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Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 1 Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich Sicht der Ingenieurkammer Niedersachsen. Wissen für Personalverantwortliche

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Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 1

Hochschulabschlüsse

Bachelor und Master im Umweltbereich

Sicht der Ingenieurkammer Niedersachsen.

Wissen für Personalverantwortliche

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Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 2

Gliederung

1. Vorstellung der Ingenieurkammer Niedersachsen

2. Was ist eine Ingenieurin / ein Ingenieur ?

3. Der „Bolognaprozess“ aus Sicht der Ingenieurkammer

4. Einfluss der Ingenieurkammer auf die neuen Abschlüsse

5. Wertung der neuen Abschlüsse

6. Ausblick

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Ingenieurkammer Niedersachsen:

Als Körperschaft öffentlichen Rechts 1990 eingerichtet.

Vertritt mehr als 6.000 Ingenieurinnen und Ingenieure in Niedersachsen

Die Kammer ist für Ingenieurinnen und Ingenieure aller Fachrichtungen offen.

Legitimation: Niedersächsisches Ingenieurgesetz vom 12.07.2007,

Stand 16.12.2014.

Vorstellung der Ingenieurkammer Niedersachsen

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Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 4

BWK BDB VUBI

Ingenieurinnen und Ingenieure aus Niedersachsen

VOF

HOAI

NBauO

Versorgungswerk

Berufshaftpflicht

...

...

Legislative von Bund, Ländern,...

Ingenieurkammer Niedersachsen

Vorstellung der Ingenieurkammer Niedersachsen

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Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 5

Im Ingenieurgesetz beschriebene Aufgaben der Ingenieurkammer:

•Förderung der Ingenieurtätigkeit im Interesse der Allgemeinheit, des wissenschaftlichen

Fortschritts und der Technik- und Baukultur sowie zum Schutz der Umwelt.

•Förderung des Ansehens des Berufsstandes.

•Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung.

•Listenführung: Entwurfsverfasser, Tragwerksplaner, Beratende Ingenieure.

•Beratung in Fragen der Berufsausbildung.

•Schlichtung.

•In Angelegenheiten des Ingenieurwesens gegenüber Behörden und Gerichten Stellung nehmen.

•Bestellung von Sachverständigen.

•Beratung im Wettbewerbswesen.

•Überwachung der Einhaltung der Versicherungspflichten.

Vorstellung der Ingenieurkammer Niedersachsen

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Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 6

Länderkammern

Ingenieurkammer Baden-Württemberg

Bayerische Ingenieurekammer-Bau

Baukammer Berlin

Brandenburgische Ingenieurkammer

Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen

Hamburgische Ingenieurkammer

Ingenieurkammer Hessen

Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern

Ingenieurkammer Niedersachsen

Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen

Ingenieurkammer Rheinland Pfalz

Ingenieurkammer des Saarlandes

Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt

Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein

Ingenieurkammer Thüringen

Vorstellung der Ingenieurkammer Niedersachsen

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Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 7

AIK - SH BIK-Bau IKN

Ingenieurinnen und Ingenieure der Länder

...

Bundesingenieurkammer e.V.

IK-Bau - NRW

Vorstellung der Ingenieurkammer Niedersachsen

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Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 8

§ 1 Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin” oder „Ingenieur”

(1) Die Berufsbezeichnung „Ingenieurin” oder „Ingenieur” darf führen, wer

1. ein Studium in einem Studiengang in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit

von mindestens drei Jahren an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder an einer anderen staatlichen

oder staatlich anerkannten Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in

a) einem Mitgliedstaat der Europäischen Union

b) einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

c) in einem Staat, dem gegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur

Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind, mit einem Diplom oder einem vergleichbaren

Befähigungsnachweis abgeschlossen hat,

2. im Inland

a) ein Studium an einer öffentlichen Ingenieurschule oder an einer ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich

gleichgestellten privaten Ingenieurschule,

b) eine Ausbildung in einem technischen oder naturwissenschaftlichen Fach an einer staatlich anerkannten

Berufsakademie oder

c) einen Betriebsführerlehrgang an einer staatlich anerkannten Bergschule mit Erfolg abgeschlossen hat,

3. nach dem Recht eines anderen Bundeslandes zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigt ist,

4. bis zum 2. Oktober 1990 im Geltungsbereich des Grundgesetzes zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigt

war oder

5. durch eine deutsche Behörde die Berechtigung erhalten hat, die Bezeichnung „Ingenieurin (grad.)” oder „Ingenieur

(grad.)” zu führen.

Was ist eine Ingenieurin / ein Ingenieur

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Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 9

(2) 1 Die Berufsbezeichnung „Ingenieurin” oder „Ingenieur” darf auch führen, wer als Staatsangehörige oder

Staatsangehöriger eines in Absatz 1 Nr. 1 genannten Staates

1. einen in einem dieser Staaten ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der erforderlich ist, um in

diesem Staat die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung des Ingenieurberufs zu erhalten, und der bescheinigt, dass die

Berufsqualifikation mindestens auf dem Niveau des Artikels 11 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl.

EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie

2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 368) liegt, oder

2. den Ingenieurberuf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang vollzeitlich in einem dieser

Staaten, der den Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, wenn sie oder er im Besitz von Befähigungs- oder

Ausbildungsnachweisen ist, die diese Tätigkeit belegen.

2 Die zweijährige Berufserfahrung nach Satz 1 Nr. 2 muss nicht vorliegen, wenn der Ausbildungsnachweis eine reglementierte

Ausbildung abschließt, die mindestens auf dem Niveau des Artikels 11 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG liegt. 3 Die

Befähigungs- und Ausbildungsnachweise nach den Sätzen 1 und 2 müssen von der innerstaatlich zuständigen Behörde

ausgestellt worden sein; die Nachweise nach Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 müssen bescheinigen, dass die Inhaberin oder der

Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.

Was ist eine Ingenieurin / ein Ingenieur

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Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 10

(3) Den Nachweisen nach Absatz 2 sind gleichgestellt

1. in Drittstaaten ausgestellte Ausbildungsnachweise, wenn ein Mitglied- oder Vertragsstaat (Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a oder b)

a) einer Staatsangehörigen oder einem Staatsangehörigen eines dieser Staaten oder

b) einer hinsichtlich der Anerkennung beruflicher Qualifikationen durch das Recht der Europäischen Union

gleichgestellten Person den Nachweis als gleichwertig anerkannt und bescheinigt hat, dass die Inhaberin

oder der Inhaber des Nachweises in seinem Hoheitsgebiet drei Jahre Berufserfahrung als Ingenieurin oder

Ingenieur erworben hat,

2. in einem Mitglied- oder Vertragsstaat nach Nummer 1 als gleichwertig anerkannte Ausbildungsnachweise oder

Gesamtheiten von Ausbildungsnachweisen unter den Voraussetzungen des Artikels 12 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG

und

3. Berufsqualifikationen, die darauf beruhen, dass ein Mitglied- oder Vertragsstaat nach Nummer 1 die nach dem dortigen

Recht abgeschlossenen Ausbildungen nach einer Rechtsänderung weiterhin anerkennt (erworbene Rechte), unter den

Voraussetzungen des Artikels 12 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG.

(4) Absatz 2 gilt entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen

besonderer persönlicher Merkmale nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind.

Was ist eine Ingenieurin / ein Ingenieur

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(5) 1 Wer im Inland weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung hat und in Niedersachsen

vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen als Ingenieurin oder Ingenieur erbringt oder als

angestellte Ingenieurin oder angestellter Ingenieur tätig wird, darf eine Berufsbezeichnung nach Absatz 1

auch führen, wenn sie oder er

1. nach dem Recht eines anderen Staates das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung erhalten hat, oder

2. als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines in Absatz 1 Nr. 1 genannten Staates

a) zur Ausübung des Ingenieurberufs rechtmäßig in einem dieser Staaten niedergelassen ist und

b) für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu dem Beruf in dem Niederlassungsstaat

reglementiert ist, den Beruf dort während der vorhergehenden zehn Jahre zwei Jahre lang ausgeübt hat.

2 Bei angestellten Ingenieurinnen und Ingenieuren gilt als Nachweis der Niederlassung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2

Buchst. a der im betreffenden Staat ausgestellte Beschäftigungsnachweis. 3 Der vorübergehende und gelegentliche

Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger

Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistungen beurteilt. 4 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Staatsangehörige von

Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit wegen besonderer persönlicher

Merkmale nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind.

Was ist eine Ingenieurin / ein Ingenieur

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(6) 1 Die Berufsbezeichnung „Ingenieurin” oder „Ingenieur” darf auch führen, wer aufgrund eines Abschlusszeugnisses

einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der Ingenieurkammer die

Genehmigung hierzu erhalten hat. 2 Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Abschluss an der ausländischen

Hochschule oder Schule dem Abschluss eines inländischen Studiums

1. an einer Hochschule in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von

mindestens drei Jahren oder

2. einer öffentlichen Ingenieurschule oder einer ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten

privaten Ingenieurschule

gleichwertig ist oder zwischen dem nachgewiesenen Abschluss und einem Abschluss nach Nummer 1 oder 2 bestehende

Unterschiede durch Berufserfahrung ausgeglichen sind. 3 Das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet

keine Anwendung.

(7) Eine der Berufsbezeichnung „Ingenieur” ähnliche Bezeichnung oder eine Wortverbindung mit einer solchen oder

ähnlichen Bezeichnung darf nur verwenden, wer die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 führen darf.

Was ist eine Ingenieurin / ein Ingenieur

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Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 13

Zusammenfassung § 1 des Ingenieurgesetzes:

• Voraussetzung zur Führung der Bezeichnung Ingenieurin / Ingenieur:

Drei Jahre [6 Semester] eines technischen oder wissenschaftlichen Studiums.

In einem anderen Bundesland, in einem anderen europäischen Land oder in einem

sonstigen Land erworbene gleichartige oder ähnliche Qualifikationen.

Die Ingenieurkammer erlaubt es.

Problematisch:

• „Naturwissenschaftliches“ Studium: Viele Länder, viele Ausbildungen.

• 15 (!) weitere Ländergesetze.

• Keine Fortbildungsverpflichtung.

• Eine Architektin / ein Architekt muss Mitglied der Architektenkammer sein, um diese Be-

zeichnung führen zu dürfen. Die Bezeichnung „Ingenieur“ ist nicht an die Kammermitglied-

schaft gebunden.

Was ist eine Ingenieurin / ein Ingenieur

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Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 14

Was ist eine Ingenieurin / ein Ingenieur

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Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 15

§ 3

Führen der Berufsbezeichnung

„Beratende Ingenieurin” oder „Beratender Ingenieur”

(1) Die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin” oder „Beratender Ingenieur” darf nur führen, wer in die

Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure oder in das entsprechende Verzeichnis in einem

anderen Bundesland eingetragen oder nach § 8 zum Führen dieser Berufsbezeichnung berechtigt ist.

(2) Eine Berufsbezeichnung, die einer Bezeichnung nach Absatz 1 ähnlich ist, oder eine Wortverbindung

mit einer Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder einer ähnlichen Bezeichnung darf nur verwenden, wer

berechtigt ist, die Berufsbezeichnung zu führen.

Was sind Beratende Ingenieurinnen / Ingenieure ?

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Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 16

§ 4

Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure

(1)1 In die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure wird auf Antrag eingetragen, wer

1. in Niedersachsen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung hat oder seinen Beruf

ganz oder teilweise in Niedersachsen ausübt,

2. nach § 1 berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin” oder „Ingenieur” zu führen,

3. nach dem Erwerb der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin” oder

„Ingenieur” mindestens drei Jahre lang in Vollzeit oder entsprechend länger in Teilzeit als

Ingenieurin oder Ingenieur tätig war,

4. zur Vertiefung der Berufspraxis mindestens an vier eintägigen berufsbezogenen

Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen hat,

5. im Sinne der Absätze 2 und 3 unabhängig und eigenverantwortlich tätig ist und

6. eine Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 4 nachweist.

2 Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist zu versagen, wenn

Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht die für

den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

Was sind Beratende Ingenieurinnen / Ingenieure ?

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Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 17

(2) Unabhängig tätig ist, wer bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene noch fremde Produktions-,

Handels- oder Lieferinteressen verfolgt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der

Berufstätigkeit stehen.

(3) 1 Eigenverantwortlich tätig ist, wer die Berufsaufgaben

1. freiberuflich und auf eigene Rechnung oder

2. als Partnerin oder Partner im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzeswahrnimmt oder die

Berufsaufgaben

3. innerhalb einer Gesellschaft wahrnimmt, deren Zweck die ausschließliche Wahrnehmung der

Berufsaufgaben ist, wenn die Tätigkeit von fachlichen Weisungen in der Gesellschaft tätiger

Angehöriger anderer Berufe und außerhalb der Gesellschaft tätiger Personen frei bleibt, oder

4. als Angestellte oder Angestellter wahrnimmt, die oder der den Beruf überwiegend fachlich

selbständig ausübt und dabei nur Weisungen einer Beratenden Ingenieurin oder eines Beratenden

Ingenieurs unterliegt.

Was sind Beratende Ingenieurinnen / Ingenieure ?

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Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 18

(4) 1 Mit der Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 müssen Personenschäden mindestens zu

1.500.000 Euro, Sach- und Vermögensschäden mindestens zu 200.000 Euro je Versicherungsfall versichert

sein; der Versicherungsschutz muss mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Beendigung des Versich-

erungsvertrages hinausreichen. 2 Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres

verursachten Schäden können auf das Zweifache des jeweiligen Betrages nach Satz 1 begrenzt werden. 3 Die

Versicherung ist für die Dauer der Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure auf-

rechtzuerhalten. 4 Ein ausreichender Versicherungsschutz liegt auch vor, wenn eine Berufshaftpflichtver-

sicherung mit einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat der

Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-schafts-

raum abgeschlossen wurde und diese hinsichtlich der Zweckbestimmung, des versicherten Risikos und der

vereinbarten Deckung im Wesentlichen mit einer Versicherung nach den Sätzen 1 und 2 gleichwertig ist. 5 Be-

steht nur eine teilweise Gleichwertigkeit, so sind die nicht gedeckten Risiken abzusichern. 6 Der Versicherungs-

schutz kann durch eine Bescheinigung des Kreditinstituts oder des Versicherungsunternehmens über das Be-

stehen einer solchen Versicherung nachgewiesen werden. 7 Von der Verpflichtung nach Satz 3 wird auf Antrag

befreit, wer den Beruf aus persönlichen Gründen, insbesondere wegen Krankheit oder Elternzeit, nicht ausübt.

(5) 1 Bei erstmaliger Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure wird von dem Nachweis

der Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 befreit, wer eine eigenverantwortliche Tätigkeit für

andere noch nicht ausübt. 2 Diese Befreiung wird längstens für ein Jahr erteilt.

Was sind Beratende Ingenieurinnen / Ingenieure ?

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Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 19

§ 5

Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure

Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure sind die unabhängige und eigenverantwortliche

1. technische und wirtschaftliche Planung und Prüfung technischer Vorhaben und Überwachung der

Ausführung technischer Vorhaben einschließlich der Beratung, Betreuung und Vertretung der

Auftraggeberin oder des Auftraggebers,

2. Sachverständigentätigkeit und

3. Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben.

Was sind Beratende Ingenieurinnen / Ingenieure ?

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Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 20

Zusammenfassung § 3 bis 5 des Ingenieurgesetzes:

• Beratende Ingenieure sind freiberuflich und auf eigene Rechnung tätig.

• Sie sind unabhängig tätig: Es gibt keine Liefer- oder Herstellerinteressen.

• Eine Berufshaftpflichtversicherung muss nachgewiesen sein.

• Eintragungsvoraussetzung: drei volle Berufsjahre.

• Beratende Ingenieure sind Pflichtmitglieder der Ingenieurkammer.

• Bei Unzuverlässigkeit werden Beratende Ingenieure aus der Liste gestrichen.

Problematisch:

• Der Unterschied zwischen „Ingenieur“ und „Beratender Ingenieur“ ist wenig bekannt.

• Keine Fortbildungsverpflichtung nach Eintragung.

• Der Beratende Ingenieur kann aus dem Titel in der Regel kein höheres Honorar ableiten.

Was sind Beratende Ingenieurinnen / Ingenieure ?

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Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 21

§ 10

Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser

(1) In die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser wird auf Antrag eingetragen, wer aufgrund

eines Studiums des Bauingenieurwesens die Berufsbezeichnung „Ingenieurin” oder „Ingenieur” führen

darf und danach mindestens zwei Jahre lang auf dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden praktisch

tätig gewesen ist.

(2) Die in die Liste nach Absatz 1 eingetragenen Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser haben sich

auf dem Gebiet des öffentlichen Baurechts beruflich fortzubilden.

(3) § 4 Abs. 1 Satz 2 sowie § 9 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und Satz 2 gelten entsprechend.

Was sind Entwurfsverfasserinnen / Entwurfsverfasser ?

Zusammenfassung § 10 des Ingenieurgesetzes:

• Eine Entwurfsverfasserin oder ein Entwurfsverfasser muss kein Kammermitglied sein.

• Zwei Jahre Objektplanung von Gebäuden reicht als Eintragungsvoraussetzung.

• Nach Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasser hat die Kammer bei „Nicht-Kammermit-

gliedern“ keine weiteren Anknüpfungspunkte. Die Fortbildungsverpflichtung kann dann durch

die Kammer nicht überprüft werden.

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Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 22

§ 11 Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner

(1) 1 In die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner wird auf Antrag eingetragen, wer

1. aufgrund eines Studiums des Hochbaus (Artikel 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG) oder des

Bauingenieurwesens die Berufsbezeichnung „Ingenieurin” oder „Ingenieur” führen darf und danach

mindestens drei Jahre lang in der Tragwerksplanung tätig gewesen ist oder

2. die Berufsbezeichnung „Architektin” oder „Architekt” führen darf und mindestens drei Jahre lang in der

Tragwerksplanung tätig gewesen ist.

2 Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 setzt die Eintragung außerdem voraus, dass die Tragwerksplanerin oder der

Tragwerksplaner Mitglied der Ingenieurkammer oder Mitglied einer entsprechenden Kammer in einem anderen

Bundesland ist.

(2) Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner, die in die Liste nach Absatz 1 eingetragen sind und nicht

Mitglied der Ingenieurkammer sind, haben der Ingenieurkammer

1. die Beendigung ihrer Mitgliedschaft in einer anderen Ingenieurkammer und

2. den Wegfall der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Architektin” oder „Architekt”

unverzüglich anzuzeigen.

Was sind Tragwerksplanerinnen / Tragwerksplaner ?

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Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 23

Zusammenfassung § 11 des Ingenieurgesetzes:

• Ein Tragwerksplaner muss Kammermitglied sein.

• Eintragungsvoraussetzung: Drei Jahre Praxis in der Tragwerksplanung.

• „Ingenieur“ durch Studium des Bauingenieurwesens oder des Hochbaus; oder auch „Architekt“

• Keine Fortbildungsverpflichtung.

Problematisch:

• Keine Fortbildungsverpflichtung.

Was sind Tragwerksplanerinnen / Tragwerksplaner ?

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Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 24

Ingenieurinnen und Ingenieure in Niedersachsen

Freiwillige Mitglieder

Beratende Ingenieure

Entwurfsverfasser

Tragwerksplaner

Pfli

cht

Fre

iwill

ig

Ingenieurinnen / Ingenieure in Niedersachsen :

Ingenieurkammer

Inge

nieu

rkam

mer

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In

Ingenieurinnen und Ingenieure in Niedersachsen

Freiwillige Mitglieder

Beratende Ingenieure

Entwurfsverfasser

Tragwerksplaner

Pfli

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Ingenieurinnen / Ingenieure in Niedersachsen :

Ingenieurkammer

Inge

nieu

rkam

mer

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Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 26

Der Sachstand

Die mit „Bologna-Prozess“ bezeichnete und bis 2010 umzusetzende Schaffung eines einheitlichen europäischen

Hochschulraumes bedeutet eine umfassende Reform der Hochschulen und der Studienangebote. Die Umstellung

der damals vorhandenen Studienabschlüsse auf das zweistufige System von Bachelor und Master hatte dabei weit

reichende Folgen für das Studium und die erzielbaren Abschlüsse in Deutschland.

47 Staaten von Island bis Kasachstan

Nicht dabei sind:

Weißrussland

Kosovo Quelle: Wikipedia

Der Bologna-Prozess aus Sicht der Ingenieurkammer

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Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 27

Die Historie

Vor dem Hintergrund eines zu schaffenden einheitlichen europäischen Wirtschaftsraumes gab es schon immer

Bestrebungen innerhalb der EU, Hochschulabschlüsse mit einem einheitlichen System zu bewerten oder auch

ganz zu vereinheitlichen. Diese Bestrebungen wurden Ende der 90er Jahre konkreter:

Nach der Lissabon-Konvention vom 11.04.1997 und der Sorbonne-Erklärung vom 25.05.1998, in welcher eine

Harmonisierung der Architektur der Hochschulbildung von Italien, Großbritannien, Deutschland und Frankreich

angestrebt wird, haben am 19.09.1999 alle europäischen Bildungsminister in Bologna eine gemeinsame Erklärung

unterzeichnet, in welcher der einheitliche europäische Hochschulrahmen für alle Mitgliedsländer verbindlich

eingeführt werden sollte.

1988 Die Magna Charta Universitatum von Bologna wurde als Vision für die Entwicklung der

Hochschulen und Universitäten in Europa entwickelt.

11.04.1997 Lissabon-Konvention: „Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im

Hochschulbereich in der europäischen Region“; Konvention des Europarates und der UNESCO

über die Anerkennung von hochschulischen Qualifikationen aus allen Ländern des

Geltungsbereichs.

Der Bologna-Prozess aus Sicht der Ingenieurkammer

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Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 28

25.05.1998 Sorbonne-Erklärung: Diese Charta haben die Bildungsminister Luigi Berlinguer aus Italien,

Claude Allègre aus Frankreich, Jürgen Rüttgers aus Deutschland und Baronin Tessa Blackstone

aus Großbritannien in Paris die so genannte „Sorbonne-Erklärung“ über eine gemeinsame

europäische Hochschulpolitik am 25. Mai 1998 spezifiziert. (Wikipedia)

19.09.1999 Unterzeichnung in Bologna zur verbindlichen Einführung eines einheitlichen europäischen

Hochschulraumes.

15.09.2000 KMK-Beschluss: Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die

Modularisierung von Studiengängen (Neufassung 22.10.2004).

10.11.2000 KMK–Beschluss: Realisierung der Ziele der Bologna-Erklärung in Deutschland.

01.03.2002 KMK–Beschluss: Künftige Entwicklung der länder- und hochschulübergreifenden

Qualitätssicherung in Deutschland.

Der Bologna-Prozess aus Sicht der Ingenieurkammer

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Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 29

28.06.2002 KMK–Beschluss: Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen

und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium.

19.09.2002 KMK-Beschluss: Statut für ein länder- und hochschulübergreifendes Akkreditierungsverfahren;

ersetzt durch das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in

Deutschland vom 15.02.2005.

21.04.2005 KMK–Beschluss: Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse.

22.09.2005 KMK–Beschluss: Ländergemeinsame Strukturvorgaben gemäß §9(2) HRG für die Akkreditierung

von Bachelor- und Masterstudiengängen.

Bis 2010 Endgültige Umsetzung in Deutschland geplant.

Heute Immer noch leichtes Unwohlsein aller Beteiligten in Deutschland – nur nicht der Studentinnen und

Studenten (?)

Der Bologna-Prozess aus Sicht der Ingenieurkammer

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Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 30

Der Europäische Hochschulraum

Gemeinsame Erklärung der Europäischen Bildungsminister 19. Juni 1999, Bologna

Dank der außerordentlichen Fortschritte der letzten Jahre ist der europäische Prozeß für die Union und ihre Bürger zunehmend einekonkrete und relevante Wirklichkeit geworden. Die

Aussichten auf eine Erweiterung der Gemeinschaft und die sich vertiefenden Beziehungen zu anderen europäischen Ländern …

Wir bekräftigen unsere Unterstützung der in der Sorbonne-Erklärung dargelegten allgemeinen Grundsätze, und wir werden unsere Maßnahmen koordinieren, um kurzfristig, auf jeden

Fall aber innerhalb der ersten Dekade des dritten Jahrtausends, die folgenden Ziele, die wir für die Errichtung des europäischen Hochschulraumes und für die Förderung der

europäischen Hochschulen weltweit für vorrangig halten, zu erreichen:

· Einführung eines Systems leicht verständlicher und vergleichbarer Abschlüsse, auch durch die Einführung des Diplomzusatzes (Diploma Supplement) mit dem Ziel, die

arbeitsmarktrelevanten Qualifikationen der europäischen Bürger ebenso wie die internationale Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Hochschulsystems zu fördern.

· Einführung eines Systems, das sich im wesentlichen auf zwei Hauptzyklen stützt: einen Zyklus bis zum ersten Abschluß(undergraduate) und einen Zyklus nach dem ersten Abschluß

(graduate). Regelvoraussetzung für die Zulassung zum zweiten Zyklus ist der erfolgreiche Abschluß des ersten Studienzyklus, der mindestens drei Jahre dauert. Der nach dem ersten

Zyklus erworbene Abschluß attestiert eine für den europäischen Arbeitsmarkt relevante Qualifikationsebene. Der zweite Zyklus sollte,

wie in vielen europäischen Ländern, mit dem Master und/oder der Promotion abschließen.

· Einführung eines Leistungspunktesystems - ähnlich dem ECTS - als geeignetes Mittel der Förderung größtmöglicher Mobilität der Studierenden. Punkte sollten auch außerhalb der

Hochschulen, beispielsweise durch lebenslange Lernen, erworben werden können, vorausgesetzt, sie werden durch die jeweiligen aufnehmenden Hochschulen anerkannt.

· Förderung der Mobilität durch Überwindung der Hindernisse, die der Freizügigkeit in der Praxis im Wege stehen, insbesondere - für Studierende: Zugang zu Studien- und

Ausbildungsangeboten und zu entsprechenden Dienstleistungen - für Lehrer, Wissenschaftler und Verwaltungs-personal: Anerkennung und Anrechnung von Auslandsaufenthalten zu

Forschungs-, Lehr- oder Ausbildungszwecken, unbeschadet der gesetzlichen Rechte dieser Personengruppen.

· Förderung der europäischen Zusammenarbeit bei der Qualitätssicherung im Hinblick auf die Erarbeitung vergleichbarer Kriterien und Methoden.

· Förderung der erforderlichen europäischen Dimensionen im Hochschulbereich, insbesondere in bezug auf Curriculum-Entwicklung, Zusammenarbeit zwischen Hochschulen,

Mobilitätprojekte und integrierte Studien-, Ausbildungs- und Forschungsprogramme.

Wir verpflichten uns hiermit, diese Ziele - im Rahmen unserer institutionellen Kompetenzen und unter uneingeschränkter Achtung der Vielfalt der Kulturen, der Sprachen, der

nationalen Bildungssysteme und der Autonomie der Universitäten - umzusetzen, um den europäischen Hochschulraum zu festigen…

In der Überzeugung, daß die Errichtung des europäischen Hochschulraumes ständiger Unterstützung, Überwachung und Anpassung an die sich unaufhörlich wandelnden

Anforderungen bedarf, beschließen wir, uns spätestens in zwei Jahren wieder zu treffen, um die bis dahin erzielten Fortschritte und die dann zu ergreifenden Maßnahmen zu

bewerten.

Der Bologna-Prozess aus Sicht der Ingenieurkammer

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Der Europäische Hochschulraum

Gemeinsame Erklärung der Europäischen Bildungsminister 19. Juni 1999, Bologna

Dank der außerordentlichen Fortschritte der letzten Jahre ist der europäische Prozeß für die Union und ihre Bürger zunehmend einekonkrete und relevante Wirklichkeit geworden. Die

Aussichten auf eine Erweiterung der Gemeinschaft und die sich vertiefenden Beziehungen zu anderen europäischen Ländern …

Wir bekräftigen unsere Unterstützung der in der Sorbonne-Erklärung dargelegten allgemeinen Grundsätze, und wir werden unsere Maßnahmen koordinieren, um kurzfristig, auf jeden

Fall aber innerhalb der ersten Dekade des dritten Jahrtausends, die folgenden Ziele, die wir für die Errichtung des europäischen Hochschulraumes und für die Förderung der

europäischen Hochschulen weltweit für vorrangig halten, zu erreichen:

· Einführung eines Systems leicht verständlicher und vergleichbarer Abschlüsse, auch durch die Einführung des Diplomzusatzes (Diploma Supplement) mit dem Ziel, die

arbeitsmarktrelevanten Qualifikationen der europäischen Bürger ebenso wie die internationale Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Hochschulsystems zu fördern.

· Einführung eines Systems, das sich im wesentlichen auf zwei Hauptzyklen stützt: einen Zyklus bis zum ersten Abschluß(undergraduate) und einen Zyklus nach dem ersten Abschluß

(graduate). Regelvoraussetzung für die Zulassung zum zweiten Zyklus ist der erfolgreiche Abschluß des ersten Studienzyklus, der mindestens drei Jahre dauert. Der nach dem ersten

Zyklus erworbene Abschluß attestiert eine für den europäischen Arbeitsmarkt relevante Qualifikationsebene. Der zweite Zyklus sollte,

wie in vielen europäischen Ländern, mit dem Master und/oder der Promotion abschließen.

· Einführung eines Leistungspunktesystems - ähnlich dem ECTS - als geeignetes Mittel der Förderung größtmöglicher Mobilität der Studierenden. Punkte sollten auch außerhalb der

Hochschulen, beispielsweise durch lebenslange Lernen, erworben werden können, vorausgesetzt, sie werden durch die jeweiligen aufnehmenden Hochschulen anerkannt.

· Förderung der Mobilität durch Überwindung der Hindernisse, die der Freizügigkeit in der Praxis im Wege stehen, insbesondere - für Studierende: Zugang zu Studien- und

Ausbildungsangeboten und zu entsprechenden Dienstleistungen - für Lehrer, Wissenschaftler und Verwaltungs-personal: Anerkennung und Anrechnung von Auslandsaufenthalten zu

Forschungs-, Lehr- oder Ausbildungszwecken, unbeschadet der gesetzlichen Rechte dieser Personengruppen.

· Förderung der europäischen Zusammenarbeit bei der Qualitätssicherung im Hinblick auf die Erarbeitung vergleichbarer Kriterien und Methoden.

· Förderung der erforderlichen europäischen Dimensionen im Hochschulbereich, insbesondere in bezug auf Curriculum-Entwicklung, Zusammenarbeit zwischen Hochschulen,

Mobilitätprojekte und integrierte Studien-, Ausbildungs- und Forschungsprogramme.

Wir verpflichten uns hiermit, diese Ziele - im Rahmen unserer institutionellen Kompetenzen und unter uneingeschränkter Achtung der Vielfalt der Kulturen, der Sprachen, der

nationalen Bildungssysteme und der Autonomie der Universitäten - umzusetzen, um den europäischen Hochschulraum zu festigen…

In der Überzeugung, daß die Errichtung des europäischen Hochschulraumes ständiger Unterstützung, Überwachung und Anpassung an die sich unaufhörlich wandelnden

Anforderungen bedarf, beschließen wir, uns spätestens in zwei Jahren wieder zu treffen, um die bis dahin erzielten Fortschritte und die dann zu ergreifenden Maßnahmen zu

bewerten.

• Einführung eines Systems leicht verständlicher und vergleichbarer Abschlüsse.

• Einführung eines Systems, das sich im wesentlichen auf zwei Hauptzyklen stützt

• Einführung eines Leistungspunktesystems - ähnlich dem ECTS - als geeignetes

Mittel der Förderung größtmöglicher Mobilität

• Förderung der Mobilität

• Anerkennung und Anrechnung von Auslandsaufenthalten zu Forschungs-, Lehr-

oder Ausbildungszwecken, unbeschadet der gesetzlichen Rechte dieser

Personengruppen.

• Förderung der europäischen Zusammenarbeit.

• Förderung der erforderlichen europäischen Dimensionen im Hochschulbereich

Der Bologna-Prozess aus Sicht der Ingenieurkammer

(ECTS: European Credit Transfer System)

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Seitens der Berufsverbände, der Kammern und der in Ausbildung und Lehre Beteiligten wurde die Einführung der

neuen Abschlüsse mit deutlicher Skepsis betrachtet. Gründe hierfür sind:

- Die Bolognaerklärung verlangt nicht explizit die Abschaffung der nationalen Abschlüsse, sondern eine

Harmonisierung und Durchgängigkeit des Bildungsraumes. Der deutsche Diplomingenieur, der auch vor dem

Hintergrund der Bolognaerklärung hätte erhalten bleiben können, hat besonders international einen sehr guten

Ruf. Seine politisch gewollte Abschaffung rief daher vielerorts keine Freude hervor.

- Die USA und auch England lehnen eine pauschale Anerkennung der neuen Abschlüsse ab und bleiben weiterhin

bei der dort schon immer praktizierten Einzelprüfung. Die Einführung der neuen Abschlüsse war in diesen

Räumen nicht zielführend.

- Die Frage nach der Ausbildungsstätte wird in Zukunft zum Standard bei der Auswahl der Bewerber für eine

Arbeitsstelle gehören, da die Unterschiede in der Ausbildungsqualität von Ort zu Ort in Zukunft deutlicher

hervortreten werden. In diesem Punkt wird sich das deutsche Ausbildungssystem (leider!) dem amerikanischen

annähern. Dort ist ein Titel, welcher an der Havard University erworben wurde, ungleich mehr Wert als der

gleiche Titel, der irgendwo in Arizona verliehen wird.

- Der Bolognaprozess ruft nach Einheit in der Vielfalt – nicht nach Gleichmacherei.

Der Bologna-Prozess aus Sicht der Ingenieurkammer

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In Deutschland wurde diese Erklärung in der Folge durch verschiedene Beschlüsse der Kultusministerkonferenz

(KMK) in die verwaltungstechnische Praxis umgesetzt, wobei Wert auf die qualitative Sicherung der Studieninhalte

gelegt wurde:

Mit der 4. Novelle zum Hochschulrahmengesetz (HRG) 1998 wurde den deutschen Hochschulen der Weg zur

probeweisen Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen eröffnet. Im Jahr 2002 wurde diese

Erprobungsphase mit der 6. HRG – Novelle beendet. Im Rahmen der Bologna Nachfolgekonferenz im September

2003 haben die europäischen Bildungsminister abschießend entschieden, kurzfristig einheitliche

Hochschulabschlüsse in ganz Europa durchzusetzen.

Um Einfluss auf die Gestaltung der neuen Studiengänge nehmen zu können, haben sich im deutschen Baubereich

Vertreter aus Industrie und Dienstleistung zum „Akkreditierungsverbund für Studiengänge des Bauwesens, ASBau“

zusammengeschlossen. Dieser Verbund, dem die Ingenieurkammer Niedersachsen und auch die

Bundesingenieurkammer angehören, versteht sich als Förderer einer hochwertigen und zeitgemäßen

Hochschulausbildung für die Fach- und Führungskräfte des Bauwesens.

Im Jahr 2005 legte der ASBau die so genannten „ASBau-Standards“ vor, in denen Empfehlungen für die

Akkreditierung von Studiengängen des Bauingenieurwesens gegeben werden.

Die Agenturen, welche die neuen Studiengänge beurteilen und nachfolgend akkreditieren, richten sich weitgehend

nach den ASBau-Standards.

Der Bologna-Prozess aus Sicht der Ingenieurkammer

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Der Bologna-Prozess aus Sicht der Ingenieurkammer

Akkreditierungsverbund für Studiengänge des Bauwesens: „ASBau“

„Der ASBau versteht sich als Förderer einer hochwertigen und zeitgemäßen Hochschul-

ausbildung für die Fach- und Führungskräfte des Bauwesens.“

Ziele des ASBau:

• Förderung der Qualität der Lehre und des Studiums.

• Festlegung der Kriterien für die Standards von Lehre und Studium.

• Erarbeitung von Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen.

• Erarbeitung von Kriterien für die Bewertung von Studiengängen des Bauingenieurwesens,

insbesondere für Bachelor- und Masterstudiengänge.

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Der Bologna-Prozess aus Sicht der Ingenieurkammer

„Bologna 1999“

Bachelor

Master

EU

„Akkreditierungsverbund für Studiengänge des Bauwesens“

Zentralverband des Deutschen Baugewerbes, Oberprüfungsamt für den höheren technischen Verwaltungs-

dienst, Hauptverband der Deutschen Bauindustrie, Fakultätentag Bauingenieur- und Vermessungswesen,

Fachbereichstag Bauingenieurwesen, Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein, Bundesingenieurkammer,

Bauingenieur-Fachschaften-Konferenz, Verband der Bauindustrie Niedersachsen-Bremen e.V...

Bauindustrieverband NRW e.V., Ingenieurkammer Niedersachsen, Bauindustrieverband Hessen –

Thüringen e.V ., Hamburgische Ingenieurkammer-Bau, ...

Definition der Abschlüsse

• Ländergemeinsame Strukturvorgaben gem. §9(2) HRG für die

Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen.

• Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktesystemen und

die Modularisierung von Studiengängen (KMK 2000 i.d.F vom 22.10.2004)...

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Der Bologna-Prozess aus Sicht der Ingenieurkammer

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Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 37

1. Im Niedersächsischen Ingenieurgesetz ist geregelt, dass die Berufsbezeichnung Ingenieur oder Ingenieurin

führen darf, wer „ein Studium in einem Studiengang in einer technischen oder naturwissenschaftlichen

Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren ... abgeschlossen hat.“

Der sechssemestrige Bachelor ist daher vor dem Gesetz ein vollwertiger Ingenieur und kann bei Nachweis

einer gewissen Berufspraxis durch die Ingenieurkammer Niedersachsen als Entwurfsverfasser,

Tragwerksplaner oder auch als Beratender Ingenieur eingetragen werden. Die Eintragungsvoraussetzung

werden auch nach Eintrag in die genannten Listen durch die Ingenieurkammer kontrolliert, so dass die

Listenzugehörigkeit einem gewissen Qualitätsstandard gleichkommt.

2. Gleichwohl sollte wahrgenommen werden, dass eine sechssemestrige Ingenieurausbildung die unterste

Grenze für den Erwerb der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ oder „Ingenieurin“ darstellt. Die gründlichen

Überlegungen des ASBau und die vielerorts übliche Praxis in den Fachhochschulen zeigen, dass in

Anbetracht der gewachsenen Anforderungen moderner Technik heute ein siebensemestriger Bachelor auf

der Basis einer 12-jährigen Schulbildung eher den gestellten Anforderungen des Berufslebens gerecht wird.

Wertung der neuen Abschlüsse

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Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 38

Anliegen der Ingenieurkammer Niedersachsen

3. Grundanliegen der Ingenieurkammer Niedersachsen ist es, den Master als Regelabschluss in das Zentrum der

berufspolitischen Betrachtung zu stellen.

Wertung der neuen Abschlüsse

Ingenieurinnen und Ingenieure in Niedersachsen

Freiwillige Mitglieder

Beratende Ingenieure

Entwurfsverfasser

Tragwerksplaner

Pfli

cht

Fre

iwill

ig

4. Der Bachelor sollte

besser sieben als sechs

Semester studieren.

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Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 39

Anliegen der Ingenieurkammer Niedersachsen

5. Die Ingenieurkammer möchte, dass die

Ingenieurinnen und Ingenieuren die Verant-

wortung wahrnehmen können, welche Ihnen

aufgrund Ihrer Tätigkeit zuwächst. Die Gesell-

schaft wäre nicht gut beraten, diese Verant-

wortung bei Kaufleuten, Juristen oder anderen

anzusiedeln, da diese die zu beurteilenden

Zusammenhänge oft nur unzureichend kennen

können.

Verantwortung ist nicht nur eine Garantie

hinsichtlich der Standsicherheit oder hinsichtlich

des Funktionierens einer Sache. Verantwortung

heißt auch, sich den gegebenen Zusammen-

hängen bewusst zu sein, um unserer Kultur zu

dienen. Kultur besteht nicht nur aus gefälligen

Formen, sondern ganz wesentlich auch aus der

Auseinandersetzung des Menschen mit seiner

Umwelt.

Wertung der neuen Abschlüsse

Kultur (von lateinisch cultura

„Bearbeitung, Pflege, Ackerbau“)

bezeichnet im weitesten Sinne alles, was

der Mensch selbst gestaltend

hervorbringt, im Unterschied zu der von

ihm nicht geschaffenen und nicht

veränderten Natur. Kulturleistungen sind

alle formenden Umgestaltungen eines

gegebenen Materials, wie in derTechnik

oder der bildenden Kunst, aber auch

geistige Gebilde wie Moral, Recht,

Religion, Wirtschaft und Wissenschaft. (Wikipedia)

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Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 40

Anliegen der Ingenieurkammer Niedersachsen

6. Bei allen Wirrnissen und Missverständnissen um die

neuen Abschlüsse, bei aller Polemik der Kommentare

der Fachzeitschriften, darf eines nicht vergessen

werden:

Der erste Diplomingenieur hatte zunächst auch nichts

weiter als ein Stück Papier mit eben diesem Titel in der

Hand. Der Wert dieses Abschlusses entstand erst durch

lange Jahre der Arbeit, der Bewährung und der

ständigen Weiterbildung.

So soll es – und das ist das ausdrücklicher Ziel der

Ingenieurkammer Niedersachsen - auch mit den neuen

Titeln sein: Der Bachelor oder Master, welcher in

Deutschland ausgebildet wurde, soll sich die gleiche

Reputation erwerben, die der „alte“ Diplomingenieur

(noch) besitzt.

Wertung der neuen Abschlüsse

Bachelor

Dipl.-Ing. (FH)

Master

Dipl.-Ing.

Ing. grad

Ingenieurin / Ingenieur

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Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 41

Ausblick

• Die Fakten hinsichtlich der neuen Abschlüsse wurden geschaffen.

• Seitens der Kammer wird der Master als Regelabschluss eines Ingenieurstudiums gewünscht.

• Der Bachelor ist ein berufsbefähigender Abschluss, jedoch müssen die Voraussetzungen und

die Grenzen bekannt sein.

• Es sollte Ziel aller Beteiligten sein, die neuen Abschlüsse mit Leben zu füllen.

• Hinsichtlich des Qualifikationsprofils wird es wohl so sein, dass die Lehrinhalte der einzelnen

Studiengänge Einzelprüfungen unterzogen werden müssen. Das war Anfang der 80er Jahre

ähnlich und ist auch nicht richtig schlimm.

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Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 42

Ausblick

Ob Dipl.-Ing, Bachelor, Master, Ing. grad oder Dipl.-Ing. (FH) :

Ingenieurin / Ingenieur zu sein ist eine faszinierende Berufung:

die können was, denen kann man vertrauen.

Die Kultur unserer Gesellschaft

basiert auf dem Können unserer Ingenieurinnen und Ingenieure.

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Danke

Danke für Ihre Aufmerksamkeit