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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de - Seite 1 von 25 - Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020) HG 2020 Ausfertigungsdatum: 21.12.2019 Vollzitat: "Haushaltsgesetz 2020 vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2890)" Fußnote (+++ Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet +++)  Abschnitt 1 Allgemeine Ermächtigungen § 1 Feststellung des Haushaltsplans (1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 362 000 000 000 Euro festgestellt. (2) Der dem Kapitel 6002 Titel 884 02 des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 als Anlage 2 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Digitale Infrastruktur“ wird für das Jahr 2020 in Einnahmen und Ausgaben auf 3 229 702 000 Euro und mit den ausgebrachten Vermerken festgestellt. (3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ wird für das Jahr 2020 in Einnahmen und Ausgaben auf 9 081 179 000 Euro festgestellt. § 2 Kreditermächtigungen (1) Im Haushaltsjahr 2020 nimmt der Bund keine Kredite zur Deckung von Ausgaben auf. Die folgenden Absätze bleiben hiervon unberührt. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kredite zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2020 fällig werdenden Krediten aufzunehmen; deren Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur Tilgung überschritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen. (4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsanleihen sind mit den Euro-Gegenwerten auf die Kreditermächtigung anzurechnen, die sich aus den spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Verträgen zur Begrenzung des Währungsrisikos ergeben. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis zur Höhe von 10 Prozent des Betrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten im

Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020) Vollzitat: Gesetz über … · 2020-01-07 · HG 2020 Ausfertigungsdatum: 21.12.2019 Vollzitat: "Haushaltsgesetz 2020 vom 21. ... Der dem

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Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für dasHaushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020)HG 2020

Ausfertigungsdatum: 21.12.2019

Vollzitat:

"Haushaltsgesetz 2020 vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2890)"

Fußnote

(+++ Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet +++) 

Abschnitt 1Allgemeine Ermächtigungen§ 1 Feststellung des Haushaltsplans

(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird in Einnahmenund Ausgaben auf 362 000 000 000 Euro festgestellt.

(2) Der dem Kapitel 6002 Titel 884 02 des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 als Anlage 2beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Digitale Infrastruktur“ wird für das Jahr 2020 in Einnahmenund Ausgaben auf 3 229 702 000 Euro und mit den ausgebrachten Vermerken festgestellt.

(3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 als Anlage 3 beigefügteWirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ wird für das Jahr 2020 in Einnahmen undAusgaben auf 9 081 179 000 Euro festgestellt.

§ 2 Kreditermächtigungen

(1) Im Haushaltsjahr 2020 nimmt der Bund keine Kredite zur Deckung von Ausgaben auf. Die folgenden Absätzebleiben hiervon unberührt.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kredite zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2020 fälligwerdenden Krediten aufzunehmen; deren Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IVdes Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnahmenzur Schuldentilgung (Nummer 1.2). Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines unvorhergesehenenBedarfs Beträge in Höhe von bis zu 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren des Bundes oderzur Rückzahlung von Darlehen zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur Tilgung überschrittenwird. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zurTilgung der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. BeiMehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffenwerden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriffauf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächstenHaushaltsjahres anzurechnen.

(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsanleihensind mit den Euro-Gegenwerten auf die Kreditermächtigung anzurechnen, die sich aus den spätestensgleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Verträgen zur Begrenzung des Währungsrisikos ergeben.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis zur Höhevon 10 Prozent des Betrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungenund unverzinslichen Schatzanweisungen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten im

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Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschlandergibt. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen frühererHaushaltsgesetze aufgenommen worden sind. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt,Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe oder zur Besicherung von Zinsswapgeschäften zu verwenden odersie im Rahmen der Kreditermächtigungen des Satzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und derKassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge abzuschließen1.   zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem

Vertragsvolumen von bis zu 80 000 000 000 Euro sowie 

2.   zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumenvon bis zu 30 000 000 000 Euro. 

Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträgezur Übernahme von Zinsswapgeschäften von bundesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen Rechts in alleinigerTrägerschaft des Bundes mit einem Vertragsvolumen von bis zu 45 000 000 000 Euro abzuschließen. Auf dieHöchstgrenzen nach Satz 1 und 2 werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereitsbestehenden Verträgen verringern oder ausschließen.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tag derVerkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen:1.   Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1, wenn die Kredite zur Tilgung fällig

werdender Kredite aufgenommen werden; 

2.   Verträge nach Absatz 6 in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang. 

Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgendenHaushaltsjahres angerechnet.

(8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegendenKreditermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss desDeutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver-und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhevon 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Das Bundesministeriumder Finanzen wird ferner ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des inAbsatz 6 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrages zur Besicherung von Zinsswapgeschäften aufzunehmen.Zur Besicherung von Zinswährungsswapgeschäften können weitere Kassenverstärkungskredite bis zurHöhe von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 genannten Betrages aufgenommen werden. DasBundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, die Besicherung der gemäß Absatz 6 Satz 2übernommenen Zinsswapgeschäfte abzuwickeln. Die zu diesem Zweck über den Bund weitergeleiteten Beträgesind nicht auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 bis 4 anzurechnen, sofern diese Beträge dem Bund von denbetroffenen Anstalten zur Verfügung gestellt werden. Auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 bis 4 sind dieBeträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.

(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt fürLandwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einerBundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durchArtikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, obliegenden AufgabeKassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 7 000 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Kreditermächtigung sinddie Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen wordensind.

§ 3 Gewährleistungsermächtigungen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstigeGewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 465 180 000 000 Euro zu übernehmen, davon1.   bis zu 148 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen

Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ausfuhren, 

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2.   bis zu 58 000 000 000 Euroa)   für Kredite an ausländische Schuldner zur Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei

besonderem staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland, 

b)   zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland, 

c)   für Kredite der Europäischen Investitionsbank an Schuldner außerhalb der Europäischen Union, 

 

3.   bis zu 32 470 000 000 Euroa)   für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen

Finanziellen Zusammenarbeit, 

b)   für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralenFinanziellen Zusammenarbeit, 

c)   für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für entwicklungspolitisch förderungswürdigeVorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie 

d)   für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für bilaterale Vorhaben desinternationalen Klima- und Umweltschutzes, 

 

4.   bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet, 

5.   bis zu 130 000 000 000 Euro zur Förderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen imIn- und Ausland, 

6.   bis zu 80 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland aneuropäischen oder internationalen Finanzinstitutionen und Fonds, 

7.   bis zu 1 010 000 000 Euro für die Nachfolgeeinrichtungen der Treuhandanstalt, 

8.   bis zu 15 000 000 000 Euro zur Absicherung des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für den Bauvon Schiffen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments unddes Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlichunterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates(ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45) auf deutschen Werften. 

Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.

(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen frühererHaushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommenwerden kann. In diesem Fall erfolgt eine Anrechnung auch, soweit er in Anspruch genommen worden ist und fürdie erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.

(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden;sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetraganzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleistungserklärung zuletzt festgestellt worden ist.

(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechendenErmächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsenund Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt istoder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegtwird.

(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnahmevon seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommeneGewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.

(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligungdes Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderenGewährleistungsermächtigungen verwendet werden.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligungdes Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 derBundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses desDeutschen Bundestages ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.

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(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die eineÜbernahme einer Eventualverpflichtung von 1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haushaltsausschussdes Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

§ 4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt.Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle derErfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligungdes Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtungvorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festgesetzt. Fürüber- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahrfällig werden, wird der Betrag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze nach Satz 2 wird auchüberschritten, wenn bei mehrjährigen über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen der in Satz2 genannte Betrag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. Wenn über- oder außerplanmäßige Ausgabenund über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, diedie in den Sätzen 1 bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriumsder Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen,sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei über- und außerplanmäßigenVerpflichtungsermächtigungen ist § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses desDeutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital imSinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallendenErhöhungsbetrages zu verpflichten.

Abschnitt 2Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen§ 5 Flexibilisierte Ausgaben

(1) Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans aufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die Absätze 2bis 5 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung durch Haushaltsvermerk getroffen ist.

(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:1.   Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411 und der Titel 428 .2, sowie

Ausgaben der Titel 634 .3, 

2.   Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1, 519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1, 527 .3,532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1 und 545 .1, 

3.   Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8, 681 .9, 684 .9, 686 .9 und 687 .9, 

4.   Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739, 

5.   Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8. 

Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk indie flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligenAusgabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzuordnen.

(3) Im Verhältnis der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zurHöhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereichs aus Einsparungen bei denunter Nummern 2 bis 5 in Absatz 2 genannten Ausgabenbereichen geleistet werden.

(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar.

(5) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln 0111, 0211, 0311, 0411, 0431, 0451, 0511, 0611, 0711,0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 1511, 1611, 1711, 1911, 2011, 2111, 2311 und 3011 gilt in Ergänzung zuden Absätzen 2 bis 4 folgende Regelung: Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der flexibilisiertenAusgaben desselben Ausgabenbereichs nach Absatz 2 der anderen Kapitel des jeweiligen Einzelplans geleistet

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werden, wenn über das Soll und die Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels vollständig für dessen Zweckverfügt ist.

(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

§ 6 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung

(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln zu:1.   Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und

schwerbehinderter Menschen sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen zurEingliederung Arbeitsloser sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996(BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändertworden ist, 

2.   Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter undschwerbehinderter Menschen, 

3.   Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Schadenersatzleistungen Dritter. 

(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei den Titeln zu, die den flexibilisiertenAusgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei denEinnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt.

(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, gilt:1.   Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511

bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, dieMehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirtschaftlichzweckmäßig erscheint. 

2.   Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen inbesonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb derHauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden. 

3.   Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis54 desselben Einzelplans gedeckt werden. 

(4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit demEinheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2 bis zur Höhe der Einsparungen bei den in dieFlexibilisierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses desDeutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln derGruppen 551 bis 559 der Kapitel 1404 bis 1408 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzuordnen, falls dies aufGrund von Umständen, die nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes eingetreten sind, wirtschaftlich zweckmäßigerscheint. Für das Kapitel 1405 gilt dies mit der Einschränkung, dass nur die einseitige Deckungsfähigkeitmit Deckungsberechtigung für das Kapitel 1405 angeordnet werden kann. Die Regelungen nach Satz 1 und 2gelten auch für übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt,mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 dieDeckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wennunvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen, um die Wirtschaftlichkeit desBetriebs der Streitkräfte zu verbessern.

(6) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstattungen der obersten Bundesbehörden für dieInanspruchnahme des Flugdienstes zwischen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 .1 und453 .1 der obersten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von Dritten imZusammenhang mit dem Flugdienst zwischen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu.

(7) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugenherangezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken. DasNähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

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(8) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der imBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durchArtikel 19 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, und nach Artikel 3 desVerkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzesvom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebunden ist,ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitaleInfrastruktur zu verwenden.

(9) Ergeben sich zum Abschluss des Haushaltsjahres gegenüber dem Haushaltssoll Minderausgaben bei denTiteln des Kapitels 1405, so dienen diese bis zur Höhe der sich auch im Bundeshaushalt per Saldo ergebendenEntlastung zur Leistung von Mehrausgaben bei Kapitel 1405 Titel 919 01, sofern dadurch keine Kredite zurDeckung von Ausgaben aufgenommen werden müssen. Haushalts- oder kassenmäßige Einsparungen undgesperrte Beträge im Kapitel 1405 sind auf die Minderausgaben nach Satz 1 anzurechnen. Die Mehrausgabenbei Kapitel 1405 Titel 919 01 sind auf 500 000 000 Euro begrenzt. Ergibt sich zum Abschluss des Haushaltsjahresgegenüber dem Haushaltssoll per Saldo darüber hinaus eine Entlastung des Bundeshaushalts, so dient dieserBetrag zur Leistung von Mehrausgaben bei Kapitel 6002 Titel 919 01, soweit dadurch keine Kredite zur Deckungvon Ausgaben aufgenommen werden müssen. Die Erhebung von Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 359 01bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.

(10) Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Verrechnungen nach § 61 der Bundeshaushaltsordnung bei Titel981 .3 Mehrausgaben bis zur Höhe der Einsparungen geleistet und Ausgabetitel bis zur Höhe der Einnahmen beiTitel 381 .3 verstärkt werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, diese Titel auszubringen.

(11) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie-und Klimafonds“ vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzesvom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2431) geändert worden ist, wird zugelassen, dass die Zuschüsse anstromintensive Unternehmen zum Ausgleich von emissionshandelsbedingten Strompreiserhöhungen im Jahr2020 500 000 000 Euro übersteigen können. Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 5 des Gesetzes zur Errichtungdes Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ wird zudem zugelassen, dass die Ausgaben zur Entwicklungder Elektromobilität im Jahr 2020 300 000 000 Euro übersteigen können.

(12) § 20 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung findet auf die Festtitel 428 .2 „Entgelte für Wissenschaftlerinnenund Wissenschaftler“ keine Anwendung.

§ 7 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen sowie Verzicht aufAuslagenerstattung

(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Software, die vonBundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen deröffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für Software,die von Bundesdienststellen erworben worden ist. Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist die jeweiligeLizenzvereinbarung maßgebend.

(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischerForm, beispielsweise über das Internet, unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werdenkönnen.

(3) Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im Rahmen derAmtshilfe auf eine Auslagenerstattung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verzichtetwerden kann. Entsprechendes gilt für Mehrausgaben im Personalbereich für diese Maßnahmen im Rahmen derAmtshilfe.

§ 8 Bewilligung von Zuwendungen

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 derBundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils derAusgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt,solange der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von der zuständigen oberstenBundesbehörde gebilligt ist. Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan bedarf darüber hinaus der Billigung desBundesministeriums der Finanzen, wenn er erstmalig aufgestellt wird, bei Änderungen des Stellenplans oder

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von Haushaltsvermerken gegenüber dem vorjährigen Haushalts- oder Wirtschaftsplan und in sonstigen vomBundesministerium der Finanzen festgelegten Fällen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflagebewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbareArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung,wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichenHand bestritten werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender GründeAusnahmen zulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung gemäß § 2 desWissenschaftsfreiheitsgesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457), das durch Artikel 122 der Verordnungvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, den bei ihr beschäftigten Wissenschaftlerinnen undWissenschaftlern Gehälter oder Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar noch mittelbar vonder deutschen öffentlichen Hand finanziert werden. Satz 4 gilt auch für sonstige im wissenschaftsrelevantenBereich Beschäftigte, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Auswertung oderBewertung von Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.

§ 9 Baumaßnahmen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

Die §§ 24 und 54 der Bundeshaushaltsordnung bleiben für Baumaßnahmen zur Deckung des Raumbedarfs fürBundeszwecke nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 9.Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das durch Artikel 15 Absatz 83 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. IS. 160) geändert worden ist, die im Wirtschaftsplan der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben veranschlagtwerden, unberührt.

§ 10 Bezüge

(1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung können die Personalausgaben für abgeordneteBeschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden.Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt sind, derEinwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung derBekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29.November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozentder veranschlagten Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1403 und 1412 dürfenZulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozentder veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden.

(3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprämien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt werden,sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1403 und 1412 gegenseitig deckungsfähig.

§ 11 Verbriefung von Verpflichtungen

Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge derBundesrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904 Titel 687 04, Kapitel 2303 Titel 687 04 und 89609, Kapitel 2304 Titel 687 01, 687 02, 687 03, 687 04 und 687 05 des Bundeshaushaltsplans erwähnteninternationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.

§ 12 Liquiditätshilfen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an dieRentenversicherung

(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf8 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.

(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 20 000 000 Euro begrenzt.

(3) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und seine an die allgemeineRentenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsratengezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlungvorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherungerforderlich ist.

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(4) Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfenbis zu einem Betrag von 2 000 000 000 Euro geleistet werden. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt inAnspruch genommen werden. Die Zahlung von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften BuchesSozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen werden, soweitdies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichist.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einerordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liquiditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zueiner Höhe von 250 000 000 Euro zu leisten. Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestensjedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesanstalt fürLandwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzesüber die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018,2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,verzinsliche Liquiditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt 7 000 000 000 Euro zu leisten. Die Liquiditätshilfendürfen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und ErnährungAusgaben zu leisten hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zurVerfügung gestellt sind. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mitErhalt der Mittelzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen Union.

§ 13 Rückzahlung, Titelverwechslung

(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden undist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen.

(2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt,stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. DieRückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.

(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.

Abschnitt 3Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen§ 14 Verbindlichkeit des Stellenplans

(1) Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppenangegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligungdes Bundesministeriums der Finanzen. Pauschale Abweichungen kann das Bundesministerium der Finanzenunter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5Prozent gemindert werden.

(2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinnedes § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich derZahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Dies gilt nicht für Stellen, die fürProjektaufgaben ausgebracht sind. Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechendenBesoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen derEinwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlichunabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf dieobersten Bundesbehörden übertragen.

§ 15 Ausbringung von Planstellen und Stellen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses desDeutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen undArbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätzlichauszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. Dieneu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer

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Planstellen und Stellen einzusparen. Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem BundesrechnungshofGelegenheit zur Stellungnahme.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstetefolgender Einrichtungen zu übernehmen:1.   von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

 

2.   von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, 

3.   von Sondervermögen des Bundes oder 

4.   von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund institutionell gefördert werden. 

Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellenund Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein Personalüberhang bei den genannten Einrichtungenbesteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neuausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einerEntlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.

§ 16 Ausbringung von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf Planstellen und Stellenauszubringen, wenn feststeht, dass sie mit Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt werden; mit derVersetzung des Überhangpersonals fallen die frei werdenden Planstellen und Stellen weg.

(2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mitÜberhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen nach der Versetzung des Überhangpersonals.

(3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehrbedarfs bei Personalausgaben für die nach Absatz 1 ausgebrachtenPlanstellen und Stellen dürfen Haushaltsmittel von den abgebenden Bundesbehörden umgesetzt werden.

§ 17 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen

(1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für dieBeamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht, wenndie bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber des Dienstpostens1.   nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl.

I S. 713), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1755) geändertworden ist, in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll oder 

2.   mindestens sechs Monate im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezügeverwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll. 

Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostensbefristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, die oder der alsErsatzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder desbisherigen Inhabers des Dienstpostens wird nicht überschritten.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie fürArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

§ 18 Ausbringung von Leerstellen

(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwendung anals ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte,1.   die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5.

Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S.1626) geändert worden ist, oder nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. IS. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändertworden ist, ohne Dienstbezüge mindestens für sechs Monate beurlaubt werden, 

2.   die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zuletztdurch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2018 (BGBl. I S. 198) geändert worden ist, mindestens sechsMonate ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen, 

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3.   die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung derKinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden, 

4.   die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), daszuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist,unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einerAuslandsvertretung beurlaubt werden, 

5.   die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate für eineder folgenden Verwendungen beurlaubt werden:a)   bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,

 

b)   bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, 

c)   bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, 

d)   im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen derHilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas oder der GemeinschaftUnabhängiger Staaten oder bei einer Auslandshandelskammer, 

e)   bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwendungen des Bundes institutionellgeförderten Zuwendungsempfänger oder bei einer vergleichbaren Mitgliedseinrichtung derWissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V. 

 

oder6.   die beim Bundeskanzleramt oder beim Bundespräsidialamt verwendet werden.

 

(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann dasBundesministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nachbesetzung treffen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie fürArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zuRichterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehördefür diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 alsausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht sind,anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, dieBefugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 6als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände ausgebracht sind, geltenals angepasst, wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramtes oder desBundespräsidialamtes befördert oder höhergruppiert worden ist.

§ 19 Umwandlung von Planstellen und Stellen

Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen ingleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.

§ 20 Sonderregelungen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mitDatumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitigfrei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oderEntgeltgruppe weg.

(2) Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerktragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eineNeueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 154 bis 159 des NeuntenBuches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei denPlanstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen ausder Planstelle oder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäftigungsquotenach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder mit einemschwerbehinderten Menschen besetzt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den

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Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe“ trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 17 oderauf Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder als ausgebrachtgelten.

(3) Behörden, für die Planstellen und Stellen im Haushaltsplan beschlossen werden, dürfen Arbeitsverträge,die nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durchArtikel 10 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, ohne Vorliegen einessachlichen Grundes kalendermäßig befristet sind, nicht abschließen, wenn die Anzahl der nach dem Teilzeit- undBefristungsgesetz sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge damit 2,5 Prozent ihres Stellensolls im jeweiligenKapitel übersteigen würde. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei Vorliegen zwingenderGründe Ausnahmen zuzulassen. Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn der Stellenaufbau zurBeendigung sachgrundlos befristeter Beschäftigungsverhältnisse noch nicht abgeschlossen ist.

(4) Abweichend von § 17a Absatz 3 Nummer 3 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S.1284), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist,dürfen im Haushaltsjahr 2020 für bis zu 10 Prozent der Planstellen der Besoldungsgruppe A 13g Amtszulagennach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 13 gewährt werden. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium derFinanzen.

(5) Die obersten Bundesbehörden dürfen die in der Anlage 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassungdes Artikels 1 Nummer 50 Buchstabe z des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes vorgesehenenÄnderungen der Besoldungsordnung B für die Eingruppierung der Vizepräsidenten, deren Behördenleiter in denBesoldungsgruppen B 7 oder B 8 eingestuft sind, bereits im Haushaltsjahr 2020 vollziehen. Das Nähere regeltdas Bundesministerium der Finanzen.

§ 21 Überhangpersonal

Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden derBundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.

Abschnitt 4Übergangs- und Schlussvorschriften§ 22 Fortgeltung

§ 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung desHaushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.

§ 23 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Anlage Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2020

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2899 - 2910) Teil I: Haushaltsübersicht  A. Einnahmen  B. Ausgaben  C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten  D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes

 

 Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie

der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponentenach § 5 des Artikel 115-Gesetzes

 

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 Teil III: Finanzierungsübersicht

 

 Teil IV: Kreditfinanzierungsplan

 

 Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht

 A. Einnahmen

 Summe Einnahmen

2020 2019

gegenüber 2019mehr (+)

weniger (–)Epl. B e z e i c h n u n g

1 000 € 1 000 € 1 000 €1 2 3 4 5

01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt 193 193 –02 Deutscher Bundestag 1 945 1 801 +14403 Bundesrat 56 86 –3004 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 2 902 3 225 –32305 Auswärtiges Amt 170 694 159 846 +10 84806 Bundesministerium des Innern, für Bau und

Heimat 

1 206 020 

1 126 609 

+79 41107 Bundesministerium der Justiz und für

Verbraucherschutz 

614 777 

579 782 

+34 99508 Bundesministerium der Finanzen 318 670 291 546 +27 12409 Bundesministerium für Wirtschaft und

Energie463 940 448 324 +15 616

10 Bundesministerium für Ernährung undLandwirtschaft

 65 132

 64 003

 +1 129

11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2 111 042 2 089 391 +21 65112 Bundesministerium für Verkehr und

digitale Infrastruktur 

8 582 956 

8 824 211 

–241 25514 Bundesministerium der Verteidigung 485 897 485 897 –15 Bundesministerium für Gesundheit 93 617 93 796 –17916 Bundesministerium für Umwelt,

Naturschutz und nukleare Sicherheit 

892 232 

818 214 

+74 01817 Bundesministerium für Familie, Senioren,

Frauen und Jugend 

245 848 

199 085 

+46 76319 Bundesverfassungsgericht 40 40 –20 Bundesrechnungshof 3 907 3 871 +36

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Summe Einnahmen

2020 2019

gegenüber 2019mehr (+)

weniger (–)Epl. B e z e i c h n u n g

1 000 € 1 000 € 1 000 €1 2 3 4 5

21 Der Bundesbeauftragte für denDatenschutz und die Informationsfreiheit

 61

 61

 –

23 Bundesministerium für wirtschaftlicheZusammenarbeit und Entwicklung

 869 813

 996 043

 –126 230

30 Bundesministerium für Bildung undForschung

 39 276

 36 276

 +3 000

32 Bundesschuld 1 031 905 1 348 313 –316 40860 Allgemeine Finanzverwaltung 344 799 077 338 829 387 +5 969 690  Einnahmen 362 000 000 356 400 000 +5 600 000

 

Zu Spalte 3:   Darin enthalten sind– Steuereinnahmen in Höhe von 324 958 000 T€,– Einnahmen aus Krediten in Höhe von – T€ sowie– sonstige Einnahmen in Höhe von 37 042 000 T€. 

 Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht

 A. Einnahmen

 Steuern

und steuer-ähnliche Abgaben

Verwaltungs-einnahmen

ÜbrigeEinnahmen

2020 2020 2020Epl. B e z e i c h n u n g

1 000 € 1 000 € 1 000 €1 2 6 7 8

01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt – 3 19002 Deutscher Bundestag – 1 945 –03 Bundesrat – 36 2004 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt – 2 864 3805 Auswärtiges Amt – 170 494 20006 Bundesministerium des Innern, für Bau und

Heimat –

 811 814

 394 206

07 Bundesministerium der Justiz und fürVerbraucherschutz

 –

 614 493

 284

08 Bundesministerium der Finanzen – 257 684 60 98609 Bundesministerium für Wirtschaft und

Energie– 455 567 8 373

10 Bundesministerium für Ernährung undLandwirtschaft

 –

 58 260

 6 872

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Steuernund steuer-

ähnliche AbgabenVerwaltungs-einnahmen

ÜbrigeEinnahmen

2020 2020 2020Epl. B e z e i c h n u n g

1 000 € 1 000 € 1 000 €1 2 6 7 8

11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales – 46 252 2 064 79012 Bundesministerium für Verkehr und

digitale Infrastruktur –

 8 407 727

 175 229

14 Bundesministerium der Verteidigung – 394 575 91 32215 Bundesministerium für Gesundheit – 92 361 1 25616 Bundesministerium für Umwelt,

Naturschutz und nukleare Sicherheit –

 59 627

 832 605

17 Bundesministerium für Familie, Senioren,Frauen und Jugend

 –

 66 574

 179 274

19 Bundesverfassungsgericht – 40 –20 Bundesrechnungshof – 14 3 89321 Der Bundesbeauftragte für den

Datenschutz und die Informationsfreiheit –

 61

 –

23 Bundesministerium für wirtschaftlicheZusammenarbeit und Entwicklung

 –

 30 004

 839 809

30 Bundesministerium für Bildung undForschung

 –

 30 245

 9 031

32 Bundesschuld – 655 663 376 24260 Allgemeine Finanzverwaltung 325 290 000 6 839 356 12 669 721  Summe Haushalt 2020 325 290 000 18 995 659 17 714 341  Summe Haushalt 2019 325 793 000 17 869 613 12 737 387  gegenüber 2019 mehr(+)/weniger(–) –503 000 +1 126 046 +4 976 954

 

 Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht

 B. Ausgaben

 Summe Ausgaben

2020 2019

gegenüber 2019mehr (+)

weniger (–)Epl. B e z e i c h n u n g

1 000 € 1 000 € 1 000 €1 2 3 4 5

01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt 44 691 47 639 –2 94802 Deutscher Bundestag 1 032 811 990 906 +41 90503 Bundesrat 39 449 37 501 +1 94804 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 3 385 165 3 241 723 +143 442

Page 15: Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020) Vollzitat: Gesetz über … · 2020-01-07 · HG 2020 Ausfertigungsdatum: 21.12.2019 Vollzitat: "Haushaltsgesetz 2020 vom 21. ... Der dem

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Summe Ausgaben

2020 2019

gegenüber 2019mehr (+)

weniger (–)Epl. B e z e i c h n u n g

1 000 € 1 000 € 1 000 €1 2 3 4 5

05 Auswärtiges Amt 5 928 661 5 825 844 +102 81706 Bundesministerium des Innern, für Bau und

Heimat 

15 052 728 

15 849 448 

–796 72007 Bundesministerium der Justiz und für

Verbraucherschutz 

919 734 

895 322 

+24 41208 Bundesministerium der Finanzen 7 866 447 7 180 433 +686 01409 Bundesministerium für Wirtschaft und

Energie9 209 555 8 187 754 +1 021 801

10 Bundesministerium für Ernährung undLandwirtschaft

 6 687 284

 6 323 822

 +363 462

11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales 150 221 886 145 260 251 +4 961 63512 Bundesministerium für Verkehr und

digitale Infrastruktur 

31 048 457 

29 285 670 

+1 762 78714 Bundesministerium der Verteidigung 45 052 981 43 227 814 +1 825 16715 Bundesministerium für Gesundheit 15 350 354 15 305 287 +45 06716 Bundesministerium für Umwelt,

Naturschutz und nukleare Sicherheit 

2 965 884 

2 287 100 

+678 78417 Bundesministerium für Familie, Senioren,

Frauen und Jugend 

12 055 263 

10 448 322 

+1 606 94119 Bundesverfassungsgericht 35 866 34 363 +1 50320 Bundesrechnungshof 163 135 162 035 +1 10021 Der Bundesbeauftragte für den

Datenschutz und die Informationsfreiheit 

26 846 

25 218 

+1 62823 Bundesministerium für wirtschaftliche

Zusammenarbeit und Entwicklung 

10 884 082 

10 245 686 

+638 39630 Bundesministerium für Bildung und

Forschung 

18 288 692 

18 269 753 

+18 93932 Bundesschuld 13 736 518 18 380 128 –4 643 61060 Allgemeine Finanzverwaltung 12 003 511 14 887 981 –2 884 470  Ausgaben 362 000 000 356 400 000 +5 600 000

 

 Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht

 B. Ausgaben

 

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutzsowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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 Personal-ausgaben

SächlicheVerwaltungs-

ausgaben

MilitärischeBeschaffungen,Anlagen usw.

 Schulden-

dienst2020 2020 2020 2020

Epl. B e z e i c h n u n g

1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €1 2 6 7 8 9

01 Bundespräsident undBundespräsidialamt

24 942 12 068 – –

02 Deutscher Bundestag 690 988 175 680 – –03 Bundesrat 19 182 14 042 – –04 Bundeskanzlerin und

Bundeskanzleramt345 013 1 192 503 – –

05 Auswärtiges Amt 1 111 796 431 046 – –06 Bundesministerium des Innern, für Bau

und Heimat 

5 034 815 

2 825 058 –

 –

07 Bundesministerium der Justiz und fürVerbraucherschutz

 579 301

 189 354

 –

 –

08 Bundesministerium der Finanzen 3 810 092 1 387 667 – –09 Bundesministerium für Wirtschaft und

Energie912 138 393 093 – –

10 Bundesministerium für Ernährung undLandwirtschaft

 396 315

 279 427

 –

 –

11 Bundesministerium für Arbeit undSoziales

242 403 154 954 – –

12 Bundesministerium für Verkehr unddigitale Infrastruktur

 1 706 638

 2 512 973

 –

 –

14 Bundesministerium der Verteidigung 19 253 224 7 212 712 16 587 750 –15 Bundesministerium für Gesundheit 272 409 225 276 – –16 Bundesministerium für Umwelt,

Naturschutz und nukleare Sicherheit 

313 319 

356 794 –

 –

17 Bundesministerium für Familie,Senioren, Frauen und Jugend

 165 812

 58 939

 –

 –

19 Bundesverfassungsgericht 27 841 4 593 – –20 Bundesrechnungshof 127 474 23 724 – –21 Der Bundesbeauftragte für

den Datenschutz und dieInformationsfreiheit

 16 991

 7 445

 –

 –

23 Bundesministerium für wirtschaftlicheZusammenarbeit und Entwicklung

 101 085

 72 422

 –

 –

30 Bundesministerium für Bildung undForschung

 127 483

 106 946

 –

 –

32 Bundesschuld – 54 353 – 12 557 16560 Allgemeine Finanzverwaltung 133 245 403 200 45 000 –  Summe Haushalt 2020 35 412 506 18 094 269 16 632 750 12 557 165  Summe Haushalt 2019 34 645 685 16 967 519 15 567 562 17 524 000

Page 17: Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020) Vollzitat: Gesetz über … · 2020-01-07 · HG 2020 Ausfertigungsdatum: 21.12.2019 Vollzitat: "Haushaltsgesetz 2020 vom 21. ... Der dem

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 Personal-ausgaben

SächlicheVerwaltungs-

ausgaben

MilitärischeBeschaffungen,Anlagen usw.

 Schulden-

dienst2020 2020 2020 2020

Epl. B e z e i c h n u n g

1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €1 2 6 7 8 9  gegenüber 2019 mehr(+)/

weniger(–)+766 821 +1 126 750 +1 065 188 –4 966 835

 

 Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht

 B. Ausgaben

 Zuweisungen und

Zuschüsse(ohne

Investitionen)

Ausgabenfür

Investitionen

BesondereFinanzierungs-

ausgaben

2020 2020 2020

Epl. B e z e i c h n u n g

1 000 € 1 000 € 1 000 €1 2 10 11 12

01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt 4 652 3 029 –02 Deutscher Bundestag 146 188 19 955 –03 Bundesrat 575 5 650 –04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 1 424 106 431 465 –7 92205 Auswärtiges Amt 4 259 115 226 353 –99 64906 Bundesministerium des Innern, für Bau und

Heimat 

3 582 767 

3 736 502 

–126 41407 Bundesministerium der Justiz und für

Verbraucherschutz 

138 063 

21 103 

–8 08708 Bundesministerium der Finanzen 2 033 700 634 988 –09 Bundesministerium für Wirtschaft und

Energie6 032 605 1 970 780 –99 061

10 Bundesministerium für Ernährung undLandwirtschaft

 5 149 486

 972 656

 –110 600

11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales 149 812 876 11 653 –12 Bundesministerium für Verkehr und

digitale Infrastruktur 

8 115 253 

18 878 715 

–165 12214 Bundesministerium der Verteidigung 1 835 909 347 528 –184 14215 Bundesministerium für Gesundheit 14 821 359 41 663 –10 35316 Bundesministerium für Umwelt,

Naturschutz und nukleare Sicherheit 

454 425 

1 866 428 

–25 08217 Bundesministerium für Familie, Senioren,

Frauen und Jugend 

11 000 393 

856 828 

–26 709

Page 18: Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020) Vollzitat: Gesetz über … · 2020-01-07 · HG 2020 Ausfertigungsdatum: 21.12.2019 Vollzitat: "Haushaltsgesetz 2020 vom 21. ... Der dem

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Zuweisungen undZuschüsse

(ohneInvestitionen)

Ausgabenfür

Investitionen

BesondereFinanzierungs-

ausgaben

2020 2020 2020

Epl. B e z e i c h n u n g

1 000 € 1 000 € 1 000 €1 2 10 11 12

19 Bundesverfassungsgericht 2 208 1 224 –20 Bundesrechnungshof 7 757 4 180 –21 Der Bundesbeauftragte für den

Datenschutz und die Informationsfreiheit 

800 

1 610 –

23 Bundesministerium für wirtschaftlicheZusammenarbeit und Entwicklung

 3 555 702

 7 219 814

 –64 941

30 Bundesministerium für Bildung undForschung

 16 110 749

 2 441 740

 –498 226

32 Bundesschuld – 1 125 000 –60 Allgemeine Finanzverwaltung 12 802 939 2 088 231 –3 469 104  Summe Haushalt 2020 241 291 627 42 907 095 –4 895 412  Summe Haushalt 2019 233 909 397 38 946 133 –1 160 296  gegenüber 2019 mehr(+)/weniger(–) +7 382 230 +3 960 962 –3 735 116

 

 Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht

 C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten

 von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werdenVerpflich-

tungs-ermächti-

gung2020

2021 2022 2023 Folgejahrein künftigenHaushalts-

jahrenEpl. B e z e i c h n u n g

1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €

1 2 3 4 5 6 7 8

01 Bundespräsident undBundespräsidialamt

 700

 350

 350

 –

 –

 –

02 Deutscher Bundestag 12 422 4 024 1 568 – – 6 830

04 Bundeskanzlerin undBundeskanzleramt

 1 809 554

 462 412

 452 723

 395 972

 441 447

 57 000

05 Auswärtiges Amt 2 004 293 1 055 742 546 637 268 646 133 268 –

06 Bundesministerium des Innern,für Bau und Heimat

 13 767 880

 2 382 490

 2 092 189

 2 047 015

 7 246 186

 –

07 Bundesministerium der Justizund für Verbraucherschutz

 176 499

 9 934

 10 158

 6 516

 149 891

 –

08 Bundesministerium derFinanzen

1 363 135 297 164 205 856 164 045 696 070 –

09 Bundesministerium fürWirtschaft und Energie

 3 913 503

 1 190 539

 1 163 041

 955 423

 604 500

 –

Page 19: Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020) Vollzitat: Gesetz über … · 2020-01-07 · HG 2020 Ausfertigungsdatum: 21.12.2019 Vollzitat: "Haushaltsgesetz 2020 vom 21. ... Der dem

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von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werdenVerpflich-tungs-

ermächti-gung2020

2021 2022 2023 Folgejahrein künftigenHaushalts-

jahrenEpl. B e z e i c h n u n g

1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €

1 2 3 4 5 6 7 8

10 Bundesministerium fürErnährung und Landwirtschaft

 1 482 278

 547 833

 414 644

 335 625

 184 176

 –

11 Bundesministerium für Arbeitund Soziales

 7 795 865

 3 259 268

 1 940 432

 1 160 765

 1 435 400

 –

12 Bundesministerium für Verkehrund digitale Infrastruktur

 71 661 355

 9 568 590

 8 027 852

 7 555 939

 40 150 974

 6 358 000

14 Bundesministerium derVerteidigung

 42 633 900

 4 633 530

 4 628 149

 4 066 813

 29 275 408

 –

15 Bundesministerium fürGesundheit

345 690 95 580 83 380 69 880 96 850 –

16 Bundesministerium für Umwelt,Naturschutz und nukleareSicherheit

 2 408 622

 743 055

 664 661

 511 538

 489 368

 –

17 Bundesministerium für Familie,Senioren, Frauen und Jugend

 890 715

 428 952

 261 386

 136 296

 64 081

 –

19 Bundesverfassungsgericht 1 216 1 016 200 – – –

21 Der Bundesbeauftragte fürden Datenschutz und dieInformationsfreiheit

 36 120

 2 726

 2 726

 2 726

 27 942

 –

23 Bundesministerium fürwirtschaftliche Zusammenarbeitund Entwicklung

 10 153 748

 1 236 120

 1 201 051

 935 989

 519 300

 6 261 288

30 Bundesministerium für Bildungund Forschung

 6 411 934

 1 593 442

 1 594 100

 1 543 394

 1 465 998

 215 000

60 Allgemeine Finanzverwaltung 1 362 000 442 000 255 000 255 000 410 000 –

  Summe 168 231 429 27 984 767 23 546 103 20 411 582 83 390 859 12 898 118

 

 Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht

 D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes

 Summe

2020 2019

gegenüber2019

mehr (+)weniger (–)

Epl. B e z e i c h n u n g Kapitel

1 000 € 1 000 € 1 000 €1 2 3 4 5 6

01 Bundespräsident undBundespräsidialamt

 01, 11, 12, 13

 33 240

 36 381

 –3 141

02 Deutscher Bundestag 11, 12, 13, 16 374 756 345 338 +29 41803 Bundesrat 11, 12 31 862 30 043 +1 81904 Bundeskanzlerin und

Bundeskanzleramt   

   

  

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Summe

2020 2019

gegenüber2019

mehr (+)weniger (–)

Epl. B e z e i c h n u n g Kapitel

1 000 € 1 000 € 1 000 €1 2 3 4 5 6

10, 11, 12, 13, 31,32,51, 52, 53, 54, 55

400 239 363 092 +37 147

05 Auswärtiges Amt 04, 11, 12, 13, 14 1 438 456 1 441 092 –2 63606 Bundesministerium des Innern, für

Bau und Heimat 11, 12, 14, 15, 16,17, 18, 19, 20, 21,22, 23, 24, 25, 28,29, 33, 34, 35

    

6 585 231

    

6 112 294

    

+472 93707 Bundesministerium der Justiz und

für Verbraucherschutz 10, 11, 12, 13, 14,15,16, 17, 18, 19

  

605 074

  

573 037

  

+32 037

08 Bundesministerium der Finanzen 11, 12, 13, 15, 16 4 105 821 3 947 294 +158 52709 Bundesministerium für Wirtschaft

und Energie 11, 12, 13, 14, 15,16,17, 18

  

1 025 398

  

996 264

  

+29 134

10 Bundesministerium für Ernährungund Landwirtschaft

 11, 12, 13, 14, 15,16,17, 18

  

483 436

  

450 755

  

+32 681

11 Bundesministerium für Arbeit undSoziales

 11, 12, 13, 14, 15,16

 246 451

 255 957

 –9 506

12 Bundesministerium für Verkehrund digitale Infrastruktur

 11, 12, 13, 14, 15,17,18, 19, 20, 21, 22,23, 28

   

1 694 458

   

1 722 979

   

–28 521

14 Bundesministerium derVerteidigung

03, 07, 11, 12, 13 6 867 638 6 667 462 +200 176

15 Bundesministerium für Gesundheit 11, 12, 13, 14, 15,16, 17

 316 587

 356 606

 –40 019

16 Bundesministerium für Umwelt,Naturschutz und nukleareSicherheit

 11, 12, 13, 14, 15,16

 395 499

 402 893

 –7 394

17 Bundesministerium für Familie,Senioren, Frauen und Jugend

 11, 12, 13, 14, 15,16

 177 607

 181 199

 –3 592

19 Bundesverfassungsgericht 11, 12 28 934 27 451 +1 48320 Bundesrechnungshof 11, 12 111 051 109 268 +1 78321 Der Bundesbeauftragte für

den Datenschutz und dieInformationsfreiheit

 11, 12

 23 962

 23 896

 +66

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Summe

2020 2019

gegenüber2019

mehr (+)weniger (–)

Epl. B e z e i c h n u n g Kapitel

1 000 € 1 000 € 1 000 €1 2 3 4 5 6

23 Bundesministerium fürwirtschaftliche Zusammenarbeitund Entwicklung

 11, 12

 128 323

 120 574

 +7 749

30 Bundesministerium für Bildung undForschung

 02, 11, 12

 175 799

 171 081

 +4 718

  Summe 25 249 822 24 334 956 +914 866

 

 Gesamtplan – Teil II:

 Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme

nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowieder Verordnung über das Verfahren

zur Bestimmung der Konjunkturkomponentenach § 5 des Artikel 115-Gesetzes

 Betrag

für 2020K o m p o n e n t e n z u r B e r e c h n u n g d e r z u l ä s s i g e n K r e d i t a u f n a h m e

Millionen €1 2

 1. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) 0,35 2. Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres 3 344 370 3. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme 11 705  (Produkt aus 1. und 2.)   4. Saldo der finanziellen Transaktionen –266  (Differenz zwischen 4a. und 4b.)    4a. Finanzielle Transaktionen: Einnahmen (1 144)   4aa. Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt 1 144   4ab. Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen –  4b. Finanzielle Transaktionen: Ausgaben (1 410)   4ba. Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt 1 410   4bb. Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen – 5. Konjunkturkomponente –510  (Produkt aus 5a. und 5b.)    5a. Nominale Produktionslücke –2 515  5b. Budgetsemielastizität (ohne Einheit) 0,203 6. Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto –

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Betragfür 2020K o m p o n e n t e n z u r B e r e c h n u n g d e r z u l ä s s i g e n K r e d i t a u f n a h m e

Millionen €1 2

 7. Zulässige Nettokreditaufnahme 12 482  (Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)   8. Nettokreditaufnahme des Bundes – 9. Finanzierungssalden der Sondervermögen –5 896  9a. Finanzierungssaldo Energie- und Klimafonds –3 812  9b. Finanzierungssaldo Aufbauhilfefonds –456  9c. Finanzierungssaldo Kommunalinvestitionsförderungsfonds –1 600  9d. Finanzierungssaldo Digitale Infrastruktur –1 028  9e. Finanzierungssaldo Ganztagsschulen 1 00010. Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme 5 896  (Differenz zwischen 8. und 9.)  Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2018 37 218

 

Datengrundlage:   Statistisches Bundesamt und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen derBundesregierung. 

Zu 9.:   Der Mittelabfluss des Aufbauhilfe-, Kommunalinvestitionsförderungsfonds, Energie- undKlimafonds sowie des Sondervermögens Digitale Infrastruktur basiert auf vorsichtigenSchätzungen. 

Differenzen durch Rundung möglich.

 

 Gesamtplan – Teil III:

 Finanzierungsübersicht

 Betrag für 2020 Betrag für 2019

  F i n a n z i e r u n g s ü b e r s i c h t1 000 €

1 2 31. Berechnung des Finanzierungssaldos    1.1 Einnahmen 351 034 267 350 614 072  (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus

Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen undMünzeinnahmen)

   

  davon:      Steuereinnahmen 324 958 000 325 491 000  Verwaltungseinnahmen 26 076 267 25 123 0721.2 Ausgaben 362 000 000 356 400 000

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Betrag für 2020 Betrag für 2019  F i n a n z i e r u n g s ü b e r s i c h t

1 000 €1 2 3

  (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungenan Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigenFehlbetrages)

   

  Finanzierungssaldo –10 965 733 –5 785 9282. Finanzierungssaldo    2.1 Deckung des Finanzierungssaldos    2.1.1 Münzeinnahmen 332 000 302 0002.1.2 Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt – –2.1.3 Entnahmen aus Rücklagen 10 633 733 5 483 9282.2 Verwendung des Finanzierungssaldos    2.2.1 Zuführungen an Rücklagen – –2.3 Summe (10 965 733) (5 785 928)

 

 Gesamtplan – Teil IV:

 Kreditfinanzierungsplan

 Betrag für 2020 Betrag für 2019

K r e d i t f i n a n z i e r u n g s p l a n1 000 €

1 2 31. Einnahmen    1.1 Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) (238 208 546) (185 090 426)1.1.1 Laufzeit mehr als vier Jahre 96 991 538 95 541 5801.1.2 Laufzeit ein bis vier Jahre 51 320 477 48 910 9431.1.3 Laufzeit weniger als ein Jahr 89 896 531 40 637 9031.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (–) (–)1.2.1 Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) – –1.2.2 Freiwillige Geldleistungen Dritter – –1.2.3 Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs.

3 Einigungsvertrag –

 –

1.2.4 Rückbuchung erloschener Restanten – –  Einnahmen 238 208 546 185 090 4262. Ausgaben zur Tilgung von Krediten    2.1 Laufzeit mehr als vier Jahre 109 162 762 93 487 0832.2 Laufzeit ein bis vier Jahre 46 496 700 49 832 2952.3 Laufzeit weniger als ein Jahr 71 904 739 39 755 833  Ausgaben 227 564 201 183 075 211

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Betrag für 2020 Betrag für 2019K r e d i t f i n a n z i e r u n g s p l a n

1 000 €1 2 3

3. Herleitung der Nettokreditaufnahme    3.1 Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) 238 208 546 185 090 4263.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2)                  –               –  (238 208 546) (185 090 426)3.3 Tilgung von Krediten (aus 2.)     –227 564 201     –183 075 211  (10 644 345) (2 015 215)3.4 Eigenbestandsveränderung (Marktpflege)          7 101 586          1 501 762  (17 745 931) (3 516 977)3.5 Selbstbewirtschaftungsmittel    3.5.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben

zur Finanzierung von Auszahlungen zur Verrechnung aufSelbstbewirtschaftungskonten

 –

 –

3.5.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahmezur Finanzierung von Auszahlungen an Dritte ausSelbstbewirtschaftungskonten

 –

 –

3.6 Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge“    3.6.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur

Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen 

1 039 232 

1 695 7633.6.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur

Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen 

–2 236 312 –

3.7 Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ und„Kinderbetreuungsfinanzierung“

   

3.7.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zurFinanzierung der Zuführung zum Sondervermögen

 300 000

 –

3.7.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zurFinanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen

 –320 000

 –

3.8 Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- undBetreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“

   

3.8.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zurFinanzierung der Zuführung zum Sondervermögen

 1 000 000

 –

3.8.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zurFinanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen

 –

 –

Betrag für 2020 Betrag für 2019K r e d i t f i n a n z i e r u n g s p l a n

1 000 €1 2 3

3.9 Sondervermögen „Aufbauhilfe“    3.9.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur

Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen –

 –

3.9.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zurFinanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen

 –456 000

 –745 000

3.10 Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“    3.10.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur

Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen –

 –

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Betrag für 2020 Betrag für 2019K r e d i t f i n a n z i e r u n g s p l a n

1 000 €1 2 3

3.10.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zurFinanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen

 –1 600 000

 –1 900 000

3.11 Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“    3.11.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur

Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen 

337 179 

1 791 9543.11.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur

Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen 

–4 148 721 

–2 491 9543.12 Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“    3.12.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur

Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen 

222 185 –

3.12.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zurFinanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen

 –1 249 761

 –225 000

3.13 Rücklage für Kosten Asylbewerber und Flüchtlinge    3.13.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage – –3.13.2 Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der

Rücklage–10 633 733 –5 483 928

3.14 Rücklage zur Gewährung überjähriger Planungs- undFinanzierungssicherheit für Rüstungsinvestitionen

   

3.14.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage – –3.14.2 Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der

Rücklage– –

3.15 Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß demHaushaltsvermerk zu Kap. 3201

 –

 3 841 188

  Nettokreditaufnahme – –