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Deutsche Zeitschrift fiir die gesamte Gerichtliche Medizin. 35. Band, Heft 3 Referatenteil. s. 209-30d Allgemeines. Thurow, Willy H.: Engliseh-Deutsehes und Deutseh-Englisches Wiirterbueh der Chemie. Nachtrag. TI. 1 u. T1. 2. Englisch-Deutsch u. Deutseh-Engliseh. Berlin-Zehlen- doff: Arthur Tetzlaff 1940. 85 S. RM. 15.--. Dieser Nachtrag zu den bereits vorliegenden Teilen des WSrtcrbuches bringt in schSner Zusammenstellung vor allem die technische Chemie. Er ist allen denen zu empfehlen, die nicht technische Fachleute sind und sich dutch die teilweise schwierige Wortbildung bei den technischen Begriffen finden mtissen. Kanitz (Berlin). Fog, Mogens: Die Form medizinise~er Mitteilungen. Ugeskr. Laeg. 1941, 1--5 ~D~nisch]. Praktische Anweisungen, in Anlehnung an ein editorial in J. of Physiol. 1938 und eine Schilderung yon Fishbein, Medical writing, Jama 1938. Einar S]Svall. Weinberger-Goebel, Kira: Zur Brandbestattung in Melanesien. Z. Ethnol. 72, 114--124 (1941). Die Verf. glaubt aus bestimmten Begleiterscheinungen (s. u.) bei der sporadisch {s. u.) in Melanesien auftretenden Brandbestattung darauf schliei3en zu kSnnen, da$ die Totenverbrennung aus Indien (fiber die indisehe Kolonisation in Indonesien um den Anfang der christlichen Zeitreehnung) stammt, wo sic schon im vedischen Altertum, nicht lange nach der Einwanderung der Arier (1200 v. Chr.), als gleichberechtigte Be- atattungsart neben dem Begraben vorkommt. Der s pr~historisehe Beleg ffir Leichenverbrennung stammt aus vollneolithischer Zeit, aus der syrischen Dorfkultur (Menghin: Weltgeschichte der Steinzeit. Wien 1931). Als eine alte Begleiterscheinung des Leichenbrandes lernen wir das Verstreuen der verkohlten Knoehenreste an be- stimmten Stetlen des Meeres oder in fliel~endes Wasser kennen. Das Verbreitungsgebiet der Kremation in Melanesien verglichen mit den rassischen, sprachlichen und sozio- ]ogischen VerhKltnissen dieser Gebiete l~i$t die Frage nach ihrer Herkunft noch im Dunkeln. Bedauerlicherweise fehlt jeder Hinweis auf die schSne sprachgesehichtliche Untersuchung Jacob Grimms, die er in seiner denkwfirdigen Akademierede ,,Ober das Verbrennen der Leiehen" (Abhandlungen zur Mythologie und Sittenkunde, Berlin 1865, im 2. Band der kleineren Schriften) niedergelegt hat. Hier finder sich bereits eine wichtige soziologische Erkenntnis: ,,Am leichtesten ]~13t sich der gegensatz beider be, ~stattungen durch "die annahme fassen, da$ das verbrennen nomadischen, kriegerischen vSlkern, das grab abet ackerbauenden angemessen erscheint.., dem einsameren ackermann sagte stille beisetzung im engen hause zu; wer das korn in die erde grub, dem mui~te geziemen auch selbst in die erde versenkt zu sein." Kresiment (Berlin). Gesetzgebung. fl[rzfevecht. Schmidt, Eberhardt: InquisitionsprozeB und Rezeption. Studien zur Geschiehte des Strafverfahrens in Deutschland vom 13. his 16. Jahrhundert. (Leipziger reehtswiss. Studied. Hrsg. V. d. Leipziger Juristen-Fak.) Leipzig: Theodor Weicher 1940. 85 S. RM. 4.--. Die bedeutsame Schrift yon E. Schmidt (Leipzig) beweist, dal] sich der Inqui- sitionsprozeB auf deutschem Boden seinen -- . Grund rinz'H'en nach wia~t~tlieh tier Methoden, mit denen zun~ichst in ihm die ~ Verbrechensverfolgung durchgeffihrt wur eWeS, l n~I~: his 15. Jahrhundert ohne EinfluB fremder Rechtsvorbilder entwickelt hat. Es handelt sich bei ihm also um ein Erzeug~c-~spraxls ~T~c'K~: -satzung. ~ ..... ............................v,~N~t~elt~r (ttambtirg). Yerbot yon Abtreibungs- und Verhiitungsmitteln. RdErl. d. RF~ u ChdDtPol. im RMdI. v. 9. 2. 1941- S-VC 3 Nr. 317/40. Minist.bl. Minist. Inn. A 1941, 257--259. Das yon den gerichtlichen Medizinern stets geforderte Verbot yon Abtreibungs- Z.f.d. ges. Gerichtl. Medizin. 35. Bd. 14

Gesetzgebung. Ärzterecht

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�9 Deutsche Zeitschrift fiir die gesamte Gerichtliche Medizin. 35. Band, Heft 3 Referatenteil. s . 2 0 9 - 3 0 d

Allgemeines. �9 Thurow, Willy H.: Engliseh-Deutsehes und Deutseh-Englisches Wiirterbueh der

Chemie. Nachtrag. TI. 1 u. T1. 2. Englisch-Deutsch u. Deutseh-Engliseh. Berlin-Zehlen- doff: Arthur Tetzlaff 1940. 85 S. RM. 15.--.

Dieser N a c h t r a g zu den bereits vorliegenden Teilen des WSrtcrbuches bringt in schSner Zusammenstellung vor allem die technische Chemie. Er ist allen denen zu empfehlen, die nicht technische Fachleute sind und sich dutch die teilweise schwierige Wortbildung bei den technischen Begriffen finden mtissen. Kani tz (Berlin).

Fog, Mogens: Die Form medizinise~er Mitteilungen. Ugeskr. Laeg. 1941, 1--5 ~D~nisch].

Praktische Anweisungen, in Anlehnung an ein e d i t o r i a l in J. of Physiol. 1938 und eine Schilderung yon F i s h b e i n , Medical writing, Jama 1938. Einar S]Svall.

Weinberger-Goebel, Kira: Zur Brandbestattung in Melanesien. Z. Ethnol. 72, 114--124 (1941).

Die Verf. glaubt aus bestimmten Begleiterscheinungen (s. u.) bei der sporadisch {s. u.) in Melanesien auftretenden Brandbestattung darauf schliei3en zu kSnnen, da$ die Totenverbrennung aus Indien (fiber die indisehe Kolonisation in Indonesien um den Anfang der christlichen Zeitreehnung) stammt, wo sic schon im vedischen Altertum, nicht lange nach der Einwanderung der Arier (1200 v. Chr.), als gleichberechtigte Be- atattungsart neben dem Begraben vorkommt. Der s pr~historisehe Beleg ffir Leichenverbrennung stammt aus vollneolithischer Zeit, aus der syrischen Dorfkultur (Menghin: Weltgeschichte der Steinzeit. Wien 1931). Als eine alte Begleiterscheinung des Leichenbrandes lernen wir das Verstreuen der verkohlten Knoehenreste an be- stimmten Stetlen des Meeres oder in fliel~endes Wasser kennen. Das Verbreitungsgebiet der Kremation in Melanesien verglichen mit den rassischen, sprachlichen und sozio- ]ogischen VerhKltnissen dieser Gebiete l~i$t die Frage nach ihrer Herkunft noch im Dunkeln. Bedauerlicherweise fehlt jeder Hinweis auf die schSne sprachgesehichtliche Untersuchung J a c o b Gr imms, die er in seiner denkwfirdigen Akademierede ,,Ober das Verbrennen der Leiehen" (Abhandlungen zur Mythologie und Sittenkunde, Berlin 1865, im 2. Band der kleineren Schriften) niedergelegt hat. Hier finder sich bereits eine wichtige soziologische Erkenntnis: ,,Am leichtesten ]~13t sich der gegensatz beider be, ~stattungen durch "die annahme fassen, da$ das verbrennen nomadischen, kriegerischen vSlkern, das grab abet ackerbauenden angemessen erscheint . . , dem einsameren ackermann sagte stille beisetzung im engen hause zu; wer das korn in die erde grub, dem mui~te geziemen auch selbst in die erde versenkt zu sein." Kresiment (Berlin).

Gesetzgebung. fl[rzfevecht. �9 Schmidt, Eberhardt: InquisitionsprozeB und Rezeption. Studien zur Geschiehte

des Strafverfahrens in Deutschland vom 13. his 16. Jahrhundert. (Leipziger reehtswiss. Studied. Hrsg. V. d. Leipziger Juristen-Fak.) Leipzig: Theodor Weicher 1940. 85 S. RM. 4.--.

Die bedeutsame Schrift yon E. S c h m i d t (Leipzig) beweist, dal] sich der Inqui- sitionsprozeB auf deutschem Boden seinen - - . G r u n d rinz'H'en nach w i a ~ t ~ t l i e h tier Methoden, mit denen zun~ichst in ihm die ~ Verbrechensverfolgung durchgeffihrt wur eWeS, l n~I~: his 15. Jahrhundert ohne EinfluB fremder Rechtsvorbilder entwickelt hat. Es handelt sich bei ihm also um ein E r z e u g ~ c - ~ s p r a x l s ~ T ~ c ' K ~ : -satzung. ~ . . . . . ............................ v,~N~t~elt~r (ttambtirg).

Yerbot yon Abtreibungs- und Verhiitungsmitteln. RdErl. d. R F ~ u ChdDtPol. im RMdI. v. 9. 2. 1 9 4 1 - S-VC 3 Nr. 317/40. Minist.bl. Minist. Inn. A 1941, 257--259.

Das yon den gerichtlichen Medizinern stets geforderte Verbot yon Abtreibungs- Z . f . d . ges. Gerichtl. Medizin. 35. Bd. 14

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und E_mp_ffingnisvcrhiitungsmitteln ist dutch vorstehenden ErlaB erfolgt. Durch Er- liiuterungen is~~auch - ~ten ges~st{{e-h{i-gs-{e~n~F-~{i?a~nten derartiger App~rate und Mittel die MSgliehkeit genommen, das Verbot in der Weise zu umgehen, dal~ sie den Aplaaraten und Mitteln Bezeiehnungen geben, die einen Verwendungszweek anderer Art wie Desinfektion, Sehutz vor Geschlechtskrankheiten n. dgl. vortgnschen. Das Publikum wugte yon jeher Beseheid, woza diese Al0parate und Mittel in Wirklichkeit dienen sollten nnd dienten, polizeiliehe and gerichtliche YerfQlgung der Verkgufer seheiterte dann aber aus formalen Griinden bzw. aus der UnmSgliehkeit, den Nachweis zn fiihren, dab die betreffenden Aloparate und Mittel im einzelnen Fail ausschliel~lieh zur Abtreibung und Empf/ingnisverhiitung dienten. Es bestand vielmehr stets die ~lSglichkeit, dab auch desinfizierende Wirkungen vorhanden waren, yon denen der Ver- kgufer behauptete, dab er ausschlieSlich diese gewollt habe. Mit diesem Verbo~ sind vet allem die ztt diinnen Spiilrohre aller Art und die Intrauterinpessare betroffen. Aueh d.er Arzt dar! i n Zukunft zeit!iche oder vortibergeheMe ~{ethoden der Empfgngnis- verhiigung nieht anwenden, es sei denn, dab derartige Nethoden gesetzlieh ausdrtieklieb erigubt OcIer angeordnet sin& Schackwitz (Berlin).

Frantz: Riehtung und Grundgedanken der reiehsgeriehtlichen Reehtspreehung zum Ehegesetz. Dtsch. Recht 11, 1028 (1941).

Der Verf. geht yon dem Gedanken aus, dal3 das Ziel der Rechtspreehung immer sein mull, dem Geist des Gesetzes gqrec!lt ZU...~,erden, wobei selbst der wortlant kein uniiberwindliehes Hindernis zu bilden braueht. Beziiglieh der Aufhebung der Ehe steht der w 37 des neuen Ehegesetzes im Vordergrnnde. tIgufig hat der Ehegatte den eigentliehen Aufhebungsgrund sehon bei der Ehesehliel3ung gekannt oder ihn zwa.r erst spgter erfahren, abet dann trotz der Kenntnis die Ehe fortgesetzt, weil 'er die Folgen, die der fragliche Umstand nach sieh ziehen sollte, nieht tibersah. Erkennt er spgter die Lage in ihrem ganzen Umfang und die dadureh bewirkte Zerst6rung der E_he, so kann er, wenn er nun die Aufhebung der Ehe begehrt, anf den Urgrnnd nieht zuriiekgreifen, well er eben darfiber nich~ geirrt und jedenlalts insoweit die Frist zur Erhebung der Aufhebungsklage vers/iumt hat. - - Bei der Frage, ob die Ehe zu seheiden oder aufrechtzuerhalten sei, mug in erster Linie ngeh den v61kisehen Belangen ent- schieden warden. Ftir Anfreehterhalt.ung der Ehe spreehen vor allem die Belange er- ziehungs- und unterhaltsbedtirftiger Kinder, unter Umstgnden auch die Biieksieht auf die beklagte Ehefrau; doeh ist die wirtsehaftliehe Stellung, die die Ehe der Fran gewghrt, nieht als ibr ,,wohlerworbenes Reeht" zu betrachten. Andererseits kann die Riieksieht auf die kinderreiehe Frau, die in treuer Erfiillnng ihrer ~utter]pfliehten alt geworden ist, a,ueh wenn die Kinder erwaehsen sind und ftir die Frage der Aufreeht- erhaltung der Ehe keine Rolle mehr spielen, den Fortbestand der Ehe sittlich reeht- fertigen. Heinr. TSbben (MOnster i.W.).

$ Anleitung zm' Intelligenzpriifung in Erbgesundheitsgeriehtsverfahren. Hrsg. v. Gerhard Kloos. Jena: Gus~av Fischer 1941. IV, 76 S. u. 5 Abb. RM. 4.50.

Die Beobachtung des Fehlens einer klaren Gliederung der Befunde, einer zu gerin- gen Vielseitigkei~ der Intelligenzuntersuchungen und die unzulgngliche Berttcksichti- gung der eigenflichen Verstandesaufgaben gegeniiber den Wissensfragen haben den Verf. zur Herausgabe der vorliegenden Fragensammhng veranlaSt. Der Umfang dieser Sammlung gentigt den praktischen Anforderungen vollauf. Auch die Gliederung in ,,Wissensbestand" und ,,Denkverm6gen" sowie deren Aufgliederung wird den A~> forderungen des Psychiaters an eine sachrichtige Intelligenzuntersuchung gerecht. Begriigenswert ist die Aufnahme yon Fragen/iber hauswirtsehaftliches und landwirt- sehaftliehes Wissen sowie die Umzeichnung der alten Binet-Bilder. Es wird natiirlieh nieht teieht sein zu entscheiden, welehe der zahlreiehen Fragen in den einzelnen Landes- teilen und den einzelnen BevSlkerungssehichten brauchbar sind, doeh gibt die grol~e Za_h!. der Fragen dem Untersueher die MSgliehkeit, eine Auswahl treffen zu kSnnen.

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Dss Biichlein wird sieher in den an der Beurteilung mutmM]lich Schwachsinniger be- teiligten Kreisen eine dankbare Aufnahme linden. Dubitscher (Berlin).

Roquette: NichtSffentliehkeit. Sehwe~gel~flichtinL.r der Erbgesu,~dhcits- .... g~rieht~e. Dtsch. Recht A H. 22, 1189 (19~1).

Der Grundsatz der NichtSffentliehkeit des Verfahrens der Erbgesundhe, it osgerichte hat eine viel grSl~ere Tragweite als der Grundsatz der 0ffentliehkeit des Verfahrens ffir Zivil- und Strafprozesse. Er erstreekt sieh fiber die vor den Erbgesundheitsgeriehten stattfindenden Verhandlungen nnd Termine hinaus aui den gesamten Umfang des Verfahrens, einsehlieNieh des Vorverfahrens vor dem Gesundhei~samt und des Naeh- verfahrens bei Dnrehffihrung des i/rztliehen Eingriffs. Er wirkt sieh auch nach Beendi- gung des Verfahrens noch in gleieher Weise aus, indem e r ~ ~ , - a - a - ~ - unbefu-gt-d ~ Personen naehtr~lieh Einbliek in das Verfahren erhalten kSnnen. DasSchweige- g e, bD~.doeziehl~si~a~uf:s~mtliche :Teile des Verfahrens. Es ist s an dem Verfahren und an der Durchftihrung des Eingriffs beteiligten Personen geriehtet. Die Sehweige- pfl~cht und die Nieht5ffentlichkeit des Verfahrens haben den gleichen Umfang und miissen ihn naturgemi~g haben. Denn die Sehweigepflicht dient der Sieherung der Nieht6ffentliehkeit des Verfahrens, welche ohne die Sehweigepflieht eine stUlrlp~e Vr163 Vo}schrTfU-dh% w des Gesetzes zur Verhiitung erbkranken Nach- wuchses ist demnaeh damn anszu-'N~ggen, dab als beteiligt Mle diejenigenPersonen an- zusehen sind, welehe yon dem InhMt eines Verfahrens vor dem Erbgesundheitsgerieh-t, sei es durchAkteneinsic}li;-o-d~r ~ ~tm:ch Teiinailm--e-an-e~ner VerIlgndinng 0dei einem Terrain oder dureh ttinzuziehung seitens des Amtsarztes oder bei Erledigung dienst- ]icher Obliegenheiten Kenntnis erlangen, und zwar ohne Rtieksieht darauf, ob diese Kenntnis w/ihrend des Laufes des Verfahrens oder erst naeh seiner Beendigung er- worben wird. Nur bei dieser weitgehenden Auslegung des Gesetzes kann der Zweek des Gesetzes in vollem Umfang erreieht werden. Dec Verf. stellt auch die Frage, wer zur Stellung des Strafantrags bei Verletzung der Scttweigepflicht eines Beteiligten befugt ist. In erster Linie ist der Betroffene selbst zur Antragstellung bereehtigt, dariiber hinans wird man abet aueh die Angeh6rigen seiner Sippe als antragsbereehtigt bezeiehnen k6nnen, jedenfalls diejenigen Sippenangeh6rigen, die mit ihm nahe ver- wandt sind. Naeh der ausdrficklichen Vorsehrift des Gesetzes ist such der Vorsitzende des Erbgesundheitsgeriehtes zur Stellung des Strafantrages befugt. Er ist dabei nieht darauf besehr/~nkt, den Strafantrag dann zu stellen, wenn 6ffentliche Interessen ver- letzt sind, sondern kann aueh bei Verletzung sehutzwfirdiger Privatinteressen des Betroffenen oder seiner SippenangehSrigen die Strafverfolgung dutch Antrag einleiten. Von der Schweigepflicht des Gesetzes kann eine Befreiung nieht erteilt werden. Die sehr wiehtige Arbeit yon R o q u e t t e wird das ungeteilte Interesse der Geriehtsmedi- ziner findeno Heinrich fSbben (Miinster i. W.).

Ehevermittlung fiir Unfruehtbargemaehte. i{dErl, d. Ri~IdI. v. 23. I. 1941 - - IVb 25 H/41 - - 1075a. Minist.bl. Minist. Inn. A 1941, 175--176.

In dem ErlM3 wird zun~ehst auf die Notwendigkeit der Ehevermittlung ffir Un- fruehtbargemaehte bingewiesen und bekanntgemacht, dab in einzelnen Gauen berei~s derartige Stellen bestehen. Um trotzdem.noeh bestehende Sehwierigkeiten, die vor allem darin bestehen, dal~ die den einzelnen Gaustellen vorliegenden Vermittlungs- gesuehe wegen begrenzter AuswahlmSgliehkeit nicht erledigt werden kSnnen, zu" be- heben, sind die Ehevermittlungsstellen im Hauptgesundheitsamt Berlin und beim Rassenpolitisehen Amt bei der Gauleitung Saehsen der NSDAP in Dresden instand gesetzt worden, ihre T/itigkeit fiber das ganze Reiehsgebiet auszudehnen. Linden.

Sehl~iger, llI.: Neue, [iir Arzte wiehtige Reiehsgeriehtsentseheidungen. Med. Welt 1941, 301--302.

RG.-Urteil v. 21. VI. 1940: Hat ein Arzt eine Fehldiagnose gestellt, so ist er ver- pfliehtet, nach Erkenntnis seines Irrtums, alles anzuwenden, urn die seh~dliehen Folgen tier Fehldiagnose abzumindern. Ein Arzt hatte einen SehenkelhMsbrueh zu-

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ngchst far eine Isehias gehalten und spgter nach Korrektur der Diagnose durch das RSntgenbild, ohne das R6ntgenbild selbst anzusehen, sieh mit einer Ruhigstellung zwischen Sands~cken begnttgt, start eine uktivere Therapie einzuleiten, die am Platze gewesen wgre; das RG. erkannte die Einrede des Arztes, dab die Sandsacktherapie bitliger gewesen sei, nieht an. - - RG.-Urteil vo 22. XII. 1939: Der Arzt ist grundsgtzlich verpflichtet, bei der Vornshme einer Operation die Schnittftihrung so zu wghlen, dal~ spiitere Seh~den vermieden werdem Lgl~t sieh jedoch vor Beginn der Operation nieht ttberblicken, welche von den in Frage kommenden Schnittffihrungen unter Be- riicksiehtigung des Gesamtzustandes des Kranken die richtige ist, so kann der Arzt naehtr~glich nicht verantwortlich gem~cht werden, wenn sieh spg.ter die gewghlte Sehnittftthrung als unzweekm~13ig erweist. Im gleichen Urteil wird ausgesproehen, dab der Arzt ledigtich verpflichtet ist, einem Kranken bei Einholung der Zustimmung zu einer Operation die Art des Eingriffes in grot3en ZC~gen darzustellen ;es kann ihm ~ber nicht auferlegt werden, dal~ er jede m6gliche, fernliegende Komplikation vorher mit dem Kranken erSrtert. - - RG.-Urteil v. 27. IV. 1940: Die Tgtigkeit des V e r t r a u e n s - a r z t e s der grankenkasse gilt als Austibung 5ffentlieher Gewalt; fttr sehuldhaftes Han- deln oder Unterlassen halter naeh den Grundsgtzen der Beamtenhaftung gem. w 839 BGB. die vorgesetzte BehSrde, ngmlieh die LVA. Wenn die Krankenkasse dutch den Vertrauensarzt Nachpr/ifungen bei Kranken vornehmen l~igt, so ist sie verpfliehtet, dem Vertrauensarzt alle geeigneten Unterlagen zur Verfiigung zu stellen; wird dies unterlassen und ergeben sieh hieraus Fehlbegutaehtungen, die den Kranken seh~digen, so haftet die Krankenkasse. - - RG.-Urteil im RGSt. 74, 217: StSrungen des Willens-, Gefiihls-, and Trieblebens bei erhaltener Verstandestgtigkeit kSnnen als k r a n k h a f t e S t S r ung der Ge i s t e s t i i t i gke i t im Sinne yon w 51 StGB. angesehen werden; mit derartigen St6rungen ist erfahrungsgemgl3 bei Miinnern zu reehnen, die naeh langem tadelfreiem Leben Verbreehen gegen die Sittliehkeit begehen; die Frage naeh der geminderten Schuldf~higkeit und die Frage, ob einem vermindert Sehuldfiihigen die Strafe zu mildern ist, sind voneinander zu scheiden. Nur fiir die zweite Frage ist die vom sittlichen Stundpunk~ aus zu stellende Forderung yon Bedeutung, dab sieh der geistig Minderwertige bemiihen mug, seine gemeinsehaftsschgdlichen Anlagen dutch besondere Anstrengungen auszugleiehen. Be Mueller (K6nigsberg i. Pr.).

Hesse, G.: Die torensisehe Bedeutung lnil~gliiekter Extraktionen, insbesondere zuriiekgelassener Wurzeln. (Zahngrztl. inst., Univ. Jena.) Dtseh. zahn~irztl. Wsehr. 1941, 93--97.

Frieke, E.: Die forensisehe Bedentung millgliiekter Extraktionen, insbesondere zuriiekgelassener Wurzein. Entgegnung zu dem Artikel in Nr, 7 der DZW. yon ProL Dr. Hesse-]ena. Dtsch. zahn~irztl. Wschr. 1941, 225--226.

Hesse: Die forensisehe Bedeutung miBgliiekter Extraktionen, insbesondere zurtiek- gelassene Wurzeln. Stellungnahme and Sehlullwort zur Entgegnung (DZW., lt. 15) Dr. Friekes. Dtseh. zahniirztl. Wschr. 1941, 271--272.

An Hand eindrueksvoller Beispiele kommt Verf. zu der Forderung, dul~ m~n sieh mit dem Belassen yon Wurzeln bei mil3gliiekten Zahnextraktionen nieht begnt~gen dtirfe, in der Hoffnung, die Fragmente wiirden einheilen oder spgter yon selbst heraus- kommen. In erhShtem Mal3e gilt das ftir mil~gliiekte Extraktionen bei Entzfindungs- prozessen. Denn bei vom Zahnsystem ausgehenden Entziindungen ist der Zahn die Ursaehe und naeh ehirnrgiseher Grundregel als Ursaehe zu entfernen. Die in ProzelL verfahren beliebten Einw~nde, die eitrige Entziindung sei dureh Mundbakterien oder im Blur kreisende Bakterien verursaeht, Wurzelreste heilten sehr oft im Kiefer ein, werden abgelehnt. Denn Wurzelentziindungen, Abseesse, Phlegmonen heilen naeh operativer Behandtung (einsehlieglieh Wurzelentfernung) meist aus and stellen sieh yon dieser Stelle aus nieht wieder Bin. Der Saehverstiindige sell ein sehuldhaftes Ver- halten nur aussehliegen, wenn trotz restloser Entfernung naehtrgglieh eine u merung eingetreten ist - - was nattirlieh vorkommen kann. Zur Sieherung mfissen

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die entfernten Zal~nteile nachtr~glich untersucht werden, gegebenenfalls ist die leere Alveole zu sondieren oder in komplizierten F/~llen nachtr~gliche R6ntgenkontroll- aufnahme erforderlich. Bei Ablehnung der vom Zahnarzt geforderten nachtr/~glichen Wurzelentfernung bei bestehender Wurzelhautentziindung gentigt nicht der Rat, der Patient solle erst bei erneutem Auftreten yon Schmerzen wiederkommen, der Patient muf~ vielmehr auf die ernsten Komplikationsm6glichkeiten aufmerksam gemacht werden. Auch in schweren F/~llen yon Wurzelextraktionen kann die Narkose als leben- bedrohendes Verfahren racist dutch die Leitungs- (! Ref.) Anisthesie ersetzt werden. - - F ri c k e h~lt nicht in j edem Fall einer akuten eitrigen Entztindung die Wurzelextraktion far sofort und bedingungslos erforderlich bzw. nicht far stets ausreichend, um den Eiterabflu~ aus Senkungsabscessen zu gew/~hrleisten, verlangt abet t~berweisung in chirurgisch fachgeschulte H~nde. - - Auch Hesse gesteht zu, da$ man bei Er6ffnung eines Abscesses. bei hochgradiger Xieferklemme das Belassen einer Wurzel zun/ichs~ verantworten kSnne, wie es iiberhaupt bei m6glicher Wurzelkanalbehandlung in Be- tracht komInt. Kresiment (Berlin).

Warneyer: Behandlungsduldung. Chirurg 18, 258--261 (1941). Verf. nimmt Stellung zu Ausftihrungen, die H t ibne r fiber die Duldungspflicht

von Operationen gemacht hat (vgl. diese Z. 88, 435 u. 436; Verb. Dtsch. Ges. Unfallheilk. 1985). Das RG. hat in den letzten Jahren die Pflicht zur Behand- lungsduldung erweitert; so wurde durch Urteil yore 15. XII. 1932 (RGZ. 189, 131) die operative Entfernung eines Abscesses im Darln (Mastdarmfistel? Ref.) fiir zumutbar erkl/irt, ebenso eine Sehnennaht an der rechten Hand (Urteil vom 25. I. 1935, Rechtspr. 1985, Nr. 109), fernerhin auch die Duldung einer Operation, die in Narkose vorzunehmen ist (Urteil yore 26. IV. 1938, Jur. Wsehr. 1988, 2141 u. RGZ. 189, 131). Das RVA. ist in der einsehl~gigen Rechtspreehung zuriiekhaltender gewesen, es hat zwar in einer Entseh. yore 4. XII. 1935 (Entsch. Reichsvers.amt 89, 269) die operative Beseitigung einer habituellen Schultertuxation als zumutbar erkts jedoch die Duldungspflicht einer Lumbalpunktion abgelehnt (Urteil vom 25. IV. 1940, Entsch. Reichsvers.amt 4fi, 263). Im Kommentar zur Deutschen Unfallversicherung von S c h r a e d e r und S t r i ch vom Jahre 1940 und in einer Entscheidung des OVA. Dortmund (Berufsgenossenseh. 1984, 23) wird auf die Notwendigkeit einer erweiterten Duldungspflicht yon Operationen hingewiesen. Verf. sieht als sicher an, daft die yon Hi ibne r aufgestellten Leits~tze vom RG. und RVA. anerkannt werden wiirden. Die Leitsgtze haben zum Inhalt: Eine Narkose ist unbedenklieh, der Verletzte muft organisch gesund und nieht zu alt (nicht mehr als etwa 50 Jahre) sein, die Operation darf keine schwere Entstellung oder Verstiimmelung bedingen, eine Entfernung lebenswiehtiger innerer Organe (Magen-Darmkanal, Nieren) oder eine ErSffnung der grol~en KSrper- h6hlen oder yon Gelenken diirfen nicht stattfinden, ausgenommen sind einfache Brtiche. Gef/i6naht kommt nieht in Betracht, Nervennaht nur unter besonderen Umstiinden.

B. Mueller (K6nigsberg i. Pr 0.

Thiel, L.: Noehmals: Erzwingbarkeit der Diphtherieserum-Einspritzung.~ Dtsch. )~rztebi. 1941 I, 168--169.

Nach einem Bericht yon Hel lwig im Dtsch. Xrztebl. 1941, 102 hatte sich das RG. auf den Standpunkt gestellt, dal3 ein Arzt, der dutch den Vater usw. eines minder- j/~hrigen Kranken verhindert werde, eine nach allgemeiner Ansicht richtige und wahr- scheinlich lebensrettende Therapie vorzunehrnen, z. B. eine Diphtherieserumeinspritzung, nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet sei, die Hilfe des Vormundschaftsgerichts oder der Polizei in Anspruch zu nehmen (vgl. diese Z. 35, 14). Verf. hat Bedenken, da$ ein Arzt, der doch ein Helfer sei, die Hilfe der Polizei in Anspruch nehme, dies sei unter Umst~nden geeignet, das Vertrauen zwischen Arzt und Kranken zu erschtit. tern; vielmehr solle in solchen F/illen der Amtsarzt alas Recht erhalten, die notwendige Therapie fiber den Kopf des Sorgebereehtigten hinweg anzuordnen. B. Mueller.

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SchNger: Haftung fiir Riintgensehaden. Dtsch. reed. Wschr. 1941 I, 154--155. tJberweist ein Arzt einen Kranken zur Diagnostik oder Bestrahtung einem R6ntgen-

institut, so ist dieses bei etwaigen Sehadigungen gemiil~ w 278 BGB. haftpfliehtig. Wird aber ein RSntgenapparat einem Arzt zur freien Benutzung zur Verfiigung ge- stellt, so barter dieser Arzt (RGZ. 118, 41). Der R6ntgenarz* kann sich zwar zur Durch- ftihrung einer Bestrahlung einer vorgebildeten Gehilfin bedienen; er muff aber dig i/rztliehe Oberaufsicht ausfiben (Urt. d. RG. v. 19. I. 33, Dtsch. ~rztebl. v. 13. IV. 33). Das Einlegen des Filters braneht bei Vorhandensein einer roll ausgebildeten Gehilfin nieht fiberwaeht zu werden, doeh ist die Dosierung und Bestimmung des Bestrahlungs- feldes Aufgabe des Arztes (Jut. Wseh. 1935, 35r Die anderen RG.-Entseheidungen dieses Aufsatzes sind den bekannten Bfiehern G o l d h a h n usw., Chirurgie und tleeht und L ie r t z -P . , Arztreeht entnommen. B. Mueller (K6nigsberg).

Reh, Th.: Mgdeeins toxieomanes et loi f6d~rale sur les stup~fiants. (Rausehgift- siichtige Xrzte und eidgenSssisehes Gesetz fiber die Rausehgifte.) Gesdh- u. Wohlf. (Zfirich) 21, 72--77 (1941).

Verf. gibt eine kurze historische Einleitung. Nach P o ] i s e h sind etwa 1% der Arzte Jn Deutschland rausehgiftsfiehtig, in der Sehweiz ist die Zahl etwa ebenso. Aueh unter dem Sanitgtspersonal mul3 etwa 1% als rausehgiftsfiehtig angesehen werden. Das Sehweizerisehe Gesetz tiber die Rausehgifte yore 23. VI. 1923 verbietet niehtXrzten, Dentisten, Tiergrzten usw. zu ihrem laufenden Bediirfnis sieh Ransehgifte zu verschaffen. Wenn die X rzte diese ,,ad nsum proprium" verwenden, so ist ,,dieser Fall nieht in Be- traeht gezogen worden", wie jfingst eine eidgen6ssisehe Beh6rde zugeben mul~te. In der Tat variieren die Bestimmungen yon Kanton zu Kanton. Wenn in einem K~nton ein siiehtiger Arzt mit einer Verweisnng davonkommt, kann er in einem anderen Kanton mit Gef~tngnis bis zu 1 Jahr und Geldstrafe his zu 20000 Franken, evtl. mit Gef~ngnis and Geldstrafe betraft werden. Ein anderer Kanton h~lt es ffir geeignet, den Arzt zu einer Entziehungskur zu zwingen und ihm die Erlaubnis zur Versehreibung yon Betiiubungsmitteln zu verbieten. Im einzelnen werden in 11 Kantonen Strafen und Yerweisungen gehandhabt, in 5 Verbot der Rausehgiftversehreibung, in 3 Einsehr~inkung der Versehreibung und in 5 Zwangsentziehungskuren. In 6 Kantonen geht man bis zur Praxisentziehung. Aus einer Umfrage bei den Eidgenossensehaften liefen 16 Ant- worten yon 23 ein. Daraus ist ersiehtlieh, daf~ in 33 Fgllen gegen ~rzte und in einem Fall gegen einen Dentisten vorgegangen worden ist. Und zwar wurde bestimmt in 18 F~llen Entziehungskur, in 7 Fgllen Entziehungskur mit Verbot der Rausehgiftmittel- versehreibung, in 3 Fiillen Einsehriinkung der Beti~ubungsmittelverordnung, in 2 F~tllen Praxisentzug, in 2 Fgllen {Tbergabe an die Justizbeh6rde, in 1 Fall iirztliehe l~ber- waehung und in 1 Fall Einsehreiten ohne n~here Bezeiehnung. Maria Cicconi.o

Becker, W.: Sehlafmittelmillbraueh und seine reehtliehen Folgen. Med. Welt !941~ 379--381.

Es wird insbesondere auf die reehtlichen Folgen hingewiesen, die sieh fiir den Arzt naeh der Reichs/irzteordnung und dem Strafgesetzbuch bei unbegrfindeter u bung ergeben k6nnen. (Verf. hi/lt sieh dabei nicht streng an die Sehlafmittel, sondern faBt ganz allgemein die Suchtmittel ins Auge.) Eine leiehtsinnige Verschreibung yon Mitteln, die zur Erzeugung einer Sucht f~ihrt, kann unter Umst~inden als fahrlgssige K6rperverletzung im Sinne yon w 230 StGB angesehen werden, da der Arzt fahrlgssig handelt, wenn er das Abgleiten des Patienten in eine Sueht erm6glieht. Aufterdem kann die Versehreibung yon suehterzeugenden Mitteln aueh zivilreehtliehe Folgen haben und zu Sehadensersatzanspriiehen yon seiten des Kranken ffihren. Verf. vertritt den Standpunkt, dab ein Kranker, dem fiir lgngere Zeit Opiate oder andere Mittel, die eine Sueht hervorrufen k6nnen, verabreieht werden sollen, vorher seine Einwitligung zu dieser Behandlung geben mfisse. Auf die M6gliehkeit der Sehlafmittelsueht als Gefahrenquelle fiir den Stral3enverkehr wird hingewiesen. Es ist deshalb der Vorsehlag gemaeht worden, bei Verkehrsunfiillen nicht nur die Blutuntersuehung auf Alkohol zu

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veranlassen, sondern auch aine Prti~ung auf atwa vorangegangenan Genug pharma- zeutisahar Mittel vorzunehmen. Zech (Wunstorf i. Hann.).

Mayer, Julius: Antr~ige zur Sehwangersehaftsunterbreehung wegen Itaut- und Ge- schleehtskrankheiten aus den Jahren 1935--1938. (Dermatol. Klin. u. Poliklin., Univ. M~/tnchen.) Mtinch. mad. Wschr. 1941 I, 342--344.

Antrgge wurden in den Jahren 1935--1938 insgesamt 11359 gestellt und darunter 24 Hautfiille, hiervon nut 6 Fs aus dam Gebiete der Dermatologie. Bei 4 F~Lllen ban- delta es sich urn Sahwangerschaftstoxikose der Haut, die beidan tibrigan Antrgge be- zogen sieh einmal auf eine ausgedehnta Hauttuberkulose und zum anderen auf eine starke Elephantiasis, bai dan tibrigen 17 Fgllen erfolgten die Anir~Lge wegen luischan Leidans. Diese F~Llla warden einzeln besprochen. Bei den ainzalnan Fgllen wird an- gegeben, warum in dem einen Fall der Antrag genehmigt und in dem andaren abgelahnt wurde. FSrster (Marburg a. d. L.).

(]ernyeh, F. S.: Ein Fall der professionellen Ansteckung mit Gonokokken. Uro- togija (Moskau) 17, Nr 2, 97--98 (1940) [Russisah].

Es handelt sich um einen Fall, wo eina Xrztin beim Durchfiihren der J a n at sahen Sptilungen bei akuten Gonorrhoikern sich den Finger mittals eines Glassplitters ein- schnitt. 2--3 Stunden spgter versptirte sie ein Unwohlsein. Am 3. Tage zeigte sieh .an der Verwundungsstelle eina fief in der Haut sitzende hirsekorngrol3e Pustal yon blfiulicher Fgrbung. Die Infektion nahm einan allgemeinen Charakter an und die Temperatur wurda saptisch. Obwohl as aus dam Blute keine Erreger zu ztiehten ge- lang, lial3 doah die stark positive B o r d e t - G e n g o u s c h e Reaktion und der Charakter dar Gelenkentziindungen auf eine Gonosepsis sahliel3an. Auch best/itigte das heftige Reagieren der Erkrankten auf kteine Dosen yon Gonovaacine die Richtigkeit der Diagnose. Die Therapie bestand in einer lokalen Behandlung der Gelenke mittels der Stauungshyperiimie und, wie sehon erw/ihnt, einer Gonovaccineainftihrung; 22 In- jektionen in Dosen yon 2--120 Mill. Bakterien. Naeh Verlauf eines Jahras waren in der Ful~spanne noah Sehmarzan zu versptiren, basondars in den Farsen. R6ntgenolo- gisch zeigte sich in den Ful3knoehen eina Osteop0rose und aine Verellgerung der Spalte zwisehen der 1. und 2. Reiha dar Tarsa]knoehen. Die Gelankfliiehen waran uneben mit verwischten Grenzlinien. H. Pal&'ok (Rostock).o

Vererbunel~wlssen~cbaft und Rassenhygiene.

Kiiper, M.: Der Reehtsstreit auf Feststellung des Bestehens oder Niehtbestehens der blutmiiNgen Abstammung. Erbarzt 9, 49--64 (1941).

Naeh einleitenden Bemerkungen tiber die frtihere Bedeutung der w167 1593 und 1717 und des in der Bestimmung des w 1589, Abs. 2 BGB. hervortretenden Untersehiedes zwischen der blutsmgl3igen und der ,,gesetzliehen" Abstammung wird auf die erste Entscheidung des Reiehsgerieht s vom ]4. X. 1937 ausftihrlicher eingegangen. Schon damals hat das Reiehsgeriaht mit dieser Entscheidung zu arkannen gegaban, dal] es im Feststallungsverfahren nicht dan Untersuehungsgrundsatz, sondarn den Verhandlungs- grnndsatz angewendet wissen wollta. Dieses Urteil ist aber in der grunds/itzlieh neuan Entseheidung yore 15. VI. 1939 a]s eine NotlSsung bezeiehnet worden. Sagt doah such OLGR. Dr. Wah zu dam neuen Urteil: ,,Ein ]angjghrigar Meinungsstreit ist nunmehr dureh den Spruch des Reichsgeriehts ira Sinne lebenseehter und volksnaher Reeht- sprechung ausgetragen." Tats~Lchlieh schliegt diase Entschaidung des Reiehsgerichts eine Engwicklung im nationalsozialistischen Sinne ab. Ftir ~ e auI Feststellung .des Bestahans oder Nichtbestehens der blutsmgftigen Abstammung ist in arster Instanz alas Landgericht zust~ndig, w~hrend nach wie~or d~e-U-~rh~lts-~e-~e]~/~ ~~ erhoben werden muff. Durch die ~r im Gegensatz zu frtiher, wo der Verlmndlungsgrundsatz angewendet wurde - - ~ e r F e s t s t ~ d e r a l l e ~ n Bestimmung durch die Parteien entzogen. Die ~ u n g des Recht~s~stre'iTs d u r c ~ e i T ' C e ; s g u m n ~ {sT ~ ~ d e s ~ B ~ l ~ l a g t e n