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1 GPA 049 ZR III Gemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall 13 20354 Hamburg Dieser Aufgabentext besteht einschließlich des Vermerks zur Bearbeitung nebst Anlage aus 14 fortlaufend nummerierten Seiten. Es wird gebeten, die Vollständigkeit des Textes vor der Bearbeitung zu prüfen. Sowohl der Aufgabentext als auch Ihre Bearbeitung sind mit Ihrer GPA-Nummer zu versehen und zusammen abzugeben. 1. Vermerk Nach Terminsvereinbarung erscheint heute Herr Wladimir Ivanowitsch, Schäferkampsallee 1, 20357 Hamburg und überreicht folgende Unterlagen: Abschrift der Klagschrift vom 14.08.2013 nebst Anlagen, Anlage 1 Klagerwiderung vom 31.10.2013 nebst Anlagen, Anlage 2 Schriftsatz der Klägerin vom 11.11.2013, Anlage 3 Herr Ivanowitsch schildert folgenden Sachverhalt: „Die Klagschrift vom 14.08.2013 (Anlage 1) haben meine bisherigen Anwälte Groß und Kollegen zusammen mit einer gerichtlichen Verfügung vom 19.08.2013 erhalten und an mich weitergeleitet. Bereits vorgerichtlich hatten mich die Anwälte Groß und Kollegen vertreten, so dass ich auch für den vorliegenden Prozess Vollmacht erteilt habe. Am 16.09.2013 hatte ich ein Gespräch bei Herrn Rechtsanwalt Meier und er fertigte die Klagerwiderung vom GPA-Nr.: Hans W. Seiler Rechtsanwalt Dr. Anna Klein Rechtsanwältin RAe Seiler und Klein, Postfach 1234, 20013 Hamburg Neuer Wall 1 20354 Hamburg Tel.: 040 / 30 20 10 Fax: 040 / 30 20 11 Bankverbindung: Commerzbank Kto-Nr.: 18956789 BLZ: 200 600 00 Datum: 6.12.2013

Hans W. Seiler Dr. Anna Klein Rechtsanwältinjustiz.hamburg.de/contentblob/9849432/0e3297499bff74e042849bd0c4c... · Deshalb bat mich der Vorstand der Klägerin, Herr Klaus-Peter

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GPA – 049 ZR III Gemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall 13 20354 Hamburg

Dieser Aufgabentext besteht einschließlich des

Vermerks zur Bearbeitung nebst Anlage aus 14

fortlaufend nummerierten Seiten.

Es wird gebeten, die Vollständigkeit des Textes vor

der Bearbeitung zu prüfen.

Sowohl der Aufgabentext als auch Ihre

Bearbeitung sind mit Ihrer GPA-Nummer zu

versehen und zusammen abzugeben.

1. Vermerk

Nach Terminsvereinbarung erscheint heute

Herr Wladimir Ivanowitsch,

Schäferkampsallee 1, 20357 Hamburg

und überreicht folgende Unterlagen:

Abschrift der Klagschrift vom 14.08.2013 nebst Anlagen, Anlage 1

Klagerwiderung vom 31.10.2013 nebst Anlagen, Anlage 2

Schriftsatz der Klägerin vom 11.11.2013, Anlage 3

Herr Ivanowitsch schildert folgenden Sachverhalt:

„Die Klagschrift vom 14.08.2013 (Anlage 1) haben meine bisherigen Anwälte Groß und

Kollegen zusammen mit einer gerichtlichen Verfügung vom 19.08.2013 erhalten und an mich

weitergeleitet. Bereits vorgerichtlich hatten mich die Anwälte Groß und Kollegen vertreten, so

dass ich auch für den vorliegenden Prozess Vollmacht erteilt habe. Am 16.09.2013 hatte ich

ein Gespräch bei Herrn Rechtsanwalt Meier und er fertigte die Klagerwiderung vom

GPA-Nr.:

Hans W. Seiler Rechtsanwalt

Dr. Anna Klein Rechtsanwältin

RAe Seiler und Klein, Postfach 1234, 20013 Hamburg Neuer Wall 1

20354 Hamburg

Tel.: 040 / 30 20 10

Fax: 040 / 30 20 11

Bankverbindung: Commerzbank

Kto-Nr.: 18956789

BLZ: 200 600 00

Datum: 6.12.2013

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31.10.2013. Allerdings bin ich mit der Klagerwiderung vom 31.10.2013 nicht zufrieden.

Deshalb möchte ich nun den Anwalt wechseln. Die Klägerin hat auf die Klagerwiderung mit

Schriftsatz vom 11.11.2013 Stellung genommen. Dieser Schriftsatz wurde mir von den

Anwälten Groß und Kollegen mit der Bitte um Vereinbarung eines Gesprächstermins

weitergeleitet. Ich komme jetzt aber zu Ihnen, weil ich von Ihnen vertreten werden möchte.

Es geht um Folgendes: Die Klägerin klagt auf Rückzahlung zweier Darlehen.

Es ist richtig, dass mir die Quattro Hamburg Aktiengesellschaft am 05.05.2010 einen Betrag

in Höhe von 40.000 € auf mein Konto bei der Dresdner Bank überwiesen hat. Aber hierbei

handelte es sich um eine Rückzahlung der Klägerin an mich und nicht um ein Darlehen. Wie

bereits in der Klagerwiderung geschildert wurde, hatte die Klägerin das Gemälde „St.

Helena“, für Herrn Alexander Rubunow und mich verkauft und einen Erlös in Höhe von

240.000 € erzielt. Die Kaufpreiszahlung sollte die Klägerin hälftig zwischen mir und Herrn

Rubinow aufteilen und an uns auszahlen. Dies kann Herr Rubinow, wohnhaft Leninski

Prospekt 222 in 119 313 Moskau, bestätigen. Eine Hälfte der Kaufpreises in Höhe von

120.000 € hatte die Klägerin bereits an Herrn Rubinow ausgezahlt. Nunmehr hat mir die

Klägerin mit der Überweisung vom 05.05.2010 einen Teil, nämlich 40.000 €, des mir aus

dem Verkauf des Gemäldes „St. Helena“ zustehenden Anteils in Höhe des hälftigen

Kaufpreises (120.000 €) gezahlt. Hintergrund dieser Zahlung ist ein Gespräch zwischen mir

und dem Vorstand der Klägerin, Herrn Klaus-Peter Müller, auf einer Veranstaltung „Tanz in

den Mai“ am 30.04.2010, in dem ich ihn darauf aufmerksam machte, dass die Zahlung in

Höhe von 120.000 € für das Gemälde „St. Helena“ an mich noch ausstehe. Herr Müller sagte

mir damals, dass mein Anspruch verjährt sei, er mir aber aus Kulanz trotzdem einmalig

40.000 € zukommen lassen werde. Ich habe Herrn Müller gleich gesagt, dass für mich die

Sache damit noch nicht erledigt sei. Vermutlich hatte er gehofft, dass ich nach der Zahlung

stillhalten werde. Es kann doch nicht sein, dass die Klägerin mein Geld behalten darf.

Wegen der Zahlung in Höhe von 40.000 € am 05.05.2010 hat es dann auch Ärger gegeben.

Die Dresdner Bank hat auf Grund dieser Zahlung bzw. auf Grund weiterer ungeklärter

Zahlungen die Geschäftsbeziehungen zu der Klägerin und mir beendet und eine

Geldwäsche-Verdachtsanzeige getätigt. Vor diesem Hintergrund ist es im Jahr 2011 zu einer

Steuerprüfung durch das Finanzamt bezüglich der Zahlung vom 05.05.2010 von der Klägerin

an mich gekommen. Deshalb bat mich der Vorstand der Klägerin, Herr Klaus-Peter Müller,

dass wir einen Darlehensvertrag über den Betrag von 40.000 € unterzeichnen. Er meinte,

das sei besser so, um die Zahlung dokumentieren zu können. Sein Neffe, Hans Müller, der

seit 2011 ebenfalls im Unternehmen der Klägerin arbeitet, sollte einen Darlehensvertrag mit

frei erfundenen Daten entwerfen. Der Darlehensvertrag wurde auf den 29.04.2009 datiert

und wir unterzeichneten den Vertrag am 20.08.2011. Das kann ich auch beweisen. Gerade

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neulich habe ich den Neffen des Vorstandes der Klägerin, Hans Müller, getroffen, und er hat

mir gesagt, dass er es schade finde, dass es nun dieses Gerichtsverfahren gebe. Sein Onkel

und ich seien doch früher so gut befreundet gewesen. Er verstehe das auch alles gar nicht,

denn er selbst habe den Darlehensvertrag doch auf Bitten seines Onkels entworfen.

Allerdings habe er das nicht in Ordnung gefunden, sich einfach so einen Vertrag

auszudenken. So etwas würde er nie wieder machen. Das sei ja auch alles gar nicht

notwendig gewesen. Sein Onkel und ich hätten ja schließlich nichts zu verbergen. Das zeige

nun auch die Prüfung durch das Finanzamt, die ergebnislos verlaufen sei. Das würde er vor

Gericht auch so bezeugen. Ich habe noch einmal ausdrücklich nachgefragt, ob ich ihn als

Zeugen benennen darf, und Hans hat geantwortet, er sei jederzeit bereit vor Gericht zu

sagen, dass sein Onkel und ich den Darlehensvertrag datiert auf den 29.04.2009 in seinem

Beisein am 20.08.2011 unterzeichnet hätten.

Es ist richtig, dass ich ein Darlehen über 10.000 € bei der Klägerin in Anspruch genommen

habe, um eine goldene Kreditkarte zu erhalten. Die Klägerin hat diesen Betrag aber nie von

mir zurückgefordert.

Vor Jahren habe ich mich mit einem Kunstprojekt beschäftigt. Die Klägerin sollte

Kunstgegenstände für mich erwerben. Da die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit Kontakt zu

zahlreichen Auktionshäusern hat, wollte sie mir vor dem Hintergrund unserer intensiven

Geschäftsbeziehungen die Kunstgegenstände unentgeltlich vermitteln. Ich hatte insgesamt

160.000 € an die Klägerin gezahlt und zwar 60.000 € am 16.01.2005 und je 50.000 € am

30.01.2006 und am 30.03.2006. Auftraggeber der Zahlungen war zwar die Mauritius Ltd. Die

Zahlungen über insgesamt 160.000 € stammen aber von mir. Die Mauritius Ltd. hat das Geld

für mich an die Klägerin überwiesen. Die geplante Kunstausstellung habe ich schon bald

nicht mehr weiter verfolgt, so dass die Klägerin das Geld an mich zurückzahlen muss. Unter

dem 21.12.2009 habe ich der Klägerin geschrieben, dass das Kunstprojekt für mich nicht

mehr in Betracht kommt und den Auftrag, Kunstgegenstände für mich zu erwerben,

widerrufen. Ich habe die Klägerin darauf aufmerksam gemacht, dass sie mir die für den Kauf

der Kunstgegenstände erhaltenen 160.000 € zurückzahlen müsse. Mit persönlich

übergebenem Schreiben vom 10.02.2010 habe ich die Klägerin an ihre Rückzahlungspflicht

erinnert. Die Klägerin hat mir dann unter dem 18.02.2010 geantwortet, dass sie für die

Prüfung meines Anspruches mindestens drei Monate benötige. Auf meine Nachfrage vom

01.06.2010 hin, teilte mir die Klägerin unter dem 10.06.2010 mit, dass sie auf Grund von

Krankheit zahlreicher Mitarbeiter erst Anfang Oktober 2010 eine umfassende Prüfung

vornehmen könne. Mit Schreiben vom 30.09.2010 bat sich die Klägerin zur Klärung meines

Anspruchs weitere drei Monate aus, da sie nicht wisse, ob sie das von der Mauritius Ltd.

überwiesene Geld nicht an diese zurückzahlen müsse. Mit Schreiben vom 30.12.2010 teilte

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die Klägerin mit, dass sie eine Stellungnahme nicht, wie angekündigt, zum Jahresende

abgeben könne und kündigte die Mitteilung ihres Prüfungsergebnisses für Ende Januar 2011

an. Seither habe ich diesbezüglich nichts mehr von der Klägerin gehört. Ich selbst habe dann

auch nicht mehr nachgefragt. Ich wollte ehrlich gesagt nicht so einen Druck machen, weil die

Klägerin mir die Kunstobjekte ja unentgeltlich besorgt hätte. Jetzt wo die Klägerin mich

verklagt, möchte ich mein Geld zurück. Den Schriftwechsel kann ich bei Bedarf vorlegen.

Mein bisheriger Anwalt hat im Schriftsatz vom 31.10.2013 zwei Forderungen, die mir gegen

die Klägerin zustehen, aufgelistet und hilfsweise die Aufrechnung erklärt. Aber das ist mir zu

wenig. Wenn ich schon verklagt werde, dann möchte ich auch zurückklagen. Bitte prüfen

Sie, ob ich jetzt wegen dieses komischen Darlehensvertrages etwas zahlen muss. Den

Darlehensvertrag haben wir doch nur zum Schein unterzeichnet. Wir wollten doch beide

keinen Darlehensvertrag. Kann man hierzu nicht noch irgendetwas vortragen? Außerdem ist

doch alles schon so lange her. Bitte sagen Sie mir, was ich machen soll. Es wäre schön,

wenn sie kostenmäßig das Beste für mich rausholen könnten.“

2. Mandat eintragen, Ablichtungen der überreichten Unterlagen fertigen und Akte anlegen.

3. Wv. sodann.

gez. Seiler, Rechtsanwalt

Hinweis des GPA: Die Klagschrift vom 14.08.2013 ist am 16.08.2013 bei Gericht

eingegangen. Der Rechtsstreit hat das Aktenzeichen 318 O 227/13. Das Gericht hat am

19.08.2013 das schriftliche Vorverfahren angeordnet und eine Frist von 2 Wochen nach der

Zustellung gemäß §§ 272 Abs. 2, 276 Abs. 1 ZPO zur Anzeige der

Verteidigungsbereitschaft sowie eine Frist von weiteren 2 Wochen zur Einreichung der

Klageerwiderung gesetzt. Die Klagschrift in beglaubigter und einfacher Abschrift und die

Verfügung mit der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens sind den Rechtsanwälten

Groß und Partner am 22.08.2013 zugestellt worden. Die Verteidigungsanzeige vom

02.09.2013 ist am 03.09.2013 bei Gericht eingegangen. Die Klagerwiderungsfrist wurde auf

Grund von Krankheit nach Antrag mit gerichtlicher Verfügung vom 18.09.2013 verlängert bis

zum 31.10.2013. Die Klagerwiderung ist fristgemäß am 31.10.2013 bei Gericht

eingegangen und wurde dem Vertreter der Klägerin in beglaubigter und einfacher Abschrift

unter dem 05.11.2013 mit gerichtlicher Verfügung vom 04.11.2013 zur Stellungnahme

binnen zwei Wochen zugestellt. Der Schriftsatz der Klägerin vom 11.11.2013 ist am

13.11.2013 bei Gericht eingegangen und wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 15.11.2013

in beglaubigter und einfacher Abschrift an die Prozessbevollmächtigten des Beklagten zur

Stellungnahme binnen vier Wochen unter dem 18.11.2013 zugestellt.

Von einem Abdruck der ordnungsgemäß erteilten Vollmacht wird abgesehen.

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von Friesen Modal Bergmann

Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater

Hamburg Düsseldorf Berlin

von Friesen Modal Bergmann, Spitaler Str. 2, 20095 Hamburg

An das

Landgericht Hamburg

Sievekingplatz 1

20355 Hamburg

Unser Zeichen / Ref.: 890/13 Datum: 14.08.2013

Klage

der Quattro Hamburg AG, vertr.d.d. Vorstand Klaus-Peter Müller,

Schlüterstr. 78, 20146 Hamburg,

Prozessbevollmächtigte: RAe von Friesen pp., Hamburg,

- Klägerin -

g e g e n

Herrn Wladimir Ivanowitsch, Schäferkampsallee 1, 20357 Hamburg

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Groß & Kollegen, Wendenstraße 7,

20097 Hamburg

- Beklagter -

wegen: Forderung,

Streitwert: € 50.000

Namens und in Vollmacht der Klägerin erheben wir Klage und werden im

anzuberaumenden Termin zur mündlichen Verhandlung beantragen:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 40.000 nebst

Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz

seit dem 29.10.2012 zu zahlen, sowie € 606,30 vorgerichtliche

Kosten.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere

€ 10.000 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem

Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

HAMBURG

DR. KARL V. FRIESEN, RA WP StB

DR. JOHANNES MODAL, RA StB PETER BERGMANN, RA am OLG

DR. FRIEDHELM KLINGNER, RA

KLAUS F. NORDMANN, RA WP StB JÖRG FREITAG, RA StB

DR. GUIDO WALDTHAUSEN, RA

DR. BETTINA STEINER, RA ANDREAS BERGNER, LL.M., RA

20095 Hamburg

Spitaler Str. 2

Telefon (040) 32 34 55-0 Telefax (040) 32 37 18

DÜSSELDORF

DR. JÖRG MEYERINCK, RA

MARIANNE ILANDER, RA

SUSANNE VON BORSINGHOFF, RA DIRK SATTLER, RA

40215 Düsseldorf Königsallee 100-104

Telefon (0211) 7 46 00-0

Telefax (0211) 45 45 46

BERLIN

DR. ALEXANDER V. FRIESEN, RA

DR. EINAR DIßELMEYER, RA StB ANDREA MARIENHORST, RA

DR. ANTJE BERGEDICK, RA

14057 Berlin Kaiserdamm 26

Telefon (030) 3 0188 47

Telefax (030) 3 06 44 83

Begründung:

1. Bei der Klägerin handelt es sich um eine im Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft mit

Sitz in der Schlüterstr. 78, 20146 Hamburg, vertreten durch den Vorstand Klaus-Peter Müller.

Beweis: Handelsregisterauszug vom 13.08.2013, Anlage K 1

Landgericht Hamburg Eingang: 16.08.2013

Anlage 1

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Mit Darlehensvertrag vom 29.04.2009 gewährte die Klägerin dem Beklagten ein zinsloses Darlehen in

Höhe von 40.000 €.

Beweis: Darlehensvertrag vom 29.04.2009, Anlage K 2

Die Auszahlung des Darlehens an den Beklagten erfolgte am 05.05.2010

Beweis: Kontoauszug des Kontos der Klägerin bei der Dresdner Bank vom

05.05.2010, Konto Nr. 9 410 619 00; Kontoauszug des Kontos des Beklagten bei der

Dresdner Bank vom 05.05.2010, Konto Nr. 9 432 369 00, Anlage K 3

Das Darlehen sollte in monatlichen Raten von 3.000 € oder als einmalige Sofortzahlung bis Ende 2011

zurückgezahlt werden.

Beweis: Darlehensvertrag vom 29.04.2009, Anlage K 2

Der Beklagte zahlte auf das Darlehen weder monatliche Raten noch erfolgte eine Rückzahlung in

Form einer einmaligen Zahlung zum 31.12.2011. Daraufhin beauftragte die Klägerin den

Unterzeichner mit der zunächst außergerichtlichen Beitreibung des Darlehensbetrages. Dieser forderte

den Beklagten unter vorsorglicher Kündigung und nochmaliger Fälligstellung des

Gesamtdarlehensbetrages mit Schreiben vom 18.10.2012 unter Fristsetzung auf den 28.10.2012 zur

Rückzahlung des gesamten Darlehensbetrages aus dem Darlehensvertrag vom 29.04.2009 auf.

Beweis: Schreiben vom 18.10.2012, Anlage K 3

Hierauf legitimierten sich für den Beklagten die im Rubrum genannten Prozessbevollmächtigten. Der

Beklagte verweigert eine Rückzahlung mit der Begründung, die Überweisung sei durch die Quattro

Hamburg Aktiengesellschaft und nicht durch die Quattro Hamburg AG erfolgt und die Klägerin damit

nicht forderungsberechtigt. Die Klägerin hat den Beklagten vorgerichtlich darauf hingewiesen, dass

die Quattro Hamburg Aktiengesellschaft identisch ist mit der Quattro Hamburg AG. AG ist die

Abkürzung für Aktiengesellschaft. Kontoinhaber ist die Quattro Hamburg Aktiengesellschaft (AG).

Vor diesem Hintergrund ist die Klägerin natürlich Gläubigerin der Forderung und damit

aktivlegitimiert.

Eine Rückzahlung des Darlehens erfolgte jedoch nicht, so dass Klage geboten ist.

Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesetz.

Aus dem Gesichtspunkt des Verzuges hat der Beklagte der Klägerin ferner die Kosten zu erstatten, die

durch die vorgerichtliche Tätigkeit des Unterzeichners entstanden sind.

Beweis: Kostennote vom 18.10.2012, Anlage K 4

Bei einer 1,3 Geschäftsgebühr VV 2300 in Höhe von 1.172,60 €

geht die Hälfte hiervon in der Prozessgebühr auf. Der Restbetrag in Höhe von 586,30 €

zuzüglich Auslagenpauschale 20,00 €

ergibt 606,30 €

Dieser Betrag wird mit der Klage geltend gemacht. Die Klägerin ist vorsteuerabzugsberechtigt.

2. Unter dem 10.01.2013 zahlte die Klägerin an den Beklagten einen weiteren Betrag in Höhe von

10.000 €. Diesen Betrag hatte sich der Beklagte von der Klägerin geliehen, um von der Deutschen

Bank eine goldene Kreditkarte zu erhalten. Die Bank verlangte hierfür, dass bei ihr von dem Beklagten

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10.000 € zur Sicherheit als Festgeld angelegt werden. Diesen Betrag hat die Klägerin dem Beklagten

mit Überweisung vom 10.01.2013 zur Verfügung gestellt.

Beweis: Kontoauszug des Kontos der Klägerin bei der Deutschen Bank vom

10.01.2013, Konto Nr. 1 234 196 00; Kontoauszug des Kontos des Beklagten bei der

Deutschen Bank vom 10.01.2013, Konto Nr. 6 191 369 00, Anlage K 5

Auch dieses Darlehen hat der Beklagte bis heute nicht an die Klägerin zurückgezahlt, so dass auch die

Rückzahlung dieses Darlehensbetrages mit der vorliegenden Klage als Klagantrag zu 2. verfolgt wird.

Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus dem Gesetz.

gez. von Friesen (Rechtsanwalt)

Hinweis des GPA: Von einem Abdruck der Anlagen K1 bis K5 wird abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass diese der Klage ordnungsgemäß beigefügt waren und sie den vorgetragenen Inhalt aufweisen.

8

Groß & KOLLEGEN RECHTSANWÄLTE

Landgericht Hamburg Zivilkammer 18 Sievekingplatz 1

20355 Hamburg In dem Rechtsstreit

Quattro Hamburg AG ./. Wladimir Ivanowitsch

- 318 O 227/13 -

wird beantragt,

die Klage abzuweisen.

Begründung:

Die Klage ist aus folgenden Gründen unbegründet:

1. Die Klägerin – die Quattro Hamburg AG – ist nicht aktivlegitimiert. Sie ist nicht

Inhaberin des Kontos bei der Dresdner Bank zur Konto Nr. 9 410 619 00, von dem aus die

40.000 € am 05.05.2010 an den Beklagten überwiesen worden sind. Denn Auftraggeber der

Überweisung war die Quattro Hamburg Aktiengesellschaft.

Der als Anlage K 2 eingereichte Darlehensvertrag ist nichtig. Der Beklagte war zu keinem

Zeitpunkt auf eine Darlehensgewährung angewiesen.

Die Dresdner Bank hat auf Grund der Zahlung von 40.000 € am 05.05.2010 bzw. auf Grund

weiterer ungeklärter Zahlungen die Geschäftsbeziehungen zu beiden Parteien beendet und

eine Geldwäsche-Verdachtsanzeige getätigt, so dass es im Jahr 2011 zu einer

Steuerprüfung durch das Finanzamt bezüglich der Zahlung vom 05.05.2010 von der Klägerin

an den Beklagten gekommen ist. Vor diesem Hintergrund beauftragte Herr Klaus-Peter

Müller seinen Neffen, Hans Müller, der seit 2011 ebenfalls im Unternehmen tätig ist, mit der

Erstellung eines Darlehensvertrages mit frei erfundenen Daten. Nach Fertigstellung des

Dokuments unterzeichneten die Parteien am 20.08.2011 nachträglich den auf den

29.04.2009 datierten Darlehensvertrag.

Beweis: Hans Müller, Eilbeker Weg 24, 22089 Hamburg

Verena Groß Martin Meier Peter Müller

Wendenstr. 7 20097 Hamburg

Tel.: 040 / 90 80 70 60 Fax: 040 / 90 80 70 99

www.gross-meier-

mueller-law.de

Datum: 31.10.2013

Anlage 2

9

Rein vorsorglich wird mitgeteilt, dass dem Beklagten das Schreiben vom 18.10.2012 am

22.10.2012 zugegangen ist.

2. Bei der Überweisung vom 10.01.2013 handelt es sich zwar um eine

Darlehensgewährung. Einen Zeitpunkt für die Rückzahlung haben die Parteien aber nicht

vereinbart. Eine Kündigung ist nicht erfolgt.

3. Im Februar 2002 hat die Klägerin das Gemälde „St. Helena“ verkauft, das je zur

Hälfte dem Beklagten und Herrn Alexander Rubinow, Moskau, gehörte.

Beweis: Kaufvertrag, Anlage B 1

Der Verkauf sollte in Paris abgewickelt werden, weswegen die Klägerin als Agentin für den

Geldtransfer herangezogen wurde, da damals russische Staatsbürger solche Geschäfte

nicht im Ausland abwickeln konnten. Aus diesem Grund wurde der Vertrag zwischen der

Klägerin und der Käuferin abgeschlossen. Es bestand die Abrede, dass die Klägerin den

Kaufpreis in Höhe von 240.000 € an die beiden Eigentümer des Gemäldes je zur Hälfte

weiterleiten sollte. Nachdem der Kaufpreis auf das Konto der Klägerin bei der Dresdner Bank

AG geflossen und das Gemälde in Paris durch Herrn Rubinow persönlich übergeben worden

war, überwies die Klägerin am 04.04.2002 einen Betrag in Höhe von 120.000 € an Herrn

Rubinow.

Beweis: Kontoauszug des Kontos der Klägerin der Dresdner Bank vom 04.04.2002,

Konto Nr. 9 410 619 00, Anlage B 2

Den Anteil des Beklagten hat die Klägerin aber bis heute nicht an den Beklagten ausgezahlt.

Mit diesem Anspruch des Beklagten wird hiermit hilfsweise aufgerechnet.

4. Darüber hinaus hat die Firma Mauritius Ltd. auf das Konto der Klägerin folgende

Zahlungen für den Beklagten geleistet:

am 16.01.2005 i.H.v. 60.000 €,

am 30.01.2006 i.H.v. 50.000 €,

am 30.03.2006 i.H.v. 50.000 €.

Beweis: Kontoauszüge des Kontos der Klägerin bei der Dresdner Bank vom

16.01.2005, 30.01.2006 und 30.03.2006, Konto Nr. 9 410 619 00, Anlage B 3

Die Klägerin sollte für den Beklagten unentgeltlich mehrere Kunstgegenstände kaufen.

Deshalb hat der Beklagte der Klägerin über die Mauritius Ltd. die oben genannten Zahlungen

zukommen lassen. Auftraggeber der Zahlungen ist zwar die Mauritius Ltd. Die Zahlungen

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über insgesamt 160.000 € stammen aber – wie die Klägerin weiß – vom Beklagten. Das

Kunstprojekt wird zwischenzeitlich nicht mehr weiter verfolgt. Die hierfür geleisteten

Zahlungen sind dem Beklagten zurückzuerstatten. Bereits mit Schreiben vom 21.12.2009

hatte der Beklagte den Auftrag widerrufen und das zur Ausführung Erlangte heraus verlangt.

In der Folge wechselten die Parteien zwar einige Schreiben diesbezüglich hin und her, an

der Beendigung des Auftrags ändert dies aber nichts. Rein vorsorglich widerruft der Beklagte

nochmals den vorliegenden Auftrag. Dem Beklagten steht gegen die Klägerin ein Anspruch

auf Zahlung von 160.000 € zu, weswegen hiermit vorsorglich hilfsweise die Aufrechnung

gegenüber den Klagforderungen – und zwar vorrangig gegenüber der Klagforderung zu 1 –

erklärt wird.

gez. Meier

– Rechtsanwalt –

11

Hinweis des GPA: Von einem Abdruck der Anlagen B1 bis B 3 wird abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass sie der Klagerwiderung ordnungsgemäß beigefügt waren und den vorgetragenen Inhalt aufweisen.

von Friesen Modal Bergmann

Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater

Hamburg Düsseldorf Berlin

von Friesen Modal Bergmann, Spitaler Str. 2, 20095 Hamburg

An das

Landgericht Hamburg

Zivilkammer 18

Sievekingplatz 1

20355 Hamburg

Unser Zeichen / Ref.: 890/13 Datum: 11.11.2013

In dem Rechtsstreit - 318 O 227/13 -

der Quattro Hamburg AG, vertr.d.d. Vorstand Klaus-Peter Müller,

Schlüterstr. 78, 20146 Hamburg,

Prozessbevollmächtigte: RAe von Friesen pp., Hamburg,

- Klägerin -

g e g e n

Herrn Wladimir Ivanowitsch, Schäferkampsallee 1, 20357 Hamburg

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Groß & Kollegen, Wendenstraße 7,

20097 Hamburg

- Beklagter -

wird auf die Klagerwiderung vom 31.10.2013 wie folgt repliziert:

Die Behauptung, die Parteien hätten den Darlehensvertrag vom 29.04.2009 erst

später und nicht am 29.04.2009 unterzeichnet, entbehrt jeglicher Grundlage.

Insoweit wird der Beklagte an seine prozessuale Wahrheitspflicht erinnert.

HAMBURG

DR. KARL V. FRIESEN, RA WP StB

DR. JOHANNES MODAL, RA StB

PETER BERGMANN, RA am OLG DR. FRIEDHELM KLINGNER, RA

KLAUS F. NORDMANN, RA WP StB

JÖRG FREITAG, RA StB DR. GUIDO WALDTHAUSEN, RA

DR. BETTINA STEINER, RA

ANDREAS BERGNER, LL.M., RA

20095 Hamburg

Spitaler Str. 2

Telefon (040) 32 34 55-0 Telefax (040) 32 37 18

DÜSSELDORF

DR. JÖRG MEYERINCK, RA MARIANNE ILANDER, RA

SUSANNE VON BORSINGHOFF, RA

DIRK SATTLER, RA

40215 Düsseldorf

Königsallee 100-104

Telefon (0211) 7 46 00-0

Telefax (0211) 45 45 46

BERLIN

DR. ALEXANDER V. FRIESEN, RA

DR. EINAR DIßELMEYER, RA StB ANDREA MARIENHORST, RA

DR. ANTJE BERGEDICK, RA

14057 Berlin Kaiserdamm 26

Telefon (030) 3 0188 47

Telefax (030) 3 06 44 83

Darauf kommt es jedoch auch nicht an, da die Parteien jedenfalls mündlich einen Darlehensvertrag

geschlossen haben. Außerdem wurde das Darlehen ausgezahlt, so dass spätestens mit Valutierung ein

Darlehensvertrag zustande gekommen ist. Darüber hinaus steht der Klägerin jedenfalls ein

bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung zu. Der hiervon abweichende Vortrag des

Beklagten ist falsch.

Landgericht Hamburg Eingang: 13.11.2013

Anlage 3

12

Der Klägerin steht jedenfalls seit Klageerhebung ein Anspruch auf Rückzahlung der zur Verfügung

gestellten 10.000 € zu. Rein vorsorglich wird der Darlehensvertrag nochmals gekündigt unter

nochmaliger Fälligstellung des Gesamtdarlehensbetrages.

Der Kaufpreisanteilanspruch des Beklagten bezüglich des Gemäldes „St. Helena“ in Höhe von

120.000 € ist seit dem 31.05.2005 verjährt. Dieser Anspruch hat zu keinem Zeitpunkt dem an den

Beklagten ausgezahlten Darlehen aufrechenbar gegenüber gestanden. Die Einrede der Verjährung wird

ausdrücklich erhoben.

Dem Beklagten steht auch kein Anspruch im Zusammenhang mit dem „Kunstprojekt“ zu. Die

Klägerin war von dem Beklagten Anfang 2005 beauftragt worden, für diesen Kunstgegenstände zu

erwerben. Auf Grund der langjährigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien haben die

Parteien vereinbart, dass die Klägerin die Kunstgegenstände ohne Entgelt für den Beklagten besorgt.

Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte der Klägerin 160.000 € zur Ausführung des Auftrags

zukommen lassen. Der Klägerin ist bekannt, dass es sich bei den Zahlungen der Mauritius Ltd. vom

16.01.2005, 30.01.2006 und 30.03.2006 um Zahlungen für den Beklagten handelt. Allerdings ist die

Klägerin nicht zur Rückzahlung verpflichtet. Der Anspruch ist verjährt. Es wird die Einrede der

Verjährung erhoben.

Aufrechenbare Gegenansprüche bestehen demnach nicht.

gez. von Friesen (Rechtsanwalt)

13

Vermerk für die Bearbeitung

1. Die Angelegenheit ist aus anwaltlicher Sicht nach Maßgabe des Mandantenauftrages zu begutachten. Hierbei ist auf alle in der Aufgabenstellung aufgeworfenen Rechtsfragen, gegebenenfalls hilfsgutachtlich, einzugehen. Das Gutachten soll auch Überlegungen zur Zweckmäßigkeit des Vorgehens enthalten. Ein Sachbericht ist nicht zu fertigen. Zeitpunkt der Bearbeitung ist der 06.12.2013.

Es ist ein Schriftsatz an das Gericht zu entwerfen, welcher der prozessualen Situation und dem im Gutachten gefundenen Ergebnis entspricht. Bei den rechtlichen Ausführungen sind Bezugnahmen auf konkrete Passagen des Gutachtens zulässig.

2. Es ist von einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung auszugehen. Rechtsanwalt Seiler hat das Mandat angenommen.

3. Die Formalien (Zuständigkeiten, Zustellungen, Vollmachten, Unterschriften,

Beglaubigungen, Hinweise, Belehrungen usw.) sind in Ordnung, soweit sich nicht aus

dem Aufgabentext ausdrücklich etwas anderes ergibt.

4. Es ist davon auszugehen, dass die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten rechnerisch

richtig ermittelt worden sind.

5. Sollten Tatsachen für beweiserheblich gehalten werden, so ist eine Prognose zur

Beweislage (z.B. Beweislast, Qualität der Beweismittel etc.) anhand der zum

Bearbeitungszeitpunkt bekannten Sachlage zu erstellen.

6. Sollte eine weitere anwaltliche Sachverhaltsaufklärung für erforderlich gehalten werden,

so ist dies zu erörtern, dann jedoch davon auszugehen, dass keine Informationen zu

erlangen sind, die über die in der Aufgabenstellung enthaltenen hinausgehen.

7. Die Schlüterstraße und die Schäferkampsallee liegen im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts

Hamburg-Mitte und des Landgerichts Hamburg.

8. Der Bearbeitung ist deutsches Recht nach dem Stand der zugelassenen Hilfsmittel zugrunde zu legen. Übergangsvorschriften sind nicht zu prüfen.

Anlage: Kalender 2013

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Jahreskalender 2013

Januar 2013

KW MO DI MI DO FR SA SO

1

1 2 3 4 5 6

2 7 8 9 10 11 12 13

3 14 15 16 17 18 19 20

4 21 22 23 24 25 26 27

5 28 29 30 31

Februar 2013

KW MO DI MI DO FR SA SO

5

1 2 3

6 4 5 6 7 8 9 10

7 11 12 13 14 15 16 17

8 18 19 20 21 22 23 24

9 25 26 27 28

März 2013

KW MO DI MI DO FR SA SO

9

1 2 3

10 4 5 6 7 8 9 10

11 11 12 13 14 15 16 17

12 18 19 20 21 22 23 24

13 25 26 27 28 29 30 31

April 2013

KW MO DI MI DO FR SA SO

14 1 2 3 4 5 6 7

15 8 9 10 11 12 13 14

16 15 16 17 18 19 20 21

17 22 23 24 25 26 27 28

18 29 30

Mai 2013

KW MO DI MI DO FR SA SO

18

1 2 3 4 5

19 6 7 8 9 10 11 12

20 13 14 15 16 17 18 19

21 20 21 22 23 24 25 26

22 27 28 29 30 31

Juni 2013

KW MO DI MI DO FR SA SO

22

1 2

23 3 4 5 6 7 8 9

24 10 11 12 13 14 15 16

25 17 18 19 20 21 22 23

26 24 25 26 27 28 29 30

Juli 2013

KW MO DI MI DO FR SA SO

27 1 2 3 4 5 6 7

28 8 9 10 11 12 13 14

29 15 16 17 18 19 20 21

30 22 23 24 25 26 27 28

31 29 30 31

August 2013

KW MO DI MI DO FR SA SO

31

1 2 3 4

32 5 6 7 8 9 10 11

33 12 13 14 15 16 17 18

34 19 20 21 22 23 24 25

35 26 27 28 29 30 31

September 2013

KW MO DI MI DO FR SA SO

35

1

36 2 3 4 5 6 7 8

37 9 10 11 12 13 14 15

38 16 17 18 19 20 21 22

39 23 24 25 26 27 28 29

40 30

Oktober 2013

KW MO DI MI DO FR SA SO

40

1 2 3 4 5 6

41 7 8 9 10 11 12 13

42 14 15 16 17 18 19 20

43 21 22 23 24 25 26 27

44 28 29 30 31

November 2013

KW MO DI MI DO FR SA SO

44

1 2 3

45 4 5 6 7 8 9 10

46 11 12 13 14 15 16 17

47 18 19 20 21 22 23 24

48 25 26 27 28 29 30

Dezember 2013

KW MO DI MI DO FR SA SO

48

1

49 2 3 4 5 6 7 8

50 9 10 11 12 13 14 15

51 16 17 18 19 20 21 22

52 23 24 25 26 27 28 29

1 30 31

Neujahr

Karfreitag

01.01.2013 (Dienstag)

29.03.2013 (Freitag)

Ostermontag 01.04.2013 (Montag)

Tag der Arbeit 01.05.2013 (Mittwoch)

Christi Himmelfahrt 09.05.2013 (Donnerstag)

Pfingstmontag 20.05.2013 (Montag)

Tag der Deutschen Einheit 03.10.2013 (Donnerstag)

1. Weihnachtstag 25.12.2013 (Mittwoch)

2. Weihnachtstag 26.12.2013 (Donnerstag)