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Grundbegriffe Grundbegriffe Summe aller Rechtsnormen, Summe aller Rechtsnormen, welche die Beziehungen einer Person zu einer welche die Beziehungen einer Person zu einer Sache erfassen, Sache erfassen, insbesondere ihre insbesondere ihre - Begründung, - Begründung, - Ausgestaltung, - Ausgestaltung, - Änderung, - Änderung, - Übertragung und - Übertragung und - Aufhebung. - Aufhebung. Sachenrecht: Sachenrecht:

Grundbegriffe Summe aller Rechtsnormen, welche die Beziehungen einer Person zu einer Sache erfassen, insbesondere ihre - Begründung, - Ausgestaltung, -

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GrundbegriffeGrundbegriffe

Summe aller Rechtsnormen, Summe aller Rechtsnormen, welche die Beziehungen einer Person zu einer Sache erfassen, welche die Beziehungen einer Person zu einer Sache erfassen, insbesondere ihre insbesondere ihre

- Begründung, - Begründung,

- Ausgestaltung, - Ausgestaltung,

- Änderung, - Änderung,

- Übertragung und - Übertragung und

- Aufhebung.- Aufhebung.

Sachenrecht:Sachenrecht:

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GrundbegriffeGrundbegriffe

Dingliches Recht:Dingliches Recht:

beschreibt die Qualität der Zuordnung einer Sache zu einer Person. beschreibt die Qualität der Zuordnung einer Sache zu einer Person.

Das stärkste dingliche Recht ist das Eigentum.Das stärkste dingliche Recht ist das Eigentum.

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GrundbegriffeGrundbegriffeBeschränkt dingliches Recht:Beschränkt dingliches Recht:

Beschränkt dingliche Rechte verleihen dem Berechtigten Beschränkt dingliche Rechte verleihen dem Berechtigten nur eine begrenzte Herrschaftsmacht über die Sache:nur eine begrenzte Herrschaftsmacht über die Sache:

Nutzungsrechte an Grundstücken Nutzungsrechte an Grundstücken (Erbbaurecht, Nießbrauch, sonstige Dienstbarkeiten, Reallast)(Erbbaurecht, Nießbrauch, sonstige Dienstbarkeiten, Reallast)

Verwertungsrechte an Grundstücken (Grundpfandrechte, §§ 1113 ff. BGB)Verwertungsrechte an Grundstücken (Grundpfandrechte, §§ 1113 ff. BGB)

Dingliches Vorkaufsrecht, §§ 1094 ff. BGBDingliches Vorkaufsrecht, §§ 1094 ff. BGB

Nutzungsrechte an beweglichen Sachen (Nießbrauch)Nutzungsrechte an beweglichen Sachen (Nießbrauch)

Verwertungsrechte an beweglichen Sachen (Pfandrecht, §§ 1204 ff. BGB)Verwertungsrechte an beweglichen Sachen (Pfandrecht, §§ 1204 ff. BGB)

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Grundsätze des SachenrechtsGrundsätze des Sachenrechts

Numerus-Clausus-PrinzipNumerus-Clausus-Prinzip

„„Typenzwang und Typenfixierung“Typenzwang und Typenfixierung“

PublizitätsprinzipPublizitätsprinzip

Dingliche Rechtslage und deren Veränderung soll Dingliche Rechtslage und deren Veränderung soll für dritte Personen deutlich erkennbar werden.für dritte Personen deutlich erkennbar werden.

AbsolutheitsprinzipAbsolutheitsprinzip

Dingliche Rechte wirken gegenüber jedermannDingliche Rechte wirken gegenüber jedermann

Bestimmtheitsgrundsatz / SpezialitätsgrundsatzBestimmtheitsgrundsatz / Spezialitätsgrundsatz

AbstraktionsprinzipAbstraktionsprinzip

Strikte Trennung zwischen schuldrechtlichem Grundgeschäft Strikte Trennung zwischen schuldrechtlichem Grundgeschäft und dinglichem Verfügungsgeschäftund dinglichem Verfügungsgeschäft

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Beispiel zum AbsolutheitsprinzipBeispiel zum Absolutheitsprinzip

E vermietet an M seinen Lkw und ist daher verpflichtet, M während der Mietzeit den E vermietet an M seinen Lkw und ist daher verpflichtet, M während der Mietzeit den Gebrauch des Fahrzeugs zu überlassen, (§ 535 BGB). Weil diese Verpflichtung Gebrauch des Fahrzeugs zu überlassen, (§ 535 BGB). Weil diese Verpflichtung schuldrechtlicher Natur ist, trifft diese Verpflichtung nur E, der sich vertraglich schuldrechtlicher Natur ist, trifft diese Verpflichtung nur E, der sich vertraglich gebunden hat. Andere Personen werden davon nicht erfasst. Veräußert also E den gebunden hat. Andere Personen werden davon nicht erfasst. Veräußert also E den Lkw während der Mietzeit an K, so ist der neue Eigentümer nicht zur Lkw während der Mietzeit an K, so ist der neue Eigentümer nicht zur Gebrauchsüberlassung verpflichtet. Der Vertrag zwischen E und M geht ihn nichts Gebrauchsüberlassung verpflichtet. Der Vertrag zwischen E und M geht ihn nichts an! (§ 566 BGB gilt nur bei vermietetem Wohnraum).an! (§ 566 BGB gilt nur bei vermietetem Wohnraum).

K kann nach § 985 BGB Herausgabe von M verlangen, weil der Mietvertrag M kein K kann nach § 985 BGB Herausgabe von M verlangen, weil der Mietvertrag M kein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 BGB gibt. Recht zum Besitz im Sinne des § 986 BGB gibt. Der Vertrag wirkt eben nur zwischen M und E, also Der Vertrag wirkt eben nur zwischen M und E, also relativ.relativ.

Belastet E zugunsten des N seinen Lkw mit einem Nießbrauch (§ 1032 BGB), so Belastet E zugunsten des N seinen Lkw mit einem Nießbrauch (§ 1032 BGB), so entsteht für N ein dingliches Recht auf Nutzung des Fahrzeugs, § 1030 BGB. Weil entsteht für N ein dingliches Recht auf Nutzung des Fahrzeugs, § 1030 BGB. Weil dieses Recht dinglicher Natur ist, ist durch den Nießbrauch nicht nur eine dieses Recht dinglicher Natur ist, ist durch den Nießbrauch nicht nur eine Rechtsbeziehung zwischen E und N geschaffen, sondern N ein Rechtsbeziehung zwischen E und N geschaffen, sondern N ein Recht an der SacheRecht an der Sache selbst. Veräußert nun E seinen Lkw an K, so bleibt die Rechtsstellung des N an der selbst. Veräußert nun E seinen Lkw an K, so bleibt die Rechtsstellung des N an der Sache grundsätzlich unberührt.Sache grundsätzlich unberührt.

Auch der neue Eigentümer muss die Nutzung des Lkw durch N dulden. Auch der neue Eigentümer muss die Nutzung des Lkw durch N dulden. Der Nießbrauch wirkt damit gegenüber jedermann, also Der Nießbrauch wirkt damit gegenüber jedermann, also absolutabsolut. .

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Begriff der SachenBegriff der SachenSachen sind nur körperliche Gegenstände, § 90 BGB Sachen sind nur körperliche Gegenstände, § 90 BGB (Gegensatz: unkörperliche Gegenstände, z.B. Forderungen)(Gegensatz: unkörperliche Gegenstände, z.B. Forderungen)

Körperlich bedeutet - im Raum abgrenzbarKörperlich bedeutet - im Raum abgrenzbar

- Eigene Begrenzung- Eigene Begrenzung

- Fassung in ein Behältnis- Fassung in ein Behältnis

- Künstliche Begrenzung (Grenzsteine, Eintragung in Karten)- Künstliche Begrenzung (Grenzsteine, Eintragung in Karten)

Gegenstand ist alles, was Objekt von Rechten sein kannGegenstand ist alles, was Objekt von Rechten sein kann

- Allgemeingüter (freie Luft, fließendes Wasser) sind nicht abgrenzbar und- Allgemeingüter (freie Luft, fließendes Wasser) sind nicht abgrenzbar und daher keine Sachen daher keine Sachen

Tiere sind keine Sachen, § 90a BGBTiere sind keine Sachen, § 90a BGB

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Unterteilung der SachenUnterteilung der Sachen

Bewegliche Bewegliche SachenSachen

Bewegliche Bewegliche SachenSachen

SachenSachenSachenSachen

GrundstückGrundstückGrundstückGrundstück Bestandteile eines Bestandteile eines GrundstücksGrundstücks

Bestandteile eines Bestandteile eines GrundstücksGrundstücks

Grundstücks-Grundstücks-gleiche Rechtegleiche RechteGrundstücks-Grundstücks-

gleiche Rechtegleiche Rechte

Unbewegliche SachenUnbewegliche SachenUnbewegliche SachenUnbewegliche Sachen

Abgegrenzter Abgegrenzter Teil der Erd-Teil der Erd-oberfläche, der oberfläche, der im Bestands-im Bestands-verzeichnis des verzeichnis des Grundbuchs Grundbuchs unter einer unter einer eigeneneigenen Nummer Nummer eingetragen ist.eingetragen ist.

Abgegrenzter Abgegrenzter Teil der Erd-Teil der Erd-oberfläche, der oberfläche, der im Bestands-im Bestands-verzeichnis des verzeichnis des Grundbuchs Grundbuchs unter einer unter einer eigeneneigenen Nummer Nummer eingetragen ist.eingetragen ist.

§§ 93, 94 §§ 93, 94 BGB: BGB:

wesentliche wesentliche GrundstücksGrundstücks-bestandteile-bestandteile

§§ 93, 94 §§ 93, 94 BGB: BGB:

wesentliche wesentliche GrundstücksGrundstücks-bestandteile-bestandteile

§ 96 § 96 BGB:BGB:

Rechte als Rechte als Bestand-Bestand-

teileteile

§ 96 § 96 BGB:BGB:

Rechte als Rechte als Bestand-Bestand-

teileteile

Beachte: Beachte: § 95 BGB§ 95 BGBBeachte: Beachte: § 95 BGB§ 95 BGB

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Unterteilung der beweglichen SachenUnterteilung der beweglichen Sachen

Bewegliche SachenBewegliche SachenBewegliche SachenBewegliche Sachen

Vertretbare Sachen, Vertretbare Sachen, § 91 BGB§ 91 BGB

Vertretbare Sachen, Vertretbare Sachen, § 91 BGB§ 91 BGB

Nicht vertretbare Sachen, Nicht vertretbare Sachen, § 91 BGB§ 91 BGB

Nicht vertretbare Sachen, Nicht vertretbare Sachen, § 91 BGB§ 91 BGB

Verbrauchbare Sachen,Verbrauchbare Sachen, § 92 BGB § 92 BGB

Verbrauchbare Sachen,Verbrauchbare Sachen, § 92 BGB § 92 BGB

Nicht verbrauchbare Sachen,Nicht verbrauchbare Sachen, § 92 BGB § 92 BGB

Nicht verbrauchbare Sachen,Nicht verbrauchbare Sachen, § 92 BGB § 92 BGB

Teilbare SachenTeilbare SachenTeilbare SachenTeilbare Sachen Unteilbare SachenUnteilbare SachenUnteilbare SachenUnteilbare Sachen

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Zubehör, § 97 BGB und Nutzungen, § 100 BGBZubehör, § 97 BGB und Nutzungen, § 100 BGB

Nach § 97 BGB fallen unter Nach § 97 BGB fallen unter ZubehörZubehör::

bewegliche Sachenbewegliche Sachen

die die nicht Bestandteilnicht Bestandteil der Hauptsache sind (§§ 93 ff. BGB) der Hauptsache sind (§§ 93 ff. BGB)

dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sinddem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind(beachte: § 97 II BGB und § 98 BGB)(beachte: § 97 II BGB und § 98 BGB)

und die mit der Hauptsache in einem räumlichen Verhältnis stehen.und die mit der Hauptsache in einem räumlichen Verhältnis stehen.

Früchte und Gebrauchsvorteile Früchte und Gebrauchsvorteile (Nutzungen)(Nutzungen) sind in §§ 99, 100 BGB geregelt. sind in §§ 99, 100 BGB geregelt.

Zu unterscheiden ist zwischen Sachfrüchten (z.B. Milch der Kuh) Zu unterscheiden ist zwischen Sachfrüchten (z.B. Milch der Kuh) und Rechtsfrüchten (Mietzins der Untermiete).und Rechtsfrüchten (Mietzins der Untermiete).

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Der Besitz, §§ 854 ff. BGBDer Besitz, §§ 854 ff. BGB

BesitzBesitzBesitzBesitz EigentumEigentumEigentumEigentum§ 1006 BGB§ 1006 BGB§ 1006 BGB§ 1006 BGB

rechtlicherechtliche Herrschaft über eine Herrschaft über eine

SacheSache

rechtlicherechtliche Herrschaft über eine Herrschaft über eine

SacheSache

NichtNicht von einer von einer Willenserklärung Willenserklärung

abhängigabhängig

NichtNicht von einer von einer Willenserklärung Willenserklärung

abhängigabhängig

rein rein tatsächlichetatsächliche Herrschaft, Herrschaft, § 854 I BGB§ 854 I BGB

rein rein tatsächlichetatsächliche Herrschaft, Herrschaft, § 854 I BGB§ 854 I BGB

Verkehrsanschauung Verkehrsanschauung entscheidendentscheidend

Verkehrsanschauung Verkehrsanschauung entscheidendentscheidend

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Besitzerwerb IBesitzerwerb I

Besitz kann erworben werden :Besitz kann erworben werden :Besitz kann erworben werden :Besitz kann erworben werden :

einseitig einseitig (originär)(originär)einseitig einseitig (originär)(originär)

unter Mitwirkung unter Mitwirkung des ursprünglichen des ursprünglichen

Besitzers Besitzers (derivativ)(derivativ)

unter Mitwirkung unter Mitwirkung des ursprünglichen des ursprünglichen

Besitzers Besitzers (derivativ)(derivativ)

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Besitzerwerb IIBesitzerwerb IIBesitzerwerb IIBesitzerwerb II

Voraussetzungen für den BesitzerwerbVoraussetzungen für den BesitzerwerbVoraussetzungen für den BesitzerwerbVoraussetzungen für den Besitzerwerb

tatsächliche tatsächliche SachherrschaftSachherrschaft

tatsächliche tatsächliche SachherrschaftSachherrschaft BesitzbegründungswilleBesitzbegründungswilleBesitzbegründungswilleBesitzbegründungswille

Genereller NaturGenereller NaturGenereller NaturGenereller Natur Konkreter NaturKonkreter NaturKonkreter NaturKonkreter Natur

als Eigentümerals Eigentümerals Eigentümerals Eigentümer

bei Bestellung einer Sachebei Bestellung einer Sachebei Bestellung einer Sachebei Bestellung einer Sache

Anbringen einer Anbringen einer EmpfangsvorrichtungEmpfangsvorrichtungAnbringen einer Anbringen einer EmpfangsvorrichtungEmpfangsvorrichtung

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BeispielsfälleBeispielsfälle

Beispiel 1:Beispiel 1:

Daniel spielt zusammen mit ein paar Nachbarsjungen Fußball. Er schießt Daniel spielt zusammen mit ein paar Nachbarsjungen Fußball. Er schießt und der Ball landet auf dem Grundstück des Nachbarn Stein, einem und der Ball landet auf dem Grundstück des Nachbarn Stein, einem ungemütlichen Zeitgenossen.ungemütlichen Zeitgenossen.

Da Herr Stein sein Grundstück nicht pflegt, ist dieses von Sträuchern und Da Herr Stein sein Grundstück nicht pflegt, ist dieses von Sträuchern und Gestrüpp nur so übersät und die Jungen finden den Ball nicht wieder. Erst Gestrüpp nur so übersät und die Jungen finden den Ball nicht wieder. Erst ein paar Wochen später entdeckt Herr Stein den Ball und nimmt ihn mit in ein paar Wochen später entdeckt Herr Stein den Ball und nimmt ihn mit in die Wohnung.die Wohnung.

  

Wann ist Herr Stein Besitzer des Balles geworden?Wann ist Herr Stein Besitzer des Balles geworden?

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BeispielsfälleBeispielsfälle

Beispiel 2:Beispiel 2:

Bruno ist Eigentümer eines Hundes namens Blacky, der gewöhnlich in Bruno ist Eigentümer eines Hundes namens Blacky, der gewöhnlich in seiner Hundehütte im Garten des Bruno sitzt. seiner Hundehütte im Garten des Bruno sitzt.

Am 01.02. entweicht aber Blacky seinem Herrn und streunt einige Zeit im Am 01.02. entweicht aber Blacky seinem Herrn und streunt einige Zeit im ganzen Landkreis umher. ganzen Landkreis umher.

Am 18.02. versteckt er sich auf dem Grundstück des Bauern Schmidt in Am 18.02. versteckt er sich auf dem Grundstück des Bauern Schmidt in einem Schuppen, wo er am 25.02. von Herrn Schmidt entdeckt wird. Er einem Schuppen, wo er am 25.02. von Herrn Schmidt entdeckt wird. Er nimmt ihn mit in sein Haus, um ihn zu behalten.nimmt ihn mit in sein Haus, um ihn zu behalten.

Am 05.03. gefällt es Blacky dort auch nicht mehr und er entweicht erneut. Am 05.03. gefällt es Blacky dort auch nicht mehr und er entweicht erneut. Da es ihm bei seinem früheren Herrn besser gefallen hat kehrt er reumütig Da es ihm bei seinem früheren Herrn besser gefallen hat kehrt er reumütig in seine Hütte im Garten des Bruno zurück. in seine Hütte im Garten des Bruno zurück.

Erfreut stellt Bruno am 07.03. fest, dass sein Hund wieder da ist.Erfreut stellt Bruno am 07.03. fest, dass sein Hund wieder da ist.

  

Stellen Sie die Besitzverhältnisse am Hund in den jeweiligen Zeiträumen Stellen Sie die Besitzverhältnisse am Hund in den jeweiligen Zeiträumen dar!dar!

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BesitzartenBesitzartenBesitzartenBesitzarten

Unmittelbarer Unmittelbarer BesitzBesitz

Unmittelbarer Unmittelbarer BesitzBesitz

Eigenbesitz und Eigenbesitz und Fremdbesitz, § 872 BGBFremdbesitz, § 872 BGB

Eigenbesitz und Eigenbesitz und Fremdbesitz, § 872 BGBFremdbesitz, § 872 BGB

mittelbarer Besitz, mittelbarer Besitz, § 868 BGB§ 868 BGB

mittelbarer Besitz, mittelbarer Besitz, § 868 BGB§ 868 BGB

????Beispiel 1Beispiel 1:: A leiht seinem Freund B ein Buch. A leiht seinem Freund B ein Buch.

Mittelbarer Mittelbarer EigenbesitzerEigenbesitzer

Mittelbarer Mittelbarer EigenbesitzerEigenbesitzer

AAAA BBBB

Unmittelbarer Unmittelbarer FremdbesitzerFremdbesitzerUnmittelbarer Unmittelbarer FremdbesitzerFremdbesitzer

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BesitzartenBesitzartenBesitzartenBesitzarten

Unmittelbarer Unmittelbarer BesitzBesitz

Unmittelbarer Unmittelbarer BesitzBesitz

Eigenbesitz und Eigenbesitz und Fremdbesitz, § 872 BGBFremdbesitz, § 872 BGB

Eigenbesitz und Eigenbesitz und Fremdbesitz, § 872 BGBFremdbesitz, § 872 BGB

mittelbarer Besitz, mittelbarer Besitz, § 868 BGB§ 868 BGB

mittelbarer Besitz, mittelbarer Besitz, § 868 BGB§ 868 BGB

????Beispiel 2Beispiel 2:: A leiht seinem Freund B ein Buch.A leiht seinem Freund B ein Buch.

Dieser verleiht es weiter an C.Dieser verleiht es weiter an C.

AAAA BBBB CCCC

Mittelbarer Mittelbarer EigenbesitzerEigenbesitzer

Mittelbarer Mittelbarer EigenbesitzerEigenbesitzer

Mittelbarer Mittelbarer FremdbesitzerFremdbesitzer

Mittelbarer Mittelbarer FremdbesitzerFremdbesitzer

Unmittelbarer Unmittelbarer FremdbesitzerFremdbesitzerUnmittelbarer Unmittelbarer FremdbesitzerFremdbesitzer

1. Grades 1. Grades (§ 871 BGB)(§ 871 BGB)1. Grades 1. Grades (§ 871 BGB)(§ 871 BGB)

2. Grades 2. Grades (§ 871 BGB)(§ 871 BGB)2. Grades 2. Grades (§ 871 BGB)(§ 871 BGB)

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Sonderfall: Besitzdiener, § 855 BGB Sonderfall: Besitzdiener, § 855 BGB

Voraussetzungen der Besitzdienerschaft:Voraussetzungen der Besitzdienerschaft:

Ausübung der tatsächlichen Gewalt durch BesitzdienerAusübung der tatsächlichen Gewalt durch Besitzdiener

Bestehen eines sozialen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Bestehen eines sozialen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Geschäftsherrn und „Besitzdiener“ (Weisungsgebundenheit im Geschäftsherrn und „Besitzdiener“ (Weisungsgebundenheit im Hinblick auf die betreffende Sache)Hinblick auf die betreffende Sache)

Zu beachten :Zu beachten :

Auch hier sind die Grundsätze des Sachenrechts, Auch hier sind die Grundsätze des Sachenrechts, insbesondere das Publizitätsprinzip, zu beachten!insbesondere das Publizitätsprinzip, zu beachten!

Der Besitzdiener ist nicht Besitzer, Der Besitzdiener ist nicht Besitzer, sondern nur der „andere“ (=Geschäftsherr), § 855 BGBsondern nur der „andere“ (=Geschäftsherr), § 855 BGB

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BeispielsfälleBeispielsfälle

Beispiel 1:Beispiel 1:

Der Verkaufsfahrer Olaf, der im Betrieb des Dieter arbeitet, unternimmt für Der Verkaufsfahrer Olaf, der im Betrieb des Dieter arbeitet, unternimmt für diesen mit dem Firmenwagen eine einwöchige Geschäftsfahrt. diesen mit dem Firmenwagen eine einwöchige Geschäftsfahrt.

Am Dienstag entschließt er sich, künftig als selbstständiger Geschäftsmann Am Dienstag entschließt er sich, künftig als selbstständiger Geschäftsmann aufzutreten und den Wagen zu behalten. aufzutreten und den Wagen zu behalten.

Bereits am Mittwoch trägt er sich als „Geschäftsmann“ in die Gästeliste Bereits am Mittwoch trägt er sich als „Geschäftsmann“ in die Gästeliste eines Hotels ein. Am Donnerstag entfernt Olaf vom Auto die Firmeninschrift eines Hotels ein. Am Donnerstag entfernt Olaf vom Auto die Firmeninschrift des Dieter.des Dieter.

  

Stellen Sie die Besitzverhältnisse am Auto dar! Stellen Sie die Besitzverhältnisse am Auto dar!

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BeispielsfälleBeispielsfälle

Beispiel 2:Beispiel 2:

Frau Pfanni schickt ihre Hausangestellte Helga zum Weinhändler, damit sie Frau Pfanni schickt ihre Hausangestellte Helga zum Weinhändler, damit sie einige Flaschen bestellten Wein abhole. Helga beschließt schon vorher, eine einige Flaschen bestellten Wein abhole. Helga beschließt schon vorher, eine Flasche für ihren privaten Gebrauch abzuzweigen. Sie holt den Wein ab. Auf Flasche für ihren privaten Gebrauch abzuzweigen. Sie holt den Wein ab. Auf dem Rückweg zu Frau Pfanni versteckt sie eine Flasche hinter einem dem Rückweg zu Frau Pfanni versteckt sie eine Flasche hinter einem Holzstoß, um sie später mit nach Hause zu nehmen.Holzstoß, um sie später mit nach Hause zu nehmen.

  

Wann ist Helga Besitzerin der Flasche Wein geworden? Wann ist Helga Besitzerin der Flasche Wein geworden?

Page 20: Grundbegriffe Summe aller Rechtsnormen, welche die Beziehungen einer Person zu einer Sache erfassen, insbesondere ihre - Begründung, - Ausgestaltung, -

Rechte des Besitzers, §§ 859 ff. BGBRechte des Besitzers, §§ 859 ff. BGBRechte des Besitzers, §§ 859 ff. BGBRechte des Besitzers, §§ 859 ff. BGB

BesitzschutzBesitzschutzBesitzschutzBesitzschutz

§§ 859, 860 BGB (nur §§ 859, 860 BGB (nur Rechtfertigungsgründe)Rechtfertigungsgründe)§§ 859, 860 BGB (nur §§ 859, 860 BGB (nur

Rechtfertigungsgründe)Rechtfertigungsgründe)

BesitzkehrBesitzkehr§ 859 II, III § 859 II, III

BGBBGB

BesitzkehrBesitzkehr§ 859 II, III § 859 II, III

BGBBGB

Besitzwehr Besitzwehr § 859 I § 859 I BGBBGB

Besitzwehr Besitzwehr § 859 I § 859 I BGBBGB

§§ 861, 862, §§ 861, 862, 867, 869 BGB867, 869 BGB§§ 861, 862, §§ 861, 862,

867, 869 BGB867, 869 BGB§ 1007 I, II § 1007 I, II

BGB BGB (nur bei (nur bei bewegl. bewegl. Sachen)Sachen)

§ 1007 I, II § 1007 I, II BGB BGB

(nur bei (nur bei bewegl. bewegl. Sachen)Sachen)

GewaltrechteGewaltrechteGewaltrechteGewaltrechtePossesorische Possesorische

AnsprücheAnsprüchePossesorische Possesorische

AnsprücheAnsprüchePetitorische Petitorische AnsprücheAnsprüche

Petitorische Petitorische AnsprücheAnsprüche

§ 823 § 823 BGBBGB§ 823 § 823 BGBBGB

§ 812 § 812 BGBBGB§ 812 § 812 BGBBGB

im Schuldrechtim Schuldrechtim Schuldrechtim Schuldrechtim Sachenrechtim Sachenrechtim Sachenrechtim Sachenrecht

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Eigentum, §§ 903 ff. BGBEigentum, §§ 903 ff. BGB

Das Eigentum ist das umfassendste dingliche Recht, Das Eigentum ist das umfassendste dingliche Recht, das die Rechtsordnung kennt, § 903 BGBdas die Rechtsordnung kennt, § 903 BGB

Eigentum kann erworben werdenEigentum kann erworben werdenEigentum kann erworben werdenEigentum kann erworben werden

durch Rechtsgeschäftdurch Rechtsgeschäftdurch Rechtsgeschäftdurch Rechtsgeschäft kraft Gesetzeskraft Gesetzeskraft Gesetzeskraft Gesetzes durch Hoheitsaktdurch Hoheitsaktdurch Hoheitsaktdurch Hoheitsakt

§§ 929 ff. BGB§§ 929 ff. BGB§§ 929 ff. BGB§§ 929 ff. BGB §§ 937, 946, 1416, §§ 937, 946, 1416, 1922 BGB1922 BGB

§§ 937, 946, 1416, §§ 937, 946, 1416, 1922 BGB1922 BGB

§§ 817 ZPO, 90 ZVG, §§ 817 ZPO, 90 ZVG, 74e StGB74e StGB

§§ 817 ZPO, 90 ZVG, §§ 817 ZPO, 90 ZVG, 74e StGB74e StGB

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EigentumsartenEigentumsarten

AlleineigentumAlleineigentumDas Eigentum steht Das Eigentum steht einereiner natürlichen oder juristischen Person alleine zu. natürlichen oder juristischen Person alleine zu.

Miteigentum, § 1008 BGBMiteigentum, § 1008 BGB

Mehreren Miteigentümern steht jeweils ein ideeller Anteil an der ganzen Sache Mehreren Miteigentümern steht jeweils ein ideeller Anteil an der ganzen Sache zu, über den er frei verfügen kann.zu, über den er frei verfügen kann.

GesamthandseigentumGesamthandseigentum

Es besteht an Sachen, die zum Vermögen einer Gesamthandsgemeinschaft Es besteht an Sachen, die zum Vermögen einer Gesamthandsgemeinschaft gehören. Jedem Gesamthänder steht ein Anteil am gesamthänderisch gehören. Jedem Gesamthänder steht ein Anteil am gesamthänderisch gebundenen Vermögen zu. Die einzelne Sache gehört ihm zwar ganz, sein gebundenen Vermögen zu. Die einzelne Sache gehört ihm zwar ganz, sein Eigentum wird aber beschränkt durch das gleiche Recht der anderen Eigentum wird aber beschränkt durch das gleiche Recht der anderen Gesamthänder.Gesamthänder.

Beispiele: §§ 54, 718, 1416, 1485, 2032 BGB.Beispiele: §§ 54, 718, 1416, 1485, 2032 BGB.

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Rechtsgeschäftlicher EigentumserwerbRechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb beweglicher Sachen erfolgt nach Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb beweglicher Sachen erfolgt nach §§ 929 ff. BGB§§ 929 ff. BGB

Einigung = dinglicher Vertrag Einigung = dinglicher Vertrag (bestehend aus zwei Willenserklärungen)(bestehend aus zwei Willenserklärungen)

Übergabe der SacheÜbergabe der Sache

Berechtigung zur Übereignung der SacheBerechtigung zur Übereignung der Sache

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Die Einigung nach § 929 BGB (1)Die Einigung nach § 929 BGB (1)

Die Einigung erfolgt nach den Vorschriften des allgemeinen Teils des BGBDie Einigung erfolgt nach den Vorschriften des allgemeinen Teils des BGB

Achtung!Achtung!

Gibt ein Minderjähriger eine Willenserklärung zur Übereignung ab und Gibt ein Minderjähriger eine Willenserklärung zur Übereignung ab und zielt die Willenserklärung darauf ab, daß er Eigentum zielt die Willenserklärung darauf ab, daß er Eigentum erwirbterwirbt, so ist , so ist diese Willenserklärung für ihn rechtlich vorteilhaft, und er kann sie diese Willenserklärung für ihn rechtlich vorteilhaft, und er kann sie

wirksam abgeben, § 107 BGB. wirksam abgeben, § 107 BGB.

Ob der (evtl.) zugrundeliegende Kaufvertrag wirksam ist, ist aufgrund Ob der (evtl.) zugrundeliegende Kaufvertrag wirksam ist, ist aufgrund des Abstraktionsprinzips des Abstraktionsprinzips nicht zu prüfennicht zu prüfen..

Auch hier ist Vertretung zulässig und es besteht auch die Möglichkeit, Auch hier ist Vertretung zulässig und es besteht auch die Möglichkeit, dass ein Minderjähriger handelt.dass ein Minderjähriger handelt.

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Die Einigung nach § 929 BGB (2)Die Einigung nach § 929 BGB (2)

Die Einigung erfolgt nach den Vorschriften des allgemeinen Teils des BGBDie Einigung erfolgt nach den Vorschriften des allgemeinen Teils des BGB

Wird eine Sache unter Wird eine Sache unter EigentumsvorbehaltEigentumsvorbehalt übereignet (§ 449 BGB), so übereignet (§ 449 BGB), so ist die Einigung ist die Einigung aufschiebend bedingtaufschiebend bedingt und wird erst wirksam, wenn die und wird erst wirksam, wenn die Bedingung (z.B. vollständige Kaufpreiszahlung) eintritt.Bedingung (z.B. vollständige Kaufpreiszahlung) eintritt.

Der „Erwerber“ erhält nicht das Eigentum, sondern lediglich ein Der „Erwerber“ erhält nicht das Eigentum, sondern lediglich ein Anwartschaftsrecht an der Sache, §§ 158 I, 161 BGBAnwartschaftsrecht an der Sache, §§ 158 I, 161 BGB

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Die Übergabe nach §§ 929 ff. BGBDie Übergabe nach §§ 929 ff. BGB

Übergabe einer Sache bedeutet völliger Besitzverlust auf der einen Übergabe einer Sache bedeutet völliger Besitzverlust auf der einen und Besitzerwerb auf der anderen Seite.und Besitzerwerb auf der anderen Seite.

Die Übergabe kann jedoch unter den Voraussetzungen der §§ 930, Die Übergabe kann jedoch unter den Voraussetzungen der §§ 930, 931 BGB ersetzt werden:931 BGB ersetzt werden:

§ 930 BGB§ 930 BGB

Die Parteien vereinbaren, daß die Sache beim Veräusserer bleibt und er die Die Parteien vereinbaren, daß die Sache beim Veräusserer bleibt und er die Sache beispielsweise verwahrt. Zwischen Erwerber und Veräusserer wird ein Sache beispielsweise verwahrt. Zwischen Erwerber und Veräusserer wird ein sogenanntes Besitzmittlungsverhältnis vereinbart, § 868 BGB.sogenanntes Besitzmittlungsverhältnis vereinbart, § 868 BGB.

§ 931 BGB§ 931 BGB

Die Sache kann nicht übergeben werden, da sie sich bei einer anderen Person Die Sache kann nicht übergeben werden, da sie sich bei einer anderen Person befindet. Der Veräusserer hat gegen diese dritte Person einen Herausgabe-befindet. Der Veräusserer hat gegen diese dritte Person einen Herausgabe-anspruch, welchen er an den Erwerber abtreten kann, §§ 398 ff. BGB.anspruch, welchen er an den Erwerber abtreten kann, §§ 398 ff. BGB.

Befindet sich die Sache bereits beim Erwerber, findet Befindet sich die Sache bereits beim Erwerber, findet keine Übergabekeine Übergabe der Sache der Sache statt; es genügt vielmehr die Einigung über den Eigentumswechsel, § 929 Satz 2.statt; es genügt vielmehr die Einigung über den Eigentumswechsel, § 929 Satz 2.

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Die Berechtigung im Sinne der §§ 929 ff. BGBDie Berechtigung im Sinne der §§ 929 ff. BGB

Nach § 903 BGB kann der Eigentümer einer Sache mit dieser beliebig verfahren, also Nach § 903 BGB kann der Eigentümer einer Sache mit dieser beliebig verfahren, also sie auch übereignen.sie auch übereignen.

Problematisch ist jedoch der Fall dann, wenn nicht der Eigentümer über die Sache Problematisch ist jedoch der Fall dann, wenn nicht der Eigentümer über die Sache verfügt, sondern eine andere Person, der sogenannte „Nichtberechtigte“.verfügt, sondern eine andere Person, der sogenannte „Nichtberechtigte“.

Die fehlende Berechtigung kann jedoch unter Umständen geheilt werden, sodaß die Die fehlende Berechtigung kann jedoch unter Umständen geheilt werden, sodaß die Verfügung von Anfang an wirksam ist.Verfügung von Anfang an wirksam ist.

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Die Berechtigung im Sinne der §§ 929 ff. BGBDie Berechtigung im Sinne der §§ 929 ff. BGB

Die fehlende Berechtigung kann jedoch unter Umständen geheilt werden, sodaß die Die fehlende Berechtigung kann jedoch unter Umständen geheilt werden, sodaß die Verfügung Verfügung von Anfang anvon Anfang an wirksam ist. wirksam ist.

Die fehlende Berechtigung kann jedoch unter Umständen geheilt werden, sodaß die Die fehlende Berechtigung kann jedoch unter Umständen geheilt werden, sodaß die Verfügung Verfügung von Anfang anvon Anfang an wirksam ist. wirksam ist.

§ 185 I BGB§ 185 I BGB§ 185 I BGB§ 185 I BGB § 185 II BGB§ 185 II BGB§ 185 II BGB§ 185 II BGB §§ 932 ff. BGB§§ 932 ff. BGB§§ 932 ff. BGB§§ 932 ff. BGB

Die Verfügung Die Verfügung geschieht mit geschieht mit EinwilligungEinwilligung

des des Berechtigten, Berechtigten,

§§ 182, 183 §§ 182, 183 BGBBGB

Die Verfügung Die Verfügung geschieht mit geschieht mit EinwilligungEinwilligung

des des Berechtigten, Berechtigten,

§§ 182, 183 §§ 182, 183 BGBBGB

Die Verfügung Die Verfügung geschieht mit geschieht mit

Genehmigung Genehmigung des des

Berechtigten, Berechtigten, §§ 182, 184 §§ 182, 184

BGBBGB

Die Verfügung Die Verfügung geschieht mit geschieht mit

Genehmigung Genehmigung des des

Berechtigten, Berechtigten, §§ 182, 184 §§ 182, 184

BGBBGB

Übergabe Übergabe erfolgte nach erfolgte nach § 929 BGB§ 929 BGB

Übergabe Übergabe erfolgte nach erfolgte nach § 929 BGB§ 929 BGB

Übergabe Übergabe erfolgte nach erfolgte nach

§ 930 BGB§ 930 BGB

Übergabe Übergabe erfolgte nach erfolgte nach

§ 930 BGB§ 930 BGB

Übergabe Übergabe erfolgte nach erfolgte nach

§ 931 BGB§ 931 BGB

Übergabe Übergabe erfolgte nach erfolgte nach

§ 931 BGB§ 931 BGB

Gutgläubiger Gutgläubiger Erwerb nach Erwerb nach § 932 BGB§ 932 BGB

Gutgläubiger Gutgläubiger Erwerb nach Erwerb nach § 932 BGB§ 932 BGB

Gutgläubiger Gutgläubiger Erwerb nach § Erwerb nach §

933 BGB933 BGB

Gutgläubiger Gutgläubiger Erwerb nach § Erwerb nach §

933 BGB933 BGB

Gutgläubiger Gutgläubiger Erwerb nach Erwerb nach § 934 BGB§ 934 BGB

Gutgläubiger Gutgläubiger Erwerb nach Erwerb nach § 934 BGB§ 934 BGB

KeinKein gutgläubiger Erwerb bei abhanden gutgläubiger Erwerb bei abhanden gekommenen Sachen, § 935 BGBgekommenen Sachen, § 935 BGB

KeinKein gutgläubiger Erwerb bei abhanden gutgläubiger Erwerb bei abhanden gekommenen Sachen, § 935 BGBgekommenen Sachen, § 935 BGB

Beachte die Beachte die Eigentumsvermutungen Eigentumsvermutungen der §§ 1006, 1362 BGBder §§ 1006, 1362 BGB

Beachte die Beachte die Eigentumsvermutungen Eigentumsvermutungen der §§ 1006, 1362 BGBder §§ 1006, 1362 BGB

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Eigentumserwerb unbeweglicher Sachen, §§ 873, 925 BGBEigentumserwerb unbeweglicher Sachen, §§ 873, 925 BGBEigentumserwerb unbeweglicher Sachen, §§ 873, 925 BGBEigentumserwerb unbeweglicher Sachen, §§ 873, 925 BGB

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb unbeweglicher Sachenunbeweglicher Sachen erfolgt erfolgt nach §§ 873 I, 925 BGB.nach §§ 873 I, 925 BGB.Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb unbeweglicher Sachenunbeweglicher Sachen erfolgt erfolgt nach §§ 873 I, 925 BGB.nach §§ 873 I, 925 BGB.

Einigung (= dinglicher Vertrag) bestehend aus zwei WillenserklärungenEinigung (= dinglicher Vertrag) bestehend aus zwei Willenserklärungen Einigung (= dinglicher Vertrag) bestehend aus zwei WillenserklärungenEinigung (= dinglicher Vertrag) bestehend aus zwei Willenserklärungen

Eintragung des Erwerbers im Grundbuch, § 873 I BGBEintragung des Erwerbers im Grundbuch, § 873 I BGB Eintragung des Erwerbers im Grundbuch, § 873 I BGBEintragung des Erwerbers im Grundbuch, § 873 I BGB

Berechtigung zur Übertragung des Eigentums, § 873 I BGBBerechtigung zur Übertragung des Eigentums, § 873 I BGB Berechtigung zur Übertragung des Eigentums, § 873 I BGBBerechtigung zur Übertragung des Eigentums, § 873 I BGB

Die Einigung muss jedoch in der Form des § 925 BGB vorliegen Die Einigung muss jedoch in der Form des § 925 BGB vorliegen und nennt sich „Auflassung“.und nennt sich „Auflassung“.Die Einigung muss jedoch in der Form des § 925 BGB vorliegen Die Einigung muss jedoch in der Form des § 925 BGB vorliegen und nennt sich „Auflassung“.und nennt sich „Auflassung“.

Eventuell kommt auch hier ein Erwerb vom Nichtberechtigten in BetrachtEventuell kommt auch hier ein Erwerb vom Nichtberechtigten in BetrachtEventuell kommt auch hier ein Erwerb vom Nichtberechtigten in BetrachtEventuell kommt auch hier ein Erwerb vom Nichtberechtigten in Betracht

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Eigentumserwerb unbeweglicher Sachen, §§ 873, 925 BGBEigentumserwerb unbeweglicher Sachen, §§ 873, 925 BGBEigentumserwerb unbeweglicher Sachen, §§ 873, 925 BGBEigentumserwerb unbeweglicher Sachen, §§ 873, 925 BGB

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb unbeweglicher Sachenunbeweglicher Sachen erfolgt erfolgt nach §§ 873 I, 925 BGB.nach §§ 873 I, 925 BGB.Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb unbeweglicher Sachenunbeweglicher Sachen erfolgt erfolgt nach §§ 873 I, 925 BGB.nach §§ 873 I, 925 BGB.

Eventuell kommt auch hier ein Erwerb vom Nichtberechtigten in Betracht:Eventuell kommt auch hier ein Erwerb vom Nichtberechtigten in Betracht:Eventuell kommt auch hier ein Erwerb vom Nichtberechtigten in Betracht:Eventuell kommt auch hier ein Erwerb vom Nichtberechtigten in Betracht:

§ 185 I BGB§ 185 I BGB§ 185 I BGB§ 185 I BGB § 185 II BGB§ 185 II BGB§ 185 II BGB§ 185 II BGB § 878 BGB§ 878 BGB§ 878 BGB§ 878 BGB § 892 BGB§ 892 BGB§ 892 BGB§ 892 BGB

EinwilligungEinwilligung des des

BerechtigtenBerechtigten

EinwilligungEinwilligung des des

BerechtigtenBerechtigten

GenehmigungGenehmigung des des

BerechtigtenBerechtigten

GenehmigungGenehmigung des des

BerechtigtenBerechtigten

Nachträgliche Nachträgliche Verfügungs-Verfügungs-

beschränkungenbeschränkungen

Nachträgliche Nachträgliche Verfügungs-Verfügungs-

beschränkungenbeschränkungen

Gutgläubiger Gutgläubiger ErwerbErwerb

Gutgläubiger Gutgläubiger ErwerbErwerb

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Die SicherungsübereignungDie Sicherungsübereignung

GläubigerGläubigerGläubigerGläubiger SchuldnerSchuldnerSchuldnerSchuldner

= Kreditgeber= Kreditgeber

= Sicherungsnehmer= Sicherungsnehmer

= Kreditnehmer= Kreditnehmer

= Sicherungsgeber= Sicherungsgeber

Übereignung nach Übereignung nach §§ 929, 930 BGB §§ 929, 930 BGB

Sicherungsvertrag, Sicherungsvertrag, §§ 305, 241 BGB§§ 305, 241 BGB

Page 32: Grundbegriffe Summe aller Rechtsnormen, welche die Beziehungen einer Person zu einer Sache erfassen, insbesondere ihre - Begründung, - Ausgestaltung, -

Schutz des EigentumsSchutz des Eigentums

EigentumsschutzEigentumsschutzEigentumsschutzEigentumsschutz

Herausgabe-Herausgabe-anspruch anspruch § 985 § 985

BGBBGB

Herausgabe-Herausgabe-anspruch anspruch § 985 § 985

BGBBGB

Schadens-Schadens-ersatzanspruch ersatzanspruch

§ 823 § 823 BGBBGB

Schadens-Schadens-ersatzanspruch ersatzanspruch

§ 823 § 823 BGBBGB

Feststellungs-Feststellungs-klageklage

§ 256 ZPO§ 256 ZPO

Feststellungs-Feststellungs-klageklage

§ 256 ZPO§ 256 ZPO

Drittwider-Drittwider-spruchsklagespruchsklage§ 771 ZPO§ 771 ZPO

Drittwider-Drittwider-spruchsklagespruchsklage§ 771 ZPO§ 771 ZPO

Aussonderungs-Aussonderungs-rechterechte

§ 47 InsO§ 47 InsO

Aussonderungs-Aussonderungs-rechterechte

§ 47 InsO§ 47 InsO

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PfandrechtePfandrechtePfandrechtePfandrechte

PfandrechtePfandrechtePfandrechtePfandrechte

an beweglichen Sachenan beweglichen Sachenan beweglichen Sachenan beweglichen Sachen an unbeweglichen Sachenan unbeweglichen Sachenan unbeweglichen Sachenan unbeweglichen Sachen

Vertragliche Vertragliche Pfandrechte, Pfandrechte,

§§ 1204 §§ 1204 ff. BGBff. BGB

Vertragliche Vertragliche Pfandrechte, Pfandrechte,

§§ 1204 §§ 1204 ff. BGBff. BGB

Gesetzliche Gesetzliche PfandrechtePfandrechteGesetzliche Gesetzliche PfandrechtePfandrechte

Pfändungs-Pfändungs-pfandrechtepfandrechtePfändungs-Pfändungs-pfandrechtepfandrechte

GrundpfandrechteGrundpfandrechteGrundpfandrechteGrundpfandrechte

HypothekenHypotheken

§§ 1113 §§ 1113 ff. BGBff. BGB

HypothekenHypotheken

§§ 1113 §§ 1113 ff. BGBff. BGB

Grund-Grund-schulden, schulden, §§ 1191 §§ 1191 ff. BGBff. BGB

Grund-Grund-schulden, schulden, §§ 1191 §§ 1191 ff. BGBff. BGB

Renten-Renten-schuldenschulden§§ 1191 §§ 1191 ff. BGBff. BGB

Renten-Renten-schuldenschulden§§ 1191 §§ 1191 ff. BGBff. BGB

abhängig vom Bestehen einer Forderung abhängig vom Bestehen einer Forderung („zur Sicherung einer Forderung“), also akzessorisch(„zur Sicherung einer Forderung“), also akzessorisch

abhängig vom Bestehen einer Forderung abhängig vom Bestehen einer Forderung („zur Sicherung einer Forderung“), also akzessorisch(„zur Sicherung einer Forderung“), also akzessorisch

Page 34: Grundbegriffe Summe aller Rechtsnormen, welche die Beziehungen einer Person zu einer Sache erfassen, insbesondere ihre - Begründung, - Ausgestaltung, -

Folgen der Akzessorietät bei beweglichen SachenFolgen der Akzessorietät bei beweglichen SachenFolgen der Akzessorietät bei beweglichen SachenFolgen der Akzessorietät bei beweglichen Sachen

Folgen der AkzessorietätFolgen der AkzessorietätFolgen der AkzessorietätFolgen der Akzessorietät

Pfandrecht erlischt auch, Pfandrecht erlischt auch, § 1252 BGB§ 1252 BGB

Pfandrecht erlischt auch, Pfandrecht erlischt auch, § 1252 BGB§ 1252 BGB

Forderung wird vom Forderung wird vom Schuldner bezahlt u. Schuldner bezahlt u. erlischt, § 362 BGBerlischt, § 362 BGB

Forderung wird vom Forderung wird vom Schuldner bezahlt u. Schuldner bezahlt u. erlischt, § 362 BGBerlischt, § 362 BGB

Forderung wird vom Forderung wird vom Gläubiger abgetreten, Gläubiger abgetreten,

§ 398 BGB§ 398 BGB

Forderung wird vom Forderung wird vom Gläubiger abgetreten, Gläubiger abgetreten,

§ 398 BGB§ 398 BGB

Pfandrecht „geht mit“, Pfandrecht „geht mit“, §§ 1250, 412, 401 BGB §§ 1250, 412, 401 BGB Pfandrecht „geht mit“, Pfandrecht „geht mit“,

§§ 1250, 412, 401 BGB §§ 1250, 412, 401 BGB

Pfandsache wird Pfandsache wird zurückgegeben,zurückgegeben,

§ 1223 BGB§ 1223 BGB

Pfandsache wird Pfandsache wird zurückgegeben,zurückgegeben,

§ 1223 BGB§ 1223 BGB

Pfandrecht und Eigentum Pfandrecht und Eigentum treffen in einer Person treffen in einer Person

zusammenzusammen

Pfandrecht und Eigentum Pfandrecht und Eigentum treffen in einer Person treffen in einer Person

zusammenzusammen

Pfandrecht erlischt, Pfandrecht erlischt, § 1256 BGB § 1256 BGB

Pfandrecht erlischt, Pfandrecht erlischt, § 1256 BGB § 1256 BGB

Kein Kein Eigentümerpfandrecht Eigentümerpfandrecht

möglich möglich

Kein Kein Eigentümerpfandrecht Eigentümerpfandrecht

möglich möglich

Page 35: Grundbegriffe Summe aller Rechtsnormen, welche die Beziehungen einer Person zu einer Sache erfassen, insbesondere ihre - Begründung, - Ausgestaltung, -

Pfandrechte an beweglichen Sachen, §§ 1204 ff. BGB Pfandrechte an beweglichen Sachen, §§ 1204 ff. BGB

GläubigerGläubiger SchuldnerSchuldner

Anspruch auf Zahlung, § 488 BGB

Anspruch auf Duldung der Verwertung,

§§ 1204, 1228 I BGB

Die Bestellung des Pfandrechts erfolgt gemäß § 1205 BGB:

Page 36: Grundbegriffe Summe aller Rechtsnormen, welche die Beziehungen einer Person zu einer Sache erfassen, insbesondere ihre - Begründung, - Ausgestaltung, -

Pfandrechte an beweglichen Sachen, §§ 1204 ff. BGB Pfandrechte an beweglichen Sachen, §§ 1204 ff. BGB Pfandrechte an beweglichen Sachen, §§ 1204 ff. BGB Pfandrechte an beweglichen Sachen, §§ 1204 ff. BGB

Die Bestellung des Pfandrechts erfolgt gemäß § 1205 BGB:Die Bestellung des Pfandrechts erfolgt gemäß § 1205 BGB:Die Bestellung des Pfandrechts erfolgt gemäß § 1205 BGB:Die Bestellung des Pfandrechts erfolgt gemäß § 1205 BGB:

Einigung zwischen Verpfänder und GläubigerEinigung zwischen Verpfänder und GläubigerEinigung zwischen Verpfänder und GläubigerEinigung zwischen Verpfänder und Gläubiger

zwingende Übergabe des Pfandgegenstandes (zwingende Übergabe des Pfandgegenstandes (FaustpfandFaustpfand))zwingende Übergabe des Pfandgegenstandes (zwingende Übergabe des Pfandgegenstandes (FaustpfandFaustpfand))

die Übergabe kann hier nicht durch § 930 BGB ersetzt werdendie Übergabe kann hier nicht durch § 930 BGB ersetzt werdendie Übergabe kann hier nicht durch § 930 BGB ersetzt werdendie Übergabe kann hier nicht durch § 930 BGB ersetzt werden

Bestehen einer gesicherten Forderung (Akzessorietät), § 1204 BGBBestehen einer gesicherten Forderung (Akzessorietät), § 1204 BGBBestehen einer gesicherten Forderung (Akzessorietät), § 1204 BGBBestehen einer gesicherten Forderung (Akzessorietät), § 1204 BGB

Berechtigung des Verpfänders zur Verfügung über die SacheBerechtigung des Verpfänders zur Verfügung über die SacheBerechtigung des Verpfänders zur Verfügung über die SacheBerechtigung des Verpfänders zur Verfügung über die Sache

Heilung der Nichtberechtigung nach §§ 185 I, II BGB und § 1207 BGB (§§ 932, Heilung der Nichtberechtigung nach §§ 185 I, II BGB und § 1207 BGB (§§ 932, 934 BGB) möglich934 BGB) möglichHeilung der Nichtberechtigung nach §§ 185 I, II BGB und § 1207 BGB (§§ 932, Heilung der Nichtberechtigung nach §§ 185 I, II BGB und § 1207 BGB (§§ 932, 934 BGB) möglich934 BGB) möglich

beachte: § 1253 I BGBbeachte: § 1253 I BGBbeachte: § 1253 I BGBbeachte: § 1253 I BGB

Page 37: Grundbegriffe Summe aller Rechtsnormen, welche die Beziehungen einer Person zu einer Sache erfassen, insbesondere ihre - Begründung, - Ausgestaltung, -

Folgen der VerpfändungFolgen der Verpfändung

Rechte und Pflichten des Verpfänders und des Pfandgläubigers

Verwendungsersatzanspruch des Gläubigers § 1216 BGB

Pflicht zur Herausgabe des Pfandsache § 1231 BGB

Recht zur Befriedigung des Gläubigers § 1223 II BGB

Duldung der Wegnahme gemäß § 1216 S. 2 BGB

Recht zum Besitz gegenüber dem Verpfänder § 986 BGB

Pflicht zur Verwahrung und pfleglichen Behandlung §§ 1215, 1217 BGB

Pflicht zur Rückgabe nach dem Erlöschen § 1223 BGB

Mitteilungspflicht § 1241 BGB

Page 38: Grundbegriffe Summe aller Rechtsnormen, welche die Beziehungen einer Person zu einer Sache erfassen, insbesondere ihre - Begründung, - Ausgestaltung, -

Verwertung der Pfandsache IVerwertung der Pfandsache I

Forderung ist ganz oder zum Teil fällig (Pfandreife)

Der Gläubiger darf die Sache nun verwerten, § 1228 II BGB

Verwertung erfolgt durch Verkauf, § 1228 I BGB. Es gelten die §§ 1233 BGB

Vorherige Androhung, § 1234 I BGB

1-monatige Wartefrist, § 1234 II BGB

Öffentliche Bekanntmachung, § 1237 BGB

Abhaltung des Termins

Abgabe von Geboten und Zuschlagserteilung, § 1239 BGB

Es kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Gläubiger und dem Ersteher zustande § 156 BGB

Page 39: Grundbegriffe Summe aller Rechtsnormen, welche die Beziehungen einer Person zu einer Sache erfassen, insbesondere ihre - Begründung, - Ausgestaltung, -

Verwertung der Pfandsache II

Übereignung des Pfandgegenstandes erfolgt von dem Gläubiger an den

Ersteher § 929 Satz 1 BGB

Kaufpreiszahlung erfolgt an den Versteigerer

Heilung der Nichtberechtigung über

§ 1242 BGB

Schuldner war Verpfänder und

Eigentümer der Sache

Schuldner ist nicht Verpfänder und nicht

Eigentümer der Sache

Forderung des Gläubigers erlischt

§§ 1247, 362 BGB

Pfandrecht erlischt auch

§ 1252 BGB

Forderung des Gläubigers geht auf den ehemaligen

Eigentümer über § 1247 I, 1225 BGB

Das Pfandrecht geht wegen § 1250 BGB mit,

erlischt aber aufgrund§ 1256 BGB.

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Gesetzliche Pfandrechte und das Pfändungspfandrecht

Gesetzliche Pfandrechte Pfändungspfandrecht

Unternehmer-pfandrecht, § 647 BGB

Vermieter-pfandrecht, § 559 BGB

Pächter-pfandrecht, § 583 BGB

Vorschriften über das rechtsgeschäftlich bestellte Pfandrecht gelten sinngemäß,

§ 1257 BGB

Wird im Wege der Zwangsvollstreckung erworben,

§§ 803, 804 ZPO

Hinsichtlich der Entstehungsvoraussetzungen

besteht Theorienstreit

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GrundpfandrechteGrundpfandrechte sind Verwertungsrechte, die dem Berechtigten einen

Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung gewähren, §§ 1147, 1192 BGB

Hypothek, §§ 1113 ff. BGB

„zur Sicherung einer Forderung“

Besteht die Forderung nicht oder nicht mehr, so gelten

§§ 1163 I, 1177 I BGB

Die „Hypothek“ wird zum Eigentümerrecht, zur

Eigentümergrundschuld (verdeckte)

Grundschuld, §§ 1191 ff. BGB

Forderung wird abgetreten, § 398 BGB

Die Hypothek als solche kann nicht abgetreten

werden

Hypothek „geht mit“, §§ 1153, 412, 401

BGB

wird nicht „zur Sicherung einer Forderung“ bestellt

Die Grundschuld ist ein selbstständiges Recht und kann auch eigenständig nach

§ 1192, 1154, 873 I BGB übertragen werden

Bestellung einer (offenen) Eigentümergrundschuld ist

möglich, § 1196 BGB

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Bestellung von Grundpfandrechten

Die Bestellung von Grundpfandrechten erfolgt nach den § 873 I BGB

Briefrechte §§ 1116, 1117 BGB

Buchrechte§ 1116 II BGB

Eine Einigung zwischen den Parteien ist stets erforderlich, § 873 I BGB

Eine Eintragung der Rechtsänderung ist stets erforderlich, §§ 873 I, 1115 (§ 1192) BGB

Briefübergabe, §§ 1117 I, II (§ 1192) BGB

NUR bei der Hypothek: Bestehen einer Forderung, § 1113 BGBFehlt die gesicherte Forderung, entsteht die Eigentümergrundschuld,

§§ 1163 I, 1177 BGB

Berechtigung zur Bestellung des Grundpfandrechtes, § 873 I BGB;Evtl. ist eine Heilung nach §§ 185 I, II, 878, 892 BGB möglich

Page 43: Grundbegriffe Summe aller Rechtsnormen, welche die Beziehungen einer Person zu einer Sache erfassen, insbesondere ihre - Begründung, - Ausgestaltung, -

Beispiel zur Hypothek

S hat sich mit der Bank H wirksam über ein Darlehen in Höhe von 100.000 € geeinigt; die Valutierung ist erfolgt.

Zur Absicherung ist am Grundstück des S wirksam eine Hypothek bestellt worden.

Am 01.02. zahlt S dem H das Darlehen vollständig zurück.

Trotzdem überträgt H am 05.02. „seine Hypothek“ samt allen Zinsen und Nebenrechten durch Einigung in der Form des § 1154 BGB und Briefübergabe an Z.

Welche Ansprüche hat Z gegen S?

Page 44: Grundbegriffe Summe aller Rechtsnormen, welche die Beziehungen einer Person zu einer Sache erfassen, insbesondere ihre - Begründung, - Ausgestaltung, -

Beispiel zur Hypothek

SSHH

ZZ

Anspruch auf Zahlung, § 488 BGB

Anspruch auf Duldung der

Zwangsvollstreckung,

§ 1147 BGB

Abtretung§§ 398,

1154 BGB

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Folgen bei Erlöschen der gesicherten Forderung

Hypothek

Forderung erlischt beispielsweise durch Zahlung

§ 362 BGB

Hypothek steht dem Eigentümer zu

§ 1163 I Satz 2 BGB

Hypothek wandelt sich um in eine Eigentümer-

grundschuld § 1177 I BGB

Grundschuld

Forderung erlischt beispielsweise durch

Zahlung § 362 BGB

Keine Auswirkung auf die

Grundschuld

Eigentümer hat aufgrund des Sicherungsvertrages einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückgewähr,

Verzicht oder Aufhebung der Grundschuld

G S§ 488 BGB

§§ 1147, 1192 BGB

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Hypothekenhaftungsverband

Aufgrund des § 865 I ZPO ist zu prüfen, ob die zu pfändende Sache dem Hypothekenhaftungsverband angehört.

dazu gehören zunächst das Grundstück und seine wesentlichen Bestandteile, §§ 93. 94 BGB

hinzu kommen die vom Grundstück getrennten Erzeugnisse, und sonstige Bestandteile, ebenso wie Zubehör, sofern es dem Grundstückseigentümer gehört

Ausnahme: §§ 954 – 957, 1121. 1122 BGB

Gegenstand gehört zum Hypothekenhaftungsverband Gegenstand gehört nicht zum Hypotheken-

haftungsverband

Zubehör oder wesentlicher Bestandteil

Getrennte Erzeugnisse und sonstige Bestandteile

Immobiliarvollstreckung

Mobiliarvollstreckung, solange keine Beschlag-nahme in der Zwangsver-

steigerung erfolgt ist

Mobiliarvollstreckung