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Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht 1. Einführung Vergleich der Leistungen nach WSVO 95 und EneV 2002 2. Derzeitige gesetzliche Regelungen in der HOAI 1996/2002 zum Preisrecht 2.1. Anwendungsbereich § 77 HOAI Leistungsbild 2.2. Grundleistungen § 78 HOAI 2.3. Honorartafel § 78, Abs. (3) HOAI 2.4. Frei vereinbarte Leistungen § 79 HOAI 2.5. Querverweise aus Teil X auf Teil I und II - Anrechenbare Kosten nach § 10 HOAI - Honorarzone nach § 11 und 12 HOAI - Honorarsatz § 4 HOAI - Zeithonorar § 6 HOAI - Anrechenbare Kosten außerhalb der Tabelle § 16 Abs. (2) und (3) HOAI freie Vereinbarung - Eingeschränkte Beauftragung § 5 Abs. (1) und (2) HOAI 3. Frei zu vereinbarende Honorare- übliche Vergütung, Fallstricke der HOAI und der HBO 3.1. Mindestsatzfiktion 3.2. Stundenlohnvereinbarungen nach § 6 HOAI 3.3. Mitwirken bei der Bauüberwachung gemäß HBO § 73 Abs. (2) und § 59 Abs. (1) und (5) designed by S.V. Leistungen und Honorierung in der Thermischen Bauphysik Referent: Dipl.-Ing. (TH) Matthias Voigt 5. Ausblick 4. Empfehlungen zu Honorarvereinbarungen für Leistungen der Thermischen Bauphysik gemäß EneV 4.1. Heft 7 der Schriftenreihe des VBI 2002 4.2. Eigene Erfahrungen 4.3. Entwurf der Fachkommission Akustik und Thermische Bauphysik im AHO zu Teil X der HOAI-Fassung Dezember 2003 Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Ingenieur-Akademie Hessen GmbH i. Gr. Ingenieurkammer des Landes Hessen Leistungen und Honorierung in der Thermischen Bauphysik 02.11.2004

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InhaltsübersichtInhaltsübersicht

1. EinführungVergleich der Leistungen nach WSVO 95 und EneV 2002

2. Derzeitige gesetzliche Regelungen in der HOAI 1996/2002 zum Preisrecht

2.1. Anwendungsbereich § 77 HOAI Leistungsbild

2.2. Grundleistungen § 78 HOAI

2.3. Honorartafel § 78, Abs. (3) HOAI

2.4. Frei vereinbarte Leistungen § 79 HOAI

2.5. Querverweise aus Teil X auf Teil I und II- Anrechenbare Kosten nach § 10 HOAI- Honorarzone nach § 11 und 12 HOAI- Honorarsatz § 4 HOAI- Zeithonorar § 6 HOAI- Anrechenbare Kosten außerhalb der Tabelle § 16 Abs. (2) und (3) HOAI freie Vereinbarung- Eingeschränkte Beauftragung § 5 Abs. (1) und (2) HOAI

3. Frei zu vereinbarende Honorare-übliche Vergütung, Fallstricke der HOAI und der HBO3.1. Mindestsatzfiktion3.2. Stundenlohnvereinbarungen nach § 6 HOAI3.3. Mitwirken bei der Bauüberwachung gemäß

HBO § 73 Abs. (2) und § 59 Abs. (1) und (5)

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Leistungen und Honorierung in der Thermischen BauphysikReferent: Dipl.-Ing. (TH) Matthias Voigt

5. Ausblick

4. Empfehlungen zu Honorarvereinbarungen für Leistungen der Thermischen Bauphysik gemäß EneV

4.1. Heft 7 der Schriftenreihe des VBI 2002

4.2. Eigene Erfahrungen

4.3. Entwurf der FachkommissionAkustik und Thermische Bauphysik im AHO zu Teil X der HOAI-Fassung Dezember 2003

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1. Einführung – Vergleich der Leistungen nach WSVO 95 und EneV 20021. Einführung – Vergleich der Leistungen nach WSVO 95 und EneV 2002

1) HOAI 96 aktuelle Fassung

• § 78 Abs. (1):

Leistungen für den Wärmeschutz nach § 77, Abs. 2, Nr. 1 sind preisrechtlich durch die HOAI erfaßt. Alle weiteren Leistungen zum Wärmeschutz sind frei zu vereinbaren.

• § 77 Abs.2, Nr. 1

Entwurf, Bemessung und Nachweis des Wärmeschutzes nach der Wärmeschutzverordnung und nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften

• Wärmeschutzverordnung WSVO 95 ist seit 2002 überholt. Es gilt die Energieeinsparverordnung 2002 (EneV 2002).

• Verfechter der ersten Betrachtungsweise (meistens Auftraggeber) leiten aus der Erwähnung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften in § 77 Abs. 2, Nr. 1 her, dass die Honorare für den Nachweis nach EneV 2002 durch die preisrechtlichen Vorschriften der HOAI 96 abgedeckt sind. Bestenfalls können besondere Nachweise, die nicht Stand der WSVO waren , als hinzutretende

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besondere Leistungen (HOAI § 5, Abs. 4) gesehen werden, für die eine schriftliche Honorarver-einbarung zwingend erforderlich ist. (z.B. Korbion, Mantscheff, Vygen, HOAI 6. Auflage 2004, § 78, Rdn 2)

2) Verfechter der 2. Betrachtungsweise (z.B. AHO, VBI) sehen die EneV keinesfalls als „novellierte WSVO“, da in der EneV sowohl die WSVO als auch die Heizungsanlagenverordnung zusammengeführt worden sind. Darüber hinaus wurden so erhebliche fachliche Änderungen vorgenommen, dass bestenfalls ein Drittel des fachlichen Inhalts der EneV noch Ähnlichkeiten mit der WSVO aufweisen.

Noch dazu kommt, dass die gegenwärtige Textfassung der HOAI 96 im Prinzip noch auf der ersten Änderungsverordnung zur HOAI von 1984 und damit auf der WSVO 82 basiert. Schätzungen im AHO gehen davon aus, dass der Mehraufwand der EneV gegenüber der WSVO 95 bei mindestens 30 bis 35% liegen.

Daher kommt man zu der Einschätzung, dass derzeit keine preisrechtlichen Vorschriften zur Honorierung der Leistungen nach der EneV bestehen. Dies bedeutet, dass man auf die allgemeinen Vorschriften des BGB zum Werkvertragsrecht zurückgreifen muß und zwischen den Parteien ein Preis frei vereinbart werden kann.

Haben die Parteien keine Vergütungsvereinbarung getroffen, so gilt die übliche Vergütung nach § 631 BGB als vereinbart.

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• Empfehlungen

• Nicht auf ein im Extremfall bei Gericht erforderliches Sachverständigengutachten vertrauen, um die übliche Vergütung zu ermitteln.

• Vertraglich eine möglichst genaue Leistungsbeschreibung vereinbaren.

Hierzu gehört eine Auflistung, was Sie tun, wie Sie es tun und vor allem auch, was Sie ggf. nicht tun (z.B. Ermittlung der Anlagenaufwandszahl, explizite Wärmebrückenberechnungen oder Durchführung eines Blower-Door-Tests, Abstimmen des Wärmeschutzes mit der Ausführungsplanung und der Vergabe, Mitwirken bei der Ausführungsüberwachung).

• Für die im Vertrag verankerte Leistungsbeschreibung vereinbaren Sie am besten ein Pauschalhonorar zzgl. Nebenkostenpauschale. Das Pauschalhonorar sollte auf einer vorherigen Stundenkalkulation oder auf der HOAI 96 mit Zuschlag basieren.

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InhaltsübersichtInhaltsübersicht

1. EinführungVergleich der Leistungen nach WSVO 95 und EneV 2002

2. Derzeitige gesetzliche Regelungen in der HOAI 1996/2002 zum Preisrecht

2.1. Anwendungsbereich § 77 HOAI Leistungsbild

2.2. Grundleistungen § 78 HOAI

2.3. Honorartafel § 78, Abs. (3) HOAI

2.4. Frei vereinbarte Leistungen § 79 HOAI

2.5. Querverweise aus Teil X auf Teil I und II- Anrechenbare Kosten nach § 10 HOAI- Honorarzone nach § 11 und 12 HOAI- Honorarsatz § 4 HOAI- Zeithonorar § 6 HOAI- Anrechenbare Kosten außerhalb der Tabelle § 16 Abs. (2) und (3) HOAI freie Vereinbarung- Eingeschränkte Beauftragung § 5 Abs. (1) und (2) HOAI

3. Frei zu vereinbarende Honorare-übliche Vergütung, Fallstricke der HOAI und der HBO3.1. Mindestsatzfiktion3.2. Stundenlohnvereinbarungen nach § 6 HOAI3.3. Mitwirken bei der Bauüberwachung gemäß

HBO § 73 Abs. (2) und § 59 Abs. (1) und (5)

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5. Ausblick

4. Empfehlungen zu Honorarvereinbarungen für Leistungen der Thermischen Bauphysik gemäß EneV

4.1. Heft 7 der Schriftenreihe des VBI 2002

4.2. Eigene Erfahrungen

4.3. Entwurf der FachkommissionAkustik und Thermische Bauphysik im AHO zu Teil X der HOAI-Fassung Dezember 2003

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2. Derzeitige gesetzliche Regelungen in der HOAI 1996/2002 zum Preisrecht2. Derzeitige gesetzliche Regelungen in der HOAI 1996/2002 zum Preisrecht

2.1. Anwendungsbereich § 77 HOAI – Leistungsbild

2.2. Grundleistungen § 78 HOAI

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2.3. Honorartafel § 78, Abs. (3) HOAI

2.4. Frei vereinbarte Leistungen § 79 HOAI

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Ingenieur-Akademie Hessen GmbH i. Gr.Ingenieurkammer des Landes Hessen Leistungen und Honorierung in der Thermischen Bauphysik02.11.2004

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2.5. Querverweise aus Teil X auf Teil I und II

- Anrechenbare Kosten nach § 10 HOAIsind identisch mit den anrechenbaren Kosten des Architekten (Objektplaners)

- Honorarzone nach § 11 und 12 HOAIentspricht der Honorarzone des Objektplaners, in das Gebäude einzuordnen istz.B. Wohnhaus HZ II, III, oder IVKrankenhaus HZ IV oder V

- Honorarsatz nach § 4 HOAI – siehe Abschnitt 3

- ggf. Zeithonorar nach § 6 HOAI – siehe Abschnitt 3

- Anrechenbare Kosten außerhalb der Tabelle § 16 Abs. (2) und (3) HOAI ggf. freie Vereinbarung§ 16(2) Das Honorar für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten, deren an-rechenbare Kosten unter 25 565 Euro liegen, kann als Pauschalhonorar oder als Zeithonorarnach § 6 berechnet werden, höchstens jedoch bis zu den in der Honorartafel nach Absatz 1für anrechenbare Kosten von 25 565 Euro festgesetzten Höchstsätzen. Als Mindestsätze geltendie Stundensätze nach § 6 Abs. 2, höchstens jedoch die in der Honorartafel nach Absatz 1 füranrechenbare Kosten von 25 565 Euro festgesetzten Mindestsätze. (3) Das Honorar für Ge-

bäude und raumbildende Ausbauten, deren anrechenbare Kosten über 25 564 594 Euro liegen, kann frei vereinbart werden.

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2.5. Querverweise aus Teil X auf Teil I und II

- Eingeschränkte Beauftragung - § 5 Abs. (1) und (2) HOAIBerechnung des Honorars in besonderen Fällen(1) Werden nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur

diefür die übertragenen Phasen vorgesehenen Teilhonorare berechnet werden.(2) Werden nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die

über-tragenen Leistungen nur ein Honorar berechnet werden, das dem Anteil der

übertragenenLeistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Das gleiche gilt, wenn

wesentlicheTeile von Grundleistungen dem Auftragnehmer nicht übertragen werden. Ein

zusätzlicherKoordinierungs- und Einarbeitungsaufwand ist zu berücksichtigen.

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InhaltsübersichtInhaltsübersicht

1. EinführungVergleich der Leistungen nach WSVO 95 und EneV 2002

2. Derzeitige gesetzliche Regelungen in der HOAI 1996/2002 zum Preisrecht

2.1. Anwendungsbereich § 77 HOAI Leistungsbild

2.2. Grundleistungen § 78 HOAI

2.3. Honorartafel § 78, Abs. (3) HOAI

2.4. Frei vereinbarte Leistungen § 79 HOAI

2.5. Querverweise aus Teil X auf Teil I und II- Anrechenbare Kosten nach § 10 HOAI- Honorarzone nach § 11 und 12 HOAI- Honorarsatz § 4 HOAI- Zeithonorar § 6 HOAI- Anrechenbare Kosten außerhalb der Tabelle § 16 Abs. (2) und (3) HOAI freie Vereinbarung- Eingeschränkte Beauftragung § 5 Abs. (1) und (2) HOAI

3. Frei zu vereinbarende Honorare-übliche Vergütung, Fallstricke der HOAI und der HBO3.1. Mindestsatzfiktion3.2. Stundenlohnvereinbarungen nach § 6 HOAI3.3. Mitwirken bei der Bauüberwachung gemäß

HBO § 73 Abs. (2) und § 59 Abs. (1) und (5)

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Leistungen und Honorierung in der Thermischen BauphysikReferent: Dipl.-Ing. (TH) Matthias Voigt

5. Ausblick

4. Empfehlungen zu Honorarvereinbarungen für Leistungen der Thermischen Bauphysik gemäß EneV

4.1. Heft 7 der Schriftenreihe des VBI 2002

4.2. Eigene Erfahrungen

4.3. Entwurf der FachkommissionAkustik und Thermische Bauphysik im AHO zu Teil X der HOAI-Fassung Dezember 2003

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3. Frei zu vereinbarende Honorare – übliche Vergütung, Fallstricke der HOAI und HBO3. Frei zu vereinbarende Honorare – übliche Vergütung, Fallstricke der HOAI und HBO

• Für den Fall, dass Sie sich über Ihr Honorar streiten müssen, sind einige Fallstricke der HOAI zu beachten.

Ein Gericht könnte sich möglicherweise der unter 1.) erwähnten ersten Möglichkeit der Betrachtungsweise anschließen.

Daher gilt:Ein vereinbartes Pauschalhonorar für Planungsleistungen, die in der HOAI preisrechtlich erfaßt

sind,kann wirksam nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbart werden :

- Vereinbarung des Pauschalhonorars muß bei Auftragserteilung schriftlich erfolgen

- Das Pauschalhonorar muß zwischen den objektiv ermittelbaren Mindest- und Höchst- sätzen der HOAI liegen. § 4, Abs. (1) HOAI

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3.1. Mindestsatzfiktion der HOAI

§ 4, Abs. (4) HOAI

„Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten die je-weiligen Mindestsätze als vereinbart.“

3.2. Stundenlohnvereinbarungen nach § 6 HOAI

Bei der erwähnten ersten Möglichkeit der Betrachtung unterfallen auch Stundenlohnvereinbarungen der HOAI, damit dem Paragraphen 6, Abs. (2)

„Werden Leistungen des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter nach Zeitaufwand berechnet, so kann für jede Stunde folgender Beitrag berechnet werden:

z.B. Auftragnehmer 38,00 bis 82,00 Euro

!! Vergessen Sie, den Stundensatz vertraglich bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen, bleiben Sieauf dem Mindestsatz von 38,00 Euro sitzen!!!

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3.3. Mitwirken bei der Bauüberwachung gemäß HBO § 73 Abs. (2) und § 59 Abs. (1) und (5)

- Tätigkeit als Nachweisberechtigter gemäß NBVO erfordert gemäß HBO auch die Erbringung

der in jedem Fall frei zu vereinbarenden Leistungen

- Mitwirken bei der Bauüberwachung- Bescheinigung des Nachweisberechtigten über die

ordnungsgemäßeBauausführung des Wärmeschutzes an die Bauaufsicht

- Machen Sie sich klar, was Sie bescheinigen

- Bauteile vor Ort prüfen- Wärmebrücken- Luftdichtheit ggf.- Anlagenaufwandszahl korrekt mit dem TGA-Planer klären

- Auf Grund der hohen Haftungsverantwortung müssen Sie für die Bauüberwachung einangemessenes Zeithonorar vereinbaren.

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Sehr geehrte Damen und Herren,

im Rahmen meiner Hinweispflicht als Auftragnehmer für Wärmeschutz bzw. Schallschutz teile ich Ihnen mit, dass die von uns zu erarbeitenden Nachweise für Thermische Bauphysik und der Schallschutz nicht von einem Prüfingenieur (Sachverständigen nach HBO) geprüft werden müssen, da ich seit September bzw. November 2003 nachweisberechtigt gemäß HBO 2002 bzw. NBVO für Wärmeschutz, Schallschutz und Standsicherheit bin.

Weiterhin ist es für den Bauherrn gemäß neuer HBO 2002 erforderlich, die Überwachung der Bauausführung bezüglich Wärmeschutz und Schallschutz durch einen Nachweisberechtigten bestätigen zu lassen. Die bisher getroffenen vertraglichen Vereinbarungen sind bezüglich des Leistungsumfangs identisch mit den bereits zuvor vorgelegten Angeboten und umfassen nur Leistungen bis zur Baugenehmigung.

Ich bitte Sie zu prüfen, inwieweit eine weitergehende Beauftragung meinerseits für die Bauüberwachung erforderlich wird und stehe für Rückfragen bzw. für die Einreichung von Honorarangeboten für die Bauüberwachung bezüglich des Wärme- oder Schallschutzes, jederzeit gerne zur Verfügung.

Ich bitte Sie zu berücksichtigen, dass ich nur im Falle einer Beauftragung für die Bauüberwachung Wärmeschutz/Schallschutz in der Lage bin, die Bescheinigung nach hessischer Bauordnung zur Errichtung baulicher Anlagen unter den Punkten 7.5 bzw. 7.6 gegenzuzeichnen.

AnlagenUnterlagen aus Infoheft Ingenieurkammer bzw. HBO 2002

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InhaltsübersichtInhaltsübersicht

1. EinführungVergleich der Leistungen nach WSVO 95 und EneV 2002

2. Derzeitige gesetzliche Regelungen in der HOAI 1996/2002 zum Preisrecht

2.1. Anwendungsbereich § 77 HOAI Leistungsbild

2.2. Grundleistungen § 78 HOAI

2.3. Honorartafel § 78, Abs. (3) HOAI

2.4. Frei vereinbarte Leistungen § 79 HOAI

2.5. Querverweise aus Teil X auf Teil I und II- Anrechenbare Kosten nach § 10 HOAI- Honorarzone nach § 11 und 12 HOAI- Honorarsatz § 4 HOAI- Zeithonorar § 6 HOAI- Anrechenbare Kosten außerhalb der Tabelle § 16 Abs. (2) und (3) HOAI freie Vereinbarung- Eingeschränkte Beauftragung § 5 Abs. (1) und (2) HOAI

3. Frei zu vereinbarende Honorare-übliche Vergütung, Fallstricke der HOAI und der HBO3.1. Mindestsatzfiktion3.2. Stundenlohnvereinbarungen nach § 6 HOAI3.3. Mitwirken bei der Bauüberwachung gemäß

HBO § 73 Abs. (2) und § 59 Abs. (1) und (5)

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5. Ausblick

4. Empfehlungen zu Honorarvereinbarungen für Leistungen der Thermischen Bauphysik gemäß EneV

4.1. Heft 7 der Schriftenreihe des VBI 2002

4.2. Eigene Erfahrungen

4.3. Entwurf der FachkommissionAkustik und Thermische Bauphysik im AHO zu Teil X der HOAI-Fassung Dezember 2003

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4. Empfehlungen zu Honorarvereinbarungen für Leistungen der 4. Empfehlungen zu Honorarvereinbarungen für Leistungen der

Thermischen Bauphysik gemäß EneVThermischen Bauphysik gemäß EneV

4.1. Heft 7 der Schriftenreihe des VBI 2002

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4.2. Eigene Erfahrungen

• Ermittlung des Honorars nach § 77-79 HOAI 96

• Ermittlung des Höchstsatzes

• Vereinbarung des Höchstsatzes als Pauschalhonorar

• Leistungseinschränkungen

- kein Blower-Door-Test- keine genauen Wärmebrückenberechnungen nach DIN 4108-6- Berücksichtigung der Wärmebrücken durch Erhöhung des Wärmedurchgangs-

koeffizienten pauschal oder nach Beiblatt 2, DIN 4108- Abstimmen der Anlagenaufwandszahl mit dem Fachingenieur für TGA oder

Vor-gabe derselben durch den Fachingenieur für TGA

- Mitwirken bei der Bauüberwachung nach Stundenaufwand, ggf. ist festzulegen,

dass der Fachplaner Wärmeschutz die richtige Ausführung der technischen Anlage

nicht überwacht. Dies ist eine Leistung des Fachplaners TGA.

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4.3. Entwurf der Fachkommission Akustik und Thermische Bauphysik im AHO zu Teil X der

HOAI-Fassung Dezember 2003

• Veröffentlicht in den AHO Mitteilungen Heft 5, Dezember 2003

• Beinhaltet ein Leistungsbild des § 77 (neu) und Leistungsphasen nach § 78 (neu) auf Basis der EneV

• Noch keine ausgepreisten Honorare

• Zur eigenen Vertragsgestaltung für die Leistungsbeschreibung interessant

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Leistungen und Honorierung in der Thermischen BauphysikReferent: Dipl.-Ing. (TH) Matthias Voigt

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Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen

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InhaltsübersichtInhaltsübersicht

1. EinführungVergleich der Leistungen nach WSVO 95 und EneV 2002

2. Derzeitige gesetzliche Regelungen in der HOAI 1996/2002 zum Preisrecht

2.1. Anwendungsbereich § 77 HOAI Leistungsbild

2.2. Grundleistungen § 78 HOAI

2.3. Honorartafel § 78, Abs. (3) HOAI

2.4. Frei vereinbarte Leistungen § 79 HOAI

2.5. Querverweise aus Teil X auf Teil I und II- Anrechenbare Kosten nach § 10 HOAI- Honorarzone nach § 11 und 12 HOAI- Honorarsatz § 4 HOAI- Zeithonorar § 6 HOAI- Anrechenbare Kosten außerhalb der Tabelle § 16 Abs. (2) und (3) HOAI freie Vereinbarung- Eingeschränkte Beauftragung § 5 Abs. (1) und (2) HOAI

3. Frei zu vereinbarende Honorare-übliche Vergütung, Fallstricke der HOAI und der HBO3.1. Mindestsatzfiktion3.2. Stundenlohnvereinbarungen nach § 6 HOAI3.3. Mitwirken bei der Bauüberwachung gemäß

HBO § 73 Abs. (2) und § 59 Abs. (1) und (5)

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5. Ausblick

4. Empfehlungen zu Honorarvereinbarungen für Leistungen der Thermischen Bauphysik gemäß EneV

4.1. Heft 7 der Schriftenreihe des VBI 2002

4.2. Eigene Erfahrungen

4.3. Entwurf der FachkommissionAkustik und Thermische Bauphysik im AHO zu Teil X der HOAI-Fassung Dezember 2003

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5. Ausblick5. Ausblick

• Novellierung der HOAI steht dringend der Zeit an, nicht nur wegen der Inkompatibilität der HOAImit der EneV im Teil X

• Zeitrahmen ist im Moment nicht abzuschätzen

• Darauf einstellen, dass die derzeitige Situation der unklaren Honorarsituation noch eine Zeit anhält

• Dem kann nur wirksam entgegengewirkt werden, wenn klare vertragliche Vereinbarungen bei Auftragserteilung sowohl auf der Seite der Leistungsbeschreibung als auch bei Honorierung getroffen werden.

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