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i Vereinshandbuch Page 1 11.Okt. 2017 i Hanseatischer Fliegerclub Berlin e.V. Vereinshandbuch Hanseatischer Fliegerclub Berlin e.V. Postanschrift – Sekretariat und Clubräume Flugplatz Schönhagen s Am Flugplatz -- Haus 1 s 14959 Schönhagen Tel. (033731) 32 00 20 s Fax. (033731) 32 00 21 www.hfc-berlin.de - [email protected] Sitz des Vereins: HFC Berlin e.V. c/o Thomas Speth Hermsdorfer Strasse 26 s D-13469 Berlin

Hanseatischer Fliegerclub Berlin e.V. - hfc-berlin.de filei Vereinshandbuch Page 2 11.Okt. 2017 0.1 Administration des Handbuches 0.1.1 Verteiler Ø Mitglieder HFC Berlin e.V. in elektronischer

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11.Okt. 2017

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Hanseatischer Fliegerclub Berlin e.V.

Vereinshandbuch

Hanseatischer Fliegerclub Berlin e.V. Postanschrift – Sekretariat und Clubräume

Flugplatz Schönhagen s Am Flugplatz -- Haus 1 s 14959 Schönhagen Tel. (033731) 32 00 20 s Fax. (033731) 32 00 21

www.hfc-berlin.de - [email protected]

Sitz des Vereins: HFC Berlin e.V.

c/o Thomas Speth Hermsdorfer Strasse 26 s D-13469 Berlin

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0.1 Administration des Handbuches

0.1.1 Verteiler Ø Mitglieder HFC Berlin e.V. in elektronischer Form Ø Clubraum / Unterrichtsraum Ø Zuständige Behörden

0.1.2 Berichtigungsverzeichnis Jede Einordnung von berichtigten Seiten ist in der Liste der Revisionen mit folgenden Angaben einzutragen: Berichtigungsnummer, Datum der Berichtigung, Berichtigt am und Berichtigt durch.

Berichtigungs-Nummer

Datum der Berichtigung

Berichtigt am Berichtigt durch

1 1 FEB 2001 Neuauflage

2 1 MAY 2001 Vorstand

3 1 OCT 2001 Vorstand

4 1 DEC 2001 Vorstand

5 1 JAN 2004 Vorstand

6 1 AUG 2005 Vorstand

7 1 OCT 2007 Vorstand

8 1 JUL 2008 Vorstand

9 1 APR 2009 Vorstand

10 1 JUL 2010 Vorstand

11 1 MAR 2011 Vorstand

12 1 NOV 2011 Vorstand

13 1 JUN 2012 Vorstand

14 03 Mai 2014 Vorstand

15 01 Juli 2015 Vorstand

16 22 APR 2016 Mitgliederversammlung

17 01 AUG 2016 Vorstand

18 05 DEZ 2016 Vorstand

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Darüber hinaus sind aktuelle Versionen im Internet als pdf-Dateien abzurufen.

Seite Ausgabedatum

Organisation und wichtige Telefonnummern

nach Bedarf durch Auslage im Clubhaus

9.1 – 1 siehe Auslage

9.1 – 2 siehe Auslage

Telefonliste der Mitglieder elektronisch im Buchungssystem

9.2 siehe Auslage

Gebührenübersicht nach Bedarf durch Aushang im Clubhaus

9.3 – 1 siehe Aushang

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1. Vorwort Der Hanseatische Fliegerclub Berlin e.V., im folgenden HFC genannt, ist eine gemeinnützige Luftsportgemeinschaft der Deutschen Lufthansa AG. Er ist gegründet worden, um Angehörigen der DLH und ihrer Tochtergesellschaften sowie auch anderen Interessenten die aktive Teilnahme am Luftsport zu ermöglichen. Selbstverständlich steht er auch nicht bei der Lufthansa AG beschäftigten, fliegerisch interessierten Personen offen und bietet seinen Mitgliedern z.B. die preiswerte Ausbildung zum Privatpiloten an. Äußerst qualifizierte und engagierte Theorie- und Fluglehrer (darunter auch Berufspiloten der LH und AIR BERLIN) verhelfen zu hohem Ausbildungsstand mit professionellem Praxisbezug. Interessierten Mitgliedern wird die Unterstützung bei Wartung und Reparatur der im Verein befindlichen Luftfahrzeuge ermöglicht. Die dadurch ersparten Kosten und Ausfallzeiten ermöglicht den Mitgliedern, viel und preiswert zu fliegen.

In diesem Handbuch sind Regeln, Ordnungen und Richtlinien festgehalten, die für die Durchführung eines ordentlichen Vereins- und sicheren Flugbetriebs erforderlich sind.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich an diese Regeln zu halten und erkennen diese Verpflichtung mit Eintritt in den HFC an.

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2. Satzung des Vereins

(Neufassung vom 29.04.2005) (mit Änderungen vom 13.03.2007, 11.04.2008, 08.04.2011, 12.04.2013 , 04.11.2014 und

22.04.2016)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen „Hanseatischer Fliegerclub Berlin e.V.“

2. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins 1. Der Verein bezweckt die Förderung des Luftsports und die Pflege des internationalen

Luftsportgedankens. Ziel des Vereins ist es, den Luftsport im Motorflug zu erhalten, die Rahmenbedingungen zur Ausübung des Luftsports zu sichern und die Jugendarbeit sowie Wettbewerbe im Luftsport zu fördern. Die Vereinsziele werden durch Mitgliedschaft in anderen Organisationen gefördert. Hierbei kommen der Deutsche Aero-Club e.V., AOPA oder andere den Luftsport fördernde Vereinigungen in Frage. Der Verein dient dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Ziele. Die Mitgliedschaft in diesen Vereinigungen darf dem nicht entgegenstehen.

2. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch:

- die Unterstützung und Durchführung von Maßnahmen und Veranstaltungen, die den Luftsport weiterentwickeln und langfristig sichern;

- die Unterstützung und aktive Förderung der Jugendarbeit im Luftsport; - das Vermitteln und Festigen fliegerischer Fertigkeiten in Theorie und Praxis bei der Vereinsausbildung und bei entsprechenden luftsportlichen Veranstaltungen; - die Berechtigung der Mitglieder, an Training und Wettkämpfen teilzunehmen.

3. Er setzt sich unter Ausschluss jeder politischen, religiösen, militärischen oder gewerblichen Betätigung dafür ein, die in den Satzungen verankerten Ziele zu erreichen.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

6. Die Anti-Doping Bestimmungen des Olympischen Komitees und des LV Berlin werden beachtet und entsprechend angewendet. Der Anti-Doping Beauftragte ist Mitglied des Vorstandes. Die Aufgaben werden durch den Vorstand wahrgenommen.

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§ 3 Mitgliedschaft 1. Der Verein besteht aus:

a) Ordentlichen Mitgliedern

b) Fördernden Mitgliedern

c) Gastmitgliedern

d) Ehrenmitgliedern

2. Die Voraussetzung für die Erlangung der Mitgliedschaft:

a) Ordentliches Mitglied kann außer den Angehörigen der Deutschen Lufthansa AG und ihrer Konzerngesellschaften jeder werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und an der Ausübung oder Förderung des Luftsports interessiert ist, ohne Ansehen seiner Zugehörigkeit zu einer Partei, einer Rasse, einer Religionszugehörigkeit oder seiner Staatsangehörigkeit. Jugendliche Mitglieder bedürfen der Zustimmung des Sorgeberechtigten. Ordentliches Mitglied wird, wer durch den Vorstand nach Ablauf der Probezeit als solches bestätigt wird, solange ist es Gastmitglied.

b) Förderndes Mitglied kann jeder werden, der sich verpflichtet, den Verein in geeigneter Weise zu unterstützen. Näheres regelt das Vereinshandbuch..

c) Gastmitglied ist, wer die Einrichtungen des Vereins zur Ausübung des Luftsports für einen befristeten Zeitraum in Anspruch nehmen will. Die Gastmitgliedschaft endet mit Ablauf des vom Vorstand festgelegten Tages.

d) Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ernannt.

e) Stimmrecht haben alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder.

3. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand auf schriftlichen Antrag.

4. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod.

b) durch Austritt, welcher schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden muss. Die Erklärung muss spätestens 3 Monate zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen, maßgeblich ist das Datum des Poststempels oder das des Einganges in der Geschäftsstelle des Vereins.

c) durch Ausschluss, wenn das Mitglied seinen satzungsgemäßen Pflichten dem Hanseatischen Fliegerclub Berlin e.V. gegenüber nicht nachkommt oder das Ansehen oder das Interesse des Hanseatischen Fliegerclub Berlin e.V. geschädigt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit. Dieser ist den Mitgliedern schriftlich und dem Betroffenen durch Einschreiben mitzuteilen. Im Falle des Ausschlusses ist eine Beschwerdemöglichkeit an die Mitgliederversammlung gegeben, die Beschwerde muss schriftlich spätestens 14 Tage nach Erhalt des Beschlusses dem Vorstand zugesandt werden. Die folgende Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Bei Austritt oder Ausschluss dürfen entrichtete Beiträge

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nicht zurückerstattet oder Mitglieder in anderer Weise durch den Verein begünstigt werden.

5. Umwandlung der Mitgliedschaft

a) Das Mitglied kann durch schriftlichen Antrag den Wechsel in eine andere Mitgliedschaft beantragen. Beim Wechsel von einer Mitgliedschaft mit geringerem Beitrags-und Gebührensatz in eine solche mit höherem Satz innerhalb eines Kalenderjahres, wird der höhere in monatlichen Anteilen errechnet. Gleiches gilt sinngemäß bei Neueintritten. b) Über Anträge auf Wechsel der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

2. Die Mitglieder haben die Pflicht:

a) die Ziele und Aufgaben des Vereins durch Mitarbeit zu unterstützen,

b) die von der Mitgliederversammlung bzw. in Zuständigkeit des Vorstandesfestgesetzten und im Vereinshandbuch veröffentlichten Beiträge, Auf-nahme- oder sonstigen Gebühren sowie Darlehen und etwaige Umlagen pünktlich zu entrichten. Umlagen werden von der Mitgliederversammlung der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit beschlossen. Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins in Folge einer Anschaffung, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Die Umlage darf höchstens 1x in 24 Monaten und grundsätzlich nur bis zur Höhe eines Jahresmitgliederbeitrages für ordentliche Mitglieder erhoben werden.

c) die im Vereinshandbuch festgelegten Verfahren und Regelungen zu beachten.

3. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, dem Verein Schaden zuzufügen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand, bestehend aus:

a) dem Vorsitzenden,

b) seinem Stellvertreter,

c) dem Schatzmeister,

d) dem Vorstand Technik,

e) dem Sport- und Jugendwart

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§ 6 Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat alle Fragen zu regeln, die nicht ausdrücklich durch diese Satzung geregelt sind.

Jedes ordentliche und Ehrenmitglied ist wahlberechtigt und wählbar.

Sie ist insbesondere zuständig für:

1. Wahlen:

a) Wahl des Vorstandes:

Von den Mitgliedern werden Namensvorschläge gemacht.

Nach Auszählung der Stimmen gilt als gewählt, wer die meisten der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist erforderlichenfalls eine Stichwahl vorzunehmen. Stimmenthaltungen sind gültige Stimmen ohne Votum.

Die gewählten Mitglieder werden vom Wahlleiter gefragt, ob sie die Wahl annehmen.

b) Wahl zweier Kassenprüfer:

Von der Mitgliedschaft werden Namensvorschläge gemacht.

Nach Auszählung der Stimmen gilt als gewählt, wer die meisten der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist erforderlichenfalls eine Stichwahl vorzunehmen. Stimmenthaltungen gelten als gültige Stimmen ohne Votum.

c) Wahl des Schlichtungsausschusses

Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Seine Aufgaben werden im Vereinshandbuch geregelt.

Von der Mitgliedschaft werden Namensvorschläge gemacht.

Nach Auszählung der Stimmen gilt als gewählt, wer die meisten der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist erforderlichenfalls eine Stichwahl vorzunehmen. Stimmenenthaltungen sind gültige Stimmen ohne Votum.

Aus der Reihe der Mitglieder des Schlichtungsausschusses wird ein Sprecher gewählt. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist erforderlichenfalls eine Stichwahl vorzunehmen. Stimmenenthaltungen sind gültige Stimmen ohne Votum.

d) Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes, der Kassenprüfer und von Mitgliedern des Schlichtungsausschusses

Die Abwahl gewählter Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer und von Mitgliedern des Schlichtungsausschusses ist mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen zulässig. Eine beabsichtigte Abwahl ist in der Einladung zur

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Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert mit Namensangabe aufzuführen.

e) Genehmigung des Haushaltsplanes und Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeitrag und etwaige Umlagen;

f) Genehmigung des Jahresabschlusses und jährliche Entlastung des Vorstandes zur Jahresmitgliederversammlung;

g) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft;

h) Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.

2. Die Jahresmitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr statt. Der Termin wird spätestens 6 Wochen vorher bekanntgegeben.

Eine Mitgliederversammlung kann bei Bedarf auf Beschluss des Vorstandes jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ¼ der Mitglieder diese unter Angabe des Zwecks schriftlich beim Vorstand beantragen. Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand mitzuteilen.

3. Die Mitgliederversammlung wird von zwei Mitgliedern des Vorstandes mindestens mit zweiwöchiger Frist unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt per E-Mail. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen. Eine Änderung der Tagesordnung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

4. Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende des Vorstandes oder im Falle seiner Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes oder ein von aus der Mitgliederversammlung zu wählendes Mitglied.

5. Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Stimmberechtigte Mitglieder, die an der Teilnahme verhindert sind, können ihre Stimme auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied übertragen. Eine Stimmenübertragung ist jedoch nur für die vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gemachten Tagesordnungspunkte möglich. Die Übertragung eines Stimmrechtes auf ein Mitglied ist auf zwei Stimmen beschränkt und bedarf der Schriftform.

6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie fasst, soweit die Satzung nichts anders bestimmt, ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder, mit Ausnahme von Satzungsänderungen, die einer ¾ Mehrheit bedürfen.

7. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim vorzunehmen.

8. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Der Vorstand 1. Der Vorstand leitet den Verein und verwaltet das Vereinsvermögen. Der Vorstand im

Sinne des BGB ist der Gesamtvorstand.

2. Der Verein wird nach außen durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.

Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme in der Vorstandssitzung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

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Der Vorstand wird alle zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist gestattet. Sollte ein Vorstandsmitglied innerhalb der Amtszeit ausscheiden, so wird dieses durch den Vorsitzenden bis zur Wahl des neuen Vorstandsmitgliedes ersetzt, scheidet der Vorsitzende aus, so wird er bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden durch einen vom Restvorstand zu bestellenden Vertreter ersetzt.

3. Jegliche Vorstandsarbeit ist ehrenamtlich, geltend zu machende Aufwandsentschä-digungen sind zu erstatten.

4. Der Vorstand darf einzelne Rechtsgeschäfte, deren Verbindlichkeiten einen Betrag von 30.000,- EUR übersteigen, nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung vornehmen.

Der Kauf und .Verkauf eines Flugzeuges ist dem Vorstand nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung gestattet.

§ 8 Rechnungswesen Der Jahresabschluss des Vereins ist von zwei Kassenprüfern rechtzeitig vor der

Jahresmitgliederversammlung zu prüfen. Diese werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt und dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte zu überwachen, über ihren Prüfungsbericht der Mitgliederversammlung zu berichten und der Mitgliederversammlung zur Entlastung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder einen Vorschlag zu machen.

§ 9 Datenschutzbestimmungen 1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds erhebt, verarbeitet und nutzt der Verein

personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz, flugmedizinische Tauglichkeit, Funktion im Verein. Diese Informationen werden über das vereinseigene EDV-System berechtigten, verantwortlichen Mitarbeiter zur Verfügung gestellt, sowie in einem externen EDV-System, das zur Durchführung des Flugbetriebes notwendig ist (z.B. Buchungssystem RESI), gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Sonstige Informationen zu den Mitgliedern werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

2. Als Mitglied der AOPA (Verband der Allgemeinen Luftfahrt e.V., Flugplatz, Außerhalb 27, 63329 Egelsbach) oder anderer Fachverbände ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden an die AOPA und an die Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin: Namen und Alter der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummer und E-Mail-Adresse.

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3. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er

und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

4. Die Kommunikation im Verein kann per Brief, Telefon, E-Mail oder Aushang erfolgen. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung von Veranstaltungen und Feierlichkeiten in der Vereinszeitschrift, per E-Mail oder am schwarzen Brett des Vereins bekannt.

5. Zur Unterstützung der Kommunikation zwischen den Vereinsmitgliedern werden personenbezogene Daten (Name, Telefonnummern, E-Mail-Adresse) am schwarzen Brett veröffentlicht. Dieser Veröffentlichung stimmt das einzelne Mitglied mit Anerkennung dieser Satzung zu.

6. Der Verein informiert die Tages- sowie die Fachpresse über besondere Ereignisse und veröffentlicht Informationen auf seiner Internetseite. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt – sofern notwendig – die entsprechenden Institutionen über den Einwand bzw. Widerruf des Mitglieds.

§ 10 Auflösung des Vereins Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung beschließen.

Dazu bedarf es der ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Versammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens ¾ der Mitglieder anwesend sind. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so beschließt über die Auflösung eine frühestens 4 Wochen später stattfindende Mitgliederversammlung, bei ihr genügt zur Auflösung eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Bei Auflösung des Vereins sind zunächst alle Verbindlichkeiten zu regeln. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Luftsports.

An welche Körperschaft das Vereinsvermögen fällt, entscheidet die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit.

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3. Geschäftsordnung 3.1 Mitgliederversammlungen

§ 1 Allgemeines 1. Der Luftsportverein Hanseatischer Fliegerclub Berlin e.V. erlässt zur Durchführung von Mitgliederversammlungen diese Geschäftsordnung. Grundlage ist § 6 der Vereinssatzung. 2. Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Die Einladung zur Mitgliederversammlung regelt die Satzung in § 6. § 2 Durchführung der Mitgliederversammlung 1. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung bei der Jahreshauptversammlung muss nachfolgende Punkte enthalten: Top 1 Begrüßung durch den Vorstand; Feststellung der Beschlussfähigkeit Genehmigung der Tagesordnung Top 2 Bericht des Vorsitzenden Top 3 Bericht des Schatzmeisters Top 4 Bericht der Kassenprüfer Top 5 Entlastung des Gesamtvorstandes Top 6 Neuwahl der Vorstandsmitglieder, soweit erforderlich Top 7 Sonstige Wahlen, soweit erforderlich (Kassenprüfer etc.) Top 8 Beschlussfassung über vorliegende Anträge Top 9 Verschiedenes 2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. 3. Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden (Versammlungsleiter) eröffnet, geleitet und geschlossen. 4. Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. 5. Anträge können von den ordentlichen Mitgliedern und vom Vorstand gestellt werden. 6. Über Anträge kann nur entschieden werden, wenn diese mindestens 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind. Später eingehende Anträge können nur in der Versammlung behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit von der Versammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit bejaht wird. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen. 7. Bei allen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmengleichheit Ablehnung bedeutet. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder beschlossen werden.

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§ 3 Wahlen 1. Wahlen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekannt gegeben worden sind. 2. Die Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim vorzunehmen. 3. Vor den Wahlen ist ein Wahlausschuss zu bestimmen, bestehend aus einem Wahlleiter und einem Wahlhelfer, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen, zu kontrollieren und die Wahl zu dokumentieren. Der Wahlleiter hat die Rechten und Pflichten eines Versammlungsleiters. Die Kandidaten sind von der Mitgliederversammlung vorzuschlagen. Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen, dem Versammlungsleiter bekannt zu geben und seine Gültigkeit für das Protokoll schriftlich zu bestätigen. § 4 Protokolle Über alle Versammlungen sind Protokolle anzufertigen und vom Schriftführer zu unterschreiben. § 5 Änderungen der Geschäftsordnung Änderungen für die Mitgliederversammlung beschließt der Gesamtvorstand mit 2/3-Mehrheit. Auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung bedarf es der Bestätigung durch die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

3.2 Der Vorstand § 1 Sitzungen 1. Vorstandssitzungen finden in regelmäßigen Abständen nach Möglichkeit 10 mal im Jahr statt. In begründeten Ausnahmefällen können auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Vorstandsmitglieder weitere Sitzungen einberufen werden. Voraussetzung ist, dass der Antrag die im Rahmen der Vorstandssitzung zu besprechenden Angelegenheiten konkret benennt. Zudem sind die Gründe darzulegen, warum ein Zuwarten bis zur nächsten ordentlichen Sitzung nicht möglich ist. 2. Der Vorstand legt die Termine für die nächste ordentliche Vorstandssitzung einvernehmlich fest. § 2 Tagesordnung 1. Die Tagesordnung wird von dem Vorsitzenden in Zusammenarbeit mit den anderen Vorstandsmitgliedern aufgestellt. 2. Die Tagesordnung hat alle Anträge der Vorstandmitglieder zu enthalten, die bis 2 Tage vor der Sitzung bei dem Vorsitzenden eingegangen sind. 3. Die Tagesordnung ist den Vorstandsmitgliedern 2 Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich mitzuteilen.

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§ 3 Vertraulichkeit / Öffentlichkeit 1. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. 2. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit über die Zulassung weiterer Personen zur Sitzung entscheiden. 3. Die im Rahmen der Vorstandssitzung beratenen Punkte sind vertraulich zu behandeln. § 4 Sitzungsleitung Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden geleitet. Sollte der Vorsitzende verhindert sein, so obliegt die Sitzungsleitung dem stellvertretenden Vorsitzenden. § 5 Beschlussfähigkeit 1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. 2. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung von dem Sitzungsleiter festzustellen. § 6 Beratungsgegenstand 1. Gegenstand der Beratung sind nur die in der Tagesordnung festgelegten Beratungspunkte. 2. In dringenden Fällen können weitere Tagesordnungspunkte zugelassen werden. Voraussetzung dafür ist die einfache Mehrheit der im Sitzungstermin anwesenden Vorstandsmitglieder. § 7 Abstimmung 1. Zur Abstimmung sind nur die in den Vorstandssitzungen anwesenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. 2. Abstimmungen erfolgen in der durch den Sitzungsleiter bestimmten Form ( Handzeichen, Zuruf, schriftliche Abstimmung ). 3. Der Vorstand entscheidet über Anträge mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. § 8 Niederschrift 1. Der Ablauf einer jeden Vorstandssitzung ist durch den Protokollführer schriftlich festzuhalten. 2. Jedem Vorstandsmitglied ist eine Abschrift des Sitzungsprotokolls zu übermitteln. 3. Gegen den Inhalt des Protokolls kann jedes Vorstandsmitglied innerhalb einer

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zweiwöchigen Frist nach Zustellung schriftlich Einwendungen erheben. Über Einwendungen wird in der nächsten Vorstandssitzung entschieden. Sollten bis zum Ablauf der Frist keine Einwendungen erhoben werden, so gilt das Sitzungsprotokoll als genehmigt.

3.2.1 Vorsitzender Der Vorsitzende koordiniert die Tätigkeit des Vorstandes und führt als Verantwortlicher Beschlüsse aus. Weitere Tätigkeiten sind: - Externer Vertreter/Sprecher des HFC Berlin e.V. in allen relevanten Bereichen - Ansprechpartner für Luftfahrtbehörden und Ämter - Sitzungsleiter - Verantwortung für die Mitarbeiter des Vereins - Verbandarbeit - Datenschutz - Qualitätssicherung

3.2.2 Stellvertretender Vorsitzender Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden und ist gleichzeitig Vorstand OPS. Weitere Tätigkeiten sind: - Organisation der Öffentlichkeitsarbeit/Marketing/Ausstellungen - Durchführung von Flugveranstaltungen - Mithilfe bei der Jahreshauptversammlung - Praktischer Flugbetrieb

3.2.3 Sport- und Jugendwart Der Sport- und Jugendwart ist verantwortlich für die Jugendarbeit, die Durchführung von Sportveranstaltungen und die Teilnahme an Wettbewerben. Der Sport- und Jugendwart vertritt den Verein in den zuständigen Sportverbänden.

3.2.4 Vorstand FIN Der Schatzmeister (Vorstand FIN) führt die Hauptkasse und verwaltet die Finanzen. Er zieht Beiträge ein, rechnet sie ab und entwirft einen Haushaltsplan (zu erwartende Einnahmen und Ausgaben, Vermögensübersicht). Er gibt den Kassenbericht für die Mitgliederversammlung bekannt. Der Schatzmeister ist Ansprechpartner des Steuerberaters und des Finanzamtes.

Weitere Zuständigkeiten sind:

- Steuererklärungen - Spenden und Sponsoring - Mieten und Nebenkostenabrechnungen - Versicherungen - Wirtschaftsbetrieb - Mitgliedsbeiträge

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3.2.5 Vorstand TEC

Der Vorstand Technik ist für den ordnungsgemäßen Betrieb der Vereinsflugzeuge verantwortlich.

Weitere Aufgaben sind:

- Organisation der Pflege und Wartung der Vereinsflugzeuge

- Betreuung der Flugzeugwarte

- Führung der notwendigen Dokumentation in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat

- Durchführung und Umsetzung der Flugplatzbenutzerordnung

- Organisation der Zusammenarbeit mit der CAMO und dem IHB

3.3. Der Schlichtungsausschuss Der Schlichtungsausschuss wird von der Mitgliederversammlung nach den Richtlinien der Satzung gewählt. Der Schlichtungsausschuss besteht aus 3 Mitgliedern. Mitglieder des Vorstands dürfen nicht als Mitglieder des Schlichtungsausschusses berufen werden. Der Schlichtungsausschuss wird nur auf schriftlichen Antrag tätig. Er kann vom Vorstand und von jedem Vereinsmitglied, sofern dieses seiner Beitragspflicht nachgekommen ist, angerufen werden. Die Anrufung des Schlichtungsausschusses hat keine aufschiebende Wirkung.

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4. Flugbetriebsordnung 4.1.1 Zugang zum Flugvorbereitungsraum

Alle Mitglieder sind berechtigt, den Flugvorbereitungsraum ganzjährig zu nutzen. Der zum Betreten des Flugvorbereitungsraums nötige Transponder kann gegen Kaution im Clubsekretariat bezogen werden. Die Flugzeugschlüssel werden im Flugvorbereitungsraum im Tresor, die Bordbücher in bezeichneten Fächern aufbewahrt und sind dort nach dem Flug wieder zu hinterlegen. Die Mitglieder sind für die von ihnen mitgebrachten Gäste verantwortlich. Die aktuelle Flugplatzbetriebsordnung ist in jedem Fall zu beachten. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich regelmäßig über Änderungen zu informieren.

4.1.2 Grundlagen / Flugberechtigung

Alle Mitglieder sind an die Flugbetriebsordnung und die gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen gebunden. Mitglieder sind flugberechtigt, wenn:

1. Beiträge, Aufnahmegebühr und alle Rechnungen bezahlt sind, 2. Gültige Nachweise über : - Lizenz, - Classrating, - Medical vorhanden sind 3. Mustereinweisung (Unterschiedsschulung / Vertrautmachen auf dem jeweiligen Muster nach gesetzlicher Vorgabe und den Vereinsregeln) erfolgt ist 4. der jährliche Vereinscheckflug erbracht ist.

4.1.3 Zustand des Flugzeuges / Störungen / Flightreport

Die Verantwortung für die Durchführung des Fluges, für den ordnungsgemäßen Zustand des Fluggerätes und der zum Fliegen notwendigen übrigen Einrichtungen trägt der verantwortliche Pilot. Jeder Pilot ist gehalten, aufgetretene bzw. festgestellte Störungen und Schäden am Fluggerät unverzüglich dem Vorstand Technik des HFC bzw. einem von ihm Beauftragten (Clubsekretariat, Zuständiger OPS) durch Beanstandungsreport per Telefon oder E-Mail zu melden. Zusätzlich hat eine Eintragung im Flightreport (separates Blatt im Bordbuch), nicht im Bordbuch selbst, zu erfolgen! Eine Stilllegung des Flugzeuges kann nur durch einen Flugzeugwart (vorzugsweise Teamleiter) oder durch den Vorstand erfolgen. Die Klarschreibung erfolgt ausschließlich durch die Technik.

Stellt ein Mitglied fest, dass ein Fluggerät nicht flugtauglich ist und erreicht es kein Mitglied des Vorstandes, hat es Bordbuch und Schlüssel mit dem entsprechenden Vermerk „FLUGUNTAUGLICH“ zu hinterlegen und eine entsprechende Info im Reservierungssystem vorzunehmen.

Reparatur- und Wartungsaufträge können nur mit Zustimmung des Vorstands erteilt werden.

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4.1.4 Flugzeitnachweis / Bordbuch Für jeden Flug ist ein Eintrag im Bordbuch zum Flugzeitennachweis vorzunehmen.

Einzutragen sind:

1. Datum, 2. Zweck des Fluges (z.B. Schulflug, mit (= L) / ohne (= S) Lehrer ðKreis um L oder S), Name des verantwortlichen Piloten und, falls erforderlich, Name des Fluglehrers (FI/CRI) oder Checkflugberechtigten. (Bei Soloflügen mit Flugauftrag wird der Name des Fluglehrers in der Bemerkungsspalte mit eingetragen FI „XYZ“). 3. Bei mehr als einem eingetragenen Namen werden die Flugkosten geteilt. Soll nur eine

der eingetragenen Personen den Flug bezahlen, so muss der Name dieser Person unterstrichen werden.

4. Start- und Landeplatz, 5. Flugzeiten (Start und Landung), geflogene Zeiten(sofern im Bordbuch erforderlich), sowie

die entsprechenden Blockzeiten, 6. Stand des Flugstundenzählers, 7. Anzahl der Landungen, 8. getankte Kraftstoffmenge, nachgefüllte Ölmenge und Art der Bezahlung ((C) Carnet / (B)

Bar / (I) Rechnung / Invoice) – entsprechendes Einkreisen 9. Bemerkungen:

keine technischen Beanstandungen, sondern Name des aufsichtführenden Fluglehrers, PFC OK, TEC- / AUS-Flug). IFR-Flüge sind mit „IFR“ einzutragen, Prüfungsflüge als solche anzugeben!

10. Unterschrift

Allgemein: ð Bei Mehrstreckenflügen ist je Streckenabschnitt ein Eintrag vorzunehmen. ð Bei voller Seite sind die akkumulierten Werte und Daten auf die nächste Seite zu übertragen.

4.1.5 Nachtflüge, Flüge nach Instrumentenflugregel (IFR) und Kunstflug

VFR-Nachtflüge (NVFR) sowie Flüge nach Instrumentenflugregeln (IFR) dürfen nur mit den dafür zugelassenen Flugzeugen durchgeführt werden Kunstflug ist auf unseren Clubflugzeugen verboten.

4.1.6 Schäden Wenn ein Mitglied einen Schaden verursacht, so hat es diesen und die daraus resultierenden mittelbaren Folgeschäden zu ersetzen, soweit die Versicherung hierfür nicht eintritt (z.B. Kasko-Selbstbeteiligung). Das Mitglied haftet auch für seine Gäste. Siehe auch unter Punkt 8.3.7.

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4.1.7 Hearing / Anhörung Wenn Schäden/Vorkommnisse im Flugbetrieb oder andere für den Verein wichtige Vorkommnisse auftreten, kann ein Hearing durch den Schlichtungsausschuss durchgeführt werden. Im Hearing werden keine Schuldigen gesucht, sondern es wird versucht, die Gründe herauszufinden, um daraus zu lernen. Als Folge werden dann ggf. Maßnahmen eingeleitet und/oder Vereinsregeln angepasst oder geschaffen, um ähnliche Vorfälle in Zukunft zu vermeiden. Zuständig für die Einberufung eines Hearings ist das Ressort OPS. Bei besonderen Vorkommnissen im Flugbetrieb kann der-/diejenige durch den Vorstand gesperrt werden, bis ein Hearing stattgefunden hat und der Vorstand daraufhin eine Entscheidung getroffen hat.

4.1.8 Flugbuchungen Die nachfolgenden Regeln sollen es ermöglichen, dass die berechtigten Vereinsmitglieder so viel wie möglich fliegen können. Dazu ist es aber notwendig, dass auch alle Mitglieder so genau wie möglich buchen. Diese Regeln können nicht alle Situationen abfangen und Ungerechtigkeiten vermeiden.

ð Sprecht euch mit dem „Vorausflieger“ und / oder dem „Nachflieger“ ab. ð Versucht die Zeiten zu optimieren, um Platz für weitere Vereinsmitglieder, gerade am Wochenende, zu schaffen. ð Fliegt gemeinsam! Erfahrungen können ausgetauscht werden, die Aufgaben im Cockpit werden – wie auch die Kosten – geteilt.

Für Flugbuchungen wird das elektronische Buchungssystem „RESI“ genutzt, welches über das Internet zu erreichen ist. Jedes Mitglied benötigt einen persönlichen Zugang (User und Passwort), der vom Clubsekretariat eingerichtet wird.

Es gelten die nachfolgenden Regeln: ð Buchungen von Mitgliedern, außer Langzeitbuchungen, sind nur bis zu 4 Wochen im Voraus vorzunehmen. ð Jedes Mitglied darf maximal zwei Buchungen offen haben. Buchungen über Nacht sind mit dem Sekretariat abzusprechen. ð Jedes Mitglied darf nur für sich selbst Reservierungen vornehmen.

Hiervon ausgenommen sind Ausbildungsflüge. ð Bestehende Flugsperren – kein Checkflug, gesperrt wegen FIN, …, etc. - sind unbedingt einzuhalten.

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Es werden die folgenden Arten von Flugbuchungen und Flugzeugbenutzungszeiten unter-schieden:

1. Langzeitbuchungen 2. Ganztagsbuchungen 3. Halbtagsbuchungen 4. Stundenbuchungen 5. Last Minute Buchungen (LMB):

Ganztags / Halbtags und Stundenbuchungen Bei weniger als 3 Stunden Buchungszeit in RESI gelten keine Mindestabnahmezeiten. Werktags (Mo-Fr): bei 3-6 Stunden Buchungszeit in RESI ist die Mindestabnahmezeit 1/3 der gebuchten Zeit, bei mehr als 6 Stunden werden mindestens 2 Flugstunden berechnet. An Wochenenden (Sa+ So) sowie an Feiertagen: bei 3-9 Stunden Buchungszeit in RESI ist die Mindestabnahmezeit 1/3 der gebuchten Zeit, bei mehr als 9 Stunden Buchungszeit in RESI werden mindestens 3 Flugstunden berechnet. Bei Mehrtagesbuchungen können auf Antrag Ausnahmen zu den o.a. Mindestflugzeiten zugelassen werden. Diese Ausnahmen sind VOR der Reise vom Vorstand zu genehmigen. Für nicht genutzte Mindest-Abnahmezeiten trotz „VMC“ wird dem Piloten ein Bussgeld in Höhe von 60 Euro pro angefangener, nicht genutzter Stunde berechnet, es sei denn, das Flugzeug konnte für den gleichen Zeitraum von einem anderen Piloten genutzt werden. Nicht genutzte Mindest-Abnahmezeiten sind auf einem Formblatt zu begründen. Last Minute Buchung Last Minute Buchung ermöglicht, kurzfristig ein Flugzeug zu buchen, welches an diesem Tag noch ohne Buchung ist, in diesem Fall entfallen die Mindestflugzeiten. Eine LMB ist frühestens ab 18:00 Uhr des Vortages möglich.

Langzeitbuchungen/ Mehrtagesbuchungen

Langzeitbuchungen sind langfristig (max. 1 Jahr) im Voraus mögliche Reservierungen des Flugzeuges für einen beliebigen Zeitraum.

Mehrtagesbuchungen sind Buchungen an aufeinanderfolgenden Tagen, an denen das Flugzeug nicht nach Schönhagen zurückkehrt. Alle flugberechtigten Mitglieder können Langzeitbuchungen/ Mehrtagesbuchungen beantragen. Dies hat rechtzeitig und schriftlich/ per Mail an das Clubsekretariat zu erfolgen.

Der Vorstand genehmigt die einzelne Buchung je nach Flottenklarstand, Verfügbarkeit sowie nach schon in Anspruch genommenen Langzeitbuchungen in der jeweiligen Saison. Der Vorstand behält sich vor, einzelne Flugzeuge von Langzeitbuchungen/ Mehrtagesbuchungen auszunehmen.

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4.1.8.1 Allgemeine Buchungsregeln

Gebuchte Flugzeiten sind einzuhalten. Zwingen wichtige Gründe zur Änderung des Flugvorhabens, ist die Buchung unverzüglich im Reservierungssystem mit entsprechender Begründung freizugeben. Bei Absagen weniger als 48 Stunden vor Flugbeginn ist dem Clubsekretariat eine Mitteilung zu machen (ausschließlich per E-Mail), in diesem Fall werden 25% der für den gebuchten Zeitraum anzurechnenden Flugzeugbenutzungsgebühren, maximal die Mindestabnahmezeiten als Bußgeld in Rechnung gestellt. Wird die Buchung ohne Absage nicht wahrgenommen, werden die für den gebuchten Zeitraum anzurechnenden Flugzeugbenutzungsgebühren, maximal die Mindestabnahme-zeiten als Bußgeld in Rechnung gestellt.

Eine Reservierung verfällt, wenn der Flugzeugführer 1 Stunde nach der Buchungszeit nicht am Flugzeug anwesend ist und gleichzeitig das Flugzeug in RESI „abgeholt“ hat.

Eine Buchung gilt als nicht wahrgenommen, wenn der Flugzeugführer ohne Grund oder aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, den Flug nicht antritt.

Von der Zahlungspflicht eines Bußgeldes kann abgesehen werden, wenn die Absage aus wichtigem Grund erfolgt ist (z.B. Wetterbedingungen, Krankheit etc.).

Wird das Flugzeug für den gleichen Zeitraum durch andere Mitglieder genutzt, entfällt das Bußgeld.

Wer ohne Buchung fliegt, wird mit einem Bußgeld belegt und kann im Wiederholungsfall durch den Vorstand für den Flugbetrieb gesperrt werden.

Ausbildungsflüge werden gebucht wie andere Flüge. In Einzelfällen – z.B. Prüfung, Prüfungsvorbereitung, u. a. – kann AUS bestehende Buchungen ändern bzw. ganz löschen. Dabei sollten sich die Beteiligten untereinander rechtzeitig verständigen. Langzeitbuchungen sind davon ausgenommen.

4.1.9 Gästeflüge / Überlassung der Flugzeuge an Externe Die Vereinsflugzeuge dienen ausschließlich der Ausübung des Luftsportes. Im HFC findet keine gewerbliche Beförderung statt. Die Überlassung der Clubflugzeuge an Nichtmitglieder und Fördermitglieder bedarf eines vorherigen Vorstandsbeschlusses. Davon ausgenommen sind Prüfungsflüge von Vereinsmitgliedern. Mitglieder anderer HFCs dürfen nach einem Checkflug Flugzeuge des HFC BER nutzen, wenn eine schriftliche Bestätigung des Heimatvereins vorliegt, der die ordentliche Mitgliedschaft und die Buchungsberechtigung bestätigt.

Eine Flugberechtigung ist nur gegeben, wenn dem HFC die erforderlichen Daten (Info-Bogen, PPL-Gültigkeit / Medical-Gültigkeit, etc.) vorliegen, ein Überprüfungsflug mit einem HFC Berlin-FI/ CRI erfolgreich durchgeführt und die gebuchten Flugzeiten im Voraus bezahlt wurden und eine Einzugsermächtigung vorliegt.

Der Vorstand ist berechtigt, bei Nichtmitgliedern - wie auch bei Mitgliedern - Einsicht in das persönliche Flugbuch zu nehmen bzw. eine Kopie davon zu verlangen.

4.1.10 Rückführung des Flugzeuges Muss ein Flugzeugführer infolge schlechten Wetters auf einem fremden Platz (jeder andere Flugplatz außer EDAZ) landen und fährt mit einem anderen Verkehrsmittel nach Hause, so

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hat er dafür Sorge zu tragen, dass das Flugzeug so schnell wie möglich zurückgeholt wird. Die Kosten für die Rückführung sind in dem Falle von dem Flugzeugführer zu tragen, der das Flugzeug zuletzt benutzt hat.

4.2.11 Einweisung auf ein neues Luftfahrzeugmuster - Klassenberechtigung

Für Flugzeuge mit einem Piloten, die keine Musterberechtigung erfordern (spezieller Eintrag in der Lizenz nur für dieses Muster) sind Klassenberechtigungen festgelegt: Für die HFC-Flugzeuge ist nur die folgende Klasse relevant: Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbenantrieb (SEP (land)) Der Inhaber einer Lizenz darf ein Flugzeug nur dann führen, wenn er im Besitz der entsprechenden gültigen Klassen- oder Musterberechtigung ist. Davon ausgenommen sind Piloten während der praktischen Prüfung oder während der Flugausbildung.

Für den Wechsel auf ein Flugzeug eines anderen Musters oder einer anderen Baureihe innerhalb derselben Klassenberechtigung ist eine Unterschiedsschulung (Differences Training / D) oder ein Vertrautmachen (Familiarisation / F) erforderlich.

Einweisung auf ein neues Luftfahrzeugmuster -Klassenberechtigung ð HFC-Verfahren

Einweisungen auf neue Muster oder Baureihen innerhalb der Klassenberechtigung SEP(land) (Unterschiedsschulung (Differences Training / D) oder ein Vertrautmachen (Familiarisation / F)) erfolgen ausschließlich durch die im Ausbildungsbetrieb des HFC tätigen Fluglehrer.

Nur die im Ausbildungshandbuch aufgeführten Fluglehrer/CRI sind berechtigt, die Position des verantwortlichen Luftfahrzeugführers auf Vereinsflugzeugen vom rechten Flugzeugführer-Sitz aus auszuüben. Dies gilt auch für die vorgeschriebenen Schulungsflüge und den Vereinscheckflug. Ausnahmen gelten für Prüfungsflüge und Schulflüge mit externen Prüfern.

4.2.12. Verfahren zur Einweisung auf neue Flugzeuge Der Wunsch nach einer Einweisung ist mit dem FI/ CRI vorher abzustimmen. Da aufgrund der immer geringer werdenden Flugstundenzahlen das Fliegen mit verschiedenen Mustern für den Piloten und seine Fluggäste, aber auch für den Verein sicherheitsrelevante Risiken mit sich bringt, behält sich der HFC vor, einerseits Einschränkungen in der Benutzung der Flugzeuge (Anzahl der Muster), insbesondere in Hinsicht auf neue Einweisungen auf andere Luftfahrzeugmuster vorzunehmen und andererseits auch den fliegerischen Kenntnisstand (theoretisch und praktisch) zu überprüfen.

4.2.13. Flüge im Auftrag des HFC Erforderliche Werkstattflüge sind ausschließlich auf Anforderung der Technik durchzuführen und sind für den Flugzeugführer kostenfrei. Überführungsflüge nach Oehna bis zu einer Dauer von 15 Minuten pro Strecke sind für den Flugzeugführer ebenfalls kostenfrei. Sonstige Flüge im Auftrag des HFC werden mit 50% der normalen Fluggebühren in Rechnung gestellt. Ausnahmen können durch den jeweils zuständigen Vorstand genehmigt werden.

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4.2.14. Abbruch / Einstellung der Ausbildung / Einweisung

Sollte sich während der Einweisung zeigen, dass ein Flugschüler nicht die erforderlichen Voraussetzungen besitzt, so sollte rechtzeitig der Ausbildungsleiter zu Rate gezogen werden. Dieser kann, auch gegen den Willen des Einzuweisenden, die Einweisung abbrechen. Treten im Verlauf der Einweisung beim Einzuweisenden Umstände auf, die Einfluss auf die Weiterführung der Einweisung haben können, so hat er den Ausbildungsleiter bzw. Flug-lehrer unverzüglich darüber zu unterrichten und gegebenenfalls von der Einweisung Abstand zu nehmen. Sollte aus den oben angeführten oder anderen, zwingenden Gründen die Einweisung abgebrochen, ganz oder teilweise eingestellt oder unterbrochen werden, so können daraus keinerlei Ansprüche gegen den Verein abgeleitet werden.

4.2.15 Vereinscheckflug Jeder Flugzeugführer, der unsere Flugzeuge nutzt, muss jährlich einen Checkflug mit einem FI/CRI des HFC Berlin absolvieren. Dies dient zur Überprüfung des fliegerischen Standards, zur Auffrischung von Flugverfahren und Typenkenntnissen sowie der gesetzlich geforderten Sorgfaltspflicht des Halters. Dieser Vereinscheckflug sollte jeweils zu Beginn des entsprechenden Jahres, in der Regel in den Monaten Januar bis April, absolviert werden. Das Mitglied ist dann für die kommende Flugsaison, unabhängig vom Datum des Checkfluges, bis zum 31.03. des Folgejahres buchungsberechtigt. Vor dem Checkflug sind das gültige Medical und die Fluglizenz vorzulegen und durch den FI/CRI zu prüfen. Eine Kopie der Dokumente ist für die Personalakte vorzusehen. Für den Vereinscheckflug soll, wenn möglich, eines der viersitzigen Flugzeuge, welches das Mitglied fliegen darf, benutzt werden. Umfang und Dauer des Checkfluges ergibt sich aus dem HFC-Checkflugformular, welches vom Piloten gegenzuzeichnen ist. Verantwortlicher Flugzeugführer ist in der Regel der zu Überprüfende, wenn nichts anderes vereinbart wurde und sie/er eine gültige Klassenberechtigung und Lizenz besitzt. Checkflüge sind im Bordbuch in der ersten Bordbuchspalte mit „L“ zu kennzeichnen. Prüfungsflüge mit einem Prüfer (z.B. IR oder FI) können auf Antrag vom Vorstand anerkannt werden. Der nach EASA-FCL geforderte Schulungsflug gilt gleichfalls als Vereinscheckflug, wenn er durch einen FI/CRI des HFC Berlin absolviert wurde. Welcher FI/CRI ebenfalls einen jährlichen Checkflug absolvieren muss, entscheidet der Ausbildungsleiter zu Beginn des entsprechenden Jahres.

4.2.16. Beendigung des Fluges Nach Beendigung des Fluges ist der Pilot für die ordnungsgemäße Reinigung, Abstellung und Verankerung des Flugzeuges verantwortlich. Darüber hinaus ist er verpflichtet, das benutzte Flugzeug entsprechend der Vereinsregelung betankt (vgl. 6.4 Betankung) abzustellen.

4.2.17. Schlussbestimmung Ergänzungen oder Änderungen dieser Flugbetriebsordnung werden durch den Vorstand festgelegt und können Gegenstand von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen sein. Für ausbildungsrelevante Teile des Vereinshandbuches ist die Ausbildungsleitung zuständig.

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5. Ausbildung / Schulbetrieb 5.1 Grundlagen Der HFC Berlin e.V. betreibt im Rahmen der Luftfahrerschule die PPL(A)- und LAPL- Ausbildung nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie die Zusatzausbildung zur Nachtflugqualifikation. Weiterhin wird die Ausbildung zum Klassenrating SEP (land) sowie die damit verbundene Unterschiedsschulung / Vertraut machen angeboten.

Der Schulbetriebsordnung liegt das Ausbildungshandbuch und das Vereinshandbuch - soweit zutreffend - zugrunde. Alle Flugschüler sind hieran gebunden. Jedem Flugschüler müssen vor Ausbildungsbeginn die für die Ausbildung notwendigen Unterlagen vorgelegt werden. Die Flugschüler sind verpflichtet, vor Beginn der Ausbildung die gesetzlich geforderten Unterlagen dem Sekretariat des Vereins einzureichen.

Die Ausbildung kann erst beginnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sowie die finanziellen Verpflichtungen wie Zahlung der Aufnahmegebühr, Beiträge und Theoriegebühr erfüllt sind, die zur Schulungsanmeldung erforderlichen Unterlagen vorliegen und die Schulungsanmeldung bestätigt ist. Die Zahl der auszubildenden Flugschüler ist begrenzt und richtet sich nach den jeweiligen Ausbildungsgegebenheiten.

5.2 Pflichten der Flugschüler Es wird vom Flugschüler erwartet, dass er/sie alles erforderliche und gesetzlich vorgegebene Material wie aktuelle Flugkarten, Unterrichtsmaterial etc. jederzeit in gebrauchsfähigem Zustand verfügbar hat, sowie das überlassene Fluggerät und Material sorgfältig behandelt.

5.3 Ausbildungsnachweis Jeder Flug ist in den Ausbildungsnachweis einzutragen. Vor jedem Flug ist dem Fluglehrer unaufgefordert der Ausbildungsnachweis vorzulegen und ggf. ein kurzer Bericht über die bisherige Ausbildung zu geben.

5.4 Abbruch der Ausbildung / Einstellung des Ausbildungsbetriebes Sollte sich während der Ausbildung zeigen, dass ein Flugschüler nicht die erforderlichen Voraussetzungen besitzt, so soll rechtzeitig der Ausbildungsleiter zu Rate gezogen werden. Dieser kann, auch gegen den Willen des Flugschülers, die Ausbildung abbrechen. Treten im Verlauf der Flugausbildung beim Flugschüler Umstände auf, die Einfluss auf die Weiterführung der Ausbildung haben können, so hat er den Ausbildungsleiter bzw. Flug-lehrer unverzüglich darüber zu unterrichten und gegebenenfalls von der Fortführung der Ausbildung Abstand zu nehmen. Arglistige Täuschungen oder bewusste Irreführungen haben den sofortigen Abbruch der Ausbildung zur Folge. Sollte aus den oben angeführten oder anderen, zwingenden Gründen die Ausbildung abgebrochen werden und/oder der Ausbildungsbetrieb ganz oder teilweise eingestellt oder unterbrochen werden, so können hieraus keinerlei Ansprüche gegen den Verein abgeleitet werden.

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5.5 Technische Kontrollen Allen Flugschülern wird empfohlen, während der Ausbildung an technischen (Flugzeug-) Kontrollen mitzuwirken.

5.6 Flugauftrag Zur Inbetriebnahme von Flugzeugen, auch für Rollbewegungen am Boden und für alle Alleinflüge muss ein Flugauftrag des Fluglehrers erteilt sein. Für Flüge außerhalb der Sichtweite des Fluglehrers hat dieser schriftlich zu erfolgen.

5.7 Alleinflug Bei Alleinflügen, insbesondere Überlandflügen hat der Flugschüler Vorsorge zu treffen, dass alle erforderlichen Papiere wie Befähigungsnachweis, schriftlicher Flugauftrag, Bordpapiere etc. mitgeführt werden.

5.8. Eintragung von Schulflügen im Bordbuch Schulflüge (mit Lehrer) werden durch ein “L” im Bordbuch gekennzeichnet. Soloflüge mit Flugauftrag werden mit einem “S” im Bordbuch gekennzeichnet. Der Aufsicht führende Fluglehrer ist hierbei unter Bemerkung mit Namen einzutragen.

5.9. Nachtflugqualifikation (NFQ) Für die Durchführung von Flügen bei Nacht sind mindestens fünf zusätzliche Stunden auf Flugzeugen bei Nacht durchzuführen, davon drei Stunden mit Lehrberechtigtem mit mindestens einer Stunde Überlandflugnavigation sowie fünf Alleinstarts und fünf Alleinlandungen bis zum vollständigen Stillstand. Diese Qualifikation wird in die Lizenz eingetragen.

5.10 Anmeldung zur theoretischen und praktischen Prüfung sowie abschließende Meldung zur Nachtflugqualifikation (NQF) Der Ausbildungsleiter bestimmt, wann ein Flugschüler zur Prüfung bzw. der Abschluss der Ausbildung (bei NQF) der Behörde gemeldet wird. Dies geschieht erst dann, wenn die notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. Der Ausbildungsleiter bestimmt ebenfalls aufgrund des Leistungsvermögens des Flugschülers in Absprache mit anderen an der Ausbildung beteiligten Fluglehrern, wann dieser zur Prüfung gemeldet wird.

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6. Praktischer Flugbetrieb 6.1 Flugvorbereitungsraum Die vorhandenen Geräte sind entsprechend den jeweiligen Betriebsanleitungen zu bedienen und sorgfältig zu behandeln. Die vorhandenen Unterlagen (z.B. AIP, etc.) dürfen nicht aus dem Flugvorbereitungsraum entfernt werden. Die Aktualität der Unterlagen ist vom Piloten zu überprüfen! Der HFC ist bemüht, diese Unterlagen immer auf dem letzten Stand zu halten. Meldungen über Schäden an den Geräten und über fehlende bzw. unbrauchbare Unterlagen sind dem Clubsekretariat zu melden. Das Hinterlassen eines sauberen und aufgeräumten Flugvorbereitungsraumes ist eine Selbstverständlichkeit.

6.2 Flugbetrieb in Schönhagen Die Flugzeuge werden im Hangar bzw. auf dem Vorfeld entsprechend der Fluplatzbetriebs-ordnung und den Festlegungen des HFC auf den zugewiesenen Flächen abgestellt.

Nach dem Flug ist das Flugzeug gereinigt und entsprechend der Vereinsregelung betankt (vgl. 6.4 Betankung) abzustellen.

Hallentore sind geschlossen zu halten und nur für das Ein- bzw. Aushallen zu öffnen.

6.3 Handbuch und Checklisten Das Fluggerät ist sorgfältig zu behandeln und nur nach dem Flughandbuch und den Checklisten des HFC zu betreiben. Zum sicheren und vorschriftsmäßigen Gebrauch muss der Flugzeugführer mit dem jeweiligen Flugzeugmuster völlig vertraut sein. Das Flugzeug ist mit der üblichen Umsicht zu handhaben. Checklisten aller Flugzeuge sind im Anhang des Vereinshandbuches aufgeführt, um sich damit vertraut zu machen. Geflogen wird ausschließlich mit den in den Flugzeugen vorhandenen Checklisten. Kopien der Flughandbücher zum Selbststudium sind im Flugvorbereitungsraum sowie auf den Internet-Seiten des hfc (www.hfc-berlin.de – interne Seiten) zu finden und dürfen nicht entfernt werden! Maßgeblich sind die Originalhandbücher in den Flugzeugen.

6.4 Betankung Die Flugzeuge werden erst vor dem Flug betankt. Somit kann jeder Pilot individuell für sein Flugvorhaben das Flugzeug betanken. Darüber hinaus hat der Pilot darauf zu achten, dass er nur so viel tankt, dass nach dem Flug folgende Maximalmengen im Flugzeug sind: Maximalfüllstände bedeutet: ð KN – C172: bis zur Einfüllstutzenunterkante, ð TT – C172: bis zur Einfüllstutzenunterkante

ð EF – C 152: keine Regelung.

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Zur Feststellung der mitgeführten Spritmenge sind Messstäbe im Flugzeug vorhanden (nur C 172 + C 152).

TANKINFOS Tank – voll weitere Markierung ½ Voll

NN NN NN NN

C172 R - KN 212 l (2 x 106 l) (ausfliegbar 201 l)

Einfüllstutzenunterkante: 66 l je Tank ausfliegbar

C172 N - TT 198 l (2 x 106 l) (ausfliegbar 201 l)

Einfüllstutzenunterkante: 66 l je Tank ausfliegbar

C 152 - EF 98 l (2 x49 l) (ausfliegbar 93 l)

Keine vorhanden 23 l je Seite

Mit diesen Maßnahmen soll erreicht werden, dass der nachfolgende Flug bei Mitnahme von mehreren Passagieren nicht überladen ist. Eine gewissenhafte Schwerpunktlage- und Gewichtsberechnung ist durchzuführen! 6.5. Zahlverfahren Schönhagen Bezahlung erfolgt gegen Rechnung – nicht mit Carnet oder bar, eine Unterschrift ist nicht erforderlich. Zur Betankung ist für jedes Flugzeug ein Chip erforderlich, der sich am entsprechenden Flugzeugschlüssel befindet. 6.7. Tanken der Flugzeuge Für die Vereinsflugzeuge- mit Ausnahme der D-EBTT- ist das Tanken von AVGAS UL 91 (UL steht für unleaded) in EDAZ verbindlich vorgeschrieben. Ein entsprechender Hinweis findet sich auch im jeweiligen Bordbuch. Das Betanken eines Flugzeuges mit teurerem AVGAS 100 - obwohl AVGAS UL 91 verfügbar- führt zu einer Nachbelastung des Piloten in der Monatsabrechnung. Die D-EBTT darf ausschließlich mit AVGAS 100 betankt werden. 6.8. Tanken der Flugzeuge außerhalb von EDAZ Bei der Erstattung von Tankquittungen auf Reisen wird der aktuelle AVGAS-Preis von EDAZ zugrunde gelegt. Tankt der Pilot zu einem höheren AVGAS-Preis, bekommt er nur die Kosten erstattet, die in EDAZ angefallen wären (die ihm letztendlich auch im Flugstunden- preis berechnet werden), tankt er zu einem günstigeren Preis als in EDAZ, bekommt er die Differenz zu EDAZ erstattet. Um hier den Arbeitsaufwand zu reduzieren, werden Nachbelastungen und Erstattungen erst bei einer Abweichung von 10 Cent/Liter vor-genommen. Im Clubraum werden für die Erstattung von Tankquittungen entsprechende Formulare bereitgelegt. Von dieser Regelung sind Ausbildungsflüge mit Schüler/FI zur Erlangung der PPL/A Lizenz ausgenommen.

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7. Wartung und Instandhaltung

Alle Flugzeuge des HFC befinden sich in der CAMO der Firma Salomo Flugzeugservice GmbH (DE145.0345).

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8. Finanzen und Versicherungen 8.1 Beitrags- und Gebührenordnung / Arbeitsstundenregelung Nachfolgende Punkte 8.1. und 8.2. enthalten grundsätzliche Vorgehensweisen und Regelungen.

8.1.1 Allgemeines zur Gebührenordnung Die Anerkenntnis der Gebührenordnung ist die Voraussetzung für die Mitgliedschaft und Benutzung der Clubflugzeuge. Der Zahlungsverkehr im HFC erfolgt grundsätzlich bargeldlos per SEPA-Lastschrift. Bei manuellen und individuellen Zahlungen des Mitgliedsbeitrages oder der Fluggebühren werden 10 Euro Bearbeitungsgebühr fällig. Rücklastschriften haben zur Folge, dass das jeweilige Mitglied nur noch aus Guthaben Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen darf, bis der Vorfall vollständig mit FIN geklärt ist und keine Außenstände mehr vorhanden sind. In all diesen Fällen muss sich das betroffenen Mitglied unverzüglich mit FIN bzw. dem Clubsekretariat in Verbindung setzten, um den Vorgang zu klären. Gebührenrückstände von mehr als zwei Monaten werden mit Mahngebühren beaufschlagt und unter Erhebung banküblicher Verzugszinsen angemahnt. Sie ziehen bis zur vollständigen Zahlung den Ausschluss vom Flugbetrieb nach sich.

Alle aus Zahlungsverzug des Mitgliedes entstehenden Kosten werden dem Mitglied weiter belastet. Gebührenrückstände werden - notfalls auf dem Vollstreckungsweg - nachgefordert. Für Spenden an den Verein können Spendenbescheinigungen vom HFC Berlin e.V. ausgestellt werden.

8.1.2 Beiträge Der HFC-Jahresbeitrag wird monatlich anteilig bis Mitte des Folgemonats zusammen mit den aktuell aufgelaufenen Verbindlichkeiten eingezogen. Bei Fördermitgliedschaften erfolgt der Einzug des Gesamtbetrages im Januar. Für LH-Konzernangehörige und Gleichgestellte ermäßigt sich der Jahresbeitrag durch den Betriebssportzuschuss, der nach Auszahlung dem Mitgliedskonto gutgeschrieben wird.

8.1.3 Aufnahmegebühr / Darlehen Die Festlegung der Aufnahmegebühren erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann eine Ermäßigung beschließen, wenn die Aufnahme im besonderen Vereinsinteresse liegt (z.B. bei Fluglehrern bzw. Flugzeugwarten). Der 1. Teil der Aufnahmegebühr ist im Eintrittsmonat fällig. Auf Antrag kann eine abweichende Zahlungsweise vereinbart werden. Diese ist mit dem Vorstand FIN abzustimmen. In allen Fällen ist zu beachten, dass der zu zahlende Aufnahmebeitrag vor Antritt des ersten Fluges entrichtet sein muss.

Zusätzlich zu den Aufnahmegebühren ist dem Verein ein zinsloses Darlehen zu gewähren, das mit dem Ausscheiden aus dem Verein zurückerstattet wird (abzüglich eventueller offener Forderungen). Es ist, wie der erste Teil der Aufnahmegebühr im Eintrittsmonat fällig. Auf Antrag kann mit FIN eine abweichende Zahlungsweise vereinbart werden.

Der 2. Teil der Aufnahmegebühr wird mit dem Ablauf der Probezeit fällig.

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Die Probezeit und damit der Wechsel von der Gastmitgliedschaft zur ordentlichen Mitgliedschaft beträgt in der Regel 1 Jahr ab Vereinsbeitritt. Sie dient beiden Seiten dazu, sich näher kennen zu lernen. Der Vorstand kann von diesem Zeitraum abweichen.

Während der Probezeit (Gastmitgliedschaft) kann die Kündigung der Vereinsmitgliedschaft monatlich erfolgen.

8.1.4. Fluggebühren Fluggebühren werden vom Vorstand kalkuliert. Sie enthalten die Betriebskosten. Vom Mitglied selbst zu zahlen sind u.a. Lande-, Abfertigungs-, Flugsicherungsgebühren, sowie Abstellgebühren auf fremden Plätzen. Auf den Flugplätzen EDAZ (Schönhagen), EDBO (Oehna) und EDOD (Reinsdorf) sowie Leipzig (EDDP) werden die Landegebühren vom HFC per Sammelrechnung direkt gezahlt und dem Piloten mit der Gebührenrechnung weiterbelastet.

Landegebühren auf allen übrigen Plätzen sind durch den Piloten vor Ort zu entrichten. Gebühren für Flugstunden mit Lehrer (z.B. Ausbildungs-, Check- und Einweisungsflüge) werden dem Piloten durch den HFC belastet. Die Fluggebühren werden nach Flugbetriebszeiten (i.d.R. Flugbetriebsstundenzähler) abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt am Ende eines Monats und wird per SEPA- Lastschrift eingezogen. Die Prenotifikation erfolgt 5 Tage vor dem Einzug durch die Bereitstellung der Rechnung im jeweiligen Mitgliedsfach.

Verantwortlich für die Zahlung der Fluggebühren und Nebenkosten (Kostenpflichtiger) ist der Pilot, dessen Name im Bordbuch unterstrichen ist. Bei mehr als einem eingetragenen Namen und keiner Unterstreichung werden die Flugkosten zwischen diesen aufgeteilt.

Für die ab initio- Ausbildung zum Flugzeugführer EASA PPL(A) und EASA LAPL bietet der HFC eine Ausbildung zum Festpreis an.

8.1.5. Arbeitsleistungen der Mitglieder (Arbeitsstunden) Wie eine Arbeitsstunde inhaltlich und zeitlich definiert ist wird vom Vorstand festgelegt. Geleistete Stunden werden mit / in Vereinsleistungen aufgerechnet. Eine Erstattung in Geld ist ausgeschlossen.

Für den Nachweis der Ableistung von Arbeitsstunden ist das Mitglied selbst verantwortlich. Ein entsprechend vom Club herausgegebenes Nachweisblatt verbleibt in den Clubräumen (im persönlichen Ordner) und wird monatlich abgerechnet. Die Gutschrift erfolgt gemäß diesem Nachweis mit der nächstfolgenden Monatsabrechnung. Für Fluglehrerstunden gelten abweichende Regelungen. Die Arbeitsstunden im Flugzeug werden anhand der Bordbuchangaben in die FIN-Abrechnung übernommen, aufgerechnet und dem jeweiligen Fluglehrer zur Überprüfung zur Verfügung gestellt. Die Abrechnung der Fluglehrerarbeitsstunden erfolgt jährlich.

Gastfluglehrer gemäß AHB haben das Recht im Verein zu schulen, sind jedoch nicht für sich selbst buchungs- oder flugberechtigt. Ihre Arbeitsstunden als Fluglehrer werden bargeldlos ausgezahlt.

8.1.6. Umlagen Umlagen werden satzungsgemäß durch die Mitgliederversammlung beschlossen und sind durch die ordentlichen Mitglieder zu leisten. Beim Wechsel der Mitgliedschaft von der Gastmitgliedschaft sowie der Fördermitgliedschaft (passive Mitglieder) in die ordentliche

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Mitgliedschaft, ist der Umlagebeitrag bis zu einem Zeitpunkt von 3 Jahren nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung zur Umlage von dem wechselnden Mitglied nachzuzahlen.

8.2. Versicherungsordnung

8.2.4. Grundlagen Mit dem Beitritt zum HFC Berlin e.V. sowie bei Benutzung der HFC-Flugzeuge gilt der nachstehende Versicherungsschutz und -umfang als anerkannt. Auf eine Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Verein wird verzichtet, soweit ein Versicherungsschutz nicht besteht oder der Ersatzanspruch die Leistungen der Versicherer übersteigt. Jeder Pilot ist aufgefordert, sich und seine Fluggäste über die Höhe des bestehenden Versicherungsschutzes zu informieren. Es wird empfohlen abzuwägen, ob dieser für den Piloten selbst oder die Gäste ausreichend ist und gegebenenfalls weitergehende Versicherungen abzuschließen sind. Bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit kann der Verursacher des Schadens vom Versicherer bzw. vom HFC in Regress genommen werden.

Für die Mitglieder des HFC Berlin e.V. besteht bei Nutzung der clubeigenen Flugzeuge folgender Versicherungsschutz:

8.2.5. Versichert bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme ist die gesetzliche Haftpflicht aus Haltung und Betrieb der Flugzeuge. Mitversichert ist auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Besatzungsmitglieder, d.h., es sind Schäden gedeckt, die Piloten im Rahmen des Flugbetriebes Dritten zufügen, die sich außerhalb der Flugzeuge befinden. Versichert ist ferner die gesetzliche Haftpflicht (Haftung des Luftfrachtführers) aus der Beförderung von Personen und Gepäck.

8.2.6. Flugzeug-Kasko Die Versicherung umfasst den Verlust oder die Beschädigung der Flugzeuge bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Innerhalb der Kaskoversicherung sind auch Elementarschäden (z.B. Feuer, Sturm, Hagelschaden etc.) versichert. Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadensfall 5%, mindestens jedoch EUR 5.000, davon trägt der Pilot im Schadensfall max. 1.500.- €.

8.2.7. Sitzplatz-Unfall-Versicherung Die Versicherungssumme je zugelassenem Sitzplatz (die beiden vorderen Plätze) beträgt im Todesfall oder im Fall der dauernden Erwerbsunfähigkeit (Invalidität) 20.000.- €.

8.2.8. Vereinshaftpflicht Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des HFC Berlin e.V. sowie seiner Mitglieder aus der Vereinstätigkeit. Deckungssumme: 1.500.000,- € pauschal.

8.2.9. Fluglehrer-Haftpflicht Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht auf privatrechtlicher Basis aus der Fluglehrertätigkeit im Rahmen des HFC Berlin e.V. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche

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wegen Schäden am Flugzeug. Versichert sind jährlich namentlich von der Luftfahrerschule gemeldeten Fluglehrer. Deckungssumme: 1.300.000,- € pauschal für Personen – und/oder Sachschäden.

8.2.10. Vereins- und Vorstandshaftpflicht Vereinshaftpflicht: Die Versicherung gilt für alle aktiven und passiven Vereinsmitglieder. Die Deckungssumme ist 1.500.000,- € . Vorstandshaftpflicht und Haftpflicht für Techniker und Prüfer: Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder des Vorstandes und der von ihnen beauftragten Vereinsmitglieder in dieser Eigenschaft. Deckungssumme ist 2.000.000,- € bei Personenschäden und 1.000.000,- € bei sonstigen Schäden. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des HFC Berlin e.V. sowie seiner Mitglieder aus der Vereinstätigkeit.

8.2.11. Flugzeugversicherungen Flugzeug Kasko, entsprechend dem Wert des Flugzeuges Halter- u. Passagierhaftpflicht (Combined Single Limit): s.u. Sitzplatz-Unfall: 20.000,00 € (Tod / Invalidität) Versicherer: Bavaria Versicherung (Haftplicht - CSL) Bavaria Versicherung (Kasko, Sitzplatzunfall)

Gemäß den Auflagen der Genehmigungsbehörde beinhaltet der Versicherungsschutz auch das Ausbildungsrisiko für die Luftfahrzeuge D-EAEF, D-EFEJ, D-EBTT, die zur Ausbildung angemeldet sind (Anfängerschulung). Die übrigen Flugzeuge sind für Ergänzungsschulung (z.B, NVFR) versichert und zugelassen.

Kennzeichen Haftpflicht DS aktueller Stand gesetzl. Forderung HFC D – EAEF 1,5 Mio SZR 2,5 Mio € D – ELKN 3,0 Mio SZR 5,0 Mio € D – EBTT 3,0 Mio SZR 5,0 Mio € SZR = Rechnungseinheiten von Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds (1,0 SZR (XDR) = 1,22 € = – Stand JUN. 2012) Kennzeichen KASKO Schulung Selbstbeteiligung *) D – EAEF ja ja ja 5% mind. 5000.- € D – ELKN ja nein ja 5% mind. 5000.- € D – EBTT ja ja ja 5% mind. 5000.- € *) imSchadenfallentfallenaufdenPiloten1500.-€.DenRestträgtderVerein

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8.3. Bußgeld

8.3.4. Grundlagen Es liegt im Interesse aller Mitglieder, dass die Regeln der Satzung, des Handbuches, der Flugplatzbetriebsordnung u.a. eingehalten werden.

Aus diesem Grunde können bei Verstößen nachfolgende Bußgelder erhoben werden.

8.3.5. Katalog Folgende Verstöße können durch Bußgeld bzw. Flugverbot geahndet werden (als Verursacher gilt der jeweils letzte verantwortliche Flugzeugführer vor der Feststellung/Meldung):

Pkt. Verstoß Bußgeld Auflagen /

Flugsperre 01. Bordbuch falsch oder nicht ausgefüllt*) EUR 20,00

02. Scheiben und Flächenkanten etc. nicht gereinigt EUR 10,00

03. Maschine trotz nachfolgender Buchung EUR 25,00 nicht pünktlich übergeben (ab 30 Minuten)

04. Maschine ohne Buchung einem anderen EUR 50,00 gebuchten Piloten abgenommen

05. Schäden nicht gemeldet EUR 100,00 1 Monat

06. Maschine nicht ordnungsgemäß abgestellt **) EUR 20,00

07. Hauptschalter nach Abstellen auf ON EUR 50,00

08. Wartungsabstand ohne Rücksprache EUR 250,00 3 Monate mit dem Vorstand TEC überzogen

09. Mit technisch unklar geschriebener Maschine EUR 250,00 3 Monate bzw. nicht zugelassener Maschine ohne Rücksprache mit dem Vorstand TEC geflogen.

10. Entfernen von Unterlagen aus dem EUR 25,00 Flugvorbereitungsraum - Im Wiederholungsfall EUR 50,00 1 Monat

11. HFC-Checkliste aus der Maschine entfernt EUR 25,00

12. Panel als Ablage benutzt EUR 25,00

Eine Gebühr in Höhe von 20,00 € wird erhoben für Unregelmäßigkeiten und Nachlässigkeiten eines Mitgliedes, aus denen sich im Sekretariat zusätzliche Folgearbeiten und/oder Aufwand ergeben, wie z.B. Nachfragen, Schriftverkehr , Abrechnung von Landegebühren an fremden Plätze und Anforderungen von Belegen, Korrigieren der Bordbücher ( Unleserlichkeit usw.) Eine befristete Flugsperre kann verhängt werden bei einem Verstoß gegen die Satzung oder die Vereinsordnung, die Flugsicherheit und Disziplin sowie gegen das Luftverkehrsgesetz und dessen Verordnungen.

*) z.B. Start oder Zielort oder beides fehlt, Flugzeiten, Blockzeiten und/oder Motorbetriebs-stunden-Zählerstand nicht eingetragen,

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Anzahl der Landungen fehlt, Übertrag auf folgende Seite nicht durchgeführt (verantwortlich dafür ist der Flugzeugführer, der die letzte Spalte einer Seite ausfüllt), Technische Beanstandungen nicht in das Formblatt „Flightreport“ (separates Blatt im Bordbuch) sondern im Bordbuch eingetragen

**) "ON" = "LEFT", "RIGHT" oder "BOTH"

***) keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen vorgenommen, z.B. nicht verzurrt, nicht abgeschlossen, Rudersperre nicht eingelegt, Pitotrohr nicht abgedeckt etc.

8.4. Kontoverbindungen Konto (zugleich Spendenkonto) des HFC Berlin e.V.:

Hypo Vereinsbank

IBAN DE 26 1002 0890 0610 1731 44

BIC HYVEDEMM488

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9. Anhang 9.1. Organisation und wichtige Telefonnummern

Hanseatischer Fliegerclub Berlin e.V. Flugplatz Schönhagen Am Flugplatz – Haus 1

D-14959 Schönhagen Telefon: 033731 / 320020 � Telefax 033731 / 320021 E-Mail: [email protected] Technik: CAMO der SALOMO Flugzeugservice GmbH – DE.145.0345 Flughafen Parchim Zeppelinstr.1 – D19370 Parchim Flugschule: HFC Berlin e.V. � D-BB-ATO 017 Bankverbindung + Spendenkonto: Hypo Vereinsbank Berlin: BIC: HYVEDEMM488 IBAN:DE26 1002 0890 0610 1731 44

Vorstand

Vorsitzender stellv. Vorsitzender Sport+Jugend FIN TEC Thomas Speth Sebastian Kortwich Jens Janschersky Ulf Klett Joachim Gebauer Allgemeine Funktionen Name Tel. (Tagsüber) Tel. (Privat) Telefax REP / Vorsitzender Thomas Speth 0172/2034711 030-51303784 0221-9762007 OPS / stellv. Vorsitzender Sebastian Kortwich 0171 3840366 Sport+Jugend Jens Janschersky 0163 3737121 FIN / Finanzbuchhaltung Ulf Klett 0173/274 95 07 030-12074764 TEC / Technik Joachim Gebauer 0177/752 69 19 03379/372681 03375/215648 Ausbildungsleiter Holger Meyer 0172/537 50 81 stellv. Ausbildungsleiter Dr.Armin Buchter 0179/1110858 Abstimmung andere HFC Jürgen Jurisch 0172/672 00 54 Datenschutz im Verein Thomas Speth (s.o.) Neuaufnahmen Thomas Speth (s.o.) Mitgliederbetreuung/Vorstand Angelika Grille 030 - 89395321 Arbeitsstunden/OPS-Kartei Andrea Schaper 033731/320020 033731/320021 Flugabrechnungen Andrea Schaper 033731/320020 033731/320021 Clubheim/Mitgliederdatenbank Andrea Schaper 033731/320020 033731/320021 Datenverarbeitung/PC-Met Uwe Steckel 0171/650 36 23 Kassenprüfer Thomas Hamann + Reini Eichelbaum Prüfer Elektronik ASE – Hr. Bölter 033731/31107 0172 / 666 67 34 Technischer Leiter Marc Scheen 0171/483 05 99 030-84306155 Teamleiter D-EAEF alle Teamleiter D-ELKN Hendrik Gränitz 0170 / 188 44 33 030-5328937 030-5328937 Teamleiter D-EBTT alle Flugbuchungen Normale Buchungen: via Internet : www.RESI.de Langzeitbuchungen/Sonderbuchungen: via Andrea Schaper 033731/320020

Flugzeuge Kennzeichen Flugpreise (nass) Kasko SB Cessna F 152 D-EAEF s. Web-Page + ggf. Zuschlag EUR 5.000,00 Cessna 172 R – 180 hp D-ELKN (IFR) s. Web-Page + ggf. Zuschlag EUR 5.000,00 Cessna F 172 D-EBTT s. Web-Page + ggf. Zuschlag EUR 5.000,00 - Zu den Preisen ist ein Zuschlag basierend auf einem AVGAS-Preis von 1,85 € hinzuzurechnen. Der Aufschlag wird monatlich per Mail bekannt gegeben und auf der Web-Page www.hfc-berlin.de veröffentlicht. - Flüge mit Fluglehrer: + 20,00 €/h

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Ausbildung: Flugschule D-BB-ATO 017 Fluglehrer (FI) + Tel. (Tagsüber) Tel. (Privat) Spez.Funktionen Einweisungsber .(CRI) (FI) Holger Meyer 0172/5375081 AUSBILDUNGSLEITER (FI) Reinhard Eichelbaum 0170/7737898 030-8924681 Stell. Ausbildungsleiter (FI) Bernd Herrmann 0171/6013522 030-3668302 (FI) Jürgen Jurisch 0172/6720054 SPRACHPRÜFER LBA (FI) Marc Scheen 0171 / 483 05 99 030-84306155 SPRACHPRÜFER DAeC (FI) Axel Zeiner 0173 / 5258634 033762/48165 (FI) Frank Müller 0170 / 7374407 (Gastfluglehrer) (FI) Ronald Pauliks 01520 / 1925405 03362/7982780 (FI) Vicky Bücker 0174 / 9820932 (Gastfluglehrerin) (FI) Dr.Armin Buchter 0179 / 1110858 030 / 63373763 (FI) Karl Schaal 0170 / 9891935 033763 / 21027 (FI) Timo Barkhau 0179 / 9705801 (FI) Mario Hagen 0163 / 5578405 (CRI) Thomas Speth 0172 / 203 47 11 030/51303784 (CRI) Ulf Klett 0173/2749507

Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) Fax. 033 42 / 42 66 - 76 12 Dezernat 41, Mittelstr. 9, 12529 Schönefeld Lizenzen / Verlängerung etc.: 033 42 / 42 66 – 41 06 / N.N. 033 42 / 42 66 – 41 08 Ausbildungserlaubnis: Hr. Hein 033 42 / 42 66 - 43 03

Berlin-Schönefeld (EDDB) * 0180 / 50 00 186 Zentrale Berlin-Tegel (EDDT) * 030-41 01 - 0 Tower SXF 030-6338472/030-63496220/616543190 Tower 030-4101 - 38 07 GAT 030-6091-6845–Fax 46 Verkehrsleitung 030-4101-2303/2300 Zoll 030-6091-5776/58 02 Wache Süd 030-6091-8080 Wachleiter (für IFR-X) 0421 / 53 72 120 (Bremen)

Schönhagen (EDAZ) * (auch N-VFR) Eggersdorf (EDCE) Flugleitung 033731 / 305-30 Flugleitung 033432 / 312 Fax 033731 / 305-35 Flugleitung 0177 / 755 74 57 Flugplatz - Gesellschaft 033731 / 305-0 Flugleitung Fax 033432 / 727 75

Oehna (EDBO) * (auch N-VFR) Reinsdorf (EDOD) * (auch N-VFR) Flugleitung 033742 / 61 70 Flugleitung 033746 / 69 80 PPR 03372 / 2500

Finow (EDAV) (auch N-VFR) Kyritz (EDBK) * Flugleitung (& Fax) 03334 / 344 18 Flugleitung 033971 / 522 - 37

Heringsdorf (EDAH) Leipzig (EDDP) * Flugleitung / Tower 038376 / 203 98 GAT 0341/224 2862 Fax 038376 / 250 43 Fax 2864

Flugwetterdienst AIS - C Meteorologie (Individuell) LBZ Ost (Berlin) 0900 1 077 22 2 AIS-C - Telefon 069 / 780 72 500 Festnetz: 1,24 €/MIN LBZ Südost (Leipzig) 0900 1 077 22 6 01803 / 337 247 AIS-C – Fax 069 / 780 72 505 AUSLANDSNUMMER: N+NW Europa +49 1805 25012 3 01803 / 329 247 AUSLANDSNUMMER: W+SW Europa +49 1805 25012 4 AUSLANDSNUMMER: O+NO Europa +49 1805 25012 5 AUSLANDSNUMMER: S+SO Europa +49 1805 25012 6

Bei Flugplätzen mit (*) bestehen Verträge mit dem HFC. Hier werden die Landegebühren vom HFC in Rechnung gestellt. Auf allen anderen Flugplätzen sind diese vom Flugzeugführer direkt zu bezahlen

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