40
Honorarbescheid erklärt Übersicht und verständliche Erläuterungen zum Honorarbescheid und den Anlagen 2. überarbeitete Auflage

Honorarbescheid erklärt - KVHB · vor dieser Form der Mengenbegrenzung, die in dieser Anlage dargestellt wird. Anlage 3.1: Wirtschaftlichkeitsbonus Labor Wer verstehen will, wie

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Honorarbescheid erklärt - KVHB · vor dieser Form der Mengenbegrenzung, die in dieser Anlage dargestellt wird. Anlage 3.1: Wirtschaftlichkeitsbonus Labor Wer verstehen will, wie

Honorarbescheid erklärtÜbersicht und verständliche Erläuterungen zum Honorarbescheid und den Anlagen

2. überarbeitete Auflage

Page 2: Honorarbescheid erklärt - KVHB · vor dieser Form der Mengenbegrenzung, die in dieser Anlage dargestellt wird. Anlage 3.1: Wirtschaftlichkeitsbonus Labor Wer verstehen will, wie

Honorarbescheid entschlüsseln: Hier gibt es HilfeDie Eckdaten

Wer wenig Lust hat, sich mit den Einzelheiten seines Honorarbescheids vertraut zu machen, findet hier wichtige Eckdaten. Ein Blick lohnt sich: Denn es werden Honorar- und Abrechnungsdaten der Praxis im Überblick von vier Quartalen gezeigt und mit der Fachgruppe verglichen.

Der HonorarbescheidDas ist das zentrale Dokument. Hier wird dargestellt, wie sich das Bruttohonorar der Praxis zusammensetzt und wie aus Brutto schließlich Netto wird.

Anlage 1.1: GOP-Häufigkeitsstatistik Betriebsstätte Wie häufig Sie welche GOP in der Praxis (über alle Ärzte) abgerechnet haben, erfahren Sie in dieser Anlage. Wenn Sie tiefer in die Materie einsteigen wollen, können Sie Ihre Praxis mit dem Abrechnungsgeschehen der Fachgruppe vergleichen.

Anlage 1.2: GOP-Häufigkeitsstatistik Arzt Alle Praxen erhalten zusätzlich zur Auswertung der Betriebsstätte (Anlage 1.1) eine individuelle Häufigkeitsauswertung je Arzt. Auf diese Weise sehen Sie, wer was in der Praxis macht.

Anlage 2.1: Nachweis Praxis-RegelleistungsvolumenNicht alles, was abgerechnet wird, kann auch immer bezahlt werden. Das ist leider die Botschaft dieser Anlage. Hier finden Sie den Rechenweg von den angeforderten Leis-tungen im Regelleistungsvolumen zu den letztlich anerkannten Leistungen.

Anlage 2.2: Nachweis eingereichter BehandlungsfälleFallzahl ist nicht gleich Fallzahl. Vielleicht haben Sie schon an der einen oder anderen Stelle in den Anlagen gemerkt, dass unterschiedliche Fallzahlen ausgewiesen sind. Hier finden Sie die Auflösung.

Anlage 2.3: Nachweis zeitbezogene KapazitätsgrenzenFür die meisten Psychotherapeuten sind zeitbezogene Kapazitätsgrenzen passé. Wer aber einen reduzierten Versorgungsauftrag hat (z.B. halber Sitz), der unterliegt nach wie vor dieser Form der Mengenbegrenzung, die in dieser Anlage dargestellt wird.

Anlage 3.1: Wirtschaftlichkeitsbonus LaborWer verstehen will, wie hoch der Wirtschaftlichkeitsbonus ausfällt, hat es zugegeben nicht leicht. Mit einigen Erläuterungen lassen sich die Rechenschritte durchaus nachvollziehen. Und ein genauer Blick lohnt sich.

46

8

12

14

15

18

20

INHALT

PTFAHA

PTFAHA

PTFAHA

PTFAHA

FAHA

PTFAHA

PT

22FAHA

Page 3: Honorarbescheid erklärt - KVHB · vor dieser Form der Mengenbegrenzung, die in dieser Anlage dargestellt wird. Anlage 3.1: Wirtschaftlichkeitsbonus Labor Wer verstehen will, wie

INHALT

26

28

30

32

34

35

38

FA

FA

HA

FAHA

PT

FAHA

36

Anlage 3.2: Nachweis Laborbudgetierung Kapitel 32.3 Wie sich das Budget von Nicht-Laborärzten errechnet, die spezielle Labor- untersuchungen (Kapitel 32.3 EBM) vornehmen, zeigt diese Anlage. Hier kommt der Referenzfallwert zum Tragen.

Anlagen 3.3 bis 3.6 und 3.9 bis 3.10: Abstaffelungen Für einige Gebührenordnungspositionen (GOP) sieht der EBM eine Abstaffelung der Preise vor. Dies betrifft längst nicht alle Vertragsärzte, so dass die Anlagen 3.3 bis 3.6 auch in vielen Honorarbescheiden fehlen.

Anlage 3.7: Zuschlag nichtärztliche Praxisassistenten Nichtärztliche Praxisassistenten (Näpa) werden mit einem Zuschlag zur Strukturpau-schale gefördert. Die Anlage 3.7 veranschaulicht den Rechenweg.

Anlage 3.8: Strukturzuschlag in der Psychotherapie Psychotherapeuten bekommen einen Strukturzuschlag – und zwar ab einer bestimmten Anzahl an Therapiestunden und bis zu einer Obergrenze. Das macht die Berechnung kompliziert. In der Anlage 3.8. wird dieser Rechenweg dokumentiert. .

Anlagen 5.1 bis 5.3: Nachweis BereitschaftsdienstÄrzte, die im ärztlichen Bereitschaftsdienst tätig sind, erhalten unter anderem eine Grund- bzw. Schichtpauschale. Die Anlagen 5.1 (Bremen-Stadt), 5.2 (Bremen-Nord) und 5.3 (Bremerhaven) dienen als Nachweis.

Anlagen 6.1 bis 6.6: DMP (KV-SafeNet)Vertragsärzte können an bis zu sechs Disease-Management-Programmen (DMP) teilnehmen. Zum besseren Überblick der abgerechneten DMP-Fälle dienen die Anlagen 6.1 bis 6.6.

Anlagen 7.1 und 7.2: Sachlich-rechnerische Berichtigungen

Fehler passieren: Die KV Bremen ist verpflichtet, die eingereichten Quartals- abrechnungen zu prüfen und gegebenenfalls eine sachlich-rechnerische Berichtigung vorzunehmen. Die Anlagen 7.1 und 7.2 spiegeln das Ergebnis der Prüfung wider.

KV-SafeNet: So kommen Sie zu den Online-AnlagenAbkürzungsverzeichnis

PTFAHA

39

Page 4: Honorarbescheid erklärt - KVHB · vor dieser Form der Mengenbegrenzung, die in dieser Anlage dargestellt wird. Anlage 3.1: Wirtschaftlichkeitsbonus Labor Wer verstehen will, wie

4

Honorarbescheid entschlüsseln Hier gibt es HilfeDer Honorarbescheid muss kein Buch mit sieben Siegeln sein. Allerdings: Ein wenig Konzentration auf die Sache bedarf es schon, um die Unterlagen verstehen und die Rechenwege nachvollziehen zu können. Diese Broschüre will dabei helfen.

Zugegeben. Spaß macht es nicht, sich mit dem Honorarbescheid und seinen zahlreichen Anlagen auseinanderzusetzen. Der eine oder andere lässt es daher mit einem Blick auf die Zahl unterm Strich bewenden. Andere wollen verstehen, wie die Zahlen zustande kommen, um Praxistätigkeit und Abrech-nung zu optimieren.

Dass überhaupt so viel Energie darauf verwandt werden muss, liegt an einem zentralen Dilemma: Für die Honorierung vertragsärztlicher und psycho-therapeutischer Arbeit gibt es in der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht genug Geld. Schön wär’s, wenn jedem Arzt und jedem Psychotherapeuten am Ende des Quartals das Honorar für seine in Rechnung gestellten Leistungen einfach überwiesen werden würde. Stattdessen hat sich über die Jahre ein kaum zu überschauendes System der Honorar-verteilung entwickelt.

Der Honorarbescheid dokumentiert diese Entwick-lung. Die enorme Komplexität ist zum Teil auch einer „guten Sache“ geschuldet. Im Bemühen nach einer möglichst gerechten Verteilung zwischen den Versorgungsbereichen, zwischen den Fachgruppen und schließlich zwischen den Praxen wurden immer neue Regelungen implementiert. Dass ein Arzt oder Psychotherapeut aus eigener Sicht und Betroffen-heit naturgemäß wenig Verständnis für Quotierung, Budgets, Kappungsgrenzen und Abstaffelung zeigt,

versteht sich von selbst.

Der Honorarbescheid mit seinen Anlagen ist Aus-fluss dieser „Verkomplizierung“ des Vertragsarztwe-sens. Wie viel Honorar schließlich beim einzelnen Arzt bzw. Psychotherapeuten ankommt, ist durch eine Reihe von Mechanismen vorgegeben (siehe Schaubild). Am Anfang steht die Gesamtvergütung. Es ist wesentliche Aufgabe der Kassenärztlichen Ver-einigung die Gesamtvergütung mit den Krankenkas-sen zu verhandeln. Dazu kommen Vereinbarungen mit besonderer Vergütung (z.B. Hausarztverträge/DMP). Nach der so genannten Haus-/Facharzt-Tren-nung wird die Gesamtvergütung an die Vertragsärz-te und -psychotherapeuten mittels des Honorarver-teilungsmaßstabes (HVM) verteilt. Dabei gelten die Maßgaben des Sozialgesetzbuches, die Beschlüsse des (Erweiterten) Bewertungsausschusses und die Bestimmungen der Einheitlichen Gebührenordnung (EBM).

Auf den folgenden Seiten möchten wir Ihnen den Honorarbescheid und seine Anlagen in verständli-cher Sprache näher bringen. Möglicherweise haben Sie trotzdem noch Fragen. Kein Problem. Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an unsere Abrech-nungsteams oder vereinbaren gleich einen Termin für eine individuelle Beratung in Ihrer Kassenärztli-chen Vereinigung Bremen.

Natürlich erhalten nicht alle KV-Mitglieder jede einzelne Anlage. Wundern Sie sich also nicht, falls die eine oder andere in Ihrem Honorarbescheid fehlt. Es gibt versorgungsbereichsspezifische Unterlagen (hier durch HA, FA oder PT gekennzeichnet) und sogar Anlagen für einzelne Fachgruppen. Einige der hier vorge-stellten Anlagen sind nur online über das KV-SafeNet abrufbar. Dies ist dann entsprechend vermerkt.

Page 5: Honorarbescheid erklärt - KVHB · vor dieser Form der Mengenbegrenzung, die in dieser Anlage dargestellt wird. Anlage 3.1: Wirtschaftlichkeitsbonus Labor Wer verstehen will, wie

5

Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung Für jedes Jahr verhandelt die KV mit den regionalen Krankenkassen die morbiditätsbedingte Gesamtvergü-tung (MGV). Die Einzelheiten werden im Honorarvertrag festgeschrieben.

Arzt- bzw. Praxis- bezogene RLV, QZV

Haus-/Facharzt-Trennung Seit 2013 gibt es eine faktische Trennung der Honorar-töpfe (bisher prozentuale Trennung). Einziger versor-gungsübergreifender Bereich ist das Labor.

Honorarverteilungsmaßstab Der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) regelt, wie nach der Haus-/Facharzt-Trennung das Geld auf die Arztgrup-pen und letzten Endes an die Praxen verteilt wird. Hier sind diverse Mechanismen definiert, unter anderem die Berechnung des Regelleistungsvolumen (RLV).

Einheitlicher Bewertungsmaßstab Während über den Honorarverteilungsmaßstab sozusagen das Budget definiert wird, ist der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) die Gebührenordnung, die die „Preise“ für die ärztlichen Leistungen festlegt. Inner-halb des Budgets wird zu 100 Prozent vergütet, darüber hinaus quotiert.

Arzthonorar/Honorarbescheid

Fachärztliche Fachgruppen

Hausärztliche Fachgruppen

Das Honorar aus der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: der mor-biditätsbedingten Gesamtvergütung und der extrabudge-tären Vergütung. „Extrabudgetär“ bedeutet, dass Leistungen ohne Mengenbegrenzung von den Krankenkassen bezahlt werden. Das ist zum Beispiel der Fall bei Präventionsleistun-gen, ambulanten Operationen, antragspflichtiger Psycho-therapie, DMP und den KV-Hausarztverträgen. Im Bereich der KV Bremen macht die extrabudgetäre Vergütung im Schnitt immerhin ein Drittel des ärztlichen Honorars aus.

Von der Gesamtvergütung zum Arzthonorar

Page 6: Honorarbescheid erklärt - KVHB · vor dieser Form der Mengenbegrenzung, die in dieser Anlage dargestellt wird. Anlage 3.1: Wirtschaftlichkeitsbonus Labor Wer verstehen will, wie

6

Die EckdatenWer wenig Lust hat, sich mit den Einzelheiten seines Honorarbescheids vertraut zu machen, findet hier wichtige Eckdaten. Ein Blick lohnt sich: Denn es werden Honorar- und Abrechnungsdaten der Praxis im Überblick von vier Quartalen gezeigt und mit der Fachgruppe verglichen.

1

2

3

4

PTFAHA

Sollten auf Ihrem Eckdaten-Blatt Spalten leer sein, dann liegt es daran, dass Sie zu einer kleinen Fachgruppe gehören (weniger als fünf Praxen im Land Bremen). Wir sparen in diesen Fällen den Vergleich zur Fachgruppe aus, weil andernfalls ein Rückschluss auf Ihre Kollegen möglich wäre.

Für MVZ und versorgungsbereichsübergrei-fende Praxen gibt es keine Einträge in der Tabelle der Top 10 abgerechneter GOP, weil ein Frequenzvergleich wegen nicht ver-gleichbarer Praxiszusammensetzungen keine Aussagekraft hat.

Page 7: Honorarbescheid erklärt - KVHB · vor dieser Form der Mengenbegrenzung, die in dieser Anlage dargestellt wird. Anlage 3.1: Wirtschaftlichkeitsbonus Labor Wer verstehen will, wie

7

Die Grunddaten der Praxis (Ärzte, Gesamt-brutto, Fälle) im Vergleich zur Fachgruppe finden Sie hier im ersten Block in stark komprimierter Weise.

Kleine Regelkunde

Budgetiert und extrabudgetär

Die Krankenkassen stellen eine begrenz-te Geldsumme bereit, die so genannte morbiditätsbedingte Gesamtvergütung. Daraus werden viele ärztliche Leistungen bezahlt. Wir sprechen vom budgetierten Honorar. Den größten Anteil bildet dabei bei den meisten Arztgruppen das Regel-leistungsvolumen (RLV) und das qualifika-tionsgebundene Zusatzvolumen (QZV).

Bei RLV und QZV kann es zu einer Quo-tierung kommen, das heißt: Sobald das zugeteilte Kontingent einer Praxis über-schritten wird, werden alle abgerechne-ten Leistungen die darüber liegen, ab-gestaffelt vergütet (Quote). Deshalb wird von budgetiertem Honorar gesprochen.

Neben RLV und QZV gibt es eine Reihe weiterer Leistungsbereiche, nämlich die so genannten Bereitstellungsvolumen. Dazu zählen u. a. Besuche, Gesprächs- und Be-treuungsleistungen der Fachärzte, Psycho-somatik und Sonographien der Hausärzte, aber auch Laborkosten und Sachkosten für Porto und Versandpauschalen. Die Bereitstellungsvolumen werden getrennt nach den haus- und fachärztlichen Versor-gungsbereichen gebildet. Überschreitet die Leistungsanforderung aller Ärzte eines Versorgungsbereichs das jeweils bereit gestellte Vergütungsvolumen, wird die Anforderung quotiert.

Das extrabudgetäre Honorar wird immer zu 100 Prozent von den Krankenkassen ausgezahlt, ganz gleich, wie häufig die Leistungen abgerufen wurden. Extrabud-getär sind beispielsweise Präventions-leistungen, die Mutterschaftsvorsorge, Schutzimpfungen, Substitutionsbehand-lung, ambulantes Operieren, sonstige Sachkosten, Wegepauschalen und regio-nale Vereinbarungen.

Hier werden die Honorardaten des aktu-ellen Quartals für dieselbe Betriebsstätte (BSNR) den drei Vorjahresquartalen (VJQ) gegenübergestellt. Auf diese Weise sehen Sie schnell, wie sich die Praxis entwickelt. Das Bruttohonorar ergibt sich aus der Sum-me von budgetierten und extrabudgetären Honoraranteilen sowie der Leistungen für Sonstige Kostenträger. Zur besseren Ein-schätzung der Praxistätigkeiten sehen Sie hier auch die Entwicklung der Fallzahlen und schließlich das Honorar je Fall.

1

2

An dieser Stelle wird der Umsatzvergleich zur Fachgruppe hergestellt, wobei die Werte einer Praxis (BAG/MVZ/angestellte Ärzte) sowie die Werte der Fachgruppe auf jeweils einen Arzt gerechnet werden. Die Veränderungen werden in absoluten Zahlen und in Prozent ausgewiesen.

3

In diesem Block werden die zehn am häufigsten abgerechneten Gebühren-ordnungspositionen (GOP) der Praxis dargestellt, die sogenannten Top-10, und den Durchschnittswerten der Fachgruppe gegenübergestellt. Nicht berücksichtigt sind in dieser Auflistung die Versicherten-, Grund-, Konsiliarpauschalen sowie die Kon-sultationspauschale. Dargestellt werden die GOP in der Häufigkeit auf 100 Fälle. Die letzte Spalte stellt das Abrechnungsge-schehens der eigenen Praxis im Vergleich zum Durchschnitt der Fachgruppe in Pro-zent dar. Besonders hohe Abweichungen können durchaus mit Besonderheiten der Praxis zu begründen sein. Sie können aber auch Anlass geben, das Abrechnungsver-halten zu überprüfen.

4

Page 8: Honorarbescheid erklärt - KVHB · vor dieser Form der Mengenbegrenzung, die in dieser Anlage dargestellt wird. Anlage 3.1: Wirtschaftlichkeitsbonus Labor Wer verstehen will, wie

8

Der HonorarbescheidDas ist das zentrale Dokument. Hier wird dargestellt, wie sich das Bruttohonorar der Praxis zusammensetzt und wie aus Brutto schließlich Netto wird.

1 32

Die HVM-Töpfe finden Sie wieder in den Anlagen 1.1 und 1.2. Dort sind alle in der Praxis abgerechneten Gebührenordnungspositionen (GOP) in der Häufigkeit erfasst und einem HVM-Topf zugeordnet. Auf diese Weise können Sie auffälligen Veränderungen in einem HVM-Topf auf den Grund gehen.

4

4

Quergelesen

bugetiert

extrabudgetär

PTFAHA

Page 9: Honorarbescheid erklärt - KVHB · vor dieser Form der Mengenbegrenzung, die in dieser Anlage dargestellt wird. Anlage 3.1: Wirtschaftlichkeitsbonus Labor Wer verstehen will, wie

9

HVM-Topf (ehemals Sparte): Die von Ihnen abgerechneten GOP wer-den in so genannten HVM-Töpfen zusam-mengefasst (HVM=Honorarverteilungs-maßstab). So finden sich beispielsweise alle dem Regelleistungsvolumen (RLV) unterliegenden Leistungen in einem Topf. 3000er-Töpfe stehen für die RLV- Leistungen. 4000er-Töpfe stehen für sonstige Leis-tungen, die der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung unterliegen, aber nicht dem RLV. Diese Leistungen werden ggf. quotiert. 5000er-, 7000er- und 8000er-Töpfe stehen für Leistungen, die extrabudgetär vergütet werden.

Überschreitung/Anforderung: In dieser Höhe wurden Leistungen aus dem jeweiligen HVM-Topf angefordert. Beim RLV (Topf 3101 oder 3201) sehen Sie gegebenfalls eine Überschreitung.

12

Quote: Hier wird dargestellt mit welcher Quote die angeforderten Leistungen vergütet werden. Dabei handelt es sich nicht um praxisindividuelle Quoten, sondern um die für alle Ärzte eines Versorgungsbereichs geltenden Quoten. Die Quote 1,0000 bedeutet, dass das bereitgestellte Vergü-tungsvolumen für den jeweiligen HVM-Topf ausgereicht hat, um die gesamte Anforderung aller Ärzte zu 100 Prozent zu vergüten.

3

Page 10: Honorarbescheid erklärt - KVHB · vor dieser Form der Mengenbegrenzung, die in dieser Anlage dargestellt wird. Anlage 3.1: Wirtschaftlichkeitsbonus Labor Wer verstehen will, wie

10

Die Zwischensummen sowie das Bruttohonorar finden Sie auch auf dem Blatt Eckdaten – dort in einer Zeitreihe von vier Quartalen.

4

7

5

6

Quergelesen

Page 11: Honorarbescheid erklärt - KVHB · vor dieser Form der Mengenbegrenzung, die in dieser Anlage dargestellt wird. Anlage 3.1: Wirtschaftlichkeitsbonus Labor Wer verstehen will, wie

11

Die Zwischensummen extrabudgetär und budgetär ergeben addiert die Zwischen-summe GKV, also das von der Praxis erzielte Honorar aus der Gesetzlichen Krankenver-sicherung. Oben drauf kommen noch die Leistungen Sonstiger Kostenträger.

Das Bruttohonorar setzt sich zusammen aus der Addition der oben gelisteten Zwi-schensummen.

4

5Nettohonorar: Das Bruttohonorar abzüglich der Verwal-tungskosten, der Notdienstumlage, der Verwaltungskosten aus Selektivverträgen sowie der Heilmittelzuzahlungen ergibt das Nettohonorar. Die KV Bremen zahlt bereits im laufenden Quartal monatliche Abschläge und eine Restzahlung auf Ihr zu erwartendes Honorar. Die Termine finden Sie auf der Homepage der KV Bremen unter: www.kvhb.de/zahlungstermine

6

Nicht ganz unwichtig: Der Honorarbe-scheid schließt ab mit der Rechtsbehelfs-belehrung. Sie haben das Recht, innerhalb eines Monats gegen den Honorarbescheid einen Widerspruch einzulegen.

7

Kleine Regelkunde

Quotenberechnung

Sobald mehr Leistungen angefordert wer-den, als die Krankenkassen Geldmenge bereitstellen, wird quotiert. Dieser Mecha-nismus greift bei RLV/QZV und bei den Bereitstellungsvolumen - allerdings auf unterschiedliche Weise. Die dem RLV/QZV unterliegenden Leistungen werden bis zu der Obergrenze voll vergütet. Diese Gren-ze wird den Praxen mit dem RLV-Bescheid vor Beginn des Quartals bekanntgegeben. Die über das RLV/QZV hinausgehenden Anforderungen einer Praxis werden quo-tiert vergütet. Für die Vergütung dieser „überschießenden“ Leistungen gibt es in jedem Versorgungsbereich (Hausärzte, Fachärzte) einen festen Geldbetrag. Die Auszahlungsquote ist also für alle Ärzte eines Versorgungsbereichs identisch.

Leistungen, die einem Bereitstellungsvo-lumen unterliegen, sind zwar von vorn-herein je Praxis nicht mengenbegrenzt. Allerdings muss quotiert werden, wenn dass bereit gestellte Vergütungsvolumen nicht in der Höhe ausreichend ist, um alle angeforderten Leistungen voll bezahlen zu können.

Beispiel: Bereitstellungsvolumen 300.000 Euro Anforderung       350.000 Euro Quote         85,7 Prozent

Die Quoten für die Bereitstellungsvolu-men werden ebenfalls getrennt nach den Versorgungsbereichen ermittelt. Die KV hat die Möglichkeit, einzelne Bereitstel-lungsvolumen zu stützen, das heißt, sie werden geringer quotiert, als rechnerisch ermittelt. Bei rechnerisch ermittelten Quoten unterhalb von 50 Prozent ist das immer Fall.

Page 12: Honorarbescheid erklärt - KVHB · vor dieser Form der Mengenbegrenzung, die in dieser Anlage dargestellt wird. Anlage 3.1: Wirtschaftlichkeitsbonus Labor Wer verstehen will, wie

12

Anlage 1.1 GOP-Häufigkeitsstatistik Betriebsstätte Wie häufig Sie welche Gebührenordnungsposition (GOP) in der Praxis (über alle Ärzte) abgerechnet haben, erfahren Sie in dieser Anlage. Wenn Sie tiefer in die Materie einsteigen wollen, können Sie Ihre Praxis mit dem Abrechnungsgeschehen der Fachgruppe vergleichen.r

Die Anlage 1.1 stellt die Häufigkeitsstatistik der ab-gerechneten Leistungen in der Betriebsstätte dar. Es gibt ein Blatt für alle Gebührenordnungspositionen (GOP), die bei Versicherten der Gesetzlichen Kran-kenversicherungen (GKV) zum Ansatz kamen. Daran schließt sich ein Blatt mit der Auswertung für die Sonstigen Kostenträger (SKT) an. Für Ärzte, die im Bereitschaftsdienst tätig sind, gibt es eine weitere Übersicht.

Die Tabellen gliedern sich jeweils in zwei Bereiche: „Abrechnungsnachweis“ mit allen praxisrelevanten

Angaben sowie „Statistischer Vergleich – Frequenz je 100 Fälle“. Hier können Sie nachschau-en, was im Durchschnitt der Fachgruppe abgerech-net wird.

In der Spalte „HVM-Topf“ ist erkennbar, welchem HVM-Topf die abge-rechnete GOP zugeordnet ist. Die Bezeichnung des HVM-Topfes und die Summe aller abgerechneten GOP (Anforderung), die einem HVM-Topf zugeordnet sind, finden Sie auf dem Honorarbescheid wieder. Die für die einzelnen Leistungsbereiche/Honorartöpfe ggf. erforderliche Quotierung wird dort in der Spalte Quote ausgewiesen.

1 2

Quergelesen

MVZ und versorgungsbereichsübergreifende Praxen erhalten zwar die Anlage 1.1, allerdings ohne den statistischen Vergleich zur Fachgruppe. Wegen nicht vergleichbarer Praxiszusammenset-zungen hat ein solcher Frequenzvergleich keine Aussagekraft.

PTFAHA

Page 13: Honorarbescheid erklärt - KVHB · vor dieser Form der Mengenbegrenzung, die in dieser Anlage dargestellt wird. Anlage 3.1: Wirtschaftlichkeitsbonus Labor Wer verstehen will, wie

13

In der Spalte mit der Überschrift „Abrech-nungsnachweis“ werden die abgerechne-ten Gebührenordnungspositionen (GOP) nach sachlich-rechnerischer Berichtigung in numerisch aufsteigender Reihenfolge der GOP ausgewiesen. Die Häufigkeit der abgerechneten GOP, multipliziert mit dem Wert jeder einzelnen GOP nach der regionalen Gebührenordnung, ergibt die angeforderte Gesamtsumme je GOP in Euro. Diese Summen spiegeln nur die Leis-tungsanforderung vor einer gegebenen-falls noch vorzunehmenden Quotierung wider.

Kleine Regelkunde

Regionale Gebührenordnung

Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) ist ein Verzeichnis, in dem alle ver-tragsärztlichen Leistungen in der Gesetz-lichen Krankenversicherung abgebildet sind. Jeder Leistung sind eine Gebühren-ordnungsposition (GOP) und eine Punkt-zahl zugeordnet. Der Wert einer GOP in Euro ergibt sich aus der Multiplikation mit dem bundeseinheitlichen Orientierungs-punktwert (OPW). Davon abweichend können regional höhere Punktwerte vereinbart werden. Dies gilt für Bremen z. B. für Präventionsleistungen. Jede KV hat somit eine regionale Gebührenordnung mit den tatsächlich geltenden Preisen.

Und dann kommt noch eine weitere regionale Besonderheit zum Tragen: Neben den bundesweit geltenden EBM-Leistungen gibt es auch Leistungen, die nur regional vereinbart wurden. Für sie wurden KV-interne GOP (ab 8XXXX) vergeben. Auch diese sind mit dem jeweiligen Wert in Euro in der regionalen Gebührenordnung aufgelistet, die Sie auf der Homepage der KV Bremen finden unter www.kvhb.de/ebm.

In der Spalte „Statistischer Vergleich“ wird Ihre Praxis der gesamten Fachgruppe „ges. FG“ gegenübergestellt. Unter „Praxis“ wird die eigene abgerechnete Häufigkeit auf 100 Fälle ausgewiesen, daneben die abgerechnete Häufigkeit der gesamten Fachgruppe auf 100 Fälle. Diese beiden Angaben werden schließlich miteinander verglichen und das Ergebnis wird in der letzten Spalte „Abweichung in %“ darge-stellt. Ein positiver Wert bedeutet, dass die Praxis die entsprechende GOP häufi-ger abrechnet als die Vergleichsgruppe. Besonders hohe Abweichungen können durchaus mit Besonderheiten der Praxis zu begründen sein. Sie können aber auch Anlass geben, das Abrechnungsverhalten zu überprüfen.

1

2

Page 14: Honorarbescheid erklärt - KVHB · vor dieser Form der Mengenbegrenzung, die in dieser Anlage dargestellt wird. Anlage 3.1: Wirtschaftlichkeitsbonus Labor Wer verstehen will, wie

14

Anlage 1.2 GOP-Häufigkeitsstatistik Arzt Alle Praxen erhalten zusätzlich zur Auswertung der Betriebsstätte (Anlage 1.1) eine individuelle Häufigkeitsauswertung je Arzt. Auf diese Weise sehen Sie, wer was in der Praxis macht.

Alle Praxen erhalten zusätzlich zur Anlage 1.1 einen Nachweis über alle abgerechneten Leistungen – und zwar diesmal je Arzt. Dies trifft nicht für Weiterbil-dungsassistenten zu, da deren Leistungen über die Lebenslange Arztnummer (LANR) der Ausbilder abgerechnet werden.

In dieser Anlage werden die Gebührenordnungspo-sitionen (GOP) numerisch aufsteigend den jewei-ligen HVM-Töpfen zugeordnet. Wie in Anlage 1.1

ergibt die Häufigkeit der abgerechneten GOP, mul-tipliziert mit dem Wert jeder einzelnen GOP nach der regionalen Gebührenordnung, die angeforderte Gesamtsumme je GOP in Euro. Auch hier spiegeln die Summen nur die Leistungsanforderung vor einer ggf. vorzunehmenden Quotierung wider. Für jeden einzelnen HVM-Topf wird eine Zwischensumme gebildet. Am Ende steht die Gesamtanforderung des Arztes – wohlgemerkt noch vor einer möglichen Quotierung.

Der erste aufgeführte Leistungsbereich auf dieser Anlage ist immer der RLV-/ QZV-Bereich, zum Beispiel HVM-Topf 3100 „RLV-Leistungen für Hausärzte“, HVM-Topf 3200 „RLV-Leistungen für Fachärzte“ oder HVM-Topf 3300 „Arztgruppen ohne RLV“. Addiert man diese Zwischensum-me mit den Zwischensummen aller Ärzte aus der Praxis, ergibt sich die RLV-Gesamt-Anforderung. Diesen Wert finden Sie dann in der Anlage 2.1 wieder. Dort lernen Sie die einzelnen Verrechnungsschritte von der Anforderung zum anerkannten Honorarvolumen kennen.

Quergelesen

PTFAHA

Page 15: Honorarbescheid erklärt - KVHB · vor dieser Form der Mengenbegrenzung, die in dieser Anlage dargestellt wird. Anlage 3.1: Wirtschaftlichkeitsbonus Labor Wer verstehen will, wie

15

Anlage 2.1 Nachweis Praxis-RegelleistungsvolumenNicht alles, was abgerechnet wird, kann auch immer bezahlt werden. Das ist leider die Botschaft dieser Anlage. Hier finden Sie den Rechenweg von den angeforderten Leistungen im Regelleistungsvolumen zu den letztlich anerkannten Leistungen.

Die Anlage 2.1 zeigt die Rechenschritte vom zu-gewiesenen Regelleistungsvolumen (RLV) und dem qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV), dem tatsächlich angeforderten Honorar und schließlich dem anerkannten Honorar auf. Diese Anlage fehlt bei den Arztgruppen, die kein RLV/QZV zugewiesen bekommen.

Die Übersicht beginnt mit den „RLV-relevanten Fäl-len (zugewiesen) der Praxis“, die bereits vor Quar-talsbeginn mit dem RLV-Bescheid mitgeteilt werden.

In der ersten Spalte finden Sie das der gesamten Praxis zugewiesene Honorarvolumen für RLV (ggf. mit Zuschlag für Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und QZV, sofern ein QZV zugewiesen wur-de). Die Summe in der Zeile „Honorarvolumen/Gesamt“ entspricht der Summe im RLV-Bescheid. In der zweiten Spalte wird ausgewiesen, in welcher Höhe Honorar für RLV und QZV tatsächlich ange-fordert wurde. In der dritten Spalte steht, in welcher Höhe das zugewiesene RLV und das QZV über- oder unterschritten wurde. Unter- bzw. Überschreitungen des RLV können mit Unter- bzw. Überschreitungen des QZV verrechnet werden. Ist dies der Fall, wird in der vierten Spalte der mögliche Verrechnungsbetrag ausgewiesen, der anteilig auf RLV und QZV über-tragen wird. In der letzten Spalte werden die nach Verrechnung anerkannten Beträge ausgewiesen.

In der Zeile „Gesamt-Honorarvolumen“ werden alle zuvor genannten Beträge summiert dargestellt. Der letzte Betrag in dieser Zeile ist der entscheidende: das anerkannte Honorarvolumen.

Bleibt es nach Verrechnung von Überschreitungen mit Unterschreitungen insgesamt immer noch bei einer Überschreitung, wird dieser Betrag in der un-teren Zeile ausgewiesen. Dieses Honorar geht nicht

verloren, sondern wird gegebenenfalls quotiert vergütet. Die Vergütungsquote kann quartalsweise, abhängig vom Gesamtüberschreitungsbetrag aller Ärzte eines Versorgungsbereichs unterschiedlich ausfallen.

Kleine Regelkunde

Regelleistungsvolumen

Viele ärztliche Leistungen werden aus dem Regelleistungsvolumen (RLV) be-zahlt. Wie hoch das RLV ist, richtet sich im Wesentlichen nach den (RLV relevanten) Fallzahlen der Praxis im jeweiligen Vor-jahresquartal und dem RLV-Fallwert der Fachgruppe. Dieser Fallwert errechnet sich, in dem das RLV-Vergütungsvolumen der Fachgruppe durch die Anzahl der RLV-Fälle aller Ärzte der Fachgruppe dividiert wird. Durch Multiplikation von Fallwert und RLV-Fallzahl ergibt sich das praxisbezogene RLV. Das für ein Quartal zugewiesene RLV wird von der KV Bremen durch den RLV-Bescheid vor Quartalsbe-ginn mitgeteilt. Viele wichtige Informatio-nen, zum Beispiel die durchschnittlichen RLV-Fallwerte und -zahlen haben wir für Sie im Internet zusammengetragen unter www.kvhb.de/rlv

FAHA

Page 16: Honorarbescheid erklärt - KVHB · vor dieser Form der Mengenbegrenzung, die in dieser Anlage dargestellt wird. Anlage 3.1: Wirtschaftlichkeitsbonus Labor Wer verstehen will, wie

4

4

5

1632

89

16

RLV-relevante Fälle der Praxis: Werden bereits mit dem RLV-Bescheid zugewiesen12

Summe der von der Praxis angeforderten RLV-/QZV-Leistungen

Über-/Unterschreitung des zugewiesenen RLV bzw. QZV: Positive Werte sind Über-schreitungen

Summe der Überschreitungen aus RLV und QZV. Gibt es keine Überschreitung steht hier eine Null.

Unterschreitungen des QZV können mit Überschreitungen des RLV verrechnet werden und umgekehrt. Die mögliche Verrechnungssumme wird anteilig auf das QZV und RLV verteilt. Konkret passiert das: Hier werden alle negativen Werte aus der Spalte 4 (Unterschreitungen) aufaddiert. Die Summe wird aufgeteilt auf die Posten, die überschritten wurden.

Summe des zugewiesenen RLV- (ggf. mit BAG-Zuschlag) und des QZV-Honorar-volumens gemäß RLV-Bescheid

34

5

6

Das anerkannte Honorarvolumen finden Sie wieder auf dem Honorarbe-scheid unter dem HVM-Topf 3100 bzw. 3200. Das Überschreitungsvolu-men ist auf dem Honorarbescheid in der Zeile zum HVM-Topf 3101 bzw. 3201 zu finden und wird gegebenenfalls quotiert vergütet.

7

Quergelesen

Page 17: Honorarbescheid erklärt - KVHB · vor dieser Form der Mengenbegrenzung, die in dieser Anlage dargestellt wird. Anlage 3.1: Wirtschaftlichkeitsbonus Labor Wer verstehen will, wie

17

Summe des jeweiligen anerkannten RLV- bzw. QZV-Honorarvolumens. Hier steht das Ergebnis der vielen Rechenschritte.

Bei einem ggf. vorhandenen Überschrei-tungsvolumen (s. auch Punkt 4) wird die-ses in der 2. Zeile des Honorarbescheides (HVM-Topf 3101 bzw. 3201) ausgewiesen.

Summe des gesamten anerkannten RLV- und QZV-Honorarvolumens. Diesen Wert finden Sie auf dem Honorarbescheid (HVM-Topf 3100 bzw. 3200) wieder.

7

8

9

Hausärzte finden auf dieser Anlage noch eine weite-re wichtige Information, nämlich den Nachweis über das Kontingent für das hausärztlichen Gespräch und dessen Auslastung. Das zur Verfügung stehende Kontingent errechnet sich, indem die hausärztlichen Behandlungsfälle aus dem Abrechnungsquartal mit dem aktuellen EBM-Eurowert (Stand 2016: 4,70 Euro) multipliziert werden. Dem Kontingent wird das angeforderte Honorarvolumen für die Gesprächs-leistungen (GOP 03230/04230 EBM) gegenüberge-stellt. Es wird maximal bis zur Höhe des zur Verfü-gung stehenden Kontingentes vergütet. Anders als

bei einer RLV/QZV-Überschreitung wird hier eine Überschreitung nicht bezahlt. Das in der letzten Spalte ausgewiesene anerkannte Honorarvolumen ist in dem angeforderten RLV-Honorarvolumen enthalten.

Zu den hausärztlichen Behandlungsfällen zählen alle Fälle mit Hausarztbehandlung mit Ausnahme des KV-Bereitschaftsdienstes (Muster 19), Überweisun-gen zu Probeuntersuchungen, Überweisungen zur Auswertung Langzeit-EKG und Behandlungsfälle mit ausschließlicher Abrechnung aus Kapitel 40.

Die hausärztlichen Fälle, die zur Berechnung der Gesprächspauschale herangezogen werden, werden in Anlage 2.2 dokumentiert.

Quergelesen

Page 18: Honorarbescheid erklärt - KVHB · vor dieser Form der Mengenbegrenzung, die in dieser Anlage dargestellt wird. Anlage 3.1: Wirtschaftlichkeitsbonus Labor Wer verstehen will, wie

18

Anlage 2.2 Nachweis eingereichter BehandlungsfälleFallzahl ist nicht gleich Fallzahl. Vielleicht haben Sie schon an der einen oder anderen Stelle in den Anlagen gemerkt, dass unterschiedliche Fallzahlen ausgewiesen sind. Hier finden Sie die Auflösung.r

Diese Anlage dient dazu, Ihnen einen Überblick zu den diversen Fallzählungen zu ver-schaffen. Dier hier genannten Fallzahlen finden Sie in vielen anderen Anlagen wieder. Um nur ein Beispiel zu nennen: Die Fallzahl für den Wirtschaftlichkeitsbonus begegnet Ihnen gleich in der nächsten Anlage, der Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus Labor.

Quergelesen

PTFAHA

Page 19: Honorarbescheid erklärt - KVHB · vor dieser Form der Mengenbegrenzung, die in dieser Anlage dargestellt wird. Anlage 3.1: Wirtschaftlichkeitsbonus Labor Wer verstehen will, wie

19

Diese Anlage weist die eingereichten Behandlungs-fälle je Betriebsstätte aus. Sie zeigt auf, wie die ver-schiedenen Fallzählungen zu Stande kommen und wie die Fallzahlen ermittelt werden. Es gibt diverse Fallzählungen, die für unterschiedliche Bereiche relevant sind:

→ RLV-relevanten Fälle (Punkt 4)

→ Wirtschaftlichkeitsbonus (Punkt 5), Kostenbudgets Kapitel 32 EBM (Punkt 6)

→ Hausärztliche Strukturpauschale (GOP 03040/04040 EBM) (Punkt 7)

→ Kontingent für das hausärztliche Gespräch (GOP 03230/04230 EBM) (Punkt 8)

→ Fälle aus Selektivverträgen (GOP 88194) (Punkt 9)

Der Rechenweg ist bei den jeweiligen Punkten 4 bis 9 in der Anlage dargestellt.

Kleine Regelkunde

Behandlungsfall und Arztfall

Häufigster Bezugspunkt in der Abrech-nung ist der so genannte Behandlungsfall. Wir verstehen unter einem Behand-lungsfall alle Behandlungen, die eine Praxis innerhalb eines Quartals bei einem Patienten zu Lasten einer Krankenkas-se vorgenommen hat. Im Unterschied dazu umfasst der Arztfall die Behandlung desselben Versicherten durch denselben Arzt in einem Quartal zu Lasten dersel-ben Krankenkasse - unabhängig von der Betriebs- und Nebenbetriebsstätte.

Page 20: Honorarbescheid erklärt - KVHB · vor dieser Form der Mengenbegrenzung, die in dieser Anlage dargestellt wird. Anlage 3.1: Wirtschaftlichkeitsbonus Labor Wer verstehen will, wie

20

Anlage 2.3 Nachweis zeitbezogene KapazitätsgrenzenFür die meisten Psychotherapeuten sind zeitbezogene Kapazitätsgrenzen passé. Wer aber einen reduzierten Versorgungsauftrag hat (z.B. halber Sitz), der unterliegt nach wie vor dieser Form der Mengenbegrenzung, die in dieser Anlage dargestellt wird.

Die im Honorarbescheid in der Spalte Anforderung/Überschreitung ausgewiesenen Beträge handelt es sich bereits um nach dieser Anlage quotierten Anforderungen.

Quergelesen

PT

2

2

4

3

Für einen halben Versorgungsauftrag liegt die zeitbezogene Kapazitätsgrenze bei 16.000 Minuten.1

Das Honorarvolumen ergibt sich aus den abgerechneten Gebührenordnungspo-sitionen (GOP) der Praxis. Im Anhang 3 EBM sind diese mit einer Prüfzeit versehen. Daraus ergibt sich der Wert „angefordert in Minuten“.

2

Aus der Kapazitätsgrenze und den an-geforderten Minuten wird eine Quote errechnet. 3

Bei einer Quote unterhalb von 100 Prozent wird das angeforderte Honorarvolumen mit der ermittelten Quote multipliziert. Die Differenz wird als Überschreitung ausge-wiesen. Falls nicht quotiert werden muss, gilt: angefordert=anerkannt.

4

1Fragen Sie uns doch einfach!

Die Abrechnungsberatung der KV Bremen

. . . oder so?

. . . so?

Page 21: Honorarbescheid erklärt - KVHB · vor dieser Form der Mengenbegrenzung, die in dieser Anlage dargestellt wird. Anlage 3.1: Wirtschaftlichkeitsbonus Labor Wer verstehen will, wie

Fragen Sie uns doch einfach!

Die Abrechnungsberatung der KV Bremen

Isabella Schweppe Telefon: 0421.34 04-300 E-Mail: [email protected] Daniela Scheglow Telefon: 0421.34 04-315 E-Mail: [email protected] Psychotherapeuten-Beratung: Petra Bentzien Telefon: 0421.34 04-165 E-Mail: [email protected]

. . . oder so?

. . . so?

Wir sind da für …

… neue Mitglieder

Wir unterstützen Sie bei Abrechnungsfragen in der ersten Phase Ihrer Niederlassung.

Wir erläutern die Honorarsystematik und verschaffen Ihnen einen Überblick zu regionalen Verträgen.

… etablierte Mitglieder

Auch für erfahrene Ärzte und Psychotherapeuten lohnt sich unsere persönliche Beratung.

Wir analysieren Ihre Abrechnung, um beispielsweise Honorarveränderungen nachzuvollziehen.

Wir zeigen weitere Abrechnungsmöglichkeiten in Ihrer Fachgruppe auf.

… Praxismitarbeiter/MFA

Praxismitarbeiter nehmen ihren „Chefs“ auch viel Arbeit in Sachen Abrechnung ab.

Wir helfen Ihren Mitarbeitern dabei, Ihnen zu helfen!

Page 22: Honorarbescheid erklärt - KVHB · vor dieser Form der Mengenbegrenzung, die in dieser Anlage dargestellt wird. Anlage 3.1: Wirtschaftlichkeitsbonus Labor Wer verstehen will, wie

22

Anlage 3.1 Wirtschaftlichkeitsbonus LaborWer verstehen will, wie hoch der Wirtschaftlichkeitsbonus ausfällt, hat es zugegeben nicht leicht. Mit einigen Erläuterungen lassen sich die Rechenschritte durchaus nachvollziehen. Und ein genauer Blick lohnt sich: Denn der Wirtschaftlichkeitsbonus kann den Umsatz einer Praxis steigern.

1

Die Gebührenordnungsposition (GOP) 32001, der so genannte Wirtschaftlichkeitsbonus, stellt eine echte Besonderheit in der ärztlichen Vergütung dar. Es ist eine der wenigen GOP für die es eigens eine Anlage zum Honorarbescheid gibt. Der Grund ist die aufwändige Berechnung. Hinter dem Wirtschaft-lichkeitsbonus steckt ein Mechanismus, der das Laborkostenbudget einer Praxis mit den tatsächlich abgerechneten und/oder veranlassten Laborleistun-

gen ins Verhältnis setzt und eine Auszahlungshöhe ermittelt. Hält die Praxis das Laborbudget ein, wird der Bonus voll ausgezahlt. Andernfalls wird die Überschreitung abgezogen und der Wirtschaftlich-keitsbonus reduziert sich.

Der Wirtschaftlichkeitsbonus wird von der KV Bre-men automatisch zugesetzt.

FAHA

Page 23: Honorarbescheid erklärt - KVHB · vor dieser Form der Mengenbegrenzung, die in dieser Anlage dargestellt wird. Anlage 3.1: Wirtschaftlichkeitsbonus Labor Wer verstehen will, wie

23

Kleine Regelkunde

Wirtschaftlichkeitsbonus

Der Laborwirtschaftlichkeitsbonus ist Bestandteil des Einheitlichen Bewertungs-maßstabes (GOP 32001). Allerdings ist es keine Abrechnungsnummer im klassi-schen Sinn. Mit dem Laborwirtschaftlich-keitsbonus ist ein Mechanismus mit der Absicht geschaffen worden, eine Aus-weitung von Laborleistungen zu Lasten anderer Leistungen aus der Gesamtvergü-tung zu begrenzen. Nur wer „im Rahmen“ bleibt, erhält den vollen Bonus ausbezahlt. Die GOP 32001 stellt also einen finan-ziellen Anreiz dar, das praxisbezogene Laborkostenbudget nicht zu überschrei-ten. Wenn Sie leicht drüber sind, kann es sinnvoll sein, Laborleistungen zurückzu-fahren.

Die entscheidenden Parameter zur Bestim-mung des Wirtschaftlichkeitsbonus sind das Laborkostenbudget und die tatsächli-chen Laborleistungen. Letztere finden Sie in den ersten beiden Blöcken in der Anlage wieder. Es wird unterschieden in selbst erbrachte und/oder veranlasste Labor-kosten (Laborüberweisung mittels Muster 10/10a). Die Tabelle ist unterteilt in allge-meine Laborleistungen (nach Kapitel 32.2 EBM) und das Speziallabor (Kapitel 32.3). Entscheidend ist jeweils die letzte Zeile (1.3 bzw. 2.2.). Hier finden Sie Ihre Laborkosten (in Euro), die im weiteren Verlauf in die Vergleichsbetrachtung eingehen.

Es gibt einige Ausnahmen, die nicht auf das Laborkostenbudget angerechnet wer-den. Dies sind Laborkosten, die auf Fällen mit den Ausnahmekennziffern nach den GOP 32005 bis 32023 (besondere Erkran-kungen) gekennzeichnet sind. Auftragsla-borleistungen gehen ebenfalls nicht in die Berechnung ein.

Bitte beachten Sie: Die Ausnahmekenn-ziffer ist auf dem Abrechnungsschein im Leistungsfeld und bei einer veranlassten Labor-Auftragsüberweisung auf dem Muster 10 bzw. 10a in den speziell hierfür vorgesehenen Feldern einzutragen.

1

Page 24: Honorarbescheid erklärt - KVHB · vor dieser Form der Mengenbegrenzung, die in dieser Anlage dargestellt wird. Anlage 3.1: Wirtschaftlichkeitsbonus Labor Wer verstehen will, wie

24

2

3

4

Zur Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus wird eine besondere Fallzahl herangeholt. Grundsätzlich wird auf Behandlungsfälle abgestellt, wobei es eine Reihe von Ausnahmen gibt. Die auf dieser Anlage ausge-wiesenen Fälle in der Zeile 5.1 finden Sie in der Anlage 2.2 wieder.

Quergelesen

x=

+=x=

x=

=-

Page 25: Honorarbescheid erklärt - KVHB · vor dieser Form der Mengenbegrenzung, die in dieser Anlage dargestellt wird. Anlage 3.1: Wirtschaftlichkeitsbonus Labor Wer verstehen will, wie

25

Hier wird endlich die Höhe des ausge-zahlten Wirtschaftlichkeitsbonus errech-net. Praxen, die ihr Laborkostenbuget unterschritten haben, können sich den Rechenweg sparen. Sie erhalten den vollen Wirtschaftlichkeitsbonus, der in der letzten Zeile (5.7) ausgewiesen ist. Der Wirtschaft-lichkeitsbonus entspricht in diesen Fällen schlicht und einfach der Mulitiplikation der laborrelevanten Fälle mit der Fallpunktzahl, die für die Fachgruppen im EBM Kapitel 32.1 ausgewiesen ist (z.B.: Allgemeinme-diziner 17, Gynäkologen 11). Bei einer Überschreitung der begrenzten Gesamt-punktzahl (entweder in einem Kapitel oder in beiden) sieht das anders aus. Dann wird der angeforderte Wirtschaftlichkeitsbonus (5.3) um die Überschreitung (5.4) gekürzt. In der letzten Zeile (5.7) steht das Ergebnis in Euro.

Die Überschreitung kann sogar größer als der Bonus sein. In diesem Fall stünde eine Null in der letzten Zeile und es würde kein Wirtschaftlichkeitsbonus ausbezahlt.

42

Dieser Block setzt nun die von der Praxis abgerechneten und veranlassten Labor-leistungen ins Verhältnis zu den begrenz-ten Gesamtpunktzahlen. Weil die Labor-kosten in Euro ausgewiesen sind, werden die Eurobeträge in Punkte umgerechnet. Dafür gibt es zwei Mulitplikatoren: 9,4 für die allgemeinen Laborleistungen, 10,1 fürs Speziallabor. In der letzten Zeile (4.6) sehen Sie, ob Sie über- bzw. unterschritten haben. Ein Minus als Vorzeichen bedeutet, dass der Wirtschaftlichkeitsbonus voll aus-gezahlt wird. Zwischen den Kapiteln 32.2 und 32.3 EBM wird nicht verrechnet.

In diesem Block wird nun der zweite wichtige Parameter zur Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus ermittelt: die begrenzten Gesamtpunktzahlen für die Laborkostenbudgets (Kapitel 32.2 und 32.3 EBM) – also die rechnerischen Grenzen, an denen sich entscheidet, ob Ihr Wirt-schaftlichkeitsbonus voll ausgezahlt oder reduziert wird. In die Berechnung fließen ein die Behandlungsfälle sowie die arzt-bezogenen Fallpunktzahlen, die sich aus dem EBM ergeben – jeweils aufgeteilt auf Allgemeinversicherte (M/F) und Rentner (R). Durch Multiplikation von Fallpunktzah-len und Fällen ergeben sich schließlich die begrenzten Gesamtpunktzahlen jeweils für die Laborleistungen nach Kapitel 32.2 und 32.3.

3

Page 26: Honorarbescheid erklärt - KVHB · vor dieser Form der Mengenbegrenzung, die in dieser Anlage dargestellt wird. Anlage 3.1: Wirtschaftlichkeitsbonus Labor Wer verstehen will, wie

26

Anlage 3.2 Nachweis Laborbudgetierung Kapitel 32.3 Wie sich das Budget von Nicht-Laborärzten errechnet, die spezielle Laborunter- suchungen (Kapitel 32.3 EBM) vornehmen, zeigt diese Anlage. Hier kommt der Referenzfallwert zum Tragen

1

2

3

Neben der bundeseinheitlichen Laborquote Q, die die allgemeinen Laborleistungen (Kap. 32.2 EBM) wie auch die des Speziallabors (Kap. 32.3 EBM) begrenzt, kommt bei einigen Nicht-Laborärzten, die Speziallaborleistungen in eigener Praxis erbringen (Selbstzuweiser), ein weiterer Begrenzungsme-chanismus zum Einsatz, nämlich der so genannte Referenzfallwert (ebenfalls eine bundeseinheitliche Vorgabe). Für die betroffenen Arztgruppen gibt es unterschiedliche Referenzfallwerte:

→ Rheumatologen, Endokrinologen 40 Euro

→ Nuklearmediziner, Hämatologen 21 Euro

→ Dermatologen, Gynäkologen, Pneumologen und Urologen 4 Euro

Das Laborbudget dieser Gruppen ergibt sich aus dem Produkt des für die Arztgruppe vorgegebenen Referenzfallwertes, der Abstaffelungsquote Q und der Zahl der Behandlungsfälle der Arztpraxis.

FA

Page 27: Honorarbescheid erklärt - KVHB · vor dieser Form der Mengenbegrenzung, die in dieser Anlage dargestellt wird. Anlage 3.1: Wirtschaftlichkeitsbonus Labor Wer verstehen will, wie

27

Kleine Regelkunde

Laborquote Q

Seit 2012 gibt es bundesweit verbindli-che Vorgaben zur Vergütung laborato-riumsmedizinischer Leistungen. Diese Vorgaben dienen der Vereinheitlichung der Vergütung und sollen eine Mengen-ausweitung des Laborbereichs zu Lasten anderer Leistungen verhindern. Zu diesen Vorgaben gehört die Laborquote „Q“. Diese bundeseinheitliche Quote kommt zum Tragen bei den Pauschalen des Allgemeinlabors (Kap. 32.2) sowie des Speziallabors (32.3). Diese Leistungen wer-den quotiert vergütet. Die Laborquote Q wird halbjährlich von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vorgegeben.

Dieser Block ist wichtig für Gemeinschafts-praxen. Denn der Referenzfallwert wird individuell „pro Arzt“ angerechnet, zur Ermittlung des Laborbudgets ist aber ein Praxis-Referenzwert notwendig. Es wird also entsprechend der Arztfälle ein Durchschnitt gebildet. Gibt es in der Praxis unterschiedliche Fachgruppen und damit unterschiedliche Referenzfallwerte oder Ärzte, die keine Leistungen des Kapitels 32.3 abrechnen, wirkt sich das auf den Referenzfallwert aus.

1

In diesem Block wird das Laborbudget der Praxis ermittelt, also die Summe bestimmt, die maximal für die Leistungen des Speziallabors bezahlt wird. Die Rechnung ist simpel. Der Praxisreferenzfallwert wird mit den Behandlungsfällen und der Laborquote Q multipliziert.

2

Nun wird das Laborbudget der Praxis in Vergleich gesetzt zu den tatsächlich ange-forderten Leistungen (ebenfalls quotiert mit Quote Q). Zwei Konstellationen sind möglich: Wenn die angeforderten Leistun-gen das Laborbudget übersteigen, dann wird das Laborbudget ausbezahlt. Sofern das Laborbudget unterschritten wird, stehen unterm Strich die angeforderten quotierten Leistungen.

3

Page 28: Honorarbescheid erklärt - KVHB · vor dieser Form der Mengenbegrenzung, die in dieser Anlage dargestellt wird. Anlage 3.1: Wirtschaftlichkeitsbonus Labor Wer verstehen will, wie

28

Anlagen 3.3 bis 3.6 und 3.9 bis 3.10 Abstaffelungen Für einige Gebührenordnungspositionen (GOP) sieht der EBM eine Abstaffelung der Preise vor. Dies betrifft längst nicht alle Vertragsärzte, so dass die Anlagen 3.3 bis 3.10 auch in vielen Honorarbescheiden fehlen.

Bei einigen Gebührenordnungspositionen (GOP) sind im EBM Mechanismen eingebaut, die die Menge begrenzen sollen. Dies geschieht über die so genannte Abstaffelung. Sobald die abgerechnete

Menge einen definierten Schwellenwert überschrei-tet, wird nicht mehr der volle Preis, sondern ein geminderter (abgestaffelter) Preis vergütet.

FA

Anlage 3.4

GOP 88895: Kostenerstattung besonderer Aufwand gem. § 6 Abs. 2, Anlage 2 Sozialpsychiatrie-Verein-barung

→ Für die Zahl der nach der Vereinbarung erbrach-ten Behandlungsfälle je Praxis im Quartal gelten abgestaffelte Vergütungen: 163 Euro für den 1. bis zum 350. Behandlungsfall, 122,25 Euro ab dem 351. Behandlungsfall. Für jeden weiteren

sozialpsychiatrisch zugelassenen Arzt, der in der Praxis tätig ist, erhöhen sich die Behandlungs-fälle um 280 Fälle (80 Prozent). Bei einer Praxis mit drei Ärzten steigt die Zahl der Behandlungs-fälle auf 910.

→ Bei nicht vollzeittätigen Ärzten werden die Ab-staffelungsgrenzen entsprechend modifiziert.

Anlage 3.3

GOP 12220: Grundpauschale für Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und In-fektionsepidemiologie, Transfusionsmedizin und ermächtigte Fachwissenschaftler der Medizin bei Probeneinsendungen

→ Die GOP 12220 wird ab dem 6.001. bis zum 12.000. Behandlungsfall mit Auftragsleistun-gen des Kapitels 32 mit 4 Punkten je kurativ-

ambulanten Behandlungsfall bewertet. Ab dem 12.001. Behandlungsfall mit 1 Punkt.

GOP 12225: Grundpauschale für Vertragsärzte aus nicht in der Nr. 12220 aufgeführten Arztgruppen bei Probeneinsendung

→ Die GOP 12225 wird ab dem 12.001. Behand-lungsfall bei Auftragsleistungen des Kapitels 32 mit 1 Punkt je kurativ-ambulanten Fall bewertet.

Anlage 3.5

GOP 10320,10322,10324: Behandlung von Naevi flammei, Behandlung von Hämangiomen, Behand-lung von Naevi flammei und/oder Hämangiomen

→ Beträgt die insgesamt für die GOP 10320, 10322 und 10324 abgerechnete Gesamtpunktzahl in einer Praxis mehr als 89.822 Punkte im Quartal, wird die Bewertung der darüber hinaus abge-rechneten GOP jeweils um 67 Punkte reduziert.

Page 29: Honorarbescheid erklärt - KVHB · vor dieser Form der Mengenbegrenzung, die in dieser Anlage dargestellt wird. Anlage 3.1: Wirtschaftlichkeitsbonus Labor Wer verstehen will, wie

29

Anlage 3.6

GOP 40823 und 40824: Nachweis Dialyse-Sachkos-ten-Pauschalen gemäß Präambel Kap. 40.14 Nr. 2 und 3 EBM

Die Kostenpauschalen nach den GOP 40823 und 40824 werden in Abhängigkeit von der Anzahl der Dialysewochen der Betriebsstätte/Nebenbetriebs-stätte im abgerechneten Quartal in vier Preisstufen bewertet. Eine Dialysewoche ist definiert als eine abgerechnete Kostenpauschale nach der GOP 40823 oder als drei abgerechnete Kostenpauschalen nach der GOP 40824. Die Anlage 3.6 zeigt, zu welchen Preisen die Kostenpauschalen vergütet werden.

→ Bis zur 650. Dialysewoche im abgerechneten Quartal (Preisstufe 1): 40823 = 485,80 Euro 40824 = 161,90 Euro

→ Von der 651. bis zur 1.300. Dialysewoche im abgerechneten Quartal (Preisstufe 2): 40823 = 466,30 Euro 40824 = 155,40 Euro

→ Von der 1.301. bis zur 1.950. Dialysewoche im abgerechneten Quartal (Preisstufe 3): 40823 = 417,50 Euro 40824 = 139,20 Euro

→ Ab der 1.951. Dialysewoche im abgerechneten Quartal (Preisstufe 4): 40823 = 398,00 Euro 40824 = 132,70 Euro

Anlage 3.10

GOP 19403: Laborgrundpauschale Tumorgenetik

Die GOP 19403 unterliegt einer Staffelung je Arzt in Abhängigkeit von der im Quartal erbrachten An-zahl der Leistungen gem. der GOP 19403. Ab der 1.301. Leistung wird die GOP 19403 mit 306 Punkten bewertet.

→ Bis zur 1.300. Leistung im abgerechneten Quartal (Preisstufe 1): 39,97 Euro x Häufigkeit GOP 19403 (383 Punkte x aktuellen Orientierungspunktwert x Häufigkeit)

→ Ab der 1.301. Leistung im abgerechneten

Quartal (Preisstufe 2): 31,93 Euro x Häufigkeit GOP 19403 (306 Punkte x aktuellen Orientierungspunktwert x Häufigkeit)

Die Höhe der Vergütung (nach Abstaffelung) wird als Euro-Betrag unter „abgestaffelte Vergütung“ ausgewiesen. Die Prozentzahl sagt aus, wie hoch die Auszahlungsquote gemessen an der Gesamt-anforderung ist. Bei einer Anforderung bis zur 1.300. Leistung werden hier 100 Prozent ausgewiesen.

Bei einem halben Versorgungsauftrag wird ab der 651. Leistung abgestaffelt.

Anlage 3.9

GOP 11302: Zuschlag zu den GOP des Abschnitts 11.4.2 und den GOP 11502 bis 11518

Die GOP 11302 unterliegt einer Staffelung je Arzt in Abhängigkeit von der im Quartal erbrachten Anzahl der Leistungen gem. der GOP 11302. Ab der 1.301. Leistung wird die GOP 11302 mit 742 Punkten be-wertet.

→ Bis zur 1.300. Leistung im abgerechneten Quartal (Preisstufe 1): 96,74 Euro x Häufigkeit GOP 11302 (927 Punkte x aktuellen Orientierungspunktwert x Häufigkeit)

→ Ab der 1.301. Leistung im abgerechneten Quartal (Preisstufe 2): 77,44 Euro x Häufigkeit GOP 11302 (742 Punkte x aktuellen Orientierungspunktwert x Häufigkeit)

Die Höhe der Vergütung (nach Abstaffelung) wird als Euro-Betrag unter „abgestaffelte Vergütung“ ausgewiesen. Die Prozentzahl sagt aus, wie hoch die Auszahlungsquote gemessen an der Gesamt-anforderung ist. Bei einer Anforderung bis zur 1.300. Leistung werden hier 100 Prozent ausgewiesen.

Bei einem halben Versorgungsauftrag wird ab der 651. Leistung abgestaffelt.

Page 30: Honorarbescheid erklärt - KVHB · vor dieser Form der Mengenbegrenzung, die in dieser Anlage dargestellt wird. Anlage 3.1: Wirtschaftlichkeitsbonus Labor Wer verstehen will, wie

30

Anlage 3.7 Zuschlag nichtärztliche Praxisassistenten Nichtärztliche Praxisassistenten (NäPa) werden mit einem Zuschlag zur Struktur-pauschale gefördert. Die Anlage 3.7 veranschaulicht den Rechenweg.

Hausärzte, die einen nichtärztlichen Praxisassisten-ten (NäPa) beschäftigen, erhalten seit dem 1. Januar 2015 einen Zuschlag (GOP 03060) zur Strukturpau-schale (GOP 03040). Zusätzlich wird ab dem 1. Juli 2017 ein „Zuschlag zum Strukturzuschlag“ (GOP 03061) zugesetzt. Diese beiden Zuschläge (GOP 03060 und 03061) werden je Behandlungsfall gezahlt – allerdings maximal bis zu einem Höchst-wert von 23.800 Punkten (Stand 2017).

Darüber hinaus muss folgendes berücksichtigt wer-den: In die Berechnung fließen nur die Fälle ein, die über die KV abgewickelt werden. Für Patienten, die in einem Selektivvertrag (z.B. Hausarztverträge ohne KV-Beteiligung) oder in einem Vertrag zur knapp-schaftsärztlichen Versorgung eingeschrieben sind, gibt es keinen Zuschlag. Vertragsärzte sind ver-

pflichtet, diese selektivvertraglichen Behandlungs-fälle bei der KV einzureichen und mit der Pseudo GOP 88194 zu kennzeichnen.

Die Anzahl der Zuschläge nach den GOP 03060 und 03061 verringert sich um die Zahl der Behand-lungsfälle, die mit der Pseudo-GOP 88194 gekenn-zeichnet sind. Beispiel: Eine Praxis mit 200 Selek-tivvertragsfällen erhält statt für 600 Fälle nur die Zuschläge für 400 Fälle.

Die Zuschläge nach den GOP 03060 / 03061 werden von der KV automatisch in der Abrechnung zuge-setzt, sofern eine Genehmigung der KV zur Abrech-nung vorliegt.

1

2

3

4

Anlage 3.7 zum Honorarbescheid

BSNR: 0380XXXXX Dr. med. Max MustermannAbr.-FG: 80-00 1. Quartal 2017

Berechnung Höchstwert GOP 03060/03061 EBM:

GOP 03060/EBM - angefordert in Punkte 17.600,0

GOP 03061/EBM - angefordert in Punkte 9.600,0

27.200,0

Höchstwert gem. EBM in Punkte 23.800,0

abzgl. HZV-Fälle GOP 88194 100

x Bewertung 34,0 Punkte 3.400,0

Praxisindividueller Höchstwert in Punkte GOP 03060/03061 EBM 20.400,0

GOP 03060/03061 EBM angefordert in Euro 2.864,00

Praxisindividueller Höchstwert in Euro 2.148,12

Vergütung GOP 03060/03061 EBM in Euro 2.148,12

Vergütungsquote GOP 03060/03061 EBM in Prozent 75,0042

Vergütung GOP 03060/03061 EBM

W:\02 Flyer und Broschüren KVHB\2016\09 Honorarbescheid erklärt v2\02 Anlagen\Erläuterung_Anlage 3.7_GOP 03060 22.12.2016

HA

Page 31: Honorarbescheid erklärt - KVHB · vor dieser Form der Mengenbegrenzung, die in dieser Anlage dargestellt wird. Anlage 3.1: Wirtschaftlichkeitsbonus Labor Wer verstehen will, wie

31

1

2

3

Grundlage sind alle Fälle, die die Struktur-pauschale GOP 03060 mit dem Zuschlag nach GOP 03061 ausgelöst haben. Diese Fälle werden mit den im EBM vorgege-benen Punkten (GOP 03060: 22 Pkt. / GOP 03061: 12 Pkt.) multipliziert und in der Summe ausgewiesen. Dies ist für den nächsten Schritt relevant.

Der EBM sieht ein Limit für den NäPa-Zuschlag von 23.800 Punkten vor. Davon werden in diesem Rechenschritt noch die Fälle aus den Selektivverträgen abgezo-gen. Das ergibt den praxisindividuellen Höchstwert.

Hier werden die Gesamtanforderung der GOP 03060/ 03061 und der praxisindivi-duelle Höchstwert in Euro ausgewiesen. Bezahlt wird die Gesamtanforderung, maximal jedoch der praxisindividuelle Höchstwert.

4 Für die Statistik: Die Prozentzahl sagt aus, wie hoch die Auszahlungsquote gemes-sen an der Gesamtforderung ist. Wird der praxisindividuelle Höchstwert unterschrit-ten, werden hier 100 Prozent ausgewiesen.

Die Fallzahl für die selektivvertraglichen Fälle finden Sie in der Anlage 2.2 wieder.

Quergelesen

Page 32: Honorarbescheid erklärt - KVHB · vor dieser Form der Mengenbegrenzung, die in dieser Anlage dargestellt wird. Anlage 3.1: Wirtschaftlichkeitsbonus Labor Wer verstehen will, wie

32

Anlage 3.8 Strukturzuschlag in der Psychotherapie Psychotherapeuten bekommen einen Strukturzuschlag – und zwar ab einer bestimmten Anzahl an Therapiestunden und bis zu einer Obergrenze. Das macht die Berechnung kompliziert. In der Anlage 3.8. wird dieser Rechenweg dokumentiert.

Vertragsärzte und Psychotherapeuten sowie an-gestellte Ärzte/Psychotherapeuten, die genehmi-gungspflichtige Leistungen nach den GOP 35200 bis 35225B abrechnen, bekommen einen so genannten Strukturzuschlag. Er soll höhere Aufwendungen bei der Praxisorganisation, zum Beispiel durch die Beschäftigung von Personal, abdecken.

Allerdings wird dieser Strukturzuschlag nur inner-halb eines Korridors bezahlt, nämlich erst ab einer Mindestpunktzahl und bis zu einer Obergrenze. Die Mindestpunktzahl wird angesetzt bei 193,5 Stun-den im Quartal (162.734 Punkten, Stand: 1. Oktober 2013). Der Strukturzuschlag wird dann für jede weitere Therapiestunde gezahlt bis 387 Stunden im Quartal erreicht sind. Ab dieser Marke wird der Zuschlag nur noch zur Hälfe ausgezahlt bis zu einer Obergrenze, die etwas über der „Vollauslastung“ liegt. Die folgende Tabelle fasst diesen komplizier-ten Sachverhalt zusammen.

Punktzahl und Therapiestunden im Quartal: Wann wird welcher Strukturzuschlag bezahlt?

Punkte Therapie-stunden

bis 162.733 bis 193,5 kein Strukturzuschlag

162.734 bis 325.467 194 bis 387 voller Strukturzuschlag

325.468 bis 379.712 387 bis 451 halber Strukturzuschlag

mehr als 379.712 mehr als 451 kein Strukturzuschlag

Der Strukturzuschlag wird automatisch von der KV zu allen abgerechneten Leistungen nach den GOP 35200 bis 35225B zugesetzt. Dazu sind drei GOP mit unterschiedlicher Bewertung eingeführt worden:

→ GOP 35251 für Einzelsitzungen → GOP 35252 für Gruppensitzungen Erwachsene → GOP 35253 für Gruppensitzungen Kinder- und

Jugendliche

1

2

3

4

Die Mindestpunktzahl definiert die Grenze, ab der Strukturzuschläge gezahlt werden. Bis zur doppelten Mindestpunktzahl wird der Strukturzuschlag pro Fall in voller Höhe bezahlt. Für die Fälle oberhalb der doppelten Min-destpunktzahl und unterhalb der Maximalpunktzahl wird der Strukturzu-schlag in halber Höhe berechnet. Für jeden Fall darüber gibt es nichts.

Hier werden alle angeforderten Leistungen nach GOP 35200-35225B in Euro ausge-wiesen.

In dieser Zeile steht der Eurobetrag für die Fälle, die einen Strukturzuschlag auslösen. Dies ist lediglich eine rechnerische Größe, die für die Quote in Punkt 6 herangezogen wird.

Für die meisten Praxen dürfte hier eine Null stehen. Denn an dieser Stelle wird der Eurobetrag für die Fälle ausgewiesen, die oberhalb der Maximalpunktzahl liegen und für die es daher keine Strukturzuschlä-ge gibt.

PT

Page 33: Honorarbescheid erklärt - KVHB · vor dieser Form der Mengenbegrenzung, die in dieser Anlage dargestellt wird. Anlage 3.1: Wirtschaftlichkeitsbonus Labor Wer verstehen will, wie

33

Hier findet sich wieder, wieviel Struktur-zuschläge in Euro die Praxis bekäme, wenn vom ersten Fall an gerechnet werden würde. Allerdings gibt es die Mindest-grenze, was den nächsten Schritt notwen-dig macht.

5

Diese Zeile für die Bewertungsquote sorgt für viele Nachfragen: Werden meine Strukturzuschläge quotiert? Nein, werden sie nicht! Um das Honorarvolumen der Zuschläge berechnen zu können, setzt die KV die Strukturzuschläge bereits für den ersten erbrachten Fall zu – und nicht ab

Erreichen der Mindestgrenze. Daher muss eine Quote berechnet werden, die sich aus der Division von Punkt 3 und Punkt 2 ergibt. Rein rechnerisch liegt der Wert zwischen 0,0 (für Praxen, die unterhalb der Mindestpunktzahl liegen) und 0,5. Ein hö-here Quote ist nicht möglich, weil immer die unbezahlten Fälle bis zur Mindest-punktzahl zu Buche schlagen.

Und zum Schluss die Höhe der Struktur- zuschläge als Eurowert: Die Quote aus Punkt 6 wird mit der Anforderung aus Punkt 5 verrechnet.

67

Die GOP für die Strukturzuschläge 35251, 35252 und 35253 finden Sie auch in der Häufigkeitsstatistik der Anlage 1.1. So bekommen Sie schnell einen Überblick, wie viele Einzel- und Gruppentherapien in die Berech-nung einfließen. Um zu erfahren, wie viel Geld durch die Strukturzu- schläge tatsächlich generiert wird, braucht es die Anlage 3.8.

Quergelesen

Die Vergütung der Qualitätszuschläge fließt in den HVM-Topf 5020 „antragspflichtige Psychotherapie Kap. 35.2“, den Sie auf der Seite Honorarbescheid wiederfinden.

Quergelesen

1

234

56

7

Page 34: Honorarbescheid erklärt - KVHB · vor dieser Form der Mengenbegrenzung, die in dieser Anlage dargestellt wird. Anlage 3.1: Wirtschaftlichkeitsbonus Labor Wer verstehen will, wie

34

Anlagen 5.1 bis 5.3 Nachweis BereitschaftsdienstÄrzte, die im ärztlichen Bereitschaftsdienst tätig sind, erhalten unter anderem eine Grund- bzw. Schichtpauschale. Die Anlagen 5.1 (Bremen-Stadt), 5.2 (Bremen-Nord) und 5.3 (Bremerhaven) dienen als Nachweis.

Die Dienstart, unterteilt nach Fahrdienst und Zent-rumsdienst (in der Bereitschaftsdienstzentrale) , ist je Arzt aufgelistet. Ausgewiesen sind die Anzahl der abgerechneten Bereitschaftsdienstpauschalen und die sich daraus ergebende Eurosumme sowie die Gesamtvergütung.

Bei dieser Auflistung handelt es sich wohlgemerkt nur um die Grundpauschalen. Die im Bereitschafts-dienst erbrachten GOP (im Fahrdienst oder im Zen-trumsdienst) sind auf einer eigenen Übersicht in der Anlage 1.1 (Häufigkeitsstatistik) vermerkt.

Die in diesen drei Anlagen ausgewiesene Vergütung im ärztlichen Bereit-schaftsdienst finden Sie auf dem Honorarbescheid wieder und zwar in der Zeile mit dem HVM-Topf 5131 für den Standort Bremen-Stadt, 5132 für Bremen-Nord bzw. 5133 für Bremerhaven. Der HVM-Topf 5130 ist reserviert für den kinderärztlichen Notfalldienst.

Quergelesen

FAHA

Arztname Arztname

Page 35: Honorarbescheid erklärt - KVHB · vor dieser Form der Mengenbegrenzung, die in dieser Anlage dargestellt wird. Anlage 3.1: Wirtschaftlichkeitsbonus Labor Wer verstehen will, wie

35

Anlagen 6.1 bis 6.6 DMP (KV-SafeNet)Vertragsärzte können an bis zu sechs Disease-Management-Programmen (DMP) teilnehmen. Zum besseren Überblick der abgerechneten DMP-Fälle dienen die Anlagen 6.1 bis 6.6.

Und was ist die angegebene Häufigkeit wert? Die Antwort auf diese Frage finden Sie in der Anlage 1.1 zur Honorarabrechnung (GOP-Häufig-keitsstatistik Betriebsstätte).

Quergelesen

FAHA

Die Anlagen 6.1 bis 6.6 dienen als Nachweise über die Dokumentationen dieser Disease-Management-Programme (DMP):

→ Anlage 6.1 – DMP Diabetes mellitus Typ 2 → Anlage 6.2 – DMP Brustkrebs → Anlage 6.3 – DMP KHK → Anlage 6.4 – DMP Asthma bronchiale → Anlage 6.5 – DMP COPD → Anlage 6.6 – DMP Diabetes mellitus Typ 1

Zu den jeweiligen Behandlungsprogrammen sind die Dokumentationen aufgelistet, die von der Praxis an die Datenstelle übermittelt worden sind. Darge-stellt und zuzuordnen sind die Dokumentationen

Die DMP-Anlagen 6.1 bis 6.6 sind abrufbar im KV- SafeNet. Dazu stehen Ihnen zwei Wege offen: Ent-weder erreichen Sie das KV-SafeNet über das Online-Portal der KV Bremen oder über Ihre Praxissoftware (mittels D2D bzw. KV-Connect). Eine Anleitung für das Online-Portal finden Sie auf Seite 38.

mithilfe der DMP-Nr. (Fall-Nr.), der Kassennummer (VKNR), dem Kassennamen, den abgerechneten Gebührenordnungspositionen (GOP) sowie dem Unterschriftsdatum. Die Häufigkeit der anerkannten DMP- und Schulungsziffern ist unter der Auflistung zusammengefasst.

Page 36: Honorarbescheid erklärt - KVHB · vor dieser Form der Mengenbegrenzung, die in dieser Anlage dargestellt wird. Anlage 3.1: Wirtschaftlichkeitsbonus Labor Wer verstehen will, wie

36

Anlagen 7.1 und 7.2 Sachlich-rechnerische Berichtigungen Fehler passieren: Die KV Bremen ist verpflichtet, die eingereichten Quartalsabrech-nungen zu prüfen und gegebenenfalls eine sachlich-rechnerische Berichtigung vorzunehmen. Die Anlagen 7.1 und 7.2 spiegeln das Ergebnis der Prüfung wider.

Bevor die Quartalsabrechnung zur Auszahlung kommt, muss die KV prüfen, ob die Vorgaben aus EBM sowie Verträgen eingehalten wurden und ob der Arzt überhaupt die Genehmigung zur Ab-rechnung der Leistungen hat. Dieser Prüfauftrag leitet sich aus dem Sozialgesetzbuch V ab. Dort (in Paragraf 106a) werden auch konkret die Anlässe für die so genannte sachlich-rechnerische Berichtigung aufgeführt. Das sind insbesondere:

→ Fehlende Berechtigung zur Leistungs- abrechnung,

→ Abrechnung nicht oder nicht vollständig erbrachter Leistungen,

→ Abrechnung von Leistungen, welche unter Verstoß gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung erbracht worden sind,

→ Ansatz der falschen Gebührennummer, → Nichtbeachtung der vertraglich vereinbarten

Abrechnungsbestimmungen, → Abrechnung fachfremder Tätigkeit,

→ Fehlen der fachlichen und apparativen Voraus-setzungen (einheitliche Qualifikationserforder-nisse),

→ Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen, wenn die Leistungserbringung die erfolgreiche Teilnahme an Maßnahmen der Qualitätssiche-rung voraussetzt,

→ Nichteinhaltung des Überweisungsauftrags zur Auftragsleistung,

→ Fehlende ICD- und/oder OPS-Kodierung.

Die KV Bremen prüft anhand der Behandlungsschei-ne mit den dort verzeichneten Leistungen routine-mäßig durch ein EDV-gestütztes Verfahren, ob die geltenden Regelungen und Bedingungen eingehal-ten werden. Ist dies nicht der Fall, wird die entspre-chende Leistung aus der Abrechnung gestrichen. Im Sinne des Servicegedankens werden bei auffäl-ligen und regelmäßig auftretenden Fehlern Praxen mitunter auch telefonisch von Mitarbeitern der KV Bremen informiert.

Anlage 7.1: Gelöschte und zugesetzte GOP - Zusammenfassung (ohne Grafik)

Die Anlage 7.1 zeigt auf, welche Gebührenord-nungsposition (GOP) wie häufig zurückgestellt wurde. Die gelöschten GOP werden in aufsteigender Reihenfolge gelistet. Die Häufigkeit ist aufgeteilt auf die Kassenart (Primärkassen, Ersatzkassen, Sonstige Kostenträger). Wichtig ist die Spalte „Fehlermel-dung“. Hier finden Sie die Fehlerkodes, die unter-halb der Tabelle aufgeschlüsselt werden.

Es wird nicht nur gestrichen: Neben den zurückge-

stellten GOP finden Sie in dieser Anlage auch von der KV Bremen zugesetzte und/oder geänderte GOP. Dies geschieht zum Beispiel in Rücksprache mit der Praxis bei offensichtlich falsch angesetzten GOP.

Bei Fragen zu den zugegeben nicht immer verständ-lichen Fehlertexten helfen Ihnen die Mitarbeiter in den Abrechnungsteams der KV Bremen gerne weiter.

PTFAHA

Page 37: Honorarbescheid erklärt - KVHB · vor dieser Form der Mengenbegrenzung, die in dieser Anlage dargestellt wird. Anlage 3.1: Wirtschaftlichkeitsbonus Labor Wer verstehen will, wie

37

Die Anlage 7.2 ist nur im KV-SafeNet abrufbar. Dazu stehen Ihnen zwei Wege offen: Entweder erreichen Sie das KV-SafeNet über das Online-Portal der KV Bremen oder über Ihre Praxissoftware (mittels D2D bzw. KV-Connect). Eine Anleitung für das Online-Portal finden Sie auf Seite 38.

Anlage 7.2: Zurückgestellte GOP pro Betriebsstätte - Patientenbezogen

Wer Abrechnungsfehler bis ins Detail nachverfolgen will, sollte sich mit der Anlage 7.2 vertraut machen. Denn hier werden die fehlerhaft abgerechneten Gebührenordnungspositionen (GOP) den jeweili-gen Patienten zugeordnet. Durch einen Abgleich der Patientendokumentation in der Praxissoftware lassen sich so möglicherweise systematische Fehler aufspüren und künftig ausschließen.

Für jede GOP ist der Übersichtlichkeit halber ein Blatt vorgesehen. Gleichlautende Fehler werden in einem Block zusammengefasst. Die Blöcke sind mit dem Fehlertext überschrieben. Darunter sind die

Patienten mit Namen, Vornamen, Geburtstag sowie ihrer Versichertennummer und der Krankenkasse (Kassennummer) gelistet. In der Spalte Patienten-nummer sind von der Praxis selbst vergebene Iden-tifikationsnummern aufgelistet. Dies erlaubt eine schnellere Zuordnung. Die Spalte bleibt leer, wenn die Praxis keine individuellen Nummern vergibt.

Bei Fragen zu den zugegeben nicht immer verständ-lichen Fehlertexten helfen Ihnen die Mitarbeiter in den Abrechnungsteams der KV Bremen gerne weiter.

Max Mustermann Max Mustermann Max Mustermann

Max Mustermann

Page 38: Honorarbescheid erklärt - KVHB · vor dieser Form der Mengenbegrenzung, die in dieser Anlage dargestellt wird. Anlage 3.1: Wirtschaftlichkeitsbonus Labor Wer verstehen will, wie

38

KV-SafeNet: So kommen Sie zu den Online-Anlagen Der Stapel ist schon hoch genug. Deshalb haben wir beschlossen, einige Unterlagen in digitaler Form bereitzustellen. Im KV-SafeNet finden Sie die DMP-Anlagen sowie die Anlage 7.2. Über das Mitgliederportal gelangen Sie zügig zu diesen Online-Unterlagen.

Das Mitgliederportal der KV Bremen ist eine pass-wortgeschützte Seite im Internet, die nur über das KV-SafeNet erreicht werden kann. Das Mit-gliederportal steuern Sie an, indem Sie folgende Adresszeile in Ihren Internetbrowser eingeben: http://188.144.0.163. Beachten Sie, dass der PC ans KV-SafeNet angeschlossen sein muss.

Sie gelangen nun zur Anmeldeseite für das Online-Portal. Geben Sie dort Benutzername und Kennwort ein. Ihre persönlichen Zugangsdaten erhalten Sie

über die KV Bremen von Herrn Wilfried Pernak, Tele-fon 0421/3404-139, E-Mail [email protected]

Nach erfolgreicher Eingabe erscheint das Haupt-menü: Hinter dem Punkt „Ihre Statistiken“ verbergen sich eine Reihe von zusätzlichen Angeboten. Unter anderem finden Sie hier auch die Anlagen zum Honorarbescheid, die Sie nicht in Papierform erhal-ten haben. Dabei handelt es sich um die Zusam-menstellung der zurückgestellten GOP (patienten-bezogen) sowie gegebenfalls die DMP-Anlagen.

Impressum

Herausgeberin: Kassenärztliche Vereinigung Bremen Schwachhauser Heerstr. 26/28, 28209 Bremen Tel.: 0421/3404-0

2. überarbeitete Auflage (Version B)

v.i.S.d.P.: Dr. Jörg Hermann

Redaktion: Christoph Fox, Katharina Kuczkowicz, Daniela Scheglow Satz und Layout: Marion Saris

Redaktionsanschrift: siehe Herausgeberin Tel.: 0421/3404-328 E-Mail: [email protected]

Bildernachweis: Titel- und Rückseite: © iuneWind, fotolia Seite 21: © drubig-photo, fotolia

Page 39: Honorarbescheid erklärt - KVHB · vor dieser Form der Mengenbegrenzung, die in dieser Anlage dargestellt wird. Anlage 3.1: Wirtschaftlichkeitsbonus Labor Wer verstehen will, wie

39

Abkürzungsverzeichnis

Abr.-FG Abrechnungs-FachgruppeAG ArztgruppeBAG BerufsausübungsgemeinschaftBHF BehandlungsfallBMÄ Bewertungsmaßstab Ärzte

BSNR BetriebsstättennummerDMP Disease-Management-ProgrammDTA DatenträgeraustauschEBM Einheitlicher BewertungsmaßstabEGO Ersatzkassen-Gebührenordnung

EK ErsatzkassenFÄ FachärzteF.ü. BAG Fachübergreifende BAGFD FahrdienstFG FachgruppeFW FallwertFZ Fallzahl

GKV Gesetzliche KrankenversicherungGO GebührenordnungGOP GebührenordnungspositionHÄ HausärzteHfkt. HäufigkeitHVM Honorarverteilungsmaßstab

HZV Hausarztzentrierte VersorgungK + J Kinder und JugendlicheLANR Lebenslange ArztnummerNäPa Nichtärztliche PraxisassistentinM/F/R Mitglieder/Familie/Rentner (Versicherte)MGV Morbiditätsbedingte GesamtvergütungMVZ Medizinisches VersorgungszentrumOP Operieren/OperationOPW OrientierungspunktwertPFG Pauschale fachärztliche Grundversorgung

PK PrimärkassenQZV Qualifikationsgebundene ZusatzvolumenRLV RegelleistungsvolumenSD SitzdienstSGB SozialgesetzbuchSKT Sonstige KostenträgerSP SchwerpunktTK Techniker KrankenkasseV.ü. BAG Versorgungsübergreifende BAGVJQ VorjahresquartalZD Zentrumsdienst0 Durchschnitt

Page 40: Honorarbescheid erklärt - KVHB · vor dieser Form der Mengenbegrenzung, die in dieser Anlage dargestellt wird. Anlage 3.1: Wirtschaftlichkeitsbonus Labor Wer verstehen will, wie