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www.zivit.de
POSTANSCHRIFT ZIVIT, Postfach 30 16 45, 53 196 Bonn HAUSANSCHRIFT Wilhelm-Fay-Str. 11, 65936 Frankfurt
BEARBEITET VON ZAM Häfner
TEL 0800/1012631
FAX 069/20971-584
E-MAIL [email protected]
DATUM 11.November 2010
An alle Clearingcenter per E-mail
BETREFF ATLAS – Info 4150/10
BEZUG
GZ O 1930 Betrieb – I 2 – 4150/10 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS-Ausfuhr (AES)
Onlineabschreibung genehmigungspflichtiger Ausfuhre n; Ausbleiben von Fehlermel-
dungen aufgrund von Plausibilitätsverletzungen
Seit geraumer Zeit werden Fehlermeldungen aufgrund von Plausibilitätsverletzungen und
Abfertigungshinweise zur Online-Abschreibung genehmigungspflichtiger Ausfuhren in der IT-
Anwendung ATLAS-Ausfuhr aus softwaretechnischen Gründen nicht mehr angezeigt.
Die bis zum Starttermin der Online-Abschreibung vorübergehend ausgesetzten Plausibilitä-
ten führen im Ergebnis dazu, dass Ausfuhrgenehmigungen, die bislang mit der Sondercodie-
rung „3LOA/AUS“ angemeldet werden mussten, nun mit der korrekten Unterlagencodierung
in ATLAS-Ausfuhr angemeldet werden können, obgleich der Zollverwaltung noch kein ent-
sprechender Genehmigungsdatensatz vorliegt. Dies ist nicht zu beanstanden.
Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass derzeit weder ein systemge-
stützter Abgleich der in der elektronischen Ausfuhranmeldung bei der Unterlagencodierung
angegebenen Genehmigungsdaten mit den Genehmigungsdaten des Bundesamts für Wirt-
schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erfolgt, noch werden unrichtige, unvollständige oder un-
schlüssige Angaben durch Fehlerhinweis in ATLAS-Ausfuhr angezeigt.
Seite 2 Soweit Ausfuhrgenehmigungen einer zollamtlichen Abschreibung bedürfen, erfolgt diese
derzeit ausschließlich manuell durch die Ausfuhrzollstelle auf dem Genehmigungsbescheid.
Eine elektronische Abschreibung von Ausfuhrgenehmigungen ist erst ab dem 13.12.2010 für
ab diesem Tag vom BAFA ausgestellte oder verlängerte Ausfuhrgenehmigungen möglich.
Um einen möglichst reibungslosen Übergang zur Onlineabschreibung zu gewährleisten, wer-
den die Zollstellen gebeten, die in der elektronischen Ausfuhranmeldung bei der Unterlagen-
codierung angegebenen Genehmigungsdaten bis 13.12.2010 verstärkt auf Vollständigkeit
und Schlüssigkeit zu überprüfen und die Anmelder auf fehlerhafte und unvollständige Anga-
ben hinzuweisen.
Erforderliche Unterlagencodierungen bei Ausfuhren m it Bestimmungsland Iran Nach Art. 27 der VO (EU) Nr. 961/2010 (= IranVO) sind den zuständigen Zollbehörden des
betreffenden Mitgliedstaats für alle Waren, die aus Iran in das Zollgebiet der Union oder aus
dem Zollgebiet der Union nach Iran verbracht werden, Vorabinformationen über Eintreffen
oder Abgang der Waren zu übermitteln. In diesem Zusammenhang hat der Anmelder in der
elektronischen Ausfuhranmeldung zu erklären,
1. ob die Güter unter die Gemeinsame Militärgüterliste (und insoweit unter Teil I Abschnitt A
der Ausfuhrliste) fallen,
2. ob die Güter unter die IranVO fallen,
3. und, falls die Ausfuhr der Güter genehmigungspflichtig ist, Einzelheiten zu der erteilten
Ausfuhrgenehmigung mitzuteilen.
Die geforderten Erklärungen sind in ATLAS-Ausfuhr (AES) unter Verwendung der dafür vor-
gesehenen Unterlagencodierungen abzugeben. Auch wenn sich eine Erklärung inhaltlich auf
alle in der Anmeldung enthaltenen Waren beziehen sollte, müssen in ATLAS-Ausfuhr die Un-
terlagencodierungen auf Positionsebene zu jeder einzelnen Warenbeschreibung gesondert
abgegeben werden.
Zu verwenden sind die Unterlagencodierungen gemäß den Vorgaben im Merkblatt des Bun-
desministeriums der Finanzen zu den Genehmigungscodierungen und zur
elektronischen Anmeldung und Online–Abschreibung genehmigungspflichtiger Ausfuhren
im IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr
(http://www.zoll.de/e0_downloads/c0_merkblaetter/merkblatt_online_abschreibung_version_
3_0.pdf) entsprechend der Genehmigungscodierungsliste I0136.
Seite 3 Von Relevanz sind unter anderem folgende Erklärungen:
a) Erklärung des Anmelders, dass die Güter nicht vom Waffenembargo nach § 69 o
Abs. 1 AWV erfasst sind (und demzufolge nicht unter die Gemeinsame Militär-
güterliste und nicht unter Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste fallen) – „3LNA/IR“
b) Erklärung des Anmelders, dass die Waren und Technologien keinen Einschränkun-
gen nach der Iran-VO (EU) Nr. 961/2010 unterliegen – „Y920/IR“
(Gegenstück zu Codierung „C052/IR“ )
c) Erklärung des Anmelders, dass die Waren und Technologien aufgrund der Iran-VO
Einschränkungen (Genehmigungspflicht) unterliegen – „C052/IR“
(Gegenstück zu Codierung „Y920/IR“)
Anmerkung: Die gleichzeitige Angabe der Codierungen „Y920/IR“ und „C052/IR“ zu einer
einzelnen Warenbeschreibung / Warenposition schließt sich aus.
Da nach der Iran-VO (EU) Nr. 961/2010 nunmehr für alle Waren, die aus dem Zollgebiet der
Union nach Iran verbracht werden, Vorabinformationen über Eintreffen oder Abgang der Wa-
ren zu übermitteln sind, ist die Erklärung in der Ausfuhranmeldung, dass die Beförderung
nicht mit der iranischen Schifffahrtslinie IRISL, nicht mit der Iran Air Cargo oder mit Fracht-
flugzeugen der Iran Air und nicht mit von der Iran Air Cargo, der Iran Air oder der IRISL ge-
charterten / kontrollierten Frachtflugzeugen bzw. Handelsschiffen erfolgt, hinfällig.
Somit entfällt die Angabe der Codierung „3LLH“.
Im Auftrag
Schmitt
Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.