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klare Sache Informationen zum Jugendarbeitsschutz und zur Kinderarbeitsschutzverordnung

a707 Klare Sache Jugendarbeitsschutz Und Kinderarbeitsschutzverordnung

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klare SacheInformationen zum Jugendarbeitsschutz und zurKinderarbeitsschutzverordnung

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,,Diese Broschüre gibt den aktuellenStand wieder und enthält den Text des geltenden Jugendarbeitsschutz -gesetzes und der Kinderarbeitsschutz-verordnung.“

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Ein wesentlicher Garant für die Gesundheit ist deren aktiverSchutz. Dazu gehört auch der Schutz junger Menschen in derArbeitswelt. Gerade junge Menschen benötigen besonderenSchutz bei der Arbeit. Sie stehen noch in der Entwicklung undsind den Anforderungen der Arbeitswelt der Erwachsenen nochnicht gewachsen. Überforderungen und Schädigungen wirkensich auf sie besonders nachteilig aus. Das Jugendarbeitsschutz -gesetz und die Kinderarbeitsschutzverordnung schaffen dierechtlichen Voraussetzungen, um Kinder und Jugendliche vorÜberforderung, Überbeanspruchung und deren Gefahren amArbeitsplatz zu schützen.

Junge Menschen haben noch ein ganzes Arbeitsleben vor sich.Oberstes Ziel eines modernen Arbeitsschutzes ist es daher, siedurch vorbeugende Maßnahmen bereits in den Anfängen vorübermäßigen Belastungen einer sich stets wandelnden Arbeits-welt zu schützen und ihre Gesundheit zu erhalten und zu för-dern. Das ist auch im Interesse der Unternehmen, der Beschäf-tigten und der Gesellschaft notwendig.

Einleitung 3

Vorwort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Einleitung

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Einleitung 3

I. Allgemein 7

Jugendarbeitsschutz – warum eigentlich? 8

II. Eine klare Sache – Punkt für Punkt 11

Wen das Gesetz schützt 12

Grundsätzlich verboten – die Kinderarbeit 13

40 Stunden in der Woche, und nicht mehr 14

5 Tage in der Woche sind genug 16

Beginn frühestens 6 Uhr, Ende spätestens 20 Uhr 17

Pausen zur Erholung 19

Höchstens 10 Stunden Schichtzeit 20

Garantierter Jahresurlaub 21

Freistellung für die Berufsschule, Prüfungen 22

Keine gefährlichen Arbeiten 24

Verbotene Akkordarbeit 25

Jugendliche im Bergbau 26

Gesundheitliche Betreuung 26

Die Einhaltung des Gesetzes wird überwacht 28

Hilfestellung durch Ausschüsse 29

III. Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend 31

Gesetzestext – Inhalt 33

Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG 37

IV. Verordnung über den Kinderarbeitsschutz 87

Impressum 92

Inhalt

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I. Allgemein

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Jugendarbeitsschutz - warum eigentlich?

I . Allgemein

Jugendarbeitsschutz – warum eigentlich?8

In der Bundesrepublik Deutschland gibt es ein Jugend arbeits -schutzgesetz, das im internationalen Vergleich als vorbild lichbezeichnet werden kann.

Arbeitsschutz für Kinder und Jugendliche ist noch wichtigerals Arbeitsschutz für Erwachsene. Denn Kinder und Jugendlichesind weniger widerstandsfähig als erwachsene Menschen unddürfen daher nicht den gleichen Belastun gen ausgesetzt wer -den.

Neben dem Jugendarbeitsschutzgesetz gibt es die Kinder arbeits -schutzverordnung, die besondere Regelun gen für die Beschäfti-gung von Kindern ab 13 Jahre enthält.

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I . Allgemein

Jugendarbeitsschutz – warum eigentlich?

Junge Menschen müssen ge schütztwerden, damit ihre Gesundheit nichtgefährdet wird und ihre Entwicklungunge stört verlaufen kann.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz und dieKinderarbeits schutz ver ordnung schützendeshalb Kinder und Jugendliche vorArbeit, die zu früh beginnt, die zu langedauert, die zu schwer ist, die sie gefähr-det oder die für sie ungeeignet ist.

Klare Regelungen zu

unserem Schutz !

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II. Eine klare Sache -Punkt fur Punkt

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I I . Eine klare Sache – Punkt für Punkt

Wen das Gesetz schützt12

Jeder Arbeitgeber, der Jugend lichebeschäftigt, ist verpflichtet, einenAbdruck des Jugendarbeitsschutz-gesetzes im Betrieb auszulegen.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz schützt junge Menschen unter 18 Jahren, gleich, ob sie als Auszubildende oder als Arbeiter -innen und Arbeiter beschäftigt werden. Es macht einen Unter-schied zwischen Kindern und Jugendlichen. Wer noch keine 15 Jahre alt ist, gilt vor dem Gesetz als Kind.

Wer zwischen 15 und 18 Jahren alt ist, ist Jugendlicher. Für Ju gendliche, die noch vollzeitschulpflichtig sind, gelten die gleichen Bestimmungen wie für Kinder. Die Vollzeitschulpflichtwird von den Ländern geregelt. Sie beträgt neun oder zehnSchuljahre.

Wen das Gesetz schutzt`̀

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I I . Eine klare Sache – Punkt für Punkt

Grundsätzlich verboten – die Kinderarbeit

Die Beschäftigung vonKindern und vollzeit-schulpflichtigen Jugend -lichen ist in der Bundes-republik verboten. DasJugendarbeitsschutz -gesetz und die Kin der -arbeits schutz ver ord nung(S. 89) lassen Aus nah mennur für kurz zeitige leich-te und für Kin der ge -eignete Arbei ten zu.

Während der Schul feriendür fen vollzeitschul-pflichtige Schüle rinnenund Schüler ab 15 Jahreei nen Ferien job vonhöchs tens 4 Wochen im Kalenderjahr aus üben. In diesem Fallgelten die allgemeinen Regeln des Gesetzes für Jugendliche. Beiöffentlichen Kon zerten, beim Theater und bei ähnlichen Ver -anstal tun gen dürfen Kinder nur auf Grund einer besonderenAusnahme genehmi gung mitwirken.

Das Mindestalter für die Zulassung zur regulären Be schäf tigungim Betrieb ist grund sätzlich 15 Jahre. Ist jemand bei der Schul -ent las sung noch nicht 15 Jahre alt, darf er oder sie im Rahmeneines Berufs ausbil dungsverhältnisses beschäftigt werden.

Grundsatzlich verboten - die Kinderarbeit

Unter 15 nur in Ausnahmefallen

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Für Jugendliche markiert die 40-Stunden-Woche die Obergrenzebei der Wochenarbeitszeit. Der Arbeitstag von Ju gendlichen darf8 Stunden dauern – und nicht länger.

Ausnahme: Um am Freitag früher ins Wochenende gehen zu können, dürfen Jugendliche von Montag bis Donnerstag bis zu je 8,5 Stunden beschäftigt werden. Damit können siegemeinsam mit den Erwachsenen das verlängerte Wochen endebeginnen.

I I . Eine klare Sache – Punkt für Punkt

40 Stunden in der Woche, und nicht mehr14

40 Stunden in der Woche,und nicht mehr

Jugendliche können auch die Vorteile dergleitenden Arbeitszeit für sich nutzen.

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40 Stunden in der Woche, und nicht mehr 15

I I . Eine klare Sache – Punkt für Punkt

40 Stunden -und dann ist Schluss

Weitere Ausnahmen sind zulässig:

In der Landwirtschaft, zur Erntezeit, dürfen Jugend -liche über 16 Jahre bis zu 9 Stunden täglich und bis zu85 Stunden pro Doppelwoche beschäftigt werden.

Eine weitere Abweichung ist für das Vor- und Nach -arbeiten in Verbindung mit Feiertagen zulässig. Wennder Betrieb z. B. zwischen Sonntag und einem auf ei nen Dienstag fallenden Feiertag schließt.

Durch Tarifvertrag sind weitere Anpassungen möglich.

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Für Jugendliche gilt grundsätzlich die Fünf-Tage-Woche. DerSamstag ist generell arbeitsfrei. Und selbstverständlich dürfenJugendliche im Allgemeinen auch nicht an Sonn- und Feierta-gen arbeiten.

Auch hier gibt es jedoch Ausnahmen, die den besonderen Ar -beitsrhythmus der verschiedenen Branchen und Ein rich tungenberücksichtigen. Zum Beispiel in Krankenanstalten, Alters -heimen, Verkaufsstellen, Familienhaushalten, Gast stätten, in derLandwirtschaft und im Verkehrswesen.

I I . Eine klare Sache – Punkt für Punkt

5 Tage in der Woche sind genug16

5 Tage in der Woche sind genug

Wenn Jugendliche ausnahmsweiseam Samstag, am Sonntag oder aneinem Feiertag arbeiten, haben siejedoch Anspruch auf einen anderenfreien Tag in derselben Woche.

Durch Tarifvertrag sind weitereAnpassungen möglich.

Das Wochenende gehort uns`̀

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Beginn frühestens 6 Uhr, Ende spätestens 20 Uhr 17

I I . Eine klare Sache – Punkt für Punkt

Beginn fruhestens 6 Uhr,Ende spatestens 20 Uhr

Jugendliche dürfen grundsätzlich nur in der Zeit von 6 Uhr bis20 Uhr beschäftigt werden.

Von der Regelung 6 bis 20 Uhr sind nur Ausnahmen vorgesehen,wenn die besonderen Bedingungen einzelner Berufe dies erfor-dern.

So dürfen im Bäckerhandwerk und in Konditoreien 16jährigeum 5 Uhr be ginnen, 17jährige in Bäckereien um 4 Uhr (nicht inKonditoreien).

Ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr dürfen Jugendliche über 16 Jahre inder Landwirtschaft tätig sein.

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Im Gaststätten- und Schaustellerge werbe ist ab 16 Jahre eineBeschäftigung bis 22 Uhr möglich.

In Schichtbetrieben dürfen Jugendliche ab 16 Jahre bis 23 Uhrbeschäftigt werden. Damit besteht die Möglichkeit, Ausbildungs-plätze in mehrschichtigen Betrieben doppelt zu besetzen. Umunnötige, verkehrsbedingte Wartezeiten zu vermeiden, dürfendiese Jugendlichen umständehalber auch bereits ab 5.30 Uhroder bis 23.30 Uhr arbeiten.

Die Ausnahmen für die längere Beschäftigung am Abend geltennicht für den Abend vor einem Berufsschultag, wenn der Unter -richt vor 9 Uhr beginnt. Dann ist spätestens um 20 Uhr Feier-abend.

Zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn am nächsten Tagmüssen in jedem Fall zwölf freie Stunden liegen.

I I . Eine klare Sache – Punkt für Punkt

Beginn frühestens 6 Uhr, Ende spätestens 20 Uhr18

Ab 6 Uhr - wie mein Ausbilder

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Damit die Jugendlichen sich während des Arbeitstages er holenkönnen, haben sie ein Recht auf geregelte Pausen. Bei einerArbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden müssen diese insgesamt30 Minuten dauern. Wird mehr als 6 Stunden gearbeitet, be -tragen die Pausen insgesamt mindestens 60 Mi nuten. Die erstePause muss spätestens nach 4 1/2 Stunden eingelegt werden.Keine Pause darf kürzer als 15 Minuten sein. Durch Tarifvertragsind weitere Anpassungen möglich.

Pausen zur Erholung 19

I I . Eine klare Sache – Punkt für Punkt

Pausen zur Erholung

Ausreichend Pausezwischen durch - aber klar doch

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Die Schichtzeit (Arbeitszeit + Pausen) darf grundsätzlich 10 Stunden nicht überschreiten. Im Bergbau unter Tage sind es 8 Stunden. Im Gaststättengewerbe, in der Land wirtschaft, in der Tierhaltung, auf Bau- und Montagestellen darf die Schicht 11 Stunden dauern. Durch Tarifvertrag kann die Schichtzeit umbis zu eine Stunde verlängert werden.

I I . Eine klare Sache – Punkt für Punkt

Höchstens 10 Stunden Schichtzeit20

Hochstens 10 StundenSchichtzeit

Nicht langer als 10 Stunden im Betrieb

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Garantierter Jahresurlaub 21

I I . Eine klare Sache – Punkt für Punkt

Garantierter Jahres urlaub

Genugend Urlaub umauf gro e Tour zugehen

Jugendliche haben Anspruch auf Jahresurlaub. Er staffelt sich nach dem Alter. Das Jugendarbeitsschutzgesetz geht für die Berechnung des Urlaubs von einer Woche mit sechs Werktagen einschließlich desSamstags aus.

15jährige haben nach dem Gesetz einen Anspruch auf 30 Werktage,16jährige auf 27 Werktage und 17jährige auf 25 Werktage.

Im Bergbau unter Tage sind es jeweils 3 Tage zusätzlich.

Werden Jugendliche an fünf Tagen pro Woche beschäftigt, ergibt sichfolgender Urlaubs anspruch:– Jugendliche unter 16 Jahre 25 Arbeitstage,– Jugendliche unter 17 Jahre 23 Arbeitstage sowie– Jugendliche unter 18 Jahre 21 Arbeitstage.

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Die Jugendlichen müssen in jedem Fall vom Arbeitgeber für dieTeilnahme am Berufsschulunterricht freigestellt werden. Jugend-liche sind bei einem Berufsschultag in der Woche mit mehrals 5 Stunden an diesem Tag von der Be schäftigung im Betriebvöllig freizustellen, um den Un terricht aufarbeiten zu können.Dabei wird nicht zuletzt im Interesse der Jugendlichen klarge-stellt, dass es sich bei den 5 Stunden nicht um Zeitstunden von60 Minuten, sondern um Unterrichtsstunden von 45 Minutenhandelt.

Durch die Umstellung der Berechnung von Zeit- auf Unterrichts-stunden ist es nicht möglich, den Jugendlichen die völligeFreistellung an einem Berufsschultag in der Woche allein durcheine geringfügige Verkürzung der Schulpausen zu nehmen.Andererseits besteht bei mehr als einem Berufsschultag in der Woche, auch bei einer Unter richtszeit von mehr als 5 Unter-richtsstunden, die Möglich keit, Jugendliche anschließend an denzweiten oder weitere Berufsschultage im Ausbildungsbetrieb zubeschäftigen.

Im System der dualen Berufsausbildung muss dafür ge sorgtwerden, dass auch für die betriebliche Berufsausbil dung aus -reichend Zeit verbleibt.

I I . Eine klare Sache – Punkt für Punkt

Freistellung für die Berufsschule, Prüfungen22

Freistellung fur dieBerufsschule, Prufungen

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Freistellung für die Berufsschule, Prüfungen 23

I I . Eine klare Sache – Punkt für Punkt

Für die Prüfungen und den Tag vor der schrift -lichen Abschlussprüfung sind die Auszubildendenebenfalls von der Arbeit freizustellen.

Die Zeiten für die Berufsschule und die Prüfungenwerden voll auf die Arbeitszeit angerechnet, und die Jugendlichen erhalten das volle Arbeits-entgelt.

Ohne Berufsschulelauft es nicht`̀

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Jugendliche dürfen nicht mit gefährlichen Arbeiten be schäftigtwerden. Vor allem nicht mit Arbeiten, die ihre Leistungsfähig-keit übersteigen oder die mit besonderen Unfallgefahren ver-bunden sind. Das gleiche gilt für Tätig keiten, bei denen Jugend-liche außergewöhnlicher Hitze, Kälte und Nässe ausgesetzt sindoder gesundheitsschäd lichem Lärm, gefährlichen Strahlen undgefährlichen Ar beitsstoffen. Ausnahmen sind nur zulässig, wennsie für die Ausbildung unumgänglich sind.

I I . Eine klare Sache – Punkt für Punkt

Keine gefährlichen Arbeiten24

Keine gefahrlichen Arbeiten

Im Übrigen hat der Arbeitgeberdie Pflicht, die Jugendlichen aufmögliche Gefahren im Betrieb hin-zuweisen und sie im Gefahren-schutz zu unterweisen.

Gefahrliche Jobs kommennicht in Frage

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Akkordarbeit und andere tempoabhängige Arbeit ist für Jugend-liche verboten; ebenfalls die Beschäftigung in Ak kord gruppenErwachsener. Ausnahmsweise können Ju gend liche dann inAkkordgruppen, jedoch nicht selbst im Akkord beschäftigtwerden, wenn die Arbeit unter Aufsicht erfolgt und es für dieAusbildung erforderlich ist.

Verbotene Akkordarbeit 25

I I . Eine klare Sache – Punkt für Punkt

Verbotene Akkordarbeit

Akkordarbeit ?Nicht mit uns

Diese Ausnahme gilt ebenfalls für Jugend-liche, die ihre Berufsausbildung bereitsabgeschlossen haben.

Aber auch sie dürfen nicht im Akkordlohnbeschäftigt werden.

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Kein Arbeitgeber darf Jugendliche, ob als Auszubildende oderals Arbeiterinnen und Arbeiter, ohne ein ärztliches Gesundheits-zeugnis beschäftigen. Vor dem Eintritt ins Be rufsleben solltendie Jugendlichen sich also von einem Arzt oder einer Ärztingründlich auf ihren Gesundheitszustand untersuchen lassen.

Die Untersuchung soll gewährleisten, dass die Jugend li chennicht mit Arbeiten beschäftigt werden, denen sie ge sundheitlichoder entwicklungsmäßig nicht gewachsen sind. Ein Jahr nachBeginn der Arbeit muss eine Nach unter su chung stattfinden, diedamit eventuelle Auswirkungen der Beschäftigung auf dieGesundheit und die Entwicklung der Jugendlichen feststellenkann.

I I . Eine klare Sache – Punkt für Punkt

Jugendliche im Bergbau / Gesundheitliche Betreuung26

Jugendliche im Bergbau

Gesundheitliche Betreuung

Im Bergbau dürfen Jugendliche unter 16 Jahrein keinem Fall unter Tage beschäftigt werden.

Jugendliche ab 16 Jahre dürfen im Rahmenihrer Ausbildung oder nach abgeschlossenerAusbildung unter Tage arbeiten.

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Auch dieses ärztliche Zeugnis muss dem Arbeitgeber vorgelegtwerden, spätestens 14 Monate nach Beginn der Beschäftigung.Ohne diese Bescheinigung dürfen die Jugendlichen nicht weiter-beschäftigt werden. Die Jugendlichen können sich darüberhinaus jedes weitere Jahr freiwillig nachuntersuchen lassen.

Gesundheitliche Betreuung 27

I I . Eine klare Sache – Punkt für Punkt

Alle Untersuchungen werden vomjeweiligen Bundesland bezahlt. Esentstehen also weder den Jugend -lichen noch dem Arbeitgeber Kosten.

Grundlicher Check beim Arzt - naturlich kostenlos

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Die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes wird durch dieAufsichtsbehörde (z.B. Gewerbeaufsichtsamt, Amt für Arbeits-schutz , im Bergbau: Bergamt) überwacht. Die Anschrift derzuständigen Aufsichtsbehörde muss vom Betrieb bekanntgege-ben werden.

Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz können als Ord-nungswidrigkeiten oder, in schweren Fällen, auch als Straftatenverfolgt und mit Geldbußen bis zu 15.000 EUR be legt werden. Ar beitgeber, die dreimal zu einer Geldbuße verurteilt werden,dürfen Jugendliche nicht mehr beschäftigen.

I I . Eine klare Sache – Punkt für Punkt

Die Einhaltung des Ge setzes wird überwacht28

Die Einhaltung des Ge setzes wird uberwacht

Jugendliche und Auszu -bildende können sich an dieAufsichtsbehörde wenden,wenn sie Fragen zumJugendarbeitsschutz haben.

Kontrolle ist wichtig

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In den Bundesländern beschäftigen sich besondere Ausschüssemit dem Jugendarbeitsschutz. Sie beraten in allen Angelegenhei-ten des Jugendarbeitsschutzes, machen Vorschläge zur Durch-führung des Gesetzes und informieren über Inhalt und Ziel desGesetzes.

Hilfestellung durch Ausschüsse 29

I I . Eine klare Sache – Punkt für Punkt

Gut beraten mitden Ausschussen

Hilfestellung durch Ausschusse`̀

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„Wer es ganz genau wissen will – hier die Paragraphen”

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III.Das Gesetzzum Schutzeder arbeitendenJugend

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Allgemeine Vorschriften§ 1 Geltungsbereich 37§ 2 Kind, Jugendlicher 38§ 3 Arbeitgeber 38§ 4 Arbeitszeit 38

Beschäftigung von Kindern§ 5 Verbot der Beschäftigung von Kindern 40§ 6 Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen 41§ 7 Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen

Kindern 43

Beschäftigung Jugendlicher§ 8 Dauer der Arbeitszeit 44§ 9 Berufsschule 45§ 10 Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungs -

maßnahmen. 45§ 11 Ruhepausen, Aufenthaltsräume 46§ 12 Schichtzeit 47§ 13 Tägliche Freizeit 47§ 14 Nachtruhe 47§ 15 Fünf-Tage-Woche 49§ 16 Samstagsruhe 49§ 17 Sonntagsruhe 50§ 18 Feiertagsruhe 51§ 19 Urlaub 52§ 20 Binnenschiffahrt 53§ 21 Ausnahmen in besonderen Fällen 53§ 21a Abweichende Regelungen 54§ 21b Ermächtigung 55

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen§ 22 Gefährliche Arbeiten 56§ 23 Akkordarbeit; tempoabhängige Arbeiten 57§ 24 Arbeiten unter Tage 58

Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend 33

I I I . Gesetzestext – Inhalt

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I I I . Gesetzestext – Inhalt

Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend34

§ 25 Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen 58

§ 26 Ermächtigungen 59§ 27 Behördliche Anordnungen und Ausnahmen 60

Sonstige Pflichten des Arbeitgebers§ 28 Menschengerechte Gestaltung der Arbeit 61§ 28a Beurteilung der Arbeitsbedingungen 62§ 29 Unterweisung über Gefahren 62§ 30 Häusliche Gemeinschaft 63§ 31 Züchtigungsverbot; Verbot der Abgabe von

Alkohol und Tabak 64

Gesundheitliche Betreuung§ 32 Erstuntersuchung 64§ 33 Erste Nachuntersuchung 65§ 34 Weitere Nachuntersuchungen 66§ 35 Außerordentliche Nachuntersuchung 66§ 36 Ärztliche Untersuchungen und Wechsel des

Arbeitgebers 66§ 37 Inhalt und Durchführung der ärztlichen

Untersuchungen 67§ 38 Ergänzungsuntersuchung 68§ 39 Mitteilung, Bescheinigung 68§ 40 Bescheinigung mit Gefährdungsvermerk 68§ 41 Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen 69§ 42 Eingreifen der Aufsichtsbehörde 69§ 43 Freistellung für Untersuchungen 70§ 44 Kosten der Untersuchungen 70§ 45 Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte 70§ 46 Ermächtigungen 71

Aushänge und Verzeichnisse§ 47 Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichts behörde 72§ 48 Aushang über Arbeitszeit und Pausen 72

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§ 49 Verzeichnisse der Jugendlichen 72§ 50 Auskunft; Vorlage der Verzeichnisse 73

Aufsicht§ 51 Aufsichtsbehörde; Besichtigungsrechte und Berichts -

pflicht 74§ 52 Unterrichtung über Lohnsteuerkarten an Kinder 75§ 53 Mitteilung über Verstöße 75§ 54 Ausnahmebewilligung 75

Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz§ 55 Bildung des Landesausschusses für Jugend arbeits-

schutz 76§ 56 Bildung des Ausschusses für Jugendarbeits -

schutz bei der Aufsichtsbehörde 77§ 57 Aufgaben der Ausschüsse 78

Straf- und Bußgeldvorschriften§ 58 Bußgeld- und Strafvorschriften 80§ 59 Bußgeldvorschriften 83§ 60 Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung

und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 85

Schlussvorschriften (Auszug)§ 61 Beschäftigung von Jugendlichen auf

Kauffahrteischiffen 85§ 62 Beschäftigung im Vollzug einer Freiheitsentziehung 86

Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend 35

I I I . Gesetzestext – Inhalt

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Gesetz zum Schutze der ar beitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG)

vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgen-de Gesetz beschlossen:

ERSTER ABSCHNITT

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, dienoch nicht 18 Jahre alt sind,1. in der Berufsausbildung,2. als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,3. mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung

von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,4. in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsver-

hältnis.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht1. für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften 37

III. Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

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a) aus Gefälligkeit,b) auf Grund familienrechtlicher Vorschriften,c) in Einrichtungen der Jugendhilfe,d) in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter

erbracht werden,2. für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtig-

ten im Fami lienhaushalt.

§ 2Kind, Jugendlicher

(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahrealt ist.

(2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber nochnicht 18 Jahre alt ist.

(3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen,finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.

§ 3Arbeitgeber

Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Kind odereinen Jugendlichen gemäß §1 beschäftigt.

§ 4Arbeitszeit

(1) Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Endeder täglichen Beschäftigung ohne die Ruhepausen (§ 11).

III. Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften38

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(2) Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnungder Ruhepausen (§ 11).

(3) Im Bergbau unter Tage gilt die Schichtzeit als Arbeitszeit.Sie wird gerechnet vom Betreten des Förderkorbes bei derEinfahrt bis zum Ver lassen des Förderkorbes bei der Aus-fahrt oder vom Eintritt des einzelnen Beschäftigten in dasStollenmundloch bis zu seinem Wiederaustritt.

(4) Für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit ist alsWo che die Zeit von Montag bis einschließlich Sonntagzugrunde zu legen. Die Arbeitszeit, die an einem Werktaginfolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, wird auf diewöchentliche Arbeitszeit angerechnet.

(5) Wird ein Kind oder ein Jugendlicher von mehreren Arbeit-gebern beschäftigt, so werden die Arbeits- und Schichtzeitensowie die Arbeitstage zusammengerechnet.

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften 39

III. Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

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ZWEITER ABSCHNITT

Beschäftigung von Kindern

§ 5Verbot der Beschäftigung von Kindern

(1) Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) ist verboten.

(2) Das Verbot des Absatzes l gilt nicht für die Beschäftigungvon Kindern 1. zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, 2. im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeit-

schulpflicht, 3. in Erfüllung einer richterlichen Weisung.

Auf die Beschäftigung finden § 7 Satz 1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 46entsprechende Anwendung.

(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäfti-gung von Kindern über l3 Jahre mit Einwilligung des Perso-nensorgeberechtigten, soweit die Beschäftigung leicht undfür Kinder geeignet ist. Die Beschäfti gung ist leicht, wennsie auf Grund ihrer Beschaffenheit und der besonde renBedingungen, unter denen sie ausgeführt wird,l. die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder,2. ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur

Berufswahl vorbereitung oder Berufsausbildung, die vonder zuständigen Stelle anerkannt sind, und

3. ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen, nicht nachteilig beeinflusst. Die Kinder dürfen nicht mehr als zwei Stun den täglich, in landwirtschaftlichen Familien -betrieben nicht mehr als drei Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunter richt und nicht während

III. Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

Zweiter Abschnitt – Beschäftigung von Kindern40

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des Schulunterrichts beschäftigt werden. Auf die Beschäftigungfinden die §§ 15 bis 31 entsprechende Anwendung.

(4) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäfti-gung von Jugendlichen (§ 2 Abs. 3) während der Schulferienfür höchstens vier Wochen im Kalenderjahr. Auf die Be -schäf ti gung fin den die §§ 8 bis 31 entsprechende Anwen-dung.

(4a) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zu -stim mung des Bundesrates die Beschäftigung nach Absatz 3näher zu bestimmen.

(4b) Der Arbeitgeber unterrichtet die Personensorgeberechtigtender von ihm beschäftigten Kinder über mögliche Gefahrensowie über alle zu ihrer Sicherheit und ihrem Gesundheits-schutz getroffenen Maßnahmen.

(5) Für Veranstaltungen kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmengemäß § 6 bewilligen.

§ 6Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen

(1) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag bewilligen, dass1. bei Theatervorstellungen Kinder über sechs Jahre bis zu

vier Stunden täglich in der Zeit von 10 bis 23 Uhr,2. bei Musikaufführungen und anderen Aufführungen, bei

Werbeveran staltungen sowie bei Aufnahmen im Rund-funk (Hörfunk und Fernse hen), auf Ton- und Bildträgernsowie bei Film- und Fotoaufnahmena) Kinder über drei bis sechs Jahre bis zu zwei Stunden

täglich in der Zeit von 8 bis 17 Uhr

Zweiter Abschnitt – Beschäftigung von Kindern 41

III. Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

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b) Kinder über sechs Jahre bis zu drei Stunden täglich inder Zeit von 8 bis 22 Uhr

gestaltend mitwirken und an den erforderliche Proben teil-nehmen. Eine Ausnahme darf nicht bewilligt werden für dieMitwirkung in Kaba retts, Tanzlokalen und ähnlichen Betrie-ben sowie auf Vergnügungsparks, Kirmessen, Jahrmärktenund bei ähnlichen Veranstaltungen, Schaustellun gen oderDarbietungen.

(2) Die Aufsichtsbehörde darf nach Anhörung des zuständigenJugend amts die Beschäftigung nur bewilligen, wenn1. die Personensorgeberechtigten in die Beschäftigung

schriftlich eingewilligt haben,2. der Aufsichtsbehörde eine nicht länger als vor drei Mona-

ten ausgestellte ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird,nach der gesundheitliche Bedenken gegen die Beschäfti-gung nicht bestehen,

3. die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zumSchutz des Kindes gegen Gefahren für Leben und Gesund-heit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung derkörperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung getrof-fen sind,

4. Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes bei derBeschäftigung sichergestellt sind,

5. nach Beendigung der Beschäftigung eine ununterbroche-ne Freizeit von mindestens 14 Stunden eingehalten wird,

6. das Fortkommen in der Schule nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Aufsichtsbehörde bestimmt 1. wie lange, zu welcher Zeit und an welchem Tag das Kind

beschäftigt werden darf,2. Dauer und Lage der Ruhepausen,3. die Höchstdauer des täglichen Aufenthalts an der Beschäf-

tigungsstätte

III. Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

Zweiter Abschnitt – Beschäftigung von Kindern42

Page 38: a707 Klare Sache Jugendarbeitsschutz Und Kinderarbeitsschutzverordnung

(4) Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist dem Arbeitgeberschriftlich bekanntzugeben. Er darf das Kind erst nach Emp-fang des Bewilli gungsbescheids beschäftigen.

§ 7Beschäftigung von nicht

vollzeitschulpflichtigen Kindern

Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dür-fen

1. im Berufsausbildungsverhältnis, 2. außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit

leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu siebenStunden täglich und 35 Stunden wöchentlich

beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 46entsprechend Anwendung.

Zweiter Abschnitt – Beschäftigung von Kindern 43

III. Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

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DRITTER ABSCHNITT

Beschäftigung Jugendlicher

Erster Titel

Arbeitszeit und Freizeit

§ 8Dauer der Arbeitszeit

(1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich undnicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.

(2) Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht ge arbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zu -sam menhängende Freizeit haben, so darf die ausfallendeArbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängen-den, die Aus falltage einschließenden Wochen nur dergestaltverteilt werden, dass die Wochenarbeitszeit im Durchschnittdieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. Die täg-liche Ar beitszeit darf hierbei achteinhalb Stunden nichtüberschreiten.

(2a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf wenigerals acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an denübrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stundenbeschäftigt werden.

(3) In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahrewährend der Erntezeit nicht mehr als neun Stunden täglichund nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche beschäf-tigt werden.

III. Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher44

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§ 9Berufsschule

(l) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme amBerufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendli-chen nicht beschäftigen 1. vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt

auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufs-schulpflichtig sind,

2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichts-stunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in derWoche,

3. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Block -unterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünfTa gen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltun-gen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.

(2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet1. Berufsschultage nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden, 2. Berufsschulwochen nach Absatz 1 Nr. 3 mit 40 Stunden, 3. im übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen.

(3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschulenicht eintreten.

§ 10Prüfungen und außerbetriebliche

Ausbildungsmaßnahmen

(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichenl. für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaß -nahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertrag -licher Bestimmungen außer halb der Ausbildungsstättedurchzuführen sind,

Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher 45

III. Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

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2. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprü-fung unmittelbar vorangeht,

freizustellen.

(2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet 1. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der Zeit der Teil-

nahme ein schließlich der Pausen, 2. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden. Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten.

§ 11Ruhepausen, Aufenthaltsräume

(1) Jugendlichen müssen im voraus feststehende Ruhepausenvon angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausenmüssen mindestens betragen 1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb

bis zu sechs Stunden,2. 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stun-

den.Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindes tens 15 Minuten.

(2) Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lagegewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn undspätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger alsviereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendlichenicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

(3) Der Aufenthalt während der Ruhepausen in Arbeitsräumendarf den Jugendlichen nur gestattet werden, wenn dieArbeit in diesen Räumen während dieser Zeit eingestellt istund auch sonst die notwendige Erholung nicht beeinträch-tigt wird.

III. Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher46

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(4) Absatz 3 gilt nicht für den Bergbau unter Tage.

§ 12Schichtzeit

Bei der Beschäftigung Jugendlicher darf die Schichtzeit (§ 4 Abs.2) 10 Stunden, im Bergbau unter Tage 8 Stunden, im Gaststätten-gewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung, auf Bau- undMontagestellen 11 Stun den nicht überschreiten.

§ 13Tägliche Freizeit

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Ju gend lichenicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindes -tens 12 Stunden beschäftigt werden.

§ 14Nachtruhe

(1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäf-tigt werden.

(2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen 1. im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr, 2. in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr, 3. in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr, 4. in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr

beschäftigt werden.

(3) Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien ab 4 Uhrbeschäftigt werden.

Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher 47

III. Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

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(4) An dem einem Berufsschultag unmittelbar vorangehendenTag dürfen Jugendliche auch nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 nichtnach 20 Uhr beschäftigt werden, wenn der Berufsschul -unterricht am Berufsschultag vor 9 Uhr beginnt.

(5) Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen inBetrie ben, in denen die übliche Arbeitszeit aus verkehrstech-nischen Gründen nach 20 Uhr endet, Jugendliche bis 21 Uhrbeschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Warte -zeiten vermeiden können. Nach vorheriger An zeige an die Aufsichtsbehörde dürfen ferner in mehrschichtigen Betrie ben Jugendliche über 16 Jahre ab 5.30 Uhr oder bis23.30 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötigeWarte zeiten vermeiden können.

(6) Jugendliche dürfen in Betrieben, in denen die Beschäftigtenin außergewöhnlichem Grade der Einwirkung von Hitze aus-gesetzt sind, in der warmen Jahreszeit ab 5 Uhr beschäftigtwerden. Die Jugendlichen sind berechtigt, sich vor Beginnder Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabstän-den arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Die Kostender Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, soferner diese nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einenüberbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.

(7) Jugendliche dürfen bei Musikaufführungen, Theatervorstel-lungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen imRundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträgersowie bei Film- und Fotoaufnahmen bis 23 Uhr gestaltendmitwirken. Eine Mitwirkung ist nicht zulässig bei Veranstal-tungen, Schaustellungen oder Darbietungen, bei denen dieAnwesenheit Jugendlicher nach den Vorschriften des Jugend-schutzgesetzes verboten ist. Nach Beendigung der Tätigkeitdürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenenFreizeit von mindestens 14 Stunden beschäftigt werden.

III. Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher48

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§ 15Fünf-Tage-Woche

Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigtwer den. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Mög-lichkeit aufeinander folgen.

§ 16Samstagsruhe

(1) An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.

(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagennur 1. in Krankenanstalten sowie in Alten, Pflege- und

Kinderheimen, 2. in offenen Verkaufsstellen, in Betrieben mit offenen

Verkaufsstellen, in Bäckereien und Konditoreien, im Friseurhandwerk und im Marktverkehr,

3. im Verkehrswesen,4. in der Landwirtschaft und Tierhaltung,5. im Familienhaushalt, 6. im Gaststätten- und Schaustellergewerbe,7. bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und

anderen Auffüh rungen, bei Aufnahmen im Rundfunk(Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowiebei Film- und Fotoaufnahmen,

8. bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen, 9. beim Sport, 10. im ärztlichen Notdienst, 11. in Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge. Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungs-frei bleiben.

Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher 49

III. Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

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(3) Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, ist ihnendie Fünf-Tage-Woche (§ 15) durch Freistellung an einemanderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Wochesicherzustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag inder Woche kann die Freistellung auch an diesem Tagerfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tag keinenBerufsschul unterricht haben.

(4) Können Jugendliche in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 amSamstag nicht acht Stunden beschäftigt werden, kann derUnterschied zwischen der tatsächlichen und der nach § 8Abs. 1 höchstzulässigen Arbeitszeit an dem Tag bis 13 Uhrausgeglichen werden, an dem die Jugendlichen nach Absatz3 Satz 1 freizustellen sind.

§ 17Sonntagsruhe

(1) An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.

(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Sonntagennur1. in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und

Kinderheimen,2. in der Landwirtschaft und Tierhaltung mit Arbeiten, die

auch an Sonn- und Feiertagen naturnotwendig vorgenommen werden müssen,

3. im Familienhaushalt, wenn der Jugendliche in die häus liche Gemein schaft aufgenommen ist

4. im Schaustellergewerbe,5. bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und

anderen Auffüh rungen sowie bei Direktsendungen imRundfunk (Hörfunk und Fernsehen),

6. beim Sport,

III. Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher50

Page 46: a707 Klare Sache Jugendarbeitsschutz Und Kinderarbeitsschutzverordnung

7. im ärztlichen Notdienst,8. im Gaststättengewerbe.Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage imMonat müssen beschäftigungsfrei bleiben.

(3) Werden Jugendliche am Sonntag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche (§ 15) durch Freistellung an einemanderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Wochesicherzustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag inder Woche kann die Freistellung auch an diesem Tagerfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tage keinenBerufsschulunter richt haben.

§ 18Feiertagsruhe

(1) Am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr und an gesetzlichenFeier tagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.

(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an gesetzlichenFeier tagen in den Fällen des § 17 Abs. 2, ausgenommen am25. Dezember, am 1. Januar, am ersten Osterfeiertag und am1. Mai.

(3) Für die Beschäftigung an einem gesetzlichen Feiertag, derauf einen Werktag fällt, ist der Jugendliche an einem ande-ren berufsschul freien Arbeitstag derselben oder der folgen-den Woche freizustellen. In Betrieben mit einem Betriebs -ruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesemTag erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tag keinenBerufsschulunterricht haben.

Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher 51

III. Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

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§ 19Urlaub

(1) Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahreinen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren.

(2) Der Urlaub beträgt jährlich1. mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu

Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist, 2. mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu

Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist, 3. mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu

Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist. Jugendliche, die im Bergbau unter Tage beschäftigt werden,erhalten in jeder Altersgruppe einen zusätzlichen Urlaubvon drei Werktagen.

(3) Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit der Berufsschul -ferien gegeben werden. Soweit er nicht in den Berufsschul -ferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an demdie Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, einweiterer Urlaubstag zu gewähren.

(4) Im übrigen gelten für den Urlaub der Jugendlichen § 3 Abs. 2, §§ 4 bis 12 und § 13 Abs. 3 des Bundesurlaubs -gesetzes. Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat jedochabweichend von § 12 Nr. 1 des Bundesur laubsgesetzes denjugendlichen Heimarbeitern für jedes Kalenderjahr einenbezahlten Erholungsurlaub entsprechend Absatz 2 zugewähren; das Ur laubs entgelt der jugendlichen Heim -arbeiter beträgt bei ei nem Urlaub von 30 Werktagen 11,6vom Hundert, bei einem Urlaub von 27 Werktagen 10,3 vomHundert und bei einem Urlaub von 25 Werktagen 9,5 vomHundert.

III. Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher52

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§ 20Binnenschifffahrt

In der Binnenschifffahrt gelten folgende Abweichungen:1. Abweichend von § 12 darf die Schichtzeit Jugendlicher

über 16 Jahre während der Fahrt bis auf 14 Stunden täg-lich ausgedehnt werden, wenn ihre Arbeitszeit sechs Stun-den täglich nicht überschreitet. Ihre tägliche Freizeit kannabweichend von § 13 der Ausdehnung der Schichtzeit ent-sprechend bis auf 10 Stunden verkürzt werden.

2. Abweichend von § 14 Abs. 1 dürfen Jugendliche über 16Jahre während der Fahrt bis 22 Uhr beschäftigt werden.

3. Abweichend von §§ 15, 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und § 18Abs. 1 dürfen Jugendliche an jedem Tag der Wochebeschäftigt werden, jedoch nicht am 24. Dezember, anden Weihnachtsfeiertagen, am 31. Dezember, am 1. Janu-ar, an den Osterfeiertagen und am 1. Mai. Für die Beschäf-tigung an einem Samstag, Sonntag und an einem gesetz -lichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ist ihnen jeein freier Tag zu gewähren. Diese freien Tage sind denJugendlichen in Verbindung mit anderen freien Tagen zugewähren, spätestens, wenn ihnen 10 freie Tage zustehen.

§ 21Ausnahmen in besonderen Fällen

(1) Die §§ 8 und 11 bis 18 finden keine Anwendung auf dieBeschäfti gung Jugendlicher mit vorübergehenden undunaufschiebbaren Arbei ten in Notfällen, soweit erwachseneBeschäftigte nicht zur Verfügung ste hen.

(2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 über die Arbeitszeit des § 8 hinaus Mehrarbeit geleistet, so ist sie durch entsprechen-de Verkürzung der Arbeitszeit innerhalb der folgenden dreiWochen auszugleichen.

Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher 53

III. Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

Page 49: a707 Klare Sache Jugendarbeitsschutz Und Kinderarbeitsschutzverordnung

§ 21 aAbweichende Regelungen

(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages ineiner Betriebsvereinbarung kann zugelassen werden,1. abweichend von den §§ 8, 15, 16 Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 3

und § 18 Abs. 3 die Arbeitszeit bis zu neun Stunden täg-lich, 44 Stunden wöchentlich und bis zu fünfeinhalbTagen in der Woche anders zu verteilen, jedoch nur unterEinhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeitvon 40 Stunden in einem Ausgleichszeitraum von zweiMonaten,

2. abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 dieRuhepausen bis zu 15 Minuten zu kürzen und die Lageder Pausen anders zu bestimmen,

3. abweichend von § 12 die Schichtzeit mit Ausnahme desBergbaus unter Tage bis zu einer Stunde täglich zu verlän-gern,

4. abweichend von § 16 Abs. 1 und 2 Jugendliche an 26Samstagen im Jahr oder an jedem Samstag zu beschäfti-gen, wenn statt dessen der Jugend liche an einem anderenWerktag derselben Woche von der Beschäf tigung freige-stellt wird,

5. abweichend von den § 15, § 16 Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 3und § 18 Abs. 3 Jugendliche bei einer Beschäftigung aneinem Samstag oder an einem Sonn- oder Feiertag untervier Stunden an einem anderen Ar beitstag derselben oderder folgenden Woche vor- oder nachmittags von derBeschäftigung freizustellen,

6. abweichend von § 17 Abs. 2 Satz 2 Jugendliche im Gast-stätten- und Schaustellergewerbe sowie in der Landwirt-schaft während der Saison oder der Erntezeit an dreiSonntagen im Monat zu beschäftigen.

III. Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher54

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(2) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1 kanndie abweichende tarifvertragliche Regelung im Betriebeines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebsver-einbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durchschriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber unddem Jugendlichen übernommen werden.

(3) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-schaften können die in Absatz 1 genannten Abweichungenin ihren Regelungen vorsehen.

§ 21 bErmächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann imInteresse der Berufsausbildung oder der Zusammenarbeit vonJu gendlichen und Erwachsenen durch Rechtsverordnung mitZu stimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften

1. des § 8, der §§ 11 und 12, der §§ 15 und 16, des § 17 Abs. 2und 3 sowie des § 18 Abs. 3 im Rahmen des § 21 a Abs. 1,

2. des § 14, jedoch nicht vor 5 Uhr und nicht nach 23 Uhr,sowie

3. des § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 an höchstens 26 Sonn- undFeiertagen im Jahr

zulassen, soweit eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder derkörperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung der Jugend -lichen nicht zu befürch ten ist.

Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher 55

III. Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

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Zweiter Titel

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

§ 22Gefährliche Arbeiten

(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden1. mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leis -

tungsfähigkeit über steigen, 2. mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt

sind, 3. mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von

denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen man-gelnden Sicherheitsbe wusstseins oder mangelnder Erfah-rung nicht erkennen oder nicht ab wenden können,

4. mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außer -gewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdetwird,

5. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungenvon Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind,

6. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungenvon Gefahr stoffen im Sinne des Chemikaliengesetzes aus-gesetzt sind,

7. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungenvon biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Richtlinie90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 zumSchutze der Arbeitnehmer gegen Ge fährdung durch biolo-gische Arbeitsstoffe bei der Arbeit ausgesetzt sind.

(2) Absatz 1 Nr. 3 bis 7 gilt nicht für die Beschäftigung Jugend -licher, soweit1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich

ist,

III. Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher56

Page 52: a707 Klare Sache Jugendarbeitsschutz Und Kinderarbeitsschutzverordnung

2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewähr-leistet ist und

3. der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Absatz 1 Nr. 6)unterschritten wird.

Satz 1 findet keine Anwendung auf den absichtlichen Um gang mit biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 zum Schutz der Arbeitnehmer gegenGefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit.

(3) Werden Jugendliche in einem Betrieb beschäftigt, für denein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheitverpflichtet ist, muss ihre betriebsärztliche oder sicherheits-technische Betreuung sichergestellt sein.

§ 23Akkordarbeit; tempoabhängige Arbeiten

(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden1. mit Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen

durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelterzielt werden kann,

2. in einer Arbeitsgruppe mit erwachsenen Arbeitnehmern,die mit Arbeiten nach Nummer 1 beschäftigt werden,

3. mit Arbeiten, bei denen ihr Arbeitstempo nicht nur gele-gentlich vorgeschrieben, vorgegeben oder auf andereWeise erzwungen wird.

(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher,1. soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erfor-

derlich ist oder 2. wenn sie eine Berufsausbildung für diese Beschäftigung

abgeschlossen haben und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigengewährleistet ist.

Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher 57

III. Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

Page 53: a707 Klare Sache Jugendarbeitsschutz Und Kinderarbeitsschutzverordnung

§ 24Arbeiten unter Tage

(1) Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten unter Tage beschäf-tigt werden.

(2) Absatz l gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über16 Jahre, 1. soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erfor-

derlich ist, 2. wenn sie eine Berufsausbildung für die Beschäftigung

unter Tage ab geschlossen haben oder 3. wenn sie an einer von der Bergbehörde genehmigten

Ausbildungs maßnahme für Bergjungarbeiter teilnehmenoder teilgenommen haben und ihr Schutz durch die Auf-sicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.

§ 25Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen

(1) Personen, die1. wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von min-

destens zwei Jahren, 2. wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sie unter Verlet-

zung der ihnen als Arbeitgeber, Ausbildender oder Ausbil-der obliegenden Pflichten zum Nachteil von Kindern oderJugendlichen begangen haben, zu einer Frei heitsstrafevon mehr als drei Monaten,

3. wegen einer Straftat nach den §§ 109h, 171, 174 bis 184g,225, 232 bis 233a des Straf gesetzbuches,

4. wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetzoder

5. wegen einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz odernach dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährden-der Schriften wenigstens zweimal

III. Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher58

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rechtskräftig verurteilt worden sind, dürfen Jugendlichenicht beschäftigen sowie im Rahmen eines Rechtsverhältnis-ses im Sinne des § 1 nicht beaufsichtigen, nicht anweisen,nicht ausbilden und nicht mit der Beaufsichtigung, Anwei-sung oder Ausbildung von Jugendlichen beauftragt werden.Eine Verurteilung bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tag ihrer Rechtskraft fünf Jahre verstrichen sind. Die Zeit, inwelcher der Täter auf behördliche Anordnung in einerAnstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.

(2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch für Personen, ge -gen die wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1bis 4 wenigstens drei mal eine Geldbuße rechtskräftig festge-setzt worden ist. Eine Geldbuße bleibt außer Betracht, wennseit dem Tage ihrer rechtskräftigen Fest setzung fünf Jahreverstrichen sind.

3) Das Verbot des Absatzes 1 und 2 gilt nicht für die Beschäfti-gung durch die Personensorgeberechtigten.

§ 26Ermächtigungen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann zum Schutzder Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheitsowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichenoder seelisch-geistigen Entwicklung durch Rechtsverordnungmit Zustimmung des Bundesrates

1. die für Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehrunterliegen, geeigneten und leichten Tätigkeiten nach § 7Satz 1 Nr. 2 und die Arbeiten nach § 22 Abs. 1 und den§§ 23 und 24 näher bestimmen,

2. über die Beschäftigungsverbote in den § 22 bis 25 hinausdie Beschäf tigung Jugendlicher in bestimmten Betriebsar-

Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher 59

III. Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

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ten oder mit bestimmten Arbeiten verbieten oder be -schränken, wenn sie bei diesen Arbeiten infolge ihresEntwicklungsstands in besonderem Maß Gefahren ausge-setzt sind oder wenn das Verbot oder die Beschränkungder Be schäftigung infolge der technischen Entwicklungoder neuer arbeitsmedizinischer oder sicherheitstech -nischer Erkenntnisse notwendig ist.

§ 27Behördliche Anordnungen und Ausnahmen

(1) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen feststellen, obeine Arbeit unter die Beschäftigungsverbote oder -beschrän-kungen der §§ 22 bis 24 oder einer Rechtsverordnung nach§ 26 fällt. Sie kann in Ein zelfällen die Beschäftigung Jugend-licher mit bestimmten Arbeiten über die Beschäftigungs -verbote und -beschränkungen der §§ 22 bis 24 und einerRechtsverordnung nach § 26 hinaus verbieten oderbeschränken, wenn diese Arbeiten mit Gefahren für Leben,Gesundheit oder für die körperliche oder seelisch-geistigeEntwicklung der Jugendlichen verbunden sind.

(2) Die zuständige Behörde kann1. den Personen, die die Pflichten, die ihnen kraft Gesetzes

zugunsten der von ihnen beschäftigten, beaufsichtigten,angewiesenen oder auszubildenden Kinder und Jugend -lichen obliegen, wiederholt oder gröblich verletzt haben,

2. den Personen, gegen die Tatsachen vorliegen, die sie insittlicher Bezie hung zur Beschäftigung, Beaufsichtigung,Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugend -lichen ungeeignet erscheinen lassen, verbieten, Kinderund Jugendliche zu beschäftigen oder im Rahmen einesRechtsverhältnisses im Sinne des § 1 zu beaufsichtigen,anzuweisen oder auszubilden.

III. Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher60

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(3) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von § 23Abs. 1 Nr. 2 und 3 für Jugendliche über 16 Jahre bewilligen, 1. wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo eine

Beeinträchtigung der Gesundheit oder der körperlichenoder seelisch-geistigen Ent wicklung des Jugendlichennicht befürchten lassen und

2. wenn eine nicht länger als vor drei Monaten ausgestellteärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, nach der gesund-heitliche Bedenken gegen die Beschäftigung nicht be -stehen.

Dritter Titel

Sonstige Pflichten des Arbeitgebers

§ 28Menschengerechte Gestaltung der Arbeit

(1) Der Arbeitgeber hat bei der Einrichtung und der Unterhal-tung der Arbeitsstätte einschließlich der Maschinen, Werk-zeuge und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigungdie Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, die zumSchutz der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Ge -sundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung derkörperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung derJugendlichen erforderlich sind. Hierbei sind das mangelndeSicherheitsbewusstsein, die mangelnde Erfahrung und derEntwicklungsstand der Jugendlichen zu berücksichtigenund die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen undarbeitsmedizinischen Regeln sowie die sonstigen gesicher-ten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten.

Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher 61

III. Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

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(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesratesbestimmen, welche Vorkehrungen und Maßnahmen derArbeitgeber zur Erfüllung der sich aus Absatz 1 ergebendenPflichten zu treffen hat.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen anordnen, welcheVorkehrungen und Maßnahmen zur Durchführung des Ab -satzes 1 oder einer vom Bundesministerium für Arbeit undSoziales gemäß Absatz 2 erlassenen Verordnung zu treffensind.

§ 28 aBeurteilung der Arbeitsbedingungen

Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei wesent -licher Än derung der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeberdie mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen Jugend -licher zu beurteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften desArbeitsschutzgesetzes.

§ 29Unterweisung über Gefahren

(1) Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen vor Beginn der Be -schäftigung und bei wesentlicher Änderung der Arbeits -bedingungen über die Unfall- und Gesundheitsgefahren,denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie überdie Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieserGefahren zu unterweisen. Er hat die Jugendlichen vor dererstmaligen Beschäftigung an Maschinen oder gefährlichenArbeits stellen oder mit Arbeiten, bei denen sie mit gesund-heitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, über die

III. Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher62

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besonderen Gefahren dieser Ar beiten sowie über das beiihrer Verrichtung erforderliche Verhalten zu unterweisen.

(2) Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen,mindestens aber halbjährlich, zu wiederholen.

(3) Der Arbeitgeber beteiligt die Betriebsärzte und die Fach -kräfte für Arbeitssicherheit an der Planung, Durchführungund Überwachung der für die Sicherheit und den Gesund-heitsschutz bei der Beschäftigung Jugend licher geltendenVorschriften.

§ 30Häusliche Gemeinschaft

(1) Hat der Arbeitgeber einen Jugendlichen in die häuslicheGemein schaft aufgenommen, so muss er 1. ihm eine Unterkunft zur Verfügung stellen und dafür sor-

gen, dass sie so beschaffen, ausgestattet und belegt ist undso benutzt wird, dass die Gesundheit des Jugendlichennicht beeinträchtigt wird, und

2. ihm bei einer Erkrankung, jedoch nicht über die Beendi-gung der Be schäftigung hinaus, die erforderliche Pflegeund ärztliche Behandlung zuteil werden lassen, soweitdiese nicht von einem Sozialversiche rungsträger geleistetwird.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall anordnen, welchenAn forderungen die Unterkunft (Absatz 1 Nr. 1) und diePflege bei Erkran kungen (Absatz 1 Nr. 2) genügen müssen.

Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher 63

III. Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

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§ 31Züchtigungsverbot; Verbot der Abgabe von

Alkohol und Tabak

(1) Wer Jugendliche beschäftigt oder im Rahmen eines Rechts-ver hältnisses im Sinne des § 1 beaufsichtigt, anweist oderausbildet, darf sie nicht körperlich züchtigen.

(2) Wer Jugendliche beschäftigt, muss sie vor körperlicherZüchtigung und Mißhandlung und vor sittlicher Gefähr-dung durch andere bei ihm Beschäftigte und durch Mit -glieder seines Haushalts an der Arbeitsstätte und in seinemHaus schützen. Er darf Jugendlichen unter 16 Jahren keine alkoholischen Getränke und Tabakwaren, Jugend -lichen über 16 Jahre keinen Branntwein geben.

Vierter Titel

Gesundheitliche Betreuung

§ 32Erstuntersuchung

(1) Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nurbeschäftigt werden, wenn 1. er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt

untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und2. dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte

Bescheinigung vorliegt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für eine nur geringfügige oder eine nichtlänger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leich-

III. Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher64

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ten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteilefür den Jugendlichen zu befürchten sind.

§ 33Erste Nachuntersuchung

(1) Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sichder Arbeit geber die Bescheinigung eines Arztes darüber vor-legen zu lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht wor-den ist (erste Nachuntersuchung). Die Nachuntersuchungdarf nicht länger als drei Monate zurückliegen. Der Arbeit-geber soll den Jugendlichen neun Monate nach Aufnahmeder ersten Beschäftigung nachdrücklich auf den Zeitpunkt,bis zu dem der Jugendliche ihm die ärztliche Bescheinigungnach Satz 1 vorzulegen hat, hinweisen und ihn auffordern,die Nachuntersuchung bis dahin durchführen zu lassen.

(2) Legt der Jugendliche die Bescheinigung nicht nach Ablaufeines Jahres vor, hat ihn der Arbeitgeber innerhalb einesMonats unter Hinweis auf das Beschäftigungsverbot nachAbsatz 3 schriftlich aufzufordern, ihm die Bescheinigungvorzulegen. Je eine Durchschrift des Aufforderungs -schreibens hat der Arbeitgeber dem Personensorgeberech-tigten und dem Betriebs- oder Personalrat zuzusenden.

(3) Der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Auf-nahme der ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigtwerden, solange er die Bescheinigung nicht vorgelegt hat.

Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher 65

III. Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

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§ 34Weitere Nachuntersuchungen

Nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der ersten Nachunter -suchung kann sich der Jugendliche erneut nachuntersuchen lassen (weitere Nachuntersuchungen). Der Arbeitgeber soll ihnauf diese Möglichkeit rechtzeitig hinweisen und darauf hin -wirken, dass der Jugendliche ihm die Bescheinigung über dieweitere Nachuntersuchung vorlegt.

§ 35 Außerordentliche Nachuntersuchung

(1) Der Arzt soll eine außerordentliche Nachuntersuchunganordnen, wenn eine Untersuchung ergibt, dass 1. ein Jugendlicher hinter dem seinem Alter entsprechen-

den Entwick lungsstand zurückgeblieben ist, 2. gesundheitliche Schwächen oder Schäden vorhanden

sind,3. die Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheit

oder Entwicklung des Jugendlichen noch nicht zu über -sehen sind.

(2) Die in § 33 Abs. 1 festgelegten Fristen werden durch dieAnordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchungnicht berührt.

§ 36Ärztliche Untersuchungen und Wechsel

des Arbeitgebers

Wechselt der Jugendliche den Arbeitgeber, so darf ihn der neueArbeitgeber erst beschäftigen, wenn ihm die Bescheinigung

III. Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher66

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über die Erstuntersuchung (§ 32 Abs. 1) und, falls seit der Auf-nahme der Beschäftigung ein Jahr vergangen ist, die Bescheini-gung über die erste Nachuntersuchung (§ 33) vorliegen.

§ 37Inhalt und Durchführung der ärztlichen Untersuchungen

(1) Die ärztlichen Untersuchungen haben sich auf den Gesund-heits- und Entwicklungsstand und die körperliche Beschaf-fenheit, die Nach untersuchungen außerdem auf die Auswir-kungen der Beschäftigung auf Gesundheit und Entwicklungdes Jugendlichen zu erstrecken.

(2) Der Arzt hat unter Berücksichtigung der Krankheitsvorge-schichte des Jugendlichen auf Grund der Untersuchungenzu beurteilen,1. ob die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen

durch die Ausführung bestimmter Arbeiten oder durchdie Beschäftigung wäh rend bestimmter Zeiten gefährdetwird,

2. ob besondere der Gesundheit dienende Maßnahmenerforderlich sind,

3. ob eine außerordentliche Nachuntersuchung (§ 35 Abs. 1)erforderlich ist.

(3) Der Arzt hat schriftlich festzuhalten:1. den Untersuchungsbefund,2. die Arbeiten, durch deren Ausführung er die Gesundheit

oder die Ent wicklung des Jugendlichen für gefährdet hält,3. die besonderen der Gesundheit dienenden Maßnahmen,4. die Anordnung einer außerordentliche Nachuntersu-

chung (§ 35 Abs. 1).

Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher 67

III. Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

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§ 38Ergänzungsuntersuchung

Kann der Arzt den Gesundheits- und Entwicklungsstand desJugend lichen nur beurteilen, wenn das Ergebnis einer Ergän-zungsuntersuchung durch einen anderen Arzt oder einen Zahn-arzt vorliegt, so hat er die Ergänzungsuntersuchung zu veran -lassen und ihre Notwendigkeit schriftlich zu begründen.

§ 39Mitteilung, Bescheinigung

(1) Der Arzt hat dem Personensorgeberechtigten schriftlich mit-zuteilen: 1. das wesentliche Ergebnis der Untersuchung, 2. die Arbeiten, durch deren Ausführung er die Gesundheit

oder die Ent wicklung des Jugendlichen für gefährdet hält,3. die besonderen der Gesundheit dienenden Maßnahmen,4. die Anordnung einer außerordentlichen Nachunter -

suchung (§ 35 Abs. 1).

(2) Der Arzt hat eine für den Arbeitgeber bestimmte Bescheini-gung darüber auszustellen, dass die Untersuchung statt -gefunden hat und darin die Arbeiten zu vermerken, durchderen Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklungdes Jugendlichen für gefährdet hält.

§ 40Bescheinigung mit Gefährdungsvermerk

(1) Enthält die Bescheinigung des Arztes (§ 39 Abs. 2) einen Ver-merk über Arbeiten, durch deren Ausführung er dieGesundheit oder die Ent wicklung des Jugendlichen für

III. Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher68

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gefährdet hält, so darf der Jugendliche mit solchen Arbeitennicht beschäftigt werden.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung des Jugend -lichen mit den in der Bescheinigung des Arztes (§ 39 Abs. 2)vermerkten Ar beiten im Einvernehmen mit einem Arztzulassen und die Zulassung mit Auflagen verbinden.

§ 41Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen

(1) Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Bescheinigungen bis zurBeendigung der Beschäftigung, längstens jedoch bis zurVollendung des 18. Lebensjahres des Jugendlichen aufzube-wahren und der Aufsichts behörde sowie der Berufsgenos-senschaft auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen oder einzu-senden.

(2) Scheidet der Jugendliche aus dem Beschäftigungsverhältnisaus, so hat ihm der Arbeitgeber die Bescheinigungen auszu-händigen.

§ 42Eingreifen der Aufsichtsbehörde

Die Aufsichtsbehörde hat, wenn die dem Jugendlichen über -tragenen Arbeiten Gefahren für seine Gesundheit befürchtenlassen, dies dem Personensorgeberechtigten und dem Arbeit -geber mitzuteilen und den Jugendlichen aufzufordern, sichdurch einen von ihr ermächtigten Arzt untersuchen zu lassen.

Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher 69

III. Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

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§ 43Freistellung für Untersuchungen

Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Durchführung derärztlichen Untersuchungen nach diesem Abschnitt freizustellen.Ein Ent geltausfall darf hierdurch nicht eintreten.

§ 44Kosten der Untersuchungen

Die Kosten der Untersuchungen trägt das Land.

§ 45Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte

(1) Die Ärzte, die Untersuchungen nach diesem Abschnitt vor-genommen haben, müssen, wenn der Personensorgeberech-tigte und der Jugendliche damit einverstanden sind, 1. dem staatlichen Gewerbearzt, 2. dem Arzt, der einen Jugendlichen nach diesem Abschnitt

nachuntersucht, auf Verlangen die Aufzeichnungen über die Untersuchungs-befunde zur Einsicht aushändigen.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann der Amts-arzt des Gesundheitsamts einem Arzt, der einen Jugend -lichen nach diesem Ab schnitt untersucht, Einsicht in anderein seiner Dienststelle vorhandene Unterlagen über Gesund-heit und Entwicklung des Jugendlichen gewähren.

III. Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher70

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§ 46Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann zumZwecke einer gleichmäßigen und wirksamen gesundheit -lichen Betreuung durch Rechtsverordnung mit Zustimmungdes Bundesrates Vorschriften über die Durchführung derärztlichen Untersuchungen und über die für die Aufzeich-nungen der Untersuchungsbefunde, die Bescheinigungenund Mitteilungen zu verwendenden Vordrucke erlassen.

(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung 1. zur Vermeidung von mehreren Untersuchungen inner-

halb eines kurzen Zeitraumes aus verschiedenen Anlässenbe stimmen, dass die Untersuchungen nach den §§ 32 bis34 zusammen mit Untersuchungen nach anderen Vor-schriften durchzuführen sind, und hierbei von der Fristdes § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis zu drei Monaten abweichen,

2. zur Vereinfachung der Abrechnung a) Pauschbeträge für die Kosten der ärztlichen Unte r -

suchungen im Rahmen der geltenden Gebührenord-nungen festsetzen,

b) Vorschriften über die Erstattung der Kosten beimZusammentref fen mehrerer Untersuchungen nachNummer 1 erlassen.

Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher 71

III. Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

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VIERTER ABSCHNITT

Durchführung des Gesetzes

Erster Titel

Aushänge und Verzeichnisse

§ 47Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde

Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichenbeschäftigen, haben einen Abdruck dieses Gesetzes und dieAnschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde an geeigneter Stelleim Betrieb zur Einsicht auszu legen oder auszuhängen.

§ 48Aushang über Arbeitszeit und Pausen

Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens drei Jugendliche be -schäftigen, haben einen Aushang über Beginn und Ende derregelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugend -lichen an geeigneter Stelle im Betrieb anzubringen.

§ 49Verzeichnisse der Jugendlichen

Arbeitgeber haben Verzeichnisse der bei ihnen beschäftigtenJugend lichen unter Angabe des Vor- und Familiennamens, desGeburtsdatums und der Wohnanschrift zu führen, in denen dasDatum des Beginns der Beschäftigung bei ihnen, bei einerBeschäftigung unter Tage auch das Datum des Beginns dieserBeschäftigung, enthalten ist.

III. Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

Vierter Abschnitt – Durchführung des Gesetzes72

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§ 50Auskunft; Vorlage der Verzeichnisse

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde aufVerlangen 1. die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben

wahr heitsgemäß und vollständig zu machen,2. die Verzeichnisse gemäß § 49, die Unterlagen, aus denen

Name, Be schäftigungsart und -zeiten der Jugendlichensowie Lohn- und Gehaltszahlungen ersichtlich sind, undalle sonstigen Unterlagen, die sich auf die nach Nummer1 zu machenden Angaben beziehen, zur Einsicht vorzu -legen oder einzusenden.

(2) Die Verzeichnisse und Unterlagen sind mindestens bis zumAblauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzu-bewahren.

Vierter Abschnitt – Durchführung des Gesetzes 73

III. Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

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Zweiter Titel

Aufsicht

§ 51Aufsichtsbehörde; Besichtigungsrechte und

Berichtspflicht

(1) Die Aufsicht über die Ausführung dieses Gesetzes und derauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungenob liegt der nach Landesrecht zuständigen Behörde (Auf-sichtsbehörde). Die Landesregie rung kann durch Rechtsver-ordnung die Aufsicht über die Ausführung dieser Vorschrif-ten in Familienhaushalten auf gelegentliche Prüfungen be schränken.

(2) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, dieAr beitsstätten während der üblichen Betriebs- und Arbeits-zeit zu betreten und zu besichtigen; außerhalb dieser Zeitoder wenn sich die Arbeitsstät ten in einer Wohnung befin-den, dürfen sie nur zur Verhütung von dringenden Gefah-ren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten undbesichtigt werden. Der Arbeitgeber hat das Betreten undBesichtigen der Arbeitsstätten zu gestatten. Das Grundrechtder Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund -gesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Die Aufsichtsbehörden haben im Rahmen der Jahresberichtenach § 139 b Abs. 3 der Gewerbeordnung über ihre Auf-sichtstätigkeit gemäß Absatz 1 zu berichten.

III. Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

Vierter Abschnitt – Durchführung des Gesetzes74

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§ 52Unterrichtung über Lohnsteuerkarten an Kinder

Über die Ausstellung von Lohnsteuerkarten an Kinder im Sinnedes § 2 Abs. 1 und 3 ist die Aufsichtsbehörde durch die ausstel-lende Behörde zu unterrichten.

§ 53Mitteilung über Verstöße

Die Aufsichtsbehörde teilt schwerwiegende Verstöße gegen dieVor schrif ten dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund dieses Ge setzes erlassenen Rechtsverordnungen der nach dem Berufs-bildungsgesetz oder der Hand werksordnung zuständigen Stellemit. Die zuständige Agentur für Arbeit erhält eine Durchschriftdieser Mitteilung.

§ 54Ausnahmebewilligungen

(1) Ausnahmen, die die Aufsichtsbehörde nach diesem Gesetzoder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-nungen bewilligen kann, sind zu befristen. Die Ausnahme-bewilligungen können 1. mit einer Bedingung erlassen werden,2. mit einer Auflage oder mit einem Vorbehalt der nachträg-

lichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auf -lage verbunden werden und

3. jederzeit widerrufen werden.

(2) Ausnahmen können nur für einzelne Beschäftigte, einzelneBetriebe oder einzelne Teile des Betriebs bewilligt werden.

Vierter Abschnitt – Durchführung des Gesetzes 75

III. Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

Page 71: a707 Klare Sache Jugendarbeitsschutz Und Kinderarbeitsschutzverordnung

(3) Ist eine Ausnahme für einen Betrieb oder einen Teil desBetriebs bewilligt worden, so hat der Arbeitgeber hierüber angeeigneter Stelle im Betrieb einen Aushang anzubringen.

Dritter Titel

Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz

§ 55Bildung des Landesausschusses

für Jugendarbeitsschutz

(1) Bei der von der Landesregierung bestimmten obersten Lan des behörde wird ein Landesausschuss für Jugendarbeits-schutz gebildet.

(2) Dem Landesausschuss gehören als Mitglieder an:1. je sechs Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, 2. ein Vertreter des Landesjugendrings, 3. ein von der Bundesagentur für Arbeit benannter Vertreter

und je ein Vertreter des Landesjugendamts, der für dasGesundheitswesen zuständigen obersten Landesbehördeund der für die berufsbildenden Schulen zuständigenobersten Landesbehörde und

4. ein Arzt.

(3) Die Mitglieder des Landesausschusses werden von der vonder Landesregierung bestimmten obersten Landesbehördeberufen, die Ver treter der Arbeitgeber und Arbeitnehmerauf Vorschlag der auf Landes ebene bestehenden Arbeit -geberverbände und Gewerkschaften, der Arzt auf Vorschlag

III. Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

Vierter Abschnitt – Durchführung des Gesetzes76

Page 72: a707 Klare Sache Jugendarbeitsschutz Und Kinderarbeitsschutzverordnung

der Landesärztekammer, die übrigen Vertreter auf Vor-schlag der in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Stellen.

(4) Die Tätigkeit im Landesausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Aus lagen und für Entgeltausfall ist, soweit eine Ent-schädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eineangemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe nachLandesrecht oder von der von der Landesregierungbestimmten obersten Landesbehörde festgesetzt wird.

(5) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufungbeteiligten Stellen aus wichtigem Grund abberufen werden.

(6) Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Absätze 2 bis 5gelten für die Stellvertreter entsprechend.

(7) Der Landesausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzen-den und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stell-vertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(8) Der Landesausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. DieGe schäfts ordnung kann die Bildung von Unterausschüssenvorsehen und bestimmen, dass ihnen ausnahmsweise nichtnur Mitglieder des Landesaus schusses angehören. Absatz 4Satz 2 gilt für die Unterausschüsse hinsichtlich der Entschä-digung entsprechend. An den Sitzungen des Landesaus -schusses und der Unterausschüsse können Vertreter derbeteiligten obers ten Landesbehörden teilnehmen.

§ 56Bildung des Ausschusses für Jugendarbeitsschutz

bei der Aufsichtsbehörde

(1) Bei der Aufsichtsbehörde wird ein Ausschuss für Jugend -ar beits schutz gebildet. In Städten, in denen mehrere Auf-

Vierter Abschnitt – Durchführung des Gesetzes 77

III. Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

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sichtsbehörden ihren Sitz haben, wird ein gemeinsamer Aus-schuss für Jugendarbeitsschutz gebildet. In Ländern, indenen nicht mehr als zwei Aufsichtsbehörden eingerichtetsind, übernimmt der Landesausschuss für Jugendarbeits-schutz die Aufgaben dieses Ausschusses.

(2) Dem Ausschuss gehören als Mitglieder an:1. je sechs Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,2. ein Vertreter des im Bezirk der Aufsichtsbehörde wirken-

den Jugend rings, 3. je ein Vertreter eines Arbeits-, Jugend- und Gesundheits-

amtes, 4. ein Arzt und ein Lehrer an einer berufsbildenden Schule.

(3) Die Mitglieder des Jugendarbeitsschutzausschusses werdenvon der Aufsichtsbehörde berufen, die Vertreter der Arbeit-geber und Arbeit nehmer auf Vorschlag der im Aufsichts -bezirk bestehenden Arbeitgeberverbände und Gewerkschaf-ten, der Arzt auf Vorschlag der Ärztekammer, der Lehrer aufVorschlag der nach Landesrecht zuständigen Behörde, dieübrigen Vertreter auf Vorschlag der in Absatz 2 Nr. 2 und 3ge nannten Stellen. § 55 Abs. 4 bis 8 gilt mit der Maßgabeentsprechend, dass die Entschädigung von der Aufsichts -behörde mit Genehmigung der von der Landesregierungbestimmten obersten Landesbehörde festgesetzt wird.

§ 57Aufgaben der Ausschüsse

(1) Der Landesausschuss berät die oberste Landesbehörde inallen allgemeinen Angelegenheiten des Jugendarbeitsschut-zes und macht Vorschläge für die Durchführung diesesGesetzes. Er klärt über Inhalt und Ziel des Jugendarbeits-schutzes auf.

III. Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

Vierter Abschnitt – Durchführung des Gesetzes78

Page 74: a707 Klare Sache Jugendarbeitsschutz Und Kinderarbeitsschutzverordnung

(2) Die oberste Landesbehörde beteiligt den Landesausschuss inAn gelegenheiten von besonderer Bedeutung, insbesonderevor Erlaß von Rechtsvorschriften zur Durchführung diesesGesetzes.

(3) Der Landesausschuss hat über seine Tätigkeit im Zusammen-hang mit dem Bericht der Aufsichtsbehörden nach § 51 Abs. 3 zu berichten.

(4) Der Ausschuss für Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbe-hörde berät diese in allen allgemeinen Angelegenheiten desJugendarbeits schutzes und macht dem Landesausschuss Vor-schläge für die Durch führung dieses Gesetzes. Er klärt überInhalt und Ziel des Jugend arbeitsschutzes auf.

Vierter Abschnitt – Durchführung des Gesetzes 79

III. Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

Page 75: a707 Klare Sache Jugendarbeitsschutz Und Kinderarbeitsschutzverordnung

FÜNFTER ABSCHNITT

Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 58Bußgeld- und Strafvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlichoder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 3,

ein Kind oder einen Jugendlichen, der der Vollzeitschul-pflicht unterliegt, beschäftigt,

2. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch inVerbindung mit § 2 Abs. 3, ein Kind über 13 Jahre odereinen Jugendlichen, der der Vollzeitschulpflicht unter-liegt, in anderer als der zugelassenen Weise beschäftigt,

3. (weggefallen) 4. entgegen § 7 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit einer

Rechtsverord nung nach § 26 Nr. 1, ein Kind, das der Voll-zeitschulpflicht nicht mehr unterliegt, in anderer als derzugelassenen Weise beschäftigt,

5. entgegen § 8 einen Jugendlichen über die zulässigeDauer der Arbeits zeit hinaus beschäftigt,

6. entgegen § 9 Abs. 1 oder 4 in Verbindung mit Absatz 1eine dort be zeichnete Person an Berufsschultagen oder inBerufsschulwochen nicht freistellt,

7. entgegen § l0 Abs. 1 einen Jugendlichen für die Teilnah-me an Prüfun gen oder Ausbildungsmaßnahmen oder andem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfungunmittelbar vorangeht, nicht freistellt,

8. entgegen § 11 Abs. 1 oder 2 Ruhepausen nicht, nicht mitder vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht in dervorgeschriebenen zeitlichen Lage gewährt,

III. Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

Fünfter Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften80

Page 76: a707 Klare Sache Jugendarbeitsschutz Und Kinderarbeitsschutzverordnung

9. entgegen § 12 einen Jugendlichen über die zulässigeSchichtzeit hinaus beschäftigt,

10. entgegen § 13 die Mindestfreizeit nicht gewährt,11. entgegen § 14 Abs. l einen Jugendlichen außerhalb der

Zeit von 6 bis 20 Uhr oder entgegen § 14 Abs. 7 Satz 3 vorAblauf der Mindestfrei zeit beschäftigt,

12. entgegen § 15 einen Jugendlichen an mehr als fünfTagen in der Woche beschäftigt,

13. entgegen § 16 Abs. 1 einen Jugendlichen an Samstagenbeschäftigt oder entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 den Jugend-lichen nicht freistellt,

14. entgegen § 17 Abs. 1 einen Jugendlichen an Sonntagenbeschäftigt oder entgegen § 17 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2oder Abs. 3 Satz 1 den Ju gendlichen nicht freistellt,

15. entgegen § 18 Abs. 1 einen Jugendlichen am 24. oder 31. Dezember nach 14 Uhr oder an gesetzlichen Feierta-gen beschäftigt oder entgegen § 18 Abs. 3 nicht freistellt,

16. entgegen § 19 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz1 oder 2, oder entgegen § 19 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4Satz 2 Urlaub nicht oder nicht mit der vorgeschriebenenDauer gewährt,

17. entgegen § 21 Abs. 2 die geleistete Mehrarbeit durchVerkürzung der Arbeitszeit nicht ausgleicht,

18. entgegen § 22 Abs. 1, auch in Verbindung mit einerRechtsverordnung nach § 26 Nr. 1, einen Jugendlichenmit den dort genannten Arbeiten beschäftigt,

19. entgegen § 23 Abs. l, auch in Verbindung mit einerRechtsverordnung nach § 26 Nr. 1, einen Jugendlichenmit Arbeiten mit Lohnanreiz, in einer Arbeitsgruppe mitErwachsenen, deren Entgelt vom Ergebnis ihrer Arbeitabhängt, oder mit tempoabhängigen Arbeiten beschäf-tigt,

20. entgegen § 24 Abs. 1, auch in Verbindung mit einerRechtsverordnung nach § 26 Nr. 1, einen Jugendlichenmit Arbeiten unter Tage beschäftigt,

Fünfter Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften 81

III. Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

Page 77: a707 Klare Sache Jugendarbeitsschutz Und Kinderarbeitsschutzverordnung

21. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 einem Jugendlichen für seineAltersstufe nicht zulässige Getränke oder Tabakwarengibt,

22. entgegen § 32 Abs. 1 einen Jugendlichen ohne ärztlicheBescheinigung über die Erstuntersuchung beschäftigt,

23. entgegen § 33 Abs. 3 einen Jugendlichen ohne ärztlicheBescheinigung über die erste Nachuntersuchung weiter-beschäftigt,

24. entgegen § 36 einen Jugendlichen ohne Vorlage dererforderlichen ärzt lichen Bescheinigungen beschäftigt,

25. entgegen § 40 Abs. 1 einen Jugendlichen mit Arbeitenbeschäftigt, durch deren Ausführung der Arzt nach dervon ihm erteilten Beschei nigung die Gesundheit oderdie Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält,

26. einer Rechtsverordnung nacha) § 26 Nr. 2 oderb) § 28 Abs. 2zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat -bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

27. einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehördenach § 6 Abs. 3, § 27 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2, § 28 Abs. 3 oder § 30 Abs. 2 zuwiderhandelt,

28. einer vollziehbaren Auflage der Aufsichtsbehörde nach § 6 Abs. 1, § 14 Abs. 7, § 27 Abs. 3 oder § 40 Abs. 2,jeweils in Verbindung mit § 54 Abs. 1, zuwiderhandelt,

29. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage der Auf-sichtsbehörde auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 2 oder § 28 Abs. 2 zu widerhandelt, soweit dieRechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand aufdie Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässigentgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 einen Jugend-lichen beschäftigt, beaufsichtigt, anweist oder ausbildet,obwohl ihm dies verboten ist, oder einen anderen, dem dies

III. Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

Fünfter Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften82

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verboten ist, mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Aus-bildung eines Jugendlichen beauftragt.

(3) Absatz 1 Nr. 4, 6 bis 29 und Absatz 2 gelten auch für die Be schäfti gung von Kindern (§ 2 Abs. 1) oder Jugendlichen,die der Vollzeitschul pflicht unterliegen (§ 2 Abs. 3), nach § 5Abs. 2. Absatz 1 Nr. 6 bis 29 und Absatz 2 gelten auch für dieBe schäftigung von Kindern, die der Voll zeitschulpflichtnicht mehr unterliegen, nach § 7.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zufünfzehntausend Euro geahndet werden.

(5) Wer vorsätzlich eine in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Hand-lung begeht und dadurch ein Kind, einen Jugendlichen oderim Fall des Ab satzes 1 Nr. 6 eine Person, die noch nicht 21Jahre alt ist, in ihrer Gesundheit oder Arbeitskraft gefährdet,wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld -strafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1, 2oder 3 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 die Gefahr fahrlässigverursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monatenoder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzenbestraft.

§ 59Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlichoder fahrlässig 1. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 ein Kind vor Erhalt des

Bewilligungsbe scheids beschäftigt, 2. entgegen § 11 Abs. 3 den Aufenthalt in Arbeitsräumen

gestattet,

Fünfter Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften 83

III. Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

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3. entgegen § 29 einen Jugendlichen über Gefahren nicht,nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterweist,

4. entgegen § 33 Abs. 2 Satz 1 einen Jugendlichen nichtoder nicht rechtzeitig zur Vorlage einer ärztlichenBescheinigung auffordert,

5. entgegen § 41 die ärztliche Bescheinigung nicht aufbe-wahrt, vorlegt, einsendet oder aushändigt,

6. entgegen § 43 Satz 1 einen Jugendlichen für ärztlicheUntersuchungen nicht freistellt,

7. entgegen § 47 einen Abdruck des Gesetzes oder dieAnschrift der zu ständigen Aufsichtsbehörde nicht auslegtoder aushängt,

8. entgegen § 48 Arbeitszeit und Pausen nicht oder nicht inder vorgeschrie benen Weise aushängt,

9. entgegen § 49 ein Verzeichnis nicht oder nicht in der vorgeschriebe nen Weise führt,

10. entgegen § 50 Abs. 1 Angaben nicht, nicht richtig odernicht vollständig macht oder Verzeichnisse oder Unter -lagen nicht vorlegt oder einsendet oder entgegen § 50Abs. 2 Verzeichnisse oder Unterlagen nicht oder nichtvorschriftsmäßig aufbewahrt,

11. entgegen § 51 Abs. 2 Satz 2 das Betreten oder Besichtigender Arbeitsstätten nicht gestattet,

12. entgegen § 54 Abs. 3 einen Aushang nicht anbringt.

(2) Absatz 1 Nr. 2 bis 6 gilt auch für die Beschäftigung von Kin-dern (§ 2 Abs. 1 und 3) nach § 5 Abs. 2 Satz 1.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zuzweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

III. Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

Fünfter Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften84

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§ 60Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung und

Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschrif-ten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeitennach §§ 58 und 59 durch die Verwaltungsbehörde (§ 35 desGesetzes über Ordnungs widrigkeiten) und über die Erteilungeiner Verwarnung (§§ 56, 58 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungs-widrigkeiten) wegen einer Ordnungs widrig keit nach §§ 58 und59 erlassen.

SECHSTER ABSCHNITT

Schlussvorschriften(Auszug)

§ 61Beschäftigung von Jugendlichen

auf Kauffahrteischiffen

(1) Für die Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrtei-schiffen als Besatzungsmitglieder im Sinne des § 3 des See-mannsgesetzes gilt an Stelle dieses Gesetzes das Seemanns-gesetz.

Sechster Abschnitt – Schlussvorschriften 85

III. Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

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III. Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

86

§ 62Beschäftigung im Vollzug einer

Freiheitsentziehung

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die BeschäftigungJugendlicher (§ 2 Abs. 2) im Vollzug einer gerichtlich ange-ordneten Freiheitsentziehung entsprechend, soweit es sichnicht nur um gelegentliche, geringfügige Hilfeleistungenhandelt und soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderesbestimmt ist.

(2) Im Vollzug einer gerichtlich angeordneten Freiheitsent-ziehung finden § 19, §§ 47 bis 50 keine Anwendung.

(3) Die §§ 13, 14, 15, 16, 17 und 18 Abs. 1 und 2 gelten im Voll-zug einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehungnicht für die Beschäftigung jugendlicher Anstaltsinsassenmit der Zubereitung und Ausgabe der Anstaltsverpflegung.

(4) § 18 Abs. 1 und 2 gilt nicht für die Beschäftigung jugend -licher Anstaltsinsassen in landwirtschaftlichen Betrieben derVollzugsanstalten mit Arbeiten, die auch an Sonn- und Feier-tagen naturnotwendig vorgenommen werden müssen.

(§§ 63 bis 72 nicht abgedruckt– weitgehend Änderungen anderer Gesetze)

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IV. Verordnung uberden Kinder-arbeitsschutz

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Verordnung über den Kinderarbeitsschutz(Kinderarbeitsschutzverordnung – KindArbSchV)

vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1508)

Auf Grund des § 5 Abs. 4a des Jugendarbeitsschutzgesetzes, derdurch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe e des Gesetzes vom 24. Februar1997 (BGBl. I S. 311) eingefügt worden ist, verordnet die Bundes-regierung:

§ 1Beschäftigungsverbot

Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendlichedürfen nicht beschäftigt werden, soweit nicht das Jugendarbeits-schutzgesetz und § 2 dieser Verordnung Ausnahmen vorsehen.

§ 2Zulässige Beschäftigungen

(1) Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendlichedürfen nur beschäftigt werden 1. mit dem Austragen von Zeitungen, Zeitschriften,

Anzeigen blättern und Werbeprospekten, 2. in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten mit

a) Tätigkeiten in Haushalt und Garten,b) Botengängen,c) der Betreuung von Kindern und anderen zum Haushaltgehörenden Personen,

IV. Verordnung über den Kinderarbeitsschutz

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d) Nachhilfeunterricht,e) der Betreuung von Haustieren, f) Einkaufstätigkeiten mit Ausnahme des Einkaufs vonalkoholischen Getränken und Tabakwaren,

3. in landwirtschaftlichen Betrieben mit Tätigkeiten beia) der Ernte und der Feldbestellung,b) der Selbstvermarktung landwirtschaftlicher

Erzeugnisse,c) der Versorgung von Tieren,

4. mit Handreichungen beim Sport,5. mit Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und

Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften,Verbände, Vereine und Par tei en,

wenn die Beschäftigung nach § 5 Abs. 3 des Jugendarbeits -schutz ge setzes leicht und für sie geeignet ist.

(2) Eine Beschäftigung mit Arbeiten nach Absatz 1 ist nichtleicht und für Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflich -tige Jugendliche nicht geeig net, wenn sie insbesondere1. mit einer manuellen Handhabung von Lasten verbunden

ist, die regelmäßig das maximale Lastgewicht von 7,5 kgoder gelegentlich das maximale Lastgewicht von 10 kgüberschreiten; manuelle Handhabung in diesem Sinneist jedes Befördern oder Abstützen einer Last durchmenschliche Kraft, unter anderem das Heben, Absetzen,Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last,

2. infolge einer ungünstigen Körperhaltung physisch be -las tend ist oder

3. mit Unfallgefahren, insbesondere bei Arbeiten an Maschi-nen und bei der Betreuung von Tieren, verbunden ist, vondenen anzunehmen ist, dass Kinder über 13 Jahre undvollzeitschulpflichtige Jugendliche sie wegen mangelndenSicherheitsbewusstseins oder mangelnder Er fah rungnicht erkennen oder nicht abwenden können.

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für vollzeitschulpflichtige Jugendliche.

IV. Verordnung über den Kinderarbeitsschutz

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(3) Die zulässigen Beschäftigungen müssen im übrigen denSchutz vor schriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes entspre-chen.

§ 3Behördliche Befugnisse

Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall feststellen, ob dieBeschäf ti gung nach § 2 zulässig ist.

§ 4Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündungfolgenden Kalendermonats in Kraft.

IV. Verordnung über den Kinderarbeitsschutz

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Stand: Januar 2010

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