19
Gründung von Wassergenossenschafte n 12-06-2015 Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung Mag. Karin Rainer-Wenger

Gründung von Wassergenossenschaften 12-06-2015 Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung Mag. Karin Rainer-Wenger

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Gründung von Wassergenossenschaften 12-06-2015 Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung Mag. Karin Rainer-Wenger

Gründung von Wassergenossenschaften12-06-2015Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung

Mag. Karin Rainer-Wenger

Page 2: Gründung von Wassergenossenschaften 12-06-2015 Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung Mag. Karin Rainer-Wenger

Einige wenige Rechtsgrundlagen

Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 BGBl. Nr. 215/1959§§ 73 bis 86 Wassergenossenschaftswesen§ 50 Instandhaltung§ 32, 41 Räumung§ 31 Allgemeine Sorge für die Reinheit

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)§§ 1297 ff Haftung, Schadenersatz

Page 3: Gründung von Wassergenossenschaften 12-06-2015 Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung Mag. Karin Rainer-Wenger

Arten von Genossenschaften

Freiwillige Wassergenossenschaft Anerkennung einer freien Vereinbarung

Wassergenossenschaft mit BeitrittszwangAnerkennung eines Mehrheitsbeschlusses und Beiziehung der widerstrebenden Minderheit

Zwangsgenossenschaft (LH zuständig)Wenn im öffentlichen Interesse dringend geboten

Page 4: Gründung von Wassergenossenschaften 12-06-2015 Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung Mag. Karin Rainer-Wenger

Behörden Bezirksverwaltungsbehörden1. Bezirkshauptmannschaften:

BH Hallein: TennengauBH Salzburg-Umgebung: FlachgauBH St. Johann: PongauBH Tamsweg: LungauBH Zell am See: Pinzgau

2. Städte mit eigenem Statut:Stadt Salzburg

Landeshauptmann (für Zwangsgenossenschaften und Wasserverbände)

Page 5: Gründung von Wassergenossenschaften 12-06-2015 Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung Mag. Karin Rainer-Wenger

Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden Anerkennung der Gründung einer Wassergenossenschaft Genehmigung der Änderung von Satzungen Genehmigung von Änderungen des Schlüssels für die

Aufteilung der Kosten Ausspruch über die Auflösung einer Wassergenossenschaft Entscheidung über Streitigkeiten aus dem

Genossenschaftsverhältnis Anträge auf Einbeziehung oder Ausscheiden von

Liegenschaften Aufsichtsbehörde

Page 6: Gründung von Wassergenossenschaften 12-06-2015 Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung Mag. Karin Rainer-Wenger

Wie entsteht eine freiwillige WG? Erkennen des Handlungsbedarfs Die „Proponenten“ eröffnen den Dialog Sie holen sich die nötigen Informationen:

- bei den Dienststellen der WLV zur fachlichen Planung und

Finanzierung- bei Fachleuten für die Grundsätze der Risikobewertung- bei der Wasserrechtsbehörde für die rechtlichen

Grundlagen und Mustersatzungen

- bei der Gemeinde für Unterstützung in jeder Art

Page 7: Gründung von Wassergenossenschaften 12-06-2015 Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung Mag. Karin Rainer-Wenger

Klinkenputzen ist angesagt Mit diesen Informationen geht es nun um Überzeugung der

Betroffenen zur freiwilligen Gründung Öffentliche Infoveranstaltung in Gemeinde sehr wichtig!

Sachliche Information durch alle Beteiligten ebenso! Eine qualifizierte überzeugte Mehrheit beschließt freiwillig die

Satzungen und wählt die Organe Protokoll und Satzungen an die Bezirksverwaltungsbehörde

mit Antrag auf rechtliche Anerkennung der WG

Page 8: Gründung von Wassergenossenschaften 12-06-2015 Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung Mag. Karin Rainer-Wenger

Anerkennung durch Bescheid

Bescheid der Wasserrechtsbehörde Voraussetzung:

Gesetzmäßigkeit der Satzungen und ordnungsgemäße Beschlussfassung

Mindestens drei Mitglieder Körperschaft öffentlichen Rechts – Rechtspersönlichkeit WG kann in der Folge als Konsenswerberin und

Konsensinhaberin für das Wasserrechtsprojekt auftreten

Page 9: Gründung von Wassergenossenschaften 12-06-2015 Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung Mag. Karin Rainer-Wenger

Satzungen

Mindestinhalt unter anderem: Zweck, Organe, Rechte und Pflichten, Streitschlichtung Genossenschaftsgebiet/Mitglieder sind die Liegenschaften

Dingliche Bindung! Maßstab für die Aufteilung der Kosten Grundsätze über die Gewichtung der Stimmen

Page 10: Gründung von Wassergenossenschaften 12-06-2015 Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung Mag. Karin Rainer-Wenger

Genossenschaftsorgane WG mit Ausschuss:

Mitgliederversammlung; diese wähltAusschuss aus ihrer Mitte; dieser wähltObmann und Stellvertreter aus seiner Mitte

WG ohne Ausschuss:Nur bei weniger als 20 Mitgliedern möglichMitgliederversammlung wählt Geschäftsführer und

Stellvertreter aus ihrer Mitte

Page 11: Gründung von Wassergenossenschaften 12-06-2015 Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung Mag. Karin Rainer-Wenger

Wesentliche Aufgaben der Organe

MitgliederversammlungBeschlussfassung über Satzungsänderungen und den VoranschlagWahl des Ausschusses

AusschussLeitung und Besorgung der Genossenschaftsangelegenheiten

ObmannVertretung der Genossenschaft nach außen

In den meisten Fällen handelt es sich um unbezahlte EHRENÄMTER

Page 12: Gründung von Wassergenossenschaften 12-06-2015 Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung Mag. Karin Rainer-Wenger

Haftung der Organe Der WG oder einem Mitglied entsteht durch das Handeln oder

Unterlassen eines Organes ein Schaden Voraussetzungen für Schadenersatzpflicht:

- Organ hat Pflichten verletzt- Dadurch ist ein Schaden entstanden (Kausalität)- Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften

Organes- Je nach Einzelfall bei grober Fahrlässigkeit, sicher bei

Vorsatz

Page 13: Gründung von Wassergenossenschaften 12-06-2015 Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung Mag. Karin Rainer-Wenger

Bezirksverwaltungsbehörde als Aufsichtsbehörde Unterstützung und Hilfe in allen rechtlichen Belangen bei

absolutem Respekt vor der Genossenschaftsautonomie Überwachung der Einhaltung der Gesetze Bei Säumnis der WG Maßnahmen vorschreiben:

- Vernachlässigung der Instandhaltungspflichten- Unzureichende Vorsorge für die erforderlichen Mittel

Bestellung eines Sachwalters

Page 14: Gründung von Wassergenossenschaften 12-06-2015 Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung Mag. Karin Rainer-Wenger

Genossenschaftsbeitrag

Verpflichtung als Grundlast (dingliche Wirkung) Wer Liegenschaft erwirbt wird Mitglied und daher verpflichtet Pflicht zu weiterer Beitragsleistung erlischt erst bei

Ausscheiden Ausgeschiedene Liegenschaft haftet für Beiträge, die vor ihrer

Ausscheidung fällig geworden sindd.h.: WG kann diese Beiträge ausscheidenden ODER eintretenden Liegenschaften vorschreibenBeachte: vorvertragliche Aufklärungspflicht!

Page 15: Gründung von Wassergenossenschaften 12-06-2015 Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung Mag. Karin Rainer-Wenger

Öffentlich rechtliche Pflichten

Erhaltung der Anlage in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand = InstandhaltungHängt nicht davon ab, wodurch sie erforderlich geworden ist (eigener Betrieb, höhere Gewalt, Dritter → Regressanspruch,…)Setzt den Bestand einer Anlage voraus, sonst:

Wiederherstellung einer zerstörten Anlage = wasserrechtlich bewilligungspflichtig

Page 16: Gründung von Wassergenossenschaften 12-06-2015 Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung Mag. Karin Rainer-Wenger

Auflösung einer WG 1. Beschluss der WG (2/3 Mehrheit) oder 2. Weiterbestand der WG lässt keine Vorteile erwachsen

Immer: Anerkennung durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich

Voraussetzung u.a.: - Verfügungen über das Genossenschaftsvermögen sind

getroffen (keine offenen Verbindlichkeiten)- Anlage hat neuen Rechtsträger

Page 17: Gründung von Wassergenossenschaften 12-06-2015 Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung Mag. Karin Rainer-Wenger

SolidargemeinschaftVorteile und Synergien durch Freiwilligkeit:

Identifizierung mit Projekt und Aufgaben Breite Zustimmung in wasserrechtlichen

Bewilligungsverfahren von Hochwasserschutzmaßnahmen Kenntnis der Anlagen Hohe Bereitschaft zu Eigenverantwortung Dingliche Bindung garantiert dauerhafte Erhaltung

Page 18: Gründung von Wassergenossenschaften 12-06-2015 Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung Mag. Karin Rainer-Wenger

Gemeinsam sind wir stark!

Wir verstehen uns als PARTNER und nicht a priori als Aufsichtsbehörde

Wir bieten an, an der Lösung von Problemen schon im Vorfeld aktiv mitzuwirken

Wir laden ein, für Beratung und Information Kontakt mit uns aufzunehmen

Wir helfen gerne in allen Genossenschaftsbelangen, insbesondere auch bei der Neugründung

Wir kommen gerne zu Versammlungen, wenn dies hilfreich sein kann