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ANNOUNCEMENTS AND REPORTS GVO-Analytik von Futtermitteln: aktuelle Herausforderungen Arbeitskreis PCR-Analytik des Verbandes Deutscher Untersuchungs- und Forschungsanstalten Received: 21 February 2014 Ó Bundesamt fu ¨r Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) 2014 Zusammenfassung Im folgenden Beitrag werden die aktuellen Herausforderungen an die Analytik zur Untersuchung von Futtermitteln, die aus gentech- nisch vera ¨nderten Organismen (GVO) bestehen, diese enthalten oder aus diesen hergestellt wurden, aufge- zeigt. Der Arbeitskreis PCR-Analytik der Fachgruppe Futtermittel des Verbandes Deutscher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA) beschreibt dabei insbesondere die Anforderungen an die Futtermittel- analytik, die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 619/2011 (EU 2011) und den Regelungen fu ¨r die ,,ohne Gen- technik‘‘-Kennzeichnung von Lebensmitteln ergeben. Außerdem wird die Problematik der Untersuchung von Mischfuttermitteln im Hinblick auf botanische Verunreinigungen mit GVO-Anteilen sowie der Pro- benahmestrategie beleuchtet. Daru ¨ber hinaus wird auch der analytische Nachweis von in der EU nicht zugelassenen GVO und daraus hergestellten Pro- dukten in Futtermitteln na ¨her betrachtet. Die grundlegenden Aspekte der GVO-Analytik in Futter- mitteln sind ausfu ¨hrlich im Konzept zur Analytik von gentechnisch vera ¨nderten Futtermitteln des Arbeits- kreises PCR-Analytik des VDLUFA (PCR-AK/VDLUFA 2011) beschrieben Schlu ¨ sselwo ¨rter Futtermittel Á Gentechnisch vera ¨nderte Organismen Á GVO Á Verordnung (EU) Nr. 619/2011 Á Botanische Verunreinigungen Á Mischfuttermittel Á Nulltoleranz Á Probenahme Á ,,ohne Gentechnik‘‘ Kennzeichnung Á Nicht zugelassene GVO 1 Anwendung und spezifische Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 619/2011 an Untersuchungslabore Die Analytik gentechnisch vera ¨nderter Ausgangser- zeugnisse, fu ¨r die nach EU Recht keine Zulassung besteht, aber ein Zulassungsverfahren anha ¨ngig ist oder deren Zulassung ausla ¨uft, ist in der Verordnung (EU) Nr. 619/2011 festgelegt. Diese Rechtsvorschrift legt die Probenahme- und Analyseverfahren fu ¨r die amt- liche Untersuchung in diesen besonderen Fa ¨llen genau fest. Der vor Inkrafttreten der Verordnung bestehenden Rechtsunsicherheit fu ¨r den Futtermit- telhandel und den erschwerten EU-Import von Futtermitteln aus Drittla ¨ndern, in denen GVO ange- baut werden, wurde hierdurch Rechnung getragen, so dass heute EU-weit eine einheitliche Bewertung von Analysenergebnissen mo ¨glich ist. Die Verordnung (EU) Nr. 619/2011 gilt fu ¨r gentech- nisch vera ¨nderte Pflanzenanteile in Futtermitteln, die folgende Kriterien erfu ¨llen: Der entsprechende GVO ist im Drittland zur Herstellung von Futtermitteln zugelassen. In der EU ist seit mindestens drei Monaten ein Zulassungsverfahren gema ¨ß Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (EG 2003a) anha ¨ngig. Arbeitskreis PCR-Analytik des Verbandes Deutscher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (&) Landwirtschaftliches Technologiezentrum (LTZ) Augustenberg, Neßlerstraße 23-31, 76227 Karlsruhe, Germany e-mail: [email protected] J. Verbr. Lebensm. DOI 10.1007/s00003-014-0875-y Journal fu ¨ r Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Journal of Consumer Protection and Food Safety 123

GVO-Analytik von Futtermitteln: aktuelle Herausforderungen

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Page 1: GVO-Analytik von Futtermitteln: aktuelle Herausforderungen

ANNOUNCEMENTS AND REPORTS

GVO-Analytik von Futtermitteln: aktuelle Herausforderungen

Arbeitskreis PCR-Analytik des Verbandes Deutscher Untersuchungs- und Forschungsanstalten

Received: 21 February 2014� Bundesamt fur Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) 2014

Zusammenfassung Im folgenden Beitrag werdendie aktuellen Herausforderungen an die Analytik zurUntersuchung von Futtermitteln, die aus gentech-nisch veranderten Organismen (GVO) bestehen, dieseenthalten oder aus diesen hergestellt wurden, aufge-zeigt. Der Arbeitskreis PCR-Analytik der FachgruppeFuttermittel desVerbandesDeutscherUntersuchungs-und Forschungsanstalten (VDLUFA) beschreibt dabeiinsbesondere die Anforderungen an die Futtermittel-analytik, die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 619/2011(EU 2011) und den Regelungen fur die ,,ohne Gen-technik‘‘-Kennzeichnung von Lebensmitteln ergeben.Außerdem wird die Problematik der Untersuchungvon Mischfuttermitteln im Hinblick auf botanischeVerunreinigungen mit GVO-Anteilen sowie der Pro-benahmestrategie beleuchtet. Daruber hinaus wirdauch der analytische Nachweis von in der EU nichtzugelassenen GVO und daraus hergestellten Pro-dukten in Futtermitteln naher betrachtet. Diegrundlegenden Aspekte der GVO-Analytik in Futter-mitteln sind ausfuhrlich im Konzept zur Analytik vongentechnisch veranderten Futtermitteln des Arbeits-kreises PCR-Analytik des VDLUFA (PCR-AK/VDLUFA2011) beschrieben

Schlusselworter Futtermittel �Gentechnisch veranderte Organismen � GVO �Verordnung (EU) Nr. 619/2011 �Botanische Verunreinigungen � Mischfuttermittel �Nulltoleranz � Probenahme �,,ohne Gentechnik‘‘ Kennzeichnung �Nicht zugelassene GVO

1 Anwendung und spezifische Anforderungen derVerordnung (EU) Nr. 619/2011an Untersuchungslabore

Die Analytik gentechnisch veranderter Ausgangser-zeugnisse, fur die nach EU Recht keine Zulassungbesteht, aber ein Zulassungsverfahren anhangig istoder deren Zulassung auslauft, ist in der Verordnung(EU) Nr. 619/2011 festgelegt. Diese Rechtsvorschrift legtdie Probenahme- und Analyseverfahren fur die amt-liche Untersuchung in diesen besonderen Fallengenau fest. Der vor Inkrafttreten der Verordnungbestehenden Rechtsunsicherheit fur den Futtermit-telhandel und den erschwerten EU-Import vonFuttermitteln aus Drittlandern, in denen GVO ange-baut werden,wurde hierdurchRechnunggetragen, sodass heute EU-weit eine einheitliche Bewertung vonAnalysenergebnissen moglich ist.

Die Verordnung (EU) Nr. 619/2011 gilt fur gentech-nisch veranderte Pflanzenanteile in Futtermitteln, diefolgende Kriterien erfullen:

• Der entsprechende GVO ist im Drittland zurHerstellung von Futtermitteln zugelassen.

• In der EU ist seit mindestens drei Monaten einZulassungsverfahren gemaß Verordnung (EG) Nr.1829/2003 (EG 2003a) anhangig.

Arbeitskreis PCR-Analytik des Verbandes DeutscherUntersuchungs- und Forschungsanstalten (&)Landwirtschaftliches Technologiezentrum (LTZ)Augustenberg, Neßlerstraße 23-31, 76227 Karlsruhe,Germanye-mail: [email protected]

J. Verbr. Lebensm.DOI 10.1007/s00003-014-0875-y

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• Des Weiteren gilt diese Verordnung fur GVO,deren Zulassung in der EU ausgelaufen ist und furdie kein Neuantrag gemaß Verordnung (EG) Nr.1829/2003 gestellt wird, da sie nicht mehr ver-marktet werden.

• Eine positive Sicherheitsbewertung der Europai-schen Behorde fur Lebensmittelsicherheit (EFSA)liegt vor.

• Es ist ein vom Europaischen Referenzlabor (EU-RLGMFF) validiertes, ereignisspezifisches quantitati-ves Analyseverfahren veroffentlicht worden.

• Es steht ein auf Massenprozent zertifiziertes Refe-renzmaterial fur alle Labore zur Verfugung.

Die unter diese Verordnung fallenden GVO sindunter folgendem Link aufgelistet: http://ec.europa.eu/food/dyna/gm_register/index_en.cfm.

Der Schwellenwert fur GVO, die die genanntenKriterien erfullen, liegt bei 0,1 Massenprozent. DieserGVO-Gehalt wird vom EU-RL GMFF als derjenigeangesehen, der von amtlichen Laboren mit zufrie-denstellender Prazision bestimmt werden kann.

Die Untersuchung solcher GVO, die unter dieseKriterien fallen, stellt an die Untersuchungslaborespezielle Anforderungen.

• Zukunftig mussen alle ereignisspezifischen Unter-suchungsverfahren durch das EU-RL auf 0,1 %GVO-Gehalt (Massenprozent) validiert werden.Bisherige Methoden sind auf den Kennzeich-nungsschwellenwert von 0,9 % ausgelegt. FurGVO, deren Zulassung ausgelaufen ist, mussdieses nachgeholt werden.

• Die Probengroßen mussen vergroßert werden,sodass die Sammelprobe dem Gewicht von35.000 Kornern und die Endprobe einem Gewichtvon 10.000 Kornern entspricht. Diesen Proben-großen entsprechen folgende Masseaquivalente:

Pflanze Die 10.000 Kornernentsprechende Massein Gramm

Gerste, Hirse, Hafer, Reis,Roggen, Weizen

400

Mais 3.000

Sojabohnen 2.000

Raps 40

• Die Labore mussen sicherstellen, dass bei einemGVO-Gehalt von 0,1 % die Analyse mit einerrelativen Wiederholstandardabweichung von

hochstens 25 % durchgefuhrt werden kann. Furdie entsprechende Validierung dieser analyti-schen Anforderungen benotigen die Unter-suchungslabore zertifiziertes, matrixabhangigesReferenzmaterial mit 0,1 % GVO-Gehalt.

• Das Analysenergebnis ist mit einer Vertrauens-wahrscheinlichkeit von 95 % als x ± U anzugeben;x ist dabei das Analysenergebnis fur ein Transfor-mationsereignis und U die erweiterteMessunsicherheit.

• Wird das Ergebnis einer quantitativen Analyse alsVerhaltnis der haploiden Genomkopien ermittelt,so ist dieses gemaß der einzelnen Validierungsbe-richte des EU-RL in Massenfraktion umzurechnen.

Fur die analytische Umsetzung der Verordnung(EU) Nr. 619/2011 hat das EU-RL GMFF einen Leitfadenveroffentlicht (EU-RL GMFF 2011).

2 Zusatzanforderungen zur Kennzeichnung vonLebensmitteln ,,ohne Gentechnik‘‘

EU-weit ist die Kennzeichnungspflicht fur Lebens-mittel und Futtermittel, die aus gentechnischveranderten Pflanzen bestehen, diese enthalten odermit deren Hilfe hergestellt wurden, durch die Ver-ordnung (EG) Nr. 1829/2003 und Nr. 1830/2003 (EG2003b) geregelt. Die Kennzeichnung von Lebensmit-teln, bei deren Herstellung auf die Anwendunggentechnischer Verfahren verzichtet wurde, wird inDeutschland durch das EG-Gentechnik Durchfuh-rungsgesetz (EGGenTDurchfG) (2004) geregelt.

Lebensmittel durfen demnach und ausschließlichals ,,ohne Gentechnik‘‘ gekennzeichnet werden,wenn unter anderem im Falle eines Lebensmittelsoder einer Lebensmittelzutat tierischer Herkunft demTier, von dem das Lebensmittel gewonnen wordenist, kein Futtermittel verabreicht wurde, das nach 1.Artikel 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003oder 2. Artikel 4 oder 5 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 gekennzeichnet ist oder, soweit es in den Ver-kehr gebracht wurde, zu kennzeichnen ware; fur denZeitraum vor Gewinnung des Lebensmittels, inner-halb dessen eine Verfutterung von gentechnischveranderten Futtermitteln unzulassig ist, gelten furdie in der Anlage genannten Tierarten die dortgeregelten Anforderungen.

Die Einhaltung dieser Vorgaben ist laut der Ver-ordnung durch den Unternehmer nachzuweisen.

Futtermittelzusatzstoffe, die durch gentechnischveranderte Bakterien hergestellt wurden, mussenlaut Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und Nr. 1830/

B. Speck

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2003 nicht gekennzeichnet werden. Sie findenfolglich auch in dem EGGenTDurchfG keineBerucksichtigung.

Weitere Informationen zu den rechtlichenGrundlagen und den Anforderungen fur die ,,ohneGentechnik‘‘ Kennzeichnung sind auf der Internet-seite des Verbandes Lebensmittel ohne Gentechnik(VLOG) zu finden.

3 ,,Orientierungsrahmen – botanischeVerunreinigungen‘‘

Gemaß Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sind grund-satzlich alle Futtermittel, die in der EU zugelasseneGVO enthalten, daraus bestehen oder aus solchenhergestellt wurden, zu kennzeichnen. Ausgenommenvon der Kennzeichnungspflicht sind Futtermittel miteinem GVO-Anteil von 0,9 % oder darunter, voraus-gesetzt der Gehalt ist zufallig oder technischunvermeidbar in das Futtermittel gelangt. DasUnternehmen hat dies gegebenenfalls nachzuweisen.

Der gesetzlich festgelegte Schwellenwert gilt lautVerordnung (EG) Nr. 1829/2003 Art. 24 Abs. 2 imKontext mit Verordnung (EG) Nr. 641/2004 Art. 19 Abs.2 (EG 2004) fur das Futtermittel und jeden Futter-mittelbestandteil, aus dem es besteht.

Dies bedeutet, dass auch die einzelnen deklarier-ten Komponenten eines Mischfuttermittels selbst denAnforderungen der oben genannten Verordnungbezuglich des Schwellenwertes unterliegen, auchwenn mehrere Komponenten einer Pflanzenart (wiez. B. Maiskleber, Maisschrot, Maismehl) im Futter-mittel enthalten sind.

Die Zahl der weltweit angebauten GVO nimmtstandig zu. Damit nimmt auch die Wahrscheinlich-keit zu, dass solche GVO in die Futtermittel gelangen,sei es uber eingemischte Komponenten oder uberVerschleppungen von geringen Anteilen von Ein-zelfuttermitteln. Futtermittel konnen botanischeVerunreinigungen enthalten, die somit nicht alsFuttermittelkomponente oder Zutat deklariert sind,in vielen Fallen aber bezogen auf die Verunreinigungeinen hohen GVO-Anteil ([0,9 %) aufweisen. AnhangI Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 (EG 2009a)uber das Inverkehrbringen und die Verwendung vonFuttermitteln regelt die Anforderungen an die bota-nische Reinheit von Einzelfuttermitteln. Danach sindnachfolgende Anforderungen zu erfullen:

Die botanische Reinheit von Einzelfuttermittelnmuss mindestens 95 % betragen, sofern nichtein anderer Anteil in dem Katalog gemaß

Artikel 24 festgelegt ist. Zu den botanischenVerunreinigungen zahlen Verunreinigungenmit Pflanzenmaterial ohne schadliche Auswir-kungen auf die Tiere, z. B. Stroh und Samen vonanderen Kulturen oder von Unkraut. Der Anteilan botanischen Verunreinigungen, wie etwaRuckstanden anderer Olsaaten oder Olfruchte,die aus einem vorangegangenen Herstellungs-verfahren stammen, darf fur jede Art Olsaatoder Olfrucht hochstens 0,5 % betragen.

Zur Harmonisierung der Uberwachung des Her-stellens, Behandelns, Verwendens und Inver-kehrbringens von GVO in Futtermitteln hat eineProjektgruppe der LAV Arbeitsgruppe Futtermittelunter Beteiligung des Bundes und des VDLUFA unterdem Titel ,,Leitfaden zur Kontrolle von GVO in Fut-termitteln‘‘ einen Leitfaden mit Orientierungsrahmenzur Anwendung der Rechtsvorschriften erarbeitet(BMELV/BVL 2011). Der Leitfaden bietet u. a. auchOrientierung fur den Umgang mit GVO-Anteilen inFuttermitteln durch einen Eintrag als botanischeVerunreinigung. Es sind z. B. auch die nachfolgendenpraxisbezogenen Beispiele aufgefuhrt:

Bei Einzelfuttermitteln mit botanischen Verunrei-nigungen anderer Pflanzenarten, die wiederumGVO-Anteile enthalten, ist die Einhaltung desSchwellenwertes von 0,9 % fur das Einzelfuttermittel(=100 %) zu uberprufen.

Beispiel: GVO-Soja in Mais, Anteil \5 % = botani-sche Verunreinigung: Der Sojaanteil muss nicht alsKomponente angegeben werden.

Mischfuttermittel konnen Einzelfuttermittel mitbotanischen Verunreinigungen anderer Pflanzenar-ten enthalten, die wiederum GVO-Anteile enthaltenkonnen. Die Uberprufung der Einhaltung desSchwellenwertes kann deshalb nur auf der Basis desjeweiligen Einzelfuttermittels erfolgen, in dem GVO-Anteile festgestellt wurden. Hierzu mussen die furdie Herstellung des Mischfuttermittels verwendetenEinzelfuttermittel dem Labor vorliegen. Sofern derSchwellenwert in einem Einzelfuttermittel, dasBestandteil eines Mischfuttermittels ist, uberschrittenwird, muss dieses Einzelfuttermittel auf der Misch-futterdeklaration als ,,gentechnisch veranderter[Bezeichnung des Organismus]‘‘ angegeben werden.

Der im Leitfaden zur Kontrolle von GVO in Fut-termitteln eroffnete Ansatz zur Bewertung von GVO-haltigen botanischen Verunreinigungen im Hinblickauf eine Kennzeichnung setzt die Bestimmung desMassenanteils der in Rede stehenden Ausgangsstoffezur Gesamtmasse des Futtermittels voraus. Dafurwird eine Methode benotigt, um den Anteil einer

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Pflanzenspezies im Bereich \1 % in der Probe validezu bestimmen.

4 Uberprufung der Nulltoleranz von in der EU nichtzugelassenen GVO und deren Produkten

Mit Ausnahme der GVO, fur die die Verordnung (EU)Nr. 619/2011 zutrifft, gilt fur alle in der EU nichtzugelassenen GVO oder aus diesen hergestelltenProdukten in Futtermitteln absolute Nulltoleranz.

Analog zur Verordnung (EU) Nr. 619/2011 wird indem vom AK PCR-Analytik des VDLUFA erstelltenProbenahmeschema zum Nachweis von in der EUzugelassenen GVO (PCR-AK/VDLUFA 2010) bei inho-mogener Verteilung fur die Endprobe (Laborprobe)eine Große von 10.000 Kornern fur verpackte undunverpackte Ware empfohlen. Allerdings genugendie in diesemSchemagenanntenMengennicht fur dieSammelproben zur Untersuchung auf in der EU nichtzugelasseneGVOgemaßVerordnung (EU)Nr. 619/2011.In dieser wird fur die Sammelprobe mindestens eineProbengroße von 35.000 Kornern verlangt.

Das Vorkommen geringster Spuren von in der EUnicht zugelassenen GVO in Reis (LL601 und Bt63), Lein-samen (FP967/CDC Triffid) und Weizen (MON71800)machte die Entwicklung daruber hinausgehenderProbenahme- und Untersuchungsstrategien erfor-derlich.

Da die Verordnung (EG) Nr.152/2009 (EG 2009b)nicht auf die Untersuchung von GVO und daraushergestellten Produkten in Futtermitteln ausgerich-tet ist, wurde in der Verordnung (EU) Nr. 691/2013 derKommission (EU 2013) die Probenmenge von Sam-mel- und Endprobe fur GVO, die unter dieVerordnung (EU) Nr. 619/2011 fallen, festgelegt. Alsoffizielle Dokumente stehen fur die Kontrolle aufGVO und daraus hergestellte Produkte weiterhin dieEmpfehlung 2004/787/EG der Kommission fur dietechnische Anleitung fur Probenahme und Nachweisvon GVO und von aus GVO hergestelltem Material alsProdukt oder in Produkten (EG 2004) sowie die CEN/TS 15568 (2007): Lebensmittel – Verfahren zumNachweis von gentechnisch veranderten Organismenund ihren Produkten – Probenahmestrategien zurVerfugung, die im Probenahmeschema des AK PCR-Analytik des VDLUFA entsprechend Berucksichtigungfanden.

So empfiehlt der Arbeitskreis Lebensmittelchemi-scher Sachverstandiger der Lander und desBundesamtes fur Verbraucherschutz und Lebensmit-telsicherheit (BVL) beispielsweise bei Vorliegen vonVerdachtsmomenten auf Kontamination durch in der

EU nicht zugelassene GVO oder daraus hergestelltenProdukten, dass fur die Probenahme von unver-packter Rohware insbesondere aus Soja, Mais, Reisund Raps eine Laborprobe von mindestens 50.000Kornern zu verwenden ist. Aus dieser sind vier Ana-lysenproben mit je 10.000 Kornern herzustellen (ALS/BVL 2008). Mit diesem Verfahren ist bei Reiskornerntheoretisch eine relative Nachweisgrenze von 0,03 %mit einer statistischen Sicherheit von 99 % erreichbar(BVL 2012). Diese Vorgehensweise entspricht derEntscheidung der Kommission 2006/754/EG (EG2006), wie sie 2006 fur Reis festgelegt wurde. Gemaßaktuellem Durchfuhrungsbeschluss der Kommissionzum Nachweis gentechnischer Veranderungen inReis aus China kann bei verarbeiteten Lebensmitteln(bzw. Futtermitteln) die Analyseprobeprobe auf 125 gverringert werden (EU-Kommission 2013).

Die Canadian Grain Commission (CGC) legte 2009Standards fur die Beprobung und Untersuchung vonEvent FP967 in Leinsamen fest: danach sind vierTeilproben mit je 60 g (ca. 10.000 Leinsamen)getrennt zu analysieren und die Probe als negativ zubewerten, wenn alle Teilproben negativ sind (CGC2009). Dies wurde im BVL-Leitfaden fur die Probe-nahme und die Untersuchung zum Nachweisgentechnischer Veranderungen in Leinsamen aufge-nommen (BVL 2009).

Vom EU-RL GMFF wurde eine Nachweis-Strategiefur MON71800 herausgegeben (EU-RL GMFF 2013).Zur Untersuchung auf Weizen MON71800 soll ge-mass EU-RL GMFF im Fall von Kornmaterial von einerhomogenen Laborprobe (2,5 kg) eine Analysenprobevon 400 g (ca. 10.000 Weizenkorner) in die Untersu-chung eingehen. Fur verarbeitete Futtermittelkonnen die Laborprobe auf 500 g und die Analy-senprobe auf 125 g reduziert werden.

Da Verunreinigungen mit in der EU nicht zuge-lassenen GVO oder daraus hergestellten Produktenin der Regel nicht homogen im Futtermittel verteiltsind oder in sehr geringen Spuren im Futtermittelvorkommen konnen, konnen allein aufgrund derHaufigkeit und der Verteilung in der Partie unter-schiedliche Untersuchungsergebnisse zwischen derEigenanalyse des Unternehmers und der amtlichenLaboranalyse nicht ausgeschlossen werden. Diestrifft insbesondere fur Proben zu, die aus ganzenKornern bestehen. In sehr geringen Spuren in derPartie vorhandene Verunreinigungen sind daheroftmals nicht in jedem Probenmuster reproduzier-bar. Falschlicherweise wird dieses Problem oftmalsder Analytik zugeschrieben. Ist beispielsweise dieFuttermittelsammelprobe nur mit einem einzigenGVO-Korn verunreinigt, kann dieses Korn nur in

B. Speck

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einer der aus der Sammelprobe gebildeten End-proben (z. B. der A-Probe) vorhanden sein undanalytisch nachgewiesen werden, wahrend dieZweitprobe (B-Probe) kein GVO-Korn enthalt unddas Analysenresultat entsprechend negativ ausfallenmuss. Das positive Analysenergebnis aus derA-Probe ist erwartungsgemaß nicht reproduzierbar.Das ist insofern bedeutsam, da der Gesetzgeber(Empfehlung der Kommission zur technischenAnleitung fur Probenahme und Nachweis von GVOgemaß Verordnung (EG) Nr. 1830/2003) denAnspruch einer zweiten Beurteilung des Beteiligteneinraumt.

Im Saatgutkonzept des Unterausschusses Metho-denentwicklung der Bund/Landerarbeitsgemein-schaft Gentechnik (2006) (UAM/LAG 2006) wird dar-auf verwiesen, dass beim Nachweis eines GVOim Bereich der Erfassungsgrenze die weitere Unter-suchung einer Ruckstellprobe (B-Probe oderZweitprobe) in einem anderen Labor aus statistischenGrunden nicht zum selben Resultat fuhren muss.

Bislang nicht zugelassene GVO, fur die noch keinereignisspezifischer Nachweis bekannt ist, konnenhaufig anhand der Kombination verschiedenerelementspezifischer und konstruktspezifischer Nach-weisverfahren erfasst und naher charakterisiertwerden. In einem Ubersichtsartikel des EuropaischenNetzwerks fur GVO-Laboratorien (ENGL) werden GVOdaher in 4 Kategorien (ENGL 2011) eingeteilt, basie-rend auf der vorhandenen Kenntnis ihrergenetischen Struktur. Diese Kenntnisse haben direkteAuswirkungen auf ihre analytische Nachweisbarkeitund ihre eindeutige Identifizierbarkeit. So zahltebeispielsweise der Glyphosat resistente WeizenMON71800 zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens imJuni 2013 zur Kategorie 2, d. h. GVO-Screening-Ele-mente zum Nachweis von MON71800 sind bekannt,jedoch ist noch kein eventspezifisches Verfahren zurIdentifikation beschrieben und verfugbar. Beimalleinigen Nachweis der GVO-Screeningelementebeispielsweise fur Weizen MON71800 muss ausdiesem Grund ausgeschlossen werden, dass dieScreening-Elemente von anderen Pflanzenarten (z. B.Soja, Mais) stammen (EURL-GMFF 2013). Ebenso musseine naturliche Kontamination mit Donororganis-men wie z. B. Agrobacterium tumefaciens oder demBlumenkohl-Mosaikvirus ausgeschlossen werden.

Inzwischen nimmt die Zahl an GVO-Linien zu, dienichtdurch Screening-Elemente erfasst werdenkonnen.Fur diese GVO mussen daher direkt eventspezifischeNachweise durchgefuhrt werden, um diese in einerFuttermittelprobe ausschließen zu konnen.

Uber das Vorkommen nicht zugelassener GVOwird uber das Europaische Schnellwarnsystem furLebensmittel und Futtermittel (RASFF) informiert.

Literatur

2004/787/EG (2004) Empfehlung der Kommission vom 4.Oktober 2004 fur eine technische Anleitung fur Probe-nahme und Nachweis von gentechnisch verandertenOrganismen und von aus gentechnisch veranderten Orga-nismen hergestelltem Material als Produkt oder inProdukten im Kontext der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 (2004/787/EG). Amtsblatt der Europaischen Union L348/18 vom 24.11.2004

2006/754/EG (2006) ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6.November 2006 zur Anderung der Entscheidung 2006/601/EG uber Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich desnicht zugelassenen gentechnisch veranderten Organis-mus, LL REIS 601‘‘in Reiserzeugnissen (Bekannt gegebenunter Aktenzeichen K(2006) 5266)

ALS/BVL (2008) Probenahmeschema Gentechnik – nicht zugelas-sene GVO (2008/49) des ArbeitskreisesLebensmittelchemischer Sachverstandiger der Lander unddes Bundesamtes fur Verbraucherschutz und Lebensmittel-sicherheit, J Verbrauch Lebensm 3(2008):S. 233–235, http://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/06_Gentechnik/nachweis_kontrollen/probenahmeschema_2008.pdf?__blob=publicationFile

BMELV/BVL (2011) Leitfaden zur Kontrolle von GVO in Futtermit-teln: Uberwachung des Herstellens, Behandelns,Verwendens und Inverkehrbringens von Futtermitteln imZusammenhang mit gentechnisch veranderten Organis-men (GVO), erstellt von den zustandigen Behorden desBundes und der Lander (Stand: November 2011) http://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/02_Futtermittel/fm_leitfaden_kontrolle_GVO.pdf?__blob=publicationFile&v=2

BVL (2009) Leitfaden fur die Probenahmeunddie Untersuchungzum Nachweis gentechnischer Veranderungen in Leinsa-men, Bundesamt fur Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, 03.12.09 http://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/06_Gentechnik/Fachmeldungen/Leitfaden_Probenahme_Untersuchung_GVOLeinsamen.pdf?__blob=publicationFile&v=2

BVL (2012) Leitfaden fur die Probenahme und die Untersuchungzum Nachweis gentechnischer Veranderungen in Reis, Bun-desamt fur Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit,08.03.2012 http://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/06_Gentechnik/Fachmeldungen/gvReis_Leitfaden_2012-03-08.pdf?__blob=publicationFile&v=4

CEN/TS 15568 (2007) Lebensmittel – Verfahren zum Nachweisvon gentechnisch veranderten Organismen und ihrenProdukten – Probenahmestrategien

CGC (2009) Sampling and Testing Protocol for the CanadianFlaxseed Exported to the European Union. Canadian GrainCommission, Oct. 29 2009 http://www.grainscanada.gc.ca/gmflax-lingm/stpf-peevl-eng.pdf

EG (2003a) VERORDNUNG (EG) Nr. 1829/2003 des EuropaischenParlaments und des Rates vom 22. September 2003 ubergenetisch veranderte Lebensmittel und Futtermittel.Amtsblatt der Europaischen Union L 268/1 vom 18.10.2003

EG (2003b) VERORDNUNG (EG) Nr. 1830/2003 des EuropaischenParlaments und des Rates vom 22. September 2003 uber

GVO-Analytik von Futtermitteln: aktuelle Herausforderungen

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Page 6: GVO-Analytik von Futtermitteln: aktuelle Herausforderungen

die Ruckverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetischveranderten Organismen und uber die Ruckverfolgbarkeitvon aus genetisch veranderten Organismen hergestelltenLebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Anderung derRichtlinie 2001/18/EG. Amtsblatt der Europaischen Union L268/24 vom 18.10.2003

EG (2004) VERORDNUNG (EG) Nr. 641/2004 DER KOMMISSIONvom 6. April 2004 mit Durchfuhrungsbestimmungen zurVerordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europaischen Parla-ments und des Rates hinsichtlich des Antrags aufZulassung neuer genetisch veranderter Lebensmittel undFuttermittel, der Meldung bestehender Erzeugnisse unddes zufalligen oder technisch unvermeidbaren Vorhan-denseins genetisch veranderten Materials, zu dem dieRisikobewertung befurwortend ausgefallen ist

EG (2009a) VERORDNUNG (EG) Nr. 767/2009 DES EUROPAI-SCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juli 2009uber das Inverkehrbringen und die Verwendung vonFuttermitteln, zur Anderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europaischen Parlaments und des Rates und zurAufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWGdes Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG derKommission

EG (2009b) VERORDNUNG (EG) Nr. 152/2009 DER KOMMISSIONvom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmever-fahren und Analysemethoden fur die amtlicheUntersuchung von Futtermitteln, Amtsblatt der Europai-schen Union vom 26.02.2009, L54/1-130

EGGenTDurchfG (2004) Gesetz zur Durchfuhrung der Verord-nungen der Europaischen Gemeinschaft oder derEuropaischen Union auf dem Gebiet der Gentechnik unduber die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechni-scher Verfahren hergestellter Lebensmittel. EG-Gentechnik Durchfuhrungsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl.I S. 1244), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetztes vom 9.Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geandert worden ist

ENGL (2011) Overview on the detection, interpretation andreporting on the presence of unauthorised geneticallymodified materials. Guidance document from the ENGLad hoc working group on ‘‘unauthorised GMOs’’; JRC67297; EUR 25008EN; ISBN 978-92-79-21800-2; ISSN 1831-9424

EU (2011) VERORDNUNG (EU) Nr. 619/2011 DER KOMMISSIONvom 24. Juni 2011 zur Festlegung der Probenahme- undAnalyseverfahren fur die amtliche Untersuchung vonFuttermitteln im Hinblick auf genetisch veranderte Aus-gangserzeugnisse, fur die ein Zulassungsverfahrenanhangig ist oder deren Zulassung ablauft

EU (2013) VERORDNUNG (EU) Nr. 691/2013 DER KOMMISSIONvom 19. Juli 2013 zur Anderung der Verordnung (EG) Nr.152/2009 hinsichtlich der Probenahmeverfahren undAnalysemethoden

EU-Kommission (2013) Durchfuhrungsbeschluss der Kommis-sion vom 13. Juni 2013 zur Anderung desDurchfuhrungsbeschlusses 2011/884/EU hinsichtlich nichtzugelassenen gentechnisch veranderten Reis in Reiser-zeugnissen mit Ursprung in China (2013/287/EU),Amtsblatt der Europaischen Union L 162/10 vom 14.06.2013

EU-RL GMFF (2013) EU-ER GMFF guidance on testing for GMglyphosate resistant wheat (MON71800) in wheat grain orin food/feed products containing wheat flour originatingor consigned from the US European Union ReferenceLaboratory for GM Food and Feed, 12 June 2013

EURL-GMFF (2011) Technical guidance document from theEuropean Union Reference Laboratory for GeneticallyModified Food and Feed on the Implementation ofCommission Regulation (EU)NO 619/2011; available onweb 01/09/2011

PCR-AK/ VDLUFA (2011) Konzept zur Analytik von gentechnischveranderten Futtermitteln, Arbeitspapier des Arbeitskrei-ses PCR-Analytik der Fachgruppe Futtermittel desVerbandes Deutscher Untersuchungs- und Forschungsan-stalten (VDLUFA), Version 2, Stand: Februar 2011

PCR-AK/VDLUFA (2010) Probenahme von Futtermitteln zurUntersuchung auf Bestandteile von in der EU zugelasse-nen GVO im Rahmen einer Uberprufung derKennzeichnungspflicht, erstellt vom Arbeitskreis PCR-Ana-lytik der Fachgruppe Futtermittel des VDLUFA, Stand 07/2010 http://www.vdlufa.de/content/view/22/36/

UAM/LAG (2006) Konzept zur Untersuchung von Saatgut aufAnteile gentechnisch veranderter Pflanzen UnterausschussMethodenentwicklung der Bund/Lander-Arbeitsgemein-schaft Gentechnik (LAG) (Stand: Marz 2006) http://www.lag-gentechnik.de/dokumente/Saatgutkonzept_2006.pdf

B. Speck

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