Upload
markus-dorsch
View
105
Download
0
Embed Size (px)
Citation preview
IHK Ausbilder Gaststätten16./21.01.2014
Landesamt für VerbraucherschutzDezernat 53Ingelore Bruns
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Jugendarbeitsschutz in Gaststätten
IHK Ausbilder Gaststätten16./21.01.2014
Landesamt für VerbraucherschutzDezernat 53Ingelore Bruns
JArbSchG – allgemeine Regelungen
• Gilt für Personen vom 15. bis zum 18. Lebensjahr
• Verbot gefährlicher Arbeiten(Unfallgefahren, Hitze Kälte, Lärm, Erschütterungen usw.)
• Verbot von Akkordarbeit und tempoabhängigen Arbeiten
• Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen
• Beurteilung der Arbeitsbedingungen hinsichtlich der Geeignetheit für Jugendliche
• Ärztliche Untersuchung nach JArbSchG
IHK Ausbilder Gaststätten16./21.01.2014
Landesamt für VerbraucherschutzDezernat 53Ingelore Bruns
JArbSchG – Voraussetzung der Beschäftigung von Jugendlichen
• Eine Erstuntersuchung muss bescheinigt sein.
• Die Untersuchung darf nicht länger als 14 Monate zurück liegen.
• Ein Jahr nach der Erstuntersuchung muss eine Nachuntersuchung erfolgen und bescheinigt sein.
IHK Ausbilder Gaststätten16./21.01.2014
Landesamt für VerbraucherschutzDezernat 53Ingelore Bruns
JArbSchG - Beschäftigungszeiten
• Tägliche Arbeitszeit• Maximal 8,5 h
• 8 h
• Wöchentliche Arbeitszeit • an fünf Tagen,
• insgesamt 40 Stunden
• Pausen • 1 h bei AZ > 6 h
• 0,5 h bei AZ 4,5 – 6 h
• Nachtruhe• Ab 22 Uhr bis 6 Uhr
• In Schichtbetrieben ab 23 Uhr
IHK Ausbilder Gaststätten16./21.01.2014
Landesamt für VerbraucherschutzDezernat 53Ingelore Bruns
JArbSchG - Beschäftigungszeiten
• Schichtzeit (Arbeitszeit + Pausen) maximal 11 h
• Freizeit mindesten 12 h
• Samstag und Sonntag ist im Gastgewerbe eine Beschäftigung möglich
• Mindestens zwei Sonntage im Monat müssen jedoch beschäftigungsfrei sein
IHK Ausbilder Gaststätten16./21.01.2014
Landesamt für VerbraucherschutzDezernat 53Ingelore Bruns
JArbSchG - Beschäftigungszeiten
Feiertagsruhe
– Keine Beschäftigung nach 14 Uhr am 24.12 und 31.12
– Keine Beschäftigung am ersten Weihnachtstag, Neujahr, am Ostersonntag und am 1. Mai
IHK Ausbilder Gaststätten16./21.01.2014
Landesamt für VerbraucherschutzDezernat 53Ingelore Bruns
JArbSchG - Beschäftigungszeiten
Ausnahmen
• Per Tarifvertrag– Z. B. andere Verteilung der Arbeitszeiten – in Sachsen – Anhalt wurde kein Gebrauch von dieser
Möglichkeit gemacht.
• In besonderen Fällen– Bei vorübergehenden unaufschiebbaren Arbeiten in
Notfällen, soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen
– Mehrarbeit ist dann durch eine entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit innerhalb der folgenden drei Wochen auszugleichen
IHK Ausbilder Gaststätten16./21.01.2014
Landesamt für VerbraucherschutzDezernat 53Ingelore Bruns
JArbSchG - Berufsschule
• Freistellung ist Pflicht
• Keine Beschäftigung, wenn Unterricht vor 9 Uhr
• Keine Beschäftigung an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden a 45 min in der Woche
• Freistellung in einer Woche mit Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen
• Freistellung für Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die außerhalb der Ausbildungsstätte stattfinden
• Freistellung am Tag vor schriftlicher Prüfung
IHK Ausbilder Gaststätten16./21.01.2014
Landesamt für VerbraucherschutzDezernat 53Ingelore Bruns
JArbSchG – Freistellungen und Arbeitszeit
Anrechnung von Freistellungen auf die Arbeitszeit
– 8 h für Berufsschultag mit mindestens 5 Stunden a‘ 45 min
– 40 h für Berufsschule im Blockunterricht 25h/5 Tage
– Alle Unterrichts- und Pausenzeiten
– Freistellungszeiten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
– Freistellungen vor schriftlichen Prüfungen
IHK Ausbilder Gaststätten16./21.01.2014
Landesamt für VerbraucherschutzDezernat 53Ingelore Bruns
JArbSchG - Bezugsmöglichkeit
Bundesministerium für Arbeit und Sozialen
www.bmas.de
Bestellung kostenlos über [email protected]
Broschüre A707