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Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz - BayBodSchG) Drucken Erlass vom Änderungen Erster Teil Erfassung von schädlichen Bodenveränderungen und Alttasten, Überwachung und Gefahrenabwehr Art. 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten Art. 2 Erstbewertung Art. 3 Katastermäßige Erfassung Art. 4 Duldungspflichten, Entschädigung Art. 5 Ergänzende Vorschriften für schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen Art. 6 Sachverständige und Untersuchungsstellen Zweiter Teil Bodeninformationssystem Art. 7 Zweck des Bodeninformationssystems Art. 8 Inhalt des Bodeninformationssystems Art. 9 Mitwirkungspflichten, Entschädigung Dritter Teil Aufgaben und Zuständigkeit, Anordnungen, Pflichten der Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen Art. 10 Aufgaben und Zuständigkeit Art. 11 Anordnungen Art. 12 Pflichten der Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen Vierter Teil Ausgleichsleistungen, Finanzierung Art. 13 Ausgleichsleistungen bei Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung Art. 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmülldeponien Fünfter Teil Schlussvorschriften Art. 14 Ordnungswidrigkeiten

Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

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Page 1: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

Inhalt Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz - BayBodSchG)

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Erlass vom

Aumlnderungen

Erster Teil Erfassung von schaumldlichen Bodenveraumlnderungen und Alttasten Uumlberwachung und Gefahrenabwehr

Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

Art 2 Erstbewertung

Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

Zweiter Teil Bodeninformationssystem

Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Dritter Teil Aufgaben und Zustaumlndigkeit Anordnungen Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

Art 11 Anordnungen

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

Vierter Teil Ausgleichsleistungen Finanzierung

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien

Fuumlnfter Teil Schlussvorschriften

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

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Inhalt Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz - BayBodSchG)

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Erlass vom

Aumlnderungen

Erster Teil Erfassung von schaumldlichen Bodenveraumlnderungen und Alttasten Uumlberwachung und Gefahrenabwehr

Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

Art 2 Erstbewertung

Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

Zweiter Teil Bodeninformationssystem

Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Dritter Teil Aufgaben und Zustaumlndigkeit Anordnungen Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

Art 11 Anordnungen

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

Vierter Teil Schlussvorschriften

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

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Inhalt Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zum Schutz des Bodens

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Erlass vom

sect 1 Bayerisches Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG)

Erster Teil Erfassung von schaumldlichen Bodenveraumlnderungen und Alttasten Uumlberwachung und Gefahrenabwehr

Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

Art 2 Erstbewertung

Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

Zweiter Teil Bodeninformationssystem

Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Dritter Teil Aufgaben und Zustaumlndigkeit Anordnungen Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

Art 11 Anordnungen

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

Vierter Teil Schlussvorschriften

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

sect 2 Aumlnderung des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes

sect 3 Aumlnderung des Bayerischen Wassergesetzes

sect 4 In-Kraft-Treten

Vom 23 Februar 1999 (GVBl Nr 5 S 36)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen das nach Anhoumlrung des Senats hiermit bekannt gemacht wird

Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

Art 2 Erstbewertung

Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

(1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

(2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

(1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

(2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

(1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

(2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

(1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

(2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

sect 2 Aumlnderung des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes

Das Gesetz zur Vermeidung Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfaumlllen und zur Erfassung und Uumlberwachung von Altlasten in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz - BayAbfAlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9 August 1996 (GVBI S 396 ber S 449 BayRS 2129-2-1-U) wird wie folgt geaumlndert1 Die Uumlberschrift des Gesetzes erhaumllt folgende Fassung

Gesetz zur Vermeidung Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfaumlllen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz -BayAbfG)

2 Art 16 und 17 werden aufgehoben3 Art 22 Abs 1 wird wie folgt geaumlndert

a) In Satz 1 werden die Worte oder sonstige Vorkehrungen zu treffen die erforderlich sind um Beeintraumlchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhuumlten gestrichen

b) Saumltze 4 und 5 werden aufgehoben

4 Der Sechste Teil (Art 26 bis 28) des Gesetzes wird aufgehoben

sect 3 Aumlnderung des Bayerischen Wassergesetzes

Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19 Juli 1994 (GVBI S 822 BayRS 753-1-U) zuletzt geaumlndert durch sect 3 des Gesetzes vom 10 Juli 1998 (GVBl S 403) wird wie folgt geaumlndert1 Art 68a wird wie folgt geaumlndert

a) Absatz 1 Satz 1 erhaumllt folgende FassungDie fuumlr Gewaumlsserverunreinigungen Verantwortlichen haben die erforderlichen Maszlignahmen zur Ermittlung Eingrenzung und Beseitigung von Verunreinigungen durchzufuumlhren soweit diese nicht bereits durch die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Bayerischen Bodenschutzgesetzes gefordert sind

b) Absatz 2 wird wie folgt geaumlndert aa) Satz 1 wird wie folgt geaumlndert

aaa) Die Worte oder Bodenbelastungen im Sinn des Absatzes 1 werden gestrichen

bbb) Nummer 2 wird wie folgt ergaumlnzt um eine nachhaltige oder nicht unerhebliche Beeintraumlchtigung des Wohls der Allgemeinheit insbesondere eine Gefaumlhrdung der oumlffentlichen Wasserversorgung zu verhuumlten auszugleichen oder zu beseitigen

ccc) Nummer 3 wird aufgehoben die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3

bb) In Satz 2 werden die Worte Satz 1 Nrn 2 3 oder 4 durch die Worte Satz 1 Nrn 2 oder 3 ersetzt

cc) In Satz 4 werden die Worte oder Bodenbelastung im Sinn des Absatzes 1 gestrichen

c) Absatz 4 erhaumllt folgende Fassung (4) Soweit durch den Einsatz oumlffentlicher Mittel der Verkehrswert eines Grundstuumlcks nicht nur unwesentlich erhoumlht wird und der Eigentuumlmer die Kosten hierfuumlr nicht oder nicht vollstaumlndig getragen hat hat er einen Wertausgleich zu leisten sect 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend

2 In Art 70 Abs 1 Satz 1 Nr 7 werden die Worte Gewaumlsser- oder Bodenverunreinigungen durch das Wort Gewaumlsserverunreinigungen ersetzt

sect 4 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1 Maumlrz 1999 in Kraft

Muumlnchen den 23 Februar 1999

Der Bayerische Ministerpraumlsident Dr Edmund Stoiber

  • Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zum Schutz des Bodens
    • Inhalt
    • Erlass vom
    • sect 1 Bayerisches Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG)
      • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
      • Art 2 Erstbewertung
      • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
      • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
      • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
      • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
      • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
      • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
      • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
      • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
      • Art 11 Anordnungen
      • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
      • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen13Bodennutzung
      • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
        • sect 2 Aumlnderung des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes
        • sect 3 Aumlnderung des Bayerischen Wassergesetzes
        • sect 4 In-Kraft-Treten
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              Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

              Datum Paragraph (Vorheriger Text)

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              Alter Text

              Art 2 Erstbewertung

              Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

              Alter Text

              Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

              (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

              Alter Text

              Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

              (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

              (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

              Alter Text

              Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

              Alter Text

              Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

              Alter Text

              Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

              (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

              (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

              (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

              (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

              (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

              Alter Text

              Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

              (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

              Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

              Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 2 Erstbewertung

              Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

              (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

              Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

              (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

              (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

              Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

              (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

              (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

              (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

              (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

              Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

              Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

              (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

              (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

              (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

              (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

              (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

              Art 11 Anordnungen

              Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

              Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

              (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

              (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

              (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

              Art 14 Ordnungswidrigkeiten

              Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

              vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

              Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

              Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

              Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

              • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz - BayBodSchG)
                • Inhalt
                • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
                • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
                • Art 2 Erstbewertung
                • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
                • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
                • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
                • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
                • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
                • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
                • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
                • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
                • Art 11 Anordnungen
                • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
                • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
                • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
                    • g-by-bodschgpdf

                      Vom 23 Februar 1999 (GVBl Nr 5 S 36)

                      Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen das nach Anhoumlrung des Senats hiermit bekannt gemacht wird

                      geaumlndert am 24042001 (GVBl Nr 08 S 140)

                      geaumlndert am 26072005 (GVBl Nr 14 S 287)

                      geaumlndert am 05042006 (GVBl Nr 07 S 178)

                      Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

                      Datum Paragraph (Vorheriger Text)

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      05042006 (GVBl 17 S 178) Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien (NEU)

                      Alter Text

                      Art 2 Erstbewertung

                      Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

                      Alter Text

                      Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

                      (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

                      Alter Text

                      Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

                      (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

                      (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

                      Alter Text

                      Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

                      Alter Text

                      Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

                      Alter Text

                      Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

                      (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

                      (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

                      (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

                      (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

                      (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

                      Alter Text

                      Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

                      (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

                      Der Paragraph wurde am 05042006 neu eingefuumlgt

                      Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien

                      (1) Die Kosten fuumlr die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehoumlrigen Gemeinden gemaumlszlig den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind Deponien in die uumlberwiegend Abfaumllle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehoumlrigen Gemeinden betrieben wurden sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Koumlrperschaften im Sinn des Art 3 Abs 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung uumlbernommen haben Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind stillgelegt wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfaumllle mehr abgelagert werden

                      (2) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1 Januar 2006 einen Unterstuumltzungsfonds als staatliches Sondervermoumlgen ohne eigene Rechtspersoumlnlichkeit Die jaumlhrlichen Beitraumlge an den Unterstuumltzungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehoumlrigen Gemeinden je zur Haumllfte aufgebracht Die Beitraumlge betragen in der Regel je fuumlnf Millionen Euro pro Jahr

                      (3) Die Beitraumlge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemaumlszlig Abs 2 zum Unterstuumltzungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhaumlltnis ihrer fuumlr das laufende Rechnungsjahr maszliggebenden Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG)

                      (4) Aus dem Unterstuumltzungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfuumlgbaren Mittel Zuschuumlsse soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien zu tragen haben Zuschussfaumlhig sind die notwendigen Kosten fuumlr Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen soweit diese einen angemessenen Eigenanteil uumlbersteigen Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemaumlszlig Satz 2 betraumlgt je Hausmuumllldeponie 15 v H der Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 FAG) houmlchstens 200 000 euro Maszliggeblich fuumlr die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen Die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien bis zu einer Houmlhe von 20 000 euro traumlgt allein die betroffene Gemeinde Die Zuschussgewaumlhrung setzt voraus dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen jeweils in eine nach Maszliggabe der zur Verfuumlgung stehenden Fondsmittel halbjaumlhrlich aufzustellende Prioritaumltenliste aufgenommen sind

                      (5) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens zu regeln Es kann vorgesehen werden dass das Landesamt fuumlr Statistik und Datenverarbeitung die Beitraumlge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehoumlrigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt Ferner kann vorgesehen werden dass bei Vorliegen einer besonderen Haumlrte insbesondere wenn ausgeschlossen ist dass eine Gemeinde den Unterstuumltzungsfonds in Anspruch nehmen kann weil sie ihre Hausmuumllldeponien bereits vollstaumlndig saniert hat der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann Die Verwaltung des Sondervermoumlgens kann auf Dritte uumlbertragen werden sofern diese die erforderliche Zuverlaumlssigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen die Uumlbertragung ist stets widerruflich

                      Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

                      Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 2 Erstbewertung

                      Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

                      (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

                      Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

                      (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

                      (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

                      Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

                      (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

                      (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

                      (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

                      (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

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                      Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

                      Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

                      Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

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                      Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

                      (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

                      (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

                      (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

                      (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

                      (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

                      Art 11 Anordnungen

                      Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

                      Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

                      (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

                      (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

                      (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

                      Art 14 Ordnungswidrigkeiten

                      Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

                      vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

                      Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

                      Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

                      Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

                      • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
                        • Inhalt
                        • Erlass vom
                        • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
                        • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
                        • Art 2 Erstbewertung
                        • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
                        • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
                        • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
                        • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
                        • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
                        • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
                        • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
                        • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
                        • Art 11 Anordnungen
                        • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
                        • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
                        • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
                        • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 2: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

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Inhalt Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz - BayBodSchG)

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Erlass vom

Aumlnderungen

Erster Teil Erfassung von schaumldlichen Bodenveraumlnderungen und Alttasten Uumlberwachung und Gefahrenabwehr

Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

Art 2 Erstbewertung

Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

Zweiter Teil Bodeninformationssystem

Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Dritter Teil Aufgaben und Zustaumlndigkeit Anordnungen Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

Art 11 Anordnungen

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

Vierter Teil Schlussvorschriften

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

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Inhalt Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zum Schutz des Bodens

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Erlass vom

sect 1 Bayerisches Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG)

Erster Teil Erfassung von schaumldlichen Bodenveraumlnderungen und Alttasten Uumlberwachung und Gefahrenabwehr

Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

Art 2 Erstbewertung

Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

Zweiter Teil Bodeninformationssystem

Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Dritter Teil Aufgaben und Zustaumlndigkeit Anordnungen Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

Art 11 Anordnungen

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

Vierter Teil Schlussvorschriften

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

sect 2 Aumlnderung des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes

sect 3 Aumlnderung des Bayerischen Wassergesetzes

sect 4 In-Kraft-Treten

Vom 23 Februar 1999 (GVBl Nr 5 S 36)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen das nach Anhoumlrung des Senats hiermit bekannt gemacht wird

Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

Art 2 Erstbewertung

Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

(1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

(2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

(1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

(2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

(1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

(2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

(1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

(2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

sect 2 Aumlnderung des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes

Das Gesetz zur Vermeidung Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfaumlllen und zur Erfassung und Uumlberwachung von Altlasten in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz - BayAbfAlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9 August 1996 (GVBI S 396 ber S 449 BayRS 2129-2-1-U) wird wie folgt geaumlndert1 Die Uumlberschrift des Gesetzes erhaumllt folgende Fassung

Gesetz zur Vermeidung Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfaumlllen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz -BayAbfG)

2 Art 16 und 17 werden aufgehoben3 Art 22 Abs 1 wird wie folgt geaumlndert

a) In Satz 1 werden die Worte oder sonstige Vorkehrungen zu treffen die erforderlich sind um Beeintraumlchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhuumlten gestrichen

b) Saumltze 4 und 5 werden aufgehoben

4 Der Sechste Teil (Art 26 bis 28) des Gesetzes wird aufgehoben

sect 3 Aumlnderung des Bayerischen Wassergesetzes

Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19 Juli 1994 (GVBI S 822 BayRS 753-1-U) zuletzt geaumlndert durch sect 3 des Gesetzes vom 10 Juli 1998 (GVBl S 403) wird wie folgt geaumlndert1 Art 68a wird wie folgt geaumlndert

a) Absatz 1 Satz 1 erhaumllt folgende FassungDie fuumlr Gewaumlsserverunreinigungen Verantwortlichen haben die erforderlichen Maszlignahmen zur Ermittlung Eingrenzung und Beseitigung von Verunreinigungen durchzufuumlhren soweit diese nicht bereits durch die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Bayerischen Bodenschutzgesetzes gefordert sind

b) Absatz 2 wird wie folgt geaumlndert aa) Satz 1 wird wie folgt geaumlndert

aaa) Die Worte oder Bodenbelastungen im Sinn des Absatzes 1 werden gestrichen

bbb) Nummer 2 wird wie folgt ergaumlnzt um eine nachhaltige oder nicht unerhebliche Beeintraumlchtigung des Wohls der Allgemeinheit insbesondere eine Gefaumlhrdung der oumlffentlichen Wasserversorgung zu verhuumlten auszugleichen oder zu beseitigen

ccc) Nummer 3 wird aufgehoben die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3

bb) In Satz 2 werden die Worte Satz 1 Nrn 2 3 oder 4 durch die Worte Satz 1 Nrn 2 oder 3 ersetzt

cc) In Satz 4 werden die Worte oder Bodenbelastung im Sinn des Absatzes 1 gestrichen

c) Absatz 4 erhaumllt folgende Fassung (4) Soweit durch den Einsatz oumlffentlicher Mittel der Verkehrswert eines Grundstuumlcks nicht nur unwesentlich erhoumlht wird und der Eigentuumlmer die Kosten hierfuumlr nicht oder nicht vollstaumlndig getragen hat hat er einen Wertausgleich zu leisten sect 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend

2 In Art 70 Abs 1 Satz 1 Nr 7 werden die Worte Gewaumlsser- oder Bodenverunreinigungen durch das Wort Gewaumlsserverunreinigungen ersetzt

sect 4 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1 Maumlrz 1999 in Kraft

Muumlnchen den 23 Februar 1999

Der Bayerische Ministerpraumlsident Dr Edmund Stoiber

  • Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zum Schutz des Bodens
    • Inhalt
    • Erlass vom
    • sect 1 Bayerisches Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG)
      • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
      • Art 2 Erstbewertung
      • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
      • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
      • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
      • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
      • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
      • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
      • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
      • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
      • Art 11 Anordnungen
      • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
      • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen13Bodennutzung
      • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
        • sect 2 Aumlnderung des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes
        • sect 3 Aumlnderung des Bayerischen Wassergesetzes
        • sect 4 In-Kraft-Treten
            • g-by-bodschgpdf

              Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

              Datum Paragraph (Vorheriger Text)

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              Alter Text

              Art 2 Erstbewertung

              Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

              Alter Text

              Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

              (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

              Alter Text

              Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

              (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

              (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

              Alter Text

              Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

              Alter Text

              Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

              Alter Text

              Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

              (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

              (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

              (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

              (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

              (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

              Alter Text

              Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

              (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

              Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

              Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 2 Erstbewertung

              Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

              (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

              Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

              (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

              (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

              Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

              (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

              (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

              (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

              (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

              Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

              Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

              (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

              (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

              (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

              (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

              (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

              Art 11 Anordnungen

              Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

              Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

              (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

              (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

              (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

              Art 14 Ordnungswidrigkeiten

              Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

              vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

              Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

              Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

              Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

              • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz - BayBodSchG)
                • Inhalt
                • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
                • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
                • Art 2 Erstbewertung
                • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
                • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
                • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
                • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
                • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
                • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
                • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
                • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
                • Art 11 Anordnungen
                • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
                • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
                • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
                    • g-by-bodschgpdf

                      Vom 23 Februar 1999 (GVBl Nr 5 S 36)

                      Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen das nach Anhoumlrung des Senats hiermit bekannt gemacht wird

                      geaumlndert am 24042001 (GVBl Nr 08 S 140)

                      geaumlndert am 26072005 (GVBl Nr 14 S 287)

                      geaumlndert am 05042006 (GVBl Nr 07 S 178)

                      Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

                      Datum Paragraph (Vorheriger Text)

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      05042006 (GVBl 17 S 178) Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien (NEU)

                      Alter Text

                      Art 2 Erstbewertung

                      Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

                      Alter Text

                      Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

                      (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

                      Alter Text

                      Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

                      (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

                      (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

                      Alter Text

                      Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

                      Alter Text

                      Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

                      Alter Text

                      Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

                      (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

                      (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

                      (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

                      (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

                      (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

                      Alter Text

                      Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

                      (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

                      Der Paragraph wurde am 05042006 neu eingefuumlgt

                      Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien

                      (1) Die Kosten fuumlr die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehoumlrigen Gemeinden gemaumlszlig den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind Deponien in die uumlberwiegend Abfaumllle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehoumlrigen Gemeinden betrieben wurden sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Koumlrperschaften im Sinn des Art 3 Abs 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung uumlbernommen haben Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind stillgelegt wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfaumllle mehr abgelagert werden

                      (2) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1 Januar 2006 einen Unterstuumltzungsfonds als staatliches Sondervermoumlgen ohne eigene Rechtspersoumlnlichkeit Die jaumlhrlichen Beitraumlge an den Unterstuumltzungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehoumlrigen Gemeinden je zur Haumllfte aufgebracht Die Beitraumlge betragen in der Regel je fuumlnf Millionen Euro pro Jahr

                      (3) Die Beitraumlge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemaumlszlig Abs 2 zum Unterstuumltzungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhaumlltnis ihrer fuumlr das laufende Rechnungsjahr maszliggebenden Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG)

                      (4) Aus dem Unterstuumltzungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfuumlgbaren Mittel Zuschuumlsse soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien zu tragen haben Zuschussfaumlhig sind die notwendigen Kosten fuumlr Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen soweit diese einen angemessenen Eigenanteil uumlbersteigen Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemaumlszlig Satz 2 betraumlgt je Hausmuumllldeponie 15 v H der Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 FAG) houmlchstens 200 000 euro Maszliggeblich fuumlr die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen Die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien bis zu einer Houmlhe von 20 000 euro traumlgt allein die betroffene Gemeinde Die Zuschussgewaumlhrung setzt voraus dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen jeweils in eine nach Maszliggabe der zur Verfuumlgung stehenden Fondsmittel halbjaumlhrlich aufzustellende Prioritaumltenliste aufgenommen sind

                      (5) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens zu regeln Es kann vorgesehen werden dass das Landesamt fuumlr Statistik und Datenverarbeitung die Beitraumlge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehoumlrigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt Ferner kann vorgesehen werden dass bei Vorliegen einer besonderen Haumlrte insbesondere wenn ausgeschlossen ist dass eine Gemeinde den Unterstuumltzungsfonds in Anspruch nehmen kann weil sie ihre Hausmuumllldeponien bereits vollstaumlndig saniert hat der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann Die Verwaltung des Sondervermoumlgens kann auf Dritte uumlbertragen werden sofern diese die erforderliche Zuverlaumlssigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen die Uumlbertragung ist stets widerruflich

                      Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

                      Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 2 Erstbewertung

                      Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

                      (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

                      Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

                      (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

                      (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

                      Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

                      (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

                      (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

                      (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

                      (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

                      Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

                      Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

                      (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

                      (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

                      (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

                      (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

                      (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

                      Art 11 Anordnungen

                      Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

                      Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

                      (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

                      (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

                      (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

                      Art 14 Ordnungswidrigkeiten

                      Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

                      vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

                      Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

                      Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

                      Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

                      • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
                        • Inhalt
                        • Erlass vom
                        • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
                        • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
                        • Art 2 Erstbewertung
                        • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
                        • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
                        • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
                        • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
                        • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
                        • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
                        • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
                        • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
                        • Art 11 Anordnungen
                        • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
                        • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
                        • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
                        • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 3: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

Inhalt Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz - BayBodSchG)

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Erlass vom

Aumlnderungen

Erster Teil Erfassung von schaumldlichen Bodenveraumlnderungen und Alttasten Uumlberwachung und Gefahrenabwehr

Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

Art 2 Erstbewertung

Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

Zweiter Teil Bodeninformationssystem

Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Dritter Teil Aufgaben und Zustaumlndigkeit Anordnungen Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

Art 11 Anordnungen

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

Vierter Teil Schlussvorschriften

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

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Inhalt Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zum Schutz des Bodens

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Erlass vom

sect 1 Bayerisches Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG)

Erster Teil Erfassung von schaumldlichen Bodenveraumlnderungen und Alttasten Uumlberwachung und Gefahrenabwehr

Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

Art 2 Erstbewertung

Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

Zweiter Teil Bodeninformationssystem

Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Dritter Teil Aufgaben und Zustaumlndigkeit Anordnungen Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

Art 11 Anordnungen

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

Vierter Teil Schlussvorschriften

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

sect 2 Aumlnderung des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes

sect 3 Aumlnderung des Bayerischen Wassergesetzes

sect 4 In-Kraft-Treten

Vom 23 Februar 1999 (GVBl Nr 5 S 36)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen das nach Anhoumlrung des Senats hiermit bekannt gemacht wird

Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

Art 2 Erstbewertung

Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

(1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

(2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

(1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

(2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

(1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

(2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

(1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

(2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

sect 2 Aumlnderung des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes

Das Gesetz zur Vermeidung Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfaumlllen und zur Erfassung und Uumlberwachung von Altlasten in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz - BayAbfAlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9 August 1996 (GVBI S 396 ber S 449 BayRS 2129-2-1-U) wird wie folgt geaumlndert1 Die Uumlberschrift des Gesetzes erhaumllt folgende Fassung

Gesetz zur Vermeidung Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfaumlllen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz -BayAbfG)

2 Art 16 und 17 werden aufgehoben3 Art 22 Abs 1 wird wie folgt geaumlndert

a) In Satz 1 werden die Worte oder sonstige Vorkehrungen zu treffen die erforderlich sind um Beeintraumlchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhuumlten gestrichen

b) Saumltze 4 und 5 werden aufgehoben

4 Der Sechste Teil (Art 26 bis 28) des Gesetzes wird aufgehoben

sect 3 Aumlnderung des Bayerischen Wassergesetzes

Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19 Juli 1994 (GVBI S 822 BayRS 753-1-U) zuletzt geaumlndert durch sect 3 des Gesetzes vom 10 Juli 1998 (GVBl S 403) wird wie folgt geaumlndert1 Art 68a wird wie folgt geaumlndert

a) Absatz 1 Satz 1 erhaumllt folgende FassungDie fuumlr Gewaumlsserverunreinigungen Verantwortlichen haben die erforderlichen Maszlignahmen zur Ermittlung Eingrenzung und Beseitigung von Verunreinigungen durchzufuumlhren soweit diese nicht bereits durch die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Bayerischen Bodenschutzgesetzes gefordert sind

b) Absatz 2 wird wie folgt geaumlndert aa) Satz 1 wird wie folgt geaumlndert

aaa) Die Worte oder Bodenbelastungen im Sinn des Absatzes 1 werden gestrichen

bbb) Nummer 2 wird wie folgt ergaumlnzt um eine nachhaltige oder nicht unerhebliche Beeintraumlchtigung des Wohls der Allgemeinheit insbesondere eine Gefaumlhrdung der oumlffentlichen Wasserversorgung zu verhuumlten auszugleichen oder zu beseitigen

ccc) Nummer 3 wird aufgehoben die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3

bb) In Satz 2 werden die Worte Satz 1 Nrn 2 3 oder 4 durch die Worte Satz 1 Nrn 2 oder 3 ersetzt

cc) In Satz 4 werden die Worte oder Bodenbelastung im Sinn des Absatzes 1 gestrichen

c) Absatz 4 erhaumllt folgende Fassung (4) Soweit durch den Einsatz oumlffentlicher Mittel der Verkehrswert eines Grundstuumlcks nicht nur unwesentlich erhoumlht wird und der Eigentuumlmer die Kosten hierfuumlr nicht oder nicht vollstaumlndig getragen hat hat er einen Wertausgleich zu leisten sect 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend

2 In Art 70 Abs 1 Satz 1 Nr 7 werden die Worte Gewaumlsser- oder Bodenverunreinigungen durch das Wort Gewaumlsserverunreinigungen ersetzt

sect 4 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1 Maumlrz 1999 in Kraft

Muumlnchen den 23 Februar 1999

Der Bayerische Ministerpraumlsident Dr Edmund Stoiber

  • Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zum Schutz des Bodens
    • Inhalt
    • Erlass vom
    • sect 1 Bayerisches Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG)
      • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
      • Art 2 Erstbewertung
      • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
      • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
      • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
      • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
      • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
      • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
      • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
      • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
      • Art 11 Anordnungen
      • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
      • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen13Bodennutzung
      • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
        • sect 2 Aumlnderung des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes
        • sect 3 Aumlnderung des Bayerischen Wassergesetzes
        • sect 4 In-Kraft-Treten
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              Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

              Datum Paragraph (Vorheriger Text)

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              Alter Text

              Art 2 Erstbewertung

              Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

              Alter Text

              Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

              (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

              Alter Text

              Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

              (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

              (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

              Alter Text

              Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

              Alter Text

              Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

              Alter Text

              Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

              (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

              (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

              (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

              (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

              (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

              Alter Text

              Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

              (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

              Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

              Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 2 Erstbewertung

              Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

              (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

              Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

              (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

              (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

              Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

              (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

              (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

              (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

              (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

              Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

              Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

              (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

              (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

              (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

              (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

              (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

              Art 11 Anordnungen

              Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

              Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

              (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

              (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

              (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

              Art 14 Ordnungswidrigkeiten

              Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

              vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

              Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

              Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

              Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

              • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz - BayBodSchG)
                • Inhalt
                • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
                • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
                • Art 2 Erstbewertung
                • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
                • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
                • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
                • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
                • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
                • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
                • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
                • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
                • Art 11 Anordnungen
                • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
                • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
                • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
                    • g-by-bodschgpdf

                      Vom 23 Februar 1999 (GVBl Nr 5 S 36)

                      Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen das nach Anhoumlrung des Senats hiermit bekannt gemacht wird

                      geaumlndert am 24042001 (GVBl Nr 08 S 140)

                      geaumlndert am 26072005 (GVBl Nr 14 S 287)

                      geaumlndert am 05042006 (GVBl Nr 07 S 178)

                      Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

                      Datum Paragraph (Vorheriger Text)

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      05042006 (GVBl 17 S 178) Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien (NEU)

                      Alter Text

                      Art 2 Erstbewertung

                      Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

                      Alter Text

                      Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

                      (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

                      Alter Text

                      Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

                      (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

                      (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

                      Alter Text

                      Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

                      Alter Text

                      Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

                      Alter Text

                      Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

                      (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

                      (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

                      (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

                      (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

                      (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

                      Alter Text

                      Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

                      (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

                      Der Paragraph wurde am 05042006 neu eingefuumlgt

                      Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien

                      (1) Die Kosten fuumlr die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehoumlrigen Gemeinden gemaumlszlig den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind Deponien in die uumlberwiegend Abfaumllle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehoumlrigen Gemeinden betrieben wurden sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Koumlrperschaften im Sinn des Art 3 Abs 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung uumlbernommen haben Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind stillgelegt wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfaumllle mehr abgelagert werden

                      (2) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1 Januar 2006 einen Unterstuumltzungsfonds als staatliches Sondervermoumlgen ohne eigene Rechtspersoumlnlichkeit Die jaumlhrlichen Beitraumlge an den Unterstuumltzungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehoumlrigen Gemeinden je zur Haumllfte aufgebracht Die Beitraumlge betragen in der Regel je fuumlnf Millionen Euro pro Jahr

                      (3) Die Beitraumlge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemaumlszlig Abs 2 zum Unterstuumltzungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhaumlltnis ihrer fuumlr das laufende Rechnungsjahr maszliggebenden Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG)

                      (4) Aus dem Unterstuumltzungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfuumlgbaren Mittel Zuschuumlsse soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien zu tragen haben Zuschussfaumlhig sind die notwendigen Kosten fuumlr Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen soweit diese einen angemessenen Eigenanteil uumlbersteigen Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemaumlszlig Satz 2 betraumlgt je Hausmuumllldeponie 15 v H der Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 FAG) houmlchstens 200 000 euro Maszliggeblich fuumlr die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen Die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien bis zu einer Houmlhe von 20 000 euro traumlgt allein die betroffene Gemeinde Die Zuschussgewaumlhrung setzt voraus dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen jeweils in eine nach Maszliggabe der zur Verfuumlgung stehenden Fondsmittel halbjaumlhrlich aufzustellende Prioritaumltenliste aufgenommen sind

                      (5) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens zu regeln Es kann vorgesehen werden dass das Landesamt fuumlr Statistik und Datenverarbeitung die Beitraumlge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehoumlrigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt Ferner kann vorgesehen werden dass bei Vorliegen einer besonderen Haumlrte insbesondere wenn ausgeschlossen ist dass eine Gemeinde den Unterstuumltzungsfonds in Anspruch nehmen kann weil sie ihre Hausmuumllldeponien bereits vollstaumlndig saniert hat der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann Die Verwaltung des Sondervermoumlgens kann auf Dritte uumlbertragen werden sofern diese die erforderliche Zuverlaumlssigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen die Uumlbertragung ist stets widerruflich

                      Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

                      Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 2 Erstbewertung

                      Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

                      (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

                      Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

                      (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

                      (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

                      Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

                      (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

                      (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

                      (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

                      (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

                      Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

                      Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

                      (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

                      (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

                      (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

                      (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

                      (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

                      Art 11 Anordnungen

                      Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

                      Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

                      (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

                      (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

                      (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

                      Art 14 Ordnungswidrigkeiten

                      Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

                      vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

                      Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

                      Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

                      Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

                      • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
                        • Inhalt
                        • Erlass vom
                        • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
                        • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
                        • Art 2 Erstbewertung
                        • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
                        • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
                        • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
                        • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
                        • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
                        • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
                        • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
                        • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
                        • Art 11 Anordnungen
                        • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
                        • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
                        • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
                        • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 4: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

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Inhalt Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zum Schutz des Bodens

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Erlass vom

sect 1 Bayerisches Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG)

Erster Teil Erfassung von schaumldlichen Bodenveraumlnderungen und Alttasten Uumlberwachung und Gefahrenabwehr

Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

Art 2 Erstbewertung

Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

Zweiter Teil Bodeninformationssystem

Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Dritter Teil Aufgaben und Zustaumlndigkeit Anordnungen Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

Art 11 Anordnungen

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

Vierter Teil Schlussvorschriften

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

sect 2 Aumlnderung des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes

sect 3 Aumlnderung des Bayerischen Wassergesetzes

sect 4 In-Kraft-Treten

Vom 23 Februar 1999 (GVBl Nr 5 S 36)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen das nach Anhoumlrung des Senats hiermit bekannt gemacht wird

Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

Art 2 Erstbewertung

Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

(1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

(2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

(1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

(2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

(1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

(2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

(1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

(2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

sect 2 Aumlnderung des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes

Das Gesetz zur Vermeidung Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfaumlllen und zur Erfassung und Uumlberwachung von Altlasten in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz - BayAbfAlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9 August 1996 (GVBI S 396 ber S 449 BayRS 2129-2-1-U) wird wie folgt geaumlndert1 Die Uumlberschrift des Gesetzes erhaumllt folgende Fassung

Gesetz zur Vermeidung Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfaumlllen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz -BayAbfG)

2 Art 16 und 17 werden aufgehoben3 Art 22 Abs 1 wird wie folgt geaumlndert

a) In Satz 1 werden die Worte oder sonstige Vorkehrungen zu treffen die erforderlich sind um Beeintraumlchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhuumlten gestrichen

b) Saumltze 4 und 5 werden aufgehoben

4 Der Sechste Teil (Art 26 bis 28) des Gesetzes wird aufgehoben

sect 3 Aumlnderung des Bayerischen Wassergesetzes

Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19 Juli 1994 (GVBI S 822 BayRS 753-1-U) zuletzt geaumlndert durch sect 3 des Gesetzes vom 10 Juli 1998 (GVBl S 403) wird wie folgt geaumlndert1 Art 68a wird wie folgt geaumlndert

a) Absatz 1 Satz 1 erhaumllt folgende FassungDie fuumlr Gewaumlsserverunreinigungen Verantwortlichen haben die erforderlichen Maszlignahmen zur Ermittlung Eingrenzung und Beseitigung von Verunreinigungen durchzufuumlhren soweit diese nicht bereits durch die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Bayerischen Bodenschutzgesetzes gefordert sind

b) Absatz 2 wird wie folgt geaumlndert aa) Satz 1 wird wie folgt geaumlndert

aaa) Die Worte oder Bodenbelastungen im Sinn des Absatzes 1 werden gestrichen

bbb) Nummer 2 wird wie folgt ergaumlnzt um eine nachhaltige oder nicht unerhebliche Beeintraumlchtigung des Wohls der Allgemeinheit insbesondere eine Gefaumlhrdung der oumlffentlichen Wasserversorgung zu verhuumlten auszugleichen oder zu beseitigen

ccc) Nummer 3 wird aufgehoben die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3

bb) In Satz 2 werden die Worte Satz 1 Nrn 2 3 oder 4 durch die Worte Satz 1 Nrn 2 oder 3 ersetzt

cc) In Satz 4 werden die Worte oder Bodenbelastung im Sinn des Absatzes 1 gestrichen

c) Absatz 4 erhaumllt folgende Fassung (4) Soweit durch den Einsatz oumlffentlicher Mittel der Verkehrswert eines Grundstuumlcks nicht nur unwesentlich erhoumlht wird und der Eigentuumlmer die Kosten hierfuumlr nicht oder nicht vollstaumlndig getragen hat hat er einen Wertausgleich zu leisten sect 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend

2 In Art 70 Abs 1 Satz 1 Nr 7 werden die Worte Gewaumlsser- oder Bodenverunreinigungen durch das Wort Gewaumlsserverunreinigungen ersetzt

sect 4 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1 Maumlrz 1999 in Kraft

Muumlnchen den 23 Februar 1999

Der Bayerische Ministerpraumlsident Dr Edmund Stoiber

  • Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zum Schutz des Bodens
    • Inhalt
    • Erlass vom
    • sect 1 Bayerisches Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG)
      • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
      • Art 2 Erstbewertung
      • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
      • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
      • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
      • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
      • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
      • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
      • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
      • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
      • Art 11 Anordnungen
      • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
      • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen13Bodennutzung
      • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
        • sect 2 Aumlnderung des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes
        • sect 3 Aumlnderung des Bayerischen Wassergesetzes
        • sect 4 In-Kraft-Treten
            • g-by-bodschgpdf

              Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

              Datum Paragraph (Vorheriger Text)

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              Alter Text

              Art 2 Erstbewertung

              Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

              Alter Text

              Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

              (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

              Alter Text

              Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

              (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

              (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

              Alter Text

              Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

              Alter Text

              Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

              Alter Text

              Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

              (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

              (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

              (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

              (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

              (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

              Alter Text

              Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

              (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

              Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

              Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 2 Erstbewertung

              Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

              (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

              Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

              (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

              (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

              Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

              (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

              (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

              (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

              (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

              Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

              Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

              (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

              (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

              (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

              (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

              (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

              Art 11 Anordnungen

              Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

              Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

              (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

              (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

              (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

              Art 14 Ordnungswidrigkeiten

              Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

              vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

              Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

              Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

              Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

              • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz - BayBodSchG)
                • Inhalt
                • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
                • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
                • Art 2 Erstbewertung
                • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
                • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
                • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
                • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
                • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
                • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
                • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
                • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
                • Art 11 Anordnungen
                • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
                • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
                • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
                    • g-by-bodschgpdf

                      Vom 23 Februar 1999 (GVBl Nr 5 S 36)

                      Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen das nach Anhoumlrung des Senats hiermit bekannt gemacht wird

                      geaumlndert am 24042001 (GVBl Nr 08 S 140)

                      geaumlndert am 26072005 (GVBl Nr 14 S 287)

                      geaumlndert am 05042006 (GVBl Nr 07 S 178)

                      Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

                      Datum Paragraph (Vorheriger Text)

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      05042006 (GVBl 17 S 178) Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien (NEU)

                      Alter Text

                      Art 2 Erstbewertung

                      Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

                      Alter Text

                      Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

                      (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

                      Alter Text

                      Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

                      (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

                      (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

                      Alter Text

                      Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

                      Alter Text

                      Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

                      Alter Text

                      Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

                      (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

                      (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

                      (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

                      (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

                      (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

                      Alter Text

                      Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

                      (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

                      Der Paragraph wurde am 05042006 neu eingefuumlgt

                      Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien

                      (1) Die Kosten fuumlr die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehoumlrigen Gemeinden gemaumlszlig den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind Deponien in die uumlberwiegend Abfaumllle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehoumlrigen Gemeinden betrieben wurden sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Koumlrperschaften im Sinn des Art 3 Abs 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung uumlbernommen haben Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind stillgelegt wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfaumllle mehr abgelagert werden

                      (2) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1 Januar 2006 einen Unterstuumltzungsfonds als staatliches Sondervermoumlgen ohne eigene Rechtspersoumlnlichkeit Die jaumlhrlichen Beitraumlge an den Unterstuumltzungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehoumlrigen Gemeinden je zur Haumllfte aufgebracht Die Beitraumlge betragen in der Regel je fuumlnf Millionen Euro pro Jahr

                      (3) Die Beitraumlge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemaumlszlig Abs 2 zum Unterstuumltzungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhaumlltnis ihrer fuumlr das laufende Rechnungsjahr maszliggebenden Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG)

                      (4) Aus dem Unterstuumltzungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfuumlgbaren Mittel Zuschuumlsse soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien zu tragen haben Zuschussfaumlhig sind die notwendigen Kosten fuumlr Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen soweit diese einen angemessenen Eigenanteil uumlbersteigen Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemaumlszlig Satz 2 betraumlgt je Hausmuumllldeponie 15 v H der Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 FAG) houmlchstens 200 000 euro Maszliggeblich fuumlr die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen Die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien bis zu einer Houmlhe von 20 000 euro traumlgt allein die betroffene Gemeinde Die Zuschussgewaumlhrung setzt voraus dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen jeweils in eine nach Maszliggabe der zur Verfuumlgung stehenden Fondsmittel halbjaumlhrlich aufzustellende Prioritaumltenliste aufgenommen sind

                      (5) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens zu regeln Es kann vorgesehen werden dass das Landesamt fuumlr Statistik und Datenverarbeitung die Beitraumlge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehoumlrigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt Ferner kann vorgesehen werden dass bei Vorliegen einer besonderen Haumlrte insbesondere wenn ausgeschlossen ist dass eine Gemeinde den Unterstuumltzungsfonds in Anspruch nehmen kann weil sie ihre Hausmuumllldeponien bereits vollstaumlndig saniert hat der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann Die Verwaltung des Sondervermoumlgens kann auf Dritte uumlbertragen werden sofern diese die erforderliche Zuverlaumlssigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen die Uumlbertragung ist stets widerruflich

                      Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

                      Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 2 Erstbewertung

                      Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

                      (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

                      Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

                      (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

                      (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

                      Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

                      (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

                      (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

                      (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

                      (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

                      Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

                      Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

                      (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

                      (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

                      (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

                      (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

                      (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

                      Art 11 Anordnungen

                      Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

                      Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

                      (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

                      (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

                      (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

                      Art 14 Ordnungswidrigkeiten

                      Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

                      vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

                      Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

                      Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

                      Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

                      • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
                        • Inhalt
                        • Erlass vom
                        • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
                        • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
                        • Art 2 Erstbewertung
                        • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
                        • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
                        • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
                        • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
                        • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
                        • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
                        • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
                        • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
                        • Art 11 Anordnungen
                        • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
                        • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
                        • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
                        • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 5: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

Inhalt Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zum Schutz des Bodens

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Erlass vom

sect 1 Bayerisches Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG)

Erster Teil Erfassung von schaumldlichen Bodenveraumlnderungen und Alttasten Uumlberwachung und Gefahrenabwehr

Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

Art 2 Erstbewertung

Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

Zweiter Teil Bodeninformationssystem

Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Dritter Teil Aufgaben und Zustaumlndigkeit Anordnungen Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

Art 11 Anordnungen

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

Vierter Teil Schlussvorschriften

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

sect 2 Aumlnderung des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes

sect 3 Aumlnderung des Bayerischen Wassergesetzes

sect 4 In-Kraft-Treten

Vom 23 Februar 1999 (GVBl Nr 5 S 36)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen das nach Anhoumlrung des Senats hiermit bekannt gemacht wird

Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

Art 2 Erstbewertung

Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

(1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

(2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

(1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

(2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

(1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

(2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

(1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

(2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

sect 2 Aumlnderung des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes

Das Gesetz zur Vermeidung Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfaumlllen und zur Erfassung und Uumlberwachung von Altlasten in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz - BayAbfAlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9 August 1996 (GVBI S 396 ber S 449 BayRS 2129-2-1-U) wird wie folgt geaumlndert1 Die Uumlberschrift des Gesetzes erhaumllt folgende Fassung

Gesetz zur Vermeidung Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfaumlllen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz -BayAbfG)

2 Art 16 und 17 werden aufgehoben3 Art 22 Abs 1 wird wie folgt geaumlndert

a) In Satz 1 werden die Worte oder sonstige Vorkehrungen zu treffen die erforderlich sind um Beeintraumlchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhuumlten gestrichen

b) Saumltze 4 und 5 werden aufgehoben

4 Der Sechste Teil (Art 26 bis 28) des Gesetzes wird aufgehoben

sect 3 Aumlnderung des Bayerischen Wassergesetzes

Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19 Juli 1994 (GVBI S 822 BayRS 753-1-U) zuletzt geaumlndert durch sect 3 des Gesetzes vom 10 Juli 1998 (GVBl S 403) wird wie folgt geaumlndert1 Art 68a wird wie folgt geaumlndert

a) Absatz 1 Satz 1 erhaumllt folgende FassungDie fuumlr Gewaumlsserverunreinigungen Verantwortlichen haben die erforderlichen Maszlignahmen zur Ermittlung Eingrenzung und Beseitigung von Verunreinigungen durchzufuumlhren soweit diese nicht bereits durch die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Bayerischen Bodenschutzgesetzes gefordert sind

b) Absatz 2 wird wie folgt geaumlndert aa) Satz 1 wird wie folgt geaumlndert

aaa) Die Worte oder Bodenbelastungen im Sinn des Absatzes 1 werden gestrichen

bbb) Nummer 2 wird wie folgt ergaumlnzt um eine nachhaltige oder nicht unerhebliche Beeintraumlchtigung des Wohls der Allgemeinheit insbesondere eine Gefaumlhrdung der oumlffentlichen Wasserversorgung zu verhuumlten auszugleichen oder zu beseitigen

ccc) Nummer 3 wird aufgehoben die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3

bb) In Satz 2 werden die Worte Satz 1 Nrn 2 3 oder 4 durch die Worte Satz 1 Nrn 2 oder 3 ersetzt

cc) In Satz 4 werden die Worte oder Bodenbelastung im Sinn des Absatzes 1 gestrichen

c) Absatz 4 erhaumllt folgende Fassung (4) Soweit durch den Einsatz oumlffentlicher Mittel der Verkehrswert eines Grundstuumlcks nicht nur unwesentlich erhoumlht wird und der Eigentuumlmer die Kosten hierfuumlr nicht oder nicht vollstaumlndig getragen hat hat er einen Wertausgleich zu leisten sect 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend

2 In Art 70 Abs 1 Satz 1 Nr 7 werden die Worte Gewaumlsser- oder Bodenverunreinigungen durch das Wort Gewaumlsserverunreinigungen ersetzt

sect 4 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1 Maumlrz 1999 in Kraft

Muumlnchen den 23 Februar 1999

Der Bayerische Ministerpraumlsident Dr Edmund Stoiber

  • Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zum Schutz des Bodens
    • Inhalt
    • Erlass vom
    • sect 1 Bayerisches Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG)
      • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
      • Art 2 Erstbewertung
      • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
      • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
      • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
      • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
      • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
      • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
      • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
      • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
      • Art 11 Anordnungen
      • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
      • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen13Bodennutzung
      • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
        • sect 2 Aumlnderung des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes
        • sect 3 Aumlnderung des Bayerischen Wassergesetzes
        • sect 4 In-Kraft-Treten
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              Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

              Datum Paragraph (Vorheriger Text)

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              Alter Text

              Art 2 Erstbewertung

              Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

              Alter Text

              Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

              (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

              Alter Text

              Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

              (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

              (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

              Alter Text

              Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

              Alter Text

              Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

              Alter Text

              Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

              (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

              (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

              (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

              (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

              (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

              Alter Text

              Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

              (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

              Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

              Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 2 Erstbewertung

              Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

              (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

              Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

              (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

              (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

              Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

              (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

              (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

              (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

              (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

              Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

              Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

              (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

              (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

              (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

              (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

              (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

              Art 11 Anordnungen

              Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

              Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

              (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

              (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

              (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

              Art 14 Ordnungswidrigkeiten

              Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

              vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

              Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

              Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

              Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

              • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz - BayBodSchG)
                • Inhalt
                • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
                • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
                • Art 2 Erstbewertung
                • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
                • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
                • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
                • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
                • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
                • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
                • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
                • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
                • Art 11 Anordnungen
                • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
                • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
                • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
                    • g-by-bodschgpdf

                      Vom 23 Februar 1999 (GVBl Nr 5 S 36)

                      Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen das nach Anhoumlrung des Senats hiermit bekannt gemacht wird

                      geaumlndert am 24042001 (GVBl Nr 08 S 140)

                      geaumlndert am 26072005 (GVBl Nr 14 S 287)

                      geaumlndert am 05042006 (GVBl Nr 07 S 178)

                      Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

                      Datum Paragraph (Vorheriger Text)

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      05042006 (GVBl 17 S 178) Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien (NEU)

                      Alter Text

                      Art 2 Erstbewertung

                      Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

                      Alter Text

                      Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

                      (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

                      Alter Text

                      Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

                      (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

                      (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

                      Alter Text

                      Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

                      Alter Text

                      Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

                      Alter Text

                      Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

                      (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

                      (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

                      (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

                      (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

                      (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

                      Alter Text

                      Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

                      (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

                      Der Paragraph wurde am 05042006 neu eingefuumlgt

                      Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien

                      (1) Die Kosten fuumlr die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehoumlrigen Gemeinden gemaumlszlig den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind Deponien in die uumlberwiegend Abfaumllle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehoumlrigen Gemeinden betrieben wurden sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Koumlrperschaften im Sinn des Art 3 Abs 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung uumlbernommen haben Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind stillgelegt wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfaumllle mehr abgelagert werden

                      (2) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1 Januar 2006 einen Unterstuumltzungsfonds als staatliches Sondervermoumlgen ohne eigene Rechtspersoumlnlichkeit Die jaumlhrlichen Beitraumlge an den Unterstuumltzungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehoumlrigen Gemeinden je zur Haumllfte aufgebracht Die Beitraumlge betragen in der Regel je fuumlnf Millionen Euro pro Jahr

                      (3) Die Beitraumlge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemaumlszlig Abs 2 zum Unterstuumltzungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhaumlltnis ihrer fuumlr das laufende Rechnungsjahr maszliggebenden Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG)

                      (4) Aus dem Unterstuumltzungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfuumlgbaren Mittel Zuschuumlsse soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien zu tragen haben Zuschussfaumlhig sind die notwendigen Kosten fuumlr Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen soweit diese einen angemessenen Eigenanteil uumlbersteigen Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemaumlszlig Satz 2 betraumlgt je Hausmuumllldeponie 15 v H der Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 FAG) houmlchstens 200 000 euro Maszliggeblich fuumlr die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen Die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien bis zu einer Houmlhe von 20 000 euro traumlgt allein die betroffene Gemeinde Die Zuschussgewaumlhrung setzt voraus dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen jeweils in eine nach Maszliggabe der zur Verfuumlgung stehenden Fondsmittel halbjaumlhrlich aufzustellende Prioritaumltenliste aufgenommen sind

                      (5) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens zu regeln Es kann vorgesehen werden dass das Landesamt fuumlr Statistik und Datenverarbeitung die Beitraumlge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehoumlrigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt Ferner kann vorgesehen werden dass bei Vorliegen einer besonderen Haumlrte insbesondere wenn ausgeschlossen ist dass eine Gemeinde den Unterstuumltzungsfonds in Anspruch nehmen kann weil sie ihre Hausmuumllldeponien bereits vollstaumlndig saniert hat der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann Die Verwaltung des Sondervermoumlgens kann auf Dritte uumlbertragen werden sofern diese die erforderliche Zuverlaumlssigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen die Uumlbertragung ist stets widerruflich

                      Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

                      Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 2 Erstbewertung

                      Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

                      (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

                      Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

                      (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

                      (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

                      Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

                      (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

                      (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

                      (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

                      (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

                      Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

                      Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

                      (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

                      (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

                      (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

                      (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

                      (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

                      Art 11 Anordnungen

                      Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

                      Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

                      (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

                      (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

                      (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

                      Art 14 Ordnungswidrigkeiten

                      Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

                      vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

                      Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

                      Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

                      Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

                      • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
                        • Inhalt
                        • Erlass vom
                        • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
                        • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
                        • Art 2 Erstbewertung
                        • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
                        • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
                        • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
                        • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
                        • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
                        • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
                        • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
                        • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
                        • Art 11 Anordnungen
                        • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
                        • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
                        • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
                        • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 6: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

Vom 23 Februar 1999 (GVBl Nr 5 S 36)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen das nach Anhoumlrung des Senats hiermit bekannt gemacht wird

Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

Art 2 Erstbewertung

Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

(1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

(2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

(1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

(2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

(1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

(2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

(1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

(2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

sect 2 Aumlnderung des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes

Das Gesetz zur Vermeidung Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfaumlllen und zur Erfassung und Uumlberwachung von Altlasten in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz - BayAbfAlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9 August 1996 (GVBI S 396 ber S 449 BayRS 2129-2-1-U) wird wie folgt geaumlndert1 Die Uumlberschrift des Gesetzes erhaumllt folgende Fassung

Gesetz zur Vermeidung Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfaumlllen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz -BayAbfG)

2 Art 16 und 17 werden aufgehoben3 Art 22 Abs 1 wird wie folgt geaumlndert

a) In Satz 1 werden die Worte oder sonstige Vorkehrungen zu treffen die erforderlich sind um Beeintraumlchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhuumlten gestrichen

b) Saumltze 4 und 5 werden aufgehoben

4 Der Sechste Teil (Art 26 bis 28) des Gesetzes wird aufgehoben

sect 3 Aumlnderung des Bayerischen Wassergesetzes

Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19 Juli 1994 (GVBI S 822 BayRS 753-1-U) zuletzt geaumlndert durch sect 3 des Gesetzes vom 10 Juli 1998 (GVBl S 403) wird wie folgt geaumlndert1 Art 68a wird wie folgt geaumlndert

a) Absatz 1 Satz 1 erhaumllt folgende FassungDie fuumlr Gewaumlsserverunreinigungen Verantwortlichen haben die erforderlichen Maszlignahmen zur Ermittlung Eingrenzung und Beseitigung von Verunreinigungen durchzufuumlhren soweit diese nicht bereits durch die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Bayerischen Bodenschutzgesetzes gefordert sind

b) Absatz 2 wird wie folgt geaumlndert aa) Satz 1 wird wie folgt geaumlndert

aaa) Die Worte oder Bodenbelastungen im Sinn des Absatzes 1 werden gestrichen

bbb) Nummer 2 wird wie folgt ergaumlnzt um eine nachhaltige oder nicht unerhebliche Beeintraumlchtigung des Wohls der Allgemeinheit insbesondere eine Gefaumlhrdung der oumlffentlichen Wasserversorgung zu verhuumlten auszugleichen oder zu beseitigen

ccc) Nummer 3 wird aufgehoben die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3

bb) In Satz 2 werden die Worte Satz 1 Nrn 2 3 oder 4 durch die Worte Satz 1 Nrn 2 oder 3 ersetzt

cc) In Satz 4 werden die Worte oder Bodenbelastung im Sinn des Absatzes 1 gestrichen

c) Absatz 4 erhaumllt folgende Fassung (4) Soweit durch den Einsatz oumlffentlicher Mittel der Verkehrswert eines Grundstuumlcks nicht nur unwesentlich erhoumlht wird und der Eigentuumlmer die Kosten hierfuumlr nicht oder nicht vollstaumlndig getragen hat hat er einen Wertausgleich zu leisten sect 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend

2 In Art 70 Abs 1 Satz 1 Nr 7 werden die Worte Gewaumlsser- oder Bodenverunreinigungen durch das Wort Gewaumlsserverunreinigungen ersetzt

sect 4 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1 Maumlrz 1999 in Kraft

Muumlnchen den 23 Februar 1999

Der Bayerische Ministerpraumlsident Dr Edmund Stoiber

  • Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zum Schutz des Bodens
    • Inhalt
    • Erlass vom
    • sect 1 Bayerisches Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG)
      • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
      • Art 2 Erstbewertung
      • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
      • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
      • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
      • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
      • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
      • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
      • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
      • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
      • Art 11 Anordnungen
      • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
      • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen13Bodennutzung
      • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
        • sect 2 Aumlnderung des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes
        • sect 3 Aumlnderung des Bayerischen Wassergesetzes
        • sect 4 In-Kraft-Treten
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              Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

              Datum Paragraph (Vorheriger Text)

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              Alter Text

              Art 2 Erstbewertung

              Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

              Alter Text

              Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

              (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

              Alter Text

              Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

              (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

              (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

              Alter Text

              Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

              Alter Text

              Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

              Alter Text

              Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

              (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

              (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

              (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

              (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

              (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

              Alter Text

              Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

              (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

              Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

              Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 2 Erstbewertung

              Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

              (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

              Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

              (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

              (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

              Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

              (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

              (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

              (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

              (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

              Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

              Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

              (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

              (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

              (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

              (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

              (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

              Art 11 Anordnungen

              Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

              Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

              (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

              (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

              (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

              Art 14 Ordnungswidrigkeiten

              Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

              vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

              Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

              Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

              Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

              • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz - BayBodSchG)
                • Inhalt
                • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
                • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
                • Art 2 Erstbewertung
                • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
                • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
                • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
                • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
                • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
                • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
                • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
                • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
                • Art 11 Anordnungen
                • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
                • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
                • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
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                      Vom 23 Februar 1999 (GVBl Nr 5 S 36)

                      Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen das nach Anhoumlrung des Senats hiermit bekannt gemacht wird

                      geaumlndert am 24042001 (GVBl Nr 08 S 140)

                      geaumlndert am 26072005 (GVBl Nr 14 S 287)

                      geaumlndert am 05042006 (GVBl Nr 07 S 178)

                      Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

                      Datum Paragraph (Vorheriger Text)

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      05042006 (GVBl 17 S 178) Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien (NEU)

                      Alter Text

                      Art 2 Erstbewertung

                      Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

                      Alter Text

                      Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

                      (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

                      Alter Text

                      Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

                      (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

                      (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

                      Alter Text

                      Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

                      Alter Text

                      Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

                      Alter Text

                      Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

                      (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

                      (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

                      (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

                      (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

                      (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

                      Alter Text

                      Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

                      (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

                      Der Paragraph wurde am 05042006 neu eingefuumlgt

                      Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien

                      (1) Die Kosten fuumlr die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehoumlrigen Gemeinden gemaumlszlig den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind Deponien in die uumlberwiegend Abfaumllle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehoumlrigen Gemeinden betrieben wurden sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Koumlrperschaften im Sinn des Art 3 Abs 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung uumlbernommen haben Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind stillgelegt wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfaumllle mehr abgelagert werden

                      (2) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1 Januar 2006 einen Unterstuumltzungsfonds als staatliches Sondervermoumlgen ohne eigene Rechtspersoumlnlichkeit Die jaumlhrlichen Beitraumlge an den Unterstuumltzungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehoumlrigen Gemeinden je zur Haumllfte aufgebracht Die Beitraumlge betragen in der Regel je fuumlnf Millionen Euro pro Jahr

                      (3) Die Beitraumlge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemaumlszlig Abs 2 zum Unterstuumltzungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhaumlltnis ihrer fuumlr das laufende Rechnungsjahr maszliggebenden Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG)

                      (4) Aus dem Unterstuumltzungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfuumlgbaren Mittel Zuschuumlsse soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien zu tragen haben Zuschussfaumlhig sind die notwendigen Kosten fuumlr Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen soweit diese einen angemessenen Eigenanteil uumlbersteigen Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemaumlszlig Satz 2 betraumlgt je Hausmuumllldeponie 15 v H der Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 FAG) houmlchstens 200 000 euro Maszliggeblich fuumlr die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen Die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien bis zu einer Houmlhe von 20 000 euro traumlgt allein die betroffene Gemeinde Die Zuschussgewaumlhrung setzt voraus dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen jeweils in eine nach Maszliggabe der zur Verfuumlgung stehenden Fondsmittel halbjaumlhrlich aufzustellende Prioritaumltenliste aufgenommen sind

                      (5) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens zu regeln Es kann vorgesehen werden dass das Landesamt fuumlr Statistik und Datenverarbeitung die Beitraumlge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehoumlrigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt Ferner kann vorgesehen werden dass bei Vorliegen einer besonderen Haumlrte insbesondere wenn ausgeschlossen ist dass eine Gemeinde den Unterstuumltzungsfonds in Anspruch nehmen kann weil sie ihre Hausmuumllldeponien bereits vollstaumlndig saniert hat der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann Die Verwaltung des Sondervermoumlgens kann auf Dritte uumlbertragen werden sofern diese die erforderliche Zuverlaumlssigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen die Uumlbertragung ist stets widerruflich

                      Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

                      Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 2 Erstbewertung

                      Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

                      (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

                      Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

                      (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

                      (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

                      Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

                      (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

                      (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

                      (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

                      (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

                      Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

                      Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

                      (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

                      (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

                      (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

                      (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

                      (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

                      Art 11 Anordnungen

                      Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

                      Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

                      (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

                      (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

                      (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

                      Art 14 Ordnungswidrigkeiten

                      Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

                      vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

                      Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

                      Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

                      Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

                      • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
                        • Inhalt
                        • Erlass vom
                        • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
                        • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
                        • Art 2 Erstbewertung
                        • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
                        • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
                        • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
                        • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
                        • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
                        • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
                        • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
                        • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
                        • Art 11 Anordnungen
                        • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
                        • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
                        • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
                        • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 7: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

Art 2 Erstbewertung

Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

(1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

(2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

(1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

(2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

(1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

(2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

(1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

(2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

sect 2 Aumlnderung des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes

Das Gesetz zur Vermeidung Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfaumlllen und zur Erfassung und Uumlberwachung von Altlasten in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz - BayAbfAlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9 August 1996 (GVBI S 396 ber S 449 BayRS 2129-2-1-U) wird wie folgt geaumlndert1 Die Uumlberschrift des Gesetzes erhaumllt folgende Fassung

Gesetz zur Vermeidung Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfaumlllen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz -BayAbfG)

2 Art 16 und 17 werden aufgehoben3 Art 22 Abs 1 wird wie folgt geaumlndert

a) In Satz 1 werden die Worte oder sonstige Vorkehrungen zu treffen die erforderlich sind um Beeintraumlchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhuumlten gestrichen

b) Saumltze 4 und 5 werden aufgehoben

4 Der Sechste Teil (Art 26 bis 28) des Gesetzes wird aufgehoben

sect 3 Aumlnderung des Bayerischen Wassergesetzes

Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19 Juli 1994 (GVBI S 822 BayRS 753-1-U) zuletzt geaumlndert durch sect 3 des Gesetzes vom 10 Juli 1998 (GVBl S 403) wird wie folgt geaumlndert1 Art 68a wird wie folgt geaumlndert

a) Absatz 1 Satz 1 erhaumllt folgende FassungDie fuumlr Gewaumlsserverunreinigungen Verantwortlichen haben die erforderlichen Maszlignahmen zur Ermittlung Eingrenzung und Beseitigung von Verunreinigungen durchzufuumlhren soweit diese nicht bereits durch die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Bayerischen Bodenschutzgesetzes gefordert sind

b) Absatz 2 wird wie folgt geaumlndert aa) Satz 1 wird wie folgt geaumlndert

aaa) Die Worte oder Bodenbelastungen im Sinn des Absatzes 1 werden gestrichen

bbb) Nummer 2 wird wie folgt ergaumlnzt um eine nachhaltige oder nicht unerhebliche Beeintraumlchtigung des Wohls der Allgemeinheit insbesondere eine Gefaumlhrdung der oumlffentlichen Wasserversorgung zu verhuumlten auszugleichen oder zu beseitigen

ccc) Nummer 3 wird aufgehoben die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3

bb) In Satz 2 werden die Worte Satz 1 Nrn 2 3 oder 4 durch die Worte Satz 1 Nrn 2 oder 3 ersetzt

cc) In Satz 4 werden die Worte oder Bodenbelastung im Sinn des Absatzes 1 gestrichen

c) Absatz 4 erhaumllt folgende Fassung (4) Soweit durch den Einsatz oumlffentlicher Mittel der Verkehrswert eines Grundstuumlcks nicht nur unwesentlich erhoumlht wird und der Eigentuumlmer die Kosten hierfuumlr nicht oder nicht vollstaumlndig getragen hat hat er einen Wertausgleich zu leisten sect 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend

2 In Art 70 Abs 1 Satz 1 Nr 7 werden die Worte Gewaumlsser- oder Bodenverunreinigungen durch das Wort Gewaumlsserverunreinigungen ersetzt

sect 4 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1 Maumlrz 1999 in Kraft

Muumlnchen den 23 Februar 1999

Der Bayerische Ministerpraumlsident Dr Edmund Stoiber

  • Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zum Schutz des Bodens
    • Inhalt
    • Erlass vom
    • sect 1 Bayerisches Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG)
      • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
      • Art 2 Erstbewertung
      • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
      • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
      • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
      • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
      • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
      • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
      • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
      • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
      • Art 11 Anordnungen
      • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
      • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen13Bodennutzung
      • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
        • sect 2 Aumlnderung des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes
        • sect 3 Aumlnderung des Bayerischen Wassergesetzes
        • sect 4 In-Kraft-Treten
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              Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

              Datum Paragraph (Vorheriger Text)

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              Alter Text

              Art 2 Erstbewertung

              Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

              Alter Text

              Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

              (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

              Alter Text

              Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

              (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

              (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

              Alter Text

              Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

              Alter Text

              Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

              Alter Text

              Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

              (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

              (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

              (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

              (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

              (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

              Alter Text

              Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

              (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

              Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

              Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 2 Erstbewertung

              Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

              (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

              Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

              (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

              (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

              Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

              (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

              (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

              (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

              (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

              Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

              Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

              (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

              (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

              (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

              (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

              (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

              Art 11 Anordnungen

              Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

              Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

              (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

              (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

              (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

              Art 14 Ordnungswidrigkeiten

              Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

              vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

              Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

              Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

              Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

              • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz - BayBodSchG)
                • Inhalt
                • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
                • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
                • Art 2 Erstbewertung
                • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
                • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
                • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
                • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
                • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
                • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
                • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
                • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
                • Art 11 Anordnungen
                • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
                • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
                • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
                    • g-by-bodschgpdf

                      Vom 23 Februar 1999 (GVBl Nr 5 S 36)

                      Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen das nach Anhoumlrung des Senats hiermit bekannt gemacht wird

                      geaumlndert am 24042001 (GVBl Nr 08 S 140)

                      geaumlndert am 26072005 (GVBl Nr 14 S 287)

                      geaumlndert am 05042006 (GVBl Nr 07 S 178)

                      Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

                      Datum Paragraph (Vorheriger Text)

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      05042006 (GVBl 17 S 178) Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien (NEU)

                      Alter Text

                      Art 2 Erstbewertung

                      Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

                      Alter Text

                      Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

                      (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

                      Alter Text

                      Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

                      (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

                      (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

                      Alter Text

                      Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

                      Alter Text

                      Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

                      Alter Text

                      Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

                      (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

                      (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

                      (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

                      (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

                      (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

                      Alter Text

                      Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

                      (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

                      Der Paragraph wurde am 05042006 neu eingefuumlgt

                      Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien

                      (1) Die Kosten fuumlr die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehoumlrigen Gemeinden gemaumlszlig den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind Deponien in die uumlberwiegend Abfaumllle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehoumlrigen Gemeinden betrieben wurden sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Koumlrperschaften im Sinn des Art 3 Abs 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung uumlbernommen haben Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind stillgelegt wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfaumllle mehr abgelagert werden

                      (2) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1 Januar 2006 einen Unterstuumltzungsfonds als staatliches Sondervermoumlgen ohne eigene Rechtspersoumlnlichkeit Die jaumlhrlichen Beitraumlge an den Unterstuumltzungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehoumlrigen Gemeinden je zur Haumllfte aufgebracht Die Beitraumlge betragen in der Regel je fuumlnf Millionen Euro pro Jahr

                      (3) Die Beitraumlge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemaumlszlig Abs 2 zum Unterstuumltzungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhaumlltnis ihrer fuumlr das laufende Rechnungsjahr maszliggebenden Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG)

                      (4) Aus dem Unterstuumltzungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfuumlgbaren Mittel Zuschuumlsse soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien zu tragen haben Zuschussfaumlhig sind die notwendigen Kosten fuumlr Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen soweit diese einen angemessenen Eigenanteil uumlbersteigen Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemaumlszlig Satz 2 betraumlgt je Hausmuumllldeponie 15 v H der Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 FAG) houmlchstens 200 000 euro Maszliggeblich fuumlr die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen Die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien bis zu einer Houmlhe von 20 000 euro traumlgt allein die betroffene Gemeinde Die Zuschussgewaumlhrung setzt voraus dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen jeweils in eine nach Maszliggabe der zur Verfuumlgung stehenden Fondsmittel halbjaumlhrlich aufzustellende Prioritaumltenliste aufgenommen sind

                      (5) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens zu regeln Es kann vorgesehen werden dass das Landesamt fuumlr Statistik und Datenverarbeitung die Beitraumlge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehoumlrigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt Ferner kann vorgesehen werden dass bei Vorliegen einer besonderen Haumlrte insbesondere wenn ausgeschlossen ist dass eine Gemeinde den Unterstuumltzungsfonds in Anspruch nehmen kann weil sie ihre Hausmuumllldeponien bereits vollstaumlndig saniert hat der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann Die Verwaltung des Sondervermoumlgens kann auf Dritte uumlbertragen werden sofern diese die erforderliche Zuverlaumlssigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen die Uumlbertragung ist stets widerruflich

                      Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

                      Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 2 Erstbewertung

                      Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

                      (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

                      Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

                      (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

                      (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

                      Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

                      (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

                      (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

                      (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

                      (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

                      Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

                      Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

                      (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

                      (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

                      (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

                      (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

                      (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

                      Art 11 Anordnungen

                      Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

                      Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

                      (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

                      (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

                      (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

                      Art 14 Ordnungswidrigkeiten

                      Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

                      vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

                      Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

                      Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

                      Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

                      • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
                        • Inhalt
                        • Erlass vom
                        • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
                        • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
                        • Art 2 Erstbewertung
                        • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
                        • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
                        • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
                        • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
                        • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
                        • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
                        • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
                        • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
                        • Art 11 Anordnungen
                        • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
                        • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
                        • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
                        • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 8: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

Art 2 Erstbewertung

Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

(1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

(2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

(1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

(2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

(1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

(2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

(1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

(2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

sect 2 Aumlnderung des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes

Das Gesetz zur Vermeidung Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfaumlllen und zur Erfassung und Uumlberwachung von Altlasten in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz - BayAbfAlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9 August 1996 (GVBI S 396 ber S 449 BayRS 2129-2-1-U) wird wie folgt geaumlndert1 Die Uumlberschrift des Gesetzes erhaumllt folgende Fassung

Gesetz zur Vermeidung Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfaumlllen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz -BayAbfG)

2 Art 16 und 17 werden aufgehoben3 Art 22 Abs 1 wird wie folgt geaumlndert

a) In Satz 1 werden die Worte oder sonstige Vorkehrungen zu treffen die erforderlich sind um Beeintraumlchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhuumlten gestrichen

b) Saumltze 4 und 5 werden aufgehoben

4 Der Sechste Teil (Art 26 bis 28) des Gesetzes wird aufgehoben

sect 3 Aumlnderung des Bayerischen Wassergesetzes

Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19 Juli 1994 (GVBI S 822 BayRS 753-1-U) zuletzt geaumlndert durch sect 3 des Gesetzes vom 10 Juli 1998 (GVBl S 403) wird wie folgt geaumlndert1 Art 68a wird wie folgt geaumlndert

a) Absatz 1 Satz 1 erhaumllt folgende FassungDie fuumlr Gewaumlsserverunreinigungen Verantwortlichen haben die erforderlichen Maszlignahmen zur Ermittlung Eingrenzung und Beseitigung von Verunreinigungen durchzufuumlhren soweit diese nicht bereits durch die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Bayerischen Bodenschutzgesetzes gefordert sind

b) Absatz 2 wird wie folgt geaumlndert aa) Satz 1 wird wie folgt geaumlndert

aaa) Die Worte oder Bodenbelastungen im Sinn des Absatzes 1 werden gestrichen

bbb) Nummer 2 wird wie folgt ergaumlnzt um eine nachhaltige oder nicht unerhebliche Beeintraumlchtigung des Wohls der Allgemeinheit insbesondere eine Gefaumlhrdung der oumlffentlichen Wasserversorgung zu verhuumlten auszugleichen oder zu beseitigen

ccc) Nummer 3 wird aufgehoben die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3

bb) In Satz 2 werden die Worte Satz 1 Nrn 2 3 oder 4 durch die Worte Satz 1 Nrn 2 oder 3 ersetzt

cc) In Satz 4 werden die Worte oder Bodenbelastung im Sinn des Absatzes 1 gestrichen

c) Absatz 4 erhaumllt folgende Fassung (4) Soweit durch den Einsatz oumlffentlicher Mittel der Verkehrswert eines Grundstuumlcks nicht nur unwesentlich erhoumlht wird und der Eigentuumlmer die Kosten hierfuumlr nicht oder nicht vollstaumlndig getragen hat hat er einen Wertausgleich zu leisten sect 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend

2 In Art 70 Abs 1 Satz 1 Nr 7 werden die Worte Gewaumlsser- oder Bodenverunreinigungen durch das Wort Gewaumlsserverunreinigungen ersetzt

sect 4 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1 Maumlrz 1999 in Kraft

Muumlnchen den 23 Februar 1999

Der Bayerische Ministerpraumlsident Dr Edmund Stoiber

  • Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zum Schutz des Bodens
    • Inhalt
    • Erlass vom
    • sect 1 Bayerisches Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG)
      • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
      • Art 2 Erstbewertung
      • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
      • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
      • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
      • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
      • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
      • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
      • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
      • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
      • Art 11 Anordnungen
      • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
      • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen13Bodennutzung
      • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
        • sect 2 Aumlnderung des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes
        • sect 3 Aumlnderung des Bayerischen Wassergesetzes
        • sect 4 In-Kraft-Treten
            • g-by-bodschgpdf

              Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

              Datum Paragraph (Vorheriger Text)

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              Alter Text

              Art 2 Erstbewertung

              Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

              Alter Text

              Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

              (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

              Alter Text

              Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

              (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

              (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

              Alter Text

              Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

              Alter Text

              Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

              Alter Text

              Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

              (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

              (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

              (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

              (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

              (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

              Alter Text

              Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

              (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

              Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

              Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 2 Erstbewertung

              Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

              (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

              Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

              (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

              (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

              Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

              (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

              (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

              (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

              (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

              Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

              Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

              (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

              (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

              (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

              (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

              (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

              Art 11 Anordnungen

              Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

              Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

              (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

              (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

              (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

              Art 14 Ordnungswidrigkeiten

              Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

              vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

              Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

              Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

              Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

              • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz - BayBodSchG)
                • Inhalt
                • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
                • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
                • Art 2 Erstbewertung
                • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
                • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
                • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
                • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
                • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
                • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
                • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
                • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
                • Art 11 Anordnungen
                • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
                • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
                • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
                    • g-by-bodschgpdf

                      Vom 23 Februar 1999 (GVBl Nr 5 S 36)

                      Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen das nach Anhoumlrung des Senats hiermit bekannt gemacht wird

                      geaumlndert am 24042001 (GVBl Nr 08 S 140)

                      geaumlndert am 26072005 (GVBl Nr 14 S 287)

                      geaumlndert am 05042006 (GVBl Nr 07 S 178)

                      Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

                      Datum Paragraph (Vorheriger Text)

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      05042006 (GVBl 17 S 178) Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien (NEU)

                      Alter Text

                      Art 2 Erstbewertung

                      Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

                      Alter Text

                      Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

                      (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

                      Alter Text

                      Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

                      (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

                      (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

                      Alter Text

                      Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

                      Alter Text

                      Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

                      Alter Text

                      Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

                      (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

                      (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

                      (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

                      (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

                      (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

                      Alter Text

                      Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

                      (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

                      Der Paragraph wurde am 05042006 neu eingefuumlgt

                      Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien

                      (1) Die Kosten fuumlr die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehoumlrigen Gemeinden gemaumlszlig den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind Deponien in die uumlberwiegend Abfaumllle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehoumlrigen Gemeinden betrieben wurden sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Koumlrperschaften im Sinn des Art 3 Abs 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung uumlbernommen haben Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind stillgelegt wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfaumllle mehr abgelagert werden

                      (2) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1 Januar 2006 einen Unterstuumltzungsfonds als staatliches Sondervermoumlgen ohne eigene Rechtspersoumlnlichkeit Die jaumlhrlichen Beitraumlge an den Unterstuumltzungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehoumlrigen Gemeinden je zur Haumllfte aufgebracht Die Beitraumlge betragen in der Regel je fuumlnf Millionen Euro pro Jahr

                      (3) Die Beitraumlge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemaumlszlig Abs 2 zum Unterstuumltzungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhaumlltnis ihrer fuumlr das laufende Rechnungsjahr maszliggebenden Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG)

                      (4) Aus dem Unterstuumltzungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfuumlgbaren Mittel Zuschuumlsse soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien zu tragen haben Zuschussfaumlhig sind die notwendigen Kosten fuumlr Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen soweit diese einen angemessenen Eigenanteil uumlbersteigen Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemaumlszlig Satz 2 betraumlgt je Hausmuumllldeponie 15 v H der Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 FAG) houmlchstens 200 000 euro Maszliggeblich fuumlr die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen Die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien bis zu einer Houmlhe von 20 000 euro traumlgt allein die betroffene Gemeinde Die Zuschussgewaumlhrung setzt voraus dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen jeweils in eine nach Maszliggabe der zur Verfuumlgung stehenden Fondsmittel halbjaumlhrlich aufzustellende Prioritaumltenliste aufgenommen sind

                      (5) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens zu regeln Es kann vorgesehen werden dass das Landesamt fuumlr Statistik und Datenverarbeitung die Beitraumlge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehoumlrigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt Ferner kann vorgesehen werden dass bei Vorliegen einer besonderen Haumlrte insbesondere wenn ausgeschlossen ist dass eine Gemeinde den Unterstuumltzungsfonds in Anspruch nehmen kann weil sie ihre Hausmuumllldeponien bereits vollstaumlndig saniert hat der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann Die Verwaltung des Sondervermoumlgens kann auf Dritte uumlbertragen werden sofern diese die erforderliche Zuverlaumlssigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen die Uumlbertragung ist stets widerruflich

                      Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

                      Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 2 Erstbewertung

                      Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

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                      Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

                      (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

                      Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

                      (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

                      (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

                      Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

                      (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

                      (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

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                      Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

                      (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

                      (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

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                      Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

                      Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

                      Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

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                      Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

                      (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

                      (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

                      (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

                      (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

                      (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

                      Art 11 Anordnungen

                      Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

                      Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

                      (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

                      (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

                      (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

                      Art 14 Ordnungswidrigkeiten

                      Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

                      vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

                      Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

                      Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

                      Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

                      • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
                        • Inhalt
                        • Erlass vom
                        • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
                        • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
                        • Art 2 Erstbewertung
                        • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
                        • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
                        • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
                        • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
                        • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
                        • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
                        • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
                        • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
                        • Art 11 Anordnungen
                        • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
                        • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
                        • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
                        • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 9: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

(1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

(2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

(1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

(2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

(1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

(2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

(1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

(2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

sect 2 Aumlnderung des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes

Das Gesetz zur Vermeidung Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfaumlllen und zur Erfassung und Uumlberwachung von Altlasten in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz - BayAbfAlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9 August 1996 (GVBI S 396 ber S 449 BayRS 2129-2-1-U) wird wie folgt geaumlndert1 Die Uumlberschrift des Gesetzes erhaumllt folgende Fassung

Gesetz zur Vermeidung Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfaumlllen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz -BayAbfG)

2 Art 16 und 17 werden aufgehoben3 Art 22 Abs 1 wird wie folgt geaumlndert

a) In Satz 1 werden die Worte oder sonstige Vorkehrungen zu treffen die erforderlich sind um Beeintraumlchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhuumlten gestrichen

b) Saumltze 4 und 5 werden aufgehoben

4 Der Sechste Teil (Art 26 bis 28) des Gesetzes wird aufgehoben

sect 3 Aumlnderung des Bayerischen Wassergesetzes

Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19 Juli 1994 (GVBI S 822 BayRS 753-1-U) zuletzt geaumlndert durch sect 3 des Gesetzes vom 10 Juli 1998 (GVBl S 403) wird wie folgt geaumlndert1 Art 68a wird wie folgt geaumlndert

a) Absatz 1 Satz 1 erhaumllt folgende FassungDie fuumlr Gewaumlsserverunreinigungen Verantwortlichen haben die erforderlichen Maszlignahmen zur Ermittlung Eingrenzung und Beseitigung von Verunreinigungen durchzufuumlhren soweit diese nicht bereits durch die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Bayerischen Bodenschutzgesetzes gefordert sind

b) Absatz 2 wird wie folgt geaumlndert aa) Satz 1 wird wie folgt geaumlndert

aaa) Die Worte oder Bodenbelastungen im Sinn des Absatzes 1 werden gestrichen

bbb) Nummer 2 wird wie folgt ergaumlnzt um eine nachhaltige oder nicht unerhebliche Beeintraumlchtigung des Wohls der Allgemeinheit insbesondere eine Gefaumlhrdung der oumlffentlichen Wasserversorgung zu verhuumlten auszugleichen oder zu beseitigen

ccc) Nummer 3 wird aufgehoben die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3

bb) In Satz 2 werden die Worte Satz 1 Nrn 2 3 oder 4 durch die Worte Satz 1 Nrn 2 oder 3 ersetzt

cc) In Satz 4 werden die Worte oder Bodenbelastung im Sinn des Absatzes 1 gestrichen

c) Absatz 4 erhaumllt folgende Fassung (4) Soweit durch den Einsatz oumlffentlicher Mittel der Verkehrswert eines Grundstuumlcks nicht nur unwesentlich erhoumlht wird und der Eigentuumlmer die Kosten hierfuumlr nicht oder nicht vollstaumlndig getragen hat hat er einen Wertausgleich zu leisten sect 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend

2 In Art 70 Abs 1 Satz 1 Nr 7 werden die Worte Gewaumlsser- oder Bodenverunreinigungen durch das Wort Gewaumlsserverunreinigungen ersetzt

sect 4 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1 Maumlrz 1999 in Kraft

Muumlnchen den 23 Februar 1999

Der Bayerische Ministerpraumlsident Dr Edmund Stoiber

  • Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zum Schutz des Bodens
    • Inhalt
    • Erlass vom
    • sect 1 Bayerisches Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG)
      • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
      • Art 2 Erstbewertung
      • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
      • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
      • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
      • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
      • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
      • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
      • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
      • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
      • Art 11 Anordnungen
      • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
      • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen13Bodennutzung
      • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
        • sect 2 Aumlnderung des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes
        • sect 3 Aumlnderung des Bayerischen Wassergesetzes
        • sect 4 In-Kraft-Treten
            • g-by-bodschgpdf

              Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

              Datum Paragraph (Vorheriger Text)

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              Alter Text

              Art 2 Erstbewertung

              Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

              Alter Text

              Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

              (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

              Alter Text

              Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

              (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

              (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

              Alter Text

              Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

              Alter Text

              Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

              Alter Text

              Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

              (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

              (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

              (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

              (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

              (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

              Alter Text

              Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

              (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

              Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

              Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 2 Erstbewertung

              Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

              (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

              Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

              (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

              (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

              Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

              (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

              (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

              (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

              (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

              Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

              Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

              (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

              (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

              (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

              (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

              (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

              Art 11 Anordnungen

              Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

              Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

              (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

              (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

              (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

              Art 14 Ordnungswidrigkeiten

              Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

              vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

              Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

              Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

              Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

              • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz - BayBodSchG)
                • Inhalt
                • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
                • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
                • Art 2 Erstbewertung
                • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
                • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
                • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
                • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
                • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
                • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
                • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
                • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
                • Art 11 Anordnungen
                • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
                • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
                • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
                    • g-by-bodschgpdf

                      Vom 23 Februar 1999 (GVBl Nr 5 S 36)

                      Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen das nach Anhoumlrung des Senats hiermit bekannt gemacht wird

                      geaumlndert am 24042001 (GVBl Nr 08 S 140)

                      geaumlndert am 26072005 (GVBl Nr 14 S 287)

                      geaumlndert am 05042006 (GVBl Nr 07 S 178)

                      Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

                      Datum Paragraph (Vorheriger Text)

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      05042006 (GVBl 17 S 178) Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien (NEU)

                      Alter Text

                      Art 2 Erstbewertung

                      Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

                      Alter Text

                      Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

                      (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

                      Alter Text

                      Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

                      (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

                      (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

                      Alter Text

                      Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

                      Alter Text

                      Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

                      Alter Text

                      Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

                      (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

                      (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

                      (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

                      (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

                      (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

                      Alter Text

                      Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

                      (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

                      Der Paragraph wurde am 05042006 neu eingefuumlgt

                      Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien

                      (1) Die Kosten fuumlr die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehoumlrigen Gemeinden gemaumlszlig den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind Deponien in die uumlberwiegend Abfaumllle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehoumlrigen Gemeinden betrieben wurden sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Koumlrperschaften im Sinn des Art 3 Abs 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung uumlbernommen haben Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind stillgelegt wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfaumllle mehr abgelagert werden

                      (2) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1 Januar 2006 einen Unterstuumltzungsfonds als staatliches Sondervermoumlgen ohne eigene Rechtspersoumlnlichkeit Die jaumlhrlichen Beitraumlge an den Unterstuumltzungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehoumlrigen Gemeinden je zur Haumllfte aufgebracht Die Beitraumlge betragen in der Regel je fuumlnf Millionen Euro pro Jahr

                      (3) Die Beitraumlge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemaumlszlig Abs 2 zum Unterstuumltzungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhaumlltnis ihrer fuumlr das laufende Rechnungsjahr maszliggebenden Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG)

                      (4) Aus dem Unterstuumltzungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfuumlgbaren Mittel Zuschuumlsse soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien zu tragen haben Zuschussfaumlhig sind die notwendigen Kosten fuumlr Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen soweit diese einen angemessenen Eigenanteil uumlbersteigen Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemaumlszlig Satz 2 betraumlgt je Hausmuumllldeponie 15 v H der Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 FAG) houmlchstens 200 000 euro Maszliggeblich fuumlr die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen Die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien bis zu einer Houmlhe von 20 000 euro traumlgt allein die betroffene Gemeinde Die Zuschussgewaumlhrung setzt voraus dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen jeweils in eine nach Maszliggabe der zur Verfuumlgung stehenden Fondsmittel halbjaumlhrlich aufzustellende Prioritaumltenliste aufgenommen sind

                      (5) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens zu regeln Es kann vorgesehen werden dass das Landesamt fuumlr Statistik und Datenverarbeitung die Beitraumlge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehoumlrigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt Ferner kann vorgesehen werden dass bei Vorliegen einer besonderen Haumlrte insbesondere wenn ausgeschlossen ist dass eine Gemeinde den Unterstuumltzungsfonds in Anspruch nehmen kann weil sie ihre Hausmuumllldeponien bereits vollstaumlndig saniert hat der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann Die Verwaltung des Sondervermoumlgens kann auf Dritte uumlbertragen werden sofern diese die erforderliche Zuverlaumlssigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen die Uumlbertragung ist stets widerruflich

                      Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

                      Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 2 Erstbewertung

                      Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

                      (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

                      Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

                      (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

                      (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

                      Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

                      (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

                      (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

                      (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

                      (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

                      Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

                      Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

                      (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

                      (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

                      (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

                      (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

                      (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

                      Art 11 Anordnungen

                      Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

                      Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

                      (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

                      (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

                      (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

                      Art 14 Ordnungswidrigkeiten

                      Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

                      vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

                      Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

                      Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

                      Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

                      • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
                        • Inhalt
                        • Erlass vom
                        • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
                        • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
                        • Art 2 Erstbewertung
                        • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
                        • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
                        • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
                        • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
                        • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
                        • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
                        • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
                        • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
                        • Art 11 Anordnungen
                        • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
                        • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
                        • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
                        • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 10: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

(1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

(2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

(1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

(2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

(1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

(2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

sect 2 Aumlnderung des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes

Das Gesetz zur Vermeidung Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfaumlllen und zur Erfassung und Uumlberwachung von Altlasten in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz - BayAbfAlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9 August 1996 (GVBI S 396 ber S 449 BayRS 2129-2-1-U) wird wie folgt geaumlndert1 Die Uumlberschrift des Gesetzes erhaumllt folgende Fassung

Gesetz zur Vermeidung Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfaumlllen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz -BayAbfG)

2 Art 16 und 17 werden aufgehoben3 Art 22 Abs 1 wird wie folgt geaumlndert

a) In Satz 1 werden die Worte oder sonstige Vorkehrungen zu treffen die erforderlich sind um Beeintraumlchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhuumlten gestrichen

b) Saumltze 4 und 5 werden aufgehoben

4 Der Sechste Teil (Art 26 bis 28) des Gesetzes wird aufgehoben

sect 3 Aumlnderung des Bayerischen Wassergesetzes

Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19 Juli 1994 (GVBI S 822 BayRS 753-1-U) zuletzt geaumlndert durch sect 3 des Gesetzes vom 10 Juli 1998 (GVBl S 403) wird wie folgt geaumlndert1 Art 68a wird wie folgt geaumlndert

a) Absatz 1 Satz 1 erhaumllt folgende FassungDie fuumlr Gewaumlsserverunreinigungen Verantwortlichen haben die erforderlichen Maszlignahmen zur Ermittlung Eingrenzung und Beseitigung von Verunreinigungen durchzufuumlhren soweit diese nicht bereits durch die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Bayerischen Bodenschutzgesetzes gefordert sind

b) Absatz 2 wird wie folgt geaumlndert aa) Satz 1 wird wie folgt geaumlndert

aaa) Die Worte oder Bodenbelastungen im Sinn des Absatzes 1 werden gestrichen

bbb) Nummer 2 wird wie folgt ergaumlnzt um eine nachhaltige oder nicht unerhebliche Beeintraumlchtigung des Wohls der Allgemeinheit insbesondere eine Gefaumlhrdung der oumlffentlichen Wasserversorgung zu verhuumlten auszugleichen oder zu beseitigen

ccc) Nummer 3 wird aufgehoben die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3

bb) In Satz 2 werden die Worte Satz 1 Nrn 2 3 oder 4 durch die Worte Satz 1 Nrn 2 oder 3 ersetzt

cc) In Satz 4 werden die Worte oder Bodenbelastung im Sinn des Absatzes 1 gestrichen

c) Absatz 4 erhaumllt folgende Fassung (4) Soweit durch den Einsatz oumlffentlicher Mittel der Verkehrswert eines Grundstuumlcks nicht nur unwesentlich erhoumlht wird und der Eigentuumlmer die Kosten hierfuumlr nicht oder nicht vollstaumlndig getragen hat hat er einen Wertausgleich zu leisten sect 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend

2 In Art 70 Abs 1 Satz 1 Nr 7 werden die Worte Gewaumlsser- oder Bodenverunreinigungen durch das Wort Gewaumlsserverunreinigungen ersetzt

sect 4 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1 Maumlrz 1999 in Kraft

Muumlnchen den 23 Februar 1999

Der Bayerische Ministerpraumlsident Dr Edmund Stoiber

  • Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zum Schutz des Bodens
    • Inhalt
    • Erlass vom
    • sect 1 Bayerisches Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG)
      • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
      • Art 2 Erstbewertung
      • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
      • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
      • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
      • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
      • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
      • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
      • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
      • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
      • Art 11 Anordnungen
      • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
      • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen13Bodennutzung
      • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
        • sect 2 Aumlnderung des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes
        • sect 3 Aumlnderung des Bayerischen Wassergesetzes
        • sect 4 In-Kraft-Treten
            • g-by-bodschgpdf

              Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

              Datum Paragraph (Vorheriger Text)

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              Alter Text

              Art 2 Erstbewertung

              Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

              Alter Text

              Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

              (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

              Alter Text

              Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

              (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

              (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

              Alter Text

              Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

              Alter Text

              Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

              Alter Text

              Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

              (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

              (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

              (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

              (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

              (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

              Alter Text

              Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

              (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

              Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

              Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 2 Erstbewertung

              Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

              (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

              Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

              (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

              (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

              Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

              (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

              (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

              (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

              (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

              Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

              Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

              (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

              (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

              (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

              (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

              (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

              Art 11 Anordnungen

              Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

              Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

              (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

              (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

              (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

              Art 14 Ordnungswidrigkeiten

              Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

              vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

              Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

              Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

              Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

              • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz - BayBodSchG)
                • Inhalt
                • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
                • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
                • Art 2 Erstbewertung
                • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
                • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
                • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
                • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
                • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
                • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
                • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
                • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
                • Art 11 Anordnungen
                • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
                • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
                • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
                    • g-by-bodschgpdf

                      Vom 23 Februar 1999 (GVBl Nr 5 S 36)

                      Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen das nach Anhoumlrung des Senats hiermit bekannt gemacht wird

                      geaumlndert am 24042001 (GVBl Nr 08 S 140)

                      geaumlndert am 26072005 (GVBl Nr 14 S 287)

                      geaumlndert am 05042006 (GVBl Nr 07 S 178)

                      Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

                      Datum Paragraph (Vorheriger Text)

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      05042006 (GVBl 17 S 178) Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien (NEU)

                      Alter Text

                      Art 2 Erstbewertung

                      Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

                      Alter Text

                      Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

                      (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

                      Alter Text

                      Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

                      (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

                      (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

                      Alter Text

                      Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

                      Alter Text

                      Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

                      Alter Text

                      Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

                      (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

                      (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

                      (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

                      (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

                      (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

                      Alter Text

                      Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

                      (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

                      Der Paragraph wurde am 05042006 neu eingefuumlgt

                      Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien

                      (1) Die Kosten fuumlr die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehoumlrigen Gemeinden gemaumlszlig den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind Deponien in die uumlberwiegend Abfaumllle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehoumlrigen Gemeinden betrieben wurden sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Koumlrperschaften im Sinn des Art 3 Abs 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung uumlbernommen haben Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind stillgelegt wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfaumllle mehr abgelagert werden

                      (2) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1 Januar 2006 einen Unterstuumltzungsfonds als staatliches Sondervermoumlgen ohne eigene Rechtspersoumlnlichkeit Die jaumlhrlichen Beitraumlge an den Unterstuumltzungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehoumlrigen Gemeinden je zur Haumllfte aufgebracht Die Beitraumlge betragen in der Regel je fuumlnf Millionen Euro pro Jahr

                      (3) Die Beitraumlge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemaumlszlig Abs 2 zum Unterstuumltzungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhaumlltnis ihrer fuumlr das laufende Rechnungsjahr maszliggebenden Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG)

                      (4) Aus dem Unterstuumltzungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfuumlgbaren Mittel Zuschuumlsse soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien zu tragen haben Zuschussfaumlhig sind die notwendigen Kosten fuumlr Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen soweit diese einen angemessenen Eigenanteil uumlbersteigen Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemaumlszlig Satz 2 betraumlgt je Hausmuumllldeponie 15 v H der Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 FAG) houmlchstens 200 000 euro Maszliggeblich fuumlr die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen Die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien bis zu einer Houmlhe von 20 000 euro traumlgt allein die betroffene Gemeinde Die Zuschussgewaumlhrung setzt voraus dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen jeweils in eine nach Maszliggabe der zur Verfuumlgung stehenden Fondsmittel halbjaumlhrlich aufzustellende Prioritaumltenliste aufgenommen sind

                      (5) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens zu regeln Es kann vorgesehen werden dass das Landesamt fuumlr Statistik und Datenverarbeitung die Beitraumlge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehoumlrigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt Ferner kann vorgesehen werden dass bei Vorliegen einer besonderen Haumlrte insbesondere wenn ausgeschlossen ist dass eine Gemeinde den Unterstuumltzungsfonds in Anspruch nehmen kann weil sie ihre Hausmuumllldeponien bereits vollstaumlndig saniert hat der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann Die Verwaltung des Sondervermoumlgens kann auf Dritte uumlbertragen werden sofern diese die erforderliche Zuverlaumlssigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen die Uumlbertragung ist stets widerruflich

                      Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

                      Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 2 Erstbewertung

                      Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

                      (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

                      Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

                      (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

                      (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

                      Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

                      (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

                      (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

                      (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

                      (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

                      Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

                      Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

                      (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

                      (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

                      (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

                      (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

                      (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

                      Art 11 Anordnungen

                      Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

                      Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

                      (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

                      (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

                      (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

                      Art 14 Ordnungswidrigkeiten

                      Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

                      vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

                      Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

                      Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

                      Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

                      • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
                        • Inhalt
                        • Erlass vom
                        • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
                        • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
                        • Art 2 Erstbewertung
                        • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
                        • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
                        • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
                        • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
                        • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
                        • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
                        • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
                        • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
                        • Art 11 Anordnungen
                        • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
                        • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
                        • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
                        • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 11: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

(1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

(2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

(1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

(2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

sect 2 Aumlnderung des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes

Das Gesetz zur Vermeidung Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfaumlllen und zur Erfassung und Uumlberwachung von Altlasten in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz - BayAbfAlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9 August 1996 (GVBI S 396 ber S 449 BayRS 2129-2-1-U) wird wie folgt geaumlndert1 Die Uumlberschrift des Gesetzes erhaumllt folgende Fassung

Gesetz zur Vermeidung Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfaumlllen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz -BayAbfG)

2 Art 16 und 17 werden aufgehoben3 Art 22 Abs 1 wird wie folgt geaumlndert

a) In Satz 1 werden die Worte oder sonstige Vorkehrungen zu treffen die erforderlich sind um Beeintraumlchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhuumlten gestrichen

b) Saumltze 4 und 5 werden aufgehoben

4 Der Sechste Teil (Art 26 bis 28) des Gesetzes wird aufgehoben

sect 3 Aumlnderung des Bayerischen Wassergesetzes

Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19 Juli 1994 (GVBI S 822 BayRS 753-1-U) zuletzt geaumlndert durch sect 3 des Gesetzes vom 10 Juli 1998 (GVBl S 403) wird wie folgt geaumlndert1 Art 68a wird wie folgt geaumlndert

a) Absatz 1 Satz 1 erhaumllt folgende FassungDie fuumlr Gewaumlsserverunreinigungen Verantwortlichen haben die erforderlichen Maszlignahmen zur Ermittlung Eingrenzung und Beseitigung von Verunreinigungen durchzufuumlhren soweit diese nicht bereits durch die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Bayerischen Bodenschutzgesetzes gefordert sind

b) Absatz 2 wird wie folgt geaumlndert aa) Satz 1 wird wie folgt geaumlndert

aaa) Die Worte oder Bodenbelastungen im Sinn des Absatzes 1 werden gestrichen

bbb) Nummer 2 wird wie folgt ergaumlnzt um eine nachhaltige oder nicht unerhebliche Beeintraumlchtigung des Wohls der Allgemeinheit insbesondere eine Gefaumlhrdung der oumlffentlichen Wasserversorgung zu verhuumlten auszugleichen oder zu beseitigen

ccc) Nummer 3 wird aufgehoben die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3

bb) In Satz 2 werden die Worte Satz 1 Nrn 2 3 oder 4 durch die Worte Satz 1 Nrn 2 oder 3 ersetzt

cc) In Satz 4 werden die Worte oder Bodenbelastung im Sinn des Absatzes 1 gestrichen

c) Absatz 4 erhaumllt folgende Fassung (4) Soweit durch den Einsatz oumlffentlicher Mittel der Verkehrswert eines Grundstuumlcks nicht nur unwesentlich erhoumlht wird und der Eigentuumlmer die Kosten hierfuumlr nicht oder nicht vollstaumlndig getragen hat hat er einen Wertausgleich zu leisten sect 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend

2 In Art 70 Abs 1 Satz 1 Nr 7 werden die Worte Gewaumlsser- oder Bodenverunreinigungen durch das Wort Gewaumlsserverunreinigungen ersetzt

sect 4 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1 Maumlrz 1999 in Kraft

Muumlnchen den 23 Februar 1999

Der Bayerische Ministerpraumlsident Dr Edmund Stoiber

  • Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zum Schutz des Bodens
    • Inhalt
    • Erlass vom
    • sect 1 Bayerisches Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG)
      • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
      • Art 2 Erstbewertung
      • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
      • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
      • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
      • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
      • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
      • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
      • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
      • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
      • Art 11 Anordnungen
      • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
      • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen13Bodennutzung
      • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
        • sect 2 Aumlnderung des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes
        • sect 3 Aumlnderung des Bayerischen Wassergesetzes
        • sect 4 In-Kraft-Treten
            • g-by-bodschgpdf

              Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

              Datum Paragraph (Vorheriger Text)

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              Alter Text

              Art 2 Erstbewertung

              Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

              Alter Text

              Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

              (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

              Alter Text

              Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

              (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

              (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

              Alter Text

              Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

              Alter Text

              Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

              Alter Text

              Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

              (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

              (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

              (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

              (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

              (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

              Alter Text

              Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

              (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

              Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

              Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 2 Erstbewertung

              Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

              (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

              Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

              (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

              (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

              Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

              (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

              (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

              (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

              (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

              Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

              Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

              (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

              (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

              (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

              (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

              (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

              Art 11 Anordnungen

              Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

              Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

              (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

              (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

              (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

              Art 14 Ordnungswidrigkeiten

              Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

              vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

              Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

              Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

              Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

              • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz - BayBodSchG)
                • Inhalt
                • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
                • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
                • Art 2 Erstbewertung
                • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
                • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
                • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
                • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
                • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
                • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
                • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
                • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
                • Art 11 Anordnungen
                • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
                • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
                • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
                    • g-by-bodschgpdf

                      Vom 23 Februar 1999 (GVBl Nr 5 S 36)

                      Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen das nach Anhoumlrung des Senats hiermit bekannt gemacht wird

                      geaumlndert am 24042001 (GVBl Nr 08 S 140)

                      geaumlndert am 26072005 (GVBl Nr 14 S 287)

                      geaumlndert am 05042006 (GVBl Nr 07 S 178)

                      Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

                      Datum Paragraph (Vorheriger Text)

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      05042006 (GVBl 17 S 178) Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien (NEU)

                      Alter Text

                      Art 2 Erstbewertung

                      Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

                      Alter Text

                      Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

                      (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

                      Alter Text

                      Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

                      (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

                      (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

                      Alter Text

                      Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

                      Alter Text

                      Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

                      Alter Text

                      Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

                      (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

                      (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

                      (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

                      (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

                      (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

                      Alter Text

                      Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

                      (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

                      Der Paragraph wurde am 05042006 neu eingefuumlgt

                      Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien

                      (1) Die Kosten fuumlr die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehoumlrigen Gemeinden gemaumlszlig den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind Deponien in die uumlberwiegend Abfaumllle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehoumlrigen Gemeinden betrieben wurden sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Koumlrperschaften im Sinn des Art 3 Abs 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung uumlbernommen haben Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind stillgelegt wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfaumllle mehr abgelagert werden

                      (2) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1 Januar 2006 einen Unterstuumltzungsfonds als staatliches Sondervermoumlgen ohne eigene Rechtspersoumlnlichkeit Die jaumlhrlichen Beitraumlge an den Unterstuumltzungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehoumlrigen Gemeinden je zur Haumllfte aufgebracht Die Beitraumlge betragen in der Regel je fuumlnf Millionen Euro pro Jahr

                      (3) Die Beitraumlge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemaumlszlig Abs 2 zum Unterstuumltzungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhaumlltnis ihrer fuumlr das laufende Rechnungsjahr maszliggebenden Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG)

                      (4) Aus dem Unterstuumltzungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfuumlgbaren Mittel Zuschuumlsse soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien zu tragen haben Zuschussfaumlhig sind die notwendigen Kosten fuumlr Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen soweit diese einen angemessenen Eigenanteil uumlbersteigen Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemaumlszlig Satz 2 betraumlgt je Hausmuumllldeponie 15 v H der Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 FAG) houmlchstens 200 000 euro Maszliggeblich fuumlr die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen Die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien bis zu einer Houmlhe von 20 000 euro traumlgt allein die betroffene Gemeinde Die Zuschussgewaumlhrung setzt voraus dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen jeweils in eine nach Maszliggabe der zur Verfuumlgung stehenden Fondsmittel halbjaumlhrlich aufzustellende Prioritaumltenliste aufgenommen sind

                      (5) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens zu regeln Es kann vorgesehen werden dass das Landesamt fuumlr Statistik und Datenverarbeitung die Beitraumlge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehoumlrigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt Ferner kann vorgesehen werden dass bei Vorliegen einer besonderen Haumlrte insbesondere wenn ausgeschlossen ist dass eine Gemeinde den Unterstuumltzungsfonds in Anspruch nehmen kann weil sie ihre Hausmuumllldeponien bereits vollstaumlndig saniert hat der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann Die Verwaltung des Sondervermoumlgens kann auf Dritte uumlbertragen werden sofern diese die erforderliche Zuverlaumlssigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen die Uumlbertragung ist stets widerruflich

                      Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

                      Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 2 Erstbewertung

                      Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

                      (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

                      Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

                      (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

                      (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

                      Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

                      (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

                      (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

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                      Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

                      (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

                      (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

                      Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

                      Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

                      (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

                      (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

                      (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

                      (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

                      (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

                      Art 11 Anordnungen

                      Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

                      Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

                      (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

                      (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

                      (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

                      Art 14 Ordnungswidrigkeiten

                      Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

                      vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

                      Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

                      Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

                      Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

                      • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
                        • Inhalt
                        • Erlass vom
                        • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
                        • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
                        • Art 2 Erstbewertung
                        • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
                        • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
                        • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
                        • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
                        • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
                        • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
                        • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
                        • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
                        • Art 11 Anordnungen
                        • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
                        • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
                        • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
                        • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 12: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

(1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

(2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

sect 2 Aumlnderung des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes

Das Gesetz zur Vermeidung Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfaumlllen und zur Erfassung und Uumlberwachung von Altlasten in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz - BayAbfAlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9 August 1996 (GVBI S 396 ber S 449 BayRS 2129-2-1-U) wird wie folgt geaumlndert1 Die Uumlberschrift des Gesetzes erhaumllt folgende Fassung

Gesetz zur Vermeidung Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfaumlllen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz -BayAbfG)

2 Art 16 und 17 werden aufgehoben3 Art 22 Abs 1 wird wie folgt geaumlndert

a) In Satz 1 werden die Worte oder sonstige Vorkehrungen zu treffen die erforderlich sind um Beeintraumlchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhuumlten gestrichen

b) Saumltze 4 und 5 werden aufgehoben

4 Der Sechste Teil (Art 26 bis 28) des Gesetzes wird aufgehoben

sect 3 Aumlnderung des Bayerischen Wassergesetzes

Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19 Juli 1994 (GVBI S 822 BayRS 753-1-U) zuletzt geaumlndert durch sect 3 des Gesetzes vom 10 Juli 1998 (GVBl S 403) wird wie folgt geaumlndert1 Art 68a wird wie folgt geaumlndert

a) Absatz 1 Satz 1 erhaumllt folgende FassungDie fuumlr Gewaumlsserverunreinigungen Verantwortlichen haben die erforderlichen Maszlignahmen zur Ermittlung Eingrenzung und Beseitigung von Verunreinigungen durchzufuumlhren soweit diese nicht bereits durch die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Bayerischen Bodenschutzgesetzes gefordert sind

b) Absatz 2 wird wie folgt geaumlndert aa) Satz 1 wird wie folgt geaumlndert

aaa) Die Worte oder Bodenbelastungen im Sinn des Absatzes 1 werden gestrichen

bbb) Nummer 2 wird wie folgt ergaumlnzt um eine nachhaltige oder nicht unerhebliche Beeintraumlchtigung des Wohls der Allgemeinheit insbesondere eine Gefaumlhrdung der oumlffentlichen Wasserversorgung zu verhuumlten auszugleichen oder zu beseitigen

ccc) Nummer 3 wird aufgehoben die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3

bb) In Satz 2 werden die Worte Satz 1 Nrn 2 3 oder 4 durch die Worte Satz 1 Nrn 2 oder 3 ersetzt

cc) In Satz 4 werden die Worte oder Bodenbelastung im Sinn des Absatzes 1 gestrichen

c) Absatz 4 erhaumllt folgende Fassung (4) Soweit durch den Einsatz oumlffentlicher Mittel der Verkehrswert eines Grundstuumlcks nicht nur unwesentlich erhoumlht wird und der Eigentuumlmer die Kosten hierfuumlr nicht oder nicht vollstaumlndig getragen hat hat er einen Wertausgleich zu leisten sect 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend

2 In Art 70 Abs 1 Satz 1 Nr 7 werden die Worte Gewaumlsser- oder Bodenverunreinigungen durch das Wort Gewaumlsserverunreinigungen ersetzt

sect 4 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1 Maumlrz 1999 in Kraft

Muumlnchen den 23 Februar 1999

Der Bayerische Ministerpraumlsident Dr Edmund Stoiber

  • Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zum Schutz des Bodens
    • Inhalt
    • Erlass vom
    • sect 1 Bayerisches Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG)
      • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
      • Art 2 Erstbewertung
      • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
      • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
      • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
      • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
      • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
      • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
      • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
      • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
      • Art 11 Anordnungen
      • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
      • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen13Bodennutzung
      • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
        • sect 2 Aumlnderung des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes
        • sect 3 Aumlnderung des Bayerischen Wassergesetzes
        • sect 4 In-Kraft-Treten
            • g-by-bodschgpdf

              Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

              Datum Paragraph (Vorheriger Text)

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              Alter Text

              Art 2 Erstbewertung

              Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

              Alter Text

              Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

              (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

              Alter Text

              Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

              (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

              (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

              Alter Text

              Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

              Alter Text

              Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

              Alter Text

              Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

              (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

              (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

              (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

              (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

              (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

              Alter Text

              Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

              (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

              Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

              Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 2 Erstbewertung

              Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

              (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

              Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

              (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

              (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

              Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

              (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

              (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

              (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

              (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

              Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

              Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

              (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

              (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

              (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

              (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

              (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

              Art 11 Anordnungen

              Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

              Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

              (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

              (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

              (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

              Art 14 Ordnungswidrigkeiten

              Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

              vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

              Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

              Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

              Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

              • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz - BayBodSchG)
                • Inhalt
                • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
                • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
                • Art 2 Erstbewertung
                • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
                • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
                • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
                • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
                • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
                • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
                • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
                • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
                • Art 11 Anordnungen
                • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
                • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
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                      Vom 23 Februar 1999 (GVBl Nr 5 S 36)

                      Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen das nach Anhoumlrung des Senats hiermit bekannt gemacht wird

                      geaumlndert am 24042001 (GVBl Nr 08 S 140)

                      geaumlndert am 26072005 (GVBl Nr 14 S 287)

                      geaumlndert am 05042006 (GVBl Nr 07 S 178)

                      Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

                      Datum Paragraph (Vorheriger Text)

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      05042006 (GVBl 17 S 178) Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien (NEU)

                      Alter Text

                      Art 2 Erstbewertung

                      Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

                      Alter Text

                      Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

                      (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

                      Alter Text

                      Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

                      (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

                      (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

                      Alter Text

                      Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

                      Alter Text

                      Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

                      Alter Text

                      Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

                      (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

                      (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

                      (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

                      (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

                      (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

                      Alter Text

                      Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

                      (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

                      Der Paragraph wurde am 05042006 neu eingefuumlgt

                      Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien

                      (1) Die Kosten fuumlr die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehoumlrigen Gemeinden gemaumlszlig den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind Deponien in die uumlberwiegend Abfaumllle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehoumlrigen Gemeinden betrieben wurden sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Koumlrperschaften im Sinn des Art 3 Abs 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung uumlbernommen haben Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind stillgelegt wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfaumllle mehr abgelagert werden

                      (2) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1 Januar 2006 einen Unterstuumltzungsfonds als staatliches Sondervermoumlgen ohne eigene Rechtspersoumlnlichkeit Die jaumlhrlichen Beitraumlge an den Unterstuumltzungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehoumlrigen Gemeinden je zur Haumllfte aufgebracht Die Beitraumlge betragen in der Regel je fuumlnf Millionen Euro pro Jahr

                      (3) Die Beitraumlge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemaumlszlig Abs 2 zum Unterstuumltzungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhaumlltnis ihrer fuumlr das laufende Rechnungsjahr maszliggebenden Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG)

                      (4) Aus dem Unterstuumltzungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfuumlgbaren Mittel Zuschuumlsse soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien zu tragen haben Zuschussfaumlhig sind die notwendigen Kosten fuumlr Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen soweit diese einen angemessenen Eigenanteil uumlbersteigen Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemaumlszlig Satz 2 betraumlgt je Hausmuumllldeponie 15 v H der Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 FAG) houmlchstens 200 000 euro Maszliggeblich fuumlr die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen Die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien bis zu einer Houmlhe von 20 000 euro traumlgt allein die betroffene Gemeinde Die Zuschussgewaumlhrung setzt voraus dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen jeweils in eine nach Maszliggabe der zur Verfuumlgung stehenden Fondsmittel halbjaumlhrlich aufzustellende Prioritaumltenliste aufgenommen sind

                      (5) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens zu regeln Es kann vorgesehen werden dass das Landesamt fuumlr Statistik und Datenverarbeitung die Beitraumlge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehoumlrigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt Ferner kann vorgesehen werden dass bei Vorliegen einer besonderen Haumlrte insbesondere wenn ausgeschlossen ist dass eine Gemeinde den Unterstuumltzungsfonds in Anspruch nehmen kann weil sie ihre Hausmuumllldeponien bereits vollstaumlndig saniert hat der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann Die Verwaltung des Sondervermoumlgens kann auf Dritte uumlbertragen werden sofern diese die erforderliche Zuverlaumlssigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen die Uumlbertragung ist stets widerruflich

                      Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

                      Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 2 Erstbewertung

                      Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

                      (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

                      Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

                      (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

                      (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

                      Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

                      (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

                      (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

                      (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

                      (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

                      Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

                      Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

                      (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

                      (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

                      (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

                      (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

                      (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

                      Art 11 Anordnungen

                      Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

                      Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

                      (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

                      (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

                      (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

                      Art 14 Ordnungswidrigkeiten

                      Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

                      vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

                      Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

                      Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

                      Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

                      • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
                        • Inhalt
                        • Erlass vom
                        • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
                        • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
                        • Art 2 Erstbewertung
                        • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
                        • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
                        • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
                        • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
                        • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
                        • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
                        • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
                        • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
                        • Art 11 Anordnungen
                        • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
                        • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
                        • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
                        • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 13: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

sect 2 Aumlnderung des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes

Das Gesetz zur Vermeidung Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfaumlllen und zur Erfassung und Uumlberwachung von Altlasten in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz - BayAbfAlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9 August 1996 (GVBI S 396 ber S 449 BayRS 2129-2-1-U) wird wie folgt geaumlndert1 Die Uumlberschrift des Gesetzes erhaumllt folgende Fassung

Gesetz zur Vermeidung Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfaumlllen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz -BayAbfG)

2 Art 16 und 17 werden aufgehoben3 Art 22 Abs 1 wird wie folgt geaumlndert

a) In Satz 1 werden die Worte oder sonstige Vorkehrungen zu treffen die erforderlich sind um Beeintraumlchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhuumlten gestrichen

b) Saumltze 4 und 5 werden aufgehoben

4 Der Sechste Teil (Art 26 bis 28) des Gesetzes wird aufgehoben

sect 3 Aumlnderung des Bayerischen Wassergesetzes

Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19 Juli 1994 (GVBI S 822 BayRS 753-1-U) zuletzt geaumlndert durch sect 3 des Gesetzes vom 10 Juli 1998 (GVBl S 403) wird wie folgt geaumlndert1 Art 68a wird wie folgt geaumlndert

a) Absatz 1 Satz 1 erhaumllt folgende FassungDie fuumlr Gewaumlsserverunreinigungen Verantwortlichen haben die erforderlichen Maszlignahmen zur Ermittlung Eingrenzung und Beseitigung von Verunreinigungen durchzufuumlhren soweit diese nicht bereits durch die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Bayerischen Bodenschutzgesetzes gefordert sind

b) Absatz 2 wird wie folgt geaumlndert aa) Satz 1 wird wie folgt geaumlndert

aaa) Die Worte oder Bodenbelastungen im Sinn des Absatzes 1 werden gestrichen

bbb) Nummer 2 wird wie folgt ergaumlnzt um eine nachhaltige oder nicht unerhebliche Beeintraumlchtigung des Wohls der Allgemeinheit insbesondere eine Gefaumlhrdung der oumlffentlichen Wasserversorgung zu verhuumlten auszugleichen oder zu beseitigen

ccc) Nummer 3 wird aufgehoben die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3

bb) In Satz 2 werden die Worte Satz 1 Nrn 2 3 oder 4 durch die Worte Satz 1 Nrn 2 oder 3 ersetzt

cc) In Satz 4 werden die Worte oder Bodenbelastung im Sinn des Absatzes 1 gestrichen

c) Absatz 4 erhaumllt folgende Fassung (4) Soweit durch den Einsatz oumlffentlicher Mittel der Verkehrswert eines Grundstuumlcks nicht nur unwesentlich erhoumlht wird und der Eigentuumlmer die Kosten hierfuumlr nicht oder nicht vollstaumlndig getragen hat hat er einen Wertausgleich zu leisten sect 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend

2 In Art 70 Abs 1 Satz 1 Nr 7 werden die Worte Gewaumlsser- oder Bodenverunreinigungen durch das Wort Gewaumlsserverunreinigungen ersetzt

sect 4 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1 Maumlrz 1999 in Kraft

Muumlnchen den 23 Februar 1999

Der Bayerische Ministerpraumlsident Dr Edmund Stoiber

  • Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zum Schutz des Bodens
    • Inhalt
    • Erlass vom
    • sect 1 Bayerisches Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG)
      • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
      • Art 2 Erstbewertung
      • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
      • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
      • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
      • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
      • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
      • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
      • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
      • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
      • Art 11 Anordnungen
      • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
      • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen13Bodennutzung
      • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
        • sect 2 Aumlnderung des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes
        • sect 3 Aumlnderung des Bayerischen Wassergesetzes
        • sect 4 In-Kraft-Treten
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              Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

              Datum Paragraph (Vorheriger Text)

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              Alter Text

              Art 2 Erstbewertung

              Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

              Alter Text

              Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

              (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

              Alter Text

              Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

              (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

              (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

              Alter Text

              Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

              Alter Text

              Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

              Alter Text

              Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

              (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

              (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

              (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

              (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

              (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

              Alter Text

              Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

              (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

              Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

              Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 2 Erstbewertung

              Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

              (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

              Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

              (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

              (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

              Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

              (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

              (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

              (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

              (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

              Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

              Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

              (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

              (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

              (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

              (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

              (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

              Art 11 Anordnungen

              Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

              Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

              (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

              (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

              (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

              Art 14 Ordnungswidrigkeiten

              Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

              vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

              Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

              Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

              Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

              • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz - BayBodSchG)
                • Inhalt
                • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
                • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
                • Art 2 Erstbewertung
                • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
                • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
                • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
                • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
                • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
                • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
                • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
                • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
                • Art 11 Anordnungen
                • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
                • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
                • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
                    • g-by-bodschgpdf

                      Vom 23 Februar 1999 (GVBl Nr 5 S 36)

                      Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen das nach Anhoumlrung des Senats hiermit bekannt gemacht wird

                      geaumlndert am 24042001 (GVBl Nr 08 S 140)

                      geaumlndert am 26072005 (GVBl Nr 14 S 287)

                      geaumlndert am 05042006 (GVBl Nr 07 S 178)

                      Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

                      Datum Paragraph (Vorheriger Text)

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      05042006 (GVBl 17 S 178) Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien (NEU)

                      Alter Text

                      Art 2 Erstbewertung

                      Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

                      Alter Text

                      Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

                      (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

                      Alter Text

                      Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

                      (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

                      (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

                      Alter Text

                      Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

                      Alter Text

                      Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

                      Alter Text

                      Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

                      (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

                      (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

                      (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

                      (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

                      (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

                      Alter Text

                      Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

                      (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

                      Der Paragraph wurde am 05042006 neu eingefuumlgt

                      Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien

                      (1) Die Kosten fuumlr die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehoumlrigen Gemeinden gemaumlszlig den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind Deponien in die uumlberwiegend Abfaumllle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehoumlrigen Gemeinden betrieben wurden sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Koumlrperschaften im Sinn des Art 3 Abs 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung uumlbernommen haben Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind stillgelegt wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfaumllle mehr abgelagert werden

                      (2) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1 Januar 2006 einen Unterstuumltzungsfonds als staatliches Sondervermoumlgen ohne eigene Rechtspersoumlnlichkeit Die jaumlhrlichen Beitraumlge an den Unterstuumltzungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehoumlrigen Gemeinden je zur Haumllfte aufgebracht Die Beitraumlge betragen in der Regel je fuumlnf Millionen Euro pro Jahr

                      (3) Die Beitraumlge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemaumlszlig Abs 2 zum Unterstuumltzungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhaumlltnis ihrer fuumlr das laufende Rechnungsjahr maszliggebenden Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG)

                      (4) Aus dem Unterstuumltzungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfuumlgbaren Mittel Zuschuumlsse soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien zu tragen haben Zuschussfaumlhig sind die notwendigen Kosten fuumlr Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen soweit diese einen angemessenen Eigenanteil uumlbersteigen Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemaumlszlig Satz 2 betraumlgt je Hausmuumllldeponie 15 v H der Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 FAG) houmlchstens 200 000 euro Maszliggeblich fuumlr die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen Die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien bis zu einer Houmlhe von 20 000 euro traumlgt allein die betroffene Gemeinde Die Zuschussgewaumlhrung setzt voraus dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen jeweils in eine nach Maszliggabe der zur Verfuumlgung stehenden Fondsmittel halbjaumlhrlich aufzustellende Prioritaumltenliste aufgenommen sind

                      (5) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens zu regeln Es kann vorgesehen werden dass das Landesamt fuumlr Statistik und Datenverarbeitung die Beitraumlge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehoumlrigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt Ferner kann vorgesehen werden dass bei Vorliegen einer besonderen Haumlrte insbesondere wenn ausgeschlossen ist dass eine Gemeinde den Unterstuumltzungsfonds in Anspruch nehmen kann weil sie ihre Hausmuumllldeponien bereits vollstaumlndig saniert hat der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann Die Verwaltung des Sondervermoumlgens kann auf Dritte uumlbertragen werden sofern diese die erforderliche Zuverlaumlssigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen die Uumlbertragung ist stets widerruflich

                      Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

                      Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 2 Erstbewertung

                      Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

                      (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

                      Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

                      (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

                      (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

                      Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

                      (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

                      (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

                      (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

                      (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

                      Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

                      Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

                      (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

                      (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

                      (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

                      (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

                      (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

                      Art 11 Anordnungen

                      Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

                      Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

                      (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

                      (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

                      (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

                      Art 14 Ordnungswidrigkeiten

                      Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

                      vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

                      Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

                      Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

                      Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

                      • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
                        • Inhalt
                        • Erlass vom
                        • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
                        • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
                        • Art 2 Erstbewertung
                        • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
                        • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
                        • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
                        • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
                        • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
                        • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
                        • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
                        • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
                        • Art 11 Anordnungen
                        • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
                        • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
                        • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
                        • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 14: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

sect 2 Aumlnderung des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes

Das Gesetz zur Vermeidung Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfaumlllen und zur Erfassung und Uumlberwachung von Altlasten in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz - BayAbfAlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9 August 1996 (GVBI S 396 ber S 449 BayRS 2129-2-1-U) wird wie folgt geaumlndert1 Die Uumlberschrift des Gesetzes erhaumllt folgende Fassung

Gesetz zur Vermeidung Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfaumlllen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz -BayAbfG)

2 Art 16 und 17 werden aufgehoben3 Art 22 Abs 1 wird wie folgt geaumlndert

a) In Satz 1 werden die Worte oder sonstige Vorkehrungen zu treffen die erforderlich sind um Beeintraumlchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhuumlten gestrichen

b) Saumltze 4 und 5 werden aufgehoben

4 Der Sechste Teil (Art 26 bis 28) des Gesetzes wird aufgehoben

sect 3 Aumlnderung des Bayerischen Wassergesetzes

Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19 Juli 1994 (GVBI S 822 BayRS 753-1-U) zuletzt geaumlndert durch sect 3 des Gesetzes vom 10 Juli 1998 (GVBl S 403) wird wie folgt geaumlndert1 Art 68a wird wie folgt geaumlndert

a) Absatz 1 Satz 1 erhaumllt folgende FassungDie fuumlr Gewaumlsserverunreinigungen Verantwortlichen haben die erforderlichen Maszlignahmen zur Ermittlung Eingrenzung und Beseitigung von Verunreinigungen durchzufuumlhren soweit diese nicht bereits durch die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Bayerischen Bodenschutzgesetzes gefordert sind

b) Absatz 2 wird wie folgt geaumlndert aa) Satz 1 wird wie folgt geaumlndert

aaa) Die Worte oder Bodenbelastungen im Sinn des Absatzes 1 werden gestrichen

bbb) Nummer 2 wird wie folgt ergaumlnzt um eine nachhaltige oder nicht unerhebliche Beeintraumlchtigung des Wohls der Allgemeinheit insbesondere eine Gefaumlhrdung der oumlffentlichen Wasserversorgung zu verhuumlten auszugleichen oder zu beseitigen

ccc) Nummer 3 wird aufgehoben die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3

bb) In Satz 2 werden die Worte Satz 1 Nrn 2 3 oder 4 durch die Worte Satz 1 Nrn 2 oder 3 ersetzt

cc) In Satz 4 werden die Worte oder Bodenbelastung im Sinn des Absatzes 1 gestrichen

c) Absatz 4 erhaumllt folgende Fassung (4) Soweit durch den Einsatz oumlffentlicher Mittel der Verkehrswert eines Grundstuumlcks nicht nur unwesentlich erhoumlht wird und der Eigentuumlmer die Kosten hierfuumlr nicht oder nicht vollstaumlndig getragen hat hat er einen Wertausgleich zu leisten sect 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend

2 In Art 70 Abs 1 Satz 1 Nr 7 werden die Worte Gewaumlsser- oder Bodenverunreinigungen durch das Wort Gewaumlsserverunreinigungen ersetzt

sect 4 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1 Maumlrz 1999 in Kraft

Muumlnchen den 23 Februar 1999

Der Bayerische Ministerpraumlsident Dr Edmund Stoiber

  • Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zum Schutz des Bodens
    • Inhalt
    • Erlass vom
    • sect 1 Bayerisches Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG)
      • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
      • Art 2 Erstbewertung
      • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
      • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
      • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
      • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
      • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
      • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
      • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
      • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
      • Art 11 Anordnungen
      • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
      • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen13Bodennutzung
      • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
        • sect 2 Aumlnderung des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes
        • sect 3 Aumlnderung des Bayerischen Wassergesetzes
        • sect 4 In-Kraft-Treten
            • g-by-bodschgpdf

              Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

              Datum Paragraph (Vorheriger Text)

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              Alter Text

              Art 2 Erstbewertung

              Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

              Alter Text

              Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

              (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

              Alter Text

              Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

              (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

              (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

              Alter Text

              Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

              Alter Text

              Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

              Alter Text

              Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

              (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

              (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

              (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

              (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

              (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

              Alter Text

              Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

              (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

              Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

              Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 2 Erstbewertung

              Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

              (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

              Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

              (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

              (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

              Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

              (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

              (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

              (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

              (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

              Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

              Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

              (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

              (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

              (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

              (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

              (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

              Art 11 Anordnungen

              Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

              Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

              (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

              (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

              (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

              Art 14 Ordnungswidrigkeiten

              Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

              vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

              Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

              Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

              Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

              • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz - BayBodSchG)
                • Inhalt
                • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
                • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
                • Art 2 Erstbewertung
                • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
                • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
                • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
                • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
                • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
                • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
                • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
                • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
                • Art 11 Anordnungen
                • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
                • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
                • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
                    • g-by-bodschgpdf

                      Vom 23 Februar 1999 (GVBl Nr 5 S 36)

                      Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen das nach Anhoumlrung des Senats hiermit bekannt gemacht wird

                      geaumlndert am 24042001 (GVBl Nr 08 S 140)

                      geaumlndert am 26072005 (GVBl Nr 14 S 287)

                      geaumlndert am 05042006 (GVBl Nr 07 S 178)

                      Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

                      Datum Paragraph (Vorheriger Text)

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      05042006 (GVBl 17 S 178) Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien (NEU)

                      Alter Text

                      Art 2 Erstbewertung

                      Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

                      Alter Text

                      Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

                      (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

                      Alter Text

                      Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

                      (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

                      (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

                      Alter Text

                      Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

                      Alter Text

                      Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

                      Alter Text

                      Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

                      (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

                      (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

                      (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

                      (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

                      (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

                      Alter Text

                      Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

                      (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

                      Der Paragraph wurde am 05042006 neu eingefuumlgt

                      Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien

                      (1) Die Kosten fuumlr die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehoumlrigen Gemeinden gemaumlszlig den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind Deponien in die uumlberwiegend Abfaumllle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehoumlrigen Gemeinden betrieben wurden sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Koumlrperschaften im Sinn des Art 3 Abs 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung uumlbernommen haben Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind stillgelegt wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfaumllle mehr abgelagert werden

                      (2) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1 Januar 2006 einen Unterstuumltzungsfonds als staatliches Sondervermoumlgen ohne eigene Rechtspersoumlnlichkeit Die jaumlhrlichen Beitraumlge an den Unterstuumltzungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehoumlrigen Gemeinden je zur Haumllfte aufgebracht Die Beitraumlge betragen in der Regel je fuumlnf Millionen Euro pro Jahr

                      (3) Die Beitraumlge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemaumlszlig Abs 2 zum Unterstuumltzungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhaumlltnis ihrer fuumlr das laufende Rechnungsjahr maszliggebenden Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG)

                      (4) Aus dem Unterstuumltzungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfuumlgbaren Mittel Zuschuumlsse soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien zu tragen haben Zuschussfaumlhig sind die notwendigen Kosten fuumlr Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen soweit diese einen angemessenen Eigenanteil uumlbersteigen Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemaumlszlig Satz 2 betraumlgt je Hausmuumllldeponie 15 v H der Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 FAG) houmlchstens 200 000 euro Maszliggeblich fuumlr die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen Die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien bis zu einer Houmlhe von 20 000 euro traumlgt allein die betroffene Gemeinde Die Zuschussgewaumlhrung setzt voraus dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen jeweils in eine nach Maszliggabe der zur Verfuumlgung stehenden Fondsmittel halbjaumlhrlich aufzustellende Prioritaumltenliste aufgenommen sind

                      (5) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens zu regeln Es kann vorgesehen werden dass das Landesamt fuumlr Statistik und Datenverarbeitung die Beitraumlge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehoumlrigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt Ferner kann vorgesehen werden dass bei Vorliegen einer besonderen Haumlrte insbesondere wenn ausgeschlossen ist dass eine Gemeinde den Unterstuumltzungsfonds in Anspruch nehmen kann weil sie ihre Hausmuumllldeponien bereits vollstaumlndig saniert hat der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann Die Verwaltung des Sondervermoumlgens kann auf Dritte uumlbertragen werden sofern diese die erforderliche Zuverlaumlssigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen die Uumlbertragung ist stets widerruflich

                      Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

                      Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 2 Erstbewertung

                      Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

                      (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

                      Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

                      (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

                      (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

                      Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

                      (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

                      (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

                      (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

                      (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

                      Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

                      Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

                      (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

                      (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

                      (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

                      (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

                      (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

                      Art 11 Anordnungen

                      Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

                      Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

                      (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

                      (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

                      (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

                      Art 14 Ordnungswidrigkeiten

                      Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

                      vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

                      Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

                      Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

                      Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

                      • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
                        • Inhalt
                        • Erlass vom
                        • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
                        • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
                        • Art 2 Erstbewertung
                        • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
                        • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
                        • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
                        • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
                        • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
                        • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
                        • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
                        • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
                        • Art 11 Anordnungen
                        • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
                        • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
                        • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
                        • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 15: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

sect 2 Aumlnderung des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes

Das Gesetz zur Vermeidung Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfaumlllen und zur Erfassung und Uumlberwachung von Altlasten in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz - BayAbfAlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9 August 1996 (GVBI S 396 ber S 449 BayRS 2129-2-1-U) wird wie folgt geaumlndert1 Die Uumlberschrift des Gesetzes erhaumllt folgende Fassung

Gesetz zur Vermeidung Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfaumlllen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz -BayAbfG)

2 Art 16 und 17 werden aufgehoben3 Art 22 Abs 1 wird wie folgt geaumlndert

a) In Satz 1 werden die Worte oder sonstige Vorkehrungen zu treffen die erforderlich sind um Beeintraumlchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhuumlten gestrichen

b) Saumltze 4 und 5 werden aufgehoben

4 Der Sechste Teil (Art 26 bis 28) des Gesetzes wird aufgehoben

sect 3 Aumlnderung des Bayerischen Wassergesetzes

Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19 Juli 1994 (GVBI S 822 BayRS 753-1-U) zuletzt geaumlndert durch sect 3 des Gesetzes vom 10 Juli 1998 (GVBl S 403) wird wie folgt geaumlndert1 Art 68a wird wie folgt geaumlndert

a) Absatz 1 Satz 1 erhaumllt folgende FassungDie fuumlr Gewaumlsserverunreinigungen Verantwortlichen haben die erforderlichen Maszlignahmen zur Ermittlung Eingrenzung und Beseitigung von Verunreinigungen durchzufuumlhren soweit diese nicht bereits durch die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Bayerischen Bodenschutzgesetzes gefordert sind

b) Absatz 2 wird wie folgt geaumlndert aa) Satz 1 wird wie folgt geaumlndert

aaa) Die Worte oder Bodenbelastungen im Sinn des Absatzes 1 werden gestrichen

bbb) Nummer 2 wird wie folgt ergaumlnzt um eine nachhaltige oder nicht unerhebliche Beeintraumlchtigung des Wohls der Allgemeinheit insbesondere eine Gefaumlhrdung der oumlffentlichen Wasserversorgung zu verhuumlten auszugleichen oder zu beseitigen

ccc) Nummer 3 wird aufgehoben die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3

bb) In Satz 2 werden die Worte Satz 1 Nrn 2 3 oder 4 durch die Worte Satz 1 Nrn 2 oder 3 ersetzt

cc) In Satz 4 werden die Worte oder Bodenbelastung im Sinn des Absatzes 1 gestrichen

c) Absatz 4 erhaumllt folgende Fassung (4) Soweit durch den Einsatz oumlffentlicher Mittel der Verkehrswert eines Grundstuumlcks nicht nur unwesentlich erhoumlht wird und der Eigentuumlmer die Kosten hierfuumlr nicht oder nicht vollstaumlndig getragen hat hat er einen Wertausgleich zu leisten sect 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend

2 In Art 70 Abs 1 Satz 1 Nr 7 werden die Worte Gewaumlsser- oder Bodenverunreinigungen durch das Wort Gewaumlsserverunreinigungen ersetzt

sect 4 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1 Maumlrz 1999 in Kraft

Muumlnchen den 23 Februar 1999

Der Bayerische Ministerpraumlsident Dr Edmund Stoiber

  • Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zum Schutz des Bodens
    • Inhalt
    • Erlass vom
    • sect 1 Bayerisches Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG)
      • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
      • Art 2 Erstbewertung
      • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
      • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
      • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
      • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
      • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
      • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
      • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
      • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
      • Art 11 Anordnungen
      • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
      • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen13Bodennutzung
      • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
        • sect 2 Aumlnderung des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes
        • sect 3 Aumlnderung des Bayerischen Wassergesetzes
        • sect 4 In-Kraft-Treten
            • g-by-bodschgpdf

              Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

              Datum Paragraph (Vorheriger Text)

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              Alter Text

              Art 2 Erstbewertung

              Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

              Alter Text

              Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

              (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

              Alter Text

              Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

              (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

              (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

              Alter Text

              Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

              Alter Text

              Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

              Alter Text

              Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

              (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

              (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

              (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

              (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

              (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

              Alter Text

              Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

              (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

              Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

              Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 2 Erstbewertung

              Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

              (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

              Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

              (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

              (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

              Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

              (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

              (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

              (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

              (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

              Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

              Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

              (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

              (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

              (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

              (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

              (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

              Art 11 Anordnungen

              Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

              Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

              (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

              (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

              (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

              Art 14 Ordnungswidrigkeiten

              Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

              vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

              Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

              Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

              Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

              • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz - BayBodSchG)
                • Inhalt
                • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
                • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
                • Art 2 Erstbewertung
                • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
                • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
                • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
                • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
                • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
                • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
                • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
                • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
                • Art 11 Anordnungen
                • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
                • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
                • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
                    • g-by-bodschgpdf

                      Vom 23 Februar 1999 (GVBl Nr 5 S 36)

                      Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen das nach Anhoumlrung des Senats hiermit bekannt gemacht wird

                      geaumlndert am 24042001 (GVBl Nr 08 S 140)

                      geaumlndert am 26072005 (GVBl Nr 14 S 287)

                      geaumlndert am 05042006 (GVBl Nr 07 S 178)

                      Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

                      Datum Paragraph (Vorheriger Text)

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      05042006 (GVBl 17 S 178) Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien (NEU)

                      Alter Text

                      Art 2 Erstbewertung

                      Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

                      Alter Text

                      Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

                      (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

                      Alter Text

                      Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

                      (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

                      (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

                      Alter Text

                      Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

                      Alter Text

                      Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

                      Alter Text

                      Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

                      (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

                      (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

                      (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

                      (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

                      (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

                      Alter Text

                      Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

                      (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

                      Der Paragraph wurde am 05042006 neu eingefuumlgt

                      Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien

                      (1) Die Kosten fuumlr die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehoumlrigen Gemeinden gemaumlszlig den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind Deponien in die uumlberwiegend Abfaumllle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehoumlrigen Gemeinden betrieben wurden sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Koumlrperschaften im Sinn des Art 3 Abs 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung uumlbernommen haben Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind stillgelegt wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfaumllle mehr abgelagert werden

                      (2) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1 Januar 2006 einen Unterstuumltzungsfonds als staatliches Sondervermoumlgen ohne eigene Rechtspersoumlnlichkeit Die jaumlhrlichen Beitraumlge an den Unterstuumltzungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehoumlrigen Gemeinden je zur Haumllfte aufgebracht Die Beitraumlge betragen in der Regel je fuumlnf Millionen Euro pro Jahr

                      (3) Die Beitraumlge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemaumlszlig Abs 2 zum Unterstuumltzungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhaumlltnis ihrer fuumlr das laufende Rechnungsjahr maszliggebenden Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG)

                      (4) Aus dem Unterstuumltzungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfuumlgbaren Mittel Zuschuumlsse soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien zu tragen haben Zuschussfaumlhig sind die notwendigen Kosten fuumlr Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen soweit diese einen angemessenen Eigenanteil uumlbersteigen Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemaumlszlig Satz 2 betraumlgt je Hausmuumllldeponie 15 v H der Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 FAG) houmlchstens 200 000 euro Maszliggeblich fuumlr die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen Die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien bis zu einer Houmlhe von 20 000 euro traumlgt allein die betroffene Gemeinde Die Zuschussgewaumlhrung setzt voraus dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen jeweils in eine nach Maszliggabe der zur Verfuumlgung stehenden Fondsmittel halbjaumlhrlich aufzustellende Prioritaumltenliste aufgenommen sind

                      (5) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens zu regeln Es kann vorgesehen werden dass das Landesamt fuumlr Statistik und Datenverarbeitung die Beitraumlge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehoumlrigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt Ferner kann vorgesehen werden dass bei Vorliegen einer besonderen Haumlrte insbesondere wenn ausgeschlossen ist dass eine Gemeinde den Unterstuumltzungsfonds in Anspruch nehmen kann weil sie ihre Hausmuumllldeponien bereits vollstaumlndig saniert hat der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann Die Verwaltung des Sondervermoumlgens kann auf Dritte uumlbertragen werden sofern diese die erforderliche Zuverlaumlssigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen die Uumlbertragung ist stets widerruflich

                      Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

                      Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 2 Erstbewertung

                      Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

                      (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

                      Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

                      (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

                      (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

                      Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

                      (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

                      (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

                      (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

                      (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

                      Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

                      Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

                      (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

                      (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

                      (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

                      (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

                      (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

                      Art 11 Anordnungen

                      Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

                      Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

                      (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

                      (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

                      (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

                      Art 14 Ordnungswidrigkeiten

                      Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

                      vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

                      Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

                      Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

                      Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

                      • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
                        • Inhalt
                        • Erlass vom
                        • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
                        • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
                        • Art 2 Erstbewertung
                        • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
                        • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
                        • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
                        • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
                        • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
                        • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
                        • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
                        • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
                        • Art 11 Anordnungen
                        • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
                        • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
                        • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
                        • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 16: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

sect 2 Aumlnderung des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes

Das Gesetz zur Vermeidung Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfaumlllen und zur Erfassung und Uumlberwachung von Altlasten in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz - BayAbfAlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9 August 1996 (GVBI S 396 ber S 449 BayRS 2129-2-1-U) wird wie folgt geaumlndert1 Die Uumlberschrift des Gesetzes erhaumllt folgende Fassung

Gesetz zur Vermeidung Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfaumlllen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz -BayAbfG)

2 Art 16 und 17 werden aufgehoben3 Art 22 Abs 1 wird wie folgt geaumlndert

a) In Satz 1 werden die Worte oder sonstige Vorkehrungen zu treffen die erforderlich sind um Beeintraumlchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhuumlten gestrichen

b) Saumltze 4 und 5 werden aufgehoben

4 Der Sechste Teil (Art 26 bis 28) des Gesetzes wird aufgehoben

sect 3 Aumlnderung des Bayerischen Wassergesetzes

Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19 Juli 1994 (GVBI S 822 BayRS 753-1-U) zuletzt geaumlndert durch sect 3 des Gesetzes vom 10 Juli 1998 (GVBl S 403) wird wie folgt geaumlndert1 Art 68a wird wie folgt geaumlndert

a) Absatz 1 Satz 1 erhaumllt folgende FassungDie fuumlr Gewaumlsserverunreinigungen Verantwortlichen haben die erforderlichen Maszlignahmen zur Ermittlung Eingrenzung und Beseitigung von Verunreinigungen durchzufuumlhren soweit diese nicht bereits durch die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Bayerischen Bodenschutzgesetzes gefordert sind

b) Absatz 2 wird wie folgt geaumlndert aa) Satz 1 wird wie folgt geaumlndert

aaa) Die Worte oder Bodenbelastungen im Sinn des Absatzes 1 werden gestrichen

bbb) Nummer 2 wird wie folgt ergaumlnzt um eine nachhaltige oder nicht unerhebliche Beeintraumlchtigung des Wohls der Allgemeinheit insbesondere eine Gefaumlhrdung der oumlffentlichen Wasserversorgung zu verhuumlten auszugleichen oder zu beseitigen

ccc) Nummer 3 wird aufgehoben die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3

bb) In Satz 2 werden die Worte Satz 1 Nrn 2 3 oder 4 durch die Worte Satz 1 Nrn 2 oder 3 ersetzt

cc) In Satz 4 werden die Worte oder Bodenbelastung im Sinn des Absatzes 1 gestrichen

c) Absatz 4 erhaumllt folgende Fassung (4) Soweit durch den Einsatz oumlffentlicher Mittel der Verkehrswert eines Grundstuumlcks nicht nur unwesentlich erhoumlht wird und der Eigentuumlmer die Kosten hierfuumlr nicht oder nicht vollstaumlndig getragen hat hat er einen Wertausgleich zu leisten sect 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend

2 In Art 70 Abs 1 Satz 1 Nr 7 werden die Worte Gewaumlsser- oder Bodenverunreinigungen durch das Wort Gewaumlsserverunreinigungen ersetzt

sect 4 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1 Maumlrz 1999 in Kraft

Muumlnchen den 23 Februar 1999

Der Bayerische Ministerpraumlsident Dr Edmund Stoiber

  • Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zum Schutz des Bodens
    • Inhalt
    • Erlass vom
    • sect 1 Bayerisches Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG)
      • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
      • Art 2 Erstbewertung
      • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
      • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
      • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
      • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
      • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
      • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
      • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
      • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
      • Art 11 Anordnungen
      • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
      • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen13Bodennutzung
      • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
        • sect 2 Aumlnderung des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes
        • sect 3 Aumlnderung des Bayerischen Wassergesetzes
        • sect 4 In-Kraft-Treten
            • g-by-bodschgpdf

              Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

              Datum Paragraph (Vorheriger Text)

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              Alter Text

              Art 2 Erstbewertung

              Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

              Alter Text

              Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

              (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

              Alter Text

              Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

              (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

              (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

              Alter Text

              Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

              Alter Text

              Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

              Alter Text

              Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

              (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

              (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

              (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

              (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

              (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

              Alter Text

              Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

              (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

              Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

              Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 2 Erstbewertung

              Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

              (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

              Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

              (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

              (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

              Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

              (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

              (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

              (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

              (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

              Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

              Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

              (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

              (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

              (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

              (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

              (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

              Art 11 Anordnungen

              Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

              Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

              (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

              (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

              (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

              Art 14 Ordnungswidrigkeiten

              Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

              vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

              Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

              Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

              Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

              • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz - BayBodSchG)
                • Inhalt
                • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
                • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
                • Art 2 Erstbewertung
                • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
                • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
                • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
                • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
                • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
                • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
                • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
                • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
                • Art 11 Anordnungen
                • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
                • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
                • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
                    • g-by-bodschgpdf

                      Vom 23 Februar 1999 (GVBl Nr 5 S 36)

                      Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen das nach Anhoumlrung des Senats hiermit bekannt gemacht wird

                      geaumlndert am 24042001 (GVBl Nr 08 S 140)

                      geaumlndert am 26072005 (GVBl Nr 14 S 287)

                      geaumlndert am 05042006 (GVBl Nr 07 S 178)

                      Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

                      Datum Paragraph (Vorheriger Text)

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      05042006 (GVBl 17 S 178) Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien (NEU)

                      Alter Text

                      Art 2 Erstbewertung

                      Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

                      Alter Text

                      Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

                      (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

                      Alter Text

                      Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

                      (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

                      (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

                      Alter Text

                      Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

                      Alter Text

                      Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

                      Alter Text

                      Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

                      (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

                      (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

                      (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

                      (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

                      (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

                      Alter Text

                      Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

                      (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

                      Der Paragraph wurde am 05042006 neu eingefuumlgt

                      Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien

                      (1) Die Kosten fuumlr die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehoumlrigen Gemeinden gemaumlszlig den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind Deponien in die uumlberwiegend Abfaumllle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehoumlrigen Gemeinden betrieben wurden sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Koumlrperschaften im Sinn des Art 3 Abs 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung uumlbernommen haben Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind stillgelegt wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfaumllle mehr abgelagert werden

                      (2) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1 Januar 2006 einen Unterstuumltzungsfonds als staatliches Sondervermoumlgen ohne eigene Rechtspersoumlnlichkeit Die jaumlhrlichen Beitraumlge an den Unterstuumltzungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehoumlrigen Gemeinden je zur Haumllfte aufgebracht Die Beitraumlge betragen in der Regel je fuumlnf Millionen Euro pro Jahr

                      (3) Die Beitraumlge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemaumlszlig Abs 2 zum Unterstuumltzungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhaumlltnis ihrer fuumlr das laufende Rechnungsjahr maszliggebenden Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG)

                      (4) Aus dem Unterstuumltzungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfuumlgbaren Mittel Zuschuumlsse soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien zu tragen haben Zuschussfaumlhig sind die notwendigen Kosten fuumlr Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen soweit diese einen angemessenen Eigenanteil uumlbersteigen Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemaumlszlig Satz 2 betraumlgt je Hausmuumllldeponie 15 v H der Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 FAG) houmlchstens 200 000 euro Maszliggeblich fuumlr die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen Die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien bis zu einer Houmlhe von 20 000 euro traumlgt allein die betroffene Gemeinde Die Zuschussgewaumlhrung setzt voraus dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen jeweils in eine nach Maszliggabe der zur Verfuumlgung stehenden Fondsmittel halbjaumlhrlich aufzustellende Prioritaumltenliste aufgenommen sind

                      (5) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens zu regeln Es kann vorgesehen werden dass das Landesamt fuumlr Statistik und Datenverarbeitung die Beitraumlge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehoumlrigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt Ferner kann vorgesehen werden dass bei Vorliegen einer besonderen Haumlrte insbesondere wenn ausgeschlossen ist dass eine Gemeinde den Unterstuumltzungsfonds in Anspruch nehmen kann weil sie ihre Hausmuumllldeponien bereits vollstaumlndig saniert hat der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann Die Verwaltung des Sondervermoumlgens kann auf Dritte uumlbertragen werden sofern diese die erforderliche Zuverlaumlssigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen die Uumlbertragung ist stets widerruflich

                      Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

                      Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 2 Erstbewertung

                      Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

                      (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

                      Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

                      (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

                      (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

                      Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

                      (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

                      (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

                      (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

                      (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

                      Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

                      Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

                      (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

                      (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

                      (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

                      (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

                      (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

                      Art 11 Anordnungen

                      Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

                      Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

                      (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

                      (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

                      (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

                      Art 14 Ordnungswidrigkeiten

                      Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

                      vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

                      Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

                      Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

                      Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

                      • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
                        • Inhalt
                        • Erlass vom
                        • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
                        • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
                        • Art 2 Erstbewertung
                        • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
                        • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
                        • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
                        • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
                        • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
                        • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
                        • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
                        • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
                        • Art 11 Anordnungen
                        • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
                        • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
                        • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
                        • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 17: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

sect 2 Aumlnderung des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes

Das Gesetz zur Vermeidung Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfaumlllen und zur Erfassung und Uumlberwachung von Altlasten in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz - BayAbfAlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9 August 1996 (GVBI S 396 ber S 449 BayRS 2129-2-1-U) wird wie folgt geaumlndert1 Die Uumlberschrift des Gesetzes erhaumllt folgende Fassung

Gesetz zur Vermeidung Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfaumlllen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz -BayAbfG)

2 Art 16 und 17 werden aufgehoben3 Art 22 Abs 1 wird wie folgt geaumlndert

a) In Satz 1 werden die Worte oder sonstige Vorkehrungen zu treffen die erforderlich sind um Beeintraumlchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhuumlten gestrichen

b) Saumltze 4 und 5 werden aufgehoben

4 Der Sechste Teil (Art 26 bis 28) des Gesetzes wird aufgehoben

sect 3 Aumlnderung des Bayerischen Wassergesetzes

Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19 Juli 1994 (GVBI S 822 BayRS 753-1-U) zuletzt geaumlndert durch sect 3 des Gesetzes vom 10 Juli 1998 (GVBl S 403) wird wie folgt geaumlndert1 Art 68a wird wie folgt geaumlndert

a) Absatz 1 Satz 1 erhaumllt folgende FassungDie fuumlr Gewaumlsserverunreinigungen Verantwortlichen haben die erforderlichen Maszlignahmen zur Ermittlung Eingrenzung und Beseitigung von Verunreinigungen durchzufuumlhren soweit diese nicht bereits durch die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Bayerischen Bodenschutzgesetzes gefordert sind

b) Absatz 2 wird wie folgt geaumlndert aa) Satz 1 wird wie folgt geaumlndert

aaa) Die Worte oder Bodenbelastungen im Sinn des Absatzes 1 werden gestrichen

bbb) Nummer 2 wird wie folgt ergaumlnzt um eine nachhaltige oder nicht unerhebliche Beeintraumlchtigung des Wohls der Allgemeinheit insbesondere eine Gefaumlhrdung der oumlffentlichen Wasserversorgung zu verhuumlten auszugleichen oder zu beseitigen

ccc) Nummer 3 wird aufgehoben die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3

bb) In Satz 2 werden die Worte Satz 1 Nrn 2 3 oder 4 durch die Worte Satz 1 Nrn 2 oder 3 ersetzt

cc) In Satz 4 werden die Worte oder Bodenbelastung im Sinn des Absatzes 1 gestrichen

c) Absatz 4 erhaumllt folgende Fassung (4) Soweit durch den Einsatz oumlffentlicher Mittel der Verkehrswert eines Grundstuumlcks nicht nur unwesentlich erhoumlht wird und der Eigentuumlmer die Kosten hierfuumlr nicht oder nicht vollstaumlndig getragen hat hat er einen Wertausgleich zu leisten sect 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend

2 In Art 70 Abs 1 Satz 1 Nr 7 werden die Worte Gewaumlsser- oder Bodenverunreinigungen durch das Wort Gewaumlsserverunreinigungen ersetzt

sect 4 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1 Maumlrz 1999 in Kraft

Muumlnchen den 23 Februar 1999

Der Bayerische Ministerpraumlsident Dr Edmund Stoiber

  • Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zum Schutz des Bodens
    • Inhalt
    • Erlass vom
    • sect 1 Bayerisches Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG)
      • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
      • Art 2 Erstbewertung
      • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
      • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
      • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
      • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
      • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
      • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
      • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
      • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
      • Art 11 Anordnungen
      • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
      • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen13Bodennutzung
      • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
        • sect 2 Aumlnderung des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes
        • sect 3 Aumlnderung des Bayerischen Wassergesetzes
        • sect 4 In-Kraft-Treten
            • g-by-bodschgpdf

              Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

              Datum Paragraph (Vorheriger Text)

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              Alter Text

              Art 2 Erstbewertung

              Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

              Alter Text

              Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

              (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

              Alter Text

              Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

              (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

              (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

              Alter Text

              Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

              Alter Text

              Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

              Alter Text

              Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

              (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

              (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

              (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

              (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

              (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

              Alter Text

              Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

              (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

              Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

              Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 2 Erstbewertung

              Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

              (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

              Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

              (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

              (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

              Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

              (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

              (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

              (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

              (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

              Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

              Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

              (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

              (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

              (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

              (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

              (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

              Art 11 Anordnungen

              Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

              Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

              (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

              (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

              (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

              Art 14 Ordnungswidrigkeiten

              Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

              vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

              Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

              Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

              Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

              • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz - BayBodSchG)
                • Inhalt
                • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
                • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
                • Art 2 Erstbewertung
                • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
                • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
                • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
                • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
                • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
                • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
                • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
                • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
                • Art 11 Anordnungen
                • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
                • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
                • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
                    • g-by-bodschgpdf

                      Vom 23 Februar 1999 (GVBl Nr 5 S 36)

                      Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen das nach Anhoumlrung des Senats hiermit bekannt gemacht wird

                      geaumlndert am 24042001 (GVBl Nr 08 S 140)

                      geaumlndert am 26072005 (GVBl Nr 14 S 287)

                      geaumlndert am 05042006 (GVBl Nr 07 S 178)

                      Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

                      Datum Paragraph (Vorheriger Text)

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      05042006 (GVBl 17 S 178) Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien (NEU)

                      Alter Text

                      Art 2 Erstbewertung

                      Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

                      Alter Text

                      Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

                      (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

                      Alter Text

                      Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

                      (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

                      (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

                      Alter Text

                      Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

                      Alter Text

                      Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

                      Alter Text

                      Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

                      (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

                      (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

                      (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

                      (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

                      (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

                      Alter Text

                      Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

                      (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

                      Der Paragraph wurde am 05042006 neu eingefuumlgt

                      Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien

                      (1) Die Kosten fuumlr die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehoumlrigen Gemeinden gemaumlszlig den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind Deponien in die uumlberwiegend Abfaumllle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehoumlrigen Gemeinden betrieben wurden sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Koumlrperschaften im Sinn des Art 3 Abs 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung uumlbernommen haben Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind stillgelegt wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfaumllle mehr abgelagert werden

                      (2) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1 Januar 2006 einen Unterstuumltzungsfonds als staatliches Sondervermoumlgen ohne eigene Rechtspersoumlnlichkeit Die jaumlhrlichen Beitraumlge an den Unterstuumltzungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehoumlrigen Gemeinden je zur Haumllfte aufgebracht Die Beitraumlge betragen in der Regel je fuumlnf Millionen Euro pro Jahr

                      (3) Die Beitraumlge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemaumlszlig Abs 2 zum Unterstuumltzungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhaumlltnis ihrer fuumlr das laufende Rechnungsjahr maszliggebenden Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG)

                      (4) Aus dem Unterstuumltzungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfuumlgbaren Mittel Zuschuumlsse soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien zu tragen haben Zuschussfaumlhig sind die notwendigen Kosten fuumlr Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen soweit diese einen angemessenen Eigenanteil uumlbersteigen Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemaumlszlig Satz 2 betraumlgt je Hausmuumllldeponie 15 v H der Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 FAG) houmlchstens 200 000 euro Maszliggeblich fuumlr die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen Die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien bis zu einer Houmlhe von 20 000 euro traumlgt allein die betroffene Gemeinde Die Zuschussgewaumlhrung setzt voraus dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen jeweils in eine nach Maszliggabe der zur Verfuumlgung stehenden Fondsmittel halbjaumlhrlich aufzustellende Prioritaumltenliste aufgenommen sind

                      (5) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens zu regeln Es kann vorgesehen werden dass das Landesamt fuumlr Statistik und Datenverarbeitung die Beitraumlge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehoumlrigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt Ferner kann vorgesehen werden dass bei Vorliegen einer besonderen Haumlrte insbesondere wenn ausgeschlossen ist dass eine Gemeinde den Unterstuumltzungsfonds in Anspruch nehmen kann weil sie ihre Hausmuumllldeponien bereits vollstaumlndig saniert hat der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann Die Verwaltung des Sondervermoumlgens kann auf Dritte uumlbertragen werden sofern diese die erforderliche Zuverlaumlssigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen die Uumlbertragung ist stets widerruflich

                      Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

                      Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 2 Erstbewertung

                      Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

                      (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

                      Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

                      (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

                      (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

                      Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

                      (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

                      (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

                      (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

                      (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

                      Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

                      Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

                      (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

                      (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

                      (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

                      (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

                      (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

                      Art 11 Anordnungen

                      Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

                      Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

                      (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

                      (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

                      (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

                      Art 14 Ordnungswidrigkeiten

                      Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

                      vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

                      Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

                      Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

                      Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

                      • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
                        • Inhalt
                        • Erlass vom
                        • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
                        • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
                        • Art 2 Erstbewertung
                        • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
                        • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
                        • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
                        • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
                        • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
                        • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
                        • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
                        • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
                        • Art 11 Anordnungen
                        • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
                        • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
                        • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
                        • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 18: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

sect 2 Aumlnderung des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes

Das Gesetz zur Vermeidung Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfaumlllen und zur Erfassung und Uumlberwachung von Altlasten in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz - BayAbfAlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9 August 1996 (GVBI S 396 ber S 449 BayRS 2129-2-1-U) wird wie folgt geaumlndert1 Die Uumlberschrift des Gesetzes erhaumllt folgende Fassung

Gesetz zur Vermeidung Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfaumlllen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz -BayAbfG)

2 Art 16 und 17 werden aufgehoben3 Art 22 Abs 1 wird wie folgt geaumlndert

a) In Satz 1 werden die Worte oder sonstige Vorkehrungen zu treffen die erforderlich sind um Beeintraumlchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhuumlten gestrichen

b) Saumltze 4 und 5 werden aufgehoben

4 Der Sechste Teil (Art 26 bis 28) des Gesetzes wird aufgehoben

sect 3 Aumlnderung des Bayerischen Wassergesetzes

Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19 Juli 1994 (GVBI S 822 BayRS 753-1-U) zuletzt geaumlndert durch sect 3 des Gesetzes vom 10 Juli 1998 (GVBl S 403) wird wie folgt geaumlndert1 Art 68a wird wie folgt geaumlndert

a) Absatz 1 Satz 1 erhaumllt folgende FassungDie fuumlr Gewaumlsserverunreinigungen Verantwortlichen haben die erforderlichen Maszlignahmen zur Ermittlung Eingrenzung und Beseitigung von Verunreinigungen durchzufuumlhren soweit diese nicht bereits durch die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Bayerischen Bodenschutzgesetzes gefordert sind

b) Absatz 2 wird wie folgt geaumlndert aa) Satz 1 wird wie folgt geaumlndert

aaa) Die Worte oder Bodenbelastungen im Sinn des Absatzes 1 werden gestrichen

bbb) Nummer 2 wird wie folgt ergaumlnzt um eine nachhaltige oder nicht unerhebliche Beeintraumlchtigung des Wohls der Allgemeinheit insbesondere eine Gefaumlhrdung der oumlffentlichen Wasserversorgung zu verhuumlten auszugleichen oder zu beseitigen

ccc) Nummer 3 wird aufgehoben die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3

bb) In Satz 2 werden die Worte Satz 1 Nrn 2 3 oder 4 durch die Worte Satz 1 Nrn 2 oder 3 ersetzt

cc) In Satz 4 werden die Worte oder Bodenbelastung im Sinn des Absatzes 1 gestrichen

c) Absatz 4 erhaumllt folgende Fassung (4) Soweit durch den Einsatz oumlffentlicher Mittel der Verkehrswert eines Grundstuumlcks nicht nur unwesentlich erhoumlht wird und der Eigentuumlmer die Kosten hierfuumlr nicht oder nicht vollstaumlndig getragen hat hat er einen Wertausgleich zu leisten sect 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend

2 In Art 70 Abs 1 Satz 1 Nr 7 werden die Worte Gewaumlsser- oder Bodenverunreinigungen durch das Wort Gewaumlsserverunreinigungen ersetzt

sect 4 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1 Maumlrz 1999 in Kraft

Muumlnchen den 23 Februar 1999

Der Bayerische Ministerpraumlsident Dr Edmund Stoiber

  • Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zum Schutz des Bodens
    • Inhalt
    • Erlass vom
    • sect 1 Bayerisches Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG)
      • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
      • Art 2 Erstbewertung
      • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
      • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
      • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
      • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
      • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
      • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
      • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
      • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
      • Art 11 Anordnungen
      • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
      • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen13Bodennutzung
      • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
        • sect 2 Aumlnderung des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes
        • sect 3 Aumlnderung des Bayerischen Wassergesetzes
        • sect 4 In-Kraft-Treten
            • g-by-bodschgpdf

              Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

              Datum Paragraph (Vorheriger Text)

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              Alter Text

              Art 2 Erstbewertung

              Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

              Alter Text

              Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

              (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

              Alter Text

              Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

              (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

              (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

              Alter Text

              Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

              Alter Text

              Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

              Alter Text

              Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

              (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

              (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

              (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

              (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

              (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

              Alter Text

              Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

              (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

              Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

              Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 2 Erstbewertung

              Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

              (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

              Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

              (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

              (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

              Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

              (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

              (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

              (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

              (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

              Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

              Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

              (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

              (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

              (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

              (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

              (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

              Art 11 Anordnungen

              Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

              Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

              (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

              (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

              (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

              Art 14 Ordnungswidrigkeiten

              Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

              vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

              Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

              Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

              Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

              • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz - BayBodSchG)
                • Inhalt
                • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
                • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
                • Art 2 Erstbewertung
                • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
                • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
                • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
                • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
                • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
                • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
                • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
                • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
                • Art 11 Anordnungen
                • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
                • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
                • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
                    • g-by-bodschgpdf

                      Vom 23 Februar 1999 (GVBl Nr 5 S 36)

                      Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen das nach Anhoumlrung des Senats hiermit bekannt gemacht wird

                      geaumlndert am 24042001 (GVBl Nr 08 S 140)

                      geaumlndert am 26072005 (GVBl Nr 14 S 287)

                      geaumlndert am 05042006 (GVBl Nr 07 S 178)

                      Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

                      Datum Paragraph (Vorheriger Text)

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      05042006 (GVBl 17 S 178) Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien (NEU)

                      Alter Text

                      Art 2 Erstbewertung

                      Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

                      Alter Text

                      Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

                      (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

                      Alter Text

                      Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

                      (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

                      (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

                      Alter Text

                      Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

                      Alter Text

                      Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

                      Alter Text

                      Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

                      (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

                      (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

                      (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

                      (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

                      (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

                      Alter Text

                      Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

                      (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

                      Der Paragraph wurde am 05042006 neu eingefuumlgt

                      Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien

                      (1) Die Kosten fuumlr die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehoumlrigen Gemeinden gemaumlszlig den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind Deponien in die uumlberwiegend Abfaumllle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehoumlrigen Gemeinden betrieben wurden sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Koumlrperschaften im Sinn des Art 3 Abs 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung uumlbernommen haben Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind stillgelegt wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfaumllle mehr abgelagert werden

                      (2) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1 Januar 2006 einen Unterstuumltzungsfonds als staatliches Sondervermoumlgen ohne eigene Rechtspersoumlnlichkeit Die jaumlhrlichen Beitraumlge an den Unterstuumltzungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehoumlrigen Gemeinden je zur Haumllfte aufgebracht Die Beitraumlge betragen in der Regel je fuumlnf Millionen Euro pro Jahr

                      (3) Die Beitraumlge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemaumlszlig Abs 2 zum Unterstuumltzungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhaumlltnis ihrer fuumlr das laufende Rechnungsjahr maszliggebenden Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG)

                      (4) Aus dem Unterstuumltzungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfuumlgbaren Mittel Zuschuumlsse soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien zu tragen haben Zuschussfaumlhig sind die notwendigen Kosten fuumlr Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen soweit diese einen angemessenen Eigenanteil uumlbersteigen Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemaumlszlig Satz 2 betraumlgt je Hausmuumllldeponie 15 v H der Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 FAG) houmlchstens 200 000 euro Maszliggeblich fuumlr die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen Die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien bis zu einer Houmlhe von 20 000 euro traumlgt allein die betroffene Gemeinde Die Zuschussgewaumlhrung setzt voraus dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen jeweils in eine nach Maszliggabe der zur Verfuumlgung stehenden Fondsmittel halbjaumlhrlich aufzustellende Prioritaumltenliste aufgenommen sind

                      (5) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens zu regeln Es kann vorgesehen werden dass das Landesamt fuumlr Statistik und Datenverarbeitung die Beitraumlge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehoumlrigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt Ferner kann vorgesehen werden dass bei Vorliegen einer besonderen Haumlrte insbesondere wenn ausgeschlossen ist dass eine Gemeinde den Unterstuumltzungsfonds in Anspruch nehmen kann weil sie ihre Hausmuumllldeponien bereits vollstaumlndig saniert hat der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann Die Verwaltung des Sondervermoumlgens kann auf Dritte uumlbertragen werden sofern diese die erforderliche Zuverlaumlssigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen die Uumlbertragung ist stets widerruflich

                      Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

                      Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 2 Erstbewertung

                      Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

                      (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

                      Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

                      (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

                      (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

                      Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

                      (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

                      (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

                      (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

                      (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

                      Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

                      Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

                      (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

                      (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

                      (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

                      (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

                      (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

                      Art 11 Anordnungen

                      Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

                      Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

                      (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

                      (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

                      (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

                      Art 14 Ordnungswidrigkeiten

                      Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

                      vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

                      Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

                      Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

                      Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

                      • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
                        • Inhalt
                        • Erlass vom
                        • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
                        • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
                        • Art 2 Erstbewertung
                        • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
                        • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
                        • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
                        • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
                        • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
                        • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
                        • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
                        • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
                        • Art 11 Anordnungen
                        • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
                        • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
                        • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
                        • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 19: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

sect 2 Aumlnderung des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes

Das Gesetz zur Vermeidung Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfaumlllen und zur Erfassung und Uumlberwachung von Altlasten in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz - BayAbfAlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9 August 1996 (GVBI S 396 ber S 449 BayRS 2129-2-1-U) wird wie folgt geaumlndert1 Die Uumlberschrift des Gesetzes erhaumllt folgende Fassung

Gesetz zur Vermeidung Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfaumlllen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz -BayAbfG)

2 Art 16 und 17 werden aufgehoben3 Art 22 Abs 1 wird wie folgt geaumlndert

a) In Satz 1 werden die Worte oder sonstige Vorkehrungen zu treffen die erforderlich sind um Beeintraumlchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhuumlten gestrichen

b) Saumltze 4 und 5 werden aufgehoben

4 Der Sechste Teil (Art 26 bis 28) des Gesetzes wird aufgehoben

sect 3 Aumlnderung des Bayerischen Wassergesetzes

Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19 Juli 1994 (GVBI S 822 BayRS 753-1-U) zuletzt geaumlndert durch sect 3 des Gesetzes vom 10 Juli 1998 (GVBl S 403) wird wie folgt geaumlndert1 Art 68a wird wie folgt geaumlndert

a) Absatz 1 Satz 1 erhaumllt folgende FassungDie fuumlr Gewaumlsserverunreinigungen Verantwortlichen haben die erforderlichen Maszlignahmen zur Ermittlung Eingrenzung und Beseitigung von Verunreinigungen durchzufuumlhren soweit diese nicht bereits durch die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Bayerischen Bodenschutzgesetzes gefordert sind

b) Absatz 2 wird wie folgt geaumlndert aa) Satz 1 wird wie folgt geaumlndert

aaa) Die Worte oder Bodenbelastungen im Sinn des Absatzes 1 werden gestrichen

bbb) Nummer 2 wird wie folgt ergaumlnzt um eine nachhaltige oder nicht unerhebliche Beeintraumlchtigung des Wohls der Allgemeinheit insbesondere eine Gefaumlhrdung der oumlffentlichen Wasserversorgung zu verhuumlten auszugleichen oder zu beseitigen

ccc) Nummer 3 wird aufgehoben die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3

bb) In Satz 2 werden die Worte Satz 1 Nrn 2 3 oder 4 durch die Worte Satz 1 Nrn 2 oder 3 ersetzt

cc) In Satz 4 werden die Worte oder Bodenbelastung im Sinn des Absatzes 1 gestrichen

c) Absatz 4 erhaumllt folgende Fassung (4) Soweit durch den Einsatz oumlffentlicher Mittel der Verkehrswert eines Grundstuumlcks nicht nur unwesentlich erhoumlht wird und der Eigentuumlmer die Kosten hierfuumlr nicht oder nicht vollstaumlndig getragen hat hat er einen Wertausgleich zu leisten sect 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend

2 In Art 70 Abs 1 Satz 1 Nr 7 werden die Worte Gewaumlsser- oder Bodenverunreinigungen durch das Wort Gewaumlsserverunreinigungen ersetzt

sect 4 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1 Maumlrz 1999 in Kraft

Muumlnchen den 23 Februar 1999

Der Bayerische Ministerpraumlsident Dr Edmund Stoiber

  • Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zum Schutz des Bodens
    • Inhalt
    • Erlass vom
    • sect 1 Bayerisches Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG)
      • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
      • Art 2 Erstbewertung
      • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
      • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
      • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
      • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
      • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
      • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
      • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
      • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
      • Art 11 Anordnungen
      • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
      • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen13Bodennutzung
      • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
        • sect 2 Aumlnderung des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes
        • sect 3 Aumlnderung des Bayerischen Wassergesetzes
        • sect 4 In-Kraft-Treten
            • g-by-bodschgpdf

              Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

              Datum Paragraph (Vorheriger Text)

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              Alter Text

              Art 2 Erstbewertung

              Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

              Alter Text

              Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

              (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

              Alter Text

              Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

              (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

              (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

              Alter Text

              Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

              Alter Text

              Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

              Alter Text

              Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

              (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

              (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

              (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

              (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

              (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

              Alter Text

              Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

              (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

              Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

              Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 2 Erstbewertung

              Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

              (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

              Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

              (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

              (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

              Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

              (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

              (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

              (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

              (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

              Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

              Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

              (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

              (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

              (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

              (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

              (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

              Art 11 Anordnungen

              Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

              Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

              (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

              (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

              (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

              Art 14 Ordnungswidrigkeiten

              Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

              vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

              Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

              Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

              Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

              • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz - BayBodSchG)
                • Inhalt
                • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
                • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
                • Art 2 Erstbewertung
                • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
                • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
                • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
                • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
                • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
                • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
                • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
                • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
                • Art 11 Anordnungen
                • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
                • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
                • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
                    • g-by-bodschgpdf

                      Vom 23 Februar 1999 (GVBl Nr 5 S 36)

                      Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen das nach Anhoumlrung des Senats hiermit bekannt gemacht wird

                      geaumlndert am 24042001 (GVBl Nr 08 S 140)

                      geaumlndert am 26072005 (GVBl Nr 14 S 287)

                      geaumlndert am 05042006 (GVBl Nr 07 S 178)

                      Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

                      Datum Paragraph (Vorheriger Text)

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      05042006 (GVBl 17 S 178) Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien (NEU)

                      Alter Text

                      Art 2 Erstbewertung

                      Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

                      Alter Text

                      Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

                      (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

                      Alter Text

                      Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

                      (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

                      (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

                      Alter Text

                      Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

                      Alter Text

                      Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

                      Alter Text

                      Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

                      (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

                      (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

                      (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

                      (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

                      (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

                      Alter Text

                      Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

                      (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

                      Der Paragraph wurde am 05042006 neu eingefuumlgt

                      Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien

                      (1) Die Kosten fuumlr die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehoumlrigen Gemeinden gemaumlszlig den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind Deponien in die uumlberwiegend Abfaumllle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehoumlrigen Gemeinden betrieben wurden sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Koumlrperschaften im Sinn des Art 3 Abs 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung uumlbernommen haben Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind stillgelegt wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfaumllle mehr abgelagert werden

                      (2) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1 Januar 2006 einen Unterstuumltzungsfonds als staatliches Sondervermoumlgen ohne eigene Rechtspersoumlnlichkeit Die jaumlhrlichen Beitraumlge an den Unterstuumltzungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehoumlrigen Gemeinden je zur Haumllfte aufgebracht Die Beitraumlge betragen in der Regel je fuumlnf Millionen Euro pro Jahr

                      (3) Die Beitraumlge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemaumlszlig Abs 2 zum Unterstuumltzungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhaumlltnis ihrer fuumlr das laufende Rechnungsjahr maszliggebenden Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG)

                      (4) Aus dem Unterstuumltzungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfuumlgbaren Mittel Zuschuumlsse soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien zu tragen haben Zuschussfaumlhig sind die notwendigen Kosten fuumlr Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen soweit diese einen angemessenen Eigenanteil uumlbersteigen Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemaumlszlig Satz 2 betraumlgt je Hausmuumllldeponie 15 v H der Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 FAG) houmlchstens 200 000 euro Maszliggeblich fuumlr die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen Die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien bis zu einer Houmlhe von 20 000 euro traumlgt allein die betroffene Gemeinde Die Zuschussgewaumlhrung setzt voraus dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen jeweils in eine nach Maszliggabe der zur Verfuumlgung stehenden Fondsmittel halbjaumlhrlich aufzustellende Prioritaumltenliste aufgenommen sind

                      (5) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens zu regeln Es kann vorgesehen werden dass das Landesamt fuumlr Statistik und Datenverarbeitung die Beitraumlge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehoumlrigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt Ferner kann vorgesehen werden dass bei Vorliegen einer besonderen Haumlrte insbesondere wenn ausgeschlossen ist dass eine Gemeinde den Unterstuumltzungsfonds in Anspruch nehmen kann weil sie ihre Hausmuumllldeponien bereits vollstaumlndig saniert hat der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann Die Verwaltung des Sondervermoumlgens kann auf Dritte uumlbertragen werden sofern diese die erforderliche Zuverlaumlssigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen die Uumlbertragung ist stets widerruflich

                      Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

                      Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 2 Erstbewertung

                      Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

                      (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

                      Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

                      (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

                      (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

                      Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

                      (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

                      (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

                      (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

                      (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

                      Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

                      Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

                      (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

                      (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

                      (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

                      (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

                      (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

                      Art 11 Anordnungen

                      Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

                      Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

                      (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

                      (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

                      (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

                      Art 14 Ordnungswidrigkeiten

                      Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

                      vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

                      Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

                      Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

                      Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

                      • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
                        • Inhalt
                        • Erlass vom
                        • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
                        • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
                        • Art 2 Erstbewertung
                        • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
                        • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
                        • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
                        • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
                        • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
                        • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
                        • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
                        • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
                        • Art 11 Anordnungen
                        • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
                        • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
                        • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
                        • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 20: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

sect 2 Aumlnderung des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes

Das Gesetz zur Vermeidung Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfaumlllen und zur Erfassung und Uumlberwachung von Altlasten in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz - BayAbfAlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9 August 1996 (GVBI S 396 ber S 449 BayRS 2129-2-1-U) wird wie folgt geaumlndert1 Die Uumlberschrift des Gesetzes erhaumllt folgende Fassung

Gesetz zur Vermeidung Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfaumlllen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz -BayAbfG)

2 Art 16 und 17 werden aufgehoben3 Art 22 Abs 1 wird wie folgt geaumlndert

a) In Satz 1 werden die Worte oder sonstige Vorkehrungen zu treffen die erforderlich sind um Beeintraumlchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhuumlten gestrichen

b) Saumltze 4 und 5 werden aufgehoben

4 Der Sechste Teil (Art 26 bis 28) des Gesetzes wird aufgehoben

sect 3 Aumlnderung des Bayerischen Wassergesetzes

Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19 Juli 1994 (GVBI S 822 BayRS 753-1-U) zuletzt geaumlndert durch sect 3 des Gesetzes vom 10 Juli 1998 (GVBl S 403) wird wie folgt geaumlndert1 Art 68a wird wie folgt geaumlndert

a) Absatz 1 Satz 1 erhaumllt folgende FassungDie fuumlr Gewaumlsserverunreinigungen Verantwortlichen haben die erforderlichen Maszlignahmen zur Ermittlung Eingrenzung und Beseitigung von Verunreinigungen durchzufuumlhren soweit diese nicht bereits durch die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Bayerischen Bodenschutzgesetzes gefordert sind

b) Absatz 2 wird wie folgt geaumlndert aa) Satz 1 wird wie folgt geaumlndert

aaa) Die Worte oder Bodenbelastungen im Sinn des Absatzes 1 werden gestrichen

bbb) Nummer 2 wird wie folgt ergaumlnzt um eine nachhaltige oder nicht unerhebliche Beeintraumlchtigung des Wohls der Allgemeinheit insbesondere eine Gefaumlhrdung der oumlffentlichen Wasserversorgung zu verhuumlten auszugleichen oder zu beseitigen

ccc) Nummer 3 wird aufgehoben die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3

bb) In Satz 2 werden die Worte Satz 1 Nrn 2 3 oder 4 durch die Worte Satz 1 Nrn 2 oder 3 ersetzt

cc) In Satz 4 werden die Worte oder Bodenbelastung im Sinn des Absatzes 1 gestrichen

c) Absatz 4 erhaumllt folgende Fassung (4) Soweit durch den Einsatz oumlffentlicher Mittel der Verkehrswert eines Grundstuumlcks nicht nur unwesentlich erhoumlht wird und der Eigentuumlmer die Kosten hierfuumlr nicht oder nicht vollstaumlndig getragen hat hat er einen Wertausgleich zu leisten sect 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend

2 In Art 70 Abs 1 Satz 1 Nr 7 werden die Worte Gewaumlsser- oder Bodenverunreinigungen durch das Wort Gewaumlsserverunreinigungen ersetzt

sect 4 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1 Maumlrz 1999 in Kraft

Muumlnchen den 23 Februar 1999

Der Bayerische Ministerpraumlsident Dr Edmund Stoiber

  • Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zum Schutz des Bodens
    • Inhalt
    • Erlass vom
    • sect 1 Bayerisches Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG)
      • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
      • Art 2 Erstbewertung
      • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
      • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
      • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
      • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
      • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
      • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
      • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
      • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
      • Art 11 Anordnungen
      • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
      • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen13Bodennutzung
      • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
        • sect 2 Aumlnderung des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes
        • sect 3 Aumlnderung des Bayerischen Wassergesetzes
        • sect 4 In-Kraft-Treten
            • g-by-bodschgpdf

              Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

              Datum Paragraph (Vorheriger Text)

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              Alter Text

              Art 2 Erstbewertung

              Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

              Alter Text

              Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

              (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

              Alter Text

              Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

              (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

              (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

              Alter Text

              Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

              Alter Text

              Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

              Alter Text

              Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

              (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

              (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

              (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

              (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

              (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

              Alter Text

              Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

              (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

              Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

              Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 2 Erstbewertung

              Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

              (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

              Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

              (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

              (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

              Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

              (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

              (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

              (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

              (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

              Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

              Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

              (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

              (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

              (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

              (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

              (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

              Art 11 Anordnungen

              Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

              Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

              (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

              (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

              (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

              Art 14 Ordnungswidrigkeiten

              Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

              vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

              Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

              Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

              Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

              • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz - BayBodSchG)
                • Inhalt
                • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
                • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
                • Art 2 Erstbewertung
                • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
                • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
                • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
                • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
                • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
                • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
                • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
                • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
                • Art 11 Anordnungen
                • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
                • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
                • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
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                      Vom 23 Februar 1999 (GVBl Nr 5 S 36)

                      Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen das nach Anhoumlrung des Senats hiermit bekannt gemacht wird

                      geaumlndert am 24042001 (GVBl Nr 08 S 140)

                      geaumlndert am 26072005 (GVBl Nr 14 S 287)

                      geaumlndert am 05042006 (GVBl Nr 07 S 178)

                      Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

                      Datum Paragraph (Vorheriger Text)

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      05042006 (GVBl 17 S 178) Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien (NEU)

                      Alter Text

                      Art 2 Erstbewertung

                      Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

                      Alter Text

                      Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

                      (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

                      Alter Text

                      Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

                      (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

                      (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

                      Alter Text

                      Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

                      Alter Text

                      Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

                      Alter Text

                      Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

                      (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

                      (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

                      (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

                      (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

                      (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

                      Alter Text

                      Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

                      (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

                      Der Paragraph wurde am 05042006 neu eingefuumlgt

                      Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien

                      (1) Die Kosten fuumlr die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehoumlrigen Gemeinden gemaumlszlig den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind Deponien in die uumlberwiegend Abfaumllle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehoumlrigen Gemeinden betrieben wurden sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Koumlrperschaften im Sinn des Art 3 Abs 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung uumlbernommen haben Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind stillgelegt wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfaumllle mehr abgelagert werden

                      (2) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1 Januar 2006 einen Unterstuumltzungsfonds als staatliches Sondervermoumlgen ohne eigene Rechtspersoumlnlichkeit Die jaumlhrlichen Beitraumlge an den Unterstuumltzungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehoumlrigen Gemeinden je zur Haumllfte aufgebracht Die Beitraumlge betragen in der Regel je fuumlnf Millionen Euro pro Jahr

                      (3) Die Beitraumlge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemaumlszlig Abs 2 zum Unterstuumltzungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhaumlltnis ihrer fuumlr das laufende Rechnungsjahr maszliggebenden Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG)

                      (4) Aus dem Unterstuumltzungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfuumlgbaren Mittel Zuschuumlsse soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien zu tragen haben Zuschussfaumlhig sind die notwendigen Kosten fuumlr Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen soweit diese einen angemessenen Eigenanteil uumlbersteigen Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemaumlszlig Satz 2 betraumlgt je Hausmuumllldeponie 15 v H der Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 FAG) houmlchstens 200 000 euro Maszliggeblich fuumlr die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen Die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien bis zu einer Houmlhe von 20 000 euro traumlgt allein die betroffene Gemeinde Die Zuschussgewaumlhrung setzt voraus dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen jeweils in eine nach Maszliggabe der zur Verfuumlgung stehenden Fondsmittel halbjaumlhrlich aufzustellende Prioritaumltenliste aufgenommen sind

                      (5) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens zu regeln Es kann vorgesehen werden dass das Landesamt fuumlr Statistik und Datenverarbeitung die Beitraumlge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehoumlrigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt Ferner kann vorgesehen werden dass bei Vorliegen einer besonderen Haumlrte insbesondere wenn ausgeschlossen ist dass eine Gemeinde den Unterstuumltzungsfonds in Anspruch nehmen kann weil sie ihre Hausmuumllldeponien bereits vollstaumlndig saniert hat der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann Die Verwaltung des Sondervermoumlgens kann auf Dritte uumlbertragen werden sofern diese die erforderliche Zuverlaumlssigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen die Uumlbertragung ist stets widerruflich

                      Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

                      Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 2 Erstbewertung

                      Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

                      (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

                      Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

                      (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

                      (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

                      Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

                      (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

                      (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

                      (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

                      (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

                      Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

                      Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

                      (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

                      (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

                      (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

                      (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

                      (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

                      Art 11 Anordnungen

                      Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

                      Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

                      (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

                      (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

                      (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

                      Art 14 Ordnungswidrigkeiten

                      Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

                      vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

                      Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

                      Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

                      Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

                      • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
                        • Inhalt
                        • Erlass vom
                        • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
                        • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
                        • Art 2 Erstbewertung
                        • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
                        • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
                        • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
                        • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
                        • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
                        • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
                        • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
                        • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
                        • Art 11 Anordnungen
                        • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
                        • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
                        • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
                        • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 21: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

sect 2 Aumlnderung des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes

Das Gesetz zur Vermeidung Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfaumlllen und zur Erfassung und Uumlberwachung von Altlasten in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz - BayAbfAlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9 August 1996 (GVBI S 396 ber S 449 BayRS 2129-2-1-U) wird wie folgt geaumlndert1 Die Uumlberschrift des Gesetzes erhaumllt folgende Fassung

Gesetz zur Vermeidung Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfaumlllen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz -BayAbfG)

2 Art 16 und 17 werden aufgehoben3 Art 22 Abs 1 wird wie folgt geaumlndert

a) In Satz 1 werden die Worte oder sonstige Vorkehrungen zu treffen die erforderlich sind um Beeintraumlchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhuumlten gestrichen

b) Saumltze 4 und 5 werden aufgehoben

4 Der Sechste Teil (Art 26 bis 28) des Gesetzes wird aufgehoben

sect 3 Aumlnderung des Bayerischen Wassergesetzes

Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19 Juli 1994 (GVBI S 822 BayRS 753-1-U) zuletzt geaumlndert durch sect 3 des Gesetzes vom 10 Juli 1998 (GVBl S 403) wird wie folgt geaumlndert1 Art 68a wird wie folgt geaumlndert

a) Absatz 1 Satz 1 erhaumllt folgende FassungDie fuumlr Gewaumlsserverunreinigungen Verantwortlichen haben die erforderlichen Maszlignahmen zur Ermittlung Eingrenzung und Beseitigung von Verunreinigungen durchzufuumlhren soweit diese nicht bereits durch die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Bayerischen Bodenschutzgesetzes gefordert sind

b) Absatz 2 wird wie folgt geaumlndert aa) Satz 1 wird wie folgt geaumlndert

aaa) Die Worte oder Bodenbelastungen im Sinn des Absatzes 1 werden gestrichen

bbb) Nummer 2 wird wie folgt ergaumlnzt um eine nachhaltige oder nicht unerhebliche Beeintraumlchtigung des Wohls der Allgemeinheit insbesondere eine Gefaumlhrdung der oumlffentlichen Wasserversorgung zu verhuumlten auszugleichen oder zu beseitigen

ccc) Nummer 3 wird aufgehoben die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3

bb) In Satz 2 werden die Worte Satz 1 Nrn 2 3 oder 4 durch die Worte Satz 1 Nrn 2 oder 3 ersetzt

cc) In Satz 4 werden die Worte oder Bodenbelastung im Sinn des Absatzes 1 gestrichen

c) Absatz 4 erhaumllt folgende Fassung (4) Soweit durch den Einsatz oumlffentlicher Mittel der Verkehrswert eines Grundstuumlcks nicht nur unwesentlich erhoumlht wird und der Eigentuumlmer die Kosten hierfuumlr nicht oder nicht vollstaumlndig getragen hat hat er einen Wertausgleich zu leisten sect 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend

2 In Art 70 Abs 1 Satz 1 Nr 7 werden die Worte Gewaumlsser- oder Bodenverunreinigungen durch das Wort Gewaumlsserverunreinigungen ersetzt

sect 4 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1 Maumlrz 1999 in Kraft

Muumlnchen den 23 Februar 1999

Der Bayerische Ministerpraumlsident Dr Edmund Stoiber

  • Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zum Schutz des Bodens
    • Inhalt
    • Erlass vom
    • sect 1 Bayerisches Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG)
      • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
      • Art 2 Erstbewertung
      • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
      • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
      • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
      • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
      • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
      • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
      • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
      • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
      • Art 11 Anordnungen
      • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
      • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen13Bodennutzung
      • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
        • sect 2 Aumlnderung des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes
        • sect 3 Aumlnderung des Bayerischen Wassergesetzes
        • sect 4 In-Kraft-Treten
            • g-by-bodschgpdf

              Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

              Datum Paragraph (Vorheriger Text)

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              Alter Text

              Art 2 Erstbewertung

              Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

              Alter Text

              Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

              (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

              Alter Text

              Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

              (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

              (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

              Alter Text

              Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

              Alter Text

              Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

              Alter Text

              Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

              (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

              (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

              (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

              (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

              (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

              Alter Text

              Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

              (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

              Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

              Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 2 Erstbewertung

              Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

              (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

              Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

              (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

              (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

              Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

              (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

              (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

              (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

              (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

              Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

              Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

              (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

              (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

              (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

              (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

              (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

              Art 11 Anordnungen

              Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

              Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

              (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

              (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

              (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

              Art 14 Ordnungswidrigkeiten

              Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

              vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

              Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

              Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

              Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

              • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz - BayBodSchG)
                • Inhalt
                • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
                • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
                • Art 2 Erstbewertung
                • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
                • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
                • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
                • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
                • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
                • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
                • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
                • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
                • Art 11 Anordnungen
                • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
                • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
                • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
                    • g-by-bodschgpdf

                      Vom 23 Februar 1999 (GVBl Nr 5 S 36)

                      Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen das nach Anhoumlrung des Senats hiermit bekannt gemacht wird

                      geaumlndert am 24042001 (GVBl Nr 08 S 140)

                      geaumlndert am 26072005 (GVBl Nr 14 S 287)

                      geaumlndert am 05042006 (GVBl Nr 07 S 178)

                      Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

                      Datum Paragraph (Vorheriger Text)

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      05042006 (GVBl 17 S 178) Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien (NEU)

                      Alter Text

                      Art 2 Erstbewertung

                      Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

                      Alter Text

                      Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

                      (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

                      Alter Text

                      Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

                      (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

                      (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

                      Alter Text

                      Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

                      Alter Text

                      Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

                      Alter Text

                      Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

                      (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

                      (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

                      (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

                      (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

                      (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

                      Alter Text

                      Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

                      (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

                      Der Paragraph wurde am 05042006 neu eingefuumlgt

                      Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien

                      (1) Die Kosten fuumlr die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehoumlrigen Gemeinden gemaumlszlig den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind Deponien in die uumlberwiegend Abfaumllle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehoumlrigen Gemeinden betrieben wurden sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Koumlrperschaften im Sinn des Art 3 Abs 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung uumlbernommen haben Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind stillgelegt wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfaumllle mehr abgelagert werden

                      (2) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1 Januar 2006 einen Unterstuumltzungsfonds als staatliches Sondervermoumlgen ohne eigene Rechtspersoumlnlichkeit Die jaumlhrlichen Beitraumlge an den Unterstuumltzungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehoumlrigen Gemeinden je zur Haumllfte aufgebracht Die Beitraumlge betragen in der Regel je fuumlnf Millionen Euro pro Jahr

                      (3) Die Beitraumlge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemaumlszlig Abs 2 zum Unterstuumltzungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhaumlltnis ihrer fuumlr das laufende Rechnungsjahr maszliggebenden Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG)

                      (4) Aus dem Unterstuumltzungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfuumlgbaren Mittel Zuschuumlsse soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien zu tragen haben Zuschussfaumlhig sind die notwendigen Kosten fuumlr Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen soweit diese einen angemessenen Eigenanteil uumlbersteigen Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemaumlszlig Satz 2 betraumlgt je Hausmuumllldeponie 15 v H der Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 FAG) houmlchstens 200 000 euro Maszliggeblich fuumlr die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen Die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien bis zu einer Houmlhe von 20 000 euro traumlgt allein die betroffene Gemeinde Die Zuschussgewaumlhrung setzt voraus dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen jeweils in eine nach Maszliggabe der zur Verfuumlgung stehenden Fondsmittel halbjaumlhrlich aufzustellende Prioritaumltenliste aufgenommen sind

                      (5) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens zu regeln Es kann vorgesehen werden dass das Landesamt fuumlr Statistik und Datenverarbeitung die Beitraumlge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehoumlrigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt Ferner kann vorgesehen werden dass bei Vorliegen einer besonderen Haumlrte insbesondere wenn ausgeschlossen ist dass eine Gemeinde den Unterstuumltzungsfonds in Anspruch nehmen kann weil sie ihre Hausmuumllldeponien bereits vollstaumlndig saniert hat der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann Die Verwaltung des Sondervermoumlgens kann auf Dritte uumlbertragen werden sofern diese die erforderliche Zuverlaumlssigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen die Uumlbertragung ist stets widerruflich

                      Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

                      Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 2 Erstbewertung

                      Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

                      (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

                      Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

                      (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

                      (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

                      Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

                      (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

                      (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

                      (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

                      (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

                      Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

                      Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

                      (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

                      (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

                      (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

                      (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

                      (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

                      Art 11 Anordnungen

                      Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

                      Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

                      (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

                      (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

                      (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

                      Art 14 Ordnungswidrigkeiten

                      Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

                      vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

                      Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

                      Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

                      Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

                      • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
                        • Inhalt
                        • Erlass vom
                        • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
                        • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
                        • Art 2 Erstbewertung
                        • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
                        • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
                        • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
                        • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
                        • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
                        • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
                        • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
                        • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
                        • Art 11 Anordnungen
                        • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
                        • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
                        • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
                        • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 22: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

sect 3 Aumlnderung des Bayerischen Wassergesetzes

Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19 Juli 1994 (GVBI S 822 BayRS 753-1-U) zuletzt geaumlndert durch sect 3 des Gesetzes vom 10 Juli 1998 (GVBl S 403) wird wie folgt geaumlndert1 Art 68a wird wie folgt geaumlndert

a) Absatz 1 Satz 1 erhaumllt folgende FassungDie fuumlr Gewaumlsserverunreinigungen Verantwortlichen haben die erforderlichen Maszlignahmen zur Ermittlung Eingrenzung und Beseitigung von Verunreinigungen durchzufuumlhren soweit diese nicht bereits durch die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Bayerischen Bodenschutzgesetzes gefordert sind

b) Absatz 2 wird wie folgt geaumlndert aa) Satz 1 wird wie folgt geaumlndert

aaa) Die Worte oder Bodenbelastungen im Sinn des Absatzes 1 werden gestrichen

bbb) Nummer 2 wird wie folgt ergaumlnzt um eine nachhaltige oder nicht unerhebliche Beeintraumlchtigung des Wohls der Allgemeinheit insbesondere eine Gefaumlhrdung der oumlffentlichen Wasserversorgung zu verhuumlten auszugleichen oder zu beseitigen

ccc) Nummer 3 wird aufgehoben die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3

bb) In Satz 2 werden die Worte Satz 1 Nrn 2 3 oder 4 durch die Worte Satz 1 Nrn 2 oder 3 ersetzt

cc) In Satz 4 werden die Worte oder Bodenbelastung im Sinn des Absatzes 1 gestrichen

c) Absatz 4 erhaumllt folgende Fassung (4) Soweit durch den Einsatz oumlffentlicher Mittel der Verkehrswert eines Grundstuumlcks nicht nur unwesentlich erhoumlht wird und der Eigentuumlmer die Kosten hierfuumlr nicht oder nicht vollstaumlndig getragen hat hat er einen Wertausgleich zu leisten sect 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend

2 In Art 70 Abs 1 Satz 1 Nr 7 werden die Worte Gewaumlsser- oder Bodenverunreinigungen durch das Wort Gewaumlsserverunreinigungen ersetzt

sect 4 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1 Maumlrz 1999 in Kraft

Muumlnchen den 23 Februar 1999

Der Bayerische Ministerpraumlsident Dr Edmund Stoiber

  • Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zum Schutz des Bodens
    • Inhalt
    • Erlass vom
    • sect 1 Bayerisches Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG)
      • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
      • Art 2 Erstbewertung
      • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
      • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
      • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
      • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
      • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
      • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
      • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
      • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
      • Art 11 Anordnungen
      • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
      • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen13Bodennutzung
      • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
        • sect 2 Aumlnderung des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes
        • sect 3 Aumlnderung des Bayerischen Wassergesetzes
        • sect 4 In-Kraft-Treten
            • g-by-bodschgpdf

              Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

              Datum Paragraph (Vorheriger Text)

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              Alter Text

              Art 2 Erstbewertung

              Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

              Alter Text

              Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

              (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

              Alter Text

              Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

              (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

              (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

              Alter Text

              Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

              Alter Text

              Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

              Alter Text

              Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

              (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

              (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

              (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

              (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

              (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

              Alter Text

              Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

              (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

              Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

              Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 2 Erstbewertung

              Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

              (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

              Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

              (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

              (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

              Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

              (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

              (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

              (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

              (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

              Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

              Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

              (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

              (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

              (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

              (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

              (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

              Art 11 Anordnungen

              Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

              Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

              (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

              (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

              (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

              Art 14 Ordnungswidrigkeiten

              Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

              vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

              Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

              Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

              Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

              • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz - BayBodSchG)
                • Inhalt
                • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
                • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
                • Art 2 Erstbewertung
                • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
                • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
                • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
                • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
                • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
                • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
                • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
                • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
                • Art 11 Anordnungen
                • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
                • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
                • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
                    • g-by-bodschgpdf

                      Vom 23 Februar 1999 (GVBl Nr 5 S 36)

                      Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen das nach Anhoumlrung des Senats hiermit bekannt gemacht wird

                      geaumlndert am 24042001 (GVBl Nr 08 S 140)

                      geaumlndert am 26072005 (GVBl Nr 14 S 287)

                      geaumlndert am 05042006 (GVBl Nr 07 S 178)

                      Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

                      Datum Paragraph (Vorheriger Text)

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      05042006 (GVBl 17 S 178) Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien (NEU)

                      Alter Text

                      Art 2 Erstbewertung

                      Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

                      Alter Text

                      Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

                      (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

                      Alter Text

                      Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

                      (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

                      (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

                      Alter Text

                      Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

                      Alter Text

                      Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

                      Alter Text

                      Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

                      (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

                      (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

                      (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

                      (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

                      (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

                      Alter Text

                      Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

                      (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

                      Der Paragraph wurde am 05042006 neu eingefuumlgt

                      Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien

                      (1) Die Kosten fuumlr die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehoumlrigen Gemeinden gemaumlszlig den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind Deponien in die uumlberwiegend Abfaumllle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehoumlrigen Gemeinden betrieben wurden sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Koumlrperschaften im Sinn des Art 3 Abs 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung uumlbernommen haben Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind stillgelegt wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfaumllle mehr abgelagert werden

                      (2) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1 Januar 2006 einen Unterstuumltzungsfonds als staatliches Sondervermoumlgen ohne eigene Rechtspersoumlnlichkeit Die jaumlhrlichen Beitraumlge an den Unterstuumltzungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehoumlrigen Gemeinden je zur Haumllfte aufgebracht Die Beitraumlge betragen in der Regel je fuumlnf Millionen Euro pro Jahr

                      (3) Die Beitraumlge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemaumlszlig Abs 2 zum Unterstuumltzungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhaumlltnis ihrer fuumlr das laufende Rechnungsjahr maszliggebenden Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG)

                      (4) Aus dem Unterstuumltzungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfuumlgbaren Mittel Zuschuumlsse soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien zu tragen haben Zuschussfaumlhig sind die notwendigen Kosten fuumlr Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen soweit diese einen angemessenen Eigenanteil uumlbersteigen Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemaumlszlig Satz 2 betraumlgt je Hausmuumllldeponie 15 v H der Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 FAG) houmlchstens 200 000 euro Maszliggeblich fuumlr die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen Die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien bis zu einer Houmlhe von 20 000 euro traumlgt allein die betroffene Gemeinde Die Zuschussgewaumlhrung setzt voraus dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen jeweils in eine nach Maszliggabe der zur Verfuumlgung stehenden Fondsmittel halbjaumlhrlich aufzustellende Prioritaumltenliste aufgenommen sind

                      (5) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens zu regeln Es kann vorgesehen werden dass das Landesamt fuumlr Statistik und Datenverarbeitung die Beitraumlge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehoumlrigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt Ferner kann vorgesehen werden dass bei Vorliegen einer besonderen Haumlrte insbesondere wenn ausgeschlossen ist dass eine Gemeinde den Unterstuumltzungsfonds in Anspruch nehmen kann weil sie ihre Hausmuumllldeponien bereits vollstaumlndig saniert hat der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann Die Verwaltung des Sondervermoumlgens kann auf Dritte uumlbertragen werden sofern diese die erforderliche Zuverlaumlssigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen die Uumlbertragung ist stets widerruflich

                      Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

                      Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 2 Erstbewertung

                      Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

                      (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

                      Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

                      (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

                      (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

                      Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

                      (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

                      (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

                      (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

                      (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

                      Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

                      Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

                      (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

                      (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

                      (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

                      (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

                      (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

                      Art 11 Anordnungen

                      Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

                      Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

                      (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

                      (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

                      (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

                      Art 14 Ordnungswidrigkeiten

                      Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

                      vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

                      Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

                      Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

                      Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

                      • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
                        • Inhalt
                        • Erlass vom
                        • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
                        • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
                        • Art 2 Erstbewertung
                        • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
                        • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
                        • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
                        • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
                        • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
                        • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
                        • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
                        • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
                        • Art 11 Anordnungen
                        • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
                        • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
                        • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
                        • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 23: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

sect 4 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1 Maumlrz 1999 in Kraft

Muumlnchen den 23 Februar 1999

Der Bayerische Ministerpraumlsident Dr Edmund Stoiber

  • Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zum Schutz des Bodens
    • Inhalt
    • Erlass vom
    • sect 1 Bayerisches Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG)
      • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
      • Art 2 Erstbewertung
      • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
      • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
      • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
      • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
      • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
      • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
      • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
      • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
      • Art 11 Anordnungen
      • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
      • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen13Bodennutzung
      • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
        • sect 2 Aumlnderung des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes
        • sect 3 Aumlnderung des Bayerischen Wassergesetzes
        • sect 4 In-Kraft-Treten
            • g-by-bodschgpdf

              Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

              Datum Paragraph (Vorheriger Text)

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              Alter Text

              Art 2 Erstbewertung

              Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

              Alter Text

              Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

              (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

              Alter Text

              Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

              (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

              (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

              Alter Text

              Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

              Alter Text

              Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

              Alter Text

              Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

              (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

              (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

              (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

              (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

              (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

              Alter Text

              Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

              (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

              Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

              Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 2 Erstbewertung

              Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

              (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

              (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

              Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

              (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

              (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

              Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

              (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

              (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

              (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

              (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

              (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

              Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

              Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

              Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

              Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

              (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

              (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

              (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

              (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

              (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

              (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

              Art 11 Anordnungen

              Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

              Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

              (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

              (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

              Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

              Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

              (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

              (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

              Art 14 Ordnungswidrigkeiten

              Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

              vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

              Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

              Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

              Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

              • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz - BayBodSchG)
                • Inhalt
                • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
                • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
                • Art 2 Erstbewertung
                • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
                • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
                • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
                • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
                • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
                • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
                • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
                • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
                • Art 11 Anordnungen
                • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
                • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
                • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
                    • g-by-bodschgpdf

                      Vom 23 Februar 1999 (GVBl Nr 5 S 36)

                      Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen das nach Anhoumlrung des Senats hiermit bekannt gemacht wird

                      geaumlndert am 24042001 (GVBl Nr 08 S 140)

                      geaumlndert am 26072005 (GVBl Nr 14 S 287)

                      geaumlndert am 05042006 (GVBl Nr 07 S 178)

                      Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

                      Datum Paragraph (Vorheriger Text)

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      05042006 (GVBl 17 S 178) Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien (NEU)

                      Alter Text

                      Art 2 Erstbewertung

                      Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

                      Alter Text

                      Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

                      (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

                      Alter Text

                      Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

                      (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

                      (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

                      Alter Text

                      Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

                      Alter Text

                      Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

                      Alter Text

                      Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

                      (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

                      (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

                      (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

                      (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

                      (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

                      Alter Text

                      Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

                      (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

                      Der Paragraph wurde am 05042006 neu eingefuumlgt

                      Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien

                      (1) Die Kosten fuumlr die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehoumlrigen Gemeinden gemaumlszlig den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind Deponien in die uumlberwiegend Abfaumllle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehoumlrigen Gemeinden betrieben wurden sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Koumlrperschaften im Sinn des Art 3 Abs 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung uumlbernommen haben Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind stillgelegt wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfaumllle mehr abgelagert werden

                      (2) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1 Januar 2006 einen Unterstuumltzungsfonds als staatliches Sondervermoumlgen ohne eigene Rechtspersoumlnlichkeit Die jaumlhrlichen Beitraumlge an den Unterstuumltzungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehoumlrigen Gemeinden je zur Haumllfte aufgebracht Die Beitraumlge betragen in der Regel je fuumlnf Millionen Euro pro Jahr

                      (3) Die Beitraumlge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemaumlszlig Abs 2 zum Unterstuumltzungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhaumlltnis ihrer fuumlr das laufende Rechnungsjahr maszliggebenden Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG)

                      (4) Aus dem Unterstuumltzungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfuumlgbaren Mittel Zuschuumlsse soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien zu tragen haben Zuschussfaumlhig sind die notwendigen Kosten fuumlr Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen soweit diese einen angemessenen Eigenanteil uumlbersteigen Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemaumlszlig Satz 2 betraumlgt je Hausmuumllldeponie 15 v H der Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 FAG) houmlchstens 200 000 euro Maszliggeblich fuumlr die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen Die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien bis zu einer Houmlhe von 20 000 euro traumlgt allein die betroffene Gemeinde Die Zuschussgewaumlhrung setzt voraus dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen jeweils in eine nach Maszliggabe der zur Verfuumlgung stehenden Fondsmittel halbjaumlhrlich aufzustellende Prioritaumltenliste aufgenommen sind

                      (5) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens zu regeln Es kann vorgesehen werden dass das Landesamt fuumlr Statistik und Datenverarbeitung die Beitraumlge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehoumlrigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt Ferner kann vorgesehen werden dass bei Vorliegen einer besonderen Haumlrte insbesondere wenn ausgeschlossen ist dass eine Gemeinde den Unterstuumltzungsfonds in Anspruch nehmen kann weil sie ihre Hausmuumllldeponien bereits vollstaumlndig saniert hat der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann Die Verwaltung des Sondervermoumlgens kann auf Dritte uumlbertragen werden sofern diese die erforderliche Zuverlaumlssigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen die Uumlbertragung ist stets widerruflich

                      Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

                      Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 2 Erstbewertung

                      Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

                      (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

                      (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

                      Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

                      (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

                      (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

                      Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

                      (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

                      (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

                      (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

                      (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

                      (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

                      Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

                      Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

                      Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

                      Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

                      (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

                      (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

                      (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

                      (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

                      (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

                      (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

                      Art 11 Anordnungen

                      Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

                      Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

                      (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

                      (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

                      Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

                      Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

                      (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

                      (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

                      Art 14 Ordnungswidrigkeiten

                      Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

                      vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

                      Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

                      Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

                      Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

                      • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
                        • Inhalt
                        • Erlass vom
                        • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
                        • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
                        • Art 2 Erstbewertung
                        • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
                        • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
                        • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
                        • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
                        • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
                        • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
                        • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
                        • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
                        • Art 11 Anordnungen
                        • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
                        • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
                        • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
                        • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 24: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

Datum Paragraph (Vorheriger Text)

26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

Alter Text

Art 2 Erstbewertung

Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

Alter Text

Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

(1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

(2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

Alter Text

Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

(1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

(2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

Alter Text

Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

Alter Text

Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Alter Text

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Alter Text

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 2 Erstbewertung

Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

(1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

(2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

(1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

(2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

(1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

(2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

(1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

(2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

  • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz - BayBodSchG)
    • Inhalt
    • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
    • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
    • Art 2 Erstbewertung
    • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
    • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
    • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
    • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
    • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
    • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
    • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
    • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
    • Art 11 Anordnungen
    • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
    • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
    • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
        • g-by-bodschgpdf

          Vom 23 Februar 1999 (GVBl Nr 5 S 36)

          Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen das nach Anhoumlrung des Senats hiermit bekannt gemacht wird

          geaumlndert am 24042001 (GVBl Nr 08 S 140)

          geaumlndert am 26072005 (GVBl Nr 14 S 287)

          geaumlndert am 05042006 (GVBl Nr 07 S 178)

          Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

          Datum Paragraph (Vorheriger Text)

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          05042006 (GVBl 17 S 178) Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien (NEU)

          Alter Text

          Art 2 Erstbewertung

          Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

          Alter Text

          Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

          (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

          Alter Text

          Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

          (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

          (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

          Alter Text

          Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

          Alter Text

          Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

          Alter Text

          Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

          (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

          (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

          (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

          (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

          (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

          Alter Text

          Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

          (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

          Der Paragraph wurde am 05042006 neu eingefuumlgt

          Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien

          (1) Die Kosten fuumlr die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehoumlrigen Gemeinden gemaumlszlig den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind Deponien in die uumlberwiegend Abfaumllle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehoumlrigen Gemeinden betrieben wurden sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Koumlrperschaften im Sinn des Art 3 Abs 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung uumlbernommen haben Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind stillgelegt wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfaumllle mehr abgelagert werden

          (2) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1 Januar 2006 einen Unterstuumltzungsfonds als staatliches Sondervermoumlgen ohne eigene Rechtspersoumlnlichkeit Die jaumlhrlichen Beitraumlge an den Unterstuumltzungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehoumlrigen Gemeinden je zur Haumllfte aufgebracht Die Beitraumlge betragen in der Regel je fuumlnf Millionen Euro pro Jahr

          (3) Die Beitraumlge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemaumlszlig Abs 2 zum Unterstuumltzungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhaumlltnis ihrer fuumlr das laufende Rechnungsjahr maszliggebenden Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG)

          (4) Aus dem Unterstuumltzungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfuumlgbaren Mittel Zuschuumlsse soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien zu tragen haben Zuschussfaumlhig sind die notwendigen Kosten fuumlr Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen soweit diese einen angemessenen Eigenanteil uumlbersteigen Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemaumlszlig Satz 2 betraumlgt je Hausmuumllldeponie 15 v H der Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 FAG) houmlchstens 200 000 euro Maszliggeblich fuumlr die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen Die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien bis zu einer Houmlhe von 20 000 euro traumlgt allein die betroffene Gemeinde Die Zuschussgewaumlhrung setzt voraus dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen jeweils in eine nach Maszliggabe der zur Verfuumlgung stehenden Fondsmittel halbjaumlhrlich aufzustellende Prioritaumltenliste aufgenommen sind

          (5) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens zu regeln Es kann vorgesehen werden dass das Landesamt fuumlr Statistik und Datenverarbeitung die Beitraumlge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehoumlrigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt Ferner kann vorgesehen werden dass bei Vorliegen einer besonderen Haumlrte insbesondere wenn ausgeschlossen ist dass eine Gemeinde den Unterstuumltzungsfonds in Anspruch nehmen kann weil sie ihre Hausmuumllldeponien bereits vollstaumlndig saniert hat der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann Die Verwaltung des Sondervermoumlgens kann auf Dritte uumlbertragen werden sofern diese die erforderliche Zuverlaumlssigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen die Uumlbertragung ist stets widerruflich

          Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

          Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 2 Erstbewertung

          Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

          (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

          Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

          (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

          (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

          Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

          (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

          (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

          (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

          (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

          Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

          Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

          (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

          (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

          (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

          (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

          (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

          Art 11 Anordnungen

          Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

          Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

          (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

          (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

          (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

          Art 14 Ordnungswidrigkeiten

          Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

          vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

          Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

          Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

          Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

          • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
            • Inhalt
            • Erlass vom
            • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
            • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
            • Art 2 Erstbewertung
            • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
            • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
            • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
            • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
            • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
            • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
            • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
            • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
            • Art 11 Anordnungen
            • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
            • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
            • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
            • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 25: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

Alter Text

Art 2 Erstbewertung

Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

Alter Text

Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

(1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

(2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

Alter Text

Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

(1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

(2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

Alter Text

Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

Alter Text

Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Alter Text

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Alter Text

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 2 Erstbewertung

Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

(1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

(2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

(1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

(2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

(1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

(2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

(1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

(2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

  • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz - BayBodSchG)
    • Inhalt
    • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
    • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
    • Art 2 Erstbewertung
    • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
    • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
    • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
    • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
    • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
    • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
    • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
    • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
    • Art 11 Anordnungen
    • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
    • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
    • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
        • g-by-bodschgpdf

          Vom 23 Februar 1999 (GVBl Nr 5 S 36)

          Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen das nach Anhoumlrung des Senats hiermit bekannt gemacht wird

          geaumlndert am 24042001 (GVBl Nr 08 S 140)

          geaumlndert am 26072005 (GVBl Nr 14 S 287)

          geaumlndert am 05042006 (GVBl Nr 07 S 178)

          Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

          Datum Paragraph (Vorheriger Text)

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          05042006 (GVBl 17 S 178) Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien (NEU)

          Alter Text

          Art 2 Erstbewertung

          Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

          Alter Text

          Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

          (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

          Alter Text

          Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

          (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

          (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

          Alter Text

          Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

          Alter Text

          Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

          Alter Text

          Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

          (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

          (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

          (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

          (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

          (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

          Alter Text

          Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

          (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

          Der Paragraph wurde am 05042006 neu eingefuumlgt

          Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien

          (1) Die Kosten fuumlr die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehoumlrigen Gemeinden gemaumlszlig den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind Deponien in die uumlberwiegend Abfaumllle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehoumlrigen Gemeinden betrieben wurden sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Koumlrperschaften im Sinn des Art 3 Abs 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung uumlbernommen haben Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind stillgelegt wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfaumllle mehr abgelagert werden

          (2) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1 Januar 2006 einen Unterstuumltzungsfonds als staatliches Sondervermoumlgen ohne eigene Rechtspersoumlnlichkeit Die jaumlhrlichen Beitraumlge an den Unterstuumltzungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehoumlrigen Gemeinden je zur Haumllfte aufgebracht Die Beitraumlge betragen in der Regel je fuumlnf Millionen Euro pro Jahr

          (3) Die Beitraumlge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemaumlszlig Abs 2 zum Unterstuumltzungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhaumlltnis ihrer fuumlr das laufende Rechnungsjahr maszliggebenden Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG)

          (4) Aus dem Unterstuumltzungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfuumlgbaren Mittel Zuschuumlsse soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien zu tragen haben Zuschussfaumlhig sind die notwendigen Kosten fuumlr Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen soweit diese einen angemessenen Eigenanteil uumlbersteigen Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemaumlszlig Satz 2 betraumlgt je Hausmuumllldeponie 15 v H der Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 FAG) houmlchstens 200 000 euro Maszliggeblich fuumlr die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen Die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien bis zu einer Houmlhe von 20 000 euro traumlgt allein die betroffene Gemeinde Die Zuschussgewaumlhrung setzt voraus dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen jeweils in eine nach Maszliggabe der zur Verfuumlgung stehenden Fondsmittel halbjaumlhrlich aufzustellende Prioritaumltenliste aufgenommen sind

          (5) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens zu regeln Es kann vorgesehen werden dass das Landesamt fuumlr Statistik und Datenverarbeitung die Beitraumlge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehoumlrigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt Ferner kann vorgesehen werden dass bei Vorliegen einer besonderen Haumlrte insbesondere wenn ausgeschlossen ist dass eine Gemeinde den Unterstuumltzungsfonds in Anspruch nehmen kann weil sie ihre Hausmuumllldeponien bereits vollstaumlndig saniert hat der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann Die Verwaltung des Sondervermoumlgens kann auf Dritte uumlbertragen werden sofern diese die erforderliche Zuverlaumlssigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen die Uumlbertragung ist stets widerruflich

          Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

          Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 2 Erstbewertung

          Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

          (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

          Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

          (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

          (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

          Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

          (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

          (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

          (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

          (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

          Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

          Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

          (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

          (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

          (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

          (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

          (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

          Art 11 Anordnungen

          Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

          Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

          (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

          (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

          (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

          Art 14 Ordnungswidrigkeiten

          Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

          vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

          Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

          Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

          Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

          • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
            • Inhalt
            • Erlass vom
            • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
            • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
            • Art 2 Erstbewertung
            • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
            • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
            • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
            • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
            • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
            • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
            • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
            • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
            • Art 11 Anordnungen
            • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
            • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
            • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
            • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 26: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

Alter Text

Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

(1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

(2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

Alter Text

Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

(1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

(2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

Alter Text

Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

Alter Text

Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Alter Text

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Alter Text

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 2 Erstbewertung

Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

(1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

(2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

(1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

(2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

(1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

(2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

(1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

(2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

  • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz - BayBodSchG)
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    • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
    • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
    • Art 2 Erstbewertung
    • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
    • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
    • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
    • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
    • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
    • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
    • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
    • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
    • Art 11 Anordnungen
    • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
    • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
    • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
        • g-by-bodschgpdf

          Vom 23 Februar 1999 (GVBl Nr 5 S 36)

          Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen das nach Anhoumlrung des Senats hiermit bekannt gemacht wird

          geaumlndert am 24042001 (GVBl Nr 08 S 140)

          geaumlndert am 26072005 (GVBl Nr 14 S 287)

          geaumlndert am 05042006 (GVBl Nr 07 S 178)

          Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

          Datum Paragraph (Vorheriger Text)

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          05042006 (GVBl 17 S 178) Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien (NEU)

          Alter Text

          Art 2 Erstbewertung

          Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

          Alter Text

          Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

          (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

          Alter Text

          Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

          (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

          (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

          Alter Text

          Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

          Alter Text

          Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

          Alter Text

          Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

          (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

          (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

          (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

          (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

          (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

          Alter Text

          Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

          (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

          Der Paragraph wurde am 05042006 neu eingefuumlgt

          Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien

          (1) Die Kosten fuumlr die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehoumlrigen Gemeinden gemaumlszlig den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind Deponien in die uumlberwiegend Abfaumllle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehoumlrigen Gemeinden betrieben wurden sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Koumlrperschaften im Sinn des Art 3 Abs 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung uumlbernommen haben Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind stillgelegt wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfaumllle mehr abgelagert werden

          (2) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1 Januar 2006 einen Unterstuumltzungsfonds als staatliches Sondervermoumlgen ohne eigene Rechtspersoumlnlichkeit Die jaumlhrlichen Beitraumlge an den Unterstuumltzungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehoumlrigen Gemeinden je zur Haumllfte aufgebracht Die Beitraumlge betragen in der Regel je fuumlnf Millionen Euro pro Jahr

          (3) Die Beitraumlge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemaumlszlig Abs 2 zum Unterstuumltzungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhaumlltnis ihrer fuumlr das laufende Rechnungsjahr maszliggebenden Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG)

          (4) Aus dem Unterstuumltzungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfuumlgbaren Mittel Zuschuumlsse soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien zu tragen haben Zuschussfaumlhig sind die notwendigen Kosten fuumlr Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen soweit diese einen angemessenen Eigenanteil uumlbersteigen Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemaumlszlig Satz 2 betraumlgt je Hausmuumllldeponie 15 v H der Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 FAG) houmlchstens 200 000 euro Maszliggeblich fuumlr die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen Die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien bis zu einer Houmlhe von 20 000 euro traumlgt allein die betroffene Gemeinde Die Zuschussgewaumlhrung setzt voraus dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen jeweils in eine nach Maszliggabe der zur Verfuumlgung stehenden Fondsmittel halbjaumlhrlich aufzustellende Prioritaumltenliste aufgenommen sind

          (5) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens zu regeln Es kann vorgesehen werden dass das Landesamt fuumlr Statistik und Datenverarbeitung die Beitraumlge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehoumlrigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt Ferner kann vorgesehen werden dass bei Vorliegen einer besonderen Haumlrte insbesondere wenn ausgeschlossen ist dass eine Gemeinde den Unterstuumltzungsfonds in Anspruch nehmen kann weil sie ihre Hausmuumllldeponien bereits vollstaumlndig saniert hat der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann Die Verwaltung des Sondervermoumlgens kann auf Dritte uumlbertragen werden sofern diese die erforderliche Zuverlaumlssigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen die Uumlbertragung ist stets widerruflich

          Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

          Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 2 Erstbewertung

          Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

          (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

          Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

          (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

          (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

          Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

          (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

          (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

          (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

          (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

          Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

          Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

          (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

          (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

          (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

          (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

          (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

          Art 11 Anordnungen

          Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

          Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

          (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

          (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

          (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

          Art 14 Ordnungswidrigkeiten

          Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

          vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

          Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

          Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

          Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

          • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
            • Inhalt
            • Erlass vom
            • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
            • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
            • Art 2 Erstbewertung
            • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
            • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
            • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
            • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
            • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
            • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
            • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
            • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
            • Art 11 Anordnungen
            • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
            • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
            • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
            • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 27: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

Alter Text

Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

(1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

(2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

Alter Text

Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

Alter Text

Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Alter Text

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Alter Text

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 2 Erstbewertung

Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

(1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

(2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

(1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

(2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

(1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

(2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

(1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

(2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

  • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz - BayBodSchG)
    • Inhalt
    • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
    • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
    • Art 2 Erstbewertung
    • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
    • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
    • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
    • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
    • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
    • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
    • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
    • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
    • Art 11 Anordnungen
    • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
    • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
    • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
        • g-by-bodschgpdf

          Vom 23 Februar 1999 (GVBl Nr 5 S 36)

          Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen das nach Anhoumlrung des Senats hiermit bekannt gemacht wird

          geaumlndert am 24042001 (GVBl Nr 08 S 140)

          geaumlndert am 26072005 (GVBl Nr 14 S 287)

          geaumlndert am 05042006 (GVBl Nr 07 S 178)

          Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

          Datum Paragraph (Vorheriger Text)

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          05042006 (GVBl 17 S 178) Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien (NEU)

          Alter Text

          Art 2 Erstbewertung

          Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

          Alter Text

          Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

          (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

          Alter Text

          Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

          (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

          (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

          Alter Text

          Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

          Alter Text

          Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

          Alter Text

          Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

          (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

          (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

          (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

          (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

          (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

          Alter Text

          Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

          (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

          Der Paragraph wurde am 05042006 neu eingefuumlgt

          Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien

          (1) Die Kosten fuumlr die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehoumlrigen Gemeinden gemaumlszlig den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind Deponien in die uumlberwiegend Abfaumllle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehoumlrigen Gemeinden betrieben wurden sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Koumlrperschaften im Sinn des Art 3 Abs 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung uumlbernommen haben Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind stillgelegt wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfaumllle mehr abgelagert werden

          (2) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1 Januar 2006 einen Unterstuumltzungsfonds als staatliches Sondervermoumlgen ohne eigene Rechtspersoumlnlichkeit Die jaumlhrlichen Beitraumlge an den Unterstuumltzungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehoumlrigen Gemeinden je zur Haumllfte aufgebracht Die Beitraumlge betragen in der Regel je fuumlnf Millionen Euro pro Jahr

          (3) Die Beitraumlge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemaumlszlig Abs 2 zum Unterstuumltzungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhaumlltnis ihrer fuumlr das laufende Rechnungsjahr maszliggebenden Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG)

          (4) Aus dem Unterstuumltzungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfuumlgbaren Mittel Zuschuumlsse soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien zu tragen haben Zuschussfaumlhig sind die notwendigen Kosten fuumlr Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen soweit diese einen angemessenen Eigenanteil uumlbersteigen Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemaumlszlig Satz 2 betraumlgt je Hausmuumllldeponie 15 v H der Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 FAG) houmlchstens 200 000 euro Maszliggeblich fuumlr die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen Die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien bis zu einer Houmlhe von 20 000 euro traumlgt allein die betroffene Gemeinde Die Zuschussgewaumlhrung setzt voraus dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen jeweils in eine nach Maszliggabe der zur Verfuumlgung stehenden Fondsmittel halbjaumlhrlich aufzustellende Prioritaumltenliste aufgenommen sind

          (5) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens zu regeln Es kann vorgesehen werden dass das Landesamt fuumlr Statistik und Datenverarbeitung die Beitraumlge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehoumlrigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt Ferner kann vorgesehen werden dass bei Vorliegen einer besonderen Haumlrte insbesondere wenn ausgeschlossen ist dass eine Gemeinde den Unterstuumltzungsfonds in Anspruch nehmen kann weil sie ihre Hausmuumllldeponien bereits vollstaumlndig saniert hat der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann Die Verwaltung des Sondervermoumlgens kann auf Dritte uumlbertragen werden sofern diese die erforderliche Zuverlaumlssigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen die Uumlbertragung ist stets widerruflich

          Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

          Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 2 Erstbewertung

          Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

          (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

          Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

          (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

          (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

          Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

          (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

          (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

          (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

          (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

          Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

          Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

          (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

          (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

          (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

          (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

          (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

          Art 11 Anordnungen

          Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

          Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

          (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

          (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

          (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

          Art 14 Ordnungswidrigkeiten

          Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

          vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

          Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

          Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

          Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

          • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
            • Inhalt
            • Erlass vom
            • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
            • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
            • Art 2 Erstbewertung
            • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
            • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
            • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
            • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
            • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
            • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
            • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
            • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
            • Art 11 Anordnungen
            • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
            • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
            • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
            • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 28: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

Alter Text

Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

Alter Text

Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Alter Text

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Alter Text

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 2 Erstbewertung

Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

(1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

(2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

(1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

(2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

(1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

(2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

(1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

(2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

  • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz - BayBodSchG)
    • Inhalt
    • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
    • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
    • Art 2 Erstbewertung
    • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
    • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
    • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
    • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
    • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
    • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
    • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
    • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
    • Art 11 Anordnungen
    • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
    • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
    • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
        • g-by-bodschgpdf

          Vom 23 Februar 1999 (GVBl Nr 5 S 36)

          Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen das nach Anhoumlrung des Senats hiermit bekannt gemacht wird

          geaumlndert am 24042001 (GVBl Nr 08 S 140)

          geaumlndert am 26072005 (GVBl Nr 14 S 287)

          geaumlndert am 05042006 (GVBl Nr 07 S 178)

          Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

          Datum Paragraph (Vorheriger Text)

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          05042006 (GVBl 17 S 178) Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien (NEU)

          Alter Text

          Art 2 Erstbewertung

          Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

          Alter Text

          Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

          (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

          Alter Text

          Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

          (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

          (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

          Alter Text

          Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

          Alter Text

          Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

          Alter Text

          Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

          (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

          (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

          (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

          (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

          (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

          Alter Text

          Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

          (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

          Der Paragraph wurde am 05042006 neu eingefuumlgt

          Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien

          (1) Die Kosten fuumlr die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehoumlrigen Gemeinden gemaumlszlig den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind Deponien in die uumlberwiegend Abfaumllle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehoumlrigen Gemeinden betrieben wurden sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Koumlrperschaften im Sinn des Art 3 Abs 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung uumlbernommen haben Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind stillgelegt wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfaumllle mehr abgelagert werden

          (2) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1 Januar 2006 einen Unterstuumltzungsfonds als staatliches Sondervermoumlgen ohne eigene Rechtspersoumlnlichkeit Die jaumlhrlichen Beitraumlge an den Unterstuumltzungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehoumlrigen Gemeinden je zur Haumllfte aufgebracht Die Beitraumlge betragen in der Regel je fuumlnf Millionen Euro pro Jahr

          (3) Die Beitraumlge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemaumlszlig Abs 2 zum Unterstuumltzungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhaumlltnis ihrer fuumlr das laufende Rechnungsjahr maszliggebenden Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG)

          (4) Aus dem Unterstuumltzungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfuumlgbaren Mittel Zuschuumlsse soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien zu tragen haben Zuschussfaumlhig sind die notwendigen Kosten fuumlr Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen soweit diese einen angemessenen Eigenanteil uumlbersteigen Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemaumlszlig Satz 2 betraumlgt je Hausmuumllldeponie 15 v H der Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 FAG) houmlchstens 200 000 euro Maszliggeblich fuumlr die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen Die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien bis zu einer Houmlhe von 20 000 euro traumlgt allein die betroffene Gemeinde Die Zuschussgewaumlhrung setzt voraus dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen jeweils in eine nach Maszliggabe der zur Verfuumlgung stehenden Fondsmittel halbjaumlhrlich aufzustellende Prioritaumltenliste aufgenommen sind

          (5) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens zu regeln Es kann vorgesehen werden dass das Landesamt fuumlr Statistik und Datenverarbeitung die Beitraumlge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehoumlrigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt Ferner kann vorgesehen werden dass bei Vorliegen einer besonderen Haumlrte insbesondere wenn ausgeschlossen ist dass eine Gemeinde den Unterstuumltzungsfonds in Anspruch nehmen kann weil sie ihre Hausmuumllldeponien bereits vollstaumlndig saniert hat der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann Die Verwaltung des Sondervermoumlgens kann auf Dritte uumlbertragen werden sofern diese die erforderliche Zuverlaumlssigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen die Uumlbertragung ist stets widerruflich

          Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

          Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 2 Erstbewertung

          Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

          (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

          Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

          (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

          (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

          Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

          (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

          (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

          (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

          (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

          Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

          Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

          (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

          (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

          (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

          (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

          (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

          Art 11 Anordnungen

          Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

          Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

          (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

          (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

          (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

          Art 14 Ordnungswidrigkeiten

          Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

          vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

          Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

          Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

          Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

          • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
            • Inhalt
            • Erlass vom
            • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
            • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
            • Art 2 Erstbewertung
            • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
            • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
            • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
            • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
            • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
            • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
            • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
            • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
            • Art 11 Anordnungen
            • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
            • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
            • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
            • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 29: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

Alter Text

Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Alter Text

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Alter Text

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 2 Erstbewertung

Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

(1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

(2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

(1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

(2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

(1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

(2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

(1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

(2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

  • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz - BayBodSchG)
    • Inhalt
    • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
    • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
    • Art 2 Erstbewertung
    • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
    • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
    • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
    • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
    • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
    • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
    • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
    • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
    • Art 11 Anordnungen
    • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
    • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
    • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
        • g-by-bodschgpdf

          Vom 23 Februar 1999 (GVBl Nr 5 S 36)

          Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen das nach Anhoumlrung des Senats hiermit bekannt gemacht wird

          geaumlndert am 24042001 (GVBl Nr 08 S 140)

          geaumlndert am 26072005 (GVBl Nr 14 S 287)

          geaumlndert am 05042006 (GVBl Nr 07 S 178)

          Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

          Datum Paragraph (Vorheriger Text)

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          05042006 (GVBl 17 S 178) Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien (NEU)

          Alter Text

          Art 2 Erstbewertung

          Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

          Alter Text

          Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

          (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

          Alter Text

          Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

          (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

          (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

          Alter Text

          Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

          Alter Text

          Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

          Alter Text

          Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

          (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

          (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

          (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

          (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

          (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

          Alter Text

          Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

          (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

          Der Paragraph wurde am 05042006 neu eingefuumlgt

          Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien

          (1) Die Kosten fuumlr die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehoumlrigen Gemeinden gemaumlszlig den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind Deponien in die uumlberwiegend Abfaumllle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehoumlrigen Gemeinden betrieben wurden sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Koumlrperschaften im Sinn des Art 3 Abs 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung uumlbernommen haben Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind stillgelegt wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfaumllle mehr abgelagert werden

          (2) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1 Januar 2006 einen Unterstuumltzungsfonds als staatliches Sondervermoumlgen ohne eigene Rechtspersoumlnlichkeit Die jaumlhrlichen Beitraumlge an den Unterstuumltzungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehoumlrigen Gemeinden je zur Haumllfte aufgebracht Die Beitraumlge betragen in der Regel je fuumlnf Millionen Euro pro Jahr

          (3) Die Beitraumlge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemaumlszlig Abs 2 zum Unterstuumltzungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhaumlltnis ihrer fuumlr das laufende Rechnungsjahr maszliggebenden Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG)

          (4) Aus dem Unterstuumltzungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfuumlgbaren Mittel Zuschuumlsse soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien zu tragen haben Zuschussfaumlhig sind die notwendigen Kosten fuumlr Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen soweit diese einen angemessenen Eigenanteil uumlbersteigen Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemaumlszlig Satz 2 betraumlgt je Hausmuumllldeponie 15 v H der Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 FAG) houmlchstens 200 000 euro Maszliggeblich fuumlr die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen Die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien bis zu einer Houmlhe von 20 000 euro traumlgt allein die betroffene Gemeinde Die Zuschussgewaumlhrung setzt voraus dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen jeweils in eine nach Maszliggabe der zur Verfuumlgung stehenden Fondsmittel halbjaumlhrlich aufzustellende Prioritaumltenliste aufgenommen sind

          (5) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens zu regeln Es kann vorgesehen werden dass das Landesamt fuumlr Statistik und Datenverarbeitung die Beitraumlge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehoumlrigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt Ferner kann vorgesehen werden dass bei Vorliegen einer besonderen Haumlrte insbesondere wenn ausgeschlossen ist dass eine Gemeinde den Unterstuumltzungsfonds in Anspruch nehmen kann weil sie ihre Hausmuumllldeponien bereits vollstaumlndig saniert hat der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann Die Verwaltung des Sondervermoumlgens kann auf Dritte uumlbertragen werden sofern diese die erforderliche Zuverlaumlssigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen die Uumlbertragung ist stets widerruflich

          Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

          Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 2 Erstbewertung

          Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

          (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

          Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

          (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

          (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

          Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

          (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

          (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

          (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

          (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

          Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

          Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

          (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

          (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

          (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

          (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

          (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

          Art 11 Anordnungen

          Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

          Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

          (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

          (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

          (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

          Art 14 Ordnungswidrigkeiten

          Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

          vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

          Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

          Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

          Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

          • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
            • Inhalt
            • Erlass vom
            • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
            • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
            • Art 2 Erstbewertung
            • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
            • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
            • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
            • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
            • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
            • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
            • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
            • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
            • Art 11 Anordnungen
            • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
            • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
            • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
            • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 30: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

Alter Text

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Alter Text

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 2 Erstbewertung

Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

(1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

(2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

(1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

(2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

(1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

(2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

(1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

(2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

  • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz - BayBodSchG)
    • Inhalt
    • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
    • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
    • Art 2 Erstbewertung
    • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
    • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
    • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
    • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
    • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
    • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
    • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
    • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
    • Art 11 Anordnungen
    • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
    • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
    • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
        • g-by-bodschgpdf

          Vom 23 Februar 1999 (GVBl Nr 5 S 36)

          Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen das nach Anhoumlrung des Senats hiermit bekannt gemacht wird

          geaumlndert am 24042001 (GVBl Nr 08 S 140)

          geaumlndert am 26072005 (GVBl Nr 14 S 287)

          geaumlndert am 05042006 (GVBl Nr 07 S 178)

          Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

          Datum Paragraph (Vorheriger Text)

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          05042006 (GVBl 17 S 178) Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien (NEU)

          Alter Text

          Art 2 Erstbewertung

          Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

          Alter Text

          Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

          (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

          Alter Text

          Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

          (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

          (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

          Alter Text

          Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

          Alter Text

          Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

          Alter Text

          Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

          (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

          (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

          (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

          (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

          (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

          Alter Text

          Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

          (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

          Der Paragraph wurde am 05042006 neu eingefuumlgt

          Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien

          (1) Die Kosten fuumlr die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehoumlrigen Gemeinden gemaumlszlig den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind Deponien in die uumlberwiegend Abfaumllle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehoumlrigen Gemeinden betrieben wurden sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Koumlrperschaften im Sinn des Art 3 Abs 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung uumlbernommen haben Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind stillgelegt wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfaumllle mehr abgelagert werden

          (2) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1 Januar 2006 einen Unterstuumltzungsfonds als staatliches Sondervermoumlgen ohne eigene Rechtspersoumlnlichkeit Die jaumlhrlichen Beitraumlge an den Unterstuumltzungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehoumlrigen Gemeinden je zur Haumllfte aufgebracht Die Beitraumlge betragen in der Regel je fuumlnf Millionen Euro pro Jahr

          (3) Die Beitraumlge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemaumlszlig Abs 2 zum Unterstuumltzungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhaumlltnis ihrer fuumlr das laufende Rechnungsjahr maszliggebenden Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG)

          (4) Aus dem Unterstuumltzungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfuumlgbaren Mittel Zuschuumlsse soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien zu tragen haben Zuschussfaumlhig sind die notwendigen Kosten fuumlr Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen soweit diese einen angemessenen Eigenanteil uumlbersteigen Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemaumlszlig Satz 2 betraumlgt je Hausmuumllldeponie 15 v H der Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 FAG) houmlchstens 200 000 euro Maszliggeblich fuumlr die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen Die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien bis zu einer Houmlhe von 20 000 euro traumlgt allein die betroffene Gemeinde Die Zuschussgewaumlhrung setzt voraus dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen jeweils in eine nach Maszliggabe der zur Verfuumlgung stehenden Fondsmittel halbjaumlhrlich aufzustellende Prioritaumltenliste aufgenommen sind

          (5) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens zu regeln Es kann vorgesehen werden dass das Landesamt fuumlr Statistik und Datenverarbeitung die Beitraumlge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehoumlrigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt Ferner kann vorgesehen werden dass bei Vorliegen einer besonderen Haumlrte insbesondere wenn ausgeschlossen ist dass eine Gemeinde den Unterstuumltzungsfonds in Anspruch nehmen kann weil sie ihre Hausmuumllldeponien bereits vollstaumlndig saniert hat der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann Die Verwaltung des Sondervermoumlgens kann auf Dritte uumlbertragen werden sofern diese die erforderliche Zuverlaumlssigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen die Uumlbertragung ist stets widerruflich

          Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

          Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 2 Erstbewertung

          Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

          (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

          Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

          (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

          (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

          Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

          (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

          (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

          (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

          (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

          Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

          Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

          (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

          (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

          (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

          (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

          (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

          Art 11 Anordnungen

          Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

          Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

          (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

          (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

          (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

          Art 14 Ordnungswidrigkeiten

          Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

          vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

          Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

          Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

          Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

          • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
            • Inhalt
            • Erlass vom
            • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
            • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
            • Art 2 Erstbewertung
            • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
            • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
            • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
            • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
            • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
            • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
            • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
            • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
            • Art 11 Anordnungen
            • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
            • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
            • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
            • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 31: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

Alter Text

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 2 Erstbewertung

Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

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Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

(1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

(2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

(1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

(2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

(1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

(2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

(1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

(2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

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Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

  • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz - BayBodSchG)
    • Inhalt
    • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
    • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
    • Art 2 Erstbewertung
    • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
    • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
    • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
    • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
    • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
    • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
    • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
    • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
    • Art 11 Anordnungen
    • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
    • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
    • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
        • g-by-bodschgpdf

          Vom 23 Februar 1999 (GVBl Nr 5 S 36)

          Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen das nach Anhoumlrung des Senats hiermit bekannt gemacht wird

          geaumlndert am 24042001 (GVBl Nr 08 S 140)

          geaumlndert am 26072005 (GVBl Nr 14 S 287)

          geaumlndert am 05042006 (GVBl Nr 07 S 178)

          Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

          Datum Paragraph (Vorheriger Text)

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          05042006 (GVBl 17 S 178) Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien (NEU)

          Alter Text

          Art 2 Erstbewertung

          Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

          Alter Text

          Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

          (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

          Alter Text

          Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

          (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

          (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

          Alter Text

          Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

          Alter Text

          Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

          Alter Text

          Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

          (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

          (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

          (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

          (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

          (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

          Alter Text

          Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

          (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

          Der Paragraph wurde am 05042006 neu eingefuumlgt

          Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien

          (1) Die Kosten fuumlr die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehoumlrigen Gemeinden gemaumlszlig den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind Deponien in die uumlberwiegend Abfaumllle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehoumlrigen Gemeinden betrieben wurden sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Koumlrperschaften im Sinn des Art 3 Abs 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung uumlbernommen haben Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind stillgelegt wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfaumllle mehr abgelagert werden

          (2) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1 Januar 2006 einen Unterstuumltzungsfonds als staatliches Sondervermoumlgen ohne eigene Rechtspersoumlnlichkeit Die jaumlhrlichen Beitraumlge an den Unterstuumltzungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehoumlrigen Gemeinden je zur Haumllfte aufgebracht Die Beitraumlge betragen in der Regel je fuumlnf Millionen Euro pro Jahr

          (3) Die Beitraumlge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemaumlszlig Abs 2 zum Unterstuumltzungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhaumlltnis ihrer fuumlr das laufende Rechnungsjahr maszliggebenden Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG)

          (4) Aus dem Unterstuumltzungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfuumlgbaren Mittel Zuschuumlsse soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien zu tragen haben Zuschussfaumlhig sind die notwendigen Kosten fuumlr Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen soweit diese einen angemessenen Eigenanteil uumlbersteigen Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemaumlszlig Satz 2 betraumlgt je Hausmuumllldeponie 15 v H der Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 FAG) houmlchstens 200 000 euro Maszliggeblich fuumlr die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen Die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien bis zu einer Houmlhe von 20 000 euro traumlgt allein die betroffene Gemeinde Die Zuschussgewaumlhrung setzt voraus dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen jeweils in eine nach Maszliggabe der zur Verfuumlgung stehenden Fondsmittel halbjaumlhrlich aufzustellende Prioritaumltenliste aufgenommen sind

          (5) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens zu regeln Es kann vorgesehen werden dass das Landesamt fuumlr Statistik und Datenverarbeitung die Beitraumlge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehoumlrigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt Ferner kann vorgesehen werden dass bei Vorliegen einer besonderen Haumlrte insbesondere wenn ausgeschlossen ist dass eine Gemeinde den Unterstuumltzungsfonds in Anspruch nehmen kann weil sie ihre Hausmuumllldeponien bereits vollstaumlndig saniert hat der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann Die Verwaltung des Sondervermoumlgens kann auf Dritte uumlbertragen werden sofern diese die erforderliche Zuverlaumlssigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen die Uumlbertragung ist stets widerruflich

          Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

          Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 2 Erstbewertung

          Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

          (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

          Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

          (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

          (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

          Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

          (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

          (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

          (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

          (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

          Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

          Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

          (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

          (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

          (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

          (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

          (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

          Art 11 Anordnungen

          Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

          Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

          (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

          (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

          (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

          Art 14 Ordnungswidrigkeiten

          Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

          vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

          Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

          Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

          Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

          • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
            • Inhalt
            • Erlass vom
            • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
            • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
            • Art 2 Erstbewertung
            • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
            • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
            • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
            • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
            • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
            • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
            • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
            • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
            • Art 11 Anordnungen
            • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
            • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
            • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
            • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 32: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

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Art 2 Erstbewertung

Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

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Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

(1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

(2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

(1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

(2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

(1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

(2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

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Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

(1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

(2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

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Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

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Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

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Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

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Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

  • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz - BayBodSchG)
    • Inhalt
    • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
    • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
    • Art 2 Erstbewertung
    • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
    • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
    • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
    • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
    • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
    • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
    • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
    • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
    • Art 11 Anordnungen
    • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
    • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
    • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
        • g-by-bodschgpdf

          Vom 23 Februar 1999 (GVBl Nr 5 S 36)

          Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen das nach Anhoumlrung des Senats hiermit bekannt gemacht wird

          geaumlndert am 24042001 (GVBl Nr 08 S 140)

          geaumlndert am 26072005 (GVBl Nr 14 S 287)

          geaumlndert am 05042006 (GVBl Nr 07 S 178)

          Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

          Datum Paragraph (Vorheriger Text)

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          05042006 (GVBl 17 S 178) Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien (NEU)

          Alter Text

          Art 2 Erstbewertung

          Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

          Alter Text

          Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

          (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

          Alter Text

          Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

          (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

          (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

          Alter Text

          Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

          Alter Text

          Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

          Alter Text

          Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

          (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

          (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

          (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

          (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

          (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

          Alter Text

          Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

          (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

          Der Paragraph wurde am 05042006 neu eingefuumlgt

          Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien

          (1) Die Kosten fuumlr die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehoumlrigen Gemeinden gemaumlszlig den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind Deponien in die uumlberwiegend Abfaumllle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehoumlrigen Gemeinden betrieben wurden sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Koumlrperschaften im Sinn des Art 3 Abs 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung uumlbernommen haben Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind stillgelegt wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfaumllle mehr abgelagert werden

          (2) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1 Januar 2006 einen Unterstuumltzungsfonds als staatliches Sondervermoumlgen ohne eigene Rechtspersoumlnlichkeit Die jaumlhrlichen Beitraumlge an den Unterstuumltzungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehoumlrigen Gemeinden je zur Haumllfte aufgebracht Die Beitraumlge betragen in der Regel je fuumlnf Millionen Euro pro Jahr

          (3) Die Beitraumlge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemaumlszlig Abs 2 zum Unterstuumltzungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhaumlltnis ihrer fuumlr das laufende Rechnungsjahr maszliggebenden Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG)

          (4) Aus dem Unterstuumltzungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfuumlgbaren Mittel Zuschuumlsse soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien zu tragen haben Zuschussfaumlhig sind die notwendigen Kosten fuumlr Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen soweit diese einen angemessenen Eigenanteil uumlbersteigen Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemaumlszlig Satz 2 betraumlgt je Hausmuumllldeponie 15 v H der Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 FAG) houmlchstens 200 000 euro Maszliggeblich fuumlr die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen Die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien bis zu einer Houmlhe von 20 000 euro traumlgt allein die betroffene Gemeinde Die Zuschussgewaumlhrung setzt voraus dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen jeweils in eine nach Maszliggabe der zur Verfuumlgung stehenden Fondsmittel halbjaumlhrlich aufzustellende Prioritaumltenliste aufgenommen sind

          (5) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens zu regeln Es kann vorgesehen werden dass das Landesamt fuumlr Statistik und Datenverarbeitung die Beitraumlge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehoumlrigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt Ferner kann vorgesehen werden dass bei Vorliegen einer besonderen Haumlrte insbesondere wenn ausgeschlossen ist dass eine Gemeinde den Unterstuumltzungsfonds in Anspruch nehmen kann weil sie ihre Hausmuumllldeponien bereits vollstaumlndig saniert hat der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann Die Verwaltung des Sondervermoumlgens kann auf Dritte uumlbertragen werden sofern diese die erforderliche Zuverlaumlssigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen die Uumlbertragung ist stets widerruflich

          Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

          Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 2 Erstbewertung

          Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

          (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

          Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

          (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

          (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

          Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

          (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

          (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

          (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

          (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

          Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

          Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

          (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

          (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

          (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

          (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

          (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

          Art 11 Anordnungen

          Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

          Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

          (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

          (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

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          Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

          (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

          Art 14 Ordnungswidrigkeiten

          Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

          vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

          Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

          Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

          Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

          • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
            • Inhalt
            • Erlass vom
            • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
            • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
            • Art 2 Erstbewertung
            • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
            • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
            • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
            • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
            • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
            • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
            • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
            • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
            • Art 11 Anordnungen
            • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
            • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
            • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
            • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 33: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

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Art 2 Erstbewertung

Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

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Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

(1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

(2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

(1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

(2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

(1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

(2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

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Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

(1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

(2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

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Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

  • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz - BayBodSchG)
    • Inhalt
    • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
    • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
    • Art 2 Erstbewertung
    • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
    • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
    • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
    • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
    • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
    • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
    • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
    • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
    • Art 11 Anordnungen
    • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
    • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
    • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
        • g-by-bodschgpdf

          Vom 23 Februar 1999 (GVBl Nr 5 S 36)

          Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen das nach Anhoumlrung des Senats hiermit bekannt gemacht wird

          geaumlndert am 24042001 (GVBl Nr 08 S 140)

          geaumlndert am 26072005 (GVBl Nr 14 S 287)

          geaumlndert am 05042006 (GVBl Nr 07 S 178)

          Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

          Datum Paragraph (Vorheriger Text)

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          05042006 (GVBl 17 S 178) Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien (NEU)

          Alter Text

          Art 2 Erstbewertung

          Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

          Alter Text

          Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

          (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

          Alter Text

          Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

          (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

          (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

          Alter Text

          Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

          Alter Text

          Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

          Alter Text

          Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

          (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

          (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

          (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

          (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

          (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

          Alter Text

          Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

          (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

          Der Paragraph wurde am 05042006 neu eingefuumlgt

          Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien

          (1) Die Kosten fuumlr die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehoumlrigen Gemeinden gemaumlszlig den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind Deponien in die uumlberwiegend Abfaumllle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehoumlrigen Gemeinden betrieben wurden sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Koumlrperschaften im Sinn des Art 3 Abs 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung uumlbernommen haben Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind stillgelegt wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfaumllle mehr abgelagert werden

          (2) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1 Januar 2006 einen Unterstuumltzungsfonds als staatliches Sondervermoumlgen ohne eigene Rechtspersoumlnlichkeit Die jaumlhrlichen Beitraumlge an den Unterstuumltzungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehoumlrigen Gemeinden je zur Haumllfte aufgebracht Die Beitraumlge betragen in der Regel je fuumlnf Millionen Euro pro Jahr

          (3) Die Beitraumlge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemaumlszlig Abs 2 zum Unterstuumltzungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhaumlltnis ihrer fuumlr das laufende Rechnungsjahr maszliggebenden Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG)

          (4) Aus dem Unterstuumltzungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfuumlgbaren Mittel Zuschuumlsse soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien zu tragen haben Zuschussfaumlhig sind die notwendigen Kosten fuumlr Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen soweit diese einen angemessenen Eigenanteil uumlbersteigen Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemaumlszlig Satz 2 betraumlgt je Hausmuumllldeponie 15 v H der Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 FAG) houmlchstens 200 000 euro Maszliggeblich fuumlr die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen Die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien bis zu einer Houmlhe von 20 000 euro traumlgt allein die betroffene Gemeinde Die Zuschussgewaumlhrung setzt voraus dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen jeweils in eine nach Maszliggabe der zur Verfuumlgung stehenden Fondsmittel halbjaumlhrlich aufzustellende Prioritaumltenliste aufgenommen sind

          (5) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens zu regeln Es kann vorgesehen werden dass das Landesamt fuumlr Statistik und Datenverarbeitung die Beitraumlge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehoumlrigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt Ferner kann vorgesehen werden dass bei Vorliegen einer besonderen Haumlrte insbesondere wenn ausgeschlossen ist dass eine Gemeinde den Unterstuumltzungsfonds in Anspruch nehmen kann weil sie ihre Hausmuumllldeponien bereits vollstaumlndig saniert hat der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann Die Verwaltung des Sondervermoumlgens kann auf Dritte uumlbertragen werden sofern diese die erforderliche Zuverlaumlssigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen die Uumlbertragung ist stets widerruflich

          Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

          Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 2 Erstbewertung

          Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

          (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

          Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

          (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

          (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

          Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

          (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

          (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

          (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

          (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

          Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

          Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

          (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

          (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

          (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

          (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

          (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

          Art 11 Anordnungen

          Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

          Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

          (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

          (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

          (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

          Art 14 Ordnungswidrigkeiten

          Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

          vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

          Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

          Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

          Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

          • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
            • Inhalt
            • Erlass vom
            • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
            • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
            • Art 2 Erstbewertung
            • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
            • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
            • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
            • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
            • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
            • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
            • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
            • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
            • Art 11 Anordnungen
            • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
            • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
            • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
            • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 34: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

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Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

(1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

(2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

(1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

(2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

(1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

(2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

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Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

(1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

(2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

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Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

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Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

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Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

  • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz - BayBodSchG)
    • Inhalt
    • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
    • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
    • Art 2 Erstbewertung
    • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
    • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
    • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
    • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
    • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
    • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
    • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
    • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
    • Art 11 Anordnungen
    • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
    • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
    • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
        • g-by-bodschgpdf

          Vom 23 Februar 1999 (GVBl Nr 5 S 36)

          Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen das nach Anhoumlrung des Senats hiermit bekannt gemacht wird

          geaumlndert am 24042001 (GVBl Nr 08 S 140)

          geaumlndert am 26072005 (GVBl Nr 14 S 287)

          geaumlndert am 05042006 (GVBl Nr 07 S 178)

          Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

          Datum Paragraph (Vorheriger Text)

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          05042006 (GVBl 17 S 178) Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien (NEU)

          Alter Text

          Art 2 Erstbewertung

          Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

          Alter Text

          Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

          (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

          Alter Text

          Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

          (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

          (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

          Alter Text

          Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

          Alter Text

          Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

          Alter Text

          Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

          (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

          (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

          (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

          (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

          (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

          Alter Text

          Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

          (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

          Der Paragraph wurde am 05042006 neu eingefuumlgt

          Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien

          (1) Die Kosten fuumlr die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehoumlrigen Gemeinden gemaumlszlig den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind Deponien in die uumlberwiegend Abfaumllle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehoumlrigen Gemeinden betrieben wurden sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Koumlrperschaften im Sinn des Art 3 Abs 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung uumlbernommen haben Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind stillgelegt wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfaumllle mehr abgelagert werden

          (2) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1 Januar 2006 einen Unterstuumltzungsfonds als staatliches Sondervermoumlgen ohne eigene Rechtspersoumlnlichkeit Die jaumlhrlichen Beitraumlge an den Unterstuumltzungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehoumlrigen Gemeinden je zur Haumllfte aufgebracht Die Beitraumlge betragen in der Regel je fuumlnf Millionen Euro pro Jahr

          (3) Die Beitraumlge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemaumlszlig Abs 2 zum Unterstuumltzungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhaumlltnis ihrer fuumlr das laufende Rechnungsjahr maszliggebenden Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG)

          (4) Aus dem Unterstuumltzungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfuumlgbaren Mittel Zuschuumlsse soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien zu tragen haben Zuschussfaumlhig sind die notwendigen Kosten fuumlr Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen soweit diese einen angemessenen Eigenanteil uumlbersteigen Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemaumlszlig Satz 2 betraumlgt je Hausmuumllldeponie 15 v H der Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 FAG) houmlchstens 200 000 euro Maszliggeblich fuumlr die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen Die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien bis zu einer Houmlhe von 20 000 euro traumlgt allein die betroffene Gemeinde Die Zuschussgewaumlhrung setzt voraus dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen jeweils in eine nach Maszliggabe der zur Verfuumlgung stehenden Fondsmittel halbjaumlhrlich aufzustellende Prioritaumltenliste aufgenommen sind

          (5) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens zu regeln Es kann vorgesehen werden dass das Landesamt fuumlr Statistik und Datenverarbeitung die Beitraumlge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehoumlrigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt Ferner kann vorgesehen werden dass bei Vorliegen einer besonderen Haumlrte insbesondere wenn ausgeschlossen ist dass eine Gemeinde den Unterstuumltzungsfonds in Anspruch nehmen kann weil sie ihre Hausmuumllldeponien bereits vollstaumlndig saniert hat der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann Die Verwaltung des Sondervermoumlgens kann auf Dritte uumlbertragen werden sofern diese die erforderliche Zuverlaumlssigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen die Uumlbertragung ist stets widerruflich

          Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

          Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 2 Erstbewertung

          Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

          (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

          Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

          (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

          (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

          Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

          (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

          (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

          (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

          (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

          Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

          Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

          (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

          (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

          (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

          (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

          (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

          Art 11 Anordnungen

          Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

          Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

          (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

          (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

          (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

          Art 14 Ordnungswidrigkeiten

          Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

          vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

          Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

          Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

          Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

          • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
            • Inhalt
            • Erlass vom
            • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
            • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
            • Art 2 Erstbewertung
            • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
            • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
            • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
            • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
            • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
            • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
            • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
            • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
            • Art 11 Anordnungen
            • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
            • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
            • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
            • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 35: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

(1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

(2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

(1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

(2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

(1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

(2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

  • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz - BayBodSchG)
    • Inhalt
    • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
    • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
    • Art 2 Erstbewertung
    • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
    • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
    • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
    • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
    • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
    • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
    • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
    • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
    • Art 11 Anordnungen
    • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
    • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
    • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
        • g-by-bodschgpdf

          Vom 23 Februar 1999 (GVBl Nr 5 S 36)

          Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen das nach Anhoumlrung des Senats hiermit bekannt gemacht wird

          geaumlndert am 24042001 (GVBl Nr 08 S 140)

          geaumlndert am 26072005 (GVBl Nr 14 S 287)

          geaumlndert am 05042006 (GVBl Nr 07 S 178)

          Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

          Datum Paragraph (Vorheriger Text)

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          05042006 (GVBl 17 S 178) Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien (NEU)

          Alter Text

          Art 2 Erstbewertung

          Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

          Alter Text

          Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

          (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

          Alter Text

          Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

          (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

          (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

          Alter Text

          Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

          Alter Text

          Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

          Alter Text

          Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

          (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

          (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

          (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

          (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

          (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

          Alter Text

          Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

          (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

          Der Paragraph wurde am 05042006 neu eingefuumlgt

          Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien

          (1) Die Kosten fuumlr die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehoumlrigen Gemeinden gemaumlszlig den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind Deponien in die uumlberwiegend Abfaumllle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehoumlrigen Gemeinden betrieben wurden sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Koumlrperschaften im Sinn des Art 3 Abs 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung uumlbernommen haben Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind stillgelegt wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfaumllle mehr abgelagert werden

          (2) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1 Januar 2006 einen Unterstuumltzungsfonds als staatliches Sondervermoumlgen ohne eigene Rechtspersoumlnlichkeit Die jaumlhrlichen Beitraumlge an den Unterstuumltzungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehoumlrigen Gemeinden je zur Haumllfte aufgebracht Die Beitraumlge betragen in der Regel je fuumlnf Millionen Euro pro Jahr

          (3) Die Beitraumlge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemaumlszlig Abs 2 zum Unterstuumltzungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhaumlltnis ihrer fuumlr das laufende Rechnungsjahr maszliggebenden Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG)

          (4) Aus dem Unterstuumltzungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfuumlgbaren Mittel Zuschuumlsse soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien zu tragen haben Zuschussfaumlhig sind die notwendigen Kosten fuumlr Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen soweit diese einen angemessenen Eigenanteil uumlbersteigen Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemaumlszlig Satz 2 betraumlgt je Hausmuumllldeponie 15 v H der Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 FAG) houmlchstens 200 000 euro Maszliggeblich fuumlr die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen Die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien bis zu einer Houmlhe von 20 000 euro traumlgt allein die betroffene Gemeinde Die Zuschussgewaumlhrung setzt voraus dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen jeweils in eine nach Maszliggabe der zur Verfuumlgung stehenden Fondsmittel halbjaumlhrlich aufzustellende Prioritaumltenliste aufgenommen sind

          (5) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens zu regeln Es kann vorgesehen werden dass das Landesamt fuumlr Statistik und Datenverarbeitung die Beitraumlge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehoumlrigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt Ferner kann vorgesehen werden dass bei Vorliegen einer besonderen Haumlrte insbesondere wenn ausgeschlossen ist dass eine Gemeinde den Unterstuumltzungsfonds in Anspruch nehmen kann weil sie ihre Hausmuumllldeponien bereits vollstaumlndig saniert hat der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann Die Verwaltung des Sondervermoumlgens kann auf Dritte uumlbertragen werden sofern diese die erforderliche Zuverlaumlssigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen die Uumlbertragung ist stets widerruflich

          Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

          Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 2 Erstbewertung

          Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

          (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

          Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

          (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

          (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

          Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

          (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

          (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

          (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

          (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

          Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

          Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

          (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

          (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

          (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

          (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

          (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

          Art 11 Anordnungen

          Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

          Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

          (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

          (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

          (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

          Art 14 Ordnungswidrigkeiten

          Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

          vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

          Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

          Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

          Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

          • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
            • Inhalt
            • Erlass vom
            • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
            • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
            • Art 2 Erstbewertung
            • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
            • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
            • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
            • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
            • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
            • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
            • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
            • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
            • Art 11 Anordnungen
            • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
            • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
            • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
            • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 36: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

(1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

(2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

(1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

(2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

  • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz - BayBodSchG)
    • Inhalt
    • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
    • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
    • Art 2 Erstbewertung
    • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
    • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
    • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
    • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
    • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
    • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
    • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
    • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
    • Art 11 Anordnungen
    • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
    • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
    • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
        • g-by-bodschgpdf

          Vom 23 Februar 1999 (GVBl Nr 5 S 36)

          Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen das nach Anhoumlrung des Senats hiermit bekannt gemacht wird

          geaumlndert am 24042001 (GVBl Nr 08 S 140)

          geaumlndert am 26072005 (GVBl Nr 14 S 287)

          geaumlndert am 05042006 (GVBl Nr 07 S 178)

          Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

          Datum Paragraph (Vorheriger Text)

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          05042006 (GVBl 17 S 178) Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien (NEU)

          Alter Text

          Art 2 Erstbewertung

          Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

          Alter Text

          Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

          (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

          Alter Text

          Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

          (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

          (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

          Alter Text

          Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

          Alter Text

          Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

          Alter Text

          Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

          (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

          (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

          (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

          (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

          (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

          Alter Text

          Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

          (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

          Der Paragraph wurde am 05042006 neu eingefuumlgt

          Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien

          (1) Die Kosten fuumlr die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehoumlrigen Gemeinden gemaumlszlig den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind Deponien in die uumlberwiegend Abfaumllle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehoumlrigen Gemeinden betrieben wurden sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Koumlrperschaften im Sinn des Art 3 Abs 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung uumlbernommen haben Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind stillgelegt wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfaumllle mehr abgelagert werden

          (2) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1 Januar 2006 einen Unterstuumltzungsfonds als staatliches Sondervermoumlgen ohne eigene Rechtspersoumlnlichkeit Die jaumlhrlichen Beitraumlge an den Unterstuumltzungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehoumlrigen Gemeinden je zur Haumllfte aufgebracht Die Beitraumlge betragen in der Regel je fuumlnf Millionen Euro pro Jahr

          (3) Die Beitraumlge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemaumlszlig Abs 2 zum Unterstuumltzungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhaumlltnis ihrer fuumlr das laufende Rechnungsjahr maszliggebenden Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG)

          (4) Aus dem Unterstuumltzungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfuumlgbaren Mittel Zuschuumlsse soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien zu tragen haben Zuschussfaumlhig sind die notwendigen Kosten fuumlr Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen soweit diese einen angemessenen Eigenanteil uumlbersteigen Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemaumlszlig Satz 2 betraumlgt je Hausmuumllldeponie 15 v H der Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 FAG) houmlchstens 200 000 euro Maszliggeblich fuumlr die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen Die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien bis zu einer Houmlhe von 20 000 euro traumlgt allein die betroffene Gemeinde Die Zuschussgewaumlhrung setzt voraus dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen jeweils in eine nach Maszliggabe der zur Verfuumlgung stehenden Fondsmittel halbjaumlhrlich aufzustellende Prioritaumltenliste aufgenommen sind

          (5) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens zu regeln Es kann vorgesehen werden dass das Landesamt fuumlr Statistik und Datenverarbeitung die Beitraumlge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehoumlrigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt Ferner kann vorgesehen werden dass bei Vorliegen einer besonderen Haumlrte insbesondere wenn ausgeschlossen ist dass eine Gemeinde den Unterstuumltzungsfonds in Anspruch nehmen kann weil sie ihre Hausmuumllldeponien bereits vollstaumlndig saniert hat der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann Die Verwaltung des Sondervermoumlgens kann auf Dritte uumlbertragen werden sofern diese die erforderliche Zuverlaumlssigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen die Uumlbertragung ist stets widerruflich

          Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

          Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 2 Erstbewertung

          Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

          (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

          Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

          (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

          (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

          Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

          (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

          (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

          (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

          (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

          Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

          Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

          (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

          (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

          (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

          (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

          (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

          Art 11 Anordnungen

          Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

          Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

          (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

          (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

          (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

          Art 14 Ordnungswidrigkeiten

          Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

          vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

          Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

          Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

          Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

          • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
            • Inhalt
            • Erlass vom
            • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
            • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
            • Art 2 Erstbewertung
            • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
            • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
            • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
            • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
            • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
            • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
            • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
            • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
            • Art 11 Anordnungen
            • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
            • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
            • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
            • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 37: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

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Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

(1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

(2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

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Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

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Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

  • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz - BayBodSchG)
    • Inhalt
    • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
    • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
    • Art 2 Erstbewertung
    • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
    • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
    • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
    • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
    • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
    • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
    • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
    • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
    • Art 11 Anordnungen
    • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
    • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
    • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
        • g-by-bodschgpdf

          Vom 23 Februar 1999 (GVBl Nr 5 S 36)

          Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen das nach Anhoumlrung des Senats hiermit bekannt gemacht wird

          geaumlndert am 24042001 (GVBl Nr 08 S 140)

          geaumlndert am 26072005 (GVBl Nr 14 S 287)

          geaumlndert am 05042006 (GVBl Nr 07 S 178)

          Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

          Datum Paragraph (Vorheriger Text)

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          05042006 (GVBl 17 S 178) Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien (NEU)

          Alter Text

          Art 2 Erstbewertung

          Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

          Alter Text

          Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

          (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

          Alter Text

          Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

          (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

          (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

          Alter Text

          Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

          Alter Text

          Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

          Alter Text

          Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

          (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

          (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

          (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

          (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

          (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

          Alter Text

          Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

          (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

          Der Paragraph wurde am 05042006 neu eingefuumlgt

          Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien

          (1) Die Kosten fuumlr die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehoumlrigen Gemeinden gemaumlszlig den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind Deponien in die uumlberwiegend Abfaumllle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehoumlrigen Gemeinden betrieben wurden sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Koumlrperschaften im Sinn des Art 3 Abs 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung uumlbernommen haben Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind stillgelegt wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfaumllle mehr abgelagert werden

          (2) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1 Januar 2006 einen Unterstuumltzungsfonds als staatliches Sondervermoumlgen ohne eigene Rechtspersoumlnlichkeit Die jaumlhrlichen Beitraumlge an den Unterstuumltzungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehoumlrigen Gemeinden je zur Haumllfte aufgebracht Die Beitraumlge betragen in der Regel je fuumlnf Millionen Euro pro Jahr

          (3) Die Beitraumlge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemaumlszlig Abs 2 zum Unterstuumltzungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhaumlltnis ihrer fuumlr das laufende Rechnungsjahr maszliggebenden Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG)

          (4) Aus dem Unterstuumltzungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfuumlgbaren Mittel Zuschuumlsse soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien zu tragen haben Zuschussfaumlhig sind die notwendigen Kosten fuumlr Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen soweit diese einen angemessenen Eigenanteil uumlbersteigen Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemaumlszlig Satz 2 betraumlgt je Hausmuumllldeponie 15 v H der Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 FAG) houmlchstens 200 000 euro Maszliggeblich fuumlr die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen Die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien bis zu einer Houmlhe von 20 000 euro traumlgt allein die betroffene Gemeinde Die Zuschussgewaumlhrung setzt voraus dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen jeweils in eine nach Maszliggabe der zur Verfuumlgung stehenden Fondsmittel halbjaumlhrlich aufzustellende Prioritaumltenliste aufgenommen sind

          (5) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens zu regeln Es kann vorgesehen werden dass das Landesamt fuumlr Statistik und Datenverarbeitung die Beitraumlge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehoumlrigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt Ferner kann vorgesehen werden dass bei Vorliegen einer besonderen Haumlrte insbesondere wenn ausgeschlossen ist dass eine Gemeinde den Unterstuumltzungsfonds in Anspruch nehmen kann weil sie ihre Hausmuumllldeponien bereits vollstaumlndig saniert hat der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann Die Verwaltung des Sondervermoumlgens kann auf Dritte uumlbertragen werden sofern diese die erforderliche Zuverlaumlssigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen die Uumlbertragung ist stets widerruflich

          Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

          Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 2 Erstbewertung

          Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

          (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

          Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

          (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

          (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

          Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

          (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

          (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

          (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

          (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

          Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

          Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

          (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

          (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

          (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

          (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

          (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

          Art 11 Anordnungen

          Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

          Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

          (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

          (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

          (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

          Art 14 Ordnungswidrigkeiten

          Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

          vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

          Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

          Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

          Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

          • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
            • Inhalt
            • Erlass vom
            • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
            • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
            • Art 2 Erstbewertung
            • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
            • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
            • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
            • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
            • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
            • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
            • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
            • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
            • Art 11 Anordnungen
            • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
            • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
            • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
            • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 38: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

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Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

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Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

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Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

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Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

  • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz - BayBodSchG)
    • Inhalt
    • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
    • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
    • Art 2 Erstbewertung
    • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
    • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
    • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
    • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
    • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
    • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
    • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
    • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
    • Art 11 Anordnungen
    • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
    • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
    • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
        • g-by-bodschgpdf

          Vom 23 Februar 1999 (GVBl Nr 5 S 36)

          Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen das nach Anhoumlrung des Senats hiermit bekannt gemacht wird

          geaumlndert am 24042001 (GVBl Nr 08 S 140)

          geaumlndert am 26072005 (GVBl Nr 14 S 287)

          geaumlndert am 05042006 (GVBl Nr 07 S 178)

          Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

          Datum Paragraph (Vorheriger Text)

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          05042006 (GVBl 17 S 178) Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien (NEU)

          Alter Text

          Art 2 Erstbewertung

          Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

          Alter Text

          Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

          (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

          Alter Text

          Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

          (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

          (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

          Alter Text

          Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

          Alter Text

          Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

          Alter Text

          Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

          (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

          (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

          (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

          (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

          (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

          Alter Text

          Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

          (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

          Der Paragraph wurde am 05042006 neu eingefuumlgt

          Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien

          (1) Die Kosten fuumlr die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehoumlrigen Gemeinden gemaumlszlig den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind Deponien in die uumlberwiegend Abfaumllle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehoumlrigen Gemeinden betrieben wurden sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Koumlrperschaften im Sinn des Art 3 Abs 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung uumlbernommen haben Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind stillgelegt wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfaumllle mehr abgelagert werden

          (2) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1 Januar 2006 einen Unterstuumltzungsfonds als staatliches Sondervermoumlgen ohne eigene Rechtspersoumlnlichkeit Die jaumlhrlichen Beitraumlge an den Unterstuumltzungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehoumlrigen Gemeinden je zur Haumllfte aufgebracht Die Beitraumlge betragen in der Regel je fuumlnf Millionen Euro pro Jahr

          (3) Die Beitraumlge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemaumlszlig Abs 2 zum Unterstuumltzungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhaumlltnis ihrer fuumlr das laufende Rechnungsjahr maszliggebenden Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG)

          (4) Aus dem Unterstuumltzungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfuumlgbaren Mittel Zuschuumlsse soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien zu tragen haben Zuschussfaumlhig sind die notwendigen Kosten fuumlr Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen soweit diese einen angemessenen Eigenanteil uumlbersteigen Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemaumlszlig Satz 2 betraumlgt je Hausmuumllldeponie 15 v H der Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 FAG) houmlchstens 200 000 euro Maszliggeblich fuumlr die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen Die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien bis zu einer Houmlhe von 20 000 euro traumlgt allein die betroffene Gemeinde Die Zuschussgewaumlhrung setzt voraus dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen jeweils in eine nach Maszliggabe der zur Verfuumlgung stehenden Fondsmittel halbjaumlhrlich aufzustellende Prioritaumltenliste aufgenommen sind

          (5) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens zu regeln Es kann vorgesehen werden dass das Landesamt fuumlr Statistik und Datenverarbeitung die Beitraumlge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehoumlrigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt Ferner kann vorgesehen werden dass bei Vorliegen einer besonderen Haumlrte insbesondere wenn ausgeschlossen ist dass eine Gemeinde den Unterstuumltzungsfonds in Anspruch nehmen kann weil sie ihre Hausmuumllldeponien bereits vollstaumlndig saniert hat der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann Die Verwaltung des Sondervermoumlgens kann auf Dritte uumlbertragen werden sofern diese die erforderliche Zuverlaumlssigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen die Uumlbertragung ist stets widerruflich

          Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

          Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

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          Art 2 Erstbewertung

          Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

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          Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

          (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

          Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

          (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

          (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

          Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

          (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

          (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

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          Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

          (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

          (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

          Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

          Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

          (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

          (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

          (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

          (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

          (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

          Art 11 Anordnungen

          Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

          Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

          (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

          (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

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          Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

          (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

          Art 14 Ordnungswidrigkeiten

          Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

          vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

          Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

          Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

          Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

          • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
            • Inhalt
            • Erlass vom
            • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
            • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
            • Art 2 Erstbewertung
            • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
            • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
            • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
            • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
            • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
            • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
            • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
            • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
            • Art 11 Anordnungen
            • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
            • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
            • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
            • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 39: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

  • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz - BayBodSchG)
    • Inhalt
    • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
    • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
    • Art 2 Erstbewertung
    • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
    • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
    • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
    • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
    • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
    • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
    • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
    • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
    • Art 11 Anordnungen
    • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
    • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
    • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
        • g-by-bodschgpdf

          Vom 23 Februar 1999 (GVBl Nr 5 S 36)

          Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen das nach Anhoumlrung des Senats hiermit bekannt gemacht wird

          geaumlndert am 24042001 (GVBl Nr 08 S 140)

          geaumlndert am 26072005 (GVBl Nr 14 S 287)

          geaumlndert am 05042006 (GVBl Nr 07 S 178)

          Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

          Datum Paragraph (Vorheriger Text)

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          05042006 (GVBl 17 S 178) Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien (NEU)

          Alter Text

          Art 2 Erstbewertung

          Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

          Alter Text

          Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

          (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

          Alter Text

          Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

          (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

          (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

          Alter Text

          Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

          Alter Text

          Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

          Alter Text

          Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

          (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

          (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

          (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

          (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

          (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

          Alter Text

          Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

          (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

          Der Paragraph wurde am 05042006 neu eingefuumlgt

          Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien

          (1) Die Kosten fuumlr die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehoumlrigen Gemeinden gemaumlszlig den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind Deponien in die uumlberwiegend Abfaumllle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehoumlrigen Gemeinden betrieben wurden sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Koumlrperschaften im Sinn des Art 3 Abs 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung uumlbernommen haben Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind stillgelegt wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfaumllle mehr abgelagert werden

          (2) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1 Januar 2006 einen Unterstuumltzungsfonds als staatliches Sondervermoumlgen ohne eigene Rechtspersoumlnlichkeit Die jaumlhrlichen Beitraumlge an den Unterstuumltzungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehoumlrigen Gemeinden je zur Haumllfte aufgebracht Die Beitraumlge betragen in der Regel je fuumlnf Millionen Euro pro Jahr

          (3) Die Beitraumlge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemaumlszlig Abs 2 zum Unterstuumltzungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhaumlltnis ihrer fuumlr das laufende Rechnungsjahr maszliggebenden Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG)

          (4) Aus dem Unterstuumltzungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfuumlgbaren Mittel Zuschuumlsse soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien zu tragen haben Zuschussfaumlhig sind die notwendigen Kosten fuumlr Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen soweit diese einen angemessenen Eigenanteil uumlbersteigen Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemaumlszlig Satz 2 betraumlgt je Hausmuumllldeponie 15 v H der Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 FAG) houmlchstens 200 000 euro Maszliggeblich fuumlr die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen Die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien bis zu einer Houmlhe von 20 000 euro traumlgt allein die betroffene Gemeinde Die Zuschussgewaumlhrung setzt voraus dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen jeweils in eine nach Maszliggabe der zur Verfuumlgung stehenden Fondsmittel halbjaumlhrlich aufzustellende Prioritaumltenliste aufgenommen sind

          (5) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens zu regeln Es kann vorgesehen werden dass das Landesamt fuumlr Statistik und Datenverarbeitung die Beitraumlge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehoumlrigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt Ferner kann vorgesehen werden dass bei Vorliegen einer besonderen Haumlrte insbesondere wenn ausgeschlossen ist dass eine Gemeinde den Unterstuumltzungsfonds in Anspruch nehmen kann weil sie ihre Hausmuumllldeponien bereits vollstaumlndig saniert hat der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann Die Verwaltung des Sondervermoumlgens kann auf Dritte uumlbertragen werden sofern diese die erforderliche Zuverlaumlssigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen die Uumlbertragung ist stets widerruflich

          Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

          Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 2 Erstbewertung

          Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

          (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

          Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

          (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

          (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

          Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

          (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

          (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

          (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

          (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

          Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

          Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

          (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

          (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

          (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

          (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

          (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

          Art 11 Anordnungen

          Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

          Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

          (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

          (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

          (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

          Art 14 Ordnungswidrigkeiten

          Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

          vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

          Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

          Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

          Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

          • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
            • Inhalt
            • Erlass vom
            • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
            • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
            • Art 2 Erstbewertung
            • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
            • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
            • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
            • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
            • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
            • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
            • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
            • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
            • Art 11 Anordnungen
            • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
            • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
            • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
            • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 40: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

  • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz - BayBodSchG)
    • Inhalt
    • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
    • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
    • Art 2 Erstbewertung
    • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
    • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
    • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
    • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
    • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
    • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
    • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
    • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
    • Art 11 Anordnungen
    • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
    • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
    • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
        • g-by-bodschgpdf

          Vom 23 Februar 1999 (GVBl Nr 5 S 36)

          Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen das nach Anhoumlrung des Senats hiermit bekannt gemacht wird

          geaumlndert am 24042001 (GVBl Nr 08 S 140)

          geaumlndert am 26072005 (GVBl Nr 14 S 287)

          geaumlndert am 05042006 (GVBl Nr 07 S 178)

          Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

          Datum Paragraph (Vorheriger Text)

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          05042006 (GVBl 17 S 178) Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien (NEU)

          Alter Text

          Art 2 Erstbewertung

          Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

          Alter Text

          Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

          (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

          Alter Text

          Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

          (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

          (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

          Alter Text

          Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

          Alter Text

          Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

          Alter Text

          Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

          (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

          (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

          (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

          (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

          (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

          Alter Text

          Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

          (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

          Der Paragraph wurde am 05042006 neu eingefuumlgt

          Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien

          (1) Die Kosten fuumlr die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehoumlrigen Gemeinden gemaumlszlig den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind Deponien in die uumlberwiegend Abfaumllle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehoumlrigen Gemeinden betrieben wurden sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Koumlrperschaften im Sinn des Art 3 Abs 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung uumlbernommen haben Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind stillgelegt wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfaumllle mehr abgelagert werden

          (2) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1 Januar 2006 einen Unterstuumltzungsfonds als staatliches Sondervermoumlgen ohne eigene Rechtspersoumlnlichkeit Die jaumlhrlichen Beitraumlge an den Unterstuumltzungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehoumlrigen Gemeinden je zur Haumllfte aufgebracht Die Beitraumlge betragen in der Regel je fuumlnf Millionen Euro pro Jahr

          (3) Die Beitraumlge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemaumlszlig Abs 2 zum Unterstuumltzungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhaumlltnis ihrer fuumlr das laufende Rechnungsjahr maszliggebenden Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG)

          (4) Aus dem Unterstuumltzungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfuumlgbaren Mittel Zuschuumlsse soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien zu tragen haben Zuschussfaumlhig sind die notwendigen Kosten fuumlr Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen soweit diese einen angemessenen Eigenanteil uumlbersteigen Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemaumlszlig Satz 2 betraumlgt je Hausmuumllldeponie 15 v H der Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 FAG) houmlchstens 200 000 euro Maszliggeblich fuumlr die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen Die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien bis zu einer Houmlhe von 20 000 euro traumlgt allein die betroffene Gemeinde Die Zuschussgewaumlhrung setzt voraus dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen jeweils in eine nach Maszliggabe der zur Verfuumlgung stehenden Fondsmittel halbjaumlhrlich aufzustellende Prioritaumltenliste aufgenommen sind

          (5) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens zu regeln Es kann vorgesehen werden dass das Landesamt fuumlr Statistik und Datenverarbeitung die Beitraumlge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehoumlrigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt Ferner kann vorgesehen werden dass bei Vorliegen einer besonderen Haumlrte insbesondere wenn ausgeschlossen ist dass eine Gemeinde den Unterstuumltzungsfonds in Anspruch nehmen kann weil sie ihre Hausmuumllldeponien bereits vollstaumlndig saniert hat der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann Die Verwaltung des Sondervermoumlgens kann auf Dritte uumlbertragen werden sofern diese die erforderliche Zuverlaumlssigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen die Uumlbertragung ist stets widerruflich

          Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

          Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 2 Erstbewertung

          Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

          (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

          Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

          (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

          (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

          Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

          (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

          (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

          (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

          (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

          Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

          Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

          (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

          (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

          (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

          (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

          (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

          Art 11 Anordnungen

          Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

          Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

          (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

          (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

          (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

          Art 14 Ordnungswidrigkeiten

          Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

          vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

          Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

          Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

          Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

          • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
            • Inhalt
            • Erlass vom
            • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
            • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
            • Art 2 Erstbewertung
            • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
            • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
            • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
            • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
            • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
            • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
            • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
            • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
            • Art 11 Anordnungen
            • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
            • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
            • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
            • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 41: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

  • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz - BayBodSchG)
    • Inhalt
    • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
    • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
    • Art 2 Erstbewertung
    • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
    • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
    • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
    • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
    • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
    • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
    • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
    • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
    • Art 11 Anordnungen
    • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
    • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
    • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
        • g-by-bodschgpdf

          Vom 23 Februar 1999 (GVBl Nr 5 S 36)

          Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen das nach Anhoumlrung des Senats hiermit bekannt gemacht wird

          geaumlndert am 24042001 (GVBl Nr 08 S 140)

          geaumlndert am 26072005 (GVBl Nr 14 S 287)

          geaumlndert am 05042006 (GVBl Nr 07 S 178)

          Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

          Datum Paragraph (Vorheriger Text)

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          05042006 (GVBl 17 S 178) Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien (NEU)

          Alter Text

          Art 2 Erstbewertung

          Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

          Alter Text

          Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

          (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

          Alter Text

          Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

          (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

          (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

          Alter Text

          Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

          Alter Text

          Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

          Alter Text

          Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

          (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

          (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

          (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

          (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

          (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

          Alter Text

          Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

          (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

          Der Paragraph wurde am 05042006 neu eingefuumlgt

          Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien

          (1) Die Kosten fuumlr die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehoumlrigen Gemeinden gemaumlszlig den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind Deponien in die uumlberwiegend Abfaumllle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehoumlrigen Gemeinden betrieben wurden sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Koumlrperschaften im Sinn des Art 3 Abs 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung uumlbernommen haben Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind stillgelegt wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfaumllle mehr abgelagert werden

          (2) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1 Januar 2006 einen Unterstuumltzungsfonds als staatliches Sondervermoumlgen ohne eigene Rechtspersoumlnlichkeit Die jaumlhrlichen Beitraumlge an den Unterstuumltzungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehoumlrigen Gemeinden je zur Haumllfte aufgebracht Die Beitraumlge betragen in der Regel je fuumlnf Millionen Euro pro Jahr

          (3) Die Beitraumlge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemaumlszlig Abs 2 zum Unterstuumltzungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhaumlltnis ihrer fuumlr das laufende Rechnungsjahr maszliggebenden Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG)

          (4) Aus dem Unterstuumltzungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfuumlgbaren Mittel Zuschuumlsse soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien zu tragen haben Zuschussfaumlhig sind die notwendigen Kosten fuumlr Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen soweit diese einen angemessenen Eigenanteil uumlbersteigen Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemaumlszlig Satz 2 betraumlgt je Hausmuumllldeponie 15 v H der Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 FAG) houmlchstens 200 000 euro Maszliggeblich fuumlr die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen Die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien bis zu einer Houmlhe von 20 000 euro traumlgt allein die betroffene Gemeinde Die Zuschussgewaumlhrung setzt voraus dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen jeweils in eine nach Maszliggabe der zur Verfuumlgung stehenden Fondsmittel halbjaumlhrlich aufzustellende Prioritaumltenliste aufgenommen sind

          (5) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens zu regeln Es kann vorgesehen werden dass das Landesamt fuumlr Statistik und Datenverarbeitung die Beitraumlge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehoumlrigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt Ferner kann vorgesehen werden dass bei Vorliegen einer besonderen Haumlrte insbesondere wenn ausgeschlossen ist dass eine Gemeinde den Unterstuumltzungsfonds in Anspruch nehmen kann weil sie ihre Hausmuumllldeponien bereits vollstaumlndig saniert hat der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann Die Verwaltung des Sondervermoumlgens kann auf Dritte uumlbertragen werden sofern diese die erforderliche Zuverlaumlssigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen die Uumlbertragung ist stets widerruflich

          Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

          Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 2 Erstbewertung

          Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

          (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

          Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

          (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

          (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

          Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

          (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

          (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

          (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

          (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

          Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

          Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

          (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

          (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

          (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

          (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

          (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

          Art 11 Anordnungen

          Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

          Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

          (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

          (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

          (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

          Art 14 Ordnungswidrigkeiten

          Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

          vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

          Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

          Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

          Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

          • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
            • Inhalt
            • Erlass vom
            • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
            • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
            • Art 2 Erstbewertung
            • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
            • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
            • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
            • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
            • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
            • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
            • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
            • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
            • Art 11 Anordnungen
            • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
            • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
            • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
            • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 42: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

  • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz - BayBodSchG)
    • Inhalt
    • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
    • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
    • Art 2 Erstbewertung
    • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
    • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
    • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
    • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
    • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
    • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
    • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
    • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
    • Art 11 Anordnungen
    • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
    • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
    • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
        • g-by-bodschgpdf

          Vom 23 Februar 1999 (GVBl Nr 5 S 36)

          Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen das nach Anhoumlrung des Senats hiermit bekannt gemacht wird

          geaumlndert am 24042001 (GVBl Nr 08 S 140)

          geaumlndert am 26072005 (GVBl Nr 14 S 287)

          geaumlndert am 05042006 (GVBl Nr 07 S 178)

          Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

          Datum Paragraph (Vorheriger Text)

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          05042006 (GVBl 17 S 178) Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien (NEU)

          Alter Text

          Art 2 Erstbewertung

          Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

          Alter Text

          Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

          (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

          Alter Text

          Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

          (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

          (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

          Alter Text

          Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

          Alter Text

          Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

          Alter Text

          Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

          (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

          (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

          (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

          (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

          (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

          Alter Text

          Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

          (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

          Der Paragraph wurde am 05042006 neu eingefuumlgt

          Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien

          (1) Die Kosten fuumlr die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehoumlrigen Gemeinden gemaumlszlig den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind Deponien in die uumlberwiegend Abfaumllle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehoumlrigen Gemeinden betrieben wurden sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Koumlrperschaften im Sinn des Art 3 Abs 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung uumlbernommen haben Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind stillgelegt wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfaumllle mehr abgelagert werden

          (2) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1 Januar 2006 einen Unterstuumltzungsfonds als staatliches Sondervermoumlgen ohne eigene Rechtspersoumlnlichkeit Die jaumlhrlichen Beitraumlge an den Unterstuumltzungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehoumlrigen Gemeinden je zur Haumllfte aufgebracht Die Beitraumlge betragen in der Regel je fuumlnf Millionen Euro pro Jahr

          (3) Die Beitraumlge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemaumlszlig Abs 2 zum Unterstuumltzungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhaumlltnis ihrer fuumlr das laufende Rechnungsjahr maszliggebenden Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG)

          (4) Aus dem Unterstuumltzungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfuumlgbaren Mittel Zuschuumlsse soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien zu tragen haben Zuschussfaumlhig sind die notwendigen Kosten fuumlr Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen soweit diese einen angemessenen Eigenanteil uumlbersteigen Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemaumlszlig Satz 2 betraumlgt je Hausmuumllldeponie 15 v H der Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 FAG) houmlchstens 200 000 euro Maszliggeblich fuumlr die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen Die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien bis zu einer Houmlhe von 20 000 euro traumlgt allein die betroffene Gemeinde Die Zuschussgewaumlhrung setzt voraus dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen jeweils in eine nach Maszliggabe der zur Verfuumlgung stehenden Fondsmittel halbjaumlhrlich aufzustellende Prioritaumltenliste aufgenommen sind

          (5) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens zu regeln Es kann vorgesehen werden dass das Landesamt fuumlr Statistik und Datenverarbeitung die Beitraumlge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehoumlrigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt Ferner kann vorgesehen werden dass bei Vorliegen einer besonderen Haumlrte insbesondere wenn ausgeschlossen ist dass eine Gemeinde den Unterstuumltzungsfonds in Anspruch nehmen kann weil sie ihre Hausmuumllldeponien bereits vollstaumlndig saniert hat der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann Die Verwaltung des Sondervermoumlgens kann auf Dritte uumlbertragen werden sofern diese die erforderliche Zuverlaumlssigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen die Uumlbertragung ist stets widerruflich

          Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

          Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 2 Erstbewertung

          Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

          (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

          Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

          (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

          (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

          Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

          (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

          (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

          (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

          (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

          Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

          Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

          (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

          (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

          (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

          (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

          (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

          Art 11 Anordnungen

          Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

          Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

          (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

          (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

          (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

          Art 14 Ordnungswidrigkeiten

          Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

          vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

          Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

          Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

          Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

          • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
            • Inhalt
            • Erlass vom
            • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
            • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
            • Art 2 Erstbewertung
            • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
            • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
            • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
            • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
            • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
            • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
            • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
            • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
            • Art 11 Anordnungen
            • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
            • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
            • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
            • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 43: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

  • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz - BayBodSchG)
    • Inhalt
    • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
    • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
    • Art 2 Erstbewertung
    • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
    • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
    • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
    • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
    • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
    • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
    • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
    • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
    • Art 11 Anordnungen
    • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
    • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
    • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
        • g-by-bodschgpdf

          Vom 23 Februar 1999 (GVBl Nr 5 S 36)

          Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen das nach Anhoumlrung des Senats hiermit bekannt gemacht wird

          geaumlndert am 24042001 (GVBl Nr 08 S 140)

          geaumlndert am 26072005 (GVBl Nr 14 S 287)

          geaumlndert am 05042006 (GVBl Nr 07 S 178)

          Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

          Datum Paragraph (Vorheriger Text)

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          05042006 (GVBl 17 S 178) Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien (NEU)

          Alter Text

          Art 2 Erstbewertung

          Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

          Alter Text

          Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

          (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

          Alter Text

          Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

          (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

          (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

          Alter Text

          Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

          Alter Text

          Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

          Alter Text

          Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

          (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

          (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

          (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

          (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

          (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

          Alter Text

          Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

          (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

          Der Paragraph wurde am 05042006 neu eingefuumlgt

          Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien

          (1) Die Kosten fuumlr die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehoumlrigen Gemeinden gemaumlszlig den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind Deponien in die uumlberwiegend Abfaumllle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehoumlrigen Gemeinden betrieben wurden sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Koumlrperschaften im Sinn des Art 3 Abs 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung uumlbernommen haben Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind stillgelegt wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfaumllle mehr abgelagert werden

          (2) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1 Januar 2006 einen Unterstuumltzungsfonds als staatliches Sondervermoumlgen ohne eigene Rechtspersoumlnlichkeit Die jaumlhrlichen Beitraumlge an den Unterstuumltzungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehoumlrigen Gemeinden je zur Haumllfte aufgebracht Die Beitraumlge betragen in der Regel je fuumlnf Millionen Euro pro Jahr

          (3) Die Beitraumlge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemaumlszlig Abs 2 zum Unterstuumltzungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhaumlltnis ihrer fuumlr das laufende Rechnungsjahr maszliggebenden Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG)

          (4) Aus dem Unterstuumltzungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfuumlgbaren Mittel Zuschuumlsse soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien zu tragen haben Zuschussfaumlhig sind die notwendigen Kosten fuumlr Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen soweit diese einen angemessenen Eigenanteil uumlbersteigen Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemaumlszlig Satz 2 betraumlgt je Hausmuumllldeponie 15 v H der Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 FAG) houmlchstens 200 000 euro Maszliggeblich fuumlr die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen Die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien bis zu einer Houmlhe von 20 000 euro traumlgt allein die betroffene Gemeinde Die Zuschussgewaumlhrung setzt voraus dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen jeweils in eine nach Maszliggabe der zur Verfuumlgung stehenden Fondsmittel halbjaumlhrlich aufzustellende Prioritaumltenliste aufgenommen sind

          (5) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens zu regeln Es kann vorgesehen werden dass das Landesamt fuumlr Statistik und Datenverarbeitung die Beitraumlge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehoumlrigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt Ferner kann vorgesehen werden dass bei Vorliegen einer besonderen Haumlrte insbesondere wenn ausgeschlossen ist dass eine Gemeinde den Unterstuumltzungsfonds in Anspruch nehmen kann weil sie ihre Hausmuumllldeponien bereits vollstaumlndig saniert hat der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann Die Verwaltung des Sondervermoumlgens kann auf Dritte uumlbertragen werden sofern diese die erforderliche Zuverlaumlssigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen die Uumlbertragung ist stets widerruflich

          Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

          Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 2 Erstbewertung

          Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

          (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

          Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

          (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

          (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

          Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

          (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

          (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

          (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

          (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

          Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

          Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

          (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

          (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

          (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

          (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

          (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

          Art 11 Anordnungen

          Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

          Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

          (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

          (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

          (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

          Art 14 Ordnungswidrigkeiten

          Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

          vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

          Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

          Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

          Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

          • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
            • Inhalt
            • Erlass vom
            • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
            • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
            • Art 2 Erstbewertung
            • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
            • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
            • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
            • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
            • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
            • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
            • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
            • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
            • Art 11 Anordnungen
            • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
            • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
            • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
            • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 44: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

  • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz - BayBodSchG)
    • Inhalt
    • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
    • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
    • Art 2 Erstbewertung
    • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
    • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
    • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
    • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
    • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
    • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
    • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
    • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
    • Art 11 Anordnungen
    • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
    • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
    • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
        • g-by-bodschgpdf

          Vom 23 Februar 1999 (GVBl Nr 5 S 36)

          Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen das nach Anhoumlrung des Senats hiermit bekannt gemacht wird

          geaumlndert am 24042001 (GVBl Nr 08 S 140)

          geaumlndert am 26072005 (GVBl Nr 14 S 287)

          geaumlndert am 05042006 (GVBl Nr 07 S 178)

          Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

          Datum Paragraph (Vorheriger Text)

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          05042006 (GVBl 17 S 178) Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien (NEU)

          Alter Text

          Art 2 Erstbewertung

          Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

          Alter Text

          Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

          (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

          Alter Text

          Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

          (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

          (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

          Alter Text

          Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

          Alter Text

          Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

          Alter Text

          Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

          (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

          (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

          (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

          (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

          (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

          Alter Text

          Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

          (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

          Der Paragraph wurde am 05042006 neu eingefuumlgt

          Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien

          (1) Die Kosten fuumlr die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehoumlrigen Gemeinden gemaumlszlig den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind Deponien in die uumlberwiegend Abfaumllle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehoumlrigen Gemeinden betrieben wurden sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Koumlrperschaften im Sinn des Art 3 Abs 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung uumlbernommen haben Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind stillgelegt wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfaumllle mehr abgelagert werden

          (2) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1 Januar 2006 einen Unterstuumltzungsfonds als staatliches Sondervermoumlgen ohne eigene Rechtspersoumlnlichkeit Die jaumlhrlichen Beitraumlge an den Unterstuumltzungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehoumlrigen Gemeinden je zur Haumllfte aufgebracht Die Beitraumlge betragen in der Regel je fuumlnf Millionen Euro pro Jahr

          (3) Die Beitraumlge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemaumlszlig Abs 2 zum Unterstuumltzungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhaumlltnis ihrer fuumlr das laufende Rechnungsjahr maszliggebenden Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG)

          (4) Aus dem Unterstuumltzungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfuumlgbaren Mittel Zuschuumlsse soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien zu tragen haben Zuschussfaumlhig sind die notwendigen Kosten fuumlr Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen soweit diese einen angemessenen Eigenanteil uumlbersteigen Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemaumlszlig Satz 2 betraumlgt je Hausmuumllldeponie 15 v H der Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 FAG) houmlchstens 200 000 euro Maszliggeblich fuumlr die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen Die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien bis zu einer Houmlhe von 20 000 euro traumlgt allein die betroffene Gemeinde Die Zuschussgewaumlhrung setzt voraus dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen jeweils in eine nach Maszliggabe der zur Verfuumlgung stehenden Fondsmittel halbjaumlhrlich aufzustellende Prioritaumltenliste aufgenommen sind

          (5) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens zu regeln Es kann vorgesehen werden dass das Landesamt fuumlr Statistik und Datenverarbeitung die Beitraumlge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehoumlrigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt Ferner kann vorgesehen werden dass bei Vorliegen einer besonderen Haumlrte insbesondere wenn ausgeschlossen ist dass eine Gemeinde den Unterstuumltzungsfonds in Anspruch nehmen kann weil sie ihre Hausmuumllldeponien bereits vollstaumlndig saniert hat der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann Die Verwaltung des Sondervermoumlgens kann auf Dritte uumlbertragen werden sofern diese die erforderliche Zuverlaumlssigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen die Uumlbertragung ist stets widerruflich

          Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

          Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 2 Erstbewertung

          Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

          (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

          Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

          (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

          (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

          Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

          (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

          (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

          (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

          (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

          Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

          Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

          (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

          (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

          (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

          (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

          (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

          Art 11 Anordnungen

          Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

          Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

          (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

          (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

          (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

          Art 14 Ordnungswidrigkeiten

          Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

          vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

          Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

          Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

          Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

          • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
            • Inhalt
            • Erlass vom
            • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
            • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
            • Art 2 Erstbewertung
            • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
            • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
            • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
            • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
            • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
            • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
            • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
            • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
            • Art 11 Anordnungen
            • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
            • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
            • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
            • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 45: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

  • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz - BayBodSchG)
    • Inhalt
    • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
    • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
    • Art 2 Erstbewertung
    • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
    • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
    • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
    • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
    • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
    • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
    • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
    • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
    • Art 11 Anordnungen
    • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
    • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
    • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
        • g-by-bodschgpdf

          Vom 23 Februar 1999 (GVBl Nr 5 S 36)

          Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen das nach Anhoumlrung des Senats hiermit bekannt gemacht wird

          geaumlndert am 24042001 (GVBl Nr 08 S 140)

          geaumlndert am 26072005 (GVBl Nr 14 S 287)

          geaumlndert am 05042006 (GVBl Nr 07 S 178)

          Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

          Datum Paragraph (Vorheriger Text)

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          05042006 (GVBl 17 S 178) Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien (NEU)

          Alter Text

          Art 2 Erstbewertung

          Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

          Alter Text

          Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

          (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

          Alter Text

          Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          (1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

          (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

          (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

          Alter Text

          Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

          Alter Text

          Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

          Alter Text

          Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

          (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

          (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

          (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

          (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

          (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

          Alter Text

          Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

          (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

          Der Paragraph wurde am 05042006 neu eingefuumlgt

          Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien

          (1) Die Kosten fuumlr die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehoumlrigen Gemeinden gemaumlszlig den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind Deponien in die uumlberwiegend Abfaumllle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehoumlrigen Gemeinden betrieben wurden sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Koumlrperschaften im Sinn des Art 3 Abs 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung uumlbernommen haben Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind stillgelegt wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfaumllle mehr abgelagert werden

          (2) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1 Januar 2006 einen Unterstuumltzungsfonds als staatliches Sondervermoumlgen ohne eigene Rechtspersoumlnlichkeit Die jaumlhrlichen Beitraumlge an den Unterstuumltzungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehoumlrigen Gemeinden je zur Haumllfte aufgebracht Die Beitraumlge betragen in der Regel je fuumlnf Millionen Euro pro Jahr

          (3) Die Beitraumlge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemaumlszlig Abs 2 zum Unterstuumltzungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhaumlltnis ihrer fuumlr das laufende Rechnungsjahr maszliggebenden Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG)

          (4) Aus dem Unterstuumltzungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfuumlgbaren Mittel Zuschuumlsse soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien zu tragen haben Zuschussfaumlhig sind die notwendigen Kosten fuumlr Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen soweit diese einen angemessenen Eigenanteil uumlbersteigen Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemaumlszlig Satz 2 betraumlgt je Hausmuumllldeponie 15 v H der Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 FAG) houmlchstens 200 000 euro Maszliggeblich fuumlr die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen Die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien bis zu einer Houmlhe von 20 000 euro traumlgt allein die betroffene Gemeinde Die Zuschussgewaumlhrung setzt voraus dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen jeweils in eine nach Maszliggabe der zur Verfuumlgung stehenden Fondsmittel halbjaumlhrlich aufzustellende Prioritaumltenliste aufgenommen sind

          (5) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens zu regeln Es kann vorgesehen werden dass das Landesamt fuumlr Statistik und Datenverarbeitung die Beitraumlge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehoumlrigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt Ferner kann vorgesehen werden dass bei Vorliegen einer besonderen Haumlrte insbesondere wenn ausgeschlossen ist dass eine Gemeinde den Unterstuumltzungsfonds in Anspruch nehmen kann weil sie ihre Hausmuumllldeponien bereits vollstaumlndig saniert hat der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann Die Verwaltung des Sondervermoumlgens kann auf Dritte uumlbertragen werden sofern diese die erforderliche Zuverlaumlssigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen die Uumlbertragung ist stets widerruflich

          Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

          Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 2 Erstbewertung

          Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

          (1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

          (2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

          Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

          (1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

          (2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

          Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

          (1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

          (2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

          (1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

          (2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

          (3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

          Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

          Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

          Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

          Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

          (1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

          (2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

          (3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

          (4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

          (5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

          (6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

          Art 11 Anordnungen

          Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

          Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

          (1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

          (2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

          Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

          Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

          (1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

          (2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

          Art 14 Ordnungswidrigkeiten

          Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

          vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

          Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

          Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

          Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

          • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
            • Inhalt
            • Erlass vom
            • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
            • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
            • Art 2 Erstbewertung
            • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
            • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
            • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
            • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
            • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
            • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
            • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
            • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
            • Art 11 Anordnungen
            • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
            • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
            • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
            • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 46: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

Vom 23 Februar 1999 (GVBl Nr 5 S 36)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen das nach Anhoumlrung des Senats hiermit bekannt gemacht wird

geaumlndert am 24042001 (GVBl Nr 08 S 140)

geaumlndert am 26072005 (GVBl Nr 14 S 287)

geaumlndert am 05042006 (GVBl Nr 07 S 178)

Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

Datum Paragraph (Vorheriger Text)

26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

05042006 (GVBl 17 S 178) Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien (NEU)

Alter Text

Art 2 Erstbewertung

Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

Alter Text

Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

(1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

(2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

Alter Text

Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

(1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

(2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

Alter Text

Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

Alter Text

Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Alter Text

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Alter Text

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Der Paragraph wurde am 05042006 neu eingefuumlgt

Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien

(1) Die Kosten fuumlr die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehoumlrigen Gemeinden gemaumlszlig den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind Deponien in die uumlberwiegend Abfaumllle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehoumlrigen Gemeinden betrieben wurden sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Koumlrperschaften im Sinn des Art 3 Abs 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung uumlbernommen haben Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind stillgelegt wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfaumllle mehr abgelagert werden

(2) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1 Januar 2006 einen Unterstuumltzungsfonds als staatliches Sondervermoumlgen ohne eigene Rechtspersoumlnlichkeit Die jaumlhrlichen Beitraumlge an den Unterstuumltzungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehoumlrigen Gemeinden je zur Haumllfte aufgebracht Die Beitraumlge betragen in der Regel je fuumlnf Millionen Euro pro Jahr

(3) Die Beitraumlge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemaumlszlig Abs 2 zum Unterstuumltzungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhaumlltnis ihrer fuumlr das laufende Rechnungsjahr maszliggebenden Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG)

(4) Aus dem Unterstuumltzungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfuumlgbaren Mittel Zuschuumlsse soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien zu tragen haben Zuschussfaumlhig sind die notwendigen Kosten fuumlr Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen soweit diese einen angemessenen Eigenanteil uumlbersteigen Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemaumlszlig Satz 2 betraumlgt je Hausmuumllldeponie 15 v H der Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 FAG) houmlchstens 200 000 euro Maszliggeblich fuumlr die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen Die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien bis zu einer Houmlhe von 20 000 euro traumlgt allein die betroffene Gemeinde Die Zuschussgewaumlhrung setzt voraus dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen jeweils in eine nach Maszliggabe der zur Verfuumlgung stehenden Fondsmittel halbjaumlhrlich aufzustellende Prioritaumltenliste aufgenommen sind

(5) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens zu regeln Es kann vorgesehen werden dass das Landesamt fuumlr Statistik und Datenverarbeitung die Beitraumlge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehoumlrigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt Ferner kann vorgesehen werden dass bei Vorliegen einer besonderen Haumlrte insbesondere wenn ausgeschlossen ist dass eine Gemeinde den Unterstuumltzungsfonds in Anspruch nehmen kann weil sie ihre Hausmuumllldeponien bereits vollstaumlndig saniert hat der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann Die Verwaltung des Sondervermoumlgens kann auf Dritte uumlbertragen werden sofern diese die erforderliche Zuverlaumlssigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen die Uumlbertragung ist stets widerruflich

Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 2 Erstbewertung

Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

(1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

(2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

(1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

(2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

(1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

(2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

(1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

(2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

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Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

  • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
    • Inhalt
    • Erlass vom
    • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
    • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
    • Art 2 Erstbewertung
    • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
    • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
    • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
    • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
    • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
    • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
    • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
    • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
    • Art 11 Anordnungen
    • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
    • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
    • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
    • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 47: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

Folgende Paragraphen wurden geaumlndert

Datum Paragraph (Vorheriger Text)

26072005 (GVBl 14 S 287) Art 2 Erstbewertung

26072005 (GVBl 14 S 287) Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

26072005 (GVBl 14 S 287) Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

26072005 (GVBl 14 S 287) Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

26072005 (GVBl 14 S 287) Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

26072005 (GVBl 14 S 287) Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

26072005 (GVBl 14 S 287) Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

05042006 (GVBl 17 S 178) Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien (NEU)

Alter Text

Art 2 Erstbewertung

Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

Alter Text

Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

(1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

(2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

Alter Text

Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

(1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

(2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

Alter Text

Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

Alter Text

Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Alter Text

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Alter Text

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Der Paragraph wurde am 05042006 neu eingefuumlgt

Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien

(1) Die Kosten fuumlr die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehoumlrigen Gemeinden gemaumlszlig den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind Deponien in die uumlberwiegend Abfaumllle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehoumlrigen Gemeinden betrieben wurden sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Koumlrperschaften im Sinn des Art 3 Abs 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung uumlbernommen haben Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind stillgelegt wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfaumllle mehr abgelagert werden

(2) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1 Januar 2006 einen Unterstuumltzungsfonds als staatliches Sondervermoumlgen ohne eigene Rechtspersoumlnlichkeit Die jaumlhrlichen Beitraumlge an den Unterstuumltzungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehoumlrigen Gemeinden je zur Haumllfte aufgebracht Die Beitraumlge betragen in der Regel je fuumlnf Millionen Euro pro Jahr

(3) Die Beitraumlge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemaumlszlig Abs 2 zum Unterstuumltzungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhaumlltnis ihrer fuumlr das laufende Rechnungsjahr maszliggebenden Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG)

(4) Aus dem Unterstuumltzungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfuumlgbaren Mittel Zuschuumlsse soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien zu tragen haben Zuschussfaumlhig sind die notwendigen Kosten fuumlr Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen soweit diese einen angemessenen Eigenanteil uumlbersteigen Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemaumlszlig Satz 2 betraumlgt je Hausmuumllldeponie 15 v H der Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 FAG) houmlchstens 200 000 euro Maszliggeblich fuumlr die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen Die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien bis zu einer Houmlhe von 20 000 euro traumlgt allein die betroffene Gemeinde Die Zuschussgewaumlhrung setzt voraus dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen jeweils in eine nach Maszliggabe der zur Verfuumlgung stehenden Fondsmittel halbjaumlhrlich aufzustellende Prioritaumltenliste aufgenommen sind

(5) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens zu regeln Es kann vorgesehen werden dass das Landesamt fuumlr Statistik und Datenverarbeitung die Beitraumlge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehoumlrigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt Ferner kann vorgesehen werden dass bei Vorliegen einer besonderen Haumlrte insbesondere wenn ausgeschlossen ist dass eine Gemeinde den Unterstuumltzungsfonds in Anspruch nehmen kann weil sie ihre Hausmuumllldeponien bereits vollstaumlndig saniert hat der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann Die Verwaltung des Sondervermoumlgens kann auf Dritte uumlbertragen werden sofern diese die erforderliche Zuverlaumlssigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen die Uumlbertragung ist stets widerruflich

Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

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Art 2 Erstbewertung

Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

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Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

(1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

(2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

(1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

(2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

(1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

(2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

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Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

(1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

(2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

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Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

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Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

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Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

  • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
    • Inhalt
    • Erlass vom
    • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
    • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
    • Art 2 Erstbewertung
    • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
    • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
    • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
    • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
    • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
    • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
    • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
    • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
    • Art 11 Anordnungen
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    • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
    • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
    • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 48: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

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Art 2 Erstbewertung

Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

Alter Text

Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

(1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

(2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

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Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

(1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

(2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

Alter Text

Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

Alter Text

Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Alter Text

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Alter Text

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Der Paragraph wurde am 05042006 neu eingefuumlgt

Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien

(1) Die Kosten fuumlr die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehoumlrigen Gemeinden gemaumlszlig den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind Deponien in die uumlberwiegend Abfaumllle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehoumlrigen Gemeinden betrieben wurden sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Koumlrperschaften im Sinn des Art 3 Abs 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung uumlbernommen haben Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind stillgelegt wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfaumllle mehr abgelagert werden

(2) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1 Januar 2006 einen Unterstuumltzungsfonds als staatliches Sondervermoumlgen ohne eigene Rechtspersoumlnlichkeit Die jaumlhrlichen Beitraumlge an den Unterstuumltzungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehoumlrigen Gemeinden je zur Haumllfte aufgebracht Die Beitraumlge betragen in der Regel je fuumlnf Millionen Euro pro Jahr

(3) Die Beitraumlge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemaumlszlig Abs 2 zum Unterstuumltzungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhaumlltnis ihrer fuumlr das laufende Rechnungsjahr maszliggebenden Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG)

(4) Aus dem Unterstuumltzungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfuumlgbaren Mittel Zuschuumlsse soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien zu tragen haben Zuschussfaumlhig sind die notwendigen Kosten fuumlr Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen soweit diese einen angemessenen Eigenanteil uumlbersteigen Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemaumlszlig Satz 2 betraumlgt je Hausmuumllldeponie 15 v H der Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 FAG) houmlchstens 200 000 euro Maszliggeblich fuumlr die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen Die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien bis zu einer Houmlhe von 20 000 euro traumlgt allein die betroffene Gemeinde Die Zuschussgewaumlhrung setzt voraus dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen jeweils in eine nach Maszliggabe der zur Verfuumlgung stehenden Fondsmittel halbjaumlhrlich aufzustellende Prioritaumltenliste aufgenommen sind

(5) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens zu regeln Es kann vorgesehen werden dass das Landesamt fuumlr Statistik und Datenverarbeitung die Beitraumlge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehoumlrigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt Ferner kann vorgesehen werden dass bei Vorliegen einer besonderen Haumlrte insbesondere wenn ausgeschlossen ist dass eine Gemeinde den Unterstuumltzungsfonds in Anspruch nehmen kann weil sie ihre Hausmuumllldeponien bereits vollstaumlndig saniert hat der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann Die Verwaltung des Sondervermoumlgens kann auf Dritte uumlbertragen werden sofern diese die erforderliche Zuverlaumlssigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen die Uumlbertragung ist stets widerruflich

Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 2 Erstbewertung

Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

(1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

(2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

(1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

(2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

(1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

(2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

(1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

(2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

  • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
    • Inhalt
    • Erlass vom
    • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
    • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
    • Art 2 Erstbewertung
    • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
    • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
    • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
    • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
    • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
    • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
    • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
    • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
    • Art 11 Anordnungen
    • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
    • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
    • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
    • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 49: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

Alter Text

Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

(1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

(2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umweltschutz uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

Alter Text

Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

(1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

(2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

Alter Text

Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

Alter Text

Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Alter Text

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Alter Text

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Der Paragraph wurde am 05042006 neu eingefuumlgt

Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien

(1) Die Kosten fuumlr die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehoumlrigen Gemeinden gemaumlszlig den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind Deponien in die uumlberwiegend Abfaumllle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehoumlrigen Gemeinden betrieben wurden sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Koumlrperschaften im Sinn des Art 3 Abs 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung uumlbernommen haben Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind stillgelegt wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfaumllle mehr abgelagert werden

(2) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1 Januar 2006 einen Unterstuumltzungsfonds als staatliches Sondervermoumlgen ohne eigene Rechtspersoumlnlichkeit Die jaumlhrlichen Beitraumlge an den Unterstuumltzungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehoumlrigen Gemeinden je zur Haumllfte aufgebracht Die Beitraumlge betragen in der Regel je fuumlnf Millionen Euro pro Jahr

(3) Die Beitraumlge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemaumlszlig Abs 2 zum Unterstuumltzungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhaumlltnis ihrer fuumlr das laufende Rechnungsjahr maszliggebenden Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG)

(4) Aus dem Unterstuumltzungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfuumlgbaren Mittel Zuschuumlsse soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien zu tragen haben Zuschussfaumlhig sind die notwendigen Kosten fuumlr Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen soweit diese einen angemessenen Eigenanteil uumlbersteigen Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemaumlszlig Satz 2 betraumlgt je Hausmuumllldeponie 15 v H der Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 FAG) houmlchstens 200 000 euro Maszliggeblich fuumlr die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen Die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien bis zu einer Houmlhe von 20 000 euro traumlgt allein die betroffene Gemeinde Die Zuschussgewaumlhrung setzt voraus dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen jeweils in eine nach Maszliggabe der zur Verfuumlgung stehenden Fondsmittel halbjaumlhrlich aufzustellende Prioritaumltenliste aufgenommen sind

(5) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens zu regeln Es kann vorgesehen werden dass das Landesamt fuumlr Statistik und Datenverarbeitung die Beitraumlge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehoumlrigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt Ferner kann vorgesehen werden dass bei Vorliegen einer besonderen Haumlrte insbesondere wenn ausgeschlossen ist dass eine Gemeinde den Unterstuumltzungsfonds in Anspruch nehmen kann weil sie ihre Hausmuumllldeponien bereits vollstaumlndig saniert hat der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann Die Verwaltung des Sondervermoumlgens kann auf Dritte uumlbertragen werden sofern diese die erforderliche Zuverlaumlssigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen die Uumlbertragung ist stets widerruflich

Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 2 Erstbewertung

Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

(1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

(2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

(1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

(2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

(1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

(2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

(1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

(2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

  • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
    • Inhalt
    • Erlass vom
    • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
    • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
    • Art 2 Erstbewertung
    • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
    • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
    • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
    • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
    • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
    • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
    • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
    • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
    • Art 11 Anordnungen
    • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
    • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
    • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
    • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 50: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

Alter Text

Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

(1) Das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

(2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Wasserwirtschaft zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

Alter Text

Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

Alter Text

Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Alter Text

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Alter Text

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Der Paragraph wurde am 05042006 neu eingefuumlgt

Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien

(1) Die Kosten fuumlr die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehoumlrigen Gemeinden gemaumlszlig den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind Deponien in die uumlberwiegend Abfaumllle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehoumlrigen Gemeinden betrieben wurden sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Koumlrperschaften im Sinn des Art 3 Abs 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung uumlbernommen haben Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind stillgelegt wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfaumllle mehr abgelagert werden

(2) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1 Januar 2006 einen Unterstuumltzungsfonds als staatliches Sondervermoumlgen ohne eigene Rechtspersoumlnlichkeit Die jaumlhrlichen Beitraumlge an den Unterstuumltzungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehoumlrigen Gemeinden je zur Haumllfte aufgebracht Die Beitraumlge betragen in der Regel je fuumlnf Millionen Euro pro Jahr

(3) Die Beitraumlge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemaumlszlig Abs 2 zum Unterstuumltzungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhaumlltnis ihrer fuumlr das laufende Rechnungsjahr maszliggebenden Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG)

(4) Aus dem Unterstuumltzungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfuumlgbaren Mittel Zuschuumlsse soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien zu tragen haben Zuschussfaumlhig sind die notwendigen Kosten fuumlr Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen soweit diese einen angemessenen Eigenanteil uumlbersteigen Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemaumlszlig Satz 2 betraumlgt je Hausmuumllldeponie 15 v H der Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 FAG) houmlchstens 200 000 euro Maszliggeblich fuumlr die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen Die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien bis zu einer Houmlhe von 20 000 euro traumlgt allein die betroffene Gemeinde Die Zuschussgewaumlhrung setzt voraus dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen jeweils in eine nach Maszliggabe der zur Verfuumlgung stehenden Fondsmittel halbjaumlhrlich aufzustellende Prioritaumltenliste aufgenommen sind

(5) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens zu regeln Es kann vorgesehen werden dass das Landesamt fuumlr Statistik und Datenverarbeitung die Beitraumlge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehoumlrigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt Ferner kann vorgesehen werden dass bei Vorliegen einer besonderen Haumlrte insbesondere wenn ausgeschlossen ist dass eine Gemeinde den Unterstuumltzungsfonds in Anspruch nehmen kann weil sie ihre Hausmuumllldeponien bereits vollstaumlndig saniert hat der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann Die Verwaltung des Sondervermoumlgens kann auf Dritte uumlbertragen werden sofern diese die erforderliche Zuverlaumlssigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen die Uumlbertragung ist stets widerruflich

Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 2 Erstbewertung

Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

(1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

(2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

(1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

(2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

(1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

(2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

(1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

(2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

  • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
    • Inhalt
    • Erlass vom
    • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
    • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
    • Art 2 Erstbewertung
    • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
    • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
    • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
    • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
    • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
    • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
    • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
    • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
    • Art 11 Anordnungen
    • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
    • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
    • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
    • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 51: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

Alter Text

Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Geologischen Landesamt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

Alter Text

Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Alter Text

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Alter Text

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Der Paragraph wurde am 05042006 neu eingefuumlgt

Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien

(1) Die Kosten fuumlr die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehoumlrigen Gemeinden gemaumlszlig den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind Deponien in die uumlberwiegend Abfaumllle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehoumlrigen Gemeinden betrieben wurden sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Koumlrperschaften im Sinn des Art 3 Abs 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung uumlbernommen haben Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind stillgelegt wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfaumllle mehr abgelagert werden

(2) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1 Januar 2006 einen Unterstuumltzungsfonds als staatliches Sondervermoumlgen ohne eigene Rechtspersoumlnlichkeit Die jaumlhrlichen Beitraumlge an den Unterstuumltzungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehoumlrigen Gemeinden je zur Haumllfte aufgebracht Die Beitraumlge betragen in der Regel je fuumlnf Millionen Euro pro Jahr

(3) Die Beitraumlge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemaumlszlig Abs 2 zum Unterstuumltzungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhaumlltnis ihrer fuumlr das laufende Rechnungsjahr maszliggebenden Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG)

(4) Aus dem Unterstuumltzungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfuumlgbaren Mittel Zuschuumlsse soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien zu tragen haben Zuschussfaumlhig sind die notwendigen Kosten fuumlr Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen soweit diese einen angemessenen Eigenanteil uumlbersteigen Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemaumlszlig Satz 2 betraumlgt je Hausmuumllldeponie 15 v H der Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 FAG) houmlchstens 200 000 euro Maszliggeblich fuumlr die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen Die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien bis zu einer Houmlhe von 20 000 euro traumlgt allein die betroffene Gemeinde Die Zuschussgewaumlhrung setzt voraus dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen jeweils in eine nach Maszliggabe der zur Verfuumlgung stehenden Fondsmittel halbjaumlhrlich aufzustellende Prioritaumltenliste aufgenommen sind

(5) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens zu regeln Es kann vorgesehen werden dass das Landesamt fuumlr Statistik und Datenverarbeitung die Beitraumlge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehoumlrigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt Ferner kann vorgesehen werden dass bei Vorliegen einer besonderen Haumlrte insbesondere wenn ausgeschlossen ist dass eine Gemeinde den Unterstuumltzungsfonds in Anspruch nehmen kann weil sie ihre Hausmuumllldeponien bereits vollstaumlndig saniert hat der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann Die Verwaltung des Sondervermoumlgens kann auf Dritte uumlbertragen werden sofern diese die erforderliche Zuverlaumlssigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen die Uumlbertragung ist stets widerruflich

Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 2 Erstbewertung

Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

(1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

(2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

(1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

(2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

(1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

(2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

(1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

(2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

  • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
    • Inhalt
    • Erlass vom
    • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
    • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
    • Art 2 Erstbewertung
    • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
    • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
    • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
    • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
    • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
    • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
    • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
    • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
    • Art 11 Anordnungen
    • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
    • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
    • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
    • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 52: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

Alter Text

Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Geologischen Landesamt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Alter Text

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Alter Text

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Der Paragraph wurde am 05042006 neu eingefuumlgt

Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien

(1) Die Kosten fuumlr die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehoumlrigen Gemeinden gemaumlszlig den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind Deponien in die uumlberwiegend Abfaumllle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehoumlrigen Gemeinden betrieben wurden sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Koumlrperschaften im Sinn des Art 3 Abs 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung uumlbernommen haben Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind stillgelegt wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfaumllle mehr abgelagert werden

(2) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1 Januar 2006 einen Unterstuumltzungsfonds als staatliches Sondervermoumlgen ohne eigene Rechtspersoumlnlichkeit Die jaumlhrlichen Beitraumlge an den Unterstuumltzungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehoumlrigen Gemeinden je zur Haumllfte aufgebracht Die Beitraumlge betragen in der Regel je fuumlnf Millionen Euro pro Jahr

(3) Die Beitraumlge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemaumlszlig Abs 2 zum Unterstuumltzungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhaumlltnis ihrer fuumlr das laufende Rechnungsjahr maszliggebenden Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG)

(4) Aus dem Unterstuumltzungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfuumlgbaren Mittel Zuschuumlsse soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien zu tragen haben Zuschussfaumlhig sind die notwendigen Kosten fuumlr Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen soweit diese einen angemessenen Eigenanteil uumlbersteigen Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemaumlszlig Satz 2 betraumlgt je Hausmuumllldeponie 15 v H der Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 FAG) houmlchstens 200 000 euro Maszliggeblich fuumlr die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen Die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien bis zu einer Houmlhe von 20 000 euro traumlgt allein die betroffene Gemeinde Die Zuschussgewaumlhrung setzt voraus dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen jeweils in eine nach Maszliggabe der zur Verfuumlgung stehenden Fondsmittel halbjaumlhrlich aufzustellende Prioritaumltenliste aufgenommen sind

(5) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens zu regeln Es kann vorgesehen werden dass das Landesamt fuumlr Statistik und Datenverarbeitung die Beitraumlge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehoumlrigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt Ferner kann vorgesehen werden dass bei Vorliegen einer besonderen Haumlrte insbesondere wenn ausgeschlossen ist dass eine Gemeinde den Unterstuumltzungsfonds in Anspruch nehmen kann weil sie ihre Hausmuumllldeponien bereits vollstaumlndig saniert hat der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann Die Verwaltung des Sondervermoumlgens kann auf Dritte uumlbertragen werden sofern diese die erforderliche Zuverlaumlssigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen die Uumlbertragung ist stets widerruflich

Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 2 Erstbewertung

Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

(1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

(2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

(1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

(2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

(1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

(2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

(1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

(2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

  • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
    • Inhalt
    • Erlass vom
    • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
    • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
    • Art 2 Erstbewertung
    • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
    • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
    • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
    • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
    • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
    • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
    • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
    • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
    • Art 11 Anordnungen
    • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
    • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
    • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
    • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 53: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

Alter Text

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung Bei Fragen die die forstliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehoumlrde die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Landesentwicklung und Umweltfragen soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Alter Text

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Der Paragraph wurde am 05042006 neu eingefuumlgt

Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien

(1) Die Kosten fuumlr die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehoumlrigen Gemeinden gemaumlszlig den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind Deponien in die uumlberwiegend Abfaumllle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehoumlrigen Gemeinden betrieben wurden sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Koumlrperschaften im Sinn des Art 3 Abs 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung uumlbernommen haben Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind stillgelegt wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfaumllle mehr abgelagert werden

(2) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1 Januar 2006 einen Unterstuumltzungsfonds als staatliches Sondervermoumlgen ohne eigene Rechtspersoumlnlichkeit Die jaumlhrlichen Beitraumlge an den Unterstuumltzungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehoumlrigen Gemeinden je zur Haumllfte aufgebracht Die Beitraumlge betragen in der Regel je fuumlnf Millionen Euro pro Jahr

(3) Die Beitraumlge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemaumlszlig Abs 2 zum Unterstuumltzungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhaumlltnis ihrer fuumlr das laufende Rechnungsjahr maszliggebenden Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG)

(4) Aus dem Unterstuumltzungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfuumlgbaren Mittel Zuschuumlsse soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien zu tragen haben Zuschussfaumlhig sind die notwendigen Kosten fuumlr Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen soweit diese einen angemessenen Eigenanteil uumlbersteigen Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemaumlszlig Satz 2 betraumlgt je Hausmuumllldeponie 15 v H der Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 FAG) houmlchstens 200 000 euro Maszliggeblich fuumlr die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen Die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien bis zu einer Houmlhe von 20 000 euro traumlgt allein die betroffene Gemeinde Die Zuschussgewaumlhrung setzt voraus dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen jeweils in eine nach Maszliggabe der zur Verfuumlgung stehenden Fondsmittel halbjaumlhrlich aufzustellende Prioritaumltenliste aufgenommen sind

(5) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens zu regeln Es kann vorgesehen werden dass das Landesamt fuumlr Statistik und Datenverarbeitung die Beitraumlge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehoumlrigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt Ferner kann vorgesehen werden dass bei Vorliegen einer besonderen Haumlrte insbesondere wenn ausgeschlossen ist dass eine Gemeinde den Unterstuumltzungsfonds in Anspruch nehmen kann weil sie ihre Hausmuumllldeponien bereits vollstaumlndig saniert hat der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann Die Verwaltung des Sondervermoumlgens kann auf Dritte uumlbertragen werden sofern diese die erforderliche Zuverlaumlssigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen die Uumlbertragung ist stets widerruflich

Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 2 Erstbewertung

Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

(1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

(2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

(1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

(2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

(1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

(2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

(1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

(2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

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Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

  • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
    • Inhalt
    • Erlass vom
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    • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
    • Art 2 Erstbewertung
    • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
    • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
    • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
    • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
    • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
    • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
    • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
    • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
    • Art 11 Anordnungen
    • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
    • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
    • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
    • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
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Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Ernaumlhrung oder der unteren Forstbehoumlrde

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Der Paragraph wurde am 05042006 neu eingefuumlgt

Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien

(1) Die Kosten fuumlr die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehoumlrigen Gemeinden gemaumlszlig den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind Deponien in die uumlberwiegend Abfaumllle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehoumlrigen Gemeinden betrieben wurden sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Koumlrperschaften im Sinn des Art 3 Abs 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung uumlbernommen haben Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind stillgelegt wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfaumllle mehr abgelagert werden

(2) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1 Januar 2006 einen Unterstuumltzungsfonds als staatliches Sondervermoumlgen ohne eigene Rechtspersoumlnlichkeit Die jaumlhrlichen Beitraumlge an den Unterstuumltzungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehoumlrigen Gemeinden je zur Haumllfte aufgebracht Die Beitraumlge betragen in der Regel je fuumlnf Millionen Euro pro Jahr

(3) Die Beitraumlge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemaumlszlig Abs 2 zum Unterstuumltzungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhaumlltnis ihrer fuumlr das laufende Rechnungsjahr maszliggebenden Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG)

(4) Aus dem Unterstuumltzungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfuumlgbaren Mittel Zuschuumlsse soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien zu tragen haben Zuschussfaumlhig sind die notwendigen Kosten fuumlr Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen soweit diese einen angemessenen Eigenanteil uumlbersteigen Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemaumlszlig Satz 2 betraumlgt je Hausmuumllldeponie 15 v H der Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 FAG) houmlchstens 200 000 euro Maszliggeblich fuumlr die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen Die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien bis zu einer Houmlhe von 20 000 euro traumlgt allein die betroffene Gemeinde Die Zuschussgewaumlhrung setzt voraus dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen jeweils in eine nach Maszliggabe der zur Verfuumlgung stehenden Fondsmittel halbjaumlhrlich aufzustellende Prioritaumltenliste aufgenommen sind

(5) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens zu regeln Es kann vorgesehen werden dass das Landesamt fuumlr Statistik und Datenverarbeitung die Beitraumlge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehoumlrigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt Ferner kann vorgesehen werden dass bei Vorliegen einer besonderen Haumlrte insbesondere wenn ausgeschlossen ist dass eine Gemeinde den Unterstuumltzungsfonds in Anspruch nehmen kann weil sie ihre Hausmuumllldeponien bereits vollstaumlndig saniert hat der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann Die Verwaltung des Sondervermoumlgens kann auf Dritte uumlbertragen werden sofern diese die erforderliche Zuverlaumlssigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen die Uumlbertragung ist stets widerruflich

Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 2 Erstbewertung

Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

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Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

(1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

(2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

(1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

(2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

(1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

(2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

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Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

(1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

(2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

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Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

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Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

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Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

  • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
    • Inhalt
    • Erlass vom
    • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
    • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
    • Art 2 Erstbewertung
    • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
    • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
    • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
    • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
    • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
    • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
    • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
    • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
    • Art 11 Anordnungen
    • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
    • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
    • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
    • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 55: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

Der Paragraph wurde am 05042006 neu eingefuumlgt

Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien

(1) Die Kosten fuumlr die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehoumlrigen Gemeinden gemaumlszlig den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind Deponien in die uumlberwiegend Abfaumllle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehoumlrigen Gemeinden betrieben wurden sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Koumlrperschaften im Sinn des Art 3 Abs 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung uumlbernommen haben Gemeindeeigene Hausmuumllldeponien sind stillgelegt wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfaumllle mehr abgelagert werden

(2) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1 Januar 2006 einen Unterstuumltzungsfonds als staatliches Sondervermoumlgen ohne eigene Rechtspersoumlnlichkeit Die jaumlhrlichen Beitraumlge an den Unterstuumltzungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehoumlrigen Gemeinden je zur Haumllfte aufgebracht Die Beitraumlge betragen in der Regel je fuumlnf Millionen Euro pro Jahr

(3) Die Beitraumlge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemaumlszlig Abs 2 zum Unterstuumltzungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhaumlltnis ihrer fuumlr das laufende Rechnungsjahr maszliggebenden Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG)

(4) Aus dem Unterstuumltzungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfuumlgbaren Mittel Zuschuumlsse soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmuumllldeponien zu tragen haben Zuschussfaumlhig sind die notwendigen Kosten fuumlr Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen soweit diese einen angemessenen Eigenanteil uumlbersteigen Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemaumlszlig Satz 2 betraumlgt je Hausmuumllldeponie 15 v H der Umlagegrundlagen (Art 18 Abs 3 FAG) houmlchstens 200 000 euro Maszliggeblich fuumlr die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen Die Kosten fuumlr die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien bis zu einer Houmlhe von 20 000 euro traumlgt allein die betroffene Gemeinde Die Zuschussgewaumlhrung setzt voraus dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaszlignahmen jeweils in eine nach Maszliggabe der zur Verfuumlgung stehenden Fondsmittel halbjaumlhrlich aufzustellende Prioritaumltenliste aufgenommen sind

(5) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens zu regeln Es kann vorgesehen werden dass das Landesamt fuumlr Statistik und Datenverarbeitung die Beitraumlge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehoumlrigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt Ferner kann vorgesehen werden dass bei Vorliegen einer besonderen Haumlrte insbesondere wenn ausgeschlossen ist dass eine Gemeinde den Unterstuumltzungsfonds in Anspruch nehmen kann weil sie ihre Hausmuumllldeponien bereits vollstaumlndig saniert hat der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann Die Verwaltung des Sondervermoumlgens kann auf Dritte uumlbertragen werden sofern diese die erforderliche Zuverlaumlssigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen die Uumlbertragung ist stets widerruflich

Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

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Art 2 Erstbewertung

Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

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Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

(1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

(2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

(1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

(2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

(1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

(2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

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Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

(1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

(2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

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Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

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Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

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Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

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Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

  • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
    • Inhalt
    • Erlass vom
    • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
    • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
    • Art 2 Erstbewertung
    • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
    • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
    • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
    • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
    • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
    • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
    • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
    • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
    • Art 11 Anordnungen
    • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
    • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
    • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
    • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 56: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

Die in sect 4 Abs 3 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mitzuteilen Sie haben der zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Die Verpflichtungen nach den Saumltzen 1 und 2 bestehen nicht soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in sect 383 Abs 1 Nrn 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoumlrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uumlber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuumlrde

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Art 2 Erstbewertung

Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

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Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

(1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

(2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

(1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

(2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

(1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

(2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

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Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

(1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

(2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

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Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

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Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

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Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

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Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

  • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
    • Inhalt
    • Erlass vom
    • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
    • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
    • Art 2 Erstbewertung
    • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
    • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
    • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
    • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
    • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
    • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
    • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
    • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
    • Art 11 Anordnungen
    • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
    • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
    • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
    • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
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Art 2 Erstbewertung

Die zustaumlndige Behoumlrde soll Flaumlchen bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art 1 Satz 1 Art 12 Abs 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt einer ersten Gefaumlhrdungsabschaumltzung (Erstbewertung) unterziehen Sie unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt und die betroffene Gemeinde uumlber das Ergebnis der Erstbewertung wenn der Verdacht besteht oder feststeht dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung von der auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen oder eine Altlast vorliegt

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Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

(1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

(2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

(1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

(2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

(1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

(2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

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Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

(1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

(2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

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Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

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Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

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Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

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Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

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    • Erlass vom
    • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
    • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
    • Art 2 Erstbewertung
    • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
    • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
    • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
    • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
    • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
    • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
    • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
    • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
    • Art 11 Anordnungen
    • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
    • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
    • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
    • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
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Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung

(1) Das Landesamt fuumlr Umweltschutz fuumlhrt ein Kataster in dem die von der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 2 Satz 2 gemeldeten Flaumlchen erfasst werden

(2) Die zustaumlndige Behoumlrde unterrichtet das Landesamt fuumlr Umwelt uumlber die Durchfuumlhrung und das Ergebnis saumlmtlicher Maszlignahmen die zur Untersuchung Uumlberwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flaumlchen vorgenommen werden

Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

(1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

(2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

(1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

(2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

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Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

(1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

(2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

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Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

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Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

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Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

  • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
    • Inhalt
    • Erlass vom
    • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
    • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
    • Art 2 Erstbewertung
    • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
    • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
    • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
    • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
    • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
    • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
    • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
    • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
    • Art 11 Anordnungen
    • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
    • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
    • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
    • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 59: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung

(1) Der Grundstuumlckseigentuumlmer der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck und die Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet der zustaumlndigen Behoumlrde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstuumlcke Geschaumlfts- und Betriebsraumlume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten Zur Verhuumltung dringender Gefahren fuumlr die oumlffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnraumlumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 des Grundgesetzes Art 106 Abs 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschraumlnkt

(2) Bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach sect 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Ruumlcksicht zu nehmen Fuumlr Schaumlden die den Betroffenen bei Ausuumlbung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen gilt Art 11 Abs 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art 70 Abs 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend

Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

(1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

(2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

(1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

(2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

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Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

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Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

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    • Erlass vom
    • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
    • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
    • Art 2 Erstbewertung
    • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
    • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
    • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
    • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
    • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
    • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
    • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
    • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
    • Art 11 Anordnungen
    • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
    • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
    • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
    • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
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Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen

(1) Schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen unterliegen soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt der Uumlberwachung durch die zustaumlndige Behoumlrde

(2) Bei schaumldlichen Bodenveraumlnderungen von denen auf Grund von Art Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maszlige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belaumlstigungen fuumlr den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen kann die zustaumlndige Behoumlrde Sanierungsuntersuchungen die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchfuumlhrung von Eigenkontrollmaszlignahmen verlangen Die sectsect 13 14 15 Abs 2 und 3 sowie sect 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend

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Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

(1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

(2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

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Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

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Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

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Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

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Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

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    • Erlass vom
    • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
    • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
    • Art 2 Erstbewertung
    • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
    • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
    • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
    • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
    • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
    • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
    • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
    • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
    • Art 11 Anordnungen
    • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
    • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
    • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
    • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 61: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

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Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen

(1) Das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermaumlchtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde Zuverlaumlssigkeit und geraumltetechnische Ausstattung der Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Taumltigkeit zu regeln In der Rechtsverordnung koumlnnen auch die von Sachverstaumlndigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfuumlllenden persoumlnlichen Voraussetzungen einschlieszliglich einer Altersgrenze und sonstige bei Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden

(2) Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen die nachweisen dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genuumlgen werden auf Antrag durch das Landesamt fuumlr Umwelt zugelassen Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschraumlnkt werden Das Zulassungsverfahren die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverstaumlndigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen fuumlr den Widerruf der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Laumlnder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern

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Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

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Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

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Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

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Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

  • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
    • Inhalt
    • Erlass vom
    • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
    • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
    • Art 2 Erstbewertung
    • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
    • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
    • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
    • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
    • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
    • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
    • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
    • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
    • Art 11 Anordnungen
    • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
    • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
    • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
    • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 62: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems

Um die geowissenschaftlichen Grundlagen fuumlr eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen wird beim Landesamt fuumlr Umwelt ein Bodeninformationssystem gefuumlhrt

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Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

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Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

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Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

  • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
    • Inhalt
    • Erlass vom
    • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
    • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
    • Art 2 Erstbewertung
    • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
    • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
    • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
    • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
    • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
    • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
    • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
    • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
    • Art 11 Anordnungen
    • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
    • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
    • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
    • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 63: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

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Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems

Das Bodeninformationssysteme umfasst von staatlichen oder sonstigen oumlffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen uumlber die physikalische chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflaumlchen und der beim Landesamt fuumlr Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse

Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

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Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

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Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

  • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
    • Inhalt
    • Erlass vom
    • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
    • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
    • Art 2 Erstbewertung
    • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
    • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
    • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
    • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
    • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
    • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
    • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
    • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
    • Art 11 Anordnungen
    • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
    • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
    • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
    • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
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Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung

Der Grundstuumlckseigentuumlmer und der Inhaber der tatsaumlchlichen Gewalt uumlber ein Grundstuumlck haben den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfuumlllung der Aufgaben nach Art 8 erforderlichen Auskuumlnfte zu erteilen Sie sind auch verpflichtet den zustaumlndigen Fachbehoumlrden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstuumlcks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten Art 4 Abs 2 gilt entsprechend

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Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

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Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

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    • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
    • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
    • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
    • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
    • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
    • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
    • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
    • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
    • Art 11 Anordnungen
    • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
    • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
    • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
    • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 65: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

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Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit

(1) Die zustaumlndige Behoumlrde hat daruumlber zu wachen dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfuumlllt werden sie wird hierbei von den dem Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehoumlrden unterstuumltzt

(2) Zustaumlndige Behoumlrde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehoumlrde Sie beteiligt soweit nichts anderes bestimmt ist bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehoumlrde diese kann insoweit von den der zustaumlndigen Behoumlrde nach Art 1 Satz 2 und Art 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen

(3) Die Vermittlung der Grundsaumltze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach sect 17 Abs 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehoumlrden Das Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten stellt fest ob die sich aus den Grundsaumltzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von sect 17 Abs 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind

(4) Bei Fragen die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten die den Forstbehoumlrden obliegende Aufsicht uumlber die Erfuumlllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemaumlszlige Waldbewirtschaftung bleibt unberuumlhrt

(5) Das Naumlhere uumlber das Zusammenwirken der in den Absaumltzen 1 bis 4 genannten Behoumlrden regelt das Staatsministerium fuumlr Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz soweit andere Staatsministerien betroffen sind im Einvernehmen mit diesen durch Verwaltungsvorschrift

(6) Bei stillgelegten Deponien nach sect 36 Abs 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zustaumlndigkeiten nach Abfallrecht

Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

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Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

  • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
    • Inhalt
    • Erlass vom
    • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
    • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
    • Art 2 Erstbewertung
    • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
    • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
    • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
    • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
    • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
    • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
    • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
    • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
    • Art 11 Anordnungen
    • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
    • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
    • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
    • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
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Art 11 Anordnungen

Die zustaumlndige Behoumlrde kann Anordnungen treffen soweit dies zur Erfuumlllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

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Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

  • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
    • Inhalt
    • Erlass vom
    • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
    • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
    • Art 2 Erstbewertung
    • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
    • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
    • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
    • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
    • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
    • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
    • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
    • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
    • Art 11 Anordnungen
    • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
    • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
    • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
    • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
Page 67: Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Bundes ...logibau.de/Baurecht-2014-I/Gesetze/by/bodschg/g-by-bodschg.pdfArt. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen,

Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen

(1) Staat Gemeinden Landkreise Bezirke und sonstige juristische Personen des oumlffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen dass die Zielsetzungen und Grundsaumltze des sect 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden

(2) Die in Absatz 1 genannten oumlffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse uumlber die Besorgnis einer schaumldlichen Bodenveraumlnderung sowie Anhaltspunkte dafuumlr dass eine schaumldliche Bodenveraumlnderung oder Altlast vorliegt unverzuumlglich der zustaumlndigen Behoumlrde mit

Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

  • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
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    • Erlass vom
    • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
    • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
    • Art 2 Erstbewertung
    • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
    • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
    • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
    • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
    • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
    • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
    • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
    • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
    • Art 11 Anordnungen
    • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
    • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
    • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
    • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
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Der Artikel wurde am 26072005 geaumlndert (Vorheriger Text)

Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Uumlber die Gewaumlhrung eines Ausgleichs nach sect 10 Abs 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zustaumlndige Behoumlrde im Einvernehmen mit dem Amt fuumlr Landwirtschaft und Forsten

(2) Die Staatsregierung wird ermaumlchtigt die Einzelheiten der Ausgleichsgewaumlhrung insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln

Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

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    • Erlass vom
    • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
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    • Art 2 Erstbewertung
    • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
    • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
    • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
    • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
    • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
    • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
    • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
    • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
    • Art 11 Anordnungen
    • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
    • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
    • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
    • Art 14 Ordnungswidrigkeiten
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Art 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuszlige bis zu zehntausend eurouro kann belegt werden wer vorsaumltzlich oder fahrlaumlssig1 entgegen Art 1 Satz 2 oder Art 9 Satz 1 verlangte Auskuumlnfte nicht nicht richtig nicht

vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt2 entgegen Art 4 Abs 1 oder Art 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstuumlcks eines Wohn-

Geschaumlfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder3 einer vollziehbaren Anordnung nach Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 13 Abs 1 oder sect 15

Abs 2 Saumltze 1 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt4 entgegen Art 5 Abs 2 in Verbindung mit sect 15 Abs 3 Satz 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht nicht richtig nicht vollstaumlndig oder nicht rechtzeitig macht

  • Gesetz zur Ausfuumlhrung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutzgesetz
    • Inhalt
    • Erlass vom
    • Folgende Paragraphen wurden geaumlndert
    • Art 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
    • Art 2 Erstbewertung
    • Art 3 Katastermaumlszligige Erfassung
    • Art 4 Duldungspflichten Entschaumldigung
    • Art 5 Ergaumlnzende Vorschriften fuumlr schaumldliche Bodenveraumlnderungen und Verdachtsflaumlchen
    • Art 6 Sachverstaumlndige und Untersuchungsstellen
    • Art 7 Zweck des Bodeninformationssystems
    • Art 8 Inhalt des Bodeninformationssystems
    • Art 9 Mitwirkungspflichten Entschaumldigung
    • Art 10 Aufgaben und Zustaumlndigkeit
    • Art 11 Anordnungen
    • Art 12 Pflichten der Behoumlrden und sonstiger oumlffentlicher Stellen
    • Art 13 Ausgleichsleistungen bei Beschraumlnkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
    • Art 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmuumllldeponien
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