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www.im.nrw.de :Informationsfreiheit NRW Information – Ihr gutes Recht Das Informationsfreiheitsgesetz NRW Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen :::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::: :::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::: :::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::: :::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::: ::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::

Information - Ihr gutes Recht€¦ · Das Recht auf Information hat weltweit Tradition. Viele europäische Nachbarn haben schon ihre Akten und Archive für die Bürgerinnen und Bürger

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www.im.nrw.de :Informationsfreiheit NRW

Information – Ihr gutes Recht

Das Informationsfreiheitsgesetz NRW

Innenministeriumdes LandesNordrhein-Westfalen

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INHALT 1

Inhalt

Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3

Einleitung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

Informationsfreiheit – Was bedeutet das?Jeder hat ein Recht auf Information . . . . . . . . 5So wird öffentliche Verwaltung definiert . . . . 6Nicht jede Information ist frei . . . . . . . . . . . . 6

WegweiserEinfache Schritte zur Information . . . . . . . . . 8An wen wende ich mich? . . . . . . . . . . . . . . . . 8Wie stelle ich einen Antrag? . . . . . . . . . . . . . . 8Wer muss mir die Information herausgeben? . 9In welcher Form bekomme ich dieInformation? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9Wie lange muss ich auf meine Informationwarten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

Grenzen des Rechts auf InformationDatenschutz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10Sicherheit, öffentliche Belange und Rechtsdurchsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11Politische und behördliche Entscheidungsbildung. . . . . . . . . . . . . . . . . . 11Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse . . . . . . 11Vorrang spezifischer Regelungen und Gesetze. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12

PraxisZehn Beispiele für Anträge auf Informationszugang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

RechtsmittelDas können Sie tun, wenn Ihr Antrag abgelehnt wird. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

KostenDas sollte Ihnen die Information wert sein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16

Ausblick Wir wollen uns ständig verbessern . . . . . . . . 17

Das GesetzGesetzestext . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18

ZuständigkeitenBehörden im Überblick. . . . . . . . . . . . . . . . . 23

Impressum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 ::::::::

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Vorwort

Das Ziel einer bürgerschaftlichen Gestaltungdes Gemeinwesens setzt die Nachvollziehbar-keit staatlichen Handelns und eine offene, imDienst der Bürgerinnen und Bürger stehendeVerwaltung voraus. Deshalb haben wir in denletzten Jahren die konsequente Bürgerorientie-rung zu einem Schwerpunkt der Modernisierungunserer öffentlichen Verwaltung gemacht: seies durch die Reform der Gemeindeordnung,durch die Straffung der Behördenlandschaftoder durch die Stärkung der Wirtschaftlichkeitim Verwaltungshandeln. Das „Gesetz über dieFreiheit des Zugangs zu Informationen für dasLand Nordrhein-Westfalen“ ist in diesemZusammenhang ein weiterer wichtiger Meilen-stein. Gerade der freie Zugang zu Informationendokumentiert in besonderer Weise das Prinzipeiner offenen und modernen Verwaltung.

Mit dem in Nordrhein-Westfalen am 1. Januar2002 in Kraft getretenen Informationsfreiheits-gesetz haben wir dem wachsenden Bedürfnisnach originären Informationen, aber auch nachmehr Transparenz der öffentlichen VerwaltungRechnung getragen. Ihnen, den einzelnen Bür-gerinnen und Bürgern, stehen nunmehr mitdiesem Gesetz die Behörden und Akten offen.Natürlich gibt es schutzwürdige InteressenDritter, Grenzen und Ausnahmen. Dennochexistiert erstmals in der Geschichte des LandesNordrhein-Westfalen ein eigenes Gesetz, dasBürgerinnen und Bürgern weit reichendeInformationsmöglichkeiten über Angelegen-heiten der öffentlichen Verwaltung bietet.

Ich würde mich freuen, wenn Ihnen dieseBroschüre dabei helfen kann, Ihr gutes Rechtin Anspruch zu nehmen.

Dr. Fritz BehrensInnenminister des LandesNordrhein-Westfalen

VORWORT 3

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4 EINLEITUNG

Einleitung

Die öffentliche Verwaltung und die Behördenin Nordrhein-Westfalen öffnen ihre Akten-schränke. Das neue Informationsfreiheitsgesetzfür Nordrhein-Westfalen (IFG NRW), das seitdem 1. Januar 2002 in Kraft ist, gibt Ihnen dasRecht auf Verwaltungsinformationen. Bishermussten Bürgerinnen und Bürger gute Gründeanführen, wenn sie bestimmte Akten einsehenwollten. Dies ist nun umgekehrt. Die Behördemuss begründen, welche rechtlichen Bedenkenim Einzelfall gegen eine Herausgabe der begehr-ten Informationen sprechen.

Wir möchten Ihnen in dieser Broschüre zeigen,

: wie Sie möglichst schnell und unkompliziert an Ihre gewünschtenInformationen kommen,

: wo Sie sie bekommen und : was Sie tun können, wenn Ihr Antrag

abgelehnt wurde.

Durch das neue Gesetz haben Sie Zugang zuWissen, das Ihnen bisher weitgehend verschlos-sen geblieben ist. Gleichzeitig können Sie dieVerwaltungsarbeit besser nachvollziehen, aberauch besser kontrollieren.

Natürlich haben Sie ein Recht darauf, dass Ihrepersönlichen Daten, Ihre Betriebs- undGeschäftsgeheimnisse gegenüber anfragendenDritten geschützt bleiben. Ebenso müssenLand, Kommunen und Städte garantieren, dasssicherheitsrelevante Informationen nicht ein-fach herausgegeben werden. Deswegen könnennicht alle Informationen erfragt werden.Manchmal gibt es Grenzfälle, die nur imEinzelfall entschieden werden können.

Weitere Informationen finden Sie in unseremInternetangebot www.im.nrw.de unter derRubrik „Bürger und Kommunen“.

Recht auf

Information

Transparente

Verwaltung

Schutzwürdige

Interessen

www.im.nrw.de

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Das Land Nordrhein-Westfalen ist das vierteBundesland, in dem es ein Informations-freiheitsgesetz gibt. Auch Brandenburg,Berlin und Schleswig-Holstein haben denfreien Informationszugang bereits gesetzlichgeregelt. Auf Bundesebene gibt es für denBereich der Umwelt seit 1994 einen allge-meinen Informationsanspruch der Bürge-rinnen und Bürger im Umweltinformations-gesetz.

Das Recht auf Information hat weltweitTradition. Viele europäische Nachbarnhaben schon ihre Akten und Archive für dieBürgerinnen und Bürger geöffnet. Auch inder Europäischen Union ist den Unionsbür-gerinnen und Unionsbürgern ein gesetzlichverankertes Recht auf offenen Zugang zuden Informationen der EU-Organe garan-tiert. Die USA gewährleisten ihren Bür-gerinnen und Bürgern mit dem Freedom-of-Information-Act schon seit 1966 freienZugang zu den bei öffentlichen Stellen vor-liegenden Informationen.

Kleine Geschichte der Informationsfreiheitsgesetze

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INFORMATIONSFREIHEIT – WAS BEDEUTET DAS? 5

Informationsfreiheit – Was bedeutet das?

Das Land Nordrhein-Westfalen soll eine offeneund transparente Verwaltung haben. Deswegenhat der Landtag ein Gesetz beschlossen, dasIhnen, den Bürgerinnen und Bürgern, einenRechtsanspruch auf Information und damit denZugang zu amtlichen Vorgängen und Akten deröffentlichen Verwaltung ermöglicht.

Verwaltungen und Behörden sind jetzt grund-sätzlich zur Auskunft verpflichtet. Darf eineInformation jedoch nicht veröffentlicht werden,so muss die jeweilige Behörde ihre Ablehnungbegründen.

Bereits im ersten Jahr seiner Gültigkeit habenBürgerinnen und Bürger mehr als 1000 Anträgean die Behörden in Nordrhein-Westfalen nachdem Informationsfreiheitsgesetz gestellt. DieseZahl zeigt, dass das neue Gesetz gut angenom-men wird.

In der Mehrzahl der Fälle konnten diegewünschten Auskünfte erteilt werden. Es mussten aber auch Anfragen abgelehntwerden, weil

: andere Behörden zuständig waren, : nicht klar war, was genau abgefragt wurde,

oder: die Informationen nicht zur Herausgabe

bestimmt waren.

Beispiele:

Familie S. aus Österreich möchte sich einGrundstück in der Nähe der Stadt B. kaufenund fordert den entsprechenden Flächen-nutzungsplan bei der Kommune an.

Erste

Erfahrungen

Alle zuständigen und betroffenen Stellen bewegensich mit diesem Gesetz noch auf rechtlichem Neu-land. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in denBehörden sammeln damit praktische Erfahrungebenso wie die antragstellenden Bürgerinnen undBürger. Verwaltungspraxis und Rechtsprechungmüssen sich erst noch entwickeln. Diese Broschüresoll einen Beitrag leisten zu einem erfolgreichenUmgang mit dem IFG NRW.

Jeder hat ein Recht auf Information

Das neue Informationsfreiheitsgesetzermöglicht es jeder Interessentin und jedemInteressenten, Einsicht in die Verwaltungsaktenzu nehmen. Sie müssen dazu

: weder die deutsche Staatsangehörigkeitbesitzen

: noch in Nordrhein-Westfalen wohnen.

Beispiel

Rechtliches

Neuland

Persönliche

Voraussetzungen

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6 INFORMATIONSFREIHEIT – WAS BEDEUTET DAS?

So wird öffentliche Verwaltung definiert

Das Informationsfreiheitsgesetz verpflichtetdie öffentliche Verwaltung grundsätzlich zurHerausgabe von Informationen. Aber welcheInstitutionen gehören zur öffentlichen Ver-waltung? Sie können sich mit Ihrem Anliegendirekt wenden an:

: Behörden,: Einrichtungen und sonstige öffentliche

Stellen des Landes, der Gemeinden undGemeindeverbände sowie

: an die der Aufsicht des Landes unterstehen-den juristischen Personen des öffentlichenRechts und deren Vereinigungen (§ 2 Abs. 1IFG NRW).

Der Gesetzgeber hat „Verwaltung“ und „Behör-de“ in diesem Zusammenhang bewusst sehrweit gefasst. Eine Behörde ist hierbei „jedeStelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltungwahrnimmt“ (§ 2 Abs. 1 IFG NRW). So könnenSie Informationen nach dem IFG NRW zumBeispiel auch von einem privaten Dienstleisterverlangen, der öffentliche Aufgaben erfüllt.Zur Information im Rahmen des IFG NRWverpflichtet sind daher beispielsweise die Sach-verständigen des TÜV, Schornsteinfeger sowieNotare.

Beim Landtag, bei Gerichten und der Staats-anwaltschaft gibt es Bereiche, die zur Auskunftverpflichtet sind, und Bereiche, die davon aus-genommen sind. Das gilt auch für Hochschulen,Forschungs- und Prüfungseinrichtungen (§ 2Abs. 2 und 3 IFG NRW).

Eine Liste mit beispielhaften Institutionen, beidenen Sie Auskunft im Sinne des Informations-freiheitsgesetzes bekommen können, findenSie ab Seite 23.

Nicht jede Information ist frei

Die öffentliche Verwaltung hat täglich mitvielen Menschen, Unternehmen, Verbänden,Vereinen oder anderen Behörden zu tun unddokumentiert unzählige Vorgänge. In den Aktenfinden sich deshalb häufig Informationen zubetrieblichen Gegebenheiten, personenbezogeneoder andere schutzwürdige Informationen. Dasmacht es auf der einen Seite im Einzelfallschwierig, individuelle Informationsansprüchevon schutzwürdigen Interessen Betroffener abzu-grenzen. Auf der anderen Seite werden aber dieGrenzen und Schranken der Informationsfrei-heit deutlich sichtbar. Auch Sie wollen sichernicht, dass behördliche Daten, die über Siegespeichert sind, ohne jeden Schutz an anfra-gende Dritte weitergegeben werden.

Der amtliche Umgang mit Informationen wirdnicht nur durch das Informationsfreiheitsgesetzbestimmt. Eine Reihe anderer Gesetze, wiezum Beispiel das Meldegesetz, treffen ebenfallsRegelungen zum Umgang mit Informationenund legen fest, wer unter welchen Bedingungenwelche Auskünfte bekommen kann. DieseGesetze haben normalerweise Vorrang gegen-über dem IFG NRW.

Ob Sie als Antragstellerin oder Antragstellereine Information bekommen können, hängtaber auch davon ab, ob sie bei der angefragtenStelle vorhanden ist. Wenn die Informationdort nicht vorliegt, wird ein Antrag abgelehnt.Die Behörde ist nicht verpflichtet, Informationenzu beschaffen, zu rekonstruieren oder aufzube-reiten. Einzige Ausnahme: Eine zuständige Be-hörde hat die Information aus der Hand gegeben,obwohl sie wusste, dass etwa eine Einsichtnahmebeantragt ist. Da sie weiß, wo sich die Unterla-gen befinden, muss sie sie auch besorgen.

Ist eine Behörde nicht im Besitz der gewünsch-ten Unterlagen, kennt aber den richtigen Adres-saten, sollte sie das der anfragenden Bürgerinoder dem anfragenden Bürger mitteilen.Übrigens ist es für den Informationsanspruchunerheblich, auf welchem Datenträger eineInformation gespeichert ist: in Schrift, Bild, Ton,als elektronische Datei oder in sonstiger Form.

Definition

Verwaltung

Schutzwürdige

Information

Vorhandene

Information

Private im

öffentlichen Auftrag

Beispiel

Herr R. möchte die Abgabenberechnung für die Müllentsorgung überprüfen. Er wendetsich an das Unternehmen, das für seine Ge-meinde den Müll entsorgt, und bittet umeine Aufstellung der entsorgten Abfall-mengen, sortiert nach der Art des Abfalls.

Beispiel

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INFORMATIONSFREIHEIT – WAS BEDEUTET DAS? 7

NEIN

Diskussionen in der Kommune, was mit einer Fläche gemacht werden soll

Konkrete Angebote der einzelnen Unternehmen

Prüfungsunterlagen, Unterrichts-vorbereitung

Informationen zumVerfahrensablauf einesanhängigen Verwaltungs-, Ordnungswidrig-keiten- oder Disziplinarverfahrens

Notizen, die Ratsmitglieder für ihre Entscheidungsbildung gemacht haben

Bauanträge einer Privatperson (Nachbar)

Regierungsinterne Entscheidungsunterlagen

Geplante Strategie der Polizei anlässlich von Demonstrationen

Empfehlung z.B. eines bestimmten Arztes für bestimmte Beschwerden

Z.B. Produktions- und Abbaupläne eines Bergbauunternehmens

JA

Flächennutzungs-, Bebauungs-,Erschließungspläne der Kommune

Baupläne für eine kommunale Straße

Lehrpläne im Schulbereich

Verwaltungsvorschriften und allgemeine Arbeitsanweisungen

Sparbeschlüsse der Kommune

Vorschriften zu Hundehaltung, Lärmschutz etc.

Beschlossene Gesetze, Verordnungen, Verwal-tungsvorschriften und Satzungen der Landesre-gierung, Bezirksregierung, der Kommune

Rechtsvorschriften, Zuständigkeiten, Organisationspläne

Liste mit z.B. Ärzten und ihrer fachlichen Spezialisierung

Gutachten z.B. über potentielle Gefähr-dungen, die von einem Bergwerksstollenausgehen

Hier bekommen Sie einen ÜberblickIn der Praxis ist es manchmal nicht einfach, zu entscheiden, ob eine Information herausge-geben werden kann oder nicht. Die folgende Tabelle liefert Ihnen einige Beispiele, welcheInformationen Sie in der Regel bekommen können und welche nicht. Darüber hinaus sindviele Informationsbegehren denkbar, über die nur im konkreten Einzelfall entschiedenwerden kann.

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8 WEGWEISER

Wegweiser

Einfache Schritte zur Information

An wen wende ich mich?

: Informieren Sie sich, bei welcher Behördedie entsprechenden Unterlagen vorliegenmüssten.

Wie stelle ich einen Antrag?

: Richten Sie eine formlose Anfrage an dieBehörde. Diese kann mündlich, schriftlich(Brief, Fax) oder in elektronischer Form (E-Mail) erfolgen.

: Machen Sie dabei möglichst konkreteAngaben, was Sie wissen möchten.

: Teilen Sie der Behörde mit, in welcher Form Sie die Information haben möchten(mündlich, schriftlich, E-Mail, Einsicht-nahme oder Kopie).

: Sie müssen nicht begründen, weshalb Sie die Auskunft haben möchten.

Formloser

Antrag

Der Weg zur Information

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WEGWEISER 9

Wer muss mir die Information herausgeben?

Sie bekommen die Information von derBehörde, bei der Sie angefragt haben. Diesemuss allerdings erst einige Dinge prüfen:

: Geht aus dem Antrag hervor, was Sie wissenmöchten? Gegebenenfalls wird um Kon-kretisierung gebeten.

: Ist es die zuständige Stelle? Im Zweifelsfallnennt Ihnen die Behörde die richtige Stelleund Sie stellen den Antrag dort.

: Liegt die Information vor? Falls nein,erhalten Sie eine Ablehnung, gegebenenfallsmit einem Hinweis, wo Sie die Informationbekommen können.

Antragsprüfung

Bearbeitungsdauer

: Kann die Information herausgegebenwerden? Die Behörde prüft Ihre Anfrage.: Falls keine rechtlichen Einschränkungen

bestehen, erhalten Sie die gewünschte Information.

: Spricht etwas gegen die Herausgabe, erhalten Sie eine begründete Ablehnung. Damit verbunden ist ein Hinweis über IhreRechtsschutzmöglichkeiten.

In welcher Form bekomme ich dieInformation?

Sie wählen die Form. Sie können mündlicheoder schriftliche Auskünfte erbitten, Kopienerstellen lassen oder die Unterlagen einsehen.In der Regel müssen Sie vom Aufwand abhän-gige Gebühren und Auslagen bezahlen.

Wie lange muss ich auf meine Informationwarten?

Im Normalfall sollten Sie innerhalb einesMonats entweder die Informationen bekom-men oder eine Ablehnung, die erklärt, warumIhnen die gewünschte Auskunft verweigertwird. Im Einzelfall kann es aber auch längerdauern, etwa dann, wenn die Behörde erst dasEinverständnis einer betroffenen Person ein-holen muss, bevor sie die Information heraus-geben darf.

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10 GRENZEN DES RECHTS AUF INFORMATION

Grenzen des Rechts auf Information

Es gibt Ausnahmen, in denen die betroffenePerson nicht einwilligen muss. In diesen Fällenist sie aber zu benachrichtigen, damit sie Gele-genheit zur Stellungnahme hat. Genauereshierzu finden Sie in den §§ 9 und 10 des IFGNRW.

Ihr Antrag auf Zugang zu Informationen kannnur Erfolg haben, wenn dabei keine anderenRechte verletzt werden. An den folgenden Bei-spielen zeigen wir Ihnen, wie die verschiedenenRechte miteinander in Einklang gebracht werden.

Datenschutz

Selbstverständlich können Sie Informationenerhalten, die über Sie selbst gespeichert sind,nicht aber persönliche Daten anderer Menschen.Das widerspräche dem Datenschutz. Informati-onsfreiheit und Datenschutz sind aber keinesich widersprechenden Rechte, vielmehr ergän-zen sie einander.

Zielt Ihre Anfrage auf Informationen, die auchpersonenbezogene Daten Dritter enthalten, soprüft die Behörde zunächst, ob die personen-bezogenen Informationen beispielsweisegeschwärzt werden können. Wenn dies nichtmöglich ist, muss in der Regel die betroffenePerson in die Weitergabe ihrer Daten einwil-ligen. Willigt sie nicht ein oder antwortet sienicht innerhalb eines Monats auf die Anfrage,wird der Antrag abgelehnt.

Persönliche Daten

Einwilligung

Ausnahmen

Beispiel

Frau S. spielt mit dem Gedanken, einen Vorschlag für eine Ordensverleihung zumachen. Sie möchte wissen, nach welchenKriterien Orden verliehen werden und werin ihrer Stadt im letzten Jahr einen Ordenbekommen hat.

Die Informationen zu den Kriterien erhältFrau S. von der Behörde. Die im letztenJahr ausgezeichneten Ordensträger müssenjedoch ihr schriftliches Einverständnisgeben, dass ihre personenbezogenen Datenan Frau S. übermittelt werden dürfen.

Beispiel

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GRENZEN DES RECHTS AUF INFORMATION 11

Beispiele

Entscheidungsvorlagen für die Landes-regierung (Kabinettvorlagen) sind geschützt.Ein Antrag auf Einsichtnahme würde abge-lehnt. Eine Bekanntgabe des Inhalts ließeRückschlüsse auf den interministeriellenEntscheidungsbildungsprozess zu.

Staatsinteressen

und Öffentliche

Sicherheit

Nur zur Schadens-

vermeidung

Anhängige

Verfahren

Meinungsbildung

und Entschei-

dungsprozesse

Sicherheit, öffentliche Belange und Rechtsdurchsetzung

Hochrangige Staatsinteressen und die innereund äußere Sicherheit müssen gewahrt bleiben.Deswegen würde Ihr Antrag auf Informationabgelehnt, soweit und solange die Auskunft die

: Landesverteidigung,: internationalen Beziehungen,: Beziehungen zum Bund oder zu einem Land,: öffentliche Sicherheit oder Ordnung,: Tätigkeit von Polizei, Verfassungsschutz,

Staatsanwaltschaften oder Vollzugsbehörden

beeinträchtigen würde.

Das heißt aber auch, dass die Informationherausgegeben werden muss, wenn eine Beein-trächtigung nicht mehr besteht.

Auch verfahrensrechtliche Aspekte könnengegen die Herausgabe von Informationensprechen: Sie muss nämlich dann verweigertwerden, wenn sie den Verfahrensablauf einesanhängigen Verwaltungsverfahrens, Ordnungs-widrigkeiten- und Disziplinarverfahrens odereiner bevorstehenden behördlichen Maßnahmeerheblich beeinträchtigen würde.

Politische und behördliche Entscheidungsbildung

Die Effektivität von Verwaltung und Regierungwürde deutlich leiden, wenn jede Besprechungs-notiz oder jeder niedergeschriebene Gedanke,die zur Meinungsbildung einer öffentlichenInstitution beitragen, frei zugänglich wären.Deswegen sind diese Informationen geschützt.

Geschützt sind aber auch die behördlichen Ent-scheidungsbildungsprozesse selbst, denn dieWillensbildung in einer Behörde oder inner-halb der Landesregierung darf nicht gefährdetwerden.

Informationen, die lediglich Teil von Vorentwür-fen sind, dürfen ebenso wenig herausgegebenwerden. Auch sie dienen der Meinungsbildung.Ein Antrag würde abgelehnt.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Natürlich müssen auch sensible Unternehmens-daten geschützt bleiben. Im Sinne des Zivil-und Strafrechtes ist als Betriebs- und Geschäfts-geheimnis jede Tatsache zu verstehen, die

: im Zusammenhang mit einem wirtschaft-lichen Geschäftsbetrieb steht,

: nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich ist,

: nach dem bekundeten Willen desUnternehmers geheim gehalten werden sollund

: Gegenstand eines berechtigten wirtschaft-lichen Interesses des Unternehmers ist.

Beispiel

Firmengeheimnisse

Beispiel

Eine Gemeinde schreibt den Neubau einerSportanlage aus. Herr B., Inhaber einer dersich bewerbenden Baufirmen, möchte diePräsentationen der anderen Bewerber ein-sehen. Das ist nicht möglich, da interneKalkulationen oder andere Geschäfts-geheimnisse der Konkurrenten öffentlichwürden.

Beispiel

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12 GRENZEN DES RECHTS AUF INFORMATION

Vorrang spezifischer Regelungen und Gesetze

Für bestimmte Bereiche gibt es spezielleRechtsvorschriften, die den Zugang zu amtli-chen Informationen regeln. Diese Vorschriftenhaben grundsätzlich Vorrang vor dem Informa-tionsfreiheitsgesetz. Die Behörden müssen des-halb in jedem Einzelfall prüfen, nach welcherVorschrift über den Antrag entschieden wird.

Grundsätzlich haben Bundesgesetze beispiels-weise Vorrang vor Landesgesetzen wie demIFG NRW. Im konkreten Fall ist aber zu prüfen,ob die bundesgesetzliche Regelung abschlie-ßend ist oder möglicherweise eine ergänzendeAnwendung des IFG NRW zulässt. Im Landes-recht gilt: Informationsregelungen in Spezial-gesetzen haben grundsätzlich Vorrang vor demIFG. So ist etwa das Archivgesetz NRW alsabschließende Regelung anzusehen.

Für Verwaltungsverfahren ist im nordrhein-westfälischen Verwaltungsverfahrensgesetzgeregelt, dass die Behörde den Beteiligten Ein-sicht in die das Verfahren betreffenden Aktengewähren muss, soweit das für die Geltend-machung bzw. Verteidigung ihrer Interessenerforderlich ist. Die Akteneinsicht durch Dritteoder nach Abschluss eines Verfahrens ist nichtgeregelt. Das heißt, hier greift das IFG NRW.

Fragen zu Umweltbelangen richten sich nachdem Umweltinformationsgesetz (UIG). Es gibtaber auch umweltbezogene Sachverhalte, dienicht oder nur teilweise unter das UIG fallen.In diesen Fällen wird das Informationsfrei-heitsgesetz ergänzend angewendet.

Die Auskunft über eigene personenbezogeneDaten richtet sich nach dem DatenschutzgesetzNRW, die über Adressdaten nach demMeldegesetz NRW.

Beispiele:

Frau K. erbittet Informationen darüber, wiesich Windkrafträder für die Anwohnersolcher Anlagen auswirken. Diese Anfragewird nach dem UIG geprüft, nicht nach demIFG NRW.

Herr M. hat seinen Vater nie kennen gelernt.Er ist jetzt erwachsen und macht sich aufdie Suche nach ihm. In einem alten Brieffindet er eine Adresse und bittet das ent-sprechende Einwohnermeldeamt um Hilfe.Dies richtet sich nach dem Meldegesetz.

Konkurrierende

Gesetze

Beispiele

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PRAXIS 13

Praxis

Zehn Beispiele für Anträge auf Informationszugang

Die folgenden Beispiele sollen unterschiedlicheBereiche und Möglichkeiten eines Antrags aufInformationszugang veranschaulichen. Sie sindnotwendigerweise kurz gehalten. Deshalb kannes im realen Einzelfall dazu kommen, dass diezuständige Stelle aufgrund des konkretenSachverhalts anders entscheidet als in unseremBeispiel.

Solche Informationen können Sie nach demInformationsfreiheitsgesetz erhalten:

Familie K. plant ihr Haus in einem Neubauge-biet. Vor ihrem Grundstück soll eine Straßegebaut werden. Sie möchte die geltenden Vor-schriften für ihren geplanten Hausbau (Bebau-ungsplan, Straßenpläne u. Ä.) bei der Kom-mune einsehen, um daraus eventuelle Schlüssefür die eigenen Baupläne zu ziehen.

Die Stadt B. plant ein neues Sport- und Frei-zeitzentrum. Bauunternehmer M. möchtewissen, welche Kriterien der Entscheidungüber die Auftragsvergabe zugrunde liegen undwer genau die Entscheider sind.

Frau K. aus Augsburg möchte sich die Flächen-nutzungs- und Bebauungspläne der Stadt H. inNordrhein-Westfalen ansehen.

Herr M. ist genervt davon, immer wieder hörenzu müssen, „Ich bin nicht zuständig“. Er bittetdie Stadtverwaltung um eine Kopie des Organi-sationsplans und möchte von der Kommunewissen, wer in der Stadt wofür zuständig istbzw. mit welchem Anliegen er sich an wenwenden kann.

Frau J. hat das Gefühl, von der Stadt ungerechtbehandelt zu werden. Obwohl sie über ein sehrgeringes Einkommen verfügt, wurde ihr Wohn-geldantrag abgelehnt. Sie will sich dagegenwehren und möchte die Rechtsvorschriften unddie allgemeinen Weisungen sehen, die zu derEntscheidung geführt haben.

Herr B. will von der Gemeinde wissen, wo genausich bestimmte örtliche Wassergewinnungs-,Wasserschutz- und Wassereinzugsgebietesowie Naturschutz- und Landschaftsschutz-gebiete befinden.

Bauen

und Wohnen

Allgemein

Schutzgebiete

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14 PRAXIS

Diese Anträge wären zu unbestimmt oderfalsch adressiert:

Frau H. möchte wissen, wie sich ihre Stadt denStrukturwandel vorstellt und welche Pläne siedafür bisher ausgearbeitet hat.

Diese Anfrage ist zu allgemein formuliert undwürde abgelehnt (§ 5 Abs. 1). Soweit Frau H.Planungen einsehen möchte, über die nochnicht entschieden ist, würde ihr Antrag eben-falls abgelehnt (§ 7).

Schülerin S., 17, ist unzufrieden mit demUnterricht. Sie möchte wissen, was eigentlichvorgeschrieben ist und was nicht. Sie fordertvon der Schule Kopien der Lehrpläne für ihreund die folgende Jahrgangsstufe.

Die Schule ist der falsche Adressat (§ 5 Abs. 1Satz 4). Wenn S. ihre Anfrage an die Schulauf-sicht richtet, bekommt sie die Auskunft.

Über diesen Antrag würde aufgrund einesanderen Gesetzes entschieden:

Frau M. ist zwar in Nordrhein-Westfalen gebo-ren, hat aber einen Schweizer Pass. Sie weiß,dass es bei der Ausländerbehörde eine Akteüber sie gibt, und möchte wissen, welcheDaten über sie gespeichert worden sind. Siebittet um Einsichtnahme.

Auskünfte über ihre eigenen pesonenbezogenenDaten erhält sie nach § 18 DSG NRW.

Dieser Antrag würde abgelehnt:

Herr P. möchte mit Herrn M. ein Geschäftabschließen, ist aber durch das gegen Herrn M.anhängige Strafverfahren verunsichert. Umseine Geschäftsrisiken besser abschätzen zukönnen, fragt er bei der Staatsanwaltschaft an,welche Beweise dort gegen den AngeklagtenM. vorliegen.

Der Antrag würde abgelehnt, weil für Staats-anwaltschaften das IFG NRW nur gilt, soweitsie Verwaltungsaufgaben (§ 2 Abs. 2 IFG NRW)wahrnehmen.

Ein Tipp:

Bitte achten Sie bei einem Antrag darauf,dass aus Ihrem Schreiben möglichst genauhervorgeht, welche Information Sie erhaltenmöchten. Begründen müssen Sie IhrenAntrag jedoch nicht.

Tipp

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RECHTSMITTEL 15

Rechtsmittel

Das können Sie tun, wenn Ihr Antrag abgelehnt wird

Wenn Ihrem Antrag nicht entsprochen wird, istdie Ablehnung schriftlich zu erteilen und zubegründen. Sie müssen auch auf Ihre Rechts-schutzmöglichkeiten hingewiesen werden.Haben Sie Ihren Antrag mündlich gestellt, somuss die Behörde nur dann schriftlich ableh-nen, wenn Sie dies ausdrücklich wünschen.

Wenn Sie glauben, Ihr Antrag sei zu Unrechtabgelehnt oder Ihnen seien zu hohe Gebührenin Rechnung gestellt worden, können Sieförmliche Rechtsmittel einlegen:

: Sie formulieren zunächst einen schriftlichenWiderspruch und begründen darin, weshalbSie die Entscheidung für falsch halten.

: Wird Ihrem Widerspruch nicht stattgegeben,haben Sie die Möglichkeit einer Verpflich-tungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. Verwaltungs-gerichtsordnung). Das Gericht prüft dann, obIhr Antrag auf Informationszugang zu Rechtoder zu Unrecht abgelehnt wurde.

: Sie können zudem eine einstweilige Anord-nung des Gerichts erwirken. Mit dieser Anordnung verhindern Sie, dass Ihr Informa-tionsrecht durch die Dauer des Klageverfah-rens vereitelt oder sich das damit verbundeneAnliegen erledigen würde.

Parallel zum förmlichen Rechtsweg können Siesich an die Landesbeauftragte für Datenschutzund Informationsfreiheit wenden. Sie ist fürdie Sicherstellung des Rechts auf Informationzuständig.

Form der

Ablehnung

Förmliche

Rechtsmittel

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16 KOSTEN

Kosten

Das sollte Ihnen die Information wert sein

Nicht alle Informationen, die Sie nach demInformationsfreiheitsgesetz bekommen, kostenGeld. Einfache Informationen bekommen Siegebührenfrei. Für umfangreichere Informa-tionsbegehren können die Gebühren flexibel anden konkreten Aufwand angepasst werden.

Unter bestimmten sozialen Voraussetzungenkönnen Sie auf Antrag von den Gebührenbefreit werden. Auslagen (Kopien, Ausdrucke,Transport) müssen Sie jedoch erstatten.

Gebühren und

Auslagen

Kostenbefreiung

GEBÜHRENTARIF

Mündliche oder einfache schriftliche AuskunftAkteneinsicht in einfachen FällenAblehnung eines Antrags Gebührenfrei

Zurückweisung eines Widerspruchs in Kosten- oder Sachfragen 10 bis 50 Euro

Umfassende schriftliche Auskunft mit erheblichem VorbereitungsaufwandAkteneinsicht mit umfangreichem Verwaltungsaufwand 10 bis 500 Euro

Akteneinsicht mit außerordentlichem Aufwand, vor allem wenn Daten abgetrennt oder geschwärzt werden müssen 10 bis 1000 Euro

AUSLAGEN

Fotokopien DIN A4 0,10 Euro je KopieFotokopien DIN A3 0,15 Euro je Kopie

Computerausdrucke 0,25 Euro je Ausdruck

Besondere Verpackung bzw. In tatsächlichbesondere Beförderung entstandener Höhe

GEBÜHRENTARIF

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AUSBLICK 17

Ausblick

Wir wollen uns ständig verbessern

Zu einer lebendigen Demokratie gehört dieTeilhabe am Wissen der öffentlichen Verwal-tung. Machen Sie daher von Ihrem Recht aufInformation Gebrauch. Es ist ein Teil demokra-tischer Kontrolle. Die öffentliche Verwaltungin Nordrhein-Westfalen ist grundsätzlich dazuverpflichtet, Ihnen die gewünschten Informati-onen zu geben.

Sie können als Bürgerin und Bürger mit demneuen Recht der öffentlichen Verwaltung überdie Schulter blicken. Der Gesetzgeber hat daseinstimmig so beschlossen. Er setzt damit eindeutliches Signal und demonstriert seinenpolitischen Willen zur Demokratisierung deröffentlichen Verwaltung.

Lebendige

Demokratie

Das Innenministerium beobachtet und begleitetdie Nutzung des neuen Informationsrechts, die Erfahrungen, die damit gesammelt werden,und die dazugehörige Rechtsprechung. Sokann die Wirkung des IFG NRW geprüft unddas Gesetz weiterentwickelt werden.

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18 DAS GESETZ

Das Gesetz

Gesetz über die Freiheit des Zugangs zuInformationen für das Land Nordrhein-Westfalen (InformationsfreiheitsgesetzNordrhein-Westfalen – IFG NRW)

Vom 27. November 2001

Der Landtag hat das folgende Gesetzbeschlossen, das hiermit verkündet wird:

Inhaltsverzeichnis§ 1 Zweck des Gesetzes§ 2 Anwendungsbereich§ 3 Begriffsbestimmungen§ 4 Informationsrecht§ 5 Verfahren§ 6 Schutz öffentlicher Belange und

der Rechtsdurchsetzung§ 7 Schutz des behördlichen

Entscheidungsbildungsprozesses§ 8 Schutz von Betriebs- und

Geschäftsgeheimnissen§ 9 Schutz personenbezogener Daten§ 10 Einwilligung der betroffenen Person§ 11 Kosten§ 12 Veröffentlichungspflichten§ 13 Beauftragte oder Beauftragter für das

Recht auf Information§ 14 Überprüfung der Auswirkungen des

Gesetzes§ 15 In-Kraft-Treten

§ 1Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, den freien Zugangzu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenenInformationen zu gewährleisten und die grund-legenden Voraussetzungen festzulegen, unterdenen derartige Informationen zugänglichgemacht werden sollen.

§ 2Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Verwaltungstätig-keit der Behörden, Einrichtungen und sons-tigen öffentlichen Stellen des Landes, derGemeinden und Gemeindeverbände sowieder sonstigen der Aufsicht des Landesunterstehenden juristischen Personen des

öffentlichen Rechts und deren Vereini-gungen (öffentliche Stellen). Behörde imSinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, dieAufgaben der öffentlichen Verwaltungwahrnimmt.

(2) Für den Landtag und für die Gerichte sowiefür die Behörden der Staatsanwaltschaft giltdieses Gesetz, soweit sie Verwaltungsauf-gaben wahrnehmen. Entsprechendes gilt fürden Landesrechnungshof und die Staat-lichen Rechnungsprüfungsämter.

(3) Für Forschungseinrichtungen, Hochschulenund Prüfungseinrichtungen gilt diesesGesetz nur, soweit sie nicht im Bereich vonForschung, Lehre, Leistungsbeurteilungenund Prüfungen tätig werden.

(4) Sofern eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts öffentlichrechtlicheAufgaben wahrnimmt, gilt sie als Behördeim Sinne dieses Gesetzes.

§ 3Begriffsbestimmungen

Informationen im Sinne dieses Gesetzes sindalle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenver-arbeitungsform oder auf sonstigen Informati-onsträgern vorhandenen Informationen, die imdienstlichen Zusammenhang erlangt wurden.Informationsträger sind alle Medien, dieInformationen in Schrift-, Bild-, Ton- oderDatenverarbeitungsform oder in sonstigerForm speichern können.

§ 4Informationsrecht

(1) Jede natürliche Person hat nach Maßgabedieses Gesetzes gegenüber den in § 2genannten Stellen Anspruch auf Zugang zuden bei der Stelle vorhandenen amtlichenInformationen.

(2) Soweit besondere Rechtsvorschriften überden Zugang zu amtlichen Informationen,die Auskunftserteilung oder die Gewährungvon Akteneinsicht bestehen, gehen sie denVorschriften dieses Gesetzes vor. ImRahmen dieses Gesetzes entfällt die Pflichtzur Amtsverschwiegenheit.

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DAS GESETZ 19

(5) Bei Anträgen, die von mehr als 20 Personenauf Unterschriftenlisten unterzeichnet oderin Form vervielfältigter gleichlautenderTexte eingereicht werden (gleichförmigeAnträge), gelten die §§ 17 und 19 des Ver-waltungsverfahrensgesetzes entsprechend.Sind mehr als 20 Personen aufzufordern,einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen,kann die öffentliche Stelle die Aufforderungortsüblich bekanntmachen.

§ 6Schutz öffentlicher Belange und der

RechtsdurchsetzungDer Antrag auf Informationszugang ist abzu-lehnen, soweit und solangea) das Bekanntwerden der Information die

Landesverteidigung, die internationalenBeziehungen, die Beziehungen zum Bundoder zu einem Land oder die öffentlicheSicherheit oder Ordnung, insbesondere dieTätigkeit der Polizei, des Verfassungs-schutzes, der Staatsanwaltschaften oder derBehörden des Straf- und Maßregelvollzugseinschließlich ihrer Aufsichtsbehördenbeeinträchtigen würde oder

b) durch die Bekanntgabe der Information derVerfahrensablauf eines anhängigen Verwal-tungsverfahrens, eines Ordnungswidrigkei-tenverfahrens, eines Disziplinarverfahrensoder der Erfolg einer bevorstehendenbehördlichen Maßnahme erheblich beein-trächtigt würde oder

c) durch das Bekanntwerden der InformationAngaben und Mitteilungen öffentlicherStellen des Bundes oder anderer Länderohne deren Zustimmung offenbart würden.

Entsprechendes gilt, wenn konkrete Anhalts-punkte dafür bestehen, dass die Information zueiner Gefährdung der öffentlichen Sicherheitoder Ordnung missbräuchlich verwendetwerden soll.

§ 5Verfahren

(1) Der Zugang zu den bei den öffentlichenStellen vorhandenen Informationen wirdauf Antrag gewährt. Der Antrag kann schrift-lich, mündlich oder in elektronischer Formgestellt werden. Er muss hinreichendbestimmt sein und insbesondere erkennenlassen, auf welche Informationen er gerichtetist. Anträge auf Zugang zu amtlichenInformationen der Verwaltungstätigkeit vonSchulen sind in inneren Schulangelegen-heiten an die Schulaufsicht, in äußerenSchulangelegenheiten an die Schulträger zurichten. Begehrt die Antragstellerin oderder Antragsteller eine bestimmte Art desInformationszugangs, so darf nur dann eineandere Art bestimmt werden, wenn hierfürein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Die Information soll unverzüglich, spätes-tens innerhalb eines Monats nach Antrag-stellung, zugänglich gemacht werden. Dieinhaltliche Richtigkeit der Information istnicht zu überprüfen. Die Ablehnung einesAntrages nach Absatz 1 oder die Beschrän-kung des beantragten Zugangs zu einerInformation ist schriftlich zu erteilen undzu begründen; bei mündlicher Antrag-stellung gilt die Schriftform nur auf aus-drückliches Verlangen der Antragstellerinoder des Antragstellers. Die informations-suchende Person ist im Falle der Ablehnungauch auf ihr Recht nach § 13 Abs. 2 hin-zuweisen.

(3) Ist die Gewährung des Informationszugangsvon der Einwilligung einer betroffenen Per-son abhängig, gilt diese Einwilligung alsverweigert, wenn sie nicht innerhalb einesMonats nach Anfrage durch die öffentlicheStelle vorliegt.

(4) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenndie Information der Antragstellerin oderdem Antragsteller bereits zur Verfügunggestellt worden ist oder wenn sich dieAntragstellerin oder der Antragsteller dieInformation in zumutbarer Weise aus all-gemein zugänglichen Quellen beschaffenkann.

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20 DAS GESETZ

§ 7Schutz des behördlichen Entscheidungs-

bildungsprozesses(1) Der Antrag auf Informationszugang ist

abzulehnen für Entwürfe zu Entscheidungen,für Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmit-telbaren Vorbereitung sowie für Protokollevertraulicher Beratungen.

(2) Der Antrag soll abgelehnt werden, wenna) sich der Inhalt der Information auf den

Prozess der Willensbildung innerhalbvon und zwischen öffentlichen Stellenbezieht oder

b) das Bekanntwerden des Inhalts der Infor-mation die Funktionsfähigkeit und dieEigenverantwortung der Landesregierungbeeinträchtigt oder

c) es sich um Informationen handelt, dieausschließlich Bestandteil von Vorent-würfen und Notizen sind, die nichtBestandteil eines Vorgangs werdensollen und alsbald vernichtet werden.

(3) Informationen, die nach Absatz 1 vorent-halten worden sind, sind nach Abschlussdes jeweiligen Verfahrens zugänglich zumachen. Für Protokolle vertraulichenInhalts gilt dies nur für die Ergebnisse.

§ 8Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

Der Antrag auf Informationszugang ist abzu-lehnen, soweit durch die Übermittlung derInformation ein Betriebs- oder Geschäfts-geheimnis offenbart wird und dadurch einwirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Entsprechendes gilt für Informationen, diewegen ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutungim öffentlichen Interesse geheimzuhalten sind.Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Allge-meinheit ein überwiegendes Interesse an derGewährung des Informationszugangs hat undder eintretende Schaden nur geringfügig wäre.Im Zweifelsfall ist der oder dem Betroffenenvorher Gelegenheit zur Stellungnahme zugeben. Betroffen sein kann auch eine öffent-liche Stelle.

§ 9Schutz personenbezogener Daten

(1) Der Antrag auf Informationszugang istabzulehnen, soweit durch das Bekannt-werden der Information personenbezogeneDaten offenbart werden, es sei denn,a) die betroffene Person hat eingewilligt

oderb) die Offenbarung ist durch ein Gesetz

oder aufgrund eines Gesetzes erlaubtoder

c) die Offenbarung ist zur Abwehr erheb-licher Nachteile für das Allgemeinwohloder von Gefahren für Leben,Gesundheit, persönliche Freiheit odersonstiger schwerwiegender Beein-trächtigungen der Rechte Einzelnergeboten oder

d) die Einholung der Einwilligung derbetroffenen Person ist nicht oder nur mitunverhältnismäßigem Aufwand möglichund es offensichtlich ist, dass die Offen-barung im Interesse der betroffenen Per-son liegt oder

e) die Antragstellerin oder der Antragstellermacht ein rechtliches Interesse an derKenntnis der begehrten Informationgeltend und überwiegende schutz-würdige Belange der betroffenen Personstehen der Offenbarung nicht entgegen.

(2) Soll Zugang zu personenbezogenenInformationen nach Absatz 1 Buchstabe bbis e gewährt werden, ist die betroffenePerson von der Freigabe der Information zubenachrichtigen, wenn dies nicht mit einemunverhältnismäßigen Aufwand verbundenist. Können durch den Zugang zu einerInformation schutzwürdige Belange derbetroffenen Person beeinträchtigt werden,so hat die öffentliche Stelle dieser vorherGelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Dem Antrag auf Informationszugang soll inder Regel stattgegeben werden, soweit sichdie Angaben auf Namen, Titel, akademischenGrad, Berufs- und Funktionsbezeichnung,Büroanschrift und Rufnummer beschränkenunda) die betroffene Person als Amtsträger an

dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hatoder

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DAS GESETZ 21

b) die betroffene Person als Gutachter,Sachverständiger oder in vergleichbarerWeise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat, es sei denn,der Offenbarung stehen schutzwürdigeBelange der betroffenen Person ent-gegen.

§ 10Einwilligung der betroffenen Person

(1) Im Fall des § 9 Abs. 1 Buchstabe a) ist zuprüfen, ob dem Antrag auf Informations-zugang nach Abtrennung oder Schwärzungder personenbezogenen Daten stattgegebenwerden kann. Ist dies nicht oder nur mitunverhältnismäßigem Aufwand möglich,hat die öffentliche Stelle unverzüglich dieEinwilligung der betroffenen Person ein-zuholen. Wird die Einwilligung nicht erteiltoder gilt sie nach § 5 Abs. 3 als verweigert,besteht der Anspruch auf Informations-zugang nicht.

(2) Die öffentlichen Stellen treffen gemäß § 4Abs. 6 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen geeignete Maßnahmen, damitInformationen, die dem Anwendungs-bereich der §§ 6 bis 9 unterfallen, möglichstohne unverhältnismäßigen Aufwand abge-trennt werden können.

§ 11Kosten

(1) Für Amtshandlungen, die aufgrund diesesGesetzes vorgenommen werden, werdenGebühren erhoben. Die Ablehnung einesAntrages auf Informationszugang istgebührenfrei.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, imEinvernehmen mit dem Landtagsausschussfür Innere Verwaltung und Verwaltungs-strukturreform die Gebührentatbeständeund die Gebühren durch Rechtsverordnung(Gebührenordnung) zu bestimmen.

Die Bestimmungen des Gebührengesetzes desLandes Nordrhein-Westfalen bleiben imÜbrigen unberührt.

§ 12Veröffentlichungspflichten

Geschäftsverteilungspläne, Organigramme undAktenpläne sind nach Maßgabe dieses Gesetzesallgemein zugänglich zu machen. Die öffent-lichen Stellen sollen Verzeichnisse führen, ausdenen sich die vorhandenen Informations-sammlungen und -zwecke erkennen lassen.Soweit möglich hat die Veröffentlichung inelektronischer Form zu erfolgen. § 4 Abs. 2Satz 1 dieses Gesetzes bleibt unberührt.

§ 13Beauftragte oder Beauftragterfür das Recht auf Information

(1) Für die Sicherstellung des Rechts auf Infor-mation ist die oder der Landesbeauftragtefür den Datenschutz zuständig.

(2) Jeder hat das Recht, die Landesbeauftragteoder den Landesbeauftragten für denDatenschutz als Beauftragte oder Beauf-tragten für das Recht auf Informationanzurufen. Das Datenschutzgesetz Nord-rhein-Westfalen gilt entsprechend.

(3) Die oder der Landesbeauftragte für denDatenschutz legt dem Landtag und derLandesregierung jeweils für zwei Kalender-jahre einen Bericht über ihre oder seineTätigkeit als Beauftragte oder Beauftragterfür das Recht auf Information vor. § 27 desDatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalengilt entsprechend.

§ 14Überprüfung

der Auswirkungen des Gesetzes(1) Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden

nach einem Erfahrungszeitraum von zweiJahren durch die Landesregierung unterMitwirkung der kommunalen Spitzenver-bände und die Landesbeauftragte oder desLandesbeauftragten für den Datenschutzüberprüft. Die Landesregierung unterrichtetdanach den Landtagsausschuss für InnereVerwaltung und Verwaltungsstrukturreformüber das Ergebnis der Überprüfung.

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22 DAS GESETZ

(2) Die öffentlichen Stellen, bei denen Anträgeauf Zugang zu Informationen gestelltwerden, sind verpflichtet, eine Statistik zuführen. Die Statistik umfasst den Gegen-stand des Antrags, die Dauer der Bearbeitung,die Entscheidung über den Antrag sowiedie Anzahl der Widersprüche und Klagen.Sie weist außerdem aus, in wie vielenFällen mit welchem Gegenstand betroffenePersonen eine Einwilligung in die Offenba-rung ihrer personenbezogenen Daten erteilthaben und in wie vielen und welchen Fälleneine Einwilligung ausdrücklich nicht erteiltoder die Verweigerung der Einwilligungdurch Nichtäußerung der betroffenen Personfingiert wurde. Gleiches gilt für die Gelegen-heit zur Stellungnahme nach § 9 Abs. 2.

§ 15In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.Düsseldorf, den 27. November 2001

GV.NRW 2001 S. 806

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ZUSTÄNDIGKEITEN 23

Zuständigkeiten

Behörden im Überblick

Das Informationsfreiheitsgesetz will die öffent-liche Verwaltung Nordrhein-Westfalens für alleBürgerinnen und Bürger transparent machen.Ziel ist es, den freien Zugang zu Informationenzu garantieren.

Voraussetzung für Transparenz und IhreInformation ist aber der Überblick über diejeweiligen Behörden, Einrichtungen und sons-tigen Institutionen. Daher haben wir Ihnen einenAuszug von beispielhaften Institutionen undÄmtern zusammengestellt, die nach dem Ge-setz für Sie jederzeit auskunftspflichtig sind.

Landesbereich

: Ämter für Agrarordnung: Aus- und Fortbildungseinrichtungen des

Landes: Bergämter: Bezirksregierungen: Chemisches Landes- und Staatliches

Veterinäruntersuchungsamt : Finanzämter: Forschungseinrichtungen und -institute

des Landes: Gerichte: Hochschulen: Institut für Landes- und

Stadtentwicklungsforschung: Justizvollzugsbehörden: Kreispolizeibehörden: Landesamt für Besoldung und

Versorgung NRW: Landesamt für Ernährungswirtschaft

und Jagd NRW: Landesanstalt für Arbeitsschutz des

Landes NRW : Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung

und Forsten: Landesbeauftragte für Datenschutz und

Informationsfreiheit: Landesbeauftragter für den Maßregelvollzug

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24 ZUSTÄNDIGKEITEN

: Landesbetriebe (z.B. Landesamt für Datenverarbeitung undStatistik, Landesvermessungsamt, Rechen-zentren, Bau- und Liegenschaftsbetrieb,Straßenbau NRW)

: Landesforstverwaltung NRW: Landesinstitut für Bauwesen: Landesinstitut für den öffentlichen

Gesundheitsdienst des Landes NRW: Landeskriminalamt NRW: Landesrechnungshof: Landesregierung (Staatskanzlei, Ministerien): Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und

ausländische Flüchtlinge in NRW : Landesumweltamt: Landesversicherungsamt NRW: Landtagsverwaltung: Medizinische Einrichtungen: Nordrhein-Westfälisches Landgestüt

Warendorf : Oberfinanzdirektionen: Schulämter: Staatliche Ämter für Arbeitsschutz: Staatliche Bibliotheken und Archive : Staatliche Schulämter: Staatliche Umweltämter : Staatliche Veterinäruntersuchungsämter : Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht: Staatsanwaltschaften: Universitäten: Versorgungsämter: Zentralstelle für die Vergabe von

Studienplätzen: Zentrale Polizeitechnische Dienste

Kommunalbereich

: Kommunalverband Ruhrgebiet : Kreisangehörige Gemeinden : Landschaftsverbände : Kreise: Kreisfreie Städte: Versorgungskassen für Gemeinden und

Gemeindeverbände

Sonstige öffentliche Stellen

: Beliehene (z.B. Notare, Schornsteinfeger,TÜV)

: Berufsgenossenschaften: Berufsständische Selbstverwaltungs-

körperschaften (z.B. Notarkammer, IHK,Ärztekammer)

: Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

: Gemeindeunfallversicherungsverbände und Landwirtschaftliche Berufsgenossen-schaften

: Krankenkassen und Pflegekassen (z.B. AOK)

: Landesanstalt für Rundfunk NRW: Landesunfallkasse NRW: Landesverbände der Innungskrankenkassen,

Betriebskrankenkassen und der AOK: Landesversicherungsanstalten: Landwirtschaftskammern: Sparkassen- und Giroverbände: Studentenwerke: Wasserverbände : Wohnungsbauförderungsanstalt

Nordrhein-Westfalen

Haben Sie noch Fragen? Schnelle Hilfe, Infosund Kontakte zu Ihrem konkreten Problem gibtes bei C@ll NRW, dem Bürger- und Service-Center der Landesregierung. Hier können SieMontag bis Freitag von 8.00 bis 18.00 Uhrunter 0180 3 100 110 (0,09 Euro/min) anrufen.Per Mail ist das Team unter [email protected], im Internet unter [email protected].

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Impressum

Herausgeber

Innenministerium des LandesNordrhein-Westfalen– Referat Öffentlichkeitsarbeit –Haroldstraße 540213 Düsseldorf

Telefon: 02 11.8 71-01Telefax: 02 11.8 71-33 [email protected]

Nachdruck, auch auszugsweise, nur mitGenehmigung des Herausgebers.

Konzept/Gestaltung

Hansen Kommunikation GmbH, Köln

Fotos

Uli Grohs, Köln (Titel)Klaus Hansen, Bergisch Gladbach (innen)

Druck

B.o.s.s. Druck und Medien, Kleve

Stand

Juli 2003

Hinweis

Diese Druckschrift wird im Rahmen derÖffentlichkeitsarbeit der LandesregierungNordrhein-Westfalen herausgegeben. Sie darfweder von Parteien noch von Wahlbewerbernoder Wahlhelfern während eines Wahlkampfeszum Zwecke der Wahlwerbung verwendetwerden. Dies gilt für Landtags-, Bundestags-,und Kommunalwahlen sowie auch für die Wahlder Mitglieder des Europäischen Parlaments.Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilungauf Wahlveranstaltungen, an Informations-ständen der Partei sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischerInformationen oder Werbemittel. Untersagt istgleichfalls die Weitergabe an Dritte zumZwecke der Wahlwerbung.

Eine Verwendung dieser Druckschrift durchParteien oder sie unterstützende Organisationenausschließlich zur Unterrichtung ihrer eigenenMitarbeiter bleibt hiervon unberührt.

Unabhängig davon, wann, auf welchem Wegund in welcher Anzahl diese Schrift dem Emp-fänger zugegangen ist, darf sie auch ohnezeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahlnicht in einer Weise verwendet werden, die alsParteinahme der Landesregierung zu Gunsteneinzelner politischer Gruppen verstandenwerden könnte.

IMPRESSUM 25

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