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6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: [email protected] / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2013/13/0742-5 Ort, Datum: Innsbruck, 22.04.2014 A, Ort; Übertretungen nach dem GGBG – Beschwerde IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Dr. Martina Strele über die Beschwerde des A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B, Adresse, Platz, Ort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft AZ vom **.**.****, Zahl **-***-****, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 660,-- (zu den Spruchpunkten 2., 4., 5. und 6. jeweils Euro 150,--, zu Spruchpunkt 1. Euro 20,-- sowie zu Spruchpunkt 3. Euro 40,--),-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

IM NAMEN DER REPUBLIK - ris.bka.gv.at · PDF file- 3 - Festgestellte Mängel 1. Es fehlte ein Feuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von

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6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1

Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705

E-Mail: [email protected] / www.lvwg-tirol.gv.at

DVR 4006750

Geschäftszeichen:

LVwG-2013/13/0742-5

Ort, Datum:

Innsbruck, 22.04.2014

A, Ort;

Übertretungen nach dem GGBG – Beschwerde

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Dr. Martina Strele über

die Beschwerde des A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B, Adresse, Platz, Ort, gegen das

Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft AZ vom **.**.****, Zahl **-***-****,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten

des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 660,-- (zu den Spruchpunkten 2., 4., 5.

und 6. jeweils Euro 150,--, zu Spruchpunkt 1. Euro 20,-- sowie zu Spruchpunkt 3. Euro

40,--),-- zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den

Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

- 2 -

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt

worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser

Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der

ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den

Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine

Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im

Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder

außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht

zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung

Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer

bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabe-

gebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist

direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungs-

gerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß

nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben als das zur Vertretung nach außen berufene und damit nach § 9 Abs. 1 VStG

verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der unten als Beförderer angeführten

juristischer Person nachstehende Verwaltungsübertretung begangen (Angaben zur Kontrolle

gemäß § 15 GGBG):

Tatzeit: **.**.****, 15:15 Uhr

Tatort: Axx Kontrollstelle XY

Beförderungseinheit/Fahrzeug(e): Sattelzugfahrzeug Scania, Sattelanhänger Reisch

Kennzeichen: (A) **-*****, (A) **-*****

Beförderte gefährliche Güter: UN 2590 ASBEST, WEISS (Eternit, asbesthaltig) 9, III, (E)

Abfall, 22.280 kg in loser Schüttung

Beförderer: C Gesellschaft m.b.H

Lenker: D

- 3 -

Festgestellte Mängel

1. Es fehlte ein Feuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit einem

Mindestfassungsvermögen von 12 kg Pulver (oder einem entsprechenden

Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel).

Es wurde überhaupt kein Feuerlöscher mitgeführt.

GEFAHRENKATEGORIE II

Das verwendete Fahrzeug für Güter in loser Schüttung war in bautechnischer

Hinsicht nicht geeignet.

Der Sattelanhänger war mit einem Schubboden ausgestattet, der sicherlich nach

unten nicht „dicht“ war und dadurch die Möglichkeit bestand, dass Gefahrgut

austreten könnte.

GEFAHRENKATEGORIE I

2. Die Beförderungseinheit war nicht ordnungsgemäß mit orangefarbenen Tafeln -

mit Zahl - gekennzeichnet.

UN 25990 wurde in loser Schüttung befördert. Der Transport war nicht

gekennzeichnet.

GEFAHRENKATEGORIE I

Die Großzettel waren nicht angebracht.

GEFAHRENKATEGORIE II

3. Nicht mitgeführt wurden ein selbststehendes Warnzeichen, eine geeignete

Warnweste, Schutzhandschuhe, Augenschutz, Schaufel, Kanalabdeckung,

Auffangbehälter, tragbares Beleuchtungsgerät und Augenspülflüssigkeit.

GEFAHRENKATEGORIE II

4. Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt.

Es wurde überhaupt kein Beförderungspapier mitgeführt, lediglich der

Begleitschein für gefährlichen Abfall.

GEFAHRENKATEGORIE I

Es wurde keine schriftliche Weisung mitgeführt.

GEFAHRENKATEGORIE II

- 4 -

5. Das beförderte gefährliche Gut wurde in loser Schüttung transportiert, obwohl

dies in Kapitel 3.2 Tabelle A, Spalte 10 bzw. 17 nicht vorgesehen ist

GEFAHRENKATEGORIE I

6. Der Lenker hatte keine Gefahrgutlenkerausbildung. Der Lenker konnte keine

ADR-Ausbildung glaubhaft nachweisen.

GEFAHRENKATEGORIE I

Sie haben damit als Beförderer gefährliche Güter befördert und haben unter

Vernachlässigung der Sicherheitsvorsorgepflicht nach § 7 Abs. 1 GGBG (Generalklausel -

Pflichten der Beteiligten)

• 1.) sich entgegen § 13 Abs. 1a Z 3 GGBG nicht durch eine Sichtprüfung vergewissert,

dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden

Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine

Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen.

• 2.) sich entgegen § 13 Abs. 1 a Z 6 G GBG nicht vergewissert, dass die für die

Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht

sind.

• 3.) sich entgegen § 13 Abs. 1a Z 7 GGBG nicht vergewissert, dass die in den

schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebenen Ausstattung im Fahrzeug

mitgeführt wird.

• 4.) sich entgegen § 13 Abs. 1a Z 2 GGBG nicht vergewisserten, dass die

vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden.

• 5.) entgegen § 13 Abs. 1a Z 1 GGBG nicht geprüft, ob die zu befördernden

gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 1 GGBG in Betracht kommenden

Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind.

• 6.) entgegen § 13 Abs. 1a Z 10 GGBG das Lenken der Beförderungseinheit, mit der

gefährliche Güter befördert wurden einer Person überlassen, die nicht im Sinne des §

14 GG BG besonders ausgebildet war.

Dadurch habe er nachfolgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 37 Abs 2 Z 8 iVm § 13 Abs 1a Z 3 GGBG 2. § 37 Abs 2 Z 8 iVm § 13 Abs 1a Z 6 GGBG 3. § 37 Abs 2 Z 8 iVm § 13 Abs 1a Z 7 GGBG 4. § 37 Abs 2 Z 8 iVm § 13 Abs 1a Z 2 GGBG 5. § 37 Abs 2 Z 8 iVm § 13 Abs 1a Z 1 GGBG 6. § 37 Abs 2 Z 8 iVm § 13 Abs 1a Z 10 GGBG

- 5 -

Weshalb über ihn nachfolgende Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) gemäß den angeführten

Bestimmungen verhängt wurden:

1. Euro 50,-- 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gem § 37 Abs 2 Z 8 lit b

2. Euro 750,-- 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe gem § 37 Abs 2 Z 8 lit a

3. Euro 200,-- 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe gem § 37 Abs 2 Z 8 lit b

4. Euro 750,-- 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe gem § 37 Abs 2 Z 8 lit a

5. Euro 750,-- 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe gem § 37 Abs 2 Z 8 lit a

6. Euro 750,-- 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe gem § 37 Abs 2 Z 8 lit a

Ferner wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des

erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet.

Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer fristgerecht durch seinen

ausgewiesenen Rechtsvertreter eine nunmehr als Beschwerde zu bezeichnende Berufung ein:

„In umseits bezeichneter Rechtssache erhebe ich gegen das Straferkenntnis der

Bezirkshauptmannschaft ZA GZ.: **-***-**** vom **.**.****, zugestellt am **.**.****

durch meinen ausgewiesenen Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der

BERUFUNG

und begründe diese wie folgt:

A. Sachverhalt

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ZA vom **.**.****, GZ: **-**-****,

wurde ich bestraft, weil bei einer Kontrolle des Sattelfahrzeuges mit den Kennzeichen **-***

** und **-*****, das im Eigentum des von mir vertretenen Unternehmens ist, von der

belangten Behörde BH ZA angebliche Mängel nach dem GGBG festgestellt worden seien.

Konkret sei das verwendete Fahrzeug in bautechnischer Hinsicht nicht geeignet lose

Schüttung zu transportieren, der Großzettel sei nicht angebracht gewesen, es sei gefährliches

Gut in loser Schüttung befördert worden, obwohl dies in Kapitel 3.2 Tabelle A, Spalte 10 bzw

17 nicht vorgesehen sei, der LKW sei nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet gewesen, ich

hätte keine Schulung (ADR Ausbildung) glaubhaft nachweisen können und notwendige

Ausrüstungsgegenstände für einen Gefahrenguttransport seien nicht mitgeführt worden. Aus

diesem Grund wurde ich als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher zur Bezahlung einer

Geldstrafe in Höhe von Euro 3.575,— bestraft.

B. Berufungsgründe

a. Kein Vorliegen von Gefahrengut nach GGBG

i. Gemäß § 1 Abs 1 GGBG regelt das Gefahrgutbeförderungsgesetz unter anderem die

Beförderung gefährlicher Güter in Österreich auf der Straße. Der Geltungsbereich umfasst

dabei gemäß § 1 Abs 2 GGBG insbesondere auch die Fahrzeuge, die zur Beförderung dieser

- 6 -

Güter bestimmt sind oder mit denen diese Güter befördert werden, den Betrieb dieser

Fahrzeuge und den Verkehr mit diesen Fahrzeugen sowie die mit diesen Fahrzeugen

beförderten gefährlichen Güter.

Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben gemäß § 7 Abs 1 GGBG die nach

Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um

Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie

möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der

gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten.

Gemäß § 15 Abs 1 GGBG kann die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein

Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter auf der Straße befördert werden, befindet, und die ihr

zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes jederzeit an Ort und

Stelle prüfen, ob die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne dieses GGBG gegeben ist. Zu

dieser Kontrolle können auch Sachverständige herangezogen werden.

ii. Im konkreten Fall soll von der C GmbH als Beförderer iSd § 3 Abs 2 Z 1 GGBG eine

Beförderung des gefährlichen Gutes UN-Nummer 2590 Asbest weiß, Klasse 9,

Verpackungsgruppe III, ADR, auf der Axx mit dem Sattelkraftfahrzeug **-*** **) samt

Sattelanhänger (**-*****) und damit mittels Fahrzeug auf einer Straße gemäß § 1 Abs 1 Z

1 GGBG durchgeführt

worden sein.

Gefährliche Güter im Sinne des § 3 Abs 1 Z 1 GGBG sind Stoffe und Gegenstände, deren

Beförderung mit den in § 1 Abs 1 GGBG genannten Verkehrsträgern gemäß den in § 2 GGBG

genannten Vorschriften - also konkret gemäß dem ADR - verboten oder nur unter

bestimmten Bedingungen gestattet ist.

Dies bedeutet, dass die Einordnung eines Stoffes als gefährlich im Sinne des GGBG vom ADR

und der darin vorgenommenen Einteilung abhängig ist.

iii. Im Mittelpunkt des ADR steht die Zentraltabelle aller gefährlichen Güter in Teil 3 (Kapitel

3.2 Tabelle A), in der alle UN-Nummern in aufsteigender Reihenfolge aufgelistet sind. Als UN-

Nummer 2590 bezeichnet man - wie auch im ADR so angeführt - Asbest weiß (Serpentin,

Amphibol, Anthophyllit, Tremolit). Für diese Stoffe, die namentlich im Verzeichnis der

gefährlichen Stoffe des ADR angeführt sind, ist die Klassifizierung bereits vorgegeben.

iv. Die Ladung des Transportes vom **.**.**** ist allerdings nicht der UN-Nummer 2590

Asbest weiß, Klasse 9, Verpackungsgruppe III, ADR, zuzuordnen.

Wie sich eindeutig aus den Begleitscheinen (Beilage ./A ) ergibt, wurden von C GmbH

Asbestzementplatten transportiert, welche nicht der UN-Nummer 2590 und auch keiner

anderen UN-Nummer des ADR zugeordnet werden können. Vielmehr ist dieser Stoff

außerhalb des ADR und damit außerhalb des Geltungsbereiches des GGBG nur der

Schlüsselnummer 31412, Asbestzement, zugeordnet. Im ÖN S 2105-Entwurf vom

September 2011 ist Asbestzement explizit nicht als Gefahrengut deklariert.

- 7 -

Transportiert wurden kein Asbestzementstaub und auch keine Asbestabfälle, sondern

Asbestzementplatten. Das belegt auch die Fotodokumentation (Beilage ./B) ganz klar,

insbesondere die Bilder 2 und 9.

Die beförderten Asbestzementplatten stellen aus diesen Gründen kein Gefahrengut nach

GGBG dar, weshalb von mir als Lenker kein verwaltungsstrafrechtliches Verhalten vorliegt.

b. Anwendung der SV 168

Auch gemäß Sondervorschrift 168 des ADR (Kapitel 3.3.1, SV 168) unterliegt Asbest, der so

in ein natürliches oder künstliches Bindemittel - wie Zement, Kunststoff, Asphalt, Harze oder

Mineralien - eingebettet oder daran befestigt ist, dass es während der Beförderung nicht zum

Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann, nicht den

Vorschriften des ADR.

Ebenfalls nach der Sondervorschrift 168 des ADR (Kapitel 3.3.1, SV 168) unterliegen

Fertigprodukte, die Asbest enthalten, auch wenn er nicht in ein natürliches oder künstliches

Bindemittel eingebettet oder daran befestigt ist, den Vorschriften des ADR trotzdem nicht,

wenn sie so verpackt sind, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden

gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann.

ii. Wie bereits oben dargelegt befanden sich im Sattelkraftfahrzeug (**-*** **) samt

Sattelanhänger (**-*****) der C GmbH Asbestzementplatten und keine gefährlichen Güter

in loser Schüttung, UN-Nummer 2590 Asbest weiß, Klasse 9, Verpackungsgruppe III, ADR.

Dies wird insbesondere durch die Beilage ./A und Beilage ./B nachgewiesen.

iii. Gemäß Sondervorschrift 168 des ADR (Kapitel 3.3.1, SV 168) unterliegt Asbest, der so

in ein natürliches oder künstliches Bindemittel wie Zement eingebettet oder daran

befestigt ist, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen

lungengängiger Asbestfasern kommen kann, nicht den Vorschriften des ADR und damit auch

nicht den Vorschriften des GGBG. Ganz eindeutig fallen daher Asbestzement und erst recht

Asbestzementplatten in diese Sondervorschrift.

Das ADR und damit das GGBG sind auf Asbestzement bzw Asbestzementplatten auch

aus diesem Grund nicht anwendbar. Deshalb kann mir die Verantwortung für ein

verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten nicht vorgeworfen werden.

iv. Unabhängig davon greift aber auch die zweite Ausnahmebestimmung der

Sondervorschrift 168 des ADR (Kapitel 3.3.1, SV 168). Fertigprodukte, die Asbest

enthalten, auch wenn er nicht in ein natürliches oder künstliches Bindemittel eingebettet oder

daran befestigt ist, unterliegen demnach den Vorschriften des ADR nicht, wenn sie so

verpackt sind, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen

lungengängiger Asbestfasern kommen kann.

- 8 -

Eben weil es sich bei den beförderten Gütern um Fertigprodukte handelt und diese im

Sattelkraftfahrzeug (**-*****) bzw Sattelanhänger (**-*****) so befördert und damit

verpackt wurden, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher

Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen konnte, ist das ADR und damit das GGBG

im konkreten Fall nicht anwendbar. Dabei ist es irrelevant, ob die Faserbetonplatten

zerbrochen waren oder nicht. Auch bei zerbrochenen Faserzementplatten ist es praktisch

ausgeschlossen, dass eine gefährliche Menge lungengängiger Asbestfasern freigesetzt

werden könnten. Auch daher kann mir das vorgeworfene verwaltungsstrafrechtliche

Verhalten nicht angelastet werden.

c. Keine Überprüfung des Vorliegens von Gefahrengut nach GGBG

i. Wie schon erwähnt, kann die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein

Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter auf der Straße befördert werden, befindet, und die ihr

zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, gemäß § 15 Abs 1

GGBG jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne des

GGBG gegeben ist.

Bestehen Bedenken, ob die Zulässigkeit der Beförderung gegeben ist, so haben die Behörde

oder Organe nach § 16 Abs 1 GGBG die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen. Wenn

die Anordnung der Unterbrechung nicht sogleich bei der Kontrolle aufgehoben wird, hat die

Behörde gemäß § 17 Abs 1 GGBG unverzüglich zu prüfen, ob die weitere Beförderung

einzuschränken oder zu untersagen ist. Je nach Ergebnis der Prüfung muss die Behörde

mit Bescheid die Beförderung gefährlicher Güter untersagen, wenn die weitere Beförderung

nicht ohne unmittelbare Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich ist.

ii. Jedenfalls hätte daher bei Zweifeln der Zulässigkeit der Beförderung von der

Bezirkshauptmannschaft ZA überprüft werden müssen, ob es sich beim beförderten Gut

tatsächlich um Gefahrengut nach GGBG handelt. Eine solche Überprüfung - insbesondere

der rechtlichen Anwendbarkeit des GGBG im konkreten Fall - durch die

Bezirkshauptmannschaft ZA ist allerdings nicht erfolgt. Durch eine Augenscheinsbetrachtung

durch einen Chemiker ist es ausgeschlossen, dass festgestellt werden kann, ob es sich beim

transportierten Gut um Asbest weiß (UN 2590) handelt.

Wäre zuvor eine ordnungsgemäße (chemische) Analyse des transportierten Materials samt

Feststellung, ob überhaupt und wie viel Asbest die Asbestzementplatten enthalten, und in

weiterer Folge eine ordnungsgemäße Einordnung von Asbestzement(platten) in das

Rechtsregime des GGBG vorgenommen worden, hätte man zu dem Ergebnis kommen

müssen, dass das GGBG im konkreten Fall gar nicht anwendbar ist und damit auch keine

Vorsichts- und Kennzeichnungsmaßnahmen nach GGBG durch den Beförderer zu treffen sind.

iii. Dies hätte die belangte Behörde bei einer ordnungsgemäßen Überprüfung so feststellen

müssen. Ein verwaltungsstrafrechtlich vorwerfbares Verhalten von mir liegt nicht vor.

d. Kein Vorliegen der festgestellten Mängeln

- 9 -

i. Von der belangten Behörde werden im Straferkenntnis vom **.**.****, GZ: **-***-****,

mehrere festgestellte Mängel angeführt. Keiner dieser Mängel ist im konkreten Fall gegeben:

• Mitführen eines Feuerlöschers

Entgegen der Behauptung der Bezirkshauptmannschaft ZA wurden beim

Beförderungsfahrzeug Feuerlöscher mitgeführt. Das Mitführen des Feuerlöschers wurde aber

nicht überprüft. Daraus allein ergibt sich aber noch nicht die Konsequenz, dass keine

adäquaten Feuerlöscher mitgeführt wurden.

Beweis: Einvernahme des Chauffeurs

PV

• Bautechnische Eignung des Fahrzeuges

Obwohl der Sattelanhänger (**-*****) mit einem Schubboden ausgestattet ist, ist die

Dichtheit nach unten - vor allem für den Transport von Platten - gewährleistet. Unabhängig

davon liegt, wie bereits oben ausführlich dargestellt wurde, kein Gefahrenguttransport nach

GGBG vor, weshalb auch keine Gefahr des Austritts von Gefahrengut nach GGBG besteht

oder bestanden hat. Schubbodensattelkraftfahrzeuge werden in Österreich ständig für den

Transport von Abfällen und insbesondere von Bauschutt verwendet.

Beweis: Einholung eines Gutachtens eines KFZ Sachverständigen

• Ordnungsgemäße Kennzeichnung

Eine mangelnde Kennzeichnung des Transportes als Gefahrenguttransport nach GGBG

(orangefarbene Tafeln, Großzettel) ist schon deshalb nicht gegeben, weil gar kein Transport

von gefährlichen Stoffen UN-Nummer 2590 Asbest weiß, Klasse 9, Verpackungsgruppe III,

ADR vorlag. Aus diesem Grund musste der Transport auch nicht als Gefahrenguttransport

nach GGBG gekennzeichnet werden.

• Mitführung von Warnzeichen, Warnweste, etc.

Entgegen der Behauptung der Bezirkshauptmannschaft ZA wurden beim

Beförderungsfahrzeug auch ein selbststehende Warnzeichen, eine geeignete Warnweste,

Schutzhandschuhe, ein Augenschutz, eine Schaufel, eine Kanalabdeckung, Auffangbehälter,

ein tragbares Beleuchtungsgerät und Augenspülflüssigkeit mitgeführt. Das Mitführen dieser

Ausstattung wurde aber ebenfalls gar nicht überprüft. Daraus allein ergibt sich nicht die

Konsequenz, dass keine adäquate Ausstattung mitgeführt wurde. Alle Fahrzeuge meines

Arbeitgebers sind mit diesen Gegenständen ausgestattet.

Beweis: PV

• Mitführen der erforderlichen Beförderungspapiere

- 10 -

Entgegen der Behauptung der belangten Behörde wurden die erforderlichen

Beförderungspapiere mitgeführt. Da es sich bei dem transportierten

Abfall um kein gefährliches Gut sondern lediglich um gefährlichen Abfall

nach dem AWG gehandelt hat, war es nicht erforderlich ein anderes

Transportpapier als den Begleitschein gemäß AbfallnachweisVO mitzuführen.

Auch die „schriftliche W eisung“ war daher nicht erforderlich.

• Transport in loser Schüttung

Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass kein gefährlicher Stoff gemäß UN-Nummer 2590

Asbest weiß, Klasse 9, Verpackungsgruppe III, ADR transportiert wurde und deshalb auch

nicht die dazu im ADR vorgesehenen Beförderungsarten greifen.

• ADR-Ausbildung des Lenkers

Letztlich ist mangels Vorliegens eines Gefahrenguttransportes nach GGBG und damit der

Anwendbarkeit des GGBG eine ADR-Ausbildung des Lenkers nicht notwendig. Unabhängig

davon liegt eine solche Ausbildung des Lenkers aber sogar vor - was von der

Bezirkshauptmannschaft ZA aber nicht ordnungsgemäß überprüft wurde.

Beweis: PV

Insgesamt erweisen sich daher alle von der Bezirksverwaltungsbehörde ZA aufgezeigten

Mängel nachweislich als unrichtig. Eine verwaltungsstrafrechtliches Verantwortlichkeit liegt

nicht vor.

C. Zusammenfassung

a. Eine korrekte (chemische) Überprüfung des transportierten Stoffes samt Einordnung in die

Systematik des GGBG wurde von der Bezirkshauptmannschaft ZA nicht vorgenommen. Ein

Augenschein reicht für die Einstufung nicht aus.

Aufgrund der oben angeführten Darstellung ergibt sich, dass Asbestzement(platten) von der

Einordnung im ADR zur UN-Nummer 2590 - und damit auch vom GGBG - nicht erfasst ist.

Die Bezirkshauptmannschaft ZA hat in ihrer verpflichtenden Überprüfungsarbeit unrichtige

Feststellungen getroffen bzw eine solche verpflichtende Überprüfung nicht ordnungsgemäß

durchgeführt und deshalb in rechtsirriger Annahme eine verwaltungsstrafrechtliche

Verantwortlichkeit von mir angenommen.

b. Wie sich aus den obig genannten Gründen ergibt, wurde am **.**.**** kein

Gefahrenguttransport nach GGBG durchgeführt und es liegen auch keine durch die

Bezirkshauptmannschaft ZA festgestellten Mängel vor.

Insgesamt kann mir kein verwaltungsstrafrechtliches Verhalten vorgeworfen werden.

- 11 -

D. Berufungsanträge

Aufgrund der vorliegenden Sach- und Rechtslage stelle ich daher den

ANTRAG

die Berufungsbehörde wolle den Bescheid der BH ZA vom **.**.**** GZ.: **-***-****

beheben und mich von den vorgeworfenen Verwaltungsstraftatbeständen freisprechen.“

Der gegenständliche Verwaltungsstrafakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat in

Tirol (nunmehr Landesverwaltungsgericht Tirol) zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen

Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in

das von diesem eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen Dr. E, Abteilung Allgemeine

Bauangelegenheiten, Chem.-techn. Umweltschutzanstalt, vom **.**..**** samt seiner

ergänzenden Stellungnahme vom **.**.****, Zahl ****-**-***/***. Weiters wurde

Einsicht genommen in die Stellungnahmen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom

**.**.**** und **.**.**** sowie in den Akt LVwG-****/**/****, betreffend den Lenker

des in Rede stehenden Gefahrguttransportes D.

Demnach steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:

D transportierte am **.**.**** um 15.15 Uhr auf der Inntalautobahn Axx an der

Kontrollstelle XY als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug

mit dem Kennzeichen **.-***** (A) und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen **-

***** (A) gefährliche Güter und zwar

UN 2590 ASBEST, WEISS (Eternit, asbesthaltig) 9, III, (E)

Abfall, 22.280 kg in loser Schüttung.

Beförderer des in Rede stehenden Gefahrguttransportes ist die C GmbH in Adresse, Platz,

ORt. Der Beschwerdeführer A ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ

(handelsrechtlicher Geschäftsführer) dieser Gesellschaft.

Dieses in Rede stehende Sattelkraftfahrzeug wurde von CI F einer Verkehrskontrolle

unterzogen und wurden dabei die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses

festgestellten Mängel nach dem GGBG festgestellt.

Konkret sei das verwendete Fahrzeug für Güter in loser Schüttung in bautechnischer Hinsicht

nicht geeignet, es sei in der Beförderungseinheit kein Feuerlöscher mitgeführt worden, die

Großzettel seien nicht angebracht gewesen, der Transport sei nicht gekennzeichnet gewesen,

es seien notwendige Ausrüstungsgegenstände für einen Gefahrguttransport nicht mitgeführt

worden, ebenso nicht das erforderliche Beförderungspapier wie auch keine schriftliche

Weisung, es sei das beförderte gefährliche Gut in loser Schüttung transportiert worden,

- 12 -

obwohl dies in Kapitel 3.2 Tabelle A, Spalte 10 bzw. 17, nicht vorgesehen sei und habe

letztlich der Lenker der in Rede stehenden Beförderungseinheit seine

Gefahrgutlenkerausbildung nicht glaubhaft nachweisen können.

Anlässlich der Anhaltung gab der Lenker D gegenüber CI F an, dass „er keine weiteren

Papiere mit habe. ADR-Ausrüstung habe er auch keine. Er habe nicht gewusst, dass die

Eternitplatten Gefahrgut seien. Er fahre jedes Monat mindestens einmal so von PP nach

Salzburg. ADR-Schein habe er keinen.“

Nachdem für CI F Bedenken an der Zulässigkeit der Beförderung bestanden haben bzw die

vorläufige Sicherheit nicht erlegt wurde, ordnete er am **.**.**** um 15.15 Uhr eine

Unterbrechung der Beförderung an.

Am **.**.**** um 18.15 Uhr wurde die Unterbrechung der Beförderung von der

Bezirkshauptmannschaft ZA mit Bescheid zu Zahl **-***** verfügt und dieser Bescheid dem

Lenker D ausgefolgt.

Sodann wurde das Sattelkraftfahrzeug am **.**.**** von 08.55 Uhr bis 09.30 Uhr – wie im

Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ZA ebenfalls verfügt – vom Anhalteort zur Firma G

begleitet, damit dort der gesetzmäßige Zustand wieder hergestellt wird.

Im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt finden sich weiters fünf Lichtbilder in Kopie. Auf

Lichtbild Nr. 1 und 2 ist das in Rede stehende Sattelkraftfahrzeug der C Entsorgungsbetriebe

abgebildet. Auf den Lichtbildern 3, 4 und 5 ist erkennbar, dass es sich bei der Ladung um

zerbrochene und zerschlagene Eternitplatten gehandelt hat, welche in loser Schüttung

transportiert wurden.

Ebenfalls im erstinstanzlichen Akt findet sich ein vom Lenker D, anlässlich der Anhaltung

vorgewiesener Begleitschein für gefährlichen Abfall, welchem zu entnehmen ist, dass die H

GmbH der C GmbH gefährlichen Abfall übergeben hat und zwar den Artikel: 6030 Eternit,

asbesthältig.

Schließlich ist dem Wiege-/Lieferschein vom **.**.**** zu entnehmen, dass es sich bei der

gegenständlichen Ladung um 22.280 kg Eternit gehandelt hat. Im Lieferschein mit der Nr.

3033873 = Begleitschein für gefährlichen Abfall = Beförderungspapier gemäß GGBG scheint

als Absender die H GmbH auf, als Transporteur die C GmbH.

Diese Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen unbestritten aus der diesem

Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom

**.**.****, Zahl **/*****/****, welche sich als schlüssig, nachvollziehbar und

widerspruchsfrei darstellt. Weiters ergeben sich die getroffenen Feststellungen aus den

bezuggenommenen Unterlagen. Dass der Lenker D in dem von ihm gelenkten

Sattelkraftfahrzeug keine Schutzausrüstung und keinen Feuerlöscher mitgeführt hat, hat der

im Verfahren LVwG-****/**/**** einvernommene Zeuge CI F nachvollziehbar und

glaubwürdig angegeben.

In der Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter im

Wesentlichen, dass die Ladung des gegenständlichen Transportes vom **.**.**** mit der

UN-Nummer 2590 Asbest weiß, Klasse 9, Verpackungsgruppe III, zuzuordnen sei und die

Bestimmungen des GGBG und des ADR anwendbar seien. Vielmehr seien

- 13 -

Asbestzementplatten transportiert worden, welche nicht der UN-Nummer 2590 und auch

keiner anderen UN-Nummer des ADR zugeordnet werden könnten. Dieser Stoff sei außerhalb

des ADR und damit außerhalb des Geltungsbereiches des GGBG nur der Schlüsselnummer

31412, Asbestzement, zuzuordnen. Im ÖN S 2105-Entwurf vom September 2011 sei

Asbestzement explizit nicht als Gefahrgut deklariert. Asbestzementstaub und Asbestabfälle

seien nicht transportiert worden, sondern eben Asbestzementplatten. Dies würde auch die

der Beschwerde angeschlossene Fotodokumentation ganz klar beweisen. Auch werde

moniert, dass durch eine Augenscheinbetrachtung durch einen Chemiker es ausgeschlossen

sei, dass festgestellt werden könne, ob es sich beim transportierten Gut um Asbest weiß (UN

2590) handle. Davor hätte eine ordnungsgemäße chemische Analyse des transportierten

Materials durchgeführt werden müssen.

Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens wurde bei der Chemisch-technischen

Untersuchungsanstalt eine gutachterliche Stellungnahme zur Frage eingeholt, ob es sich

beim gegenständlichen transportierten Gut um Gefahrgut im Sinne des ADR handelt bzw das

transportierte Gut (allenfalls Asbestzementplatten) mit dem im Spruch des angefochtenen

Straferkenntnisses qualifizierten Gefahrgut UN 2590 Asbest, weiß, Klasse 9,

Verpackungsgruppe III gleichzusetzen sei. Die Chemisch-technische Untersuchungsanstalt

wurde weiters gebeten auf die Sondervorschriften 168 des ADR unter Berücksichtigung des

Vorbringens in der Beschwerde einzugehen.

In seinem Gutachten vom **.**.****, Zahl ****-**-***/*** führte der

Amtssachverständige Dr. E aus wie folgt:

„Befund:

Am **.**.**** wurde seitens der Polizei ein chemischer Sachverständiger zu einer

augenscheinlichen Begutachtung eines Abfalltransportes in XY angefordert. Der Augenschein

ergab, dass die gesamte Ladefläche in offener Schüttung mit „Eternitplatten"-Abfall angefüllt

war.

Die mitgeführten Begleitscheine für gefährlichen Abfall waren auf die Abfallart

„Asbestzement“ ausgestellt.

Im ADR 2011 wird gleichlautend wie im ADR 2013 in der Sondervorschrift 168 angeführt:

„Asbest, der so in ein natürliches oder künstliches Bindemittel (wie Zement, Kunststoff,

Asphalt, Harze oder Mineralien) eingebettet oder daran befestigt ist, dass es während der

Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern

kommen kann, unterliegt nicht den Vorschriften des ADR.

Hergestellte Gegenstände, die Asbest enthalten und dieser Vorschrift nicht entsprechen,

unterliegen den Vorschriften des ADR nicht, wenn sie so verpackt sind, dass es während der

Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern

kommen kann.“

- 14 -

Im „Merkblatt für den Rückbau und Umgang mit Asbestzement“ des Amtes der Salzburger

Landesregierung (http://www.salzburg.qv.at/asbestzement) wird im Kapitel 7. „Verpackung

und Transport“ ausgeführt:

„Für den Transport und die weitere Entsorgung der Asbestzementprodukte sind diese so zu

verpacken, dass eine Freisetzung von asbestfaserhaltigem Staub bestmöglich vermieden

wird. Dazu sind die Asbestzementprodukte nach der Demontage in geeignete Verpackungen

(zB Big-Bags, gewickelt auf Paletten, Container mit Kunststoff-Inliner oder gleichwertige

faserdichte Verpackungen) einzubringen und mit Faserbindemittel (zB Wasserglas)

einzusprühen. Werden die asbesthaltigen Produkte entsprechend verpackt und mit

Faserbindemittel behandelt, unterliegen sie gem. SV 168 in Kap. 3.3 ADR nicht den

gefahrguttransportrechtlichen Bestimmungen (ADR sowie Gefahrgutbeförderungsgesetz,

GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 idgF.“

Im selben Merkblatt wird im Kapitel 2 ausgeführt, dass „für die Herstellung von

Asbestzementprodukten vor allem Chrysotil (auch Weißasbest genannt), Krokydolith und

Amosit verwendet wurde. Andere Asbestarten hatten keine wirtschaftliche Bedeutung.“

Im ADR ist eine Klassifizierung von asbesthaltigen Abfällen zu folgenden UN -Nummern

möglich:

UN 2590 ASBEST WEISS (Chrysotil, Aktinolith, Antophyllit, Tremolit), Klasse 9,

Verpackungsgruppe III, ADR

oder

UN 2212 ASBEST BLAU (Krykodolith), Klasse 9, Verpackungsgruppe III, ADR

oder

UN 2212 ASBEST BRAUN (Amosit, Mysorit), Klasse 9, Verpackungsgruppe III, ADR

Eine analytische Feststellung, ob es bei einem Abfalltransport zu einer tatsächlichen

Freisetzung von Asbestfasern kommt oder welcher tatsächlichen Asbestart das transportierte

Gut zuzuordnen ist, kann durch eine augenscheinliche Begutachtung nicht getroffen werden.

Dazu wären aufwändige Probenahmemaßnahmen (vor allem zur Beantwortung einer

Freisetzungsfragestellung) gefolgt von zeit- und kostenintensiven Laboruntersuchungen (z.B.

Rasterelektronenmikroskopie, energiedispersive Röntgenmikroanalyse und/oder RAMAN -

Mikrospektroskopie) erforderlich.

- 15 -

Gutachtliche Stellungnahme aus chemisch-fachlicher Sicht:

Die augenscheinliche Begutachtung vom **.**.**** durch den stellungnehmenden

chemischen Sachverständigen zeigte einen Abfalltransport zu Großteil bestehend aus

Asbestzementplatten, zum Großteil als Bruch, welches als loses Schüttgut transportiert

worden ist.

Aus den Begleitpapieren war eine eindeutige Klassifizierung als Asbestzement ersichtlich.

Aus chemisch-fachlicher Sicht ist daher von einem asbesthaltigen Transportgut auszugehen.

Gemäß den Bestimmungen des ADR ist daher jedenfalls die Sondervorschrift 168

anzuwenden.

Aus chemisch-fachlicher Sicht kann bei einem Transport von Asbestzementplattenbruch in

loser Schüttung keinesfalls ausgeschlossen werden, dass es während der Beförderung (und

auch bei der Be- und Entladung) nicht zu einer Freisetzung gefährlicher Mengen

lungengängiger Asbestfasern kommen kann.

Der Transport in loser Schüttung entspricht in keinster Weise den Verpackungsvorschriften,

wie sie im Merkblatt „Merkblatt für den Rückbau und Umgang mit Asbestzement“ des Amtes

der Salzburger Landesregierung für den Transport von Asbestzementprodukten als dem

Stand der Technik beschrieben und gefordert werden.

Aus chemisch-fachlicher Sicht fallen sowohl Asbestzement als auch Fertigwaren (Produkte),

welche Asbestzement enthalten (z.B. Asbestzementplatten), in den Geltungsbereich der

Sonderbestimmung 168.

Eine ADR -Ausstufung im Sinne der Sonderbestimmung 168 war für das gegenständliche

transportierte Gut aus chemisch-fachlicher Sicht nicht möglich.

Da „Asbest, weiß “ die weltweit weitaus am häufigsten industriell verwendete Asbestart

darstellt, wurde bei der augenscheinlichen Begutachtung seitens des chemischen

Sachverständigen eine entsprechende Klassifizierung als UN 2590 empfohlen. Eine

Unterscheidung der Asbestarten ist ohne entsprechende Probenahm en und nachfolgende

Laboruntersuchungen nicht möglich. Die gefahrgutrechtliche Einstufung liegt jedoch im

Verantwortungsbereich des Versenders.

Die Sondervorschrift 168 ist sowohl für ASBEST WEISS (Chrysotil, Aktinolith, Antophyllit,

Tremolit), Klasse 9, Verpackungsgruppe III, ADR, als auch für UN 2212 ASBEST BLAU

(Krykodolith), Klasse 9, Verpackungsgruppe III, ADR und UN 2212 ASBEST BRAUN (Amosit,

Mysorit), Klasse 9, Verpackungsgruppe III, ADR anzuwenden.

Aus chemisch-fachlicher Sicht war daher beim gegenständlich transportierten Gut, welches

unverpackt in loser Schüttung Vorgelegen ist, von Gefahrgut auszugehen, welches den

gefahrgutrechtlichen Bestimmungen unterliegt.“

- 16 -

Dieses Gutachten wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Abgabe einer

allfälligen Stellungnahme übermittelt.

In der Stellungnahme vom **.**.**** wurde ausgeführt wie folgt:

„In umseits bezeichneter Rechtssache erstatte ich zu Befund und Gutachten des ASV vom

**.**.*****, GZ.: * ** *-** -***/***, zugestellt am **.**.**** binnen offener Frist die

nachfolgende

Stellungnahme.

Aus dem gesamten Akt ergibt sich kein Nachweis, dass aus dem im Eigentum der von mir

vertretenen C GmbH stehenden LKW tatsächlich Asbestfasern durch die Freisetzung von

asbesthaltigem Staub austreten können und damit eine Gefährdung von dem beförderten

Gut ausgehen würde.

Der ASV hat in sämtlichen Vorstellungnahmen, wie auch in dem mir übermittelten Befund

und Gutachten vom **.**.**** ohne einen Beleg für die behauptete Gefährdung der Ladung

zu erstellen oder eine entsprechende Untersuchung durchzuführen, angenommen, dass von

den zerbrochenen Asbestzementplatten eine Gefährdung ausgeht. Es gibt keine analytische

Untersuchung, die diese Behauptung stützt.

Der ASV hat nunmehr sogar in seiner Stellungnahme wörtlich festgehalten, dass „Eine

analytische Feststellung, ob es bei einem Abfalltransport zu einer tatsächlichen Freisetzung

von Asbestfasern kommt oder welcher tatsächlichen Asbestart das transportierte Gut

zuzuordnen ist,“ durch eine augenscheinliche Betrachtung nicht getroffen werden kann.

Die gesamte „Nachweiskette“ des ASV, dass es sich bei den transportierten Gütern um

Gefahren gut handelt, basiert jedoch auf einer solchen augenscheinlichen Begutachtung.

Dem ASV sind für die Erbringung des tatsächlichen Nachweises einer allfälligen Gefährdung

die Kosten zu hoch gewesen. Der ASV dazu weiter wörtlich: “Dazu wären aufwändige

Probenahmemaßnahmen (vor allem zur Beantwortung einer Freisetzungsfragestellung)

gefolgt von zeit- und kostenintensiven Laboruntersuchungen (z.B.

Rasterelektronenmikroskopie, energiedispersive Röntgenmikroanalyse und/oder RAMAN

Mikrospektroskopie) erforderlich.“

Trotzdem führt der ASV dann schon 3 Absätze weiter aus, es könne keinesfalls

ausgeschlossen werden, dass es während der Beförderung zu keiner Freisetzung

lungengängiger Asbestzementfasern kommen kann. Der ASV trifft diese Aussage, obwohl er,

wie er selbst bestätigt, gar nicht sicher ist, ob sich in dem beförderten Gut überhaupt

lungengängige Asbestfasern befinden und wenn ja, ob diese durch den Transport überhaupt

freigesetzt wurden.

Nur in diesem Fall ist es nämlich gerechtfertigt, dass gebundener Asbest als Gefahrengut zu

transportieren wäre. Eine bloße Behauptung, die aufgrund eines Augenscheins aufgestellt

- 17 -

wurde, ohne dass es zu einer tatsächlichen Überprüfung gekommen ist, ist nicht als

gesetzeskonforme Überprüfung nach dem GGBG zu werten.

Wie bereits in meiner Berufung ausgeführt hätte nämlich eine gesetzeskonforme

Überprüfung, also der vom ASV als zu kostspielig bewertete Test des transportierten Gutes

ergeben, dass eine Einstufung als Gefahrengut nicht möglich ist. Da diese Überprüfung

jedoch gar nicht durchgeführt wurde, ist mein Einwand, es handelt sich bei den

transportierten Gütern um keine Gefahrengut, weil die allenfalls in den Gütern enthaltenen

Asbestfasern künstlich (hier durch Zement) gebunden sind, gerechtfertigt. Asbestzement ist

nach der vom ASV selbst zitierten Broschüre des Landes Salzburg kein ADR Gut und damit

auch kein Gefahrengut nach GGBG.

Der ASV führt aus, dass Asbestzement in den Geltungsbereich der Sondervorschrift 168 fällt.

Im nächsten Satz führt er jedoch, ohne dies wissenschaftlich zu belegen oder einen

sachverständigen Beweis vorzulegen, entgegen den gesetzlichen Bestimmungen, dass eine

ADR-Ausstufung im Sinne der Sondervorschrift 168 für die transportierten

Asbestzementplatten nicht möglich sei. Dies bekräftigt der ASV noch unter Hinweis auf das

Merkblatt der Salzburger Landesregierung. Jenen Punkt des Merkblattes, nämlich Seite 15

Anhang 1: Tabelle gefährlicher Abfall, in dem vermerkt steht, dass Asbestzement abweichend

von der ÖNORM S2105 kein ADR-Gut und damit kein Gefahrengut nach GGBG ist, erwähnt

der ASV in diesem Zusammenhang aus unerfindlichen Gründen nicht.

Ich stelle daher den

Antrag,

der ASV wolle eine gesetzeskonforme Überprüfung des transportierten Gutes durchführen,

mit dem die auf Augenschein basierende Behauptung nachgewiesen wird.

Ist diese Überprüfung, die nicht vorgenommen wurde, nicht mehr möglich, kann mir auch

nicht vorgeworfen werden, ich hätte es zu verantworten, dass entgegen den gesetzlichen

Bestimmungen des GGBG eine Beförderungseinheit in Betrieb genommen wurde, ohne dass

die erforderlichen Papiere und Ausstattungsgegenstände mitgeführt wurden.

Ein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten liegt daher nicht vor.

Aufgrund der vorliegenden Sach- und Rechtslage halte ich daher die Berufungsanträge

vollinhaltlich aufrecht.“

Über Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ergänzte der Amtssachverständige sein

Gutachten vom **.**.**** wie folgt:

„In Schreiben des Dr. B wird vor allem angeführt, dass im Zuge der augenscheinlichen

Überprüfung der transportierten Ladung durch den ASV keine Überprüfung dahingehend

durchgeführt worden ist, dass bei dem überprüften Transport tatsächlich Asbestfasern durch

- 18 -

die Freisetzung von asbesthaltigem Staub austreten können und damit eine Gefährdung von

dem beförderten Gut ausgehen würde.

Die Forderung nach der Beantwortung dieser Fragestellungen (Einstufung oder Klassifizierung

bzw. Gefährdungspotential) durch den ASV durch Dr. B deckt sich jedoch keinesfalls mit der

Fragestellung an den ASV seitens der die Überprüfung am **.**.**** durchführenden

Organe.

Seitens der die gefahrgutrechtliche Überprüfung durchführenden Organe wurde eine

augenscheinliche Begutachtung eines Abfalltransports gefordert, welche laut den

mitgeführten Begleitpapieren als „Asbestzement“ klassifiziert war. Es sollte vor allem

dahingehend geprüft werden, ob die Vorgefundene Verpackung des Transportgutes ausreicht,

um eine Anwendung der Sondervorschrift 168 zur Ausstufung aus dem ADR hinsichtlich der

Transportvorschriften zu ermöglichen.

Die Klassifizierung eines Transportgutes liegt im Aufgabenbereich der

verantwortlichen Beteiligten im Sinne des GGBGs. Da diese Klassifizierung seitens des

Absenders als Asbestzement laut den Begleitpapieren eindeutig Vorgelegen ist, war daher

von einem asbesthaltigen Ladegut auszugehen und die Überprüfung konnte sich auf die

Einhaltung der entsprechenden Verpackungsrichtlinien beschränken.

In der gutachtlichen Stellungnahme vom **.**.**** ist diese Fragestellung ausführlich

behandelt und bedarf aus chemisch-fachlicher Sicht keiner weiteren Ergänzung.“

In der letzten Äußerung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom **.**.**** wird

ausgeführt, dass der Amtssachverständige nunmehr selbst ausdrücklich bestätige, dass es

keine Überprüfung gegeben habe, ob aus dem überprüften LKW tatsächlich Asbestfasern

durch die Freisetzung von asbesthaltigem Staub austreten hätten können und damit eine

Gefährdung von dem beförderten Gut ausgehen würde. Vielmehr sei der Auftrag der

durchführenden Organe eine augenscheinliche Betrachtung des Abfalltransports (…) welche

laut den mitgeführten Begleitpapieren als „Asbestzement“ klassifiziert gewesen sei. In der

Stellungnahme vom **.**.**** führe der Amtssachverständige die Sondervorschrift 168 des

ADR 2011 an, nach der Asbestzementplatten bei denen während der Beförderung keine

lungengängigen Asbestfasern in gefährlicher Menge freigesetzt werden könnten, nicht den

Vorschriften des ADR unterliegen würden. Dass es sich bei den transportierten Materialien

um Asbestzement gehandelt habe, werde nie in Frage gestellt. Der Auftrag an den

Amtssachverständigen sei nach dessen eigener Aussage nicht die Beantwortung der Frage

gewesen, ob es sich um Asbestzement handle oder ob es bei der Beförderung des Materials

zur Freisetzung einer gefährlichen Menge lungengängiger Asbestfasern kommen hätte

können. Dies sei einfach von den die gefahrgutrechtliche Überprüfung durchführenden

Organen als gegeben angenommen worden. Der Amtssachverständige sei nach seien eigenen

Angaben lediglich beauftragt worden festzustellen, ob die Transportverpackung ausreichen

würde, die Sondervorschrift 168 anzuwenden. Diese Vorgangsweise entspreche aber

keinesfalls den Voraussetzungen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens nach dem AVG.

Vielmehr hätten die Organe nämlich, nachdem es sich bei den transportierten Materialien um

„Asbestzement“ gehandelt habe, also um Asbest, der in ein natürliches oder künstliches

- 19 -

Bindemittel eingebettet war, zu überprüfen gehabt, ob es bei der Beförderung zum

Freiwerden gefährlicher, lungengängiger Asbestfasern kommen hätte können. Nur durch eine

solche Überprüfung wäre es nämlich für die Überprüfungsorgane und dem

Amtssachverständigen möglich gewesen festzustellen, dass die Sondervorschrift 168 nicht

zur Anwendung komme. Eine solche Überprüfung sei – wie nunmehr durch den

Amtssachverständigen noch einmal ausdrücklich bestätigt werde, gar nicht beauftragt und

daher auch nicht durchgeführt worden. Es sei selbstverständlich auf Grund der Bezeichnung

des Materials (Asbestzement) prinzipiell davon auszugehen, dass es sich bei dem

Transportgut um eines gehandelt habe, welches der Sondervorschrift 168 unterlegen sei.

Asbestzement, der der Sondervorschrift 168 unterliege, müsse nicht nach den Bestimmungen

des ADR transportiert werden. Da die durchführenden Organe keine Überprüfung

vorgenommen hätten oder den Amtssachverständigen beauftragt hätten mit der die

Grundvoraussetzung der Anwendung des GGBG für Asbestzement geprüft werden hätte

können, sondern vielmehr, entgegen dem Wortlaut des GGBG diese Voraussetzung einfach

als gegeben angenommen hätten, sei das gesamte Verfahren mit dem ein Verstoß gegen das

GGBG vorgeworfen werde, rechtswidrig. Beim transportierten Gut habe es sich um

Asbestzement gehandelt. Beim Transport dieses Asbestzementes hätten keine gefährlichen

lungengängigen Asbestfasern freigesetzt werden können. Gegenteiliges sei von den Organen

oder vom Amtssachverständigen in keiner Phase des Verfahrens nachgewiesen worden. Da

es sich bei dem befördertem Gut um Asbestzementplatten gehandelt habe, sie die

Sondervorschrift 168 anzuwenden und der Transport sei nicht dem GGBG unterlegen. Es

könne daher auch kein Verstoß gegen dieses Gesetz vorgeworfen werden. Der

Berufungsantrag vom **.**.****, nämlich die Einstellung des gegenständlichen

Verwaltungsstrafverfahrens, werde wiederholt.

In der Sondervorschrift 168 unter 3.3.1 ADR 2013 ist ausgeführt, dass Asbest der so in ein

natürliches oder künstliches Bindemittel (wie Zement, Kunststoff, Asphalt, Harze oder

Mineralien) eingebettet oder daran befestigt ist, dass es während der Beförderung nicht zum

Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann, nicht den

Vorschriften des ADR unterliegt. Hergestellte Gegenstände die Asbest enthalten und dieser

Vorschrift nicht entsprechen, unterliegen den Vorschriften des ADR dann nicht, wenn sie so

verpackt sind, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen

lungengängiger Asbestfasern kommen kann.

Im Merkblatt für den Rückbau und Umgang mit Asbestzement des Amtes der Salzburger

Landesregierung, Abteilung 5 – Umweltschutz und Gewerbe, Referat Abfallwirtschaft und

Umweltrecht, von welchem der Amtssachverständige Dr. E in seinem Gutachten spricht, ist

auf Seite 4 unter Punkt 6. Handhabung im dritten Absatz unter anderem Nachstehendes

ausgeführt:

„Bei Reparatur-, Sanierungs-, Abbau- oder Abbrucharbeiten von Asbestzementprodukten ist

besondere Vorsicht angebracht.

Bereits im Mai 1992 hat das Umweltministerium Richtlinien für die Behandlung asbesthaltiger

Abfälle herausgegeben. Im Jahr 2006 wurde von den Bundesinnung der Dachdecker und

Pflasterer, der Bundesinnung der Spengler und Kupferschmiede sowie von der Bundesinnung

- 20 -

Holzbau ein "Leitfaden für den Umgang mit Asbestzement bei Dach- und Fassadenarbeiten"

herausgegeben (http://googl/hSPef).

Generell ist bei der Bearbeitung oder Entfernung von Asbestzementprodukten jede

Staubentwicklung zu vermeiden. Die Produkte sind möglichst zerstörungsfrei zu entfernen

und dürfen keinesfalls zerkleinert werden. Die Produkte dürfen auch nicht geworfen werden,

sondern sind zB mittels Aufzug oder Kran vom Dach herab zu heben.

Beschichtungen von Asbestzementprodukten dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn

dazu die Oberfläche nicht aufgeraut oder abgetragen wird. Daher sind Abschleifen, Abbürsten

oder Hochdruck-Reinigen dieser Produkte wegen der Gefahr der erhöhten Faserfreisetzung

verboten. W erden Dachplatten zB von Moos oder anderen Verunreinigungen befreit, sollte

dies mit Weichholzschabern erfolgen. Durch geeignete Arbeitsverfahren ist die Staubbildung

auf ein Minimum zu reduzieren.“

Unter Punkt 7. dieses Merkblattes ist betreffend Verpackung und Transport Folgendes

ausgeführt:

„Für den Transport und die weitere Entsorgung der Asbestzementprodukte sind diese so zu

verpacken, dass eine Freisetzung von asbestfaserhaltigem Staub bestmöglich vermieden

wird. Dazu sind die Asbestzementprodukte nach der Demontage in geeignete Verpackungen

(zB Big-Bags, gewickelt auf Paletten, Container mit Kunststoff-Inliner oder gleichwertige

faserdichte Verpackungen) einzubringen und m it Faserbindemittel (zB Wasserglas)

einzusprühen. Werden die asbesthaltigen Produkte entsprechend verpackt und mit

Faserbindemittel behandelt, unterliegen sie gem. SV 168 in Kap. 3.3 ADR

(http://googl/SzTSf) nicht den gefahrguttransportrechtlichen Bestimmungen (ADR sowie

Gefahrgutbeförderungsgesetz, GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 idgF, http;//goo.gl/jrSgS).

Bei der Beförderung ist jedenfalls der ordnungsgemäß ausgefüllte Begleitschein gemäß

Abfallnachweisverordnung (http ://googl/9dquw) mitzuführen.“

In der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache sind die unbestritten transportierten

Asbestzementplatten keinesfalls zerstörungsfrei geblieben. Wie aus dem im erstinstanzlichen

Verwaltungsstrafakt befindlichen Lichtbildern eindeutig zu entnehmen ist, handelte es sich

beim Abfall um zerbrochene und zerschlagene Eternitplatten, der einvernommene Zeuge CI F

spricht „von absichtlich zerkleinerten Eternitplatten.“ Sie wurden als loses Schüttgut

transportiert. Aus den Begleitpapieren war eine eindeutige Klassifizierung als Asbestzement

ersichtlich. Es kann auch bei einem Transport von Asbestzementplatten Bruch in lose

Schüttung nicht ausgeschlossen werden, dass es während der Beförderung aber auch bei der

Be- und Entladung nicht zu einer Freisetzung gefährlicher Mengen lungengängiger

Asbestfasern kommen kann. Ein Transport in loser Schüttung entspricht sohin in keiner

Weise den Verpackungsvorschriften im Sinn der Sondervorschrift 168. Um die Freisetzung

von asbestfaserhältigem Staub bestmöglich zu verhindern, hätten die Asbestzementplatten

entsprechend verpackt werden müssen (beispielsweise in BIC Pacs oder gewickelt auf

Paletten oder gleichwertigen Verpackungen). Nur dann wenn die Asbestzementplatten

entsprechend verpackt worden wären, wären sie der Sonderbestimmung 168 unterlegen.

- 21 -

Dass die Asbestzementplatten mit Faserbindemitteln behandelt worden wären, ist im

gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso nicht, dass der zerbrochene

Asbest in ein natürliches oder künstliches Bindemittel eingebettet wurde.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kam auch der Amtssachverständige Dr. E in seiner

gutachterlichen Stellungnahme vom **.**.**** sowie in seiner ergänzenden Stellungnahme

vom **.**.**** nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei zum Schluss, dass aus

chemisch fachlicher Sicht beim gegenständlich transportierten Gut, welches unverpackt in

loser Schüttung vorgelegen ist, um Gefahrgut handelt, welches den gefahrgutrechtlichen

Bestimmungen unterliegt. Auch ist die Klassifizierung des transportierten Gutes seitens des

Absenders des in Rede stehenden Transportes, der H GmbH in Ort, Gewerbegebiet Ort, als

Asbestzement laut den Begleitpapieren eindeutig vorgelegen, weshalb auch aus dieser Sicht

von einem asbesthältigen Ladegut auszugehen war.

Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass im Gegenstandsfall gefährlicher Stoff, nämlich UN

2590 Asbest, weiß, Klasse 9, Verpackungsgruppe III, transportiert worden ist, ohne oben

genannte und nachfolgende Bestimmungen beachtet zu haben.

Der Beschwerdeführer hat sohin gegen nachfolgende gesetzliche Bestimmungen verstoßen:

Gemäß § 13 Abs 1a GGBG hat der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs 1 (Generalklausel –

Pflichten der Beteiligten)

Zu Spruchpunkt 1.:

sich entgegen § 13 Abs 1a Ziffer 3 GGBG nicht durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass

die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Ziffer 1 in Betracht kommenden

Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten

oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen.

Zu Spruchpunkt 2.:

sich entgegen § 13 Abs 1a Ziffer 6 GGBG nicht vergewissert, dass die für die Fahrzeuge

vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind.

Zu Spruchpunkt 3.:

sich entgegen § 13 Abs 1a Ziffer 7 GGBG nicht vergewissert, dass die in den schriftlichen

Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird.

Zu Spruchpunkt 4.:

sich entgegen § 13 Abs 1a Ziffer 2 GGBG nicht vergewissert, dass die vorgeschriebenen

Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden.

Zu Spruchpunkt 5.:

- 22 -

sich entgegen § 13 Abs 1a Ziffer 1 GGBG nicht geprüft, ob die zu befördernden gefährlichen

Güter nach dem gemäß § 2 Ziffer 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften zur

Beförderung zugelassen sind.

Zu Spruchpunkt 6.:

sich entgegen § 13 Abs 1a Ziffer 10 GGBG das Lenken der Beförderungseinheit mit der

gefährliche Güter befördert wurden einer Person überlassen, die nicht im Sinne des § 14

GGBG besonders ausgebildet war.

So wurde zu Spruchpunkt 1. kein Feuerlöscher mitgeführt, das verwendete Fahrzeug für

Güter in loser Schüttung war in bauchtechnischer Hinsicht nicht geeignet sowie war der

Sattelanhänger mit einem Schubboden ausgestattet, der nach unten nicht „dicht“ gewesen

ist und dadurch die Möglichkeit bestand, dass Gefahrgut austreten konnte.

Zu Spruchpunkt 2. war die Beförderungseinheit nicht ordnungsgemäß mit orangefarbenen

Tafeln – mit Zahl – gekennzeichnet, das UN 2590 wurde in loser Schüttung befördert und

war der Transport nicht gekennzeichnet sowie waren die Großzettel nicht angebracht.

Zu Spruchpunkt 3. wurden ein selbststehendes Warnzeichen, eine geeignete Warnweste,

Schutzhandschuhe, Augenschutz, Schaufel, Kanalabdeckung, Auffangbehälter, tragbares

Beleuchtungsgerät und Augenspülflüssigkeit nicht mitgeführt.

Zu Spruchpunkt 4. wurde überhaupt kein Beförderungspapier mitgeführt, lediglich der

Begleitschein für gefährlichen Abfall, ebenso keine schriftliche Weisung.

Zu Spruchpunkt 5. wurde das beförderte gefährliche Gut in loser Schüttung transportiert,

obwohl dies in Kapitel 3.2, Tabelle A, Spalte 10 bzw 17 nicht vorgesehen ist.

Zu Spruchpunkt 6. hatte der Lenker keine Gefahrgutausbildung. Er konnte keine ADR-

Ausbildung glaubhaft nachweisen.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass gemäß § 37 Abs 2 Ziffer 8 GGBG derjenige, der

als Beförderer gefährliche Güter entgegen §§ 13 Abs 1a oder 23 Abs 2 oder 24a Abs 1

befördert, eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in

die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen

Verwaltungsstrafbestimmungen mit strenger Strafe bedroht ist.

Gemäß § 37 Abs 2 Ziffer 8 lit a GGBG sind Verwaltungsübertretungen wie jene zu den

Spruchpunkten 2., 4., 5. und 6. mit einer Geldstrafe von Euro 750,-- bis Euro 50.000,-- zu

bestrafen, wenn der Mangel gemäß § 15a in die Gefahrenkategorie I einzustufen ist. Die in

diesen Spruchpunkten beschriebenen Mängel stellen jedenfalls Mängel dar, welche in die

Gefahrenkategorie I einzustufen sind.

- 23 -

Gemäß § 37 Abs 2 Ziffer 8 lit b GGBG sind Verwaltungsübertretungen wie jene zu den

Spruchpunkten 1. und 3. mit einer Geldstrafe von Euro 110,-- bis Euro 4.000,-- zu bestrafen,

wenn der Mangel gemäß § 15a in die Gefahrenkategorie II einzustufen ist, was bei den unter

diesen Spruchpunkten genannten Mängel ohne Zweifel der Fall gewesen ist.

Als Verschuldensgrad wird dem Beschwerdeführer grob fahrlässiges Verhalten zur Last

gelegt. Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet,

erschwerend war zu werten, dass im Zusammenhang mit dem gegenständlichen

Gefahrguttransport eine aufwendige Nachsorge durch die Firma G notwendig wurde.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist ebenso als gravierend

zu werten, weil die Bestimmungen des Gefahrgutrechtes vor allem auch dazu dienen den

erhöhten Gefahren für Mensch und Umwelt entgegen zu wirken, welche mit der Beförderung

gefährlicher Güter verbunden sind. Die Vorschriften dienen auch dazu die gefährlichen

Auswirkungen, welche bei allfälligen Unfällen von Gefahrgut ausgehen können zu minimieren

bzw eine effiziente Beseitigung schädlicher Folgen zu ermöglichen. Dabei spielen die im

Gegenstandsfall im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses festgestellten Mängel eine

zentrale Rolle.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien sowie unter Berücksichtigung des

im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens (zu den Spruchpunkten 2.,

4., 5. und 6. von Euro 750,-- bis Euro 50.000,--) ergibt sich, dass die über den

Beschwerdeführer zu diesen Spruchpunkten jeweils die Mindeststrafe verhängt wurde,

welche nicht geringer bemessen werden konnte. Die Voraussetzungen für die Anwendung

eines außerordentlichen Strafmilderungsrechtes liegen im Gegenstandsfall keinesfalls vor.

Die zu den Spruchpunkten 1. und 2. verhängte Geldstrafe von Euro 50,-- bzw Euro 200,--

sind ebenfalls im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens angesiedelt (die einschlägige

Strafbestimmung sieht für diese Übertretungen Geldstrafen von Euro 110,-- bis Euro 4.000,--

vor). Auch diese jeweils verhängten Geldstrafen sind schuld- und tatangemessen und auch

bei allenfalls ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des

Beschwerdeführers nicht überhöht.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu

beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche

Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch

fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu

vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu

beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der

zu lösenden Rechtsfrage vor.

- 24 -

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Martina Strele

(Richterin)