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Rehfusplatz 11 - 77694 Kehl am RheinTél.: 03 88 76 68 98Tel.: 07851 94 79 0

E-mail: [email protected] 2012

Wichtiger rechtlicher Hinweis:Nachdruck nur mit ausdrücklicher Genehmigung der INFOBEST Kehl/Strasbourg.

Haftungsausschluss:Die nachfolgenden Informationen wurden sorgfältig zusammengestellt und übersetzt. Dennoch können Irrtümer nicht ausgeschlossen werden und die rechtlichen Bestimmungen können Änderungen unterliegen.

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Inhaltsverzeichnis

Mindestalter für Autofahrer.....................................Welche Papiere muss ich beim Fahren mit mir führen?...........Sonstiges:.................................................... Notfallnummern Sicherheitswesten und Warndreiecke Alkoholtest-Set WinterreifenpflichtUmmeldung und Zulassung eines Kraftfahrzeuges in Frankreich....Versicherung eines Kraftfahrzeuges in Frankreich................

Häufige Fragen zum Thema FührerscheinUmtausch des deutschen Führerscheins in einen französischen Führerschein..................................................Verlust des deutschen Führerscheins bei französischem Wohnsitz„Führerschein machen“ in Frankreich ohne französischen WohnsitzProbeführerschein in Frankreich.................................„Begleitetes Fahren“ in Frankreich..............................Gültigkeit des deutschen „Führerschein mit 17“ in Frankreich.......

Die wichtigsten Verkehrsregelungen in FrankreichGeschwindigkeitsbegrenzungen.................................Bußgeldkatalog ...............................................„Punktekonto“ und Wiederaufstockung des Kontos..............Promillegrenze................................................

Praktische Fälle Begehen eines Straßenverkehrsverstoßes........................ Punkteabzug..................................................Fahrverbot....................................................Entziehung der Fahrerlaubnis................................... Grenzenlose Vollstreckung von Bußgeldern......................

Nützliche Kontakte......................................

S.4S.4S.4

S.5S.6

S.7S.8S.8S.8S.9

S.10

S.11S.11S.13S.14

S.15S.15S.16S.17S.17

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Allgemeine Informationen

Informationen ohne Gewähr/ www.infobest.eu

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Allgemeine Informationen

1. MINDESTALTER FÜR AUTOFAHRER

In Frankreich liegt das Mindestalter für Autofahrer bei 18 Jahren.

2. WELCHE PAPIERE MUSS ICH BEIM FAHREN MIT MIR FÜHREN?

- Führerschein Internationale und EU-Führerscheine sind in Frankreich gültig.

- Fahrzeugschein (mit dem „certificat d’immatriculation“ oder der „carte grise“ in Frankreich vergleichbar).

- VersicherungspapiereBevor Sie nach Frankreich reisen, sollten Sie eine internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr („Grüne Versicherungskarte“) bei Ihrer Versicherung anfordern. Diese Karte dient als Beweis für eine gültige Kfz-Haftpflichtversicherung und ist kostenlos erhältlich. Außerdem sollten Sie immer einen europäischen Unfallbericht („constat amiable d’accident“) im Auto mit sich führen. Diesen erhalten Sie bei Ihrer Kfz-Versicherung.

3. SONSTIGES- NotfallnummernFolgende Nummern sind im Notfall zu wählen:

112: der Notruf 112 gilt europaweit, ist vorwahlfrei und von allen Festnetz- und Mobiltelefonen kostenlos. Dieser Notruf verbindet mit der örtlich zuständigen Notrufzentrale von Rettungsdienst, Feuerwehr oder Polizei. In vielen Ländern wird er mehrsprachig bedient.

15: Notarzt (SAMU: Service d’aide médicale d’urgence)

17: Polizei (Police / Gendarmerie)

18: Feuerwehr (Pompiers)

- Sicherheitsweste und WarndreieckSeit dem 1. Oktober 2008 muss jedes Fahrzeug grundsätzlich mit einer reflektierenden Sicherheitsweste (Kontrollzeichen EN 471 oder EN 1150) und einem Warndreieck ausgestattet sein. Auch die Mitfahrer müssen eine Weste tragen, sollten sie nach einem Unfall oder einer Panne das Fahrzeug verlassen. Beim Verstoß gegen diese Regelung drohen Geldbußen von mindestens 90€ bis 135€.

Informationen ohne Gewähr/ www.infobest.eu

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Im Unterschied zu Deutschland gehört ein Verbandskasten hingegen nicht zur Pflichtsicherheitsausrüstung für Kraftfahrzeuge.

- Alkoholtest-SetAb dem 01. Juli 2012 gehört außerdem ein Alkoholtest-Set zur Pflichtausrüstung für Kraftfahrzeuge und Motorräder.Dies gilt auch für ausländische Fahrzeuge, die in Frankreich unterwegs sind. Fehlt das Set, droht bei einer Kontrolle ab dem 01. November 2012 ein Bußgeld in Höhe von 11€.Zugelassen sind elektronische Atemalkoholmessgeräte sowie Einwegtests.In Frankreich sind die Tests in Supermärkten, Apotheken und bei Tankstellen erhältlich.Weitere Informationen f inden Sie in deutscher Sprache unter: www.botschaft-frankreich.de/spip.php?article5986

- WinterreifenpflichtIn Frankreich besteht keine Winterreifenpflicht. Allerdings gibt es in einigen Regionen entsprechende Hinweisschilder, die die Benutzung von Schneeketten oder Winterreifen vorschreiben. Solche Schilder (siehe Abbildung) befinden sich meist an Gebirgsstraßen.

4. UMMELDUNG UND ZULASSUNG EINES KRAFTFAHRZEUGES IN FRANKREICH

Auf Sie zugelassene Kraftfahrzeuge müssen bei Verlagerung des (tatsächlichen) Hauptwohnsitzes nach Frankreich umgemeldet werden.

Die Ummeldung erfolgt in den folgenden 3 Schritten:

- Abmeldung des Fahrzeuges in Deutschland

- Erwerb eines deutschen AusfuhrkennzeichensDieses Ausfuhrkennzeichen erhalten Sie bei den Kfz-Zulassungsstellen.Nur mit diesem Ausfuhrkennzeichen dürfen Sie für die Dauer seiner Gültigkeit während der Zeit der Abmeldung bis zur abgeschlossenen Ummeldung in Deutschland und Frankreich fahren. Auch die ordnungsgemäße Versicherung Ihres Fahrzeugs ist mit dem Ausfuhrkennzeichen am Besten sichergestellt.

Dieses Schild schreibt die Benutzung von Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern vor.

Informationen ohne Gewähr/ www.infobest.eu

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5. VERSICHERUNG EINES KRAFTFAHRZEUGES IN FRANKREICH

Bei Umzug nach Frankreich und nach erfolgter Kfz-Zulassung in Frankreich, stellt sich die Frage der Versicherung. Grundsätzlich ist es Versicherungsunternehmen innerhalb der Europäischen Union möglich, ihre Produkte im gesamten Gemeinschaftsgebiet sowohl privaten als auch gewerblichen Kunden anzubieten. Dennoch zeigt die Praxis, dass die meisten deutschen Kfz-Versicherungen das in Frankreich zugelassene Kfz nicht länger versichern.

Bei Abschluss einer Versicherung in Frankreich werden eventuell erreichte Schadensfreiheitsrabatte gegen Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung bis zu einer Höhe von 50% angerechnet. Dazu sollte eine Versicherungsbescheinigung für den französischen Nachversicherer von der bisherigen Versicherung verlangt werden. Diese enthält die erforderlichen Angaben zu den Versicherungszeiten.

Weitere Informationen zur Kfz-Versicherung in Frankreich finden Sie in deutscher Sprache unter www.botschaft-frankreich.de/spip.php?article375 und in französischer Sprache unter www.ffsa.fr/ffsa/jcms/fp_7230/portail-accueil .

Die von der französischen Versicherer ausgestellte grüne Karte („vignette d’assurance automobile“, siehe Abbildung) muss gut sichtbar auf der Windschutzscheibe angebracht werden. Ist dies nicht der Fall, gilt dies als Verkehrsverstoß der zweiten Klasse (siehe Bußgeldkatalog, Seite 11).

Informationen ohne Gewähr/ www.infobest.eu

- Zulassung in FrankreichDas Fahrzeug müssen Sie beim „service des immatriculations“ der zuständigen „Préfecture“ oder „Sous-Préfecture“ zur Zulassung anmelden.

Wenn Sie mit entstempelten deutschen Kennzeichen oder mit nachgemachten deutschen Kennzeichen auf französischer Grundplatine am Straßenverkehr teilnehmen, machen Sie sich strafbar und fahren auch ohne Versicherungsschutz!

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Umzug nach Frankreich“ sowie dem Merkblatt „Ummeldung eines Fahrzeuges“. Beide Merkblätter finden Sie unter www.infobest.eu.

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1. UMTAUSCH DES DEUTSCHEN FÜHRERSCHEINS IN EINEN FRANZÖSISCHEN FÜHRERSCHEINIm Fall eines Umzuges nach Frankreich muss der in einem anderen EU-Land oder in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erworbene Führerschein nicht mehr in einen französischen Führerschein umgetauscht werden. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass das vorgeschriebene Mindestalter für das Führen des entsprechenden Fahrzeuges in Frankreich erreicht wurde und dass der Führerschein in Deutschland nicht entzogen wurde. Es steht Ihnen also frei, ob Sie den Führerschein umtauschen oder nicht.

Für Inhaber eines „grauen“ sowie eines „rosafarbenen“ deutschen Führerscheins empfiehlt es sich, sich vor dem Umzug nach Frankreich einen Kartenführerschein ausstellen zu lassen. Nach dem Umzug nach Frankreich ist nur noch ein Umtausch in einen französischen Führerschein möglich.

Ausnahme:

In folgenden Fällen ist der Umtausch des deutschen Führerscheins in einen französischen Führerschein Pflicht:

- Wenn der deutsche Führerschein bereits im Tausch eines Führerscheins aus einem nicht EU oder des EWR angehörenden Land erworben wurde, muss der Führerschein innerhalb eines Jahres nach Festlegung des Wohnortes in Frankreich bei der für Ihren Wohnbezirk zuständigen Préfecture oder Sous-Préfecture umgetauscht werden.

- Begeht der Inhaber eines Führerscheins, der von einem EU- oder EWR- Mitgliedsstaat ausgestellt wurde, einen Verstoß gegen französische Straßenverkehrsregelungen, so muss der ausländische Führerschein in einen französischen Führerschein umgetauscht werden. Dies ist der Fall bei Ordnungswidrigkeiten, die zu einem Punkteverlust („perte de points“), zu einem Fahrverbot („suspension du permis de conduire“) oder zu einem Entzug der Fahrerlaubnis („annulation du permis de conduire“) führen. Der Führerschein muss dann in der für Ihren Wohnbezirk zuständigen Préfecture oder Sous-Préfecture umgetauscht werden.Im Fall eines Umtausches wird der ausländische Führerschein an die Austellungs- behörde zurückgeschickt. Für den Umtausch sind verschiedene Unterlagen erforderlich. Es ist zu empfehlen, sich im Vorfeld bei der zuständigen Préfecture oder Sous-Préfecture über die Einzelheiten zu erkundigen. Das Antragsformular für den Umtausch des Führerscheins („Formulaire de demande d’échange du permis de conduire“) können Sie unter http://vosdroits.service-public.fr/particuliers/R1228.xhtml herunterladen.

Häufige Fragen zum Thema Führerschein

Informationen ohne Gewähr/ www.infobest.eu

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Weitere Informationen in französischer Sprache finden Sie unter http://vosdroits.service-public.fr , Rubrik „Transports“. Informationen in deutscher und in französischer Sprache finden Sie unter www.paris.diplo.de/Vertretung/paris/de/04/Konsular__Dienst__Paris/kfz/fuehrerschein.html.

2. VERLUST DES DEUTSCHEN FÜHRERSCHEINS BEI FRANZÖSISCHEM WOHNSITZ Bei französischem Wohnsitz wird Ihnen ein französischer Ersatzführerschein von der für Ihren Wohnbezirk zuständigen Préfecture oder Sous-Préfecture (Service Permis de conduire) ausgestellt. Zur Ausstellung des Führerscheins wird u.a. eine Kartenabschrift mit ausdrücklicher Bestätigung, dass der Führerschein aktuell besteht, sowie eine amtliche Übersetzung benötigt. Die Abschrift erhalten Sie bei der Führerscheinstelle Ihres letzten Wohnsitzes in Deutschland bzw., sofern Sie einen Kartenführerschein hatten, beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg. Die Übersetzung muss von einem beeidigten Übersetzer angefertigt werden.

Weitere Informationen in deutscher und französischer Sprache finden Sie unter www.paris.diplo.de/Vertretung/paris/de/04/Konsular__Dienst__Paris/kfz/fuehrerschein.html.

3. „FÜHRERSCHEIN MACHEN“ IN FRANKREICH OHNE FRANZÖSISCHEN WOHNSITZ

Um den Führerschein in einem Mitgliedstaat der EU machen zu können, gilt grundsätzlich, dass der Führerscheinanwärter seinen ordentlichen Wohnsitz in dem Land haben muss, welches ihm den Führerschein ausstellt oder dass er nachweisen muss, dass er während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert hat. Der ordentliche Wohnsitz liegt, vereinfacht gesagt, in dem Land, in dem Sie mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wohnen.

4. PROBEFÜHRERSCHEIN IN FRANKREICHDie Probezeit in Frankreich beträgt drei Jahre oder zwei Jahre für diejenigen, die am begleiteten Fahren in Frankreich („Apprentissage anticipé de la conduite“) teilgenommen haben.

Während der Probezeit gelten andere Geschwindigkeitsbegren- zungen, als für alle anderen Verkehrsteilnehmer (siehe Geschwindig-keitsbegrenzungen, Seite 11).

Während der Probezeit muss ein Schild mit der gut lesbaren Aufschrift „A“ am Heck des Fahrzeuges angebracht werden. „A“ steht für „Jeune conducteur“ (Fahranfänger). Fehlt das Schild, so gilt dies als Verkehrsverstoß der zweiten Klasse.

Informationen ohne Gewähr/ www.infobest.eu

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5. „BEGLEITETES FAHREN“ IN FRANKREICH

„Begleitetes Fahren“ existiert auch in Frankreich. Es wird „Apprentissage anticipé de la conduite (AAC)“ oder „Conduite accompagnée“ genannt.

Ab einem Alter von mindestens 16 Jahren absolviert der Jugendliche die theoretische Prüfung sowie eine Grundausbildung von mindestens 20 Fahrstunden bei einer Fahrschule.

Daraufhin folgt als zweite Etappe das begleitete Fahren mit einem Erwachsenen unter pädagogischer Anleitung der Fahrschule. Bis er 18 Jahre alt ist, darf der junge Fahrer nur begleitet fahren. Während eines Zeitraums von 1 bis 3 Jahren sollte der Fahranfänger mindestens 3000 km mit einer Begleitperson gefahren sein.

Die Begleitperson sollte seit mindestens 5 Jahren und ununterbrochen den Führerschein Klasse B besitzen und somit mindestens 23 Jahre alt sein. Die Begleitperson kann einen ausländischen Führerschein besitzen. Der Führerschein muss aber in Frankreich gültig sein. Es können mehrere Begleitpersonen innerhalb und außerhalb der Familie eingetragen werden. Bevor sich eine Person als Begleitperson eintragen lässt, sollte dies mit der Versicherung abgesprochen und schriftlich genehmigt werden.

Der junge Fahrer hat folgende Vorschriften einzuhalten:

Am Ende der Ausbildung wird vom Fahranfänger die praktische Fahrprüfung abgelegt. Beim Bestehen werden ihm eine schriftliche Bestätigung über das Bestehen der Prüfung, sowie eine Bescheinigung über die Beendigung des begleiteten Fahrens ausgestellt. Die Bestätigung über das Bestehen des Führerscheins muss innerhalb von 2 Monaten gegen den Führerschein bei der zuständigen Préfecture umgetauscht werden. Die Bescheinigung kann der Versicherung vorgelegt werden, um Rabatte bei dem Prämienzuschlag „Junge Fahrer“ zu erlangen.

Das benutzte Fahrzeug muss mit zwei Seitenrückspiegeln ausgestattet sein. Ein Schild mit der gut lesbaren Aufschrift „Conduite accompagnée“ muss am Heck des Fahrzeuges angebracht werden, wenn der junge Fahrer fährt.

Für junge Fahrer gelten andere Geschwindigkeitsbegrenzungen, als für alle anderen Verkehrsteilnehmer (siehe Geschwindigkeitsbegrenzungen, Seite 11).Die „Apprentissage anticipé de la conduite (AAC)“ ist nur in Frankreich gültig. Es darf nicht im Ausland gefahren werden.

Informationen ohne Gewähr/ www.infobest.eu

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6. GÜLTIGKEIT DES DEUTSCHEN „FÜHRERSCHEIN MIT 17“ IN FRANKREICH

Der deutsche „Führerschein mit 17“ hat keine Gültigkeit in Frankreich. Der Inhaber einer solchen deutschen Prüfbescheinigung darf damit nicht in Frankreich fahren.

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Die wichtigsten Verkehrsregelungen in Frankreich

Der Straßenverkehr in Frankreich wird durch den „Code de la Route“ geregelt.

1. GESCHWINDIGKEITSBEGRENZUNGEN

Die Geschwindigkeit ist im gesamten französischen Straßennetz begrenzt. Die maximal zulässige Geschwindigkeit wird bei jeder Änderung der Geschwindigkeitsbegrenzung angezeigt. Bei schlechtem Wetter werden die zugelassenen Grenzen herabgesetzt.

Die Geschwindigkeitsbegrenzungen sind folgende:- 50 km/h in geschlossenen Ortschaften- 90 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften, 80 km/h bei Regen- 110 km/h auf Kraftfahrtstraßen, 100 km/h bei Regen- 130 km/h auf Autobahnen, 110 km/h bei Regen

Bei Verstoß drohen Bußgelder (siehe Punkt 2).

Geschwindigkeitsmessungen werden in Frankreich unter anderem mittels fest installierter Radargeräte durchgeführt.

2. BUßGELDKATALOG

Die Strafen und Bußgelder für Verkehrsverstöße sind in Frankreich deutlich höher als in Deutschland. Für Geschwindigkeitsüberschreitungen unter 20 km/h innerorts wird in Frankreich beispielweise ein Bußgeld zwischen 90€ und 375€ verhängt. Zusätzlich wird ein Punkt vom Punktekonto des Fahrers abgezogen. Vergleichsweise würde für das gleiche Delikt in Deutschland ein Bußgeld in Höhe von 35€ verhängt, Punkte im Verkehrszentralregister gäbe es keine.

Verkehrsverstöße sind in fünf Kategorien klassifiziert.

Sie führen zu Bußgeldern, deren Höhe im „Code pénal“ (Strafgesetzbuch) geregelt wird und außerdem vom Zeitpunkt des Begleichens abhängt.

Das Bußgeld wird gemindert, wenn die Zahlung innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung oder Aushändigung des Bußgeldbescheids erfolgt. Es wird pauschal festgesetzt, wenn die Zahlung in einem Zeitraum von 15 bis 45 Tagen nach Zustellung erfolgt. Erfolgt die Zahlung später, wird das Bußgeld erhöht.

Inhaber einer französischen Fahrerlaubnis, die sich in der Probezeit befinden, dürfen außerorts höchstens 80 km/h, auf Kraftfahrtstraßen 100 km/h und auf Autobahnen 110 km/h fahren.Gleiche Beschränkungen gelten für minderjährige Autofahrer im Rahmen der „Apprentissage anticipé de la conduite“.

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Klassifizierung und Bußgelder

(Stand: Januar 2012)

Verkehrsverstöße(beispielhaft, nicht abschließend)

1. Klasse*ab 11€ bis 17€, 33€

- Parkverstöße

2. Klasse*22€, 35€, 75€

- Fahrtrichtungswechsel ohne Setzen des Blinklichts- Nichtbezahlung einer Straßenmaut- Fehlen der Versicherungsbescheinigung

3. Klasse*45€, 68€, 180€

- Geschwindigkeitsüberschreitung unter 20 km/h außerorts - Fahren eines mit nicht konfor-men Bremsanlagen ausgestatten Fahrzeuges

4. Klasse*90€, 135€, 375€

- Geschwindigkeitsüberschreitun-gen unter 20 km/h innerorts- Geschwindigkeitsüberschreitun-gen über 20 km/h und unter 50 km/h- Nichtbeachtung einer roten Ampel oder eines Stopp-Zeichens- Vorfahrtsmissachtung- Überfahren einer durchgezoge-nen Linie- Trunkenheit am Steuer (Alko-holspiegel von ≥ 0,5 g/l < 0,8 g/l)- Benutzen eines Mobiltelefons beim Fahren- Fahren auf dem Notfallstreifen- Missachtung der Anschnallpflicht- Fahren in unerlaubter Fahrt-richtung- Nichteinhaltung des Sicherheits-abstandes zwischen zwei Fahr-zeugen- Gefährliches Überholen

5. Klasse*1500€

- Geschwindigkeitsüberschreitun-gen über 50 km/h- Besitz, Gebrauch und Beförde-rung von Radarmeldegeräten

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*Der erste Betrag steht für das geminderte Bußgeld, der zweite für das Pauschalbußgeld und der dritte für ein erhöhtes Bußgeld.

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Je nach Deliktschwere können außerdem Punkte abgezogen (siehe unter 3.), Fahrverbote sowie Haftstrafen ausgesprochen werden.Das Kraftfahrzeug kann auch stillgelegt oder beschlagnahmt werden.

Eine Übersicht über die Sanktionen bei den häufigsten Verkehrsverstößen finden Sie in deutscher Sprache unter www.securiteroutiere.gouv.fr , Rubrik „Les dépliants thématiques“, Unterrubrik „Les dépliants en langues étrangères“. Informationen in französischer Sprache finden Sie unter www.securiteroutiere.gouv.fr, Rubrik „Réglementation et comportement du conducteur“.

3. „PUNKTEKONTO“ UND WIEDERAUFSTOCKUNG DES KONTOS

Als Fahranfänger in Frankreich werden Ihnen bei Erhalt des Führerscheins 6 Punkte gutgeschrieben. Im Laufe der ersten drei Jahre als Fahranfänger werden Ihnen, sofern Sie keine Verkehrsdelikte begangen haben, weitere Punkte gutgeschrieben. Haben Sie den Führerschein durch das begleitende Fahren erworben, so kann Ihnen bereits im zweiten Jahr als Führerscheininhaber die maximale Zahl von 12 Punkten gutgeschrieben werden.

Im Falle von Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr können in Frankreich pro Verstoß 1 bis zu sechs Punkte vom persönlichen „Punktekonto“ abgezogen werden.

Weitere Informationen in französischer Sprache finden Sie unter http://vosdroits.service-publ ic. fr/part icul iers/F1682.xhtml und www.securiteroutiere.gouv.fr , Rubrik „Contrôles, sanctions et règles de conduite“.

Der Verlust der gesamten Punkte hat eine Ungültigkeit des Führerscheins sowie ein automatisches Fahrverbot von 6 Monaten zur Folge.

Solange der Führerschein noch nicht für ungültig erklärt wurde, wird das Punktekonto automatisch wieder auf 12 Punkte aufgestockt, wenn - je nach Delikt - 6 Monate bis 3 Jahre seit dem letzten Verkehrsdelikt ohne weitere Punktabzüge vergangen sind. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, einmal jährlich auf freiwilliger Basis an einem Verkehrssicherheitstraining bei einer zugelassenen Stelle teilzunehmen. Eine Liste der zugelassenen Stellen ist bei den Préfectures erhältlich. Hierfür werden pro Training 4 Punkte gutgeschrieben, wobei hierdurch nicht mehr als 12 Punkte gesammelt werden können.Die Kosten eines solchen Trainings liegen zwischen 230 und 280€. Weitere Informationen in französischer Sprache finden Sie unter http://vosdroits.service-public.fr/F1685.xhtml.

13Informationen ohne Gewähr/ www.infobest.eu

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4. PROMILLEGRENZE

Die zulässige Alkoholgrenze am Steuer liegt in Frankreich bei 0,5 g/l (ca. 0,47 Promille). Wenn die erlaubte Promillegrenze überschritten wird, drohen hohe Geldstrafen bis zu 4500 €, der Abzug von 6 Punkten, ein Fahrverbot und Gefängnisstrafen. Beim Fahren unter Drogeneinfluss gelten ähnliche Strafen wie bei der Missachtung der Promillegrenze.

Verstöße Bußgeldund andere Sanktionen

(Stand: Januar 2012)

Fahren unter Alkoholeinfluss von ≥ 0,5 g/l und < 0,8 g/l

135€ Bußgeld6 PunkteMögliches Fahrverbot: 3 Jahre

Fahren unter Alkoholeinfluss von ≥ 0,8 g/l oder mehr

4500€ Bußgeld6 PunkteFahrverbot: 3 JahreFreiheitsstrafe: 2 Jahre

Fahren unter Drogeneinfluss 4500€ Bußgeld6 PunkteFahrverbot: 3 JahreFreiheitsstrafe: bis zu 2 Jahren

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Praktische Fälle

1. BEGEHEN EINES STRAßENVERKEHRSVERSTOßES

Ich bin Deutscher mit Wohnsitz in Deutschland und habe in Frankreich einen Straßenverkehrsverstoß begangen. Ich werde vor Ort von der französischen Polizei angehalten. Verkehrssünder ohne Wohnsitz oder Arbeitsstelle in Frankreich bekommen keine Zahlungsfristen eingeräumt, sondern müssen vor Ort eine Sicherheitsleistung in Höhe des vollen Verwarnungsgelds erbringen. Wenn sich der Betroffene weigert, die Sicherheitsleistung zu begleichen, kann die Polizei das Fahrzeug des Betroffenen bzw. den Führer- oder Fahrzeugschein beschlagnahmen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Betroffene solange von der französischen Polizei festgehalten wird, bis er sein Bußgeld beglichen hat.

Ich bin Deutscher mit Wohnsitz in Deutschland und habe in Frankreich einen Straßenverkehrsverstoß begangen. Ich werde nicht vor Ort angehalten. Wenn Sie nach einem Verkehrsverstoß nicht vor Ort angehalten wurden, müssen Sie dennoch damit rechnen, dass Sie den Bußgeldbescheid per Post nach Hause erhalten. Wird das Bußgeld nicht beglichen, können Sie bei erneuter Einreise nach Frankreich zur Kasse gebeten werden, wenn Sie in eine Fahrzeugkontrolle geraten oder in einen Unfall verwickelt werden. Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass ein Bußgeldbescheid nicht bezahlt wurde, können die Betroffenen ihre Fahrt erst dann fortsetzen, wenn nicht nur das Bußgeld, sondern auch die Bearbeitungskosten und erhebliche Zuschläge für die Verspätung beglichen sind.

2. PUNKTEABZUG Was ist mit dem Punkteabzug? Haben in Frankreich abgezogene Punkte Auswirkungen auf meinen deutschen Führerschein?Hier bestehen zwei Möglichkeiten:

- Deutscher mit Wohnsitz in Frankreich Begeht der Inhaber eines Führerscheins, der von einem EU- oder EWR- Mitgliedsstaat ausgestellt wurde, einen Verstoß gegen französische Straßenverkehrsregelungen, so muss der ausländische Führerschein in der für den Wohnbezirk zuständigen Préfecture oder Sous-Préfecture in einen französischen Führerschein umgetauscht werden. Anschließend werden die Punkte von dem von nun an bestehenden französischen Punktekonto abgezogen.

Im Ausland umgetauschte deutsche Führerscheine werden in der Regel über das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) an die deutsche Fahrerlaubnisbehörde (Straßenverkehrsamt) zurückgeschickt, die den Führerschein ausgestellt hat. Wenn die betroffene Person ihren Hauptwohnsitz wieder in Deutschland hat, muss sie sich zur Antragstellung an die für ihren Wohnort zuständige deutsche Fahrerlaubnisbehörde wenden.

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- Deutscher ohne Wohnsitz in FrankreichFür den im Ausland begangenen Verkehrsverstoß werden keine Punkte beim Bundesverkehrszentralregister in Flensburg registriert.

3. FAHRVERBOT

Gilt ein in Frankreich gegen mich ausgesprochenes Fahrverbot („suspension du permis de conduire“) auch in Deutschland?

Eine EU-Führerscheinsperre existiert nicht. Das verhängte französische Fahrverbot ist nur in Frankreich gültig.In Frankreich wird ein Fahrverbot z. B. bei Trunkenheit am Steuer, beim Fahren unter Drogeneinfluss sowie bei Geschwindigkeitsüberschreitungen über 30 km/h ausgesprochen.

Das vom Präfekt ausgesprochene Fahrverbot kann mit einer Dauer bis zu sechs Monaten verhängt werden. Bei Fahrverboten wird der Führerschein von den zuständigen Behörden einbehalten. Nach Ablauf des Fahrverbots wird ein neuer Führerschein von der zuständigen Préfecture oder Sous-Préfecture ausgestellt.

Für Inhaber eines ausländischen Führerscheins gilt Folgendes:Ihr Führerschein wird ebenfalls einbehalten.Hat der Inhaber eines ausländischen Führerscheins einen Wohnsitz in Frankreich, wird ihm nach Ablauf des Fahrverbots einen französischen Führerschein ausgestellt.Hat der Inhaber eines ausländischen Führerscheins keinen Wohnsitz in Frankreich, kann sein Führerschein nach Ablauf des Fahrverbots oder nach erfolgreichen Zustellung des Fahrverbotsvermerks zu dem für ihn zuständigen Generalkonsulat mit der Bitte um Weiterleitung zurückgeschickt werden. Zu beachten (gilt auch für Inhaber eines ausländischen Führerscheins mit Wohnsitz in Frankreich):Wird das Fahrverbot wegen Fahrens unter Alkohol- oder Drogeneinfluss verhängt, muss eine ärtzliche Untersuchung („examen médical“) bei einem Arztausschuss „commission médicale“ vor Ablauf des Fahrverbots stattfinden. Gleiches gilt bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, wenn ein Fahrverbot von mehr als einem Monat verhängt wird. Weitere Informationen erhalten Sie unter: http://vosdroits.service-public.fr/N18918.xhtml.

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4. ENTZIEHUNG DER FAHRERLAUBNIS („ANNULATION DU PERMIS DE CONDUIRE”) IN FRANKREICH

In Frankreich wird eine Entziehung der Fahrerlaubnis z. B. bei Trunkenheit am Steuer, beim Fahren unter Drogeneinfluss sowie beim Fahren ohne Versicherung von einem Richter verhängt.

Ein französisches Gericht darf Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse keine Entziehung der Fahrerlaubnis verhängen. Es wird lediglich ein Fahrverbot für das französische Hoheitsgebiet („interdiction de circuler sur le territoire français“) verhängt. Inhaber ausländischer Führerscheine werden dann bei dem französischen Zentralregister für gesuchte Personen („Fichier des personnes recherchées‟) eingetragen.

Ebenfalls kann eine Ungültigkeit der Fahrerlaubnis mit einem automatischen Fahrverbot von sechs Monaten („invalidation du permis de conduire“) verhängt werden, wenn alle auf dem Führerschein gutgeschriebenen Punkte abgezogen werden. Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse mit Wohnsitz in Frankreich können von einer solchen Entziehung betroffen werden, wenn ihr ausländischer Führerschein bereits in einen französischen Führerschein umgetauscht wurde.

5. GRENZENLOSE VOLLSTRECKUNG VON BUßGELDERN

Um Verkehrsünder im europäischen Ausland besser verfolgen zu können, wurden mehrere Regelwerke zur grenzenlosen Vollstreckung von Bußgeldern erarbeitet.

Von besonderer Bedeutung ist der vom Rat der Europäischen Union angenommene Rahmenbeschluss 2005/214/JI vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen. Dieser EU-Rahmenbeschluss wurde mit dem am 28.10.2010 in Kraft getretenen europäischen Geldsanktionsgesetz (EuGeldG) in deutsches Recht umgesetzt:• Nach diesen neuen gesetzlichen Vorschriften können die deutschen Behörden die Eintreibung von Bußgeldern aus dem EU-Ausland veranlassen. • Dies betrifft nur Bußgelder über 70€.• Das Bundesamt für Justiz in Bonn ist für die Prüfung der Zulässigkeit, die Bewilligung und die Vollstreckung der Bußgelder zuständig. • Dieser Rahmenbeschluss wurde ebenfalls ins französische Recht umgesetzt.• Mehr Informationen erhalten Sie unter: www.bmj.de, Rubrik Medien (Pressemitteilung des BMJ vom 27.10.2010) oder unter www.adac.de, Rubrik Info, Test & Rat.

Zudem wurde der Rahmenbeschluss 2005/214/JI durch eine Richtlinie zum grenzüberschreitenden Fahrzeughalterdatenaustausch innerhalb der EU ergänzt. • Die Richtlinie soll den Mitgliedsstaaten ermöglichen, die in einem anderen Mitgliedstaat lebenden Verkehrssünder zu verfolgen. Das Land, in dem der Verkehrssünder lebt, soll den Behörden des anderen Mitgliedstaates die Fahrzeughalterdaten auf Anfrage zur Verfügung stellen.

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Die Behörden des Begehungsortes verhängen dann die dem Delikt entsprechende Strafe und informieren den Verkehrssünder über das Delikt, die Strafe sowie die rechtlichen Konsequenzen und Widerspruchsmöglichkeiten. • Diese Regelungen gelten für die Delikte, die für 75% der tödlichen Verkehrsunfälle innerhalb der EU ursächlich sind. Dabei handelt es sich um Geschwindigkeitsübertretungen, Alkohol oder Drogen am Steuer, Nichteinhaltung der Gurtanlegepflicht, Fahren ohne Motorradhelm, das Überfahren einer roten Ampel, das Befahren eines für den Normalverkehr gesperrten Fahrstreifens (etwa Busspuren) und die illegale Nutzung von Mobiltelefonen oder anderen elektronischen Kommunikationsgeräten.• Am 6. Juli 2011 hat das europäische Parlament in zweiter Lesung über die EU-Richtlinie abgestimmt. Die Richtlinie wurde am 29. September 2011 ebenfalls vom Ministerrat angenommen. Nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt am 05.11.2011 haben die Mitgliedstaaten maximal 24 Monate Zeit, um die neuen Regeln umzusetzen. Ausgenommen bleiben vorerst Irland, das Vereinigte Königreich sowie Dänemark.Die Richtlinie finden Sie unter: http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm

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Sous-Préfecture de Haguenau 2, rue des Sœurs BP 251 F- 67504 Haguenau Tel.: +33 (0) 3 88 63 87 00

Sous-Préfecture de Saverne 3, rue du tribunal F- 67 704 Saverne Tel.: +33 (0) 3 88 71 72 00

Sous-Préfecture de Wissembourg10, rue Chapitre F- 67160 WissembourgTel.: +33 (0) 3 88 54 17 80

Sous-Préfecture de Molsheim1, route de MutzigBP 85180F- 67125 MolsheimTel.: +33 (0) 3 88 49 72 72

Sous-Préfecture de Sélestat-Erstein4, allée de la 1ère ArméeF- 67600 SélestatTel.: +33 (0) 3 88 58 83 58

Nützliche Kontakte

Préfecture du Bas-Rhin 5, Place de la République

F- 67073 Strasbourg CedexTel.: +33 (0) 3 88 21 67 68

www.bas-rhin.pref.gouv.fr

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Sous-Préfecture d’Altkirch 5, rue Charles de Gaulle BP 1021 F- 68134 Altkirch CedexTel.: +33 (0) 3 89 08 94 40

Sous-Préfecture de Mulhouse 2, place du Général de Gaulle BP 1108 F- 68052 Mulhouse Cedex Tel.: +33 (0) 3 89 33 45 45

Sous-Préfecture de Thann3, avenue PoincaréF- 68802 ThannTel.: +33 (0) 3 89 37 09 12

Sous-Préfecture de Guebwiller1, rue Jean Moulin BP 39 F- 68501 Guebwiller Tel.: +33 (0) 3 89 76 85 13

Sous-Préfecture de Ribeauvillé14, avenue du Général de GaulleBP 70048F- 68152 Ribeauvillé CedexTel.: +33 (0) 3 89 73 24 90

Préfecture du Haut-Rhin 7, rue BruatBP 10489

F- 68020 Colmar CedexTel.: +33 (0) 3 89 29 20 00

www.haut-rhin.pref.gouv.fr

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Nützliche Links

www.infobest.euDetaillierte Informationen über vielfältige Themen wie z. B. Verkehr, Ummeldung eines Fahrzeugs, Umzug ins Nachbarland, Bildung und Ausbildung, Ehe und Familie, Arbeit/Arbeitslosigkeit, Gesundheit, Rente und Steuern.

http://vosdroits.service-public.fr Offizielle Internetseite der französischen Verwaltung. Informiert ausführlich über Rechte und Behördengänge, Kontaktstellen, Online-Dienste und Formulare.

www.securiteroutiere.gouv.fr Informationen zur Verkehrsregelung, zum Bußgeldkatalog sowie zu Verkehrssicherheit.

http://ec.europa.eu/transport/road_safety/index_de.htm Internetseite der Europäischen Kommission. Informiert in allen Amtssprachen der EU über Straßenverkehrssicherheit innerhalb der Europäischen Union.

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INFOBEST, Ihre Ansprechpartner für grenzüberschreitende Fragen zu Frankreich, Deutschland und der Schweiz

INFOBEST PAMINA Altes Zollhaus / D- 76768 Neulauterburg Ancienne Douane / F- 67630 LauterbourgE-mail: [email protected]

INFOBEST KEHL/STRASBOURG Rehfusplatz 11 / D-77694 Kehl am RheinE-mail: [email protected]

Postfach 1265 / D- 79201 Breisach Ile du Rhin / F-68600 Vogelgrun E-mail: [email protected]

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Pont du Palmrain / F-68128 Village-NeufE-mail: [email protected]

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D: Tel. 07621 / 750 35 | Fax 07621 / 750 36F: Tél. 03 89 70 13 85 | Fax 03 89 69 28 36CH: Tel. 061 322 74 22 | Fax 061 322 74 47

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