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F-03 Änderungsantrag an das Frauenstatut der GRÜNEN JUGEND Antragstellerin: Satzungskommission Ersetze § 6 Wahlen (2) Satz 2-4 und § 7 Mitgliederversammlung (7) bis (9) der Satzung durch § 2 Frauenforum des Frauenstatuts: „§2 Frauenforum (1) Auf Antrag können die anwesenden stimmberechtigten weiblichen Mitglieder beschließen ein Frauenforum abzuhalten. Der Antrag wird mit einer Pro- und einer Contra-Rede behandelt, eine Öffnung der Debatte ist möglich. Die Frauen beraten bis zu einer Stunde lang in Abwesenheit der männlichen Mitglieder und teilen nach Ende des Frauenforums das Ergebnis dem gesamten Gremium mit. Das Frauenforum gilt als Teil des jeweiligen Gremiums. Auf dem Frauenforum können die Frauen - über die Öffnung von offenen Plätzen für männliche Kandidaten entscheiden, soweit vorher zu besetzende Frauenplätze nicht besetzt werden konnten, - ein Frauenvotum beschließen, - ein Frauenveto aussprechen. (2) Öffnung von offenen Plätzen (a) Sollte keine Frau auf einem einer Frau zustehenden Platz kandidieren oder gewählt werden, bleiben diese Plätze unbesetzt. Es gibt keine Möglichkeit, diese Plätze zu öffnen. (b) Offene Plätze bleiben soweit keine Frau auf einem einer Frau zustehenden Platz kandidiert oder gewählt wurde aufgrund der Regel, dass alle Gremien mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt werden müssen (vgl. §1) unbesetzt. Diese Plätze können aber von einem Frauenforum für männliche Kandidaten geöffnet werden. (c) Das Frauenforum entscheidet, ob die noch zu besetzenden offenen Plätze für männliche Kandidaten freigegeben werden. Wird die Öffnung der Plätze abgelehnt, bleiben auch diese Plätze unbesetzt. (3) Frauenvotum/Frauenveto Bei Anträgen, die formal oder inhaltlich das Selbstbestimmungsrecht von Frauen berühren oder von denen Frauen besonders betroffen sind, haben die Frauen die Möglichkeit, vor der Abstimmung der Versammlung eine gesonderte Abstimmung nur unter den Frauen durchzuführen. Es kann ein Frauenvotum, ein Frauenveto oder ein Frauenvotum verbunden mit einem Frauenveto beschlossen werden. Die Entscheidung über diese Anträge wird mit absoluter Mehrheit getroffen. (a) Ein Frauenvotum ist eine nicht bindende Empfehlung. (b) Ein Frauenveto hat aufschiebende Wirkung, falls die Abstimmungsergebnisse zwischen der Entscheidung des Frauenforums und der Gesamtversammlung voneinander abweichen. Der Antrag kann erst bei der nächsten Versammlung wieder eingebracht bzw. von der Versammlung mehrheitlich an den Bundesausschuss überwiesen werden. Ein erneutes Frauenveto in der gleichen Sache ist nicht möglich.“ Begründung: Warum dürfen Frauenplätze nicht geöffnet werden? Die Regelung ist nicht neu, sondern nur klarer formuliert als in der aktuellen Satzung. Wenn wir das Ziel der Geschlechtergerechtigkeit ernst meinen, dürfen wir an gewissen Punkten keine Kompromisse machen, sonst erreichen wir das Ziel nie. Die Nichtöffnung von Frauenplätzen gehört dazu. Fiktives Beispiel: Bei der Wahl der sechs BeisitzerInnen des Bundesvorstandes gibt es sechs männliche Bewerber und zwei weibliche Kandidatinnen. Zunächst erfolgt die Wahl der Frauenplätze, beide Frauen werden gewählt. Nun dürften eigentlich nur zwei Männer als Beisitzer für die drei offenen Plätzen gewählt werden, damit „Dem Morgen:Grün Entgegen! – Der Visionskongress“ - 34. Bundeskongress der Grünen Jugend

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F-03 Änderungsantrag an das Frauenstatut der GRÜNEN JUGEND

Antragstellerin: Satzungskommission

Ersetze § 6 Wahlen (2) Satz 2-4 und § 7 Mitgliederversammlung (7) bis (9) der Satzung durch § 2 Frauenforum des Frauenstatuts:

„§2 Frauenforum

(1) Auf Antrag können die anwesenden stimmberechtigten weiblichen Mitglieder beschließen ein Frauenforum abzuhalten. Der Antrag wird mit einer Pro- und einer Contra-Rede behandelt, eine Öffnung der Debatte ist möglich. Die Frauen beraten bis zu einer Stunde lang in Abwesenheit der männlichen Mitglieder und teilen nach Ende des Frauenforums das Ergebnis dem gesamten Gremium mit. Das Frauenforum gilt als Teil des jeweiligen Gremiums. Auf dem Frauenforum können die Frauen

−über die Öffnung von offenen Plätzen für männliche Kandidaten entscheiden, soweit vorher zu besetzende Frauenplätze nicht besetzt werden konnten,

−ein Frauenvotum beschließen,

−ein Frauenveto aussprechen.

(2) Öffnung von offenen Plätzen(a) Sollte keine Frau auf einem einer Frau zustehenden Platz kandidieren oder gewählt werden, bleiben diese Plätze unbesetzt. Es gibt keine Möglichkeit, diese Plätze zu öffnen. (b) Offene Plätze bleiben soweit keine Frau auf einem einer Frau zustehenden Platz kandidiert oder gewählt wurde aufgrund der Regel, dass alle Gremien mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt werden müssen (vgl. §1) unbesetzt. Diese Plätze können aber von einem Frauenforum für männliche Kandidaten geöffnet werden. (c) Das Frauenforum entscheidet, ob die noch zu besetzenden offenen Plätze für männliche Kandidaten freigegeben werden. Wird die Öffnung der Plätze abgelehnt, bleiben auch diese Plätze unbesetzt.

(3) Frauenvotum/Frauenveto

Bei Anträgen, die formal oder inhaltlich das Selbstbestimmungsrecht von Frauen berühren oder von denen Frauen besonders betroffen sind, haben die Frauen die Möglichkeit, vor der Abstimmung der Versammlung eine gesonderte Abstimmung nur unter den Frauen durchzuführen. Es kann ein Frauenvotum, ein Frauenveto oder ein Frauenvotum verbunden mit einem Frauenveto beschlossen werden. Die Entscheidung über diese Anträge wird mit absoluter Mehrheit getroffen.

(a) Ein Frauenvotum ist eine nicht bindende Empfehlung.

(b) Ein Frauenveto hat aufschiebende Wirkung, falls die Abstimmungsergebnisse zwischen der Entscheidung des Frauenforums und der Gesamtversammlung voneinander abweichen. Der Antrag kann erst bei der nächsten Versammlung wieder eingebracht bzw. von der Versammlung mehrheitlich an den Bundesausschuss überwiesen werden. Ein erneutes Frauenveto in der gleichen Sache ist nicht möglich.“

Begründung:

Warum dürfen Frauenplätze nicht geöffnet werden?

Die Regelung ist nicht neu, sondern nur klarer formuliert als in der aktuellen Satzung. Wenn wir das Ziel der Geschlechtergerechtigkeit ernst meinen, dürfen wir an gewissen Punkten keine Kompromisse machen, sonst erreichen wir das Ziel nie. Die Nichtöffnung von Frauenplätzen gehört dazu.

Fiktives Beispiel: Bei der Wahl der sechs BeisitzerInnen des Bundesvorstandes gibt es sechs männliche Bewerber und zwei weibliche Kandidatinnen. Zunächst erfolgt die Wahl der Frauenplätze, beide Frauen werden gewählt. Nun dürften eigentlich nur zwei Männer als Beisitzer für die drei offenen Plätzen gewählt werden, damit

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der Bundesvorstand insgesamt quotiert besetzt ist. Wenn das Frauenforum aber beschließt, den einen, unbesetzt bleibenden offenen Platz zu öffnen, kann ein dritter Mann Beisitzer werden, obwohl nur zwei Frauen Beisitzerinnen sind. Damit wäre der Bundesvorstand nicht quotiert. Nicht möglich ist aber, dass der unbesetzte Frauenplatz mit einem Mann besetzt wird (und also 2 Frauen und 4 Männer BeisitzerInnen sind). Somit ist es möglich, dass eine Frau auf der nächsten Mitgliederversammlung auf diesen unbesetzt gebliebenen Frauenplatz kandidiert und damit die Quote wieder eingehalten wird.

Übersicht:

alt neuSatzung

§ 6 Wahlen [...](2) [...] Das jeweilige Frauenforum kann mit 2/3-Mehrheit die Freigabe von offenen Plätzen für männliche Kandidaten beschließen, wenn es nicht genug Kandidatinnen gibt und dies in der jeweiligen Geschäftsordnung vorgesehen ist. Für Gremien ohne Geschäftsordnung gilt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung entsprechend. In diesem Fall bleibt das Frauenforum das der Mitgliederversammlung.[...]

§ 7 Mitgliederversammlung[...](7) Auf Antrag einer stimmberechtigten Frau beschließen die anwesenden weiblichen Mitglieder, ob sie ein Frauenforum abhalten wollen. Sie beraten dann bis zu einer Stunde lang in Abwesenheit der männlichen Mitglieder. Das Frauenforum gilt als Teil der Mitgliederversammlung. Auf dem Frauenforum können die Frauen ein Frauenvotum beschließen, was nach Ende des Frauenforums dem gesamten Kongress mitgeteilt wird. (8) Auf Antrag einer stimmberechtigten Frau wird in der Mitgliederversammlung vor der Gesamtabstimmung zu einem bestimmten Antrag ein Frauenvotum beschlossen. Sollten die Abstimmungsergebnisse voneinander abweichen, haben die Frauen ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Ein von den Frauen abgelehnter Antrag kann erst auf der nächsten Mitgliederversammlung erneut eingebracht bzw. von der Versammlung mehrheitlich an den Bundesausschuss überwiesen werden. Ein erneutes Frauenveto in der gleichen Sache ist

Frauenstatut

§ 2 Frauenforum

(1) Auf Antrag können die anwesenden stimmberechtigten weiblichen Mitglieder beschließen, ob sie ein Frauenforum abhalten wollen. Der Antrag wird mit einer Pro- und einer Contra-Rede behandelt, eine Öffnung der Debatte ist möglich. Die Frauen beraten dann bis zu einer Stunde lang in Abwesenheit der männlichen Mitglieder und teilen nach Ende des Frauenforums das Ergebnis dem gesamten Gremium mit. Das Frauenforum gilt als Teil des jeweiligen Gremiums. Auf dem Frauenforum können die Frauen

−über die Öffnung von offenen Plätzen für männliche Kandidaten entscheiden, soweit vorher zu besetzende Frauenplätze nicht besetzt werden konnten,

−ein Frauenvotum beschließen,

−ein Frauenveto aussprechen,

(2) Öffnung von offenen Plätzen(a) Sollte keine Frau auf einem einer Frau zustehenden Platz kandidieren oder gewählt werden, bleiben diese Plätze unbesetzt. Es gibt keine Möglichkeit, diese Plätze zu öffnen. (b) Auch offene Plätze müssten für den Fall, dass keine Frau auf einem einer Frau zustehenden Platz kandidiert oder gewählt wurde, aufgrund der Regel, dass alle Gremien mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt werden müssen (vgl. §1), unbesetzt bleiben. Diese Regel kann aber von einem Frauenforum aufgehoben werden. (c) Das Frauenforum entscheidet, ob die noch zu besetzenden offenen Plätze für männliche Kandidaten freigegeben werden. Wird die Öffnung

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nicht möglich. (9) Falls nicht genügend Frauen für den Bundesvorstand kandidieren, kann das Frauenforum mit 2/3-Mehrheit die Freigabe einer beliebigen Anzahl von offenen Plätzen für männliche Kandidaten beschließen.

der Plätze abgelehnt, bleiben auch diese Plätze unbesetzt.

(3) Frauenvotum/Frauenveto

Bei Anträgen, die formal oder inhaltlich das Selbstbestimmungsrecht von Frauen berühren oder von denen Frauen besonders betroffen sind, haben die Frauen die Möglichkeit vor der Abstimmung der Versammlung eine gesonderte Abstimmung nur unter den Frauen durchzuführen. Es kann ein Frauenvotum, ein Frauenveto oder ein Frauenvotum verbunden mit einem Frauenveto beschlossen werden. Ein Frauenvotum ist eine nicht bindende Empfehlung. Die Entscheidung über diese Anträge wird mit absoluter Mehrheit getroffen. Sollten die Abstimmungsergebnisse zwischen der Entscheidung des Frauenforums und der Gesamtversammlung voneinander abweichen, haben die Frauen ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung, soweit vorher ein Frauenveto beschlossen wurde. Der Antrag kann erst bei der nächsten Versammlung wieder eingebracht bzw. von der Versammlung mehrheitlich an den Bundesausschuss überwiesen werden. Ein erneutes Frauenveto in der gleichen Sache ist nicht möglich.

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