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Deutscher Bundestag Drucksache 14/4722 14. Wahlperiode 24. 11. 2000 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses A. Zielsetzung Der Zivilprozess muss durch eine grundlegende Strukturreform bürgernäher, effizienter und transparenter werden. Die Verhandlungskultur, die Funktion der Rechtsmittelzüge und der Gerichtsaufbau genügen den berechtigten Ansprü- chen der Recht suchenden Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft nicht mehr. Zudem kommen auf die Ziviljustiz durch die zunehmende Verrecht- lichung des Alltagslebens, den rasanten Fortschritt der Informations- und Kommunikationstechnologien und nicht zuletzt durch die Vereinheitlichung des europäischen Rechtsraums neue Aufgaben zu, die sie – angesichts der Haushaltslage der Länder – ohne zusätzliches Personal bewältigen muss. B. Lösung Die angestrebte Qualitätsverbesserung und Effizienzsteigerung innerhalb der Ziviljustiz kann nur mit einer grundlegenden Strukturreform erreicht werden. Die Reform enthält folgende Schwerpunkte: Institutionalisierung des Schlichtungsgedankens im Zivilprozess durch die Einführung einer Güteverhandlung, Erhöhung der Transparenz und Akzeptanz richterlicher Entscheidungsfin- dung durch eine stärkere Betonung der richterlichen Aufklärungs- und Hin- weispflichten, Einführung des originär zuständigen Einzelrichters beim Landgericht, Abbau von streitwertabhängigen Zugangsbarrieren zum Rechtsmittel durch Einführung eines Abhilfeverfahrens und einer Zulassungsberufung gegen bisher unanfechtbare Urteile sowie Abschaffung der Streitwertrevision, deutlichere Funktionsdifferenzierung der Rechtsmittelebenen durch die Um- gestaltung der Berufung in ein Instrument zur Fehlerkontrolle und -beseiti- gung, Einführung einer beschleunigten Erledigungsmöglichkeit für substanzlose Berufungen sowie Wegbereitung für eine weitere Harmonisierung der Verfahrensordnungen.

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Deutscher Bundestag

Drucksache

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4722

14. Wahlperiode

24. 11. 2000

Gesetzentwurf

der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses

A. Zielsetzung

Der Zivilprozess muss durch eine grundlegende Strukturreform bürgernäher,effizienter und transparenter werden. Die Verhandlungskultur, die Funktion derRechtsmittelzüge und der Gerichtsaufbau genügen den berechtigten Ansprü-chen der Recht suchenden Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft nichtmehr. Zudem kommen auf die Ziviljustiz durch die zunehmende Verrecht-lichung des Alltagslebens, den rasanten Fortschritt der Informations- undKommunikationstechnologien und nicht zuletzt durch die Vereinheitlichungdes europäischen Rechtsraums neue Aufgaben zu, die sie – angesichts derHaushaltslage der Länder – ohne zusätzliches Personal bewältigen muss.

B. Lösung

Die angestrebte Qualitätsverbesserung und Effizienzsteigerung innerhalb derZiviljustiz kann nur mit einer grundlegenden Strukturreform erreicht werden.Die Reform enthält folgende Schwerpunkte:

– Institutionalisierung des Schlichtungsgedankens im Zivilprozess durch dieEinführung einer Güteverhandlung,

– Erhöhung der Transparenz und Akzeptanz richterlicher Entscheidungsfin-dung durch eine stärkere Betonung der richterlichen Aufklärungs- und Hin-weispflichten,

– Einführung des originär zuständigen Einzelrichters beim Landgericht,

– Abbau von streitwertabhängigen Zugangsbarrieren zum Rechtsmittel durchEinführung eines Abhilfeverfahrens und einer Zulassungsberufung gegenbisher unanfechtbare Urteile sowie Abschaffung der Streitwertrevision,

– deutlichere Funktionsdifferenzierung der Rechtsmittelebenen durch die Um-gestaltung der Berufung in ein Instrument zur Fehlerkontrolle und -beseiti-gung,

– Einführung einer beschleunigten Erledigungsmöglichkeit für substanzloseBerufungen sowie

– Wegbereitung für eine weitere Harmonisierung der Verfahrensordnungen.

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C. Alternativen

Keine

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

Das Gesetz führt zu keinen zusätzlichen Belastungen der Haushalte von Bundund Ländern. Das erstinstanzliche Verfahren vor den Landgerichten und dieBerufungs- und Beschwerdeverfahren werden effizienter gestaltet. Der dortigeGeschäftsanfall kann daher künftig mit erheblich weniger Personal bewältigtwerden. Dadurch werden die Länder in die Lage versetzt, die notwendige per-sonelle Stärkung der ersten Instanz sowie die infolge der Konzentration der Be-rufungen bei den Oberlandesgerichten anfallenden Belastungen ohne zusätzli-che Haushaltsmittel zu bewältigen.

E. Sonstige Kosten

Die Prozessgebühr für den Rechtsanwalt im Berufungsverfahren wird durchdas Gesetz um rund 15 % erhöht. Dem stehen Entlastungen für den Recht-suchenden infolge des Wegfalls der Verhandlungsgebühr für den Rechtsanwaltin aussichtslosen Berufungsverfahren gegenüber.

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Bundesrepublik DeutschlandDer Bundeskanzler

022 (131) – 440 00 – Ju 39/00Berlin, den 22. November 2000

An denPräsidenten desDeutschen BundestagesPlatz der Republik

11011 Berlin

Hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses(Zivilprozessreformgesetz – ZPO-RG)

mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).

Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.

Der Bundesrat hat in seiner 756. Sitzung am 10. November 2000 gemäß Artikel 76Abs. 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2 ersicht-lich Stellung zu nehmen.

Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der alsAnlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.

Gerhard Schröder

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 –

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Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Be-kanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletztgeändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In § 23 Nr. 1 werden die Wörter „zehntausend DeutscheMark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“ ersetzt.

2. § 72 wird aufgehoben.

3. § 100 wird aufgehoben.

4. § 104 wird aufgehoben.

5. § 105 Abs. 3 wird aufgehoben.

6. § 119 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Oberlandesgerichte sind in bürgerlichenRechtsstreitigkeiten zuständig für die Verhandlung undEntscheidung über die Rechtsmittel der Berufung undder Beschwerde, für die Beschwerden gegen Entschei-dungen der Amtsgerichte in Angelegenheiten der frei-willigen Gerichtsbarkeit jedoch nur dann, wenn sich dieZuständigkeit der Oberlandesgerichte aus besonderengesetzlichen Vorschriften ergibt.“

7. § 133 wird wie folgt gefasst:

㤠133

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist der Bundesge-richtshof zuständig für die Verhandlung und Entschei-dung über die Rechtsmittel der Revision einschließlichder Nichtzulassungsbeschwerde, der Sprungrevision undder Rechtsbeschwerde.“

8. In § 178 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „zweitausendDeutsche Mark“ durch die Wörter „eintausend Euro“ er-setzt.

Artikel 2

Änderung der Zivilprozessordnung

(1) Die Zivilprozessordnung in der im BundesgesetzblattTeil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-nigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgtgeändert:

1. § 10 wird aufgehoben.

2. In § 37 Abs. 1 werden die Wörter „kann ohne mündli-che Verhandlung ergehen“ durch die Wörter „ergehtdurch Beschluss“ ersetzt.

3. § 40 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Eine Vereinbarung ist unzulässig, wenn

1. der Rechtsstreit nichtvermögensrechtliche Ansprü-che betrifft, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht

auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesensind, oder

2. für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand be-gründet ist.“

4. § 45 wird wie folgt gefasst:

„§ 45Entscheidung über das Ablehnungsgesuch

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Ge-richt, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mit-wirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, soentscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts überdas Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wennder abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für be-gründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gerichtdurch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds be-schlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zu-nächst höhere Gericht.“

5. In § 46 Abs. 1 werden die Wörter „kann ohne mündli-che Verhandlung ergehen“ durch die Wörter „ergehtdurch Beschluss“ ersetzt.

6. In § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 werden jeweils dieWörter „weitere Beschwerde“ durch die Wörter„Rechtsbeschwerde und die Nichtzulassungsbeschwer-de“ ersetzt.

7. In § 78b Abs. 1 werden in Satz 1 nach dem Wort „An-trag“ die Wörter „durch Beschluss“ eingefügt und derSatz 2 aufgehoben.

8. In § 78b Abs. 2 und § 78c Abs. 3 Satz 1 und 2 wird je-weils das Wort „Beschwerde“ durch die Wörter „sofor-tige Beschwerde“ ersetzt.

9. § 91a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Gegen die Entscheidung findet die sofortige Be-schwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwertder Hauptsache den in § 511 genannten Betragnicht übersteigt.“

10. § 92 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamtenProzesskosten auferlegen, wenn

1. die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnis-mäßig geringfügig war und keine oder nur gering-fügig höhere Kosten veranlasst hat oder

2. der Betrag der Forderung der anderen Partei vonder Festsetzung durch richterliches Ermessen, vonder Ermittlung durch Sachverständige oder von ei-ner gegenseitigen Berechnung abhängig war.“

Anlage 1

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– 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

11. In § 93d wird die Angabe „269 Abs. 3“ durch die An-gabe „269 Abs. 3 Satz 2“ ersetzt.

12. § 99 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Entscheidung überden Kostenpunkt“ ersetzt durch das Wort „Kosten-entscheidung“.

b) Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines An-erkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erle-digt, so findet gegen die Kostenentscheidung diesofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wennder Streitwert der Hauptsache den in § 511 genann-ten Betrag nicht übersteigt.“

13. In § 104 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „vier vomHundert“ durch die Wörter „fünf Prozentpunkten überdem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überlei-tungsgesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242)“ er-setzt.

14. § 108 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffenhat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben,ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwi-derrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft ei-nes im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kredit-instituts oder durch Hinterlegung von Geld oder sol-chen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheits-leistung geeignet sind.“

15. § 109 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Entscheidungen ergehen durch Beschluss.“

16. § 115 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 Nr. 2 Satz 1 wird nach dem Wort „gilt;“folgender Halbsatz eingefügt:

„die Beträge sind entsprechend § 82 des Bundes-sozialhilfegesetzes zu runden;“

b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Von dem nach den Abzügen verbleibenden, aufvolle Euro abzurundenden Teil des monatlichenEinkommens (einzusetzendes Einkommen) sindunabhängig von der Zahl der Rechtszüge höchstensachtundvierzig Monatsraten aufzubringen, undzwar bei einem

17. § 127 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt;dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsacheden in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, essei denn, das Gericht hat ausschließlich die persön-lichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen fürdie Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist des§ 569 Abs. 1 Satz 1 beträgt einen Monat.“

b) In Absatz 3 werden

aa) in Satz 1 das Wort „Beschwerde“ durch dieWörter „sofortige Beschwerde“ ersetzt und

bb) nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Die Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 beträgteinen Monat und beginnt mit der Bekanntgabedes Beschlusses.“

18. § 128 Abs. 3 wird durch folgende Absätze ersetzt:

„(3) Ist nur noch über die Kosten zu entscheiden,kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlungergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteilesind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen,soweit nichts anderes bestimmt ist.“

19. § 136 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „mündliche“ gestrichen.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Er hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangenzu gestatten, Fragen zu stellen.“

20. § 139 wird wie folgt gefasst:

㤠139Materielle Prozessleitung

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis,soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsäch-lichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zustellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sichrechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsa-chen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zuden geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Be-

einzusetzenden Einkommen (Euro)

eine Monatsratevon (Euro)

bis 15 0

50 15

100 30

150 45

200 60

250 75

300 95

350 115

400 135

450 155

500 175

550 200

600 225

650 250

700 275

750 300

über 750 300 zuzüglich des750 übersteigenden

Teils des einzusetzen-den Einkommens.

einzusetzenden Einkommen (Euro)

eine Monatsratevon (Euro)

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weismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträgestellen.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei er-kennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat,darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderungbetroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn esdarauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerungdazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichts-punkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Par-teien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksamzu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu be-rücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind aktenkun-dig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den In-halt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt derAkten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu ei-nem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll aufihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in dersie eine Erklärung in einem Schriftsatz nachbringenkann.“

21. § 142 wird wie folgt gefasst:

㤠142Anordnung der Urkundenvorlegung

(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Parteioder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befind-lichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf diesich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kannhierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vor-gelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestim-menden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, so-weit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeug-nisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigtsind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremderSprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung bei-gebracht werde, die ein nach den Richtlinien der Lan-desjustizverwaltung hierzu ermächtigter Übersetzerangefertigt hat. Die Anordnung kann nicht gegenüberdem Dritten ergehen.“

22. § 144 wird wie folgt gefasst:

„§ 144Augenschein; Sachverständige

(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augen-scheins sowie die Begutachtung durch Sachverstän-dige anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Parteioder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oderseinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgebenund hierfür eine Frist setzen. Es kann auch die Dul-dung der Maßnahme nach Satz 1 aufgeben, sofernnicht eine Wohnung betroffen ist.

(2) Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nichtverpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder

sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entspre-chend.

(3) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschrif-ten, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme desAugenscheins oder Begutachtung durch Sachverstän-dige zum Gegenstand haben.“

23. § 156 wird wie folgt gefasst:

„§ 156Wiedereröffnung der Verhandlung

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einerVerhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbeson-dere anzuordnen, wenn

1. das Gericht einen entscheidungserheblichen undrügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondereeine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungs-pflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchsauf rechtliches Gehör, feststellt,

2. nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaftgemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund(§§ 579, 580) bilden, oder

3. zwischen dem Schluss der mündlichen Verhand-lung und dem Schluss der Beratung und Abstim-mung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsge-setzes) ein Richter ausgeschieden ist.“

24. In § 157 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort„mündlichen“ gestrichen.

25. In § 159 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „mündliche“ ge-strichen.

26. In § 160 Abs. 3 werden in Nummer 9 der Punkt amSatzende durch ein Semikolon ersetzt und folgendeNummer angefügt:

„10. das Ergebnis der Güteverhandlung.“

27. In § 165 Satz 1 wird das Wort „mündliche“ gestrichen.

28. In § 174 Abs. 1 werden

a) in Satz 1 nach dem Wort „Antrag“ die Wörter„durch Beschluss“ eingefügt und

b) der Satz 2 aufgehoben.

29. In § 177 werden

a) in Absatz 1 nach dem Wort „Antrag“ die Wörter„durch Beschluss“ eingefügt und

b) in Absatz 2 der Satz 1 aufgehoben.

30. In § 233 werden nach dem Wort „Revision“ die Wörter„, der Nichtzulassungsbeschwerde, der Rechtsbe-schwerde“ eingefügt.

31. § 251 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Absatzzeichen „(1)“ gestri-chen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

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32. In § 252 werden die Wörter „Beschwerde, im Falle derAblehnung“ durch das Wort „die“ ersetzt.

33. In § 253 Abs. 3 werden die Wörter „Übertragung derSache auf“ durch die Wörter „Entscheidung der Sachedurch“ ersetzt.

34. § 269 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen,wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zu-rücknahme der Klage erforderlich ist. Widersprichtder Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht in-nerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zu-stellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilli-gung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf dieseFolge hingewiesen worden ist.“

b) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgende Ab-sätze ersetzt:

„(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist derRechtsstreit als nicht anhängig geworden anzuse-hen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräfti-ges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seinerausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger istverpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen,soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkanntist oder sie dem Beklagten aus einem anderenGrund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einrei-chung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallenund wird die Klage daraufhin unverzüglich zurück-genommen, so bestimmt sich die Kostentragungs-pflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-und Streitstandes nach billigem Ermessen.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über dienach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Be-schluss.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Be-schwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsacheden in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Be-schwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entschei-dung über den Festsetzungsantrag (§ 104) einRechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, sokann der Beklagte die Einlassung verweigern, bisdie Kosten erstattet sind.“

35. In § 270 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „oder eineZurücknahme der Klage“ gestrichen.

36. § 272 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Güteverhandlung und die mündliche Ver-handlung sollen so früh wie möglich stattfinden.“

37. Nach § 272 wird folgender § 272a eingefügt:

„§ 272aGütliche Streitbeilegung; Vergleich

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrensauf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder ein-zelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurchgeschlossen werden, dass die Parteien einen schriftli-chen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schrift-satz gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gerichtstellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nachSatz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest.§ 164 gilt entsprechend.“

38. § 273 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „sowie dieVorlegung von Urkunden und von anderen zurNiederlegung bei Gericht geeigneten Gegen-ständen“ gestrichen.

bb) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Semi-kolon ersetzt.

cc) Es wird folgende Nummer angefügt:

„5. Anordnungen nach den §§ 142, 144 tref-fen.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 und, so-weit die Anordnungen nicht gegenüber einer Parteizu treffen sind, 5 sollen nur ergehen, wenn der Be-klagte dem Klageanspruch bereits widersprochenhat. Für die Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 gilt§ 379 entsprechend.“

39. Dem § 275 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Außerhalb der mündlichen Verhandlung kann derVorsitzende die Frist setzen.“

40. In § 277 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Übertragungder Sache auf“ durch die Wörter „Entscheidung der Sa-che durch“ ersetzt.

41. Die §§ 278, 279 werden wie folgt gefasst:

„§ 278Güteverhandlung

(1) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zweckeder gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güte-verhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Ei-nigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestellestattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint er-kennbar aussichtslos. Auf Antrag hat eine Gütever-handlung stattzufinden. Das Gericht hat in der Güte-verhandlung den Sach- und Streitstand mit den Par-teien unter freier Würdigung aller Umstände zu erör-tern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Dieerschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehörtwerden.

(2) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Gü-teversuche soll das persönliche Erscheinen der Par-teien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2und 3 gilt entsprechend.

(3) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhand-lung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

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(4) Das Gericht kann die Parteien für die Gütever-handlung vor einen beauftragten oder ersuchten Rich-ter verweisen. In geeigneten Fällen kann das Gerichtden Parteien eine außergerichtliche Streitschlichtungvorschlagen. Entscheiden sich die Parteien hierzu, gilt§ 251 entsprechend.

§ 279Mündliche Verhandlung

(1) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlungnicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, soll sichdie mündliche Verhandlung (früher erster Termin oderHaupttermin) unmittelbar anschließen. Andernfalls istunverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zubestimmen.

(2) Im Haupttermin soll der streitigen Verhandlungdie Beweisaufnahme unmittelbar folgen.

(3) Im Anschluss an die Beweisaufnahme hat dasGericht erneut den Sach- und Streitstand und, soweitbereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mitden Parteien zu erörtern und auf eine gütliche Beile-gung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte hin-zuwirken.“

42. § 281 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

43. In § 296 Abs. 1 werden nach der Angabe „§ 273 Abs. 2Nr. 1“ die Wörter „und, soweit die Fristsetzung gegen-über einer Partei ergeht, 5“ eingefügt.

44. § 296a Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.“

45. § 307 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „auf Antrag“ gestri-chen.

b) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Wörter „auf An-trag des Klägers“ gestrichen und Satz 2 aufgeho-ben.

46. § 311 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-fügt:

„Die Vorlesung der Urteilsformel kann durch eineBezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden,wenn bei der Verkündung von den Parteien nie-mand erschienen ist.“

b) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

47. § 313a wird wie folgt gefasst:

„§ 313aWeglassen von Tatbestandund Entscheidungsgründen

(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn einRechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zu-lässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Ent-scheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzich-ten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokollaufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem diemündliche Verhandlung geschlossen worden ist, ver-kündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entschei-dungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechts-mittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur füreine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese ver-zichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereitsvor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spä-testens binnen einer Woche nach dem Schluss dermündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht er-klärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung:

1. in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidungaussprechenden Entscheidungen;

2. in Kindschaftssachen;

3. im Falle der Verurteilung zu künftig fällig werden-den wiederkehrenden Leistungen;

4. wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Auslandgeltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungs-gründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend ge-macht werden, so gelten die Vorschriften über die Ver-vollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnis-urteilen entsprechend.“

48. § 319 Abs. 2 Satz 1 wird aufgehoben.

49. Nach § 321 wird folgender § 321a eingefügt:

㤠321aAbhilfe bei Verletzung des Anspruchs

auf rechtliches Gehör

(1) Auf die Rüge der durch das Urteil beschwertenPartei ist der Prozess vor dem Gericht des erstenRechtszuges fortzuführen, wenn

1. eine Berufung nach § 511 Abs. 2 nicht zulässig istund

2. das Gericht des ersten Rechtszuges den Anspruchauf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicherWeise verletzt hat.

(2) Die Rüge ist durch Einreichung eines Schriftsat-zes (Rügeschrift) zu erheben, der enthalten muss:

1. die Bezeichnung des Prozesses, dessen Fortführungbegehrt wird;

2. die Darlegung der Verletzung des Anspruchs aufrechtliches Gehör und der Entscheidungserheblich-keit der Verletzung.

Die Rügeschrift ist innerhalb einer Notfrist von zweiWochen bei dem Gericht des ersten Rechtszuges einzu-reichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des invollständiger Form abgefassten Urteils, im Falle des§ 313a Abs. 1 Satz 2 jedoch erst dann, wenn auch dasProtokoll zugestellt ist. Sie beginnt spätestens mit demAblauf von fünf Monaten nach der Verkündung desUrteils.

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(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegen-heit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, obdie Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichenForm und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieserErfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwer-fen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zu-rück. Die Entscheidungen ergehen durch zu begrün-denden Beschluss, der nicht anfechtbar ist.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gerichtab, indem es den Prozess fortführt. Der Prozess wird indie Lage zurückversetzt, in der er sich vor dem Schlussder mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt ent-sprechend.

(6) § 707 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ist entsprechend an-zuwenden.“

50. In § 329 Abs. 3 werden die Wörter „befristeten Erinne-rung nach § 577 Abs. 4“ durch die Wörter „Erinnerungnach § 573 Abs. 1“ ersetzt.

51. In § 339 Abs. 2 wird der Satzteil „, der ohne mündlicheVerhandlung erlassen werden kann,“ gestrichen.

52. § 341 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlungergehen.“

53. In § 341a werden die Wörter „durch Beschluss“ gestri-chen.

54. § 348 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:

„§ 348Originärer Einzelrichter

(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrerMitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn

1. das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nichtüber einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsver-teilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben inbürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmenhatte oder

2. die Zuständigkeit der Kammer nach dem Ge-schäftsverteilungsplan des Gerichtes wegen der Zu-ordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgendenSachgebieten begründet ist:

a) Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentli-chungen durch Druckerzeugnisse, Bild- undTonträger jeder Art, insbesondere in Presse,Rundfunk, Film und Fernsehen;

b) Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften;

c) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträ-gen;

d) Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen mitRechtsanwälten, Patentanwälten, Notaren, Steu-erberatern, Steuerbevollmächtigten und Wirt-schaftsprüfern, die aus ihrer Berufstätigkeit ver-anlasst sind;

e) Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehand-lungen;

f) Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des§ 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes;

g) Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Spe-ditions- und Lagergeschäften;

h) Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhält-nissen;

i) Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber-und Verlagsrechtes;

j) Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommuni-kations- und Informationstechnologie;

k) Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rück-sicht auf den Streitwert zugewiesen sind.

(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Vorausset-zungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durchunanfechtbaren Beschluss.

(3) Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreitdurch Beschluss der Zivilkammer zur Entscheidung,wenn

1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicheroder rechtlicher Art aufweist oder

2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Eine Zurückübertragung auf den Einzelrichter ist aus-geschlossen.

(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragungkann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

§ 348aObligatorischer Einzelrichter

(1) Ist eine originäre Einzelrichterzuständigkeitnach § 348 Abs. 1 nicht begründet, überträgt die Zivil-kammer die Sache durch Beschluss einem ihrer Mit-glieder als Einzelrichter zur Entscheidung, wenn

1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tat-sächlicher oder rechtlicher Art aufweist,

2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutunghat und

3. nicht bereits im Haupttermin vor der Zivilkammerzur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn,dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwi-schenurteil ergangen ist.

(2) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Par-teien den Rechtsstreit auf die Zivilkammer durch Be-schluss zurückübertragen, wenn sich aus einer wesent-lichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächli-che oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder diegrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben.Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist aus-geschlossen.

(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragungoder Zurückübertragung kann ein Rechtsmittel nichtgestützt werden.“

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55. § 349 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4)

Die §§ 348 und 348a sind nicht anzuwenden.“

56. In § 350 wird die Angabe „(§ 348)“ durch die Angabe„(§§ 348, 348a)“ ersetzt.

57. In § 356 Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter„durch Beschluss“ eingefügt und der Satz 2 aufgeho-ben.

58. § 371 wird wie folgt gefasst:

㤠371Beweis durch Augenschein

(1) Der Beweis durch Augenschein wird durch dieBezeichnung des Gegenstandes des Augenscheins unddurch die Angabe der zu beweisenden Tatsachen ange-treten.

(2) Befindet sich der Gegenstand nach der Behaup-tung des Beweisführers im Besitz eines Dritten, sowird der Beweis außerdem durch den Antrag angetre-ten, zur Herbeischaffung des Gegenstandes eine Fristzu setzen oder eine Anordnung nach § 144 zu erlassen.Die §§ 429 bis 432 gelten entsprechend.

(3) Vereitelt eine Partei die ihr zumutbare Einnahmedes Augenscheins, so können die Behauptungen desGegners über die Beschaffenheit des Gegenstandes alsbewiesen angesehen werden.“

59. § 378 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 142 und 429 bleiben unberührt.“

60. In § 380 Abs. 3 wird das Wort „Beschwerde“ durch dieWörter „sofortige Beschwerde“ ersetzt.

61. § 381 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Auferlegung der Kosten und die Festset-zung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn dasAusbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschul-digt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nichtrechtzeitig, so unterbleiben die Auferlegung der Kos-ten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nurdann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugenan der Verspätung der Entschuldigung kein Verschul-den trifft. Erfolgt die genügende Entschuldigung oderdie Glaubhaftmachung nachträglich, so werden die ge-troffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen desSatzes 2 aufgehoben.“

62. In § 390 Abs. 3 wird das Wort „Beschwerde“ durch dieWörter „sofortige Beschwerde“ ersetzt.

63. In § 406 Abs. 4 wird der Satzteil „; eine mündliche Ver-handlung der Beteiligten ist nicht erforderlich“ durchdie Wörter „durch Beschluss“ ersetzt.

64. In § 409 Abs. 2 wird das Wort „Beschwerde“ durch dieWörter „sofortige Beschwerde“ ersetzt.

65. § 428 wird wie folgt gefasst:

㤠428Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt

Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung desBeweisführers im Besitz eines Dritten, so wird der Be-

weis durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaf-fung der Urkunde eine Frist zu bestimmen oder eineAnordnung nach § 142 zu erlassen.“

66. Dem § 429 wird folgender Satz angefügt:

„§ 142 bleibt unberührt.“

67. In § 431 Abs. 1 werden in Satz 1 nach dem Wort „Ge-richt“ die Wörter „durch Beschluss“ eingefügt und derSatz 2 aufgehoben.

68. § 450 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter „persönlich durch Zu-stellung“ gestrichen.

b) Es wird folgender Satz angefügt:

„Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auchwenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellthat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.“

69. § 490 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht durchBeschluss.“

70. In § 494a Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 durch fol-genden Satz ersetzt:

„Die Entscheidung unterliegt der sofortigen Be-schwerde.“

71. § 495a wird wie folgt gefasst:

㤠495aVerfahren nach billigem Ermessen

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Er-messen bestimmen, wenn der Streitwert sechshundertEuro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich ver-handelt werden.“

72. Das dritte Buch wird wie folgt gefasst:

„Buch 3Rechtsmittel

Abschnitt 1Berufung

§ 511Statthaftigkeit der Berufung

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechts-zug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1. der Wert des Beschwerdegegenstandes sechshun-dert Euro übersteigt oder

2. das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufungim Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nachAbsatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherungan Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Be-rufung zu, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einereinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidungdes Berufungsgerichts erfordert.

Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

§ 512Vorentscheidungen im ersten Rechtszug

Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenauch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteilvorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vor-schriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der so-fortigen Beschwerde anfechtbar sind.

§ 513Berufungsgründe

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden,dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung(§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legendeTatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden,dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zustän-digkeit zu Unrecht angenommen hat.

§ 514Versäumnisurteile

(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegendie es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussbe-rufung nicht angefochten werden.

(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruchan sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oderAnschlussberufung

insoweit, als sie darauf gestütztwird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nichtvorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

§ 515Verzicht auf Berufung

Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht derBerufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegnerdie Verzichtsleistung angenommen hat.

§ 516Zurücknahme der Berufung

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zurVerkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zuerklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündli-chen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung ei-nes Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingeleg-ten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, diedurch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen.Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

§ 517Berufungsfrist

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eineNotfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollstän-diger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mitdem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

§ 518Berufungsfrist bei Urteilsergänzung

Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durcheine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), sobeginnt mit der Zustellung der nachträglichen Ent-scheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Be-rufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem.Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Beru-fung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinanderzu verbinden.

§ 519Berufungsschrift

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Beru-fungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Beru-fung gerichtet wird;

2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufungeingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigungoder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteilsvorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorberei-tenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschriftanzuwenden.

§ 520Berufungsbegründung

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begrün-den.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgtzwei Monate und beginnt mit der Zustellung des invollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens abermit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden ver-längert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Ein-willigung kann die Frist um bis zu einem Monat ver-längert werden, wenn nach freier Überzeugung desVorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerungnicht verzögert wird oder wenn der Berufungsklägererhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nichtbereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einemSchriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen.Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochtenwird und welche Abänderungen des Urteils bean-tragt werden (Berufungsanträge);

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2. die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich dieRechtsverletzung und deren Erheblichkeit für dieangefochtene Entscheidung ergibt;

3. die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, aus de-nen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit oderVollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im an-gefochtenen Urteil ergeben;

4. die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidi-gungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund dererdie neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach§ 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1. die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimm-ten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegen-standes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Beru-fung abhängt;

2. eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sa-che durch den Einzelrichter Gründe entgegenste-hen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorberei-tenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbe-gründung anzuwenden.

§ 521Zustellung der Berufungsschrift

und -begründung

(1) Die Berufungsschrift und die Berufungsbegrün-dung sind der Gegenpartei zuzustellen.

(2) Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kannder Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Berufungs-erwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zurschriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwide-rung setzen. § 277 gilt entsprechend.

§ 522Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zuprüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie inder gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begrün-det ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so istdie Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Ent-scheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen denBeschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht weist die Berufung durchBeschluss unverzüglich zurück, wenn es einstimmigdafür hält, dass

1. die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat,

2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutunghat und

3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einereinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidungdes Berufungsgerichts nicht erfordert.

Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvordie Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung derBerufung und die Gründe hierfür hinzuweisen unddem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden

Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. DerBeschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit dieGründe für die Zurückweisung nicht bereits in demHinweis nach Satz 2 enthalten sind.

(3) Der Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 ist nicht an-fechtbar.

§ 523Terminsbestimmung

(1) Wird die Berufung nicht nach § 522 durch Be-schluss verworfen oder zurückgewiesen, so entscheidetdas Berufungsgericht über die Übertragung desRechtsstreits auf den Einzelrichter. Sodann ist unver-züglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu be-stimmen.

(2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt derBekanntmachung des Termins und der mündlichenVerhandlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3 entspre-chend anzuwenden.

§ 524Anschlussberufung

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufunganschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einrei-chung der Berufungsanschlussschrift bei dem Beru-fungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn derBerufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hatoder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässigbis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung derBerufungsbegründungsschrift.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschluss-schrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 geltenentsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenndie Berufung zurückgenommen, verworfen oder durchBeschluss zurückgewiesen wird.

§ 525Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Auf das weitere Verfahren sind die im erstenRechtszug für das Verfahren vor den Landgerichtengeltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, so-weit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriftendieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung be-darf es nicht.

§ 526Entscheidender Richter

(1) Das Berufungsgericht soll durch Beschluss denRechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichterzur Entscheidung übertragen, wenn

1. die angefochtene Entscheidung von einem Einzel-richter erlassen wurde,

2. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tat-sächlicher oder rechtlicher Art aufweist,

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3. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutunghat und

4. nicht bereits im Haupttermin zur Hauptsache ver-handelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen einVorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(2) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Par-teien den Rechtsstreit durch Beschluss zurückübertra-gen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung derProzesslage besondere tatsächliche oder rechtlicheSchwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Be-deutung der Rechtssache ergeben. Eine erneute Über-tragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragungoder Zurückübertragung kann ein Rechtsmittel nichtgestützt werden.

§ 527Vorbereitender Einzelrichter

(1) Wird der Rechtsstreit nicht nach § 526 dem Ein-zelrichter übertragen, kann das Berufungsgericht dieSache einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zurVorbereitung der Entscheidung zuweisen.

(2) Der Einzelrichter hat die Sache so weit zu för-dern, dass sie in einer mündlichen Verhandlung vordem Berufungsgericht erledigt werden kann. Er kannzu diesem Zweck einzelne Beweise erheben, soweitdies zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Be-rufungsgericht wünschenswert und von vornherein an-zunehmen ist, dass das Berufungsgericht das Beweis-ergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von demVerlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigenvermag.

(3) Der Einzelrichter entscheidet

1. bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung,Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oderAnerkenntnis des Anspruchs;

2. bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien;

3. über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen,sofern nicht das Berufungsgericht gleichzeitig mitder Hauptsache hierüber entscheidet;

4. über den Wert des Streitgegenstandes;

5. über Kosten, Gebühren und Auslagen.

(4) Im Einverständnis der Parteien kann der Einzel-richter auch im Übrigen entscheiden.

§ 528Bindung an die Berufungsanträge

Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsge-richts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteildes ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändertwerden, als eine Abänderung beantragt ist.

§ 529Prüfungsumfang des Berufungsgerichts

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlungund Entscheidung zugrunde zu legen:

1. die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestell-ten Tatsachen, soweit nicht aufgrund konkreter An-haltspunkte ernstliche Zweifel an der Richtigkeitoder Vollständigkeit der entscheidungserheblichenFeststellungen bestehen, so dass eine erneute Fest-stellung geboten ist;

2. neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zu-lässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht vonAmts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefoch-tene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Beru-fungsgericht an die geltend gemachten Berufungs-gründe nicht gebunden.

§ 530Verspätet vorgebrachte Angriffs-

und Verteidigungsmittel

Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entge-gen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorge-bracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

§ 531Zurückgewiesene und neue Angriffs-

und Verteidigungsmittel

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im erstenRechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, blei-ben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nurzuzulassen, wenn sie

1. einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht desersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder fürunerheblich gehalten worden ist,

2. infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechts-zug nicht geltend gemacht wurden oder

3. im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wordensind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit derPartei beruht.

Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung derTatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeitder neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

§ 532Rügen der Unzulässigkeit der Klage

Verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klagebetreffen und die entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2nicht rechtzeitig vorgebracht werden, sind nur zuzulas-sen, wenn die Partei die Verspätung genügend ent-schuldigt. Dasselbe gilt für verzichtbare neue Rügen,die die Zulässigkeit der Klage betreffen, wenn die Par-tei sie im ersten Rechtszug hätte vorbringen können.Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Ge-richts glaubhaft zu machen.

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§ 533Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Wider-klage sind nur zulässig, wenn

1. der Gegner einwilligt oder das Gericht dies fürsachdienlich hält und

2. diese auf Tatsachen gestützt werden können, diedas Berufungsgericht seiner Verhandlung und Ent-scheidung über die Berufung ohnehin nach § 529zugrunde zu legen hat.

§ 534Verlust des Rügerechts

Die Verletzung einer das Verfahren des erstenRechtszuges betreffenden Vorschrift kann in der Beru-fungsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Par-tei das Rügerecht bereits im ersten Rechtszug nach derVorschrift des § 295 verloren hat.

§ 535Gerichtliches Geständnis

Das im ersten Rechtszug abgelegte gerichtliche Ge-ständnis behält seine Wirksamkeit auch für die Beru-fungsinstanz.

§ 536Parteivernehmung

(1) Das Berufungsgericht darf die Vernehmung oderBeeidigung einer Partei, die im ersten Rechtszug dieVernehmung abgelehnt oder die Aussage oder den Eidverweigert hatte, nur anordnen, wenn es der Überzeu-gung ist, dass die Partei zu der Ablehnung oder Weige-rung genügende Gründe hatte und diese Gründe seit-dem weggefallen sind.

(2) War eine Partei im ersten Rechtszug vernommenund auf ihre Aussage beeidigt, so darf das Berufungs-gericht die eidliche Vernehmung des Gegners nur an-ordnen, wenn die Vernehmung oder Beeidigung imersten Rechtszug unzulässig war.

§ 537Vorläufige Vollstreckbarkeit

(1) Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig voll-streckbar erklärtes Urteil des ersten Rechtszuges ist,soweit es durch die Berufungsanträge nicht angefoch-ten wird, auf Antrag von dem Berufungsgericht durchBeschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären. DieEntscheidung ist erst nach Ablauf der Berufungsbe-gründungsfrist zulässig.

(2) Eine Anfechtung des Beschlusses findet nichtstatt.

§ 538Zurückverweisung

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Be-weise zu erheben und in der Sache selbst zu entschei-den.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihreweitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebungdes Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ers-ten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1. soweit das Verfahren im ersten Rechtszug an einemwesentlichen Mangel leidet und aufgrund diesesMangels eine umfangreiche oder aufwändige Be-weisaufnahme notwendig ist,

2. wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruchals unzulässig verworfen ist,

3. wenn durch das angefochtene Urteil nur über dieZulässigkeit der Klage entschieden ist,

4. wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streiti-gen Anspruchs durch das angefochtene Urteil überden Grund des Anspruchs vorab entschieden oderdie Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass derStreit über den Betrag des Anspruchs zur Entschei-dung reif ist,

5. wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oderWechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlas-sen ist,

6. wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteilist oder

7. wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Vo-raussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist

und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. ImFall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtlicheRügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf eseines Antrags nicht.

§ 539Versäumnisverfahren

(1) Erscheint der Berufungskläger im Termin zurmündlichen Verhandlung nicht, so ist seine Berufungauf Antrag durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.

(2) Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und bean-tragt der Berufungskläger gegen ihn das Versäumnis-urteil, so ist das zulässige tatsächliche Vorbringen desBerufungsklägers als zugestanden anzunehmen. So-weit es den Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach demAntrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall ist, istdie Berufung zurückzuweisen.

(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Ver-säumnisverfahren im ersten Rechtszug sinngemäß.

§ 540Tatbestand und Entscheidungsgründe

des Berufungsurteils

(1) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbe-standes und, soweit das Berufungsgericht den Gründender angefochtenen Entscheidung folgt und dies in sei-nem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Ent-scheidungsgründe abgesehen werden.

(2) Ist gegen das Urteil die Revision oder die Nicht-zulassungsbeschwerde zulässig, so soll der Tatbestandeine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes

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enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Ur-teil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Un-terlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilungdes Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nichtwesentlich erschwert wird.

§ 541Prozessakten

(1) Die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts hat,nachdem die Berufungsschrift eingereicht ist, unver-züglich von der Geschäftsstelle des Gerichts des erstenRechtszuges die Prozessakten einzufordern.

(2) Nach Erledigung der Berufung sind die Aktender Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszu-ges nebst einer beglaubigten Abschrift der in der Beru-fungsinstanz ergangenen Entscheidung zurückzusen-den.

Abschnitt 2Revision

§ 542Statthaftigkeit der Revision

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungs-instanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der fol-genden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung,Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einereinstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findetdie Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile überdie vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsver-fahren oder im Umlegungsverfahren.

§ 543Zulassungsrevision

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1. das Berufungsgericht in dem Urteil oder

2. das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen dieNichtzulassung

zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einereinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidungdes Revisionsgerichts erfordert.

Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch dasBerufungsgericht gebunden.

§ 544Nichtzulassungsbeschwerde

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Be-rufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulas-sungsbeschwerde). Die Beschwerde ist innerhalb einerNotfrist von einem Monat nach Zustellung des in voll-ständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis

zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündungdes Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mitder Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder be-glaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revisioneingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monatennach Zustellung des in vollständiger Form abgefasstenUrteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Mo-naten nach der Verkündung des Urteils zu begründen.§ 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Be-gründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2)dargelegt werden.

(3) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Be-schwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4) Das Revisionsgericht entscheidet über die Be-schwerde durch Beschluss. Der Beschluss ist kurz zubegründen. Von einer Begründung kann abgesehenwerden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung derVoraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revi-sion zuzulassen ist. Die Entscheidung über die Be-schwerde ist den Parteien zuzustellen.

(5) Die Einlegung der Beschwerde hemmt dieRechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entspre-chend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Be-schwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteilrechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassungder Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdever-fahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesemFall gilt die form- und fristgerechte Einlegung derNichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revi-sion. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt dieRevisionsbegründungsfrist.

§ 545Revisionsgründe

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden,dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundes-rechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbe-reich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hi-naus erstreckt.

(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden,dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zustän-digkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

§ 546Begriff der Rechtsverletzung

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nichtoder nicht richtig angewendet worden ist.

§ 547Absolute Revisionsgründe

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzungdes Rechts beruhend anzusehen:

1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschrifts-mäßig besetzt war;

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2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkthat, der von der Ausübung des Richteramts kraftGesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht diesesHindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohneErfolg geltend gemacht ist;

3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkthat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheitabgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründeterklärt war;

4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vor-schrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nichtdie Prozessführung ausdrücklich oder stillschwei-gend genehmigt hat;

5. wenn die Entscheidung aufgrund einer mündlichenVerhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriftenüber die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;

6. wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmun-gen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

§ 548Revisionsfrist

Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisions-frist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und be-ginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form ab-gefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit demAblauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

§ 549Revisionseinlegung

(1) Die Revision wird durch Einreichung der Revi-sionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. DieRevisionsschrift muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revi-sion gerichtet wird;

2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revisioneingelegt werde.

§ 544 Abs. 6 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorberei-tenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschriftanzuwenden.

§ 550Zustellung der Revisionsschrift

(1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigungoder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteilsvorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544Abs. 1 Satz 4 geschehen ist.

(2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzu-stellen.

§ 551Revisionsbegründung

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begrün-den.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nichtbereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem

Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. DieFrist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Mo-nate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständi-ger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ab-lauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544Abs. 6 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf An-trag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wennder Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann dieFrist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wennnach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechts-streit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oderwenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochtenund dessen Aufhebung beantragt werde (Revisions-anträge);

2. die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:

a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, ausdenen sich die Rechtsverletzung ergibt;

b) soweit die Revision darauf gestützt wird, dassdas Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletztsei, die Bezeichnung der Tatsachen, die denMangel ergeben.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revi-sionsbegründung entsprechend anzuwenden.

§ 552Zulässigkeitsprüfung

(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zuprüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie inder gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begrün-det ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so istdie Revision als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss erge-hen.

§ 553Terminsbestimmung; Einlassungsfrist

(1) Wird die Revision nicht durch Beschluss als un-zulässig verworfen, so ist Termin zur mündlichen Ver-handlung zu bestimmen und den Parteien bekannt zumachen.

(2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt derBekanntmachung des Termins und der mündlichenVerhandlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3 entspre-chend anzuwenden.

§ 554Anschlussrevision

(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revisionanschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einrei-chung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revi-sionsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn derRevisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, dieRevisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zu-gelassen worden ist. Die Anschließung ist bis zum Ab-

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lauf eines Monats nach der Zustellung der Revisions-begründung zu erklären.

(3) Die Anschlussrevision muss in der Anschluss-schrift begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 undAbs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entspre-chend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenndie Revision zurückgenommen oder als unzulässigverworfen wird.

§ 555Allgemeine Verfahrensgrundsätze

(1) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nichtAbweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnittsergeben, die im ersten Rechtszug für das Verfahren vorden Landgerichten geltenden Vorschriften entspre-chend anzuwenden. Einer Güteverhandlung bedarf esnicht.

(2) Die Vorschriften der §§ 348 bis 350 sind nichtanzuwenden.

§ 556Verlust des Rügerechts

Die Verletzung einer das Verfahren der Berufungs-instanz betreffenden Vorschrift kann in der Revisions-instanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei dasRügerecht bereits in der Berufungsinstanz nach derVorschrift des § 295 verloren hat.

§ 557Umfang der Revisionsprüfung

(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegennur die von den Parteien gestellten Anträge.

(2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterlie-gen auch diejenigen Entscheidungen, die dem End-urteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach denVorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.

(3) Das Revisionsgericht ist an die geltend gemach-ten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf Verfahrens-mängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigensind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden,wenn die Mängel nach den §§ 551 und 554 Abs. 3 ge-rügt worden sind.

§ 558Vorläufige Vollstreckbarkeit

Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig voll-streckbar erklärtes Urteil des Berufungsgerichts ist, so-weit es durch die Revisionsanträge nicht angefochtenwird, auf Antrag von dem Revisionsgericht durch Be-schluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären. DieEntscheidung ist erst nach Ablauf der Revisionsbe-gründungsfrist zulässig.

§ 559Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher

Feststellungen

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegtnur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Tatbe-stand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokollersichtlich ist. Außerdem können nur die im § 551Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berück-sichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass einetatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, soist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend,es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zu-lässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

§ 560Nicht revisible Gesetze

Die Entscheidung des Berufungsgerichts über dasBestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Ver-letzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werdenkann, ist für die auf die Revision ergehende Entschei-dung maßgebend.

§ 561Revisionszurückweisung

Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eineRechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aberaus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Re-vision zurückzuweisen.

§ 562Aufhebung des angefochtenen Urteils

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtetwird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Ver-fahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren inso-weit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffenwird.

§ 563Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sachezur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-fungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverwei-sung kann an einen anderen Spruchkörper des Beru-fungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurtei-lung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch sei-ner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sacheselbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteilsnur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Ge-setzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt undnach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sa-che selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbar-keit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revisionnach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so

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kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung andas Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

§ 564Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen

von Verfahrensmängeln

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu wer-den, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfah-rensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies giltnicht für Rügen nach § 547.

§ 565Anzuwendende Vorschriften

des Berufungsverfahrens

Die für die Berufung geltenden Vorschriften überdie Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über dieVerzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zu-rücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit derKlage und über die Einforderung und Zurücksendungder Prozessakten sind auf die Revision entsprechendanzuwenden.

§ 566Sprungrevision

(1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen End-urteile, die ohne Zulassung der Berufung unterliegen,findet auf Antrag unter Übergehung der Berufungsin-stanz unmittelbar die Revision (Sprungrevision) statt,wenn

1. der Gegner in die Übergehung der Berufungsin-stanz einwilligt und

2. das Revisionsgericht die Sprungrevision zulässt.

Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision sowiedie Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht aufdas Rechtsmittel der Berufung.

(2) Die Zulassung ist durch Einreichung einesSchriftsatzes (Zulassungsschrift) bei dem Revisionsge-richt zu beantragen. Die §§ 548 bis 550 gelten entspre-chend. In dem Antrag müssen die Voraussetzungen fürdie Zulassung der Sprungrevision (Absatz 4) dargelegtwerden. Die schriftliche Erklärung der Einwilligungdes Antragsgegners ist dem Zulassungsantrag beizufü-gen; sie kann auch von dem Prozessbevollmächtigtendes ersten Rechtszuges oder, wenn der Rechtsstreit imersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führengewesen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle abgege-ben werden.

(3) Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevisionhemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3ist entsprechend anzuwenden. Die Geschäftsstelle desRevisionsgerichts hat, nachdem der Antrag eingereichtist, unverzüglich von der Geschäftsstelle des Gerichtsdes ersten Rechtszuges die Prozessakten einzufordern.

(4) Die Sprungrevision ist nur zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einereinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidungdes Revisionsgerichts erfordert.

Die Sprungrevision kann nicht auf einen Mangel desVerfahrens gestützt werden.

(5) Das Revisionsgericht entscheidet über den An-trag auf Zulassung der Sprungrevision durch Be-schluss. Der Beschluss ist den Parteien zuzustellen.

(6) Wird der Antrag auf Zulassung der Revision ab-gelehnt, so wird das Urteil rechtskräftig.

(7) Wird die Revision zugelassen, so wird das Ver-fahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesemFall gilt der form- und fristgerechte Antrag auf Zulas-sung als Einlegung der Revision. Mit der Zustellungder Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungs-frist.

(8) Das weitere Verfahren bestimmt sich nach denfür die Revision geltenden Bestimmungen. § 563 istmit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zurückverwei-sung an das erstinstanzliche Gericht erfolgt. Wird ge-gen die nachfolgende Entscheidung des erstinstanzli-chen Gerichts Berufung eingelegt, so hat das Beru-fungsgericht die rechtliche Beurteilung, die der Aufhe-bung durch das Revisionsgericht zugrunde gelegt ist,auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Abschnitt 3Beschwerde

Titel 1Sofortige Beschwerde

§ 567Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen dieim ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen derAmtsgerichte und Landgerichte, wenn

1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder

2. es sich um solche eine mündliche Verhandlungnicht erfordernde Entscheidungen handelt, durchdie ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurück-gewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über die Verpflichtung,die Prozesskosten zu tragen, ist die Beschwerde nurzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandeseinhundert Euro übersteigt. Gegen andere Entschei-dungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig,wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfzigEuro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Be-schwerde anschließen, selbst wenn er auf die Be-schwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist ver-strichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung,wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzu-lässig verworfen wird.

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§ 568Originärer Einzelrichter

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines sei-ner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefoch-tene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einemRechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter über-trägt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Ent-scheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorge-schriebenen Besetzung, wenn

1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicheroder rechtlicher Art aufweist oder

2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kannein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

§ 569Frist und Form

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine an-dere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zweiWochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung ange-fochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzu-legen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes be-stimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spä-testens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach derVerkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisseder Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, sokann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist in-nerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen er-hoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einerBeschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschriftmuss die Bezeichnung der angefochtenen Entschei-dung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerdegegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zuProtokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1. der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als An-waltsprozess zu führen ist oder war,

2. die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder

3. sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Drit-ten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

§ 570Aufschiebende Wirkung;

einstweilige Anordnungen

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebendeWirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs-oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.

(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Ent-scheidung angefochten wird, kann die Vollziehung derEntscheidung aussetzen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entschei-dung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kanninsbesondere die Vollziehung der angefochtenen Ent-scheidung aussetzen.

§ 571Begründung, Präklusion, Ausnahmen

vom Anwaltszwang

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- undVerteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nichtdarauf gestützt werden, dass das Gericht des erstenRechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenom-men hat.

(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegerichtkann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidi-gungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- undVerteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorge-bracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach derfreien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung dieErledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oderwenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Ge-richts glaubhaft zu machen.

(4) Die Beteiligten können sich im Beschwerdever-fahren auch durch einen bei einem Amts- oder Landge-richt zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ord-net das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kanndiese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben wer-den, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäfts-stelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).

§ 572Gang des Beschwerdeverfahrens

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, des-sen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerdefür begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfallsist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdege-richt vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zuprüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob siein der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Man-gelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Be-schwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerdefür begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzen-den, von dem die beschwerende Entscheidung erlassenwar, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergehtdurch Beschluss.

§ 573Erinnerung

(1) Gegen die Entscheidungen des beauftragten oderersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Ge-schäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wo-chen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden(Erinnerung). Die Erinnerung ist schriftlich oder zuProtokoll der Geschäftsstelle einzulegen. § 569 Abs. 1Satz 1 und 2, Abs. 2 und die §§ 570 und 572 geltenentsprechend.

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(2) Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Ent-scheidung des Gerichts über die Erinnerung findet diesofortige Beschwerde statt.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für dieOberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof.

Titel 2Rechtsbeschwerde

§ 574Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbe-schwerde statthaft, wenn

1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder

2. das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oderdas Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie indem Beschluss zugelassen hat.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechts-beschwerde nur zulässig, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einereinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidungdes Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechts-beschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen desAbsatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegerichtist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zumAblauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zu-stellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerdedurch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschluss-schrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen,auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat,die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechts-beschwerde nicht zugelassen worden ist. Die An-schlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu be-gründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung,wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oderals unzulässig verworfen wird.

§ 575Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfristvon einem Monat nach Zustellung des Beschlussesdurch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei demRechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbe-schwerdeschrift muss enthalten:

1. die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die dieRechtsbeschwerde gerichtet wird und

2. die Erklärung, dass gegen diese EntscheidungRechtsbeschwerde eingelegt werde.

Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausferti-gung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenenEntscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwer-deschrift keine Begründung enthält, binnen einer Fristvon einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mitder Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde mussenthalten:

1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Be-schwerdegerichts oder des Berufungsgerichts ange-fochten und deren Aufhebung beantragt werde(Rechtsbeschwerdeanträge),

2. in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegungzu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574Abs. 2,

3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, ausdenen sich die Rechtsverletzung ergibt;

b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestütztwird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfah-ren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen,die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorberei-tenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- unddie Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde-und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zu-zustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entspre-chend.

§ 576Gründe der Rechtsbeschwerde

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestütztwerden, dass die Entscheidung auf der Verletzung desBundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Gel-tungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesge-richts hinaus erstreckt.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf ge-stützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugesseine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder ver-neint hat.

(3) Die §§ 546, 547, 556 und 560 gelten entspre-chend.

§ 577Prüfung und Entscheidung

der Rechtsbeschwerde

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts we-gen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statt-haft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist ein-gelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieserErfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzuläs-sig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts un-terliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend ge-machten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden.

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– 22 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zuberücksichtigen sind, darf die angefochtene Entschei-dung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind.§ 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Ent-scheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Ent-scheidung selbst aber aus anderen Gründen sich alsrichtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuwei-sen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erach-tet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben unddie Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverwei-sen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückver-weisung kann an einen anderen Spruchkörper des Ge-richts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung er-lassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückver-wiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die derAufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidungzugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sacheselbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Ent-scheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwen-dung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältniserfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentschei-dung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerdeergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend.“

73. § 615 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Im Übrigen sind die Angriffs- und Verteidi-gungsmittel abweichend von den allgemeinen Vor-schriften zuzulassen.“

74. § 620a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.“

75. § 621d wird wie folgt gefasst:

„§ 621dZurückweisung von Angriffs-

und Verteidigungsmitteln

In Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8und 11 können Angriffs- und Verteidigungsmittel, dienicht rechtzeitig vorgebracht werden, zurückgewiesenwerden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeu-gung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreitsverzögern würde und die Verspätung auf grober Nach-lässigkeit beruht. Im Übrigen sind die Angriffs- undVerteidigungsmittel abweichend von den allgemeinenVorschriften zuzulassen.“

76. § 621e wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In den Familiensachen des § 621 Abs. 1Nr. 1 bis 3, 6 und 10 in Verfahren nach § 1600eAbs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie 12 fin-det die Rechtsbeschwerde statt, wenn sie

1. das Beschwerdegericht in dem Beschluss oder

2. auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungdurch das Beschwerdegericht das Rechtsbe-schwerdegericht

zugelassen hat; § 543 Abs. 2 und § 544 gelten ent-sprechend. Die Rechtsbeschwerde kann nur daraufgestützt werden, dass die Entscheidung auf einerVerletzung des Rechts beruht.“

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 318, 517, 518, 520 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1,Abs. 4, §§ 521, 522 Abs. 1, §§ 526, 527, 548und 551 Abs. 1, 2 und 4 gelten entsprechend.“

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestütztwerden, dass das Gericht des ersten Rechtszugesseine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestütztwerden, dass das Gericht des ersten Rechtszugesseine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oderverneint hat.“

77. § 626 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 269 Abs. 3“durch die Angabe „§ 269 Abs. 3 bis 5“ ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

78. § 629a Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „weitere Beschwerde“durch das Wort „Rechtsbeschwerde“ ersetzt.

b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 517, 548 und 621e Abs. 3 Satz 2 in Verbin-dung mit den §§ 517 und 548 bleiben unberührt.“

79. In § 629b Abs. 2 werden nach dem Wort „Revision“ dieWörter „oder Beschwerde gegen die Nichtzulassungder Revision“ eingefügt.

80. § 629c wird wie folgt gefasst:

㤠629cErweiterte Aufhebung

Wird eine Entscheidung auf Revision oder Rechts-beschwerde teilweise aufgehoben, so kann das Gerichtauf Antrag einer Partei die Entscheidung auch insoweitaufheben und die Sache zur anderweitigen Verhand-lung und Entscheidung an das Berufungs- oder Be-schwerdegericht zurückverweisen, als dies wegen desZusammenhangs mit der aufgehobenen Entscheidunggeboten erscheint. Eine Aufhebung des Scheidungs-ausspruchs kann nur innerhalb eines Monats nach Zu-stellung der Rechtsmittelbegründung oder des Be-schlusses über die Zulassung der Revision oder derRechtsbeschwerde, bei mehreren Zustellungen bis zumAblauf eines Monats nach der letzten Zustellung bean-tragt werden.“

81. In § 641d Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Beschwerde“durch die Wörter „sofortige Beschwerde“ ersetzt.

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82. § 649 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

83. § 688 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder DeutscherMark“ gestrichen.

b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Diskontsatzder Deutschen Bundesbank“ durch das Wort „Ba-siszinssatz“ ersetzt.

84. In § 691 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Beschwerde“durch die Wörter „sofortige Beschwerde“ ersetzt.

85. Dem § 697 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 270 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.“

86. In § 700 werden in Absatz 4 Satz 1 und in Absatz 5Halbsatz 1 jeweils die Wörter „durch Beschluss“ gestri-chen.

87. § 705 wird wie folgt neu gefasst:

㤠705Formelle Rechtskraft

Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der fürdie Einlegung des zulässigen Rechtsmittels, des zuläs-sigen Einspruchs oder der zulässigen Rüge nach§ 321a bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt derRechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung desRechtsmittels, des Einspruchs oder der Rüge nach§ 321a gehemmt.“

88. § 706 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„In Ehe- und Kindschaftssachen wird den Parteienvon Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis auf einerweiteren Ausfertigung in der Form des § 317Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 erteilt.“

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „eine Revi-sionsschrift nach § 566a“ durch die Wörter „einAntrag auf Zulassung der Revision nach § 566“ersetzt.

89. § 707 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.“

90. In § 708 Nr. 11 werden die Wörter „zweitausendfünf-hundert Deutsche Mark“ durch die Wörter „eintausend-zweihundertfünfzig Euro“ und die Wörter „dreitausendDeutsche Mark“ durch die Wörter „eintausendfünfhun-dert Euro“ ersetzt.

91. § 719 Abs. 3 wird wie folgt gefasst

„(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.“

92. § 721 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.“

93. § 732 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.“

94. § 764 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Entscheidungen des Vollstreckungsge-richts ergehen durch Beschluss.“

95. § 769 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergehtdurch Beschluss.“

96. § 793 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Absatzzeichen „(1)“ gestri-chen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

97. In § 794 Abs. 1 Nr. 3 und 3a wird nach den Angaben„§ 620“ jeweils die Angabe „Satz 1“ gestrichen.

98. § 794a Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.“

99. § 796b Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Vor der Entscheidung über den Antrag auf Voll-streckbarerklärung ist der Gegner zu hören.“

100. § 891 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Ent-scheidungen ergehen durch Beschluss.“

101. § 921 Abs. 1 wird aufgehoben; der bisherige Absatz 2wird einziger Absatz der Vorschrift.

102. § 934 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die in diesem Paragraphen erwähnten Ent-scheidungen ergehen durch Beschluss.“

103. § 942 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die in diesem Paragraphen erwähnten Ent-scheidungen des Amtsgerichts ergehen durch Be-schluss.“

104. In § 1063 Abs. 1 Satz 1 wird der Satzteil „, der ohnemündliche Verhandlung ergehen kann“ gestrichen.

105. § 1065 wird wie folgt gefasst:

㤠1065Rechtsmittel

(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genann-ten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerdestatt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in§ 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf ge-stützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verlet-zung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717sind entsprechend anzuwenden.“

(2) Der Zivilprozessordnung, zuletzt geändert durchAbsatz 1, wird die aus der Anlage zu dieser Vorschrift er-sichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Die Untergliede-rungen der Zivilprozessordnung erhalten die Bezeichnungund Fassung, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in derAnlage zu dieser Vorschrift ergibt. Die Vorschriften derZivilprozessordnung erhalten die Überschriften, die sichjeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage zu dieserVorschrift ergeben.

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Artikel 3

Änderung des Gesetzes betreffenddie Einführung der Zivilprozessordnung

Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozess-ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-nummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-letzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt gefasst:

㤠7

(1) Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einfüh-rungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz für bür-gerliche Rechtsstreitigkeiten ein oberstes Landesgerichteingerichtet, so entscheidet das Berufungsgericht, wennes die Revision zulässt, oder das Gericht, das die Rechts-beschwerde zulässt, gleichzeitig über die Zuständigkeitfür die Verhandlung und Entscheidung über das Rechts-mittel. Die Entscheidung ist für das oberste Landesge-richt und den Bundesgerichtshof bindend.

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde, der Antrag aufZulassung der Sprungrevision oder die Rechtsbe-schwerde im Falle des § 574 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilpro-zessordnung ist bei dem Bundesgerichtshof einzurei-chen. Betreffen die Gründe für die Zulassung der Revi-sion oder der Rechtsbeschwerde im WesentlichenRechtsnormen, die in den Landesgesetzen enthaltensind, so erklärt sich der Bundesgerichtshof durch Be-schluss zur Entscheidung über die Beschwerde oder denAntrag für unzuständig und übersendet dem oberstenLandesgericht die Prozessakten. Das oberste Landesge-richt ist an die Entscheidung des Bundesgerichtshofesüber die Zuständigkeit gebunden. Es gibt Gelegenheit zueiner Änderung oder Ergänzung der Begründung der Be-schwerde oder des Antrags.“

2. § 8 wird aufgehoben.

3. Nach § 25 wird folgender § 26 eingefügt:

㤠26

Für das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom …[einsetzen: Datum der Ausfertigung des Gesetzes zurReform des Zivilprozesses] gelten folgende Übergangs-vorschriften:

1. § 78 der Zivilprozessordnung ist vom 1. Januar2002 bis einschließlich 31. Dezember 2006 mit derMaßgabe anzuwenden, dass ein bei einem Landge-richt zugelassener Rechtsanwalt in Verfahren überBerufungen gegen Entscheidungen der Amtsge-richte mit Ausnahme familiengerichtlicher Ent-scheidungen bei dem Oberlandesgericht als zugelas-sen gilt.

2. Für am 1. Januar 2002 anhängige Verfahren findendie §§ 23, 105 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgeset-zes und § 92 Abs. 2, §§ 128, 269 Abs. 3, §§ 278,313a, 495a der Zivilprozessordnung sowie die Vor-schriften über das Verfahren im ersten Rechtszugvor dem Einzelrichter in der am 31. Dezember 2001geltenden Fassung weiter Anwendung. Für das Ord-

nungsgeld gilt § 178 des Gerichtsverfassungsgeset-zes in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fas-sung, wenn der Beschluss, der es festsetzt, vor dem1. Januar 2002 verkündet oder, soweit eine Verkün-dung nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelleübergeben worden ist.

3. Das Bundesministerium der Justiz gibt die nach§ 115 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 vom Einkommen abzuset-zenden Beträge für die Zeit vom 1. Januar 2002 biszum 30. Juni 2002 neu bekannt. Die Prozesskosten-hilfebekanntmachung 2001 ist insoweit nicht mehranzuwenden.

4. Ist die Prozesskostenhilfe vor dem 1. Januar 2002bewilligt worden, gilt § 115 Abs. 1 Satz 4 der Zivil-prozessordnung für den Rechtszug in der im Zeit-punkt der Bewilligung geltenden Fassung weiter.

5. Für die Berufung gelten die am 31. Dezember 2001geltenden Vorschriften weiter, wenn die mündlicheVerhandlung, auf die das anzufechtende Urteil er-geht, vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wordenist. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle desSchlusses der mündlichen Verhandlung der Zeit-punkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werdenkönnen.

6. § 541 der Zivilprozessordnung in der am 31. De-zember 2001 geltenden Fassung ist nur noch anzu-wenden, soweit nach Nummer 5 Satz 1 über die Be-rufung nach den bisherigen Vorschriften zu ent-scheiden ist, am 1. Januar 2002 Rechtsfragen zurVorabentscheidung dem übergeordneten Oberlan-desgericht oder dem Bundesgerichtshof vorliegenoder nach diesem Zeitpunkt noch vorzulegen sind.

7. Für die Revision gelten die am 31. Dezember 2001geltenden Vorschriften weiter, wenn die mündlicheVerhandlung, auf die das anzufechtende Urteil er-geht, vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wordenist. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle desSchlusses der mündlichen Verhandlung der Zeit-punkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werdenkönnen.

8. § 544 der Zivilprozessordnung in der Fassung desGesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom …[einsetzen: Datum der Ausfertigung des Gesetzeszur Reform des Zivilprozesses] ist bis einschließlich31. Dezember 2006 mit der Maßgabe anzuwenden,dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung derRevision durch das Berufungsgericht nur zulässigist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zumachenden Beschwer zwanzigtausend Euro über-steigt.

9. In Familiensachen finden die Bestimmungen überdie Nichtzulassungsbeschwerde (§ 543 Abs. 1 Nr. 2,§§ 544, 621e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozess-ordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reformdes Zivilprozesses vom … [einsetzen: Datum derAusfertigung des Gesetzes zur Reform des Zivilpro-zesses]) keine Anwendung, soweit die anzufech-tende Entscheidung vor dem 1. Januar 2007 verkün-

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det oder einem Beteiligten zugestellt oder sonst be-kannt gemacht worden ist.

10. Für Beschwerden und für die Erinnerung finden dieam 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften wei-ter Anwendung, wenn die anzufechtende Entschei-dung vor dem 1. Januar 2002 verkündet oder, soweiteine Verkündung nicht stattgefunden hat, der Ge-schäftsstelle übergeben worden ist.

11. Soweit nach den Nummern 2 bis 5, 7 und 9 in dervor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung Vor-schriften weiter anzuwenden sind, die auf Geldbe-träge in Deutscher Mark Bezug nehmen, sind dieseVorschriften vom 1. Januar 2002 an mit der Maß-gabe anzuwenden, dass die Beträge nach dem Um-rechnungskurs 1 Euro = 1,95583 Deutsche Markund den Rundungsregeln der Verordnung (EG)Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über be-stimmte Vorschriften im Zusammenhang mit derEinführung des Euro (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) indie Euro-Einheit umgerechnet werden.“

Artikel 4

Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes

Das Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundesge-setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlich-ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wiefolgt geändert:

1. Dem § 218 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Frist für die Begründung der Berufung beginnt mitdem Ablauf der Frist für die Einlegung der Berufung.“

2. § 219 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Für die Einlegung und die Begründung der Revi-sion gilt § 218 Abs. 2 entsprechend.“

3. In § 221 Abs. 2 wird die Angabe „§ 566a“ durch die An-gabe „§ 566“ ersetzt.

4. In § 223 werden

a) in Satz 1 die Angabe „§ 577 Abs. 2“ durch die Anga-be „§ 569 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt und

b) folgender Satz angefügt:

„Für die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerdeund die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerdegelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.“

Artikel 5

Änderung des Einführungsgesetzeszum Gerichtsverfassungsgesetz

In § 8 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsver-fassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-rungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,das zuletzt durch … geändert worden ist, werden nach demWort „Revisionen“ die Wörter „und Rechtsbeschwerden“eingefügt.

Artikel 6

Änderung der Verordnung zur Einführungvon Vordrucken für das Mahnverfahren

In der Anlage 1 der Verordnung zur Einführung von Vor-drucken für das Mahnverfahren vom 6. Mai 1977 (BGBl. IS. 693), zuletzt geändert durch …, wird jeweils auf der Vor-derseite von Blatt 3, 4 und 5 in der mit „Hinzu kommen fol-gende weitere Kostenbeträge“ überschriebenen Zeile indem für die Verzinsung der Kosten vorgesehenen Feld dieAngabe „4 %“ durch die Angabe „5 % über dem jeweiligenBasiszinssatz“ ersetzt.

Artikel 7

Änderung der Verordnung zur Einführungvon Vordrucken für das Mahnverfahren

bei Gerichten, die das Verfahrenmaschinell bearbeiten

In dem in Anlage 4 der Verordnung zur Einführung vonVordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die dasVerfahren maschinell bearbeiten, vom 6. Juni 1978 (BGBl. IS. 705), zuletzt geändert durch …, bestimmten Vordruck fürden Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids wird inZeile 8 die Angabe „4 %“ durch die Angabe „5 % über demjeweiligen Basiszinssatz“ ersetzt.

Artikel 8

Änderung des Gesetzes über das gerichtlicheVerfahren in Binnenschifffahrtssachen

In § 8 Satz 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahrenin Binnenschifffahrtssachen in der im BundesgesetzblattTeil III, Gliederungsnummer 310-5, veröffentlichten berei-nigten Fassung, das zuletzt durch … geändert worden ist,wird die Angabe „§ 128 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 495a“ersetzt.

Artikel 9

Änderung des Gesetzes über dieZwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und dieZwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigtenFassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 30b Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.

2. In § 74a Abs. 5 Satz 3 werden das Semikolon und derzweite Halbsatz gestrichen.

3. In § 95 wird das Wort „Beschwerde“ durch die Wörter„sofortige Beschwerde“ ersetzt.

4. In § 96 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.

5. In § 101 Abs. 2 werden die Wörter „weitere Beschwer-de“ durch das Wort „Rechtsbeschwerde“ ersetzt.

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6. In § 102 werden die Wörter „weitere Beschwerde“ durchdie Wörter „Rechtsbeschwerde, wenn das Beschwerde-gericht sie zugelassen hat,“ ersetzt.

7. In § 149 Abs. 3 Satz 3 werden das Semikolon und derzweite Halbsatz gestrichen.

Artikel 10

Änderung des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag

Das Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischenKonkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535), zuletztgeändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 24. März 1997(BGBl. I S. 594), wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Abs. 2 Satz 5 wird die Angabe „§§ 572, 573Abs. 1“ durch die Angabe „§§ 570, 572 Abs. 4“ ersetzt.

2. In § 19 werden die Wörter „geändert durch Artikel 7Nr. 16 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. IS. 3281)“ durch die Wörter „zuletzt geändert durch Arti-kel 27 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum der Aus-fertigung und der Fundstelle des Zivilprozessreformge-setzes im Bundesgesetzblatt]“ ersetzt.

Artikel 11

Änderung der SchifffahrtsrechtlichenVerteilungsordnung

Die Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 23. März 1999 (BGBl. IS. 530, 2000 I S. 149) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „weitere Be-schwerde“ durch das Wort „Rechtsbeschwerde“ ersetzt.

2. § 5 Abs. 2 Satz 4 wird aufgehoben.

3. In § 8 Abs. 4 werden in Satz 3 Halbsatz 1 nach den Wör-tern „auf Antrag“ die Wörter „durch Beschluss“ einge-fügt und der Satz 5 aufgehoben.

Artikel 12

Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. IS. 2866), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wirderst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerde-

gericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit derEntscheidung anordnen.“

2. § 7 wird wie folgt gefasst:

㤠7Rechtsbeschwerde

Gegen die Entscheidung über die sofortige Be-schwerde findet die Rechtsbeschwerde statt.“

Artikel 13

Änderung des Gesetzesüber die Angelegenheiten der freiwilligen

Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligenGerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-rungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In § 27 Abs. 1 wird in Satz 1 das Wort „Gesetzes“ durchdas Wort „Rechts“ ersetzt, in Satz 2 die Angabe „§§ 550,551, 561, 563“ durch die Angabe „§§ 546, 547, 559,561“.

2. Dem § 30 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Entscheidet über die Beschwerde die Zivilkammer desLandgerichts, findet § 526 der Zivilprozessordnung ent-sprechende Anwendung.“

3. In § 53g Abs. 2 werden die Wörter „weitere Beschwer-de“ durch das Wort „Rechtsbeschwerde“ ersetzt.

4. § 64 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„In Angelegenheiten, die vor das Familiengericht gehö-ren, gelten die Vorschriften im Buch 6 Abschnitt 2 und 3der Zivilprozessordnung; über die Beschwerde entschei-det das Oberlandesgericht, über die Rechtsbeschwerdeder Bundesgerichtshof.“

Artikel 14

Änderung der Grundbuchordnungund der Schiffsregisterordnung

(1) § 78 der Grundbuchordnung in der Fassung der Be-kanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zu-letzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird das Wort „Gesetzes“ durch das Wort„Rechts“ ersetzt.

2. In Satz 2 wird die Angabe „§§ 550, 551, 561, 563“ durchdie Angabe „§§ 546, 547, 559, 561“ ersetzt.

(2) Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der Be-kanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), zuletztgeändert durch …, wird wie folgt geändert:

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1. In § 83 werden in Absatz 1 das Wort „Gesetzes“ durchdas Wort „Rechts“ und in Absatz 2 das Wort „Gesetz“durch das Wort „Recht“ ersetzt.

2. In § 86 wird das Wort „Gesetzesverletzung“ durch dasWort „Rechtsverletzung“ ersetzt.

Artikel 15

Änderung des Gesetzes über dasgerichtliche Verfahren inLandwirtschaftssachen

Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirt-schaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-rungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Vorschriften“die Angabe „des § 139 und“ eingefügt.

2. In § 15 Abs. 4 wird die Angabe „§ 278 Abs. 2 Satz 1“durch die Angabe „§ 279 Abs. 2“ ersetzt.

3. In § 27 wird in Absatz 1 das Wort „Gesetzes“ durch dasWort „Rechts“ ersetzt, in Absatz 2 Satz 1 die Angabe„§§ 550, 551, § 554a Abs. 1, §§ 561, 563“ durch die An-gabe „§§ 546, 547, 552 Abs. 1, §§ 559, 561“.

4. In § 48 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „23 Abs. 2 und §“gestrichen.

5. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Revi-sionen“ die Wörter „und Rechtsbeschwerden“ einge-fügt.

b) Absatz 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„§ 26 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Entschei-dung des obersten Landesgerichts ist auch für denBundesgerichtshof bindend. Erklärt es sich für unzu-ständig, weil der Bundesgerichtshof zuständig sei, sosind diesem die Akten zu übersenden. Wird der Be-schluss des obersten Landesgerichts, durch den derBundesgerichtshof für zuständig erklärt wird, demBeschwerdeführer erst nach Beginn der Frist für dieBegründung der Rechtsbeschwerde zugestellt, so be-ginnt mit der Zustellung des Beschlusses der Laufdieser Frist von neuem.“

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) In streitigen Landwirtschaftssachen gilt § 7des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilpro-zessordnung. Der Bundesgerichtshof kann über dieZuständigkeit für die Entscheidung über die Nicht-zulassungsbeschwerde, den Antrag auf Zulassungder Sprungrevision oder die Rechtsbeschwerde imFalle des § 574 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessord-nung ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richterentscheiden.“

Artikel 16

Änderung der Verordnung zur Ausführungdes deutsch-britischen Abkommens

über den Rechtsverkehr

Artikel 2 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung zur Ausführungdes deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehrin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer319-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durchArtikel 9 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. IS. 897) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567bis 577 der Zivilprozessordnung.“

Artikel 17

Änderung der Verordnung zur Ausführung des deutsch-türkischen Abkommens vom 28. Mai 1929

über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen

Die Verordnung zur Ausführung des deutsch-türkischenAbkommens über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handels-sachen vom 28. Mai 1929 (Reichsgesetzbl. 1930 II S. 6) inder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer319-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändertdurch Artikel 9 Nr. 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2000(BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Beschlüsse, durch die der Antrag auf Vollstreckbar-erklärung abgelehnt wird, unterliegen der Be-schwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozess-ordnung.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Gegen Beschlüsse, durch die dem Antrag aufVollstreckbarerklärung stattgegeben wird, steht demKostenschuldner die Beschwerde nach den §§ 567bis 577 der Zivilprozessordnung zu.“

2. Artikel 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Entscheidung unterliegt der Beschwerdenach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Diesofortige Beschwerde kann durch Erklärung zu Proto-koll der Geschäftsstelle oder schriftlich ohne Mitwir-kung eines Rechtsanwalts eingelegt werden.“

Artikel 18

Änderung der Verordnung zur Ausführung des deutsch-schweizerischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung

von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929

Artikel 2 der Verordnung zur Ausführung des deutsch-schweizerischen Abkommens über die gegenseitige Aner-kennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidun-gen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929 in der im

Drucksache 14/4722 – 28 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-5-1,veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 2 § 3des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) ge-ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nachden §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die§§ 707, 717, 1065 der Zivilprozessordnung sind entspre-chend anzuwenden.“

2. Absatz 5 wird aufgehoben.

Artikel 19

Änderung der Verordnung zur Ausführung des deutsch-italienischen Abkommens über die

Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Artikel 2 der Verordnung zur Ausführung des deutsch-italienischen Abkommens über die Anerkennung und Voll-streckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Han-delssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-rungsnummer 319-7, veröffentlichten bereinigten Fassung,die durch Artikel 2 § 4 des Gesetzes vom 22. Dezember1997 (BGBl. I S. 3224) geändert worden ist, wird wie folgtgeändert:

1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nachden §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die§§ 707, 717, 1065 der Zivilprozessordnung sind entspre-chend anzuwenden.“

2. Absatz 5 wird aufgehoben.

Artikel 20

Änderung der Verordnung zur Ausführungdes deutsch-griechischen Abkommens über

die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheitendes bürgerlichen und Handels-Rechts

Die Verordnung zur Ausführung des deutsch-griechi-schen Abkommens über die gegenseitige Rechtshilfe in An-gelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts in derim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-8-1,veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-kel 9 Nr. 5 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. IS. 897), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Beschlüsse, durch die der Antrag auf Vollstreckbar-erklärung abgelehnt wird, unterliegen der Beschwerdenach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Gegen Beschlüsse, durch die dem Antrag aufVollstreckbarerklärung stattgegeben wird, steht demKostenschuldner die Beschwerde nach den §§ 567bis 577 der Zivilprozessordnung zu.“

2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Entscheidungen unterliegen der Beschwerdenach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Diesofortige Beschwerde kann durch Erklärung zu Proto-koll der Geschäftsstelle oder schriftlich ohne Mitwir-kung eines Rechtsanwalts eingelegt werden.“

Artikel 21

Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954

über den Zivilprozess

Das Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkom-mens vom 1. März 1954 über den Zivilprozess in der imBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-9, ver-öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durchArtikel 9 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. IS. 897), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gegen den Beschluss, durch den die Kosten-entscheidung für vollstreckbar erklärt wird, steht demKostenschuldner die Beschwerde nach den §§ 567bis 577 der Zivilprozessordnung zu.“

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 568 bis 571,573 bis 575“ durch die Angabe „den §§ 567 bis 577“ersetzt.

2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Beschluss, durch den der Betrag der Ge-richtskosten festgesetzt wird, unterliegt der Beschwerdenach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Diesofortige Beschwerde kann durch Erklärung zu Proto-koll der Geschäftsstelle oder schriftlich ohne Mitwir-kung eines Rechtsanwalts eingelegt werden.“

Artikel 22

Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgienvom 30. Juni 1958 über die gegenseitige

Anerkennung und Vollstreckung vongerichtlichen Entscheidungen, Schieds-sprüchen und öffentlichen Urkunden

in Zivil- und Handelssachen

Das Gesetz zur Ausführung des Abkommens zwischender Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Bel-gien vom 30. Juni 1958 über die gegenseitige Anerkennungund Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen,Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- undHandelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-rungsnummer 319-11, veröffentlichten bereinigten Fassung,zuletzt geändert durch Artikel 2 § 5 des Gesetzes vom22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird wie folgt ge-ändert:

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 29 – Drucksache 14/4722

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerdenach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.Die §§ 707, 717, 1065 der Zivilprozessordnung gel-ten entsprechend.“

b) Absatz 5 wird aufgehoben.

2. In § 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 bis 5“ durchdie Angabe „§ 2 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.

3. § 6 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“

Artikel 23

Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik

Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung

und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen

Urkunden in Zivil- und Handelssachen

Das Gesetz zur Ausführung des Vertrages zwischen derBundesrepublik Deutschland und der Republik Österreichvom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung undVollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Verglei-chen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handels-sachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-nummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-letzt geändert durch Artikel 2 § 6 des Gesetzes vom 22. De-zember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerdenach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.Die §§ 707, 717, 1065 gelten entsprechend.“

b) Absatz 5 wird aufgehoben.

2. In § 3 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2, 4und 5“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 und 4“ ersetzt.

3. § 7 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“

Artikel 24

Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 14. Juli 1960 zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung

von gerichtlichen Entscheidungenin Zivil- und Handelssachen

Das Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom14. Juli 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland

und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nord-irland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstre-ckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Han-delssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-rungsnummer 319-14, veröffentlichten bereinigten Fassung,zuletzt geändert durch Artikel 2 § 7 des Gesetzes vom22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird wie folgt ge-ändert:

1. § 2 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“

2. § 7 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“

Artikel 25

Änderung des Gesetzes zur Ausführungdes Haager Übereinkommens vom 15. April 1958

über die Anerkennung und Vollstreckungvon Entscheidungen auf dem Gebiet

der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern

Das Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkom-mens vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Voll-streckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unter-haltspflicht gegenüber Kindern in der im BundesgesetzblattTeil III, Gliederungsnummer 319-15, veröffentlichten berei-nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 8 des Ge-setzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird wiefolgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerdenach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.Die §§ 707, 717, 1065 der Zivilprozessordnung gel-ten entsprechend.“

b) Absatz 5 wird aufgehoben.

2. § 7 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“

Artikel 26

Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages vom 4. November 1961 zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über die gegenseitige Anerkennung

und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen

Urkunden in Zivil- und Handelssachen

Das Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 4. Novem-ber 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und demKönigreich Griechenland über die gegenseitige Anerken-nung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen,Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Han-delssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-

Drucksache 14/4722 – 30 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

nummer 319-16, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-letzt geändert durch Artikel 2 § 9 des Gesetzes vom 22. De-zember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerdenach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.Die §§ 707, 717, 1065 der Zivilprozessordnung gel-ten entsprechend.“

b) Absatz 5 wird aufgehoben.

2. § 6 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“

Artikel 27

Änderung des Gesetzes zur Ausführungdes Vertrages vom 30. August 1962 zwischender Bundesrepublik Deutschland und dem

Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher

Entscheidungen und anderer Schuldtitelin Zivil- und Handelssachen

Das Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. Au-gust 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland unddem Königreich der Niederlande über die gegenseitige An-erkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungenund anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen vom15. Januar 1965 (BGBl. I S. 17), geändert durch Artikel 7Nr. 16 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. IS. 3281), wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nachden §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung; § 1065 derZivilprozessordnung gilt entsprechend.“

2. § 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Beschluss, durch den über den Widerspruch ent-schieden wird, unterliegt der Beschwerde nach den§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung; § 1065 der Zi-vilprozessordnung gilt entsprechend.“

3. § 15 Abs. 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“

Artikel 28

Änderung des Gesetzes zur Ausführungdes Vertrages vom 19. Juli 1966 zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe,

die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachensowie über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit

Das Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tu-

nesischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, dieAnerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidun-gen in Zivil- und Handelssachen sowie über die Handels-schiedsgerichtsbarkeit vom 29. April 1969 (BGBl. I S. 333),zuletzt geändert durch Artikel 9 Nr. 6 des Gesetzes vom27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung; die Notfrist fürdie Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt einenMonat.“

2. § 9 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung; die Notfrist fürdie Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt einenMonat.“

3. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Beschluss, durch den der Betrag der Ge-richtskosten festgesetzt wird, unterliegt der Beschwerdenach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung; diesofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von ei-nem Monat einzulegen und kann auch schriftlich oderdurch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle einge-legt werden.“

Artikel 29

Änderung des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs-

und Vollstreckungsverträgein Zivil- und Handelssachen

Das Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Aner-kennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Han-delssachen vom 30. Mai 1988 (BGBl. I S. 662), zuletzt ge-ändert durch Artikel 3 Abs. 11 des Gesetzes vom 28. Okto-ber 1998 (BGBl. I S. 546), wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts fin-det die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Zivilprozessordnung statt.“

2. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 554“ durchdie Angabe „§ 575 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

3. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Bundgerichtshof kann nur überprüfen, obder Beschluss auf einer Verletzung eines Anerken-nungs- und Vollstreckungsvertrages, sonstigen Bun-desrechts oder einer anderen Vorschrift beruht, derenGeltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlan-desgerichts hinaus erstreckt. Er darf nicht prüfen, obdas Gericht seine örtliche Zuständigkeit zu Unrechtangenommen hat.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 31 – Drucksache 14/4722

b) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgenden Absatzersetzt:

„(2) Der Bundesgerichtshof kann über die Rechts-beschwerde ohne mündliche Verhandlung entschei-den. Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerdesind § 574 Abs. 4, § 576 Abs. 3 und § 577 der Zivil-prozessordnung entsprechend anzuwenden.“

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

4. § 29 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nachden §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die Not-frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde be-trägt einen Monat.“

5. Die §§ 48 und 55 werden wie folgt geändert:

a) In § 48 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie in § 55 Abs. 1und 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 19 Abs. 3“durch die Angabe „§ 19 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.

b) In § 48 Abs. 2 Satz 1 und in § 55 Abs. 2 Satz 1 wirdjeweils die Angabe „§ 19 Abs. 4 Satz 3“ durch dieAngabe „§ 19 Abs. 3 Satz 3“ ersetzt.

Artikel 30

Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-machung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletztgeändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In § 34 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durchdie Angabe „Satz 2“ ersetzt.

2. § 40 Abs. 1a wird aufgehoben.

3. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.

b) Es wird folgender Satz angefügt:

„§ 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mitder Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Be-schwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unab-hängig von dem Streitwert zulässig ist.“

4. § 54 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden das Semikolon und der zweiteHalbsatz gestrichen.

b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 269 Abs. 3“ durch dieAngabe „§ 269 Abs. 3 bis 5“ ersetzt.

5. In § 55 Abs. 1 wird

a) in Nummer 8 der Punkt am Satzende durch ein Se-mikolon ersetzt und

b) folgende Nummer angefügt:

„9. im Fall des § 321a Abs. 4 der Zivilprozessord-nung, sofern die Rüge als unzulässig verworfenwird oder sich gegen ein Urteil richtet, das vomVorsitzenden allein erlassen worden ist.“

6. In § 64 Abs. 2 wird

a) in Buchstabe b das Wort „oder“ durch ein Kommaersetzt,

b) in Buchstabe c der Punkt durch das Wort „oder“ er-setzt und

c) folgender Buchstabe angefügt:

„d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt,gegen das der Einspruch an sich nicht statthaftist, wenn die Berufung oder Anschlussberufungdarauf gestützt wird, dass der Fall der schuld-haften Versäumung nicht vorgelegen habe.“

7. In § 65 werden die Worte „, ob das Gericht des erstenRechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenom-men hat“ gestrichen.

8. § 66 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgteinen Monat, die Frist für die Begründung der Be-rufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mitder Zustellung des in vollständiger Form abgefass-ten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünfMonaten nach der Verkündung.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Bestimmung des Termins zur mündli-chen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen.§ 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unbe-rührt. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnungfindet keine Anwendung.“

9. § 67 wird wie folgt gefasst:

㤠67Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im erstenRechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, blei-ben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die imersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 61a Abs. 3 oder 4 gesetztenFrist nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulas-sen, wenn nach der freien Überzeugung des Landes-arbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung desRechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn diePartei die Verspätung genügend entschuldigt. DerEntschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Landes-arbeitsgerichts glaubhaft zu machen.

(3) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die imersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 der Zivilpro-zessordnung nicht rechtzeitig vorgebracht oder entge-gen § 282 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht recht-zeitig mitgeteilt worden sind, sind nur zuzulassen,wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung desLandesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreitsnicht verzögern würde oder wenn die Partei das Vor-bringen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachläs-sigkeit unterlassen hatte.

(4) Soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und Ver-teidigungsmittel nach Absatz 2 und 3 zulässig ist, sind

Drucksache 14/4722 – 32 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

diese vom Berufungskläger in der Berufungsbegrün-dung, vom Berufungsbeklagten in der Berufungsbeant-wortung vorzubringen. Werden sie später vorgebracht,sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungs-begründung oder der Berufungsbeantwortung entstan-den sind oder das verspätete Vorbringen nach derfreien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Er-ledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde odernicht auf Verschulden der Partei beruht.“

10. § 70 wird aufgehoben.

11. In § 72 Abs. 5 wird die Angabe „§ 566a“ durch dieAngabe „§ 566“ ersetzt.

12. § 74 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Frist für die Einlegung der Revision beträgteinen Monat, die Frist für die Begründung der Re-vision zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit derZustellung des in vollständiger Form abgefasstenUrteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona-ten nach der Verkündung.“

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 554aAbs. 2“ durch die Angabe „§ 552 Abs. 1“ ersetzt.

13. § 76 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Verweist das Bundesarbeitsgericht die Sachezur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zu-rück, so kann die Zurückverweisung nach seinem Er-messen auch an dasjenige Landesarbeitsgericht erfol-gen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Indiesem Falle gelten für das Verfahren vor dem Landes-arbeitsgericht die gleichen Grundsätze, wie wenn derRechtsstreit auf eine ordnungsmäßig eingelegte Beru-fung beim Landesarbeitsgericht anhängig gewordenwäre. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgerichthaben die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebungzugrunde gelegt ist, auch ihrer Entscheidung zugrundezu legen. Von der Einlegung der Revision nachAbsatz 1 hat die Geschäftsstelle des Bundesarbeitsge-richts der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts unver-züglich Nachricht zu geben.“

14. § 77 wird wie folgt gefasst:

㤠77Revisionsbeschwerde

Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, derdie Berufung als unzulässig verwirft, findet die Rechts-beschwerde nur statt, wenn das Landesarbeitsgerichtsie in dem Beschluss zugelassen hat. Für die Zulassungder Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend.Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesar-beitsgericht ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Rich-ter. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über dieRechtsbeschwerde gelten entsprechend.“

15. § 78 wird wie folgt gefasst:

㤠78

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungender Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die

für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amts-gerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozess-ordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechts-beschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die so-fortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsge-richt ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter,über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.“

16. § 83 Abs. 1a wird wie folgt gefasst: „(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine

Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nachSatz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückge-wiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung desGerichts seine Zulassung die Erledigung des Be-schlussverfahrens verzögen würde und der Beteiligtedie Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Betei-ligten sind über die Folgen der Versäumung einer nachSatz 1 gesetzten Frist zu belehren.“

17. § 87 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz einge-fügt:

„(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenesVorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbrin-gen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfürnach § 83a Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebrachtwurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seineZulassung nach der freien Überzeugung des Landes-arbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfah-rens verzögern würde und der Beteiligte die Verzö-gerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neuesVorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Be-schwerdeführer in der Beschwerdebegründung, derBeschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortungvortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zu-rückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vor-zutragen vor der Beschwerdebegründung oder derBeschwerdebeantwortung entstanden ist und dasverspätete Vorbringen nach der freien Überzeugungdes Landesarbeitsgerichts die Erledigung desRechtsstreits verzögern würde und auf dem Ver-schulden des Beteiligten beruht.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

18. § 89 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„§ 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nichtanwendbar.“

19. In § 96 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 564 und565“ durch die Angabe „§§ 562, 563“ ersetzt.

20. In Nummer 9300 der Anlage 1 wird die Angabe „§ 269Abs. 3“ durch die Angabe „§ 269 Abs. 5“ ersetzt.

Artikel 31

Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

In § 170 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes in derFassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 33 – Drucksache 14/4722

(BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch … geändert worden ist,wird die Angabe „§ 551“ durch die Angabe „§ 547“ ersetzt.

Artikel 32

Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt-machung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zu-letzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof desBundes findet nicht statt.“

b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Erinnerung und die Beschwerde sind nicht aneine Frist gebunden.“

2. Teil 1 der Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1202 wird wie folgt gefasst:

b) In der Vorbemerkung zu den Nummern 1224 und1225 werden die Wörter „Beschluss, der die Instanzabschließt, in den Verfahren über Beschwerden nach§ 126 GWB, wenn die Gebühr 1222 entstanden ist:“durch die Wörter „Beschluss in den Verfahren überBeschwerden nach § 116 GWB, der die Instanz ab-schließt, soweit die Gebühr 1222 entstanden ist:“ er-setzt.

c) In der Vorbemerkung zu den Nummern 1226 und1227 werden die Wörter „Beschluss, der die Instanzabschließt, in den in § 1 Abs. 2 Satz 2 GKG genann-ten Familiensachen und in den Verfahren über Be-schwerden nach den §§ 62 und 126 GWB:“ durch dieWörter „Beschluss über die Zurückweisung der Be-rufung (§ 522 Abs. 2 ZPO) sowie Beschluss in den in§ 1 Abs. 2 Satz 2 GKG genannten Familiensachenund in den Verfahren über Beschwerden nach den§§ 63 und 116 GWB, der die Instanz abschließt:“ er-setzt.

d) In der Überschrift des Abschnitts II 3 werden vordem Wort „Revisionsverfahren“ die Wörter „Verfah-ren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrevi-sion,“ eingefügt.

e) Die Nummern 1230 und 1231 werden durch folgendeNummern ersetzt:

f) In der Vorbemerkung vor den Nummern 1321 und1322 werden der Doppelpunkt durch ein Semikolonersetzt und die Wörter „Beschluss über die Zurück-weisung der Berufung (§ 522 Abs. 2 ZPO):“ ange-fügt.

g) In Nummer 1321 werden im Gebührentatbestand einKomma und das Wort „Beschluss“ angefügt.

h) In der Vorbemerkung zu den Nummern 1526 und1527 werden die Wörter „Beschluss in den in § 1Abs. 2 GKG genannten Scheidungsfolgesachen, derdie Instanz abschließt:“ durch die Wörter „Beschlussüber die Zurückweisung der Berufung (§ 522 Abs. 2ZPO) sowie Beschluss in den in § 1 Abs. 2 GKG ge-nannten Scheidungsfolgesachen, der die Instanz ab-schließt:“ ersetzt.

i) In der Überschrift des Abschnitts V 3 wird das Wort„Beschwerden“ durch das Wort „Rechtsbeschwer-den“ ersetzt.

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbe-trag oder Satz

der Gebühr nach § 11

Abs. 2 GKG

„1202 Beendigung des gesamten Verfahrens durch

a) Zurücknahme der Klage

– vor dem Schluss der mündlichen Ver-handlung,

– in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPOvor dem Zeitpunkt, der dem Schlussder mündlichen Verhandlung ent-spricht,

– im Verfahren nach § 495a ZPO, indem eine mündliche Verhandlungnicht stattfindet, vor Ablauf des Ta-ges, an dem die Ladung zum Terminzur Verkündung des Urteils zugestelltoder das schriftliche Urteil der Ge-schäftsstelle übergeben wird,

– im Falle des § 331 Abs. 3 ZPO vorAblauf des Tages, an dem das Urteilder Geschäftsstelle übergeben wird,

b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil, Ur-teil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinenTatbestand und keine Entscheidungs-gründe enthalten muss,

c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht,

wenn nicht bereits ein sonstiges Urteil vo-rausgegangen ist:

Die Gebühr 1201 ermäßigt sich auf . . . . . . .Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streiti-gen Verfahrens, des Widerspruchs gegen den Mahnbescheidoder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid ste-hen der Zurücknahme der Klage gleich. Erledigungserklä-rungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme nichtgleich. Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand undEntscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a Abs. 4ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Ermäßigungtritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfülltsind.

1,0“

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbe-trag oder Satz

der Gebühr nach § 11

Abs. 2 GKG

„1230 Verfahren über die Zulassung der Sprungre-vision: Soweit der Antrag abgelehnt wird . . 1,5

1231 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . 2,0

1232 Zurücknahme der Revision oder Klage, be-vor die Schrift zur Begründung der Revisionbei Gericht eingegangen ist; Erledigungser-klärungen nach § 91a ZPO stehen der Zu-rücknahme nicht gleich:

Die Gebühr 1231 ermäßigt sich auf . . . . . . . 0,5“

Drucksache 14/4722 – 34 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

j) In Nummer 1531 werden jeweils die Wörter „weite-ren Beschwerde“ durch das Wort „Rechtsbe-schwerde“ ersetzt.

k) In Nummer 1951 wird die Angabe „§ 269 Abs. 3“durch die Angabe „§ 269 Abs. 5“ ersetzt.

l) Nach Nummer 1951 werden folgende Nummern ein-gefügt:

m) Die bisherigen Nummern 1952 und 1953 werdenNummern 1956 und 1957.

n) Nach Nummer 2502 wird folgende Nummer 2503eingefügt:

o) Die bisherige Nummer 2503 wird Nummer 2504.

p) Nach Nummer 3401 wird folgende Nummer 3402eingefügt:

q) Die bisherige Nummer 3402 wird Nummer 3403.

r) Nach Nummer 4300 wird folgende Nummer 4301eingefügt:

s) Die bisherige Nummer 4301 wird 4302.

Artikel 33

Änderung der Kostenordnung

Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigtenFassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgende Absätzeersetzt:

„(3) Gegen die Entscheidung über die Erinnerungkönnen der Kostenschuldner und die Staatskasse Be-schwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerde-gegenstandes 50 Euro übersteigt. Gegen die Ent-scheidung, die ein Landgericht als Beschwerdege-richt trifft, ist die weitere Beschwerde statthaft, wennsie das Landgericht wegen der grundsätzlichen Be-deutung der zur Entscheidung stehenden Frage zu-lässt und wenn der Wert des Beschwerdegegenstan-des 50 Euro übersteigt. Die weitere Beschwerde kannnur darauf gestützt werden, dass die Entscheidungauf einer Verletzung des Gesetzes beruht; die §§ 546und 547 der Zivilprozessordnung gelten entspre-chend. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichts-hof des Bundes findet nicht statt.

(4) Erinnerung und Beschwerde sind schriftlichoder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gerichteinzulegen, das für die Entscheidung über die Erinne-rung zuständig ist; § 21 Abs. 2 des Gesetzes über dieAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit giltentsprechend. Die Erinnerung und die Beschwerdesind nicht an eine Frist gebunden.

(5) Das Gericht, das über die Erinnerung entschie-den hat, kann der Beschwerde abhelfen. Über die Be-schwerde entscheidet das nach den für die Hauptsa-che geltenden Vorschriften zuständige, im Rechtszug

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbe-trag oder Satz

der Gebühr nach § 11

Abs. 2 GKG

„1952 Verfahren über Rechtsbeschwerden gegenBeschlüsse in den Fällen des § 91a Abs. 1,§ 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4 oder § 516 Abs. 3ZPO sowie über Rechtsbeschwerden gegendie Zurückweisung eines Antrags auf Anord-nung eines Arrestes oder einer einstweiligenVerfügung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0

1953 Verfahren über nicht besonders aufgeführteRechtsbeschwerden, wenn für die angefoch-tene Entscheidung oder für das dieser Ent-scheidung vorangegangene Verfahren eineFestgebühr bestimmt ist, und über dieRechtsbeschwerde gegen eine Entscheidungim Verfahren über die Prozesskostenhilfe:

Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oderzurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zu-rückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Er-messen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eineGebühr nicht zu erheben ist.

50 EUR

1954 Verfahren über nicht besonders aufgeführteRechtsbeschwerden, die nicht nach anderenVorschriften gebührenfrei sind:

Soweit die Rechtsbeschwerde verworfenoder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . . . . . . 2,0

1955 Verfahren über die Beschwerde gegen dieNichtzulassung der Revision:

Soweit die Beschwerde verworfen oder zu-rückgewiesen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0“

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbe-trag oder Satz

der Gebühr nach § 11

Abs. 2 GKG

„2503 Verfahren über die Beschwerde gegen dieNichtzulassung der Revision:

Soweit die Beschwerde verworfen oder zu-rückgewiesen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0“

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbe-trag oder Satz

der Gebühr nach § 11

Abs. 2 GKG

„3402 Verfahren über die Beschwerde gegen dieNichtzulassung der Revision:

Soweit die Beschwerde verworfen oder zu-rückgewiesen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0“

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbe-trag oder Satz

der Gebühr nach § 11

Abs. 2 GKG

„4301 Verfahren über Rechtsbeschwerden:

Soweit die Rechtsbeschwerde verworfenoder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . . . . . . 2,0“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 35 – Drucksache 14/4722

nächsthöhere Gericht. Erinnerung und Beschwerdehaben keine aufschiebende Wirkung. Das Gerichtoder der Vorsitzende des Beschwerdegerichts kannauf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebendeWirkung ganz oder teilweise anordnen. Im Übrigensind die für die Beschwerde in der Hauptsache gel-tenden Vorschriften anzuwenden; Vorschriften übereine Vorlage an den Bundesgerichtshof finden keineAnwendung.

(6) In dem Verfahren über die Erinnerung undüber die Beschwerde bedarf es nicht der Mitwirkungeines Rechtsanwalts.“

b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die neuenAbsätze 7 und 8.

2. § 31 Abs. 3 wird durch folgende Absätze ersetzt:

„(3) Gegen den Beschluss findet die Beschwerde statt,wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 50 Euroübersteigt; § 14 Abs. 3 Satz 2 bis 4, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5Satz 1, 2 und 5 und Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in Absatz 1Satz 3 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäfts-wert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist fest-gesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monatsnach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festset-zungsbeschlusses eingelegt werden.

(4) Das Verfahren über die Beschwerde ist gebühren-frei. Kosten werden nicht erstattet.“

3. § 156 wird wie folgt gefasst:

㤠156Einwendungen gegen die Kostenberechnung

(1) Einwendungen gegen die Kostenberechnung(§ 154), einschließlich solcher gegen die Zahlungspflichtund gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel, sindbei dem Landgericht, in dessen Bezirk der Notar denAmtssitz hat, im Wege der Beschwerde geltend zu ma-chen. Das Gericht soll vor der Entscheidung die Betei-ligten und die vorgesetzte Dienstbehörde des Notars hö-ren. Beanstandet der Zahlungspflichtige dem Notar ge-genüber die Kostenberechnung, so kann der Notar dieEntscheidung des Landgerichts beantragen.

(2) Gegen die Entscheidung des Landgerichts findetbinnen der Notfrist von einem Monat seit der Zustellungdie weitere Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenndas Beschwerdegericht sie wegen der grundsätzlichenBedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zu-lässt. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestütztwerden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung desRechts beruht.

(3) Nach Ablauf des Kalenderjahrs, das auf das Jahrfolgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kos-tenberechnung zugestellt ist, können neue Beschwerden(Absatz 1) nicht mehr erhoben werden. Soweit die Ein-wendungen gegen den Kostenanspruch auf Gründen be-ruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Aus-fertigung entstanden sind, können sie auch nach Ablaufdieser Frist geltend gemacht werden.

(4) Die Beschwerden können in allen Fällen zu Proto-koll der Geschäftsstelle oder schriftlich ohne Mitwir-kung eines Rechtsanwalts eingelegt werden. Sie habenkeine aufschiebende Wirkung. Der Vorsitzende des Be-schwerdegerichts kann auf Antrag oder von Amts wegendie aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anord-nen. Im Übrigen sind die für die Beschwerde geltendenVorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten derfreiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28Abs. 2 und 3 anzuwenden.

(5) Das Verfahren vor dem Landgericht ist gebühren-frei. Die Kosten für die weitere Beschwerde bestimmensich nach den §§ 131, 136 bis 139. Die gerichtlichenAuslagen einer für begründet befundenen Beschwerdekönnen ganz oder teilweise dem Gegner des Beschwer-deführers auferlegt werden.

(6) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kannden Notar in jedem Fall anweisen, die Entscheidung desLandgerichts herbeizuführen (Absatz 1) und gegen dieEntscheidung des Landgerichts die weitere Beschwerdezu erheben (Absatz 2). Die hierauf ergehende gerichtli-che Entscheidung kann auch auf eine Erhöhung der Kos-tenberechnung lauten. Gebühren und Auslagen werdenin diesem Verfahren von dem Notar nicht erhoben.“

Artikel 34

Änderung des Gesetzes über Kostender Gerichtsvollzieher

Das Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher in der imBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 362-1, ver-öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch…, wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt gefasst:

㤠9Erinnerung

Über die Erinnerung des Kostenschuldners und derStaatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweitnicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung dasVollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, indessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitzhat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 5Abs. 2 bis 6 des Gerichtskostengesetzes entsprechendanzuwenden. Über die Beschwerde entscheidet dasLandgericht. Soweit in § 5 Abs. 4 Satz 5 des Gerichts-kostengesetzes auf die für Beschwerden in der Hauptsa-che geltenden Vorschriften verwiesen wird, sind die Vor-schriften der Zivilprozessordnung anzuwenden.“

2. In § 11 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 568 Abs. 1,569 bis 575 der Zivilprozessordnung“ durch die Angabe„§ 9 Satz 4“ ersetzt.

Artikel 35

Änderung der Justizverwaltungskostenordnung

§ 13 Satz 2 der Verordnung über Kosten im Bereich derJustizverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-

Drucksache 14/4722 – 36 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

derungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fas-sung, die zuletzt durch … geändert worden ist, wird durchfolgende Sätze ersetzt:

„§ 14 Abs. 3 Satz 1 und 4, Abs. 4, 5 Satz 1, 3 und 4, Abs. 6bis 8 der Kostenordnung gilt entsprechend. Im Übrigensind die für die Beschwerde geltenden Vorschriften desGesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-richtsbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3 anzu-wenden. Über die Beschwerde entscheidet das nächst-höhere Gericht.“

Artikel 36

Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

(1) § 172 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der imBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, ver-öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch … ge-ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird aufgehoben.

2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

(2) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte inder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-dert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 5 werden die Wörter „Die weitere Be-schwerde ist statthaft“ durch die Wörter „GegenEntscheidungen des Landgerichts über die Be-schwerde ist die weitere Beschwerde an das Ober-landesgericht statthaft“.

b) In Satz 6 wird die Angabe „§§ 550 und 551 derZivilprozessordnung“ durch die Angabe „§§ 546und 547 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.

2. § 19 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnungüber das Kostenfestsetzungsverfahren und die Vor-schriften der Zivilprozessordnung über die Zwangs-vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gel-ten sinngemäß.“

3. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

㤠31aBerufung und Sprungrevision

(1) Im Berufungsverfahren ist § 11 Abs. 1 Satz 4mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Prozess-gebühr um fünf Zehntel erhöht.

(2) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung derSprungrevision erhält der Rechtsanwalt die für das Re-visionsverfahren bestimmten Gebühren.“

4. In § 35 wird die Angabe „§ 128 Abs. 3,“ gestrichen.

5. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„4. das Verfahren vor dem beauftragten oder er-suchten Richter;

5. das Verfahren über die Erinnerung (§ 573 derZivilprozessordnung, § 11 Abs. 2 des Rechts-pflegergesetzes);“

b) In Nummer 7 werden die Angabe „§ 566a Abs. 2der Zivilprozessordnung“ durch die Angabe „§ 566Abs. 1 der Zivilprozessordnung“, die Angabe „269Abs. 3 Satz 2, § 515 Abs. 3 Satz 1, § 566 der Zivil-prozessordnung“ durch die Angabe „269 Abs. 3Satz 2 und 3, § 516 Abs. 3 Satz 1, § 565 der Zivil-prozessordnung“ und die Angabe „§§ 534, 560 derZivilprozessordnung“ durch die Angabe „§§ 537,558 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.

6. In § 41 wird folgender Absatz angefügt:

„(3) § 31a ist nicht anzuwenden.“

7. In § 49 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 534, 560 der Zivil-prozessordnung“ durch die Angabe „§§ 537, 558 derZivilprozessordnung“ ersetzt.

8. § 51 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Vorschriften der §§ 31a, 32 und des § 33 Abs. 1und 2 gelten nicht.“

9. An § 52 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 31a ist nicht anzuwenden.“

10. Dem § 53 wird folgender Satz angefügt:

„§ 31a ist nicht anzuwenden.“

11. In § 54 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„§ 31a ist nicht anzuwenden.“

12. § 55 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Rechtsanwalt, dessen Tätigkeit sich auf ein Ver-fahren über eine Erinnerung (§ 573 der Zivilprozess-ordnung, § 11 Abs. 2 des Rechtspflegergesetzes) be-schränkt, erhält, soweit nichts anderes bestimmt ist,drei Zehntel der im § 31 bestimmten Gebühren.“

13. § 61a wird wie folgt gefasst:

㤠61aBeschwerde in Folgesachen, Beschwerde

über die Nichtzulassung der Revision

(1) Die in § 31 bestimmten Gebühren erhält derRechtsanwalt

1. in Scheidungsfolgesachen im Verfahren über dieBeschwerde nach § 621e Abs. 1 und § 629a Abs. 2der Zivilprozessordnung sowie über die Rechtsbe-schwerde nach § 621e Abs. 2 und § 629a Abs. 2 derZivilprozessordnung,

2. im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nicht-zulassung der Revision (§ 544 der Zivilprozessord-nung).

(2) Die Gebühren richten sich nach § 11 Abs. 4und 5. Im Verfahren über die Beschwerde nach § 621eAbs. 1 und § 629a Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist§ 31a anzuwenden.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 37 – Drucksache 14/4722

(3) Die Prozessgebühr im Verfahren über die Be-schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wirdauf die Prozessgebühr angerechnet, die der Rechtsan-walt in einem nachfolgenden Revisionsverfahren er-hält.“

14. Dem § 65a wird folgender Satz angefügt:

„§ 31a ist nicht anzuwenden.“

15. Dem § 66 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 31a ist nicht anzuwenden.“

16. Dem § 67 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„§ 31a ist nicht anzuwenden.“

17. Dem § 114 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 31a ist nicht anzuwenden.“

18. In § 116 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-fügt:

„§ 31a ist nicht anzuwenden.“

Artikel 37

Änderung des Artikels XI des Gesetzeszur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher

Vorschriften

In Artikel XI § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Ände-rung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften in derim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 369-1,das zuletzt durch … geändert worden ist, wird die Angabe„§ 14 Abs. 3 bis 5“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 3 bis 7“ersetzt.

Artikel 38

Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes

§ 56 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes vom 21. Sep-tember 1994 (BGBl. I S. 2538), das zuletzt durch … geän-dert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 39

Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes

§ 46a Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes in der imBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, ver-öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch … ge-ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 339, 340 Abs. 1, 2 und § 341 Abs. 1 der Zivil-prozessordnung sind anzuwenden.“

2. Dem Absatz wird folgender Satz angefügt:

„Das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit entschei-det über die Zulässigkeit des Einspruchs und in der Sa-che durch Beschluss, gegen den die sofortige Be-schwerde nach § 45 Abs. 1 stattfindet.“

Artikel 40

Änderung des Bodensonderungsgesetzes

§ 19 Abs. 1 des Bodensonderungsgesetzes vom 20. De-zember 1993 (BGBl. I S. 2182), das zuletzt durch … geän-dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird das Wort „Gesetzes“ durch das Wort„Rechts“ ersetzt.

2. In Satz 2 wird die Angabe „§§ 550, 551, 561, 563“ durchdie Angabe „§§ 546, 547, 559, 561“ ersetzt.

Artikel 41

Änderung des Aktiengesetzes

§ 99 Abs. 3 Satz 3 des Aktiengesetzes vom 6. September1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch … geändert wor-den ist, wird wie folgt gefasst:

„Sie kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt wer-den; die §§ 546, 547, 559, 561 der Zivilprozessordnung gel-ten sinngemäß.“

Artikel 42

Änderung des Patentgesetzes

Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachungvom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt geän-dert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 101 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestütztwerden, dass der Beschluss auf einer Verletzung desRechts beruht. Die §§ 546 und 547 der Zivilprozessord-nung gelten entsprechend.“

2. In § 136 Satz 1 werden nach dem Wort „anzuwenden“die Wörter „, § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung mitder Maßgabe, dass die Beschwerde unabhängig von demVerfahrenswert stattfindet“ eingefügt.

Artikel 43

Änderung des Markengesetzes

§ 84 Abs. 2 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994(BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156), das zuletzt durch … geän-dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird das Wort „Gesetzes“ durch das Wort„Rechts“ ersetzt.

2. In Satz 2 wird die Angabe „§§ 550 und 551 Nr. 1 bis 3und 5 bis 7“ durch die Angabe „§§ 546 und 547“ ersetzt.

Artikel 44

Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. IS. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch …, wird wiefolgt geändert:

Drucksache 14/4722 – 38 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

1. § 284 Abs. 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Der Beschluss des Amtsgerichts, der das Er-suchen der Vollstreckungsbehörde um Anordnung derHaft ablehnt, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567bis 577 der Zivilprozessordnung.“

2. In § 326 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 921 Abs. 1“durch die Angabe „§ 128 Abs. 4“ ersetzt.

3. In § 334 Abs. 2 werden die Sätze 3 und 4 durch folgen-den Satz ersetzt:

„Der Beschluss des Amtsgerichts unterliegt der Be-schwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessord-nung.“

Artikel 45

Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in derFassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998(BGBl. I S. 2546), zuletzt geändert durch …, wird wie folgtgeändert:

1. § 76 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt wer-den, dass die Entscheidung auf einer Verletzung desRechts beruht; die §§ 546, 547 der Zivilprozessordnunggelten entsprechend.“

2. § 94 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich ausdiesem Gesetz oder aus Vereinbarungen und Be-schlüssen der in den §§ 1 bis 8 bezeichneten Art er-geben,

a) über die Revision einschließlich der Nichtzulas-sungsbeschwerde gegen Endurteile der Oberlan-desgerichte,

b) über die Sprungrevision gegen Endurteile derLandgerichte,

c) über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsseder Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574Abs. 1 der Zivilprozessordnung.“

Artikel 46

Änderung des Gesetzes zur Ausführungdes Abkommens vom 27. Februar 1953 über

deutsche Auslandsschulden

Das Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden in derim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7411-1,veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändertdurch Artikel 2 § 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997(BGBl. I S. 3224), wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 16 Abs. 1 Satz 2 werden aufge-hoben.

2. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerdenach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.Die §§ 707, 717, 1065 der Zivilprozessordnung sindentsprechend anzuwenden.“

b) Absatz 5 wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 6wird Absatz 5.

Artikel 47

Änderung des Gesetzes zu den drei Abkommen vom 3. April 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugiesischen Republik

über deutsche Vermögenswerte in Portugal,auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes

und über die Liquidation des früheren deutsch-portugiesischen Verrechnungsverkehrs

Artikel 8 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zu den drei Abkom-men vom 3. April 1958 zwischen der BundesrepublikDeutschland und der Portugiesischen Republik über deut-sche Vermögenswerte in Portugal, auf dem Gebiet des ge-werblichen Rechtsschutzes und über die Liquidation desfrüheren deutsch-portugiesischen Verrechnungsverkehrs inder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer7411-8, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgeho-ben.

Artikel 48

Änderung des Gesetzes zu dem Abkommen vom 22. Dezember 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kaiserreich Iran über die

Liquidation des früheren deutsch-iranischen Verrechnungsverkehrs

Artikel 3 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zu dem Abkommenvom 22. Dezember 1959 zwischen der BundesrepublikDeutschland und dem Kaiserreich Iran über die Liquidationdes früheren deutsch-iranischen Verrechnungsverkehrs inder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer7411-9, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufge-hoben.

Artikel 49

Änderung des Umstellungsergänzungsgesetzes

§ 24 Abs. 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes in derim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7601-1,veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch …geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird das Wort „Gesetzes“ durch das Wort„Rechts“ ersetzt.

2. In Satz 2 wird die Angabe „§§ 550, 551, 561, 563“ durchdie Angabe „§§ 546, 547, 559, 561“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 39 – Drucksache 14/4722

Artikel 50

Änderung der Verordnung zur Durchführungdes Gesetzes zur Vereinheitlichung der

Fideikommissauflösung

In § 12 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Ge-setzes zur Vereinheitlichung der Fideikommissauflösung inder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer7811-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird die An-gabe „§ 576“ durch die Angabe „§ 573“ ersetzt.

Artikel 51

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 6 und 7 beruhenden Teile der dort geän-derten Rechtsverordnungen können auf Grund der einschlä-

gigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändertwerden.

Artikel 52

Neufassung der Zivilprozessordnung

Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut derZivilprozessordnung in der vom Inkrafttreten dieses Geset-zes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-chen.

Artikel 53

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Drucksache 14/4722 – 40 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Anlage zu Artikel 2 Abs. 2

Inhaltsübersicht

Buch 1

Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 1

Gerichte

Titel 1

Sachliche Zuständigkeit der Gerichteund Wertvorschriften

§ 1 Sachliche Zuständigkeit

§ 2 Bedeutung des Wertes

§ 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen

§ 4 Wertberechnung; Nebenforderungen

§ 5 Mehrere Ansprüche

§ 6 Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht

§ 7 Grunddienstbarkeit

§ 8 Pacht- oder Mietverhältnis

§ 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen

§ 10 (aufgehoben)

§ 11 Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit

Titel 2

Gerichtsstand

§ 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff

§ 13 Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes

§ 14 (weggefallen)

§ 15 Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deut-sche

§ 16 Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen

§ 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen

§ 18 Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus

§ 19 Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz

§ 19a Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters

§ 20 Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts

§ 21 Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung

§ 22 Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft

§ 23 Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und desGegenstands

§ 23a Besonderer Gerichtsstand für Unterhaltssachen

§ 24 Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand

§ 25 Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammen-hanges

§ 26 Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen

§ 27 Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft

§ 28 Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft

§ 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts

§ 29a Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oderPachträumen

§ 29b Besonderer Gerichtsstand bei Wohnungseigentum

§ 30 (aufgehoben)

§ 31 Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwal-tung

§ 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Hand-lung

§ 32a Ausschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwir-kung

§ 33 Besonderer Gerichtsstand der Widerklage

§ 34 Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses

§ 35 Wahl unter mehreren Gerichtsständen

§ 35a Besonderer Gerichtsstand bei Unterhaltsklagen

§ 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit

§ 37 Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung

Titel 3

Vereinbarung über die Zuständigkeitder Gerichte

§ 38 Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung

§ 39 Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung

§ 40 Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsver-einbarung

Titel 4

Ausschließung und Ablehnungder Gerichtspersonen

§ 41 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes

§ 42 Ablehnung eines Richters

§ 43 Verlust des Ablehnungsrechts

§ 44 Ablehnungsgesuch

§ 45 Entscheidung über das Ablehnungsgesuch

§ 46 Entscheidung und Rechtsmittel

§ 47 Unaufschiebbare Amtshandlungen

§ 48 Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen

§ 49 Urkundsbeamte

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 41 – Drucksache 14/4722

Abschnitt 2

Parteien

Titel 1

Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit

§ 50 Parteifähigkeit

§ 51 Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozess-führung

§ 52 Umfang der Prozessfähigkeit

§ 53 Prozessunfähigkeit bei Betreuung oder Pflegschaft

§ 53a Vertretung eines Kindes durch Beistand

§ 54 Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen

§ 55 Prozessfähigkeit von Ausländern

§ 56 Prüfung von Amts wegen

§ 57 Prozesspfleger

§ 58 Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oderSchiff

Titel 2

Streitgenossenschaft

§ 59 Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oderIdentität des Grundes

§ 60 Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der An-sprüche

§ 61 Wirkung der Streitgenossenschaft

§ 62 Notwendige Streitgenossenschaft

§ 63 Prozessbetrieb; Ladungen

Titel 3

Beteiligung Dritter am Rechtsstreit

§ 64 Hauptintervention

§ 65 Aussetzung des Hauptprozesses

§ 66 Nebenintervention

§ 67 Rechtsstellung des Nebenintervenienten

§ 68 Wirkung der Nebenintervention

§ 69 Streitgenössische Nebenintervention

§ 70 Beitritt des Nebenintervenienten

§ 71 Zwischenstreit über Nebenintervention

§ 72 Zulässigkeit der Streitverkündung

§ 73 Form der Streitverkündung

§ 74 Wirkung der Streitverkündung

§ 75 Gläubigerstreit

§ 76 Urheberbenennung bei Besitz

§ 77 Urheberbenennung bei Eigentumsbeeinträchtigung

Titel 4

Prozessbevollmächtigte und Beistände

§ 78 Anwaltsprozess

§ 78a (aufgehoben)

§ 78b Notanwalt

§ 78c Auswahl des Rechtsanwalts

§ 79 Parteiprozess

§ 80 Prozessvollmacht

§ 81 Umfang der Prozessvollmacht

§ 82 Geltung für Nebenverfahren

§ 83 Beschränkung der Prozessvollmacht

§ 84 Mehrere Prozessbevollmächtigte

§ 85 Wirkung der Prozessvollmacht

§ 86 Fortbestand der Prozessvollmacht

§ 87 Erlöschen der Vollmacht

§ 88 Mangel der Vollmacht

§ 89 Vollmachtloser Vertreter

§ 90 Beistand

Titel 5

Prozesskosten

§ 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht

§ 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache

§ 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen

§ 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis

§ 93a Kosten in Ehesachen

§ 93b Kosten bei Räumungsklagen

§ 93c Kosten bei Klage auf Anfechtung der Vaterschaft

§ 93d Kosten bei Unterhaltsklagen

§ 94 Kosten bei übergegangenem Anspruch

§ 95 Kosten bei Säumnis oder Verschulden

§ 96 Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungs-mittel

§ 97 Rechtsmittelkosten

§ 98 Vergleichskosten

§ 99 Anfechtung von Kostenentscheidungen

§ 100 Kosten bei Streitgenossen

§ 101 Kosten einer Nebenintervention

§ 102 (aufgehoben)

§ 103 Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungs-antrag

§ 104 Kostenfestsetzungsverfahren

§ 105 Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss

§ 106 Verteilung nach Quoten

§ 107 Änderung nach Streitwertfestsetzung

Drucksache 14/4722 – 42 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Titel 6

Sicherheitsleistung

§ 108 Art und Höhe der Sicherheit

§ 109 Rückgabe der Sicherheit

§ 110 Prozesskostensicherheit

§ 111 Nachträgliche Prozesskostensicherheit

§ 112 Höhe der Prozesskostensicherheit

§ 113 Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit

Titel 7

Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss

§ 114 Voraussetzungen

§ 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen

§ 116 Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähigeVereinigung

§ 117 Antrag

§ 118 Bewilligungsverfahren

§ 119 Bewilligung

§ 120 Festsetzung von Zahlungen

§ 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts

§ 122 Wirkung der Prozesskostenhilfe

§ 123 Kostenerstattung

§ 124 Aufhebung der Bewilligung

§ 125 Einziehung der Kosten

§ 126 Beitreibung der Rechtsanwaltskosten

§ 127 Entscheidungen

§ 127a Prozesskostenvorschuss in einer Unterhaltssache

Abschnitt 3

Verfahren

Titel 1

Mündliche Verhandlung

§ 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren

§ 129 Vorbereitende Schriftsätze

§ 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll

§ 130 Inhalt der Schriftsätze

§ 131 Beifügung von Urkunden

§ 132 Fristen für Schriftsätze

§ 133 Abschriften

§ 134 Einsicht von Urkunden

§ 135 Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten

§ 136 Prozessleitung durch Vorsitzenden

§ 137 Gang der mündlichen Verhandlung

§ 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht

§ 139 Materielle Prozessleitung

§ 140 Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen

§ 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens

§ 142 Anordnung der Urkundenvorlegung

§ 143 Anordnung der Aktenvorlegung

§ 144 Augenschein; Sachverständige

§ 145 Prozesstrennung

§ 146 Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidi-gungsmittel

§ 147 Prozessverbindung

§ 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit

§ 149 Aussetzung bei Verdacht einer Straftat

§ 150 Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aus-setzung

§ 151 (aufgehoben)

§ 152 Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag

§ 153 Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage

§ 154 Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit

§ 155 Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung

§ 156 Wiedereröffnung der Verhandlung

§ 157 Ungeeignete Vertreter; Prozessagenten

§ 158 Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung

§ 159 Protokollaufnahme

§ 160 Inhalt des Protokolls

§ 160a Vorläufige Protokollaufzeichnung

§ 161 Entbehrliche Feststellungen

§ 162 Genehmigung des Protokolls

§ 163 Unterschreiben des Protokolls

§ 164 Protokollberichtigung

§ 165 Beweiskraft des Protokolls

Titel 2

Verfahren bei Zustellungen

Untertitel 1

Zustellung auf Betreiben der Parteien

§ 166 Zustellung durch Gerichtsvollzieher

§ 167 Zustellungsauftrag der Partei

§ 168 Vermittlung der Zustellung durch Geschäftsstelle

§ 169 Schriftstücke zum Zustellungsauftrag

§ 170 Zustellung durch Übergabe; Beglaubigung

§ 171 Zustellung an Prozessunfähige

§ 172 (weggefallen)

§ 173 Zustellung an Bevollmächtigte

§ 174 Notwendigkeit eines Zustellungsbevollmächtigten

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 43 – Drucksache 14/4722

§ 175 Benennung des Zustellungsbevollmächtigten; Zu-stellung durch Aufgabe zur Post

§ 176 Zustellung an Prozessbevollmächtigten

§ 177 Unbekannter Aufenthalt des Prozessbevollmächtig-ten

§ 178 Umfang des Rechtszugs

§ 179 (weggefallen)

§ 180 Ort der Zustellung

§ 181 Ersatzzustellung in Wohnung und Haus

§ 182 Ersatzzustellung durch Niederlegung

§ 183 Ersatzzustellung im Geschäftslokal

§ 184 Ersatzzustellung bei juristischen Personen

§ 185 Verbotene Ersatzzustellung

§ 186 Zustellung bei verweigerter Annahme

§ 187 Heilung von Zustellungsmängeln

§ 188 Zustellung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feier-tagen

§ 189 Anzahl der Ausfertigungen oder Abschriften

§ 190 Zustellungsurkunde

§ 191 Inhalt der Zustellungsurkunde

§ 192 Zustellungsurkunde bei Aufgabe zur Post

§ 193 Zustellung durch die Post

§ 194 Zustellungsersuchen des Gerichtsvollziehers

§ 195 Ausführung der Zustellung durch die Post

§ 195a Niederlegung bei fehlendem Postbestelldienst

§ 196 Zustellungsersuchen der Geschäftsstelle

§ 197 Mehrkosten durch Gerichtsvollzieher

§ 198 Zustellung von Anwalt zu Anwalt

§ 199 Zustellung im Ausland

§ 200 Zustellung an exterritoriale Deutsche

§ 201 (weggefallen)

§ 202 Ersuchungsschreiben; Nachweis der Auslandszu-stellung

§ 203 Öffentliche Zustellung; Zulässigkeit

§ 204 Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zu-stellung

§ 205 Inhalt des Auszugs für den Bundesanzeiger

§ 206 Wirkungszeitpunkt der öffentlichen Zustellung

§ 207 Rückwirkung der Zustellung

Untertitel 2

Zustellungen von Amts wegen

§ 208 Verweisung auf Vorschriften über Parteizustellung

§ 209 Aufgabe der Geschäftsstelle

§ 210 Beglaubigung der Abschrift

§ 210a Zustellung einer Rechtsmittelschrift

§ 211 Ausführung der Zustellung

§ 212 Beurkundung der Zustellung

§ 212a Zustellung gegen Empfangsbekenntnis

§ 212b Aushändigung an der Amtsstelle

§ 213 Aktenvermerk bei Zustellung durch Aufgabe zur Post

§ 213a Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung

Titel 3

Ladungen, Termine und Fristen

§ 214 Ladung zum Termin

§ 215 Ladung im Anwaltsprozess

§ 216 Terminsbestimmung

§ 217 Ladungsfrist

§ 218 Entbehrlichkeit der Ladung

§ 219 Terminsort

§ 220 Aufruf der Sache; versäumter Termin

§ 221 Fristbeginn

§ 222 Fristberechnung

§ 223 (aufgehoben)

§ 224 Fristkürzung; Fristverlängerung

§ 225 Verfahren bei Friständerung

§ 226 Abkürzung von Zwischenfristen

§ 227 Terminsänderung

§ 228 (weggefallen)

§ 229 Beauftragter oder ersuchter Richter

Titel 4

Folgen der Versäumung; Wiedereinsetzungin den vorigen Stand

§ 230 Allgemeine Versäumungsfolge

§ 231 Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung

§ 232 (aufgehoben)

§ 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 234 Wiedereinsetzungsfrist

§ 235 (weggefallen)

§ 236 Wiedereinsetzungsantrag

§ 237 Zuständigkeit für Wiedereinsetzung

§ 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung

Titel 5

Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens

§ 239 Unterbrechung durch Tod der Partei

§ 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren

Drucksache 14/4722 – 44 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

§ 241 Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit

§ 242 Unterbrechung durch Nacherbfolge

§ 243 Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testaments-vollstreckung

§ 244 Unterbrechung durch Anwaltsverlust

§ 245 Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege

§ 246 Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevoll-mächtigten

§ 247 Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr

§ 248 Verfahren bei Aussetzung

§ 249 Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung

§ 250 Form von Aufnahme und Anzeige

§ 251 Ruhen des Verfahrens

§ 251a Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lageder Akten

§ 252 Rechtsmittel bei Aussetzung

Buch 2

Verfahren im ersten Rechtszug

Abschnitt 1

Verfahren vor den Landgerichten

Titel 1

Verfahren bis zum Urteil

§ 253 Klageschrift

§ 254 Stufenklage

§ 255 Fristbestimmung im Urteil

§ 256 Feststellungsklage

§ 257 Klage auf künftige Zahlung oder Räumung

§ 258 Klage auf wiederkehrende Leistungen

§ 259 Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung

§ 260 Anspruchshäufung

§ 261 Rechtshängigkeit

§ 262 Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit

§ 263 Klageänderung

§ 264 Keine Klageänderung

§ 265 Veräußerung oder Abtretung der Streitsache

§ 266 Veräußerung eines Grundstücks

§ 267 Vermutete Einwilligung in die Klageänderung

§ 268 Unanfechtbarkeit der Entscheidung

§ 269 Klagerücknahme

§ 270 Zustellung; formlose Mitteilung

§ 271 Zustellung der Klageschrift

§ 272 Bestimmung der Verfahrensweise

§ 272a Gütliche Streitbeilegung; Vergleich

§ 273 Vorbereitung des Termins

§ 274 Ladung der Parteien; Einlassungsfrist

§ 275 Früher erster Termin

§ 276 Schriftliches Vorverfahren

§ 277 Klageerwiderung; Replik

§ 278 Güteverhandlung

§ 279 Mündliche Verhandlung

§ 280 Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit derKlage

§ 281 Verweisung bei Unzuständigkeit

§ 282 Rechtzeitigkeit des Vorbringens

§ 283 Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen desGegners

§ 284 Beweisaufnahme

§ 285 Verhandlung nach Beweisaufnahme

§ 286 Freie Beweiswürdigung

§ 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung

§ 288 Gerichtliches Geständnis

§ 289 Zusätze beim Geständnis

§ 290 Widerruf des Geständnisses

§ 291 Offenkundige Tatsachen

§ 292 Gesetzliche Vermutungen

§ 293 Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten

§ 294 Glaubhaftmachung

§ 295 Verfahrensrügen

§ 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens

§ 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhand-lung

§ 297 Form der Antragstellung

§ 298 (aufgehoben)

§ 299 Akteneinsicht; Abschriften

§ 299a Bildträgerarchiv

Titel 2

Urteil

§ 300 Endurteil

§ 301 Teilurteil

§ 302 Vorbehaltsurteil

§ 303 Zwischenurteil

§ 304 Zwischenurteil über den Grund

§ 305 Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkterHaftung

§ 305a Urteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkterHaftung

§ 306 Verzicht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 45 – Drucksache 14/4722

§ 307 Anerkenntnis

§ 308 Bindung an die Parteianträge

§ 308a Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen

§ 309 Erkennende Richter

§ 310 Termin der Urteilsverkündung

§ 311 Form der Urteilsverkündung

§ 312 Anwesenheit der Parteien

§ 313 Form und Inhalt des Urteils

§ 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgrün-den

§ 313b Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil

§ 314 Beweiskraft des Tatbestandes

§ 315 Unterschrift der Richter

§ 316 (weggefallen)

§ 317 Urteilszustellung und -ausfertigung

§ 318 Bindung des Gerichts

§ 319 Berichtigung des Urteils

§ 320 Berichtigung des Tatbestandes

§ 321 Ergänzung des Urteils

§ 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtli-ches Gehör

§ 322 Materielle Rechtskraft

§ 323 Abänderungsklage

§ 324 Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung

§ 325 Subjektive Rechtskraftwirkung

§ 326 Rechtskraft bei Nacherbfolge

§ 327 Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung

§ 328 Anerkennung ausländischer Urteile

§ 329 Beschlüsse und Verfügungen

Titel 3

Versäumnisurteil

§ 330 Versäumnisurteil gegen den Kläger

§ 331 Versäumnisurteil gegen den Beklagten

§ 331a Entscheidung nach Aktenlage

§ 332 Begriff des Verhandlungstermins

§ 333 Nichtverhandeln der erschienenen Partei

§ 334 Unvollständiges Verhandeln

§ 335 Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung

§ 336 Rechtsmittel bei Zurückweisung

§ 337 Vertagung von Amts wegen

§ 338 Einspruch

§ 339 Einspruchsfrist

§ 340 Einspruchsschrift

§ 340a Zustellung der Einspruchsschrift

§ 341 Einspruchsprüfung

§ 341a Einspruchstermin

§ 342 Wirkung des zulässigen Einspruchs

§ 343 Entscheidung nach Einspruch

§ 344 Versäumniskosten

§ 345 Zweites Versäumnisurteil

§ 346 Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs

§ 347 Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit

Titel 4

Verfahren vor dem Einzelrichter

§ 348 Originärer Einzelrichter

§ 348a Obligatorischer Einzelrichter

§ 349 Vorsitzender der Kammer für Handelssachen

§ 350 Rechtsmittel

§ 351 (weggefallen)

§ 352 (weggefallen)

§ 353 (weggefallen)

§ 354 (weggefallen)

Titel 5

Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme

§ 355 Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

§ 356 Beibringungsfrist

§ 357 Parteiöffentlichkeit

§ 357a (aufgehoben)

§ 358 Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses

§ 358a Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündli-cher Verhandlung

§ 359 Inhalt des Beweisbeschlusses

§ 360 Änderung des Beweisbeschlusses

§ 361 Beweisaufnahme durch beauftragten Richter

§ 362 Beweisaufnahme durch ersuchten Richter

§ 363 Beweisaufnahme im Ausland

§ 364 Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland

§ 365 Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter

§ 366 Zwischenstreit

§ 367 Ausbleiben der Partei

§ 368 Neuer Beweistermin

§ 369 Ausländische Beweisaufnahme

§ 370 Fortsetzung der mündlichen Verhandlung

Drucksache 14/4722 – 46 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Titel 6

Beweis durch Augenschein

§ 371 Beweis durch Augenschein

§ 372 Beweisaufnahme

§ 372a Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung

Titel 7

Zeugenbeweis

§ 373 Beweisantritt

§ 374 (weggefallen)

§ 375 Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuch-ten Richter

§ 376 Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit

§ 377 Zeugenladung

§ 378 Aussageerleichternde Unterlagen

§ 379 Auslagenvorschuss

§ 380 Folgen des Ausbleibens des Zeugen

§ 381 Genügende Entschuldigung des Ausbleibens

§ 382 Vernehmung an bestimmten Orten

§ 383 Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen

§ 384 Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen

§ 385 Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht

§ 386 Erklärung der Zeugnisverweigerung

§ 387 Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung

§ 388 Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweige-rung

§ 389 Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder er-suchtem Richter

§ 390 Folgen der Zeugnisverweigerung

§ 391 Zeugenbeeidigung

§ 392 Nacheid; Eidesnorm

§ 393 Uneidliche Vernehmung

§ 394 Einzelvernehmung

§ 395 Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person

§ 396 Vernehmung zur Sache

§ 397 Fragerecht der Parteien

§ 398 Wiederholte und nachträgliche Vernehmung

§ 399 Verzicht auf Zeugen

§ 400 Befugnisse des mit der Beweisaufnahme betrautenRichters

§ 401 Zeugenentschädigung

Titel 8

Beweis durch Sachverständige

§ 402 Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen

§ 403 Beweisantritt

§ 404 Sachverständigenauswahl

§ 404a Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen

§ 405 Auswahl durch den mit der Beweisaufnahmebetrauten Richter

§ 406 Ablehnung eines Sachverständigen

§ 407 Pflicht zur Erstattung des Gutachten

§ 407a Weitere Pflichten des Sachverständigen

§ 408 Gutachtenverweigerungsrecht

§ 409 Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverwei-gerung

§ 410 Sachverständigenbeeidigung

§ 411 Schriftliches Gutachten

§ 412 Neues Gutachten

§ 413 Sachverständigenentschädigung

§ 414 Sachverständige Zeugen

Titel 9

Beweis durch Urkunden

§ 415 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärun-gen

§ 416 Beweiskraft von Privaturkunden

§ 417 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtlicheAnordnung, Verfügung oder Entscheidung

§ 418 Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderemInhalt

§ 419 Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden

§ 420 Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt

§ 421 Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt

§ 422 Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichemRecht

§ 423 Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme

§ 424 Antrag bei Vorlegung durch Gegner

§ 425 Anordnung der Vorlegung durch Gegner

§ 426 Vernehmung des Gegner über den Verbleib

§ 427 Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner

§ 428 Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt

§ 429 Vorlegungspflicht Dritter

§ 430 Antrag bei Vorlegung durch Dritte

§ 431 Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte

§ 432 Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweis-antritt

§ 433 (weggefallen)

§ 434 Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter

§ 435 Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oderbeglaubigter Abschrift

§ 436 Verzicht nach Vorlegung

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 47 – Drucksache 14/4722

§ 437 Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden

§ 438 Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden

§ 439 Erklärung über Echtheit von Privaturkunden

§ 440 Beweis der Echtheit von Privaturkunden

§ 441 Schriftvergleichung

§ 442 Würdigung der Schriftvergleichung

§ 443 Verwahrung verdächtiger Urkunden

§ 444 Folgen der Beseitigung einer Urkunde

Titel 10

Beweis durch Parteivernehmung

§ 445 Vernehmung des Gegners; Beweisantritt

§ 446 Weigerung des Gegners

§ 447 Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag

§ 448 Vernehmung von Amts wegen

§ 449 Vernehmung von Streitgenossen

§ 450 Beweisbeschluss

§ 451 Ausführung der Vernehmung

§ 452 Beeidigung der Partei

§ 453 Beweiswürdigung bei Parteivernehmung

§ 454 Ausbleiben der Partei

§ 455 Prozessunfähige

§ 456 (weggefallen)

§ 457 (weggefallen)

§ 458 (weggefallen)

§ 459 (weggefallen)

§ 460 (weggefallen)

§ 461 (weggefallen)

§ 462 (weggefallen)

§ 463 (weggefallen)

§ 464 (weggefallen)

§ 465 (weggefallen)

§ 466 (weggefallen)

§ 467 (weggefallen)

§ 468 (weggefallen)

§ 469 (weggefallen)

§ 470 (weggefallen)

§ 471 (weggefallen)

§ 472 (weggefallen)

§ 473 (weggefallen)

§ 474 (weggefallen)

§ 475 (weggefallen)

§ 476 (weggefallen)

§ 477 (weggefallen)

Titel 11

Abnahme von Eiden und Bekräftigungen

§ 478 Eidesleistung in Person

§ 479 Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtemRichter

§ 480 Eidesbelehrung

§ 481 Eidesleistung; Eidesformel

§ 482 (weggefallen)

§ 483 Eidesleistung Stummer

§ 484 Eidesgleiche Bekräftigung

Titel 12

Selbständiges Beweisverfahren

§ 485 Zulässigkeit

§ 486 Zuständiges Gericht

§ 487 Inhalt des Antrages

§ 488 (weggefallen)

§ 489 (weggefallen)

§ 490 Entscheidung über den Antrag

§ 491 Ladung des Gegners

§ 492 Beweisaufnahme

§ 493 Benutzung im Prozess

§ 494 Unbekannter Gegner

§ 494a Frist zur Klageerhebung

Abschnitt 2

Verfahren vor den Amtsgerichten

§ 495 Anzuwendende Vorschriften

§ 495a Verfahren nach billigem Ermessen

§ 496 Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Pro-tokoll

§ 497 Ladungen

§ 498 Zustellung des Protokolls über die Klage

§ 499 Belehrung über schriftliches Anerkenntnis

§ 500 (aufgehoben)

§ 501 (weggefallen)

§ 502 (weggefallen)

§ 503 (weggefallen)

§ 504 Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts

§ 505 (weggefallen)

§ 506 Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit

§ 507 (aufgehoben)

§ 508 (aufgehoben)

§ 509 (weggefallen)

Drucksache 14/4722 – 48 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

§ 510 Erklärung über Urkunden

§ 510a Inhalt des Protokolls

§ 510b Urteil auf Vornahme einer Handlung

Buch 3

Rechtsmittel

Abschnitt 1

Berufung

§ 511 Statthaftigkeit der Berufung

§ 512 Vorentscheidungen im ersten Rechtszug

§ 513 Berufungsgründe

§ 514 Versäumnisurteile

§ 515 Verzicht auf Berufung

§ 516 Zurücknahme der Berufung

§ 517 Berufungsfrist

§ 518 Berufungsfrist bei Urteilsergänzung

§ 519 Berufungsschrift

§ 520 Berufungsbegründung

§ 521 Zustellung der Berufungsschrift und -begründung

§ 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss

§ 523 Terminsbestimmung

§ 524 Anschlussberufung

§ 525 Allgemeine Verfahrensgrundsätze

§ 526 Entscheidender Richter

§ 527 Vorbereitender Richter

§ 528 Bindung an Berufungsanträge

§ 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts

§ 530 Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidi-gungsmittel

§ 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidi-gungsmittel

§ 532 Rügen der Unzulässigkeit der Klage

§ 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Wider-klage

§ 534 Verlust des Rügerechts

§ 535 Gerichtliches Geständnis

§ 536 Parteivernehmung

§ 537 Vorläufige Vollstreckbarkeit

§ 538 Zurückverweisung

§ 539 Versäumnisverfahren

§ 540 Tatbestand und Entscheidungsgründe des Beru-fungsurteils

§ 541 Prozessakten

Abschnitt 2

Revision

§ 542 Statthaftigkeit der Revision

§ 543 Zulassungsrevision

§ 544 Nichtzulassungsbeschwerde

§ 545 Revisionsgründe

§ 546 Begriff der Rechtsverletzung

§ 547 Absolute Revisionsgründe

§ 548 Revisionsfrist

§ 549 Revisionseinlegung

§ 550 Zustellung der Revisionsschrift

§ 551 Revisionsbegründung

§ 552 Zulässigkeitsprüfung

§ 553 Terminsbestimmung; Einlassungsfrist

§ 554 Anschlussrevision

§ 555 Allgemeine Verfahrensgrundsätze

§ 556 Verlust des Rügerechts

§ 557 Umfang der Revisionsprüfung

§ 558 Vorläufige Vollstreckbarkeit

§ 559 Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellun-gen

§ 560 Nicht revisible Gesetze

§ 561 Revisionszurückweisung

§ 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils

§ 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung

§ 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügenvon Verfahrensmängeln

§ 565 Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfah-rens

§ 566 Sprungrevision

Abschnitt 3

Beschwerde

Titel 1

Sofortige Beschwerde

§ 567 Statthaftigkeit der Beschwerde; Anschlussbe-schwerde

§ 568 Originärer Einzelrichter

§ 569 Frist und Form

§ 570 Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnun-gen

§ 571 Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom An-waltszwang

§ 572 Gang des Beschwerdeverfahrens

§ 573 Erinnerung

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 49 – Drucksache 14/4722

Titel 1

Rechtsbeschwerde

§ 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde

§ 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde

§ 576 Gründe der Rechtsbeschwerde

§ 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde

Buch 4

Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 578 Arten der Wiederaufnahme

§ 579 Nichtigkeitsklage

§ 580 Restitutionsklage

§ 581 Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage

§ 582 Hilfsnatur der Restitutionsklage

§ 583 Vorentscheidungen

§ 584 Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeit- undRestitutionsklagen

§ 585 Allgemeine Verfahrensgrundsätze

§ 586 Klagefrist

§ 587 Klageschrift

§ 588 Inhalt der Klageschrift

§ 589 Zulässigkeitsprüfung

§ 590 Neue Verhandlung

§ 591 Rechtsmittel

Buch 5

Urkunden- und Wechselprozess

§ 592 Zulässigkeit

§ 593 Klageinhalt; Urkunden

§ 594 (weggefallen)

§ 595 Keine Widerklage; Beweismittel

§ 596 Abstehen vom Urkundenprozess

§ 597 Klageabweisung

§ 598 Zurückweisung von Einwendungen

§ 599 Vorbehaltsurteil

§ 600 Nachverfahren

§ 601 (weggefallen)

§ 602 Wechselprozess

§ 603 Gerichtsstand

§ 604 Klageinhalt; Ladungsfrist

§ 605 Beweisvorschriften

§ 605a Scheckprozess

Buch 6

Verfahren in Familiensachen

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften für Verfahrenin Ehesachen

§ 606 Zuständigkeit

§ 606a Internationale Zuständigkeit

§ 607 Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung

§ 608 Anzuwendende Vorschriften

§ 609 Besondere Prozessvollmacht

§ 610 Verbindung von Verfahren; Widerklage

§ 611 Neues Vorbringen; Ausschluss des schriftlichenVorverfahrens

§ 612 Termine; Ladungen; Versäumnisurteil

§ 613 Persönliches Erscheinen der Ehegatten; Parteiver-nehmung

§ 614 Aussetzung des Verfahrens

§ 615 Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungs-mitteln

§ 616 Untersuchungsgrundsatz

§ 617 Einschränkung der Parteiherrschaft

§ 618 Zustellung von Urteilen

§ 619 Tod eines Ehegatten

§ 620 Einstweilige Anordnungen

§ 620a Verfahren bei einstweiliger Anordnung

§ 620b Aufhebung und Änderung des Beschlusses

§ 620c Sofortige Beschwerde; Unanfechtbarkeit

§ 620d Begründung der Anträge und Entscheidungen

§ 620e Aussetzung der Vollziehung

§ 620f Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung

§ 620g Kosten einstweiliger Anordnungen

Abschnitt 2

Allgemeine Vorschriften für Verfahrenin anderen Familiensachen

§ 621 Zuständigkeit des Familiengerichts; Verweisungoder Abgabe an Gericht der Ehesache

§ 621a Anzuwendende Verfahrensvorschriften

§ 621b Güterrechtliche Streitigkeiten

§ 621c Zustellung von Endentscheidungen

§ 621d Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungs-mitteln

§ 621e Befristete Beschwerde; Rechtsbeschwerde

§ 621f Kostenvorschuss

Drucksache 14/4722 – 50 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Abschnitt 3

Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen

§ 622 Scheidungsantrag

§ 623 Verbund von Scheidungs- und Folgesachen

§ 624 Besondere Verfahrensvorschriften

§ 625 Beiordnung eines Rechtsanwalts

§ 626 Zurücknahme des Scheidungsantrags

§ 627 Vorwegentscheidung über elterliche Sorge

§ 628 Scheidungsurteil vor Folgesachenentscheidung

§ 629 Einheitliche Endentscheidung; Vorbehalt bei abge-wiesenem Scheidungsantrag

§ 629a Rechtsmittel

§ 629b Zurückverweisung

§ 629c Erweiterte Aufhebung

§ 629d Wirksamwerden der Entscheidungen in Folgesachen

§ 630 Einverständliche Scheidung

Abschnitt 4

Verfahren auf Aufhebung und auf Feststellungdes Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe

§ 631 Aufhebung einer Ehe

§ 632 Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehenseiner Ehe

§ 633 (weggefallen)

§ 634 (weggefallen)

§ 635 (weggefallen)

§ 636 (weggefallen)

§ 637 (weggefallen)

§ 638 (weggefallen)

§ 639 (weggefallen)

Abschnitt 5

Verfahren in Kindschaftssachen

§ 640 Kindschaftssachen

§ 640a Zuständigkeit

§ 640b Prozessfähigkeit bei Anfechtungsklagen

§ 640c Klagenverbindung; Widerklage

§ 640d Einschränkung des Untersuchungsgrundsatz

§ 640e Beiladung; Streitverkündung

§ 640f Aussetzung des Verfahrens

§ 640g Tod der klagenden Partei im Anfechtungsprozess

§ 640h Wirkung des Urteils

§ 641 (aufgehoben)

§ 641a (aufgehoben)

§ 641b (aufgehoben)

§ 641c Beurkundung

§ 641d Einstweilige Anordnung

§ 641e Außerkrafttreten und Aufhebung der einstweiligenAnordnung

§ 641f Außerkrafttreten bei Klagerücknahme oder Klage-abweisung

§ 641g Schadensersatzpflicht des Klägers

§ 641h Inhalt der Urteilsformel

§ 641i Restitutionsklage

Abschnitt 6

Verfahren über den Unterhalt

Titel 1

Allgemeine Vorschriften

§ 642 Zuständigkeit

§ 643 Auskunftsrecht des Gerichts

§ 644 Einstweilige Anordnung

Titel 2

Vereinfachte Verfahren über den UnterhaltMinderjähriger

§ 645 Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens

§ 646 Antrag

§ 647 Maßnahmen des Gerichts

§ 648 Einwendungen des Antragsgegners

§ 649 Feststellungsbeschluss

§ 650 Mitteilung über Einwendungen

§ 651 Streitiges Verfahren

§ 652 Sofortige Beschwerde

§ 653 Unterhalt bei Vaterschaftsfeststellung

§ 654 Abänderungsklage

§ 655 Abänderung des Titels bei wiederkehrenden Unter-haltsleistungen

§ 656 Klage gegen Abänderungsbeschluss

§ 657 Besondere Verfahrensvorschriften

§ 658 Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung

§ 659 Vordrucke

§ 660 Bestimmung des Amtsgerichts

§ 661 (weggefallen)

§ 662 (weggefallen)

§ 663 (weggefallen)

§ 664 (weggefallen)

§ 665 (weggefallen)

§ 666 (weggefallen)

§ 667 (weggefallen)

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 51 – Drucksache 14/4722

§ 668 (weggefallen)

§ 669 (weggefallen)

§ 670 (weggefallen)

§ 671 (weggefallen)

§ 672 (weggefallen)

§ 673 (weggefallen)

§ 674 (weggefallen)

§ 675 (weggefallen)

§ 676 (weggefallen)

§ 677 (weggefallen)

§ 678 (weggefallen)

§ 680 (weggefallen)

§ 681 (weggefallen)

§ 682 (weggefallen)

§ 683 (weggefallen)

§ 684 (weggefallen)

§ 685 (weggefallen)

§ 686 (weggefallen)

§ 687 (weggefallen)

Buch 7

Mahnverfahren

§ 688 Zulässigkeit

§ 689 Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung

§ 690 Mahnantrag

§ 691 Zurückweisung des Mahnantrags

§ 692 Mahnbescheid

§ 693 Zustellung des Mahnbescheids

§ 694 Widerspruch gegen den Mahnbescheid

§ 695 Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften

§ 696 Verfahren nach Widerspruch

§ 697 Einleitung des Streitverfahrens

§ 698 Abgabe des Verfahrens am selben Gericht

§ 699 Vollstreckungsbescheid

§ 700 Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid

§ 701 Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids

§ 702 Form von Anträgen und Erklärungen

§ 703 Kein Nachweis der Vollmacht

§ 703a Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren

§ 703b Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung

§ 703c Vordrucke; Einführung der maschinellen Bearbei-tung

§ 703d Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Ge-richtsstand

Buch 8

Zwangsvollstreckung

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§ 704 Vollstreckbare Endurteile

§ 705 Formelle Rechtskraft

§ 706 Rechtskraft- und Notfristzeugnis

§ 707 Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

§ 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleis-tung

§ 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleis-tung

§ 710 Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläu-bigers

§ 711 Abwendungsbefugnis

§ 712 Schutzantrag des Schuldners

§ 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen

§ 714 Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit

§ 715 Rückgabe der Sicherheit

§ 716 Ergänzung des Urteils

§ 717 Wirkungen eines aufhebenden oder abänderndenUrteils

§ 718 Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbar-keit

§ 719 Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Ein-spruch

§ 720 Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung

§ 720a Sicherungsvollstreckung

§ 721 Räumungsfrist

§ 722 Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile

§ 723 Vollstreckungsurteil

§ 724 Vollstreckbare Ausfertigung

§ 725 Vollstreckungsklausel

§ 726 Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistun-gen

§ 727 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechts-nachfolger

§ 728 Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oderTestamentsvollstrecker

§ 729 Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- undFirmenübernehmer

§ 730 Anhörung des Schuldners

§ 731 Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel

§ 732 Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungs-klausel

§ 733 Weitere vollstreckbare Ausfertigung

Drucksache 14/4722 – 52 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

§ 734 Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Ur-teilsurschrift

§ 735 Zwangsvollstreckung gegen nicht rechtsfähigenVerein

§ 736 Zwangsvollstreckung gegen BGB-Gesellschaft

§ 737 Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erb-schaftsnießbrauch

§ 738 Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher

§ 739 Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckunggegen Ehegatten

§ 740 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut

§ 741 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Er-werbsgeschäft

§ 742 Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaftwährend des Rechtsstreits

§ 743 Beendete Gütergemeinschaft

§ 744 Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Güterge-meinschaft

§ 744a Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermö-gensgemeinschaft

§ 745 Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Güterge-meinschaft

§ 746 (aufgehoben)

§ 747 Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass

§ 748 Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker

§ 749 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testa-mentsvollstrecker

§ 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

§ 751 Bedingungen für Vollstreckungsbeginn

§ 752 Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung

§ 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher

§ 754 Vollstreckungsauftrag

§ 755 Ermächtigung des Gerichtsvollziehers

§ 756 Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug

§ 757 Übergabe des Titels und Quittung

§ 758 Durchsuchung; Gewaltanwendung

§ 758a Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstre-ckung zur Unzeit

§ 759 Zuziehung von Zeugen

§ 760 Akteneinsicht; Aktenabschrift

§ 761 (aufgehoben)

§ 762 Protokoll über Vollstreckungshandlungen

§ 763 Aufforderungen und Mitteilungen

§ 764 Vollstreckungsgericht

§ 765 Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leis-tung Zug um Zug

§ 765a Vollstreckungsschutz

§ 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvoll-streckung

§ 767 Vollstreckungsabwehrklage

§ 768 Klage gegen Vollstreckungsklausel

§ 769 Einstweilige Anordnungen

§ 770 Einstweilige Anordnungen im Urteil

§ 771 Drittwiderspruchsklage

§ 772 Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot

§ 773 Drittwiderspruchsklage des Nacherben

§ 774 Drittwiderspruchsklage des Ehegatten

§ 775 Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvoll-streckung

§ 776 Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln

§ 777 Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubi-gers

§ 778 Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme

§ 779 Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach demTod des Schuldners

§ 780 Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung

§ 781 Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstre-ckung

§ 782 Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger

§ 783 Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger

§ 784 Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und-insolvenzverfahren

§ 785 Vollstreckungsabwehrklage des Erben

§ 786 Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haf-tung

§ 786a See- und Binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbe-schränkung

§ 787 Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstückoder Schiff

§ 788 Kosten der Zwangsvollstreckung

§ 789 Einschreiten von Behörden

§ 790 (weggefallen)

§ 791 Zwangsvollstreckung im Ausland

§ 792 Erteilung von Urkunden an Gläubiger

§ 793 Sofortige Beschwerde

§ 794 Weitere Vollstreckungstitel

§ 794a Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich

§ 795 Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf dieweiteren Vollstreckungstitel

§ 795a Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbe-schluss

§ 796 Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbeschei-den

§ 796a Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung desAnwaltsvergleichs

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 53 – Drucksache 14/4722

§ 796b Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht

§ 796c Vollstreckbarerklärung durch einen Notar

§ 797 Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden

§ 797a Verfahren bei Gütestellenvergleichen

§ 798 Wartefrist

§ 798a Zwangsvollstreckung aus Unterhaltstiteln trotzweggefallener Minderjährigkeit

§ 799 Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge

§ 800 Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligenGrundstückseigentümer

§ 800a Vollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek

§ 801 Landesrechtliche Vollstreckungstitel

§ 802 Ausschließlichkeit der Gerichtsstände

Abschnitt 2

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen

Titel 1

Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen

Untertitel 1

Allgemeine Vorschriften

§ 803 Pfändung

§ 804 Pfändungspfandrecht

§ 805 Klage auf vorzugsweise Befriedigung

§ 806 Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung

§ 806a Mitteilungen und Befragung durch den Gerichts-vollzieher

§ 806b Gütliche und zügige Erledigung

§ 807 Eidesstattliche Versicherung

Untertitel 2

Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen

§ 808 Pfändung beim Schuldner

§ 809 Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten

§ 810 Pfändung ungetrennter Früchte

§ 811 Unpfändbare Sachen

§ 811a Austauschpfändung

§ 811b Vorläufige Austauschpfändung

§ 811c Unpfändbarkeit von Haustieren

§ 811d Vorwegpfändung

§ 812 Pfändung von Hausrat

§ 813 Schätzung

§ 813a Aufschub der Verwertung

§ 813b Aussetzung der Verwertung

§ 814 Öffentliche Versteigerung

§ 815 Gepfändetes Geld

§ 816 Zeit und Ort der Versteigerung

§ 817 Zuschlag und Ablieferung

§ 817a Mindestgebot

§ 818 Einstellung der Versteigerung

§ 819 Wirkung des Erlösempfanges

§ 820 (aufgehoben)

§ 821 Verwertung von Wertpapieren

§ 822 Umschreibung von Namenspapieren

§ 823 Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere

§ 824 Verwertung ungetrennter Früchte

§ 825 Andere Verwertungsart

§ 826 Anschlusspfändung

§ 827 Verfahren bei mehrfacher Pfändung

Untertitel 3

Zwangsvollstreckung in Forderungenund andere Vermögensrechte

§ 828 Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts

§ 829 Pfändung einer Geldforderung

§ 830 Pfändung einer Hypothekenforderung

§ 830a Pfändung einer Schiffshypothekenforderung

§ 831 Pfändung indossabler Papiere

§ 832 Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen

§ 833 Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkom-men

§ 834 Keine Anhörung des Schuldners

§ 835 Überweisung einer Geldforderung

§ 836 Wirkung der Überweisung

§ 837 Überweisung einer Hypothekenforderung

§ 837a Überweisung einer Schiffshypothekenforderung

§ 838 Einrede des Schuldners bei Faustpfand

§ 839 Überweisung bei Abwendungsbefugnis

§ 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners

§ 841 Pflicht zur Streitverkündung

§ 842 Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung

§ 843 Verzicht des Pfandgläubigers

§ 844 Andere Verwertungsart

§ 845 Vorpfändung

§ 846 Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche

§ 847 Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sachen

§ 847a Herausgabeanspruch auf ein Schiff

§ 848 Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache

§ 849 Keine Überweisung an Zahlungs Statt

Drucksache 14/4722 – 54 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

§ 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen

§ 850a Unpfändbare Bezüge

§ 850b Bedingt pfändbare Bezüge

§ 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen

§ 850d Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen

§ 850e Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens

§ 850f Änderung des unpfändbaren Betrages

§ 850g Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen

§ 850h Verschleiertes Arbeitseinkommen

§ 850i Pfändungsschutz bei sonstigen Vergütungen

§ 850k Pfändungsschutz für Kontoguthaben aus Arbeits-einkommen

§ 851 Nicht übertragbare Forderungen

§ 851a Pfändungsschutz für Landwirte

§ 851b Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen

§ 852 Beschränkt pfändbare Forderungen

§ 853 Mehrfache Pfändung einer Geldforderung

§ 854 Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegli-che Sachen

§ 855 Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf eine un-bewegliche Sache

§ 855a Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf einSchiff

§ 856 Klage bei mehrfacher Pfändung

§ 857 Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte

§ 858 Zwangsvollstreckung in Schiffspart

§ 859 Pfändung von Gesamthandanteilen

§ 860 Pfändung von Gesamtgutanteilen

§ 861 (aufgehoben)

§ 862 (aufgehoben)

§ 863 Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzun-gen

Titel 2

Zwangsvollstreckungin das unbewegliche Vermögen

§ 864 Gegenstand der Immobiliarvollstreckung

§ 865 Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung

§ 866 Arten der Vollstreckung

§ 867 Zwangshypothek

§ 868 Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer

§ 869 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

§ 870 Grundstücksgleiche Rechte

§ 870a Zwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbau-werk

§ 871 Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen

Titel 3

Verteilungsverfahren

§ 872 Voraussetzungen

§ 873 Aufforderung des Verteilungsgerichts

§ 874 Teilungsplan

§ 875 Terminsbestimmung

§ 876 Termin zur Erklärung und Ausführung

§ 877 Säumnisfolgen

§ 878 Widerspruchsklage

§ 879 Zuständigkeit für die Widerspruchsklage

§ 880 Inhalt des Urteils

§ 881 Versäumnisurteil

§ 882 Verfahren nach dem Urteil

Titel 4

Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts

§ 882a Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung

Abschnitt 3

Zwangsvollstreckung zur Erwirkungder Herausgabe von Sachen

und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen

§ 883 Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen

§ 884 Leistung einer bestimmten Menge vertretbarerSachen

§ 885 Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen

§ 886 Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten

§ 887 Vertretbare Handlungen

§ 888 Nicht vertretbare Handlungen

§ 888a Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädi-gungspflicht

§ 889 Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichemRecht

§ 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen

§ 891 Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenent-scheidung

§ 892 Widerstand des Schuldners

§ 893 Klage auf Leistung des Interesses

§ 894 Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung

§ 895 Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufigvollstreckbarem Urteil

§ 896 Erteilung von Urkunden an Gläubiger

§ 897 Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten

§ 898 Gutgläubiger Erwerb

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 55 – Drucksache 14/4722

Abschnitt 4

Eidesstattliche Versicherung und Haft

§ 899 Zuständigkeit

§ 900 Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versi-cherung

§ 901 Erlass eines Haftbefehls

§ 902 Eidesstattliche Versicherung des Verhafteten

§ 903 Wiederholte eidesstattliche Versicherung

§ 904 Unzulässigkeit der Haft

§ 905 Haftunterbrechung

§ 906 Haftaufschub

§ 907 (aufgehoben)

§ 908 (aufgehoben)

§ 909 Verhaftung

§ 910 Anzeige vor der Verhaftung

§ 911 Erneuerung der Haft nach Entlassung

§ 912 weggefallen

§ 913 Haftdauer

§ 914 Wiederholte Verhaftung

§ 915 Schuldnerverzeichnis

§ 915a Löschung

§ 915b Auskunft; Löschungsfiktion

§ 915c Ausschluss der Beschwerde

§ 915d Erteilung von Abdrucken

§ 915e Empfänger von Abdrucken; Auskünfte aus Abdru-cken; Listen; Datenschutz

§ 915f Überlassung von Listen; Datenschutz

§ 915g Löschung in Abdrucken, Listen und Aufzeichnun-gen

§ 915h Verordnungsermächtigungen

Abschnitt 5

Arrest und einstweilige Verfügung

§ 916 Arrestanspruch

§ 917 Arrestgrund bei dinglichem Arrest

§ 918 Arrestgrund bei persönlichem Arrest

§ 919 Arrestgericht

§ 920 Arrestgesuch

§ 921 Entscheidung über das Arrestgesuch

§ 922 Arresturteil und Arrestbeschluss

§ 923 Abwendungsbefugnis

§ 924 Widerspruch

§ 925 Entscheidung nach Widerspruch

§ 926 Anordnung der Klageerhebung

§ 927 Aufhebung wegen veränderter Umstände

§ 928 Vollziehung des Arrestes

§ 929 Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist

§ 930 Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forde-rungen

§ 931 Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffs-bauwerk

§ 932 Arresthypothek

§ 933 Vollziehung des persönlichen Arrestes

§ 934 Aufhebung der Arrestvollziehung

§ 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand

§ 936 Anwendung der Arrestvorschriften

§ 937 Zuständiges Gericht

§ 938 Inhalt der einstweiligen Verfügung

§ 939 Aufhebung gegen Sicherheitsleistung

§ 940 Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einst-weiligen Zustandes

§ 940a Räumung von Wohnraum

§ 941 Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw.

§ 942 Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sa-che

§ 943 Gericht der Hauptsache

§ 944 Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit

§ 945 Schadensersatzpflicht

Buch 9

Aufgebotsverfahren

§ 946 Statthaftigkeit; Zuständigkeit

§ 947 Antrag; Inhalt des Aufgebots

§ 948 Öffentliche Bekanntmachung

§ 949 Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung

§ 950 Aufgebotsfrist

§ 951 Anmeldung nach Aufgebotstermin

§ 952 Ausschlussurteil; Zurückweisung des Antrags

§ 953 Wirkung einer Anmeldung

§ 954 Fehlender Antrag

§ 955 Neuer Termin

§ 956 Öffentliche Bekanntmachung des Ausschlussurteils

§ 957 Anfechtungsklage

§ 958 Klagefrist

§ 959 Verbindung mehrerer Aufgebote

§ 960 (weggefallen)

§ 961 (weggefallen)

§ 962 (weggefallen)

§ 963 (weggefallen)

§ 964 (weggefallen)

Drucksache 14/4722 – 56 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

§ 965 (weggefallen)

§ 966 (weggefallen)

§ 967 (weggefallen)

§ 968 (weggefallen)

§ 969 (weggefallen)

§ 970 (weggefallen)

§ 971 (weggefallen)

§ 972 (weggefallen)

§ 973 (weggefallen)

§ 974 (weggefallen)

§ 975 (weggefallen)

§ 976 (weggefallen)

§ 977 Aufgebot des Grundstückseigentümers

§ 978 Zuständigkeit

§ 979 Antragsberechtigter

§ 980 Glaubhaftmachung

§ 981 Inhalt des Aufgebots

§ 981a Aufgebot des Schiffseigentümers

§ 982 Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers

§ 983 Zuständigkeit

§ 984 Antragsberechtigter

§ 985 Glaubhaftmachung

§ 986 Besonderheiten im Fall des § 1170 des Bürgerli-chen Gesetzbuchs

§ 987 Besonderheiten im Fall des § 1171 des Bürgerli-chen Gesetzbuchs

§ 987a Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers

§ 988 Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vor-kaufsrecht, Reallast

§ 989 Aufgebot von Nachlassgläubigern

§ 990 Zuständigkeit

§ 991 Antragsberechtigter

§ 992 Verzeichnis der Nachlassgläubiger

§ 993 Nachlassinsolvenzverfahren

§ 994 Aufgebotsfrist

§ 995 Inhalt des Aufgebots

§ 996 Forderungsanmeldung

§ 997 Mehrheit von Erben

§ 998 Nacherbfolge

§ 999 Gütergemeinschaft

§ 1000 Erbschaftskäufer

§ 1001 Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger

§ 1002 Aufgebot der Schiffsgläubiger

§ 1003 Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden

§ 1004 Antragsberechtigter

§ 1005 Gerichtsstand

§ 1006 Bestelltes Aufgebotsgericht

§ 1007 Antragsbegründung

§ 1008 Inhalt des Aufgebots

§ 1009 Öffentliche Bekanntmachung

§ 1010 Wertpapiere mit Zinsscheinen

§ 1011 Zinsscheine für mehr als 4 Jahre

§ 1012 Vorlegung der Zinsscheine

§ 1013 Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine

§ 1014 Aufgebotstermin bei bestimmter Fälligkeit

§ 1015 Aufgebotsfrist

§ 1016 Anmeldung der Rechte

§ 1017 Ausschlussurteil

§ 1018 Wirkung des Ausschlussurteils

§ 1019 Zahlungssperre

§ 1020 Zahlungssperre vor Einleitung des Verfahrens

§ 1021 Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 1010 Abs. 2

§ 1022 Aufhebung der Zahlungssperre

§ 1023 Hinkende Inhaberpapiere

§ 1024 Vorbehalt für die Landesgesetzgebung

Buch 10

Schiedsrichterliches Verfahren

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1025 Anwendungsbereich

§ 1026 Umfang gerichtlicher Tätigkeit

§ 1027 Verlust des Rügerechts

§ 1028 Empfang schriftlicher Mitteilungen bei unbekann-tem Aufenthalt

Abschnitt 2

Schiedsvereinbarung

§ 1029 Begriffsbestimmung

§ 1030 Schiedsfähigkeit

§ 1031 Form der Schiedsvereinbarung

§ 1032 Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht

§ 1033 Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtlicheMaßnahmen

Abschnitt 3

Bildung des Schiedsgerichts

§ 1034 Zusammensetzung des Schiedsgerichts

§ 1035 Bestellung der Schiedsrichter

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 57 – Drucksache 14/4722

§ 1036 Ablehnung eines Schiedsrichters

§ 1037 Ablehnungsverfahren

§ 1038 Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfül-lung

§ 1039 Bestellung eines Ersatzschiedsrichters

Abschnitt 4

Zuständigkeit des Schiedsgerichts

§ 1040 Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidungüber die eigene Zuständigkeit

§ 1041 Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes

Abschnitt 5

Durchführung des schiedsrichterlichenVerfahrens

§ 1042 Allgemeine Verfahrensregeln

§ 1043 Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens

§ 1044 Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens

§ 1045 Verfahrenssprache

§ 1046 Klage und Klagebeantwortung

§ 1047 Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren

§ 1048 Säumnis einer Partei

§ 1049 Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger

§ 1050 Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisauf-nahme und sonstige richterliche Handlungen

Abschnitt 6

Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens

§ 1051 Anwendbares Recht

§ 1052 Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium

§ 1053 Vergleich

§ 1054 Form und Inhalt des Schiedsspruchs

§ 1055 Wirkungen des Schiedsspruchs

§ 1056 Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens

§ 1057 Entscheidung über die Kosten

§ 1058 Berichtigung, Auslegung und Ergänzung desSchiedsspruchs

Abschnitt 7

Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch

§ 1059 Aufhebungsantrag

Abschnitt 8

Voraussetzungen der Anerkennungund Vollstreckung von Schiedssprüchen

§ 1060 Inländische Schiedssprüche

§ 1061 Ausländische Schiedssprüche

Abschnitt 9

Gerichtliches Verfahren

§ 1062 Zuständigkeit

§ 1063 Allgemeine Vorschriften

§ 1064 Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung vonSchiedssprüchen

§ 1065 Rechtsmittel

Abschnitt 10

Außervertragliche Schiedsgerichte

§ 1066 Entsprechende Anwendung der Vorschriften desZehnten Buches

Drucksache 14/4722 – 58 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Warum eine Reform des Zivilprozesses?

Der Zivilprozess muss bürgernäher, effizienter und durch-schaubarer werden. Die Verfahrensregelungen, die Funktionder Rechtsmittelzüge und der Gerichtsaufbau genügen denberechtigten Ansprüchen der rechtsuchenden Bürgerinnenund Bürger sowie der Wirtschaft nicht mehr. Den Richternmüssen gesetzliche Möglichkeiten geschaffen werden, denZivilprozess noch präziser auf seine gesellschaftliche Funk-tion, der zügigen Herstellung von Rechtsfrieden undRechtssicherheit, zuschneiden zu können. Eine Reform desZivilprozesses muss die strukturellen Rahmenbedingungendafür verbessern, dass die Prozessparteien schnell zu ihremRecht kommen und eine Entscheidung erhalten, die sie ver-stehen und akzeptieren. Dadurch wird die Zufriedenheit derBürgerinnen und Bürger mit dem materiellen Recht erhöhtund der Rechtsfrieden nachhaltig gestärkt. Bei allem Ein-satz und aller Qualität der Richterschaft erscheint es gebo-ten, den Richtern ein noch wirksameres Verfahrensrecht andie Hand zu geben.

Die angestrebte Qualitätsverbesserung des Zivilprozesseskann nur mit einer grundlegenden Reform erreicht werden.Sie muss sich an folgenden Leitlinien orientieren:

Die Streit schlichtenden Elemente im Zivilprozess müs-sen gestärkt werden. Eine gütliche Einigung zwischenden Parteien in einem möglichst frühen Prozessstadiumist die effizienteste und zugleich bürgerfreundlichsteForm der Erledigung eines Rechtsstreits.

Der Gang des Verfahrens bis zur Entscheidung muss fürdie Parteien transparenter und nachvollziehbarer wer-den. Am Ende des erstinstanzlichen Verfahrens musseine Entscheidung stehen, die von den Parteien wirklichakzeptiert werden kann. Die Parteien sollen erkennen,dass das Gericht alle Chancen nutzt, um eine umfas-sende Prüfung des vorgetragenen Sachverhalts vorzu-nehmen. Dann werden mehr Prozesse in erster Instanzendgültig abgeschlossen werden können.

Mit der Stärkung der ersten Instanz geht die Umgestal-tung der zweiten einher. Die Berufungsinstanz soll sichin aller Regel auf den vom Eingangsgericht festgestell-ten Sachverhalt stützen und auf ihre genuine Aufgabeder Fehlerkontrolle und -beseitigung bei Tatbestandund rechtlicher Bewertung konzentrieren. Der Recht-suchende soll sich grundsätzlich darauf verlassen kön-nen, dass die in erster Instanz fehlerfrei festgestelltenTatsachen im höheren Rechtszug Bestand haben. Nurwenn das Berufungsgericht aufgrund konkreter Anhalts-punkte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit oder Voll-ständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen inder ersten Instanz hat, sollen diese im Berufungsverfah-ren überprüft werden.

Die Berufungsverfahren müssen beschleunigt werden.Der Bearbeitungsaufwand für aussichtslose Rechtsmittelmuss im Interesse der Partei, die in erster Instanz über-

zeugend obsiegt hat, reduziert werden. Zugleich soll diezeitaufwändige Zurückverweisung von der zweiten andie erste Instanz auf unverzichtbare Ausnahmefälle be-schränkt werden.

Das spezielle „Know-how“ der Berufungsinstanz soll ef-fizient in einem einheitlichen Berufungsgericht gebün-delt werden.

Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels darf nicht vomGeldbeutel abhängen. Die Abgrenzung zu Zivilsachenmit geringem Streitwert ist auf eine für eine funktionie-rende Justiz unerlässliche Höhe abzusenken. Die Wert-grenzen müssen zudem durchlässiger gestaltet werden,damit Fälle von grundsätzlicher Bedeutung unabhängigvom Wert des Streitgegenstandes bis zum Bundesge-richtshof gelangen können. Daraus folgt auch der Ab-schied von der geltenden Streitwertrevision.

Durch eine solche grundlegende Strukturreform wird derZivilprozess nicht nur bürgernäher und durchschaubarer; erwird auch effizienter, weil richterliche Arbeitskraft dortkonzentriert wird, wo sie vermehrt gebraucht wird. Durchden effektiveren Umgang mit dieser Ressource finanziertsich die Reform gewissermaßen von selbst. Die vorgesehe-nen Änderungen des Verfahrens in der ersten Instanz sind sogewählt, dass eine ins Gewicht fallende zusätzliche Belas-tung der Richter vermieden wird. Die Vermeidung unnöti-ger Prozesse, die Beschränkung des Prüfungsaufwands füraussichtslose Rechtsmittel und nicht zuletzt der Ausbau desEinzelrichtereinsatzes insbesondere in erster Instanz werdenbisher nicht hinreichend effizient genutzte richterliche Ar-beitskraft freisetzen, die künftig verwendet werden kann fürintensive Rechtsgespräche mit den Parteien, eine vertiefteFeststellung der Tatsachen in erster Instanz und für überzeu-gende Urteile, die auch von der unterlegenen Partei aner-kannt werden.

II. Derzeitige Situation

Das geltende Zivilprozessrecht wird diesen Ansprüchennicht gerecht. Der vom Gesetzgeber in den letzten Jahreneingeschlagene Weg der so genannten Rechtspflegeentlas-tungsgesetze hat sich als letztlich untaugliches Steuerungs-instrument erwiesen, weil nicht die Ursachen der Defiziteangegangen wurden, sondern lediglich die Symptome. Erhat weder eine echte Entlastung der Justiz noch gar die Ver-besserung von Bürgernähe, Effizienz oder Transparenz ge-bracht. Erkennbar sind vielmehr immer deutlicher struktu-relle Mängel, die nicht länger hingenommen werden kön-nen.

1. Unzureichende Streitschlichtungskultur

Die Möglichkeit einer einvernehmlichen Konfliktregelung,die rascher und kostengünstiger erfolgen und eher dauerhaftRechtsfrieden zwischen den Parteien stiften kann als diestreitige Entscheidung, wird im heutigen Zivilprozess nichtausreichend genutzt. Die Vergleichsquoten in erster Instanz

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sind unbefriedigend. Anders als in der Arbeitsgerichtsbar-keit fehlt im Zivilprozess eine verfahrensrechtliche Veran-kerung des Schlichtungsgedankens in Form einer Gütever-handlung. Ein erster Schritt zu Verbesserungen ist jetzt mitdem Gesetz zur Förderung der außergerichtlichen Streitbei-legung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2400) getanworden, das den Ländern die Möglichkeit eröffnet, in be-stimmten zivilrechtlichen Streitfällen den Zugang zu denGerichten von der Durchführung eines vorgerichtlichen Gü-teverfahrens abhängig zu machen. In diesem Bereich liegtweiteres, bislang ungenutztes Potenzial, durch dessen Akti-vierung die streitige Entscheidung und der Weg in dasRechtsmittel verhindert werden können.

2. Unübersichtlichkeit des Verfahrensrechts

Als Folge der gesetzgeberischen Reformmaßnahmen dervergangenen Jahrzehnte durch die stufenweise Heraufset-zung der Rechtsmittelsummen für die Berufung und die Re-vision, die schrittweise Erhöhung des Abgrenzungsstreit-werts zwischen Amts- und Landgerichten, die daran an-knüpfende Schaffung von Sonderrechtsmitteln (Divergenz-berufung und Rechtsentscheid in Mietsachen) sowie durchSonderregelungen für ganze Rechtsgebiete (Familiensa-chen) ist das Verfahrensrecht für den Bürger undurchschau-bar geworden. Der Weg der Anfechtbarkeit gerichtlicherEntscheidungen ist teilweise nur noch für Experten zu über-blicken; in Teilbereichen wie zum Beispiel dem Beschwer-derecht ist er kaum noch nachvollziehbar.

Darüber hinaus weist das Rechtsmittelsystem der ZPO ge-genüber anderen, moderneren Verfahrensordnungen, insbe-sondere dem Arbeitsgerichtsgesetz, Defizite auf, die sach-lich nicht zu rechtfertigen sind. Die ZPO ist durch eineweitgehende Harmonisierung an den höheren Rechtsschutz-standard im Arbeits- und Sozialgerichtsverfahren heranzu-führen.

3. Streitwert kein geeignetes Kriteriumfür Rechtsmittelmöglichkeiten

Die derzeitige Beschränkung der Rechtsmittelmöglichkei-ten durch Streitwertkriterien ist nicht sachgerecht. Demrechtsuchenden Bürger ist nicht überzeugend vermittelbar,dass bei kleineren oder mittleren Streitwerten ein Rechts-mittel selbst bei offensichtlicher Unrichtigkeit des ange-fochtenen Urteils ausgeschlossen sein soll, obwohl eine un-günstige Entscheidung in einer kleinen Streitsache für ihnweitaus schwerwiegender sein kann als ein verlorener Mil-lionenprozess für ein großes Wirtschaftsunternehmen. Wert-grenzen sind zudem kein geeignetes Kriterium zur Beurtei-lung der rechtlichen Bedeutung einer Streitsache. Sie gebenletztlich auch nur wenig Auskunft über die Bedeutung desRechtsstreits für die daran beteiligten, in ganz unterschiedli-chen Vermögens- und Einkommensverhältnissen lebendenParteien. Im Gegenteil: Auch bei relativ geringen Streitwer-ten können durch den Rechtsstreit existenzielle Bedürfnisseder Beteiligten berührt werden. Dies hat beispielsweise imMietrecht zu den dortigen Sondervorschriften im Rechts-mittelrecht geführt (Divergenzberufung und Rechtsent-scheid).

Die geltenden Wertgrenzen führen dazu, dass derzeit inmehr als 40 % aller Zivilrechtsstreitigkeiten beim Amtsge-richt eine Anfechtungsmöglichkeit von vornherein nicht ge-geben ist. Unter Berücksichtigung der außerordentlich nied-rigen Revisionszulassungsquote der Oberlandesgerichte(1998: 163 Zulassungen bei rund 22 000 Berufungsurteilen,in denen der Beschwerdewert von 60 000 DM nicht erreichtwurde) ergibt sich, dass derzeit praktisch nur in etwa 5 %aller zivilgerichtlichen Verfahren der Zugang zum Bundes-gerichtshof gegeben ist. Damit liegen die streitwertbe-stimmten Hürden für den Zugang des Bürgers zur Kontrollegerichtlicher Entscheidungen so hoch, dass die regelmäßighöherwertige Streitsache des wirtschaftlich Stärkeren in un-angemessener Weise privilegiert wird und das geltendeRechtsmittelrecht sich dem Vorwurf sozialer Schieflage aus-gesetzt sieht.

Die bestehenden streitwertabhängigen Beschränkungen desZugangs zum Rechtsmittel führen deshalb dazu, dass weiteBereiche der Rechtsprechung einer obergerichtlichen Klä-rung nicht zugänglich sind und für ganze Rechtsgebiete dieauf die Wahrung der Rechtseinheit angelegte Funktion derObergerichte ausfällt. In vielen Rechtsfragen, in denen eineobergerichtliche Rechtsprechung die Arbeit der erstinstanz-lichen Gerichte erleichtern könnte, kann eine Entscheidungder Oberlandesgerichte oder des Bundesgerichtshofes auf-grund der streitwertabhängigen Zugangsfilter mit der Folgeeiner Zersplitterung der Präjudizien nicht herbeigeführtwerden. Es besteht die – in Teilbereichen bereits Realitätgewordene – Gefahr unterschiedlicher Auslegung desselbenGesetzes in verschiedenen Gerichtsbezirken oder auch in-nerhalb desselben Bezirks durch verschiedene Spruchkör-per. Folgen sind die Unklarheit der Rechtslage und damitmangelnde Rechtssicherheit.

4. Fehlsteuerungen in der Berufungsinstanz

In die Berufungsinstanz gelangt der Prozess aufgrund desvorangegangenen erstinstanzlichen Verfahrens und des Ur-teils des ersten Rechtszuges in der Regel schon mit einer ge-sicherten tatsächlichen Grundlage. Gleichwohl bestimmtdas geltende Prozessrecht, dass der Rechtsstreit vor demBerufungsgericht in den durch die Berufungsanträge be-stimmten Grenzen von neuem verhandelt wird, als ob eseine erste Instanz nicht gegeben hätte. Das Berufungsge-richt hat aufgrund des gesamten Inhalts der Berufungsver-handlung und des Ergebnisses etwaiger Beweisaufnahmenüber das dem Berufungsurteil zugrunde zu legende Sach-verhaltsbild neu zu entscheiden. Durch das geltende Beru-fungsrecht wird dem rechtsuchenden Publikum der Ein-druck vermittelt, der Prozess gehe in zweiter Instanz „nocheinmal von vorn los“. Dadurch werden Anreize geschaffen,Rechtsmittel auch gegen solche Urteile erster Instanz einzu-legen, in denen der Sachverhalt überzeugend festgestelltund das materielle Recht richtig angewandt worden ist. In-sofern handelt es sich um eine vom geltenden Zivilprozess-recht ausgehende Fehlsteuerung, denn die Rechtsordnungsollte vielmehr darauf hinwirken, dass überzeugende Urteilemöglichst bald in Rechtskraft erwachsen, damit zwischenden Prozessparteien Rechtsfrieden eintritt. Ein anerken-nenswertes Interesse der Parteien bezieht sich nur auf die

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Gewinnung einer fehlerfreien und überzeugenden Entschei-dung.

Des Weiteren begünstigt die derzeitige großzügige Handha-bung der Präklusionsvorschriften des geltenden Berufungs-rechts nachlässigen und unvollständigen Vortrag in ersterInstanz und ermöglicht eine „Flucht“ in die Berufung. Dennderzeit steht sich diejenige Partei, die in erster Instanz dasVorbringen völlig unterlässt, besser als eine Partei, die,wenn auch verspätet, noch in erster Instanz vorträgt. DieserWertungswiderspruch muss durch eine Verschärfung derPräklusionsvorschrift für die Berufungsinstanz aufgehobenwerden.

Eine dritte Fehlsteuerung muss schließlich beendet werden:in aussichtslosen Fällen kann die Berufung derzeit dazu be-nutzt werden, Verfahren zulasten des Gegners aus sachfrem-den Erwägungen in die Länge zu ziehen, um Zeit zu gewin-nen. Obwohl lediglich knapp über 20 % aller eingelegtenBerufungen zu einer Abänderung des erstinstanzlichen Ur-teils führen und nahezu 30 % aller eingelegten Berufungenwieder zurückgenommen werden, dauert das Berufungsver-fahren im Schnitt länger als der erstinstanzliche Prozess. Imgeltenden Prozessrecht fehlen nämlich vereinfachte Erledi-gungsmöglichkeiten für substanzlose Berufungen. Überjede zulässige Berufung muss mündlich verhandelt werden,was in Anbetracht der Terminsstände einiger Berufungsge-richte manchen Gläubiger in eine prekäre Situation bringt.Kleine und mittelständische Unternehmen, die die notwen-digen Sicherheiten für eine vorläufige Vollstreckung ausdem erstinstanzlichen Urteil nicht leisten und daher die erst-instanzlich zuerkannte Forderung beim Beklagten nicht rea-lisieren können, werden durch diese Schwäche des Zivilpro-zessrechts in ihrer Existenz gefährdet. Die Sicherungsvoll-streckung hilft dem Gläubiger in diesen Fällen nicht weiter,weil sie eine Verwertung des belasteten Gegenstandes nurnach Leistung von Sicherheit erlaubt und darüber hinausdem Schuldner eine Abwendungsbefugnis eingeräumt wird.Zur Beschleunigung des Verfahrens und der schnelleren Ge-währung wirksamen Rechtsschutzes bedarf es dringendsachgerechter Korrekturen im geltenden Recht.

5. Ungleichgewichtiger Personaleinsatz

Die Verteilung der richterlichen Arbeitskraft auf erste undzweite Instanz ist derzeit nicht optimal. In Zivilsachen(ohne Familien- und FG-Sachen) hatten im Jahr 1998 1 456Richter in der Berufungsinstanz die Urteile von 4 774 Rich-tern der ersten Instanz zu überprüfen. Berücksichtigt man,dass mehr als 40 % der Urteile der mit 2 493 Richtern be-setzten Amtsgerichte mangels Erreichens der Berufungs-summe von 1 500 DM von vornherein nicht anfechtbarsind, so ergibt sich ein Verhältnis von rund 1 480 erst-instanzlichen Richtern am Amtsgericht zu 522 Berufungs-richtern am Landgericht oder von 2,8 zu 1. Das Verhältniszwischen Landgerichten (1. Instanz) und Oberlandesgerich-ten ist noch ungünstiger, nämlich 2,4 zu 1. Die erstinstanz-lichen Entscheidungen von 2 282 Richtern an den Landge-richten werden an den Oberlandesgerichten von 934 Rich-tern überprüft. Dieser starke personelle Ausbau der Kon-trollinstanz erscheint – gerade im Hinblick auf die relativgeringe Quote der Einlegung und des Erfolgs von Beru-fungen – nicht geboten.

Um eine optimale Nutzung und gesellschaftliche Wirkungrichterlicher Arbeitskraft zu erreichen, erscheint es vielmehrsinnvoll, die erste Instanz personell zu stärken. Dort machendie Bürgerinnen und Bürger ihre Erfahrungen mit der Justiz.Deshalb sollen dort sozial kompetente Richterinnen undRichter arbeiten, die ausreichend Zeit haben, um den einzel-nen Fall gründlich zu bearbeiten, Vergleichsvorschläge zumachen und verständliche Urteile zu fällen. Wer aber – wieder Amtsrichter – mehr als 600 Fälle pro Jahr zu erledigenund 180 streitige Urteile im Jahr zu schreiben hat, kannnicht jedem Einzelfall die wünschenswerte Zeit und Sorg-falt widmen. Der zu hohe Erledigungsdruck in erster Instanzhat dazu geführt, dass die durchschnittliche Verfahrensdauerin erstinstanzlichen Zivilsachen seit 1991 angestiegen ist.Diese Entwicklung muss im Interesse der Rechtsuchendengestoppt werden.

Darüber hinaus werden die absehbar zunehmende „Ver-rechtlichung“ des Alltagslebens, der rasante Fortschritt derInformations- und Kommunikationstechnologien und nichtzuletzt die Vereinheitlichung des europäischen Rechtsraumsneue Aufgaben gerade für die erstinstanzlichen Gerichte mitsich bringen. Um sicherzustellen, dass die Ziviljustiz diesenHerausforderungen gewachsen ist, bedarf es einer umfas-senden Modernisierung durch eine grundlegende Struktur-reform.

III. Folgerungen: Struktureller Lösungsansatz

Der Entwurf wird durch eine strukturelle Neugestaltung we-sentlicher Bereiche des Zivilverfahrensrechts – vor allemdes Rechtsmittelrechts – die vorhandenen – im Verhältniszu den zu bewältigenden Aufgaben – knappen Ressourcender Justiz besser nutzbar machen. Wesentliche Reform-inhalte sind:

– die verfahrensrechtliche Stärkung des Schlichtungsge-dankens im Zivilprozess durch die Einführung einerGüteverhandlung,

– die Erhöhung der Transparenz richterlicher Entschei-dungsfindung durch die stärkere Betonung der richterli-chen Aufklärungs- und Hinweispflichten,

– der Abbau der streitwertabhängigen Zugangsbarrierenzum Rechtsmittel durch ergänzende Einführung einerZulassungsberufung und Abschaffung der Streitwert-revision,

– eine deutlichere Funktionsdifferenzierung der Rechts-mittelebenen,

– die Schaffung von verfahrensökonomischen Erledi-gungsmöglichkeiten je nach Erfolgsaussicht oder recht-licher Bedeutung einer Streitsache,

– die Wegbereitung für eine Harmonisierung der Verfah-rensordnungen.

Zugrunde liegt dem Entwurfskonzept die Erkenntnis, dassdie bisherigen Ansätze einer Reform des Zivilprozessrechtsdurch Entlastungs-, Beschleunigungs- und Vereinfachungs-novellen zu einer zunehmenden Kluft zwischen Anspruchund Wirklichkeit eines sozialen Rechtsstaats geführt habenund dauerhafte Lösungen ausgeblieben sind. Eine Fortset-zung der in den letzten Jahrzehnten erlassenen Gesetze zur

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Entlastung der Zivilgerichtsbarkeit durch eine ständige Er-höhung der Wertgrenzen kommt daher nicht in Betracht.

Der Entwurf zielt vielmehr auf eine umfassende Moderni-sierung der Zivilgerichtsbarkeit durch eine grundlegendeStrukturreform ab. Dieses Ziel können Bund und Ländernur gemeinsam erreichen. Das Konzept eröffnet den Län-dern die Möglichkeit, die Wirkung der vorhandenen richter-lichen Arbeitskraft zu optimieren. Frei werdende Binnen-ressourcen vornehmlich durch einen vermehrten Einzelrich-tereinsatz in erster Instanz beim Landgericht und durch eineEffizienzsteigerung in der Berufungsinstanz werden diedringend notwendige personelle Stärkung der ersten Instanzherbeiführen und damit das richterliche Zeitbudget für dieFallbehandlung erhöhen. Sie dürfen jedoch nicht für einenStellenabbau zweckentfremdet werden. Dies ist die Ge-schäftsgrundlage der Reform. Das Reformkonzept orientiertsich an folgenden Leitlinien:

1. Stärkung der ersten Instanz

Unabdingbare Voraussetzung zur Erreichung des Ziels einerstreitbeendenden Funktion der ersten Instanz und damit ei-ner Verfahrensbeschleunigung ist insbesondere die inhalt-liche, aber auch personelle Stärkung der Eingangsinstanz.Alle Möglichkeiten einer einvernehmlichen Konfliktrege-lung zwischen den Parteien müssen genutzt werden, damitin einem möglichst frühen Prozessstadium Rechtsfriedeneintritt.

Der Entwurf betont die materielle Prozessleitungs- und Hin-weispflicht des Gerichts (§ 139 ZPO). Der Richter soll dieSach- und Rechtslage mit den Parteien deutlich erörtern unddarlegen, wenn seine Beurteilung von dem Vortrag beiderParteien abweicht. Die richterliche Entscheidungsfindungsoll für die Parteien nachvollziehbarer werden, damit derProzessstoff schneller auf die entscheidungserheblichenFragen beschränkt werden kann. Wenn die Parteien aufdiese Weise in das Verfahren einbezogen werden, werdensie eher geneigt sein, ein streitiges Urteil, auch wenn es ge-gen sie ausfällt, zu akzeptieren. Ferner enthält der EntwurfRegelungen zur Erweiterung prozessualer Aufklärungs- undVorlagepflichten in den Bereichen des Urkunden- und Au-genscheinsbeweises. Die Möglichkeiten zur gütlichen Eini-gung und zur außergerichtlichen Streitschlichtung werdendurch Einführung einer dem arbeitsgerichtlichen Verfahrenangenäherten Güteverhandlung und Erleichterungen beimAbschluss eines gerichtlichen Vergleichs außerhalb einermündlichen Verhandlung erweitert. Ergänzt werden die Re-gelungen durch Erleichterungen bei der Abfassung von Ur-teilen und durch die Übernahme von Vorschlägen aus demEntwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des zivilgericht-lichen Verfahrens und des Verfahrens der freiwilligen Ge-richtsbarkeit (BT-Drs. 14/163).

2. Abbau der Wertgrenzen für den Zugang zum Rechtsmittel

Nach dem Entwurf werden die Zugangschancen zumRechtsmittel grundsätzlich bei allen Urteilen gleichermaßengewährleistet. Der generelle Ausschluss des Rechtsmittelsder Berufung bei Beschwerdewerten unter 1 500 DM wirddeshalb ebenso aufgegeben wie die Streitwertrevision. Au-

ßerdem entfällt der grundsätzlich zweigliedrige Instanzen-aufbau für amtsgerichtliche Verfahren; auch Urteile desAmtsgerichts können künftig in die Revisionsinstanz zumBundesgerichtshof gelangen, wenn eine Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung hat.

Der Entwurf senkt die Berufungssumme auf 1 200 DM abund führt bei den darunter liegenden Beschwerdewerteneine Zulassungsberufung bei grundsätzlicher Bedeutung derSache (§ 511 ZPO-E) sowie ein Abhilfeverfahren bei Ver-letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321aZPO-E) ein. Letzteres wird zu einer Entlastung des Bundes-verfassungsgerichts führen, da wegen der Subsidiarität derVerfassungsbeschwerde das Abhilfeverfahren vorrangig ist.

Der Entwurf führt die allgemeine Zulassungsrevision ein,mit der gewährleistet wird, dass unabhängig vom Be-schwerdewert des Berufungsurteils die Zugangschance zumRevisionsgericht gegeben ist. Hat das Berufungsgericht dieRevision nicht zugelassen, kann diese Entscheidung mit ei-ner beim Revisionsgericht einzulegenden Nichtzulassungs-beschwerde angefochten werden. Damit werden die prozes-sualen Voraussetzungen für eine schnellere Entscheidunggrundsätzlicher Rechtsfragen durch den Bundesgerichtshofgeschaffen.

3. Funktionsdifferenzierung der Rechtsmittelinstanzen

Einer der zentralen Punkte des Entwurfs ist die Umgestal-tung der Berufungsinstanz zu einem Instrument vornehm-lich der Fehlerkontrolle und -beseitigung. Dies bedeutet:Das Berufungsgericht wird (nur) von solchen Tatsachenfest-stellungen entlastet, die bereits die erste Instanz vollständigund überzeugend getroffen hat. Es soll außerdem die Sache– gegebenenfalls nach Beweisaufnahme, soweit diese erfor-derlich ist – möglichst abschließend entscheiden; die Zu-rückverweisung an die erste Instanz soll im Interesse derVerfahrensbeschleunigung die Ausnahme bilden.

Eine klare Funktionszuweisung zwischen den Instanzenerreicht der Entwurf zudem dadurch, dass beim Bundes-gerichtshof – im Unterschied zum Berufungsgericht – dieKlärung grundsätzlicher Rechtsfragen, die Aufgaben derRechtsfortbildung und der Wahrung der Rechtseinheit imVordergrund stehen.

Weitere Maßnahme der klaren Funktionszuweisung ist dieKonzentration der Berufungen bei den Oberlandesgerich-ten. Der Rechtsmittelzug wird damit für den Rechtsuchen-den durchschaubarer und fördert die Einheitlichkeit derRechtsprechung. Ein für Amts- und Landgerichtsprozesseeinheitliches Berufungsgericht lässt – in konsequenter Fort-führung eines Grundgedankens des Entwurfs – die Bedeu-tung des Streitwerts für die Frage der Berufungszuständig-keit entfallen.

4. Vereinfachte Erledigungsmöglichkeit für substanzlose Rechtsmittel

Der Entwurf sieht im Berufungsrecht die Einführung einesZurückweisungsbeschlusses vor, durch den Berufungenohne Erfolgsaussicht und ohne grundsätzliche Bedeutungim Beschlusswege durch einstimmige Entscheidung des Be-rufungsgerichts ohne mündliche Verhandlung abschließend

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erledigt werden können. Derzeit sind weit über 50 % allerBerufungen erfolglos. In vielen dieser Fälle ergibt sich in-folge der Zurückweisung durch Beschluss ein erheblicherverfahrensbeschleunigender Effekt mit schnellerer Rechts-kraft und Vollstreckbarkeit, ohne dass damit eine Verkür-zung von Rechtsschutzmöglichkeiten zu besorgen ist. AufVerfahrensverzögerung angelegten Rechtsmitteln wird sowirksam begegnet.

5. Einzelrichter

Eine Funktionsdifferenzierung ist auch im Verhältnis zwi-schen dem Kollegialspruchkörper und seinen einzelnenMitgliedern geboten. In tatsächlich und rechtlich nicht be-sonders schwierigen Sachen ist der Einsatz eines Mitgliedsdes Kollegialspruchkörpers als Einzelrichter – wie es derPraxis vieler, indessen nicht aller Gerichte bereits derzeitentspricht – gleichermaßen geeignet, einen Rechtsstreit inmindestens gleicher Qualität zu erledigen wie der Kollegial-spruchkörper. Rechtstatsächliche Untersuchungen zum Ein-zelrichtereinsatz in erster Instanz zeigen, dass Akzeptanz-probleme nicht festzustellen sind, die Vergleichsquote viel-mehr höher und die Berufungsquote niedriger als beim Kol-legialspruchkörper ist. Das Festhalten am Kollegialsystemim Übrigen gewährleistet, dass in schwierigen Fällen dasbewährte Mehraugenprinzip erhalten bleibt und das Kolle-gium seiner Ausbildungsfunktion bei jungen Richterinnenund Richtern nachkommen kann.

IV. Grundzüge der Reform

1. Neuregelungen im Verfahren erster Instanz

a) Güteverhandlung

Angesichts der unverändert hohen Belastung der Zivilge-richtsbarkeit ist es notwendig, ein stärkeres Augenmerk aufeine gütliche Streitbeilegung in einem möglichst frühenProzessstadium zu legen. Eine gütliche Einigung zwischenden Parteien dient zudem dem Rechtsfrieden nachhaltigerals eine Streitentscheidung durch Urteil. Der Gütegedankewird deshalb durch die Einführung einer Güteverhandlungim Zivilprozess institutionell stärker verankert. Der Güte-termin hat sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren (§ 54ArbGG) bewährt und trägt zu dessen hoher Vergleichsquote(39,6 % [1997]) bei. Wenn auch ein Rückschluss auf die Zi-vilgerichtsbarkeit wegen der unterschiedlichen Rechtsmate-rie und Streitkultur mit Unsicherheiten behaftet ist, lässtsich doch erwarten, dass die Einführung einer Güteverhand-lung positive Wirkungen auf die derzeit, wenn auch regio-nal unterschiedliche, so doch im Bundesdurchschnitt unbe-friedigende erstinstanzliche Vergleichsquote vor dem Amts-gericht (9,4 % [1998]) und vor dem Landgericht (16,4 %[1998]) haben wird.

Die Güteverhandlung (§§ 278, 279 Abs. 1 ZPO-E) soll inpersönlicher Anwesenheit der Parteien stattfinden. Dies gibtdem Gericht die Gelegenheit, den Sachverhalt durch Befra-gung der Parteien umfassend aufzuklären und dadurch einsolides Fundament für einen begründeten Vergleichsvor-schlag zu schaffen.

b) Stärkung der materiellen Prozessleitungsbefugnis

Die Umgestaltung des Berufungsverfahrens vornehmlichzu einer Instanz der Fehlerkontrolle und -beseitigung hatzur Folge, dass die Verantwortung für die Rekonstruktiondes entscheidungserheblichen Sachverhalts sich noch mehrauf die erste Instanz konzentriert. Von den Parteien und ih-ren Prozessbevollmächtigten wird zukünftig verstärkt er-wartet, dass diese das hierzu Erforderliche mit aller Sorg-falt beitragen. Auch von Seiten des Gerichts soll der Weghierzu deutlicher als bisher geebnet werden. Dabei geht esvor allem darum, die Parteien und ihre Anwälte mehr alsbisher durch eine offene und rechtzeitige Information zueiner stärkeren, gleichzeitig aber auch gezielteren Aktivi-tät zu veranlassen. Dies setzt voraus, dass das Gericht mitseiner Sicht nicht unnötig hinter dem Berg hält und sienicht erst in einem – für die Parteien möglicherweiseüberraschenden – Urteil offenlegt, sondern in einem mög-lichst frühen Prozessstadium.

Mit einer Straffung der materiellen Prozessleitung des Ge-richts kann darüber hinaus der denkbare Einwand entkräf-tet werden, die Parteien könnten zukünftig die erste In-stanz mit Vorbringen überfrachten, selbst wenn es auch nurannähernd und bloß eventuell für die Entscheidung vonBedeutung sein könnte, weil sie befürchten müssten, imzweiten Rechtszug neue Tatsachen nicht mehr vorbringenzu können, womit das Verfahren unnötig belastet und dieVerfahrensdauer in die Länge gezogen werden könnte.Durch frühe und gezielte prozessleitende Hinweise wer-den die Parteien in die Lage versetzt, ihren Vortrag zur Sa-che sinnvoll zu beschränken, da sie wissen, auf welcheTatsachen es aus Sicht des Gerichts für die Entscheidungdes Rechtsstreits ankommt.

Durch die Konzentration der Sachverhaltsfeststellung aufdie erste Instanz werden die Eingangsgerichte nicht unzu-mutbar belastet. Die Ergebnisse der rechtstatsächlichen Un-tersuchung von Rimmelspacher zeigen, dass in 16,6 % allerBerufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht und in12,8 % aller Berufungsverfahren vor dem Landgericht neueAngriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht wer-den. Selbst wenn man unterstellt, dass die Parteien in na-hezu allen dieser rund 25 000 Berufungsverfahren die neuenAngriffs- oder Verteidigungsmittel künftig bereits in ersterInstanz vorbringen, und darüber hinaus annimmt, dass dieVerschärfung der Präklusion in gleichem Umfang zu zusätz-lichem, erstinstanzlichen Vortrag führt, der bislang wederdort noch in der Berufungsinstanz vorgebracht wurde, wä-ren insgesamt lediglich 25 600 Verfahren beim Amtsgerichtund rund 23 000 Verfahren beim Landgericht von zusätzli-chem Vortrag betroffen. Der richterliche Arbeitsaufwanderhöht sich in diesen Verfahren durch die Bearbeitung län-gerer Schriftsätze sowie – soweit der zusätzliche Vortragentscheidungserheblich ist – durch vermehrte Tatsachen-feststellung und Beweiswürdigung; diese Mehrbelastungwird auf allenfalls 25 % geschätzt. Dies führt – auf Rich-terstellen umgerechnet – zu einer Mehrbelastung in Höhevon bundesweit rund 10 Richterstellen am Amtsgericht und32 Richterstellen am Landgericht. Dem steht ein Minder-bedarf im Berufungsrechtszug gegenüber, die von erstmali-gen Tatsachenfeststellungen entlastet wird, der diesen zu-sätzlichen Personalaufwand weitgehend aufwiegt.

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c) Einzelrichter

Der Entwurf sieht die Einführung des originär zuständigenEinzelrichters für allgemeine Zivilsachen vor. Streitigkeitenaus bestimmten, im Gesetz einzeln aufgeführten Rechtsma-terien fallen bei der dafür durch Präsidiumsbeschluss einge-richteten Spezialkammer an. Allgemeine Zivilsachen, diebesondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicherArt aufweisen oder grundsätzliche Bedeutung haben, sindvom Einzelrichter auf die Kammer zu übertragen. Damit isteine sachgerechte Verteilung der Verfahren zwischen Ein-zelrichter und Kollegium gewährleistet.

Die notwendige Ausbildung von Proberichtern gewährleis-tet der Entwurf durch die Ausnahmeregelung in § 348Abs. 1 Nr. 1 ZPO-E. Danach können Proberichter, die bür-gerliche Rechtsstreitigkeiten noch nicht über einen Zeit-raum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig bear-beitet haben, nicht originärer Einzelrichter werden.

Aufgrund der Relevanz der Spruchkörperbesetzung in derersten Instanz für die Frage des Einzelrichtereinsatzes in derBerufungsinstanz hat die Einzelrichterregelung beim Land-gericht instanzübergreifende Bedeutung. Je mehr Entschei-dungen in erster Instanz beim Landgericht vom Einzelrich-ter getroffen werden, desto größer kann der Entlastungs-effekt durch das Einzelrichterprinzip in Berufungssachenausfallen. Nicht zuletzt wegen der Bedeutung der erst-instanzlichen Einzelrichterregelung für die Berufungs-instanz ist eine bundesweit möglichst einheitliche Übertra-gungspraxis anzustreben. Diese wird durch die Einführungdes originären Einzelrichters ermöglicht.

Der belastungsmindernde Effekt der vorgesehenen Einzel-richterregelung ist erheblich: Der Einzelrichter darf nurRechtsstreitigkeiten, die besondere Schwierigkeiten rechtli-cher oder tatsächlicher Art aufweisen oder grundsätzlicheBedeutung haben, auf die Kammer übertragen, umgekehrtdarf die Kammer auch nur unter diesen Voraussetzungenvon einer Übertragung auf den Einzelrichter absehen. Dem-nach reicht nicht jede, sondern nur eine erheblich über demDurchschnitt liegende Schwierigkeit für die Bejahung derKammerzuständigkeit aus. Der Einzelrichter wird künftigetwa 70 % der derzeit bei der Kammer eingehenden Verfah-ren selbst zu entscheiden haben. In diesen Verfahren werdender Vorsitzende und der zweite Beisitzer die Zeit einsparen,die sie bisher für die Vorbereitung der Sache vor dem Ter-min zur mündlichen Verhandlung, für die Wahrnehmungdieses Termins, für die Beratung der Entscheidung und ineinem erheblichen Teil der Fälle für die Beweisaufnahmeaufzuwenden haben.

Das zur Verfügung stehende statistische und rechtstatsächli-che Material untermauert die mit dem Entwurf verfolgteAbsicht, die Entscheidungszuständigkeit des Einzelrichtersauszuweiten. So ist die durchschnittliche Dauer der Verfah-ren vor dem Einzelrichter im Jahre 1998 mit rund 11 Mona-ten kaum länger als die Verfahrensdauer vor der Kammer(10,5 Monate), obwohl der Einzelrichter weitaus mehr Sa-chen durch streitiges Urteil erledigt als die Kammer (42,5 %gegenüber 21,3 %). Die Berufungsquote gegen Urteile derKammer ist bereits seit einem längeren Zeitraum etwa dop-pelt so hoch wie diejenige gegen Urteile des Einzelrichters(83 % gegenüber 39 % [1995]). Die Urteile des Einzelrich-

ters werden also von den Parteien signifikant häufiger ak-zeptiert. Nach der rechtstatsächlichen Untersuchung vonProfessor Rimmelspacher ergeben sich auch im Hinblickauf den Berufungserfolg keine erheblichen Unterschiedezwischen Einzelrichter und Kammer. So bestätigte dasOberlandesgericht in 70 % aller Einzelrichtersachen dessenTatsachenfeststellung, in Kammersachen betrug dieser Wert66 %. Verfahrensfehler nahm das Oberlandesgericht häufi-ger bei Berufungen gegen Urteile der Zivilkammer als beiBerufungen gegen einzelrichterliche Urteile an. Das darge-stellte Material lässt den Schluss zu, dass der Einzelrichterim Bereich der rechtlich und tatsächlich nicht besondersschwierigen Verfahren effizienter und zugleich mit mindes-tens gleicher Qualität arbeitet wie die Kammer.

Da die Reform gegenüber dem Entwurf eines Gesetzes zurVereinfachung des zivilgerichtlichen Verfahrens und desVerfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit von einer höhe-ren Einzelrichterquote ausgeht, wird der dort angenommenebelastungsmindernde Effekt von (bundesweit) ca. 225 Rich-terstellen nicht nur erreicht, sondern noch übertroffen wer-den.

d) Erweiterung des Rechtsschutzes durch Einführung eines Abhilfeverfahrens bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Der neu eingefügte § 321a ZPO-E eröffnet dem erstinstanz-lichen Gericht im Falle der gerügten Verletzung des An-spruchs auf rechtliches Gehör (Artikel 103 Abs. 1 GG) erst-mals die Möglichkeit der Selbstkorrektur bei unanfechtba-ren Urteilen. Nach geltendem Recht kann der Betroffene beieiner derartigen Fallgestaltung nur noch die Verfassungs-beschwerde zum Bundesverfassungsgericht einlegen (Arti-kel 93 Abs. 1 Nr. 4a GG; §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG).Das Bundesverfassungsgericht soll jedoch nicht mit derKorrektur objektiver Verfahrensfehler belastet werden, dieinstanzintern einfacher und ökonomischer behoben werdenkönnen. Die Entwurfsregelung befriedigt daher zum einendas Bedürfnis des erstinstanzlichen Gerichts, vorwiegendunbeabsichtigte Verletzungen des Anspruchs auf rechtlichesGehör bei Beanstandung korrigieren zu können, zum ande-ren führt sie zu einer Entlastung des Bundesverfassungsge-richts, für das die Regelung einen doppelten Effekt hat: Beibegründeter Rüge wird der Verfassungsverstoß beseitigt;bei unbegründeter Rüge kann zwar Verfassungsbeschwerdeeingelegt werden, der Prüfungsaufwand für das Bundesver-fassungsgericht wird aber wesentlich verringert, weil dasAmtsgericht den Prozessstoff unter dem Aspekt des Verfas-sungsverstoßes bereits aufbereitet hat.

Die aus dem Abhilfeverfahren für die erste Instanz resultie-rende Mehrbelastung ist verkraftbar, weil sich der gerichtli-che Aufwand jedenfalls in den Fällen unbegründeter Rügenin Grenzen hält und Abhilfeentscheidungen eher die Aus-nahme bilden dürften. Selbst wenn man annimmt, dasskünftig in drei von zehn Verfahren, die mit unanfechtbaremstreitigem Urteil enden, die Verletzung des Anspruchs aufrechtliches Gehör gerügt wird, ergibt sich unter Zugrundele-gung einer allenfalls anzunehmenden durchschnittlichenMehrbelastung von 25 % durch die Rüge bei künftig rund220 000 unanfechtbaren Urteilen ein zusätzlicher Bedarfvon lediglich 25 Richterstellen für die erste Instanz.

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2. Neukonzeption der Berufungsrechts

a) Funktionsdifferenzierung der Rechtsmittel: Neudefinition der Berufungsfunktion

Das Berufungsverfahren wird durch die Reform grundle-gend umgestaltet. Die unökonomische und rechtsstaatlichnicht gebotene Ausgestaltung der Berufung als volle zweiteTatsacheninstanz wird aufgegeben. Das Berufungsrechtwird den spezifischen Erfordernissen der Kontrolle erst-instanzlicher Verfahren und Entscheidungen angepasst. Derbisherige § 525 ZPO, der die Neuverhandlung des Rechts-streits vor dem Berufungsgericht vorsieht, wird durch denneuen § 529 ZPO-E, der den Prüfungsumfang des Beru-fungsgerichts bestimmt, abgelöst. Funktion der Berufungwird es künftig sein, das erstinstanzliche Urteil auf die kor-rekte Anwendung des materiellen Rechts sowie auf Richtig-keit und Vollständigkeit der getroffenen Feststellungen hinzu überprüfen und etwaige Fehler zu beseitigen. Nur wenndas Berufungsgericht ernstliche Zweifel an der Richtigkeitoder Vollständigkeit der Feststellungen hat und eine neueFeststellung in zweiter Instanz geboten ist, darf das Gerichtüber erstinstanzlich festgestellte Tatsachen erneut verhan-deln. Damit werden nicht nur die eigentliche Funktion derBerufung im Gesamtrechtsmittelsystem deutlicher als bis-lang hervorgehoben, sondern zugleich auch die Vorausset-zungen für eine sachgerechtere und effektivere Ausgestal-tung des Berufungsrechts geschaffen.

Konsequenz der Funktionsdifferenzierung zwischen denInstanzen ist die in § 529 ZPO-E festgeschriebene Bin-dung des Berufungsgerichts an richtige und vollständigeTatsachenfeststellungen in erster Instanz, soweit nicht zu-lässiges neues Parteivorbringen in der Berufungsinstanz(vgl. § 531 ZPO-E) anderweitige Feststellungen rechtfer-tigt. Was das Ausgangsgericht überzeugend und vollstän-dig festgestellt hat, ist damit auch in der Berufungsinstanzmaßgeblich.

b) Der Zurückweisungsbeschluss in der Berufungs-instanz – effizient und bürgerfreundlich

Der Zurückweisungsbeschluss gestaltet den Rechtsschutzfür den Bürger effektiver: Ist die Berufung ohne Erfolgsaus-sicht und betrifft sie auch keine Rechtsfrage von grundsätz-licher Bedeutung, so erhält die in erster Instanz erfolgreichePartei durch den unverzüglich zu erlassenden Zurückwei-sungsbeschluss deutlich schneller als bislang die Gewissheitüber die Endgültigkeit ihres Obsiegens. Zugleich werdendamit für in der ersten Instanz unterlegene Beklagte die An-reize vermindert, durch die Einlegung der Berufung Zeit zugewinnen und die Vollstreckung des titulierten Anspruchshinauszuzögern. Die Zahl der aus solchen sachfremden Er-wägungen eingelegten Rechtsmittel wird sich damit voraus-sichtlich verringern.

Der – einstimmig zu fassende – Zurückweisungsbeschlussführt zu keiner Rechtsschutzverkürzung: Da der Berufungs-führer vor Zurückweisung auf die Aussichtslosigkeit seinesRechtsmittels hinzuweisen ist, erhält er Gelegenheit zurStellungnahme. Damit ist sichergestellt, dass berechtigteBerufungseinlegungen stets im Berufungshauptverfahrengeprüft werden.

Das Zurückweisungsverfahren führt für den Berufungs-führer zu einer Kostenersparnis: Berufungen ohne Erfolgs-aussicht und ohne Grundsatzbedeutung sind bereits durchZurückweisungsbeschluss zu erledigen, so dass eine münd-liche Verhandlung und die damit anfallenden Verhandlungs-gebühren vermieden werden. Das Zurückweisungsverfah-ren verspricht dazu erhebliche Effizienzgewinne für die Ge-richte: Das Berufungsgericht bekommt mit dem Zurückwei-sungsbeschluss ein Instrument an die Hand, das es ihmerlaubt, substanzlose Berufungen schnell, ohne den in die-sen Fällen unnötigen Zeitaufwand einer mündlichen Ver-handlung und ohne die derzeit erforderliche doppelte Ak-tenbearbeitung bei Eingang der Sache und bei der Termin-vorbereitung zu erledigen. Der belastungsmindernde Effektdurch die Einführung des Zurückweisungsbeschlusses kannnur annährend beziffert werden, weil nicht genau vorher-sehbar ist, in welchem Umfang die Gerichte davon Ge-brauch machen werden.

c) Einheitlicher Berufungsrechtszug und Stärkung der Rechtseinheit

Der Entwurf weist die Verhandlung und Entscheidung sämt-licher Berufungsverfahren dem Oberlandesgericht zu. Die-ses wird deshalb künftig sowohl über die Berufungen gegendie Urteile der Landgerichte als auch über Berufungen ge-gen die Urteile der Amtsgerichte zu entscheiden haben.

Der derzeitige gespaltene Rechtsweg im Berufungsverfah-ren in Zivilsachen (Landgericht als Berufungsinstanz gegenamtsgerichtliche Urteile, § 72 GVG, Oberlandesgericht ge-gen landgerichtliche Urteile, § 119 Abs. 1 Nr. 3 GVG) kolli-diert mit dem Prinzip einer stimmigen Funktionsdifferenzie-rung für die einzelnen Instanzen und dem Ziel, die Justiztransparenter zu organisieren. Auch der Gedanke einer An-gleichung des Verfahrensrechts der einzelnen Gerichts-zweige lässt einen gespaltenen Rechtsweg als unbefriedi-gend erscheinen.

Die Konzentration der Berufungsverfahren auf der Ebeneder Oberlandesgerichte gewährleistet ein höheres Maß anRechtseinheitlichkeit und damit Rechtssicherheit für dieBürger. Sie eröffnet zudem die Chance, in Fragen grund-sätzlicher Bedeutung eine höchstrichterliche Rechtspre-chung herbeizuführen und damit Rechtsfragen zu klären,die bislang wegen der grundsätzlichen Unanfechtbarkeitlandgerichtlicher Berufungsurteile von höchstrichterlicherEntscheidung ausgenommen sind. Ferner hilft die Konzent-ration des Berufungsverfahrens bei dem höher angesiedel-ten Oberlandesgericht, die Akzeptanz des Zurückweisungs-verfahrens und des Einzelrichtereinsatzes im Berufungsver-fahren zu stärken.

Der zum Teil gegen eine Verlagerung der landgerichtlichenBerufungszuständigkeit auf die Oberlandesgerichte ange-führte Gesichtspunkt der Ortsnähe – dem bei der Berufunggegen landgerichtliche Urteile, gegen amtsgerichtliche Ent-scheidungen in Familiensachen wie auch bei den Fachge-richtsbarkeiten durchweg eine Relevanz nicht zugemessenwird – kommt demgegenüber keine entscheidende Bedeu-tung zu. Auch vor dem Hintergrund der allseits zunehmen-den Mobilität der Gesellschaft werden die meisten Rechts-suchenden – vor die Wahl gestellt zwischen dem ortsnahen

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oder dem im Gerichtsaufbau höher angesiedelten Gericht –sich für das höhere Gericht entscheiden. Im Übrigen bleibtes den Ländern unbenommen, örtliche Entfernungen durchdie Einrichtung von Außensenaten der Oberlandesgerichtezu verringern.

Die Konzentration der Berufungen beim Oberlandesgerichtharmonisiert darüber hinaus den Rechtsweg in Zivilsachenmit dem Instanzenzug in Familiensachen. Sonderkonstruk-tionen wie der Rechtsentscheid in Streitigkeiten aus Miet-vertragsverhältnissen über Wohnraum (§ 541 ZPO) und dieDivergenzberufung (§ 511a Abs. 2 ZPO) werden damit ent-behrlich und beseitigt, ohne dass dies einen Verlust anRechtsschutzmöglichkeiten für den Bürger zur Folge hat.

Die Ausgestaltung der Reform trägt im Übrigen den Be-standsschutzinteressen derjenigen Rechtsanwälte Rech-nung, die bislang vor den Landgerichten in Berufungs- undBeschwerdesachen auftreten konnten und für die sich mitder Konzentration der Berufungs- und Beschwerdezustän-digkeit beim Oberlandesgericht die Frage stellt, ob sie indiesem Bereich noch tätig werden können. Für die Beru-fungssachen sieht die Übergangsregelung in § 26 Nr. 1EGZPO-E vor, dass ein bei einem Landgericht zugelassenerRechtsanwalt für eine Übergangszeit von fünf Jahren in Be-rufungsverfahren gegen Entscheidungen der Amtsgerichteauch als bei den Oberlandesgerichten zugelassen gilt. Fürdie Beschwerdesachen sieht die Reform in § 571 Abs. 4ZPO-E generell vor, dass sich die Beteiligten auch durcheinen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenenRechtsanwalt vertreten lassen können.

d) Erweiterung der Rechtsschutzmöglichkeiten für den Bürger im Berufungsverfahren

Die Neukonzeption der Berufung erlaubt es, nach den diver-sen, stets mit Einschränkungen der Rechtsschutzmöglich-keiten des Bürgers verbundenen Entlastungsgesetzen derletzten Jahrzehnte die Rechtsschutzmöglichkeiten für denBürger wieder auf das angemessene Maß zu erweitern:

Der Entwurf setzt die für die Zulässigkeit der Berufungnotwendige Beschwerdesumme von derzeit 1 500 DM auf600 Euro ( 1 200 DM) herab (§ 511 Abs. 2 ZPO-E) undharmonisiert damit zugleich die Berufungswertgrenze mitder Wertgrenze für das – bei Streitwerten bis 600 Euro( 1 200 DM) mögliche – vereinfachte amtsgerichtlicheVerfahren nach § 495a ZPO. Der Anteil der unanfechtbarenEntscheidungen der Amtsgerichte wird dadurch erheblichreduziert.

Darüber hinaus führt der Entwurf bei Beschwerdewerten bis600 Euro eine Zulassungsberufung ein: Das erstinstanzlicheGericht hat die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssachegrundsätzliche Bedeutung hat (§ 511 Abs. 4 ZPO-E). Damitkann künftig jeder Rechtsstreit mit grundsätzlicher, d. h.über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung unabhän-gig von dem Erreichen eines bestimmten Streit- oder Be-schwerdewerts in die Berufungsinstanz gelangen und – auf-grund der Umgestaltung der Revision zu einer reinen Zulas-sungsrevision (s. u.) – gegebenenfalls vom Bundesgerichts-hof höchstrichterlich entschieden werden.

Die Reform erweitert nicht nur die Rechtsschutzmöglich-keiten für den Bürger, sie gestaltet diese auch effizienter:

§ 538 ZPO-E fasst die Voraussetzungen, unter denen dasBerufungsgericht den Rechtsstreit an das Ausgangsgerichtzurückverweisen kann, enger als bisher. Durch das zusätz-liche Erfordernis eines Zurückverweisungsantrags einerPartei wird dem Interesse der Parteien an einer möglichstabschließenden Entscheidung durch das Berufungsgerichtangemessen Rechnung getragen.

e) Ressourcenbewusster Personaleinsatz im Berufungsverfahren

Mit der Reform wird der Einsatz der Personalressourcen inder Berufungsinstanz effektiver gestaltet und der Einsatz desEinzelrichters auch im Berufungsverfahren ermöglicht. Dasbisherige Recht sieht in der Berufungsinstanz nur den vorbe-reitenden Einzelrichter vor (§ 524 ZPO). In rechtlich undtatsächlich einfach gelagerten Berufungsverfahren ist esaber nicht erforderlich, dass sich der gesamte Kollegial-spruchkörper mit der Sache befasst. Daher sieht der Reform-entwurf in § 526 ZPO-E vor, dass das Berufungsgericht –nach Prüfung der Erfolgsaussicht durch den Kollegial-spruchkörper i. S. d. § 522 ZPO-E – die Sache auf den Ein-zelrichter übertragen soll, wenn die angefochtene Entschei-dung vom Amtsrichter oder Einzelrichter beim Landgerichterlassen wurde, keine besonderen Schwierigkeiten undkeine grundsätzliche Bedeutung aufweist. Der Effizienzge-winn der Einzelrichterregelung ist beträchtlich: Selbst wenndie Berufungsgerichte von der fakultativen Übertragungs-möglichkeit zunächst nur zurückhaltend Gebrauch machen,ergibt sich ein erheblicher belastungsmindernder Effekt.

3. Neukonzeption des Revisionsrechts

a) Einführung einer allgemeinen Zulassungsrevision

aa) Die bestehenden Regelungen zum Revisionszugang ha-ben dazu geführt, dass die Arbeitskraft der Zivilsenatedes Bundesgerichtshofs zu weit mehr als 80 % durch dieBearbeitung von Revisionen gebunden wird, die wederrechtsgrundsätzliche Bedeutung haben noch einendurchgreifenden Rechtsfehler des angefochtenen Urteilsaufzeigen. Die Zahl der am Jahresende unerledigten Re-visionen stieg zwischen 1980 und 1999 von 2 175 auf4 101 an. Die Zahl der Eingänge ist von 2 249 im Jahr1980 auf 4 408 im Jahr 1999 angestiegen, wobei dieMehrbelastung ohne nennenswerte Steigerung der An-zahl der Richter zu bewältigen ist. Das Ansteigen des Ge-schäftsanfalls – allein von 1992 bis 1999 um 52,6 % –beruht in erster Linie auf einem überproportionalenZuwachs der Wertrevisionen, die seit 1980 um mehr als145 % zugenommen haben. Demgegenüber ist die Zahlder von den Oberlandesgerichten zugelassenen Revisio-nen von 353 im Jahr 1979 auf 151 im Jahr 1999 zurück-gegangen. Das bedeutet, dass Revisionsverfahren beimBundesgerichtshof zu mehr als 95 % aus Fällen hervor-gehen, in denen die Wertrevision statthaft ist, obwohldiese bei den streitigen Berufungsurteilen der Oberlan-desgerichte nur einen Anteil von etwa einem Viertel aus-machen. Hinzu kommt, dass die Zahl der Urteile in derRevision ab-, die Zahl der Ablehnungen der Annahmenach § 554b ZPO hingegen zugenommen hat. Während1980 noch 863 Revisionen durch streitiges Urteil und780 Fälle durch Ablehnung der Annahme erledigt wur-

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den, waren es 1999 nur noch 629 Urteile (= 14,3 %); in1 969 und damit in fast der Hälfte der Revisionsverfahrenwurde die Annahme der Revision abgelehnt. Außerdemführt der derzeitige Instanzenaufbau dazu, dass durch dieBeendigung der beim Amtsgericht beginnenden Verfah-ren in der Berufungsinstanz beim Landgericht für weni-ger als 20 % aller streitigen erstinstanzlichen Urteile derZugang zur Revisionsinstanz überhaupt eröffnet ist.

Das bedeutet nicht nur, dass der Zugang zur Revisions-instanz von einem für die rechtliche Bedeutung eines Fal-les wenig aussagekräftigen Kriterium abhängt, nämlichdem Wert der Beschwer, und dass sie faktisch nur nochstattfindet, wenn es um mehr als 60 000 DM geht, derweitaus größere Teil der Rechtsstreitigkeiten also keineoder nur eine theoretische Chance hat, in die Revision zugelangen. Das bedeutet auch, dass die gesamte Band-breite der in der Praxis zu lösenden Rechtsfragen in wei-ten Bereichen einer höchstrichterlichen Entscheidungnicht mehr zugänglich ist, der Bundesgerichtshof dieAufgaben der Wahrung der Einheitlichkeit der Recht-sprechung und der Fortbildung des Rechts nur nochpartiell erfüllen kann. Hinzu kommt, dass trotz starkangestiegener Erledigungen ein Anhalten der hohenEingangszahlen oder gar eine weitere Zunahme unterBerücksichtigung der kontinuierlich angewachsenenRückstände zu einer Blockade der höchstrichterlichenRechtsprechung führen und damit Auswirkungen aufdie Ziviljustiz insgesamt haben könnte.

bb) An die Stelle der Wertrevision setzt der Entwurf daher dieZulassungsrevision und gestaltet den Zugang zum Revi-sionsgericht einheitlich. Er orientiert sich dabei an denfür das Familienrecht bereits heute geltenden Regelun-gen (§ 621d ZPO) und geht von der Grundüberlegungaus, dass sich eine Neuordnung des Rechts des Zugangszur Revision in erster Linie an dem Zweck des Rechts-mittels der Revision ausrichten muss. Dieser ist nach derin Rechtsprechung und Rechtslehre wohl einhelligenMeinung ein doppelter: Die Revision dient einerseitsdem öffentlichen allgemeinen Anliegen, das in der Wah-rung der Rechtseinheit und der Fortbildung des Rechtsbesteht, zum anderen aber auch dem Interesse der Par-teien an der Beseitigung von Fehlurteilen (May, DieRevision in den zivil- und verwaltungsgerichtlichenVerfahren, 2. Aufl., Abschnitt I Rn. 38 ff.; Pfeiffer, NJW1999 S. 2617, 2618).

Beide Zwecke sind in der Ausgestaltung des geltendenRechts miteinander verwoben. Auch eine Revision, dienur das Ziel der Wahrung der Rechtseinheit im Auge hat,muss zu einer gerechten Entscheidung des Einzelfallesführen. Umgekehrt hat eine Revision, die als Wertrevi-sion vorrangig im Parteiinteresse gewährt wird, biswei-len auch den Effekt einer einheitlichen Rechtsanwen-dung oder einer Rechtsfortbildung. Daraus folgt, dasssich die beiden Zielrichtungen nicht völlig decken,ebenso aber, dass der Zugang zur Revisionsinstanz nichtbeschränkt werden darf, wenn im Einzelfall beide Ziel-richtungen die Durchführung der Revision verlangen.Diesem Grundsatz ist der Gesetzgeber im Übrigen schonbisher stets gefolgt, wenn die immer wieder erforderlicheEntlastung des Revisionsgerichts auf Kosten derjenigen

Revisionsverfahren erfolgte, die abhängig vom Streit-wert zulässig gewesen wären.

Dies zeigt, dass maßgebliche Kriterien für die Eröffnungdes Zugangs zur Revisionsinstanz stets die allgemeineBedeutung einer Rechtssache und die Sicherung derRechtseinheit waren. Dem entspricht die im Schrifttumüberwiegend vertretene Meinung, dass die Revision inerster Linie zur Wahrung der Rechtseinheit und zurRechtsfortbildung gegeben sei und das Interesse derParteien demgegenüber im Kollisionsfalle zurückzutre-ten habe (Adickes, Grundlinien durchgreifender Justiz-reform, 1906, S. 14 und 26 f.; Kissel, Der dreistufigeAufbau in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, 1972,S. 85 ff.; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozess-recht, 15. Aufl., § 134 II 2). Einen solchen Kollisionsfallstellt der Umstand dar, dass das Revisionsgericht bei un-eingeschränkter Statthaftigkeit der Revision nicht in derLage ist, alle zu ihm gelangenden Rechtsstreitigkeitendieser Art zu erledigen. Dem Gesetzgeber ist es beidieser Sachlage weitgehend freigestellt, den Zugangzum Rechtsmittelgericht und den Verfahrensgang nachseinen Zweckmäßigkeitsvorstellungen auszurichten(BVerfGE 54 S. 277 ff.). Er kann den Zugang nachMaßgabe der Bedeutung der einzelnen Rechtssache fürdas allgemeine Interesse eröffnen und Zugangskontrol-len vorsehen. Grenzen sind ihm dabei von Verfassungswegen nur durch Artikel 92, 97, 101, 103 Abs. 1 GG,das Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte, vor allemdurch den Gleichheitsgrundsatz, gezogen.

cc) Eine so ausgestaltete Revision, die sich in erster Linie anden Auswirkungen einer Entscheidung auf die Allge-meinheit orientiert, und damit grundsätzliche Bedeutungvoraussetzt, sichert dem Revisionsgericht eine maximaleWirkungsbreite. Das Wertkriterium ist ein Zugangs-merkmal, das nur geeignet ist, die Eigenbedeutung dereinzelnen Rechtssache zu erfassen. Dagegen bedeutetdas Merkmal der Grundsätzlichkeit, dass der zu entschei-denden Rechtssache gerade eine über den Rahmen desEinzelfalles hinausgehende Bedeutung zukommt, weilihre Beantwortung nicht nur zur Entscheidung diesesFalles, sondern zugleich auch mit Rücksicht auf die Wie-derholung ähnlicher Fälle erforderlich erscheint odersonstige Interessen der Allgemeinheit in besonderemMaße berührt. Diese Wirkungen eines Revisionsurteilsauf unbestimmt viele andere, anhängige oder künftigeVerfahren oder auf das Vertrauen in die Rechtsprechungsind, auch wenn das Urteil in einem Prozess mit mittle-rem oder geringem Beschwerdewert erlassen wird, wei-ter gehend als die Wirkungen eines nur für das jeweiligeVerfahren bedeutsamen Urteils.

Dem kommt umso mehr Gewicht zu, als mit der Neu-regelung des Rechtsmittelrechts in der überwiegendenZahl der Fälle, in denen bisher die Chance des Zugangszum Revisionsgericht von vornherein ausgeschlossenwar (berufungsfähige Urteile des Amtsgerichts), derWeg zum Bundesgerichtshof eröffnet wird, wenn dieRechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisions-gerichts erfordern.

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dd) Die gegen eine solche Gestaltung des Zugangs zum Re-visionsgericht erhobenen Bedenken überzeugen nicht:

Ein Verlust der erforderlichen Breite des Anschauungs-materials für das Revisionsgericht ist schon deshalb nichtzu befürchten, weil die Befassung des Bundesgerichtsho-fes mit der Entscheidung über Nichtzulassungsbeschwer-den zur Erweiterung des Anschauungsmaterials beitra-gen wird. Daneben wird der Bundesgerichtshof aus seinereigenen Judikatur und der Rechtsprechung anderer Ge-richte, vor allem der Oberlandesgerichte, die rechtstat-sächlich notwendigen Erkenntnisse erschließen können.

Die Gefahr einer Rechtserstarrung entsteht nicht, weildas Revisionsgericht sich veranlasst sehen kann undwird, eine bereits entschiedene Rechtsfrage erneut zudurchdenken und zu behandeln, wenn hierzu neue Ge-sichtspunkte vorgetragen werden.

Ebenfalls nicht zu befürchten ist die Gefahr einer Min-derung der Überwachungsfunktion des Bundesgerichts-hofs. Diese wirkt schon dann, wenn nur die Möglichkeiteines Eingreifens des Revisionsgerichts besteht. Sie wirdzudem durch das im Entwurf vorgesehene System derZulassungsrevision mit Nichtzulassungsbeschwerdeeher gestärkt.

ee) Einen neuen Weg beschreitet der Entwurf in der Aus-gestaltung der Zulassungskriterien, die sich an die For-mulierung von § 74 Abs. 2 GWB, § 219 BEG, § 83MarkenG, § 100 PatG und § 80 OWiG anlehnen. Damitwird deutlich gemacht, dass die Zulassungsvorausset-zungen der „Fortbildung des Rechts“ und der „Sicherungder Einheitlichkeit der Rechtsprechung“ den Zulas-sungsgrund der „grundsätzlichen Bedeutung einerRechtssache“ konkretisieren, ohne ihn hierauf zu be-schränken. Dieser Weg bietet, auch wenn die einzelnenZulassungsalternativen nicht immer deutlich voneinan-der zu trennen sein werden, die Gewähr, dass aus der un-terschiedlichen Ausgestaltung der Rechtsmittelzugangs-voraussetzungen einschränkende Schlüsse auf die Aus-legung des Zulassungsgrundes der „grundsätzlichenBedeutung“ nicht gezogen werden können. Diese Klar-stellung ist erforderlich, weil nach der bisherigenhöchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 2 S. 396;BGH, JZ 1955 S. 550; BAGE 2, 26; BVerwG, NJW 1960S. 1587; 1962 S. 218; BSG, MDR 1975 S. 964; BFHE 89S. 117) eine Rechtssache nur dann grundsätzliche Be-deutung hat, wenn eine klärungsbedürftige, regelmäßigbisher noch nicht entschiedene Rechtsfrage von allge-meiner Bedeutung entscheidungserheblich ist. Mit derErweiterung der Zulassungsgründe und dem damit ver-bundenen erweiterten Verständnis der „grundsätzlichenBedeutung einer Rechtssache“ werden künftig auch Re-visionen zuzulassen sein, denen eine Grundsatzbedeu-tung im herkömmlichen Sinne nicht zukommt, die abergleichwohl eine Leitentscheidung der höchstrichterli-chen Rechtsprechung erfordern. Gleiches gilt für Revi-sionen, die zwar eine Leitentscheidung nicht erfordern,gleichwohl aber eine Ergebniskorrektur wegen offen-sichtlicher Unrichtigkeit oder wegen der Verletzung ei-nes Verfahrensgrundrechts geboten erscheinen lassen.

Neben dem Zulassungsgrund der Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung hat die – wegen ihrer strengenformalen Anforderungen (vgl. BGHZ 89 S. 149) ohnehinpraktisch kaum relevante – Divergenzrevision keine ei-genständige Bedeutung mehr. Sie kann daher entfallen.

b) Zulassungsentscheidung durch das Berufungsgericht

Die Zulassungskompetenz weist der Entwurf dem Beru-fungsgericht zu. Mit dem Berufungsgericht entscheidet überdie Zulassung der Revision ein Gericht, das mit dem Pro-zessstoff und den Rechtsfragen des Falles bereits vertrautist, während sich das Revisionsgericht erst einarbeitenmüsste. Außerdem dient diese Vorgehensweise der Rechts-mittelklarheit, weil schon bei Erlass des Berufungsurteilseine Entscheidung darüber vorliegt, ob die Revision statt-haft ist. Die Übertragung auf das Instanzgericht entsprichtauch den Regelungen der anderen Verfahrensordnungen(§ 132 Abs. 1 VwGO, § 72 Abs. 1 ArbGG, § 115 Abs. 1FGO, § 160 Abs. 1 SGG). An die Zulassungsentscheidungdes Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht gebunden.

c) Nichtzulassungsbeschwerde

Hat das Berufungsgericht über die Zulassung der Revision zuentscheiden, so erscheint es erforderlich, die Nichtzulas-sungsbeschwerde an den Bundesgerichtshof zu eröffnen,wenn das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassenhat.

Zwar bestehen keine zwingenden verfassungsrechtlichenGründe zur Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde;das Rechtsstaatsprinzip verlangt nicht, dass gegen jede rich-terliche Entscheidung – auch soweit die Eröffnung einerneuen Instanz von ihr abhängt – ein Rechtsmittel gegebensein muss. Dennoch wäre ein umfassender Ausschluss derNichtzulassungsbeschwerde – beim Bundesgerichtshof gibtes sie bereits in Entschädigungssachen (§§ 219, 220 BEG)sowie bei der Rechtsbeschwerde in Kartellverwaltungs-sachen (§§ 74, 75 GWB) – rechtssystematisch nur schwervertretbar und widerspräche der Kontrollfunktion des Revi-sionsgerichts im System der Zulassungsrevision. Die Siche-rung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und Rechts-fortbildung können nur gewährleistet werden, wenn in fürdiese Aufgaben bedeutsamen Sachen eine Einflussmöglich-keit des Revisionsgerichts durch Kontrolle besteht. Hängtdie Chancengleichheit beim einheitlich geregelten Revi-sionszugang von einer gleichmäßigen Anwendung der Zu-lassungskriterien ab, erfordert die Erarbeitung allgemein-gültiger Auslegungsregeln die Mitverantwortung des Revi-sionsgerichts für die Zulassung. Der Entwurf sieht daher dieEinführung einer beim Revisionsgericht einzulegendenNichtzulassungsbeschwerde vor.

Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerdedurch Beschluss. Mit der Ablehnung der Zulassung durchdas Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig. Lässt dasRevisionsgericht auf die Nichtzulassungsbeschwerde dieRevision zu, geht das Beschwerdeverfahren unmittelbar indas Revisionsverfahren über.

Die Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde hat auchpositive Effekte für das Bundesverfassungsgericht: Künftigbedarf es zur Ausschöpfung des Rechtsweges der Anrufung

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des Bundesgerichtshofes, bevor eine Verfassungsbe-schwerde eingelegt werden kann. Bei einer Zulassung derRevision durch den Bundesgerichtshof können im Rahmendes Revisionsverfahrens etwaige Grundrechtsverletzungenim vorangegangenen Verfahren „geheilt“ werden. Bei Ab-lehnung der Zulassung der Revision durch den Bundesge-richtshof kann zwar ggf. Verfassungsbeschwerde eingelegtwerden, der Prüfungsaufwand für das Bundesverfassungs-gericht wird aber wesentlich verringert, weil der Bundesge-richtshof den Prozessstoff unter dem Aspekt eines etwaiggeltend gemachten Verfassungsverstoßes in der Nichtzulas-sungsentscheidung aufbereitet hat.

Diese Verbreiterung der Zugangsmöglichkeiten zum Revi-sionsgericht und die angespannte derzeitige Belastungssitu-ation beim Bundesgerichtshof machen es – obwohl Wert-grenzen generell als Steuerungsinstrument für die Zugangs-regulierung wegfallen sollen – erforderlich, zur Vermeidungeiner nicht auszuschließenden Überlastung des Bundesge-richtshofs für eine Übergangszeit, in der die Entwicklungbeobachtet werden kann, die Nichtzulassungsbeschwerde inAbhängigkeit von der Beschwer zu begrenzen. Auf derGrundlage einer Übergangsregelung, die einen Zeitraumvon fünf Jahren umfasst, ist mit einer spürbaren Entlastungdes Bundesgerichtshofes zu rechnen, ohne die generelleMöglichkeit zu beeinträchtigen, in Grundsatzfragenhöchstrichterliche Entscheidungen herbeizuführen. Wäh-rend derzeit Nichtannahmeentscheidungen wegen der not-wendigen Prüfung einer „Erfolgsaussicht im Ergebnis“ ei-nen größeren Aufwand erfordern, führt die Beschränkungdes Prüfungsumfangs im Rahmen der Nichtzulassungsbe-schwerde zu einer geringeren Belastung.

Die Wertgrenze für die vorläufige Beschränkung der Zulas-sungsbeschwerde setzt der Entwurf – entsprechend der He-rabsetzung der Berufungssumme – auf 40 000 DM fest undführt damit die Wertgrenzenerhöhung des Rechtspflegever-einfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. IS. 2847) wieder auf den davor geltenden Wert zurück. Inder Übergangszeit besteht Gelegenheit, Grundsätze zur Zu-lassung der Revision zu entwickeln, die sich auch auf dieZulassungspraxis der Berufungsgerichte auswirken wer-den. Es ist zu erwarten, dass hierdurch längerfristig dieZahl der Nichtzulassungsbeschwerden rückläufig seinwird. Davon wird es letztlich abhängen, ob und gegebe-nenfalls wann die Beschränkung für die Zulässigkeit derNichtzulassungsbeschwerde eingeschränkt oder aufgeho-ben werden kann.

4. Neukonzeption des Beschwerderechts

Im Hinblick auf die konzeptionellen Änderungen desRechtsmittelrechts in der Hauptsache soll auch das Be-schwerderecht als Rechtsmittel gegen Nebenentscheidun-gen angepasst, vereinfacht und zum Zwecke der Verfahrens-beschleunigung gestrafft werden. Gleichzeitig ist beabsich-tigt, den Rechtsschutz durch Eröffnung des Zugangs zumBundesgerichtshof zu erweitern. Die Neuregelung des Be-schwerderechts gilt nur für die Beschwerden, die dem Rechtder Zivilprozessordnung unterliegen.

a) Angleichung des Beschwerderechtszuges an den Hauptsacherechtszug

Durch die Übertragung der dreigliedrigen Funktionsdiffe-renzierung in der Hauptsache auf den Beschwerderechtszugwerden die Beschwerden gegen erstinstanzliche Entschei-dungen bei den zuständigen Beschwerdegerichten und dieneu eingeführten Rechtsbeschwerden, die sich gegen Ent-scheidungen im zweiten Rechtszug richten, beim Bundesge-richtshof konzentriert. Das Rechtsmittel der weiteren Be-schwerde, das gegenwärtig unter engen Voraussetzungen inden Verfahren gegeben ist, die vom Amtsgericht ausgehen(z. B. § 793 Abs. 2 ZPO, § 3 Abs. 2 Satz 3 SVertO, § 156KostO), wird durch die Rechtsbeschwerde ersetzt. Die bis-herigen revisionsähnlich ausgestalteten weiteren Beschwer-den (§ 568a ZPO) und Erstbeschwerden (§ 519b, § 542Abs. 3 i. V. m. § 341 Abs. 2 ZPO) zum Bundesgerichtshofsind entweder durch die Einführung der Rechtsbeschwerde(§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO-E) oder durch die Beschränkungder Einspruchsverwerfungsentscheidung auf die Urteils-form (§ 341 Abs. 2 ZPO-E) obsolet geworden.

b) Generelle Befristung der Beschwerde

Der Entwurf führt zum Zwecke der Verfahrensvereinfachungund -beschleunigung eine generelle Befristung der Be-schwerde ein, wie sie auch die Verwaltungsgerichtsordnung,die Finanzgerichtsordnung und das Sozialgerichtsgesetz vor-sehen, und schafft insoweit die bisherige Unterscheidungzwischen der einfachen (unbefristeten) und der sofortigen(befristeten) Beschwerde (§ 577 ZPO) ab. Die einfachen Be-schwerden, die bereits nach geltendem Recht in der Minder-zahl sind, ziehen das Verfahren unangemessen in die Längeund lassen die Verfahrensbeteiligten hinsichtlich der Endgül-tigkeit der gerichtlichen Entscheidung im Ungewissen. Die-ser Zustand gefährdet die Rechtssicherheit. Angesichts derbestehenden Belastung der Justiz kann zudem eine Bindungrichterlicher und nichtrichterlicher Arbeitskraft durch Be-schwerden, die erst nach langer Zeit eingelegt werden und dasWiedervorlegen der bereits abgelegten Akten, das erneuteEinarbeiten des Richters in den Streitstoff sowie die schwie-rige Prüfung einer etwaigen Verwirkung oder prozessualenÜberholung verursachen, gerade im Bereich der Nebenent-scheidungen nicht mehr hingenommen werden. Die gleichenÜberlegungen gelten für die Erinnerung, die durch den Ent-wurf ebenfalls generell befristet wird.

c) Begründungserfordernis

Nach der Konzeption des Entwurfs soll der Beschwerdefüh-rer seine Beschwerde begründen. Damit wird im Beschwer-derecht erstmals ein Begründungserfordernis aufgestellt, dasdas Verfahren vereinfacht und beschleunigt, ohne den Be-schwerdeführer bei ausbleibender Begründung sofort durcheine Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig zu sanktio-nieren. Erst bei Verstreichenlassen einer richterlich gesetztenBegründungsfrist kommt als Sanktion eine Präklusion seinesVorbringens in Betracht (§ 571 Abs. 3 ZPO-E). Durch ver-spätete Begründungen wird das Gericht mit vermeidbarerMehrarbeit (wiederholte Vorlage der Akten, Mahnungen) be-lastet und das Verfahren unnötig verlängert. Demgegenüberkann von jedem Beschwerdeführer erwartet werden, dass erkurz darlegt, was er mit der Beschwerde bezweckt und aus

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welchem Grund die angegriffene Entscheidung seiner An-sicht nach unzutreffend sein soll.

d) Abhilfemöglichkeit des Ausgangsgerichts

Der Entwurf dehnt die Abhilfebefugnis des Erstgerichts, dienach geltendem Recht nur für die einfachen Beschwerdengilt (§ 571 ZPO), nunmehr auf alle (generell befristeten) so-fortigen Beschwerden aus. Vorbild für diese Regelung sinddie anderen Verfahrensordnungen (VwGO, FGO und SGG),die seit Anbeginn bei ihren generell befristeten Beschwer-den eine Abhilfe durch das Ausgangsgericht zulassen. DieAbhilfemöglichkeit erhält den Verfahrensbeteiligten die In-stanz. Sie ermöglicht dem Erstrichter eine schnelle Selbst-korrektur und erreicht auf diese Weise sowohl eine Verfah-rensverkürzung als auch eine Entlastung des Beschwerde-gerichts. Durch die Einführung der generellen Abhilfebe-fugnis im Beschwerderecht wird es nunmehr auch demRechtspfleger wieder möglich, einer Beschwerde im Kos-tenfestsetzungsverfahren abzuhelfen. Diese Befugnis hatteer mit dem Inkrafttreten des 3. RPflÄndG am 1. Oktober1998 (BGBl. I S. 2030) verloren. Als weitere Nebenfolge istzu erwarten, dass die Verfassungsbeschwerden und die au-ßerordentlichen Beschwerden wegen greifbarer Gesetzwid-rigkeit oder Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-hör ohne Rechtsschutzeinbuße zurückgehen werden. Diegenerelle Abhilfemöglichkeit des Erstgerichts im neu gere-gelten Beschwerdeverfahren bildet auf diese Weise das er-weiterte Gegenstück zum Abhilfeverfahren bei erstinstanz-lichen unanfechtbaren Urteilen, die auf einer Verletzung desAnspruchs auf rechtliches Gehör beruhen (§ 321a ZPO-E).

e) Präklusion

Im Gegensatz zum neu geregelten Berufungsrecht bleibt derCharakter des Beschwerdeverfahrens als einer vollwertigenzweiten Tatsacheninstanz erhalten. Der Grund für diese un-terschiedliche Ausgestaltung liegt darin, dass bei den in derEingangsinstanz getroffenen Nebenentscheidungen im Ge-gensatz zum erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren wederein förmliches Verfahren noch eine eingehende Sachverhalts-feststellung noch eine Begründung sichergestellt sind. Umaber auch in der Beschwerdeinstanz einen schrankenlosenund damit verfahrensverzögernden Vortrag neuer Tatsachenund Beweise zu verhindern, soll dem Gericht die Möglichkeiteingeräumt werden, nach dem Vorbild des § 296 Abs. 1, 4ZPO verspätetes Vorbringen zu präkludieren. Denn auch vonden Beteiligten eines Beschwerdeverfahrens kann ein be-schleunigtes, auf Prozessförderung bedachtes Vorbringenverlangt werden.

f) Ressourcenbewusster Personaleinsatz im Beschwerdeverfahren

Durch den Entwurf wird der originäre Einzelrichter in allenBeschwerdeverfahren eingeführt, in denen ein amts- oderlandgerichtlicher Einzelrichter oder ein Rechtspfleger dieangefochtene Entscheidung erlassen hat. Im geltendenRecht wird über eine Beschwerde stets durch ein mit dreiRichtern besetztes Kollegium beim Landgericht bzw. beimOberlandesgericht entschieden. Dieser Personalaufwand istangesichts der in aller Regel geringen Bedeutung der vor-

wiegend Nebenentscheidungen betreffenden Beschwerde-verfahren unverhältnismäßig. Zur Vermeidung von Akzep-tanzverlust und nicht gerechtfertigten Verzögerungen durcheine zwischengeschaltete Übertragungsentscheidung wirdüber die Beschwerde gegen eine Kollegialentscheidungweiterhin ein Kollegium befinden.

g) Einführung einer Rechtsbeschwerde

Die neu eingeführte Rechtsbeschwerde ermöglicht nun-mehr auch im Bereich der Nebenentscheidungen diehöchstrichterliche Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen.Mit dieser Eröffnung des Zugangs zum Bundesgerichtshofkann die teilweise sehr unterschiedliche Rechtsprechungder Oberlandesgerichte (z. B. im Kostenrecht) vereinheit-licht werden. Die Rechtsbeschwerde dient der Überprü-fung der Rechtsanwendung und ist daher revisionsähnlichausgestaltet. Sie ist gegeben, wenn das Beschwerde- oderBerufungsgericht sie zugelassen hat oder wenn sie im Ge-setz ausdrücklich vorgesehen ist und das Rechtsbeschwer-degericht sie für zulässig erachtet. Als Zulassungs- bzw.Zulässigkeitskriterien gelten die gleichen Grundsätze wieim Revisionsrecht. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassenbzw. zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Be-deutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Der Ent-wurf sieht im Hinblick darauf, dass es sich in der Regel umweniger bedeutsame Nebenentscheidungen handelt, eineNichtzulassungsbeschwerde nicht vor. Das Rechtsinstitutder Rechtsbeschwerde lässt das umständliche Vorlagever-fahren (z. B. in § 7 InsO) entfallen und eignet sich als zen-trales Modell für andere Gesetze.

5. Familiensachen und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Der Entwurf sieht notwendige Folgeänderungen imRechtsmittelrecht des familiengerichtlichen Verfahrens unddes Verfahrens in Angelegenheiten der freiwilligen Ge-richtsbarkeit (FGG) vor. Ferner wird im FGG-Bereich inder Beschwerdeinstanz die Möglichkeit für den Einsatzvon Einzelrichtern geschaffen. Im Übrigen wird dasFGG-Verfahren von dem Entwurf inhaltlich nicht berührt.Eine Reform in diesem Bereich muss einem gesondertenGesetzgebungsvorhaben vorbehalten bleiben.

6. Rechtsbereinigung und sonstige Änderungen

a) Generalklausel für die freigestellte mündliche Verhandlung

Der Entwurf, der neben Effizienz und Bürgernähe auch dieTransparenz des zivilprozessualen Verfahrens bezweckt,beendet die bisherige Unübersichtlichkeit im Bereich derfakultativen mündlichen Verhandlung, indem er in § 128Abs. 4 ZPO-E eine einzige Bestimmung schafft, die diezahlreichen Einzelvorschriften der Zivilprozessordnung ab-löst. Sie regelt nunmehr einheitlich, dass jede gerichtlicheEntscheidung, die nicht in Urteilsform ergeht, ohne münd-liche Verhandlung getroffen werden kann, es sei denn, dasGesetz bestimmt etwas anderes. Diese Neuregelung führtnicht nur zur Verfahrensvereinfachung, sondern auch zur

Drucksache 14/4722 – 70 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Angleichung an die anderen Verfahrensordnungen (VwGO,FGO, SGG), die bereits über eine solche Generalklauselverfügen.

b) Rechtsvereinheitlichung bei der Einspruchsverwerfung

In Interesse einer einheitlichen Behandlung der gerichtli-chen Entscheidungen über die Unzulässigkeit eines Ein-spruchs gegen ein Versäumnisurteil wird die bisherigeWahlmöglichkeit des Gerichts, ob es durch Beschluss oderdurch Urteil entscheidet, abgeschafft. Die nunmehr aus-schließlich in Urteilsform ergehende Einspruchsverwer-fungsentscheidung (§ 341 Abs. 2 ZPO-E) bedarf im Hin-blick auf die in der Regel einfach gelagerten Sachverhalte,die den damaligen Gesetzgeber zur Einführung der Be-schlussentscheidung bewegt haben, keiner mündlichen Ver-handlung und unterliegt den gleichen Rechtsmitteln wie an-dere Urteile. Auf diese Weise wird das Verfahren transpa-rent, ohne den Vereinfachungseffekt der fakultativen münd-lichen Verhandlung zu verlieren. Gleichzeitig werden dieRechtsmittel des Beschwerderechts, die bisher gegen denVerwerfungsbeschluss statthaft und in der Zivilprozessord-nung an verschiedenen Stellen unübersichtlich geregelt wa-ren, obsolet.

c) Anschlussrechtsmittel

Die Neukonzeption des Rechtsmittelrechts trägt auch demGesichtspunkt einer Rechtsbereinigung Rechnung: Die bis-lang komplizierten Konstruktionen von selbständigen undunselbständigen Anschlussrechtsmitteln wird zugunsten derunselbständigen Anschlussrechtsmittel durch Abschaffungder – überflüssigen – selbständigen Anschlussrechtsmittelvereinfacht (§ 524 ZPO-E). Will der Gegner des Rechtsmit-telführers ebenfalls Rechtsmittel einlegen und mit seinemRechtsmittel von dem bereits eingelegten Rechtsmittel sei-nes Prozessgegners unabhängig sein (bisheriges selbständi-ges Anschlussrechtsmittel), so hat er sein Rechtsmittel frist-und formgerecht einzulegen. Die Anschließungserklärungführt demgegenüber künftig stets zur Abhängigkeit des An-schlussrechtsmittels vom Hauptrechtsmittel.

d) Übernahmen aus dem Entwurf eines Vereinfachungsgesetzes

Der Entwurf übernimmt mit dem Reformkonzept vereinbareRegelungen zur Verfahrensvereinfachung aus dem Entwurfdes Rechtspflegevereinfachungsgesetzes. Es handelt sichum kleinere und eher technische Regelungen, die dem Rich-ter in der täglichen Arbeit jedoch durchaus deutliche Er-leichterungen bringen können. Beispielhaft seien erwähnt,dass etwa im Falle einer allein noch ausstehenden Kosten-entscheidung diese künftig ohne mündliche Verhandlung er-gehen (§ 128 Abs. 3 ZPO-E) und die Sicherheitsleistung be-reits von Gesetzes wegen auch durch Bankbürgschaft er-bracht werden kann (§ 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO-E).

e) Kosten und Gebühren

Der Entwurf enthält Anpassungen im Kosten- und Gebüh-renrecht. Er trägt mit einer Erhöhung der Verfahrensgebührim Berufungsrechtszug um 2/10 auf 15/10 den erhöhten An-

forderungen an die anwaltliche Tätigkeit im Berufungsver-fahren Rechnung.

V. Angleichung an den Rechtsstandardder europäischen Nachbarländer

Die Neukonzeption des Zivilprozesses führt auch zu einerAngleichung an die Prozessrechtssysteme der europäischenNachbarländer.

In England einschließlich Wales, in Frankreich, Österreich,Italien und der Schweiz (Kanton Zürich) wird die überwie-gende Zahl der Zivilstreitigkeiten durch Einzelrichter, ins-besondere auch durch Einzelrichter bei den erstinstanzli-chen Kollegialgerichten erledigt. In England, Frankreichund Italien ist der Einzelrichtereinsatz auch in den Rechts-mittelinstanzen vorgesehen.

Ein einheitliches Berufungsgericht findet sich in England,Frankreich und im Schweizer Kanton Zürich. Das Prinzipder zweiten Tatsacheninstanz gilt vorwiegend im deutschenund französischen Recht. In England, Österreich, Italienund im Schweizer Kanton Zürich steht entweder von vorn-herein oder infolge von Reformen der jüngsten Vergangen-heit die Kontrollfunktion der Berufung im Vordergrund.Diese Wirkung wird durch hohe Zugangshürden und No-venbeschränkungen bis hin zum Novenverbot erreicht.

Das englische Zivilprozessrecht wird vom Prinzip der „fina-lity of a judicial decision“ beherrscht. Das bedeutet, dass dieerstinstanzliche gerichtliche Entscheidung in der Regel end-gültig sein soll. In der Praxis wird dieses Ziel dadurch er-reicht, dass die Berufung erstens grundsätzlich der Zulas-sung bedarf, über die das Erst- oder Rechtsmittelgerichtnach freiem Ermessen und ohne Begründung unanfechtbarentscheidet, und zweitens eine reine Rechtskontrolle mitBindung an die Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichenGerichts darstellt.

Der italienische Reformgesetzgeber führte im Jahre 1990die beschränkte Berufung ein, um dieses Rechtsmittel aufdie Behebung von Fehlern der Vorinstanz zu konzentrieren.

Im Schweizer Kanton Zürich hat die Reform im Jahre 1995die Möglichkeit der Parteien, im Berufungsverfahren neueTatsachen oder Beweismittel vorzutragen, sehr stark einge-schränkt.

Das österreichische Berufungsverfahren wird vom Neue-rungsverbot (Novenverbot) beherrscht, d. h. das Berufungs-gericht ist an die Sachverhaltsfeststellung der ersten Instanzgebunden und neuer Tatsachenvortrag oder neue Beweis-mittel sind nur unter engen Ausnahmen zulässig. Auf dieseWeise findet nur eine Kontrolle der Erstentscheidung undkeine Neuverhandlung statt.

Das Reformvorhaben reiht sich in diese Reformbewegung,die die Abkehr von einer vollumfänglichen zweiten Tatsa-cheninstanz zum Inhalt hat, ein. Im Gegensatz zum gelten-den deutschen Zivilprozessrecht eröffnen alle erwähnteneuropäischen Nachbarländer dem Rechtsuchenden grund-sätzlich den Weg zum obersten Gericht. Einen Rechtsmittel-ausschluss aufgrund des Unterschreitens einer bestimmtenWertgrenze, wie ihn die deutsche Rechtsordnung bisherkennt, sieht keines der vorgenannten Nachbarländer vor.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 71 – Drucksache 14/4722

Durch die Neukonzeption des Berufungsrechts und die un-eingeschränkte Grundsatzrevision, die die Reform verwirk-licht, wird die erforderliche Anpassung an den europäischenRechtsstandard geleistet.

VI. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich ausArtikel 74 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 72 des Grund-gesetzes.

VII. Auswirkungen des Gesetzes

Das Gesetz führt zu keiner Mehrbelastung des Bundeshaus-halts. Die Umgestaltung der Revision verursacht keinenpersonellen oder sächlichen Mehrbedarf beim Bundesge-richtshof. Der Systemwechsel von der Streitwertrevisionhin zur Grundsatzrevision wird vielmehr den Bundesge-richtshof von Revisionsverfahren entlasten, die wederrechtsgrundsätzliche Bedeutung haben noch einen offen-sichtlichen Rechtsfehler im angefochtenen Urteils aufwei-sen, und damit die gegenwärtig stetig zunehmende Belas-tung im Bereich der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs aufein vertretbares Maß reduzieren.

Das Bundesverfassungsgericht wird durch die Reform ent-lastet, da die erstinstanzlichen Zivil- und Arbeitsgerichteauf die begründete Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörsin Streitsachen unterhalb der Berufungssumme den Verfas-sungsverstoß künftig selbst beseitigen. Ist die Rüge unbe-gründet, kann zwar weiterhin Verfassungsbeschwerde ein-gelegt werden; der Prüfungsaufwand für das Bundesverfas-sungsgericht wird aber wesentlich verringert, weil dieFachgerichte den Prozessstoff unter dem Aspekt des Verfas-sungsverstoßes bereits aufbereitet haben.

Die vorgeschlagenen Änderungen wirken sich im Wesentli-chen in Verfahren vor den Gerichten der Länder aus. Hiersollen die vorhandenen Ressourcen zugunsten der Amtsge-richte vernünftiger verteilt werden. Gegenwärtig ist der per-sonelle Aufwand für die Berufungsinstanz überhöht (vgl.unter A I 5). Künftig soll auch in der Berufungsinstanz einRichterkollegium nur in Fällen mit besonderer Schwierig-keit oder grundsätzlicher Bedeutung befasst werden. Zu-gleich sollen aussichtslose Berufungen durch ein Zurück-weisungsverfahren zügig beendet werden. Außerdem ergibtsich ein Entlastungseffekt durch die Übertragung der Ein-zelrichtervorschriften auf das Beschwerdeverfahren. Diepersonellen Auswirkungen dieser Maßnahmen lassen sichinsgesamt nur näherungsweise abschätzen; ihre konse-quente Anwendung dürfte aber mindestens 350 Richterstel-len in der Berufungs- und Beschwerdeinstanz der allgemei-nen Zivilgerichtsbarkeit entbehrlich machen. Darüber hi-naus wirkt sich die Einführung des Einzelrichters sowie desZurückweisungsbeschlusses effizienzsteigernd auch auf dasfamiliengerichtliche Berufungsverfahren und auf das Be-schwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus.Dem steht eine Mehrbelastung der Berufungsgerichte in-folge der Absenkung der Berufungssumme sowie der Ein-führung der Zulassungsberufung im Umfang von rund100 Richterstellen gegenüber.

Das erstinstanzliche Verfahren vor den Landgerichten wirddurch die Einführung des originären Einzelrichters effizien-ter gestaltet. Der dortige Geschäftsanfall kann künftig miterheblich weniger Personal bewältigt werden. Der von derFraktion der CDU/CSU eingebrachte Entwurf eines Geset-zes zur Vereinfachung des zivilgerichtlichen Verfahrens unddes Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BT-Drs. 14/163) geht von einem belastungsmindernden Effekt des ori-ginären Einzelrichters von ca. 225 Richterstellen aus. Dasvorliegende Gesetz wird infolge der modifizierten Einzel-richterregelung in § 348 ZPO-E zu einer noch höheren Ein-zelrichterquote als der dort angenommenen von 60 % füh-ren, so dass der belastungsmindernde Effekt noch übertrof-fen werden wird. Außerdem ergibt sich ein reformbedingterEntlastungseffekt für die erste Instanz dadurch, dass dieMöglichkeiten, ein abgekürztes Urteil zu verfassen, im Er-gebnis ausgeweitet werden. Dies spart richterliche Arbeits-kraft. Weitere wesentliche Verfahrenserleichterungen wer-den durch die Einführung des schriftlichen Vergleichsab-schlusses und durch die beschleunigte Erledigung vonKlagrücknahmen erreicht.

Infolge der effizienzsteigernden Maßnahmen (Einzelrichter,Zurückweisungsverfahren) steht mithin auch unter Berück-sichtigung des Mehrbedarfs durch die Absenkung der Beru-fungssumme ein beachtliches zusätzliches Stellenpotenzialfür die erste Instanz im Umfang von rund 500 Richterstellenzur Verfügung. Die Länder werden dadurch in die Lage ver-setzt, die notwendige personelle Stärkung der ersten Instanzohne zusätzliche Richterstellen zu bewältigen, denn das zurVerfügung stehende Umschichtungspotenzial übertrifft dieaus der Reform resultierenden zwingenden Mehrbelastun-gen der ersten Instanz bei weitem. Folgende Mehrbelastun-gen sind feststellbar: Durch die Konzentration der Tatsa-chenfeststellungen auf die erste Instanz infolge der ver-schärften Präklusion in der Berufung werden die Amts- undLandgerichte lediglich in einem Umfang von rund 42 Rich-terstellen zusätzlich belastet (vgl. unter IV 1 b). Infolge derErweiterung des Rechtschutzes durch Einführung eines Ab-hilfeverfahrens bei der Verletzung des rechtlichen Gehörs inProzessen mit geringem Streitwert ergibt sich allenfallsein zusätzlicher Bedarf von 25 Richterstellen (vgl. unterIV 1 d). Weitere zwingende Mehrbelastungen für die ersteInstanz enthält der Entwurf nicht. Die Neuregelungen der§§ 139, 278 ZPO-E akzentuieren und bündeln vielmehr be-reits bestehende Prozessleitungspflichten des Gerichts undführen daher nur bei demjenigen Richter zu einer Mehrbe-lastung, der bislang in nicht ausreichendem Umfange Hin-weise erteilt und protokolliert oder entgegen § 279 ZPO kei-nen Versuch zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits un-ternommen hat. Hier sind auch länderspezifische Unter-schiede in der Prozesskultur zu erkennen, die durch dieReform beseitigt werden sollen. Zu berücksichtigen istschließlich, dass eine vorgeschaltete Güteverhandlung zu ei-ner Reduzierung der Zahl streitiger Urteile führen wird, wassich wiederum entlastend auswirkt.

Die Länder haben mithin ausreichende Möglichkeiten, umdie Belastung der Zivilabteilungen der Amtsgerichte imBundesdurchschnitt um rund 10 % abzusenken. Dadurchkann der Amtsrichter in diejenigen Verfahren, die einer in-tensivierten richterlichen Prozessleitung bedürfen, mehr Ar-

Drucksache 14/4722 – 72 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

beitskraft investieren und gewinnt dadurch spürbar mehrZeit für die gütliche Beilegung des Rechtsstreits, für die Er-teilung prozessleitender Hinweise und für die Abfassungvon überzeugenden und verständlichen Urteilen.

Durch die reformbedingt zurückgehende Zahl von Zustel-lungen werden die Haushalte der Länder in nicht unerhebli-chem Umfang entlastet.

Insgesamt führt das Gesetz zu keinen zusätzlichen Belas-tungen der Haushalte der Länder.

Durch das Gesetz wird ferner die Prozessgebühr für denRechtsanwalt im Berufungsverfahren um rund 15 % erhöht.Dem stehen Entlastungen für den Rechtsuchenden infolgedes Wegfalls der Verhandlungsgebühr für den Rechtsanwaltin aussichtslosen Berufungsverfahren gegenüber. Im Übri-gen wird sich das Gesetz voraussichtlich nicht auf Einzel-preise und das Preisniveau, besonders auf das Verbraucher-preisniveau auswirken.

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Gerichtsverfassungs-gesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 23)

In der Nummer 1 wird die bisher noch in Deutscher Markfestgelegte Streitwertgrenze von 10 000 DM für die amtsge-richtliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkei-ten, die nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegen-standes den Landgerichten zugewiesen sind, im Verhältnis2 DM = 1 Euro auf die Euroeinheit umgestellt. Die Umstel-lung muss zum 1. Januar 2002 in Kraft treten. Dazu wird inder Übergangsvorschrift des neuen § 26 Nr. 2 EGZPO inder Fassung des Artikels 3 des Entwurfs bestimmt, dass inden am 1. Januar 2002 anhängigen Verfahren die Nummer 1in ihrer bisherigen Fassung für diesen Rechtszug über den31. Dezember 2001 hinaus weiter gilt und dass bei ihrer An-wendung nach diesem Zeitpunkt die auf Deutsche Marklautende Streitwertgrenze im Verhältnis 1,95583 DM =1 Euro in die Euro-Einheit umzurechnen ist. Hierdurch wirdvermieden, dass der in der auf Euro umgestellten Nummer 1infolge der Glättung geringfügig geänderte Betrag in diesenAltfällen zu einer Zuständigkeitsverschiebung führt.

Zu Nummer 2 (§ 72)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nr. 6 (§ 119Abs. 1 E), die dem Wegfall der zweitinstanzlichen Zustän-digkeit der Landgerichte in Zivilsachen Rechnung trägt.Soweit die Zuständigkeit der Landgerichte als Beschwerde-gerichte in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-keit bestehen bleibt, ergibt sich diese aus §§ 19 Abs. 2,30 Abs. 1 FGG.

Zu Nummer 3 (§ 100)

§ 100 betrifft die Berufungszuständigkeit der Kammern fürHandelssachen. Aufgrund des Wegfalls der Berufungszu-ständigkeit der Landgerichte (vgl. Nr. 6 – § 119 Abs. 1 E)wird die Vorschrift obsolet und ist deshalb aufzuheben.

Zu Nummer 4 (§ 104)

Die Vorschrift wird durch die Neuregelung der Beschwerde-zuständigkeit (vgl. Nr. 6 – § 119 Abs. 1 E) gegenstandslos, sodass sie aufzuheben ist. Mit Beschwerden können die Land-gerichte – vorbehaltlich der in § 119 Abs. 1 Halbsatz 2 E ge-nannten Ausnahmen – künftig nur noch in Angelegenheitender freiwilligen Gerichtsbarkeit befasst werden (§ 19 Abs. 2FGG, § 30 Abs. 1 FGG), für die § 104 nach bisherigem Rechtkeine Anwendung findet.

Zu Nummer 5 (§ 105 Abs. 3)

Die Vorschrift, die eine Sonderregelung für die Besetzungder Kammern für Handelssachen in Streitigkeiten zwischenReeder oder Schiffer und Schiffsmannschaft enthält, ist ob-solet und daher zu streichen. Die Regelung bezieht sichausschließlich auf Verfahren nach §§ 484 ff. HGB, die derZuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3ArbGG unterliegen (Wieczorek/Schütze/Schreiber, ZPO,3. Auflage 1995, § 105 GVG Rn. 4; Kissel, GVG, 2. Auf-lage 1994, § 105 Rn. 10) und geht daher ins Leere.

Zu Nummer 6 (§ 119)

Mit der Neufassung des § 119 Abs. 1 wird die alleinige Zu-ständigkeit der Oberlandesgerichte in bürgerlichen Rechts-streitigkeiten für alle Berufungs- und Beschwerdeverfahrengegen die Entscheidungen der Amts- und Landgerichte be-gründet (Halbsatz 1). Das Oberlandesgericht wird damitzum alleinigen Rechtsmittelgericht der zweiten Instanz.

Halbsatz 2 bestimmt, dass die Zuständigkeit der Oberlan-desgerichte für Beschwerden gegen Entscheidungen derAmtsgerichte in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-barkeit nur dann gegeben ist, wenn sie durch besondere ge-setzliche Bestimmungen vorgesehen ist. Dies ist z. B. in Fa-miliensachen (vgl. § 64 Abs. 3 Satz 1 FGG), in Landwirt-schaftssachen (vgl. § 2 des Gesetzes über das gerichtlicheVerfahren in Landwirtschaftssachen) und bei Beschwerdengegen Ordnungsmittel nach §§ 178, 180 (vgl. § 8 FGG inVerbindung mit § 181 Abs. 3) der Fall; im Übrigen verbleibtes in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beider Beschwerdezuständigkeit der Landgerichte gemäß § 19Abs. 2 FGG, § 30 Abs. 1 FGG. Hieran will der Entwurfnichts ändern.

Zu Nummer 7 (§ 133)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nr. 6 (§ 119Abs. 1 E) sowie um eine redaktionelle Bereinigung. Die Zu-ständigkeit für die Entscheidung über den Antrag auf Zulas-sung der Sprungrevision ergibt sich als Annex aus der Kom-petenz für die Entscheidung über die Sprungrevision selbst.

Zu Nummer 8 (§ 178)

In Absatz 1 Satz 1 wird die bisher noch in Deutscher Markfestgelegte Ordnungsgeldgrenze von 2 000 DM im Verhält-nis 2 DM = 1 Euro auf die Euroeinheit umgestellt. Die Um-stellung muss zum 1. Januar 2002 in Kraft treten. Dazu wirdin der Übergangsvorschrift des neuen § 26 Nr. 2 EGZPO inder Fassung des Artikels 3 des Entwurfs bestimmt, dass fürOrdnungsgeldbeschlüsse § 178 Abs. 1 Satz 1 in der bisheri-gen Fassung weiter gilt, wenn die anzufechtende Entschei-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 73 – Drucksache 14/4722

dung vor dem 1. Januar 2002 verkündet oder, soweit eineVerkündung nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelleübergeben worden ist. Hierdurch wird vermieden, dass eineBeschwerde gegen ein noch in Deutsche Mark verhängtesOrdnungsgeld allein wegen der Umstellung auf Euro Erfolghaben könnte.

Zu Artikel 2 (Änderung der Zivilprozessordnung)

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1 (§ 10)

Der bisherige § 10 kann entfallen, da § 513 Abs. 2 E be-stimmt, dass die Berufung nicht auf die vom Ausgangsge-richt fehlerhaft bejahte Zuständigkeit gestützt werden kann.

Zu Nummer 2 (§ 37)

Als Folgeänderung der in § 128 Abs. 4 E vorgesehenenneuen allgemeinen Regelung über die fakultative mündlicheVerhandlung bei Entscheidungen, die nicht Urteile sind,entfällt in § 37 Abs. 1 die Bestimmung, dass der den Ge-richtsstand bestimmende Beschluss ohne mündliche Ver-handlung ergehen kann.

Zu Nummer 3 (§ 40)

Die Änderung greift einen Vorschlag auf, der in Artikel 1Nr. 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfachung des zi-vilgerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens der freiwilli-gen Gerichtsbarkeit (BT-Drs. 14/163) enthalten ist:

Durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50) ist die sachliche Zuständig-keit des Amtsgerichts über das Ehe- und Kindschaftsrechthinaus auf andere nichtvermögensrechtliche Streitigkeitenerweitert worden.

Nach § 23 Nr. 1 GVG ist das Amtsgericht auch für nichtver-mögensrechtliche Streitigkeiten mit Streitwerten bis zu10 000 DM (bzw. 5 000 Euro gemäß der Entwurfsfassung)zuständig. Die Zuständigkeit des Amts- oder Landgerichtshängt nunmehr – wie bisher schon bei vermögensrechtli-chen Streitigkeiten – von der Höhe des Streitwertes ab. Innichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Wert desStreitgegenstandes nach § 12 GKG unter Berücksichtigungaller Umstände des Einzelfalles nach Ermessen zu bestim-men. Die Zuständigkeit des Amts- oder Landgerichts kanndaher gerade in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeitenzweifelhaft sein. Um die bei der geltenden Rechtslage imEinzelfall notwendigen Verweisungen zu vermeiden, wirdden Parteien durch die vorgesehene Änderung die Möglich-keit eröffnet, auch in nichtvermögensrechtlichen Streitig-keiten, bei denen die gerichtliche Zuständigkeit vom Streit-wert abhängt, die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtszu vereinbaren.

Zu Nummer 4 (§ 45)

Absatz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1 Halbsatz 1.Die Ergänzung, dass das Gericht, dem der Abgelehnte ange-hört, ohne dessen Mitwirkung entscheidet, ist – entspre-chend der bisherigen Rechtsprechung – klarstellend undführt zu einem Gleichklang mit § 27 Abs. 1 StPO.

Die Änderung in Absatz 2 Satz 1 greift einen Vorschlag auf,der in Artikel 1 Nr. 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur Ver-einfachung des zivilgerichtlichen Verfahrens und des Ver-fahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BT-Drs. 14/163)enthalten ist:

Das Verfahren über die Ablehnung eines Richters beimAmtsgericht soll vereinfacht und beschleunigt werden:Nach bisher geltendem Recht (§ 45 Abs. 2 Satz 1) entschei-det über die Ablehnung eines Familienrichters das Oberlan-desgericht, in den übrigen Sachen das Landgericht. Zukünf-tig ist das Oberlandesgericht das dem Amtsgericht im In-stanzenzug übergeordnete Gericht (§ 119 Abs. 1 GVG-E)und damit das Gericht, das gemäß der Grundregel des bis-herigen § 45 Abs. 1 Halbsatz 2 über das Ablehnungsgesuchgegen einen Richter am Amtsgericht entscheiden müsste,falls der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch nicht fürbegründet hält (dann gilt der unveränderte Absatz 2 Satz 2).Um die damit verbundene Verzögerung des Verfahrens unddie Befassung eines OLG-Senats mit einer in der Regelnicht besonders schwierigen Frage zu vermeiden, sieht derneu gefasste Absatz 2 Satz 1 vor, dass über das Ablehnungs-gesuch ein anderer Richter des Amtsgerichts entscheidet.Zugleich wird damit im Verfahren nach der Zivilprozessord-nung derselbe Zustand hergestellt, wie er sich im Strafpro-zess (§ 27 Abs. 3 StPO) seit über 30 Jahren bewährt hat.

Für den Fall, dass kein anderer Richter des Amtsgerichtsentscheiden kann, muss die bislang in Absatz 1 Halbsatz 2enthaltene Regelung, wonach im Falle der durch das Aus-scheiden des abgelehnten Richters bedingten Beschlussun-fähigkeit des Gerichts das im Rechtszug zunächst höhereGericht zu entscheiden hat, auch für die Amtsgerichte An-wendung finden. Entsprechend dem Vorbild des § 27 Abs. 3StPO ist diese Regelung in den neuen Absatz 3 aufgenom-men worden.

Zu Nummer 5 (§ 46)

Als Folgeänderung der in § 128 Abs. 4 E vorgesehenenneuen allgemeinen Regelung über die fakultative mündlicheVerhandlung bei Entscheidungen, die nicht Urteile sind,entfällt in § 46 Abs. 1 die Bestimmung, dass der Beschlussüber das Ablehnungsgesuch ohne mündliche Verhandlungergehen kann.

Zu Nummer 6 (§ 78)

Die Vorschrift passt § 78 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Änderungdes § 621e an, die in den Familiensachen der freiwilligenGerichtsbarkeit den Zugang zum Bundesgerichtshof ent-sprechend der Neuordnung des Revisionsrechts regeltund die bisherige Bezeichnung „weitere Beschwerde“ in„Rechtsbeschwerde“ ändert. Sie erstreckt die für dieseschon bisher vorgeschriebene Vertretung durch einen beimBundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt auf dieNichtzulassungsbeschwerde, die nach der im Entwurf vor-gesehenen Neufassung des § 621e Abs. 2 in Verbindung mit§ 544 E eingeführt wird.

Zu Nummer 7 (§ 78b Abs. 1)

Als Folgeänderung der in § 128 Abs. 4 E vorgesehenen all-gemeinen Regelung über die fakultative mündliche Ver-

Drucksache 14/4722 – 74 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

handlung bei Entscheidungen, die nicht Urteile sind, entfälltin § 78b Abs. 1 die Bestimmung, dass der einen Notanwaltbeiordnende Beschluss ohne mündliche Verhandlung erge-hen kann.

Zu Nummer 8 (§ 78b Abs. 2, § 78c Abs. 3)

Die Änderung passt die nach den Vorschriften im Verfahrenüber die Beiordnung eines Notanwalts bisher unbefristetstatthafte Beschwerde dem neuen Beschwerderecht an, dasdie bisherige Unterscheidung von einfacher unbefristeterBeschwerde und sofortiger Beschwerde beseitigt und ein-heitlich die sofortige Beschwerde einführt.

Zu Nummer 9 (§ 91a)

zu Buchstabe a

Buchstabe a sieht als Folgeänderung der neuen allgemeinenRegelung in § 128 Abs. 4 E über die fakultative mündlicheVerhandlung bei Entscheidungen, die nicht Urteile sind, in§ 91a Abs. 1 die Aufhebung des bisherigen Satzes 2 vor,nach dem die Kostenentscheidung bei Erledigung derHauptsache ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.

zu Buchstabe b

Die Änderung zu b greift einen Vorschlag auf, der in Artikel 1Nr. 3 des Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfachung des zi-vilgerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens der freiwilli-gen Gerichtsbarkeit (BT-Drs. 14/163) enthalten ist:

Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache durch die Parteien fürerledigt erklärt worden, so hat das Gericht nur noch über dieKosten zu entscheiden. Da nach einer Erledigungserklärungder Streit über die Hauptsache beendet ist und deshalb diesenicht mehr angefochten werden kann, sieht § 91a Abs. 2bisher vor, dass Kostenentscheidungen als sachliche Neben-entscheidungen mit der sofortigen Beschwerde angefochtenwerden können. Das Gesetz regelt derzeit nicht ausdrück-lich, ob die Zulässigkeit dieser Beschwerde davon abhängt,dass neben dem Beschwerdewert des § 567 Abs. 2 Satz 1auch der Berufungsbeschwerdewert erreicht sein muss. EinTeil der Rechtsprechung bejaht unter Anwendung des Kon-vergenzgedankens diese Frage.

Durch die Neufassung des § 91a Abs. 2 Satz 1 wird dieseRechtsprechung ausdrücklich gesetzlich verankert. Be-schwerden gegen die Kostenentscheidung sollen danach nurnoch dann statthaft sein, wenn der Streitwert der Hauptsa-che im Zeitpunkt der Entscheidung die neue Berufungs-summe des § 511 E (600 Euro) übersteigt.

Zu Nummer 10 (§ 92)

Die Änderung greift einen Vorschlag auf, der in Artikel 1Nr. 4 des Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfachung des zi-vilgerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens der freiwilli-gen Gerichtsbarkeit (BT-Drs. 14/163) enthalten ist:

Nach geltendem Recht kann das Gericht bei teilweisem Ob-siegen ausnahmsweise von einer Kostenteilung absehen undeiner Partei die gesamten Kosten auferlegen, wenn die Zu-vielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfü-gig war und keine besonderen Kosten verursacht hat.

Um den Gerichten eine mitunter zeitaufwändige und unterdem Gesichtspunkt der Kostengerechtigkeit nicht erforderli-che Kostenteilung zu ersparen, sieht § 92 Abs. 2 Nr. 1 E vor,dass die Gerichte auch dann von einer Kostenquotelung ab-sehen können, wenn durch eine geringfügige Zuvielforde-rung nur geringfügig höhere Kosten verursacht worden sind.Damit können künftig einer Partei die Prozesskosten auchdann vollständig auferlegt werden, wenn aufgrund der Zu-vielforderung geringfügige Mehrkosten etwa durch eine Be-weisaufnahme oder durch Überschreiten einer Gebühren-stufe entstehen. Wie bereits nach geltendem Recht liegt eineZuvielforderung nicht nur vor, wenn die vom Kläger begehrteSumme höher ist als der zugesprochene Betrag, sondernauch, wenn dem Antrag des Beklagten auf Abweisung derKlage nicht in vollem Umfang entsprochen worden ist (vgl.nur Zöller/Herget, 21. Aufl., § 92, Rn. 11). Die Regelung fin-det deshalb auch zugunsten des Beklagten Anwendung, fallsder Kläger nur in einem geringfügigen Maße obsiegt.

Zu Nummer 11 (§ 93d)

Nach § 93d können die Kosten im Falle der Zurücknahmeeiner Unterhaltsklage abweichend von der Kostenpflicht desKlägers nach § 269 Abs. 3 der in Anspruch genommenenPartei auferlegt werden, wenn diese zu der Klage dadurchAnlass gegeben hat, dass sie der Verpflichtung, über ihreEinkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, nichtoder nicht vollständig nachgekommen ist. In der Vorschriftwird die bisherige Bezugnahme auf § 269 Abs. 3 in § 269Abs. 3 Satz 2 berichtigt, da der im Entwurf vorgeseheneneue Satz 3 des § 269 Abs. 3 eine Kostenpflicht des Beklag-ten vorsieht, auf die sich die Bezugnahme in § 93d nicht be-zieht.

Zu Nummer 12 (§ 99)

zu Buchstabe a (Absatz 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Aktualisierung.

zu Buchstabe b (Absatz 2 Satz 1)

Die Änderung greift einen Vorschlag auf, der in Artikel 1Nr. 5 des Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfachung des zi-vilgerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens der freiwilli-gen Gerichtsbarkeit (BT-Drs. 14/163) enthalten ist:

Durch die Neufassung des Absatz 2 Satz 1 wird die in derRechtsprechung mit überzeugenden Gründen vertreteneAuffassung, dass die Zulässigkeit der sofortigen Be-schwerde gegen die Entscheidung über die Kosten bei ei-nem Anerkenntnisurteil davon abhängt, dass in der Haupt-sache im Zeitpunkt der Entscheidung über die Kosten dieBerufungssumme erreicht worden wäre, auf eine gesetzli-che Grundlage gestellt.

Zu Nummer 13 (§ 104)

Die Änderung passt den Zinssatz dem § 288 Abs. 1 Satz 1BGB in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung fälli-ger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330) an.

Zu Nummer 14 (§ 108)

Die Änderung greift einen Vorschlag auf, der in Artikel 1Nr. 7 des Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfachung des zi-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 75 – Drucksache 14/4722

vilgerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens der freiwilli-gen Gerichtsbarkeit (BT-Drs. 14/163) enthalten ist:

Die in der Praxis häufigste Art einer anderweitigen Sicher-heitsleistung ist die schriftliche Bankbürgschaft. Die Zulas-sung der Bankbürgschaft kraft Gesetzes enthebt das Gerichtvon der sonst notwendigen Entscheidung über einen entspre-chenden Parteiantrag. Der Vorschlag führt insbesondere dannzu einer Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung,wenn – was in der Praxis nicht selten vorkommt – die Parteinach Verkündung des Urteils im Berufungsverfahren bean-tragt, die Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft erbrin-gen zu können. Nach der bisherigen Gesetzeslage musste dieVerfahrensakte vom Berufungsgericht an die Vorinstanz zu-rückgeschickt werden, da – von Ausnahmen abgesehen –grundsätzlich dort über den beantragten Nachlass einer Bank-bürgschaft entschieden werden muss. Erst nach der Entschei-dung des Ausgangsgerichts konnte die Verfahrensakte an dasBerufungsgericht zurückgeschickt und das Verfahren fortge-setzt werden. Durch die gesetzliche Festschreibung derBankbürgschaft als zulässige Art der Sicherheitsleistungwerden die durch das Hin- und Herschieben der Akte verur-sachten Verfahrensverzögerungen vermieden.

An die Qualität der Bürgschaft und die Bonität des Bürgensind hohe Anforderungen zu stellen:

Die Voraussetzungen zur Sicherheitsleitung durch Bankbürg-schaft in § 108 Abs. 1 Satz 2 E sind nach dem Vorbild des§ 648a Abs. 2 Satz 1 BGB auf die Zulassung des im Gel-tungsbereich des Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugtenKreditinstitutes sowie die sonstigen Tauglichkeitseigen-schaften eines Bürgen nach § 239 BGB beschränkt. Auf dasKriterium der Zugehörigkeit zu einem System der Einlagen-sicherung wird verzichtet. Die von einer Bank übernomme-nen Bürgschaften müssen durch ihr Eigenkapital gesichertsein. Die Kreditinstitute sind verpflichtet, im Interesse der Er-füllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigernangemessene haftende Eigenmittel zu bilden (§ 10 KWG).Diese Verpflichtung wird durch das Bundesaufsichtsamt fürdas Kreditwesen bzw. durch die Aufsichtsbehörden der an-deren Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums über-wacht. Die jeweiligen Einlagensicherungssysteme der Kre-ditinstitute dienen dagegen ausschließlich der Absicherungder Einlagen ihrer Kunden und bieten in Bezug auf übernom-mene Bankbürgschaften keine Rückversicherung.

Den nach § 239 Abs. 2 BGB für eine Sicherheitsleistungdurch Bürgschaft erforderlichen Verzicht auf die Einrededer Vorausklage stellt die vorgesehene Fassung des § 108Abs. 1 Satz 2 E dadurch sicher, dass nur die Bürgschaft ei-nes im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutszugelassen ist und die Bürgschaft eines Kreditinstituts alsHandelsgeschäft kraft Gesetzes (§ 349 Satz 1 HGB) stetseine selbstschuldnerische ist, also den Verzicht auf die Ein-rede der Vorausklage enthält.

Die Bürgschaft muss – zu Dokumentations- und Beweis-zwecken – schriftlich erklärt werden sowie unwiderruflich,unbedingt und unbefristet sein.

Zu Nummer 15 (§ 109)

Als Folgeänderung der in § 128 Abs. 4 E vorgesehenenneuen allgemeinen Regelung über die fakultative mündliche

Verhandlung bei Entscheidungen, die nicht Urteile sind,entfällt in § 109 Abs. 3 Satz 2 die Bestimmung, dass der Be-schluss über die Rückgabe der Sicherheit ohne mündlicheVerhandlung ergehen kann.

Zu Nummer 16 (§ 115)

zu Buchstabe a

Der in § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 nach dem erstenHalbsatz einzufügende Halbsatz stellt klar, dass die auf64 % bzw. 45 % des Grundbetrages nach § 79 Abs. 1 Nr. 1BSHG festgelegten Freibeträge in entsprechender Anwen-dung der Rundungsvorschrift des § 82 BSHG auf- oder ab-zurunden sind.

zu Buchstabe b

In der Prozesskostenhilfetabelle (§ 115 Abs. 1 Satz 4) wer-den die bisher noch in Deutscher Mark festgelegten Beträgedes einzusetzenden Einkommens und der Monatsraten imVerhältnis 2 DM = 1 Euro auf die Euroeinheit umgestellt.Belastungen für die Haushalte des Bundes und der Ländersind damit nicht verbunden. Die Umstellung der Tabellemuss zum 1. Januar 2002 in Kraft treten. Dazu wird unterNummern 4 und 10 der Übergangsvorschriften zu diesemGesetz in dem in Artikel 3 Nr. 3 vorgesehenen neuen § 26EGZPO bestimmt, dass in den Fällen, in denen für einenRechtszug die Prozesskostenhilfe vor diesem Zeitpunkt be-willigt worden ist, die Tabelle in ihrer bisherigen Fassungfür diesen Rechtszug über den 31. Dezember 2001 hinausweiter gilt und dass bei ihrer Anwendung nach diesem Zeit-punkt die in ihr auf Deutsche Mark lautenden Beträge deseinzusetzenden Einkommens und der Monatsraten im Ver-hältnis 1,95583 DM = 1 Euro in die Euro-Einheit umzu-rechnen sind. Hierdurch wird vermieden, dass die in der aufEuro umgestellten Tabelle infolge der Glättung geringfügiggeänderten Beträge in diesen Altfällen zu einer Neufestset-zung der Monatsraten und damit zu einem nicht vertretba-ren Arbeitsaufwand bei den Gerichten führen.

Zu Nummer 17 (§ 127)

zu Buchstabe a

Der neu gefasste Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 passt die imVerfahren über die Prozesskostenhilfe bisher unbefristetstatthafte Beschwerde dem neuen Beschwerderecht an, dasdie bisherige Unterscheidung von einfacher unbefristeterBeschwerde und sofortiger Beschwerde beseitigt und ein-heitlich die sofortige Beschwerde einführt. Halbsatz 2greift außerdem in redaktionell angepasster Fassung den inArtikel 1 Nr. 8 des Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfa-chung des zivilgerichtlichen Verfahrens und des Verfahrensder freiwilligen Gerichtsbarkeit (BT-Drs. 14/163) enthalte-nen Vorschlag auf, die Zulässigkeit der sofortigen Be-schwerde – soweit die Beschwer nicht die persönlichen undwirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfebetrifft – davon abhängig zu machen, ob der Wert des vonder Entscheidung erfassten Streitgegenstandes im Entschei-dungszeitpunkt die Wertgrenze für die Zulässigkeit der Be-rufung übersteigt. Damit wird erreicht, dass im Verfahrenüber die Prozesskostenhilfe nicht ein weiter gehender In-stanzenzug zur Verfügung steht als in der Hauptsache. Ins-

Drucksache 14/4722 – 76 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

besondere wird der Gefahr widersprüchlicher Entscheidun-gen begegnet, zu denen es käme, wenn das Beschwerde-gericht die Erfolgsaussicht abweichend von dem in derHauptsache abschließend entscheidenden Gericht des erstenRechtszuges beurteilt. Der neue Satz 3 sieht abweichendvon § 569 Abs. 1 Satz 1 E vor, dass die Einlegungsfristfür die sofortige Beschwerde nicht zwei Wochen, sonderneinen Monat beträgt. Die damit vollzogene Angleichung andie Rechtsmittelfristen im Hauptsacheverfahren (§§ 517,548 E) rechtfertigt sich aus dem Gedanken, dass die Ableh-nung der Prozesskostenhilfe für den bedürftigen Antragstel-ler annährend vergleichbare Auswirkungen hat wie ein be-schwerendes Urteil für die Partei. Um den Bedürftigen nichtschlechter zu stellen als die vermögende Partei, soll beidendieselbe Überlegungsfrist eingeräumt werden.

zu Buchstabe b

Die Einfügung in Absatz 3 Satz 1 unterstellt den neuenVorschriften über die sofortige Beschwerde im Interesse derEinheitlichkeit auch das Beschwerderecht der Staatskasse,das diese auch künftig nur innerhalb einer dreimonatigenAusschlussfrist ab Übergabe des unterschriebenen Prozess-kostenhilfebewilligungsbeschlusses an die Geschäftsstelleausüben können soll. Nach dem in § 127 Abs. 3 nach dembisherigen Satz 2 eingefügten neuen Satz 3 beträgt zum ei-nen die Einlegungsfrist für die sofortige Beschwerde in An-gleichung an Absatz 2 Satz 3 E ebenfalls einen Monat. Zumanderen soll die Notfrist nicht mit einer Zustellung des Be-willigungsbeschlusses an die Staatskasse, sondern – inso-weit abweichend von § 569 Abs. 1 Satz 2 E – in dem Zeit-punkt beginnen, in dem der Bezirksrevisor als Vertreter derStaatskasse entsprechend der bisherigen Praxis aufgrundstichprobenartiger Anforderung ausgewählter Prozessaktenvon dem Beschluss Kenntnis erhält. In diesem Sinne über-nimmt der neue Satz 3 aus § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO denBegriff „Bekanntgabe“ in der Auslegung, die dieser Begriffin der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei der Anwendung aufden dort der Beschwerde der Staatskasse (§ 166 VwGO)vorgeschalteten Antrag auf Zulassung der Beschwerde er-fährt.

Zu Nummer 18 (§ 128)

Zu Absatz 3

Der bisherige § 128 Abs. 3 sieht vor, dass bei Streitigkeitenüber vermögensrechtliche Ansprüche im Wert von bis zu1 500 DM das Gericht unter bestimmten Voraussetzungendie schriftliche Verhandlung anordnen kann. Die Vorschrifthat im Hinblick auf die wertmäßige Begrenzung ihres An-wendungsbereiches im Wesentlichen nur für das amtsge-richtliche Verfahren und dort auch nur im Streitwertbereichvon über 1 200 bis 1 500 DM Bedeutung, da das Amts-gericht nach § 495a bei allen – nicht nur vermögensrecht-lichen – Streitigkeiten mit einem Streitwert von bis zu1 200 DM das Verfahren nach billigem Ermessen bestim-men, mithin auch eine schriftliche Verhandlung anordnenkann. Der bisherige § 128 Abs. 3 erscheint deshalb entbehr-lich und ist vom Entwurf nicht übernommen worden.

Stattdessen greift der Entwurf mit der Neufassung des § 128Abs. 3 inhaltlich einen Vorschlag auf, der in Artikel 1 Nr. 18des Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfachung des zivilge-

richtlichen Verfahrens und des Verfahrens der freiwilligenGerichtsbarkeit (BT-Drs. 14/163) enthalten ist:

Infolge des Mündlichkeitsprinzips ist nach gegenwärtigerRechtslage eine mündliche Verhandlung selbst dann obliga-torisch, wenn in einem Schlussurteil nur noch über dieKosten eines Rechtsstreits zu befinden ist. Dadurch werdendie Parteien und die Gerichte unnötig belastet und derAbschluss des Verfahrens verzögert. Durch den neuenAbsatz 3 wird der Zwang, allein wegen eines Kostenaus-spruchs mündlich verhandeln zu müssen, beseitigt. Bei derNeuregelung handelt es sich um eine Weiterentwicklung vongeltenden Vorschriften für Kostenbeschlüsse (§ 91a Abs. 1Satz 2, § 269 Abs. 3 Satz 4, § 515 Abs. 3 Satz 3).

Zu Absatz 4

Mit dem neuen Absatz 4 wird eine Generalklausel für diefakultative mündliche Verhandlung geschaffen. Danachkönnen alle gerichtlichen Entscheidungen, die nicht durchUrteil ergehen, ohne mündliche Verhandlung erlassen wer-den, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Der Wortlaut dieser Vorschrift stimmt mit demjenigen in§ 101 Abs. 3 VwGO vollständig und mit demjenigen derRegelungen in § 90 Abs. 1 Satz 2 FGO, § 124 Abs. 3 SGGweitgehend überein, so dass die Verfahrensvorschriften in-soweit angeglichen werden. Wie in den meisten Verfahrens-ordnungen (§ 46 Abs. 2 ArbGG, § 101 Abs. 1 VwGO, § 90Abs. 1 Satz 1 FGO, § 124 Abs. 1 SGG) ist auch in der Zivil-prozessordnung (§ 128 Abs. 1) der Mündlichkeitsgrundsatzfür das Urteilsverfahren als gesetzliche Regel vorgesehen,im Übrigen wird die mündliche Verhandlung überwiegendin das Ermessen des Gerichts gestellt.

Bislang ist die fakultative mündliche Verhandlung in ausge-sprochen kasuistischer Weise in zahlreichen Einzelvor-schriften der Zivilprozessordnung geregelt, indem in jedemEinzelfall ausdrücklich ausgesprochen wird, dass die Ent-scheidung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann. Dieneue Regelung in Absatz 4 macht die fakultative mündlicheVerhandlung von der Entscheidungsform abhängig. Das Ur-teil ist die Form der Endentscheidung, die gemäß § 128Abs. 1 grundsätzlich aufgrund obligatorischer mündlicherVerhandlung erlassen wird, während andere Formen ge-richtlicher Entscheidung ohne oder aufgrund freigestelltermündlicher Verhandlung ergehen können. Zu letzteren zäh-len die Beschlüsse des Gerichts (des Kollegiums oder desEinzelrichters) sowie die Verfügungen des Vorsitzenden unddes beauftragten oder ersuchten Richters. Der Beschluss un-terscheidet sich vom Urteil in der Regel durch die wenigerstrenge Form. Die gerichtliche Verfügung ist meist prozess-leitender Natur (z. B. Terminsanberaumung, Ladungsverfü-gung, Fristverlängerung) und unterliegt noch geringerenFormerfordernissen als ein Beschluss. Sie bedarf in der Re-gel keiner mündlichen Verhandlung (Ausnahme: z. B. fa-kultative mündliche Verhandlung beim Gesuch um Abkür-zung oder Verlängerung einer Frist, § 225 Abs. 1).

Wenn trotz Entscheidung durch Beschluss eine mündlicheVerhandlung zwingend durchgeführt werden muss (z. B.§ 320 Abs. 3 Satz 1, § 1063 Abs. 2) oder trotz Urteilsent-scheidung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wer-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 77 – Drucksache 14/4722

den kann (z. B. § 128 Abs. 2; § 331 Abs. 3, § 341 Abs. 2 E),trifft das Gesetz ausdrückliche Bestimmungen.

Zu Nummer 19 (§ 136)

zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Einführungder Güteverhandlung (§ 278 E). Durch die Verwendung desBegriffs „Verhandlung“ anstelle des bisherigen Begriffs„mündliche Verhandlung“ wird klargestellt, dass sich dieProzessleitung des Vorsitzenden auch auf die Güteverhand-lung erstreckt.

zu Buchstabe b

Der neue Absatz 2 Satz 2 entspricht inhaltlich dem bisheri-gen § 139 Abs. 3. Die Vorschrift betrifft die formelle Pro-zessleitung durch den Vorsitzenden in der mündlichen Ver-handlung und soll deshalb systematisch korrekter in denpassenden Regelungszusammenhang des § 136 eingestelltwerden.

Zu Nummer 20 (§ 139)

§ 139 E regelt nunmehr an zentraler Stelle die materielleProzessleitungspflicht des Gerichts. Die bisher an verschie-denen Stellen der Zivilprozessordnung befindlichen Rege-lungen sollen in dieser zentralen Norm generalklauselartigzusammengeführt werden, um die Mitverantwortung desGerichts für eine umfassende tatsächliche und rechtlicheKlärung des Streitstoffs hervorzuheben. Der Entwurf siehtjedoch davon ab, den Gerichten inhaltlich engere oder de-tailliertere Vorgaben als das bisherige Recht zu machen.

Absatz 1 entspricht weitgehend dem bisherigen § 139Abs. 1. Es wurden die bisherigen Sätze 1 und 2 umgestellt.Mit der Voranstellung des bisherigen Satzes 2 (jetzt: Satz 1)wird die allgemeine und umfassende Erörterungspflicht desGerichts (materielle Prozessleitung) betont.

Satz 2 (bisher: Satz 1) betrifft demgegenüber primär nurtatsächliche Fragen, auf deren Klärung das Gericht hinzu-wirken hat. Dabei wird nunmehr die Verantwortung des ge-samten Spruchkörpers für die materielle Prozessleitung her-vorgehoben. Die Pflichten des Vorsitzenden zur Termins-vorbereitung (§ 273) und zur Leitung der mündlichen Ver-handlung (§ 136) bleiben unberührt. Neu ist die Einfügungdes Wortes „rechtzeitig“, wodurch die bisherige Sonder-regelung in § 273 Abs. 1 Satz 2, nach der sich die Parteienin jeder Verfahrenslage rechtzeitig und vollständig erklärensollen, entbehrlich wird. Zugleich wird damit an zentralererStelle als bisher auch die Verantwortung der Parteien füreine vollständige, aber auch zügige und ökonomische Pro-zessführung hervorgehoben.

Die Konzeption des Absatz 1 hebt damit insgesamt hervor,dass das Gericht im offenen Gespräch mit den Parteien dieentscheidungserheblichen rechtlichen oder tatsächlichenGesichtspunkten erörtern und auf eine allseits sachdienlicheVerfahrensführung hinwirken soll. Dies gilt in jeder Lagedes Verfahrens, insbesondere auch, wie die Neufassung des§ 279 Abs. 3 E klarstellt, im Anschluss an eine durchge-führte Beweisaufnahme.

Absatz 1 belässt es jedoch bei dem Grundsatz, dass es nichtAufgabe des Gerichts ist, durch Fragen oder Hinweise neueAnspruchsgrundlagen, Einreden oder Anträge einzuführen,die in dem streitigen Vorbringen der Parteien nicht zumin-dest andeutungsweise bereits eine Grundlage haben (vgl.Zöller/Greger, ZPO, § 139 Rn. 9, 11; Thomas/Putzo, ZPO,§ 139 Rn. 10). Das Gericht ist daher weiterhin nicht ver-pflichtet, etwa auf Geltendmachung der Einrede der Verjäh-rung oder eines Zurückbehaltungsrechts hinzuwirken, wenndie Partei diese Verteidigungsmittel nicht von sich aus inden Prozess eingeführt hat.

Absatz 2 übernimmt das bislang in § 278 Abs. 3 enthalteneVerbot der Überraschungsentscheidung. Die Neufassungkonkretisiert den dem Verbot der Überraschungsentschei-dung zugrunde liegenden Anspruch auf rechtliches Gehör:

Während § 278 Abs. 3 seinem Wortlaut nach nur auf einenvon einer Partei übersehenen oder für unerheblich gehalte-nen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, berücksichtigt dieNeuformulierung in Satz 1 durch die Streichung des Adjek-tivs „rechtlichen“ den Umstand, dass sich in der Praxis tat-sächliche und rechtliche Gesichtspunkte häufig nur schwervoneinander trennen lassen und den tatsächlichen Gesichts-punkten für den Ausgang des Rechtsstreits eine mindestensebenso große Bedeutung beikommt wie Gesichtspunktenrechtlicher Art. Damit wird zugleich eine gleich lautendeTerminologie mit Absatz 1 Satz 1 erreicht, wonach das Ge-richt den Streitstoff sowohl unter rechtlichen als auch untertatsächlichen Aspekten zu erörtern hat.

In der Neufassung des Satzes 1 wird zudem durch die Ein-fügung der Wörter „darauf hingewiesen und“ klargestellt,dass es bei dem Verbot der Überraschungsentscheidung imKern um den Anspruch auf rechtliches Gehör geht, der inden von Satz 1 angesprochenen Fallgestaltungen nur durcheinen gerichtlichen Hinweis auf den von der Partei überse-henen oder für unerheblich gehaltenen Gesichtspunkt ge-währleistet werden kann.

Durch den neuen Satz 2 wird hervorgehoben, dass das Ver-bot der Überraschungsentscheidung auch eingreift, wenndas Gericht einen Gesichtspunkt abweichend von der über-einstimmenden Auffassung beider Parteien beurteilen will.Auch in diesem Fall hat das Gericht, bevor es seine Haupt-sacheentscheidung auf eine solche divergierende Beurtei-lung stützt, die Parteien zuvor darauf hinzuweisen und ih-nen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Absatz 3 entspricht inhaltlich weitgehend dem bisherigen§ 139 Abs. 2. Lediglich der Sprachgebrauch ist redaktionellangepasst und klargestellt worden, dass die in Absatz 3 ge-regelte Verpflichtung eine solche des Gerichts – d. h. desgesamten Spruchkörpers und nicht nur des Vorsitzenden –ist.

Nach Absatz 4 Satz 1 sind gerichtliche Hinweise aktenkun-dig zu machen. Dies dient der Dokumentation des Hinwei-ses und kann damit insbesondere für etwaige Rechtsmittel-verfahren Bedeutung gewinnen:

Das Unterlassen eines rechtlich gebotenen Hinweises kannArtikel 103 Abs. 2 des GG (Anspruch auf rechtliches Ge-hör) verletzen und ist jedenfalls ein Verfahrensfehler schonim Sinne der geltenden §§ 539, 550, der im Einzelfall die

Drucksache 14/4722 – 78 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zurückverweisung rechtfertigen kann. Um dem Rechtsmit-telgericht die Prüfung im Rahmen des § 539 zu ermögli-chen, ist deshalb die Aktenkundigmachung der Erfüllungder richterlichen Hinweispflicht schon heute ein Gebotsachgerechten richterlichen Handelns (vgl. Zöller/Greger,ZPO, 21. Aufl., § 278 Rn. 9). Die Hinweiserteilung im Rah-men einer Verhandlung wird darüber hinaus als ein wesent-licher Vorgang der Verhandlung angesehen, der nach § 160Abs. 2 in das Protokoll aufzunehmen ist (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 160 Rn. 5; Zöller/Stöber, ZPO,21. Aufl., § 160 Rn. 3; zurückhaltender: Stein/Jonas/Lei-pold, ZPO, 21. Aufl., § 278 Rn. 53, wonach die Protokollie-rung zwar nicht vorgeschrieben, aber empfehlenswert sei,um für die Rechtsmittelinstanz Klarheit zu schaffen). Derneue Absatz 4 Satz 1 E hält sich innerhalb dieser Hand-lungsrichtlinie für den Richter und stellt für die Zukunftklar, dass gerichtliche Hinweise aktenkundig zu machensind.

Für die Aktenkundigmachung ist weder eine bestimmte äu-ßere Form noch ein bestimmter inhaltlicher Umfang vorge-sehen. Die äußere Form kann beispielsweise ein Hinweisbe-schluss sein, dann ist inhaltlich der Hinweis sogar im Voll-text aktenkundig. Wird der Hinweis mündlich erteilt, etwain einer Verhandlung oder per Telefon, so dokumentiert derRichter dies, indem er die Hinweiserteilung in das Verhand-lungsprotokoll aufnimmt oder – in der zweiten Variante –einen Aktenvermerk schreibt. In diesen Fällen wird regel-mäßig nicht der Wortlaut des Hinweises dokumentiert, son-dern lediglich die Tatsache, dass das Gericht auf einen be-stimmten Gesichtspunkt hingewiesen hat, beispielsweisedass das Gericht eine bestimmte Tatbestandsvoraussetzungfür nicht hinreichend substantiiert erachtet. Ist der Hinweiserteilt, seine Dokumentation aber zunächst versehentlichunterlassen worden, kann die Erteilung des Hinweises auchim Tatbestand des Urteils dokumentiert und damit akten-kundig gemacht werden.

Satz 2 stellt für den Fall, dass – etwa in einem Rechtsmittel-verfahren – die Verletzung einer gerichtlichen Hinweis-pflicht geltend gemacht wird, die andere Partei jedoch be-hauptet, das Gericht habe den Hinweis erteilt, eine Beweis-regel auf: Wenn sich die Erteilung des Hinweises nicht ausden Akten ergibt, ist der Beweis erbracht, dass der Hinweisnicht erteilt worden ist. Als Gegenbeweis ist gemäß Satz 3nur der Nachweis der Fälschung der Akten zugelassen. Da-mit werden im Rechtsmittelzug Beweiserhebungen zu derFrage, ob der Hinweis erteilt wurde oder nicht, vermieden.Die Vernehmung der Mitglieder des erstinstanzlichen Ge-richts oder die Einholung dienstlicher Äußerungen zurFrage der Erteilung eines Hinweises ist nicht zulässig.

Absatz 5 greift die von der Rechtsprechung entwickeltenGrundsätze zum Verfahrensablauf nach der Erteilung einesHinweises seitens des Gerichts auf. Aus dem Anspruch aufGewährleistung rechtlichen Gehörs ergibt sich die Ver-pflichtung des Gerichts, den Parteien eine angemessene Re-aktion auf einen gerichtlichen Hinweis zu ermöglichen. Vonden Umständen des konkreten Einzelfalles hängt es ab, obsich eine Partei auf einen Hinweis sofort äußern könnenmuss oder die Einräumung einer Schriftsatzfrist verlangenkann; insoweit ähnelt die Regelung dem § 283 Satz 1. Ab-weichend von dieser Bestimmung ist nach Absatz 5 die Be-

stimmung eines Verkündungstermins jedoch nicht zwin-gend vorgesehen; vielmehr hat das Gericht insoweit nachZweckmäßigkeitserwägungen zu entscheiden, ob es einenVerkündungstermin oder etwa einen neuen Verhandlungs-termin anberaumt.

Einem Antrag auf Nachlass eines Schriftsatzes ist (nur)stattzugeben, wenn eine sofortige Reaktion der Partei, andie sich der Hinweis richtet, nicht möglich ist. Bei der An-wendung dieser Bestimmung ist – zur Vermeidung etwaigerVerzögerungstaktiken – auf die allgemeine Prozessförde-rungspflicht des § 282 Bedacht zu nehmen. Soweit die frist-gerecht nach Schluss der mündlichen Verhandlung nachge-brachte Erklärung in dem von dem Hinweis gesetzten Rah-men neue Angriffs- und Verteidigungsmittel enthält, sinddiese abweichend von der bisherigen Regelung des § 296aSatz 1 zu berücksichtigen; § 139 Abs. 5 wird deshalb in denAusnahmekatalog des § 296a Satz 2 aufgenommen (vgl.§ 296a Satz 2 E).

Nicht aufgegriffen ist die besonders seitens der Rechtsan-waltschaft vorgebrachte Anregung, das Gericht zu ver-pflichten, Hinweise eine Woche oder „rechtzeitig“ vor dermündlichen Verhandlung zu erteilen, wobei „rechtzeitig“ inEntsprechung zu der Schriftsatzfrist nach § 132 Abs. 1Satz 1 auch einen mindestens einwöchigen Vorlauf bedeutethätte. Eine solche Regelung wäre wegen der Unterschied-lichkeit der Prozesssituationen nicht handhabbar. Die Hin-weispflicht des Gerichts hängt von dem Vorbringen der Par-teien ab. Wenn die Parteien vorbereitende Schriftsätze nach§ 132 Abs. 1 noch eine Woche vor der mündlichen Ver-handlung oder nach § 132 Abs. 2 eine Gegenerklärung so-gar noch drei Tage vorher einreichen können, so kann dasGericht sinnvolle Hinweise oftmals erst in der mündlichenVerhandlung erteilen. Selbstverständlich hindert Absatz 4 Enicht, in geeigneten Fällen Hinweise vor der mündlichenVerhandlung zu erteilen, wie dies bislang auch schon viel-fach praktiziert wird.

Zu Nummer 21 (§ 142)

Die Vorschrift regelt die prozessuale Pflicht zur Vorlegungvon Urkunden und sonstigen Unterlagen neu:

Nach Absatz 1 Satz 1 kann das Gericht die Vorlegung vonUrkunden und sonstigen Unterlagen unabhängig von einemBeweisantritt einer Partei anordnen, wenn sich eine Parteiauf diese Urkunden oder Unterlagen bezogen hat. Das Ge-richt erhält dadurch die Möglichkeit, sich im Interesse derSachaufklärung möglichst früh einen umfassenden Über-blick über den dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sach-verhalt zu verschaffen.

Die Parteien sind verpflichtet, der Anordnung innerhalb dernach Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 gesetzten Frist zu folgen,was allerdings letztlich nicht erzwingbar ist. Bei Fristver-säumung gilt § 296 Abs. 1 E, falls die Anordnung im Rah-men der Terminsvorbereitung nach § 273 Abs. 2 Nr. 5 E er-gangen ist. Unberührt davon bleiben die beweisrechtlichenFolgen einer Nichtvorlage nach § 427.

Satz 2 Halbsatz 2 entspricht dem bisherigen § 142 Abs. 2.

Darüber hinaus statuiert die Vorschrift erstmals eine gesetz-liche (prozessuale) Vorlegungspflicht für Dritte, soweit ih-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 79 – Drucksache 14/4722

nen eine Vorlegung unter Berücksichtigung ihrer berechtig-ter Interessen zumutbar ist und ihnen – wie Absatz 2 klar-stellt – kein Zeugnisverweigerungsrecht zur Seite steht. DieVerweisung auf die Vorschriften der §§ 386 bis 390 er-möglicht die Verhängung entsprechender Ordnungs- undZwangsmittel bei unberechtigter Nichtbefolgung der ge-richtlichen Anordnung.

Absatz 3 Satz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 3. Satz 2stellt klar, dass die Anordnung, von der in fremder Spracheabgefassten Urkunde eine Übersetzung beizubringen, nurgegenüber den Parteien, nicht aber gegenüber dem Drittenergehen kann.

Zu Nummer 22 (§ 144)

Absatz 1 Satz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1. DieSätze 2 und 3 präzisieren und ergänzen die nach dem bishe-rigem Recht bestehende gerichtliche Befugnis zur Anord-nung der Einnahme eines Augenscheins und zur Begutach-tung durch Sachverständige unabhängig von einem Beweis-antritt, wobei in Satz 3 letzter Halbsatz dem Grundsatz derUnverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Grundge-setz Rechnung getragen wird. Satz 2 erweitert über die pas-sive Duldung der Augenscheinnahme die gerichtliche An-ordnungskompetenz auf die Vorlegung von Augenscheins-objekten durch die Partei oder einen Dritten. Die Parteiensind verpflichtet, der Anordnung innerhalb einer vom Ge-richt gesetzten Frist zu folgen, was allerdings nicht erzwing-bar ist. Bei Fristversäumung gilt § 296 Abs. 1 E, falls dieAnordnung im Rahmen der Terminsvorbereitung nach§ 273 Abs. 2 Nr. 5 E ergangen ist. Unberührt davon bleibendie beweisrechtlichen Folgen einer Nichtvorlage nach § 371Abs. 3 E.

Entsprechend der Neuregelung für die Vorlegung von Ur-kunden in § 142 E trifft die Vorlegungspflicht auch Dritte,soweit ihnen eine Vorlegung unter Berücksichtigung ihrerberechtigter Interessen zumutbar ist und ihnen – wieAbsatz 2 klarstellt – kein Zeugnisverweigerungsrecht zurSeite steht. Der Verweis auf die Vorschriften der §§ 386bis 390 ermöglicht die Verhängung entsprechender Ord-nungs- und Zwangsmittel bei unberechtigter Nichtbefol-gung der gerichtlichen Anordnung.

Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 2.

Zu Nummer 23 (§ 156)

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 156.

Der neu angefügte Absatz 2 verdeutlicht in aufzählender,freilich aber nicht abschließender Weise die Fälle, in denensich das gerichtliche Ermessen bei der Frage der Wieder-eröffnung der Verhandlung auf Null reduziert, mithin alsodie Verhandlung stets wieder zu eröffnen ist. In den Fällender Nummern 1 und 3 ist schon bislang anerkannt, dass eineWiedereröffnung zu erfolgen hat (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 22. Auflage, § 156 Rn. 2, 5 m. w. N.). Wennnachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemachtwerden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bil-den (Fall der Nummer 2), wird bislang ebenfalls zum Teilangenommen, dass eine Wiedereröffnung geboten ist (vgl.Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 156 Rn. 10 m. w. N.).

Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist hierprozessökonomisch, da auf diesem Wege Rechtsmittel odereine Wiederaufnahmeklage nach den §§ 578 ff. vermiedenwerden können.

Zu Nummer 24 (§ 157)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Einführungder Güteverhandlung (§ 278 E). Durch die Verwendung desBegriffs „Verhandlung“ anstelle des bisherigen Begriffs„mündliche Verhandlung“ wird klargestellt, dass Personen,die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Ge-richt geschäftsmäßig betreiben, auch in der Güteverhand-lung ausgeschlossen sind.

Zu Nummer 25 (§ 159)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Einführungder Güteverhandlung (§ 278 E). Durch die Verwendung desBegriffs „Verhandlung“ anstelle des bisherigen Begriffs„mündliche Verhandlung“ wird klargestellt, dass auch überdie Güteverhandlung ein Protokoll aufzunehmen ist.

Zu Nummer 26 (§ 160)

Die Aufnahme der neuen Nummer 10 in den Katalog desAbsatzes 3 bewirkt, dass das Ergebnis der Güteverhandlung(§ 278 E) in das Protokoll aufzunehmen ist.

Zu Nummer 27 (§ 165)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Einführungder Güteverhandlung (§ 278 E). Durch die Verwendung desBegriffs „Verhandlung“ anstelle des bisherigen Begriffs„mündliche Verhandlung“ wird klargestellt, dass sich dieBeweiskraft des Protokolls auch auf die Güteverhandlungerstreckt.

Zu Nummer 28 (§ 174)

Als Folgeänderung der in § 128 Abs. 4 E vorgesehenenneuen allgemeinen Regelung über die fakultative mündlicheVerhandlung bei Entscheidungen, die nicht Urteile sind,entfällt in § 174 die Bestimmung, dass der Beschluss überdie Anordnung der Bestellung eines Zustellungsbevoll-mächtigten ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.

Zu Nummer 29 (§ 177)

Als Folgeänderung der in § 128 Abs. 4 E vorgesehenenneuen allgemeinen Regelung über die fakultative mündlicheVerhandlung bei Entscheidungen, die nicht Urteile sind,entfällt in § 177 die Bestimmung, dass der Beschluss überdie Bewilligung der Zustellung an den Zustellungsbevoll-mächtigten oder den Gegner bei unbekanntem Aufenthalteines Prozessbevollmächtigten ohne mündliche Verhand-lung ergehen kann.

Zu Nummer 30 (§ 233)

In der Vorschrift wird der Katalog der Fristen, bei derenVersäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-währt werden kann, um die Fristen zur Begründung derNichtzulassungsbeschwerde und der Rechtsbeschwerde er-weitert.

Drucksache 14/4722 – 80 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Nummer 31 (§ 251)

Der vom Entwurf aufgehobene bisherige Absatz 2, wonachbei einem einmal angeordneten Ruhen des Verfahrens die-ses nur nach einer Art „Sperrfrist“ von 3 Monaten wiederaufgenommen werden kann, läuft in der Praxis weitgehendleer. Beantragen die Parteien das Ruhen nach Absatz 1, soerfolgt dieser Antrag regelmäßig unter jederzeitigem Ter-minsvorbehalt und damit unter Verwahrung gegen die inAbsatz 2 bestimmte Rechtsfolge. Erfolgt eine Anordnungnach § 251a Abs. 3 quasi als Ungehorsamssanktion, wirdein neuer Termin regelmäßig ohnehin erst in einigen Wo-chen bzw. Monaten stattfinden können. Die demnach obso-lete Regelung wird deshalb gestrichen. Zugleich dürfte da-mit den Parteien eine Zustimmung zur neu vorgesehenenaußergerichtlichen Streitschlichtung (vgl. § 278 Abs. 4 E)erleichtert werden.

Zu Nummer 32 (§ 252)

Die Änderung passt die in Fällen der Aussetzung des Ver-fahrens bisher unbefristet statthafte Beschwerde dem neuenBeschwerderecht an, das die bisherige Unterscheidung voneinfacher unbefristeter Beschwerde und sofortiger Be-schwerde beseitigt und einheitlich die sofortige Beschwerdeeinführt.

Zu Nummer 33 (§ 253)

Die Änderung ist bedingt durch die Einführung des originä-ren Einzelrichters in § 348 E. Der Kläger soll sich in derKlageschrift dazu äußern, ob einer der Entscheidung der Sa-che durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen. Bezuggenommen ist damit auf die Voraussetzungen der §§ 348,348a E, die im Einzelnen bestimmen, unter welchen Vor-aussetzungen der Einzelrichter den Rechtsstreit entscheidet.

Zu Nummer 34 (§ 269)

Die Änderung greift einen Vorschlag auf, der in Artikel 1Nr. 12 des Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfachung deszivilgerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens der frei-willigen Gerichtsbarkeit (BT-Drs. 14/163) enthalten ist:

zu Buchstabe a (Absatz 2)

Nach § 269 Abs. 2 Satz 3 E entfällt in der Regel die bislangin § 270 Abs. 2 Satz 1 geregelte Zustellung von Klagerück-nahmeschriftsätzen. Nach der Fassung des Entwurfs ist nurnoch dann zuzustellen, wenn eine Äußerung des Beklagtennach Beginn der mündlichen Verhandlung nicht eingeholtwerden kann.

Die Klagerücknahme ist als Prozesshandlung gegenüberdem Gericht und nicht dem Gegner zu erklären. Ihre prozes-sualen und materiellen Wirkungen, insbesondere der Weg-fall der Rechtshängigkeit und der Verjährungsunterbre-chung, sind daher nicht von der Zustellung der Rücknah-meerklärung an den Beklagten abhängig; hierzu ist viel-mehr auf den Eingang bei Gericht abzustellen. WederGründe der Prozessökonomie noch die Interessen der Par-teien machen es deshalb erforderlich, den Zugang der Kla-gerücknahmeschrift an den Beklagten oder den Zeitpunktdes Zugangs beweiskräftig zu dokumentieren, jedenfallsdann nicht, wenn der Beklagte der Rücknahme nicht entge-

gentreten kann. Soweit eine Klagerücknahme die Einwilli-gung des Beklagten erfordert, verbleibt es bei dem Zustel-lungserfordernis.

Nach geltendem Recht ist eine Zurücknahme der Klagenach Beginn der mündlichen Verhandlung nur mit Einwilli-gung des Beklagten wirksam. Auch sie ist als Prozesshand-lung gegenüber dem Gericht zu erklären. In der Praxisbleibt der Beklagte häufig nach einer schriftsätzlich erklär-ten Klagerücknahme zunächst untätig, obwohl er gegen dieBeendigung des Verfahrens keine Einwendungen hat. DieUntätigkeit beruht nicht selten bei anwaltlich nicht vertrete-nen Parteien auf einer Unkenntnis der Rechtslage oder auchauf Nachlässigkeit. In solchen Fällen ist die – nach gelten-dem Recht notwendige – Fortsetzung des Verfahrens schonaus prozessökonomischen Gründen kaum vertretbar. Diegerichtliche Praxis versucht sich damit zu behelfen, durchein Erinnerungsschreiben – bei nicht vertretenen Beklagtenunter Erläuterung der Rechtslage – auf die Abgabe der Ein-willigungserklärung hinzuwirken, was nicht immer gelingt.Dadurch werden richterliche Arbeitskraft gebunden und dieSchreibdienste belastet.

Nach Absatz 2 Satz 4 E wird deshalb die Einwilligung desBeklagten unterstellt, wenn er der Klagerücknahme trotzHinweises auf die Folgen seines Schweigens nicht wider-spricht. Eine derartige Fiktion ist mit den Interessen des Be-klagten vereinbar. Will der Beklagte vermeiden, dass gegenihn erneut Klage in derselben Sache erhoben wird, so istihm eine ausdrückliche Erklärung zuzumuten. Die für dieFiktionswirkung erforderliche Aufklärung über die Folgeneiner Untätigkeit soll vor allem die anwaltlich nicht vertre-tene Partei problembewusst machen.

Die Erklärungsfrist von zwei Wochen ist als Notfrist ausge-staltet. Sie entspricht der Dauer vergleichbarer Notfristen.Ein Beklagter, der ohne sein Verschulden daran gehindertwar, der Klagerücknahme zu widersprechen, hat nach § 233Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

zu Buchstabe b (Absätze 3 bis 6)

Absatz 3 bestimmt die Kostentragungspflicht im Fall derKlagerücknahme teilweise neu. Satz 1 entspricht wörtlich,Satz 2 inhaltlich dem bisherigen § 269 Abs. 3 Satz 1 und 2.Nach Absatz 3 Satz 2 E hat der Kläger – wie bisher – alsFolge einer Klagerücknahme die Kosten des Rechtsstreitszu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkanntist oder sie dem Beklagten aufzuerlegen sind. Nachdem be-reits durch Artikel 3 des Gesetzes zur Vereinheitlichung desUnterhaltsrechts minderjähriger Kinder (Kindesunterhalts-gesetz – KindUG) vom 6. April 1998, BGBl. I S. 666, eineÖffnung dahin erfolgt ist, dass auch eine Kostenentschei-dung zu Lasten des Beklagten möglich ist, stellt Satz 2 Eklar, dass dem Kläger die Kosten nicht auferlegt werdenkönnen, wenn einer der schon bisher von der Rechtspre-chung anerkannten Ausnahmefälle vorliegt, z. B. wenn derBeklagte durch außergerichtlichen Vergleich zur Kostentra-gung verpflichtet ist oder wenn er zuvor wirksam auf dieKostenerstattung verzichtet hat oder wenn der Kläger zuRecht geltend macht, dass eine wirksame Klagerücknahmenicht erklärt worden ist (vgl. hierzu Thomas/Putzo, ZPO,22. Aufl., § 269 Rn. 15; Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl.,§ 269 Rn. 18a).

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 81 – Drucksache 14/4722

Satz 3 regelt die bisher gesetzlich nicht ausdrücklich erfass-ten Fälle der Kostenerstattung bei Wegfall des Klagegrun-des vor Rechtshängigkeit, die bisher von der Rechtspre-chung nicht als Ausnahmetatbestand anerkannt sind. Wegender Sachnähe zur Interessenlage nach beidseitiger Erledigt-erklärung der Hauptsache ist sie der Rechtsfolge des § 91aangeglichen:

Nach geltendem Recht ist der Kläger, der die Klage zurück-genommen hat, unbeschadet eines materiellen Kostenerstat-tungsanspruches kraft Gesetzes selbst dann verpflichtet, dieKosten des Rechtsstreits zu tragen, wenn der Beklagte An-lass zur Klage gegeben und der Kläger nach Wegfall diesesAnlasses unverzüglich die Klagerücknahme erklärt hat. DerKläger hat nach geltendem Recht zwar die Möglichkeit, denRechtsstreit für erledigt zu erklären. Zu einer Entscheidungnach § 91a, die eine Kostenverteilung nach billigem Ermes-sen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes er-möglicht, kann es jedoch nur dann kommen, wenn der Be-klagte ebenso eine Erledigungserklärung abgibt. Stimmt derBeklagte einer Erledigungserklärung nicht zu, wird der Klä-ger nach § 91 die Kosten des Rechtsstreites zu tragen haben,weil die dann zwar zulässig geänderte Klage nach derRechtsprechung unbegründet ist. Denn nach der höchstrich-terlichen Rechtsprechung und überwiegenden Meinung istdie Klageänderung auf Feststellung der Erledigung derHauptsache nur dann erfolgreich, wenn die ursprünglichezulässig und begründete Klage durch ein nach Rechtshän-gigkeit erfolgtes Ereignis unzulässig oder unbegründetwird. Das ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn derAnlass für die Klageerhebung – etwa durch Zahlung deseingeklagten Betrages – zwischen Einreichung und Zustel-lung der Klage, mithin vor Rechtshängigkeit, weggefallenist (vgl. BGHZ 83 S. 12, 14 m. w. N.; Stein/Jonas/Bork,ZPO, 21. Aufl., § 91a, Rn. 11 m. w. N.). Der Kläger kanndiesem Ergebnis bislang auch nicht dadurch entgehen, dasser seinen Antrag auf Feststellung der Kostentragungspflichtdes Beklagten ändert, da insoweit ein Feststellungsinteressenach § 256 wegen der Möglichkeit der Bezifferung seinesKostenschadens fraglich ist. Eine Bezifferung des Schadenswird von der Praxis als kompliziert erachtet, so dass in derRegel eine Klagerücknahme erfolgt und der Kläger sodannauf eine gesonderte Verfolgung seines etwaigen materiellenKostenerstattungsanspruches – etwa aus Verzug – angewie-sen ist. Dies ist aus Gründen der Prozessökonomie unbefrie-digend.

Die Neuregelung in Absatz 3 Satz 3 ermöglicht es, einemmateriell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch Rechnungzu tragen, ohne dass ein neues Verfahren erforderlich wird.Der Kläger kann die bisherige Kostenautomatik vermeiden,wenn der Anlass zur Klageerhebung vor Rechtshängigkeitweggefallen ist und er daraufhin unverzüglich seine Klagezurücknimmt. Die Kostentragungspflicht bestimmt sich so-dann nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung desSach- und Streitstandes. Auf Antrag entscheidet hierüberdas Gericht (vgl. Absatz 4 E).

Absatz 4 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 269 Abs. 3Satz 3 und bestimmt, dass das Gericht über die nachAbsatz 3 eintretenden Wirkungen der Klagerücknahme aufAntrag durch Beschluss entscheidet.

Absatz 5 regelt die Anfechtbarkeit des Beschlusses nachAbsatz 4. Der Beschluss unterliegt gemäß Satz 1 Halbsatz 1entsprechend dem geltendem Recht der sofortigen Be-schwerde. Halbsatz 2 schränkt die Beschwerdemöglichkeitentsprechend der Neuregelung in § 91a Abs. 2 Satz 2 da-hin gehend ein, dass diese nur zulässig ist, wenn der Streit-wert der Hauptsache im Beschlusszeitpunkt die Berufungs-summe nach § 511 (600 Euro) übersteigt; auf die Begrün-dung zu § 91a Abs. 2 E wird Bezug genommen. Satz 2besagt, dass die Beschwerde unzulässig wird, sobald gegenden Kostenfestsetzungsbeschluss, der aufgrund einer Kos-tenentscheidung nach Absatz 4 ergeht, ein Rechtsmittel nach§ 104 Abs. 3 wegen des Ablaufs der Beschwerdefrist nichtmehr zulässig ist. Da dem Kläger der Kostenfestsetzungsbe-schluss zugestellt wird, ist sichergestellt, dass er rechtzeitigvon dem gegen ihn ergangenen Kostenbeschluss Kenntniserlangt, so dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör gewähr-leistet ist.

Absatz 6 entspricht dem bisherigen Absatz 4.

Zu Nummer 35 (§ 270)

Die Änderung greift einen Vorschlag auf, der in Artikel 1Nr. 13 des Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfachung deszivilgerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens der frei-willigen Gerichtsbarkeit (BT-Drs. 14/163) enthalten ist:

Zustellungen sind gegenüber der formlosen Mitteilung er-heblich arbeitsaufwändiger, bei Zustellung gegen Postzu-stellungsurkunde auch erheblich teurer. Der Entwurf siehtdaher durch Änderung mehrerer zivilprozessualer Vor-schriften vor, Zustellungen von Amts wegen auf das not-wendige Maß zu reduzieren.

Der Richter wird dadurch, wenn auch nur in Einzelfällen,von einer mitunter zeitaufwändigen Prüfung der Ordnungs-mäßigkeit der Zustellung entlastet. Der Hauptentlastungsef-fekt tritt jedoch bei den Geschäftsstellen und Schreibkanz-leien ein. Durch eine Vielzahl von Zustellungen entstehtgegenüber einer formlosen Mitteilung ein erheblicher zeitli-cher Mehraufwand, insbesondere durch das Ausfüllen derPostzustellungsaufträge und Empfangsbekenntnisse sowiedurch die in der Regel vom Urkundsbeamten vorzuneh-mende Prüfung, ob die Zustellung ordnungsgemäß erfolgtist.

Der durch eine Zustellung entstehende Mehraufwand mussallerdings hingenommen werden, wenn das rechtliche Ge-hör nur bei Bekanntmachung im Wege der Zustellung ge-währleistet ist oder wenn wegen der Beweiskraft der Zustel-lungsurkunde keine weniger arbeitsaufwändige Mittei-lungsform in Betracht kommt. Unter diesem Aspekt kannvon der Zustellung dann nicht abgesehen werden, wenn zubefürchten ist, dass eine formlose Mitteilung einen zeitli-chen Mehraufwand für das Gericht und den Gegner verur-sacht, weil der Empfänger ohne Rücksicht auf den Wahr-heitsgehalt regelmäßig unwiderlegbar behaupten könnte, erhabe die formlose Mitteilung nicht oder nicht vor einem be-stimmten Zeitpunkt erhalten, was dann neue Termine oderVerzögerungen des Fristablaufs zur Folge haben kann.

Infolge der Neufassung des § 269 Abs. 2 Satz 3 E ist des-halb die bisher in § 270 Abs. 2 Satz 1 vorgeschriebene Zu-

Drucksache 14/4722 – 82 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

stellung einer schriftsätzlichen Klagerücknahme nicht mehrerforderlich.

Zu Nummer 36 (§ 272)

Die Neufassung des Absatzes 3 trägt dem Umstand Rech-nung, dass nach § 278 E nunmehr der mündlichen Verhand-lung eine Güteverhandlung vorauszugehen hat; auch diesesoll selbstverständlich so bald wie möglich stattfinden.Durch die Regelung wird die Wahlmöglichkeit des Gerichtszwischen dem schriftlichen Vorverfahren und der Anberau-mung eines frühen ersten Termins nicht beschränkt.

Zu Nummer 37 (§ 272a)

Der neue § 272a stellt ebenso wie § 278 E die Verpflichtungsowohl des Gerichts als auch der Parteien, sich jederzeit umeine gütliche Einigung zu bemühen, deutlicher als bisher inden Vordergrund.

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 279 Abs. 1 Satz 1.

Absatz 2 greift einen auch in Artikel 1 Nr. 16 des Entwurfseines Gesetzes zur Vereinfachung des zivilgerichtlichenVerfahrens und des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbar-keit (BT-Drs. 14/163) enthaltenen Vorschlag auf und verein-facht die Modalitäten eines gerichtlichen Vergleichsab-schlusses. Nach geltendem Recht kann ein gerichtlicherVergleich nur im Rahmen einer mündlichen Verhandlung,nicht aber in einem schriftlichen Verfahren abgeschlossenwerden. Dadurch werden Gerichte und Parteien unnötig be-lastet.

Die neue Regelung in Satz 1 ermöglicht nunmehr den Ab-schluss eines gerichtlichen Vergleiches auch dadurch, dassdie Parteien einem ihnen unterbreiteten schriftlichen Ver-gleichsvorschlag des Gerichts schriftsätzlich zustimmenkönnen. Dies erspart einigungswilligen Rechtsuchendenund ihren Anwälten den mit der Wahrnehmung eines eige-nen Protokollierungstermins verbundenen Zeit- und Kos-tenaufwand und entlastet die Gerichte.

Satz 2 besagt, dass das Gericht das Zustandekommen undden Inhalt des nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durchBeschluss feststellt. Der im schriftlichen Verfahren abge-schlossene Vergleich hat ebenso wie der herkömmliche Pro-zessvergleich eine Doppelnatur, er ist sowohl Rechtsge-schäft des bürgerlichen Rechts wie Prozesshandlung, die ineinem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis stehen. Inbeiden Formen des Vergleichs bedarf es für den Eintritt derprivatrechtlichen Wirkungen einer wirksamen Prozesshand-lung, die im herkömmlichen Vergleich die Feststellung imProtokoll und in dem schriftlichen Vergleich die Feststel-lung in einem Beschluss voraussetzt. Gleich sind auch dieprozessualen Wirkungen: Der nach Satz 1 geschlosseneVergleich und der im Termin abgeschlossene Vergleich ha-ben beide prozessbeendende Wirkung. So wie der im Ter-min abgeschlossene Vergleich in seiner Verkörperung durchdas Protokoll ist auch der nach Satz 1 geschlossene Ver-gleich in seiner Verkörperung durch den Beschluss Vollstre-ckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 1.

Satz 3 erklärt § 164 für entsprechend anwendbar. So wienach § 164 Unrichtigkeiten des Protokolls und damit desdarin aufgenommenen Vergleichs berichtigt werden kön-nen, soll auch der Beschluss nach Satz 2 entsprechend § 164

berichtigt werden können. Der Beschluss ist nicht mit sofor-tiger Beschwerde (§ 567 Abs. 1 E) anfechtbar. Dies ist sach-gerecht, denn auch das Protokoll, das einen im Termin ab-geschlossenen Vergleich enthält, ist nicht anfechtbar, son-dern unterliegt nur der Berichtigung nach § 164. Entstehtüber den Anwendungsbereich des § 164 hinaus Streit, gel-ten dieselben Grundsätze, die bereits für den herkömm-lichen Prozessvergleich entwickelt worden sind: Ist zumBeispiel ein Prozessvergleich überhaupt nicht zustande ge-kommen, ist er unwirksam oder nichtig, etwa bei Dissens(§ 154 BGB), Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134BGB) oder nach Anfechtung wegen Täuschung oder Dro-hung (§ 123 BGB), so liegt nach herrschender Rechtspre-chung keine Beendigung des Rechtsstreits vor, so dass die-ser bei entsprechender Geltendmachung fortzuführen ist.

Zu Nummer 38 (§ 273)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung des§ 139. Die bislang in Absatz 1 Satz 2 enthaltene Regelungzur materiellen Prozessleitung des Gerichts ist in die neugefasste Bestimmung des § 139 E eingegangen.

Zu Buchstabe b

Absatz 2 bestimmt, welche Maßnahmen der Vorsitzende inVorbereitung jedes Termins treffen kann. Mit der Neurege-lung der gerichtlichen Befugnisse nach den §§ 142 und144 E, die Vorlage von Urkunden, sonstigen Unterlagen,Augenscheinsobjekten und die Begutachtung durch Sach-verständige anzuordnen, geht auch eine Umgestaltung desAbsatzes 2 einher. Die in der bisherigen Nummer 1 enthal-tene Ermächtigung, den Parteien die Vorlegung von Urkun-den und von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigne-ten Gegenständen aufzugeben, kann entfallen, da dieseMaßnahmen künftig von der neuen Nummer 5 erfasst sind.Nummer 5 gestattet allgemein, zur TerminsvorbereitungAnordnungen nach den §§ 142 und 144 E zu treffen.

Zu Buchstabe c

Die Neufassung von Absatz 3 knüpft in Satz 1 an die bishe-rige Regelung an, wonach die terminsvorbereitenden La-dung von Zeugen und Sachverständigen nur erfolgen soll,wenn der Beklagte dem Klageanspruch bereits widerspro-chen hat. Damit soll verhindert werden, dass das Gericht zueinem Zeitpunkt Dritte in Anspruch nimmt und zudem nichtnur unerhebliche Kosten verursacht, zu dem noch nicht ab-sehbar ist, welchen Gang das Verfahren nehmen wird, ins-besondere noch denkbar ist, dass der Beklagte den Klagean-spruch anerkennt oder ein gegen ihn ergehendes Versäum-nisurteil akzeptieren wird. Diese Erwägungen gelten auchfür die terminsvorbereitenden Anordnungen nach Absatz 2Nr. 5 E i. V. m. den §§ 142 und 144 E, so dass in Satz 1ergänzend bestimmt ist, dass solche Anordnungen außergegenüber den Parteien nur dann ergehen sollen, wenn derBeklagten dem Klageanspruch bereits widersprochen hat.Satz 2 enthält gegenüber der bisherigen Fassung lediglicheine redaktionelle Folgeänderung, die klarstellt, dass dieRegelung des § 379 über Anforderung eines Auslagenvor-schusses für die Ladung von Zeugen und Sachverständigensich auf die Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 bezieht.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 83 – Drucksache 14/4722

Zu Nummer 39 (§ 275)

Die Änderung greift einen Vorschlag auf, der in Artikel 1Nr. 14 des Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfachung deszivilgerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens der frei-willigen Gerichtsbarkeit (BT-Drs. 14/163) enthalten ist:

Bestimmt das Gericht nach § 275 einen frühen ersten Ter-min zur mündlichen Verhandlung, so kann es nach derzeiti-ger Rechtslage dem Kläger in dem Termin oder nach Ein-gang der Klageerwiderung eine Frist zur schriftlichen Stel-lungnahme auf die Klageerwiderung setzen. Dafür ist bei ei-nem Kollegialgericht stets ein Beschluss des Gerichtsnotwendig, eine Verfügung des Vorsitzenden ist nicht aus-reichend. Für die Fristsetzung im Verhandlungstermin istdies selbstverständlich. Für die Fristsetzung außerhalb dermündlichen Verhandlung ist dies allerdings fragwürdig,weil bei der Wahl des schriftlichen Vorverfahrens nach§ 276 Abs. 3 für eine Fristsetzung zur Replik eine Verfü-gung des Vorsitzenden ausreicht.

In der Literatur wird die unterschiedliche Gestaltung beimschriftlichen Vorverfahren und dem frühen ersten Termininsoweit als Redaktionsfehler des Gesetzes bezeichnet (vgl.Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl., § 275, Rn. 7a; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 275 Rn. 8). Für die Fristsetzungaußerhalb der mündlichen Verhandlung sollte in beiden Fäl-len eine Verfügung des Vorsitzenden ausreichen. Mit derÄnderung wird dem Rechnung getragen. Damit wird zu-gleich auch ein gewisser Beschleunigungseffekt erzielt,weil insoweit dann kein Beschluss des Kollegialgerichtsmehr herbeigeführt werden muss.

Zu Nummer 40 (§ 277)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderungaufgrund der Einführung des originären Einzelrichters in§ 348 E. Auf die Begründung zu § 253 E wird Bezug ge-nommen.

Zu Nummer 41 (§§ 278, 279)

Die Neufassung der Vorschriften regelt den Ablauf dermündlichen Verhandlung. Der eigentlichen streitigen Ver-handlung geht grundsätzlich eine Güteverhandlung voraus.Dadurch soll eindringlich an alle Prozessbeteiligten appel-liert werden, die in den meisten Streitfällen bestehendenmateriellen und immateriellen Vorteile einer Streitbeilegungohne streitiges Urteil (Zeitgewinn, Rechtsfrieden) in nochstärkerem Umfang als bisher zu nutzen. Der Entwurfschreibt damit konsequent die bereits durch den neuen § 15aEGZPO eingeleitete Linie einer stärkeren Betonung der güt-lichen Streitbeilegung (nach dem Motto: „Schlichten istbesser als richten“) fort.

Zu § 278

Die Bestimmung lehnt sich an die Regelungen über den Ab-lauf der Güteverhandlung im arbeitsgerichtlichen Verfahren(§ 54 ArbGG) an, trägt jedoch den Besonderheiten des Zi-vilprozesses Rechnung.

Absatz 1 regelt das Ob und den Ablauf der Güteverhand-lung. Satz 1 bestimmt, dass der (streitigen) mündlichen Ver-handlung grundsätzlich eine Güteverhandlung vorausgeht.Dieser Grundsatz gilt nur dann nicht, wenn die Gütever-

handlung keinen Erfolg verspricht, weil bereits ein Eini-gungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle statt-gefunden hat oder eine Güteverhandlung aus sonstigenGründen erkennbar aussichtslos erscheint; in diesen Aus-nahmefällen könnte eine gleichwohl gesetzlich vorgeschrie-bene Güteverhandlung in der Praxis als bloße Formalie er-scheinen und gehandhabt werden und hierdurch der Ge-danke einvernehmlicher Streitbeilegung Schaden nehmen.Sieht eine Partei dessen ungeachtet eine Chance zur gütli-chen Streitbeilegung, so hat nach Satz 2 auf entsprechendenAntrag eine Güteverhandlung stets stattzufinden. Die Ge-fahr eines Missbrauchs des Antragsrechts ist zu vernachläs-sigen. Wenn eine Partei das Stattfinden einer Güteverhand-lung beantragt, obwohl sie in keiner Weise vergleichsbereitist und nur das Verfahren verzögern will, würde sie ihr Zielnicht erreichen. In der Praxis nämlich wäre die Gütever-handlung schon nach wenigen Minuten mangels Aussichtauf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits beendet unddas Gericht würde zur mündlichen Verhandlung übergehen.

Satz 3 berechtigt und verpflichtet das Gericht, den Streit-stoff unter freier Würdigung aller Umstände umfassend zuerörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. DerTerminus „unter freier Würdigung aller Umstände“ soll da-bei klarstellen, dass das Gericht zu Beweiserhebungen indiesem Prozessstadium nicht verpflichtet ist.

Nach Satz 4 hat das Gericht besonderen Wert auf die Betei-ligung der Parteien zu legen und deshalb neben etwaigenanwaltlichen Vertretern vor allem auch die anwesenden Par-teien persönlich in die Erörterungen zur gütlichen Streitbei-legung einzubeziehen.

Absatz 2 Satz 1 knüpft an den bisherigen § 279 Abs. 2 an;im Interesse der Ermöglichung einer einvernehmlichenStreitbeilegung, hebt er allerdings nunmehr hervor, dass dasGericht das persönliche Erscheinen der Parteien nicht nuranordnen kann, sondern auch soll. Satz 2 bestimmt durchdie Inbezugnahme des § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3, dassbei der Anordnung des persönlichen Erscheinens auf dieBelange der Parteien Bedacht zu nehmen ist (§ 141 Abs. 1Satz 2), in welcher Weise die Ladung der Parteien zu erfol-gen hat (§ 142 Abs. 2) und dass die Parteien zum persönli-chen Erscheinen verpflichtet sind, andernfalls nach Maß-gabe des § 142 Abs. 3 die Festsetzung von Ordnungsgeld inBetracht kommt.

Nach Absatz 3 ist im Fall der Säumnis der Parteien in derGüteverhandlung das Ruhen des Verfahrens (§ 251 E) anzu-ordnen. Nichterscheinen der Parteien ist nicht zu verwech-seln mit dem Nichtbefolgen der Anordnung des persönli-chen Erscheinens der Parteien nach Absatz 2. Es geltenvielmehr die allgemeinen Grundsätze, die beispielsweise fürdie Frage der Säumnis nach den §§ 330 f. gelten. So liegtkeine Säumnis im Sinne des Absatzes 3 vor, wenn die Par-teien von ihren Prozessbevollmächtigten vertreten werden(§ 85). Im Anwaltsprozess kommt es nur auf das Nichter-scheinen der zugelassenen Anwälte an (§ 78); das Erschei-nen des notwendigen Streitgenossen (§ 62) oder des Streit-helfers (§ 67) wendet die Säumnis einer Partei ab.

Absatz 4 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 279 Abs. 1Satz 2. Satz 2 eröffnet dem Gericht in geeigneten Fällen dieMöglichkeit, den Parteien mit deren Einverständnis eine

Drucksache 14/4722 – 84 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

außergerichtliche Streitschlichtung vorzuschlagen („Media-tion“). Der Regelungsansatz ist dem durch das Kindschafts-rechtsreformgesetz eingeführten § 52 FGG nachgebildet.Satz 3 gibt dem Gericht durch den Verweis auf § 251 dieMöglichkeit, für die Dauer der außergerichtlichen Streit-schlichtung das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

Zu § 279

Die Bestimmung ist dem Ablauf der mündlichen Verhand-lung gewidmet.

Absatz 1 regelt das weitere Verfahren nach einem Scheiternder Güteverhandlung. Umfasst werden die Fälle, in deneneine Partei in der Güteverhandlung nicht bzw. – im An-waltsprozess – nicht ordnungsgemäß vertreten oder die Gü-teverhandlung aus anderen Gründen gescheitert ist. Satz 1bestimmt für diese Fälle, dass die mündliche Verhandlungsich der Güteverhandlung unmittelbar anschließen soll. An-dernfalls ist nach Satz 2 unverzüglich Termin zur mündli-chen Verhandlung zu bestimmen. Dies wird insbesonderedann relevant, wenn der Durchführung der mündlichen Ver-handlung noch Hindernisse entgegenstehen, etwa im Hin-blick auf eine zunächst günstig eingeschätzte Vergleichs-chance eine weitere Verfahrens- und/oder Terminsvorberei-tung, insbesondere etwa die Ladung von Zeugen, unterblie-ben ist oder wenn die Güteverhandlung nur teilweiseerfolgreich war und mit einem bedingten oder widerruf-lichen Vergleich endete.

Absatz 1 gilt für alle Termine zur mündlichen Verhandlung,insbesondere auch für die frühen ersten Termine.

Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 278 Abs. 2Satz 1.

Absatz 3 entspricht weitgehend dem bisherigen § 278Abs. 2 Satz 2. Die Regelung weist dem Gericht die Aufgabezu, auch nach durchgeführter Beweisaufnahme den Sach-und Streitstand erneut mit den Parteien zu erörtern und da-bei auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Soweit diesdem Gericht im Anschluss an die Beweisaufnahme bereitsmöglich ist, soll es hierbei auch das Ergebnis der Beweis-aufnahme in die Erörterungen einbeziehen.

Der bisherige § 278 Abs. 4 ist nicht übernommen worden,da sich sein Regelungsgehalt bereits in § 136 Abs. 3 Halb-satz 2 findet.

Zu Nummer 42 (§ 281)

Als Folgeänderung der in § 128 Abs. 4 E vorgesehenenneuen allgemeinen Regelung über die fakultative mündlicheVerhandlung bei Entscheidungen, die nicht Urteile sind,entfällt in § 281 Abs. 2 die Bestimmung, nach der die Ent-scheidung über die Verweisung ohne mündliche Verhand-lung ergehen kann.

Zu Nummer 43 (§ 296)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der im Entwurfvorgesehenen Änderung des § 273 Abs. 2.

Zu Nummer 44 (§ 296a)

Die Ergänzung in Satz 2 stellt klar, dass abweichend vonSatz 1 auch solche Angriffs- und Verteidigungsmittel zu be-

rücksichtigen sind, die nach Schluss der mündlichen Ver-handlung in einem gemäß § 139 Abs. 5 E fristgerecht nach-gereichten Schriftsatz enthalten sind.

Zu Nummer 45 (§ 307)

Die Änderung greift einen Vorschlag auf, der in Artikel 1Nr. 17 des Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfachung deszivilgerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens der frei-willigen Gerichtsbarkeit (BT-Drs. 14/163) enthalten ist:

Zwar hat die Rechtsprechung seit längerem entschieden,dass ohne besonderen Verfahrensantrag des Klägers durchAnerkenntnisurteil zu entscheiden ist, wenn er den Sachan-trag gestellt hat (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 307,Rn. 11 m. w. N.). Begründet wird diese Auffassung damit,dass für den Erlass eines streitigen Urteils das Rechts-schutzinteresse fehle. Der bisherige Gesetzeswortlaut, derein Antragserfordernis beinhaltet, führt in der Praxis aberdazu, dass Kläger in den Fällen des Absatzes 2 zum Teil –auch wiederholt – eine gerichtliche Erinnerung zur Antrag-stellung erhalten. Auf das Antragserfordernis soll daher ver-zichtet werden, und zwar – um einen Wertungswiderspruchzu vermeiden – auch für den Fall des in der mündlichenVerhandlung erklärten Anerkenntnisses (Absatz 1). Die Än-derungen tragen dem Rechnung. Unberührt bleibt das Erfor-dernis, dass der Kläger, will er eine Verurteilung des Be-klagten erreichen, einen Sachantrag stellen muss.

Ein Verzicht auf das Antragserfordernis in § 306 ist nicht er-forderlich, da der Gesetzeswortlaut dort schon jetzt ledig-lich fordert, dass der Beklagte (in Gestalt eines Sachantra-ges) die Abweisung beantragt.

Zu Nummer 46 (§ 311)

Die Änderung greift einen Vorschlag auf, der in Artikel 1Nr. 20 des Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfachung deszivilgerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens der frei-willigen Gerichtsbarkeit (BT-Drs. 14/163) enthalten ist:

Der bisherige Absatz 4 Satz 2 erlaubt es bei den in einembesonderen Verkündungstermin verkündeten Urteilen, dieVerlesung der Urteilsformel durch eine Bezugnahme auf dieUrteilsformel zu ersetzen. Diese Regelung ist auch für diesog. Stuhlurteile zweckmäßig, die am Ende der Sitzung ver-kündet werden. Durch die Einstellung des Regelungsgehal-tes des bisherigen Absatzes 4 Satz 2 in Absatz 2 E wird er-reicht, dass der Anwendungsbereich auch die am Ende derSitzung verkündeten Urteile erfasst.

Das Gericht wird von dieser Vereinfachung Gebrauch ma-chen, wenn für die Parteien niemand erschienen ist. DieVerkündung gleichsam „gegen die Wand“ ist eine überflüs-sige Formalie, über die sich die Praxis zum Teil bereitsheute schon hinwegsetzt.

Zu Nummer 47 (§ 313a)

Die Änderung greift in Absatz 1 einen Vorschlag auf, der inArtikel 1 Nr. 21 des Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfa-chung des zivilgerichtlichen Verfahrens und des Verfahrensder freiwilligen Gerichtsbarkeit (BT-Drs. 14/163) enthaltenist. Nach der Neuregelung in Absatz 1 sind in einem nichtrechtsmittelfähigen Urteil schriftliche Entscheidungs-gründe nicht nur bei einem Verzicht der Parteien, sondern

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 85 – Drucksache 14/4722

auch dann entbehrlich, wenn ihr wesentlicher Inhalt bereitsin das Verhandlungsprotokoll aufgenommen wurde. Unterdie Regelung fallen alle erstinstanzlichen Urteile der Amts-und Landgerichte, bei denen keine Partei die notwendigeBeschwer von 600 Euro (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 E) erreicht unddie Berufung nicht zugelassen ist (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 E).Ferner sind erfasst die Revisionsurteile und für die Über-gangszeit des § 26 Nr. 8 EGZPO-E diejenigen Berufungsur-teile, bei denen die Revision nicht vom Berufungsgerichtzugelassen und die für die Nichtzulassungsbeschwerde not-wendige Beschwer von mehr als 20 000 Euro nicht erreichtist. Durch diese Regelung wird eine geringfügige Verfah-rensverkürzung sowie eine gewisse Entlastung der Richterund der Schreibdienste erreicht, da das Urteil noch inner-halb des Termins zur mündlichen Verhandlung vollständigabgesetzt werden kann.

Absatz 2 eröffnet dem Gericht generell die Möglichkeit, beider Urteilsabfassung auf die Darstellung der Entscheidungs-gründe zu verzichten. Nach Satz 1 setzt dies voraus, dassdas Urteil als sog. Stuhlurteil im Anschluss an die mündli-che Verhandlung ergangen ist und eine Anfechtung des Ur-teils aufgrund Rechtsmittelverzichts der Parteien nicht mög-lich ist. Satz 2 stellt klar, dass auch der Verzicht einer Parteigenügt, wenn das Urteil nur für diese Partei anfechtbar ist.Kostenrechtlich wird der Verzicht mit der Ersparnis vonzwei Gerichtsgebühren belohnt (Nr. 1202 Buchstabe b An-lage 1 GKG-E). Eine entsprechende Privilegierung ist fürden Verzicht nach Absatz 1 nicht erforderlich, weil diesersich dort nicht auf ein Rechtsmittel, sondern lediglich aufdie Entscheidungsgründe bezieht.

Absatz 3 sieht vor, dass der Verzicht auf Entscheidungs-gründe bzw. auf Rechtsmittel vor der Verkündung des Ur-teils erfolgen kann, spätestens jedoch binnen einer Wochenach dem Schluss des mündlichen Verhandlung erklärt seinmuss. Die bisherige Regelung des Absatzes 1 Satz 2 saheine zweitägige Frist vor, die insbesondere für die Abstim-mung zwischen Rechtsanwalt und Partei zu kurz erscheint.Die einwöchige Frist kommt daher den Parteiinteressen ent-gegen, zugleich dürften den Gerichten die verbleibendenzwei Wochen bis zur Übergabe des vollständig abgefasstenUrteils nach § 315 Abs. 2 Satz 1 genügen.

Absatz 4 entspricht dem bisherigen Absatz 2 Halbsatz 1.Der bisherige Halbsatz 2 ist als gesonderter Absatz 4 for-muliert, da sein Regelungsbereich sämtliche – und nicht nurdie Fälle des bisherigen Absatzes 2 Nr. 4 – Fälle umfasst, indenen ein Urteil in Anwendung des § 313a in abgekürzterForm ergangen ist.

Zu Nummer 48 (§ 319)

Als Folgeänderung der in § 128 Abs. 4 E vorgesehenenneuen allgemeinen Regelung über die fakultative mündlicheVerhandlung bei Entscheidungen, die nicht Urteile sind,entfällt in Absatz 2 die Bestimmung, wonach der Beschluss,der ein Urteil wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeitberichtigt, ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.

Zu Nummer 49 (§ 321a)

Diese neue Bestimmung eröffnet dem erstinstanzlichen Ge-richt im Falle der gerügten Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (Artikel 103 Abs. 1 GG) erstmals dieMöglichkeit der Selbstkorrektur bei unanfechtbaren Urtei-len. Nach geltendem Recht kann der Betroffene bei einerderartigen Fallgestaltung nur noch die Verfassungs-beschwerde zum Bundesverfassungsgericht einlegen (Arti-kel 93 Abs. 1 Nr. 4a GG; §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG).Das Bundesverfassungsgericht soll jedoch nicht mit derKorrektur objektiver Verfahrensfehler belastet werden, dieinstanzintern einfacher und ökonomischer behoben werdenkönnen. Die Entwurfsregelung befriedigt daher zum einendas Bedürfnis des erstinstanzlichen Gerichts, vorwiegendunbeabsichtigte Verletzungen des Anspruchs auf rechtlichesGehör bei Beanstandung korrigieren zu können, zum ande-ren führt sie zu einer Entlastung des Bundesverfassungsge-richts. Außerdem erfüllt sie den in Wissenschaft und Praxis(vgl. Bericht der Kommission „Entlastung des Bundesver-fassungsgerichts“, 1998, S. 71 ff., 73 ff.; Gottwald, Gutach-ten zum 61. Deutschen Juristentag, Verhandlungen Bd. IS. A 27 ff.; Feiber, NJW 1996 S. 2057 ff., 2059; Kreft, in:Festgabe für Graßhof, 1998, S. 185 ff., 195 ff.; Niemann/Herr, ZRP 2000 S. 278 ff., 281 f.) geäußerten Wunsch nacheiner instanzinternen Kontrolle unanfechtbarer Urteile, dieauf der Verletzung eines Verfahrensgrundrechts beruhen.

Absatz 1 enthält die Voraussetzungen, unter denen die Rügeder Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör statt-haft und begründet ist. Das erstinstanzliche Gericht ist beieiner Rüge der durch das Urteil beschwerten Partei nur dannverpflichtet, den Prozess fortzuführen, wenn eine Berufungnach § 511 Abs. 2 E nicht zulässig (Statthaftigkeitsvoraus-setzung, Nummer 1) und eine Verletzung des Anspruchs aufrechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise fest-zustellen ist (Begründetheitsvoraussetzung, Nummer 2).

Aus der Bezugnahme auf § 511 Abs. 2 E in Nummer 1 istzu entnehmen, dass die in dem neuen § 321a vorgeseheneAbhilfemöglichkeit nur für erstinstanzliche Urteile gilt, dieentweder den Beschwerdegegenstand von sechshundertEuro nicht übersteigen oder in denen das Gericht des erstenRechtszuges die Berufung nicht zugelassen hat.

Nummer 2 stellt klar, dass eine Verletzung des Anspruchsauf rechtliches Gehör (Artikel 103 Abs. 1 GG) nur dann dieFortführung des Prozesses rechtfertigt, wenn sie entschei-dungserheblich ist. Entscheidungserheblichkeit liegt vor,wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gerichtohne die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zueiner anderen Entscheidung gekommen wäre.

Absatz 2 regelt Form, Inhalt und Frist der Rüge. Satz 1 siehtvor, dass die Rüge durch Einreichung eines Schriftsatzes er-hoben wird. Aus dieser sog. Rügeschrift muss hervorgehen,welcher Prozess fortgeführt werden soll (Nummer 1) undaus welchen Umständen sich eine entscheidungserheblicheVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt(Nummer 2). Satz 2 bestimmt eine als Notfrist ausgestalteteZweiwochenfrist zur Einlegung der Rüge. Gleichzeitig wirdfestgelegt, das die Rüge beim Gericht des ersten Rechtszu-ges einzulegen ist. Der Fristlauf beginnt nach Satz 3 mit derZustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils.Darunter fällt auch ein nach § 313a Abs. 1 E in abgekürzterForm erstelltes Urteil. Da im Fall des § 313a Abs. 1 Satz 2 Edie (wesentlichen) Entscheidungsgründe nur in das Proto-koll aufzunehmen sind, sieht Satz 3 zusätzlich vor, dass in

Drucksache 14/4722 – 86 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

einem solchen Fall die Frist erst mit der Zustellung des Pro-tokolls zu laufen beginnt. Satz 4 legt den Zeitpunkt fest, abdem die Frist, z. B. bei unterbliebener oder fehlerhafter Zu-stellung, spätestens zu laufen beginnt, nämlich mit Ablaufvon fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils.

Absatz 3 gewährleistet für die Gegenseite innerhalb des Rü-geverfahrens die Gewährung rechtlichen Gehörs, soweit sieerforderlich ist. Artikel 103 Abs. 1 GG und Artikel 6 Abs. 1MRK enthalten den Grundsatz, dass niemand in seinenRechten durch gerichtliche Maßnahmen betroffen werdendarf, ohne vorher Gelegenheit zur Äußerung gehabt zu ha-ben. Dies bedeutet, dass nur dann eine Anhörung zwingenderforderlich ist, wenn eine für die Partei beschwerende Ent-scheidung getroffen werden soll. Wenn der Richter die Rügevon vornherein für unzulässig oder unbegründet erachtet,kann er sie daher auch ohne vorherige Anhörung des Geg-ners nach Absatz 4 zurückweisen, weil jener dadurch nichtbelastet wird.

Absatz 4 Satz 1 und 2 normiert die Zulässigkeitsprüfungnach dem Vorbild des § 341 Abs. 1. Die Rüge ist als unzu-lässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft (Absatz 1 Nr. 1)oder nicht in der gesetzlichen Form (Absatz 2 Satz 1) undFrist (Absatz 2 Satz 2 bis 4) erhoben ist. Satz 3 sieht vor,dass die Rüge im Falle ihrer Unbegründetheit zurückzuwei-sen ist. Die Rüge ist nach Absatz 1 Nr. 2 unbegründet, wenndas Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht ver-letzt hat oder der Verstoß gegen Artikel 103 Abs. 1 GG nichtentscheidungserheblich gewesen ist. Satz 4 bestimmt so-wohl für die Verwerfungs- als auch für die Zurückweisungs-entscheidung die Beschlussform. Gleichzeitig legt er fest,dass diese Beschlüsse zu begründen sind und nicht ange-fochten werden können. Allerdings genügt diesem Begrün-dungserfordernis auch eine knappe Darstellung der wesent-lichen Gründe. Dazu gehören in der Verwerfungsentschei-dung die Mitteilung des Nichtvorliegens der Zulässigkeits-voraussetzungen und in der Zurückweisungsentscheidungdie Darlegung, dass eine Verletzung des Anspruchs aufrechtliches Gehör nicht vorliegt oder dass diesem Verfah-rensgrundrechtsverstoß jedenfalls keine entscheidungser-hebliche Bedeutung zukommt. Für den Fall der Einlegungeiner Verfassungsbeschwerde wird durch dieses Begrün-dungserfordernis die verfassungsrechtliche Überprüfung derEntscheidung erleichtert.

Absatz 5 regelt das Abhilfeverfahren, wenn das Gericht dieRüge für begründet erachtet. Satz 1 bestimmt, dass die Ab-hilfe bei begründeter Rüge in der Fortführung des Prozessesbesteht. Fortführung bedeutet, dass der Prozess in der Ver-fahrensart, sei es ein schriftliches (§ 128 Abs. 2), ein münd-liches oder ein vereinfachtes Verfahren (§ 495a E), fortge-setzt wird, die das erstinstanzliche Gericht vor dem Erlassdes mit der Rüge angegriffenen Urteils gewählt hatte. Indiesem ist dann die Gewährung rechtlichen Gehörs nachzu-holen. Satz 2 legt die Wirkung der begründeten Rüge aufdas Urteil und das Verfahren fest. In Anlehnung an die Vor-schrift des § 342 wird der Prozess in die Lage vor demSchluss der mündlichen Verhandlung zurückversetzt. Fürdas Urteil bedeutet diese Regelung, dass es bis zu seinerAufhebung (Absatz 5 Satz 3, § 343) bestehen bleibt; ledig-lich der Eintritt der formellen Rechtskraft ist gehemmt(§ 705 Satz 2 E). Hinsichtlich des Verfahrens wird der Sta-

tus vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, auf diedas von der Rüge betroffene Urteil ergangen ist, wiederher-gestellt. Damit entfällt die Bindungswirkung des Urteils fürdas Gericht. Die in Satz 3 für entsprechend anwendbar er-klärte Bestimmung des § 343 hat zur Folge, dass die Fas-sung des neuen Urteils unter Berücksichtigung des Erstur-teils der gleichen Regelung wie bei einer Entscheidung nachEinspruch gegen ein Versäumnisurteil folgt.

Absatz 6 sieht die entsprechende Anwendung des § 707Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 vor. Da das für vorläufig vollstreckbarerklärte Urteil auch bei begründeter Rüge wirksam bleibt,solange nicht ein neues Urteil an seine Stelle tritt, bleibt dieZwangsvollstreckung zulässig. Auf Antrag der rügendenPartei kann die Zwangsvollstreckung jedoch gegen oderohne Sicherheitsleistung eingestellt werden. Da Absatz 6nicht auch auf § 707 Abs. 1 Satz 2 Bezug nimmt, müssenfür die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicher-heitsleistung nicht die dort aufgeführten engen Vorausset-zungen erfüllt sein.

Zu Nummer 50 (§ 329)

In der Vorschrift, die in Absatz 3 für die der befristeten Er-innerung nach dem bisherigen § 577 Abs. 4 unterliegendenEntscheidungen die Zustellung vorschreibt, entfällt das Wort„befristeten“, da in Angleichung an das neue Beschwerde-recht die bisherige Unterscheidung zwischen unbefristeterund befristeter Erinnerung aufgegeben und in § 573 Abs. 1Satz 1 auch für die Erinnerung einheitlich die Einlegungbinnen einer Notfrist von zwei Wochen vorgeschriebenwird. Die bisherige Verweisung auf § 577 Abs. 4 wird ent-sprechend der neuen Einordnung als § 573 Abs. 1 berichtigt.

Zu Nummer 51 (§ 339)

Als Folgeänderung der in § 128 Abs. 4 E vorgesehenenneuen allgemeinen Regelung über die fakultative mündlicheVerhandlung bei Entscheidungen, die nicht Urteile sind,entfällt in Absatz 2 die Bestimmung, dass im Falle des imAusland zuzustellenden Versäumnisurteils der Beschlussüber die Verlängerung der Einspruchsfrist ohne mündlicheVerhandlung ergehen kann.

Zu Nummer 52 (§ 341)

Der neu gefasste Absatz 2 bestimmt, dass die Entscheidungauch bei unzulässigem Einspruch stets durch Urteil zu erfol-gen hat, das grundsätzlich keiner mündlichen Verhandlungbedarf.

Nach geltendem Recht kann das Gericht nach Ermessen be-finden, ob es bei Unzulässigkeit des Einspruchs gegen einVersäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung durch Be-schluss oder aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteilentscheidet. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts oderdes Landgerichts in erster Instanz ist die sofortige Be-schwerde (bisheriger Absatz 2 Satz 2) und gegen das Urteildie Berufung statthaft. Gegen die zweitinstanzliche Ent-scheidung des Oberlandesgerichts sieht das Gesetz im Ur-teilsverfahren die Revision und im Beschlussverfahren diesofortige weitere Beschwerde (bisheriger § 568a) alsRechtsmittel vor, wenn die Statthaftigkeitsvoraussetzungender Revision erfüllt sind. Unter den gleichen Voraussetzun-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 87 – Drucksache 14/4722

gen ist gegen einen Einspruchsverwerfungsbeschluss desOberlandesgerichts im Berufungsverfahren die Beschwerdezum Bundesgerichtshof gegeben (§ 542 Abs. 3, § 341Abs. 2, § 567 Abs. 4 Satz 2, jeweils bisherige Fassung).

Durch die Neuregelung wird dieses unübersichtlich gere-gelte Nebeneinander verschiedener Rechtsmittel bereinigt.Gleichzeitig wird durch die zwingende Urteilsform die Ent-scheidung aufgewertet und eine einheitliche Behandlung si-chergestellt. Das Verwerfungsurteil unterscheidet sich vombisher möglichen Verwerfungsbeschluss nicht inhaltlich,sondern nur in der Form. Ein größerer Begründungsauf-wand ist damit nicht verbunden. Der Urteilstenor enthält dieVerwerfungsentscheidung. In den Tatbestand sind die denZulässigkeitsmangel begründenden Tatsachen, z. B. beinicht rechtzeitigem Einspruch der Zustellungszeitpunkt desgenau zu bezeichnenden Versäumnisurteils und der Eingangdes Einspruchs, aufzunehmen, während die Entscheidungs-gründe schlicht die Rechtsfolge wiedergeben, z. B. dass derEinspruch als unzulässig zu verwerfen ist, weil er nach Ab-lauf der in § 339 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Zweiwochen-frist eingelegt worden ist. Die durch die Einräumung derbisherigen Wahlmöglichkeit beabsichtigte Verfahrensver-einfachung wird auch dadurch beibehalten, dass es dem Ge-richt nach wie vor freigestellt ist, ob es seine Entscheidungaufgrund oder ohne mündliche Verhandlung fällt. Da es sichbei der Einspruchsprüfung in der Regel um einfach gela-gerte Sachverhalte und Rechtsfragen handelt, ist in diesenFällen die mündliche Verhandlung regelmäßig entbehrlich.

Zu Nummer 53 (§ 341a)

In der Vorschrift werden als Folgeänderung der nach derNeufassung des § 341 Abs. 2 wegfallenden Möglichkeit,den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil durch Beschlusszu verwerfen, die Wörter „durch Beschluss“ gestrichen.

Zu Nummer 54 (§§ 348, 348a)

Die §§ 348, 348a E verteilen die Entscheidungskompeten-zen zwischen Zivilkammer und Einzelrichter am Landge-richt neu. Die neuen Bestimmungen greifen die Intentionenund Überlegungen des Entwurfs eines Gesetzes zur Verein-fachung des zivilgerichtlichen Verfahrens und des Verfah-rens der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BT-Drs. 14/163) aufund führen diese sachgerecht weiter. Entsprechend der In-tention jenes Entwurfes, die Binnenressourcen stärker zunutzen, wird mit § 348 E beim Landgericht der originäreEinzelrichter eingeführt. Dessen Zuständigkeit ist nunmehrautomatisch, d. h. ohne gesonderte vorherige Übertragungs-entscheidung der Kammer gegeben, sofern nicht eine der in§ 348 Absatz 1 E normierten Ausnahmen besteht. Dabeiwird die Zuständigkeitsverteilung allerdings nicht schema-tisch an das formale Kriterium eines bestimmten Streitwer-tes geknüpft, wie in dem zitierten Entwurf, sondern an denKriterien des Einsatzes von Proberichtern und der Spezial-materie ausgerichtet. Damit wird auch einem Bedürfnisnach Erhalt der landgerichtlichen Kammern zum Zweckeder Ausbildung von Proberichtern Rechnung getragen undForderungen nach Spezialisierung der Richterschaft durchEinrichtung von Spezialkammern entgegengekommen.

Nach Absatz 3 ist der Einzelrichter berechtigt und verpflich-tet, eine Sache, die besondere tatsächliche oder rechtliche

Schwierigkeiten aufweist oder von grundsätzlicher Bedeu-tung ist, auf die Kammer zu übertragen.

Zu § 348

Nach Absatz 1 Satz 1 entscheidet die Zivilkammer grund-sätzlich durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter.

Satz 2 normiert davon zwei Ausnahmen. Diese knüpfen andie Proberichtereigenschaft des vorgesehenen Einzelrichtersoder eine im Geschäftsverteilungsplan des Gerichts begrün-dete Sonderzuständigkeit der Kammer an. Damit bleibt zu-gleich das Kammersystem des Landgerichts insoweit erhal-ten, als es sich im zivilrechtlichen Bereich bewährt hat undnotwendig erscheint, insbesondere zu Zwecken der Ausbil-dung von Proberichtern und auf Rechtsgebieten, in denensich die Kammer besondere Fachkenntnisse erworben hatoder erwerben soll.

Nummer 1 bestimmt, dass ein Proberichter, der noch nichtlänger als ein Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Recht-sprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeitenwahrgenommen hat, nicht als originärer Einzelrichter tätigsein darf. Damit wird an die Intentionen zur Regelung eineseingeschränkten Proberichtereinsatz im familiengerichtli-chen Verfahren (§ 23b Abs. 3 Satz 2 GVG) und in Schöffen-sachen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GVG) angeknüpft und gewähr-leistet, dass nur ein schon ausreichend in die Praxis bürger-licher Rechtsstreitigkeiten eingeübter Richter von vornher-ein mit der Alleinzuständigkeit betraut wird. Zugleich wirddamit der Befürchtung vorgebeugt, dass ein Berufsanfängeraus Angst oder Unsicherheit vor einer sich im Einzelfall alserforderlich erweisenden Rückübertragungsentscheidungnach Absatz 3 zurückschrecken könnte. Durch die Bezug-nahme auf die geschäftsverteilungsplanmäßige Zuständig-keit des Proberichters für bürgerliche Rechtsstreitigkeitenwerden im Übrigen Berechnungsprobleme bei Urlaubs- undKrankheitszeiten vermieden.

Nummer 2 nimmt von der originären Zuständigkeit desEinzelrichters die Rechtsstreitigkeiten aus, die der Kammergeschäftsverteilungsplanmäßig als Sonderzuständigkeit zu-gewiesen sind, wenn damit zugleich eines der katalogisier-ten Sachgebiete betroffen ist. Diese Voraussetzungen stär-ken die Selbstverwaltung der Gerichte und sollen einen An-reiz für die sachgerechte Konzentration von Sonderzustän-digkeiten bieten. Das die Geschäftsverteilung beschließendePräsidium wird wie bisher unter Berücksichtigung der kon-kreten Erfordernisse die richterlichen Geschäfte verteilenund dort, wo es sinnvoll ist, Spezialkammern einrichten.Durch die geschäftsverteilungsplanmäßige Zuweisung vonProberichtern und die Bildung von Spezialkammern wird eszugleich auch den Umfang der originären Zuständigkeit derKammer bzw. des Einzelrichters beeinflussen können. Da-bei bleibt es dem Präsidium unbenommen, den Katalog derin § 348 Abs. 1 E aufgeführten Sachgebiete ganz oder teil-weise zu übernehmen oder durch Einschränkungen zu prä-zisieren. Die geschäftsverteilungsplanmäßige Einrichtungvon Spezialkammern erscheint erfahrungsgemäß dann sinn-voll, wenn es sich um komplexe und schwierige Rechtsge-biete handelt, deren Behandlung besondere Einarbeitung,Kenntnisse und Erfahrungen erfordert. Derartige besondersgewichtige Rechtsstreitigkeiten rechtfertigen eine Aus-nahme vom Prinzip des originären Einzelrichters und be-

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gründen die originäre Zuständigkeit der Kammer. Soweitandere Gründe, etwa die Bewältigung von „Massengeschäf-ten“, ein Motiv zur Einrichtung einer Spezialkammer seinkönnen, kommt allerdings nach dem Sinngehalt der gesetz-lichen Zuständigkeitsordnung keine originären Zuständig-keit der Kammer in Betracht. Nummer 2 bestimmt daher,dass der originäre Einzelrichter nur bei den im Einzelnenaufgeführten – ggf. gesetzgeberisch fortzuschreibenden –Sachgebieten (Spezialmaterien), ausgeschlossen ist. Voraus-setzung für die originäre Kammerzuständigkeit ist damitzweierlei: Der Rechtsstreit muss eine der in Nummer 2 auf-geführten Spezialmaterien betreffen, und die Zuständigkeitfür Rechtsstreite mit diesen Spezialmaterien muss ge-schäftsverteilungsplanmäßig der betroffenen Kammer zuge-wiesen sein.

Nummer 2 Buchstabe a bis k katalogisieren die für eineoriginäre Kammerzuständigkeit in Betracht kommendenGebiete, wobei insbesondere im Hinblick auf die generelleBestimmung des Buchstaben k Überschneidungen in denKatalogfeldern nicht zu vermeiden sind, was aber auch un-schädlich ist, da die nähere Eingrenzung und Bestimmungdem jeweiligen Geschäftsverteilungsplan vorbehalten blei-ben muss:

Die unter Buchstabe a genannten Sachgebiete können Strei-tigkeiten wegen Verletzung des allgemeinen Persönlich-keitsrechts, des wirtschaftlichen Rufes und der Ehre betref-fen, sowie entsprechende Streitigkeiten bei Verletzung desRechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb,wenn dies als Folge von Veröffentlichungen durch Presse,Film, Rundfunk oder andere Medien, etwa das Internet, gel-tend gemacht ist; sie umfasst auch Streitigkeiten über dieVerpflichtungen zur Veröffentlichung einer Gegendarstel-lung entsprechend den Pressegesetzen der Länder oder ande-ren Rechtsgrundlagen sowie Streitigkeiten aufgrund vonVereinbarungen aus den genannten Rechtsgebieten. Die Ka-talogaufnahme rechtfertigt sich auch aus der herausgehobe-nen öffentlichen Bedeutung dieser Rechtsstreitigkeiten.

Die unter Buchstabe b genannten Sachgebiete könnenStreitigkeiten umfassen, an denen eine Bank, Sparkasse, einKredit- oder Finanzinstitut beteiligt ist, sofern Ansprücheaus dem allgemeinen Bankvertrag oder den in § 1 Abs. 1und 3 KWG (u. a. Kredit-, Diskont-, Effekten-, Depot-,Investment-, Leasing- und Wertpapiergeschäfte, Termin-kontrakte und Optionen) betroffen sind. Die Katalogauf-nahme rechtfertigt sich aus der besonderen wirtschaftlichenBedeutung dieser Rechtsstreitigkeiten, ihrer spezialgesetz-lichen Regelung und der Notwendigkeit wirtschaftlicherSachkunde des Gerichts bei ihrer Behandlung.

Die unter Buchstabe c genannten Sachgebiete könnenStreitigkeiten aus Dienst-, Werk-, Werklieferungs- und ent-geltlichen Geschäftsbesorgungsverträgen umfassen, wennan den Verträgen zumindest auf einer Seite ein Architekt,Bauunternehmer oder eine andere berufsmäßig mit der Pla-nung oder Ausführung von Bauarbeiten befasste Person indieser Eigenschaft beteiligt waren, sowie Streitigkeiten ausBaubetreuungsverträgen und verwandten Rechtsgeschäftenunter Einschluss von Kaufanwärter- und Träger-Bewer-ber-Verträgen, soweit in diesen eine Partei die Verpflichtungzur Durchführung oder Überwachung von Bauarbeitenübernommen hat. Die Katalogaufnahme wird durch die vom

regelmäßigen Schuldrecht abweichenden, zum Teil kompli-zierten Bestimmungen der HOAI und der VOB gerechtfer-tigt; zugleich beabsichtigt die Katalogaufnahme aber auch,kleineren Gerichten die Möglichkeit zur Bildung einer Spe-zialkammer zu erleichtern.

Die unter Buchstabe d genannte Regelung betrifft Vergü-tungsansprüche der Angehörigen der rechts-, steuer- undwirtschaftsberatenden Berufe, soll aber vor allem Rechts-streitigkeiten wegen Schadensersatz gegen die genanntenPersonen im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung um-fassen. Ihre Katalogaufnahme rechtfertigt sich wegen derKomplexität und besonderen Schwierigkeit solcher Haf-tungsprozesse. Häufig wird, wie etwa im Regressanspruchgegen den Rechtsanwalt, ein „Prozess im Prozess“ geführt,was nicht nur mit einer Festlegung der Pflichten des Rechts-anwaltes, sondern auch mit der Beurteilung vorangegange-ner gerichtlicher Entscheidungen sowie hypothetischerKausalverläufe und Beweisprobleme verbunden ist. DieEinbeziehung der Streitigkeiten über die Vergütung der ge-nannten Personen soll dem Umstand Rechnung tragen, dasseine Regressproblematik prozessual häufig erst durch dieVerteidigung des Beklagten ausgelöst wird.

Die unter Buchstabe e genannten Sachgebiete können so-wohl vertragliche wie gesetzliche Ansprüche gegen Ärzte,Zahnärzte sowie weitere beruflich mit der Heilbehandlungbefasste Personen etwa Heilpraktiker, Psychologen, Psy-chotherapeuten und Physiotherapeuten im Zusammenhangmit der Ausübung ihrer Berufstätigkeit betreffen. Wegen derSachnähe sind dabei auch Ansprüche auf Einsicht in Kran-kenunterlagen und die Vergütungsansprüche aus diesen Be-reichen einbezogen. Die Katalogaufnahme rechtfertigt sichaus den zu erwartenden Schwierigkeiten der Sachverhalts-erfassung und Beweiswürdigung. Die Sachbehandlung er-fordert häufig einen medizinischen Sachverstand, der regel-mäßig nur mit Hilfe von Sachverständigen, zuweilen er-gänzt durch Fachliteratur, erreicht werden kann. Bei einerBehandlung als Kammersache können Erfahrungen undSachkenntnisse der Kammermitglieder auf medizinischemGebiet sowohl bei der Auswahl als auch der Anleitung einesSachverständigen nutzbar gemacht werden.

Die unter Buchstabe f aufgeführte Regelung greift die ge-setzgeberische Intention zur Einrichtung der Kammern fürHandelssachen auf und soll den Gerichten, bei denen einesolche Kammer nicht besteht, die Möglichkeit der Konzent-ration in einer Spezialkammer geben. Der in § 95 GVG ge-nannte Katalog umfasst neben allgemeinen Streitigkeitenunter Kaufleuten aus Handelsgeschäften und handelsrecht-lich geprägten Rechtsverhältnissen vor allem auch Rechts-streitigkeiten des gewerblichen Rechtsschutzes einschließ-lich des Schutzes der Marken, Muster und Modelle, aberauch Ansprüche auf Prospekthaftung nach §§ 45 bis 48BörsenG sowie des Seerechts. Hingegen bedarf es an dieserStelle keiner besonderen Erwähnung von weiteren Rechts-streitigkeiten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-schutzes, weil insoweit bereits eine Katalogaufnahme imHinblick auf die unter den unter Buchstaben k fallendenRechtsstreitigkeiten gewährleistet ist.

Die unter Buchstabe g aufgeführte Regelung erweitert denKatalog der unter Buchtstabe f genannten Rechtsstreitigkei-ten um Transportrechtsstreitigkeiten auch für die Fälle, in

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 89 – Drucksache 14/4722

denen kein beiderseitiges Handelsgeschäft gegeben ist.Diese Ausdehnung rechtfertigt sich durch die vomSchuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches abweichendenspezialgesetzlichen Regelungen und Vertragsbedingungensowie in Betracht kommender internationale Abkommen.

Die unter Buchstabe h genannten Sachgebiete umfassenStreitigkeiten über Ansprüche aus Versicherungsverhältnis-sen zwischen dem Versicherungsnehmer, dem Versichertenoder dem Bezugsberechtigten und dem Versicherer. Die Ka-talogaufnahme rechtfertigt sich durch die vom Schuldrechtdes Bürgerlichen Gesetzbuches abweichenden spezialge-setzlichen Regelungen, die erforderliche Kenntnis einer um-fangreichen Rechtsprechung im Bereich der Obliegenheits-verletzungen und auch durch die erforderliche Sachkenntnisbei der Beurteilung medizinischer Befunde etwa im Rah-men einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

Die unter Buchstabe i aufgeführten Urheber- und Verlags-rechtsstreitigkeiten betreffen Streitigkeiten um Rechtsver-hältnisse der Literatur, Wissenschaft und Kunst nach demUrheberrechtsgesetz, dem Urheberwahrnehmungsgesetz,dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bil-denden Kunst und der Photographie sowie dem Gesetz überdas Verlagsrecht. Ihre Katalogaufnahme rechtfertigt sichdurch die herausgehobene und zum Teil auch öffentlicheBedeutung dieser Prozesse und die Komplexität der gesetz-lichen Regelungsmaterien sowie hinsichtlich der Urheber-rechtsverletzungen auch aus dem Zweck der gesetzlichenKonzentrationsermächtigung in § 105 UrhG.

Die unter Buchstabe j aufgeführten Sachgebiete sollen ei-nem immer stärker werdenden Bedürfnis auf Spezialisie-rung in bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten vor allem ausVerträgen und unerlaubter Handlung einschließlich der Pro-dukthaftung hinsichtlich Datenverarbeitungsprogrammenund Computern Rechnung tragen; daneben sollen auch et-waige gesetzlichen Neuerungen auf dem Gebiet des tele-kommunikativen Vertragswesens und Handels umfasst sein.

Die Aufnahme der unter Buchstabe k aufgeführten Sachge-biete folgt der Intention der gesetzlichen Zuständigkeitsbe-gründung, wonach diese Streitigkeiten wegen ihrer Bedeu-tung nicht dem Einzelrichter am Amtsgericht, sondern demLandgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegen-standes zugewiesen sind, um auch im öffentlichen Interesseeine gleichmäßige Rechtsprechung herbeizuführen. Nebenden nach § 71 Abs. 2 GVG genannten Rechtsstreitigkeitenim Zusammenhang mit Amtspflichtverletzungen sind wei-tere Rechtsstreitigkeiten aufgrund spezialgesetzlicher Zu-weisung des Bundes und der Länder betroffen, etwa Enteig-nungs- und Aufopferungsansprüche nach den entsprechen-den landesgesetzlichen Verweisungen, ferner Zuweisungennach § 14 AGBGB; § 98 Abs. 1, § 246 Abs. 3, § 249 Abs. 1,§ 250 Abs. 3, § 251 Abs. 3, § 253 Abs. 2, § 254 Abs. 2,§ 255 Abs. 2, § 256 Abs. 7, § 257 Abs. 2, § 275 Abs. 4,§ 278 Abs. 3 AktG; § 39 ArbNErfG; § 2 Abs. 1 AVAG;§ 219 Abs. 1 BauGB; § 144 Abs. 2 BBergG; § 208 Abs. 3BEG; § 8 Abs. 2 BLeistungsG; § 19 Abs. 3, §§ 42, 62BNotO; § 39 Abs. 3 BWasserstrG; § 49 BörsenG; § 51Abs. 3, § 96 GenG; § 61 Abs. 3 GmbHG; § 87 Abs. 1, § 96GWB; § 3 Abs. 3 HinterlO; § 59 Abs. 3 Landbeschaf-fungsG; § 143 Abs. 1 PatG; § 25 Abs. 3 SchutzbereichG;§ 13 Abs. 3 StrEG; § 879 Abs. 1 und 2, § 957 Abs. 2 ZPO

(vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO,58. Aufl., § 71 GVG Rn. 2 ff.; Musielak/Wittschier, ZPO,1999, § 71 GVG Rn. 5 ff.).

Absatz 2 bestimmt, dass bei Zweifeln über das Vorliegender Voraussetzungen des Absatzes 1 die Kammer entschei-det. Dies wird vor allem in den Fällen relevant, in denenfraglich sein kann, ob der Rechtsstreit eine der in Absatz 1Satz 2 Nr. 2 aufgeführten und im Geschäftsverteilungsplangeregelten Spezialmaterien betrifft. Fälle, in denen die Vor-aussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 (Proberichter)zweifelhaft sind, werden hingegen in der Praxis wohl allen-falls vereinzelt vorkommen.

Die nach Absatz 2 zu treffende Kammerentscheidung er-folgt durch unanfechtbaren Beschluss, dessen etwaige Feh-lerhaftigkeit nach §§ 512, 597 Abs. 2 E mit der Berufungoder der Revision nicht gerügt werden kann, es sei denn, dieEntscheidung ist in willkürlicher Weise ergangen (vgl. Be-gründung zu § 512 E).

Absatz 3 Satz 1 regelt die Voraussetzungen, unter denender (originäre) Einzelrichter im Wege eines Beschlusses denRechtsstreit auf die Kammer übertragen muss. Dies ist derFall, wenn

– der Rechtsstreit besondere Schwierigkeiten rechtlicheroder tatsächlicher Art aufweist (Nummer 1) oder

– der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt(Nummer 2).

Nach der vorgeschlagenen Regelung in Nummer 1 recht-fertigt nicht jede Schwierigkeit die Übertragung auf dieKammer, sondern nur eine solche, die deutlich über das üb-liche, durchschnittliche Maß hinausgeht. Der Umfang derSache, insbesondere der mit ihrer Bearbeitung und Ent-scheidung verbundene Zeitaufwand, oder ein besonders ho-her Streitwert bzw. die wirtschaftliche Bedeutung einesRechtsstreits rechtfertigen allein die Übertragung auf dieKammer nicht. Maßgeblich ist, ob der Rechtsstreit deutlichüber dem Durchschnitt sonstiger Verfahren liegende Anfor-derungen an den Richter stellt, die sich sowohl aus besonde-ren Schwierigkeiten bei der Tatsachenfeststellung und Be-weiserhebung als auch bei der Beweiswürdigung und vorallem bei der Rechtsanwendung ergeben können.

Nummer 2 entspricht dem bisherigem Recht (§ 348 Abs. 1Nr. 2). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache istdanach gegeben, wenn die zu treffende Entscheidung eineüber den jeweiligen Einzelfall hinausgehende Bedeutunghat.

Satz 2 schließt eine erneute Übertragung des Rechtsstreitsauf den Einzelrichter nach Übertragung auf die Kammeraus, um Klarheit hinsichtlich der Zuständigkeit des zur Ent-scheidungsfindung berufenen Spruchkörpers (Kammer oderEinzelrichter) zu gewährleisten und unnötige Zeit- und Rei-bungsverluste durch mehrfache Hin- und Herübertragungenzu verhindern; der Übertragungsentscheidung des originä-ren Einzelrichters kommt somit bindende Wirkung zu.

Absatz 4 stellt entsprechend dem bisherigen § 348 Abs. 2Satz 2 klar, dass die Übertragungsentscheidung nachAbsatz 3 unanfechtbar ist, ebenso eine fehlerhafte Unter-lassung der Übertragung trotz objektiven Vorliegens derVoraussetzungen des Absatzes 3. Auf einen etwaigen Ver-

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stoß gegen die Ordnungsvorschrift des § 348 kann späterein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

Zu § 348a

§ 348a E regelt den Einsatz des obligatorischen Einzelrich-ters. Diese Norm kommt dann zum Tragen, wenn derRechtsstreit nach § 348 Abs. 1 Satz 2 E nicht dem Einzel-richter, sondern der Kammer in originärer Zuständigkeit zu-gewiesen ist. In diesen Fällen hat die Kammer den Rechts-streit durch gesonderten Beschluss dem Einzelrichter zuübertragen, wenn nicht eine der in § 348 Abs. 1 E genann-ten Ausnahmen eingreift. Danach wird auch der Proberich-ter, der noch nicht ein Jahr lang Rechtsprechungsaufgabenin bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bearbeitet hat, als Ein-zelrichter tätig.

Die Vorschrift lehnt sich inhaltlich weitgehend an den bis-herigen § 348 an. Nach bisheriger Rechtslage soll die Kam-mer einen Rechtsstreit in der Regel auf den Einzelrichterübertragen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkei-ten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keinegrundsätzliche Bedeutung hat. Diese seit Inkrafttreten desRechtspflegeentlastungsgesetzes am 1. März 1993 geltendemodifizierte Soll-Regelung, mit der eigentlich eine deutli-che Anhebung sowie eine stärkere Vereinheitlichung derfrüher rein ermessensabhängigen und teilweise sehr unter-schiedlich gehandhabten Übertragungspraxis angestrebtworden war, hat die in sie gesetzten Erwartungen nicht er-füllt.

Absatz 1 beinhaltet im Hinblick auf diese bislang unbefrie-digende unterschiedliche Handhabung des bisherigen § 348eine deutliche Akzentuierung des gesetzgeberischen Wil-lens. Der mit der bisherigen „soll-in-der-Regel“-Formulie-rung irrig immer wieder in Verbindung gebrachte Gedanke,es könne hier einen irgendwie gearteten Ermessens-spielraum der Kammer geben, findet in der neuen Formulie-rung nunmehr keinerlei Stütze mehr. Aus der Formulierung„… überträgt die Kammer …“ wird verdeutlicht, dass dieÜbertragung auf den Einzelrichter den Regelfall darstelltund von einer Übertragung nur dann abzusehen ist, wenneine der als Ausnahmefall einzuordnenden Voraussetzungender Nummern 1 bis 3 vorliegt.

Die Voraussetzungen, unter denen nach Nummer 1 und 2eine Übertragung auf den Einzelrichter ausnahmsweise un-terbleibt, entsprechen inhaltlich den Voraussetzungen, unterdenen auch der originäre Einzelrichter den Rechtsstreit aufdie Kammer gem. § 348 Abs. 3 E zu übertragen hätte. Num-mer 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 348 Abs. 3.

Absatz 2 regelt die Möglichkeit der Rückübertragung aufdie Kammer für die Fälle, in denen sich aufgrund des Pro-zessverlaufes nachträglich die Unrichtigkeit der Prognose-beurteilung bei Übertragung ergibt. Satz 1 bestimmt, dassvor einer Rückübertragung den Parteien rechtliches Gehörzu gewähren ist. Satz 2 entspricht inhaltlich der in § 348Abs. 3 Satz 2 E getroffenen Regelung und legt die bindendeWirkung der Rückübertragungsentscheidung fest.

Absatz 3 entspricht der Regelung in § 348 Abs. 4 E.

Zu Nummer 55 (§ 349)

Die Vorschrift regelt bislang die Alleinentscheidungsbefug-nis des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen abwei-chend von der in § 348 für die Zivilkammer geregeltenÜbertragung des Rechtsstreits zur Entscheidung durch ei-nen Einzelrichter und bestimmt daher in ihrem Absatz 4 bis-her, dass § 348 nicht anzuwenden ist. Als Folgeänderungder Neuregelung, die in § 348 die originäre Zuständigkeitdes Einzelrichters und in einem neuen § 348a die obligatori-sche Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichterder Zivilkammer vorsieht, bestimmt der neu gefassteAbsatz 3, dass im Verfahren der Kammer für Handelssa-chen weder § 348 noch § 348a anzuwenden ist.

Zu Nummer 56 (§ 350)

In der Vorschrift, nach der für die Anfechtung von Entschei-dungen des Einzelrichters der Zivilkammer (§ 348) und desVorsitzenden der Kammer für Handelssachen (§ 349) die-selben Vorschriften gelten wie für entsprechende Entschei-dungen der Kammer, wird für die Zivilkammer der Klam-merzusatz um eine Verweisung auf § 348a ergänzt.

Zu Nummer 57 (§ 356)

Als Folgeänderung der in § 128 Abs. 4 E vorgesehenenneuen allgemeinen Regelung über die fakultative mündlicheVerhandlung bei Entscheidungen, die nicht Urteile sind,entfällt in § 356 die Bestimmung, dass der Beschluss überdie Fristsetzung zur Beibringung des Beweismittels ohnemündliche Verhandlung ergehen kann.

Zu Nummer 58 (§ 371)

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 371.

Der neu angefügte Absatz 2 Satz 1 präzisiert die Vorausset-zungen für den Antritt des Augenscheinsbeweises, wennsich das Augenscheinsobjekt im Besitz eines Dritten befin-det. Der Beweisführer kann diesen Beweis auf zweierlei Artantreten: Er kann – entsprechend der Regelung über den Ur-kundsbeweis – das Gericht um Bestimmung einer Frist fürdie Vorlegung des Augenscheinsobjekts ersuchen; er kannaber auch eine gerichtliche Anordnung über die Einnahmedes Augenscheins beantragen.

Die erste Alternative kommt in Betracht, wenn der Beweis-führer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts vomDritten die Herausgabe oder die Vorlegung des Augen-scheinsobjekts verlangen kann. Er hat gemäß Satz 2 i. V. m.§§ 430, 424 den Gegenstand und die Tatsachen, die durchdie Einnahme des Augenscheins bewiesen werden sollen,zu bezeichnen sowie den Besitz des Dritten und den Grundseiner Vorlegungspflicht glaubhaft zu machen. Das Gerichthat sodann unter den entsprechend anzuwendenden Voraus-setzungen des § 431 eine Frist zur Vorlegung des Augen-scheinsobjekts zu bestimmen.

Daneben steht dem Beweisführer die weitere Alternativezur Verfügung, den Erlass einer gerichtlichen Vorlegungs-anordnung zu beantragen. Dies wird insbesondere in Be-tracht kommen, wenn eine materiellrechtliche Verpflichtungdes Dritten zur Vorlegung und Herausgabe des Augen-scheinsobjekts gegenüber dem Beweisführer nicht besteht.Das Gericht hat dem Gesuch zu entsprechen, wenn es davon

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 91 – Drucksache 14/4722

überzeugt ist, dass der Gegenstand sich im Besitz des Drit-ten befindet und die Tatsache, die durch die Einnahme desAugenscheins bewiesen werden soll, erheblich ist und dieEinnahme des Augenscheins zum Beweis dieser Tatsachegeeignet erscheint. Schließlich gelten die besonderen Vor-aussetzungen des § 144 Abs. 3 E (Zumutbarkeit, Zeugnis-verweigerungsrecht). Das Gericht kann die Vorlegung ge-genüber dem Dritten allerdings letztlich nicht erzwingen;ihm steht insoweit nur die Verhängung von Ordnungsgeldund -haft zur Verfügung (§ 144 Abs. 2 Satz 2 E i. V. m.§ 390).

Der ebenfalls neu angefügte Absatz 3 enthält eine Beweis-regel für den Fall, dass die Gegenpartei des Beweisführersdie ihr zumutbare Einnahme des gerichtlichen Augen-scheins vereitelt. Die Vorschrift ist anwendbar, wenn dieGegenpartei die Herausgabe des in ihrem Besitz befindli-chen Augenscheinsobjekts verweigert, das Augenscheins-objekt zerstört oder beiseite schafft. Die Beweisregel giltauch dann, wenn die Gegenpartei zur Duldung eines ihr zu-mutbaren Augenscheins nicht bereit ist. Als Rechtsfolge derVereitelung kann das Gericht im Rahmen der Beweiswürdi-gung die Behauptungen des Beweisführers über die Be-schaffenheit des Augenscheinsobjekts als bewiesen anse-hen. Dieser allgemeine Rechtsgedanke ist in § 444 für denUrkundsbeweis bereits gesetzlich niedergelegt; er ist aufden Beweis durch Augenschein übertragbar.

Zu Nummer 59 (§ 378)

Die vorgesehene Ergänzung des Absatzes 1 Satz 2 der Vor-schrift um einen Hinweis auf den neu gefassten § 142 stelltklar, dass die Pflicht des Zeugen, Aufzeichnungen und an-dere Unterlagen einzusehen und zu dem Termin mitzubrin-gen, die Verpflichtung nach § 142, auf eine Anordnung desGerichts Urkunden und andere Unterlagen vorzulegen, un-berührt lässt.

Zu Nummer 60 (§ 380)

Die Änderung passt die nach Absatz 3 bisher unbefristetstatthafte Beschwerde gegen Beschlüsse, die ein Ordnungs-oder Zwangsmittel gegen einen Zeugen festsetzen, demneuen Beschwerderecht an, das die bisherige Unterschei-dung von einfacher unbefristeter Beschwerde und sofortigerBeschwerde beseitigt und einheitlich die sofortige Be-schwerde einführt.

Zu Nummer 61 (§ 381)

Die Änderung fasst den Absatz 1 des § 381 nach dem Vor-bild des § 51 Abs. 2 StPO neu. Die wesentliche Änderunggegenüber dem bisherigen Absatz 1 findet sich in Satz 1,der besagt, dass nur die rechtzeitige Entschuldigung desausgebliebenen Zeugen diesen vor der Auferlegung derKosten und der Festsetzung eines Ordnungsmittel bewahrt.Da bislang nicht ausdrücklich auf die Rechtzeitigkeit derEntschuldigung abgestellt wird, haben Teile der Rechtspre-chung mit beachtlichen Gründen (vgl. OLG Frankfurt/M.,MDR 1999, S. 824; OLG Celle, MDR 1999, S. 437) auchdie verspätete genügende Entschuldigung ausreichen lassen.Diese Ansicht hat zur Folge, dass auch in den Fällen, in de-nen der Zeuge sich rechtzeitig, also so frühzeitig hätte ent-schuldigen können, dass eine Verlegung des Termins und

eine Abbestellung der zur Verhandlung geladenen Personennoch im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb möglich gewesenwäre, die durch das Ausbleiben des Zeugen verursachtenKosten nach den allgemeinen Kostentragungsregeln verteiltwerden, in der Regel also von der unterlegenen Partei zutragen sind; zudem kommt es zu einem vermeidbarenArbeitsaufwand für Gerichte, Rechtsanwaltschaft undParteien. Diese Unzuträglichkeit hat den Gesetzgeber be-reits vor über 20 Jahren bewogen, im strafprozessualen Be-reich mit der Änderung des § 51 Abs. 2 StPO auf die Recht-zeitigkeit der Entschuldigung des Zeugen abzustellen(Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 vom 5. Oktober1978, BGBl. I S. 1465; BT-Drs. 8/976 vom 4. Oktober 1977S. 36). Dieser Schritt wird im zivilprozessualen Bereich nunnachvollzogen.

Gegenüber der bisherigen Fassung wird auf die ausdrückli-che Erwähnung des Falls, dass der Zeuge glaubhaft macht,dass ihm die Landung nicht rechtzeitig zugegangen ist, ver-zichtet, da dies der genügenden Entschuldigung unterfällt.

Auch wird nicht mehr ausdrücklich festgestellt, dass dieAnordnung der zwangsweisen Vorführung des Zeugen un-terbleibt, wenn dieser sich genügend entschuldigt. Einezwangsweise Vorführung kann nach § 380 Abs. 2 im Fallewiederholten Ausbleibens angeordnet werden. Anders alsdie Auferlegung der Kosten und die Festsetzung von Ord-nungsmitteln nach § 380 Abs. 1 handelt es sich mithin umeine Entscheidung, die der Richter nach pflichtgemäßem Er-messen zu treffen hat. Entsprechend genügt nicht das wie-derholte Ausbleiben allein, vielmehr muss Grund zur derAnnahme bestehen, dass der Zeuge nicht nur infolge eines,wenn auch unentschuldbaren, Versehens nicht erschienenist, sondern die Ladung ohne triftige Gründe unbeachtet ge-lassen hat und auch einer erneuten Ladung trotz der Festset-zung des Ordnungsgeldes nicht folgen wird. Bei genügen-der Entschuldigung liegen diese Voraussetzungen nicht vor,so dass die Anordnung der zwangsweisen Vorführung auchohne ausdrückliche Erwähnung in Absatz 1 Satz 1 unzuläs-sig ist.

Satz 2 regelt in Entsprechung zu § 51 Abs. 2 Satz 2 StPO,dass der Zeuge auch die fehlende Rechtzeitigkeit der Ent-schuldigung nach Satz 1 entschuldigen und damit den An-ordnungen nach Satz 1 entgehen kann.

Satz 3 bestimmt zweierlei: Zum einen sind in Parallele zu§ 51 Abs. 2 Satz 3 StPO die nach Satz 1 getroffenen Anord-nungen aufzuheben, wenn der Zeuge sich nachträglich ge-nügend entschuldigt und zudem gleichfalls die fehlendeRechtzeitigkeit der Entschuldigung entschuldigt. Zum ande-ren wird auch der Fall erfasst, dass eine Anordnung nachSatz 1 nur deswegen ergangen ist, weil die Entschuldigungdes Zeugen verspätet war und er lediglich nicht glaubhaftgemacht hat, dass in hieran kein Verschulden trifft. Holt derZeuge die Glaubhaftmachung nach und entschuldigt zu-gleich deren Verspätung, sind die Anordnungen nach Satz 1gleichfalls aufzuheben. Auf diesen Fall wird im Straf-prozessrecht § 51 Abs. 2 Satz 3 StPO entsprechend ange-wandt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, Strafprozessord-nung, 44. Aufl. 1999, § 51 Rn. 25; Löwe-Rosenberg, DieStrafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz,25. Aufl. 1999, § 51 Rn. 26). Auch der bisherige Absatz 1Satz 2 ermöglicht die Nachholung der Glaubhaftmachung.

Drucksache 14/4722 – 92 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Nummer 62 (§ 390)

Die Änderung passt die nach Absatz 3 bisher unbefristetstatthafte Beschwerde gegen Beschlüsse, die ein Ordnungs-oder Zwangsmittel gegen einen Zeugen festsetzen, demneuen Beschwerderecht an, das die bisherige Unterschei-dung von einfacher unbefristeter Beschwerde und sofortigerBeschwerde beseitigt und einheitlich die sofortige Be-schwerde einführt.

Zu Nummer 63 (§ 406)

Als Folgeänderung der in § 128 Abs. 4 E vorgesehenenneuen allgemeinen Regelung über die fakultative mündlicheVerhandlung bei Entscheidungen, die nicht Urteile sind,entfällt in § 406 Abs. 4 die Bestimmung, nach der die Ent-scheidung über die Ablehnung eines Sachverständigen ohnemündliche Verhandlung ergehen kann.

Zu Nummer 64 (§ 409)

Die Änderung passt die nach Absatz 2 bisher unbefristetstatthafte Beschwerde gegen Beschlüsse, die ein Ordnungs-oder Zwangsmittel gegen einen Sachverständigen festset-zen, dem neuen Beschwerderecht an, das die bisherige Un-terscheidung von einfacher unbefristeter Beschwerde undsofortiger Beschwerde beseitigt und einheitlich die sofor-tige Beschwerde einführt.

Zu Nummer 65 (§ 428)

Durch die Ergänzung des § 428 wird dem Beweisführer, dersich zum Beweis auf eine im Besitz eines Dritten befindli-chen Urkunde beruft, die Möglichkeit eingeräumt, den Be-weis auch dadurch anzutreten, dass er den Erlass einer ge-richtlichen Anordnung nach § 142 beantragt. Nach bisheri-gem Recht konnte der Beweisführer nur dann Beweis durcheine im Besitz eines Dritten befindliche Urkunde antreten,wenn er nach bürgerlichem Recht einen Vorlegungs- undHerausgabeanspruch gegen den Dritten besaß. Aus Gründender Prozessökonomie kann der Beweisführer künftig unab-hängig vom Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchsden Urkundenbeweis durch einen Antrag auf Anordnungder Urkundenvorlegung antreten. Das Gericht hat dem Ge-such zu entsprechen, wenn es davon überzeugt ist, dass dieUrkunde sich im Besitz des Dritten befindet, die Tatsache,die durch die Vorlegung der Urkunde bewiesen werden soll,erheblich ist und der Inhalt der Urkunde zum Beweis dieserTatsache geeignet erscheint. Schließlich gelten die besonde-ren Voraussetzungen des § 142 Abs. 2 E (Zumutbarkeit,Zeugnisverweigerungsrecht). Das Gericht kann die Vorle-gung gegenüber dem Dritten allerdings letztlich nicht er-zwingen, sondern insoweit nur Ordnungsgeld und -haft ver-hängen (§ 142 Abs. 2 Satz 2 E i. V. m. § 390).

Zu Nummer 66 (§ 429)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung des§ 142.

Zu Nummer 67 (§ 431)

Als Folgeänderung der in § 128 Abs. 4 E vorgesehenenneuen allgemeinen Regelung über die fakultative mündlicheVerhandlung bei Entscheidungen, die nicht Urteile sind, ent-

fällt in Absatz 1 die Bestimmung, nach der die Entscheidun-gen über die Fristsetzung zur Vorlage einer im Besitz einesDritten befindlichen Urkunde ohne mündliche Verhandlungergehen kann.

Zu Nummer 68 (§ 450)

Die Änderung greift einen Vorschlag auf, der in Artikel 1Nr. 25 des Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfachung deszivilgerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens der frei-willigen Gerichtsbarkeit (BT-Drs. 14/163) enthalten ist:

Wegen der – auch mit der Änderung des § 450 – angestreb-ten Verminderung der Zustellungen wird auf die Begrün-dung zu § 270 E Bezug genommen.

zu Buchstabe a

Die bisher in Absatz 1 Satz 2 vorgeschriebene Zustellungder Ladung zur Vernehmung einer Partei entfällt. In allerRegel nimmt die Partei den Termin, in dem sie als Parteivernommen werden soll, wahr. Daher werden in der Praxisden nicht unbeträchtlichen Einsparungen bei den Zustel-lungskosten nur wenige Fälle gegenüberstehen, in denen diePartei nicht erscheint und das Gericht mangels Nachweisesder Ladung nicht gemäß § 454 davon ausgehen kann, dassdie Aussage als verweigert anzusehen ist. Besteht im Ein-zelfall schon im Vorfeld Grund für die Annahme, dass einePartei zum Termin nicht erscheinen und sich darauf berufenwird, sie habe die Ladung nicht erhalten, etwa in der Ab-sicht, den Rechtsstreit zu verzögern, so kann der Richtereine Zustellung der Ladung anordnen.

zu Buchstabe b

Der neu an Absatz 1 angefügte Satz 3 entspricht der Rege-lung in § 141 Abs. 2 Satz 2 und bestimmt in Halbsatz 1,dass die Ladung der Partei selbst mitzuteilen ist, auch wennsie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der 2. Halb-satz stellt ausdrücklich klar, dass es der Zustellung der La-dung nicht bedarf. Gegenüber der bisherigen Fassung wirdauf die ausdrückliche Nennung des Falls, dass die Partei beider Verkündung des Beweisbeschlusses anwesend ist, ver-zichtet, da in diesem Fall der Beschluss i. S. d. Satzes 3 Emitgeteilt ist.

Zu Nummer 69 (§ 490)

Als Folgeänderung der in § 128 Abs. 4 E vorgesehenenneuen allgemeinen Regelung über die fakultative mündlicheVerhandlung bei Entscheidungen, die nicht Urteile sind,wird in Absatz 1 die Bestimmung, nach der die Entschei-dung über den Antrag auf Durchführung eines selbständi-gen Beweisverfahrens ohne mündliche Verhandlung erge-hen kann, durch die Bestimmung ersetzt, dass die Entschei-dung durch Beschluss ergeht.

Zu Nummer 70 (§ 494a)

Als Folgeänderung der in § 128 Abs. 4 E vorgesehenenneuen allgemeinen Regelung über die fakultative mündlicheVerhandlung bei Entscheidungen, die nicht Urteile sind,wird die Regelung des Absatzes 2 Satz 2, wonach die Ent-scheidung über die Kostentragung im selbständigen Be-weisverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen kann,

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 93 – Drucksache 14/4722

durch die Bestimmung ersetzt, dass die (Beschluss-)Ent-scheidung der sofortigen Beschwerde unterliegt. Damitwird zugleich die bisher nach Satz 3 statthafte unbefristetBeschwerde gegen den Kostenbeschluss dem neuen Be-schwerderecht angepasst, das die bisherige Unterscheidungvon einfacher unbefristeter Beschwerde und sofortiger Be-schwerde beseitigt und einheitlich die sofortige Beschwerdeeinführt.

Zu Nummer 71 (§ 495a)

Durch die Neufassung des § 313a Abs. 1 werden die bislangin Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen für die Abfas-sung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe aufalle Urteile erstreckt, die den Berufungsbeschwerdewertvon 600 Euro nicht übersteigen (vgl. Begründung zu§ 313a E). Der bisherige Absatz 2 sowie die Absatzbezeich-nung „(1)“ sind daher zu streichen.

Zu Nummer 72

Buch 3

Rechtsmittel

Durch die Neufassung von Buch 3 wird das Rechtsmittel-recht der Zivilprozessordnung umfassend neu geregelt.

Abschnitt 1

Berufung

§ 511

Die Vorschrift regelt die Statthaftigkeit der Berufung undenthält Bestimmungen zur Berufungssumme und zur Zulas-sungsberufung:

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 511 und bestimmt,dass die Berufung gegen die im ersten Rechtszug erlassenenEndurteile stattfindet.

Absatz 2 Nummer 1 entspricht dem bisherigen § 511aAbs. 1 Satz 1 mit Ausnahme der Höhe der Berufungs-summe. Diese wird gegenüber dem bisherigen Recht von1 500 DM auf 1 200 DM herabgesetzt und im Verhältnis2 DM = 1 Euro auf 600 Euro festgelegt. Damit werden dieZugangschancen für das Berufungsverfahren erweitert undzugleich die für die Zulässigkeit der Berufung notwendigeBeschwer mit der Bagatellgrenze für das vereinfachte Ver-fahren (§ 495a) vereinheitlicht.

Absatz 2 Nummer 2 führt als Ausnahme von Absatz 2Nummer 1 eine Zulassungsberufung ein, die ungeachteteines nicht erreichten Beschwerdewerts dann zulässig ist,wenn das erstinstanzliche Gericht die Berufung zulässt. Mitder Zulassung der Berufung, die entsprechend der Regelungin § 64 Abs. 2 ArbGG bei Vorliegen der Zulassungsvoraus-setzungen (vgl. dazu Absatz 4) im Urteil von Amts wegenzu erfolgen hat, wird die Hürde des nicht erreichten Beru-fungsbeschwerdewerts überwunden und damit in Fällen vongrundsätzlicher Bedeutung der Zugang zur Berufungsin-stanz und mittelbar auch zur Revisionsinstanz eröffnet. Ausdieser Zweckrichtung folgt umgekehrt, dass die Regelungzur Zulassungsberufung keine Anwendung findet, wenn derBerufungsbeschwerdewert ohnehin überschritten und da-mit der Zugang zur Berufungsinstanz eröffnet ist. Auch eine

teilweise Zulassung der Berufung gegen das erstinstanz-liche Urteil – etwa begrenzt auf einen Teilkomplex desRechtsstreites – ist nicht zulässig.

Absatz 3 regelt die Glaubhaftmachung des Berufungsbe-schwerdewerts durch den Berufungsführer und entsprichtdem bisherigen § 511a Abs. 1 Satz 2.

Nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 hat das erstinstanzlicheGericht die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssachegrundsätzliche Bedeutung hat. Abweichend vom geltendenRecht soll insbesondere die Anfechtbarkeit gerichtlicherEntscheidungen in all jenen Fällen gegeben sein, in denendem Rechtsstreit eine über den Einzelfall hinausgehendeBedeutung zukommt.

Nach Nummer 2 ist die Berufung zuzulassen, wenn dieFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsge-richts erfordert. Ein Zulassungsgrund liegt damit auch dannvor, wenn das erstinstanzliche Urteil in einer Rechtsfrage,auf deren Entscheidung das Urteil beruht, von einer oberge-richtlichen Entscheidung abweicht und Anlass besteht, dieRechtsfrage einer (abermaligen) Klärung zugänglich zumachen. Die bisherige Regelung des § 511a Abs. 2, nachder bei Streitigkeiten über Ansprüche aus oder den Bestandvon Mietverhältnissen über Wohnraum die Berufung auchstatthaft ist, wenn das Amtsgericht in einer Rechtsfrage voneiner Entscheidung eines Oberlandesgerichts oder des Bun-desgerichtshofes abgewichen ist und die Entscheidung aufdieser Abweichung beruht, wird dadurch überflüssig, weilihre Notwendigkeit lediglich aus der bisherigen – mit derEntwurfsregelung beseitigten – grundsätzlichen Unanfecht-barkeit solcher Entscheidungen resultiert.

Zu den weiteren Einzelheiten hinsichtlich der Zulassungs-gründe nach Nummer 1 und 2 wird auf die Begründung zu§ 543 Abs. 2 E Bezug genommen. Die dortigen Ausführun-gen gelten – unter Berücksichtigung der unterschiedlichenProzesssituationen – hier sinngemäß.

Satz 2 stellt klar, dass die Zulassung für das Berufungsge-richt bindend ist; dieses kann die Berufung deshalb nichtmit der Begründung als unzulässig verwerfen, das erstin-stanzliche Gericht habe die Voraussetzungen für eine Zulas-sung zu Unrecht angenommen. Die Möglichkeit einer Beru-fungszurückweisung im Beschlusswege (§ 522 Abs. 2 E)bleibt davon unberührt. Eine Beschlusszurückweisung ver-bietet sich allerdings dann, wenn zwar das Berufungsgerichteine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2oder 3) nicht für gegeben erachtet, die Berufung aber Aus-sicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 E). Die Bin-dung des Berufungsgerichts an die Zulassungsentscheidungdes erstinstanzlichen Gerichts hat insoweit lediglich dieFunktion, die „Zulässigkeitshürde“ des Absatzes 2 Nr. 2 mitVerbindlichkeit für das Berufungsgericht zu überwinden.

§ 512

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 512und stellt klar, dass der Beurteilung des Berufungsgerichtsauch diejenigen Entscheidungen unterliegen, die dem End-urteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vor-schriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der soforti-gen Beschwerde anfechtbar sind.

Drucksache 14/4722 – 94 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

§ 513

Nach Absatz 1 kann die Berufung nur darauf gestützt wer-den, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung be-ruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eineandere Entscheidung rechtfertigen. Die Bestimmung enthältdamit den maßgebenden Grundsatz für die künftige Funk-tion der Berufung. Diese ist nicht mehr – wie bislang – in ei-ner im Wesentlichen uneingeschränkten und rechtsstaatlichnicht gebotenen Eröffnung einer umfassenden zweiten Tat-sacheninstanz zu erblicken, sondern soll unter grundsätzli-cher Bindung an die in erster Instanz getroffenen Tatsachen-feststellungen in erster Linie eine Fehlerprüfung gewähr-leisten.

Absatz 2 übernimmt die Regelungen der bisherigen §§ 10,512a und bestimmt darüber hinaus, dass die Berufung nichtdarauf gestützt werden kann, das erstinstanzliche Gerichthabe seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen. Damitwerden künftig Rechtsmittelstreitigkeiten, die allein auf dieFrage der Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts ge-stützt werden, vermieden. Dies dient der Verfahrensbe-schleunigung und der Entlastung der Berufungsgerichte.Die Neuregelung vermeidet zugleich, dass die von dem erst-instanzlichen Gericht geleistete Sacharbeit wegen fehlenderZuständigkeit hinfällig wird. Die verfassungsrechtliche Ga-rantie des gesetzlichen Richters wird durch die Neuregelungnicht verletzt: Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzessichert jedermann seinen gesetzlichen Richter, fordert abernicht, den Streit darüber in mehreren Instanzen austragen zukönnen.

§ 514

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 513 Abs. 1, über-nimmt allerdings durch die Erweiterung des Wortlauts aufdie Fälle der Anschlussberufung auch den bisherigen Rege-lungsgehalt des § 521 Abs. 2.

Absatz 2 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 513Abs. 2. Die in Satz 1 enthaltene Erweiterung des Wortlautsder Vorschrift auf die Fälle der Anschlussberufung über-nimmt den bisherigen Regelungsgehalt des § 521 Abs. 2,stellt jedoch durch die Einfügung des Wortes „schuldhaften“in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung undLiteratur (vgl. zuletzt: BGH, NJW 1999 S. 2120 m. w. N.)klar, dass auch im Falle einer Säumnis im erstinstanzlichenVerfahren die Berufung dann zulässig ist, wenn der Rechts-mittelführer geltend macht und nachweisen kann, dass erunverschuldet säumig war. In Satz 2 ist als Folgeänderungdie Verweisung auf den bisherigen § 511a durch die Verwei-sung auf § 511 Abs. 2 E ersetzt worden, so dass die Beru-fung in dem von Absatz 2 Satz 1 vorgegebenen Rahmen(insbesondere also im Fall eines zweiten Versäumnisurteils)weiterhin unabhängig von dem Erreichen eines bestimmtenBeschwerdewerts (§ 511 Abs. 2 Nr. 1) oder der Zulassungder Berufung (§ 511 Abs. 2 Nr. 2) zulässig ist.

Nach ganz überwiegender Meinung in Rechtsprechung undLiteratur (BVerfG, NJW 1999 S. 1176 f.; BGH, NJW 1990S. 838 f.; Niemann/Herr, ZRP 2000 S. 278, 279 m. w. N. inFußnote 10) ist bei Verletzung des Anspruchs auf rechtli-ches Gehör im Rahmen des schriftlichen Verfahrens gemäߧ 128 Abs. 2, 3 und § 495a die außerordentliche Berufung

in analoger Anwendung des bisherigen § 513 Abs. 2 (künf-tig: § 514 Abs. 2 E) zuzulassen. Eine Ausweitung auf jed-wede Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wirdkontrovers diskutiert (bejahend: OLG Schleswig, NJW1988 S. 67 f.; OLG Köln, NJW-RR 1996 S. 1151 f.; Nie-mann/Herr, ZRP 2000 S. 278 ff.; ablehnend: BGH, NJW1990 S. 838 f.). Der neu eingeführte § 321a E bietet den Ge-richten nunmehr für diese Verfahren eine gesetzlich vorge-sehene Abhilfemöglichkeit und macht die bisherige Recht-sprechung zur ausdehnenden Auslegung des bisherigen§ 513 Abs. 2 insoweit künftig entbehrlich.

§ 515

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen§ 514, macht die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichtsaber nicht mehr davon abhängig, dass dieser erst nach Ur-teilserlass erklärt worden ist. Dies entspricht der Neurege-lung in § 313a Abs. 2.

§ 516

Die Vorschrift regelt die Zurücknahme der Berufung. Sieentspricht – mit zwei Ausnahmen – dem bisherigen § 515:

Absatz 1 knüpfte bislang die Zurücknahme der Berufungnach Beginn der mündlichen Verhandlung an die Einwilli-gung des Berufungsbeklagten. Damit sollte diesem im Falleeiner unselbständigen Berufung die Möglichkeit zur An-schlussberufung und deren Durchführung offen gehaltenwerden (vgl. Rimmelspacher in: Münchener Kommentar,§ 515 ZPO Rn. 1 mit Hinweis auf die Materialien, Bd. IIS. 351). Ein schützenswertes Interesse des Anschlussberu-fungsklägers, im Falle einer unselbständigen Anschlussbe-rufung diese durchführen zu können, ist indessen nicht er-kennbar. Es dient daher sowohl der endgültigen Befriedungder Parteien als auch der Entlastung der Berufungsgerichte,wenn der Berufungskläger die Berufung auch noch nachdem Beginn der mündlichen Verhandlung zurücknehmenkann. Das wird durch die Neufassung des Absatzes 1, dieeine Berufungsrücknahme bis zur Verkündung des Beru-fungsurteils erlaubt, sichergestellt. Dieser späte Zeitpunktder Rücknahmemöglichkeit ist gewählt worden, um demBerufungskläger im Lichte der in der mündlichen Verhand-lung vom Gericht geäußerten vorläufigen Rechtsauffassungauch nach deren Ende noch die Möglichkeit zur Berufungs-rücknahme ohne zeitlichen Druck zu eröffnen.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 515 Abs. 2.

Absatz 3 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 515 Abs. 3Satz 1. Satz 2 ist gegenüber dem bisherigen § 515 Abs. 3Satz 2 und 3 dahin gehend verändert, dass das Gericht nun-mehr unmittelbar nach Eingang der Berufungsrücknahmevon Amts wegen die in Satz 1 festgelegten Folgen der Zu-rücknahme auszusprechen hat. Nach Angaben der Gerichts-praxis wurden bisher die entsprechenden Anträge regel-mäßig gestellt; im Falle der schriftlich erklärten Rücknahmehäufig aber zu einem Zeitpunkt, in dem die Akten gemäßdem bisherigen § 544 Abs. 2 (künftig: § 541 Abs. 2 E) andas erstinstanzliche Gericht zurückgesandt worden waren.Die Akten mussten daher erst wieder angefordert werden.Diese zeitraubende, arbeitsaufwändige und angesichts derRegelmäßigkeit der Antragstellung überflüssige Prozedur

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 95 – Drucksache 14/4722

entfällt künftig. Abweichend vom bisherigen § 515 Abs. 3Satz 3 ist der Beschluss künftig unter den besonderen Vor-aussetzungen der §§ 574 ff. E mit der Rechtsbeschwerdeanfechtbar. Wenn auch die von § 516 E erfassten Fallgestal-tungen nur ausnahmsweise Anlass für die insoweit notwen-dige Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beru-fungsgericht geben werden, ist doch zumindest in der erstenZeit der Anwendung der neuen Vorschriften damit zu rech-nen, dass z. B. in der Frage der Kostentragungspflicht einerdurch eine Berufungsrücknahme hinfälligen Anschlussbe-rufung trotz der bisher vorhandenen reichhaltigen Recht-sprechung hierzu grundsätzlicher Klärungsbedarf bestehenwird.

§ 517

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 516.

§ 518

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 517.

§ 519

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 518.

§ 520

Die neu gefasste Bestimmung trägt für die Berufungsbe-gründung der Umgestaltung der Berufungsinstanz durch dieBeschränkung des Prüfungsumfangs im Berufungsverfah-ren Rechnung. Außerdem regelt sie die Berufungsbegrün-dungsfrist neu.

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 519 Abs. 1 und be-stimmt, dass der Berufungskläger die Berufung zu begrün-den hat.

Absatz 2 regelt die Berufungsbegründungsfrist neu. Nachgeltendem Recht knüpft der Beginn der Berufungsbegrün-dungsfrist von einem Monat an die Einlegung der Berufungan. Da der Beginn der Berufungsbegründungsfrist bishernicht ohne weiteres feststeht, sind Wiedereinsetzungsgesu-che wegen fehlerhafter Fristberechnung nicht selten.

Die vorgeschlagene Regelung legt in Satz 1 zunächst dieBerufungsbegründungsfrist auf zwei Monate fest und be-stimmt sodann den Fristbeginn für den Lauf der Berufungs-begründungsfrist: Grundsätzlich ist der Fristbeginn – unab-hängig vom Zeitpunkt der Berufungseinlegung – an die Zu-stellung des angefochtenen Urteils geknüpft; im Falle feh-lender oder fehlerhafter Zustellung beginnt die Fristspätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkün-dung. Dies ist Folge der notwendigen Synchronisation mitdem spätest möglichen Beginn der Berufungsfrist nach§ 517 Halbsatz 2 Alternative 2. E. Wiedereinsetzungsgesu-che wegen fehlerhafter Fristberechnung werden damit künf-tig in den meisten Fällen entbehrlich sein und in ihrer An-zahl abnehmen, weil das Zustellungsdatum des angefochte-nen Urteils regelmäßig eindeutig feststellbar ist. Die Neure-gelung bewirkt im Falle frühzeitiger Berufungseinlegungim Vergleich zum jetzigen Recht eine relative Verlängerungder Berufungsbegründungsfrist; diese erscheint jedoch imHinblick auf die Klarheit der Fristberechnung hinnehmbar,zumal sich bei Ausschöpfung der Fristen des derzeitigenRechts Unterschiede nicht ergeben.

Satz 2 ermöglicht es dem Vorsitzenden, die Frist zur Beru-fungsbegründung auf Antrag zu verlängern, wenn der Geg-ner einwilligt. Diese im Gegensatz zum früheren Recht ver-einfachte Verlängerungsmöglichkeit wird immer dann inFrage kommen, wenn die Parteien etwa Vergleichsverhand-lungen führen. Eine weitere – von der Einwilligung desGegners unabhängige – Verlängerungsmöglichkeit eröffnetSatz 3, der der Regelung des bisherigen § 519 Abs. 2 Satz 3entspricht, die Verlängerungsmöglichkeit im Interesse derVerfahrensbeschleunigung jedoch auf einen Monat be-schränkt. Eine weitere Verlängerung käme danach nur nachSatz 2 in Betracht.

Absatz 3 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 519 Abs. 2Satz 1.

Satz 2 bestimmt die Anforderungen an den notwendigen In-halt der Berufungsbegründungsschrift, die die Berufungsan-träge (Nummer 1) und die Berufungsgründe (Nummern 2bis 4) enthalten muss:

Gemäß Nummer 1 muss die Berufungsbegründungsschriftentsprechend der bisherigen Regelung in § 519 Abs. 3 Nr. 1die Angabe der Berufungsanträge enthalten.

In den Nummern 2 bis 4 werden die Mindestanforderungenan die Berufungsbegründung beschrieben. Diese Min-destanforderungen sind unverzichtbar, da nur hierdurch fürdas Berufungsgericht erkennbar wird, welche Gründe denRechtsmittelführer zur Einlegung des Rechtsmittels bewo-gen haben. Die Berufung ist in Ansehung der Berufungsbe-gründung bereits dann zulässig, wenn auch nur einer der inden Nummer 2 bis 4 genannten Gründe ordnungsgemäßdargelegt wird. Werden weitere Berufungsgründe jedocherst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist und damitverspätet vorgebracht, so sind diese im weiteren Verfahrennur unter den nach § 530 E entsprechend geltenden Voraus-setzungen des § 296 Abs. 1 und 4 zuzulassen, wenn alsonach der freien Überzeugung des Berufungsgerichts ihreZulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögernwürde oder wenn der Berufungsführer die Verspätung genü-gend entschuldigt.

Nummer 2 korrespondiert mit § 513 Abs. 1 Halbsatz 1 E,entspricht aber weitgehend dem bisherigen Recht und be-stimmt, dass der Berufungsführer die Umstände darzulegenhat, aus denen sich die von ihm angenommene Rechtsver-letzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Ent-scheidung ergibt. Besondere formale Anforderungen an dieGeltendmachung von Verfahrensfehlern werden damit – an-ders als im Revisionsrecht – nicht gestellt. Der Berufungs-führer muss lediglich – wie auch bereits nach geltendemRecht (§ 519 Abs. 3 Nr. 2) – die Umstände mitteilen, die ausseiner Sicht den Bestand des angefochtenen Urteils gefähr-den.

Damit werden die Anforderungen gegenüber dem geltendenRecht verdeutlicht und sogar etwas herabgesetzt, da nachgeltender Fassung des § 519 Abs. 3 Nr. 2 die bestimmte Be-zeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der An-fechtung gefordert wird, während § 520 Abs. 3 Nr. 2 E dieBezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsver-letzung ergibt, genügen lässt.

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Nummer 3 stellt die notwendige Verbindung zum Prü-fungsumfang des Gerichts, wie er in § 529 Abs. 1 Nr. 1Halbsatz 2 E festgelegt ist, her. Auch hier werden keine be-sonderen formalen Anforderungen an die Geltendmachungkonkreter Anhaltspunkte gestellt; erwartet wird aber einevertiefte inhaltliche Auseinandersetzung mit den Tatsachen-feststellungen im angefochtenen Urteil, aus der heraus sichkonkrete Anhaltspunkte für ernstliche Zweifel an der Rich-tigkeit und Vollständigkeit der angegriffenen Tatsachenfest-stellungen ergeben. Nicht erwartet werden können Ausfüh-rungen zu nur dem Berufungsgericht bekannten gerichts-kundigen Tatsachen, aufgrund derer das Berufungsgerichternstliche Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeitder erstinstanzlichen Feststellungen gewinnen kann.

Nummer 4 knüpft an den bisherigen § 519 Abs. 3 Nr. 2Halbsatz 2 an. Soweit der Berufungsführer die Berufung aufneues Vorbringen stützt, hat er dieses sowie die Tatsachenzu bezeichnen, aus denen sich die Zulässigkeit des neuenAngriffs- oder Verteidigungsvorbringens nach § 531Abs. 2 E ergibt.

Der Entwurf sieht davon ab, die Darlegungspflichten für dieBerufungsbegründung im Hinblick auf die Einführung desZurückweisungsbeschlusses (§ 522 E) zu verschärfen. DieZulässigkeit der Berufung hängt deshalb nicht davon ab,dass der Berufungsführer Ausführungen zu den Zurückwei-sungsgründen macht. Im Hinblick auf die Regelung des§ 522 Abs. 2 E wird der Berufungsführer allerdings, soweitsich dies nicht bereits aus den Ausführungen zu den Beru-fungsgründen ergibt, auch Ausführungen zur Erfolgsaus-sicht der Berufung oder zur grundsätzlichen Bedeutung derRechtssache vorbringen. Zum Zurückweisungsgrund derfehlenden Erfolgsaussicht wird die Angabe der Gründe, diedem Rechtsmittel aus der Sicht des Berufungsklägers zumErfolg verhelfen sollen, geboten sein. Zum Zurückwei-sungsgrund der fehlenden grundsätzlichen Bedeutung derRechtssache wird – soweit möglich – darzulegen sein, dassVoraussetzung der Entscheidung des Einzelfalles die Klä-rung einer noch offenen Rechtsfrage ist oder dass eine be-reits entschiedene Rechtsfrage aufgrund neuer Gesichts-punkte einer erneuten Erörterung und Entscheidung bedarf.Damit wird dem Berufungsgericht die Beurteilung derFrage erleichtert, ob die Entscheidung im Rechtsmittelver-fahren noch einer mündlichen Verhandlung bedarf oder obdie Berufung durch Beschluss zurückzuweisen ist.

Die Neufassung des Absatzes 4 übernimmt in Nummer 1die bisherige Regelung des § 519 Abs. 4. Nummer 2 ist be-dingt durch die in § 526 E vorgesehene Einführung des obli-gatorischen Einzelrichters im Berufungsverfahren. Danachsoll sich der Berufungskläger in der Berufungsbegrün-dungsschrift dazu äußern, ob einer Entscheidung der Sachedurch den Einzelrichter Hindernisse, die in § 526 Abs. 1 Enäher geregelt sind, entgegenstehen. Da es sich um eineSollvorschrift handelt, ist der Berufungskläger zu einer Äu-ßerung nicht verpflichtet. Vor einer Übertragung auf denEinzelrichter braucht das Berufungsgericht dem Berufungs-kläger nicht erneut Gelegenheit zu einer Stellungnahme zugeben. Die vorgesehene Änderung entspricht der für daserstinstanzliche Verfahren vor den Landgerichten geltendenRegelung des § 253 Abs. 3 E, nach der die Klageschrift eine

Äußerung dazu enthalten soll, ob einer Entscheidung derSache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

Absatz 5 entspricht dem bisherigen § 519 Abs. 5.

§ 521

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 519a Satz 1. Er ord-net die Zustellung der Berufungsschrift und der Berufungs-begründung an die Gegenpartei an, um diese darüber zu un-terrichten, dass und warum gegen das Urteil ein Rechtsmit-tel eingelegt worden ist. Die Mitteilung des Zeitpunktes derEinlegung der Berufung nach dem bisherigen § 519a Satz 2ist entbehrlich, weil die Berufungsbegründungsfrist nachder Neuregelung an die Zustellung der angefochtenen Ent-scheidung an den Berufungskläger und nicht mehr an denZeitpunkt der Berufungseinlegung anknüpft. Der bisherigeSatz 3 ist entbehrlich, weil sein Regelungsinhalt über dieVerweisungsnorm des § 525 E durch § 133 Abs. 1 Satz 1 er-fasst wird.

Absatz 2 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 520 Abs. 2Satz 1 und bestimmt, dass der Vorsitzende oder das Beru-fungsgericht der Gegenpartei eine Frist zu schriftlichen Be-rufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zurschriftlichen Stellungnahme auf die Erwiderung setzen kön-nen. Nach Satz 2 sind insoweit die Regelungen des § 277entsprechend anzuwenden.

§ 522

Absatz 1 Satz 1 und 2 entspricht dem bisherigen § 519bAbs. 1: Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prü-fen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der ge-setzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Sinddiese Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht gegeben, so istdie Berufung auch künftig als unzulässig zu verwerfen.Satz 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 519b Abs. 2Halbsatz 1: Die Entscheidung kann durch Beschluss erge-hen, der gemäß § 128 Abs. 4 E keine mündliche Verhand-lung voraussetzt. Satz 4 knüpft an den bisherigen § 519bAbs. 2 Halbsatz 2 an und eröffnet gegen die Beschluss-verwerfung die Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 E).Damit wird ein weitgehender Gleichlauf mit dem Fall derVerwerfung durch Urteil, das – ggf. im Wege der Nichtzu-lassungsbeschwerde – der Revision unterliegt, erreicht: Inbeiden Fällen erhält der Bundesgerichtshof als Revisions-oder Rechtsbeschwerdegericht die Möglichkeit, Einflussauf die Anwendung und Auslegung der formalen Zulässig-keitsvoraussetzungen für die Berufung zu nehmen.

Absatz 2 ermöglicht dem Berufungsgericht eine Zurück-weisung der Berufung im Beschlusswege, wenn die Beru-fung weder Aussicht auf Erfolg hat noch eine Rechtssachevon grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist und auch dieFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsge-richts nicht erfordert. Nach geltendem Recht hat das Beru-fungsgericht keine Möglichkeit, über eine zulässige Beru-fung ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden; § 519bermöglicht lediglich im Falle der Unzulässigkeit der Beru-fung bislang eine Verwerfung der Berufung durch Be-schluss. Auch offensichtlich unbegründete Berufungenmüssen terminiert werden, selbst wenn bereits nach Ein-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 97 – Drucksache 14/4722

gang der Berufungsbegründung für alle Mitglieder des Be-rufungsgerichts eindeutig ersichtlich ist, dass die Berufungkeinerlei Aussicht auf Erfolg bietet. Hierdurch wird nichtnur richterliche Arbeitskraft unnötig gebunden, sondernauch die für verhandlungsbedürftige Fälle benötigte Ter-minzeit verkürzt. Zugleich wird die rechtskräftige Erledi-gung der Streitigkeit zu Lasten der in erster Instanz obsie-genden Partei verzögert, ohne dass mit der mündlichen Ver-handlung ein Gewinn an Rechtsschutz verbunden wäre.Durch die funktionale Umgestaltung der Berufungsinstanzzu einem Instrument vornehmlich der Fehlerkontrolle undder Fehlerbeseitigung und durch die Beschränkung des zu-zulassenden neuen Vorbringens, die mit der Neufassung des§ 531 angestrebt wird, werden Fälle, in denen sich die Er-folgsaussichten schon aufgrund der Berufungsbegründung,spätestens aber nach Vorliegen der Berufungserwiderungund der Replik abschließend beurteilen lassen, zunehmen.

Dem Bedürfnis nach einer vereinfachten Erledigungsmög-lichkeit solcher Berufungen trägt § 522 Abs. 2 E durch dieEinführung der Berufungszurückweisung im Beschluss-wege Rechnung. Der Entwurf sieht dabei bewusst davon ab,eine Teilzurückweisung zuzulassen. Gefordert für die – beiVorliegen der Voraussetzungen zwingende – Beschlusszu-rückweisung ist vielmehr ein Vierfaches:

1.

Die Berufung muss nach dem Dafürhalten des Berufungs-gerichts insgesamt keine Aussicht auf Erfolg haben (Satz 1Nummer 1). Keine Aussicht auf Erfolg hat die Berufung,wenn das Berufungsgericht bereits aufgrund des Aktenin-halts zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung unbe-gründet ist. Mit dem Erfordernis der mangelnden Erfolgs-aussicht wird dem Gedanken der EinzelfallgerechtigkeitRechnung getragen. Die Berufung darf nicht im Beschluss-wege zurückgewiesen werden, wenn nach der prognosti-schen Bewertung des Falles die Berufung nicht von vorn-herein ohne Aussicht auf Erfolg ist. Sie ist nur dann im Be-schlusswege zurückzuweisen, wenn das Vorbringen des Be-rufungsklägers einschließlich etwaig geltend gemachterzulässiger neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel – gege-benenfalls unter Berücksichtigung der Berufungserwide-rung und der Replik – auch aufgrund einer mündlichen Ver-handlung der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen kann.

Eine mangelnde Erfolgsaussicht wird regelmäßig dann nichtzu bejahen sein, wenn dem Berufungsführer zuvor Prozess-kostenhilfe für das Berufungsverfahren bewilligt und damitinsoweit eine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114) bejahtworden ist: Hat die Berufung hinreichende Aussicht aufErfolg, so ist sie nicht ohne Erfolgsaussicht.

2.

Die Rechtssache, die Gegenstand der Berufung ist, darfgemäß Nummer 2 und 3 weder grundsätzliche Bedeutunghaben noch darf die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidungdes Berufungsgerichts erfordern. Hat die Rechtssachegrundsätzliche Bedeutung oder ist eine Entscheidung desBerufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich,scheidet eine Beschlusszurückweisung aus. In diesem Fall

erscheint eine mündliche Verhandlung und eine Entschei-dung in Urteilsform auch im öffentlichen Interesse geboten.Dies entspricht der Zielsetzung des Entwurfs, für mehr ge-richtliche Entscheidungen als bisher grundsätzlich den Wegzur höchstrichterlichen Rechtsprechung zu öffnen und da-mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Rechtsge-biete zugänglich zu machen, die durch die derzeitige Be-schränkung des Instanzenzuges bei amtsgerichtlichen Urtei-len und die Streitwertrevision nicht zum höchsten Gerichtgelangen können.

Zur Auslegung der in Nummer 2 und 3 enthaltenen Krite-rien wird auf die Begründung zu § 543 Abs. 2 E Bezug ge-nommen. Liegt eines dieser Kriterien vor, kommt zugleicheine Übertragung des Berufungsrechtsstreits auf den Einzel-richter nicht in Betracht (§ 526 Abs. 1 Nr. 3 E).

Im Falle der Zulassungsberufung bei Beschwerdewerten bis600 Euro ist das Berufungsgericht an die Zulassung der Be-rufung gebunden (§ 511 Abs. 4 Satz 2 E). Diese Bindungbesteht indessen nur in Ansehung der Zulässigkeitsvoraus-setzungen für die Berufung, da die Zulassung lediglich dieansonsten eingreifende Beschwerdewerthürde (§ 511 Abs. 2Nr. 1 E) überwinden soll. Das Berufungsgericht ist deshalbnicht gehindert, im Rahmen des auch bei der Zulassungs-berufung anwendbaren Absatzes 2 die Berufung im Be-schlusswege zurückzuweisen, wenn es die Frage der grund-sätzlichen Bedeutung anders beurteilt als das erstinstanzli-che Gericht oder weil etwa die vom Ausgangsgericht ange-nommene grundsätzliche Rechtsfrage inzwischen geklärtist. Allerdings setzt die Beschlusszurückweisung auch indiesen Fällen voraus, dass die Berufung keine Aussicht aufErfolg hat. Hat die zugelassene Berufung zwar keine grund-sätzliche Bedeutung, wohl aber Aussicht auf Erfolg, darfein Zurückweisungsbeschluss nicht ergehen.

3.

Das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen (keineErfolgsaussicht; keine Rechtssache von grundsätzlicher Be-deutung) ermöglicht nur dann die Beschlusszurückweisung,wenn das Berufungsgericht auch einstimmig zu der Über-zeugung gelangt, dass diese Voraussetzungen gegeben sind.Damit wird zum einen klargestellt, dass die Prüfung vor ei-ner Übertragung des Berufungsrechtsstreits auf den Einzel-richter durch drei Berufungsrichter erfolgen muss; eine Be-schlusszurückweisung durch den Einzelrichter kann nichterfolgen. Zum anderen legitimiert es die Unanfechtbarkeitdes Zurückweisungsbeschlusses: Dieser darf nur ergehen,wenn sowohl die erste Instanz als auch das Berufungsge-richt in seiner Besetzung mit drei Richtern das angefochteneUrteil im Ergebnis für richtig erachten und damit hinrei-chend gewährleistet ist, dass der Rechtsstreit zutreffend ent-schieden worden ist.

4.

Die Beschlusszurückweisung setzt nach Satz 2 ferner vor-aus, dass das Berufungsgericht oder der Vorsitzende dieParteien zuvor auf die in Aussicht genommene Zurückwei-sung der Berufung und die Gründe hierfür hingewiesen unddem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden FristGelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Damit werdendie Transparenz des Beschlussverfahrens gewährleistet und

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die Parteien vor einer sie überraschenden Verfahrensweisegeschützt. Der Berufungsführer erhält damit die Möglich-keit, dem Berufungsgericht Gesichtspunkte zu unterbreiten,die seiner Auffassung nach eine Beschlusszurückweisunghindern. Kann er solche Gesichtspunkte nicht vorbringenund sich damit der Erkenntnis der voraussichtlichen Erfolg-losigkeit seines Rechtsmittels nicht verschließen, so hat erdie Möglichkeit, die Kosten des Berufungsverfahrens durcheine Berufungsrücknahme möglichst gering zu halten.

Nach Satz 3 ist der Zurückweisungsbeschluss nach Satz 1zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisungnicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Da-mit ist sichergestellt, dass der unterliegende Berufungsfüh-rer über die wesentlichen Gründe für die Erfolglosigkeit sei-nes Rechtsmittels unterrichtet wird. Der Umfang der Be-gründung hängt sowohl im Rahmen des Hinweises nachSatz 2 als auch des Zurückweisungsbeschlusses nach Satz 1und 3 vom Einzelfall ab. Erachtet das Berufungsgericht dieangefochtene erstinstanzliche Entscheidung in allen Punk-ten als richtig, so kann es genügen, wenn es dies in der Be-gründung zu dem Hinweis nach Satz 2 – etwa durch Bezug-nahme auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichenEntscheidung – klarstellt. Insbesondere dann, wenn mit derBerufung die Verletzung von wesentlichen Verfahrensrech-ten, wie etwa dem Anspruch auf rechtliches Gehör, geltendgemacht ist, wird es sich allerdings empfehlen darzulegen,dass dieser Mangel nicht vorliegt oder dass diesem Mangelkeine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt, dieBerufung also etwa trotz des Mangels im erstinstanzlichenVerfahren keine Aussicht auf Erfolg bietet und auch keinegrundsätzliche Bedeutung hat. Für den Fall der Einlegungeiner Verfassungsbeschwerde wird so dokumentiert, warumaus der Sicht des Berufungsgerichts ein relevanter Grund-rechtsverstoß nicht vorliegt, wodurch die verfassungsrecht-liche Überprüfung der Entscheidung erleichtert wird.

Absatz 3 stellt ausdrücklich klar, dass der Zurückweisungs-beschluss nicht anfechtbar ist. Dieser schließt damit das Be-rufungsverfahren ab und führt die Rechtskraft des ange-fochtenen Urteils herbei.

§ 523

§ 523 E regelt den weiteren Verfahrensgang bei einer nichtschon durch Beschluss zu verwerfenden oder zurückzuwei-senden Berufung.

Absatz 1 knüpft an den bisherigen § 520 Abs. 1 Satz 1 an.Um einen zügigen Fortgang des Verfahrens zu gewährleis-ten, hat das Berufungsgericht, wenn nicht nach § 522 zuverfahren ist, nach Satz 1 zunächst über die Übertragungder Sache auf den Einzelrichter zu entscheiden. Sodann hatdas Berufungsgericht, also entweder der Vorsitzende (§ 216Abs. 2) oder bei Einzelrichterübertragung der Einzelrichter,gemäß Satz 2 unverzüglich Termin zur mündlichen Ver-handlung zu bestimmen. Die im bisherigen § 520 Abs. 1Satz 2 vorgesehene Möglichkeit eines schriftlichen Vorver-fahrens ist der Sache nach nunmehr in § 521 Abs. 2 E gere-gelt. Aus Absatz 1 ergibt sich zudem, dass Beschlüsse nach§ 522 Abs. 1 und 2 E niemals Einzelrichterentscheidungensein dürfen.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 520 Abs. 3 Satz 2.

§ 524

§ 524 E regelt die Anschließung an das Rechtsmittel derBerufung neu. Abweichend vom bisherigen Recht entfälltinsbesondere die Möglichkeit der sog. selbständigen An-schlussberufung. Eine selbständige Anschlussberufung lagbislang vor, wenn sich der Berufungsbeklagte innerhalb derfür ihn geltenden Berufungsfrist der Berufung angeschlos-sen hat. Sie war nach dem bisherigen § 522 Abs. 2 so zu be-handeln, als habe der Anschlussberufungskläger die Beru-fung selbständig eingelegt. Ein Bedürfnis für eine solcheRegelung besteht nicht: Will der Berufungsbeklagte unab-hängig vom Hauptrechtsmittel Berufung einlegen, so kanner dies unter den gleichen Voraussetzungen wie auch derBerufungskläger. Daneben eine auf die gleiche Wirkung ge-richtete selbständige Anschließungserklärung zuzulassen,ist deshalb verzichtbar.

Berechtigte Bedeutung erlangt eine Anschließungserklä-rung nur in den Fällen, in denen der Berufungsbeklagte un-geachtet der ihm vom erstinstanzlichen Urteil auferlegtenBeschwer von der Einlegung der Berufung zunächst in derHoffnung darauf, dass ein Rechtsmittel auch von der Ge-genpartei nicht eingelegt werde, abgesehen hat. Wird derBerufungsbeklagte in dieser Hoffnung enttäuscht, so sollihm die (unselbständige) Anschlussberufung die Gelegen-heit gegeben, ungeachtet eines von ihm eventuell erklärtenRechtsmittelverzichts oder des zwischenzeitlichen Ablaufsder Berufungsfrist die erstinstanzliche Entscheidung auchzu seinen Gunsten zur Überprüfung stellen zu können. DerEntwurf hält deshalb an der Möglichkeit der Anschlie-ßungserklärung fest, stellt aber durch die Neuregelung in§ 524 E sicher, dass die mittels Anschließungserklärungeingelegte Berufung stets in Abhängigkeit vom Haupt-rechtsmittel steht, mithin ihre Wirkung verliert, wenn dieBerufung verworfen, durch Beschluss zurückgewiesen oderzurückgenommen wird.

Eine weitere – nur redaktionelle – Änderung gegenüberdem bislang geltenden Recht ergibt sich daraus, dass diebisherige Regelung des § 521 Abs. 2 (Anfechtung einesVersäumnisurteils im Wege der Anschlussberufung) zurbesseren Verständlichkeit in § 514 Abs. 2 E eingestellt wor-den ist.

Im Übrigen ist eine Änderung der geltenden Rechtslage inBezug auf die (unselbständige) Anschlussberufung nichtbeabsichtigt.

Absatz 1 Satz 1 erklärt die Anschließung an das Rechtsmit-tel des Gegners für zulässig und entspricht im Grundsatz derbisherigen Regelung des § 521 Abs. 1. Satz 2 bestimmt,dass die Einlegung der Anschlussberufung durch Einrei-chung einer Anschlussschrift beim Berufungsgericht er-folgt.

Absatz 2 Satz 1 knüpft an die Regelung des geltenden§ 521 Abs. 1 an und stellt klar, dass die Anschließung auchdann erfolgen kann, wenn der Berufungsbeklagte auf dieBerufung verzichtet hat oder die Frist zur Einlegung der Be-rufung für ihn verstrichen ist. Satz 2 lässt abweichend vomgeltenden Recht die Anschließung nur noch fristgebundenbis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Beru-fungsbegründungsschrift zu. Mit der Beschränkung desStreitstoffes durch die Umgestaltung des Berufungsverfah-

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rens besteht unter Berücksichtigung des Zwecks der An-schlussmöglichkeit kein Grund, die Anschließung über dengenannten Zeitpunkt hinaus zuzulassen.

Absatz 3 Satz 1 bestimmt, dass die Anschlussberufung inder Anschlussschrift zu begründen ist. Einer längeren Fristfür die Begründung der Anschlussberufung bedarf es nicht,weil dem Berufungsbeklagten mit Zustellung der Beru-fungsschrift bereits Überlegungen zur Anschließung ermög-licht werden und er nach der Zustellung der Berufungsbe-gründung sodann einen weiteren Monat Zeit hat, die An-schließung zu begründen. Satz 2 erklärt die Vorschriftenüber den Inhalt der Berufungsschrift und der Berufungsbe-gründungsschrift sowie deren Zustellung in Ansehung derAnschlussberufung für entsprechend anwendbar.

Absatz 4 entspricht der bisherigen Regelung des § 522Abs. 1. Als Konsequenz zur Einführung der Möglichkeitder Beschlusszurückweisung in § 522 Abs. 2 E bestimmtdie Neuregelung nunmehr allerdings, dass die unselbstän-dige Anschlussberufung ihre Wirkung auch dann verliert,wenn die Berufung des Berufungsklägers durch Beschlusszurückgewiesen wird.

§ 525

Die Vorschrift entspricht in Satz 1 dem bisherigen § 523.Satz 2 stellt klar, dass eine Güteverhandlung (§ 278) im Be-rufungsverfahren nicht zwingend erfolgen muss. Davon un-berührt bleibt die nach Satz 1 in Verbindung mit § 272aAbs. 1 E bestehende Verpflichtung des Berufungsgerichts,in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegungdes Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte Bedacht zunehmen.

§ 526

Die besondere Ausprägung des Mündlichkeitsprinzips imbisherigen § 526, der den Parteien in der mündlichen Beru-fungsverhandlung einen umfassenden Vortrag zu dem ange-fochtenen Urteil sowie die dem Urteil vorausgegangenenEntscheidungen nebst den Entscheidungsgründen und denBeweisverhandlungen abverlangt, erscheint im Hinblick aufdie Darlegungen der Parteien in den Berufungsschriftsätzenentbehrlich. Der Regelungsgehalt des bisherigen § 526 istdenn auch durch die Rechtspraxis längst überholt und er-scheint verzichtbar angesichts der über § 525 E anwendba-ren Regelungen der §§ 139, 278, 279 E zur Prozessleitungs-funktion des Gerichts, das den Sach- und Streitstoff mit denParteien erörtern und auf eine gütliche Beilegung desRechtsstreits oder einzelner Streitpunkte hinwirken soll.Der Entwurf hat daher die bisherigen Regelungen des § 526nicht übernommen.

§ 526 E regelt nunmehr den Einsatz des Einzelrichters inder Berufungsinstanz.

Absatz 1 bestimmt die Voraussetzungen, unter denen derRechtsstreit dem entscheidenden Einzelrichter übertragenwerden soll. Abweichend von der Regelung über den origi-nären Einzelrichter in erster Instanz (§ 348 E) setzt in derBerufungsinstanz eine Entscheidungszuständigkeit des Ein-zelrichters in Parallele zum obligatorischen Einzelrichter inder ersten Instanz (§ 348a E) eine ausdrückliche Übertra-gungsentscheidung durch das Berufungsgericht voraus. Da-

mit wird eine sorgfältige Überprüfung der Übertragungsvor-aussetzungen gewährleistet.

Nach Nummer 1 setzt eine Übertragung auf den Einzelrich-ter zunächst voraus, dass der Rechtsstreit in der ersten In-stanz von einem Einzelrichter entschieden worden ist. Beieiner Kammerentscheidung in erster Instanz ist eine Über-tragung des Berufungsrechtsstreits auf den Einzelrichter so-mit ausgeschlossen, da über die Entscheidung eines Kolle-gialgremiums wiederum ein Kollegialorgan befinden soll.Die erstinstanzliche Spruchkörperbesetzung mit einem Ein-zelrichter bietet ein Indiz dafür, dass die Sache besondereSchwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art nicht auf-weist und deshalb auch im Berufungsrechtszug die Übertra-gung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter sachgerechtsein kann.

Nummer 2 macht gleichwohl zur Klarstellung die Übertra-gung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ausdrücklichdavon abhängig, dass die Sache besondere Schwierigkeitenrechtlicher oder tatsächlicher Art nicht aufweist.

Nummer 3 schließt eine Übertragung des Rechtsstreits aufden Einzelrichter aus, wenn die Rechtssache grundsätzlicheBedeutung hat. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutungentspricht demjenigen in § 348 Abs. 3 Nr. 2 und § 348aAbs. 1 Nr. 2 E.

Nummer 4 setzt für eine Übertragung des Berufungsrechts-streits auf den Einzelrichter schließlich voraus, dass nichtbereits im Haupttermin zur Hauptsache verhandelt wordenist, es sei denn, dass zwischenzeitlich ein Vorbehalts-, Teil-oder Zwischenurteil ergangen ist. Dies entspricht der Rege-lung zum obligatorischen Einzelrichtereinsatz in erster In-stanz (§ 348a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 E).

Absatz 2 regelt die Möglichkeit der Rückübertragung desRechtsstreits vom Einzelrichter auf den Kollegialspruchkör-per. Die Vorschrift entspricht der Regelung zum erstinstanz-lichen obligatorischen Einzelrichter in § 348a Abs. 2 E. Sieermöglicht es, einer sich verändernden ProzesssituationRechnung zu tragen und eine sich im Nachhinein als unzu-treffend erweisende Prognoseentscheidung bei der Einzel-richterübertragung durch eine Zurückübertragung zu korri-gieren. Grundsätzliche Bedeutung und damit ein Rücküber-tragungsgrund ist hier im weiten Sinne zu verstehen. Erfasstwerden insbesondere auch die in § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2,§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 und § 543 Abs. 2 Satz 1Nummer 2 besonders hervorgehobenen Fälle: Ist zur Fort-bildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichtserforderlich, so soll hierüber das Berufungsgericht nichtdurch den Einzelrichter, sondern in seiner durch das Ge-richtsverfassungsgesetz vorgegebenen Besetzung als Kolle-gialspruchkörper entscheiden. Darüber hinaus wird einegrundsätzlich Bedeutung hier auch anzunehmen sein, wennder Einzelrichter von einer gefestigten Rechtsprechung desSpruchkörpers, dem er angehört, abweichen will (sog. „In-nendivergenz“).

Absatz 3 stellt die Übertragungs- und Zurückübertragungs-beschlüsse unanfechtbar und entspricht damit der bisheri-gen (erstinstanzlichen) Regelung in § 348 Abs. 2 Satz 2.

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§ 527

Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen§ 524 zum Einsatz des vorbereitenden Einzelrichters. DerEinsatzbereich für den vorbereitenden Einzelrichter wirdsich zwar infolge der neu geschaffenen obligatorischenÜbertragung nach § 526 E verringern; es werden jedochauch weiterhin Fälle verbleiben, in denen der Einsatz desvorbereitenden Einzelrichters – trotz grundsätzlicher Ent-scheidungszuständigkeit des Kollegialspruchkörpers – sinn-voll erscheint, z. B. für einzelne Beweiserhebungen undvorbereitende Entscheidungen.

Änderungen gegenüber dem bisherigen § 524 enthält dieVorschrift lediglich an zwei Stellen: Zum einen wird die Zu-weisungsmöglichkeit dem Berufungsgericht als solchemund damit nicht dem Vorsitzenden allein zugebilligt. Zumanderen entfällt die Sonderregelung für die Kammer fürHandelssachen (bislang: § 524 Abs. 3 Nr. 1), da deren Zu-ständigkeit in Berufungsverfahren künftig nicht mehr gege-ben sein wird. Dadurch werden in Absatz 3 die bisherigenNummern 2 bis 6 zu Nummern 1 bis 5.

§ 528

Die Vorschrift ist neu konzipiert und fasst die in den bisheri-gen §§ 525, 536 enthaltenen Regelungen zum Prüfungs-und Entscheidungsumfang in der Berufungsinstanz zusam-men. Nach Satz 1 wird die Grenze für die Prüfung und Ent-scheidung durch das Berufungsgericht durch die Berufungs-anträge bestimmt. Satz 2 stellt dazu ausdrücklich klar, dassdas Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über die ge-stellten Berufungsanträge nicht hinausgehen darf.

§ 529

§ 529 E regelt entsprechend der Neukonzeption des Beru-fungsrechts vornehmlich als Fehlerkontroll- und -beseiti-gungsinstrument den Prüfungsumfang in der Berufungsin-stanz neu.

Nach Absatz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 ist das Berufungsgerichtgrundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen im erstinstanz-lichen Urteil gebunden. Im Regelfall obliegt damit der ers-ten Instanz die Feststellung der für die Entscheidung desRechtsstreits erheblichen Tatsachen. Dies korrespondiertmit der durch die Reform verfolgten Stärkung der erstenInstanz, deren Feststellungen auch in den höheren Rechts-zügen Verbindlichkeit behalten.

Halbsatz 2 in Nummer 1 trägt der auch bei einer gestärktenersten Instanz nicht auszuschließenden Möglichkeit unrich-tiger oder unvollständiger erstinstanzlicher Tatsachenfest-stellung Rechnung. Er sieht deshalb eine Ausnahme von derBindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzliche Tat-sachenfeststellung für den Fall vor, dass aufgrund konkreterAnhaltspunkte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit oderVollständigkeit der entscheidungserheblichen erstinstanzli-chen Feststellungen bestehen und deshalb eine erneute Fest-stellung geboten ist.

Die Beurteilung, ob ernstliche Zweifel bestehen, ist damitnicht in das freie Ermessen des Berufungsgerichts gestellt.Vielmehr müssen stets konkrete Anhaltspunkte die An-nahme ernstlicher Zweifel rechtfertigen. Konkrete Anhalts-punkte können sich insbesondere aufgrund einer Rechts-

fehlerhaftigkeit des Zustandekommens der erstinstanzlichenFeststellungen ergeben, wenn etwa Beweisanträge übergan-gen oder eine Beweiserhebung oder -würdigung nur unzu-reichend vorgenommen worden sind. Die Rechtsfehlerhaf-tigkeit allein genügt allerdings nicht; vielmehr muss das Be-rufungsgericht zudem zu der Überzeugung gelangen, dasssich gerade aufgrund dieser Rechtsfehlerhaftigkeit ernstli-che Zweifel am Ergebnis der Feststellungen ergeben. Ande-rerseits können sich solche Zweifel auch ergeben, ohne dassder ersten Instanz der Vorwurf einer rechtsfehlerhaften Ver-fahrensweise gemacht werden könnte, so etwa, wenn dasBerufungsgericht aufgrund lediglich bei ihm gerichtskundi-ger Tatsachen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit oderVollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen ge-winnt. Es kommt deshalb nicht allein auf die dem erst-instanzlichen Gericht tatsächlich erkennbare Sachlage an;vielmehr sind etwaige darüber hinausreichende Erkennt-nisse des Berufungsgerichts bei der Beurteilung, ob ernst-liche Zweifel vorliegen, ebenfalls heranzuziehen.

Der Terminus „ernstliche Zweifel“ ist in die Rechtssprachebereits eingeführt. Er findet sich u. a. in § 80 Abs. 4 Satz 3VwGO, § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO und § 361 Abs. 2 AO.Diese Regelungen betreffen Abgabenangelegenheiten, indenen ein Verwaltungsakt kraft Gesetzes sofort vollziehbarist, und bestimmen, dass die Aussetzung der Vollziehungdes Verwaltungsakts erfolgen soll, wenn ernstliche Zweifelan dessen Rechtmäßigkeit bestehen. Der Begriff „ernstlicheZweifel“ ist ferner in § 36 Abs. 4 AsylVfG enthalten; nachdieser Bestimmung darf die Aussetzung der Abschiebungnur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an derRechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts beste-hen. Darüber hinaus hat der Begriff „ernstliche Zweifel“schließlich auch in das Berufungszulassungsrecht der Ver-waltungsgerichtsordnung Eingang gefunden; nach § 124Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wennernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen.Im Rahmen der Auslegung der genannten Bestimmungenist der Begriff „ernstliche Zweifel“ in der verwaltungsge-richtlichen Rechtsprechung und Literatur konkretisiert wor-den (vgl. etwa Eyermann/Happ, Kommentar zur VwGO,10. Auflage, § 124 Rn. 20, 21 m. w. N.).

Ernstliche Zweifel im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 E set-zen voraus, dass im Ergebnis die Unrichtigkeit oder Unvoll-ständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungenmindestens ebenso wahrscheinlich ist wie deren Richtigkeitoder Vollständigkeit. Dies ist auch der Fall, wenn sich dietragenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil als un-zutreffend oder unvollständig erweisen und die Frage, obdas Ergebnis der Feststellungen gleichwohl richtig ist, erstauf Grund einer weiteren Durcharbeitung und Durchdrin-gung des Streitstoffes und/oder gar einer Beweisaufnahmeentschieden werden kann.

Die Nummer 1 trägt insgesamt dem Gesichtspunkt Rech-nung, dass weder das Interesse der Prozessparteien nochGerechtigkeitsgesichtspunkte generell eine Wiederholungdes erstinstanzlichen Verfahrens erfordern. Die neue Zweck-bestimmung der Berufung als eine Instanz vornehmlich derFehlerkontrolle und -beseitigung bringt es mit sich, dasseine abweichende Tatsachenfeststellung durch das Beru-fungsgericht davon abhängig gemacht wird, dass das Ergeb-

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nis der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung ernstlichenZweifeln unterliegt. Dadurch wird gewährleistet, dass (nur)eine ernstlich zweifelhafte Tatsachengrundlage eines Urteilsin zweiter Instanz korrigiert werden kann.

Nummer 2 stellt klar, dass das Berufungsgericht bei seinerEntscheidung auch neuen Tatsachenvortrag zu berücksichti-gen hat, soweit dieser zulässig ist. Zuzulassende neue An-griffs- und Verteidigungsmittel können damit im Einzelfalleine andere Beurteilung des Sachverhalts und damit einevon der ersten Instanz abweichende Tatsachenfeststellungdurch das Berufungsgericht rechtfertigen. Auf die Begrün-dung zu § 531 E wird insoweit verwiesen.

Absatz 2 trifft Regelungen dazu, inwieweit möglicheRechtsfehler im erstinstanzlichen Verfahren oder Urteilvom Berufungsgericht von Amts wegen oder nur auf ent-sprechende Rüge hin zu berücksichtigen sind.

Für nicht von Amts wegen zu berücksichtigende Fehler imerstinstanzlichen Verfahren stellt Satz 1 klar, dass diesevom Berufungsgericht nur geprüft werden, wenn dieseMängel gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, § 524 Abs. 3gerügt worden sind. Es obliegt hiernach dem Berufungs-führers, mögliche erstinstanzliche Verfahrensfehler aufzu-zeigen.

Damit werden die Obliegenheiten an den Berufungsführernicht überspannt. Vielmehr stellt bereits das geltende Rechtsvergleichbare Anforderungen an ihn, indem es in § 295 dieHeilung von Verfahrensfehlern vorsieht, wenn bei verzicht-baren Verfahrensrügen eine rechtzeitige Rüge noch in derersten Instanz unterbleibt. Zudem zeigen rechtstatsächlicheErkenntnisse, dass schon heute mögliche Verfahrensfehlervon den Rechtsmittelführern weitestgehend erkannt und ge-rügt werden. Die Quote der vom Rechtsmittelführer nichterkannten entscheidungserheblichen Verfahrensfehler, dieerst das Berufungsgericht erkannt hat, beträgt weniger als2 % (OLG: 1,88 %; LG 1,31 %). Es steht zu erwarten, dassdurch die veränderte Ausgestaltung des Berufungsverfah-rens die Quote der vom Rechtsmittelführer nicht erkanntenentscheidungserheblichen Verfahrensfehler abnehmen wirdund damit vernachlässigt werden kann. Der rechtsstaatlicheGewinn, der in diesem Bereich durch eine amtswegige Prü-fung der Verfahrensfehler durch das Berufungsgericht er-reicht werden könnte, stünde damit in keinem Verhältnis zudem zu erwartenden Aufwand, wenn das Berufungsgerichtdurch eine amtswegige Prüfung gezwungen wäre, imGrundsatz die gesamten Akten im Hinblick auf möglicheVerfahrensfehler und deren Relevanz für die Sachverhalts-feststellung hin zu untersuchen.

Satz 2 stellt in Übereinstimmung mit der entsprechendenRegelung im Revisionsverfahren (bisher: § 559 Abs. 2Satz 1; künftig: § 557 Abs. 3 Satz 1 E) klar, dass das Beru-fungsgericht im Übrigen, d. h. in erster Linie hinsichtlichder materiell-rechtlichen Überprüfung des erstinstanzlichenUrteils, an die geltend gemachten Berufungsgründe nichtgebunden ist. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzlicheUrteil auf materiell-rechtliche Fehler und eine sonstige un-richtige Anwendung des Rechts also von Amts wegen inden Grenzen des bisherigen § 536 (§ 528 Satz 2 E) zu über-prüfen.

§ 530

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 527. Als Folge-änderung zur Neufassung der Bestimmungen zur Beru-fungsbegründung und -erwiderung (§§ 520, 521 Abs. 2)waren lediglich die entsprechenden Bezugnahmen (bislangauf §§ 519, 520 Abs. 2) anzupassen.

§ 531

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 528 Abs. 3 und regelt,dass Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im erstenRechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, ausge-schlossen bleiben.

Absatz 2 Satz 1 fasst die bisher in § 528 Abs. 1, 2 enthalte-nen Bestimmungen zur Zulassung neuer Angriffs- und Ver-teidigungsmittel neu und trägt damit der mit der Rechtsmit-telreform geänderten Verfahrensstruktur im Berufungsver-fahren Rechnung. Die Überprüfung der erstinstanzlichenUrteile soll sich auf die Fehlerkontrolle und die Fehlerbesei-tigung konzentrieren. Vor diesem Hintergrund ist es sachge-recht, das Berufungsgericht grundsätzlich an die fehlerfreigewonnenen Erkenntnisse der ersten Instanz zu binden undneue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur zuzulassen, so-weit dies durch besondere Gründe gerechtfertigt ist. SolcheAusnahmegründe liegen in Ansehung neuer Angriffs- undVerteidigungsmittel nur vor, wenn diese

– einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ers-ten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheb-lich gehalten worden ist (Nummer 1). In diesem Fallmuss den Parteien – in Fortführung der Regelung des§ 139 E – Gelegenheit gegeben werden, sich auf die ge-genüber der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichtsabweichende rechtliche Beurteilung durch das Beru-fungsgericht einstellen und deshalb erforderlich gewor-dene neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringenzu können. Ohne diese Fallgruppe würde man die Par-teien zwingen, in der ersten Instanz vorsorglich auch sol-che Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen, dievom Standpunkt des erstinstanzlichen Gerichts aus uner-heblich sind;

– infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszugnicht geltend gemacht wurden (Nummer 2). Sah sichdie Partei durch eine fehlerhafte Prozessleitung des Ge-richts erster Instanz dazu veranlasst, von bestimmtemVorbringen abzusehen, oder sind nach § 139 erforder-liche Hinweise unterblieben und beruht das Urteil aufdiesem Fehler, ist es sachgerecht und geboten, die Beru-fungsinstanz an die Tatsachenfeststellung der ersten In-stanz insoweit nicht zu binden;

– im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind,ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht(Nummer 3). Dies trifft stets dann zu, wenn das neueAngriffs- und Verteidigungsmittel erst nach Schluss dererstinstanzlichen mündlichen Verhandlung entstandenist. Im Übrigen ist darauf abzustellen, ob der Partei dasneue Angriffs- und Verteidigungsmittel und dessen Rele-vanz für den Ausgang des Rechtsstreits bis zum Schlussder erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung hätte be-kannt sein müssen. Würde die Partei mit ihrem darausresultierenden neuen Vorbringen ausgeschlossen, so

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müsste ihr ggf. der Weg in ein Wiederaufnahmeverfah-ren eröffnet werden, der wesentlich umständlicher ist.Bekannt sein mussten der Partei all diejenigen Angriffs-und Verteidigungsmittel, die sie bei Aufwendung der ge-botenen Sorgfalt bereits in erster Instanz hätte benennenkönnen. Maßstab ist – ebenso wie bei § 295 Abs. 1 – die(einfache) Fahrlässigkeit, wobei zwar die Anforderun-gen insbesondere bei einer anwaltlich nicht vertretenenPartei nicht überspannt werden dürfen, andererseits aberauch auf den Zweck der Bestimmung Bedacht zu neh-men ist, dass der entscheidungsrelevante Sach- undStreitstoff bereits in der ersten Instanz vollständig unter-breitet werden soll.

Satz 2 gibt dem Berufungsgericht die Möglichkeit, dieGlaubhaftmachung derjenigen Tatsachen zu verlangen, ausdenen der Berufungsführer die Zulässigkeit der neuen An-griffs- und Verteidigungsmittel ableitet. Dies erlaubt es demBerufungsgericht, bereits frühzeitig zu prüfen, ob die vomBerufungsführer gegen den Bestand des erstinstanzlichenUrteils geltend gemachten neuen Angriffs- und Verteidi-gungsmittel in zulässiger Weise in das Berufungsverfahreneingeführt werden können. So kann das Gericht dem Beru-fungsführer beispielsweise auferlegen, glaubhaft zu ma-chen, dass neu vorgebrachte Beweismittel ihm erst nachSchluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz bekanntgeworden sind. Werden gegen das angefochtene Urteil le-diglich neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht,gelingt aber die Glaubhaftmachung der Zulässigkeitsvor-aussetzungen hierfür nicht, so ist die Berufung unter denweiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 im Beschluss-wege zurückzuweisen.

§ 532

Die Vorschrift enthält die Regelungen des bisherigen § 529Abs. 1, 4. Die Absätze 2 und 3 des bisherigen § 529 sind alsFolgeänderung zu § 513 Abs. 3 E entfallen.

§ 533

Die Vorschrift regelt die Zulässigkeit von Klageänderung,Aufrechnungserklärung und Widerklage in der Berufungs-instanz zum Teil abweichend von der bisherigen Regelungin § 533. Nach geltendem Recht sind Klageänderung, Auf-rechnungserklärung und Widerklage in der Berufung nurzulässig, wenn der Gegner hierin einwilligt oder das Gerichtdiese für sachdienlich erachtet, §§ 533, 523, 263. Diese Vo-raussetzungen übernimmt die Neuregelung in Nummer 1.

Nach Nummer 2 ist künftig jedoch weitere Voraussetzungfür die Zulässigkeit von Klageänderung, Aufrechnungser-klärung und Widerklage in der Berufungsinstanz, dass dieseauf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungs-gericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Be-rufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat. Damitwird die geänderte Funktion der Berufungsinstanz unterstri-chen, die – abweichend vom bisherigen Recht (§ 525) –keine vollständige zweite Tatsacheninstanz, sondern in ers-ter Linie Kontrollinstanz zur Fehlerfeststellung und -beseiti-gung sein wird. Das Berufungsgericht soll deshalb auchüber eine „Flucht in die Klageänderung/Widerklage/Pro-zessaufrechnung“ nicht mit Tatsachenstoff konfrontiert wer-den können, der nach der Neuregelung in § 529 i. V. m.

§ 531 E ausgeschlossen ist. Nummer 2 stellt deshalb zumeinen klar, dass mittels derartiger Prozesshandlungen keinansonsten unzulässiger neuer Tatsachenstoff in das Beru-fungsverfahren eingeführt werden kann. Zum anderen be-wahrt die Regelung in Nummer 2 eine Klageänderung, Auf-rechnungserklärung oder Widerklage anbringende Parteidavor, dass das Berufungsgericht diese Prozesshandlungaufgrund von Sachdienlichkeit oder Einwilligung des Geg-ners zwar zulassen müsste, aufgrund der Beschränkung desTatsachenstoffs aber an einer der materiellen Rechtslageentsprechenden Entscheidung über die Klageänderung, Auf-rechnungserklärung oder Widerklage gehindert sein könnte.

§ 534

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 531.

§ 535

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 532.

§ 536

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 533.

§ 537

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 534.Als Folgeänderung zu § 128 Abs. 4 E, wonach Entschei-dungen, die nicht Urteile sind, ohne mündliche Verhandlungergehen können, ist der bisherige Absatz 1 Satz 2 Halb-satz 1 entbehrlich und deshalb nicht übernommen worden.

§ 538

Die Vorschrift konzipiert die bisher in den §§ 538 bis 540enthaltenen Regelungen zur Zurückverweisung des Rechts-streits an das Gericht des ersten Rechtszuges neu.

Absatz 1 enthält den auch schon bislang geltenden Grund-satz, dass das Berufungsgericht die erforderlichen Beweiseselbst zu erheben und in der Sache zu entscheiden hat.

Absatz 2, der an die bisherigen Regelungen in §§ 539, 540anknüpft, enthält Ausnahmen von diesem Grundsatz. Siesind im Interesse der Verfahrensbeschleunigung gegenüberdem geltenden Recht erheblich eingeschränkt worden.Grundsätzlich ist die Zurückverweisung der Sache an daserstinstanzliche Gericht künftig vom Antrag einer Partei ab-hängig (Ausnahme: Nr. 7). Wenn dagegen beide Parteientrotz Vorliegen eines Zurückverweisungsgrundes überein-stimmend eine Sachentscheidung des Berufungsgerichtswünschen, so soll das Berufungsgericht daran gebundensein.

Nach Satz 1 Nummer 1 ist eine Zurückverweisung wegeneines Verfahrensmangels nur noch statthaft, wenn es sichum einen wesentlichen Verfahrensmangel handelt und auf-grund dessen eine umfangreiche (z. B. Vernehmung einerVielzahl von Zeugen oder Sachverständigen) oder aufwän-dige (z. B. an einem weit entfernt liegenden Ort vorzuneh-mende) Beweisaufnahme erforderlich ist. In Betrachtkommt damit also etwa nicht die – einfache – Vernehmunglediglich eines Zeugen, es sei denn, die Vernehmung mussz. B. im Ausland stattfinden. Die Nummern 2 bis 6 über-nehmen die bisherigen Regelungen des § 538 Abs. 1, knüp-

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fen die Zurückverweisungsmöglichkeit aber an das zusätzli-che Erfordernis eines entsprechenden Antrags einer Partei.Damit wird dem Interesse der Parteien an einer zügigen Er-ledigung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz durcheine abschließende Sachentscheidung angemessen Geltungverschafft. Zugleich wird die erste Instanz durch die Redu-zierung der Zurückverweisungen entlastet.

Satz 2 entspricht dem bisherigen § 538 Abs. 2.

Satz 3 entbindet im Fall des Satzes 1 Nummer 7 vom Erfor-dernis eines Parteiantrags. Ein fehlerhaft erlassenes Teilur-teil ist in der Regel ein wesentlicher Verfahrensmangel (vgl.BGH NJW 1996 S. 395) und damit ein Unterfall von Num-mer 1. Der Verzicht auf die Erfordernisse einer weiteren Be-weisaufnahme und eines Zurückverweisungsantrags sollaber verhindern, dass das Berufungsgericht in diesem Fallan einer Zurückverweisung gehindert ist und damit ein ansich einheitlich zu führender Rechtsstreit in zwei Instanzengleichzeitig geführt werden müsste.

§ 539

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 542. Lediglich inAbsatz 2 Satz 1 ist eine Änderung insoweit vorgenommenworden, als künftig nicht an das „tatsächliche mündlicheVorbringen“ des Berufungsklägers, sondern an das „zuläs-sige tatsächliche Vorbringen“ angeknüpft wird. Mit demVerzicht auf das Wort „mündliche“ wird der Streichung desbisherigen § 526 Rechnung getragen. Die Einfügung desWortes „zulässige“ stellt klar, dass präkludiertes Vorbringen(§ 531 E) auch im Versäumnisverfahren ausgeschlossenbleibt.

§ 540

Die Vorschrift entspricht weitgehend dem bisherigen § 543,erweitert jedoch den Anwendungsbereich des Absatzes 2Satz 1 auf den Fall, dass gegen die im Berufungsurteil abge-lehnte oder unterbliebene Zulassung der Revision die Nicht-zulassungsbeschwerde (§ 544 E) zulässig ist. Auch in die-sem Fall soll der Tatbestand des Berufungsurteils eine ge-drängte Darstellung des Sach- und Streitstandes nach Maß-gabe des Absatzes 2 enthalten. Durch die Erweiterung wirddem Umstand Rechnung getragen, dass künftig im Grund-satz jedes Urteil – ggf. im Wege der Nichtzulassungsbe-schwerde – der Revision unterliegen kann.

Dies bedingt eine gewisse Mehrbelastung der Berufungs-gerichte, da bislang im Beschwerdewertbereich bis60 000 DM die Fertigung eines Tatbestandes nur erforder-lich ist, wenn das Berufungsgericht die Revision zulässt.Diese Mehrbelastung hält sich jedoch für die Zeit bis ein-schließlich 31. Dezember 2007 in engen Grenzen, da bis zudiesem Zeitpunkt die Nichtzulassungsbeschwerde gemäßder Übergangsregelung in § 26 Nr. 8 EGZPO-E (Artikel 3Nr. 3 des Entwurfs) nur bei Beschwerdewerten über20 000 Euro zulässig ist. Es ist in Aussicht genommen, fürdie Zeit nach dem Außerkrafttreten der Übergangsregelungdas Erfordernis einer Tatbestandsfertigung zu modifizieren.Es wird insbesondere zu erwägen sein, ob insoweit eineAkzessorietät zur Einlegung einer Nichtzulassungsbe-schwerde geschaffen werden sollte.

§ 541

Der Regelungsinhalt des geltenden § 541 entfällt. Der bis-lang in § 541 geregelte Rechtsentscheid in Mietsachen er-möglichte – ebenso wie die auch entfallende Sonderrege-lung zur Divergenzberufung in Wohnraummietsachen in§ 511a Abs. 2 – eine Vereinheitlichung der Rechtsprechungdurch obergerichtliche Entscheidungen in einem Bereich, indem der ordentliche Instanzenzug zum Oberlandesgerichtund zum Bundesgerichtshof nicht zur Verfügung stand. Mitder Eröffnung der Berufungsmöglichkeit gegen alle erst-instanzlichen Entscheidungen der Amts- und Landgerichtebei Erreichen der auf 600 Euro herabgesetzten Berufungs-summe und der Zulassungsberufung unterhalb dieser Wert-grenze werden alle Urteile bei grundsätzlicher Bedeutungder Rechtssache der obergerichtlichen Rechtsprechung biszum Bundesgerichtshof zugänglich. Das Ziel des Gesetzge-bers bei der Schaffung des Rechtsentscheidsverfahrens undder Divergenzberufung in Wohnraummietsachen, die Recht-sprechung auf einem Rechtsgebiet zu vereinheitlichen, fürdas der übliche Instanzenzug nicht zur Verfügung steht,wird mit der Neugestaltung des Rechtsmittelrechts erreicht,ohne dass es der bisherigen Sonderbestimmungen in § 511aAbs. 2 und § 541 noch bedarf.

Der neu gefasste § 541 E entspricht weitgehend dem bishe-rigen § 544. In Absatz 1 ist lediglich der 24-Stunden-Zeit-raum, innerhalb dessen die Geschäftsstelle des Berufungs-gerichts die Prozessakten von der Geschäftsstelle des erst-instanzlichen Gerichts einzufordern hat, durch das Gebotder unverzüglichen Einforderung flexibilisiert worden. InAbsatz 2 ist die bisherige Anknüpfung an das in derBerufungsinstanz erlassene Urteil durch die Anknüpfungan die in der Berufungsinstanz ergangene Entscheidung er-setzt worden. Damit wird dem Umstand Rechnung getra-gen, dass die Berufung nicht nur durch ein Berufungsurteil,sondern auch durch einen Zurückweisungsbeschluss (§ 522Abs. 2 E) ihre Erledigung finden kann.

Abschnitt 2

Revision

§ 542

Die Vorschrift betrifft die Statthaftigkeit der Revision undregelt den Zugang zum Revisionsgericht unter weitgehen-der Übernahme des geltenden Rechts. Absatz 1 entsprichtinhaltlich dem bisherigen § 545 Abs. 1. Die redaktionellenÄnderungen tragen dem Sprachgebrauch der Zivilprozess-ordnung Rechnung, die die Gerichtsinstanzen lediglichfunktionell bezeichnet. Absatz 2 entspricht inhaltlich dembisherigen § 545 Abs. 2 und ist lediglich redaktionell ge-ringfügig verändert worden.

§ 543

Die Vorschrift bestimmt weitgehend die formellen und ma-teriellen verfahrensrechtlichen Zugangsvoraussetzungen derRevision neu. Das bisherige Mischsystem von Zulassungs-und Streitwertrevision wird durch eine generelle Zulas-sungsrevision mit Nichtzulassungsbeschwerde ersetzt undvereinheitlicht den Zugang zur Revisionsinstanz.

Drucksache 14/4722 – 104 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Absatz 1 beinhaltet den Grundsatz der Zulassungsrevision:Danach ist die Revision künftig nur statthaft, wenn sie zuge-lassen worden ist. Die Entscheidung über die Zulassungwird in erster Linie dem Berufungsgericht und nur im Rah-men der Nichtzulassungsbeschwerde dem Revisionsgerichtübertragen. Wegen der Gründe für diese Neuregelung wirdauf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründungunter IV. 3. a Bezug genommen. Eines Antrags der Parteienauf Zulassung der Revision bedarf es dazu nicht; das Beru-fungsgericht entscheidet von Amts wegen.

Nach Absatz 2 ist die Revision nur in den Fällen der Num-mern 1 und 2 dieser Vorschrift zuzulassen. Alsdann soll dieZulassung aber nicht im freien Ermessen des Gerichts ste-hen, sondern der gesetzlichen Bindung unterliegen. Sicher-gestellt wird dies durch die Kontrolle von Nichtzulassungs-entscheidungen im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde.Unverändert bleibt die Möglichkeit, die Revision nur hin-sichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen undabtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, aufden auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte(BGH, FamRZ 1995 S. 1405; BGH, NJW 1984 S. 615;BGHZ 48 S. 134; BGHZ 53 S. 152).

Satz 1 regelt die Voraussetzungen, unter denen das Beru-fungsgericht die Revision zuzulassen hat: wenn die Rechts-sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildungdes Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-dern.

Die Neufassung der Zulassungsgründe verdeutlicht die ge-setzgeberische Intention, den Begriff der grundsätzlichenBedeutung nicht auf die Elemente der Rechtsfortbildungund der Rechtsvereinheitlichung zu beschränken. Mit der inAnlehnung an andere Vorschriften gefassten Zugangsformelwerden künftig Fallgestaltungen Zugang in die Revisionsin-stanz finden, in denen über den Einzelfall hinaus ein allge-meines Interesse an einer Entscheidung des Revisionsge-richts besteht.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache im Sinneder Nummer 1 nach herkömmlicher Definition nur dann,wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage zu entscheidenist (vgl. Walchshöfer, in: Münchener Kommentar zur ZPO,§ 546 Rn. 35 ff.; BVerwG NJW 1962 S. 218; NJW 1997S. 3328), deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahlvon Fällen denkbar ist. Daher werden von Nummer 1 vor al-lem Modell- oder Musterprozesse sowie solche Verfahrenerfasst, in denen die Auslegung typischer Vertragsbestim-mungen, Tarife, Formularverträge oder allgemeiner Ge-schäftsbedingungen erforderlich wird (BGHZ 8 S. 55;BAGE 2 S. 26) oder in denen die Entscheidung einer Ein-zelfrage (z. B. auf den Gebieten des Wettbewerbsrechts oderdes Urheberrechts u. a.) die Rechtsentwicklung fördert.Desgleichen wird auch bei vorliegender Rechtsprechungeine klärungsbedürftige Rechtsfrage und damit die grund-sätzliche Bedeutung der Rechtssache anzunehmen sein,wenn entweder die Instanzgerichte dem Bundesgerichtshofweitgehend nicht folgen oder im Schrifttum ernst zu neh-mende Bedenken gegen die höchstrichterliche Rechtspre-chung geäußert werden, um der Gefahr einer Rechtserstar-rung entgegenzuwirken.

Dieser Begriff der Grundsatzbedeutung im engen Sinneträgt jedoch dem Ziel nicht ausreichend Rechnung, die Re-vision in Fällen offen zu halten, in denen Leitentscheidun-gen des Revisionsgerichts zu Rechtsstreitigkeiten von allge-meiner Bedeutung erforderlich erscheinen. Dies gilt glei-chermaßen für Fälle der Verletzung von Verfahrensgrund-rechten und Fälle der offensichtlichen Unrichtigkeit desBerufungsurteils.

Diesem Anliegen wird durch die Schaffung des Revisions-zulassungsgrundes der Nummer 2 Rechnung getragen. DieZulassungsvoraussetzungen „Fortbildung des Rechts“ und„Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ konkreti-sieren insoweit den Zulassungsgrund der „grundsätzlichenBedeutung einer Rechtssache“, ohne ihn hierauf zu be-schränken. Wenn auch die einzelnen Zulassungsalternativennicht immer scharf voneinander zu trennen sind, so bietensie doch die Gewähr, dass aus der unterschiedlichen Ausge-staltung der Rechtsmittelzugangsvoraussetzungen in denmit § 543 Abs. 2 E vergleichbaren Bestimmungen des § 74Abs. 2 GWB, § 219 BEG, § 83 MarkenG, § 100 PatG und§ 80 OWiG keine einschränkenden Schlüsse auf die Ausle-gung des Revisionsgrundes der grundsätzlichen Bedeutungeiner Rechtssache gezogen werden können.

Hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der beiden Zulas-sungselemente kann auf die zu den genannten Bestimmun-gen entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Da-nach ist die Revision zur Fortbildung des Rechts zuzulas-sen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für dieAuslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellenoder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslückenauszufüllen (BGHSt 24 S. 15, 21). Zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung ist die Revision zuzulassen,wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Un-terschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbeste-hen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die ange-fochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzenhat. Diese Voraussetzungen sind nicht schon dann gegeben,wenn ein Gericht in einem Einzelfall eine Fehlentscheidunggetroffen hat, selbst wenn der Rechtsfehler offensichtlichist, wohl aber, wenn es von der höchstrichterlichen Recht-sprechung „abweicht“, diese also nicht berücksichtigt unddie Gefahr einer Wiederholung besteht (BGHSt 24 S. 15,21 f.). Darüber hinaus ist anerkannt, dass materielle oderformelle Fehler bei der Auslegung oder Anwendung revi-siblen Rechts auch dann über den Einzelfall hinaus allge-meine Interessen nachhaltig berühren, wenn sie von erhebli-chem Gewicht und geeignet sind, das Vertrauen in dieRechtsprechung zu beschädigen (vgl. Göhler/Buddendiek,OWiG, § 80 Rn. 5 ff.). Hierher gehören vor allem die Fälle,in denen Verfahrensgrundrechte, namentlich die Grund-rechte auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und auf einobjektiv willkürfreies Verfahren, verletzt sind und deswe-gen Gegenvorstellung erhoben (BGH JZ 2000, 526) undVerfassungsbeschwerde eingelegt werden könnte. Dies zuvermeiden, muss mit der Zulassung der Revision – in diesenFällen freilich regelmäßig erst aufgrund der Nichtzulas-sungsbeschwerde (§ 544 E) – ermöglicht werden, wäre aberallein mit dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeu-tung nach herkömmlichem Verständnis zumindest nichtsichergestellt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 105 – Drucksache 14/4722

Daneben bringt die erweiterte Zulassungsformel zum Aus-druck, dass einer Sache grundsätzliche Bedeutung nicht nurdann zukommt, wenn die Fortbildung des Rechts oder dieSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts erfordert, sondern auchdann, wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf dieAllgemeinheit deren Interesse in ganz besonderem Maßeberühren, wie z. B. das tatsächliche oder wirtschaftliche Ge-wicht der Sache für den beteiligten Rechtsverkehr (vgl.BAG NJW 1980 S. 1812, 1813; Weyreuther, Revisionszu-lassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtspre-chung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rn. 89 f.).

Der Entwurf sieht davon ab, den Verfahrensmangel, aufdem das Urteil beruhen kann, als Zulassungsgrund einzu-führen. Es besteht kein Grund, die Revision bei der Gel-tendmachung von Verfahrensmängeln unter geringeren Vor-aussetzungen zuzulassen als bei der Geltendmachung mate-riell-rechtlicher Rechtsfehler. Auch bei Verfahrensmängelnsoll der Zugang zur Revisionsinstanz daher nur dann eröff-net sein, wenn die Entscheidung darüber grundsätzliche Be-deutung hat oder wenn die Rechtsfortbildung oder die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts erfordern.

Satz 2 ist gegenüber dem bisherigen § 546 Abs. 1 Satz 3unverändert; er stellt klar, dass die Zulassung für das Revi-sionsgericht bindend ist; dieses kann die Revision deshalbnicht mit der Begründung verwerfen, das Berufungsgerichthabe die Voraussetzungen für eine Zulassung zu Unrechtangenommen.

§ 544

Die Bestimmung trifft Regelungen zur Anfechtung derNichtzulassungsentscheidung des Berufungsgerichts.

Die Anfechtung erfolgt nach Absatz 1 Satz 1 im Wegeder Nichtzulassungsbeschwerde. Das damit vorgeseheneRechtsmittel entspricht den Regelungen der anderen Pro-zessordnungen (§ 72a ArbGG; § 133 VwGO; § 160a SGG;§ 115 Abs. 3 bis 6 FGO), die sich im Wesentlichen dort be-währt haben. Wegen der Gründe im Einzelnen wird auf dieAusführungen im Allgemeinen Teil der Begründung unterIV. 3. c Bezug genommen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach Satz 2 binnen ei-ner Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in voll-ständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestensaber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dessen Ver-kündung bei dem Revisionsgericht einzulegen. Diese Fristentspricht den oben genannten Regelungen der Verwal-tungs- und Finanzgerichtsordnung. Sie gewährleistet, dassdie Frage, ob ein Berufungsurteil noch der Revision unter-liegt, obwohl das Berufungsgericht diese nicht zugelassenhatte, nicht länger als notwendig offen bleibt.

Die im Regelfall vorgesehene Monatsfrist für die Nichtzu-lassungsbeschwerde, beginnend mit der Zustellung des voll-ständig abgefassten Berufungsurteils, ist erforderlich, weildie Entscheidung über die Einlegung der Nichtzulassungs-beschwerde im Allgemeinen eine eingehende Prüfung desanzufechtenden Urteils und seiner Gründe voraussetzt. Ge-gen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulas-

sungsbeschwerde soll der Partei unter den Voraussetzungendes § 233 Abs. 1 die Wiedereinsetzung in den vorigen Standzu gewähren sein; die Frist ist deshalb als Notfrist ausge-staltet. Das erscheint wegen der gleichen Regelung für dieRevision selbst geboten.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist in jedem Falle beimBundesgerichtshof einzulegen, der nach dieser VorschriftRevisionsgericht ist. Für die Fälle, in denen die Zuständig-keit eines obersten Landesgerichtes (Bayerisches OberstesLandesgericht) zur Entscheidung über die Revision begrün-det sein kann, bestimmt die Sonderregelung des Artikels 3Nr. 1 E (§ 7 Abs. 2 EGZPO-E), dass die Nichtzulassungsbe-schwerde ebenfalls beim Bundesgerichtshof einzulegen ist,der bindend die Zuständigkeit für die Entscheidung festlegt(vgl. die Begründung zu Artikel 3 Nr. 1 E). Das Berufungs-gericht ist zu einer Abänderung seiner Nichtzulassungsent-scheidung gemäß § 555 Abs. 1, § 318 nicht befugt. Damitwird die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde in dieHände der bei dem Bundesgerichtshof zugelassenenRechtsanwälte gelegt; das erscheint wünschenswert, weildiese Anwälte in besonderem Maß mit der Revisionsrecht-sprechung des Bundesgerichtshofes vertraut und deshalbdie Aussichten der Revisibilität einer Rechtssache nach derneuen Bestimmung des § 543 Abs. 2 zu beurteilen vorzüg-lich in der Lage sind. Die Regelung dürfte in einer nicht un-erheblichen Zahl von Fällen zur Vermeidung unbegründeterNichtzulassungsbeschwerden beitragen und damit den Bun-desgerichtshof entlasten.

Satz 3 übernimmt die Regelung des geltenden § 553aAbs. 1 für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde.Damit soll dem Revisionsgericht die Ermittlung des zustän-digen Senats, der über die Nichtzulassungsbeschwerde zuentscheiden hat, erleichtert werden.

Absatz 2 Satz 1 sieht für die Nichtzulassungsbeschwerdeeine besondere Begründungsfrist vor, die ebenso wie dieBeschwerdefrist selbst mit der Zustellung des vollständigabgefassten Urteils beginnt, jedoch mit zwei Monaten umeinen Monat länger ist als diese. Hilfsweise knüpft die Be-gründungsfrist an die Verkündung der angefochtenen Ent-scheidung an, um eventuellen Zustellungsmängeln Rech-nung zu tragen.

Satz 2 erklärt die Bestimmung des § 551 Abs. 2 Satz 5und 6 E für entsprechend anwendbar, wonach der Vor-sitzende unter den dort genannten Voraussetzungen dieBegründungsfrist verlängern kann. Die Verlängerungsmög-lichkeit ist einmal für rechtlich besonders schwierige Fälle,zum anderen auch für solche Fälle gedacht, in denen demVerfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am Ortdes Revisionsgerichts die Akten des Berufungsverfahrenserst kurze Zeit vor Ablauf der Frist nach Satz 1 zugänglichgemacht werden.

Nach Satz 3 müssen in der Begründungsschrift die Zulas-sungsgründe, also die grundsätzliche Bedeutung der Rechts-sache oder die Gründe, die eine Entscheidung des Revi-sionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherungeiner einheitlichen Rechtsprechung notwendig machen, dar-gelegt werden. Das Revisionsgericht wird die Prüfung, obdie Revision nach der neuen Zulassungsformel zuzulassen

Drucksache 14/4722 – 106 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

ist, gerade auch auf Grund der Angaben des Beschwerde-führers durchführen müssen.

Absatz 3 gewährleistet für den Rechtsmittelgegner rechtli-ches Gehör.

Absatz 4 regelt die Entscheidung über die Nichtzulassungs-beschwerde: Nach Satz 1 entscheidet das Revisionsgericht,also der Bundesgerichtshof und in den Fällen des § 7 Abs. 2EGZPO-E das oberste Landesgericht, über die Nichtzulas-sungsbeschwerde durch Beschluss, der – gemäß § 128Abs. 4 E – ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.Satz 2 sieht eine kurze Begründung der Entscheidung vor.Damit wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, den Be-rufungsgerichten Hinweise für die Zulassungspraxis zu ge-ben. Zugleich wird der Beschwerdeführer im Regelfall ingroben Zügen über die Gründe der Entscheidung unterrich-tet. Nach Satz 3 kann von einer Begründung ganz abgese-hen werden, wenn diese nicht geeignet ist, zur Klärung derVoraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zu-zulassen ist. Diese Regelung entspricht den anderen Verfah-rensordnungen (vgl. § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG; § 133Abs. 5 Satz 2 VwGO; § 160a Abs. 4 Satz 3 SGG). Satz 4schreibt die Zustellung der Entscheidung an die Parteienvor.

Nach Absatz 5 Satz 1 hemmt die Einlegung der Nichtzulas-sungsbeschwerde die Rechtskraft des Berufungsurteils.Wird die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, so steht erstmit der Entscheidung hierüber fest, ob die Revision statthaftist oder nicht. Daher hat auch erst die Ablehnung der Be-schwerde die in Satz 3 ausdrücklich bestimmte Folge, dassdas Urteil rechtskräftig wird. Nach Satz 2 sind die Vor-schriften des § 719 Abs. 2, 3 entsprechend anzuwenden,wenn die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt ist. Schonvon diesem Zeitpunkt an wird unter den gleichen Vorausset-zungen wie bei Einlegung der Revision die Zwangsvoll-streckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärtenBerufungsurteil auf Antrag durch das Revisionsgerichteinstweilen einzustellen sein, weil in dieser Beziehung dieEinlegung der Nichtzulassungsbeschwerde der Revisions-einlegung in den Fällen, in denen das Oberlandesgerichtdie Revision in seinem Urteil zugelassen hat, gleichgestelltwerden muss. Danach wird eine solche Einstellung anzu-ordnen sein, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft macht,dass die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteilbringen würde. Die Entscheidung über den Einstellungs-antrag kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 719Abs. 3 i. V. m. § 128 Abs. 4 E).

Absatz 6 Satz 1 bestimmt, dass im Falle des Erfolgs derNichtzulassungsbeschwerde das Verfahren als Revisions-verfahren fortgesetzt wird. Satz 2 stellt klar, dass es bei ei-ner erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde einer geson-derten Revisionseinlegung nicht bedarf und die Nichtzulas-sungsbeschwerde als Einlegung der Revision anzusehenist. Nach Satz 3 beginnt bei erfolgreicher Nichtzulassungs-beschwerde der Lauf der Revisionsbegründungsfrist mitder Zustellung der stattgebenden Entscheidung. Die Not-wendigkeit der Zustellung folgt aus § 329 Abs. 2 Satz 2.Mit der Regelung wird deutlich, dass zwischen Nichtzulas-sungsbeschwerde und Revisionsverfahren eine klare Tren-nung erfolgt. Der Entwurf geht allerdings nicht den Weganderer Verfahrensordnungen (§ 72a Abs. 5 Satz 7 ArbGG;

§ 115 Abs. 5 Satz 4 FGO; § 160 Abs. 4 Satz 5 SGG; § 220Abs. 3 Satz 3 BEG und § 74 Abs. 5 Satz 2 GWB), wonachdie Zulassung die Revisionsfrist in Lauf setzt, das Rechts-mittel also anschließend selbständig beim Revisionsge-richt eingelegt werden muss. Er folgt der Regelung des§ 139 Abs. 2 Satz 1 VwGO, nach der bei der Zulassung derRevision erst im Beschwerdeverfahren die Nichtzulas-sungsbeschwerde die Einlegung der Revision ersetzt. DasBeschwerdeverfahren wird automatisch als Revisionsver-fahren fortgesetzt, wenn die Nichtzulassungsbeschwerdeerfolgreich ist; die Revision muss aber selbständig begrün-det werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird inso-weit als bedingt eingelegte Revision angesehen, so dassdas Nichtzulassungsverfahren bei Erfolg unmittelbar insRevisionsverfahren übergehen kann. Die Trennung im Hin-blick auf die Begründung ist hingegen aufgrund der unter-schiedlichen Funktion von Nichtzulassungsbeschwerde undRevisionsverfahren erforderlich. Während es im Verfahrender Nichtzulassungsbeschwerde um die Statthaftigkeit desRechtsmittels aufgrund einer Prognose des Revisionsge-richts im Hinblick auf die Zulassungskriterien geht, wirdmit der Zulassung der Revision die volle Überprüfung desUrteils im bisherigen Umfang eröffnet. Der Begründungs-aufwand der Parteien und der Prüfungsumfang des Revi-sionsgerichts müssen sich daher jeweils in einem dem Ver-fahrensstadium angepassten Rahmen halten. Zugleich wirdvermieden, dass den Parteien schon vor der Entscheidungüber die Zulassung Begründungspflichten zugemutet wer-den, die nur im Rahmen der Vollprüfung der Revision ge-rechtfertigt wären. Halten sich im Einzelfall der Begrün-dungsaufwand für die Nichtzulassungsbeschwerde und fürdie Revision im selben Umfang, kann dem durch Bezug-nahmen Rechnung getragen werden.

Der geltende § 547 entfällt. Es besteht kein Grund,Entscheidungen des Berufungsgerichts ohne Zulassungschlechthin der Revision zu unterwerfen, soweit es sich umdie Unzulässigkeit der Berufung handelt, während im All-gemeinen die Revision nur unter den besonderen Vorausset-zungen des § 543 Abs. 2 E zuzulassen sein soll.

§ 545

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 549 Abs. 1.

Absatz 2 übernimmt die Regelungen in den bisherigen§§ 10, 549 Abs. 2 und bestimmt – entsprechend dem neugefassten § 513 Abs. 2 E (bisher: § 512a) – darüber hinaus,dass die Revision nicht darauf gestützt werden kann, daserstinstanzliche Gericht habe seine Zuständigkeit zu Un-recht angenommen oder verneint. Damit werden künftigRechtsmittelstreitigkeiten, die allein auf die Frage der Zu-ständigkeit des Gerichts gestützt werden, vermieden. Diesdient der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung desRevisionsgerichts. Die Neuregelung vermeidet zugleich,dass die von den Vorinstanzen geleistete Sacharbeit wegenfehlender Zuständigkeit hinfällig wird. Die verfassungs-rechtliche Garantie des gesetzlichen Richters wird durch dieNeuregelung nicht verletzt: Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 desGrundgesetzes sichert jedermann seinen gesetzlichen Rich-ter, fordert aber nicht, den Streit darüber in mehreren Instan-zen austragen zu können.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 107 – Drucksache 14/4722

§ 546

Die Vorschrift entspricht sachlich dem bisherigen § 550.

§ 547

Die Vorschrift entspricht weitgehend dem bisherigen § 551.Lediglich Nr. 4 der bisherigen Regelung entfällt als Folge-änderung zu § 545 Abs. 2 E. Dadurch werden die bisherigenNummern 5 bis 7 die Nummern 4 bis 6. Der Regelungsin-halt erscheint auch im Hinblick auf die Umgestaltung desRevisionszugangs nicht entbehrlich. Zwar wird allein durchdas Vorliegen eines der in der Vorschrift genannten Revi-sionsgründe nicht die Statthaftigkeit der Revision begrün-det, weil diese der Zulassung bedarf. Sie können jedoch imHinblick auf die neue Zulassungsformel in § 543 Abs. 2 EBedeutung erlangen. Außerdem haben sie bei erfolgter Zu-lassung im Rahmen der dann erfolgenden Vollprüfung desangefochtenen Urteils weiterhin besondere Bedeutung.

§ 548

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 552.

§ 549

Die Vorschrift entspricht weitgehend dem bisherigen § 553.Der neue Satz 3 in Absatz 1 stellt mit dem Hinweis auf§ 544 Abs. 6 Satz 2 klar, dass es im Falle der erfolgreichenNichtzulassungsbeschwerde einer gesonderten Revisions-einlegung nicht bedarf, weil in diesen Fällen die form- undfristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde dieRevisionseinlegung ersetzt.

§ 550

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 553a Abs. 1, trägt je-doch dem Umstand Rechnung, dass im Falle einer vorange-gangenen Nichtzulassungsbeschwerde das Urteil dem Revi-sionsgericht bereits vorliegt.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 553a Abs. 2 Satz 1.Die Sätze 2 und 3 des bisherigen § 553a sind nicht über-nommen worden, weil sie entbehrlich sind:

Die Mitteilung des Zeitpunktes der Revisionseinlegung(§ 553a Abs. 2 Satz 2) diente dem Zweck, dem Revisions-beklagten wegen einer eventuellen Anschlussrevision dieFeststellung des Zeitpunkts des Ablaufs der Revisionsbe-gründungsfrist zu ermöglichen, um sich darauf einstellen zukönnen, bis wann er sich wegen der Anschlussrevisionschlüssig werden muss (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO,21. Auflage, § 553a Rn. 1). Ihr bedarf es nach der Neurege-lung nicht, weil der Lauf der Revisionsbegründungsfristnicht mehr an den Zeitpunkt der Einlegung der Revision an-knüpft, sondern an die Zustellung der angefochtenen Ent-scheidung und im Falle der Zulassung der Revision durchdas Revisionsgericht an die Zustellung einer der Nichtzulas-sungsbeschwerde stattgebenden Entscheidung an den Revi-sionskläger. Die Anschließungsfrist selbst beginnt – wiebisher – mit der Zustellung der Revisionsbegründung (§ 554Abs. 2 Satz 2 E). Der Zeitpunkt der Revisionseinlegung istdeshalb für die Vorüberlegungen hinsichtlich einer An-schließung ohne Belang.

Die Regelung des bisherigen § 553a Abs. 2 Satz 3 istüberflüssig, da sich ihr Regelungsgehalt bereits aus § 549Abs. 2 E i. V. m. § 133 ergibt.

§ 551

Die Vorschrift enthält die erforderlichen Anpassungen fürFrist und Form der Revisionsbegründung.

Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 entsprechen dem geltendenRecht. Satz 2 bestimmt die Frist für die Revisionsbegrün-dung auf zwei Monate und trägt – entsprechend der Rege-lung für das Berufungsverfahren (vgl. Einzelbegründung zu§ 520 Abs. 2 E) – dem Umstand Rechnung, dass für den Be-ginn der Frist nicht mehr auf die Einlegung des Rechtsmit-tels, sondern auf den Zeitpunkt des Beginns der Revisions-einlegungsfrist abgestellt wird. Daraus ergeben sich dieFolgeregelungen der Sätze 3 und 4. Satz 4 stellt klar, dassim Falle der Zulassung der Revision auf Nichtzulassungsbe-schwerde hin die Revisionsbegründungsfrist mit Zustellungdes Zulassungsbeschlusses beginnt. Satz 5 behält die bishe-rige Fristverlängerungsmöglichkeit bei, bindet sie jedoch andie Zustimmung des Gegners. Bei einem Einverständnis desRechtsmittelgegners tritt der Gedanke der Verfahrensbe-schleunigung zurück; eventuellen Bemühungen der Par-teien, den Rechtsstreit einvernehmlich zu erledigen, wirddadurch ausreichend Rechnung getragen. Ohne Zustim-mung des Rechtsmittelgegners kommt hingegen im Inte-resse der Verfahrensbeschleunigung eine befristete Verlän-gerung der Revisionsbegründungsfrist nach Satz 6 nur inBetracht, wenn der Rechtsstreit nach freier Überzeugungdes Vorsitzenden nicht verzögert wird oder wenn der Revi-sionskläger erhebliche Gründe darlegt.

Absatz 3 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 554Abs. 3 Nr. 1 und 3. Er konkretisiert lediglich die Darle-gungsanforderungen für die Geltendmachung der Rechts-verletzung im Sinne der dazu ergangenen Rechtsprechungund verlangt die Angabe der Gründe, die aus der Sicht desBeschwerdeführers den materiell-rechtlichen oder verfah-rensrechtlichen Rechtsfehler ausmachen.

Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 554 Abs. 5 mit derMaßgabe, dass sich das Erfordernis der Beifügung der er-forderlichen Zahl von Abschriften bereits aus den allgemei-nen Vorschriften ergibt (vgl. Begründung zu § 550 E).

Die Regelungen des bisherigen § 554 Abs. 3 Nr. 2 undAbs. 4 sind im Hinblick auf den Wegfall der Streitwertrevi-sion obsolet.

§ 552

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 554a.

§ 553

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung desbisherigen § 554b sowie um redaktionelle Korrekturen.

§ 554

Die Bestimmung regelt die Anschließung an das Rechtsmit-tel des Revisionsklägers neu. Insbesondere wird in Parallelezur Neuregelung der Anschlussberufung in § 524 E aus den

Drucksache 14/4722 – 108 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

dort genannten Gründen auch bei der Revision auf die Mög-lichkeit einer selbständigen Anschließung verzichtet.

Absatz 1 erklärt die Anschließung an die Revision des Geg-ners – unabhängig von der Revisionsfrist für den Revisions-beklagten – für zulässig und bestimmt, dass die Anschlie-ßung durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift beidem Revisionsgericht erfolgt.

Absatz 2 Satz 1 knüpft an die Regelung des bisherigen§ 556 Abs. 1 an und lässt die Anschließung auch dann zu,wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat,die Revisionsfrist für ihn verstrichen ist oder – insoweit ab-weichend vom geltenden Recht – wenn die Revision für ihnweder vom Berufungsgericht noch vom Revisionsgerichtim Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde zugelas-sen worden ist. Dem Revisionsbeklagten soll damit dieMöglichkeit eröffnet werden, eine Abänderung des Beru-fungsurteils zu seinen Gunsten zu erreichen, wenn das Revi-sionsverfahren ohnehin durchgeführt werden muss. Es wäreunbillig, der friedfertigen Partei, die bereit ist, sich mit derEntscheidung abzufinden, die Anschließungsmöglichkeitfür den Fall abzuschneiden, dass der Gegner die Entschei-dung wider Erwarten angreift.

Satz 2 befristet die Möglichkeit zur Anschließung entspre-chend dem geltenden Recht auf einen Monat ab Zustellungder Revisionsbegründung, längstens jedoch bis zum Ablaufder Frist zur Revisionserwiderung. Eine Verlängerung derAnschlussfrist ist – wie bisher – nicht möglich. Im Hinblickauf die dem Revisionsbeklagten zur Verfügung stehendeZeit zwischen Zustellung der Revisionsschrift und dem Ab-lauf der Anschlussfrist erscheint sie im Interesse der Verfah-rensbeschleunigung auch nicht geboten. Im Übrigen trägtdie Vorschrift dem Wegfall des bisherigen Annahmeverfah-rens in der Revision (§ 554b) Rechnung.

Absatz 3 Satz 1 bestimmt, dass die Anschlussrevision inder Anschlussschrift zu begründen ist. Dies entspricht derRegelung für die Anschlussberufung (vgl. Einzelbegrün-dung zu § 524 E).

Satz 2 erklärt die Vorschriften über die Revisionsschrift, dieRevisionsbegründungsschrift sowie deren Zustellung fürentsprechend anwendbar.

Absatz 4 knüpft an die bisherige Regelung in § 556 Abs. 2Satz 3 und Satz 4 an und stellt die prozessuale Abhängigkeitder Anschlussrevision vom Schicksal der Revision des Re-visionsklägers klar.

§ 555

Die Vorschrift fasst die bislang in den §§ 557, 557a enthal-tenen Bestimmungen zur Anwendbarkeit der für das land-gerichtliche Verfahren geltenden Bestimmungen im Revi-sionsverfahren zusammen: Absatz 1 Satz 1 entsprichtinhaltlich dem bisherigen § 557. Satz 2 stellt klar, dass eseiner Güteverhandlung (§ 278 E) im Revisionsverfahrennicht bedarf. Davon unberührt bleibt die nach Satz 1 in Ver-bindung mit § 272a Abs. 1 E bestehende Verpflichtung auchdes Revisionsgerichts, in jeder Lage des Verfahrens auf einegütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streit-punkte Bedacht zu nehmen.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 557a.

§ 556

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 558.

§ 557

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 559 Abs. 1.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 548. Dessen Rege-lungsinhalt legt den Prüfungsumfang des Revisionsgerichtsfest und gehört deshalb systematisch in § 559.

Absatz 3 entspricht dem Regelungsinhalt des bisherigen§ 559 Abs. 2 und enthält in der Neufassung lediglich redak-tionelle Folgeänderungen (Verweis auf §§ 551, 554 statt wiebislang auf §§ 554, 556).

§ 558

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 560.

§ 559

Die Neufassung entspricht dem bisherigen § 561 und be-rücksichtigt in Absatz 1 eine redaktionelle Folgeänderung(Verweis auf § 551 E statt auf § 554).

§ 560

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 562.

§ 561

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 563.

§ 562

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 564.

§ 563

Die Vorschrift entspricht weitgehend dem geltenden § 565.Bei der Streichung der bisherigen Nummer 2 des Absatzes 3handelt es sich um eine Folgeänderung, die durch die Neu-regelung des bisherigen § 549 Abs. 2 in § 545 Abs. 2 E unddie Streichung des bisherigen § 551 Nr. 4 bedingt ist.

§ 564

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 565a.

§ 565

Die Neufassung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen§ 566. Sie berücksichtigt eine Folgeänderung zum Wegfalldes bisherigen § 526 (Vortrag der Parteien) und die Bedeu-tungslosigkeit der Verweisung auf die Vorschriften über dieVertagung der mündlichen Verhandlung.

§ 566

Die Bestimmung knüpft an die bisherige Regelung derSprungrevision in § 566a an. Die Umgestaltung von einergemischten Zulassungs-/Annahmerevision zu einer allge-meinen Zulassungsrevision und die Erweiterung der Zu-gangschancen zur Revision machen aus rechtssystemati-schen Gründen auch Veränderungen der Sprungrevision er-forderlich.

Zur Herbeiführung einer höchstrichterlichen Entscheidungsoll in Fällen, in denen die Parteien übereinstimmend eine

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 109 – Drucksache 14/4722

solche Entscheidung unter Umgehung der Berufungsinstanzanstreben, auch künftig aus prozessökonomischen Gründenund im Interesse der Verfahrensbeschleunigung die Mög-lichkeit der Sprungrevision zur Verfügung stehen, wenn derEntscheidung dieser Rechtsstreitigkeiten über den Einzel-fall hinausgehende Bedeutung zukommt. In Streitigkeiten,bei denen der Tatbestand außer Streit steht und die Ent-scheidung ausschließlich von der Beurteilung bestimmterRechtsfragen abhängt, kann sich die Berufung als ein ent-behrliches Zwischenverfahren darstellen, das eine höchst-richterliche Klärung bedeutsamer Rechtsfragen nur unnötigverzögert und verteuert. In diesen Fällen ermöglicht dieSprungrevision, eine rasche und für die InstanzgerichteLeitfunktion entfaltende Klärung von Rechtsfragen durchdas Revisionsgericht.

Die Umgestaltung von einer gemischten Zulassungs-/An-nahmerevision in eine allgemeine Zulassungsrevision er-fordert es, aus rechtssystematischen Gründen auch dieSprungrevision von einer Zulassung abhängig zu machen,die an dieselben Zulassungskriterien wie die Revision an-knüpfen muss. Abweichend von der Zulassungsentschei-dung im Berufungsverfahren wird jedoch bei der Sprungre-vision die Zulassung dem Revisionsgericht übertragen, umim Hinblick auf die sonst bestehende Zuständigkeit der Ge-richte der ersten Instanz eine einheitliche Zulassungspraxissicherzustellen. Zudem wird dadurch die ansonsten in je-dem Verfahren bestehende Notwendigkeit vermieden, eineEntscheidung darüber zu treffen, ob die Zulassungsvoraus-setzungen vorliegen.

Die Neufassung berücksichtigt, dass das Revisionsverfah-ren durch die Einführung der ausschließlichen Zulassungs-revision eine strukturelle Änderung erfährt, und erweitertden Anwendungsbereich der Sprungrevision auf die amts-gerichtlichen Urteile, soweit gegen diese die Berufung nach§ 512 Abs. 1 E statthaft ist:

Nach Absatz 1 Satz 1 können die im ersten Rechtszug er-lassenen Endurteile der Landgerichte und der Amtsgerichte,soweit bei letzteren die Berufung keiner Zulassung bedarf,unmittelbar mit der Revision angefochten werden, wennbeide Parteien eine Entscheidung des Revisionsgerichts an-streben und dieses die Sprungrevision zulässt. Das Erforder-nis der Einwilligung des Gegners entspricht der Regelungdes bisherigen § 566a Abs. 2 Satz 1. Die nach geltendemRecht bestehende Möglichkeit der Ablehnung der Annahmeder Sprungrevision entfällt durch die Aufhebung des§ 554b. Anstelle der Ablehnungskompetenz setzt der Ent-wurf die Zulassung durch das Revisionsgericht. Im Hinblickauf eine gleichmäßige Zulassungspraxis wird davon abgese-hen, die Zulassungskompetenz den Gerichten der ersten In-stanz zu übertragen.

Satz 2 entspricht dem geltenden § 566a Abs. 4 und stelltklar, dass die Parteien im Falle der Beantragung der Zulas-sung der Sprungrevision eine abschließende Entscheidungüber das zur Verfügung stehende Rechtsmittel treffen. ImFall der Ablehnung der Zulassung der Sprungrevision be-steht also keine Möglichkeit mehr, das Rechtsmittel als Be-rufung weiterzuverfolgen.

Absatz 2 regelt Form und Frist des Antrags auf Zulassungder Revision. Satz 1 bestimmt, dass die Zulassung der

Sprungrevision mittels eines bei dem Revisionsgericht ein-zureichenden Schriftsatzes zu beantragen ist. Satz 2 erklärtdie Vorschriften über die Revisionsfrist, die Revisionsschriftund deren Zustellung für entsprechend anwendbar. Satz 3verlangt vom Antragsteller Ausführungen zu den Zulas-sungsgründen. Im Hinblick auf die Trennung von Zulas-sungs- und Revisionsverfahren werden an die Begründungdes Zulassungsantrags geringere Anforderungen gestellt alsan die Revisionsbegründung, denn auch hier geht es zu-nächst nur um die Statthaftigkeit des Rechtsmittels aufgrundeiner Prognoseentscheidung des Revisionsgerichts unterBerücksichtigung der Zulassungskriterien, während mit derZulassungsentscheidung die Überprüfung des Urteils imbisherigen Umfang der Sprungrevision eröffnet wird. Zuden Gründen im Einzelnen wird auf die Einzelbegründungzu § 543 Abs. 2 verwiesen. Satz 4 entspricht der geltendenRegelung des § 566a Abs. 2 Satz 2, erweitert diese aber inFällen, in denen im erstinstanzlichen Verfahren kein An-waltszwang besteht, um die Möglichkeit, die Erklärungauch zu Protokoll der Geschäftsstelle des erstinstanzlichenGerichts abzugeben.

Absatz 3 Satz 1 regelt die Hemmung der Rechtskraft desangefochtenen Urteils durch den Antrag auf Zulassung derSprungrevision. Die Bestimmung ist erforderlich, weil dasUrteil ansonsten regelmäßig vor der Entscheidung über denZulassungsantrag rechtskräftig werden würde. Satz 2 er-klärt die Regelungen über die einstweilige Einstellung derZwangsvollstreckung für die Zeit vor der Entscheidungüber die Zulassung für entsprechend anwendbar Satz 3 ent-spricht sinngemäß dem bisherigen § 566a Abs. 7; lediglichder 24-Stunden-Zeitraum, innerhalb dessen die Geschäfts-stelle des Revisionsgerichts die Prozessakten von der Ge-schäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichts einzufordernhat, ist durch das Gebot der unverzüglichen Einforderungflexibilisiert worden. Mit der Regelung wird sichergestellt,dass die Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechts-zuges im Hinblick auf die Erteilung des Rechtskraftzeugnis-ses (§ 706 Abs. 2 Satz 2) von dem Antrag unterrichtet wirdund die Akten unverzüglich dem Revisionsgericht zugelei-tet werden.

Absatz 4 Satz 1 entspricht der Regelung der Zulassungs-gründe für das Revisionsverfahren. Auf die Einzelbegrün-dung zu § 543 Abs. 2 wird Bezug genommen. Satz 2 über-nimmt den bisherigen § 566a Abs. 3 Satz 2; will die ParteiVerfahrensmängel geltend machen, muss sie das Rechtsmit-tel der Berufung wählen.

Nach Absatz 5 Satz 1 ist über den Zulassungsantrag durchBeschluss zu entscheiden. Dieser ist den Parteien nachSatz 2 im Hinblick auf die Wirkung der Entscheidung nachden Absätzen 6 und 7 zuzustellen.

Absatz 6 entspricht der Bestimmung des § 544 Abs. 5Satz 2 E und stellt klar, dass mit der Ablehnung der Zulas-sung der Sprungrevision das angefochtene Urteil rechtskräf-tig wird. Sie folgt der Regelung des geltenden Rechts, nachder bei der Ablehnung der Annahme der Sprungrevision einÜbergang in das Berufungsverfahren nicht mehr möglich ist(§ 566a Abs. 4).

Absatz 7 entspricht der Vorschrift des § 544 Abs. 6 E. Mitder Zulassung der Sprungrevision wird das Verfahren nach

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Satz 1 in das Revisionsverfahren übergeleitet, ohne dass eseiner Einlegung der Revision bedarf. Nach Satz 2 gilt derfrist- und formgerecht gestellte Antrag auf Zulassung alsEinlegung der Revision. Die Revision muss jedoch inner-halb der nach Satz 3 mit der Zustellung der Zulassungsent-scheidung beginnenden Revisionsfrist selbständig begrün-det werden.

Nach Absatz 8 Satz 1 finden auf das weitere Verfahren dieallgemeinen Vorschriften über die Revision Anwendung. ImFall der Aufhebung des mit der Sprungrevision angefochte-nen Urteils hat nach Satz 2 die Zurückverweisung an dasGericht der ersten Instanz zu erfolgen. Durch die Umgestal-tung des Berufungsverfahrens und die damit verbundeneBeschränkung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel solldie Tatsachenfeststellung in erster Linie der ersten Instanzvorbehalten sein. Da eine Zurückverweisung nach einer er-folgreichen Sprungrevision nur im Falle erforderlicher wei-terer Tatsachenfeststellungen in Betracht kommt, bestehtkein Bedürfnis, die Zurückverweisungsmöglichkeit an dasBerufungsgericht beizubehalten. Satz 3 erstreckt die Bin-dung an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichtsauf das Berufungsgericht, wenn die erneute erstinstanzlicheEntscheidung mit der Berufung angefochten wird.

Abschnitt 3

Beschwerde

Titel 1

Sofortige Beschwerde

§ 567

Absatz 1 knüpft inhaltlich an den bisherigen § 567 Abs. 1an. Er bestimmt darüber hinaus die sofortige Beschwerdezur alleinigen Beschwerdeart gegen die erstinstanzlichenEntscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte.

In Nummer 1 wird in redaktionell überarbeiteter Weise dasEnumerationsprinzip beibehalten. Danach ist die sofortigeBeschwerde stets in den im Gesetz ausdrücklich bestimm-ten Fällen eröffnet.

Nummer 2 enthält unverändert die bisherige beschränkteGeneralklausel. Die sofortige Beschwerde ist über die Fälledes Absatzes 1 Nr. 1 hinaus auch statthaft gegen Entschei-dungen, die eine mündliche Verhandlung nicht erfordernund durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zu-rückgewiesen worden ist. Entscheidungen im Sinne dieserVorschrift sind sowohl Beschlüsse des Gerichts (des Kolle-giums oder des Einzelrichters) als auch Verfügungen desVorsitzenden und des beauftragten oder ersuchten Richters.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 567 Abs. 2. DieBeschwerdesumme für die Zulässigkeit von Beschwerdengegen Kostengrundentscheidungen wird im Verhältnis2 DM = 1 Euro von 200 DM auf 100 Euro umgestellt, dieBeschwerdesumme für die Anfechtung anderer Entschei-dungen über Kosten im gleichen Verhältnis von 100 DM auf50 Euro. Unter den Begriff der anderen Entscheidungenüber Kosten fallen die Entscheidungen im Kostenfestset-zungsverfahren (§ 104 Abs. 3, § 107 Abs. 3), im Zusam-menhang mit der Beitreibung von Zwangsvollstreckungs-kosten (§ 788 Abs. 1) und beim Absetzen von Kosten im

Mahnverfahren (Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 567Rn. 43 m. w. N.). Nicht davon erfasst werden Entscheidun-gen aufgrund von Kostengesetzen außerhalb der Zivilpro-zessordnung. Sie enthalten selbst entsprechende Wertgren-zen und ein gesondert geregeltes Beschwerderecht, wiez. B. §§ 5, 6, 25, 34, 72 GKG, §§ 10, 128, 130 BRAGO,§ 16 ZuSEG, §§ 9, 11 GvKostG-E und § 12 EhrRiEG.

Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 577a Satz 1 und 2 undregelt die unselbständige Anschlussbeschwerde. Abwei-chend vom bisherigen Recht (§ 577a Satz 3) entfällt dieMöglichkeit der sog. selbständigen Anschlussbeschwerde.Eine selbständige Anschlussbeschwerde liegt bislang vor,wenn sich der Beschwerdegegner bei einer befristeten Be-schwerde vor Ablauf der Beschwerdefrist angeschlossenund nicht auf die Beschwerde verzichtet hat. Da die einfa-che Beschwerde bisher keiner Frist unterliegt, ist die An-schlussbeschwerde hier nur bei einem Verzicht auf die Be-schwerde unselbständig.

Genauso wie im Berufungs- und Revisionsverfahren bestehtaber auch hier kein Bedürfnis für ein selbständiges An-schlussrechtsmittel. Will der Beschwerdegegner unabhän-gig vom Hauptrechtsmittel Beschwerde einlegen, so kann erdas unter den gleichen Voraussetzungen wie der Beschwer-deführer. Einer Anschließungsmöglichkeit bedarf es nur inden Fällen, in denen der Beschwerdegegner trotz einer ihmdurch die Entscheidung auferlegten Beschwer von der Ein-legung der Beschwerde abgesehen hat, weil er darauf hoffte,auch der Gegner werde keine Beschwerde einlegen. Wirdder Beschwerdegegner in dieser Hoffnung enttäuscht, sosoll ihm die (unselbständige) Anschlussbeschwerde Gele-genheit geben, ungeachtet eines eventuell erklärten Rechts-mittelverzichts oder des zwischenzeitlichen Ablaufs der –nunmehr für alle Beschwerden geltenden – Beschwerde-frist, die Entscheidung auch zu seinen Gunsten zur Überprü-fung stellen zu können. Der Entwurf hält deshalb an derMöglichkeit der Anschließungserklärung fest, die jedochnunmehr stets vom Schicksal der Hauptbeschwerde abhän-gig ist, mithin ihre Wirkung verliert, wenn die Beschwerdezurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

§ 568

Diese Vorschrift führt in allen Fällen, in denen ein amts-oder landgerichtlicher Einzelrichter oder ein Rechtspflegerdie angefochtene Entscheidung erlassen hat, den originärenEinzelrichter im Beschwerdeverfahren ein.

Der Entwurf greift eine Anregung auf, die in Artikel 1Nr. 34 des Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfachung deszivilgerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens der frei-willigen Gerichtsbarkeit (BT-Drs. 14/163) enthalten ist.Dort wird vorgeschlagen, den landgerichtlichen Beschwer-dekammern die Möglichkeit einzuräumen („Kann-Rege-lung“), den Rechtsstreit einem Einzelrichter zur Entschei-dung zu übertragen, wenn die Sache keine besonderenSchwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweistund die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Das geltende Recht sieht für das Beschwerdeverfahren dieBestellung eines Einzelrichters nicht vor. Bisher hat übereine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amtsrich-ters, des landgerichtlichen Einzelrichters oder des Rechts-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 111 – Drucksache 14/4722

pflegers stets ein mit drei Richtern besetztes Kollegiumbeim Landgericht bzw. beim Oberlandesgericht zu entschei-den. Dieser personelle Aufwand in der Beschwerdeinstanzsteht außer Verhältnis zur Bedeutung der Verfahren, dieüberwiegend Nebenentscheidungen zum Inhalt haben. BeiBeschwerden in Räumungs- und Zwangsvollstreckungssa-chen sowie im einstweiligen Rechtsschutz ist eine schnelleEntscheidung geboten, die bei Beibehaltung des Kollegial-prinzips nicht immer gewährleistet werden kann. Deshalbund im Hinblick darauf, dass nach dem Entwurfskonzeptbereits in den Hauptsacheverfahren vermehrt Einzelrichterzum Einsatz kommen, geht der Entwurf über den Vorschlagdes Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfachung des zivilge-richtlichen Verfahrens und des Verfahrens der freiwilligenGerichtsbarkeit (BT-Drs. 14/163) hinaus.

Um gerade auch in den weniger bedeutsamen Nebenverfah-ren einen spürbaren Vereinfachungseffekt und in den eilbe-dürftigen Räumungs-, Zwangsvollstreckungs- und einstwei-ligen Rechtsschutzverfahren eine beschleunigende Wirkungzu erzielen, regelt Satz 1, dass über Beschwerden gegenEinzelrichterentscheidungen (amtsgerichtliche oder vomEinzelrichter am Landgericht erlassene Entscheidungen)und Rechtspflegerentscheidungen wieder ein Einzelrichterdes Beschwerdegerichts (originärer Einzelrichter) befindet.Eine vorhergehende Kollegialentscheidung über die Einzel-richterübertragung würde das Verfahren nur unnötig kom-plizieren und die beabsichtigte Vereinfachungs- und Be-schleunigungswirkung aufheben. Denn über die meistenBeschwerden wird fast überwiegend im schriftlichen Ver-fahren entschieden. Müsste der kollegiale Spruchkörpersich vor einer Übertragung auf den Einzelrichter mit derSache befassen, um abzuklären, ob sie besondere Schwie-rigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist odergrundsätzliche Bedeutung hat, könnte er auch ohne merk-lichen Mehraufwand gleich in der Sache selbst entscheiden.

Nach der Entwurfsfassung wird eine erstinstanzliche Kolle-gialentscheidung stets von einem kollegialen Spruchkörperdes Beschwerdegerichts überprüft. Die Einräumung einerÜbertragungsmöglichkeit auf den Einzelrichter würde hiersowohl zu unzumutbaren Verzögerungen bei der Erledigungder in der Regel einfach gestalteten Beschwerdeverfahrenführen als auch einen erheblichen Akzeptanzverlust bewir-ken, wenn ein Einzelrichter – ohne die Übertragungsent-scheidung eines Kollegiums, wie es im Berufungsverfahrender Fall ist – eine Kollegialentscheidung aufhebt oder ab-ändert.

Satz 2 gewährleistet, dass der originäre Einzelrichter denFall auf das Beschwerdegericht in der im Gerichtsverfas-sungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen kann,wenn die Beschwerdeentscheidung besondere rechtlicheoder tatsächliche Schwierigkeiten oder Fragen von grund-sätzlicher Bedeutung aufwirft.

Satz 3 stellt klar, dass sowohl die Übertragungsentschei-dung nach Satz 2 als auch eine fehlerhafte Unterlassung derÜbertragung trotz objektiven Vorliegens der Voraussetzun-gen des Satzes 2 unanfechtbar sind. Auf einen Verstoß ge-gen die Ordnungsvorschrift des § 568 E kann später einRechtsmittel nicht gestützt werden. Eine Verkürzung desRechtsschutzes ist damit nicht verbunden. Denn in den Fäl-len, in denen die Rechtsbeschwerde gegeben ist, entscheidet

der Bundesgerichtshof stets durch den Senat als Kollegial-spruchkörper. In den übrigen Fällen ist die gesamte Ent-scheidung ohnehin unanfechtbar.

§ 569

Die teilweise neu gefasste Bestimmung hebt die seit Inkraft-treten der Zivilprozessordnung geltende Unterscheidungzwischen (unbefristeter, einfacher) Beschwerde und der (be-fristeten) sofortigen Beschwerde auf und führt einheitlicheine befristete Beschwerde ein, die als sofortige Beschwerdebezeichnet wird. Auch die Verwaltungsgerichtsordnung(§ 147), die Finanzgerichtsordnung (§ 129) und das Sozial-gerichtsgesetz (§ 173) sehen eine befristete Beschwerde vor,so dass die Neuregelung einen wichtigen Schritt zur Anglei-chung der verschiedenen Verfahrensordnungen darstellt.Gleichzeitig kommt der Entwurf damit einem vielfach ge-äußerten Reformwunsch entgegen (Weißbuchkommission1961 S. 222 f.; Kissel, Der dreistufige Aufbau in derordentlichen Gerichtsbarkeit, 1972 S. 98; Feiber, NJW 1996S. 2061; Gottwald, Gutachten zum 61. Deutschen Juris-tentag, Verhandlungen Bd. I S. A 88; Plenum der Abtei-lung Verfahrensrecht des 61. Deutschen Juristentages, Be-schluss III. 2.; DRB, DRiZ 1999 S. 426, 428).

Schon im geltenden Recht übersteigt die Zahl der normier-ten sofortigen oder befristeten Beschwerden die Zahl dereinfachen erheblich. Eine allgemeine Befristung dient demberechtigten Interesse der Beteiligten nach Beschleunigungdes Verfahrens und möglichst frühzeitig klaren Rechtsver-hältnissen, während ein Gegeninteresse an der Möglichkeiteiner unbefristeten, d. h. auch nach Monaten oder Jahrengegebenen Anfechtungsmöglichkeit, schwer zu erkennenist, zumal bei nachträglicher Änderung der Sachlage einneuer Antrag gestellt werden kann. Die bisher bei den unbe-fristeten, einfachen Beschwerden zu lösende Problematikder Verwirkung, der prozessualen Überholung oder desMissbrauchs, wenn eine Beschwerde erst nach sehr langerZeit eingelegt wird, entfällt, so dass die Rechtsanwendungerleichtert und Rechtssicherheit erzielt wird.

Absatz 1 knüpft an den bisherigen § 577 Abs. 2 an.

Satz 1 fasst aus dem bisherigen § 577 Abs. 2 Satz 1 und 2die Bestimmungen zusammen, nach denen die sofortige Be-schwerde binnen einer Notfrist von zwei Wochen sowohlbeim Ausgangs- als auch beim Beschwerdegericht eingelegtwerden kann. § 147 Abs. 2 VwGO und § 129 Abs. 2 FGOsehen ebenfalls vor, dass die Beschwerdefrist auch dann ge-wahrt ist, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beimBeschwerdegericht eingeht. Die Möglichkeit der Einlegungbeim Beschwerdegericht bestand uneingeschränkt bisherlediglich bei der sofortigen Beschwerde (§ 577 Abs. 2Satz 2), während die einfache Beschwerde nur in dringen-den Fällen auch bei dem Beschwerdegericht eingelegt wer-den konnte (§ 569 Abs. 1 Halbsatz 2). Die Entwurfsrege-lung verbessert die Situation des Beschwerdeführers imVergleich zur geltenden Rechtslage bei der einfachen Be-schwerde insofern, als sie ihm nunmehr generell die freieWahl zwischen Ausgangs- und Beschwerdegericht ein-räumt. Auslegungsprobleme, ob ein dringender Fall imSinne des § 569 Abs. 1 Halbsatz 2 vorliegt oder nicht, wirdes künftig nicht mehr geben. Durch den Zusatz „soweitkeine andere Frist bestimmt ist“ wird die von der Zweiwo-

Drucksache 14/4722 – 112 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

chenfrist abweichende, auf einen Monat verlängerte Fristfür sofortige Beschwerden im Prozesskostenhilfeverfahrenin § 127 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3 E berücksichtigt.

Satz 2 übernimmt aus dem bisherigen § 577 Abs. 2 Satz 1die Regelung, dass die Notfrist für die Einlegung der sofor-tigen Beschwerde mit der Zustellung der Entscheidung be-ginnt. Denn nach § 329 Abs. 3 sind Entscheidungen, die dersofortigen Beschwerde unterliegen, stets zuzustellen. Der indie Vorschrift eingefügte Vorbehalt „soweit nichts anderesbestimmt ist“ trägt im Falle des Beschwerderechts derStaatskasse nach § 127 Abs. 3 der Besonderheit Rechnung,dass der die Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss derStaatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt wird (§ 127Abs. 3 Satz 5). Für diesen Fall sieht der Entwurf in einem in§ 127 Abs. 3 nach Satz 2 einzufügenden Satz 3 die Bestim-mung vor, dass die Notfrist vom Zeitpunkt der Bekanntgabedes Beschlusses an zu laufen beginnt. Diese Regelung be-rücksichtigt, dass der Bezirksrevisor als Vertreter der Staats-kasse entsprechend der bisherigen Praxis aufgrund stichpro-benartiger Anforderung ausgewählter Prozessakten Kennt-nis von der Entscheidung erhält. Satz 2 bestimmt weiter,dass die Zweiwochenfrist, z. B. bei unterbliebener oder feh-lerhafter Zustellung, spätestens mit dem Ablauf von fünfMonaten nach der Verkündung des Beschlusses zu laufenbeginnt. Durch diese Regelung wird die nach ganz überwie-gender Ansicht im geltenden Recht analog angewandte Vor-schrift des § 516 bzw. § 517 E auf verkündete Beschlüsse indas Beschwerderecht aufgenommen. Die in den Fällen der§§ 336 und 952 Abs. 4 bisher vorgesehene Anknüpfung desFristbeginns an die Verkündung der Entscheidung entfällt.Obwohl nunmehr eine Protokollabschrift mit dem Inhalt desverkündeten Beschlusses zugestellt werden muss, rechtferti-gen diese beiden seltenen Ausnahmefälle (Zurückweisungeines Antrages auf Erlass eines Versäumnisurteils – § 336Abs. 1 – und Ablehnung eines Antrages auf Erlass einesAusschlussurteils in öffentlicher Sitzung – § 952 Abs. 4)keine Sonderregelung, zumal die Situation der Antragstellerverbessert wird. Da die Antragsteller den Inhalt des verkün-deten Beschlusses bereits aufgrund ihrer Teilnahme an deröffentlichen Sitzung kennen, wird ihre Überlegungsfrist, obsie ein Rechtsmittel dagegen einlegen wollen oder nicht, umdie Zustellungsdauer verlängert.

Satz 3 entspricht dem bisherigen § 577 Abs. 2 Satz 3.

Absatz 2 Satz 1 entspricht der Regelung in § 569 Abs. 2Satz 1.

Satz 2 trifft eine ausdrückliche Regelung über den Mindest-inhalt der Beschwerdeschrift. Bisher enthielt die Zivilpro-zessordnung keine Vorschriften dazu. In Rechtsprechungund Literatur (BGH NJW 1992 S. 243; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 569 Rn. 4; Thomas/Putzo, ZPO,22. Aufl., § 569 Rn. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO,58. Aufl., § 569 Rn. 4) wurde jedoch für eine ordnungsge-mäße Beschwerdeschrift in entsprechender Anwendung von§ 518 die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung so-wie die Erklärung, dass Beschwerde eingelegt wird, ver-langt. Diese beiden Forderungen werden nunmehr zur Klar-stellung gesetzgeberisch umgesetzt.

Absatz 3 entspricht bis auf die im Hinblick auf die geänder-ten §§ 142, 144 erforderliche Ergänzung dem bisherigen

§ 569 Abs. 2 Satz 2, der durch Nummerierung aufgegliedertworden ist, um die Regelung übersichtlicher zu gestalten.Die Erweiterung um den im Sinne der §§ 142, 144 vorlage-oder duldungspflichtigen Dritten ist erforderlich, weil die-sem vom Gericht Verpflichtungen auferlegt werden können,deren unberechtigte Nichtbefolgung Ordnungs- undZwangsmittel (§ 142 Abs. 2 Satz 2 E, § 144 Abs. 2 Satz 2 Ei. V. m. §§ 380, 390) zur Folge hat. Wegen seiner vergleich-baren Stellung soll der Dritte unter denselben erleichtertenBedingungen sofortige Beschwerde einlegen können wieein Zeuge oder Sachverständiger, nämlich durch Erklärungzu Protokoll der Geschäftsstelle.

§ 570

Diese Vorschrift entspricht weitgehend dem bisherigen§ 572.

In Absatz 1 wird allerdings das Enumerationsprinzip desgeltenden Rechts aufgegeben und stattdessen in Überein-stimmung mit § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 131 Abs. 1Satz 1 FGO und § 175 Satz 1 SGG eine Generalklausel ein-geführt. Die Beschwerde hat nunmehr immer dann auf-schiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ord-nungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Dabei er-streckt sich die aufschiebende Wirkung wie bisher auch aufdie gleichzeitig erfolgenden Kostenbeschlüsse (z. B. § 380Abs. 1 Satz 1, § 390 Abs. 1 Satz 1, § 409 Abs. 1 Satz 1).Diese Generalklausel macht ohne inhaltliche Änderung dieunvollständige Aufzählung einzelner Ordnungs- undZwangsmittelvorschriften im bisherigen Recht (§§ 380,390, 409, 613) – z. B. fehlen die § 411 Abs. 2, § 141 Abs. 3Satz 1 (weitere Vorschriften bei Stein/Jonas/Grunsky, ZPO,21. Aufl., § 572 Rn. 2; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 572Rn. 1) – obsolet. Abweichende Sonderregelungen in ande-ren Gesetzen, wie z. B. §§ 178, 181 Abs. 2 GVG, lässt dieNeufassung wie bisher unberührt.

Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 572 Abs. 2.Er hat nur eine redaktionelle Änderung erfahren.

Absatz 3 stimmt mit dem § 572 Abs. 3 des geltenden Rechtsüberein und ist ebenfalls nur redaktionell geändert worden.

§ 571

Mit dieser neuen Vorschrift werden im Beschwerdeverfah-ren erstmals ein Begründungserfordernis, die Präklusionund eine weitere Lockerung des Anwaltszwanges einge-führt.

Absatz 1 sieht vor, dass die Beschwerde begründet werdensoll.

Das geltende Recht verlangt grundsätzlich keine Begrün-dung der Beschwerde (Ausnahmen: § 620d Satz 1; § 100ZVG). Allerdings läuft der Beschwerdeführer Gefahr, dassseine Beschwerde ohne eine Begründung nicht gewürdigtwird, denn eine Verpflichtung des Gerichts, ihn zur Begrün-dung aufzufordern, besteht nicht (RGZ 152 S. 316, 318).Aus diesem Grund sah sich der Beschwerdeführer auchschon nach der geltenden Rechtslage veranlasst, eine Be-schwerdebegründung einzureichen.

Der Entwurf trägt mit der Einführung der grundsätzlichenBegründungspflicht der Gerichtspraxis Rechnung. Gleich-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 113 – Drucksache 14/4722

zeitig greift er eine vielfach geäußerte Reformforderung(Weißbuchkommission 1961, S. 223; Kissel, a. a. O., S. 98;Plenum der Abteilung Verfahrensrecht des 61. DeutschenJuristentages, Beschluss III. 3.; Feiber, NJW 1996 S. 2061;Gottwald, a. a. O., S. A 90) auf.

Die Begründungsverpflichtung ermöglicht dem Gericht einegezielte, problemorientierte und konzentrierte Nachprüfungder Beschwerde, ohne den Beschwerdeführer zu überfor-dern, und beschleunigt auf diese Weise das Verfahren. DemBeschwerdeführer ist es zumutbar, in wenigen Sätzen zusagen, welches Rechtsmittelziel er verfolgt und warum dieangefochtene Entscheidung seiner Ansicht nach falsch istund abgeändert werden sollte. Ein bestimmter Antrag istwie bisher nicht erforderlich. Was der Beschwerdeführerverlangt, ergibt sich meist aus seinen früheren Anträgen inVerbindung mit ihrer Ablehnung.

Die Ausgestaltung als Soll-Vorschrift ohne gesetzlicheBegründungsfrist bewirkt, dass an die Nichterfüllung der Be-gründungsverpflichtung allein keine über den geltendenRechtszustand hinausgehenden prozessualen Konsequenzengeknüpft werden können, insbesondere kann die Beschwerdenicht als unzulässig verworfen werden. Allerdings kann dasGericht eine Frist zur Begründung setzen (Absatz 3 Satz 1),deren Nichteinhaltung unter den Voraussetzungen des Absat-zes 3 Satz 2 zur Präklusion führen kann. Wenn das Gerichtkeine Frist setzt, kann der Beschwerdeführer die Begründungwie bisher jederzeit bis zur Entscheidung über die Be-schwerde nachreichen. Da die Beschwerde aber auch ohnerichterliche Fristsetzung als unbegründet zurückzuweisen ist,wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Begründungvorliegt, wird er schon im eigenen Interesse darum bemühtsein, die Begründung in der Beschwerdeschrift oder in zeit-licher Nähe zu ihr vorzulegen.

Absatz 2 Satz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 570,benutzt jedoch statt der Wörter „Tatsachen und Beweise“ inAnlehnung an die in der Zivilprozessordnung überwiegendbenutzte Terminologie (§ 96, § 146, § 277 Abs. 1 Satz 1,§ 282 Abs. 1 u. 2, § 296 Abs. 1 u. 2, § 296a Satz 1, § 527,§ 528, § 615 Abs. 1) die Begriffe „Angriffs- und Verteidi-gungsmittel“. Angriffs- oder Verteidigungsmittel ist jedessachliche und prozessuale Vorbringen, das der Durchset-zung bzw. Abwehr des geltend gemachten prozessualen An-spruchs dient, z. B. (Tatsachen-)Behauptungen, Bestreiten,Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinre-den (§ 282 Abs. 1). Satz 1 macht damit deutlich, dass dieBeschwerdeinstanz eine vollwertige zweite Tatsachenin-stanz bleibt. Diese Ausgestaltung findet ihre Rechtfertigungdarin, dass den im Beschwerdeverfahren angefochtenenEntscheidungen in der Regel kein mit dem erstinstanzlichenUrteilsverfahren vergleichbares förmliches Verfahren miteingehender Tatsachenfeststellung und ausführlich begrün-deter Abschlussentscheidung zugrunde liegt. Das Be-schwerdegericht muss daher wie bisher die Möglichkeit ha-ben, neue Tatsachen und Beweise uneingeschränkt zu be-rücksichtigen.

Satz 2 übernimmt die nach herrschender Meinung (Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 10 Rn. 2 u. § 512a Rn. 3; Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 10 Rn. 6 u. § 512a Rn. 9;BGH WM 1992 S. 415, 416) auf das Beschwerdeverfahrenanalog anzuwendenden Regelungen der bisherigen §§ 10,

512a und bestimmt darüber hinaus, dass die Beschwerdenicht darauf gestützt werden kann, das erstinstanzlicheGericht habe seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen.Damit werden künftig wie im neu geregelten Berufungs-und Revisionsrecht (§ 513 Abs. 2 E, § 545 Abs. 2 E)Beschwerdestreitigkeiten, die allein auf die Frage der Zu-ständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts gestützt werden,ausgeschlossen. Dies dient der Verfahrensbeschleunigungund der Entlastung der Beschwerdegerichte. Die Neurege-lung vermeidet zugleich, dass die vom erstinstanzlichen Ge-richt geleistete Sacharbeit wegen fehlender Zuständigkeithinfällig wird. Die verfassungsrechtliche Garantie desArtikels 101 Abs. 1 Satz 2 GG sichert jedermann seinen ge-setzlichen Richter, fordert aber nicht, den Streit darüber inmehreren Instanzen austragen zu können.

Absatz 3 regelt die Präklusion im Beschwerdeverfahren.Nach herrschender Meinung (BVerfGE 59 S. 330, 333 =NJW 1982 S. 1635, Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 570Rn. 3, Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 570 Rn. 1; a. A.Müller-Eising, Die Zurückweisung verspäteten Vorbringensnach § 296 Abs. 1 in besonderen zivilprozessualen Verfah-rensarten, 1993, S. 86 ff., 112 ff., 116 f.; E. Schumann, NJW1982 S. 1609 m. w. N.; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO,58. Aufl., § 570 Rn. 2 m. w. N.) ist de lege lata eine analogeAnwendung der §§ 296, 528 als Verstoß gegen Artikel 103Abs. 1 GG untersagt. De lege ferenda spricht jedoch nichtsdagegen, einen Beteiligten im Beschwerdeverfahren zu prä-kludieren, wenn er seinen Vortrag nicht innerhalb einer an-gemessenen Äußerungsfrist vorträgt. Genauso wie von an-deren Prozessbeteiligten kann auch von den Beschwerde-parteien ein schleuniges, auf Prozessförderung bedachtesVorbringen erwartet werden. Eine schrankenlose Gewäh-rung des Novenrechts zugunsten einer Partei kann das ver-fassungsrechtlich garantierte Recht effektiven Rechtsschut-zes der anderen Partei in unzumutbarer Weise beschneiden,wenn eine Erledigung in angemessener Zeit nicht mehr zuerwarten ist.

Satz 1 räumt sowohl dem Vorsitzenden als auch dem Ge-richt deshalb die Möglichkeit ein, den Beschwerdeparteienfür das Vorbringen von Angriffs- und VerteidigungsmittelnÄußerungsfristen zu setzen und schafft damit die Vorausset-zungen für die Zurückweisung verspäteten Vorbringensnach Satz 2. Der Vorsitzende oder das Gericht kann demBeschwerdeführer, der nicht zeitnah zur Einlegung der Be-schwerde eine Begründung vorträgt, eine Frist zur Begrün-dung setzen. Der etwaige Beschwerdegegner kann aufgefor-dert werden, innerhalb einer bestimmten Frist eine Stellung-nahme zur Beschwerdebegründung abzugeben und dem Be-schwerdeführer kann aufgegeben werden, innerhalb einergesetzten Frist auf das Vorbringen des Beschwerdegegnerszu erwidern. Der Entwurf gibt keine bestimmte Frist vor,damit das Gericht flexibel auf die Vielgestaltigkeit der Be-schwerden reagieren kann.

Satz 2 überträgt die Regelung des § 296 Abs. 1 auf das Be-schwerdeverfahren. Er schreibt vor, dass das Gericht An-griffs- und Verteidigungsmittel zurückweisen muss, wennder Verfahrensbeteiligte sie nach Ablauf der nach Satz 1 ge-setzten richterlichen Fristen vorbringt, ihre Zulassung dieErledigung des Verfahrens verzögern würde und der Verfah-rensbeteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt.

Drucksache 14/4722 – 114 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Hier kommen die bisherigen in Rechtsprechung und Litera-tur erarbeiteten Grundsätze zum Verzögerungs- und Ver-schuldensbegriff des § 296 zur Anwendung.

Satz 3 entspricht der Regelung des § 296 Abs. 4. Der vor-getragene Entschuldigungsgrund muss glaubhaft gemachtwerden, wenn das Gericht dies verlangt. Die Glaubhaftma-chung erfolgt nach § 294.

Absatz 4 sieht in Anlehnung an die ursprüngliche Regelungin § 573 Abs. 2 und unter Berücksichtigung des Wegfallsdes Lokalisationsprinzips infolge der seit dem 1. Januar2000 geltenden Fassung des § 78 besondere Lockerungendes Anwaltszwanges vor.

Satz 1 bestimmt, dass die Beschwerdeparteien sich im ge-samten Beschwerdeverfahren, also auch in einem etwaiganberaumten mündlichen Termin vor dem Beschwerdege-richt, durch Rechtsanwälte vertreten lassen können, dienicht bei diesem Gericht, z. B. nicht bei dem zuständigenOberlandesgericht, wohl aber bei einem Amts- oder Land-gericht zugelassen sind. Bisher ist eine Vertretung durch ei-nen nicht beim Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsan-walt nur möglich, wenn das Beschwerdegericht eine schrift-liche Erklärung anordnet (§ 573 Abs. 2 Satz 1). In dermündlichen Verhandlung müssen die Beschwerdeparteieneinen beim Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwaltbestellen. Diese Regelung verursacht einen unnötigen Zeit-und Kostenaufwand, soweit bei einem Beschwerdeverfah-ren mit mündlicher Verhandlung zwei Rechtsanwälte beauf-tragt werden müssen. Dieser Aufwand steht außer Verhält-nis zu der oft geringen Bedeutung der sich überwiegend aufNebenentscheidungen beziehenden Beschwerdeverfahren.Hinzu kommt, dass im Beschwerdeverfahren die mündlicheVerhandlung nach § 128 Abs. 4 E i. V. m. § 572 Abs. 4 Efreigestellt ist und in der Praxis den Ausnahmefall darstellt.

Satz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 573 Abs. 2Satz 2. Eine vom Gericht angeordnete schriftliche Erklä-rung kann in den Fällen des § 569 Abs. 3 E, in denen dieBeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt wer-den darf, wie bisher ebenfalls zu Protokoll der Geschäfts-stelle abgegeben werden.

§ 572

Diese Vorschrift fasst die bisherigen Regelungen (§§ 571,574, 575) zum Gang des Beschwerdeverfahrens in einereinzigen Bestimmung zusammen und führt die generelleAbhilfebefugnis des Ausgangsgerichts ein.

Die im geltenden Recht in § 571 vorgesehene Abhilfemög-lichkeit, die bisher nur bei der unbefristeten, einfachen Be-schwerde Anwendung findet, wird künftig für die sofortigeBeschwerde generell eingreifen. § 577 Abs. 3 steht bislangeiner Abhilfebefugnis des Erstgerichts bei sofortigen Be-schwerden entgegen. Der gesetzgeberische Grund für diesesstrikte Abhilfeverbot ist unklar geblieben und wird durchden Gedanken der Beschleunigung nicht hinreichend ge-klärt (Braun, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozess-ordnung, 1992, § 577 Rn. 9; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO,21. Aufl., § 577 Rn. 11). In den Kommentierungen wirdausgeführt, dass dieser Ausschluss der Abhilfemöglichkeit„fragwürdig“ und für eine unterschiedliche Behandlung dereinfachen und der sofortigen Beschwerde „kein überzeu-

gender Grund ersichtlich“ sei (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO,21. Aufl., § 577 Rn. 11). In der Literatur wird inzwischensogar die Auffassung vertreten, der Richter sei – entgegendem strengen Wortlaut der Vorschrift – in den Fällen zurAbhilfe berechtigt und verpflichtet, in denen dem Be-schwerdeführer kein rechtliches Gehör gewährt worden sei(Braun, a. a. O., § 577 Rn. 9; Kunz, Erinnerung und Be-schwerde, 1980, S. 190 ff.).

Die neueren Verfahrensordnungen, wie die Verwaltungsge-richtsordnung (§ 148 Abs. 1), die Finanzgerichtsordnung(§ 130 Abs. 1) und das Sozialgerichtsgesetz (§ 174), gestat-ten bei ihren generell befristeten Beschwerden die Abhilfedurchweg. Der Entwurf folgt diesem Beispiel. Damit dienter der Verfahrensangleichung und kommt einem mehrfachgeäußerten Praxiswunsch nach (Plenum der Abteilung Ver-fahrensrecht des 61. DJT, Beschluss VI. 1.; BRV, DRiZ1994 S. 270; DRB, DRiZ 1999 S. 428). Dem Ausgangsrich-ter (iudex a quo) wird durch Einräumung der Abhilfemög-lichkeit die Gelegenheit gegeben, seine Entscheidung noch-mals zu überprüfen, sie kurzerhand zurückzunehmen oderzu berichtigen. Die Abhilfebefugnis dient der Selbstkon-trolle des Gerichts und erhält den Betroffenen die Instanz,was insbesondere in den Fällen der Verletzung des An-spruchs auf rechtliches Gehör sachgerecht ist. Sie verkürztdas Verfahren und entlastet das Beschwerdegericht, weil esmit der Korrektur von Fehlern, die das Ausgangsgerichtselbst erkennt, oder mit der Nachholung des rechtlichen Ge-hörs von vornherein nicht befasst wird. Das Verfahren kannauf diese Weise trotz Fehlerhaftigkeit seinen endgültigenAbschluss in der ersten Instanz finden.

Die Einführung der Abhilfebefugnis des Untergerichts beiallen Beschwerden führt gleichzeitig dazu, dass auch derRechtspfleger gemäß § 11 Abs. 1 RPflG immer abhelfenkann. Diese Abhilfebefugnis war mit dem Inkrafttreten des3. RPflÄndG (BGBl. I S. 2030) am 1. Oktober 1998 bei so-fortigen Beschwerden nach Erlass eines Kostenfestset-zungsbeschlusses entfallen. Dieser Rechtszustand ist in derRechtsprechung als in höchstem Maße unbefriedigend undals rechtspolitischer Fehler (eine unbeabsichtigte Abschaf-fung einer Abhilfemöglichkeit) bezeichnet worden, der we-gen der Bindung an das Gesetz keine richterliche Korrekturim Wege der Auslegung zulasse. Zu einer Änderung seivielmehr der Gesetzgeber aufgerufen. Die nunmehr gege-bene Abhilfemöglichkeit eröffnet auch dem Rechtspflegerden Weg zur Eigenkorrektur einer nachträglich als unrichtigerkannten Festsetzungsentscheidung. Dadurch wird der An-fall einer gerichtlichen Beschwerdegebühr vermieden undverhindert, dass das Beschwerdegericht mit der Vornahmevon Bagatellkorrekturen befasst wird (LG Cottbus MDR1999 S. 442; OLG Düsseldorf Rpfleger 1999 S. 265; OLGFrankfurt NJW 1999 S. 1265).

Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 entspricht dem bisherigen § 571Halbsatz 1 mit der inhaltlichen Neuerung, dass das Erstge-richt bei jeder Beschwerde trotz ihrer Befristung befugt ist,eine Abhilfeentscheidung zu treffen, wenn die Beschwerdefür begründet erachtet wird. Diese Regelung stimmt mit den-jenigen in § 148 Abs. 1 Halbsatz 1 VwGO, § 130 Abs. 1Halbsatz 1 FGO und § 174 Halbsatz 1 SGG überein.

Halbsatz 2 verändert den bisherigen § 571 Halbsatz 2 nurinsoweit, als dass die Wörter „vor Ablauf einer Woche“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 115 – Drucksache 14/4722

durch das Wort „unverzüglich“ ersetzt werden. Durch dieseÄnderung wird die inhaltliche Gleichstellung mit den Vor-schriften der § 148 Abs. 1 Halbsatz 2 VwGO, § 130 Abs. 1Halbsatz 2 FGO und § 174 Halbsatz 2 SGG bewirkt. Diebisherige Regelung in § 571 Halbsatz 2, dass das Ausgangs-gericht bei Nichtabhilfe die Beschwerde vor Ablauf einerWoche vorlegen muss, läuft schon aus Praktikabilitätsgrün-den leer. Im Hinblick auf das Gebot der Gewährung rechtli-chen Gehörs auch im Abhilfeverfahren und der gegebenen-falls notwendigen weiteren Aufklärung bei neuen Tatsachenund Beweismitteln kann diese Frist, wenn sie ab Eingangder Beschwerde zu laufen beginnt, nicht eingehalten wer-den. Soweit die bisherige gesetzliche Vorschrift in der Kom-mentarliteratur (Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 571Rn. 1b) dahin gehend ausgelegt wird, dass die Vorlagefristdes Halbsatzes 2 erst zu laufen beginne, wenn das Erstge-richt nach der Gewährung rechtlichen Gehörs und nach dererforderlichen Aufklärung zum Ergebnis der Nichtabhilfegekommen sei, lässt sich dies dem bisherigen Gesetzeswort-laut nicht eindeutig entnehmen. Teilweise wird auch dieAuffassung vertreten, es reiche aus, wenn die erforderlicheBeweiserhebung innerhalb der Wochenfrist angeordnetwird, mag sie auch erst später durchgeführt werden (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 571 Rn. 7). Auch wenn andie Nichteinhaltung dieser uneigentlichen Frist keine pro-zessualen Konsequenzen geknüpft werden, sollte eine vomGericht in der Regel nicht einhaltbare bestimmte Frist auchnicht gesetzlich vorgesehen werden. Mit der Verwendungdes Begriffes „unverzüglich“ wird vom Gericht verlangt,dass es die Entscheidung über die Abhilfe oder Nichtabhilfeohne schuldhaftes Zögern (Legaldefinition des § 121 Abs. 1BGB) trifft. Damit wird ihm eine angemessene Überprü-fungsfrist eingeräumt, deren Dauer von den Umständen desEinzelfalls (z. B. einer eventuell erforderlichen Beweisauf-nahme) bestimmt wird.

Satz 2 stellt klar, dass die Abhilfe bei einer sofortigen Be-schwerde gegen ein Zwischenurteil (z. B. § 387 Abs. 3)oder gegen Nebenentscheidungen von Endurteilen (§ 99Abs. 2) nicht möglich ist, weil § 318 dem entgegensteht.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 574.

Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 575.

Absatz 4 bestimmt, dass die Beschwerdeentscheidung inBeschlussform ergeht. Wenn der Beschluss mit dem Rechts-mittel der Rechtsbeschwerde angreifbar ist, muss er mit ei-ner Sachverhaltsdarstellung und einer Begründung versehenwerden. Ohne eine Tatsachenfeststellung kann das Rechts-beschwerdegericht die Rechtsanwendung durch die Vor-instanz nicht überprüfen.

§ 573

Diese Vorschrift knüpft an den bisherigen § 576 an, führt je-doch infolge der Neuregelung des Beschwerderechts und inÜbereinstimmung mit den anderen Verfahrensordnungen(§ 151 VwGO, § 133 FGO, § 178 SGG) die stets fristgebun-dene Erinnerung ein und beseitigt die Unterscheidung zwi-schen einfacher und befristeter Erinnerung. Diese allge-meine Befristung dient wie bei der Beschwerde der Herbei-führung einer schnellen Rechtsklarheit.

Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass gegen eine Entscheidungdes beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkunds-beamten der Geschäftsstelle innerhalb einer Zweiwochen-frist die Entscheidung des Gerichts beantragt werden kann.Dieser als Erinnerung bezeichnete Antrag ist ein Rechtsbe-helf, der zu einer Überprüfung einer Entscheidung in dem-selben Rechtszug durch dasselbe Gericht führt. Die Neure-gelung trennt sich in Anlehnung an die anderen Verfahrens-ordnungen von dem bisherigen Begriff des Prozessgerichts,weil jener nicht alle Fälle zutreffend erfasst hat. Zur Ent-scheidung über die Erinnerung beim beauftragten und er-suchten Richter ist das Gericht zuständig, von dem der Auf-trag oder das Ersuchen ausging, und beim Urkundsbeamtender Geschäftsstelle das Gericht, dem er angehört. Beim be-auftragten Richter trifft daher das beauftragende Kollegium,beim ersuchten Richter das ersuchende Gericht die Ent-scheidungskompetenz. In beiden Fällen ist dies das Prozess-gericht. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kann je-doch nicht nur dem Prozessgericht, sondern auch einem an-deren Gericht, beispielsweise dem Vollstreckungsgericht,angehören, weshalb der bisherige Gesetzeswortlaut zu engist (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 576 Rn. 3).

Satz 2 stellt in Anlehnung an § 151 Satz 2 VwGO, § 133Abs. 1 Satz 2 FGO, §§ 178 Satz 2, 173 SGG nunmehr imGesetzeswortlaut klar, dass die Erinnerung schriftlich oderzu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen ist. Die Erinne-rung unterliegt auch im bisherigen Recht keinem Anwalts-zwang, obwohl dies gesetzlich nicht ausdrücklich bestimmtwar, sondern aus § 78 Abs. 3 geschlossen wurde (Stein/Jo-nas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 576 Rn. 4; Baumbach/Lau-terbach/Albers, ZPO, 58. Aufl., § 576 Rn. 4; Braun in:Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, § 576Rn. 2).

Die Verweisung auf die Beschwerdevorschriften des § 569Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und der §§ 570 bis 572 in Satz 3bezweckt, dass nunmehr wie bei den anderen Verfahrens-ordnungen in das Gesetz aufgenommen wird, dass und wel-che Vorschriften des Beschwerderechts im Erinnerungsver-fahren entsprechende Anwendung finden. Bisher war diesnur der Kommentarliteratur zu entnehmen.

Aus der Verweisung auf § 569 Abs. 1 Satz 1 E folgt, dassder Erinnerungsführer das Gesuch sowohl beim kommissa-rischen Richter selbst als auch beim beauftragenden bzw.ersuchenden Gericht fristwahrend einlegen kann. Da Er-innerungsentscheidungen nach § 329 Abs. 3 E zugestelltwerden müssen, ergibt sich aus der Verweisung auf § 569Abs. 1 Satz 2 E, dass die Frist erst mit der Zustellung, spä-testens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach Verkün-dung zu laufen beginnt. Die Erinnerungsschrift muss dieBezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Er-klärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entschei-dung eingelegt werde (§ 569 Abs. 2 E). Dem Erinnerungs-führer können diese einfachen Angaben abverlangt wer-den. Der Erinnerung kann unter den gleichen Voraus-setzungen wie bei der Beschwerde eine aufschiebendeWirkung zukommen oder zugesprochen werden (§ 570 E).Der beauftragte oder ersuchte Richter oder der Urkundsbe-amte der Geschäftsstelle können der Erinnerung entspre-chend § 572 Abs. 1 E auch abhelfen; bei Nichtabhilfe ha-ben sie die Erinnerung dem zur Entscheidung zuständigen

Drucksache 14/4722 – 116 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Gericht unverzüglich vorzulegen. Das Gericht prüft undentscheidet dann, wie in § 572 Abs. 2 und 3 E geregelt.Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht durch Be-schluss (§ 572 Abs. 4 E).

Absatz 2 übernimmt inhaltlich die bisherige Regelung des§ 576 Abs. 2, stellt dabei aber klar, dass nur im erstenRechtszug ergangene Erinnerungsentscheidungen mit dersofortigen Beschwerde angreifbar sind. Die Möglichkeit,gegen Erinnerungsentscheidungen im zweiten Rechtszugmit der in § 574 E geregelten Rechtsbeschwerde vorzuge-hen, bleibt unberührt.

Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 576 Abs. 3, wobei erdie Oberlandesgerichte entsprechend dem Instanzenzug vo-ranstellt. Er bestimmt wie bisher, dass die Erinnerungsrege-lung in Absatz 1 auch für die Oberlandesgerichte und denBundesgerichtshof gilt.

Titel 2

Rechtsbeschwerde

§ 574

In den §§ 574 bis 577 E erfolgt erstmals die allgemeineEinführung einer Rechtsbeschwerde in der Zivilprozess-ordnung. Sie ist revisionsähnlich ausgestaltet und auf eineRechtsprüfung beschränkt. Nach geltendem Recht ist eineweitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof im Zivilver-fahrensrecht nur ausnahmsweise zulässig (z. B. § 568a,§ 621e Abs. 2, § 17a Abs. 4 GVG), während sie in An-gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Haupt-sacherechtsmittel häufig vorkommt (z. B.: § 27 FGG, § 78GBO; § 24 LwVG, § 83 GWB, §§ 100 ff. PatG). DieRechtsbeschwerde tritt an die Stelle der bisherigen „weite-ren Beschwerde“ und beseitigt auf diese Weise die unnö-tige dritte Tatsacheninstanz, die in einigen wenigen Fäl-len (§ 793 Abs. 2, § 7 InsO, § 3 Abs. 2 Satz 3 SVertO,§ 156 KostO) gegen Beschwerdeentscheidungen desLandgerichts im Rechtsmittelzug Amtsgericht – Landge-richt – Oberlandesgericht eröffnet wird. Außerdem be-wirkt sie, dass auch in Beschwerdesachen Fragen grund-sätzlicher Bedeutung einer Klärung durch den Bundesge-richtshof zugeführt werden können. Denn auch in zivil-prozessualen Beschwerdesachen können Grundsatzfragenauftauchen, die dem Bundesgerichtshof nicht vorenthal-ten werden dürfen, wenn er seine Funktion als Wahrer derRechtseinheitlichkeit und Rechtsfortbilder auf allenRechtsgebieten wirksam wahrnehmen will. Durch dieRechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof kann nunmehreine bundeseinheitliche Rechtsprechung zu prozessualenRechtsfragen in Beschwerdesachen gewährleistet werden.Gerade auf dem Gebiet des Kostenrechts werden häufigrechtliche Grundsatzfragen von verschiedenen Oberlan-desgerichten unterschiedlich beantwortet, was zu einemunbefriedigenden Rechtszustand geführt hat. Die Einfüh-rung der Rechtsbeschwerde dient nicht nur dem Interesseder Einheitlichkeit der Rechtsprechung, sondern auch derTransparenz, indem er den Rechtsmittelzug in Nebenent-scheidungen dem Hauptsacherechtsmittelzug anpasst undAusnahmeregelungen (§ 567 Abs. 4, § 568a) überflüssigmacht.

§ 574 regelt in den Absätzen 1 bis 3 die Zulässigkeit derRechtsbeschwerde und in Absatz 4 die Anschlussrechtsbe-schwerde.

Absatz 1 legt fest, dass die Rechtsbeschwerde gegen Be-schlüsse nur dann statthaft ist, wenn sie im Gesetz vorgese-hen (z. B. § 522 Abs. 1 Satz 4 E, § 1065 Abs. 1 Satz 1 E;§ 17 Abs. 1 AVAG-E; § 7 InsO-E; § 3 Abs. 2 Satz 3SVertO-E) oder vom Beschwerdegericht, vom Berufungs-gericht oder, wenn der Beschluss vom Oberlandesgericht imersten Rechtszug (etwa im Rahmen eines Verfahrens nach§ 1062 ZPO) erlassen ist, vom Oberlandesgericht von Amtswegen in dem Beschluss zugelassen worden ist.

Absatz 2 bestimmt, dass in den Fällen der im Gesetz aus-drücklich vorgesehenen Rechtsbeschwerde (Absatz 1 Nr. 1)die Zulässigkeit davon abhängt, dass entweder die Rechts-sache grundsätzliche Bedeutung hat (Nummer 1) oder dieFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts erfordert (Nummer 2).

Dass diese Zulässigkeitsvoraussetzungen den Zulassungs-gründen für die Fälle in Absatz 1 Nr. 2 entsprechen, ergibtsich aus Absatz 3 Satz 1. Das Beschwerde- oder Berufungs-gericht darf die Rechtsbeschwerde nur bei Vorliegen einesder beiden Zulassungsgründe zulassen. Wegen der Grund-sätze zur Auslegung dieser Voraussetzungen wird auf dieBegründung zu § 543 Abs. 2 Satz 1 E Bezug genommen.Die dortigen Ausführungen gelten – unter Berücksichtigungder unterschiedlichen Prozesssituationen – hier sinngemäß.

Die Zulassungs- oder Nichtzulassungsentscheidung ist nichtangreifbar. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung inden Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist im Gegensatz zum neugeregelten Revisionsrecht (s. § 544 E) nicht vorgesehen.Bei den in der Regel weniger bedeutsamen Nebenentschei-dungen ist es nicht erforderlich, dass mehrere Gerichte dieVoraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerdeprüfen. Dies dient auch der Entlastung des Bundesgerichts-hofs. In den Fällen, in denen die Rechtsbeschwerde gesetz-lich vorgesehen ist (Absatz 1 Nr. 1), obliegt die Überprü-fung der Zulässigkeitsvoraussetzungen stets dem Rechtsbe-schwerdegericht.

Nach Satz 2 entfaltet die Zulassung durch die Vorinstanz fürdas Rechtsbeschwerdegericht Bindungswirkung. Es kanndie Rechtsbeschwerde deshalb nicht mit der Begründungverwerfen, das Beschwerde- oder Berufungsgericht habe dieZulassungsvoraussetzungen zu Unrecht angenommen.

Absatz 4 bestimmt die Anschließung an die Rechtsbe-schwerde des Gegners. In Parallele zur Neuregelung derAnschlussbeschwerde in § 567 Abs. 3 E wird auch bei derRechtsbeschwerde aus den dort genannten Gründen auf dieMöglichkeit einer selbständigen Anschlussrechtsbeschwer-de verzichtet.

Satz 1 lässt die Anschließung auch dann zu, wenn derRechtsbeschwerdegegner auf die Rechtsbeschwerde ver-zichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oderwenn die Rechtsbeschwerde von der Vorinstanz nicht zuge-lassen worden ist. Dem Rechtsbeschwerdegegner soll damitdie Möglichkeit eröffnet werden, eine Abänderung der Ent-scheidung zu seinen Gunsten zu erreichen, wenn das

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 117 – Drucksache 14/4722

Rechtsbeschwerdeverfahren ohnehin durchgeführt werdenmuss. Es wäre unbillig, der friedfertigen Partei, die bereitist, sich mit der Entscheidung abzufinden, die Anschlie-ßungsmöglichkeit auch für den Fall abzuschneiden, dass derGegner die Entscheidung wider Erwarten angreift. Die An-schließung erfolgt durch Einreichen einer Rechtsbeschwer-deanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht. Da essich dabei inhaltlich um die Einlegung einer Rechtsbe-schwerde handelt, muss sie den Anforderungen einerRechtsbeschwerdeschrift (§ 575 Abs. 1 Satz 2 und 3 E) ge-nügen. Die Möglichkeit zur Anschließung wird im Interesseeiner Verfahrensbeschleunigung in Satz 1 auf einen Monatab Zustellung der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift be-fristet. Die Frist ist eine Notfrist.

Satz 2 bestimmt, dass die Anschlussrechtsbeschwerdeschon in der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift zu begrün-den ist. Diese Regelung hat ihren Grund darin, dass demRechtsbeschwerdegegner spätestens mit Zustellung derRechtsbeschwerdebegründung die Angriffe des Rechtsbe-schwerdeführers bekannt sind und ihm Überlegungen zurAnschließung ermöglichen.

Nach Satz 3 verliert die Anschlussrechtsbeschwerde ihreWirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommenoder als unzulässig verworfen wird. Diese Regelung stimmtmit derjenigen in § 567 Absatz 3 Satz 2 E überein.

§ 575

Diese Vorschrift regelt Frist, Form und Begründung derRechtsbeschwerde in Anlehnung an die Revisionsvorschrif-ten.

Absatz 1 enthält Regelungen zu Frist, Form und Inhalt derRechtsbeschwerdeschrift.

Satz 1 bestimmt eine als Notfrist ausgestaltete Monatsfristzur Einlegung der Rechtsbeschwerde, die mit Zustellungder angefochtenen Entscheidung zu laufen beginnt. Gleich-zeitig wird festgelegt, dass die Rechtsbeschwerde durchEinreichen einer Beschwerdeschrift beim Rechtsbeschwer-degericht (iudex ad quem) einzulegen ist. Aus dieser Rege-lung ergibt sich gleichzeitig, dass eine Abhilfebefugnis derVorinstanz ausscheidet. Das Gleiche gilt für die gesondertgeregelte Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 E).

Satz 2 enthält Bestimmungen über den Inhalt der Rechtsbe-schwerdeschrift. Aus ihr muss hervorgehen, welche Ent-scheidung angegriffen wird, und dass gegen sie das Rechts-mittel der Rechtsbeschwerde eingelegt wird.

In Satz 3 ist bestimmt, dass mit der Rechtsbeschwerde-schrift eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der an-gefochtenen Entscheidung vorgelegt werden soll, um dasRechtsbeschwerdegericht frühzeitig, nämlich vor dem Ein-treffen der angeforderten Akten, über den Rechtsmittelin-halt in Kenntnis zu setzen. Die Verletzung dieser Ordnungs-vorschrift führt nicht zu prozessualen Nachteilen.

Absatz 2 regelt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist.

Die Begründungsfrist beträgt nach Satz 1 einen Monat undknüpft nach Satz 2 – wie im neu geregelten Berufungs- undRevisionsrecht – an die Zustellung der angefochtenen Ent-scheidung an. Der Rechtsbeschwerdeführer hat also ab Zu-stellung der Entscheidung nur einen Monat Zeit, seine

Rechtsbeschwerde einzulegen und zu begründen. DieseFrist, die der Verfahrensbeschleunigung dient, ist in derRegel für die vergleichsweise weniger umfangreichen undweniger bedeutsamen Nebenentscheidungen ausreichend.Sollte diese Frist im Einzelfall nicht ausreichen, erlaubt dieVerweisung auf § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 E in Satz 3 aufAntrag eine Fristverlängerung um bis zu zwei Monate,wenn nach der freien Überzeugung des Vorsitzenden dasRechtsbeschwerdeverfahren nicht verzögert wird oder derRechtsbeschwerdeführer erhebliche Gründe darlegt (§ 551Absatz 2 Satz 6 E), sowie weitere Verlängerungen, wennder Gegner einwilligt (§ 551 Absatz 2 Satz 5 E).

Absatz 3 legt den notwendigen Inhalt der Rechtsbeschwer-debegründung fest. Einer gesonderten Begründungsschriftbedarf es nur, wenn die Begründung nicht bereits in derRechtsbeschwerdeschrift enthalten ist.

Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss zunächst dieErklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung des Be-schwerde- oder Berufungsgerichts angefochten und ihreAufhebung beantragt wird (Nummer 1). Dabei handelt essich um die Rechtsbeschwerdeanträge.

Der Rechtsbeschwerdeführer muss in den Fällen der ge-setzlich vorgesehenen Rechtsbeschwerde (§ 574 Absatz 1Nr. 1 E) darüber hinaus darlegen, ob die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung hat (§ 574 Absatz 2 Nr. 1 E) oder obdie Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-beschwerdegerichts erfordert (§ 574 Absatz 2 Nr. 2 E)(Nummer 2).

Schließlich sind die Gründe der Rechtsbeschwerde anzu-geben. Der Rechtsbeschwerdeführer muss die Umständebezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt(Nummer 3 Buchstabe a), und, wenn die Rechtsbe-schwerde auf einen Verfahrensfehler gestützt wird, dieTatsachen vortragen, die den Verfahrensmangel ergeben(Nummer 3 Buchstabe b). Diese strengen Anforderungenentsprechen den Vorgaben, die an eine Revisionsbegrün-dungsschrift gestellt werden (§ 551 Absatz 3 E).

Absatz 4 Satz 1 bestimmt, dass für die Beschwerde- unddie Begründungsschrift die allgemeinen Vorschriften überdie vorbereitenden Schriftsätze (§§ 130 ff.) gelten.

Satz 2 sieht vor, dass sowohl die Beschwerde- als auch dieBegründungsschrift dem Gegner zuzustellen sind. Wenn dieBeschwerdeschrift bereits die Begründung enthält, bedarf esnur der Zustellung der Beschwerdeschrift. Die Zustellungder Rechtsbeschwerdebegründung ist erforderlich, um denLauf der Anschließungsfrist gemäß § 574 Absatz 4 Satz 1 Eauszulösen.

Absatz 5 überträgt die Vorschriften der §§ 541, 570Absatz 1 und 3 auf das Rechtsbeschwerdeverfahren.

Aufgrund der für entsprechend anwendbar erklärten Vor-schrift des § 541 E muss das Rechtsbeschwerdegericht,nachdem die Rechtsbeschwerdeschrift eingereicht ist, dieAkten von der Geschäftsstelle der Vorinstanz unverzüglichanfordern und sie nach Erledigung der Rechtsbeschwerdeunter Beifügung einer beglaubigten Abschrift der in derRechtsbeschwerdeinstanz ergangenen Entscheidung dorthinzurücksenden.

Drucksache 14/4722 – 118 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Die Rechtsbeschwerde hat nur dann aufschiebende Wir-kung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oderZwangsmittels zum Gegenstand hat (§ 570 Absatz 1 E).Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Vollziehung der an-gefochtenen Entscheidung aussetzen. Es kann über die Aus-setzung hinaus aber auch einstweilige Anordnungen andererArt erlassen, z. B. dass die Vollziehung gegen Sicherheits-leistung einzustellen oder nur gegen eine solche fortzuset-zen ist.

§ 576

In dieser Vorschrift sind die Gründe, auf die die Rechtsbe-schwerde gestützt werden kann, geregelt.

Absatz 1 überträgt die Regelung des bisherigen § 549Abs. 1 bzw. des neuen § 545 Absatz 1 E auf das Rechtsbe-schwerdeverfahren und stellt dadurch klar, dass mit derRechtsbeschwerde nur geltend gemacht werden kann, dassdie angefochtene Entscheidung auf der Verletzung formel-len oder materiellen Rechts beruht. Allerdings kann nur dieVerletzung von Bundesrecht oder Landesrecht, dessen Gel-tungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichtshinaus erstreckt, der Rechtsbeschwerde zum Erfolg verhel-fen. Das Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweise ist aus-geschlossen.

Absatz 2 bestimmt in Übereinstimmung mit § 571 Absatz 2Satz 2 E, dass die Rechtsbeschwerde nicht darauf gestütztwerden kann, das erstinstanzliche Gericht habe seine Zu-ständigkeit zu Unrecht angenommen. Auf die Begründungzu § 571 Absatz 2 Satz 2 E wird Bezug genommen. Darüberhinaus sieht Absatz 2 vor, dass auch die zu Unrecht erfolgteVerneinung der Zuständigkeit durch das erstinstanzlicheGericht keinen Rechtsbeschwerdegrund darstellt. Auf dieseWeise wird im Interesse der Prozessökonomie und -be-schleunigung jede Prüfung der Zuständigkeit des Gerichtsdes ersten Rechtszuges ausgeschlossen.

Absatz 3 erklärt Bestimmungen aus dem Revisionsrecht fürentsprechend anwendbar.

Mit dem Verweis auf § 546 wird der revisionsrechtliche Be-griff der Verletzung des Rechts für das Rechtsbeschwerde-recht übernommen.

Die ebenfalls für entsprechend anwendbar erklärte Vor-schrift des § 547 E, der dem bisherigen § 551 Nr. 1 bis 3und 5 bis 7 inhaltlich entspricht, stellt absolute Rechtsbe-schwerdegründe auf. Die Kausalität der Rechtsverletzungfür die angefochtene Entscheidung wird in den Fällen dernicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 547Nr. 1 E), der Mitwirkung ausgeschlossener (§ 547 Nr. 2 E)oder wegen Befangenheit abgelehnter Richter (§ 547Nr. 3 E), der nicht ordnungsmäßigen Vertretung (§ 547Nr. 4 E), der Verletzung der Vorschriften über die Öffent-lichkeit des Verfahrens (§ 547 Nr. 5 E) oder beim Fehlen ei-ner Begründung (§ 547 Nr. 6 E) unwiderlegbar vermutet.

Die ferner in Absatz 3 vorgesehene entsprechende Anwen-dung des § 556 E, der dem bisherigen § 558 entspricht, be-deutet, dass die Verletzung einer Verfahrensvorschrift in derVorinstanz im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr ge-rügt werden kann, wenn der Verfahrensbeteiligte das Rüge-recht dort nach § 295, also durch Verzicht oder in einer

eventuell anberaumten mündlichen Verhandlung durch Un-terlassung rechtzeitiger Rüge, verloren hat.

Durch die entsprechend anwendbar erklärte Vorschrift des§ 560 E, die mit dem bisherigen § 562 übereinstimmt, wirddeutlich gemacht, dass das Rechtsbeschwerdegericht an dietatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz über Bestehenund Inhalt lokalen (nur im Bezirk eines Oberlandesgerichtsgeltenden) und ausländischen Rechts gebunden ist.

§ 577

Diese Vorschrift enthält Bestimmungen zum Prüfungsum-fang und zu Inhalt und Form der Entscheidung über dieRechtsbeschwerde.

Absatz 1 überträgt den Inhalt des bisherigen § 554a Abs. 1bzw. des neuen § 552 Absatz 1 E auf das Rechtsbeschwer-deverfahren und bestimmt den Umfang der Zulässig-keitsprüfung. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zuverwerfen, wenn die Rechtsbeschwerde nicht statthaft(§ 574 E) oder nicht in der gesetzlichen Frist und Form ein-gelegt und begründet ist (§ 575 Absatz 1 bis 3 E).

Durch Absatz 2 wird die Revisionsvorschrift des § 557Absatz 1 und 3 E – bisher § 559 – auf das Rechtsbeschwer-deverfahren übertragen. Er bestimmt den Umfang der Be-gründetheitsprüfung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Aus Satz 1 ergibt sich, dass die Rechtsbeschwerde- und An-schließungsanträge die Begründetheitsprüfung begrenzen.

Nach Satz 2 ist das Rechtsbeschwerdegericht an die geltendgemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Eskann also von Amts wegen die angefochtene Entscheidungüberprüfen, d. h. die Anwendung des für den zu beurteilen-den Sachverhalt maßgeblichen materiellen Rechts umfas-send nachprüfen.

Eine Einschränkung gilt nach Satz 3 für Verfahrensmän-gel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind.Diese unterliegen nur dann einer Nachprüfung, wenn sie inder Rechtsbeschwerdebegründungsschrift oder in der An-schlussschrift (§ 575 Absatz 3, § 574 Absatz 4 Satz 2) vor-gebracht worden sind.

Satz 4 erklärt die Vorschrift des § 559 E – bisher § 561 – fürentsprechend anwendbar und bestimmt dadurch den Verfah-rensstoff der Rechtsbeschwerdeinstanz. Da die angefoch-tene Entscheidung nur in rechtlicher Hinsicht überprüftwerden darf, ist das Rechtsbeschwerdegericht an die tat-sächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden.

Absatz 3 passt die Vorschrift des § 561 E – bisher § 563 –dem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde an. Das Rechtsbe-schwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zurückzuwei-sen, wenn die angefochtene Entscheidung trotz der Rechts-verletzung im Ergebnis zutreffend ist, weil der Rechtsbe-schwerdeführer dadurch nicht benachteiligt wird.

Absatz 4 Satz 1 fasst die Bestimmung des § 562 Absatz 1 Emit derjenigen des § 563 Absatz 1 Satz 1 E – bisher § 564Abs. 1 und § 565 Abs. 1 Satz 1 – zusammen und überträgtsie auf das Rechtsbeschwerdeverfahren. Soweit die Rechts-beschwerde begründet ist, d. h. eine Rechtsverletzung vor-liegt und sich die angefochtene Entscheidung auch nicht ausanderen Gründen als richtig darstellt (Absatz 3), ist die an-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 119 – Drucksache 14/4722

gefochtene Entscheidung stets aufzuheben, um den Weg zueiner neuen Entscheidung freizumachen, die entweder dieVorinstanz nach Zurückverweisung der Sache zur erneutenEntscheidung oder das Rechtsbeschwerdegericht selbst(Absatz 5) zu erlassen hat.

Satz 2 bestimmt durch die entsprechende Anwendung des§ 562 Absatz 2 E – bisher § 564 Abs. 2 –, dass bei einerAufhebung der angefochtenen Entscheidung durch dasRechtsbeschwerdegericht wegen eines Verfahrensmangelsauch das Verfahren, soweit es durch den Mangel betroffenwird, aufgehoben werden muss.

Satz 3 und 4 entsprechen inhaltlich der Revisionsvorschriftdes § 563 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 E – bisher § 565 Abs. 1Satz 2, Abs. 2 –.

Nach Satz 3 kann die Zurückverweisung der Sache nachdem Ermessen des Rechtsbeschwerdegerichts an einen an-deren Spruchkörper der Vorinstanz erfolgen. Eine solcheVorgehensweise bietet sich in Verfahren an, bei denen derEindruck entstehen kann, die Vorinstanz habe sich innerlichso festgelegt, dass die Gefahr einer Voreingenommenheitbesteht.

Satz 4 spricht die Bindung der Vorinstanz nach der Zurück-verweisung an die rechtliche Beurteilung des Rechtsbe-schwerdegerichts aus.

Absatz 5 Satz 1 sieht in Übereinstimmung mit § 563Absatz 3 E – bisher § 565 Abs. 3 Nr. 1 – aus Gründen derProzessökonomie eine abschließende Entscheidung desRechtsbeschwerdegerichts anstelle der Vorinstanz vor, wenndie Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nur wegenunrichtiger Anwendung des Rechts auf den festgestelltenSachverhalt erfolgt und das Verfahren zur Endentscheidungreif ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Sachverhalt unstreitigoder in dem Sinne geklärt ist, dass alle erforderlichen Fest-stellungen von der Vorinstanz getroffen worden sind und einedas Verfahren beendende Entscheidung möglich ist.

Satz 2 regelt die entsprechende Anwendbarkeit der Revi-sionsbestimmung des § 563 Absatz 4 E – bisher § 565Abs. 4 zu Nr. 1 – für den Fall des Absatzes 5 Satz 1. Erräumt dem Rechtsbeschwerdegericht, das in der Sacheselbst entscheiden könnte, die Befugnis ein, die Sache zurerneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverwei-sen, wenn bei der vom Rechtsbeschwerdegericht zu erlas-senden Entscheidung die Anwendbarkeit von nicht unter§ 576 Absatz 1 E fallenden Rechts (lokales oder ausländi-sches Recht) in Betracht kommt.

Absatz 6 Satz 1 bestimmt, dass die Entscheidung über dieRechtsbeschwerde in Beschlussform ergeht. Dem Rechtsbe-schwerdegericht ist es daher freigestellt (§ 128 Absatz 4 E),ob es nach einer schriftlichen Anhörung der Verfahrensbe-teiligten oder aufgrund einer mündlichen Verhandlung seineEntscheidung trifft.

Satz 2 erklärt die revisionsrechtliche Bestimmung des§ 564 E – bisher § 565a – im Rechtsbeschwerdeverfahrenfür entsprechend anwendbar und stellt damit klar, dass dieZurückweisung von Verfahrensrügen mit Ausnahme ord-nungsgemäßer Rügen nach §§ 576 Absatz 3, 547 E nichtbegründet zu werden braucht.

Zu Nummer 73 (§ 615 Abs. 2)

Es handelt sich um eine Folgeänderung. Ehesachen werdendamit – wie bisher auch – bezüglich einer Präklusion vonden übrigen allgemeinen Präklusionsbestimmungen ausge-nommen; insbesondere finden die neu gefassten §§ 530, 531keine Anwendung. Die Zurückweisung verspäteten Vor-bringens bestimmt sich deshalb nach dem unverändert ge-bliebenen Absatz 1.

Zu Nummer 74 (§ 620a)

Als Folgeänderung der in § 128 Abs. 4 vorgesehenen neuenallgemeinen Regelung über die fakultative mündliche Ver-handlung bei Entscheidungen, die nicht Urteile sind, entfälltin § 620a die Bestimmung, dass in Ehesachen über den An-trag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne mündli-che Verhandlung entschieden werden kann.

Zu Nummer 75 (§ 621d)

§ 621d beschränkt die Statthaftigkeit der Revision in den zi-vilprozessualen Familiensachen auf die Fälle der Zulassungder Revision durch das Oberlandesgericht. Ausgeschlossenist die unbeschränkte Statthaftigkeit nach dem Wert der Be-schwer in den Fällen, in denen diese 60 000 DM übersteigt(Wertrevision). Nach dem Entwurf soll die Wertrevisionentfallen. Soweit das Berufungsgericht die Revision nichtzulässt, soll das Revisionsgericht auf Nichtzulassungsbe-schwerde die Revision zulassen können. Diese Neuregelungsoll – nach der in Artikel 3 Nr. 3 (§ 26 Nr. 9) vorgesehenenÜbergangszeit – künftig auch für die zivilprozessualen Fa-miliensachen gelten. Daher kann § 621d in seiner bisheri-gen Fassung entfallen.

Der neue Inhalt des § 621d entspricht einem Anliegen derfamiliengerichtlichen Praxis. Den Familiengerichten ist esin den zivilprozessualen Familiensachen in einer nicht uner-heblichen Zahl von Fällen im ersten Rechtszug nicht mög-lich, von den Parteien, obwohl das Gericht sie dazu anhält,die für eine materiell richtige Entscheidung notwendigenInformationen vollständig zu erlangen. Dies beruht zum ei-nen auf fortwährenden Veränderungen in den persönlichenund wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien nach derTrennung, zum anderen darauf, dass die Parteien wegen derpsychischen Belastungen durch die Trennung, aber auch,weil sie die Bedeutung und Notwendigkeit ihrer Mitwir-kung trotz eines Hinweises des Gerichts nicht in ihrer vollenTragweite erkennen, bedeutsame Tatsachen nicht vorbrin-gen oder entsprechende Belege für ihren Vortrag nicht her-beischaffen. Hieraus resultiert heute ein gegenüber densonstigen Zivilsachen vergleichsweise hoher Erfolg insbe-sondere der unterhaltsrechtlichen Berufungen. Mit Rück-sicht auf diese Besonderheit und die lang dauernde undexistenzielle Bedeutung insbesondere der Unterhaltstitelsieht der Entwurf in § 621d für die zivilprozessualen Fami-liensachen eine der Regelung für Ehesachen in § 615 ent-sprechende Vorschrift vor. Nach ihr sollen nicht rechtzeitigvorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel abweichendvon den strengeren allgemeinen Vorschriften nur dann zu-rückgewiesen werden können, wenn die Verspätung aufgrober Nachlässigkeit beruht und ihre Zulassung nach derfreien Überzeugung des Gerichts den Rechtsstreit verzögernwürde. Insbesondere wird damit in diesen Familiensachen

Drucksache 14/4722 – 120 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

auch die Anwendung der neu gefassten §§ 530, 531 ausge-schlossen. Im Hinblick auf die sich rasch ändernden Ver-hältnisse wird dadurch in vielen Fällen noch eine Klärung inder Berufungsinstanz ermöglicht und der betroffenen Parteider prozessual unökonomische Weg eines Abänderungsver-fahrens nach § 323 erspart.

Zu Nummer 76 (§ 621e)

zu Buchstabe a (Absatz 2)

Absatz 2 passt für die familiengerichtlichen Angelegenhei-ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit den Zugang zumRechtsbeschwerdegericht an die für die Revision vorgese-henen Regelungen an. Im Übrigen handelt sich um eine Fol-geänderung.

zu Buchstabe b (Absatz 3 Satz 2)

Es handelt sich weitgehend um Folgeänderungen, die bishe-rige Verweisungen an die geänderte Paragraphenfolge imRechtsmittelrecht anpasst. An die Stelle der Verweisung aufdas beschwerderechtliche Abhilfeverbot (§ 577 Abs. 3) istdie Verweisung auf die entsprechend anzuwendende Vor-schrift über die Bindung des Gerichts an die von ihm erlas-senen End- und Zwischenurteile (§ 318) getreten.

Darüber hinaus wird durch die Bezugnahme auf die §§ 526,527 E in familiengerichtlichen Beschwerdesachen die Über-tragung der Sache auf den entscheidenden und auf den vor-bereitenden Einzelrichter ermöglicht. Danach soll das Be-schwerdegericht die Entscheidung des Rechtsstreits auf denEinzelrichter übertragen, sofern die Sache keine besonderenSchwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art und keinegrundsätzliche Bedeutung aufweist. Diese Regelung bietetgenügend Flexibilität, um den Besonderheiten der FGG-Fa-miliensachen gerecht zu werden. Sorgerechts- und Um-gangsentscheidungen können tatsächlich schwierig sein,wenn komplexe familiäre Sachverhalte, Bindungen undKonstellation zu beurteilen sind; hier ist in aller Regel eineKollegialbefassung erforderlich, um zu einer ausgewogenenund sachgerechten Entscheidung zu gelangen. Dagegenkönnen einfacher gelagerte FGG-Familiensachen vom Ein-zelrichter zügiger und effektiver erledigt werden.

zu Buchstabe c (Absatz 4)

Es handelt sich um eine Anpassung an die neu gefassten Be-stimmungen im Berufungs- und Revisionsrecht (§ 513Abs. 3, § 545 Abs. 2 E). Auf die dortigen Begründungenwird verwiesen.

Zu Nummer 77 (§ 626)

zu Buchstabe a

§ 626 Abs. 1 Satz 1 bestimmt, dass im Falle der Zurück-nahme des Scheidungsantrags § 269 Abs. 3 auch für dieFolgesachen gilt, soweit sie nicht die Übertragung der elter-lichen Sorge betreffen. Nach der im Entwurf vorgesehenenÄnderung wird der bisherige Inhalt des § 269 Abs. 3 in dieneu gefassten Absätze 3 bis 5 des § 269 übernommen, sodass die Bezugnahme in § 626 Abs. 1 Satz 1 entsprechendzu berichtigen ist.

zu Buchstabe b

Als Folgeänderung der in § 128 Abs. 4 vorgesehenen neuenallgemeinen Regelung über die fakultative mündliche Ver-handlung bei Entscheidungen, die nicht Urteile sind, entfälltin § 626 Abs. 2 die Bestimmung, dass der Beschluss, derüber den Antrag einer Partei entscheidet, ihr die Fortfüh-rung einer Folgesache als selbstständige Familiensache zugestatten, ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.

Zu Nummer 78 (§ 629a Abs. 3)

zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 621e E, die derErsetzung der weiteren Beschwerde durch die Rechtsbe-schwerde Rechnung trägt.

zu Buchstabe b

Bei Satz 4 handelt es sich um eine Folgeänderung, die sichaus der geänderten Paragraphenfolge im Berufungs- undRevisionsrecht ergibt.

Zu Nummer 79 (§ 629b Abs. 2)

Die Ergänzung ermöglicht auf Antrag einer Partei oder ei-nes an der Folgesache Beteiligten die Verhandlung durchdas Familiengericht in anstehenden Folgesachen nach Zu-rückweisung nicht nur im Falle der Revision gegen das Auf-hebungsurteil, sondern auch bei Erhebung der Beschwerdegegen die Nichtzulassung der Revision.

Zu Nummer 80 (§ 629c)

In Satz 1 werden als redaktionelle Anpassung die Wörter„weitere Beschwerde“ durch das Wort „Rechtsbeschwerde“ersetzt. Satz 2 enthält eine notwendige Folgeregelung imHinblick auf den Beginn des Fristlaufes für den Antrag aufAufhebung des Scheidungsausspruchs für den Fall derNichtzulassungsbeschwerde.

Zu Nummer 81 (§ 641d)

Die Änderung passt die nach § 641d Abs. 3 Satz 1 bisherunbefristet statthafte Beschwerde gegen Beschlüsse, die imKindschaftsprozess über Anträge auf einstweilige Regelungdes Unterhalts des Kindes oder der Mutter entscheiden, demneuen Beschwerderecht an, das die bisherige Unterschei-dung von einfacher unbefristeter Beschwerde und sofortigerBeschwerde beseitigt und einheitlich die sofortige Be-schwerde einführt.

Zu Nummer 82 (§ 649)

Als Folgeänderung der in § 128 Abs. 4 vorgesehenen neuenallgemeinen Regelung über die fakultative mündliche Ver-handlung bei Entscheidungen, die nicht Urteile sind, entfälltin § 649 die Bestimmung, dass der im vereinfachten Verfah-ren den Unterhalt eines Kindes festsetzende Beschluss ohnemündliche Verhandlung ergehen kann.

Zu Nummer 83 (§ 688)

In § 688 Abs. 1, der gegen Antragsgegner, an die der Mahn-bescheid im Inland zugestellt werden kann, das Mahnver-fahren für Geldforderungen in Euro oder Deutscher Mark

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 121 – Drucksache 14/4722

zulässt, ist mit Wirkung vom 1. Januar 2002 an die Alterna-tive „oder Deutscher Mark“ zu streichen, da mit diesemZeitpunkt die Deutsche Mark als Untereinheit des Euro ent-fällt. Um Störungen in der Abwicklung der Mahnverfahren,aber auch Kritik einer ungenügenden Umsetzung der euro-päischen Währungseinheit in das deutsche Recht zu vermei-den, muss das rechtzeitige Inkrafttreten dieser Änderungzum 1. Januar 2002 gewährleistet sein.

In § 688 Abs. 2 Nr. 1 wird im Hinblick auf die in Artikel 2Abs. 3 des Fernabsatzgesetzes (BT-Drs. 14/3195) vorgese-hene Entfristung des Diskontsatzüberleitungsgesetzes derHöchstbetrag des effektiven Jahreszinses, bis zu dem dasMahnverfahren bei Ansprüchen des Kreditgebers aus Ver-braucherkreditverträgen statthaft ist (jeweiliger Diskontsatzzuzüglich 12 vom Hundert), nunmehr endgültig auf den seitdem 1. Januar 1999 an die Stelle des Diskontsatzes getrete-nen Basiszinssatz umgestellt.

Zu Nummer 84 (§ 691)

Die Änderung passt die nach § 691 Abs. 3 Satz 1 bisher un-befristet statthafte Beschwerde gegen Beschlüsse, die einenin nur maschinell lesbarer Form übermittelten Mahnbe-scheidsantrag zurückweisen, dem neuen Beschwerderechtan, das die bisherige Unterscheidung von einfacher unbe-fristeter Beschwerde und sofortiger Beschwerde beseitigtund einheitlich die sofortige Beschwerde einführt.

Zu Nummer 85 (§ 697)

Die Änderung greift einen Vorschlag auf, der in Artikel 1Nr. 36 des Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfachung deszivilgerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens der frei-willigen Gerichtsbarkeit (BT-Drs. 14/163) enthalten ist:

Die vorgesehene Änderung zielt ab auf die Reduzierung vonZustellungen auf das notwendige Maß; insoweit wird aufdie Begründung zu § 270 E Bezug genommen.

Durch die Aufnahme der Verweisung auf § 270 Abs. 2Satz 2 in § 697 Abs. 1 wird klargestellt, dass eine Zustel-lung der Aufforderung zur Anspruchsbegründung nicht er-forderlich ist, vielmehr eine formlose Übermittlung (Über-sendung durch die Post) genügt. Die Vermutung nach § 270Abs. 2 Satz 2 reicht aus, um den Zeitpunkt gemäß § 697Abs. 3, ab welchem auf Antrag des Antragsgegners Terminzur mündlichen Verhandlung zu bestimmen ist, festzustel-len.

Eine Zustellung der Aufforderung zur Anspruchsbegrün-dung ist nicht geboten, da die Zweiwochenfrist nach § 697Abs. 1 ihre wesentliche Bedeutung infolge der Neufassungdes § 697 Abs. 2, 3 durch das Rechtspflege-Vereinfachungs-gesetz mit Wirkung vom 1. April 1991 verloren hat. Nach§ 697 Abs. 2 alter Fassung war spätestens nach Ablauf derZweiwochenfrist Termin zur mündlichen Verhandlung zubestimmen. Nunmehr erfolgt die Terminsbestimmung, so-lange eine Anspruchsbegründung nicht eingegangen ist, nurwenn der Antragsgegner diese beantragt. In diesem Fallsetzt der Vorsitzende dem Antragsteller eine Frist zur Be-gründung (§ 697 Abs. 3 Satz 2).

Zwar wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass eineZustellung der Aufforderung zur Anspruchsbegründung er-

folgen müsse (siehe Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart-mann, ZPO, 57. Aufl., § 697, Rn. 7; Zöller/Vollkommer,ZPO, 20. Aufl., § 697, Rn. 4; Holch in: Münchener Kom-mentar zur ZPO, § 697, Rn. 4, jeweils m. w. N.). Denndurch die Zustellung des Mahnbescheids tritt nach §§ 213,212a, 211 Abs. 2 BGB eine Unterbrechung der Verjährungdes geltend gemachten Anspruchs ein, die endet, wenn dasVerfahren nicht betrieben wird.

Da der Antragsteller jedoch gemäß § 695 von dem Wider-spruch und dem Zeitpunkt des Widerspruchs in Kenntnis zusetzen ist, kann er durch Weiterbetreiben des Verfahrens dieUnterbrechung des Verfahrens vermeiden. Eine Zustellungder Aufforderung zur Anspruchsbegründung ist daher auchim Interesse des Antragstellers nicht erforderlich.

Angesichts der hohen Zahl von Verfahren, in denen nachEinlegung eines Widerspruchs oder Einspruchs (§ 700Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 697 Abs. 1) eine Abgabe an das Ge-richt der Streitsache erfolgt und sodann die Geschäftsstelledes Gerichts zur Abgabe einer Anspruchsbegründung auf-zufordern hat, könnten Zustellungen in einer Größenord-nung von rund 780 000 entfallen.

Zu Nummer 86 (§ 700)

In § 700 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 ist als Folgeänderung dernach der Neufassung des § 341 Abs. 2 wegfallenden Mög-lichkeit, den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil durchBeschluss zu verwerfen, nicht mehr auf eine Beschluss-verwerfung des Einspruchs gegen einen Vollstreckungs-bescheid abzustellen.

Zu Nummer 87 (§ 705)

Die Neufassung dieser Vorschrift berücksichtigt das durchden Entwurf eingeführte Abhilfeverfahren wegen Verlet-zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 321a E.Nach Satz 1 können unanfechtbare erstinstanzliche Urteilenunmehr erst nach Ablauf der in § 321a E vorgesehenenZweiwochenfrist rechtskräftig werden. Eine rechtzeitig in-nerhalb dieser Frist eingelegte Rüge nach § 321a E hemmtnach Satz 2 die Rechtskraft.

Zu Nummer 88 (§ 706)

zu Buchstabe a

Die Änderung greift einen Vorschlag auf, der in Artikel 1Nr. 37 des Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfachung deszivilgerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens der frei-willigen Gerichtsbarkeit (BT-Drs. 14/163) enthalten ist:

Nach geltendem Recht werden Rechtskraftzeugnisse nurauf Antrag der Prozessparteien erteilt. Dies gilt auch für Ur-teile in Ehesachen (vgl. BGHZ 31, S. 388, 390). In Ehe- undKindschaftssachen besteht neben dem Interesse der Parteienjedoch auch ein öffentliches Interesse, den Eintritt derRechtskraft festzustellen: Die Geschäftsstellen der Gerichtesind verpflichtet, das Standesamt über den Eintritt derRechtskraft zu benachrichtigen (vgl. Nr. VII/3; VIII der An-ordnung über Mitteilungen in Zivilsachen – MiZi –). DieGeschäftsstelle muss deshalb auch ohne einen Antrag aufErteilung eines Rechtskraftzeugnisses das Notfristzeugnisnach § 706 einholen.

Drucksache 14/4722 – 122 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Der Entwurf sieht vor, dass den Parteien in Ehe- und Kind-schaftssachen auch ohne Antrag ein Rechtskraftzeugnis aufeiner weiteren Urteilsausfertigung ohne Tatbestand und Ent-scheidungsgründe von Amts wegen erteilt wird. Dadurchwird in den nach Angaben der Praxis nicht seltenen Fällen,in denen die Parteien nicht in unmittelbarem Zusammen-hang mit dem Urteilsspruch, sondern erst später ein Rechts-kraftzeugnis beantragen, Mehrarbeit der Geschäftsstellenund erhöhter Aktenumlauf vermieden.

zu Buchstabe b

Die Änderung ist durch die Ersetzung des Annahmeverfah-rens durch das Erfordernis einer Zulassung der Sprungrevi-sion in § 566a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 E geboten.

Zu Nummer 89 (§ 707)

Als Folgeänderung der in § 128 Abs. 4 E vorgesehenenneuen allgemeinen Regelung über die fakultative mündlicheVerhandlung bei Entscheidungen, die nicht Urteile sind,entfällt in § 707 Abs. 2 die Bestimmung, nach der das Pro-zessgericht in den Fällen der Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand und der Fortsetzung des Rechtsstreits nach Erlasseines Vorbehaltsurteils über den Antrag auf einstweiligeEinstellung der Zwangsvollstreckung ohne mündliche Ver-handlung entscheiden kann.

Zu Nummer 90 (§ 708)

In § 708 Nr. 11 werden die Wertgrenzen, bis zu denen invermögensrechtlichen Streitigkeiten Urteile ohne Sicher-heitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind, je-weils im Verhältnis 2 DM = 1 Euro auf die Euro-Einheitumgestellt, und zwar bei Verurteilung in der Hauptsachevon 2 500 DM auf 1 250 Euro und, soweit lediglich die Ent-scheidung über die Kosten vollstreckbar ist, von 3 000 DMauf 1 500 Euro.

Zu Nummer 91 (§ 719)

Als Folgeänderung der in § 128 Abs. 4 E vorgesehenenneuen allgemeinen Regelung über die fakultative mündlicheVerhandlung bei Entscheidungen, die nicht Urteile sind,entfällt in § 719 Abs. 3 die Bestimmung, nach der das Pro-zessgericht über Anträge auf einstweilige Einstellung derZwangsvollstreckung bei Einlegung des Einspruchs, derBerufung und der Revision ohne mündliche Verhandlungentscheiden kann.

Zu Nummer 92 (§ 721)

Als Folgeänderung der in § 128 Abs. 4 E vorgesehenenneuen allgemeinen Regelung über die fakultative mündlicheVerhandlung bei Entscheidungen, die nicht Urteile sind,entfällt in § 721 Abs. 4 die Bestimmung, nach der über An-träge auf Gewährung einer Räumungsfrist bei der Verurtei-lung zur Räumung von Wohnraum ohne mündliche Ver-handlung entschieden werden kann.

Zu Nummer 93 (§ 732)

Als Folgeänderung der in § 128 Abs. 4 E vorgesehenenneuen allgemeinen Regelung über die fakultative mündlicheVerhandlung bei Entscheidungen, die nicht Urteile sind,

entfällt in § 732 Abs. 1 die Bestimmung, nach der über Ein-wendungen des Schuldners gegen die Vollstreckungsklauselohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann.

Zu Nummer 94 (§ 764)

Als Folgeänderung der in § 128 Abs. 4 E vorgesehenenneuen allgemeinen Regelung über die fakultative mündlicheVerhandlung bei Entscheidungen, die nicht Urteile sind,entfällt in § 764 Abs. 3 die Bestimmung, nach der die Ent-scheidungen des Vollstreckungsgerichts ohne mündlicheVerhandlung ergehen können. Damit beschränkt sich derRegelungsinhalt der Vorschrift auf die Bestimmung der Ent-scheidungsform.

Zu Nummer 95 (§ 769)

Als Folgeänderung der in § 128 Abs. 4 E vorgesehenenneuen allgemeinen Regelung über die fakultative mündlicheVerhandlung bei Entscheidungen, die nicht Urteile sind,entfällt in § 769 Abs. 3 die Bestimmung, nach der das Pro-zessgericht bei Vollstreckungsabwehrklagen und Klagen ge-gen die Vollstreckungsklausel über Anträge auf einstweiligeEinstellung der Zwangsvollstreckung ohne mündliche Ver-handlung entscheiden kann.

Zu Nummer 96 (§ 793)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neukonzeptiondes Beschwerderechts, das die in § 793 Abs. 2 für statthafterklärte sofortige weitere Beschwerde nicht mehr kennt. Anderen Stelle tritt die Rechtsbeschwerde, die in dem Anwen-dungsbereich des § 793 statthaft ist, wenn das Beschwerde-gericht sie zulässt (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 E).

Zu Nummer 97 (§ 794)

In § 794 Abs. 1 Nr. 3 und 3a werden Verweisungen auf§ 620 berichtigt, der seit der Aufhebung seines Satzes 2durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz nur noch aus ei-nem Satz besteht.

Zu Nummer 98 (§ 794a)

Zu Nummer 99 (§ 796b)

Zu Nummer 100 (§ 891)

Zu Nummer 101 (§ 921)

Zu Nummer 102 (§ 934)

Zu Nummer 103 (§ 942)

Zu Nummer 104 (§ 1063)

Als Folgeänderung der in § 128 Abs. 4 E vorgesehenenneuen allgemeinen Regelung über die fakultative mündlicheVerhandlung bei Entscheidungen, die nicht Urteile sind,entfällt in den vorgenannten Vorschriften jeweils die Be-stimmung, dass die Entscheidung ohne mündliche Verhand-lung ergehen kann.

Zu Nummer 105 (§ 1065)

Nach § 1065 Abs. 1 Satz 1 findet gegen die in § 1062 Abs. 1Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen der Oberlandesge-richte über Anträge, die

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 123 – Drucksache 14/4722

– die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit ei-nes schiedsrichterlichen Verfahrens oder die Entschei-dung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zustän-digkeit bejaht hat, oder

– die Aufhebung oder die Vollstreckbarerklärung desSchiedsspruchs oder die Aufhebung der Vollstreckbar-erklärung

betreffen, die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshofbisher statt, wenn gegen die Entscheidung des Oberlandes-gerichts, wäre sie durch Urteil ergangen, die Revision gege-ben wäre. Außer der Statthaftigkeit ist durch die Verwei-sung in Absatz 2 Satz 2 auf § 546 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2,§ 549 Abs. 2 und die §§ 550 bis 554b, 556, 558, 559, 561,563 auch das Verfahren über diese – bisher einzige in derZivilprozessordnung geregelte – Rechtsbeschwerde durchBezugnahme auf Vorschriften des Dritten Buches der Zivil-prozessordnung über die Revision geregelt.

Im Übrigen bestimmt § 1065 bisher in Absatz 1 Satz 2, dassandere Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Angele-genheiten des schiedsrichterlichen Verfahrens unanfechtbarsind, in Absatz 2 Satz 1, dass mit der Rechtsbeschwerdeauch gerügt werden kann, die Entscheidung des Oberlan-desgerichts beruhe auf der Verletzung einer staatsvertragli-chen Norm, und in Absatz 2 Satz 2, dass Vorschriften desAchten Buches der Zivilprozessordnung über die einstwei-lige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 707), über denWegfall der vorläufigen Vollstreckbarkeit und über eine et-waige Schadensersatzpflicht des Gläubigers in einem sol-chen Falle (§ 717) entsprechend anzuwenden sind. DieseBestimmungen haben ihren Grund in den Besonderheitendes schiedsrichterlichen Verfahrens und werden daher inAbsatz 1 Satz 2 und in Absatz 2 der im Entwurf vorgese-henen Neufassung des § 1065 unverändert übernommen.

Demgegenüber werden die bisherigen Bezugnahmen aufdas Revisionsrecht durch die im neu gefassten Dritten Buchder Zivilprozessordnung jetzt vorgesehenen allgemeinenVorschriften über die Rechtsbeschwerde (§§ 574 bis 577)gegenstandslos. Absatz 1 Satz 1 bestimmt daher nunmehr,dass gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Ent-scheidungen die Rechtsbeschwerde stattfindet. Wegen derregelmäßig großen wirtschaftlichen Bedeutung der schieds-richterlichen Verfahren und auch mit Blick auf einen attrak-tiven Standort Deutschland für die Austragung internationa-ler Schiedsverfahren wird im Sinne des § 574 Abs. 1Nr. 1-E davon Gebrauch gemacht, die Statthaftigkeit derRechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich zu bestimmen.Damit wird der Zugang zum Bundesgerichtshof unabhängigvon einer Zulassung durch das Oberlandesgericht geöffnet,wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oderdie Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts erfordert. Im Rahmen seiner Prüfung derZulässigkeit der Rechtsbeschwerde entscheidet der Bundes-gerichtshof darüber, ob diese Zugangsvoraussetzung erfülltist (§ 574 Abs. 2-E). Ausdrückliche Bestimmungen, dassdie Rechtsbeschwerde stattfindet, sieht der Entwurf fernerin den Neufassungen des § 522, § 7 InsO, § 17 AVAG und§ 3 SVertO sowie in den nach Artikel 18, 19, 22 bis 28, 46

des Entwurfs geänderten Ausführungsgesetzen zu zwi-schenstaatlichen Verträgen vor.

Zu Absatz 2 (Inhaltsübersicht)

Die Zivilprozessordnung hat entsprechend der bei ihrem Er-lass am 30. Januar 1877 üblichen Regelungstechnik nur we-nige Gliederungsüberschriften und keine Paragraphenüber-schriften. Dies erschwert die Arbeit mit der Zivilprozess-ordnung erheblich. Die Paragraphennummern sind in ihrerMasse wenig aussagekräftig. Deshalb ist die Praxis dazuübergegangen, die Paragraphen selbst mit Überschriften zuversehen, die aber nicht einheitlich sind. Keine Textausgabeder Zivilprozessordnung und kein Kommentar stellen dieZivilprozessordnung ohne Überschrift dar. Stets wird vonden Verlagen und Autoren eine nichtamtliche Überschrifthinzugefügt, um Text und Kommentierung lesbar zu gestal-ten. Das Bedürfnis nach amtlichen und einheitlichen Über-schriften wird mit dem Entwurf steigen. Dieser führt zu ei-ner sehr weitgehenden Umgestaltung des Rechtsmittel-rechts. Eine ganze Reihe bisher bekannter Schlüsselnormenwird dabei ihren bisher bekannten Inhalt verlieren. Es wer-den neue Schlüsselnormen entstehen. Diese werden sichden Rechtsanwendern nicht ohne amtliche Überschrifteneinprägen. Hinzu kommt, dass gerade bei einer solchenUmstellung der Nachteil der bisherigen Praxis spürbarerwird. Der besteht darin, dass die Zusammenfassung des In-halts der Vorschrift in einer Überschrift nicht vom Gesetz-geber selbst, sondern nach eigenem Gutdünken von denVerlagen vorgenommen wird. Für den Rechtsanwenderwäre es demgegenüber sehr wichtig, vom Gesetzgeberselbst zu erfahren, wie er die wesentliche Aussage der Vor-schriften definiert. Deshalb haben alle neuen Gesetze Über-schriften.

Dass dieses Bedürfnis gerade auch bei der sehr umfangrei-chen Zivilprozessordnung besteht, hat der Gesetzgeberschon mit dem Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfah-rensrechts vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) er-kannt und in diesem Gesetz damit begonnen, die Paragra-phen der Zivilprozessordnung mit Überschriften zu verse-hen. Überschriften haben jetzt die Paragraphen des zehntenBuches der Zivilprozessordnung. Würde man nur bei allfäl-ligen Änderungen Überschriften einfügen, bliebe die äußereGestalt der Zivilprozessordnung auf Jahrzehnte uneinheit-lich. Bei weiten Teilen der Zivilprozessordnung werdennennenswerte Änderungen auf absehbare Zeit nicht zu er-warten sein. Das wäre dem Wert der Überschriften einer-seits und dem Wert der Kodifikation andererseits abträglich.Es erscheint deshalb notwendig, die Zivilprozessordnung ineinem Zug auf Paragraphenüberschriften umzustellen. Diessoll mit dieser Vorschrift geschehen.

Satz 1 sieht vor, dass der Zivilprozessordnung eine Inhalts-übersicht vorangestellt wird, was bei umfangreicheren Ge-setzen heute üblich ist. In dieser Übersicht sollen die Unter-gliederungen der Zivilprozessordnung durchgängig nachdem traditionellen Muster „Buch, Abschnitt, Titel und Un-tertitel“ bezeichnet werden (Satz 2). Die Paragraphen erhal-ten Überschriften (Satz 3), die den heute verbreiteten weit-gehend entsprechen. Bei unterschiedlichen Überschriften-praktiken ist die aussagekräftigere, ggf. eine neue Über-schrift gewählt worden.

Drucksache 14/4722 – 124 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes betreffend dieEinführung der Zivilprozessordnung)

Die Vorschriften dieses Artikels passen als Folgeänderungder Neuordnung des Rechtsmittelrechts im Dritten Buch derZivilprozessordnung die Vorschriften der §§ 7, 8 EGZPOan, die bisher im Verhältnis von Bundesgerichtshof und demin einem Land eingerichteten obersten Landesgericht dieFeststellung der Zuständigkeit für die Entscheidung überRevisionen (§§ 545 bis 566a ZPO), weitere Beschwerden(§§ 568a, 621e Abs. 2 ZPO) und sofortige Beschwerden(§ 519b Abs. 2, § 542 Abs. 3 in Verbindung mit § 341Abs. 2 ZPO) regeln. In einem in das EGZPO neu einzufü-genden § 26 sind ferner die notwendigen Übergangsvor-schriften zu diesem Gesetz vorgesehen.

Zu Nummer 1 (§ 7)

Nach § 7 Abs. 1, 6 des Gesetzes entscheidet das Oberlan-desgericht, wenn es die Revision (§ 546 ZPO), die sofortigeBeschwerde (§ 519b Abs. 2, § 542 Abs. 3 in Verbindungmit § 341 Abs. 2 ZPO), die weitere sofortige Beschwerde(§ 568a Halbsatz 2 in Verbindung mit § 546 ZPO) oder dieweitere Beschwerde in Familiensachen (§ 621e Abs. 2ZPO) zulässt, bisher zugleich mit bindender Wirkung fürdas oberste Landesgericht und den Bundesgerichtshof darü-ber, wer von beiden für die Entscheidung über das Rechts-mittel zuständig ist. Insoweit ist das Rechtsmittel bei dem inder Zulassungsentscheidung des Oberlandesgerichts be-zeichneten Gericht einzulegen.

Beim obersten Landesgericht einzulegen sind nach § 7Abs. 2, 6 EGZPO bisher die ohne Zulassung durch dasOberlandesgericht statthaften Rechtsmittel der Revision ge-gen ein die Berufung als unzulässig verwerfendes Urteil desOberlandesgerichts (§ 547 ZPO), der Annahmerevision(§ 554b), der Sprungrevision (§ 566a), der sofortigen Be-schwerde (§ 519b Abs. 2, § 542 Abs. 3 in Verbindung mit§ 341 Abs. 2 ZPO) und der weiteren sofortigen Beschwerde(§ 568a Halbsatz 2 in Verbindung mit § 554b ZPO). In die-sen Fällen entscheidet das oberste Landesgericht ohnemündliche Verhandlung mit bindender Wirkung auch fürden Bundesgerichtshof über die Zuständigkeit für die Ent-scheidung über das Rechtsmittel und übersendet diesem,wenn es ihn für zuständig erklärt, die Prozessakten (§ 7Abs. 2, 3 EGZPO). Für den Revisionskläger beginnt die Re-visionsbegründungsfrist mit der Bekanntmachung des denBundesgerichtshof für zuständig erklärenden Beschlussesvon neuem, wenn ihm der Beschluss erst nach Beginn derFrist zugestellt wird.

Der Entwurf übernimmt in dem neu gefassten Absatz 1 denbisherigen Grundsatz, dass das Berufungsgericht, wenn esdie Revision zulässt, zugleich mit bindender Wirkung fürdas oberste Landesgericht und den Bundesgerichtshof darü-ber entscheidet, wer von beiden für die Verhandlung undEntscheidung über das Rechtsmittel zuständig ist. Er be-zieht in diese Regelung die Fälle ein, in denen ein Gerichtnach dem im Dritten Buch der Zivilprozessordnung neu ge-ordneten Beschwerderecht die Rechtsbeschwerde (§ 574Abs. 1 Nr. 2) oder in Familiensachen die nach der Änderungdes § 621e Abs. 2 nunmehr als Rechtsbeschwerde bezeich-nete bisherige weitere Beschwerde zulässt.

Absatz 2, der an die Stelle der bisherigen Absätze 2 bis 5tritt und wie bisher die Feststellung der Zuständigkeit fürohne Zulassung statthafte Rechtsbehelfe regelt, folgt ei-nem Vorschlag des Bundesrates zu dem in der 7. Wahlperi-ode eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderungdes Rechts der Revision in Zivilsachen und in Verfahrenvor Gerichten der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit(BT-Drs. 7/444 S. 68). Nach Satz 1 bis 3 des neu gefass-ten Absatzes 2 soll nicht das oberste Landesgericht, son-dern – insoweit abweichend vom geltenden Recht – derBundesgerichtshof mit bindender Wirkung für das obersteLandesgericht darüber entscheiden, ob für die Entschei-dung über eine Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 544, 621eAbs. 2 ZPO-E), über einen Antrag auf Zulassung derSprungrevision (§ 566 ZPO-E) oder eine Rechtsbe-schwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO-E) er oder, weil die Zu-lassungsgründe im Wesentlichen Landesrecht betreffen, dasoberste Landesgericht zuständig ist. Die in § 7 Abs. 2EGZPO bisher aufgeführten Fälle der ohne Zulassung statt-haften Revision gegen ein die Berufung als unzulässig ver-werfendes Urteil des Berufungsgerichts (§ 547 ZPO) undder Annahmerevision (§ 554b ZPO) werden durch dieNeuordnung des Revisionsrechts gegenstandslos. An dieStelle des in § 7 Abs. 5 im Falle der Unzuständigkeit desobersten Landesgerichts bisher vorgesehenen automati-schen Neubeginns der Begründungsfrist tritt nach Absatz 2Satz 4 die Bestimmung, dass im Falle der Unzuständigkeitdes Bundesgerichtshofs das oberste Landesgericht nach Er-halt der Prozessakten Gelegenheit zu einer Änderung oderErgänzung der Begründung der Beschwerde oder des An-trags gibt. Die bisherigen Vorschriften des § 7 Abs. 2Satz 2 und Abs. 4 EGZPO, die auf das Verfahren vor demobersten Landesgericht die §§ 553, 553a, 555 ZPO in ihrerbisherigen Fassung für entsprechend anwendbar erklären,entfallen, da die nach Artikel 2 des Entwurfs an ihre Stelletretenden Vorschriften im Verfahren vor dem Bundesge-richtshof unmittelbar gelten.

Die in § 7 Abs. 6 bisher behandelten Fälle der sofortigenBeschwerde (§ 542 Abs. 3 in Verbindung mit § 341 Abs. 2ZPO) und der weiteren sofortigen Beschwerde (§ 568aHalbsatz 2 in Verbindung mit §§ 546, 554b ZPO) werdenmit der Neufassung des § 341 Abs. 2 ZPO gegenstandslos.Soweit die Vorschrift bisher die sofortige Beschwerde nach§ 519b Abs. 2 ZPO und die weitere Beschwerde in Fami-liensachen betrifft, geht ihr Inhalt mit der Umgestaltungdieser Rechtsbehelfe in eine Rechtsbeschwerde in den neugefassten Absätzen 1 und 2 auf, so dass die Vorschrift ins-gesamt entfällt.

Zu Nummer 2 (§ 8)

Die Vorschrift wird aufgehoben.

Soweit nach § 8 Abs. 1 in den Fällen des § 7 Abs. 2EGZPO bis zur Entscheidung des obersten Landesgerichtsüber die Zuständigkeit bisher jeder bei einem Landgericht,Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof zugelas-sene Rechtsanwalt postulationsfähig ist, kann die Vor-schrift für den entsprechenden Verfahrensabschnitt vordem Bundesgerichtshof nach der vorgesehenen Neufas-sung des § 7 Abs. 2 nicht übernommen werden. Für dieNichtzulassungsbeschwerde (§§ 544, 621e Abs. 2 ZPO-E),

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 125 – Drucksache 14/4722

die Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO-E) und denAntrag auf Zulassung der Sprungrevision (§ 566 ZPO-E)kann auf eine Vertretung des Beschwerdeführers bzw. desAntragstellers durch einen beim Bundesgerichtshof zuge-lassenen Rechtsanwalt wegen der besonderen Sachkundedieser Anwälte nicht verzichtet werden. Die Vertretungdurch einen dieser Rechtsanwälte gewährleistet zum ei-nen, dass für die Beschwerdeführer und Antragsteller auseinem Land, in dem ein oberstes Landesgericht errichtetist, keine prinzipiell ungünstigeren Chancen des Zugangszum Bundesgerichtshof gelten. Zum anderen wird durchdie Sicherstellung einer kompetenten Beratung über dieZugangskriterien aussichtslosen Beschwerden oder Zulas-sungsanträgen begegnet.

Die Notwendigkeit, einen bei dem Bundesgerichtshof zu-gelassenen Rechtsanwalt zu bestellen, ist auch für denFall der Unzuständigkeit des Bundesgerichtshofs zumut-bar, da in dem Verfahren vor dem dann entscheidendenobersten Landesgericht dem unterliegenden Gegner die fürdie Bestellung des Anwalts entstandenen Kosten aufzuer-legen sind, mithin im Vergleich zu den Ländern, in denenein oberstes Landesgericht nicht errichtet ist, lediglich dasProzessrisiko um diese Kosten erhöht ist. Dass die Zu-ständigkeit des Bundesgerichtshofs nicht gegeben ist, wirdjedoch ein äußerst seltener Ausnahmefall sein. Davon istnach der in der Justizstatistik ausgewiesenen, außerordent-lich großen Zahl der Fälle auszugehen, in denen dasBayerische Oberste Landesgericht heute nach § 7 Abs. 2Satz 4 EGZPO seine Zuständigkeit für die Entscheidungüber Annahmerevisionen (§ 554b ZPO) verneint. Von den1998 von ihm erledigten 684 Revisionen war es in 5 Fäl-len aufgrund Zulassung durch das Oberlandesgericht nach§ 7 Abs. 1 für die Entscheidung über die Revision zustän-dig, von den verbleibenden 679 Revisionen hat es sich in657 Fällen (96,8 %) für unzuständig erklärt und die Pro-zessakten an den Bundesgerichtshof abgegeben (Statisti-sches Bundesamt, Arbeitsunterlage Zivilgerichte 1998,Wiesbaden 1999, Seite 97). Nach dieser Statistik wurdenvon den 27 Revisionen, die nach Abzug der 657 an denBundesgerichtshof abgegebenen von den 684 insgesamterledigten Revisionen verbleiben, 3 durch Urteil, 1 durchVergleich, 20 durch Zurücknahme der Revision und dierestlichen 3 auf andere Weise erledigt. Nach diesen Zah-len werden die Fälle der Zuständigkeit des obersten Lan-desgerichts fast ausnahmslos bereits im Rahmen der – inder Entwurfsfassung des § 7 Abs. 1 beibehaltenen – Zu-ständigkeitsbestimmung durch die Oberlandesgerichte er-kannt. Das erhöhte Kostenrisiko in einer danach ver-schwindend gering anzusetzenden Zahl von Fällen, in de-nen künftig der Bundesgerichtshof sich für unzuständigerklärt und die Prozessakten an das oberste Landesgerichtabgibt, wird bei weitem durch den Vorteil aufgewogen,dass in den übrigen Fällen die Verzögerung durch eineZwischenschaltung des obersten Landesgerichts vermie-den wird.

§ 8 Abs. 2 EGZPO, der bisher für die Zustellung der beiihm einzulegenden Revisionen die Anwendung des § 210aZPO anordnet, wird durch die vorgesehene Neuregelung in§ 7 Abs. 2 EGZPO gegenstandslos und ist daher ebenfallsaufzuheben.

Zu Nummer 3 (§ 26 – neu –)

Der neu einzufügende § 26 trifft Regelungen für die Über-gangszeit. Diese sollen gewährleisten, dass sich die Ge-richte in der Gestaltung des Prozessablaufs und die Parteienin ihrer Prozessführung der geänderten Rechtslage anpassenkönnen. Andererseits sollen sie bewirken, dass die mit derReform verbundenen Verbesserungen zu einem möglichstfrühen Zeitpunkt des Inkrafttretens auch bei den bereits an-hängigen Verfahren eintreten.

Der einleitende Satzteil der Vorschrift bestimmt, dass dieÜbergangsvorschriften für „das Gesetz zur Reform des Zi-vilprozesses“ gelten. Er stellt damit klar, dass die Über-gangsvorschriften sich nicht nur auf den engeren Bereichder in Artikel 2 vorgesehenen Änderungen der Zivilprozess-ordnung, sondern sich auch erstrecken auf die in den übri-gen Artikeln des Gesetzes vorgesehenen Änderungen (z. B.die Übergangsvorschriften für Berufungen und Beschwer-den in Nummer 5 und 9 auch auf die in Artikel 1 im GVGvorgesehene Aufhebung der §§ 72, 100 und 104, Neufas-sung des § 119 und Änderung der §§ 23 und 178) sowie aufalle Vorschriften des Bundesrechts, die durch dieses Gesetzgeänderte Vorschriften für entsprechend anwendbar erklä-ren (z. B. die Vorschriften in anderen Gesetzen über die ent-sprechende Anwendung der Vorschriften über die Prozess-kostenhilfe).

Nummer 1 gewährt den Rechtsanwälten, die bisher in Be-rufungsverfahren gegen Urteile der Amtsgerichte vor denLandgerichten postulationsfähig waren, für eine Übergangs-zeit von fünf Jahren nach dem Wegfall der zweitinstanz-lichen Zuständigkeit der Landgerichte in bürgerlichenRechtsstreitigkeiten Bestandsschutz für diesen bisherigenTätigkeitsbereich. Da diese Rechtsmittelverfahren künftigvom Oberlandesgericht verhandelt und entschieden werden,sieht die Bestimmung die Postulationsfähigkeit des bishervor dem Landgericht zugelassenen Rechtsanwalts für dieBerufungsverfahren gegen amtsgerichtliche Entscheidun-gen vor dem übergeordneten Oberlandesgericht vor. Ausge-nommen sind familiengerichtliche Berufungsverfahren, dadiese auch bislang schon zur Zuständigkeit der Oberlandes-gerichte gehören.

Nummer 2 bestimmt in Satz 1, dass die Umstellung derStreitwertgrenze für die sachliche Zuständigkeit der Amts-gerichte auf Euro (§ 23 GVG), die Aufhebung der Allein-entscheidungsbefugnis des Vorsitzenden der Kammer fürHandelssachen in Streitigkeiten zwischen Reeder oderSchiffer und der Schiffsmannschaft (§ 105 Abs. 3 GVG) so-wie die neuen Vorschriften über die Kostentragung bei ge-ringfügigem Unterliegen, die Kostenentscheidung ohnemündliche Verhandlung, die Erledigung des Rechtsstreitsvor Eintritt der Rechtshängigkeit, die Güteverhandlung, dasVerfahren im ersten Rechtszug vor dem Einzelrichter unddie Erleichterungen bei der Abfassung des Urteils in Verfah-ren, die am 1. Januar 2002 anhängig sind, noch nicht anzu-wenden sind. Hierdurch wird vermieden, dass die Parteienvon einer nicht vorhersehbaren Rechtsfolge überrascht wer-den, auf die sie sich nicht mehr einstellen können. Jedochsollen die Vorschriften, die die Prozessleitung des Gerichtsund insbesondere das Verfahren in der ersten Instanz stärken(§§ 139, 142, 144, 156, 371, 428 ZPO-E) bereits in anhängi-gen Verfahren angewendet werden, damit sich Gericht und

Drucksache 14/4722 – 126 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Parteien insoweit schon auf die Änderung des Verfahrens imBerufungsrechtszug einstellen können. Nach Satz 2 soll fürOrdnungsgeldbeschlüsse § 178 GVG in der bisherigen Fas-sung weiter gelten, wenn der Beschluss vor dem 1. Januar2002 verkündet oder, soweit eine Verkündung nicht stattge-funden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist.

Nummer 3 sieht im Hinblick darauf, dass der Grundbetragnach § 79 Abs. 1 Nr. 1 BSHG und die Rundungsvorschriftdes § 82 BSHG zum 1. Januar 2002 an den Wegfall derDeutschen Mark als Untereinheit des Euro angepasst wer-den, in Satz 1 eine Neubekanntmachung der Prozesskosten-hilfefreibeträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 ZPOfür das erste Halbjahr 2002 in Euro vor. Sie bestimmt inSatz 2, dass die bei der Verkündung dieses Gesetzes voraus-sichtlich vorliegende Prozesskostenhilfebekanntmachung2001, in der die Freibeträge für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis30. Juni 2002 noch in Deutscher Mark bekannt zu gebensind, für das erste Halbjahr 2002 durch die in Satz 1 vorge-sehene Neubekanntmachung ersetzt wird und insoweit nichtmehr anzuwenden ist.

Nummer 4 bestimmt in Verbindung mit Nummer 10, dassin den Fällen, in denen für einen Rechtszug die Prozesskos-tenhilfe vor dem 1. Januar 2002 bewilligt worden ist, fürdiesen Rechtszug die Tabelle des § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPOin ihrer bisherigen Fassung über den 31. Dezember 2001hinaus weiter gilt und dass bei ihrer Anwendung auf dieseFälle nach diesem Zeitpunkt die auf Deutsche Mark lau-tenden Beträge des einzusetzenden Einkommens und derMonatsraten im Verhältnis 1,95583 DM = 1 Euro in dieEuro-Einheit umzurechnen sind. Hierdurch wird vermieden,dass die in der auf den Euro umgestellten Tabelle infolgeder Glättung geringfügig geänderten Beträge des einzuset-zenden Einkommens und der Monatsraten in diesen Altfäl-len zu einer Neufestsetzung der Monatsraten und damit zueinem nicht vertretbaren Bearbeitungsaufwand bei den Ge-richten führen.

Nummer 5 stellt für die Anwendung der neuen Vorschriftenüber die Berufung nicht auf den Zeitpunkt der Verkündungdes anzufechtenden Urteils, sondern auf den Schluss dermündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug ab, auf diedas Urteil ergeht. Hierdurch wird gewährleistet, dass dasneue Recht der Berufung erst in Verfahren Anwendung fin-det, in denen sich Parteien und Gericht darauf schon im ers-ten Rechtszug einstellen konnten. Dem Schluss der münd-lichen Verhandlung gleichgestellt wird in den Fällen, indenen ein Urteil ohne mündliche Verhandlung ergeht, derZeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden kön-nen. In den am Jahresende 2001 anhängigen Rechtsstreitig-keiten sind daher die neuen Vorschriften über die Berufungnur in den Fällen anzuwenden, in denen der Rechtsstreitnoch im ersten Rechtszug anhängig und die mündliche Ver-handlung am 1. Januar 2002 noch nicht geschlossen ist oderder dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspre-chende Zeitpunkt in das Jahr 2002 fällt.

Nummer 6 stellt für die Berufungsverfahren in Wohnraum-mietsachen klar, dass von den Berufungskammern derLandgerichte das Rechtsentscheidsverfahren nach § 541ZPO nur noch in den am 1. Januar 2002 anhängigen odernach der Übergangsvorschrift der Nummer 5 Satz 1 nochanhängig werdenden Berufungen alten Rechts stattfindet

und dass vor den Oberlandesgerichten oder dem Bundesge-richtshof anhängige oder noch anhängig werdende Rechts-entscheidsverfahren fortzuführen sind. Die Überleitungs-vorschrift erstreckt sich auch auf das Rechtsentscheidsver-fahren in Angelegenheiten des Schuldrechtsanpassungsge-setzes, nach dessen § 56 die Vorschrift des § 541 Abs. 1ZPO entsprechend anzuwenden ist.

Nummer 7 stellt – wie Nummer 5 für die Berufung – fürden Zeitpunkt, ab dem in anhängigen Verfahren das neueRevisionsrecht anzuwenden ist, auf den Schluss der münd-lichen Verhandlung in der Vorinstanz ab, auf die das anzu-fechtende Urteil ergeht. Hierdurch erhalten die Parteien Ge-legenheit, ihre Prozessführung in der Vorinstanz der Neu-regelung anzupassen.

Nummer 8 macht die Zulässigkeit der Beschwerde zumBundesgerichtshof gegen die Nichtzulassung der Revisiondurch das Berufungsgericht für eine Übergangszeit nach In-krafttreten dieses Gesetzes davon abhängig, dass der Be-schwerdewert der mit der Revision geltend zu machendenBeschwer zwanzigtausend Euro übersteigt. Diese vorüber-gehende Beschränkung der Nichtzulassungsbeschwerdeträgt dem Umstand Rechnung, dass derzeit nicht sicher vor-hersehbar ist, in welchem Umfang von der Nichtzulassungs-beschwerde Gebrauch gemacht werden wird. Einer mög-lichen Überlastung des Bundesgerichtshof wird insoweitvorgebeugt.

Nummer 9 schließt für eine Übergangszeit bis einschließ-lich 31. Dezember 2006 die Möglichkeit einer Nichtzulas-sungsbeschwerde in allen Familiensachen aus. Die Rege-lung behält damit vorläufig den bisherigen Rechtszustandbei, wonach in Familiensachen mit zivilprozessualen Streit-gegenständen der Revisionszugang ausschließlich von derZulassungsentscheidung des Berufungsgerichts, in Fami-liensachen mit Verfahrensgegenständen der freiwilligen Ge-richtsbarkeit der Zugang zur weiteren Beschwerde aus-schließlich von der Zulassungsentscheidung des Beschwer-degerichts, abhängt. Damit soll in der Übergangszeit einerÜberlastung des Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegerichtsdurch Nichtzulassungsbeschwerden entgegengewirkt undeine Gleichbehandlung aller Familiensachen gewährleistetwerden.

Nach Nummer 10 sollen die Vorschriften, die zum 1. Ja-nuar 2002 das bisherige Recht der einfachen und sofortigenBeschwerde, der weiteren Beschwerde (z. B. § 568a, 621eAbs. 2 ZPO, § 3 SVertO), der Rechtsbeschwerde (z. B.§ 1065 ZPO, § 7 InsO, § 17 AVAG) und der Erinnerung(z. B. § 576 ZPO) ändern, in den zu Beginn des Jahres 2002anhängigen Verfahren nur angewendet werden, wenn dieanzufechtende Entscheidung nach diesem Zeitpunkt ver-kündet oder, soweit eine Verkündung nicht stattgefundenhat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Die Be-schränkung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Ein-spruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstre-ckungsbescheid (§ 341 Abs. 2, § 700 Abs. 1 ZPO) auf dieUrteilsform tritt in anhängigen Verfahren sofort in Kraft. In-soweit findet die sofortige Beschwerde nach § 341 Abs. 2Satz 2 ZPO nur noch übergangsweise in den Fällen statt, indenen der den Einspruch verwerfende Beschluss vor dem1. Januar 2002 verkündet bzw. der Geschäftsstelle überge-ben worden ist.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 127 – Drucksache 14/4722

Nummer 11 hat deklaratorischen Inhalt. Sie weist zu dennach Nummer 2 bis 5, 7 und 9 übergangsweise in der bishe-rigen Fassung weiter geltenden Vorschriften, die auf Geld-beträge in Deutscher Mark Bezug nehmen (§§ 115, 128,495a, 511a, 546, 554, 554b, 567 ZPO), klarstellend aufRechtsfolgen hin, die sich aus den Verordnungen zur Ein-führung des Euro ergeben.

Zu Artikel 4 (Änderung des Bundesentschädi-gungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 218)

Zu Nummer 2 (§ 219)

§ 218 Abs. 2 BEG sieht für die Einlegung der Berufung ab-weichend von der Monatsfrist des § 516 ZPO eine Frist vondrei Monaten und, wenn der Berufungskläger im außereuro-päischen Ausland wohnt, eine solche von sechs Monatenvor. Entsprechende Fristen gelten nach § 219 Abs. 4 BEGfür die Einlegung der Revision. Für die Frist zur Begrün-dung der Berufung und der Revision enthält das Bundesent-schädigungsgesetz keine besondere Regelung. Insoweit gel-ten nach § 209 Abs. 1 BEG § 519 Abs. 2 und § 554 Abs. 2ZPO sinngemäß, nach denen in Entschädigungssachen dieMonatsfrist für die Begründung bisher mit der Einlegungder Berufung bzw. der Revision beginnt.

Nach § 520 Abs. 2 und § 551 Abs. 2 ZPO in der Fassungdes Artikels 2 des Entwurfs sollen sich die Begründungs-fristen künftig auf zwei Monate bemessen. Sie sollen wiedie Frist für die Einlegung der Berufung oder der Revisionmit der Zustellung des in vollständiger Form abgefasstenUrteils beginnen und entsprechen damit der Summe der bis-her je einen Monat betragenden Fristen für die Einlegungund die Begründung (§§ 516, 519 Abs. 2, §§ 552, 554Abs. 2 ZPO).

Zur Anpassung an die Änderung in der Zivilprozessordnungknüpft der nach Nummer 1 dem § 218 Abs. 2 BEG anzufü-gende Satz den Beginn der Begründungsfrist an den Ablaufder Einlegungsfrist, so dass die Höchstdauer der in Entschä-digungssachen für die Begründung der Berufung verfügba-ren Zeit, gerechnet von der Zustellung des in vollständigerForm abgefassten Urteils an, wie bisher grundsätzlich vierMonate und bei außereuropäischem Wohnort des Beru-fungsklägers ebenfalls wie bisher sieben Monate beträgt.Entsprechendes sieht die Neufassung des § 219 Abs. 4 BEGfür die Begründung der Revision vor. Beide Begründungs-fristen können nach der Neuregelung in § 520 Abs. 2 und§ 551 Abs. 2 ZPO in der Fassung des Artikels 2 verlängertwerden.

Zu Nummer 3 (§ 221)

Die Vorschrift berichtigt in § 221 Abs. 2 BEG, der die An-wendung der Vorschrift des § 566a ZPO über die Sprung-revision im Verfahren vor den Entschädigungsgerichtenausschließt, die Bezugnahme auf diese Vorschrift entspre-chend ihrer in Artikel 2 geänderten Einordnung als § 566ZPO.

Zu Nummer 4 (§ 223)

Abweichend von der Zweiwochenfrist des § 577 Abs. 2ZPO beträgt nach § 223 BEG die Frist für die Einlegung dersofortigen Beschwerde drei Monate und, wenn der Be-schwerdeführer im außereuropäischen Ausland wohnt,sechs Monate.

In § 223 Satz 1 BEG wird die Bezugnahme auf § 577Abs. 2 entsprechend der in Artikel 2 geänderten Einordnungdieser Vorschrift als § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO berichtigt.

Der anzufügende Satz 3 berücksichtigt, dass in Entschädi-gungssachen die neuen Vorschriften der Zivilprozessord-nung über die Rechtsbeschwerde (§§ 574 bis 577 ZPO inder Fassung des Artikels 2 des Entwurfs) nach § 209Abs. 1 BEG sinngemäß gelten. Mit der in Satz 3 vorgese-henen entsprechenden Anwendung der Sätze 1 und 2 wer-den die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde unddie Frist für ihre Begründung auf drei Monate bemessenund, wenn der Beschwerdeführer im außereuropäischenAusland wohnt, auf sechs Monate. Nach dem sinngemäßanzuwendenden § 575 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der Fassungdes Artikels 2 beginnt die Frist für die Begründung derRechtsbeschwerde – wie die Frist für ihre Einlegung nach§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der Fassung des Artikels 2 –mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

Zu Artikel 5 (Änderung des Einführungsgesetzeszum Gerichtsverfassungsgesetz)

In § 8 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsver-fassungsgesetz wird der bisherige Vorbehalt für die Lan-desgesetzgebung, die Verhandlung und Entscheidung derzur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes gehörendenRevisionen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einemobersten Landesgericht zuzuweisen, im Hinblick auf diein Artikel 2 des Entwurfs in der Zivilprozessordnung vor-gesehene Einführung der Rechtsbeschwerde erweitert.Über die Zuständigkeit für die Entscheidung über dienach Artikel 2 neu eingeführten Nichtzulassungsbe-schwerden (§ 544) und Anträge auf Zulassung derSprungrevision (§ 566) entscheidet nach § 7 Abs. 2EGZPO in der Fassung des Artikels 3 des Entwurfs derBundesgerichtshof.

Zu Artikel 6 (Änderung der Verordnung zur Einfüh-rung von Vordrucken für das Mahnver-fahren)

In dem durch die Verordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. IS. 1547) neu gefassten und durch Artikel 2 § 2 desEuro-Einführungsgesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. IS. 1242) für Forderungen in Euro angepassten Vordruck fürdas Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht-maschinell bearbeiten, wird in den Vordruckblättern für denVollstreckungsbescheid das Feld für die Verzinsung derKosten der in Artikel 2 des Entwurfs vorgesehenen Ände-rung des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO angepasst, nach der diefestgesetzten Kosten künftig mit 5 vom Hundert über demjeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen sind.

Drucksache 14/4722 – 128 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Artikel 7 (Änderung der Verordnung zur Einfüh-rung von Vordrucken für das Mahnver-fahren bei Gerichten, die das Verfah-ren maschinell bearbeiten)

In dem im Bundesgesetzblatt 1978 Teil I nach Seite 706 ab-gebildeten und durch Artikel 8 Abs. 5 Nr. 4 des Kostenrechts-änderungsgesetzes 1994 (BGBl. I S. 1325) und Artikel 2 § 3des Euro-Einführungsgesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. IS. 1242) geänderten Vordruck für den Antrag auf Erlass einesVollstreckungsbescheids im Mahnverfahren bei Gerichten,die das Verfahren maschinell bearbeiten, wird der Antrag aufVerzinsung der Kosten des Verfahrens der in Artikel 2 desEntwurfs vorgesehenen Änderung des § 104 Abs. 1 Satz 2ZPO angepasst, nach der die Kosten künftig mit 5 vom Hun-dert über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen sind.

Zu Artikel 8 (Änderung des Gesetzes über das ge-richtliche Verfahren in Binnenschiff-fahrtssachen)

In § 8 Satz 1 des Gesetzes, der für das Verfahren vor denSchifffahrtsgerichten die nach § 128 Abs. 3 ZPO in vermö-gensrechtlichen Streitigkeiten mit Streitwerten bis 1 500 DMbisher von Amts wegen mögliche Anordnung des schriftli-chen Verfahrens ausschließt, wird wegen der in Artikel 2vorgesehenen inhaltlichen Änderung des § 128 Abs. 3 ZPOnunmehr das vereinfachte Verfahren nach § 495a ZPO aus-geschlossen, auf dessen Anwendungsbereich sich die Anord-nung des schriftlichen Verfahrens nach dem Entwurf künftigbeschränken soll.

Zu Artikel 9 (Änderung des Gesetzes über dieZwangsversteigerung und die Zwangs-verwaltung)

Der Artikel passt in dem Gesetz über die Zwangsversteige-rung und die Zwangsverwaltung die Vorschriften über dieBeschwerde an die Neuordnung des Beschwerderechts imDritten Buch der Zivilprozessordnung an. In dem Gesetzwird im Zweiten Titel des Ersten Abschnitts für den Unterti-tel VII (§§ 95 bis 104 ZVG), der von den allgemeinen Vor-schriften der Zivilprozessordnung über die Beschwerde unddie bisherige weitere Beschwerde abweichende Besonder-heiten für das Verfahren nach dem ZVG regelt, die bisherigeÜberschrift „Beschwerde“ beibehalten. Wie die Überschriftdes bisherigen Dritten Abschnitts im Dritten Buch der Zivil-prozessordnung, die in der in Artikel 2 vorgesehenen Neu-ordnung des Beschwerderechts unverändert übernommenwird, umfasst sie nunmehr die einheitliche sofortige Be-schwerde und die an die Stelle der bisherigen weiteren Be-schwerde tretende Rechtsbeschwerde.

Zu Nummern 1, 2, 7 (§§ 30b, 74a, 149)

In den §§ 30b, 74a, 149 ZVG werden die Vorschriften auf-gehoben, die bisher die weitere Beschwerde ausschließengegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts über dieeinstweilige Einstellung des Verfahrens, die Festsetzung desGrundstückswertes und die dem Schuldner bei der Zwangs-verwaltung aus den Erträgnissen eines land-, forstwirt-schaftlichen oder gärtnerischen Grundstücks zur Befriedi-

gung seiner und seiner Familie notwendigen Bedürfnisse zuüberlassenden Mittel. In diesen Fällen soll künftig dieRechtsbeschwerde statthaft sein, wenn das Beschwerdege-richt sie nach dem in Artikel 2 neu gefassten § 574 ZPO zu-gelassen hat, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-tung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherungeiner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung desRechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Zu Nummer 3 (§ 95)

Der Wortlaut der Vorschrift, die die Statthaftigkeit derBeschwerde gegen die vor der Beschlussfassung über denZuschlag ergehenden Entscheidungen des Vollstreckungs-gerichts regelt, wird an die einheitliche Terminologie „so-fortige Beschwerde“ der Zivilprozessordnung angepasst.

Zu Nummer 4 (§ 96)

Zur Klarstellung, dass der Begriff „Beschwerde“ im Sinneder anzuwendenden Vorschriften der Zivilprozessordnungdie Rechtsbeschwerde mit umfasst, wird in der Vorschriftdas Wort „sofortige“ gestrichen.

Zu Nummern 5, 6 (§§ 101, 102)

Die Änderung passt den Wortlaut der Vorschriften an,soweit nach der Neuordnung des Beschwerderechts in derZivilprozessordnung an die Stelle der bisherigen weiterenBeschwerde die Rechtsbeschwerde tritt. Die Einfügung in§ 102 stellt dazu klar, dass die Rechtsbeschwerde – wienach der in Artikel 2 vorgesehenen Änderung des § 793ZPO auch sonst im Zwangsvollstreckungsrecht – nur dannstatthaft sein soll, wenn das Beschwerdegericht sie in sei-nem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO-E).

Zu Artikel 10 (Änderung des Ausführungsgesetzeszum deutsch-österreichischen Kon-kursvertrag)

Zu Nummer 1 (§ 17)

Die Vorschrift berichtigt in Absatz 2 Satz 5 des § 17 desAusführungsgesetzes die Bezugnahme auf die §§ 572, 573Abs. 1 ZPO entsprechend ihrer in Artikel 2 des Entwurfsgeänderten Einordnung als §§ 570, 572 Abs. 4 ZPO.

Zu Nummer 2 (§ 19)

In § 19 des Gesetzes, der die entsprechende Geltung der§§ 1 bis 16 des durch Artikel 7 Nr. 16 der Vereinfachungs-novelle vom 3. Dezember 1976 geänderten Ausführungsge-setzes zum deutsch-niederländischen Anerkennungs- undVollstreckungsvertrag anordnet, wird in der Bezeichnungdes Ausführungsgesetzes zu dem deutsch-niederländischenVertrag die Angabe seiner letzten Änderung aktualisiert.

Zu Artikel 11 (Änderung der Schifffahrtsrechtli-chen Verteilungsordnung)

Zu Nummer 1 (§ 3)

Die Vorschrift passt § 3 SVertO, der für das Verteilungsver-fahren in Absatz 1 grundsätzlich die entsprechende Anwen-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 129 – Drucksache 14/4722

dung der Vorschriften der Zivilprozessordnung vorschreibtund in Absatz 2 die sofortige und die weitere Beschwerderegelt, der Neuordnung des Beschwerderechts der Zivilpro-zessordnung in Artikel 2 des Entwurfs an. Nach der vorge-sehenen Änderung in Absatz 2 Satz 3 handelt es sich beider Rechtsbeschwerde um eine solche im Sinne des § 574Abs. 1 Nr. 1 ZPO-E. Damit wird der Zugang zum Bundes-gerichtshof unabhängig von einer Zulassung durch das Be-schwerdegericht geöffnet, wenn die Rechtssache grundsätz-liche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oderdie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eineEntscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Da-nach entscheidet der Bundesgerichtshof im Rahmen seinerPrüfung der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde darüber, obdiese Zugangsvoraussetzung erfüllt ist (§ 574 Abs. 2ZPO-E). Ausdrückliche Bestimmungen, dass die Rechtsbe-schwerde stattfindet, sieht der Entwurf ferner in den Neufas-sungen der §§ 522, 1065 ZPO, § 7 InsO und § 17 AVAG so-wie in den nach Artikel 18, 19, 22 bis 28, 46 des Entwurfsgeänderten Ausführungsgesetzen zu zwischenstaatlichenVerträgen vor.

Zu Nummer 2 (§ 5)

§ 5 Abs. 2 Satz 4 SVertO ermöglicht bisher dem Gericht –abweichend von § 577 Abs. 3 ZPO –, einer sofortigen Be-schwerde gegen die Entscheidung abzuhelfen, mit der eszulässt, dass die festgesetzte Haftungssumme ganz oderteilweise durch Sicherheitsleistung ersetzt wird. Die Vor-schrift ist entbehrlich, da das – nach § 3 Abs. 1 Satz 1SVertO auch im Verteilungsverfahren anzuwendende –neue Beschwerderecht der Zivilprozessordnung das Ge-richt verpflichtet, einer sofortigen Beschwerde abzuhelfen,wenn es sie für begründet erachtet (§ 572 Abs. 1 Satz 1ZPO-E).

Zu Nummer 3 (§ 8)

Da § 128 Abs. 4 ZPO-E allgemein eine fakultative mündli-che Verhandlung bei Entscheidungen vorsieht, die nicht Ur-teile sind, bedarf es nicht mehr des § 8 Abs. 4 Satz 5SVertO, nach dem die Entscheidungen des Prozessgerichtsund des Vollstreckungsgerichts ohne mündliche Verhand-lung ergehen können. Durch die Einfügung in Satz 3 Halb-satz 1 des Absatzes wird dazu klargestellt, dass das Prozess-gericht durch Beschluss entscheidet.

Zu Artikel 12 (Änderung der Insolvenzordnung)

In der Insolvenzordnung, die für das Insolvenzverfahren,soweit sie nichts anderes bestimmt, in ihrem § 4 allgemeindie entsprechende Anwendung der Zivilprozessordnungvorschreibt, werden die Vorschriften über die sofortigeBeschwerde (§ 6 InsO) und die weitere sofortige Be-schwerde (§ 7 InsO) an die in Artikel 1 des Entwurfs vor-gesehene Änderung der Vorschriften des Gerichtsverfas-sungsgesetzes über die Zuständigkeit für die Entscheidungüber die Beschwerden (§§ 72, 119, 133 GVG) und an diein Artikel 2 vorgesehene Neuordnung des Beschwerde-rechts im Dritten Buch der Zivilprozessordnung angepasst.

Zu Nummer 1 (§ 6)

§ 6 InsO regelt das Beschwerderecht in einzelnen Punktenabweichend von den geltenden Vorschriften der Zivilpro-zessordnung. Anders als bisher § 577 Abs. 3 ZPO erlaubt§ 6 Abs. 2 Satz 2 InsO dem Insolvenzgericht, der Be-schwerde abzuhelfen. Diese Vorschrift kann im Hinblickauf § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO-E entfallen, der nunmehr imZivilprozess allgemein bestimmt, dass das Gericht, dessenEntscheidung mit der sofortigen Beschwerde angefochtenwird, der Beschwerde abzuhelfen hat, wenn es diese für be-gründet erachtet. Nummer 1 Buchstabe a sieht deshalb in§ 6 InsO die Aufhebung des Absatzes 2 Satz 2 vor.

§ 6 Abs. 3 InsO bestimmt, dass die Entscheidung des Land-gerichts über die sofortige Beschwerde erst mit der Rechts-kraft wirksam wird, das Landgericht aber ihre sofortigeWirksamkeit anordnen kann. Die in Buchstabe b vorgese-hene Neufassung des § 6 Abs. 3 InsO ändert diesen nur in-soweit, als nicht mehr auf eine Zuständigkeit des Landge-richts für die Entscheidung über die sofortige Beschwerdeabgestellt wird, sondern auf das Beschwerdegericht. Wel-ches Gericht über die sofortige Beschwerde entscheidet, er-gibt sich aus den Vorschriften des Gerichtsverfassungsge-setzes und für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhän-gigen Verfahren aus der in Artikel 3 des Entwurfs in § 26Nr. 9 EGZPO vorgesehenen Übergangsvorschrift.

Zu Nummer 2 (§ 7)

§ 7 sieht gegen die Entscheidungen des Landgerichts alsBeschwerdegericht die auf Antrag vom Oberlandesgerichtzuzulassende weitere sofortige Beschwerde vor, die revi-sionsähnlich ausgestaltet ist und vom Oberlandesgerichtdem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist,wenn dieses in einer vom Bundesgerichtshof bereits ent-schiedenen Rechtsfrage von dessen Entscheidung abwei-chen will. Außerdem ermächtigt die Vorschrift die Landes-regierungen, durch Rechtsverordnung die weiteren soforti-gen Beschwerden bei einem von mehreren Oberlandesge-richten zusammenzufassen.

Mit der vorgesehenen Neufassung des § 7 InsO entfällt diebisherige Regelung. An ihre Stelle tritt nach der in § 4 InsOvorgeschriebenen entsprechenden Anwendung der Vor-schriften der Zivilprozessordnung die nach Artikel 2 desEntwurfs in den §§ 574 bis 577 ZPO vorgesehene neue all-gemeine Regelung der Rechtsbeschwerde, die nach § 133GVG-E zum Bundesgerichtshof führt. Es handelt sich umeine Rechtsbeschwerde im Sinne des § 574 Abs. 1 Nr. 1ZPO-E. Mit ihr wird der Zugang zum Bundesgerichtshofunabhängig von einer Zulassung durch das Beschwerdege-richt geöffnet, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-tung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherungeiner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung desRechtsbeschwerdegerichts erfordert. Danach entscheidetder Bundesgerichtshof im Rahmen seiner Prüfung der Zu-lässigkeit der Rechtsbeschwerde darüber, ob diese Zugangs-voraussetzung erfüllt ist (§ 574 Abs. 2 ZPO-E). Ausdrückli-che Bestimmungen, dass die Rechtsbeschwerde stattfindet,sieht der Entwurf ferner in den Neufassungen der §§ 522,1065 ZPO, § 17 AVAG und § 3 SVertO sowie in den nach

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Artikel 18, 19, 22 bis 28, 46 des Entwurfs geänderten Aus-führungsgesetzen zu zwischenstaatlichen Verträgen vor.

Zu Artikel 13 (Änderung des Gesetzes über die An-gelegenheiten der freiwilligen Ge-richtsbarkeit)

Zu Nummer 1 (§ 27)

§ 27 Abs. 1 FGG beschränkt in Satz 1 die weitere Be-schwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdege-richts auf die Rüge von Gesetzesverletzungen und schreibtin Satz 2 für diese die entsprechende Anwendung der§§ 550, 551, 561, 563 ZPO vor. Nummer 1 gleicht inSatz 1 den Wortlaut der in Artikel 2 des Entwurfs vorge-sehenen Fassung des § 546 an, die den in § 550 ZPObisher verwendeten Begriff der Gesetzesverletzung in-haltlich unverändert in Rechtsverletzung umwandelt. InSatz 2 wird die Bezugnahme auf die entsprechend anzu-wendenden Vorschriften der Zivilprozessordnung gemäßihrer in Artikel 2 geänderten Einordnung als §§ 546, 547,559, 561 ZPO berichtigt.

Zu Nummer 2 (§ 30)

Nach geltendem Recht ist im Verfahren der freiwilligenGerichtsbarkeit die Bestellung von Einzelrichtern und dieEntscheidung durch sie unzulässig. Über die Beschwerdehat die Zivilkammer oder die Kammer für Handelssachenstets in voller Besetzung zu entscheiden. Eine Ausnahmebesteht nur für Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit imVerbundverfahren vor dem Familiensenat des Oberlandes-gerichts. Wegen der Nähe zum Zivilprozess wird hier dieBestellung eines Einzelrichters nach den einschlägigen zi-vilprozessualen Vorschriften für zulässig erachtet. Für Zi-vilrechtsstreitigkeiten ermöglicht der Entwurf die Übertra-gung auf den allein entscheidenden Einzelrichter. DieGründe, die die Einführung der Einzelrichterentscheidungin zivilprozessualen Berufungssachen rechtfertigen, geltenfür die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeitebenfalls. Deshalb soll nach dem Entwurf die Zivilkam-mer auch in Beschwerdeverfahren der freiwilligen Ge-richtsbarkeit, die keine besonderen Schwierigkeiten auf-weisen und keine grundsätzliche Bedeutung haben, dieSache auf eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter zurEntscheidung übertragen können. Über die weitere Be-schwerde sollen hingegen wie bisher die Zivilsenate derOberlandesgerichts oder des Bayerischen Obersten Lan-desgerichts entscheiden, ohne dass die Möglichkeit einerÜbertragung besteht, weil in diesen Fällen das Gericht dieEntscheidung des Beschwerdegerichts nur auf Rechtsver-letzungen hin überprüft.

Die Besetzung der Kammer für Handelssachen im Be-schwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit soll un-verändert bleiben; eine Entscheidung durch den Vorsitzen-den allein wird nicht vorgesehen. Die Kammer ist in derfreiwilligen Gerichtsbarkeit für schwierige Materien desHandelsrechts zuständig. Die Einbeziehung des Sachver-standes der Handelsrichter ist bei diesen Angelegenheitengeboten.

Zu Nummer 3 (§ 53g)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 621e Abs. 2ZPO-E.

Zu Nummer 4 (§ 64)

Als Folgeänderung der in Artikel 1 des Entwurfs vorgesehe-nen Neufassung des § 119 GVG wird für Familiensachen in§ 64 Abs. 3 Satz 1 die Zuständigkeit des Oberlandesge-richts für die Entscheidung über die Beschwerde und dieZuständigkeit des Bundesgerichtshofes für die Entschei-dung über die Rechtsbeschwerde nicht mehr durch Verwei-sung auf die §§ 119, 133 GVG, sondern ausdrücklich gere-gelt.

Zu Artikel 14 (Änderung der Grundbuchordnungund der Schiffsregisterordnung)

Zu Absatz 1 (Änderung der Grundbuchordnung)

Die Änderung passt die Vorschrift des § 78 GBO über dieweitere Beschwerde in Grundbuchsachen der in Artikel 2des Entwurfs vorgesehenen Änderung des Revisionsrechtsder Zivilprozessordnung an. In Satz 1 beschränkt § 78 GBOdie weitere Beschwerde auf die Rüge von Gesetzesverlet-zungen. Satz 2 ordnet die entsprechende Anwendung derfür die Revision geltenden Vorschriften der Zivilprozessord-nung über den Begriff der Gesetzesverletzung (§ 550 ZPO),die absoluten Revisionsgründe (§ 551 ZPO), die tatsächli-chen Grundlagen der Nachprüfung des Revisionsgerichts(§ 561 ZPO) und die Zurückweisung der Revision bei einernicht entscheidungserheblichen Gesetzesverletzung (§ 563ZPO) an.

Zu Nummer 1

Die Änderung gleicht § 78 Satz 1 GBO dem Wortlaut des§ 546 ZPO in der Fassung des Artikels 2 an, der den in§ 550 ZPO bisher verwendeten Begriff der Gesetzesverlet-zung inhaltlich unverändert in Rechtsverletzung umwan-delt.

Zu Nummer 2

Die Änderung berichtigt in § 78 Satz 2 GBO die Bezug-nahme auf die genannten Vorschriften der Zivilprozessord-nung entsprechend ihrer in Artikel 2 geänderten Einordnungals §§ 546, 547, 559 und 561 ZPO.

Zu Absatz 2 (Änderung der Schiffsregisterordnung)

§ 83 SchRegO beschränkt in Absatz 1 die weitere Be-schwerde in Schiffsregistersachen auf die Rüge von Geset-zesverletzungen und bestimmt in Absatz 2, dass das Gesetzdann verletzt ist, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nichtrichtig angewendet worden ist. Nach § 86 SchRegO ist dieweitere Beschwerde zurückzuweisen, wenn die Gründe derangefochtenen Entscheidung zwar eine Gesetzesverletzungergeben, die Entscheidung im Ergebnis aber aus anderenGründen richtig ist.

Die Änderungen in Nummer 1 und 2 gleichen diese Vor-schriften dem Wortlaut des § 546 ZPO in der Fassung desArtikels 2 an, der den in § 550 ZPO bisher verwendeten Be-

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griff der Gesetzesverletzung inhaltlich unverändert inRechtsverletzung umwandelt.

Zu Artikel 15 (Änderung des Gesetzes über das ge-richtliche Verfahren in Landwirt-schaftssachen)

Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirt-schaftssachen wird den in Artikel 1 bis 3 vorgesehenen Än-derungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilpro-zessordnung und des Gesetzes betreffend die Einführungder Zivilprozessordnung angepasst.

Zu Nummer 1 (§ 14)

In § 14 Abs. 2 Satz 2, der in den Landwirtschaftssachen derfreiwilligen Gerichtsbarkeit die entsprechende Anwendungdes § 273 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorschreibt, wird die Bezug-nahme auf diese Vorschrift entsprechend der in Artikel 2vorgesehenen Zusammenfassung ihres Inhalts mit der in§ 139 ZPO neu gefassten allgemeinen Vorschrift über diematerielle Prozessleitungs- und Hinweispflicht des Gerichtsberichtigt.

Zu Nummer 2 (§ 15)

§ 15 Abs. 4 sieht in den Landwirtschaftssachen der freiwil-ligen Gerichtsbarkeit mit der vorgeschriebenen entspre-chenden Anwendung des § 278 Abs. 2 Satz 1 ZPO vor, dassder streitigen Verhandlung die Beweisaufnahme unmittelbarfolgt. Die Bezugnahme auf diese Vorschrift wird entspre-chend ihrer in Artikel 2 geänderten Einordnung als § 279Abs. 2 berichtigt.

Zu Nummer 3 (§ 27)

§ 27 LwVG beschränkt in Absatz 1 die Rechtsbeschwerdegegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts auf die Rügevon Gesetzesverletzungen und schreibt in Absatz 2 Satz 1vor, dass auf die Rechtsbeschwerde die Vorschriften der§§ 550, 551, 554a Abs. 1, §§ 561, 563 ZPO sinngemäß an-zuwenden sind. Nummer 3 gleicht in Absatz 1 den Wortlautder in Artikel 2 vorgesehenen Fassung des § 546 an, die denin § 550 ZPO bisher verwendeten Begriff der Gesetzesver-letzung inhaltlich unverändert in Rechtsverletzung umwan-delt. In Absatz 2 Satz 1 wird die Bezugnahme auf die sinn-gemäß anzuwendenden Vorschriften der Zivilprozessord-nung entsprechend ihrer in Artikel 2 geänderten Einordnungals §§ 546, 547, 552 Abs. 1, §§ 559, 561 berichtigt.

Zu Nummer 4 (§ 48)

In § 48 Abs. 2 Satz 1 entfällt die Bezugnahme auf § 23Abs. 2 LwVG, die in Berufungsverfahren über die dem Ver-fahren nach der Zivilprozessordnung unterliegenden Land-pachtsachen die Einrede ausschließt, im ersten Rechtszughabe das Landwirtschaftsgericht seine Zuständigkeit zu Un-recht angenommen. Nach § 513 Abs. 2 ZPO in der Fassungdes Artikels 2 soll die Berufung allgemein nicht mehr da-rauf gestützt werden können, das erstinstanzliche Gerichthabe seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen. Danachist die Vorschrift entbehrlich und kann gestrichen werden.

Zu Nummer 5 (§ 52)

In § 52 werden u. a. für die nach § 48 LwVG dem Verfahrender Zivilprozessordnung unterliegenden bürgerlichenRechtsstreitigkeiten über die Landpacht (§ 1 Nr. 1a LwVG)als Folgeänderung zu dem in Artikel 2 neu geordneten Zu-gang zum Bundesgerichtshof und der in Artikel 3 vorgese-henen Änderung des § 7 EGZPO und Aufhebung des § 8EGZPO die Vorschriften über das Verfahren angepasst, indem in diesen Sachen im Verhältnis zu dem in einem Landerrichteten obersten Landesgericht festgestellt wird, ob fürdie Entscheidung über die Revision oder die Beschwerdeder Bundesgerichtshof oder das oberste Landesgericht zu-ständig ist.

zu Buchstabe a (§ 52 Abs. 1)

In § 52 Abs. 1 Satz 1 wird der bisherige Vorbehalt für dieLandesgesetzgebung, in streitigen Landwirtschaftssachendie Revisionen einem obersten Landesgericht zuzuweisen,im Hinblick auf die in Artikel 2 des Entwurfs in der Zivilpro-zessordnung vorgesehene Einführung der Rechtsbeschwerdeerweitert. Über die Zuständigkeit für die Entscheidung überdie nach Artikel 2 neu eingeführten Nichtzulassungsbe-schwerden (§ 544) und Anträge auf Zulassung der Sprungre-vision (§ 566) entscheidet nach § 7 Abs. 2 EGZPO in der Fas-sung des Artikels 3 des Entwurfs der Bundesgerichtshof.

zu Buchstabe b (§ 52 Abs. 3)

Das in § 52 Abs. 3 für Landwirtschaftssachen der freiwilli-gen Gerichtsbarkeit geregelte Verfahren vor dem oberstenLandesgericht zur Feststellung der Zuständigkeit für die Ent-scheidung über die Rechtsbeschwerde bleibt unverändert.Die in dem Verfahren nach Satz 3 bisher entsprechend anzu-wendenden Vorschriften des § 7 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 und 5EGZPO werden wegen des in Artikel 3 geänderten Inhaltsdes § 7 EGZPO mit ihrem bisherigen Inhalt in § 52 Abs. 3eingestellt. Nach ihnen gilt wie bisher Folgendes: Die Ent-scheidung des obersten Landesgerichts über die Zuständig-keit ist auch für den Bundesgerichtshof bindend. Soweit dasoberste Landesgericht sich für unzuständig erklärt, weil derBundesgerichtshof zuständig ist, sind diesem die Akten zuübersenden. Wird der Beschluss des obersten Landesge-richts, durch den der Bundesgerichtshof für zuständig erklärtwird, dem Beschwerdeführer erst nach Beginn der Frist fürdie Begründung der Rechtsbeschwerde zugestellt, beginntmit seiner Zustellung die Begründungsfrist von neuem.

zu Buchstabe c (§ 52 Abs. 4)

In § 52 Abs. 4 Satz 1, der in streitigen Landwirtschaftssa-chen für die Revision und die Beschwerde in den Fällen des§ 519b Abs. 2, des § 542 Abs. 3 in Verbindung mit § 341Abs. 2 und des § 568a ZPO bisher die sinngemäße Geltungder §§ 7, 8 EGZPO vorschreibt, wird entsprechend den Än-derungen der Zivilprozessordnung in Artikel 2 und des Ge-setzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung inArtikel 3 des Entwurfs nunmehr die Anwendung des neugefassten § 7 EGZPO vorgeschrieben. Insoweit wird auf dieBegründung zu der Neufassung des § 7 EGZPO und derAufhebung des § 8 EGZPO oben zu Artikel 3 Nr. 1 und 2Bezug genommen.

Drucksache 14/4722 – 132 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Satz 2 des neu gefassten § 52 Abs. 4 überträgt die bisherfür das Zuständigkeitsfeststellungsverfahren vor demobersten Landesgericht vorgesehene Erleichterung, dieEntscheidung über die Zuständigkeit ohne Zuziehung derehrenamtlichen Richter treffen zu können, auf die nach § 7Abs. 2 EGZPO in der Fassung des Artikels 3 des Entwurfsdem Bundesgerichtshof obliegende Feststellung der Zu-ständigkeit für die Entscheidung über Nichtzulassungsbe-schwerden, Anträge auf Zulassung der Sprungrevision undRechtsbeschwerden.

Zu Artikel 16 (Änderung der Verordnung zur Aus-führung des deutsch-britischen Ab-kommens über den Rechtsverkehr)

Artikel 2 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung, der – in Anwen-dungsfällen der §§ 380, 390, 409 ZPO – gegen den ein Ord-nungs- oder Zwangsmittel festsetzenden Beschluss desAmtsgerichts bisher die unbefristete Beschwerde nachMaßgabe der §§ 568 bis 575 ZPO vorsieht, wird dem neuenBeschwerderecht der Zivilprozessordnung angepasst. Da-nach soll in diesen Fällen künftig die sofortige Beschwerdeund, wenn das Beschwerdegericht sie in seinem Beschlusszugelassen hat, die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichts-hof stattfinden (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO-E).

Zu Artikel 17 (Änderung der Verordnung zur Aus-führung des deutsch-türkischen Ab-kommens vom 28. Mai 1929 über denRechtsverkehr in Zivil- und Handels-sachen)

Die Änderungen passen in der Ausführungsverordnung dieVorschrift über die bisher unbefristete Beschwerde gegenden die Vollstreckbarerklärung ablehnenden Beschluss desAmtsgerichts (Artikel 4 Abs. 1) sowie die Vorschriftenüber die sofortige Beschwerde des Kostenschuldners gegenden die Vollstreckbarerklärung anordnenden Beschluss desAmtsgerichts (Artikel 4 Abs. 2) und die sofortige Be-schwerde gegen die zur Herbeiführung der Vollstreckbar-erklärung in der Türkei zu erlassenden Entscheidungenüber die Gerichtskosten (Artikel 6 Abs. 2) dem neuen Be-schwerderecht der Zivilprozessordnung an. Danach sollkünftig auch gegen die Ablehnung des Antrags auf Voll-streckbarerklärung die sofortige Beschwerde stattfinden.Ferner wird nach den geänderten Vorschriften der Zugangzum Bundesgerichtshof geöffnet, wenn das Beschwerdege-richt in seinem Beschluss nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3ZPO-E die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.

Zu Artikel 18 (Änderung der Verordnung zur Aus-führung des deutsch-schweizerischenAbkommens vom 2. November 1929über die gegenseitige Anerkennungund Vollstreckung von gerichtlichenEntscheidungen und Schiedssprü-chen)

Die Änderungen passen in Artikel 2 der Ausführungsver-ordnung die Vorschriften über die Beschwerde gegen die in

dem Verfahren vor dem Amtsgericht über die Anerken-nung und Vollstreckbarerklärung ergehenden Entscheidun-gen dem neuen Beschwerderecht der Zivilprozessordnungan. Der neu gefasste Absatz 4 des Artikels sieht in Satz 1die Anwendung der Vorschriften über die sofortige Be-schwerde und die Rechtsbeschwerde (§§ 567 bis 577ZPO-E) vor. Satz 2 ordnet die entsprechende Anwendungdes § 1065 ZPO-E an, nach der gegen die Entscheidungüber die sofortige Beschwerde die Rechtsbeschwerde zumBundesgerichtshof unabhängig von einer Zulassung durchdas Beschwerdegericht stattfindet. Er übernimmt damit denInhalt des bisherigen Absatzes 5, der deshalb aufzuhebenist.

Zu Artikel 19 (Änderung der Verordnung zur Aus-führung des deutsch-italienischen Ab-kommens über die Anerkennung undVollstreckung gerichtlicher Entschei-dungen in Zivil- und Handelssachen)

Die Änderungen passen in Artikel 2 der Ausführungsver-ordnung die Vorschriften über die Beschwerde gegen diein dem Verfahren vor dem Amtsgericht über die Anerken-nung und Vollstreckbarerklärung ergehenden Entscheidun-gen dem neuen Beschwerderecht der Zivilprozessordnungan. Der neu gefasste Absatz 4 des Artikels sieht in Satz 1die Anwendung der Vorschriften über die sofortige Be-schwerde und die Rechtsbeschwerde (§§ 567 bis 577ZPO-E) vor. Satz 2 ordnet die entsprechende Anwendungdes § 1065 ZPO-E an, nach der gegen die Entscheidungüber die sofortige Beschwerde die Rechtsbeschwerde zumBundesgerichtshof unabhängig von einer Zulassung durchdas Beschwerdegericht stattfindet. Er übernimmt damitden Inhalt des bisherigen Absatzes 5, der deshalb aufzuhe-ben ist.

Zu Artikel 20 (Änderung der Verordnung zur Aus-führung des deutsch-griechischenAbkommens über die gegenseitigeRechtshilfe in Angelegenheiten desbürgerlichen und Handels-Rechts)

Die Änderungen passen in der Ausführungsverordnung dieVorschrift über die bisher unbefristete Beschwerde gegenden die Vollstreckbarerklärung der Kostenentscheidungdes griechischen Gerichts ablehnenden Beschluss desAmtsgerichts (§ 6 Abs. 1) sowie die Vorschriften über diesofortige Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung derKostenentscheidung des griechischen Gerichts (§ 6 Abs. 2)und gegen die zur Herbeiführung der Vollstreckbarerklä-rung in Griechenland zu erlassenden Entscheidungen überdie Gerichtskosten (§ 8 Abs. 2) dem neuen Beschwerde-recht der Zivilprozessordnung an. Danach soll künftigauch gegen die Ablehnung der Vollstreckbarerklärung diesofortige Beschwerde stattfinden. Ferner wird nach den ge-änderten Vorschriften der Zugang zum Bundesgerichtshofgeöffnet, wenn das Beschwerdegericht in seinem Be-schluss nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO-E die Rechts-beschwerde zugelassen hat.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 133 – Drucksache 14/4722

Zu Artikel 21 (Änderung des Gesetzes zur Ausfüh-rung des Haager Übereinkommensvom 1. März 1954 über den Zivilpro-zess)

Die Änderungen passen in dem Ausführungsgesetz dieVorschrift über die bisher unbefristete Beschwerde gegendie den Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Kostenent-scheidung ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts (§ 6Abs. 2) sowie die Vorschriften über die sofortige Be-schwerde des Kostenschuldners gegen die Vollstreckbar-erklärung der Kostenentscheidung (§ 6 Abs. 1) und gegendie zur Herbeiführung der Vollstreckbarerklärung in ei-nem anderen Mitgliedstaat festzusetzenden Gerichtskos-ten (§ 8 Abs. 2) dem neuen Beschwerderecht der Zivilpro-zessordnung an. Danach soll künftig auch gegen die Ab-lehnung der Vollstreckbarerklärung die sofortige Be-schwerde stattfinden. Ferner wird nach den geändertenVorschriften der Zugang zum Bundesgerichtshof geöffnet,wenn das Beschwerdegericht in seinem Beschluss nach§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO-E die Rechtsbeschwerdezugelassen hat.

Zu Artikel 22 (Änderung des Gesetzes zur Ausfüh-rung des Abkommens zwischen derBundesrepublik Deutschland und demKönigreich Belgien vom 30. Juni 1958über die gegenseitige Anerkennungund Vollstreckung von gerichtlichenEntscheidungen, Schiedssprüchen undöffentlichen Urkunden in Zivil- undHandelssachen)

Die Änderungen passen in dem Ausführungsgesetz die Vor-schriften über die Beschwerde gegen die Entscheidungen,die in den Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht überdie Vollstreckbarerklärung gerichtlicher Entscheidungenund öffentlicher Urkunden (§ 2) und von Schiedssprüchen(§ 3) sowie über die Aufhebung oder Abänderung der Voll-streckbarerklärung (§ 6) ergehen, dem neuen Beschwerde-recht der Zivilprozessordnung an.

Zu Nummer 1 (§ 2)

Der neu gefasste Absatz 4 sieht in Satz 1 im Verfahrenüber die Vollstreckbarerklärung gerichtlicher Entscheidun-gen und öffentlicher Urkunden die Anwendung der Vor-schriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Be-schwerde und die Rechtsbeschwerde (§§ 567 bis 577ZPO-E) vor. Satz 2 des Absatzes ordnet die entsprechendeAnwendung des § 1065 ZPO-E an, nach der gegen die Ent-scheidung über die sofortige Beschwerde die Rechtsbe-schwerde zum Bundesgerichtshof unabhängig von einerZulassung durch das Beschwerdegericht stattfindet. Erübernimmt damit den Inhalt des bisherigen Absatzes 5, derdeshalb aufzuheben ist.

Zu Nummer 2 (§ 3)

In § 3 Satz 3 wird die Verweisung der in Nummer 1 vorge-sehen Änderung des § 2 angepasst.

Zu Nummer 3 (§ 6)

Die Neufassung des § 6 Abs. 2 Satz 4 ordnet für das Ver-fahren über die Aufhebung oder Abänderung der Vollstreck-barerklärung die Anwendung der Vorschriften der Zivilpro-zessordnung über die sofortige Beschwerde und die Rechts-beschwerde (§§ 567 bis 577 ZPO-E) an. Gegen die Ent-scheidung über die sofortige Beschwerde soll danachkünftig der Zugang zum Bundesgerichtshof geöffnet sein,wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nach§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO-E in seinem Beschluss zu-gelassen hat.

Zu Artikel 23 (Änderung des Gesetzes zur Ausfüh-rung des Vertrages zwischen der Bun-desrepublik Deutschland und der Re-publik Österreich vom 6. Juni 1959über die gegenseitige Anerkennungund Vollstreckung von gerichtlichenEntscheidungen, Vergleichen und öf-fentlichen Urkunden in Zivil- und Han-delssachen)

Die Änderungen passen in dem Ausführungsgesetz die Vor-schriften über die Beschwerde gegen die Entscheidungen,die in den Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht überdie Anerkennung und Vollstreckbarerklärung gerichtlicherEntscheidungen, gerichtlicher Vergleiche und öffentlicherUrkunden (§§ 2, 3) sowie über die Aufhebung oder Abän-derung der Vollstreckbarerklärung (§ 7) ergehen, dem neuenBeschwerderecht der Zivilprozessordnung an.

Zu Nummer 1 (§ 2)

Der neu gefasste § 2 Abs. 4 sieht in Satz 1 im Verfahrenüber die Vollstreckbarerklärung gerichtlicher Entscheidun-gen, gerichtlicher Vergleiche und öffentlicher Urkunden dieAnwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung überdie sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde(§§ 567 bis 577 ZPO-E) vor. Satz 2 des Absatzes ordnet dieentsprechende Anwendung des § 1065 ZPO-E an, nach dergegen die Entscheidung über die sofortige Beschwerde dieRechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof unabhängig voneiner Zulassung durch das Beschwerdegericht stattfindet. Erübernimmt damit den Inhalt des bisherigen Absatzes 5, derdeshalb aufzuheben ist.

Zu Nummer 2 (§ 3)

In § 3 Abs. 2 Satz 4 wird die Verweisung der in Nummer 1vorgesehen Änderung des § 2 angepasst.

Zu Nummer 3 (§ 7)

Die Neufassung des § 7 Abs. 2 Satz 4 ordnet für das Ver-fahren über die Aufhebung oder Abänderung der Vollstreck-barerklärung die Anwendung der Vorschriften der Zivilpro-zessordnung über die sofortige Beschwerde und die Rechts-beschwerde (§§ 567 bis 577 ZPO-E) an. Gegen die Ent-scheidung über die sofortige Beschwerde soll danachkünftig der Zugang zum Bundesgerichtshof geöffnet sein,wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nach

Drucksache 14/4722 – 134 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO-E in seinem Beschluss zu-gelassen hat.

Zu Artikel 24 (Änderung des Gesetzes zur Ausfüh-rung des Abkommens vom 14. Juli1960 zwischen der BundesrepublikDeutschland und dem VereinigtenKönigreich Großbritannien undNordirland über die gegenseitigeAnerkennung und Vollstreckung vongerichtlichen Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen)

Die Änderungen passen in dem Ausführungsgesetz die Vor-schriften über die sofortige Beschwerde gegen die Entschei-dungen, die in den Verfahren vor dem Landgericht über dieVollstreckbarerklärung (§ 2) und über die Aufhebung oderAbänderung der Vollstreckbarerklärung (§ 7) ergehen, demneuen Beschwerderecht der Zivilprozessordnung an.

Zu Nummer 1 (§ 2)

Der neu gefasste § 2 Abs. 4 Satz 1 sieht im Verfahren vordem Landgericht über die Vollstreckbarerklärung gerichtli-cher Entscheidungen die Anwendung der Vorschriften derZivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde und dieRechtsbeschwerde (§§ 567 bis 577 ZPO-E) vor. NachSatz 2 des Absatzes, der die entsprechende Anwendung des§ 1065 ZPO-E anordnet und unverändert bleibt, findet ge-gen die Entscheidung über die sofortige Beschwerde dieRechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof unabhängig voneiner Zulassung durch das Beschwerdegericht statt.

Zu Nummer 2 (§ 7)

Die Neufassung des § 7 Abs. 2 Satz 4 ordnet für das Ver-fahren über die Aufhebung oder Abänderung der Vollstreck-barerklärung die Anwendung der Vorschriften der Zivilpro-zessordnung über die sofortige Beschwerde und die Rechts-beschwerde (§§ 567 bis 577 ZPO-E) an. Gegen die Ent-scheidung über die sofortige Beschwerde soll danachkünftig der Zugang zum Bundesgerichtshof geöffnet sein,wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nach§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO-E in seinem Beschluss zu-gelassen hat.

Zu Artikel 25 (Änderung des Gesetzes zur Ausfüh-rung des Haager Übereinkommensvom 15. April 1958 über die Anerken-nung und Vollstreckung von Entschei-dungen auf dem Gebiet der Unterhalts-pflicht gegenüber Kindern)

Die Änderungen passen in dem Ausführungsgesetz die Vor-schriften über die Beschwerde gegen die Entscheidungen,die in den Verfahren vor dem Amtsgericht über die Voll-streckbarerklärung (§ 2) und über die Aufhebung oder Ab-änderung der Vollstreckbarerklärung (§ 7) ergehen, demneuen Beschwerderecht der Zivilprozessordnung an.

Zu Nummer 1 (§ 2)

Der neu gefasste § 2 Abs. 4 sieht in Satz 1 im Verfahrenüber die Vollstreckbarerklärung die Anwendung der Vor-schriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Be-schwerde und die Rechtsbeschwerde (§§ 567 bis 577ZPO-E) vor. Satz 2 des Absatzes ordnet die entsprechendeAnwendung des § 1065 ZPO-E an, nach der gegen die Ent-scheidung über die sofortige Beschwerde die Rechtsbe-schwerde zum Bundesgerichtshof unabhängig von einer Zu-lassung durch das Beschwerdegericht stattfindet. Er über-nimmt damit den Inhalt des bisherigen Absatzes 5, der des-halb aufzuheben ist.

Zu Nummer 2 (§ 7)

Die Neufassung des § 7 Abs. 2 Satz 4 ordnet für das Ver-fahren über die Aufhebung oder Abänderung der Vollstreck-barerklärung die Anwendung der Vorschriften der Zivilpro-zessordnung über die sofortige Beschwerde und die Rechts-beschwerde (§§ 567 bis 577 ZPO-E) an. Gegen die Ent-scheidung über die sofortige Beschwerde soll danachkünftig der Zugang zum Bundesgerichtshof geöffnet sein,wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nach§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO-E in seinem Beschluss zu-gelassen hat.

Zu Artikel 26 (Änderung des Gesetzes zur Ausfüh-rung des Vertrages vom 4. November1961 zwischen der BundesrepublikDeutschland und dem KönigreichGriechenland über die gegenseitigeAnerkennung und Vollstreckung vongerichtlichen Entscheidungen, Ver-gleichen und öffentlichen Urkunden inZivil- und Handelssachen)

Die Änderungen passen in dem Ausführungsgesetz die Vor-schriften über die Beschwerde gegen die Entscheidungen,die in den Verfahren vor den Amts- und Landgerichten überdie Vollstreckbarerklärung (§ 2) und über die Aufhebungoder Abänderung der Vollstreckbarerklärung (§ 6) ergehen,dem neuen Beschwerderecht der Zivilprozessordnung an.

Zu Nummer 1 (§ 2)

Der neu gefasste § 2 Abs. 4 sieht in Satz 1 im Verfahrenüber die Vollstreckbarerklärung die Anwendung der Vor-schriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Be-schwerde und die Rechtsbeschwerde (§§ 567 bis 577ZPO-E) vor. Satz 2 des Absatzes ordnet die entsprechendeAnwendung des § 1065 ZPO-E an, nach der gegen die Ent-scheidung über die sofortige Beschwerde die Rechtsbe-schwerde zum Bundesgerichtshof unabhängig von einer Zu-lassung durch das Beschwerdegericht stattfindet. Er über-nimmt damit den Inhalt des bisherigen Absatzes 5, der des-halb aufzuheben ist.

Zu Nummer 2 (§ 6)

Die Neufassung des § 6 Abs. 2 Satz 4 ordnet für das Ver-fahren über die Aufhebung oder Abänderung der Vollstreck-barerklärung die Anwendung der Vorschriften der Zivilpro-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 135 – Drucksache 14/4722

zessordnung über die sofortige Beschwerde und die Rechts-beschwerde (§§ 567 bis 577 ZPO-E) an. Gegen die Ent-scheidung über die sofortige Beschwerde soll danachkünftig der Zugang zum Bundesgerichtshof geöffnet sein,wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nach§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO-E in seinem Beschluss zu-gelassen hat.

Zu Artikel 27 (Änderung des Gesetzes zur Ausfüh-rung des Vertrages vom 30. August1962 zwischen der BundesrepublikDeutschland und dem Königreich derNiederlande über die gegenseitige An-erkennung und Vollstreckung gericht-licher Entscheidungen und andererSchuldtitel in Zivil- und Handelssa-chen)

Die Änderungen passen in dem Ausführungsgesetz die Vor-schriften über die bisher unbefristete Beschwerde gegen dendie Erteilung der Vollstreckungsklausel ablehnenden Be-schluss des Vorsitzenden der Kammer (§ 6) sowie die Vor-schriften über die sofortige Beschwerde gegen Beschlüsseder Kammer, die über den Widerspruch des Schuldners ge-gen die Erteilung der Vollstreckungsklausel (§ 11) und überdie Aufhebung oder Änderung der Vollstreckungsklausel(§ 15) entscheiden, dem neuen Beschwerderecht der Zivil-prozessordnung an.

Zu Nummer 1 (§ 6)

Der neu gefasste § 6 Abs. 2 ordnet im ersten Halbsatz fürden die Erteilung der Vollstreckungsklausel ablehnendenBeschluss des Vorsitzenden der Kammer die Anwendungder Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortigeBeschwerde und die Rechtsbeschwerde (§§ 567 bis 577ZPO-E) und im zweiten Halbsatz die entsprechende An-wendung des § 1065 ZPO-E an. Danach tritt an die Stelleder bisher unbefristeten Beschwerde die sofortige Be-schwerde; die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidungüber die sofortige Beschwerde soll unabhängig von einerZulassung durch das Beschwerdegericht statthaft sein.

Zu Nummer 2 (§ 11)

Der neu gefasste § 11 Satz 1 ordnet für den Beschluss derKammer, der über den Widerspruch des Schuldners gegendie Vollstreckbarerklärung entscheidet, im ersten Halbsatzdie Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnungüber die sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde(§§ 567 bis 577 ZPO-E) und im zweiten Halbsatz die ent-sprechende Anwendung des § 1065 ZPO-E an. Die Rechts-beschwerde gegen die Entscheidung über die sofortige Be-schwerde findet danach unabhängig von einer Zulassungdurch das Beschwerdegericht statt.

Zu Nummer 3 (§ 15)

Die Neufassung des § 15 Abs. 2 Satz 5 sieht für das Verfah-ren über die Aufhebung oder Änderung der Vollstreckbar-

erklärung die Anwendung der Vorschriften der Zivilprozess-ordnung über die sofortige Beschwerde und die Rechtsbe-schwerde (§§ 567 bis 577 ZPO-E) vor. Gegen die Entschei-dung über die sofortige Beschwerde soll danach künftig derZugang zum Bundesgerichtshof geöffnet sein, wenn das Be-schwerdegericht die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1Nr. 2, Abs. 3 ZPO-E in seinem Beschluss zugelassen hat.

Zu Artikel 28 (Änderung des Gesetzes zur Ausfüh-rung des Vertrages vom 19. Juli 1966zwischen der BundesrepublikDeutschland und der TunesischenRepublik über Rechtsschutz undRechtshilfe, die Anerkennung undVollstreckung gerichtlicher Entschei-dungen in Zivil- und Handelssachensowie über die Handelsschiedsge-richtsbarkeit)

Die Änderungen passen in dem Ausführungsgesetz die Vor-schriften über die sofortige Beschwerde gegen die Entschei-dungen des Gerichts in den Verfahren über die Vollstreck-barerklärung (§ 5), über die Aufhebung oder Änderung derVollstreckbarerklärung (§ 9) und über die zur Herbeifüh-rung der Vollstreckbarerklärung in Tunesien festzusetzen-den Gerichtskosten (§ 11) dem neuen Beschwerderecht derZivilprozessordnung an.

Zu Nummer 1 (§ 5)

Der neu gefasste § 5 Abs. 4 Satz 1 ordnet für das Verfahrenüber die Vollstreckbarerklärung gerichtlicher Entscheidun-gen, gerichtlicher Vergleiche und öffentlicher Urkunden dieAnwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung überdie sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde(§§ 567 bis 577 ZPO-E) an. Nach Satz 2 des Absatzes, derdie entsprechende Anwendung des § 1065 ZPO-E vorsiehtund unverändert bleibt, findet gegen die Entscheidung überdie sofortige Beschwerde die Rechtsbeschwerde zum Bun-desgerichtshof unabhängig von einer Zulassung durch dasBeschwerdegericht statt.

Zu Nummer 2 (§ 9)

Die Neufassung des § 9 Abs. 2 Satz 4 sieht für das Verfah-ren über die Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbar-erklärung die Anwendung der Vorschriften der Zivilpro-zessordnung über die sofortige Beschwerde und die Rechts-beschwerde (§§ 567 bis 577 ZPO-E) vor. Gegen die Ent-scheidung über die sofortige Beschwerde soll danachkünftig der Zugang zum Bundesgerichtshof geöffnet sein,wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nach§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO-E in seinem Beschluss zu-gelassen hat.

Zu Nummer 3 (§ 11)

Die Änderung entspricht derjenigen des § 9 Abs. 2 Satz 4des Ausführungsgesetzes. Auf die Begründung zu Num-mer 2 wird Bezug genommen.

Drucksache 14/4722 – 136 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Artikel 29 (Änderung des Gesetzes zur Ausfüh-rung zwischenstaatlicher Anerken-nungs- und Vollstreckungsverträge inZivil- und Handelssachen)

Der Artikel passt die Vorschriften über die Beschwerde inden §§ 17 bis 19, 29, 48, 55 des Anerkennungs- und Voll-streckungsausführungsgesetzes (AVAG) dem neuen Be-schwerderecht der Zivilprozessordnung an.

Zu Nummer 1 (§ 17)

Nach § 17 Abs. 1 AVAG findet die Rechtsbeschwerde zumBundesgerichtshof bisher statt, wenn gegen die Entschei-dung des Oberlandesgerichts, wäre sie durch Urteil ergan-gen, nach den §§ 546, 547, 554b ZPO die Revision gegebenwäre. Danach ist die Rechtsbeschwerde heute insbesonderedann statthaft, wenn das Oberlandesgericht sie zugelassenhat oder wenn der Beschwerdeführer durch die Entschei-dung des Oberlandesgerichts um mehr als 60 000 DM be-schwert ist. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbe-schwerde bisher zuzulassen, wenn die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung hat oder wenn seine Entscheidung voneiner Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des Ge-meinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundesabweicht und auf dieser Abweichung beruht.

Mit der vorgesehenen Neufassung des Absatzes 1 entfälltdie bisherige Regelung. Die Rechtsbeschwerde soll nun-mehr nach Maßgabe des § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO-Estatthaft sein. Damit wird der Zugang zum Bundesgerichts-hof unabhängig von einer Zulassung durch das Beschwer-degericht geöffnet, wenn die Rechtssache grundsätzlicheBedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Nach der neugefassten Vorschrift entscheidet der Bundesgerichtshof imRahmen seiner Prüfung der Zulässigkeit der Rechtsbe-schwerde darüber, ob diese Voraussetzung erfüllt ist (§ 574Abs. 2 ZPO-E). Den Zugang zum Bundesgerichtshof ohneZulassung durch den judex a quo sieht der Entwurf ferner inden Neufassungen der §§ 522, 1065 ZPO, § 7 InsO und § 3SVertO sowie in den nach Artikel 18, 19, 22 bis 28, 46 desEntwurfs geänderten Ausführungsgesetzen zu zwischen-staatlichen Verträgen vor.

Zu Nummer 2 (§ 18)

In § 18 Abs. 2 Satz 2 AVAG, der für die Begründung derRechtsbeschwerde bisher die entsprechende Anwendungdes § 554 ZPO vorschreibt, wird die Bezugnahme auf dieseVorschrift durch eine Verweisung auf die in Artikel 2 desEntwurfs in der Zivilprozessordnung in § 575 Abs. 2 bis 4ZPO vorgesehene neue allgemeine Vorschrift über die Be-gründung der Rechtsbeschwerde ersetzt.

Damit wird zugleich die Bestimmung des § 18 Abs. 4AVAG entbehrlich. Ihr Regelungsgehalt ergibt sich nun-mehr hinsichtlich der Zustellung an den Beschwerdegegneraus der Bezugnahme auf § 575 Abs. 4 Satz 2 ZPO-E undhinsichtlich der Beifügung von Abschriften aus der Bezug-nahme auf § 575 Abs. 4 Satz 1 ZPO-E in Verbindung mit§ 133 Abs. 1 ZPO.

Zu Nummer 3 (§ 19)

zu Buchstabe a

Die Änderung beinhaltet eine redaktionelle Verbesserungdes § 19 Abs. 1 AVAG über die Prüfungsbefugnis des Bun-desgerichtshofs. Satz 1 trägt nunmehr auch dem Rechtsge-danken des § 549 Abs. 1 ZPO Rechnung. Der Regelungsge-halt des bisherigen Absatzes 1 Satz 2 (entsprechende An-wendung der Vorschriften des § 550 ZPO über den Begriffder Gesetzesverletzung und des § 551 ZPO über die absolu-ten Revisionsgründe) befindet sich nunmehr in der nachBuchstabe b in § 19 Abs. 2 Satz 2 eingeordneten und neugefassten Verweisungsnorm des bisherigen § 19 Abs. 3AVAG. Nach ihr sind § 576 Abs. 3 ZPO-E und damit die andie Stelle der bisherigen §§ 550, 551 ZPO tretenden §§ 546,547 ZPO-E entsprechend anzuwenden. Satz 2 übernimmtunverändert den Inhalt des bisherigen Satzes 3 des § 19Abs. 1 AVAG.

zu Buchstabe b

Die Änderung stellt in dem neuen § 19 Abs. 2 Satz 1 AVAGklar, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs über dieRechtsbeschwerde ohne mündliche Verhandlung ergehenkann. Diese Klarstellung, die im Kontext der ZPO im Hin-blick auf den vom Entwurf vorgeschlagenen § 128 Abs. 4ZPO entbehrlich wäre, erscheint im systematischen Zusam-menhang des AVAG angebracht, da dieses zum Beispiel in§ 5 Abs. 1 Satz 1 und in § 14 Abs. 1 Satz 2 ausdrücklicheVorschriften über ein Verfahren ohne mündliche Verhand-lung oder mit freigestellter mündlicher Verhandlung enthält,so dass sich ohne die zusätzliche Regelung im Rahmen des§ 19 die Frage eines Umkehrschlusses stellen könnte.

Der neue § 19 Abs. 2 Satz 2 AVAG entspricht dem bisheri-gen § 19 Abs. 3 AVAG, ersetzt jedoch die Verweisung aufdie im Rechtsbeschwerdeverfahren bisher entsprechend an-zuwendenden Vorschriften des

– § 556 ZPO über die Anschlussrevision,

– § 558 ZPO über die Fortwirkung des Verlusts einer dasVerfahren betreffenden Rüge,

– § 559 ZPO über die Bindung des Revisionsgerichts andie Revisionsanträge, die Nichtbindung an die Revi-sionsgründe und die Beschränkung der Prüfung nichtvon Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmän-gel auf den Fall ihrer Rüge,

– § 563 ZPO über die Zurückweisung der Revision, wenndie Entscheidungsgründe des Berufungsurteils zwar eineGesetzesverletzung ergeben, dieses sich aber aus ande-ren Gründen als richtig erweist,

– § 573 Abs. 1 ZPO über die ohne mündliche Verhandlungmögliche Entscheidung über die Beschwerde,

– § 574 über die Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerdeund ihre Verwerfung bei Mangel der Statthaftigkeit, Fristoder Form und des

– § 575 über die Zurückverweisung an die Vorinstanz beibegründeter Beschwerde.

durch eine Bezugnahme auf die nach Artikel 2 des Entwurfsin der Zivilprozessordnung in § 574 Abs. 4, 576 Abs. 3 und

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 137 – Drucksache 14/4722

§ 577 für die Rechtsbeschwerde vorgesehene neue Verfah-rensregelung.

Die bisher vorgeschriebene entsprechende Anwendung des§ 554b ZPO, die bei 60 000 DM übersteigender Beschwerdie Ablehnung der ohne Zulassung durch das Oberlandes-gericht statthaften Rechtsbeschwerde ermöglicht, entfällt,da nach der in Nummer 1 vorgesehenen Anpassung des § 17Abs. 1 AVAG an die allgemeine Regelung der Rechtsbe-schwerde in der Zivilprozessordnung der Wert der Be-schwer für den Zugang zum Bundesgerichtshof kein Aus-wahlkriterium sein soll.

Der Regelungsgehalt des bisherigen § 19 Abs. 2 AVAG gehtin der Vorschrift des § 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO-E auf, dernach der in § 19 Abs. 2 Satz 2 neu gefassten Verweisungs-norm entsprechend anzuwenden ist und seinerseits die Vor-schrift des § 559 ZPO-E in Bezug nimmt.

zu Buchstabe c

Die Änderung betrifft eine redaktionelle Folgeregelung zuder in Buchstabe b vorgesehenen Änderung des § 19 AVAG.

Zu Nummer 4 (§ 29)

Die Neufassung des § 29 Abs. 4 AVAG stellt klar, dass imVerfahren zur Aufhebung oder Änderung der Beschlüsseüber die Zulassung der Zwangsvollstreckung oder die Aner-kennung die Vorschriften der Zivilprozessordnung über diesofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde (§§ 567bis 577 ZPO-E) mit der Maßgabe anzuwenden sind, dassdie Notfrist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde –insoweit abweichend von § 569 Abs. 1 ZPO-E – einen Mo-nat beträgt. Der Zugang zum Bundesgerichthof soll geöffnetsein, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerdenach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO-E in seinem Beschlusszugelassen hat.

Zu Nummer 5 (§§ 48 und 55)

Die Vorschrift passt die Verweisungen in den §§ 48, 55AVAG der in Nummer 3 vorgesehenen Änderung des § 19AVAG an.

Zu Artikel 30 (Änderung des Arbeitsgerichtsge-setzes)

Zu Nummer 1 (§ 34)

Die Änderung der Verweisung auf § 15 Abs. 1 Satz 2 besei-tigt ein redaktionelles Versehen im Gesetz zur Vereinfa-chung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfah-rens (Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz) vom 30. März2000 (BGBl. I S. 333): Danach sind die Gewerkschaftenund Vereinigungen von Arbeitgebern (§ 14 Abs. 5) vor Er-lass allgemeiner Anordnungen, die die Verwaltung undDienstaufsicht über die Landesarbeitsgerichte betreffen, zuhören, soweit sie nicht rein technischer Art sind.

Zu Nummer 2 (§ 40)

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hatdurch Rechtsverordnung vom 8. Oktober 1999 (BGBl. IS. 1954) den Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes des Bun-

desarbeitsgerichts von Kassel nach Erfurt für den 22. No-vember 1999 bestimmt, nachdem die Voraussetzungen fürdie Funktionsfähigkeit des Bundesarbeitsgerichts vorlagen.Mit der Sitzverlegung ist die Ermächtigungsnorm obsoletgeworden.

Zu Nummer 3 (§ 46)

zu Buchstabe a

In § 46 Abs. 2 Satz 2 entfällt in der Aufzählung der im erst-instanzlichen Urteilsverfahren vor den Arbeitsgerichtennicht anwendbaren Vorschriften der Zivilprozessordnungdie Bezugnahme auf § 128 Abs. 3 ZPO, der bisher die invermögensrechtlichen Streitigkeiten mit Streitwerten bis1 500 DM von Amts wegen mögliche Anordnung desschriftlichen Verfahrens ausschließt. Nach der in Artikel 2vorgesehenen inhaltlichen Änderung des § 128 Abs. 3 ZPOwird die nach der Vorschrift bisher mögliche Anordnungdes schriftlichen Verfahrens auf das vereinfachte Verfahrenvor den Amtsgerichten nach § 495a ZPO-E beschränkt, des-sen Anwendung im arbeitsgerichtlichen Verfahren § 46Abs. 2 Satz 2 gesondert ausschließt und auch künftig aus-schließen soll.

zu Buchstabe b

Die Änderung bezieht sich auf die sofortige Beschwerde ge-gen Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren. Nachdem neuen Satz 3 ist die sofortige Beschwerde bei Be-standsschutzstreitigkeiten auch dann statthaft, wenn die in§ 127 ZPO-E in Bezug genommene Wertgrenze von600 Euro nicht überschritten ist. In Bestandsschutzstreitig-keiten ist die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde damit– ebenso wie die Zulässigkeit der Berufung – streitwert-unabhängig ausgestaltet.

Zu Nummer 4 (§ 54)

Nach § 54 Abs. 5 ist bei Ausbleiben oder Nichtverhandelnbeider Parteien in der Güteverhandlung das Ruhen des Ver-fahrens anzuordnen. Ein Termin zur streitigen Verhandlungkann nur innerhalb von sechs Monaten nach der Gütever-handlung beantragt werden. § 54 Abs. 5 Satz 3 zweiterHalbsatz stellt dazu klar, dass § 251 Abs. 2 ZPO, der dieAufnahme des Verfahrens vor Ablauf von drei Monatennach der Anordnung des Ruhens des Verfahrens nur mit Zu-stimmung des Gerichts erlaubt, im arbeitsgerichtlichen Ver-fahren nicht anzuwenden ist. § 54 Abs. 5 Satz 4 ArbGGbestimmt, dass nach Ablauf der Sechsmonatsfrist die Wir-kungen einer Zurücknahme der Klage entsprechend § 269Abs. 3 ZPO eintreten.

zu Buchstabe a

Die Änderung trägt der in Artikel 2 des Entwurfs vorgese-henen Aufhebung des § 251 Abs. 2 ZPO Rechnung, indemer in § 54 Abs. 5 Satz 3 die Streichung des zweiten Halbsat-zes vorsieht.

zu Buchstabe b

Die Änderung passt in § 54 Abs. 5 Satz 4 die Bezugnahmeauf § 269 Abs. 3 ZPO der Neufassung des § 269 Abs. 3bis 5 ZPO-E an.

Drucksache 14/4722 – 138 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Nummer 5 (§ 55)

Das Rügeverfahren nach § 321a ZPO-E gilt auch im arbeits-gerichtlichen Verfahren. Nach der neu eingefügten Ziffer 9in den Katalog des § 55 Abs. 1 trifft der Vorsitzende ausGründen der Verfahrensbeschleunigung allein den Be-schluss nach § 321a Abs. 4 ZPO-E, sofern die Rüge als un-zulässig verworfen wird oder sich gegen ein Urteil richtet,das vom Vorsitzenden allein erlassen wurde.

Zu Nummer 6 (§ 64)

Die Ergänzung in § 64 Abs. 2 lehnt sich an den durch Arti-kel 2 neu gefassten § 514 ZPO-E an und enthält die auch fürdie Arbeitsgerichtsbarkeit wichtige Klarstellung, dass inÜbereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung undder Literatur auch im Falle einer Säumnis im erstinstanzli-chen Verfahren die Berufung dann zulässig ist, wenn derRechtsmittelführer geltend macht und nachweisen kann,dass er unverschuldet säumig war (vgl. Begründung zu Arti-kel 2 § 514 ZPO-E).

Zu Nummer 7 (§ 65)

Der Regelungsgehalt der gestrichenen Passage ergibt sichbereits durch die Verweisung des § 64 Abs. 2 u. a. auf § 513ZPO-E.

Zu Nummer 8 (§ 66)

zu Buchstabe a

Die Neufassung des Absatzes 1 Satz 1 passt die Regelungder Berufungsbegründungsfrist der in Artikel 2 des Ent-wurfs in § 520 Abs. 2 ZPO-E vorgesehenen Änderung an,nach der die Frist für die Begründung der Berufung nichtmehr mit der Einlegung der Berufung, sondern mit der Zu-stellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils be-ginnt und deshalb künftig zwei Monate betragen soll. Satz 2enthält eine Klarstellung zum einheitlichen Beginn der Fris-ten für die Einlegung der Berufung und die Berufungsbe-gründung.

zu Buchstabe b

Die Neufassung behält die bisherige Regelung des Absatzes 2Satz 1 bei. Satz 2 übernimmt für das arbeitsgerichtliche Ver-fahren lediglich die schon bisherige Verwerfungsmöglichkeitder Berufung bei unzulässigen Rechtsmitteln und erklärt fürdie Prüfung der Zulässigkeit der Berufung die formellen Kri-terien des § 522 Abs. 1 ZPO-E für anwendbar. Die Regelungstellt im Übrigen klar, dass § 522 Abs. 2 und 3 ZPO-E – ent-sprechend der im Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachungdes zivilgerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens der frei-willigen Gerichtsbarkeit (BT-Drs. 14/163 S. 7) vorgesehenenRegelung – im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht anwend-bar ist. Damit bleibt es im arbeitsgerichtlichen Verfahren beider bisher geltenden Verwerfungsregelung; eine Zurückwei-sung der Berufung durch Beschluss mangels Aussicht auf Er-folg oder mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssa-che ist damit ausgeschlossen. Der Übernahme einer solchenZurückweisungsmöglichkeit in das arbeitsgerichtliche Ver-fahren stehen dessen Besonderheiten, die sich vornehmlichaus der Beteiligung der ehrenamtlichen Richter ergeben, ent-gegen.

Zu Nummer 9 (§ 67)

Die Vorschrift behält für das arbeitsgerichtliche Berufungs-verfahren die bisherige Regelung des § 67 über die Zulas-sung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel bei. DieNeufassung der Vorschrift übernimmt in den Absätzen 1und 3 ohne inhaltliche Änderung den Regelungsgehalt derbisherigen Verweisung in § 67 Abs. 1 Satz 3 auf § 528Abs. 2 und 3 ZPO, in den Absätzen 2 und 4 ebenfalls un-verändert den Inhalt des bisherigen Absatzes 1 Satz 1, 2 unddes Absatzes 2.

Zu Nummer 10 (§ 70)

§ 70 ArbGG, der im Berufungsverfahren vor dem Landesar-beitsgericht die Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfü-gungen des Gerichts oder seines Vorsitzenden ausschließt,wird aufgehoben. Gegen diese Entscheidungen soll nachdem im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren entspre-chend anzuwendenden § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 ZPO-Edie Rechtsbeschwerde statthaft sein, wenn das Landesar-beitsgericht oder sein Vorsitzender sie in der Entscheidungzugelassen hat. Damit bedarf es der in § 70 bisher enthalte-nen Vorbehalte für ein weiterführendes Rechtsmittel zumBundesarbeitsgericht nicht mehr. Davon unabhängig wirdder Vorbehalt für die Beschlussverwerfung des Einspruchsgegen ein Versäumnisurteil durch die nach Artikel 2 in derNeufassung des § 341 Abs. 2 ZPO-E vorgesehene Be-schränkung auf die Urteilsform gegenstandslos. An dieStelle der sofortigen Beschwerde gegen die bisherige Be-schlussverwerfung der Berufung nach § 519b Abs. 2 ZPOtritt nach der in Nummer 14 vorgesehenen Neufassung des§ 77 die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht,wenn das Landesarbeitsgericht sie in dem Beschluss nach§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 ZPO-E zugelassen hat. Soweitdas Landesarbeitsgericht in den Fällen des § 17a Abs. 2, 3GVG über die Unzulässigkeit oder Zulässigkeit des zu denArbeitsgerichten beschrittenen Rechtsweges entscheidet,findet gegen seine Entscheidung nach § 17a Abs. 4 Satz 4bis 6 GVG und § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 ZPO-E dieRechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht statt, ohnedass es eines Vorbehalts in den Vorschriften über das Beru-fungsverfahren bedarf.

Zu Nummer 11 (§ 72)

In § 72 Abs. 5, der im arbeitsgerichtlichen Revisionsverfah-ren die Anwendung des § 566a ZPO in der zuvor geltendenFassung ausschließt, wird die Bezugnahme auf diese Vor-schrift entsprechend ihrer in Artikel 2 geänderten Einord-nung als § 566 ZPO-E berichtigt.

Zu Nummer 12 (§ 74)

zu Buchstabe a

Die Neufassung des Absatzes 1 Satz 1 passt die Regelungder Revisionsbegründungsfrist der in Artikel 2 des Entwurfsin § 551 Abs. 2 ZPO-E vorgesehenen Änderung an, nachder die Frist für die Begründung der Revision nicht mehrmit der Einlegung der Revision, sondern mit der Zustellungdes in vollständiger Form abgefassten Urteils beginnt unddeshalb künftig zwei Monate betragen soll. Satz 2 enthält

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 139 – Drucksache 14/4722

eine Klarstellung zum einheitlichen Beginn der Fristen fürdie Einlegung der Revision und der Revisionsbegründung.

zu Buchstabe b

Absatz 2 Satz 2 übernimmt für das arbeitsgerichtliche Ver-fahren lediglich die schon bisherige Verwerfungsmöglich-keit der Revision bei unzulässigen Rechtsmitteln und erklärtfür die Prüfung der Zulässigkeit der Revision die formellenKriterien des § 552 Abs. 1 ZPO-E für anwendbar.

Zu Nummer 13 (§ 76)

Die Vorschrift übernimmt den Regelungsgehalt der bisheri-gen Bezugnahme in § 76 Abs. 6 auf den bisherigen § 566aAbs. 5 bis 7 ZPO ohne wesentliche inhaltliche Änderung indas Arbeitsgerichtsgesetz.

Zu Nummer 14 (§ 77)

Die Neufassung des § 77 behält die bisherige Beschränkungbei, nach der gegen die Verwerfung der Berufung durch Be-schluss zum Bundesarbeitsgericht ein Rechtsmittel nur danngegeben ist, wenn das Landesarbeitsgericht es in dem Be-schluss zugelassen hat. Im Übrigen trägt die Neufassung derin der Zivilprozessordnung vorgesehenen Änderung Rech-nung, nach der nach § 522 Abs. 1 ZPO-E die Rechtsbe-schwerde an die Stelle der sofortigen Beschwerde des bis-herigen § 519b Abs. 2 ZPO tritt. Im Hinblick auf die Zulas-sungskriterien verweist die Regelung auf § 72 Abs. 2.

Zu Nummer 15 (§ 78)

§ 78, der für die Beschwerde gegen die Entscheidungen derArbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden die für die Be-schwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßge-benden Vorschriften für entsprechend anwendbar erklärt,wird der Neuordnung des Beschwerderechts in der Zivilpro-zessordnung nach Artikel 2 des Entwurfs angepasst. Da-nach tritt gemäß Satz 1 auch im arbeitsgerichtlichen Verfah-ren an die Stelle der bisherigen einfachen – unbefristeten –Beschwerde die sofortige Beschwerde und an die Stelle desin § 78 Abs. 2 bisher ausgeschlossenen Zugangs zum Bun-desarbeitsgericht die Rechtsbeschwerde, wenn das Landes-arbeitsgericht sie in seiner Entscheidung über die sofortigeBeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 ZPO-E zu-gelassen hat. Die Neufassung des § 78 sieht deshalb dieAufhebung des bisherigen Absatzes 2 vor. Satz 2 verweistim Hinblick auf die Zulassungskriterien auf § 72 Abs. 2.Die Vorschrift über die Zuständigkeit für die Entscheidungüber die sofortige Beschwerde in Satz 3 des danach als ein-ziger Absatz verbleibenden bisherigen Absatzes 1 wird da-hin ergänzt, dass für die Entscheidung über die Rechtsbe-schwerde das Bundesarbeitsgericht zuständig ist.

Zu Nummer 16 (§ 83)

§ 83 Abs. 1a ist durch das Arbeitsgerichtsbeschleunigungs-gesetz vom 30. März 2000 in das Arbeitsgerichtsgesetz ein-gestellt worden. Durch die Änderung werden die Regelun-gen über verspätetes Vorbringen den im Beschlussverfahrengeltenden Grundsätzen angepasst und ein Redaktionsverse-hen berichtigt.

Zu Nummer 17 (§ 87)

Die Regelung dient der notwendigen Anpassung an die imBeschlussverfahren geltenden Grundsätze.

Zu Nummer 18 (§ 89)

Die Regelung stellt klar, dass es im Beschlussverfahrenkeine Zurückweisung einer Beschwerde nach § 87 ohnemündliche Verhandlung gibt, soweit dies nicht ausdrücklichvorgesehen ist.

Zu Nummer 19 (§ 96)

In § 96 Abs. 1 Satz 2, der für die Rechtsbeschwerde im Be-schlussverfahren die entsprechende Anwendung der §§ 564,565 ZPO anordnet, wird die Bezugnahme auf diese Vor-schriften entsprechend ihrer in Artikel 2 geänderten Einord-nung als §§ 562, 563 ZPO-E berichtigt.

Zu Nummer 20 (Anlage 1 Nr. 9300)

Die Vorschrift passt den Gebührentatbestand der in Artikel 2vorgenommenen Änderung des § 269 ZPO an.

Zu Artikel 31 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes)

In § 170 Abs. 3 Satz 2 SGG, nach dem das Revisionsge-richt im Falle der Rüge eines schwerwiegenden Verfahrens-mangels im Sinne des § 551 ZPO von einer Begründung derEntscheidung nicht absehen darf, wird die Bezugnahme aufdie Vorschrift der Zivilprozessordnung entsprechend ihrerin Artikel 2 geänderten Einordnung als § 547 ZPO berich-tigt.

Zu Artikel 32 (Änderung des Gerichtskostenge-setzes)

Zu Nummer 1 (§ 5 GKG)

zu Buchstabe a

Die Änderung ist eine Folge zur Änderung der Vorschriftenüber die Beschwerde. Der Ausschluss der Beschwerde aneinen obersten Gerichtshof des Bundes schließt auch dieRechtsbeschwerde aus, weil für die Entscheidung hierüberder Bundesgerichtshof zuständig sein soll (Artikel 1 Nr. 7).

zu Buchstabe b

Wegen der in § 573 Abs. 1 ZPO-E vorgesehenen Befristungder Erinnerung gegen die Entscheidungen des beauftragtenoder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Ge-schäftstelle soll Satz 3 klarstellend dahin ergänzt werden,dass die Erinnerung gegen den Kostenansatz auch künftigunbefristet sein soll.

Zu Nummer 2 (Teil 1 der Anlage 1 zum GKG)

zu Buchstabe a (Nummer 1202)

Die vorgeschlagene Regelung soll den Rechtsmittelver-zicht, der im Rahmen des neuen § 313a Abs. 2 ZPO-E Tat-bestand und Entscheidungsgründe im Urteil entbehrlichmacht, kostenrechtlich fördern und hat damit eine erheblichbelastungsmindernde Wirkung für die mit der Absetzungder Urteile befassten Richter.

Drucksache 14/4722 – 140 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

zu Buchstaben b und c (Vorbemerkung zu den Nummern1224 und 1225 sowie 1226 und1227)

Nach der vorgeschlagenen Änderung der Vorbemerkung zuden Nummern 1226 und 1227 sollen für die Zurückweisungder Berufung im Beschlusswege die für das streitige, be-gründete Urteil geltenden Gebührentatbestände gelten.Diese Gebühr fällt neben der für die Instanz vorgeseheneVerfahrensgebühr an. Die kostenrechtliche Gleichstellungdes Beschlusses über die Zurückweisung der Berufung mitdem streitigen Urteil ist gerechtfertigt, weil eine umfas-sende Prüfung der Erfolgsaussicht durch das Berufungsge-richt in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Be-setzung erfolgt. Das Ergebnis der Prüfung und die Gründesollen Parteien mitgeteilt und ihnen Gelegenheit zur Stel-lungnahme gegeben werden. In der anschließenden Ent-scheidung wird sich das Berufungsgericht in der Regel nochmit der Stellungnahme der Parteien auseinander zu setzenhaben. Schließlich soll die Höhe der Gebühr für den Beru-fungsführer einen Anreiz bieten, eine aussichtslose Beru-fung zurückzunehmen.

Die Vorbemerkung zu den Nummern 1224 und 1225 sollsprachlich an die Änderung der Vorbemerkung zu denNummern 1226 und 1227 angepasst werden.

zu Buchstaben d und e (Abschnitt II 3)

Für das Verfahren über den Antrag auf Zulassung derSprungrevision, der abgelehnt wird, soll eine Gebühr mit ei-nem Gebührensatz von 1,5 anfallen. Wird die Revision zu-gelassen, fallen die üblichen Gebühren für das Revisions-verfahren an. Die gebührenrechtliche Konstruktion ent-spricht der Regelung für das Berufungsverfahren in der Ver-waltungsgerichtsbarkeit (Nummer 2120) und trägt demanfallenden Aufwand Rechnung.

zu Buchstaben f und g (Vorbemerkung und Nummern1321 und 1322)

Die Ergänzung der Gebührenvorschriften im Berufungsver-fahren des einstweiligen Rechtsschutzes entspricht der Än-derung für das normale Berufungsverfahren (vergleiche Be-gründung zu Buchstaben b und c).

zu Buchstabe h (Vorbemerkung zu den Nummern 1526und 1527)

Die Ergänzung der Gebührenvorschriften im Berufungsver-fahren in Familiensachen entspricht der Änderung für dasBerufungsverfahren in anderen bürgerlichen Rechtsstreitig-keiten (vergleiche Begründung zu Buchstaben b und c).

zu Buchstabe i (Überschrift des Abschnitts V 3)

§ 621e Abs. 2 ZPO-E sieht ausschließlich die Rechtsbe-schwerde vor. In der Überschrift soll deshalb die Rechtsbe-schwerde ausdrücklich genannt werden.

zu Buchstabe j (Nummer 1531)

Die Änderung ist eine Folge zur Änderung der Vorschriftenüber die Beschwerde. An die Stelle der weiteren Be-schwerde soll die Rechtsbeschwerde treten.

zu Buchstabe k (Nummer 1951)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung derZPO.

zu Buchstabe l bis s (Nummern 1952 bis 1957, 2503, 2504,3402 und 3403, 4301 und 4302)

Für die in §§ 574 ff. ZPO-E vorgesehene Rechtsbeschwerdezum Bundesgerichtshof sollen Gebühren in doppelter Höhegegenüber sonstigen Beschwerden entstehen. Dies ist da-durch gerechtfertigt, dass der Bundesgerichtshof grundsätz-lich durch den Senat entscheidet, während über die sofortigeBeschwerde in der Regel der Einzelrichter entscheiden soll(§ 568 ZPO-E). Die für die Rechtsbeschwerde vorgesehe-nen Vorschriften entsprechen in ihrer Struktur denen für dieBeschwerde geltenden Nummern 1951 bis 1953.

Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisionin allen Gerichtsbarkeiten soll eine Gebühr mit einem Ge-bührensatz von 2,0 vorgesehen werden. Die Höhe soll demhohen Arbeitsaufwand des Gerichts Rechnung tragen. DasRevisionsgericht entscheidet auch über die Nichtzulas-sungsbeschwerde in voller Besetzung. Es muss sich bereitsfür diese Entscheidung sehr intensiv mit dem Prozessstoffauseinandersetzen.

Zu Artikel 33 (Änderung der Kostenordnung)

Zu Nummer 1 (§ 14)

§ 14 verweist für das Verfahren über die Beschwerde weit-gehend auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung. DieNeuregelung des Beschwerderechts in der ZPO soll jedochnicht auf die Kostenordnung übertragen werden, weil diesefür Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheitender freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt. Mit den vorgeschlage-nen neuen Absätzen 3 und 4 soll das Verfahren über die Er-innerung und die Beschwerde weitgehend abschließend ge-regelt werden. Im Übrigen soll auf das FGG verwiesen wer-den. Inhalt und Aufbau der Vorschrift orientieren sich an § 5GKG. Die Regelungen entsprechen im Wesentlichen demgeltenden Recht.

Zu Nummer 2 (§ 31)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1. Zu-sätzlich ist vorgesehen, die Zulässigkeit der Beschwerdesoll jedoch nur noch innerhalb des Zeitraums möglich sein,in dem das Gericht nach Absatz 1 die Wertfestsetzung vonAmts wegen ändern kann. Die Änderung ist nur innerhalbvon sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung inder Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahrenanderweitig erledigt hat. In jedem Fall soll dem Beschwer-deführer nach der gerichtlichen Wertfestsetzung ein Zeit-raum von einem Monat verbleiben. Dieser Vorschlag ent-spricht der Regelung in § 25 Abs. 3 Satz 3 GKG.

Zu Nummer 3 (§ 156)

Die zahlreichen Verweisungen im geltenden Recht auf Vor-schriften der ZPO sollen durch eigenständige Regelungenund durch eine allgemeine Verweisung auf das FGG ersetztwerden. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbun-den.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 141 – Drucksache 14/4722

Zu Artikel 34 (Änderung des Gesetzes über Kostender Gerichtsvollzieher)

Auf die für die Erinnerung gegen den Kostenansatz und dieBeschwerde geltenden Verweisungen auf Vorschriften derZPO soll verzichtet werden. Die vorgeschlagene Fassungdes §§ 9 und 11 entspricht dem Vorschlag in dem Regie-rungsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Gerichts-vollzieherkostenrechts vom 15. Dezember 1999 (Bundes-tags-Drs. 14/3432).

Zu Artikel 35 (Änderung der Justizverwaltungs-kostenordnung)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des§ 14 der Kostenordnung. Die Verweisungen in der Justiz-verwaltungskostenordnung sollen künftig soweit möglichauf die Kostenordnung erfolgen.

Zu Artikel 36 (Änderung der Bundesrechtsanwalts-ordnung und der Bundesgebührenord-nung für Rechtsanwälte)

Zu Absatz 1 (Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung)

§ 172 Abs. 2 BRAO ist als Folgeänderung der in Artikel 3vorgesehenen Aufhebung des § 8 EGZPO zu streichen.

Zu Absatz 2 (Änderung der Bundesgebührenordnung fürRechtanwälte)

Zu Nummer 1 (§ 10)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung derZPO. An Stelle der Rechtsbeschwerde soll gegen die Ent-scheidung des Landgerichts über die Beschwerde gegen dieFestsetzung des Geschäftswerts die weitere Beschwerdezum Oberlandesgericht erhalten bleiben.

Zu Nummer 2 (§ 19)

Die Regelung gilt grundsätzlich in Verfahren nach allenVerfahrensordnungen. Wegen der unterschiedlichen Be-schwerderegelungen in den verschiedenen Verfahrensord-nungen, insbesondere im Hinblick darauf, dass das Institutder Rechtsbeschwerde nur in der ZPO eingeführt werdensoll, soll wegen des Verfahrens nicht mehr auf die ZPO,sondern auf die jeweilige Verfahrensordnung verwiesenwerden.

Zu Nummer 3 (§ 31a)

Zu Absatz 1

Die vorgesehenen prozessualen Änderungen für das Beru-fungsverfahren stellen an den Rechtsanwalt zusätzliche An-sprüche bei der Fertigung der Berufungsbegründungsschrift(vgl. im Einzelnen § 520 Abs. 3 ZPO-E). Ferner wird imFall der neu in das Berufungsrecht eingeführten Beschluss-zurückweisung (§ 522 Abs. 2 ZPO-E) eine mündliche Beru-fungsverhandlung nicht mehr stattfinden. Dies hat zurFolge, dass die Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebührnicht mehr anfällt. Um dem Rechnung zu tragen, sieht dieÄnderung eine Erhöhung der Prozessgebühr für das Beru-fungsverfahren um 2/10 vor.

Zu Absatz 2

Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungre-vision soll der Rechtsanwalt die für das Revisionsverfahrenbestimmten Gebühren erhalten. Das Verfahren bildet mitdem Revisionsverfahren eine Angelegenheit (§ 14 Abs. 2Satz 2 BRAGO). Die vorgeschlagene Regelung entsprichtder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Rege-lung für das Verfahren auf Zulassung der Berufung.

Die Vorschrift soll als neue Vorschrift in den Dritten Ab-schnitt eingefügt werden, weil die erhöhte Prozessgebührnur im Berufungsverfahren vor den ordentlichen Gerichtengelten soll.

Zu Nummer 4 (§ 35)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des§ 128 ZPO.

Zu Nummer 5 (§ 37)

zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des§ 576 ZPO (neu: § 573 ZPO-E).

zu Buchstabe b

Die Verweisungen sollen an die veränderte Paragraphen-folge der Zivilprozessordnung angepasst werden.

Zu Nummer 6 (§ 41)

Die Änderung ist Folge des in Nummer 4 vorgesehenenneuen § 31a BRAGO. Die vorgesehenen prozessualen Än-derungen für das Berufungsverfahren treffen auf einstwei-lige Anordnungen vor dem Berufungsgericht als Hauptsa-chegericht (§ 41 BRAGO) nicht zu.

Zu Nummer 7 (§ 49)

Die Verweisungen sollen an die veränderte Paragraphen-folge der Zivilprozessordnung angepasst werden.

Zu Nummer 8 (§ 51)

Die Änderung ist Folge des in Nummer 4 vorgesehenenneuen § 31a BRAGO. Die vorgesehenen prozessualen Än-derungen für das Berufungsverfahren treffen auf das Pro-zesskostenhilfeverfahren (§ 51 BRAGO) nicht zu.

Zu Nummer 9 (§ 52)

Die Änderung ist Folge des in Nummer 4 vorgesehenenneuen § 31a BRAGO. Die vorgesehenen prozessualen Än-derungen für das Berufungsverfahren treffen auf den Ver-kehrsanwalt nicht zu.

Zu Nummern 10 und 11 (§§ 53, 54)

Die Erwägungen, die für eine erhöhte Prozessgebühr fürden zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten sprechen,treffen auf den Vertreter in der mündlichen Verhandlungund in der Beweisaufnahme nicht zu. Die Anwendung desvorgesehenen § 31a BRAGO soll daher ausgeschlossensein.

Drucksache 14/4722 – 142 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Nummer 12 (§ 55)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des§ 576 ZPO (neu: § 573 ZPO-E).

Zu Nummer 13 (§ 61a)

Die Änderung in Absatz 1 Nr. 1 ist Folge der Neuregelungdes Beschwerdeverfahrens. Auch im Verfahren über die Be-schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision soll derRechtsanwalt die Gebühren nach § 31 BRAGO in Höhe von20/10 erhalten, weil bereits in diesem Verfahren die Revi-sion von dem Anwalt weitestgehend vorbereitet werdenmuss. Aus diesem Grunde soll die Gebühr auf die Prozess-gebühr des Revisionsverfahrens angerechnet werden.

Um sicherzustellen, dass im Verbundverfahren die Prozess-gebühr nach einem einheitlichen Gebührensatz entsteht,muss der neue § 31a BRAGO auch für die Beschwerdever-fahren nach § 621e Abs. 1 und § 629a Abs. 2 der Zivilpro-zessordnung Anwendung finden.

Zu Nummern 14 bis 16 (§§ 65a, 66 und 67)

Diese Änderungen sind ebenfalls Folge des in Nummer 2vorgesehenen neuen § 31a BRAGO. Die vorgesehenen pro-zessualen Änderungen für das Berufungsverfahren treffenauf die nachfolgenden Verfahren nicht zu:

– Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbe-schränkungen (§ 65a BRAGO)

– Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof gegenEntscheidungen des Patentgerichts (§ 66 BRAGO)

– Schiedsrichterliches Verfahren (§ 67 BRAGO)

Für diese Verfahren soll die Anwendbarkeit des vorgesehe-nen § 31a BRAGO ausgeschlossen werden.

Zu Nummern 17 und 18 (§§ 114 und 116)

Für das Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-,Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit soll die Anwendbarkeit des§ 31a BRAGO ebenfalls ausgeschlossen werden. Auf die Be-gründung zu den Nummern 9 bis 11 wird Bezug genommen.

Zu Artikel 37 (Änderung des Artikels IX des Geset-zes zur Änderung und Ergänzungkostenrechtlicher Vorschriften)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des§ 14 KostO.

Zu Artikel 38 (Änderung des Schuldrechtsanpas-sungsgesetzes)

§ 55 SchuldRAnpG sieht – wie § 23 Nr. 2 Buchstabe aGVG für Wohnraummietsachen – für alle Rechtsstreitig-keiten zwischen Grundstückseigentümern und Nutzernüber Ansprüche aus Vertragsverhältnissen nach § 1 Abs. 1SchuldRAnpG und über das Bestehen solcher Vertragsver-hältnisse die ausschließliche sachliche Zuständigkeit derAmtsgerichte unabhängig vom Wert des Streitgegenstandesvor. Zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung derdanach in diesen Rechtsstreitigkeiten im Berufungsverfah-ren in letzter Instanz entscheidenden Landgerichte und zur

Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung be-stimmt § 56 SchuldRAnpG, dass in den Rechtsstreitigkeitendas für Wohnraummietsachen in § 541 Abs. 1 ZPO geregelteRechtsentscheidsverfahren entsprechend anzuwenden ist.

Die Neuordnung des Rechtsmittelrechts der Zivilprozess-ordnung in Artikel 1 und 2 des Entwurfs öffnet für alleRechtsstreitigkeiten, in denen der Instanzenzug bisher in derBerufungsinstanz vor den Landgerichten endet, den Zugangzum Bundesgerichtshof. Die Revision findet künftig auch indiesen Rechtsstreitigkeiten statt, wenn sie das Berufungsge-richt oder der Bundesgerichtshof auf Beschwerde gegen dieNichtzulassung zugelassen hat (§§ 543, 544 ZPO-E). Nach§ 543 Abs. 2 ZPO-E ist die Revision zuzulassen, wenn dieRechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn dieFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts erfordert. Damit wird der Zugang zum Revisionsge-richt für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der ordentli-chen Zivilgerichtsbarkeit einheitlich gestaltet. Für dasRechtsentscheidsverfahren, das nur für einen kleinen Teilder von der Revisionsinstanz bisher ausgeschlossenenRechtsstreitigkeiten und auch nicht auf Betreiben der Par-teien, sondern nur auf eine Vorlage durch das Berufungsge-richt eine höchstrichterliche Klärung von Rechtsfragen er-möglicht, besteht danach ein Bedürfnis nicht mehr.

Der Entwurf übernimmt deshalb die bisherige Regelung des§ 541 ZPO in Artikel 2 nicht in das neue Recht und sieht ausdiesem Grunde die Aufhebung des § 56 SchuldRAnpG vor.

Zu Artikel 39 (Änderung des Wohnungseigentums-gesetzes)

Die Vorschrift passt § 46a Abs. 3 WEG, der das Verfahrendes Gerichts für den Fall des Einspruchs gegen den Vollstre-ckungsbescheid über Zahlungsansprüche der Wohnungs-eigentümer untereinander regelt, der in Artikel 2 vorgesehe-nen Änderung des § 341 Abs. 2 ZPO an. Nach der Ände-rung soll über die Zulässigkeit des Einspruchs nicht mehrdurch Beschluss oder Urteil, sondern nur noch durch Urteilentschieden werden können. Entscheidungen des Gerichtsin den zur freiwilligen Gerichtsbarkeit gehörenden Woh-nungseigentumssachen ergehen indessen durch Beschluss.Deshalb beschränkt die in Nummer 1 vorgesehene Neufas-sung des § 46a Abs. 3 Satz 2 WEG die in dem ersten Halb-satz des Satzes bisher vorgeschriebene Anwendung des§ 341 ZPO auf dessen Absatz 1. Eine inhaltliche Änderungist damit nicht verbunden. Es wird lediglich redaktionellverdeutlicht, dass in Wohnungseigentumssachen das Urteilals Entscheidungsform nicht eingeführt werden soll.

In Satz 2 entfällt der zweite Halbsatz. Dieser bestimmt, dassfür die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung einesEinspruchs abweichend von § 341 Abs. 2 Satz 2 ZPO nichtdie Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden sind,sondern § 45 Abs. 1 WEG gilt.

Der Inhalt des zweiten Halbsatzes wird in den nach Num-mer 2 dem § 46a Abs. 3 anzufügenden neuen Satz übernom-men. Dieser regelt nunmehr ausdrücklich die Beschlussformund die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nachMaßgabe des § 45 Abs. 1 WEG, und zwar auch für die nach§ 343 ZPO auf den Einspruch ergehende Sachentscheidung.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 143 – Drucksache 14/4722

Zu Artikel 40 (Änderung des Bodensonderungsge-setzes)

Die Änderung passt die Vorschrift des § 19 BoSoG über dieBeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts derin Artikel 2 des Entwurfs vorgesehenen Änderung des Revi-sionsrechts der Zivilprozessordnung an. In Absatz 1 Satz 1beschränkt § 19 BoSoG die Beschwerde auf die Rüge vonGesetzesverletzungen. Satz 2 ordnet die entsprechende An-wendung der für die Revision geltenden Vorschriften derZivilprozessordnung über den Begriff der Gesetzesverlet-zung (§ 550 ZPO), die absoluten Revisionsgründe (§ 551ZPO), die tatsächlichen Grundlagen der Nachprüfung desRevisionsgerichts (§ 561 ZPO) und die Zurückweisung derRevision bei einer nicht entscheidungserheblichen Geset-zesverletzung (§ 563 ZPO) an.

Zu Nummer 1 (§ 19 Abs. 1 Satz 1)

Die Änderung gleicht § 19 Abs. 1 Satz 1 BoSoG dem Wort-laut des § 546 ZPO-E, der den in § 550 ZPO bisher verwen-deten Begriff der Gesetzesverletzung inhaltlich unverändertin Rechtsverletzung umwandelt.

Zu Nummer 2 (§ 19 Abs. 1 Satz 2)

Die Änderung berichtigt in § 19 Abs. 1 Satz 2 BoSoG dieBezugnahme auf die in ihm bezeichneten Vorschriften derZivilprozessordnung entsprechend ihrer in Artikel 2 geän-derten Einordnung als §§ 546, 547, 559 und 561 ZPO.

Zu Artikel 41 (Änderung des Aktiengesetzes)

Die Änderung passt die Vorschrift des § 99 Abs. 3 AktGüber die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung desLandgerichts der in Artikel 2 des Entwurfs vorgesehenenÄnderung des Revisionsrechts der Zivilprozessordnung an.Im ersten Halbsatz des Satzes 3 beschränkt § 99 Abs. 3AktG die Beschwerde auf die Rüge von Gesetzesverletzun-gen. Der zweite Halbsatz des Satzes ordnet die entspre-chende Anwendung der für die Revision geltenden Vor-schriften der Zivilprozessordnung über den Begriff der Ge-setzesverletzung (§ 550 ZPO), die absoluten Revisions-gründe (§ 551 ZPO), die tatsächlichen Grundlagen derNachprüfung des Revisionsgerichts (§ 561 ZPO) und dieZurückweisung der Revision bei einer nicht entscheidungs-erheblichen Gesetzesverletzung (§ 563 ZPO) an.

Die vorgesehene Neufassung des § 99 Abs. 3 Satz 3 AktGgleicht den ersten Halbsatz dem Wortlaut des § 546 ZPO-Ean, der den in § 550 ZPO bisher verwendeten Begriff derGesetzesverletzung inhaltlich unverändert in Rechtsverlet-zung umwandelt. Im zweiten Halbsatz wird die Bezug-nahme auf die in ihm bezeichneten Vorschriften der Zivil-prozessordnung entsprechend ihrer in Artikel 2 geändertenEinordnung als §§ 546, 547, 559 und 561 ZPO berichtigt.

Zu Artikel 42 (Änderung des Patentgesetzes)

Die Änderungen passen § 101 Abs. 2 und § 136 Satz 1 desPatentgesetzes den in Artikel 2 des Entwurfs vorgesehenenÄnderungen des Rechtsmittelrechts der Zivilprozessord-nung an.

Zu Nummer 1 (§ 101)

§ 101 Abs. 2 PatG beschränkt in Satz 1 die Rechtsbe-schwerde gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate desPatentgerichts auf die Rüge von Gesetzesverletzungen. Erordnet in Satz 2 für die Rechtsbeschwerde die entspre-chende Anwendung der für die Revision geltenden Vor-schriften der Zivilprozessordnung über den Begriff der Ge-setzesverletzung (§ 550 ZPO) und die absoluten Revisions-gründe (§ 551 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 ZPO) an. Die Änderunggleicht in § 101 Abs. 2 Satz 1 den Wortlaut der in Artikel 2vorgesehenen Fassung des § 546 an, die den in § 550 ZPObisher verwendeten Begriff der Gesetzesverletzung inhalt-lich unverändert in Rechtsverletzung umwandelt. In Satz 2wird die Bezugnahme auf die §§ 550, 551 Nr. 1 bis 3, 5bis 7 ZPO entsprechend ihrer in Artikel 2 geänderten Ein-ordnung als §§ 546, 547 berichtigt und der Wegfall der vonder entsprechenden Anwendung ausgenommenen bisheri-gen Nummer 4 des § 551 ZPO berücksichtigt.

Zu Nummer 2 (§ 136)

§ 136 Satz 1 PatG schreibt für die Verfahrenskostenhilfe dieentsprechende Anwendung des § 127 Abs. 2 ZPO vor, nachdem Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren bisherder einfachen unbefristeten Beschwerde unterliegen. Mit derÄnderung wird die entsprechende Anwendung dieser Vor-schrift beibehalten, jedoch mit der Maßgabe, dass die in Ar-tikel 2 des Entwurfs vorgesehene Beschränkung der Zuläs-sigkeit nach dem Wert des von der Entscheidung betroffenenStreitgegenstandes für die Verfahrenskostenhilfe nicht geltensoll.

Zu Artikel 43 (Änderung des Markengesetzes)

Die Vorschrift passt § 84 Abs. 2 des Markengesetzes an dieÄnderung des Revisionsrechts der Zivilprozessordnung inArtikel 2 des Entwurfs an. § 84 Abs. 2 MarkenG beschränktin Satz 1 die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse derBeschwerdesenate des Patentgerichts auf die Rüge von Ge-setzesverletzungen. Er ordnet in Satz 2 für die Rechtsbe-schwerde die entsprechende Anwendung der für die Revi-sion geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung überden Begriff der Gesetzesverletzung (§ 550 ZPO) und die ab-soluten Revisionsgründe (§ 551 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 ZPO) an.

Zu Nummer 1 (§ 84 Abs. 2 Satz 1)

Die Änderung gleicht in § 84 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzesden Wortlaut der in Artikel 2 vorgesehenen Fassung des§ 546 ZPO an, die den bislang in § 550 ZPO verwendetenBegriff der Gesetzesverletzung inhaltlich unverändert inRechtsverletzung umwandelt.

Zu Nummer 2 (§ 84 Abs. 2 Satz 2)

Die Änderung zu Nummer 2 berichtigt in § 84 Abs. 2Satz 2 die Bezugnahme auf die §§ 550, 551 Nr. 1 bis 3, 5bis 7 ZPO entsprechend ihrer in Artikel 2 geänderten Ein-ordnung als §§ 546, 547 ZPO. Der Wegfall der von derentsprechenden Anwendung ausgenommenen bisherigenNummer 4 des § 551 ZPO ist berücksichtigt worden.

Drucksache 14/4722 – 144 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Artikel 44 (Änderung der Abgabenordnung)

Zu Nummer 1 (§ 284)

Nach § 284 Abs. 9 AO 1977 findet gegen den Beschluss desAmtsgerichts, der das Ersuchen der Vollstreckungsbehördeum Anordnung der Haft zur Erzwingung der eidesstattli-chen Versicherung ablehnt, die sofortige Beschwerde undgegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts über diesofortige Beschwerde die sofortige weitere Beschwerdestatt. Die Vorschrift wird der Neuordnung des Beschwerde-rechts der Zivilprozessordnung angepasst. Danach tritt andie Stelle der bisherigen sofortigen weiteren Beschwerdedie zum Bundesgerichtshof führende Rechtsbeschwerde.Sie ist statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in seinerEntscheidung über die sofortige Beschwerde nach § 574Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 ZPO in der Fassung des Artikels 2des Entwurfs zugelassen hat.

Zu Nummer 2 (§ 326)

In § 326 Abs. 3 Satz 1 AO 1977, der für das Verfahren vordem Amtsgericht über die Anordnung, Vollziehung undAufhebung des persönlichen Sicherheitsarrestes die sinnge-mäße Anwendung des § 921 Abs. 1 und der §§ 922 bis 925,927, 929, 933, 934 Abs. 1, 3 und 4 ZPO vorschreibt, wirddie Verweisung auf § 921 Abs. 1 ZPO gestrichen, da dieseVorschrift nach Artikel 2 des Entwurfs aufgehoben wird.Der Inhalt der Vorschrift, die dem Gericht ermöglicht, überden Arrestantrag ohne mündliche Verhandlung zu entschei-den, geht in der in Artikel 2 in § 128 Abs. 4 ZPO vorgesehe-nen neuen allgemeinen Vorschrift auf, die nunmehr in Be-zug genommen wird.

Zu Nummer 3 (§ 334)

Nach § 334 Abs. 2 Satz 3, 4 AO 1977 findet gegen den dieErsatzzwangshaft anordnenden Beschluss des Amtsgerichtsdie sofortige Beschwerde und gegen die Entscheidung desBeschwerdegerichts über die sofortige Beschwerde die so-fortige weitere Beschwerde statt. Die Regelung wird derNeuordnung des Beschwerderechts der Zivilprozessord-nung angepasst. Nach dem die bisherigen Sätze 3 und 4 er-setzenden neuen Satz 3 tritt an die Stelle der bisherigen so-fortigen weiteren Beschwerde die zum Bundesgerichtshofführende Rechtsbeschwerde. Sie ist statthaft, wenn das Be-schwerdegericht sie in seiner Entscheidung über die sofor-tige Beschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 ZPO inder Fassung des Artikels 2 des Entwurfs zugelassen hat.

Zu Artikel 45 (Änderung des Gesetzes gegen Wett-bewerbsbeschränkungen)

Zu Nummer 1 (§ 76)

§ 76 Abs. 2 Satz 1 GWB beschränkt im ersten Halbsatz dieRechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der Oberlandesge-richte auf die Rüge von Gesetzesverletzungen und ordnet imzweiten Halbsatz für die Rechtsbeschwerde die entspre-chende Anwendung der für die Revision geltenden Vorschrif-ten der Zivilprozessordnung über den Begriff der Gesetzes-verletzung (§ 550 ZPO) und die absoluten Revisionsgründe(§ 551 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 ZPO) an. Die Änderung gleicht denWortlaut des ersten Halbsatzes der in Artikel 2 vorgesehe-

nen Fassung des § 546 ZPO an, die den in § 550 ZPO bisherverwendeten Begriff der Gesetzesverletzung inhaltlich un-verändert in Rechtsverletzung umwandelt. Sie berichtigt imzweiten Halbsatz die Bezugnahme auf die §§ 550, 551 ZPOentsprechend ihrer in Artikel 2 geänderten Einordnung als§§ 546, 547 ZPO.

Zu Nummer 2 (§ 94)

Die Vorschrift passt in § 94 Abs. 1 Nr. 3 GWB den Katalogder dem Kartellsenat des Bundesgerichtshofes zugewiese-nen Entscheidungen über Rechtsmittel in den in der Vor-schrift bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der inArtikel 2 des Entwurfs vorgesehenen Neuordnung des Revi-sions- und Beschwerderechts an.

Zu Artikel 46 (Änderung des Gesetzes zur Ausfüh-rung des Abkommens vom 27. Februar1953 über deutsche Auslandsschul-den)

Zu Nummer 1 (§§ 11, 16)

§ 11 Abs. 1 Satz 2 und § 16 Abs. 1 Satz 2 des Ausführungs-gesetzes, die mit Rücksicht auf die bis zum 1. Januar 1965geltende Fassung des § 511a Abs. 4 und des § 547 Abs. 1Nr. 2 ZPO für Ansprüche nach dem Gesetz eine erweiterteZulässigkeit der Berufung und der Revision ausschlossen,sind mit der Aufhebung dieser Vorschriften der Zivilprozess-ordnung durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. November1964 (BGBl. I S. 933) gegenstandslos geworden und daheraufzuheben.

Zu Nummer 2 (§ 17)

Die Änderungen passen in § 17 des Ausführungsgesetzes fürdas Verfahren über die Vollstreckbarerklärung von Entschei-dungen der Gerichte eines Gläubigerstaates die Vorschriftenüber die Beschwerde dem neuen Beschwerderecht der Zivil-prozessordnung an. Der neu gefasste Absatz 4 sieht inSatz 1 die Anwendung der Vorschriften über die sofortigeBeschwerde und die Rechtsbeschwerde (§§ 567 bis 577ZPO-E) vor. Satz 2 ordnet die entsprechende Anwendungdes § 1065 ZPO-E an, nach der gegen die Entscheidung überdie sofortige Beschwerde die Rechtsbeschwerde zum Bun-desgerichtshof unabhängig von einer Zulassung durch dasBeschwerdegericht stattfindet. Er übernimmt damit den In-halt des bisherigen Absatzes 5, der deshalb aufzuheben ist.

Zu Artikel 47 (Änderung des Gesetzes zu den dreiAbkommen vom 3. April 1958 zwi-schen der Bundesrepublik Deutsch-land und der Portugiesischen Republiküber deutsche Vermögenswerte inPortugal, auf dem Gebiet des gewerb-lichen Rechtsschutzes und über dieLiquidation des früheren deutsch-por-tugiesischen Verrechnungsverkehrs)

Artikel 8 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes, der mit Rücksicht aufdie bis zum 1. Januar 1965 geltende Fassung des § 511aAbs. 4 und des § 547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO für Ansprüche nach

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 145 – Drucksache 14/4722

dem Gesetz eine erweiterte Zulässigkeit der Berufung undder Revision ausgeschlossen hat, ist mit der Aufhebung die-ser Vorschriften der Zivilprozessordnung durch Artikel 2des Gesetzes vom 27. November 1964 (BGBl. I S. 933) ge-genstandslos geworden und daher aufzuheben.

Zu Artikel 48 (Änderung des Gesetzes zu dem Ab-kommen vom 22. Dezember 1959 zwi-schen der Bundesrepublik Deutsch-land und dem Kaiserreich Iran über dieLiquidation des früheren deutsch-ira-nischen Verrechnungsverkehrs)

Artikel 3 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes, der mit Rücksicht aufdie bis zum 1. Januar 1965 geltende Fassung des § 511aAbs. 4 und des § 547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO für Ansprüche nachdem Gesetz eine erweiterte Zulässigkeit der Berufung undder Revision ausgeschlossen hat, ist mit der Aufhebung die-ser Vorschriften der Zivilprozessordnung durch Artikel 2des Gesetzes vom 27. November 1964 (BGBl. I S. 933) ge-genstandslos geworden und daher aufzuheben.

Zu Artikel 49 (Änderung des Umstellungsergän-zungsgesetzes)

Die Änderung passt § 24 Abs. 2 des Umstellungsergän-zungsgesetzes an die Änderung des Revisionsrechts der Zi-vilprozessordnung in Artikel 2 des Entwurfs an. § 24 Abs. 2UErgG beschränkt in Satz 1 die sofortige Beschwerde andas Kammergericht auf die Rüge von Gesetzesverletzungen.Er ordnet in Satz 2 für die Rechtsbeschwerde die entspre-chende Anwendung der für die Revision geltenden Vor-schriften der Zivilprozessordnung über den Begriff der Ge-setzesverletzung (§ 550 ZPO), die absoluten Revisions-gründe (§ 551 ZPO), die tatsächlichen Grundlagen derNachprüfung des Revisionsgerichts (§ 561 ZPO) und dieZurückweisung der Revision bei einer nicht entscheidungs-erheblichen Gesetzesverletzung (§ 563 ZPO) an.

Zu Nummer 1 (§ 24 Abs. 2 Satz 1)

Die Änderung gleicht in § 24 Abs. 2 Satz 1 UErgG denWortlaut der in Artikel 2 vorgesehenen Fassung des § 546ZPO an, die den bisher in § 550 ZPO verwendeten Begriffder Gesetzesverletzung inhaltlich unverändert in Rechtsver-letzung umwandelt.

Zu Nummer 1 (§ 24 Abs. 2 Satz 2)

Die Änderung berichtigt in § 24 Abs. 2 Satz 2 UErgG dieBezugnahme auf die §§ 550, 551, 561, 563 ZPO entspre-chend ihrer in Artikel 2 geänderten Einordnung als §§ 546,547, 559, 561 ZPO.

Zu Artikel 50 (Änderung der Verordnung zur Durch-führung des Gesetzes zur Vereinheit-lichung der Fideikommissauflösung)

In § 12 Abs. 2 der Durchführungsverordnung, der im Ver-fahren vor dem obersten Fideikommissgericht und denFideikommisssenaten der Oberlandesgerichte (§ 28 Abs. 1Satz 1 der DVO) gegen Entscheidungen des beauftragtenoder ersuchten Richters in sinngemäßer Anwendung des§ 576 ZPO die Erinnerung vorsieht, wird die Bezugnahmeauf diese Vorschrift entsprechend ihrer in Artikel 2 des Ent-wurfs geänderten Einordnung als § 573 ZPO berichtigt.

Zu Artikel 51 (Rückkehr zum einheitlichen Verord-nungsrang)

Die Vorschrift ermöglicht es, die durch Artikel 6 und 7 ge-änderten Teile der Verordnungen durch Rechtsverordnungzu ändern.

Zu Artikel 52 (Neufassung der Zivilprozessordnung)

Die Vorschrift ermächtigt das Bundesministerium der Justiz,den Wortlaut der Zivilprozessordnung in der vom Inkrafttre-ten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-blatt neu bekannt zu machen.

Zu Artikel 53 (Inkrafttreten)

Der Entwurf sieht das Inkrafttreten des Gesetzes am1. Januar 2002 vor. Dieser Zeitpunkt wird vorgeschlagen,damit die Maßnahmen, die den Zivilprozess bürgernäherund effizienter machen, den Rechtsuchenden und den Ge-richten möglichst bald zugute kommen. Das Inkrafttretenzum 1. Januar 2002 ist notwendig für diejenigen Änderun-gen vorzusehen, die das in anhängigen Verfahren über-gangsweise fortgeltende Recht (§§ 23, 178 GVG, §§ 115,128, 495a, 511a, 546, 554, 554b 567, 708 ZPO) und dasneue Recht an die Euro-Einheit anpassen.

Drucksache 14/4722 – 146 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Anlage 2

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat in seiner 756. Sitzung am 10. November2000 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

Der Gesetzentwurf verursacht entgegen den Angabender Bundesregierung bei den Ländern erhebliche Mehr-kosten. Das erstinstanzliche Verfahren wird durch Maß-nahmen wie z. B. Vertiefung der Tatsachenfeststellungendeutlich personalintensiver. Massive zusätzliche Belas-tungen entstehen durch die Zuweisung der landgerichtli-chen Berufungen an die Oberlandesgerichte. Um ihreAufgaben zukünftig bewältigen zu können, müssen diebei den Landgerichten eingesetzten Berufungsrichter andie Oberlandesgerichte versetzt werden, was Stellenhe-bungen voraussetzt und zusätzliche Baukosten verur-sacht. Für eine personelle Verstärkung der Amtsgerichtesteht damit kein einziger Richter zur Verfügung. Hinzukommen zumindest in den Flächenländern erhöhte Pro-zesskostenhilfeausgaben wegen der weiteren Entfernun-gen zu den Oberlandesgerichten.

Diese Mehrbelastungen werden durch die vorgesehenenEntlastungen wie z. B. das Zurückverweisungsverfahrenin der Berufungsinstanz oder den verstärkten Einzelrich-tereinsatz in der ersten Instanz nicht kompensiert. Siesind für die Länder angesichts der Lage der öffentlichenHaushalte nicht verkraftbar.

Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, den Ent-wurf zu überarbeiten und dem Gebot der Kostenneutrali-tät zu entsprechen.

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 72 GVG),Nr. 3 (§ 100 GVG),Nr. 4 (§ 104 GVG) undNr. 6 (§ 119 Abs. 1 GVG)

In Artikel 1 sind die Nummern 2 bis 4 und 6 zu strei-chen.

B e g r ü n d u n g

Die Konzentration aller Berufungen und Beschwerdenim Bereich des Zivilprozessrechts beim Oberlandesge-richt wird abgelehnt. Durch eine solche Maßnahme wirddie Rechtsverfolgung für die Prozessparteien erschwertund zugleich der Aufwand der Länder für das Beru-fungsverfahren erhöht.

Die vorgeschlagene Maßnahme ist zur Erreichung derverfahrensrechtlichen Ziele wie der Erhöhung der Trans-parenz oder der Stärkung der Rechtseinheit nicht erfor-derlich. Mangelnde Transparenz des Rechtsmittelzugesist kein Problem des Zivilprozesses. Die Rechtsanwälte,durch die sich die Parteien im Berufungsverfahren zwin-gend vertreten lassen müssen, sind über den Rechtszuginformiert.

Das Ziel, die Rechtseinheit dadurch zu fördern, dass derZugang zur Revisionsinstanz auch für Rechtsstreitigkei-

ten eröffnet wird, die beim Amtsgericht begonnen wur-den, erfordert ebenfalls nicht diese Änderung der Ge-richtsorganisation. Es ließe sich auch dadurch erreichen,dass in der Zivilprozessordnung die Revision gegenlandgerichtliche Berufungsurteile zugelassen wird. Dar-über hinaus fehlt im Entwurf der Nachweis, dass fürdiese Erweiterung des Rechtsschutzes ein Bedürfnis be-steht. Es gibt keinen rechtstatsächlichen Beleg dafür,dass bestimmte Rechtsfragen allein in solchen Verfahrenauftreten, die nicht im Wege der Revision oder desRechtsentscheides bis zum Bundesgerichtshof gelangenkönnen. Außerdem spricht gegen eine solche Regelung,dass die Erweiterung des Rechtszuges das Prozesskos-tenrisiko erhöht. Gerade in Streitfällen mit einem niedri-gen Streitwert kann das Risiko, einen Rechtsstreit durchdrei Instanzen mit entsprechenden Kosten führen zumüssen, zur Folge haben, dass bedürftigere Parteien aufdie gerichtliche Durchsetzung berechtigter Ansprücheverzichten.

Das Anliegen einer Vereinheitlichung der Rechtspre-chung würde aufs Ganze gesehen auch nicht gefördert,wenn die Zahl der Senate bei den Oberlandesgerichtenwegen der neu hinzukommenden Berufungen gegenEntscheidungen der Amtsgerichte vergrößert werdenmüsste. Die Aufsplittung der Senate in allein entschei-dende Einzelrichter (§ 526 ZPO-E) würde dem Zieleiner Rechtsvereinheitlichung zusätzlich zuwiderlaufen.

Die vorgeschlagene Konzentration der Berufungen undBeschwerden beim Oberlandesgericht wäre mit einerReihe erheblicher Nachteile verbunden:

– Die größere Entfernung zu den Oberlandesgerichtenführt zu einem deutlichen Verlust an Bürgernähe.Nicht nur die Parteien, sondern auch Zeugen undSachverständige müssten in einer Vielzahl von Fälleneine deutlich weitere Anreise zum Berufungsgerichtund zuvor bereits zum Berufungsanwalt, der seinenSitz in der Regel am Ort des Berufungsgerichts hat,in Kauf nehmen. Bis zum Ablauf der fünfjährigenÜbergangsfrist (§ 26 Nr. 1 EGZPO-E) würden auchdie gegenwärtig bei den Landgerichten zugelassenenBerufungsanwälte durch langwierige Reisen zum Be-rufungsgericht belastet. Dies ist mit einer Erhöhungdes Aufwandes für die Bürgerinnen und Bürger undihre Prozessvertretungen, aber – über die Prozesskos-tenhilfe – auch für die Landesjustizverwaltungen ver-bunden. Dieser erhöhte Aufwand steht gerade bei ge-ringeren Streitwerten nicht mehr in angemessenemVerhältnis zum angestrebten Erfolg. Diese Regelunglässt sich auch nicht mit dem in der Entwurfsbegrün-dung (S. 164 f.) angestellten Vergleich zu den Fami-liensachen rechtfertigen, denn diese haben für dieParteien im Regelfall eine erheblich größere Bedeu-tung als zivilgerichtliche Streitigkeiten mit einemStreitwert bis zu 10 000 DM.

Auf Grund der erwünschten Spezialisierung der Se-nate können die Landesjustizverwaltungen auch nicht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 147 – Drucksache 14/4722

durch die vermehrte Einrichtung von auswärtigen Se-naten dem Verlust an Bürgernähe begegnen. Im Übri-gen stellt sich die Frage nach dem Sinn und derTransparenz einer solchen „Türschildlösung“. Es be-steht vielmehr die Gefahr, dass der Verlust an Bürger-nähe sich auch auf der Ebene der Landgerichte fort-setzt, weil kleinere Landgerichte durch den Verlustder Zuständigkeit in Berufungssachen in ihrer Exis-tenz gefährdet werden.

– Die Verfahrensdauer in Berufungen gegen amtsge-richtliche Urteile, die zurzeit von den Landgerichtenim Durchschnitt gesehen sehr zügig entschieden wer-den, würde mit einer Überführung in die arbeits- undzeitaufwändigere wissenschaftlich geprägte Arbeits-weise der Oberlandesgerichte deutlich verlängert.

– Der Aufwand der Landesjustizverwaltungen für dieDurchführung von Berufungsverfahren würde sichdurch diese Maßnahme beträchtlich erhöhen. Entge-gen den Aussagen des Entwurfs reichten etwaigedurch die Änderung des Berufungsrechts eintretendeEntlastungseffekte bei weitem nicht aus, damit dieOberlandesgerichte ohne personelle Verstärkungkünftig eine um ca. 140 % höhere Zahl von Eingän-gen erledigen können. Vielmehr wäre es erforderlich,die Richterarbeitskräfte, die jetzt beim LandgerichtBerufungssachen bearbeiten, künftig so gut wie voll-ständig bei den Oberlandesgerichten einzusetzen.Dies würde mit einer entsprechenden Beförderungvon bisher nach den Besoldungsgruppen R 1 und R 2besoldeten Richtern auf R 2- bzw. R 3-Stellen ver-bunden sein. In den Flächenstaaten kämen erheblicheKosten für Um- und Neubaumaßnahmen hinzu. Diehierdurch entstehenden Mehrkosten würden von denLandesjustizverwaltungen durch entsprechende Ein-sparungen an anderer Stelle aufgefangen werdenmüssen, denn die Haushaltslage der Länder lässt zu-sätzliche Aufwendungen nicht zu. EntsprechendeEinsparpotenziale bestehen in den Justizhaushaltender Länder nicht.

Gegen die vorgeschlagene Regelung spricht schließlich,dass sie – jedenfalls bis auf Weiteres – zu einer völliguneinheitlichen Organisationsstruktur der ordentlichenGerichtsbarkeit führen würde. Diese besteht auch ausder Strafgerichtsbarkeit und der freiwilligen Gerichts-barkeit. Für diese beiden Teilbereiche ist aber derzeitnicht erkennbar, dass ein vergleichbarer Aufbau des In-stanzenzuges realisierbar wäre.

3. Zu Artikel 2 Nr. 20 (§ 139 Abs. 4, 5 ZPO)

In Artikel 2 Nr. 20 § 139 sind die Absätze 4 und 5 zustreichen.

B e g r ü n d u n g

Die in § 139 Abs. 4 ZPO-E vorgesehene Pflicht zur um-fassenden Aktenkundigmachung von gerichtlichen Hin-weisen führt zu einer unnötigen Formalisierung des Ver-fahrens. Sie würde zum einen die Parteien dazu verlei-ten, in der ersten Instanz vorbereitend Anlass für Rechts-fehler des Gerichts zu setzen, die die zweite Instanz

eröffnen. Zum anderen führt sie zu Belastungen auch insolchen Verfahren, die nicht in die Berufungsinstanz ge-langen können, da die Berufungssumme nicht erreicht istund auch keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt, wel-che eine Zulassung der Berufung durch das Gericht desersten Rechtszuges rechtfertigen könnte. Im Ergebnisführt § 139 Abs. 4 ZPO-E zu sinnlosem Mehraufwandbei den Gerichten, der vermieden werden muss.

Das in § 139 Abs. 5 ZPO-E enthaltene Gebot, jeder Par-tei, die sich in der mündlichen Verhandlung auf Hin-weise nicht erklären kann, eine Erklärungsfrist zu ge-währen, ist nicht sachgerecht. Soweit sich die Hinweiseauf tatsächliche Fragen beziehen, wird derjenigen Parteiein Vorteil eingeräumt, die entgegen § 282 ZPO einenTermin nur mangelhaft vorbereitet wahrnimmt oderdurch einen nicht instruierten Vertreter repräsentiert ist.Diese Partei wird sich stets darauf zurückziehen können,zu einer sachlichen Stellungnahme zu den Ausführungendes Gerichts nicht in der Lage zu sein. Damit läge es inder Hand der Parteien, bei einer sachgerechten Erfüllungder gerichtlichen Hinweispflichten das Verfahren durchdie Bezugnahme auf ihnen einzuräumende Erklärungs-fristen nach Belieben zu verzögern. Es ist sachgerechter,die Entscheidung über eine Fortsetzung des Verfahrensdurch Anberaumung eines weiteren Verhandlungster-mins oder den Übergang in das schriftlichen Verfahrendem Gericht zu überlassen.

Soweit Hinweise allein zu Rechtsfragen betroffen sind,ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes „iura novitcuria“ ein Anspruch auf die Gewährung einer unbeding-ten Erklärungsfrist grundsätzlich abzulehnen.

4. Zu Artikel 2 Nr. 41 (§§ 278, 279 ZPO)

In Artikel 2 ist Nummer 41 zu streichen.

B e g r ü n d u n g

Das im Gesetzentwurf vorgesehene vorgeschaltete for-malisierte Güteverfahren ist abzulehnen, denn es belastetdie mündliche Verhandlung unnötig. Schon nach gelten-der Rechtslage ist das Gericht nach § 279 ZPO verpflich-tet, in jeder Verfahrenslage auf eine gütliche Einigunghinzuwirken. Damit besteht eine flexible Möglichkeit,unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweili-gen Falles von den Möglichkeiten der StreitschlichtungGebrauch zu machen.

Der Vergleich zum arbeitsgerichtlichen Verfahren trägtnicht. Der Streitstoff ist dort beschränkt, die hohe Er-folgsquote basiert im Wesentlichen auf Abfindungsver-gleichen bei Kündigungsschutzklagen. Die Vergleichs-quote in Zivilverfahren allein ist nicht aussagekräftig; imVerhältnis zur Zahl der streitigen Urteile der ersten In-stanz beträgt sie immerhin beim Amtsgericht 32 % undbeim Landgericht 57 %. Überdies verbirgt sich in An-erkenntnissen und Klagerücknahmen im Zivilprozess ofteine konsensuale Lösung. Ein institutionalisierter Güte-termin birgt im Übrigen die Gefahr der Verselbständi-gung der Güteverhandlung als gesonderter Durchlauf-termin.

Drucksache 14/4722 – 148 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Vor allem zwei Elemente des Vorschlags belasten dieGerichte besonders, ohne dass sich hieraus ein Vorteilfür die Rechtsuchenden ergibt:

– Der Entwurf sieht eine Güteverhandlung zwingendsogar in Fällen vor, in denen sie erkennbar aussichts-los erscheint und eine Partei (z. B. zum Zwecke derVerzögerung des Rechtsstreits) die Durchführung be-antragt. Dies lässt keine spürbare Anhebung der Ver-gleichsquote, wohl aber Verfahrensverzögerungenund Mehrbelastungen der Gerichte erwarten.

– Der Entwurf sieht vor, dass die Güteverhandlung vorder mündlichen Verhandlung durchzuführen ist. Diesführte dazu, dass Gerichte, die mit dem frühen erstenTermin arbeiten, quasi „blind“ Gütetermine anberau-men müssten. Vor der mündlichen Verhandlung istder Streitstoff häufig nicht so klar, dass das Gerichteinen auf seine fachliche Autorität gestützten Ver-gleichsvorschlag machen kann. Für einen Termin mitGüteverhandlung muss erheblich mehr Zeit vorgese-hen werden. Denn eine Güteverhandlung, die unterZeitdruck steht, ist von vornherein zum Scheiternverurteilt. Kommt es letztlich nicht zu einer Eini-gung, was bei einer starr obligatorischen Regelung invielen Fällen der Fall sein wird, ist die für die Güte-verhandlung freigehaltene Zeit vergebens aufgewen-det. Die im Mai 2000 in Nordrhein-Westfalen durch-geführte Verfahrenssimulation zum Referentenent-wurf hat gerade die Erfahrungstatsache bestätigt,dass in problematischen Fällen ein sehr frühzeitigerSchlichtungsversuch wenig Erfolg verspricht. Die fürerfolglose obligatorische Schlichtungsversuche frei-gehaltene Terminzeit geht für die Terminierung in an-deren Sachen verloren.

5. Zu Artikel 2 Nr. 49 (§ 321a ZPO)

In Artikel 2 ist Nummer 49 zu streichen.

B e g r ü n d u n g

Die vorgeschlagene Regelung ist nicht geeignet, zu derdamit angestrebten Entlastung des Bundesverfassungs-gerichts beizutragen. Nach den statistischen Angabendes Bundesverfassungsgerichts für die Jahre 1995 bis1999 waren durchschnittlich nur ca. 11 % der gegen Ge-richtsentscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwer-den, d. h. ca. 240 Verfassungsbeschwerden jährlich, er-folgreich. Nur ein Teil dieser Verfassungsbeschwerdenwar – allein oder zusammen mit anderen Rügen – auf dieRüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt.Nur ein sehr geringer Teil hiervon betraf amtsgerichtli-che Entscheidungen, gegen die ein Rechtsmittel nicht er-öffnet war. Lediglich in diesem minimalen Rahmen isteine Entlastung des Bundesverfassungsgerichts über-haupt denkbar.

Es kann indes nicht erwartet werden, dass die Entschei-dung des Gerichts im Abhilfeverfahren gemäß § 321aZPO-E, eine Verletzung von Verfahrensgrundrechtenliege nicht vor, von dem Rechtsuchenden, der geradediesem Gericht einen entsprechenden Vorwurf gemachthat, akzeptiert werden wird. Der Umstand, dass bislangca. 90 % der auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen

Gehörs gestützten Verfassungsbeschwerden erfolgloswaren, zeigt, dass der ganz überwiegende Teil dieserVerfassungsbeschwerden ohne angemessene Berück-sichtigung der Erfolgsaussicht erhoben wurde. Die Be-schwerdeführer dieser Verfahren würden sich durch ei-nen vorgeschalteten Rechtsbehelf beim Fachgerichtnicht davon abhalten lassen, auch noch das Bundesver-fassungsgericht anzurufen.

Für die Amtsgerichte wird die Regelung dagegen zu ei-ner erheblichen Mehrbelastung führen. Von diesem au-ßerordentlichen Rechtsbehelf wird aller Voraussichtnach nicht nur in den relativ wenigen Fällen Gebrauchgemacht werden, in denen bislang Verfassungsbe-schwerde eingelegt wurde. Die „Hemmschwelle“ füreine Antragstellung nach § 321a ZPO-E ist deutlichniedriger als für die Erhebung einer Verfassungsbe-schwerde. Die Zahl der Verfahren nach § 321a ZPO-Ewürde deshalb voraussichtlich ein Vielfaches der Verfas-sungsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen betra-gen. Wenn auch diese Verfahren – wie zu erwarten ist –nicht zu einer höheren Erfolgsquote führen als die Ver-fassungsbeschwerden, könnte der für das Bundesverfas-sungsgericht negative Effekt eintreten, dass die Zahl derVerfassungsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidun-gen noch ansteigt, weil Parteien den einmal mit der An-tragstellung nach § 321a ZPO beschrittenen Weg fortset-zen und gegen die ablehnende Entscheidung des Amts-gerichts Verfassungsbeschwerde einlegen.

Es wird auch kaum entlastend wirken, dass dem Bundes-verfassungsgericht bei einem vorangegangenen Abhilfe-verfahren nach § 321a ZPO-E bereits eine mit Gründenversehene Entscheidung des Fachgerichts über die be-hauptete Grundrechtsverletzung vorliegt. Die Erklärungdes Fachgerichts im Zurückweisungsbeschluss, es habedas Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntnis ge-nommen und bei seiner Entscheidung erwogen, würdedas Bundesverfassungsgericht nicht der Notwendigkeitentheben, die Prozessakten durchzuarbeiten und zu prü-fen, ob sich hieraus Gegenteiliges ergibt.

Unabhängig von diesen Erwägungen ist die vorgeschla-gene Regelung auch verfahrensrechtlich verfehlt. Wennman eine gesetzliche Regelung zur Beseitigung von Ver-fahrensgrundrechtsverletzungen für erforderlich hält,müsste diese alle Verfahrensentscheidungen betreffen,bei denen die Verfahrensordnung einen ordentlichenRechtsbehelf nicht mehr vorsieht, also auch unanfecht-bare Beschlüsse, wie etwa Beschlüsse gemäß § 127Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 oder § 522 Abs. 2 Satz 1ZPO-E. Es erscheint auch nicht sachgerecht, über dieRüge der Verfahrensgrundrechtsverletzung abschließenddas Gericht entscheiden zu lassen, dem ein entsprechen-der Vorwurf gemacht wird. Schließlich erscheint aucheine Hemmung der Rechtskraft der Entscheidung für ei-nen solchen außerordentlichen Rechtsbehelf nicht gebo-ten. Daraus ergibt sich vielmehr die Gefahr, dass derRechtsbehelf nur eingelegt wird, um Zeit zu gewinnen.Insgesamt würde der Entwurf zu einer nicht unerhebli-chen Verlängerung der durchschnittlichen Verfahrens-dauer führen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 149 – Drucksache 14/4722

6. Zu Artikel 2 Nr. 54 (§§ 348, 348a ZPO),Nr. 55 (§ 349 Abs. 4 ZPO),Nr. 56 (§ 350 ZPO)

In Artikel 2 sind die Nummern 54 bis 56 zu streichen.

B e g r ü n d u n g

Die Einführung eines grundsätzlich allzuständigen origi-nären Einzelrichters in Verbindung mit einem obligatori-schen Einzelrichter in allen Fällen, in denen der Rechts-streit nicht schon beim originären Einzelrichter anfällt,ist – mit anderen Abgrenzungskriterien – früher bereitsseitens des Bundesrates vorgeschlagen worden (BT-Drs.13/6398, Artikel 1 Nr. 24 § 348 und Nr. 25 § 348aZPO-E). Mittlerweile liegen neuere rechtstatsächlicheErkenntnisse vor, die eine solche Maßnahme mit Blickauf die Qualität der Rechtsgewähr nicht mehr vertretbarerscheinen lassen.

Der Entwurf will eine Einzelrichterquote von ca. 70 %erreichen (Begründung S. 161). Bei einem solchen Er-gebnis, das bei Verwirklichung des vorgeschlagenenModells vermutlich noch übertroffen würde, wäre dieerstinstanzliche Zivilkammer, deren Funktionsfähigkeitnach dem Beschluss der Konferenz der Justizministerin-nen und -minister vom Juni 1999 grundsätzlich erhaltenbleiben muss, faktisch abgeschafft. In Schleswig-Hol-stein standen 1998 bereits bei einer Einzelrichterquotevon 64,33 % den 2 959 streitigen Einzelrichterurteilennur noch 133 streitige Urteile der Zivilkammern gegen-über. Bei einer derartigen Zurückdrängung der Zivil-kammer wären die unbestreitbaren Vorzüge des Kam-mersystems (Sechs-Augen-Prinzip, Zusammenführungunterschiedlicher Betrachtungswinkel, Ausgleich extre-mer Meinungen) praktisch beseitigt. Eine einheitlicheKammerrechtsprechung, an der sich Einzelrichter undRechtsuchende orientieren können, könnte sich nichtmehr entwickeln. Die oder der Vorsitzende ist bei einerderart hohen Einzelrichterquote, die im Übrigen beiKammern, die keine Spezialsachen i. S. des Katalogsdes § 348 Abs. 1 Nr. 2 ZPO-E bearbeiten, noch weit dar-über hinaus gehen wird, nur noch an weniger als derHälfte der Verfahren überhaupt beteiligt. Die Vorsitzen-denfunktion, die Einheit und Kontinuität der Rechtspre-chung der Kammer sicherzustellen, kann so nicht mehrgewahrt werden.

Die Kammer verliert außerdem bei einer so hohen Ein-zelrichterquote ihre Einarbeitungsfunktion. Die Mög-lichkeit, Richter auf Probe im Rahmen eines Kollegiumsunter Anleitung erfahrener Kammermitglieder in dierichterliche Tätigkeit einzuführen, wäre kaum noch ge-geben. Als Folge wäre ein Qualitätsverlust in der Recht-sprechung zu besorgen, der sich nicht nur auf einen kur-zen Einarbeitungszeitraum beschränken würde. Da einKontrollmechanismus fehlt, würden Anfängerfehlerüber längere Zeiträume nicht abgebaut, möglicherweisesogar perpetuiert. Die deswegen aus Sicht der Bundesre-gierung erforderliche Ausnahmeregelung für Richter aufProbe in § 348 Abs. 1 Nr. 1 ZPO-E schafft hier keineAbhilfe; die Regelung wird von der gerichtlichen Praxisals unpraktikabel angesehen. Bei jeder Ersetzung einerplanmäßigen Richterin oder eines planmäßigen Richters

durch eine Richterin oder einen Richter auf Probe fielenalle bislang in diesem Dezernat anhängigen Einzelrich-tersachen an die Kammer zurück. Diese – überwiegendbereits fortgeschrittenen – Verfahren müssten sämtlichvon der Kammer neu bearbeitet werden. Dies erforderteinen Zeitaufwand von mindestens einigen Wochen, indenen diese Verfahren praktisch zum Stillstand kämen;bereits anberaumte Termine müssten wieder aufgehobenwerden.

Schließlich kann auch die mit der Einführung des origi-nären Einzelrichters verbundene Entlastungswirkungdiese Maßnahme nicht rechtfertigen. Die personellenEntlastungserwartungen, die der Bundesrat seinerzeitmit einer Erhöhung der Einzelrichterquote verbundenhatte (BT-Drs. 13/6398, S. 15) und die vom Gesetzent-wurf sogar noch höher mit insgesamt mehr als 225 Rich-terstellen angesetzt werden (Begründung S. 181), kön-nen angesichts neuerer statistischer Daten nicht aufrechterhalten werden. Ein Ländervergleich weist darauf hin,dass eine Erhöhung der Einzelrichterquote generell we-der zu einer Verkürzung der Verfahren noch zu einerSteigerung der Erledigungen je Richter führt (vgl. dieÜbersicht bei Münchbach/Lotz, ZRP 1999, 374 <380>).Im Übrigen widerspricht eine solche Berechnungsweiseauch der Intention des Entwurfs. Soweit es durch denEinsatz des Einzelrichters zu Entlastungen kommt, solldieser Zeitgewinn in erster Linie einer intensiveren Fall-bearbeitung zugute kommen. Führt der Entlastungsef-fekt dagegen zu höheren Erledigungsanforderungen andie Richterinnen und Richter, ist die gewollte Qualitäts-verbesserung nicht zu ereichen.

Mit dem Wegfall der Aussicht auf personelle Entlastungdurch den originären Einzelrichter entfällt auch eineRechtfertigung dafür, den Zivilkammern mit einer origi-nären Einzelrichterlösung die nach geltendem Recht be-stehende Möglichkeit zu nehmen, einer unterschiedli-chen Belastbarkeit der Kammermitglieder Rechnung zutragen, Dezernatsschwankungen auszugleichen und soan den individuellen Gegebenheiten orientiert einenbestmöglichen Leistungseffekt im Nebeneinander vonKammer und Einzelrichter anzustreben. Die Frage, obein Rechtsstreit besser und effektiver durch einen Ein-zelrichter oder durch eine Kammer entschieden wird,kann nur im Einzelfall sachgerecht beantwortet werden.Es gibt weder eine generelle Überlegenheit des Einzel-richters oder der Kammer, noch gibt es hinreichend zu-verlässige Kriterien für die generelle Zuweisung vonRechtsstreiten zum Einzelrichter oder zur Kammer. Dasderzeit bestehende System, dass die Kammer nach Prü-fung des Einzelfalls darüber entscheidet, ob die Bearbei-tung durch sie oder eines ihrer Mitglieder als Einzelrich-ter erfolgt, hat nicht zu Unzuträglichkeiten geführt.

Die sehr uneinheitliche Einzelrichterquote nicht nur inden verschiedenen Ländern, sondern sogar in den ver-schiedenen Kammern einzelner Landgerichte rechtfer-tigt die Einführung des originären Einzelrichters nicht.Der Entwurf lässt eine Begründung dafür vermissen, wa-rum eine einheitliche Einzelrichterquote für die Rechtsu-chenden wünschenswert wäre. Es fehlen vor allem recht-statsächliche Belege dafür, dass eine „zu hohe“ oder „zu

Drucksache 14/4722 – 150 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

niedrige“ Einzelrichterquote in bestimmten Bereichenals Missstand empfunden würde.

Für das bestehende System spricht vielmehr, dass dieKammer bei ihrer Entscheidung über die Zuweisung anden Einzelrichter neben der Bedeutung und Schwierig-keit des Falles auch die individuellen Möglichkeiten je-des Kammermitgliedes berücksichtigen kann.

Im Falle einer originären Einzelrichterlösung wäre zu-dem zu besorgen, dass selbst besonders schwierige odergrundsätzlich bedeutende Sachen nur noch in einge-schränktem Maße vor die Zivilkammern gelangen, weilder Einzelrichter unter den Druck der Vorstellung gera-ten kann, die Dienstaufsicht werde überdurchschnittlichhäufige Übertragungen auf die Kammer als Zeichenmangelnder Kompetenz und Einsatzbereitschaft bewer-ten. Hieraus können sich Qualitätsdefizite und Überfor-derungsprobleme ergeben.

7. Zu Artikel 2 Nr. 72 (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)

In Artikel 2 Nr. 72 ist in § 511 Abs. 2 die Nummer 1 unddie Bezeichnung „2.“ zu streichen.

B e g r ü n d u n g

Für eine Absenkung der Berufungssumme besteht keinAnlass. Auch nach dem Gesetzentwurf bleibt es grund-sätzlich bei einer Streitwertberufung. Anhaltspunkte da-für, dass die Streitwertgrenze von derzeit 1 500 DM zuhoch festgesetzt wäre, liegen nicht vor. Mit der Festle-gung der Streitwertgrenze auf 1 500 DM in § 15a Abs. 1Satz 1 Nr. 1 EGZPO hat der Gesetzgeber im Gegenteilselbst deutlich gemacht, dass bei diesem Betrag eine Ba-gatellgrenze anzusiedeln ist. Eine Absenkung der Beru-fungsgrenze auf 600 Euro würde vielfach dazu führen,dass die Kosten der betreffenden Verfahren deren Streit-wert überstiegen. Das Kostenrisiko wäre für dieseRechtsstreitigkeiten folglich unverhältnismäßig hoch.Die Absenkung der Berufungssumme würde aber insbe-sondere zusätzlichen Personalbedarf bei den Berufungs-gerichten verursachen; dieses Personal sollte sinnvollerzur Verstärkung der ersten Instanz verwendet werden.

8. Zu Artikel 2 Nr. 72 (§ 522 Abs. 2, 3 ZPO)

In Artikel 2 Nr. 72 sind in § 522 die Absätze 2 und 3 so-wie die Absatzbezeichnung „(1)“ zu streichen.

B e g r ü n d u n g

Das nunmehr in § 522 ZPO-E vorgeschlagene Zurück-weisungsverfahren entspricht inhaltlich im Wesentlichendem im Referentenentwurf vorgesehenen Annahmever-fahren. Die bereits von Länderseite hiergegen erhobenenEinwände bestehen fort.

Eine starre Regelung, die das Berufungsgericht zwingt,jede Berufung unverzüglich nach ihrem Eingang in vol-ler Spruchkörperbesetzung durchzuprüfen und bei ein-stimmiger Verneinung der Erfolgsaussicht das Rechts-mittel ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, istabzulehnen.

Das Ziel des Entwurfs, aussichtslose Berufungen imInteresse des Berufungsgegners frühzeitig vorab zu er-

ledigen, würde bei einer unflexiblen zwingenden Rege-lung ohne hinreichende Rechtfertigung mit einer ver-zögerten Erledigung begründeter Berufungen zulastendes Berufungsklägers erkauft. Nach Schätzungen seitensder Länder in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe, die auchvom Bundesministerium der Justiz als realistisch ange-sehen wurden, würden im Zurückweisungsverfahrenallenfalls 10 % bis 15 % aller Berufungen erledigt wer-den. Bei den übrigen Fällen würde die gesetzlich er-zwungene eingehende Sofortprüfung vielfach zu einemerheblichen und letztlich überflüssigen Zusatzaufwandführen. Die Entscheidung, ob die Berufung durch Be-schluss nach § 522 Abs. 2 ZPO-E zurückzuweisen ist,würde auf der Grundlage einer eingehenden – bei denSenaten der Oberlandesgerichte mit einem schriftlichenVotum vorbereiteten – Beratung ergehen. Je nach Sach-lage wäre nach dem obligatorischen Hinweis auf die be-absichtigte Zurückweisung und einer Stellungnahme desBerufungsführers hierzu noch eine weitere Beratung er-forderlich. In den 85 % bis 90 % der Berufungen, in de-nen es nach der Sofortprüfung zu einer Beschlusszu-rückweisung nicht kommt, muss, soweit sich das Verfah-ren nicht noch vorher durch Rechtsmittelrücknahmeoder auf sonstige Weise erledigt, ein Verhandlungster-min bestimmt werden, der bei der bestehenden Ge-schäftsbelastung der Oberlandesgerichte regelmäßíg erstin größerem Zeitabstand folgen kann. Zu seiner Vorbe-reitung ist dann erneut eine Einarbeitung des Gerichtserforderlich, regelmäßig auf der Grundlage einer inzwi-schen erheblich dicker gewordenen Akte. Nicht seltenhat sich bis dahin auch noch die Besetzung der Richter-bank durch Fluktuation im Dezernat von Erprobungs-richtern (3. Staatsexamen) geändert. Der Beratungs- undZeitaufwand für die zwingend vorgeschriebene Vorweg-prüfung der Erfolgsaussicht ist in all diesen Verfahrenweitgehend umsonst geleistet. Die dadurch verbrauchtenArbeits- und Zeitkapazitäten werden dem jeweils davonbetroffenen Verfahren entzogen. Die Erledigung erfolg-reicher Berufungen wird auf diese Weise verzögert. DerGläubiger, der wegen eines unbegründeten gegnerischenRechtsmittels auf eine rechtskräftige Titulierung seinerihm in erster Instanz zugesprochenen Forderung wartenmuss, sich das Geld aber immerhin schon im Rahmender vorläufigen Vollstreckbarkeit beschaffen oder dochzumindest sichern kann, wird bevorzugt zum Nachteildes Gläubigers, dem seine begründete Forderung erst-mals in der Berufung zugesprochen wird. Eine Rechtfer-tigung dafür besteht nicht.

Für die Berufungsgerichte wäre bei Verwirklichung desVorschlags per Saldo eine Mehrbelastung zu erwarten.Die in den Zurückweisungsfällen durch einen Wegfallder mündlichen Verhandlung entstehende Entlastungwäre gering. Gerade in aussichtslosen Sachen kann oftnoch in der mündlichen Verhandlung eine Berufungs-rücknahme erreicht und so eine zu begründende Ent-scheidung erspart werden. Eine Entlastung durch Weg-fall der mündlichen Verhandlung könnte im Übrigen nurin allenfalls 10 % bis 15 % aller Berufungssachen eintre-ten. Aber selbst in diesen relativ wenigen Fällen dürftees häufig zu Mehrbelastungen des Senats kommen. AufGrund der obligatorischen Hinweispflicht des Gerichts

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 151 – Drucksache 14/4722

vor einer beabsichtigten Zurückweisung der Berufungwird der Berufungskläger in vielen Fällen auf den Hin-weis des Gerichts mit einem weiteren Schriftsatz reagie-ren. Das Berufungsgericht muss über diesen Schriftsatzund eine gegebenenfalls vom Berufungsbeklagten hierzugefertigte Replik erneut beraten und – sofern eine Zu-rückweisung im schriftlichen Verfahren dann überhauptnoch in Betracht kommt – die ergänzenden Ausführun-gen des Berufungsklägers in den Gründen des Zurück-weisungsbeschlusses berücksichtigen. Der hierdurchentstehende Mehraufwand wird durch die Zeitersparnisdurch den Wegfall einer mündlichen Verhandlung nichtkompensiert werden können. Bei den erheblich zahlrei-cheren Berufungen, in denen es letztlich nicht zu einerBeschlusszurückweisung kommt, käme in Folge desdoppelten Beratungsaufwands auf das Berufungsgerichteine erhebliche zusätzliche Arbeitsbelastung zu.

Um evident aussichtslose Berufungen schnell zu erledi-gen, bedarf es einer schwerfälligen generellen Vorweg-prüfung nicht. Soweit das Berufungsgericht – ohne einzwingendes allgemeines Vorprüfungsverfahren – eineBerufung im frühen Stadium als offensichtlich aussichts-los erkennt, hat es die vielfach mit Erfolg angewandteMöglichkeit, die Zurücknahme des Rechtsmittels anzu-regen. Im Übrigen können offensichtlich unbegründeteBerufungen, deren Erledigung regelmäßig wenig Auf-wand erfordert, vorgezogen terminiert und so auf Grundmündlicher Verhandlung mit abgekürztem Urteil alsbalderledigt werden. Ein starrer gesetzlicher Zwang, in Fäl-len einstimmig bejahter Aussichtslosigkeit ohne münd-liche Verhandlung zu entscheiden, würde die Kollegial-spruchkörper unangemessen reglementieren. Mit demgenerellen Ausschluss der Möglichkeit, in der münd-lichen Verhandlung noch Missverständnisse aufzuklä-ren und eine gütliche Einigung zu erreichen, würde derRechtsschutz in der Berufungsinstanz unvertretbar ge-schwächt. Es entspricht richterlicher Erfahrung, dassvon solchen Verhandlungen eine hohe Befriedungswir-kung ausgehen kann. Durch das gesetzliche Verbot andas Berufungsgericht, den Berufungsführer in der münd-lichen Verhandlung zu hören, würde die Akzeptanz dergerichtlichen Entscheidungen deutlich beeinträchtigt.

9. Zu Artikel 2 Nr. 72 (§ 526 ZPO)

In Artikel 2 Nr. 72 ist § 526 zu streichen.

B e g r ü n d u n g

Der obligatorische Einzelrichtereinsatz in der Beru-fungsinstanz ist abzulehnen. Das Kollegium der Beru-fungsinstanz gewährleistet, insbesondere auch aus derSicht des rechtssuchenden Bürgers, Qualität, Sicherheitund Kompetenz. Hierauf beruht die Akzeptanz der Beru-fungsentscheidung. Je mehr in der ersten Instanz derEinzelrichter eingesetzt wird, um so mehr muss auf deranderen Seite die Teamarbeit in der Berufungsinstanz er-halten bleiben. Es lässt sich nicht begründen, warum derEntscheidung eines Einzelrichters in der Berufungsin-stanz eine größere Richtigkeitsgewähr zukommen sollals der vorangegangenen Entscheidung des Einzelrich-ters in der ersten Instanz. Allein mit dem behauptetenFunktionswechsel der Berufungsinstanz lässt sich dies

nicht begründen, weil aus der Sicht des Bürgers auchbei der Beurteilung von Rechtsfragen kaum zu erklä-ren wäre, warum der Einzelrichter in der Berufungs-instanz über herausragendere Rechtskenntnisse ver-fügt. Bei oberflächlicher Betrachtung könnte derEindruck entstehen, als sei die Regelung über den Ein-zelrichtereinsatz in der Berufungsinstanz im Gesetzent-wurf gegenüber dem ursprünglichen Referentenent-wurf des Bundesministeriums der Justiz abgeschwächtworden. Dies trifft aber nicht zu. Die dem Entwurfoffenbar zu Grunde liegende Vorstellung, die nun-mehr vorgeschlagene „Soll“-Regelung lasse dem Be-rufungsgericht gegenüber der strikt obligatorischenFassung des Referentenentwurfs mehr Spielraum beider Entscheidung über die Einzelrichterzuweisung, istunzutreffend. Nach herrschender Ansicht muss dasGericht im Zivilprozess eine verfahrensrechtlicheSoll-Vorschrift wie eine Muss-Vorschrift beachten(vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO-Komm., 58. Aufl., Einl. III Rdnr. 32; BayObLG,Rpfleger 81, 75 <76> m. w. N.). Im Übrigen weitet derGesetzentwurf den Einzelrichtereinsatz in der erstenInstanz im Vergleich zum Referentenentwurf erheblichaus. Die nun in §§ 348, 348a ZPO-E vorgesehene Kom-bination aus einem in erster Instanz grundsätzlich all-zuständigen originären Einzelrichter und dem obligato-rischen Einzelrichter für alle Fälle, in denen derRechtsstreit ausnahmsweise nicht schon beim originä-ren Einzelrichter anfällt, führt zur faktischen Abschaf-fung der Zivilkammer. Da mithin in den allermeistenFällen in der ersten Instanz der Einzelrichter entschei-den soll, wird der Rechtsstreit auch in zweiter Instanzwegen der Regelung des § 526 Abs. 1 Nr. 1 ZPO-Eregelmäßig auf den Einzelrichter zu übertragen sein. Inder Kombination mit dem vorbereitenden Einzelrichter(§ 527 ZPO-E) bedeutet dies die faktische Beseitigungdes Kollegiums auch in der Berufungsinstanz. Die Auf-splittung der Kollegialspruchkörper in allein entschei-dende Einzelrichter macht den Berufungsgerichtenzudem die Wahrnehmung ihrer Aufgabe, für eine ein-heitliche Rechtsanwendung zu sorgen, weitgehend un-möglich. In besonderem Maße gilt dies für die Ober-landesgerichte, von denen auch künftig Beiträge zurFortentwicklung der Rechtsprechung geleistet werdenmüssen.

10. Zu Artikel 2 Nr. 72 (§ 529 Abs. 1 ZPO)

In Artikel 2 Nr. 72 ist § 529 wie folgt zu ändern:

a) Absatz 1 ist zu streichen.

b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ ist zu streichen.

B e g r ü n d u n g

Die vorgeschlagene Regelung schafft zum einen erheb-liche Rechtsunsicherheit, zum anderen steht zu erwar-ten, dass sie zu einer erheblichen Mehrbelastung derGerichte führen wird.

Zur Auslegung der dem § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ent-lehnten Formulierung „ernstliche Zweifel“ besteht inRechtsprechung und Schrifttum seit dem Inkrafttretender Bestimmung am 1. Januar 1997 ein unbewältigter

Drucksache 14/4722 – 152 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Meinungsstreit, der bis in die Rechtsprechung ver-schiedener Senate einzelner Oberverwaltungsgerichtehinein reicht. Umstritten ist neben weiteren Auffassun-gen insbesondere, ob „ernstliche Zweifel“ vorausset-zen, dass der Erfolg des beabsichtigten Rechtsmittelswahrscheinlicher als der Misserfolg ist, oder ob ein zu-mindest gleiches Maß an Wahrscheinlichkeit genügt(vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 11. Aufl. 1998,§ 124 Rdnr. 6 ff. m. w. N.; Seibert, NVwZ 1999, 113<115> mit ausführlichen Nachweisen in Fn. 31 und 32;OVG Lüneburg, NVwZ 1999, 431; OVG Schleswig,NVwZ 1999, 1354 <1356>). Eine Übernahme des Be-griffs in § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO-E würde mit Sicher-heit auch im Berufungsverfahren der Zivilgerichte zueiner entsprechenden Meinungsvielfalt und damit zurAnwendung unterschiedlicher Maßstäbe bei der zweit-instanzlichen Tatsachenkontrolle führen. Für die Par-teien ergäben sich Intransparenz und Rechtsunsicher-heit. Ein Rechtsmittelführer kann sich nach geltendemRecht grundsätzlich darauf verlassen, dass das Beru-fungsgericht allen bestehenden Zweifeln an der Rich-tigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsa-chenfeststellungen nachgehen wird. Künftig wäre fürihn kaum noch abschätzbar, ob und ggf. nach welchenMaßstäben die Berufungsinstanz vorhandene Zweifelals auf „konkreten Anhaltspunkten“ beruhend und als„ernstlich“ ansehen wird. Eine derartige Intransparenzmag in einem Verfahren über einen Antrag auf Zulas-sung eines Rechtsmittels noch hingenommen werdenkönnen. Nicht hinnehmbar erscheint es in Ansehungdes Kostenrisikos jedoch, dass der Rechtsmittelführererstmals nach der Einlegung einer zulässigen Berufungerfährt, ob und unter Anlegung welchen Maßstabs dasRechtsmittelgericht objektiv bestehenden Zweifeln ander Richtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststel-lungen nachgehen wird oder ob nicht. Eine gesetzlicheRegelung, die ohne tragfähigen Grund derartige Un-klarheiten sowie Rechtsmittelungleichheit herbeiführt,ist nicht akzeptabel.

Darüber hinaus entstünden prozessrechtliche Verwer-fungen zwischen der Berufung und der Revision. DasRevisionsgericht hat bei Rechtsfehlerhaftigkeit dervorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen das ange-fochtene Urteil stets aufzuheben, wenn es auf diesemRechtsfehler beruht (§§ 549, 564 ZPO, §§ 545, 562ZPO-E). Das ist bereits der Fall, wenn nicht ausge-schlossen werden kann, dass die Tatsachenfeststellungund damit das Urteil ohne den Verfahrensfehler andersausgefallen wäre (vgl. BGH, NJW 1990, 121 <122>;Stein/Jonas/Grunsky, ZPO-Komm., 21. Aufl. 1994,§§ 549, 550 IV Rdnr. 48 m. w. N.). Für eine Befreiungdes Berufungsgerichts von der Bindung an die Tatsa-chenfeststellungen der ersten Instanz nach § 529Abs. 1 Nr. 1 ZPO-E würde hingegen die bloße Mög-lichkeit einer kausalen Auswirkung des Rechtsfehlersauf die Tatsachenfeststellung nicht ausreichen. Viel-mehr müsste hinzutreten, dass an der Richtigkeit dererstinstanzlichen Tatsachenfeststellung „ernstlicheZweifel“ bestehen, d. h. – je nach Auslegung diesesBegriffs –, dass die Unrichtigkeit der vom Rechtsfehlerbetroffenen Tatsachenfeststellung mindestens ebenso

wahrscheinlich oder aber sogar wahrscheinlicher ist alsdie Richtigkeit. Im Ergebnis wären damit die Hürdenfür eine Kontrolle der vorinstanzlichen Tatsachenfest-stellungen in der Berufung als Tatsacheninstanz höhergesetzt als in der reinen Rechtskontrollinstanz der Re-vision.

Für eine grundsätzliche Bindung der Berufungsge-richte an die Tatsachenfeststellungen der ersten Instanzbesteht auch unter Entlastungsgesichtspunkten keineRechtfertigung. Es steht vielmehr zu befürchten, dasseine solche Regelung insgesamt zu einer Mehrbelas-tung der Gerichte führen wird:

Das Entlastungspotenzial der grundsätzlichen Bindungdes Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellungender ersten Instanz ist von vornherein nur gering. DieBerufungsgerichte nehmen ihre nach geltendem Recht(§ 525 ZPO) unbeschränkte Befugnis zur Wiederho-lung erstinstanzlicher Beweisaufnahmen sehr zurück-haltend wahr. Das ergibt sich aus den übereinstimmen-den Stellungnahmen der Gerichte und der Rechtsan-waltschaft. Die rechtstatsächliche Untersuchung vonProfessor Dr. Rimmelspacher bestätigt dies.

Die vorgeschlagene Regelung birgt aus zwei Gründenvielmehr ein im Entwurf nicht berücksichtigtes erheb-liches Belastungspotenzial für die Gerichte:

Die Neuregelung würde das Berufungsgericht in allenFällen, in denen es eine Beweiswürdigung der erstenInstanz nicht für überzeugend hält und nach geltendemRecht ohne weiteres zur Beweiserhebung schreitenwürde, zunächst zu der Prüfung und zu einer Ausein-andersetzung mit den Parteien darüber zwingen, obdie Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dererstinstanzlichen Feststellungen auf „konkreten An-haltspunkten“ beruhen und ob sie als „ernstlich“ einzu-stufen sind. Da die Handhabung des § 529 ZPO-E revi-sibel wäre (§§ 545, 546 ZPO-E), wäre das Berufungs-gericht genötigt, seine Entscheidung zur Frage derWiederholung oder Nichtwiederholung einer erst-instanzlichen Beweisaufnahme im Urteil detailliert zurechtfertigen und hierbei auch auf die von den Parteienvorgebrachten Argumentationen einzugehen.

Hinzu käme eine erhebliche Zusatzbelastung für dieerste Instanz. Eine grundsätzliche Bindung des Beru-fungsgerichts an die Tatsachenfeststellungen des Erst-richters würde in den ungleich zahlreicheren Verfahrender ersten Instanz – und zwar tendenziell in allen beru-fungsfähigen Sachen, nicht nur in denen, in denen esspäter tatsächlich zur Berufung kommt – zu einer Aus-weitung des Tatsachenvortrags führen. Als Beleg füreine solche Auswirkung von Präklusionsregelungenkann auf den Abschlussbericht der Reflexionsgruppe„Zukunft des Gerichtssystems der EG“ verwiesen wer-den (SBeil. NJW/EuZW 2000, S. 12). Dort wird darge-stellt, dass eine Präklusionsregelung in der Verfahrens-ordnung des EuGH gerade die Wirkung einer Auswei-tung des Parteivortrags hat.

Ferner ist auf Grund einer solchen Regelung damit zurechnen, dass es in der Eingangsinstanz zu einem ver-stärken Ringen zwischen dem Gericht, den Parteienund ihren Anwälten um die richtige Tatsachenfest-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 153 – Drucksache 14/4722

stellung kommt. Es wäre mit einer Aufblähung dererstinstanzlichen Beweisaufnahmen und mit breitenAuseinandersetzungen über den Wortlaut der Proto-kollierung zu rechnen. Diese Mehrbelastung würdeinsbesondere bei den Amtsgerichten wegen der außer-ordentlich hohen Fallzahlen einen beträchtlichen Per-sonalmehrbedarf auslösen.

11. Zu Artikel 2 Nr. 72 (§ 567 Abs. 2 ZPO)

In Artikel 2 Nr. 72 ist § 567 Abs. 2 wie folgt zu än-dern:

a) In Satz 1 ist die Angabe „einhundert Euro“ durchdie Angabe „einhundertfünfzig Euro“ zu ersetzen.

b) In Satz 2 ist die Angabe „fünfzig Euro“ durch dieAngabe „einhundertfünfzig Euro“ zu ersetzen.

B e g r ü n d u n g

Wie in der geltenden ZPO beträgt der Beschwerdewert100 Euro (= 200 DM) wenn es um die Verpflichtunggeht, die Prozesskosten zu tragen und 50 Euro (= 100DM) bei anderen Entscheidungen über die Kosten.

Für die ungleichen Beschwerdegrenzen ist keine Be-gründung ersichtlich. Der mit der Reform beabsichtig-ten Vereinfachung und Transparenz von Rechtsmittelnentspräche ein einheitlicher Beschwerdewert.

Der einheitliche Beschwerdewert sollte auf 150 Euro(= 300 DM) erhöht werden. Dadurch könnten die Be-schwerdegerichte im Bagatellbereich entlastet werden.Auch eine derart erhöhte Beschwerdesumme läge weitimmer noch unterhalb der Berufungssumme.

12. Zu Artikel 30 Nr. 8 Buchstabe b (§ 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG)

In Artikel 30 Nr. 8 Buchstabe b sind in § 66 Abs. 2Satz 2 der Punkt am Ende durch ein Semikolon zu er-setzen und folgende Wörter anzufügen:

„die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Ver-handlung ergeht durch Beschluss der Kammer.“

B e g r ü n d u n g

Seit dem Arbeitsgerichtsgesetz 1953 ist bundesrecht-lich angeordnet, dass auch die Verwerfung der Beru-

fung durch Beschluss – wie die Verwerfung nachmündlicher Verhandlung durch Urteil – nur unter Mit-wirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richterergehen kann (§ 66 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ArbGG).Es sind keine Sachgründe ersichtlich, warum von die-ser bewährten Regelung abgewichen werden soll, zu-mal sie in der Handhabung durch die Gerichtspraxis zukeiner ins Gewicht fallenden Verzögerung des Verfah-rensabschlusses führt. Es entspricht der Systematikund Zielsetzung des Arbeitsgerichtsgesetzes, dass inden beiden Tatsacheninstanzen grundsätzlich alle in-stanzbeendenden streitigen Entscheidungen zusammenmit den ehrenamtlichen Richtern getroffen werden.Dies gilt sowohl für das Urteils- als auch für das Be-schlussverfahren, weshalb richtigerweise im Gesetz-entwurf keine Änderung der Parallelvorschrift im Be-schlussverfahren (§ 89 Abs. 3 Satz 1 ArbGG) vorge-schlagen wird. Die friedensstiftende Funktion der Mit-entscheidung der ehrenamtlichen Richter in derArbeitsgerichtsbarkeit hat für die Entscheidung überdie Verwerfung der Berufung seit dem Arbeitsgerichts-beschleunigungsgesetz 2000 eine erhöhte Bedeutung.Seit dem 1. Mai 2000 hängt die – vom Wert des Be-schwerdewerts und der Zulassung unabhängige – Statt-haftigkeit der Berufung von der Beurteilung ab, obeine Bestandsstreitigkeit vorliegt. Die damit aufgewor-fenen, soziale und wirtschaftliche Grundinteressen derArbeitsvertragsparteien berührenden Rechtsfragen be-dürfen der Mitentscheidung durch die ehrenamtlichenRichterinnen und Richter. Die geltenden Bedingungenfür die breite Akzeptanz der arbeitsgerichtlichenRechtsprechung bei den Arbeitnehmern und den Be-trieben dürfen nicht eingeschränkt werden.

Im Übrigen hat der Deutsche Bundestag in seiner139. Sitzung am 16. Februar 1979 in einer einstimmigangenommenen Entschließung festgestellt, dass denehrenamtlichen Richterinnen und Richtern aus Kreisender Arbeitgeber und Arbeitnehmer im arbeitsgerichtli-chen Verfahren entscheidende Bedeutung zukommtund die Überzeugung geäußert, dass ihre volle Mitwir-kung nicht im Widerspruch zum notwendigen Be-schleunigungsgrundsatz steht (BT-Drs. 8/2535).

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Anlage 3

Gegenäußerung der Bundesregierung

Zu Nummer 1 (Zum Gesetzentwurf insgesamt)

Die Reform des Zivilprozesses lässt sich entgegen der Auf-fassung des Bundesrates ohne zusätzliche Belastungen fürdie Haushalte der Länder umsetzen. Die beabsichtigten Än-derungen in der Rechtsmittelinstanz und der verstärkte Ein-zelrichtereinsatz beim Landgericht erster Instanz setzenvielmehr Richterarbeitskräfte frei, die die reformbedingtenMehrbelastungen der ersten Instanz bei weitem übersteigen.

1. Durch die Einführung des Einzelrichters in der Beru-fungs- und Beschwerdeinstanz sowie durch die Einfüh-rung des Zurückweisungsbeschlusses ergibt sich einEffizienzgewinn in der zweiten Instanz der allgemeinenZivilgerichtsbarkeit und damit eine nachhaltige Reduzie-rung der dort insgesamt – auch unter Berücksichtigungder Absenkung der Berufungssumme und der Einfüh-rung der Zulassungsberufung – nötigen Richterstellen.

Dieses Entlastungspotenzial wird noch vergrößert durchdie Einführung des Einzelrichters und des Zurückwei-sungsbeschlusses in den familiengerichtlichen Beru-fungsverfahren sowie des Einzelrichters auch in FGG-Beschwerdesachen.

2. Die Bundesregierung hält daran fest, dass die Erhöhungder Einzelrichterquote ein geeignetes Mittel ist, Richter-arbeitskräfte freizusetzen. Dies war bis in die jüngsteZeit auch die übereinstimmende Auffassung aller Lan-desjustizverwaltungen. Die zur Begründung des Mei-nungswandels vom Bundesrat angeführten „neuerenrechtstatsächlichen Erkenntnisse“ sind erstens nicht neuund zweitens bei näherer Betrachtung nicht stichhaltig.Die gerichtlichen Erledigungszahlen orientieren sichtendenziell stets an den Eingangszahlen und könnten da-her von der Einzelrichterquote nur dann beeinflusst wer-den, wenn sich die Belastung der am Landgericht tätigenerstinstanzlichen Zivilrichter an der Einzelrichterquoteorientiert. Dies ist aber offensichtlich nicht der Fall, weildie Personalbedarfsberechnung unabhängig von der Ein-zelrichterquote ausschließlich nach Pensen erfolgt. Da-her wird der Effizienzvorteil statistisch nicht sichtbar.

3. Die auf die erste Instanz reformbedingt zukommendeMehrbelastung fällt keineswegs so dramatisch aus wievom Bundesrat befürchtet. Dies gilt für die nichtnachvollziehbare Behauptung eines Mehrbedarfs von748 Richterstellen an den Amtsgerichten. Eine an derSache orientierte Berechnungsweise kommt demgegen-über zu folgenden Ergebnissen: Die Einführung des Ab-hilfeverfahrens und die Konzentration des Parteivorbrin-gens in der ersten Instanz infolge einer verschärften Prä-klusion in der Berufung mögen zu einer geringfügigenMehrbelastung führen, die im Entwurf im Einzelnenquantifiziert wird. Die dort angestellten Berechnungenwerden vom Bundesrat nicht angegriffen. Sofern in derGüteverhandlung eine Mehrbelastung gesehen wird,wird diese jedenfalls durch eine Erhöhung der Quotenichtstreitiger Erledigungen kompensiert. Die Bundesre-gierung ist jedoch der Auffassung, dass bereits nach gel-

tendem Recht das Gericht in jeder Lage des Verfahrens,also auch zu Beginn der mündlichen Verhandlung, ge-halten ist, auf eine gütliche Streitbeilegung hinzuwirken,die Einführung der Güteverhandlung also lediglich eineAkzentuierung der de lege lata bestehenden Verpflich-tung darstellt.

In der Neuregelung der richterlichen Hinweispflicht ver-mag die Bundesregierung keine Mehrbelastung zu erken-nen, da sich am Umfang der Hinweispflichten nichtsGrundlegendes ändert und die Protokollierung einesmündlich gegebenen Hinweises schon nach geltendemRecht ein Gebot sachgerechten richterlichen Handelnsist. Die Umgestaltung der Berufung zu einer Fehlerkon-trollinstanz bringt keine zusätzlichen Lasten für die ersteInstanz, da die Parteien schon heute davon ausgehenmüssen, dass das Berufungsgericht den in erster Instanzfestgestellten Sachverhalt seiner Entscheidung zugrundelegt. Präzisiert und damit durchschaubarer wird lediglichder rechtliche Maßstab, nach dem das Berufungsgerichtin eine Überprüfung der Tatsachenfeststellungen einzu-treten hat.

Den überschaubaren Mehrbelastungen für die erste In-stanz stehen zudem arbeitskraftschonende Erleichterun-gen für den Richter gegenüber, etwa durch eine Auswei-tung abgekürzter Urteile in § 313a ZPO-E und durch dieMöglichkeit, einen schriftlichen Vergleich abzuschließen(§ 272a ZPO-E). Beide Neuerungen hatte der Bundesratim Rechtspflegevereinfachungsgesetz als entlastendeMaßnahme gefordert. Die reformbedingten Mehrbelas-tungen in erster Instanz werden durch diese Verfahrens-erleichterungen reduziert. Die Länder haben mithin aus-reichende Möglichkeiten, die zusätzlichen Belastungender Zivilabteilung der ersten Instanz durch die in denZiffern 1 und 2 genannten Entlastungsmaßnahmen aus-zugleichen und darüber hinaus zusätzliche Richterar-beitskraft in die erste Instanz zu verlagern.

4. Die Bundesregierung sieht, dass die Konzentration derBerufungen bei den Oberlandesgerichten möglicher-weise zu Haushaltsbelastungen führen kann. Allerdingssind die vom Bundesrat genannten Zahlen deutlich über-zogen. Bei realistischer Betrachtungsweise lässt sich deraus der Berufungsverlagerung resultierende Mehrbedarf– soweit er nicht ohnehin durch die Bildung von auswär-tigen Senaten bei derzeit bestehenden Landgerichten mi-nimiert werden kann – infolge von Stellenhebungen undggf. infolge der notwendigen baulichen Erweiterung ein-zelner Oberlandesgerichte aus den dargestellten be-trächtlichen Effizienzgewinnen ohne Mehrbelastung fürdie Haushalte der Länder finanzieren.

Zu Nummer 2 (Artikel 1 Nr. 2, 3, 4, und 6 – §§ 72, 100,104, 119 Abs. 1 GVG)

Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt.

Die Konzentration der Berufungsverfahren bei den Ober-landesgerichten bedeutet mehr Transparenz und mehr

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 155 – Drucksache 14/4722

Rechtssicherheit in der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Sievermeidet eine divergierende Berufungsrechtsprechung derLandgerichte innerhalb eines Oberlandesgerichtsbezirks.Durch die Sachkompetenz der Oberlandesgerichte sowiedurch die mit der Konzentration verbundene Möglichkeit,auch gegen zu amtsgerichtlichen Urteilen ergangene Beru-fungsentscheidungen Revision zum Bundesgerichtshof ein-legen zu können, werden Berufungsurteile an Überzeu-gungskraft gewinnen. Zugleich wird dem bei einem Gerichthöherer Ordnung angesiedelten Einzelrichter ein gehobenesMaß an Autorität zugestanden und damit der Einsatz desEinzelrichters auch im Berufungsverfahren erleichtert.

Die gegen eine Konzentration von Berufungs- und Be-schwerdeverfahren beim Oberlandesgericht vom Bundesratvorgebrachten Aspekte sind nicht neu und vermögen die ab-lehnende Haltung des Bundesrates nicht nachvollziehbar zumachen. Dies zeigt sich schon daran, dass der Berufungs-rechtszug vom Amtsgericht zum Oberlandesgericht inFamiliensachen bereits seit 1977 problemlos verwirklichtist und den Gegebenheiten der Arbeits-, Verwaltungs- undSozialgerichtsbarkeit entspricht. Bei großer Entfernung zumOberlandesgericht kann die Landesjustizverwaltung im Üb-rigen auswärtige Senate einrichten, wie dies in den LändernBaden-Württemberg und Bayern schon heute der Fall ist.

Die Konzentration von Berufungs- und Beschwerdeverfah-ren bei den Oberlandesgerichten wird im Ergebnis auchkeine Mehrausgaben für die Länderhaushalte bedingen, dadie notwendige Aufstockung der Oberlandesgerichte mitPersonal und Sachmitteln durch die entlastenden Elementeder Reform zumindest ausgeglichen wird. Auf die Ausfüh-rungen zu Nummer 2 wird verwiesen. In den Beratungender Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Rechtsmittelreform inZivilsachen hatte sich dementsprechend ursprünglich einedeutliche Mehrheit der Länder für die Einführung derOLG-Konzentration ausgesprochen.

Zu Nummer 3 (Artikel 2 Nr. 20 – § 139 ZPO)

Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt.

Die Annahme des Bundesrates, die in § 139 Abs. 4 ZPO-Eenthaltene Verpflichtung des Gerichts, die Erteilung vonHinweisen aktenkundig zu machen, führe zu einer unnöti-gen Formalisierung des Verfahrens und einem sinnlosenMehraufwand bei den Gerichten, geht fehl. Das Gegenteilist der Fall:

Die aktenmäßige Dokumentation wesentlicher Vorgänge istein bedeutender Grundsatz einer geordneten Aktenführungnicht nur in der Justiz. Die Rechtsprechung hat entspre-chende Dokumentationspflichten für andere Berufsstände,etwa die Ärzteschaft, in nicht geringem Umfang ausgebildetund knüpft an ihre Nichteinhaltung im Wege der Beweislast-umkehr erhebliche Haftungsrisiken. Für die mündlicheVerhandlung im Zivilprozess schreibt § 160 Abs. 2 bereitsheute die Protokollierung der wesentlichen Vorgänge derVerhandlung vor. Dies dient der Transparenz des Verfahrensund der Information aller Verfahrensbeteiligten, gewinntaber insbesondere auch Bedeutung in einem etwaigenRechtsmittelverfahren. Wie die vom Bundesrat in seinerStellungnahme zu § 529 ZPO-E in Bezug genommene Ent-scheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1990, 121, 122)

zeigt, zwingt das Unterlassen der Dokumentation der für diemündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeitendas Revisionsgericht regelmäßig dazu, von deren Nichtbe-achtung auszugehen, das angefochtenen Urteil aufzuhebenund den Rechtsstreit zurückzuverweisen. Gerade die feh-lende Dokumentation wesentlicher Vorgänge führt mithindazu, dass Verfahren in die Länge gezogen und Rechtsmit-telinstanzen unnötig in Anspruch genommen werden, mithinexakt der vom Bundesrat beklagte „sinnlose Mehrauf-wand“ betrieben wird. Wenn § 139 Abs. 4 ZPO-E deshalbdem Richter aufgibt, die Erteilung erfolgter Hinweise zu do-kumentieren, so führt dies entgegen der Auffassung desBundesrates gerade nicht zu einem unnötigen Formalismus,sondern fixiert ein schon nach derzeitiger Rechtslage gebo-tenes sachgerechtes richterliches Handeln nunmehr klar imGesetz und vermeidet damit zugleich den zuvor dargelegtenMehraufwand.

Das in § 139 Abs. 5 ZPO-E enthaltene Gebot, derjenigenPartei, der eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichenHinweis nicht möglich ist, auf ihren Antrag eine Erklä-rungsfrist zu gewähren, ist im Interesse einer umfassendenGewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gebotenund in der Zivilprozessordnung nicht ohne Vorbild: § 283Satz 1 sieht eine entsprechende Verfahrensweise für denFall vor, dass sich eine Partei in der mündlichen Verhand-lung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann,weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt wor-den ist. Für die betroffene Partei macht es wenig Unter-schied, ob sie sich zu einem Vorbringen der anderen Parteioder aber zu einem Hinweis oder Vorhalt des Gerichts nichterklären kann. In beiden Fällen gebietet der Grundsatz desrechtlichen Gehörs, ihr eine Erklärungsfrist zu gewähren,und zwar auch dann, wenn insoweit allein Rechtsfragen be-troffen sind: Der formelhafte Hinweis des Bundesrates aufden Grundsatz „iura novit curia“ verkennt, dass sich in derPraxis tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte häufignur schwer voneinander trennen lassen und die Parteien,wie etwa die Ausgestaltung des Rechtsmittels der Revisionzeigt, einen – mittelbar auch der Arbeitserleichterung desGerichts dienenden – Anspruch darauf haben, dem Gerichtihre rechtliche Sicht der durch den Rechtsstreit berührtenFragen unterbreiten zu können. Fehl geht im Übrigen dieAnnahme, die Regelung des Absatzes 5 beschneide das Ge-richt in der weiteren Gestaltung des Verfahrens. Es kann un-ter den bisherigen Voraussetzungen mit Einräumung derSchriftsatzfrist einen Verkündungstermin bestimmen, einenweiteren Verhandlungstermin anberaumen und auch in dasschriftliche Verfahren übergehen.

Die Bundesregierung wird im weiteren Gesetzgebungsver-fahren prüfen, ob die Sorge des Bundesrates, dass die Be-stimmung des § 139 Abs. 5 ZPO-E von einer auf Verzöge-rung des Rechtsstreits bedachten Partei in missbräuchlicherWeise in Anspruch genommen werden könnte, berechtigtsein könnte.

Zu Nummer 4 (Artikel 2 Nr. 41 – §§ 278, 279 ZPO)

Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt.

Die dem Vorschlag des Bundesrates zugrunde liegende An-nahme, dass die Güteverhandlung die mündliche Verhand-

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lung unnötig belaste, trifft nicht zu. § 278 ZPO-E bewirkteine institutionelle Verankerung und Akzentuierung desüberragend wichtigen Gütegedankens im Zivilprozess. Da-mit werden dem Gericht jedoch keine über das bereits gel-tende Recht hinausgehenden Pflichten auferlegt. Schonheute hat das Gericht nach § 279 Abs. 1 Satz 1 ZPO in jederLage des Verfahrens – d. h. auch zu Beginn des Verfahrens– auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzel-ner Streitpunkte Bedacht zu nehmen. Mit § 278 ZPO-E wirddiese Verpflichtung nicht ausgedehnt, sondern lediglich her-vorgehoben. Diese Akzentuierung ist dringend notwendig,um allen am Verfahren Beteiligten deutlich zu machen, dasseine einvernehmliche Streitbeilegung in einem möglichstfrühen Prozessstadium in aller Regel dem Interesse der Par-teien am ehesten entspricht.

Entgegen der Annahme des Bundesrates werden dadurchdie Gerichte nicht gezwungen, „quasi blind“ Gütetermineanzuberaumen. Vielmehr ist selbstverständlich der Güte-termin ebenso gründlich vorzubereiten, wie die bei Erfolg-losigkeit der Güteverhandlung sich gemäß § 279 Abs. 1Satz 1 ZPO-E unmittelbar anschließende mündliche Ver-handlung. Dabei ist die für die Güteverhandlung aufzuwen-dende Terminzeit auch dann nicht, wie der Bundesrat an-nimmt, nutzlos, wenn die Güteverhandlung erfolglos bleibt:§ 278 Abs. 1 Satz 3 und 4 ZPO-E bestimmt den Ablauf derGüteverhandlung dahin gehend, dass das Gericht in der Gü-teverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteienzu erörtern, Fragen zu stellen und die Parteien persönlichanzuhören hat, wie dies im Kern heute schon § 278 Abs. 1für den Haupttermin vorschreibt. Der damit künftig bereitsim frühen Prozessstadium der Güteverhandlung zu gewin-nende Erkenntnisgewinn wird regelmäßig auch bei einerstreitigen Weiterführung des Prozesses nutzbringend sein.

Die Bundesregierung wird im weiteren Gesetzgebungsver-fahren prüfen, ob von der Regelung des § 278 Abs. 1 Satz 2ZPO-E (auf Antrag stets obligatorische Güteverhandlung)abgesehen werden kann.

Zu Nummer 5 (Artikel 2 Nr. 49 – § 321a ZPO)

Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt. Die Regelung in§ 321a ZPO-E dient der schnellen und wirtschaftlichen Be-seitigung von (Verfahrens-)Unrecht und wirkt sich damitzugleich entlastend für das Bundesverfassungsgericht aus.

Der Hinweis des Bundesrates, dass die Regelung konse-quenterweise auf alle Verfahrensentscheidungen ausgedehntwerden müsste, bei denen die Verfahrensordnung einen or-dentlichen Rechtsbehelf nicht mehr vorsieht, verkennt dieNotwendigkeit eines jeden Rechtsmittelsystems, im Inte-resse der Rechtssicherheit – aber auch des effektiven Res-sourceneinsatzes – die Überprüfungsmöglichkeiten nichtgleichsam ins Unendliche auszudehnen. Einer Überprüfungder Überprüfungsentscheidung, etwa des insoweit vomBundesrat in Bezug genommenen Zurückweisungsbe-schlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO-E, in dessen Rahmen einegeltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtlichesGehör bereits zu prüfen ist, bedarf es deshalb nicht. DieseSachlage stellt sich im Rahmen von unanfechtbaren erst-instanzlichen Beschlüssen, etwa § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO-Eanders dar; die Bundesregierung wird im weiteren Gesetz-

gebungsverfahren deshalb prüfen, ob insoweit von rechts-mittelbeschränkenden Regelungen abgesehen werden sollte.

Entgegen der Ansicht des Bundesrates ist die von der Rügenach § 321a ZPO-E i. V. m. § 705 ZPO-E ausgehende Hem-mung der Rechtskraft der Entscheidung geboten, damit imFalle des Vorliegens des Verfassungsverstoßes keine voll-endeten – ggf. unrechtmäßigen – Tatsachen geschaffen wer-den können.

Durch das Abhilfeverfahren ist ferner auch keine erheblicheVerfahrensverzögerung zu befürchten. Bei begründeten Rü-gen dient die Verlängerung der Verfahrensdauer der Gerech-tigkeit und ist deshalb hinzunehmen. Bei unbegründetenRügen dürfte sich der Rechtskrafteintritt um höchstens ei-nen Monat (zwei Wochen für die Einlegung, zwei Wochenfür die Entscheidung) verzögern und die vom Bundesratbesorgte Gefahr, die Rüge könnte von auf Verzögerung be-dachten Parteien allein zum Zwecke des Zeitgewinns er-hoben werden, eher gering sein; die Bundesregierung wirdim weiteren Gesetzgebungsverfahren gleichwohl prüfen,ob und ggf. in welcher Weise der Erhebung solcher durchsachfremde Erwägungen motivierten Rügen entgegenge-wirkt werden kann.

Zu Nummer 6 (Artikel 2 Nr. 54, 55 und 56 – §§ 348, 348a,349 Abs. 4, § 350 ZPO)

Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt.

Das von dem Gesetzentwurf verfolgte Ziel einer Stärkungdes erstinstanzlichen Verfahrens setzt die konsequente Nut-zung vorhandener Binnenressourcen in der Justiz voraus.Solche können nach Auffassung der Bundesregierung durcheine Erhöhung des Einsatzes von Einzelrichtern in der ers-ten Instanz und die Konzentration von Kammerentschei-dungen auf rechtlich oder tatsächlich schwierige Fälle nutz-bar gemacht werden.

Von verfügbaren Binnenressourcen war insoweit auch derGesetzentwurf des Bundesrates zur Vereinfachung des zivil-gerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens der freiwilligenGerichtsbarkeit (BT-Drs. 13/6398 S. 15) ausgegangen, derbei Streitwerten bis zu 30 000 DM den originären Einzel-richter, im Übrigen den obligatorischen Einzelrichter, alsoeine Übertragung durch die Kammer auf den Einzelrichterbei fehlenden rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkei-ten der Streitsache und bei Rechtssachen ohne grundsätz-liche Bedeutung, vorgesehen hatte. Der Entlastungseffektdurch diese Regelungen war seinerzeit als erheblich be-zeichnet worden. Es wurde von einer Entlastung von bun-desweit 225 Richterstellen ausgegangen. Die Notwendig-keit einer gesetzlichen Änderung wurde damit begründet,dass sich die gesetzgeberische Erwartung, die mit mehrerenÄnderungen der Einzelrichterregelungen verbunden waren,nicht erfüllt hätten, weil trotz der Verpflichtung der Kammerzur Übertragung durch das Rechtspflegeentlastungsgesetz1993 die Übertragungsquoten nicht nur im Vergleich derBundesländer, sondern auch im Vergleich einzelner Ge-richte oder sogar Kammern desselben Gerichts erheblichvoneinander abwichen. Angestrebt wurde eine Übertra-gungsquote von rund 60 % (BT-Drs. 13/6398 S. 28). An derdem Entwurf zugrunde liegenden Ausgangssituation hatsich – trotz einer eher als gering zu bezeichnenden Erhö-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 157 – Drucksache 14/4722

hung der durchschnittlichen Übertragungsquote auf 37,7 %im Jahr 1998 – nichts geändert. Sie bewegte sich im Ver-gleich der Bundesländer zwischen 8 % (Bremen) und 64 %(Schleswig-Holstein).

Soweit vom Bundesrat ein personeller Entlastungseffektdurch eine Erweiterung des Einzelrichterprinzips generell inAbrede gestellt wird, vermag die Bundesregierung demnicht zu folgen. Wenn – wovon in der Stellungnahme desBundesrates ausgegangen wird – in bisherigen Kammersa-chen das „Sechs-Augen-Prinzip“, d. h. die Mitverantwor-tung aller Kammermitglieder für die Entscheidung, ernstgenommen wird, liegt der zeitliche Effizienzgewinn bei ei-ner Zunahme von Einzelrichterentscheidungen auf derHand. Die bisher vom Vorsitzenden und vom zweiten Bei-sitzer investierte Arbeit entfällt. Dieses selbstverständlicheEntlastungspotenzial wird im Übrigen vom Bundesrat imEntwurf eines Gesetzes zu Änderungen im Gerichtsverfas-sungsrecht, mit dem die befristete Besetzungsreduzierung inder Strafkammer endgültig eingeführt werden soll, durchausanerkannt, wenn dort (BT-Drs. 14/3831 S. 6) ausgeführtwird, die Rückkehr zum alten Rechtszustand habe erhebli-che Auswirkungen auf den Personalbedarf der Länder.

Die vom Bundesrat zum Beleg fehlenden Effizienzgewinnsherangezogenen statistischen Erkenntnisse, wonach bei Ge-richten mit bereits heute hohen Einzelrichterquoten höhereErledigungsquoten nicht zu verzeichnen seien, vermögenden Nachweis fehlender Binnenressourcen nicht zu erbrin-gen. Die statistischen Erledigungszahlen sind zur Beurtei-lung des Effizienzgewinnpotenzials beim Einzelrichter völ-lig ungeeignet, weil die Zuweisung der Geschäfte bei kei-nem Gericht und bei keiner Kammer danach erfolgt, ob vieloder wenig Sachen durch den Einzelrichter erledigt werden,sondern nach Pensen. Das bedeutet, dass sich der Ge-schäftsanfall des einzelnen Spruchkörpers nicht nach derBesetzung im Einzelfall richtet. Erledigt werden die demGericht oder Spruchkörper zugewiesenen Fälle. BisherigeEffizienzgewinne bei hohem Einzelrichteranteil fließen da-mit bisher ausschließlich in das richterliche Zeitbudget.

Hinsichtlich der Höhe der zu erwartenden Entlastungswir-kung weicht der Bundesrat von seiner früheren Annahme,diese sei auf etwa ein Drittel zu bemessen, mit dem Hinweisauf „neuere statistische Daten“ ab. Hierzu weist die Bundes-regierung darauf hin, dass die insoweit vorliegenden statisti-schen Daten in den vergangenen Jahren keine aussagekräfti-gen tendenziellen Veränderungen aufweisen. Geprägt istrichterliche Arbeit insoweit im positiven Sinne in den ver-gangenen Jahren von dem Bestreben, abweichend von denbundeseinheitlich festgelegten Pensen die Erledigungszah-len über der Zahl der Eingänge zu halten und zwar unabhän-gig von der jeweiligen Einzelrichterquote. Aus den bereitsgenannten Gründen sind die von Münchbach und Lotz(ZRP 1999, 374, 380) mitgeteilten Daten, auf die sich derBundesrat bezieht, zur Beurteilung des Effizienzsteige-rungspotenzials bei vermehrtem Einzelrichtereinsatz unge-eignet. Anderweitige „neuere statistische Daten“ sind derBundesregierung nicht bekannt. Grobe Anhaltspunkte ge-ben – mit allen Vorbehalten – die unterschiedlichen Erledi-gungszahlen in den Bereichen, in denen bereits heute vonGesetzes wegen stets der Einzelrichter entscheidet. Die Er-ledigungszahlen bei den Amtsgerichten liegen im Vergleich

zu den Erledigungszahlen der Landgerichte in erster undzweiter Instanz nämlich um deutlich mehr als dreimal hö-her. Auch wenn den beim Landgericht in erster Instanz an-fallenden Verfahren ein höherer Schwierigkeitsgrad beige-messen und den landgerichtlichen Berufungsverfahren eineintensivere Bearbeitung – insoweit ist allerdings auch die inerster Instanz geleistete Vorarbeit in Rechnung zu stellen –zuteil wird, lassen sich die unterschiedlichen Erledigungs-quoten nicht allein hierauf zurückführen.

Für die Bundesregierung nicht nachvollziehbar ist die Be-hauptung, nach neueren rechtstatsächlichen Erkenntnisseserschiene die Erweiterung des Einzelrichtereinsatzes mitBlick auf die Qualität der Rechtsgewähr nicht mehr vertret-bar. Der Bundesregierung stehen solche, vom Bundesratnicht näher bezeichnete rechtstatsächliche Erkenntnissenicht zur Verfügung. Die ihr vorliegenden Untersuchungenund statistischen Daten belegen eher das Gegenteil. Bezo-gen auf alle erstinstanzlichen Streitigkeiten in Zivilsachenwerden bereits heute nahezu 90 % aller Sachen vom Einzel-richter erledigt. Der Vergleich der erstinstanzlichen Erledi-gungen bei den Landgerichten belegt weder unter Berück-sichtigung von Qualitätsmerkmalen noch hinsichtlich derAkzeptanz der Entscheidung Nachteile zu Lasten der Ein-zelrichterentscheidung (vgl. Antwort der Bundesregierungauf die Große Anfrage der Abgeordneten Alfred Harten-bach, Dr. Herta Däubler-Gmelin, Hermann Bachmaier,weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD, BT-Drs.13/7992 S. 6).

Bei einer bundesdurchschnittlichen Übertragungsquote von37,7 % im Jahr 1998 (vollständige Zahlen für 1999 liegennoch nicht vor) wurden nahezu 55 % der von den Landge-richten erlassenen streitigen Urteile vom Einzelrichter erlas-sen. Von den beim Landgericht in erster Instanz geschlosse-nen Vergleichen fielen rund 63 % auf den Einzelrichter, hin-gegen nur 37 % auf die Kammer. Und auch die Rechtsmit-tel- und die Berufungserfolgsquoten sind beim Einzelrichternicht höher als bei Kammerentscheidungen. Hingegen wer-den Entscheidungen ohne erheblichen Bearbeitungsauf-wand – bedingt durch den generellen Anfall bei der Kam-mer – durch Kollegialentscheidung erledigt. So zeigt sichbeispielsweise bei den Versäumnisurteilen ein signifikanterUnterschied.

Hieraus folgt, dass durch den generellen Anfall aller Sachenbei der Kammer nicht der repräsentative Querschnitt derVerfahren beim Einzelrichter anfällt, statistische Daten überErledigungsdauer und -quote deshalb nicht aussagekräftigsind. Hieran zeigt sich aber auch, dass häufig nicht dierechtlich und tatsächlich schwierigen Fälle der Entschei-dung durch den Kollegialspruchkörper vorbehalten werden,sondern Fälle, die vom Einzelrichter effizienter erledigtwerden könnten.

Die Bundesregierung teilt schließlich auch nicht die An-nahme des Bundesrates, durch die angestrebte Einzelrich-terquote von 70 % werde das Kollegialprinzip „faktisch ab-geschafft“. Soweit der Bundesrat das Beispiel Schles-wig-Holsteins mit einer Einzelrichterquote von 64,33 % an-führt, bleibt er den Nachweis schuldig, dass die dorterreichte Einzelrichterquote zu nachteiligen Auswirkungengeführt hätte. Die von der Bundesregierung vorgeschlageneEntwurfsregelung bedeutet vielmehr eine Stärkung der

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Kammerfunktion, weil sie deren Zuständigkeit – auch überdie Frage der Zuweisung an den Einzelrichter oder dieKammer – unabhängig vom wenig aussagekräftigen Streit-wert danach bestimmt, ob es sich um Rechtsmaterien han-delt, bei denen erfahrungsgemäß häufiger von rechtlichenoder tatsächlichen Schwierigkeiten der Sache oder vonRechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung auszugehenist.

Die Bundesregierung hält deshalb die Entwurfsregelung,die bereits bei Eingang des Rechtsstreits die Entscheidungdarüber vorsieht, ob die Sache vor der Kammer verhandeltwerden soll, für sachgerecht. Damit wird die Kammer vonRoutinearbeiten entlastet und den Fällen vorbehalten, in de-nen das Mehraugenprinzip geboten erscheint. Gleichzeitigbehält die Entwurfsregelung – anders als eine streitwertab-hängige Zuweisung der Eingänge an den originären Einzel-richter – die Entscheidungskompetenz in Materien, in deneneine rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit aufgrund desGegenstands der Streitsache zu vermuten ist, der Kammervor. Sie wird eine generell erstrebenswerte Spezialisierungund damit eine Qualitätssteigerung zur Folge haben.

Die Entwurfsregelung gewährleistet schließlich auch einebessere Einarbeitung von Proberichtern. Denn gerade durchden vermehrten Anfall von Kammersachen beim Einsatzvon Proberichtern wird der Einarbeitung von Berufsanfän-gern angemessener Rechnung getragen als in dem vomBundesrat herangezogenen Beispielsfall einer Übernahmedes Dezernats eines erfahrenen Einzelrichters durch einenProberichter, bei dem die Einzelrichterzuständigkeit gene-rell erhalten bleibt.

Zu Nummer 7 (Artikel 2 Nr. 72 – § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)

Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt.

Die Umsetzung des Vorschlags würde dazu führen, dass dieBerufung nur noch zulässig ist, wenn das Gericht des erstenRechtszuges sie zugelassen hat; einen Rechtsbehelf gegendie Nichtzulassung der Berufung durch das Gericht des ers-ten Rechtszuges sieht der Vorschlag nicht vor. Damit würdeder Rechtsschutz des Bürgers in einer beispiellosen und fürdie Bundesregierung nicht akzeptablen Weise verkürzt.

Die von dem Vorschlag ausweislich seiner Begründung in-tendierte Beibehaltung des geltenden notwendigen Be-schwerdewerts von 1 500 DM für die Zulässigkeit der Beru-fung widerspricht dem Anliegen des Entwurfs, streitwertab-hängige Zugangsbarrieren zum Rechtsmittel abzubauen unddamit nach den diversen, stets mit Einschränkungen derRechtsschutzmöglichkeiten des Bürgers verbundenen Ent-lastungsgesetze der zurückliegenden Legislaturperioden,die dazu geführt haben, dass gut 50 % der amtsgerichtlichenZivilurteile nicht anfechtbar sind, die Rechtsschutzmöglich-keiten für den Bürger wieder auf das angemessene Maß zuerweitern.

Zu Nummer 8 (Artikel 2 Nr. 72 – § 522 Abs. 2 und 3 ZPO)

Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt.

Die mit der Einführung des im Regierungsentwurf vorge-schlagenen Zurückweisungsverfahrens verfolgten Ziele,richterliche Arbeitskraft rationell einzusetzen und eine

möglichst frühe, den Rechtsstreit abschließende Entschei-dung herbeizuführen, gebieten es, differenzierende Erledi-gungsmöglichkeiten für Berufungen zu schaffen, die keineAussicht auf Erfolg haben und bei denen eine mündlicheVerhandlung auch nicht geboten ist, weil die Rechtssacheweder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entschei-dung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechtsoder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-forderlich ist.

Von den im Jahr 1998 (neuere Zahlen liegen noch nichtvollständig vor) gegen amtsgerichtliche Urteile eingelegten100 911 Berufungen hatten (Zahlen unter Berücksichtigungder in der Berufungsinstanz geschlossenen Vergleiche inKlammern) rund 20,8 % (33,4 %) ganz oder teilweise recht-lich Erfolg. Bei den 69 600 Berufungen gegen erstinstanzli-che Urteile der Landgerichte betrug diese Quote 20,3 %(38,3 %). Die Erfolgsquote wird durch eine Verschärfungder Präklusion in der Berufungsinstanz spürbar sinken, daderzeit zahlreiche Berufungen allein wegen neuen Vorbrin-gens Erfolg haben. Infolge § 531 ZPO-E wird dieser Tatsa-chenstoff künftig bereits in erster Instanz vorgebracht wer-den müssen und kann den dortigen Feststellungen zugrundegelegt werden, so dass es einer Korrektur durch das Beru-fungsgericht nicht mehr bedarf. Es ergibt sich damit ein er-heblicher Anteil von Rechtsmitteln, bei denen der Zwangzur mündlichen Verhandlung richterliche Arbeitskraft unnö-tig bindet und verfahrensverzögernd wirkt. Selbst wenn alleFälle, in denen derzeit in der mündlichen Verhandlung einevergleichsweise Streiterledigung gelingt, in das Hauptver-fahren gelangen, wird in mehr als der Hälfte der anfallendenBerufungsverfahren eine Zurückweisung in Betracht zu zie-hen sein.

Die Bundesregierung teilt die vom Bundesrat gegen das Zu-rückweisungsverfahren generell erhobenen Bedenken nicht.Im Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des zivilge-richtlichen Verfahrens und des Verfahrens der freiwilligenGerichtsbarkeit des Bundesrats vom 4. Dezember 1996 istausgeführt (BT-Drs. 13/6398 S. 30):

„Nach geltendem Recht hat das Berufungsgericht keineMöglichkeit, eine nach § 511a Abs. 1 Satz 1 zulässige Beru-fung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen. Aucheine offensichtlich unbegründete Berufung muss terminiertwerden, selbst wenn nach Eingang der Berufungsbegrün-dung für alle Mitglieder des Berufungsgerichts eindeutig er-sichtlich ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolghat. Durch diese Regelung wird richterliche Arbeitskraft un-nötig gebunden und die für verhandlungsbedürftige Fällenotwendige Terminszeit verkürzt. Zugleich wird die rechts-kräftige Erledigung der Streitigkeit verzögert, ohne dass mitder mündlichen Verhandlung ein Gewinn an Rechtsschutzverbunden wäre… Mit der Einführung der Nichtannahmedurch Beschluss erhält das Berufungsgericht ein praktikab-les Instrument, um offensichtlich unbegründete Berufungenrasch, ohne den Aufwand einer mündlichen Verhandlungund doppelte Befassung mit der Sache – nämlich bei Ein-gang der Berufung und bei der Terminsvorbereitung – zuerledigen…“

Zwischenzeitliche Erkenntnisse, die eine abweichende Be-wertung notwendig erscheinen lassen, sind der Bundesre-gierung nicht bekannt.

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Soweit der Bundesrat gegen die verfahrensrechtlicheAusgestaltung des Zurückweisungsverfahrens – dieseweicht vom früheren Entwurf des Bundesrats in Einzel-punkten ab – Bedenken erhebt, teilt die Bundesregierungdiese nicht.

Der Einwand, die zwingende Regelung sei unflexibel undwürde ohne hinreichende Rechtfertigung mit einer verzö-gerten Erledigung begründeter Berufungen zulasten des Be-rufungsklägers erkauft, greift nicht durch. Er verkennt, dassauch in den Fällen, in denen es letztlich zu einem Zurück-weisungsbeschluss nicht kommt, von einem überflüssigenZusatzaufwand nicht die Rede sein kann. Denn schon nachderzeitiger Rechtslage – davon geht auch die Begründungdes oben zitierten Bundesratsentwurfs aus – kann eine ein-gehende Berufung nicht bis zur Vorbereitung des Terminszur mündlichen Verhandlung unbearbeitet liegen bleiben.Vielmehr muss ab dem Eingang des Rechtsmittels verfah-rensbegleitend die Akte bearbeitet werden, um über die Zu-lässigkeit des Rechtsmittels befinden, Hinweise an denRechtsmittelführer erteilen und den Termin zur münd-lichen Verhandlung sachgerecht planen zu können. Im Üb-rigen ist dieser bei gesetzeskonformer Handhabung schonheute zu erbringende Aufwand – insbesondere wennschriftlich votiert wird – nicht vergebens, weil er in späte-ren Verfahrensabschnitten wieder nutzbar gemacht werdenkann.

Nicht geteilt werden kann auch die Einschätzung des Bun-desrats, das Zurückweisungsverfahren werde nur zu einergeringen Entlastung führen. Wird das Berufungsverfahrennach der ersten Bearbeitung der Akte oder auch erst auf dienach dem Hinweis ergangene ergänzende Stellungnahmedes Berufungsführers durch Zurückweisungsbeschluss erle-digt, entfällt die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung,der Aufwand für die Durchführung der mündlichen Ver-handlung und der Aufwand für das Absetzen des Urteils.Demgegenüber erscheint der Mehraufwand durch die ausGründen der Gewährung des rechtlichen Gehörs geboteneHinweispflicht und eine eventuelle ergänzende Beratungeher gering. Hinzu kommt, dass dem Anspruch des Rechts-mittelgegners auf eine frühestmögliche Entscheidung unddamit dem Beschleunigungsgebot durch das Zurückwei-sungsverfahren in herausragender Weise Rechnung getra-gen wird.

Soweit vom Bundesrat darauf hingewiesen wird, schnelleErledigungsmöglichkeiten für aussichtslose Berufungenbestünden schon derzeit, ist darauf hinzuweisen, dass dieMöglichkeit des Berufungsgerichts, eine Rücknahme desRechtsmittels anzuregen, durch die Entwurfsregelungennicht berührt wird. Vielmehr wird die Hinweispflichtvermehrt der rechtsmittelführenden Partei Gelegenheitgeben, eine kostengünstige Berufungsrücknahme in Er-wägung zu ziehen. Die Möglichkeit vorgezogener Ter-minierung beseitigt den überflüssigen Terminsaufwandnicht und würde die vom Bundesrat gerade beanstandeteKonsequenz haben, dass in Fällen, in denen die BerufungAussicht auf Erfolg hat, der Rechtsmittelführer eine Ent-scheidung erst später als notwendig erhalten würde. DieAufklärung von Missverständnissen und unklaren Beru-fungsbegründungen wird mit der Hinweispflicht sachge-recht bewirkt.

Zu Nummer 9 (Artikel 2 Nr. 72 – § 526 ZPO)

Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt.

Die Bundesregierung hält aus den in der Entwurfsbegrün-dung unter A III 2 e dargelegten Gründen an der Ausdeh-nung des Einzelrichtereinsatzes auch in der Berufungsin-stanz fest. Die vom Bundesrat besorgte Verpflichtung desBerufungsgerichts, den Rechtsstreit im Hinblick auf die Re-gelung in § 526 Abs. 1 Nr. 1 ZPO-E regelmäßig auf denEinzelrichter übertragen zu müssen, verkennt den ein-schränkenden Inhalt dieser Regelung, die aus binnen- undaußerjustiziellen Akzeptanzgründen lediglich sicherstellt,dass im Berufungsrechtszug nur solche Verfahren auf denEinzelrichter übertragen werden, die in erster Instanz nichtvon einem Kollegialspruchkörper entschieden worden sind.Das Vorliegen der Voraussetzungen der Nummer 1 ist hier-nach notwendige, nicht aber hinreichende Voraussetzungfür den Einzelrichtereinsatz. Die Stellungnahme des Bun-desrates lässt insofern außer Acht, dass die Übertragung desBerufungsrechtsstreits auf einen Einzelrichter nur unter denweiteren Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4 des § 526Abs. 1 ZPO-E zulässig ist, die eine sachgerechte Funktions-differenzierung zwischen Kollegialspruchkörper und Ein-zelrichter vorgeben.

Zu Nummer 10 (Artikel 2 Nr. 72 – § 529 Abs. 1 ZPO)

Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt.

§ 529 Abs. 1 ZPO-E wird entgegen der Auffassung desBundesrates weder Rechtsunsicherheit noch eine Mehrbe-lastung der Gerichte bewirken.

Gemäß § 525 ZPO geltender Fassung wird der Rechtsstreitvor dem Berufungsgericht von neuem verhandelt. Der Bun-desrat gibt den Regelungsgehalt dieser Bestimmung nur un-zureichend wieder, wenn er darin eine „unbeschränkte Be-fugnis zur Wiederholung erstinstanzlicher Beweisaufnah-men“ erblickt: Zum einen bezieht sich der Regelungsgehaltdes geltenden § 525 auf die gesamte Verhandlung und nichtnur auf eine etwaige Beweisaufnahme; zum anderen hat derGesetzgeber mit § 525 in erster Linie nicht etwa dem Beru-fungsgericht eine „unbeschränkte Befugnis“ eingeräumt,sondern vielmehr dessen Verpflichtung zur Neuverhandlungdes Rechtsstreits geregelt. Wenn der Bundesrat in seinerStellungnahme ausführt, dass die Berufungsgerichte hier-von nur „sehr zurückhaltend“ Gebrauch machen, so ka-schiert dies lediglich die eigentliche Diagnose, dass nämlichdie Berufungsgerichte dieser gesetzlichen Verpflichtung of-fenbar nicht in dem vom Wortlaut der Bestimmung nahe ge-legten Umfang nachkommen. Diese Diagnose wird bestätigtdurch extreme regionale Unterschiede hinsichtlich der Artder Erledigung: Während etwa beim OLG Hamm 34 % derBerufungsverfahren erst nach Durchführung eines Beweis-termins erledigt werden, sieht sich das Kammergericht le-diglich in 5,8 % aller Berufungsverfahren zur Beweisauf-nahme veranlasst. Ein ähnliches, kaum durch etwaige Un-terschiede der jeweiligen Prozessgegenstände erklärbaresZahlenspektrum ergibt sich bei den vor den Landgerichtenerledigten Berufungsverfahren. Beispielsweise werden imOLG-Bezirk Braunschweig in 16,5 % aller landgerichtli-chen Berufungsverfahren Beweistermine durchgeführt. Das

Drucksache 14/4722 – 160 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Landgericht Berlin sieht hierzu nur in 2,9 % aller Beru-fungsfälle Anlass.

Der Grund für dieses offenbare teilweise Leerlaufen derderzeitigen Regelung in § 525 liegt auf der Hand: Es istschlicht unökonomisch und dem Ansehen der Justiz eherabträglich, wenn das Berufungsgericht die in erster Instanzzutreffend festgestellten Tatsachen in zweiter Instanz auf-grund der von § 525 vorgeschriebenen Neuverhandlungnochmals feststellen muss. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO-Eschafft hier Abhilfe, da künftig das Berufungsgericht grund-sätzlich von den in erster Instanz festgestellten Tatsachenauszugehen hat und eine erneute Tatsachenfeststellung nurzu treffen hat, soweit aufgrund konkreter Anhaltspunkteernstliche Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeitder entscheidungserheblichen erstinstanzlichen Feststellun-gen bestehen.

Daraus resultiert entgegen der Auffassung des Bundesrateskeine zusätzliche Belastung für das Berufungsgericht. Dievom Bundesrat insoweit besorgte Pflicht des Berufungsge-richts, sich mit diesen Voraussetzungen auseinandersetzenund diese prüfen zu müssen, bevor es zur Beweiserhebungschreitet, liegt vielmehr sowohl im Interesse einer ökonomi-schen Verfahrensweise und schonender Ressourcennutzungder Justiz als auch insbesondere im Interesse der Parteien:Bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die an der Rich-tigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachen-feststellungen ernstlich zweifeln lassen, so würde eine den-noch angeordnete Beweiserhebung zu Lasten der Justiz undder rechtsuchenden Bürger lediglich unnötigen Aufwandund Kosten verursachen. Hat das Berufungsgericht hinge-gen aufgrund konkreter Anhaltspunkte ernstliche Zweifelan der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichenTatsachenfeststellung, so wird es diese Anhaltspunkte zumeinen ohne ins Gewicht fallenden Aufwand benennen kön-nen; das Gesetz verlangt auch insoweit lediglich eine kurzeZusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Ent-scheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht(§ 313 Abs. 3 ZPO), nicht aber die vom Bundesrat insoweitbesorgte „detaillierte Rechtfertigung“. Zum anderen aberwerden sich in aller Regel gesonderte Ausführungen hierzuohnehin erübrigen: Sie können revisionsrechtlich nur dannrelevant werden, wenn das Berufungsgericht aufgrund eige-ner Tatsachenfeststellung zu einer von der ersten Instanz ab-weichenden Tatsachenfeststellung gelangt. Diese ist aberbereits nach geltendem Recht im Berufungsurteil zu be-gründen, so dass die Neuregelung auch insoweit keinenMehraufwand verursacht.

Zusätzliche Belastungen für die erste Instanz sind von § 529ZPO-E ebenfalls nicht zu besorgen. Der Hinweis des Bun-desrates, dass Präklusionsregelungen zu einer Ausweitungdes Parteivortrags führen können, trägt in diesem Zusam-menhang schon deshalb nicht, weil § 529 Abs. 1 Nr. 1

ZPO-E in keiner Weise neuen Parteivortrag präkludiert.Eine Präklusionsregelung findet sich vielmehr in der vomBundesrat nicht beanstandeten Bestimmung des § 531ZPO-E.

Wenn der Bundesrat weiter besorgt, dass § 529 ZPO-E zueinem „verstärkten Ringen“ um die richtige Tatsachenfest-stellung in erster Instanz führe, so vermag die Bundesregie-rung darin einen Schwachpunkt der Entwurfsregelung nichtzu erblicken: Ein „Ringen“ um die richtige Tatsachenfest-stellung ist im Interesse der materiellen Gerechtigkeit viel-mehr gerade geboten und sollte schon heute das Handelnder Prozessbeteiligten bestimmen.

Der Hinweis des Bundesrates auf etwaige Auslegungs-schwierigkeiten hinsichtlich der Formulierung „ernstlicheZweifel“ und damit eine zu befürchtende Rechtsunsicher-heit überzeugt nicht. Der Entwurf führt mit dem Begriff derernstlichen Zweifel einen Prüfungsmaßstab für die Beru-fungsinstanz ein, der – unter Berücksichtigung der Ent-wurfsbegründung – einer revisionsrechtlich überprüfbarenAuslegung durch die Berufungsgerichte zugänglich ist. Da-bei ist nicht ersichtlich, dass Auslegung und Handhabungdieses Prüfungsmaßstabs im Vergleich zur oben dargestell-ten derzeitigen prozessrechtlichen Handhabung durch dieBerufungsgerichte zu einer größeren Rechtsunsicherheitführen werden.

Zu Nummer 11 (Artikel 2 Nr. 72 – § 567 Abs. 2 ZPO)

Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt.

Eine Anhebung der Wertgrenzen für die Zulässigkeit derBeschwerde gegen die von § 567 Abs. 2 ZPO-E erfasstenEntscheidungen über Kosten widerspricht dem Anliegendes Entwurfs, streitwertabhängige Zugangsbarrieren zumRechtsmittel abzubauen oder jedenfalls nicht zu erhöhen,um so ein angemessenes Maß an Rechtsschutzmöglichkei-ten für den Bürger zu erhalten. Der Vorschlag würde im Üb-rigen dazu führen, dass innerhalb des Beschwerderechts dieZulässigkeitsvoraussetzungen je nach Verfahrensgegen-stand (Beschwerde gegen Kostenentscheidungen oder ge-gen sonstige Entscheidungen) noch weiter als bisher schondifferieren. Für diese Ungleichbehandlung sind erheblicheSachgründe nicht ohne weiteres ersichtlich.

Einer Harmonisierung der Beschwerdewertgrenzen in § 567Abs. 2 ZPO-E ohne gleichzeitige Anhebung derselben stehtdie Bundesregierung hingegen aufgeschlossen gegenüber.Sie wird diese Frage im weiteren Gesetzgebungsvorhabenprüfen.

Zu Nummer 12 (Artikel 30 Nr. 8 Buchstabe b – § 66 Abs. 2ArbGG)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.

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