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insieme CS Erwachsenenschutzrecht ab 2013 Von der Vormundschaft zum Erwachsenenschutz

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Erwachsenenschutzrecht ab 2013

Von der Vormundschaft

zum Erwachsenenschutz

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Erwachsenenschutz: Wichtige Neuerungen

Förderung des Selbstbestimmungsrechtes in Form der eigenen Vorsorge (Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung)

Einführung von Massnahmen nach Mass

Vertretung von urteilsunfähigen Personen von Gesetzes wegen und Schutz urteilsunfähiger Personen in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen

Besserer Rechtsschutz bei fürsorgerischer Unterbringung

Schaffung von Fachbehörden

Beseitigung der diskriminierenden Terminologie

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Beistandschaft nach Mass

Umschreibung der Aufgaben entsprechend Bedürfnissen:

Personensorge, Vermögenssorge, Rechtsverkehr? Begleiten, vertreten, mitwirken? Entzug Handlungsfähigkeit ganz, teilweise, nicht?

…punktuell bis umfassend

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Neue Beistandschaft: 4 Arten

Begleitbeistandschaft ohne Beschränkung der Handlungsfähigkeit

Mitwirkungsbeistandschaft mit gesetzlicher Einschränkung der Handlungsfähigkeit

Vertretungsbeistandschaft mit oder ohne Beschränkung der Handlungsfähigkeit

Kombination dieser Formen

Umfassende Beistandschaft mit Verlust der Handlungsfähigkeit

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Angehörige als Beistände

Beistandschaft statt erstreckte elterliche Sorge

Administrative Erleichterungen für Angehörige (Eltern und Geschwister) möglich Inventarpflicht Rechnungsablage Berichterstattung

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Vertretung bei med. Behandlung

Beistand

Eventuell auch Eltern oder Geschwister

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Vertretung bei med. Behandlung

Wenn behinderte Person nicht urteilsfähigund wenn keine Patientenverfügung und kein Beistand…

Vertretungsberechtigt:

Ehegatten→Konkubinatspartner

→ Nachkommen → Eltern

→ Geschwister

…wenn sie eine nahe Beziehung zur behinderten Person haben („regelmässig und persönlich Beistand leisten“)

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Schutz in Wohneinrichtungen

Urteilsunfähige PersonenSchriftlicher Vertrag Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit

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Schutz in Wohneinrichtungen

Betreuungsvertrag bei urteilsunfähigen Personen

Betreuung von längerer Dauer (Abgrenzung zum Erholungsurlaub)

Schriftlichkeit + Aufführen der Leistungen und Entgelt (Tarife) Berücksichtigung der Wünsche der betroffenen Person Vertretung wie bei medizinischen Massnahmen Keine Bindung des Vermögens des Vertreters Keine Kompetenz, gegen den erkennbaren Willen der

betroffenen Person zu handeln, ansonsten sind die Bestimmungen der fürsorgerischen Unterbringung anwendbar.

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Schutz in Wohneinrichtungen

Einschränkungen der Bewegungsfreiheit Ernsthafte Gefahr für Leben, körperliche Integrität vermeiden Schwerwiegende Störung Gemeinschaftsleben beseitigen

Protokollierungspflicht (Name der anordnenden Person / Zweck der Massnahme / Art und Dauer der Massnahme)

Information der zur Vertretung in medizinischen Massnahmen berechtigten Person, Einsichtsrecht in die Protokollierung

Betroffene oder nahestehende Person kann Behörde anrufen Bei Verstössen Information der Aufsichtsbehörde der

Institution durch die Behörde

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Erwachsenenschutzbehörde

Fachbehörde Interdisziplinär Mind. 3 Mitglieder

Lebenssituation Menschen mit geistiger Behinderung kennen

Instrumente neues Recht einsetzen (können)

Angehörige und Beistände kompetent beraten und unterstützen

Auch schwierige, krisenhafte Situationen meistern

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Übergang zu neuem Recht

Entmündigte Personen (Vormund / elterliche Sorge):

neu automatisch umfassende Beistandschaft, „so bald wie möglich“ Anpassung (massgeschneiderte Massnahme).

Eltern sind von Berichterstattung und Rechnungsablage befreit, so lange Behörde nicht anders entschieden hat.

Beistandschaften und Beiratschaften:bleiben vorerst unverändert; wenn innerhalb 3 Jahre keine neue Massnahme, fallen

sie weg.

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