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GPA – 049 ZR III Gemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall 13 20354 Hamburg
Dieser Aufgabentext besteht einschließlich des
Vermerks zur Bearbeitung nebst Anlage aus 14
fortlaufend nummerierten Seiten.
Es wird gebeten, die Vollständigkeit des Textes vor
der Bearbeitung zu prüfen.
Sowohl der Aufgabentext als auch Ihre
Bearbeitung sind mit Ihrer GPA-Nummer zu
versehen und zusammen abzugeben.
1. Vermerk
Nach Terminsvereinbarung erscheint heute
Herr Wladimir Ivanowitsch,
Schäferkampsallee 1, 20357 Hamburg
und überreicht folgende Unterlagen:
Abschrift der Klagschrift vom 14.08.2013 nebst Anlagen, Anlage 1
Klagerwiderung vom 31.10.2013 nebst Anlagen, Anlage 2
Schriftsatz der Klägerin vom 11.11.2013, Anlage 3
Herr Ivanowitsch schildert folgenden Sachverhalt:
„Die Klagschrift vom 14.08.2013 (Anlage 1) haben meine bisherigen Anwälte Groß und
Kollegen zusammen mit einer gerichtlichen Verfügung vom 19.08.2013 erhalten und an mich
weitergeleitet. Bereits vorgerichtlich hatten mich die Anwälte Groß und Kollegen vertreten, so
dass ich auch für den vorliegenden Prozess Vollmacht erteilt habe. Am 16.09.2013 hatte ich
ein Gespräch bei Herrn Rechtsanwalt Meier und er fertigte die Klagerwiderung vom
GPA-Nr.:
Hans W. Seiler Rechtsanwalt
Dr. Anna Klein Rechtsanwältin
RAe Seiler und Klein, Postfach 1234, 20013 Hamburg Neuer Wall 1
20354 Hamburg
Tel.: 040 / 30 20 10
Fax: 040 / 30 20 11
Bankverbindung: Commerzbank
Kto-Nr.: 18956789
BLZ: 200 600 00
Datum: 6.12.2013
2
31.10.2013. Allerdings bin ich mit der Klagerwiderung vom 31.10.2013 nicht zufrieden.
Deshalb möchte ich nun den Anwalt wechseln. Die Klägerin hat auf die Klagerwiderung mit
Schriftsatz vom 11.11.2013 Stellung genommen. Dieser Schriftsatz wurde mir von den
Anwälten Groß und Kollegen mit der Bitte um Vereinbarung eines Gesprächstermins
weitergeleitet. Ich komme jetzt aber zu Ihnen, weil ich von Ihnen vertreten werden möchte.
Es geht um Folgendes: Die Klägerin klagt auf Rückzahlung zweier Darlehen.
Es ist richtig, dass mir die Quattro Hamburg Aktiengesellschaft am 05.05.2010 einen Betrag
in Höhe von 40.000 € auf mein Konto bei der Dresdner Bank überwiesen hat. Aber hierbei
handelte es sich um eine Rückzahlung der Klägerin an mich und nicht um ein Darlehen. Wie
bereits in der Klagerwiderung geschildert wurde, hatte die Klägerin das Gemälde „St.
Helena“, für Herrn Alexander Rubunow und mich verkauft und einen Erlös in Höhe von
240.000 € erzielt. Die Kaufpreiszahlung sollte die Klägerin hälftig zwischen mir und Herrn
Rubinow aufteilen und an uns auszahlen. Dies kann Herr Rubinow, wohnhaft Leninski
Prospekt 222 in 119 313 Moskau, bestätigen. Eine Hälfte der Kaufpreises in Höhe von
120.000 € hatte die Klägerin bereits an Herrn Rubinow ausgezahlt. Nunmehr hat mir die
Klägerin mit der Überweisung vom 05.05.2010 einen Teil, nämlich 40.000 €, des mir aus
dem Verkauf des Gemäldes „St. Helena“ zustehenden Anteils in Höhe des hälftigen
Kaufpreises (120.000 €) gezahlt. Hintergrund dieser Zahlung ist ein Gespräch zwischen mir
und dem Vorstand der Klägerin, Herrn Klaus-Peter Müller, auf einer Veranstaltung „Tanz in
den Mai“ am 30.04.2010, in dem ich ihn darauf aufmerksam machte, dass die Zahlung in
Höhe von 120.000 € für das Gemälde „St. Helena“ an mich noch ausstehe. Herr Müller sagte
mir damals, dass mein Anspruch verjährt sei, er mir aber aus Kulanz trotzdem einmalig
40.000 € zukommen lassen werde. Ich habe Herrn Müller gleich gesagt, dass für mich die
Sache damit noch nicht erledigt sei. Vermutlich hatte er gehofft, dass ich nach der Zahlung
stillhalten werde. Es kann doch nicht sein, dass die Klägerin mein Geld behalten darf.
Wegen der Zahlung in Höhe von 40.000 € am 05.05.2010 hat es dann auch Ärger gegeben.
Die Dresdner Bank hat auf Grund dieser Zahlung bzw. auf Grund weiterer ungeklärter
Zahlungen die Geschäftsbeziehungen zu der Klägerin und mir beendet und eine
Geldwäsche-Verdachtsanzeige getätigt. Vor diesem Hintergrund ist es im Jahr 2011 zu einer
Steuerprüfung durch das Finanzamt bezüglich der Zahlung vom 05.05.2010 von der Klägerin
an mich gekommen. Deshalb bat mich der Vorstand der Klägerin, Herr Klaus-Peter Müller,
dass wir einen Darlehensvertrag über den Betrag von 40.000 € unterzeichnen. Er meinte,
das sei besser so, um die Zahlung dokumentieren zu können. Sein Neffe, Hans Müller, der
seit 2011 ebenfalls im Unternehmen der Klägerin arbeitet, sollte einen Darlehensvertrag mit
frei erfundenen Daten entwerfen. Der Darlehensvertrag wurde auf den 29.04.2009 datiert
und wir unterzeichneten den Vertrag am 20.08.2011. Das kann ich auch beweisen. Gerade
3
neulich habe ich den Neffen des Vorstandes der Klägerin, Hans Müller, getroffen, und er hat
mir gesagt, dass er es schade finde, dass es nun dieses Gerichtsverfahren gebe. Sein Onkel
und ich seien doch früher so gut befreundet gewesen. Er verstehe das auch alles gar nicht,
denn er selbst habe den Darlehensvertrag doch auf Bitten seines Onkels entworfen.
Allerdings habe er das nicht in Ordnung gefunden, sich einfach so einen Vertrag
auszudenken. So etwas würde er nie wieder machen. Das sei ja auch alles gar nicht
notwendig gewesen. Sein Onkel und ich hätten ja schließlich nichts zu verbergen. Das zeige
nun auch die Prüfung durch das Finanzamt, die ergebnislos verlaufen sei. Das würde er vor
Gericht auch so bezeugen. Ich habe noch einmal ausdrücklich nachgefragt, ob ich ihn als
Zeugen benennen darf, und Hans hat geantwortet, er sei jederzeit bereit vor Gericht zu
sagen, dass sein Onkel und ich den Darlehensvertrag datiert auf den 29.04.2009 in seinem
Beisein am 20.08.2011 unterzeichnet hätten.
Es ist richtig, dass ich ein Darlehen über 10.000 € bei der Klägerin in Anspruch genommen
habe, um eine goldene Kreditkarte zu erhalten. Die Klägerin hat diesen Betrag aber nie von
mir zurückgefordert.
Vor Jahren habe ich mich mit einem Kunstprojekt beschäftigt. Die Klägerin sollte
Kunstgegenstände für mich erwerben. Da die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit Kontakt zu
zahlreichen Auktionshäusern hat, wollte sie mir vor dem Hintergrund unserer intensiven
Geschäftsbeziehungen die Kunstgegenstände unentgeltlich vermitteln. Ich hatte insgesamt
160.000 € an die Klägerin gezahlt und zwar 60.000 € am 16.01.2005 und je 50.000 € am
30.01.2006 und am 30.03.2006. Auftraggeber der Zahlungen war zwar die Mauritius Ltd. Die
Zahlungen über insgesamt 160.000 € stammen aber von mir. Die Mauritius Ltd. hat das Geld
für mich an die Klägerin überwiesen. Die geplante Kunstausstellung habe ich schon bald
nicht mehr weiter verfolgt, so dass die Klägerin das Geld an mich zurückzahlen muss. Unter
dem 21.12.2009 habe ich der Klägerin geschrieben, dass das Kunstprojekt für mich nicht
mehr in Betracht kommt und den Auftrag, Kunstgegenstände für mich zu erwerben,
widerrufen. Ich habe die Klägerin darauf aufmerksam gemacht, dass sie mir die für den Kauf
der Kunstgegenstände erhaltenen 160.000 € zurückzahlen müsse. Mit persönlich
übergebenem Schreiben vom 10.02.2010 habe ich die Klägerin an ihre Rückzahlungspflicht
erinnert. Die Klägerin hat mir dann unter dem 18.02.2010 geantwortet, dass sie für die
Prüfung meines Anspruches mindestens drei Monate benötige. Auf meine Nachfrage vom
01.06.2010 hin, teilte mir die Klägerin unter dem 10.06.2010 mit, dass sie auf Grund von
Krankheit zahlreicher Mitarbeiter erst Anfang Oktober 2010 eine umfassende Prüfung
vornehmen könne. Mit Schreiben vom 30.09.2010 bat sich die Klägerin zur Klärung meines
Anspruchs weitere drei Monate aus, da sie nicht wisse, ob sie das von der Mauritius Ltd.
überwiesene Geld nicht an diese zurückzahlen müsse. Mit Schreiben vom 30.12.2010 teilte
4
die Klägerin mit, dass sie eine Stellungnahme nicht, wie angekündigt, zum Jahresende
abgeben könne und kündigte die Mitteilung ihres Prüfungsergebnisses für Ende Januar 2011
an. Seither habe ich diesbezüglich nichts mehr von der Klägerin gehört. Ich selbst habe dann
auch nicht mehr nachgefragt. Ich wollte ehrlich gesagt nicht so einen Druck machen, weil die
Klägerin mir die Kunstobjekte ja unentgeltlich besorgt hätte. Jetzt wo die Klägerin mich
verklagt, möchte ich mein Geld zurück. Den Schriftwechsel kann ich bei Bedarf vorlegen.
Mein bisheriger Anwalt hat im Schriftsatz vom 31.10.2013 zwei Forderungen, die mir gegen
die Klägerin zustehen, aufgelistet und hilfsweise die Aufrechnung erklärt. Aber das ist mir zu
wenig. Wenn ich schon verklagt werde, dann möchte ich auch zurückklagen. Bitte prüfen
Sie, ob ich jetzt wegen dieses komischen Darlehensvertrages etwas zahlen muss. Den
Darlehensvertrag haben wir doch nur zum Schein unterzeichnet. Wir wollten doch beide
keinen Darlehensvertrag. Kann man hierzu nicht noch irgendetwas vortragen? Außerdem ist
doch alles schon so lange her. Bitte sagen Sie mir, was ich machen soll. Es wäre schön,
wenn sie kostenmäßig das Beste für mich rausholen könnten.“
2. Mandat eintragen, Ablichtungen der überreichten Unterlagen fertigen und Akte anlegen.
3. Wv. sodann.
gez. Seiler, Rechtsanwalt
Hinweis des GPA: Die Klagschrift vom 14.08.2013 ist am 16.08.2013 bei Gericht
eingegangen. Der Rechtsstreit hat das Aktenzeichen 318 O 227/13. Das Gericht hat am
19.08.2013 das schriftliche Vorverfahren angeordnet und eine Frist von 2 Wochen nach der
Zustellung gemäß §§ 272 Abs. 2, 276 Abs. 1 ZPO zur Anzeige der
Verteidigungsbereitschaft sowie eine Frist von weiteren 2 Wochen zur Einreichung der
Klageerwiderung gesetzt. Die Klagschrift in beglaubigter und einfacher Abschrift und die
Verfügung mit der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens sind den Rechtsanwälten
Groß und Partner am 22.08.2013 zugestellt worden. Die Verteidigungsanzeige vom
02.09.2013 ist am 03.09.2013 bei Gericht eingegangen. Die Klagerwiderungsfrist wurde auf
Grund von Krankheit nach Antrag mit gerichtlicher Verfügung vom 18.09.2013 verlängert bis
zum 31.10.2013. Die Klagerwiderung ist fristgemäß am 31.10.2013 bei Gericht
eingegangen und wurde dem Vertreter der Klägerin in beglaubigter und einfacher Abschrift
unter dem 05.11.2013 mit gerichtlicher Verfügung vom 04.11.2013 zur Stellungnahme
binnen zwei Wochen zugestellt. Der Schriftsatz der Klägerin vom 11.11.2013 ist am
13.11.2013 bei Gericht eingegangen und wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 15.11.2013
in beglaubigter und einfacher Abschrift an die Prozessbevollmächtigten des Beklagten zur
Stellungnahme binnen vier Wochen unter dem 18.11.2013 zugestellt.
Von einem Abdruck der ordnungsgemäß erteilten Vollmacht wird abgesehen.
5
von Friesen Modal Bergmann
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Hamburg Düsseldorf Berlin
von Friesen Modal Bergmann, Spitaler Str. 2, 20095 Hamburg
An das
Landgericht Hamburg
Sievekingplatz 1
20355 Hamburg
Unser Zeichen / Ref.: 890/13 Datum: 14.08.2013
Klage
der Quattro Hamburg AG, vertr.d.d. Vorstand Klaus-Peter Müller,
Schlüterstr. 78, 20146 Hamburg,
Prozessbevollmächtigte: RAe von Friesen pp., Hamburg,
- Klägerin -
g e g e n
Herrn Wladimir Ivanowitsch, Schäferkampsallee 1, 20357 Hamburg
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Groß & Kollegen, Wendenstraße 7,
20097 Hamburg
- Beklagter -
wegen: Forderung,
Streitwert: € 50.000
Namens und in Vollmacht der Klägerin erheben wir Klage und werden im
anzuberaumenden Termin zur mündlichen Verhandlung beantragen:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 40.000 nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
seit dem 29.10.2012 zu zahlen, sowie € 606,30 vorgerichtliche
Kosten.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere
€ 10.000 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
HAMBURG
DR. KARL V. FRIESEN, RA WP StB
DR. JOHANNES MODAL, RA StB PETER BERGMANN, RA am OLG
DR. FRIEDHELM KLINGNER, RA
KLAUS F. NORDMANN, RA WP StB JÖRG FREITAG, RA StB
DR. GUIDO WALDTHAUSEN, RA
DR. BETTINA STEINER, RA ANDREAS BERGNER, LL.M., RA
20095 Hamburg
Spitaler Str. 2
Telefon (040) 32 34 55-0 Telefax (040) 32 37 18
DÜSSELDORF
DR. JÖRG MEYERINCK, RA
MARIANNE ILANDER, RA
SUSANNE VON BORSINGHOFF, RA DIRK SATTLER, RA
40215 Düsseldorf Königsallee 100-104
Telefon (0211) 7 46 00-0
Telefax (0211) 45 45 46
BERLIN
DR. ALEXANDER V. FRIESEN, RA
DR. EINAR DIßELMEYER, RA StB ANDREA MARIENHORST, RA
DR. ANTJE BERGEDICK, RA
14057 Berlin Kaiserdamm 26
Telefon (030) 3 0188 47
Telefax (030) 3 06 44 83
Begründung:
1. Bei der Klägerin handelt es sich um eine im Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft mit
Sitz in der Schlüterstr. 78, 20146 Hamburg, vertreten durch den Vorstand Klaus-Peter Müller.
Beweis: Handelsregisterauszug vom 13.08.2013, Anlage K 1
Landgericht Hamburg Eingang: 16.08.2013
Anlage 1
6
Mit Darlehensvertrag vom 29.04.2009 gewährte die Klägerin dem Beklagten ein zinsloses Darlehen in
Höhe von 40.000 €.
Beweis: Darlehensvertrag vom 29.04.2009, Anlage K 2
Die Auszahlung des Darlehens an den Beklagten erfolgte am 05.05.2010
Beweis: Kontoauszug des Kontos der Klägerin bei der Dresdner Bank vom
05.05.2010, Konto Nr. 9 410 619 00; Kontoauszug des Kontos des Beklagten bei der
Dresdner Bank vom 05.05.2010, Konto Nr. 9 432 369 00, Anlage K 3
Das Darlehen sollte in monatlichen Raten von 3.000 € oder als einmalige Sofortzahlung bis Ende 2011
zurückgezahlt werden.
Beweis: Darlehensvertrag vom 29.04.2009, Anlage K 2
Der Beklagte zahlte auf das Darlehen weder monatliche Raten noch erfolgte eine Rückzahlung in
Form einer einmaligen Zahlung zum 31.12.2011. Daraufhin beauftragte die Klägerin den
Unterzeichner mit der zunächst außergerichtlichen Beitreibung des Darlehensbetrages. Dieser forderte
den Beklagten unter vorsorglicher Kündigung und nochmaliger Fälligstellung des
Gesamtdarlehensbetrages mit Schreiben vom 18.10.2012 unter Fristsetzung auf den 28.10.2012 zur
Rückzahlung des gesamten Darlehensbetrages aus dem Darlehensvertrag vom 29.04.2009 auf.
Beweis: Schreiben vom 18.10.2012, Anlage K 3
Hierauf legitimierten sich für den Beklagten die im Rubrum genannten Prozessbevollmächtigten. Der
Beklagte verweigert eine Rückzahlung mit der Begründung, die Überweisung sei durch die Quattro
Hamburg Aktiengesellschaft und nicht durch die Quattro Hamburg AG erfolgt und die Klägerin damit
nicht forderungsberechtigt. Die Klägerin hat den Beklagten vorgerichtlich darauf hingewiesen, dass
die Quattro Hamburg Aktiengesellschaft identisch ist mit der Quattro Hamburg AG. AG ist die
Abkürzung für Aktiengesellschaft. Kontoinhaber ist die Quattro Hamburg Aktiengesellschaft (AG).
Vor diesem Hintergrund ist die Klägerin natürlich Gläubigerin der Forderung und damit
aktivlegitimiert.
Eine Rückzahlung des Darlehens erfolgte jedoch nicht, so dass Klage geboten ist.
Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesetz.
Aus dem Gesichtspunkt des Verzuges hat der Beklagte der Klägerin ferner die Kosten zu erstatten, die
durch die vorgerichtliche Tätigkeit des Unterzeichners entstanden sind.
Beweis: Kostennote vom 18.10.2012, Anlage K 4
Bei einer 1,3 Geschäftsgebühr VV 2300 in Höhe von 1.172,60 €
geht die Hälfte hiervon in der Prozessgebühr auf. Der Restbetrag in Höhe von 586,30 €
zuzüglich Auslagenpauschale 20,00 €
ergibt 606,30 €
Dieser Betrag wird mit der Klage geltend gemacht. Die Klägerin ist vorsteuerabzugsberechtigt.
2. Unter dem 10.01.2013 zahlte die Klägerin an den Beklagten einen weiteren Betrag in Höhe von
10.000 €. Diesen Betrag hatte sich der Beklagte von der Klägerin geliehen, um von der Deutschen
Bank eine goldene Kreditkarte zu erhalten. Die Bank verlangte hierfür, dass bei ihr von dem Beklagten
7
10.000 € zur Sicherheit als Festgeld angelegt werden. Diesen Betrag hat die Klägerin dem Beklagten
mit Überweisung vom 10.01.2013 zur Verfügung gestellt.
Beweis: Kontoauszug des Kontos der Klägerin bei der Deutschen Bank vom
10.01.2013, Konto Nr. 1 234 196 00; Kontoauszug des Kontos des Beklagten bei der
Deutschen Bank vom 10.01.2013, Konto Nr. 6 191 369 00, Anlage K 5
Auch dieses Darlehen hat der Beklagte bis heute nicht an die Klägerin zurückgezahlt, so dass auch die
Rückzahlung dieses Darlehensbetrages mit der vorliegenden Klage als Klagantrag zu 2. verfolgt wird.
Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus dem Gesetz.
gez. von Friesen (Rechtsanwalt)
Hinweis des GPA: Von einem Abdruck der Anlagen K1 bis K5 wird abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass diese der Klage ordnungsgemäß beigefügt waren und sie den vorgetragenen Inhalt aufweisen.
8
Groß & KOLLEGEN RECHTSANWÄLTE
Landgericht Hamburg Zivilkammer 18 Sievekingplatz 1
20355 Hamburg In dem Rechtsstreit
Quattro Hamburg AG ./. Wladimir Ivanowitsch
- 318 O 227/13 -
wird beantragt,
die Klage abzuweisen.
Begründung:
Die Klage ist aus folgenden Gründen unbegründet:
1. Die Klägerin – die Quattro Hamburg AG – ist nicht aktivlegitimiert. Sie ist nicht
Inhaberin des Kontos bei der Dresdner Bank zur Konto Nr. 9 410 619 00, von dem aus die
40.000 € am 05.05.2010 an den Beklagten überwiesen worden sind. Denn Auftraggeber der
Überweisung war die Quattro Hamburg Aktiengesellschaft.
Der als Anlage K 2 eingereichte Darlehensvertrag ist nichtig. Der Beklagte war zu keinem
Zeitpunkt auf eine Darlehensgewährung angewiesen.
Die Dresdner Bank hat auf Grund der Zahlung von 40.000 € am 05.05.2010 bzw. auf Grund
weiterer ungeklärter Zahlungen die Geschäftsbeziehungen zu beiden Parteien beendet und
eine Geldwäsche-Verdachtsanzeige getätigt, so dass es im Jahr 2011 zu einer
Steuerprüfung durch das Finanzamt bezüglich der Zahlung vom 05.05.2010 von der Klägerin
an den Beklagten gekommen ist. Vor diesem Hintergrund beauftragte Herr Klaus-Peter
Müller seinen Neffen, Hans Müller, der seit 2011 ebenfalls im Unternehmen tätig ist, mit der
Erstellung eines Darlehensvertrages mit frei erfundenen Daten. Nach Fertigstellung des
Dokuments unterzeichneten die Parteien am 20.08.2011 nachträglich den auf den
29.04.2009 datierten Darlehensvertrag.
Beweis: Hans Müller, Eilbeker Weg 24, 22089 Hamburg
Verena Groß Martin Meier Peter Müller
Wendenstr. 7 20097 Hamburg
Tel.: 040 / 90 80 70 60 Fax: 040 / 90 80 70 99
www.gross-meier-
mueller-law.de
Datum: 31.10.2013
Anlage 2
9
Rein vorsorglich wird mitgeteilt, dass dem Beklagten das Schreiben vom 18.10.2012 am
22.10.2012 zugegangen ist.
2. Bei der Überweisung vom 10.01.2013 handelt es sich zwar um eine
Darlehensgewährung. Einen Zeitpunkt für die Rückzahlung haben die Parteien aber nicht
vereinbart. Eine Kündigung ist nicht erfolgt.
3. Im Februar 2002 hat die Klägerin das Gemälde „St. Helena“ verkauft, das je zur
Hälfte dem Beklagten und Herrn Alexander Rubinow, Moskau, gehörte.
Beweis: Kaufvertrag, Anlage B 1
Der Verkauf sollte in Paris abgewickelt werden, weswegen die Klägerin als Agentin für den
Geldtransfer herangezogen wurde, da damals russische Staatsbürger solche Geschäfte
nicht im Ausland abwickeln konnten. Aus diesem Grund wurde der Vertrag zwischen der
Klägerin und der Käuferin abgeschlossen. Es bestand die Abrede, dass die Klägerin den
Kaufpreis in Höhe von 240.000 € an die beiden Eigentümer des Gemäldes je zur Hälfte
weiterleiten sollte. Nachdem der Kaufpreis auf das Konto der Klägerin bei der Dresdner Bank
AG geflossen und das Gemälde in Paris durch Herrn Rubinow persönlich übergeben worden
war, überwies die Klägerin am 04.04.2002 einen Betrag in Höhe von 120.000 € an Herrn
Rubinow.
Beweis: Kontoauszug des Kontos der Klägerin der Dresdner Bank vom 04.04.2002,
Konto Nr. 9 410 619 00, Anlage B 2
Den Anteil des Beklagten hat die Klägerin aber bis heute nicht an den Beklagten ausgezahlt.
Mit diesem Anspruch des Beklagten wird hiermit hilfsweise aufgerechnet.
4. Darüber hinaus hat die Firma Mauritius Ltd. auf das Konto der Klägerin folgende
Zahlungen für den Beklagten geleistet:
am 16.01.2005 i.H.v. 60.000 €,
am 30.01.2006 i.H.v. 50.000 €,
am 30.03.2006 i.H.v. 50.000 €.
Beweis: Kontoauszüge des Kontos der Klägerin bei der Dresdner Bank vom
16.01.2005, 30.01.2006 und 30.03.2006, Konto Nr. 9 410 619 00, Anlage B 3
Die Klägerin sollte für den Beklagten unentgeltlich mehrere Kunstgegenstände kaufen.
Deshalb hat der Beklagte der Klägerin über die Mauritius Ltd. die oben genannten Zahlungen
zukommen lassen. Auftraggeber der Zahlungen ist zwar die Mauritius Ltd. Die Zahlungen
10
über insgesamt 160.000 € stammen aber – wie die Klägerin weiß – vom Beklagten. Das
Kunstprojekt wird zwischenzeitlich nicht mehr weiter verfolgt. Die hierfür geleisteten
Zahlungen sind dem Beklagten zurückzuerstatten. Bereits mit Schreiben vom 21.12.2009
hatte der Beklagte den Auftrag widerrufen und das zur Ausführung Erlangte heraus verlangt.
In der Folge wechselten die Parteien zwar einige Schreiben diesbezüglich hin und her, an
der Beendigung des Auftrags ändert dies aber nichts. Rein vorsorglich widerruft der Beklagte
nochmals den vorliegenden Auftrag. Dem Beklagten steht gegen die Klägerin ein Anspruch
auf Zahlung von 160.000 € zu, weswegen hiermit vorsorglich hilfsweise die Aufrechnung
gegenüber den Klagforderungen – und zwar vorrangig gegenüber der Klagforderung zu 1 –
erklärt wird.
gez. Meier
– Rechtsanwalt –
11
Hinweis des GPA: Von einem Abdruck der Anlagen B1 bis B 3 wird abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass sie der Klagerwiderung ordnungsgemäß beigefügt waren und den vorgetragenen Inhalt aufweisen.
von Friesen Modal Bergmann
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Hamburg Düsseldorf Berlin
von Friesen Modal Bergmann, Spitaler Str. 2, 20095 Hamburg
An das
Landgericht Hamburg
Zivilkammer 18
Sievekingplatz 1
20355 Hamburg
Unser Zeichen / Ref.: 890/13 Datum: 11.11.2013
In dem Rechtsstreit - 318 O 227/13 -
der Quattro Hamburg AG, vertr.d.d. Vorstand Klaus-Peter Müller,
Schlüterstr. 78, 20146 Hamburg,
Prozessbevollmächtigte: RAe von Friesen pp., Hamburg,
- Klägerin -
g e g e n
Herrn Wladimir Ivanowitsch, Schäferkampsallee 1, 20357 Hamburg
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Groß & Kollegen, Wendenstraße 7,
20097 Hamburg
- Beklagter -
wird auf die Klagerwiderung vom 31.10.2013 wie folgt repliziert:
Die Behauptung, die Parteien hätten den Darlehensvertrag vom 29.04.2009 erst
später und nicht am 29.04.2009 unterzeichnet, entbehrt jeglicher Grundlage.
Insoweit wird der Beklagte an seine prozessuale Wahrheitspflicht erinnert.
HAMBURG
DR. KARL V. FRIESEN, RA WP StB
DR. JOHANNES MODAL, RA StB
PETER BERGMANN, RA am OLG DR. FRIEDHELM KLINGNER, RA
KLAUS F. NORDMANN, RA WP StB
JÖRG FREITAG, RA StB DR. GUIDO WALDTHAUSEN, RA
DR. BETTINA STEINER, RA
ANDREAS BERGNER, LL.M., RA
20095 Hamburg
Spitaler Str. 2
Telefon (040) 32 34 55-0 Telefax (040) 32 37 18
DÜSSELDORF
DR. JÖRG MEYERINCK, RA MARIANNE ILANDER, RA
SUSANNE VON BORSINGHOFF, RA
DIRK SATTLER, RA
40215 Düsseldorf
Königsallee 100-104
Telefon (0211) 7 46 00-0
Telefax (0211) 45 45 46
BERLIN
DR. ALEXANDER V. FRIESEN, RA
DR. EINAR DIßELMEYER, RA StB ANDREA MARIENHORST, RA
DR. ANTJE BERGEDICK, RA
14057 Berlin Kaiserdamm 26
Telefon (030) 3 0188 47
Telefax (030) 3 06 44 83
Darauf kommt es jedoch auch nicht an, da die Parteien jedenfalls mündlich einen Darlehensvertrag
geschlossen haben. Außerdem wurde das Darlehen ausgezahlt, so dass spätestens mit Valutierung ein
Darlehensvertrag zustande gekommen ist. Darüber hinaus steht der Klägerin jedenfalls ein
bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung zu. Der hiervon abweichende Vortrag des
Beklagten ist falsch.
Landgericht Hamburg Eingang: 13.11.2013
Anlage 3
12
Der Klägerin steht jedenfalls seit Klageerhebung ein Anspruch auf Rückzahlung der zur Verfügung
gestellten 10.000 € zu. Rein vorsorglich wird der Darlehensvertrag nochmals gekündigt unter
nochmaliger Fälligstellung des Gesamtdarlehensbetrages.
Der Kaufpreisanteilanspruch des Beklagten bezüglich des Gemäldes „St. Helena“ in Höhe von
120.000 € ist seit dem 31.05.2005 verjährt. Dieser Anspruch hat zu keinem Zeitpunkt dem an den
Beklagten ausgezahlten Darlehen aufrechenbar gegenüber gestanden. Die Einrede der Verjährung wird
ausdrücklich erhoben.
Dem Beklagten steht auch kein Anspruch im Zusammenhang mit dem „Kunstprojekt“ zu. Die
Klägerin war von dem Beklagten Anfang 2005 beauftragt worden, für diesen Kunstgegenstände zu
erwerben. Auf Grund der langjährigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien haben die
Parteien vereinbart, dass die Klägerin die Kunstgegenstände ohne Entgelt für den Beklagten besorgt.
Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte der Klägerin 160.000 € zur Ausführung des Auftrags
zukommen lassen. Der Klägerin ist bekannt, dass es sich bei den Zahlungen der Mauritius Ltd. vom
16.01.2005, 30.01.2006 und 30.03.2006 um Zahlungen für den Beklagten handelt. Allerdings ist die
Klägerin nicht zur Rückzahlung verpflichtet. Der Anspruch ist verjährt. Es wird die Einrede der
Verjährung erhoben.
Aufrechenbare Gegenansprüche bestehen demnach nicht.
gez. von Friesen (Rechtsanwalt)
13
Vermerk für die Bearbeitung
1. Die Angelegenheit ist aus anwaltlicher Sicht nach Maßgabe des Mandantenauftrages zu begutachten. Hierbei ist auf alle in der Aufgabenstellung aufgeworfenen Rechtsfragen, gegebenenfalls hilfsgutachtlich, einzugehen. Das Gutachten soll auch Überlegungen zur Zweckmäßigkeit des Vorgehens enthalten. Ein Sachbericht ist nicht zu fertigen. Zeitpunkt der Bearbeitung ist der 06.12.2013.
Es ist ein Schriftsatz an das Gericht zu entwerfen, welcher der prozessualen Situation und dem im Gutachten gefundenen Ergebnis entspricht. Bei den rechtlichen Ausführungen sind Bezugnahmen auf konkrete Passagen des Gutachtens zulässig.
2. Es ist von einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung auszugehen. Rechtsanwalt Seiler hat das Mandat angenommen.
3. Die Formalien (Zuständigkeiten, Zustellungen, Vollmachten, Unterschriften,
Beglaubigungen, Hinweise, Belehrungen usw.) sind in Ordnung, soweit sich nicht aus
dem Aufgabentext ausdrücklich etwas anderes ergibt.
4. Es ist davon auszugehen, dass die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten rechnerisch
richtig ermittelt worden sind.
5. Sollten Tatsachen für beweiserheblich gehalten werden, so ist eine Prognose zur
Beweislage (z.B. Beweislast, Qualität der Beweismittel etc.) anhand der zum
Bearbeitungszeitpunkt bekannten Sachlage zu erstellen.
6. Sollte eine weitere anwaltliche Sachverhaltsaufklärung für erforderlich gehalten werden,
so ist dies zu erörtern, dann jedoch davon auszugehen, dass keine Informationen zu
erlangen sind, die über die in der Aufgabenstellung enthaltenen hinausgehen.
7. Die Schlüterstraße und die Schäferkampsallee liegen im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts
Hamburg-Mitte und des Landgerichts Hamburg.
8. Der Bearbeitung ist deutsches Recht nach dem Stand der zugelassenen Hilfsmittel zugrunde zu legen. Übergangsvorschriften sind nicht zu prüfen.
Anlage: Kalender 2013
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Jahreskalender 2013
Januar 2013
KW MO DI MI DO FR SA SO
1
1 2 3 4 5 6
2 7 8 9 10 11 12 13
3 14 15 16 17 18 19 20
4 21 22 23 24 25 26 27
5 28 29 30 31
Februar 2013
KW MO DI MI DO FR SA SO
5
1 2 3
6 4 5 6 7 8 9 10
7 11 12 13 14 15 16 17
8 18 19 20 21 22 23 24
9 25 26 27 28
März 2013
KW MO DI MI DO FR SA SO
9
1 2 3
10 4 5 6 7 8 9 10
11 11 12 13 14 15 16 17
12 18 19 20 21 22 23 24
13 25 26 27 28 29 30 31
April 2013
KW MO DI MI DO FR SA SO
14 1 2 3 4 5 6 7
15 8 9 10 11 12 13 14
16 15 16 17 18 19 20 21
17 22 23 24 25 26 27 28
18 29 30
Mai 2013
KW MO DI MI DO FR SA SO
18
1 2 3 4 5
19 6 7 8 9 10 11 12
20 13 14 15 16 17 18 19
21 20 21 22 23 24 25 26
22 27 28 29 30 31
Juni 2013
KW MO DI MI DO FR SA SO
22
1 2
23 3 4 5 6 7 8 9
24 10 11 12 13 14 15 16
25 17 18 19 20 21 22 23
26 24 25 26 27 28 29 30
Juli 2013
KW MO DI MI DO FR SA SO
27 1 2 3 4 5 6 7
28 8 9 10 11 12 13 14
29 15 16 17 18 19 20 21
30 22 23 24 25 26 27 28
31 29 30 31
August 2013
KW MO DI MI DO FR SA SO
31
1 2 3 4
32 5 6 7 8 9 10 11
33 12 13 14 15 16 17 18
34 19 20 21 22 23 24 25
35 26 27 28 29 30 31
September 2013
KW MO DI MI DO FR SA SO
35
1
36 2 3 4 5 6 7 8
37 9 10 11 12 13 14 15
38 16 17 18 19 20 21 22
39 23 24 25 26 27 28 29
40 30
Oktober 2013
KW MO DI MI DO FR SA SO
40
1 2 3 4 5 6
41 7 8 9 10 11 12 13
42 14 15 16 17 18 19 20
43 21 22 23 24 25 26 27
44 28 29 30 31
November 2013
KW MO DI MI DO FR SA SO
44
1 2 3
45 4 5 6 7 8 9 10
46 11 12 13 14 15 16 17
47 18 19 20 21 22 23 24
48 25 26 27 28 29 30
Dezember 2013
KW MO DI MI DO FR SA SO
48
1
49 2 3 4 5 6 7 8
50 9 10 11 12 13 14 15
51 16 17 18 19 20 21 22
52 23 24 25 26 27 28 29
1 30 31
Neujahr
Karfreitag
01.01.2013 (Dienstag)
29.03.2013 (Freitag)
Ostermontag 01.04.2013 (Montag)
Tag der Arbeit 01.05.2013 (Mittwoch)
Christi Himmelfahrt 09.05.2013 (Donnerstag)
Pfingstmontag 20.05.2013 (Montag)
Tag der Deutschen Einheit 03.10.2013 (Donnerstag)
1. Weihnachtstag 25.12.2013 (Mittwoch)
2. Weihnachtstag 26.12.2013 (Donnerstag)