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bbl 2010, Heft 6 Dezember 239 © Springer-Verlag 2010 Rechtsprechung Öffentliches Recht Bearbeitet von K. Giese Burgenland Höhenfestlegung; Ermittlung der Gebäudehöhe; Ne- bengebäude DOI 10.1007/s00738-010-0959-8 §§ 4, 5 Abs 1 bis 3 bgld BauG 1997; § 2 Abs 12 bgld BauV 1998; § 14 bgld RPG 1969; § 4 Teilbe- bauungsplan Weiden 2003 Riedbereich Rain Der Bebauungsplan stellt bei der Ermittlung der Gebäudehöhe (hier: mangels Unterscheidung an allen Fronten des Gebäudes) auf das angrenzen- de Straßenniveau als Bezugspunkt ab. Ist die Straße geneigt, muss vom verglichenen Gelände ausgegangen werden. Sieht der Bebauungsplan nur einen Höhenbe- zugspunkt vor, hat ein Gebäude aber zwei Stra- ßenfronten, ergibt sich der maßgebliche Höhen- bezugspunkt angesichts eines geneigten Verlau- fes beider Straßen aus dem über beide Fronten verglichenen Straßenniveau. Die im Bebauungsplan festgelegte höchstzu- lässige Gebäudehöhe gilt nicht für Nebengebäu- de im Abstandsbereich zu den Nachbargrund- grenzen. VwGH 23.6.2010, 2010/06/0074 <169> Aus der Begründung: Der Bebauungsplan stellt zur Ermittlung der Gebäudehöhe, mangels Unterscheidung an allen Fronten des Gebäudes (also abweichend von § 2 Abs 12 der früheren BauVO), auf das angrenzende Stra- ßenniveau als Bezugspunkt ab, enthält aber keine Be- stimmungen, wie vorzugehen ist, wenn die Straße ge- neigt ist. In solchen Fällen ist daher (iSd § 2 Abs 12 Z 1 der früheren BauVO) vom verglichenen Gelände auszu- gehen. Das ist dann unproblematisch, wie zutreffend erkannt wurde, wenn das Grundstück nur an eine Stra- ße grenzt, was aber hier, weil es sich (auch) um ein Eckgrundstück handelt, nicht der Fall ist. Entgegen der Annahme der bel Beh kann es aber nicht angehen, auf jene Straßenfront abzustellen, an welcher sich der Ein- gang in das Wohnhaus befindet, weil es ja ansonsten der Bauwerber in der Hand hätte, die Höhenbestim- mungen des Bebauungsplanes dadurch zu manipulie- ren, dass er den Eingang bei einem stark geneigten Gelände (wie im Beschwerdefall) an der für ihn güns- tigeren Position plant (iÜ ist nicht gesagt, dass sich der Eingang gerade an einer Straßenfront befinden muss). Da nach dem Konzept des Bebauungsplanes nur ein Höhenbezugspunkt vorgesehen ist, das Gebäude aber zwei Straßenfronten hat, ergibt sich hier der maßgebli- che Höhenbezugspunkt angesichts des geneigten Ver- laufes beider Straßen aus dem über beide Fronten ver- glichenen Straßenniveau. Damit hat auch die Festle- gung BB3 einen eindeutigen Inhalt. Die bel Beh ging davon aus, dass es sich bei dem als Garage/Lager bezeichneten Bauteil um ein Nebenge- bäude handle. Dem Bebauungsplan (sowohl in der Stammfassung als auch in der nunmehr maßgeblichen Fassung) ist nicht zu entnehmen, dass die Höhenfestlegungen des § 4 auch für Nebengebäude im Abstandsbereich zu den Nachbargrundgrenzen (Abstandsbereich iSd § 5 Abs 1 bis 3 Bgld BauG, also auch zwischen Baulinie und Grundgrenze) gelten sollten, denn vor dem Hinter- grund der Regelungen über die Zulässigkeit von Neben- gebäuden im Abstandsbereich nach § 5 Abs 2 leg cit (sowohl in der Stammfassung, die bei Beschlussfassung des Gemeinderates betreffend den Bebauungsplan in der Stammfassung galt, als auch in der nun maßgebli- chen Fassung, die bei Beschlussfassung über die erste Änderung des Bebauungsplanes galt), erschiene eine Auslegung, dass im Abstandsbereich Nebengebäude bis zu der in § 4 des Bebauungsplanes festgelegten Höhe zulässig sein sollten, nicht vertretbar. Mangels An- wendbarkeit des § 4 der V auf Nebengebäude gilt viel- mehr im Beschwerdefall § 5 Abs 2 Bgld BauG, wonach die Außenwandhöhe 3 m über dem verglichenen Ge- lände nicht überschreiten darf, dabei ist allerdings auf das natürliche, verglichene Gelände abzustellen (was ebenfalls verkannt wurde). (Auebung) Kärnten Abwasserentsorgung; Ausnahme von der Kanalan- schlusspflicht; „sonstige schadlose Entsorgung“ DOI 10.1007/s00738-010-0960-2 § 5 Abs 1 lit a krnt GemeindekanalisationsG 1999 Bei der Beurteilung, ob eine „sonstige schadlose Entsorgung“ (hier: durch eine 9 m 3 große Senk- grube) gewährleistet ist, ist auf eine Durch- schnittsbetrachtung abzustellen. Ein auf Grund der anfallenden Abwassermen- ge erforderliches zehntägiges Entsorgungsinter- vall entspricht nicht mehr dem Normalfall, dh einem typischen Entsorgungsintervall. VwGH 15.6.2010, 2008/05/0039 <170>

Höhenfestlegung; Ermittlung der Gebäudehöhe; Nebengebäude

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bbl2010, Heft 6Dezember 239

© Springer-Verlag 2010

Rechtsprechung

Öffentliches RechtBearbeitet von K. Giese

Burgenland

Höhenfestlegung; Ermittlung der Gebäudehöhe; Ne-bengebäude

DOI 10.1007/s00738-010-0959-8

§§ 4, 5 Abs 1 bis 3 bgld BauG 1997; § 2 Abs 12 bgld BauV 1998; § 14 bgld RPG 1969; § 4 Teilbe-bauungsplan Weiden 2003 Riedbereich Rain

Der Bebauungsplan stellt bei der Ermittlung der Gebäudehöhe (hier: mangels Unterscheidung an allen Fronten des Gebäudes) auf das angrenzen-de Straßenniveau als Bezugspunkt ab. Ist die Straße geneigt, muss vom verglichenen Gelände ausgegangen werden.

Sieht der Bebauungsplan nur einen Höhenbe-zugspunkt vor, hat ein Gebäude aber zwei Stra-ßenfronten, ergibt sich der maßgebliche Höhen-bezugspunkt angesichts eines geneigten Verlau-fes beider Straßen aus dem über beide Fronten verglichenen Straßenniveau.

Die im Bebauungsplan festgelegte höchstzu-lässige Gebäudehöhe gilt nicht für Nebengebäu-de im Abstandsbereich zu den Nachbargrund-grenzen.

VwGH 23.6.2010, 2010/06/0074 <169>

Aus der Begründung: Der Bebauungsplan stellt zur Ermittlung der Gebäudehöhe, mangels Unterscheidung an allen Fronten des Gebäudes (also abweichend von § 2 Abs 12 der früheren BauVO), auf das angrenzende Stra-ßenniveau als Bezugspunkt ab, enthält aber keine Be-stimmungen, wie vorzugehen ist, wenn die Straße ge-neigt ist. In solchen Fällen ist daher (iSd § 2 Abs 12 Z 1 der früheren BauVO) vom verglichenen Gelände auszu-gehen. Das ist dann unproblematisch, wie zutreffend erkannt wurde, wenn das Grundstück nur an eine Stra-ße grenzt, was aber hier, weil es sich (auch) um ein Eckgrundstück handelt, nicht der Fall ist. Entgegen der Annahme der bel Beh kann es aber nicht angehen, auf jene Straßenfront abzustellen, an welcher sich der Ein-gang in das Wohnhaus befindet, weil es ja ansonsten der Bauwerber in der Hand hätte, die Höhenbestim-mungen des Bebauungsplanes dadurch zu manipulie-ren, dass er den Eingang bei einem stark geneigten Gelände (wie im Beschwerdefall) an der für ihn güns-tigeren Position plant (iÜ ist nicht gesagt, dass sich der Eingang gerade an einer Straßenfront befinden muss).

Da nach dem Konzept des Bebauungsplanes nur ein Höhenbezugspunkt vorgesehen ist, das Gebäude aber zwei Straßenfronten hat, ergibt sich hier der maßgebli-che Höhenbezugspunkt angesichts des geneigten Ver-laufes beider Straßen aus dem über beide Fronten ver-glichenen Straßenniveau. Damit hat auch die Festle-gung BB3 einen eindeutigen Inhalt.

Die bel Beh ging davon aus, dass es sich bei dem als Garage/Lager bezeichneten Bauteil um ein Nebenge-bäude handle.

Dem Bebauungsplan (sowohl in der Stammfassung als auch in der nunmehr maßgeblichen Fassung) ist nicht zu entnehmen, dass die Höhenfestlegungen des § 4 auch für Nebengebäude im Abstandsbereich zu den Nachbargrundgrenzen (Abstandsbereich iSd § 5 Abs 1 bis 3 Bgld BauG, also auch zwischen Baulinie und Grundgrenze) gelten sollten, denn vor dem Hinter-grund der Regelungen über die Zulässigkeit von Neben-gebäuden im Abstandsbereich nach § 5 Abs 2 leg cit (sowohl in der Stammfassung, die bei Beschlussfassung des Gemeinderates betreffend den Bebauungsplan in der Stammfassung galt, als auch in der nun maßgebli-chen Fassung, die bei Beschlussfassung über die erste Änderung des Bebauungsplanes galt), erschiene eine Auslegung, dass im Abstandsbereich Nebengebäude bis zu der in § 4 des Bebauungsplanes festgelegten Höhe zulässig sein sollten, nicht vertretbar. Mangels An-wendbarkeit des § 4 der V auf Nebengebäude gilt viel-mehr im Beschwerdefall § 5 Abs 2 Bgld BauG, wonach die Außenwandhöhe 3 m über dem verglichenen Ge-lände nicht überschreiten darf, dabei ist allerdings auf das natürliche, verglichene Gelände abzustellen (was ebenfalls verkannt wurde). (Aufhebung)

Kärnten

Abwasserentsorgung; Ausnahme von der Kanalan-schlusspflicht; „sonstige schadlose Entsorgung“

DOI 10.1007/s00738-010-0960-2

§ 5 Abs 1 lit a krnt GemeindekanalisationsG 1999

Bei der Beurteilung, ob eine „sonstige schadlose Entsorgung“ (hier: durch eine 9 m3 große Senk-grube) gewährleistet ist, ist auf eine Durch-schnittsbetrachtung abzustellen.

Ein auf Grund der anfallenden Abwassermen-ge erforderliches zehntägiges Entsorgungsinter-vall entspricht nicht mehr dem Normalfall, dh einem typischen Entsorgungsintervall.

VwGH 15.6.2010, 2008/05/0039 <170>