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Aufsätze Salditt: Moral der Strafverteidigung 805 Herrmann: Rechtsanwaltsethik 812 Graf v. Westphalen: Recht und Ethik 821 Kommentar Kilger: Wahrheit und Lüge 830 Anwaltsblattgespräch Wolfers: Anwälte und Finanzkrise 832 Aus der Arbeit des DAV DAV bewertet Koalitionsvertrag 835 Europäischer Abend in Brüssel 836 Aufruf zur Anwaltsethik 838 Meinung & Kritik Stürner: Ethos des Insolvenzverwalters 848 Rechtsprechung BVerfG: Willkür bei Streitwertfestsetzung 874 BGH: Neues zu § 15 a RVG bei Altfällen 876 12/2009 Dezember DeutscherAnwaltVerlag DeutscherAnwaltVerein

Im Auftrag des Deutschen Anwaltvereins Manfred … · Aufsätze Salditt: Moral der Strafverteidigung 805 Herrmann: Rechtsanwaltsethik 812 Graf v.Westphalen: Recht und Ethik 821 Kommentar

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Aufsätze

Salditt: Moral der Strafverteidigung 805

Herrmann: Rechtsanwaltsethik 812

Graf v. Westphalen: Recht und Ethik 821

Kommentar

Kilger: Wahrheit und Lüge 830

Anwaltsblattgespräch

Wolfers: Anwälte und Finanzkrise 832

Aus der Arbeit des DAV

DAV bewertet Koalitionsvertrag 835

Europäischer Abend in Brüssel 836

Aufruf zur Anwaltsethik 838

Meinung & Kritik

Stürner: Ethos des Insolvenzverwalters 848

Rechtsprechung

BVerfG: Willkür bei Streitwertfestsetzung 874

BGH: Neues zu § 15 a RVG bei Altfällen 876

12/2009Dezember DeutscherAnwaltVerlag

DeutscherAnwaltVerein

Anwaltsblatt Jahrgang 59, 12 / 2009Im Auftrag des Deutschen Anwaltvereinsherausgegeben von den Rechtsanwälten:Felix BusseDr. Peter HamacherDr. Michael Kleine-CosackWolfgang Schwackenberg

Redaktion:Dr. Nicolas Lührig(Leitung)Udo HenkeManfred AranowskiRechtsanwälte

Editorial

I Ran an die AnwaltsethikRechtsanwalt Dr. Peter Hamacher, KölnHerausgeber des Anwaltsblatts

Berichte aus Berlin und Brüssel

IV Reformen und PrüfaufträgeDr. Joachim Jahn, Berlin

VI Am Ende aller Tage – der Tod und die EURechtsanwalt Thomas Marx, Brüssel

VIII Aktuelles

Aufsätze

805 Die Moral der StrafverteidigungRechtsanwalt Prof. Dr. Franz Salditt, Neuwied

812 Wertewechsel in einer Rechtsanwaltsethikglobalen DiskursesProf. (em.) Dr. Harald Herrmann, Universität Erlangen-Nürnberg

821 Das Bild des Menschen im Recht – ein VersuchRechtsanwalt Prof. Dr. Friedrich Graf von Westphalen, Köln

Kommentar

830 Verlorenes Anwaltsbild?Rechtsanwalt Hartmut Kilger, TübingenMitglied des DAV-Präsidiums

Thema

831 Satzungsversammlung: Bundesjustizministeriumvor dem BGH verklagt und NormenscreeningRechtanwalt Dr. Nicolas Lührig, Berlin

Anwaltsblattgespräch

832 Den Gemeinwohlbezug im AugeInterview mit Rechtsanwalt Dr. Benedikt Wolfers, Berlin,der in der Finanzkrise die Bundesregierung beraten hat

Gastkommentar

834 Torloses Remis im KoalitionsvertragDr. Christian Rath, Rechtspolitischer Korrespondent

Aus der Arbeit des DAV835 Bewertung des Koalitionsvertrags durch den DAV836 Europäischer Abend in Brüssel838 Berufsrechtsausschuss: Aufruf zur Anwalts-Ethik838 DAV-Imagewerbung: Werbung in der Bahn839 DAV und Amnesty International: China839 DAV: Für ein rechtsstaatliches Russland840 DAV-Gesetzgebungsausschüsse840 DAV: „Maria-Otto-Preis“841 Landesverbandskonferenz841 Parlamentarischen Abend in Stuttgart842 Landesverbandstreffen in Nordrhein-Westfalen842 DAV: Saarland braucht Justizminister842 AG Sozialrecht: Symposium zum Kostenrecht843 Deutsche Anwaltakademie: Nachrichten844 AG Verwaltungsrecht Bayern: Tagung844 AG Verkehrsrecht: 29. Homburger Tage845 Anwaltverein Stuttgart: Rechtsrat am Riesenrad846 AG Anwältinnen: Herbstkonferenz847 AG Erbrecht: Mitgliederversammlung847 Personalien: u.a. Kuratorium der DAV-Stifung

Meinung & Kritik

848 Das Berufsethos des Insolvenzverwaltersin der modernen MarktgesellschaftProf. Dr. Rolf Stürner, Freiburg

853 „... damit die Anwaltschaft ihren GAUnicht erlebt, müssen wir handeln“Rechtsanwalt Christoph H. Vaagt, München

Mitteilungen

Anwaltshaftung

855 Der Fußballtrainer und die Anwaltshaftung,oder: Meine objektive MeinungProf. Dr. jur. Gerald Mäsch, Münster

Internationales

859 Frankreich: Justizreform führt zur Abschaffungdes AvouéJördis Harbeck, Kiel/Frankfurt am Main

Soldan Institut für Anwaltmanagement

861 Berufsausübung in der haftungsbeschränktenUnternehmergesellschaftProf. Dr. Christoph Hommerich, Bergisch-Gladbach undRechtsanwalt Dr. Matthias Kil ian, Köln

862 Rückblick und Ausblick

II AnwBl 12 / 2009

Soldan
Highlight

Soldan Institut für Anwaltmanagement

Berufsausübung in derhaftungsbeschränktenUnternehmergesellschaftKaum Interesse der Anwaltschaft an der kleinenSchwester der GmbHProf. Dr. Christoph Hommerich, Bergisch-Gladbach undRechtsanwalt Dr. Matthias Kilian, Koln

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) stehtauch Anwälten offen. Doch diese Spielart der GmbH findetkaum Anhänger. Immerhin lehnen sie 17 Prozent der An-wälte nicht ab.

I. Die UG – neue Gestaltungsoption imAnwaltsgesellschaftsrecht

Rechtsanwälte können seit einer grundlegenden Entschei-dung des BayObLG vom 24. November 19941 die GmbH alsOrganisationsform nutzen. Diese kann seit Einfügung der§§ 59 c ff. in die BRAO mit Wirkung zum 1. März 1999 auchselbst als „Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“ zur Rechts-anwaltschaft zugelassen werden2. Änderungen des allgemei-nen Kapitalgesellschaftsrechts betreffen daher auch das an-waltliche Sozietätsrecht. Die Reform des GmbH-Rechtsdurch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechtsund zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)3 hat vordiesem Hintergrund auch Bedeutung für das anwaltliche Be-rufsrecht. Durch das MoMiG ist, nicht zuletzt als Reaktionauf die zunehmende Popularität der englischen Limited inDeutschland (deren Nutzung als Organisationsform in Folgeder Rechtsprechung des EuGH zur so genannten Sitztheoriein den vergangenen Jahren möglich geworden ist), mit Wir-kung zum 1. November 2008 die haftungsbeschränkte „Un-ternehmergesellschaft“ (UG) geschaffen worden4. Es handeltsich bei ihr nicht um eine neue Rechtsform, sondern umeine GmbH mit einem geringeren als dem in § 5 Abs. 1GmbHG vorgesehenen Mindestkapital von 25.000 Euro.Gem. § 5 a GmbHG muss diese GmbH in der Firma abwei-chend von § 4 GmbHG die Bezeichnung „Unternehmerge-sellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungs-beschränkt)“ führen.

Die sachgerechte Behandlung der UG durch das Berufs-recht hat bei den Rechtsanwaltskammern, wie zuvor bereitsAnfragen zur Eintragung von „Ltd.“, anfänglich zu einer ge-wissen Verunsicherung geführt. Da es sich bei der UG aberum eine Spielart der GmbH und nicht um eine eigenstän-dige Rechtsform handelt, unterliegt es keinem ernsthaftenZweifel, dass die gesetzlichen Regelungen in §§ 59 c ff.BRAO unmittelbar anwendbar sind, eine Rechtsanwalts-gesellschaft mbH daher auch als haftungsbeschränkte Unter-nehmergesellschaft gegründet und entsprechend als Berufs-rechtssubjekt anerkannt werden kann5.

Wäre die Attraktivität der Rechtsanwaltsgesellschaft mbHals Organisationsmodell für die anwaltliche Berufsausübung

Indikator für die künftige Nutzung der UG als Rechtsform,dürfte die praktische Bedeutung der UG eher gering bleiben:Die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH führt in der Berufspraxisbislang eher ein Schattendasein – am 1. Januar 2009 warenim Bundesgebiet lediglich 324 RechtsanwaltsgesellschaftenmbH zugelassen6. Die Gründe für die zurückhaltende Nut-zung der GmbH als Organisationsform liegen im Dunkeln.Denkbare Erklärungen sind unterschwellige Berührungs-ängste aufgrund der Assoziationen gewerblicher Tätigkeitauslösenden Rechtsform, aber auch die wirtschaftlich belas-tenden Anforderungen an den zu unterhaltenden Versiche-rungsschutz in der Berufshaftpflichtversicherung gemäߧ 59 j BRAO oder die für Kapitalgesellschaften geltenden Pu-blizitätspflichten. Wäre hingegen die Mindestkapitalisierungder GmbH ein Hemmnis, würde die Unternehmergesell-schaft hier künftig eine weniger kapitalintensive Alternativebieten.

II. Interesse der Anwaltschaft an der UG

Das Soldan Institut für Anwaltmanagement hat vor demHintergrund, dass die Gründe für die zurückhaltende Nut-zung von Anwaltskapitalgesellschaften nicht bekannt sind,untersucht, ob die Unternehmergesellschaft für die Anwalt-schaft eine attraktive Alternative zur GmbH oder AG ist. Dieteilnehmenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wur-den daher um Auskunft gebeten, ob für sie die Unterneh-mergesellschaft als Organisationsform in Betracht kommt.

83 Prozent der Befragten haben diese Frage verneint. Kei-ner der mehr als 1.300 befragten Rechtsanwältinnen undRechtsanwälte plant bereits aktiv die Gründung einer UG alsTräger der eigenen Kanzlei. Allerdings kommt eine derartigeOrganisationsform für 17 Prozent der befragten Anwältegrundsätzlich in Betracht, auch wenn noch keine konkretenPläne zur Gründung einer UG bestehen.

MN Mitteilungen

Abbildung 1: Interesse an Berufsausübung in einer haftungsbeschränkten Unterneh-mergesellschaft

1 BayObLG NJW 1995, 199 ff. = AnwBl 1995, 35.

2 Näher Kilian, in: Koch/Kilian, Anwaltliches Berufsrecht, München 2007,Rn. B 983 ff.

3 Zu diesem allgemein Verspay, MDR 2009, 117 ff.; Seibert/Deckert, ZIP 2008,2347 ff.; Hirte, NZG 2008, 641 ff.; Oppenhoff, BB 2008, 1630 ff.; Kindler, NJW 2008,3249 ff.

4 Zu dieser allgemein Waldenberger/Sieber, GmbHR 2009, 114 ff.; Weber, BB 2009,842 ff.; Hirte, ZinsO 2008, 933 ff.; Wilhelm, DB 2007, 1510 ff.

5 So auch Henssler, in: Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl. 2010, § 59c Rn. 3.

6 BRAK, Kleine Mitgliederstatistik, http://brak.de/seiten/pdf/Statistiken/2009/Mitglieder_klein.pdf.

Berufsausübung in der haftungsbeschränkten Unternehmergesel lschaft, Hommerich/Ki l ian AnwBl 12 / 2009 861

Im Rahmen der Befragung konnten keine eindeutigenDeterminanten identifiziert werden, die die Neigung,zukünftig eventuell eine haftungsbeschränkte Unternehmer-gesellschaft zu gründen, beeinflussen. Untersucht wurdenpersonen- und mandantenbezogene sowie fach- und kanzlei-spezifische Einflussfaktoren. Sie zeigten sämtlich keine sig-nifikanten Abweichungen von den Angaben der Gesamtheitaller befragten Rechtsanwälte. Es lässt sich insbesonderenicht feststellen, dass die UG eher von Einzelanwälten oderKleinsozietäten, bei denen eine größere Sensibilität zum Bei-spiel in Fragen der Kapitalaufbringung bestehen könnte, alspotenzielles Organisationsmodell gesehen wird (s. Tab. 1).

Dies dürfte darauf hindeuten, dass die Zurückhaltungder Anwaltschaft in Fragen der Vergesellschaftung in Kapi-talgesellschaften eher auf grundsätzlichen Bedenken fusstund die erhöhten Kosten nicht im Zentrum der Entschei-dungsfindung stehen. Allerdings wurden im Rahmen derBefragung keine Angaben zu möglicherweise unterschwel-ligen Berührungsängsten aufgrund der Assoziationen ge-werblicher Tätigkeit mit der Organisationsform einer Unter-nehmergesellschaft oder die Einschätzung der wirtschaftlichbelastenden Anforderungen, die mit einer UG in Verbin-dung gebracht werden können, erfasst.

III. Ausblick

Das Interesse der Anwaltschaft an der UG als Organisations-form ist nicht sehr stark ausgeprägt, allerdings ist die Größeder Gruppe der Rechtsanwälte, die sich nicht grundsätzlichablehnend zur UG äußern, auch keine quantité negligable. Be-merkenswert ist, dass sich bei einer differenzierenden Be-trachtung keine Teilgruppen innerhalb der Anwaltschaftidentifizeren lassen, die der UG besonders aufgeschlossenoder skeptisch gegenüber stehen.

MN Mitteilungen

Einzel-kanzlei

Büroge-meinschaft

örtl.Sozietät

überörtl.Sozietät

Nein 83 % 83 % 82 % 85 %

Ja, aber noch keinekonkreten Pläne

16 % 17 % 18 % 16 %

Ja, plane Gründungeiner UG

0 % 0 % 0 % 0 %

Tabelle 1: Interesse an Berufsausübung in einer haftungsbeschränkten UG – nachKanzleityp

Soldan Institut für AnwaltmanagementSoldan Institut für AnwaltmanagementProf. Dr. Christoph Hommerich und Rechtsanwalt Dr. Matthias Kilian sind Direktoren desSoldan Instituts für Anwaltmanagement e. V.Informationen zum Soldan Institut für Anwaltmanagement im Internet unterwww.soldaninstitut.de.

Sie erreichen die Autoren unter der E-Mail-Adresse [email protected].

Soldan Institut für AnwaltmanagementSoldan Institut für Anwaltmanagement______________________________________________________________________________________________________

Rückblick und AusblickDer Jahreswechsel gibt Anlass, einen Blick auf abge-schlossene und demnächst anstehende Projekte des Sol-dan Instituts zu werfen. Die Publikationen des Jahres2009 standen vor allem im Zeichen der als „Barometer“bezeichneten Langzeitprojekte des Soldan Instituts: ZuBeginn des Jahres hat das Institut die erste Ausgabe sei-nes bundesweiten „Vergütungsbarometers“ veröffent-licht, nachdem im Vorjahr bereits für 13 Rechtsanwalts-kammern regionale Studien zur Praxis derVergütungsvereinbarungen der Rechtsanwältinnen undRechtsanwälte erstellt worden waren (Nachweise unterwww.verguetungsbarometer.de). Mehr als 6.000 Rechts-anwälte und Rechtsanwältinnen haben sich an der Befra-gung zum Vergütungsbarometer beteiligt und hierdurchermöglicht, dass erstmals höchst differenzierte Aussagenzu anwaltlichen Vergütungsvereinbarungen getroffenwerden können (vgl. hierzu NJW 2009, 1569 ff.; BRAK-Mitt. 2009, 223ff.). Wenig später konnten zum Anwalt-stag 2009 erste Ergebnisse des aktuellen „Berufsrechts-barometers“ vorgestellt werden, in dem 2.900Berufsangehörige ihre Meinung zu bereits realisierten(AnwBl 2009, 541 f.; 636 f.; 712 f.; 785 f.; 861 f.) und fürdie Zukunft diskutierten (hierzu demnächst in NJW2009) Änderungen des Berufsrechts mitgeteilt haben.Vor wenigen Tagen hat schließlich die Befragung für das„Gründungsbarometer“ begonnen, mit dem eine im2004 initiierte Studie zum Berufseinstieg junger Rechts-anwältinnen und Rechtsanwälte fortgesetzt wird. DasJahr 2010 wird für das Soldan Institut wieder stärker imZeichen von Einzelstudien stehen: Bereits abgeschlossensind Befragungen zu den Themen „Wirksamkeit anwalt-licher Werbemaßnahmen“ und „Rechtsanwälte undRechtsschutzversicherungen“. In der Vorbereitung befin-det sich eine breit angelegte Studie zur Spezialisierungder Anwaltschaft, deren erster Baustein eine Befragungvon Fachanwälten und Nicht-Fachanwälten zu den Erfah-rungen bzw. Problemen des Erwerbs eines Fachanwalts-titels sein wird. Eine verbindende Klammer für alle dieseProjekte ist das 2007 erstmals publizierte „StatistischeJahrbuch der Anwaltschaft“. Es wird in Kürze in der Aus-gabe 2009/2010 erscheinen. Neben der Fortschreibungder bereits vertrauten Zahlenreihen wird der Leser in derNeuausgabe auch einige zusätzliche Rubriken sowie wei-tere historische Daten finden.

Ein vor allem empirisch forschendes Institut ist fürsein erfolgreiches Wirken auf die Bereitschaft der Berufs-angehörigen angewiesen, sich an Befragungen zu betei-ligen. Die Unterstützung der Forschungsarbeit des Insti-tuts durch die Anwaltschaft und ihre Institutionen istweiterhin groß. Hierfür gebührt allen, die die rechtstat-sächliche Forschung des Instituts getragen haben, einherzlicher Dank. Direktoren und Mitarbeiter des Insti-tuts verbinden diesen Dank mit der Hoffnung, auchkünftig auf das Engagement der Rechtsanwältinnen undRechtsanwälte bei der Forschung in deren eigenen Ange-legenheiten zählen zu können.

Prof. Dr. Christoph Hommerich, Bergisch-Gladbach undRechtsanwalt Dr. Matthias Kilian, Koln

862 AnwBl 12 / 2009 Berufsausübung in der haftungsbeschränkten Unternehmergesel lschaft, Hommerich/Ki l ian