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Zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit und einer guten Qualität der Arbeit muss einBetrieb kundenorientiert arbeiten – für den Betrieb Kindertageseinrichtung (Kita) bedeutet das „Kinderorientierung“. In einer Kita dreht sich alles um die Betreuung, Bildung und Erziehung der Mädchen und Jungen. Eine erfolgreiche Umsetzung dieser betriebswirt-schaftlichen Strategie setzt jedoch voraus, dass eine mitarbeiterorientierte Arbeits-weise verfolgt wird. Im „Betrieb Kita“ werden pädagogische Fachkräfte oft nicht als die entscheidende Größe für Wettbewerbsfähig-keit und Qualitätssicherung verstanden, ob-wohl sie laut Aussage der Bildungspläne der Länder als Bereiter, Unterstützer und Förderer von Lern- und Entwicklungsprozessen der von ihnen betreuten Mädchen und Jungen gelten.
Damit Erzieherinnen und Erzieher ihre Tätig-keit möglichst lange ausüben können, müssen der Erhalt und die Förderung von Gesundheit und Wohlbefi nden ein zentraler Bestandteil der Trägerpolitik und des Führungsverhaltens sein. „Mitarbeitergesundheit ist [jedoch] nicht ein-fach durch Gesundheits- und Fitnessangebote oder das richtige Führungsverhalten herzu-stellen“ (Schambortski 2008, S. 2). Zwar muss jede einzelne Person selbst an ihrem Arbeits-platz für gesunde Arbeitsbedingungen sorgen, jedoch liegt die Verantwortung für die Gesund-heit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch beim Kita-Träger. Er kann beispielsweise An-gebote zur betrieblichen Gesundheitsförde-rung unterbreiten und somit Impulse für Ge-sundheitsbewusstsein geben. Jedoch sind seinem Wirkungskreis Grenzen gesetzt: we-der kann er das private Gesundheitsverhalten seines Personals kontrollieren, noch Vorschrif-ten zur privaten Lebensführung machen.
In der Umsetzung eines betrieblichen Gesund-heitsmanagements in Kita müssen Träger stär-ker unterstützt werden, zum einen in der In-formation zu gesetzlichen Pfl ichten und zum anderen in Form konkreter Handlungsanleitun-gen. Dabei muss darauf geachtet werden, die Kita-Träger nicht zu überfordern sowie deren knappe personelle, zeitliche und fachliche Ressourcen zu berücksichtigen, sich mit die-sem Thema auseinanderzusetzen. Nachteilig kommt hinzu, dass derzeit kaum wirkungsvolle Präventionskonzepte für die Berufsgruppe der
Erzieherinnen und Erzieher existieren, obwohl für das Setting Kindertageseinrichtung eine große Anzahl von Projekten und Maßnahmen zur Gesundheitsförderung entwickelt wurden. Die Zielgruppe Erzieherpersonal ist kaum oder nur indirekt berücksichtigt, wie z. B. in Fort- und Weiterbildungen zu inhaltlich ausgewähl-ten Themen (z. B. Ernährung, Bewegung, Unfallprävention).
1.1 Berufl iche und gesundheitliche Situation von Kita-Personal in Deutschland
Kindertageseinrichtungen stellen die erste öffentliche Ebene des Bildungssystems dar und dürfen nicht nur als Betreuungseinrichtun-gen (miss)verstanden werden. Vor dem Hin-tergrund einer komplexeren gesellschaft lichen Wirklichkeit und damit einhergehenden unter-schiedlichen Bedingungen, unter denen Kinder heute aufwachsen, haben sich die Anforde-rungen an das Erzieherpersonal in den letzten Jahren kontinuierlich erhöht (DJI 2005, S. 183). So sollen Kita-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen ihrer regulären Betreu-ungs- und Erziehungsaufgaben:
• präventiv mit Kindern und ihren Familien arbeiten,
• die sprachliche Entwicklung der Kinder effektiver unterstützen,
• die Entwicklung der Kinder kontinuier-lich dokumentieren,
• die Kinder besser auf den Schuleintritt vorbereiten,
• zu den Eltern eine partnerschaftlicheBeziehung aufbauen,
• mit anderen Personen bzw. Stellenkooperieren,
• parallel dazu ihre eigene Arbeit perma-nent selbst refl ektieren und
• regelmäßig an Fort- und Weiterbildun-gen teilnehmen,
um nur einige Schwerpunkte der täglichen Ar-beit zu nennen. Die Qualitätsdebatte wurde auf allen Ebenen geführt und es wurden zahlrei-che Kriterien, Vorschläge für deren Evaluation sowie Manuale für Qualitätsentwicklung und -management veröffentlicht (DJI 2005).
Kapitel 1: Einleitung Marleen Thinschmidt
1 Einleitung – Notwendigkeit von Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie Gesundheitsförderung bei Personal in Kindertagesein-richtungen
Marleen ThinschmidtInstitut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU Dresden
1
Erzieherinnen-gesundheit
Handbuch für Kita-Trägerund Kita-Leitungen
Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie Gesundheitsförderungvon Erzieherinnen und Erziehern in Kindertageseinrichtungen
für das gesunde Aufwachsen unserer Kinder spielen viele Faktoren eine Rolle. Essen und Trinken, Sich Bewegen, Sprechen und Sprach-anlässe, die Entwicklung von Lebenskompe-tenz, aber auch die Mundgesundheit und der Impfstatus beeinfl ussen das Heranwachsen. Diese und weitere Faktoren bedürfen unserer Aufmerksamkeit sowohl im familiären Bereich als auch bei öffentlichen Betreuungsangebo-ten. Mit dem Gesundheitsziel „Gesund auf-wachsen“ stellt das Sächsische Staatsministe-rium für Soziales gemeinsam mit Partnern aus der Praxis und der Forschung diese Themen für Kinder, ihre Eltern und Kitas in den Mittel-punkt. Damit gesundes Aufwachsen im Sinne des Sächsischen Bildungsplanes in Kitas ge-lingt, brauchen unsere Kinder fachkompeten-te und engagierte Erzieherinnen und Erzieher, die in der Lage sind, Verhalten und Verhältnis-se in Kitas gesundheitsfördernd zu verändern. Voraussetzung hierfür sind wiederum leis-tungsfähige, gesunde und zufriedene päda-gogische Fachkräfte in jeder Einrichtung.
Seit den 90er Jahren haben deutschlandweit verschiedene Studien zu Beschäftigten in Kinde r tageseinrichtungen eine beachtliche Zahl berufsbedingter Belastungsfaktoren und gesundheitlicher Risiken aufgezeigt, die cha-rakteristisch sind für den Erzieherberuf. Um die Arbeitsbedingungen für Erzieherinnen und Erzieher also zu verbessern, ist ein kontinuier-liches, im Qualitätsmanagement der Kita ver-ankertes Maßnahmenangebot zur Erhaltung und Förderung ihrer Gesundheit notwendig. Das vorliegende Handbuch gibt Ihnen auf einen Blick wichtige Informationen und An-regungen zur Fürsorgepfl icht als Arbeitgeber bei der Umsetzung des Arbeits- und Ge-sundheitsschutzes sowie der Gesundheits-förderung für Erzieherinnen und Erzieher in
Kindertageseinrichtungen. Tragen Sie dazu bei, GESUNDHEIT in Ihren Einrichtungen so-wohl für die Kinder als auch für Ihre Beschäf-tigten „groß“ zu schreiben!
Das Handbuch ist das Ergebnis der intensiven Zusammenarbeit von Partnern aus Forschung und Praxis, insbesondere der TU Dresden, Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozial-medizin, sowie der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspfl ege, der Innungskrankenkasse Sachsen und der Un-fallkasse Sachsen. Ihnen danke ich für die fachlichen Beiträge und die fi nanzielle Unter-stützung des gemeinsamen Vorhabens. Mein Dank gilt auch den freien Trägern sowie den Landkreisen und kreisfreien Städten, die die in ihren Einrichtungen bereits gesammelten Erfahrungen ebenso engagiert eingebracht haben.
Christine ClaußSächsische Staatsministerin für Soziales
Sehr geehrte Damen und Herren Verantwortliche bei den Trägern,sehr geehrte Leiterinnen und Leiter von Kindertageseinrichtungen,
Vorwort
ImpressumDas Handbuch Erzieherinnengesundheit wurde hergestellt mit Unterstützung von:
Herausgeber: Sächsisches Staatsministerium für Soziales Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden � [email protected] www.sms.sachsen.de
Autoren: Regina Albrecht (IKK Sachsen), Heidrun Böhm (Sächsisches Staatsmi-nisterium für Soziales, Referat Öffentlicher Gesundheitsdienst), Ulrike Craes (BGW-Akademie), Petra Franke (Eigenbetrieb Kindertagesstätte der Landes hauptstadt Dresden), Brit Gruhne (Landratsamt Nordsach-sen, Gesundheitsamt), Grit Klimke-Neumann (Jugend- und Sozialwerk gGmbH), Jörg Stojke (BGW-Akademie), Marcus Stück (Universität Leip-zig, Institut für Pädagogische und Rehabilitationspsychologie), Marleen Thinschmidt (Technische Universität Dresden, Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin), Birgit Waterstrat (BGW-Akademie)
Für den Inhalt verantwortlich: Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Referat Kindertagesbe-treuung und soziale Berufe
Bildnachweis: Titelbild: www.mediengestaltungwiese.de Kap. 3.4 S. 9: Jugend- und Sozialwerk gGmbH
Redaktion: Marleen Thinschmidt (Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozial-medizin Technischen Universität Dresden)
Endredaktion: Dr. Dagmar Jenschke und Marka Ziesch
Gestaltung und Satz: www.mediengestaltungwiese.de
Druck: www.loessnitzdruck.de
Redaktionsschluss: 1.10.2008
Aufl age, 2008 : 3.600 Stück
Bezug: Zentraler Broschürenversand der Sächsischen Staatsregierung Hammerweg 30, 01127 Dresden � 0351 2103671, 0351 2103681 � [email protected] Die Publikation kann auch online bestellt und heruntergeladen werden
unter www.publikationen.sachsen.de.
Diese Publikation wird kostenlos abgegeben.
Verteilerhinweis: Diese Informationsschrift wird von der Sächsischen Staatsregierung im Rahmen ihrer ver-fassungsmäßigen Verpfl ichtung zur Information der Öffentlichkeit herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von deren Kandidaten oder Helfern im Zeitraum von sechs Monaten vor einer Wahl zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für alle Wahlen. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist auch die Weitergabe an Dritte zur Verwen-dung bei der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die vorliegende Druckschrift nicht so verwendet werden, dass dies als Parteinahme des Herausgebers zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Diese Beschränkungen gelten unabhängig vom Vertriebsweg, also unabhängig davon, auf welchem Wege und in welcher Anzahl diese Informationsschrift dem Empfänger zugegangen ist. Erlaubt ist es jedoch den Parteien, diese Informationsschrift zur Unterrichtung ihrer Mitglieder zu verwenden.
Impressum
Vorwort
Impressum
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung: Notwendigkeit von Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie Gesundheitsförderung bei Personal in Kindertageseinrich-tungen
Marleen Thinschmidt
1.1 Berufl iche und gesundheitliche Situation von Kita-Personal in
Deutschland ................................ 1
1.2 Der demografi sche Wandel macht auch vor der Kita nicht Halt ....... 3
1.3 Politischer Wille – Die Gesundheits-ziele in Sachsen .......................... 4
1.4 Zielgruppen und Inhalt des Handbuchs .................................. 5
2 Rechtliche Grundlagen
Marleen Thinschmidt, Jörg Stojke,Regina Albrecht
2.1 Arbeits- und Gesundheitsschutz –Was fordert der Gesetzgeber? .. 1
Marleen Thinschmidt
2.1.1 Arbeitsschutzgesetz ..................... 12.1.2 Arbeitssicherheitsgesetz .............. 22.1.3 Arbeitszeitgesetz .......................... 32.1.4 Betriebsverfassungsgesetz .......... 42.1.5 Infektionsschutzgesetz ................. 42.1.6 Mutterschutzgesetz ...................... 42.1.7 Jugendarbeitsschutzgesetz ......... 52.1.8 Arbeitsstättenverordnung ............. 62.1.9 Gefahrstoffverordnung ................. 72.1.10 Biostoffverordnung ....................... 102.1.11 Bildschirmarbeitsverordnung ........ 122.1.12 Lärm- und Vibrationsschutz-
verordnung ................................... 122.1.13 Lastenhandhabungsverordnung ... 132.1.14 Unfallverhütungsvorschriften ....... 132.1.15 Betriebliche Eingliederung
im Sinne des SGB IX .................... 15
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
2.2 Speziell für Kita – Was gilt es weiter zu beachten? .............................. 19
Marleen Thinschmidt
2.2.1 Anforderungen des Infektions-schutzgesetzes an Gemeinschafts-einrichtungen …………................. 19
2.2.2 Anwendung der Bestimmungen der Biostoffverordnung in Kita ……..... 21
2.2.3 Anforderungen an den Arbeits- und Gesundheitsschutz nach dem Be-triebserlaubnisverfahren desLandesjugendamtes …................. 23
2.2.4 Bauliche und technische Anfor-derungen für Kita gemäß GUV-SR 2002 „Bau und Ausrüstung“ ... 25
2.3 Vom Autogenen Training bis zumZeitmanagement – Welche Rollehaben die Krankenkassen? …... 28Regina Albrecht, Marleen Thinschmidt
2.3.1 Vorbemerkungen …………...…..... 282.3.2 Rechtliche Grundlagen ………...... 292.3.3 Maßnahmen ………....................... 312.3.4 Gute-Praxis-Beispiel: Bericht zur
Einführung von Maßnahmen zumbetrieblichen Gesundheitsmanage-ment im Eigenbetrieb Kindertages-einrichtungen der Landes haupt -stadt Dresden ……………..…....... 33
Petra Franke
3 Tipps zur praktischen Umsetzung
des Arbeits- und Gesundheits-schutzes
Ulrike Craes, Jörg Stojke
3.1 Wie wird der Arbeits- und Gesund-heitsschutz organisiert? ..…...... 1
3.2 Wer leistet bei der Umsetzung des Arbeits- und Gesundheits-schutzes Unterstützung? …....... 3
3.3 Wie kann Gefahren systematisch vorgebeugt werden? ………....... 6
Jörg Stojke 3.4 Gute-Praxis-Beispiel: Arbeits- und
Gesundheitsschutz der Erzieherin-nen und Erzieher im Jugend- und Sozialwerk gGmbH …................. 8
Grit Klimke-Neumann
4 Handlungsfelder – Probleme erkennen und lösen
Marleen Thinschmidt
4.1 Lärm ……………………………..... 2Jörg Stojke
4.1.1 Vorbemerkungen –„Lärm – was ist das?“ ………....... 2
4.1.2 Rechtliche Grundlagen ………..… 34.1.3 Probleme erkennen .……………... 44.1.4 Maßnahmen zur
Lärmreduzierung .……………....... 4 4.2 Rückengerechtes Arbeiten ….... 7
Regina Albrecht, Marleen Thinschmidt
4.2.1 Vorbemerkungen …………….…... 74.2.2 Rechtliche Grundlagen ………...... 74.2.3 Probleme erkennen ………….…... 84.2.4 Primärpräventive und gesundheits-
förderliche Maßnahmen zur Re duk -tion von Rückenproblemen ……... 8
4.3 Infektionsschutz ………………... 11
Heidrun Böhm, Birgit Waterstrat, Jörg Stojke
4.3.1 Vorbemerkungen ……………..….. 114.3.2 Rechtliche Grundlagen ………...... 114.3.3 Probleme erkennen …………..….. 124.3.4 Maßnahmen des Arbeits- und
Gesundheitsschutzes ………........ 13 4.4 Psychische Belastungen …….... 16
Marleen Thinschmidt, Marcus Stück
4.4.1 Vorbemerkungen ……………….... 164.4.2 Rechtliche Grundlagen ………..... 194.4.3 Erkennen von Quellen psychischer
Belastung und damit verbundener Beanspruchung ………….…......... 20
4.4.4 Möglichkeiten der Prävention und Gesundheitsförderung bei psychi-schen Belastungen ……............... 21
4.4.5 Gute-Praxis-Beispiel: Erzieher-gesundheit in Kita des Landkreises Nordsachsen ………..................... 23
Brit Gruhne, Marleen Thinschmidt
4.4.5 Gute-Praxis-Beispiel:Erzieherinnen-Arbeit in Leipzig .... 27
Marcus Stück
5 Informationen – Veranstaltungen –Weiterbildungen
5.1 Angebote undAnsprechpartner ........................ 1
5.2 Veranstaltungen ......................... 11
5.3 Informationen ............................. 115.3.1 Weiterführende Literatur .............. 115.3.2 Informationen im Internet ............ 12
6 Kopiervorlagen
6.1 GUV-SI 8459: Checkliste zur Gefähr-dungsbeurteilung in Kindertages-einrichtungen
6.2 Yogareihe für den Stuhl
6.3 Hepatitis A-Infektionen bei Erzie-hern in Kindertagesstätten und Kindergärten
6.4 Empfehlungen des ABAS zu Impfun-gen gegen Keuchhusten, Masern, Mumps, Röteln und Windpocken im Rahmen der Vorsorgeuntersuchun-gen nach Anhang IV der BioStoffV
6.5 Beispiel-Hygieneplan der BGW
6.6 Selbst-Analyse von Stressoren bei Personal in Kindertageseinrichtun-gen
6.7 Fragebogen zu Überforderungsre-aktionen bei Personal in Kinderta-geseinrichtungen
Inhaltsverzeichnis
1 EinleitungNotwendigkeit von Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie Gesundheitsförderung bei Personal in Kindertageseinrichtungen
1.1 Berufl iche und gesundheitliche Situation von Kita-Personal in Deutschland
1.2 Der demografi sche Wandel macht auch vor der Kita nicht Halt
1.3 Politischer Wille – Die Gesundheitsziele in Sachsen
1.4 Zielgruppen und Inhalt des Handbuchs
Zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit undeiner guten Qualität der Arbeit muss ein Betrieb kundenorientiert arbeiten – für den Be-trieb Kindertageseinrichtung (Kita) bedeutet das „Kinderorientierung“. In einer Kita dreht sich alles um die Betreuung, Bildung und Er-ziehung der Mädchen und Jungen. Eine erfolg-reiche Umsetzung dieser betriebswirtschaft-lichen Strategie setzt jedoch voraus, dass eine mitarbeiterorientierte Arbeitsweise ver-folgt wird. Im „Betrieb Kita“ werden pädago-gische Fachkräfte oft nicht als die entschei-dende Größe für Wettbewerbsfähigkeit und Qualitäts sicherung verstanden, obwohl sie laut Aus sage der Bildungspläne der Länder als Bereiter, Unterstützer und Förderer von Lern- und Entwicklungsprozessen der von ihnen betreuten Mädchen und Jungen gelten.
Damit Erzieherinnen und Erzieher ihre Tätig-keit möglichst lange mit einem hohen fach-lichen Anspruch ausüben können, müssen der Erhalt und die Förderung von Gesundheit und Wohlbefi nden ein zentraler Bestandteil der Trägerpolitik und des Führungsverhaltens sein. „Mitarbeitergesundheit ist [jedoch] nicht ein-fach durch Gesundheits- und Fitnessangebote oder das richtige Führungsverhalten herzu-stellen“ (Schambortski 2008, S. 2). Zwar muss jede einzelne Person selbst an ihrem Arbeits-platz für gesunde Arbeitsbedingungen sorgen, jedoch liegt die Verantwortung für die Sicher-heit und Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch beim Kita-Träger. Er kann beispielsweise Angebote zur betrieblichen Gesundheitsförderung unterbreiten und somit Impulse für Gesundheitsbewusstsein geben. Jedoch sind seinem Wirkungskreis Grenzen gesetzt: weder kann er das private Gesund-heitsverhalten seines Personals kontrollieren, noch Vorschriften zur privaten Lebensführung machen.
In der Umsetzung eines betrieblichen Arbeits-schutz- und Gesundheitsmanagements in Kita müssen Träger stärker unterstützt werden, zum einen in der Information zu gesetzlichen Pfl ichten und zum anderen in Form konkreter Handlungsanleitungen. Dabei muss darauf ge-achtet werden, die Kita-Träger nicht zu überfor-dern sowie deren knappe personelle, zeitliche und fachliche Ressourcen zu berücksichtigen, sich mit diesem Thema auseinanderzusetzen. Nachteilig kommt hinzu, dass derzeit kaum
wirkungsvolle Präventionskonzepte für die Berufsgruppe der Erzieherinnen und Erzieher existieren, obwohl für das Setting Kindertages-einrichtung eine große Anzahl von Projekten und Maßnahmen zur Gesundheitsförde-rung entwickelt wurden. Die Zielgruppe des Erzieherpersonals ist kaum oder nur indirekt berücksichtigt, z. B. in Fort- und Weiter bil-dungen zu inhaltlich ausgewählten Themen wie Ernährung, Bewegung oder Unfallprävention.
1.1 Berufl iche und ge-sundheitliche Situation von Kita-Personal in Deutschland
Kindertageseinrichtungen stellen die erste öf-fentliche Ebene des Bildungssystems dar und dürfen nicht nur als Betreuungseinrichtungen (miss)verstanden werden. Vor dem Hintergrund einer komplexeren gesellschaftlichen Wirklich-keit und damit einhergehenden unterschiedli-chen Bedingungen, unter denen Kinder heute aufwachsen, haben sich die Anforderungen an das Erzieherpersonal in den letzten Jahren kontinuierlich erhöht (DJI 2005, S. 183). So sollen Kita-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen ihrer regulären Betreuungs- und Erzie-hungsaufgaben:
präventiv mit Kindern und ihren Familien arbeiten,
die sprachliche Entwicklung der Kinder effektiver unterstützen,
die Entwicklung der Kinder kontinuierlich dokumentieren,
die Kinder besser auf den Schuleintritt vorbereiten,
zu den Eltern eine partnerschaftliche Be-ziehung aufbauen,
mit anderen Personen bzw. Stellen ko-operieren,
parallel dazu ihre eigene Arbeit perma-nent selbst refl ektieren und
regelmäßig an Fort- und Weiterbildungen teilnehmen,
um nur einige Schwerpunkte der täglichen Ar-beit zu nennen. Die Qualitätsdebatte wurde auf allen Ebenen geführt und es wurden zahlreiche Kriterien, Vorschläge für deren Evaluation so-
Kapitel 1: Einleitung
1 Einleitung: Notwendigkeit von Arbeits- und Gesund-heitsschutz sowie Gesundheitsförderung bei Personal in Kindertageseinrichtungen
Marleen Thinschmidt
1
wie Manuale für Qualitätsentwicklung und -management veröffentlicht (DJI 2005). Vor allem der Bildungsauftrag von Kindertagesein-richtungen erhielt besondere Aufmerksamkeit und in allen 16 Bundesländern wurden inner-halb kürzester Zeit „curriculare Vorgaben für den frühpädagogischen Bereich entwickelt“ (DJI 2005, S. 9 f.).
Die Erzieherinnen und Erzieher werden durch diese vielfältigen Aufgaben stark gefordert und es werden hohe Anforderungen an konkretes methodisches Wissen gestellt, das theoretisch Gelernte in die tägliche Arbeit zu übertragen und mit einfachen Mitteln einbauen zu können. Hinzu treten vielfältige Arbeitsbelastungen (In-fobox 1.1), die sich negativ auf Gesundheit und Wohlbefi nden, Arbeitszufriedenheit und so-mit die Leistungsbereitschaft und Qualität der Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungs arbeit des Erzieherpersonals auswirken können.
In der arbeitswissenschaftlichen Praxis er-hielten die Arbeits- und Organisationsbedin-gungen in Kita sowie der Arbeitsschutz und die Gesundheit der Erzieherinnen und Erzieher jedoch erst in den letzten Jahren zunehmend Beachtung. Mitte der 1990er Jahre waren For-schungsaktivitäten zu Erzieherinnen und Er-ziehern mit der Untersuchung von Motiven zur Berufsbindung bzw. von Belastungs erleben in Abhängigkeit vom Alter zu verzeichnen. Jedoch erst mit der im Jahr 1999 initiierten „Kasseler Studie“ von Buch & Frieling (2001) wurde mit der Untersuchung von Belastungs-faktoren und des Gesundheitszustands von Kita-Personal die arbeitswissenschaftliche Be-arbeitung dieser Thematik verstärkt. Inzwischen wurden auch von anderen Forschungsgruppen diesbezüglich Untersuchungen durchgeführt, bei denen aber hauptsächlich eine Darstel-lung berufsbedingter Belastungsfaktoren und gesundheitlicher Risiken erfolgte. In vielen die-ser Studien werden zwar generelle Hinweise zu Präventionsmöglichkeiten für Kita-Personal gegeben, jedoch nur wenige Studien wid-men sich übergeordneten Präventions- und Gesundheitsförderansätzen für das Setting Kita oder untersuchen die Auswirkungen von tatsächlich durchgeführten Maßnahmen.
Im Sächsischen Bildungsplan (2007) spielt die somatische Bildung der betreuten Kin-der und dabei die Sicherung von Gesundheit und Wohlbefi nden eine grundlegende Rolle. Die Gesundheit und Zufriedenheit der Kita-Beschäftigten selbst stellt in diesem Kontext ebenfalls eine wesentliche Bedingung zur An-forderungsbewältigung dar und muss daher erhalten und gefördert werden. Wenn eine Erzieherin während der Ausübung ihrer Tä-tigkeit unzufrieden ist und negative Bean-
Kapitel 1: Einleitung
2
Arbeitsbelastungen in Kita:
1. Arbeitsumgebung: Lärm (Schalldruck, Frequenz, Nachhallzeit), Temperatur, Beleuchtung (Kontrast, Helligkeit), Luftbeschaffenheit (Luftfeuchtigkeit, Luftbewe-gungen),
Gerüche, räumliche Bedingungen (Raumgröße, Anzahl zu nutzender Räume),
vorhandene Mittel (Ausstattung mit Möbeln, Spiel- und Beschäftigungsmaterialien),
chemische Stoffe (Desinfektions- und Reini-gungsmittel)
2. organisatorische Bedingungen: Art und Größe der Kita, pädagogisches Konzept der Kita, Gruppengröße (Anzahl der Kinder und Zusam-menarbeit mit anderen Personen),
Gruppenzusammensetzung (Altersbereich der betreuten Kinder, offene Arbeit),
Anzahl der Mitarbeiter im Team (Kompensation von Krankheit und Urlaub),
Arbeitszeit- (Arbeitszeitumfang, Schichtarbeit) und Pausenregelung
3. Anforderungen aus der Arbeitsaufgabe: Aufgabeninhalte (Komplexität, Vielfalt, Sinnhaf-tigkeit, Kontrollmöglichkeiten),
Informationsdichte (Anzahl parallel auszuführen-der Aufgaben),
Zeitdruck (Vor- und Nachbereitungszeiten für die pädagogische Arbeit, Zeit für die direkte Arbeit am und mit dem Kind),
Daueraufmerksamkeit (Beaufsichtigung der Kinder), Verantwortlichkeit (für die Gesundheit der Kinder), physische Belastung (Heben und Tragen der Kinder, ungünstige Körperhaltungen),
Sprechbelastung, emotionale Anforderungen (Diskrepanz zwischen äußerer und innerer Gefühlslage),
berufl iche Entwicklung (Fort- und Weiterbildungen), Gefahrquellen (Treppen, Nässe, Spielzeug und Ausstattung)
4. soziale Bedingungen: Sozialstruktur des Klientels (Migrationshinter-grund, Schichtzugehörigkeit der Kinder und Eltern),
Teammerkmale (Altersstruktur, Qualifi kations-niveau, Rolle),
Betriebsklima (Kooperation, Kommunikation, persönliche Akzeptanz, sozialer Rückhalt),
Führung (Führungsstil, Kommunikation, Fairness), soziale Kontakte (zu Kindern, Eltern, anderen Personen)
5. gesellschaftliche Bedingungen: gesellschaftliche Anforderungen (Bildungsauftrag), kulturelle Normen, wirtschaftliche Lage (Arbeitsplatz(un)sicherheit,
Arbeitsmarktsituation, erhöhter Wettbewerb, Zertifi zierung, Qualitätssicherung), Berufsstatus und -image, Bezahlung
Infobox 1.1
spruchungsfolgen wie Stress und Burnout aufweist, kann sie schwer kinderorientiert ar-beiten.
Ein hoher Anteil von Kita-Beschäftigten be-richtet von arbeitsbezogenen gesundheitli-chen Beschwerden während oder unmittelbar nach der Arbeit, die häufi g den Bewegungs-apparat betreffen, insbesondere den Rücken. Diese haben sowohl Ursachen in ungünstigen Arbeitsbedingungen wie dem Heben und Tra-gen der Kinder oder (verdrehtem) Sitzen auf Kinderstühlen. Aber auch Überforderung und Stress, bedingt durch erhöhte psychonervale und vielfältige sozialkommunikative Anforde-rungen, sind maßgeblich beteiligt am Entstehen von psychosomatisch bedingten Beschwer-den wie Rücken- und Nackenschmerzen, Stimm problemen, Magen-Darm-Beschwerden, Kopf schmerzen, Erschöpfung und Müdigkeit, Schlafstörungen, Konzentrationsproblemen, Nervosität und erhöhte Reizbarkeit. Verwand-te Studien im pädagogischen Bereich haben gezeigt, dass psychosomatische Erkran-kungen häufi ger bei Frauen auftreten. Hinzu kommt, dass sich viele Kita-Beschäftigte nur unzu reichend in der Lage fühlen, auf die emo-tionalen Anforderungen in der täglichen Arbeit, vor allem mit den Kindern, adäquat reagieren zu können. Untersuchungen zu Bewältigungs-mustern bei Kita-Personal haben gezeigt, dass 40 % der Befragten bereits eine Schonhaltung gegenüber Arbeitstätigkeiten einnehmen bzw. für die Gesundheit ungünstige Emotionsaus-drucksformen aufweisen. Bei Interventionen ist es daher notwendig, einen entsprechenden Identitäts- und Emotionsausdruck zu ermög-lichen bzw. eigene Talente und Stärken in die Arbeitstätigkeit einzubringen.
Neben den Belastungsfaktoren konnten in ver-schiedenen Studien jedoch auch zahlreiche Ressourcen – also Schutzfaktoren – im Erzie-herinnen- und Erzieherberuf ermittelt werden. Diese reichen über soziale Aspekte wie direkte
Arbeit mit Kindern, Kommunikation und Unter-stützung durch Kollegen/Vorgesetzte bis hin zu organisationalen Ressourcen wie Mög-lichkeiten der Mitbestimmung, große zeitliche Spielräume, das Einbringen eigener Fähigkei-ten und Interessen in die tägliche Arbeit sowie Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten und einen hohen Grad an Verantwortung. Als wich-tiger persönlicher Schutzfaktor in der alltägli-chen Arbeit gelten berufl iche Kompetenz und Selbstwirksamkeitsüberzeugung sowie die hohe Identifi kation mit dem Beruf.
Das Fazit einer im Auftrag von ver.di Bayern im Jahr 2004 erstellten Studie zu derzeitigen Schwerpunkten bei den arbeits bedingten Gesundheitsgefährdungen und den Gesund-heitsressourcen von Beschäftigten im Kinder-tagesbereich lautet: Die berufl iche Tätigkeit von Erzieherinnen und Kinderpfl egerinnen ist durch vielfältige physische und psychische Anforderungen gekennzeichnet, die einerseits positiv empfunden werden, andererseits aber Risiken für die Gesundheit beinhalten.
1.2 Der demografi sche Wan-del macht auch vor der Kita nicht Halt
In den letzten Jahren ist bundesweit ein kontinuierlicher Anstieg der Betreuungskapazi-täten und damit auch der Beschäftigtenzahlen im Bereich Kinderbetreuung zu verzeichnen (Tab. 1.1; IAB 2008). Dieser Ausbau soll nach dem Willen der Regierungskoalition aus CDU/CSU und SPD weiter anhalten. Ins besondere Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren sollen geschaffen werden – bis zum Jahr 2013 ist geplant, die Kapazitäten auf 750.000 Plätzein Kindertagespfl ege oder in Tageseinrich-tungen etwa zu verdreifachen. Das zieht einen gesteigerten Bedarf an qualifi ziertem Personal nach sich.
3
Beschäftigtenstruktur 1999 2001 2003 2005 2006 2007
Sozialversicherungspfl ichtig Beschäftigte [Anzahl]
338.863 347.183 362.399 374.512 379.195 383.773
- davon Bundesgebiet West 247.352 258.347 274.459 286.753 286.829 292.346
- davon Bundesgebiet Ost 91.511 88.836 87.940 87.759 89.759 91.427
Altersbereiche [%]
- unter 25 Jahre 10,1 9,7 8,9 7,2 6,6 6,5
- 25 - 35 Jahre 30,7 27,9 26,3 25,8 25,5 24,5
- 35 - 50 Jahre 47,0 48,7 48,9 47,6 46,6 45,3
- 50 Jahre und älter 12,2 13,7 15,9 19,4 21,4 23,7
Tab. 1.1 Beschäftigtenzahlen und Altersverteilung bei Kita-Personal seit 1999 in Deutsch-land (IAB 2008)
Kapitel 1: Einleitung
In Sachsen waren zum Stichtag 15.03.2007 20.641 Personen in der Kinderbetreuung in Kindertageseinrichtungen beschäftigt (Statis-tisches Landesamt Sachsen 2008). Die Be-trachtung der Altersverteilung bei Erzieherin-nen und Erziehern macht jedoch auch in dieser Berufsgruppe den demografi schen Wandel deutlich – während der Anteil an Personal ab 50 Jahren kontinuierlich zunimmt und diese Fachkräfte ihrem Ruhestand entgegensehen, sinkt der Anteil der unter 35-Jährigen gleich-zeitig ab (Tab. 1.1). In den östlichen Bundes-ländern ist diese Entwicklung besonders gra-vierend. Während im Jahr 2007 nur etwa 14 %der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jünger als 35 Jahre waren (Sachsen: 16 %), betrug der Anteil an Personal über 50 Jahren knapp 35 % (Sachsen: 33 %; Statistisches Landes-amt Sachsen 2008; IAB 2008). Diese Entwick-lung stellt die Personalverantwortlichen heu-te schon vor erhebliche Herausforderungen. Zum einen berichten viele Träger von der Schwierigkeit, qualifi zierten Nachwuchs für ausscheidende Kolleginnen und Kollegen zu rekrutieren. Gleichzeit stellt sich damit die Forderung nach Personalpfl ege in Form von betrieblicher Gesundheitsförderung (BGF), um das bereits tätige und gut qualifi zierte Erzieher-personal angesichts der hohen Anforderun-gen so lange wie möglich fachlich kompetent und gesund „im Job“ zu halten (Thinschmidt & Gruhne 2008). Eine Investition in die Personal-gesundheit ist daher auch eine Investition in die Zukunft des Trägers.
1.3 Politischer Wille – Die Gesundheitsziele in Sachsen
Innerhalb der Träger von Prävention und Gesundheitsförderung herrscht eine große insti tutionelle Zersplitterung vor. Ziel muss es daher sein, im Rahmen von Netzwerken engagierte Akteure des Gesundheitswesens für eine optimale Präventionsorientierung zu gewinnen. Als weiterer großer Nachteil vieler (über)regionaler Aktivitäten im Arbeits-schutz und der Gesundheitsförderung hat sich die häufi g fehlende strukturelle Einbindung der Vorhaben herausgestellt, die ein nachhaltiges Wirken von derartigen Programmen erschwert. Für eine fl ächendeckende Etablierung derar-tiger Maßnahmen sind ein struktureller Rah-men und politische Anstrengungen jedoch unabdingbar. In Deutschland wurde im Forum „gesundheitsziele.de“ diesen Forderungen nach ge gangen. Die nationalen Gesundheits- ziele verdeutlichen, dass Gesundheitsför- derung und Prävention Aufgaben darstellen, die die gesamte Gesellschaft betreffen.
Eines dieser Gesundheitsziele stellt das The-ma „Gesund aufwachsen“ dar. Dabei sollen die Schwerpunkte Ernährung, Bewegung und Stressbewältigung in den Lebensraum von Kindern und Jugendlichen, d. h. in die Settings Kita, Schule und Familie/Freizeit übertragen werden. Auf sächsischer Ebene wurden die-se Aktivitäten im Rahmen des Koalitionsver-trages zwischen CDU und SPD im Jahr 2005 in Form von Landes-Gesundheitszielen reali-siert. Hintergrund dafür waren Überlegungen, Prävention und Gesundheitsförderung als unter stützende Angebote in die Lebenswelt der (Vor- und Grundschul-) Kinder zu integrie-ren. Dieses Gesundheitsziel wurde thematisch mit aktuell acht Handlungsfeldern untersetzt, in denen ein erhöhter Förderbedarf besteht (Infobox 1.2) – u. a. mit dem Handlungsfeld „Erziehergesundheit“. Die für eine konstruktive Zusammenarbeit notwendige Vernetzung der in diesem Setting tätigen Institutionen wurde im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft „Erzie-herinnen- und Erziehergesundheit“ realisiert, in der verschiedenste Akteure aus Praxis, Forschung sowie Landesinstitutionen vertreten sind.
Die Arbeitsgemeinschaft hat sich zwei Ziel-stellungen verschrieben. Zum einen soll auf inhaltlicher Ebene ein Konzept zur betrieb-lichen Gesundheitsförderung für pädago-gische Fachkräfte erarbeitet und die dazu notwendigen strukturellen Voraussetzun-gen in den Regionen definiert werden. Zum zweiten soll praktisch eine gesundheitsför-derliche Struktur in Sachsen eingeführt wer-den. Damit sollen sowohl die bereits tätigen pädagogischen Fachkräfte in Kita erreicht werden, zum anderen soll bereits in der Ausbildung und Professionalisierung von Nachwuchskräften mit dem Schwerpunkt der „frühkindlichen Bildung und Betreuung“ Prävention und Gesundheitsförderung ver-ankert werden.
Darüber hinaus existiert die Arbeitsschutzal-lianz Sachsen, in der sich die Unfallversiche-rungsträger und die Gewerbeaufsicht mit an-
Kapitel 1: Einleitung
4
Handlungsfelder Gesundheitsziel „Gesund aufwachsen“
1. Ernährung2. Bewegung3. Förderung der Lebenskompetenz4. Mundgesundheit5. Sprachförderung 6. Impfschutz7. Erziehergesundheit8. Strukturen
Infobox 1.2
deren beteiligten Institutionen mit dem Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie gemeinsam koordinierter Aktionen zusammen-geschlossen haben.
1.4 Zielgruppen und Inhalt des Handbuchs
Das Wissen um gefährdende und krank machende, aber auch die Gesundheit er-haltende und begünstigende Faktoren der Arbeit helfen Trägern und Kita-Leitung bei einer sicheren und gesundheitsförderlichen Gestal-tung der Arbeitsbedingungen und Aus rich -tung des eigenen Führungsverhaltens. Dieses Hand buch richtet sich daher insbesondere an diese beiden Zielgruppen, aber auch an Ki-ta-Fachberaterinnen und -Fachberater. Diese Kenntnisse sind des Weiteren unabkömmlich in der fachlichen Zusammenarbeit mit Exper-ten, wie dem Arbeits- und Betriebsmediziner, der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Kran-ken- und Unfallversicherungsträgern.
In komprimierter Form sollen in Kapitel 2 die rechtlichen Grundlagen von Arbeits- und Gesundheitsschutz (AGS) sowie Gesundheits-förderung (GF) für Personal in Kindertagesein-richtungen dargeboten und die Rolle aller daran beteiligten Institutionen verdeutlicht werden.
In Kapitel 3 werden Vorschläge für die prak-tische Organisation und Umsetzung des AGS und der GF beschrieben und anhand von Beispielen illustriert. Auch werden hier Infor-mationen zu Arbeits- und Wegeunfälle sowie
Berufskrankheiten gegeben und auf Beson-derheiten einzelner Zielgruppen wie werdender Mütter, Jugendlicher, neuer Mitarbeiter oderälterer Beschäftigte hingewiesen. Dieses Kapi-tel endet mit einer Checkliste, in der mögliche Gefährdungen einer Kita erfasst und dokumen-tiert werden können.
In Kapitel 4 werden vier typische Handlungs-felder in Kita näher betrachtet. Dabei werden mögliche Problemkonstellationen, spezielle rechtliche Grundlagen, ihre Diagnose sowie ge-sundheitsförderliche Maßnahmen und Präven-tionstipps zur Gefährdungsvermeidung und Gesundheitsförderung erläutert und anhand von „Gute-Praxis-Beispielen“ untermalt. Des Weiteren werden Hinweise für Maßnahmen ge-geben, die ergriffen werden können, wenn doch „mal etwas passiert“, es werden Antworten auf häufi ge Fragen ge geben sowie auf weiterfüh-rende Literatur und Links hingewiesen.
Die konkrete Umsetzung eines betrieblichen Arbeitsschutz- und Gesundheitsmanagements erfordert jedoch Geduld, Beharrlichkeit und den „langen Atem“ bei allen Beteiligten. Wie schwer ist doch die Aufgabe alter Gewohn-heiten und wie schnell werden wesentliche Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheits-schutzes zu lästigen Routinen, die nur formal abgehakt werden. Es gilt, Widerstände ernst zu nehmen, deren Hintergründe zu diskutieren, Ängste abzubauen und unter der Einbeziehung aller Beteiligten die Sensibilität für die eigene Gesundheit zu erhöhen. Das gilt auch für die Führungskräfte selbst, denn sie setzen durch ihr eigenes Verhalten Maßstäbe, an denen sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter orientieren.
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Kapitel 1: Einleitung
Kapitel 1: Einleitung
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Literatur
Verwendete Literatur:
Buch; M.; Frieling, E.: Belastungs- und Beanspruchungsopti-mierung in Kindertagesstätten. Kassel: Eigenverlag Universität Kassel, Institut für Arbeitswissenschaft 2001
Deutsches Jugendinstitut (DJI) e. V.: Zahlenspiegel 2005. Kindertagesbetreuung im Spiegel der Statistik. München: Online-Publikation 2005,Verfügbar unter: www.bmfsfj.de/Publikationen/zahlenspiegel2005/root.html
Gosch, S.; Kühne, B.: Kinderbetreuung in Sachsen 2006 und 2007. Statistik in Sachsen (2008) 2; 102-107
Schambortski, H. (Hrsg.): Mitarbeitergesundheit und Arbeits-schutz. Gesundheitsförderung als Führungsaufgabe. München: Urban & Fischer 2008
Thinschmidt, M.; Gruhne, B.: Sensibilisierung, Professionalisie-rung und Teamentwicklung. Kita spezial (Sonderausgabe) (2008), 2, 14-19
Thinschmidt, M.; Gruhne, B.; Hoesl, S.: Forschungsbericht zur berufl ichen und gesundheitlichen Situation von Kita-Personal in Sachsen. Ein Vergleich des Landkreises Torgau-Oschatz mit der Stadt Zwickau. Dresden: Eigenverlag der TU Dresden 2008
Weiterführende Literatur:
Kliche; T.; Gesell, S.; Nyenhuis, N.; Bodansky, A.; Deu, A.; Linde, K.; Neuhaus, M.; Post, M.; Weitkamp, K.; Töppich, J.; Koch, U.: Prävention und Gesundheitsförderung in Kindertages-stätten. Weinheim: Juventa 2008
Rudow, B.: Belastungen und der Arbeits- und Gesundheitsschutz bei Erzieherinnen (Projektbericht). Mannheim/Mühlhausen: IGO 2004a
Schad, M.: Erziehung (k)ein Kinderspiel. Gefährdungen und Belastungen des pädagogischen Personals in Kindertagesstätten. Wiesbaden: Universum Verlagsanstalt 2002. (Schriftenreihe der Unfallkasse Hessen, Bd. 7)
Seibt, R.; Khan, A.; Thinschmidt, M.; Dutschke, D.; Weidhaas, J.: Gesundheitsförderung und Arbeitsfähigkeit in Kindertagesstät-ten. Bremerhaven: Wirtschaftsverlag NW 2005 (Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Forschung, Fb 10)
2 Rechtliche Grundlagen
2.1 Arbeits- und Gesundheitsschutz – Was fordert der Gesetzgeber?
2.1.1 Arbeitsschutzgesetz 2.1.2 Arbeitssicherheitsgesetz 2.1.3 Arbeitszeitgesetz 2.1.4 Betriebsverfassungsgesetz 2.1.5 Infektionsschutzgesetz 2.1.6 Mutterschutzgesetz 2.1.7 Jugendarbeitsschutzgesetz 2.1.8 Arbeitsstättenverordnung 2.1.9 Gefahrstoffverordnung 2.1.10 Biostoffverordnung 2.1.11 Bildschirmarbeitsverordnung 2.1.12 Lärm- und Vibrationsschutzverordnung 2.1.13 Lastenhandhabungsverordnung 2.1.14 Unfallverhütungsvorschriften 2.1.15 Betriebliche Eingliederung im Sinne des SGB IX 2.2 Speziell für Kita – Was gilt es weiter zu beachten?
2.2.1 Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes an Gemeinschaftseinrichtungen 2.2.2 Anwendung der Bestimmungen der Biostoffverordnung in Kita 2.2.3 Anforderungen an den Arbeits- und Gesundheits- schutz nach dem Betriebserlaubnisverfahren des Landesjugendamtes 2.2.4 Bauliche und technische Anforderungen für Kita gemäß GUV-SR 2002 „Bau und Ausrüstung“
2.3 Vom Autogenen Training bis zum Zeitmanagement – Welche Rolle haben die Krankenkassen?
2.3.1 Vorbemerkungen 2.3.2 Rechtliche Grundlagen 2.3.3 Maßnahmen 2.3.4 Gute-Praxis-Beispiel: Bericht zur Einführung von Maßnahmen zum betrieblichen Gesundheits- management im Eigenbetrieb Kindertages- einrichtungen der Landeshauptstadt Dresden
2.1 Arbeits- und Gesund-heitsschutz – Was fordert der Gesetzgeber?
Marleen Thinschmidt
Das deutsche Arbeitsschutzrecht ist umfang-reich, vielfältig gegliedert und unterliegt einer ständigen Veränderung und Anpassung, die stark durch die rechtlichen Vorgaben der Euro-päischen Union beeinfl usst sind. Es ist in ver-schiedene Ebenen unterteilt:
1. Grundgesetz,2. Gesetze, Verordnungen,3. Tarifverträge, Unfallverhütungs-
vorschriften,4. Regeln, Richtlinien und Normen (z. B.
DIN).
Das deutsche Arbeitsschutzrecht ist ein sog. duales System, in dem staatliches Recht und das autonome Recht (Verordnungen) der Un-fallversicherungsträger (Unfallverhütungsvor-schriften) auf einer Ebene angesiedelt sind. Das bedeutet auch, dass beide Institutionen – Staat und Unfallversicherungsträger – für den über-betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständig sind.
Die allgemeine Fürsorgepfl icht als Neben-pfl icht aus dem Arbeitsverhältnis (§ 241 Abs. 2, §§ 617-619 BGB) gebietet es dem Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass das Leben und die Gesundheit seiner Mitarbeiter nicht gefährdet werden. Er ist verpfl ichtet, Räume, Vorrichtun-gen und Arbeitsgeräte so zu gestalten, dass die Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind. Weiterhin hat er den Arbeitnehmern die nach den Unfallver-hütungsvorschriften vorgeschriebenen Sicher-heitseinrichtungen (z. B. Sicherheitsschuhe) zur Verfügung zu stellen. Aufgrund der Fürsor-gepfl icht ist der Arbeitgeber auch zur Abfüh-rung der Sozialversicherungsbeiträge und zur korrekten Zahlung der Arbeitsvergütung ver-pfl ichtet.
Nahezu alle Regelungen basieren heute auf der Umsetzung von EU-Richtlinien in nationa-les Recht. In Deutschland ist der Arbeits- und Gesundheitsschutz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch folgende Gesetze und Verordnungen geregelt:
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Ge-setzliche Unfallversicherung (SGB VII, 1996),
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG 1996), Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG 1973), Arbeitszeitgesetz (ArbZG 1994), Betriebsverfassungsgesetz
(BetrVG 1972), Mutterschutzgesetz (MuSchG 1952) und
Mutterschutzrichtlinienverordnung (MuSchRiV 1997),
Jugendarbeitsschutzgesetz(JArbSchG 1976),
Infektionsschutzgesetz (IfSG 2000), Arbeitsstättenverordnung
(ArbStättV 2004), Gefahrstoffverordnung (GefStoffV 2004), Biostoffverordnung (BioStoffV 1999), Bildschirmarbeitsverordnung
(Bildsch-ArbV 1996), Lastenhandhabungsverordnung
(LasthandhabV 1996), Lärm- und Vibrationsschutzverordnung
(LärmVibrationsArbSchV 2007),
sowie durch die Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften / Unfallverhütungsvorschriften(BGV/UVV) der Unfallversicherungsträger (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung als Spitzenverband der 23 gewerblichen Berufs-genossenschaften sowie 27 Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände). Diese Arbeitsschutzregelungen werden ergänzt um Aspekte des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung, insbesondere die Re-gelungen zur betrieblichen Eingliederung nach SGB IX sowie die betriebliche Gesundheitsför-derung nach § 20a SGB V (Kap. 2.3).
2.1.1 Arbeitsschutzgesetz
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist ein deutsches Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien zum Arbeitsschutz. Es ist zudem die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet Sicher-heit und Gesundheit bei der Arbeit, z. B. für die ArbStättV, BildscharbV, LasthandhabV oder LärmVibrationssArbSchV.
In erster Linie ist der Arbeitgeber laut § 3 Arb-SchG sowie § 21 SGB VII (Infobox 2.1) zur Pla-nung und innerbetrieblichen Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen verpfl ichtet.
Neben Unfallverhütung und Arbeitssicherheit umfasst moderner Arbeitsschutz heute auch medizinische und psychologische Gesund-heitsvorsorge und -förderung. Entsprechend dem Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpfl ichtet, die Sicherheit und Gesundheit sei-
Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen
2 Rechtliche Grundlagen
1
ArbSchG ebenso dokumentiert werden wie die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und die Ergebnisse ihrer Überprüfung (nicht für Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäf-tigten). Diese Vorgabe wird durch § 3 BGV A1 bekräftigt.
Doch nicht nur die Kita-Träger sind für die Erfüllung der Pfl ichten des Arbeitsschutzes verantwortlich, sondern gemäß § 13 ArbSchG auch die Leitung der Kita im Rahmen der ihr „übertragenen Aufgaben und Befugnisse“ (In-fobox 2.2).
Das heißt, wenn die Kita-Leitung nicht über haushaltsrechtliche Kompetenzen verfügt, kann sie auch keine teuren Neuanschaffun-gen im Sinne des Arbeitsschutzes anordnen. Jedoch muss die Kita-Leitung den Träger darauf hinweisen, wenn Verstöße gegen das geltende Arbeitsschutzrecht bekannt werden. Das könnte beispielsweise zutreffen, wenn die vorhandene Ausstattung des Leitungsbüros in der Kita gegen die Bildschirmarbeitsstätten-verordnung verstößt.
Durch eine Übertragung der Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz vor Ort vom Kita-Träger auf die Kita-Leitung erlischt jedoch nicht die generelle Verantwortung des Kita-Trägers als Unternehmer!
2.1.2 Arbeitssicherheitsgesetz
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) regelt die Pfl ichten eines Arbeitgebers zur schriftlichen Bestellung von Betriebsärzten, Sicherheits-ingenieuren und anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit (Infobox 2.3), defi niert de-ren Aufgaben und betriebliche Position und fordert die betriebliche Zusammenarbeit bei Arbeitsschutz und Unfallverhütung (z. B. im Arbeitsschutzausschuss).
Die Art und der Umfang der Arbeit der Fach-kräfte für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit und der Betriebsärzte (Kap. 3.2) sind abhängig von der Betriebsart und den damit verbunde-nen Unfall- und Gesundheitsgefahren, der An-
ner Beschäftigten während der Arbeit zu ge-währleisten durch die:
Verhütung von Arbeitsunfällen, Verhütung von arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren und menschengerechte Gestaltung der
Arbeit.
Dazu sollen die aktuellen arbeitsbedingten Gefährdungen der Beschäftigten beurteilt, da-raus angemessene Maßnahmen zu ihrer Ver-meidung abgeleitet und auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden. Dies muss unter der Be-rücksichtigung aktueller arbeitswissenschaft-licher Erkenntnisse geschehen. In diesem Zusammenhang hat der Arbeitgeber die Ar-beitsbedingungen einer Tätigkeit mit Hilfe von Gefährdungsbeurteilungen zu bewerten und daraus Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten (§ 5 ArbSchG, Kap. 3.3). Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilungen müssen gemäß § 6
Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen
2
§ 3 ArbSchG - Grundpfl ichten des Arbeitgebers
1) Der Arbeitgeber ist verpfl ichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichti-gung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Ge-sundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinfl ussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprü-fen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenhei-ten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten
1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungs-strukturen beachtet werden und die Beschäf-tigten ihren Mitwirkungspfl ichten nachkommen können.
(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.
§ 21 SGB VII - Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten
(1) Der Unternehmer ist für die Durchführung der Maß-nahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufs-krankheiten, für die Verhütung von arbeitsbedingten Ge-sundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe verantwortlich.
…
(3) Die Versicherten haben nach ihren Möglichkeiten alle Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufs-krankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen und die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen.
Infobox 2.1
§ 13 ArbSchG - verantwortliche Personen
(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pfl ichten sind neben dem Arbeit-geber ……(4) … Personen, die mit der Leitung eines Unterneh-mens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,…
Infobox 2.2
zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft sowie der Organisation des Unternehmens (§ 2 ASiG). Das ASiG soll eine fachkundige arbeitsmedizinisch bzw. sicherheitstechni-sche Beratung und Betreuung der Arbeitgeber durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Ar-beitsschutz und Arbeitssicherheit sicherstel-len (Tab. 2.1).
Gemäß der Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) werden die Einsatzzei-ten für Beschäftigte in Kita, deren Gefährdung als geringfügig eingestuft wird, pro Beschäf-tigte und Jahr mindestens mit 0,25 Stunden arbeitsmedizinische sowie 0,2 Stunden si-cherheitstechnische Betreuung festgelegt. Dabei wird eine Verankerung von Präventions-maßnahmen im betrieblichen Arbeitsschutz angestrebt.
Als umsetzendes Gremium für den Arbeits- und Gesundheitsschutz vor Ort ist nach § 11 ASiG die Einrichtung eines Arbeitsschutz-ausschusses vorgesehen (Kap. 3.2).
2.1.3 Arbeitszeitgesetz
Das deutsche Arbeitszeitgesetz (ArbZG) setzt Rahmenbedingungen für die Arbeitszeiten
der Arbeitnehmer in Deutschland und ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich. Zweck des Gesetzes ist nach § 1 ArbZG, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für fl exible Arbeitszeiten zu verbessern. Darü-ber hinaus sollen der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer geschützt werden. Das Arbeitszeitgesetz gibt einen Rahmen vor, der allerdings durch Verein-barungen zwischen den Tarifparteien (Tarifver-trag, Betriebsvereinbarung) oder Ausnahme-genehmigungen der zuständigen Behörde im Rahmen des Gesetzes erweitert werden kann.
Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Im Einzelfall sind vertragli-che Änderungen möglich. Nach der Grundre-gelung in § 3 ArbZG darf die werktägliche Ar-beitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stun-den nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Nach § 4 ArbZG ist die Arbeit durch im voraus feststehende Ruhepausen von mind. 30 Mi-nuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insge-samt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
Eine durchgängige und ununterbrochene Be-schäftigung von mehr als sechs Stunden ohne Ruhepause ist nicht zulässig.
Nach Beendigung ihrer täglichen Arbeit steht Arbeitnehmern nach § 5 ArbZG eine ununter-brochene Ruhezeit von mindestens elf Stun-den (in Ausnahmefällen nur 10 h) zu. Rufbe-reitschaften in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pfl ege und Betreuung von Personen haben dabei andere Regelungen.
Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen
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Beschäftigtenstruktur Regelbetreuung Alternative Betreuung (nur BGW-Versicherte)
1-10 BeschäftigteGrund- (mit Aktualisierung) und anlassbezo-gene Betreuung ohne feste Einsatzzeiten
KompetenzzentrenmodellSchulung des Arbeitgebers und bedarfsorien-tierte Betreuung durch ein Kompetenzzentrum
11-50 Beschäftigtefeste Einsatzzeiten nach Gefährdungsgrad und Mitarbeiterzahl, Beratung des Arbeitgebers
Schulung des Arbeitgebers, regelmäßige Fortbildung und bedarfsorientierte Betreuung
über 50 Beschäftigtefeste Einsatzzeiten nach Gefährdungsgrad und Mitarbeiterzahl, Beratung des Arbeitgebers
nicht möglich
Tab. 2.1 Arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuungsmodelle in Abhängig-keit von der Beschäftigtenzahl des Betriebes
§ 1 ASiG - Grundsatz
Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Damit soll erreicht werden, dass
1. Die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhü-tung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend ange-wandt werden,
2. gesicherte arbeitsmedizinische und sicher-heitstechnische Erkenntnisse zur Verbesse-rung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhü-tung verwirklicht werden können,
die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienen-den Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.
Infobox 2.3
Laut § 9 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden. Ausnahmen sind für mehrschichtige Betriebe mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht bzw. Kraft- und Beifahrer, in denen eine Verlegung der Ruhezeiten möglich ist.
Verstößt der Arbeitgeber gegen die Vorschrif-ten des ArbZG, so kann dies nach § 22 ArbZG umfassend als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Verstößt der Arbeitgeber gegen ma-terielle Regelungen des Gesetzes (und nicht nur gegen Aushang- und Informationspfl ichten) vorsätzlich und wird dadurch die Gesundheit oder die Arbeitskraft eines Arbeitnehmers ge-fährdet oder wiederholt der Arbeitgeber den Verstoß beharrlich, so begeht er eine Straftat des Nebenstrafrechts.
2.1.4 Betriebsverfassungsgesetz
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist Bestandteil des kollektiven Arbeitsrechtes. Prinzipiell können in Betrieben mit mind. fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, laut § 1 BetrVG Personal- bzw. Betriebsräte eingesetzt wer-den.
In Trägerorganisationen mit Personal- bzw. Betriebsrat haben die Mitarbeitervertreter im Sinne des § 87 Abs. 1 Ziff. 7 bzw. § 89 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) weitge-hende Möglichkeiten, die Angelegenheiten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Rahmen der Entscheidungsspielräume des Arbeitge-bers mit zu gestalten (z. B. in Betriebsvereinba-rungen), denn hier haben sie volles Mitbestim-mungsrecht (Kap. 3.2).
Beispielsweise steht dem Personal- bzw. Be-triebsrat nach dem Beschluss des Bundesar-beitsgerichts vom 8. Juni 2004 – 1 ABR 13/03 – NZA 2004, 1175 bei der Festlegung der Ein-zelheiten der Gefährdungsbeurteilung der Ar-beitsplätze das volle Mitbestimmungsrecht zu, da die Regelungen im Arbeitsschutzgesetz le-diglich Rahmenregelungen seien, die im Betrieb vor Ort noch ausgestaltet werden müssten.
Nach § 9 ASiG sind Personal- bzw. Betriebs-räte weiterhin berechtigt, mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit zusam-menzuarbeiten.
2.1.5 Infektionsschutzgesetz
Zweck des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erken-
nen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Dafür sollen alle beteiligten Institutionen wie Bundes-, Landes- oder kommunale Behörden, (veterinär)-medizinisches Fachpersonal und Einrichtungen oder wissenschaftliche Einrich-tungen zusammenarbeiten, um eine rasche Ausbreitung von Infektionen und Epidemien zu verhindern. Wichtige Abschnitte sind die Ver-hütung (Abschnitt 4) und die Bekämpfung (Ab-schnitt 5) von übertragbaren Krankheiten und das hierfür notwendige Meldewesen (Abschnitt 3). Zudem werden die Gesundheitsanforderun-gen an das Personal beim Umgang mit Lebens-mitteln festgelegt (Abschnitt 8).
In § 1 IfSG wird die Eigenverantwortung des Arbeitgebers sowie jedes Einzelnen selbst für die Prävention von übertragbaren Krankheiten bei Menschen betont. Wesentlich dafür ist nach § 3 IfSG die Prävention durch Information und Aufklärung der Bevölkerung sowie die Bereit-stellung von Beratungs-, Betreuungs- und Ver-sorgungsangeboten als öffentliche Aufgabe, die in Sachsen durch den Öffentlichen Gesund-heitsdienst (§ 11 SächsGDG) realisiert werden.
Die §§ 6 (Infektionskrankheiten) und 7 (Erre-ger) regeln meldepflichtige Krankheiten. Das heißt, dass bereits der Verdacht auf einen der laut IfSG genannten Erreger sowie dessen Nachweis, eine vorliegende Erkrankung oder Tod an das Gesundheitsamt gemeldet werden müssen. Zur Meldung verpfl ichtet sind laut § 8 IfSG der behandelnde Arzt, Krankenhäu-ser und Infektionslabore. Die Meldung erfolgt entweder namentlich (Personalien werden registriert) oder nichtnamentlich (anonyme Registrierung). Die Leitung von Kindertages-einrichtungen sind nach § 34 IfSG Abs. 6 zur Meldung von Infektionskrankheiten verpfl ich-tet (Kap. 2.2.1).
2.1.6 Mutterschutzgesetz
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) soll wer-dende und stillende Mütter sowie die (un)ge-borenen Kinder vor Gefährdungen während der Tätigkeit schützen. Zu den zentralen Bestim-mungen gehören die Gestaltung des Arbeits-platzes und der Arbeitsbedingungen (Infobox 2.4) bei einem Gefährdungsrisiko.
Grundlage dafür ist laut § 1 MuSchRiV die Be-urteilung der Arbeitsbedingungen hinsichtlich ihrer chemischen, biologischen und physikali-schen Gefährdung. Ist eine Umgestaltung nicht möglich, muss die Schwangere/Stillende auf einen ungefährlichen Arbeitsplatz umgesetzt werden. Stehen diese nicht zur Verfügung, muss die Schwangere/Stillende von der Arbeit freigestellt werden.
Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen
4
Per MuSchG gibt es zwei Arten von Beschäf-tigungsverbot. Nach § 3 MuSchG dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fort-dauer der Beschäftigung gefährdet ist (indi-viduelles Beschäftigungsverbot). Auch dürfen werdende Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, sie erklären sich ausdrücklich (und jederzeit widerrufl ich) zur Arbeitsleistung bereit.
Die §§ 4 und 8 MuSchG regeln die sog. gene-rellen Beschäftigungsverbote, die unabhängig von den individuellen Gegebenheiten vorlie-gen. So sind folgende schwere Arbeiten für werdende und stillende Mütter verboten:
regelmäßiges Heben von 5 kg, gelegentliches Heben von 10 kg, nach Ablauf des 5. Schwangerschafts-
monats stehende Tätigkeiten von täglich mehr als 4 Stunden,
häufi ge Tätigkeiten in Zwangshaltungen (strecken, beugen, hocken, bücken),
Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Gefahr besteht, an einer Berufskrankheit zu erkranken bzw. einer Gefahr für die eigene Gesundheit und die des ungeborenen Kindes besteht (z. B. Infektion mit Kinder-krankheiten Kap. 4.3),
sehr laute Tätigkeiten (Tageslärmexposi-tionspegel von mehr als 80 dB(A) gemäß LärmVibrationsArbSchV),
gefährliche Tätigkeiten mit erhöhter Unfall-gefahr (ausgleiten, abstürzen, hinfallen)
Mehr- und Nachtarbeit (zwischen 20 und 6 Uhr),
Arbeit an Sonn- und Feiertagen.
Die werdende Mutter ist nach § 5 MuSchG ver-pfl ichtet, dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin umgehend mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die-se Information vertraulich zu behandeln und da-rauf hin unverzüglich die Aufsichtsbehörde zu informieren. Das dafür notwendige Formularist unter www.arbeitsschutz-sachsen.de (lin-ke Navigationsspalte Praktische Lösungen
Anträge Formulare Mutterschutz Be-schäftigung einer werdenden Mutter) zu fi nden und an die zuständige Arbeitsschutzbehörde zu senden.“
Nach § 6 MuSchG dürfen Mütter acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Stillenden Müttern ist nach § 7 MuSchG eine Stillzeit von mind. zweimal täglich einer halben oder einmal täglich einer Stunde einzuräumen, die als Arbeitszeit gewertet wird. Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung besteht für die Frau nach § 9 MuSchG ein Kündigungsverbot. § 11 MuSchG sieht für die Dauer der Beschäf-tigungsverbote eine Entgeltfortzahlungspfl icht vor. § 13 und 14 MuSchG regeln die Zahlung des Mutterschaftsgeldes durch die Krankenkassen.
Verstöße gegen das Mutterschutzgesetz wer-den gemäß § 21 MuSchG als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit geahndet. Das MuSchG gehört damit zum Nebenstrafrecht.
2.1.7 Jugendarbeitsschutzgesetz
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) dient dem Schutz in Ausbildung befi ndlicher bzw. arbeitender Kinder (unter 15 Jahre) und Jugendlicher (15 bis unter 18 Jahre). Auch für Kinder und Jugendliche, die ein Betriebsprak-tikum während ihrer Vollschulzeitpfl icht absol-
Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen
5
§ 2 MuSchG - Gestaltung des Arbeitsplatzes
(1) Wer eine werdende oder stillende Mutter beschäf-tigt, hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung des Arbeitsplatzes einschließlich der Maschinen, Werkzeu-ge und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter zu treffen.
(2) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig stehen oder gehen muss, hat für sie eine Sitzgelegenheit zum kurzen Aus-ruhen bereitzustellen.
(3) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig sitzen muss, hat ihr Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihrer Arbeit zu geben.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. den Arbeitgeber zu verpfl ichten, zur Vermei-dung von Gesundheitsgefährdungen der wer-denden oder stillenden Mütter oder ihrer Kinder Liegeräume für diese Frauen einzurichten und sonstige Maßnahmen zur Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Grundsatzes zu treffen,
2. nähere Einzelheiten zu regeln wegen der Ver-pfl ichtung des Arbeitgebers zur Beurteilung ei-ner Gefährdung für die werdenden oder stillen-den Mütter, zur Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen und zur Unterrichtung der betroffenen Arbeitnehmerinnen nach Maßgabe der insoweit umzusetzenden Artikel 4 bis 6 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Okto-ber 1992 über die Durchführung von Maßnah-men zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeit-nehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Ar-beitnehmerinnen am Arbeitsplatz (ABl. EG Nr. L 348 S. 1).
…
Infobox 2.4
vieren, fallen unter diese Regelung. Es zählt zu den Gesetzen des sozialen Arbeitsschutzes.
Der § 8 JArbSchG begrenzt die Wochenar-beitszeit auf 40 Stunden bei einer Fünf-Tage-Woche. Wird die Arbeitszeit an einzelnen Werk-tagen verkürzt, kann die Arbeitszeit an anderen Tagen auf maximal 8,5 Stunden verlängert wer-den. Mehrarbeit ist nicht zulässig. An Sonn- und Feiertagen besteht, bis auf wenige Ausnahmen, grundsätzlich Beschäftigungsverbot. Der § 11 JArbSchG regelt regelmäßige Pausenzeiten in Abhängigkeit von der Gesamtarbeitszeit pro Tag. Besucht ein Auszubildender die Berufschu-le, hat der Arbeitgeber ihn gemäß § 9 JArbSchG für diese Zeit von der Arbeit freizustellen. Das gleiche gilt für Prüfungen sowie außerbetriebli-che Ausbildungsmaßnahmen (§ 10 JArbSchG).
Der Arbeitgeber ist weiterhin zur menschenge-rechten Gestaltung der Arbeit der Jugendlichen (§ 28 JArbSchG), zur Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes des Jugendlichen (§ 28a JArbSchG) sowie zu mindestens halbjährlichen Unterweisungen zu Gefahren (§ 29 JArbSchG) verpfl ichtet. Dabei soll er mit Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit zusammenar-beiten.
Voraussetzung für die Beschäftigung eines Ju-gendlichen ist nach § 32 JArbSchG die Beschei-nigung eines Arztes im Rahmen einer Erstun-tersuchung (max. 14 Monate alt). Ein Jahr nach Aufnahme der Tätigkeit muss diese Bescheini-gung im Rahmen der ersten Nachuntersuchung wieder erbracht werden (§ 33 JArbSchG), sonst darf der Jugendliche nicht weiter beschäftigt werden. Enthält diese Bescheinigung einen Ver-merk über Arbeiten, die der Jugendliche nicht ausführen darf, darf der Arbeitgeber nach § 40 JArbSchG den Jugendlichen nicht mit solchen Arbeiten beschäftigen. Weitere Nachuntersu-chungen sind im jährlichen Abstand möglich(§ 34 JArbSchG).
Die Vorschriften des JArbSchG sind nicht ab-dingbar, d. h. es darf auch bei Festlegung im Arbeitsvertrag nicht davon abgewichen wer-den. Verstöße gegen das Gesetz gelten als Ord-nungswidrigkeiten. Wer die Gesundheit oder die Arbeitsfähigkeit von Kindern, Jugendlichen oder Heranwachsenden vorsätzlich gefährdet oder schädigt, begeht eine Straftat nach § 58 Absatz 5 bzw. Absatz 6 JArbSchG. Das JArbSchG ist damit Teil des Nebenstrafrechts.
2.1.8 Arbeitsstättenverordnung
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Einrichtung und Nut-
zung der Örtlichkeit ihrer Arbeitsplätze. Gemäß §§ 3 und 4 ArbStättV hat der Arbeitgeber die Arbeitsräume so einzurichten zu betreiben und instand zu halten, dass von ihnen keine Gefähr-dungen ausgehen. Dazu gehören eine entspre-chende Reinigung, Verhütung oder Beseitigung von (Unfall-)Gefahren, das Vorhandensein von Fluchtwegen und Notausgängen sowie die Bereitstellung von Mitteln zur Ersten Hilfe. § 6ArbStättV differenziert dabei in verschiedene Ar-ten von Räumen in einem Betrieb (Infobox 2.5).
In Bezug auf die Gestaltung der Arbeitsräume im Sinne der ArbStättV gilt die Einschränkung, dass diese nur für die Räume zutrifft, die aus-schließlich Arbeitsstätten des Personals sind. Dazu gehören das Büro der Kita-Leitung, Pausen- bzw. Personalräume oder die Werk-statt des Hausmeisters. Gruppenräume, Mehr-zweckräume sowie Außenspielanlagen, in denen die Kinder betreut werden, sind „misch-genutzte“ Arbeitsstätten und gelten so nur teil-
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§ 6 ArbStättV - Arbeitsräume, Sanitärräume, Pau-sen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte
(1) Der Arbeitgeber hat solche Arbeitsräume bereitzu-stellen, die eine ausreichende Grundfl äche und Höhe sowie einen ausreichenden Luftraum aufweisen.
(2) Der Arbeitgeber hat Toilettenräume bereitzustellen. Wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Grün-de erfordern, sind Waschräume vorzusehen. Geeignete Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitsklei-dung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Bei Arbeiten im Freien und auf Baustel-len mit wenigen Beschäftigten sind Waschgelegenhei-ten und abschließbare Toiletten ausreichend.
(3) Bei mehr als zehn Beschäftigten, oder wenn Sicher-heits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern, ist den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder vergleich-baren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleich-wertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pause gegeben sind. Fallen in die Arbeitszeit regelmäßig und häufi g Arbeitsbereitschaftszeiten oder Arbeitsunter-brechungen und sind keine Pausenräume vorhanden, so sind für die Beschäftigten Räume für Bereitschaftszeiten einzurichten. Schwangere Frauen und stillende Mütter müssen sich während der Pausen und, soweit es erfor-derlich ist, auch während der Arbeitszeit unter geeigne-ten Bedingungen hinlegen und ausruhen können.
(4) Erste-Hilfe-Räume oder vergleichbare Einrichtun-gen müssen entsprechend der Unfallgefahren oder der Anzahl der Beschäftigten, der Art der ausgeübten Tä-tigkeiten sowie der räumlichen Größe der Betriebe vor-handen sein.
…
Infobox 2.5
weise als Arbeitsstätten im Sinne der ArbStättV (von Langen 2008).
Dennoch können allgemeine Anforderungen an Arbeitsstätten in Kita abgeleitet werden (An-hang Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1 ArbStättV):
ausreichende Grundfl äche und Raumhö-he in Abhängigkeit der zu verrichtenden Tätigkeit,
Kennzeichnung von Sicherheits- und Gesundheitsrisiken,
Stromschlaggesicherte Energievertei-lungsanlage,
sicher zu bedienende und zu reinigende Fenster und Oberlichter,
Auswahl zweckdienlicher und gesund-heitsschützender Materialien für Fuß-böden, Wände, Decke und Dächer und ggf. Kennzeichnung von Gefährdungs-quellen (z. B. durchsichtige oder licht-durchlässige Wände),
Einrichtung von zweckdienlichen und sicheren Türen und ggf. Kennzeichnung von Gefährdungsquellen (z. B. durch-sichtige Türen),
absturzgesicherte Laderampen.
In Bezug auf die Arbeitsbedingungen in den Arbeitsstätten werden allgemeine Angaben zu Bewegungsfl ächen, Anordnung der Ar-beitsplätze, Ausstattung, Beleuchtung, Raum-temperatur, Lüftung und Lärm gemacht. Konkretisierte Angaben dazu enthalten die Arbeitsstättenrichtlinien (ASR). Die ASR sind „Allgemeine Verwaltungsvorschriften“, d. h. sie zeigen die unmittelbaren Rechte und Pfl ichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf und sol-len eine einheitliche und zweckmäßige Umset-zung der Richtlinien sicherstellen. Sie werden von den Gewerbeaufsichtsämtern des jeweili-gen Bundeslandes kontrolliert.
Diese Kontrollen werden unangemeldet durch-geführt und können bei Nichteinhaltung der Vorschriften für den Arbeitgeber verbindliche Anordnungen oder in besonders schwer-wiegenden Fällen sogar die Stilllegung bzw. Schließung des Unternehmens oder von Un-ternehmensteilen zur Folge haben.
Danach muss beispielsweise die Lufttempe-ratur in Arbeitsräumen in einem Bereich zwi -schen mindestens 20 °C und höchstens 26 °Cliegen; in Ausnahmefällen kann sie auch höher ausfallen, z. B. bei darüber liegenden Außentemperaturen (ASR 6/3). In den übri-gen Betriebsräumen (Pausen-, Sanitär-, Sani-tätsräume) muss während der Nutzung eine Mindest-Lufttemperatur von 21 °C gewähr-leistet werden; in Wasch- und Duschräumen
24 °C (ASR 6/4). An Fenstern, Oberlichtern oder Glaswänden müssen wirksame Sonnen-schutzvorrichtungen installiert sein, um eine Überhitzung der Räume zu vermeiden (ASR 6/3). Toilettenräume müssen in ausreichender Anzahl vorhanden und verschließbar sein so-wie Handwaschgelegenheiten beinhalten (ASR 37/1). Waschräume müssen mit fl ießend war-men und kalten Wasser, Reinigungs- und ggf. Desinfektionsmittel ausgestattet sein und Mit-tel zum Abtrocknen der Hände haben. Wenn es die Art der Tätigkeit erfordert, muss eine ausreichende Anzahl an Duschen vorhanden sein (ASR 35/1-4). Pausenräume müssen leicht erreichbar und ausreichend groß sein, einfach zu reinigende Tische und Sitzgele-genheiten mit Rückenlehnen aufweisen (ASR 29/1-4). Erste-Hilfe-Räume müssen speziell als solche gekennzeichnet sowie für Personen mit Rettungstransportmitteln leicht zugänglich sein. In diesen Räumen müssen die Kontakt-daten des örtlichen Rettungsdienstes deutlich gekennzeichnet vorhanden sein (ASR 38/2).
2.1.9 Gefahrstoffverordnung
Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) dient laut § 1 Abs. 1 dem Arbeitsschutz, Verbrau-cherschutz (Inverkehrbringen) sowie dem Um-weltschutz. Die Verordnungsermächtigungen liegen im Chemikaliengesetz (ChemG) und im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).
Zu den in § 4 GefStoffV aufgezählten Gefähr-lichkeitsmerkmalen gehören folgende Eigen-schaften:
explosionsgefährlich, brandfördernd, hoch-, leichtentzündlich oder entzündlich, sehr giftig oder giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, sensibilisierend, krebserzeugend, fortpfl anzungsgefährdend, erbgutverändernd und unweltgefährlich.
Der dritte Abschnitt der Gefahrstoffverord-nung regelt die allgemeinen Schutzmaßnah-men. Bezug nehmend auf § 5 ArbSchG muss der Arbeitgeber laut § 7 GefStoffV im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob und wie die Beschäftigten während der Aus-übung ihrer Tätigkeit in irgendeiner Weise mit Gefahrstoffen in Berührung kommen und wel-che Auswirkungen dies haben könnte. Bei der Gefährdungsbeurteilung sind Gefährdungen durch physikalisch-chemische Eigenschaften
Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen
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(insbesondere Brand- und Explosionsgefah-ren), durch toxische Eigenschaften und durch besondere Eigenschaften im Zusammenhang mit bestimmten Tätigkeiten unabhängig von-einander zu beurteilen. Ausgehend von der Kennzeichnung des Gefahrstoffes werden die Arbeiten mit Gefahrstoffen in vier Schutz-stufen eingeteilt (Schutzstufenkonzept, Tab. 2.2).
Daraus ergeben sich für den Arbeitgeber be-stimmte Maßnahmenpakete, die sich auch auf die Überprüfung der Wirksamkeit getroffener technischer Schutzmaßnahmen beziehen.
Mit der Lagerung von Gefahrstoffen beschäf-tigt sich § 8 GefStoffV in den Abs. 6 bis 8. Ge-fahrstoffe müssen so gelagert werden, dass keine Gefahr für Mensch und Umwelt von ih-nen ausgeht, d. h.:
Aufbewahrung in Behältnissen, die nicht mit Lebensmitteln verwechselt werden können,
übersichtliche Anordnung und Lagerung
nicht in unmittelbarer Nähe von Arznei-mitteln, Lebens- oder Futtermitteln.
Das gilt auch für Abfälle, die sicher entsorgt werden müssen. Gemäß § 10 Abs. 3 GefStoffV sind giftige und sehr giftige Stoffe nur unter Verschluss oder nur für fachkundige Personen zugänglich zu lagern.
Die in § 9 GefStoffV angesprochene Schutz-ausrüstung muss vom Arbeitgeber bereit-gestellt, geprüft und ggf. gereinigt bzw. bei Schadhaftigkeit ersetzt werden. Weiterhin muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die Schutzausrüstung von den Beschäftigten auch benutzt wird.
Die nach § 9 Abs. 4 bis 8 bzw. § 10 Abs. 2 GefStoffV durchzuführenden Messungen zur Kontrolle der Arbeitsplatzbedingungen kann der Arbeitgeber bei fachlicher Eignung und erforderlicher technischer Einrichtung selbst durchführen oder aber sog. akkreditierte Mess-stellen (bisher: „von den Ländern anerkannte Messstellen“) damit beauftragen. Wird durch
Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen
8
Schutzstufe Geltungsbereich notwendige Maßnahmen Kontrollen
Schutzstufe 1 (§ 8 GefStoffV)
Mindestmaßnahmen: gilt für rei-zende, gesundheitsschädliche und ätzende Gefahrstoffe bei niedriger Exposition, wenn die Maßnahmen der Schutzstufe 1 (TRGS 500) ausreichen
Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsorganisation Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel Begrenzung der Anzahl mit Gefahrstoffen arbeitender Beschäftigter Begrenzung von Dauer und Ausmaß der Exposition angemessene Hygienemaßnahmen (v. a. Reinigung) Begrenzung der Gefahrstoffe auf die erforderliche Menge Auswahl geeigneter Arbeitsmethoden und Verfahren
Überprüfung der Wirksam-keit technischer Maßnah-men (mind. alle 3 Jahre)
Schutzstufe 2 (§ 9 GefStoffV)
Standardschutzstufe für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (gilt zusätzlich für die gleichen Gefahrstoffe bei höherer Exposition, wenn Schutz-stufe 1 nach dem Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung nicht mehr ausreicht)
Gestaltung geeigneter Verfahren und technischer Steuerungseinrichtungen nach dem Stand der Technik Verwendung geeigneter Arbeitsmittel und Materialien nach dem Stand der Technik Durchführung kollektiver Schutzmaßnah-men (z. B. Be- und Entlüftung) Durchführung individueller Schutzmaßnah-men (z. B. persönliche Schutzausrüstung)
Messung oder gleichwertige Beurteilungsverfahren von Arbeitsplatzgrenzwerten
Schutzstufe 3 (§ 10 GefStoffV)
Zusätzliche Anwendung bei Arbei-ten mit giftigen und sehr giftigen Stoffen
Verwendung der Gefahrstoffe in einem ge-schlossenen System (dicht verschließbar) Ist die technische Umsetzung geschlos-sener Systeme unmöglich, dann Minimie-rung der Gefährdung
Messung oder gleichwertige Nachweismethoden
Schutzstufe 4 (§ 11 GefStoffV)
Zusätzliche Anwendung bei Arbei-ten mit krebserzeugenden, erbgut-verändernden und fruchtbarkeits-schädigenden Stoffen (CMR-Stoffe)
Messung der gefährlichen Stoffe zur früh-zeitigen Ermittlung erhöhter Expositionen (z. B. bei einer Störung oder einem Unfall) Abgrenzung der Gefahrenbereiche Anbringung von Warn- und Sicherheits-zeichen (einschließlich Zeichen „Rauchen verboten“) Rückführung abgesaugter Luft nur nach Reinigung durch anerkannte behörd-liche oder berufsgenossenschaftliche Verfahren
Messungen
Tab. 2.2 Schutzstufenkonzept der GefStoffV
die Messungen ein den Arbeitsplatzgrenzwert übersteigendes Ergebnis festgestellt, müssen die Gefährdungsbeurteilungen erneut durch-geführt und entsprechende Schutzmaßnah-men abgeleitet werden. Das gilt ebenso für sich ändernde Arbeitsbedingungen.
Zur adäquaten Begegnung von Betriebs-störungen, Unfällen und Notfällen müssen nach § 13 GefStoffV Notfallmaßnahmen wie Sicherheitsübungen in regelmäßigen Abstän-den durchgeführt werden. Im Notfall muss der Arbeitgeber die schnellstmögliche Wieder-herstellung des Normalzustandes sicherstel-len. Während dieser Zeit sind die Mitarbeiter rechtzeitig mit geeigneter Schutzausrüstung auszustatten. Weiterhin hat der Arbeitgeber für die Bereitstellung von Warn- und Kommu-nikationssystemen zur Anzeige einer erhöhten Gefährdung zu sorgen und muss ggf. Infor-mationen an betriebsfremde Unfall- und Not-falldienste über innerbetriebliche Notfallmaß-nahmen übermitteln.
Nach § 14 GefStoffV müssen die Beschäf-tigten durch den Arbeitgeber in Form einer schriftliche Betriebsanweisung unterrich-tet und unterwiesen werden zu folgenden Themen:
am Arbeitsplatz auftretende Gefahrstof-fe,
angemessene Vorsichts- und Schutz-maßnahmen (Hygienevorschriften, Ex-positionsverhütung, Schutzausrüstung und -kleidung) und
Notfallmaßnahmen.
Diese Betriebsanweisung muss bei maßgebli-chen Veränderungen der Arbeitsbedingungen angepasst werden. Des Weiteren sind die Be-schäftigten mündlich:
vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich
arbeitsplatzbezogen
zu unterweisen (Dokumentationspfl icht). Da-rüber hinaus muss der Arbeitgeber für alle betroffenen Beschäftigten eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung mit Hinweis auf Angebotsuntersuchungen, besondere Gesundheitsgefahren sowie ge-troffenen Gegenmaßnahmen durchführen. Weiterhin hat er ein aktuelles Verzeichnis der Beschäftigten zu führen, die nach der Gefähr-dungsanalyse gefährdet sein können.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge wird durch §§ 15 und 16 GefStoffV festgeschrieben. Bei den Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gehören nach § 15 GefStoffV insbesondere die arbeits-
medizinische Beurteilung der Gefahrstoffe, die Empfehlung geeigneter Schutzmaßnahmen, die Aufklärung und Beratung der Beschäf-tigten, die speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Gesundheitsstörungen und Berufskrank-heiten, die Empfehlungen zur Überprüfung von Arbeitsplätzen sowie die Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes dazu. Der Arbeitgeber hat zudem spezielle arbeits-medizinische Vorsorgeuntersuchungen durch einen Arbeits- und Betriebsmediziner zu ver-anlassen oder anzubieten als:
Erstuntersuchungen vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit,
Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen während dieser Tätigkeit,
Nachuntersuchungen bei Beendigung dieser Tätigkeit,
Nachuntersuchung bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverän-dernden Stoffen nach Beendigung der Beschäftigung sowie
Untersuchungen aus besonderem An-lass.
Die Vorsorgeuntersuchungen umfassen in der Regel:
die Begehung oder die Kenntnis des Arbeitsplatzes durch den Arzt,
die arbeitsmedizinische Befragung und Untersuchung des Beschäftigten,
die Beurteilung des Gesundheitszu-stands der Beschäftigten unter Berück-sichtigung der Arbeitsplatzverhältnisse,
die individuelle arbeitsmedizinische Beratung und
die Dokumentation der Untersuchungs-ergebnisse.
Nach § 16 GefStoffV hat der Arbeitgeber ar-beitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen regelmäßig zu veranlassen, wenn:
bei Tätigkeiten mit im Anhang V Nr. 1 genannten Gefahrstoffen der Arbeits-platzgrenzwert nicht eingehalten wird,
bei Tätigkeiten mit diesen Gefahrstof-fen, soweit sie hautresorptiv sind, eine Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt besteht oder
Tätigkeiten entsprechend Anhang V Nr. 2.1 durchgeführt werden.
Ansonsten ist bei allen Tätigkeiten mit Expo-sition gegenüber den im Anhang V Nr. 1 ge-nannten Gefahrstoffen und den in Anhang V Nr. 2.2 aufgeführten Tätigkeiten eine arbeits-medizinische Vorsorgeuntersuchung anzubie-ten.
Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen
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In den §§ 23 bis 26 GefStoffV werden Tatbe-stände aufgelistet, die bei Zuwiderhandlung zu Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten füh-ren und mit Bußgeldern oder strafrechtlicher Verfolgung belegt sind.
2.1.10 Biostoffverordnung
Die Biostoffverordnung (BioStoffV) gilt für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich Tätigkeiten in deren Gefahren-bereich mit dem Zweck des Schutzes der Be-schäftigten vor der Gefährdung ihrer Sicher-heit und Gesundheit (§ 1 BioStoffV) bei diesen Tätigkeiten.
Die Arbeitsstoffe, denen Beschäftigte ausge-setzt sind, werden gemäß § 3 BioStoffV vier Risikogruppen zugeordnet (Infobox 2.6). Ein-stufungskriterien sind u. a. die Wahrschein-lichkeit und das Ausmaß der Erkrankung bei Beschäftigten und die Gefahr der Verbreitung in der Bevölkerung.
Die §§ 5-8 BioStoffV regeln die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich der Gefährdung, die von den einzelnen biologi-schen Arbeitsstoffen ausgeht. Neben der Iden-tifi kation von biologischen Arbeitsstoffen (z. B. Pilzen, Viren, Parasiten und Bakterien) müssen auch deren toxische und sensibilisierende Wir-kung und deren Übertragungswege (z. B. über Haut, Mund oder Atemwege) ermittelt werden.
Die Gefährdungsbeurteilung soll:
vor Aufnahme der Tätigkeit mit biolo-gischen Arbeitsstoffen vorgenommen werden und
anschließend einmal jährlich überprüft werden.
Hinweise zur Einstufung eines biologischen Arbeitsstoffes hinsichtlich seines Risikopoten-zials sind in den Technischen Regeln für biolo-gische Arbeitsstoffe (TRBA) 460 (Pilze), TRBA 462 (Viren), TRBA 464 (Parasiten) bzw. TRBA 466 (Bakterien) zu fi nden .
Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurtei-lung müssen Betriebs- oder Personalrat nach BetrVG beteiligt werden. So der Arbeitgeber selbst nicht fachkundig ist, muss er sich durch einen Betriebsarzt (oder nach § 15 Abs. 5 Bio-StoffV ermächtigter Arzt) sowie einer Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen. Die Zuwei-sung der Arbeitsstoffe zu den Risikogruppen nach § 3 BioStoffV ist wesentlicher Bestand-teil der durchzuführenden Gefährdungsbeur-teilung, denn hieraus resultiert die Ermittlung der Schutzstufe bzw. die Festlegung der erfor-derlichen Hygiene- bzw. Sicherheitsmaß-nahmen und Schutzausrüstung (§§ 10-11 BioStoffV). Diese erfolgt nach den Anhängen II und III der BioStoffV. Es sind immer mindes-tens die allgemeinen Hygienemaßnahmen der Schutzstufe 1 nach TRBA 500 einzuhalten (In-fobox 2.7).
Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Hygienemaßnahmen durchgeführt werden. Die notwendigen Hygienemaßnahmen (z. B. Desinfektion) sowie die Schutzausrüstung ein-schließlich Schutzkleidung sind den Beschäf-tigten durch den Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber muss auch diese Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Wirksam-keit überprüfen und ggf. anpassen.
Nach § 12 BioStoffV muss der Arbeitgeber auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Be-triebsanweisung erstellen. Diese Betriebsan-weisung soll auf die mit der Tätigkeit verbun-denen Gefahren hinweisen, die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln fest-legen und Anweisungen über das Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen einschließlich der Ersten Hilfe geben. Die Betriebsanweisung muss so abgefasst sein, dass sie von allen Be-schäftigten verstanden werden kann. Sie ist zu einem geeigneten Zeitpunkt allen Beschäftig-ten bekannt zu machen und muss zur Einsicht-nahme ausgelegt oder ausgehängt werden. Ein Beispiel für eine Betriebsanweisung fi ndet sich im Anhang 3 der TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspfl ege“.
Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen
10
§ 3 BioStoffV - Risikogruppen für biologische Arbeitsstoffe
Biologische Arbeitsstoffe werden entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko in vier Risiko-gruppen eingeteilt:
Risikogruppe 1: Verursachung einer Krankheit beim Menschen unwahrscheinlich
Risikogruppe 2: Krankheit beim Menschen möglich, Krankheit kann Gefahr für Beschäftige darstellen; eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahr-scheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behand-lung ist normalerweise möglich.
Risikogruppe 3: Krankheit beim Menschen möglich, Krankheit kann ernste Gefahr für Beschäftige darstel-len; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.
Risikogruppe 4: Krankheit beim Menschen möglich, schwere Krankheit kann ernste Gefahr für Beschäfti-ge darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Be-völkerung ist unter Umständen groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.
Infobox 2.6
Auf der Grundlage der Betriebsanweisung hat der Arbeitgeber eine arbeitsplatz- und tätig-keitsbezogene mündliche Unterweisung der Beschäftigten nach folgendem Modus durch-zuführen:
vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend einmal jährlich.
Sie soll zugleich eine allgemeine arbeitsme-dizinische Beratung enthalten, bei der die Beschäftigten unter Beteiligung des Betriebs-arztes über Infektionsgefährdungen, arbeits-medizinische Vorsorgeuntersuchungen und mögliche Impfungen unterrichtet werden.
Laut § 15 der BioStoffV hat der Arbeitgeber für eine angemessene arbeitsmedizinische Vor-sorgeuntersuchung zu sorgen (Infobox 2.8).
Die speziellen arbeitsmedizinischen Vorsor-geuntersuchungen sind dabei analog zur GefStoffV zu veranlassen bei
gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4 und
bei mit den im Anhang IV Abs. 2 Spalte 1 BioStoffV genannten Arbeitsstoffen (z. B. Bordetella Pertussis, Masernvi-rus, Mumpsvirus, Rubivirus, Varizella-Zoster-Virus)
bzw. anzubieten bei
Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen
11
TRBA 500 - Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindest-anforderungen
5. Schutzmaßnahmen
5.1 Allgemeines(1) Um einer möglichen Gefährdung entgegenzuwirken, hat der Arbeitgeber die erforderlichen technischen und baulichen sowie die organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen. Zusätzlich kann der Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung notwendig werden.
(2) Der Arbeitgeber hat dazu sicherzustellen, dass die erfor-derlichen allgemeinen Hygienemaßnahmen durchgeführt werden können. Der Arbeitgeber ist verpfl ichtet, die Arbeit-nehmer über die möglichen Gefahren für die Gesundheit, die Einhaltung der getroffenen Schutzmaßnahmen und das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung regelmä-ßig und in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zu unterweisen.
5.2 Technische und bauliche MaßnahmenBei der Einrichtung von Arbeitsstätten sind im Hinblick auf die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen fol-gende Anforderungen zu berücksichtigen:
leicht reinigbare Oberfl ächen für Fußböden und Arbeitsmittel im Arbeitsbereich, soweit dies im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten liegt,
Waschgelegenheiten sind zur Verfügung zu stellen, vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten.
5.3 Organisatorische MaßnahmenDer Arbeitgeber hat durch organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass folgende Forderungen einge-halten sind:
Vor Eintritt in die Pausen und nach Beendigung der Tätigkeit sind die Hände zu waschen,
Mittel zum hygienischen Reinigen und Trocknen der Hände sowie ggf. Hautschutz- und Hautpfl e-gemittel müssen zur Verfügung gestellt werden,
es sind Möglichkeiten zu einer von den Arbeits-stoffen getrennten Aufbewahrung der Pausen-verpfl egung und zum Essen und Trinken ohne Beeinträchtigung, der Gesundheit vorzusehen,
Arbeitskleidung und persönliche Schutzaus-rüstung sind regelmäßig und bei Bedarf zu rei-nigen oder zu wechseln,
Straßenkleidung ist von Arbeitskleidung und persönlicher Schutzausrüstung getrennt auf-zubewahren,
Arbeitsräume sind regelmäßig und bei Bedarf mit geeigneten Methoden zu reinigen,
Pausen- oder Bereitschafträume … sollten nicht mit stark verschmutzter Arbeitskleidung betre-ten werden,
Abfälle mit biologischen Arbeitsstoffen sind in geeigneten Behältnissen zu sammeln,
Mittel zur Wundversorgung sind bereitzustellen.
5.4 Persönliche Schutzausrüstung(1) Im Einzelfall kann aufgrund der Ergebnisse der Ge-fährdungsbeurteilung zusätzlich zu den technischen und baulichen sowie den organisatorischen Maßnahmen der Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung zeitweilig notwendig werden.
(2) Folgende persönliche Schutzausrüstung kommt in Be-tracht:
Hautschutz, Handschutz.
Infobox 2.7
§ 15 BioStoffV - Arbeitsmedizinische Vorsorge
(1) Im Rahmen der nach § 3 des Arbeitsschutzgesetzes zu treffenden Maßnahmen hat der Arbeitgeber für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Sie umfasst die zur Verhütung arbeitsbedingter Gesund-heitsgefahren erforderlichen arbeitsmedizinischen Maß-nahmen. Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen gehören dazu insbesondere:
1. die arbeitsmedizinische Beurteilung der durch die biologischen Arbeitsstoffe und die Tätig-keiten bedingten Gesundheitsgefährdungen einschließlich der Empfehlung geeigneter Schutzmaßnahmen,
2. die Aufklärung und Beratung der Beschäftig-ten über die mit der Tätigkeit verbundenen Ge-sundheitsgefährdungen einschließlich solcher, die sich aus vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben können,
3. spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeunter-suchungen zur Früherkennung von Gesund-heitsstörungen und Berufskrankheiten,
4. arbeitsmedizinisch begründete Empfehlungen zur Überprüfung von Arbeitsplätzen und zur Wiederholung der Gefährdungsbeurteilung,
5. die Fortentwicklung des betrieblichen Gesund-heitsschutzes bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen auf der Grundlage gewonnener Erkenntnisse.
Infobox 2.8
nicht gezielten Tätigkeiten der Schutz-stufe 4 und
bei nach Anhang IV Abs. 2 Spalte 1BioStoffV genannten Arbeitsstoffen unter gleichzeitigem Vorliegen der Vor-gaben aus den Spalten 2 und 3.
Bei der Erstuntersuchung vor Aufnahme der Tätigkeit an Arbeitsplätzen mit Infektionsge-fährdung wird die Vorgeschichte des Beschäf-tigten erhoben, wobei insbesondere Impfstatus und durchgemachte Infektionserkrankungen bzw. bestehende Immunität zu erfassen sind. Ebenso fi nden immunologisch bedingte oder das Immunsystem schwächende Erkrankun-gen oder Behandlungen besondere Beach-tung.
Die Vorsorgeuntersuchungen sind in regelmä-ßigen Abständen durchzuführen und am Ende der Beschäftigung erneut anzubieten. Gemäß des berufsgenossenschaftlichen Grundsat-zes G 42 „Tätigkeiten mit Infektionsgefähr-dung“ wird die erste Nachuntersuchung vor Ablauf von 12 Monaten, weitere Nachuntersu-chungen vor Ablauf von 36 Monaten empfoh-len.
Eine letzte Nachuntersuchung fi ndet bei Been-digung der infektionsgefährdenden Beschäf-tigung statt. Bei gesundheitlichen Bedenken kann der untersuchende Arzt die Vorsorgeun-tersuchung in kürzeren Zeitabständen anord-nen.
In § 18 BioStoffV werden Tatbestände aufge-listet, die bei Zuwiderhandlung zu Ordnungs-widrigkeiten oder Straftagen führen und mit Bußgeldern oder strafrechtlicher Verfolgung belegt sind.
2.1.11 Bildschirmarbeitsverordnung
Die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) ist eine Verordnung über Sicherheit und Ge-sundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirm-geräten, die nach Artikel 3 der Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz nationales Recht darstellt.
Was ist aber ein Bildschirmarbeitsplatz und wo-durch ist Bildschirmarbeit charakterisiert? Von einem Bildschirmarbeitsplatz (BAP) wird ge-bräuchlich von einem Arbeitsplatz gesprochen, der mit einem Bildschirmgerät, Eingabemitteln, Software, Zusatzgeräten sowie Bürotisch und -stuhl ausgestattet ist. Beschäftigte an BAP sind in diesem Zusammenhang Mitarbeiter, die regelmäßig am Bildschirm arbeiten und diese Tätigkeit regulärer Bestandteil ihrer Arbeit ist.
Der Gesetzgeber lässt eine genaue Festlegung der v. a. zeitlichen Rahmenbedingungen von Bildschirmarbeit offen. In der Praxis werden jedoch Arbeitsplätze dazu gezählt, an denen mindestens fünf bis 25 Prozent der regulären Arbeitszeit an Bildschirmgeräten zugebracht werden, d. h. täglich eine halbe bis zwei Stun-den bei einem Achtstunden-Arbeitstag.
Die Pfl ichten des Arbeitgebers zur Gefähr-dungsbeurteilung und zur Ableitung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes (§ 5 Arb-SchG) sowie deren Dokumentation (§ 6 Arb-SchG) gelten auch für Bildschirmarbeitsplät-ze (Infobox 2.9). Bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sind nach § 2 Abs. 3 BildscharbV Betriebs- und Personalräte zu beteiligen.
§ 5 BildscharbV verpfl ichtet den Arbeitgeber, die Bildschirmtätigkeit so zu organisieren, dass sie regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder Pausen unterbrochen wird.
Untersuchungen der Augen und des Sehver-mögens anzubieten, die von fachkundigen Personen (Augenarzt, Arbeits- und Betriebs-mediziner) vorzunehmen sind. Ist nach deren Einschätzung eine spezielle Sehhilfe nötig, muss der Arbeitgeber diese bezahlen.
Kommt der Arbeitgeber dem nicht nach und handelt es sich nicht um einen kurzfristigen Ver-stoß, hat dies nach § 134 BGB die Nichtigkeit der konkreten Arbeitsanweisung zur Folge und führt gleichzeitig zum Fortfall der Arbeitspfl icht des Arbeitnehmers bei bestehender Vergü-tungspfl icht. Zudem hat der Arbeitnehmer nach § 84 BetrVG die Möglichkeit der förmlichen Be-schwerde bei den staatlichen Aufsichtsämtern (Gewerbeaufsicht).
2.1.12 Lärm- und Vibrationsschutz-verordnung
Die Lärm- und Vibrationsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) gilt zum Schutz der Beschäftigten vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Lärm oder Vibration am Arbeitsplatz. Im
Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen
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§ 3 BildscharbV - Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber bei Bild-schirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und Gesundheits-bedingungen insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher Pro-bleme und psychischer Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen.
Infobox 2.9
Zusammenhang mit Tätigkeiten in Kita ist le-diglich der Schutz vor Lärm von Bedeutung.
Nach § 3 LärmVibrationsArbSchV ist eine Ge-fährdungsbeurteilung zu erstellen, welche die Art, das Ausmaß und die Dauer der Lärmbe-lastung ausweist und es sind Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexpo-sition nach § 7 LärmVibrationsArbSchV festzu-legen.
Dabei haben nach § 8 LärmVibrationsArbSchV technische Maßnahmen Vorrang vor organisa-torischen Maßnahmen und der Bereitstellung von persönlichem Gehörschutz. Es ist klar, dass in Kindertagesstätten nur organisatori-sche Maßnahmen (z. B. schallschluckende Einrichtung, Verringerung der Gruppengrößen, erzieherische Maßnahmen, Einsatz von Lärm-ampeln) zur Reduzierung der Lärmbelastung des pädagogischen Personals führen können. Dabei sollte der untere Auslösewert (Tages-Lärmexpositionspegel = 80 dB(A)) eingehalten werden.
Nach § 13 LärmVibrationsArbSchV hat der Arbeitgeber für eine angemessene arbeitsme-dizinische Vorsorge zu sorgen und spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen, wenn der obere Auslösewert (85 dB(A)) erreicht oder überschritten wird bzw. anzubieten, wenn der untere Auslösewert (80 dB(A)) überschritten wird.
2.1.13 Lastenhandhabungsverord-nung
Die Verordnung über Sicherheit und Gesund-heitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit – kurz Lastenhand-habungsverordnung (LasthandhabV) - hat zum Ziel, die Gesundheitsgefahren, insbesondere Rückenerkrankungen (v. a. der Lendenwirbel-säule), bei der manuellen Handhabung von Lasten zu minimieren (§ 1 LasthandhabV). Das betrifft jedes Befördern oder Abstützen einer Last durch menschliche Kraft (Heben, Abset-zen, Schieben, Ziehen, Tragen, Bewegen).
Der Arbeitgeber ist nach § 2 LasthandhabV verpfl ichtet Schutzmaßnahmen durchzuführen, insbesondere:
organisatorische Maßnahmen zu treffen oder geeignete Arbeitsmittel einzusetzen, um manuelle Handhabung von Lasten zu vermeiden oder,
so eine Vermeidung nicht möglich ist, Maßnahmen zu treffen, durch welche die Gefährdung möglichst gering gehalten wird.
Die Gefährdung muss im Rahmen einer Ge-fährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung verschiedener Merkmale der Last, der Mög-lichkeit unvorhergesehener Bewegungen oder der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes/der Ar-beitsumgebung erfolgen. Bei der Beurteilung der Gefährdungen sowie der Schutzmaßnah-men hat der Arbeitgeber nach § 3 Lasthand-habV die körperlichen Voraussetzungen der Mitarbeiter zu berücksichtigen. Ein geeignetes Werkzeug zur Gefährdungsbeurteilung bei der Handhabung von Lasten ist die Leitmerkmal-methode der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Darüber hinaus hat der Arbeitgeber nach § 4 LasthandhabV die Mitarbeiter regelmäßig über die Gefahren, denen die Beschäftigten v. a. bei unsachgemäßer Ausführung der Tätigkeit aus-gesetzt sind, zu unterweisen.
2.1.14 Unfallverhütungsvorschriften
Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Un-fallversicherungsträger stellen die konkreteste Form von Arbeits- und Gesundheitsschutz-normen dar. Die Unfallversicherungsträger erhalten nach § 14 SGB VII einen gesetz-lichen Auftrag zum Arbeits- und Gesund-heitsschutz, den sie in Form von Unfallver-hütungsvorschriften umsetzen (§ 15 SGB VII; Infobox 2.10).
Diese autonomen Rechtsnormen bauen auf den Aussagen des ArbSchG auf und sind durch Arbeitgeber und versicherte Beschäftigte un-bedingt einzuhalten. Werden sie verletzt, kann es neben einer strafrechtlichen Verfolgung bei schuldhafter Gesundheitsverletzung auch ge-mäß § 45 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfege-setz - KJHG) zu einem Entzug der Betriebser-laubnis kommen.
Zwar gelten UVV generell immer nur im Bereich des Unfallversicherungsträgers, der sie erlas-sen hat, jedoch sind sie allgemein als arbeits-medizinische, sicherheitstechnische und hygie-nische Regeln anerkannt.
Der Unternehmer ist im Rahmen der UVV ver-pfl ichtet, die gesetzlichen Regelungen insbe-sondere des ArbSchG, des ASiG, der ArbStättV, der BildscharbV und der BioStoffV u. ä. umzu-setzen, Arbeitsbedingungen zu beurteilen, ggf. Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheits-schutz festzulegen, und diese zu dokumentie-ren (§ 3 BGV A1). Auch ist er verpfl ichtet, seine Arbeitnehmer regelmäßig (mindestens ein Mal jährlich) zu unterweisen und dies zu dokumen-tieren (§ 4 BGV A1), sowie Vorschriften und Re-geln zur Verfügung zu stellen (§ 12 BGV A1).
Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen
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Der Unternehmer ist weiter zur Zusammenar-beit mit dem Unfallversicherungsträger ver-pfl ichtet im Rahmen von Besichtigungen, dem Geben von Auskünften oder dem Nachweis der Dokumentation von Belehrungen und Un-terweisungen (§ 10 BGV A1). Auch darf der Unternehmer nach § 7 BGV A1 nur Arbeitsauf-gaben auf Arbeitnehmer übertragen, die fähig sind, die Anforderungen an Sicherheit und Ge-sundheitsschutz einzuhalten.
Doch auch die versicherten Arbeitnehmer haben durch die UVV Pfl ichten hinsichtlich des Arbeits- und Gesundheitsschutz (§§ 15-18 BGV A1): Sie müssen den Arbeitgeber nach ih-ren Möglichkeiten in der Umsetzung von Maß-nahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz unterstützen und müssen diesbezüglich alle Anordnungen des Arbeitgebers befolgen (In-fobox 2.11). Werden von den Versicherten Ge-fahren für Sicherheit und Gesundheit bemerkt, haben sie ihren Vorgesetzten unverzüglich da-von in Kenntnis zu setzen.
Als Unterstützung in der Umsetzung der Maß-nahmen von Arbeits- und Gesundheitsschutz hat der Arbeitgeber bei mindestens 20 Be-schäftigten in einem Betrieb einen Sicher-heitsbeauftragten zu benennen (§ 22 SGB VII, § 20 BGV A1). Nach § 2 SGB VII zählen zu den Beschäftigten unter anderem auch die Kinder während des Besuchs der Kita. Der Sicherheitsbeauftragte muss in Abhängigkeit der Betriebsart, der damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie der betrieb-lichen Belange aus- und fortgebildet werden (Kap. 3.2).
Entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 bzw. GUV A1 hat der Arbeitgeber da-für zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung der Versicherten die erforderlichen Einrichtungen, Sachmittel und geeignete Per-sonen zur Verfügung stehen (§ 24-28 BGV A1, Kap. 3.2). Über Aushänge oder andere geeig-nete schriftliche Hinweise müssen den Versi-cherten aktuelle Informationen zu Notruf, Ers-te-Hilfe- und Rettungs-Einrichtungen gegeben
Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen
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§ 14 SGB VII – Grundsatz
(1) Die Unfallversicherungsträger haben mit allen geeig-neten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Be-rufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsge-fahren und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Sie sollen dabei auch den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nachgehen.
(2) Bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsge-fahren arbeiten die Unfallversicherungsträger mit den Krankenkassen zusammen.
§ 15 SGB VII – Unfallverhütungsvorschriften
1) Die Unfallversicherungsträger erlassen als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über
1. Einrichtungen, Anordnungen und Maßnah-men, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und ar-beitsbedingten Gesundheitsgefahren zu tref-fen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen,
2. das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und ar-beitsbedingten Gesundheitsgefahren,
3. vom Unternehmer zu veranlassende arbeits-medizinische Untersuchungen und sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen vor, während und nach der Verrichtung von Arbeiten, die für Versicherte oder für Dritte mit arbeitsbeding-ten Gefahren für Leben und Gesundheit ver-bunden sind,
4. Voraussetzungen, die der Arzt, der mit Unter-suchungen oder Maßnahmen nach Nummer 3 beauftragt ist, zu erfüllen hat, sofern die ärztli-che Untersuchung nicht durch eine staatliche Rechtsvorschrift vorgesehen ist,
5. die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hil-fe durch den Unternehmer,
6. die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Be-triebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergebenden Pfl ichten zu treffen hat,
7. die Zahl der Sicherheitsbeauftragten, die nach § 22 unter Berücksichtigung der in den Unternehmen für Leben und Gesundheit der Versicherten bestehenden arbeitsbedingten Gefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen sind.
In der Unfallverhütungsvorschrift nach Satz 1 Nr. 3 kann bestimmt werden, dass arbeitsmedizinische Vorsorge-untersuchungen auch durch den Unfallversicherungs-träger veranlasst werden können.
Infobox 2.10
§ 15 BGV A1 - Drittes Kapitel: Pfl ichten der Versi-cherten - Allgemeine Unterstützungspfl ichten und Verhalten
(1) Die Versicherten sind verpfl ichtet, nach ihren Mög-lichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie für Sicherheit und Gesundheits-schutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind. Die Versicherten haben die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsun-fällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Ge-sundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen. Versicherte haben die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen. Die Ver-sicherten dürfen erkennbar gegen Sicherheit und Ge-sundheit gerichtete Weisungen nicht befolgen.
(2) Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alko-hol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.
(3) Absatz 2 gilt auch für die Einnahme von Medikamen-ten.
Infobox 2.11
werden. Des Weiteren ist der Arbeitgeber ver-pfl ichtet, Erste-Hilfe-Leistungen zu dokumen-tieren (Aufbewahrungsfrist 5 Jahre). Geeignete Erste-Hilfe-Materialien enthalten gemäß der berufsgenossenschaftlichen Regeln – BGR A1 „Grundsätze der Prävention“ bzw. GUV-I 512 „Erste-Hilfe-Material“:
ein großer Verbandkasten nach DIN 13169 “Verbandkasten E” oder
ein kleiner Verbandkasten nach DIN 13157 “Verbandkasten C”.
Art und Anzahl der Verbandkästen sind ab-hängig von der Zahl der Versicherten und der Betriebsart. Verbrauchte (z. B. Einmalhand-schuhe oder Pfl aster) bzw. abgelaufene Ma-terialien müssen umgehend ersetzt werden und es sind regelmäßige Bestandskontrollen der Erste-Hilfe-Kästen durchzuführen. Neben dem Verbandmaterial kann in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung auch weite-res Erste-Hilfe-Material notwendig sein (z. B. Desinfektionsmittel, Antidote, Sauerstoffgerät). Arzneimittel wie Kopfschmerztabletten oder Hustenmittel gehören nicht in den Verband-kasten.
Laut § 26 BGV A1 hat der Unternehmer für eine ausreichende Zahl an geschulten Ersthelfern zu sorgen (Kap. 3.2). Da sich in den meisten Kita mehr als 20 unfallversicherte Personen (Personal und Kinder) aufhalten, muss hier mehr als eine ausgebildete Person vorhan-den sein. Die BGV A1 spricht hier von 10 % der Versicherten, was in größeren Einrichtun-gen jedoch nicht realisierbar ist. Von der Zahl der Ersthelfer kann jedoch im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger abgewi-chen werden. Der Ersthelfer hat bei möglichen Kontakten zu Körperfl üssigkeiten oder Aus-scheidungen Einmalhandschuhe zu tragen, Händedesinfektionsmaßnahmen sind je nach Gefährdung vorzunehmen. Parallel zur Erst-versorgung ist vom Ersthelfer zu entscheiden, ob sofortige ärztliche Hilfe zur weiteren Versor-gung des Verletzten hinzuzuziehen ist.
Die Einrichtungsleitung hat dafür Sorge zu tragen, dass das Personal entsprechend der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften in Ver-bindung mit der Unfallverhütungsvorschrift BGV/GUV-V A1 „Grundsätze der Prävention“
vor der erstmaligen Aufnahme der Tätig-keit und
danach mindestens jährlich
zu Gefahren und Maßnahmen zum Schutz ein-schließlich der Ersten Hilfe unterwiesen wird.
2.1.15 Betriebliche Eingliederung im Sinne des SGB IX
Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist eine Aufgabe des Arbeitgebers und gehört zu seinen Fürsorgepfl ichten für kranke Beschäftigte und Bestandteil des betriebli-chen Gesundheitsschutzes und der Gesund-heitsförderung. Das Bundesministerium für Gesundheit defi niert die Zielsetzung des be-trieblichen Eingliederungsmanagements, im Betrieb unter Beachtung der dort vorhande-nen Akteure und Strukturen sowie unter Nut-zung der dort gegebenen oder herstellbaren spezifi schen Potenziale die Beschäftigten gesund und arbeitsfähig zu halten. Im weiten Sinne geht es um ein betriebliches Gesund-heitsmanagement zum Schutz der Gesundheit der gesamten Belegschaft, nicht nur schwer-behinderter Beschäftigter. BEM wird zukünftig eine immer größere Rolle spielen, denn unter dem Einfl uss des demografi schen Wandels, d. h. mit der Erhöhung der Anzahl Älterer in den Belegschaften sind Krankheitsfälle immer häufi ger und von längerer Dauer.
Die Rechtsgrundlage für das BEM stellt § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX dar (Infobox 2.12). Einsetzen soll das BEM, wenn ein Arbeitneh-mer im Laufe der letzten 12 Monate länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wieder-holt arbeitsunfähig war.
Der Arbeitgeber ist verpfl ichtet, im Einzelfall alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um:
die Arbeitsunfähigkeit seines Mitarbei-ters oder seiner Mitarbeiterin zu been-den und somit Fehlzeiten zu reduzieren,
weiterer Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen sowie
den Arbeitsplatz zu erhalten und die Fähigkeiten des Arbeitnehmers weiterhin zu nutzen.
Diese Aufgabe obliegt zwar in erster Linie dem Arbeitgeber, er ist jedoch gut beraten Koope-rationspartner hinzuzuziehen. Das ist in erster Linie die betroffene Mitarbeiterin bzw. der be-troffene Mitarbeiter selbst, denn nur mit deren/dessen Zustimmung können in Frage kom-mende Maßnahmen umgesetzt werden. Zum anderen sind in das BEM der Personal- oder Betriebsrat, Arbeits- und Betriebsmediziner, Krankenkassen und Rehabilitationsträger ein-zubeziehen.
Gemäß § 83 Abs. 2a Nr. 5 SGB IX können in einer Integrationsvereinbarung insbesondere Regelungen zur Durchführung einer betriebli-chen Prävention (betriebliches Eingliederungs-
Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen
15
management) und zur Gesundheitsförderung getroffen werden. Gemäß § 84 Abs. 3 SGB IX können die Rehabilitationsträger und die Inte-grationsämter Arbeitgeber, die ein Eingliede-rungsmanagement einführen, fördern (Infobox 2.12). Ein Konzept zum betrieblichen Eingliede-rungsmanagement sollte über die Mindest-anforderungen der Prävention gemäß § 84
Abs. 2 SGB IX hinausgehen. Formal soll die Vereinbarung über ein BEM den Grundsätzen Spezifi sch, Messbar, Akzeptabel, Realistisch und Terminiert genügen (SMART). Die zu erfül-lenden Aufgabenfelder des BEM sind in Info-box 2.13 kurz erläutert.
Im Rahmen des § 13 SGB IX sind zur Sicherung der Zusammenarbeit „Gemeinsame Empfeh-lungen“ festgelegt, die die notwendigen Maß-nahmen zur Verhinderung einer Behinderung und die dafür notwendigen Kooperationen mit anderen Akteuren (z. B. Hausarzt, Arbeits- und Betriebsmediziner) beinhalten.
Das Wiedereingliederungsverhältnis begründet ein Rechtsverhältnis eigener Art. Es geht hier-bei nicht um die übliche, vertraglich vereinbar-te Arbeitsleistung, da im Vordergrund der Be-schäftigung die Rehabilitation der betroffenen Mitarbeiterin bzw. des betroffenen Mitarbeiters steht.
Da der Arbeitnehmer bei der stufenweisen Wiedereingliederung nicht die arbeitsvertrag-lich vereinbarte Arbeitsleistung erbringt – und wegen seiner fortbestehenden Arbeitsunfähig-keit auch nicht erbringen kann –, hat er keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen den Arbeit-geber. Wenn jedoch Arbeitgeber und Arbeit-nehmer eine Vergütung für die im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung erbrachte Tätigkeit vereinbaren, muss diese durch den
Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen
16
§ 84 Abs. 2 SGB IX - Prävention
(1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen sowie das In-tegrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche fi nanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis mög-lichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.
(2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt ar-beitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwer-behinderten Menschen außerdem mit der Schwerbe-hindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Ar-beitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfä-higkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten wer-den kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Soweit erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzli-cher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzu-weisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder beglei-tende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integra-tionsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpfl ichtungen erfüllt.
(3) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter können Arbeitgeber, die ein betriebliches Eingliede-rungsmanagement einführen, durch Prämien oder einen Bonus fördern.
§ 84 Abs. 3 SGB IX - Finanzielle Unterstützung
Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter kön-nen Arbeitgeber, die ein betriebliches Eingliederungs-Management einführen, durch Prämien oder einen Bo-nus fördern.
Infobox 2.12
Aufgabenfelder des BEM
nach 6-wöchiger Erkrankung eines Mitarbeiters bzw. wiederholter Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 6 Wochen in 12 Monaten (§ 84 Abs. 2 SGB IX):
Klärung durch den Arbeitgeber, wie Arbeitsun-fähigkeit möglichst überwunden werden kann und welche Hilfen dazu notwendig sind,
Einbeziehung der Mitarbeiterin bzw. des Mitar-beiter selbst, der Arbeitnehmervertretung und nach Möglichkeit des Betriebsmediziners.
nach längerer oder schwerer Erkrankung stufenwei-se Wiedereingliederung als Leistung der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung (§ 28 SGB IX):
Mitarbeiterin/Mitarbeiter wird nach Erkrankung wieder schrittweise an volle Arbeitsbelastung (möglichst) am bisherigen Arbeitsplatz heran-geführt,
Mitarbeiterin/Mitarbeiter bezieht während die-ser Zeit noch Krankengeld.
nach einem Arbeitsunfall und Rehabilitation durch die Berufsgenossenschaft:
Vergleich des positiven Leistungsbildes des Mitarbeiters mit Arbeitsanforderungen des Arbeitsplatzes
technische oder organisatorische Anpassung des Arbeitsplatzes an das Leistungsbild des Mitarbeiters
Infobox 2.13
Arbeitgeber auch getragen werden. Besteht aber für das Wiedereingliederungsverhältnis kein Entgeltzahlungsanspruch, bleibt die Kran-kenkasse verpfl ichtet, Krankengeld zu zahlen.
Einige Rehabilitationsträger sind nur für einen Bereich der Rehabilitation und Teilhabe zu-ständig – z. B. die Krankenkassen nur für die medizinische, die Bundesanstalt für Arbeit nur für die berufl iche Rehabilitation. Andere – wie etwa die Renten- und Unfallversicherungs-träger – haben sowohl medizinische als auch berufsfördernde Rehabilitationsleistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen. Be-
stimmte Rehabilitationsträger erbringen neben medizinischen und berufl ichen Rehabilitations-leistungen auch Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (soziale Rehabilita-tion); dazu gehört beispielsweise auch die Un-fallversicherung. Art und Umfang der einzelnen Rehabilitationsmaßnahmen und Leistungen zur Teilhabe sind in den §§ 4-59 SGB IX sowie im Einzelnen in den speziellen sozialgesetz-lichen Vorschriften geregelt (z. B. in den ein-zelnen Büchern des Sozialgesetzbuches, dem Bundesversorgungsgesetz oder dem Bundes-sozialhilfegesetz).
Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen
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Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen
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Literatur
Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe – SGB VIII: (idF v. 14. 12.2006). BGBl. I S. 3134, geänd. durch Art. 2 Abs. 23 d. Gesetzes (v 19.2.2007). BGBl. I S. 122
Arbeitsstätten-Richtlinie - ASR 6: Raumtemperaturen zu § 6 ArbStättV (idF v. 8.5.2001), BArbBl. (2001), 6-7, S. 94
Arbeitsstätten-Richtlinie - ASR 29: Pausenräume zu § 29 Abs. 1-4 ArbStättV (idF v. 25.4.1977), ArbSch. (1977), 6, S. 141
Arbeitsstätten-Richtlinie - ASR 35: Waschräume zu § 35 Abs. 1-4 ArbStättV (idF v. 26.6.1976), ArbSchl. (1976), 9, S. 320
Arbeitsstätten-Richtlinie - ASR 37: Toilettenräume zu § 37 Abs. 1 ArbStättV (idF v. 26.6.1976), ArbSchl. (1976), 9, S. 322
Arbeitsstätten-Richtlinie - ASR 38: Sanitätsräume zu § 38 Abs. 2 ArbStättV (idF v. 10.8.1986), BArbBl. (1986), 10, S. 61
Arbeitszeitgesetz – ArbZG (idF v. 6.6.1994). BGBl. I S. 1170, 1171, zuletzt geänd. durch Art. 229 d. Verordnung (v. 31.10.2006). BGBl. I S. 2407
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift – BGV A1: Berufs-genossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (idF v. Januar 2004)
Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG (idF d. Bek. v. 25.9.2001). BGBl. I S. 2518, zuletzt geänd. durch Art. 4 d. Verordnung (v. 12.8.2008). BGBl. I S. 1666
Bürgerliches Gesetzbuch – BGB (idF d. Bek. v. 2.1.2002). BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738, zuletzt geänd. durch Art. 1 d. Geset-zes (v. 4.7.2008). BGBl. I S. 1188
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Kranken-versicherung – SGB V (idF v. 20.12.1988). BGBl. I S. 2477, zu-letzt geänd. durch Art. 6 d. Gesetzes (v. 28.5.2008). BGBl. I S. 874
Gesetzliche Unfallversicherung – Informationen – GUV-I 512: Erste-Hilfe-Material (idF v. März 2006)
Gesetzliche Unfallversicherung – Unvallverhütungsvorschrif-ten – GUV-V A1: Allgemeine Vorschriften (idF v. Februar 2001)
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit – Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG (idF v. 12.12.1973). BGBl. I S. 1885, zuletzt geänd. durch Art. 226 d. Verordnung (v. 31.10.2006). BGBl. I S. 2407
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen – SächsGDG (idF v. 11.12.1991). GVBl. 1991 S. 413, zuletzt geändert (v. 13.06.2008). GVBl. 8 S. 330
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeits-schutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesund-heitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit - Arbeits-schutzgesetz – ArbSchG (idF v. 7.8.1996). BGBl. I S. 1246, zuletzt geänd. durch § 62 Abs. 16 d. Gesetzes (v. 17.6.2008). BGBl. I S. 1010
Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend - Jugendarbeits-schutzgesetz – JArbSchG (idF v. 12.4.1976). BGBl. I S. 965, zuletzt geänd. durch Art. 230 d. Verordnung (v. 31.10.2006). BGBl. I S. 2407
Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter - Mutter-schutzgesetz – MuSchG (idF der Bek. v. 20.6. 2002). BGBl. I S. 2318, geänd. durch Art. 2 Abs. 10 d. Gesetzes (v. 5.12.2006). BGBl. I S. 2748
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrank-heiten beim Menschen - Infektionsschutzgesetz – IfSG (idF v. 20.7.2000) BGBl. I S. 1045, zuletzt geänd. durch Art. 2 d. Geset-zes (v. 13.12.2007). BGBl. I S. 2904
Landesanstalt für Arbeitsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (Hrsg.). Praxis in NRW. Mutterschutz bei berufl ichem Umgang mit Kindern. Landesanstalt für Arbeitsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen 2005
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – SGB IX (idF. v. 19.6.2001). BGBl. I S. 1046, zuletzt geänd. durch Art. 8 Abs. 2 d. Gesetzes (v. 18.12. 2007). BGBl. I S. 2984
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfall-versicherung - SGB VII (idF der Bek. v. 7.8.1996). BGBl. I S. 1254, zuletzt geänd. durch § 62 Abs. 19 d. Gesetzes (v. 17.6.2008). BGBl. I S. 1010
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe - TRBA 400: Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen. BArbBl. (2006), 6, S. 62-77
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe - TRBA 500: Allgemeine Hygienevorschriften - Mindestanforderungen. BArbBl. (2006), 6
Verordnung über Arbeitsstätten - Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV (idF v. 12.8.2004). BGBl. I S. 2179, zuletzt geänd. durch Art. 2 d. Gesetzes (v. 20.7.2007). BGBl. I S. 1595
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten - Bildschirmarbeitsverordnung – BildscharbV (idF v. 4.12.1996). BGBl. I S. 1843), zuletzt geänd. durch Art. 437 d. Verordnung (v. 31.10.2006). BGBl. I S. 2407
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit - Lasten-handhabungsverordnung – LasthandhabV (idF v. 4.12.1996). BGBl. I S. 1842, zuletzt geändert durch Art. 436 d. Verordnung (v. 31.10.2006). BGBl. I S. 2407
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätig-keiten mit biologischen Arbeitsstoffen - Biostoffverordnung – BioStoffV (idF. v. 27.1.1999). (BGBl. I S. 50), zuletzt geänd. durch Art. 2 d. Verordnung (v. 6.3.2007). BGBl. I S. 261
Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen – Lärm- und Vibrations-Arbeits-schutzverordnung – LärmVibrationsArbSchV (idF v. 6.3.2007). BGBl. I S. 261
Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz - MuSchArbV (idF v. 15.4.1997). BGBl. I S. 782, zuletzt geändert durch Art. 440 d. Verordnung (v. 31.10.2006). BGBl. I S. 2407
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen - Gefahrstoff-verordnung – GefStoffV (idF. v. 23.12.2004). BGBl. I S. 3758, 3759, zuletzt geänd. durch Art. 2 d. Verordnung (v. 12.10.2007). BGBl. I S. 2382)
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag – EinigVtr (idF v. 31.8.1990). BGBl. 1990 II S. 889, zuletzt angepasst durch Art. 76 des Gesetzes (v. 23.11.2007). I 2614
von Langen, T.: Rechte und Gesetze für KiTa und Kindergarten. Kindergarten heute - das Leitungsheft 1 (2008), S. 11-13
2.2 Speziell für Kita – Was gilt es weiter zu beachten?
Marleen Thinschmidt
Neben den allgemeinen Rechtsvorgaben zum Arbeits- und Gesundheitsschutz werden in die-sem Abschnitt diejenigen Regelungen benannt, die spezielle Anwendung auf Kindertagesein-richtungen fi nden. Vor allem der Gesundheits-schutz ist als eine der wichtigsten Aufgaben des Arbeitsschutzes in Kita zu betrachten. Im Folgenden werden die Vorschriften, die spezi-ell das Vorgehen in Kindertageseinrichtungen regeln, vorgestellt und vertieft.
2.2.1 Anforderungen des Infektions-schutzgesetzes an Gemein-schaftseinrichtungen
Im sechsten Abschnitt des IfSG (Kap. 2.1.5) sind spezielle Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen nachzu-lesen (Infobox 2.14).
In § 34 IfSG wird das Aufenthaltsverbot für Erkrankte und Ausscheider in Gemeinschafts-einrichtungen bestimmt (Infobox 2.15). Diese Schutzmaßnahmen gelten dabei sowohl für die betreuten Kinder als auch für das Personal und dienen dazu, dass die Verbreitung von Krank-heitserregern in der Gemeinschaftseinrichtung vermieden wird, indem Kontaktmöglichkei-ten unterbrochen werden. Zusätzlich gilt dies auch für infektiöse Gastroenteritis bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres. Betroffen davon sind alle Tätigkeiten innerhalb und im Rahmen von Veranstaltungen (z. B. Wandertagen) außerhalb der Gemeinschafts-einrichtung. Wenn die betreffenden Tatbestän-de auftreten, so ist durch die betreffende Per-son (bzw. bei Kindern die Sorgeberechtigten) der Gemeinschaftseinrichtung unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Sorgeberechtigten neu zu betreuender Kinder müssen durch die Kita-Leitung über diese Mitwirkungspfl icht be-lehrt werden. Des Weiteren ist die Kita-Leitung verpfl ichtet, dem zuständigen Gesundheitsamt
sofort krankheits- und personenbezogene An-gaben zu machen, so die in Infobox 2.15 ge-nannten Tatbestände auftreten.
Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkran-kungen, wenn als deren Ursache Krankheitser-reger anzunehmen sind.
Ergänzend dazu ist weiterhin in § 35 IfSG die Informations- und Belehrungspfl icht der in
Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen
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§ 33 IfSG - Defi nition von Gemeinschaftseinrichtungen
Gemeinschaftseinrichtungen sind Einrichtungen …
… „in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Ju-gendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Feri-enlager und ähnliche Einrichtungen“.
Infobox 2.14
§ 34 IfSG – Gesundheitliche Anforderungen, Mitwir-kungspfl ichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes
(1) Verbot des Aufenthaltes und Arbeitens in Gemein-schaftseinrichtungen bei Verdacht und Erkrankung fol-gender Infektionen:
schwere Infektionen, die durch geringe Erregermen-gen verursacht werden:
Diphtherie, Cholera, Typhus abdominalis und Parathyphus, ansteckungsfähige Lungentuberkulose, Enteritis (Brechdurchfall) durch enterohämor-
rhagische E. coli (EHEC), Shigellose (bakterielle Ruhr).
Weiterhin genannt werden virusbedingtes hä-morrhagisches Fieber, Pest, Poliomyelitis (Kin-derlähmung), jedoch ist es sehr unwahrschein-lich, dass diese Erreger in der Kita auftreten oder weiter übertragen werden.
Infektionskrankheiten, die schwer und kompliziertverlaufen (können):
Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach oder sonstige Streptococcus pyo-
genes Infektionen, Windpocken Haemophilus infl uenzae Typ b-Meningitis (Hirn-
haut entzündung), Meningokokken-Infektion, Impetigo contagiosa (ansteckende Borken-
fl echte), Hepatitis A und E (infektiöse Gelbsucht).
Kopfl aus- oder Krätzemilbenbefall
… bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist.
(2) Zustimmung durch Gesundheitsamt und Beachtung der verfügten Schutzmaßnahmen zum Aufenthalt in Ge-meinschaftseinrichtungen notwendig für die Ausschei-der folgender Erreger:
Vibrio cholerae O 1 und O 139 (Erreger Cholera), Hepatitis A und Hepatitis E, toxinbildendes Corynebacterium diphtheriae
(Erreger Diphtherie), Salmonella (Para-)Typhi (Erreger des (Para-)
Typhus), Shigella alle Spezies (Erreger Shigellenruhr), enterohämorrhagische Escherichia coli-
Stämme (EHEC).
Infobox 2.15
Gemeinschaftseinrichtungen tätigen Personen durch ihren Arbeitgeber bzw. Dienstherren festgelegt. Diese Belehrung thematisiert die gesundheitlichen Anforderungen, die Mitwir-kungspfl ichten und die Verbote nach § 34 IfSG und muss:
vor der erstmaligen Aufnahme der Tätig-keit und
danach mindestens alle zwei Jahre erfolgen.
Die Belehrungen sind schriftlich zu protokollie-ren, für die Dauer von drei Jahren aufzubewah-ren und auf Anfrage des Gesundheitsamtes vorzulegen. Damit sind alle Beschäftigen von Gemeinschaftseinrichtungen verpfl ichtet, ihren Arbeitgeber unverzüglich über die in § 34 IfSG genannten Tatbestände zu informieren.
Die Erstellung von Hygieneplänen (Infobox 2.16) zur Festlegung der innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene re-gelt § 36 IfSG. Per Gesetz werden keine Vor-gaben für die Erstellung der Pläne gemacht, sondern dies wird weitgehend dem Ermes-sen der einzelnen Kita aufgrund unterschied-licher Bedingungen vor Ort überlassen. Der Länder-Arbeitskreis zur Erstellung von Hygie-neplänen empfi ehlt weiterhin, auch Maßnah-men der Gesundheitserhaltung und –förde-rung in den Plänen anzusprechen, die über die klassische Infektionshygiene hinausgehen (Länder-Arbeitskreis zur Erstellung von Hygi-eneplänen nach § 36 IfSG 2007). Bei der Er-stellung eines Hygieneplans sind europäische, Bundes- und Landesregelungen ebenso zu berücksichtigen wie fachliche Empfehlungen von Fachgesellschaften, Vorschriften des Ar-beitsschutzes oder technische Regelwerke (z. B. EN, DIN, ISO).
Verantwortliche für das Hygienemanagement einer Einrichtung ist die Kita-Leitung, das sie durch Anleitung und Kontrolle sicherstellen soll. Dabei kann ein Hygienebeauftragter oder ein Hygieneteam unterstützen:
Der Hygieneplan ist jährlich auf seine Aktualität zu prüfen und ggf. zu ändern.
Dem Kita-Personal muss der Hygiene-plan jederzeit zugänglich und einsehbar sein.
Mindestens einmal pro Jahr müssen die Beschäftigten über den Hygieneplan belehrt werden (schriftliche Dokumenta-tion).
Das Vorliegen und die Einhaltung des Hygie-neplans werden routinemäßig durch das örtli-che Gesundheitsamt sowie die Lebensmittel-hygiene kontrolliert.
Gemäß § 43 IfSG müssen Personen, die in Kü-chen von Gemeinschaftseinrichtungen an derZubereitung sowie Ausgabe von Essen beteiligt
Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen
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Inhalte des Hygieneplans
A Basisanforderung der Hygiene1 Hygieneanforderungen an Standort, Gebäude,
Räume, Ausstattung1.1 baurechtliche Anforderungen1.2 Instandhaltung und Renovierung1.3 Schimmelpilzbefall
2 Reinigung und Desinfektion2.1 Händehygiene (für Personal und Kinder)2.2 Fußböden, andere Flächen, Gegenstände2.3 Bekleidung, Wäschehygiene
3 Umgang mit Lebensmitteln (Berücksichtigung HACCP)-Programm)4 sonstige hygienische Anforderungen
4.1 Abfallbeseitigung4.2 Tierhaltung4.3 Schädlingsprohylaxe und –bekämpfung4.4 Vermeidung einer Gefährdung durch Gift-
pfl anzen4.5 Trink-/Badewasser4.6 Wasserspiel- und Erlebnisbereiche4.7 Spielsand4.8 Bällebäder4.9 besondere gesundheitsfördernde Maßnah-
men als Zusatzangebote (z. B. Kneipp-An-satz, Sauna)
5 Erste Hilfe6 Umgang mit Arzneimitteln
B Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes 1 Gesundheitliche Anforderungen
1.1 Personal in Küchen-/Lebensmittelbereich (§ 42 IfSG)
1.2 Betreuungs-, Erziehungs- und Aufsichts-personal (§ 34 IfSG)
1.3 Kinder (§ 34 IfSG)2 Mitwirkungs- und Mitteilungspfl icht (§ 34 IfSG)3 Belehrung
3.1 Personal in Küchen-/Lebensmittel -bereich (§ 42 IfSG)
3.2 Betreuungs-, Erziehungs- und Aufsichts-personal (§ 35 IfSG)
3.3 Kinder und ihre Eltern (§ 34 Abs. 5 IfSG)4 Vorgehen bei meldepfl ichtigen Erkrankungen
4.1 Wer muss melden? (Meldeweg, -inhalt und Maßnahmen)
4.2 Information der Betreuten/Sorgeberechtig-ten über das Auftreten von Infektionskrank-heiten in der Kita, Maßnahmeneinleitung
4.3 Besuchsverbot und Wiederzulassung5 Schutzimpfungen
C Anforderungen nach der BioStoffVerordnung1 Gefährdungsbeurteilung2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen3 Impfungen des Personals
D Sondermaßnahmen bei Auftreten von Magen-Darm-Erkrankungen (Durchfall und/oder Erbre-chen)
E Sondermaßnahmen beim Auftreten von Kopfl äusen
F Sondermaßnahmen beim Auftreten von Krätze
Infobox 2.16
sind, bei erstmaliger Aufnahme dieser Tätigkeit durch das örtliche Gesundheitsamt mündlich und schriftlich belehrt werden sowie vom Ge-sundheitsamt oder vom Gesundheitsamt be-auftragten Mediziner erstellte Bescheinigung über ihre gesundheitliche Unbedenklichkeit vorweisen.
§ 42 Abs. 1 IfSG stellt die Grundlage für Tätig-keits- und Beschäftigungsverbote für diese Personen dar, wenn bei ihnen (der Verdacht auf) eine Erkrankung bzw. der Nachweis von Erre-gern bestimmter Krankheiten, wie u. a. Salmo-nellen, Durchfallerkrankungen aufgrund von E. coli-Bakterien oder Virushepatitis A oder E vor-liegt. Für das Tätigkeits- und Beschäftigungsver-bot hat der Arbeitgeber nach § 43 Abs. 2 und 3 IfSG generell bei bekannt werden von Hinweisen auf eine Infektion Sorge zu tragen, ebenso wie für die jährliche Belehrung zu den Bestimmun-gen des Tätigkeits- und Beschäftigungsverbots sowie deren Dokumentation. Das zuständige Gesundheitsamt überprüft, teilweise in enger Zusammenarbeit mit dem Lebensmittelüberwa-chungs- und Veterinäramt, jährlich das Vorlie-gen der gesundheitlichen Bescheinigung sowie die Protokolle der Belehrung. Diese Behörden stellen gegebenenfalls auch Tätigkeits- und Be-schäftigungsverbote aus.
Unterstützt wird diese Regelung durch die Le-bensmittelhygieneverordnung (LMHV 2007), die insbesondere die Einführung des Hazard Analysis and Critical Control Points (HACCP)-Programms beinhaltet. Dieses präventive Sys-tem soll die Sicherheit von Lebensmitteln und Verbrauchern in all den Unternehmen gewähr-leisten, in denen Lebensmittel produziert, be-handelt, verarbeitet oder vertrieben werden, d. h. diese Lebensmittel dürfen der Gesundheit des Endverbrauchers nicht schaden, wenn die-se zubereitet und/oder verzehrt werden. Im Be-reich Kita betrifft das nicht nur die Einrichtungen, die eine eigene Küche betreiben, sondern auch die, in denen Nahrungsmittel in irgendeiner Form verarbeitet, zubereitet und ausgegeben werden. Dabei stellt das HACCP-Programm keine allge-meine Hygienemaßnahme dar, sondern baut auf einem bereits bestehenden Hygieneplan auf, der gemäß § 36 IfSG hygienische Anforderungen an räumliche und technische Ausstattung, Perso-nalhygiene, Reinigung, Desinfektion, Ungezie-ferbekämpfung usw. regelt.
2.2.2 Anwendung der Bestimmun-gen der Biostoffverordnung in Kita
Das ArbSchG schreibt in Verbindung mit § 8 der BioStoffV (Kap. 2.1.10) vor, dass alle Kin-
dertageseinrichtungen unter Verantwortung des Arbeitgebers eine Gefährdungsbeurteilung durchführen müssen, d. h. es muss ermittelt werden, ob biologische Arbeitsstoffe zu einer Gefährdung der Beschäftigten führen können.
Dabei ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich bei den zu betrachtenden Tätigkeiten, die zu einem Kontakt mit Infektionserregern füh-ren, um gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten handelt. Nach § 2 Satz 5 der BioStoffV liegen gezielte Tätigkeiten dann vor, wenn:
1. biologische Arbeitsstoffe mindestens der Spezies nach bekannt sind,
2. die Tätigkeiten auf einen oder mehrere biologische Arbeitsstoffe unmittelbar ausgerichtet sind und
3. die Exposition der Beschäftigten im Normalbetrieb hinreichend bekannt oder abschätzbar ist.
Nicht gezielte Tätigkeiten liegen laut BioStoffV dann vor, wenn mindestens eine der Voraus-setzungen nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 nicht gegeben ist. Da der Kontakt mit den Mikro-organismen nicht beabsichtigt ist, handelt es sich in Kindetageseinrichtungen demzufolge um nicht gezielte Tätigkeiten.
Hilfestellung bei der Umsetzung der Anfor-derungen der BioStoffV erhalten die Betrie-be durch verschiedene Technische Regeln Biologische Arbeitsstoffe (TRBA). So wird z. B. in der TRBA 400 „Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Un-terrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“ erläutert, wie die Gefährdungsbeurteilung in den Betrieben durchzuführen ist.
Eine genaue Erläuterung der Risikogruppen (§ 3 BioStoffV, Kap. 2.1.10) gibt die TRBA 462 „Einstufung von Viren in Risikogruppen“. Hier werden u. a. die Erreger von Grippe, Hepati-tis A, Keuchhusten, Masern, Mumps, Röteln, Ringelröteln, Windpocken und Zytomegalie, die hauptsächlich in Kindertageseinrichtungen vorkommen, der Risikogruppe 2 zugeordnet. Genaue Erläuterungen zur Einstufung fi nden sich in der TRBA 250 „Biologische Arbeits-stoffe im Gesundheitswesen und in der Wohl-fahrtspfl ege“.
Die BioStoffV unterscheidet in § 15 bei der ar-beitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung zwischen Pfl icht- und Angebotsuntersuchun-gen. Pfl ichtuntersuchungen sind nur durchzu-führen, wenn es sich um Tätigkeiten mit genau bezeichneten chronisch schädigenden und/oder impräventablen Erregern handelt. Nach § 15a im Zusammenhang mit Anhang IV die-
Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen
21
ser Verordnung muss der Arbeitgeber arbeits-medizinische Vorsorgeuntersuchungen ver-anlassen, wenn ein regelmäßiger Kontakt zu Kindern besteht und mit bestimmten Erregern zu rechnen ist (d. h. der Hausmeister oder die Mitarbeiterin in der Hauswirtschaft einer Kita müssen deshalb u. U. diese Vorsorgeuntersu-chung nicht absolvieren).
Die Teilnahme an diesen Pfl ichtuntersuchun-gen ist für alle Beschäftigten erforderlich, da sie laut § 15a Abs. 3 BioStoffV Voraussetzung für die Einstellung oder die Weiterbeschäftigung mit der entsprechenden Tätigkeit ist. Falls in den Einrichtungen die notwendige Erstunter-suchung noch nicht erfolgt ist, müssen na-türlich die bereits beschäftigten Mitarbeiter der entsprechenden arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung unterzogen werden. Sollten die jeweiligen Mitarbeiter nicht be-reit sein, sich dieser Untersuchung zu unter-ziehen, müsste das unter Umständen auch arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Der Arbeitgeber ist nämlich verpfl ichtet, diese Untersuchung durchführen zu lassen, an-sonsten darf eine Weiterbeschäftigung in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr erfolgen.
Die arbeitsmedizinische Vorsorgeunter-suchung gemäß G 42 empfi ehlt dabei für Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder die arbeitsmedizinische Vorsorge, Impfung und Beratung für eine Reihe von Infektionen bzw. Infektionskrankheiten (Infobox 2.17). Da in Kita diese Gefährdungen nicht regelhaft auf-treten, sind die arbeitsmedizinischen Unter-suchungen nicht verbindlich, sondern nur fakultativ zu veranlassen, z. B. wenn beson-dere betrieblich oder individuell begründete Bedingungen vorliegen oder eine Infektions-krankheit im Tätigkeitsbereich aufgetreten ist. Alle im Anhang IV der BioStoffV für die Kindereinrichtungen benannten Erreger sind impfpräventabel, d. h. es handelt sich um durch Impfung zu verhindernde Infektions-krankheiten.
Bei fehlendem Impfschutz müssen deshalb den Beschäftigten entsprechende Immunisie-rungen angeboten und deren Inanspruchnah-me durch den Arbeitgeber bezahlt werden. Generell wird für Beschäftigte in Kinderta-geseinrichtungen bei fehlendem Immunsta-tus folgende Impfungen empfohlen: Masern, Mumps, Röteln, Windpocken, Keuchhusten. Für die Beschäftigten, die vorrangig in der Intensivbetreuung von Kleinkindern unter drei Jahren regelmäßig und mehrmals täg-lich Kontakt zu Körperausscheidungen, z. B. beim Windelwechsel haben, sollte auch eine entsprechende Immunisierung bezüglich He-patitis A angeboten werden.
Die BioStoffV schreibt nicht fest, wie der Im-munstatus zu ermitteln ist. Zur Feststellung des Immunschutzes kann die Kontrolle des Impf-passes ausreichend sein. Falls der nicht vor-handen ist und auch sonst keine nachweisbaren Angaben möglich sind, kann nur eine genaue Titerbestimmung die Immunität feststellen.
Nachuntersuchungen während der Tätigkeit sind gemäß § 15a nicht mehr notwendig, wenn die Beschäftigten über einen ausreichenden Immunschutz verfügen und den auch nachge-wiesen haben.
Bei fehlendem Immunstatus gegenüber impf-präventablen Erregern bietet eine Impfung den
Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen
22
Arbeitsmedizinische Vorsorge in Kita nach G 42
Erreger Unter-suchung
nach G 42
Impfung Beratung
Diphtherie1) X
Epstein-Barr-Virus X
Hepatitis A1) X (x)
Hepatitis B1) X
Hepatitis C X
Hepatitis D X
Hepatitis E X
Hepatitis G X
Herpes simplex-Virus
X
Keuchhusten
(Pertussis)1) X X
Legionellose X
Masern (Morbilli)1) X X
Meningokokken1) X
Mumps1) X X
Mykoplasmen X
Parvovirus B 19-
(Ringelröteln) X
Poliomyelitis1) X
Röteln (Rubella)1) X X
Rotavirus X
Salmonella typhi1) X
Streptokokken1) X
Tetanus1) X
Tuberkulose X
Windpocken
(Herpes zoster)1) X X
Zytomegalie X
1) … impfpräventabel
Infobox 2.17
sichersten Schutz vor einer Infektion. Allerdings haben die Beschäftigten laut Grundgesetz das Recht, mit Bezug auf die Unversehrtheit des Kör-pers, diese Impfungen abzulehnen. Nach § 15a Absatz 3 Satz 4 der BioStoffV führt eine nicht vorhandene Immunität und/oder eine Ablehnung der entsprechenden Impfung nicht zu gesund-heitlichen Bedenken hinsichtlich der Erst- oder Weiterbeschäftigung. Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung muss dann allerdings re-gelmäßig wiederholt werden.
2.2.3 Anforderungen an den Ar-beits- und Gesundheitsschutz nach dem Betriebserlaubnis-verfahren des Landesjugend-amtes
Es gibt zahlreiche Regelungen für eine siche-re Gestaltung von Kindertagesstätten aus der Perspektive der dort betreuten Mädchen und Jungen. Die Begehungen der Gesetzlichen Un-fallversicherung und auch das Betriebserlaub-nisverfahren durch das Sächsische Landesju-gendamt zielen insbesondere auf die Einhaltung dieser Vorschriften im Sinne des Kindswohles ab.
Dabei fällt jedoch schnell aus dem Blick, dass die Kita auch Arbeitsstätte des dort beschäftig-ten Personals ist und für dieses laut ArbSchG eine sicher gestaltete Arbeitsumgebung zur Ver-fügung stehen muss.
Im Rahmen der Erteilung einer Betriebserlaub-nis nach § 45 SGB VIII durch das Sächsische Landesjugendamt werden hinsichtlich der zu nutzenden Räume von verschiedenen ört-lich zuständigen Institutionen Stellungnahmen eingeholt, die indirekt ebenfalls arbeits- und gesundheitsschutzrelevante Aspekte für die Kita-Beschäftigten berücksichtigen. Folgende Institutionen sind am Betriebserlaubnisverfahren beteiligt:
Gesundheitsamt, Bauamt, Brand- und Katastrophenschutz sowie Lebensmittelüberwachung- und Veteri-
näramt.
Sind in der Einrichtung mehrere Mitarbeiter angestellt, erfolgt in der Regel auch eine Be-gehung durch das Gewerbeaufsichtsamt hin-sichtlich der Prüfung der Arbeitsbedingungen nach ArbStättV.
Im Jahr 2005 wurde vom Sächsischen Staats-ministeriums für Soziales eine Empfehlung herausgegeben (Infobox 2.18), in der die
räumlichen Anforderungen an Kindertagesein-richtungen festgeschrieben sind.
Diese Empfehlungen werden bei Entscheidun-gen des Landesjugendamtes über Erteilung, Rücknahme oder Widerruf der Betriebserlaub-nis herangezogen. Sie sollen beim Neubau von Kindertageseinrichtungen, insbesondere dann, wenn Fördermittel fl ießen, berücksichtigt wer-den und außerdem Architekten und Trägern von Kindertageseinrichtungen als Orientie-rung für die Gestaltung der Arbeitsstätte Kita dienen. Damit soll erreicht werden, dass die Lage, das Gebäude, die Räumlichkeiten, die Außenanlagen und die Ausstattung der Kin-dertageseinrichtungen den Aufgaben gemäß § 2 SächsKitaG genügen.
Die wichtigsten dieser Vorschriften sind nachfol-gend aufgeführt:
gesetzliche Regelungen:
Baugesetzbuch (BauGB), Baunutzungsverordnung (BauNVO), Sächsische Bauordnung (SächsBO), Brandverhütungsschauverordnung
(BrVSchVO), Sächsisches Brandschutzgesetz (Sächs-
BrandschG), Infektionsschutzgesetz (IfSG), Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO)
und dazugehörige Arbeitsstättenrichtlini-en (ASR),
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Gesetz über den öffentlichen Gesund-
heitsdienst im Freistaat Sachsen (Sächs-GDG),
Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV), Trinkwasserverordnung (TrinkwV2001), Bundesimmissionsschutzverordnung
(BImSchV) mit dazugehörigen Verord-nungen,
Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKi-taG),
Sächsische Verordnung zur Integration behinderter Kinder in Kindertagesein-richtungen (SächsIntegrVO),
Landesjugendhilfegesetz (LJHG), Teil B, Allgemeine Schulbauempfehlun-
gen für den Freistaat Sachsen.
DIN-Vorschriften:
DIN 18024 „Barrierefreies Bauen“, DIN 18034 „Spielplätze und Freiräume
zum Spielen“, DIN 18056 „Fensterwände; Bemessung
und Ausführung“,
Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen
23
DIN 18041 „Hörsamkeit in kleinen bis mittelgroßen Räumen“,
DIN 19643 „Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser“,
DIN 4102 „Brandverhalten von Baustof-fen und Bauteilen“,
DIN 4108 „Wärmeschutz“, DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“, DIN EN 12464-1 „Beleuchtung von Ar-
beitsstätten“, DIN EN 12665 „Licht und Beleuchtung,
Grundlegende Begriffe und Kriterien für die Festlegung von Anforderungen an die Beleuchtung“,
DIN 1176-1-7 für Spielplatzgeräte, DIN EN 1177 „Stoßdämpfende Spiel-
platzböden“, DIN 7914 „Turn- und Gymnastikgeräte,
Matten, Turnmatten, Maße, Sicherheits-technische Anforderungen und Prüfung“,
DIN 7926 „Kinderspielgeräte, Begriffe, sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung“,
DIN 31001-1 „Sicherheitsgerechtes Ge-stalten technischer Erzeugnisse, Schutz-einrichtungen, Begriffe, Sicherheitsab-stände für Erwachsene und Kinder“.
Richtlinien und Regelungen der Unfallkasse Sachsen:
UVV „Allgemeine Vorschriften“(GUV-V A1),
UVV „Kindertageseinrichtungen“ (GUV-V S 2),
„Richtlinien für Kindergärten – Bau und Ausrüstung“ (GUV-SR 2002),
„Regeln zur Sicherheit und zum Gesund-heitsschutz in Kindertageseinrichtungen“ (GUV-SR S 2),
„Bodenbeläge für nassbelastete Barfuß-bereiche“ (GUV-I 8527),
„Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeits-bereiche mit Rutschgefahr“ (GUV-R 181),
„Treppen“ (GUV- I 561), „Außenspielfl ächen und Spielplatzgeräte“
(GUV-SI 8017), „Giftpfl anzen – Beschauen, nicht kauen“
(GUV-SI 8018), „Mit Kindern im Wald“ (GUV-SI 8084), „Schwimmen und Baden in Kindertages-
einrichtungen“ (GUV-SI 8452), „Sicherheitsregeln für Bäder“
(GUV-R 1/111).
weitere:
Arbeitsblätter der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches (DVGW) Nr. 551 (Trinkwasserverordnung)
Hinweise des Verbandes der Elektrotech-nik (VDE) und der Vereinigung deutscher Ingenieure (VDI)
Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen
24
Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zu den räumlichen Anforderungen an Kinder-tageseinrichtungen - Personalrelevante Ausstattungs-hinweise
4. Ausstattungshinweise
…
4.3.5 für Personal:Für das in der Kindertageseinrichtung tätige Personal sollen ausreichend Toiletten und Handwaschbecken vorhanden sein. Gesonderte Toiletten sollen zur Verfü-gung stehen für:
a) Personal mit besonderen Gesundheitsanfor-derungen nach §§ 42 und 43 IfSG,
b) Personal ohne besondere Gesundheitsanfor-derungen nach §§ 42 und 43 IfSG / Gäste.
Für das Personal sollen ausreichend geeignete Umklei-demöglichkeiten, erforderlichenfalls mit Trennung von Berufs- und Privatkleidung, sowie für Küchenpersonal eine Dusche zur Verfügung stehen. Darüber hinaus soll die Einrichtung mit einem Ausguss für Reinigungsmittel und Brauchwasser ausgestattet sein.
…
4.6 Folgende zusätzliche Räume sollen vorgesehen werden:
a) Raum für Leiterin mit Möglichkeiten der kurz-zeitigen Unterbringung erkrankter Kinder,
b Aufenthaltsraum für Personal,c) Werkräume beziehungsweise Projekträume
nach Erfordernis,d) verschließbarer Raum oder Schrank zur Auf-
bewahrung für Reinigungsgeräte und -mittel,
…
6. sonstige Anforderungen
6.5 In der Einrichtung müssen für erste Hilfe entspre-chende Materialien sowie ein jederzeit zugängliches Notruftelefon vorhanden sein.
…
7 Anderweitige NutzungDie Räume der Einrichtung können von dem Träger au-ßerhalb der Öffnungszeiten für andere Zwecke zur Ver-fügung gestellt werden, wenn die anderweitige Nutzung mit dem Zweck der Einrichtung vereinbar ist, der Be-trieb der Einrichtung nicht beeinträchtigt wird sowie die pädagogischen und hygienischen Anforderungen erfüllt werden.
8 Katastrophen- und BrandschutzDer Träger hat für jede Einrichtung einen Maßnahme-plan zu erstellen, der bei drohenden oder bestehenden Gefahren (zum Beispiel Havarien, Hochwasser, Bom-bendrohung, Feueralarm) anzuwenden ist. Ziel der Be-mühungen muss sein, die Kinder schnellstens aus dem Gefahrenbereich zu bringen und die zuständigen Stellen sofort über die Gefahr zu informieren. Für die Einrich-tung ist der Brandschutz zu gewährleisten.
Infobox 2.18
2.2.4 Bauliche und technische An-forderungen für Kita gemäß GUV-SR 2002 „Bau und Aus-rüstung“
Die Richtlinie für Kindergärten – Bau und Ausrüstung (GUV-SR 2002, davor GUV 16.4) schreibt die sicherheitstechnischen Anfor-derungen an die Gestaltung von Gebäuden, Bauteilen und Einrichtungsgegenständen (Abschnitt 2) und Außenanlagen (Abschnitt 3) in Kita vor (Infobox 2.19). Zwar zielt diese
Richtlinie schwerpunktmäßig auf den Schutz der betreuten Kinder ab, jedoch stellen diese Regelungen auch die Voraussetzung für siche-re Arbeitsbedingungen hinsichtlich Stolper-, Rutsch-, Stoß- und Verletzungsgefahren für das Kita-Personal dar.
Vom 18. bis 20. Mai 2009 wird die neue GUV-V S2 „Kindertageseinrichtungen“ vorgestellt, in der die baulichen Voraussetzungen für die Auf-nahme und Betreuung unter dreijähriger Kinder sowie die barrierefrei gestaltete integrative Ein-richtung berücksichtigt ist.
Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen
25
Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen
26
Infobox 2.19
A. Bauteile und Einrichtungsgegenstände1. allgemeine Anforderungen
abgerundet (Radius r ≥ 2 mm) oder entsprechend stark gefasste Ecken und Kanten an Bauteilen und Einrichtungsgegenständen (z. B. Bänke, Treppen-stufen, Türen, Heizkörper, Schränke, Tische, Stüh-le),
keine Spitzen an Bauteile und Einrichtungsgegen-stände,
Vermeidung von Stolperstellen in Aufenthaltsberei-chen (z. B. Stufen, Türpuffer, Teppichkanten),
2. Gebäudeeingänge ausreichend tiefe Podeste (so vorhanden), Vorsehen großfl ächiger Schuhabstreifmatten,
3. Bodenbeläge Verwendung rutschhemmender Bodenbeläge, Verwendung von Bodenbelägen, die Verletzungsfol-
gen von Stürzen gering halten,
4. Wände und Stützen bis zur Höhe von 1,50 m keine spitzig-rauen Ober-
fl ächen,
5. Verglasung bis zur Höhe von 1,50 m Verwendung von Sicher-
heitsglas oder Materialien mit mind. gleichwertigen Sicherheitseigenschaften,
deutliche Kennzeichnung von Glasfl ächen, die bis in die Nähe des Fußbodens reichen,
6. Türen leicht auf- und schließbar, kein Hineinschlagen in den Verkehrsbereich bei
Raumtüren, Unzulässigkeit von Pendeltüren, Vermeidung von Quetsch- und Scherstellen an Tü-
ren von Sanitärkabinen, Vermeidung von Quetsch- und Scherstellen sowie
scharfen Kanten durch Anordnung und Beschaffen-heit von Griffen, Hebeln und Schlössern,
7. Fenster kein Hineinragen von offenen Lüftungsfl ügeln in den
Aufenthaltsbereich, Sicherung der Lüftungsfl ügel gegen Herabfallen bei
Kipp- und Schwingfenstern, kein Hereinragen der Betätigungshebel für Ober-
lichtfl ügel in den Aufenthaltsbereich, Verhinderung von Handverletzungen durch Anord-
nung und Beschaffenheit von Beschlägen,
8. Treppen, Stufen gut erkennbare und rutschhemmende Stufen-Auf-
trittsfl ächen, leicht abgerundete Stufen-Vorderkanten, Unzulässigkeit von Einzelstufen im Aufenthaltsbe-
reich, bei Unvermeidbarkeit von Einzelstufen, Handläufe auf beiden Seiten der Treppe, durchgehende Nutzbarkeit der Handläufe, Gestaltung der Handlauf-Enden so, das Hängen
bleiben verhindert wird, Abstand zwischen Treppenwange und Wend bzw.
Geländer max. 4 cm,
9. Umwehrungen Umwehrungen müssen mind. 1 m hoch sein (Aus-
nahme: Fensterbrüstungen),
10. Einrichtungsgegenstände Vermeidung von Verletzungsgefahren durch Anord-
nung von Hängeschränken, Installationsteilen und festen bzw. beweglichen Einrichtungsgegenstän-den,
Keine Stolpergefahren durch Füße und Streben von Stellwänden, Ständern u. ä.,
Feststellvorrichtungen an rollbaren Einrichtungsge-genständen,
Sicherung der Schubladen gegen Herausfallen.
GUV-SR 2002 – Sichere Gestaltung von Kita
B. zusätzliche Anforderungen an Außenanlagen1. allgemeine Anforderungen
Sicherung von Absätzen zwischen Flächen an Auf-enthaltsbereichen von mehr als 20 cm Höhe durch z. B. Bänke, Pfl anztröge, Geländerbügel, Brüstungs-elemente u. ä.,
Umwehrung oder trittsichere Abdeckung von Vertie-fungen,
Verbot von scharfkantigem, spitzig-rauem Material als Oberfl äche der Einfassung von Sandkästen,
Beachtung möglicher Gesundheitsgefährdungen bei der Auswahl von Pfl anzen in Aufenthaltsbereichen,
2. Teiche, Feuchtbiotope 1 m breite, fl ach geneigte, trittsichere Uferzonen bei
Wassertiefen bis max. 40 cm, Einfriedungen bei Wassertiefen von mehr als 40
cm,
3. Einfriedungen Einfriedung des Aufenthaltsbereiches des Grund-
stücks, Mindesthöhe der Einfriedung von 1 m, Erschwerung
von Klettermöglichkeiten Unzulässigkeit von spitzen und scharfen Kanten,
4. Zugänge abschließbare Türen und Tore, Sicherungen zum Straßenverkehr, Installation einer Klingel o. ä. am Haupteingang
C. Zusätzliche Anforderungen an sonstige Bereichezur Bewegungserziehung dienende Mehrzweckräume
elastische Beläge oder Beläge mit elastischem Un-tergrund als Fußboden,
ebenfl ächige und glatte Wände bis zur Höhe von 1,50 m (Ausnahme: Türnischen und Fensterwände bei entsprechend starker Fassung bzw. Rundung mit Radius von 10 mm),
Verwendung von Sicherheitsglas bei Verglasung bis 1,50 m Höhe,
Unzulässigkeit von nach innen aufschlagenden Tü-ren,
gesonderte Unterbringung von Gymnastikgeräten,
Toiletten- und Waschräume rutschhemmender Fußbodenbelag auch bei Nässe, Wassertemperatur an Entnahmestelle nicht mehr als
45 °C,
Reinigungs- und Desinfektionsmittel abschließbare Aufbewahrungsorte für Reinigungs-
und Desinfektionsmittel,
Steckdosen Steckdosen mit Kindersicherung.
Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen
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Literatur
Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe – SGB VIII (idF v. 14.12.2006). BGBl. I S. 3134, geänd. durch Art. 2 Abs. 23 d. Gesetzes (v 19.2.2007). BGBl. I S. 122
ASR 7: Arbeitsstätten-Richtlinie künstliche Beleuchtung zu § 7 Abs. 3 ArbStättV (idF v. 1.10.1993), BArbBl. (1993), 11, S. 40
Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zu den räumlichen Anforderungen an Kindertageseinrichtun-gen (idF v. 2.6.2005). SächsABl. Nr. 25/2005, S. 522
Gesetzliche Unfallversicherung – Sicherheitsrichtlinie - GUV-SR 2002: Richtlinie für Kindergärten – Bau und Ausrüstung (aktual. Fassung Januar 2006)
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektions-krankheiten beim Menschen - Infektionsschutzgesetz – IfSG (idF v. 20.7.2000) BGBl. I S. 1045, zuletzt geänd. durch Art. 2 d. Gesetzes (v. 13.12.2007). BGBl. I S. 2904
Länderarbeitskreis zur Erstellung von Hygieneplänen nach § 36 IfSG (Hrsg.): Rahmenhygieneplan nach § 36 IfSG für Kinder-einrichtungen. Online-Dokument. Stand: April 2007Verfügbar unter: http://www.lasv.brandenburg.de/sixcms/media.php/4055/2007_04%20RHPl-Kita_0704.pdf
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe - TRBA 250: Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohl-fahrtspfl ege (idF v. November 2003), zuletzt geänd. am 14.2.2008. GMBl (2008), 4, S. 83
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe - TRBA 400: Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (idF v. Apr. 2006) BArbBl. (2006), 6, S. 62-77
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe - TRBA 462: Einstufung von Viren in Risikogruppen (idF v. 25.8.1998). BArbBl. (1998), 12, S. 41
Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstel-len, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln – Lebensmittelhygieneverordnung – LMHV: (idF v. 8.8.2007). BGBl. I S. 1816, 1817
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätig-keiten mit biologischen Arbeitsstoffen - Biostoffverordnung – BioStoffV (idF. v. 27.1.1999). (BGBl. I S. 50), zuletzt geänd. durch Art. 2 d. Verordnung (v. 6.3.2007). BGBl. I S. 261
2.3. Vom Autogenen Training bis zum Zeitmanagement – Welche Rolle haben die Krankenkassen?
Regina Albrecht, Marleen Thinschmidt
2.3.1 Vorbemerkungen
Die Gesundheit der Bevölkerung in Deutsch-land wird derzeit durch drei sog. Megatrends bestimmt:
einer steigende Lebenserwartung, die Dominanz chronischer Erkrankungen
sowie sozial bedingter Ungleichheiten von
Gesundheitschancen.
Die Schaffung gesunder Lebens- und Arbeits-bedingungen ist dabei, neben der Aufgabe eines jeden Einzelnen, auch als eine gesamt-gesellschaftliche Aufgabe anzusehen, die von einer Vielzahl von Akteuren, z. B. Öffentlicher Gesundheitsdienst, Gesetzliche Unfallversi-cherung, Gesetzliche Krankenversicherung, Ärzte oder Betriebsärzte, zu leisten ist.
Grundvoraussetzung zur Stärkung von gesund erhaltenden Kräften für eine Person ist es in erster Linie, sich die Bereitschaft zu erhalten, selbst dazu zu lernen. Das bezieht sich einer-seits auf Informationen, beispielsweise über Unterstützungsangebote, über Behandlungs-formen oder Freizeitangebote. Aber zum Ler-nen gehört auch, sich für Vorschläge zur Lö-sung von Problemen oder für die Bewältigung von Krisen zu öffnen, die Bereitschaft, Hilfe und Unterstützung eigenständig zu suchen und dann anzunehmen.
Die Aufgabe der Krankenkassen ist es, dafür als Wegbereiter und kompetente Unterstützer zur Verfügung zu stehen (Infobox 2.20).
Die Politik hat in diesem Zusammenhang den Krankenkassen die Verantwortung für Primär-prävention und (betriebliche) Gesundheitsför-derung zugeschrieben (§§ 20 und 20a SGB V).Diese Maßnahmen haben in diesem Zusam-menhang einen besonderen Stellenwert, ver-sprechen sie doch nachhaltige Erfolge bei rechtzeitigem und gezieltem Einsatz.
Von primärpräventiven Maßnahmen wird dann gesprochen, wenn diese die Verhütung einer Krankheit vor ihrem Auftreten bezwe-cken. Primärprävention bezieht sich sowohl auf die Senkung von Belastungen als auch auf Förderung von Ressourcen und schließt
neben krankheitsspezifi schen auch die un-spezifi schen Faktoren mit ein. Dabei werden gesundheitsrelevante Bedingungen und Zu-sammenhänge berücksichtigt und verändert. Primärpräventive Maßnahmen werden auf der Ebene der einzelnen Person, des Settings oder in der gesamten Bevölkerung durchgeführt in Form von Information, Aufklärung und Bera-tung und/oder Kontext verändernden Maßnah-men (z. B. betriebliche Gesundheitsförderung als Organisationsentwicklung).
Unter Gesundheitsförderung werden die Maß-nahmen zusammengefasst, die der Stärkung von Gesundheitsressourcen und –potenziale von Menschen dienen – sowohl auf das indivi-duelle Verhalten als auch auf die Lebensbedin-gungen bezogen. Betriebliche Gesundheitsför-derung (BGF) umfasst gemäß der Luxemburger Deklaration alle gemeinsamen Maßnahmen von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Gesellschaft zur Verbesserung von Gesundheit und Wohlbe-fi nden am Arbeitsplatz. Dabei können folgende Ansätze miteinander verknüpft werden:
Verbesserung der Arbeitsorganisation und der Arbeitsbedingungen,
Förderung einer aktiven Mitarbeiterbe-teiligung,
Stärkung persönlicher Kompetenzen im Sinne eines gesundheitsgerechten Verhaltens.
Das Engagement der Krankenkassen in der Primärprävention und betrieblichen Gesund-heitsförderung muss sich an den vorgegebe-nen gesundheitspolitischen Rahmenbedingun-gen sowie an den objektiven Möglichkeiten der Krankenkassen, die insbesondere durch den Richtwert von 2,78 EUR (2008) je Versicherten und Kalenderjahr geprägt sind, orientieren. Die begrenzten Mittel der Krankenkassen erfordern die Konzentration auf gezielte Interventionen und eine enge Zusammenarbeit und Abstim-mung mit allen an der Prävention und Gesund-heitsförderung beteiligten Stellen.
Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen
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§ 1 SGB V – Solidarität und Eigenverantwortung
Die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhal-ten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu verbessern. Die Versicherten sind für ihre Gesundheit mit verantwortlich; sie sollen durch eine gesundheitsbe-wusste Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch ak-tive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Rehabilitati-on dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit und Behin-derung zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden. Die Krankenkassen haben den Versicherten dabei durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu helfen und auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken.
Infobox 2.20
Im Jahr 2006 gab die Gesetzliche Krankenver-sicherung (GKV) durchschnittlich 3,76 EUR pro Versicherten für Leistungen gemäß §§ 20 und 20a SGB V aus (Abb. 2.1). Durch primärpräven-tive und gesundheitsförderliche Maßnahmen wurden etwa 5,7 Mio. versicherte Personen erreicht, davon 1,4 Mio. über primärpräventi-ve Kurse (ca. 2 % der GKV-Versicherten) und 4,3 Mio. Personen über präventive Interventi-onen in Settings (MDS 2008).
Über Maßnahmen der BGF wurden direkt ca. 409.000 Personen und indirekt über deren Auswirkungen ca. 527.000 Personen erreicht. Diese Darstellung macht deutlich, dass indivi-duelle primärpräventive Angebote in der Ver-gangenheit stärker in Anspruch genommen wurden und im Bereich einer unternehmens-spezifi schen betrieblichen Gesundheitsförde-rung, die gezielt arbeitsplatzspezifi sche Be-dingungen berücksichtigen kann, noch große Potenziale liegen.
2.3.2 Rechtliche Grundlagen
Die Krankenkassen haben durch die GKV-Gesundheitsreform 2000 sowie durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) 2007 in §§ 20 und 20a SGB V wieder einen erweiterten Handlungsrahmen in der Primärprävention und der betrieblichen Ge-sundheitsförderung erhalten (Infobox 2.21).
In § 20 Abs. 1 SGB V wird die Primärpräven-tion als Sollvorschrift zu einer gesetzlichen Aufgabe der Krankenkassen gemacht, die einen stark verpfl ichtenden Charakter hat. Auch die betriebliche Gesundheitsförderung wurde in der Neufassung des § 20 SGB V zu einer Pfl ichtleistung der Krankenkassen auf-
Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen
29
Ausgaben pro Versichertem (2006)
0,46
0,25
0,15
0,66
0,57
0,68
3,30
2,48
3,73
3,04
3,82
2,72
0 1 2 3 4 5 6
GKV
Sonstige
VdAK/AEV
IKK
BKK
AOK
Ausgaben [EUR]BGF Prävention
Abb. 2.1 Ausgaben der GKV im Rahmen § 20 SGB V für das Jahr 2006 (MDS 2008)
§ 20 SGB V Abs. 1 und 2 - Primärprävention
(1) Die Krankenkasse soll in der Satzung Leistungen zur primären Prävention vorsehen, die die in den Sätzen 2 und 3 genannten Anforderungen erfüllen. Leistungen zur Primärprävention sollen den allgemeinen Gesund-heitszustand verbessern und insbesondere einen Bei-trag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringen. Die Spitzenver-bände der Krankenkassen beschließen gemeinsam und einheitlich unter Einbeziehung unabhängigen Sachverstandes prioritäre Handlungsfelder und Krite-rien für Leistungen nach Satz 1, insbesondere hinsicht-lich Bedarf, Zielgruppen, Zugangswegen, Inhalten und Methodik.
(2) Die Ausgaben der Krankenkassen für die Wahr-nehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 und nach den §§ 20a und 20b sollen insgesamt im Jahr 2006 für jeden ihrer Versicherten einen Betrag von 2,74 Euro umfassen; sie sind in den Folgejahren entsprechend der prozentu-alen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches anzupassen.
§ 20a SGB V - Betriebliche Gesundheitsförderung
(1) Die Krankenkassen erbringen Leistungen zur Ge-sundheitsförderung in Betrieben (betriebliche Gesund-heitsförderung), um unter Beteiligung der Versicherten und der Verantwortlichen für den Betrieb die gesund-heitliche Situation einschließlich ihrer Risiken und Po-tenziale zu erheben und Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten zu ent-wickeln und deren Umsetzung zu unterstützen. § 20 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz
1 arbeiten die Krankenkassen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger zusammen. Sie können Auf-gaben nach Absatz 1 durch andere Krankenkassen, durch ihre Verbände oder durch zu diesem Zweck ge-bildete Arbeitsgemeinschaften (Beauftragte) mit deren Zustimmung wahrnehmen lassen und sollen bei der Aufgabenwahrnehmung mit anderen Krankenkassen zusammenarbeiten. § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches und § 219 gelten entsprechend.
§ 20b SGB V - Prävention arbeitsbedingter Gesund-heitsgefahren
(1) Die Krankenkassen unterstützen die Träger der ge-setzlichen Unfallversicherung bei ihren Aufgaben zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren. Ins-besondere unterrichten sie diese über die Erkenntnisse, die sie über Zusammenhänge zwischen Erkrankungen und Arbeitsbedingungen gewonnen haben. Ist anzuneh-men, dass bei einem Versicherten eine berufsbedingte gesundheitliche Gefährdung oder eine Berufskrankheit vorliegt, hat die Krankenkasse dies unverzüglich den für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen und dem Unfall-versicherungsträger mitzuteilen.
(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 ar-beiten die Krankenkassen eng mit den Trägern der ge-setzlichen Unfallversicherung zusammen. Dazu sollen sie und ihre Verbände insbesondere regionale Arbeits-gemeinschaften bilden. § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches und § 219 gelten entsprechend.
Infobox 2.21
gewertet. Dabei sollen die Krankenkassen zwar Leistungen zur betrieblichen Gesund-heitsförderung erbringen, aber nicht die ori-ginären Aufgaben des Arbeitgebers oder des zuständigen Unfallversicherungsträgers zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsge-fahren wahrnehmen. Eine Abstimmung und Zusammenarbeit aller Beteiligten wird gefor-dert. Prävention und Gesundheitsförderung für Erzieherinnen und Erzieher sollte idealer-weise unter diesen Prämissen erfolgen. Die zur Umsetzung dieser Normen unternomme-nen Aktivitäten wurden seither kontinuierlich ausgeweitet und optimiert.
Dadurch ist es den Krankenkassen möglich, den Gesundheitszustand der Versicherten unter deren aktiver Beteiligung zu verbessern und gesundheitlichen Beeinträchtigungen frühzeitig und wirksam entgegenzuwirken, anstatt sie kostenintensiv zu kurieren.
Die Leistungen der Krankenkassen im Bereich der Primärprävention und der betrieblichen Gesundheitsförderung umfassen die vier ver-schiedenen Handlungsfelder Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung/Entspannung und Suchtmittelkonsum (Tab. 2.3). Zugangs-wege, um Versicherte mit Angeboten zu errei-chen sind der individuelle Ansatz oder der Setting-Ansatz.
Angebote nach dem individuellen Ansatz sind auf den einzelnen Menschen ausgerich-
tet. Sie sollen die individuellen Fähigkeiten und Möglichkeiten einer gesunden und vor-beugenden Lebensführung aufzeigen. Dazu gehören z. B. Bewegungs-, Ernährungs-, Stress bewältigungs-/Entspannungs- und Nicht raucher-Kurse. Ein Erfolg versprechender ganzheitlicher Ansatz ist in Settings gegeben. Ziel der Gesundheitsförderung nach dem Set-ting-Ansatz ist es, unter aktiver Beteiligung der Betroffenen (Partizipation) die jeweiligen Ge-sundheitspotenziale und -risiken im Lebensbe-reich zu ermitteln und einen Prozess geplanter organisatorischer Veränderungen anzuregen und zu unterstützen. Dieser Prozess soll über die Schaffung gesundheitsgerechterer Verhält-nisse die gesundheitliche Situation der Betrof-fenen nachhaltig verbessern.
In den „Gemeinsame[n] und einheitliche[n] Handlungsfelder[n] und Kriterien der Spit-zenverbände der Krankenkassen zur Um-setzung von §§ 20 und 20a SGB V vom 21. Juni 2000 in der Fassung vom 2. Juni 2008“ wurde das Setting gesundheitsför-dernde Kindertagesstätte berücksichtigt. Obwohl vor allem die Kinder und deren Fa-milien im Fokus dieses Settings stehen, wird das pädagogische Personal hinsichtlich sei-ner gesundheitlichen Probleme und Belange ebenfalls mit einbezogen (Spitzenverbände der Krankenkassen 2008).
Betont werden muss jedoch wieder, dass in der Durchführung integrierter Bildungs- und
Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen
30
Primärprävention nach § 20 SGB V betriebliche Gesundheitsförderung nach § 20a SGB V
Setting-Ansatz:
gesundheitsfördernde Kita gesundheitsfördernde Schule Gesundheitsförderung in Kommune/Stadtteil
Individueller Ansatz:
Bewegung Reduktion von Bewegungsmangel durch gesundheitssport-liche Aktivität
Vorbeugung und Reduktion spezieller gesundheitlicher Risi-ken durch geeignete verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme
Arbeitsbedingte körperliche Belastungen Vorbeugung und Reduktion arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates
Ernährung Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung Vermeidung und Reduktion von Übergewicht
Betriebsverpfl egung gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpfl e-gung
Stressbewältigung/Entspannung Förderung individueller Kompetenzen der Belastungsverar-beitung zur Vermeidung stressbedingter Gesundheitsrisiken
Psychosoziale Belastungen (Stress) Förderung individueller Kompetenzen zur Stressbewältigung am Arbeitsplatz
gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung
Suchtmittelkonsum Förderung des Nichtrauchens gesundheitsgerechter Umgang mit Alkohol / Reduktion des Alkoholkonsums
Suchtmittelkonsum Rauchfrei im Betrieb „Punktnüchternheit“ (Null Promille am Arbeitsplatz) bei der Arbeit
Tab. 2.3 Handlungsfelder und Präventionsprinzipien der Krankenkassen gemäß § 20 SGB V (IKK Hauptverband, 2008)
Gesundheitsprojekte jedoch die originären Zuständigkeiten von Kita-Trägern, Unfallversi-cherungsträgern und Krankenversicherern be-achtet werden müssen.
Darüber hinaus ist die Arbeit der Gesetzlichen Krankenkassen in Sachsen – gerade auch im Settingbereich – an den Sächsischen Gesund-heitszielen orientiert.
2.3.3 Maßnahmen
Maßnahmen der Primärprävention
Bevor eine primärpräventive Maßnahme durch eine Krankenkasse fi nanziell übernom-men oder bezuschusst werden kann, muss der Anbieter ein Konzept bei der jeweiligen Kran-kenkasse einreichen, in der die Kursteilnehmer jeweils versichert sind. Dieses Konzept muss folgende Kriterien beinhalten:
Bedarf, Wirksamkeit, Zielgruppe, Ziel, Inhalt, Methodik und Anbieterqualifi kation.
Dabei entscheiden die Krankenkassen bei der Bewertung der angebotenen Maßnahme nicht nach eigenem Ermessen. Grundlage der Beur-teilung ist ein mit allen gesetzlichen Kranken-kassen abgestimmter Leitfaden Prävention (Tab. 2.3). Dieser liegt als Leitfaden „Gemein-same und einheitliche Handlungsfelder und Kriterien der Spitzenverbände der Krankenkas-sen zur Umsetzung von §§ 20 und 20a SGB V vom 21. Juni 2000 in der Fassung vom 2. Juni 2008“ vor.
Die Anbieter geförderter Maßnahmen müssen sich grundsätzlich zur Evaluierung ihrer Maß-nahmen bereit erklären, die durch die Kranken-kassen und ihren Verbänden initiiert wird. Die einzelnen Maßnahmen umfassen in der Regel acht bis zwölf Einheiten. Es ist auch möglich, diese Einheiten als Block- oder Kompaktan-gebot umzusetzen, wenn die Zielgruppe an regelmäßigen Kursangeboten nicht teilnehmen kann.
Die gesetzlichen Krankenkassen erstatten bzw. bezuschussen Leistungen zur Gesund-heitsförderung und Prävention. Gesetzliche Vorgaben zur Höhe der Bezuschussung einzel-ner Angebote gibt es nicht. Diese werden von der jeweiligen Kasse selbst festgelegt. Gemäß den jeweiligen Satzungsregelungen erstatten die gesetzlichen Krankenkassen in der Regel
80 % bis 100 % der Kosten für diese Kurse. Konkrete Angaben über prozentuale Zuschüs-se oder Zuzahlungs-Höchstgrenzen können jedoch nicht gemacht werden, da dieses Vor-gehen von Kasse zu Kasse unterschiedlich ist. Im Zuge der Teilnahme an primärpräventiven Maßnahmen ist zu beachten, dass:
die Spitzenverbände der Krankenkassen zur Erhöhung der Breitenwirksamkeit eine Begrenzung der Inanspruchnahme von maximal zwei Kursen in den unter-schiedlichen Handlungsfeldern pro Jahr empfehlen und
die Erstattung der Kursgebühren nach erfolgreicher Durchführung und Vorlage der Teilnahmebestätigung oder Rech-nung erfolgt (Vorlagen bei der jeweiligen Krankenkasse erfragen).
Für die Versicherten ist es notwendig, sich im Vorfeld rechtzeitig bei der jeweiligen Kranken-kasse zu informieren, welche Kurse bezuschus-sungsfähig sind.
Darüber hinaus bieten einige Kassen eigene Bonus-Programme an, die für die Versicherten aus Sach- oder Geldprämien bestehen und für die Inanspruchnahme von Vorsorgeuntersu-chungen (z. B. zahnärztliche Vorsorge, Schwan-gerschaftsvorsorge, Krebsvorsorge) bzw. die Teilnahme an Gesundheitskursen gelten.
Maßnahmen der betrieblichen Gesundheits-förderung
Durch steigenden Wettbewerb, Management-Professionalisierung, die Beschleunigung von betrieblichen und gesellschaftlichen Prozes-sen steigen die Anforderungen an die Belast-barkeit und Flexibilität der Mitarbeiter als auch Führungskräfte deutlich. Gleichzeitig führt die demografi sche Entwicklung in Deutschland dazu, dass das Angebot an jüngeren Arbeits-kräften zurückgeht und das Durchschnittsal-ter der Mitarbeiter in den Unternehmen steigt. Umso wichtiger ist es, dass sich Unternehmen verstärkt für die Gesundheit, Zufriedenheit und Motivation ihrer Mitarbeiter engagieren.
Maßnahmen im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung sollen deshalb zum Ziel haben, Krankheitsrisiken zu senken, ge-sundheitliche Ressourcen zu stärken und ge-sundheitsfördernde Strukturen in Betrieben zu entwickeln.
Die neue gesetzliche Ausgestaltung der be-trieblichen Gesundheitsförderungsleistungen soll sicherstellen, dass die Maßnahmen am betrieblichen Bedarf ausgerichtet und bei der
Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen
31
Planung und Umsetzung auch die gesundheit-lichen Potenziale berücksichtigt werden.
Geeignete Instrumente der Krankenkassen zur Erfassung der gesundheitlichen Situation im Betrieb sind
Analysen des Arbeitsunfähigkeitsgesche-hens (betrieblicher Gesundheitsbericht, der auf der Grundlage von AU-Daten der Krankenkassen erstellt wird),
Auswertungen von arbeitsmedizinischen Untersuchungen,
Gefährdungsbeurteilungen, Mitarbeiterbefragungen zum Thema
„Arbeit und Gesundheit“ sowie betriebliche Gesundheitszirkel.
Anhand des ermittelten Bedarfs folgen in Abstim-mung mit dem Betrieb (und dem zuständigen Unfallversicherungsträger) weitere Bausteine eines betrieblichen Gesundheitsmanagements als zielgruppenspezifi sche Maßnahmen.
Die Krankenkassen erbringen die Leistungen entweder selbst oder beauftragen geeignete Dritte zu diesem Zweck. Aber auch die (perso-nelle und fi nanzielle) Eigeninitiative der Betriebe sollten erkennbar sein, bevor eine Maßnahme installiert wird. Das Gesetz schreibt den Kran-kenkassen eine Unterstützungsfunktion für die Umsetzung der ermittelten „Vorschläge zur Ver-besserung der gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten“ (§ 20a Abs. 1 Satz 1) zu. Die ausdrückliche Verpfl ichtung der Arbeitgeber zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheits-gefahren sowie der Unfallversicherungsträger, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren mit allen geeigneten Mitteln zu verhüten, bleiben weiter-hin gültig. Eine Übertragung (von Teilen) dieser Verantwortung auf die Krankenkassen ist nicht beabsichtigt.
Die Krankenkassen dürfen aus den Mitteln nach § 20a SGB V weiterhin keine originären Aufga-ben des Arbeitsschutzes (mit-)fi nanzieren, die in die alleinige Zuständigkeit des Arbeitgebers fallen (z. B. Helme, Sicherheitsschuhe, Absaug-vorrichtungen oder Hebehilfen).
Auch in der betrieblichen Gesundheitsförde-rung gelten die Kriterien des „Leitfaden Präven-tion“. Die Höhe der fi nanziellen Unterstützung und Regelungen zu Umfang und Dauer der In-terventionen legen die einzelnen Krankenkas-sen fest.
Hinzu kommt, dass ab dem Jahr 2009 Arbeit-geber Kosten für betriebliche Gesundheits-förderungsmaßnahmen bis zu einer Höhe von 500 EUR pro Beschäftigten und Jahr steuerlich
absetzen können. Das sollte deren Bereitschaft erhöhen, Arbeitnehmern Leistungen zur Ver-besserung ihres Gesundheitszustandes an-zubieten und Zuschüsse für die Durchführung von Maßnahmen zu gewähren.
Zu beachten in der Umsetzung
Das Gesetz sieht im Rahmen des § 20a SGB V erstmals auch eine Zusammenarbeit der Kran-kenkassen untereinander in der betrieblichen Gesundheitsförderung als „Soll-Regelung“ vor. Die für die betrieblichen Gesundheitsförde-rungsleistungen aufgewandten Mittel können zwischen den aktiv beteiligten Krankenkassen entsprechend der Mitgliederzahl im jeweiligen Betrieb aufgeteilt werden, sofern es hierzu vor Projektbeginn einvernehmliche Absprachen gegeben hat.
In zahlreichen großen (Industrie)Unternehmen ist die Umsetzung dieser gesetzlichen For-derungen leichter, da die dazugehörigen Be-triebskrankenkassen einen großen Anteil der Mitarbeiterschaft versichern und somit aus praktischer und datenschutzrechtlicher Hin-sicht das gesamte gesundheitsförderliche Agieren einfacher zu organisieren ist.
In den Ersatzkassen jedoch, die eine Vielzahl verschiedener Personen- und Berufsgruppen krankenversichern, ist die systematische Durch-führung von Maßnahmen im Rahmen des § 20a SGB V ungleich schwieriger. Im ungünstigsten Fall ist jede beschäftigte Person in einer Kita über eine andere Krankenkasse versichert. So-mit ist im Vorfeld der Maßnahmen eine Abstim-mung zwischen dem Kita-Träger und den ver-schiedenen Krankenversicherern notwendig.
Eine weitere Schwierigkeit besteht darin, dass Krankenkassen darauf hinweisen, dass in eine Arbeitsunfähigkeits-Analyse aufgrund des Da-tenschutzes nur Versichertengruppen einer be-stimmten Größe einbezogen werden können. Das heißt, es muss eine bestimmte Fall-Anzahl erreicht werden, um die Anonymität der Versi-cherten zu wahren. Das kann jedoch unter der oben geschilderten Kassenvielfalt nicht in jeder Kita ermöglicht werden. In solchen Fällen kann nur auf eine individuelle Erfragung der Arbeits-unfähigkeit bei den Mitarbeiterinnen und Mit-arbeitern bzw. auf eine zentrale Erfassung des Arbeitsunfähigkeitsgeschehens durch den Trä-ger selbst zurückgegriffen werden.
Ob und wie eine kassenübergreifende Um-setzung von Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung realisiert werden kann, muss an die konkrete Situation in der einzelnen Kita angepasst werden.
Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen
32
2.3.4 Gute-Praxis-Beispiel: Bericht zur Einführung von Maß-nahmen zum betrieblichen Gesundheitsmanagement im Eigenbetrieb Kindertages-einrichtungen der Landes-hauptstadt Dresden
Petra Franke
Der Eigenbetrieb Kindertageseinrichtungen Dresden hat im Rahmen seiner Fürsorgepfl icht als Arbeitgeber von über 1.000 Beschäftigen im Jahr 2003 eine Projektgruppe gebildet, welche die Einführung eines betrieblichen Gesund-heitsmanagements vorbereiten und durchfüh-ren sollte. Zielgruppe waren insbesondere die älteren Beschäftigten ab 45 Jahre in den Kin-dertageseinrichtungen und der Verwaltung.
Die jahrelangen minimalen Neueinstellungen führten im Eigenbetrieb Kindertageseinrich-tungen Dresden zu einer immer größer wer-denden Anzahl von älteren Beschäftigen (der Altersdurchschnitt lag in 2003 bei 47 Jahren). Die Analyse der Arbeitssituationen sollte Aus-gangspunkt für gezielte Maßnahmen zur Re-duzierung von berufsbedingten Belastungen werden. Mitglieder der Projektgruppe waren die Abteilungsleiterin der Abteilung Personal-management, die Personalplanerin, Vertreter des Personalrates Eigenbetrieb Kindertages-einrichtungen und der Betriebsarzt.
Die fachliche Beratung und Prozessbegleitung erfolgte für den Eigenbetrieb Kindertagesein-richtungen Dresden durch die Deutsche Ange-stelltenkrankenkasse (DAK) mit deren Partner, der Firma Motio Berlin.
Das Projekt (Projektlaufzeit 02/2004 bis 05/2005) erfolgte nach folgendem Ablauf:
Erstellung einer Projektskizze, Information der Beschäftigten der Kin-
dertageseinrichtungen, Arbeitsplatzanalysen in ausgewählten
Kindertageseinrichtungen (49 Erzieherin-nen und Erzieher und 15 Führungskräfte),
Arbeitsplatzanalysen in den einzelnen Fachbereichen der Verwaltung (8 Be-schäftigte und 8 Führungskräfte),
Auswertung der Ergebnisse und Erstel-lung eines Planes zur Umsetzung der Maßnahmen,
Schulung von Multiplikatoren der Kin-dertageseinrichtungen zur Problematik „Umgang mit Rückenproblemen und Stress“.
Ein Handlungsschwerpunkt im Ergebnis der Arbeitssituationsanalyse in den Kindertages-einrichtungen war das Vermindern von Rü-ckenschmerzen und dadurch bedingter Er-krankungen und Arbeitsausfälle.
Eine der Maßnahmen für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen in den Kindertages-einrichtungen war die sukzessive Ausstattung der Kindertageseinrichtungen mit erwachse-nengerechten Sitzmöbeln, um die Rückenbe-schwerden der Erzieherinnen und Erzieher zu vermindern und präventiv vorzusorgen.
Ein wichtiger Grundsatz für die Auswahl eines geeigneten Erzieherstuhles war die Möglichkeit des ergonomischen Sitzens für die Erzieherin-nen und Erzieher, ein rücken- und kniescho-nendes Aufstehen/Setzen durch Funktionsrü-cken und -armlehnen sowie die Verstellbarkeit der Sitzhöhe auf das Niveau der Kinder (31 - 45 cm). Nach einer Marktanalyse und dem Praxistest von zwei Musterstühlen in einer Kindertageseinrichtung wurde im Jahr 2006 mit der Ausstattung der Krippenbereiche in den Kindertageseinrichtungen begonnen. Die gute Resonanz auf den Einsatz der ergonomi-schen Erzieherstühle bestätigte den Eigenbe-trieb Kindertageseinrichtungen Dresden darin, noch mehr Erzieherinnen und Erziehern einen ergonomischen Erzieherstuhl zur Verfügung zu stellen. Im Jahr 2007 erhielten deshalb alle Erzieherinnen und Erzieher im Krippenbereich und die ersten Erzieherinnen und Erzieher des Kindergartenbereiches erwachsenengerechte Arbeitsstühle. Die Zufriedenheit der Erziehe-rinnen und Erzieher und die Wirksamkeit der neuen Stühle werden jetzt nach der zweijäh-rigen Nutzungsphase in einer Befragung der Erzieherinnen und Erzieher refl ektiert und weitere Handlungsstrategien erarbeitet. Dies wird federführend über den Arbeitssicher-heitsausschuss organisiert. Es ist wichtig, den begonnenen Prozess weiterzuführen und die Erfahrungen einer Kooperation mit den Kran-kenkassen auszubauen.
Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen
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Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen
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Literatur
Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Krankenkassen: Gemeinsame und einheitliche Handlungsfelder und Kriterien der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Umsetzung von §§ 20und 20a SGB V vom 21. Juni 2000 in der Fassung vom 2. Juni 2008. Bergisch Gladbach: IKK-Bundesverband 2008Verfügbar unter: http://www.ikk.de/ikk/generator/ikk/fuer-medizin-berufe/praevention/3236.pdf
Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkas-sen e. V. (MDS): Leistungen der Gesetzlichen Krankenversiche-rung in der Primärprävention und Betrieblichen Gesundheitsförde-rung. Berichtsjahr 2006. Essen: MDV Präventionsbericht 2007Verfügbar unter: http://www.gkv.info/gkv/fi leadmin/user_upload/Pressemitteilun-gen/Praeventionsbericht2007.pdf
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenver-sicherung - SGB V (idF v. 20.12.1988). BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert d. Art. 6 d. Gesetzes (v. 28.5.2008). BGBl. I S. 87
Thinschmidt, M.; Gruhne, B.; Hoesl, S.: Forschungsbericht zur berufl ichen und gesundheitlichen Situation von Kita-Personal in Sachsen. Ein Vergleich des Landkreises Torgau-Oschatz mit der Stadt Zwickau. Dresden: Eigenverlag der TU Dresden 2008
3 TippsZur praktischen Umsetzung des Arbeits- undGesundheitsschutzes
3.1 Wie wird der Arbeits- und Gesundheitsschutz organisiert?
3.2 Wer leistet bei der Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Unterstützung?
3.3 Wie kann Gefahren systematisch vorgebeugt werden?
3.4 Gute-Praxis-Beispiel: Arbeits- und Gesundheitsschutz der Erzieherinnen und Erzieher im Jugend- und Sozialwerk gGmbH
Erzieherinnen und Erzieher in Kindertagesein-richtungen kümmern sich täglich um die Ge-sundheit und das Wohlergehen der ihnen an-vertrauten Kinder. Dabei vernachlässigen sie häufi g ihr eigenes Wohlbefi nden: Rückenbe-schwerden durch permanentes Sitzen auf zu kleinen Stühlen, ein dauerhafter Geräuschpe-gel, weinende Kinder, die auf den Arm genom-men und getröstet werden wollen. All diese Belastungsfaktoren gehören zum Arbeitsalltag einer jeden Erzieherin bzw. eines jeden Erzie-hers. Sie werden oft nicht wahrgenommen und als normale berufl iche Begleiterscheinung an-gesehen und verdrängt.
Ziel dieses Handbuches ist es, insbesondere die Kita-Träger und Kita-Leitung in Bezug auf Maßnahmen zur Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Gesundheits-förderung für alle Beschäftigte in Kindertages-einrichtungen zu unterstützen und dazu beizu-tragen, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren vorzubeugen, Arbeitsunfälle zu verhindern und Berufskrankheiten erst gar nicht entstehen zu lassen. Und wenn dennoch etwas passiert, sollen in diesem Rahmen die notwendigen In-formationen gegeben werden, damit die/der betroffene Beschäftigte optimal behandelt und nach Möglichkeit wieder ins Berufsleben inte-griert wird.
Nachdem im Kapitel 2 die rechtlichen Grundla-gen dargestellt wurden, soll im Folgenden auf-gezeigt werden, wie der Arbeits- und Gesund-heitsschutz in der Kita organisiert und praktisch umgesetzt werden kann. Darüber hinaus wird das Aufgaben- und Leistungsspektrum der ge-setzlichen Unfallversicherung als gesetzlicher Partner praxisnah dargestellt.
3.1 Wie wird der Arbeits- und Gesundheitsschutz organisiert?
Das in Deutschland seit mehr als 100 Jahren bestehende „duale System“ im Arbeitsschutz stützt sich auf zwei Säulen: zum Einen auf die staatliche Arbeitsschutzaufsicht der Länder – das sind die Ämter für Arbeitsschutz oder Gewerbeaufsichtsämter – und zum Anderen auf die gesetzliche Unfallversicherung, deren Träger die Berufsgenossenschaften und Un-fallkassen sind. Die staatlichen Arbeitsschutz-
ämter haben die Aufgabe, branchenübergrei-fend die betriebliche Umsetzung staatlicher Rechtsvorschriften zu kontrollieren (Kap. 2.1). Gemäß § 21 ArbSchG und § 20 SGB VII sollen die beiden Säulen des Arbeitsschutzsystems bei der Überwachung der Betriebe eng zusam-menwirken.
Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Zweig der Sozialversicherung und ebenso wie die Kranken-, Pfl ege-, Renten- und Arbeitslo-senversicherung eine Pfl ichtversicherung. Die gesetzlichen Grundlagen sind seit 1996 im SGB VII geregelt (früher: Reichsversicherungs-ordnung). Seit dem 1. Juni 2007 werden die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand von einem gemeinsamen Spitzenver-band vertreten, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
Die Aufgaben der gesetzlichen Unfallversiche-rung lassen sich in drei große Bereiche gliedern (Infobox 3.1).
Die Prävention besitzt dabei einen hohen Stel-lenwert. Durch Prävention, also Vorbeugung, soll die Gesundheit der Versicherten geschützt werden, noch bevor ein Schadensfall eintritt.
Mit der Beratung der Unternehmer, der Schu-lung von Unternehmern und Mitarbeitern so-wie der Betreuung vor Ort gilt es gezielt Unfäl-len und Erkrankungen vorzubeugen. Auch die Forschung auf dem Gebiet des Arbeits- und Gesundheitsschutzes soll neuen Gefahren begegnen. Informationsschriften und Kam-pagnen runden das Präventionsangebot der Unfallversicherungsträger ab.
Sollte dennoch ein Schadensfall eintreten, sor-gen Rehabilitations- sowie Geldleistungen für
Kapitel 3: Praktische Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
3 Tipps zur praktischen Umsetzung des Arbeits- und Ge sundheitsschutzes
Ulrike Craes, Jörg Stojke
1
Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung
Prävention: Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Ge-sundheitsgefahren,
Rehabilitation: Wiederherstellung von Ge-sundheit und Leistungsfähigkeit nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten bei der versicherten Person,
Entschädigung: Geldleistungen an Versicher-te oder hinterbliebene Angehörige.
Infobox 3.1
Genesung und Entschädigung. Welche Leis-tungen im Einzelnen für die Versicherten in Kin-dertageseinrichtungen zur Verfügung stehen, wird in Infobox 3.2 beschrieben.
Im Gegensatz zur Kranken- oder Rentenversi-cherung ist die gesetzliche Unfallversicherung Sache des Arbeitgebers. Er meldet seinen Betrieb bei einer Berufsgenossenschaft oder
einem anderen zuständigen Unfallversiche-rungsträger an und zahlt den kompletten Ver-sicherungsbeitrag.
Jeder, der in einem Arbeits-, Ausbildungs- oder Dienstverhältnis steht, ist Kraft Gesetzes versichert; der Versicherungsschutz besteht ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Famili-enstand oder Nationalität. Er erstreckt sich auf Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrank-heiten.
Ein wichtiges Instrument im überbetrieblichen Arbeitsschutz ist die Befugnis der Unfallversi-cherungsträger, Unfallverhütungsvorschrif-ten (UVV) zu erlassen (Kap. 2.1.14). Diese gelten nur für die Mitgliedsunternehmen und deren Beschäftigte als Versicherte der Berufs-genossenschaft. Sie gelten nicht für die Allge-meinheit. Sie werden als autonomes Satzungs-recht von den Selbstverwaltungsorganen, den Vertreterversammlungen der Berufsgenossen-schaften, beschlossen. Sie bedürfen der Ge-nehmigung durch die Aufsichtsbehörde, dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (§ 15 Abs. 4 SGB VII). Der Unternehmer hat im Rahmen seiner Sorgfaltspfl icht eigenständig Maßnahmen zum Arbeitsschutz zu ergreifen, darf aber nur in Ausnahmefällen von den bin-denden UVVen abweichen.
Im Folgenden werden die Leistungsfälle, die bei der gesetzlichen Unfallversicherung zum Tragen kommen – also das, was verhindert werden soll – aufgeführt und kurz erläutert.
Arbeitsunfall
Versicherte sind bei ihrer Arbeit und auf Dienst- und Arbeitswegen gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Die Entschädi-gung erfolgt dabei nach dem Schadenser-satzprinzip. Das gilt auch für Tätigkeiten, die mit der Arbeit in Zusammenhang stehen, wie beispielsweise:
bei der Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung von Arbeitsgeräten,
auf einem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit,
Teilnahme am Betriebssport, Betriebsausfl üge und -feiern, Versicherungsschutz besteht auch bei
Familienheimfahrten, wenn Versicherte den unmittelbaren
Weg nach oder von der Arbeitsstätte verlassen, um ihr Kind wegen der beruf-lichen Abwesenheit der Eltern fremder Obhut anzuvertrauen,
Kapitel 3: Praktische Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
2
Rehabilitationsleistungen sowie Geldleistungen an Verletzte/Erkrankte durch die gesetzliche Unfallver-sicherung
Infobox 3.2
Rehabilitationsleistungen:
Medizinische Maßnahmen (Heilbehandlung)
ärztliche und zahn-ärztliche Behandlung,
Arznei- und Verband-mittel,
Heilmittel (einschließ-lich Krankengymnas-tik u. a.),
Ausstattung mit Körperersatzstücken, ortho pädischen und anderen Hilfsmitteln,
Belastungserprobung und Arbeitstherapie,
häusliche Kranken-pfl ege.
Berufl iche Wiedereingliederung (Berufshilfe)
Umschulungs-, Aus- und Fortbildungs-maßnahmen,
Arbeitserprobung, Berufsfi ndung,
Leistungen zur Förde-rung der Arbeitsauf-nahme, einschließlich Eingliederungsbeihilfe an Arbeitgeber.
Soziale (gesellschaft-liche) Wiedereinglie-derung
Kraftfahrzeughilfe, Wohnungshilfe, Ärztlich verordneter
Rehabilitationssport, sonstige Leistungen,
z. B. Erholungsauf-enthalte für Schwer-verletzte.
Pfl ege Pfl egegeld, Hauspfl ege, Heimpfl ege.
Geldleistungen an Verletzte/Erkrankte:
Verletztengeld Verletztengeld während der medizinischen Reha-bilitation
Übergangsgeld Übergangsgeld während der berufl ichen Rehabi-litation
Verletztenrente Verletztenrente, vorläufi -ge Ent schädigung, Rente auf unbestimmte Zeit.
auf Umwegen als Teilnehmer einer Fahr-gemeinschaft nach oder von dem Ort der Tätigkeit.
Ein Arbeitsunfall, der zu einer Arbeitsunfä-higkeit von mehr als drei Kalendertagen führt, muss dem zuständigen Unfallversiche-rungsträger durch eine Unfallanzeige gemeldet werden, und zwar sowohl vom Arbeitgeber als auch vom behandelnden Arzt.
Wegeunfall
Wegeunfälle sind Unfälle, die Beschäftigte auf dem Weg zur oder von der Arbeit erleiden. Ver-sichert sind auch Umwege, die zum Beispiel nötig werden:
um Kinder während der Arbeitszeit un-terzubringen,
bei Fahrgemeinschaften, bei Umleitungen oder weil der Arbeitsplatz über einen längeren
Weg schneller erreicht werden kann.
Berufskrankheiten
Berufskrankheiten (BK) sind Krankheiten, die sich ein Versicherter durch die Arbeit zuzieht und die:
entweder in der Berufskrankheiten-Ver-ordnung verzeichnet oder
nach neuen medizinischen Erkenntnis-sen durch den Beruf verursacht sind.
Als Berufskrankheiten kommen nur solche Er-krankungen in Frage, die nach den Erkenntnis-sen der medizinischen Wissenschaft durch be-sondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Be-völkerung ausgesetzt sind. Die sog. Volkskrank-heiten wie Muskel- und Skeletterkrankungen oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen können des-halb in der Regel keine Berufskrankheiten sein.
Der Verdacht auf eine Berufskrankheit muss dem Unfallversicherungsträger gemeldet wer-den. Hierzu sind Unternehmer und Ärzte ver-pfl ichtet.
Berufskrankheiten der Wirbelsäule
Die Berufskrankheiten „bandscheibenbedingte Wirbelsäulenerkrankungen der Lenden- bzw. der Halswirbelsäule“ (Nr. 2108 bis 2110 der BK-Liste) sind Anfang 1993 in Kraft getreten. Auch nach mehreren Jahren praktischer Erfahrungen
mit den neuen Berufskrankheiten sind zentrale Fragen der Expositionsbeurteilung wie der Be-gutachtung noch nicht zufrieden stellend ge-löst.
Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren
Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren sind Ein-fl üsse in Folge von Arbeit, die zu einer Beein-trächtigung oder Schädigung der psychischen oder physischen Gesundheit führen können.
3.2 Wer leistet bei der Um-setzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Unterstützung?
Fast alle Pfl ichten im Arbeits- und Gesundheits-schutz richten sich laut ArbSchG (Kap. 2.1.1) an den Unternehmer - für die Kindertagesein-richtungen sind das zumeist die Träger. Für Kita in kommunaler Trägerschaft ist das der oberste Dienstherr, z. B. der haupt- oder ehrenamtliche Bürgermeister, und bei Kita in freier Trägerschaft sind das in der Regel die Geschäftsführer der jeweiligen Institution. Speziell in kirchlichen Kita kann das auch, je nach Organisation, der Pfar-rer einer Gemeinde oder auch der Bischof sein.
Um den Arbeits- und Gesundheitsschutz in den einzelnen Einrichtungen umsetzen zu können, hat der Unternehmer die Möglichkeit, Aufgaben auf Mitarbeiter zu übertragen. Jedoch entbindet ihn das nicht von der grundsätzlichen Verant-wortung für den Arbeitsschutz.
Neben dem Unternehmer befassen sich auf betrieblicher Ebene unterschiedliche Personen und Institutionen mit Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes:
Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Betriebsarzt, Personalvertretung, Arbeitsschutzausschuss.
Die Aufgaben und Rollen der Akteure im betrieb-lichen Arbeitsschutz regeln die §§ 3, 6, 11 des ASiG (Kap. 2.1.2), das SBG VII und das Recht der betrieblichen Mitbestimmung (Kap. 2.1.4).
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist der Profi in Sachen Arbeitssicherheit und Unfallverhü-tung. Sie berät den Arbeitgeber u. a. bei der
Kapitel 3: Praktische Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
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Beschaffung technischer Arbeitsmittel und per-sönlicher Schutzausrüstung sowie bei der Ge-staltung ergonomischer Arbeitsplätze (Infobox 3.3). Außerdem unterstützt die Fachkraft für Arbeitssicherheit ihn bei der Gefährdungsbeur-teilung, begutachtet die Arbeitsplätze der Mitar-beiter und unterbreitet Vorschläge, wie eventuell vorhandene Defi zite behoben werden können (§ 6 ASiG, Kap. 2.1.2).
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit bedürfen einer besonderen Fachkunde (Ingenieure, Tech-niker, Meister). Sie werden vom Arbeitgeber schriftlich bestellt.
Betriebsarzt
Der Betriebsarzt ist der Ansprechpartner für alle Fragen des Arbeitsschutzes und der Gesund-heitsförderung aus medizinischer Sicht. Für diese Aufgaben sind nur Mediziner mit einer speziellen Ausbildung zugelassen. Sie führen die Bezeichnung „Betriebsarzt“ oder „Arbeits-mediziner“.
Der Betriebsarzt unterstützt den Unternehmer bei der Durchführung von Arbeitsschutzmaß-nahmen (Infobox 3.4).
Er hilft, Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe so zu gestalten, dass die Mitarbeiterinnen und Mitar-
beiter bei der Arbeit gesund bleiben. Er berät das Unternehmen in allen Fragen der medizini-schen Vorsorge, z. B. zum Thema Belastungen der Wirbelsäule. Er informiert über erforderliche Impfungen, mögliche Gefährdungen und wie diese behoben werden können. Außerdem ge-hört es zu seinen Aufgaben den Unternehmer bei der Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb sowie bei der Wiedereingliederung von Mitar-beitern zu unterstützen, die nach einer längeren Erkrankung wieder einsteigen (§ 3 ASiG, Kap. 2.1.2).
Sicherheitsbeauftragte
Der Sicherheitsbeauftragte ist ein wichtiges Bindeglied zwischen Vorgesetzten und Mitar-beitern. Er trägt den Gedanken des Arbeits-schutzes und der Gesundheitsförderung in die Praxis und hält den Unternehmer über die aktuelle Sicherheits- und Gefährdungssituati-on auf dem Laufenden (Infobox 3.5). Deshalb sollte für diese wichtige und ehrenamtliche Funktion eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbei-ter mit Weitblick, Verantwortungsgefühl und hoher sozialer Kompetenz ausgewählt wer-den.
Dennoch muss an dieser Stelle darauf hinge-wiesen werden, dass die/der Sicherheitsbe-auftragte keine Weisungsbefugnis gegenüber den Kolleginnen und Kollegen hat.
Ab einer Unternehmensgröße von 20 Perso-nen (Beschäftigte und betreute Kinder!) ist die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten Pfl icht (Kap. 2.1.14). In speziellen von der Unfallversicherung angebotenen Seminaren hat der Unternehmer die Möglichkeit seine Si-cherheitsbeauftragten qualifi zieren zu lassen.
Kapitel 3: Praktische Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
4
Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät den Unterneh-mer und dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus sicherheitstechnischer Sicht bei der:
Durchführung des Arbeitsschutzes, Gefährdungsbeurteilung, Planung von Arbeitsplätzen, Gestaltung der Arbeitsabläufe, Auswahl technischer Arbeitsmittel, Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung.
Infobox 3.3
Aufgaben der/s Sicherheitsbeauftragten
Unterstützen aller Mitarbeiter bei der Durchfüh-rung des Arbeitsschutzes,
Geben von Anstöße zur Verbesserung der Sicher-heit und Gesundheit,
Information über Sicherheitsprobleme, dabei v. a.: Achtung auf den Zustand der Schutzeinrich-
tungen und deren Benutzung, Achtung auf den Zustand der persönlichen
Schutzausrüstungen und deren Benutzung, Meldung sicherheitstechnischer Mängel an
Vorgesetzten, Information der Mitarbeiter über den sicheren
Umgang mit Maschinen und Arbeitsstoffen, Kümmern um neue Mitarbeiter, Teilnahme an Betriebsbegehungen und Unter-
suchungen von Unfall- und Berufskrankhei-ten.
Infobox 3.5
Aufgaben des Betriebsarztes
Der Betriebsarzt berät den Unternehmer und dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus medizinischer Sicht bei der:
Durchführung des Arbeitsschutzes, Gefährdungsbeurteilung, Planung von Arbeitsplätzen, Gestaltung der Arbeitsabläufe, Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung
und des Hautschutzes, Organisation der Ersten Hilfe, Wiedereingliederung von Mitarbeitern, Darüber hinaus führt er Beratungen und Unter-
suchungen der Beschäftigten durch. Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung.
Infobox 3.4
Personalvertretung
Der Betriebsrat oder die Mitarbeitervertretung müssen über Angelegenheiten des Arbeits-schutzes informiert und zu entsprechenden Vorschlägen gehört werden. Bei der Gefähr-dungsbeurteilung hat die Personalvertretung Mitbestimmungsrechte (Kap. 2.1.4).
Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebs-ärzte arbeiten mit der Personalvertretung – soweit vorhanden – zusammen. Personal- und Betriebsräte haben darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer gel-tenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhü-tungsvorschriften, Tarifverträge und Dienst-vereinbarungen bzw. Betriebsvereinbarungen umgesetzt werden (Infobox 3.6).
Jedes Mitglied des Personal-/Betriebsrates hat für die Ausübung dieser Anforderungen grundsätzlich einen Anspruch auf Grundkennt-nisse im Arbeits- und Gesundheitsschutz, der Arbeitssicherheit und der Unfallverhütung und muss zu diesem Zweck vom Arbeitgeber für Schulungen freigestellt werden.
Die Gewerkschaft Erziehung und Wissen-schaft (GEW) Sachsen steht als Ansprech-partner für Betriebsräte in Kitas zur Verfü-gung. Folgende Angebote werden durch die GEW gemacht:
Beratung zu Arbeits-, Tarif- und Sozial-rechtsfragen (nur für GEW- Mitglieder),
Beratung und Schulung von Personal- und Betriebsräten,
regionale ErzieherInnentage, Angebot von Info-Materialien.
Ansprechpartner der GEW-Sachsen für Er-zieherinnen und Erzieher sind im Kap. 5.1 zu fi nden.
Organisation des Arbeitschutzausschusses
Im Arbeitsschutzausschuss, kurz ASA genannt, wird der Arbeits- und Gesundheitsschutz ko-ordiniert, Probleme thematisiert, Anregungen und Ideen interdisziplinär zusammengetragen und Entscheidungen vorbereitet. Mögliche The-men können dabei Gefährdungsbeurteilungen, die Festlegung von Schutzmaßnahmen sowie einheitliche Vorgehensweisen im betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzmanagement sein. Der ASA ist kein Entscheidungsgremi-um, sondern hat ausschließlich eine beratende Funktion.
In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten ist der Arbeitgeber verpfl ichtet einen Arbeits-schutzausschuss einzurichten, der mit folgen-den Mitgliedern auszustatten ist:
Arbeitgeber (oder ein von ihm bestellter Beauftragter),
Betriebsrat, Betriebsarzt, Sicherheitsfachkraft und Sicherheitsbeauftragte(r).
In dem ASA können nach Bedarf weitere Betrof-fene, betriebliche Fachleute, andere Beauftragte (z. B. Qualitäts-Beauftragte, Hygienebeauftrag-te), Sachverständige oder Aufsichtspersonen des zuständigen Unfallversicherungsträgers einbezogen werden. Rechtliche Grundlage des ASA bildet § 11 ASiG (Kap. 2.1.2). Hier wird auch festgelegt, dass der Arbeitsschutzaus-schuss mindestens einmal vierteljährlich zu-sammentreten muss.
Erste Hilfe
Sollte es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen den-noch einmal zu einer Verletzung kommen, so sind erforderliche Notfalleinrichtungen und Sachmittel sowie entsprechend qualifi zierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unverzichtbar. Hierzu gehört, dass:
Erste-Hilfe-Material schnell erreichbar und leicht zugänglich bereitgestellt und rechtzeitig ergänzt bzw. erneuert wird,
eine Übersicht über Erste-Hilfe-Maß-nahmen ausgehängt wird,
eine Notrufeinrichtung vorhanden ist und,
je Gruppe mindestens ein Ersthelfer, in integrativen und heilpädagogischen Gruppen zwei Ersthelfer zur Verfügung stehen.
Die Grundausbildung für Erzieherinnen und Erzieher erfolgt mit dem Schwerpunkt „Erste
Kapitel 3: Praktische Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
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Aufgaben der Personalvertretung
Mitbestimmung bei betrieblichen Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankhei-ten und Gesundheitsschutz,
Mitbestimmung bei der Bestellung und Zusam-menarbeit mit Vertrauensärzten/Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit,
Beteiligung am betrieblichen Eingliederungsma-nagement,
Behandlung von Beschwerden von Arbeitneh-mer/innen (z. B. Überlastungsanzeigen),
Unterbreitung von Vorschlägen zur betrieblichen Gesundheitsförderung,
Initiierung von entsprechenden Dienst- bzw. Be-triebsvereinbarungen.
Infobox 3.6
Hilfe am Kind“ (Umfang: einmalig acht Doppel-stunden). Auffrischungskurse sind im Wechsel „Erste Hilfe Training“ und „Erste Hilfe Training am Kind“ (Umfang: vier Doppelstunden) vor-gesehen und werden in Abständen von drei Jahren wiederholt. Der Einrichtungsleitung ob-liegt die Verpfl ichtung sicherzustellen, dass in ausreichendem Umfang ausgebildete Ersthel-fer zur Verfügung stehen. Die Kosten für Erste Hilfe Kurse werden von der für die Einrichtung zuständigen gesetzlichen Unfallversicherung übernommen.
3.3 Wie kann Gefahren sys-tematisch vorgebeugt werden?
Jörg Stojke
Aus bereits eingetretenen Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Ge-sundheitsgefahren kann gelernt werden, wie zukünftige Ereignisse vermieden werden kön-nen. Leider ist dann aber schon ein gesund-heitlicher Schaden bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Kita eingetreten.
Aus diesem Grund fordert der Gesetzgeber den Unternehmer auf, dass er - noch bevor ein Arbeitnehmer seine Arbeit aufnimmt – die Gefahren für die Beschäftigten systematisch analysiert und Maßnahmen zum Schutz ablei-tet (Infobox 3.7).
Auf der Grundlage der Forderungen nach §§ 5 und 6 ArbSchG (Kap. 2.1.1) wird von der sog. Gefährdungsbeurteilung gesprochen, die als wichtigstes Instrument im Arbeits- und Gesundheitsschutz bezeichnet werden kann. Was der Gesetzgeber nicht festlegt, ist die Art und Weise, wie die Gefährdungsbeurteilung erstellt werden soll. Aus diesem Grund gibt es zahlreiche Handlungshilfen von verschie-denen Institutionen, darunter auch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die den Unternehmer bei der Erstellung einer Gefähr-dungsbeurteilung unterstützen.
Um eine einheitliche Vorgehensweise bei der systematischen Beurteilung der Gefährdun-gen zu erreichen, haben die Träger der ge-setzlichen Unfallversicherung sowie das Bun-desministerium für Arbeit und Soziales ein Grundsatzpapier verabschiedet.
Im Rahmen der „Gemeinsamen Deutschen Ar-beitsschutzstrategie“ existiert seit Juni 2008 somit eine Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation, die sieben Prozessschrit-te und die Dokumentation beinhaltet. Darüber
hinaus legt die Leitlinie fest, dass Einrichtun-gen mit weniger als zehn Beschäftigten Hilfen zur Gefährdungsbeurteilung nutzen können. Solche Hilfen sind beispielsweise sog. Check-listen, die eine vereinfachte Dokumentation der Gefährdungen ermöglichen. Die Unfallkas-se Sachsen hat in der GUV-SI 8459 eine sol-che „Checkliste zur Gefährdungsbeurteilung in Kindertageseinrichtungen“ veröffentlicht, die in Kapitel 6.1 dieses Handbuches zur Ver-fügung steht.
Kapitel 3: Praktische Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
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§ 5 ArbSchG - Beurteilung der Arbeitsbedingungen
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbunde-nen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnah-men des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Ar-beitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere erge-ben durch
1. die Gestaltung und die Einrichtung der Ar-beitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeits-stoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen so-wie den Umgang damit,
4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungs-verfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5. unzureichende Qualifi kation und Unterweisung der Beschäftigten.
§ 6 Dokumentation
(1) Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätig-keiten und der Zahl der Beschäftigen erforder-lichen Unterlagen verfügen, aus denen das Er-gebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammen-gefasste Angaben enthalten. Soweit in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gilt Satz 1 nicht für Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten; die zuständige Behörde kann, wenn besondere Gefährdungssituationen gegeben sind, anordnen, dass Unterlagen ver-fügbar sein müssen. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten nach Satz 3 sind Teilzeit-beschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentli-chen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
(2) Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäf-tigter getötet oder so verletzt wird, dass er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird, hat der Arbeit-geber zu erfassen.
Infobox 3.7
Im Vorfeld gilt es noch die Frage zu klären, wer die Gefährdungsbeurteilung erstellt bzw. wer an der Erstellung beteiligt werden soll-te. Generell liegt die Pfl icht zur Erstellung beim Unternehmer. Dieser kann die Aufgabe zur Er-stellung delegieren, nicht aber die Pfl icht als solche. Üblicherweise werden die Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit der Erstellung betraut. Diese sollten neben den Betriebsärzten und Sicherheitsbeauftragten auch die Führungs-kräfte und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einbinden. Bei bestimmten Fachthemen soll-ten sie weitere Experten hinzuziehen. Das Er-gebnis der Gefährdungsbeurteilung sollte wie-derum allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kita transparent gemacht werden.
In den nachfolgenden Ausführungen werden die einzelnen Schritte der Gefährdungsbeur-teilung in Anlehnung an die Leitlinie beschrie-ben. Grundlage der Systematik ist die bereits erwähnte Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation (Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie 2008).
Schritt 1: Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten
Die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung ist ein komplexer Prozess und bedarf deshalb ei-ner gründlichen Vorbereitung nach folgenden Gesichtspunkten:
1. Informationen beschaffen (Infobox 3.8),2. Festlegen der Betriebsstruktur,3. Abgrenzen des Arbeitssystems.
Im Rahmen der Vorbereitung sollten die Ar-beitsschutzziele des Unternehmens festgelegt werden. Die genaue Defi nition der Sicherheits-kultur im Unternehmen sollte als Grundlage für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung dienen. Viele Träger haben ein sog. Leitbild entwickelt, das den Schutz der Mitarbeiterin-nen und Mitarbeiter, also auch den Arbeits- und Gesundheitsschutz beinhaltet.
Schritt 2: Ermitteln der Gefährdungen
Anhand der Gefährdungsfaktoren werden die Gefährdungen tätigkeitsbezogen für den Ar-beitsplatz oder einzelne Personen ermittelt. Das Zusammenwirken mehrerer Gefährdungen ist dabei zu beachten. Insbesondere psychi-sche Belastungen sind in die Ermittlung aufzu-nehmen (Kap. 4.4).
Schritt 3: Beurteilen der Gefährdungen
Die ermittelten Gefährdungen werden in die-sem Schritt nach ihrem Risiko bewertet. In diesem Zusammenhang sollten Schutzziele defi niert werden. Das Setzen von Zielen sowie die Bewertung eines möglichen Risikos kön-nen im Zusammenhang dargestellt werden. Dabei sind die in der Vorbereitung festgelegten Unternehmensziele zum Arbeits- und Gesund-heitsschutz zu berücksichtigen.
Schritt 4: Festlegen konkreter Arbeits-schutzmaßnahmen
Auf Grundlage der Bewertung der ermittelten Gefährdungen werden notwendige Maßnah-men festgelegt. Die aus den Anforderungen des ArbSchG abgeleitete Maßnahmehierarchie ist dabei zu beachten. Sie dient als Erweiterung des bekannten T-O-P-Modells (Infobox 3.9).
Schritt 5: Durchführen der Maßnahmen
In diesem Schritt werden die Voraussetzungen geschaffen und Sorge dafür getragen, dass die festgelegten Maßnahmen durchgeführt und eingehalten werden. Die mit der Durchfüh-rung betrauten Beschäftigten sollten benannt werden und verantwortlich handeln können. Außerdem ist ein eindeutiger Zeitrahmen fest-zulegen.
Kapitel 3: Praktische Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
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Informationsbeschaffung nach der Technischen Regel Betriebssicherheit 1111
rechtliche Grundlagen,
vorliegende Gefährdungsbeurteilungen,
Hersteller- und Lieferinformationen,
Informationen zu Arbeitsstoffen und zur Ar-beitsumgebung,
Erfahrungen der Beschäftigten,
Unfallgeschehen,
Fähigkeiten und Eignung der Beschäftigten.
Infobox 3.8
Maßnahmehierarchie im Arbeitsschutz
1. Gefahrenquelle beseitigen,
2. sicherheitstechnische Maßnahmen,
3. organisatorische Maßnahmen,
4. personenbezogene Maßnahmen,
5. verhaltensbezogene Maßnahmen,
oder T-O-P-Modell (vereinfacht):
1. Technische Maßnahmen,
2. Organisatorische Maßnahmen,
3. Personenbezogene Maßnahmen.
Infobox 3.9
Schritt 6: Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen
Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist zu kont-rollieren. Es gilt festzustellen, ob die Maßnah-men geeignet und ausreichend sind und sich aus diesen Maßnahmen keine neuen Gefähr-dungen für die Beschäftigten ergeben haben. Sollten die Maßnahmen nicht ausreichend sein bzw. das Ziel nicht erreicht werden, muss der Prozess erneut durchlaufen werden.
Schritt 7: Fortschreiben der Gefährdungs-beurteilung
Eine Gefährdungsbeurteilung einschließlich ih-rer Dokumentation ist zunächst als erste Be-standsaufnahme durchzuführen. Mit ihr wird die Grundlage für einen ständigen Verbesse-rungsprozess der Arbeitsbedingungen ge-schaffen. Sie sollte regelmäßig überprüft wer-den. Dies gilt insbesondere dann, wenn:
neue Vorschriften und Regeln eingeführt werden,
neue Lösungen bekannt werden, der Stand der Technik, Hygiene, Arbeits-
medizin und der gesicherten arbeits-wissenschaftlichen Erkenntnisse sich verändert.
Auch eingetretene Unfälle, Beinahe-Unfälle, arbeitsbedingte Erkrankungen und gesund-heitliche Beeinträchtigungen sind Anlässe zur Überprüfung und Fortschreibung der Gefähr-dungsbeurteilung. Die Gefährdungsbeurteilung ist auch dann fortzuschreiben, wenn sich die Arbeitsbedingungen verändern. Anlass sind jegliche Veränderungen in den Arbeitssyste-men und den Arbeitsstätten, insbesondere:
Baumaßnahmen, Beschaffung von Maschinen und
Anlagen, wesentliche Änderungen der Arbeitsauf-
gaben und -verfahren, der Arbeitsab-läufe, der Arbeitsorganisation, der technischen Ausstattung, des Einsatzes von Arbeitsstoffen.
In solchen Fällen ist die Gefährdungsbeurtei-lung möglichst vorausschauend durchzufüh-ren, also in den Planungsphasen und vor der tatsächlichen Änderung der Arbeitssysteme.
Dokumentation der Gefährdungs -beurteilung
Der Arbeitgeber muss über eine Dokumentati-on verfügen, aus der das Ergebnis der Gefähr-
dungsbeurteilung sowie die von ihm festgeleg-ten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind.
Darüber hinaus sollte eine gesamte Dokumen-tation des Prozesses selbst vorhanden sein. Die Dokumentation ist demnach nicht als ei-genständiger Schritt zu verstehen, sondern gilt von der Vorbereitung bis zur Fortschreibung für die gesamte Gefährdungsbeurteilung.
In Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten kann die Dokumentation mit sog. Hilfsmitteln erfolgen. Dies sind in erster Linie Checklisten, die eine Abfrage von Gefährdungen beinhalten. Sollten mit Hilfe dieser Listen Gefährdungen erkannt werden, besteht Handlungsbedarf. In diesen Fällen sollten geeignete Maßnahmen abgeleitet werden.
3.4 Gute-Praxis-Beispiel: Ar-beits- und Gesundheits-schutz der Erzieherinnen und Erzieher im Jugend- und Sozialwerk gGmbH
Grit Klimke-Neumann
Die Jugend- und Sozialwerk gGmbH (JuS) ist ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe. Zur JuS gehören Kindertageseinrichtungen mit einer Kapazität von fast 10.000 Plätzen, Ju-gendclubs, Grundschulen und ein Gymnasium. Die JuS gGmbH hat ihren Sitz in Oranienburg. Die 70 Kindertageseinrichtungen befi nden sich in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und 9 Kindertageseinrichtungen im Freistaat Sachsen in der Landeshauptstadt Dresden. Hier halten die Einrichtungen des Trägers in den Stadtteilen Pieschen, Trachau, Cotta, Altstadt, Blasewitz und Tolkewitz fast 1.050 Plätze im Krippen-, Kindergarten- und Hortbereich bereit. Rund 100 pädagogische Mitarbeiter gewährleisten eine gute Erziehung, Bildung und Betreuung für die ihnen anvertrau-ten Kinder. Damit unsere Mitarbeiter diese gute Arbeit leisten können, müssen wir als Arbeit-geber unsere Fachkräfte gesund erhalten und einen Beitrag zur Gesundheitsförderung der Erzieher/innen leisten. Deshalb gilt unsere (Vor)Sorge nicht nur den Kindern, sondern auch un-seren Mitarbeitern.
Gesundheitsförderung im Unternehmen
Bei der Gesundheitsförderung unserer Erzie-her/innen stützen wir unsere Aufmerksamkeit
Kapitel 3: Praktische Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
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auf folgende Bereiche: Arbeitsmedizinische und arbeitssicherheitstechnische Betreuung, Arbeitsplätze, Hautreinigung, Hautpfl ege und Hautschutz und auf Lärmschutz. Dabei ob-liegen dem Arbeitgeber die Bereitstellung der fi nanziellen Mittel zur Umsetzung und die Sen-sibilisierung der pädagogischen Leiter/innen. Ausführende Organe sind die Leiter/innen mit ihren Mitarbeitern in den jeweiligen Kinderta-geseinrichtungen.
Arbeitsplätze: Die Stellung der Kindertagesein-richtungen ist in den letzten Jahren zunehmend als Bildungseinrichtung in den Vordergrund gerückt. Erzieher und Erzieherinnen dokumen-tieren ihre Arbeit, schreiben Berichte, Eltern-briefe etc. Für diese Arbeit ist es wichtig, dass Fachkräfte einen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung haben. Der Trend der vergangenen Jahre, dass Schreibtische und Erzieherstühle in Gruppenzimmern fehl am Platz sind, sollte der Vergangenheit angehören. Wenn wir bei un-seren Kindern auf rückengerechte Tische und Stühle achten, so muss dies bei unserem Per-sonal gleichermaßen gelten. Die Arbeitsplätze der Mitarbeiter sollen dabei in die Gruppenräu-me integriert werden. Arbeitsplatten oder kleine Schreibtische können je nach Raumgestaltung eingepasst werden, dabei ist die Kreativität der Mitarbeiter gefragt (Abb. 3.1).
Erzieherstühle beziehen wir über den Fachhan-del. Wir achten dabei auf die ergonomische Form und die Verstellbarkeit von 32 bis 45 cm Sitzhöhe. Sowohl das Arbeiten auf Kinderhö-
he, als auch am Schreibtisch wird mit einem Erzieherstuhl unterstützt. Die Kosten für einen geeigneten Stuhl betragen ca. 250,00 EUR und sind anerkennungsfähig, d. h. damit über den Haushaltplan der Einrichtungen fi nanzierbar. Ziel ist es, dass jede Gruppe einen Erzieher-stuhl zur Verfügung hat – dieses Ziel haben wir fast erreicht.
Tipp: Mitarbeiter mit einem orthopädischen Befund können beim zuständigen Rentenversi-cherungsträger einen Antrag auf Finanzierung eines persönlichen Erzieherstuhls (Gesund-heitsstuhl) stellen.
Hautschutz/Hautpfl ege/Hautreinigung: Die Haut der Erzieher/innen ist während der täg-lichen Arbeit durch Reinigung und Desinfek-tion stark belastet. Als Arbeitgeber sind wir verpfl ichtet Hautschutz- und Pfl egemittel zur Verfügung zu stellen. Unterstützung zu die-sem Thema erhielten wir durch unsere Be-triebsärztin. Alle Einrichtungen verfügen über Hautschutzpläne und geeignete Mittel zum Hautschutz, zur Hautreinigung und zur Haut-pfl ege. Diese Produkte werden in Abstimmung mit den Mitarbeitern je nach Verträglichkeit beschafft und über den Haushaltplan der Ein-richtungen als anerkennungsfähige Kosten fi nanziert. Mit dieser Maßnahme kommen wir nicht nur unserer Pfl icht als Arbeitgeber nach, sondern verhindern auch die Entstehung einer Berufskrankheit.
Lärmschutz: Die JuS gGmbH ist in Dresden Mieter von neun Objekten Kindertageseinrich-tungen. Wir haben demnach keinen Einfl uss auf bauliche Zustände der Gebäude in Bezug auf Lärmschutz. Es gilt daher, wieder die Mit-arbeiter zu diesem Thema zu sensibilisieren. Filzpads, an Tische und Stühle angebracht, mindern Geräusche beim verrücken der Mö-bel, mit Baldachinen abgehängte Kuschele-cken schaffen Behaglichkeit und dämmen au-ßerdem die Geräusche. Aber auch die Bildung von Untergruppen (sofern personell möglich) kann zum Lärmschutz beitragen. Der Einsatz einer Lärmampel kann sowohl Kinder als auch Erzieher/innen unterstützen, gemeinsam auf den Lärm zu achten. Es empfi ehlt sich die Aus-leihe dieser Lärmampeln zum Testen.
Realisierung arbeitsmedizinischer Betreuung
Als Arbeitgeber sind wir verpfl ichtet arbeits-medizinische und arbeitssicherheitstechnische Betreuung zu gewährleisten. Wir haben uns entschieden, diese Aufgabe in professionelle Hände zu geben und dafür ein Ingenieurbüro für Arbeitssicherheit beauftragt. Der Auftragneh-
Kapitel 3: Praktische Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
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Abb. 3.1 Beispiel für einen Arbeitsplatz für Erziehe-rinnen und Erzieher in der JuS gGmbH (© 2008 JuS gGmbH)
mer realisiert die arbeitssicherheits-technische Betreuung vor Ort, d. h., er nimmt die Aufgaben wahr, die sich für eine Fachkraft für Arbeitssi-cherheit aus dem Arbeitssicherheitsgesetz er-geben (§ 6 ASiG). Den zweiten Bestandteil des Vertrages mit dem Ingenieurbüro für Arbeits-sicherheit, die arbeitsmedizinische Betreuung (§ 3 ASiG), erfüllt eine durch das Ingenieurbüro beauftragte Betriebsärztin in unseren Kinderta-geseinrichtungen im Rahmen von Einstellungs-untersuchungen und der Untersuchungen der Beschäftigten alle drei Jahre. Sie unterbreitet den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Impfan-gebote und führt Impfungen auf Kosten des Arbeitgebers durch. Alle Impfungen sind da-bei freiwillig. Die JuS gGmbH übernimmt die Kosten der Impfungen für alle Mitarbeiter im Vorschulbereich für Mumps, Masern, Röteln, Keuchhusten, Windpocken und auch Hepa-titis A. Der Gesetzgeber empfi ehlt im Bereich Kindertageseinrichtungen – Krippenbereich – Impfungen für Hepatitis anzubieten. Aber wo fängt Krippe an und wo hört sie auf? Um sich auf den sich ständig ändernden Bedarf einzu-stellen, halten die meisten Einrichtungen al-tersgemischte Gruppen vor. Damit wird eine Trennung zwischen „Krippenerzieher/in“ und „Kindergärtner/in“ schier unmöglich. Zu den weiteren Aufgaben der Betriebsärztin gehören die Gefährdungsbeurteilung in den Einrichtun-gen und die Aufklärungsgespräche.
Finanzierung: Die Finanzierung der arbeits-medizinischen Betreuung erfolgt als anerken-nungsfähige Kosten über den Haushaltplan. Für die arbeitsmedizinische und arbeitssi-cherheitstechnische Betreuung belaufen sich die Kosten pro Jahr und Mitarbeiter auf ca. 20,00 EUR (Tab. 3.1). Für 55 impfwillige Mitar-beiter betrugen die Ausgaben für die Hepatitis A Impfung 5.500,00 EUR. Durch vorherige Titer-bestimmungen konnten diese Kosten reduziert werden, da bei einigen Mitarbeitern/innen be-reits ein Schutz bestand. Die Impfungen wur-
den in drei Etappen durchgeführt um die Kos-ten zu verteilen. Standardimpfungen (Mumps, Röteln, Keuchhusten) wurden zum Teil, je nach Alter der Mitarbeiter und nach Kinderwunsch, über die Krankenkassen fi nanziert.
Sofern die Mitarbeiter über keinen Impfschutz verfügen (sehr selten) und alle sich impfen lassen möchten, belaufen sich die Kosten im ersten Jahr auf ca. 164,25 EUR pro Mitarbei-ter. Für die gesamte Einrichtung wären dies 1.642,50 EUR. Da die meisten Mitarbeiter be-reits über den einen oder anderen Impfschutz verfügen, stellt dieses Beispiel die maximalen Kosten dar. Für die folgenden Jahre minimie-ren sich die Ausgaben, da der Impfschutz zehn Jahre besteht und nur vereinzelt geimpft wer-den muss. Die maximalen Ausgaben, berech-net auf die Plätze der Einrichtung, belaufen sich auf 14,93 EUR pro Platz und Jahr für den Arbeitsschutz der Erzieher/innen dieser Bei-spieleinrichtung.
Fazit
In den vergangenen Jahren lag der Fokus ins-besondere auf der Bildungsarbeit in den Kin-dertageseinrichtungen. Zahlreiche Erzieherin-nen und Erzieher machten sich auf den Weg die bestehenden Konzepte in den Einrichtungen zu überarbeiten, besuchten Weiterbildungen und setzten das erworbene Wissen um. Nun ist es an der Zeit, etwas für die Beschäftigten zu tun. Bei zunehmendem Altersdurchschnitt unserer Mitarbeiter und teilweise mangelnden Nachwuchsfachkräften ist es ein MUSS als Ar-beitgeber für die Gesundheitsförderung seines Personals einen Beitrag zu leisten. Durch Sen-sibilisierung der pädagogischen Fachkräfte durch den Träger und durch die konsequente Einhaltung der Gesetze zum Arbeits- und Ge-sundheitsschutz lässt sich dieser Beitrag er-bringen.
Kapitel 3: Praktische Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
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Bezeichnung der Posten Kosten pro Mitarbeiter/Jahr Kosten gesamt pro Kita/Jahr
Arbeitsmedizinische/sicherheitstechnische Betreuung 20,00 EUR 200,00 EUR
Impfung Hepatitis A 47,65 EUR 476,55 EUR
Impfung Windpocken 45,56 EUR 455,67 EUR
Impfung Keuchhusten/Tetanus/Diphtherie 17,71 EUR 177,71 EUR
Impfung Mumps, Masern, Röteln 33,33 EUR 333,30 EUR
Gesamt 164,25 EUR 1.642,50 EUR
Tab. 3.1 Berechnungsbeispiel für eine Kita mit 110 Kindern (Krippe/Kindergarten) und zehn Beschäftigten
Anmerkung: Preise sind Beispiele aus dem Jahr 2007
Kapitel 3: Praktische Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
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Literatur
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrts-pfl ege (BGW): BGW Check: Gefährdungsbeurteilung. TP-X GB. Hamburg: BGW 2008
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohl-fahrtspfl ege (BGW): BGW kompakt. Angebote – Informationen – Leistungen. Hamburg: BGW Stand 10/2007
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrts-pfl ege (BGW): Sicherheitsbeauftragte im Betrieb. Hamburg: BGW Stand 05/2007
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV): In guten Händen. Ihre gesetzliche Unfallversicherung. Aufgaben, Leistun-gen und Organisation. BGI/GUV-I 506. DGUV Ausgabedatum 07/2008
Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB): Arbeits- und Gesund-heitsschutz. Das duale Arbeitsschutzsystem. Berlin: DGB 2008
Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA): Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation Stand: 11.06.08)
Hofmann, A.; Kober, P.; Kohlstock, C.; Schicht, B.; Sprengler, A.; Stange, G.: Rahmenhygieneplan gemäß § 36 Infektions-schutzgesetz für Kindereinrichtungen. Länder-Arbeitskreis zur Erstellung von Hygieneplänen nach § 36 IfSG, Stand: April 2007Verfügbar unter: http://www.lasv.brandenburg.de/sixcms/media.php/4055/2007_04%20RHPl-Kita_0704.pdf
Schieke, H.; Braunsteffer, H.: Kurzinformation über Arbeits-unfälle, Wegeunfälle, Berufskrankheiten (16. überarb. Aufl .). Berlin: Erich Schmidt Verlag 2003
Technische Regeln für Betriebssicherheit – TRBS 1111: Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung. BAnz. 232a (2006), S. 7
4 HandlungsfelderProbleme erkennen und lösen
4.1 Lärm
4.1.1 Vorbemerkungen – „Lärm – was ist das?“ 4.1.2 Rechtliche Grundlagen 4.1.3 Probleme erkennen 4.1.4 Maßnahmen zur Lärmreduzierung
4.2 Rückengerechtes Arbeiten
4.2.1 Vorbemerkungen 4.2.2 Rechtliche Grundlagen 4.2.3 Probleme erkennen 4.2.4 Primärpräventive und gesundheits- förderliche Maßnahmen zur Reduktion von Rückenproblemen
4.3 Infektionsschutz
4.3.1 Vorbemerkungen 4.3.2 Rechtliche Grundlagen 4.3.3 Probleme erkennen 4.3.4 Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
4.4 Psychische Belastungen
4.4.1 Vorbemerkungen 4.4.2 Rechtliche Grundlagen 4.4.3 Erkennen von Quellen psychischer Belastung und damit verbundener Beanspruchung 4.4.4 Möglichkeiten der Prävention und Gesundheits- förderung bei psychischen Belastungen 4.4.5 Gute-Praxis-Beispiel: Erziehergesundheit in Kita des Landkreises Nordsachsen 4.4.6 Gute-Praxis-Beispiel: Erzieherinnen-Arbeit in Leipzig
Die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrank-heiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefah-ren ist die wesentliche Aufgabe von Arbeitgebern und Führungskräften im Rahmen des betriebli-chen Arbeits- und Gesundheitsschutzes – auch in der Kita (Kap. 2 und Kap. 3). Für die Verhü-tung von Arbeitsunfällen und Berufskrankhei-ten liegen ein umfangreiches Regelwerk und jahrzehntelange Erfahrungen vor. Die Präven-tion arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren jedoch stellt für alle Beteiligten Neuland dar (Bundesverband der Unfallkassen 2005, jetzt DGUV). Nur wenigen Experten ist das Wis-sen über die komplexen Wechselwirkungen zwischen Arbeitsbedingungen und gesund-heitlichen Folgen bekannt. Wissenschaftliche Ergebnisse gibt es primär nur in Form vonein-ander isolierter Einzeluntersuchungen. Dies gilt insbesondere für die psychischen Belastungen und Beanspruchungen. Hier liegen bisher ver-gleichsweise wenige Erkenntnisse über die Zu-sammenhänge zwischen Arbeitsbedingungen und deren psychischen Folgen vor.
Obwohl Prävention und betriebliche Gesund-heitsförderung in Deutschland insgesamt der-zeit eine ansehnliche Reife erlangt hat, ist fest-zustellen, dass gerade kleine Betriebe – und dazu gehören auch Kita –, die die Mehrzahl aller Betriebe ausmachen, in diesem Bereich unterrepräsentiert sind. Die meisten Ansätze und Methoden der Prävention und Gesund-heitsförderung sind für Großunternehmen in Industrie und Handel entwickelt worden. In jüngster Vergangenheit werden aber auch für den Gesundheitssektor zunehmend Projek-te durchgeführt, wie z. B. zur „Gesunden Be-treuung und Pfl ege“ in Krankenhäusern und Pfl egeeinrichtungen. Obwohl für das Setting Kindertageseinrichtung eine große Anzahl von Projekten und Maßnahmen zur Gesundheits-förderung entwickelt wurden, existieren kaum wirkungsvolle Präventionskonzepte für die Be-rufsgruppe der Erzieherinnen und Erzieher. Sie wurden bisher kaum oder nur indirekt berück-sichtigt, wie z. B. in Fort- und Weiterbildungen zu inhaltlich ausgewählten Themen (z. B. Er-nährung, Bewegung, Unfallprävention).
Große Unternehmen bieten hinsichtlich der zur betrieblichen Prävention und Gesundheitsför-derung notwendigen Organisationsstrukturen günstigere Voraussetzungen als kleine Betrie-be, wie z. B. einen ausgebauten Arbeits- und Gesundheitsschutz oder Personal-, Organi-sations- und Gesundheitsmanagement. Die präventiven und gesundheitsförderlichen Pro-
gramme sind daher nicht ohne weiteres auf Klein- und Mittelunternehmen, und schon gar nicht auf Kindertageseinrichtungen übertrag-bar. In Kita liegen relativ wenige Erfahrungen im Projektmanagement vor, der Arbeits- und Gesundheitsschutz ist wenig bis gar nicht formalisiert und Urlaubszeiten oder Kranken-stände können den gesamten Betriebsablauf verändern und gefährden. Hinzu kommt die häufi g sehr eingeschränkte Vorstellung von Maßnahmen zur Prävention und betrieblichen Gesundheitsförderung, denn die meisten Kita-Beschäftigten verbinden damit v. a. die „klas-sischen“ Gesundheitsthemen wie Rücken-schule, Stress- oder Entspannungskurse. Aber Prävention und Gesundheitsförderung in der Kita umfasst wesentlich mehr.
Berufl iche Belastungsfaktoren gestalten sich auch im Bereich Kita sehr vielfältig (Kap. 1.1, Infobox 1.1). Nicht jede beeinträchtigende Bedingung ist gleichermaßen in jeder Kita vor-handen – man kann sagen, dass jede einzelne Kindertageseinrichtung ihre eigenen, unver-wechselbaren situativen und personellen Be-dingungen aufweist. Die Konsequenzen dieser belastenden Bedingungen unterscheiden sich dabei nicht nur von Kita zu Kita, sondern auch von Person zu Person, und sind abhängig von den jeweiligen Voraussetzungen sowie den Möglichkeiten der Bewältigung im Team bzw. in der Person selbst. Hier ist anzumerken, dass dabei nicht nur eine unzureichende Gestaltung des Arbeitsumfeldes eine Rolle spielt, sondern ein Großteil des Kita-Personals selbst gesund-heitliche Risikofaktoren für eine erfolgreiche Bewältigung der berufl ichen Anforderungen mitbringt.
Trotz der Vielfalt der belastenden Arbeitsbe-dingungen und Unterschiede zwischen den einzelnen Beschäftigten werden im Folgenden vier Handlungsfelder vorgestellt, die typischer-weise präventiven und gesundheitsförderli-chen Handlungsbedarf in Kita aufzeigen. Dabei handelt es sich um:
Lärm (Kap. 4.1), rückengerechtes Arbeiten (Kap. 4.2), Infektionsschutz (Kap. 4.3), psychische Belastungen (Kap. 4.4)
Zu jedem Handlungsfeld werden zunächst ein-führende Bemerkungen gemacht, um dessen Verbreitung und Charakteristik zu verdeutli-chen (Vorbemerkungen). Es folgt die recht-liche Einordnung im Sinne des Arbeits- und
Kapitel 4: Handlungsfelder
4 Handlungsfelder – Probleme erkennen und lösenMarleen Thinschmidt
1
Gesundheitsschutzes mit Verweisen auf Kapi-tel 2 (rechtliche Grundlagen). Danach sollen Möglichkeiten erörtert werden, wie Risiken in Bezug auf dieses Handlungsfeld erkannt und erhoben werden können (Probleme er-kennen). Zuletzt werden Vorschläge und An-sätze im Sinne präventiver und gesundheits-förderlicher Maßnahmen erläutert, die einer Optimierung des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes dienen (Prävention und Gesundheitsförderung). Es schließen sich ggf. „Gute-Praxis-Beispiele“ an.
Finanzierung von Maßnahmen im Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie der Ge-sundheitsförderung
Bereits hier soll Stellung genommen werden zu einer wesentlichen Frage, die über Erfolg und Misserfolg von präventiven und gesund-heitsförderlichen Maßnahmen in der Kita ent-scheidet: „Wer soll das bezahlen!?“
Fest steht, dass die Verantwortung für die Umsetzung derartiger Maßnahmen, und da-mit auch das fi nanzielle und personelle En-gagement, nicht nur auf den Schultern des Arbeitgebers ruht und ruhen darf. Dennoch kommt ihm im Sinne der gesetzlichen Für-sorgepfl icht eine hohe Verantwortung zu, sein pädagogisches Personal möglichst lan-ge und gesund in seiner Kita zu halten, die natürlich auch mit fi nanziellen Aufwendungen verbunden ist.
Doch auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbei-ter einer Kita sind sowohl im Rahmen ihrer ge-setzlichen Mitwirkungspfl icht (z. B. Anschaf-fen und Tragen anforderungsgerechter(n) Kleidung und Schuhwerks), jedoch auch aus eigenem gesundheitlichen Interesse (z. B. Teilnahme gesundheitsförderlichen Kursen), in die fi nanzielle Realisierung von betrieblichem Arbeits- und Gesundheitsschutz einbezogen.
Zur Umsetzung des Arbeits- und Gesund-heitsschutzes sind neben den Arbeitgebern und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern – wie bereits in Kap. 2 und 3 beschrieben – auch die Unfallversicherungs-träger im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags mit einzubeziehen (z. B. im Rahmen ihres Wei-terbildungsauftrages).
Darüber hinaus können in einer Kita auf weiteren anderen Wegen präventive und gesundheitsförderliche Maßnahmen durch-geführt werden.
Zum einen kann eine Kita selbst aktiv werden und sich fi nanzielle Unterstützung für die Umset-
zung präventiver und gesundheitsförderlicher Maßnahmen suchen. Dazu kann sie beispiels-weise versuchen Sponsoren zu gewinnen. Eine andere Möglichkeit besteht in der Umset-zung von Maßnahmen zur betrieblichen Ge-sundheitsförderung zusammen mit den Kran-kenkassen im Rahmen des § 20a SGB V (Kap. 2.3). Eine dritte Möglichkeit stellt die Projekt-förderung dar. Dabei bietet der Gesetzgeber selbst (z. B. Bundes- oder Landesministerien), Landesbehörden (z. B. Gesundheits- und Ju-gendämter) oder auch die Sächsische Landes-vereinigung für Gesundheitsförderung (SLfG) unter bestimmten Voraussetzungen an, der-artige Maßnahmen in Kita fi nanziell zu unter-stützen. Die Förderung von Projekten weist jedoch folgende Besonderheiten auf:
eigenständige Ausarbeitung eines Pro-jektes durch die Kita,
Beachtung der jeweiligen Förderricht-linien (Förderbedingungen, z. B. Ver-wendungsnachweise, Verfassen eines Abschlussberichtes),
keine vollständige Übernahme aller durch das Projekt anfallenden Kosten,
zeitlicher und personeller Aufwand, zeitliche Befristung des Projektes.
Der Kita-Bildungsserver weist auf alternative Projektfi nanzierungsmöglichkeiten hin.
Zum anderen können sich Kita bzw. Kita-Trä-ger als Praxispartner in wissenschaftliche Pro-jekte einbringen, die von Universitäten oder andere Forschungseinrichtungen durchgeführt werden. Auch diese Forschungsprojekte sind zeitlich begrenzt. Im Gegensatz zu eigenen Projekten kann eine Kita hier meist nicht selbst entscheiden, welche Maßnahmen durchgeführt werden. Diese sind an Inhalte des Forschungs-projekts geknüpft und in der Regel sehr spezi-fi sch, bieten aber die Möglichkeit neue Wege zu beschreiten.
4.1 Lärm
Jörg Stojke
4.1.1 Vorbemerkungen – „Lärm – was ist das?“
„Kinder machen Lärm, das ist nun einmal so!“ Diese und andere Aussagen haben wir alle schon einmal gehört. Und gerade wenn meh-rere Kinder zusammen kommen, spielen und toben, dann kann der Geräuschpegel deutlich steigen. Allen, die mit Kindern Umgang haben, ist dies bekannt, ob von der letzten Geburts-tagsfeier oder dem Besuch auf einem über-
Kapitel 4: Handlungsfelder
2
füllten Kinderspielplatz. Spätestens wenn die Anzahl der Kinder sich verringert hat, wird es merklich ruhiger.
Anders hingegen sieht es in Kindertagesein-richtungen aus. Gerade beim berufl ichen Um-gang mit Kindern ist das Personal ständig von Kindern in Gruppenstärke umgeben. Viele Er-zieherinnen und Erzieher wissen, dass über ei-nen Acht-Stunden-Tag verteilt einiges an Lärm zusammen kommt. Dies bringt der Beruf mit sich, sagen einige und versuchen mit dem ei-nen oder anderen Trick die tägliche Belastung für die Ohren zu vermindern. In diesem Hand-lungsfeld soll sich dem Thema Lärm etwas ge-nauer gewidmet und Möglichkeiten aufgezeigt werden, wie eine professionelle Lärmreduzie-rung in Kita erreichen werden kann.
Wie bei vielen Worten, die täglich benutzt wer-den, ist die genaue Bedeutung von Lärm meist unbekannt. Das Wort Lärm kommt ursprüng-lich aus dem Italienischen und beschreibt das Geschrei bzw. den Krach von Soldaten unter Waffen. Umgangssprachlich gibt es noch viele weitere Varianten wie Radau, Bohei oder Ge-töse. Für den Zweck des Handbuches bietet sich die Defi nition in Infobox 4.1 an.
Die Belastung durch Lärm kann demnach einen Menschen krank machen. Dabei sind die phy-sischen und psychischen Vorraussetzungen eines jeden einzelnen Menschen zu beachten, denn jeder hat ein individuelles Lärmempfi n-den, welches Schwankungen unterliegt. Während man in der Nacht zum Beispiel be-reits leise Geräusche als störend empfi ndet, werden sie bei Tag fast gar nicht registriert. Doch auch die Bewertung von Lärm durch verschiedene Personen unterscheidet sich teilweise gravierend voneinander – was der eine als sehr angenehm empfi ndet, kann für den anderen bereits extrem störend und be-lastend sein.
Lärm ist demnach selbst nicht messbar, son-dern wird indirekt über die physikalischen Ei-genschaften des Schalls – insbesondere den Schalldruckpegel – ermittelt (Infobox 4.2).
Durch die allgemeingültige Maßeinheit für die Messung des Schalldruckpegels können
unterschiedliche Formen von Lärm bewer-tet werden. Da für die Lärmwirkung auch der sog. Tages-Lärmexpositionspegel herange-zogen wird, sollte bei den Grenzwerten und deren Überschreitungen der gesamte Arbeits-tag (acht Stunden) betrachtet werden (Kap. 4.1.2). In Spitzen (z. B. beim Freispiel) kann der Grenzwert überschritten und bei Ruhephasen (Vorlesen, Geschichtenhören) unterschritten werden.
In diesem Zusammenhang verdeutlichen ob-jektive Messungen des Schalldruckpegels in verschiedenen wissenschaftlichen Projekten, dass der Grenzwert von 80 dB(A) über sämt-liche Phasen des Arbeitstages von Erziehe-rinnen und Erziehern überschritten wurde. Als besonders kritisch wurden dabei die sog. Nachhallzeiten (Infobox 4.3) beurteilt, die obere Grenzwerte erreichten (Krause 2004, Buch & Frieling 2001).
Bei der Betrachtung von Lärm als Belastungs-faktor der Arbeitswelt zeigt eine Untersuchung, dass ca. 30 % der Erzieherinnen und Erzieher den Lärm in der Kindertageseinrichtung und auch speziell im Gruppenraum als sehr stark oder stark einschätzen (Rudow 2004). Weitere Untersuchungen zur Gesundheitsförderung in Kita bestätigen bei der Feststellung der Belas-tungsfaktoren, dass sich 82 % der Mitarbei-terinnen und Mitarbeiter in Kita subjektiv am stärksten durch Lärm belastet fühlen (Seibt et al. 2005).
4.1.2 Rechtliche Grundlagen
Neben der allgemeinen Fürsorgepfl icht des Arbeitgebers nach BGB ist die Thematik Lärm in folgenden Gesetzen und Verordnungen ge-regelt:
Kapitel 4: Handlungsfelder
3
Defi nition von Lärm
„Lärm ist jene Form von Schall, welche die Gesundheit und das Wohlbefi nden von Menschen beeinträchtigen kann.“
Lexikon Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (11. Aufl .) Wiesbaden: Universum 2006
Infobox 4.1
Informationen zum Schalldruckpegel
Nach Alexander Graham Bel wurde die Hilfsmaßeinheit BEL (abgekürzt B) u. a. für den Pegel einer akustischen Größe benannt. In der Praxis ist die Verwendung des zehnten Teils (dezi, abgekürzt d) eines Bels üblich.
Um bei einer Messung den Frequenzgang des Ohres und somit das menschliche Gehör nachzubilden, wer-den verschiedene Filter eingesetzt. Am häufi gsten wird der Filter A verwendet und somit entsteht die Maßein-heit dB(A).
Infobox 4.2
Informationen zum Schalldruckpegel
Als Nachhallzeit wird die Zeit bezeichnet, in der nach Ab-schalten einer Schallquelle der Schalldruck auf 1/1.000 abgesunken ist.
Infobox 4.3
ArbSchG (Kap. 2.1.1) MuSchG (Kap. 2.1.6) und LärmVibrationsArbSchV (Kap. 2.1.12)
Der § 3 LärmVibrationsArbSchV legt fest, dass bei Lärm eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen ist, die Art, Ausmaß und Dauer der Lärmbelastung ausweist. Nach § 7 Lärm-VibrationsArbSchV sind auf dieser Basis Maß-nahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition festzuschreiben.
Das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (BGIA) hat in der aktuellen Grenzwertliste 2008 wichtige In-formationen zu den physikalischen Einwirkun-gen des Lärms bereitgestellt. Demnach liegt der Grenzwert für Geräusche, die stören und zu vegetativen Reaktionen und Leis-tungsbeeinträchtigungen beim Menschen führen, schon bei 55 dB(A). Gerade bei geis-tigen Tätigkeiten, die auch eine einwandfreie Sprachverständlichkeit erfordern wie zum Beispiel die Lehrtätigkeit, sollte dieser Grenz-wert nicht überschritten werden. Gerade in Vorschulgruppen sollte dieser Grenzwert in der Kita beachtet werden, um eine Beanspru-chung der Erzieherin bzw. des Erziehers zu vermeiden.
Der Bereich der Gehörgefährdung liegt bei über 80 dB(A). Nach § 4 MuSchG dürfen bei Überschreitung dieses Grenzwertes keine Schwangeren beschäftigt werden (Kap. 2.1.5). Die Grenze, ab der sich Innenohr-Gehör-schäden entwickeln können, liegt bereits bei 75 dB(A) bezogen auf 24 Stunden.
4.1.3 Probleme erkennen
Bei der Einordnung von Lärm ist zu beachten, dass nicht nur objektiv die spezifi sche Wirkung des Schalldruckpegels auf das Hörsystem von Bedeutung ist (im Sinne einer drohenden Schädigung des Innenohrs). Vor allem auch die außerhalb des Hörorganes gelegenen kör-perlichen Reaktionen (z. B. Anstieg des Blut-drucks, der Herzfrequenz oder der Cortisol-Konzentration) und subjektiven psychischen Bewertungen („Ich fi nde es schön“ oder „Es stört mich.“) bzw. Auswirkungen (z. B. Freu-de und Aktivierung vs. Konzentrationsver-minderung, Kopfschmerzen, Müdigkeit oder Gereiztheit) spielen eine wesentliche Rolle bei der Wirkung von Lärm und bestimmen v. a. seine negativen gesundheitlichen Folgen.
Folgende Verfahren können im Rahmen der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung Einsatz fi nden bei der Messung und Bewertung von Lärm:
Untersuchung der Geräuschkulisse mit Hilfe von Schalldosimetern (auch an der Person tragbar über einen ganzen Arbeitstag hinweg),
Feststellung der Hörfähigkeit von Personen (Audiometrie),
Erfassung von Lärm-assoziierten Beschwerden (z. B. mit Beschwerde-fragebögen),
Erhebung der Lärmempfi ndlichkeit als Ausmaß der Lärmbelästigung durch Befragungen.
Maßgeblich für Auswertung von Lärmmessun-gen sind die Raumgröße und -höhe, räumliche Gegebenheiten (z. B. Deckenverkleidungen, Bodenbeläge, Fensterbehänge, Mobiliar etc.) sowie die Anzahl der im Raum befi ndlichen Personen.
Ergänzt werden können diese Informationen um physiologische Daten (z. B. Herzfrequenz und Blutdruck im Rahmen einer 24-Stunden-Messung, Hormonkonzentrationen), Tätigkeits-protokolle und die subjektive Lärmempfi ndung für bestimmte zu beurteilende Zeiträume.
4.1.4 Maßnahmen zur Lärmredu-zierung
Der Lärm und dessen Belastung für die Erzie-herinnen und Erzieher können zu Beeinträch-tigungen der Gesundheit führen und deshalb sind geeignete Maßnahmen zur Lärmreduzie-rung zwingend notwendig.
Das ArbSchG (Kap. 2.1.1) sowie die LärmVibra-tionsArbSchV (Kap. 2.1.12) schreiben eine Maß-nahmehierarchie vor, die bei allen Arbeitsschutz-maßnahmen anzuwenden ist (Kap. 3.3, Infobox 3.9). Diese Hierarchie ist nicht statisch, denn die Verknüpfung der Maßnahmen auf den einzelnen Ebenen bringt meist den größeren Erfolg.
1) Lärm muss nicht sein – bautechnische Maßnahmen
Schon vor der Inbetriebnahme einer Kita kön-nen bauliche Maßnahmen dazu beitragen, dass ein zu hoher Schalldruckpegel und zu hohe Nachhallzeiten erst gar nicht entstehen. Beim Neubau von Kindertageseinrichtungen sollten alle an der Planung Beteiligten ein vor-sorgliches Raumakustikkonzept erarbeiten, dass den Begebenheiten und Nutzungsbedin-gungen einer Kita gerecht wird (Infobox 4.4).
Durch die Verwendung von Schalldämmungen wie speziell abgestimmte Mineralwolle-Dämm-stoffe oder Schallschutzfenster werden nicht nur
Kapitel 4: Handlungsfelder
4
störende Außengeräusche absorbiert, sondern auch Nachbarräume vor Lärm geschützt. Für den Nutzer der Einrichtung ist die Beachtung von präventiven Maßnahmen in der Planung von Vorteil, da eine nachträgliche Sanierung oder Dämmung immer kostenintensiver ist.
In zu planenden und bestehenden Kita können hohe Nachhallzeiten sowie hohe Schalldruck-pegel durch den Einbau von den Schall absor-bierenden Elementen reduziert werden. Gerade sog. schallharte Oberfl ächen, wie glatte Böden oder verputze bzw. überstrichene Mauern bie-ten wenig Schallabsorption. Generell gilt, je här-ter und glatter das Material, desto geringer ist die Schallabsorption.
In vielen Kita wird durch einfache Maßnahmen versucht, die Ausbreitung von Lärm zu mindern. Gerne werden dazu Stoffbahnen an Wände und Decken gehängt. Dabei ist jedoch wie bei allen anderen Maßnahmen zu beachten, dass keine neuen Gefährdungen entstehen. So sollten nur schwer entfl ammbare und absorbierende Stoffe zum Beispiel aus dem Theaterbereich verwen-det werden.
Der Einsatz von hängenden oder an der Wand befestigten Schallabsorbern ist in vielen Kin-dertageseinrichtungen verbreitet. Durch diese Maßnahmen können leichte Verbesserungen er-zielt werden. Sie sind aber kein Ersatz für ganz-heitliche Schallreduzierungsmaßnahmen. Aus Sicht des Trägers sollte bei Bekanntwerden von Lärmbelastungen zuerst eine Messung erfolgen. Nach fachkompetenter Beratung können dann die meist einrichtungsbezogenen Maßnahmen umgesetzt werden. Eine weitere Messung nach der Umsetzung bringt dann Gewissheit, dass die Maßnahmen wirken. Dies entspricht auch der Vorgehensweise bei der Erstellung der Ge-fährdungsbeurteilung (Kap. 3.3).
2) Ein Plan gegen Lärm - organisatorische (und kleine technische) Maßnahmen
Neben den meist mit Kosten verbundenen baulichen Maßnahmen kann durch einfache,
organisatorische Maßnahmen der Lärm in Kin-dertageseinrichtungen reduziert werden. Wie in der Einleitung dieses Handlungsfeldes be-reits beschrieben, ist der Lärm von der Anzahl der Kinder abhängig. Durch eine Verbesse-rung der Arbeitsabläufe und der Nutzung der Räumlichkeiten können Lärmquellen reduziert werden. In der Broschüre „Lärmprävention in Kindertagesstätten“ der Unfallkasse NRW und der Berufsgenossenschaft für Gesundheits-dienst und Wohlfahrtspfl ege (BGW) werden zahlreiche Hinweise gegeben, um Lärmquellen zu identifi zieren (Infobox 4.5).
Erfahrungen aus Kita zeigen, dass es schon durch einfache organisatorische bzw. teilweise technische Maßnahmen zur Lärmminderung kommt. Die Verwendung von Platzdeckchen oder Tischdecken reduziert das tägliche „Ge-klapper“ bei den Mahlzeiten. Filzgleiter unter Stühlen und Stoßfänger an Schranktüren sind kleine Beiträge, um die Geräuschkulisse einzu-dämmen. Selbst ein Teewagen mit Gummirä-dern und Gummibelag trägt zur Lärmreduzie-rung bei.
Besonders laute Vorgänge wie die Bring- und Abholzeiten oder das Mittagessen können entzerrt werden. Da, wo die räumlichen Bege-benheiten vorhanden sind, können Eltern kurz zusammen kommen. Einen nützlichen Neben-effekt dieses Vorgehens stellen die Förderung der Erziehungspartnerschaft zwischen Kita und Elternhaus sowie der Austausch der Eltern untereinander dar. Weiterhin könnten Essen-plänen so gestaltet werden, dass die einzelnen Gruppen abwechselnd ihr Essen erhalten.
Ein besonderer Aspekt zum Thema Lärmredu-zierung wurde unter anderen vom Dänischen Sozialministerium bekannt gemacht – das Spielzeug. Gerade batteriebetriebene Spiel-zeuge verursachen teilweise Schalldruckpegel von über 100 dB(A). Auch die Art und Weise,
Kapitel 4: Handlungsfelder
5
Auswahl technischer Maßnahmen zur Lärmreduzie-rung
Dämmung aller Außen- und Innenwände,
Schallschutzfenster und -türen,
Abdichtung von Mauerdurchbrüchen,
Einbau von Akustikdecken,
Verkleidung von Wänden,
Lärmdämpfende Belege,
Einsatz von Schallabsorbern.
Infobox 4.4
Auswahl organisatorischer Maßnahmen zur Lärm-reduzierung
Alle geeigneten Flächen sollten genutzt werden, um die Personenzahl in einzelnen Räumen gering zu halten.
Die genutzten Flächen sollten so gestaltet sein, dass sich Kinder dort ohne Unfallrisiko bewegen können.
Durch eine räumliche Auslagerung von lauten Aktivitäten lässt sich der Geräuschpegel effektiv senken.
Die Entzerrung von Stoßzeiten und eine Vertei-lung von Freispielphasen kann wirksam dazu bei-tragen, dass es in der Kindestagesstätte erheb-lich leiser wird.
Infobox 4.5
wie Spielzeuge benutzt werden, führt oft zu hohem Lärm. So kann beispielsweise auch die Aufbewahrung zu einem erhöhten Lärmpegel führen wie zum Beispiel die Suche in einer Box mit Plastikspielsteinen oder das Ausschütten von Kisten mit harten Gegenständen auf glat-ten Untergrund.
3) Spielend leise – pädagogische Maßnah-men
Mittlerweile existieren zahlreiche pädagogi-sche Konzepte, um die betreuten Kinder für das Thema Lärm zu sensibilisieren. Neben der Funktionsweise des menschlichen Gehörs, wird den Kindern spielerisch der Unterschied zwischen laut und leise erklärt. Dabei sollen die Kinder ihre eigenen Erfahrungen einbringen und ausprobieren können.
Durch sog. Sprach- und Flüsterspiele kön-nen Kinder phonologisch geschult werden und erlangen ein Bewusstsein für das gegenseitige Zuhören. Diese Spiele können mit dem Ange-bot von Ruhephasen kombiniert werden. Falls die Möglichkeit besteht, ist eine räumliche Trennung zu anderen Bereichen während der Ruhepausen sinnvoll.
Um den Kindern eine Orientierung zu bieten, wann das Maß an schädlichem Lärm erreicht ist, empfi ehlt sich der Einsatz von Warnsigna-len. Dies kann ein Gong oder ein zuvor fest-gelegtes Ritual sein. Bei vielen Unfallversiche-rungsträgern können auch sog. Lärmampeln oder Sound-Ears ausgeliehen und eingesetzt werden. Diese sollten aber immer mit beson-deren Spielen ergänzt werden, um eine Nach-haltigkeit zu erreichen. Darüber hinaus sind die Effekte zeitlich begrenzt und die Methode nutzt sich über einen längeren Zeitraum ab.
Zu guter Letzt können kleinere Projekte die Auseinandersetzung mit dem Thema Lärm in Kindertageseinrichtungen fördern. Ein „Tag des Lärms“ könnte z. B. Erzieherinnen und Er-ziehern sowie Kindern und deren Eltern wert-volle Informationen liefern. Wichtig ist jedoch die Nachhaltigkeit, d. h. dass die Reduzierung der Lärmbelastung eine ständige Aufgabe in allen Kita wird.
Kapitel 4: Handlungsfelder
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Literatur
Buch, M.; Frieling, E.: Belastungs- und Beanspruchungsopti-mierung in Kindertagesstätten. Kassel: Institut für Arbeitswissen-schaft 2001
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung: Grenzwertliste 2008 – Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (BGIA-Report 6/2008)
Krause von, J.: Gesundheitsförderung in Kindertagesstätten. Abschlussbericht über die Untersuchung der Arbeitssituation. München: ver.di Bayern 2004
Landesunfallkasse NRW; BGW (Hrsg.): Lärmprävention in Kin-dertagesstätten. Düsseldorf: Landesunfallkasse NRW 2007
Rudow, B.: Belastungen und der Arbeits- und Gesundheitsschutz bei Erzieherinnen (Projektbericht). Mannheim/Mühlhausen: IGO 2004
Seibt, R.; Khan, A.; Thinschmidt, M.; Dutschke, D.; Weidhaas, J.: Gesundheitsförderung und Arbeitsfähigkeit in Kindertagesstät-ten. Bremerhaven: Wirtschaftverlag NW 2005
4.2 Rückengerechtes Arbeiten
Regina Albrecht, Marleen Thinschmidt
4.2.1 Vorbemerkungen
Vorschulpädagogik soll Neues und Zusätzli-ches leisten. Diesen Anforderungen können je-doch die Beschäftigten nur dann gerecht wer-den, wenn die Rahmenbedingungen stimmen. Dazu gehört auch, dass sie unter gesundheits-förderlichen Bedingungen arbeiten können.
Aus dem Berufsreport 2006 des IKK-Bundes-verbandes für Erzieherinnen und Erzieher geht hervor, dass bestimmte Erkrankungen der At-mungsorgane und Muskel-Skelett-Erkrankun-gen das Krankheitsgeschehen bestimmen. Beide Krankheitsarten zusammen machten in der Berufsgruppe deutlich mehr als ein Drittel aller Krankheitstage aus. Zugleich wird dar-gestellt, dass Atemwegserkrankungen in den letzten Jahren tendenziell zurückgehen, wäh-rend Muskel- und Skelett-Erkrankungen ten-denziell an Bedeutung gewinnen.
Rückenleiden gelten in Deutschland mittler-weile als Volkskrankheit Nr.1. Dabei sind Per-sonen, die vorwiegend im Sitzen tätig sind, genauso betroffen wie solche, die vorwiegend gehen oder stehen oder solche, die schwere körperliche Arbeit verrichten.
In einer weiteren Studie zu Gesundheitspro-blemen von Erzieherinnen gaben 60 % der Befragten an, unter Rückenproblemen zu lei-den. Diese äußern sich besonders in Haltungs-beschwerden wie Verspannungen, Rücken-, Kopf- und Nackenschmerzen bis hin zu Band-scheibenvorfällen und chronischen Schmerz-zuständen (von Krause et al. 2006).
Arbeitsbedingte Rückenbeschwerden und -er-krankungen können sogar so weit gehen, dass eine Berufskrankheit droht. So berichten die Unfallkasse Sachsen und die Berufsgenossen-schaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrts-pfl ege (BGW) sachsenweit von einer bzw. zwei Anzeigen für eine bandscheibenbedingte Er-krankung der Lendenwirbelsäule (Berufskrank-heit 2108) im Jahr 2006.
Fest steht jedoch, dass kindgerechtes Mobiliar, das in Kita üblich ist, den ergonomischen An-forderungen von Erzieherinnen und Erziehern nicht gerecht wird. Das Personal sitzt täglich mehrere Stunden auf sehr niedrigen Stühlen (Sitzhöhe ca. 30 cm) und dabei aufgrund der niedrigen Tischhöhe oft auch noch verdreht
und gebeugt (von Krause et al. 2006). Hinzu kommen hohe körperliche Anforderungen, die aus dem Bücken, Heben und Tragen der Kin-der (z. B. beim Wickeln von Krippenkindern) oder aus dauerndem Stehen resultieren. Eine massive körperliche und psychische Belas-tung ist in vielen Einrichtungen der hohe Lärm-pegel, der über längere Zeiträume gesetzliche Grenzwerte erreicht (Kap. 4.1). Als psychische Belastungen werden auch Überforderung und Stress, bedingt durch hohe Gruppenstärken, lange Arbeitszeiten, Zeitdruck und Schwierig-keiten im Umgang mit den Eltern genannt. In der Summe können diese Belastungen durch-aus psychosomatisch Reaktionen als Verspan-nungen der Nacken- und Rückenmuskulatur auslösen und Rückenschmerzen begünstigen und verstärken.
Doch Rückenproblemen kann man vorbeugen. Hier können Angebote der Krankenkassen zur betrieblichen Gesundheitsförderung als auch Angebote nach dem individuellen Ansatz zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation beitragen. Diese müssen jedoch in Kombina-tion mit einer rückengerechten Arbeitsplatzge-staltung erfolgen, die an gesetzliche Regelun-gen gekoppelt ist.
4.2.2 Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen im Sinne eines rücken-gerechten Arbeitens sind zu fi nden im
ArbSchG (Kap. 2.1.1), MuSchG (Kap. 2.1.6) und LasthandhabV (Kap. 2.1.13).
Die Zielsetzung des ArbSchG fordert in den §§ 1 und 2 die Durchführung von Arbeitsschutz-maßnahmen zur Verhinderung arbeitsbeding-ter Gesundheitsgefahren sowie zur Gestaltung menschengerechter Arbeit. Im Rahmen der Er-stellung von Gefährdungsbeurteilungen nach § 5 ArbSchG sind sowohl die Zwangshaltun-gen wie (verdrehtes) Sitzen an Kinderstühlen, als auch die körperlichen Anstrengungen wie das Heben und Tragen der Kinder mit zu be-rücksichtigen.
Diese gesetzliche Forderung wird durch die LasthandhabV konkretisiert, die Gesundheits-gefahren, insbesondere Rückenerkrankungen (v. a. der Lendenwirbelsäule), bei der manuel-len Handhabung von Lasten minimieren will. Hier wird in § 3 festgelegt, dass in der Gefähr-dungsbeurteilung verschiedener Merkmale der Last, die Möglichkeit unvorhergesehener Bewegungen oder die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes/der Arbeitsumgebung berück-sichtigt werden müssen.
Kapitel 4: Handlungsfelder
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Zwar gelten Empfehlungen, nach denen Frauen im Alter von 19 bis 45 Jahren regelmäßig nicht mehr als 10 kg heben bzw. tragen sollen (von Krause et al. 2006, S. 20), Frauen über 45 Jahren sogar nur 9 kg, jedoch kann das in Kita, gerade bei der Betreuung von Kindern im Krippenalter, nicht ausgeschlossen werden. Hier gehört das Heben der Kinder (z. B. zum Wickeln) oder Tra-gen (v. a. bei Kindern, die noch nicht laufen kön-nen) zum berufl ichen Alltag. Die Kinder machen sich schwer, strampeln und wollen über längere Zeit herumgetragen werden. Im Fachjargon wird hier von „schwer handhabbaren Lasten“ bzw. „schwerer dynamischer Arbeit“ gesprochen.
Für werdende und stillende Mütter gelten in diesem Zusammenhang nach §§ 4 und 8 Mu-SchG noch strengere Regelungen, denn sie be-stimmen generellen Beschäftigungsverbote bei schwere Arbeiten, die
regelmäßiges Heben von 5 kg (mehr als sechs Mal pro Schicht),
gelegentliches Heben von 10 kg, nach Ablauf des 5. Schwangerschafts-
monats stehende Tätigkeiten von täglich mehr als 4 Stunden
umfassen. Der Arbeitgeber ist trotz der Unver-meidbarkeit des manuellen Hebens nach §§ 2 und 3 LasthandhabV verpfl ichtet, unter Berück-sichtigung der körperlichen Voraussetzungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Schutz-maßnahmen zu treffen, durch welche eine Ge-fährdung möglichst gering gehalten wird.
4.2.3 Probleme erkennen
Arbeitsbedingte Gesundheitsrisiken in Bezug auf rückengerechtes Arbeiten können zum ei-nen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden.
Zum anderen können Hinweise auf Rückener-krankungen und -beschwerden durch den be-treuenden Betriebsmediziner im Rahmen der regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen erho-ben und rückenspezifi sche Arbeitsunfähigkeits-diagnosen hinzugezogen werden. Des Weiteren können gezielt mündlich oder schriftlich Infor-mationen bei den Beschäftigten erfragt werden.
4.2.4 Primärpräventive und ge-sundheitsförderliche Maß-nahmen zur Reduktion von Rückenproblemen
Zur Verminderung körperlicher Fehlbelastun-gen sind sowohl Kita-Träger als auch die Er-
zieherinnen und Erzieher selbst gefordert. Im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsma-nagements kann eine Reihe von Maßnahmen zur Verminderung von Rückenproblemen durchgeführt werden mit Unterstützung der Krankenkassen und der zuständigen Unfallver-sicherungsträger. Dabei wird von den Kranken-kassen folgendes Vorgehen favorisiert:
Risiko- und Bedarfsermittlung in der jeweiligen Einrichtung,
Etablierung eines Gesundheitszirkels, Umsetzung von Maßnahmen.
Als Angebote zur betrieblichen Gesundheits-förderung in den Präventionsbereichen ar-beitsbedingte körperliche Belastungen und psychosoziale Belastungen (Kap. 2.3) bieten sich folgende Maßnahmen in der Umsetzungs-phase an:
theoretisch-praktische Schulungseinhei-ten als arbeitsplatzbezogene Rücken-schule (Infobox 4.6),
praktische Einheiten zur Anwendung der erworbenen Kenntnisse am Arbeitsplatz (richtiges Sitzen, Heben, Tragen, Bü-cken, Stehen),
Vorschläge zur Veränderung des Bewe-gungsverhaltens bei der Arbeit und in der Freizeit (Lockerungs- und Ausgleichs-übungen, Entspannungsübungen),
Vorschläge für Bewegungs- und Ent-spannungsübungen gemeinsam mit Kindern (Gesundheitliche Beeinträchti-gungen durch Haltungsschäden treten bereits bei Kindern auf - deshalb soll-ten schon in Kindergärten gemeinsam mit den Kindern Bewegungsübungen bzw. Rückenschule in den Alltag der Einrichtung integriert werden, z. B. Bewegungsspiele und Dehnübungen sowie kleine Übungen zur Entspannung bestimmter Muskelpartien),
Vorschläge zur Veränderung von Bedin-gungen des Arbeitsplatzes (rückenscho-nenderes Mobiliar als höhenverstellbare Tische und Stühle in Gruppen- und Pausenräumen, Änderungen in der Arbeitsorganisation, Möglichkeiten für Ausgleichsübungen und Entspannung),
Seminare für Führungskräfte (gesund-heitsgerechte Mitarbeiterführung).
Erfolgreich ist betriebliche Gesundheitsförde-rung nur dann, wenn gestalterische und orga-nisatorische Maßnahmen sowie das individu-elle rückenschonende Verhalten miteinander verknüpft und dauerhaft durchgeführt werden. Isolierte und einmalig durchgeführte Aktivitä-ten haben sich hinsichtlich einer langfristigen Wirksamkeit nicht bewährt.
Kapitel 4: Handlungsfelder
8
Die Bereitstellung von erwachsenengerechtem und ergonomischem Mobiliar durch den Ar-beitgeber stellt dabei die wichtigste aller Maß-nahmen zur Gesundheitsförderung des Perso-nals dar, jedoch gibt es dabei keine allgemeine optimale Lösung. Infobox 4.7 gibt einen Über-blick zu verschiedenen ergonomischen Mög-lichkeiten.
Auf Dauer hilft nur bewusstes, dynamisches Sitzen in rückenschonender Haltung auf einem ergonomischen Sitz“ (von Krause et al. 2006).
Doch auch die eigene Verhaltensänderung darf nicht vernachlässigt werden. Die besten Sitz-möbel vermögen wenig auszurichten, wenn der Arbeitstag in einer einzigen Sitzposition absolviert wird.
Doch auch die Beschäftigten selbst können außerhalb ihrer Arbeit im persönlichen Verhal-ten etwas für ihre Rückengesundheit tun. Ein gesunder Rücken mit einer trainierten Musku-
Kapitel 4: Handlungsfelder
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Hinweise für richtiges Stehen (von Krause et al. 2006, S. 20):
hüftbreiter Stand, möglichst Knie leicht gebeugt,
aufrechte Haltung des Oberkörpers (aber nicht verspannen!),
auf Entlastung der Beine achten (z. B. Wechsel des Körpergewichts von einem Bein auf das an-dere, Setzen des Fußes auf Schemel oder Stütze),
möglichst anlehnen,
gutes, gesundes Schuhwerk bevorzugen,
Ausgleichsübungen für Wirbelsäule, Gefäße und Schultern.
Hinweise für richtiges Heben und Tragen (von Krause et al. 2006, S. 21):
Heben und Tragen von Kindern möglichst vermei-den,
falls doch Hochheben eines Kindes: stabiler, hüftbreiter Stand, Anspannung der Rumpfmuskulatur, möglichst gerades Halten des Rückens beim
Anheben, in die Knie gehen und ruckfreies Anheben des
Kindes aus der Hocke,
tragen eines Kindes mit geradem Rücken mög-lichst nahe am Körper,
Oberkörper beim Tragen und Absetzen nicht ver-drehen,
zum Trösten eines Kindes auf Sitzkissen o. ä. auf den Boden setzen oder andere „Rituale“ (z. B. Ruhe-Bank) nutzen,
bequeme Arbeitsschuhe mit fl achen Absätzen und federnden Sohlen (Unterstützung der Wirbel-säule und besserer Stand),
Ausgleichsübungen speziell für Rückenmuskulatur
Kindern erklären, warum schweres Heben und Tragen schadet,
regelmäßiges gegenseitiges Erinnern an rücken-gerechtes Verhalten im Kollegenkreis oder Auf-hängen einer optische „Gedankenstütze“,
Tische und Stühle grundsätzlich nicht tragen, sondern ziehen
schwere Spielgeräten oder Kochtöpfen nicht al-lein tragen, sonder mit Hilfe von Kolleginnen oder Nutzung von Arbeitshilfen (z. B. Küchenwagen, Sackkarren).
Infobox 4.6
Ergonomische Sitzmöglichkeiten in der Kita (von Krause et al. 2006, S. 16)
1. Höhenverstellbare Spezialstühle für ErzieherinnenDie Erzieherinnen und Kinderpfl egerinnen sitzen auf Kindhöhe an Kindertischen mit Hilfe von höhenverstell-baren Spezialstühlen, die bis auf 31 cm Sitzhöhe abge-senkt werden können.Vorteile: Sitzen auf der ganzen Sitzfl äche mit optimaler Rückenunterstützung; evtl. Lehnen als Aufstehhilfe, be-nutzbar als normaler Bürostuhl sowie im Stuhlkreis.Nachteile: Kniewinkel mehr als 90 Grad; Unterfahren der Kindertische nur möglich, wenn wenig bis keine Tischzarge vorhanden ist.
2. Hochstühle für die KinderDie Kinder sitzen zum angeleiteten Basteln, Malen usw. an einem Tisch mit normaler Arbeitshöhe (72 cm), der auch als Arbeitstisch für die Vorbereitungszeit genutzt werden kann. Dazu müssen ein ergonomischer (Büro-) Stuhl (hier sind alle Varianten ergonomischer Sitzmöbel möglich) für die Betreuungsperson und Hochstühle für die Kinder angeschafft werden. Wichtig ist, dass die Hochstühle einfach in der Höhe zu verstellen sind und dass sie, falls sie weggeräumt werden müssen, leicht trag- oder fahrbar sind.Vorteil: Optimal ergonomisches Sitzen der Erwachse-nen und der Kinder möglichNachteil: Platzbedarf und Anschaffungskosten
3. PodesteEine weitere gute Möglichkeit ergonomischer Gestaltung sind Tische an Podesten, mit Kinderstühlen auf dem Po-dest und Erwachsenensitzplätzen unterhalb.Vorteil: Ergonomisches Sitzen auf normalen Kindergar-tenstühlen bzw. einem ergonomischen Erwachsenen-stuhlNachteil: fester Einbau, daher unfl exibel, Anschaffungs-kosten
4. Alternative SitzgelegenheitenIm Stuhlkreis bieten sich für die Erwachsenen mittelgro-ße Fitnessbälle oder die oben genannten niedrig ein-stellbaren Bürostühle an. Sitzen die Kinder auf dem Tep-pich, können die Erwachsenen zur Unterstützung einer ergonomischen Sitzhaltung entsprechende Sitzkissen oder Bänke benutzen.
5. Zargenfreie, möglichst höhenverstellbare TischeFür die Tische gilt, dass grundsätzlich nur zargenfreie, einfach höhenverstellbare Tische (möglichst mit fest-stellbaren Rollen, so dass sie nicht getragen werden müssen) angeschafft werden sollten. Die Höhenverstell-barkeit garantiert die Einsatzmöglichkeiten zum Basteln in normaler Tischhöhe, zum Essen in niedriger Höhe sowie die bestmögliche Anpassung an die Körpergröße der Kinder.
Infobox 4.7
latur hat auch mit höheren Belastungen und im höheren Alter keine Probleme.
Zu Schmerzen kommt es erst, wenn das Zu-sammenspiel von Wirbelsäule und Rücken-muskulatur durch einseitige oder falsche Belastungen gestört ist oder wenn die Rücken-muskulatur nicht genügend ausgebildet ist.
Durch ein auf die persönlichen Belange zuge-schnittenes Bewegungsprogramm kann man die wichtigen Muskelgruppen und zugleich die Wirbelsäule kräftigen, dehnen, stabilisieren und entspannen. In diesem Zusammenhang sind Angebote nach dem individuellen primärprä-ventiven Ansatz in den Präventionsbereichen Bewegungsgewohnheiten und Stressbe-wältigung/Entspannung möglich:
Teilnahme an einer Wirbelsäulengym-nastik oder Rückenschule,
Teilnahme an einem Stressbewälti-gungs- oder Entspannungsangebot,
Gesunder Sport und Bewegung in der Freizeit (Rücken- und gelenkschonende Sportarten wie Walking, Schwimmen als Rückenschwimmen, Gymnastik, Rad-fahren in aufrechter Haltung und Ski-langlauf).
In all diesen Angeboten sollen die Teilnehmer dazu befähigt und motiviert werden, nach Abschluss der Interventionen das erworbe-ne Wissen bzw. die erworbenen Fertigkeiten/Übungen selbständig anzuwenden und fort-zuführen sowie in ihren (berufl ichen) Alltag zu integrieren.
Darüber hinaus kann sich die Erzieherin/der Erzieher selbst kleine Bewegungspausen in den Arbeitsalltag einbauen (Kap. 6.2)
Kapitel 4: Handlungsfelder
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Literatur
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeits-schutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesund-heitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit - Arbeits-schutzgesetz – ArbSchG (idF v. 7.8.1996). BGBl. I S. 1246, zuletzt geänd. durch § 62 Abs. 16 d. Gesetzes (v. 17.6.2008). BGBl. I S. 1010
Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter - Mutter-schutzgesetz – MuSchG (idF der Bek. v. 20.6. 2002). BGBl. I S. 2318, geänd. durch Art. 2 Abs. 10 d. Gesetzes (v. 5.12.2006). BGBl. I S. 2748
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit - Lasten-handhabungsverordnung – LasthandhabV (idF v. 4.12.1996). BGBl. I S. 1842, zuletzt geändert durch Art. 436 d. Verordnung (v. 31.10.2006). BGBl. I S. 2407
Von Krause, J.; Drenckberg, K.; Ludwig, S.; Seßlen, K.: Gesundes Arbeiten in Kindertagesstätten. Gesundheitsförderung für Erzieherinnen. München: Bayrischer Gemeindeunfallversiche-rungsverband, Bayrische Landesunfallkasse (Hrsg.) 2006
4.3 Infektionsschutz
Heidrun Böhm, Birgit Waterstrat, Jörg Stojke
4.3.1 Vorbemerkungen
Immer wieder kann man Erzieherinnen und Erzieher beobachten, die beim Wickeln der Kinder, beim Po abputzen oder bei der Ver-sorgung kleinerer Wunden keine Handschuhe tragen. Wenn dann aus Zeitgründen womög-lich auch die Händedesinfektion „vergessen“ wird und stattdessen mal eben die Hände nur schnell gewaschen werden, setzen sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einem gro-ßen gesundheitlichen Risiko aus: Infektions-krankheiten sind eine oftmals unterschätzte Gefahr.
Dabei sind Erzieherinnen und Erzieher allein schon wegen des gehäuften Auftretens von Infektionskrankheiten einem erhöhten Infekti-onsrisiko ausgesetzt. Neben den sog. „klas-sischen Kinderkrankheiten“ (z. B. Windpo-cken, Mumps, Masern, Röteln, Keuchhusten, Scharlach) sind in Kita insbesondere fäkal-oral übertragbare Infektionen wie Durchfaller-krankungen oder Hepatitis A von Bedeutung (Kap. 6.3 - Infoblatt BGW). Ringelröteln und Zytomegalie stellen besonders für schwange-re Mitarbeiterinnen eine hohe Gefährdung dar, weil diese nicht impfpräventabel sind.
Die erhöhte Infektionsgefährdung in Kinderta-geseinrichtungen ergibt sich sowohl aus dem engen Körperkontakt mit den zu betreuenden Kindern als auch aus den spezifi schen Tätig-keiten, wie Windelwechsel, Wundversorgung, Begleitung beim Toilettengang u. ä. Tätigkei-ten, bei denen die Beschäftigten mit Körper-fl üssigkeiten oder Ausscheidungen in Kon-takt kommen. Ansteckungen erfolgen durch Tröpfcheninfektion und/oder Schmier- bzw. Kontaktinfektion.
Ein besonders hohes Infektionsrisiko haben dabei Beschäftigte, die keine Immunität be-sitzen, die also weder die Krankheit durch-laufen noch gegen sie geimpft worden sind. Erfahrungsgemäß verlaufen nämlich die so genannten „Kinderkrankheiten“ bei Erwach-senen häufi g deutlich schwerer und weisen öfter Komplikationen auf.
Da in den Einrichtungen vielfach Mitarbei-terinnen oder Praktikantinnen beschäftigt werden, die im gebärfähigen Alter sind, ber-gen die „Kinderkrankheiten“ noch ein spezi-fi sches Gefährdungspotenzial. Im Falle einer Schwangerschaft kann es bei nichtimmunen Mitarbeiterinnen durch die genannten Infek-
tionskrankheiten zu Früh- und Fehlgeburten oder Missbildungen des Kindes kommen.
4.3.2 Rechtliche Grundlagen
Der Gesetzgeber hat sich in den folgenden Vorschriften mit der Problematik auseinander-gesetzt und dem Arbeitgeber detaillierte Vor-gaben für den Infektionsschutz gemacht:
ArbSchG (Kap. 2.1.1), IfSG (Kap. 2.1.5), MuSchG (Kap. 2.1.6), BioStoffV (Kap. 2.1.10 bzw. 2.2.1) UVV (Kap. 2.1.14).
Die Infektionserreger sind Mikroorganismen (Bakterien, Viren, Pilze, u. a.), die nach der BioStoffV zu den biologischen Arbeitsstoffen zählen. Die BioStoffV ist also auch in Kinder-tageseinrichtungen anzuwenden, sie bildet so-mit neben dem IfSG die wichtigste Grundlage für den Infektionsschutz aller Beschäftigten.
Das ArbSchG in Verbindung mit § 8 BioStoffV schreibt vor, dass alle Einrichtungen unter Verantwortung des Arbeitgebers eine Gefähr-dungsbeurteilung durchführen müssen, d. h. es muss ermittelt werden, ob biologische Ar-beitsstoffe zu einer Gefährdung der Beschäftig-ten führen können. Diese biologischen Arbeits-stoffe werden in Risikogruppen eingeteilt, aus denen sich bestimmte Schutzstufen ableiten.
Bei der Bewertung des Infektionsrisikos im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und der auf dieser Grundlage erfolgenden Zuordnung von Schutzstufen sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
die Auftrittswahrscheinlichkeit bestimm-ter Keime,
die Übertragungswege bestimmter Kei-me und
die Abwehr- und Immunsituation des Personals in Abhängigkeit vom Alter der betreuten Kinder.
Neben den allgemein vorhandenen Infektions-gefährdungen müssen die in bestimmten Be-reichen vorhandenen spezifi schen Gefährdun-gen berücksichtigt werden. Zu beachten ist dabei, dass die konkrete Gefährdungssituation für die einzelnen Beschäftigten vom jeweiligen Arbeitsbereich und den von ihnen ausgeführ-ten Tätigkeiten abhängt.
So wird vom Grundsatz her für die Beschäf-tigten in der Tagesbetreuung von Kindern über drei Jahren die Einordnung in die Schutzstufe 1 zunächst als ausreichend angesehen. Hin-
Kapitel 4: Handlungsfelder
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sichtlich spezifi scher Tätigkeiten, wie z. B. Wi-ckeln der Kinder, Begleitung und Unterstützung der Kinder beim Toilettengang, die Betreuung von aggressiven und verhaltensgestörten Kin-dern, die Tätigkeiten in Waldkindergärten oder die Gestaltung von Waldtagen bestehen je-doch besondere Infektionsrisiken – hier sollte eine Einordnung in die Schutzstufe 2 erfolgen.
Wird im Ergebnis der Gefährdungsermittlung festgestellt, dass Gefährdungen durch biologi-sche Arbeitsstoffe für die Beschäftigten vorlie-gen, müssen je nach festgelegter Schutzstufe geeignete Schutzmaßnahmen ermittelt und umgesetzt werden.
Laut BioStoffV hat der Arbeitgeber die erforderli-chen technischen, baulichen, organisatorischen und hygienischen Schutzmaßnahmen zu veran-lassen (allgemeine Hygienemaßnahmen, Kap. 2.2.1). Darüber hinaus kann auch die Bereit-stellung einer Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) notwendig sein. Die innerbetriebliche Ver-fahrensweise zur Infektionshygiene ist gemäß § 36 IfSG in den Kita in Form von Hygieneplänen (Infobox 2.16, Kap. 2.2.1) festzulegen.
§ 15 Satz 4 BioStoffV legt fest, dass Beschäf-tigten, die biologischen Arbeitsstoffen ausge-setzt sein können, eine Impfung anzubieten ist, wenn ein wirksamer Impfstoff zur Verfügung steht. Es besteht keine Impfpfl icht des Arbeit-nehmers, d. h. er kann eine Schutzimpfung durchaus ablehnen. Er unterliegt auch in die-sem Falle weiterhin dem Versicherungsschutz des Unfallversicherungsträgers.
Rechtliche Grundlage für Schutzmaßnahmen wie den Ausschluss von Personen aus der Kita, die an bestimmten Infektionskrankhei-ten leiden bzw. Erreger nachgewiesen werden konnten, bilden § 34 IfSG, die Wiederzulas-sungsregelungen des Robert-Koch-Instituts sowie ggf. die rechtlichen Grundlagen des je-weiligen Bundeslandes.
IfSG und BioStoffV werden durch die gültige Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Arbeits-medizinische Vorsorge“ (GUV 0.6) bzw. die arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß Berufs-genossenschaftlicher Grundsatz G 42 ergänzt, die nur von entsprechenden Ärzten durchge-führt werden können (Kap. 2.2.1 und 2.2.2). Untersuchungsfristen nach Tätigkeitsbereich und biologischem Arbeitsstoff im Einzelnen sind zurzeit durch den Ausschuss für biologi-sche Arbeitsstoffe (ABAS) festgelegt (Kap. 6.4 – Empfehlungen des ABAS zu Impfungen vom 28.11.2006).
Die Gefährdungsbeurteilung ist bei gegebe-nem Anlass zu wiederholen bzw. zu überarbei-
ten, z. B. wenn Infektionskrankheiten wie He-patitis in der Einrichtung aufgetreten sind und bis dato nicht in der Gefährdungsbeurteilung erfasst waren. Auch die Erweiterung des Leis-tungsangebotes der Kindertageseinrichtung, wie z. B. die Aufnahme und Betreuung von sich selbst- oder fremdgefährdenden Kindern sollte die Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung nach sich ziehen.
Die Gefährdungsbeurteilung spielt gemäß Mu-SchG vor allem bei der Beschäftigung schwan-gerer und stillender Mitarbeiterinnen eine wesentliche Rolle im Infektionsschutz. Sie gilt als rechtzeitig vorgenommen, wenn sie statt-fi ndet, bevor eine Gefährdung für die Schwan-gere oder das ungeborene Kind eintreten kann. Die Beurteilung ist für jede einzelne Tätigkeit vorzunehmen, bei der werdende oder stillende Mütter durch chemische Gefahrstoffe, biologi-sche Arbeitsstoffe oder physikalische Schad-faktoren gefährdet werden können. Zweck der Beurteilung ist es, alle Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie alle Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit der betroffenen Beschäftigten abzuschätzen und die zu er-greifenden Schutzmaßnahmen zu bestimmen. Können Infektionsgefährdungen für schwange-re Mitarbeiterinnen nicht durch geeignete Maß-nahmen abgewendet werden, muss es nach §§ 3-4 MuSchG zu einem Beschäftigungs-verbot kommen. Hier hat die (werdende) Mut-ter nach § 11 MuSchG Anspruch auf Fortzah-lung des Arbeitsentgelts. Für den Arbeitgeber entstehen daraus keine fi nanziellen Nachteile. Seit 2006 sind alle Arbeitgeber nach dem Auf-wendungsausgleichsgesetz zur Umlage 2 (Er-stattung der Aufwendungen für Mutterschafts-leistungen) an die zuständige Krankenkasse verpfl ichtet. Auf dieser Grundlage erstattet die Krankenkasse dann die Vergütungsleistungen, die dem Arbeitgeber im Rahmen von Beschäf-tigungsverboten entstehen.
4.3.3 Probleme erkennen
Der Identifi kation von Infektionsrisiken im Rah-men der Gefährdungsbeurteilung und der Ab-leitung spezifi scher Schutzmaßnahmen kommt auch in Kita eine große Bedeutung zu. Da Fehlentscheidungen bei der Auswahl und Um-setzung von Maßnahmen direkt Gesundheits-gefährdungen für die Beschäftigten bedeuten können, muss der Arbeitgeber sachkundige Berater hinzu ziehen, sofern er nicht selbst über das entsprechende Fachwissen verfügt. Diese Fachkenntnis besitzen die Fachkräf-te für Arbeitssicherheit sowie Arbeits- und Betriebsärzte. Die Kindertageseinrichtungen sollten also die von ihnen bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt un-
Kapitel 4: Handlungsfelder
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bedingt bei der Gefährdungsbeurteilung einbe-ziehen. Darüber hinaus kann sich der Arbeitge-ber aber auch durch andere externe Fachleute fachkundig beraten lassen.
Für alle impfpräventablen Erreger gilt, dass die Abklärung des Impfstatus allein im Rahmen einer ärztlichen Befragung erfolgen kann. Nur ein Arzt kann die jeweiligen Angaben und die Impfdokumentation im Impfpass fachgerecht werten und ggf. Informationen zu weiteren Impfi ndikationen geben. Die Erstuntersuchung vor Tätigkeitsaufnahme bzw. während der Tä-tigkeit ist daher auf jeden Fall erforderlich. Bei nachgewiesener Immunität gegenüber den genannten Erregern kann eine Immunisierung jedoch entfallen.
4.3.4 Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
Hinsichtlich der Infektionsgefährdungen der Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen kann Umsetzung der für den Arbeitgeber vor-geschriebenen Maßnahmen eine deutliche Ri-sikominimierung herbeiführen (Kap. 2.2.1 bzw. 2.2.2). Dabei handelt es sich um:
die Gefährdungsbeurteilung, die Erstellung von Hygieneplänen (Kap.
6.5), die Unterweisung der Beschäftigten, die Betriebsanweisung (arbeitsbereichs-
und stoffbezogen), die Ermittlung und Durchsetzung von
Präventionsmaßnahmen im Rahmen des Hygieneplans (z. B. Tragen von Schutz-handschuhen) sowie
die Durchführung von Vorsorgeuntersu-chungen.
Die jeweiligen hygienischen Maßnahmen müssen dabei an die Bedingungen in der jeweiligen Kita angepasst sein (Beispiele siehe Infobox 4.8).
Der Einhaltung dieser allgemeinen hygieni-schen Grundregeln muss erhöhte Aufmerk-samkeit gewidmet werden. Angemessene Flächen- und Händedesinfektion und das konsequente Tragen von Einmalhandschuhen beim Windelwechsel, Unterstützung beim Toi-lettengang und der Versorgung kleiner Wunden helfen Infektionen zu verhindern.
Damit Handschuhe auch genutzt werden, müssen sie jederzeit in den richtigen Größen verfügbar und erreichbar sein, über guten Tragekomfort verfügen und allergenarm sein. Wegen der Gefahr von Latexallergien sollten deshalb latexfreie und puderfreie Handschuhe zur Verfügung gestellt werden. Hier bieten sich
Vinyl- oder Nitrilhandschuhe an, die über einen hohen Tragekomfort verfügen. Da das längere Tragen von fl üssigkeitsdichten Handschuhen, häufi ges Händewaschen und der Gebrauch von Händedesinfektionsmitteln eine Hautbe-lastung darstellen, ist den Beschäftigten ge-eigneter Hautschutz zur Verfügung zu stellen.
Hinsichtlich der Auswahl und der Beschaf-fung der genannten Produkte bieten die Schu-lungs- und Beratungszentren (Schu.ber.z) der Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspfl ege (BGW) den Betrieben um-fangreiche und kostenfreie Beratung an.
Neben der aktiven Umsetzung des Hygie-neplans kommt den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen und dem damit verbundenen Impfangebot eine weitere große Bedeutung bei der Minimierung des Infektions-risikos zu. Allerdings darf man nicht überse-hen, dass eine Vielzahl der Beschäftigten der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung mit Skepsis begegnet und die empfohlenen Impfungen ablehnen.
Das Beratergremium zu Impffragen in Sach-sen, die Sächsische Impfkommission (SIKO), formuliert kontinuierlich Impfempfehlungen für den Freistaat. Basierend darauf veröffentlicht das Sächsische Staatsministerium für Sozia-les regelmäßig eine Verwaltungsvorschrift über öffentlich empfohlene und zur unentgeltlichen Durchführung bestimmte Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifi schen Pro-phylaxe (VwV Schutzimpfungen, Infobox 4.9).
Die jeweils aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (SIKO) und die geltende Verwaltungsvorschrift sind unter www.lua.sachen.de/Humanmedizin/ Impfen nachzulesen.
Kapitel 4: Handlungsfelder
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Beispiele hygienischer Maßnahmen in Kita
leicht erreichbare Händewaschplätze mit Di-rektspendern für die Hautreinigung und -desin-fektion,
die Bereitstellung geeigneter Hautreinigungs- und Hautschutzmittel und Einmalhandtücher,
Durchführung von Maßnahmen zur Desinfektion und Reinigung von Flächen, die in einem Hygie-neplan schriftlich festzulegen sind,
Sorge tragen, dass bei Tätigkeiten, die eine hy-gienische Händedesinfektion erfordern (z. B. Windelwechsel, Wundversorgung usw.) kein Schmuck getragen wird,
Bereitstellung der notwendigen persönlichen Schutzausrüstung, insbesondere dünnwandige, fl üssigkeitsdichte und allergenarme Handschuhe in ausreichender Menge.
Infobox 4.8
Zur rechtlichen Absicherung sollte sich der Arbeitgeber von den Beschäftigten, die das Angebot der Immunisierung ablehnen, per Unterschrift bestätigen lassen, dass sie über die angebotenen Präventionsmaßnahmen un-terrichtet und ihnen Immunisierungen ange-boten wurden. Für die Bestätigung des Ange-bots ist keine Form vorgeschrieben.
Bei der Beschäftigung werdender oder stil-lender Mütter hat der Arbeitgeber vor al-lem:
nach Mitteilung der werdenden Mutter über ihre Schwangerschaft unverzüg-lich die zuständige Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen,
die Arbeitsbedingungen der werdenden oder stillenden Mutter rechtzeitig hin-sichtlich Art, Ausmaß und Dauer einer möglichen Gefährdung zu beurteilen,
die werdende oder stillende Mutter so-wie die übrigen bei ihm Beschäftigten und ggf. den Betriebs- oder Personalrat über das Ergebnis der Beurteilung zu unterrichten und
die notwendigen Maßnahmen entspre-chend § 3 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz zu treffen.
Hat eine schwangere Beschäftigte die Krank-heiten bereits durchlaufen oder die entspre-chenden Impfungen in Anspruch genommen, besteht ausreichender Infektionsschutz und somit hinsichtlich der Infektionsgefährdung kein weiterer Handlungsbedarf. Problema-tisch ist allerdings, dass hinsichtlich der Gefährdung durch Ringelröteln und Zyto-megalie keine Impfungen möglich sind. Hat eine schwangere Beschäftigte hierzu keine Immunität erworben und kann der Arbeitge-ber keinen gefährdungsfreien alternativen Ar-beitsplatz anbieten, muss unverzüglich eine Freistellung erfolgen und ein Beschäftigungs-verbot für die Dauer der Gefährdung ausge-sprochen werden. Gleiches trifft natürlich auch zu, wenn bezüglich der anderen Infekti-onsgefährdungen kein Immunschutz vorliegt.
Voraussetzung für ein funktionierendes Hy-gienemanagement in der gesamten Kinder-tageseinrichtung ist neben der Einbeziehung der Beschäftigten zum Infektionsschutz auch die Aufklärung der Sorgeberechtigten der betreuten Kinder. In diesem Zusammenhang sollen die Sorgeberechtigten über die Be-deutung eines vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impf-kommission ausreichenden Impfschutzes und über die Prävention übertragbarer Krank-heiten durch die Kita informiert werden. Da-bei ist die in Sachsen gültige Verwaltungsvor-schrift (VwV) Schutzimpfungen zu beachten.
Kapitel 4: Handlungsfelder
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SIKO-Empfehlung relevanter Impfungen für Erzie-herinnen und Erzieher in Kindertageseinrichtungen
Infobox 4.9
Erkrankung Impfung bei berufl icher Indikation
Hepatitis A Personal in Kinderkrippen, -gärten, -heimen u. ä.
Hepatitis B Personen mit engem Kontakt zu HBsAg-positiven Personen in einer Gemeinschaft (z. B. Kinderkrippen, -gärten, -heime ...)
Infl uenza Personen mit besonderer berufl i-cher Infektionsgefährdung, z. B. medizinisches Personal und Pfl e-gepersonal, Personal in Einrich-tungen mit umfangreichem Publi-kumsverkehr.
Masern Alle empfänglichen Personen.
Mumps Alle empfänglichen Personen, ins-besondere Personal von Kinder-krippen, -gärten, -heimen
Röteln Alle empfänglichen Personen, ins-besondere Personal von Kinder-krippen, -gärten, -heimen
Keuchhusten (Pertussis)
Personal von Kinderkrippen, -gär-ten, -heimen
Windpocken (Varizellen)
seronegatives Personal ... sowie bei Neueinstellungen in Gemein-schaftseinrichtungen für das Vor-schulalter.
Kapitel 4: Handlungsfelder
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Literatur
Verwendete Literatur:
Gesetzliche Unfallversicherung – Unfallverhütungsvorschrif-ten – GUV-V A1: Allgemeine Vorschriften (idF v. Februar 2001)
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeits-schutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesund-heitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit - Arbeits-schutzgesetz – ArbSchG (idF v. 7.8.1996). BGBl. I S. 1246, zuletzt geänd. durch § 62 Abs. 16 d. Gesetzes (v. 17.6.2008). BGBl. I S. 1010
Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter - Mutter-schutzgesetz – MuSchG (idF der Bek. v. 20.06. 2002). BGBl. I S. 2318, zuletzt geänd. durch Art. 2 Abs. 10 d. Gesetzes (v. 5.12.2006). BGBl. I S. 2748
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrank-heiten beim Menschen - Infektionsschutzgesetz – IfSG (idF v. 20.07. 2000) BGBl. I S. 1045, zuletzt geänd. durch Art. 2 d. Gesetzes (v. 13.12.2007). BGBl. I S. 2904
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätig-keiten mit biologischen Arbeitsstoffen - Biostoffverordnung - BioStoffV (idf der Bek. v. 27.01.1999) BGBl. I S. 50, geänd. d. Art. 2 d. V. v. 06.03.2007, BGBl. I S. 261
Verordnung zur ergänzenden Umsetzung der EG-Mutter-schutz-Richtlinie – Mutterschutzrichtlinienverordnung – Mu-SchRiV (idF der Bek. v. 15.04. 1997) BArbBl. I 1997 S. 782
Weiterführende Literatur:
Berufsgenossenschaftliche Regeln - BGR 250/TRBA 250: Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohl-fahrtspfl ege. 11/2005
Caspar, S.; Menne, S.: Einführung in die Gefährdungsbeurteilung für Führungskräfte. Praxisleitfaden für die Erstbeurteilung von Arbeitsbedingungen. Wiesbaden: Universum 2007 (Schriftenreihe de Unfallkasse Hessen, Bd. 14)
Gerschke, F.: Was bedeutet die geänderte Biostoffverordnung für Kinderbetreuungseinrichtungen. Kitadebatte 1 (2006)
Regierungspräsidien Baden-Württemberg (Hrsg.): Werdende Mütter bei der vorschulischen Tagesbetreuung von Kindern (Merk-blatt). Regierungspräsidien Baden-Württemberg, Fachgruppe Mutterschutz 11/2006Verfügbar unter: http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16414/
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe - TRBA 400: Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (idF v. Apr. 2006) BArbBl. 6-2006 S. 62-77)
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe - TRBA 462: Einstufung von Viren in Risikogruppen (idF v. 1998)
4.4 Psychische Belastungen
Marleen Thinschmidt, Marcus Stück
4.4.1 Vorbemerkungen
Aufgrund der organisatorischen und techni-schen Veränderungen in der Arbeitswelt ist es zu einer Verschiebung der Arbeitsbelas-tungen weg von den körperlichen hin zu den psychischen gekommen. Psychische Fehlbe-lastungen stellen in der Europäischen Union derzeit das zweitgrößte berufsbedingte Ge-sundheitsproblem dar (Schambortski 2008). 28 % der Beschäftigten in der Europäischen Union (EU) sind der Meinung, dass arbeits-bedingter Stress ihrer Gesundheit schaden kann (Scheuch 2008). Arbeitsbedingter Stress soll mehr als ein Viertel der Ausfallzeiten von mindestens zwei Wochen Dauer verursachen. Die Kosten dafür werden auf ca. 20 Mrd. Euro geschätzt. Als Grund dafür werden die Verän-derung der Arbeitstätigkeiten und Stress an-gesehen. Arbeit ist in der heutigen Zeit sehr anspruchsvoll und variabel und erfordert ne-ben einer hohen Einsatzbereitschaft und Flexi-bilität auch Verantwortung und ständiges Ler-nen vom Tätigen. Auf der anderen Seite geben jedoch auch 88 % der Frauen und 81 % der Männer an, dass sie ihre Arbeit fi t hält.
Das Thema psychische Belastungen und de-ren Folgen spielt für viele Unternehmen eine zunehmend wichtigere Rolle, auch im Arbeits-schutz. Dabei steht die Frage im Raum, ob es dabei dem einzelnen Unternehmer freigestellt ist, sich mit psychischen Belastungen am Arbeits- und Ausbildungsplatz auseinander-zusetzen oder ob dazu eine gesetzliche Ver-pfl ichtung besteht.
Was sind eigentlich psychische Belastun-gen? Wann spricht man von Beanspru-chung? Was ist eigentlich problematischer – die psychische Belastung oder die Bean-spruchung?
Die EN ISO 10075 Teil 1 defi niert für einen ein-heitlichen Gebrauch die Begriffe der psychi-schen Belastung, Beanspruchung und deren Folgen (Infobox 4.10). Fest steht, dass jede Tätigkeit mit psychischen Belastungen ein-hergeht – das ist normal und notwendiger Bestandteil der Arbeit! Der Begriff der psychi-schen Belastung wird im wissenschaftlichen Sinne - entgegen der häufi g negativen Bedeu-tung in der Umgangssprache - als wertneutral verstanden. Psychische Belastungen wirken auf alle Mitarbeiter gleichermaßen, wenn sie sich diesen aussetzen.
Es handelt sich dabei nicht um isolierte Ein-zelbelastungen, sondern um eine Vielzahl von gleichzeitig auf eine beschäftigte Person ein-wirkende Belastungen unterschiedlichster Art.
Aus objektiv gleichen Belastungen können verschiedene Beanspruchungen resultieren. Dabei wird zwischen positiven und negativen Beanspruchungsfolgen unterschieden. Ob die Beanspruchung positiv oder negativ ist, hängt entscheidend von der jeweiligen Qualifi kation und den persönlichen Bewertungs- und Be-wältigungsstilen ab, die durch Fähigkeiten, Ge-sundheit, Erfahrungen und Motivation der je-weiligen Person bedingt sind (Schröder 1996).
Positive Beanspruchungsfolgen sind die Erhöhung der Anpassungsfähigkeit im Sin-ne einer verbesserten Handlungskompetenz und psychoemotionalen Stabilität, sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit des ent-sprechenden Individuums. Negative Bean-spruchungsfolgen resultieren aus einer unan-gemessenen Bewältigung von Anforderungen bzw. Belastungen des inneren und äußeren Mi-lieus. Es wird dabei zwischen folgenden kurz-fristigen/akuten Beanspruchungsfolgen unter-schieden:
Ermüdung (durch Überforderung), Monotonie (durch Unterforderung), Psychische Sättigung (durch Frustration)
und Stress (durch Bedrohung, Diskrepanz
Individuum-Umwelt).
Wenn durch die tätigen Personen selbst kei-ne Bewältigung stattfi ndet, werden aus akuten Beanspruchungsfolgen chronische Beanspru-chungsfolgen, nämlich:
chronischer Stress mit begleitender Hypersensibilität,
daraus resultierende Erschöpfungszu-stände sowie
psychische und körperliche Beschwer-den.
Kapitel 4: Handlungsfelder
16
EN ISO 10075 Teil 1 - Defi nitionen
Unter psychischer Belastung wird „die Gesamtheit al-ler erfassbaren Einfl üsse, die von außen auf den Men-schen zukommen und psychisch auf ihn einwirken“ verstanden.
Von psychischer Beanspruchung wird als „die unmit-telbare (nicht langfristige) Auswirkung der psychischen Belastung im Individuum in Abhängigkeit von seinen jeweiligen überdauernden und augenblicklichen Vor-aussetzungen, einschließlich der individuellen Bewälti-gungsstrategien“ gesprochen.
Infobox 4.10
Ändert sich an diesem Zustand nichts, können auf der motivationalen Seite Arbeitsunzufriedenheit und Fluktuation entstehen und auf der gesund-heitlichen Ebene ein hoher Krankenstand, Burn-out und Depression mit daraus folgender Be-rufsunfähigkeit und Frühverrentung. In Kap. 6.7 sind Überforderungsreaktionen ausgeführt, die den Beginn eines chronischen Beanspru-chungsstadiums anzeigen und dringenden Handlungsbedarf nach sich ziehen.
Abb. 4.1 veranschaulicht in vereinfachter Form die Zusammenhänge zwischen der psychi-schen Belastung und der Beanspruchung bei der Arbeit. Mögliche Wechselwirkungen werden dabei jedoch außer Acht gelassen. Ebenso wer-den verschiedene belastende Faktoren sowie individuelle Voraussetzungen zusammenge-fasst dargestellt.
Was sind Besonderheiten bzgl. der negativen Beanspruchungsfolgen bei Kita-Personal?
Bei der Beachtung psychischer Belastun-gen im betrieblichen Arbeits- und Gesund-
heitsschutz fällt auf, dass in der Tätigkeit des Kita-Personals zum Teil vollkommen neue Beanspruchungsformen existieren. Typische Produktionstätigkeiten charakterisierende Merkmale wie unvollständige Handlungsab-läufe, Routinen, fehlende Mitbestimmung über Arbeitsmittel oder -methoden, unzureichende Informationen zum Arbeitsablauf oder fehlende Verantwortung kommen bei pädagogischem Personal in Kita praktisch nicht vor. Die daraus resultierenden Beanspruchungsfolgen sind in ihrer Komplexität aus Erleben, Befi nden und der Art der Auseinandersetzung noch nicht ab-schließend untersucht.
Die bisherigen Annahmen zu kurz- und mittel-fristige negativen Beanspruchungsfolgen wie Monotonie, herabgesetzter Wachsamkeit, psy-chischer Sättigung oder Langeweile durch Un-terforderung fi nden in Kita so keine Anwendung, da sie nicht typisch für dieses Berufsbild sind.
Die Arbeit des pädagogischen Personals in Kita ist durch zahlreiche Belastungsfaktoren gekenn-zeichnet (Kap 1.1, Infobox 1.1), die folgenden Bereichen zuzuordnen sind:
Kapitel 4: Handlungsfelder
17
Anspruchsniveau, Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten (Kohärenzgefühl),Motivation, Einstellungen, Bewältigungsstile
Fähigkeiten,Fertigkeiten,Kenntnisse,Erfahrungen
Allgemeinzustand,Gesundheit,körperliche Konstitution,Alter,Ernährung
aktuelle Verfassung,Ausgangslage der Aktivierung
Individuelle Merkmale, die die Beziehungen zwischen Belastung und Beanspruchung näher bestimmen, z. B.
Psychische Beanspruchung
Anregungseffekte
� Aufwärmeffekt,� Aktivierung.
beeinträchtigende Effekte
� psychische Ermüdung und/oder ermüdungsähnliche Zustande (Monotonie, herabgesetzte Wachsamkeit, psychische Sättigung),� Unterforderung und Langeweile,� Überforderung und Stress,� mangelnde Arbeitszufriedenheit,� hoher Krankenstand,Frühverrentung,� Burnout,� Fluktuation.
andere Auswirkungen
� Übungseffekte,� Gesundheit.
Beanspruchungsfolgen
URSACHE
WIRKUNG
UMWELT
PERSON
Anforderungen ausder Arbeitsaufgabe
physikalische Bedingungen
soziale Faktoren gesellschaftlicheFaktoren
organisatorische Faktoren
Einflüsse der Situation auf die psychische Belastung (siehe Kap. 1.1, Infobox 1.1)
vorhersehbar oder unvorhersehbar
vereinzelt oderin Kombination
vermeidbar odernicht vermeidbar
vorübergehendoder permanent
Abb. 4.1 Beziehung zwischen Belastung und Beanspruchung bei psychischer Arbeitsbelastung (in Anlehnung an die EN ISO 10075 Teil 1)
der Arbeitsumgebung (physikalische Bedingungen),
der Arbeitsorganisation, den Anforderungen aus der Arbeitsauf-
gabe, den sozialen Bedingungen sowie den gesellschaftlichen Bedingungen.
Ein Überblick zu kita-spezifi schen Stresso-ren bzw. Belastungen ist in Kap. 6.6 zu fi n-den. Es ist offensichtlich, dass psychische Belastungen bei Personal in Kindertagesein-richtungen vor allem auf Grund:
komplexerer Arbeitsinhalte (z. B. durch neue pädagogische Anforderungen wie Beobachtungen, Einschätzung des Entwicklungsstandes, Vorbereitung und Durchführung von Entwicklungs-gesprächen, Qualitätsmanagement),
der Arbeitsorganisation (z. B. durch pädagogische Konzepte, wie die offene Arbeit, und fehlende Rahmen-bedingungen zu deren Umsetzung, Ausgleich von Krankheit und Urlaub im Kollegenkreis, Dienstberatungen, an-dere organisatorische Aufgaben) und
sozialer Bedingungen (z. B. durch derzeitige soziale Strukturen der El-ternhäuser und damit einhergehende Konfl ikte, Druck von Vorgesetzten, Konkurrenzdenken im Team)
in ihrer Bedeutung zugenommen haben und weiter zunehmen werden. Sie alle gehen mit ganz spezifi schen psychosozialen Gefähr-dungsmustern einher, da die tägliche Arbeit immer mehr Personen, wie die zu betreuen-den Kinder, deren Eltern, Kollegen, Kita-Lei-tung, Kita-Träger usw., mit einschließt. Eine Besonderheit der Arbeitsstätte Kita besteht zusätzlich darin, dass sich das personelle Umfeld ständig verändert und sich die dar-in tätige Person immer wieder neu an Kinder und Eltern sowie wechselnde Gruppenstruk-turen gewöhnen und angemessen agieren muss. Die Entwicklung zur Kommunikations-gesellschaft, Flexibilisierung von Arbeitszeit und Arbeitsort (nicht nur bei Erzieherperso-nal, sondern v. a. bei den Eltern), Entlohnung, Anforderungsprofi len und lebenslanges be-rufl iches Lernen sind die Szenarien der Zu-kunft, auf die sich Kita-Träger wie auch Kita-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter einstellen müssen (Berufsverband der Unfallkassen 2005).
Bei Kita-Personal sind auch negative Bean-spruchungsfolgen aufgrund vielfältiger und paralleler Anforderungen in einem komple-xen sozialen System vorzufi nden. Dazu ge-hören v. a.:
Stress, arbeitsbedingte Müdigkeit mit (psychi-
scher) Erschöpfung, Burnout und Arbeitsunzufriedenheit.
Begleitende Symptome dieser negativen Be-anspruchungsfolgen sind zwischenmenschli-che Konfl ikte, die in Mobbing enden können. Weiterhin werden körperliche Beschwerden, wie z. B. Rückenbeschwerden, Magen-Darm-Probleme oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen, häufi g durch psychische und psychosoziale Belastungen mit verursacht. Auch der Verlust der Empathiefähigkeit als Schutzmechanismus vor weiter zunehmender chronischer Stressak-tivierung wurde für den sozialen Bereich nach-gewiesen (Stück et al .2005).
Einfl uss von Führung bei der Entstehung von psychischer Belastung
Insbesondere der Führung - sei es die eines Kita-Trägers im Großen oder die der Kita-Lei-tung im Kleinen – kommt im Bereich der psy-chischen Belastungen eine Schlüsselfunktion zu. Überall dort, wo Menschen an Aufgaben arbeiten oder gemeinsame Ziele verfolgen, ist es notwendig, das Miteinander abzustimmen, die Menschen zu motivieren und zu beeinfl us-sen (Bundesverband der Unfallkassen 2005, S. 31 ff.). Dabei werden Individuen entweder aus organisatorischer Sicht durch Strukturen ge-lenkt (z. B. Technik, Verfahrensanweisungen, Dienstanweisungen und Regelungen) oder aus sozialer Sicht personal geführt (durch Vorge-setzte).
Führung ist im ersten Kontext als reine büro-kratische Umsetzung organisationaler Erfor-dernisse anzusehen, in der die Führungskräfte die ihnen zugedachten Funktionen überneh-men und im Sinne der festgelegten Organisa-tionsziele agieren. Im zweiten Kontext ist Füh-rung jedoch weniger rational, denn diejenige Person, die führt, wird von den Geführten als Person mit all ihren Eigenheiten und Fähigkei-ten wahrgenommen. Ihr werden Absichten zu-geschrieben und Vertrauen entgegengebracht. Dadurch gewinnt die Führung eine zusätzliche, gefühlsmäßig eingefärbte Bedeutung.
In der Arbeitswelt ist Führung eine unverzicht-bare Größe und darf nicht zur Routine werden, denn sie ist ein sozialer Prozess, der ständig den sich ändernden Umständen angepasst werden muss. Beispielsweise sind Aufgaben nicht immer von vornherein überschaubar und gegenüber anderen Tätigkeiten abgrenzbar, neue gesetzliche Regelungen und Erkenntnis-se machen Anpassungen, Veränderungen und
Kapitel 4: Handlungsfelder
18
Umstrukturierungen notwendig und Projekte müssen parallel oder in engen Zeitfenstern er-ledigt werden.
Führung ist daher sowohl eine wichtige Unter-stützungsressource für Beschäftigte in Bezug auf die Bewältigung von Belastungen der Ar-beitswelt. Sie kann jedoch auch Entstehungs-bedingung von Belastungen sein, wenn das Zusammenwirken von Personen und Situation nicht „auf die richtige Art und Weise“ stattfi ndet. Sie nimmt Einfl uss auf die Ausführungsbedin-gungen der Arbeit, auf das soziale Miteinander und die individuelle Befi ndlichkeit. Führung kann motivieren und Handlungsspielräume schaffen, unterstützen und Perspektiven aufzeigen. Füh-rung kann aber auch desorientieren, demotivie-ren, einengen, unzufrieden machen und stres-sen (Bundesverband der Unfallkassen 2005).
4.4.2 Rechtliche Grundlagen
Laut Bundesverband der Unfallkassen (2005) sind den Verantwortlichen die Rechtsgrundla-gen für die meisten „klassischen“ Unfall- und Gesundheitsgefahren (z. B. chemische, physi-kalische oder biologische Gefährdungen) be-kannt, die sie zu entsprechenden Maßnahmen des Arbeitsschutzes verpfl ichten (Kap. 2.1 bzw. 2.2). In den dazugehörigen staatlichen und be-rufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Re-geln werden die jeweilige Unfall- und Gesund-heitsgefahr oft sogar konkret benannt (Kap. 4.1 bis 4.3).
Für „psychische Belastungen“ sind die Rechts-grundlagen weniger klar ersichtlich (Bundesver-band der Unfallkassen 2005). Dennoch ist aus den bestehenden Vorschriften die Verpfl ichtung des Arbeitgebers ableitbar, sich mit diesem Thema auseinander zu setzen und auch in die-sem Bereich entsprechende Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ergreifen:
ArbSchG (Kap. 2.1.1), ArbZG (Kap. 2.1.4), ArbStättV (Kap. 2.1.8), LasthandhabV (Kap. 2.1.13), LärmVibrationsArbSchV (Kap. 2.1.12)
Der Rat der Europäischen Gemeinschaft hat 1989 im Rahmen der Richtlinie zur „Durchfüh-rung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit“ einen sehr um-fassenden Arbeitsschutzansatz festgelegt. Die dazugehörige EG-Rahmenrichtlinie bezieht in ihren allgemeinen Grundsätzen der Gefahren-verhütung ausdrücklich die „Berücksichtigung des Faktors ‚Mensch‘ bei der Arbeit“ mit ein (Artikel 6 Abs. 2 Richtlinie 89/391/EWG).
Mit der Umsetzung der EG-Richtlinie in na-tionales Recht, durch das Arbeitsschutzge-setz (ArbSchG 1996, Kap. 2.1.1), aber auch im Rahmen des SGB VII, wurde dieses Ziel auch in Deutschland gesetzlich verankert. Im Gesetzestext selbst taucht der Begriff der „psychische Belastung“ so zwar nicht auf, die Verpfl ichtung zur Berücksichtigung dieser Be-lastungen ergibt sich jedoch aus dem Gesamt-kontext sowie aus einigen zentralen Begriffen. Auch die Rechtsprechung hat bestätigt, dass von einem weit gefassten Gesundheitsbegriff des Arbeitsschutzes auszugehen ist, der das psychische Wohlbefi nden der Beschäftigten ausdrücklich mit einschließt (vgl. z. B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.1.1997, Az.: BverwG 1 C 20.95).
Der zentrale Begriff der „arbeitsbeding-ten Gesundheitsgefahren“ taucht mit dem ArbSchG neu im Arbeitsschutzrecht auf, wird aber im Gesetz nicht näher defi niert. Im Rah-men „arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren“ müssen psychische Belastungen durch die Arbeit jedoch unbedingt Berücksichtigung fi nden.
Auch das Zielkriterium einer „menschenge-rechten Gestaltung der Arbeit“ (§ 2 ArbSchG) bezieht in jedem Fall psychische Belastungen in die Gesamtbetrachtung mit ein. Es existieren gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkennt-nisse, wie eine Arbeit gestaltet sein sollte, um dieses Kriterium zu erfüllen. Maßgeblich dabei ist, dass bei der menschengerechten Arbeits-gestaltung die Minimierung bzw. Optimierung psychischer Belastungsfaktoren angestrebt werden sollte.
Welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes konkret erforderlich sind, hat der Arbeitgeber laut § 5 ArbSchG durch eine Gefährdungs-beurteilung zu ermitteln. Das ArbSchG weist ausdrücklich darauf hin, dass sich eine Gefähr-dung nicht nur durch die „klassischen“ Unfall- und Gesundheitsgefahren ergeben kann, son-dern auch durch Faktoren wie:
die Gestaltung von Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken (§ 5 Abs. 3 (4) ArbSchG) oder
unzureichende Qualifi kation und Unter-weisung der Beschäftigten (§ 5 Abs. 3 (5) ArbSchG).
Alle diese Faktoren haben zumindest mittelbar einen Einfl uss auf die psychische Belastungs-situation am Arbeitsplatz (Bundesverband der Unfallkassen 2005). Die Ableitung entspre-chender Schutzmaßnahmen aus der Gefähr-dungsbeurteilung sowie ihre Wirksamkeitsprü-
Kapitel 4: Handlungsfelder
19
fung und ggf. Anpassung hat auch im Bereich der psychischen Belastungen ihre Gültigkeit. Durch die Verpfl ichtung zum Aufbau einer ge-eigneten betrieblichen Organisationsstruktur und die Bereitstellung der erforderlichen Mittel soll sichergestellt werden, dass die Maßnah-men des Arbeits- und Gesundheitsschutzes wirksam in die Praxis umgesetzt werden (§ 3 Abs. 2 ArbSchG).
Von den Rechtsverordnungen zur Durchfüh-rung des Arbeitsschutzgesetzes enthält die BildscharbV (Kap. 2.1.10) explizit den Begriff „psychische Belastungen“. Bei der Gefähr-dungsbeurteilung von Bildschirmarbeitsplätzen hat der Arbeitgeber demnach die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen hinsichtlich ei-ner möglichen Gefährdung des Sehvermögens, körperlicher Probleme und auch psychischer Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen(§ 3 BildscharbV).
Auch andere Verordnungen im Arbeitsschutz-recht wirken mittelbar auf die Reduzierung psychischer Fehlbelastungen hin, so z. B. die LasthandhabV, die LärmVibrationsArbSchV und die ArbStättV mit ihren Regelungen zur Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Ar-beitsumgebungsbedingungen (wie Lärm, Kli-ma, Beleuchtung, Ergonomie usw.) oder das ArbZG mit seinen Regelungen zur werktägli-chen Arbeitszeit inkl. Ruhezeiten.
Im Unfallversicherungsrecht (SGB VII, vgl. Kap. 2.1) wurde den Unfallversicherungsträgern im Rahmen ihres „erweiterten Präventionsauf-trags“ die Aufgabe der Vorbeugung arbeits-bedingter Gesundheitsgefahren erteilt (Bun-desverband der Unfallkassen 2005). Sowohl der Beratungs- als auch der Überwachungs-auftrag der Aufsichtspersonen, die als Vertre-ter des jeweiligen Unfallversicherungsträgers agieren, beziehen sich darauf. Psychische Gesundheitsgefahren, wie unter Infobox 1.1 (Kap. 1.1) umfangreich erläutert, zählen auch zum Gefährdungsprofi l von Beschäftigten in Kita dazu. Es ist der Aufsichtsperson demnach nicht freigestellt, ob sie bei ihrer Tätigkeit auf psychische Belastungen als arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren achtet und ihnen entge-genwirkt.
4.4.3 Erkennen von Quellen psy-chischer Belastung und damit verbundener Beanspruchung
Für den Arbeitsschutz wichtig sind insbe-sondere jene mit der Arbeit einhergehenden psychischen Belastungen, die zu negativen Beanspruchungsfolgen führen. Doch auch ge-
sundheitserhaltende Faktoren dürfen nicht ver-nachlässigt werden, da hier bereits bestehen-den personellen und betrieblichen Ressourcen genutzt werden können und müssen.
Ein angemessener Umgang mit psychischen Belastungen erfordert ein systematisches Vor-gehen, das aus folgenden drei Schritten beste-hen muss:
1. Schritt: Identifi kation der Belastungen und Beanspruchungen
Um psychische Belastungsfaktoren gestalten zu können, ist es in erster Linie notwendig, die-se in einer Gefährdungsbeurteilung heraus-zustellen (IST-Stand). Im Vergleich zu den in Kap. 4.1, 4.2 und 4.3 aufgeführten betrieb-lichen Risikofaktoren reicht jedoch die klassi-sche Herangehensweise im Rahmen der doch recht technisch orientierten Gefährdungsbe-urteilung hier nicht mehr aus. Die Erfassung psychischer Belastungen im Arbeitsprozess beinhaltet im Unterschied zu anderen Gefähr-dungen einige wesentliche Besonderheiten (Bundesverband der Unfallkassen 2005):
eingeschränkte Möglichkeit des Erken-nens psychischer Belastungen (v. a. durch unterschiedliche Bewertung durch die einzelnen Beschäftigten),
Komplexität psychischer Belastungen(z. B. durch Wechselwirkungen),
schwierige Einordnung einer Beanspru-chung als negativ (durch individuell unterschiedliche Fähigkeiten der Bewäl-tigung),
besondere Brisanz des Themas arbeits-bedingter psychischer Belastungen (v. a. Erfassung und Bewertung psychosozia-ler Faktoren),
geringe Aufgeschlossenheit von Füh-rungskräften gegenüber solchen Befra-gungen,
hohe Bedeutung der Beurteilung psychi-scher Belastungen für die Beschäftigten (Erwartungsweckung).
Deshalb ist besonderes „Fingerspitzengefühl“ erforderlich. Vorgespräche mit den Führungs-kräften sind ebenso wichtig wie die aktive Ein-beziehung der Mitarbeiter in den gesamten Prozess.
In Anbetracht der Bedeutung dieser Thematik ist es sinnvoll weitere Informationsquellen einzubeziehen, insbesondere Ergebnisse aus:
Mitarbeiterbefragungen (z. B. Stres-sorenliste, Kap. 6.6, Fragebogen zur Überforderungsreaktion, Kap. 6.7),
Kapitel 4: Handlungsfelder
20
Arbeitsunfähigkeitsdaten von Kranken-kassen,
Arbeitsanalysen sowie ergonomischen Untersuchungen.
Psychische Belastungen sollten dabei stets anonym erhoben werden (z. B. im Rahmen von Mitarbeiterbefragungen). Die Aufsichts-personen der Unfallversicherungsträger, Ver-treter der Krankenkassen, der Betriebsarzt, die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder ande-re externe Experten können hierbei unterstüt-zend tätig werden und Anstöße zu Lösungen geben. Die Ergebnisse dieser Informations-quellen können dann beispielsweise im Rah-men eines Gesundheitsberichtes aufbereitet werden.
2. Schritt: Festlegen der Schritte zur Prob-lemlösung
Die eigentliche Problemlösung muss jedoch von den Kitas und ihren Beschäftigten selbst geleistet werden. Dabei ist das Hinzuziehen von Experten ratsam, denn gerade kleine Kita-Träger oder einzelne Einrichtungen sind häufi g überfordert mit diesen Aufgaben. Das Vorgehen kann geplant werden mit Hilfe der in Abb. 4.2 im Kap. 4.4.4 dargestellten Refl e-xionshilfe zur ganzheitlichen Einordnung prä-ventiver und gesundheitsförderlicher Maßnah-men. Diese Einordnungshilfe ist sehr wichtig, um dem komplexen Charakter von psychi-schen Belastungen gerecht zu werden.
3. Schritt: Wiederholte Evaluation der Be-lastungen bzw. der Beanspruchungen
Nach der Durchführung präventiver und ge-sundheitsförderlicher Maßnahmen ist zu deren Evaluation eine erneute Aufnahme, Analyse und Bewertung der ursprünglichen Defi zite und Problembereiche erforderlich, um die Zielerrei-chung und die Kosten-Nutzen-Relation sowie etwaige „unerwünschte Nebenwirkungen“ der durchgeführten Maßnahmen sicherzustellen. Dies kann wiederum im Rahmen eines Ge-sundheitsberichtes erfolgen.
Die Umsetzung dieser drei Arbeitsschritte kann beispielsweise im Rahmen eines Ge-sundheitszirkels (Infobox 4.11) realisiert wer-den (Khan 2007). In diesem Rahmen wird ein idealer Einstieg in das Thema der betriebli-chen Gesundheitsförderung geboten und die Identifi kation von Stressoren, die Festlegung präventiver und gesundheitsförderlicher Maß-nahmen sowie deren Bewertung systematisch abgearbeitet (Kap. 4.4.4).
4.4.4 Möglichkeiten der Prävention und Gesundheitsförderung bei psychischen Belastungen
Beim Umgang mit psychischen Belastungen im Rahmen eines betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzmanagements ist den un-terschiedlichen Herangehensweisen in Prä-vention und Gesundheitsförderung Rechnung zu tragen (Kap. 2.3).
Bei der Prävention geht es allgemein um eine Risikosenkung – im Bereich psychischer Belas-tungen geht es jedoch primär nicht um deren Minimierung, sondern um deren Optimierung, denn die meisten Belastungsfaktoren können nicht einfach so „abgestellt“ werden. Sie sind, wie eingangs bereits erläutert, regulärer Be-standteil der täglichen Arbeit.
Durch psychische Belastungen können sowohl erwünschte (positive Beanspruchungsfolgen, Ressourcen) als auch beeinträchtigende (ne-gative Beanspruchungsfolgen, Risiken) Bean-spruchungsfolgen verursacht werden. Daher sind die sich aus den Arbeitsbedingungen er-gebenden psychischen Belastungen so zu ge-stalten, dass Fehlbeanspruchungen verringert werden. In diesem Prozess sind alle beteiligten Faktoren (Menschen, Technologien, organisa-torische Bedingungen) und deren Wechselwir-kungen umfassend zu berücksichtigen.
Gesundheitsförderung hingegen ist auf die personelle und betriebliche Ressourcenstär-kung ausgerichtet, um eine bessere Bewälti-gung psychischer Belastungen zu erreichen. Sie sollte daher nicht erst zum Tragen kommen, wenn negative Beanspruchungsfolgen einge-treten sind, sondern durchgeführt werden.
Vor allem organisatorischen Bedingungen kommt eine wesentliche Bedeutung zu (Be-
Kapitel 4: Handlungsfelder
21
Defi nition Gesundheitszirkel (nach Rudow 2004)
Ein Gesundheitszirkel (GZ) ist eine …auf zeitlich befristete Dauer angelegte Kleingruppe, in der Arbeitende einer hierarchischen Ebene bzw. eines Arbeitsbereichs in regelmäßigen zeitlichen Abständen auf freiwilliger Basis zusammenkommen, um gesund-heitsrelevante Themen des eigenen Arbeitsbereiches zu analysieren und unter Anleitung eines sachkompetenten Moderators und gegebenenfalls unter Einbeziehung von Gesundheitsexperten (z. B. Betriebsarzt, Sicherheits-fachkraft, Arbeitspsychologe) mit Hilfe von Problem-lösungs- und Kreativtechniken Lösungsvorschläge zu erarbeiten und zu präzisieren, diese Vorschläge selb-ständig oder im Instanzenweg umzusetzen und eine Ergebniskontrolle vorzunehmen.
Infobox 4.11
rufsverband der Unfallkassen 2005). Eine Un-ternehmenspolitik, die psychische Ressourcen für die Mitarbeiter bereitstellt und gleichzeitig Stressoren abbaut, trägt zum Arbeits- und Ge-sundheitsschutz bei.
Die Zusammenstellung von Stressoren und Ressourcen in Infobox 4.12 gibt Hinweise darauf, wie im Rahmen der betrieblichen Ge-sundheitsförderung negative Beanspruchun-gen in Kita reduziert und Ressourcen gefördert werden können. Diese Ansatzpunkte können einzeln oder in beliebiger Kombination ange-wendet werden und sind mögliche Bestand-teile umfangreicher und langfristig angelegter Gesundheitsförderungsmaßnahmen in Kita. Die gezielte Veränderung von Organisationen dient der nachhaltigen Gesundheitsförderung. Die genannten Ansätze zählen daher zur Orga-nisationsentwicklung bzw. zur Personalent-wicklung.
Maßnahmen, die Gruppen oder die gesamte Organisation betreffen sind typische Interventi-
onen der Organisationsentwicklung. Sie zählen zur Verhältnisprävention und dienen der Ver-besserung von organisatorischen Prozessen, betrieblicher und kommunikativer Strukturen (Berufsverband der Unfallkassen 2005, S. 28).
Insbesondere vor dem Hintergrund des de-mografi schen Wandels mit einem Anstieg der Anzahl älterer Arbeitnehmer nimmt die Per-sonalentwicklung (Verhaltensprävention) eine wesentliche Stellung ein. Sie umfasst:
die Förderung der persönlichen Leis-tungsentwicklung durch Fort- und Wei-terbildungen,
die Befriedigung der Bedürfnisse nach Wertschätzung, Anerkennung, Beloh-nung und Selbstverwirklichung sowie
die Gestaltung einer ergonomischen Arbeitsumgebung und Maßnahmen der Arbeitszeitregelung.
Besonders durch fachliche Fort- und Weiterbil-dungen können das Wohlbefi nden und die Ge-sundheit des Einzelnen positiv beeinfl ussen. „Prävention durch Personalentwicklung“ als neue Form der betrieblichen Gesundheitsför-derung ermöglicht zusätzlich auch die Steige-rung der Leistung (und damit der Betreuungs-qualität) und der Arbeitszufriedenheit in der gesamten Kita, die Förderung des Betriebskli-mas sowie die Senkung des Krankenstandes.
Folgende Maßnahmen können im Rahmen der Organisations- und Personalentwicklung durchgeführt werden:
Klassische Fort- und Weiterbildungen (individuell oder im Team),
(Pädagogische) Konzeptarbeit, Gesundheitskurse und -trainings, Coachings, Supervisionen/Fallbesprechungen, Teamentwicklungen, Gesundheits-/Qualitätszirkel, Kita-übergreifende Fachzirkel, …
Klassischerweise sollten sich diese Maßnah-men zur Prävention psychischer Belastungen an der personellen (individuelles Verhalten der Beschäftigten), interpersonellen (Gruppen-prozesse) und strukturellen Ebene (Arbeitsbe-dingungen und -organisation in den Betrieben) orientieren. Die Klassifi kation hilft zur Einord-nung bei der zielbezogenen Auswahl der Maß-nahmen entsprechend den betrieblichen Be-sonderheiten und Bedürfnissen (Abb. 4.2).
Ein erfolgreiches und nachhaltiges Vorgehen sollte immer auf mehrere Wirkebenen (Misch-formen) ansetzen, denn nur so kann den kom-
Kapitel 4: Handlungsfelder
22
Ansatzpunkte in der betrieblichen Gesundheitsför-derung zur Optimierung psychischer Belastungen (GUV-I 8628)
negative Beanspruchungen minimieren Störungen im Arbeitsablauf auf ein Minimum
reduzieren (z. B. durch Telefon, Vertreter), Umgebungsfaktoren optimieren (Lärm, Tem-
peratur, Gebäude), Unfallgefahren abbauen (z. B. Stolperquellen,
Rutschgefahren), sozialen Stress und Rollenkonfl ikte vermin-
dern (z. B. durch Konfl ikttrainings, Gesprächs-führung),
Umstellungsprozesse, Umlernen unterstützen (z. B. zum Sächsischer Bildungsplan, Quali-tätsmanagement),
Angst vor Arbeitsplatzverlust abbauen.
Ressourcen maximieren Handlungsspielräume nutzen und erweitern
(z. B. Aufgabenaufteilung im Team), Arbeitsbedingungen mitarbeiterfreundlich ge-
stalten (z. B. im Rahmen von Gesundheitszir-keln),
soziale und betriebspolitische Kompetenzen stabilisieren und ausbauen (z. B. durch regel-mäßige Arbeitstreffen, Fallbesprechungen und Teamsupervision),
fachliche Kompetenzen stabilisieren und aus-bauen (z. B. durch Förderung der Qualifi kation der Beschäftigten und Behebung vorhandener Defi zite durch Schulungen),
soziale Unterstützung fördern (z. B. durch teambildende und -fördernde Maßnahmen wie Teamentwicklung),
Sinngebung im Beruf fördern (z. B. durch Ein-beziehung von Talenten und Interessen, Beto-nung des intuitiven Handelns).
Infobox 4.12
plexen Bedingungen tatsächlich Rechnung ge-tragen werden.
Es gibt eine Vielzahl möglicher Ansätze zur klassischen Umsetzung von Prävention und Gesundheitsförderung – Gute-Praxis-Beispiele in Kapiteln 4.4.5 und 4.4.6 stellen zwei ver-schiedene Möglichkeiten vor. Die Effektivität dieser verschiedenen Ansätze variiert stark zum einen durch die verwendeten Methoden, zum anderen jedoch auch durch die Situation in den Kitas bzw. die Kita-Teams selbst. Ins-besondere die aktive Beteiligung der Mitar-beiterinnen und Mitarbeiter ist unabdingbare Voraussetzung für den Erfolg präventiver und gesundheitsfördernder Maßnahmen.
4.4.5 Gute-Praxis-Beispiel: Erzie-hergesundheit in Kita des Landkreises Nordsachsen
Brit Gruhne, Marleen Thinschmidt
Vorbemerkung - Relevanz gesundheitsförder-licher Aktivitäten im Landkreis Nordsachsen
Kinder sollen in ihrer Persönlichkeit frühzeitig und allseitig gefördert werden. Diese Aufgabe zu verfolgen ist ein fundamentaler Beitrag zu Stär-kung der Gesundheit und stellt gleichzeitig eine Zielsetzung des Sächsischen Bildungsplanes dar, was die Relevanz dieses Themas auch auf politischer Ebene verdeutlicht.
Aus diesen Gründen beschäftigen sich die Ak-teure der Gesundheitsförderung im Landkreis Torgau-Oschatz (nach Kreisgebietsreform seit
1. August 2008 Teil des Landkreises Nordsach-sen) seit dem Jahr 2003 verstärkt mit der Ge-sundheit von Kindern im Vorschulalter. Die Ak-tivitäten wurden vernetzt, damit im Lebensraum Kindertageseinrichtung die Gesundheits- und Lebenskompetenzförderung ganzheitlich in den Lern- und Erlebnisraum von Vorschulkindern in-tegriert werden kann.
In der Kita kommt der Erzieherin bzw. dem Er-zieher auch bei der Vermittlung von gesundheit-lichen Belangen eine Schlüsselrolle zu (BZgA 2002). Das Erzieherpersonal in Kita soll nicht nur den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfül-len, sondern es soll auch Partner und - wenn nötig - Berater der Eltern sein. Eine Erzieherin/ein Erzieher hat zudem eine hohe fachlich fun-dierte Bildungs- und Erziehungsarbeit und auch einen erheblichen Anteil Emotionsarbeit zu leis-ten. Maßnahmen zur Verbesserung der Kinder-gesundheit können nur dann Erfolge verzeich-nen, wenn das Erzieherpersonal, welches die Prozesse aktiv gestalten muss, selbst genügend Lebens- und Gesundheitskompetenzen besitzt. Weiterhin sollen sie sich gesund und vital fühlen und entsprechende Fehlbelastungen, die sich aus der Arbeit ergeben können, weitestgehend kompensieren oder sogar abstellen.
An den Anfang der Bemühungen im Bereich der vorschulischen Gesundheitsförderung hat der Altkreis Torgau-Oschatz daher die Verbesserung der Erzieherinnen- und Erziehergesundheit ge-stellt.
Zur Erreichung dieses Zieles ist eine IST-Stand-Analyse erforderlich, die relevante persönliche und berufl iche Aspekte der Zielgruppe fest-stellt. Der notwendige Handlungsbedarf ist da-raus abzuleiten, um gesundheitsförderlichen
Kapitel 4: Handlungsfelder
23
WirkungsebeneZ
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Erreichen vonEntspannung undAusgleich
Änderung derArbeitsplatz-Situation und der organisatorischen Bedingungen
personelle Ebene(Einzelperson)
interindividuelle Ebene(Kita-Team)
strukturelleEbene(Kita-Träger und Kita)
Kompetenzerwerb
Abb. 4.2 Klassifi kation präventiver und gesundheitsförderlicher Maßnahmen in Kita
Maßnahmen zu planen und durchzuführen. Dazu sind im Altkreis Torgau-Oschatz in den Jahren 2005 und 2007 in allen Kita umfang-reiche Mitarbeiterbefragungen durchgeführt und in Form von Gesundheitsberichten auf-bereitet worden (Thinschmidt & Gruhne 2006, Thinschmidt et al. 2008). Zur Lösung dieser Aufgabenstellung hat das Landratsamt Tor-gau-Oschatz – speziell das Gesundheitsamt in Kooperation zum Jugendamt – mit dem Institut und der Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedi-zin der TU Dresden zusammengearbeitet.
Das Projekt „Verbesserung der Erzieherge-sundheit“ (Projektlaufzeit 04/2007-03/2009) formuliert dabei folgende Ziele:
Reduktion erlebter berufl icher Belastun-gen,
Aufbau von Lebenskompetenzen und Selbstwertgefühl der Erzieherinnen und Erzieher,
Aufwertung positiver Transfereffekte für die tägliche pädagogische Arbeit und
positive Entwicklung der Teams inner-halb der Kindertageseinrichtungen.
Erfassung der Ausgangssituation und Prob-lembetrachtung
Im Frühjahr/Sommer 2005 erfolgte die erste Mitarbeiterbefragung in den Kita des Altkreises Torgau-Oschatz, zwei Jahre später im Frühjahr/Sommer 2007 die zweite. Für die Erstellung der Gesundheitsberichte wurden verschiedene Datenquellen genutzt (Infobox 4.13).
Zu beiden Befragungszeitpunkten konnten wir eine starke Motivation des Kita-Personals an unseren Aktivitäten beobachten, was die ho-
hen Teilnehmerquoten von 74 % an der ers-ten Befragung im Jahr 2005 bzw. 75 % an der zweiten Befragung im Jahr 2007 belegen. Tab. 4.1 gibt einen Überblick zu den Merkmalen der Stichproben beider Befragungen wider.
Dabei entsprechen die Merkmale der Stichpro-ben hinsichtlich Trägerschaft und Größe der Einrichtung den tatsächlichen Bedingungen im Landkreis.
Zusammenfassung der Ergebnisse
Die umfassende Auswertung der Ergebnisse ist als Vergleich der beiden Befragungszeit-punkte im 2. Gesundheitsbericht dargestellt (Thinschmidt et al. 2008). Im Rahmen des Trä-gerhandbuches soll nur auf die wesentlichen Aussagen beider Erfassungszeitpunkte einge-gangen werden (Infobox 4.14).
Die Umsetzung arbeitsschutzrechtlicher Aspekte wie Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, zum Beispiel das Vor-handensein erwachsenengerechten Mobili-ars, lärmreduzierender Ausstattung sowie das Vorliegen von Gefährdungsbeurteilungen, die Ernennung und Schulung von Sicherheitsbe-auftragten oder eine regelmäßige arbeitsmedi-zinische Betreuung liegen in den meisten der befragten Kita nur unzureichend vor. Auch das Angebot und die Teilnahme an Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung waren mangelhaft. Hier fi el auf, dass die Kita-Mitar-beiterinnen fast ausschließlich Rückenschulen
Kapitel 4: Handlungsfelder
24
Datenquellen der Berichte zur Erzieherinnen- und Erziehergesundheit 2006 und 2008 im Altkreis Torgau-Oschatz
schriftliche Befragung aller Kita-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter (Fragebogen),
Fragen zur Person Fragen zur schulischen und berufl ichen Aus-
bildung Fragen zur derzeitigen berufl ichen Situation
(Rahmenbedingungen, Arbeitszeit, konkrete Tätigkeit, Arbeitsbedingungen)
Fragen zur Arbeitszufriedenheit Fragen zu Gesundheit und Wohlbefi nden
mündliche Befragung der Kita-Leitung (Inter-view), Hygienegutachten des Gesundheitsamtes, Betriebserlaubnis sowie Kita-Bedarfsplanung des Jugendamts, Arbeitsunfähigkeits(AU)-Ana-lysen der Krankenkassen und Berufsunfall- und Berufskrankheitengeschehen der Unfallkassen
Infobox 4.13
Merkmale 2005 2007
Anzahl Teilnehmer 341 395
Altersdurchschnitt 45 Jahre 45 Jahre
Anzahl teilnehmende Kita
69 77
Trägerschaft
- kommunaler Träger- freier Träger
75 %25 %
76 %24 %
Mitarbeiterzahl pro Kita:
- unter 5 - 5 bis 10- ab 11
18 %54 %26 %
13 %49 %37 %
Funktionen in der Kita:
- Erzieherin- Leiterin- sonstiges Personal
78 %17%5 %
85 %14 %1 %
Tab. 4.1 Beschreibung der Stichproben der Mitarbeiterbefragungen 2005 und 2007 im Altkreis Torgau-Oschatz
und Stressbewältigungskurse mit dem Thema betriebliche Gesundheitsförderung verbinden.
Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation ge-ben die befragten Personen körperliche und psychosomatische Beschwerden an wie:
Nacken- und Rückenschmerzen (ca. zwei Drittel),
Erschöpfung/Müdigkeit (ca. die Hälfte), Kopfschmerzen (ca. ein Drittel) oder Gliederschmerzen (ca. ein Drittel),
welche typische Erschöpfungssymptome dar-stellen und Hinweise auf die gesundheitlichen Auswirkungen eines Arbeitstages bzw. der Ar-beit insgesamt geben. Bei ca. 15 % der Be-
fragten sind in diesem Zusammenhang auch Burnout-Symptome festgestellt worden, die sich insbesondere auf die Erschöpfung durch die Emotionsarbeit im Verlauf des Arbeitstages beziehen. Hinzu kommt, dass bei etwa einem Drittel des Leitungs-Personals ungünstige Voraussetzungen für eine Kompensation der Anstrengungen im Sinne einer Erholung am Feierabend und in der Freizeit gefunden wur-den. Diese Ergebnisse weisen auf ungünstige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Bewälti-gung berufl icher Belastungen hin.
Ableitung des gesundheitsförderlichen Konzepts
Bereits im Ergebnis des 1. Gesundheitsbe-richts (Thinschmidt & Gruhne 2006) ist ein gesundheitsförderliches Konzept erarbeitet. Die Ergebnisse sind im 2. Gesundheitsbericht noch einmal geprüft, bestätigt und ausgebaut worden (Thinschmidt et al. 2008).
In den Ergebnissen beider Gesundheitsberich-te sind zwei Risikogruppen identifi ziert wor-den, welche einen besonderen Handlungsbe-darf aufzeigen:
ältere Kolleginnen und Kollegen (ab 50 Jahre) sowie
Kita-Leiterinnen und -Leiter.
Präventive Maßnahmen sind bei diesen beiden Personengruppen anzusetzen, um die Aus-übung des Berufs langfristig sicherzustellen.
Das Konzept wurde weiterhin nach gesund-heitsförderlichen Gesichtspunkten erarbeitet, das heißt, dass es auf alle Kita-Beschäftigte ausgerichtet ist, also auch auf diejenigen, die (noch) keine Risiken aufweisen. Dadurch sollen zum einen langfristig Belastungen in der Kita minimiert werden und zum anderen auch Kom-petenzen bei der einzelnen Erzieherin/dem ein-zelnen Erzieher bzw. im gesamten Kita-Team aufgebaut werden, um zukünftig besser mit möglichen gesundheitlichen Risiken umgehen zu können.
Das Konzept zur Erziehergesundheit orien-tiert sich daher in seinen darin vorgeschlage-nen Maßnahmen an den Ebenen der einzelnen Person, der Gruppe (Kita-Team) und der Struk-tur (Abb. 4.3, Thinschmidt & Gruhne 2008). Das Projekt Erziehergesundheit wird derzeit im Altkreis Torgau-Oschatz durchgeführt. Die Kita-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter konnten sich für eine Teilnahme an den einzelnen Maß-nahmen beim Gesundheitsamt bewerben. Die Kita-Leitung sollte zusammen mit ihrem Team beratschlagen, wo der Bedarf in ihrer Einrich-
Kapitel 4: Handlungsfelder
25
Kurzfassung der Ergebnisse des Berichts zur beruf-lichen und gesundheitlichen Situation von Kita-Personal im Altkreis Torgau-Oschatz (Thinschmidt et al. 2008)
Infobox 4.14
Rahmenbedingungen und Arbeitsorganisation
überwiegend unbefristete Festanstellung, Teilzeit-arbeit (ca. 33 Stunden pro Woche),
Zusatzqualifi kationen hat etwa jede dritte Kollegin, Weiterbildungsaufkommen hoch (ca. zwei Drittel
der Mitarbeiterinnen), v. a. im Rahmen des Sächsi-schen Bildungsplans,
Gruppenstruktur eher altershomogen, geringer Mi-grationsanteil, Gruppenstärken von ca. einem Drittel der Befragten als zu hoch empfunden
Organisation der Betreuung in Teamarbeit oder in Einzelgruppen (ca. jeweils die Hälfte der Befragten),
Personalmangel, v. a. bei Krankheit und Urlaub (ca. ein Drittel der Befragten),
fehlende Pausen (ca. ein Drittel der Befragten),
Umgebungsbedingungen
Lärmbelastung (ca. zwei Drittel der Befragten), aber unzureichende Lärm reduzierende Ausstattung (ca. ein Fünftel der Befragten),
erwachsenengerechtes Mobiliar unzureichend vorhanden (ca. zwei Fünftel der Befragten),
Arbeitsaufgabe
Arbeit insgesamt vielfältig, kreativ und eigenverant-wortlich, hohe allgemeine Arbeitszufriedenheit,
Zeitmangel durch zu geringe Vor- und Nachberei-tungszeiten für die pädagogische Arbeit (ca. drei Viertel der Befragten),
Besonderheiten bei Leitungspersonal: Störungen und Unterbrechungen der Arbeit, viel Verantwortung, Überstunden, generelle Arbeitszunahme,
soziale Bedingungen
Spaß an der Arbeit mit den Kindern, überwiegend gute Zusammenarbeit im Team, gutes
Arbeitsklima, überwiegend gutes Verhältnis zur Kita-Leitung, teilweise Konfl ikte mit Eltern (etwa jede zehnte Be-
fragte), selten Konfl ikte mit Kita-Träger.
tung liegt und an welchen Maßnahmen aus den Modulen (1) bis (5) sie teilnehmen möchten.
Die Maßnahmen des Moduls (1) informieren allgemein über gesundheitliche Risiken und vermitteln Kompetenzen zum gesundheitsbe-wussten Umgang mit potenziellen Stressoren. Jede Mitarbeiterin/jeder Mitarbeiter entscheidet selbst über eine Teilnahme. Es werden dabei die charakteristischen berufl ichen Belastungs-faktoren des Erzieherberufes thematisiert (Abb. 4.3). Sie werden in Zusammenarbeit mit den Volkshochschulen und damit kooperierenden Partnern im Rahmen primärpräventiver Maß-nahmen nach § 20 SGB V (Kap. 2.3) sowie mit den Unfallversicherungsträgern realisiert.
Auf fachliche Fort- und Weiterbildung im Sinne der Vermittlung methodischer Kenntnisse im Modul (2) liegt ein besonderes Interesse des gesundheitsförderlichen Konzepts, da daraus ein professionellerer Umgang mit den hohen Anforderungen des Berufes resultieren kann.
Auch können eine Überführung und Stabili-sierung des theoretischen Wissens, das im Rahmen des Curriculums zum Sächsischen Bildungsplan erlernt wurde, in den Kita-Alltag gefördert werden. Die Maßnahmen des Mo-duls (2) führen externe Dozentinnen bzw. Do-zenten direkt in den jeweiligen Kita durch (sog. „inhouse“-Seminare). Hier haben die Teams die Möglichkeit, die Themenschwerpunkte der ein-zelnen Angebote mit konkreten Beispielen aus ihrem Arbeits-Alltag zu unterlegen und diese zu diskutieren. Die Kommunikation im Team sowie Übungen an alltäglichen Themen sind wesent-liche Ziele dieses Moduls.
Über Gruppenangebote hinaus werden im Modul (3) individuelle Beratungsangebote ge-
macht, in denen eine Person Hilfe für ihre spe-ziellen Probleme und Bedürfnisse fi ndet.
Vor allem den Führungskräften kommt in die-sem gesundheitsförderlichen Konzept eine große Bedeutung zu, da sich Kita-Leiterinnen und -Leiter immer in der Mittler-Rolle zwischen Kita-Träger und ihrem Kita-Team befi nden. Auch wurde in der Vergangenheit deutlich, dass die Kita-Leitung nicht nur selbst Zielgrup-pe der Gesundheitsförderung ist, sondern ihr Interesse und ihre Motivation entscheidend für die Umsetzung eines betrieblichen Gesund-heitsmanagements in ihrer Kita und für ihr Team sind.
Daher sollen im Modul (4) fachliche und metho-dische Kompetenzen an Führungskräfte vermit-telt werden, wobei das Leitungspersonal aus den verschiedenen Angeboten wählen kann. Diese zentralen Seminare fi nden als Halbta-ges- oder Tagesveranstaltungen statt und bie-ten zusätzlich die Möglichkeit des Austauschs zwischen den Leiterinnen und Leitern verschie-dener Einrichtungen. Ergänzt werden die Ange-bote des Moduls (4) um Einzelcoachings, die Führungskräfte in der aktiven Bewältigung ihrer berufl ichen Anforderungen unterstützen sollen.
Aufgrund des großen Wunsches der befragten Kita-Teams sind teambildende Maßnahmen im Modul (5) vorgesehen, die v. a. auf eine Verbes-serung der Kommunikation und Zusammenar-beit im Team abzielen.
Im Modul (6) sollen Kita-Träger für ihre Aufga-be im betrieblichen Arbeits- und Gesundheits-schutz aufgeklärt und sensibilisiert werden. Grundlage dafür ist dieses Handbuch und da-mit verbundene Schulungen durch die Unfall-versicherungsträger.
Kapitel 4: Handlungsfelder
26
EbenePerson
EbeneGruppe
EbeneStruktur
(1) gesundheitliche Weiterbildung� Infektionsschutz� Stressmanagement� Autogenes Training� gesunde Ernährung� Rückenschule, Yoga� Lärmprävention
(2) fachliche Weiterbildung� Gesprächsführung mit Eltern� Konfliktmanagement� Umgang mit schwierigen Kindern� Entwicklungsdefizite erkennen� Qualitätsmanagement
(3) sonstige Einzelangebote(z. B. Psychodrama)
(4) Führungskräftezentrale Führungskräfte-Seminare:� Führung – Vertrauen - Gesundheit� Gesprächsführung mit Mitarbeitern und Eltern� Stressmanagement� Zeitmanagement� Konfliktmanagement� Entscheidungsfindung� Motivation� Einzelcoaching
(5) Kita-Team� Teamentwicklung� Gesundheitszirkel� Teamsupervision
(7) Sicherheitsbeauftragte� Grundausbildung� Umgang mit Bagatell-unfällen)
(6) Kita-TrägerSensibilisierung und Information der Kita-Träger, Kita-Leitung und Fachberatung:� Handbuch� Schulung
Abb. 4.3 Konzept zur Erziehergesundheit im Landkreis Nordsachsen
Das Modul (7) zielt auf die Schulung von Si-cherheitsbeauftragten durch die Unfallversi-cherungsträger ab, damit in jeder Kita des Landkreises eine derartige Funktion professi-onell ausgeübt werden kann.
Die Finanzierung dieses Projektes erfolgt schwerpunktmäßig durch das Landesjugend-amt und den Landkreis Nordsachsen – konkret die Module (2), (3), (4) und (5). Die Finanzierung der Maßnahmen aus Modul (1) erfolgt anteilig über die Krankenkassen im Rahmen § 20 SGB V und über das Personal selbst (Eigenanteil). Die Maßnahmen auf der Trägerebene (6) und (7) werden insbesondere über die jeweiligen Unfallversicherungsträger fi nanziert.
Langfristig ist es jedoch unumgänglich, die-se Maßnahmen im Sinne einer nachhaltigen Personalpfl ege in den Weiterbildungskata-log der Kita-Fachberatung aufzunehmen und durch die Träger (mit) zu fi nanzieren. Hier gilt es auch zu prüfen, inwieweit die Krankenkas-sen im Rahmen von § 20 bzw. 20a SGB V zu einer Finanzierung mit hinzugezogen werden können.
Resonanz bei den Kita-Teams
Derzeit wird das Projekt auf seine „Praxist-auglichkeit“ überprüft. Die Inanspruchnahme der Maßnahmen durch die Kita ist sehr zufrie-den stel lend. Bisher haben sich 41 der 87 Kita(47 %) im Altkreis Torgau-Oschatz entschie-den, an mindestens einer der angebotenen Maßnahmen teilzunehmen. Parallel zur Durch-führung werden die einzelnen Maßnahmen durch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer evaluiert. Teilweise nehmen Kita-Teams und Führungskräfte an bis zu acht verschiedenen Maßnahmen teil. Insbesondere die fachlichen Team-Weiterbildungen werden sehr gut von den Beschäftigten angenommen.
Die durchführenden Dozentinnen und Dozen-ten gaben die Rückmeldung, dass die prakti-sche Umsetzung der Maßnahmeninhalte vor Ort sehr anspruchsvoll ist. Insbesondere die Arbeit mit den Teams und der Kita-Leitung erfordert von den Beschäftigten ein hohes Maß an Anstrengungsbereitschaft, Offenheit und Vertrauen, da bisherige Arbeitsweisen und persönliche Einstellungen teilweise sehr (selbst)kritisch hinterfragt werden (müssen). Auch wird viel Motivation und Durchhaltever-mögen verlangt, denn Veränderungen können immer nur mit eigener Anstrengung einherge-hen und brauchen ihre Zeit. Es werden unter anderem neue Anregungen und Methoden sowie ein offener fachlicher Austausch näher gebracht.
Die Maßnahmen auf der Träger-Ebene sind schwieriger umzusetzen. Im Rahmen von Schu-lungen zur rechtlichen Situation im Arbeits- und Gesundheitsschutz sollten die Kita-Träger informiert werden. Die Durchführung dieses wesentlichen Teils ist für die Jahre 2009 und 2010 – also über die Projektlaufzeit hinaus – geplant.
4.4.6 Gute-Praxis-Beispiel:Erzieherinnen-Arbeit in Leipzig
Marcus Stück
Vorbemerkungen
Die Universität Leipzig – hier insbesondere die Forschergruppe am Institut für Pädagogische und Rehabilitationspsychologie – kann eine große Tradition in der Forschung zu und Arbeit mit pädagogischen Berufen vorweisen. Spezi-ell in der ErzieherInnen-Arbeit liegen seit Be-ginn der Forschungsarbeit im Jahr 2001 lang-jährige Erfahrungen vor.
Die derzeitige Arbeit wird auf der Grundlage folgender drei Säulen realisiert. In der 1. Säu-le werden in wissenschaftlichen Forschungs-projekten zunächst Programme bzw. Trainings der Personal- und Organisationsentwicklung erstellt. Danach werden sie v. a. mit sog. mul-timodalen Untersuchungsplänen und -metho-den bewertet und veröffentlicht. Im Rahmen der 2. Säule werden diese Entwicklungen praktisch umgesetzt. Zu diesem Zweck wurde das Zentrum für Bildungsgesundheit (ZfB) 2003 in Leipzig gegründet. Im ZfB fi nden Kurs-leiter- bzw. Multiplikatorenausbildungen zu den Trainings, Seminare, Supervisionen, Weiterbil-dungen statt. Ein Trainer-Netzwerk (Dozenten) setzt die Inhalte dieser Maßnahmen um (Kurs-angebote und Ansprechpartner in Kap. 5). Die 3. Säule zielt auf die Beteiligung an sozialen Projekten ab.
Die Verzahnung der empirischen Wissenschaft mit der praktischen Umsetzung stellt für uns eine äußerst wichtige Voraussetzung dar, um die Qualität der praktischen Arbeit abzusi-chern. Die Erweiterung um die 3. Säule (soziale Projekte, z. B. ohne Honorar) ist grundlegender Bestandteil der Philosophie gelebter Mensch-lichkeit (Cavalgante 2007) und wird von allen beteiligten Wissenschaftlern und Trainern ge-lebt. Durch das hier praktizierte dreigliedrige Vorgehen wird ein wissenschaftlich abgesi-chertes, praktisches Arbeiten mit einer hohen personalen Integrität abgesichert. Dabei wird mit der nötigen kritischen Distanz zur prakti-schen Methode gearbeitet (ist durch Säule 1
Kapitel 4: Handlungsfelder
27
durch die empirische Wissenschaft gegeben, Popper 19941).
Im Folgenden sollen Beispiele der Verzahnung von empirisch wissenschaftlichen Entwicklun-gen (Säule 1, an der Universität Leipzig) und der praktischen Umsetzung (Säule 2 im ZfB Leipzig) beschrieben werden. In der 1. Säule werden von uns seit 1994 v. a. folgende The-men bearbeitet:
Effekte von Interventionen zur Entspan-nung und Stressreduktion und
Entwicklung und Überprüfung von Methoden der Personal- und Organisati-onsentwicklung im pädagogischen Feld.
Weitere Schwerpunkte der Arbeit unserer For-schungsgruppe waren in den letzten 15 Jah-ren die Höhenpsychologie und -medizin bzw. menschliches Belastungserleben im Alltag und in Sondersituationen (z. B. Arbeitslosigkeit, Krankheitsbewältigung). Hier konnten viele wertvolle Erkenntnisse gewonnen werden, die auch auf das Belastungserleben von Erziehe-rinnen und Erziehern sowie deren Bewältigung übertragen werden können (z. B. Stück et al. 1999, 2006).
Nachfolgend werden einige konkrete Projekte bezogen auf das Pädagogische Feld der Kitas beschrieben.
a) Belastungsanalysen von ErzieherInnen und Kindertageseinrichtungen
Einen wesentlichen Schwerpunkt stellen Ist-Stand-Analysen von Kita dar. Wir sind in der Vergangenheit von Trägern angefragt worden als unabhängige Institution Studien z. B. zum Belastungserleben von ErzieherInnen durchzu-führen. Diese halfen den Einrichtungen dann wiederum, ihre Rahmenbedingungen oder Weiterbildungskonzepte zu verändern, damit ein optimales Arbeitsklima entsteht. Im Fol-genden soll eine kurze Zusammenfassung einiger Ergebnisse vorgenommen werden.
Unsere Forschungsaktivitäten reihen sich in die zahlreichen anderen Projekte und Arbei-ten ein, die in Sachsen in den letzten Jahren
zum Thema der Erzieherinnen- und Erzieher-gesundheit erfolgt sind. Infobox. 4.15 stellt die Kernaussagen dieser Untersuchungen dar.
Im Fazit aller Studien muss herausgestellt wer-den, dass Erzieherpersonal aufgrund der v. a. psychischen Anforderungen zunehmend nicht mehr in der Lage ist, die an sie gestellten An-forderungen adäquat zu erfüllen.
Daher stellt die Forschergruppe um M. Stück folgende Prognosen für den Erzieherinnen- und Erzieherberuf auf: Wenn sich nicht alle Beteilig-ten bewusst mit der Gestaltung von Rahmen-
Kapitel 4: Handlungsfelder
28
1Eine empirische Wissenschaft ist ein Fachgebiet, in dem sich die Wissenschaftler mit beobachtbaren Vor-gängen befassen. Diese Vorgänge werden durch em-pirische Theorien erklärt. Eine empirische Theorie ver-bietet gewisse beobachtbare Vorgänge. Werden diese Vorgänge trotzdem beobachtet, ist die Theorie wider-legt. Eine empirische Wissenschaft braucht immer eine kritische Diskussion, denn nur so kann sichergestellt werden, dass eine falsche empirische Theorie auch tatsächlich widerlegt wird (Popper 1994).
Überblick zu Untersuchungsergebnissen der Leipzi-ger Forschungsgruppe:
Stück & Trapp (2006): Bei den untersuchten Erziehe-rinnen und Erziehern wurden folgende Ergebnisse fest-gestellt:
bei 41 % Typ „Schonung“, d. h. verstärkte Ab-wendung von Arbeitsproblemen,
bei 23 % krankmachendes Überengagement zur Lösung der Arbeitsaufgaben,
bei 70 % Unfähigkeit zum „Nein“ sagen, d. h. mangelnde Abgrenzung gegen überfordern-de Anforderungen bei gleichzeitig häufi gem Fehlen von fachlich guten Argumente und schlechter Verbalisierungsfähigkeit,
bei 36% abnormer und nach innen gerichteter Ärgerausdruck (problematisch, da Entstehung von Unzufriedenheit, krankmachender Fak-tor),
bei 27 % Schlafstörungen, bei 27% Erschöpfungszustände, Angabe von Stressoren: Informationsüberfl u-
tung (41 %), mangelnde Unterstützung (32 %), fehlende Arbeitsmittel und Finanzen (41 %), Termin- und Zeitdruck (41 %).
Stück & Neumann (2007): Untersuchung von Erzieher-personal in einem Leipziger Trägerverein:
durchschnittlicher Stresspegel sehr hoch (8 von 10 möglichen Punkten),
bei 74 % ein sehr unausgewogenes Verhältnis zwischen Entspannungs- und Belastungszei-ten (Wert von Entspannungspausen wird fak-tisch nicht wahrgenommen),
bei 58 % „eher kein“ Abschalten selbst bei Ruhezeiten aufgrund des Fehlens von v. a. Rahmenbedingungen durch den Träger (z. B. Pausenräume),
bei 21 % eher gesundheitsschädigende Ver-haltensweisen im Alltag
bei 46 % Schlafstörungen, bei 26 % schnelle Ermüdung.
Duben (2008): Diskussion der fehlenden Nutzung von stressreduzierenden Ressourcen
nur bei 23% Einbringung von Talenten in den Arbeitsalltag und somit angenehmere Gestal-tung des Arbeitsalltags
nur bei 28 % Übereinstimmung zwischen Hob-by und freudvoll erlebten Momenten
Infobox 4.15
bedingungen (Verhältnisprävention) und der Prävention von Stressbelastungen bei den Be-troffenen (Verhaltensprävention) beschäftigen, wird sich der Beruf der Erzieherin bzw. des Er-ziehers in Kita in den nächsten fünf bis zehn Jahren zu einem Risikoberuf entwickeln mit hohen Krankenständen, Mitarbeiterfl uktuation, psychosomatischen Erkrankungen, Burnout und Erschöpfungszuständen sowie Erkrankun-gen des Skelett- und Bewegungsapparates.
b) Fähigkeitsstand der Erzieherinnen und Erzieher nach Absolvierung des Curricu-lums zur Umsetzung des Sächsischen Bil-dungsplans
Im Jahre 2005 kamen in Leipzig alle Dozen-ten mit Vertretern des Jugendamtes und der Bildungsträgern zusammen, um über das Curriculum zur Umsetzung des Sächsischen Bildungsplanes zu beraten. Dort wurde die Durchführung von Transfer-Workshops be-schlossen, um das erworbene Wissen in die Praxis zu übertragen. Die Universität Leipzig (Matthias Thiele und Marcus Stück) entwickel-te eine Wissensrefl exion, die aus 43 Fragen zum Curriculum besteht, um mit den Teilneh-merinnen und Teilnehmern über ihre (mögli-chen) Theorie-Lücken zu refl ektieren (Bereiche in Infobox 4.16).
Mit diesem Instrument wurde das Curriculum dann auch evaluiert. Die Analyse der einzelnen Themenbereiche konnte zeigen, dass folgende Bereiche vertieft behandelt werden sollten:
Wahrnehmung (v. a. Körperwahrneh-mung und deren Fördermöglichkeiten),
Entwicklungstheorien, Konstruktivismus/Co-Konstruktion, Wissen über die Gesetzeslage.
In diesen Bereichen zeigte sich, dass das Vor-wissen recht mangelhaft war, aber auch die Ergebnisse nach der Absolvierung des Curri-culums verbessert werden könnten.
Gute Ergebnisse bereits vor Absolvierung des Curriculums und kaum Wissenszuwachs durch die Fortbildung wurden in folgenden Themen-bereichen nachgewiesen:
Kopplung von Zielen und Methoden, Raumgestaltung, Elternarbeit, Übergang Kita/Grundschule.
Hier zeigte sich, dass bereits eine Menge Vor-wissen bei den TeilnehmerInnen vorhanden war und die Bearbeitung dieser Themen im Curriculum daraufhin überprüft werden soll-te, wie man den Teilnehmenden neueres bzw. tieferes Wissen vermitteln könnte. Bei diesen Themen darf den Erzieherinnen und Erziehern auch mehr zugemutet werden.
Interessant ist, dass die Themen, in denen kaum noch Handlungsbedarf besteht, ausschließ-lich dem Praxisteil entstammen, während die zu intensivierenden Themen, bei denen we-nig Vorwissen nachgewiesen werden konnte, größtenteils dem Theorieteil zugehörig sind. Die Nachhaltigkeit der erworbenen Kenntnisse zeigt sich bei den Transfer-Workshopgruppen am deutlichsten im Praxisteil, denn hier schnei-den alle Untersuchungsgruppen, die an dem Curriculum teilgenommen hatten, am besten ab. Dieser Befund zeigt sich in den Gruppen ohne Curriculum nicht in diesem Ausmaß.
Auf Grundlage dieser Studie wurde ein Posi-tionspapier entworfen, welches die aus un-serer Sicht dringendsten Erfordernisse zur Fortsetzung der Umsetzung des Sächsischen Bildungsplanes thematisiert (Stück 2007). Das Positionspapier bzw. die Ergebnisse können in einer Publikation des Zentrums für Bildungs-gesundheit nachgelesen bzw. angefordert werden.
Die Vergessenseffekte, die in den Transfer-Work shopgruppen nachgewiesen werden konnten, zeigen, dass viele Inhalte des Curri-
Kapitel 4: Handlungsfelder
29
Zusammengefasste Skalen der Wissensrefl exion (Thiele & Stück 2005):
1. Allgemeine theoretische Grundlagen Gehirn Wahrnehmung Entwicklungstheorien Identität/ Identifi kation Emotionen
2. Theoretische Grundlagen zur Selbstbildungskon-zeption
Selbstbildung Wechselseitige Anerkennung (3 Ebenen) Identität/Identifi kation 7 Intelligenzen Themen der Kinder Konstruktivismus/Co-Konstruktion
3. Praxis der Kindergärtnerinnen Bindung/Eingewöhnung Beobachtung und Dokumentation Gestaltung der Einrichtung Themen der Kinder erkennen Situationsansatz
4. Öffentlichkeitsarbeit/Elternarbeit/... Öffentlichkeitsarbeit Elternarbeit (z. B. Elternabend zur Bildungs-
konzeption) Übergang Kita-Grundschule Einrichtungskonzeption aktuelle Diskurse
Infobox 4.16
culums nicht im Einrichtungsalltag umgesetzt werden bzw. nicht regelmäßig damit gearbeitet wird. Würden die Inhalte jedoch in die tägliche Arbeit des Kita-Personals einfl ießen, würden sie auch deutlicher präsent bleiben. Deshalb ist es notwendig, dass das Erzieherpersonal selbstständig und mit hohen Freiheitsgraden aufgefordert wird an ihrer Einrichtungskon-zeption zu arbeiten. Die Motivation dafür stell-te sich jedoch als nicht sehr groß dar, da die existierenden Konzeptstrukturen sich als zu kompliziert erwiesen. Eine einfache Konzept-struktur stellt die hier vorgestellte und 2005 entwickelte Leipziger Konzeptstruktur dar, die nachfolgend beschrieben werden soll.
c) Die Leipziger Konzeptstruktur: Entwick-lung einer einfachen pädagogisch-psycho-logischen Konzeptstruktur für ErzieherIn-nen und LeiterInnen (Stück 2005)
In Auswertung des Curriculums zum Sächsi-schen Bildungsplan wurde die Notwendigkeit erkennbar, dass das erworbene Wissen nun auch in der Kita selbst implementiert werden muss. Hierbei ist es wichtig, eine einfache Konzeptstruktur vom Träger aus vorzugeben, die möglichst vielen Freiheitsgrade besitzt, damit die Identität des Erzieherpersonals und der Kita auch ausgedrückt werden kann. Nur wenn der Träger den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit gibt, sich zu den neuen Bildungskonzepten selbstständig aus-zudrücken und eigene Wege zur Umsetzung zu fi nden, werden qualitativ hochwertige Kon-zeptionen entstehen, die nicht als Last son-dern als Chance verstanden werden.
Die existierenden Konzeptstrukturen sind meist so kompliziert aufgebaut, dass nur we-nige ErzieherInnen sie tatsächlich für ihre täg-liche Arbeit gebrauchen. An diesem Problem setzt die Leipziger Konzeptstruktur an, die einfach, übersichtlich und für den täglichen Praxisumgang geeignet ist.
Die daraufhin an der Universität Leipzig entwi-ckelte Konzeptstruktur kann in ihrer Umsetzung als Maßnahme der Organisationsentwicklung angesehen werden (Stück 2005) und ist seit-dem mit einer Vielzahl von Kita-Teams erprobt worden. Seit 2006 ist sie auch Bestandteil der Leitungsqualifi zierungen der Stadt Leipzig und wird seit 2007 in den Horten der Stadt Leipzig und in einigen Träger-Vereinen (z. B. Fröbel, DRK) mit Erfolg umgesetzt. Die Erzieherinnen und Erzieher berichten über eine hohe Zufrie-denheit in der Umsetzung.
Wie sieht sie aus, die Leipziger Konzept-struktur? Bei der bewussten, theoretischen
Ausrichtung in der Tätigkeit von Erzieherin-nen und Erzieher gibt es häufi g Defi zite. Das Handeln ist oft intuitiv-emotional geleitet und kann nicht mit einer klaren Theorie begründet werden – leider auch nicht nach der Curricu-lumsausbildung. So wurde in der Begleiteva-luation (Stück & Thiele 2007) deutlich, dass z. B. auf die Frage nach den Ebenen der komple-xen Wahrnehmung oder der wechselseitigen Anerkennung das Wissen über die theoretisch begründeten Methoden nicht abrufbar war. Wie soll dann ein klar strukturiertes Arbeiten bzw. eine professionelle Gesprächsführung mit Trägern und Eltern möglich sein.
Oft wird von Erzieherinnen und Erziehern und leider auch von Trägern nicht verstanden, dass eine Konzeption eine Vereinbarung mit dem Mitarbeiter über Zielräume und Metho-den, Leitlinien und Grundsätze der eigenen Arbeit bzw. der Arbeit der Kita ist. Konzepti-onen haben zum Ziel, dass das Erzieherper-sonal bewusster und theoretisch fundierter arbeitet. Deshalb orientiert sich die Leipziger Konzeptstruktur am wissenschaftlichen Arbei-ten mit den sich hieraus ableitenden Anforde-rungen (z. B. korrekte Angabe von Quellen, Pädagogischer Theorien etc.). Auch hier sind große Defi zite erkennbar, da die wissenschaft-lichen Quellen des pädagogischen Arbeitens oft gar nicht bekannt sind (z. B. sollte für das Berliner Eingewöhnungsmodell die Quelle La-ewen & Andres (2006) korrekt angegeben wer-den). Es ist feststellbar, dass die existierenden Konzeptionen zum theoretischen Wissen oft unkonkret und ohne eine angemessene abs-trakte theoretische Zielraum- und Methoden-bestimmung sind.
Vorgesehen sind dabei ein internes und ein externes Konzept. Das externe Konzept ist ein Rahmenplan (etwa 12 Seiten) über konkre-te Zielräume und die Methoden, in denen in-nerhalb dieser Zielräume2 gearbeitet wird.
Das interne Konzept ist eine Vertiefung die-ses Rahmenplans mit konkreten Festlegungen und Verantwortlichkeiten. Beide Konzeptio-nen (Anmerkungen in Infobox 4.17) müssen von den Teams erarbeitet werden, stellen eine gegenseitige Arbeitsvereinbarung zwischen den Teammitgliedern und dem Träger dar und müssen von beiden Seiten unterschrieben werden.
Kapitel 4: Handlungsfelder
30
2Zielräume sind generalisierte Handlungsausrichtun-gen. Maximal werden 15 Ziele formuliert. Dadurch wird das Gesamtkonzept übersichtlicher und erlaubt größe-re Spielräume. Der Vorteil besteht darin, dass es sich von Erzieherinnen und Erziehern eingeprägt werden kann und somit im Berufsalltag abrufbar ist.
Die Gliederung der internen und externen Konzeptionen erfolgt dabei nach demselben Schema:
1. Einleitung,2. (pädagogische) Grundsätze (sechs bis
acht „knackige“ Leit-Sätze, die sich aus den Zielen erschließen und auch im Eingangsbereich aufgehängt werden können),
3. Zielräume und Methoden der (pädago-gischen) Arbeit (max. 15 Ziele),
4. ausgewählte Dokumentation zu einer Ziel-Methoden-Kopplung,
5. Zusammenfassung und Ausblick (kriti-sche Refl exion, Leitziele, mittelfristige und langfristige Ziele/Visionen),
6. Anhang (z. B. Checklisten),7. Literaturquellen.
An den Konzeptionen wird beständig gear-beitet, je nach dem, welche Veränderungen (z. B. neue Teammitglieder, Raumveränderun-gen, etc.) in der Praxis auftreten und welche Zielräume bzw. Methoden nicht mehr relevant sind bzw. nicht funktionieren. In diese Arbeit fl ießen die (pädagogischen) Grundlagen des Sächsischen Bildungsplan und des dazuge-hörigen Curriculums sowie des Qualitätsma-nagements (QM) mit ein, aber natürlich auch gesetzlicher Regelungen oder das Sächsi-sche Gesundheitsziel „Gesund aufwachsen“.
Das (pädagogische) Qualitätsmanagement läuft parallel zum Erstellungsprozess der Konzeption, d. h. das Ergebnis der Anwendung der QM-Ins-trumente wird in der Konzeption dokumentiert. Das Qualitätsmanagement ist dabei ein Ziel-raum der externen und internen Konzeption.
Basierend auf der Erstellung der externen Kon-zeption, die erfahrungsgemäß vier bis sechs Monate dauert, sollte an der internen Konzepti-on vertiefend weitergearbeitet werden. Die inter-ne Konzeption wird nicht im Fliesstext, sondern in Tabellenform erstellt mit den Zielräumen, den dazugehörigen konkreten Methoden und kon-kreten Verantwortlichkeiten.
Diese Arbeit ist eine ständige Refl exion mit Pro-zesscharakter. Manche Einrichtungen beginnen auch mit der internen Konzeption und entwi-ckeln daraus die externe Konzeption. Infobox 4.18 zeigt Vorschläge für einen Konzeptionsrah-men anhand des Vorgehens der Leipziger Kon-zeptstruktur.
Wichtig für die Identitätsentwicklung der Mitar-beiter ist zum Ende eines jeden Jahres jedoch die Möglichkeit der Präsentation der erreichten Konzeptschritte (Stück, 2004).
Doch nicht nur im Kita-Team ist die Arbeit mit der Leipziger Konzeptstruktur anwendbar. Sie wurde bereits auf Leitungspersonal und auch Kita-Träger übertragen (Stück 2007) und hat das Ziel - ähnlich wie bei einem Coaching – das eigene Führungsverhalten zu refl ektie-
Kapitel 4: Handlungsfelder
31
Anmerkungen zum Verständnis der Konzeption im Rahmen der Leipziger Konzeptstruktur:
Konzeptionen sind klare Handlungsleitfäden für die eigene pädagogische Arbeit. Sie sollen nicht mehr für das Amt oder die Eltern geschrieben werden.
Konzeptionen dienen dem besseren theoretisch-fachlichen Argumentieren und der eigenen Ab-grenzung (und der der Teams) gegenüber Forde-rungen.
Konzeptionen tragen die Unterschrift eines jeden Mitarbeiters. Mit ihren Unterschriften bekundet jedes einzelne Teammitglied sowie der Träger seine Zustimmung und sein Einverständnis.
In Konzeptionen sollte der Wechsel zwischen ab-strakter Konzeptionsebene und konkreter Hand-lungsebene, d. h. zwischen Theorie und Praxis, enthalten sein. Bzgl. der theoretischen Fundie-rung sind die Literaturquellen erforderlich.
Leiter als Führungskräfte sind Vordenker mit kla-ren Visionen, sie motivieren das Team (z. B. in Kleingruppen) zur Beteiligung und Erarbeitung der Inhalte der Konzeption.
Die Schreibweise im Konzept ist weniger gekenn-zeichnet durch Fließtext, sondern vielmehr durch die Arbeit mit Anstrichen, d. h. sie ist geprägt von strukturierter Klarheit, weg von „pädagogischem Brei“ und „Parteitagssätzen“.
Infobox 4.17
Vorschläge für Zielräume des Kita-Teams (nicht vollständig):
Ermöglichung von Selbstbildung auf Grundlage wechselseitiger Anerkennung (Erzieherinnen-Kind-Interaktion, Partizipation),
Ermöglichung von Denkprozessen durch kom-plexe Wahrnehmung (Fernsinne, Körperwahr-nehmung, emotionale Wahrnehmung),
Arbeit in den Bildungsbereichen des Bildungspla-nes,
Spezifi sches Bildungsprofi l (z. B. Kneipp, Berg-werk, Sprache),
Integration von Behinderung (I-Einrichtung),
Öffentlichkeitsarbeit,
Zusammenarbeit mit Familien,
Dokumentation von Bildungsprozessen,
Management (Leitung, Evaluation der pädagogi-schen Prozessqualität, Qualitätsmanagement),
Qualifi zierung, Weiterbildung der Mitarbeiter,
Gestaltung sicherer und gesundheitsförderlicher Arbeitsplätze,
…
Infobox 4.18
ren und zusätzlich über eigene Erwartungen und Zielsetzungen zu strukturieren. Folgende Schwerpunkte können Bestandteil von Gliede-rungspunkt 3. in einer Leitungs- bzw. Träger-konzeption sein (Infobox 4.19)
d) Stressreduktion für Erzieherinnen und Er-zieher
Da sichtbar wurde, dass Stress bei Kindern nur zu bewältigen ist, wenn man auch mit den Pädagogen und den Eltern gleichzeitig zusam-menarbeitet, wurde 1998 die Arbeit an zwei Stressreduktionsprogrammen für Lehrer und Erzieher begonnen:
STRAIMY® (Stressreduktionstraining mit Yo-gaelementen, Stück 2008) gehört mittlerweile zu den in der Zeitschrift für Gesundheitspsy-chologie gelisteten anerkannten wissenschaft-lich fundierten Trainingsprogrammen zur Stress prävention und betrieblicher Gesund-heitsförderung. Es wurde seit 1998 von M. Stück entwickelt und liegt als Trainingshand-buch vor (Stück 2008). Infobox 4.20 gibt einen kurzen Überblick zu Programminhalten und -ablauf.
Bereits 1998 begann an der Universität Leipzig ein Kooperationsprojekt mit der Freien Univer-sität Buenos Aires, dem Institut für Stressfor-schung Berlin und weiteren Einrichtungen zu den Wirkmechanismen und Prozesseffekten einer bewegungsorientierten Autoregulations-methode aus Südamerika - Biodanza. Biodan-za wurde von dem chilenischen Psychologen und Anthropologen Toro entwickelt und zielt ab auf:
eine Integration auf personaler Identi-täts-Ebene, auf sozialer Empathie- und Kompetenz-Ebene und natürliche auch
Kapitel 4: Handlungsfelder
32
Vorschläge für Zielräume der Kita-Leitung oder des Kita-Trägers (nicht vollständig):
Leitungsverantwortung (Wie will ich führen?),
Personalmanagement (organisatorische Kompe-tenz),
Management, Gebäude und Sachausstattung,
Kosten- und Finanzmanagement (Controlling, Haushalts-Plan, Investitionsplan)
Sozialmarketing (Sponsoring),
Qualitätscontrolling,
pädagogische Qualitätsentwicklung,
Interaktion/sozialer Bereich,
Erlebnis/Genussaktivität,
geistige Aktivität,
…
Infobox 4.19
Ablaufplan STRAIMY® (Stück 2008)
Infobox 4.20
Sitzung
Psychoedukativer Teil (60 – 75 Minuten)
Selbstregu-lation (45 - 60
Minuten)
1Informationen zum Stressberg, Stresso-ren, Stressreaktionen
Yoga,Meditation
(Einführung)
2
Fitness-Test für die Besteigung, Analyse von Stress-Einstellun-gen und langfristigen Stressfolgen (Konse-quenzen)
Yoga,Meditation
(Atem)
3
Fitness-Test für die Besteigung Analyse von Stress-Einstellun-gen und langfristigen Stress-folgen (Konse-quenzen)
Yoga,Meditation
(Gehen)
4
Prüfen der Ausrüstung und Akklimatisation, St ressbewäl t igung Ressourcen, Entspan-nungsverfahren
Autogenes Training, Yoga,
Meditation (Atem)
5
Stresstraining im Ba-sislager, kurzfristige Stressbewältigungs-techniken
Autogenes Training, Yoga,
Meditation (Gehen)
6 + 7
Aufstieg mit Ausrüs-tung in die Höhenlager 1/2 Erzieherspezifi sche Stressbewältigung 1 und 2 (Bedarfsanalyse)
AutogenesTraining, Yoga,
Meditation (Gehen)
8
Aufstieg zum Gipfel, Erleben von Zufrieden-heit, Neue Horizonte entdecken jenseits von Stress und Hektik, soziale Kontakte und Genuss
AutogenesTraining, Yoga,
Meditation (Atem)
Selbstständige Anwendung
des Entspan-nungspro-gramms
9
Sicher runter vom Stressberg, Zeitma-nagement, eigene Wünsche und Ziele entdecken (Teil 1)
Autogenes Trai-ning, Yoga, Meditation
(Gehen)Selbstständige
Anwendung des Entspan-
nungspro-gramms
10
Abschiedsfoto im Ba-sislager, eigene Wün-sche entdecken (Teil 2), Transfer-Ziele fest-legen und Verabschie-dung
AT, Yoga, Meditation
(Atem)Selbstständige
Anwendung des Entspan-
nungspro-gramms
Refres-hing-
Seminar(nach 6
Monaten)
Prüfung der in Sitzung 10 festgelegten Trans-fer-Ziele
AT, Yoga, Medi-tation (Atem)
Selbstständige Anwendung
des Entspan-nungspro-gramms
auf ökologischer Natur-Individuums-Ebene und
eine Erreichung von Autoregulation (auf psychologischer, physiologischer, immu-nologischer, endokrinologischer, sozialer Ebene).
Die Methode arbeitet v. a. mit Musik, Tanz und Gesang und intensiven Gruppenerlebnissen bzgl. des nonverbalen Identitäts- und Emoti-onsausdruck und auf der Genuss- und Erleb-nis-Ebene. In einer langfristigen Forschungs-arbeit wurden die Wirkungen von Biodanza im Rahmen eines 10-Wochen-Programms un-tersucht. Dieses Programm trägt den Namen TANZPRO Biodanza® (Tanzorientiertes Ge-sundheitsprogramm). Die gesundheitsförder-lichen Wirkungen dieses Programms (z. B. Abbau psychosomatischer Beschwerden, Zu-nahme der Entspannungsfähigkeit, Verbesse-rung des Immunsystems) wurden 2008 in vier Sprachen publiziert (Stück & Villegas 2008, Vil-legas 2008).
e) Komplexere Problemlösungen für das pädagogische Feld
Probleme sind mittlerweile in allen Bereichen des Lebens so komplex geworden, dass es nicht mehr ausreicht, nur an einzelnen Stell-schrauben des Systems zu justieren, sondern für komplexe Probleme braucht man eben auch komplexe Lösungen. Diesem Erfordernis wird versucht im Systemischen Stressreduk-tionsansatz (System SiS) im Pädagogischen Feld Rechnung zu tragen, an deren Entwick-lung die Universität Leipzig seit dem Jahr 2000 arbeitet (Stück 2008). Seit 2007 werden in einer ersten Gesamterprobungsphase (drei Jahre) 25 systemische Antistresstrainer ausgebildet, die mit den System-SiS-Komponenten praktisch arbeiten sollen.
Es wird viel über Netzwerke gesprochen und geschrieben. Ab wann ist aber ein Netzwerk ein Netzwerk? Welche Kriterien muss ein gutes Netzwerk erfüllen? Dem systemischen Stress-reduktionsansatz liegt die Theorie Autopoe-tische Netzwerke zugrunde (Maturana 1998). Kennzeichnend für ein solches Netzwerk ist, dass es selbstorganisierend bzw. autonom ist und jedes Mitglied des Systems Interesse an der Entwicklung eines anderen Mitgliedes hat und umgekehrt. Die Systemmitglieder betei-ligen sich mit Einfühlungsvermögen an der Entwicklung eines anderen und umgekehrt. Hinzu kommt, dass Systemmitglieder Kont-rolle über Prozesse abgeben können müssen und Vertrauen bzw. Verständnis für daraus re-sultierende „chaotische Zustände“ aufbringen müssen. Dazu ist die Kommunikation mitein-
ander die wesentliche Grundlage.
Leider wird viel zu oft über Netzwerke gespro-chen und geschrieben – es ist ein Modewort geworden. Meistens erfüllen die existierenden Netzwerke die notwendigen und oben be-schriebenen Kriterien jedoch nicht. In diesem Rahmen können folgende Fragestellungen thematisiert werden (Infobox 4.21):
Die zweite theoretische Grundannahme von Sys-
tem SiS ist, dass die Entstehung negativer Be-anspruchungsfolgen bei Individuen systemisch betrachtet werden müssen. Eine Kita kann als komplexes System betrachtet werden, in dem durch Interaktion zwischen Erzieherpersonal und den Kindern Wechselwirkungen entstehen. Huber & Brunner (1998) bezeichnen die Symp-tome und Verhaltens auffälligkeiten bei Kindern als Kommunikationsprobleme mit Erwachsenen (Eltern, Pädagogen). Oft übertragen Erzieherin-nen und Erzieher ihren Stress auf Kinder und umgekehrt. Auch fehlt aufgrund der gestiegenen Stressbelastung die nötige emphatische Kom-petenz bzw. Sensibilität in der Kommunikation. Die bürokratisch-hierarchisch Struktur kann au-ßerdem zu Abhängigkeiten und Behinderungen des wechselseitigen Austausches führen (Huber & Brunner 1998). Trotz der beiderseitigen Be-lastungssituation müssen Erzieherpersonal und Kinder miteinander auskommen und verschie-dene Anforderungen (Entwicklungsaufgaben, kritische Lebensereignisse) meistern.
Das hier vorgestellte Konzept System SiS ver-steht sich in dem Sinne systemisch, dass es
durch eine Verbesserung der Kompeten-zen zur Wahrnehmung eigenen Belas-tungserlebens einerseits sowie
zur individuellen Belastungsbewältigung andererseits
sowohl bei Kindern als auch bei Erzieherinnen und Erziehern auf eine günstigere, interperso-nale Ausgangslage für eine gelingende, arbeits-förderliche Kommunikation abzielt. Gleichzeitig wird die Interaktion in der Kita als soziales Sys-
Kapitel 4: Handlungsfelder
33
Schätzen Sie einmal folgende Merkmale ihres Trägers ein:
Welchen Grad an Autonomie besitzen Sie?
Hat Ihre Leiterin/Ihr Leiter ein wirkliches tiefgehen-des Interesse an Ihrer Entwicklung?
Haben Sie Interesse an der Entwicklung eines an-deren Team-Mitglieds?
Wie ist die Kommunikation zwischen Ihnen und Ihrer Leiterin, die das Netzwerk leitet. Ist das über-haupt möglich?
Infobox 4.21
tem berücksichtigt. Aus der engen Verzahnung von vorherrschenden Emotionen und dem Ver-halten einer Person folgt, dass durch verbes-serte Selbstregulation günstigeres Kommuni-kationsverhalten resultiert (z. B. Salovey et al. 1991).
Neben diesen verhaltenspräventiven persona-len Veränderungen müssen in der systemischen Stressbetrachtung auch die Rahmenbedingun-gen der Kita mit berücksichtigt werden (Verhält-nisprävention), da sich die Systemmitglieder bei chronischen Stressbelastungen aus der Kita zu-rückziehen (Stück 2007).
Diese Zugänge sind die theoretische Basis für System-SiS, das aus folgenden Interventions-zugängen besteht:
Zugang 1: Entspannungstraining mit Yogaelementen für Kinder (EMYK®, Stück 2000),
Zugang 2: Stressreduktionstraining mit Yogaelementen für ErzieherInnen (STRAIMY®, Stück 2008) sowie fl ankie-rende Maßnahme TANZPRO Biodanza ® (Stück & Villegas 2008, Villegas 2008),
Zugang 3: Kompetenztraining für Erzie-herinnen und Erzieher,
Zugang 4: Bedingungsanalyse des Systems Schule (Instrument zur Stress-bezogenen Arbeitsanalyse, adaptiert für ErzieherInnen, ISTA, Semmer et al. 1998, Stück 2008).
Maßgeblich für das Erzieherpersonal sind die Zugänge 2 bis 4.
Die theoretische Basis für das System SiS-Konzept stellt die Copingtheorie von Lazarus (1991) bzw. Schröder (1996) dar. Aus diesem theoretischen Modell lassen sich zusammen-fassend drei konkrete Handlungsschritte zur Bewältigung von Belastungen ableiten:
1. die Veränderung der Bedingungen auf der Anforderungsseite (z. B. bessere materielle oder personelle Ausstattung von Kita);
2. das Erlernen von Fähigkeiten, um äu-ßere Anforderungen effi zient bewältigen zu können (externales Coping, wie z. B. Vermittlung von Techniken in Zeit- oder Konfl iktmanagement) und
3. die Herstellung eines internen Regulati-onsausgleichs (internales Coping).
Dieses Modell bietet auch die Grundlage für die in Abb. 4.2 dieses Handbuches vorgenom-menen Klassifi kation präventiver und gesund-heitsförderlicher Maßnahmen in Kitas. Auch die hier vorgestellten vier Interventionen lassen
sich in dieses Neun-Felder-Schema einordnen.
f) Masterplan zur Gestaltung der Stabili-sierungsphase nach Abschluss des Curri-culums (Stück 2007)
Evaluationen haben gezeigt, dass sich in den sächsischen Kita nach der Teilnahme an der Fortbildung nach dem Curriculum zum Säch-sischen Bildungsplan das Belastungserleben dramatisch verändert hat und somit Pläne zur Stabilisierung des Erreichten benötigt werden (Cramer 2008, Stück & Thiele 2007).
2007 wurde aus diesen Erfordernissen an der Universität Leipzig ein Masterplan entwickelt, der als Rahmenplan für die Weiterbildungsar-beit von Trägern nach der Phase der theore-tischen Wissensvermittlung im Rahmen des Curriculums zur Umsetzung des Sächsischen Bildungsplans gelten kann.
In Infobox 4.22 werden die Ebenen des Mas-terplans erläutert. Dabei wird auf eine Festi-gung des theoretisch Gelernten in der täglichen Arbeit des Erzieher- und Leitungspersonals in den Kitas abzielt. Dabei wird kein fester Zeit-plan vorgelegt, sondern diese Stabilisierungs-phase ist von variabler Dauer.
Kita-Träger sollten bei der Auswahl geeigneter Personalentwicklungsmaßnahmen (A) auf die Balance zwischen den rationalen Anforde-rungen und gefühlsmäßigen Handeln achten (Infobox 4.22).
Zum einen betrifft das die Fähigkeitsentwick-
lung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im rationalen Anforderungs-Bereich (a), d. h.:
konkrete Fähigkeiten, die im Kita-Alltag
Kapitel 4: Handlungsfelder
34
Masterplan zur Stabilisierung theoretischen Wis-sens in der täglichen Arbeit von Erzieherpersonal
A: Balance zwischen rationalen Anforderungen des Bildungsplans und emotional-intuitivem Handeln der Erzieherin / des Erziehers
a) Theorieebene Qualitätsmanagement, pädagogisches Rahmenkonzept
b) emotional-intuitive Ebene Körperselbsterfahrung für die Erzieherin /
den Erzieher Entspannung / Stressreduktion für die Er-
zieherin / den Erzieher
B: Kommunikation zwischen Ämtern, der Kita- Fachberatung und dem Erzieherpersonal über Rahmenbedingungen und Problemlösungen
wichtigste benötigte Kompetenzen: Einfüh-lungsvermögen (Empathie) und Vertrauen
Infobox 4.22
gebraucht werden, z. B. Seminare zu Dokumentations- und Beobachtungs-techniken),
Wiederholungs-Seminare zur Absi-cherung des Theoriewissens aus dem Curriculum,
Qualitätsmanagement und pädagogisch-psychologische Konzept-
arbeit,
Hierbei wird die sehr einfache und in vielen Praxisteams bewährte Methode der Leipziger Konzeptstruktur (Stück 2005) angewandt.
Zum zweiten betrifft das jedoch auch die Ab-sicherung der Fähigkeit der Erzieherinnen und Erzieher, emotional-intuitiv wahrzunehmen und der Entwicklung von Fähigkeiten, die im Umgang mit Kindern wichtig sind (b). Diese Annahmen werden im Folgenden weiter erläu-tert.
Zum einen ist Emphatie (wechselseitige An-erkennung) nach diesem Ansatz die Grundla-ge für konstruktivistische Bildungsprozesse im täglichen Leben. Die Emphatieschule der Gesundheitsakademie (Kap. 5) mit den Maß-nahmen des Biodanza und der Methoden der gewaltlosen Kommunikation gehören zu konkreten Möglichkeiten.
Weiterhin kann nur eine entspannte Erziehe-rin eine präsente Haltung im Umgang mit Kin-dern ermöglichen. Die Konsequenzen bei den Kindern, die entstehen, wenn Erzieherpersonal nicht mehr entspannt und absichtslos mit ih-nen spielt, sind das Gefühl des „Nicht-Ange-nommenwerdens“, eine daraus resultierende Verunsicherung bzw. die fehlende Ausbildung von Körperlichkeit und Selbstbewusstsein (Maturana 1998, Maturana & Verden-Zöller 2006). Wenn eine Erzieherin nicht selbst mehr in ihrem Körper ist, kann sie das schwer Kin-dern vermitteln.
Die „entspannte Erzieherin“ kann erreicht wer-den durch klassische Interventionen der Stressreduktion (Stück 2008).
Die „präsente“ Erzieherin“ kann erreicht wer-den durch körperorientierte Weiterbildun-gen mit einem hohen Anteil an Selbstarbeit durch die die Erzieherin/den Erzieher selbst (z. B. Kunst, Poesie, Tanzen). Derzeit bringen nur etwa 28 % der Erzieherinnen und Erzieher eigene Talente (wie Malen, Tanzen) in die eige-ne Arbeit ein.
Durch das Bewusstwerden der Wichtigkeit des Weglassens von „professionellen“ pädagogi-schen Strategien und des sich Einlassens auf das Kind mit allen Sinnen, um dann Entschei-
dungen „aus dem Bauch heraus“ zu fällen, die keiner „rationalen“ Planung entspricht, kann ebenfalls die emotional-intuitive Kompetenz gefördert werden. Es gilt, die existierende Un-sicherheit des Erzieherpersonals abzubauen durch das Erstellen einer pädagogisch-psycho-logischen Konzeption, in der sich die persona-le- und Einrichtungs-Identität widerspiegelt. Zur Ausprägung dieser Identität ist eine einfa-che Konzeptstruktur mit hohen Freiheitsgraden notwendig (Leipziger Konzeptstruktur). Kon-zeptstrukturen mit vielen Vorgaben und kompli-zierten Innenstrukturen hemmen die Motivation der Mitarbeiter und verhindern dass diese Kon-zeptionen wirklich „gebraucht“ werden.
Den zweiten wesentlichen Aspekt für eine Sta-bilisierung stellt (B) eine gelingende Kommu-nikation zwischen Ämtern, Kita-Fachbera-tung und dem Erzieherpersonal dar (Infobox 4.22).
Konkret ergibt sich hieraus für die Führungs-verantwortlichen eine Empfehlung zum Ange-bot von vier Weiterbildungsbereichen:
Stressreduktion, Empathieschule, Kunst und Ausdruck und Fähigkeitsentwicklung.
Derzeit wird dieser oben beschriebene Stabi-lisierungsgedanke und ganzheitliche, systemi-sche bzw. gesundheitsförderliche Ansatz des Masterplans in verschiedenen zum Teil dritt-mittelfi nanzierten Projekten umgesetzt und un-tersucht (weitere Informationen in Kap. 5):
1. FAIRSEIN: Umgang mit Konfl ikten und Aggression in der Kita und im Hort (01 – 11/2008): Die Projektleitung und Umsetzung erfolgte durch gemeinsam durch die Stadt Leipzig, Fachstelle Extremismus und Gewalt-prävention (Berit Lahm), der Universität Leip-zig, dem Zentrum für Bildungsgesundheit und dem Soziokulturellen Zentrum „Die Villa“.
2. Nachfolgeprojekt: Netzwerk „Entspannte Kitas“ (seit 09/2008): Dieses Nachfolgepro-jekt wird wiederum gemeinsam durch die Stadt Leipzig, Fachstelle Extremismus und Gewalt-prävention und das ZfB organisiert und durch-geführt. Die Projektevaluation erfolgt durch die Universität Leipzig.
3. Projekt: Gründungen von Gesundheits-Akademien (seit 09/2008): Auf Grund des vorgeschlagenen Masterplanes setzt die Uni-versität Leipzig in Kooperation mit der Fröbel gGmbH und dem ZfB aktuell das Konzept der Gesundheitsakademien um.4. Projekt: „Starke Wurzeln“ – Aktionsbünd-
Kapitel 4: Handlungsfelder
35
nis Gesunde Lebensstile und Lebenswelten im Setting Kita des Landkreises Nordsach-sen (seit 08/2008): Dieses Projekt wird zurzeit in der Pilotphase durch die TU Dresden, Ins-titut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialme-
dizin, die Universität Leipzig, Pädagogische Psychologie, dem Landratsamt Nordsachsen) und weiteren Partnern realisiert.
Kapitel 4: Handlungsfelder
36
Kapitel 4: Handlungsfelder
37
Literatur
Brunner, E.J., Huber, G.L.: Interaktion und Erziehung. München: Psychologie-Verlags-Union 1998
Bundesverband der Unfallkassen (Hrsg.): Psychische Belastungen am Arbeits- und Ausbildungsplatz – ein Handbuch (GUV-I 8628). München: Bundesverband der Unfallkassen 2005
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA) (Hrsg.): Früh übt sich … Gesundheitsförderung im Kindergarten. Forschung und Praxis der Gesundheitsförderung (Band 16). Köln: Bundeszent-rale für gesundheitliche Aufklärung 2002
Cavalgante, R.; Wagner, C.; Diogenes, F.; Arraes, C.; Regina, C.: Educacao Biocentrica. Um Movimento de Construcao Dialogica. Fortaleza Edicoes CDH. 4 Edicao 2007
Cramer, M.; Förster, A.; Groß, M.; Mann, H.: Was brauchen Kitas zur Umsetzung des Sächsischen Bildungsplans? Eine Untersuchung zum Abgleich von gesetzlich festgelegten Aufgaben und Zielen und den vorhandenene Personal- und Zeitressourcenin Sächsischen Kindertageseinrichtungen. Paritätischer Wohlfahrtsverband. Studie des Paritätischen Landesverbandes in Sachsen. Dresden: Der Paritä-tische Sachsen 2007Verfügbar unter: www.parisax.de/include/news_fi les/ PARITAeSCHE_Untersuchung_Kita_Rahmenbedingungen _13_11_07.pdf
Duben, C.: Die Bedeutung von Freizeittalenten bei ErzieherInnen auf personale Faktoren am Arbeitsplatz. Diplomarbeit. Fakultät für Biowissenschaften der Universität Leipzig 2008
Khan, A.: Gesundheitsförderung für Erzieherinnen: Evaluation von Gesundheitszirkeln. München: Vdm 2007
Kleessen, B., Schroedl, W., Stück, M., Richter, A., Rieck, O. & Krueger, M.: Mokrobial and immunological responses relative to high altitude exposure in mountaineers. Journal of Medicine & Sci-ence in Sports & Exercise, 37 (2005), 8, 1313-1318
Laewen; H.-J.; Andres B.: Forscher, Künstler, Konstrukteure: Werkstattbuch zum Bildungsauftrag von Kindertageseinrichtungen Berlin, Düsseldorf, Mannheim: Cornelsen Verlag Scriptor 2006
Lazarus, R.S.: Emotion and adaptation. London: Oxford University Press 1991
Maturana H.: Biologie der Realität. Frankfurt: Suhrkamp 1998
Maturana, H.; Verden-Zöller G.: „Liebe und Spiel – Die vergessenen Grundlagen des Menschseins“ (4. Aufl .). Donauwörth: Auer 2005
Neumann, D.; Stück, M.: Abschlussbericht der Untersuchung von Erzieherpersonal in einem Leipziger Trägerverein. Universität Leipzig (unveröff.) 2007
Popper, K.: Alles Leben ist Problemlösen. München: Piper 1994
Rudow, B.: Das gesunde Unternehmen. München: Oldenbourg 2004
Salovey, P.; Mayer, J.D.; Rosenhahn, D.L.: Mood and helping: Mood as a motivator of helping and helping as a regulator of mood. In: Clark, M.S. (Hrsg.): Review of Personality and Social Psychology: Vol. 12. Prosocial Behavior. Newbury Park, CA: Sage Publications 1991
Schambortski, H. (Hrsg.): Mitarbeitergesundheit und Arbeitsschutz. Gesundheitsförderung als Führungsaufgabe. München: Urban & Fischer 2008
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Schröder, H.: Psychologische Interventionsmöglichkeiten bei Stress-belastungen. In: Reschke, K. (Hrsg.): Intervention zur Gesundheitsför-derung für Klinik und Alltag (S. 7 – 26). Regensburg: Roderer 1996
Semmer, N.K.; Zapf, D.; Dunckel, H.: Instrument zur streßbezogenen Tätigkeitsanalyse ISTA. In: Dunckel, H. (Hrsg.): Handbuch psychologi-scher Arbeitsanalyseverfahren (S. 179-204). Zürich: VdF 1999
Stück, M.: Handbuch zum Entspannungstraining mit Yogaelementen in der Schule. Donauwörth: Auer 2000
Stück, M.: Eigenes Tun erzeugt Krisen und Abwehr. Selbstbildungs-prozesse von PädagogInnen in Kindertageseinrichtungen herausfor-dern und moderieren. Dokumentation Fachtagung Bildungsauftrag in Kitas am 30.09.2005. Jugendamt Leipzig. DDF Leipzig. 88-101
Stück, M.: Systemische Stressreduktion in der Schule (System-SiS). Universität Leipzig (unveröff.) 2006
Stück, M.: Wie ein Hamster im Laufrad. Wie geht es weiter mit der frühen Bildung in Kitas und Horten. Positionspapier. 2007Verfügbar unter: www.bildungsgesundheit.de/publik_wiss-artikel.htm
Stück, M.: Die Arbeit mit der Leipziger Konzeptstruktur – ein Leitfa-den. Material des ZfB 2007
Stück, M.: Handbuch zum Stressreduktionstraining mit Yogaelemen-ten für Pädagogen: Raufkommen ist leicht, wie komme ich wieder runter - Expedition zum Stressberg. Strasburg: Schibri 2008
Stück, M.: Neue Wege: Yoga und Biodanza in der Stressreduktion für Lehrer. Strasburg: Schibri 2008
Stück, M., Balzer, H.-U., Hecht, K., Schröder, H.; Rigotti, T.: Psychological and Psychophysiological effects of a High Mountains Expedition to Tibet. Journal of Human Performance in Extreme Envi-ronments 8 (2006), 1, 11-20
Stück, M., Meischner-Al-Mousawi, M.; Dauer, S.: Konsequenzen der Arbeitslosigkeit für die Familie. In: S. Dauer, S.; Hennig, H. (Hrsg.). Arbeitslosigkeit und Gesundheit (S. 93-103). Halle (Saale): Mitteldeut-scher Verlag, 1999
Stück, M.; Sonntag, A.; Balzer, H.-U.; Glöckner, N.; Rigotti, T.; Schönichen C.; Hecht K.: Hypersensibilitätszustände der elektroder-malen Aktivität und Belastungserleben im Lehrerberuf. Psychomed, 17 (2005), 2, 109-114.
Stück, M.; Thiele, M.: „In der Theorie hapert es!“. Zusammenfassung der Evaluationsstudie zum Curriculum „Frühe Bildung“ in Leipzig. Verlag für Bildungsgesundheit. 2007Verfügbar unter: www.bildungsgesundheit.de/publik_wiss-artikel.htm
Stück, M.; Trapp, S.: Belastungserleben und Problembewältigung bei Sozialpädagogischen PraktikerInnen. Ergomed, 30 (2006), 4, 116-126.
Stück, M.; Villegas, A.: Zur Gesundheit tanzen? Empirische For-schungen zu Biodanza. Strasburg: Schibri 2008
Thiele, M.; Stück, M.: Evaluierung des Curriculums mit Hilfe einer Wissensrefl exion. Leipzig: Verlag für Bildungsgesundheit 2005Verfügbar unter: www.bildungsgesundheit.de/publik_wiss-artikel.htm
Thinschmidt, M.; Gruhne, B.: 1. Bericht zur berufl ichen und gesund-heitlichen Situation bei Kita-Beschäftigten im Landkreis Torgau-Oschatz. Landratsamt Torgau-Oschatz 2006
Thinschmidt, M.; Gruhne, B.; Hoesl, S.: Forschungsbericht zur berufl ichen und gesundheitlichen Situation von Kita-Personal in Sachsen. Ein Vergleich des Landkreises Torgau-Oschatz und der Stadt Zwickau. Dresden: Eigenverlag der Technischen Universität Dresden 2008
Thinschmidt, M.; Gruhne, B.: Sensibilisierung, Professionalisierung und Teamentwicklung. Betriebliche Gesundheitsförderung in sächsi-schen Kitas. KiTa spezial 2 (2008), 14-19
Villegas, A.: Der getanzte Weg. Prozesse und Effekte von Biodanza. Strassburg: Schibri 2008
5 InformationenVeranstaltungen und Weiterbildungen
5.1 Angebote und Ansprechpartner
5.2 Veranstaltungen
5.3 Informationen
5.3.1 Weiterführende Literatur 5.3.2 Informationen im Internet
Im Rahmen dieses Kapitels werden Informa-tionen zu Akteuren im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung für Erzieherinnen und Erzieher aufgeführt sowie Hinweise zu Veranstaltungen, Weiterbildungen oder weiter-führenden Informationen gegeben.
Neben der Rehabilitation und den Entschädi-gungsleistungen nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufserkrankung bietet die BGW ihren versicherten Unternehmen ein umfangreiches Präventionsangebot. Dazu gehören:
persönliche Beratung, qualitativ hochwertige Aus- und Weiter-
bildungen sowie Information zu verschiedenen Themen
rund um den Arbeits- und Gesundheits-schutz.
Auf unserer Homepage wird unser umfangrei-ches Seminarangebot vorgestellt und es kön-nen u. a. Schriften zu verschiedenen Themen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes bestellt bzw. heruntergeladen werden.
Speziell für Versicherte in Kindertagesstätten bietet die BGW Hautschutzpläne, Broschüren und ein Aufbauseminar für Sicherheitsbeauf-tragte an. Darüber hinaus ist die BGW und hier speziell die BGW Akademie Dresden in zahl-reichen Gremien vertreten, die sich mit der Ar-beitssicherheit und dem Gesundheitsschutz in Kindertagesstätten beschäftigen:
Kernfachgruppe Bildungswesen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversiche-rung (DGUV),
Arbeitsgruppe Erzieherinnengesundheit im Sächsischen Staatsministerium für Soziales,
Redaktionsbeirat der Fachzeitschrift „kinder, kinder – sicher/gesund“,
Kernpartner im Europäischen Projekt ENETOSH im Setting Kindertagesstät-ten.
Ein weiterer Schwerpunkt der BGW Dresden Akademie liegt in der Durchführung von Pro-jekten und Kooperationsveranstaltungen mit regionalen Partnern.
Diese Informationen sind bei weitem nicht voll-ständig und werden weiter ergänzt und aktu-alisiert.
Anfragen ...
… zu Beratung:BGW PräventionsdiensteBezirksstelle DresdenGret-Palucca-Straße 1aPostfach: 20028001192 Dresden� 0351 8647-402
0351 8647-424
… zu Aus- und Weiterbildung:BGW Akademie DresdenKönigsbrücker Landstraße 4b01109 Dresden� 0351 457-2800
0351 457-2825
www.bgw-online.de
Kapitel 5: Informationen – Veranstaltungen – Weiterbildungen
5 Informationen – Veranstaltungen – Weiterbildungen
5.1 Angebote und Ansprechpartner
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspfl ege (BGW):
1
Kapitel 5: Informationen – Veranstaltungen – Weiterbildungen
2
Die Biodanzaschule Leipzig bietet eine Aus-bildung zum Biodanza-Lehrer bzw. Kursleiter für das Tanzorientierte Gesundheitsprogramm für Kinder (TANZPRO Kinder) und Erwachsene (TANZPRO Biodanza) an.
Die GEW Sachsen steht als Ansprechpartner für Betriebsräte in Kita zur Verfügung. Folgende Angebote werden durch die GEW gemacht:
Beratung zu Arbeits-, Tarif- und Sozial-rechtsfragen (nur für GEW-Mitglieder),
Beratung und Schulung von Personal- und Betriebsräten,
regionale ErzieherInnentage, Angebot von Info-Materialien.
Ansprechpartner der GEW-Sachsen für Erzie-herinnen und Erzieher sind unter folgenden Kontakten zu fi nden:
Kontakt:
Biodanzaschule LeipzigDr. Alejandra VillegasDr. Marcus StückCichoriusstraße 604318 Leipzig� [email protected]
www.biodanzaschule-leipzig.de
Biodanza-Lehrer-Netzwerk Sachsenwww.biodanza-sachsen.de
Kontakt:
Region ChemnitzKarin MatzJägerstraße 5-709111 Chemnitz� 0371 4022511
0371 4022514� [email protected]
Region DresdenWera LindnerCottaer Straße 401159 Dresden� 0351 4385910
0351 4385911� [email protected]
Region LeipzigChristine BirknerNonnenstraße 5804229 Leipzig� 0341 4947470
0341 4947471� [email protected]
www.gew-sachsen.de
Biodanzaschule Leipzig
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Sachsen
Kapitel 5: Informationen – Veranstaltungen – Weiterbildungen
3
Forschung in pädagogischen Settings fi ndet im IPAS seit den 1980er Jahren statt. Seit 2003 werden kontinuierliche Forschungsaktivitäten in Kita durchgeführt. Folgende Leistungen kön-nen in Drittmittelprojekten durch Kita-Träger bestellt und durch das IPAS erbracht werden:
IST-Stand-Analyse in Kita (z. B. Mitarbei-terbefragung, Gesundheitsberichterstat-tung),
Beurteilung der Vitalität, Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschäftigten,
Durchführung von Gesundheitszirkeln, Durchführung gesundheitsförderlicher
Maßnahmen (z. B. Stressprävention, Coaching),
Evaluation von Projekten, Fachvorträge (z. B. zur betrieblichen
Gesundheitsförderung in Kita, Stres-sprävention).
Seit 1994 entwickeln PD Dr. Marcus Stück und seine Mitarbeiter wissenschaftlich fundierte Konzepte zur Gesundheitsförderung und Fä-higkeitsentwicklung von Erzieherinnen und Er-ziehern.
Folgende Leistungen können in Drittmittelpro-jekten durch Träger bestellt werden. Sie wer-den mit wissenschaftlichen Methoden durch die Universität Leipzig erbracht bzw. ausge-führt:
Standortanalysen der Kitas im jeweili-gen Stadtbezirk (z. B. zur perspektivi-schen Entwicklung der Kita-Träger eines Stadtbezirkes, Qualität der Elternarbeit, Mitarbeiter-Gesundheit, Organisations-Check-up zu Bedingungen im Träger-System, die Stress auslösen).
Entwicklung und Evaluierung spezifi -scher Interventionen bzw. Seminarkon-zepte (z. B. von Stresspräventions-Pro-grammen).
Evaluation von Prozessen im Träger-Verein (z. B. von Weiterbildungsprogrammen),
Entwicklung von Testbatterien (z. B. zum Check up der Mitarbeiter bzgl. der Mitarbeitergesundheit),
Fachvorträge und Seminare zur Erzie-hergesundheit,
Kontakt:
Marleen ThinschmidtExterne Koordination Handlungsfeld „Erzieher-gesundheit“Fetscherstr. 7401307 Dresden
� 0351 458-2984 0351 458-4354
http://tu-dresden.de/die_tu_dresden/fakultaeten/medizinische_fakultaet/inst/ias
Kontakt:
PD Dr. Marcus StückSeeburgstr. 14-2004103 Leipzig
� 0341 9735956 0341 9735955
www.uni-leipzig.de/~psycho/pphome/
Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin (IPAS) der Technischen Uni-versität Dresden
Institut für Pädagogische und Rehabilitationspsychologie der Universität Leipzig
Kapitel 5: Informationen – Veranstaltungen – Weiterbildungen
4
Eine Maßnahme für Kindertagesstätten, in de-nen die Beschäftigten über arbeitsbedingte Belastungen berichten und praktische Lösun-gen zu deren Reduzierung fi nden können, sind Gesundheitszirkel. Diese sollten unter Anlei-tung einer geschulten Moderatorin bzw. eines Moderators durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang können folgende Angebote gemacht werden:
Erwerb des Manuals „Gesundheitszirkel in Kindertagesstätten“,
Fortbildung zur Moderatorin/zum Mode-rator für Gesundheitszirkel in der Kita.
Das Gesundheitsamt des Landkreises Nord-sachsen beschäftigt sich seit dem Jahr 2000 in zahlreichen Projekten mit der Gesundheitsför-derung in Kindertageseinrichtungen und konn-te viele Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit den Akteuren im Setting Kita sammeln.
Ein umfangreicher Projektkatalog steht derzeit ErzieherInnen, LeiterInnen und Trägern des Landkreises Nordsachsen zur Verfügung. Fol-gende Themen werden darin angeboten:
Gesprächsführung mit Eltern, Umgang mit schwierigen Kindern, Konfl iktbewältigung, Krisenmanagement, Entwicklungsdefi zite erkennen und be-
werten, Qualitätsmanagement, Psychodramatische Einzelfallberatung, Coaching, Gesundheitszirkel, Teamentwicklung, Supervision, Fallbesprechungen, Stressmanagement, Autogenes Training, Yoga, Seminar zur gesunden Ernährung, Rückenschule, Lärmreduzierung durch Verhaltensprä-
vention, Führungskräfteseminare (z. B. Mitarbei-
tergespräche, Konfl ikt- und Krisenma-nagement, Zeitmanagement, Entschei-dungsfi ndung, Stressmanagement,
Motivationstraining.
Kontakt:
Dr. Attiya Khan22 Marlorville Rd.Wappingers FallsNY 12590 USA� 001 914 4106737� [email protected]
www.kita-gesundheitszirkel.de
Kontakt:
Brit GruhneKoordinator Gesundheitsförderung/Prävention Gesundheitsamt Landratsamt Nordsachsen Schlossstraße 27 04860 Torgau � 03421 758-932
03421 758-905� [email protected]
www.landkreis-nordsachsen.de
Kooperationspartner des Gesundheitsam-tes Nordsachsen:
Deutscher Kinderschutzbund, Ortsverband Leipzig, Fachstelle für SuchtpräventionAntje Naumann-KobanBeate JaquetSusanne FuchsVolkshochschule Torgau-OschatzRainer DahlbergORG-Delta
Die genauen Kontaktdaten der Kooperations-partner können im Landratsamt bei Brit Gruh-ne (s. o.) erfragt werden.
Dr. Attiya Khan: Gesundheitszirkel in der Kita
Landratsamt Nordsachsen – Gesundheitsamt
Kapitel 5: Informationen – Veranstaltungen – Weiterbildungen
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Das Netzwerk „Entspannte Kitas“ ist ein Ge-meinschaftsprojekt zwischen der Stadt Leipzig (Fachstelle Extremismus und Gewaltpräventi-on) und dem Zentrum für Bildungsgesundheit (ZfB). Im Ziel des Projektes sollen nachhaltig „Entspannte Kitas“ mit einem bildungsförder-lichen, aggressions- und gewaltfreiem Arbeits-klima geschaffen werden. Daran können sich alle Kitas und Horte beteiligen, die eine Multi-plikatorenausbildung in folgenden drei Modu-len absolviert haben:
Modul 1: Entspannung und Stressreduk-tion mit Kindern,
Modul 2: Wertschätzende Kommunikati-on und Konfl ikt-Management,
Modul 3: Entspannung und Stressreduk-tion für ErzieherInnen.
Die Kitas, die diesem Netzwerk angehören er-halten ein Zertifi kat, das in der Kita aufgehängt werden kann – weiterhin besteht die Möglich-keit, in regelmäßigen Weiterbildungen die eige-nen Praxiserfahrungen mit den Modulen 1-3 der „Entspannten Kita“ auszuwerten und neue Entwicklungen zu erfahren.
Die „Pädagogik Werkstatt“ ist ein Zusammen-schluss von Pädagogen, Psychologen, Unter-nehmensberatern, Architekten, Künstlern und Projektplanern. Trägern von pädagogischen Unternehmen, den pädagogischen Einrichtun-gen wie Kindertagesstätten selbst bietet die „Pädagogik Werkstatt“ umfassende Informa-tion, Beratung, Begleitung, Seminare. Dabei sind die Angebote so vielgestaltig, wie es die Komplexität moderner Unternehmungen erfor-dert. Die Leistungen der „Pädagogik Werkstatt“ zielen im Wesentlichen auf Organisationsent-wicklung - Bereichsentwicklung - Personalent-wicklung:
Beratung, Weiterbildung, Pädagogische Qualitätsentwicklung, Projekte, Situationsanalyse, Personal, Elternbildung und -beratung, EDV, Veranstaltungen, Fachleute
Ansprechpartner und Organisatoren des Netzwerkes „Entspannte Kitas“ sind:
Berit Lahm Fachstelle Extremismus und Gewaltprävention der Stadt LeipzigNeues Rathaus Martin-Luther-Ring 4-604109 Leipzig� 0341 123-4314 � [email protected]
www.leipzig.de/jugendamt
Dr. Marcus Stück Zentrum für Bildungsgesundheit� 0341-4798627� [email protected]
www.bildungsgesundheit.de
Kontakt:
Clivia DubenProjektbüroBocks Gärten 1706254 Kötschlitz� 034338 36309
034338 36915� [email protected]
www.paed-werk.de
Netzwerk „Entspannte Kitas“
„Pädagogik Werkstatt“
Kapitel 5: Informationen – Veranstaltungen – Weiterbildungen
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Die SLfG ist ein 1990 gegründeter gemeinnüt-ziger Verein, der sich aus Vertretern des säch-sischen Gesundheitswesens zusammensetzt. Die in der SLfG angesiedelte Koordinierungs-stelle „Gesund aufwachsen“ ist Schnittstelle und Bindeglied zwischen den fachlich ausge-richteten Arbeitsgruppen des Gesundheitsziels „Gesund aufwachsen“, den Kita, Kommunen, Gesundheitsämtern und Regionalen Arbeits-gemeinschaften für Gesundheitsförderung. Folgende Angebote werden gemacht:
Gesamt-Koordinierung des Gesund-heitsziels „Gesund aufwachsen“,
Information zu gesundheitsförderlichen Projekten in Sachsen,
Durchführung gesundheitsförderlicher Projekte (z. B. Gesundheitszirkel, Le-benskompetenzförderung),
Betreuung des Wettbewerbs „Kinder-Garten – ein Garten für alle Sinne“,
Zertifi zierung von Kindertageseinrichtun-gen als „Gesunde Kita“,
jährliche Durchführung des Fachtages „Gesund aufwachsen“,
jährliche Durchführung der „Sächsi-schen Gesundheitswoche“,
Newsletter „Gesund aufwachsen“ und „Gesund in Sachsen“.
Kontakt:
Stephan KoeslingGeschäftsführer externer Koordinator Gesundheitsziel „Gesund aufwachsen“Könneritzstr. 501067 Dresden� 0351 563-5523
0351 563-5524� [email protected]
Silke MeyerProjektkoordinatorin Koordinierungsstelle „Gesund aufwachsen in Kindertageseinrich-tungen“� 0351 563-55673� [email protected]
www.slfg.de
Sächsische Landesvereinigung für Gesundheitsförderung e.V. (SLfG)
Kapitel 5: Informationen – Veranstaltungen – Weiterbildungen
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Die Akteure des Gesundheitsziels „Gesund aufwachsen“ haben sich auf acht Handlungs-felder verständigt. Diese sind:
Ernährung, Bewegung, Sprachförderung, Mundgesundheit, Impfschutz, Förderung der Lebenskompetenz, Erziehergesundheit und Veränderung von Strukturen.
Die Handlungsfelder sind mit Arbeitsgruppen untersetzt, die sich seit Anfang 2006 regelmä-ßig treffen. Sie legen Ziele fest und planen bzw. führen Maßnahmen durch, um das Gesund-heitsziel umzusetzen. Die Arbeitsgruppen ha-ben wichtige Fachinformationen und praxisna-he Anregungen zur Umsetzung im Handbuch „Gesund aufwachsen in Sachsen“ zusammen-getragen.
Im Rahmen des Handlungsfeldes Erzieherge-sundheit arbeiten seitdem kontinuierlich Ak-teure aus Praxis und Wissenschaft zum Thema des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Gesundheitsförderung von Erzieherinnen und Erziehern in sächsischen Kindertagesein-richtungen in einer Arbeitsgruppe zusammen. Folgende Angebote werden durch die Arbeits-gruppe „Erziehergesundheit“ gemacht:
fachlicher Austausch im Rahmen regel-mäßiger AG-Treffen,
Information und Beratung zum Thema „Erziehergesundheit“ in Sachsen,
Vernetzung und Kooperation.
Die AG steht Interessenten zur aktiven Mitar-beit offen.
Kontakt:
interne Koordination Gesundheitsziel „Ge-sund aufwachsen“Dr. Reinhild BenterbuschReferat Gesundheitsförderung, Gesundheits-berichterstattung, Gesunde Ernährung Albertstraße 10 01097 Dresden� 0351 564-5688
0351 564-5770� [email protected]
interne Koordination Handlungsfeld „Erzie-hergesundheit“Dr. Dagmar JenschkeReferat Kindertagesbetreuung, soziale BerufeAlbertstr. 1001097 Dresden� 0351 564-5577
0351 564-5784� [email protected]
SMSwww.sms.sachsen.de
Sächsische Gesundheitszielewww.gesunde.sachsen.de/98.html
Gesundheitsziel „Gesund aufwachsen“www.gesunde.sachsen.de/118.html
Handlungsfeld „Erziehergesundheit“www.gesunde.sachsen.de/283.html
Sächsisches Staatsministerium für Soziales (SMS)
Kapitel 5: Informationen – Veranstaltungen – Weiterbildungen
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Die Unfallkasse Sachsen stellt allen Kita in ih-rer jährlichen Versandaktion im November neu erschienene Druckschriften kostenlos zur Verfügung.
Versendet werden auch ein Kinderkalender und der aktuelle Seminarplan für das Folgejahr.
Bitte beachten Sie auch die Ausschreibungen zur Zertifi zierung als „Bewegte und sichere Kita“ und für die an der Universität Leipzig veranstal-teten „Sächsischen Erzieherinnentage“.
Kontakt:
Unfallkasse SachsenRosa-Luxemburg-Str. 17a01662 Meißen
� 03521 724-0 0341 724-333
Die VBG ist eine gesetzliche Unfallversiche-rung mit knapp 30 Mio. Versicherungsverhält-nissen in der Bundesrepublik. Versicherte der VBG sind Arbeitnehmer, freiwillig versicherte Unternehmer, Patienten in stationärer Behand-lung und Rehabilitanden, Lernende in berufs-bildenden Einrichtungen und bürgerschaftlich Engagierte. Zu den knapp 580.000 Mitglieds-unternehmen zählen Dienstleistungsunterneh-men aus über 100 Branchen, unter anderem auch Kindertageseinrichtungen.
Weitere Informationen zur VBG fi nden Sie un-ter der aufgeführten Homepage.
Anfragen …
… zu SeminarenFrau Anett Rodig� 03251 724-318� [email protected]
… zu VersicherungsschutzHerr Gerhard Polzer� 03251 724-147� [email protected]
… zu UnfallverhütungHerr Frieder Fischer� 03251 724-321� fi [email protected]
www.unfallkassesachsen.com
Kontakt
VBG - Bezirksverwaltung Dresden Wiener Platz 6 01069 Dresden� 0351 8145-0
0351 8145-109� [email protected]
Anfragen …
… zu Prävention� 0351 8145-222
… zu Rehabilitation� 0351 8145-333
… Unternehmensbetreuung� 0351 8145-444
www.vbg.de
Unfallkasse Sachsen
Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG)
Kapitel 5: Informationen – Veranstaltungen – Weiterbildungen
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Das Zentrum für Arbeit und Gesundheit Sach-sen (ZAGS) der Gesellschaft für Wissens- und Technologietransfer der TU Dresden bietet ar-beitsmedizinische und sicherheitstechnische Beratung und Betreuung an. Durch die unmittelbare Verbindung zur For-schung mit dem Institut und der Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin der Medizinischen Fakultät Carl-Gustav-Carus der TU Dresden kann bei der Umsetzung von Aufträgen auf neueste Erkenntnisse zurückgegriffen werden. Wir realisieren eine komplexe Gesundheitsbe-ratung.
Zum Zentrum für Arbeit und Gesundheit Sach-sen gehören als selbständige Projekte:
ein Betriebsärztliches Kompetenzzen-trum zur Betreuung und Beratung von pädagogischen Berufen,
ein Sicherheitsfachtechnisches Kom-petenzzentrum für den Arbeits- und Gesundheitsschutz,
ein Zentrum für Epidemiologie und Ver-sorgungsforschung.
Kontakt:
Petra LeistnerFetscherstr. 7401307 Dresden� 0351 458-3180
0351 458-4313� [email protected]
www.gwtonline.de/leistungen/medizin/arbeitsmedizin/
Zentrum Arbeit und Gesundheit Sachsen (ZAGS)
Kapitel 5: Informationen – Veranstaltungen – Weiterbildungen
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Das ZfB wurde 2003 als Netzwerk forschen-der und praktizierender Psychologen bzw. an-grenzender Berufe gegründet. Es widmet sichv. a. der praktischen Umsetzung verschiedener Projekte im pädagogischen Feld wie z. B. der Durchführung von Methoden der Gesundheits-förderung für Kinder und Erwachsene (populär: Entspannung von Systemen) bzw. der Erweite-rung der Fachkompetenz von Mitarbeitern von Kitas und Trägervereinen.
Folgende Seminare für Erzieherinnen wurden bzw. werden vom Trainer-Netzwerk des ZfB durchgeführt.
1. Bereich: Fachkompetenz für Erzie-herInnen, LeiterInnen, Träger,
2. Bereich: Stressreduktion und Gesund-heitsförderung in der Kita,
3. Bereich: Empathieschule und Ge-sundheit im Kitabereich,
4. Bereich: Kunst und Ausdruck für ErzieherInnen und LeiterInnen,
5. Bereich: Multiplikatoren-Ausbildung für ErzieherInnen (z. B. STRAIMY®),
6. Bereich: Fachtagungen für Träger, Leiterinnen und ErzieherInnen,
7. Bereich: Test-Diagnostik.
Weiterhin erfolgen Multiplikatoren-Ausbildun-gen für ErzieherInnen mit Zertifi kat und Quali-täts-Siegel u. a. für wissenschaftlich evaluierte Kurs-Konzepte:
Stressreduktionstraining mit Yogaele-menten für ErzieherInnen (STRAIMY(®),
Biodanza-Lehrer-Ausbildung (Tanzorien-tiertes Gesundheitsprogramm)
Seit 1997 wurden insgesamt etwa 400 Kurslei-ter im ZfB ausgebildet. Die Ausbildungen wur-den evaluiert. Für alle Kursleiter-Ausbildungen existiert ein Netzwerk- und Tutoren-System, um die Kommunikation und Supervision und damit die Qualität abzusichern.
Kontakt:
Dr. Marcus StückNiederkirchner Str. 204107 Leipzig� 0341 4798627
0341 724-333� [email protected]
Betreuung Kursleiternetzwerk:
Sylvia ReblingHenrik Will � 0341 3047174 oder 0176 21880904
www.bildungsgesundheit.de
Hier können alle Seminare und Angebote für die Kita (Bereich 1-6) sowie die genauen Infor-mationen zu den Kursleiter-Ausbildungen her-untergeladen werden.
Kooperationspartner des ZfB:
Fröbel gGmbH Deutsches Rotes Kreuz Stadt Leipzig Volkssolidarität Plauen Stadt Leipzig, Jugendamt Pädagogische Werkstatt Volkshochschule Leipzig Stadt Volkshochschule Leipzig Land Institut Inform
Die genauen Kontaktdaten können bei Dr. Mar-cus Stück (s. o.) erfragt werden.
Zentrum für Bildungsgesundheit (ZfB)
Folgende Fachveranstaltungen, in denen The-men des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Gesundheitsförderung speziell für Kita-Personal beinhaltet sind, fi nden regelmä-ßig in Sachsen statt:
„Fachtag Gesund aufwachsen“ (jähr-lich) der Sächsischen Landesvereinigung für Gesundheitsförderung e.V. (SLfG) und der Berufsgenossenschaft für Ge-sundheitsdienste und Wohlfahrtspfl ege (BGW),
„Sächsischer Erzieherinnentag“ (jähr-lich) der Unfallkasse Sachsen,
Erzieher-Fachtag „Risikoberuf Erzie-herIn“ Leipzig (jährlich) in Kooperation der Stadt Leipzig, dem Zentrum für Bildungsgesundheit (ZfB) und der Fröbel gGmbH,
5.3.1 Weiterführende Literatur
Bücher und Projektberichte
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Hauptvorstand (Hrsg.): Wie geht’s im Job? KiTa-Studie der GEW. Frankfurt Main: Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft 2007Verfügbar unter: www.gew.de/Kita-Studien.html
Heß, K.; Buchholz, U. R.: Alternsgerechtes Ar-beiten in Kindertagesstätten. Handlungshilfen für Träger, LeiterInnen, MitarbeiterInnen und Interessenvertreter. Projektbericht des Technik und Leben e.V. und der Technologieberatungs-stelle beim DGB NRW e.V. 2007Verfügbar unter: http://www.technik-und-le-ben.de/pdf/boschuere_kita.pdf
Khan, A.: Gesundheitszirkel in der Kinderta-gesstätte – Manual für die Moderation. Saar-brücken: Vdm 2008
Kliche, T., Gesell, S., Nyenhuis, N., Bodans-ky, A., Deu, A., Linde, A., Neuhaus, M., Post, M., Weitkamp, K., Töppich, J., Koch, U.: Prävention und Gesundheitsförderung in Kin-dertagesstätten. Eine Studie zu Determinan-ten, Verbreitung und Methoden für Kinder und Mitarbeiterinnen. Weinheim/München: Juventa 2008
Jahrestagung des Zentrum für Bil-dungsgesundheit (ZfB) in Leipzig,
„Kita-Symposium“ (alle zwei Jahre) des Instituts für Arbeit und Gesundheit (BGAG) der Deutschen Gesetzlichen Un-fallversicherung in Kooperation mit der Berufsgenossenschaft für Gesundheits-dienste und Wohlfahrtspfl ege (BGW).
Darüber hinaus erfolgt eine Vorankündi-gung: Vom 18. bis 20. Mai 2009 wird die neue GUV-V S2 „Kindertageseinrichtungen“ vorge-stellt, in der die baulichen Voraussetzungen für die Aufnahme und Betreuung unter dreijähriger Kinder sowie die barrierefrei gestaltete inte-grative Einrichtung berücksichtigt ist. Konkrete Informationen können beim jeweiligen Unfall-versicherungsträger erfragt werden.
Stück, M.; Thinschmidt M.: Wie ein Hamster im Laufrad. Überforderung im Erzieherberuf – Konsequenzen, Problemlösungen und Pers-pektiven. Strassburg: Schibri 2008 (in press)Stück, M.: Raufkommen ist leicht, wie komme ich wieder runter - Expedition zum Stressberg. Handbuch zum Stressreduktionstraining mit Yogaelementen für Pädagogen (STRAIMY). Strasburg: Schibri 2008 (in press)
Stück, M.; Villegas, A.: Zur Gesundheit tan-zen? Empirische Forschungen zu Biodanza. Strasburg: Schibri 2008
Stück, M.: Wie ein Hamster im Laufrad. Steht das Kind noch im Mittelpunkt? Wie geht es wei-ter mit der Frühen Bildung in Kitas und Horten? Poitionspapier zur Situation an den Kitas – für Träger, ErzieherInnen und LeiterInnen. 2007Verfügbar unter: www.bildungsgesundheit.de
Kapitel 5: Informationen – Veranstaltungen – Weiterbildungen
5.2 Veranstaltungen
5.3 Informationen
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Zeitschriften unter Herausgeberschaft der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV):
Arbeit und Gesundheit. Das Fachmagazin für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.
kinder, kinder – sicher/gesund. Die Zeitschrift für Erzieherinnen und Erzieher
Bestellungen an:Universum Verlag GmbHPostfach65175 Wiesbaden� 0611 9030-0
www.universum.de
Die BG. Zeitschrift für Unfallversicherung in Wirtschaft, Wissenschaft und Politik.
Bestellungen an:Erich Schmidt Verlag GmbH & Co.Genthiner Straße 30 G10758 Berlin� 030 250085-0
www.ESV.info
weitere Zeitschriften:
Das Leitungsheft. Kindergarten heute.
Bestellungen an:Verlag HerderHerderShop 24Habsburger Str. 11679104 Freiburg� 0761 2717-300
www.herdershop24.de
KiTa spezial. Fachzeitschrift für die Leitung von Kindertageseinrichtungen.
Bestellungen an:Wolters Kluwer Deutschland GmbHPostfach 235256513 Neuwied� 02631 801-2222
www.wolterskluwer.de
5.3.2 Informationen im Internet
Weitere Informationen zum Thema Arbeits- und Gesundheitsschutz allgemein sowie spezielle Ansätze für Erzieherpersonal sind im Internet zu fi nden unter folgenden Adressen:
www.arbeitsschutz-sachsen.de/allianz.stm
www.bildungsgesundheit.de
www.kiki-online.de
www.kita-bildungsserver.de
www.wissen-und-wachsen.de
Kapitel 5: Informationen – Veranstaltungen – Weiterbildungen
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6 Kopiervorlagen
6.1 GUV-SI 8459: Checkliste zur Gefährdungsbeurteilung in Kindertageseinrichtungen
6.2 Yogareihe für den Stuhl
6.3 Hepatitis A-Infektionen bei Erziehern in Kindertagesstätten und Kindergärten
6.4 Empfehlungen des ABAS zu Impfungen gegen Keuchhusten, Masern, Mumps, Röteln und Windpocken im Rahmen der Vorsorgeuntersuchungen nach Anhang IV der BioStoffV
6.5 Beispiel-Hygieneplan der BGW
6.6 Selbst-Analyse von Stressoren bei Personal in Kindertageseinrichtungen
6.7 Fragebogen zu Überforderungsreaktionen bei Personal in Kindertageseinrichtungen
Kapitel 6: Kopiervorlagen
6.1 GUV-SI 8459: Checkliste zur Gefährdungsbeurteilung in Kin-dertageseinrichtungen
Checklisten zur Gefährdungsbeurteilungin Kindertageseinrichtungen
GUV-SI 8459
© 2004, 2. Auflage
Impressum
Herausgeber Unfallkasse SachsenAbteilung Prävention
Autoren Dipl.-Ing. Beate Mierdel,Dipl.-Ing. Frieder Fischer
Anschrift Rosa-Luxemburg-Straße 17a01662 MeißenPostfach 42, 01651 Meißen
Telefon (0 35 21) 72 40Fax (0 35 21) 72 41 11e-Mail [email protected]
Satz, Druck, Stoba-Druck GmbHWeiterverarbeitung Am Mart 16 · 01561 Lampertswalde
Telefon (03 52 48) 8 14 68Fax (03 52 48) 8 14 69Internet www.stoba-druck.dee-Mail [email protected]
Bestell-Nr. GUV-SI 8459
© April 2004Alle Rechte vorbehalten
Inhalt
Einführung Seite 3
Allgemeines1.1 Sicherheitsorganisation, Erste Hilfe Seite 71.2 Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren des Personals Seite 9
Außenanlagen und Spielplätze2.1 Außenanlagen, allgemein Seite 102.2 Spielplätze Seite 12
Gebäude und Einrichtungen3.1 Treppen, Geländer Seite 143.2 Eingänge, Flure, Wände Seite 163.3 Fenster, Türen, Verglasungen Seite 173.4 Einrichtungen allg., Heizkörper, Elektrische Geräte und Anlage Seite 183.5 Brandschutz, Flucht- und Rettungswege Seite 193.6 Sanitärräume Seite 21
Gruppenräume4.1 Gruppenräume allgemein Seite 224.2 Spezielle Bereiche (Kinderküche, erhöhte Spielebenen) Seite 234.3 Hausaufgabenräume Seite 244.4 Räume für Mehrzwecknutzung und Sport Seite 254.5 Werkstätten für Kinder Seite 26
Verwaltungsbereich5 Büro- und Bildschirmarbeitsplätze Seite 27
Technische Bereiche6.1 Hausmeisterwerkstatt Seite 286.2 Hausanschlussräume, Heizung Seite 296.3 Lagerräume, Reinigungsmittelräume Seite 30
Küche7 Küche, Essenausgabe Seite 31
Sonstiges8.1 Tierhaltung Seite 348.2 Baden und Schwimmen Seite 358.3 Übernachtung in der Kita Seite 368.4 Kinderfeste Seite 378.5 Ausflüge und Fahrten, Besuch öffentlicher Spielplätze Seite 388.6 Umgang mit Gefahrstoffen Seite 398.7 Sauna, Kneippanlagen Seite 40
Vorwort
Verehrte Leserinnen und Leser,
sicher haben auch Sie ein wachsames Auge für Stolper-fallen, Fangstellen oder scharfe Kanten in den Kindertages-einrichtungen bzw. bei der Gestaltung der dazu gehör-enden Außenanlagen. Doch wie leicht können uns inder Hektik und Gewohnheit des Alltags unsere Aufmerk-samkeit und ein kritischer Blick auf das Alltägliche imStich lassen. Die Fülle der Vorschriften, Regeln und Nor-men ist groß; der Überblick ist dabei nicht immer undfür Alles gewährleistet. Wir möchten Sie dabei in IhrerVerantwortung nicht allein lassen und Ihnen mit unserenChecklisten einen „Helfer“ an die Hand geben.
2001 erschien die Erstauflage unserer „Checklisten“ – einFragenkatalog, den viele für eine prima Sache hielten.Diese Auflage war deshalb bald vergriffen. Checklistenerleichtern die Gefährdungsbeurteilung, ermöglichen dasfrühzeitige Erkennen und natürlich das rasche Beseitigenvon Gefährdungen für Kinder und Personal gleichermaßen.
Wir haben uns deshalb entschlossen eine zweite Auflage,die wir gründlich überarbeitet und vor allem die Rechts-grundlagen auf den neuesten Stand gebracht haben,herauszugeben. Neu sind die Abschnitte zu Saunen undKneipp-Anlagen in Kindertageseinrichtungen.
Wir wünschen Ihnen mit diesem „Helfer“eine unfallfreie Zeit!
Ihr Reiner IsraelVorstandsvorsitzenderder Unfallkasse Sachsen
Hinweis:Bei der Angabe der Rechtsgrundlagen wurden die seitOktober 2002 gültigen neuen Bestellnummern verwen-det. Der Inhalt der Druckschriften hat sich nicht geän-dert. Bei Bedarf finden Sie die Druckschriften im Inter-net unter www.unfallkassen.de.
3
Transferliste:
GUV-Nummer -alt- GUV-Nummer -neu- Titel
GUV 0.1 GUV-V A1 UVV Allgemeine Vorschriften
GUV 0.3 GUV-VA 5 UVV Erste Hilfe
GUV 0.5 GUV-V A6/7 UVV Betriebsärzte, Sicherheitsingenieureund andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
GUV 0.7 GUV-V A8 UVV Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungam Arbeitsplatz
GUV 2.10 GUV-V A2 UVV Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
GUV 3.10 GUV-V 7j UVV Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitungvon Holz u.ä. Werkstoffen
GUV 6.4 GUV-VD36 UVV Leitern und Tritte
GUV 16.3 GUV-V S1 UVV Schulen
GUV 16.4 GUV-SR 2002 Richtlinien für Kindergärten – Bau und Ausrüstung
GUV 16.8 GUV-R 1/428 Richtlinien für Lagereinrichtungen und -geräte
GUV 10.10 GUV-R 133 GUV-Regel Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern
GUV 18.14 GUV-R1/111 Sicherheitsregeln für Bäder
GUV 16.9 GUV-R 111 GUV-Regel Arbeiten in Küchenbetrieben
GUV 20.5.2 GUV-SI 8453 Erste Hilfe bei Kinderunfällen
– GUV-SI 8464 Erste Hilfe in Kindertageseinrichtungen
GUV 20.52 GUV-SI 8011 Richtig Sitzen in der Schule
GUV 20.99 Sa GUV-SI 8452 Schwimmen und Baden in Kindertageseinrichtungen
GUV 26.14 GUV-SI 8017 Außenspielflächen und Spielplatzgeräte
GUV 26.17 GUV-I 8527 Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche
GUV 26.18 GUV-R 181 Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeits-bereichen mit Rutschgefahr
GUV 26.19 GUV-I 561 Treppen
GUV 30.26 GUV-SI 8456 Notrufnummernverzeichnis
GUV 50.12 GUV-I 8566 Sichere und gesundheitsgerechte Gestaltungvon Bildschirmarbeitsplätzen
GUV 57.1.44 GUV-SI 8051 Feueralarm in der Schule
Einführung
1. Was heißt Gefährdungsbeurteilung? Gefährdungsbeurteilung ist nichts Neues – in unter-schiedlicher Form mit unterschiedlichen Instrumenten istdie Beurteilung von Gefährdungen und Belastungenschon immer Grundbestandteil der Tätigkeit von Arbeits-schutzfachleuten gewesen.
Unfälle an der Spitzezu reduzieren bedeutet
GEFÄHRDUNGEN ERKENNEN und BESEITIGEN bevorsie zu einem Unfall führen!
Jeder Arbeitgeber ist zur Gefährdungsbeurteilungaller Arbeitsplätze seines Unternehmens verpflichtet(vgl. §§ 5,6 Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG). In Kindertageseinrichtungen gilt das ArbSchG nur fürdas Personal, nicht aber für den überwiegenden Teilunserer Versicherten – die Kinder. In Anbetracht der großen Zahl von Kinderunfällen, liegt es jedoch nahe,die Forderungen des ArbSchG auch auf die Präventionvon Kinderunfällen zu erweitern.
Helfen auch Sie mit, durch eine umfassende Gefähr-dungsbeurteilung Unfälle in Kindertageseinrichtungenzu verhüten!
Für die Art und Weise der Beurteilung gibt es keinegesetzlichen Vorgaben. Das bedeutet: Der Arbeitgeberentscheidet, wie er bei der Gefährdungsbeurteilung vor-geht, welche Methoden und Hilfsmittel er anwendet.Die vorliegenden Checklisten und das damit verbunde-ne Vorgehen sind ein Angebot zur Umsetzung der For-derungen des ArbSchG. Sie berücksichtigen die Unfall-verhütungsvorschriften und allgemein anerkanntesicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Regelnsowie typische Bedingungen der Kindertagesstätte.
Die Checklisten dienen nicht nur der Beurteilungspflichtnach § 5 ArbSchG sondern ermöglichen gleichzeitig diein § 6 ArbSchG geforderte Dokumentation der Gefähr-dungssituation, der durchgeführten Maßnahmen undder Erfolgskontrolle.
2. Wer sollte die Gefährdungsbeurteilung durchführen?Per Gesetz ist der Unternehmer (Träger) zur Gefähr-dungsbeurteilung verpflichtet. Er wird diese Aufgabein der Regel an die Leiterin delegieren. Diese solltesich bei Bedarf z. B. von Fachkräften für Arbeitssi-cherheit und dem oder der Sicherheitsbeauftragtenunterstützen lassen.
3. Wann wird eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt?• als Erstbeurteilung• in angemessenen Zeitabständen• bei sich ändernden technischen, organisatorischen
oder personellen Bedingungen
4. Wie sollten Sie vorgehen?
1. Auswahl der für die Einrichtung zutreffendenChecklisten
2. Kopieren dieser Checklisten nach Bedarf3. Begehen der Einrichtung, z.B. gemeinsam mit dem
Sicherheitsbeauftragten und der Sicherheitsfach-kraft, und Ausfüllen der kopierten Checklisten
4. Offene Fragen mit Fachleuten klären5. Festlegen der erforderlichen Maßnahmen 6. Termine (kurzfristig, mittelfristig, langfristig) und
Verantwortlichkeiten festlegen7. Durchführen der Maßnahmen8. Überprüfen der Maßnahmen auf Wirksamkeit
Eine Checkliste (z.B. Gruppenräume) kann durchaus fürdie Beurteilung mehrerer Bereiche dienen, wenn gleich-artige Bedingungen gegeben sind. Bei unterschiedlichenBedingungen sind die Checklisten zu vervielfältigen unddie Gefährdungen für jeden Bereich separat zu beurteilen.
Die Checklisten stellen eine Auswahl von wesentlichen,den Autoren bekannten Gefährdungen in Kindertages-einrichtung dar; ein Fortschreiben wird ausdrücklichgewünscht. Dazu sind sowohl die Leerzeilen auf deneinzelnen Checklisten, als auch das leere Formblattauf Seite 6 vorgesehen.
Erläuterungen zur Form der ChecklistenAlle Checklisten sind in der rechten oberen Ecke num-meriert.
Beispiel: Nr. 3.5 – 1/2
aktuelle Seite/Gesamtzahl der SeitenChecklisten Nr. der Checklistegem. Inhaltsverzeichnis
• Spalte „Gefährdung/Belastung, Prüfkriterium“Für die Gefährdungsermittlung wurden die Prüfkriterienin Frageform so formuliert, dass bei Ankreuzen in derSpalte „ja“ keine Gefährdung besteht. Ein Kreuz in derSpalte „nein“ zeigt Handlungsbedarf an, d.h. in diesenFällen sind alle weiteren Spalten dieser Zeile auszufül-len. Wenn eine Beantwortung der Fragen nicht eindeutigmöglich ist kann die Spalte „zum Teil“ markiert werden.Eine ggf. notwendige Erläuterung der Antworten kann inder Spalte „Bemerkung“ erfolgen.
• Spalte „Maßnahmen, Verantw.:, Termin:“In dieser Spalte können die zu treffenden Maßnahmeneinschließlich der für die Durchführung Verantwortlichensowie die Terminsetzung dokumentiert werden.
4
Jeder Unfall ist nur die Spitze eines Eisberges!
Unfällemelde-pflichtig
Beinaheunfälle
Kritische SituationenUnsichere Handlungen
Sicherheits-Schwachstellen
Unfällenicht
meldepflichtig
1
30
300
?000
• Spalte „Schutzziel/Rechtsgrundlage“Hier werden die vorhandenen Rechtsgrundlagen aufge-führt bzw. Hinweise auf Informationsquellen gegeben.
• Spalte „Maßnahmen wirksam?“Diese Spalte dient der Dokumentation des erreichten,sicheren Zustandes, d.h. der Erfolgskontrolle derdurchgeführten Maßnahmen gemäß § 6 ArbSchG.Sie kann erst bewertet werden, wenn die festgelegtenMaßnahmen realisiert wurden. Wenn diese Frage
nicht mit „ja“ beantwortet werden kann, ist dieGefährdungsbeurteilung für diesen Punkt zu wieder-holen und es sind erneut Maßnahmen festzulegen.Dies ist so lange zu wiederholen, bis durch alle fest-gelegten Maßnahmen die Gefährdungen und Belastungen beseitigt sind.
Die nachfolgenden Checklistensind ausschließlich als Kopiervorlage gedacht undsollten nicht beschrieben werden.
5
AbkürzungsverzeichnisArbSchG ArbeitsschutzgesetzArbStättV ArbeitsstättenverordnungASiG ArbeitssicherheitsgesetzASR Arbeitsstättenrichtlinie
BeKV BerufskrankheitenverordnungBetrSichV BetriebssicherheitsverordnungBildscharbV Bildschirmarbeitsverordnung
DIN Deutsche Industrie-Norm
EN Europanorm
GefStoffV GefahrstoffverordnungGS Prüfzeichen „Geprüfte Sicherheit“GUV Gemeindeunfallversicherung (steht vor Bestell-Nr. von Druckschriften)
FeuR Feuerungsrichtlinie (Anlage 3 VwVSächsBO)FI Fehlerstrom
JArbSchG Jugendarbeitsschutzgesetz
Kita Kindertageseinrichtung
LasthandhabV LastenhandhabungsverordnungLMHV Lebensmittelhygiene-Verordnung
MuSchG Mutterschutzgesetz
PSA Persönliche Schutzausrüstung
R-Sätze Risiko-Sätze (Hinweise auf besondere Gefahren von gefährlichen Stoffen)
S-Sätze Sicherheits-Sätze (Sicherheitsratschläge für gefährliche Stoffe)SäKitaG Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat SachsenSächsBO Sächsische BauordnungSächsTechPrüfVO Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren über die Prüfung technischer
Anlagen und Einrichtungen in baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder NutzungSGB SozialgesetzbuchSMS Sächsisches Staatsministerium für SozialesSSG Sächsischer Städte- und Gemeindetag
TierKBG TierkörperbeseitigungsgesetzTRbF Technische Regeln für brennbare FlüssigkeitenTRGS Technische Regel für Gefahrstoffe
VDE Verband Deutscher ElektrotechnikerVwV Verwaltungsvorschrift
6
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Bezugsquellen von Vorschriften
Druckschriften mit GUV-Nr. Zuständiger Unfallversicherungsträger (für Sachsen: Unfallkasse Sachsen, Postfach 42, 01651 Meißen)
DIN-Normen Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin
VDE-Normen VDE-Verlag GmbH, Merianstr. 29, 63069 Offenbach/M.
Technische Regeln Vertrieb von Einzelexemplaren: Carl Heymanns Verlag KG,TRbF, TRG, TRGS Luxemburger Str. 449, 50939 Köln,
Gesetze und Verordnungen Bundesgesetzblattdes Bundes Verlag Bundesanzeiger, 53056 Bonn
Gesetze und Verordnungen Sächsisches Amtsblattdes Landes
Kapitel 6: Kopiervorlagen
6.2 Yogareihe für den Stuhl
Yogareihe für den Stuhl
Yogareihe für den StuhlYoga-Programm für zu Hause oder
auf der Arbeit zum Abschalten(STRAIMY®-Arbeitsblatt, Stück 2008)
Diese Yogareihe lernte der STRAIMY-Entwickler Marcus Stück während eines Fluges der Chinesi-schen Airline von Peking nach Hainan (einer Insel im Südchinesischen Meer) kennen. Die fakultativen Elemente wurden hinzugefügt und somit für den Arbeitsplatz oder zu Hause adaptiert
Hinweise
Atemkonzentration EA ... ich atme ein (So) AA ... ich atme aus (Ham)
„Der Atem ist das Tor zur Bewusst-heit, das Bindeglied zwischen Kör-per und Seele!“
Hände liegen mit der Innenseite nach oben auf den Oberschen-keln
Atembeobachtung am Ende: Hände reiben, auf
Gesicht legen, massieren
Kopf/Nacken Bewegung des Kopfes lansam nach vorn/hinten:
Bewegung des Kopfes langsam nach links/rechts:
Kopf drehen/kreisen:
„Du wirst den Hals entspannter fühlen!“
AA: nach vorn EA: nach hinten
AA: nach links/rechts drehen EA: zur Mitte
Atem fl ießen lassen!
Schultern Hände vor dem Bauch gefaltet EA: Arme nach oben Hän-
de bleiben gefaltet Blick nach vorn Atem fl ießt AA: Arme senken Handinnenfl ächen nach unten
Hände vor dem Bauch gefaltet EA: Arme nach oben Hän-
de bleiben gefaltet Blick nach oben Atem fl ießt AA: Arme senken Handinnen fl ächen nach oben
Wirbelsäule Drehsitz im Sitzen (statisch): Hände mit Innenseite nach
oben Wirbelsäule aufrichten AA: nach links drehen, Kopf geht mit 5-10 mal tief atmen auf-richten EA: zur Mitte zurück Wechsel: andere Seite
Beine AA: linkes Knie zum Kopf ziehen EA: linkes Knie vom Kopf weg-
bewegen Wechsel: andere Seite Pause
Yogareihe für den Stuhl
fakultativ: kleines Sonnen-
gebet
1. Füße hüftbreit und parallel 2. EA: Arme seitlich gestreckt über
den Kopf führen und3. Handinnenfl ächen über den
Kopf zusammenlegen4. AE: Hände in Gebetshaltung vor
den Brustkorb führen5. EA: Hände öffnen, in die Hand-
innenfl ächen schauen, Arme nach vorn ausstrecken
6. AA: Handinnenfl ächen zueinan-der drehen, Arme in Richtung Körper bewegen, die an den Handaußenfl ächen zusammen-gelegten Hände in Richtung Füße bewegen
7. EA: Arme nach vorn gestreckt über den Kopf heben
8. AA: Hände in Gebetshaltung vor den Brustkorb
Atem fl ießt!
leichter Druck zwischen den Händen
leichter Druck zwischen den Händen
am Ende: Grundstellung siehe 1.
SO-HAM-Meditation
EA...SO AA...Ham
Atem kommen und gehen lassen am Ende OM-Singen Hände reiben und auf Gesicht
legen Gebetshaltung
oder Geh-Meditation
Arme hinter dem Rücken ver-schränken und langsam jeden Schritt sehr bewusst setzten
Atem kommen und gehen lassen am Ende OM-Singen Hände reiben und auf Gesicht
legen Gebetshaltung
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8.
Kapitel 6: Kopiervorlagen
6.3 Hepatitis A-Infektionen bei Erziehern in Kindertagesstätten und Kindergärten
Die Hepatitis A-Virus- (HAV-) Infektion wird fäkal-oral übertragen. Sieist eine typische Infektion des Kindesalters. Bei Ausbrüchen vonHAV-Infektionen im Kindergarten oder in Kindertagesstätten wurdenauch Übertragungen auf ErzieherInnen beobachtet. Da HAV-Infektionen bei kleinen Kindern oft inapparent verlaufen, wird in die-sem Literaturreview überprüft, ob auch außerhalb von Ausbrüchenein erhöhtes Infektionsrisiko für ErzieherInnen besteht.
MethodeIn der Datenbank Medline wurde nach epidemiologischen Studienzum HAV-Übertagungsrisiko und zur HAV-Antikörperprävalenz beiBeschäftigten in Kindergärten gesucht, die nach 1990 erschienensind. Als Stichwörter wurden verwendet: HAV kombiniert mit daycarecentre oder teacher oder daycare provider.
ErgebnisseEs wurden drei Querschittsstudien, eine Fall-Kontrollstudie sowieeine Kosten-Nutzen-Analyse verschiedener Impfprogramme identifi-ziert, die zur Beantwortung der Fragestellung geeignet sind: DieStudienergebnisse sind in der Tabelle zusammengefasst.
DiskussionInsbesondere die drei Querschnittstudien sind wegen der begrenzttauglichen Kontrollgruppen nicht sehr aussagekräftig. Es finden sichaber Hinweise auf ein erhöhtes Infektionsrisiko bei längerer Be-schäftigungsdauer (1) und für die Arbeit mit jüngeren Kindern (2, 3).Kindertagestätten sind ein wichtiger Ort für die Übertragung desHAV (4, 5). Ausbruch-Untersuchungen in Kindertagesstätten habenein Infektionsrisiko für ErzieherInnen mit „Attack Raten” bis zu 10%demonstriert (6). Durch Impfungen von Kindern in Tagesstätten,wurde die Ausbreitung der HAV-Infektion in Tagesstätten vermieden(7). Deshalb spricht trotz unbefriedigender epidemiologischerDatenlage einiges für ein erhöhtes Infektionsrisiko bei der Betreuungvon Kleinkindern auch außerhalb von Ausbrüchen und damit für dieKontrolle des Antikörperstatus und evtl. Impfung bei ErzieherInnen.Diese Strategie ist zugleich kostengünstig (8).
Literatur1. Muecke CJ, Beliveau C, Rahme E, Soto JC, Gyorkos TW:
Hepatitis A seroprevalence and risk factors among day-careeducators. Clin Invest Med 2004; 27 (5): 259-64Pediatrics2001; 108: E78-82
2. Jackson LA, Stewart LK, Solomon SL, Boase J, Alexander ER,Heath JL, McQuillan GK, Coleman PJ, Stewart JA, Shapiro CN:Risk of infection with hepatitis A, B or C, cytomegalovirus, vari-cella or measles among child care providers. Pediatr Infect Dis J1996; 15(7): 584-9
3. Jacques P, Moens G, Van Damme P, Goubau P, Vranckx R,Steeno J, Muylle L, Desmyter J: Increased risk for hepatitis Aamong female day nursery workers in Belgium. Occup Med(Lond) 1994; 44 (5): 259-61
Hepatitis A-Infektionen bei Erziehern in Kindertagesstätten und Kindergärten
Nienhaus A.
BGW • Pappelallee 35/37 • 22089 Hamburg • www.bgw-online.de
Kontakt: [email protected], (040) 20207-7889; Stand 2006
4. Hadler SC; Webster HM; Erben JJ; Swanson JE; Maynard JE:Hepatitis A in day-care centers. A community-wide assessment.N Engl J Med 1980; 302(22): 1222-7
5. Venczel LV, Desai MM, Vertz PD, England B, Hutin YJ, ShapiroCN, Bell BP. The role of child care in a community-wide out-break of hepatitis A. Pediatrics 2001; 108: E78-82
6. Arce Arnaez A; Rodero Garduno I; Inigo Martinez J; BurgoaArenales M; Guevara Alemany E: Hepatitis A outbreak in adaycare centre and household transmission. An Pediatr (Barc)2004; 60 (3): 222-7
7. Duggirala HJ, Hassig SE, Santana S, Rice J: Evaluation of ahepatitis A immunization program. Pediatr Infect Dis J 2005;24 (11): 974-8
8. Chodick G, Lerman Y, Peled T, Aloni H, Ashkenazi S: Cost-benefit analysis of active vaccination campaigns againstHepatitis A among daycare centre personnel in Israel.Pharmaeconomics 2001; 19(3): 281-91
Kanada
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Belgien
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Querschnitt
Querschnitt
Querschnitt
Fall-Kontroll
Kosten-Nutzen-Analyse
492 ErzieherInnen
360 ErzieherInnen
413 ErzieherInnen558 Blutspender
Risikofaktoren fürHAV-Erkrankung vor und nachImpfpflicht fürKindergartenkinder
HypothetischeKohorte aller38.000ErzieherInnen
mehr als fünfjährigeBeschäftigung OR 1,3(95%CI 1,0-1,8)
Windelwechseln (> 2 Tagen/Woche) OR 2,4 (95%CI 1,3-4,3) täglich arbeiten mitKindern unter 3 J. OR 2,3 (95%CI 1,1-4,6)
ErzieherInnen/Blut-spenderInnenOR 1,48 (95%CI 1,11-1,97)regelmäßiger Kontakt zu KindernOR 3,03 (95%CI 1,02-8,93)
Vorher: 15% aller Erkrankungendurch „Arbeiten imKindergarten” Nachher: OR 0,2 (95%CI 0,05-0,99)
Impfung von Antikörper-negativen ErzieherInnenist kostengünstiger als Postexpositions-prophylaxe. Kosten-Nutzen-Verhältnis 1,5
Land Studienart Studienkollektive Ergebnisse
Tab. HAV-Antikörper bei Erzieherinnen und Erziehern
Mueckeu.a. 2004
Jacksonu.a. 1996
Autor
Jacquesu.a. 1994
Duggiralau.a. 2005
Chodicku.a. 2001
Kapitel 6: Kopiervorlagen
6.4 Empfehlungen des ABAS zu Impfungen gegen Keuchhusten, Masern, Mumps, Röteln und Windpocken im Rahmen der Vor-sorgeuntersuchungen nach Anhang IV der BioStoffV
Empfehlungen des ABAS zu Impfungen gegen Keuchhusten, Masern, Mumps, Röteln und Windpocken im Rahmen von Vorsorgeuntersuchungen nach Anhang IV der BioStoffV (28.11.2006)
Aufgrund der aktuell eingehenden Anfragen im Vorgriff auf weitere Konkretisierungen zu Vorsorgeuntersuchungen hat der ABAS folgende Vorgehensweise beschlossen:
Anwendungsbereich: Tätigkeiten nach Anhang IV der BioStoffV mit Gefährdung durch Bordetella pertussis, Masernvirus, Mumpsvirus, Rubivirus, Varizella-Zoster-Virus
Der ABAS stimmt der vom UA 3 vorgeschlagenen folgenden Vorgehensweise zur Kontrolle der Immunlage durch den nach § 15 beauftragten Arzt und der Empfehlung von Impfungen gegen Keuchhusten, Masern, Mumps, Röteln und Windpocken zu:
Zur Überprüfung der Immunität ist ein gestuftes Vorgehen sinnvoll, das schwerpunktmäßig auf der Kontrolle des Impfausweises beruht.
Bei im Impfausweis dokumentierten Impfungen entsprechend des Impfkalenders der Ständigen Impfkommission (Standardimpfungen) kann von einem ausreichenden Impfschutz ausgegangen werden.
Die Antikörperbestimmung kann nur in Ausnahmefällen hilfreich sein. Die Interpretation der Befunde ist schwierig. Hinsichtlich der Bewertung von AK-Titern wird auf die Auslegungen der STIKO verwiesen.
Bei unklarem Impfstatus und Impflücken wird die einmalige Immunisierung der Beschäftigten ohne vorhergehende Titerkontrolle empfohlen, wenn keine Gegenindikationen für die Impfung vorliegen.* Für Röteln ist eine Erfolgskontrolle der Impfung im Nachgang für Frauen erforderlich.
* )Ausnahme Pertussis: Da kein monovalenter Impfstoff verfügbar, Auffrischimpfung nur alle 5 Jahre möglich (DPT
1
Erläuterungen des UA 3 des ABAS zu Impfungen von Beschäftigten in Kindereinrichtungen im Rahmen von Pflichtuntersuchungen nach Anhang IV der BioStoffV (Stand 05/2006)
Bei beruflichen Tätigkeiten mit Kindern kann eine erhöhte Infektionsgefährdung durch die so genannten klassischen Kinderkrankheiten bestehen. Um Infektionen - insbesondere in der Schwangerschaft - zu vermeiden, ist zu prüfen, ob ein sicherer Schutz besteht, und wenn nein, welche Maßnahmen einen sicheren Schutz verleihen.
Um welche Kinderkrankheiten handelt es sich?
Keuchhusten Masern Mumps Röteln Windpocken
Vorgehen
Zur Überprüfung der Immunität ist ein gestuftes Vorgehen sinnvoll, das schwerpunktmäßig auf der Kontrolle des Impfausweises beruht.
Impfungen ausreichend?
Impfalter und Mindestabstände zwischen den Impfungen
Alter in Monaten/Jahren
M 2 M 3 M 4 M 11-14 M 15-23 J 5-6 J 9-17
Keuchhusten x x x x x xMasern x xMumps x xRöteln x xWindpocken x
Vereinfachte Darstellung, vollständiges Impfschema siehe Epidemiologisches Bulletin der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim RKI
Der Impfkalender wird regelmäßig zur Jahresmitte im Epidemiologischen Bulletin des RKI veröffentlicht. Es wurde ein Auszug abgedruckt. Wegen der Änderungen wird auf die angegeben Quelle verwiesen. Die Zeitangaben beziehen sich auf vollendete Lebensmonate.
Bei im Impfausweis dokumentierten Impfungen entsprechend des Impfkalenders der Ständigen Impfkommission (Standardimpfungen) kann von einem ausreichenden Impfschutz ausgegangen werden.
Bezüglich der Pertussis-Schutzimpfung wird besonders auf die Mitteilung der STIKO im Epidemiologischen Bulletin 3/2006 hingewiesen. Danach sollen alle Personen, die Kinder betreuen, regelmäßig Auffrischimpfungen erhalten. Es ist zu beachten, dass die von der STIKO genannten berufsbezogenen Impfanlässe nicht in jedem Fall identisch sind mit denen der BioStoffV.
2
Anamnese
Die Erhebung der Anamnese abgelaufener Infektionskrankheiten ist schwierig, da die Angaben der Probanden auf Grund inapparenter oder untypischer Verläufe unzuverlässig sind.
Wurde bereits eine Antikörperbestimmung durchgeführt?
Die Antikörperbestimmung kann nur in Ausnahmefällen hilfreich sein. Die Interpretation der Befunde ist schwierig. Hinsichtlich der Bewertung von AK-Titern wird auf die Auslegungen der STIKO verwiesen.
Überprüfung des Impferfolgs; Methoden und Grenzwerte Erkrankung Methode Akzeptierte Grenzwerte Kommentar positive Impfantwort
Pertussis Nicht definiert Zelluläre Immunität
Masern ELISA, IFT, KBR, NT Nachweis spezifischer IgG-Antikörper (Serokonversion) korreliert mit Schutz vor Erkrankung.
Mumps ELISA, IFT, KBR, NT Nachweis spezifischer IgG-Antikörper (Serokonversion) korreliert mit Schutz vor Erkrankung.
Röteln HHT, ELISA, HiG _ 1:32 Nachweis spezifischer IgG-Antikörper (Serokonversion) korreliert (Hämolyse in Gel Test) mit Schutz vor Erkrankung.
Varizellen ELISA Je nach Labor und Methode unterschiedliche Grenzwerte
Auszug aus der Tabelle der STIKO im Epid. Bull. 39/2005
Schutzmaßnahmen
Bei unklarem Impfstatus und Impflücken wird die einmalige Immunisierung der Beschäftigten ohne vorhergehende Titerkontrolle empfohlen, wenn keine Gegenindikationen für die Impfung vorliegen.* Für Röteln ist für Frauen eine Erfolgskontrolle der Impfung im Nachgang erforderlich.
Die BioStoffV gibt keine gesonderten Vorschriften für schwangere Beschäftigte. Für diese sind die Mutterschutzverordnung und die Mutterschutzverordnungsrichtlinie anzuwenden.
* )Ausnahme Pertussis: Da kein monovalenter Impfstoff verfügbar, Auffrischimpfung nur alle 5 Jahre möglich (DPT
3
Kapitel 6: Kopiervorlagen
6.5 Beispiel-Hygieneplan der BGW
themen
FÜR
EING
ESUN
DES
BERUFSLEBEN
Hautschutz- und H
ändehygieneplanfür M
itarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kindertagesstätte
Arbeitnehm
er KIN
DERTA
GESSTÄ
TTE
Berufsgenossenschaftfür G
esundheitsdienstund W
ohlfahrtspflege
06/2008TP-H
SP-13.0600
Benutzen Sie vorbeugend Hautschutzcrem
es vor haut-belastenden Tätigkeiten.D
iese Produkte unterstützen dieBarrierefunktion Ihrer H
aut.
Wählen Sie Produkte ohne D
uft- und möglichst ohne
Konservierungsstoffe.D
iese Zusatzstoffe
können Ihre
Haut reizen und A
llergien hervorrufen.
Wichtig
Unsere Tipps
Tragen Sie Einmalhandschuhe
bei möglichem
Kontakt mit
Wunden, Blut oder A
usscheidungen sowie bei U
mgang
mit Schm
utzwäsche oder keim
behafteten Materialien. Sie
schützen sich damit vor Infektionserregern.
Benutzen Sie ungepuderte Handschuhe. Sie sind generell
hautverträglicher. G
epuderte Latexhandschuhe
sindw
egen der hohen Allergiegefahr verboten.
Tragen Sie Haushaltshandschuhe bei Feuchtreinigungs-
und Desinfektionsarbeiten. D
ie dazu verwendeten M
ittelkönnen die H
aut reizen und zu Allergien führen. Einm
al-handschuhe bieten hier höchstens einen sehr kurzfristigenSchutz.
Ziehen Sie die Handschuhe nur über vollständig trockene
Hände und tragen Sie sie nur so oft und lange w
ie nötig.Feuchtigkeit im
Handschuh lässt die H
ornschicht auf-quellen und die H
autbarriere wird durchlässiger für das
Eindringen schädigender Substanzen. Wechseln Sie bei
längeren Tragezeiten die Handschuhe.
Tragen Sie
möglichst
Baumw
ollhandschuhe unter
denH
andschuhen, wenn längere Tragezeiten absehbar sind.
Dam
it können Sie dem Feuchtigkeitsstau entgegenw
irken.
Hautschutz
Handschuhe
Desinfizieren Sie die H
ände mit einem
zugelassenen alko-holischen
Händedesinfektionsm
ittel. D
ie hygienische
Händedesinfektion ist w
irksam gegen Krankheitserreger
und dabei hautschonender als Händew
aschen.
Wenden Sie das H
ändedesinfektionsmittel auf trockenen
Händen an.Eine w
irksame D
esinfektion erreichen Sie nur,w
enn Sie eine ausreichende Menge (eine hohle H
andvoll) über säm
tliche Bereiche der trockenen Hände ein-
reiben und diese für die Dauer der vorgeschriebenen
Einwirkzeit dam
it feucht halten.
Achten Sie bei der H
ändedesinfektion auf vollständigeBenetzung aller H
autareale,w
ie Fingerzwischenräum
e,Fingerseitenkanten, N
agelfalze, Fingerkuppen, Daum
en,H
andgelenke.
Desinfizieren Sie nach dem
Ablegen von Einm
alhand-schuhen die H
ände, wenn Kontakt m
it Krankheitserregernm
öglich war.
Durch unerkannte Leckagen oder Kontakt
beim A
bstreifen der Handschuhe können ihre H
ände mit
Krankheitserregern kontaminiert w
erden.
Tragen Sie
während
der A
rbeit keinen
Schmuck
anH
änden und Unterarm
en.D
urch den Feuchtigkeitsstaudarunter können H
auterkrankungen entstehen.
Hände desinfizieren
Waschen Sie die H
ände nur zu Arbeitsbeginn, bei sicht-
barer Verschmutzung und nach dem
Toilettenbesuch (nurnach Stuhlgang). H
äufiges Waschen lässt die H
ornschichtaufquellen, H
autfette und Feuchthaltefaktoren gehen ver-loren, die H
aut trocknet aus.
Verwenden
Sie zum
W
aschen eine
pH-hautneutrale
Waschlotion (pH
5,5). Sie erhält den natürlichen pH-W
ertder
Haut.
Die
gemeinschaftliche
Verwendung
vonStückseife ist aus hygienischen G
ründen nicht erlaubt.
Trocknen Sie Ihre Hände nach dem
Waschen sorgfältig m
itw
eichen Einmalhandtüchern ab. A
chten Sie besondersauf gutes Trocknen der Fingerzw
ischenräume.
Hände w
aschenVerwenden
Sie H
autpflegecremes
nach dem
H
ände-w
aschen, in Pausen, nach Arbeitsende und in der Freizeit.
Dadurch helfen Sie Ihrer H
aut, sich zu regenerieren.
Wählen Sie Produkte ohne D
uft- und möglichst ohne
Konservierungsstoffe. D
iese Zusatzstoffe
können Ihre
Haut reizen und A
llergien hervorrufen.
Hände pflegen
Hände desinfizieren
Handschuhe
Hautschutz
Hände w
aschen
Hände p
flegen
Arb
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mer
KIND
ERTAG
ESSTÄTTE
Hautschutz- und H
ändehygieneplan
für Mitarb
eiterinnen und Mitarb
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Berufsgenossenschaft
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en•
Hände und Fingerzw
ischenräume gründlich
abspülen und sorgfältig abtrocknen
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kerng
roße Men
ge auf H
and
rückenauftrag
en•
sorgfältig
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assieren
Pflegecrem
e
Kapitel 6: Kopiervorlagen
6.6 Selbst-Analyse von Stressoren bei Personal in Kinder tages-einrichtungen
Selbst-Analyse von Stressoren bei Personal in Kindertageseinrichtungen
Selbst-Analyse von Stressorenbei Personal in Kindertageseinrichtungen
(Arbeitsblatt STRAIMY, Stück 2008, mod. nach Reschke & Schröder 2000)
Bitte bewerten Sie für sich folgende Stressoren!
Stressoren Häufigkeit x Bewertung = Stress
nie manch-
mal häufigsehr oft
nicht störend
kaum störend störend
stark störend Produkt
0 1 2 3 0 1 2 3
Arbeitsbedingungen
1. veraltete Gebäude x =
2. dürftige Sanitäranlagen x =
3. Räume sind in schlechtem Zustand x =
4. schlechte hygienische Bedingungen x =
5. Lärm, Lautstärke x =
6. nicht-erwachsenengerechte Tische und Stühle
x =
7. Platzmangel x =
8. Unfallrisiken x =
9. Ausstattung mit technischen Geräten
x =
10. fehlender Pausen-/Personalraum x =
Arbeitsorganisation
1. Personalmangel x =
2. hohe Anzahl der Kinder in einer Gruppe
x =
3. Gruppenzusammensetzung: große Altersmischung der Kinder
x =
4. kurzfristige Dienstplanänderungen x =
5. ungerechte Urlaubsplanung x =
6. wenig Zeit für die Vor- und Nachbereitung
x =
7. Versammlungen, Teamsitzungen x =
8. Überstunden x =
9. fehlende Kommunikation x =
10. fehlende Arbeitsmittel und Finanzen x =
12. keine Zeit für die Kinder x =
13. pädagogisches Konzept: offene Arbeit x =
14. fehlende Zeit für Büroarbeiten x =
Rahmenbedingungen
1. zu kurze Arbeitszeit x =
2. ungünstige Arbeitszeiten x =
3. langer Arbeitsweg mit Autofahrten in der Stoßzeit
x =
4. befristeter Arbeitsvertrag x =
5. unsichere berufliche Perspektive x =
Selbst-Analyse von Stressoren bei Personal in Kindertageseinrichtungen
Stressoren Häufigkeit x Bewertung = Stress
nie manch-
mal häufigsehr oft
nicht störend
kaum störend störend
stark störend Produkt
0 1 2 3 0 1 2 3
Arbeitsanforderungen
1. hohe Forderungen vom Träger x =
2. Informationsüberflutung x =
3. Termindruck, Zeitnot, Hetze x =
4. viel Schreibarbeit x =
5. Schwierigkeiten bei der Umsetzung neuer Ideen
x =
6. ungenaue Vorgaben x =
7. Mehrfachaufgaben x =
8. unklare Umsetzung von Aufgaben x =
9. unsichere Handhabung neuer Medien x =
10. im Hort: Anforderungen an die Hausaufgabenerledigung
x =
11. Qualifikationsdefizite x =
12. schlechte Entwicklungschancen x =
13. Heben und Tragen von Kindern x =
14. ungünstige Körperhaltungen (z. B. verdrehtes Sitzen, Knien)
x =
15. hohe Stimmbelastung x =
soziale Bedingungen
1. Ärger mit Kindern x =
2. Aufrechterhalten der Disziplin in der Gruppe
x =
3. Finden angemessener Sanktions- möglichkeiten für die Kinder
x =
4. Unbeständigkeit im Tagesablauf der Kinder
x =
5. hohe Forderungen der Eltern x =
6. mangelnde Zeit der Eltern für Gespräche
x =
7. mangelnde Mitarbeit der Eltern x =
8. Konflikte mit Kollegen (Mobbing, Inkompetenz)
x =
9. Unstimmigkeiten im Team x =
10. Altersunterschied zwischen den Kollegen
x =
11. Konkurrenzkampf x =
12. Konflikte mit der Leitung x =
13. mangelnde Anerkennung der Arbeit x =
14. fehlende Rückmeldungen x =
15. ungerechtfertigte Kritik x =
16. Misserfolge, wenig Erfolge x =
17. Probleme mit dem Träger x =
Selbst-Analyse von Stressoren bei Personal in Kindertageseinrichtungen
Stressoren Häufigkeit x Bewertung = Stress
nie manch-
mal häufigsehr oft
nicht störend
kaum störend störend
stark störend Produkt
0 1 2 3 0 1 2 3
Gesellschaft
1. geringe Wertschätzung des Erzieherberufs
x =
2. Erzieher als Dienstleister – sonst nichts
x =
3. regionale Gehaltsunterschiede x =
4. mangelnde finanzielle Mittel für Kitas x =
5. Angst vor Arbeitslosigkeit x =
6. ständige Änderungen in der Gesetzgebung
x =
7. Politik vom „grünen Tisch“ aus x =
8. Gesellschaft hat wenig Interesse an Kindern
x =
9. wachsende soziale Unterschiede x =
10. Wegwerfgesellschaft x =
11. Ellenbogengesellschaft x =
12. mangelnde Umgangsformen, Respektlosigkeit
x =
13. fehlendes Familienleben, Werte, Normen
x =
Gibt es noch weitere Probleme/Stressoren, die Ihnen einfallen und hier nicht erwähnt wurden?
x =
x =
x =
Wenn sie Ihre Stressoren-Analyse betrachten so multiplizieren Sie bitte für jeden Stressor die Häufigkeit und die Bewertung.
Wenn das Produkt 6 oder 9 ist, dann bedeutet dass, dass diese Situation für sie einen Stressor darstellt.
Kapitel 6: Kopiervorlagen
6.7 Fragebogen zu Überforderungsreaktionen bei Personal in Kin-dertageseinrichtungen
Fragebogen zu Überforderungsreaktionen bei Personal in Kindertageseinrichtungen
Fragebogen zu Überforderungsreaktionenbei Personal in Kindertageseinrichtungen
(chronische Stresssymptome, Arbeitsblatt STRAIMY, Stück 2008)
Bitte kreuzen Sie die für Sie zutreffenden Reaktionen an.
Zählen Sie anschließend Ihre Kreuze in den jeweiligen Abschnitten.
Überforderungsreaktionen ja Überforderungsreaktionen ja
� emotionaler Bereich � muskulärer Bereich
tiehtnnapsreVeniemegllaelhüfegtsgnA
tiekrabdümrEethcieltfahcstierebsnoisserggA
tiekgihäfnusgnunnapstnEtiehrehcisnU
nezremhcsnekcüRtiehnedeirfuznU
nezremhcsfpoKtätisovreN
nrettizleksuM)tätilibisnesrepyH(tiehtziereG
sniestnnarbegsuAsedlhüfeG
Summe emotionaler Bereich Summe muskulärer Bereich
� kognitiver Bereich � Verhaltensbereich
dlefmUnelaizosmedtimetkilfnoKnegnurötssnoitartneznoK
musnoklettimssuneGnegnurötssinthcädeG
uabbasgnutsieLnegnubeihcsrevsgnumhenrhaW
nennöknetlahcsbathcin
emuärtplA
Summe kognitiver Bereich Summe Verhaltensbereich
� vegetativer Bereich
Herz-/Kreislaufbeschwerden
nedrewhcsebsgnuuadreV
In welchen Bereichen haben Sie die meisten Kreuze?
negnurötsfalhcS
tiekgidüMehcsinorhc
nenoitkefnIrüftiekgilläfnA
negnurötssulkyZ
Sind es kurzfristige oder langfristige Erscheinungen? Information: kurzfristig ok
langfristig nicht ok, chronisch
negnurötssnoitknuFelleuxes
elläfnaledniwhcS
nedrewhcsebmetA
Welche Maßnahmen müssen jetzt ergriffen werden?
enärgiM
Summe vegetativer Bereich