Informationen zur Führung ausländischer Grade in Bayern ... · PDF file- 2 - 1. Führungsgrundsatz (Art. 68 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes) Ein ausländischer

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  • Informationen zur Fhrung auslndischer

    akademischer Grade in Bayern Stand: Februar 2016

    Diese Informationen erlutern die Fhrung auslndischer Grade, Hochschulti-tel, Hochschulttigkeitsbezeichnungen und Ehrengraden, sowie von Titeln, die inlndischen akademischen Graden gleich lauten oder ihnen zum Verwechseln hnlich sind. Bereits seit dem 1. August 2003 drfen im Freistaat Bayern auslndische Grade, Hochschulttigkeitsbezeichnungen und Titel kraft Gesetzes genehmigungsfrei ge-fhrt werden. Zum 1. Juni 2006 sind zudem Vereinbarungen der Lnder in der Bun-desrepublik Deutschland in bayerisches Landesrecht umgesetzt worden, die insbe-sondere die Fhrung von Graden aus Mitgliedstaaten der Europischen Union und des Europischen Wirtschaftsraums begnstigen.

    Danach gilt: Ein Genehmigungsverfahren im Einzelfall entfllt. Antrge sind nicht erforderlich. Fhrungsgenehmigungen werden nicht erteilt, da sie gesetzlich ausgeschlossen sind. Dies gilt auch fr sonstige rechtlich bindende Feststellungen (Verwaltungsakte) zu konkreten Fhrungsformen. Die Fhrung ist unter folgenden Voraussetzungen kraft Gesetzes zulssig:

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    1. Fhrungsgrundsatz (Art. 68 Abs. 1 Stze 1 und 2, Abs. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes) Ein auslndischer akademischer Grad kann im Freistaat Bayern in der Form, in der er (originr; siehe Nr. 7.2) verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Hoch-schule genehmigungsfrei gefhrt werden. Alternativ kann der Grad in der im Her-kunftsland zugelassenen oder nachweislich blichen Abkrzung gefhrt werden, die verleihende Hochschule ist auch in diesem Fall anzugeben. Voraussetzung fr die Titelfhrung ist in jedem Fall, dass der Grad von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule oder anderen Stelle, die zur Verleihung dieses Grades berechtigt ist, aufgrund eines tatschlich absolvierten und ordnungsgem durch Prfung abgeschlossenen Studiums verliehen worden ist. Die Form, in der der auslndische akademische Grad verliehen worden ist, ergibt sich ausschlielich aus der ursprnglichen Verleihungsurkunde. Das bedeutet, dass der Grad in der entsprechenden Fremdsprache gefhrt werden muss. Soweit erforderlich kann diese Fhrungsform in die lateinische Schrift bertragen und eine wrtliche bersetzung in die deutsche Sprache in Klammern hinzugefgt wer-den. Dabei bilden dann Originalform (bzw. die bertragung in die lateinische Schrift), bersetzung und Hochschulangabe als Einheit die magebende Fhrungsform.

    Fr auslndische staatliche und kirchliche Grade, Hochschultitel, Hochschulttig-keitsbezeichnungen und Ehrengrade sowie fr Titel, die inlndischen akademischen Graden gleich lauten oder ihnen zum Verwechseln hnlich sind, gilt dies ebenfalls. Ausgeschlossen von der Fhrung sind auslndische Ehrengrade, wenn die auslndi-sche Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden materiellen Grades be-sitzt. Es gilt der Grundsatz, dass nur Ehrengrade solcher Hochschulen gefhrt wer-den drfen, die auch zur Vergabe des jeweiligen Grades aufgrund eines tatschlich absolvierten und ordnungsgem durch Prfung abgeschlossenen Studiums befugt sind.

    2. Sonderregelungen fr die Europische Union und den Europischen Wirt-schaftsraum (Art. 68 Abs. 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes in Verbindung mit den einschl-gigen Beschlssen der Stndigen Konferenz der Kultusminister der Lnder in der Bundesrepublik Deutschland1) Die folgenden Sonderregelungen gelten nicht fr die im Nordteil Zyperns erworbenen Hochschulgrade. Fr diese Grade gilt der allgemeine Fhrungsgrundsatz nach Nr. 1 (Fhrung in der Originalform unter Angabe der verleihenden Hochschule).

    1 Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14.04.2000 ber die Grundstze fr die Regelung der Fhrung auslndischer Hoch-schulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen und Beschluss der Kul-tusministerkonferenz vom 21.09.2001 i. d. F. vom 26.06.2015 ber die Vereinbarung der Lnder in der Bundesrepublik Deutschland ber begnstigende Regelungen gem Ziffer 4 der Grundstze fr die Regelung der Fhrung auslndischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen vom 14.04.2000. Die Beschlsse sind abrufbar unter https://www.kmk.org/themen/anerkennung-auslaendischer-abschluesse/veroeffentlichungen-und-beschluesse/fuehrung-auslaendischer-hochschulgrade.html .

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    2.1. Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europischen Union oder des Euro-

    pischen Wirtschaftsraums, sowie Hochschulgrade des Europischen Hoch-schulinstituts Florenz und der Ppstlichen Hochschulen knnen in der Origi-nalform ohne Herkunftsbezeichnung genehmigungsfrei gefhrt werden. Dies gilt auch fr Hochschultitel, Hochschulttigkeitsbezeichnungen und Eh-rengrade, sowie fr Titel, die inlndischen akademischen Graden gleich lauten oder ihnen zum Verwechseln hnlich sind.

    2.2. Doktorgrade aus Mitgliedstaaten der Europischen Union oder des Europi-

    schen Wirtschaftsraums, sowie Doktorgrade des Europischen Hochschulin-stituts Florenz und der Ppstlichen Hochschulen, die jeweils in einem wissen-schaftlichen Promotionsverfahren erworben wurden, knnen anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder dort nachweislich allgemein blichen Abkr-zung wahlweise in der Abkrzung Dr. ohne fachlichen Zusatz und ohne Her-kunftsbezeichnung gefhrt werden. Die gleichzeitige Fhrung beider Abkr-zungen ist nicht zulssig. Ausgeschlossen hiervon sind Doktorgrade,

    die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden - soge-nannte Berufsdoktorate -

    die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlsse (1. Ebene: Bachelor, 2. Ebene: Master; 3. Ebene: Wissenschaftliche Pro-motion) zugeordnet sind (z. B. sogenannte kleine Doktorgrade aus der Tschechischen und Slowakischen Republik). Dies gilt, soweit die Zulas-sung zu einem solchen Promotionsverfahren nach dem 1. September 2007 erfolgte.

    3. Sonderregelungen fr Doktorgrade einzelner Staaten (Art. 68 Abs. 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes in Verbindung mit den einschl-gigen Beschlssen der Stndigen Konferenz der Kultusminister der Lnder in der Bundesrepublik Deutschland1) Fr Doktorgrade einzelner Staaten gibt es Sonderregelungen: Die im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 i. d. F. vom 26.06.20151 unter der Nr. 3.1 mit der Bezeichnung kandidat nauk aufgefhrten Doktorgrade aus Russland knnen anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein blichen Abkrzung in der Abkrzung Dr. ohne fachlichen Zusatz, jedoch mit Herkunftsbezeichnung gefhrt werden. Die in den Nrn. 4.1 bis 4.5 dieses Beschlusses bezeichneten Doktorgrade aus Aust-ralien, Israel, Japan, Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika knnen an-stelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein blichen Ab-krzung in der Abkrzung Dr. jeweils ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunfts-bezeichnung gefhrt werden.

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    Genauere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte den verffentlichten Beschls-sen der Kultusministerkonferenz unter https://www.kmk.org/themen/anerkennung-auslaendischer-abschluesse/veroeffentlichungen-und-beschluesse/fuehrung-auslaendischer-hochschulgrade.html. Bitte beachten Sie, dass die dortige Auflistung abschlieend ist und nicht analog auf andere Lnder oder Grade ausgelegt werden kann. 4. Sonderregelungen aufgrund von quivalenzabkommen (Art. 68 Abs. 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes) Soweit aufgrund von Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutsch-land mit anderen Staaten ber Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (z. B. (bilate-rale) quivalenzabkommen) auslndische Grade und sonstige Bezeichnungen ge-fhrt werden drfen, sind die sich hieraus ergebenden Fhrungsformen vorrangig, soweit sie gnstiger sind. Nhere Informationen zu quivalenzabkommen finden Sie unter https://www.kmk.org/themen/anerkennung-auslaendischer-abschluesse/veroeffentlichungen-und-beschluesse/fuehrung-auslaendischer-hochschulgrade.html. 5. Sonderregelungen fr Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz knnen auf Antrag die kostenfreie Genehmigung erhalten, einen auslndischen akademischen Grad in der Form des entsprechenden deutschen akademischen Grades zu fhren, wenn die materielle Gleichwertigkeit des auslndischen Grades oder Titels mit dem entsprechenden deutschen akademischen Grad nachgewiesen ist (Art. 105 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes). Wenn Sie zu diesem Personenkreis zhlen, finden Sie weitere Informationen und das Antragsformular auf unserer Homepage unter www.km.bayern.de/studenten/studium-und-abschluesse/annerkennung-von-auslandsstudien-und-graden.html. 6. Datenbank anabin Die Datenbank anabin stellt Informationen zur Bewertung auslndischer Bildungs-nachweise bereit und untersttzt Behrden, Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie Privatpersonen, eine auslndische Qualifikation in das deutsche Bildungssystem ein-zustufen. Dort sind u. a. auch die von der Bundesrepublik Deutschland geschlosse-nen quivalenzabkommen sowie die einschlgigen Beschlsse der Kultusminister-konferenz zur Fhrung auslndischer Hochschulgrade abrufbar. Sie finden die Da-tenbank unter www.anabin.de.

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    7. Rechtliche Hinweise Soweit im Folgenden der Begriff Grade verwendet wird, umfasst dies auch Ehren-grade, Hochschultitel und Hochschulttigkeitsbezeichnungen, staatliche und kirchliche Titel sowie Titel, die deutschen akademischen Graden gleich lauten oder ihnen zum Verwechseln hnlich sind. 7.1. Das Bayerische Hochschulgesetz verleiht die Berechtigung, im Ausland er-

    worbene Grade nach Magabe der gesetzlichen Voraussetzungen und in den jeweils gesetzlich festgelegten Formen zu fhren (Nrn. 1 mit 4).