zur Abzin-sung der Rückstellungen verbessert die Vergleichbarkeit deshandelsrechtlichen Jahresabschlusses, schränkt Ermessens-spielräume ein und schließt die Wirksamkeit zufälliger Vola-tilitäten des Marktzinssatzes weitestgehend aus. In der inter-nationalen Rechnungslegung ist zwar die Anwendung desMarktzinssatzes zur Abzinsung der Rückstellungen vorge-schrieben, jedoch bestehen dort andere Möglichkeiten, des-sen Volatilität zu glätten, die aber mit den handelsrechtlichenGrundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung nicht im Ein-klang stehen. Zudem ist die Anwendung der Abzinsungs-zinssätze der Deutschen Bundesbank praktikabler und kos-tengünstiger für die Unternehmen als die aufwändigeErmittlung des anzuwendenden Marktzinssatzes.

Zu Nummer 8 (Artikel 1 Nr. 10 – §§ 253 und 254 HGB)

Die Bundesregierung wird prüfen, ob und wie sich das An-liegen des Bundesrates umsetzen lässt.

Mit der vorgesehenen Neufassung des § 254 HGB wird diebisherige Praxis wiedergegeben. Es unterliegt der Entschei-dung der Unternehmen, ob und in welchem Umfang Bewer-tungseinheiten gebildet werden. Das einzelne Unternehmenist dann jedoch gerade auch aufgrund des neu gefassten Ste-tigkeitsgrundsatzes in § 246 Abs. 3 HGB und in § 252Abs. 1 Nr. 6 HGB an die einmal gewählten Kriterien gebun-den, so dass ein unbegrenzter bilanzpolitischer Spielraumnicht besteht.

Zu den weiteren vom Bundesrat angesprochenen Punktenwird wie folgt Stellung genommen: Eine Drohverlustrück-stellung ist nur zu bilden, wenn der Eintritt der abgesichertenRisiken gerade nicht ausgeschlossen ist. Wertänderungen,auch wenn sie nur vorübergehender Natur sind, werden imRahmen einer Bewertungseinheit berücksichtigt. Soweitnach Berücksichtigung der sich aufhebenden Wertänderun-gen noch zusätzlicher Abschreibungsbedarf bestehen sollte,ist dieser nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften zu be-rechnen.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 123 – Drucksache 16/10067

Zur Frage nach der eventuellen quotalen Aufteilung einerWertminderung: Der geschilderte Sachverhalt erscheint we-nig praxisrelevant, da im Rahmen einer Bewertungseinheitnoch offene Risikopositionen regelmäßig durch weiterge-hende Sicherungsgeschäfte geschlossen werden. Dessen un-geachtet ist nach der bisherigen Praxis sowohl eine quotaleAufteilung als auch die Berücksichtigung der Wertänderungbei nur einzelnen Vermögensgegenständen zulässig.

Zu Nummer 9 (Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe c – § 255Abs. 2a Satz 1 HGB)

Die Bundesregierung wird prüfen, ob und wie sich das An-liegen des Bundesrates umsetzen lässt.

Einerseits würde ein Aktivierungswahlrecht verhindern,dass Unternehmen, die aufgrund einer Kosten-Nutzen-Ab-wägung davon absehen würden, zur Aktivierung selbst ge-schaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anla-gevermögens verpflichtet wären. Andererseits wird mit derModernisierung des Bilanzrechts grundsätzlich angestrebt,Bilanzierungswahlrechte innerhalb der handelsrechtlichenRechnungslegungsvorschriften zu beseitigen, um die Ver-gleichbarkeit des handelsrechtlichen Jahresabschlusses aufnationaler und internationaler Ebene zu verbessern undbilanzpolitische Maßnahmen einzudämmen. Darüber hinaussehen auch die internationalen Rechnungslegungsstandardsfür kapitalmarktorientierte Unternehmen eine Aktivierungs-pflicht vor.

Zu Nummer 10 (Artikel 1 Nr. 25 – § 274 Abs. 1 Satz 1HGB)

Die Bundesregierung vermag sich dem Anliegen des Bun-desrates nicht anzuschließen.

Die Einführung eines Wahlrechts zur Aktivierung latenterSteuern würde es den Unternehmen an die Hand geben, überdie Aktivierung zu entscheiden. Mit der Modernisierung desBilanzrechts ist demgegenüber angestrebt, Bilanzierungs-wahlrechte innerhalb der handelsrechtlichen Rechnungsle-gungsvorschriften zu beseitigen, um die Vergleichbarkeit deshandelsrechtlichen Jahresabschlusses auf nationaler und in-ternationaler Ebene zu verbessern und bilanzpolitische Maß-nahmen einzudämmen.

Die Befreiung der kleinen Kapitalgesellschaften von der An-wendung des § 274 HGB beruht auf Artikel 44 der Bilanz-richtlinie. Für mittelgroße Kapitalgesellschaften sieht die Bi-lanzrichtlinie eine derartige größenabhängige Erleichterungnicht vor.

Zu Nummer 11 (Artikel 1 Nr. 29 – § 285 HGB)

Die Bundesregierung vermag sich dem Anliegen des Bun-desrates nicht anzuschließen.

Die EU-Richtlinien erlauben eine weitergehende Einschrän-kung der Anhangangabepflichten zu den außerbilanziellenGeschäften nicht. Mit § 288 HGB werden die nach Maßgabeder EU-Richtlinien möglichen größenabhängigen Erleichte-rungen „eins zu eins“ weitergeben.

Die Angabe zu den Anteilen oder Anlageaktien am Invest-mentvermögen dient als Ersatz für eine ansonsten durchzu-führende Konsolidierung. Gerade auch im Interesse der Ab-

schlussadressaten ist es hier geboten, die in den Anteilenoder Anlagenaktien an Investmentvermögen ruhenden stil-len Reserven und stillen Lasten im handelsrechtlichen Jah-resabschluss zu zeigen.

Zu Nummer 12 (Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe a Doppel-buchstabe ee – § 285 Satz 1 Nr. 17 HGB)

Die Bundesregierung sieht keine Möglichkeit, dem Anliegendes Bundesrates zu entsprechen.

§ 285 Satz 1 Nr. 17 HGB beruht auf Artikel 49 der Ab-schlussprüferrichtlinie 2006/43/EG. Im Zusammenhang mit§ 288 HGB sind die dort zugelassenen größenabhängigenBefreiungen „eins zu eins“ an die Unternehmen weitergege-ben worden.

Zu Nummer 13 (Artikel 1 Nr. 70 – § 340h HGB)

Die Bundesregierung wird prüfen, ob und wie sich das An-liegen des Bundesrates umsetzen lässt.

Die §§ 256a und 254 HGB machen den branchenspezi-fischen § 340h HGB weitestgehend entbehrlich. Zwar er-möglicht § 340h Abs. 2 Satz 2 HGB, im Fall der besonderenDeckung Währungsgewinne ohne Berücksichtigung desRealisationsprinzips zu vereinnahmen. Aufgrund der sehrrestriktiven Tatbestandsvoraussetzungen kommt der Vor-schrift aber nur ein eingeschränkter Anwendungsbereich zu,der die Bildung von Bewertungseinheiten erfordert. Bei Vor-liegen der Voraussetzungen einer Bewertungseinheit könnennur realisierbare Währungsgewinne aber auch nach § 254HGB erfolgswirksam vereinnahmt werden, soweit sie ge-genläufige Verluste ausgleichen.

Zu Nummer 14 (Artikel 1 Nr. 71 Buchstabe b – § 340kAbs. 5 Satz 2 – neu – HGB)

Die Bundesregierung wird prüfen, wie sich das Anliegen desBundesrates umsetzen lässt.

Für Sparkassen und sonstige landesrechtliche öffent-lich-rechtliche Kreditinstitute erscheint es sinnvoll, eine Öff-nungsklausel vorzusehen, um der Gesetzgebungskompetenzder Länder im Bereich des Organisationsrechts Rechnung zutragen.

Zu Nummer 15 (Artikel 1 Nr. 77 – § 341k Abs. 4 Satz 2– neu – HGB)

Die Bundesregierung wird prüfen, wie sich das Anliegen desBundesrates umsetzen lässt.

Für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen er-scheint es sinnvoll, eine Öffnungsklausel vorzusehen, umder Gesetzgebungskompetenz der Länder im Bereich desOrganisationsrechts Rechnung zu tragen.

Zu Nummer 16 (Artikel 2 Nr. 2 – Artikel 66 EGHGB)

Die praxisgerechte Ausgestaltung der Übergangsvorschrif-ten ist ein Kernanliegen der Bundesregierung. Die Bun-desregierung wird demgemäß im weiteren Verlauf desparlamentarischen Verfahrens auf die praxisgerechte Aus-gestaltung der Übergangsvorschriften hinwirken.

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Drucksache 16/10067 – 124 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Nummer 17 (Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a – § 5 Abs. 1EStG)

Die Bundesregierung wird prüfen, ob und wie sich das An-liegen des Bundesrates umsetzen lässt.

Der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für dieSteuerbilanz wird durch die Änderungen des vorliegendenGesetzentwurfes nicht berührt. Durch das BilMoG ergebensich daher zum gegenwärtigen Rechtszustand keine Ände-rungen. Die materielle Maßgeblichkeit der Handelsbilanzfür die Steuerbilanz erstreckt sich grundsätzlich auf alle Vor-schriften, die für den Ansatz und die Bewertung der Bilanz-posten maßgeblich sind, es sei denn, es bestehen steuerrecht-liche Ansatz- oder Bewertungsvorbehalte.

Soweit sich die nationalen handelsrechtlichen Grundsätzeordnungsmäßiger Buchführung weiterentwickeln, er-strecken sich daraus resultierende Änderungen über denGrundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für dieSteuerbilanz auch auf die steuerlichen Ansätze und/oder Be-wertungen. Bei entsprechenden Änderungen ist zu prüfen,ob steuerrechtliche Anpassungen erforderlich werden.

Auch nach dem Verzicht auf die umgekehrte Maßgeblichkeitändert sich an der Systematik der außerplanmäßigen Ab-schreibungen/der Teilwertabschreibung wegen dauernderWertminderung nichts. Ein Ansatz mit dem niedrigeren bei-zulegenden Wert nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB-E ist vorzu-nehmen (Niederstwertprinzip). Aufgrund der Maßgeblich-keit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz ist steuerlich eineTeilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStGvorzunehmen. Ein steuerliches Wahlrecht besteht insoweitnicht. Ein niedrigerer Ansatz mit dem beizulegenden Wertnach § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB-E ist wegen des Bewertungs-vorbehaltes in § 5 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1Satz 2 EStG (Voraussetzung für eine Teilwertabschreibungist eine voraussichtlich dauernde Wertminderung) in derSteuerbilanz nicht zulässig.

Die Bedeutung und der Umfang der nach § 5 Abs. 1 Satz 2und 3 EStG-E zu führenden Verzeichnisse folgen aus dergrundsätzlich bestehenden Maßgeblichkeit der handelsrecht-lichen Ansätze/Bewertungen. Diese können nicht ausrei-chend durch die in § 60 Abs. 2 EStDV enthaltene Verpflich-tung der Anpassung des handelsrechtlichen Ausweises andie steuerliche Darstellung abgebildet werden. § 60 Abs. 2EStDV verlangt lediglich eine Anpassung von Ansätzenoder Beträgen, die den steuerlichen Vorschriften nicht ent-sprechen. Ohne die Ausübung des steuerlichen Wahlrechteswürden diese (handelsrechtlichen) Ansätze aber grundsätz-lich auch den steuerlichen Vorschriften entsprechen. Da-neben ließe sich in den Bilanzen der auf die Ausübung dessteuerlichen Wahlrechtes folgenden Wirtschaftsjahre eineÜbernahme der steuerlichen Ansätze/Bewertung nicht ohneweiteres nachprüfen. Soweit die handelsrechtlichen Ansätze/Werte in Folgejahren übernommen würden, gingen gegebe-nenfalls erhebliche stille Reserven der Besteuerung verloren.

Die geforderten Angaben können auch in der handelsrechtli-chen Rechnungslegung aufgeführt werden. Den Anforderun-gen des § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG-E wäre z. B. mit einerErgänzung des Anlagenspiegels um die vorgenommenen

steuerlichen Abschreibungen und das ausgeübte steuerlicheWahlrecht Genüge getan.

Zu Nummer 18 (Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe b1 – neu –, § 5Abs. 1b – neu – EStG und Nr. 3Buchstabe a – § 52 Abs. 12e EStG)

Die Bundesregierung wird prüfen, ob und wie sich das An-liegen des Bundesrates umsetzen lässt.

Zu Nummer 19 (Artikel 3 Nr. 2a – neu – § 6a EStG)

Die Bundesregierung vermag sich dem Anliegen des Bun-desrates nicht anzuschließen.

Unter Wahrung des bisherigen Steueraufkommens ist einneues steuerliches Verfahren zur Bewertung von Pensions-rückstellungen in einheitlicher Anlehnung an das BilMoGnicht möglich. Durch die Anpassung der handelsrechtlichenBilanzierungsgrundsätze an die internationalen Standardsder Rückstellungsbewertung ist bei der allgemeinen Rück-stellungsbewertung bereits eine steuerliche Anpassungsre-gelung erforderlich geworden, um das bisherige Steuerauf-kommen zu sichern.

Der vom Bundesrat angesprochene vermeintliche Mehrauf-wand ergibt sich im Übrigen nur in vergleichsweise gerin-gem Umfang. Kapitalmarktorientierte Gesellschaften und inden Konzernabschluss kapitalmarktorientierter Gesellschaf-ten einbezogene Tochterunternehmen ermitteln die Rück-stellungen bereits heute – nach Maßgabe der internationalenRechnungslegungsstandards – unter Berücksichtigung künf-tiger Kosten- und Preissteigerungen. Die nunmehr in § 253Abs. 2 HGB vorgesehene Verpflichtung zur Anwendungeines Durchschnittszinssatzes anstelle des nach den inter-nationalen Rechnungslegungsstandards vorgeschriebenenMarktzinssatzes hat somit lediglich zur Folge, dass derfinanzmathematische Vorgang der Abzinsung mit zwei un-terschiedlichen Zinssätzen vorgenommen werden muss. Da-bei führt das im BilMoG vorgesehene Verfahren zu einemkonstanteren Zinssatz und vermeidet kurzfristige Ergebnis-schwankungen (Volatilität). Demzufolge ist auch kein voll-ständiges gesondertes Pensionsgutachten erforderlich, son-dern es braucht der Berechnung in dem vorhandenenPensionsgutachten nur ein modifizierter Zinssatz zugrundegelegt zu werden. Unternehmen, die bisher auch für handels-rechtliche Zwecke die steuerliche Bewertungsvorschrift des§ 6a EStG angewandt haben, müssen die bisherigen Bewer-tungsgrundlagen modifizieren. Auch in diesen Fällen sindaber keineswegs zwei selbständige getrennte Berechnungenfür handelsrechtliche und steuerliche Zwecke durchzufüh-ren. Vielmehr genügt auch hier eine Modifizierung der fürsteuerliche Zwecke erstellten Pensionsgutachten.

Zu Nummer 20 (Artikel 10 – Änderung der Wirtschafts-prüferordnung)

Die Bundesregierung wird prüfen, ob und wie sich das An-liegen des Bundesrates umsetzen lässt. Sie wird dabei auchdie Wirtschaftsprüferkammer anhören. Aus Sicht der Bun-desregierung ist es wichtig, jedenfalls für die Prüfungsstellenund Prüfungsverbände, die Abschlussprüfungen im Sinneder Abschlussprüferrichtlinie (RL 2006/43/EG) vorzuneh-men, zeitnah eine Regelung zu treffen.

Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 BerlinVertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44

ISSN 0722-8333