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Instanzenzug 1 E X K U R S Instanzenzug AG § 23 GVG Berufung LG § 72 GVG EuGH Vorabentscheidung (Art.267 AEUV)

Instanzenzug 1 EXKURSEXKURS AG § 23 GVG Berufung LG § 72 GVG EuGH Vorabentscheidung (Art.267 AEUV)

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Instanzenzug

E

X

K

U

R

S

Instanzenzug AG

§ 23 GVG Berufung LG

§ 72 GVG

EuGH Vorabentscheidung (Art.267

AEUV)

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Instanzenzug

E

X

K

U

R

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Instanzenzug LG

§ 71 GVG Berufung OLG

§ 119 GVG Revision BGH

§ 133 GVG

EuGH (Art.267 AEUV)

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BGH NJW 2003, 1665BGH ZIP 2004, 2334BGHZ 160, 393

Fernabsatzverträge

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Fernabsatzverträge

BGHZ 160, 393 K bestellt bei B über eine „Bestell-Hotline“(privat)

ein Multimediapaket (Mobiltelefone + Kartenvertrag) für das B in der Tagespresse geworben hat. K erhält das Paket sowie einen schriftlichen Mobilfunkvertrag (ohne Belehrung) per Post. Dabei bedient sich B des sog. Post-Ident 2 Verfahrens der Deutschen Post AG: Der Postbote identifiziert K anhand seines Personal-ausweises, holt seine Unterschrift ein, händigt das Paket aus und benachrichtigt anschließend B. Sechs Wochen später widerruft K den Kaufvertrag und verlangt Rückzahlung des Kaufpreises.

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Fernabsatzverträge

BGHZ 160, 393 K gegen B auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. §§357

Abs.1 Satz 1, 346 Abs.1 Kaufvertrag

Telefonische Bestellung (Hotline) als Angebot? Nein! K erwartet (nach allg. Lebenserfahrung) detaillierte

Unterlagen, die aber noch nicht vorlagen. Übersendung des Multimediapakets und des schriftlichen Vertrags

als Angebot Ja!

Annahme Widerruf des Kaufvertrags gem. § 312d Abs.1 Satz 1

Widerrufsgrund (Fernabsatzvertrag)? Lieferung von Waren B als Unternehmer (§ 14) K als Verbraucher (§ 13)

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Fernabsatzverträge

BGHZ 160, 393 Vertragsschluss unter ausschließlicher Verwendung von

Fernkommunikationsmitteln (§ 312b Abs.2)? Postbote

BGH: Der Schutzzweck der §§ 312b bis 312d BGB gebietet es, es als Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zu bewerten, wenn bei Vertragsschluss oder -anbahnung ein Bote beauftragt wird, der zwar dem Verbraucher in unmittelbarem persönlichen Kontakt gegenüber tritt, jedoch über den Vertragsinhalt und insb. über die Beschaffenheit der Vertragsleistung des Unternehmers keine näheren Auskünfte geben kann und soll.

Schutzweck: Kompensation von Informationsdefiziten Keine Prüfung der im Fernabsatz verkauften Produkte vor

Vertragsschluss Keine Beratung und/oder Information durch natürliche

Person

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Fernabsatzverträge

BGHZ 160, 393 Widerrufserklärung Widerrufsfrist

§ 355 Abs.3! Ergebnis

Ergebnis Ergebnis

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Methodik

M

E

R

K

E

Der BGH argumentiert mit dem Normzweck, um den Kaufvertrag trotz Einsatz des Boten als Fernabsatzvertrag (§ 312b Abs.1, 2) einordnen zu können. Diese Methode bezeichnet man auch als teleologische Auslegung der Norm!

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9 Vertragliche Einigung

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10 Konsens und Dissens

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Konsens und Dissens

Konsens oder Dissens? Fall Nr.7 [Der Panda]

H gegen K auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 Abs.2

Kaufvertrag? Konsens oder Dissens? Ergebnis

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Konsens und Dissens

Konsens oder Dissens? RGZ 99, 148 [Hakjöringsköd]

[…] dass beide Parteien über Walfischfleich abschließen wollten, dass sie sich aber bei der Erklärung ihres Vertragswillens irrtümlich der diesem Willen nicht entsprechenden Bezeichnung Haakjöringsköd bedient haben. Das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis ist dabei ebenso zu beurteilen, wie wenn sie sich der ihrem Willen entsprechenden Bezeichnung Walfischfleisch bedient hätten.

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Konsens und Dissens

Dissens? Dissens über essentialia negotii Dissens über accidentalia negotii

Offener Dissens Versteckter Dissens

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Konsens und Dissens

Dissens über essentialia negotii Fall Nr.8 [Weinstein]

K gegen E auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 Abs.2? Kaufvertrag?

Einigung? RGZ 104, 265: Beide Parteien haben Worte gebraucht,

die scheinbar zueinander passten, haben aber mit diesen Worten einen Sinn verbunden, der die Einigung hinderte! Ein Kaufvertrag ist daher nicht zustande gekommen. Versteckter Dissens über essentialia negotii

Ergebnis Ergebnis

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Konsens und Dissens

Dissens über accidentalia negotii (§§ 154 f.) Offener Dissens

Bewusstsein der Divergenz zwischen Regelungsprogramm und Parteivereinbarung: § 154 Abs.1 Beispiel: V will seine Uhr von Jaeger LeCoultre für 7.500,-

Euro an K verkaufen. K ist im Prinzip einverstanden, erklärt aber, er wolle eine Garantie. Daraufhin erklärt V, K solle die Uhr ruhig schon mitnehmen, man werde sich über die Haftung für (hypothetische) Mängel schon einigen.

Versteckter Dissens Fehlendes Bewusstsein von der Divergenz zwsichen

Regelungsprogramm und Parteivereinbarug: § 155

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Konsens und Dissens

V und K schließen einen Kaufvertrag: Kaufgegenstand ist A. Konsens!

Erklärung des V

Objektiver Tatbestand

A

Subjektiver Tatbestand

A

Erklärung des K

Objektiver Tatbestand

A

Subjektiver Tatbestand

A

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Konsens und Dissens

V und K schließen einen Kaufvertrag: Kaufgegenstand ist A. K meint, Kaufgegenstand sei B. Konsens!

Evtl.: Irrtumsanfechtung des K (§§ 142 Abs.1, 119 Abs.1), der sich über den Kaufgegenstand geirrt hat.

Erklärung des V

Objektiver Tatbestand

A

Subjektiver Tatbestand

A

Erklärung des K

Objektiver Tatbestand

A

Subjektiver Tatbestand

B

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Konsens und Dissens

V und K schließen einen Kaufvertrag: Kaufgegenstand ist A. V und K meinen, Kaufgegenstand sei B: Konsens!

Kaufvertrag über B [!]: Falsa demonstratio non nocet!

Erklärung des V

Objektiver Tatbestand

A

Subjektiver Tatbestand

B

Erklärung des K

Objektiver Tatbestand

A

Subjektiver Tatbestand

B

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Konsens und Dissens

V und K schließen einen Kaufvertrag: V sagt und meint A, K sagt und meint B: Dissens!

Kein Kaufvertrag! Dissens über Essentialia Negotii!

Erklärung des V

Objektiver Tatbestand

A

Subjektiver Tatbestand

A

Erklärung des K

Objektiver Tatbestand

B

Subjektiver Tatbestand

B

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20 Vertragsinhalt

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21 Auslegung von Verträgen

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Auslegung

Normalfall (§§ 133, 157) Eränzende Vertragsauslegung

Beispielsfall (BGHZ 16, 71, 75): G ist Neurologin in Berlin-Neukölln, M ist Neurologe am Kurfürstendamm. Beide wollen sich beruflich neu orientieren und verabreden einen Praxistausch. Kurz darauf stellt G fest, dass ihr das hochgestochene Publikum am Ku‘damm auf die Nerven geht. Daher entschießt sie sich, im Haus gegenüber ihrer füheren Praxis am Hermannplatz, eine neue Praxis zu eröffnen.

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Ergänzende Vertragsauslegung Ergänzende Vertragsauslegung (§ 242)

[…] soll Lücken (planwidrige Unvollständigkeiten) der rechtsgeschäftlichen Regelung schließen

[…] knüpft an den im Vertrag enthaltenen Regelungsplan an, aus dem unter Berücksichtigung von Treu und Glauben Regeln für die Lückenschließung entnommen werden

[…] scheidet aus, wenn die (dispositive) gesetzliche Regelung eine Lückenschließung erlaubt

[…] schließt die Lücke auf der Basis des hypothetischen Parteiwillens […] im Beispielfall: […] auf 3 Jahre befristetes

Wettbewerbsverbot

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§ 134

Rechtswidrige Verträge

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§ 138

Sittenwidrige Verträge

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Fall Nr.9 [Die Bürgschaft II]

Kontokorrent-Kredit

S B

BürgschaftEhefrau E

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Sittenwidrige Verträge

Fall Nr.9 [Die Bürgschaft II] S gegen E auf Zahlung gem. §§ 765 Abs.1, 488 Abs.1

Satz 2 Bürgschaftsvertrag

Einigung Insb.: Schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung?

Nichtigkeit des Bürgschaftsvertrags gem. § 138 Abs.1 Besteht zwischen dem Haftungsumfang und der

Leistungsfähigkeit des Bürgen ein grobes Missverhältnis? Krasse finanzielle Überforderung?

Kann die Bank der Sittenwidrigkeit entgegenhalten, dass sie sich nur vor potentiellen Vermögensverschiebungen unter den Ehepartnern schützen wollte? BGH: […] nur, wenn ausdrückliche Haftungsbeschränkung

zugunsten des Bürgen vereinbart worden ist

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Sittenwidrige Verträge

Fall Nr.1 [Radarfalle I]: Die Klägerin erwarb von der Beklagten ein Radarwarngerät mit einer Basis-Codierung für Deutschland. Sie verlangt die Rückabwicklung des Kaufvertrages mit der Begründung, das Gerät funktioniere nicht; es habe an verschiedenen polizeilichen Radarmessstellen im Bundesgebiet kein Warnsignal abgegeben.

BGH (2005) Fall Nr.2 [Radarfalle II] : Die Klägerin erwarb von der

Beklagten per Fax ein Radarwarngerät mit einer Basis-Codierung für Deutschland. Die Lieferung des Geräts erfolgte per Nachnahme am 9. Mai 2007. Die Klägerin sandte am 19. Mai 2007 das Gerät an die Beklagte zurück und bat um Erstattung des Kaufpreises. BGH (2009)

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Sittenwidrige Verträge

BGH 2005 [Radarwarngeräte I] Ein Kaufvertrag über den Erwerb eines Radarwarngeräts ist

sittenwidrig (§ 138), wenn der Kauf nach dem für beide Parteien erkennbaren Vertragszweck auf eine Verwendung des Radarwarngeräts entgegen § 23 Abs.1 b) StVO gerichtet ist.

Der Käufer hätte an und für sich einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. § 812 Abs.1 Satz 1. Denn der Kaufvertrag als Rechtsgrund für die Leistung (Bezahlung des Kaufpreises), ist ja nichtig.

Trotzdem kann der Käufer den zur Erfüllung des sittenwidrigen Kaufvertrags geleisteten Kaufpreis nicht zurückverlangen. Der Rückforderungsanspruch ist gem. § 817 Satz 2 ausgeschlossen, weil … beiden Parteien ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt.

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Sittenwidrige Verträge

BGH (2009) [Radarfall II] Ein Kaufvertrag über den Erwerb eines Radarwarngeräts

ist sittenwidrig (§ 138), wenn der Kauf nach dem für beide Parteien erkennbaren Vertragszweck auf eine Verwendung des Radarwarngeräts entgegen § 23 Abs.1 b) StVO gerichtet ist.

Trotzdem kann der Käufer den nichtigen(!) Kaufvertrag gem. §§ 312d Abs.1, 355 widerrufen, wenn es sich um einen Fernabsatzvertrag handelt.

Er kann also gem. § 346 Rückzahlung des Kaufpreises verlangen – auch wenn ein Rückzahlungsanspruch gem. § 812 Abs.1 Satz 1 gem. § 817 Satz 2 ausgeschlossen wäre. Begründung: Verbraucherschutz!

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Repetitorium

Das sollten Sie wissen!

Abgrenzung invitatio ad offerendum vs. (rechtlich verbindliches) Angebot

Mechanismus des Vertragsschlusses: Angebot und Annahme (§§ 145 ff.) Bitte in allen Einzelheiten wiederholen!

§ 151 Satz 1 [Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden]

Faktische Verträge und Lösung mithilfe der allg. Rechtsgeschäftslehre

Behandlung von Internetauktionen

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Repetitorium

Das sollten Sie wissen!

Begriff, Funktion & gesetzliche Regelung Allgemeiner Geschäftsbedingungen Bitte nur Basiswissen!

Begriff und Besonderheiten bei Verbraucherverträge (Widerruf!) […] begegnet Ihnen im Schuldrecht AT

wieder! Konsens und Dissens

Bitte in allen Einzelheiten wiederholen! Sittenwidrigkeit (§ 138)

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Repetitorium

Das sollten

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Tiger (T) bietet Panther (P) eine Taschenuhr von Breguet für 2.500,- Euro per E-Mail zum Kauf an. P reagiert erst vier Wochen später und nimmt an. Als T entgegnet, er fühle sich an sein Angebot jetzt nicht mehr gebunden, teilt P mit, er, T, hätte das Angebot ja befristen können (§§ 146, 148). Da er darauf verzichtet habe, sei er eben gem. § 145 an sein Angebot gebunden. Richtig? Lösung: § 147 Abs.2

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Das sollten

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Buchhänder B überlässt Kommilitonin K das Buch „Der patagonische Hase“ von J.C. Lanzmann zur Ansicht. K wirft einen Blick in das Buch, ist alles andere als begeistert und notiert sich einige Kritikpunkte auf den jeweiligen Buchseiten. Kurz darauf bittet B um Bezahlung des Kaufpreises. K weigert sich; sie habe das Buch nur „zur Ansicht“ mitgenommen und gebe es jetzt gern wieder zurück. Wie ist die Rechtslage?

Lösungshinweis: § 151 S.1. Bitte verwechseln Sie den Fall nicht mit den Fällen unbestellter Lieferungen, die sich nach § 241a richten!

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Die W-Werft bestellt bei den G-Stahlwerken 100t. Stahl für 5 Mio. Euro. In der Bestellung heißt es: „[…] gehen wir davon aus, dass uns Frachtkosten nicht entstehen.“ G liefert den Stahl; in Begleitschreiben und Rechnung verlangt G 5 Mio. Euro plus 275.000,- Euro Frachtkosten. W nimmt den Stahl in Empfang und verwendet ihn im Schiffsbau. Sie meint, die 275.000,- Euro brauche sie nicht zu bezahlen, weil man sich darauf nicht geeinigt habe. Welche der folgenden Thesen trifft/treffen zu?

W ist im Recht. Eine Einigung im Hinblick auf die Frachtkosten liegt nicht vor, so dass ein Kaufpreisanspruch nur in Höhe von 5 Mio. Euro entstanden ist.

W ist im Recht. Der KV ist gem. § 154 Abs.1 Satz 1 unwirksam, so dass für einen Kaufpreisanspruch auch bzgl. der Frachtkosten eine Rechtsgrundlage fehlt.

W ist im Unrecht. Letztlich haben sich G und W auf den Kauf des Stahls für 5.275 Mio. Euro geeinigt; alles andere wäre ja noch schöner.

W ist im Unrecht. Geht W irrtümlich davon aus, dass keine Frachtkosten entstehen, so kann sie den Kaufvertrag über den Stahl allenfalls wegen Irrtums (§§ 119, 142) anfechten.

Lösungshinweis § 150 Abs.2. Daher trifft der dritte Lösungsvorschlag zu!

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Kommilitone K (21) entdeckt im Keller seines Elternhauses einen alten, erkennbar echten Perser-Teppich. Um seine Leidenschaft für teure Lederjacken zu finanzieren bietet er den Teppich seinem (gutgläubigen) Tennistrainer T an. Da beide nix von Teppichen verstehen, einigen sie sich darauf, dass Teppichhändler M den Kaufpreis festsetzen soll. Welche der folgenden Thesen trifft als einzige zu?

Ein Kaufvertrag liegt nicht vor, weil sich die Parteien über einen Hauptbestandteil des Vertrags (essentialia negotii) noch nicht verständigt haben.

Ein Kaufvertrag liegt nicht vor, weil K nicht einfach einen ihm nicht gehörenden Teppich verkaufen kann (§ 134).

Ein Kaufvertrag liegt vor. Eine Einigung liegt vor. Die Lücke wird ja durch den Teppichhändler M geschlossen, auf den sich K und T quasi als Preisrichter verständigt haben.

Lösungshinweis: § 317 Abs.1. Kaufvertrag (+). Bestimmung der Leistung durch den Dritten. Daher Konsens über alle essentialia negotii.

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V (U.S.A) verkauft K (AUSTRALIEN) auf der Leipziger Messe (D) ein Kamel für 1000,- Dollar. Als K das Kamel endlich per Karawane nach Australien überführt hat und die Rechnung des V eintrifft, stellt sich heraus, dass V 1000,- U.S. $, K hingegen australische Dollar gemeint hat. Welche der folgenden Thesen trifft/treffen zu? (1 US-$ = 0.99 AUS-$)

V kann von K den Kaufpreis in (US-$) verlangen, weil er als Verkäufer ja für die Festsetzung des Kaufpreises zuständig ist.

V kann von K keinen Kaufpreis, wohl aber die Rückgabe des Kamels verlangen.

V kann von K keinen Kaufpreis verlangen, weil kein Kaufvertrag vorliegt (Dissens über essentialia negotii).

Lösungshinweis: Lösungsvorschläge Nr.2 + 3 treffen zu. Ergänzender Lösungshinweis: Ist der K bereit, auch

den höheren Kaufpreis in einer Fremdwährung (US-$) zu zahlen, müsste sich der Verkäufer nach Treu und Glauben darauf einlassen.

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Welche der folgenden Thesen trifft/treffen nicht zu Bei der Prüfung des Widerrufs (§§ 312 ff.) prüft man

Widerrufsgrund, -erklärung und -frist. [Genau!] Ein Widerruf (§§ 312 ff.) führt dazu, dass der

Kaufvertrag entfällt und die Leistungen gem. §§ 812 ff. (Bereicherungsrecht) rück-abgewickelt werden [Nein! Rückabwicklung gem. §§ 357, 346]

Eine Prüfung des Widerrufs (§§ 312 ff.) ist generell entbehrlich, wenn der Kaufvertrag nichtig ist; einen unwirksamen Kaufvertrag braucht man nicht auch noch zu widerrufen. [Nein! Denken Sie an den Fall Radarwarngerät II: Kaufvertrag kann trotz Nichtigkeit gem. § 138 noch widerrufen werden. Rechtsfolge (§§ 346 ff. statt §§ 812 ff.) ist für den Verbraucher günstiger, weil der Verkäufer dem Rückzahlungsanspruch des Käufers aus § 346 keinen § 817 Satz 2 entgegenhalten kann]