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GESETZLICHE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR HÖRFUNKWERBUNG Willheim Rechtsanwalt, 6. Oktober 2005

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GESETZLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

FÜR HÖRFUNKWERBUNG

Willheim Rechtsanwalt, 6. Oktober 2005

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INHALTSÜBERSICHT

INHALT

RechtsgrundlagenWerbung – DefinitionWerbebestimmungen des Privatradiogesetzes im Überblick

1. Werbezeit2. Werbeverbote3. Trennungsgrundsatz4. Sonderfragen zur Kennzeichnung

4.1 Programmhinweise4.2 Veranstaltungshinweise

4.3 Gestaltete An- und Absagen von Patronanzhinweisen

5. Klassische Sonderwerbeformen

5.1 Sponsoring

5.2 Product Placement 5.2.2 Gewinnspiele

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RECHTSGRUNDLAGEN

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RECHTSGRUNDLAGEN

Privatradiogesetz für terrestrisch analogen Rundfunk („PrR-G“);

Privatfernsehgesetz für Hörfunk über Satelliten und Kabel („PrTV-G“)

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WERBUNG - DEFINITION

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WERBUNG - DEFINITION

WERBUNG:

(a) Kommerzielle Werbung; oder

(b) Nicht kommerzielle Werbung

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WERBUNG - DEFINITION

(a) Kommerzielle Werbung:

jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks, oder freien Berufes, die

gegen Entgelt oder ähnliche Gegenleistung gesendet wird,

mit dem Ziel, den Absatz von Waren bzw. Dienstleistungen gegen Entgelt zu fördern

Eigenwerbung

Werbesendungen nach dem PrR-G

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WERBUNG - DEFINITION

EIGENWERBUNG:

Jedes Aufmerksammachen des Rundfunkveranstalters auf sich oder sein Programm

Beispiel:Medienprojektverein Steiermark, „Soundportal Graz“Hinweis auf Konzert der Gruppe „Saybia“ aus der Reihe „Soundportal in Graz“(vgl. KOA 1463./05-04)

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WERBUNG – DEFINITION

WERBESENDUNGEN NACH DEM PrR-G:

Spots;

Kurzsendungen;

gestaltete Werbesendungen; und

gestaltete An- und Absagen von Patronanzhinweisen

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WERBUNG - DEFINITION

(b) nicht kommerzielle Werbung:

Nicht gegen Entgelt oder gegen sonstige Gegenleistung

für karitative Zwecke;

für politische Parteien; und

Werbesendungen nach dem PrR-G

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WERBEBESTIMMUNGEN DES PrR-G IM ÜBERBLICK

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WERBEBESTIMMUNGEN

1. Werbezeit2. Werbeverbote3. Trennungsgrundsatz4. Sonderfragen zur Kennzeichnung und Trennung4.1 Programmhinweise

4.2 Veranstaltungshinweise

4.3 gestaltete An- und Absagen von Patronanzhinweisen

5. Klassische Sonderwerbeformen5.1 Sponsoring

5.2 Product Placement5.2.2 Gewinnspiele

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WERBEZEIT

1. MAXIMAL ZULÄSSIGE WERBEZEIT:

Im Jahresschnitt max. 172 min pro Tag

Abweichungen von 20 vH pro Tag zulässig

Einzurechnen sind:

1. Spots2. Kurzsendungen3. Gestaltete Werbesendungen4. Gestaltete An- und Absagen von Patronanzhinweisen

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WERBEVERBOTE

2. WERBEVERBOTE

1. Tabakwaren2. Spirituosen (ab Mindestalkoholgehalt von 15% vol)3. Unter der Wahrnehmungsgrenze liegende Werbung4. Irreführende Werbung5. Werbung die Interessen der Verbraucher schadet6. Schleichwerbung7. Für Personen, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen8. Werbetreibende dürfen keinen Einfluss auf Programminhalte haben9. Keine Unterbrecherwerbung bei Übertragung von Gottesdiensten, Sendungen mit religiösem Inhalt, Kindersendungen, Nachrichtensendungen und aktuellen Magazinen (Nachrichtenmagazin)

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EXKURS: SCHLEICHWERBUNG

Schleichwerbung – Gekaufte Berichte

wird ein redaktioneller Beitrag so gestaltet, dass ein bestimmtes Unternehmen/Produkt besonders hervorgehoben wird

Qualifikation als Schleichwerbung durch die zuständigen Behörden möglich;

vorallem dann, wenn der Rundfunkveranstaltzer ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung für die Erwähnung erhalten hat;

ZuhörerInnen werden über den eigentlichen Zweck – Werbung – durch die Gestaltung als redaktioneller Beitrag irregeführt.

TIPP: Gestaltung solcher Beiträge als Werbesendungen

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TRENNUNGGRUNDSATZ

3. TRENNUNGSGRUNDSATZ:

3.1. TATBESTANDSMERKMALE

3.2 BEISPIELE

(i) eindeutige Erkennbarkeit; und

(ii) akustische Trennung

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TRENNUNGSGRUNDSATZ

3.1 TATBESTANDSMERKMALE:

Klare Erkennbarkeit

UND

eindeutige akustische Trennung von anderen Programmteilen

2 kumulative Anforderungen: Erkennbarkeit UND Trennung

fehlende Erkennbarkeit trotz Trennung möglich

Trennung vor und nach der Werbung

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TRENNUNGSGRUNDSATZ

3.2 BEISPIELE:

(i) Eindeutige Erkennbarkeit

Nicht als eindeutig erkennbar wurde von der Rechtsprechung angesehen (vgl. Radio Stephansdom BKS 611.001/0006-BKS/2005):

Nachrichtenmäßige Verlesen von Schlagzeilen in einer Werbung für die Tageszeitung „Die Presse“;

Gestaltung wie eine Nachrichtensendung;

ZuhörerInnen haben den Eindruck, es handelt sich um Kurznachrichten.

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TRENNUNGSGRUNDSATZ

(ii) Akustische Trennung

Nach der Rechtsprechung des BKS jedenfalls ausreichende akustische Trennmittel:

Werbepling Sendungssignation am Ende eines Spots (Energy 104.2, BKS Gz 611.001/0002-BKS/2005)Uhrzeit und Begrüßung durch Moderatoren am Ende eines Spots (Energy 104.2, BKS Gz 611.001/0002-BKS/2005)Sender-Jingle am Ende eines Spots (Antenne Vorarlberg BKS GZ 611.0001/0010-BKS/2005)

Nach der Rechtsprechung des BKS nicht ausreichende akustische Trennmittel:

Pause als WerbetrennerMusiktitelWechsel von Sprechern bei gleichzeitiger Änderung der Sprechstile und technischer Veränderung der Klangbilder der StimmenUnterlegung des gesprochenen Wortes mit einem Musikbett

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SONDERFRAGEN

4. SONDERFRAGEN ZUR KENNZEICHNUNG UND TRENNUNG

4.1 Programmhinweise

4.2 Veranstaltungshinweise

4.3 gestaltete An- und Absagen

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SONDERFRAGEN

4.1 Programmhinweise

Programmtrailer sind Programmbestandteil

nicht als Werbung zu kennzeichnen bzw. zu trennen

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SONDERFRAGEN

4.2 Veranstaltungshinweise

Einschaltung von Hinweisen gegen Entgelt oder ähnliche Gegenleistung;

Werbesendungen iSd PrR-G;

Einrechnung in höchstzulässige Werbezeit;

Trennung durch akustische Mittel vom übrigen Programm;

auch bei Vermischung von entgeltlichen und unentgeltlichen Hinweisen; und

bei Veranstaltungskalender reicht Trennung am Anfang und Ende.

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SONDERFRAGEN

4.3 Gestaltete An- und Absagen von Patronanzsendungen

4.3.1 Tatbestandsmerkmale

4.3.3 Beispiele

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SONDERFRAGEN

4.3.1 Tatbestandsmerkmale

Ein Patronanzhinweis ist „gestaltet“:

wenn er werblichen Charakter hat.

Werblicher Charakter liegt vor bei:

bei qualitativ-wertenden Aussagen; oder

werblichen Botschaften in Form eines Leistungsvergleiches mit anderen Unternehmen; oder

bei Herausstreichen des Waren- oder Leistungsangebots; oder

besonderer Produkteigenschaften anzunehmen.

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SONDERFRAGEN

4.3.3 Beispiele

Der Energy 104.2 Treuetest – powered by Starbucks - eisgekühlter Kaffee gekrönt mit Schlagobers, Schokolade und gerösteten Kokosnussstückchen; Mokka Coconut Frappuccino von S…!“;

„Die Life Radio Futurezone - wird Ihnen präsentiert von LIWEST – sparen Sie jetzt mit dem Kombipaket.“;

„Besser informiert in den Tag mit den Salzburger Nachrichten, die Zeitung der Salzburger“;

„Der Szenewink auf der Antenne. Und Sie wissen wohin. Präsentiert von „For you limited“, der erfrischend herbe Biermix. No tricks, just mix“ bzw. „Der Szenewink. Präsentiert von For you Cola lemon, der anregend herbe Biermix. Notricks, just mix.“;

„Antenne Wetterservice. Präsentiert von FM Hämmerle und Lädele. Eisengasse Dornbirn. Große Auswahl an Hemden und Blusen bester Qualität.“; und

„Der Antenne Verkehrsservice um zwei Minuten vor elf. Präsentiert von Erlebnisbad Aquaria in Oberstaufen. Das Paradies für Zwischendurch. .“

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SONDERWERBEFORMEN

5. Klassische Sonderwerbeformen

5.1 Sponsoring

5.2 Product Placement

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SPONSORING

5.1 Sponsoring

5.1.1 Tatbestandsmerkmale

5.1.2 Werbebestimmungen

5.1.3 An- und Absagen

5.1.4 Sponsorhinweise

5.1.5 ungestaltete Sponsorhinweise

5.1.6 Beispiele

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SPONSORING

5.1.1 TATBESTANDSMERKMALE

Patronanzsendung (Sponsoring) liegt vor, wenn

öffentliches oder privates Unternehmen (das nicht im Bereich von Hörfunkproduktion tätig ist)

einen Beitrag zur Finanzierung von Hörfunkprogrammen leistet;

mit dem Ziel, das Unternehmen zu fördern.

ACHTUNG: Nach dem BKS muss der Beitrag nicht in Geld bestehen und auch nicht zu einer bestimmten Sendung geleistet werden.

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SPONSORING

5.1.2 Werbebestimmungen

Sponsor darf hinsichtlich Inhalt und Programmplatz der Patronanzsendung die redaktionelle Unabhängigkeit des Hörfunkveranstalters nicht antasten;

Patronanzsendungen sind als solche am Anfang oder am Ende zu kennzeichnen; Sie dürfen nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen, insbesondere durch spezifisch verkaufsfördernde Hinweise auf diese anregen; Unternehmen und deren Produkte, die einem Werbeverbot

unterliegen, dürfen nicht als Sponsoren im Hörfunk auftreten;und

Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht gesponsert werden (Objektivität der Berichterstattung).

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SPONSORING

1.3 An- und Absagen gesponserter Sendungen

Kennzeichnung am:

Programmanfang

ODER

am Programmende

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SPONSORING

5.1.4 Sponsorhinweise

Gestaltet oder ungestaltet;

als An- oder/und Absage;

auch während der Patronanzsendung zulässig.

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SPONSORING

5.1.5 Ungestaltete Sponsorhinweise

„zur Verfügung gestellt von XY“; „powered by XY“; „gewidmet von XY“; „präsentiert von XY“ und die Nennung des Tätigkeitsbereichs des Unternehmens.

Gelten NICHT als Werbung; sind NICHT in die höchszulässige Werbezeit einzuberechnen; und NICHT durch akustische Mittel vom übrigen Programm zu trennen.

Abgrenzung zwischen gestalteten und ungestalteten hat im Einzelfall zu erfolgen.

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SPONSORING

5.1.6 BEISPIELE „ungestaltete“ Patronanzhinweise

„Stop & Go - powered by Restplatzbörse. Raus aus dem Stau – Ab in den Urlaub“;

„Die Fußballbundesliga auf Kronehit präsentiert von Joy&Fun dem Family Entertainment-Center in der Millennium City Wien und im Hollywood Megaplex Pasching“;

„Das Wetter wird Ihnen präsentiert vom Wiener City Katalog mobil – Wien täglich im Griff“;

„Mode macht Spaß bei jedem Wetter“;

„Die Antenne Salzburg Show wird euch präsentiert von Salzburger Nachrichten, die Zeitung der Salzburger.“

“George @Joe in Würs. Und: Werkstatt in Rankweil. Vorarlbergs Partyachse.“.

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PRODUCT PLACEMENT

5.2 Product Placement

5.2.1 Tatbestandsmerkmale

5.2.2 Gewinnspiele

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PRODUCT PLACEMENT

2.1 Tatbestandsmerkmale

bewusste Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen oder Marken;

gegen Entgelt oder ähnliche Gegenleistung;

außerhalb von Werbesendungen;

keine Vorschriften über Product Placement im PrR-G;

demnach grundsätzlich zulässig!

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GEWINNSPIELE

2.2 Gewinnspiele

Product Placement

nach PrRG grundsätzlich zulässig;

nach Ansicht der KommAustria nur zulässig, wenn

(a) notwendig

(b) dem Rundfunkveranstalter nur ein geringfügiges Entgelt zufließt

NEUTRALER HINWEIS auf Stifter der Preise ohne werblichen Charakter zulässig.

Geringfügig ≤ EUR 1.000, abgestellt wird auf den Sendungszusammenhang.

.

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Vielen Dank !