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6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1
Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705
E-Mail: [email protected] / www.lvwg-tirol.gv.at
DVR 4006750
Geschäftszeichen:
LVwG-2013/13/0742-5
Ort, Datum:
Innsbruck, 22.04.2014
A, Ort;
Übertretungen nach dem GGBG – Beschwerde
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Dr. Martina Strele über
die Beschwerde des A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B, Adresse, Platz, Ort, gegen das
Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft AZ vom **.**.****, Zahl **-***-****,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten
des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 660,-- (zu den Spruchpunkten 2., 4., 5.
und 6. jeweils Euro 150,--, zu Spruchpunkt 1. Euro 20,-- sowie zu Spruchpunkt 3. Euro
40,--),-- zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den
Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- 2 -
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt
worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser
Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der
ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den
Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine
Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im
Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder
außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht
zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer
bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabe-
gebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist
direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungs-
gerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß
nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Sie haben als das zur Vertretung nach außen berufene und damit nach § 9 Abs. 1 VStG
verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der unten als Beförderer angeführten
juristischer Person nachstehende Verwaltungsübertretung begangen (Angaben zur Kontrolle
gemäß § 15 GGBG):
Tatzeit: **.**.****, 15:15 Uhr
Tatort: Axx Kontrollstelle XY
Beförderungseinheit/Fahrzeug(e): Sattelzugfahrzeug Scania, Sattelanhänger Reisch
Kennzeichen: (A) **-*****, (A) **-*****
Beförderte gefährliche Güter: UN 2590 ASBEST, WEISS (Eternit, asbesthaltig) 9, III, (E)
Abfall, 22.280 kg in loser Schüttung
Beförderer: C Gesellschaft m.b.H
Lenker: D
- 3 -
Festgestellte Mängel
1. Es fehlte ein Feuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit einem
Mindestfassungsvermögen von 12 kg Pulver (oder einem entsprechenden
Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel).
Es wurde überhaupt kein Feuerlöscher mitgeführt.
GEFAHRENKATEGORIE II
Das verwendete Fahrzeug für Güter in loser Schüttung war in bautechnischer
Hinsicht nicht geeignet.
Der Sattelanhänger war mit einem Schubboden ausgestattet, der sicherlich nach
unten nicht „dicht“ war und dadurch die Möglichkeit bestand, dass Gefahrgut
austreten könnte.
GEFAHRENKATEGORIE I
2. Die Beförderungseinheit war nicht ordnungsgemäß mit orangefarbenen Tafeln -
mit Zahl - gekennzeichnet.
UN 25990 wurde in loser Schüttung befördert. Der Transport war nicht
gekennzeichnet.
GEFAHRENKATEGORIE I
Die Großzettel waren nicht angebracht.
GEFAHRENKATEGORIE II
3. Nicht mitgeführt wurden ein selbststehendes Warnzeichen, eine geeignete
Warnweste, Schutzhandschuhe, Augenschutz, Schaufel, Kanalabdeckung,
Auffangbehälter, tragbares Beleuchtungsgerät und Augenspülflüssigkeit.
GEFAHRENKATEGORIE II
4. Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt.
Es wurde überhaupt kein Beförderungspapier mitgeführt, lediglich der
Begleitschein für gefährlichen Abfall.
GEFAHRENKATEGORIE I
Es wurde keine schriftliche Weisung mitgeführt.
GEFAHRENKATEGORIE II
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5. Das beförderte gefährliche Gut wurde in loser Schüttung transportiert, obwohl
dies in Kapitel 3.2 Tabelle A, Spalte 10 bzw. 17 nicht vorgesehen ist
GEFAHRENKATEGORIE I
6. Der Lenker hatte keine Gefahrgutlenkerausbildung. Der Lenker konnte keine
ADR-Ausbildung glaubhaft nachweisen.
GEFAHRENKATEGORIE I
Sie haben damit als Beförderer gefährliche Güter befördert und haben unter
Vernachlässigung der Sicherheitsvorsorgepflicht nach § 7 Abs. 1 GGBG (Generalklausel -
Pflichten der Beteiligten)
• 1.) sich entgegen § 13 Abs. 1a Z 3 GGBG nicht durch eine Sichtprüfung vergewissert,
dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden
Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine
Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen.
• 2.) sich entgegen § 13 Abs. 1 a Z 6 G GBG nicht vergewissert, dass die für die
Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht
sind.
• 3.) sich entgegen § 13 Abs. 1a Z 7 GGBG nicht vergewissert, dass die in den
schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebenen Ausstattung im Fahrzeug
mitgeführt wird.
• 4.) sich entgegen § 13 Abs. 1a Z 2 GGBG nicht vergewisserten, dass die
vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden.
• 5.) entgegen § 13 Abs. 1a Z 1 GGBG nicht geprüft, ob die zu befördernden
gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 1 GGBG in Betracht kommenden
Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind.
• 6.) entgegen § 13 Abs. 1a Z 10 GGBG das Lenken der Beförderungseinheit, mit der
gefährliche Güter befördert wurden einer Person überlassen, die nicht im Sinne des §
14 GG BG besonders ausgebildet war.
Dadurch habe er nachfolgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 37 Abs 2 Z 8 iVm § 13 Abs 1a Z 3 GGBG 2. § 37 Abs 2 Z 8 iVm § 13 Abs 1a Z 6 GGBG 3. § 37 Abs 2 Z 8 iVm § 13 Abs 1a Z 7 GGBG 4. § 37 Abs 2 Z 8 iVm § 13 Abs 1a Z 2 GGBG 5. § 37 Abs 2 Z 8 iVm § 13 Abs 1a Z 1 GGBG 6. § 37 Abs 2 Z 8 iVm § 13 Abs 1a Z 10 GGBG
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Weshalb über ihn nachfolgende Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) gemäß den angeführten
Bestimmungen verhängt wurden:
1. Euro 50,-- 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gem § 37 Abs 2 Z 8 lit b
2. Euro 750,-- 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe gem § 37 Abs 2 Z 8 lit a
3. Euro 200,-- 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe gem § 37 Abs 2 Z 8 lit b
4. Euro 750,-- 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe gem § 37 Abs 2 Z 8 lit a
5. Euro 750,-- 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe gem § 37 Abs 2 Z 8 lit a
6. Euro 750,-- 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe gem § 37 Abs 2 Z 8 lit a
Ferner wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des
erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet.
Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer fristgerecht durch seinen
ausgewiesenen Rechtsvertreter eine nunmehr als Beschwerde zu bezeichnende Berufung ein:
„In umseits bezeichneter Rechtssache erhebe ich gegen das Straferkenntnis der
Bezirkshauptmannschaft ZA GZ.: **-***-**** vom **.**.****, zugestellt am **.**.****
durch meinen ausgewiesenen Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der
BERUFUNG
und begründe diese wie folgt:
A. Sachverhalt
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ZA vom **.**.****, GZ: **-**-****,
wurde ich bestraft, weil bei einer Kontrolle des Sattelfahrzeuges mit den Kennzeichen **-***
** und **-*****, das im Eigentum des von mir vertretenen Unternehmens ist, von der
belangten Behörde BH ZA angebliche Mängel nach dem GGBG festgestellt worden seien.
Konkret sei das verwendete Fahrzeug in bautechnischer Hinsicht nicht geeignet lose
Schüttung zu transportieren, der Großzettel sei nicht angebracht gewesen, es sei gefährliches
Gut in loser Schüttung befördert worden, obwohl dies in Kapitel 3.2 Tabelle A, Spalte 10 bzw
17 nicht vorgesehen sei, der LKW sei nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet gewesen, ich
hätte keine Schulung (ADR Ausbildung) glaubhaft nachweisen können und notwendige
Ausrüstungsgegenstände für einen Gefahrenguttransport seien nicht mitgeführt worden. Aus
diesem Grund wurde ich als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher zur Bezahlung einer
Geldstrafe in Höhe von Euro 3.575,— bestraft.
B. Berufungsgründe
a. Kein Vorliegen von Gefahrengut nach GGBG
i. Gemäß § 1 Abs 1 GGBG regelt das Gefahrgutbeförderungsgesetz unter anderem die
Beförderung gefährlicher Güter in Österreich auf der Straße. Der Geltungsbereich umfasst
dabei gemäß § 1 Abs 2 GGBG insbesondere auch die Fahrzeuge, die zur Beförderung dieser
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Güter bestimmt sind oder mit denen diese Güter befördert werden, den Betrieb dieser
Fahrzeuge und den Verkehr mit diesen Fahrzeugen sowie die mit diesen Fahrzeugen
beförderten gefährlichen Güter.
Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben gemäß § 7 Abs 1 GGBG die nach
Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um
Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie
möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der
gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten.
Gemäß § 15 Abs 1 GGBG kann die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein
Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter auf der Straße befördert werden, befindet, und die ihr
zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes jederzeit an Ort und
Stelle prüfen, ob die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne dieses GGBG gegeben ist. Zu
dieser Kontrolle können auch Sachverständige herangezogen werden.
ii. Im konkreten Fall soll von der C GmbH als Beförderer iSd § 3 Abs 2 Z 1 GGBG eine
Beförderung des gefährlichen Gutes UN-Nummer 2590 Asbest weiß, Klasse 9,
Verpackungsgruppe III, ADR, auf der Axx mit dem Sattelkraftfahrzeug **-*** **) samt
Sattelanhänger (**-*****) und damit mittels Fahrzeug auf einer Straße gemäß § 1 Abs 1 Z
1 GGBG durchgeführt
worden sein.
Gefährliche Güter im Sinne des § 3 Abs 1 Z 1 GGBG sind Stoffe und Gegenstände, deren
Beförderung mit den in § 1 Abs 1 GGBG genannten Verkehrsträgern gemäß den in § 2 GGBG
genannten Vorschriften - also konkret gemäß dem ADR - verboten oder nur unter
bestimmten Bedingungen gestattet ist.
Dies bedeutet, dass die Einordnung eines Stoffes als gefährlich im Sinne des GGBG vom ADR
und der darin vorgenommenen Einteilung abhängig ist.
iii. Im Mittelpunkt des ADR steht die Zentraltabelle aller gefährlichen Güter in Teil 3 (Kapitel
3.2 Tabelle A), in der alle UN-Nummern in aufsteigender Reihenfolge aufgelistet sind. Als UN-
Nummer 2590 bezeichnet man - wie auch im ADR so angeführt - Asbest weiß (Serpentin,
Amphibol, Anthophyllit, Tremolit). Für diese Stoffe, die namentlich im Verzeichnis der
gefährlichen Stoffe des ADR angeführt sind, ist die Klassifizierung bereits vorgegeben.
iv. Die Ladung des Transportes vom **.**.**** ist allerdings nicht der UN-Nummer 2590
Asbest weiß, Klasse 9, Verpackungsgruppe III, ADR, zuzuordnen.
Wie sich eindeutig aus den Begleitscheinen (Beilage ./A ) ergibt, wurden von C GmbH
Asbestzementplatten transportiert, welche nicht der UN-Nummer 2590 und auch keiner
anderen UN-Nummer des ADR zugeordnet werden können. Vielmehr ist dieser Stoff
außerhalb des ADR und damit außerhalb des Geltungsbereiches des GGBG nur der
Schlüsselnummer 31412, Asbestzement, zugeordnet. Im ÖN S 2105-Entwurf vom
September 2011 ist Asbestzement explizit nicht als Gefahrengut deklariert.
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Transportiert wurden kein Asbestzementstaub und auch keine Asbestabfälle, sondern
Asbestzementplatten. Das belegt auch die Fotodokumentation (Beilage ./B) ganz klar,
insbesondere die Bilder 2 und 9.
Die beförderten Asbestzementplatten stellen aus diesen Gründen kein Gefahrengut nach
GGBG dar, weshalb von mir als Lenker kein verwaltungsstrafrechtliches Verhalten vorliegt.
b. Anwendung der SV 168
Auch gemäß Sondervorschrift 168 des ADR (Kapitel 3.3.1, SV 168) unterliegt Asbest, der so
in ein natürliches oder künstliches Bindemittel - wie Zement, Kunststoff, Asphalt, Harze oder
Mineralien - eingebettet oder daran befestigt ist, dass es während der Beförderung nicht zum
Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann, nicht den
Vorschriften des ADR.
Ebenfalls nach der Sondervorschrift 168 des ADR (Kapitel 3.3.1, SV 168) unterliegen
Fertigprodukte, die Asbest enthalten, auch wenn er nicht in ein natürliches oder künstliches
Bindemittel eingebettet oder daran befestigt ist, den Vorschriften des ADR trotzdem nicht,
wenn sie so verpackt sind, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden
gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann.
ii. Wie bereits oben dargelegt befanden sich im Sattelkraftfahrzeug (**-*** **) samt
Sattelanhänger (**-*****) der C GmbH Asbestzementplatten und keine gefährlichen Güter
in loser Schüttung, UN-Nummer 2590 Asbest weiß, Klasse 9, Verpackungsgruppe III, ADR.
Dies wird insbesondere durch die Beilage ./A und Beilage ./B nachgewiesen.
iii. Gemäß Sondervorschrift 168 des ADR (Kapitel 3.3.1, SV 168) unterliegt Asbest, der so
in ein natürliches oder künstliches Bindemittel wie Zement eingebettet oder daran
befestigt ist, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen
lungengängiger Asbestfasern kommen kann, nicht den Vorschriften des ADR und damit auch
nicht den Vorschriften des GGBG. Ganz eindeutig fallen daher Asbestzement und erst recht
Asbestzementplatten in diese Sondervorschrift.
Das ADR und damit das GGBG sind auf Asbestzement bzw Asbestzementplatten auch
aus diesem Grund nicht anwendbar. Deshalb kann mir die Verantwortung für ein
verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten nicht vorgeworfen werden.
iv. Unabhängig davon greift aber auch die zweite Ausnahmebestimmung der
Sondervorschrift 168 des ADR (Kapitel 3.3.1, SV 168). Fertigprodukte, die Asbest
enthalten, auch wenn er nicht in ein natürliches oder künstliches Bindemittel eingebettet oder
daran befestigt ist, unterliegen demnach den Vorschriften des ADR nicht, wenn sie so
verpackt sind, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen
lungengängiger Asbestfasern kommen kann.
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Eben weil es sich bei den beförderten Gütern um Fertigprodukte handelt und diese im
Sattelkraftfahrzeug (**-*****) bzw Sattelanhänger (**-*****) so befördert und damit
verpackt wurden, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher
Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen konnte, ist das ADR und damit das GGBG
im konkreten Fall nicht anwendbar. Dabei ist es irrelevant, ob die Faserbetonplatten
zerbrochen waren oder nicht. Auch bei zerbrochenen Faserzementplatten ist es praktisch
ausgeschlossen, dass eine gefährliche Menge lungengängiger Asbestfasern freigesetzt
werden könnten. Auch daher kann mir das vorgeworfene verwaltungsstrafrechtliche
Verhalten nicht angelastet werden.
c. Keine Überprüfung des Vorliegens von Gefahrengut nach GGBG
i. Wie schon erwähnt, kann die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein
Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter auf der Straße befördert werden, befindet, und die ihr
zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, gemäß § 15 Abs 1
GGBG jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne des
GGBG gegeben ist.
Bestehen Bedenken, ob die Zulässigkeit der Beförderung gegeben ist, so haben die Behörde
oder Organe nach § 16 Abs 1 GGBG die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen. Wenn
die Anordnung der Unterbrechung nicht sogleich bei der Kontrolle aufgehoben wird, hat die
Behörde gemäß § 17 Abs 1 GGBG unverzüglich zu prüfen, ob die weitere Beförderung
einzuschränken oder zu untersagen ist. Je nach Ergebnis der Prüfung muss die Behörde
mit Bescheid die Beförderung gefährlicher Güter untersagen, wenn die weitere Beförderung
nicht ohne unmittelbare Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich ist.
ii. Jedenfalls hätte daher bei Zweifeln der Zulässigkeit der Beförderung von der
Bezirkshauptmannschaft ZA überprüft werden müssen, ob es sich beim beförderten Gut
tatsächlich um Gefahrengut nach GGBG handelt. Eine solche Überprüfung - insbesondere
der rechtlichen Anwendbarkeit des GGBG im konkreten Fall - durch die
Bezirkshauptmannschaft ZA ist allerdings nicht erfolgt. Durch eine Augenscheinsbetrachtung
durch einen Chemiker ist es ausgeschlossen, dass festgestellt werden kann, ob es sich beim
transportierten Gut um Asbest weiß (UN 2590) handelt.
Wäre zuvor eine ordnungsgemäße (chemische) Analyse des transportierten Materials samt
Feststellung, ob überhaupt und wie viel Asbest die Asbestzementplatten enthalten, und in
weiterer Folge eine ordnungsgemäße Einordnung von Asbestzement(platten) in das
Rechtsregime des GGBG vorgenommen worden, hätte man zu dem Ergebnis kommen
müssen, dass das GGBG im konkreten Fall gar nicht anwendbar ist und damit auch keine
Vorsichts- und Kennzeichnungsmaßnahmen nach GGBG durch den Beförderer zu treffen sind.
iii. Dies hätte die belangte Behörde bei einer ordnungsgemäßen Überprüfung so feststellen
müssen. Ein verwaltungsstrafrechtlich vorwerfbares Verhalten von mir liegt nicht vor.
d. Kein Vorliegen der festgestellten Mängeln
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i. Von der belangten Behörde werden im Straferkenntnis vom **.**.****, GZ: **-***-****,
mehrere festgestellte Mängel angeführt. Keiner dieser Mängel ist im konkreten Fall gegeben:
• Mitführen eines Feuerlöschers
Entgegen der Behauptung der Bezirkshauptmannschaft ZA wurden beim
Beförderungsfahrzeug Feuerlöscher mitgeführt. Das Mitführen des Feuerlöschers wurde aber
nicht überprüft. Daraus allein ergibt sich aber noch nicht die Konsequenz, dass keine
adäquaten Feuerlöscher mitgeführt wurden.
Beweis: Einvernahme des Chauffeurs
PV
• Bautechnische Eignung des Fahrzeuges
Obwohl der Sattelanhänger (**-*****) mit einem Schubboden ausgestattet ist, ist die
Dichtheit nach unten - vor allem für den Transport von Platten - gewährleistet. Unabhängig
davon liegt, wie bereits oben ausführlich dargestellt wurde, kein Gefahrenguttransport nach
GGBG vor, weshalb auch keine Gefahr des Austritts von Gefahrengut nach GGBG besteht
oder bestanden hat. Schubbodensattelkraftfahrzeuge werden in Österreich ständig für den
Transport von Abfällen und insbesondere von Bauschutt verwendet.
Beweis: Einholung eines Gutachtens eines KFZ Sachverständigen
• Ordnungsgemäße Kennzeichnung
Eine mangelnde Kennzeichnung des Transportes als Gefahrenguttransport nach GGBG
(orangefarbene Tafeln, Großzettel) ist schon deshalb nicht gegeben, weil gar kein Transport
von gefährlichen Stoffen UN-Nummer 2590 Asbest weiß, Klasse 9, Verpackungsgruppe III,
ADR vorlag. Aus diesem Grund musste der Transport auch nicht als Gefahrenguttransport
nach GGBG gekennzeichnet werden.
• Mitführung von Warnzeichen, Warnweste, etc.
Entgegen der Behauptung der Bezirkshauptmannschaft ZA wurden beim
Beförderungsfahrzeug auch ein selbststehende Warnzeichen, eine geeignete Warnweste,
Schutzhandschuhe, ein Augenschutz, eine Schaufel, eine Kanalabdeckung, Auffangbehälter,
ein tragbares Beleuchtungsgerät und Augenspülflüssigkeit mitgeführt. Das Mitführen dieser
Ausstattung wurde aber ebenfalls gar nicht überprüft. Daraus allein ergibt sich nicht die
Konsequenz, dass keine adäquate Ausstattung mitgeführt wurde. Alle Fahrzeuge meines
Arbeitgebers sind mit diesen Gegenständen ausgestattet.
Beweis: PV
• Mitführen der erforderlichen Beförderungspapiere
- 10 -
Entgegen der Behauptung der belangten Behörde wurden die erforderlichen
Beförderungspapiere mitgeführt. Da es sich bei dem transportierten
Abfall um kein gefährliches Gut sondern lediglich um gefährlichen Abfall
nach dem AWG gehandelt hat, war es nicht erforderlich ein anderes
Transportpapier als den Begleitschein gemäß AbfallnachweisVO mitzuführen.
Auch die „schriftliche W eisung“ war daher nicht erforderlich.
• Transport in loser Schüttung
Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass kein gefährlicher Stoff gemäß UN-Nummer 2590
Asbest weiß, Klasse 9, Verpackungsgruppe III, ADR transportiert wurde und deshalb auch
nicht die dazu im ADR vorgesehenen Beförderungsarten greifen.
• ADR-Ausbildung des Lenkers
Letztlich ist mangels Vorliegens eines Gefahrenguttransportes nach GGBG und damit der
Anwendbarkeit des GGBG eine ADR-Ausbildung des Lenkers nicht notwendig. Unabhängig
davon liegt eine solche Ausbildung des Lenkers aber sogar vor - was von der
Bezirkshauptmannschaft ZA aber nicht ordnungsgemäß überprüft wurde.
Beweis: PV
Insgesamt erweisen sich daher alle von der Bezirksverwaltungsbehörde ZA aufgezeigten
Mängel nachweislich als unrichtig. Eine verwaltungsstrafrechtliches Verantwortlichkeit liegt
nicht vor.
C. Zusammenfassung
a. Eine korrekte (chemische) Überprüfung des transportierten Stoffes samt Einordnung in die
Systematik des GGBG wurde von der Bezirkshauptmannschaft ZA nicht vorgenommen. Ein
Augenschein reicht für die Einstufung nicht aus.
Aufgrund der oben angeführten Darstellung ergibt sich, dass Asbestzement(platten) von der
Einordnung im ADR zur UN-Nummer 2590 - und damit auch vom GGBG - nicht erfasst ist.
Die Bezirkshauptmannschaft ZA hat in ihrer verpflichtenden Überprüfungsarbeit unrichtige
Feststellungen getroffen bzw eine solche verpflichtende Überprüfung nicht ordnungsgemäß
durchgeführt und deshalb in rechtsirriger Annahme eine verwaltungsstrafrechtliche
Verantwortlichkeit von mir angenommen.
b. Wie sich aus den obig genannten Gründen ergibt, wurde am **.**.**** kein
Gefahrenguttransport nach GGBG durchgeführt und es liegen auch keine durch die
Bezirkshauptmannschaft ZA festgestellten Mängel vor.
Insgesamt kann mir kein verwaltungsstrafrechtliches Verhalten vorgeworfen werden.
- 11 -
D. Berufungsanträge
Aufgrund der vorliegenden Sach- und Rechtslage stelle ich daher den
ANTRAG
die Berufungsbehörde wolle den Bescheid der BH ZA vom **.**.**** GZ.: **-***-****
beheben und mich von den vorgeworfenen Verwaltungsstraftatbeständen freisprechen.“
Der gegenständliche Verwaltungsstrafakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat in
Tirol (nunmehr Landesverwaltungsgericht Tirol) zur Entscheidung vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen
Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in
das von diesem eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen Dr. E, Abteilung Allgemeine
Bauangelegenheiten, Chem.-techn. Umweltschutzanstalt, vom **.**..**** samt seiner
ergänzenden Stellungnahme vom **.**.****, Zahl ****-**-***/***. Weiters wurde
Einsicht genommen in die Stellungnahmen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom
**.**.**** und **.**.**** sowie in den Akt LVwG-****/**/****, betreffend den Lenker
des in Rede stehenden Gefahrguttransportes D.
Demnach steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:
D transportierte am **.**.**** um 15.15 Uhr auf der Inntalautobahn Axx an der
Kontrollstelle XY als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug
mit dem Kennzeichen **.-***** (A) und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen **-
***** (A) gefährliche Güter und zwar
UN 2590 ASBEST, WEISS (Eternit, asbesthaltig) 9, III, (E)
Abfall, 22.280 kg in loser Schüttung.
Beförderer des in Rede stehenden Gefahrguttransportes ist die C GmbH in Adresse, Platz,
ORt. Der Beschwerdeführer A ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ
(handelsrechtlicher Geschäftsführer) dieser Gesellschaft.
Dieses in Rede stehende Sattelkraftfahrzeug wurde von CI F einer Verkehrskontrolle
unterzogen und wurden dabei die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses
festgestellten Mängel nach dem GGBG festgestellt.
Konkret sei das verwendete Fahrzeug für Güter in loser Schüttung in bautechnischer Hinsicht
nicht geeignet, es sei in der Beförderungseinheit kein Feuerlöscher mitgeführt worden, die
Großzettel seien nicht angebracht gewesen, der Transport sei nicht gekennzeichnet gewesen,
es seien notwendige Ausrüstungsgegenstände für einen Gefahrguttransport nicht mitgeführt
worden, ebenso nicht das erforderliche Beförderungspapier wie auch keine schriftliche
Weisung, es sei das beförderte gefährliche Gut in loser Schüttung transportiert worden,
- 12 -
obwohl dies in Kapitel 3.2 Tabelle A, Spalte 10 bzw. 17, nicht vorgesehen sei und habe
letztlich der Lenker der in Rede stehenden Beförderungseinheit seine
Gefahrgutlenkerausbildung nicht glaubhaft nachweisen können.
Anlässlich der Anhaltung gab der Lenker D gegenüber CI F an, dass „er keine weiteren
Papiere mit habe. ADR-Ausrüstung habe er auch keine. Er habe nicht gewusst, dass die
Eternitplatten Gefahrgut seien. Er fahre jedes Monat mindestens einmal so von PP nach
Salzburg. ADR-Schein habe er keinen.“
Nachdem für CI F Bedenken an der Zulässigkeit der Beförderung bestanden haben bzw die
vorläufige Sicherheit nicht erlegt wurde, ordnete er am **.**.**** um 15.15 Uhr eine
Unterbrechung der Beförderung an.
Am **.**.**** um 18.15 Uhr wurde die Unterbrechung der Beförderung von der
Bezirkshauptmannschaft ZA mit Bescheid zu Zahl **-***** verfügt und dieser Bescheid dem
Lenker D ausgefolgt.
Sodann wurde das Sattelkraftfahrzeug am **.**.**** von 08.55 Uhr bis 09.30 Uhr – wie im
Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ZA ebenfalls verfügt – vom Anhalteort zur Firma G
begleitet, damit dort der gesetzmäßige Zustand wieder hergestellt wird.
Im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt finden sich weiters fünf Lichtbilder in Kopie. Auf
Lichtbild Nr. 1 und 2 ist das in Rede stehende Sattelkraftfahrzeug der C Entsorgungsbetriebe
abgebildet. Auf den Lichtbildern 3, 4 und 5 ist erkennbar, dass es sich bei der Ladung um
zerbrochene und zerschlagene Eternitplatten gehandelt hat, welche in loser Schüttung
transportiert wurden.
Ebenfalls im erstinstanzlichen Akt findet sich ein vom Lenker D, anlässlich der Anhaltung
vorgewiesener Begleitschein für gefährlichen Abfall, welchem zu entnehmen ist, dass die H
GmbH der C GmbH gefährlichen Abfall übergeben hat und zwar den Artikel: 6030 Eternit,
asbesthältig.
Schließlich ist dem Wiege-/Lieferschein vom **.**.**** zu entnehmen, dass es sich bei der
gegenständlichen Ladung um 22.280 kg Eternit gehandelt hat. Im Lieferschein mit der Nr.
3033873 = Begleitschein für gefährlichen Abfall = Beförderungspapier gemäß GGBG scheint
als Absender die H GmbH auf, als Transporteur die C GmbH.
Diese Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen unbestritten aus der diesem
Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom
**.**.****, Zahl **/*****/****, welche sich als schlüssig, nachvollziehbar und
widerspruchsfrei darstellt. Weiters ergeben sich die getroffenen Feststellungen aus den
bezuggenommenen Unterlagen. Dass der Lenker D in dem von ihm gelenkten
Sattelkraftfahrzeug keine Schutzausrüstung und keinen Feuerlöscher mitgeführt hat, hat der
im Verfahren LVwG-****/**/**** einvernommene Zeuge CI F nachvollziehbar und
glaubwürdig angegeben.
In der Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter im
Wesentlichen, dass die Ladung des gegenständlichen Transportes vom **.**.**** mit der
UN-Nummer 2590 Asbest weiß, Klasse 9, Verpackungsgruppe III, zuzuordnen sei und die
Bestimmungen des GGBG und des ADR anwendbar seien. Vielmehr seien
- 13 -
Asbestzementplatten transportiert worden, welche nicht der UN-Nummer 2590 und auch
keiner anderen UN-Nummer des ADR zugeordnet werden könnten. Dieser Stoff sei außerhalb
des ADR und damit außerhalb des Geltungsbereiches des GGBG nur der Schlüsselnummer
31412, Asbestzement, zuzuordnen. Im ÖN S 2105-Entwurf vom September 2011 sei
Asbestzement explizit nicht als Gefahrgut deklariert. Asbestzementstaub und Asbestabfälle
seien nicht transportiert worden, sondern eben Asbestzementplatten. Dies würde auch die
der Beschwerde angeschlossene Fotodokumentation ganz klar beweisen. Auch werde
moniert, dass durch eine Augenscheinbetrachtung durch einen Chemiker es ausgeschlossen
sei, dass festgestellt werden könne, ob es sich beim transportierten Gut um Asbest weiß (UN
2590) handle. Davor hätte eine ordnungsgemäße chemische Analyse des transportierten
Materials durchgeführt werden müssen.
Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens wurde bei der Chemisch-technischen
Untersuchungsanstalt eine gutachterliche Stellungnahme zur Frage eingeholt, ob es sich
beim gegenständlichen transportierten Gut um Gefahrgut im Sinne des ADR handelt bzw das
transportierte Gut (allenfalls Asbestzementplatten) mit dem im Spruch des angefochtenen
Straferkenntnisses qualifizierten Gefahrgut UN 2590 Asbest, weiß, Klasse 9,
Verpackungsgruppe III gleichzusetzen sei. Die Chemisch-technische Untersuchungsanstalt
wurde weiters gebeten auf die Sondervorschriften 168 des ADR unter Berücksichtigung des
Vorbringens in der Beschwerde einzugehen.
In seinem Gutachten vom **.**.****, Zahl ****-**-***/*** führte der
Amtssachverständige Dr. E aus wie folgt:
„Befund:
Am **.**.**** wurde seitens der Polizei ein chemischer Sachverständiger zu einer
augenscheinlichen Begutachtung eines Abfalltransportes in XY angefordert. Der Augenschein
ergab, dass die gesamte Ladefläche in offener Schüttung mit „Eternitplatten"-Abfall angefüllt
war.
Die mitgeführten Begleitscheine für gefährlichen Abfall waren auf die Abfallart
„Asbestzement“ ausgestellt.
Im ADR 2011 wird gleichlautend wie im ADR 2013 in der Sondervorschrift 168 angeführt:
„Asbest, der so in ein natürliches oder künstliches Bindemittel (wie Zement, Kunststoff,
Asphalt, Harze oder Mineralien) eingebettet oder daran befestigt ist, dass es während der
Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern
kommen kann, unterliegt nicht den Vorschriften des ADR.
Hergestellte Gegenstände, die Asbest enthalten und dieser Vorschrift nicht entsprechen,
unterliegen den Vorschriften des ADR nicht, wenn sie so verpackt sind, dass es während der
Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern
kommen kann.“
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Im „Merkblatt für den Rückbau und Umgang mit Asbestzement“ des Amtes der Salzburger
Landesregierung (http://www.salzburg.qv.at/asbestzement) wird im Kapitel 7. „Verpackung
und Transport“ ausgeführt:
„Für den Transport und die weitere Entsorgung der Asbestzementprodukte sind diese so zu
verpacken, dass eine Freisetzung von asbestfaserhaltigem Staub bestmöglich vermieden
wird. Dazu sind die Asbestzementprodukte nach der Demontage in geeignete Verpackungen
(zB Big-Bags, gewickelt auf Paletten, Container mit Kunststoff-Inliner oder gleichwertige
faserdichte Verpackungen) einzubringen und mit Faserbindemittel (zB Wasserglas)
einzusprühen. Werden die asbesthaltigen Produkte entsprechend verpackt und mit
Faserbindemittel behandelt, unterliegen sie gem. SV 168 in Kap. 3.3 ADR nicht den
gefahrguttransportrechtlichen Bestimmungen (ADR sowie Gefahrgutbeförderungsgesetz,
GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 idgF.“
Im selben Merkblatt wird im Kapitel 2 ausgeführt, dass „für die Herstellung von
Asbestzementprodukten vor allem Chrysotil (auch Weißasbest genannt), Krokydolith und
Amosit verwendet wurde. Andere Asbestarten hatten keine wirtschaftliche Bedeutung.“
Im ADR ist eine Klassifizierung von asbesthaltigen Abfällen zu folgenden UN -Nummern
möglich:
UN 2590 ASBEST WEISS (Chrysotil, Aktinolith, Antophyllit, Tremolit), Klasse 9,
Verpackungsgruppe III, ADR
oder
UN 2212 ASBEST BLAU (Krykodolith), Klasse 9, Verpackungsgruppe III, ADR
oder
UN 2212 ASBEST BRAUN (Amosit, Mysorit), Klasse 9, Verpackungsgruppe III, ADR
Eine analytische Feststellung, ob es bei einem Abfalltransport zu einer tatsächlichen
Freisetzung von Asbestfasern kommt oder welcher tatsächlichen Asbestart das transportierte
Gut zuzuordnen ist, kann durch eine augenscheinliche Begutachtung nicht getroffen werden.
Dazu wären aufwändige Probenahmemaßnahmen (vor allem zur Beantwortung einer
Freisetzungsfragestellung) gefolgt von zeit- und kostenintensiven Laboruntersuchungen (z.B.
Rasterelektronenmikroskopie, energiedispersive Röntgenmikroanalyse und/oder RAMAN -
Mikrospektroskopie) erforderlich.
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Gutachtliche Stellungnahme aus chemisch-fachlicher Sicht:
Die augenscheinliche Begutachtung vom **.**.**** durch den stellungnehmenden
chemischen Sachverständigen zeigte einen Abfalltransport zu Großteil bestehend aus
Asbestzementplatten, zum Großteil als Bruch, welches als loses Schüttgut transportiert
worden ist.
Aus den Begleitpapieren war eine eindeutige Klassifizierung als Asbestzement ersichtlich.
Aus chemisch-fachlicher Sicht ist daher von einem asbesthaltigen Transportgut auszugehen.
Gemäß den Bestimmungen des ADR ist daher jedenfalls die Sondervorschrift 168
anzuwenden.
Aus chemisch-fachlicher Sicht kann bei einem Transport von Asbestzementplattenbruch in
loser Schüttung keinesfalls ausgeschlossen werden, dass es während der Beförderung (und
auch bei der Be- und Entladung) nicht zu einer Freisetzung gefährlicher Mengen
lungengängiger Asbestfasern kommen kann.
Der Transport in loser Schüttung entspricht in keinster Weise den Verpackungsvorschriften,
wie sie im Merkblatt „Merkblatt für den Rückbau und Umgang mit Asbestzement“ des Amtes
der Salzburger Landesregierung für den Transport von Asbestzementprodukten als dem
Stand der Technik beschrieben und gefordert werden.
Aus chemisch-fachlicher Sicht fallen sowohl Asbestzement als auch Fertigwaren (Produkte),
welche Asbestzement enthalten (z.B. Asbestzementplatten), in den Geltungsbereich der
Sonderbestimmung 168.
Eine ADR -Ausstufung im Sinne der Sonderbestimmung 168 war für das gegenständliche
transportierte Gut aus chemisch-fachlicher Sicht nicht möglich.
Da „Asbest, weiß “ die weltweit weitaus am häufigsten industriell verwendete Asbestart
darstellt, wurde bei der augenscheinlichen Begutachtung seitens des chemischen
Sachverständigen eine entsprechende Klassifizierung als UN 2590 empfohlen. Eine
Unterscheidung der Asbestarten ist ohne entsprechende Probenahm en und nachfolgende
Laboruntersuchungen nicht möglich. Die gefahrgutrechtliche Einstufung liegt jedoch im
Verantwortungsbereich des Versenders.
Die Sondervorschrift 168 ist sowohl für ASBEST WEISS (Chrysotil, Aktinolith, Antophyllit,
Tremolit), Klasse 9, Verpackungsgruppe III, ADR, als auch für UN 2212 ASBEST BLAU
(Krykodolith), Klasse 9, Verpackungsgruppe III, ADR und UN 2212 ASBEST BRAUN (Amosit,
Mysorit), Klasse 9, Verpackungsgruppe III, ADR anzuwenden.
Aus chemisch-fachlicher Sicht war daher beim gegenständlich transportierten Gut, welches
unverpackt in loser Schüttung Vorgelegen ist, von Gefahrgut auszugehen, welches den
gefahrgutrechtlichen Bestimmungen unterliegt.“
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Dieses Gutachten wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Abgabe einer
allfälligen Stellungnahme übermittelt.
In der Stellungnahme vom **.**.**** wurde ausgeführt wie folgt:
„In umseits bezeichneter Rechtssache erstatte ich zu Befund und Gutachten des ASV vom
**.**.*****, GZ.: * ** *-** -***/***, zugestellt am **.**.**** binnen offener Frist die
nachfolgende
Stellungnahme.
Aus dem gesamten Akt ergibt sich kein Nachweis, dass aus dem im Eigentum der von mir
vertretenen C GmbH stehenden LKW tatsächlich Asbestfasern durch die Freisetzung von
asbesthaltigem Staub austreten können und damit eine Gefährdung von dem beförderten
Gut ausgehen würde.
Der ASV hat in sämtlichen Vorstellungnahmen, wie auch in dem mir übermittelten Befund
und Gutachten vom **.**.**** ohne einen Beleg für die behauptete Gefährdung der Ladung
zu erstellen oder eine entsprechende Untersuchung durchzuführen, angenommen, dass von
den zerbrochenen Asbestzementplatten eine Gefährdung ausgeht. Es gibt keine analytische
Untersuchung, die diese Behauptung stützt.
Der ASV hat nunmehr sogar in seiner Stellungnahme wörtlich festgehalten, dass „Eine
analytische Feststellung, ob es bei einem Abfalltransport zu einer tatsächlichen Freisetzung
von Asbestfasern kommt oder welcher tatsächlichen Asbestart das transportierte Gut
zuzuordnen ist,“ durch eine augenscheinliche Betrachtung nicht getroffen werden kann.
Die gesamte „Nachweiskette“ des ASV, dass es sich bei den transportierten Gütern um
Gefahren gut handelt, basiert jedoch auf einer solchen augenscheinlichen Begutachtung.
Dem ASV sind für die Erbringung des tatsächlichen Nachweises einer allfälligen Gefährdung
die Kosten zu hoch gewesen. Der ASV dazu weiter wörtlich: “Dazu wären aufwändige
Probenahmemaßnahmen (vor allem zur Beantwortung einer Freisetzungsfragestellung)
gefolgt von zeit- und kostenintensiven Laboruntersuchungen (z.B.
Rasterelektronenmikroskopie, energiedispersive Röntgenmikroanalyse und/oder RAMAN
Mikrospektroskopie) erforderlich.“
Trotzdem führt der ASV dann schon 3 Absätze weiter aus, es könne keinesfalls
ausgeschlossen werden, dass es während der Beförderung zu keiner Freisetzung
lungengängiger Asbestzementfasern kommen kann. Der ASV trifft diese Aussage, obwohl er,
wie er selbst bestätigt, gar nicht sicher ist, ob sich in dem beförderten Gut überhaupt
lungengängige Asbestfasern befinden und wenn ja, ob diese durch den Transport überhaupt
freigesetzt wurden.
Nur in diesem Fall ist es nämlich gerechtfertigt, dass gebundener Asbest als Gefahrengut zu
transportieren wäre. Eine bloße Behauptung, die aufgrund eines Augenscheins aufgestellt
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wurde, ohne dass es zu einer tatsächlichen Überprüfung gekommen ist, ist nicht als
gesetzeskonforme Überprüfung nach dem GGBG zu werten.
Wie bereits in meiner Berufung ausgeführt hätte nämlich eine gesetzeskonforme
Überprüfung, also der vom ASV als zu kostspielig bewertete Test des transportierten Gutes
ergeben, dass eine Einstufung als Gefahrengut nicht möglich ist. Da diese Überprüfung
jedoch gar nicht durchgeführt wurde, ist mein Einwand, es handelt sich bei den
transportierten Gütern um keine Gefahrengut, weil die allenfalls in den Gütern enthaltenen
Asbestfasern künstlich (hier durch Zement) gebunden sind, gerechtfertigt. Asbestzement ist
nach der vom ASV selbst zitierten Broschüre des Landes Salzburg kein ADR Gut und damit
auch kein Gefahrengut nach GGBG.
Der ASV führt aus, dass Asbestzement in den Geltungsbereich der Sondervorschrift 168 fällt.
Im nächsten Satz führt er jedoch, ohne dies wissenschaftlich zu belegen oder einen
sachverständigen Beweis vorzulegen, entgegen den gesetzlichen Bestimmungen, dass eine
ADR-Ausstufung im Sinne der Sondervorschrift 168 für die transportierten
Asbestzementplatten nicht möglich sei. Dies bekräftigt der ASV noch unter Hinweis auf das
Merkblatt der Salzburger Landesregierung. Jenen Punkt des Merkblattes, nämlich Seite 15
Anhang 1: Tabelle gefährlicher Abfall, in dem vermerkt steht, dass Asbestzement abweichend
von der ÖNORM S2105 kein ADR-Gut und damit kein Gefahrengut nach GGBG ist, erwähnt
der ASV in diesem Zusammenhang aus unerfindlichen Gründen nicht.
Ich stelle daher den
Antrag,
der ASV wolle eine gesetzeskonforme Überprüfung des transportierten Gutes durchführen,
mit dem die auf Augenschein basierende Behauptung nachgewiesen wird.
Ist diese Überprüfung, die nicht vorgenommen wurde, nicht mehr möglich, kann mir auch
nicht vorgeworfen werden, ich hätte es zu verantworten, dass entgegen den gesetzlichen
Bestimmungen des GGBG eine Beförderungseinheit in Betrieb genommen wurde, ohne dass
die erforderlichen Papiere und Ausstattungsgegenstände mitgeführt wurden.
Ein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten liegt daher nicht vor.
Aufgrund der vorliegenden Sach- und Rechtslage halte ich daher die Berufungsanträge
vollinhaltlich aufrecht.“
Über Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ergänzte der Amtssachverständige sein
Gutachten vom **.**.**** wie folgt:
„In Schreiben des Dr. B wird vor allem angeführt, dass im Zuge der augenscheinlichen
Überprüfung der transportierten Ladung durch den ASV keine Überprüfung dahingehend
durchgeführt worden ist, dass bei dem überprüften Transport tatsächlich Asbestfasern durch
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die Freisetzung von asbesthaltigem Staub austreten können und damit eine Gefährdung von
dem beförderten Gut ausgehen würde.
Die Forderung nach der Beantwortung dieser Fragestellungen (Einstufung oder Klassifizierung
bzw. Gefährdungspotential) durch den ASV durch Dr. B deckt sich jedoch keinesfalls mit der
Fragestellung an den ASV seitens der die Überprüfung am **.**.**** durchführenden
Organe.
Seitens der die gefahrgutrechtliche Überprüfung durchführenden Organe wurde eine
augenscheinliche Begutachtung eines Abfalltransports gefordert, welche laut den
mitgeführten Begleitpapieren als „Asbestzement“ klassifiziert war. Es sollte vor allem
dahingehend geprüft werden, ob die Vorgefundene Verpackung des Transportgutes ausreicht,
um eine Anwendung der Sondervorschrift 168 zur Ausstufung aus dem ADR hinsichtlich der
Transportvorschriften zu ermöglichen.
Die Klassifizierung eines Transportgutes liegt im Aufgabenbereich der
verantwortlichen Beteiligten im Sinne des GGBGs. Da diese Klassifizierung seitens des
Absenders als Asbestzement laut den Begleitpapieren eindeutig Vorgelegen ist, war daher
von einem asbesthaltigen Ladegut auszugehen und die Überprüfung konnte sich auf die
Einhaltung der entsprechenden Verpackungsrichtlinien beschränken.
In der gutachtlichen Stellungnahme vom **.**.**** ist diese Fragestellung ausführlich
behandelt und bedarf aus chemisch-fachlicher Sicht keiner weiteren Ergänzung.“
In der letzten Äußerung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom **.**.**** wird
ausgeführt, dass der Amtssachverständige nunmehr selbst ausdrücklich bestätige, dass es
keine Überprüfung gegeben habe, ob aus dem überprüften LKW tatsächlich Asbestfasern
durch die Freisetzung von asbesthaltigem Staub austreten hätten können und damit eine
Gefährdung von dem beförderten Gut ausgehen würde. Vielmehr sei der Auftrag der
durchführenden Organe eine augenscheinliche Betrachtung des Abfalltransports (…) welche
laut den mitgeführten Begleitpapieren als „Asbestzement“ klassifiziert gewesen sei. In der
Stellungnahme vom **.**.**** führe der Amtssachverständige die Sondervorschrift 168 des
ADR 2011 an, nach der Asbestzementplatten bei denen während der Beförderung keine
lungengängigen Asbestfasern in gefährlicher Menge freigesetzt werden könnten, nicht den
Vorschriften des ADR unterliegen würden. Dass es sich bei den transportierten Materialien
um Asbestzement gehandelt habe, werde nie in Frage gestellt. Der Auftrag an den
Amtssachverständigen sei nach dessen eigener Aussage nicht die Beantwortung der Frage
gewesen, ob es sich um Asbestzement handle oder ob es bei der Beförderung des Materials
zur Freisetzung einer gefährlichen Menge lungengängiger Asbestfasern kommen hätte
können. Dies sei einfach von den die gefahrgutrechtliche Überprüfung durchführenden
Organen als gegeben angenommen worden. Der Amtssachverständige sei nach seien eigenen
Angaben lediglich beauftragt worden festzustellen, ob die Transportverpackung ausreichen
würde, die Sondervorschrift 168 anzuwenden. Diese Vorgangsweise entspreche aber
keinesfalls den Voraussetzungen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens nach dem AVG.
Vielmehr hätten die Organe nämlich, nachdem es sich bei den transportierten Materialien um
„Asbestzement“ gehandelt habe, also um Asbest, der in ein natürliches oder künstliches
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Bindemittel eingebettet war, zu überprüfen gehabt, ob es bei der Beförderung zum
Freiwerden gefährlicher, lungengängiger Asbestfasern kommen hätte können. Nur durch eine
solche Überprüfung wäre es nämlich für die Überprüfungsorgane und dem
Amtssachverständigen möglich gewesen festzustellen, dass die Sondervorschrift 168 nicht
zur Anwendung komme. Eine solche Überprüfung sei – wie nunmehr durch den
Amtssachverständigen noch einmal ausdrücklich bestätigt werde, gar nicht beauftragt und
daher auch nicht durchgeführt worden. Es sei selbstverständlich auf Grund der Bezeichnung
des Materials (Asbestzement) prinzipiell davon auszugehen, dass es sich bei dem
Transportgut um eines gehandelt habe, welches der Sondervorschrift 168 unterlegen sei.
Asbestzement, der der Sondervorschrift 168 unterliege, müsse nicht nach den Bestimmungen
des ADR transportiert werden. Da die durchführenden Organe keine Überprüfung
vorgenommen hätten oder den Amtssachverständigen beauftragt hätten mit der die
Grundvoraussetzung der Anwendung des GGBG für Asbestzement geprüft werden hätte
können, sondern vielmehr, entgegen dem Wortlaut des GGBG diese Voraussetzung einfach
als gegeben angenommen hätten, sei das gesamte Verfahren mit dem ein Verstoß gegen das
GGBG vorgeworfen werde, rechtswidrig. Beim transportierten Gut habe es sich um
Asbestzement gehandelt. Beim Transport dieses Asbestzementes hätten keine gefährlichen
lungengängigen Asbestfasern freigesetzt werden können. Gegenteiliges sei von den Organen
oder vom Amtssachverständigen in keiner Phase des Verfahrens nachgewiesen worden. Da
es sich bei dem befördertem Gut um Asbestzementplatten gehandelt habe, sie die
Sondervorschrift 168 anzuwenden und der Transport sei nicht dem GGBG unterlegen. Es
könne daher auch kein Verstoß gegen dieses Gesetz vorgeworfen werden. Der
Berufungsantrag vom **.**.****, nämlich die Einstellung des gegenständlichen
Verwaltungsstrafverfahrens, werde wiederholt.
In der Sondervorschrift 168 unter 3.3.1 ADR 2013 ist ausgeführt, dass Asbest der so in ein
natürliches oder künstliches Bindemittel (wie Zement, Kunststoff, Asphalt, Harze oder
Mineralien) eingebettet oder daran befestigt ist, dass es während der Beförderung nicht zum
Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann, nicht den
Vorschriften des ADR unterliegt. Hergestellte Gegenstände die Asbest enthalten und dieser
Vorschrift nicht entsprechen, unterliegen den Vorschriften des ADR dann nicht, wenn sie so
verpackt sind, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen
lungengängiger Asbestfasern kommen kann.
Im Merkblatt für den Rückbau und Umgang mit Asbestzement des Amtes der Salzburger
Landesregierung, Abteilung 5 – Umweltschutz und Gewerbe, Referat Abfallwirtschaft und
Umweltrecht, von welchem der Amtssachverständige Dr. E in seinem Gutachten spricht, ist
auf Seite 4 unter Punkt 6. Handhabung im dritten Absatz unter anderem Nachstehendes
ausgeführt:
„Bei Reparatur-, Sanierungs-, Abbau- oder Abbrucharbeiten von Asbestzementprodukten ist
besondere Vorsicht angebracht.
Bereits im Mai 1992 hat das Umweltministerium Richtlinien für die Behandlung asbesthaltiger
Abfälle herausgegeben. Im Jahr 2006 wurde von den Bundesinnung der Dachdecker und
Pflasterer, der Bundesinnung der Spengler und Kupferschmiede sowie von der Bundesinnung
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Holzbau ein "Leitfaden für den Umgang mit Asbestzement bei Dach- und Fassadenarbeiten"
herausgegeben (http://googl/hSPef).
Generell ist bei der Bearbeitung oder Entfernung von Asbestzementprodukten jede
Staubentwicklung zu vermeiden. Die Produkte sind möglichst zerstörungsfrei zu entfernen
und dürfen keinesfalls zerkleinert werden. Die Produkte dürfen auch nicht geworfen werden,
sondern sind zB mittels Aufzug oder Kran vom Dach herab zu heben.
Beschichtungen von Asbestzementprodukten dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn
dazu die Oberfläche nicht aufgeraut oder abgetragen wird. Daher sind Abschleifen, Abbürsten
oder Hochdruck-Reinigen dieser Produkte wegen der Gefahr der erhöhten Faserfreisetzung
verboten. W erden Dachplatten zB von Moos oder anderen Verunreinigungen befreit, sollte
dies mit Weichholzschabern erfolgen. Durch geeignete Arbeitsverfahren ist die Staubbildung
auf ein Minimum zu reduzieren.“
Unter Punkt 7. dieses Merkblattes ist betreffend Verpackung und Transport Folgendes
ausgeführt:
„Für den Transport und die weitere Entsorgung der Asbestzementprodukte sind diese so zu
verpacken, dass eine Freisetzung von asbestfaserhaltigem Staub bestmöglich vermieden
wird. Dazu sind die Asbestzementprodukte nach der Demontage in geeignete Verpackungen
(zB Big-Bags, gewickelt auf Paletten, Container mit Kunststoff-Inliner oder gleichwertige
faserdichte Verpackungen) einzubringen und m it Faserbindemittel (zB Wasserglas)
einzusprühen. Werden die asbesthaltigen Produkte entsprechend verpackt und mit
Faserbindemittel behandelt, unterliegen sie gem. SV 168 in Kap. 3.3 ADR
(http://googl/SzTSf) nicht den gefahrguttransportrechtlichen Bestimmungen (ADR sowie
Gefahrgutbeförderungsgesetz, GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 idgF, http;//goo.gl/jrSgS).
Bei der Beförderung ist jedenfalls der ordnungsgemäß ausgefüllte Begleitschein gemäß
Abfallnachweisverordnung (http ://googl/9dquw) mitzuführen.“
In der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache sind die unbestritten transportierten
Asbestzementplatten keinesfalls zerstörungsfrei geblieben. Wie aus dem im erstinstanzlichen
Verwaltungsstrafakt befindlichen Lichtbildern eindeutig zu entnehmen ist, handelte es sich
beim Abfall um zerbrochene und zerschlagene Eternitplatten, der einvernommene Zeuge CI F
spricht „von absichtlich zerkleinerten Eternitplatten.“ Sie wurden als loses Schüttgut
transportiert. Aus den Begleitpapieren war eine eindeutige Klassifizierung als Asbestzement
ersichtlich. Es kann auch bei einem Transport von Asbestzementplatten Bruch in lose
Schüttung nicht ausgeschlossen werden, dass es während der Beförderung aber auch bei der
Be- und Entladung nicht zu einer Freisetzung gefährlicher Mengen lungengängiger
Asbestfasern kommen kann. Ein Transport in loser Schüttung entspricht sohin in keiner
Weise den Verpackungsvorschriften im Sinn der Sondervorschrift 168. Um die Freisetzung
von asbestfaserhältigem Staub bestmöglich zu verhindern, hätten die Asbestzementplatten
entsprechend verpackt werden müssen (beispielsweise in BIC Pacs oder gewickelt auf
Paletten oder gleichwertigen Verpackungen). Nur dann wenn die Asbestzementplatten
entsprechend verpackt worden wären, wären sie der Sonderbestimmung 168 unterlegen.
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Dass die Asbestzementplatten mit Faserbindemitteln behandelt worden wären, ist im
gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso nicht, dass der zerbrochene
Asbest in ein natürliches oder künstliches Bindemittel eingebettet wurde.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kam auch der Amtssachverständige Dr. E in seiner
gutachterlichen Stellungnahme vom **.**.**** sowie in seiner ergänzenden Stellungnahme
vom **.**.**** nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei zum Schluss, dass aus
chemisch fachlicher Sicht beim gegenständlich transportierten Gut, welches unverpackt in
loser Schüttung vorgelegen ist, um Gefahrgut handelt, welches den gefahrgutrechtlichen
Bestimmungen unterliegt. Auch ist die Klassifizierung des transportierten Gutes seitens des
Absenders des in Rede stehenden Transportes, der H GmbH in Ort, Gewerbegebiet Ort, als
Asbestzement laut den Begleitpapieren eindeutig vorgelegen, weshalb auch aus dieser Sicht
von einem asbesthältigen Ladegut auszugehen war.
Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass im Gegenstandsfall gefährlicher Stoff, nämlich UN
2590 Asbest, weiß, Klasse 9, Verpackungsgruppe III, transportiert worden ist, ohne oben
genannte und nachfolgende Bestimmungen beachtet zu haben.
Der Beschwerdeführer hat sohin gegen nachfolgende gesetzliche Bestimmungen verstoßen:
Gemäß § 13 Abs 1a GGBG hat der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs 1 (Generalklausel –
Pflichten der Beteiligten)
Zu Spruchpunkt 1.:
sich entgegen § 13 Abs 1a Ziffer 3 GGBG nicht durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass
die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Ziffer 1 in Betracht kommenden
Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten
oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen.
Zu Spruchpunkt 2.:
sich entgegen § 13 Abs 1a Ziffer 6 GGBG nicht vergewissert, dass die für die Fahrzeuge
vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind.
Zu Spruchpunkt 3.:
sich entgegen § 13 Abs 1a Ziffer 7 GGBG nicht vergewissert, dass die in den schriftlichen
Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird.
Zu Spruchpunkt 4.:
sich entgegen § 13 Abs 1a Ziffer 2 GGBG nicht vergewissert, dass die vorgeschriebenen
Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden.
Zu Spruchpunkt 5.:
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sich entgegen § 13 Abs 1a Ziffer 1 GGBG nicht geprüft, ob die zu befördernden gefährlichen
Güter nach dem gemäß § 2 Ziffer 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften zur
Beförderung zugelassen sind.
Zu Spruchpunkt 6.:
sich entgegen § 13 Abs 1a Ziffer 10 GGBG das Lenken der Beförderungseinheit mit der
gefährliche Güter befördert wurden einer Person überlassen, die nicht im Sinne des § 14
GGBG besonders ausgebildet war.
So wurde zu Spruchpunkt 1. kein Feuerlöscher mitgeführt, das verwendete Fahrzeug für
Güter in loser Schüttung war in bauchtechnischer Hinsicht nicht geeignet sowie war der
Sattelanhänger mit einem Schubboden ausgestattet, der nach unten nicht „dicht“ gewesen
ist und dadurch die Möglichkeit bestand, dass Gefahrgut austreten konnte.
Zu Spruchpunkt 2. war die Beförderungseinheit nicht ordnungsgemäß mit orangefarbenen
Tafeln – mit Zahl – gekennzeichnet, das UN 2590 wurde in loser Schüttung befördert und
war der Transport nicht gekennzeichnet sowie waren die Großzettel nicht angebracht.
Zu Spruchpunkt 3. wurden ein selbststehendes Warnzeichen, eine geeignete Warnweste,
Schutzhandschuhe, Augenschutz, Schaufel, Kanalabdeckung, Auffangbehälter, tragbares
Beleuchtungsgerät und Augenspülflüssigkeit nicht mitgeführt.
Zu Spruchpunkt 4. wurde überhaupt kein Beförderungspapier mitgeführt, lediglich der
Begleitschein für gefährlichen Abfall, ebenso keine schriftliche Weisung.
Zu Spruchpunkt 5. wurde das beförderte gefährliche Gut in loser Schüttung transportiert,
obwohl dies in Kapitel 3.2, Tabelle A, Spalte 10 bzw 17 nicht vorgesehen ist.
Zu Spruchpunkt 6. hatte der Lenker keine Gefahrgutausbildung. Er konnte keine ADR-
Ausbildung glaubhaft nachweisen.
Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass gemäß § 37 Abs 2 Ziffer 8 GGBG derjenige, der
als Beförderer gefährliche Güter entgegen §§ 13 Abs 1a oder 23 Abs 2 oder 24a Abs 1
befördert, eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in
die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen
Verwaltungsstrafbestimmungen mit strenger Strafe bedroht ist.
Gemäß § 37 Abs 2 Ziffer 8 lit a GGBG sind Verwaltungsübertretungen wie jene zu den
Spruchpunkten 2., 4., 5. und 6. mit einer Geldstrafe von Euro 750,-- bis Euro 50.000,-- zu
bestrafen, wenn der Mangel gemäß § 15a in die Gefahrenkategorie I einzustufen ist. Die in
diesen Spruchpunkten beschriebenen Mängel stellen jedenfalls Mängel dar, welche in die
Gefahrenkategorie I einzustufen sind.
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Gemäß § 37 Abs 2 Ziffer 8 lit b GGBG sind Verwaltungsübertretungen wie jene zu den
Spruchpunkten 1. und 3. mit einer Geldstrafe von Euro 110,-- bis Euro 4.000,-- zu bestrafen,
wenn der Mangel gemäß § 15a in die Gefahrenkategorie II einzustufen ist, was bei den unter
diesen Spruchpunkten genannten Mängel ohne Zweifel der Fall gewesen ist.
Als Verschuldensgrad wird dem Beschwerdeführer grob fahrlässiges Verhalten zur Last
gelegt. Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet,
erschwerend war zu werten, dass im Zusammenhang mit dem gegenständlichen
Gefahrguttransport eine aufwendige Nachsorge durch die Firma G notwendig wurde.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist ebenso als gravierend
zu werten, weil die Bestimmungen des Gefahrgutrechtes vor allem auch dazu dienen den
erhöhten Gefahren für Mensch und Umwelt entgegen zu wirken, welche mit der Beförderung
gefährlicher Güter verbunden sind. Die Vorschriften dienen auch dazu die gefährlichen
Auswirkungen, welche bei allfälligen Unfällen von Gefahrgut ausgehen können zu minimieren
bzw eine effiziente Beseitigung schädlicher Folgen zu ermöglichen. Dabei spielen die im
Gegenstandsfall im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses festgestellten Mängel eine
zentrale Rolle.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien sowie unter Berücksichtigung des
im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens (zu den Spruchpunkten 2.,
4., 5. und 6. von Euro 750,-- bis Euro 50.000,--) ergibt sich, dass die über den
Beschwerdeführer zu diesen Spruchpunkten jeweils die Mindeststrafe verhängt wurde,
welche nicht geringer bemessen werden konnte. Die Voraussetzungen für die Anwendung
eines außerordentlichen Strafmilderungsrechtes liegen im Gegenstandsfall keinesfalls vor.
Die zu den Spruchpunkten 1. und 2. verhängte Geldstrafe von Euro 50,-- bzw Euro 200,--
sind ebenfalls im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens angesiedelt (die einschlägige
Strafbestimmung sieht für diese Übertretungen Geldstrafen von Euro 110,-- bis Euro 4.000,--
vor). Auch diese jeweils verhängten Geldstrafen sind schuld- und tatangemessen und auch
bei allenfalls ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des
Beschwerdeführers nicht überhöht.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu
beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche
Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch
fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu
vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu
beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der
zu lösenden Rechtsfrage vor.