· In der Einleitung (S. 30) ist bereits darge- legtÞ dass das Urheberrecht nicht unbeschränkt...
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· In der Einleitung (S. 30) ist bereits darge- legtÞ dass das Urheberrecht nicht unbeschränkt ist, sondern gegenüber den berechtigten Inte- ressen der Allgemeinheit an dem ungehinderten