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Part of Link Group | Corporate Markets
08. Mai 2020
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Die vHV – Erste Erfahrungen
Das Teilnehmerverzeichnis in der vHV
Der Widerspruch in der vHV
Aktuelles
• Zahl der Anmeldungen / Präsenz
– Im Vergleich zu den Vorjahren annähernd unverändert
– Anstieg der Stimmabgaben im Wege der Briefwahl (auch Großaktionäre)
• Vorab eingereichte Fragen
– von Gesellschaft zu Gesellschaft variierend
– Zeitraum der Frageneinreichung unterschiedlich
– SdK und DSW reichen Fragen ca. 6 Tage vor HV ein
– keine beleidigenden, sinnbefreiten Fragen
– zum Teil werden gleichlautende Fragen von mehreren Aktionären eingereicht (Fragenkataloge erkennbar)
– neben bekannten Aktionärsnamen reichen auch bislang weniger in Erscheinung getretene Aktionäre Fragen ein
– Gesellschaften entscheiden, alle Fragen unter Nennung des Aktionärsnamens zu beantworten (Sortierung überlegen)
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• Zugänglichmachung von Dokumenten ab ca. 1 h vor Beginn der HV
• Login der Aktionäre ab ca. 10 Minuten vor Beginn der HV
• vermehrte Stimmabgaben in den letzten Minuten
vor Beginn der HV oder unmittelbar nach Beginn
• erster vorsichtiger Trend: ca. 25% der angemeldeten Aktionäre nehmen
virtuell teil
• Widerspruch wird genutzt; z.T. unmittelbar nach Beginn der HV
• Widerspruchs-Eingabefeld wird auch für Anmerkungen zur lfd. HV
genutzt
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FRAGEN INSGESAMT FRAGEEINREICHUNG ÜBER DAS PORTAL
FRAGESTELLER WORTMELDUNGEN REDNER
Nutzung der Fragemöglichkeit verglichen mit der Präsenz-Hauptversammlung im Vorjahr
Kennzahlen 2019
Kennzahlen 2020
Es lässt sich feststellen, dass doppelt so viele Fragen verglichen mit dem Vorjahr eingereicht
wurden, was sicherlich an der neuen Ausgestaltung der Fragemöglichkeit der vHV liegt.
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Sieben vor Ablaufder Frist
Fragemöglichkeit
Sechs Tage vorAblauf der Frist
Fragemöglichkeit
Fünf Tage vorAblauf der Frist
Fragemöglichkeit
Vier Tage vorAblauf der Frist
Fragemöglichkeit
Drei Tage vorAblauf der Frist
Fragemöglichkeit
Zwei Tage vorAblauf der Frist
Fragemöglichkeit
Ein Tag vor Ablaufder Frist
Fragemöglichkeit
Letzter Tag derFragemöglichkeit
t=0
Einreichung der Fragen … Tage vor Ablauf der Fragemöglichkeit
Die meisten Fragen werden von den Aktionären tatsächlich erst kurz vor Ablauf der Frist der
Fragemöglichkeit eingereicht.
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Anrufe an der Hotline … Tage vor HV
Die meisten Anrufe erreichen die Hotline am Tag der HV. Die Fragen gliedern sich in technische Fragen,
Fragen nach Zugangsdaten und sonstige Fragen, wobei vorrangig technische Fragen gestellt werden.
Aufgrund der individuellen Browsereinstellungen der Nutzer ist ein Wechsel des Browsers oft schon die
einfachste Behebung des Problems.
• Wieso findet dieses Jahr eine virtuelle Hauptversammlung statt und keine Präsenz-Hauptversammlung?
• Hätte man den Termin der Hauptversammlung nicht in das zweite Halbjahr des Jahres 2020 verschieben können, um den Aktionären so (vorausgesetzt eine weitere Ausbreitung der Pandemie ist rückläufig) eine Teilnahme an der Hauptversammlung zu ermöglichen?
• Wie unterscheiden sich die Präsenz-Hauptversammlung und die virtuelle Hauptversammlung in ihren Kosten?
• Wo sind Einsparungen möglich und in welchen Punkten steigen die Kosten?
• Wie steht der Vorstand generell zur virtuellen Hauptversammlung? Ist das ein Modell für die Zukunft?
• Wie viele Aktionäre und Aktionärsvertreter haben innerhalb der Frist von der Fragemöglichkeit Gebrauch gemacht und schon vorab Fragen eingereicht?
• Werden alle eingereichten Fragen beantwortet?
• Wie viele Fragen wurden insgesamt eingereicht?
• Wie lauten die Fragen, die auf der virtuellen Hauptversammlung nicht beantwortet werden?
• Wie entscheidet der Vorstand nach „freiem, aber pflichtgemäßem Gewissen“, welche Fragen er beantwortet und welche nicht?
• Wie verhält es sich mit den Fragen im Vergleich zum Vorjahr? Wurden mehr oder weniger Fragen eingereicht? Wurden mehr oder weniger Fragen nicht beantwortet? Wurden mehr oder weniger Fragen erst zusammengefasst und dann beantwortet bzw. nicht beantwortet?
• Wieso wurde die Frist der Fragemöglichkeit in der Einberufung so gewählt, wie angegeben und damit die Gesetzgebung im vollem Umfang ausgenutzt? Hätte man den Aktionären nicht noch etwas mehr Zeit geben können?
• Werden die Fragen gespeichert? Wer speichert die Fragen?
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• Spannungsfeld Aktiengesetz <-> DSGVO
• Das Teilnehmerverzeichnis enthält schützenswerte persönliche Daten (Name des Aktionärs, Aktienanzahl)
• Teilnehmer der HV: Aktionär, vertreten durch den Stimmrechtsvertreter
• Briefwähler sind keine Teilnehmer der HV
• Aktionäre, die die HV virtuell verfolgen, sind nur Teilnehmer, wenn es eine Online-Teilnahmemöglichkeit nach
§ 118 (1) Satz AktG gibt.
• Unstrittig ist, dass bei einer „echten“ Online-Teilnahme-Möglichkeit ein Teilnehmerverzeichnis allen Aktionären
zur Verfügung gestellt werden muss.
• Strittig ist es beim Angebot der Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters und elektronischer Briefwahl
• § 129 AktG (4):
„Das Verzeichnis ist vor der ersten Abstimmung allen Teilnehmern zugänglich zu machen. Jedem Aktionär ist
auf Verlangen bis zu zwei Jahren nach der Hauptversammlung Einsicht in das Teilnehmerverzeichnis zu
gewähren.“
• Derzeit praktizierte Lösungen, um dem Datenschutz gerecht zu werden:
– Aufnahme des Stimmrechtsvertreters in das Teilnehmerverzeichnis mit verdeckter Vollmacht
– Auslage des Teilnehmerverzeichnisses nur AM HV-Ort und Hinweis auf die Einsichtsmöglichkeit nach der
HV durch den Versammlungsleiter.
• Siehe hierzu auch: Ch. Danwerth, Dass Teilnehmerverzeichnis der virtuellen Hauptversammlung NZG
15/2020 S. 586
https://beckassets.blob.core.windows.net/productattachment/toc/14632419/1340_nzg_2020_15_inhaltsverzei
chnis.pdf
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• COVID-19-G: Aktionären, die ihr Stimmrecht … ausgeübt haben ….(muss) eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt“ werden.
• Widerspruch kann elektronisch erteilt werden.
• 2 Möglichkeiten: per E-Mail oder über ein HV-Portal
• Das Deutsche Notarinstitut zieht die Portallösung eindeutig vor, da
– sichergestellt ist, dass nur ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre auf dieses System zugreifen können
– bei der Einrichtung einer E-Mail-Adresse und Veröffentlichung dieser, grundsätzlich jeder eine E-Mail an diese Adresse richtet.
• Siehe hierzu auch: Deutsches Notarinstitut: FAQ zur virtuellen Hauptversammlunghttps://www.dnoti.de/fileadmin/user_upload/Arbeitshilfen/FAQ_Elektronische_HV.pdf
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• Berlin und Hessen lockern das Versammlungsverbot:
Berlin:
Ab 18. Mai 2020 sind zudem Versammlungen im geschlossenen Raum im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin von bis zu 50 Teilnehmenden zulässig, sofern die räumlichen Bedingungen es zulassen. Ab 25. Mai 2020 sind öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 100 Teilnehmenden zulässig. In jedem Fall ist die Einhaltung des Mindestabstands und der Hygieneregeln sowie der zulässigen Teilnehmendenzahl von der Versammlungsleitung sicherzustellen.
Quelle: https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.929939.php
Hessen:
In Hessen sind Versammlungen mit bis zu 100 Teilnehmern unter bestimmten Auflagen ab dem 9. Mai 2020 wieder möglich. Im Ausnahmefall haben die Behörden die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen auch höhere Teilnehmerzahlen zu genehmigen.
Quelle: https://www.hessen.de/sites/default/files/media/nr_24.pdf
• Falls Sie es verpasst haben: Das Webinar „Praktische Umsetzung der virtuellen HV und erste Erfahrungen“ steht in der Mediathek des DIRK zum Abruf bereit: https://www.dirk.org/mediathek/idx/426
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Bernhard Orlik Claudia Schneckenburger
Geschäftsführer Geschäftsführerin
T 089 / 210 27 201 T 0176-12102700
E [email protected] E [email protected]
Johannes Müller Daniela Gebauer
Assistent der Geschäftsführung / Senior Berater Senior Beraterin
T 089 / 210 27 212 T 089 / 210 27 237
E [email protected] E [email protected]
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