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1 Informationsmappe für Asylbewerber & Helfer in Bad Tölz Stand September 2016 Inhaltsverzeichnis 1. EINLEITUNG 2. LEBEN IN DEUTSCHLAND 3. BERATUNGSSTELLEN 3.1. Asylsozialberatung Verein Hilfe von Mensch zu Mensch e.V. 3.2. Kostenlose Rechtsberatung 3.3. Rückkehrberatung Coming Home 3.4. Schwangerenberatung 3.5. Migrationsberatung 4. BEHÖRDEN 4.1. Sozialamt 4.2. Ausländerbehörde 4.3. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) 5. DEUTSCH LERNEN 5.1. Sprachkurse des Asylbewerber-Helferkreis in Bad Tölz 5.2. Computer-Zentren von AsylPlus e.V.in Bad Tölz 5.3. VHS (kostenpflichtig) 5.4. Hilfe von Mensch zu Mensch e.V. (kostenpflichtig) 6. EHRENAMTLICHE HELFER IN BAD TÖLZ 7. INFRASTRUKTUR - ALLTAG 7.1. Einkaufen 7.2. Medizinische Versorgung 7.3. Post 7.4. Internet 7.5. Bibliothek 7.6. Soziale Einrichtungen (BRK-Kleidermarkt, Tölzer Tafel, CARISMA) 7.7. Mobilität und öffentliche Verkehrsmittel in Bad Tölz 8. FREIZEITANGEBOTE DER STADT BAD TÖLZ 9. ARBEIT FÜR ASYLBEWERBER 9.1 Übersicht zu Arbeitsgelegenheiten zu 1,05 €/h (§ 5 AsylbLG) 9.2 die wichtigsten Regelungen zu Fristen 9.3. Bundesfreiwilligendienst, Freiwilliges Soziales Jahr 9.4. Praktika und betriebliche Tätigkeiten für Asylbewerber und geduldete Personen 10. WICHTIGE NOTRUFNUMMERN

Informationsmappe für Asylbewerber & Helfer in …...Tel. 08041-780184 Öffnungszeiten: Dienstag 11:00 - 18:00 Uhr Mittwoch 10:00 - 15:00 Uhr Donnerstag 11:00 - 19:00 Uhr Freitag

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Informationsmappe für Asylbewerber & Helfer in Bad Tölz Stand September 2016 Inhaltsverzeichnis

1. EINLEITUNG

2. LEBEN IN DEUTSCHLAND

3. BERATUNGSSTELLEN

3.1. Asylsozialberatung Verein Hilfe von Mensch zu Mensch e.V.

3.2. Kostenlose Rechtsberatung

3.3. Rückkehrberatung Coming Home

3.4. Schwangerenberatung

3.5. Migrationsberatung

4. BEHÖRDEN

4.1. Sozialamt

4.2. Ausländerbehörde

4.3. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

5. DEUTSCH LERNEN

5.1. Sprachkurse des Asylbewerber-Helferkreis in Bad Tölz

5.2. Computer-Zentren von AsylPlus e.V.in Bad Tölz

5.3. VHS (kostenpflichtig)

5.4. Hilfe von Mensch zu Mensch e.V. (kostenpflichtig)

6. EHRENAMTLICHE HELFER IN BAD TÖLZ

7. INFRASTRUKTUR - ALLTAG

7.1. Einkaufen

7.2. Medizinische Versorgung

7.3. Post

7.4. Internet

7.5. Bibliothek

7.6. Soziale Einrichtungen (BRK-Kleidermarkt, Tölzer Tafel, CARISMA)

7.7. Mobilität und öffentliche Verkehrsmittel in Bad Tölz

8. FREIZEITANGEBOTE DER STADT BAD TÖLZ

9. ARBEIT FÜR ASYLBEWERBER

9.1 Übersicht zu Arbeitsgelegenheiten zu 1,05 €/h (§ 5 AsylbLG)

9.2 die wichtigsten Regelungen zu Fristen

9.3. Bundesfreiwilligendienst, Freiwilliges Soziales Jahr

9.4. Praktika und betriebliche Tätigkeiten für Asylbewerber und geduldete Personen

10. WICHTIGE NOTRUFNUMMERN

Page 2: Informationsmappe für Asylbewerber & Helfer in …...Tel. 08041-780184 Öffnungszeiten: Dienstag 11:00 - 18:00 Uhr Mittwoch 10:00 - 15:00 Uhr Donnerstag 11:00 - 19:00 Uhr Freitag

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1. EINLEITUNG

Willkommen in Bad Tölz.

Bad Tölz ist eine kleine Stadt am südlichen Rand von Bayern mit ca. 18.000 Einwohnern.

Diese Mappe soll Ihnen helfen sich im Alltag zurecht zu finden. Hier finden Sie die wichtigsten Ansprechpartner zu verschiedenen Themen.

Für alle weiteren Fragen können Sie sich gerne in der

Beratungsstelle „Hilfe von Mensch zu Mensch“ Ludwigstrasse 14, 83646 Bad Tölz Herrn Franz Schrödl Frau Elena Taurini [email protected] [email protected] Telefon 08171 – 25 77 001 Telefon 08171-2577001

melden oder die ehrenamtlichen Helfer vom

Asylbewerber-Helferkreis im Mehrgenerationenhaus des BRK Klosterweg 2, 83646 Bad Tölz Frau Elisabeth Eberth [email protected] Telefon 08041-7933588

fragen.

Darüber hinaus stellt der Verein „AsylPlus e.V.“ eine kostenlose App für Ihr Smartphone zur Verfügung, die alle relevanten Informationen zum Thema Asyl auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene enthält. Sie sind herzlich eingeladen, die App „integreat“ herunterzuladen. Hilfreich ist bei persönlichen Themen eine Person mitzubringen, die übersetzen kann.

Haben Sie Mut zu fragen, denn nur wenn wir Ihre Themen und Probleme kennen, können wir Ihnen helfen.

Bitte sprechen Sie auch mit Ihren Mitbewohnern und Menschen, die in Ihrem Umfeld sind und lassen Sie sich auch von Asylbewerbern helfen, die schon länger hier sind.

Wir wünschen Ihnen einen guten Aufenthalt in Bad Tölz und freuen uns auf ein gutes Miteinander.

Ihre Stadt Bad Tölz

Armin Ebersberger Stadt Bad Tölz

kommunale Sozialplanung Am Schloßplatz 1 | 83646 Bad Tölz

Tel: +49 8041 504 311| Fax: +49 8041 504 309 [email protected] | www.bad-toelz.de

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2. LEBEN IN DEUTSCHLAND Eine sehr gute Orientierungshilfe für das Leben in Deutschland mit nützlichen Tipps und Informationen in der jeweiligen Muttersprache erhalten Sie mit dem „REFUGEE GUIDE“. Die aktuellste Version finden Sie jeweils zum Download in vielen verschiedenen Sprachen unter www.refugeeguide.de. Für März 2016 ist eine zweite, neu überarbeitet Auflage des REFUGEE GUIDE geplant. 3.BERATUNGSSTELLEN 3.1 Asylsozialberatung

Während Ihres Asylverfahrens unterstützen und beraten wir Sie unter anderem zu

folgenden Themen:

Gewährung von Orientierungshilfen (Zugang zu Behörden, Soziale

Einrichtungen,…)

Hilfe bei der Eingliederung in Schulen und Kindergärten

Aufklärung bei Fragen zur rechtlichen Situation und Verweisung an

Rechtsbeistand wenn notwendig

Förderung der Bereitschaft zur Rückkehr oder Weiterwanderung in

Drittländer, sowie Rückkehrberatung und Rückkehrförderung

Hilfe in besonderen Lebenslagen (Krankheit, Traumatisierung, Behinderung,

persönlichen und wirtschaftlichen Krisensituationen)

KONTAKT:

Beratungsstelle „Hilfe von Mensch zu Mensch“ in Bad Tölz

Ludwigstrasse 14, 83646 Bad Tölz

Frau Elena Taurini

[email protected]

Telefon 08171-2577001

oder in den Büros der Nachbarstadt Geretsried

Hilfe von Mensch zu Mensch

Robert – Schuhmann – Weg 5, 82538 Geretsried

Frau Elena Shushunova

Mobil: 0176 – 4 555 46 03

Tel.: 08171 – 25 77 001

[email protected]

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3.2 Kostenlose Rechtsberatung

Die „Rechtshilfe für AusländerInnen München e.V.“ sowie die „Refugee Law Clinic

Munich e.V.“ bietet Ihnen Unterstützung in allen rechtlichen Fragen bezüglich ihres

Aufenthaltes in Deutschland.

Rechtshilfe für AusländerInnen München e.V.

Schwanthalerstr. 80, 80336 München

Tel.: 089 – 85 63 75 21

Sprechstunden der Rechtsanwälte/Innen:

Dienstag: 18.00 – 20.00 Uhr

Telefonische Anmeldung: Dienstag 17.15 Uhr

Refugee Law Clinic Munich e.V.

85221 Dachau, ODER: 81829 München,

Landsberger Str. 11 Karl-Schmid-Straße 8

[email protected]

Mehr Informationen zu Sprechstunden finden sie unter:

http://www.lawclinicmunich.de/

3.3 Rückkehrberatung

„Coming Home“ hilft Ihnen bei der Rückkehr in Ihr Heimatland.

Angebote:

Persönliche Beratung

Finanzielle Hilfe

eventuell Übernahme der Reisekosten

Gesundheitsversorgung

Hilfe in der Heimat

KONTAKT:

Coming Home

Franziskanerstraße 8

81669 München,

Beratung Afrika, Südamerika: Beratung Asien: Beratung Südosteuropa:

Tel.: 089 – 233 40 780 Tel.: 089 – 233 40 708 Tel.: 089 – 233 40 776

Termine nach Vereinbarung.

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3.4 Schwangerenberatung

Schwangerenberatung des Landratsamtes Bad Tölz-Wolfratshausen

Prof.-Max-Lange-Platz 1, 83646 Bad Tölz

Frau Birgit Teschendorff , Dipl. Sozialpäd. (FH),

Tel.: 08041/505-420 E-Mail: birgit.teschendorff(AT)lra-toelz.de

Donum Vitae

Marktstr. 34

83646 Bad Tölz

Öffnungszeiten: Donnerstag, 9 – 13 Uhr

Kath. Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen

Monika Duna

Klosterweg 2, 83646 Bad Tölz

Donnerstag 08:30 – 12:30 Uhr

Tel. 08041-793161-90 Terminvereinbarung: Tel. 08821-96672-0

3.5 Migrationsberatung

Nach einer Anerkennung berät Sie der AWO Fachdienst Migration und Integration zu

folgenden Themen:

Informationen und Unterstützung zur Teilnahme am Integrationskurs

Hilfe bei Anerkennung und Bewertung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse

Fragen zu Schule, Praktika, Ausbildung und Beruf

Unterstützung bei behördlichen und rechtlichen Fragen

Informationen über Hilfsangebote im Landkreis

Unterstützung bei Fragen zu Wohnung, Finanzen, Erziehung, Bildung und

persönlichen Problemen

Kontakt:

AWO Migrationsberatung

Frau Anette Lang & Herr Asim Aydin

Säggasse 6

83646 Bad Tölz

Telefon: 08041/7931798 E-Mail: [email protected]

Fax: 08041/7933003 [email protected]

Montag & Donnerstag: 13.00 – 16.00 Uhr

Mittwoch: 09.00 - 11.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr

Freitag: 09.00 – 11.00 Uhr

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4. BEHÖRDEN

4.1. Sozialamt

Während des Asylverfahrens erhalten Sie Grundleistungen nach dem

Asylbewerber-Leistungsgesetz (AsylbLG). Dieses regelt u.a. Themen wie:

Unterkunft und Heizung (Sachleistung)

Geld für Ernährung

Geld für Gesundheits- und Körperpflege sowie für Haushalt

Geld für Kleidung

Taschengeld

Mehrbedarf für z.B. Krankheit, Schwangerschaft, Geburt

Medizinische Versorgung / Krankenscheine

Sozialcard

Leistungen für Bildung und Teilhabe

KONTAKT:

Sozialamt Bad Tölz-Wolfratshausen

Frau Karina Sonner

Prof. – Max – Lange – Platz 1

83646 Bad-Tölz

[email protected]

08041-505-0

4.2. Ausländerbehörde

Aufgaben der Ausländerbehörde:

Aufenthaltsgestattung verlängern

Festlegung der Nebenbestimmungen in Ihrer Aufenthaltsgestattung

Beantragung einer Verlassens-Erlaubnis während Ihrer Residenzpflicht

Vollzug der Abschiebung

KONTAKT

Prof. – Max – Lange – Platz 1

83646 Bad Tölz,

Caroline Wohlmuth Maria Eggersberger

Tel.: 08041 – 505 348 Tel.: 08041 – 505 557

Fax: 08041 – 505 374 Fax: 08041 – 505 374

[email protected] [email protected]

Öffnungszeiten: Montag, Dienstag und Freitag 8.00 – 12.00 Uhr

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4.3 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Außenstelle München

Das BAMF in München ist für die Bearbeitung ihres Asylantrags zuständig. Dort finden auch

die Anhörungen statt.

Boschetsrieder Str. 41

81378 München

Tel.: 089 620290 Fax.: 089 62029199

5. DEUTSCH LERNEN

Während des Asylverfahrens haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf einen

Deutschkurs. Nutzen sie die Angebote der ehrenamtlichen Helfer.

5.1 Sprachkurse vom Asylbewerber-Helferkreis Bad Tölz (Deutschkurse kostenfrei)

alle näheren Informationen zu Zeiten und Veranstaltungsorten bekommen Sie bei

Asylbewerber-Helferkreis im Mehrgenerationenhaus des BRK

Klosterweg 2, 83646 Bad Tölz

www.mgh-bad-toelz.de

Frau Elisabeth Eberth

[email protected]

Telefon 08041-7933588

5.2 Computerzentren in Bad Tölz – AsylPlus e.V.

Hier können Sie kostenlos deutsch mit Hilfe eines Computers lernen.

Tölzer Jugendcafè, Hindenburgstrasse 32, 83646 Bad Tölz

Tel. 08041-3352

Öffnungszeiten: Dienstag 14 - 16 Uhr, Freitag 14-17 Uhr

WeltRaum, Vichyplatz 1, 83646 Bad Tölz

Tel. 08041- 3352

Öffnungszeiten: Montag – Freitag 09.00 – 14.00 Uhr

5.3. Volkshochschule (VHS)

Kostenpflichtig: Diese Deutschkurse müssen sie selbst bezahlen.

https://vhs-badtoelz.de/Programmbereich.html

5.4. Hilfe von Mensch zu Mensch e.V. Kostenpflichtig

Seidlstr. 20

80335 München,

Tel.: 089 – 189 179 820

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6. EHRENAMTLICHE HELFER IN BAD TÖLZ

Ehrenamtliche Helfer bieten ihre Hilfe freiwillig an.

Sie sind nicht verpflichtet zu helfen.

Sie bekommen kein Geld für ihre Hilfe.

Ehrenamtliche Helfer sind Menschen, die in ihrer Freizeit, also neben ihrem Beruf,

versuchen die Situation von Flüchtlingen und Asylbewerbern zu verbessern.

Ehrenamtliche Helfer sind Menschen die Ihnen in ihrer Freizeit helfen möchten, sich

in ihrer neuen Umgebung zurecht zu finden.

Es besteht kein Anspruch auf Hilfe oder die Angebote des Helferkreises.

Über weitere Angebote informieren die Helfer Sie gerne persönlich vor Ort:

Name Institution Ansprechpartner Aufgaben

Asylbewerberhelferkreis Bad Tölz (im MGH) Klosterweg 2 83646 Bad Tölz www.mgh-bad-toelz.de Telefon 08041-7933588

Frau Elisabeth Eberth

Hausaufgabenhilfe für Kinder ohne Deutschkenntnisse

Deutschunterricht für Erwachsene

Fahrradwerkstatt

Dienstagscafé im Bürgerhaus

Begleitung bei Behördengängen

Hilfe bei Antragstellungen

Begleitung zum Arzt

Wohnungssuche

Alltagshilfen

AsylPlus e.V. Flurstr. 1 83646 Wackersberg www.asylplus.de

Frau Waltraud Haase

PC-gestützte Deutschkurse mit folgenden Standorten in Tölz: Jugendcafé Lettenholzschule WeltRaum

Tölzer Coaches Klosterweg 2 83646 Bad Tölz www.toelzer-coaches.org

Herr Gert Angele

Begleitung auf dem Weg zur und durch die Ausbildung

Asylhelfer Gymnasium Bad Tölz

Frau Michaela Theil

Freizeitbeschäftigung & Jugendasyl-Gipfel

Tölzer Tafel BRK Kreisgeschäftsstelle Schützenstr. 7 83646 Bad Tölz Tel.: 08041/7655-0

Herr Wolfgang Emmerich Tel. 08041-804964 Herr Helmut Kulla (BRK)

Jeden Samstag:

17:00 Uhr Grundschule am Lettenholz General-Patton-Str. 38

17:30 Uhr Mehrgenerationenhaus Gewölbe Franziskuszentrum Klosterweg 2

18:30 Uhr Volksschule Süd Krankenhausstr. 45

Tölzer Schenk-Räumchen Ev. Gemeindehaus Schützenweg 83646 Bad Tölz [email protected]

Frau Tanja Hammerle

Kleidung, Geschirr, Spielsachen,…

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7. INFRASTRUKTUR – ALLTAG

7.1 Einkaufen

In Bad Tölz kann man in folgenden Supermärkten einkaufen:

PENNY - Am Einbach 71, 83646 Wackersberg

ALDI Gewerbering 15, 83646 Bad Tölz

LIDL - Demmeljochstraße 7, 83646 Bad Tölz

Netto - Sachsenkamer Str. 3, 83646 Bad Tölz

Norma - Sachsenkamer Str. 21, 83646 Bad Tölz

Kaufland - Lenggrieser Straße 47, 83646 Bad Tölz

Tengelmann - Markstrasse 53 und Albert-Schäffenacker-Straße 3, 83646 Bad Tölz

Rewe - Moraltpark 1B, 83646 Bad Tölz

Edeka - Sachsenkamer Str. 31, 83646 Bad Tölz

7.2 Medizinische Notversorgung

Die medizinische Notversorgung finden Sie in der Notaufnahme des Krankenhauses

Krankenhaus: Asklepios Stadtklinik Bad Tölz, Schützenstrasse 15, 83646 Bad Tölz

Darüber hinaus gibt es einen ärztlichen Bereitschaftsdienst in der Nacht und am

Wochenende Rufnummer siehe Punkt 9.

7.3. Post

Hindenburgstr. 3, 83646 Bad Tölz

7.4. Internet

Internet können in folgenden Räumen nutzen:

Gruppenunterkunft „Jodquellenhof“, Ludwigstrasse 14, 83646 Bad Tölz

WeltRaum, Vichyplatz 1, 83646 Bad Tölz

Stadtbibliothek, Hindenburgstr. 21, 83646 Bad Tölz

PC-Zentrum im Jugendcafé, Hindenburgstr. 32, 83646 Bad Tölz

7.5. Stadtbibliothek Bad Tölz

Hindenburgstr. 21, 83646 Bad Tölz

Tel. 08041-780184

Öffnungszeiten: Dienstag 11:00 - 18:00 Uhr

Mittwoch 10:00 - 15:00 Uhr

Donnerstag 11:00 - 19:00 Uhr

Freitag 11:00 - 18:00 Uhr

Samstag 09:00 - 12:00 Uhr

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7.6. Soziale Einrichtungen

BRK-KleiderMarkt

Hier werden hauptsächlich Kleidung, Schuhe, Bettwäsche, Handtücher, etc.

sehr günstig verkauft.

Am Ried 3a, 83646 Bad Tölz, Telefon 08041-795355

Öffnungszeiten:

Montag und Dienstag 09:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 18:30 Uhr

Mittwoch bis Freitag 09:00 - 13:00 Uhr

Bitte bringen sie Ihre Sozialcard mit, dann gibt es den ½ Preis.

Tölzer Tafel

Hier bekommen Sie bei Vorlage Ihrer Sozialcard kostenlose Lebensmittel.

BRK Kreisverband Bad Tölz-Wolfratshausen

Herr Wolfgang Emmerich, An der Osterleite 18, 83646 Bad Tölz Tel. 08041-804964

Herr Helmut Kulla, BRK, Schützenstraße 7, 83646 Bad Tölz Telefon: 08041-7655-0

Lebensmittel können Sie an folgenden Stellen empfangen:

jeden Samstag ab 17.00 Uhr

in der Grundschule am Lettenholz, General-Patton-Str. 38; 83646 Bad Tölz

jeden Samstag ab 17.30 Uhr

im Gewölbe des Franzikuszentrum, Mehrgenerationenhaus, Klosterweg 2;

83646 Bad Tölz

jeden Samstag ab 18.30 Uhr

in der Volksschule Süd, Krankenhausstraße, 45; 83646 Bad Tölz

Die Berechtigung dazu ist die Sozialcard. Bitte bringen sie diese mit!

CARISMA – Caritas Sozialer Möbelmarkt

Hier bekommen sie günstige Einrichtungsgegenstände.

August-Moralt-Straße 11, 83646 Bad Tölz

Telefon 08041-77982

Bitte bringen Sie Ihre Sozialcard mit, dann gibt es den ½ Preis.

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Tölzer Schenk-Räumchen

In der Garage neben dem evangelischen Gemeindehaus gibt es alle Waren geschenkt.

Ev. Gemeindehaus, Ansprechpartner/in: Tanja Hämmerle

Schützenweg 10, 83646 Bad Tölz

Tel: 08041 4407080

Öffnungszeiten: Montag, 16 bis 18 Uhr, Mittwoch, 16 bis 19 Uhr, Samstag, 10 bis 13 Uhr

7.7. Mobilität und öffentliche Verkehrsmittel in Bad Tölz

Stadtbus

Linien 1,2,3 bitte Busfahrpläne an den Stationen beachten

Bahn:

BOB-Kundencenter Bad Tölz, im Bahnhofsgebäude

Bahnhofsplatz 8, 83646 Bad Tölz

Öffnungszeiten

Montag: 07:15 - 12:05 und 12:50 - 18:00 Uhr

Dienstag - Freitag: 07:45 - 12:05 und 12:50 - 18:00 Uhr

Samstag: 07:50 - 14:05 Uhr

Taxi

Taxi-Much, Telefon 08041-1212

Isar-Taxi, Telefon 08041-2900

Taxi Tölzerland 08041- 7962900

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8. FREIZEITANGEBOTE DER STADT BAD TÖLZ

Die professionelle Jugendarbeit der Stadt Bad Tölz hat alle ihre

Angebote für Kinder und Jugendliche aus aller Welt geöffnet.

Die Flyer für Bewegungs-, Kultur- und Sportangebote gibt es in

vielen verschiedenen Sprachen, die Aktionen im Tölzer

Jugendcafé werden zweisprachig (deutsch /englisch) beworben

(siehe Anlage 2 und 3).

Das sozialpädagogische Team der Jugendförderung ist einmal in

der Woche auch vor Ort im WeltRaum tätig – sie verlegen

dabei die Freizeitangebote des Jugendcafés in eine andere, neue Umgebung.

Besuchen Sie uns am Vichyplatz 1, 83646 Bad Tölz

Hier sind alle Kinder und Jugendlichen von Bad Tölz herzlich willkommen (siehe Anlage 1).

9. ARBEIT FÜR ASYLBEWERBER

Im November 2014 sind mehrere Erleichterungen beim Arbeitsmarktzugang für

„Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung“ und „Personen mit Duldung“ in Kraft getreten: Die

Wartefrist für die Arbeitserlaubnis verkürzte sich für beide Gruppen von bisher zwölf Monaten

auf die ersten drei Monate des Aufenthalts (bei der Berechnung der Wartefrist wird die

gesamte Zeit des bisherigen Aufenthalts mitgezählt – unabhängig vom vorherigen Status).

9.1 Übersicht zu Arbeitsgelegenheiten zu 1,05 €/h (§ 5 AsylbLG)

keine Wartezeit

zusätzlich und gemeinnützig bei staatlichen, kommunalen und gemeinnützigen

Trägern

erwachsene Asylbewerber ab Antragstellung

keine Selbstversorgung

begründet kein Arbeitsverhältnis

9.2 die wichtigsten Regelungen zu Fristen (Stand Februar 2016)

1.– 3. Monat Arbeitsverbot

4. – 15. Monat nachrangiger Arbeitsmarktzugang

16. – 47. Monat Arbeitsmarktzugang mit Prüfung der vergleichbaren

Arbeitsbedingungen

ab 48. Monat Arbeitserlaubnis (ohne Zustimmung der BA) auch für Zeitarbeit

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9.3 Bundesfreiwilligendienst, Freiwilliges Soziales Jahr

Personen mit Aufenthaltsgestattung können künftig nach den ersten drei Monaten des

Aufenthalts ein Praktikum im Rahmen einer Schul- oder Berufsausbildung oder eines EU-

geförderten Programms (z. B. ESF/EFF/AMIF) sowie eine Beschäftigung im

Bundesfreiwilligendienst (BufDi) und im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) ohne Zustimmung

der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung aufnehmen.

Personen mit Duldung können dies wie bisher ohne Wartefrist ab dem ersten Tag des

Aufenthalts.

Eine Erlaubnis durch die Ausländerbehörde ist dennoch erforderlich (siehe oben).

9.4 „Praktika“ und betriebliche Tätigkeiten für Asylbewerber und geduldete Personen

Eine ausführliche Darstellung der aktuell gültigen Gegebenheiten finden Sie im Anhang 4

unter „Praktika und betriebliche Tätigkeiten für Asylbewerber und Geduldete“.

Die von der Arbeitsagentur in dieser Übersicht dargestellten Regelungen gelten

ausschließlich für Asylbewerber und geduldete Personen, da hier besondere Vorgaben zu

beachten sind.

Online finden Sie die Information immer auf dem aktuellsten Stand unter:

https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mjc3/~

edisp/l6019022dstbai772426.pdf

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10. WICHTIGE NOTRUFNUMMERN

Notarzt / Rettungsdienst

112 (kostenfrei)

Feuerwehr

112 (kostenfrei)

Polizei

110 (kostenfrei)

Giftnotruf

089 – 19 240 (kostenfrei)

Ärztlicher Bereitschaftsdienst

116 117 (kostenfrei)

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Anhang 1: Freizeittreff für Jugendliche im Jodquellenhof

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Anhang 2: Sport und Bewegung der Tölzer Jugendförderung

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Anhang 3: offener Treff im Tölzer Jugendcafé

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Anhang 4: Praktische Tätigkeiten Asylbewerber u. Geduldete

Stand Oktober 2015, AV 32 @Bundesagentur für Arbeit

„Praktika“ und betriebliche Tätigkeiten für Asylbewerber und geduldete Personen Die in dieser Übersicht dargestellten Regelungen gelten ausschließlich für Asylbewerber und geduldete Personen, da hier besondere Vorgaben zu beachten sind. Arbeitsmarktzugang Asylbewerber und geduldete Personen dürfen grundsätzlich nur dann eine Beschäftigung aufnehmen, wenn die Ausländerbehörde dies genehmigt und in der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung bzw. Duldung vermerkt hat. Vor Beginn einer Beschäftigung müssen Asylbewerber und geduldete Personen deshalb die Erlaubnis der Ausländerbehörde beantragen. In der Regel muss die Ausländerbehörde zu einer Beschäftigung die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) einholen. Dies geschieht in einem rein internen Verfahren der Behörden untereinander. Bei bestimmten Beschäftigungen benötigen die Ausländerbehörden keine Zustimmung der BA; dies gilt unter anderem für Berufsausbildungen sowie für Beschäftigungen, die für Zuwanderer mit der Blauen Karte EU keiner Zustimmung der BA bedürften. Auch nach einem Aufenthalt von 4 Jahren entfällt das Zustimmungserfordernis der BA. Asylbewerbern kann die Ausübung einer Beschäftigung nach Ablauf einer Wartefrist von mindestens drei Monaten erlaubt werden. Die Wartefrist für Geduldete beträgt ebenfalls mindestens drei Monate; sie gilt bei Geduldeten jedoch nicht für Beschäftigungen, die keiner Zustimmung der BA bedürfen (s. oben). Solange Asylbewerber verpflichtet sind, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, dürfen sie keiner Beschäftigung nachgehen. Seit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes am 24.10.2015 kann die Wartezeit deshalb bis zu 6 Monaten betragen (§ 61 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Darüber hinaus gilt für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, die nach dem 31.08.2015 einen Asylantrag gestellt haben, künftig ein generelles Beschäftigungsverbot (§ 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG). Auch für geduldete Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, die nach dem 31.08.2015 einen Asylantrag gestellt haben, gilt künftig ein generelles Beschäftigungsverbot (§ 60a. Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG). Sichere Herkunftsstaaten sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien. Die BA erteilt ihre Zustimmung zu der Beschäftigung eines Asylbewerbers oder Geduldeten, wenn er nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen beschäftigt werden soll als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer und keine bevorrechtigten Arbeitnehmer am Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung). Die Vorrangprüfung entfällt bei Beschäftigungen in Engpassberufen oder wenn sich ein Asylbewerber oder Geduldeter bereits seit 15 Monaten ununterbrochen in Deutschland aufhält. Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge haben dagegen einen weitgehenden Arbeitsmarktzugang. Sie besitzen eine Aufenthaltserlaubnis, die ihnen den uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht. Hier müssen Betriebe keine Besonderheiten beachten.

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Beschäftigungsbegriff Genehmigungsbedürftig sind nur Beschäftigungen im Sinne des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Ob es sich bei einer Tätigkeit um eine Beschäftigung in diesem Sinne handelt, richtet sich danach, wie die Tätigkeit konkret ausgestaltet sein soll, also nach den tatsächlichen und objektiven Gegebenheiten. Entscheidend ist nicht, wie eine Tätigkeit bezeichnet wird. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit (§ 7 Absatz 1 SGB IV). Maßgebend für die Einstufung ist eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls und damit der tatsächlichen Verhältnisse. Zu berücksichtigen sind u.a. die Weisungsabhängigkeit und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation eines Betriebes. Diese Merkmale treffen in der Regel auch auf sogenannte „Praktika“ zu. Als Praktikum wird häufig auch eine Tätigkeit im Rahmen einer Berufsausbildung im Sinne von § 7 Absatz 2 SGB IV bezeichnet. Diese ist einer Beschäftigung nach § 7 Absatz 1 SGB IV gleichgestellt. Liegt ein Beschäftigungsverhältnis nach § 7 SGB IV vor, hat der Arbeitgeber die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Beitrags- und Meldepflichten zu erfüllen. Es ist im Rahmen dieser Übersicht nicht möglich, alle in der Praxis relevanten Tätigkeitsfelder zu erläutern. Der Begriff Praktikum findet im Sprachgebrauch Verwendung für eine Vielzahl unterschiedlicher Tätigkeiten mit sehr unterschiedlicher Zielrichtung. Die aufenthaltsrechtliche Beurteilung bedarf deshalb immer einer konkreten Einzelfallbetrachtung. Denkbar sind die folgenden Konstellationen: 1. Hospitation Um Hospitanten handelt es sich nur, wenn Personen ohne Eingliederung in den Betriebsablauf lediglich als „Gast“ Kenntnisse über den betrieblichen Ablauf erlangen wollen, ohne dabei betriebliche Arbeitsleistungen von wirtschaftlichem Wert zu verrichten. Ein Hospitant sieht sich den Betrieb und die Arbeitsabläufe an. Er arbeitet nicht aktiv mit. Er schaut den im Betrieb regulär Beschäftigten lediglich „über die Schulter“. Eine Hospitation stellt keine Beschäftigung dar. Deshalb muss für eine reine Hospitation keine Genehmigung bei der Ausländerbehörde beantragt werden es ist auch keine Zustimmung der BA erforderlich. Eine vorgeschriebene Höchstdauer für Hospitationen gibt es nicht. Daher ist insbesondere bei längerer Verweildauer im Betrieb darauf zu achten, dass die Hospitation nicht in eine Probebeschäftigung (s. 4.) übergeht. Im Zweifel sollten sich Betriebe vorher bei der örtlichen Ausländerbehörde informieren. 2. Praktika Praktikanten sind Personen, die ihre erworbenen oder noch zu erwerbenden Kenntnisse in praktischer Anwendung in einem Unternehmen zur Vorbereitung auf eine künftige berufliche Tätigkeit oder Ausbildung vertiefen möchten. Mit einem Praktikumsverhältnis ist grundsätzlich ein Mindestmaß an Eingliederung in den Betriebsablauf verbunden. Insofern handelt es sich bei Praktikumsverhältnissen grundsätzlich um Beschäftigungsverhältnisse (zu Maßnahmen bei einem Arbeitgeber zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung siehe unter 3.). Für ein Praktikum muss deshalb immer vor Antritt die Erlaubnis der Ausländerbehörde beantragt werden. Bisher war für ein Praktikum auch immer die Zustimmung der BA erforderlich ist. Nach der am 1. August 2015 in Kraft getretenen Änderung der Beschäftigungsverordnung (BeschV) sind nun bestimmte Praktika vom Zustimmungserfordernis der BA ausgenommen (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 BeschV).

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Pflichtpraktika Ein Praktikum bedarf keiner Zustimmung der BA, wenn es verpflichtend auf Grund einer schul-rechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie geleistet wird. Als Pflichtpraktikum zählt auch ein Praktikum, welches nach einer Entscheidung der für die Anerkennung zuständigen Stelle zur Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses obligatorisch zu leisten ist. Ein solches Praktikum unterliegt nicht dem gesetzlichen Mindestlohn. Berufsorientierung Praktika von bis zu drei Monaten zur Berufsorientierung auf eine Ausbildung oder ein Studium sind von der Zustimmungspflicht der BA ausgenommen. Sie unterliegen nicht dem gesetzlichen Mindestlohn. Asylbewerber und Geduldete erlangen durch diese vorübergehende betriebliche Tätigkeit praktische Kenntnisse und Erfahrungen. Von einer beruflichen Orientierung ist insbesondere auszugehen, wenn noch keine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt. Das betriebliche Orientierungspraktikum muss einen Bezug zu der angestrebten Ausbildung aufweisen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Ausbildung im Anschluss tatsächlich angetreten wird. Es können daher mehrere Orientierungspraktika zustimmungsfrei sein, wenn sich Asylsuchende und Geduldete auf verschiedene Ausbildungen orientieren wollen. Auch nach abgeschlossener Berufsausbildung kann ein Praktikum der beruflichen Umorientierung oder der Orientierung für die Aufnahme eines Studiums dienen. Ein Orientierungszweck ist auch gegeben, wenn ein ausländischer Ausbildungsabschluss in Deutschland (noch) nicht anerkannt wurde und im Anschluss an das Praktikum in Deutschland eine (erneute) Berufsausbildung aufgenommen werden soll. Für ein Orientierungspraktikum von mehr als drei Monaten ist weiterhin die Zustimmung der BA erforderlich; es unterliegt grundsätzlich dem gesetzlichen Mindestlohn. Ausbildungsbegleitende Praktika Ein Praktikum von bis zu drei Monaten, das begleitend zu einer Berufs- oder Hochschul-ausbildung absolviert wird, ist zustimmungsfrei, soweit ein inhaltlicher Bezug zur Ausbildung gegeben ist und zuvor kein ausbildungsbegleitendes Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat. Ein solches Praktikum unterliegt nicht dem gesetzlichen Mindestlohn. Für ein ausbildungsbegleitendes Praktikum von mehr als drei Monaten ist weiterhin die Zustimmung der BA erforderlich; es unterliegt grundsätzlich dem gesetzlichen Mindestlohn. 3. Maßnahmen der Arbeitsförderung Maßnahmen zur Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen (Maßnahmen bei einem Arbeitgeber zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung) Bei einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III, die von oder bei einem Arbeitgeber durchgeführt wird, handelt es sich um eine zweckbezogene Maßnahme. Die Maßnahme hat das Ziel, die vorhandenen berufsfachlichen Kenntnisse der Teilnehmer festzustellen oder solche Kenntnisse zu vermitteln. Diese betriebliche Maßnahme darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Im Rechtskreis SGB II ist bei Langzeitarbeitslosen oder bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, eine Dauer von bis zu zwölf Wochen möglich (§ 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Betriebliche Maßnahmen sollen die berufliche Eignung in Bezug auf Zielberuf/Zieltätigkeit, die in der Eingliederungsvereinbarung dokumentiert sind, feststellen. Die Verringerung und Beseitigung berufsfachlicher Vermittlungshemmnisse können auch Gegenstand der

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betrieblichen Maßnahme sein. Zweck der Maßnahme darf es nicht sein, ausschließlich oder überwiegend Tätigkeiten auszuüben, für die i. d. R. Arbeitsentgelt gezahlt wird. Diese Maßnahmeform kann durch den sogenannten Klebeeffekt eine anschließende Beschäftigungsaufnahme in dem Betrieb bewirken. Betriebliche Maßnahmen begründen kein Beschäftigungsverhältnis. Sie werden auch nicht analog eines Praktikums durchgeführt. Für Maßnahmen bzw. Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber nach § 45 SGB III ist daher keine Genehmigung der Ausländerbehörde erforderlich. Die Durchführung einer Maßnahme nach § 45 SGB III von oder bei einem Arbeitgeber muss aber vor Beginn bei der örtlichen Agentur für Arbeit beantragt werden. Es müssen die allgemeinen leistungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen (insbesondere die Notwendigkeit der Maßnahme und förderfähiger Personenkreis). Für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten ist die Teilnahme nicht möglich, weil sie grundsätzlich keinen Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Asylbewerbern, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, ist die Teilnahme ohne Einhaltung einer Wartezeit möglich (§ 131 Satz 1 SGB III). Darunter fallen aktuell Asylbewerber aus den Herkunftsstaaten Syrien, Iran, Irak und Eritrea. Einstiegsqualifizierung Strebt ein Asylbewerber oder ein Geduldeter eine betriebliche Berufsausbildung an, kann im Vorfeld eine durch die BA geförderte Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III in Betracht kommen. Dabei können Betriebe Ausbildungsinteressenten an eine Ausbildung in ihrem Betrieb heranführen, wenn sie aktuell noch nicht in vollem Umfang für eine Ausbildung geeignet oder lernbeeinträchtigt und sozial benachteiligt sind. Lernbeeinträchtigt sind junge Menschen mit erheblichen Bildungsdefiziten und junge Menschen ohne Hauptschulabschluss bzw. ohne vergleichbaren Schulabschluss. Sozial benachteiligt sind neben jungen Menschen auch ausländische Jugendliche, die aufgrund von Sprachdefiziten oder bestehender sozialer Eingewöhnungsschwierigkeiten in einem fremden soziokulturellen Umfeld der besonderen Unterstützung bedürfen. Diese Maßnahme bietet die Gelegenheit, berufliche Handlungsfähigkeit zu erlangen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten über einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten im täglichen Arbeitsprozess zu erlangen. Voraussetzung ist der Abschluss eines Vertragsverhältnisses, in dem insbesondere die Inhalte der Einstiegsqualifizierung definiert und die Vergütung festgelegt werden. Betriebe müssen die Förderung der Einstiegsqualifizierung vor Beginn bei der örtlichen Agentur für Arbeit beantragen. Bei Einstiegsqualifizierungen, die von der Agentur für Arbeit nach § 54a SGB III durch Bescheid bewilligt wurden, gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn nicht. Asylbewerber oder Geduldete müssen für die Tätigkeit die Genehmigung der Ausländerbehörde einholen. Mit der aktuellen, am 1. August 2015 in Kraft getretenen Änderung der BeschV wird jedoch geregelt, dass für Einstiegsqualifizierungen bei Asylbewerbern und Geduldeten keine Zustimmung der BA mehr erforderlich ist.

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4. Probebeschäftigung Sollen Asylbewerber oder Geduldete vorübergehend eine betriebliche Tätigkeit ausüben, weil der Arbeitgeber feststellen möchte, ob sie sich für eine anschließende, längerfristige Beschäftigung eignen, dann handelt es sich in der Regel um eine Probebeschäftigung – und zwar unabhängig davon, wie die Tätigkeit bezeichnet wird. Bei einer Probebeschäftigung soll die Eignung für eine Arbeitsstelle getestet werden, indem die/der Betroffene für eine bestimmte Dauer die später angestrebte Tätigkeit tatsächlich probeweise verrichtet und dabei in die Arbeits- und Produktionsabläufe des Betriebes eingegliedert ist. Die in der Praxis oft fälschlicherweise als „Schnupperpraktika“ bezeichneten Tätigkeiten sind daher in aller Regel abhängige Beschäftigungsverhältnisse (s. oben zu den Merkmalen einer Beschäftigung). Für eine (Probe-) Beschäftigung ist eine Genehmigung der zuständigen Ausländerbehörde einschließlich der Zustimmung der BA erforderlich. Probebeschäftigungen sind mit dem tariflichen bzw. ortsüblichen Entgelt zu vergüten. Anmerkung: Es handelt sich bei diesen Ausführungen lediglich um eine Übersicht. Sie erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und kann die Voraussetzungen für den Arbeitsmarktzugang nicht vollumfänglich abdecken. Bei Fragen für alle aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten, einschließlich der Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sind die Ausländerbehörden als Ansprechpartner zuständig. Die Bundesagentur für Arbeit erteilt Auskünfte zu betrieblichen Tätigkeiten und Praktika bei Asylbewerbern und Geduldeten unter der zentralen Rufnummer +49 (0) 228 713 2000 Die Kontaktdaten und regionalen Zuständigkeiten der Teams des Arbeitsmarktzulassungs-verfahrens finden Sie unter: www.arbeitsagentur.de/arbeitsmarktzulassung