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Gesundheit am Arbeitsplatz: Rechtliche Rahmenbedingungen Datum Referent

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Gesundheit am Arbeitsplatz: Rechtliche Rahmenbedingungen

Datum

Referent

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Inhalt

Dreh- und Angelpunkt: Das Arbeitsschutzgesetz

Gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Regelungen zur (stufenweisen) Wiedereingliederung

Weitere Informationen

Rechtlicher Rahmen: Worum geht es?

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Inhalt

Rechtlicher Rahmen: Worum geht es?

Dreh- und Angelpunkt: Das Arbeitsschutzgesetz

Gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Regelungen zur (stufenweisen) Wiedereingliederung

Weitere Informationen

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Worum geht es?

Gefährdungsbeurteilung ist eine zentrale Voraussetzung für Sicherheit und Gesundheit im Betrieb

Gesetzliche Verpflichtung der Arbeitgeber, regelmäßig Arbeitsbedingungen in Form der Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen

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Worum geht es?

Bislang: Fokus auf Gefährdungen durch Arbeitsgeräte, physikalische, chemische oder biologische Einwirkungen (Lärm oder Staub)

Seit 2013: Klarstellung im Arbeitsschutzgesetz (§ 5 ArbSchG):

Gesundheit umfasst unteilbar physische und psychische Gesundheit

Psychische Belastungen müssen bei der Gefährdungsanalyse berücksichtigt werden

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Rechtlicher Rahmen

GrundgesetzArt. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2

und Art. 20 Abs. 1 GG

Öffentlich-rechtliches Arbeitsschutzrecht

Privatrechtliches Arbeitsschutzrecht

Grundsatz der Transformation der

öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutznormen in das private Arbeitsvertragsrecht

Öffentlich-rechtliches, staatliches

Arbeitsschutzrechtz. B. ArbSchG, ArbZG, ASiG, JArbSchG, MuSchG, ProdSG oder ArbStättV, BildscharbV

und GefStoffV

Öffentlich-rechtlicher autonomer Arbeitsschutz

geregelt durch SGB VII

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Gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Regelungen zur (stufenweisen) Wiedereingliederung

Weitere Informationen

Dreh- und Angelpunkt: Das Arbeitsschutzgesetz

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Gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Regelungen zur (stufenweisen) Wiedereingliederung

Weitere Informationen

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Das Arbeitsschutzgesetz

Experten:

„Die rechtlichen Rahmenbedingungen bieten längst

eine sehr gute Grundlage für die betriebliche Praxis –

es mangelt an der Umsetzung!”

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Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Arbeitsschutz folgt in Deutschland einem ganzheitlichen Gesundheitsbegriff

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist dafür seit 1996 Rechtsgrundlage

Formulierung allgemeiner Schutzziele

„Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst gering gehalten wird”(§ 4, Nr. 1 ArbSchG)

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Gesetzliche Grundlagen: Arbeitsschutzgesetz

Arbeitsschutzgesetz fordert „Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit” und „menschengerechte Gestaltung der Arbeit” (§ 2 ArbSchG)

Ziel: „Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen” (§ 4 ArbSchG)

Zentrales Instrument: Gefährdungsbeurteilung zum Erkennen und Verringern von physischen und psychischen Belastungen am Arbeitsplatz (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG)

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Das Arbeitsschutzgesetz

Unternehmen überwachen Einhaltung der Schutzziele selbst

Maßgeschneiderte und individuelle Lösungen sind möglich und gefordert!

Arbeitsschutzverordnungen enthalten konkretisierende Anforderungen, die erfüllt werden müssen

Nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention” (BGV A1 bzw. DGUV-Vorschrift 1) sind alle Arbeitgeber zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet

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Gesetzliche Grundlagen

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Gesetzliche Grundlagen

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Gesetzliche Grundlagen

Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

Aufgabe der Betriebsärztinnen bzw. Betriebsärzte ist es unter anderem, Arbeitgeber bei arbeitsphysiologischen und arbeitspsychologischen Fragen sowie bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen zu beraten

Instrumente: Die Beratung umfasst unter anderem Fragen des

Arbeitsrhythmus und der Arbeitszeit

Des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung

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Gesetzliche Grundlagen

Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)

Ausdrückliche Erwähnung von psychischen Belastungen:

Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen an Bildschirmarbeitsplätzen hat der Arbeitgeber die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen auch hinsichtlich „psychischer Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen” (§ 3 BildscharbV)

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Gesetzliche Grundlagen

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Arbeitsstättenverordnung regelt Bedingungen am Arbeitsplatz und der Arbeitsumgebung

Schlechte Arbeitsbedingungen können die Gesundheit der Beschäftigten beeinträchtigen und psychische Fehlbelastungen hervorrufen. Das sind u.a.:

Ungünstige Beleuchtung

Störender Lärm am Arbeitsplatz

Raummenge und Platzmangel

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Gesetzliche Grundlagen

Maschinenverordnung

Psychische Fehlbelastung sollen durch den Hersteller von Maschinen bereits präventiv vermieden werden(§ 2 der 9. ProdSV i. V. m. Anhang I Nummer 1.1.6 der Richtlinie 2006/42/EG)

Bei Konstruktion und Bau der Maschine sind grundlegende Anforderungen zu berücksichtigen:

„Bei bestimmungsgemäßer Verwendung müssen Belästigung, Ermüdung sowie körperliche und psychische Fehlbeanspruchung des Bedienungspersonals auf das mögliche Mindestmaß reduziert sein (...)”

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Gesetzliche Grundlagen

Sozialgesetzbuch (SGB V)

Maßnahmen der Prävention/Gesundheitsförderung werden von den Krankenkassen mitfinanziert

Gesetzliche Grundlage ist § 20 des 5. Buches Sozialgesetzbuch (SGB V):

„Die Krankenkassen erbringen Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben (...), um die gesundheitliche Situation zu erheben und Vorschläge zur Verbesserung sowie zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten zu entwickeln und deren Umsetzung zu unterstützen.”

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Gesetzliche Grundlagen

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

Ziel ist die individuelle Früherkennung und Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen

Jeder Beschäftigte hat das Recht auf eine arbeitsmedizinische Vorsorge (Wunschvorsorge) beim Betriebsarzt

Das betrifft die physische und psychische Gesundheit gleichermaßen

Der Betriebsarzt ist der Experte zur Beurteilung der Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit – gerade bei psychischen Beanspruchungen spielt Individualität eine große Rolle

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Gesetzliche Grundlagen

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

Der Betriebsarzt klärt den Beschäftigten individuell über mögliche Gesundheitsgefährdungen durch seine Arbeit auf und berät ihn vertraulich

Der Betriebsarzt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet

Im Bedarfsfall kann der Betriebsarzt bei der Vermittlung therapeutischer Angebote helfen

Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge nutzt der Betriebsarzt zudem dazu, bei Bedarf Verbesserungen der allgemeinen Arbeitsschutzmaßnahmen vorzuschlagen

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Gesetzlicher Rahmen

Wiedereingliederung

Seit 2004 ist das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) vorgeschrieben:

„Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung (...) mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.“ (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), § 84 Abs. 2)

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Gesetzlicher Rahmen

Stufenweise Wiedereingliederung I

„Können arbeitsunfähige Leistungsberechtigte (...) durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, sollen die medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen entsprechend dieser Zielsetzung erbracht werden.“ (§ 28 SGB IX)

Die Vorschrift regelt die stufenweise Wiedereingliederung („Hamburger Modell“) für alle Sozialversicherungsträger einheitlich

Bei Beamtinnen und Beamten tritt an die Stelle des Medizinischen Dienstes die Amtsärztin bzw. der Amtsarzt

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Gesetzlicher Rahmen

Stufenweise Wiedereingliederung II

Alle Arbeitgeber sind verpflichtet, bei Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, zu ermitteln, wie die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden kann(§ 84 Abs. 2 SGB IX)

Vorgehen in Kooperation mit der Mitarbeitervertretung klären

Voraussetzung: die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter gibt dazu ihre oder seine Zustimmung

Ziel der Präventionsvorschrift ist, möglichst viele Langzeiterkrankungen und Frühverrentungen durch eine gute Wiedereingliederung zu vermeiden

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Weitere Informationen

Weitere Informationen finden Sie unter:

www.psyga.info

www.gda-portal.de

www.gda-psyche.de

www.gefaehrdungsbeurteilung.de

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Sie erreichen uns unter folgenden Kontaktdaten:

Projektleitung psyGABKK Dachverband e. V.Dr. Reinhold SochertMauerstraße 8510117 Berlin

E-Mail: [email protected]: www.psyga.info