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Hausentwässerung: Rückstausicherung prüfen! Stadtentwässerung Das Tiefbauamt der Stadt Bottrop informiert.

Hausentwässerung: Rückstausicherung prüfen! · Kellereingang vorgenommen werden. 5. Lichtschächte entwässern üblicherweise unpro-blematisch über eine Öffnung in den Unter-grund

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Page 1: Hausentwässerung: Rückstausicherung prüfen! · Kellereingang vorgenommen werden. 5. Lichtschächte entwässern üblicherweise unpro-blematisch über eine Öffnung in den Unter-grund

Hausentwässerung:Rückstausicherung prüfen!

Stadtentwässerung

Das Tiefbauamt der Stadt Bottrop informiert.

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Die technischen Vorgaben für den Bau und Betrieb von Abwasseranlagen ergeben sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) § 18 b und dem Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG -) § 57 sowie die auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften.

• Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung ist in § 53 LWG geregelt, wo es heißt:

„Die Gemeinden haben das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen und die dazu notwendigen Anlagen (Abwasseranlagen) zu betreiben. . ..Die Verpflichtung der Gemeinden zur Abwasser-beseitigung umfasst auch das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine ord-nungsgemäße Beseitigung.“

• In § 51 gibt es eine Begriffsbestimmung für Abwasser:

„Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zu-sammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) so-

wie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser).“

Das Rechtsverhältnis zwischen der Stadt Bottrop als Abwasserbeseitigungspflichtige für das Schmutz- und Niederschlagswasser und dem Grundstückseigentümer als Anschlussberechtig-ten ist in der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung - der Stadt Bottrop geregelt.

Es besteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungs- und Leistungsverhältnis. • In der Entwässerungssatzung heißt es in § 3 Abs. 2:

„Nach der betriebsfertigen Herstellung des An-schlusskanals hat der Anschlussberechtigte das Recht (nach § 7 auch die Pflicht), das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser nach Maß-gabe dieser Satzung und unter Beachtung der technischen Vorgaben für den Bau und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benut-zungsrecht).“

ENTWÄSSERUNGIn den letzten Jahren hat die Zahl von Kellerüberflutungen und damit verbundenen erheblichen Sachschäden deutlich zugenommen. So können beispielsweise außergewöhnliche Starkregen-ereignisse, bauliche Veränderungen im Wohngebiet, Betriebsstörungen oder bergbaubedingte Veränderungen der Topografie (sogenannte „Bergschäden“) ein erhöhtes Rückstaurisiko aus der öffentlichen Kanalisation bewirken.Vor diesem Hintergrund weist die Stadtverwaltung darauf hin, dass sich jeder Anschlussberech-tigte nach der Entwässerungssatzung der Stadt Bottrop und den maßgeblichen technischen Regelwerken gegen den Rückstau des Abwassers aus der öffentlichen Abwasseranlage in die angeschlossenen Grundstücke selbst zu schützen hat. Die Stadt Bottrop haftet nicht für Schä-den, die durch fehlende oder unzureichende Rückstausicherungen entstanden sind!

Was sind die rechtlichen Grundlagen hierfür?

Kanalisationsanlagen der Stadt Bottrop werden entsprechend den äußeren Bedingungen entweder im Trennsystem, im modifizierten Trennsystem oder im Mischsystem betrieben.

• Im Trennsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser voneinander getrennt in jeweils eigenen Kanalleitungen erfasst und abgeleitet.

• Im modifizierten Trennsystem, das vor allem in ländlichen Bereichen zum Einsatz kommt, wird nur das Schmutzwasser durch die Stadt abge-leitet, das Niederschlagswasser hat der Hausei-gentümer mittels Versickerung oder Einleitung in ein Gewässer selbst zu entsorgen.

• Im Mischsystem werden sowohl Schmutz- alsauch Niederschlagswasser in einer gemeinsa-men Leitung abgeführt. Hierbei überwiegt das Niederschlagswasser mit einem Anteil von bis zu 98 Prozent und bestimmt somit die Größe des Kanalquerschnittes.

Insgesamt betreibt die Stadt Bottrop derzeit ein Abwassernetz von ca. 380 km Länge (ca. 352 km Mischwasserkanäle und jeweils ca. 14 km Schmutz- und Regenwasserkanäle).

Die Dimensionen der Kanäle differieren von den Anfangshaltungen der Schmutzwasserkanäle mit einem Durchmesser von 250 mm bis zu den Hauptsammlern und Vorflutern mit einem Durch-messer bis zu 2400 mm. Zusätzlich gibt es Vorflu-ter mit Sonderprofilen, der Größte mit einer Breite von 3540 mm und einer Höhe von 2260 mm.

Bei der Bemessung von Entwässerungsnetzen kommt das ATV Arbeitsblatt A 118 „Hydraulische Bemessung und Nachweise von Entwässerungs-systemen“ zur Anwendung. Maßgebliche Größe hierbei ist die Überstauhäufigkeit an den Schacht-bauwerken.

Zur Technik: Welche Betriebs- und Bemessungssysteme gibt es?

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Überstau bezeichnet einen Zustand, bei dem der Wasserstand in der Kanalisation die Geländeober-kante erreicht und das Wasser aus dem Kanalnetz auszutreten beginnt bzw. zufließendes Wasser nicht mehr vom Kanalnetz aufgenommen werden kann.

Die Überstauhäufigkeit ist das Kriterium zur Bemessung von Kanalnetzen. Je nach Art der bau-lichen Nutzung sind für die Überstauhäufigkeit unterschiedliche Werte zulässig.

Als Überflutung wird in Deutschland ein Zustand angesehen, bei dem ein Wasserstand auf der Ober-fläche einen Schadensfall nach sich ziehen kann.

Ein Überflutungsnachweis ist eine hydraulische Überprüfung des Kanalnetzes für selten auftre-tende Starkregenereignisse. Er ist Grundlage für die Festsetzung von zusätzlichen baulichen Maßnah-men zur Minimierung möglicher Schäden.

Warum kann es zu einem Rückstau aus dem Kanalsystem kommen?Das öffentliche Kanalsystem ist entsprechend den technischen Regelwerken so ausgelegt, dass das Schmutz- und Niederschlagswasser im Regelfall problemlos gesammelt und den Vorflutern zuge-führt werden kann.Bei bestimmten Wetterlagen tritt jedoch die Situation ein, dass die anfallenden Niederschlags-mengen die Aufnahmekapazität der öffentlichen Entwässerungseinrichtungen übersteigt und das

Wasser in die Kanalschächte zurückstaut bzw. im Extremfall aus den Schachtbauwerken austritt und oberflächig abfließt.Diese Zustände sind rein technisch gesehen grund-sätzlich zulässig, wobei diese Einordnung durch die technischen Regelwerke und somit auch durch die darauf beruhende Rechtsprechung gedeckt wird.

Wie kann es zu Überschwemmungen von Kellern und Grundstücken kommen?Weil sich das Abwasser innerhalb des miteinander verbundenen Systems aus öffentlichen und priva-ten Leitungen (nach dem Gesetz der kommunizie-renden Röhren) auf fast gleichem Niveau einstellt, werden auch die privaten Leitungen bis zur Rück-stauebene (Oberkante der Straße) gefüllt. Bei fehlender oder defekter Rückstausicherung der privaten Entwässerungsleitungen tritt somit Schmutz- und/oder Niederschlagswasser aus dem Kanalnetz aus Bodeneinläufen, angeschlossenen Lichtschächten und Anschlüssen von Sanitär-einrichtungen, die unterhalb der Rückstauebene (bzw. des Wasserstandes innerhalb der kommuni-zierenden Röhre) liegen, aus (siehe Schaubild).Um diese Situation auszuschließen, haben sowohl die städtische Entwässerungssatzung als auch die technischen Regelwerke, die in der Baugenehmi-gung vorgegeben werden, den Schutz gegen Rück-stau aus der städtischen Kanalisation bzw. aus privaten Regenfallrohren auf den Bauherrn bzw. den Architekten und Fachinstallateur übertragen.

Die Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseran-lage – Entwässerungssatzung - der Stadt Bottrop führt dazu Folgendes aus:

• In § 4 Abs. 4 heißt es:„Gegen den Rückstau des Abwassers aus der öffentlichen Abwasseranlage in die angeschlosse-nen Grundstücke hat sich der Anschlussberechtig-te selbst zu schützen. Maßgebliche Rückstauhöhe ist die Oberkante der Straße.“

• In § 10 Abs. 1 heißt es:„Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Anschlussberechtigten nach den allgemein aner-kannten Regeln der Technik sowie den bau- und wasserrechtlichen Vorschriften und den Bestim-mungen dieser Satzung herzustellen, zu erneuern und zu ändern.“

• In § 17 Abs. 1 heißt es:„Bei Mängeln oder Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch Rückstau infolge von Naturereig-nissen wie Hochwasser, Wolkenbrüche oder Schnee-schmelze oder durch Hemmungen im Wasserab-lauf hervorgerufen werden, hat der Anschlussbe-rechtigte gegen die Stadt keinen Anspruch auf Schadenersatz, Entschädigung oder Minderung der Abwassergebühren.“

Die DIN 1986-100 „Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke“, macht ebenfalls Vorgaben.

• Hier heißt es in 5.2 Misch- und Trennsystemzu EN 12056-1:2001-01, 4.3 und DIN EN 752-3:1996-09, Abschnitt 6:„Bei Mischsystemen sind Regen- und Schmutz-wasser über getrennte Fall-, Sammel- oder Grund-leitungen aus dem Gebäude heraus zu führen. Die Grund- bzw. Sammelleitungen dürfen erst außerhalb des Gebäudes zusammen geführt wer-den, möglichst nahe dem Anschlusskanal an der Grundstücksgrenze. In Ausnahmefällen, z.B. bei Grenzbebauung, ist eine Zusammenführung von Schmutz- und Regenwasserleitungen innerhalb des Gebäudes nur unmittelbar an der Gebäude-grenze zulässig.

• In 7.4 Schutz gegen Rückstau zu DIN EN 12056-1:2002-01, 5.5 und DIN EN 12056-4:2001-01, Abschnitt 4, 7.41 Allgemeines heißt es:„Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene sind durch automatisch arbeitende Abwasserhebean-lagen mit Rückstauschleife nach DIN EN 12056-4 oder unter bestimmten Voraussetzungen durch Rückstauverschlüsse nach DIN 1997 oder DIN 19578 bzw. E DIN EN 13564-1 gegen Rückstau aus dem Kanal zu sichern.

Die DIN 1986 wurde mit vergleichbaren inhaltli-chen Aussagen erstmals 1932 veröffentlicht.

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FALSCH - Private Hausentwässerung | ohne Rückstausicherung (RS)

Vom Rückstau gefährdete Bereiche sind insbesondere: 1. Lichtschächte, die an die Hausentwässerung angeschlossen sind, 2. ungesicherte Bodenabläufe im Keller, 3. Sanitäranlagen in den Kellerräumen ohne Hebeanlage und 4. Boden-abläufe am Kellereingang ohne Sicherung.

RegenwasserSchmutzwasser

Rückstau-ebene

Rückstau-ebene

Revisions-schacht

RegenwasserSchmutzwasser

Rückstau-ebene

Rückstau-ebene

Hebeanlage RS

Rücklauf-schleife

Hängeleitung

Optional

RS

RICHTIG - Private Hausentwässerung | mit Rückstausicherung (RS)

12

3 4

Um das Eindringen von Wasser bei Rückstau zu vermeiden, ist es wichtig auf den Einbau von Rückstausicherungen bei Bodenabläufen und Lichtschächten zu achten. Bei Sanitäranlagen im Keller, die unterhalb der Rückstauebene liegen, sollte man auf eine automatisch arbeitende Abwasserhebeanlage nicht verzichten. Die Rücklaufschleife muss oberhalb der Rückstauebene liegen.

RS

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Was folgt daraus für den Hauseigentümer?Neben erheblichen materiellen und immateriellen Schäden des Grundeigentümers kann es durch Rückstau aus der städtischen Kanalisation auch zu Schäden Dritter kommen. Als Hausbesitzer besteht auch eine Haftpflicht gegenüber Dritten. Die entsprechenden Versicherungen reduzieren Versicherungsleistungen bzw. lehnen eine Schadens-regulierung ganz ab, wenn die Herstellung und der Betrieb der Grundstücksentwässerung nicht den einschlägigen Vorschriften und Regeln der Technik entspricht.

Für Laien ist es oftmals schwierig, das Fehlen einer Rückstausicherung zu erkennen. Viel zu häufig gibt es keine oder nur mangelhafte Unterlagen über die eigene Grundstücksentwässerung.Zunächst einmal ist zu prüfen, welche Abwasser-einrichtungen im Untergeschoss vorhanden sind. Hierzu zählen Bodenabläufe, Waschbecken, Dusch- und Badewannen, Toiletten, Waschmaschinen und auch Abläufe in Kellerlichtschächten.

Private Hausentwässerung | ohne Rückstausicherung (RS)Grundriss Kellergeschoss

Der häufig vorkommende fehlerhafte Bestand einerHausentwässerung.

RR RR

RR RR

AR

AR

Revisions-schacht

Heizung/HAR

Keller

Lager

KellerKeller

Flur

WC

Ansc

hlus

s zur

Kan

alis

atio

n

Privater Kanal

Öffentlicher Kanal

Legende: AR = Abwasserfallrohr RR = Regenwasserfallrohr = Bodenablauf = Bestand

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Rückstauverschlüsse sind häufig mit einem Boden- ablauf kombiniert. Zuweilen findet sich die Kenn-zeichnung „RV“ für Rückstauverschluss. Auch für Waschbecken, Duschen und Waschma- schinen gibt es verschiedenste Bauarten von Rück-stausicherungen. Toiletten im Untergeschoss soll-ten grundsätzlich über eine Hebeanlage entsorgt werden. Manche Rückstausicherungen sind auch im Revisionsschacht untergebracht. Findet man im Untergeschoss Bodenabläufe o.ä. und ist unklar, ob diese ausreichend gegen Rück-stau gesichert sind, ist es ratsam, einen Installa-teurbetrieb zu Rate zu ziehen.

Der Einbau einer Rückstausicherung ist die Aufga-be eines Fachmannes, da Fehler beim Einbau und Unkenntnis über den Leitungsverlauf schwerwie-gende Schäden nach sich ziehen können.Eine vorhandene Rückstausicherung muss zudem regelmäßig gewartet werden, damit diese bei Be-darf auch ihre Funktion sicher erfüllen kann. Diese Wartung kann nach einer Einweisung durch den Fachmann im Normalfall vom Eigentümer auch selbst besorgt werden, da meist eine Reinigung und eine Sicht- und Funktionsprüfung ausreichen.

Private Hausentwässerung | mit Rückstausicherung (RS)Grundriss Kellergeschoss

Optimierung der Leitungsführung durch außerhalbdes Gebäudes liegende Regenwasserentwässerungund Rückstausicherungen.

RR RR

RR RR

AR

AR

Revisionschacht

Heizung/HAR

Keller

Lager

KellerKeller

Flur

WC

Ansc

hlus

s zur

Kan

alis

atio

n

Privater Kanal

Öffentlicher Kanal

Legende: AR = Abwasserfallrohr RR = Regenwasserfallrohr = Bodenablauf = Bestand RS = Rückstausicherung

RS

RS

RS

Hebeanlage

RS

RS

Hängeleitung

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Nachfolgend eine nicht abgeschlossene Auswahl von Rückstausicherungen verschiedener Anbieter:

Im Internet und bei den örtlichen Installateurun-ternehmen erhalten Sie weiterführende Produkt-informationen und Hinweise.

Rückstausicherung Fa. Aco-Passavant

Rückstausicherung Fa. Kessel Rückstausicherung Fa. Kessel

Wie ist nun zusammenfassend eine Sicherung gegen Rückstau möglich?1. Wohnräume im Kellergeschoss (unterhalb der

Rückstauebene) sind mit einer Hebeanlage zu entwässern. Bei Kellerräumen mit unterge-ordneter Nutzung ist eine Rückstausicherung zulässig.

2. Selbstständig schließende Rückstausicherungenund Hebeanlagen müssen unbedingt regelmä-ßig gewartet werden.

3. Einzelne Bodeneinläufe ohne Sicherung sind gegen solche mit Rückstausicherung auszutau-schen. Wenn Abläufe nicht benötigt werden, sollten sie ausgebaut und mit Beton verschlos-sen werden.

4. In Kellerabgängen sollten die Bodenabläufe eine Rückstausicherung erhalten und zusätzlich sollte eine Erhöhung der Türschwellen zum Kellereingang vorgenommen werden.

5. Lichtschächte entwässern üblicherweise unpro-blematisch über eine Öffnung in den Unter-grund. Bei hohen Grundwasserständen werden Lichtschächte häufig vorsorglich an die Grund-stücksentwässerung angeschlossen. In diesem Sonderfall sollten die Lichtschächte zusätzlich durch einen erhöhten Randstein vor Zufluss von Oberflächenwasser geschützt werden und eventuell, je nach örtlichen Verhältnissen, zusätzlich eine Schwelle zum Kellerfenster erhalten.

6. Waschmaschinen, Kühltruhen und Heizungsan-lagen sollten auf einen mindestens 15 bis 20 cm hohen Betonsockel gestellt werden.

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7. Dachrinnenabläufe sollten immer nach der Rückstausicherung in Hausentwässerungs-leitungen eingeleitet werden. Noch besser ist es, das Niederschlagswasser auf dem eigenen Grundstück zu versickern bzw. Zisternen zur Regenwassernutzung herzustellen.

8. Wenn Abfl ussprobleme der Grundstücksent-wässerung auftreten, liegt der Grund auch häu-fi g an schadhaften oder verwurzelten Kanälen. Große Bäume über der Hausanschlussleitung sind oft die Ursache für Rückstau.

9. Unzulässige Ringdrainagen, die unterhalb des Grundwasserspiegels liegen, sind von der Kana-lisation abzuklemmen.

Auflistung der gesetzlichen Grundlagen

• Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG)

• Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG)

• Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen – Entwässerungssatzung – der Stadt Bottrop.

Auflistung der technischen Regelwerke

• DIN EN 12056-1 2001-01 Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden Teil 1: Allgemeine und Ausführungsanforderungen | Deutsche Fassung EN 12056-1:2000

• DIN EN 12056-4 2001-01 Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden Teil 4: Abwasserhebeanlagen – Planung und Bemessung | Deutsche Fassung EN 12056-4:2000

• DIN EN 752-3 1996-09 Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden Teil 3: Planung | Deutsche Fassung EN 752-3:1996

• DIN 1986-100 2002-03 Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke Teil 100: Zusätzliche Bestimmungen zu DIN EN 752 und DIN EN 12056

• DIN 1986-3 1982-07 Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke Teil 3: Regeln für Betrieb und Wartung

• DIN 1997-1 1984-05 Absperrarmaturen für Grundstücksentwässerungsanlagen; Rückstauverschlüsse für fäkalienfreies Abwasser Anforderungen, Baugrundstücke, Werkstoffe | Ersetzt durch DIN EN 13564-1:2002-10

• DIN 19578-1 1988-02 Absperrarmaturen für Grundstücksentwässerungsanlagen; Rückstauverschlüsse für fäkalienfreies Abwasser Baugrundsätze | Ersetzt durch DIN EN 13564-1:2002-10

• DIN EN 13564-1 1999-08 Rückstauverschlüsse für Gebäude Teil 1: Anforderungen | Deutsche Fassung prEN 13564-1:1999 | Ersetzt durch DIN EN 13564-1:2002-10

Fazit:Den Grundstückseigentümern wird dringend empfohlen, ihre Hausentwässerungsanlagen auf die seit Jahrzehnten geltenden fachtechnischen Vorschriften und rechtlichen Vorgaben hin zu überprüfen und bei Bedarf nachzurüsten.

Herausgeber

Stadt Bottrop • Tiefbauamt