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AMTSBLATT DER FREIEN HANSESTADT BREMEN 2006 Nr. 124 Ausgegeben am 14. November 2006 H 1270 Inhalt Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Mechanical Engineering – (Fachspezifischer Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 749 Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Global Industrial Management – (Fachspezifischer Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 758 Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Luftfahrtsystemtechnik und -management – (Fachspezifischer Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 764 749 Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Mechanical Engineering (Fachspezifischer Teil) Vom 12. Mai 2005 Der Rektor der Hochschule Bremen hat am 26. Ok- tober 2006 gemäß § 110 Abs. 2 des Bremischen Hoch- schulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekannt- machung vom 11. Juli 2004 (Brem.GBl. S. 295), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2004 (Brem.GBl. S. 182), den fachspezifischen Teil der Bachelorprü- fungsordnung der Hochschule Bremen für den Studi- engang Mechanical Engineering in der nachstehen- den Fassung genehmigt. Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsord- nungen der Hochschule Bremen vom 26. Januar 2004 (Brem.ABl. S. 457) (AT-BPO) in der jeweils gültigen Fassung. Inhaltsübersicht § 1 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienum- fang § 2 Praktisches Studiensemester § 3 Prüfungs- und Studienleistungen § 4 Prüfungsausschuss § 5 Bachelorthesis und Kolloquium § 6 Gesamtnote der Bachelorprüfung § 7 Bachelorgrad § 8 In-Kraft-Treten/Übergangsbestimmungen Anlage 1: Prüfungs- und Studienleistungen Anlage 2: Ausbildungsrichtlinien für das praktische Studiensemester im Bachelorstudiengang Mechanical Engineering § 1 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang (1) Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester. Sie beinhaltet ein praktisches Studiensemester und die Bachelorthesis einschließlich des Kolloquiums. (2) Die Voraussetzungen für die Belegung der dem dritten, vierten und fünften Studiensemester zugeord- neten Module ergeben sich aus Anlage 1. (3) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studi- ums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 210 Leistungspunkte. § 2 Praktisches Studiensemester Das praktische Studiensemester wird im 5. oder im 6. Semester absolviert und dauert mindestens 20 Wo- chen. Voraussetzungen für die Zulassung zum prakti- schen Studiensemester ergeben sich aus Anlage 1. Das Praxissemester wird durch entsprechende Module vor- und nachbereitet. Näheres regelt Anlage 2. § 3 Prüfungs- und Studienleistungen (1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprü- fungen regelt Anlage 1. Die Projektarbeit (§ 7 Abs. 2 Nr. 5 AT-BPO) ist innerhalb eines Semesters abzu- schließen. Die Prüfungsleistungen werden neben den in § 7 Abs. 2 AT-BPO genannten auch in folgenden Formen erbracht: 1. Praktische Anwendung Die praktische Anwendung umfasst Vorberei- tung, Durchführung und Darstellung praktischer Arbeiten sowie Angabe, Auswertung und kriti- sche Würdigung der erhaltenen Ergebnisse.

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AMTSBLATTDER

FREIEN HANSESTADT BREMEN

2006 Nr. 124Ausgegeben am 14. November 2006

H 1270

InhaltBachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang

Mechanical Engineering – (Fachspezifischer Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 749

Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Global Industrial Management – (Fachspezifischer Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 758

Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen StudiengangLuftfahrtsystemtechnik und -management – (Fachspezifischer Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 764

749

Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremenfür den Studiengang Mechanical Engineering

(Fachspezifischer Teil)

Vom 12. Mai 2005

Der Rektor der Hochschule Bremen hat am 26. Ok-tober 2006 gemäß § 110 Abs. 2 des Bremischen Hoch-schulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekannt-machung vom 11. Juli 2004 (Brem.GBl. S. 295), zuletztgeändert durch Gesetz vom 23. März 2004 (Brem.GBl.S. 182), den fachspezifischen Teil der Bachelorprü-fungsordnung der Hochschule Bremen für den Studi-engang Mechanical Engineering in der nachstehen-den Fassung genehmigt.

Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregeltist, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsord-nungen der Hochschule Bremen vom 26. Januar 2004(Brem.ABl. S. 457) (AT-BPO) in der jeweils gültigenFassung.

Inhaltsübersicht

§ 1 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienum-fang

§ 2 Praktisches Studiensemester

§ 3 Prüfungs- und Studienleistungen

§ 4 Prüfungsausschuss

§ 5 Bachelorthesis und Kolloquium

§ 6 Gesamtnote der Bachelorprüfung

§ 7 Bachelorgrad

§ 8 In-Kraft-Treten/Übergangsbestimmungen

Anlage 1: Prüfungs- und Studienleistungen

Anlage 2: Ausbildungsrichtlinien für das praktischeStudiensemester im BachelorstudiengangMechanical Engineering

§ 1

Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester.Sie beinhaltet ein praktisches Studiensemester unddie Bachelorthesis einschließlich des Kolloquiums.

(2) Die Voraussetzungen für die Belegung der demdritten, vierten und fünften Studiensemester zugeord-neten Module ergeben sich aus Anlage 1.

(3) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studi-ums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 210 Leistungspunkte.

§ 2

Praktisches Studiensemester

Das praktische Studiensemester wird im 5. oder im6. Semester absolviert und dauert mindestens 20 Wo-chen. Voraussetzungen für die Zulassung zum prakti-schen Studiensemester ergeben sich aus Anlage 1.Das Praxissemester wird durch entsprechende Modulevor- und nachbereitet. Näheres regelt Anlage 2.

§ 3

Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprü-fungen regelt Anlage 1. Die Projektarbeit (§ 7 Abs. 2Nr. 5 AT-BPO) ist innerhalb eines Semesters abzu-schließen.

Die Prüfungsleistungen werden neben den in § 7Abs. 2 AT-BPO genannten auch in folgenden Formenerbracht:

1. Praktische Anwendung

Die praktische Anwendung umfasst Vorberei-tung, Durchführung und Darstellung praktischerArbeiten sowie Angabe, Auswertung und kriti-sche Würdigung der erhaltenen Ergebnisse.

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750 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 14. November 2006 Nr. 124

Diese Arbeiten werden in der Regel im Rahmender als Labor oder Übungen ausgewiesenenLehrveranstaltungen durchgeführt.

2. Rechnerprogramm

Ein Rechnerprogramm umfasst in der Regel

– die Aufgabenbeschreibung,

– die Erarbeitung theoretischer Voraussetzun-gen zur Bearbeitung und die Auswahl geeig-neter Methoden zur Lösung der Aufgabe un-ter Einbeziehung einschlägiger Literatur,

– die Codierung der verwendeten Algorithmenin einer geeigneten Programmiersprache,

– das Testen des Programms und Überprüfender Ergebnisse auf ihre Richtigkeit,

– die Programmdokumentation mit Angabe derverwendeten Methoden und mit einem Pro-grammablauf oder Struktogramm,

– den Programmtext (Quellcode) und das Er-gebnis.

3. Konstruktiver Entwurf

Ein konstruktiver Entwurf umfasst die Bearbei-tung einer Aufgabe aus dem Stoffzusammen-hang des betreffenden Moduls in konzeptionel-ler und konstruktiver Hinsicht unter besondererBerücksichtigung planerischer Aspekte sowie derErläuterung der erarbeiteten Lösungen in einerfür diese berufliche Tätigkeit üblichen Weise.Die Bearbeitungsfrist ist bei der Aufgabenstel-lung anzugeben.

(2) Die Studierenden können für alle Prüfungsleis-tungen nach Absatz 1 außer für Klausuren, Referateund mündliche Prüfungen Themen vorschlagen. DiePrüfungsleistungen nach Absatz 1 mit Ausnahme derKlausur können auch durch eine Gruppe von Studie-renden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Grup-penarbeit).

(3) Anzahl, Art, und Umfang der in Modulen zu er-bringenden Studienleistungen regelt Anlage 1.

§ 4

Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss besteht aus:

1. vier Professoren oder Professorinnen des Fach-bereichs Maschinenbau,

2. zwei Studierenden des Fachbereichs,

3. einem Mitglied des Prüfungsamtes mit beraten-der Stimme.

§ 5

Bachelorthesis und Kolloquium

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus den Modulprü-fungen gemäß Anlage 1, der Bachelorthesis und demKolloquium, in dem die Bachelorthesis zu verteidigenist.

(2) Zur Bachelorthesis wird nur zugelassen, wermindestens 180 Leistungspunkte erworben hat.

(3) Der schriftliche Teil der Bachelorthesis ist indeutscher oder in englischer Sprache, die Zusammen-fassung in englischer Sprache abzufassen. Der schrift-liche Teil der Bachelorthesis ist in drei maschinenge-schriebenen, gebundenen Exemplaren und zusätzlichauf einem elektronischen Datenträger abzuliefern.

(4) Die Frist zur Bearbeitung der Bachelorthesis be-trägt 9 Wochen.

§ 6

Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sichzu 87% aus dem Durchschnitt der Modulnoten nachAnlage 1, zu 10% aus der Note der Bachelorthesis undzu 3% aus der Note des Kolloquiums.

§ 7

Bachelorgrad

Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht dieHochschule den Grad „Bachelor of Engineering“.

§ 8

In-Kraft-Treten/Übergangsbestimmungen

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2004 in Kraft.

(2) Für Studierende, die ihr Studium zum Winterse-mester 2004/05 aufgenommen haben, gelten die Zu-gangsvoraussetzungen zu den Modulen nicht.

(3) Für Studierende, die ihr Studium zum Winterse-mester 2005/06 aufgenommen haben, gelten die Zu-gangsvoraussetzungen zu den Modulen mit den Ord-nungsnummern 4. und 5.

Bremen, den 26. Oktober 2006

Der Rektor der Hochschule Bremen

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Physik und Strömungslehre (ab 01.09.2014)
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Nr. 124 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 14. November 2006 753

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(ab 01.09.2014 ist nachfolgend "Physik" jeweils durch "Physik und Strömungslehre" zu ersetzen)
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Anlage 2

Ausbildungsrichtlinien für das praktische Studien-semester im Bachelorstudiengang Mechanical

Engineering der Hochschule Bremen

Hinsichtlich der allgemeinen Verfahrensbestim-mungen gilt Anlage 2 zum AT-BPO.

Übersicht

I. Ziele

II. Ausbildung im Betrieb

III. Betreuung durch die Hochschule

I. Ziele

Im praktischen Studiensemester sollen die Studie-renden Fähigkeiten und Kenntnisse entwickeln, diezur eigenständigen Bearbeitung von praktischen be-trieblichen Aufgaben erforderlich sind. Das praktischeStudiensemester soll zur sozialen und kulturellen Ein-ordnung im betrieblichen Alltag befähigen.

II. Ausbildung im Betrieb

1. Ausbildungsbetriebe und -bereiche

Als Ausbildungsstellen kommen Betriebe in Be-tracht, deren Aufgaben den ständigen Einsatz vonMitarbeitern mit Ingenieur- oder vergleichbarerQualifikation erfordern.

Als Arbeitsbereiche, die für die Tätigkeit von Stu-dierenden im Rahmen des praktischen Studien-semesters geeignet sind, gelten z.B. Entwicklung,Konstruktion, Projektierung, Labor, Arbeitsvorbe-reitung, Fertigung, Prüfwesen, Qualitätskontrolle,Montage, Instandsetzung, Wartung, Planung, EDV,Sicherheitswesen, Organisation, Vertrieb.

2. Organisatorische Ausgestaltung des Ausbildungs-verhältnisses im Betrieb

– Das Ausbildungsverhältnis wird zwischen demoder der Studierenden, dem Betrieb und derHochschule durch einen Ausbildungsvertrag ge-regelt.

– Zwischen Studierendem oder Studierender,Ausbildungsstelle und Hochschule soll bei Aus-bildungsbeginn eine möglichst fest umrisseneAufgabe vereinbart werden.

– Die Ausbildungsstelle benennt für den einzel-nen Studierenden oder die einzelne Studierendeeinen betrieblichen Betreuer, der über Ingeni-eur- oder vergleichbare Qualifikation verfügensollte. Dieser führt den Studierenden oder dieStudierende in seine Aufgabe und die Organisa-tion des Betriebes ein und berät ihn oder sie beider Bearbeitung seiner Aufgabe.

– Die Verwaltung des Fachbereichs führt eine Da-tei mit den wesentlichen Daten bereits absol-vierter Praxissemester.

– Der oder die Studierende wird zur Wahrneh-mung seiner oder ihrer Rechte und Pflichten inder Selbstverwaltung der Hochschule freige-stellt.

– Die betreuenden Hochschullehrer haben dasRecht, die Studierenden am Arbeitsplatz aufzu-suchen.

– Die Anfertigung einer Projektarbeit ist Bestand-teil der praktischen Ausbildung im Betrieb. Überdie Projektarbeit ist ein Bericht anzufertigen undsie ist im Zuge der Praxissemesternachbereitungzu präsentieren.

– Die Bearbeitung der Projektarbeit wird in einemFormblatt dokumentiert, in dem u.a. Thema,Themensteller und Unternehmen benannt wer-den.

– Monatlich wird ein Report/Arbeitsbericht inschriftlicher Form erstellt, der den Arbeitsfort-schritt darstellt. Der Report wird dem Betreuer inschriftlicher/elektronischer Form zugestellt. DerBericht zur Projektarbeit ist vom Betrieb am Endedes Praxissemester gegenzuzeichnen.

– Die Ausbildungsstelle bescheinigt dem oder derStudierenden die ordnungsgemäße Durchfüh-rung des praktischen Studiensemesters entspre-chend den geltenden Richtlinien.

3. Aufgabe des oder der Studierenden im Betrieb

Während der Ausbildung im Betrieb lernt der oderdie Studierende ingenieurmäßiges Arbeiten unterbetrieblichen Bedingungen kennen. Er oder sie istunter betriebserfahrener und fachkundiger Anlei-tung durch eigene Mitarbeit an die Tätigkeit einesIngenieurs heranzuführen. Den Studierenden wer-den zu diesem Zweck ingenieurmäßige Aufgabenzu weitgehend selbstständiger Bearbeitung übertra-gen. Es soll ihre Fähigkeit und Bereitschaft geför-dert werden, Erlerntes erfolgreich umzusetzen undzugleich kritisch zu überprüfen. Die Aufgaben sol-len dem Ausbildungsstand angemessen und nachUmfang und Terminierung so angelegt sein, dass siefür den Studenten überschaubar sind und in den 20 Praxissemesterwochen erkennbare Arbeitser-gebnisse bzw. -fortschritte erzielt werden können.

Solche Aufgaben sollen vorzugsweise darin beste-hen, Lösungen zu einem Teilproblem eines komple-xeren Problemkreises (Projekt) zu erarbeiten oderLösungsalternativen zu entwickeln oder zu untersu-chen. Der oder die Studierende ist in die Randge-biete seiner Aufgabe und die übergreifenden Zu-sammenhänge soweit einzuführen, dass ihm oderihr der Zweck der Aufgabe erkennbar ist. Er odersie ist in dem aufgaben- oder projektbezogene Ar-beitsteam soweit wie möglich zu integrieren, so dasser oder sie die Arbeitsmethoden und die Entschei-dungsprozesse kennen lernen kann. Das Ergebnisder Arbeit wird entsprechend den Vorgaben des be-treuenden Hochschullehrers dokumentiert.

Dem oder der Studierenden ist ausreichend Gele-genheit zu geben, Einblicke in die betrieblichen Ab-läufe sowie in die organisatorischen und sozialenStrukturen zu gewinnen.

III.Betreuung durch die Hochschule

1.1 Module zum praktischen Studiensemester

Die Module werden in Form von Blockseminarendurchgeführt.

Nr. 124 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 14. November 2006 757

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1.2 Vorbereitendes Modul

Das Praxissemestervorbereitungsmodul bereitetdie Studierenden auf das Praxissemester im Indus-triebetrieb vor. Dazu werden unterstützend fol-gende Arbeitstechniken/Themen angesprochen:

a) die Einführung in die Zielsetzung und Organi-sation des praktischen Studiensemesters,

b) Einführung in Arbeitstechniken für mündlicheund schriftliche Präsentationen,

c) Erarbeitung von Aufgabenstellungen (Ziele/Teilziele/Zielkonflikte/Anforderungsliste/...),

d) Projektmanagement (Projektstrukturplan, Pha-senplan/Terminplan/Kostenplan/...),

e) Rechercheverfahren (Informationsbeschaffung/Literaturrecherche/...),

f) Betriebsorganisation (Aufbau-/Ablauforgani-sation/...),

g) Problemanalyse (Analyseverfahren/Versuchs-methodik/...),

h) Darstellung der Arbeitsergebnisse (Schrift/Ab-satz/Tabelle/Bilder/...).

Im Rahmen des Vorbereitungsmoduls wird ge-meinsam mit jedem oder jeder Studierendeneine Aufgabenstellung erarbeitet, die im Rah-men des betrieblichen Praxissemesters zu bear-beiten ist.

1.3 Nachbereitendes Modul

Das Praxissemesternachbereitungsmodul findetnach Abschluss des Praxissemesters statt. Die Stu-dierenden halten Referate über ihre Tätigkeit inder Praxis, die dabei gewonnen Erfahrungen, denVerlauf und die Ergebnisse ihrer praktischenTätigkeit sowie über die Projektarbeit.

Grundlage dabei bilden die Arbeitsberichte bzw.der Bericht über die Projektarbeit, die unmittelbarnach Ende des Praxissemesters abzugeben sind.

Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremenfür den Studiengang Global Industrial Management

(Fachspezifischer Teil)

Vom 12. Mai 2005

Der Rektor der Hochschule Bremen hat am 26. Ok-tober 2006 gemäß § 110 Abs. 2 des Bremischen Hoch-schulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekannt-machung vom 11. Juli 2004 (Brem.GBl. S. 295), zuletztgeändert durch Gesetz vom 23. März 2004 (Brem.GBl.S. 182), den fachspezifischen Teil der Bachelorprü-fungsordnung der Hochschule Bremen für den Studi-engang Global Industrial Management in der nachste-henden Fassung genehmigt.

Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregeltist, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsord-nungen der Hochschule Bremen vom 26. Januar 2004(Brem.ABl. S. 457) (AT-BPO) in der jeweils gültigenFassung.

Inhaltsübersicht

§ 1 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienum-fang

§ 2 Praktisches Studiensemester

§ 3 Prüfungs- und Studienleistungen

§ 4 Prüfungsausschuss

§ 5 Bachelorthesis und Kolloquium

§ 6 Gesamtnote der Bachelorprüfung

§ 7 Bachelorgrad

§ 8 In-Kraft-Treten/Übergangsbestimmungen

Anlage 1: Prüfungs- und Studienleistungen

Anlage 2: Ausbildungsrichtlinien für das praktischeStudiensemester im BachelorstudiengangGlobal Industrial Management

§ 1

Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester.Sie beinhaltet ein praktisches Studiensemester unddie Bachelorthesis einschließlich des Kolloquiums.

(2) Die Voraussetzungen für die Belegung der Mo-dule des dritten, vierten und fünften Studiensemestersergeben sich aus Anlage 1.

(3) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studi-ums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 210 Leistungspunkte.

§ 2

Praktisches Studiensemester

Das praktische Studiensemester wird im 5. oder im6. Semester im Ausland absolviert und dauert mindes-tens 20 Wochen. Voraussetzungen für die Zulassungzum praktischen Studiensemester ergeben sich ausAnlage 1. Das Praxissemester wird durch entspre-chende Module vor- und nachbereitet. Einzelheitenregelt Anlage 2.

§ 3

Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprü-fungen regelt Anlage 1. Die Projektarbeit (§ 7 Abs. 2Nr. 5 AT-BPO) ist innerhalb eines Semesters abzu-schließen.

Die Prüfungsleistungen werden neben den in § 7Abs. 2 AT-BPO genannten auch in folgenden Formenerbracht:

1. Praktische Anwendung

Die praktische Anwendung umfasst Vorberei-tung, Durchführung und Darstellung praktischerArbeiten sowie Angabe, Auswertung und kriti-sche Würdigung der erhaltenen Ergebnisse.Diese Arbeiten werden in der Regel im Rahmender als Labor oder Übungen ausgewiesenenLehrveranstaltungen durchgeführt.

2. Rechnerprogramm

Ein Rechnerprogramm umfasst in der Regel

– die Aufgabenbeschreibung,

– die Erarbeitung theoretischer Voraussetzun-gen zur Bearbeitung und die Auswahl geeig-neter Methoden zur Lösung der Aufgabe un-ter Einbeziehung einschlägiger Literatur,

– die Codierung der verwendeten Algorithmenin einer geeigneten Programmiersprache,

Page 11: H 1270 AMTSBLATT DER FREIEN HANSESTADT BREMEN · Das praktische Studiensemester wird im 5. oder im 6. Semester absolviert und dauert mindestens 20 Wo-chen. Voraussetzungen für die

– das Testen des Programms und Überprüfender Ergebnisse auf ihre Richtigkeit,

– die Programmdokumentation mit Angabe derverwendeten Methoden und mit einem Pro-grammablauf oder Struktogramm,

– den Programmtext (Quellcode) und das Er-gebnis.

3. Konstruktiver Entwurf

Ein konstruktiver Entwurf umfasst die Bearbei-tung einer Aufgabe aus dem Stoffzusammen-hang des betreffenden Moduls in konzeptionel-ler und konstruktiver Hinsicht unter besondererBerücksichtigung planerischer Aspekte sowie derErläuterung der erarbeiteten Lösungen in einerfür diese berufliche Tätigkeit üblichen Weise.Die Bearbeitungsfrist ist bei der Aufgabenstel-lung anzugeben.

(2) Die Studierenden können für alle Prüfungsleis-tungen nach Absatz 1 außer für Klausuren, Referateund mündliche Prüfungen Themen vorschlagen. DiePrüfungsleistungen nach Absatz 1 mit Ausnahme derKlausur können auch durch eine Gruppe von Studie-renden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Grup-penarbeit).

(3) Anzahl, Art, und Umfang der in Modulen zu er-bringenden Studienleistungen regelt Anlage 1.

§ 4

Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss besteht aus:

1. vier Professoren oder Professorinnen des Fach-bereichs Maschinenbau,

2. zwei Studierenden des Fachbereichs,

3. einem Mitglied des Prüfungsamtes mit beraten-der Stimme.

§ 5

Bachelorthesis und Kolloquium

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus den Modulprü-fungen gemäß Anlage 1, der Bachelorthesis und demKolloquium, in dem die Bachelorthesis zu verteidigenist.

(2) Zur Bachelorthesis wird nur zugelassen, wermindestens 180 Leistungspunkte erworben hat.

(3) Der schriftliche Teil der Bachelorthesis ist indeutscher oder in englischer Sprache, die Zusammen-fassung ist in englischer Sprache abzufassen. Derschriftliche Teil der Bachelorthesis ist in drei maschi-nengeschriebenen, gebundenen Exemplaren und zu-sätzlich auf einem elektronischen Datenträger abzu-liefern.

(4) Die Frist zur Bearbeitung der Bachelorthesis be-trägt 9 Wochen.

§ 6

Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sichzu 87% aus dem Durchschnitt der Modulnoten nachAnlage 1, zu 10% aus der Note der Bachelorthesis undzu 3% aus der Note des Kolloquiums.

§ 7

Bachelorgrad

Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht dieHochschule den Grad „Bachelor of Engineering“.

§ 8

In-Kraft-Treten/Übergangsbestimmungen

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2004 in Kraft.

(2) Für Studierende, die ihr Studium zum Winterse-mester 2004/05 aufgenommen haben, gelten die Zu-gangsvoraussetzungen zu den Modulen nicht.

(3) Für Studierende, die ihr Studium zum Winterse-mester 2005/06 aufgenommen haben, gelten die Zu-gangsvoraussetzungen zu den Modulen mit den Ord-nungsnummern 4. und 5.

(4) Studierende, welche ihr Studium zum Winterse-mester 2004/05, zum Wintersemester 2005/06 oderzum Wintersemester 2006/07 aufgenommen haben,absolvieren das praktische Studiensemester im In-oder im Ausland.

Bremen, den 26. Oktober 2006

Der Rektor derHochschule Bremen

Nr. 124 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 14. November 2006 759

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Nr. 124 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 14. November 2006 761

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762 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 14. November 2006 Nr. 124

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Nr. 124 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 14. November 2006 763

Anlage 2

Ausbildungsrichtlinien für das praktische Studien-semester im Bachelorstudiengang Global Industrial

Management der Hochschule Bremen

Hinsichtlich der allgemeinen Verfahrensbestim-mungen gilt Anlage 2 zum AT-BPO.

Übersicht

I. Ziele

II. Ausbildung im Betrieb

III. Betreuung durch die Hochschule

I. Ziele

Das praktische Studiensemester hat das übergeord-nete Ziel, Fähigkeiten und Kenntnissen zu entwickeln,die zur eigenständigen Bearbeitung von praktischenbetrieblichen Aufgaben erforderlich sind. Es soll zursozialen und kulturellen Einordnung im betrieblichenAlltag befähigen

II.Ausbildung im Betrieb

1. Ausbildungsbetriebe und -bereiche

Als Ausbildungsstellen kommen Betriebe in Be-tracht, deren Aufgaben den ständigen Einsatz vonMitarbeitern mit Ingenieur- oder vergleichbarerQualifikation erfordern.

Als Arbeitsbereiche, die für die Tätigkeit von Stu-dierenden im Rahmen des praktischen Studiense-mesters geeignet sind, gelten z.B. Entwicklung,Konstruktion, Projektierung, Labor, Arbeitsvorberei-tung, Fertigung, Prüfwesen, Qualitätskontrolle,Montage, Instandsetzung, Wartung, Planung, EDV,Sicherheitswesen, Organisation, Vertrieb.

2. Organisatorische Ausgestaltung des Ausbildungs-verhältnisses im Betrieb

– Das Ausbildungsverhältnis wird zwischen demoder der Studierenden, dem Betrieb und derHochschule durch einen Ausbildungsvertrag ge-regelt.

– Zwischen Studierendem oder Studierender, Aus-bildungsstelle und Hochschule soll bei Ausbil-dungsbeginn eine möglichst fest umrissene Auf-gabe vereinbart werden.

– Die Ausbildungsstelle benennt für den einzelnenStudierenden oder die einzelne Studierende einenbetrieblichen Betreuer, der über Ingenieur- odervergleichbare Qualifikation verfügen sollte. Die-ser führt den Studierenden oder die Studierendein seine Aufgabe und die Organisation des Be-triebes ein und berät ihn oder sie bei der Bearbei-tung seiner Aufgabe.

– Die Verwaltung des Fachbereichs führt eine Da-tei mit den wesentlichen Daten bereits absolvier-ter Praxissemester.

– Der oder die Studierende wird zur Wahrnehmungseiner oder ihrer Rechte und Pflichten in derSelbstverwaltung der Hochschule freigestellt.

– Die betreuenden Hochschullehrer haben dasRecht, die Studierenden am Arbeitsplatz aufzusu-chen.

– Die Anfertigung einer Projektarbeit ist Bestand-teil der praktischen Ausbildung im Betrieb. Überdie Projektarbeit ist ein Bericht anzufertigen undsie ist im Zuge der Praxissemesternachbereitungzu präsentieren.

– Die Bearbeitung der Projektarbeit wird in einemFormblatt dokumentiert, in dem u.a. Thema, The-mensteller und Unternehmen benannt werden.

– Monatlich wird ein Report/Arbeitsbericht inschriftlicher Form erstellt, der den Arbeitsfort-schritt darstellt. Der Report wird dem Betreuer inschriftlicher/elektronischer Form zugestellt. DerBericht zur Projektarbeit ist vom Betrieb am Endedes Praxissemester gegenzuzeichnen.

– Die Ausbildungsstelle bescheinigt dem oder derStudierenden die ordnungsgemäße Durch-führung des praktischen Studiensemesters ent-sprechend den geltenden Richtlinien.

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3. Aufgabe des oder der Studierenden im Betrieb

Während der Ausbildung im Betrieb lernt der oderdie Studierende ingenieurmäßiges Arbeiten unterbetrieblichen Bedingungen kennen. Er oder sie istunter betriebserfahrener und fachkundiger Anlei-tung durch eigene Mitarbeit an die Tätigkeit einesIngenieurs heranzuführen. Den Studierenden wer-den zu diesem Zweck ingenieurmäßige Aufgabenzu weitgehend selbstständiger Bearbeitung übertra-gen. Es soll ihre Fähigkeit und Bereitschaft geför-dert werden, Erlerntes erfolgreich umzusetzen undzugleich kritisch zu überprüfen. Die Aufgaben sol-len dem Ausbildungsstand angemessen und nachUmfang und Terminierung so angelegt sein, dass siefür den Studierenden oder die Studierende über-schaubar ist und in den 20 Praxissemesterwochenerkennbare Arbeitsergebnisse bzw. -fortschritte er-zielt werden können.

Solche Aufgaben sollen vorzugsweise darin beste-hen, Lösungen zu einem Teilproblem eines komple-xeren Problemkreises (Projekt) zu erarbeiten oderLösungsalternativen zu entwickeln oder zu untersu-chen. Der oder die Studierende ist in die Randge-biete seiner oder ihrer Aufgabe und die übergrei-fenden Zusammenhänge soweit einzuführen, dassihm oder ihr der Zweck der Aufgabe erkennbar ist.Er oder sie ist in dem aufgaben- oder projektbezo-gene Arbeitsteam soweit wie möglich zu integrie-ren, so dass er oder sie die Arbeitsmethoden und dieEntscheidungsprozesse kennen lernen kann. DasErgebnis der Arbeit wird entsprechend den Vorga-ben des betreuenden Hochschullehrers dokumen-tiert.

Dem oder der Studierenden ist ausreichend Gele-genheit zu geben, Einblicke in die betrieblichen Ab-läufe sowie in die organisatorischen und sozialenStrukturen zu gewinnen.

III. Betreuung durch die Hochschule

1.1 Module zum praktischen Studiensemester

Die Module werden in Form von Blockseminarendurchgeführt.

1.2 Vorbereitendes Modul

Das Praxissemestervorbereitungsmodul bereitetdie Studierenden auf das Praxissemester im Indus-triebetrieb vor.

Die Studierenden werden bezogen auf inhaltliche,strukturelle und formale Vorgaben vorbereitet.Dazu werden unterstützend folgende Arbeitstech-niken/Themen angesprochen:

a) die Einführung in die Zielsetzung und Organi-sation des praktischen Studiensemesters,

b) Einführung in Arbeitstechniken für mündlicheund schriftliche Präsentationen,

c) Erarbeitung von Aufgabenstellungen (Ziele/Teilziele/Zielkonflikte/Anforderungsliste/...),

d) Projektmanagement (Projektstrukturplan, Pha-senplan/Terminplan/Kostenplan/...),

e) Rechercheverfahren (Informationsbeschaffung/Literaturrecherche/...)

f) Betriebsorganisation (Aufbau-/Ablauforgani-sation/...),

g) Problemanalyse (Analyseverfahren/Versuchs-methodik/...),

h) Darstellung der Arbeitsergebnisse (Schrift/Ab-satz/Tabelle/Bilder/...).

Im Rahmen des Vorbereitungsmoduls wird ge-meinsam mit jedem oder jeder Studierenden eineAufgabenstellung erarbeitet, die im Rahmen desbetrieblichen Praxissemesters zu bearbeiten ist.

1.3 Nachbereitendes Modul

Das Praxissemesternachbereitungsmodul findetnach Abschluss des Praxissemesters statt. Die Stu-dierenden halten Referate über ihre Tätigkeit inder Praxis, die dabei gewonnen Erfahrungen, denVerlauf und die Ergebnisse ihrer praktischenTätigkeit sowie über die Projektarbeit.

Grundlage dabei bilden die Arbeitsberichte bzw.der Bericht über die Projektarbeit, die unmittelbarnach Ende des Praxissemesters abzugeben sein.

Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremenfür den Internationalen Studiengang

Luftfahrtsystemtechnik und -management (Fachspezifischer Teil)

Vom 15. Februar 2005

Der Rektor der Hochschule Bremen hat am 26. Ok-tober 2006 gemäß § 110 Abs. 2 des Bremischen Hoch-schulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekannt-machung vom 11. Juli 2004 (Brem.GBl. S. 295), zuletztgeändert durch Gesetz vom 23. März 2004 (Brem.GBl.S. 182), den fachspezifischen Teil der Bachelorprü-fungsordnung der Hochschule Bremen für den Inter-nationalen Studiengang Luftfahrtsystemtechnik und -management in der nachstehenden Fassung geneh-migt.

Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregeltist, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsord-nungen der Hochschule Bremen vom 26. Januar 2004(Brem.ABl. S. 457) (AT-BPO) in der jeweils gültigenFassung.

Inhaltsübersicht

§ 1 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienum-fang

§ 2 Praktische Studiensemester

§ 3 Prüfungs- und Studienleistungen

§ 4 Prüfungsausschuss

§ 5 Bachelorthesis und Kolloquium

§ 6 Gesamtnote der Bachelorprüfung

§ 7 Bachelorgrad

§ 8 In-Kraft-Treten

Anlage 1: Prüfungs- und Studienleistungen

§ 1

Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester. Siebeinhaltet die Bachelor-Vorprüfung, zwei praktischeStudiensemester und die Bachelorthesis einschließlichdes Kolloquiums.

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(2) Das Studium ist inhaltlich und strukturell ver-bunden mit einer parallel verlaufenden flugprakti-schen und flugtheoretischen Ausbildung zum Ver-kehrsflugzeugführer oder zur Verkehrsflugzeugführe-rin an einer Verkehrsfliegerschule, mit welcher dieHochschule Bremen einen diesbezüglichen Kooperati-onsvertrag geschlossen hat. Die Ausbildung zum Ver-kehrsflugzeugführer oder zur Verkehrsflugzeugführe-rin richtet sich nach den Vorschriften der Verordnungüber Luftfahrtpersonal. Sie ist rechtlich von dem Inge-nieurstudium an der Hochschule getrennt.

(3) Immatrikuliert wird nur, wer einen Schulungs-vertrag mit einer der Partner-Verkehrsfliegerschulen,mit denen die Hochschule Bremen Kooperationsver-einbarungen abgeschlossen hat, vorlegt.

(4) Die Bachelor-Vorprüfung ist bestanden, wenndie Modulprüfungen der Module des ersten, zweitenund dritten Semesters (Ordnungsnummern 1.1 bis 3.5)bestanden wurden. Die in Anlage 1 benannten Vo-raussetzungen für die Belegung der Module bleibenunberührt. Über das Bestehen der Zwischenprüfungerteilt die Hochschule auf Antrag eine Bescheinigung.

(5) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studi-ums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 240 Leistungspunkte.

§ 2

Praktische Studiensemester

(1) Die praktischen Studiensemester werden im 6. und im 7. Semester absolviert. Voraussetzung für dieZulassung zum praktischen Studiensemester ist daserfolgreiche Absolvieren der den ersten vier Studien-semestern zugeordneten Module (Ordnungsnummern1.1 bis 4.5 nach Anlage 1).

(2) Die praktischen Studiensemester werden in derRegel im Rahmen der in das Studium integrierten Aus-bildung zum Verkehrsflugzeugführer oder zur Ver-kehrsflugzeugführerin an einer Verkehrsfliegerschulemit begleitenden Lehrveranstaltungen durchgeführt.Das erfolgreiche Absolvieren der flugpraktischen Aus-bildung wird als erfolgreiche Teilnahme an den prak-tischen Studiensemestern anerkannt.

(3) Mindestens ein Semester ist im Ausland zu ab-solvieren. Werden die praktischen Studiensemester imRahmen der flugpraktischen Ausbildung abgeleistet,soll ein Ausbildungsteil von mindestens 20 Wochen imAusland absolviert werden.

(4) Kann das Auslandssemester nicht im Rahmender praktischen Studiensemester absolviert werden,muss ein theoretisches Auslandsstudium von einemSemester Dauer an einer der Partnerhochschulen derHochschule Bremen abgeleistet werden. In diesemFall sind Module oder Veranstaltungen im Umfangvon 30 Leistungspunkten nach den örtlichen Bestim-mungen zu absolvieren.

§ 3

Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprü-fungen regeln Anlage 1 und die entsprechenden Mo-dulbeschreibungen. Die Projektarbeit (§ 7 Abs. 2 Nr. 5AT-BPO) ist innerhalb eines Semesters abzuschließen.

(2) Die Prüfungsleistungen werden neben den in § 7Abs. 2 AT-BPO genannten auch in folgenden Formenerbracht:

1. Praktische Anwendung

Praktische Anwendungen umfassen Vorberei-tung, Durchführung und Darstellung praktischerArbeiten sowie Angabe, Auswertung und kriti-sche Würdigung der erhaltenen Ergebnisse.Diese Arbeiten werden in der Regel im Rahmender als Labor oder Übungen ausgewiesenenLehrveranstaltungen durchgeführt.

2. Rechnerprogramm

Ein Rechnerprogramm umfasst in der Regel

– die Aufgabenbeschreibung,

– die Erarbeitung theoretischer Voraussetzun-gen zur Bearbeitung und die Auswahl geeig-neter Methoden zur Lösung der Aufgabe un-ter Einbeziehung einschlägiger Literatur,

– die Codierung der verwendeten Algorithmenin einer geeigneten Programmiersprache,

– das Testen des Programms und Überprüfender Ergebnisse auf ihre Richtigkeit,

– die Programmdokumentation mit Angabe derverwendeten Methoden und mit einem Pro-grammablauf oder Struktogramm,

– den Programmtext (Quellcode) und das Er-gebnis,

– die mündliche Darlegung und die Vorführungdes Programms.

Bei der ersten Wiederholung dieser Prüfungsleis-tung sind Teilaufgaben im Rahmen einer münd-lichen Prüfung zu lösen, deren Dauer 15 bis 30 Minuten nicht überschreiten soll.

3. Konstruktiver Entwurf

Ein konstruktiver Entwurf umfasst die Bearbei-tung einer Aufgabe aus dem Stoffzusammen-hang des betreffenden Moduls in konzeptionel-ler und konstruktiver Hinsicht unter besondererBerücksichtigung planerischer Aspekte sowieder Erläuterung der erarbeiteten Lösungen ineiner für diese berufliche Tätigkeit üblichenWeise. Die Bearbeitungsfrist ist bei der Aufga-benstellung anzugeben.

(2) Die Studierenden können für alle Prüfungsleis-tungen nach Absatz 1 außer für Klausuren, Referateund mündliche Prüfungen Themen vorschlagen. DiePrüfungsleistungen nach Absatz 1 mit Ausnahme derKlausur können auch durch eine Gruppe von Studie-renden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Grup-penarbeit).

(3) Anzahl, Art, und Umfang der in Modulen zu er-bringenden Studienleistungen regelt Anlage 1.

(4) Eine aus mehreren Prüfungsleistungen beste-hende Prüfung ist unabhängig von den Einzelbewer-tungen bestanden, wenn die Durchschnittsnote derbetreffenden Prüfungsleistungen mindestens „ausrei-chend“ lautet.

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§ 4

Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss besteht aus:

1. vier Professoren oder Professorinnen des Fach-bereichs,

2. vier Studierenden des Fachbereichs,

3. einem Mitglied des Prüfungsamtes mit beraten-der Stimme.

§ 5

Bachelorthesis und Kolloquium

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus den Modulprü-fungen gemäß Anlage 1, der Bachelorthesis und demKolloquium, in dem die Bachelorthesis zu verteidigenist.

(2) Zur Bachelorthesis wird nur zugelassen, wermindestens 180 Leistungspunkte erworben hat.

(3) Der schriftliche Teil der Bachelorthesis ist indeutscher oder in englischer Sprache, die Zusammen-fassung ist in englischer Sprache abzufassen. Derschriftliche Teil der Bachelorthesis ist in drei maschi-nengeschriebenen, gebundenen Exemplaren und zu-sätzlich auf einem elektronischen Datenträger abzu-liefern.

(4) Die Frist zur Bearbeitung der Bachelorthesis be-trägt 9 Wochen.

§ 6

Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sichzu 84% aus dem Durchschnitt der Modulnoten nachAnlage 1, zu 13% aus der Note der Bachelorthesis undzu 3% aus der Note des Kolloquiums.

§ 7

Bachelorgrad

Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht dieHochschule den Grad „Bachelor of Engineering“. Vo-raussetzung für die Verleihung des Bachelorgrades istzusätzlich der Nachweis des Bestehens der Theorie-prüfung zum ATPL und der praktischen CPL/IFR-Prü-fung (zweimotorig) beim Luftfahrtbundesamt (LBA).

§ 8

In-Kraft-Treten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2004 in Kraft.

(2) Für Studierende, die ihr Studium zum Winterse-mester 2004/05 aufgenommen haben, gelten die Zu-gangsvoraussetzungen zu den Modulen nicht.

(3) Für Studierende, die ihr Studium zum Winterse-mester 2005/06 aufgenommen haben, gelten die Zu-gangsvoraussetzungen zu den Modulen mit den Ord-nungsnummern 4. und 5.

Bremen, den 26. Oktober 2006

Der Rektor der Hochschule Bremen

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Herausgegeben von der Senatskanzlei Bremen, Rathaus – Verlag: Carl Ed. Schünemann KG, Bremen, II. Schlachtpforte 7,Druck: Girzig+Gottschalk, Hannoversche Straße 64, Bremen