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Google Analytics - Kostenloser Service mit Risiken? RA Dr. Jan K. Köcher Syndikus DFN-CERT Services GmbH [email protected]

Google Analytics - Kostenloser Service mit Risiken? · 6/10/2008  · Verpflichtung aus § 13 Abs. 1 TMG auch für Webseitenbetreiber: Unterrichtung zu Beginn der Nutzung Art, Umfang

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Google Analytics - Kostenloser Service mit

Risiken?

RA Dr. Jan K. KöcherSyndikusDFN-CERT Services [email protected]

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© 2003-2008 DFN-CERT Services GmbH / Forum Rechtsfragen 49. DFN-Betriebstagung/21.10.2008

Inhalt des Angebots

Kostenlos, es sei denn mehr als 5 Mio. Page Views monatlich:

Herkunft von Zugriffen anhand der IP-Adresse Wie hat welcher User den Weg auf die

Internetpräsenz gefunden? Darstellung der Effizienz einzelner AdWords Nutzerverhalten auf der Internetpräsenz

Welche Links werden aufgerufen Verweildauer auf einer Seite Welche Seiten anschließend besucht

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Erbringung des Angebots

Implementierung von Tracking-Code auf den Seiten des Angebots

Einsatz von Cookies und Ausführung eines JavaScript auf dem Rechner des Nutzers

Datenübermittlung zu Google in die USA IP-Adresse Cookiedaten Weitere erhobene Nutzungsdaten?

In den USA...??? Report an den Webseitenbetreiber

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Kleingedrucktes (1)

GOOGLE ANALYTICS BEDINGUNGEN

3.2 ...Sie sind allein verantwortlich für alle Aktivitäten (einschließlich des Missbrauchs) die unter Ihrem Passwort und/oder in Ihrem Account auftreten.

... Von Zeit zu Zeit werden sich Mitarbeiter von Google (oder von verbundenen Unternehmen) in den Service unter Ihrem Passwort zu dem Zweck einloggen, den Service instand zu halten oder zu verbessern...

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Kleingedrucktes (2)

Datenschutz?8.1 ...Sie sind verpflichtet, sämtliche auf die Nutzung

des Service und die Erhebung der Daten über Besucher Ihrer Websites anwendbaren Datenschutz- und Persönlichkeitsrechtsbestimmungen einzuhalten.

...Sie sind ferner verpflichtet, an prominenten Stellen Ihrer Webseite eine sachgerechte Datenschutzpolicy zu dokumentieren (und sich an diese zu halten).

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Datenschutzpolicy? Vorgaben von Google:

Hinweis Einsatz Google Analytics Hinweis auf den Einsatz von Cookies Hinweis auf die Übermittlung in die USA➔ Datenschutzerklärung?

Durch die Nutzung dieser Webseite erklären Sie sich mit der Bearbeitung der über Sie erhobenen Daten durch Google einverstanden.

➔ Datenschutzrechtliche Einwilligung?

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Datenschutzerklärung

Verpflichtung aus § 13 Abs. 1 TMG auch für Webseitenbetreiber:

Unterrichtung zu Beginn der Nutzung Art, Umfang und Zwecke Datenerhebung und

Verwendung personenbezogener Daten In allgemein verständlicher Form Stets für den Nutzer abrufbar DV außerhalb Geltung EU-DatenschutzRL

Nichterfüllung: Ordnungswidrigkeit, Bis 50.000 Euro Geldbuße

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Elektronische Einwilligung Vorauss. Elektronische Einwilligung in § 13

Abs. 2 TMG:

Bewusste und eindeutige Erteilung d. Nutzer Protokollierung der Einwilligung Nutzer muss Inhalt jederzeit abrufen können Nutzer muss Einwilligung jederzeit mit

Wirkung für Zukunft widerrufen können Hinweis auf das Widerrufsrecht vor

Einwilligung

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Datenschutzanforderungen

Wirksame Einwilligung überhaupt erforderlich?

Nur, wenn:

Personenbezug der Daten Keine gesetzliche Erlaubnis greift

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Personenbezug?

Anknüpfungspunkt IP-Adresse: Absolute Sichtweise (AG Berlin Mitte, Urt. v.

27.3.2007 – Az. 5 C 314/06)➔ Personenbezug immer gegeben

Relative Sichtweise (AG München, Urt. v. 30.9.2008 – Az. 133 C 5677/08)

➔ Personenbezug nur bei Auflösbarkeit der IP durch die betreffende Stelle

Identifizierbarkeit anhand anderer Google-Dienste? (z.B. Google Mail)

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Erlaubnis?

§ 15 Abs. 3 TMG Nutzungsprofile für Zwecke der Werbung, der

Marktforschung und zur bedarfsgerechten Angebotsgestaltung

Nur pseudonymisiert Widerspruchsvorbehalt Hinweispflicht auf das Widerspruchsrecht Verbot der Zusammenführung mit Daten über den

Träger des Pseudonyms Problem: IP-Adresse

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Fazit

Keine Rechtssicherheit bei Beurteilung des Personenbezugs von IP-Adressen

Die gesetzliche Erlaubnis in § 15 Abs.3 TMG ist wackelig und wenig praktikabel

Die Einwilligung in der Datenschutzpolicy ist in dieser Form unwirksam

Nur wirksame Einwilligung gem. § 13 Abs.2 TMG sorgt für Rechtssicherheit

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Update: PC-Rundfunkgebühr

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VG Münster

Urt. v. 6.10.2008, Az.: 7 K 1473/07 Kläger StudentWeder Fernseher noch Radioempfänger PC zu vielen Zwecken einsetzbar

So kein automatischer Rückschluss auf Bereithalten zum Rundfunkempfang

ARD/ZDF-Online-Studie 2007 Nur 3,4 % der Onliner nutzen regelmäßig Webradio

VG fordert Nachweis der tatsächlichen Nutzung zum RundfunkempfangAnsonsten: Unzulässige Besitzabgabe auf PC

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Vielen Dankfür Ihre Aufmerksamkeit!

RA Dr. Jan K. Köcherhttps://www.dfn-cert.de/

[email protected]