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Gemeinsam feiern! Richtige Planung - Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Ansprechpartner zu finden! • Straßenfeste • Stadtteilfeste • Volksfeste Ausgabe 02/2015

Info-Broschüre Gemeinsam feiern 01 2015

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Gemeinsam feiern!Richtige Planung - Diese Broschüre hilft Ihnen,die richtigen Ansprechpartner zu finden!

• Straßenfeste • Stadtteilfeste • Volksfeste

Ausgabe 02/2015

| 2 | Ratgeber – gemeinsam feiern |

Viele Grundstücke der Stadt Braunschweig wie Festplätze, Freiflächen, Grünanlagen u. ä. können für Veranstaltungen genutzt werden. Hierfür ist ein schriftlicher, formloser Antrag (Fax, Brief, e-mail) mit folgenden Angaben erforderlich:• Name,AnschriftundTel.-Nr.desAntragstellers• ArtderVeranstaltung• ZeitraumderVeranstaltungeinschließlich Auf- und Abbauzeiten• VeranstaltungsortAnsprechpartner:Fachbereich Finanzen | Abt. Liegenschaften Kleine Burg 14 | 38100 Braunschweig Tel.(0531)4702762|Fax(0531)[email protected] erhalten Sie auch Auskunft über die - vomZweckabhängigen-Kosten.

SondernutzungserlaubnisFür die Nutzung öffentlicher Flächen - Straßen,Wege, Plätze - als Veranstaltungsort ist eine Son-dernutzungserlaubnis nötig. Der formlose Antrag muss folgende Angaben enthalten: • Name,AnschriftundTel.-Nr.desAntragstellers• ArtundUmfangderVeranstaltung• ZeitraumderVeranstaltungeinschließlich Auf- und Abbauzeiten• Veranstaltungsort FernermüssenfolgendeUnterlagenbeigefügt werden:1.MaßstabsgetreuerPlanmitallenAufbauten und Logistikflächen2. Darstellung/Erläuterung zu allen geplanten Ver- anstaltungsmodulen3. Erklärung, wie die Veranstaltungsfläche gerei- nigt wirdAnsprechpartner:...innerhalb der Okerumflutgräben Braunschweig Stadtmarketing GmbHSchild 4 | 38100 BraunschweigTel.(0531)4702058u.4704431sowie4703243 | Fax:(0531)[email protected]... außerhalb der OkerumflutgräbenFachbereich TiefbauundVerkehrAbt.StraßenverkehrBohlweg 30 | 38100 BraunschweigTel.(0531)4702931u.4703527Fax(0531)4703528

straß[email protected] erhalten Sie auch Hilfe bei der Suche nachgeeigneten Veranstaltungsorten.

Alle Anträge stellen Sie bitte mindestensvier Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung!

AusnahmegenehmigungFür öffentliche Veranstaltungen in Landschafts-schutzgebieten ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, für Veranstaltungen im Naturschutz-gebiet (NSG) eine naturschutzrechtliche Zustim-mung bzw. naturschutzrechtliche Befreiung. Dieser formlose Antrag muss folgende Angaben enthalten:• Name,AnschriftundTel.-Nr.desAntragstellers• Art,ZweckundUmfangderVeranstaltung• ZeitraumderVeranstaltungeinschließlich Auf- und Abbauzeiten• Veranstaltungsort.HiersolltenSievorabprüfen, obnichtaußerhalbdesSchutzgebieteseinalter- nativer Veranstaltungsort ebenso geeignet wäre.Den Antrag für Veranstaltungen im Landschafts-schutzgebiet mindestens 4 Wochen vor der Veran-staltung stellen, für Veranstaltungen im NSG ca.drei Monate vorher, da hierfür meist eine Beteili-gung der anerkannten Naturschutzvereinigungennotwendig ist. Ansprechpartner:Fachbereich StadtplanungundUmweltschutzAbt.UmweltschutzRichard-Wagner-Straße1|38106BraunschweigTel.(0531)4706344|Fax(0531)[email protected]

Wollen Sie städtische Grünanlagen nutzen, wen-den Sie sich an den:Fachbereich StadtgrünAbt. Grün- u. ParkanlagenmanagementAuguststraße11|38100BraunschweigTel.(0531)4704935|Fax(0531)[email protected]

EmissionenDa Veranstaltungen in der Regel Emissionen verur-sachen, wenden Sie sich in Fragen des Umwelt- und Emmissionsschutzes an den:FachbereichStadtplanungundUmweltschutzAbt.UmweltschutzRichard-Wagner-Straße1|38106Braunschweig

Bitte beachten

| Ratgeber – gemeinsam feiern | 3 |

Tel.(0531)4706382|Fax(0531)[email protected] Bereich des Emmissionsschutzes sind keine ge-sonderten Anträge notwendig, dieser Belang wird im Rahmen der o. g. Anträge mit bearbeitet. Daher sollten Ihre Antragsunterlagen auch Informationen zumMusikprogramm,zuUhrzeiten,geplantemAb-lauf und dem Bühnenstandort enthalten.

Toiletten & Abwasserbeseitigung

Fragen zu Toilettenwagen und Möglichkeitender AbwasserbeseitigungaufStraßenundPlätzen richten Sie an die:SE|BS Stadtentwässerung Braunschweig GmbH Taubenstraße7|38106BraunschweigTel.(0531)38345000 | Fax (05 31) 38 34 50 01 [email protected] | www.se-bs.de(NähereInformationenentnehmenSiebitteMerkblatt I – Seite 5, Abwasserbeseitigung...)

Feuerwerk & SchießwagenFeuerwerk und Schießwagen sind bei vielen Ver-anstaltungen fester Bestandteil. Über die Spreng-stoff- und Waffenrechtlichen Voraussetzungen informiert Sie der:FB Bürgerservice und Öffentliche SicherheitAbt. Ordnungs- und GewerbeangelegenheitenRichard-Wagner-Straße1|38106BraunschweigTel.(0531)4705717|Fax(0531)[email protected](NähereInformationenentnehmenSiebitteMerkblatt II – Seite 6, Waffen...)ÜberMaßnahmenzumvorbeugenden Brandschutz berät Sie der:Fachbereich Feuerwehr Abt.GefahrenvorbeugungundTechnikFeuerwehrstraße1|38114BraunschweigTel.(0531)23450|Fax(0531)[email protected].(Brandschutzmerkblätter – Seite 9-11)Inwieweit Ihre Veranstaltung eine sanitätsdienst-liche Absicherung benötigt, teilt Ihnen ebenfalls die Feuerwehr mit. Hierfür werden folgende Anga-ben benötigt:• VorgeseheneVeranstaltungsfläche• OffeneodergeschlosseneVeranstaltung (EinlasskontrolleoderfreierZugang)• MaximalzuerwartendeZuschauerzahl

Ansprechpartner:Fachbereich Feuerwehr | Abt. RettungsdienstFeuerwehrstraße1|38114BraunschweigTel.(0531)2345225 | Fax(0531)[email protected].

Sicherheitsfragen

ZurBeantwortungvonSicherheitsfragenstehtIhnen die Polizei zur Verfügung: Polizeidirektion BraunschweigTel.(0531)4760| Fax(0531)4763010Lassen Sie sich mit dem für den Veranstaltungsort zuständigen Kommissariat verbinden.

Hygiene & Lebensmittel

Welche hygiene- und lebensmittelrechtlichen Be-stimmungen beim Verkauf von Speisen und Geträn-ken beachtet werden müssen, erfahren Sie beim:FB Bürgerservice und Öffentliche SicherheitAbt. Veterinärwesen und VerbraucherschutzRichard-Wagner-Straße1|38106BraunschweigTel.(0531)[email protected](NähereInformationenentnehmenSiebitteMerkblatt III – Seite 7, Lebensmittel ...)

Verkaufs- u. Gastronomiestände,Fahrgeschäfte etc. Die Anbieter benötigen eine Reisegewerbekarte,daseingesetztePersonalmusseineZweitschriftoder beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte mitführen.ZuständigfürdieErteilungistdieGewerbebehörde des ständigen Aufenthaltsortes. BraunschweigerUnternehmer/-innenwendensichan den:FB Bürgerservice und Öffentliche SicherheitAbt. Ordnungs- und GewerbeangelegenheitenRichard-Wagner-Straße1|38106BraunschweigFax(0531)[email protected]

(Den Antrag finden Sie auf der Internetseite der Stadt Braunschweig unter Bürgerinfo/Formulare/Gewerbe,Unternehmen/Reisegewerbekarte).

Bitte beachten

| 4 | Ratgeber – gemeinsam feiern |

Zelte, Bühnen, etc.

FürdasAufstellenvonZeltenundBühnensowiefürabgezäunte Zuschauerbereiche u.ä. benötigen Sieeine gesonderte Beratung, hierfür sind u.U. Bau-genehmigungen erforderlich. Bitte melden Sie sich dahermindestens6WochenvorVeranstaltungsbe-ginn beim:Referat BauordnungLanger Hof 8 | 38100 BraunschweigTel. (0531)4702661u.4703932Fax(0531)[email protected] (NähereInformationenentnehmenSiebitteMerkblatt IV – Seite 8, Wochenmärkte...)

VolksfesteDieStadtBraunschweighatgem.§60bi.V.m.§69Abs.1GewOaufAntragdesVeranstaltersein Volksfest festzusetzen.UnterwelchenVoraussetzungendasgeschieht,erfahren Sie beim:FB Bürgerservice und Öffentliche SicherheitAbt. Ordnungs- und GewerbeangelegenheitenMarktwesenRichard-Wagner-Straße1|38106BraunschweigTel.(0531)4705752|Fax(0531)[email protected]

Bitte beachten

...und nicht vergessen – je zeitiger die Anträge gestellt bzw. die zuständigen Stellen informiert werden, desto reibungsloser ist Ihr Organisationsverlauf!

Viel Spaß bei Ihrer Veranstaltung wünscht Ihnen Ihre Stadt Braunschweig!

| Ratgeber – gemeinsam feiern | 5 |

I. Abwasserbeseitigung auf Straßen und Plätzen

Die Stadtentwässerung Braunschweig GmbH be-treibt für die Ableitung von Schmutz- und Regen-wasser zwei getrennte Systeme. Im Schmutzwas-serkanal wird das im Haushalt (z.B. WC, Dusche, Badewanne, Spüle usw.) oder in Industrie und Ge-werbe anfallende Abwasser gesammelt und dem Klärwerk in Steinhof zugeführt.

Das Regenwasser wird in einem zweiten Kanalsys-tem für Regenwasser gesammelt und teilweise über Rückhaltebecken direkt in das nächstliegende Ge-wässer (z.B. Oker, Wabe, Schunter usw.) eingeleitet.

Mit Ausnahme weniger Bereiche in der Innenstadt sind alle Abläufe auf den öffentlichen Straßenund Plätzen sowie auch auf den privaten Höfen, Wegen, Terrassen usw. an den Regenwasserkanalangeschlossen. Wenn über diese Abläufe fälschli-cherweise Schmutzwasser entsorgt wird, gelangt es mit allen schädlichen Inhaltsstoffen in das nächste Gewässer.

ZumSchutzderGewässerdarfdaherkeinSchmutz-wasser in die Regenwasserkanalisation gelangen. So istz.B.dasAutowaschenaufdenStraßenverboten.Auch die Entleerung von „Wischeimern“ in die Gos-seoderdirektindenStraßenablaufführtzuGewäs-serverunreinigungen und muss daher unterbleiben. Diese Abwässer dürfen nur über einen Ablauf im Ge-bäude (z.B. WC oder Bodenablauf) in den Schmutz-wasserkanal eingeleitet werden.

FallsToilettenundWaschbecken erforderlich sind,können Toilettenwagen oder Mobiltoiletten auf-gestellt werden. Wenn kein Anschluss an das Ka-nalnetz möglich ist, sind die anfallenden Abwässer inTanksoderdichtenAbwassergrubenzusammelnund ordnungsgemäß zu entsorgen. Dabei ist dasMerkblatt „Betrieb von Toilettenwagen im Gebiet der Stadt Braunschweig“ zu beachten.

Ihren Ansprechpartner für die Abwasserbeseiti-gung erreichen Sie bei der :SE|BSStadtentwässerung Braunschweig GmbHTel.(05 31) 38 34 54 30 Fax (05 31) 38 34 54 45

WennbeiderReinigungvonGeschirr,TöpfenundPfannen Abwasser anfällt, ist das Abwasser über eine mobile Fettabscheideranlage abzuleiten. Weitere Fragen beantworten wir Ihnen unterTel.(0531)38345315.

Auch Sie können durch Ihr Verhalten dazu beitragen, die Qualität unserer Gewässer noch weiter zu ver-bessern. Wir danken für Ihr Verständnis und hoffen aufIhreUnterstützung.

Ihre Stadtentwässerung Braunschweig GmbH

SE|BSStadtentwässerung Braunschweig GmbHTaubenstraße738106BraunschweigTel.(0531)38345000Fax (05 31) 38 34 50 [email protected]

Merkblätter

|6|Ratgeber–gemeinsamfeiern|

II. Waffen- und Sprengstoffrecht

Sprengstoffrecht Wenn Sie beabsichtigen, ein Feuerwerk abzubren-nen, ist rechtzeitig vor dem Veranstaltungstermin Kontakt mit einem professionellen Feuerwerker aufzunehmen. Dieser hat nach § 23 Abs. 3 der 1. VO zum SprengG das Abbrennen spätestens zwei Wo-chen vorher dem FB Bürgerservice und Öffentliche Sicherheit anzuzeigen. Im Fall des Abbrennens in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flug-häfenoderBundeswasserstraßenmussdieAnzeigespätestens vier Wochen vorher erfolgen.

WaffenrechtSoll eine ortsveränderliche Schießanlage (Schieß-wagen) angemietet werden, ist dies dem Betreiber bzw. Vermieter des Wagens ebenfalls rechtzeitig mitzuteilen. Dieser muss ebenfalls Aufnahme und Beendigung des Schießbetriebes nach § 27 Abs. 1 Satz 6 WaffG spätestens zwei Wochen vorher der Waffenbehörde schriftlich anzeigen.

Der Betrieb einer durch den Veranstalter selbst aufgestellten Schießanlage für das Schießen mitDruckluftwaffen - oftmals anlässlich von Garten-festen zumZweckdes sog. „Königsschießens“- istnach § 27 Abs. 1 Satz 6 WaffG ebenfalls spätestens zwei Wochen vorher bei der Waffenbehörde schrift-lich anzuzeigen.

Vor der erstmaligen Inbetriebnahme einer solchen Schießstättebedarfeszudemeinergebührenpflich-tigen Erlaubnis der zuständigen Waffenbehörde. Diese wird nur dann erteilt, wenn der Antragsteller eine ausreichende Haftpflichtversicherung nach-weisen kann.Anfragen richten Sie an den:FB Bürgerservice und Öffentliche SicherheitAbt. Ordnungs- und GewerbeangelegenheitenRichard-Wagner-Straße1|38106BraunschweigTel.(0531)4705717|Fax(0531)[email protected]

Merkblätter

|Ratgeber–gemeinsamfeiern|7|

III. a.Lebensmittel & Getränke

Wenn Sie eine Veranstaltung planen, auf der Lebensmittel bzw. Speisen und Getränke zubereitet und an Besucher abgegeben werden sollen, sind folgende rechtliche Anforderungen zu beachten:

• AuswahleinesgeeignetenPlatzes (befestigt und sauber)• VermeidungeinernachteiligenBeeinflussung der Lebensmittel, etwa durch Staub oder starke Geruchsentwicklung• BereitstellungeinerWasser-(Trinkwasser- qualität) und Stromversorgung sowie Abwasser- und Müllentsorgung (Aufstellen von Müllcontainern) • BereitstellungvonToilettenräumen

Weiter sind die speziellen Anforderungen der ver-schiedenen Verkaufseinrichtungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Warensortiment zu berücksich-tigen.

Was im Einzelnen noch zu beachten ist, erfahren Sie aus einem Merkblatt, das Sie bei der Abteilung Verbraucherschutz unterTel.(0531)4705805an-fordern können. Gern können Sie auch zu einem persönlichen Gespräch (Terminvergabe) vorbei-kommen.

Eine Kurzfassung des Merkblattes finden Sie zudem im Internet unter www.braunschweig.de/buer-gerinfo, hier unter Stichwort Märkte eingeben und sie gelangen zum download (gilt auch für sonstige Veranstaltungen).

III. b. Veranstaltungen mit Tieren

Bei Veranstaltungen mit Tieren ist zu beachten,dass diese grundsätzlich nach Tierschutz- undTierseuchenrechtlichen Bestimmungen genehmi-gungspflichtig sind. Der schriftliche Antrag ist 4–8 Wochen vor dem geplanten Termin an die Abt.Veterinärwesen und Verbraucherschutz zu richten.

Der Antragsvordruck kann unter Tel.(0531)4705804angefordert werden oder steht im Internet unter www.braunschweig.de/buergerinfo, Stichwort

Veranstaltungen zum download zur Verfügung.

Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Veran-stalter seine Zuverlässigkeit und Sachkunde nach-gewiesen hat, der Ort der Veranstaltung bzw. die Veranstaltungsbedingungen für die jeweilige Tier-art geeignet ist/sind und die tierseuchenrechtliche Lage die Durchführung der Veranstaltung nicht aus-schließt.Weitere Nachweise nach § 11, Genehmigung nach dem Tierschutzgesetz, wie amtstierärztliche Gesund-heitsbescheinigungen oder Impfnachweise sind, abhängigvonderTier- undVeranstaltungsart,vor-zulegen. Ansprechpartner: FB Bürgerservice und Öffentliche SicherheitAbt. Veterinärwesen und Verbraucherschutz Richard-Wagner-Straße1|38106BraunschweigTel.(0531)4705904veterinä[email protected]

Merkblätter

| 8 | Ratgeber – gemeinsam feiern |

IV. Wochenmärkte, Volksfeste, Spezialmärkte, Jahrmärkte & Straßenfeste

Für fliegende Bauten auf den o. g. Veranstaltungen über 5,00m Höhe oder solche, die von Besuchern betreten werden, muss eine Ausführungsgeneh-migung (Baubuch) zur erforderlichen Gebrauchsab-nahme vor Inbetriebnahme vorgelegt werden. Soll-te diese Ausführungsgenehmigung nicht vorhanden sein, ist rechtzeitig eine Baugenehmigung zu bean-tragen.AnsprechpartnerfürdieTerminabsprache:Referat BauordnungLanger Hof 8 | 38100 BraunschweigTel. (0531)4702661u.4703932

Versammlungsstätten im Freien auf privatem Ge-lände, dieabgezäunteZuschauerbereichemitSze-nenflächen haben und deren Besucherbereich mehr als 1000 Besucherinnen und Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht, sind nach der Niedersächsischen Versammlungs-stättenverordnung zu beurteilen und unterliegen einer gesonderten baurechtlichen Betrachtung.Ansprechpartner-mindestens6WochenvorVeranstaltungsbeginn:Referat BauordnungLanger Hof 8 | 38100 BraunschweigTel. (0531)4702675|[email protected]

Merkblätter

|Ratgeber–gemeinsamfeiern|9|

Brandschutzmerkblatt 2

Grundregeln zur Durchführung von beson-deren Veranstaltungen wie Faschingsfeste,Rockkonzerte, andere Großveranstaltungenin Versammlungsstätten, z.B. in der Stadt-halle o. ä.

1. Flucht- und Rettungswege

Zu- und Ausgänge, Durchgänge, Treppenräume,Flure und Verkehrswege (z. B. Grundstückseinfahr-ten), die bei einem Brand• als Flucht- und Rettungswege für die Anwesen den sowie• alsAngriffswegefürdieFeuerwehrdienen, sind ständig freizuhalten.

Türen im Zugevon Rettungswegendürfen, solan-ge die Räume benutzt werden, in Fluchtrichtung nicht verschlossen sein, d.h., sie müssen sich ohne Hilfsmittel von innen öffnen lassen. Die Ausgangs-bereichemüssengemäߧ 22 Abs. 3 der Versamm-lungsstättenverordnung (VStättVO) durch Hinweis-schildernachDIN4844gekennzeichnetsein.InderNähedesHaupteinganges istder fürdie jeweiligeNutzunggenehmigteBestuhlungsplangutsichtbaranzubringen. Die darin festgelegte Ordnung darf nicht verändert und zusätzliche Plätze dürfen nicht geschaffen werden (§ 124 VStättVO). Die Besucher-zahl darf die aufgrund der vorhandenen Rettungs-wege vom Bauordnungsamt in der Baugenehmi-gung festgelegte Höchstzahl nicht überschreiten.

2. Ausschmückung, Dekoration

Versammlungsräume und Rettungswege dürfen nurmitDekorationsmaterialien,dienachDIN4102mindestens schwer entflammbar (B1) sind und nicht brennend abtropfen, ausgeschmückt werden (§ 36 VStättVO). Hängende Raumdekorationen müssenmindestens2,5mvomFußbodenentferntsein.Zu-undAusgängesowiedieHinweiseaufAus-gänge dürfen durch Ausschmückungsgegenstände nicht verstellt oder verdeckt werden.Elektrische Leuchten dürfen nicht so mit brennba-ren Stoffen umgeben werden, dass diese entzündet

werden können. Mit brennbaren Gasen gefüllte Bal-lone dürfen nicht verwendet werden.

3. Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren

Kraftfahrzeuge dürfen nur ausgestellt werden, wenn derTankinhaltaufmax.2LiterKraftstoffbeschränktwird.DerZugangzumTankmussverschlossensein.Die elektrische Anlage des Kraftfahrzeuges ist von der Batterie zu trennen. Anzahl und Aufstellungsor-te sind mit der Berufsfeuerwehr abzustimmen.

4. Feuerlöscher

GeeigneteFeuerlöschernachDIN14406mitmin-destens6kgInhaltmüsseninausreichenderAnzahlvorhanden und betriebsbereit sein (Prüffrist zwei Jahre).

5. Elektrische Einrichtungen

Die elektrischen Anlagen sind nach den anerkann-ten Regeln derTechnik (VdE) herzustellen, zu än-dern, zu unterhalten und zu betreiben.

6. Notbeleuchtung

Die Sicherheitsbeleuchtung muss, soweit eine der-artige Anlage vorhanden ist, einsatzbereit und wäh-rend der Veranstaltung auch in Betrieb sein.

7. Feuergefährliche Stoffe und Feuereffekte

Offenes Feuer, offenes Licht, Feuerwerk, Flüssig-gas, brennbare Flüssigkeiten, daraus hergestellte Mischungen und ähnliche feuergefährliche Stoffe dürfen auf Bühnen, Szenenflächen und im Ver-sammlungsraum nicht verwendet oder aufbewahrt werden. AusnahmenfürszenischeZweckekönnengestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen bzw. eine Brandsicher-heitswache zur Überwachung der Veranstaltung anwesend ist.

8. Tabak- und Aschenreste

Darf während der Veranstaltung geraucht werden, sind nichtbrennbare Aschenbecher in genügen-derAnzahl bereitzustellen. Der Inhalt der Aschen-becher darf nur in Behälter aus nichtbrennbarem Material mit dichtschließendem Deckel geleertwerden.

Brandschutzmerkblätter

| 10 | Ratgeber – gemeinsam feiern |

9. Notruf

AufallenTelefonanschlüssenmussderFeuerwehr-notruf 112 ersichtlich sein.

10. Brandsicherheitswache

Bei erhöhter Brandgefahr, offenem Feuer (z. B. bren-nendeKerzen) und einerGefährdung einer größe-ren Anzahl von Menschen (mehr als 200 Personen) – hierbei zählt die Gesamtzahl der auch in anderen Veranstaltungsräumen anwesenden Personen – ist eine Brandsicherheitswache vom Veranstalter oder Veranlasser bei der Berufsfeuerwehr anzufordern:Fachbereich Feuerwehr Feuerwehrstraße138114 BraunschweigTel.(0531)23450

Brandschutzmerkblatt 8

Grundregeln über die Belegung von Vekehrs-flächen (Geh- und Fahrflächen) mit Schau-stellergeschäften und ähnlichen Anlagen fürbesondere Veranstaltungen (z. B. Straßenfeste, Messen, Märkte o. ä.)

1. Zufahrten/Durchfahrten

Es sind Mindestdurchfahrtsbreiten von 3,50 m für Lösch- und Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr not-wendig. Die Breite von 3,50 m muss im Bereich vonKurvenvergrößertwerden,Außenradius:min-destens 10,50 m. Fahrbahnüberspannungen wie Spruchbänder, Kabel und ähnliche Einrichtungen sind so anzubringen, dass eine Durchfahrtshöhe von 3,50 m ständig gewährleistet ist. Gebäude mit Aufenthaltsräumen (§ 43 NBauO) – dazu gehö-ren Wohnräume, Büro- und Verkaufsräume, deren Fußbodenhöherals7,00müberderStraßenflächeliegt – müssen mit Drehleitern erreichbar sein. In die Bereiche der Aufstellflächen für Drehleitern und Feuerwehrzufahrten dürfen nur solche Vordächer hineinragen, die mit einem Griff abklappbar sind. Vordächer mit starren Gestängen, Verschraubungen oder sonstigen Befestigungen sind nicht zulässig.

2. Mindestabstände zu Gebäuden

BeiderAufstellungvongrößerenVerkaufsständenund Zelten sind zu benachbarten GebäudeteilenMindestabstände von 3,00 m (je nach Situation) erforderlich. Es ist darauf zu achten, dass keine Aus-gänge oder Notausgänge von Gebäuden verstelltwerden.

3. Feuerlöscher

Für jeden Verkaufsstand bei Verwendung von Flüs-siggas, Grillanlagen und sonstigen Feuerstätten und für jedes Fahrgeschäft ist ein geeigneter, amtlich zugelassener Feuerlöscher nach DIN 14406 bzw.EN3 (mitmindestens 6 kg Löschpulverinhalt) er-forderlich.

Brandschutzmerkblätter

| Ratgeber – gemeinsam feiern | 11 |

4. Brennbare Materialien

Sämtliche Dekorationen wie z. B. Vorhänge, Abde-ckungen, Überdachungen usw. sind nur aus Mate-rialien zulässig, die hinsichtlich ihrer Brennbarkeit als„schwerentflammbar“(B1nachDIN4102)ein-gestuft sind. Packmaterial, Kartonagen und Papier dürfenaußerhalbderStändenichtgelagertwerdenundesisteineregelmäßigeEntsorgungdurchzufüh-ren.

5. Verwendung von Flüssiggas

Esistverboten,GasbehälterinKellerräumen,Trep-penräumen, Durchgängen, Durchfahrten sowie un-mittelbar neben Ausgängen, Kellerschächten und inRäumen,derenFußbodenunterErdgleicheliegt,aufzustellen. Flüssiggas ist schwerer als Luft und kann sich in Kellern u. ä. Räumen ansammeln (Ex-plosions- und Erstickungsgefahr).

Innerhalb von Gebäuden und fliegenden Bauten dürfen Gasbehälter bis höchstens 14 kg Füllgewicht aufgestellt werden. Dabei ist von offenen Feuerstät-ten (Öfen, Herden, Heizsonnen u. dgl.) ein Mindest-abstand von 1,50 m einzuhalten. Der Mindestab-stand kann auf 1,00 m verringert werden, wenn ein fest montierter Strahlungsschutz aus nichtbrennba-rem Baustoff vorhanden ist.

Gasbehälterüber14kgFüllgewichtsindaußerhalbvon Gebäuden bzw. fliegenden Bauten aufzustellen und müssen, wenn Schutzzonen von max. 3,00 m nicht einzuhalten sind, in besonderen nichtbrennba-ren Schutzschränken untergebracht werden.ZumGebäudebzw.fliegendemBauistderSchutz-schrank durch eine feuerbeständige Wand (z. B. Gipskartonplatte mindestens 25 mm stark) abzu-schirmen.Im unterenTeil desSchutzschrankes sind Be- undEntlüftungsöffnungen vorzusehen, von diesen Öff-nungen ist eine Sicherheitszone von 1,00 m einzu-halten. Auf den Schutzschränken ist dauerhaft ein Schild mit folgendem Wortlaut anzubringen:

Zur Beheizung der Stände auf dem Weihnachts-markt sind gasbetriebene Heizstrahler nicht zu-lässig. Bei allen Heizquellen ist ein ausreichender Mindestabstand von brennbaren Materialien einzu-halten.Bei allen Verbrauchern ist zwischen Flüssiggas-flasche und dem Schlauch zum Verbraucher eine zugelassene Schlauchbruchsicherung einzubauen. Hierdurch wird die Gaszufuhr automatisch un-terbrochen, wenn der Gasschlauch abreißt oderdurchBrandeinwirkungvonaußenabbrennt.DieseSchlauchbruchsicherung ist auch bei fest verlegten Leitungen einzubauen. Flüssiggasbehälter dürfen auf Märkten, Messen, Stadtfesten u. ä. nicht auf Vorrat gelagert werden.

Die Flüssiggasanlagen sind jährlich zu überprüfen. Bei den Gebrauchsabnahmen ist das Prüfzeugnis dem Abnahmebeamten der Feuerwehr vorzuzeigen. An Orten, an denen die genannten Sicherheitsab-stände nicht eingehalten werden können, ist der UmgangmitFlüssiggasnichtzulässig.Ansprechpartner:Fachbereich FeuerwehrFeuerwehrstraße138114 BraunschweigTel.(0531)23450

Brandschutzmerkblätter

Flüssiggas-AnlageFeuer und Rauchen verboten!

Herausgeber:Stadt BraunschweigFachbereich Bürgerservice und Öffentliche SicherheitAbt. Ordnungs- und GewerbeangelegenheitenRichard-Wagner-Straße 138106 Braunschweig

Titelfotos:Stadt Braunschweig | Medienzentrum

Layout und Druck:Stadt BraunschweigFachbereich Stadtplanung und UmweltschutzAbt. Geoinformation | Grafik-Service-Center