175
Erzieherinnen- gesundheit Handbuch für Kita-Träger und Kita-Leitungen Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie Gesundheitsförderung von Erzieherinnen und Erziehern in Kindertageseinrichtungen

Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden [email protected] Autoren: Regina Albrecht

  • Upload
    others

  • View
    1

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit und einer guten Qualität der Arbeit muss einBetrieb kundenorientiert arbeiten – für den Betrieb Kindertageseinrichtung (Kita) bedeutet das „Kinderorientierung“. In einer Kita dreht sich alles um die Betreuung, Bildung und Erziehung der Mädchen und Jungen. Eine erfolgreiche Umsetzung dieser betriebswirt-schaftlichen Strategie setzt jedoch voraus, dass eine mitarbeiterorientierte Arbeits-weise verfolgt wird. Im „Betrieb Kita“ werden pädagogische Fachkräfte oft nicht als die entscheidende Größe für Wettbewerbsfähig-keit und Qualitätssicherung verstanden, ob-wohl sie laut Aussage der Bildungspläne der Länder als Bereiter, Unterstützer und Förderer von Lern- und Entwicklungsprozessen der von ihnen betreuten Mädchen und Jungen gelten.

Damit Erzieherinnen und Erzieher ihre Tätig-keit möglichst lange ausüben können, müssen der Erhalt und die Förderung von Gesundheit und Wohlbefi nden ein zentraler Bestandteil der Trägerpolitik und des Führungsverhaltens sein. „Mitarbeitergesundheit ist [jedoch] nicht ein-fach durch Gesundheits- und Fitnessangebote oder das richtige Führungsverhalten herzu-stellen“ (Schambortski 2008, S. 2). Zwar muss jede einzelne Person selbst an ihrem Arbeits-platz für gesunde Arbeitsbedingungen sorgen, jedoch liegt die Verantwortung für die Gesund-heit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch beim Kita-Träger. Er kann beispielsweise An-gebote zur betrieblichen Gesundheitsförde-rung unterbreiten und somit Impulse für Ge-sundheitsbewusstsein geben. Jedoch sind seinem Wirkungskreis Grenzen gesetzt: we-der kann er das private Gesundheitsverhalten seines Personals kontrollieren, noch Vorschrif-ten zur privaten Lebensführung machen.

In der Umsetzung eines betrieblichen Gesund-heitsmanagements in Kita müssen Träger stär-ker unterstützt werden, zum einen in der In-formation zu gesetzlichen Pfl ichten und zum anderen in Form konkreter Handlungsanleitun-gen. Dabei muss darauf geachtet werden, die Kita-Träger nicht zu überfordern sowie deren knappe personelle, zeitliche und fachliche Ressourcen zu berücksichtigen, sich mit die-sem Thema auseinanderzusetzen. Nachteilig kommt hinzu, dass derzeit kaum wirkungsvolle Präventionskonzepte für die Berufsgruppe der

Erzieherinnen und Erzieher existieren, obwohl für das Setting Kindertageseinrichtung eine große Anzahl von Projekten und Maßnahmen zur Gesundheitsförderung entwickelt wurden. Die Zielgruppe Erzieherpersonal ist kaum oder nur indirekt berücksichtigt, wie z. B. in Fort- und Weiterbildungen zu inhaltlich ausgewähl-ten Themen (z. B. Ernährung, Bewegung, Unfallprävention).

1.1 Berufl iche und gesundheitliche Situation von Kita-Personal in Deutschland

Kindertageseinrichtungen stellen die erste öffentliche Ebene des Bildungssystems dar und dürfen nicht nur als Betreuungseinrichtun-gen (miss)verstanden werden. Vor dem Hin-tergrund einer komplexeren gesellschaft lichen Wirklichkeit und damit einhergehenden unter-schiedlichen Bedingungen, unter denen Kinder heute aufwachsen, haben sich die Anforde-rungen an das Erzieherpersonal in den letzten Jahren kontinuierlich erhöht (DJI 2005, S. 183). So sollen Kita-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen ihrer regulären Betreu-ungs- und Erziehungsaufgaben:

• präventiv mit Kindern und ihren Familien arbeiten,

• die sprachliche Entwicklung der Kinder effektiver unterstützen,

• die Entwicklung der Kinder kontinuier-lich dokumentieren,

• die Kinder besser auf den Schuleintritt vorbereiten,

• zu den Eltern eine partnerschaftlicheBeziehung aufbauen,

• mit anderen Personen bzw. Stellenkooperieren,

• parallel dazu ihre eigene Arbeit perma-nent selbst refl ektieren und

• regelmäßig an Fort- und Weiterbildun-gen teilnehmen,

um nur einige Schwerpunkte der täglichen Ar-beit zu nennen. Die Qualitätsdebatte wurde auf allen Ebenen geführt und es wurden zahlrei-che Kriterien, Vorschläge für deren Evaluation sowie Manuale für Qualitätsentwicklung und -management veröffentlicht (DJI 2005).

Kapitel 1: Einleitung Marleen Thinschmidt

1 Einleitung – Notwendigkeit von Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie Gesundheitsförderung bei Personal in Kindertagesein-richtungen

Marleen ThinschmidtInstitut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU Dresden

1

Erzieherinnen-gesundheit

Handbuch für Kita-Trägerund Kita-Leitungen

Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie Gesundheitsförderungvon Erzieherinnen und Erziehern in Kindertageseinrichtungen

Page 2: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

für das gesunde Aufwachsen unserer Kinder spielen viele Faktoren eine Rolle. Essen und Trinken, Sich Bewegen, Sprechen und Sprach-anlässe, die Entwicklung von Lebenskompe-tenz, aber auch die Mundgesundheit und der Impfstatus beeinfl ussen das Heranwachsen. Diese und weitere Faktoren bedürfen unserer Aufmerksamkeit sowohl im familiären Bereich als auch bei öffentlichen Betreuungsangebo-ten. Mit dem Gesundheitsziel „Gesund auf-wachsen“ stellt das Sächsische Staatsministe-rium für Soziales gemeinsam mit Partnern aus der Praxis und der Forschung diese Themen für Kinder, ihre Eltern und Kitas in den Mittel-punkt. Damit gesundes Aufwachsen im Sinne des Sächsischen Bildungsplanes in Kitas ge-lingt, brauchen unsere Kinder fachkompeten-te und engagierte Erzieherinnen und Erzieher, die in der Lage sind, Verhalten und Verhältnis-se in Kitas gesundheitsfördernd zu verändern. Voraussetzung hierfür sind wiederum leis-tungsfähige, gesunde und zufriedene päda-gogische Fachkräfte in jeder Einrichtung.

Seit den 90er Jahren haben deutschlandweit verschiedene Studien zu Beschäftigten in Kinde r tageseinrichtungen eine beachtliche Zahl berufsbedingter Belastungsfaktoren und gesundheitlicher Risiken aufgezeigt, die cha-rakteristisch sind für den Erzieherberuf. Um die Arbeitsbedingungen für Erzieherinnen und Erzieher also zu verbessern, ist ein kontinuier-liches, im Qualitätsmanagement der Kita ver-ankertes Maßnahmenangebot zur Erhaltung und Förderung ihrer Gesundheit notwendig. Das vorliegende Handbuch gibt Ihnen auf einen Blick wichtige Informationen und An-regungen zur Fürsorgepfl icht als Arbeitgeber bei der Umsetzung des Arbeits- und Ge-sundheitsschutzes sowie der Gesundheits-förderung für Erzieherinnen und Erzieher in

Kindertageseinrichtungen. Tragen Sie dazu bei, GESUNDHEIT in Ihren Einrichtungen so-wohl für die Kinder als auch für Ihre Beschäf-tigten „groß“ zu schreiben!

Das Handbuch ist das Ergebnis der intensiven Zusammenarbeit von Partnern aus Forschung und Praxis, insbesondere der TU Dresden, Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozial-medizin, sowie der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspfl ege, der Innungskrankenkasse Sachsen und der Un-fallkasse Sachsen. Ihnen danke ich für die fachlichen Beiträge und die fi nanzielle Unter-stützung des gemeinsamen Vorhabens. Mein Dank gilt auch den freien Trägern sowie den Landkreisen und kreisfreien Städten, die die in ihren Einrichtungen bereits gesammelten Erfahrungen ebenso engagiert eingebracht haben.

Christine ClaußSächsische Staatsministerin für Soziales

Sehr geehrte Damen und Herren Verantwortliche bei den Trägern,sehr geehrte Leiterinnen und Leiter von Kindertageseinrichtungen,

Vorwort

Page 3: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

ImpressumDas Handbuch Erzieherinnengesundheit wurde hergestellt mit Unterstützung von:

Herausgeber: Sächsisches Staatsministerium für Soziales Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden � [email protected] www.sms.sachsen.de

Autoren: Regina Albrecht (IKK Sachsen), Heidrun Böhm (Sächsisches Staatsmi-nisterium für Soziales, Referat Öffentlicher Gesundheitsdienst), Ulrike Craes (BGW-Akademie), Petra Franke (Eigenbetrieb Kindertagesstätte der Landes hauptstadt Dresden), Brit Gruhne (Landratsamt Nordsach-sen, Gesundheitsamt), Grit Klimke-Neumann (Jugend- und Sozialwerk gGmbH), Jörg Stojke (BGW-Akademie), Marcus Stück (Universität Leip-zig, Institut für Pädagogische und Rehabilitationspsychologie), Marleen Thinschmidt (Technische Universität Dresden, Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin), Birgit Waterstrat (BGW-Akademie)

Für den Inhalt verantwortlich: Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Referat Kindertagesbe-treuung und soziale Berufe

Bildnachweis: Titelbild: www.mediengestaltungwiese.de Kap. 3.4 S. 9: Jugend- und Sozialwerk gGmbH

Redaktion: Marleen Thinschmidt (Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozial-medizin Technischen Universität Dresden)

Endredaktion: Dr. Dagmar Jenschke und Marka Ziesch

Gestaltung und Satz: www.mediengestaltungwiese.de

Druck: www.loessnitzdruck.de

Redaktionsschluss: 1.10.2008

Aufl age, 2008 : 3.600 Stück

Bezug: Zentraler Broschürenversand der Sächsischen Staatsregierung Hammerweg 30, 01127 Dresden � 0351 2103671, 0351 2103681 � [email protected] Die Publikation kann auch online bestellt und heruntergeladen werden

unter www.publikationen.sachsen.de.

Diese Publikation wird kostenlos abgegeben.

Verteilerhinweis: Diese Informationsschrift wird von der Sächsischen Staatsregierung im Rahmen ihrer ver-fassungsmäßigen Verpfl ichtung zur Information der Öffentlichkeit herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von deren Kandidaten oder Helfern im Zeitraum von sechs Monaten vor einer Wahl zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für alle Wahlen. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist auch die Weitergabe an Dritte zur Verwen-dung bei der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die vorliegende Druckschrift nicht so verwendet werden, dass dies als Parteinahme des Herausgebers zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Diese Beschränkungen gelten unabhängig vom Vertriebsweg, also unabhängig davon, auf welchem Wege und in welcher Anzahl diese Informationsschrift dem Empfänger zugegangen ist. Erlaubt ist es jedoch den Parteien, diese Informationsschrift zur Unterrichtung ihrer Mitglieder zu verwenden.

Impressum

Page 4: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Vorwort

Impressum

Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung: Notwendigkeit von Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie Gesundheitsförderung bei Personal in Kindertageseinrich-tungen

Marleen Thinschmidt

1.1 Berufl iche und gesundheitliche Situation von Kita-Personal in

Deutschland ................................ 1

1.2 Der demografi sche Wandel macht auch vor der Kita nicht Halt ....... 3

1.3 Politischer Wille – Die Gesundheits-ziele in Sachsen .......................... 4

1.4 Zielgruppen und Inhalt des Handbuchs .................................. 5

2 Rechtliche Grundlagen

Marleen Thinschmidt, Jörg Stojke,Regina Albrecht

2.1 Arbeits- und Gesundheitsschutz –Was fordert der Gesetzgeber? .. 1

Marleen Thinschmidt

2.1.1 Arbeitsschutzgesetz ..................... 12.1.2 Arbeitssicherheitsgesetz .............. 22.1.3 Arbeitszeitgesetz .......................... 32.1.4 Betriebsverfassungsgesetz .......... 42.1.5 Infektionsschutzgesetz ................. 42.1.6 Mutterschutzgesetz ...................... 42.1.7 Jugendarbeitsschutzgesetz ......... 52.1.8 Arbeitsstättenverordnung ............. 62.1.9 Gefahrstoffverordnung ................. 72.1.10 Biostoffverordnung ....................... 102.1.11 Bildschirmarbeitsverordnung ........ 122.1.12 Lärm- und Vibrationsschutz-

verordnung ................................... 122.1.13 Lastenhandhabungsverordnung ... 132.1.14 Unfallverhütungsvorschriften ....... 132.1.15 Betriebliche Eingliederung

im Sinne des SGB IX .................... 15

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

2.2 Speziell für Kita – Was gilt es weiter zu beachten? .............................. 19

Marleen Thinschmidt

2.2.1 Anforderungen des Infektions-schutzgesetzes an Gemeinschafts-einrichtungen …………................. 19

2.2.2 Anwendung der Bestimmungen der Biostoffverordnung in Kita ……..... 21

2.2.3 Anforderungen an den Arbeits- und Gesundheitsschutz nach dem Be-triebserlaubnisverfahren desLandesjugendamtes …................. 23

2.2.4 Bauliche und technische Anfor-derungen für Kita gemäß GUV-SR 2002 „Bau und Ausrüstung“ ... 25

2.3 Vom Autogenen Training bis zumZeitmanagement – Welche Rollehaben die Krankenkassen? …... 28Regina Albrecht, Marleen Thinschmidt

2.3.1 Vorbemerkungen …………...…..... 282.3.2 Rechtliche Grundlagen ………...... 292.3.3 Maßnahmen ………....................... 312.3.4 Gute-Praxis-Beispiel: Bericht zur

Einführung von Maßnahmen zumbetrieblichen Gesundheitsmanage-ment im Eigenbetrieb Kindertages-einrichtungen der Landes haupt -stadt Dresden ……………..…....... 33

Petra Franke

3 Tipps zur praktischen Umsetzung

des Arbeits- und Gesundheits-schutzes

Ulrike Craes, Jörg Stojke

3.1 Wie wird der Arbeits- und Gesund-heitsschutz organisiert? ..…...... 1

3.2 Wer leistet bei der Umsetzung des Arbeits- und Gesundheits-schutzes Unterstützung? …....... 3

3.3 Wie kann Gefahren systematisch vorgebeugt werden? ………....... 6

Jörg Stojke 3.4 Gute-Praxis-Beispiel: Arbeits- und

Gesundheitsschutz der Erzieherin-nen und Erzieher im Jugend- und Sozialwerk gGmbH …................. 8

Grit Klimke-Neumann

Page 5: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

4 Handlungsfelder – Probleme erkennen und lösen

Marleen Thinschmidt

4.1 Lärm ……………………………..... 2Jörg Stojke

4.1.1 Vorbemerkungen –„Lärm – was ist das?“ ………....... 2

4.1.2 Rechtliche Grundlagen ………..… 34.1.3 Probleme erkennen .……………... 44.1.4 Maßnahmen zur

Lärmreduzierung .……………....... 4 4.2 Rückengerechtes Arbeiten ….... 7

Regina Albrecht, Marleen Thinschmidt

4.2.1 Vorbemerkungen …………….…... 74.2.2 Rechtliche Grundlagen ………...... 74.2.3 Probleme erkennen ………….…... 84.2.4 Primärpräventive und gesundheits-

förderliche Maßnahmen zur Re duk -tion von Rückenproblemen ……... 8

4.3 Infektionsschutz ………………... 11

Heidrun Böhm, Birgit Waterstrat, Jörg Stojke

4.3.1 Vorbemerkungen ……………..….. 114.3.2 Rechtliche Grundlagen ………...... 114.3.3 Probleme erkennen …………..….. 124.3.4 Maßnahmen des Arbeits- und

Gesundheitsschutzes ………........ 13 4.4 Psychische Belastungen …….... 16

Marleen Thinschmidt, Marcus Stück

4.4.1 Vorbemerkungen ……………….... 164.4.2 Rechtliche Grundlagen ………..... 194.4.3 Erkennen von Quellen psychischer

Belastung und damit verbundener Beanspruchung ………….…......... 20

4.4.4 Möglichkeiten der Prävention und Gesundheitsförderung bei psychi-schen Belastungen ……............... 21

4.4.5 Gute-Praxis-Beispiel: Erzieher-gesundheit in Kita des Landkreises Nordsachsen ………..................... 23

Brit Gruhne, Marleen Thinschmidt

4.4.5 Gute-Praxis-Beispiel:Erzieherinnen-Arbeit in Leipzig .... 27

Marcus Stück

5 Informationen – Veranstaltungen –Weiterbildungen

5.1 Angebote undAnsprechpartner ........................ 1

5.2 Veranstaltungen ......................... 11

5.3 Informationen ............................. 115.3.1 Weiterführende Literatur .............. 115.3.2 Informationen im Internet ............ 12

6 Kopiervorlagen

6.1 GUV-SI 8459: Checkliste zur Gefähr-dungsbeurteilung in Kindertages-einrichtungen

6.2 Yogareihe für den Stuhl

6.3 Hepatitis A-Infektionen bei Erzie-hern in Kindertagesstätten und Kindergärten

6.4 Empfehlungen des ABAS zu Impfun-gen gegen Keuchhusten, Masern, Mumps, Röteln und Windpocken im Rahmen der Vorsorgeuntersuchun-gen nach Anhang IV der BioStoffV

6.5 Beispiel-Hygieneplan der BGW

6.6 Selbst-Analyse von Stressoren bei Personal in Kindertageseinrichtun-gen

6.7 Fragebogen zu Überforderungsre-aktionen bei Personal in Kinderta-geseinrichtungen

Inhaltsverzeichnis

Page 6: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

1 EinleitungNotwendigkeit von Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie Gesundheitsförderung bei Personal in Kindertageseinrichtungen

1.1 Berufl iche und gesundheitliche Situation von Kita-Personal in Deutschland

1.2 Der demografi sche Wandel macht auch vor der Kita nicht Halt

1.3 Politischer Wille – Die Gesundheitsziele in Sachsen

1.4 Zielgruppen und Inhalt des Handbuchs

Page 7: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit undeiner guten Qualität der Arbeit muss ein Betrieb kundenorientiert arbeiten – für den Be-trieb Kindertageseinrichtung (Kita) bedeutet das „Kinderorientierung“. In einer Kita dreht sich alles um die Betreuung, Bildung und Er-ziehung der Mädchen und Jungen. Eine erfolg-reiche Umsetzung dieser betriebswirtschaft-lichen Strategie setzt jedoch voraus, dass eine mitarbeiterorientierte Arbeitsweise ver-folgt wird. Im „Betrieb Kita“ werden pädago-gische Fachkräfte oft nicht als die entschei-dende Größe für Wettbewerbsfähigkeit und Qualitäts sicherung verstanden, obwohl sie laut Aus sage der Bildungspläne der Länder als Bereiter, Unterstützer und Förderer von Lern- und Entwicklungsprozessen der von ihnen betreuten Mädchen und Jungen gelten.

Damit Erzieherinnen und Erzieher ihre Tätig-keit möglichst lange mit einem hohen fach-lichen Anspruch ausüben können, müssen der Erhalt und die Förderung von Gesundheit und Wohlbefi nden ein zentraler Bestandteil der Trägerpolitik und des Führungsverhaltens sein. „Mitarbeitergesundheit ist [jedoch] nicht ein-fach durch Gesundheits- und Fitnessangebote oder das richtige Führungsverhalten herzu-stellen“ (Schambortski 2008, S. 2). Zwar muss jede einzelne Person selbst an ihrem Arbeits-platz für gesunde Arbeitsbedingungen sorgen, jedoch liegt die Verantwortung für die Sicher-heit und Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch beim Kita-Träger. Er kann beispielsweise Angebote zur betrieblichen Gesundheitsförderung unterbreiten und somit Impulse für Gesundheitsbewusstsein geben. Jedoch sind seinem Wirkungskreis Grenzen gesetzt: weder kann er das private Gesund-heitsverhalten seines Personals kontrollieren, noch Vorschriften zur privaten Lebensführung machen.

In der Umsetzung eines betrieblichen Arbeits-schutz- und Gesundheitsmanagements in Kita müssen Träger stärker unterstützt werden, zum einen in der Information zu gesetzlichen Pfl ichten und zum anderen in Form konkreter Handlungsanleitungen. Dabei muss darauf ge-achtet werden, die Kita-Träger nicht zu überfor-dern sowie deren knappe personelle, zeitliche und fachliche Ressourcen zu berücksichtigen, sich mit diesem Thema auseinanderzusetzen. Nachteilig kommt hinzu, dass derzeit kaum

wirkungsvolle Präventionskonzepte für die Berufsgruppe der Erzieherinnen und Erzieher existieren, obwohl für das Setting Kindertages-einrichtung eine große Anzahl von Projekten und Maßnahmen zur Gesundheitsförde-rung entwickelt wurden. Die Zielgruppe des Erzieherpersonals ist kaum oder nur indirekt berücksichtigt, z. B. in Fort- und Weiter bil-dungen zu inhaltlich ausgewählten Themen wie Ernährung, Bewegung oder Unfallprävention.

1.1 Berufl iche und ge-sundheitliche Situation von Kita-Personal in Deutschland

Kindertageseinrichtungen stellen die erste öf-fentliche Ebene des Bildungssystems dar und dürfen nicht nur als Betreuungseinrichtungen (miss)verstanden werden. Vor dem Hintergrund einer komplexeren gesellschaftlichen Wirklich-keit und damit einhergehenden unterschiedli-chen Bedingungen, unter denen Kinder heute aufwachsen, haben sich die Anforderungen an das Erzieherpersonal in den letzten Jahren kontinuierlich erhöht (DJI 2005, S. 183). So sollen Kita-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen ihrer regulären Betreuungs- und Erzie-hungsaufgaben:

präventiv mit Kindern und ihren Familien arbeiten,

die sprachliche Entwicklung der Kinder effektiver unterstützen,

die Entwicklung der Kinder kontinuierlich dokumentieren,

die Kinder besser auf den Schuleintritt vorbereiten,

zu den Eltern eine partnerschaftliche Be-ziehung aufbauen,

mit anderen Personen bzw. Stellen ko-operieren,

parallel dazu ihre eigene Arbeit perma-nent selbst refl ektieren und

regelmäßig an Fort- und Weiterbildungen teilnehmen,

um nur einige Schwerpunkte der täglichen Ar-beit zu nennen. Die Qualitätsdebatte wurde auf allen Ebenen geführt und es wurden zahlreiche Kriterien, Vorschläge für deren Evaluation so-

Kapitel 1: Einleitung

1 Einleitung: Notwendigkeit von Arbeits- und Gesund-heitsschutz sowie Gesundheitsförderung bei Personal in Kindertageseinrichtungen

Marleen Thinschmidt

1

Page 8: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

wie Manuale für Qualitätsentwicklung und -management veröffentlicht (DJI 2005). Vor allem der Bildungsauftrag von Kindertagesein-richtungen erhielt besondere Aufmerksamkeit und in allen 16 Bundesländern wurden inner-halb kürzester Zeit „curriculare Vorgaben für den frühpädagogischen Bereich entwickelt“ (DJI 2005, S. 9 f.).

Die Erzieherinnen und Erzieher werden durch diese vielfältigen Aufgaben stark gefordert und es werden hohe Anforderungen an konkretes methodisches Wissen gestellt, das theoretisch Gelernte in die tägliche Arbeit zu übertragen und mit einfachen Mitteln einbauen zu können. Hinzu treten vielfältige Arbeitsbelastungen (In-fobox 1.1), die sich negativ auf Gesundheit und Wohlbefi nden, Arbeitszufriedenheit und so-mit die Leistungsbereitschaft und Qualität der Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungs arbeit des Erzieherpersonals auswirken können.

In der arbeitswissenschaftlichen Praxis er-hielten die Arbeits- und Organisationsbedin-gungen in Kita sowie der Arbeitsschutz und die Gesundheit der Erzieherinnen und Erzieher jedoch erst in den letzten Jahren zunehmend Beachtung. Mitte der 1990er Jahre waren For-schungsaktivitäten zu Erzieherinnen und Er-ziehern mit der Untersuchung von Motiven zur Berufsbindung bzw. von Belastungs erleben in Abhängigkeit vom Alter zu verzeichnen. Jedoch erst mit der im Jahr 1999 initiierten „Kasseler Studie“ von Buch & Frieling (2001) wurde mit der Untersuchung von Belastungs-faktoren und des Gesundheitszustands von Kita-Personal die arbeitswissenschaftliche Be-arbeitung dieser Thematik verstärkt. Inzwischen wurden auch von anderen Forschungsgruppen diesbezüglich Untersuchungen durchgeführt, bei denen aber hauptsächlich eine Darstel-lung berufsbedingter Belastungsfaktoren und gesundheitlicher Risiken erfolgte. In vielen die-ser Studien werden zwar generelle Hinweise zu Präventionsmöglichkeiten für Kita-Personal gegeben, jedoch nur wenige Studien wid-men sich übergeordneten Präventions- und Gesundheitsförderansätzen für das Setting Kita oder untersuchen die Auswirkungen von tatsächlich durchgeführten Maßnahmen.

Im Sächsischen Bildungsplan (2007) spielt die somatische Bildung der betreuten Kin-der und dabei die Sicherung von Gesundheit und Wohlbefi nden eine grundlegende Rolle. Die Gesundheit und Zufriedenheit der Kita-Beschäftigten selbst stellt in diesem Kontext ebenfalls eine wesentliche Bedingung zur An-forderungsbewältigung dar und muss daher erhalten und gefördert werden. Wenn eine Erzieherin während der Ausübung ihrer Tä-tigkeit unzufrieden ist und negative Bean-

Kapitel 1: Einleitung

2

Arbeitsbelastungen in Kita:

1. Arbeitsumgebung: Lärm (Schalldruck, Frequenz, Nachhallzeit), Temperatur, Beleuchtung (Kontrast, Helligkeit), Luftbeschaffenheit (Luftfeuchtigkeit, Luftbewe-gungen),

Gerüche, räumliche Bedingungen (Raumgröße, Anzahl zu nutzender Räume),

vorhandene Mittel (Ausstattung mit Möbeln, Spiel- und Beschäftigungsmaterialien),

chemische Stoffe (Desinfektions- und Reini-gungsmittel)

2. organisatorische Bedingungen: Art und Größe der Kita, pädagogisches Konzept der Kita, Gruppengröße (Anzahl der Kinder und Zusam-menarbeit mit anderen Personen),

Gruppenzusammensetzung (Altersbereich der betreuten Kinder, offene Arbeit),

Anzahl der Mitarbeiter im Team (Kompensation von Krankheit und Urlaub),

Arbeitszeit- (Arbeitszeitumfang, Schichtarbeit) und Pausenregelung

3. Anforderungen aus der Arbeitsaufgabe: Aufgabeninhalte (Komplexität, Vielfalt, Sinnhaf-tigkeit, Kontrollmöglichkeiten),

Informationsdichte (Anzahl parallel auszuführen-der Aufgaben),

Zeitdruck (Vor- und Nachbereitungszeiten für die pädagogische Arbeit, Zeit für die direkte Arbeit am und mit dem Kind),

Daueraufmerksamkeit (Beaufsichtigung der Kinder), Verantwortlichkeit (für die Gesundheit der Kinder), physische Belastung (Heben und Tragen der Kinder, ungünstige Körperhaltungen),

Sprechbelastung, emotionale Anforderungen (Diskrepanz zwischen äußerer und innerer Gefühlslage),

berufl iche Entwicklung (Fort- und Weiterbildungen), Gefahrquellen (Treppen, Nässe, Spielzeug und Ausstattung)

4. soziale Bedingungen: Sozialstruktur des Klientels (Migrationshinter-grund, Schichtzugehörigkeit der Kinder und Eltern),

Teammerkmale (Altersstruktur, Qualifi kations-niveau, Rolle),

Betriebsklima (Kooperation, Kommunikation, persönliche Akzeptanz, sozialer Rückhalt),

Führung (Führungsstil, Kommunikation, Fairness), soziale Kontakte (zu Kindern, Eltern, anderen Personen)

5. gesellschaftliche Bedingungen: gesellschaftliche Anforderungen (Bildungsauftrag), kulturelle Normen, wirtschaftliche Lage (Arbeitsplatz(un)sicherheit,

Arbeitsmarktsituation, erhöhter Wettbewerb, Zertifi zierung, Qualitätssicherung), Berufsstatus und -image, Bezahlung

Infobox 1.1

Page 9: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

spruchungsfolgen wie Stress und Burnout aufweist, kann sie schwer kinderorientiert ar-beiten.

Ein hoher Anteil von Kita-Beschäftigten be-richtet von arbeitsbezogenen gesundheitli-chen Beschwerden während oder unmittelbar nach der Arbeit, die häufi g den Bewegungs-apparat betreffen, insbesondere den Rücken. Diese haben sowohl Ursachen in ungünstigen Arbeitsbedingungen wie dem Heben und Tra-gen der Kinder oder (verdrehtem) Sitzen auf Kinderstühlen. Aber auch Überforderung und Stress, bedingt durch erhöhte psychonervale und vielfältige sozialkommunikative Anforde-rungen, sind maßgeblich beteiligt am Entstehen von psychosomatisch bedingten Beschwer-den wie Rücken- und Nackenschmerzen, Stimm problemen, Magen-Darm-Beschwerden, Kopf schmerzen, Erschöpfung und Müdigkeit, Schlafstörungen, Konzentrationsproblemen, Nervosität und erhöhte Reizbarkeit. Verwand-te Studien im pädagogischen Bereich haben gezeigt, dass psychosomatische Erkran-kungen häufi ger bei Frauen auftreten. Hinzu kommt, dass sich viele Kita-Beschäftigte nur unzu reichend in der Lage fühlen, auf die emo-tionalen Anforderungen in der täglichen Arbeit, vor allem mit den Kindern, adäquat reagieren zu können. Untersuchungen zu Bewältigungs-mustern bei Kita-Personal haben gezeigt, dass 40 % der Befragten bereits eine Schonhaltung gegenüber Arbeitstätigkeiten einnehmen bzw. für die Gesundheit ungünstige Emotionsaus-drucksformen aufweisen. Bei Interventionen ist es daher notwendig, einen entsprechenden Identitäts- und Emotionsausdruck zu ermög-lichen bzw. eigene Talente und Stärken in die Arbeitstätigkeit einzubringen.

Neben den Belastungsfaktoren konnten in ver-schiedenen Studien jedoch auch zahlreiche Ressourcen – also Schutzfaktoren – im Erzie-herinnen- und Erzieherberuf ermittelt werden. Diese reichen über soziale Aspekte wie direkte

Arbeit mit Kindern, Kommunikation und Unter-stützung durch Kollegen/Vorgesetzte bis hin zu organisationalen Ressourcen wie Mög-lichkeiten der Mitbestimmung, große zeitliche Spielräume, das Einbringen eigener Fähigkei-ten und Interessen in die tägliche Arbeit sowie Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten und einen hohen Grad an Verantwortung. Als wich-tiger persönlicher Schutzfaktor in der alltägli-chen Arbeit gelten berufl iche Kompetenz und Selbstwirksamkeitsüberzeugung sowie die hohe Identifi kation mit dem Beruf.

Das Fazit einer im Auftrag von ver.di Bayern im Jahr 2004 erstellten Studie zu derzeitigen Schwerpunkten bei den arbeits bedingten Gesundheitsgefährdungen und den Gesund-heitsressourcen von Beschäftigten im Kinder-tagesbereich lautet: Die berufl iche Tätigkeit von Erzieherinnen und Kinderpfl egerinnen ist durch vielfältige physische und psychische Anforderungen gekennzeichnet, die einerseits positiv empfunden werden, andererseits aber Risiken für die Gesundheit beinhalten.

1.2 Der demografi sche Wan-del macht auch vor der Kita nicht Halt

In den letzten Jahren ist bundesweit ein kontinuierlicher Anstieg der Betreuungskapazi-täten und damit auch der Beschäftigtenzahlen im Bereich Kinderbetreuung zu verzeichnen (Tab. 1.1; IAB 2008). Dieser Ausbau soll nach dem Willen der Regierungskoalition aus CDU/CSU und SPD weiter anhalten. Ins besondere Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren sollen geschaffen werden – bis zum Jahr 2013 ist geplant, die Kapazitäten auf 750.000 Plätzein Kindertagespfl ege oder in Tageseinrich-tungen etwa zu verdreifachen. Das zieht einen gesteigerten Bedarf an qualifi ziertem Personal nach sich.

3

Beschäftigtenstruktur 1999 2001 2003 2005 2006 2007

Sozialversicherungspfl ichtig Beschäftigte [Anzahl]

338.863 347.183 362.399 374.512 379.195 383.773

- davon Bundesgebiet West 247.352 258.347 274.459 286.753 286.829 292.346

- davon Bundesgebiet Ost 91.511 88.836 87.940 87.759 89.759 91.427

Altersbereiche [%]

- unter 25 Jahre 10,1 9,7 8,9 7,2 6,6 6,5

- 25 - 35 Jahre 30,7 27,9 26,3 25,8 25,5 24,5

- 35 - 50 Jahre 47,0 48,7 48,9 47,6 46,6 45,3

- 50 Jahre und älter 12,2 13,7 15,9 19,4 21,4 23,7

Tab. 1.1 Beschäftigtenzahlen und Altersverteilung bei Kita-Personal seit 1999 in Deutsch-land (IAB 2008)

Kapitel 1: Einleitung

Page 10: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

In Sachsen waren zum Stichtag 15.03.2007 20.641 Personen in der Kinderbetreuung in Kindertageseinrichtungen beschäftigt (Statis-tisches Landesamt Sachsen 2008). Die Be-trachtung der Altersverteilung bei Erzieherin-nen und Erziehern macht jedoch auch in dieser Berufsgruppe den demografi schen Wandel deutlich – während der Anteil an Personal ab 50 Jahren kontinuierlich zunimmt und diese Fachkräfte ihrem Ruhestand entgegensehen, sinkt der Anteil der unter 35-Jährigen gleich-zeitig ab (Tab. 1.1). In den östlichen Bundes-ländern ist diese Entwicklung besonders gra-vierend. Während im Jahr 2007 nur etwa 14 %der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jünger als 35 Jahre waren (Sachsen: 16 %), betrug der Anteil an Personal über 50 Jahren knapp 35 % (Sachsen: 33 %; Statistisches Landes-amt Sachsen 2008; IAB 2008). Diese Entwick-lung stellt die Personalverantwortlichen heu-te schon vor erhebliche Herausforderungen. Zum einen berichten viele Träger von der Schwierigkeit, qualifi zierten Nachwuchs für ausscheidende Kolleginnen und Kollegen zu rekrutieren. Gleichzeit stellt sich damit die Forderung nach Personalpfl ege in Form von betrieblicher Gesundheitsförderung (BGF), um das bereits tätige und gut qualifi zierte Erzieher-personal angesichts der hohen Anforderun-gen so lange wie möglich fachlich kompetent und gesund „im Job“ zu halten (Thinschmidt & Gruhne 2008). Eine Investition in die Personal-gesundheit ist daher auch eine Investition in die Zukunft des Trägers.

1.3 Politischer Wille – Die Gesundheitsziele in Sachsen

Innerhalb der Träger von Prävention und Gesundheitsförderung herrscht eine große insti tutionelle Zersplitterung vor. Ziel muss es daher sein, im Rahmen von Netzwerken engagierte Akteure des Gesundheitswesens für eine optimale Präventionsorientierung zu gewinnen. Als weiterer großer Nachteil vieler (über)regionaler Aktivitäten im Arbeits-schutz und der Gesundheitsförderung hat sich die häufi g fehlende strukturelle Einbindung der Vorhaben herausgestellt, die ein nachhaltiges Wirken von derartigen Programmen erschwert. Für eine fl ächendeckende Etablierung derar-tiger Maßnahmen sind ein struktureller Rah-men und politische Anstrengungen jedoch unabdingbar. In Deutschland wurde im Forum „gesundheitsziele.de“ diesen Forderungen nach ge gangen. Die nationalen Gesundheits- ziele verdeutlichen, dass Gesundheitsför- derung und Prävention Aufgaben darstellen, die die gesamte Gesellschaft betreffen.

Eines dieser Gesundheitsziele stellt das The-ma „Gesund aufwachsen“ dar. Dabei sollen die Schwerpunkte Ernährung, Bewegung und Stressbewältigung in den Lebensraum von Kindern und Jugendlichen, d. h. in die Settings Kita, Schule und Familie/Freizeit übertragen werden. Auf sächsischer Ebene wurden die-se Aktivitäten im Rahmen des Koalitionsver-trages zwischen CDU und SPD im Jahr 2005 in Form von Landes-Gesundheitszielen reali-siert. Hintergrund dafür waren Überlegungen, Prävention und Gesundheitsförderung als unter stützende Angebote in die Lebenswelt der (Vor- und Grundschul-) Kinder zu integrie-ren. Dieses Gesundheitsziel wurde thematisch mit aktuell acht Handlungsfeldern untersetzt, in denen ein erhöhter Förderbedarf besteht (Infobox 1.2) – u. a. mit dem Handlungsfeld „Erziehergesundheit“. Die für eine konstruktive Zusammenarbeit notwendige Vernetzung der in diesem Setting tätigen Institutionen wurde im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft „Erzie-herinnen- und Erziehergesundheit“ realisiert, in der verschiedenste Akteure aus Praxis, Forschung sowie Landesinstitutionen vertreten sind.

Die Arbeitsgemeinschaft hat sich zwei Ziel-stellungen verschrieben. Zum einen soll auf inhaltlicher Ebene ein Konzept zur betrieb-lichen Gesundheitsförderung für pädago-gische Fachkräfte erarbeitet und die dazu notwendigen strukturellen Voraussetzun-gen in den Regionen definiert werden. Zum zweiten soll praktisch eine gesundheitsför-derliche Struktur in Sachsen eingeführt wer-den. Damit sollen sowohl die bereits tätigen pädagogischen Fachkräfte in Kita erreicht werden, zum anderen soll bereits in der Ausbildung und Professionalisierung von Nachwuchskräften mit dem Schwerpunkt der „frühkindlichen Bildung und Betreuung“ Prävention und Gesundheitsförderung ver-ankert werden.

Darüber hinaus existiert die Arbeitsschutzal-lianz Sachsen, in der sich die Unfallversiche-rungsträger und die Gewerbeaufsicht mit an-

Kapitel 1: Einleitung

4

Handlungsfelder Gesundheitsziel „Gesund aufwachsen“

1. Ernährung2. Bewegung3. Förderung der Lebenskompetenz4. Mundgesundheit5. Sprachförderung 6. Impfschutz7. Erziehergesundheit8. Strukturen

Infobox 1.2

Page 11: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

deren beteiligten Institutionen mit dem Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie gemeinsam koordinierter Aktionen zusammen-geschlossen haben.

1.4 Zielgruppen und Inhalt des Handbuchs

Das Wissen um gefährdende und krank machende, aber auch die Gesundheit er-haltende und begünstigende Faktoren der Arbeit helfen Trägern und Kita-Leitung bei einer sicheren und gesundheitsförderlichen Gestal-tung der Arbeitsbedingungen und Aus rich -tung des eigenen Führungsverhaltens. Dieses Hand buch richtet sich daher insbesondere an diese beiden Zielgruppen, aber auch an Ki-ta-Fachberaterinnen und -Fachberater. Diese Kenntnisse sind des Weiteren unabkömmlich in der fachlichen Zusammenarbeit mit Exper-ten, wie dem Arbeits- und Betriebsmediziner, der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Kran-ken- und Unfallversicherungsträgern.

In komprimierter Form sollen in Kapitel 2 die rechtlichen Grundlagen von Arbeits- und Gesundheitsschutz (AGS) sowie Gesundheits-förderung (GF) für Personal in Kindertagesein-richtungen dargeboten und die Rolle aller daran beteiligten Institutionen verdeutlicht werden.

In Kapitel 3 werden Vorschläge für die prak-tische Organisation und Umsetzung des AGS und der GF beschrieben und anhand von Beispielen illustriert. Auch werden hier Infor-mationen zu Arbeits- und Wegeunfälle sowie

Berufskrankheiten gegeben und auf Beson-derheiten einzelner Zielgruppen wie werdender Mütter, Jugendlicher, neuer Mitarbeiter oderälterer Beschäftigte hingewiesen. Dieses Kapi-tel endet mit einer Checkliste, in der mögliche Gefährdungen einer Kita erfasst und dokumen-tiert werden können.

In Kapitel 4 werden vier typische Handlungs-felder in Kita näher betrachtet. Dabei werden mögliche Problemkonstellationen, spezielle rechtliche Grundlagen, ihre Diagnose sowie ge-sundheitsförderliche Maßnahmen und Präven-tionstipps zur Gefährdungsvermeidung und Gesundheitsförderung erläutert und anhand von „Gute-Praxis-Beispielen“ untermalt. Des Weiteren werden Hinweise für Maßnahmen ge-geben, die ergriffen werden können, wenn doch „mal etwas passiert“, es werden Antworten auf häufi ge Fragen ge geben sowie auf weiterfüh-rende Literatur und Links hingewiesen.

Die konkrete Umsetzung eines betrieblichen Arbeitsschutz- und Gesundheitsmanagements erfordert jedoch Geduld, Beharrlichkeit und den „langen Atem“ bei allen Beteiligten. Wie schwer ist doch die Aufgabe alter Gewohn-heiten und wie schnell werden wesentliche Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheits-schutzes zu lästigen Routinen, die nur formal abgehakt werden. Es gilt, Widerstände ernst zu nehmen, deren Hintergründe zu diskutieren, Ängste abzubauen und unter der Einbeziehung aller Beteiligten die Sensibilität für die eigene Gesundheit zu erhöhen. Das gilt auch für die Führungskräfte selbst, denn sie setzen durch ihr eigenes Verhalten Maßstäbe, an denen sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter orientieren.

5

Kapitel 1: Einleitung

Page 12: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Kapitel 1: Einleitung

6

Literatur

Verwendete Literatur:

Buch; M.; Frieling, E.: Belastungs- und Beanspruchungsopti-mierung in Kindertagesstätten. Kassel: Eigenverlag Universität Kassel, Institut für Arbeitswissenschaft 2001

Deutsches Jugendinstitut (DJI) e. V.: Zahlenspiegel 2005. Kindertagesbetreuung im Spiegel der Statistik. München: Online-Publikation 2005,Verfügbar unter: www.bmfsfj.de/Publikationen/zahlenspiegel2005/root.html

Gosch, S.; Kühne, B.: Kinderbetreuung in Sachsen 2006 und 2007. Statistik in Sachsen (2008) 2; 102-107

Schambortski, H. (Hrsg.): Mitarbeitergesundheit und Arbeits-schutz. Gesundheitsförderung als Führungsaufgabe. München: Urban & Fischer 2008

Thinschmidt, M.; Gruhne, B.: Sensibilisierung, Professionalisie-rung und Teamentwicklung. Kita spezial (Sonderausgabe) (2008), 2, 14-19

Thinschmidt, M.; Gruhne, B.; Hoesl, S.: Forschungsbericht zur berufl ichen und gesundheitlichen Situation von Kita-Personal in Sachsen. Ein Vergleich des Landkreises Torgau-Oschatz mit der Stadt Zwickau. Dresden: Eigenverlag der TU Dresden 2008

Weiterführende Literatur:

Kliche; T.; Gesell, S.; Nyenhuis, N.; Bodansky, A.; Deu, A.; Linde, K.; Neuhaus, M.; Post, M.; Weitkamp, K.; Töppich, J.; Koch, U.: Prävention und Gesundheitsförderung in Kindertages-stätten. Weinheim: Juventa 2008

Rudow, B.: Belastungen und der Arbeits- und Gesundheitsschutz bei Erzieherinnen (Projektbericht). Mannheim/Mühlhausen: IGO 2004a

Schad, M.: Erziehung (k)ein Kinderspiel. Gefährdungen und Belastungen des pädagogischen Personals in Kindertagesstätten. Wiesbaden: Universum Verlagsanstalt 2002. (Schriftenreihe der Unfallkasse Hessen, Bd. 7)

Seibt, R.; Khan, A.; Thinschmidt, M.; Dutschke, D.; Weidhaas, J.: Gesundheitsförderung und Arbeitsfähigkeit in Kindertagesstät-ten. Bremerhaven: Wirtschaftsverlag NW 2005 (Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Forschung, Fb 10)

Page 13: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

2 Rechtliche Grundlagen

2.1 Arbeits- und Gesundheitsschutz – Was fordert der Gesetzgeber?

2.1.1 Arbeitsschutzgesetz 2.1.2 Arbeitssicherheitsgesetz 2.1.3 Arbeitszeitgesetz 2.1.4 Betriebsverfassungsgesetz 2.1.5 Infektionsschutzgesetz 2.1.6 Mutterschutzgesetz 2.1.7 Jugendarbeitsschutzgesetz 2.1.8 Arbeitsstättenverordnung 2.1.9 Gefahrstoffverordnung 2.1.10 Biostoffverordnung 2.1.11 Bildschirmarbeitsverordnung 2.1.12 Lärm- und Vibrationsschutzverordnung 2.1.13 Lastenhandhabungsverordnung 2.1.14 Unfallverhütungsvorschriften 2.1.15 Betriebliche Eingliederung im Sinne des SGB IX 2.2 Speziell für Kita – Was gilt es weiter zu beachten?

2.2.1 Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes an Gemeinschaftseinrichtungen 2.2.2 Anwendung der Bestimmungen der Biostoffverordnung in Kita 2.2.3 Anforderungen an den Arbeits- und Gesundheits- schutz nach dem Betriebserlaubnisverfahren des Landesjugendamtes 2.2.4 Bauliche und technische Anforderungen für Kita gemäß GUV-SR 2002 „Bau und Ausrüstung“

2.3 Vom Autogenen Training bis zum Zeitmanagement – Welche Rolle haben die Krankenkassen?

2.3.1 Vorbemerkungen 2.3.2 Rechtliche Grundlagen 2.3.3 Maßnahmen 2.3.4 Gute-Praxis-Beispiel: Bericht zur Einführung von Maßnahmen zum betrieblichen Gesundheits- management im Eigenbetrieb Kindertages- einrichtungen der Landeshauptstadt Dresden

Page 14: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

2.1 Arbeits- und Gesund-heitsschutz – Was fordert der Gesetzgeber?

Marleen Thinschmidt

Das deutsche Arbeitsschutzrecht ist umfang-reich, vielfältig gegliedert und unterliegt einer ständigen Veränderung und Anpassung, die stark durch die rechtlichen Vorgaben der Euro-päischen Union beeinfl usst sind. Es ist in ver-schiedene Ebenen unterteilt:

1. Grundgesetz,2. Gesetze, Verordnungen,3. Tarifverträge, Unfallverhütungs-

vorschriften,4. Regeln, Richtlinien und Normen (z. B.

DIN).

Das deutsche Arbeitsschutzrecht ist ein sog. duales System, in dem staatliches Recht und das autonome Recht (Verordnungen) der Un-fallversicherungsträger (Unfallverhütungsvor-schriften) auf einer Ebene angesiedelt sind. Das bedeutet auch, dass beide Institutionen – Staat und Unfallversicherungsträger – für den über-betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständig sind.

Die allgemeine Fürsorgepfl icht als Neben-pfl icht aus dem Arbeitsverhältnis (§ 241 Abs. 2, §§ 617-619 BGB) gebietet es dem Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass das Leben und die Gesundheit seiner Mitarbeiter nicht gefährdet werden. Er ist verpfl ichtet, Räume, Vorrichtun-gen und Arbeitsgeräte so zu gestalten, dass die Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind. Weiterhin hat er den Arbeitnehmern die nach den Unfallver-hütungsvorschriften vorgeschriebenen Sicher-heitseinrichtungen (z. B. Sicherheitsschuhe) zur Verfügung zu stellen. Aufgrund der Fürsor-gepfl icht ist der Arbeitgeber auch zur Abfüh-rung der Sozialversicherungsbeiträge und zur korrekten Zahlung der Arbeitsvergütung ver-pfl ichtet.

Nahezu alle Regelungen basieren heute auf der Umsetzung von EU-Richtlinien in nationa-les Recht. In Deutschland ist der Arbeits- und Gesundheitsschutz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch folgende Gesetze und Verordnungen geregelt:

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Ge-setzliche Unfallversicherung (SGB VII, 1996),

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG 1996), Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG 1973), Arbeitszeitgesetz (ArbZG 1994), Betriebsverfassungsgesetz

(BetrVG 1972), Mutterschutzgesetz (MuSchG 1952) und

Mutterschutzrichtlinienverordnung (MuSchRiV 1997),

Jugendarbeitsschutzgesetz(JArbSchG 1976),

Infektionsschutzgesetz (IfSG 2000), Arbeitsstättenverordnung

(ArbStättV 2004), Gefahrstoffverordnung (GefStoffV 2004), Biostoffverordnung (BioStoffV 1999), Bildschirmarbeitsverordnung

(Bildsch-ArbV 1996), Lastenhandhabungsverordnung

(LasthandhabV 1996), Lärm- und Vibrationsschutzverordnung

(LärmVibrationsArbSchV 2007),

sowie durch die Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften / Unfallverhütungsvorschriften(BGV/UVV) der Unfallversicherungsträger (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung als Spitzenverband der 23 gewerblichen Berufs-genossenschaften sowie 27 Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände). Diese Arbeitsschutzregelungen werden ergänzt um Aspekte des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung, insbesondere die Re-gelungen zur betrieblichen Eingliederung nach SGB IX sowie die betriebliche Gesundheitsför-derung nach § 20a SGB V (Kap. 2.3).

2.1.1 Arbeitsschutzgesetz

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist ein deutsches Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien zum Arbeitsschutz. Es ist zudem die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet Sicher-heit und Gesundheit bei der Arbeit, z. B. für die ArbStättV, BildscharbV, LasthandhabV oder LärmVibrationssArbSchV.

In erster Linie ist der Arbeitgeber laut § 3 Arb-SchG sowie § 21 SGB VII (Infobox 2.1) zur Pla-nung und innerbetrieblichen Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen verpfl ichtet.

Neben Unfallverhütung und Arbeitssicherheit umfasst moderner Arbeitsschutz heute auch medizinische und psychologische Gesund-heitsvorsorge und -förderung. Entsprechend dem Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpfl ichtet, die Sicherheit und Gesundheit sei-

Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen

2 Rechtliche Grundlagen

1

Page 15: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

ArbSchG ebenso dokumentiert werden wie die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und die Ergebnisse ihrer Überprüfung (nicht für Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäf-tigten). Diese Vorgabe wird durch § 3 BGV A1 bekräftigt.

Doch nicht nur die Kita-Träger sind für die Erfüllung der Pfl ichten des Arbeitsschutzes verantwortlich, sondern gemäß § 13 ArbSchG auch die Leitung der Kita im Rahmen der ihr „übertragenen Aufgaben und Befugnisse“ (In-fobox 2.2).

Das heißt, wenn die Kita-Leitung nicht über haushaltsrechtliche Kompetenzen verfügt, kann sie auch keine teuren Neuanschaffun-gen im Sinne des Arbeitsschutzes anordnen. Jedoch muss die Kita-Leitung den Träger darauf hinweisen, wenn Verstöße gegen das geltende Arbeitsschutzrecht bekannt werden. Das könnte beispielsweise zutreffen, wenn die vorhandene Ausstattung des Leitungsbüros in der Kita gegen die Bildschirmarbeitsstätten-verordnung verstößt.

Durch eine Übertragung der Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz vor Ort vom Kita-Träger auf die Kita-Leitung erlischt jedoch nicht die generelle Verantwortung des Kita-Trägers als Unternehmer!

2.1.2 Arbeitssicherheitsgesetz

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) regelt die Pfl ichten eines Arbeitgebers zur schriftlichen Bestellung von Betriebsärzten, Sicherheits-ingenieuren und anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit (Infobox 2.3), defi niert de-ren Aufgaben und betriebliche Position und fordert die betriebliche Zusammenarbeit bei Arbeitsschutz und Unfallverhütung (z. B. im Arbeitsschutzausschuss).

Die Art und der Umfang der Arbeit der Fach-kräfte für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit und der Betriebsärzte (Kap. 3.2) sind abhängig von der Betriebsart und den damit verbunde-nen Unfall- und Gesundheitsgefahren, der An-

ner Beschäftigten während der Arbeit zu ge-währleisten durch die:

Verhütung von Arbeitsunfällen, Verhütung von arbeitsbedingten

Gesundheitsgefahren und menschengerechte Gestaltung der

Arbeit.

Dazu sollen die aktuellen arbeitsbedingten Gefährdungen der Beschäftigten beurteilt, da-raus angemessene Maßnahmen zu ihrer Ver-meidung abgeleitet und auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden. Dies muss unter der Be-rücksichtigung aktueller arbeitswissenschaft-licher Erkenntnisse geschehen. In diesem Zusammenhang hat der Arbeitgeber die Ar-beitsbedingungen einer Tätigkeit mit Hilfe von Gefährdungsbeurteilungen zu bewerten und daraus Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten (§ 5 ArbSchG, Kap. 3.3). Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilungen müssen gemäß § 6

Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen

2

§ 3 ArbSchG - Grundpfl ichten des Arbeitgebers

1) Der Arbeitgeber ist verpfl ichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichti-gung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Ge-sundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinfl ussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprü-fen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenhei-ten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie

2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungs-strukturen beachtet werden und die Beschäf-tigten ihren Mitwirkungspfl ichten nachkommen können.

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

§ 21 SGB VII - Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten

(1) Der Unternehmer ist für die Durchführung der Maß-nahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufs-krankheiten, für die Verhütung von arbeitsbedingten Ge-sundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe verantwortlich.

(3) Die Versicherten haben nach ihren Möglichkeiten alle Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufs-krankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen und die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen.

Infobox 2.1

§ 13 ArbSchG - verantwortliche Personen

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pfl ichten sind neben dem Arbeit-geber ……(4) … Personen, die mit der Leitung eines Unterneh-mens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,…

Infobox 2.2

Page 16: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft sowie der Organisation des Unternehmens (§ 2 ASiG). Das ASiG soll eine fachkundige arbeitsmedizinisch bzw. sicherheitstechni-sche Beratung und Betreuung der Arbeitgeber durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Ar-beitsschutz und Arbeitssicherheit sicherstel-len (Tab. 2.1).

Gemäß der Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) werden die Einsatzzei-ten für Beschäftigte in Kita, deren Gefährdung als geringfügig eingestuft wird, pro Beschäf-tigte und Jahr mindestens mit 0,25 Stunden arbeitsmedizinische sowie 0,2 Stunden si-cherheitstechnische Betreuung festgelegt. Dabei wird eine Verankerung von Präventions-maßnahmen im betrieblichen Arbeitsschutz angestrebt.

Als umsetzendes Gremium für den Arbeits- und Gesundheitsschutz vor Ort ist nach § 11 ASiG die Einrichtung eines Arbeitsschutz-ausschusses vorgesehen (Kap. 3.2).

2.1.3 Arbeitszeitgesetz

Das deutsche Arbeitszeitgesetz (ArbZG) setzt Rahmenbedingungen für die Arbeitszeiten

der Arbeitnehmer in Deutschland und ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich. Zweck des Gesetzes ist nach § 1 ArbZG, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für fl exible Arbeitszeiten zu verbessern. Darü-ber hinaus sollen der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer geschützt werden. Das Arbeitszeitgesetz gibt einen Rahmen vor, der allerdings durch Verein-barungen zwischen den Tarifparteien (Tarifver-trag, Betriebsvereinbarung) oder Ausnahme-genehmigungen der zuständigen Behörde im Rahmen des Gesetzes erweitert werden kann.

Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Im Einzelfall sind vertragli-che Änderungen möglich. Nach der Grundre-gelung in § 3 ArbZG darf die werktägliche Ar-beitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stun-den nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Nach § 4 ArbZG ist die Arbeit durch im voraus feststehende Ruhepausen von mind. 30 Mi-nuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insge-samt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

Eine durchgängige und ununterbrochene Be-schäftigung von mehr als sechs Stunden ohne Ruhepause ist nicht zulässig.

Nach Beendigung ihrer täglichen Arbeit steht Arbeitnehmern nach § 5 ArbZG eine ununter-brochene Ruhezeit von mindestens elf Stun-den (in Ausnahmefällen nur 10 h) zu. Rufbe-reitschaften in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pfl ege und Betreuung von Personen haben dabei andere Regelungen.

Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen

3

Beschäftigtenstruktur Regelbetreuung Alternative Betreuung (nur BGW-Versicherte)

1-10 BeschäftigteGrund- (mit Aktualisierung) und anlassbezo-gene Betreuung ohne feste Einsatzzeiten

KompetenzzentrenmodellSchulung des Arbeitgebers und bedarfsorien-tierte Betreuung durch ein Kompetenzzentrum

11-50 Beschäftigtefeste Einsatzzeiten nach Gefährdungsgrad und Mitarbeiterzahl, Beratung des Arbeitgebers

Schulung des Arbeitgebers, regelmäßige Fortbildung und bedarfsorientierte Betreuung

über 50 Beschäftigtefeste Einsatzzeiten nach Gefährdungsgrad und Mitarbeiterzahl, Beratung des Arbeitgebers

nicht möglich

Tab. 2.1 Arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuungsmodelle in Abhängig-keit von der Beschäftigtenzahl des Betriebes

§ 1 ASiG - Grundsatz

Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Damit soll erreicht werden, dass

1. Die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhü-tung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend ange-wandt werden,

2. gesicherte arbeitsmedizinische und sicher-heitstechnische Erkenntnisse zur Verbesse-rung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhü-tung verwirklicht werden können,

die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienen-den Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.

Infobox 2.3

Page 17: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Laut § 9 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden. Ausnahmen sind für mehrschichtige Betriebe mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht bzw. Kraft- und Beifahrer, in denen eine Verlegung der Ruhezeiten möglich ist.

Verstößt der Arbeitgeber gegen die Vorschrif-ten des ArbZG, so kann dies nach § 22 ArbZG umfassend als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Verstößt der Arbeitgeber gegen ma-terielle Regelungen des Gesetzes (und nicht nur gegen Aushang- und Informationspfl ichten) vorsätzlich und wird dadurch die Gesundheit oder die Arbeitskraft eines Arbeitnehmers ge-fährdet oder wiederholt der Arbeitgeber den Verstoß beharrlich, so begeht er eine Straftat des Nebenstrafrechts.

2.1.4 Betriebsverfassungsgesetz

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist Bestandteil des kollektiven Arbeitsrechtes. Prinzipiell können in Betrieben mit mind. fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, laut § 1 BetrVG Personal- bzw. Betriebsräte eingesetzt wer-den.

In Trägerorganisationen mit Personal- bzw. Betriebsrat haben die Mitarbeitervertreter im Sinne des § 87 Abs. 1 Ziff. 7 bzw. § 89 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) weitge-hende Möglichkeiten, die Angelegenheiten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Rahmen der Entscheidungsspielräume des Arbeitge-bers mit zu gestalten (z. B. in Betriebsvereinba-rungen), denn hier haben sie volles Mitbestim-mungsrecht (Kap. 3.2).

Beispielsweise steht dem Personal- bzw. Be-triebsrat nach dem Beschluss des Bundesar-beitsgerichts vom 8. Juni 2004 – 1 ABR 13/03 – NZA 2004, 1175 bei der Festlegung der Ein-zelheiten der Gefährdungsbeurteilung der Ar-beitsplätze das volle Mitbestimmungsrecht zu, da die Regelungen im Arbeitsschutzgesetz le-diglich Rahmenregelungen seien, die im Betrieb vor Ort noch ausgestaltet werden müssten.

Nach § 9 ASiG sind Personal- bzw. Betriebs-räte weiterhin berechtigt, mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit zusam-menzuarbeiten.

2.1.5 Infektionsschutzgesetz

Zweck des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erken-

nen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Dafür sollen alle beteiligten Institutionen wie Bundes-, Landes- oder kommunale Behörden, (veterinär)-medizinisches Fachpersonal und Einrichtungen oder wissenschaftliche Einrich-tungen zusammenarbeiten, um eine rasche Ausbreitung von Infektionen und Epidemien zu verhindern. Wichtige Abschnitte sind die Ver-hütung (Abschnitt 4) und die Bekämpfung (Ab-schnitt 5) von übertragbaren Krankheiten und das hierfür notwendige Meldewesen (Abschnitt 3). Zudem werden die Gesundheitsanforderun-gen an das Personal beim Umgang mit Lebens-mitteln festgelegt (Abschnitt 8).

In § 1 IfSG wird die Eigenverantwortung des Arbeitgebers sowie jedes Einzelnen selbst für die Prävention von übertragbaren Krankheiten bei Menschen betont. Wesentlich dafür ist nach § 3 IfSG die Prävention durch Information und Aufklärung der Bevölkerung sowie die Bereit-stellung von Beratungs-, Betreuungs- und Ver-sorgungsangeboten als öffentliche Aufgabe, die in Sachsen durch den Öffentlichen Gesund-heitsdienst (§ 11 SächsGDG) realisiert werden.

Die §§ 6 (Infektionskrankheiten) und 7 (Erre-ger) regeln meldepflichtige Krankheiten. Das heißt, dass bereits der Verdacht auf einen der laut IfSG genannten Erreger sowie dessen Nachweis, eine vorliegende Erkrankung oder Tod an das Gesundheitsamt gemeldet werden müssen. Zur Meldung verpfl ichtet sind laut § 8 IfSG der behandelnde Arzt, Krankenhäu-ser und Infektionslabore. Die Meldung erfolgt entweder namentlich (Personalien werden registriert) oder nichtnamentlich (anonyme Registrierung). Die Leitung von Kindertages-einrichtungen sind nach § 34 IfSG Abs. 6 zur Meldung von Infektionskrankheiten verpfl ich-tet (Kap. 2.2.1).

2.1.6 Mutterschutzgesetz

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) soll wer-dende und stillende Mütter sowie die (un)ge-borenen Kinder vor Gefährdungen während der Tätigkeit schützen. Zu den zentralen Bestim-mungen gehören die Gestaltung des Arbeits-platzes und der Arbeitsbedingungen (Infobox 2.4) bei einem Gefährdungsrisiko.

Grundlage dafür ist laut § 1 MuSchRiV die Be-urteilung der Arbeitsbedingungen hinsichtlich ihrer chemischen, biologischen und physikali-schen Gefährdung. Ist eine Umgestaltung nicht möglich, muss die Schwangere/Stillende auf einen ungefährlichen Arbeitsplatz umgesetzt werden. Stehen diese nicht zur Verfügung, muss die Schwangere/Stillende von der Arbeit freigestellt werden.

Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen

4

Page 18: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Per MuSchG gibt es zwei Arten von Beschäf-tigungsverbot. Nach § 3 MuSchG dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fort-dauer der Beschäftigung gefährdet ist (indi-viduelles Beschäftigungsverbot). Auch dürfen werdende Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, sie erklären sich ausdrücklich (und jederzeit widerrufl ich) zur Arbeitsleistung bereit.

Die §§ 4 und 8 MuSchG regeln die sog. gene-rellen Beschäftigungsverbote, die unabhängig von den individuellen Gegebenheiten vorlie-gen. So sind folgende schwere Arbeiten für werdende und stillende Mütter verboten:

regelmäßiges Heben von 5 kg, gelegentliches Heben von 10 kg, nach Ablauf des 5. Schwangerschafts-

monats stehende Tätigkeiten von täglich mehr als 4 Stunden,

häufi ge Tätigkeiten in Zwangshaltungen (strecken, beugen, hocken, bücken),

Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Gefahr besteht, an einer Berufskrankheit zu erkranken bzw. einer Gefahr für die eigene Gesundheit und die des ungeborenen Kindes besteht (z. B. Infektion mit Kinder-krankheiten Kap. 4.3),

sehr laute Tätigkeiten (Tageslärmexposi-tionspegel von mehr als 80 dB(A) gemäß LärmVibrationsArbSchV),

gefährliche Tätigkeiten mit erhöhter Unfall-gefahr (ausgleiten, abstürzen, hinfallen)

Mehr- und Nachtarbeit (zwischen 20 und 6 Uhr),

Arbeit an Sonn- und Feiertagen.

Die werdende Mutter ist nach § 5 MuSchG ver-pfl ichtet, dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin umgehend mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die-se Information vertraulich zu behandeln und da-rauf hin unverzüglich die Aufsichtsbehörde zu informieren. Das dafür notwendige Formularist unter www.arbeitsschutz-sachsen.de (lin-ke Navigationsspalte Praktische Lösungen

Anträge Formulare Mutterschutz Be-schäftigung einer werdenden Mutter) zu fi nden und an die zuständige Arbeitsschutzbehörde zu senden.“

Nach § 6 MuSchG dürfen Mütter acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Stillenden Müttern ist nach § 7 MuSchG eine Stillzeit von mind. zweimal täglich einer halben oder einmal täglich einer Stunde einzuräumen, die als Arbeitszeit gewertet wird. Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung besteht für die Frau nach § 9 MuSchG ein Kündigungsverbot. § 11 MuSchG sieht für die Dauer der Beschäf-tigungsverbote eine Entgeltfortzahlungspfl icht vor. § 13 und 14 MuSchG regeln die Zahlung des Mutterschaftsgeldes durch die Krankenkassen.

Verstöße gegen das Mutterschutzgesetz wer-den gemäß § 21 MuSchG als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit geahndet. Das MuSchG gehört damit zum Nebenstrafrecht.

2.1.7 Jugendarbeitsschutzgesetz

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) dient dem Schutz in Ausbildung befi ndlicher bzw. arbeitender Kinder (unter 15 Jahre) und Jugendlicher (15 bis unter 18 Jahre). Auch für Kinder und Jugendliche, die ein Betriebsprak-tikum während ihrer Vollschulzeitpfl icht absol-

Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen

5

§ 2 MuSchG - Gestaltung des Arbeitsplatzes

(1) Wer eine werdende oder stillende Mutter beschäf-tigt, hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung des Arbeitsplatzes einschließlich der Maschinen, Werkzeu-ge und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter zu treffen.

(2) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig stehen oder gehen muss, hat für sie eine Sitzgelegenheit zum kurzen Aus-ruhen bereitzustellen.

(3) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig sitzen muss, hat ihr Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihrer Arbeit zu geben.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-verordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. den Arbeitgeber zu verpfl ichten, zur Vermei-dung von Gesundheitsgefährdungen der wer-denden oder stillenden Mütter oder ihrer Kinder Liegeräume für diese Frauen einzurichten und sonstige Maßnahmen zur Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Grundsatzes zu treffen,

2. nähere Einzelheiten zu regeln wegen der Ver-pfl ichtung des Arbeitgebers zur Beurteilung ei-ner Gefährdung für die werdenden oder stillen-den Mütter, zur Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen und zur Unterrichtung der betroffenen Arbeitnehmerinnen nach Maßgabe der insoweit umzusetzenden Artikel 4 bis 6 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Okto-ber 1992 über die Durchführung von Maßnah-men zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeit-nehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Ar-beitnehmerinnen am Arbeitsplatz (ABl. EG Nr. L 348 S. 1).

Infobox 2.4

Page 19: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

vieren, fallen unter diese Regelung. Es zählt zu den Gesetzen des sozialen Arbeitsschutzes.

Der § 8 JArbSchG begrenzt die Wochenar-beitszeit auf 40 Stunden bei einer Fünf-Tage-Woche. Wird die Arbeitszeit an einzelnen Werk-tagen verkürzt, kann die Arbeitszeit an anderen Tagen auf maximal 8,5 Stunden verlängert wer-den. Mehrarbeit ist nicht zulässig. An Sonn- und Feiertagen besteht, bis auf wenige Ausnahmen, grundsätzlich Beschäftigungsverbot. Der § 11 JArbSchG regelt regelmäßige Pausenzeiten in Abhängigkeit von der Gesamtarbeitszeit pro Tag. Besucht ein Auszubildender die Berufschu-le, hat der Arbeitgeber ihn gemäß § 9 JArbSchG für diese Zeit von der Arbeit freizustellen. Das gleiche gilt für Prüfungen sowie außerbetriebli-che Ausbildungsmaßnahmen (§ 10 JArbSchG).

Der Arbeitgeber ist weiterhin zur menschenge-rechten Gestaltung der Arbeit der Jugendlichen (§ 28 JArbSchG), zur Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes des Jugendlichen (§ 28a JArbSchG) sowie zu mindestens halbjährlichen Unterweisungen zu Gefahren (§ 29 JArbSchG) verpfl ichtet. Dabei soll er mit Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit zusammenar-beiten.

Voraussetzung für die Beschäftigung eines Ju-gendlichen ist nach § 32 JArbSchG die Beschei-nigung eines Arztes im Rahmen einer Erstun-tersuchung (max. 14 Monate alt). Ein Jahr nach Aufnahme der Tätigkeit muss diese Bescheini-gung im Rahmen der ersten Nachuntersuchung wieder erbracht werden (§ 33 JArbSchG), sonst darf der Jugendliche nicht weiter beschäftigt werden. Enthält diese Bescheinigung einen Ver-merk über Arbeiten, die der Jugendliche nicht ausführen darf, darf der Arbeitgeber nach § 40 JArbSchG den Jugendlichen nicht mit solchen Arbeiten beschäftigen. Weitere Nachuntersu-chungen sind im jährlichen Abstand möglich(§ 34 JArbSchG).

Die Vorschriften des JArbSchG sind nicht ab-dingbar, d. h. es darf auch bei Festlegung im Arbeitsvertrag nicht davon abgewichen wer-den. Verstöße gegen das Gesetz gelten als Ord-nungswidrigkeiten. Wer die Gesundheit oder die Arbeitsfähigkeit von Kindern, Jugendlichen oder Heranwachsenden vorsätzlich gefährdet oder schädigt, begeht eine Straftat nach § 58 Absatz 5 bzw. Absatz 6 JArbSchG. Das JArbSchG ist damit Teil des Nebenstrafrechts.

2.1.8 Arbeitsstättenverordnung

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Einrichtung und Nut-

zung der Örtlichkeit ihrer Arbeitsplätze. Gemäß §§ 3 und 4 ArbStättV hat der Arbeitgeber die Arbeitsräume so einzurichten zu betreiben und instand zu halten, dass von ihnen keine Gefähr-dungen ausgehen. Dazu gehören eine entspre-chende Reinigung, Verhütung oder Beseitigung von (Unfall-)Gefahren, das Vorhandensein von Fluchtwegen und Notausgängen sowie die Bereitstellung von Mitteln zur Ersten Hilfe. § 6ArbStättV differenziert dabei in verschiedene Ar-ten von Räumen in einem Betrieb (Infobox 2.5).

In Bezug auf die Gestaltung der Arbeitsräume im Sinne der ArbStättV gilt die Einschränkung, dass diese nur für die Räume zutrifft, die aus-schließlich Arbeitsstätten des Personals sind. Dazu gehören das Büro der Kita-Leitung, Pausen- bzw. Personalräume oder die Werk-statt des Hausmeisters. Gruppenräume, Mehr-zweckräume sowie Außenspielanlagen, in denen die Kinder betreut werden, sind „misch-genutzte“ Arbeitsstätten und gelten so nur teil-

Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen

6

§ 6 ArbStättV - Arbeitsräume, Sanitärräume, Pau-sen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte

(1) Der Arbeitgeber hat solche Arbeitsräume bereitzu-stellen, die eine ausreichende Grundfl äche und Höhe sowie einen ausreichenden Luftraum aufweisen.

(2) Der Arbeitgeber hat Toilettenräume bereitzustellen. Wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Grün-de erfordern, sind Waschräume vorzusehen. Geeignete Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitsklei-dung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Bei Arbeiten im Freien und auf Baustel-len mit wenigen Beschäftigten sind Waschgelegenhei-ten und abschließbare Toiletten ausreichend.

(3) Bei mehr als zehn Beschäftigten, oder wenn Sicher-heits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern, ist den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder vergleich-baren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleich-wertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pause gegeben sind. Fallen in die Arbeitszeit regelmäßig und häufi g Arbeitsbereitschaftszeiten oder Arbeitsunter-brechungen und sind keine Pausenräume vorhanden, so sind für die Beschäftigten Räume für Bereitschaftszeiten einzurichten. Schwangere Frauen und stillende Mütter müssen sich während der Pausen und, soweit es erfor-derlich ist, auch während der Arbeitszeit unter geeigne-ten Bedingungen hinlegen und ausruhen können.

(4) Erste-Hilfe-Räume oder vergleichbare Einrichtun-gen müssen entsprechend der Unfallgefahren oder der Anzahl der Beschäftigten, der Art der ausgeübten Tä-tigkeiten sowie der räumlichen Größe der Betriebe vor-handen sein.

Infobox 2.5

Page 20: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

weise als Arbeitsstätten im Sinne der ArbStättV (von Langen 2008).

Dennoch können allgemeine Anforderungen an Arbeitsstätten in Kita abgeleitet werden (An-hang Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1 ArbStättV):

ausreichende Grundfl äche und Raumhö-he in Abhängigkeit der zu verrichtenden Tätigkeit,

Kennzeichnung von Sicherheits- und Gesundheitsrisiken,

Stromschlaggesicherte Energievertei-lungsanlage,

sicher zu bedienende und zu reinigende Fenster und Oberlichter,

Auswahl zweckdienlicher und gesund-heitsschützender Materialien für Fuß-böden, Wände, Decke und Dächer und ggf. Kennzeichnung von Gefährdungs-quellen (z. B. durchsichtige oder licht-durchlässige Wände),

Einrichtung von zweckdienlichen und sicheren Türen und ggf. Kennzeichnung von Gefährdungsquellen (z. B. durch-sichtige Türen),

absturzgesicherte Laderampen.

In Bezug auf die Arbeitsbedingungen in den Arbeitsstätten werden allgemeine Angaben zu Bewegungsfl ächen, Anordnung der Ar-beitsplätze, Ausstattung, Beleuchtung, Raum-temperatur, Lüftung und Lärm gemacht. Konkretisierte Angaben dazu enthalten die Arbeitsstättenrichtlinien (ASR). Die ASR sind „Allgemeine Verwaltungsvorschriften“, d. h. sie zeigen die unmittelbaren Rechte und Pfl ichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf und sol-len eine einheitliche und zweckmäßige Umset-zung der Richtlinien sicherstellen. Sie werden von den Gewerbeaufsichtsämtern des jeweili-gen Bundeslandes kontrolliert.

Diese Kontrollen werden unangemeldet durch-geführt und können bei Nichteinhaltung der Vorschriften für den Arbeitgeber verbindliche Anordnungen oder in besonders schwer-wiegenden Fällen sogar die Stilllegung bzw. Schließung des Unternehmens oder von Un-ternehmensteilen zur Folge haben.

Danach muss beispielsweise die Lufttempe-ratur in Arbeitsräumen in einem Bereich zwi -schen mindestens 20 °C und höchstens 26 °Cliegen; in Ausnahmefällen kann sie auch höher ausfallen, z. B. bei darüber liegenden Außentemperaturen (ASR 6/3). In den übri-gen Betriebsräumen (Pausen-, Sanitär-, Sani-tätsräume) muss während der Nutzung eine Mindest-Lufttemperatur von 21 °C gewähr-leistet werden; in Wasch- und Duschräumen

24 °C (ASR 6/4). An Fenstern, Oberlichtern oder Glaswänden müssen wirksame Sonnen-schutzvorrichtungen installiert sein, um eine Überhitzung der Räume zu vermeiden (ASR 6/3). Toilettenräume müssen in ausreichender Anzahl vorhanden und verschließbar sein so-wie Handwaschgelegenheiten beinhalten (ASR 37/1). Waschräume müssen mit fl ießend war-men und kalten Wasser, Reinigungs- und ggf. Desinfektionsmittel ausgestattet sein und Mit-tel zum Abtrocknen der Hände haben. Wenn es die Art der Tätigkeit erfordert, muss eine ausreichende Anzahl an Duschen vorhanden sein (ASR 35/1-4). Pausenräume müssen leicht erreichbar und ausreichend groß sein, einfach zu reinigende Tische und Sitzgele-genheiten mit Rückenlehnen aufweisen (ASR 29/1-4). Erste-Hilfe-Räume müssen speziell als solche gekennzeichnet sowie für Personen mit Rettungstransportmitteln leicht zugänglich sein. In diesen Räumen müssen die Kontakt-daten des örtlichen Rettungsdienstes deutlich gekennzeichnet vorhanden sein (ASR 38/2).

2.1.9 Gefahrstoffverordnung

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) dient laut § 1 Abs. 1 dem Arbeitsschutz, Verbrau-cherschutz (Inverkehrbringen) sowie dem Um-weltschutz. Die Verordnungsermächtigungen liegen im Chemikaliengesetz (ChemG) und im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).

Zu den in § 4 GefStoffV aufgezählten Gefähr-lichkeitsmerkmalen gehören folgende Eigen-schaften:

explosionsgefährlich, brandfördernd, hoch-, leichtentzündlich oder entzündlich, sehr giftig oder giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, sensibilisierend, krebserzeugend, fortpfl anzungsgefährdend, erbgutverändernd und unweltgefährlich.

Der dritte Abschnitt der Gefahrstoffverord-nung regelt die allgemeinen Schutzmaßnah-men. Bezug nehmend auf § 5 ArbSchG muss der Arbeitgeber laut § 7 GefStoffV im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob und wie die Beschäftigten während der Aus-übung ihrer Tätigkeit in irgendeiner Weise mit Gefahrstoffen in Berührung kommen und wel-che Auswirkungen dies haben könnte. Bei der Gefährdungsbeurteilung sind Gefährdungen durch physikalisch-chemische Eigenschaften

Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen

7

Page 21: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

(insbesondere Brand- und Explosionsgefah-ren), durch toxische Eigenschaften und durch besondere Eigenschaften im Zusammenhang mit bestimmten Tätigkeiten unabhängig von-einander zu beurteilen. Ausgehend von der Kennzeichnung des Gefahrstoffes werden die Arbeiten mit Gefahrstoffen in vier Schutz-stufen eingeteilt (Schutzstufenkonzept, Tab. 2.2).

Daraus ergeben sich für den Arbeitgeber be-stimmte Maßnahmenpakete, die sich auch auf die Überprüfung der Wirksamkeit getroffener technischer Schutzmaßnahmen beziehen.

Mit der Lagerung von Gefahrstoffen beschäf-tigt sich § 8 GefStoffV in den Abs. 6 bis 8. Ge-fahrstoffe müssen so gelagert werden, dass keine Gefahr für Mensch und Umwelt von ih-nen ausgeht, d. h.:

Aufbewahrung in Behältnissen, die nicht mit Lebensmitteln verwechselt werden können,

übersichtliche Anordnung und Lagerung

nicht in unmittelbarer Nähe von Arznei-mitteln, Lebens- oder Futtermitteln.

Das gilt auch für Abfälle, die sicher entsorgt werden müssen. Gemäß § 10 Abs. 3 GefStoffV sind giftige und sehr giftige Stoffe nur unter Verschluss oder nur für fachkundige Personen zugänglich zu lagern.

Die in § 9 GefStoffV angesprochene Schutz-ausrüstung muss vom Arbeitgeber bereit-gestellt, geprüft und ggf. gereinigt bzw. bei Schadhaftigkeit ersetzt werden. Weiterhin muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die Schutzausrüstung von den Beschäftigten auch benutzt wird.

Die nach § 9 Abs. 4 bis 8 bzw. § 10 Abs. 2 GefStoffV durchzuführenden Messungen zur Kontrolle der Arbeitsplatzbedingungen kann der Arbeitgeber bei fachlicher Eignung und erforderlicher technischer Einrichtung selbst durchführen oder aber sog. akkreditierte Mess-stellen (bisher: „von den Ländern anerkannte Messstellen“) damit beauftragen. Wird durch

Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen

8

Schutzstufe Geltungsbereich notwendige Maßnahmen Kontrollen

Schutzstufe 1 (§ 8 GefStoffV)

Mindestmaßnahmen: gilt für rei-zende, gesundheitsschädliche und ätzende Gefahrstoffe bei niedriger Exposition, wenn die Maßnahmen der Schutzstufe 1 (TRGS 500) ausreichen

Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsorganisation Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel Begrenzung der Anzahl mit Gefahrstoffen arbeitender Beschäftigter Begrenzung von Dauer und Ausmaß der Exposition angemessene Hygienemaßnahmen (v. a. Reinigung) Begrenzung der Gefahrstoffe auf die erforderliche Menge Auswahl geeigneter Arbeitsmethoden und Verfahren

Überprüfung der Wirksam-keit technischer Maßnah-men (mind. alle 3 Jahre)

Schutzstufe 2 (§ 9 GefStoffV)

Standardschutzstufe für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (gilt zusätzlich für die gleichen Gefahrstoffe bei höherer Exposition, wenn Schutz-stufe 1 nach dem Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung nicht mehr ausreicht)

Gestaltung geeigneter Verfahren und technischer Steuerungseinrichtungen nach dem Stand der Technik Verwendung geeigneter Arbeitsmittel und Materialien nach dem Stand der Technik Durchführung kollektiver Schutzmaßnah-men (z. B. Be- und Entlüftung) Durchführung individueller Schutzmaßnah-men (z. B. persönliche Schutzausrüstung)

Messung oder gleichwertige Beurteilungsverfahren von Arbeitsplatzgrenzwerten

Schutzstufe 3 (§ 10 GefStoffV)

Zusätzliche Anwendung bei Arbei-ten mit giftigen und sehr giftigen Stoffen

Verwendung der Gefahrstoffe in einem ge-schlossenen System (dicht verschließbar) Ist die technische Umsetzung geschlos-sener Systeme unmöglich, dann Minimie-rung der Gefährdung

Messung oder gleichwertige Nachweismethoden

Schutzstufe 4 (§ 11 GefStoffV)

Zusätzliche Anwendung bei Arbei-ten mit krebserzeugenden, erbgut-verändernden und fruchtbarkeits-schädigenden Stoffen (CMR-Stoffe)

Messung der gefährlichen Stoffe zur früh-zeitigen Ermittlung erhöhter Expositionen (z. B. bei einer Störung oder einem Unfall) Abgrenzung der Gefahrenbereiche Anbringung von Warn- und Sicherheits-zeichen (einschließlich Zeichen „Rauchen verboten“) Rückführung abgesaugter Luft nur nach Reinigung durch anerkannte behörd-liche oder berufsgenossenschaftliche Verfahren

Messungen

Tab. 2.2 Schutzstufenkonzept der GefStoffV

Page 22: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

die Messungen ein den Arbeitsplatzgrenzwert übersteigendes Ergebnis festgestellt, müssen die Gefährdungsbeurteilungen erneut durch-geführt und entsprechende Schutzmaßnah-men abgeleitet werden. Das gilt ebenso für sich ändernde Arbeitsbedingungen.

Zur adäquaten Begegnung von Betriebs-störungen, Unfällen und Notfällen müssen nach § 13 GefStoffV Notfallmaßnahmen wie Sicherheitsübungen in regelmäßigen Abstän-den durchgeführt werden. Im Notfall muss der Arbeitgeber die schnellstmögliche Wieder-herstellung des Normalzustandes sicherstel-len. Während dieser Zeit sind die Mitarbeiter rechtzeitig mit geeigneter Schutzausrüstung auszustatten. Weiterhin hat der Arbeitgeber für die Bereitstellung von Warn- und Kommu-nikationssystemen zur Anzeige einer erhöhten Gefährdung zu sorgen und muss ggf. Infor-mationen an betriebsfremde Unfall- und Not-falldienste über innerbetriebliche Notfallmaß-nahmen übermitteln.

Nach § 14 GefStoffV müssen die Beschäf-tigten durch den Arbeitgeber in Form einer schriftliche Betriebsanweisung unterrich-tet und unterwiesen werden zu folgenden Themen:

am Arbeitsplatz auftretende Gefahrstof-fe,

angemessene Vorsichts- und Schutz-maßnahmen (Hygienevorschriften, Ex-positionsverhütung, Schutzausrüstung und -kleidung) und

Notfallmaßnahmen.

Diese Betriebsanweisung muss bei maßgebli-chen Veränderungen der Arbeitsbedingungen angepasst werden. Des Weiteren sind die Be-schäftigten mündlich:

vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich

arbeitsplatzbezogen

zu unterweisen (Dokumentationspfl icht). Da-rüber hinaus muss der Arbeitgeber für alle betroffenen Beschäftigten eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung mit Hinweis auf Angebotsuntersuchungen, besondere Gesundheitsgefahren sowie ge-troffenen Gegenmaßnahmen durchführen. Weiterhin hat er ein aktuelles Verzeichnis der Beschäftigten zu führen, die nach der Gefähr-dungsanalyse gefährdet sein können.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge wird durch §§ 15 und 16 GefStoffV festgeschrieben. Bei den Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gehören nach § 15 GefStoffV insbesondere die arbeits-

medizinische Beurteilung der Gefahrstoffe, die Empfehlung geeigneter Schutzmaßnahmen, die Aufklärung und Beratung der Beschäf-tigten, die speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Gesundheitsstörungen und Berufskrank-heiten, die Empfehlungen zur Überprüfung von Arbeitsplätzen sowie die Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes dazu. Der Arbeitgeber hat zudem spezielle arbeits-medizinische Vorsorgeuntersuchungen durch einen Arbeits- und Betriebsmediziner zu ver-anlassen oder anzubieten als:

Erstuntersuchungen vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit,

Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen während dieser Tätigkeit,

Nachuntersuchungen bei Beendigung dieser Tätigkeit,

Nachuntersuchung bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverän-dernden Stoffen nach Beendigung der Beschäftigung sowie

Untersuchungen aus besonderem An-lass.

Die Vorsorgeuntersuchungen umfassen in der Regel:

die Begehung oder die Kenntnis des Arbeitsplatzes durch den Arzt,

die arbeitsmedizinische Befragung und Untersuchung des Beschäftigten,

die Beurteilung des Gesundheitszu-stands der Beschäftigten unter Berück-sichtigung der Arbeitsplatzverhältnisse,

die individuelle arbeitsmedizinische Beratung und

die Dokumentation der Untersuchungs-ergebnisse.

Nach § 16 GefStoffV hat der Arbeitgeber ar-beitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen regelmäßig zu veranlassen, wenn:

bei Tätigkeiten mit im Anhang V Nr. 1 genannten Gefahrstoffen der Arbeits-platzgrenzwert nicht eingehalten wird,

bei Tätigkeiten mit diesen Gefahrstof-fen, soweit sie hautresorptiv sind, eine Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt besteht oder

Tätigkeiten entsprechend Anhang V Nr. 2.1 durchgeführt werden.

Ansonsten ist bei allen Tätigkeiten mit Expo-sition gegenüber den im Anhang V Nr. 1 ge-nannten Gefahrstoffen und den in Anhang V Nr. 2.2 aufgeführten Tätigkeiten eine arbeits-medizinische Vorsorgeuntersuchung anzubie-ten.

Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen

9

Page 23: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

In den §§ 23 bis 26 GefStoffV werden Tatbe-stände aufgelistet, die bei Zuwiderhandlung zu Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten füh-ren und mit Bußgeldern oder strafrechtlicher Verfolgung belegt sind.

2.1.10 Biostoffverordnung

Die Biostoffverordnung (BioStoffV) gilt für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich Tätigkeiten in deren Gefahren-bereich mit dem Zweck des Schutzes der Be-schäftigten vor der Gefährdung ihrer Sicher-heit und Gesundheit (§ 1 BioStoffV) bei diesen Tätigkeiten.

Die Arbeitsstoffe, denen Beschäftigte ausge-setzt sind, werden gemäß § 3 BioStoffV vier Risikogruppen zugeordnet (Infobox 2.6). Ein-stufungskriterien sind u. a. die Wahrschein-lichkeit und das Ausmaß der Erkrankung bei Beschäftigten und die Gefahr der Verbreitung in der Bevölkerung.

Die §§ 5-8 BioStoffV regeln die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich der Gefährdung, die von den einzelnen biologi-schen Arbeitsstoffen ausgeht. Neben der Iden-tifi kation von biologischen Arbeitsstoffen (z. B. Pilzen, Viren, Parasiten und Bakterien) müssen auch deren toxische und sensibilisierende Wir-kung und deren Übertragungswege (z. B. über Haut, Mund oder Atemwege) ermittelt werden.

Die Gefährdungsbeurteilung soll:

vor Aufnahme der Tätigkeit mit biolo-gischen Arbeitsstoffen vorgenommen werden und

anschließend einmal jährlich überprüft werden.

Hinweise zur Einstufung eines biologischen Arbeitsstoffes hinsichtlich seines Risikopoten-zials sind in den Technischen Regeln für biolo-gische Arbeitsstoffe (TRBA) 460 (Pilze), TRBA 462 (Viren), TRBA 464 (Parasiten) bzw. TRBA 466 (Bakterien) zu fi nden .

Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurtei-lung müssen Betriebs- oder Personalrat nach BetrVG beteiligt werden. So der Arbeitgeber selbst nicht fachkundig ist, muss er sich durch einen Betriebsarzt (oder nach § 15 Abs. 5 Bio-StoffV ermächtigter Arzt) sowie einer Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen. Die Zuwei-sung der Arbeitsstoffe zu den Risikogruppen nach § 3 BioStoffV ist wesentlicher Bestand-teil der durchzuführenden Gefährdungsbeur-teilung, denn hieraus resultiert die Ermittlung der Schutzstufe bzw. die Festlegung der erfor-derlichen Hygiene- bzw. Sicherheitsmaß-nahmen und Schutzausrüstung (§§ 10-11 BioStoffV). Diese erfolgt nach den Anhängen II und III der BioStoffV. Es sind immer mindes-tens die allgemeinen Hygienemaßnahmen der Schutzstufe 1 nach TRBA 500 einzuhalten (In-fobox 2.7).

Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Hygienemaßnahmen durchgeführt werden. Die notwendigen Hygienemaßnahmen (z. B. Desinfektion) sowie die Schutzausrüstung ein-schließlich Schutzkleidung sind den Beschäf-tigten durch den Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber muss auch diese Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Wirksam-keit überprüfen und ggf. anpassen.

Nach § 12 BioStoffV muss der Arbeitgeber auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Be-triebsanweisung erstellen. Diese Betriebsan-weisung soll auf die mit der Tätigkeit verbun-denen Gefahren hinweisen, die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln fest-legen und Anweisungen über das Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen einschließlich der Ersten Hilfe geben. Die Betriebsanweisung muss so abgefasst sein, dass sie von allen Be-schäftigten verstanden werden kann. Sie ist zu einem geeigneten Zeitpunkt allen Beschäftig-ten bekannt zu machen und muss zur Einsicht-nahme ausgelegt oder ausgehängt werden. Ein Beispiel für eine Betriebsanweisung fi ndet sich im Anhang 3 der TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspfl ege“.

Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen

10

§ 3 BioStoffV - Risikogruppen für biologische Arbeitsstoffe

Biologische Arbeitsstoffe werden entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko in vier Risiko-gruppen eingeteilt:

Risikogruppe 1: Verursachung einer Krankheit beim Menschen unwahrscheinlich

Risikogruppe 2: Krankheit beim Menschen möglich, Krankheit kann Gefahr für Beschäftige darstellen; eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahr-scheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behand-lung ist normalerweise möglich.

Risikogruppe 3: Krankheit beim Menschen möglich, Krankheit kann ernste Gefahr für Beschäftige darstel-len; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.

Risikogruppe 4: Krankheit beim Menschen möglich, schwere Krankheit kann ernste Gefahr für Beschäfti-ge darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Be-völkerung ist unter Umständen groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.

Infobox 2.6

Page 24: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Auf der Grundlage der Betriebsanweisung hat der Arbeitgeber eine arbeitsplatz- und tätig-keitsbezogene mündliche Unterweisung der Beschäftigten nach folgendem Modus durch-zuführen:

vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend einmal jährlich.

Sie soll zugleich eine allgemeine arbeitsme-dizinische Beratung enthalten, bei der die Beschäftigten unter Beteiligung des Betriebs-arztes über Infektionsgefährdungen, arbeits-medizinische Vorsorgeuntersuchungen und mögliche Impfungen unterrichtet werden.

Laut § 15 der BioStoffV hat der Arbeitgeber für eine angemessene arbeitsmedizinische Vor-sorgeuntersuchung zu sorgen (Infobox 2.8).

Die speziellen arbeitsmedizinischen Vorsor-geuntersuchungen sind dabei analog zur GefStoffV zu veranlassen bei

gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4 und

bei mit den im Anhang IV Abs. 2 Spalte 1 BioStoffV genannten Arbeitsstoffen (z. B. Bordetella Pertussis, Masernvi-rus, Mumpsvirus, Rubivirus, Varizella-Zoster-Virus)

bzw. anzubieten bei

Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen

11

TRBA 500 - Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindest-anforderungen

5. Schutzmaßnahmen

5.1 Allgemeines(1) Um einer möglichen Gefährdung entgegenzuwirken, hat der Arbeitgeber die erforderlichen technischen und baulichen sowie die organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen. Zusätzlich kann der Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung notwendig werden.

(2) Der Arbeitgeber hat dazu sicherzustellen, dass die erfor-derlichen allgemeinen Hygienemaßnahmen durchgeführt werden können. Der Arbeitgeber ist verpfl ichtet, die Arbeit-nehmer über die möglichen Gefahren für die Gesundheit, die Einhaltung der getroffenen Schutzmaßnahmen und das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung regelmä-ßig und in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zu unterweisen.

5.2 Technische und bauliche MaßnahmenBei der Einrichtung von Arbeitsstätten sind im Hinblick auf die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen fol-gende Anforderungen zu berücksichtigen:

leicht reinigbare Oberfl ächen für Fußböden und Arbeitsmittel im Arbeitsbereich, soweit dies im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten liegt,

Waschgelegenheiten sind zur Verfügung zu stellen, vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten.

5.3 Organisatorische MaßnahmenDer Arbeitgeber hat durch organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass folgende Forderungen einge-halten sind:

Vor Eintritt in die Pausen und nach Beendigung der Tätigkeit sind die Hände zu waschen,

Mittel zum hygienischen Reinigen und Trocknen der Hände sowie ggf. Hautschutz- und Hautpfl e-gemittel müssen zur Verfügung gestellt werden,

es sind Möglichkeiten zu einer von den Arbeits-stoffen getrennten Aufbewahrung der Pausen-verpfl egung und zum Essen und Trinken ohne Beeinträchtigung, der Gesundheit vorzusehen,

Arbeitskleidung und persönliche Schutzaus-rüstung sind regelmäßig und bei Bedarf zu rei-nigen oder zu wechseln,

Straßenkleidung ist von Arbeitskleidung und persönlicher Schutzausrüstung getrennt auf-zubewahren,

Arbeitsräume sind regelmäßig und bei Bedarf mit geeigneten Methoden zu reinigen,

Pausen- oder Bereitschafträume … sollten nicht mit stark verschmutzter Arbeitskleidung betre-ten werden,

Abfälle mit biologischen Arbeitsstoffen sind in geeigneten Behältnissen zu sammeln,

Mittel zur Wundversorgung sind bereitzustellen.

5.4 Persönliche Schutzausrüstung(1) Im Einzelfall kann aufgrund der Ergebnisse der Ge-fährdungsbeurteilung zusätzlich zu den technischen und baulichen sowie den organisatorischen Maßnahmen der Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung zeitweilig notwendig werden.

(2) Folgende persönliche Schutzausrüstung kommt in Be-tracht:

Hautschutz, Handschutz.

Infobox 2.7

§ 15 BioStoffV - Arbeitsmedizinische Vorsorge

(1) Im Rahmen der nach § 3 des Arbeitsschutzgesetzes zu treffenden Maßnahmen hat der Arbeitgeber für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Sie umfasst die zur Verhütung arbeitsbedingter Gesund-heitsgefahren erforderlichen arbeitsmedizinischen Maß-nahmen. Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen gehören dazu insbesondere:

1. die arbeitsmedizinische Beurteilung der durch die biologischen Arbeitsstoffe und die Tätig-keiten bedingten Gesundheitsgefährdungen einschließlich der Empfehlung geeigneter Schutzmaßnahmen,

2. die Aufklärung und Beratung der Beschäftig-ten über die mit der Tätigkeit verbundenen Ge-sundheitsgefährdungen einschließlich solcher, die sich aus vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben können,

3. spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeunter-suchungen zur Früherkennung von Gesund-heitsstörungen und Berufskrankheiten,

4. arbeitsmedizinisch begründete Empfehlungen zur Überprüfung von Arbeitsplätzen und zur Wiederholung der Gefährdungsbeurteilung,

5. die Fortentwicklung des betrieblichen Gesund-heitsschutzes bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen auf der Grundlage gewonnener Erkenntnisse.

Infobox 2.8

Page 25: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

nicht gezielten Tätigkeiten der Schutz-stufe 4 und

bei nach Anhang IV Abs. 2 Spalte 1BioStoffV genannten Arbeitsstoffen unter gleichzeitigem Vorliegen der Vor-gaben aus den Spalten 2 und 3.

Bei der Erstuntersuchung vor Aufnahme der Tätigkeit an Arbeitsplätzen mit Infektionsge-fährdung wird die Vorgeschichte des Beschäf-tigten erhoben, wobei insbesondere Impfstatus und durchgemachte Infektionserkrankungen bzw. bestehende Immunität zu erfassen sind. Ebenso fi nden immunologisch bedingte oder das Immunsystem schwächende Erkrankun-gen oder Behandlungen besondere Beach-tung.

Die Vorsorgeuntersuchungen sind in regelmä-ßigen Abständen durchzuführen und am Ende der Beschäftigung erneut anzubieten. Gemäß des berufsgenossenschaftlichen Grundsat-zes G 42 „Tätigkeiten mit Infektionsgefähr-dung“ wird die erste Nachuntersuchung vor Ablauf von 12 Monaten, weitere Nachuntersu-chungen vor Ablauf von 36 Monaten empfoh-len.

Eine letzte Nachuntersuchung fi ndet bei Been-digung der infektionsgefährdenden Beschäf-tigung statt. Bei gesundheitlichen Bedenken kann der untersuchende Arzt die Vorsorgeun-tersuchung in kürzeren Zeitabständen anord-nen.

In § 18 BioStoffV werden Tatbestände aufge-listet, die bei Zuwiderhandlung zu Ordnungs-widrigkeiten oder Straftagen führen und mit Bußgeldern oder strafrechtlicher Verfolgung belegt sind.

2.1.11 Bildschirmarbeitsverordnung

Die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) ist eine Verordnung über Sicherheit und Ge-sundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirm-geräten, die nach Artikel 3 der Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz nationales Recht darstellt.

Was ist aber ein Bildschirmarbeitsplatz und wo-durch ist Bildschirmarbeit charakterisiert? Von einem Bildschirmarbeitsplatz (BAP) wird ge-bräuchlich von einem Arbeitsplatz gesprochen, der mit einem Bildschirmgerät, Eingabemitteln, Software, Zusatzgeräten sowie Bürotisch und -stuhl ausgestattet ist. Beschäftigte an BAP sind in diesem Zusammenhang Mitarbeiter, die regelmäßig am Bildschirm arbeiten und diese Tätigkeit regulärer Bestandteil ihrer Arbeit ist.

Der Gesetzgeber lässt eine genaue Festlegung der v. a. zeitlichen Rahmenbedingungen von Bildschirmarbeit offen. In der Praxis werden jedoch Arbeitsplätze dazu gezählt, an denen mindestens fünf bis 25 Prozent der regulären Arbeitszeit an Bildschirmgeräten zugebracht werden, d. h. täglich eine halbe bis zwei Stun-den bei einem Achtstunden-Arbeitstag.

Die Pfl ichten des Arbeitgebers zur Gefähr-dungsbeurteilung und zur Ableitung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes (§ 5 Arb-SchG) sowie deren Dokumentation (§ 6 Arb-SchG) gelten auch für Bildschirmarbeitsplät-ze (Infobox 2.9). Bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sind nach § 2 Abs. 3 BildscharbV Betriebs- und Personalräte zu beteiligen.

§ 5 BildscharbV verpfl ichtet den Arbeitgeber, die Bildschirmtätigkeit so zu organisieren, dass sie regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder Pausen unterbrochen wird.

Untersuchungen der Augen und des Sehver-mögens anzubieten, die von fachkundigen Personen (Augenarzt, Arbeits- und Betriebs-mediziner) vorzunehmen sind. Ist nach deren Einschätzung eine spezielle Sehhilfe nötig, muss der Arbeitgeber diese bezahlen.

Kommt der Arbeitgeber dem nicht nach und handelt es sich nicht um einen kurzfristigen Ver-stoß, hat dies nach § 134 BGB die Nichtigkeit der konkreten Arbeitsanweisung zur Folge und führt gleichzeitig zum Fortfall der Arbeitspfl icht des Arbeitnehmers bei bestehender Vergü-tungspfl icht. Zudem hat der Arbeitnehmer nach § 84 BetrVG die Möglichkeit der förmlichen Be-schwerde bei den staatlichen Aufsichtsämtern (Gewerbeaufsicht).

2.1.12 Lärm- und Vibrationsschutz-verordnung

Die Lärm- und Vibrationsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) gilt zum Schutz der Beschäftigten vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Lärm oder Vibration am Arbeitsplatz. Im

Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen

12

§ 3 BildscharbV - Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber bei Bild-schirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und Gesundheits-bedingungen insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher Pro-bleme und psychischer Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen.

Infobox 2.9

Page 26: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Zusammenhang mit Tätigkeiten in Kita ist le-diglich der Schutz vor Lärm von Bedeutung.

Nach § 3 LärmVibrationsArbSchV ist eine Ge-fährdungsbeurteilung zu erstellen, welche die Art, das Ausmaß und die Dauer der Lärmbe-lastung ausweist und es sind Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexpo-sition nach § 7 LärmVibrationsArbSchV festzu-legen.

Dabei haben nach § 8 LärmVibrationsArbSchV technische Maßnahmen Vorrang vor organisa-torischen Maßnahmen und der Bereitstellung von persönlichem Gehörschutz. Es ist klar, dass in Kindertagesstätten nur organisatori-sche Maßnahmen (z. B. schallschluckende Einrichtung, Verringerung der Gruppengrößen, erzieherische Maßnahmen, Einsatz von Lärm-ampeln) zur Reduzierung der Lärmbelastung des pädagogischen Personals führen können. Dabei sollte der untere Auslösewert (Tages-Lärmexpositionspegel = 80 dB(A)) eingehalten werden.

Nach § 13 LärmVibrationsArbSchV hat der Arbeitgeber für eine angemessene arbeitsme-dizinische Vorsorge zu sorgen und spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen, wenn der obere Auslösewert (85 dB(A)) erreicht oder überschritten wird bzw. anzubieten, wenn der untere Auslösewert (80 dB(A)) überschritten wird.

2.1.13 Lastenhandhabungsverord-nung

Die Verordnung über Sicherheit und Gesund-heitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit – kurz Lastenhand-habungsverordnung (LasthandhabV) - hat zum Ziel, die Gesundheitsgefahren, insbesondere Rückenerkrankungen (v. a. der Lendenwirbel-säule), bei der manuellen Handhabung von Lasten zu minimieren (§ 1 LasthandhabV). Das betrifft jedes Befördern oder Abstützen einer Last durch menschliche Kraft (Heben, Abset-zen, Schieben, Ziehen, Tragen, Bewegen).

Der Arbeitgeber ist nach § 2 LasthandhabV verpfl ichtet Schutzmaßnahmen durchzuführen, insbesondere:

organisatorische Maßnahmen zu treffen oder geeignete Arbeitsmittel einzusetzen, um manuelle Handhabung von Lasten zu vermeiden oder,

so eine Vermeidung nicht möglich ist, Maßnahmen zu treffen, durch welche die Gefährdung möglichst gering gehalten wird.

Die Gefährdung muss im Rahmen einer Ge-fährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung verschiedener Merkmale der Last, der Mög-lichkeit unvorhergesehener Bewegungen oder der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes/der Ar-beitsumgebung erfolgen. Bei der Beurteilung der Gefährdungen sowie der Schutzmaßnah-men hat der Arbeitgeber nach § 3 Lasthand-habV die körperlichen Voraussetzungen der Mitarbeiter zu berücksichtigen. Ein geeignetes Werkzeug zur Gefährdungsbeurteilung bei der Handhabung von Lasten ist die Leitmerkmal-methode der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber nach § 4 LasthandhabV die Mitarbeiter regelmäßig über die Gefahren, denen die Beschäftigten v. a. bei unsachgemäßer Ausführung der Tätigkeit aus-gesetzt sind, zu unterweisen.

2.1.14 Unfallverhütungsvorschriften

Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Un-fallversicherungsträger stellen die konkreteste Form von Arbeits- und Gesundheitsschutz-normen dar. Die Unfallversicherungsträger erhalten nach § 14 SGB VII einen gesetz-lichen Auftrag zum Arbeits- und Gesund-heitsschutz, den sie in Form von Unfallver-hütungsvorschriften umsetzen (§ 15 SGB VII; Infobox 2.10).

Diese autonomen Rechtsnormen bauen auf den Aussagen des ArbSchG auf und sind durch Arbeitgeber und versicherte Beschäftigte un-bedingt einzuhalten. Werden sie verletzt, kann es neben einer strafrechtlichen Verfolgung bei schuldhafter Gesundheitsverletzung auch ge-mäß § 45 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfege-setz - KJHG) zu einem Entzug der Betriebser-laubnis kommen.

Zwar gelten UVV generell immer nur im Bereich des Unfallversicherungsträgers, der sie erlas-sen hat, jedoch sind sie allgemein als arbeits-medizinische, sicherheitstechnische und hygie-nische Regeln anerkannt.

Der Unternehmer ist im Rahmen der UVV ver-pfl ichtet, die gesetzlichen Regelungen insbe-sondere des ArbSchG, des ASiG, der ArbStättV, der BildscharbV und der BioStoffV u. ä. umzu-setzen, Arbeitsbedingungen zu beurteilen, ggf. Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheits-schutz festzulegen, und diese zu dokumentie-ren (§ 3 BGV A1). Auch ist er verpfl ichtet, seine Arbeitnehmer regelmäßig (mindestens ein Mal jährlich) zu unterweisen und dies zu dokumen-tieren (§ 4 BGV A1), sowie Vorschriften und Re-geln zur Verfügung zu stellen (§ 12 BGV A1).

Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen

13

Page 27: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Der Unternehmer ist weiter zur Zusammenar-beit mit dem Unfallversicherungsträger ver-pfl ichtet im Rahmen von Besichtigungen, dem Geben von Auskünften oder dem Nachweis der Dokumentation von Belehrungen und Un-terweisungen (§ 10 BGV A1). Auch darf der Unternehmer nach § 7 BGV A1 nur Arbeitsauf-gaben auf Arbeitnehmer übertragen, die fähig sind, die Anforderungen an Sicherheit und Ge-sundheitsschutz einzuhalten.

Doch auch die versicherten Arbeitnehmer haben durch die UVV Pfl ichten hinsichtlich des Arbeits- und Gesundheitsschutz (§§ 15-18 BGV A1): Sie müssen den Arbeitgeber nach ih-ren Möglichkeiten in der Umsetzung von Maß-nahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz unterstützen und müssen diesbezüglich alle Anordnungen des Arbeitgebers befolgen (In-fobox 2.11). Werden von den Versicherten Ge-fahren für Sicherheit und Gesundheit bemerkt, haben sie ihren Vorgesetzten unverzüglich da-von in Kenntnis zu setzen.

Als Unterstützung in der Umsetzung der Maß-nahmen von Arbeits- und Gesundheitsschutz hat der Arbeitgeber bei mindestens 20 Be-schäftigten in einem Betrieb einen Sicher-heitsbeauftragten zu benennen (§ 22 SGB VII, § 20 BGV A1). Nach § 2 SGB VII zählen zu den Beschäftigten unter anderem auch die Kinder während des Besuchs der Kita. Der Sicherheitsbeauftragte muss in Abhängigkeit der Betriebsart, der damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie der betrieb-lichen Belange aus- und fortgebildet werden (Kap. 3.2).

Entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 bzw. GUV A1 hat der Arbeitgeber da-für zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung der Versicherten die erforderlichen Einrichtungen, Sachmittel und geeignete Per-sonen zur Verfügung stehen (§ 24-28 BGV A1, Kap. 3.2). Über Aushänge oder andere geeig-nete schriftliche Hinweise müssen den Versi-cherten aktuelle Informationen zu Notruf, Ers-te-Hilfe- und Rettungs-Einrichtungen gegeben

Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen

14

§ 14 SGB VII – Grundsatz

(1) Die Unfallversicherungsträger haben mit allen geeig-neten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Be-rufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsge-fahren und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Sie sollen dabei auch den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nachgehen.

(2) Bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsge-fahren arbeiten die Unfallversicherungsträger mit den Krankenkassen zusammen.

§ 15 SGB VII – Unfallverhütungsvorschriften

1) Die Unfallversicherungsträger erlassen als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über

1. Einrichtungen, Anordnungen und Maßnah-men, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und ar-beitsbedingten Gesundheitsgefahren zu tref-fen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen,

2. das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und ar-beitsbedingten Gesundheitsgefahren,

3. vom Unternehmer zu veranlassende arbeits-medizinische Untersuchungen und sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen vor, während und nach der Verrichtung von Arbeiten, die für Versicherte oder für Dritte mit arbeitsbeding-ten Gefahren für Leben und Gesundheit ver-bunden sind,

4. Voraussetzungen, die der Arzt, der mit Unter-suchungen oder Maßnahmen nach Nummer 3 beauftragt ist, zu erfüllen hat, sofern die ärztli-che Untersuchung nicht durch eine staatliche Rechtsvorschrift vorgesehen ist,

5. die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hil-fe durch den Unternehmer,

6. die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Be-triebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergebenden Pfl ichten zu treffen hat,

7. die Zahl der Sicherheitsbeauftragten, die nach § 22 unter Berücksichtigung der in den Unternehmen für Leben und Gesundheit der Versicherten bestehenden arbeitsbedingten Gefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen sind.

In der Unfallverhütungsvorschrift nach Satz 1 Nr. 3 kann bestimmt werden, dass arbeitsmedizinische Vorsorge-untersuchungen auch durch den Unfallversicherungs-träger veranlasst werden können.

Infobox 2.10

§ 15 BGV A1 - Drittes Kapitel: Pfl ichten der Versi-cherten - Allgemeine Unterstützungspfl ichten und Verhalten

(1) Die Versicherten sind verpfl ichtet, nach ihren Mög-lichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie für Sicherheit und Gesundheits-schutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind. Die Versicherten haben die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsun-fällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Ge-sundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen. Versicherte haben die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen. Die Ver-sicherten dürfen erkennbar gegen Sicherheit und Ge-sundheit gerichtete Weisungen nicht befolgen.

(2) Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alko-hol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.

(3) Absatz 2 gilt auch für die Einnahme von Medikamen-ten.

Infobox 2.11

Page 28: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

werden. Des Weiteren ist der Arbeitgeber ver-pfl ichtet, Erste-Hilfe-Leistungen zu dokumen-tieren (Aufbewahrungsfrist 5 Jahre). Geeignete Erste-Hilfe-Materialien enthalten gemäß der berufsgenossenschaftlichen Regeln – BGR A1 „Grundsätze der Prävention“ bzw. GUV-I 512 „Erste-Hilfe-Material“:

ein großer Verbandkasten nach DIN 13169 “Verbandkasten E” oder

ein kleiner Verbandkasten nach DIN 13157 “Verbandkasten C”.

Art und Anzahl der Verbandkästen sind ab-hängig von der Zahl der Versicherten und der Betriebsart. Verbrauchte (z. B. Einmalhand-schuhe oder Pfl aster) bzw. abgelaufene Ma-terialien müssen umgehend ersetzt werden und es sind regelmäßige Bestandskontrollen der Erste-Hilfe-Kästen durchzuführen. Neben dem Verbandmaterial kann in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung auch weite-res Erste-Hilfe-Material notwendig sein (z. B. Desinfektionsmittel, Antidote, Sauerstoffgerät). Arzneimittel wie Kopfschmerztabletten oder Hustenmittel gehören nicht in den Verband-kasten.

Laut § 26 BGV A1 hat der Unternehmer für eine ausreichende Zahl an geschulten Ersthelfern zu sorgen (Kap. 3.2). Da sich in den meisten Kita mehr als 20 unfallversicherte Personen (Personal und Kinder) aufhalten, muss hier mehr als eine ausgebildete Person vorhan-den sein. Die BGV A1 spricht hier von 10 % der Versicherten, was in größeren Einrichtun-gen jedoch nicht realisierbar ist. Von der Zahl der Ersthelfer kann jedoch im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger abgewi-chen werden. Der Ersthelfer hat bei möglichen Kontakten zu Körperfl üssigkeiten oder Aus-scheidungen Einmalhandschuhe zu tragen, Händedesinfektionsmaßnahmen sind je nach Gefährdung vorzunehmen. Parallel zur Erst-versorgung ist vom Ersthelfer zu entscheiden, ob sofortige ärztliche Hilfe zur weiteren Versor-gung des Verletzten hinzuzuziehen ist.

Die Einrichtungsleitung hat dafür Sorge zu tragen, dass das Personal entsprechend der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften in Ver-bindung mit der Unfallverhütungsvorschrift BGV/GUV-V A1 „Grundsätze der Prävention“

vor der erstmaligen Aufnahme der Tätig-keit und

danach mindestens jährlich

zu Gefahren und Maßnahmen zum Schutz ein-schließlich der Ersten Hilfe unterwiesen wird.

2.1.15 Betriebliche Eingliederung im Sinne des SGB IX

Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist eine Aufgabe des Arbeitgebers und gehört zu seinen Fürsorgepfl ichten für kranke Beschäftigte und Bestandteil des betriebli-chen Gesundheitsschutzes und der Gesund-heitsförderung. Das Bundesministerium für Gesundheit defi niert die Zielsetzung des be-trieblichen Eingliederungsmanagements, im Betrieb unter Beachtung der dort vorhande-nen Akteure und Strukturen sowie unter Nut-zung der dort gegebenen oder herstellbaren spezifi schen Potenziale die Beschäftigten gesund und arbeitsfähig zu halten. Im weiten Sinne geht es um ein betriebliches Gesund-heitsmanagement zum Schutz der Gesundheit der gesamten Belegschaft, nicht nur schwer-behinderter Beschäftigter. BEM wird zukünftig eine immer größere Rolle spielen, denn unter dem Einfl uss des demografi schen Wandels, d. h. mit der Erhöhung der Anzahl Älterer in den Belegschaften sind Krankheitsfälle immer häufi ger und von längerer Dauer.

Die Rechtsgrundlage für das BEM stellt § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX dar (Infobox 2.12). Einsetzen soll das BEM, wenn ein Arbeitneh-mer im Laufe der letzten 12 Monate länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wieder-holt arbeitsunfähig war.

Der Arbeitgeber ist verpfl ichtet, im Einzelfall alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um:

die Arbeitsunfähigkeit seines Mitarbei-ters oder seiner Mitarbeiterin zu been-den und somit Fehlzeiten zu reduzieren,

weiterer Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen sowie

den Arbeitsplatz zu erhalten und die Fähigkeiten des Arbeitnehmers weiterhin zu nutzen.

Diese Aufgabe obliegt zwar in erster Linie dem Arbeitgeber, er ist jedoch gut beraten Koope-rationspartner hinzuzuziehen. Das ist in erster Linie die betroffene Mitarbeiterin bzw. der be-troffene Mitarbeiter selbst, denn nur mit deren/dessen Zustimmung können in Frage kom-mende Maßnahmen umgesetzt werden. Zum anderen sind in das BEM der Personal- oder Betriebsrat, Arbeits- und Betriebsmediziner, Krankenkassen und Rehabilitationsträger ein-zubeziehen.

Gemäß § 83 Abs. 2a Nr. 5 SGB IX können in einer Integrationsvereinbarung insbesondere Regelungen zur Durchführung einer betriebli-chen Prävention (betriebliches Eingliederungs-

Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen

15

Page 29: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

management) und zur Gesundheitsförderung getroffen werden. Gemäß § 84 Abs. 3 SGB IX können die Rehabilitationsträger und die Inte-grationsämter Arbeitgeber, die ein Eingliede-rungsmanagement einführen, fördern (Infobox 2.12). Ein Konzept zum betrieblichen Eingliede-rungsmanagement sollte über die Mindest-anforderungen der Prävention gemäß § 84

Abs. 2 SGB IX hinausgehen. Formal soll die Vereinbarung über ein BEM den Grundsätzen Spezifi sch, Messbar, Akzeptabel, Realistisch und Terminiert genügen (SMART). Die zu erfül-lenden Aufgabenfelder des BEM sind in Info-box 2.13 kurz erläutert.

Im Rahmen des § 13 SGB IX sind zur Sicherung der Zusammenarbeit „Gemeinsame Empfeh-lungen“ festgelegt, die die notwendigen Maß-nahmen zur Verhinderung einer Behinderung und die dafür notwendigen Kooperationen mit anderen Akteuren (z. B. Hausarzt, Arbeits- und Betriebsmediziner) beinhalten.

Das Wiedereingliederungsverhältnis begründet ein Rechtsverhältnis eigener Art. Es geht hier-bei nicht um die übliche, vertraglich vereinbar-te Arbeitsleistung, da im Vordergrund der Be-schäftigung die Rehabilitation der betroffenen Mitarbeiterin bzw. des betroffenen Mitarbeiters steht.

Da der Arbeitnehmer bei der stufenweisen Wiedereingliederung nicht die arbeitsvertrag-lich vereinbarte Arbeitsleistung erbringt – und wegen seiner fortbestehenden Arbeitsunfähig-keit auch nicht erbringen kann –, hat er keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen den Arbeit-geber. Wenn jedoch Arbeitgeber und Arbeit-nehmer eine Vergütung für die im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung erbrachte Tätigkeit vereinbaren, muss diese durch den

Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen

16

§ 84 Abs. 2 SGB IX - Prävention

(1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen sowie das In-tegrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche fi nanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis mög-lichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.

(2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt ar-beitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwer-behinderten Menschen außerdem mit der Schwerbe-hindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Ar-beitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfä-higkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten wer-den kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Soweit erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzli-cher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzu-weisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder beglei-tende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integra-tionsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpfl ichtungen erfüllt.

(3) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter können Arbeitgeber, die ein betriebliches Eingliede-rungsmanagement einführen, durch Prämien oder einen Bonus fördern.

§ 84 Abs. 3 SGB IX - Finanzielle Unterstützung

Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter kön-nen Arbeitgeber, die ein betriebliches Eingliederungs-Management einführen, durch Prämien oder einen Bo-nus fördern.

Infobox 2.12

Aufgabenfelder des BEM

nach 6-wöchiger Erkrankung eines Mitarbeiters bzw. wiederholter Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 6 Wochen in 12 Monaten (§ 84 Abs. 2 SGB IX):

Klärung durch den Arbeitgeber, wie Arbeitsun-fähigkeit möglichst überwunden werden kann und welche Hilfen dazu notwendig sind,

Einbeziehung der Mitarbeiterin bzw. des Mitar-beiter selbst, der Arbeitnehmervertretung und nach Möglichkeit des Betriebsmediziners.

nach längerer oder schwerer Erkrankung stufenwei-se Wiedereingliederung als Leistung der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung (§ 28 SGB IX):

Mitarbeiterin/Mitarbeiter wird nach Erkrankung wieder schrittweise an volle Arbeitsbelastung (möglichst) am bisherigen Arbeitsplatz heran-geführt,

Mitarbeiterin/Mitarbeiter bezieht während die-ser Zeit noch Krankengeld.

nach einem Arbeitsunfall und Rehabilitation durch die Berufsgenossenschaft:

Vergleich des positiven Leistungsbildes des Mitarbeiters mit Arbeitsanforderungen des Arbeitsplatzes

technische oder organisatorische Anpassung des Arbeitsplatzes an das Leistungsbild des Mitarbeiters

Infobox 2.13

Page 30: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Arbeitgeber auch getragen werden. Besteht aber für das Wiedereingliederungsverhältnis kein Entgeltzahlungsanspruch, bleibt die Kran-kenkasse verpfl ichtet, Krankengeld zu zahlen.

Einige Rehabilitationsträger sind nur für einen Bereich der Rehabilitation und Teilhabe zu-ständig – z. B. die Krankenkassen nur für die medizinische, die Bundesanstalt für Arbeit nur für die berufl iche Rehabilitation. Andere – wie etwa die Renten- und Unfallversicherungs-träger – haben sowohl medizinische als auch berufsfördernde Rehabilitationsleistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen. Be-

stimmte Rehabilitationsträger erbringen neben medizinischen und berufl ichen Rehabilitations-leistungen auch Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (soziale Rehabilita-tion); dazu gehört beispielsweise auch die Un-fallversicherung. Art und Umfang der einzelnen Rehabilitationsmaßnahmen und Leistungen zur Teilhabe sind in den §§ 4-59 SGB IX sowie im Einzelnen in den speziellen sozialgesetz-lichen Vorschriften geregelt (z. B. in den ein-zelnen Büchern des Sozialgesetzbuches, dem Bundesversorgungsgesetz oder dem Bundes-sozialhilfegesetz).

Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen

17

Page 31: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen

18

Literatur

Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe – SGB VIII: (idF v. 14. 12.2006). BGBl. I S. 3134, geänd. durch Art. 2 Abs. 23 d. Gesetzes (v 19.2.2007). BGBl. I S. 122

Arbeitsstätten-Richtlinie - ASR 6: Raumtemperaturen zu § 6 ArbStättV (idF v. 8.5.2001), BArbBl. (2001), 6-7, S. 94

Arbeitsstätten-Richtlinie - ASR 29: Pausenräume zu § 29 Abs. 1-4 ArbStättV (idF v. 25.4.1977), ArbSch. (1977), 6, S. 141

Arbeitsstätten-Richtlinie - ASR 35: Waschräume zu § 35 Abs. 1-4 ArbStättV (idF v. 26.6.1976), ArbSchl. (1976), 9, S. 320

Arbeitsstätten-Richtlinie - ASR 37: Toilettenräume zu § 37 Abs. 1 ArbStättV (idF v. 26.6.1976), ArbSchl. (1976), 9, S. 322

Arbeitsstätten-Richtlinie - ASR 38: Sanitätsräume zu § 38 Abs. 2 ArbStättV (idF v. 10.8.1986), BArbBl. (1986), 10, S. 61

Arbeitszeitgesetz – ArbZG (idF v. 6.6.1994). BGBl. I S. 1170, 1171, zuletzt geänd. durch Art. 229 d. Verordnung (v. 31.10.2006). BGBl. I S. 2407

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift – BGV A1: Berufs-genossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (idF v. Januar 2004)

Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG (idF d. Bek. v. 25.9.2001). BGBl. I S. 2518, zuletzt geänd. durch Art. 4 d. Verordnung (v. 12.8.2008). BGBl. I S. 1666

Bürgerliches Gesetzbuch – BGB (idF d. Bek. v. 2.1.2002). BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738, zuletzt geänd. durch Art. 1 d. Geset-zes (v. 4.7.2008). BGBl. I S. 1188

Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Kranken-versicherung – SGB V (idF v. 20.12.1988). BGBl. I S. 2477, zu-letzt geänd. durch Art. 6 d. Gesetzes (v. 28.5.2008). BGBl. I S. 874

Gesetzliche Unfallversicherung – Informationen – GUV-I 512: Erste-Hilfe-Material (idF v. März 2006)

Gesetzliche Unfallversicherung – Unvallverhütungsvorschrif-ten – GUV-V A1: Allgemeine Vorschriften (idF v. Februar 2001)

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit – Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG (idF v. 12.12.1973). BGBl. I S. 1885, zuletzt geänd. durch Art. 226 d. Verordnung (v. 31.10.2006). BGBl. I S. 2407

Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen – SächsGDG (idF v. 11.12.1991). GVBl. 1991 S. 413, zuletzt geändert (v. 13.06.2008). GVBl. 8 S. 330

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeits-schutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesund-heitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit - Arbeits-schutzgesetz – ArbSchG (idF v. 7.8.1996). BGBl. I S. 1246, zuletzt geänd. durch § 62 Abs. 16 d. Gesetzes (v. 17.6.2008). BGBl. I S. 1010

Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend - Jugendarbeits-schutzgesetz – JArbSchG (idF v. 12.4.1976). BGBl. I S. 965, zuletzt geänd. durch Art. 230 d. Verordnung (v. 31.10.2006). BGBl. I S. 2407

Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter - Mutter-schutzgesetz – MuSchG (idF der Bek. v. 20.6. 2002). BGBl. I S. 2318, geänd. durch Art. 2 Abs. 10 d. Gesetzes (v. 5.12.2006). BGBl. I S. 2748

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrank-heiten beim Menschen - Infektionsschutzgesetz – IfSG (idF v. 20.7.2000) BGBl. I S. 1045, zuletzt geänd. durch Art. 2 d. Geset-zes (v. 13.12.2007). BGBl. I S. 2904

Landesanstalt für Arbeitsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (Hrsg.). Praxis in NRW. Mutterschutz bei berufl ichem Umgang mit Kindern. Landesanstalt für Arbeitsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen 2005

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – SGB IX (idF. v. 19.6.2001). BGBl. I S. 1046, zuletzt geänd. durch Art. 8 Abs. 2 d. Gesetzes (v. 18.12. 2007). BGBl. I S. 2984

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfall-versicherung - SGB VII (idF der Bek. v. 7.8.1996). BGBl. I S. 1254, zuletzt geänd. durch § 62 Abs. 19 d. Gesetzes (v. 17.6.2008). BGBl. I S. 1010

Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe - TRBA 400: Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen. BArbBl. (2006), 6, S. 62-77

Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe - TRBA 500: Allgemeine Hygienevorschriften - Mindestanforderungen. BArbBl. (2006), 6

Verordnung über Arbeitsstätten - Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV (idF v. 12.8.2004). BGBl. I S. 2179, zuletzt geänd. durch Art. 2 d. Gesetzes (v. 20.7.2007). BGBl. I S. 1595

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten - Bildschirmarbeitsverordnung – BildscharbV (idF v. 4.12.1996). BGBl. I S. 1843), zuletzt geänd. durch Art. 437 d. Verordnung (v. 31.10.2006). BGBl. I S. 2407

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit - Lasten-handhabungsverordnung – LasthandhabV (idF v. 4.12.1996). BGBl. I S. 1842, zuletzt geändert durch Art. 436 d. Verordnung (v. 31.10.2006). BGBl. I S. 2407

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätig-keiten mit biologischen Arbeitsstoffen - Biostoffverordnung – BioStoffV (idF. v. 27.1.1999). (BGBl. I S. 50), zuletzt geänd. durch Art. 2 d. Verordnung (v. 6.3.2007). BGBl. I S. 261

Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen – Lärm- und Vibrations-Arbeits-schutzverordnung – LärmVibrationsArbSchV (idF v. 6.3.2007). BGBl. I S. 261

Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz - MuSchArbV (idF v. 15.4.1997). BGBl. I S. 782, zuletzt geändert durch Art. 440 d. Verordnung (v. 31.10.2006). BGBl. I S. 2407

Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen - Gefahrstoff-verordnung – GefStoffV (idF. v. 23.12.2004). BGBl. I S. 3758, 3759, zuletzt geänd. durch Art. 2 d. Verordnung (v. 12.10.2007). BGBl. I S. 2382)

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag – EinigVtr (idF v. 31.8.1990). BGBl. 1990 II S. 889, zuletzt angepasst durch Art. 76 des Gesetzes (v. 23.11.2007). I 2614

von Langen, T.: Rechte und Gesetze für KiTa und Kindergarten. Kindergarten heute - das Leitungsheft 1 (2008), S. 11-13

Page 32: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

2.2 Speziell für Kita – Was gilt es weiter zu beachten?

Marleen Thinschmidt

Neben den allgemeinen Rechtsvorgaben zum Arbeits- und Gesundheitsschutz werden in die-sem Abschnitt diejenigen Regelungen benannt, die spezielle Anwendung auf Kindertagesein-richtungen fi nden. Vor allem der Gesundheits-schutz ist als eine der wichtigsten Aufgaben des Arbeitsschutzes in Kita zu betrachten. Im Folgenden werden die Vorschriften, die spezi-ell das Vorgehen in Kindertageseinrichtungen regeln, vorgestellt und vertieft.

2.2.1 Anforderungen des Infektions-schutzgesetzes an Gemein-schaftseinrichtungen

Im sechsten Abschnitt des IfSG (Kap. 2.1.5) sind spezielle Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen nachzu-lesen (Infobox 2.14).

In § 34 IfSG wird das Aufenthaltsverbot für Erkrankte und Ausscheider in Gemeinschafts-einrichtungen bestimmt (Infobox 2.15). Diese Schutzmaßnahmen gelten dabei sowohl für die betreuten Kinder als auch für das Personal und dienen dazu, dass die Verbreitung von Krank-heitserregern in der Gemeinschaftseinrichtung vermieden wird, indem Kontaktmöglichkei-ten unterbrochen werden. Zusätzlich gilt dies auch für infektiöse Gastroenteritis bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres. Betroffen davon sind alle Tätigkeiten innerhalb und im Rahmen von Veranstaltungen (z. B. Wandertagen) außerhalb der Gemeinschafts-einrichtung. Wenn die betreffenden Tatbestän-de auftreten, so ist durch die betreffende Per-son (bzw. bei Kindern die Sorgeberechtigten) der Gemeinschaftseinrichtung unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Sorgeberechtigten neu zu betreuender Kinder müssen durch die Kita-Leitung über diese Mitwirkungspfl icht be-lehrt werden. Des Weiteren ist die Kita-Leitung verpfl ichtet, dem zuständigen Gesundheitsamt

sofort krankheits- und personenbezogene An-gaben zu machen, so die in Infobox 2.15 ge-nannten Tatbestände auftreten.

Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkran-kungen, wenn als deren Ursache Krankheitser-reger anzunehmen sind.

Ergänzend dazu ist weiterhin in § 35 IfSG die Informations- und Belehrungspfl icht der in

Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen

19

§ 33 IfSG - Defi nition von Gemeinschaftseinrichtungen

Gemeinschaftseinrichtungen sind Einrichtungen …

… „in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Ju-gendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Feri-enlager und ähnliche Einrichtungen“.

Infobox 2.14

§ 34 IfSG – Gesundheitliche Anforderungen, Mitwir-kungspfl ichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes

(1) Verbot des Aufenthaltes und Arbeitens in Gemein-schaftseinrichtungen bei Verdacht und Erkrankung fol-gender Infektionen:

schwere Infektionen, die durch geringe Erregermen-gen verursacht werden:

Diphtherie, Cholera, Typhus abdominalis und Parathyphus, ansteckungsfähige Lungentuberkulose, Enteritis (Brechdurchfall) durch enterohämor-

rhagische E. coli (EHEC), Shigellose (bakterielle Ruhr).

Weiterhin genannt werden virusbedingtes hä-morrhagisches Fieber, Pest, Poliomyelitis (Kin-derlähmung), jedoch ist es sehr unwahrschein-lich, dass diese Erreger in der Kita auftreten oder weiter übertragen werden.

Infektionskrankheiten, die schwer und kompliziertverlaufen (können):

Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach oder sonstige Streptococcus pyo-

genes Infektionen, Windpocken Haemophilus infl uenzae Typ b-Meningitis (Hirn-

haut entzündung), Meningokokken-Infektion, Impetigo contagiosa (ansteckende Borken-

fl echte), Hepatitis A und E (infektiöse Gelbsucht).

Kopfl aus- oder Krätzemilbenbefall

… bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist.

(2) Zustimmung durch Gesundheitsamt und Beachtung der verfügten Schutzmaßnahmen zum Aufenthalt in Ge-meinschaftseinrichtungen notwendig für die Ausschei-der folgender Erreger:

Vibrio cholerae O 1 und O 139 (Erreger Cholera), Hepatitis A und Hepatitis E, toxinbildendes Corynebacterium diphtheriae

(Erreger Diphtherie), Salmonella (Para-)Typhi (Erreger des (Para-)

Typhus), Shigella alle Spezies (Erreger Shigellenruhr), enterohämorrhagische Escherichia coli-

Stämme (EHEC).

Infobox 2.15

Page 33: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Gemeinschaftseinrichtungen tätigen Personen durch ihren Arbeitgeber bzw. Dienstherren festgelegt. Diese Belehrung thematisiert die gesundheitlichen Anforderungen, die Mitwir-kungspfl ichten und die Verbote nach § 34 IfSG und muss:

vor der erstmaligen Aufnahme der Tätig-keit und

danach mindestens alle zwei Jahre erfolgen.

Die Belehrungen sind schriftlich zu protokollie-ren, für die Dauer von drei Jahren aufzubewah-ren und auf Anfrage des Gesundheitsamtes vorzulegen. Damit sind alle Beschäftigen von Gemeinschaftseinrichtungen verpfl ichtet, ihren Arbeitgeber unverzüglich über die in § 34 IfSG genannten Tatbestände zu informieren.

Die Erstellung von Hygieneplänen (Infobox 2.16) zur Festlegung der innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene re-gelt § 36 IfSG. Per Gesetz werden keine Vor-gaben für die Erstellung der Pläne gemacht, sondern dies wird weitgehend dem Ermes-sen der einzelnen Kita aufgrund unterschied-licher Bedingungen vor Ort überlassen. Der Länder-Arbeitskreis zur Erstellung von Hygie-neplänen empfi ehlt weiterhin, auch Maßnah-men der Gesundheitserhaltung und –förde-rung in den Plänen anzusprechen, die über die klassische Infektionshygiene hinausgehen (Länder-Arbeitskreis zur Erstellung von Hygi-eneplänen nach § 36 IfSG 2007). Bei der Er-stellung eines Hygieneplans sind europäische, Bundes- und Landesregelungen ebenso zu berücksichtigen wie fachliche Empfehlungen von Fachgesellschaften, Vorschriften des Ar-beitsschutzes oder technische Regelwerke (z. B. EN, DIN, ISO).

Verantwortliche für das Hygienemanagement einer Einrichtung ist die Kita-Leitung, das sie durch Anleitung und Kontrolle sicherstellen soll. Dabei kann ein Hygienebeauftragter oder ein Hygieneteam unterstützen:

Der Hygieneplan ist jährlich auf seine Aktualität zu prüfen und ggf. zu ändern.

Dem Kita-Personal muss der Hygiene-plan jederzeit zugänglich und einsehbar sein.

Mindestens einmal pro Jahr müssen die Beschäftigten über den Hygieneplan belehrt werden (schriftliche Dokumenta-tion).

Das Vorliegen und die Einhaltung des Hygie-neplans werden routinemäßig durch das örtli-che Gesundheitsamt sowie die Lebensmittel-hygiene kontrolliert.

Gemäß § 43 IfSG müssen Personen, die in Kü-chen von Gemeinschaftseinrichtungen an derZubereitung sowie Ausgabe von Essen beteiligt

Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen

20

Inhalte des Hygieneplans

A Basisanforderung der Hygiene1 Hygieneanforderungen an Standort, Gebäude,

Räume, Ausstattung1.1 baurechtliche Anforderungen1.2 Instandhaltung und Renovierung1.3 Schimmelpilzbefall

2 Reinigung und Desinfektion2.1 Händehygiene (für Personal und Kinder)2.2 Fußböden, andere Flächen, Gegenstände2.3 Bekleidung, Wäschehygiene

3 Umgang mit Lebensmitteln (Berücksichtigung HACCP)-Programm)4 sonstige hygienische Anforderungen

4.1 Abfallbeseitigung4.2 Tierhaltung4.3 Schädlingsprohylaxe und –bekämpfung4.4 Vermeidung einer Gefährdung durch Gift-

pfl anzen4.5 Trink-/Badewasser4.6 Wasserspiel- und Erlebnisbereiche4.7 Spielsand4.8 Bällebäder4.9 besondere gesundheitsfördernde Maßnah-

men als Zusatzangebote (z. B. Kneipp-An-satz, Sauna)

5 Erste Hilfe6 Umgang mit Arzneimitteln

B Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes 1 Gesundheitliche Anforderungen

1.1 Personal in Küchen-/Lebensmittelbereich (§ 42 IfSG)

1.2 Betreuungs-, Erziehungs- und Aufsichts-personal (§ 34 IfSG)

1.3 Kinder (§ 34 IfSG)2 Mitwirkungs- und Mitteilungspfl icht (§ 34 IfSG)3 Belehrung

3.1 Personal in Küchen-/Lebensmittel -bereich (§ 42 IfSG)

3.2 Betreuungs-, Erziehungs- und Aufsichts-personal (§ 35 IfSG)

3.3 Kinder und ihre Eltern (§ 34 Abs. 5 IfSG)4 Vorgehen bei meldepfl ichtigen Erkrankungen

4.1 Wer muss melden? (Meldeweg, -inhalt und Maßnahmen)

4.2 Information der Betreuten/Sorgeberechtig-ten über das Auftreten von Infektionskrank-heiten in der Kita, Maßnahmeneinleitung

4.3 Besuchsverbot und Wiederzulassung5 Schutzimpfungen

C Anforderungen nach der BioStoffVerordnung1 Gefährdungsbeurteilung2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen3 Impfungen des Personals

D Sondermaßnahmen bei Auftreten von Magen-Darm-Erkrankungen (Durchfall und/oder Erbre-chen)

E Sondermaßnahmen beim Auftreten von Kopfl äusen

F Sondermaßnahmen beim Auftreten von Krätze

Infobox 2.16

Page 34: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

sind, bei erstmaliger Aufnahme dieser Tätigkeit durch das örtliche Gesundheitsamt mündlich und schriftlich belehrt werden sowie vom Ge-sundheitsamt oder vom Gesundheitsamt be-auftragten Mediziner erstellte Bescheinigung über ihre gesundheitliche Unbedenklichkeit vorweisen.

§ 42 Abs. 1 IfSG stellt die Grundlage für Tätig-keits- und Beschäftigungsverbote für diese Personen dar, wenn bei ihnen (der Verdacht auf) eine Erkrankung bzw. der Nachweis von Erre-gern bestimmter Krankheiten, wie u. a. Salmo-nellen, Durchfallerkrankungen aufgrund von E. coli-Bakterien oder Virushepatitis A oder E vor-liegt. Für das Tätigkeits- und Beschäftigungsver-bot hat der Arbeitgeber nach § 43 Abs. 2 und 3 IfSG generell bei bekannt werden von Hinweisen auf eine Infektion Sorge zu tragen, ebenso wie für die jährliche Belehrung zu den Bestimmun-gen des Tätigkeits- und Beschäftigungsverbots sowie deren Dokumentation. Das zuständige Gesundheitsamt überprüft, teilweise in enger Zusammenarbeit mit dem Lebensmittelüberwa-chungs- und Veterinäramt, jährlich das Vorlie-gen der gesundheitlichen Bescheinigung sowie die Protokolle der Belehrung. Diese Behörden stellen gegebenenfalls auch Tätigkeits- und Be-schäftigungsverbote aus.

Unterstützt wird diese Regelung durch die Le-bensmittelhygieneverordnung (LMHV 2007), die insbesondere die Einführung des Hazard Analysis and Critical Control Points (HACCP)-Programms beinhaltet. Dieses präventive Sys-tem soll die Sicherheit von Lebensmitteln und Verbrauchern in all den Unternehmen gewähr-leisten, in denen Lebensmittel produziert, be-handelt, verarbeitet oder vertrieben werden, d. h. diese Lebensmittel dürfen der Gesundheit des Endverbrauchers nicht schaden, wenn die-se zubereitet und/oder verzehrt werden. Im Be-reich Kita betrifft das nicht nur die Einrichtungen, die eine eigene Küche betreiben, sondern auch die, in denen Nahrungsmittel in irgendeiner Form verarbeitet, zubereitet und ausgegeben werden. Dabei stellt das HACCP-Programm keine allge-meine Hygienemaßnahme dar, sondern baut auf einem bereits bestehenden Hygieneplan auf, der gemäß § 36 IfSG hygienische Anforderungen an räumliche und technische Ausstattung, Perso-nalhygiene, Reinigung, Desinfektion, Ungezie-ferbekämpfung usw. regelt.

2.2.2 Anwendung der Bestimmun-gen der Biostoffverordnung in Kita

Das ArbSchG schreibt in Verbindung mit § 8 der BioStoffV (Kap. 2.1.10) vor, dass alle Kin-

dertageseinrichtungen unter Verantwortung des Arbeitgebers eine Gefährdungsbeurteilung durchführen müssen, d. h. es muss ermittelt werden, ob biologische Arbeitsstoffe zu einer Gefährdung der Beschäftigten führen können.

Dabei ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich bei den zu betrachtenden Tätigkeiten, die zu einem Kontakt mit Infektionserregern füh-ren, um gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten handelt. Nach § 2 Satz 5 der BioStoffV liegen gezielte Tätigkeiten dann vor, wenn:

1. biologische Arbeitsstoffe mindestens der Spezies nach bekannt sind,

2. die Tätigkeiten auf einen oder mehrere biologische Arbeitsstoffe unmittelbar ausgerichtet sind und

3. die Exposition der Beschäftigten im Normalbetrieb hinreichend bekannt oder abschätzbar ist.

Nicht gezielte Tätigkeiten liegen laut BioStoffV dann vor, wenn mindestens eine der Voraus-setzungen nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 nicht gegeben ist. Da der Kontakt mit den Mikro-organismen nicht beabsichtigt ist, handelt es sich in Kindetageseinrichtungen demzufolge um nicht gezielte Tätigkeiten.

Hilfestellung bei der Umsetzung der Anfor-derungen der BioStoffV erhalten die Betrie-be durch verschiedene Technische Regeln Biologische Arbeitsstoffe (TRBA). So wird z. B. in der TRBA 400 „Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Un-terrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“ erläutert, wie die Gefährdungsbeurteilung in den Betrieben durchzuführen ist.

Eine genaue Erläuterung der Risikogruppen (§ 3 BioStoffV, Kap. 2.1.10) gibt die TRBA 462 „Einstufung von Viren in Risikogruppen“. Hier werden u. a. die Erreger von Grippe, Hepati-tis A, Keuchhusten, Masern, Mumps, Röteln, Ringelröteln, Windpocken und Zytomegalie, die hauptsächlich in Kindertageseinrichtungen vorkommen, der Risikogruppe 2 zugeordnet. Genaue Erläuterungen zur Einstufung fi nden sich in der TRBA 250 „Biologische Arbeits-stoffe im Gesundheitswesen und in der Wohl-fahrtspfl ege“.

Die BioStoffV unterscheidet in § 15 bei der ar-beitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung zwischen Pfl icht- und Angebotsuntersuchun-gen. Pfl ichtuntersuchungen sind nur durchzu-führen, wenn es sich um Tätigkeiten mit genau bezeichneten chronisch schädigenden und/oder impräventablen Erregern handelt. Nach § 15a im Zusammenhang mit Anhang IV die-

Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen

21

Page 35: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

ser Verordnung muss der Arbeitgeber arbeits-medizinische Vorsorgeuntersuchungen ver-anlassen, wenn ein regelmäßiger Kontakt zu Kindern besteht und mit bestimmten Erregern zu rechnen ist (d. h. der Hausmeister oder die Mitarbeiterin in der Hauswirtschaft einer Kita müssen deshalb u. U. diese Vorsorgeuntersu-chung nicht absolvieren).

Die Teilnahme an diesen Pfl ichtuntersuchun-gen ist für alle Beschäftigten erforderlich, da sie laut § 15a Abs. 3 BioStoffV Voraussetzung für die Einstellung oder die Weiterbeschäftigung mit der entsprechenden Tätigkeit ist. Falls in den Einrichtungen die notwendige Erstunter-suchung noch nicht erfolgt ist, müssen na-türlich die bereits beschäftigten Mitarbeiter der entsprechenden arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung unterzogen werden. Sollten die jeweiligen Mitarbeiter nicht be-reit sein, sich dieser Untersuchung zu unter-ziehen, müsste das unter Umständen auch arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Der Arbeitgeber ist nämlich verpfl ichtet, diese Untersuchung durchführen zu lassen, an-sonsten darf eine Weiterbeschäftigung in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr erfolgen.

Die arbeitsmedizinische Vorsorgeunter-suchung gemäß G 42 empfi ehlt dabei für Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder die arbeitsmedizinische Vorsorge, Impfung und Beratung für eine Reihe von Infektionen bzw. Infektionskrankheiten (Infobox 2.17). Da in Kita diese Gefährdungen nicht regelhaft auf-treten, sind die arbeitsmedizinischen Unter-suchungen nicht verbindlich, sondern nur fakultativ zu veranlassen, z. B. wenn beson-dere betrieblich oder individuell begründete Bedingungen vorliegen oder eine Infektions-krankheit im Tätigkeitsbereich aufgetreten ist. Alle im Anhang IV der BioStoffV für die Kindereinrichtungen benannten Erreger sind impfpräventabel, d. h. es handelt sich um durch Impfung zu verhindernde Infektions-krankheiten.

Bei fehlendem Impfschutz müssen deshalb den Beschäftigten entsprechende Immunisie-rungen angeboten und deren Inanspruchnah-me durch den Arbeitgeber bezahlt werden. Generell wird für Beschäftigte in Kinderta-geseinrichtungen bei fehlendem Immunsta-tus folgende Impfungen empfohlen: Masern, Mumps, Röteln, Windpocken, Keuchhusten. Für die Beschäftigten, die vorrangig in der Intensivbetreuung von Kleinkindern unter drei Jahren regelmäßig und mehrmals täg-lich Kontakt zu Körperausscheidungen, z. B. beim Windelwechsel haben, sollte auch eine entsprechende Immunisierung bezüglich He-patitis A angeboten werden.

Die BioStoffV schreibt nicht fest, wie der Im-munstatus zu ermitteln ist. Zur Feststellung des Immunschutzes kann die Kontrolle des Impf-passes ausreichend sein. Falls der nicht vor-handen ist und auch sonst keine nachweisbaren Angaben möglich sind, kann nur eine genaue Titerbestimmung die Immunität feststellen.

Nachuntersuchungen während der Tätigkeit sind gemäß § 15a nicht mehr notwendig, wenn die Beschäftigten über einen ausreichenden Immunschutz verfügen und den auch nachge-wiesen haben.

Bei fehlendem Immunstatus gegenüber impf-präventablen Erregern bietet eine Impfung den

Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen

22

Arbeitsmedizinische Vorsorge in Kita nach G 42

Erreger Unter-suchung

nach G 42

Impfung Beratung

Diphtherie1) X

Epstein-Barr-Virus X

Hepatitis A1) X (x)

Hepatitis B1) X

Hepatitis C X

Hepatitis D X

Hepatitis E X

Hepatitis G X

Herpes simplex-Virus

X

Keuchhusten

(Pertussis)1) X X

Legionellose X

Masern (Morbilli)1) X X

Meningokokken1) X

Mumps1) X X

Mykoplasmen X

Parvovirus B 19-

(Ringelröteln) X

Poliomyelitis1) X

Röteln (Rubella)1) X X

Rotavirus X

Salmonella typhi1) X

Streptokokken1) X

Tetanus1) X

Tuberkulose X

Windpocken

(Herpes zoster)1) X X

Zytomegalie X

1) … impfpräventabel

Infobox 2.17

Page 36: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

sichersten Schutz vor einer Infektion. Allerdings haben die Beschäftigten laut Grundgesetz das Recht, mit Bezug auf die Unversehrtheit des Kör-pers, diese Impfungen abzulehnen. Nach § 15a Absatz 3 Satz 4 der BioStoffV führt eine nicht vorhandene Immunität und/oder eine Ablehnung der entsprechenden Impfung nicht zu gesund-heitlichen Bedenken hinsichtlich der Erst- oder Weiterbeschäftigung. Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung muss dann allerdings re-gelmäßig wiederholt werden.

2.2.3 Anforderungen an den Ar-beits- und Gesundheitsschutz nach dem Betriebserlaubnis-verfahren des Landesjugend-amtes

Es gibt zahlreiche Regelungen für eine siche-re Gestaltung von Kindertagesstätten aus der Perspektive der dort betreuten Mädchen und Jungen. Die Begehungen der Gesetzlichen Un-fallversicherung und auch das Betriebserlaub-nisverfahren durch das Sächsische Landesju-gendamt zielen insbesondere auf die Einhaltung dieser Vorschriften im Sinne des Kindswohles ab.

Dabei fällt jedoch schnell aus dem Blick, dass die Kita auch Arbeitsstätte des dort beschäftig-ten Personals ist und für dieses laut ArbSchG eine sicher gestaltete Arbeitsumgebung zur Ver-fügung stehen muss.

Im Rahmen der Erteilung einer Betriebserlaub-nis nach § 45 SGB VIII durch das Sächsische Landesjugendamt werden hinsichtlich der zu nutzenden Räume von verschiedenen ört-lich zuständigen Institutionen Stellungnahmen eingeholt, die indirekt ebenfalls arbeits- und gesundheitsschutzrelevante Aspekte für die Kita-Beschäftigten berücksichtigen. Folgende Institutionen sind am Betriebserlaubnisverfahren beteiligt:

Gesundheitsamt, Bauamt, Brand- und Katastrophenschutz sowie Lebensmittelüberwachung- und Veteri-

näramt.

Sind in der Einrichtung mehrere Mitarbeiter angestellt, erfolgt in der Regel auch eine Be-gehung durch das Gewerbeaufsichtsamt hin-sichtlich der Prüfung der Arbeitsbedingungen nach ArbStättV.

Im Jahr 2005 wurde vom Sächsischen Staats-ministeriums für Soziales eine Empfehlung herausgegeben (Infobox 2.18), in der die

räumlichen Anforderungen an Kindertagesein-richtungen festgeschrieben sind.

Diese Empfehlungen werden bei Entscheidun-gen des Landesjugendamtes über Erteilung, Rücknahme oder Widerruf der Betriebserlaub-nis herangezogen. Sie sollen beim Neubau von Kindertageseinrichtungen, insbesondere dann, wenn Fördermittel fl ießen, berücksichtigt wer-den und außerdem Architekten und Trägern von Kindertageseinrichtungen als Orientie-rung für die Gestaltung der Arbeitsstätte Kita dienen. Damit soll erreicht werden, dass die Lage, das Gebäude, die Räumlichkeiten, die Außenanlagen und die Ausstattung der Kin-dertageseinrichtungen den Aufgaben gemäß § 2 SächsKitaG genügen.

Die wichtigsten dieser Vorschriften sind nachfol-gend aufgeführt:

gesetzliche Regelungen:

Baugesetzbuch (BauGB), Baunutzungsverordnung (BauNVO), Sächsische Bauordnung (SächsBO), Brandverhütungsschauverordnung

(BrVSchVO), Sächsisches Brandschutzgesetz (Sächs-

BrandschG), Infektionsschutzgesetz (IfSG), Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO)

und dazugehörige Arbeitsstättenrichtlini-en (ASR),

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Gesetz über den öffentlichen Gesund-

heitsdienst im Freistaat Sachsen (Sächs-GDG),

Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV), Trinkwasserverordnung (TrinkwV2001), Bundesimmissionsschutzverordnung

(BImSchV) mit dazugehörigen Verord-nungen,

Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKi-taG),

Sächsische Verordnung zur Integration behinderter Kinder in Kindertagesein-richtungen (SächsIntegrVO),

Landesjugendhilfegesetz (LJHG), Teil B, Allgemeine Schulbauempfehlun-

gen für den Freistaat Sachsen.

DIN-Vorschriften:

DIN 18024 „Barrierefreies Bauen“, DIN 18034 „Spielplätze und Freiräume

zum Spielen“, DIN 18056 „Fensterwände; Bemessung

und Ausführung“,

Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen

23

Page 37: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

DIN 18041 „Hörsamkeit in kleinen bis mittelgroßen Räumen“,

DIN 19643 „Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser“,

DIN 4102 „Brandverhalten von Baustof-fen und Bauteilen“,

DIN 4108 „Wärmeschutz“, DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“, DIN EN 12464-1 „Beleuchtung von Ar-

beitsstätten“, DIN EN 12665 „Licht und Beleuchtung,

Grundlegende Begriffe und Kriterien für die Festlegung von Anforderungen an die Beleuchtung“,

DIN 1176-1-7 für Spielplatzgeräte, DIN EN 1177 „Stoßdämpfende Spiel-

platzböden“, DIN 7914 „Turn- und Gymnastikgeräte,

Matten, Turnmatten, Maße, Sicherheits-technische Anforderungen und Prüfung“,

DIN 7926 „Kinderspielgeräte, Begriffe, sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung“,

DIN 31001-1 „Sicherheitsgerechtes Ge-stalten technischer Erzeugnisse, Schutz-einrichtungen, Begriffe, Sicherheitsab-stände für Erwachsene und Kinder“.

Richtlinien und Regelungen der Unfallkasse Sachsen:

UVV „Allgemeine Vorschriften“(GUV-V A1),

UVV „Kindertageseinrichtungen“ (GUV-V S 2),

„Richtlinien für Kindergärten – Bau und Ausrüstung“ (GUV-SR 2002),

„Regeln zur Sicherheit und zum Gesund-heitsschutz in Kindertageseinrichtungen“ (GUV-SR S 2),

„Bodenbeläge für nassbelastete Barfuß-bereiche“ (GUV-I 8527),

„Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeits-bereiche mit Rutschgefahr“ (GUV-R 181),

„Treppen“ (GUV- I 561), „Außenspielfl ächen und Spielplatzgeräte“

(GUV-SI 8017), „Giftpfl anzen – Beschauen, nicht kauen“

(GUV-SI 8018), „Mit Kindern im Wald“ (GUV-SI 8084), „Schwimmen und Baden in Kindertages-

einrichtungen“ (GUV-SI 8452), „Sicherheitsregeln für Bäder“

(GUV-R 1/111).

weitere:

Arbeitsblätter der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches (DVGW) Nr. 551 (Trinkwasserverordnung)

Hinweise des Verbandes der Elektrotech-nik (VDE) und der Vereinigung deutscher Ingenieure (VDI)

Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen

24

Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zu den räumlichen Anforderungen an Kinder-tageseinrichtungen - Personalrelevante Ausstattungs-hinweise

4. Ausstattungshinweise

4.3.5 für Personal:Für das in der Kindertageseinrichtung tätige Personal sollen ausreichend Toiletten und Handwaschbecken vorhanden sein. Gesonderte Toiletten sollen zur Verfü-gung stehen für:

a) Personal mit besonderen Gesundheitsanfor-derungen nach §§ 42 und 43 IfSG,

b) Personal ohne besondere Gesundheitsanfor-derungen nach §§ 42 und 43 IfSG / Gäste.

Für das Personal sollen ausreichend geeignete Umklei-demöglichkeiten, erforderlichenfalls mit Trennung von Berufs- und Privatkleidung, sowie für Küchenpersonal eine Dusche zur Verfügung stehen. Darüber hinaus soll die Einrichtung mit einem Ausguss für Reinigungsmittel und Brauchwasser ausgestattet sein.

4.6 Folgende zusätzliche Räume sollen vorgesehen werden:

a) Raum für Leiterin mit Möglichkeiten der kurz-zeitigen Unterbringung erkrankter Kinder,

b Aufenthaltsraum für Personal,c) Werkräume beziehungsweise Projekträume

nach Erfordernis,d) verschließbarer Raum oder Schrank zur Auf-

bewahrung für Reinigungsgeräte und -mittel,

6. sonstige Anforderungen

6.5 In der Einrichtung müssen für erste Hilfe entspre-chende Materialien sowie ein jederzeit zugängliches Notruftelefon vorhanden sein.

7 Anderweitige NutzungDie Räume der Einrichtung können von dem Träger au-ßerhalb der Öffnungszeiten für andere Zwecke zur Ver-fügung gestellt werden, wenn die anderweitige Nutzung mit dem Zweck der Einrichtung vereinbar ist, der Be-trieb der Einrichtung nicht beeinträchtigt wird sowie die pädagogischen und hygienischen Anforderungen erfüllt werden.

8 Katastrophen- und BrandschutzDer Träger hat für jede Einrichtung einen Maßnahme-plan zu erstellen, der bei drohenden oder bestehenden Gefahren (zum Beispiel Havarien, Hochwasser, Bom-bendrohung, Feueralarm) anzuwenden ist. Ziel der Be-mühungen muss sein, die Kinder schnellstens aus dem Gefahrenbereich zu bringen und die zuständigen Stellen sofort über die Gefahr zu informieren. Für die Einrich-tung ist der Brandschutz zu gewährleisten.

Infobox 2.18

Page 38: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

2.2.4 Bauliche und technische An-forderungen für Kita gemäß GUV-SR 2002 „Bau und Aus-rüstung“

Die Richtlinie für Kindergärten – Bau und Ausrüstung (GUV-SR 2002, davor GUV 16.4) schreibt die sicherheitstechnischen Anfor-derungen an die Gestaltung von Gebäuden, Bauteilen und Einrichtungsgegenständen (Abschnitt 2) und Außenanlagen (Abschnitt 3) in Kita vor (Infobox 2.19). Zwar zielt diese

Richtlinie schwerpunktmäßig auf den Schutz der betreuten Kinder ab, jedoch stellen diese Regelungen auch die Voraussetzung für siche-re Arbeitsbedingungen hinsichtlich Stolper-, Rutsch-, Stoß- und Verletzungsgefahren für das Kita-Personal dar.

Vom 18. bis 20. Mai 2009 wird die neue GUV-V S2 „Kindertageseinrichtungen“ vorgestellt, in der die baulichen Voraussetzungen für die Auf-nahme und Betreuung unter dreijähriger Kinder sowie die barrierefrei gestaltete integrative Ein-richtung berücksichtigt ist.

Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen

25

Page 39: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen

26

Infobox 2.19

A. Bauteile und Einrichtungsgegenstände1. allgemeine Anforderungen

abgerundet (Radius r ≥ 2 mm) oder entsprechend stark gefasste Ecken und Kanten an Bauteilen und Einrichtungsgegenständen (z. B. Bänke, Treppen-stufen, Türen, Heizkörper, Schränke, Tische, Stüh-le),

keine Spitzen an Bauteile und Einrichtungsgegen-stände,

Vermeidung von Stolperstellen in Aufenthaltsberei-chen (z. B. Stufen, Türpuffer, Teppichkanten),

2. Gebäudeeingänge ausreichend tiefe Podeste (so vorhanden), Vorsehen großfl ächiger Schuhabstreifmatten,

3. Bodenbeläge Verwendung rutschhemmender Bodenbeläge, Verwendung von Bodenbelägen, die Verletzungsfol-

gen von Stürzen gering halten,

4. Wände und Stützen bis zur Höhe von 1,50 m keine spitzig-rauen Ober-

fl ächen,

5. Verglasung bis zur Höhe von 1,50 m Verwendung von Sicher-

heitsglas oder Materialien mit mind. gleichwertigen Sicherheitseigenschaften,

deutliche Kennzeichnung von Glasfl ächen, die bis in die Nähe des Fußbodens reichen,

6. Türen leicht auf- und schließbar, kein Hineinschlagen in den Verkehrsbereich bei

Raumtüren, Unzulässigkeit von Pendeltüren, Vermeidung von Quetsch- und Scherstellen an Tü-

ren von Sanitärkabinen, Vermeidung von Quetsch- und Scherstellen sowie

scharfen Kanten durch Anordnung und Beschaffen-heit von Griffen, Hebeln und Schlössern,

7. Fenster kein Hineinragen von offenen Lüftungsfl ügeln in den

Aufenthaltsbereich, Sicherung der Lüftungsfl ügel gegen Herabfallen bei

Kipp- und Schwingfenstern, kein Hereinragen der Betätigungshebel für Ober-

lichtfl ügel in den Aufenthaltsbereich, Verhinderung von Handverletzungen durch Anord-

nung und Beschaffenheit von Beschlägen,

8. Treppen, Stufen gut erkennbare und rutschhemmende Stufen-Auf-

trittsfl ächen, leicht abgerundete Stufen-Vorderkanten, Unzulässigkeit von Einzelstufen im Aufenthaltsbe-

reich, bei Unvermeidbarkeit von Einzelstufen, Handläufe auf beiden Seiten der Treppe, durchgehende Nutzbarkeit der Handläufe, Gestaltung der Handlauf-Enden so, das Hängen

bleiben verhindert wird, Abstand zwischen Treppenwange und Wend bzw.

Geländer max. 4 cm,

9. Umwehrungen Umwehrungen müssen mind. 1 m hoch sein (Aus-

nahme: Fensterbrüstungen),

10. Einrichtungsgegenstände Vermeidung von Verletzungsgefahren durch Anord-

nung von Hängeschränken, Installationsteilen und festen bzw. beweglichen Einrichtungsgegenstän-den,

Keine Stolpergefahren durch Füße und Streben von Stellwänden, Ständern u. ä.,

Feststellvorrichtungen an rollbaren Einrichtungsge-genständen,

Sicherung der Schubladen gegen Herausfallen.

GUV-SR 2002 – Sichere Gestaltung von Kita

B. zusätzliche Anforderungen an Außenanlagen1. allgemeine Anforderungen

Sicherung von Absätzen zwischen Flächen an Auf-enthaltsbereichen von mehr als 20 cm Höhe durch z. B. Bänke, Pfl anztröge, Geländerbügel, Brüstungs-elemente u. ä.,

Umwehrung oder trittsichere Abdeckung von Vertie-fungen,

Verbot von scharfkantigem, spitzig-rauem Material als Oberfl äche der Einfassung von Sandkästen,

Beachtung möglicher Gesundheitsgefährdungen bei der Auswahl von Pfl anzen in Aufenthaltsbereichen,

2. Teiche, Feuchtbiotope 1 m breite, fl ach geneigte, trittsichere Uferzonen bei

Wassertiefen bis max. 40 cm, Einfriedungen bei Wassertiefen von mehr als 40

cm,

3. Einfriedungen Einfriedung des Aufenthaltsbereiches des Grund-

stücks, Mindesthöhe der Einfriedung von 1 m, Erschwerung

von Klettermöglichkeiten Unzulässigkeit von spitzen und scharfen Kanten,

4. Zugänge abschließbare Türen und Tore, Sicherungen zum Straßenverkehr, Installation einer Klingel o. ä. am Haupteingang

C. Zusätzliche Anforderungen an sonstige Bereichezur Bewegungserziehung dienende Mehrzweckräume

elastische Beläge oder Beläge mit elastischem Un-tergrund als Fußboden,

ebenfl ächige und glatte Wände bis zur Höhe von 1,50 m (Ausnahme: Türnischen und Fensterwände bei entsprechend starker Fassung bzw. Rundung mit Radius von 10 mm),

Verwendung von Sicherheitsglas bei Verglasung bis 1,50 m Höhe,

Unzulässigkeit von nach innen aufschlagenden Tü-ren,

gesonderte Unterbringung von Gymnastikgeräten,

Toiletten- und Waschräume rutschhemmender Fußbodenbelag auch bei Nässe, Wassertemperatur an Entnahmestelle nicht mehr als

45 °C,

Reinigungs- und Desinfektionsmittel abschließbare Aufbewahrungsorte für Reinigungs-

und Desinfektionsmittel,

Steckdosen Steckdosen mit Kindersicherung.

Page 40: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen

27

Literatur

Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe – SGB VIII (idF v. 14.12.2006). BGBl. I S. 3134, geänd. durch Art. 2 Abs. 23 d. Gesetzes (v 19.2.2007). BGBl. I S. 122

ASR 7: Arbeitsstätten-Richtlinie künstliche Beleuchtung zu § 7 Abs. 3 ArbStättV (idF v. 1.10.1993), BArbBl. (1993), 11, S. 40

Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zu den räumlichen Anforderungen an Kindertageseinrichtun-gen (idF v. 2.6.2005). SächsABl. Nr. 25/2005, S. 522

Gesetzliche Unfallversicherung – Sicherheitsrichtlinie - GUV-SR 2002: Richtlinie für Kindergärten – Bau und Ausrüstung (aktual. Fassung Januar 2006)

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektions-krankheiten beim Menschen - Infektionsschutzgesetz – IfSG (idF v. 20.7.2000) BGBl. I S. 1045, zuletzt geänd. durch Art. 2 d. Gesetzes (v. 13.12.2007). BGBl. I S. 2904

Länderarbeitskreis zur Erstellung von Hygieneplänen nach § 36 IfSG (Hrsg.): Rahmenhygieneplan nach § 36 IfSG für Kinder-einrichtungen. Online-Dokument. Stand: April 2007Verfügbar unter: http://www.lasv.brandenburg.de/sixcms/media.php/4055/2007_04%20RHPl-Kita_0704.pdf

Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe - TRBA 250: Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohl-fahrtspfl ege (idF v. November 2003), zuletzt geänd. am 14.2.2008. GMBl (2008), 4, S. 83

Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe - TRBA 400: Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (idF v. Apr. 2006) BArbBl. (2006), 6, S. 62-77

Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe - TRBA 462: Einstufung von Viren in Risikogruppen (idF v. 25.8.1998). BArbBl. (1998), 12, S. 41

Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstel-len, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln – Lebensmittelhygieneverordnung – LMHV: (idF v. 8.8.2007). BGBl. I S. 1816, 1817

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätig-keiten mit biologischen Arbeitsstoffen - Biostoffverordnung – BioStoffV (idF. v. 27.1.1999). (BGBl. I S. 50), zuletzt geänd. durch Art. 2 d. Verordnung (v. 6.3.2007). BGBl. I S. 261

Page 41: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

2.3. Vom Autogenen Training bis zum Zeitmanagement – Welche Rolle haben die Krankenkassen?

Regina Albrecht, Marleen Thinschmidt

2.3.1 Vorbemerkungen

Die Gesundheit der Bevölkerung in Deutsch-land wird derzeit durch drei sog. Megatrends bestimmt:

einer steigende Lebenserwartung, die Dominanz chronischer Erkrankungen

sowie sozial bedingter Ungleichheiten von

Gesundheitschancen.

Die Schaffung gesunder Lebens- und Arbeits-bedingungen ist dabei, neben der Aufgabe eines jeden Einzelnen, auch als eine gesamt-gesellschaftliche Aufgabe anzusehen, die von einer Vielzahl von Akteuren, z. B. Öffentlicher Gesundheitsdienst, Gesetzliche Unfallversi-cherung, Gesetzliche Krankenversicherung, Ärzte oder Betriebsärzte, zu leisten ist.

Grundvoraussetzung zur Stärkung von gesund erhaltenden Kräften für eine Person ist es in erster Linie, sich die Bereitschaft zu erhalten, selbst dazu zu lernen. Das bezieht sich einer-seits auf Informationen, beispielsweise über Unterstützungsangebote, über Behandlungs-formen oder Freizeitangebote. Aber zum Ler-nen gehört auch, sich für Vorschläge zur Lö-sung von Problemen oder für die Bewältigung von Krisen zu öffnen, die Bereitschaft, Hilfe und Unterstützung eigenständig zu suchen und dann anzunehmen.

Die Aufgabe der Krankenkassen ist es, dafür als Wegbereiter und kompetente Unterstützer zur Verfügung zu stehen (Infobox 2.20).

Die Politik hat in diesem Zusammenhang den Krankenkassen die Verantwortung für Primär-prävention und (betriebliche) Gesundheitsför-derung zugeschrieben (§§ 20 und 20a SGB V).Diese Maßnahmen haben in diesem Zusam-menhang einen besonderen Stellenwert, ver-sprechen sie doch nachhaltige Erfolge bei rechtzeitigem und gezieltem Einsatz.

Von primärpräventiven Maßnahmen wird dann gesprochen, wenn diese die Verhütung einer Krankheit vor ihrem Auftreten bezwe-cken. Primärprävention bezieht sich sowohl auf die Senkung von Belastungen als auch auf Förderung von Ressourcen und schließt

neben krankheitsspezifi schen auch die un-spezifi schen Faktoren mit ein. Dabei werden gesundheitsrelevante Bedingungen und Zu-sammenhänge berücksichtigt und verändert. Primärpräventive Maßnahmen werden auf der Ebene der einzelnen Person, des Settings oder in der gesamten Bevölkerung durchgeführt in Form von Information, Aufklärung und Bera-tung und/oder Kontext verändernden Maßnah-men (z. B. betriebliche Gesundheitsförderung als Organisationsentwicklung).

Unter Gesundheitsförderung werden die Maß-nahmen zusammengefasst, die der Stärkung von Gesundheitsressourcen und –potenziale von Menschen dienen – sowohl auf das indivi-duelle Verhalten als auch auf die Lebensbedin-gungen bezogen. Betriebliche Gesundheitsför-derung (BGF) umfasst gemäß der Luxemburger Deklaration alle gemeinsamen Maßnahmen von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Gesellschaft zur Verbesserung von Gesundheit und Wohlbe-fi nden am Arbeitsplatz. Dabei können folgende Ansätze miteinander verknüpft werden:

Verbesserung der Arbeitsorganisation und der Arbeitsbedingungen,

Förderung einer aktiven Mitarbeiterbe-teiligung,

Stärkung persönlicher Kompetenzen im Sinne eines gesundheitsgerechten Verhaltens.

Das Engagement der Krankenkassen in der Primärprävention und betrieblichen Gesund-heitsförderung muss sich an den vorgegebe-nen gesundheitspolitischen Rahmenbedingun-gen sowie an den objektiven Möglichkeiten der Krankenkassen, die insbesondere durch den Richtwert von 2,78 EUR (2008) je Versicherten und Kalenderjahr geprägt sind, orientieren. Die begrenzten Mittel der Krankenkassen erfordern die Konzentration auf gezielte Interventionen und eine enge Zusammenarbeit und Abstim-mung mit allen an der Prävention und Gesund-heitsförderung beteiligten Stellen.

Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen

28

§ 1 SGB V – Solidarität und Eigenverantwortung

Die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhal-ten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu verbessern. Die Versicherten sind für ihre Gesundheit mit verantwortlich; sie sollen durch eine gesundheitsbe-wusste Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch ak-tive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Rehabilitati-on dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit und Behin-derung zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden. Die Krankenkassen haben den Versicherten dabei durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu helfen und auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken.

Infobox 2.20

Page 42: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Im Jahr 2006 gab die Gesetzliche Krankenver-sicherung (GKV) durchschnittlich 3,76 EUR pro Versicherten für Leistungen gemäß §§ 20 und 20a SGB V aus (Abb. 2.1). Durch primärpräven-tive und gesundheitsförderliche Maßnahmen wurden etwa 5,7 Mio. versicherte Personen erreicht, davon 1,4 Mio. über primärpräventi-ve Kurse (ca. 2 % der GKV-Versicherten) und 4,3 Mio. Personen über präventive Interventi-onen in Settings (MDS 2008).

Über Maßnahmen der BGF wurden direkt ca. 409.000 Personen und indirekt über deren Auswirkungen ca. 527.000 Personen erreicht. Diese Darstellung macht deutlich, dass indivi-duelle primärpräventive Angebote in der Ver-gangenheit stärker in Anspruch genommen wurden und im Bereich einer unternehmens-spezifi schen betrieblichen Gesundheitsförde-rung, die gezielt arbeitsplatzspezifi sche Be-dingungen berücksichtigen kann, noch große Potenziale liegen.

2.3.2 Rechtliche Grundlagen

Die Krankenkassen haben durch die GKV-Gesundheitsreform 2000 sowie durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) 2007 in §§ 20 und 20a SGB V wieder einen erweiterten Handlungsrahmen in der Primärprävention und der betrieblichen Ge-sundheitsförderung erhalten (Infobox 2.21).

In § 20 Abs. 1 SGB V wird die Primärpräven-tion als Sollvorschrift zu einer gesetzlichen Aufgabe der Krankenkassen gemacht, die einen stark verpfl ichtenden Charakter hat. Auch die betriebliche Gesundheitsförderung wurde in der Neufassung des § 20 SGB V zu einer Pfl ichtleistung der Krankenkassen auf-

Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen

29

Ausgaben pro Versichertem (2006)

0,46

0,25

0,15

0,66

0,57

0,68

3,30

2,48

3,73

3,04

3,82

2,72

0 1 2 3 4 5 6

GKV

Sonstige

VdAK/AEV

IKK

BKK

AOK

Ausgaben [EUR]BGF Prävention

Abb. 2.1 Ausgaben der GKV im Rahmen § 20 SGB V für das Jahr 2006 (MDS 2008)

§ 20 SGB V Abs. 1 und 2 - Primärprävention

(1) Die Krankenkasse soll in der Satzung Leistungen zur primären Prävention vorsehen, die die in den Sätzen 2 und 3 genannten Anforderungen erfüllen. Leistungen zur Primärprävention sollen den allgemeinen Gesund-heitszustand verbessern und insbesondere einen Bei-trag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringen. Die Spitzenver-bände der Krankenkassen beschließen gemeinsam und einheitlich unter Einbeziehung unabhängigen Sachverstandes prioritäre Handlungsfelder und Krite-rien für Leistungen nach Satz 1, insbesondere hinsicht-lich Bedarf, Zielgruppen, Zugangswegen, Inhalten und Methodik.

(2) Die Ausgaben der Krankenkassen für die Wahr-nehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 und nach den §§ 20a und 20b sollen insgesamt im Jahr 2006 für jeden ihrer Versicherten einen Betrag von 2,74 Euro umfassen; sie sind in den Folgejahren entsprechend der prozentu-alen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches anzupassen.

§ 20a SGB V - Betriebliche Gesundheitsförderung

(1) Die Krankenkassen erbringen Leistungen zur Ge-sundheitsförderung in Betrieben (betriebliche Gesund-heitsförderung), um unter Beteiligung der Versicherten und der Verantwortlichen für den Betrieb die gesund-heitliche Situation einschließlich ihrer Risiken und Po-tenziale zu erheben und Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten zu ent-wickeln und deren Umsetzung zu unterstützen. § 20 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz

1 arbeiten die Krankenkassen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger zusammen. Sie können Auf-gaben nach Absatz 1 durch andere Krankenkassen, durch ihre Verbände oder durch zu diesem Zweck ge-bildete Arbeitsgemeinschaften (Beauftragte) mit deren Zustimmung wahrnehmen lassen und sollen bei der Aufgabenwahrnehmung mit anderen Krankenkassen zusammenarbeiten. § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches und § 219 gelten entsprechend.

§ 20b SGB V - Prävention arbeitsbedingter Gesund-heitsgefahren

(1) Die Krankenkassen unterstützen die Träger der ge-setzlichen Unfallversicherung bei ihren Aufgaben zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren. Ins-besondere unterrichten sie diese über die Erkenntnisse, die sie über Zusammenhänge zwischen Erkrankungen und Arbeitsbedingungen gewonnen haben. Ist anzuneh-men, dass bei einem Versicherten eine berufsbedingte gesundheitliche Gefährdung oder eine Berufskrankheit vorliegt, hat die Krankenkasse dies unverzüglich den für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen und dem Unfall-versicherungsträger mitzuteilen.

(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 ar-beiten die Krankenkassen eng mit den Trägern der ge-setzlichen Unfallversicherung zusammen. Dazu sollen sie und ihre Verbände insbesondere regionale Arbeits-gemeinschaften bilden. § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches und § 219 gelten entsprechend.

Infobox 2.21

Page 43: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

gewertet. Dabei sollen die Krankenkassen zwar Leistungen zur betrieblichen Gesund-heitsförderung erbringen, aber nicht die ori-ginären Aufgaben des Arbeitgebers oder des zuständigen Unfallversicherungsträgers zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsge-fahren wahrnehmen. Eine Abstimmung und Zusammenarbeit aller Beteiligten wird gefor-dert. Prävention und Gesundheitsförderung für Erzieherinnen und Erzieher sollte idealer-weise unter diesen Prämissen erfolgen. Die zur Umsetzung dieser Normen unternomme-nen Aktivitäten wurden seither kontinuierlich ausgeweitet und optimiert.

Dadurch ist es den Krankenkassen möglich, den Gesundheitszustand der Versicherten unter deren aktiver Beteiligung zu verbessern und gesundheitlichen Beeinträchtigungen frühzeitig und wirksam entgegenzuwirken, anstatt sie kostenintensiv zu kurieren.

Die Leistungen der Krankenkassen im Bereich der Primärprävention und der betrieblichen Gesundheitsförderung umfassen die vier ver-schiedenen Handlungsfelder Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung/Entspannung und Suchtmittelkonsum (Tab. 2.3). Zugangs-wege, um Versicherte mit Angeboten zu errei-chen sind der individuelle Ansatz oder der Setting-Ansatz.

Angebote nach dem individuellen Ansatz sind auf den einzelnen Menschen ausgerich-

tet. Sie sollen die individuellen Fähigkeiten und Möglichkeiten einer gesunden und vor-beugenden Lebensführung aufzeigen. Dazu gehören z. B. Bewegungs-, Ernährungs-, Stress bewältigungs-/Entspannungs- und Nicht raucher-Kurse. Ein Erfolg versprechender ganzheitlicher Ansatz ist in Settings gegeben. Ziel der Gesundheitsförderung nach dem Set-ting-Ansatz ist es, unter aktiver Beteiligung der Betroffenen (Partizipation) die jeweiligen Ge-sundheitspotenziale und -risiken im Lebensbe-reich zu ermitteln und einen Prozess geplanter organisatorischer Veränderungen anzuregen und zu unterstützen. Dieser Prozess soll über die Schaffung gesundheitsgerechterer Verhält-nisse die gesundheitliche Situation der Betrof-fenen nachhaltig verbessern.

In den „Gemeinsame[n] und einheitliche[n] Handlungsfelder[n] und Kriterien der Spit-zenverbände der Krankenkassen zur Um-setzung von §§ 20 und 20a SGB V vom 21. Juni 2000 in der Fassung vom 2. Juni 2008“ wurde das Setting gesundheitsför-dernde Kindertagesstätte berücksichtigt. Obwohl vor allem die Kinder und deren Fa-milien im Fokus dieses Settings stehen, wird das pädagogische Personal hinsichtlich sei-ner gesundheitlichen Probleme und Belange ebenfalls mit einbezogen (Spitzenverbände der Krankenkassen 2008).

Betont werden muss jedoch wieder, dass in der Durchführung integrierter Bildungs- und

Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen

30

Primärprävention nach § 20 SGB V betriebliche Gesundheitsförderung nach § 20a SGB V

Setting-Ansatz:

gesundheitsfördernde Kita gesundheitsfördernde Schule Gesundheitsförderung in Kommune/Stadtteil

Individueller Ansatz:

Bewegung Reduktion von Bewegungsmangel durch gesundheitssport-liche Aktivität

Vorbeugung und Reduktion spezieller gesundheitlicher Risi-ken durch geeignete verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme

Arbeitsbedingte körperliche Belastungen Vorbeugung und Reduktion arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates

Ernährung Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung Vermeidung und Reduktion von Übergewicht

Betriebsverpfl egung gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpfl e-gung

Stressbewältigung/Entspannung Förderung individueller Kompetenzen der Belastungsverar-beitung zur Vermeidung stressbedingter Gesundheitsrisiken

Psychosoziale Belastungen (Stress) Förderung individueller Kompetenzen zur Stressbewältigung am Arbeitsplatz

gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung

Suchtmittelkonsum Förderung des Nichtrauchens gesundheitsgerechter Umgang mit Alkohol / Reduktion des Alkoholkonsums

Suchtmittelkonsum Rauchfrei im Betrieb „Punktnüchternheit“ (Null Promille am Arbeitsplatz) bei der Arbeit

Tab. 2.3 Handlungsfelder und Präventionsprinzipien der Krankenkassen gemäß § 20 SGB V (IKK Hauptverband, 2008)

Page 44: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Gesundheitsprojekte jedoch die originären Zuständigkeiten von Kita-Trägern, Unfallversi-cherungsträgern und Krankenversicherern be-achtet werden müssen.

Darüber hinaus ist die Arbeit der Gesetzlichen Krankenkassen in Sachsen – gerade auch im Settingbereich – an den Sächsischen Gesund-heitszielen orientiert.

2.3.3 Maßnahmen

Maßnahmen der Primärprävention

Bevor eine primärpräventive Maßnahme durch eine Krankenkasse fi nanziell übernom-men oder bezuschusst werden kann, muss der Anbieter ein Konzept bei der jeweiligen Kran-kenkasse einreichen, in der die Kursteilnehmer jeweils versichert sind. Dieses Konzept muss folgende Kriterien beinhalten:

Bedarf, Wirksamkeit, Zielgruppe, Ziel, Inhalt, Methodik und Anbieterqualifi kation.

Dabei entscheiden die Krankenkassen bei der Bewertung der angebotenen Maßnahme nicht nach eigenem Ermessen. Grundlage der Beur-teilung ist ein mit allen gesetzlichen Kranken-kassen abgestimmter Leitfaden Prävention (Tab. 2.3). Dieser liegt als Leitfaden „Gemein-same und einheitliche Handlungsfelder und Kriterien der Spitzenverbände der Krankenkas-sen zur Umsetzung von §§ 20 und 20a SGB V vom 21. Juni 2000 in der Fassung vom 2. Juni 2008“ vor.

Die Anbieter geförderter Maßnahmen müssen sich grundsätzlich zur Evaluierung ihrer Maß-nahmen bereit erklären, die durch die Kranken-kassen und ihren Verbänden initiiert wird. Die einzelnen Maßnahmen umfassen in der Regel acht bis zwölf Einheiten. Es ist auch möglich, diese Einheiten als Block- oder Kompaktan-gebot umzusetzen, wenn die Zielgruppe an regelmäßigen Kursangeboten nicht teilnehmen kann.

Die gesetzlichen Krankenkassen erstatten bzw. bezuschussen Leistungen zur Gesund-heitsförderung und Prävention. Gesetzliche Vorgaben zur Höhe der Bezuschussung einzel-ner Angebote gibt es nicht. Diese werden von der jeweiligen Kasse selbst festgelegt. Gemäß den jeweiligen Satzungsregelungen erstatten die gesetzlichen Krankenkassen in der Regel

80 % bis 100 % der Kosten für diese Kurse. Konkrete Angaben über prozentuale Zuschüs-se oder Zuzahlungs-Höchstgrenzen können jedoch nicht gemacht werden, da dieses Vor-gehen von Kasse zu Kasse unterschiedlich ist. Im Zuge der Teilnahme an primärpräventiven Maßnahmen ist zu beachten, dass:

die Spitzenverbände der Krankenkassen zur Erhöhung der Breitenwirksamkeit eine Begrenzung der Inanspruchnahme von maximal zwei Kursen in den unter-schiedlichen Handlungsfeldern pro Jahr empfehlen und

die Erstattung der Kursgebühren nach erfolgreicher Durchführung und Vorlage der Teilnahmebestätigung oder Rech-nung erfolgt (Vorlagen bei der jeweiligen Krankenkasse erfragen).

Für die Versicherten ist es notwendig, sich im Vorfeld rechtzeitig bei der jeweiligen Kranken-kasse zu informieren, welche Kurse bezuschus-sungsfähig sind.

Darüber hinaus bieten einige Kassen eigene Bonus-Programme an, die für die Versicherten aus Sach- oder Geldprämien bestehen und für die Inanspruchnahme von Vorsorgeuntersu-chungen (z. B. zahnärztliche Vorsorge, Schwan-gerschaftsvorsorge, Krebsvorsorge) bzw. die Teilnahme an Gesundheitskursen gelten.

Maßnahmen der betrieblichen Gesundheits-förderung

Durch steigenden Wettbewerb, Management-Professionalisierung, die Beschleunigung von betrieblichen und gesellschaftlichen Prozes-sen steigen die Anforderungen an die Belast-barkeit und Flexibilität der Mitarbeiter als auch Führungskräfte deutlich. Gleichzeitig führt die demografi sche Entwicklung in Deutschland dazu, dass das Angebot an jüngeren Arbeits-kräften zurückgeht und das Durchschnittsal-ter der Mitarbeiter in den Unternehmen steigt. Umso wichtiger ist es, dass sich Unternehmen verstärkt für die Gesundheit, Zufriedenheit und Motivation ihrer Mitarbeiter engagieren.

Maßnahmen im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung sollen deshalb zum Ziel haben, Krankheitsrisiken zu senken, ge-sundheitliche Ressourcen zu stärken und ge-sundheitsfördernde Strukturen in Betrieben zu entwickeln.

Die neue gesetzliche Ausgestaltung der be-trieblichen Gesundheitsförderungsleistungen soll sicherstellen, dass die Maßnahmen am betrieblichen Bedarf ausgerichtet und bei der

Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen

31

Page 45: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Planung und Umsetzung auch die gesundheit-lichen Potenziale berücksichtigt werden.

Geeignete Instrumente der Krankenkassen zur Erfassung der gesundheitlichen Situation im Betrieb sind

Analysen des Arbeitsunfähigkeitsgesche-hens (betrieblicher Gesundheitsbericht, der auf der Grundlage von AU-Daten der Krankenkassen erstellt wird),

Auswertungen von arbeitsmedizinischen Untersuchungen,

Gefährdungsbeurteilungen, Mitarbeiterbefragungen zum Thema

„Arbeit und Gesundheit“ sowie betriebliche Gesundheitszirkel.

Anhand des ermittelten Bedarfs folgen in Abstim-mung mit dem Betrieb (und dem zuständigen Unfallversicherungsträger) weitere Bausteine eines betrieblichen Gesundheitsmanagements als zielgruppenspezifi sche Maßnahmen.

Die Krankenkassen erbringen die Leistungen entweder selbst oder beauftragen geeignete Dritte zu diesem Zweck. Aber auch die (perso-nelle und fi nanzielle) Eigeninitiative der Betriebe sollten erkennbar sein, bevor eine Maßnahme installiert wird. Das Gesetz schreibt den Kran-kenkassen eine Unterstützungsfunktion für die Umsetzung der ermittelten „Vorschläge zur Ver-besserung der gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten“ (§ 20a Abs. 1 Satz 1) zu. Die ausdrückliche Verpfl ichtung der Arbeitgeber zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheits-gefahren sowie der Unfallversicherungsträger, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren mit allen geeigneten Mitteln zu verhüten, bleiben weiter-hin gültig. Eine Übertragung (von Teilen) dieser Verantwortung auf die Krankenkassen ist nicht beabsichtigt.

Die Krankenkassen dürfen aus den Mitteln nach § 20a SGB V weiterhin keine originären Aufga-ben des Arbeitsschutzes (mit-)fi nanzieren, die in die alleinige Zuständigkeit des Arbeitgebers fallen (z. B. Helme, Sicherheitsschuhe, Absaug-vorrichtungen oder Hebehilfen).

Auch in der betrieblichen Gesundheitsförde-rung gelten die Kriterien des „Leitfaden Präven-tion“. Die Höhe der fi nanziellen Unterstützung und Regelungen zu Umfang und Dauer der In-terventionen legen die einzelnen Krankenkas-sen fest.

Hinzu kommt, dass ab dem Jahr 2009 Arbeit-geber Kosten für betriebliche Gesundheits-förderungsmaßnahmen bis zu einer Höhe von 500 EUR pro Beschäftigten und Jahr steuerlich

absetzen können. Das sollte deren Bereitschaft erhöhen, Arbeitnehmern Leistungen zur Ver-besserung ihres Gesundheitszustandes an-zubieten und Zuschüsse für die Durchführung von Maßnahmen zu gewähren.

Zu beachten in der Umsetzung

Das Gesetz sieht im Rahmen des § 20a SGB V erstmals auch eine Zusammenarbeit der Kran-kenkassen untereinander in der betrieblichen Gesundheitsförderung als „Soll-Regelung“ vor. Die für die betrieblichen Gesundheitsförde-rungsleistungen aufgewandten Mittel können zwischen den aktiv beteiligten Krankenkassen entsprechend der Mitgliederzahl im jeweiligen Betrieb aufgeteilt werden, sofern es hierzu vor Projektbeginn einvernehmliche Absprachen gegeben hat.

In zahlreichen großen (Industrie)Unternehmen ist die Umsetzung dieser gesetzlichen For-derungen leichter, da die dazugehörigen Be-triebskrankenkassen einen großen Anteil der Mitarbeiterschaft versichern und somit aus praktischer und datenschutzrechtlicher Hin-sicht das gesamte gesundheitsförderliche Agieren einfacher zu organisieren ist.

In den Ersatzkassen jedoch, die eine Vielzahl verschiedener Personen- und Berufsgruppen krankenversichern, ist die systematische Durch-führung von Maßnahmen im Rahmen des § 20a SGB V ungleich schwieriger. Im ungünstigsten Fall ist jede beschäftigte Person in einer Kita über eine andere Krankenkasse versichert. So-mit ist im Vorfeld der Maßnahmen eine Abstim-mung zwischen dem Kita-Träger und den ver-schiedenen Krankenversicherern notwendig.

Eine weitere Schwierigkeit besteht darin, dass Krankenkassen darauf hinweisen, dass in eine Arbeitsunfähigkeits-Analyse aufgrund des Da-tenschutzes nur Versichertengruppen einer be-stimmten Größe einbezogen werden können. Das heißt, es muss eine bestimmte Fall-Anzahl erreicht werden, um die Anonymität der Versi-cherten zu wahren. Das kann jedoch unter der oben geschilderten Kassenvielfalt nicht in jeder Kita ermöglicht werden. In solchen Fällen kann nur auf eine individuelle Erfragung der Arbeits-unfähigkeit bei den Mitarbeiterinnen und Mit-arbeitern bzw. auf eine zentrale Erfassung des Arbeitsunfähigkeitsgeschehens durch den Trä-ger selbst zurückgegriffen werden.

Ob und wie eine kassenübergreifende Um-setzung von Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung realisiert werden kann, muss an die konkrete Situation in der einzelnen Kita angepasst werden.

Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen

32

Page 46: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

2.3.4 Gute-Praxis-Beispiel: Bericht zur Einführung von Maß-nahmen zum betrieblichen Gesundheitsmanagement im Eigenbetrieb Kindertages-einrichtungen der Landes-hauptstadt Dresden

Petra Franke

Der Eigenbetrieb Kindertageseinrichtungen Dresden hat im Rahmen seiner Fürsorgepfl icht als Arbeitgeber von über 1.000 Beschäftigen im Jahr 2003 eine Projektgruppe gebildet, welche die Einführung eines betrieblichen Gesund-heitsmanagements vorbereiten und durchfüh-ren sollte. Zielgruppe waren insbesondere die älteren Beschäftigten ab 45 Jahre in den Kin-dertageseinrichtungen und der Verwaltung.

Die jahrelangen minimalen Neueinstellungen führten im Eigenbetrieb Kindertageseinrich-tungen Dresden zu einer immer größer wer-denden Anzahl von älteren Beschäftigen (der Altersdurchschnitt lag in 2003 bei 47 Jahren). Die Analyse der Arbeitssituationen sollte Aus-gangspunkt für gezielte Maßnahmen zur Re-duzierung von berufsbedingten Belastungen werden. Mitglieder der Projektgruppe waren die Abteilungsleiterin der Abteilung Personal-management, die Personalplanerin, Vertreter des Personalrates Eigenbetrieb Kindertages-einrichtungen und der Betriebsarzt.

Die fachliche Beratung und Prozessbegleitung erfolgte für den Eigenbetrieb Kindertagesein-richtungen Dresden durch die Deutsche Ange-stelltenkrankenkasse (DAK) mit deren Partner, der Firma Motio Berlin.

Das Projekt (Projektlaufzeit 02/2004 bis 05/2005) erfolgte nach folgendem Ablauf:

Erstellung einer Projektskizze, Information der Beschäftigten der Kin-

dertageseinrichtungen, Arbeitsplatzanalysen in ausgewählten

Kindertageseinrichtungen (49 Erzieherin-nen und Erzieher und 15 Führungskräfte),

Arbeitsplatzanalysen in den einzelnen Fachbereichen der Verwaltung (8 Be-schäftigte und 8 Führungskräfte),

Auswertung der Ergebnisse und Erstel-lung eines Planes zur Umsetzung der Maßnahmen,

Schulung von Multiplikatoren der Kin-dertageseinrichtungen zur Problematik „Umgang mit Rückenproblemen und Stress“.

Ein Handlungsschwerpunkt im Ergebnis der Arbeitssituationsanalyse in den Kindertages-einrichtungen war das Vermindern von Rü-ckenschmerzen und dadurch bedingter Er-krankungen und Arbeitsausfälle.

Eine der Maßnahmen für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen in den Kindertages-einrichtungen war die sukzessive Ausstattung der Kindertageseinrichtungen mit erwachse-nengerechten Sitzmöbeln, um die Rückenbe-schwerden der Erzieherinnen und Erzieher zu vermindern und präventiv vorzusorgen.

Ein wichtiger Grundsatz für die Auswahl eines geeigneten Erzieherstuhles war die Möglichkeit des ergonomischen Sitzens für die Erzieherin-nen und Erzieher, ein rücken- und kniescho-nendes Aufstehen/Setzen durch Funktionsrü-cken und -armlehnen sowie die Verstellbarkeit der Sitzhöhe auf das Niveau der Kinder (31 - 45 cm). Nach einer Marktanalyse und dem Praxistest von zwei Musterstühlen in einer Kindertageseinrichtung wurde im Jahr 2006 mit der Ausstattung der Krippenbereiche in den Kindertageseinrichtungen begonnen. Die gute Resonanz auf den Einsatz der ergonomi-schen Erzieherstühle bestätigte den Eigenbe-trieb Kindertageseinrichtungen Dresden darin, noch mehr Erzieherinnen und Erziehern einen ergonomischen Erzieherstuhl zur Verfügung zu stellen. Im Jahr 2007 erhielten deshalb alle Erzieherinnen und Erzieher im Krippenbereich und die ersten Erzieherinnen und Erzieher des Kindergartenbereiches erwachsenengerechte Arbeitsstühle. Die Zufriedenheit der Erziehe-rinnen und Erzieher und die Wirksamkeit der neuen Stühle werden jetzt nach der zweijäh-rigen Nutzungsphase in einer Befragung der Erzieherinnen und Erzieher refl ektiert und weitere Handlungsstrategien erarbeitet. Dies wird federführend über den Arbeitssicher-heitsausschuss organisiert. Es ist wichtig, den begonnenen Prozess weiterzuführen und die Erfahrungen einer Kooperation mit den Kran-kenkassen auszubauen.

Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen

33

Page 47: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen

34

Literatur

Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Krankenkassen: Gemeinsame und einheitliche Handlungsfelder und Kriterien der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Umsetzung von §§ 20und 20a SGB V vom 21. Juni 2000 in der Fassung vom 2. Juni 2008. Bergisch Gladbach: IKK-Bundesverband 2008Verfügbar unter: http://www.ikk.de/ikk/generator/ikk/fuer-medizin-berufe/praevention/3236.pdf

Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkas-sen e. V. (MDS): Leistungen der Gesetzlichen Krankenversiche-rung in der Primärprävention und Betrieblichen Gesundheitsförde-rung. Berichtsjahr 2006. Essen: MDV Präventionsbericht 2007Verfügbar unter: http://www.gkv.info/gkv/fi leadmin/user_upload/Pressemitteilun-gen/Praeventionsbericht2007.pdf

Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenver-sicherung - SGB V (idF v. 20.12.1988). BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert d. Art. 6 d. Gesetzes (v. 28.5.2008). BGBl. I S. 87

Thinschmidt, M.; Gruhne, B.; Hoesl, S.: Forschungsbericht zur berufl ichen und gesundheitlichen Situation von Kita-Personal in Sachsen. Ein Vergleich des Landkreises Torgau-Oschatz mit der Stadt Zwickau. Dresden: Eigenverlag der TU Dresden 2008

Page 48: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

3 TippsZur praktischen Umsetzung des Arbeits- undGesundheitsschutzes

3.1 Wie wird der Arbeits- und Gesundheitsschutz organisiert?

3.2 Wer leistet bei der Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Unterstützung?

3.3 Wie kann Gefahren systematisch vorgebeugt werden?

3.4 Gute-Praxis-Beispiel: Arbeits- und Gesundheitsschutz der Erzieherinnen und Erzieher im Jugend- und Sozialwerk gGmbH

Page 49: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Erzieherinnen und Erzieher in Kindertagesein-richtungen kümmern sich täglich um die Ge-sundheit und das Wohlergehen der ihnen an-vertrauten Kinder. Dabei vernachlässigen sie häufi g ihr eigenes Wohlbefi nden: Rückenbe-schwerden durch permanentes Sitzen auf zu kleinen Stühlen, ein dauerhafter Geräuschpe-gel, weinende Kinder, die auf den Arm genom-men und getröstet werden wollen. All diese Belastungsfaktoren gehören zum Arbeitsalltag einer jeden Erzieherin bzw. eines jeden Erzie-hers. Sie werden oft nicht wahrgenommen und als normale berufl iche Begleiterscheinung an-gesehen und verdrängt.

Ziel dieses Handbuches ist es, insbesondere die Kita-Träger und Kita-Leitung in Bezug auf Maßnahmen zur Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Gesundheits-förderung für alle Beschäftigte in Kindertages-einrichtungen zu unterstützen und dazu beizu-tragen, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren vorzubeugen, Arbeitsunfälle zu verhindern und Berufskrankheiten erst gar nicht entstehen zu lassen. Und wenn dennoch etwas passiert, sollen in diesem Rahmen die notwendigen In-formationen gegeben werden, damit die/der betroffene Beschäftigte optimal behandelt und nach Möglichkeit wieder ins Berufsleben inte-griert wird.

Nachdem im Kapitel 2 die rechtlichen Grundla-gen dargestellt wurden, soll im Folgenden auf-gezeigt werden, wie der Arbeits- und Gesund-heitsschutz in der Kita organisiert und praktisch umgesetzt werden kann. Darüber hinaus wird das Aufgaben- und Leistungsspektrum der ge-setzlichen Unfallversicherung als gesetzlicher Partner praxisnah dargestellt.

3.1 Wie wird der Arbeits- und Gesundheitsschutz organisiert?

Das in Deutschland seit mehr als 100 Jahren bestehende „duale System“ im Arbeitsschutz stützt sich auf zwei Säulen: zum Einen auf die staatliche Arbeitsschutzaufsicht der Länder – das sind die Ämter für Arbeitsschutz oder Gewerbeaufsichtsämter – und zum Anderen auf die gesetzliche Unfallversicherung, deren Träger die Berufsgenossenschaften und Un-fallkassen sind. Die staatlichen Arbeitsschutz-

ämter haben die Aufgabe, branchenübergrei-fend die betriebliche Umsetzung staatlicher Rechtsvorschriften zu kontrollieren (Kap. 2.1). Gemäß § 21 ArbSchG und § 20 SGB VII sollen die beiden Säulen des Arbeitsschutzsystems bei der Überwachung der Betriebe eng zusam-menwirken.

Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Zweig der Sozialversicherung und ebenso wie die Kranken-, Pfl ege-, Renten- und Arbeitslo-senversicherung eine Pfl ichtversicherung. Die gesetzlichen Grundlagen sind seit 1996 im SGB VII geregelt (früher: Reichsversicherungs-ordnung). Seit dem 1. Juni 2007 werden die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand von einem gemeinsamen Spitzenver-band vertreten, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

Die Aufgaben der gesetzlichen Unfallversiche-rung lassen sich in drei große Bereiche gliedern (Infobox 3.1).

Die Prävention besitzt dabei einen hohen Stel-lenwert. Durch Prävention, also Vorbeugung, soll die Gesundheit der Versicherten geschützt werden, noch bevor ein Schadensfall eintritt.

Mit der Beratung der Unternehmer, der Schu-lung von Unternehmern und Mitarbeitern so-wie der Betreuung vor Ort gilt es gezielt Unfäl-len und Erkrankungen vorzubeugen. Auch die Forschung auf dem Gebiet des Arbeits- und Gesundheitsschutzes soll neuen Gefahren begegnen. Informationsschriften und Kam-pagnen runden das Präventionsangebot der Unfallversicherungsträger ab.

Sollte dennoch ein Schadensfall eintreten, sor-gen Rehabilitations- sowie Geldleistungen für

Kapitel 3: Praktische Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

3 Tipps zur praktischen Umsetzung des Arbeits- und Ge sundheitsschutzes

Ulrike Craes, Jörg Stojke

1

Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung

Prävention: Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Ge-sundheitsgefahren,

Rehabilitation: Wiederherstellung von Ge-sundheit und Leistungsfähigkeit nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten bei der versicherten Person,

Entschädigung: Geldleistungen an Versicher-te oder hinterbliebene Angehörige.

Infobox 3.1

Page 50: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Genesung und Entschädigung. Welche Leis-tungen im Einzelnen für die Versicherten in Kin-dertageseinrichtungen zur Verfügung stehen, wird in Infobox 3.2 beschrieben.

Im Gegensatz zur Kranken- oder Rentenversi-cherung ist die gesetzliche Unfallversicherung Sache des Arbeitgebers. Er meldet seinen Betrieb bei einer Berufsgenossenschaft oder

einem anderen zuständigen Unfallversiche-rungsträger an und zahlt den kompletten Ver-sicherungsbeitrag.

Jeder, der in einem Arbeits-, Ausbildungs- oder Dienstverhältnis steht, ist Kraft Gesetzes versichert; der Versicherungsschutz besteht ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Famili-enstand oder Nationalität. Er erstreckt sich auf Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrank-heiten.

Ein wichtiges Instrument im überbetrieblichen Arbeitsschutz ist die Befugnis der Unfallversi-cherungsträger, Unfallverhütungsvorschrif-ten (UVV) zu erlassen (Kap. 2.1.14). Diese gelten nur für die Mitgliedsunternehmen und deren Beschäftigte als Versicherte der Berufs-genossenschaft. Sie gelten nicht für die Allge-meinheit. Sie werden als autonomes Satzungs-recht von den Selbstverwaltungsorganen, den Vertreterversammlungen der Berufsgenossen-schaften, beschlossen. Sie bedürfen der Ge-nehmigung durch die Aufsichtsbehörde, dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (§ 15 Abs. 4 SGB VII). Der Unternehmer hat im Rahmen seiner Sorgfaltspfl icht eigenständig Maßnahmen zum Arbeitsschutz zu ergreifen, darf aber nur in Ausnahmefällen von den bin-denden UVVen abweichen.

Im Folgenden werden die Leistungsfälle, die bei der gesetzlichen Unfallversicherung zum Tragen kommen – also das, was verhindert werden soll – aufgeführt und kurz erläutert.

Arbeitsunfall

Versicherte sind bei ihrer Arbeit und auf Dienst- und Arbeitswegen gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Die Entschädi-gung erfolgt dabei nach dem Schadenser-satzprinzip. Das gilt auch für Tätigkeiten, die mit der Arbeit in Zusammenhang stehen, wie beispielsweise:

bei der Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung von Arbeitsgeräten,

auf einem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit,

Teilnahme am Betriebssport, Betriebsausfl üge und -feiern, Versicherungsschutz besteht auch bei

Familienheimfahrten, wenn Versicherte den unmittelbaren

Weg nach oder von der Arbeitsstätte verlassen, um ihr Kind wegen der beruf-lichen Abwesenheit der Eltern fremder Obhut anzuvertrauen,

Kapitel 3: Praktische Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

2

Rehabilitationsleistungen sowie Geldleistungen an Verletzte/Erkrankte durch die gesetzliche Unfallver-sicherung

Infobox 3.2

Rehabilitationsleistungen:

Medizinische Maßnahmen (Heilbehandlung)

ärztliche und zahn-ärztliche Behandlung,

Arznei- und Verband-mittel,

Heilmittel (einschließ-lich Krankengymnas-tik u. a.),

Ausstattung mit Körperersatzstücken, ortho pädischen und anderen Hilfsmitteln,

Belastungserprobung und Arbeitstherapie,

häusliche Kranken-pfl ege.

Berufl iche Wiedereingliederung (Berufshilfe)

Umschulungs-, Aus- und Fortbildungs-maßnahmen,

Arbeitserprobung, Berufsfi ndung,

Leistungen zur Förde-rung der Arbeitsauf-nahme, einschließlich Eingliederungsbeihilfe an Arbeitgeber.

Soziale (gesellschaft-liche) Wiedereinglie-derung

Kraftfahrzeughilfe, Wohnungshilfe, Ärztlich verordneter

Rehabilitationssport, sonstige Leistungen,

z. B. Erholungsauf-enthalte für Schwer-verletzte.

Pfl ege Pfl egegeld, Hauspfl ege, Heimpfl ege.

Geldleistungen an Verletzte/Erkrankte:

Verletztengeld Verletztengeld während der medizinischen Reha-bilitation

Übergangsgeld Übergangsgeld während der berufl ichen Rehabi-litation

Verletztenrente Verletztenrente, vorläufi -ge Ent schädigung, Rente auf unbestimmte Zeit.

Page 51: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

auf Umwegen als Teilnehmer einer Fahr-gemeinschaft nach oder von dem Ort der Tätigkeit.

Ein Arbeitsunfall, der zu einer Arbeitsunfä-higkeit von mehr als drei Kalendertagen führt, muss dem zuständigen Unfallversiche-rungsträger durch eine Unfallanzeige gemeldet werden, und zwar sowohl vom Arbeitgeber als auch vom behandelnden Arzt.

Wegeunfall

Wegeunfälle sind Unfälle, die Beschäftigte auf dem Weg zur oder von der Arbeit erleiden. Ver-sichert sind auch Umwege, die zum Beispiel nötig werden:

um Kinder während der Arbeitszeit un-terzubringen,

bei Fahrgemeinschaften, bei Umleitungen oder weil der Arbeitsplatz über einen längeren

Weg schneller erreicht werden kann.

Berufskrankheiten

Berufskrankheiten (BK) sind Krankheiten, die sich ein Versicherter durch die Arbeit zuzieht und die:

entweder in der Berufskrankheiten-Ver-ordnung verzeichnet oder

nach neuen medizinischen Erkenntnis-sen durch den Beruf verursacht sind.

Als Berufskrankheiten kommen nur solche Er-krankungen in Frage, die nach den Erkenntnis-sen der medizinischen Wissenschaft durch be-sondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Be-völkerung ausgesetzt sind. Die sog. Volkskrank-heiten wie Muskel- und Skeletterkrankungen oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen können des-halb in der Regel keine Berufskrankheiten sein.

Der Verdacht auf eine Berufskrankheit muss dem Unfallversicherungsträger gemeldet wer-den. Hierzu sind Unternehmer und Ärzte ver-pfl ichtet.

Berufskrankheiten der Wirbelsäule

Die Berufskrankheiten „bandscheibenbedingte Wirbelsäulenerkrankungen der Lenden- bzw. der Halswirbelsäule“ (Nr. 2108 bis 2110 der BK-Liste) sind Anfang 1993 in Kraft getreten. Auch nach mehreren Jahren praktischer Erfahrungen

mit den neuen Berufskrankheiten sind zentrale Fragen der Expositionsbeurteilung wie der Be-gutachtung noch nicht zufrieden stellend ge-löst.

Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren

Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren sind Ein-fl üsse in Folge von Arbeit, die zu einer Beein-trächtigung oder Schädigung der psychischen oder physischen Gesundheit führen können.

3.2 Wer leistet bei der Um-setzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Unterstützung?

Fast alle Pfl ichten im Arbeits- und Gesundheits-schutz richten sich laut ArbSchG (Kap. 2.1.1) an den Unternehmer - für die Kindertagesein-richtungen sind das zumeist die Träger. Für Kita in kommunaler Trägerschaft ist das der oberste Dienstherr, z. B. der haupt- oder ehrenamtliche Bürgermeister, und bei Kita in freier Trägerschaft sind das in der Regel die Geschäftsführer der jeweiligen Institution. Speziell in kirchlichen Kita kann das auch, je nach Organisation, der Pfar-rer einer Gemeinde oder auch der Bischof sein.

Um den Arbeits- und Gesundheitsschutz in den einzelnen Einrichtungen umsetzen zu können, hat der Unternehmer die Möglichkeit, Aufgaben auf Mitarbeiter zu übertragen. Jedoch entbindet ihn das nicht von der grundsätzlichen Verant-wortung für den Arbeitsschutz.

Neben dem Unternehmer befassen sich auf betrieblicher Ebene unterschiedliche Personen und Institutionen mit Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes:

Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Betriebsarzt, Personalvertretung, Arbeitsschutzausschuss.

Die Aufgaben und Rollen der Akteure im betrieb-lichen Arbeitsschutz regeln die §§ 3, 6, 11 des ASiG (Kap. 2.1.2), das SBG VII und das Recht der betrieblichen Mitbestimmung (Kap. 2.1.4).

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist der Profi in Sachen Arbeitssicherheit und Unfallverhü-tung. Sie berät den Arbeitgeber u. a. bei der

Kapitel 3: Praktische Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

3

Page 52: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Beschaffung technischer Arbeitsmittel und per-sönlicher Schutzausrüstung sowie bei der Ge-staltung ergonomischer Arbeitsplätze (Infobox 3.3). Außerdem unterstützt die Fachkraft für Arbeitssicherheit ihn bei der Gefährdungsbeur-teilung, begutachtet die Arbeitsplätze der Mitar-beiter und unterbreitet Vorschläge, wie eventuell vorhandene Defi zite behoben werden können (§ 6 ASiG, Kap. 2.1.2).

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit bedürfen einer besonderen Fachkunde (Ingenieure, Tech-niker, Meister). Sie werden vom Arbeitgeber schriftlich bestellt.

Betriebsarzt

Der Betriebsarzt ist der Ansprechpartner für alle Fragen des Arbeitsschutzes und der Gesund-heitsförderung aus medizinischer Sicht. Für diese Aufgaben sind nur Mediziner mit einer speziellen Ausbildung zugelassen. Sie führen die Bezeichnung „Betriebsarzt“ oder „Arbeits-mediziner“.

Der Betriebsarzt unterstützt den Unternehmer bei der Durchführung von Arbeitsschutzmaß-nahmen (Infobox 3.4).

Er hilft, Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe so zu gestalten, dass die Mitarbeiterinnen und Mitar-

beiter bei der Arbeit gesund bleiben. Er berät das Unternehmen in allen Fragen der medizini-schen Vorsorge, z. B. zum Thema Belastungen der Wirbelsäule. Er informiert über erforderliche Impfungen, mögliche Gefährdungen und wie diese behoben werden können. Außerdem ge-hört es zu seinen Aufgaben den Unternehmer bei der Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb sowie bei der Wiedereingliederung von Mitar-beitern zu unterstützen, die nach einer längeren Erkrankung wieder einsteigen (§ 3 ASiG, Kap. 2.1.2).

Sicherheitsbeauftragte

Der Sicherheitsbeauftragte ist ein wichtiges Bindeglied zwischen Vorgesetzten und Mitar-beitern. Er trägt den Gedanken des Arbeits-schutzes und der Gesundheitsförderung in die Praxis und hält den Unternehmer über die aktuelle Sicherheits- und Gefährdungssituati-on auf dem Laufenden (Infobox 3.5). Deshalb sollte für diese wichtige und ehrenamtliche Funktion eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbei-ter mit Weitblick, Verantwortungsgefühl und hoher sozialer Kompetenz ausgewählt wer-den.

Dennoch muss an dieser Stelle darauf hinge-wiesen werden, dass die/der Sicherheitsbe-auftragte keine Weisungsbefugnis gegenüber den Kolleginnen und Kollegen hat.

Ab einer Unternehmensgröße von 20 Perso-nen (Beschäftigte und betreute Kinder!) ist die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten Pfl icht (Kap. 2.1.14). In speziellen von der Unfallversicherung angebotenen Seminaren hat der Unternehmer die Möglichkeit seine Si-cherheitsbeauftragten qualifi zieren zu lassen.

Kapitel 3: Praktische Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

4

Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät den Unterneh-mer und dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus sicherheitstechnischer Sicht bei der:

Durchführung des Arbeitsschutzes, Gefährdungsbeurteilung, Planung von Arbeitsplätzen, Gestaltung der Arbeitsabläufe, Auswahl technischer Arbeitsmittel, Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung.

Infobox 3.3

Aufgaben der/s Sicherheitsbeauftragten

Unterstützen aller Mitarbeiter bei der Durchfüh-rung des Arbeitsschutzes,

Geben von Anstöße zur Verbesserung der Sicher-heit und Gesundheit,

Information über Sicherheitsprobleme, dabei v. a.: Achtung auf den Zustand der Schutzeinrich-

tungen und deren Benutzung, Achtung auf den Zustand der persönlichen

Schutzausrüstungen und deren Benutzung, Meldung sicherheitstechnischer Mängel an

Vorgesetzten, Information der Mitarbeiter über den sicheren

Umgang mit Maschinen und Arbeitsstoffen, Kümmern um neue Mitarbeiter, Teilnahme an Betriebsbegehungen und Unter-

suchungen von Unfall- und Berufskrankhei-ten.

Infobox 3.5

Aufgaben des Betriebsarztes

Der Betriebsarzt berät den Unternehmer und dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus medizinischer Sicht bei der:

Durchführung des Arbeitsschutzes, Gefährdungsbeurteilung, Planung von Arbeitsplätzen, Gestaltung der Arbeitsabläufe, Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung

und des Hautschutzes, Organisation der Ersten Hilfe, Wiedereingliederung von Mitarbeitern, Darüber hinaus führt er Beratungen und Unter-

suchungen der Beschäftigten durch. Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung.

Infobox 3.4

Page 53: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Personalvertretung

Der Betriebsrat oder die Mitarbeitervertretung müssen über Angelegenheiten des Arbeits-schutzes informiert und zu entsprechenden Vorschlägen gehört werden. Bei der Gefähr-dungsbeurteilung hat die Personalvertretung Mitbestimmungsrechte (Kap. 2.1.4).

Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebs-ärzte arbeiten mit der Personalvertretung – soweit vorhanden – zusammen. Personal- und Betriebsräte haben darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer gel-tenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhü-tungsvorschriften, Tarifverträge und Dienst-vereinbarungen bzw. Betriebsvereinbarungen umgesetzt werden (Infobox 3.6).

Jedes Mitglied des Personal-/Betriebsrates hat für die Ausübung dieser Anforderungen grundsätzlich einen Anspruch auf Grundkennt-nisse im Arbeits- und Gesundheitsschutz, der Arbeitssicherheit und der Unfallverhütung und muss zu diesem Zweck vom Arbeitgeber für Schulungen freigestellt werden.

Die Gewerkschaft Erziehung und Wissen-schaft (GEW) Sachsen steht als Ansprech-partner für Betriebsräte in Kitas zur Verfü-gung. Folgende Angebote werden durch die GEW gemacht:

Beratung zu Arbeits-, Tarif- und Sozial-rechtsfragen (nur für GEW- Mitglieder),

Beratung und Schulung von Personal- und Betriebsräten,

regionale ErzieherInnentage, Angebot von Info-Materialien.

Ansprechpartner der GEW-Sachsen für Er-zieherinnen und Erzieher sind im Kap. 5.1 zu fi nden.

Organisation des Arbeitschutzausschusses

Im Arbeitsschutzausschuss, kurz ASA genannt, wird der Arbeits- und Gesundheitsschutz ko-ordiniert, Probleme thematisiert, Anregungen und Ideen interdisziplinär zusammengetragen und Entscheidungen vorbereitet. Mögliche The-men können dabei Gefährdungsbeurteilungen, die Festlegung von Schutzmaßnahmen sowie einheitliche Vorgehensweisen im betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzmanagement sein. Der ASA ist kein Entscheidungsgremi-um, sondern hat ausschließlich eine beratende Funktion.

In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten ist der Arbeitgeber verpfl ichtet einen Arbeits-schutzausschuss einzurichten, der mit folgen-den Mitgliedern auszustatten ist:

Arbeitgeber (oder ein von ihm bestellter Beauftragter),

Betriebsrat, Betriebsarzt, Sicherheitsfachkraft und Sicherheitsbeauftragte(r).

In dem ASA können nach Bedarf weitere Betrof-fene, betriebliche Fachleute, andere Beauftragte (z. B. Qualitäts-Beauftragte, Hygienebeauftrag-te), Sachverständige oder Aufsichtspersonen des zuständigen Unfallversicherungsträgers einbezogen werden. Rechtliche Grundlage des ASA bildet § 11 ASiG (Kap. 2.1.2). Hier wird auch festgelegt, dass der Arbeitsschutzaus-schuss mindestens einmal vierteljährlich zu-sammentreten muss.

Erste Hilfe

Sollte es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen den-noch einmal zu einer Verletzung kommen, so sind erforderliche Notfalleinrichtungen und Sachmittel sowie entsprechend qualifi zierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unverzichtbar. Hierzu gehört, dass:

Erste-Hilfe-Material schnell erreichbar und leicht zugänglich bereitgestellt und rechtzeitig ergänzt bzw. erneuert wird,

eine Übersicht über Erste-Hilfe-Maß-nahmen ausgehängt wird,

eine Notrufeinrichtung vorhanden ist und,

je Gruppe mindestens ein Ersthelfer, in integrativen und heilpädagogischen Gruppen zwei Ersthelfer zur Verfügung stehen.

Die Grundausbildung für Erzieherinnen und Erzieher erfolgt mit dem Schwerpunkt „Erste

Kapitel 3: Praktische Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

5

Aufgaben der Personalvertretung

Mitbestimmung bei betrieblichen Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankhei-ten und Gesundheitsschutz,

Mitbestimmung bei der Bestellung und Zusam-menarbeit mit Vertrauensärzten/Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit,

Beteiligung am betrieblichen Eingliederungsma-nagement,

Behandlung von Beschwerden von Arbeitneh-mer/innen (z. B. Überlastungsanzeigen),

Unterbreitung von Vorschlägen zur betrieblichen Gesundheitsförderung,

Initiierung von entsprechenden Dienst- bzw. Be-triebsvereinbarungen.

Infobox 3.6

Page 54: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Hilfe am Kind“ (Umfang: einmalig acht Doppel-stunden). Auffrischungskurse sind im Wechsel „Erste Hilfe Training“ und „Erste Hilfe Training am Kind“ (Umfang: vier Doppelstunden) vor-gesehen und werden in Abständen von drei Jahren wiederholt. Der Einrichtungsleitung ob-liegt die Verpfl ichtung sicherzustellen, dass in ausreichendem Umfang ausgebildete Ersthel-fer zur Verfügung stehen. Die Kosten für Erste Hilfe Kurse werden von der für die Einrichtung zuständigen gesetzlichen Unfallversicherung übernommen.

3.3 Wie kann Gefahren sys-tematisch vorgebeugt werden?

Jörg Stojke

Aus bereits eingetretenen Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Ge-sundheitsgefahren kann gelernt werden, wie zukünftige Ereignisse vermieden werden kön-nen. Leider ist dann aber schon ein gesund-heitlicher Schaden bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Kita eingetreten.

Aus diesem Grund fordert der Gesetzgeber den Unternehmer auf, dass er - noch bevor ein Arbeitnehmer seine Arbeit aufnimmt – die Gefahren für die Beschäftigten systematisch analysiert und Maßnahmen zum Schutz ablei-tet (Infobox 3.7).

Auf der Grundlage der Forderungen nach §§ 5 und 6 ArbSchG (Kap. 2.1.1) wird von der sog. Gefährdungsbeurteilung gesprochen, die als wichtigstes Instrument im Arbeits- und Gesundheitsschutz bezeichnet werden kann. Was der Gesetzgeber nicht festlegt, ist die Art und Weise, wie die Gefährdungsbeurteilung erstellt werden soll. Aus diesem Grund gibt es zahlreiche Handlungshilfen von verschie-denen Institutionen, darunter auch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die den Unternehmer bei der Erstellung einer Gefähr-dungsbeurteilung unterstützen.

Um eine einheitliche Vorgehensweise bei der systematischen Beurteilung der Gefährdun-gen zu erreichen, haben die Träger der ge-setzlichen Unfallversicherung sowie das Bun-desministerium für Arbeit und Soziales ein Grundsatzpapier verabschiedet.

Im Rahmen der „Gemeinsamen Deutschen Ar-beitsschutzstrategie“ existiert seit Juni 2008 somit eine Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation, die sieben Prozessschrit-te und die Dokumentation beinhaltet. Darüber

hinaus legt die Leitlinie fest, dass Einrichtun-gen mit weniger als zehn Beschäftigten Hilfen zur Gefährdungsbeurteilung nutzen können. Solche Hilfen sind beispielsweise sog. Check-listen, die eine vereinfachte Dokumentation der Gefährdungen ermöglichen. Die Unfallkas-se Sachsen hat in der GUV-SI 8459 eine sol-che „Checkliste zur Gefährdungsbeurteilung in Kindertageseinrichtungen“ veröffentlicht, die in Kapitel 6.1 dieses Handbuches zur Ver-fügung steht.

Kapitel 3: Praktische Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

6

§ 5 ArbSchG - Beurteilung der Arbeitsbedingungen

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbunde-nen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnah-men des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Ar-beitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere erge-ben durch

1. die Gestaltung und die Einrichtung der Ar-beitsstätte und des Arbeitsplatzes,

2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,

3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeits-stoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen so-wie den Umgang damit,

4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungs-verfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,

5. unzureichende Qualifi kation und Unterweisung der Beschäftigten.

§ 6 Dokumentation

(1) Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätig-keiten und der Zahl der Beschäftigen erforder-lichen Unterlagen verfügen, aus denen das Er-gebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammen-gefasste Angaben enthalten. Soweit in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gilt Satz 1 nicht für Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten; die zuständige Behörde kann, wenn besondere Gefährdungssituationen gegeben sind, anordnen, dass Unterlagen ver-fügbar sein müssen. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten nach Satz 3 sind Teilzeit-beschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentli-chen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

(2) Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäf-tigter getötet oder so verletzt wird, dass er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird, hat der Arbeit-geber zu erfassen.

Infobox 3.7

Page 55: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Im Vorfeld gilt es noch die Frage zu klären, wer die Gefährdungsbeurteilung erstellt bzw. wer an der Erstellung beteiligt werden soll-te. Generell liegt die Pfl icht zur Erstellung beim Unternehmer. Dieser kann die Aufgabe zur Er-stellung delegieren, nicht aber die Pfl icht als solche. Üblicherweise werden die Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit der Erstellung betraut. Diese sollten neben den Betriebsärzten und Sicherheitsbeauftragten auch die Führungs-kräfte und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einbinden. Bei bestimmten Fachthemen soll-ten sie weitere Experten hinzuziehen. Das Er-gebnis der Gefährdungsbeurteilung sollte wie-derum allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kita transparent gemacht werden.

In den nachfolgenden Ausführungen werden die einzelnen Schritte der Gefährdungsbeur-teilung in Anlehnung an die Leitlinie beschrie-ben. Grundlage der Systematik ist die bereits erwähnte Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation (Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie 2008).

Schritt 1: Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten

Die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung ist ein komplexer Prozess und bedarf deshalb ei-ner gründlichen Vorbereitung nach folgenden Gesichtspunkten:

1. Informationen beschaffen (Infobox 3.8),2. Festlegen der Betriebsstruktur,3. Abgrenzen des Arbeitssystems.

Im Rahmen der Vorbereitung sollten die Ar-beitsschutzziele des Unternehmens festgelegt werden. Die genaue Defi nition der Sicherheits-kultur im Unternehmen sollte als Grundlage für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung dienen. Viele Träger haben ein sog. Leitbild entwickelt, das den Schutz der Mitarbeiterin-nen und Mitarbeiter, also auch den Arbeits- und Gesundheitsschutz beinhaltet.

Schritt 2: Ermitteln der Gefährdungen

Anhand der Gefährdungsfaktoren werden die Gefährdungen tätigkeitsbezogen für den Ar-beitsplatz oder einzelne Personen ermittelt. Das Zusammenwirken mehrerer Gefährdungen ist dabei zu beachten. Insbesondere psychi-sche Belastungen sind in die Ermittlung aufzu-nehmen (Kap. 4.4).

Schritt 3: Beurteilen der Gefährdungen

Die ermittelten Gefährdungen werden in die-sem Schritt nach ihrem Risiko bewertet. In diesem Zusammenhang sollten Schutzziele defi niert werden. Das Setzen von Zielen sowie die Bewertung eines möglichen Risikos kön-nen im Zusammenhang dargestellt werden. Dabei sind die in der Vorbereitung festgelegten Unternehmensziele zum Arbeits- und Gesund-heitsschutz zu berücksichtigen.

Schritt 4: Festlegen konkreter Arbeits-schutzmaßnahmen

Auf Grundlage der Bewertung der ermittelten Gefährdungen werden notwendige Maßnah-men festgelegt. Die aus den Anforderungen des ArbSchG abgeleitete Maßnahmehierarchie ist dabei zu beachten. Sie dient als Erweiterung des bekannten T-O-P-Modells (Infobox 3.9).

Schritt 5: Durchführen der Maßnahmen

In diesem Schritt werden die Voraussetzungen geschaffen und Sorge dafür getragen, dass die festgelegten Maßnahmen durchgeführt und eingehalten werden. Die mit der Durchfüh-rung betrauten Beschäftigten sollten benannt werden und verantwortlich handeln können. Außerdem ist ein eindeutiger Zeitrahmen fest-zulegen.

Kapitel 3: Praktische Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

7

Informationsbeschaffung nach der Technischen Regel Betriebssicherheit 1111

rechtliche Grundlagen,

vorliegende Gefährdungsbeurteilungen,

Hersteller- und Lieferinformationen,

Informationen zu Arbeitsstoffen und zur Ar-beitsumgebung,

Erfahrungen der Beschäftigten,

Unfallgeschehen,

Fähigkeiten und Eignung der Beschäftigten.

Infobox 3.8

Maßnahmehierarchie im Arbeitsschutz

1. Gefahrenquelle beseitigen,

2. sicherheitstechnische Maßnahmen,

3. organisatorische Maßnahmen,

4. personenbezogene Maßnahmen,

5. verhaltensbezogene Maßnahmen,

oder T-O-P-Modell (vereinfacht):

1. Technische Maßnahmen,

2. Organisatorische Maßnahmen,

3. Personenbezogene Maßnahmen.

Infobox 3.9

Page 56: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Schritt 6: Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen

Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist zu kont-rollieren. Es gilt festzustellen, ob die Maßnah-men geeignet und ausreichend sind und sich aus diesen Maßnahmen keine neuen Gefähr-dungen für die Beschäftigten ergeben haben. Sollten die Maßnahmen nicht ausreichend sein bzw. das Ziel nicht erreicht werden, muss der Prozess erneut durchlaufen werden.

Schritt 7: Fortschreiben der Gefährdungs-beurteilung

Eine Gefährdungsbeurteilung einschließlich ih-rer Dokumentation ist zunächst als erste Be-standsaufnahme durchzuführen. Mit ihr wird die Grundlage für einen ständigen Verbesse-rungsprozess der Arbeitsbedingungen ge-schaffen. Sie sollte regelmäßig überprüft wer-den. Dies gilt insbesondere dann, wenn:

neue Vorschriften und Regeln eingeführt werden,

neue Lösungen bekannt werden, der Stand der Technik, Hygiene, Arbeits-

medizin und der gesicherten arbeits-wissenschaftlichen Erkenntnisse sich verändert.

Auch eingetretene Unfälle, Beinahe-Unfälle, arbeitsbedingte Erkrankungen und gesund-heitliche Beeinträchtigungen sind Anlässe zur Überprüfung und Fortschreibung der Gefähr-dungsbeurteilung. Die Gefährdungsbeurteilung ist auch dann fortzuschreiben, wenn sich die Arbeitsbedingungen verändern. Anlass sind jegliche Veränderungen in den Arbeitssyste-men und den Arbeitsstätten, insbesondere:

Baumaßnahmen, Beschaffung von Maschinen und

Anlagen, wesentliche Änderungen der Arbeitsauf-

gaben und -verfahren, der Arbeitsab-läufe, der Arbeitsorganisation, der technischen Ausstattung, des Einsatzes von Arbeitsstoffen.

In solchen Fällen ist die Gefährdungsbeurtei-lung möglichst vorausschauend durchzufüh-ren, also in den Planungsphasen und vor der tatsächlichen Änderung der Arbeitssysteme.

Dokumentation der Gefährdungs -beurteilung

Der Arbeitgeber muss über eine Dokumentati-on verfügen, aus der das Ergebnis der Gefähr-

dungsbeurteilung sowie die von ihm festgeleg-ten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind.

Darüber hinaus sollte eine gesamte Dokumen-tation des Prozesses selbst vorhanden sein. Die Dokumentation ist demnach nicht als ei-genständiger Schritt zu verstehen, sondern gilt von der Vorbereitung bis zur Fortschreibung für die gesamte Gefährdungsbeurteilung.

In Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten kann die Dokumentation mit sog. Hilfsmitteln erfolgen. Dies sind in erster Linie Checklisten, die eine Abfrage von Gefährdungen beinhalten. Sollten mit Hilfe dieser Listen Gefährdungen erkannt werden, besteht Handlungsbedarf. In diesen Fällen sollten geeignete Maßnahmen abgeleitet werden.

3.4 Gute-Praxis-Beispiel: Ar-beits- und Gesundheits-schutz der Erzieherinnen und Erzieher im Jugend- und Sozialwerk gGmbH

Grit Klimke-Neumann

Die Jugend- und Sozialwerk gGmbH (JuS) ist ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe. Zur JuS gehören Kindertageseinrichtungen mit einer Kapazität von fast 10.000 Plätzen, Ju-gendclubs, Grundschulen und ein Gymnasium. Die JuS gGmbH hat ihren Sitz in Oranienburg. Die 70 Kindertageseinrichtungen befi nden sich in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und 9 Kindertageseinrichtungen im Freistaat Sachsen in der Landeshauptstadt Dresden. Hier halten die Einrichtungen des Trägers in den Stadtteilen Pieschen, Trachau, Cotta, Altstadt, Blasewitz und Tolkewitz fast 1.050 Plätze im Krippen-, Kindergarten- und Hortbereich bereit. Rund 100 pädagogische Mitarbeiter gewährleisten eine gute Erziehung, Bildung und Betreuung für die ihnen anvertrau-ten Kinder. Damit unsere Mitarbeiter diese gute Arbeit leisten können, müssen wir als Arbeit-geber unsere Fachkräfte gesund erhalten und einen Beitrag zur Gesundheitsförderung der Erzieher/innen leisten. Deshalb gilt unsere (Vor)Sorge nicht nur den Kindern, sondern auch un-seren Mitarbeitern.

Gesundheitsförderung im Unternehmen

Bei der Gesundheitsförderung unserer Erzie-her/innen stützen wir unsere Aufmerksamkeit

Kapitel 3: Praktische Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

8

Page 57: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

auf folgende Bereiche: Arbeitsmedizinische und arbeitssicherheitstechnische Betreuung, Arbeitsplätze, Hautreinigung, Hautpfl ege und Hautschutz und auf Lärmschutz. Dabei ob-liegen dem Arbeitgeber die Bereitstellung der fi nanziellen Mittel zur Umsetzung und die Sen-sibilisierung der pädagogischen Leiter/innen. Ausführende Organe sind die Leiter/innen mit ihren Mitarbeitern in den jeweiligen Kinderta-geseinrichtungen.

Arbeitsplätze: Die Stellung der Kindertagesein-richtungen ist in den letzten Jahren zunehmend als Bildungseinrichtung in den Vordergrund gerückt. Erzieher und Erzieherinnen dokumen-tieren ihre Arbeit, schreiben Berichte, Eltern-briefe etc. Für diese Arbeit ist es wichtig, dass Fachkräfte einen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung haben. Der Trend der vergangenen Jahre, dass Schreibtische und Erzieherstühle in Gruppenzimmern fehl am Platz sind, sollte der Vergangenheit angehören. Wenn wir bei un-seren Kindern auf rückengerechte Tische und Stühle achten, so muss dies bei unserem Per-sonal gleichermaßen gelten. Die Arbeitsplätze der Mitarbeiter sollen dabei in die Gruppenräu-me integriert werden. Arbeitsplatten oder kleine Schreibtische können je nach Raumgestaltung eingepasst werden, dabei ist die Kreativität der Mitarbeiter gefragt (Abb. 3.1).

Erzieherstühle beziehen wir über den Fachhan-del. Wir achten dabei auf die ergonomische Form und die Verstellbarkeit von 32 bis 45 cm Sitzhöhe. Sowohl das Arbeiten auf Kinderhö-

he, als auch am Schreibtisch wird mit einem Erzieherstuhl unterstützt. Die Kosten für einen geeigneten Stuhl betragen ca. 250,00 EUR und sind anerkennungsfähig, d. h. damit über den Haushaltplan der Einrichtungen fi nanzierbar. Ziel ist es, dass jede Gruppe einen Erzieher-stuhl zur Verfügung hat – dieses Ziel haben wir fast erreicht.

Tipp: Mitarbeiter mit einem orthopädischen Befund können beim zuständigen Rentenversi-cherungsträger einen Antrag auf Finanzierung eines persönlichen Erzieherstuhls (Gesund-heitsstuhl) stellen.

Hautschutz/Hautpfl ege/Hautreinigung: Die Haut der Erzieher/innen ist während der täg-lichen Arbeit durch Reinigung und Desinfek-tion stark belastet. Als Arbeitgeber sind wir verpfl ichtet Hautschutz- und Pfl egemittel zur Verfügung zu stellen. Unterstützung zu die-sem Thema erhielten wir durch unsere Be-triebsärztin. Alle Einrichtungen verfügen über Hautschutzpläne und geeignete Mittel zum Hautschutz, zur Hautreinigung und zur Haut-pfl ege. Diese Produkte werden in Abstimmung mit den Mitarbeitern je nach Verträglichkeit beschafft und über den Haushaltplan der Ein-richtungen als anerkennungsfähige Kosten fi nanziert. Mit dieser Maßnahme kommen wir nicht nur unserer Pfl icht als Arbeitgeber nach, sondern verhindern auch die Entstehung einer Berufskrankheit.

Lärmschutz: Die JuS gGmbH ist in Dresden Mieter von neun Objekten Kindertageseinrich-tungen. Wir haben demnach keinen Einfl uss auf bauliche Zustände der Gebäude in Bezug auf Lärmschutz. Es gilt daher, wieder die Mit-arbeiter zu diesem Thema zu sensibilisieren. Filzpads, an Tische und Stühle angebracht, mindern Geräusche beim verrücken der Mö-bel, mit Baldachinen abgehängte Kuschele-cken schaffen Behaglichkeit und dämmen au-ßerdem die Geräusche. Aber auch die Bildung von Untergruppen (sofern personell möglich) kann zum Lärmschutz beitragen. Der Einsatz einer Lärmampel kann sowohl Kinder als auch Erzieher/innen unterstützen, gemeinsam auf den Lärm zu achten. Es empfi ehlt sich die Aus-leihe dieser Lärmampeln zum Testen.

Realisierung arbeitsmedizinischer Betreuung

Als Arbeitgeber sind wir verpfl ichtet arbeits-medizinische und arbeitssicherheitstechnische Betreuung zu gewährleisten. Wir haben uns entschieden, diese Aufgabe in professionelle Hände zu geben und dafür ein Ingenieurbüro für Arbeitssicherheit beauftragt. Der Auftragneh-

Kapitel 3: Praktische Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

9

Abb. 3.1 Beispiel für einen Arbeitsplatz für Erziehe-rinnen und Erzieher in der JuS gGmbH (© 2008 JuS gGmbH)

Page 58: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

mer realisiert die arbeitssicherheits-technische Betreuung vor Ort, d. h., er nimmt die Aufgaben wahr, die sich für eine Fachkraft für Arbeitssi-cherheit aus dem Arbeitssicherheitsgesetz er-geben (§ 6 ASiG). Den zweiten Bestandteil des Vertrages mit dem Ingenieurbüro für Arbeits-sicherheit, die arbeitsmedizinische Betreuung (§ 3 ASiG), erfüllt eine durch das Ingenieurbüro beauftragte Betriebsärztin in unseren Kinderta-geseinrichtungen im Rahmen von Einstellungs-untersuchungen und der Untersuchungen der Beschäftigten alle drei Jahre. Sie unterbreitet den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Impfan-gebote und führt Impfungen auf Kosten des Arbeitgebers durch. Alle Impfungen sind da-bei freiwillig. Die JuS gGmbH übernimmt die Kosten der Impfungen für alle Mitarbeiter im Vorschulbereich für Mumps, Masern, Röteln, Keuchhusten, Windpocken und auch Hepa-titis A. Der Gesetzgeber empfi ehlt im Bereich Kindertageseinrichtungen – Krippenbereich – Impfungen für Hepatitis anzubieten. Aber wo fängt Krippe an und wo hört sie auf? Um sich auf den sich ständig ändernden Bedarf einzu-stellen, halten die meisten Einrichtungen al-tersgemischte Gruppen vor. Damit wird eine Trennung zwischen „Krippenerzieher/in“ und „Kindergärtner/in“ schier unmöglich. Zu den weiteren Aufgaben der Betriebsärztin gehören die Gefährdungsbeurteilung in den Einrichtun-gen und die Aufklärungsgespräche.

Finanzierung: Die Finanzierung der arbeits-medizinischen Betreuung erfolgt als anerken-nungsfähige Kosten über den Haushaltplan. Für die arbeitsmedizinische und arbeitssi-cherheitstechnische Betreuung belaufen sich die Kosten pro Jahr und Mitarbeiter auf ca. 20,00 EUR (Tab. 3.1). Für 55 impfwillige Mitar-beiter betrugen die Ausgaben für die Hepatitis A Impfung 5.500,00 EUR. Durch vorherige Titer-bestimmungen konnten diese Kosten reduziert werden, da bei einigen Mitarbeitern/innen be-reits ein Schutz bestand. Die Impfungen wur-

den in drei Etappen durchgeführt um die Kos-ten zu verteilen. Standardimpfungen (Mumps, Röteln, Keuchhusten) wurden zum Teil, je nach Alter der Mitarbeiter und nach Kinderwunsch, über die Krankenkassen fi nanziert.

Sofern die Mitarbeiter über keinen Impfschutz verfügen (sehr selten) und alle sich impfen lassen möchten, belaufen sich die Kosten im ersten Jahr auf ca. 164,25 EUR pro Mitarbei-ter. Für die gesamte Einrichtung wären dies 1.642,50 EUR. Da die meisten Mitarbeiter be-reits über den einen oder anderen Impfschutz verfügen, stellt dieses Beispiel die maximalen Kosten dar. Für die folgenden Jahre minimie-ren sich die Ausgaben, da der Impfschutz zehn Jahre besteht und nur vereinzelt geimpft wer-den muss. Die maximalen Ausgaben, berech-net auf die Plätze der Einrichtung, belaufen sich auf 14,93 EUR pro Platz und Jahr für den Arbeitsschutz der Erzieher/innen dieser Bei-spieleinrichtung.

Fazit

In den vergangenen Jahren lag der Fokus ins-besondere auf der Bildungsarbeit in den Kin-dertageseinrichtungen. Zahlreiche Erzieherin-nen und Erzieher machten sich auf den Weg die bestehenden Konzepte in den Einrichtungen zu überarbeiten, besuchten Weiterbildungen und setzten das erworbene Wissen um. Nun ist es an der Zeit, etwas für die Beschäftigten zu tun. Bei zunehmendem Altersdurchschnitt unserer Mitarbeiter und teilweise mangelnden Nachwuchsfachkräften ist es ein MUSS als Ar-beitgeber für die Gesundheitsförderung seines Personals einen Beitrag zu leisten. Durch Sen-sibilisierung der pädagogischen Fachkräfte durch den Träger und durch die konsequente Einhaltung der Gesetze zum Arbeits- und Ge-sundheitsschutz lässt sich dieser Beitrag er-bringen.

Kapitel 3: Praktische Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

10

Bezeichnung der Posten Kosten pro Mitarbeiter/Jahr Kosten gesamt pro Kita/Jahr

Arbeitsmedizinische/sicherheitstechnische Betreuung 20,00 EUR 200,00 EUR

Impfung Hepatitis A 47,65 EUR 476,55 EUR

Impfung Windpocken 45,56 EUR 455,67 EUR

Impfung Keuchhusten/Tetanus/Diphtherie 17,71 EUR 177,71 EUR

Impfung Mumps, Masern, Röteln 33,33 EUR 333,30 EUR

Gesamt 164,25 EUR 1.642,50 EUR

Tab. 3.1 Berechnungsbeispiel für eine Kita mit 110 Kindern (Krippe/Kindergarten) und zehn Beschäftigten

Anmerkung: Preise sind Beispiele aus dem Jahr 2007

Page 59: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Kapitel 3: Praktische Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

11

Literatur

Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrts-pfl ege (BGW): BGW Check: Gefährdungsbeurteilung. TP-X GB. Hamburg: BGW 2008

Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohl-fahrtspfl ege (BGW): BGW kompakt. Angebote – Informationen – Leistungen. Hamburg: BGW Stand 10/2007

Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrts-pfl ege (BGW): Sicherheitsbeauftragte im Betrieb. Hamburg: BGW Stand 05/2007

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV): In guten Händen. Ihre gesetzliche Unfallversicherung. Aufgaben, Leistun-gen und Organisation. BGI/GUV-I 506. DGUV Ausgabedatum 07/2008

Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB): Arbeits- und Gesund-heitsschutz. Das duale Arbeitsschutzsystem. Berlin: DGB 2008

Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA): Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation Stand: 11.06.08)

Hofmann, A.; Kober, P.; Kohlstock, C.; Schicht, B.; Sprengler, A.; Stange, G.: Rahmenhygieneplan gemäß § 36 Infektions-schutzgesetz für Kindereinrichtungen. Länder-Arbeitskreis zur Erstellung von Hygieneplänen nach § 36 IfSG, Stand: April 2007Verfügbar unter: http://www.lasv.brandenburg.de/sixcms/media.php/4055/2007_04%20RHPl-Kita_0704.pdf

Schieke, H.; Braunsteffer, H.: Kurzinformation über Arbeits-unfälle, Wegeunfälle, Berufskrankheiten (16. überarb. Aufl .). Berlin: Erich Schmidt Verlag 2003

Technische Regeln für Betriebssicherheit – TRBS 1111: Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung. BAnz. 232a (2006), S. 7

Page 60: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

4 HandlungsfelderProbleme erkennen und lösen

4.1 Lärm

4.1.1 Vorbemerkungen – „Lärm – was ist das?“ 4.1.2 Rechtliche Grundlagen 4.1.3 Probleme erkennen 4.1.4 Maßnahmen zur Lärmreduzierung

4.2 Rückengerechtes Arbeiten

4.2.1 Vorbemerkungen 4.2.2 Rechtliche Grundlagen 4.2.3 Probleme erkennen 4.2.4 Primärpräventive und gesundheits- förderliche Maßnahmen zur Reduktion von Rückenproblemen

4.3 Infektionsschutz

4.3.1 Vorbemerkungen 4.3.2 Rechtliche Grundlagen 4.3.3 Probleme erkennen 4.3.4 Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

4.4 Psychische Belastungen

4.4.1 Vorbemerkungen 4.4.2 Rechtliche Grundlagen 4.4.3 Erkennen von Quellen psychischer Belastung und damit verbundener Beanspruchung 4.4.4 Möglichkeiten der Prävention und Gesundheits- förderung bei psychischen Belastungen 4.4.5 Gute-Praxis-Beispiel: Erziehergesundheit in Kita des Landkreises Nordsachsen 4.4.6 Gute-Praxis-Beispiel: Erzieherinnen-Arbeit in Leipzig

Page 61: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrank-heiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefah-ren ist die wesentliche Aufgabe von Arbeitgebern und Führungskräften im Rahmen des betriebli-chen Arbeits- und Gesundheitsschutzes – auch in der Kita (Kap. 2 und Kap. 3). Für die Verhü-tung von Arbeitsunfällen und Berufskrankhei-ten liegen ein umfangreiches Regelwerk und jahrzehntelange Erfahrungen vor. Die Präven-tion arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren jedoch stellt für alle Beteiligten Neuland dar (Bundesverband der Unfallkassen 2005, jetzt DGUV). Nur wenigen Experten ist das Wis-sen über die komplexen Wechselwirkungen zwischen Arbeitsbedingungen und gesund-heitlichen Folgen bekannt. Wissenschaftliche Ergebnisse gibt es primär nur in Form vonein-ander isolierter Einzeluntersuchungen. Dies gilt insbesondere für die psychischen Belastungen und Beanspruchungen. Hier liegen bisher ver-gleichsweise wenige Erkenntnisse über die Zu-sammenhänge zwischen Arbeitsbedingungen und deren psychischen Folgen vor.

Obwohl Prävention und betriebliche Gesund-heitsförderung in Deutschland insgesamt der-zeit eine ansehnliche Reife erlangt hat, ist fest-zustellen, dass gerade kleine Betriebe – und dazu gehören auch Kita –, die die Mehrzahl aller Betriebe ausmachen, in diesem Bereich unterrepräsentiert sind. Die meisten Ansätze und Methoden der Prävention und Gesund-heitsförderung sind für Großunternehmen in Industrie und Handel entwickelt worden. In jüngster Vergangenheit werden aber auch für den Gesundheitssektor zunehmend Projek-te durchgeführt, wie z. B. zur „Gesunden Be-treuung und Pfl ege“ in Krankenhäusern und Pfl egeeinrichtungen. Obwohl für das Setting Kindertageseinrichtung eine große Anzahl von Projekten und Maßnahmen zur Gesundheits-förderung entwickelt wurden, existieren kaum wirkungsvolle Präventionskonzepte für die Be-rufsgruppe der Erzieherinnen und Erzieher. Sie wurden bisher kaum oder nur indirekt berück-sichtigt, wie z. B. in Fort- und Weiterbildungen zu inhaltlich ausgewählten Themen (z. B. Er-nährung, Bewegung, Unfallprävention).

Große Unternehmen bieten hinsichtlich der zur betrieblichen Prävention und Gesundheitsför-derung notwendigen Organisationsstrukturen günstigere Voraussetzungen als kleine Betrie-be, wie z. B. einen ausgebauten Arbeits- und Gesundheitsschutz oder Personal-, Organi-sations- und Gesundheitsmanagement. Die präventiven und gesundheitsförderlichen Pro-

gramme sind daher nicht ohne weiteres auf Klein- und Mittelunternehmen, und schon gar nicht auf Kindertageseinrichtungen übertrag-bar. In Kita liegen relativ wenige Erfahrungen im Projektmanagement vor, der Arbeits- und Gesundheitsschutz ist wenig bis gar nicht formalisiert und Urlaubszeiten oder Kranken-stände können den gesamten Betriebsablauf verändern und gefährden. Hinzu kommt die häufi g sehr eingeschränkte Vorstellung von Maßnahmen zur Prävention und betrieblichen Gesundheitsförderung, denn die meisten Kita-Beschäftigten verbinden damit v. a. die „klas-sischen“ Gesundheitsthemen wie Rücken-schule, Stress- oder Entspannungskurse. Aber Prävention und Gesundheitsförderung in der Kita umfasst wesentlich mehr.

Berufl iche Belastungsfaktoren gestalten sich auch im Bereich Kita sehr vielfältig (Kap. 1.1, Infobox 1.1). Nicht jede beeinträchtigende Bedingung ist gleichermaßen in jeder Kita vor-handen – man kann sagen, dass jede einzelne Kindertageseinrichtung ihre eigenen, unver-wechselbaren situativen und personellen Be-dingungen aufweist. Die Konsequenzen dieser belastenden Bedingungen unterscheiden sich dabei nicht nur von Kita zu Kita, sondern auch von Person zu Person, und sind abhängig von den jeweiligen Voraussetzungen sowie den Möglichkeiten der Bewältigung im Team bzw. in der Person selbst. Hier ist anzumerken, dass dabei nicht nur eine unzureichende Gestaltung des Arbeitsumfeldes eine Rolle spielt, sondern ein Großteil des Kita-Personals selbst gesund-heitliche Risikofaktoren für eine erfolgreiche Bewältigung der berufl ichen Anforderungen mitbringt.

Trotz der Vielfalt der belastenden Arbeitsbe-dingungen und Unterschiede zwischen den einzelnen Beschäftigten werden im Folgenden vier Handlungsfelder vorgestellt, die typischer-weise präventiven und gesundheitsförderli-chen Handlungsbedarf in Kita aufzeigen. Dabei handelt es sich um:

Lärm (Kap. 4.1), rückengerechtes Arbeiten (Kap. 4.2), Infektionsschutz (Kap. 4.3), psychische Belastungen (Kap. 4.4)

Zu jedem Handlungsfeld werden zunächst ein-führende Bemerkungen gemacht, um dessen Verbreitung und Charakteristik zu verdeutli-chen (Vorbemerkungen). Es folgt die recht-liche Einordnung im Sinne des Arbeits- und

Kapitel 4: Handlungsfelder

4 Handlungsfelder – Probleme erkennen und lösenMarleen Thinschmidt

1

Page 62: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Gesundheitsschutzes mit Verweisen auf Kapi-tel 2 (rechtliche Grundlagen). Danach sollen Möglichkeiten erörtert werden, wie Risiken in Bezug auf dieses Handlungsfeld erkannt und erhoben werden können (Probleme er-kennen). Zuletzt werden Vorschläge und An-sätze im Sinne präventiver und gesundheits-förderlicher Maßnahmen erläutert, die einer Optimierung des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes dienen (Prävention und Gesundheitsförderung). Es schließen sich ggf. „Gute-Praxis-Beispiele“ an.

Finanzierung von Maßnahmen im Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie der Ge-sundheitsförderung

Bereits hier soll Stellung genommen werden zu einer wesentlichen Frage, die über Erfolg und Misserfolg von präventiven und gesund-heitsförderlichen Maßnahmen in der Kita ent-scheidet: „Wer soll das bezahlen!?“

Fest steht, dass die Verantwortung für die Umsetzung derartiger Maßnahmen, und da-mit auch das fi nanzielle und personelle En-gagement, nicht nur auf den Schultern des Arbeitgebers ruht und ruhen darf. Dennoch kommt ihm im Sinne der gesetzlichen Für-sorgepfl icht eine hohe Verantwortung zu, sein pädagogisches Personal möglichst lan-ge und gesund in seiner Kita zu halten, die natürlich auch mit fi nanziellen Aufwendungen verbunden ist.

Doch auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbei-ter einer Kita sind sowohl im Rahmen ihrer ge-setzlichen Mitwirkungspfl icht (z. B. Anschaf-fen und Tragen anforderungsgerechter(n) Kleidung und Schuhwerks), jedoch auch aus eigenem gesundheitlichen Interesse (z. B. Teilnahme gesundheitsförderlichen Kursen), in die fi nanzielle Realisierung von betrieblichem Arbeits- und Gesundheitsschutz einbezogen.

Zur Umsetzung des Arbeits- und Gesund-heitsschutzes sind neben den Arbeitgebern und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern – wie bereits in Kap. 2 und 3 beschrieben – auch die Unfallversicherungs-träger im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags mit einzubeziehen (z. B. im Rahmen ihres Wei-terbildungsauftrages).

Darüber hinaus können in einer Kita auf weiteren anderen Wegen präventive und gesundheitsförderliche Maßnahmen durch-geführt werden.

Zum einen kann eine Kita selbst aktiv werden und sich fi nanzielle Unterstützung für die Umset-

zung präventiver und gesundheitsförderlicher Maßnahmen suchen. Dazu kann sie beispiels-weise versuchen Sponsoren zu gewinnen. Eine andere Möglichkeit besteht in der Umset-zung von Maßnahmen zur betrieblichen Ge-sundheitsförderung zusammen mit den Kran-kenkassen im Rahmen des § 20a SGB V (Kap. 2.3). Eine dritte Möglichkeit stellt die Projekt-förderung dar. Dabei bietet der Gesetzgeber selbst (z. B. Bundes- oder Landesministerien), Landesbehörden (z. B. Gesundheits- und Ju-gendämter) oder auch die Sächsische Landes-vereinigung für Gesundheitsförderung (SLfG) unter bestimmten Voraussetzungen an, der-artige Maßnahmen in Kita fi nanziell zu unter-stützen. Die Förderung von Projekten weist jedoch folgende Besonderheiten auf:

eigenständige Ausarbeitung eines Pro-jektes durch die Kita,

Beachtung der jeweiligen Förderricht-linien (Förderbedingungen, z. B. Ver-wendungsnachweise, Verfassen eines Abschlussberichtes),

keine vollständige Übernahme aller durch das Projekt anfallenden Kosten,

zeitlicher und personeller Aufwand, zeitliche Befristung des Projektes.

Der Kita-Bildungsserver weist auf alternative Projektfi nanzierungsmöglichkeiten hin.

Zum anderen können sich Kita bzw. Kita-Trä-ger als Praxispartner in wissenschaftliche Pro-jekte einbringen, die von Universitäten oder andere Forschungseinrichtungen durchgeführt werden. Auch diese Forschungsprojekte sind zeitlich begrenzt. Im Gegensatz zu eigenen Projekten kann eine Kita hier meist nicht selbst entscheiden, welche Maßnahmen durchgeführt werden. Diese sind an Inhalte des Forschungs-projekts geknüpft und in der Regel sehr spezi-fi sch, bieten aber die Möglichkeit neue Wege zu beschreiten.

4.1 Lärm

Jörg Stojke

4.1.1 Vorbemerkungen – „Lärm – was ist das?“

„Kinder machen Lärm, das ist nun einmal so!“ Diese und andere Aussagen haben wir alle schon einmal gehört. Und gerade wenn meh-rere Kinder zusammen kommen, spielen und toben, dann kann der Geräuschpegel deutlich steigen. Allen, die mit Kindern Umgang haben, ist dies bekannt, ob von der letzten Geburts-tagsfeier oder dem Besuch auf einem über-

Kapitel 4: Handlungsfelder

2

Page 63: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

füllten Kinderspielplatz. Spätestens wenn die Anzahl der Kinder sich verringert hat, wird es merklich ruhiger.

Anders hingegen sieht es in Kindertagesein-richtungen aus. Gerade beim berufl ichen Um-gang mit Kindern ist das Personal ständig von Kindern in Gruppenstärke umgeben. Viele Er-zieherinnen und Erzieher wissen, dass über ei-nen Acht-Stunden-Tag verteilt einiges an Lärm zusammen kommt. Dies bringt der Beruf mit sich, sagen einige und versuchen mit dem ei-nen oder anderen Trick die tägliche Belastung für die Ohren zu vermindern. In diesem Hand-lungsfeld soll sich dem Thema Lärm etwas ge-nauer gewidmet und Möglichkeiten aufgezeigt werden, wie eine professionelle Lärmreduzie-rung in Kita erreichen werden kann.

Wie bei vielen Worten, die täglich benutzt wer-den, ist die genaue Bedeutung von Lärm meist unbekannt. Das Wort Lärm kommt ursprüng-lich aus dem Italienischen und beschreibt das Geschrei bzw. den Krach von Soldaten unter Waffen. Umgangssprachlich gibt es noch viele weitere Varianten wie Radau, Bohei oder Ge-töse. Für den Zweck des Handbuches bietet sich die Defi nition in Infobox 4.1 an.

Die Belastung durch Lärm kann demnach einen Menschen krank machen. Dabei sind die phy-sischen und psychischen Vorraussetzungen eines jeden einzelnen Menschen zu beachten, denn jeder hat ein individuelles Lärmempfi n-den, welches Schwankungen unterliegt. Während man in der Nacht zum Beispiel be-reits leise Geräusche als störend empfi ndet, werden sie bei Tag fast gar nicht registriert. Doch auch die Bewertung von Lärm durch verschiedene Personen unterscheidet sich teilweise gravierend voneinander – was der eine als sehr angenehm empfi ndet, kann für den anderen bereits extrem störend und be-lastend sein.

Lärm ist demnach selbst nicht messbar, son-dern wird indirekt über die physikalischen Ei-genschaften des Schalls – insbesondere den Schalldruckpegel – ermittelt (Infobox 4.2).

Durch die allgemeingültige Maßeinheit für die Messung des Schalldruckpegels können

unterschiedliche Formen von Lärm bewer-tet werden. Da für die Lärmwirkung auch der sog. Tages-Lärmexpositionspegel herange-zogen wird, sollte bei den Grenzwerten und deren Überschreitungen der gesamte Arbeits-tag (acht Stunden) betrachtet werden (Kap. 4.1.2). In Spitzen (z. B. beim Freispiel) kann der Grenzwert überschritten und bei Ruhephasen (Vorlesen, Geschichtenhören) unterschritten werden.

In diesem Zusammenhang verdeutlichen ob-jektive Messungen des Schalldruckpegels in verschiedenen wissenschaftlichen Projekten, dass der Grenzwert von 80 dB(A) über sämt-liche Phasen des Arbeitstages von Erziehe-rinnen und Erziehern überschritten wurde. Als besonders kritisch wurden dabei die sog. Nachhallzeiten (Infobox 4.3) beurteilt, die obere Grenzwerte erreichten (Krause 2004, Buch & Frieling 2001).

Bei der Betrachtung von Lärm als Belastungs-faktor der Arbeitswelt zeigt eine Untersuchung, dass ca. 30 % der Erzieherinnen und Erzieher den Lärm in der Kindertageseinrichtung und auch speziell im Gruppenraum als sehr stark oder stark einschätzen (Rudow 2004). Weitere Untersuchungen zur Gesundheitsförderung in Kita bestätigen bei der Feststellung der Belas-tungsfaktoren, dass sich 82 % der Mitarbei-terinnen und Mitarbeiter in Kita subjektiv am stärksten durch Lärm belastet fühlen (Seibt et al. 2005).

4.1.2 Rechtliche Grundlagen

Neben der allgemeinen Fürsorgepfl icht des Arbeitgebers nach BGB ist die Thematik Lärm in folgenden Gesetzen und Verordnungen ge-regelt:

Kapitel 4: Handlungsfelder

3

Defi nition von Lärm

„Lärm ist jene Form von Schall, welche die Gesundheit und das Wohlbefi nden von Menschen beeinträchtigen kann.“

Lexikon Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (11. Aufl .) Wiesbaden: Universum 2006

Infobox 4.1

Informationen zum Schalldruckpegel

Nach Alexander Graham Bel wurde die Hilfsmaßeinheit BEL (abgekürzt B) u. a. für den Pegel einer akustischen Größe benannt. In der Praxis ist die Verwendung des zehnten Teils (dezi, abgekürzt d) eines Bels üblich.

Um bei einer Messung den Frequenzgang des Ohres und somit das menschliche Gehör nachzubilden, wer-den verschiedene Filter eingesetzt. Am häufi gsten wird der Filter A verwendet und somit entsteht die Maßein-heit dB(A).

Infobox 4.2

Informationen zum Schalldruckpegel

Als Nachhallzeit wird die Zeit bezeichnet, in der nach Ab-schalten einer Schallquelle der Schalldruck auf 1/1.000 abgesunken ist.

Infobox 4.3

Page 64: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

ArbSchG (Kap. 2.1.1) MuSchG (Kap. 2.1.6) und LärmVibrationsArbSchV (Kap. 2.1.12)

Der § 3 LärmVibrationsArbSchV legt fest, dass bei Lärm eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen ist, die Art, Ausmaß und Dauer der Lärmbelastung ausweist. Nach § 7 Lärm-VibrationsArbSchV sind auf dieser Basis Maß-nahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition festzuschreiben.

Das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (BGIA) hat in der aktuellen Grenzwertliste 2008 wichtige In-formationen zu den physikalischen Einwirkun-gen des Lärms bereitgestellt. Demnach liegt der Grenzwert für Geräusche, die stören und zu vegetativen Reaktionen und Leis-tungsbeeinträchtigungen beim Menschen führen, schon bei 55 dB(A). Gerade bei geis-tigen Tätigkeiten, die auch eine einwandfreie Sprachverständlichkeit erfordern wie zum Beispiel die Lehrtätigkeit, sollte dieser Grenz-wert nicht überschritten werden. Gerade in Vorschulgruppen sollte dieser Grenzwert in der Kita beachtet werden, um eine Beanspru-chung der Erzieherin bzw. des Erziehers zu vermeiden.

Der Bereich der Gehörgefährdung liegt bei über 80 dB(A). Nach § 4 MuSchG dürfen bei Überschreitung dieses Grenzwertes keine Schwangeren beschäftigt werden (Kap. 2.1.5). Die Grenze, ab der sich Innenohr-Gehör-schäden entwickeln können, liegt bereits bei 75 dB(A) bezogen auf 24 Stunden.

4.1.3 Probleme erkennen

Bei der Einordnung von Lärm ist zu beachten, dass nicht nur objektiv die spezifi sche Wirkung des Schalldruckpegels auf das Hörsystem von Bedeutung ist (im Sinne einer drohenden Schädigung des Innenohrs). Vor allem auch die außerhalb des Hörorganes gelegenen kör-perlichen Reaktionen (z. B. Anstieg des Blut-drucks, der Herzfrequenz oder der Cortisol-Konzentration) und subjektiven psychischen Bewertungen („Ich fi nde es schön“ oder „Es stört mich.“) bzw. Auswirkungen (z. B. Freu-de und Aktivierung vs. Konzentrationsver-minderung, Kopfschmerzen, Müdigkeit oder Gereiztheit) spielen eine wesentliche Rolle bei der Wirkung von Lärm und bestimmen v. a. seine negativen gesundheitlichen Folgen.

Folgende Verfahren können im Rahmen der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung Einsatz fi nden bei der Messung und Bewertung von Lärm:

Untersuchung der Geräuschkulisse mit Hilfe von Schalldosimetern (auch an der Person tragbar über einen ganzen Arbeitstag hinweg),

Feststellung der Hörfähigkeit von Personen (Audiometrie),

Erfassung von Lärm-assoziierten Beschwerden (z. B. mit Beschwerde-fragebögen),

Erhebung der Lärmempfi ndlichkeit als Ausmaß der Lärmbelästigung durch Befragungen.

Maßgeblich für Auswertung von Lärmmessun-gen sind die Raumgröße und -höhe, räumliche Gegebenheiten (z. B. Deckenverkleidungen, Bodenbeläge, Fensterbehänge, Mobiliar etc.) sowie die Anzahl der im Raum befi ndlichen Personen.

Ergänzt werden können diese Informationen um physiologische Daten (z. B. Herzfrequenz und Blutdruck im Rahmen einer 24-Stunden-Messung, Hormonkonzentrationen), Tätigkeits-protokolle und die subjektive Lärmempfi ndung für bestimmte zu beurteilende Zeiträume.

4.1.4 Maßnahmen zur Lärmredu-zierung

Der Lärm und dessen Belastung für die Erzie-herinnen und Erzieher können zu Beeinträch-tigungen der Gesundheit führen und deshalb sind geeignete Maßnahmen zur Lärmreduzie-rung zwingend notwendig.

Das ArbSchG (Kap. 2.1.1) sowie die LärmVibra-tionsArbSchV (Kap. 2.1.12) schreiben eine Maß-nahmehierarchie vor, die bei allen Arbeitsschutz-maßnahmen anzuwenden ist (Kap. 3.3, Infobox 3.9). Diese Hierarchie ist nicht statisch, denn die Verknüpfung der Maßnahmen auf den einzelnen Ebenen bringt meist den größeren Erfolg.

1) Lärm muss nicht sein – bautechnische Maßnahmen

Schon vor der Inbetriebnahme einer Kita kön-nen bauliche Maßnahmen dazu beitragen, dass ein zu hoher Schalldruckpegel und zu hohe Nachhallzeiten erst gar nicht entstehen. Beim Neubau von Kindertageseinrichtungen sollten alle an der Planung Beteiligten ein vor-sorgliches Raumakustikkonzept erarbeiten, dass den Begebenheiten und Nutzungsbedin-gungen einer Kita gerecht wird (Infobox 4.4).

Durch die Verwendung von Schalldämmungen wie speziell abgestimmte Mineralwolle-Dämm-stoffe oder Schallschutzfenster werden nicht nur

Kapitel 4: Handlungsfelder

4

Page 65: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

störende Außengeräusche absorbiert, sondern auch Nachbarräume vor Lärm geschützt. Für den Nutzer der Einrichtung ist die Beachtung von präventiven Maßnahmen in der Planung von Vorteil, da eine nachträgliche Sanierung oder Dämmung immer kostenintensiver ist.

In zu planenden und bestehenden Kita können hohe Nachhallzeiten sowie hohe Schalldruck-pegel durch den Einbau von den Schall absor-bierenden Elementen reduziert werden. Gerade sog. schallharte Oberfl ächen, wie glatte Böden oder verputze bzw. überstrichene Mauern bie-ten wenig Schallabsorption. Generell gilt, je här-ter und glatter das Material, desto geringer ist die Schallabsorption.

In vielen Kita wird durch einfache Maßnahmen versucht, die Ausbreitung von Lärm zu mindern. Gerne werden dazu Stoffbahnen an Wände und Decken gehängt. Dabei ist jedoch wie bei allen anderen Maßnahmen zu beachten, dass keine neuen Gefährdungen entstehen. So sollten nur schwer entfl ammbare und absorbierende Stoffe zum Beispiel aus dem Theaterbereich verwen-det werden.

Der Einsatz von hängenden oder an der Wand befestigten Schallabsorbern ist in vielen Kin-dertageseinrichtungen verbreitet. Durch diese Maßnahmen können leichte Verbesserungen er-zielt werden. Sie sind aber kein Ersatz für ganz-heitliche Schallreduzierungsmaßnahmen. Aus Sicht des Trägers sollte bei Bekanntwerden von Lärmbelastungen zuerst eine Messung erfolgen. Nach fachkompetenter Beratung können dann die meist einrichtungsbezogenen Maßnahmen umgesetzt werden. Eine weitere Messung nach der Umsetzung bringt dann Gewissheit, dass die Maßnahmen wirken. Dies entspricht auch der Vorgehensweise bei der Erstellung der Ge-fährdungsbeurteilung (Kap. 3.3).

2) Ein Plan gegen Lärm - organisatorische (und kleine technische) Maßnahmen

Neben den meist mit Kosten verbundenen baulichen Maßnahmen kann durch einfache,

organisatorische Maßnahmen der Lärm in Kin-dertageseinrichtungen reduziert werden. Wie in der Einleitung dieses Handlungsfeldes be-reits beschrieben, ist der Lärm von der Anzahl der Kinder abhängig. Durch eine Verbesse-rung der Arbeitsabläufe und der Nutzung der Räumlichkeiten können Lärmquellen reduziert werden. In der Broschüre „Lärmprävention in Kindertagesstätten“ der Unfallkasse NRW und der Berufsgenossenschaft für Gesundheits-dienst und Wohlfahrtspfl ege (BGW) werden zahlreiche Hinweise gegeben, um Lärmquellen zu identifi zieren (Infobox 4.5).

Erfahrungen aus Kita zeigen, dass es schon durch einfache organisatorische bzw. teilweise technische Maßnahmen zur Lärmminderung kommt. Die Verwendung von Platzdeckchen oder Tischdecken reduziert das tägliche „Ge-klapper“ bei den Mahlzeiten. Filzgleiter unter Stühlen und Stoßfänger an Schranktüren sind kleine Beiträge, um die Geräuschkulisse einzu-dämmen. Selbst ein Teewagen mit Gummirä-dern und Gummibelag trägt zur Lärmreduzie-rung bei.

Besonders laute Vorgänge wie die Bring- und Abholzeiten oder das Mittagessen können entzerrt werden. Da, wo die räumlichen Bege-benheiten vorhanden sind, können Eltern kurz zusammen kommen. Einen nützlichen Neben-effekt dieses Vorgehens stellen die Förderung der Erziehungspartnerschaft zwischen Kita und Elternhaus sowie der Austausch der Eltern untereinander dar. Weiterhin könnten Essen-plänen so gestaltet werden, dass die einzelnen Gruppen abwechselnd ihr Essen erhalten.

Ein besonderer Aspekt zum Thema Lärmredu-zierung wurde unter anderen vom Dänischen Sozialministerium bekannt gemacht – das Spielzeug. Gerade batteriebetriebene Spiel-zeuge verursachen teilweise Schalldruckpegel von über 100 dB(A). Auch die Art und Weise,

Kapitel 4: Handlungsfelder

5

Auswahl technischer Maßnahmen zur Lärmreduzie-rung

Dämmung aller Außen- und Innenwände,

Schallschutzfenster und -türen,

Abdichtung von Mauerdurchbrüchen,

Einbau von Akustikdecken,

Verkleidung von Wänden,

Lärmdämpfende Belege,

Einsatz von Schallabsorbern.

Infobox 4.4

Auswahl organisatorischer Maßnahmen zur Lärm-reduzierung

Alle geeigneten Flächen sollten genutzt werden, um die Personenzahl in einzelnen Räumen gering zu halten.

Die genutzten Flächen sollten so gestaltet sein, dass sich Kinder dort ohne Unfallrisiko bewegen können.

Durch eine räumliche Auslagerung von lauten Aktivitäten lässt sich der Geräuschpegel effektiv senken.

Die Entzerrung von Stoßzeiten und eine Vertei-lung von Freispielphasen kann wirksam dazu bei-tragen, dass es in der Kindestagesstätte erheb-lich leiser wird.

Infobox 4.5

Page 66: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

wie Spielzeuge benutzt werden, führt oft zu hohem Lärm. So kann beispielsweise auch die Aufbewahrung zu einem erhöhten Lärmpegel führen wie zum Beispiel die Suche in einer Box mit Plastikspielsteinen oder das Ausschütten von Kisten mit harten Gegenständen auf glat-ten Untergrund.

3) Spielend leise – pädagogische Maßnah-men

Mittlerweile existieren zahlreiche pädagogi-sche Konzepte, um die betreuten Kinder für das Thema Lärm zu sensibilisieren. Neben der Funktionsweise des menschlichen Gehörs, wird den Kindern spielerisch der Unterschied zwischen laut und leise erklärt. Dabei sollen die Kinder ihre eigenen Erfahrungen einbringen und ausprobieren können.

Durch sog. Sprach- und Flüsterspiele kön-nen Kinder phonologisch geschult werden und erlangen ein Bewusstsein für das gegenseitige Zuhören. Diese Spiele können mit dem Ange-bot von Ruhephasen kombiniert werden. Falls die Möglichkeit besteht, ist eine räumliche Trennung zu anderen Bereichen während der Ruhepausen sinnvoll.

Um den Kindern eine Orientierung zu bieten, wann das Maß an schädlichem Lärm erreicht ist, empfi ehlt sich der Einsatz von Warnsigna-len. Dies kann ein Gong oder ein zuvor fest-gelegtes Ritual sein. Bei vielen Unfallversiche-rungsträgern können auch sog. Lärmampeln oder Sound-Ears ausgeliehen und eingesetzt werden. Diese sollten aber immer mit beson-deren Spielen ergänzt werden, um eine Nach-haltigkeit zu erreichen. Darüber hinaus sind die Effekte zeitlich begrenzt und die Methode nutzt sich über einen längeren Zeitraum ab.

Zu guter Letzt können kleinere Projekte die Auseinandersetzung mit dem Thema Lärm in Kindertageseinrichtungen fördern. Ein „Tag des Lärms“ könnte z. B. Erzieherinnen und Er-ziehern sowie Kindern und deren Eltern wert-volle Informationen liefern. Wichtig ist jedoch die Nachhaltigkeit, d. h. dass die Reduzierung der Lärmbelastung eine ständige Aufgabe in allen Kita wird.

Kapitel 4: Handlungsfelder

6

Literatur

Buch, M.; Frieling, E.: Belastungs- und Beanspruchungsopti-mierung in Kindertagesstätten. Kassel: Institut für Arbeitswissen-schaft 2001

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung: Grenzwertliste 2008 – Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (BGIA-Report 6/2008)

Krause von, J.: Gesundheitsförderung in Kindertagesstätten. Abschlussbericht über die Untersuchung der Arbeitssituation. München: ver.di Bayern 2004

Landesunfallkasse NRW; BGW (Hrsg.): Lärmprävention in Kin-dertagesstätten. Düsseldorf: Landesunfallkasse NRW 2007

Rudow, B.: Belastungen und der Arbeits- und Gesundheitsschutz bei Erzieherinnen (Projektbericht). Mannheim/Mühlhausen: IGO 2004

Seibt, R.; Khan, A.; Thinschmidt, M.; Dutschke, D.; Weidhaas, J.: Gesundheitsförderung und Arbeitsfähigkeit in Kindertagesstät-ten. Bremerhaven: Wirtschaftverlag NW 2005

Page 67: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

4.2 Rückengerechtes Arbeiten

Regina Albrecht, Marleen Thinschmidt

4.2.1 Vorbemerkungen

Vorschulpädagogik soll Neues und Zusätzli-ches leisten. Diesen Anforderungen können je-doch die Beschäftigten nur dann gerecht wer-den, wenn die Rahmenbedingungen stimmen. Dazu gehört auch, dass sie unter gesundheits-förderlichen Bedingungen arbeiten können.

Aus dem Berufsreport 2006 des IKK-Bundes-verbandes für Erzieherinnen und Erzieher geht hervor, dass bestimmte Erkrankungen der At-mungsorgane und Muskel-Skelett-Erkrankun-gen das Krankheitsgeschehen bestimmen. Beide Krankheitsarten zusammen machten in der Berufsgruppe deutlich mehr als ein Drittel aller Krankheitstage aus. Zugleich wird dar-gestellt, dass Atemwegserkrankungen in den letzten Jahren tendenziell zurückgehen, wäh-rend Muskel- und Skelett-Erkrankungen ten-denziell an Bedeutung gewinnen.

Rückenleiden gelten in Deutschland mittler-weile als Volkskrankheit Nr.1. Dabei sind Per-sonen, die vorwiegend im Sitzen tätig sind, genauso betroffen wie solche, die vorwiegend gehen oder stehen oder solche, die schwere körperliche Arbeit verrichten.

In einer weiteren Studie zu Gesundheitspro-blemen von Erzieherinnen gaben 60 % der Befragten an, unter Rückenproblemen zu lei-den. Diese äußern sich besonders in Haltungs-beschwerden wie Verspannungen, Rücken-, Kopf- und Nackenschmerzen bis hin zu Band-scheibenvorfällen und chronischen Schmerz-zuständen (von Krause et al. 2006).

Arbeitsbedingte Rückenbeschwerden und -er-krankungen können sogar so weit gehen, dass eine Berufskrankheit droht. So berichten die Unfallkasse Sachsen und die Berufsgenossen-schaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrts-pfl ege (BGW) sachsenweit von einer bzw. zwei Anzeigen für eine bandscheibenbedingte Er-krankung der Lendenwirbelsäule (Berufskrank-heit 2108) im Jahr 2006.

Fest steht jedoch, dass kindgerechtes Mobiliar, das in Kita üblich ist, den ergonomischen An-forderungen von Erzieherinnen und Erziehern nicht gerecht wird. Das Personal sitzt täglich mehrere Stunden auf sehr niedrigen Stühlen (Sitzhöhe ca. 30 cm) und dabei aufgrund der niedrigen Tischhöhe oft auch noch verdreht

und gebeugt (von Krause et al. 2006). Hinzu kommen hohe körperliche Anforderungen, die aus dem Bücken, Heben und Tragen der Kin-der (z. B. beim Wickeln von Krippenkindern) oder aus dauerndem Stehen resultieren. Eine massive körperliche und psychische Belas-tung ist in vielen Einrichtungen der hohe Lärm-pegel, der über längere Zeiträume gesetzliche Grenzwerte erreicht (Kap. 4.1). Als psychische Belastungen werden auch Überforderung und Stress, bedingt durch hohe Gruppenstärken, lange Arbeitszeiten, Zeitdruck und Schwierig-keiten im Umgang mit den Eltern genannt. In der Summe können diese Belastungen durch-aus psychosomatisch Reaktionen als Verspan-nungen der Nacken- und Rückenmuskulatur auslösen und Rückenschmerzen begünstigen und verstärken.

Doch Rückenproblemen kann man vorbeugen. Hier können Angebote der Krankenkassen zur betrieblichen Gesundheitsförderung als auch Angebote nach dem individuellen Ansatz zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation beitragen. Diese müssen jedoch in Kombina-tion mit einer rückengerechten Arbeitsplatzge-staltung erfolgen, die an gesetzliche Regelun-gen gekoppelt ist.

4.2.2 Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen im Sinne eines rücken-gerechten Arbeitens sind zu fi nden im

ArbSchG (Kap. 2.1.1), MuSchG (Kap. 2.1.6) und LasthandhabV (Kap. 2.1.13).

Die Zielsetzung des ArbSchG fordert in den §§ 1 und 2 die Durchführung von Arbeitsschutz-maßnahmen zur Verhinderung arbeitsbeding-ter Gesundheitsgefahren sowie zur Gestaltung menschengerechter Arbeit. Im Rahmen der Er-stellung von Gefährdungsbeurteilungen nach § 5 ArbSchG sind sowohl die Zwangshaltun-gen wie (verdrehtes) Sitzen an Kinderstühlen, als auch die körperlichen Anstrengungen wie das Heben und Tragen der Kinder mit zu be-rücksichtigen.

Diese gesetzliche Forderung wird durch die LasthandhabV konkretisiert, die Gesundheits-gefahren, insbesondere Rückenerkrankungen (v. a. der Lendenwirbelsäule), bei der manuel-len Handhabung von Lasten minimieren will. Hier wird in § 3 festgelegt, dass in der Gefähr-dungsbeurteilung verschiedener Merkmale der Last, die Möglichkeit unvorhergesehener Bewegungen oder die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes/der Arbeitsumgebung berück-sichtigt werden müssen.

Kapitel 4: Handlungsfelder

7

Page 68: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Zwar gelten Empfehlungen, nach denen Frauen im Alter von 19 bis 45 Jahren regelmäßig nicht mehr als 10 kg heben bzw. tragen sollen (von Krause et al. 2006, S. 20), Frauen über 45 Jahren sogar nur 9 kg, jedoch kann das in Kita, gerade bei der Betreuung von Kindern im Krippenalter, nicht ausgeschlossen werden. Hier gehört das Heben der Kinder (z. B. zum Wickeln) oder Tra-gen (v. a. bei Kindern, die noch nicht laufen kön-nen) zum berufl ichen Alltag. Die Kinder machen sich schwer, strampeln und wollen über längere Zeit herumgetragen werden. Im Fachjargon wird hier von „schwer handhabbaren Lasten“ bzw. „schwerer dynamischer Arbeit“ gesprochen.

Für werdende und stillende Mütter gelten in diesem Zusammenhang nach §§ 4 und 8 Mu-SchG noch strengere Regelungen, denn sie be-stimmen generellen Beschäftigungsverbote bei schwere Arbeiten, die

regelmäßiges Heben von 5 kg (mehr als sechs Mal pro Schicht),

gelegentliches Heben von 10 kg, nach Ablauf des 5. Schwangerschafts-

monats stehende Tätigkeiten von täglich mehr als 4 Stunden

umfassen. Der Arbeitgeber ist trotz der Unver-meidbarkeit des manuellen Hebens nach §§ 2 und 3 LasthandhabV verpfl ichtet, unter Berück-sichtigung der körperlichen Voraussetzungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Schutz-maßnahmen zu treffen, durch welche eine Ge-fährdung möglichst gering gehalten wird.

4.2.3 Probleme erkennen

Arbeitsbedingte Gesundheitsrisiken in Bezug auf rückengerechtes Arbeiten können zum ei-nen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden.

Zum anderen können Hinweise auf Rückener-krankungen und -beschwerden durch den be-treuenden Betriebsmediziner im Rahmen der regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen erho-ben und rückenspezifi sche Arbeitsunfähigkeits-diagnosen hinzugezogen werden. Des Weiteren können gezielt mündlich oder schriftlich Infor-mationen bei den Beschäftigten erfragt werden.

4.2.4 Primärpräventive und ge-sundheitsförderliche Maß-nahmen zur Reduktion von Rückenproblemen

Zur Verminderung körperlicher Fehlbelastun-gen sind sowohl Kita-Träger als auch die Er-

zieherinnen und Erzieher selbst gefordert. Im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsma-nagements kann eine Reihe von Maßnahmen zur Verminderung von Rückenproblemen durchgeführt werden mit Unterstützung der Krankenkassen und der zuständigen Unfallver-sicherungsträger. Dabei wird von den Kranken-kassen folgendes Vorgehen favorisiert:

Risiko- und Bedarfsermittlung in der jeweiligen Einrichtung,

Etablierung eines Gesundheitszirkels, Umsetzung von Maßnahmen.

Als Angebote zur betrieblichen Gesundheits-förderung in den Präventionsbereichen ar-beitsbedingte körperliche Belastungen und psychosoziale Belastungen (Kap. 2.3) bieten sich folgende Maßnahmen in der Umsetzungs-phase an:

theoretisch-praktische Schulungseinhei-ten als arbeitsplatzbezogene Rücken-schule (Infobox 4.6),

praktische Einheiten zur Anwendung der erworbenen Kenntnisse am Arbeitsplatz (richtiges Sitzen, Heben, Tragen, Bü-cken, Stehen),

Vorschläge zur Veränderung des Bewe-gungsverhaltens bei der Arbeit und in der Freizeit (Lockerungs- und Ausgleichs-übungen, Entspannungsübungen),

Vorschläge für Bewegungs- und Ent-spannungsübungen gemeinsam mit Kindern (Gesundheitliche Beeinträchti-gungen durch Haltungsschäden treten bereits bei Kindern auf - deshalb soll-ten schon in Kindergärten gemeinsam mit den Kindern Bewegungsübungen bzw. Rückenschule in den Alltag der Einrichtung integriert werden, z. B. Bewegungsspiele und Dehnübungen sowie kleine Übungen zur Entspannung bestimmter Muskelpartien),

Vorschläge zur Veränderung von Bedin-gungen des Arbeitsplatzes (rückenscho-nenderes Mobiliar als höhenverstellbare Tische und Stühle in Gruppen- und Pausenräumen, Änderungen in der Arbeitsorganisation, Möglichkeiten für Ausgleichsübungen und Entspannung),

Seminare für Führungskräfte (gesund-heitsgerechte Mitarbeiterführung).

Erfolgreich ist betriebliche Gesundheitsförde-rung nur dann, wenn gestalterische und orga-nisatorische Maßnahmen sowie das individu-elle rückenschonende Verhalten miteinander verknüpft und dauerhaft durchgeführt werden. Isolierte und einmalig durchgeführte Aktivitä-ten haben sich hinsichtlich einer langfristigen Wirksamkeit nicht bewährt.

Kapitel 4: Handlungsfelder

8

Page 69: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Die Bereitstellung von erwachsenengerechtem und ergonomischem Mobiliar durch den Ar-beitgeber stellt dabei die wichtigste aller Maß-nahmen zur Gesundheitsförderung des Perso-nals dar, jedoch gibt es dabei keine allgemeine optimale Lösung. Infobox 4.7 gibt einen Über-blick zu verschiedenen ergonomischen Mög-lichkeiten.

Auf Dauer hilft nur bewusstes, dynamisches Sitzen in rückenschonender Haltung auf einem ergonomischen Sitz“ (von Krause et al. 2006).

Doch auch die eigene Verhaltensänderung darf nicht vernachlässigt werden. Die besten Sitz-möbel vermögen wenig auszurichten, wenn der Arbeitstag in einer einzigen Sitzposition absolviert wird.

Doch auch die Beschäftigten selbst können außerhalb ihrer Arbeit im persönlichen Verhal-ten etwas für ihre Rückengesundheit tun. Ein gesunder Rücken mit einer trainierten Musku-

Kapitel 4: Handlungsfelder

9

Hinweise für richtiges Stehen (von Krause et al. 2006, S. 20):

hüftbreiter Stand, möglichst Knie leicht gebeugt,

aufrechte Haltung des Oberkörpers (aber nicht verspannen!),

auf Entlastung der Beine achten (z. B. Wechsel des Körpergewichts von einem Bein auf das an-dere, Setzen des Fußes auf Schemel oder Stütze),

möglichst anlehnen,

gutes, gesundes Schuhwerk bevorzugen,

Ausgleichsübungen für Wirbelsäule, Gefäße und Schultern.

Hinweise für richtiges Heben und Tragen (von Krause et al. 2006, S. 21):

Heben und Tragen von Kindern möglichst vermei-den,

falls doch Hochheben eines Kindes: stabiler, hüftbreiter Stand, Anspannung der Rumpfmuskulatur, möglichst gerades Halten des Rückens beim

Anheben, in die Knie gehen und ruckfreies Anheben des

Kindes aus der Hocke,

tragen eines Kindes mit geradem Rücken mög-lichst nahe am Körper,

Oberkörper beim Tragen und Absetzen nicht ver-drehen,

zum Trösten eines Kindes auf Sitzkissen o. ä. auf den Boden setzen oder andere „Rituale“ (z. B. Ruhe-Bank) nutzen,

bequeme Arbeitsschuhe mit fl achen Absätzen und federnden Sohlen (Unterstützung der Wirbel-säule und besserer Stand),

Ausgleichsübungen speziell für Rückenmuskulatur

Kindern erklären, warum schweres Heben und Tragen schadet,

regelmäßiges gegenseitiges Erinnern an rücken-gerechtes Verhalten im Kollegenkreis oder Auf-hängen einer optische „Gedankenstütze“,

Tische und Stühle grundsätzlich nicht tragen, sondern ziehen

schwere Spielgeräten oder Kochtöpfen nicht al-lein tragen, sonder mit Hilfe von Kolleginnen oder Nutzung von Arbeitshilfen (z. B. Küchenwagen, Sackkarren).

Infobox 4.6

Ergonomische Sitzmöglichkeiten in der Kita (von Krause et al. 2006, S. 16)

1. Höhenverstellbare Spezialstühle für ErzieherinnenDie Erzieherinnen und Kinderpfl egerinnen sitzen auf Kindhöhe an Kindertischen mit Hilfe von höhenverstell-baren Spezialstühlen, die bis auf 31 cm Sitzhöhe abge-senkt werden können.Vorteile: Sitzen auf der ganzen Sitzfl äche mit optimaler Rückenunterstützung; evtl. Lehnen als Aufstehhilfe, be-nutzbar als normaler Bürostuhl sowie im Stuhlkreis.Nachteile: Kniewinkel mehr als 90 Grad; Unterfahren der Kindertische nur möglich, wenn wenig bis keine Tischzarge vorhanden ist.

2. Hochstühle für die KinderDie Kinder sitzen zum angeleiteten Basteln, Malen usw. an einem Tisch mit normaler Arbeitshöhe (72 cm), der auch als Arbeitstisch für die Vorbereitungszeit genutzt werden kann. Dazu müssen ein ergonomischer (Büro-) Stuhl (hier sind alle Varianten ergonomischer Sitzmöbel möglich) für die Betreuungsperson und Hochstühle für die Kinder angeschafft werden. Wichtig ist, dass die Hochstühle einfach in der Höhe zu verstellen sind und dass sie, falls sie weggeräumt werden müssen, leicht trag- oder fahrbar sind.Vorteil: Optimal ergonomisches Sitzen der Erwachse-nen und der Kinder möglichNachteil: Platzbedarf und Anschaffungskosten

3. PodesteEine weitere gute Möglichkeit ergonomischer Gestaltung sind Tische an Podesten, mit Kinderstühlen auf dem Po-dest und Erwachsenensitzplätzen unterhalb.Vorteil: Ergonomisches Sitzen auf normalen Kindergar-tenstühlen bzw. einem ergonomischen Erwachsenen-stuhlNachteil: fester Einbau, daher unfl exibel, Anschaffungs-kosten

4. Alternative SitzgelegenheitenIm Stuhlkreis bieten sich für die Erwachsenen mittelgro-ße Fitnessbälle oder die oben genannten niedrig ein-stellbaren Bürostühle an. Sitzen die Kinder auf dem Tep-pich, können die Erwachsenen zur Unterstützung einer ergonomischen Sitzhaltung entsprechende Sitzkissen oder Bänke benutzen.

5. Zargenfreie, möglichst höhenverstellbare TischeFür die Tische gilt, dass grundsätzlich nur zargenfreie, einfach höhenverstellbare Tische (möglichst mit fest-stellbaren Rollen, so dass sie nicht getragen werden müssen) angeschafft werden sollten. Die Höhenverstell-barkeit garantiert die Einsatzmöglichkeiten zum Basteln in normaler Tischhöhe, zum Essen in niedriger Höhe sowie die bestmögliche Anpassung an die Körpergröße der Kinder.

Infobox 4.7

Page 70: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

latur hat auch mit höheren Belastungen und im höheren Alter keine Probleme.

Zu Schmerzen kommt es erst, wenn das Zu-sammenspiel von Wirbelsäule und Rücken-muskulatur durch einseitige oder falsche Belastungen gestört ist oder wenn die Rücken-muskulatur nicht genügend ausgebildet ist.

Durch ein auf die persönlichen Belange zuge-schnittenes Bewegungsprogramm kann man die wichtigen Muskelgruppen und zugleich die Wirbelsäule kräftigen, dehnen, stabilisieren und entspannen. In diesem Zusammenhang sind Angebote nach dem individuellen primärprä-ventiven Ansatz in den Präventionsbereichen Bewegungsgewohnheiten und Stressbe-wältigung/Entspannung möglich:

Teilnahme an einer Wirbelsäulengym-nastik oder Rückenschule,

Teilnahme an einem Stressbewälti-gungs- oder Entspannungsangebot,

Gesunder Sport und Bewegung in der Freizeit (Rücken- und gelenkschonende Sportarten wie Walking, Schwimmen als Rückenschwimmen, Gymnastik, Rad-fahren in aufrechter Haltung und Ski-langlauf).

In all diesen Angeboten sollen die Teilnehmer dazu befähigt und motiviert werden, nach Abschluss der Interventionen das erworbe-ne Wissen bzw. die erworbenen Fertigkeiten/Übungen selbständig anzuwenden und fort-zuführen sowie in ihren (berufl ichen) Alltag zu integrieren.

Darüber hinaus kann sich die Erzieherin/der Erzieher selbst kleine Bewegungspausen in den Arbeitsalltag einbauen (Kap. 6.2)

Kapitel 4: Handlungsfelder

10

Literatur

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeits-schutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesund-heitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit - Arbeits-schutzgesetz – ArbSchG (idF v. 7.8.1996). BGBl. I S. 1246, zuletzt geänd. durch § 62 Abs. 16 d. Gesetzes (v. 17.6.2008). BGBl. I S. 1010

Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter - Mutter-schutzgesetz – MuSchG (idF der Bek. v. 20.6. 2002). BGBl. I S. 2318, geänd. durch Art. 2 Abs. 10 d. Gesetzes (v. 5.12.2006). BGBl. I S. 2748

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit - Lasten-handhabungsverordnung – LasthandhabV (idF v. 4.12.1996). BGBl. I S. 1842, zuletzt geändert durch Art. 436 d. Verordnung (v. 31.10.2006). BGBl. I S. 2407

Von Krause, J.; Drenckberg, K.; Ludwig, S.; Seßlen, K.: Gesundes Arbeiten in Kindertagesstätten. Gesundheitsförderung für Erzieherinnen. München: Bayrischer Gemeindeunfallversiche-rungsverband, Bayrische Landesunfallkasse (Hrsg.) 2006

Page 71: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

4.3 Infektionsschutz

Heidrun Böhm, Birgit Waterstrat, Jörg Stojke

4.3.1 Vorbemerkungen

Immer wieder kann man Erzieherinnen und Erzieher beobachten, die beim Wickeln der Kinder, beim Po abputzen oder bei der Ver-sorgung kleinerer Wunden keine Handschuhe tragen. Wenn dann aus Zeitgründen womög-lich auch die Händedesinfektion „vergessen“ wird und stattdessen mal eben die Hände nur schnell gewaschen werden, setzen sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einem gro-ßen gesundheitlichen Risiko aus: Infektions-krankheiten sind eine oftmals unterschätzte Gefahr.

Dabei sind Erzieherinnen und Erzieher allein schon wegen des gehäuften Auftretens von Infektionskrankheiten einem erhöhten Infekti-onsrisiko ausgesetzt. Neben den sog. „klas-sischen Kinderkrankheiten“ (z. B. Windpo-cken, Mumps, Masern, Röteln, Keuchhusten, Scharlach) sind in Kita insbesondere fäkal-oral übertragbare Infektionen wie Durchfaller-krankungen oder Hepatitis A von Bedeutung (Kap. 6.3 - Infoblatt BGW). Ringelröteln und Zytomegalie stellen besonders für schwange-re Mitarbeiterinnen eine hohe Gefährdung dar, weil diese nicht impfpräventabel sind.

Die erhöhte Infektionsgefährdung in Kinderta-geseinrichtungen ergibt sich sowohl aus dem engen Körperkontakt mit den zu betreuenden Kindern als auch aus den spezifi schen Tätig-keiten, wie Windelwechsel, Wundversorgung, Begleitung beim Toilettengang u. ä. Tätigkei-ten, bei denen die Beschäftigten mit Körper-fl üssigkeiten oder Ausscheidungen in Kon-takt kommen. Ansteckungen erfolgen durch Tröpfcheninfektion und/oder Schmier- bzw. Kontaktinfektion.

Ein besonders hohes Infektionsrisiko haben dabei Beschäftigte, die keine Immunität be-sitzen, die also weder die Krankheit durch-laufen noch gegen sie geimpft worden sind. Erfahrungsgemäß verlaufen nämlich die so genannten „Kinderkrankheiten“ bei Erwach-senen häufi g deutlich schwerer und weisen öfter Komplikationen auf.

Da in den Einrichtungen vielfach Mitarbei-terinnen oder Praktikantinnen beschäftigt werden, die im gebärfähigen Alter sind, ber-gen die „Kinderkrankheiten“ noch ein spezi-fi sches Gefährdungspotenzial. Im Falle einer Schwangerschaft kann es bei nichtimmunen Mitarbeiterinnen durch die genannten Infek-

tionskrankheiten zu Früh- und Fehlgeburten oder Missbildungen des Kindes kommen.

4.3.2 Rechtliche Grundlagen

Der Gesetzgeber hat sich in den folgenden Vorschriften mit der Problematik auseinander-gesetzt und dem Arbeitgeber detaillierte Vor-gaben für den Infektionsschutz gemacht:

ArbSchG (Kap. 2.1.1), IfSG (Kap. 2.1.5), MuSchG (Kap. 2.1.6), BioStoffV (Kap. 2.1.10 bzw. 2.2.1) UVV (Kap. 2.1.14).

Die Infektionserreger sind Mikroorganismen (Bakterien, Viren, Pilze, u. a.), die nach der BioStoffV zu den biologischen Arbeitsstoffen zählen. Die BioStoffV ist also auch in Kinder-tageseinrichtungen anzuwenden, sie bildet so-mit neben dem IfSG die wichtigste Grundlage für den Infektionsschutz aller Beschäftigten.

Das ArbSchG in Verbindung mit § 8 BioStoffV schreibt vor, dass alle Einrichtungen unter Verantwortung des Arbeitgebers eine Gefähr-dungsbeurteilung durchführen müssen, d. h. es muss ermittelt werden, ob biologische Ar-beitsstoffe zu einer Gefährdung der Beschäftig-ten führen können. Diese biologischen Arbeits-stoffe werden in Risikogruppen eingeteilt, aus denen sich bestimmte Schutzstufen ableiten.

Bei der Bewertung des Infektionsrisikos im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und der auf dieser Grundlage erfolgenden Zuordnung von Schutzstufen sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

die Auftrittswahrscheinlichkeit bestimm-ter Keime,

die Übertragungswege bestimmter Kei-me und

die Abwehr- und Immunsituation des Personals in Abhängigkeit vom Alter der betreuten Kinder.

Neben den allgemein vorhandenen Infektions-gefährdungen müssen die in bestimmten Be-reichen vorhandenen spezifi schen Gefährdun-gen berücksichtigt werden. Zu beachten ist dabei, dass die konkrete Gefährdungssituation für die einzelnen Beschäftigten vom jeweiligen Arbeitsbereich und den von ihnen ausgeführ-ten Tätigkeiten abhängt.

So wird vom Grundsatz her für die Beschäf-tigten in der Tagesbetreuung von Kindern über drei Jahren die Einordnung in die Schutzstufe 1 zunächst als ausreichend angesehen. Hin-

Kapitel 4: Handlungsfelder

11

Page 72: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

sichtlich spezifi scher Tätigkeiten, wie z. B. Wi-ckeln der Kinder, Begleitung und Unterstützung der Kinder beim Toilettengang, die Betreuung von aggressiven und verhaltensgestörten Kin-dern, die Tätigkeiten in Waldkindergärten oder die Gestaltung von Waldtagen bestehen je-doch besondere Infektionsrisiken – hier sollte eine Einordnung in die Schutzstufe 2 erfolgen.

Wird im Ergebnis der Gefährdungsermittlung festgestellt, dass Gefährdungen durch biologi-sche Arbeitsstoffe für die Beschäftigten vorlie-gen, müssen je nach festgelegter Schutzstufe geeignete Schutzmaßnahmen ermittelt und umgesetzt werden.

Laut BioStoffV hat der Arbeitgeber die erforderli-chen technischen, baulichen, organisatorischen und hygienischen Schutzmaßnahmen zu veran-lassen (allgemeine Hygienemaßnahmen, Kap. 2.2.1). Darüber hinaus kann auch die Bereit-stellung einer Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) notwendig sein. Die innerbetriebliche Ver-fahrensweise zur Infektionshygiene ist gemäß § 36 IfSG in den Kita in Form von Hygieneplänen (Infobox 2.16, Kap. 2.2.1) festzulegen.

§ 15 Satz 4 BioStoffV legt fest, dass Beschäf-tigten, die biologischen Arbeitsstoffen ausge-setzt sein können, eine Impfung anzubieten ist, wenn ein wirksamer Impfstoff zur Verfügung steht. Es besteht keine Impfpfl icht des Arbeit-nehmers, d. h. er kann eine Schutzimpfung durchaus ablehnen. Er unterliegt auch in die-sem Falle weiterhin dem Versicherungsschutz des Unfallversicherungsträgers.

Rechtliche Grundlage für Schutzmaßnahmen wie den Ausschluss von Personen aus der Kita, die an bestimmten Infektionskrankhei-ten leiden bzw. Erreger nachgewiesen werden konnten, bilden § 34 IfSG, die Wiederzulas-sungsregelungen des Robert-Koch-Instituts sowie ggf. die rechtlichen Grundlagen des je-weiligen Bundeslandes.

IfSG und BioStoffV werden durch die gültige Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Arbeits-medizinische Vorsorge“ (GUV 0.6) bzw. die arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß Berufs-genossenschaftlicher Grundsatz G 42 ergänzt, die nur von entsprechenden Ärzten durchge-führt werden können (Kap. 2.2.1 und 2.2.2). Untersuchungsfristen nach Tätigkeitsbereich und biologischem Arbeitsstoff im Einzelnen sind zurzeit durch den Ausschuss für biologi-sche Arbeitsstoffe (ABAS) festgelegt (Kap. 6.4 – Empfehlungen des ABAS zu Impfungen vom 28.11.2006).

Die Gefährdungsbeurteilung ist bei gegebe-nem Anlass zu wiederholen bzw. zu überarbei-

ten, z. B. wenn Infektionskrankheiten wie He-patitis in der Einrichtung aufgetreten sind und bis dato nicht in der Gefährdungsbeurteilung erfasst waren. Auch die Erweiterung des Leis-tungsangebotes der Kindertageseinrichtung, wie z. B. die Aufnahme und Betreuung von sich selbst- oder fremdgefährdenden Kindern sollte die Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung nach sich ziehen.

Die Gefährdungsbeurteilung spielt gemäß Mu-SchG vor allem bei der Beschäftigung schwan-gerer und stillender Mitarbeiterinnen eine wesentliche Rolle im Infektionsschutz. Sie gilt als rechtzeitig vorgenommen, wenn sie statt-fi ndet, bevor eine Gefährdung für die Schwan-gere oder das ungeborene Kind eintreten kann. Die Beurteilung ist für jede einzelne Tätigkeit vorzunehmen, bei der werdende oder stillende Mütter durch chemische Gefahrstoffe, biologi-sche Arbeitsstoffe oder physikalische Schad-faktoren gefährdet werden können. Zweck der Beurteilung ist es, alle Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie alle Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit der betroffenen Beschäftigten abzuschätzen und die zu er-greifenden Schutzmaßnahmen zu bestimmen. Können Infektionsgefährdungen für schwange-re Mitarbeiterinnen nicht durch geeignete Maß-nahmen abgewendet werden, muss es nach §§ 3-4 MuSchG zu einem Beschäftigungs-verbot kommen. Hier hat die (werdende) Mut-ter nach § 11 MuSchG Anspruch auf Fortzah-lung des Arbeitsentgelts. Für den Arbeitgeber entstehen daraus keine fi nanziellen Nachteile. Seit 2006 sind alle Arbeitgeber nach dem Auf-wendungsausgleichsgesetz zur Umlage 2 (Er-stattung der Aufwendungen für Mutterschafts-leistungen) an die zuständige Krankenkasse verpfl ichtet. Auf dieser Grundlage erstattet die Krankenkasse dann die Vergütungsleistungen, die dem Arbeitgeber im Rahmen von Beschäf-tigungsverboten entstehen.

4.3.3 Probleme erkennen

Der Identifi kation von Infektionsrisiken im Rah-men der Gefährdungsbeurteilung und der Ab-leitung spezifi scher Schutzmaßnahmen kommt auch in Kita eine große Bedeutung zu. Da Fehlentscheidungen bei der Auswahl und Um-setzung von Maßnahmen direkt Gesundheits-gefährdungen für die Beschäftigten bedeuten können, muss der Arbeitgeber sachkundige Berater hinzu ziehen, sofern er nicht selbst über das entsprechende Fachwissen verfügt. Diese Fachkenntnis besitzen die Fachkräf-te für Arbeitssicherheit sowie Arbeits- und Betriebsärzte. Die Kindertageseinrichtungen sollten also die von ihnen bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt un-

Kapitel 4: Handlungsfelder

12

Page 73: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

bedingt bei der Gefährdungsbeurteilung einbe-ziehen. Darüber hinaus kann sich der Arbeitge-ber aber auch durch andere externe Fachleute fachkundig beraten lassen.

Für alle impfpräventablen Erreger gilt, dass die Abklärung des Impfstatus allein im Rahmen einer ärztlichen Befragung erfolgen kann. Nur ein Arzt kann die jeweiligen Angaben und die Impfdokumentation im Impfpass fachgerecht werten und ggf. Informationen zu weiteren Impfi ndikationen geben. Die Erstuntersuchung vor Tätigkeitsaufnahme bzw. während der Tä-tigkeit ist daher auf jeden Fall erforderlich. Bei nachgewiesener Immunität gegenüber den genannten Erregern kann eine Immunisierung jedoch entfallen.

4.3.4 Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

Hinsichtlich der Infektionsgefährdungen der Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen kann Umsetzung der für den Arbeitgeber vor-geschriebenen Maßnahmen eine deutliche Ri-sikominimierung herbeiführen (Kap. 2.2.1 bzw. 2.2.2). Dabei handelt es sich um:

die Gefährdungsbeurteilung, die Erstellung von Hygieneplänen (Kap.

6.5), die Unterweisung der Beschäftigten, die Betriebsanweisung (arbeitsbereichs-

und stoffbezogen), die Ermittlung und Durchsetzung von

Präventionsmaßnahmen im Rahmen des Hygieneplans (z. B. Tragen von Schutz-handschuhen) sowie

die Durchführung von Vorsorgeuntersu-chungen.

Die jeweiligen hygienischen Maßnahmen müssen dabei an die Bedingungen in der jeweiligen Kita angepasst sein (Beispiele siehe Infobox 4.8).

Der Einhaltung dieser allgemeinen hygieni-schen Grundregeln muss erhöhte Aufmerk-samkeit gewidmet werden. Angemessene Flächen- und Händedesinfektion und das konsequente Tragen von Einmalhandschuhen beim Windelwechsel, Unterstützung beim Toi-lettengang und der Versorgung kleiner Wunden helfen Infektionen zu verhindern.

Damit Handschuhe auch genutzt werden, müssen sie jederzeit in den richtigen Größen verfügbar und erreichbar sein, über guten Tragekomfort verfügen und allergenarm sein. Wegen der Gefahr von Latexallergien sollten deshalb latexfreie und puderfreie Handschuhe zur Verfügung gestellt werden. Hier bieten sich

Vinyl- oder Nitrilhandschuhe an, die über einen hohen Tragekomfort verfügen. Da das längere Tragen von fl üssigkeitsdichten Handschuhen, häufi ges Händewaschen und der Gebrauch von Händedesinfektionsmitteln eine Hautbe-lastung darstellen, ist den Beschäftigten ge-eigneter Hautschutz zur Verfügung zu stellen.

Hinsichtlich der Auswahl und der Beschaf-fung der genannten Produkte bieten die Schu-lungs- und Beratungszentren (Schu.ber.z) der Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspfl ege (BGW) den Betrieben um-fangreiche und kostenfreie Beratung an.

Neben der aktiven Umsetzung des Hygie-neplans kommt den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen und dem damit verbundenen Impfangebot eine weitere große Bedeutung bei der Minimierung des Infektions-risikos zu. Allerdings darf man nicht überse-hen, dass eine Vielzahl der Beschäftigten der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung mit Skepsis begegnet und die empfohlenen Impfungen ablehnen.

Das Beratergremium zu Impffragen in Sach-sen, die Sächsische Impfkommission (SIKO), formuliert kontinuierlich Impfempfehlungen für den Freistaat. Basierend darauf veröffentlicht das Sächsische Staatsministerium für Sozia-les regelmäßig eine Verwaltungsvorschrift über öffentlich empfohlene und zur unentgeltlichen Durchführung bestimmte Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifi schen Pro-phylaxe (VwV Schutzimpfungen, Infobox 4.9).

Die jeweils aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (SIKO) und die geltende Verwaltungsvorschrift sind unter www.lua.sachen.de/Humanmedizin/ Impfen nachzulesen.

Kapitel 4: Handlungsfelder

13

Beispiele hygienischer Maßnahmen in Kita

leicht erreichbare Händewaschplätze mit Di-rektspendern für die Hautreinigung und -desin-fektion,

die Bereitstellung geeigneter Hautreinigungs- und Hautschutzmittel und Einmalhandtücher,

Durchführung von Maßnahmen zur Desinfektion und Reinigung von Flächen, die in einem Hygie-neplan schriftlich festzulegen sind,

Sorge tragen, dass bei Tätigkeiten, die eine hy-gienische Händedesinfektion erfordern (z. B. Windelwechsel, Wundversorgung usw.) kein Schmuck getragen wird,

Bereitstellung der notwendigen persönlichen Schutzausrüstung, insbesondere dünnwandige, fl üssigkeitsdichte und allergenarme Handschuhe in ausreichender Menge.

Infobox 4.8

Page 74: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Zur rechtlichen Absicherung sollte sich der Arbeitgeber von den Beschäftigten, die das Angebot der Immunisierung ablehnen, per Unterschrift bestätigen lassen, dass sie über die angebotenen Präventionsmaßnahmen un-terrichtet und ihnen Immunisierungen ange-boten wurden. Für die Bestätigung des Ange-bots ist keine Form vorgeschrieben.

Bei der Beschäftigung werdender oder stil-lender Mütter hat der Arbeitgeber vor al-lem:

nach Mitteilung der werdenden Mutter über ihre Schwangerschaft unverzüg-lich die zuständige Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen,

die Arbeitsbedingungen der werdenden oder stillenden Mutter rechtzeitig hin-sichtlich Art, Ausmaß und Dauer einer möglichen Gefährdung zu beurteilen,

die werdende oder stillende Mutter so-wie die übrigen bei ihm Beschäftigten und ggf. den Betriebs- oder Personalrat über das Ergebnis der Beurteilung zu unterrichten und

die notwendigen Maßnahmen entspre-chend § 3 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz zu treffen.

Hat eine schwangere Beschäftigte die Krank-heiten bereits durchlaufen oder die entspre-chenden Impfungen in Anspruch genommen, besteht ausreichender Infektionsschutz und somit hinsichtlich der Infektionsgefährdung kein weiterer Handlungsbedarf. Problema-tisch ist allerdings, dass hinsichtlich der Gefährdung durch Ringelröteln und Zyto-megalie keine Impfungen möglich sind. Hat eine schwangere Beschäftigte hierzu keine Immunität erworben und kann der Arbeitge-ber keinen gefährdungsfreien alternativen Ar-beitsplatz anbieten, muss unverzüglich eine Freistellung erfolgen und ein Beschäftigungs-verbot für die Dauer der Gefährdung ausge-sprochen werden. Gleiches trifft natürlich auch zu, wenn bezüglich der anderen Infekti-onsgefährdungen kein Immunschutz vorliegt.

Voraussetzung für ein funktionierendes Hy-gienemanagement in der gesamten Kinder-tageseinrichtung ist neben der Einbeziehung der Beschäftigten zum Infektionsschutz auch die Aufklärung der Sorgeberechtigten der betreuten Kinder. In diesem Zusammenhang sollen die Sorgeberechtigten über die Be-deutung eines vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impf-kommission ausreichenden Impfschutzes und über die Prävention übertragbarer Krank-heiten durch die Kita informiert werden. Da-bei ist die in Sachsen gültige Verwaltungsvor-schrift (VwV) Schutzimpfungen zu beachten.

Kapitel 4: Handlungsfelder

14

SIKO-Empfehlung relevanter Impfungen für Erzie-herinnen und Erzieher in Kindertageseinrichtungen

Infobox 4.9

Erkrankung Impfung bei berufl icher Indikation

Hepatitis A Personal in Kinderkrippen, -gärten, -heimen u. ä.

Hepatitis B Personen mit engem Kontakt zu HBsAg-positiven Personen in einer Gemeinschaft (z. B. Kinderkrippen, -gärten, -heime ...)

Infl uenza Personen mit besonderer berufl i-cher Infektionsgefährdung, z. B. medizinisches Personal und Pfl e-gepersonal, Personal in Einrich-tungen mit umfangreichem Publi-kumsverkehr.

Masern Alle empfänglichen Personen.

Mumps Alle empfänglichen Personen, ins-besondere Personal von Kinder-krippen, -gärten, -heimen

Röteln Alle empfänglichen Personen, ins-besondere Personal von Kinder-krippen, -gärten, -heimen

Keuchhusten (Pertussis)

Personal von Kinderkrippen, -gär-ten, -heimen

Windpocken (Varizellen)

seronegatives Personal ... sowie bei Neueinstellungen in Gemein-schaftseinrichtungen für das Vor-schulalter.

Page 75: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Kapitel 4: Handlungsfelder

15

Literatur

Verwendete Literatur:

Gesetzliche Unfallversicherung – Unfallverhütungsvorschrif-ten – GUV-V A1: Allgemeine Vorschriften (idF v. Februar 2001)

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeits-schutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesund-heitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit - Arbeits-schutzgesetz – ArbSchG (idF v. 7.8.1996). BGBl. I S. 1246, zuletzt geänd. durch § 62 Abs. 16 d. Gesetzes (v. 17.6.2008). BGBl. I S. 1010

Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter - Mutter-schutzgesetz – MuSchG (idF der Bek. v. 20.06. 2002). BGBl. I S. 2318, zuletzt geänd. durch Art. 2 Abs. 10 d. Gesetzes (v. 5.12.2006). BGBl. I S. 2748

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrank-heiten beim Menschen - Infektionsschutzgesetz – IfSG (idF v. 20.07. 2000) BGBl. I S. 1045, zuletzt geänd. durch Art. 2 d. Gesetzes (v. 13.12.2007). BGBl. I S. 2904

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätig-keiten mit biologischen Arbeitsstoffen - Biostoffverordnung - BioStoffV (idf der Bek. v. 27.01.1999) BGBl. I S. 50, geänd. d. Art. 2 d. V. v. 06.03.2007, BGBl. I S. 261

Verordnung zur ergänzenden Umsetzung der EG-Mutter-schutz-Richtlinie – Mutterschutzrichtlinienverordnung – Mu-SchRiV (idF der Bek. v. 15.04. 1997) BArbBl. I 1997 S. 782

Weiterführende Literatur:

Berufsgenossenschaftliche Regeln - BGR 250/TRBA 250: Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohl-fahrtspfl ege. 11/2005

Caspar, S.; Menne, S.: Einführung in die Gefährdungsbeurteilung für Führungskräfte. Praxisleitfaden für die Erstbeurteilung von Arbeitsbedingungen. Wiesbaden: Universum 2007 (Schriftenreihe de Unfallkasse Hessen, Bd. 14)

Gerschke, F.: Was bedeutet die geänderte Biostoffverordnung für Kinderbetreuungseinrichtungen. Kitadebatte 1 (2006)

Regierungspräsidien Baden-Württemberg (Hrsg.): Werdende Mütter bei der vorschulischen Tagesbetreuung von Kindern (Merk-blatt). Regierungspräsidien Baden-Württemberg, Fachgruppe Mutterschutz 11/2006Verfügbar unter: http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16414/

Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe - TRBA 400: Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (idF v. Apr. 2006) BArbBl. 6-2006 S. 62-77)

Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe - TRBA 462: Einstufung von Viren in Risikogruppen (idF v. 1998)

Page 76: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

4.4 Psychische Belastungen

Marleen Thinschmidt, Marcus Stück

4.4.1 Vorbemerkungen

Aufgrund der organisatorischen und techni-schen Veränderungen in der Arbeitswelt ist es zu einer Verschiebung der Arbeitsbelas-tungen weg von den körperlichen hin zu den psychischen gekommen. Psychische Fehlbe-lastungen stellen in der Europäischen Union derzeit das zweitgrößte berufsbedingte Ge-sundheitsproblem dar (Schambortski 2008). 28 % der Beschäftigten in der Europäischen Union (EU) sind der Meinung, dass arbeits-bedingter Stress ihrer Gesundheit schaden kann (Scheuch 2008). Arbeitsbedingter Stress soll mehr als ein Viertel der Ausfallzeiten von mindestens zwei Wochen Dauer verursachen. Die Kosten dafür werden auf ca. 20 Mrd. Euro geschätzt. Als Grund dafür werden die Verän-derung der Arbeitstätigkeiten und Stress an-gesehen. Arbeit ist in der heutigen Zeit sehr anspruchsvoll und variabel und erfordert ne-ben einer hohen Einsatzbereitschaft und Flexi-bilität auch Verantwortung und ständiges Ler-nen vom Tätigen. Auf der anderen Seite geben jedoch auch 88 % der Frauen und 81 % der Männer an, dass sie ihre Arbeit fi t hält.

Das Thema psychische Belastungen und de-ren Folgen spielt für viele Unternehmen eine zunehmend wichtigere Rolle, auch im Arbeits-schutz. Dabei steht die Frage im Raum, ob es dabei dem einzelnen Unternehmer freigestellt ist, sich mit psychischen Belastungen am Arbeits- und Ausbildungsplatz auseinander-zusetzen oder ob dazu eine gesetzliche Ver-pfl ichtung besteht.

Was sind eigentlich psychische Belastun-gen? Wann spricht man von Beanspru-chung? Was ist eigentlich problematischer – die psychische Belastung oder die Bean-spruchung?

Die EN ISO 10075 Teil 1 defi niert für einen ein-heitlichen Gebrauch die Begriffe der psychi-schen Belastung, Beanspruchung und deren Folgen (Infobox 4.10). Fest steht, dass jede Tätigkeit mit psychischen Belastungen ein-hergeht – das ist normal und notwendiger Bestandteil der Arbeit! Der Begriff der psychi-schen Belastung wird im wissenschaftlichen Sinne - entgegen der häufi g negativen Bedeu-tung in der Umgangssprache - als wertneutral verstanden. Psychische Belastungen wirken auf alle Mitarbeiter gleichermaßen, wenn sie sich diesen aussetzen.

Es handelt sich dabei nicht um isolierte Ein-zelbelastungen, sondern um eine Vielzahl von gleichzeitig auf eine beschäftigte Person ein-wirkende Belastungen unterschiedlichster Art.

Aus objektiv gleichen Belastungen können verschiedene Beanspruchungen resultieren. Dabei wird zwischen positiven und negativen Beanspruchungsfolgen unterschieden. Ob die Beanspruchung positiv oder negativ ist, hängt entscheidend von der jeweiligen Qualifi kation und den persönlichen Bewertungs- und Be-wältigungsstilen ab, die durch Fähigkeiten, Ge-sundheit, Erfahrungen und Motivation der je-weiligen Person bedingt sind (Schröder 1996).

Positive Beanspruchungsfolgen sind die Erhöhung der Anpassungsfähigkeit im Sin-ne einer verbesserten Handlungskompetenz und psychoemotionalen Stabilität, sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit des ent-sprechenden Individuums. Negative Bean-spruchungsfolgen resultieren aus einer unan-gemessenen Bewältigung von Anforderungen bzw. Belastungen des inneren und äußeren Mi-lieus. Es wird dabei zwischen folgenden kurz-fristigen/akuten Beanspruchungsfolgen unter-schieden:

Ermüdung (durch Überforderung), Monotonie (durch Unterforderung), Psychische Sättigung (durch Frustration)

und Stress (durch Bedrohung, Diskrepanz

Individuum-Umwelt).

Wenn durch die tätigen Personen selbst kei-ne Bewältigung stattfi ndet, werden aus akuten Beanspruchungsfolgen chronische Beanspru-chungsfolgen, nämlich:

chronischer Stress mit begleitender Hypersensibilität,

daraus resultierende Erschöpfungszu-stände sowie

psychische und körperliche Beschwer-den.

Kapitel 4: Handlungsfelder

16

EN ISO 10075 Teil 1 - Defi nitionen

Unter psychischer Belastung wird „die Gesamtheit al-ler erfassbaren Einfl üsse, die von außen auf den Men-schen zukommen und psychisch auf ihn einwirken“ verstanden.

Von psychischer Beanspruchung wird als „die unmit-telbare (nicht langfristige) Auswirkung der psychischen Belastung im Individuum in Abhängigkeit von seinen jeweiligen überdauernden und augenblicklichen Vor-aussetzungen, einschließlich der individuellen Bewälti-gungsstrategien“ gesprochen.

Infobox 4.10

Page 77: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Ändert sich an diesem Zustand nichts, können auf der motivationalen Seite Arbeitsunzufriedenheit und Fluktuation entstehen und auf der gesund-heitlichen Ebene ein hoher Krankenstand, Burn-out und Depression mit daraus folgender Be-rufsunfähigkeit und Frühverrentung. In Kap. 6.7 sind Überforderungsreaktionen ausgeführt, die den Beginn eines chronischen Beanspru-chungsstadiums anzeigen und dringenden Handlungsbedarf nach sich ziehen.

Abb. 4.1 veranschaulicht in vereinfachter Form die Zusammenhänge zwischen der psychi-schen Belastung und der Beanspruchung bei der Arbeit. Mögliche Wechselwirkungen werden dabei jedoch außer Acht gelassen. Ebenso wer-den verschiedene belastende Faktoren sowie individuelle Voraussetzungen zusammenge-fasst dargestellt.

Was sind Besonderheiten bzgl. der negativen Beanspruchungsfolgen bei Kita-Personal?

Bei der Beachtung psychischer Belastun-gen im betrieblichen Arbeits- und Gesund-

heitsschutz fällt auf, dass in der Tätigkeit des Kita-Personals zum Teil vollkommen neue Beanspruchungsformen existieren. Typische Produktionstätigkeiten charakterisierende Merkmale wie unvollständige Handlungsab-läufe, Routinen, fehlende Mitbestimmung über Arbeitsmittel oder -methoden, unzureichende Informationen zum Arbeitsablauf oder fehlende Verantwortung kommen bei pädagogischem Personal in Kita praktisch nicht vor. Die daraus resultierenden Beanspruchungsfolgen sind in ihrer Komplexität aus Erleben, Befi nden und der Art der Auseinandersetzung noch nicht ab-schließend untersucht.

Die bisherigen Annahmen zu kurz- und mittel-fristige negativen Beanspruchungsfolgen wie Monotonie, herabgesetzter Wachsamkeit, psy-chischer Sättigung oder Langeweile durch Un-terforderung fi nden in Kita so keine Anwendung, da sie nicht typisch für dieses Berufsbild sind.

Die Arbeit des pädagogischen Personals in Kita ist durch zahlreiche Belastungsfaktoren gekenn-zeichnet (Kap 1.1, Infobox 1.1), die folgenden Bereichen zuzuordnen sind:

Kapitel 4: Handlungsfelder

17

Anspruchsniveau, Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten (Kohärenzgefühl),Motivation, Einstellungen, Bewältigungsstile

Fähigkeiten,Fertigkeiten,Kenntnisse,Erfahrungen

Allgemeinzustand,Gesundheit,körperliche Konstitution,Alter,Ernährung

aktuelle Verfassung,Ausgangslage der Aktivierung

Individuelle Merkmale, die die Beziehungen zwischen Belastung und Beanspruchung näher bestimmen, z. B.

Psychische Beanspruchung

Anregungseffekte

� Aufwärmeffekt,� Aktivierung.

beeinträchtigende Effekte

� psychische Ermüdung und/oder ermüdungsähnliche Zustande (Monotonie, herabgesetzte Wachsamkeit, psychische Sättigung),� Unterforderung und Langeweile,� Überforderung und Stress,� mangelnde Arbeitszufriedenheit,� hoher Krankenstand,Frühverrentung,� Burnout,� Fluktuation.

andere Auswirkungen

� Übungseffekte,� Gesundheit.

Beanspruchungsfolgen

URSACHE

WIRKUNG

UMWELT

PERSON

Anforderungen ausder Arbeitsaufgabe

physikalische Bedingungen

soziale Faktoren gesellschaftlicheFaktoren

organisatorische Faktoren

Einflüsse der Situation auf die psychische Belastung (siehe Kap. 1.1, Infobox 1.1)

vorhersehbar oder unvorhersehbar

vereinzelt oderin Kombination

vermeidbar odernicht vermeidbar

vorübergehendoder permanent

Abb. 4.1 Beziehung zwischen Belastung und Beanspruchung bei psychischer Arbeitsbelastung (in Anlehnung an die EN ISO 10075 Teil 1)

Page 78: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

der Arbeitsumgebung (physikalische Bedingungen),

der Arbeitsorganisation, den Anforderungen aus der Arbeitsauf-

gabe, den sozialen Bedingungen sowie den gesellschaftlichen Bedingungen.

Ein Überblick zu kita-spezifi schen Stresso-ren bzw. Belastungen ist in Kap. 6.6 zu fi n-den. Es ist offensichtlich, dass psychische Belastungen bei Personal in Kindertagesein-richtungen vor allem auf Grund:

komplexerer Arbeitsinhalte (z. B. durch neue pädagogische Anforderungen wie Beobachtungen, Einschätzung des Entwicklungsstandes, Vorbereitung und Durchführung von Entwicklungs-gesprächen, Qualitätsmanagement),

der Arbeitsorganisation (z. B. durch pädagogische Konzepte, wie die offene Arbeit, und fehlende Rahmen-bedingungen zu deren Umsetzung, Ausgleich von Krankheit und Urlaub im Kollegenkreis, Dienstberatungen, an-dere organisatorische Aufgaben) und

sozialer Bedingungen (z. B. durch derzeitige soziale Strukturen der El-ternhäuser und damit einhergehende Konfl ikte, Druck von Vorgesetzten, Konkurrenzdenken im Team)

in ihrer Bedeutung zugenommen haben und weiter zunehmen werden. Sie alle gehen mit ganz spezifi schen psychosozialen Gefähr-dungsmustern einher, da die tägliche Arbeit immer mehr Personen, wie die zu betreuen-den Kinder, deren Eltern, Kollegen, Kita-Lei-tung, Kita-Träger usw., mit einschließt. Eine Besonderheit der Arbeitsstätte Kita besteht zusätzlich darin, dass sich das personelle Umfeld ständig verändert und sich die dar-in tätige Person immer wieder neu an Kinder und Eltern sowie wechselnde Gruppenstruk-turen gewöhnen und angemessen agieren muss. Die Entwicklung zur Kommunikations-gesellschaft, Flexibilisierung von Arbeitszeit und Arbeitsort (nicht nur bei Erzieherperso-nal, sondern v. a. bei den Eltern), Entlohnung, Anforderungsprofi len und lebenslanges be-rufl iches Lernen sind die Szenarien der Zu-kunft, auf die sich Kita-Träger wie auch Kita-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter einstellen müssen (Berufsverband der Unfallkassen 2005).

Bei Kita-Personal sind auch negative Bean-spruchungsfolgen aufgrund vielfältiger und paralleler Anforderungen in einem komple-xen sozialen System vorzufi nden. Dazu ge-hören v. a.:

Stress, arbeitsbedingte Müdigkeit mit (psychi-

scher) Erschöpfung, Burnout und Arbeitsunzufriedenheit.

Begleitende Symptome dieser negativen Be-anspruchungsfolgen sind zwischenmenschli-che Konfl ikte, die in Mobbing enden können. Weiterhin werden körperliche Beschwerden, wie z. B. Rückenbeschwerden, Magen-Darm-Probleme oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen, häufi g durch psychische und psychosoziale Belastungen mit verursacht. Auch der Verlust der Empathiefähigkeit als Schutzmechanismus vor weiter zunehmender chronischer Stressak-tivierung wurde für den sozialen Bereich nach-gewiesen (Stück et al .2005).

Einfl uss von Führung bei der Entstehung von psychischer Belastung

Insbesondere der Führung - sei es die eines Kita-Trägers im Großen oder die der Kita-Lei-tung im Kleinen – kommt im Bereich der psy-chischen Belastungen eine Schlüsselfunktion zu. Überall dort, wo Menschen an Aufgaben arbeiten oder gemeinsame Ziele verfolgen, ist es notwendig, das Miteinander abzustimmen, die Menschen zu motivieren und zu beeinfl us-sen (Bundesverband der Unfallkassen 2005, S. 31 ff.). Dabei werden Individuen entweder aus organisatorischer Sicht durch Strukturen ge-lenkt (z. B. Technik, Verfahrensanweisungen, Dienstanweisungen und Regelungen) oder aus sozialer Sicht personal geführt (durch Vorge-setzte).

Führung ist im ersten Kontext als reine büro-kratische Umsetzung organisationaler Erfor-dernisse anzusehen, in der die Führungskräfte die ihnen zugedachten Funktionen überneh-men und im Sinne der festgelegten Organisa-tionsziele agieren. Im zweiten Kontext ist Füh-rung jedoch weniger rational, denn diejenige Person, die führt, wird von den Geführten als Person mit all ihren Eigenheiten und Fähigkei-ten wahrgenommen. Ihr werden Absichten zu-geschrieben und Vertrauen entgegengebracht. Dadurch gewinnt die Führung eine zusätzliche, gefühlsmäßig eingefärbte Bedeutung.

In der Arbeitswelt ist Führung eine unverzicht-bare Größe und darf nicht zur Routine werden, denn sie ist ein sozialer Prozess, der ständig den sich ändernden Umständen angepasst werden muss. Beispielsweise sind Aufgaben nicht immer von vornherein überschaubar und gegenüber anderen Tätigkeiten abgrenzbar, neue gesetzliche Regelungen und Erkenntnis-se machen Anpassungen, Veränderungen und

Kapitel 4: Handlungsfelder

18

Page 79: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Umstrukturierungen notwendig und Projekte müssen parallel oder in engen Zeitfenstern er-ledigt werden.

Führung ist daher sowohl eine wichtige Unter-stützungsressource für Beschäftigte in Bezug auf die Bewältigung von Belastungen der Ar-beitswelt. Sie kann jedoch auch Entstehungs-bedingung von Belastungen sein, wenn das Zusammenwirken von Personen und Situation nicht „auf die richtige Art und Weise“ stattfi ndet. Sie nimmt Einfl uss auf die Ausführungsbedin-gungen der Arbeit, auf das soziale Miteinander und die individuelle Befi ndlichkeit. Führung kann motivieren und Handlungsspielräume schaffen, unterstützen und Perspektiven aufzeigen. Füh-rung kann aber auch desorientieren, demotivie-ren, einengen, unzufrieden machen und stres-sen (Bundesverband der Unfallkassen 2005).

4.4.2 Rechtliche Grundlagen

Laut Bundesverband der Unfallkassen (2005) sind den Verantwortlichen die Rechtsgrundla-gen für die meisten „klassischen“ Unfall- und Gesundheitsgefahren (z. B. chemische, physi-kalische oder biologische Gefährdungen) be-kannt, die sie zu entsprechenden Maßnahmen des Arbeitsschutzes verpfl ichten (Kap. 2.1 bzw. 2.2). In den dazugehörigen staatlichen und be-rufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Re-geln werden die jeweilige Unfall- und Gesund-heitsgefahr oft sogar konkret benannt (Kap. 4.1 bis 4.3).

Für „psychische Belastungen“ sind die Rechts-grundlagen weniger klar ersichtlich (Bundesver-band der Unfallkassen 2005). Dennoch ist aus den bestehenden Vorschriften die Verpfl ichtung des Arbeitgebers ableitbar, sich mit diesem Thema auseinander zu setzen und auch in die-sem Bereich entsprechende Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ergreifen:

ArbSchG (Kap. 2.1.1), ArbZG (Kap. 2.1.4), ArbStättV (Kap. 2.1.8), LasthandhabV (Kap. 2.1.13), LärmVibrationsArbSchV (Kap. 2.1.12)

Der Rat der Europäischen Gemeinschaft hat 1989 im Rahmen der Richtlinie zur „Durchfüh-rung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit“ einen sehr um-fassenden Arbeitsschutzansatz festgelegt. Die dazugehörige EG-Rahmenrichtlinie bezieht in ihren allgemeinen Grundsätzen der Gefahren-verhütung ausdrücklich die „Berücksichtigung des Faktors ‚Mensch‘ bei der Arbeit“ mit ein (Artikel 6 Abs. 2 Richtlinie 89/391/EWG).

Mit der Umsetzung der EG-Richtlinie in na-tionales Recht, durch das Arbeitsschutzge-setz (ArbSchG 1996, Kap. 2.1.1), aber auch im Rahmen des SGB VII, wurde dieses Ziel auch in Deutschland gesetzlich verankert. Im Gesetzestext selbst taucht der Begriff der „psychische Belastung“ so zwar nicht auf, die Verpfl ichtung zur Berücksichtigung dieser Be-lastungen ergibt sich jedoch aus dem Gesamt-kontext sowie aus einigen zentralen Begriffen. Auch die Rechtsprechung hat bestätigt, dass von einem weit gefassten Gesundheitsbegriff des Arbeitsschutzes auszugehen ist, der das psychische Wohlbefi nden der Beschäftigten ausdrücklich mit einschließt (vgl. z. B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.1.1997, Az.: BverwG 1 C 20.95).

Der zentrale Begriff der „arbeitsbeding-ten Gesundheitsgefahren“ taucht mit dem ArbSchG neu im Arbeitsschutzrecht auf, wird aber im Gesetz nicht näher defi niert. Im Rah-men „arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren“ müssen psychische Belastungen durch die Arbeit jedoch unbedingt Berücksichtigung fi nden.

Auch das Zielkriterium einer „menschenge-rechten Gestaltung der Arbeit“ (§ 2 ArbSchG) bezieht in jedem Fall psychische Belastungen in die Gesamtbetrachtung mit ein. Es existieren gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkennt-nisse, wie eine Arbeit gestaltet sein sollte, um dieses Kriterium zu erfüllen. Maßgeblich dabei ist, dass bei der menschengerechten Arbeits-gestaltung die Minimierung bzw. Optimierung psychischer Belastungsfaktoren angestrebt werden sollte.

Welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes konkret erforderlich sind, hat der Arbeitgeber laut § 5 ArbSchG durch eine Gefährdungs-beurteilung zu ermitteln. Das ArbSchG weist ausdrücklich darauf hin, dass sich eine Gefähr-dung nicht nur durch die „klassischen“ Unfall- und Gesundheitsgefahren ergeben kann, son-dern auch durch Faktoren wie:

die Gestaltung von Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken (§ 5 Abs. 3 (4) ArbSchG) oder

unzureichende Qualifi kation und Unter-weisung der Beschäftigten (§ 5 Abs. 3 (5) ArbSchG).

Alle diese Faktoren haben zumindest mittelbar einen Einfl uss auf die psychische Belastungs-situation am Arbeitsplatz (Bundesverband der Unfallkassen 2005). Die Ableitung entspre-chender Schutzmaßnahmen aus der Gefähr-dungsbeurteilung sowie ihre Wirksamkeitsprü-

Kapitel 4: Handlungsfelder

19

Page 80: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

fung und ggf. Anpassung hat auch im Bereich der psychischen Belastungen ihre Gültigkeit. Durch die Verpfl ichtung zum Aufbau einer ge-eigneten betrieblichen Organisationsstruktur und die Bereitstellung der erforderlichen Mittel soll sichergestellt werden, dass die Maßnah-men des Arbeits- und Gesundheitsschutzes wirksam in die Praxis umgesetzt werden (§ 3 Abs. 2 ArbSchG).

Von den Rechtsverordnungen zur Durchfüh-rung des Arbeitsschutzgesetzes enthält die BildscharbV (Kap. 2.1.10) explizit den Begriff „psychische Belastungen“. Bei der Gefähr-dungsbeurteilung von Bildschirmarbeitsplätzen hat der Arbeitgeber demnach die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen hinsichtlich ei-ner möglichen Gefährdung des Sehvermögens, körperlicher Probleme und auch psychischer Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen(§ 3 BildscharbV).

Auch andere Verordnungen im Arbeitsschutz-recht wirken mittelbar auf die Reduzierung psychischer Fehlbelastungen hin, so z. B. die LasthandhabV, die LärmVibrationsArbSchV und die ArbStättV mit ihren Regelungen zur Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Ar-beitsumgebungsbedingungen (wie Lärm, Kli-ma, Beleuchtung, Ergonomie usw.) oder das ArbZG mit seinen Regelungen zur werktägli-chen Arbeitszeit inkl. Ruhezeiten.

Im Unfallversicherungsrecht (SGB VII, vgl. Kap. 2.1) wurde den Unfallversicherungsträgern im Rahmen ihres „erweiterten Präventionsauf-trags“ die Aufgabe der Vorbeugung arbeits-bedingter Gesundheitsgefahren erteilt (Bun-desverband der Unfallkassen 2005). Sowohl der Beratungs- als auch der Überwachungs-auftrag der Aufsichtspersonen, die als Vertre-ter des jeweiligen Unfallversicherungsträgers agieren, beziehen sich darauf. Psychische Gesundheitsgefahren, wie unter Infobox 1.1 (Kap. 1.1) umfangreich erläutert, zählen auch zum Gefährdungsprofi l von Beschäftigten in Kita dazu. Es ist der Aufsichtsperson demnach nicht freigestellt, ob sie bei ihrer Tätigkeit auf psychische Belastungen als arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren achtet und ihnen entge-genwirkt.

4.4.3 Erkennen von Quellen psy-chischer Belastung und damit verbundener Beanspruchung

Für den Arbeitsschutz wichtig sind insbe-sondere jene mit der Arbeit einhergehenden psychischen Belastungen, die zu negativen Beanspruchungsfolgen führen. Doch auch ge-

sundheitserhaltende Faktoren dürfen nicht ver-nachlässigt werden, da hier bereits bestehen-den personellen und betrieblichen Ressourcen genutzt werden können und müssen.

Ein angemessener Umgang mit psychischen Belastungen erfordert ein systematisches Vor-gehen, das aus folgenden drei Schritten beste-hen muss:

1. Schritt: Identifi kation der Belastungen und Beanspruchungen

Um psychische Belastungsfaktoren gestalten zu können, ist es in erster Linie notwendig, die-se in einer Gefährdungsbeurteilung heraus-zustellen (IST-Stand). Im Vergleich zu den in Kap. 4.1, 4.2 und 4.3 aufgeführten betrieb-lichen Risikofaktoren reicht jedoch die klassi-sche Herangehensweise im Rahmen der doch recht technisch orientierten Gefährdungsbe-urteilung hier nicht mehr aus. Die Erfassung psychischer Belastungen im Arbeitsprozess beinhaltet im Unterschied zu anderen Gefähr-dungen einige wesentliche Besonderheiten (Bundesverband der Unfallkassen 2005):

eingeschränkte Möglichkeit des Erken-nens psychischer Belastungen (v. a. durch unterschiedliche Bewertung durch die einzelnen Beschäftigten),

Komplexität psychischer Belastungen(z. B. durch Wechselwirkungen),

schwierige Einordnung einer Beanspru-chung als negativ (durch individuell unterschiedliche Fähigkeiten der Bewäl-tigung),

besondere Brisanz des Themas arbeits-bedingter psychischer Belastungen (v. a. Erfassung und Bewertung psychosozia-ler Faktoren),

geringe Aufgeschlossenheit von Füh-rungskräften gegenüber solchen Befra-gungen,

hohe Bedeutung der Beurteilung psychi-scher Belastungen für die Beschäftigten (Erwartungsweckung).

Deshalb ist besonderes „Fingerspitzengefühl“ erforderlich. Vorgespräche mit den Führungs-kräften sind ebenso wichtig wie die aktive Ein-beziehung der Mitarbeiter in den gesamten Prozess.

In Anbetracht der Bedeutung dieser Thematik ist es sinnvoll weitere Informationsquellen einzubeziehen, insbesondere Ergebnisse aus:

Mitarbeiterbefragungen (z. B. Stres-sorenliste, Kap. 6.6, Fragebogen zur Überforderungsreaktion, Kap. 6.7),

Kapitel 4: Handlungsfelder

20

Page 81: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Arbeitsunfähigkeitsdaten von Kranken-kassen,

Arbeitsanalysen sowie ergonomischen Untersuchungen.

Psychische Belastungen sollten dabei stets anonym erhoben werden (z. B. im Rahmen von Mitarbeiterbefragungen). Die Aufsichts-personen der Unfallversicherungsträger, Ver-treter der Krankenkassen, der Betriebsarzt, die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder ande-re externe Experten können hierbei unterstüt-zend tätig werden und Anstöße zu Lösungen geben. Die Ergebnisse dieser Informations-quellen können dann beispielsweise im Rah-men eines Gesundheitsberichtes aufbereitet werden.

2. Schritt: Festlegen der Schritte zur Prob-lemlösung

Die eigentliche Problemlösung muss jedoch von den Kitas und ihren Beschäftigten selbst geleistet werden. Dabei ist das Hinzuziehen von Experten ratsam, denn gerade kleine Kita-Träger oder einzelne Einrichtungen sind häufi g überfordert mit diesen Aufgaben. Das Vorgehen kann geplant werden mit Hilfe der in Abb. 4.2 im Kap. 4.4.4 dargestellten Refl e-xionshilfe zur ganzheitlichen Einordnung prä-ventiver und gesundheitsförderlicher Maßnah-men. Diese Einordnungshilfe ist sehr wichtig, um dem komplexen Charakter von psychi-schen Belastungen gerecht zu werden.

3. Schritt: Wiederholte Evaluation der Be-lastungen bzw. der Beanspruchungen

Nach der Durchführung präventiver und ge-sundheitsförderlicher Maßnahmen ist zu deren Evaluation eine erneute Aufnahme, Analyse und Bewertung der ursprünglichen Defi zite und Problembereiche erforderlich, um die Zielerrei-chung und die Kosten-Nutzen-Relation sowie etwaige „unerwünschte Nebenwirkungen“ der durchgeführten Maßnahmen sicherzustellen. Dies kann wiederum im Rahmen eines Ge-sundheitsberichtes erfolgen.

Die Umsetzung dieser drei Arbeitsschritte kann beispielsweise im Rahmen eines Ge-sundheitszirkels (Infobox 4.11) realisiert wer-den (Khan 2007). In diesem Rahmen wird ein idealer Einstieg in das Thema der betriebli-chen Gesundheitsförderung geboten und die Identifi kation von Stressoren, die Festlegung präventiver und gesundheitsförderlicher Maß-nahmen sowie deren Bewertung systematisch abgearbeitet (Kap. 4.4.4).

4.4.4 Möglichkeiten der Prävention und Gesundheitsförderung bei psychischen Belastungen

Beim Umgang mit psychischen Belastungen im Rahmen eines betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzmanagements ist den un-terschiedlichen Herangehensweisen in Prä-vention und Gesundheitsförderung Rechnung zu tragen (Kap. 2.3).

Bei der Prävention geht es allgemein um eine Risikosenkung – im Bereich psychischer Belas-tungen geht es jedoch primär nicht um deren Minimierung, sondern um deren Optimierung, denn die meisten Belastungsfaktoren können nicht einfach so „abgestellt“ werden. Sie sind, wie eingangs bereits erläutert, regulärer Be-standteil der täglichen Arbeit.

Durch psychische Belastungen können sowohl erwünschte (positive Beanspruchungsfolgen, Ressourcen) als auch beeinträchtigende (ne-gative Beanspruchungsfolgen, Risiken) Bean-spruchungsfolgen verursacht werden. Daher sind die sich aus den Arbeitsbedingungen er-gebenden psychischen Belastungen so zu ge-stalten, dass Fehlbeanspruchungen verringert werden. In diesem Prozess sind alle beteiligten Faktoren (Menschen, Technologien, organisa-torische Bedingungen) und deren Wechselwir-kungen umfassend zu berücksichtigen.

Gesundheitsförderung hingegen ist auf die personelle und betriebliche Ressourcenstär-kung ausgerichtet, um eine bessere Bewälti-gung psychischer Belastungen zu erreichen. Sie sollte daher nicht erst zum Tragen kommen, wenn negative Beanspruchungsfolgen einge-treten sind, sondern durchgeführt werden.

Vor allem organisatorischen Bedingungen kommt eine wesentliche Bedeutung zu (Be-

Kapitel 4: Handlungsfelder

21

Defi nition Gesundheitszirkel (nach Rudow 2004)

Ein Gesundheitszirkel (GZ) ist eine …auf zeitlich befristete Dauer angelegte Kleingruppe, in der Arbeitende einer hierarchischen Ebene bzw. eines Arbeitsbereichs in regelmäßigen zeitlichen Abständen auf freiwilliger Basis zusammenkommen, um gesund-heitsrelevante Themen des eigenen Arbeitsbereiches zu analysieren und unter Anleitung eines sachkompetenten Moderators und gegebenenfalls unter Einbeziehung von Gesundheitsexperten (z. B. Betriebsarzt, Sicherheits-fachkraft, Arbeitspsychologe) mit Hilfe von Problem-lösungs- und Kreativtechniken Lösungsvorschläge zu erarbeiten und zu präzisieren, diese Vorschläge selb-ständig oder im Instanzenweg umzusetzen und eine Ergebniskontrolle vorzunehmen.

Infobox 4.11

Page 82: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

rufsverband der Unfallkassen 2005). Eine Un-ternehmenspolitik, die psychische Ressourcen für die Mitarbeiter bereitstellt und gleichzeitig Stressoren abbaut, trägt zum Arbeits- und Ge-sundheitsschutz bei.

Die Zusammenstellung von Stressoren und Ressourcen in Infobox 4.12 gibt Hinweise darauf, wie im Rahmen der betrieblichen Ge-sundheitsförderung negative Beanspruchun-gen in Kita reduziert und Ressourcen gefördert werden können. Diese Ansatzpunkte können einzeln oder in beliebiger Kombination ange-wendet werden und sind mögliche Bestand-teile umfangreicher und langfristig angelegter Gesundheitsförderungsmaßnahmen in Kita. Die gezielte Veränderung von Organisationen dient der nachhaltigen Gesundheitsförderung. Die genannten Ansätze zählen daher zur Orga-nisationsentwicklung bzw. zur Personalent-wicklung.

Maßnahmen, die Gruppen oder die gesamte Organisation betreffen sind typische Interventi-

onen der Organisationsentwicklung. Sie zählen zur Verhältnisprävention und dienen der Ver-besserung von organisatorischen Prozessen, betrieblicher und kommunikativer Strukturen (Berufsverband der Unfallkassen 2005, S. 28).

Insbesondere vor dem Hintergrund des de-mografi schen Wandels mit einem Anstieg der Anzahl älterer Arbeitnehmer nimmt die Per-sonalentwicklung (Verhaltensprävention) eine wesentliche Stellung ein. Sie umfasst:

die Förderung der persönlichen Leis-tungsentwicklung durch Fort- und Wei-terbildungen,

die Befriedigung der Bedürfnisse nach Wertschätzung, Anerkennung, Beloh-nung und Selbstverwirklichung sowie

die Gestaltung einer ergonomischen Arbeitsumgebung und Maßnahmen der Arbeitszeitregelung.

Besonders durch fachliche Fort- und Weiterbil-dungen können das Wohlbefi nden und die Ge-sundheit des Einzelnen positiv beeinfl ussen. „Prävention durch Personalentwicklung“ als neue Form der betrieblichen Gesundheitsför-derung ermöglicht zusätzlich auch die Steige-rung der Leistung (und damit der Betreuungs-qualität) und der Arbeitszufriedenheit in der gesamten Kita, die Förderung des Betriebskli-mas sowie die Senkung des Krankenstandes.

Folgende Maßnahmen können im Rahmen der Organisations- und Personalentwicklung durchgeführt werden:

Klassische Fort- und Weiterbildungen (individuell oder im Team),

(Pädagogische) Konzeptarbeit, Gesundheitskurse und -trainings, Coachings, Supervisionen/Fallbesprechungen, Teamentwicklungen, Gesundheits-/Qualitätszirkel, Kita-übergreifende Fachzirkel, …

Klassischerweise sollten sich diese Maßnah-men zur Prävention psychischer Belastungen an der personellen (individuelles Verhalten der Beschäftigten), interpersonellen (Gruppen-prozesse) und strukturellen Ebene (Arbeitsbe-dingungen und -organisation in den Betrieben) orientieren. Die Klassifi kation hilft zur Einord-nung bei der zielbezogenen Auswahl der Maß-nahmen entsprechend den betrieblichen Be-sonderheiten und Bedürfnissen (Abb. 4.2).

Ein erfolgreiches und nachhaltiges Vorgehen sollte immer auf mehrere Wirkebenen (Misch-formen) ansetzen, denn nur so kann den kom-

Kapitel 4: Handlungsfelder

22

Ansatzpunkte in der betrieblichen Gesundheitsför-derung zur Optimierung psychischer Belastungen (GUV-I 8628)

negative Beanspruchungen minimieren Störungen im Arbeitsablauf auf ein Minimum

reduzieren (z. B. durch Telefon, Vertreter), Umgebungsfaktoren optimieren (Lärm, Tem-

peratur, Gebäude), Unfallgefahren abbauen (z. B. Stolperquellen,

Rutschgefahren), sozialen Stress und Rollenkonfl ikte vermin-

dern (z. B. durch Konfl ikttrainings, Gesprächs-führung),

Umstellungsprozesse, Umlernen unterstützen (z. B. zum Sächsischer Bildungsplan, Quali-tätsmanagement),

Angst vor Arbeitsplatzverlust abbauen.

Ressourcen maximieren Handlungsspielräume nutzen und erweitern

(z. B. Aufgabenaufteilung im Team), Arbeitsbedingungen mitarbeiterfreundlich ge-

stalten (z. B. im Rahmen von Gesundheitszir-keln),

soziale und betriebspolitische Kompetenzen stabilisieren und ausbauen (z. B. durch regel-mäßige Arbeitstreffen, Fallbesprechungen und Teamsupervision),

fachliche Kompetenzen stabilisieren und aus-bauen (z. B. durch Förderung der Qualifi kation der Beschäftigten und Behebung vorhandener Defi zite durch Schulungen),

soziale Unterstützung fördern (z. B. durch teambildende und -fördernde Maßnahmen wie Teamentwicklung),

Sinngebung im Beruf fördern (z. B. durch Ein-beziehung von Talenten und Interessen, Beto-nung des intuitiven Handelns).

Infobox 4.12

Page 83: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

plexen Bedingungen tatsächlich Rechnung ge-tragen werden.

Es gibt eine Vielzahl möglicher Ansätze zur klassischen Umsetzung von Prävention und Gesundheitsförderung – Gute-Praxis-Beispiele in Kapiteln 4.4.5 und 4.4.6 stellen zwei ver-schiedene Möglichkeiten vor. Die Effektivität dieser verschiedenen Ansätze variiert stark zum einen durch die verwendeten Methoden, zum anderen jedoch auch durch die Situation in den Kitas bzw. die Kita-Teams selbst. Ins-besondere die aktive Beteiligung der Mitar-beiterinnen und Mitarbeiter ist unabdingbare Voraussetzung für den Erfolg präventiver und gesundheitsfördernder Maßnahmen.

4.4.5 Gute-Praxis-Beispiel: Erzie-hergesundheit in Kita des Landkreises Nordsachsen

Brit Gruhne, Marleen Thinschmidt

Vorbemerkung - Relevanz gesundheitsförder-licher Aktivitäten im Landkreis Nordsachsen

Kinder sollen in ihrer Persönlichkeit frühzeitig und allseitig gefördert werden. Diese Aufgabe zu verfolgen ist ein fundamentaler Beitrag zu Stär-kung der Gesundheit und stellt gleichzeitig eine Zielsetzung des Sächsischen Bildungsplanes dar, was die Relevanz dieses Themas auch auf politischer Ebene verdeutlicht.

Aus diesen Gründen beschäftigen sich die Ak-teure der Gesundheitsförderung im Landkreis Torgau-Oschatz (nach Kreisgebietsreform seit

1. August 2008 Teil des Landkreises Nordsach-sen) seit dem Jahr 2003 verstärkt mit der Ge-sundheit von Kindern im Vorschulalter. Die Ak-tivitäten wurden vernetzt, damit im Lebensraum Kindertageseinrichtung die Gesundheits- und Lebenskompetenzförderung ganzheitlich in den Lern- und Erlebnisraum von Vorschulkindern in-tegriert werden kann.

In der Kita kommt der Erzieherin bzw. dem Er-zieher auch bei der Vermittlung von gesundheit-lichen Belangen eine Schlüsselrolle zu (BZgA 2002). Das Erzieherpersonal in Kita soll nicht nur den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfül-len, sondern es soll auch Partner und - wenn nötig - Berater der Eltern sein. Eine Erzieherin/ein Erzieher hat zudem eine hohe fachlich fun-dierte Bildungs- und Erziehungsarbeit und auch einen erheblichen Anteil Emotionsarbeit zu leis-ten. Maßnahmen zur Verbesserung der Kinder-gesundheit können nur dann Erfolge verzeich-nen, wenn das Erzieherpersonal, welches die Prozesse aktiv gestalten muss, selbst genügend Lebens- und Gesundheitskompetenzen besitzt. Weiterhin sollen sie sich gesund und vital fühlen und entsprechende Fehlbelastungen, die sich aus der Arbeit ergeben können, weitestgehend kompensieren oder sogar abstellen.

An den Anfang der Bemühungen im Bereich der vorschulischen Gesundheitsförderung hat der Altkreis Torgau-Oschatz daher die Verbesserung der Erzieherinnen- und Erziehergesundheit ge-stellt.

Zur Erreichung dieses Zieles ist eine IST-Stand-Analyse erforderlich, die relevante persönliche und berufl iche Aspekte der Zielgruppe fest-stellt. Der notwendige Handlungsbedarf ist da-raus abzuleiten, um gesundheitsförderlichen

Kapitel 4: Handlungsfelder

23

WirkungsebeneZ

iel d

er M

aßna

hme(

n)

Erreichen vonEntspannung undAusgleich

Änderung derArbeitsplatz-Situation und der organisatorischen Bedingungen

personelle Ebene(Einzelperson)

interindividuelle Ebene(Kita-Team)

strukturelleEbene(Kita-Träger und Kita)

Kompetenzerwerb

Abb. 4.2 Klassifi kation präventiver und gesundheitsförderlicher Maßnahmen in Kita

Page 84: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Maßnahmen zu planen und durchzuführen. Dazu sind im Altkreis Torgau-Oschatz in den Jahren 2005 und 2007 in allen Kita umfang-reiche Mitarbeiterbefragungen durchgeführt und in Form von Gesundheitsberichten auf-bereitet worden (Thinschmidt & Gruhne 2006, Thinschmidt et al. 2008). Zur Lösung dieser Aufgabenstellung hat das Landratsamt Tor-gau-Oschatz – speziell das Gesundheitsamt in Kooperation zum Jugendamt – mit dem Institut und der Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedi-zin der TU Dresden zusammengearbeitet.

Das Projekt „Verbesserung der Erzieherge-sundheit“ (Projektlaufzeit 04/2007-03/2009) formuliert dabei folgende Ziele:

Reduktion erlebter berufl icher Belastun-gen,

Aufbau von Lebenskompetenzen und Selbstwertgefühl der Erzieherinnen und Erzieher,

Aufwertung positiver Transfereffekte für die tägliche pädagogische Arbeit und

positive Entwicklung der Teams inner-halb der Kindertageseinrichtungen.

Erfassung der Ausgangssituation und Prob-lembetrachtung

Im Frühjahr/Sommer 2005 erfolgte die erste Mitarbeiterbefragung in den Kita des Altkreises Torgau-Oschatz, zwei Jahre später im Frühjahr/Sommer 2007 die zweite. Für die Erstellung der Gesundheitsberichte wurden verschiedene Datenquellen genutzt (Infobox 4.13).

Zu beiden Befragungszeitpunkten konnten wir eine starke Motivation des Kita-Personals an unseren Aktivitäten beobachten, was die ho-

hen Teilnehmerquoten von 74 % an der ers-ten Befragung im Jahr 2005 bzw. 75 % an der zweiten Befragung im Jahr 2007 belegen. Tab. 4.1 gibt einen Überblick zu den Merkmalen der Stichproben beider Befragungen wider.

Dabei entsprechen die Merkmale der Stichpro-ben hinsichtlich Trägerschaft und Größe der Einrichtung den tatsächlichen Bedingungen im Landkreis.

Zusammenfassung der Ergebnisse

Die umfassende Auswertung der Ergebnisse ist als Vergleich der beiden Befragungszeit-punkte im 2. Gesundheitsbericht dargestellt (Thinschmidt et al. 2008). Im Rahmen des Trä-gerhandbuches soll nur auf die wesentlichen Aussagen beider Erfassungszeitpunkte einge-gangen werden (Infobox 4.14).

Die Umsetzung arbeitsschutzrechtlicher Aspekte wie Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, zum Beispiel das Vor-handensein erwachsenengerechten Mobili-ars, lärmreduzierender Ausstattung sowie das Vorliegen von Gefährdungsbeurteilungen, die Ernennung und Schulung von Sicherheitsbe-auftragten oder eine regelmäßige arbeitsmedi-zinische Betreuung liegen in den meisten der befragten Kita nur unzureichend vor. Auch das Angebot und die Teilnahme an Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung waren mangelhaft. Hier fi el auf, dass die Kita-Mitar-beiterinnen fast ausschließlich Rückenschulen

Kapitel 4: Handlungsfelder

24

Datenquellen der Berichte zur Erzieherinnen- und Erziehergesundheit 2006 und 2008 im Altkreis Torgau-Oschatz

schriftliche Befragung aller Kita-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter (Fragebogen),

Fragen zur Person Fragen zur schulischen und berufl ichen Aus-

bildung Fragen zur derzeitigen berufl ichen Situation

(Rahmenbedingungen, Arbeitszeit, konkrete Tätigkeit, Arbeitsbedingungen)

Fragen zur Arbeitszufriedenheit Fragen zu Gesundheit und Wohlbefi nden

mündliche Befragung der Kita-Leitung (Inter-view), Hygienegutachten des Gesundheitsamtes, Betriebserlaubnis sowie Kita-Bedarfsplanung des Jugendamts, Arbeitsunfähigkeits(AU)-Ana-lysen der Krankenkassen und Berufsunfall- und Berufskrankheitengeschehen der Unfallkassen

Infobox 4.13

Merkmale 2005 2007

Anzahl Teilnehmer 341 395

Altersdurchschnitt 45 Jahre 45 Jahre

Anzahl teilnehmende Kita

69 77

Trägerschaft

- kommunaler Träger- freier Träger

75 %25 %

76 %24 %

Mitarbeiterzahl pro Kita:

- unter 5 - 5 bis 10- ab 11

18 %54 %26 %

13 %49 %37 %

Funktionen in der Kita:

- Erzieherin- Leiterin- sonstiges Personal

78 %17%5 %

85 %14 %1 %

Tab. 4.1 Beschreibung der Stichproben der Mitarbeiterbefragungen 2005 und 2007 im Altkreis Torgau-Oschatz

Page 85: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

und Stressbewältigungskurse mit dem Thema betriebliche Gesundheitsförderung verbinden.

Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation ge-ben die befragten Personen körperliche und psychosomatische Beschwerden an wie:

Nacken- und Rückenschmerzen (ca. zwei Drittel),

Erschöpfung/Müdigkeit (ca. die Hälfte), Kopfschmerzen (ca. ein Drittel) oder Gliederschmerzen (ca. ein Drittel),

welche typische Erschöpfungssymptome dar-stellen und Hinweise auf die gesundheitlichen Auswirkungen eines Arbeitstages bzw. der Ar-beit insgesamt geben. Bei ca. 15 % der Be-

fragten sind in diesem Zusammenhang auch Burnout-Symptome festgestellt worden, die sich insbesondere auf die Erschöpfung durch die Emotionsarbeit im Verlauf des Arbeitstages beziehen. Hinzu kommt, dass bei etwa einem Drittel des Leitungs-Personals ungünstige Voraussetzungen für eine Kompensation der Anstrengungen im Sinne einer Erholung am Feierabend und in der Freizeit gefunden wur-den. Diese Ergebnisse weisen auf ungünstige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Bewälti-gung berufl icher Belastungen hin.

Ableitung des gesundheitsförderlichen Konzepts

Bereits im Ergebnis des 1. Gesundheitsbe-richts (Thinschmidt & Gruhne 2006) ist ein gesundheitsförderliches Konzept erarbeitet. Die Ergebnisse sind im 2. Gesundheitsbericht noch einmal geprüft, bestätigt und ausgebaut worden (Thinschmidt et al. 2008).

In den Ergebnissen beider Gesundheitsberich-te sind zwei Risikogruppen identifi ziert wor-den, welche einen besonderen Handlungsbe-darf aufzeigen:

ältere Kolleginnen und Kollegen (ab 50 Jahre) sowie

Kita-Leiterinnen und -Leiter.

Präventive Maßnahmen sind bei diesen beiden Personengruppen anzusetzen, um die Aus-übung des Berufs langfristig sicherzustellen.

Das Konzept wurde weiterhin nach gesund-heitsförderlichen Gesichtspunkten erarbeitet, das heißt, dass es auf alle Kita-Beschäftigte ausgerichtet ist, also auch auf diejenigen, die (noch) keine Risiken aufweisen. Dadurch sollen zum einen langfristig Belastungen in der Kita minimiert werden und zum anderen auch Kom-petenzen bei der einzelnen Erzieherin/dem ein-zelnen Erzieher bzw. im gesamten Kita-Team aufgebaut werden, um zukünftig besser mit möglichen gesundheitlichen Risiken umgehen zu können.

Das Konzept zur Erziehergesundheit orien-tiert sich daher in seinen darin vorgeschlage-nen Maßnahmen an den Ebenen der einzelnen Person, der Gruppe (Kita-Team) und der Struk-tur (Abb. 4.3, Thinschmidt & Gruhne 2008). Das Projekt Erziehergesundheit wird derzeit im Altkreis Torgau-Oschatz durchgeführt. Die Kita-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter konnten sich für eine Teilnahme an den einzelnen Maß-nahmen beim Gesundheitsamt bewerben. Die Kita-Leitung sollte zusammen mit ihrem Team beratschlagen, wo der Bedarf in ihrer Einrich-

Kapitel 4: Handlungsfelder

25

Kurzfassung der Ergebnisse des Berichts zur beruf-lichen und gesundheitlichen Situation von Kita-Personal im Altkreis Torgau-Oschatz (Thinschmidt et al. 2008)

Infobox 4.14

Rahmenbedingungen und Arbeitsorganisation

überwiegend unbefristete Festanstellung, Teilzeit-arbeit (ca. 33 Stunden pro Woche),

Zusatzqualifi kationen hat etwa jede dritte Kollegin, Weiterbildungsaufkommen hoch (ca. zwei Drittel

der Mitarbeiterinnen), v. a. im Rahmen des Sächsi-schen Bildungsplans,

Gruppenstruktur eher altershomogen, geringer Mi-grationsanteil, Gruppenstärken von ca. einem Drittel der Befragten als zu hoch empfunden

Organisation der Betreuung in Teamarbeit oder in Einzelgruppen (ca. jeweils die Hälfte der Befragten),

Personalmangel, v. a. bei Krankheit und Urlaub (ca. ein Drittel der Befragten),

fehlende Pausen (ca. ein Drittel der Befragten),

Umgebungsbedingungen

Lärmbelastung (ca. zwei Drittel der Befragten), aber unzureichende Lärm reduzierende Ausstattung (ca. ein Fünftel der Befragten),

erwachsenengerechtes Mobiliar unzureichend vorhanden (ca. zwei Fünftel der Befragten),

Arbeitsaufgabe

Arbeit insgesamt vielfältig, kreativ und eigenverant-wortlich, hohe allgemeine Arbeitszufriedenheit,

Zeitmangel durch zu geringe Vor- und Nachberei-tungszeiten für die pädagogische Arbeit (ca. drei Viertel der Befragten),

Besonderheiten bei Leitungspersonal: Störungen und Unterbrechungen der Arbeit, viel Verantwortung, Überstunden, generelle Arbeitszunahme,

soziale Bedingungen

Spaß an der Arbeit mit den Kindern, überwiegend gute Zusammenarbeit im Team, gutes

Arbeitsklima, überwiegend gutes Verhältnis zur Kita-Leitung, teilweise Konfl ikte mit Eltern (etwa jede zehnte Be-

fragte), selten Konfl ikte mit Kita-Träger.

Page 86: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

tung liegt und an welchen Maßnahmen aus den Modulen (1) bis (5) sie teilnehmen möchten.

Die Maßnahmen des Moduls (1) informieren allgemein über gesundheitliche Risiken und vermitteln Kompetenzen zum gesundheitsbe-wussten Umgang mit potenziellen Stressoren. Jede Mitarbeiterin/jeder Mitarbeiter entscheidet selbst über eine Teilnahme. Es werden dabei die charakteristischen berufl ichen Belastungs-faktoren des Erzieherberufes thematisiert (Abb. 4.3). Sie werden in Zusammenarbeit mit den Volkshochschulen und damit kooperierenden Partnern im Rahmen primärpräventiver Maß-nahmen nach § 20 SGB V (Kap. 2.3) sowie mit den Unfallversicherungsträgern realisiert.

Auf fachliche Fort- und Weiterbildung im Sinne der Vermittlung methodischer Kenntnisse im Modul (2) liegt ein besonderes Interesse des gesundheitsförderlichen Konzepts, da daraus ein professionellerer Umgang mit den hohen Anforderungen des Berufes resultieren kann.

Auch können eine Überführung und Stabili-sierung des theoretischen Wissens, das im Rahmen des Curriculums zum Sächsischen Bildungsplan erlernt wurde, in den Kita-Alltag gefördert werden. Die Maßnahmen des Mo-duls (2) führen externe Dozentinnen bzw. Do-zenten direkt in den jeweiligen Kita durch (sog. „inhouse“-Seminare). Hier haben die Teams die Möglichkeit, die Themenschwerpunkte der ein-zelnen Angebote mit konkreten Beispielen aus ihrem Arbeits-Alltag zu unterlegen und diese zu diskutieren. Die Kommunikation im Team sowie Übungen an alltäglichen Themen sind wesent-liche Ziele dieses Moduls.

Über Gruppenangebote hinaus werden im Modul (3) individuelle Beratungsangebote ge-

macht, in denen eine Person Hilfe für ihre spe-ziellen Probleme und Bedürfnisse fi ndet.

Vor allem den Führungskräften kommt in die-sem gesundheitsförderlichen Konzept eine große Bedeutung zu, da sich Kita-Leiterinnen und -Leiter immer in der Mittler-Rolle zwischen Kita-Träger und ihrem Kita-Team befi nden. Auch wurde in der Vergangenheit deutlich, dass die Kita-Leitung nicht nur selbst Zielgrup-pe der Gesundheitsförderung ist, sondern ihr Interesse und ihre Motivation entscheidend für die Umsetzung eines betrieblichen Gesund-heitsmanagements in ihrer Kita und für ihr Team sind.

Daher sollen im Modul (4) fachliche und metho-dische Kompetenzen an Führungskräfte vermit-telt werden, wobei das Leitungspersonal aus den verschiedenen Angeboten wählen kann. Diese zentralen Seminare fi nden als Halbta-ges- oder Tagesveranstaltungen statt und bie-ten zusätzlich die Möglichkeit des Austauschs zwischen den Leiterinnen und Leitern verschie-dener Einrichtungen. Ergänzt werden die Ange-bote des Moduls (4) um Einzelcoachings, die Führungskräfte in der aktiven Bewältigung ihrer berufl ichen Anforderungen unterstützen sollen.

Aufgrund des großen Wunsches der befragten Kita-Teams sind teambildende Maßnahmen im Modul (5) vorgesehen, die v. a. auf eine Verbes-serung der Kommunikation und Zusammenar-beit im Team abzielen.

Im Modul (6) sollen Kita-Träger für ihre Aufga-be im betrieblichen Arbeits- und Gesundheits-schutz aufgeklärt und sensibilisiert werden. Grundlage dafür ist dieses Handbuch und da-mit verbundene Schulungen durch die Unfall-versicherungsträger.

Kapitel 4: Handlungsfelder

26

EbenePerson

EbeneGruppe

EbeneStruktur

(1) gesundheitliche Weiterbildung� Infektionsschutz� Stressmanagement� Autogenes Training� gesunde Ernährung� Rückenschule, Yoga� Lärmprävention

(2) fachliche Weiterbildung� Gesprächsführung mit Eltern� Konfliktmanagement� Umgang mit schwierigen Kindern� Entwicklungsdefizite erkennen� Qualitätsmanagement

(3) sonstige Einzelangebote(z. B. Psychodrama)

(4) Führungskräftezentrale Führungskräfte-Seminare:� Führung – Vertrauen - Gesundheit� Gesprächsführung mit Mitarbeitern und Eltern� Stressmanagement� Zeitmanagement� Konfliktmanagement� Entscheidungsfindung� Motivation� Einzelcoaching

(5) Kita-Team� Teamentwicklung� Gesundheitszirkel� Teamsupervision

(7) Sicherheitsbeauftragte� Grundausbildung� Umgang mit Bagatell-unfällen)

(6) Kita-TrägerSensibilisierung und Information der Kita-Träger, Kita-Leitung und Fachberatung:� Handbuch� Schulung

Abb. 4.3 Konzept zur Erziehergesundheit im Landkreis Nordsachsen

Page 87: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Das Modul (7) zielt auf die Schulung von Si-cherheitsbeauftragten durch die Unfallversi-cherungsträger ab, damit in jeder Kita des Landkreises eine derartige Funktion professi-onell ausgeübt werden kann.

Die Finanzierung dieses Projektes erfolgt schwerpunktmäßig durch das Landesjugend-amt und den Landkreis Nordsachsen – konkret die Module (2), (3), (4) und (5). Die Finanzierung der Maßnahmen aus Modul (1) erfolgt anteilig über die Krankenkassen im Rahmen § 20 SGB V und über das Personal selbst (Eigenanteil). Die Maßnahmen auf der Trägerebene (6) und (7) werden insbesondere über die jeweiligen Unfallversicherungsträger fi nanziert.

Langfristig ist es jedoch unumgänglich, die-se Maßnahmen im Sinne einer nachhaltigen Personalpfl ege in den Weiterbildungskata-log der Kita-Fachberatung aufzunehmen und durch die Träger (mit) zu fi nanzieren. Hier gilt es auch zu prüfen, inwieweit die Krankenkas-sen im Rahmen von § 20 bzw. 20a SGB V zu einer Finanzierung mit hinzugezogen werden können.

Resonanz bei den Kita-Teams

Derzeit wird das Projekt auf seine „Praxist-auglichkeit“ überprüft. Die Inanspruchnahme der Maßnahmen durch die Kita ist sehr zufrie-den stel lend. Bisher haben sich 41 der 87 Kita(47 %) im Altkreis Torgau-Oschatz entschie-den, an mindestens einer der angebotenen Maßnahmen teilzunehmen. Parallel zur Durch-führung werden die einzelnen Maßnahmen durch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer evaluiert. Teilweise nehmen Kita-Teams und Führungskräfte an bis zu acht verschiedenen Maßnahmen teil. Insbesondere die fachlichen Team-Weiterbildungen werden sehr gut von den Beschäftigten angenommen.

Die durchführenden Dozentinnen und Dozen-ten gaben die Rückmeldung, dass die prakti-sche Umsetzung der Maßnahmeninhalte vor Ort sehr anspruchsvoll ist. Insbesondere die Arbeit mit den Teams und der Kita-Leitung erfordert von den Beschäftigten ein hohes Maß an Anstrengungsbereitschaft, Offenheit und Vertrauen, da bisherige Arbeitsweisen und persönliche Einstellungen teilweise sehr (selbst)kritisch hinterfragt werden (müssen). Auch wird viel Motivation und Durchhaltever-mögen verlangt, denn Veränderungen können immer nur mit eigener Anstrengung einherge-hen und brauchen ihre Zeit. Es werden unter anderem neue Anregungen und Methoden sowie ein offener fachlicher Austausch näher gebracht.

Die Maßnahmen auf der Träger-Ebene sind schwieriger umzusetzen. Im Rahmen von Schu-lungen zur rechtlichen Situation im Arbeits- und Gesundheitsschutz sollten die Kita-Träger informiert werden. Die Durchführung dieses wesentlichen Teils ist für die Jahre 2009 und 2010 – also über die Projektlaufzeit hinaus – geplant.

4.4.6 Gute-Praxis-Beispiel:Erzieherinnen-Arbeit in Leipzig

Marcus Stück

Vorbemerkungen

Die Universität Leipzig – hier insbesondere die Forschergruppe am Institut für Pädagogische und Rehabilitationspsychologie – kann eine große Tradition in der Forschung zu und Arbeit mit pädagogischen Berufen vorweisen. Spezi-ell in der ErzieherInnen-Arbeit liegen seit Be-ginn der Forschungsarbeit im Jahr 2001 lang-jährige Erfahrungen vor.

Die derzeitige Arbeit wird auf der Grundlage folgender drei Säulen realisiert. In der 1. Säu-le werden in wissenschaftlichen Forschungs-projekten zunächst Programme bzw. Trainings der Personal- und Organisationsentwicklung erstellt. Danach werden sie v. a. mit sog. mul-timodalen Untersuchungsplänen und -metho-den bewertet und veröffentlicht. Im Rahmen der 2. Säule werden diese Entwicklungen praktisch umgesetzt. Zu diesem Zweck wurde das Zentrum für Bildungsgesundheit (ZfB) 2003 in Leipzig gegründet. Im ZfB fi nden Kurs-leiter- bzw. Multiplikatorenausbildungen zu den Trainings, Seminare, Supervisionen, Weiterbil-dungen statt. Ein Trainer-Netzwerk (Dozenten) setzt die Inhalte dieser Maßnahmen um (Kurs-angebote und Ansprechpartner in Kap. 5). Die 3. Säule zielt auf die Beteiligung an sozialen Projekten ab.

Die Verzahnung der empirischen Wissenschaft mit der praktischen Umsetzung stellt für uns eine äußerst wichtige Voraussetzung dar, um die Qualität der praktischen Arbeit abzusi-chern. Die Erweiterung um die 3. Säule (soziale Projekte, z. B. ohne Honorar) ist grundlegender Bestandteil der Philosophie gelebter Mensch-lichkeit (Cavalgante 2007) und wird von allen beteiligten Wissenschaftlern und Trainern ge-lebt. Durch das hier praktizierte dreigliedrige Vorgehen wird ein wissenschaftlich abgesi-chertes, praktisches Arbeiten mit einer hohen personalen Integrität abgesichert. Dabei wird mit der nötigen kritischen Distanz zur prakti-schen Methode gearbeitet (ist durch Säule 1

Kapitel 4: Handlungsfelder

27

Page 88: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

durch die empirische Wissenschaft gegeben, Popper 19941).

Im Folgenden sollen Beispiele der Verzahnung von empirisch wissenschaftlichen Entwicklun-gen (Säule 1, an der Universität Leipzig) und der praktischen Umsetzung (Säule 2 im ZfB Leipzig) beschrieben werden. In der 1. Säule werden von uns seit 1994 v. a. folgende The-men bearbeitet:

Effekte von Interventionen zur Entspan-nung und Stressreduktion und

Entwicklung und Überprüfung von Methoden der Personal- und Organisati-onsentwicklung im pädagogischen Feld.

Weitere Schwerpunkte der Arbeit unserer For-schungsgruppe waren in den letzten 15 Jah-ren die Höhenpsychologie und -medizin bzw. menschliches Belastungserleben im Alltag und in Sondersituationen (z. B. Arbeitslosigkeit, Krankheitsbewältigung). Hier konnten viele wertvolle Erkenntnisse gewonnen werden, die auch auf das Belastungserleben von Erziehe-rinnen und Erziehern sowie deren Bewältigung übertragen werden können (z. B. Stück et al. 1999, 2006).

Nachfolgend werden einige konkrete Projekte bezogen auf das Pädagogische Feld der Kitas beschrieben.

a) Belastungsanalysen von ErzieherInnen und Kindertageseinrichtungen

Einen wesentlichen Schwerpunkt stellen Ist-Stand-Analysen von Kita dar. Wir sind in der Vergangenheit von Trägern angefragt worden als unabhängige Institution Studien z. B. zum Belastungserleben von ErzieherInnen durchzu-führen. Diese halfen den Einrichtungen dann wiederum, ihre Rahmenbedingungen oder Weiterbildungskonzepte zu verändern, damit ein optimales Arbeitsklima entsteht. Im Fol-genden soll eine kurze Zusammenfassung einiger Ergebnisse vorgenommen werden.

Unsere Forschungsaktivitäten reihen sich in die zahlreichen anderen Projekte und Arbei-ten ein, die in Sachsen in den letzten Jahren

zum Thema der Erzieherinnen- und Erzieher-gesundheit erfolgt sind. Infobox. 4.15 stellt die Kernaussagen dieser Untersuchungen dar.

Im Fazit aller Studien muss herausgestellt wer-den, dass Erzieherpersonal aufgrund der v. a. psychischen Anforderungen zunehmend nicht mehr in der Lage ist, die an sie gestellten An-forderungen adäquat zu erfüllen.

Daher stellt die Forschergruppe um M. Stück folgende Prognosen für den Erzieherinnen- und Erzieherberuf auf: Wenn sich nicht alle Beteilig-ten bewusst mit der Gestaltung von Rahmen-

Kapitel 4: Handlungsfelder

28

1Eine empirische Wissenschaft ist ein Fachgebiet, in dem sich die Wissenschaftler mit beobachtbaren Vor-gängen befassen. Diese Vorgänge werden durch em-pirische Theorien erklärt. Eine empirische Theorie ver-bietet gewisse beobachtbare Vorgänge. Werden diese Vorgänge trotzdem beobachtet, ist die Theorie wider-legt. Eine empirische Wissenschaft braucht immer eine kritische Diskussion, denn nur so kann sichergestellt werden, dass eine falsche empirische Theorie auch tatsächlich widerlegt wird (Popper 1994).

Überblick zu Untersuchungsergebnissen der Leipzi-ger Forschungsgruppe:

Stück & Trapp (2006): Bei den untersuchten Erziehe-rinnen und Erziehern wurden folgende Ergebnisse fest-gestellt:

bei 41 % Typ „Schonung“, d. h. verstärkte Ab-wendung von Arbeitsproblemen,

bei 23 % krankmachendes Überengagement zur Lösung der Arbeitsaufgaben,

bei 70 % Unfähigkeit zum „Nein“ sagen, d. h. mangelnde Abgrenzung gegen überfordern-de Anforderungen bei gleichzeitig häufi gem Fehlen von fachlich guten Argumente und schlechter Verbalisierungsfähigkeit,

bei 36% abnormer und nach innen gerichteter Ärgerausdruck (problematisch, da Entstehung von Unzufriedenheit, krankmachender Fak-tor),

bei 27 % Schlafstörungen, bei 27% Erschöpfungszustände, Angabe von Stressoren: Informationsüberfl u-

tung (41 %), mangelnde Unterstützung (32 %), fehlende Arbeitsmittel und Finanzen (41 %), Termin- und Zeitdruck (41 %).

Stück & Neumann (2007): Untersuchung von Erzieher-personal in einem Leipziger Trägerverein:

durchschnittlicher Stresspegel sehr hoch (8 von 10 möglichen Punkten),

bei 74 % ein sehr unausgewogenes Verhältnis zwischen Entspannungs- und Belastungszei-ten (Wert von Entspannungspausen wird fak-tisch nicht wahrgenommen),

bei 58 % „eher kein“ Abschalten selbst bei Ruhezeiten aufgrund des Fehlens von v. a. Rahmenbedingungen durch den Träger (z. B. Pausenräume),

bei 21 % eher gesundheitsschädigende Ver-haltensweisen im Alltag

bei 46 % Schlafstörungen, bei 26 % schnelle Ermüdung.

Duben (2008): Diskussion der fehlenden Nutzung von stressreduzierenden Ressourcen

nur bei 23% Einbringung von Talenten in den Arbeitsalltag und somit angenehmere Gestal-tung des Arbeitsalltags

nur bei 28 % Übereinstimmung zwischen Hob-by und freudvoll erlebten Momenten

Infobox 4.15

Page 89: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

bedingungen (Verhältnisprävention) und der Prävention von Stressbelastungen bei den Be-troffenen (Verhaltensprävention) beschäftigen, wird sich der Beruf der Erzieherin bzw. des Er-ziehers in Kita in den nächsten fünf bis zehn Jahren zu einem Risikoberuf entwickeln mit hohen Krankenständen, Mitarbeiterfl uktuation, psychosomatischen Erkrankungen, Burnout und Erschöpfungszuständen sowie Erkrankun-gen des Skelett- und Bewegungsapparates.

b) Fähigkeitsstand der Erzieherinnen und Erzieher nach Absolvierung des Curricu-lums zur Umsetzung des Sächsischen Bil-dungsplans

Im Jahre 2005 kamen in Leipzig alle Dozen-ten mit Vertretern des Jugendamtes und der Bildungsträgern zusammen, um über das Curriculum zur Umsetzung des Sächsischen Bildungsplanes zu beraten. Dort wurde die Durchführung von Transfer-Workshops be-schlossen, um das erworbene Wissen in die Praxis zu übertragen. Die Universität Leipzig (Matthias Thiele und Marcus Stück) entwickel-te eine Wissensrefl exion, die aus 43 Fragen zum Curriculum besteht, um mit den Teilneh-merinnen und Teilnehmern über ihre (mögli-chen) Theorie-Lücken zu refl ektieren (Bereiche in Infobox 4.16).

Mit diesem Instrument wurde das Curriculum dann auch evaluiert. Die Analyse der einzelnen Themenbereiche konnte zeigen, dass folgende Bereiche vertieft behandelt werden sollten:

Wahrnehmung (v. a. Körperwahrneh-mung und deren Fördermöglichkeiten),

Entwicklungstheorien, Konstruktivismus/Co-Konstruktion, Wissen über die Gesetzeslage.

In diesen Bereichen zeigte sich, dass das Vor-wissen recht mangelhaft war, aber auch die Ergebnisse nach der Absolvierung des Curri-culums verbessert werden könnten.

Gute Ergebnisse bereits vor Absolvierung des Curriculums und kaum Wissenszuwachs durch die Fortbildung wurden in folgenden Themen-bereichen nachgewiesen:

Kopplung von Zielen und Methoden, Raumgestaltung, Elternarbeit, Übergang Kita/Grundschule.

Hier zeigte sich, dass bereits eine Menge Vor-wissen bei den TeilnehmerInnen vorhanden war und die Bearbeitung dieser Themen im Curriculum daraufhin überprüft werden soll-te, wie man den Teilnehmenden neueres bzw. tieferes Wissen vermitteln könnte. Bei diesen Themen darf den Erzieherinnen und Erziehern auch mehr zugemutet werden.

Interessant ist, dass die Themen, in denen kaum noch Handlungsbedarf besteht, ausschließ-lich dem Praxisteil entstammen, während die zu intensivierenden Themen, bei denen we-nig Vorwissen nachgewiesen werden konnte, größtenteils dem Theorieteil zugehörig sind. Die Nachhaltigkeit der erworbenen Kenntnisse zeigt sich bei den Transfer-Workshopgruppen am deutlichsten im Praxisteil, denn hier schnei-den alle Untersuchungsgruppen, die an dem Curriculum teilgenommen hatten, am besten ab. Dieser Befund zeigt sich in den Gruppen ohne Curriculum nicht in diesem Ausmaß.

Auf Grundlage dieser Studie wurde ein Posi-tionspapier entworfen, welches die aus un-serer Sicht dringendsten Erfordernisse zur Fortsetzung der Umsetzung des Sächsischen Bildungsplanes thematisiert (Stück 2007). Das Positionspapier bzw. die Ergebnisse können in einer Publikation des Zentrums für Bildungs-gesundheit nachgelesen bzw. angefordert werden.

Die Vergessenseffekte, die in den Transfer-Work shopgruppen nachgewiesen werden konnten, zeigen, dass viele Inhalte des Curri-

Kapitel 4: Handlungsfelder

29

Zusammengefasste Skalen der Wissensrefl exion (Thiele & Stück 2005):

1. Allgemeine theoretische Grundlagen Gehirn Wahrnehmung Entwicklungstheorien Identität/ Identifi kation Emotionen

2. Theoretische Grundlagen zur Selbstbildungskon-zeption

Selbstbildung Wechselseitige Anerkennung (3 Ebenen) Identität/Identifi kation 7 Intelligenzen Themen der Kinder Konstruktivismus/Co-Konstruktion

3. Praxis der Kindergärtnerinnen Bindung/Eingewöhnung Beobachtung und Dokumentation Gestaltung der Einrichtung Themen der Kinder erkennen Situationsansatz

4. Öffentlichkeitsarbeit/Elternarbeit/... Öffentlichkeitsarbeit Elternarbeit (z. B. Elternabend zur Bildungs-

konzeption) Übergang Kita-Grundschule Einrichtungskonzeption aktuelle Diskurse

Infobox 4.16

Page 90: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

culums nicht im Einrichtungsalltag umgesetzt werden bzw. nicht regelmäßig damit gearbeitet wird. Würden die Inhalte jedoch in die tägliche Arbeit des Kita-Personals einfl ießen, würden sie auch deutlicher präsent bleiben. Deshalb ist es notwendig, dass das Erzieherpersonal selbstständig und mit hohen Freiheitsgraden aufgefordert wird an ihrer Einrichtungskon-zeption zu arbeiten. Die Motivation dafür stell-te sich jedoch als nicht sehr groß dar, da die existierenden Konzeptstrukturen sich als zu kompliziert erwiesen. Eine einfache Konzept-struktur stellt die hier vorgestellte und 2005 entwickelte Leipziger Konzeptstruktur dar, die nachfolgend beschrieben werden soll.

c) Die Leipziger Konzeptstruktur: Entwick-lung einer einfachen pädagogisch-psycho-logischen Konzeptstruktur für ErzieherIn-nen und LeiterInnen (Stück 2005)

In Auswertung des Curriculums zum Sächsi-schen Bildungsplan wurde die Notwendigkeit erkennbar, dass das erworbene Wissen nun auch in der Kita selbst implementiert werden muss. Hierbei ist es wichtig, eine einfache Konzeptstruktur vom Träger aus vorzugeben, die möglichst vielen Freiheitsgrade besitzt, damit die Identität des Erzieherpersonals und der Kita auch ausgedrückt werden kann. Nur wenn der Träger den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit gibt, sich zu den neuen Bildungskonzepten selbstständig aus-zudrücken und eigene Wege zur Umsetzung zu fi nden, werden qualitativ hochwertige Kon-zeptionen entstehen, die nicht als Last son-dern als Chance verstanden werden.

Die existierenden Konzeptstrukturen sind meist so kompliziert aufgebaut, dass nur we-nige ErzieherInnen sie tatsächlich für ihre täg-liche Arbeit gebrauchen. An diesem Problem setzt die Leipziger Konzeptstruktur an, die einfach, übersichtlich und für den täglichen Praxisumgang geeignet ist.

Die daraufhin an der Universität Leipzig entwi-ckelte Konzeptstruktur kann in ihrer Umsetzung als Maßnahme der Organisationsentwicklung angesehen werden (Stück 2005) und ist seit-dem mit einer Vielzahl von Kita-Teams erprobt worden. Seit 2006 ist sie auch Bestandteil der Leitungsqualifi zierungen der Stadt Leipzig und wird seit 2007 in den Horten der Stadt Leipzig und in einigen Träger-Vereinen (z. B. Fröbel, DRK) mit Erfolg umgesetzt. Die Erzieherinnen und Erzieher berichten über eine hohe Zufrie-denheit in der Umsetzung.

Wie sieht sie aus, die Leipziger Konzept-struktur? Bei der bewussten, theoretischen

Ausrichtung in der Tätigkeit von Erzieherin-nen und Erzieher gibt es häufi g Defi zite. Das Handeln ist oft intuitiv-emotional geleitet und kann nicht mit einer klaren Theorie begründet werden – leider auch nicht nach der Curricu-lumsausbildung. So wurde in der Begleiteva-luation (Stück & Thiele 2007) deutlich, dass z. B. auf die Frage nach den Ebenen der komple-xen Wahrnehmung oder der wechselseitigen Anerkennung das Wissen über die theoretisch begründeten Methoden nicht abrufbar war. Wie soll dann ein klar strukturiertes Arbeiten bzw. eine professionelle Gesprächsführung mit Trägern und Eltern möglich sein.

Oft wird von Erzieherinnen und Erziehern und leider auch von Trägern nicht verstanden, dass eine Konzeption eine Vereinbarung mit dem Mitarbeiter über Zielräume und Metho-den, Leitlinien und Grundsätze der eigenen Arbeit bzw. der Arbeit der Kita ist. Konzepti-onen haben zum Ziel, dass das Erzieherper-sonal bewusster und theoretisch fundierter arbeitet. Deshalb orientiert sich die Leipziger Konzeptstruktur am wissenschaftlichen Arbei-ten mit den sich hieraus ableitenden Anforde-rungen (z. B. korrekte Angabe von Quellen, Pädagogischer Theorien etc.). Auch hier sind große Defi zite erkennbar, da die wissenschaft-lichen Quellen des pädagogischen Arbeitens oft gar nicht bekannt sind (z. B. sollte für das Berliner Eingewöhnungsmodell die Quelle La-ewen & Andres (2006) korrekt angegeben wer-den). Es ist feststellbar, dass die existierenden Konzeptionen zum theoretischen Wissen oft unkonkret und ohne eine angemessene abs-trakte theoretische Zielraum- und Methoden-bestimmung sind.

Vorgesehen sind dabei ein internes und ein externes Konzept. Das externe Konzept ist ein Rahmenplan (etwa 12 Seiten) über konkre-te Zielräume und die Methoden, in denen in-nerhalb dieser Zielräume2 gearbeitet wird.

Das interne Konzept ist eine Vertiefung die-ses Rahmenplans mit konkreten Festlegungen und Verantwortlichkeiten. Beide Konzeptio-nen (Anmerkungen in Infobox 4.17) müssen von den Teams erarbeitet werden, stellen eine gegenseitige Arbeitsvereinbarung zwischen den Teammitgliedern und dem Träger dar und müssen von beiden Seiten unterschrieben werden.

Kapitel 4: Handlungsfelder

30

2Zielräume sind generalisierte Handlungsausrichtun-gen. Maximal werden 15 Ziele formuliert. Dadurch wird das Gesamtkonzept übersichtlicher und erlaubt größe-re Spielräume. Der Vorteil besteht darin, dass es sich von Erzieherinnen und Erziehern eingeprägt werden kann und somit im Berufsalltag abrufbar ist.

Page 91: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Die Gliederung der internen und externen Konzeptionen erfolgt dabei nach demselben Schema:

1. Einleitung,2. (pädagogische) Grundsätze (sechs bis

acht „knackige“ Leit-Sätze, die sich aus den Zielen erschließen und auch im Eingangsbereich aufgehängt werden können),

3. Zielräume und Methoden der (pädago-gischen) Arbeit (max. 15 Ziele),

4. ausgewählte Dokumentation zu einer Ziel-Methoden-Kopplung,

5. Zusammenfassung und Ausblick (kriti-sche Refl exion, Leitziele, mittelfristige und langfristige Ziele/Visionen),

6. Anhang (z. B. Checklisten),7. Literaturquellen.

An den Konzeptionen wird beständig gear-beitet, je nach dem, welche Veränderungen (z. B. neue Teammitglieder, Raumveränderun-gen, etc.) in der Praxis auftreten und welche Zielräume bzw. Methoden nicht mehr relevant sind bzw. nicht funktionieren. In diese Arbeit fl ießen die (pädagogischen) Grundlagen des Sächsischen Bildungsplan und des dazuge-hörigen Curriculums sowie des Qualitätsma-nagements (QM) mit ein, aber natürlich auch gesetzlicher Regelungen oder das Sächsi-sche Gesundheitsziel „Gesund aufwachsen“.

Das (pädagogische) Qualitätsmanagement läuft parallel zum Erstellungsprozess der Konzeption, d. h. das Ergebnis der Anwendung der QM-Ins-trumente wird in der Konzeption dokumentiert. Das Qualitätsmanagement ist dabei ein Ziel-raum der externen und internen Konzeption.

Basierend auf der Erstellung der externen Kon-zeption, die erfahrungsgemäß vier bis sechs Monate dauert, sollte an der internen Konzepti-on vertiefend weitergearbeitet werden. Die inter-ne Konzeption wird nicht im Fliesstext, sondern in Tabellenform erstellt mit den Zielräumen, den dazugehörigen konkreten Methoden und kon-kreten Verantwortlichkeiten.

Diese Arbeit ist eine ständige Refl exion mit Pro-zesscharakter. Manche Einrichtungen beginnen auch mit der internen Konzeption und entwi-ckeln daraus die externe Konzeption. Infobox 4.18 zeigt Vorschläge für einen Konzeptionsrah-men anhand des Vorgehens der Leipziger Kon-zeptstruktur.

Wichtig für die Identitätsentwicklung der Mitar-beiter ist zum Ende eines jeden Jahres jedoch die Möglichkeit der Präsentation der erreichten Konzeptschritte (Stück, 2004).

Doch nicht nur im Kita-Team ist die Arbeit mit der Leipziger Konzeptstruktur anwendbar. Sie wurde bereits auf Leitungspersonal und auch Kita-Träger übertragen (Stück 2007) und hat das Ziel - ähnlich wie bei einem Coaching – das eigene Führungsverhalten zu refl ektie-

Kapitel 4: Handlungsfelder

31

Anmerkungen zum Verständnis der Konzeption im Rahmen der Leipziger Konzeptstruktur:

Konzeptionen sind klare Handlungsleitfäden für die eigene pädagogische Arbeit. Sie sollen nicht mehr für das Amt oder die Eltern geschrieben werden.

Konzeptionen dienen dem besseren theoretisch-fachlichen Argumentieren und der eigenen Ab-grenzung (und der der Teams) gegenüber Forde-rungen.

Konzeptionen tragen die Unterschrift eines jeden Mitarbeiters. Mit ihren Unterschriften bekundet jedes einzelne Teammitglied sowie der Träger seine Zustimmung und sein Einverständnis.

In Konzeptionen sollte der Wechsel zwischen ab-strakter Konzeptionsebene und konkreter Hand-lungsebene, d. h. zwischen Theorie und Praxis, enthalten sein. Bzgl. der theoretischen Fundie-rung sind die Literaturquellen erforderlich.

Leiter als Führungskräfte sind Vordenker mit kla-ren Visionen, sie motivieren das Team (z. B. in Kleingruppen) zur Beteiligung und Erarbeitung der Inhalte der Konzeption.

Die Schreibweise im Konzept ist weniger gekenn-zeichnet durch Fließtext, sondern vielmehr durch die Arbeit mit Anstrichen, d. h. sie ist geprägt von strukturierter Klarheit, weg von „pädagogischem Brei“ und „Parteitagssätzen“.

Infobox 4.17

Vorschläge für Zielräume des Kita-Teams (nicht vollständig):

Ermöglichung von Selbstbildung auf Grundlage wechselseitiger Anerkennung (Erzieherinnen-Kind-Interaktion, Partizipation),

Ermöglichung von Denkprozessen durch kom-plexe Wahrnehmung (Fernsinne, Körperwahr-nehmung, emotionale Wahrnehmung),

Arbeit in den Bildungsbereichen des Bildungspla-nes,

Spezifi sches Bildungsprofi l (z. B. Kneipp, Berg-werk, Sprache),

Integration von Behinderung (I-Einrichtung),

Öffentlichkeitsarbeit,

Zusammenarbeit mit Familien,

Dokumentation von Bildungsprozessen,

Management (Leitung, Evaluation der pädagogi-schen Prozessqualität, Qualitätsmanagement),

Qualifi zierung, Weiterbildung der Mitarbeiter,

Gestaltung sicherer und gesundheitsförderlicher Arbeitsplätze,

Infobox 4.18

Page 92: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

ren und zusätzlich über eigene Erwartungen und Zielsetzungen zu strukturieren. Folgende Schwerpunkte können Bestandteil von Gliede-rungspunkt 3. in einer Leitungs- bzw. Träger-konzeption sein (Infobox 4.19)

d) Stressreduktion für Erzieherinnen und Er-zieher

Da sichtbar wurde, dass Stress bei Kindern nur zu bewältigen ist, wenn man auch mit den Pädagogen und den Eltern gleichzeitig zusam-menarbeitet, wurde 1998 die Arbeit an zwei Stressreduktionsprogrammen für Lehrer und Erzieher begonnen:

STRAIMY® (Stressreduktionstraining mit Yo-gaelementen, Stück 2008) gehört mittlerweile zu den in der Zeitschrift für Gesundheitspsy-chologie gelisteten anerkannten wissenschaft-lich fundierten Trainingsprogrammen zur Stress prävention und betrieblicher Gesund-heitsförderung. Es wurde seit 1998 von M. Stück entwickelt und liegt als Trainingshand-buch vor (Stück 2008). Infobox 4.20 gibt einen kurzen Überblick zu Programminhalten und -ablauf.

Bereits 1998 begann an der Universität Leipzig ein Kooperationsprojekt mit der Freien Univer-sität Buenos Aires, dem Institut für Stressfor-schung Berlin und weiteren Einrichtungen zu den Wirkmechanismen und Prozesseffekten einer bewegungsorientierten Autoregulations-methode aus Südamerika - Biodanza. Biodan-za wurde von dem chilenischen Psychologen und Anthropologen Toro entwickelt und zielt ab auf:

eine Integration auf personaler Identi-täts-Ebene, auf sozialer Empathie- und Kompetenz-Ebene und natürliche auch

Kapitel 4: Handlungsfelder

32

Vorschläge für Zielräume der Kita-Leitung oder des Kita-Trägers (nicht vollständig):

Leitungsverantwortung (Wie will ich führen?),

Personalmanagement (organisatorische Kompe-tenz),

Management, Gebäude und Sachausstattung,

Kosten- und Finanzmanagement (Controlling, Haushalts-Plan, Investitionsplan)

Sozialmarketing (Sponsoring),

Qualitätscontrolling,

pädagogische Qualitätsentwicklung,

Interaktion/sozialer Bereich,

Erlebnis/Genussaktivität,

geistige Aktivität,

Infobox 4.19

Ablaufplan STRAIMY® (Stück 2008)

Infobox 4.20

Sitzung

Psychoedukativer Teil (60 – 75 Minuten)

Selbstregu-lation (45 - 60

Minuten)

1Informationen zum Stressberg, Stresso-ren, Stressreaktionen

Yoga,Meditation

(Einführung)

2

Fitness-Test für die Besteigung, Analyse von Stress-Einstellun-gen und langfristigen Stressfolgen (Konse-quenzen)

Yoga,Meditation

(Atem)

3

Fitness-Test für die Besteigung Analyse von Stress-Einstellun-gen und langfristigen Stress-folgen (Konse-quenzen)

Yoga,Meditation

(Gehen)

4

Prüfen der Ausrüstung und Akklimatisation, St ressbewäl t igung Ressourcen, Entspan-nungsverfahren

Autogenes Training, Yoga,

Meditation (Atem)

5

Stresstraining im Ba-sislager, kurzfristige Stressbewältigungs-techniken

Autogenes Training, Yoga,

Meditation (Gehen)

6 + 7

Aufstieg mit Ausrüs-tung in die Höhenlager 1/2 Erzieherspezifi sche Stressbewältigung 1 und 2 (Bedarfsanalyse)

AutogenesTraining, Yoga,

Meditation (Gehen)

8

Aufstieg zum Gipfel, Erleben von Zufrieden-heit, Neue Horizonte entdecken jenseits von Stress und Hektik, soziale Kontakte und Genuss

AutogenesTraining, Yoga,

Meditation (Atem)

Selbstständige Anwendung

des Entspan-nungspro-gramms

9

Sicher runter vom Stressberg, Zeitma-nagement, eigene Wünsche und Ziele entdecken (Teil 1)

Autogenes Trai-ning, Yoga, Meditation

(Gehen)Selbstständige

Anwendung des Entspan-

nungspro-gramms

10

Abschiedsfoto im Ba-sislager, eigene Wün-sche entdecken (Teil 2), Transfer-Ziele fest-legen und Verabschie-dung

AT, Yoga, Meditation

(Atem)Selbstständige

Anwendung des Entspan-

nungspro-gramms

Refres-hing-

Seminar(nach 6

Monaten)

Prüfung der in Sitzung 10 festgelegten Trans-fer-Ziele

AT, Yoga, Medi-tation (Atem)

Selbstständige Anwendung

des Entspan-nungspro-gramms

Page 93: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

auf ökologischer Natur-Individuums-Ebene und

eine Erreichung von Autoregulation (auf psychologischer, physiologischer, immu-nologischer, endokrinologischer, sozialer Ebene).

Die Methode arbeitet v. a. mit Musik, Tanz und Gesang und intensiven Gruppenerlebnissen bzgl. des nonverbalen Identitäts- und Emoti-onsausdruck und auf der Genuss- und Erleb-nis-Ebene. In einer langfristigen Forschungs-arbeit wurden die Wirkungen von Biodanza im Rahmen eines 10-Wochen-Programms un-tersucht. Dieses Programm trägt den Namen TANZPRO Biodanza® (Tanzorientiertes Ge-sundheitsprogramm). Die gesundheitsförder-lichen Wirkungen dieses Programms (z. B. Abbau psychosomatischer Beschwerden, Zu-nahme der Entspannungsfähigkeit, Verbesse-rung des Immunsystems) wurden 2008 in vier Sprachen publiziert (Stück & Villegas 2008, Vil-legas 2008).

e) Komplexere Problemlösungen für das pädagogische Feld

Probleme sind mittlerweile in allen Bereichen des Lebens so komplex geworden, dass es nicht mehr ausreicht, nur an einzelnen Stell-schrauben des Systems zu justieren, sondern für komplexe Probleme braucht man eben auch komplexe Lösungen. Diesem Erfordernis wird versucht im Systemischen Stressreduk-tionsansatz (System SiS) im Pädagogischen Feld Rechnung zu tragen, an deren Entwick-lung die Universität Leipzig seit dem Jahr 2000 arbeitet (Stück 2008). Seit 2007 werden in einer ersten Gesamterprobungsphase (drei Jahre) 25 systemische Antistresstrainer ausgebildet, die mit den System-SiS-Komponenten praktisch arbeiten sollen.

Es wird viel über Netzwerke gesprochen und geschrieben. Ab wann ist aber ein Netzwerk ein Netzwerk? Welche Kriterien muss ein gutes Netzwerk erfüllen? Dem systemischen Stress-reduktionsansatz liegt die Theorie Autopoe-tische Netzwerke zugrunde (Maturana 1998). Kennzeichnend für ein solches Netzwerk ist, dass es selbstorganisierend bzw. autonom ist und jedes Mitglied des Systems Interesse an der Entwicklung eines anderen Mitgliedes hat und umgekehrt. Die Systemmitglieder betei-ligen sich mit Einfühlungsvermögen an der Entwicklung eines anderen und umgekehrt. Hinzu kommt, dass Systemmitglieder Kont-rolle über Prozesse abgeben können müssen und Vertrauen bzw. Verständnis für daraus re-sultierende „chaotische Zustände“ aufbringen müssen. Dazu ist die Kommunikation mitein-

ander die wesentliche Grundlage.

Leider wird viel zu oft über Netzwerke gespro-chen und geschrieben – es ist ein Modewort geworden. Meistens erfüllen die existierenden Netzwerke die notwendigen und oben be-schriebenen Kriterien jedoch nicht. In diesem Rahmen können folgende Fragestellungen thematisiert werden (Infobox 4.21):

Die zweite theoretische Grundannahme von Sys-

tem SiS ist, dass die Entstehung negativer Be-anspruchungsfolgen bei Individuen systemisch betrachtet werden müssen. Eine Kita kann als komplexes System betrachtet werden, in dem durch Interaktion zwischen Erzieherpersonal und den Kindern Wechselwirkungen entstehen. Huber & Brunner (1998) bezeichnen die Symp-tome und Verhaltens auffälligkeiten bei Kindern als Kommunikationsprobleme mit Erwachsenen (Eltern, Pädagogen). Oft übertragen Erzieherin-nen und Erzieher ihren Stress auf Kinder und umgekehrt. Auch fehlt aufgrund der gestiegenen Stressbelastung die nötige emphatische Kom-petenz bzw. Sensibilität in der Kommunikation. Die bürokratisch-hierarchisch Struktur kann au-ßerdem zu Abhängigkeiten und Behinderungen des wechselseitigen Austausches führen (Huber & Brunner 1998). Trotz der beiderseitigen Be-lastungssituation müssen Erzieherpersonal und Kinder miteinander auskommen und verschie-dene Anforderungen (Entwicklungsaufgaben, kritische Lebensereignisse) meistern.

Das hier vorgestellte Konzept System SiS ver-steht sich in dem Sinne systemisch, dass es

durch eine Verbesserung der Kompeten-zen zur Wahrnehmung eigenen Belas-tungserlebens einerseits sowie

zur individuellen Belastungsbewältigung andererseits

sowohl bei Kindern als auch bei Erzieherinnen und Erziehern auf eine günstigere, interperso-nale Ausgangslage für eine gelingende, arbeits-förderliche Kommunikation abzielt. Gleichzeitig wird die Interaktion in der Kita als soziales Sys-

Kapitel 4: Handlungsfelder

33

Schätzen Sie einmal folgende Merkmale ihres Trägers ein:

Welchen Grad an Autonomie besitzen Sie?

Hat Ihre Leiterin/Ihr Leiter ein wirkliches tiefgehen-des Interesse an Ihrer Entwicklung?

Haben Sie Interesse an der Entwicklung eines an-deren Team-Mitglieds?

Wie ist die Kommunikation zwischen Ihnen und Ihrer Leiterin, die das Netzwerk leitet. Ist das über-haupt möglich?

Infobox 4.21

Page 94: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

tem berücksichtigt. Aus der engen Verzahnung von vorherrschenden Emotionen und dem Ver-halten einer Person folgt, dass durch verbes-serte Selbstregulation günstigeres Kommuni-kationsverhalten resultiert (z. B. Salovey et al. 1991).

Neben diesen verhaltenspräventiven persona-len Veränderungen müssen in der systemischen Stressbetrachtung auch die Rahmenbedingun-gen der Kita mit berücksichtigt werden (Verhält-nisprävention), da sich die Systemmitglieder bei chronischen Stressbelastungen aus der Kita zu-rückziehen (Stück 2007).

Diese Zugänge sind die theoretische Basis für System-SiS, das aus folgenden Interventions-zugängen besteht:

Zugang 1: Entspannungstraining mit Yogaelementen für Kinder (EMYK®, Stück 2000),

Zugang 2: Stressreduktionstraining mit Yogaelementen für ErzieherInnen (STRAIMY®, Stück 2008) sowie fl ankie-rende Maßnahme TANZPRO Biodanza ® (Stück & Villegas 2008, Villegas 2008),

Zugang 3: Kompetenztraining für Erzie-herinnen und Erzieher,

Zugang 4: Bedingungsanalyse des Systems Schule (Instrument zur Stress-bezogenen Arbeitsanalyse, adaptiert für ErzieherInnen, ISTA, Semmer et al. 1998, Stück 2008).

Maßgeblich für das Erzieherpersonal sind die Zugänge 2 bis 4.

Die theoretische Basis für das System SiS-Konzept stellt die Copingtheorie von Lazarus (1991) bzw. Schröder (1996) dar. Aus diesem theoretischen Modell lassen sich zusammen-fassend drei konkrete Handlungsschritte zur Bewältigung von Belastungen ableiten:

1. die Veränderung der Bedingungen auf der Anforderungsseite (z. B. bessere materielle oder personelle Ausstattung von Kita);

2. das Erlernen von Fähigkeiten, um äu-ßere Anforderungen effi zient bewältigen zu können (externales Coping, wie z. B. Vermittlung von Techniken in Zeit- oder Konfl iktmanagement) und

3. die Herstellung eines internen Regulati-onsausgleichs (internales Coping).

Dieses Modell bietet auch die Grundlage für die in Abb. 4.2 dieses Handbuches vorgenom-menen Klassifi kation präventiver und gesund-heitsförderlicher Maßnahmen in Kitas. Auch die hier vorgestellten vier Interventionen lassen

sich in dieses Neun-Felder-Schema einordnen.

f) Masterplan zur Gestaltung der Stabili-sierungsphase nach Abschluss des Curri-culums (Stück 2007)

Evaluationen haben gezeigt, dass sich in den sächsischen Kita nach der Teilnahme an der Fortbildung nach dem Curriculum zum Säch-sischen Bildungsplan das Belastungserleben dramatisch verändert hat und somit Pläne zur Stabilisierung des Erreichten benötigt werden (Cramer 2008, Stück & Thiele 2007).

2007 wurde aus diesen Erfordernissen an der Universität Leipzig ein Masterplan entwickelt, der als Rahmenplan für die Weiterbildungsar-beit von Trägern nach der Phase der theore-tischen Wissensvermittlung im Rahmen des Curriculums zur Umsetzung des Sächsischen Bildungsplans gelten kann.

In Infobox 4.22 werden die Ebenen des Mas-terplans erläutert. Dabei wird auf eine Festi-gung des theoretisch Gelernten in der täglichen Arbeit des Erzieher- und Leitungspersonals in den Kitas abzielt. Dabei wird kein fester Zeit-plan vorgelegt, sondern diese Stabilisierungs-phase ist von variabler Dauer.

Kita-Träger sollten bei der Auswahl geeigneter Personalentwicklungsmaßnahmen (A) auf die Balance zwischen den rationalen Anforde-rungen und gefühlsmäßigen Handeln achten (Infobox 4.22).

Zum einen betrifft das die Fähigkeitsentwick-

lung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im rationalen Anforderungs-Bereich (a), d. h.:

konkrete Fähigkeiten, die im Kita-Alltag

Kapitel 4: Handlungsfelder

34

Masterplan zur Stabilisierung theoretischen Wis-sens in der täglichen Arbeit von Erzieherpersonal

A: Balance zwischen rationalen Anforderungen des Bildungsplans und emotional-intuitivem Handeln der Erzieherin / des Erziehers

a) Theorieebene Qualitätsmanagement, pädagogisches Rahmenkonzept

b) emotional-intuitive Ebene Körperselbsterfahrung für die Erzieherin /

den Erzieher Entspannung / Stressreduktion für die Er-

zieherin / den Erzieher

B: Kommunikation zwischen Ämtern, der Kita- Fachberatung und dem Erzieherpersonal über Rahmenbedingungen und Problemlösungen

wichtigste benötigte Kompetenzen: Einfüh-lungsvermögen (Empathie) und Vertrauen

Infobox 4.22

Page 95: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

gebraucht werden, z. B. Seminare zu Dokumentations- und Beobachtungs-techniken),

Wiederholungs-Seminare zur Absi-cherung des Theoriewissens aus dem Curriculum,

Qualitätsmanagement und pädagogisch-psychologische Konzept-

arbeit,

Hierbei wird die sehr einfache und in vielen Praxisteams bewährte Methode der Leipziger Konzeptstruktur (Stück 2005) angewandt.

Zum zweiten betrifft das jedoch auch die Ab-sicherung der Fähigkeit der Erzieherinnen und Erzieher, emotional-intuitiv wahrzunehmen und der Entwicklung von Fähigkeiten, die im Umgang mit Kindern wichtig sind (b). Diese Annahmen werden im Folgenden weiter erläu-tert.

Zum einen ist Emphatie (wechselseitige An-erkennung) nach diesem Ansatz die Grundla-ge für konstruktivistische Bildungsprozesse im täglichen Leben. Die Emphatieschule der Gesundheitsakademie (Kap. 5) mit den Maß-nahmen des Biodanza und der Methoden der gewaltlosen Kommunikation gehören zu konkreten Möglichkeiten.

Weiterhin kann nur eine entspannte Erziehe-rin eine präsente Haltung im Umgang mit Kin-dern ermöglichen. Die Konsequenzen bei den Kindern, die entstehen, wenn Erzieherpersonal nicht mehr entspannt und absichtslos mit ih-nen spielt, sind das Gefühl des „Nicht-Ange-nommenwerdens“, eine daraus resultierende Verunsicherung bzw. die fehlende Ausbildung von Körperlichkeit und Selbstbewusstsein (Maturana 1998, Maturana & Verden-Zöller 2006). Wenn eine Erzieherin nicht selbst mehr in ihrem Körper ist, kann sie das schwer Kin-dern vermitteln.

Die „entspannte Erzieherin“ kann erreicht wer-den durch klassische Interventionen der Stressreduktion (Stück 2008).

Die „präsente“ Erzieherin“ kann erreicht wer-den durch körperorientierte Weiterbildun-gen mit einem hohen Anteil an Selbstarbeit durch die die Erzieherin/den Erzieher selbst (z. B. Kunst, Poesie, Tanzen). Derzeit bringen nur etwa 28 % der Erzieherinnen und Erzieher eigene Talente (wie Malen, Tanzen) in die eige-ne Arbeit ein.

Durch das Bewusstwerden der Wichtigkeit des Weglassens von „professionellen“ pädagogi-schen Strategien und des sich Einlassens auf das Kind mit allen Sinnen, um dann Entschei-

dungen „aus dem Bauch heraus“ zu fällen, die keiner „rationalen“ Planung entspricht, kann ebenfalls die emotional-intuitive Kompetenz gefördert werden. Es gilt, die existierende Un-sicherheit des Erzieherpersonals abzubauen durch das Erstellen einer pädagogisch-psycho-logischen Konzeption, in der sich die persona-le- und Einrichtungs-Identität widerspiegelt. Zur Ausprägung dieser Identität ist eine einfa-che Konzeptstruktur mit hohen Freiheitsgraden notwendig (Leipziger Konzeptstruktur). Kon-zeptstrukturen mit vielen Vorgaben und kompli-zierten Innenstrukturen hemmen die Motivation der Mitarbeiter und verhindern dass diese Kon-zeptionen wirklich „gebraucht“ werden.

Den zweiten wesentlichen Aspekt für eine Sta-bilisierung stellt (B) eine gelingende Kommu-nikation zwischen Ämtern, Kita-Fachbera-tung und dem Erzieherpersonal dar (Infobox 4.22).

Konkret ergibt sich hieraus für die Führungs-verantwortlichen eine Empfehlung zum Ange-bot von vier Weiterbildungsbereichen:

Stressreduktion, Empathieschule, Kunst und Ausdruck und Fähigkeitsentwicklung.

Derzeit wird dieser oben beschriebene Stabi-lisierungsgedanke und ganzheitliche, systemi-sche bzw. gesundheitsförderliche Ansatz des Masterplans in verschiedenen zum Teil dritt-mittelfi nanzierten Projekten umgesetzt und un-tersucht (weitere Informationen in Kap. 5):

1. FAIRSEIN: Umgang mit Konfl ikten und Aggression in der Kita und im Hort (01 – 11/2008): Die Projektleitung und Umsetzung erfolgte durch gemeinsam durch die Stadt Leipzig, Fachstelle Extremismus und Gewalt-prävention (Berit Lahm), der Universität Leip-zig, dem Zentrum für Bildungsgesundheit und dem Soziokulturellen Zentrum „Die Villa“.

2. Nachfolgeprojekt: Netzwerk „Entspannte Kitas“ (seit 09/2008): Dieses Nachfolgepro-jekt wird wiederum gemeinsam durch die Stadt Leipzig, Fachstelle Extremismus und Gewalt-prävention und das ZfB organisiert und durch-geführt. Die Projektevaluation erfolgt durch die Universität Leipzig.

3. Projekt: Gründungen von Gesundheits-Akademien (seit 09/2008): Auf Grund des vorgeschlagenen Masterplanes setzt die Uni-versität Leipzig in Kooperation mit der Fröbel gGmbH und dem ZfB aktuell das Konzept der Gesundheitsakademien um.4. Projekt: „Starke Wurzeln“ – Aktionsbünd-

Kapitel 4: Handlungsfelder

35

Page 96: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

nis Gesunde Lebensstile und Lebenswelten im Setting Kita des Landkreises Nordsach-sen (seit 08/2008): Dieses Projekt wird zurzeit in der Pilotphase durch die TU Dresden, Ins-titut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialme-

dizin, die Universität Leipzig, Pädagogische Psychologie, dem Landratsamt Nordsachsen) und weiteren Partnern realisiert.

Kapitel 4: Handlungsfelder

36

Page 97: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Kapitel 4: Handlungsfelder

37

Literatur

Brunner, E.J., Huber, G.L.: Interaktion und Erziehung. München: Psychologie-Verlags-Union 1998

Bundesverband der Unfallkassen (Hrsg.): Psychische Belastungen am Arbeits- und Ausbildungsplatz – ein Handbuch (GUV-I 8628). München: Bundesverband der Unfallkassen 2005

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA) (Hrsg.): Früh übt sich … Gesundheitsförderung im Kindergarten. Forschung und Praxis der Gesundheitsförderung (Band 16). Köln: Bundeszent-rale für gesundheitliche Aufklärung 2002

Cavalgante, R.; Wagner, C.; Diogenes, F.; Arraes, C.; Regina, C.: Educacao Biocentrica. Um Movimento de Construcao Dialogica. Fortaleza Edicoes CDH. 4 Edicao 2007

Cramer, M.; Förster, A.; Groß, M.; Mann, H.: Was brauchen Kitas zur Umsetzung des Sächsischen Bildungsplans? Eine Untersuchung zum Abgleich von gesetzlich festgelegten Aufgaben und Zielen und den vorhandenene Personal- und Zeitressourcenin Sächsischen Kindertageseinrichtungen. Paritätischer Wohlfahrtsverband. Studie des Paritätischen Landesverbandes in Sachsen. Dresden: Der Paritä-tische Sachsen 2007Verfügbar unter: www.parisax.de/include/news_fi les/ PARITAeSCHE_Untersuchung_Kita_Rahmenbedingungen _13_11_07.pdf

Duben, C.: Die Bedeutung von Freizeittalenten bei ErzieherInnen auf personale Faktoren am Arbeitsplatz. Diplomarbeit. Fakultät für Biowissenschaften der Universität Leipzig 2008

Khan, A.: Gesundheitsförderung für Erzieherinnen: Evaluation von Gesundheitszirkeln. München: Vdm 2007

Kleessen, B., Schroedl, W., Stück, M., Richter, A., Rieck, O. & Krueger, M.: Mokrobial and immunological responses relative to high altitude exposure in mountaineers. Journal of Medicine & Sci-ence in Sports & Exercise, 37 (2005), 8, 1313-1318

Laewen; H.-J.; Andres B.: Forscher, Künstler, Konstrukteure: Werkstattbuch zum Bildungsauftrag von Kindertageseinrichtungen Berlin, Düsseldorf, Mannheim: Cornelsen Verlag Scriptor 2006

Lazarus, R.S.: Emotion and adaptation. London: Oxford University Press 1991

Maturana H.: Biologie der Realität. Frankfurt: Suhrkamp 1998

Maturana, H.; Verden-Zöller G.: „Liebe und Spiel – Die vergessenen Grundlagen des Menschseins“ (4. Aufl .). Donauwörth: Auer 2005

Neumann, D.; Stück, M.: Abschlussbericht der Untersuchung von Erzieherpersonal in einem Leipziger Trägerverein. Universität Leipzig (unveröff.) 2007

Popper, K.: Alles Leben ist Problemlösen. München: Piper 1994

Rudow, B.: Das gesunde Unternehmen. München: Oldenbourg 2004

Salovey, P.; Mayer, J.D.; Rosenhahn, D.L.: Mood and helping: Mood as a motivator of helping and helping as a regulator of mood. In: Clark, M.S. (Hrsg.): Review of Personality and Social Psychology: Vol. 12. Prosocial Behavior. Newbury Park, CA: Sage Publications 1991

Schambortski, H. (Hrsg.): Mitarbeitergesundheit und Arbeitsschutz. Gesundheitsförderung als Führungsaufgabe. München: Urban & Fischer 2008

Scheuch, K.: Erkrankung durch psychische Belastung bei der Arbeit – Was ist gesichert?. In: Zober, A. (Hrsg.): Arbeitsmedizin. Verantwor-tung für die Menschen (S. 61-64). Stuttgart: Thieme 2008

Schröder, H.: Psychologische Interventionsmöglichkeiten bei Stress-belastungen. In: Reschke, K. (Hrsg.): Intervention zur Gesundheitsför-derung für Klinik und Alltag (S. 7 – 26). Regensburg: Roderer 1996

Semmer, N.K.; Zapf, D.; Dunckel, H.: Instrument zur streßbezogenen Tätigkeitsanalyse ISTA. In: Dunckel, H. (Hrsg.): Handbuch psychologi-scher Arbeitsanalyseverfahren (S. 179-204). Zürich: VdF 1999

Stück, M.: Handbuch zum Entspannungstraining mit Yogaelementen in der Schule. Donauwörth: Auer 2000

Stück, M.: Eigenes Tun erzeugt Krisen und Abwehr. Selbstbildungs-prozesse von PädagogInnen in Kindertageseinrichtungen herausfor-dern und moderieren. Dokumentation Fachtagung Bildungsauftrag in Kitas am 30.09.2005. Jugendamt Leipzig. DDF Leipzig. 88-101

Stück, M.: Systemische Stressreduktion in der Schule (System-SiS). Universität Leipzig (unveröff.) 2006

Stück, M.: Wie ein Hamster im Laufrad. Wie geht es weiter mit der frühen Bildung in Kitas und Horten. Positionspapier. 2007Verfügbar unter: www.bildungsgesundheit.de/publik_wiss-artikel.htm

Stück, M.: Die Arbeit mit der Leipziger Konzeptstruktur – ein Leitfa-den. Material des ZfB 2007

Stück, M.: Handbuch zum Stressreduktionstraining mit Yogaelemen-ten für Pädagogen: Raufkommen ist leicht, wie komme ich wieder runter - Expedition zum Stressberg. Strasburg: Schibri 2008

Stück, M.: Neue Wege: Yoga und Biodanza in der Stressreduktion für Lehrer. Strasburg: Schibri 2008

Stück, M., Balzer, H.-U., Hecht, K., Schröder, H.; Rigotti, T.: Psychological and Psychophysiological effects of a High Mountains Expedition to Tibet. Journal of Human Performance in Extreme Envi-ronments 8 (2006), 1, 11-20

Stück, M., Meischner-Al-Mousawi, M.; Dauer, S.: Konsequenzen der Arbeitslosigkeit für die Familie. In: S. Dauer, S.; Hennig, H. (Hrsg.). Arbeitslosigkeit und Gesundheit (S. 93-103). Halle (Saale): Mitteldeut-scher Verlag, 1999

Stück, M.; Sonntag, A.; Balzer, H.-U.; Glöckner, N.; Rigotti, T.; Schönichen C.; Hecht K.: Hypersensibilitätszustände der elektroder-malen Aktivität und Belastungserleben im Lehrerberuf. Psychomed, 17 (2005), 2, 109-114.

Stück, M.; Thiele, M.: „In der Theorie hapert es!“. Zusammenfassung der Evaluationsstudie zum Curriculum „Frühe Bildung“ in Leipzig. Verlag für Bildungsgesundheit. 2007Verfügbar unter: www.bildungsgesundheit.de/publik_wiss-artikel.htm

Stück, M.; Trapp, S.: Belastungserleben und Problembewältigung bei Sozialpädagogischen PraktikerInnen. Ergomed, 30 (2006), 4, 116-126.

Stück, M.; Villegas, A.: Zur Gesundheit tanzen? Empirische For-schungen zu Biodanza. Strasburg: Schibri 2008

Thiele, M.; Stück, M.: Evaluierung des Curriculums mit Hilfe einer Wissensrefl exion. Leipzig: Verlag für Bildungsgesundheit 2005Verfügbar unter: www.bildungsgesundheit.de/publik_wiss-artikel.htm

Thinschmidt, M.; Gruhne, B.: 1. Bericht zur berufl ichen und gesund-heitlichen Situation bei Kita-Beschäftigten im Landkreis Torgau-Oschatz. Landratsamt Torgau-Oschatz 2006

Thinschmidt, M.; Gruhne, B.; Hoesl, S.: Forschungsbericht zur berufl ichen und gesundheitlichen Situation von Kita-Personal in Sachsen. Ein Vergleich des Landkreises Torgau-Oschatz und der Stadt Zwickau. Dresden: Eigenverlag der Technischen Universität Dresden 2008

Thinschmidt, M.; Gruhne, B.: Sensibilisierung, Professionalisierung und Teamentwicklung. Betriebliche Gesundheitsförderung in sächsi-schen Kitas. KiTa spezial 2 (2008), 14-19

Villegas, A.: Der getanzte Weg. Prozesse und Effekte von Biodanza. Strassburg: Schibri 2008

Page 98: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

5 InformationenVeranstaltungen und Weiterbildungen

5.1 Angebote und Ansprechpartner

5.2 Veranstaltungen

5.3 Informationen

5.3.1 Weiterführende Literatur 5.3.2 Informationen im Internet

Page 99: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Im Rahmen dieses Kapitels werden Informa-tionen zu Akteuren im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung für Erzieherinnen und Erzieher aufgeführt sowie Hinweise zu Veranstaltungen, Weiterbildungen oder weiter-führenden Informationen gegeben.

Neben der Rehabilitation und den Entschädi-gungsleistungen nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufserkrankung bietet die BGW ihren versicherten Unternehmen ein umfangreiches Präventionsangebot. Dazu gehören:

persönliche Beratung, qualitativ hochwertige Aus- und Weiter-

bildungen sowie Information zu verschiedenen Themen

rund um den Arbeits- und Gesundheits-schutz.

Auf unserer Homepage wird unser umfangrei-ches Seminarangebot vorgestellt und es kön-nen u. a. Schriften zu verschiedenen Themen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes bestellt bzw. heruntergeladen werden.

Speziell für Versicherte in Kindertagesstätten bietet die BGW Hautschutzpläne, Broschüren und ein Aufbauseminar für Sicherheitsbeauf-tragte an. Darüber hinaus ist die BGW und hier speziell die BGW Akademie Dresden in zahl-reichen Gremien vertreten, die sich mit der Ar-beitssicherheit und dem Gesundheitsschutz in Kindertagesstätten beschäftigen:

Kernfachgruppe Bildungswesen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversiche-rung (DGUV),

Arbeitsgruppe Erzieherinnengesundheit im Sächsischen Staatsministerium für Soziales,

Redaktionsbeirat der Fachzeitschrift „kinder, kinder – sicher/gesund“,

Kernpartner im Europäischen Projekt ENETOSH im Setting Kindertagesstät-ten.

Ein weiterer Schwerpunkt der BGW Dresden Akademie liegt in der Durchführung von Pro-jekten und Kooperationsveranstaltungen mit regionalen Partnern.

Diese Informationen sind bei weitem nicht voll-ständig und werden weiter ergänzt und aktu-alisiert.

Anfragen ...

… zu Beratung:BGW PräventionsdiensteBezirksstelle DresdenGret-Palucca-Straße 1aPostfach: 20028001192 Dresden� 0351 8647-402

0351 8647-424

… zu Aus- und Weiterbildung:BGW Akademie DresdenKönigsbrücker Landstraße 4b01109 Dresden� 0351 457-2800

0351 457-2825

www.bgw-online.de

Kapitel 5: Informationen – Veranstaltungen – Weiterbildungen

5 Informationen – Veranstaltungen – Weiterbildungen

5.1 Angebote und Ansprechpartner

Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspfl ege (BGW):

1

Page 100: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Kapitel 5: Informationen – Veranstaltungen – Weiterbildungen

2

Die Biodanzaschule Leipzig bietet eine Aus-bildung zum Biodanza-Lehrer bzw. Kursleiter für das Tanzorientierte Gesundheitsprogramm für Kinder (TANZPRO Kinder) und Erwachsene (TANZPRO Biodanza) an.

Die GEW Sachsen steht als Ansprechpartner für Betriebsräte in Kita zur Verfügung. Folgende Angebote werden durch die GEW gemacht:

Beratung zu Arbeits-, Tarif- und Sozial-rechtsfragen (nur für GEW-Mitglieder),

Beratung und Schulung von Personal- und Betriebsräten,

regionale ErzieherInnentage, Angebot von Info-Materialien.

Ansprechpartner der GEW-Sachsen für Erzie-herinnen und Erzieher sind unter folgenden Kontakten zu fi nden:

Kontakt:

Biodanzaschule LeipzigDr. Alejandra VillegasDr. Marcus StückCichoriusstraße 604318 Leipzig� [email protected]

www.biodanzaschule-leipzig.de

Biodanza-Lehrer-Netzwerk Sachsenwww.biodanza-sachsen.de

Kontakt:

Region ChemnitzKarin MatzJägerstraße 5-709111 Chemnitz� 0371 4022511

0371 4022514� [email protected]

Region DresdenWera LindnerCottaer Straße 401159 Dresden� 0351 4385910

0351 4385911� [email protected]

Region LeipzigChristine BirknerNonnenstraße 5804229 Leipzig� 0341 4947470

0341 4947471� [email protected]

www.gew-sachsen.de

Biodanzaschule Leipzig

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Sachsen

Page 101: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Kapitel 5: Informationen – Veranstaltungen – Weiterbildungen

3

Forschung in pädagogischen Settings fi ndet im IPAS seit den 1980er Jahren statt. Seit 2003 werden kontinuierliche Forschungsaktivitäten in Kita durchgeführt. Folgende Leistungen kön-nen in Drittmittelprojekten durch Kita-Träger bestellt und durch das IPAS erbracht werden:

IST-Stand-Analyse in Kita (z. B. Mitarbei-terbefragung, Gesundheitsberichterstat-tung),

Beurteilung der Vitalität, Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschäftigten,

Durchführung von Gesundheitszirkeln, Durchführung gesundheitsförderlicher

Maßnahmen (z. B. Stressprävention, Coaching),

Evaluation von Projekten, Fachvorträge (z. B. zur betrieblichen

Gesundheitsförderung in Kita, Stres-sprävention).

Seit 1994 entwickeln PD Dr. Marcus Stück und seine Mitarbeiter wissenschaftlich fundierte Konzepte zur Gesundheitsförderung und Fä-higkeitsentwicklung von Erzieherinnen und Er-ziehern.

Folgende Leistungen können in Drittmittelpro-jekten durch Träger bestellt werden. Sie wer-den mit wissenschaftlichen Methoden durch die Universität Leipzig erbracht bzw. ausge-führt:

Standortanalysen der Kitas im jeweili-gen Stadtbezirk (z. B. zur perspektivi-schen Entwicklung der Kita-Träger eines Stadtbezirkes, Qualität der Elternarbeit, Mitarbeiter-Gesundheit, Organisations-Check-up zu Bedingungen im Träger-System, die Stress auslösen).

Entwicklung und Evaluierung spezifi -scher Interventionen bzw. Seminarkon-zepte (z. B. von Stresspräventions-Pro-grammen).

Evaluation von Prozessen im Träger-Verein (z. B. von Weiterbildungsprogrammen),

Entwicklung von Testbatterien (z. B. zum Check up der Mitarbeiter bzgl. der Mitarbeitergesundheit),

Fachvorträge und Seminare zur Erzie-hergesundheit,

Kontakt:

Marleen ThinschmidtExterne Koordination Handlungsfeld „Erzieher-gesundheit“Fetscherstr. 7401307 Dresden

� 0351 458-2984 0351 458-4354

[email protected]

http://tu-dresden.de/die_tu_dresden/fakultaeten/medizinische_fakultaet/inst/ias

Kontakt:

PD Dr. Marcus StückSeeburgstr. 14-2004103 Leipzig

� 0341 9735956 0341 9735955

[email protected]

www.uni-leipzig.de/~psycho/pphome/

Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin (IPAS) der Technischen Uni-versität Dresden

Institut für Pädagogische und Rehabilitationspsychologie der Universität Leipzig

Page 102: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Kapitel 5: Informationen – Veranstaltungen – Weiterbildungen

4

Eine Maßnahme für Kindertagesstätten, in de-nen die Beschäftigten über arbeitsbedingte Belastungen berichten und praktische Lösun-gen zu deren Reduzierung fi nden können, sind Gesundheitszirkel. Diese sollten unter Anlei-tung einer geschulten Moderatorin bzw. eines Moderators durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang können folgende Angebote gemacht werden:

Erwerb des Manuals „Gesundheitszirkel in Kindertagesstätten“,

Fortbildung zur Moderatorin/zum Mode-rator für Gesundheitszirkel in der Kita.

Das Gesundheitsamt des Landkreises Nord-sachsen beschäftigt sich seit dem Jahr 2000 in zahlreichen Projekten mit der Gesundheitsför-derung in Kindertageseinrichtungen und konn-te viele Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit den Akteuren im Setting Kita sammeln.

Ein umfangreicher Projektkatalog steht derzeit ErzieherInnen, LeiterInnen und Trägern des Landkreises Nordsachsen zur Verfügung. Fol-gende Themen werden darin angeboten:

Gesprächsführung mit Eltern, Umgang mit schwierigen Kindern, Konfl iktbewältigung, Krisenmanagement, Entwicklungsdefi zite erkennen und be-

werten, Qualitätsmanagement, Psychodramatische Einzelfallberatung, Coaching, Gesundheitszirkel, Teamentwicklung, Supervision, Fallbesprechungen, Stressmanagement, Autogenes Training, Yoga, Seminar zur gesunden Ernährung, Rückenschule, Lärmreduzierung durch Verhaltensprä-

vention, Führungskräfteseminare (z. B. Mitarbei-

tergespräche, Konfl ikt- und Krisenma-nagement, Zeitmanagement, Entschei-dungsfi ndung, Stressmanagement,

Motivationstraining.

Kontakt:

Dr. Attiya Khan22 Marlorville Rd.Wappingers FallsNY 12590 USA� 001 914 4106737� [email protected]

www.kita-gesundheitszirkel.de

Kontakt:

Brit GruhneKoordinator Gesundheitsförderung/Prävention Gesundheitsamt Landratsamt Nordsachsen Schlossstraße 27 04860 Torgau � 03421 758-932

03421 758-905� [email protected]

www.landkreis-nordsachsen.de

Kooperationspartner des Gesundheitsam-tes Nordsachsen:

Deutscher Kinderschutzbund, Ortsverband Leipzig, Fachstelle für SuchtpräventionAntje Naumann-KobanBeate JaquetSusanne FuchsVolkshochschule Torgau-OschatzRainer DahlbergORG-Delta

Die genauen Kontaktdaten der Kooperations-partner können im Landratsamt bei Brit Gruh-ne (s. o.) erfragt werden.

Dr. Attiya Khan: Gesundheitszirkel in der Kita

Landratsamt Nordsachsen – Gesundheitsamt

Page 103: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Kapitel 5: Informationen – Veranstaltungen – Weiterbildungen

5

Das Netzwerk „Entspannte Kitas“ ist ein Ge-meinschaftsprojekt zwischen der Stadt Leipzig (Fachstelle Extremismus und Gewaltpräventi-on) und dem Zentrum für Bildungsgesundheit (ZfB). Im Ziel des Projektes sollen nachhaltig „Entspannte Kitas“ mit einem bildungsförder-lichen, aggressions- und gewaltfreiem Arbeits-klima geschaffen werden. Daran können sich alle Kitas und Horte beteiligen, die eine Multi-plikatorenausbildung in folgenden drei Modu-len absolviert haben:

Modul 1: Entspannung und Stressreduk-tion mit Kindern,

Modul 2: Wertschätzende Kommunikati-on und Konfl ikt-Management,

Modul 3: Entspannung und Stressreduk-tion für ErzieherInnen.

Die Kitas, die diesem Netzwerk angehören er-halten ein Zertifi kat, das in der Kita aufgehängt werden kann – weiterhin besteht die Möglich-keit, in regelmäßigen Weiterbildungen die eige-nen Praxiserfahrungen mit den Modulen 1-3 der „Entspannten Kita“ auszuwerten und neue Entwicklungen zu erfahren.

Die „Pädagogik Werkstatt“ ist ein Zusammen-schluss von Pädagogen, Psychologen, Unter-nehmensberatern, Architekten, Künstlern und Projektplanern. Trägern von pädagogischen Unternehmen, den pädagogischen Einrichtun-gen wie Kindertagesstätten selbst bietet die „Pädagogik Werkstatt“ umfassende Informa-tion, Beratung, Begleitung, Seminare. Dabei sind die Angebote so vielgestaltig, wie es die Komplexität moderner Unternehmungen erfor-dert. Die Leistungen der „Pädagogik Werkstatt“ zielen im Wesentlichen auf Organisationsent-wicklung - Bereichsentwicklung - Personalent-wicklung:

Beratung, Weiterbildung, Pädagogische Qualitätsentwicklung, Projekte, Situationsanalyse, Personal, Elternbildung und -beratung, EDV, Veranstaltungen, Fachleute

Ansprechpartner und Organisatoren des Netzwerkes „Entspannte Kitas“ sind:

Berit Lahm Fachstelle Extremismus und Gewaltprävention der Stadt LeipzigNeues Rathaus Martin-Luther-Ring 4-604109 Leipzig� 0341 123-4314 � [email protected]

www.leipzig.de/jugendamt

Dr. Marcus Stück Zentrum für Bildungsgesundheit� 0341-4798627� [email protected]

www.bildungsgesundheit.de

Kontakt:

Clivia DubenProjektbüroBocks Gärten 1706254 Kötschlitz� 034338 36309

034338 36915� [email protected]

www.paed-werk.de

Netzwerk „Entspannte Kitas“

„Pädagogik Werkstatt“

Page 104: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Kapitel 5: Informationen – Veranstaltungen – Weiterbildungen

6

Die SLfG ist ein 1990 gegründeter gemeinnüt-ziger Verein, der sich aus Vertretern des säch-sischen Gesundheitswesens zusammensetzt. Die in der SLfG angesiedelte Koordinierungs-stelle „Gesund aufwachsen“ ist Schnittstelle und Bindeglied zwischen den fachlich ausge-richteten Arbeitsgruppen des Gesundheitsziels „Gesund aufwachsen“, den Kita, Kommunen, Gesundheitsämtern und Regionalen Arbeits-gemeinschaften für Gesundheitsförderung. Folgende Angebote werden gemacht:

Gesamt-Koordinierung des Gesund-heitsziels „Gesund aufwachsen“,

Information zu gesundheitsförderlichen Projekten in Sachsen,

Durchführung gesundheitsförderlicher Projekte (z. B. Gesundheitszirkel, Le-benskompetenzförderung),

Betreuung des Wettbewerbs „Kinder-Garten – ein Garten für alle Sinne“,

Zertifi zierung von Kindertageseinrichtun-gen als „Gesunde Kita“,

jährliche Durchführung des Fachtages „Gesund aufwachsen“,

jährliche Durchführung der „Sächsi-schen Gesundheitswoche“,

Newsletter „Gesund aufwachsen“ und „Gesund in Sachsen“.

Kontakt:

Stephan KoeslingGeschäftsführer externer Koordinator Gesundheitsziel „Gesund aufwachsen“Könneritzstr. 501067 Dresden� 0351 563-5523

0351 563-5524� [email protected]

Silke MeyerProjektkoordinatorin Koordinierungsstelle „Gesund aufwachsen in Kindertageseinrich-tungen“� 0351 563-55673� [email protected]

www.slfg.de

Sächsische Landesvereinigung für Gesundheitsförderung e.V. (SLfG)

Page 105: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Kapitel 5: Informationen – Veranstaltungen – Weiterbildungen

7

Die Akteure des Gesundheitsziels „Gesund aufwachsen“ haben sich auf acht Handlungs-felder verständigt. Diese sind:

Ernährung, Bewegung, Sprachförderung, Mundgesundheit, Impfschutz, Förderung der Lebenskompetenz, Erziehergesundheit und Veränderung von Strukturen.

Die Handlungsfelder sind mit Arbeitsgruppen untersetzt, die sich seit Anfang 2006 regelmä-ßig treffen. Sie legen Ziele fest und planen bzw. führen Maßnahmen durch, um das Gesund-heitsziel umzusetzen. Die Arbeitsgruppen ha-ben wichtige Fachinformationen und praxisna-he Anregungen zur Umsetzung im Handbuch „Gesund aufwachsen in Sachsen“ zusammen-getragen.

Im Rahmen des Handlungsfeldes Erzieherge-sundheit arbeiten seitdem kontinuierlich Ak-teure aus Praxis und Wissenschaft zum Thema des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Gesundheitsförderung von Erzieherinnen und Erziehern in sächsischen Kindertagesein-richtungen in einer Arbeitsgruppe zusammen. Folgende Angebote werden durch die Arbeits-gruppe „Erziehergesundheit“ gemacht:

fachlicher Austausch im Rahmen regel-mäßiger AG-Treffen,

Information und Beratung zum Thema „Erziehergesundheit“ in Sachsen,

Vernetzung und Kooperation.

Die AG steht Interessenten zur aktiven Mitar-beit offen.

Kontakt:

interne Koordination Gesundheitsziel „Ge-sund aufwachsen“Dr. Reinhild BenterbuschReferat Gesundheitsförderung, Gesundheits-berichterstattung, Gesunde Ernährung Albertstraße 10 01097 Dresden� 0351 564-5688

0351 564-5770� [email protected]

interne Koordination Handlungsfeld „Erzie-hergesundheit“Dr. Dagmar JenschkeReferat Kindertagesbetreuung, soziale BerufeAlbertstr. 1001097 Dresden� 0351 564-5577

0351 564-5784� [email protected]

SMSwww.sms.sachsen.de

Sächsische Gesundheitszielewww.gesunde.sachsen.de/98.html

Gesundheitsziel „Gesund aufwachsen“www.gesunde.sachsen.de/118.html

Handlungsfeld „Erziehergesundheit“www.gesunde.sachsen.de/283.html

Sächsisches Staatsministerium für Soziales (SMS)

Page 106: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Kapitel 5: Informationen – Veranstaltungen – Weiterbildungen

8

Die Unfallkasse Sachsen stellt allen Kita in ih-rer jährlichen Versandaktion im November neu erschienene Druckschriften kostenlos zur Verfügung.

Versendet werden auch ein Kinderkalender und der aktuelle Seminarplan für das Folgejahr.

Bitte beachten Sie auch die Ausschreibungen zur Zertifi zierung als „Bewegte und sichere Kita“ und für die an der Universität Leipzig veranstal-teten „Sächsischen Erzieherinnentage“.

Kontakt:

Unfallkasse SachsenRosa-Luxemburg-Str. 17a01662 Meißen

� 03521 724-0 0341 724-333

[email protected]

Die VBG ist eine gesetzliche Unfallversiche-rung mit knapp 30 Mio. Versicherungsverhält-nissen in der Bundesrepublik. Versicherte der VBG sind Arbeitnehmer, freiwillig versicherte Unternehmer, Patienten in stationärer Behand-lung und Rehabilitanden, Lernende in berufs-bildenden Einrichtungen und bürgerschaftlich Engagierte. Zu den knapp 580.000 Mitglieds-unternehmen zählen Dienstleistungsunterneh-men aus über 100 Branchen, unter anderem auch Kindertageseinrichtungen.

Weitere Informationen zur VBG fi nden Sie un-ter der aufgeführten Homepage.

Anfragen …

… zu SeminarenFrau Anett Rodig� 03251 724-318� [email protected]

… zu VersicherungsschutzHerr Gerhard Polzer� 03251 724-147� [email protected]

… zu UnfallverhütungHerr Frieder Fischer� 03251 724-321� fi [email protected]

www.unfallkassesachsen.com

Kontakt

VBG - Bezirksverwaltung Dresden Wiener Platz 6 01069 Dresden� 0351 8145-0

0351 8145-109� [email protected]

Anfragen …

… zu Prävention� 0351 8145-222

… zu Rehabilitation� 0351 8145-333

… Unternehmensbetreuung� 0351 8145-444

www.vbg.de

Unfallkasse Sachsen

Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG)

Page 107: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Kapitel 5: Informationen – Veranstaltungen – Weiterbildungen

9

Das Zentrum für Arbeit und Gesundheit Sach-sen (ZAGS) der Gesellschaft für Wissens- und Technologietransfer der TU Dresden bietet ar-beitsmedizinische und sicherheitstechnische Beratung und Betreuung an. Durch die unmittelbare Verbindung zur For-schung mit dem Institut und der Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin der Medizinischen Fakultät Carl-Gustav-Carus der TU Dresden kann bei der Umsetzung von Aufträgen auf neueste Erkenntnisse zurückgegriffen werden. Wir realisieren eine komplexe Gesundheitsbe-ratung.

Zum Zentrum für Arbeit und Gesundheit Sach-sen gehören als selbständige Projekte:

ein Betriebsärztliches Kompetenzzen-trum zur Betreuung und Beratung von pädagogischen Berufen,

ein Sicherheitsfachtechnisches Kom-petenzzentrum für den Arbeits- und Gesundheitsschutz,

ein Zentrum für Epidemiologie und Ver-sorgungsforschung.

Kontakt:

Petra LeistnerFetscherstr. 7401307 Dresden� 0351 458-3180

0351 458-4313� [email protected]

www.gwtonline.de/leistungen/medizin/arbeitsmedizin/

Zentrum Arbeit und Gesundheit Sachsen (ZAGS)

Page 108: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Kapitel 5: Informationen – Veranstaltungen – Weiterbildungen

10

Das ZfB wurde 2003 als Netzwerk forschen-der und praktizierender Psychologen bzw. an-grenzender Berufe gegründet. Es widmet sichv. a. der praktischen Umsetzung verschiedener Projekte im pädagogischen Feld wie z. B. der Durchführung von Methoden der Gesundheits-förderung für Kinder und Erwachsene (populär: Entspannung von Systemen) bzw. der Erweite-rung der Fachkompetenz von Mitarbeitern von Kitas und Trägervereinen.

Folgende Seminare für Erzieherinnen wurden bzw. werden vom Trainer-Netzwerk des ZfB durchgeführt.

1. Bereich: Fachkompetenz für Erzie-herInnen, LeiterInnen, Träger,

2. Bereich: Stressreduktion und Gesund-heitsförderung in der Kita,

3. Bereich: Empathieschule und Ge-sundheit im Kitabereich,

4. Bereich: Kunst und Ausdruck für ErzieherInnen und LeiterInnen,

5. Bereich: Multiplikatoren-Ausbildung für ErzieherInnen (z. B. STRAIMY®),

6. Bereich: Fachtagungen für Träger, Leiterinnen und ErzieherInnen,

7. Bereich: Test-Diagnostik.

Weiterhin erfolgen Multiplikatoren-Ausbildun-gen für ErzieherInnen mit Zertifi kat und Quali-täts-Siegel u. a. für wissenschaftlich evaluierte Kurs-Konzepte:

Stressreduktionstraining mit Yogaele-menten für ErzieherInnen (STRAIMY(®),

Biodanza-Lehrer-Ausbildung (Tanzorien-tiertes Gesundheitsprogramm)

Seit 1997 wurden insgesamt etwa 400 Kurslei-ter im ZfB ausgebildet. Die Ausbildungen wur-den evaluiert. Für alle Kursleiter-Ausbildungen existiert ein Netzwerk- und Tutoren-System, um die Kommunikation und Supervision und damit die Qualität abzusichern.

Kontakt:

Dr. Marcus StückNiederkirchner Str. 204107 Leipzig� 0341 4798627

0341 724-333� [email protected]

Betreuung Kursleiternetzwerk:

Sylvia ReblingHenrik Will � 0341 3047174 oder 0176 21880904

www.bildungsgesundheit.de

Hier können alle Seminare und Angebote für die Kita (Bereich 1-6) sowie die genauen Infor-mationen zu den Kursleiter-Ausbildungen her-untergeladen werden.

Kooperationspartner des ZfB:

Fröbel gGmbH Deutsches Rotes Kreuz Stadt Leipzig Volkssolidarität Plauen Stadt Leipzig, Jugendamt Pädagogische Werkstatt Volkshochschule Leipzig Stadt Volkshochschule Leipzig Land Institut Inform

Die genauen Kontaktdaten können bei Dr. Mar-cus Stück (s. o.) erfragt werden.

Zentrum für Bildungsgesundheit (ZfB)

Page 109: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Folgende Fachveranstaltungen, in denen The-men des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Gesundheitsförderung speziell für Kita-Personal beinhaltet sind, fi nden regelmä-ßig in Sachsen statt:

„Fachtag Gesund aufwachsen“ (jähr-lich) der Sächsischen Landesvereinigung für Gesundheitsförderung e.V. (SLfG) und der Berufsgenossenschaft für Ge-sundheitsdienste und Wohlfahrtspfl ege (BGW),

„Sächsischer Erzieherinnentag“ (jähr-lich) der Unfallkasse Sachsen,

Erzieher-Fachtag „Risikoberuf Erzie-herIn“ Leipzig (jährlich) in Kooperation der Stadt Leipzig, dem Zentrum für Bildungsgesundheit (ZfB) und der Fröbel gGmbH,

5.3.1 Weiterführende Literatur

Bücher und Projektberichte

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Hauptvorstand (Hrsg.): Wie geht’s im Job? KiTa-Studie der GEW. Frankfurt Main: Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft 2007Verfügbar unter: www.gew.de/Kita-Studien.html

Heß, K.; Buchholz, U. R.: Alternsgerechtes Ar-beiten in Kindertagesstätten. Handlungshilfen für Träger, LeiterInnen, MitarbeiterInnen und Interessenvertreter. Projektbericht des Technik und Leben e.V. und der Technologieberatungs-stelle beim DGB NRW e.V. 2007Verfügbar unter: http://www.technik-und-le-ben.de/pdf/boschuere_kita.pdf

Khan, A.: Gesundheitszirkel in der Kinderta-gesstätte – Manual für die Moderation. Saar-brücken: Vdm 2008

Kliche, T., Gesell, S., Nyenhuis, N., Bodans-ky, A., Deu, A., Linde, A., Neuhaus, M., Post, M., Weitkamp, K., Töppich, J., Koch, U.: Prävention und Gesundheitsförderung in Kin-dertagesstätten. Eine Studie zu Determinan-ten, Verbreitung und Methoden für Kinder und Mitarbeiterinnen. Weinheim/München: Juventa 2008

Jahrestagung des Zentrum für Bil-dungsgesundheit (ZfB) in Leipzig,

„Kita-Symposium“ (alle zwei Jahre) des Instituts für Arbeit und Gesundheit (BGAG) der Deutschen Gesetzlichen Un-fallversicherung in Kooperation mit der Berufsgenossenschaft für Gesundheits-dienste und Wohlfahrtspfl ege (BGW).

Darüber hinaus erfolgt eine Vorankündi-gung: Vom 18. bis 20. Mai 2009 wird die neue GUV-V S2 „Kindertageseinrichtungen“ vorge-stellt, in der die baulichen Voraussetzungen für die Aufnahme und Betreuung unter dreijähriger Kinder sowie die barrierefrei gestaltete inte-grative Einrichtung berücksichtigt ist. Konkrete Informationen können beim jeweiligen Unfall-versicherungsträger erfragt werden.

Stück, M.; Thinschmidt M.: Wie ein Hamster im Laufrad. Überforderung im Erzieherberuf – Konsequenzen, Problemlösungen und Pers-pektiven. Strassburg: Schibri 2008 (in press)Stück, M.: Raufkommen ist leicht, wie komme ich wieder runter - Expedition zum Stressberg. Handbuch zum Stressreduktionstraining mit Yogaelementen für Pädagogen (STRAIMY). Strasburg: Schibri 2008 (in press)

Stück, M.; Villegas, A.: Zur Gesundheit tan-zen? Empirische Forschungen zu Biodanza. Strasburg: Schibri 2008

Stück, M.: Wie ein Hamster im Laufrad. Steht das Kind noch im Mittelpunkt? Wie geht es wei-ter mit der Frühen Bildung in Kitas und Horten? Poitionspapier zur Situation an den Kitas – für Träger, ErzieherInnen und LeiterInnen. 2007Verfügbar unter: www.bildungsgesundheit.de

Kapitel 5: Informationen – Veranstaltungen – Weiterbildungen

5.2 Veranstaltungen

5.3 Informationen

11

Page 110: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Zeitschriften unter Herausgeberschaft der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV):

Arbeit und Gesundheit. Das Fachmagazin für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.

kinder, kinder – sicher/gesund. Die Zeitschrift für Erzieherinnen und Erzieher

Bestellungen an:Universum Verlag GmbHPostfach65175 Wiesbaden� 0611 9030-0

www.universum.de

Die BG. Zeitschrift für Unfallversicherung in Wirtschaft, Wissenschaft und Politik.

Bestellungen an:Erich Schmidt Verlag GmbH & Co.Genthiner Straße 30 G10758 Berlin� 030 250085-0

www.ESV.info

weitere Zeitschriften:

Das Leitungsheft. Kindergarten heute.

Bestellungen an:Verlag HerderHerderShop 24Habsburger Str. 11679104 Freiburg� 0761 2717-300

www.herdershop24.de

KiTa spezial. Fachzeitschrift für die Leitung von Kindertageseinrichtungen.

Bestellungen an:Wolters Kluwer Deutschland GmbHPostfach 235256513 Neuwied� 02631 801-2222

www.wolterskluwer.de

5.3.2 Informationen im Internet

Weitere Informationen zum Thema Arbeits- und Gesundheitsschutz allgemein sowie spezielle Ansätze für Erzieherpersonal sind im Internet zu fi nden unter folgenden Adressen:

www.arbeitsschutz-sachsen.de/allianz.stm

www.bildungsgesundheit.de

www.kiki-online.de

www.kita-bildungsserver.de

www.wissen-und-wachsen.de

Kapitel 5: Informationen – Veranstaltungen – Weiterbildungen

12

Page 111: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

6 Kopiervorlagen

6.1 GUV-SI 8459: Checkliste zur Gefährdungsbeurteilung in Kindertageseinrichtungen

6.2 Yogareihe für den Stuhl

6.3 Hepatitis A-Infektionen bei Erziehern in Kindertagesstätten und Kindergärten

6.4 Empfehlungen des ABAS zu Impfungen gegen Keuchhusten, Masern, Mumps, Röteln und Windpocken im Rahmen der Vorsorgeuntersuchungen nach Anhang IV der BioStoffV

6.5 Beispiel-Hygieneplan der BGW

6.6 Selbst-Analyse von Stressoren bei Personal in Kindertageseinrichtungen

6.7 Fragebogen zu Überforderungsreaktionen bei Personal in Kindertageseinrichtungen

Page 112: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Kapitel 6: Kopiervorlagen

6.1 GUV-SI 8459: Checkliste zur Gefährdungsbeurteilung in Kin-dertageseinrichtungen

Page 113: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Checklisten zur Gefährdungsbeurteilungin Kindertageseinrichtungen

GUV-SI 8459

© 2004, 2. Auflage

Page 114: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Impressum

Herausgeber Unfallkasse SachsenAbteilung Prävention

Autoren Dipl.-Ing. Beate Mierdel,Dipl.-Ing. Frieder Fischer

Anschrift Rosa-Luxemburg-Straße 17a01662 MeißenPostfach 42, 01651 Meißen

Telefon (0 35 21) 72 40Fax (0 35 21) 72 41 11e-Mail [email protected]

Satz, Druck, Stoba-Druck GmbHWeiterverarbeitung Am Mart 16 · 01561 Lampertswalde

Telefon (03 52 48) 8 14 68Fax (03 52 48) 8 14 69Internet www.stoba-druck.dee-Mail [email protected]

Bestell-Nr. GUV-SI 8459

© April 2004Alle Rechte vorbehalten

Page 115: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Inhalt

Einführung Seite 3

Allgemeines1.1 Sicherheitsorganisation, Erste Hilfe Seite 71.2 Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren des Personals Seite 9

Außenanlagen und Spielplätze2.1 Außenanlagen, allgemein Seite 102.2 Spielplätze Seite 12

Gebäude und Einrichtungen3.1 Treppen, Geländer Seite 143.2 Eingänge, Flure, Wände Seite 163.3 Fenster, Türen, Verglasungen Seite 173.4 Einrichtungen allg., Heizkörper, Elektrische Geräte und Anlage Seite 183.5 Brandschutz, Flucht- und Rettungswege Seite 193.6 Sanitärräume Seite 21

Gruppenräume4.1 Gruppenräume allgemein Seite 224.2 Spezielle Bereiche (Kinderküche, erhöhte Spielebenen) Seite 234.3 Hausaufgabenräume Seite 244.4 Räume für Mehrzwecknutzung und Sport Seite 254.5 Werkstätten für Kinder Seite 26

Verwaltungsbereich5 Büro- und Bildschirmarbeitsplätze Seite 27

Technische Bereiche6.1 Hausmeisterwerkstatt Seite 286.2 Hausanschlussräume, Heizung Seite 296.3 Lagerräume, Reinigungsmittelräume Seite 30

Küche7 Küche, Essenausgabe Seite 31

Sonstiges8.1 Tierhaltung Seite 348.2 Baden und Schwimmen Seite 358.3 Übernachtung in der Kita Seite 368.4 Kinderfeste Seite 378.5 Ausflüge und Fahrten, Besuch öffentlicher Spielplätze Seite 388.6 Umgang mit Gefahrstoffen Seite 398.7 Sauna, Kneippanlagen Seite 40

Page 116: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Vorwort

Verehrte Leserinnen und Leser,

sicher haben auch Sie ein wachsames Auge für Stolper-fallen, Fangstellen oder scharfe Kanten in den Kindertages-einrichtungen bzw. bei der Gestaltung der dazu gehör-enden Außenanlagen. Doch wie leicht können uns inder Hektik und Gewohnheit des Alltags unsere Aufmerk-samkeit und ein kritischer Blick auf das Alltägliche imStich lassen. Die Fülle der Vorschriften, Regeln und Nor-men ist groß; der Überblick ist dabei nicht immer undfür Alles gewährleistet. Wir möchten Sie dabei in IhrerVerantwortung nicht allein lassen und Ihnen mit unserenChecklisten einen „Helfer“ an die Hand geben.

2001 erschien die Erstauflage unserer „Checklisten“ – einFragenkatalog, den viele für eine prima Sache hielten.Diese Auflage war deshalb bald vergriffen. Checklistenerleichtern die Gefährdungsbeurteilung, ermöglichen dasfrühzeitige Erkennen und natürlich das rasche Beseitigenvon Gefährdungen für Kinder und Personal gleichermaßen.

Wir haben uns deshalb entschlossen eine zweite Auflage,die wir gründlich überarbeitet und vor allem die Rechts-grundlagen auf den neuesten Stand gebracht haben,herauszugeben. Neu sind die Abschnitte zu Saunen undKneipp-Anlagen in Kindertageseinrichtungen.

Wir wünschen Ihnen mit diesem „Helfer“eine unfallfreie Zeit!

Ihr Reiner IsraelVorstandsvorsitzenderder Unfallkasse Sachsen

Hinweis:Bei der Angabe der Rechtsgrundlagen wurden die seitOktober 2002 gültigen neuen Bestellnummern verwen-det. Der Inhalt der Druckschriften hat sich nicht geän-dert. Bei Bedarf finden Sie die Druckschriften im Inter-net unter www.unfallkassen.de.

3

Transferliste:

GUV-Nummer -alt- GUV-Nummer -neu- Titel

GUV 0.1 GUV-V A1 UVV Allgemeine Vorschriften

GUV 0.3 GUV-VA 5 UVV Erste Hilfe

GUV 0.5 GUV-V A6/7 UVV Betriebsärzte, Sicherheitsingenieureund andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

GUV 0.7 GUV-V A8 UVV Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungam Arbeitsplatz

GUV 2.10 GUV-V A2 UVV Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

GUV 3.10 GUV-V 7j UVV Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitungvon Holz u.ä. Werkstoffen

GUV 6.4 GUV-VD36 UVV Leitern und Tritte

GUV 16.3 GUV-V S1 UVV Schulen

GUV 16.4 GUV-SR 2002 Richtlinien für Kindergärten – Bau und Ausrüstung

GUV 16.8 GUV-R 1/428 Richtlinien für Lagereinrichtungen und -geräte

GUV 10.10 GUV-R 133 GUV-Regel Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern

GUV 18.14 GUV-R1/111 Sicherheitsregeln für Bäder

GUV 16.9 GUV-R 111 GUV-Regel Arbeiten in Küchenbetrieben

GUV 20.5.2 GUV-SI 8453 Erste Hilfe bei Kinderunfällen

– GUV-SI 8464 Erste Hilfe in Kindertageseinrichtungen

GUV 20.52 GUV-SI 8011 Richtig Sitzen in der Schule

GUV 20.99 Sa GUV-SI 8452 Schwimmen und Baden in Kindertageseinrichtungen

GUV 26.14 GUV-SI 8017 Außenspielflächen und Spielplatzgeräte

GUV 26.17 GUV-I 8527 Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche

GUV 26.18 GUV-R 181 Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeits-bereichen mit Rutschgefahr

GUV 26.19 GUV-I 561 Treppen

GUV 30.26 GUV-SI 8456 Notrufnummernverzeichnis

GUV 50.12 GUV-I 8566 Sichere und gesundheitsgerechte Gestaltungvon Bildschirmarbeitsplätzen

GUV 57.1.44 GUV-SI 8051 Feueralarm in der Schule

Page 117: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Einführung

1. Was heißt Gefährdungsbeurteilung? Gefährdungsbeurteilung ist nichts Neues – in unter-schiedlicher Form mit unterschiedlichen Instrumenten istdie Beurteilung von Gefährdungen und Belastungenschon immer Grundbestandteil der Tätigkeit von Arbeits-schutzfachleuten gewesen.

Unfälle an der Spitzezu reduzieren bedeutet

GEFÄHRDUNGEN ERKENNEN und BESEITIGEN bevorsie zu einem Unfall führen!

Jeder Arbeitgeber ist zur Gefährdungsbeurteilungaller Arbeitsplätze seines Unternehmens verpflichtet(vgl. §§ 5,6 Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG). In Kindertageseinrichtungen gilt das ArbSchG nur fürdas Personal, nicht aber für den überwiegenden Teilunserer Versicherten – die Kinder. In Anbetracht der großen Zahl von Kinderunfällen, liegt es jedoch nahe,die Forderungen des ArbSchG auch auf die Präventionvon Kinderunfällen zu erweitern.

Helfen auch Sie mit, durch eine umfassende Gefähr-dungsbeurteilung Unfälle in Kindertageseinrichtungenzu verhüten!

Für die Art und Weise der Beurteilung gibt es keinegesetzlichen Vorgaben. Das bedeutet: Der Arbeitgeberentscheidet, wie er bei der Gefährdungsbeurteilung vor-geht, welche Methoden und Hilfsmittel er anwendet.Die vorliegenden Checklisten und das damit verbunde-ne Vorgehen sind ein Angebot zur Umsetzung der For-derungen des ArbSchG. Sie berücksichtigen die Unfall-verhütungsvorschriften und allgemein anerkanntesicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Regelnsowie typische Bedingungen der Kindertagesstätte.

Die Checklisten dienen nicht nur der Beurteilungspflichtnach § 5 ArbSchG sondern ermöglichen gleichzeitig diein § 6 ArbSchG geforderte Dokumentation der Gefähr-dungssituation, der durchgeführten Maßnahmen undder Erfolgskontrolle.

2. Wer sollte die Gefährdungsbeurteilung durchführen?Per Gesetz ist der Unternehmer (Träger) zur Gefähr-dungsbeurteilung verpflichtet. Er wird diese Aufgabein der Regel an die Leiterin delegieren. Diese solltesich bei Bedarf z. B. von Fachkräften für Arbeitssi-cherheit und dem oder der Sicherheitsbeauftragtenunterstützen lassen.

3. Wann wird eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt?• als Erstbeurteilung• in angemessenen Zeitabständen• bei sich ändernden technischen, organisatorischen

oder personellen Bedingungen

4. Wie sollten Sie vorgehen?

1. Auswahl der für die Einrichtung zutreffendenChecklisten

2. Kopieren dieser Checklisten nach Bedarf3. Begehen der Einrichtung, z.B. gemeinsam mit dem

Sicherheitsbeauftragten und der Sicherheitsfach-kraft, und Ausfüllen der kopierten Checklisten

4. Offene Fragen mit Fachleuten klären5. Festlegen der erforderlichen Maßnahmen 6. Termine (kurzfristig, mittelfristig, langfristig) und

Verantwortlichkeiten festlegen7. Durchführen der Maßnahmen8. Überprüfen der Maßnahmen auf Wirksamkeit

Eine Checkliste (z.B. Gruppenräume) kann durchaus fürdie Beurteilung mehrerer Bereiche dienen, wenn gleich-artige Bedingungen gegeben sind. Bei unterschiedlichenBedingungen sind die Checklisten zu vervielfältigen unddie Gefährdungen für jeden Bereich separat zu beurteilen.

Die Checklisten stellen eine Auswahl von wesentlichen,den Autoren bekannten Gefährdungen in Kindertages-einrichtung dar; ein Fortschreiben wird ausdrücklichgewünscht. Dazu sind sowohl die Leerzeilen auf deneinzelnen Checklisten, als auch das leere Formblattauf Seite 6 vorgesehen.

Erläuterungen zur Form der ChecklistenAlle Checklisten sind in der rechten oberen Ecke num-meriert.

Beispiel: Nr. 3.5 – 1/2

aktuelle Seite/Gesamtzahl der SeitenChecklisten Nr. der Checklistegem. Inhaltsverzeichnis

• Spalte „Gefährdung/Belastung, Prüfkriterium“Für die Gefährdungsermittlung wurden die Prüfkriterienin Frageform so formuliert, dass bei Ankreuzen in derSpalte „ja“ keine Gefährdung besteht. Ein Kreuz in derSpalte „nein“ zeigt Handlungsbedarf an, d.h. in diesenFällen sind alle weiteren Spalten dieser Zeile auszufül-len. Wenn eine Beantwortung der Fragen nicht eindeutigmöglich ist kann die Spalte „zum Teil“ markiert werden.Eine ggf. notwendige Erläuterung der Antworten kann inder Spalte „Bemerkung“ erfolgen.

• Spalte „Maßnahmen, Verantw.:, Termin:“In dieser Spalte können die zu treffenden Maßnahmeneinschließlich der für die Durchführung Verantwortlichensowie die Terminsetzung dokumentiert werden.

4

Jeder Unfall ist nur die Spitze eines Eisberges!

Unfällemelde-pflichtig

Beinaheunfälle

Kritische SituationenUnsichere Handlungen

Sicherheits-Schwachstellen

Unfällenicht

meldepflichtig

1

30

300

?000

Page 118: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

• Spalte „Schutzziel/Rechtsgrundlage“Hier werden die vorhandenen Rechtsgrundlagen aufge-führt bzw. Hinweise auf Informationsquellen gegeben.

• Spalte „Maßnahmen wirksam?“Diese Spalte dient der Dokumentation des erreichten,sicheren Zustandes, d.h. der Erfolgskontrolle derdurchgeführten Maßnahmen gemäß § 6 ArbSchG.Sie kann erst bewertet werden, wenn die festgelegtenMaßnahmen realisiert wurden. Wenn diese Frage

nicht mit „ja“ beantwortet werden kann, ist dieGefährdungsbeurteilung für diesen Punkt zu wieder-holen und es sind erneut Maßnahmen festzulegen.Dies ist so lange zu wiederholen, bis durch alle fest-gelegten Maßnahmen die Gefährdungen und Belastungen beseitigt sind.

Die nachfolgenden Checklistensind ausschließlich als Kopiervorlage gedacht undsollten nicht beschrieben werden.

5

AbkürzungsverzeichnisArbSchG ArbeitsschutzgesetzArbStättV ArbeitsstättenverordnungASiG ArbeitssicherheitsgesetzASR Arbeitsstättenrichtlinie

BeKV BerufskrankheitenverordnungBetrSichV BetriebssicherheitsverordnungBildscharbV Bildschirmarbeitsverordnung

DIN Deutsche Industrie-Norm

EN Europanorm

GefStoffV GefahrstoffverordnungGS Prüfzeichen „Geprüfte Sicherheit“GUV Gemeindeunfallversicherung (steht vor Bestell-Nr. von Druckschriften)

FeuR Feuerungsrichtlinie (Anlage 3 VwVSächsBO)FI Fehlerstrom

JArbSchG Jugendarbeitsschutzgesetz

Kita Kindertageseinrichtung

LasthandhabV LastenhandhabungsverordnungLMHV Lebensmittelhygiene-Verordnung

MuSchG Mutterschutzgesetz

PSA Persönliche Schutzausrüstung

R-Sätze Risiko-Sätze (Hinweise auf besondere Gefahren von gefährlichen Stoffen)

S-Sätze Sicherheits-Sätze (Sicherheitsratschläge für gefährliche Stoffe)SäKitaG Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat SachsenSächsBO Sächsische BauordnungSächsTechPrüfVO Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren über die Prüfung technischer

Anlagen und Einrichtungen in baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder NutzungSGB SozialgesetzbuchSMS Sächsisches Staatsministerium für SozialesSSG Sächsischer Städte- und Gemeindetag

TierKBG TierkörperbeseitigungsgesetzTRbF Technische Regeln für brennbare FlüssigkeitenTRGS Technische Regel für Gefahrstoffe

VDE Verband Deutscher ElektrotechnikerVwV Verwaltungsvorschrift

Page 119: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

6

Chec

klis

te:

Kita

:Bea

rbei

ter:

Dat

um:

Nr.

Gef

ährd

ung/

Bela

stun

gja

nein

zum

Bem

erku

ngM

ASSN

AHM

ENVe

rant

w.:

Schu

tzziel

/M

aßna

hme

Prüf

krite

rien

Teil

Term

in:

Rech

tsgr

undl

age

wirk

sam

?

Page 120: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

7

Nr.

1.1–

1/2

Chec

klis

te 1

.1:

Sich

erhe

itsor

gani

satio

nKita

:Bea

rbei

ter:

Erst

e Hilf

eDat

um:

Nr.

Gef

ährd

ung/

Bela

stun

gja

nein

zum

Bem

erku

ngM

ASSN

AHM

ENVe

rant

w.:

Schu

tzziel

/M

aßna

hme

Prüf

krite

rien

Teil

Term

in:

Rech

tsgr

undl

age

wirk

sam

?

1 2 3 4 5 6 7 8 9

Wird

das

Per

sona

l ASi

G,

- si

cher

heitst

echn

isch

und

GUV-

V A

6,-

arbe

itsm

ediz

inis

ch b

etre

ut?

GUV-

V A

7

Wur

de in

der

Kita

min

dest

ens

ein

Sich

erhe

itsb

eauf

trag

ter

§ 22

SGB V

II,be

stel

lt u

nd b

efäh

igt?

§ 9

GUV-

V A

1

Sind

in

der

Kita

die

erfo

rder

liche

n Die

nsta

nwei

sung

en d

es T

räge

rs

§ 7

(1)

und

Unt

erla

gen

wie

Unf

allv

erhü

tung

svor

schr

iften

, Ric

htlin

ien,

GUV-

V A

1Si

cher

heitsr

egel

n un

d M

erkb

lätter

vor

hand

en u

nd e

inse

hbar

?

Wer

den

rege

lmäß

ig U

nter

wei

sung

en d

urch

gefü

hrt

für:

§ 7

(2)

- di

e Kin

der,

GUV-

V A

1,

- da

s pä

dago

gisc

he P

erso

nal,

§ 20

(2)

Gef

Stof

fV,

- da

s te

chni

sche

Per

sona

l,§

11

- El

tern

, di

e in

der

Kita

tätig

wer

den

GUV-

V A

5,vo

r Arb

eits

aufn

ahm

e, b

ei V

erän

deru

ngen

im

Auf

gabe

nber

eich

, na

ch§

12 A

rbSc

hGVo

rkom

mni

ssen

sow

ie m

ind.

jäh

rlic

h ei

nmal

wie

derk

ehre

nd?

Wur

de e

ine

Hau

sord

nung

erlas

sen

und

ist

dies

e Bes

tand

teil

§ 2

(1)

der

Unt

erw

eisu

ng?

GUV-

V A

1

Wird

die

Kita

min

d. e

inm

al jäh

rlic

h m

it d

em T

räge

r, de

r Fa

chkr

aft

§ 2

(1)

für Arb

eits

sich

erhe

it, de

r Le

iter

in u

nd d

em S

iche

rhei

tsbe

auftra

gten

GUV-

V A

1be

gang

en, um

sic

herh

eits

tech

nisc

he M

änge

l re

chtz

eitig

erfa

ssen

un

d be

seitig

en z

u kö

nnen

?

Ist

jede

Erz

iehe

rin

in d

er e

rste

n Hilf

e au

sgeb

ildet

? §§

6, 7,

GUV-

V A

5,

Erfo

lgt

eine

reg

elm

äßig

e Fo

rtbi

ldun

g in

der

ers

ten

Hilf

e?GUV-

SI 8

464,

§ 10

Arb

SchG

Ist

ein

Tele

fon

für

Not

rufe

vor

hand

en u

nd w

ähre

nd d

er B

etrieb

szei

3 GUV-

V A

5,ei

nsat

zber

eit

(Tel

efon

für

das

Per

sona

l je

derz

eit

zugä

nglic

h GUV-

SI 8

464

und

schn

ell er

reic

hbar

)?

Sind

fol

gend

e Not

rufn

umm

ern

am T

elef

on v

orha

nden

3 GUV-

V A

5,-

näch

ster

Arz

t-

Rettun

gsle

itst

elle

GUV-

SI 8

456

- Dur

chga

ngsa

rzt

- Gift

zent

rale

- Kra

nken

haus

- Ta

xize

ntra

le

Page 121: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

8

Nr.

1.1–

2/2

Nr.

Gef

ährd

ung/

Bela

stun

gja

nein

zum

Bem

erku

ngM

ASSN

AHM

ENVe

rant

w.:

Schu

tzziel

/M

aßna

hme

Prüf

krite

rien

Teil

Term

in:

Rech

tsgr

undl

age

wirk

sam

?

10 11 12 13 14 15 16

Ist

in d

er K

ita

min

d. e

inGUV-

SI 8

464

- Ve

rban

dkas

ten

Typ

C (D

IN 1

3157

) un

d ei

ne-

Sani

täts

tasc

he (

DIN

131

60)

vorh

ande

n?W

erde

n di

ese

rege

lmäß

ig a

uf V

olls

tänd

igke

it u

nd V

erw

endu

ngsf

rist

gep

rüft?

Bea

chte

:Arz

neim

itte

l un

d Käl

tesp

ray

gehö

ren

nich

t in

Ve

rban

dkäs

ten.

Sind

die

Ein

rich

tung

en für

die

ers

te H

ilfe

geke

nnze

ichn

et§

12(w

eißes

Kre

uz a

uf g

rüne

m G

rund

)?GUV-

V A

5,

GUV-

V A

8

Wer

den

alle

Unf

älle

n vo

n Kin

dern

und

Per

sona

l, di

e ke

ine

§ 16

Unf

alla

nzei

ge e

rfor

dern

, im

Ver

band

buch

(GUV-

I 51

1.1)

dok

umen

tier

t?GUV-

V A

5,

Bea

chte

:Ve

rban

dbuc

h m

ind.

5 Jah

re n

ach

der

letz

ten

Eint

ragu

ng a

ufbe

wah

ren.

Wer

den

alle

mel

depf

licht

igen

Unf

älle

§ 19

3 SG

B V

II-

fris

tgem

äß (

binn

en 3

Tag

en n

ach

Kenn

tnis

) an

geze

igt,

- au

sgew

erte

t un

d -

Maß

nahm

en fes

tgel

egt?

Sind

in

der

Einr

icht

ung

- di

e Te

lefo

nnum

mer

n de

r El

tern

, -

evtl.

vor

hand

ene

chro

nisc

he E

rkra

nkun

gen

(z.B

. Alle

rgie

n) d

er K

inde

r so

wie

-

Sofo

rtm

aßna

hmen

bei

Auf

tret

en d

iese

r Er

kran

kung

en b

ekan

nt?

Wird

bei

Ver

gabe

von

Auf

träg

en a

ller Ar

t (z

.B. Neu

gest

altu

ng S

piel

plat

z)§

5 GUV-

V A

1de

r Au

ftra

gneh

mer

ver

pflic

htet

, di

e Unf

allv

erhü

tung

svor

schr

iften

und

an

erka

nnte

n si

cher

heitst

echn

isch

en u

nd a

rbei

tsm

ediz

inis

chen

Reg

eln

zu b

each

ten

(Ste

mpe

l)?

Wer

den

Schu

lung

s- u

nd S

emin

aran

gebo

te z

ur U

nfal

lver

hütu

ng g

enut

zt?

§ 23

SGB V

II

Bitte

erg

änze

n Si

e w

eite

re G

efäh

rdun

gen:

Page 122: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

9

Nr.

1.2–

1/1

Chec

klis

te 1

.2:

Arbe

itsbe

ding

te G

esun

dhei

ts-

Kita

:Bea

rbei

ter:

gefa

hren

des

Per

sona

lsDat

um:

Nr.

Gef

ährd

ung/

Bela

stun

gja

nein

zum

Bem

erku

ngM

ASSN

AHM

ENVe

rant

w.:

Schu

tzziel

/M

aßna

hme

Prüf

krite

rien

Teil

Term

in:

Rech

tsgr

undl

age

wirk

sam

?

1 2 3 4 5 6 7 8

Wer

den

die

Bes

tim

mun

gen

des

Juge

ndsc

hutz

gese

tzes

und

des

JArb

SchG

,M

utte

rsch

utzg

eset

zes

beac

htet

?M

uSch

G

Wer

den

die

folg

ende

n Gre

nzw

erte

für

häu

figes

Heb

en u

nd T

rage

n ni

cht

BeK

Vüb

ersc

hritte

n (d

.h. m

ehr

als

3 x

pro

Stun

de)?

(K

omm

enta

r),

Gre

nzla

sten

für

kör

pern

ahes

Tra

gen:

MuS

chG,

Alte

r in

Jahr

enLa

st in

kg F

raue

nLa

st in

kg M

änne

rLa

stha

ndha

bV15

–17

1015

18–3

915

*25

ab 4

010

20*1

0 kg

nac

h M

uSch

G

Steh

en d

em P

erso

nal Heb

e- u

nd T

rage

hilfe

n z.

B.

§ 4

Arb

SchG

- Kle

inla

sten

aufz

ug,

- Ei

nbez

iehu

ng z

usät

zlic

her

Pers

onen

,-

geei

gnet

e Tr

ansp

ortw

agen

zur

Ver

fügu

ng?

Ist

das

Pers

onal

übe

r rü

cken

gere

chte

s Heb

en u

nd T

rage

n un

terw

iese

7 (2

) (R

ücke

nsch

ule)

, z.

B. (a

us d

en B

eine

n he

raus

, Obe

rkör

per

gera

de)

GUV-

V A

1-

körp

erna

h Heb

en u

nd T

rage

n,-

kein

e Ve

rdre

hung

des

Kör

pers

,- Anl

eitu

ng z

u Au

sgle

ichs

gym

nast

ik?

Wer

den

Zwan

gsha

ltung

en u

nd u

ngün

stig

e Kö

rper

haltu

ngen

wei

tgeh

end

§ 4

Arb

SchG

verm

iede

n? H

aben

die

Erz

iehe

rinn

en d

ie M

öglic

hkei

t, e

rwac

hsen

en-

gere

chte

s M

obili

ar z

u be

nutz

en (

min

d. 1

Stu

hl p

ro P

erso

n)?

Bes

tehe

n Fe

stle

gung

en z

um S

chuh

wer

k (fes

tsitz

end,

kei

ne P

anto

letten

35 (

3)so

wie

zum

Tra

gen

von

Schm

uck?

GUV-

V A

1

Wer

den

Maß

nahm

en z

ur L

ärm

min

deru

ng g

etro

ffen,

z.B

. GUV-

V B

3,-

scha

llabs

orbi

eren

de D

ecke

nver

klei

dung

,EU

-Lär

mrich

tlin

ie-

Eins

atz

eine

r Lä

rmam

pel,

- st

ille

Bes

chäf

tigu

ngsz

eite

n?

Wur

de m

it d

em B

etrieb

sarz

t di

e Not

wen

digk

eit

von

Imm

unis

ieru

ngs-

§ 3

Asi

G,

maß

nahm

en, z.

B. Hep

atitis

, fü

r da

s Pe

rson

al g

eprü

ft?

GUV-

I 85

36

Bitte

erg

änze

n Si

e w

eite

re G

efäh

rdun

gen:

Page 123: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

10

Nr.

2.1–

1/2

Chec

klis

te 2

.1:

Außen

anla

gen,

allg

emei

nKita

:Bea

rbei

ter:

Dat

um:

Nr.

Gef

ährd

ung/

Bela

stun

gja

nein

zum

Bem

erku

ngM

ASSN

AHM

ENVe

rant

w.:

Schu

tzziel

/M

aßna

hme

Prüf

krite

rien

Teil

Term

in:

Rech

tsgr

undl

age

wirk

sam

?

1 2 3 4 5 6

Sind

die

Bod

enbe

läge

im

Auß

enbe

reic

h tritts

iche

r?Ab

schn

. 2.

3.2

GUV-

SR 2

002

Bea

chte

:Fü

r W

ege

und

befe

stig

te F

läch

en s

ind

Verb

undp

flast

er, ge

sägt

e Nat

urst

eine

ode

r Asp

halt g

eeig

net. U

ngee

igne

t si

nd p

olie

rte

Stei

npla

tten

, sc

harfka

ntig

e Pfla

ster

ung

sow

ie

Split

t-, Sc

hlac

ken-

ode

r Gro

bkie

sbel

äge.

Wer

den

Une

benh

eite

n de

s Bod

enbe

lags

weg

en d

er g

roßen

Absc

hn. 2.

1.3

Stol

perg

efah

r um

gehe

nd b

esei

tigt

?GUV-

SR 2

002

Sind

Kin

dern

zug

ängl

iche

Abd

ecku

ngen

(z.

B. Gitte

rros

te)

gege

n Ab

schn

. 3.

1.2

Abhe

ben

durc

h Kin

der

gesi

cher

t?GUV-

SR 2

002

Sind

an

Absä

tzen

von

meh

r al

s 20

cm

Höh

e Si

cher

unge

n w

ie

Absc

hn. 3.

1.1

Pfla

nzst

reife

n od

er -

trög

e, B

änke

ode

r Brü

stun

gsel

emen

te v

orha

nden

?GUV-

SR 2

002

Sind

auf

Spi

elflä

chen

zur

Ben

utzu

ng m

it K

inde

rfah

rzeu

gen

Abst

urz-

stel

len

wie

Stu

fen,

Tre

ppen

und

Abs

ätze

ver

mie

den

bzw. ab

gesi

cher

t?

Ist

der Au

fent

haltsb

erei

ch a

uf d

em G

rund

stüc

k m

inde

sten

s 1

m h

och

Absc

hn. 3.

3si

cher

ein

gefrie

det?

un

d 2.

9Bea

chte

:-

Die

Ein

frie

dung

dar

f ni

cht

zum

Kle

tter

n ve

rlei

ten.

GUV-

SR 2

002,

- Sp

itze

n un

d sc

harfe

Kan

ten

sind

unz

uläs

sig.

DIN

EN 1

930

- Ab

stan

d se

nkre

chte

r Zw

isch

enst

äbe

max

. 12

cm

, in

Kripp

en m

ax. 10

cm

Gre

nzt

die

Einf

ried

ung

in K

ripp

en d

en u

nmitte

lbar

en A

ufen

thal

ts-

bere

ich

der

Kin

der

ein,

so

sollt

en d

ie lic

hten

Wei

ten

zwis

chen

4,5

und

6,5

cm lie

gen.

Sind

die

Gru

ndst

ücks

ausg

änge

Ab

schn

. 3.

4.1

ff.-

absc

hlie

ßba

r (in

Kripp

e un

d Kin

derg

arte

n) s

owie

GUV-

SR 2

002,

- ge

gen

unm

itte

lbar

es H

inei

nlau

fen

in d

en

§ 13

(2)

Stra

ßen

verk

ehr

gesi

cher

t (z

.B. du

rch

schl

euse

nartig

GUV-

V S

1au

sgeb

ildet

e Au

ffang

gelä

nder

, Gel

ände

r am

Geh

weg

rand

ode

r Pfla

nzst

reife

n)?

Page 124: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

11

Nr.

2.1–

2/2

Nr.

Gef

ährd

ung/

Bela

stun

gja

nein

zum

Bem

erku

ngM

ASSN

AHM

ENVe

rant

w.:

Schu

tzziel

/M

aßna

hme

Prüf

krite

rien

Teil

Term

in:

Rech

tsgr

undl

age

wirk

sam

?

7 8 9 10

Sind

die

Pfla

nzen

auf

dem

Gel

ände

so

ausg

ewäh

lt,

GUV-

SI 8

018,

dass

sic

h ke

ine

Gef

ahre

n fü

r di

e Kin

der

erge

ben?

Absc

hn. 5.

4DIN

180

34Bea

chte

:Gol

dreg

en, Se

idel

bast

, Pfa

ffenh

ütch

en u

ndSt

echp

alm

e si

nd v

erbo

ten.

Rie

senb

ären

klau

tzen

de W

irkun

g) s

owie

Gew

ächs

e m

it

Dor

nen

oder

Sta

chel

n si

nd u

ngee

igne

t.

Pfla

nzen

, de

ren

Früc

hte

aufg

rund

von

Far

be u

nd F

orm

Kin

der

zum

Ver

-ze

hr a

nreg

en k

önne

n un

d di

e ge

sund

heits

schä

dige

nde

Stof

fe b

einh

alte

n,so

llten

ins

beso

nder

e in

Kin

derk

ripp

en n

icht

ang

epfla

nzt

wer

den.

Sind

Feu

chtb

ioto

pe s

iche

rhei

tsge

rech

t ge

stal

tet:

Absc

hn. 3.

2 -

bei W

asse

rtie

fen

bis

max

. 40

cm

mit m

ind.

1 m

GUV-

SR 2

002,

brei

ten

flach

gene

igte

n tritts

iche

ren

Ufe

rzon

en,

Absc

hn.

- be

i W

asse

rtie

fen

von

meh

r al

s 40

cm

mit E

infrie

dung

en,

DIN

180

34di

e Kin

der

nich

t zu

m Ü

berk

letter

n ve

rlei

ten?

Bea

chte

:In

Kin

derk

ripp

en s

ollten

kei

ne F

euch

tbio

tope

ange

legt

wer

den.

Sin

d si

e vo

rhan

den,

sol

lten

Feuc

htbi

otop

e ge

nere

ll m

it e

iner

wirk

sam

en

Einf

ried

ung

vers

ehen

sei

n, d

ie n

icht

zum

Kle

tter

n ve

rlei

tet.

Bes

tehe

n Ab

gren

zung

en z

um W

irts

chaf

tsbe

reic

h?Ab

schn

. 3.

1.4

Sind

Mül

l- od

er a

nder

e Be

hälte

r, di

e fü

r Ki

nder

auf

grun

d de

r Be

scha

ffen-

GUV-

SR 2

002

heit o

der

des

Inha

lts

eine

Ver

letz

ungs

- od

er G

esun

dhei

tsge

fahr

da

rste

llen,

sic

her

dem

Zug

ang

der

Kin

der

entz

ogen

?

Sind

Kin

dern

zug

ängl

iche

Ger

äteh

äuse

r, Sc

hupp

en o

.ä. so

ges

talte

t, da

ssAb

schn

. 4.

1-

die

Gru

ndor

dnun

g ge

wäh

rlei

stet

ist

,GUV-

R1/

428,

- Re

gale

und

Lag

erei

nric

htun

gen

stan

d- u

nd k

ipps

iche

r si

nd u

ndAb

schn

. 2.

5.1

Verg

lasu

ngen

in

Sich

erhe

itsg

las

und

bei Bed

arf

GUV-

SR 2

002

ballw

urfs

iche

r au

sgef

ührt s

ind?

Bitte

erg

änze

n Si

e w

eite

re G

efäh

rdun

gen:

Page 125: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

12

Nr.

2.2–

1/2

Chec

klis

te 2

.2:

Spie

lplä

tze

Kita

:Bea

rbei

ter:

Dat

um:

Nr.

Gef

ährd

ung/

Bela

stun

gja

nein

zum

Bem

erku

ngM

ASSN

AHM

ENVe

rant

w.:

Schu

tzziel

/M

aßna

hme

Prüf

krite

rien

Teil

Term

in:

Rech

tsgr

undl

age

wirk

sam

?

1 2 3 4 5 6

Ist

der

Spie

lber

eich

für

das

päd

agog

isch

e Pe

rson

al g

ut e

inse

hbar

? §

2 (1

) GUV-

V A

1

Sind

in

kom

bini

erte

n Kin

dertag

esei

nric

htun

gen

§ 2

(1)

- di

e Sp

ielfl

äche

n ge

gene

inan

der

abge

gren

zt, z.

B. di

e GUV-

V A

1Fr

eiflä

che

für

Kripp

enki

nder

dur

ch e

inen

min

d. 0

,80

m

hohe

n Za

un o

der

ande

re E

lem

ente

ode

r-

bei ge

mei

nsam

en F

reifl

äche

n or

gani

sato

risc

heM

aßna

hmen

(z.

B. Au

fsic

ht)

getrof

fen,

um

bes

onde

rs

Gef

ährd

unge

n vo

n Kripp

enki

nder

n au

szus

chlie

ßen

?

Wer

den

nur

Spie

lpla

tzge

räte

bes

chaf

ft, di

e de

n ge

lten

den

Nor

men

§ 2

(1)

und

(ab

1999

DIN

EN 1

176)

ent

spre

chen

und

nac

h M

öglic

hkei

t da

s GS-

§ 15

GUV-

V A

1Ze

iche

n be

sitz

en?

Sind

die

Ger

äte

für

den

jew

eilig

en A

lter

sber

eich

und

für

die

Kita

geei

gnet

(s.

Her

stel

lera

ngab

en)?

Bea

chte

:gg

f. Ei

gnun

g fü

r Kripp

enki

nder

übe

rprü

fen.

Wur

den

die

Spie

lpla

tzge

räte

fun

ktio

nssi

cher

auf

gest

ellt u

nd v

or d

er

§ 2

(1)

erst

en Inb

etrieb

nahm

e du

rch

eine

n Sa

chku

ndig

en ü

berp

rüft?

GUV-

V A

1,Si

nd a

usre

iche

nde

Sich

erhe

itsb

erei

che

in m

öglic

her

Spru

ng-

und

Absc

hn. 7.

2 Fa

llric

htun

g ei

ngeh

alte

n (A

ltge

räte

bis

199

9 m

ind.

2 m

, GUV-

SR 2

002,

Ger

äte

ab 1

999

nach

DIN

EN 1

176)

DIN

EN 1

176,

DIN

792

6Is

t ge

wäh

rlei

stet

, da

ss s

ich

Funk

tion

sber

eich

e de

r Ger

äte

und

Hau

ptla

ufrich

tung

en d

er K

inde

r ni

cht

über

schn

eide

n?

Wer

den

folg

ende

Höh

en n

icht

übe

rsch

ritten

2 (1

) -

für

Kripp

enki

nder

Em

pfeh

lung

max

. 1

m

GUV-

V A

1,

(Han

gelg

erät

e 1,

10 m

),GUV-

SI 8

017,

- fü

r Kin

derg

arte

nkin

der

frei

e Fa

llhöh

e m

ax. 2

m,

DIN

EN 1

176-

1-

für

Hor

tkin

der

frei

e Fa

llhöh

e m

ax. 3

m?

Ist

der

Unt

ergr

und

in A

bhän

gigk

eit

von

der

Fallh

öhe

mit

Absc

hn. 7.

4un

gebu

nden

en (

z.B. Ras

en)

bzw. st

oßdä

mpf

ende

n Böd

en

GUV-

SR 2

002,

(z

.B. ni

chtb

indi

ger

Sand

, Fe

inki

es o

der

Falls

chut

zpla

tten

) au

sgef

ührt?

DIN

EN 1

176,

DIN

EN 1

177,

DIN

792

6

Page 126: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Nr.

Gef

ährd

ung/

Bela

stun

gja

nein

zum

Bem

erku

ngM

ASSN

AHM

ENVe

rant

w.:

Schu

tzziel

/M

aßna

hme

Prüf

krite

rien

Teil

Term

in:

Rech

tsgr

undl

age

wirk

sam

?

7 8 9 10 11 12 13

Wur

de b

ei A

usw

ahl un

d Au

sfüh

rung

von

Spi

elpl

atzg

erät

en d

arau

f Ab

schn

. 7.

3ge

acht

et, da

ss e

ine

Hilf

este

llung

dur

ch B

etre

uer

mög

lich

ist?

GUV-

SR 2

002

Sind

Ans

tric

he (

auch

bei

Aus

bess

erun

gen

oder

Nac

hbeh

andl

ung)

§

2 (1

) vo

n Sp

ielp

latz

gerä

ten

phys

iolo

gisc

h un

bede

nklic

h?

GUV-

V A

1,

DIN

EN 1

176

Sind

Obe

rflä

chen

von

San

dkas

tene

infa

ssun

gen

nich

t sc

harfka

ntig

Ab

schn

. 3.

1.3

und

spitzi

g-ra

u (g

eeig

net

sind

sch

wer

spl

itte

rnde

Höl

zer

oder

hel

le

GUV-

SR 2

002

Gum

mi-

und

Kuns

tsto

ffbel

äge)

?Is

t di

e Ei

nfas

sung

gut

erk

ennb

ar?

Wird

Spi

elsa

nd b

ei s

tark

er V

ersc

hmut

zung

sof

ort, a

nson

sten

Ab

schn

itt

VII

spät

este

ns n

ach

5 Ja

hren

aus

gew

echs

elt?

Pkt

. 3

Vw

VSä

Kita

G-A

usst

attu

ngBea

chte

:Zu

m S

chut

z vo

r Ve

runr

eini

gung

nac

h de

m

Spie

lbet

rieb

eig

net

sich

z.B

. di

e Ab

deck

ung

mit e

inem

fei

nmas

chig

en N

etz.

Wer

den

Frei

fläch

en u

nd S

piel

plat

zger

äte

vor

jede

r Ben

utzu

ng a

ugen

-Ab

schn

. 7

sche

inlic

h au

f Unf

allg

efah

ren

über

prüf

t?GUV-

SI 8

017,

Wer

den

Spie

lplä

tze

wie

derk

ehre

nd e

iner

jäh

rlic

hen

Hau

ptin

spek

tion

DIN

EN 1

176

durc

h Sa

chku

ndig

e un

terz

ogen

?

Wer

den

scha

dhaf

te G

erät

e so

fort ins

tand

gese

tzt

oder

ern

euer

t?

§ 2

(1)

und

§ 16

GUV-

V A

1Bea

chte

:Bis

zur

Bes

eitigu

ng d

er M

änge

l si

nd d

ie

Ger

äte

sich

er d

er B

enut

zung

zu

entz

iehe

n.

Sind

Tor

e fü

r Bal

lspi

ele

gege

n Kip

pen

gesi

cher

t (fes

t ve

rank

ert)?

Absc

hn. 7.

1GUV-

SR 2

002,

DIN

EN 7

48,

DIN

EN 7

49

Bitte

erg

änze

n Si

e w

eite

re G

efäh

rdun

gen:

13

Nr.

2.2–

2/2

Page 127: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

14

Nr.

3.1–

1/2

Chec

klis

te 3

.1:

Trep

pen,

Gel

ände

rKita

:Bea

rbei

ter:

Dat

um:

Nr.

Gef

ährd

ung/

Bela

stun

gja

nein

zum

Bem

erku

ngM

ASSN

AHM

ENVe

rant

w.:

Schu

tzziel

/M

aßna

hme

Prüf

krite

rien

Teil

Term

in:

Rech

tsgr

undl

age

wirk

sam

?

1 2 3 4 5 6 7

Sind

Tre

ppen

stuf

en a

uf d

er g

esam

ten

Fläc

he rut

schh

emm

end

oder

min

d.Ab

schn

. 2.

8.1

im B

erei

ch d

er V

orde

rkan

te d

urch

rut

schh

emm

ende

Mat

eria

lien

gesich

ert?

GUV-

SR 2

002

Sind

die

Stu

fenk

ante

n ge

fast

ode

r le

icht

ger

unde

t?

Sind

die

Stu

fenh

öhen

im

ges

amte

n Ve

rlau

f de

r Tr

eppe

gle

ichm

äßig

?Ab

schn

. 3

GUV-

I 56

1W

ird e

in k

indg

erec

htes

Ste

igun

gsve

rhäl

tnis

ein

geha

lten

:-

Kripp

e, K

inde

rgar

ten:

Auf

tritt

32 b

is 3

0 cm

, St

eigu

ng 1

4 bi

s 16

cm

;-

Hor

t: A

uftritt

31 b

is 2

9 cm

, St

eigu

ng 1

5 bi

s 17

cm

?

Bet

rägt

die

nut

zbar

e La

ufbr

eite

in

Trep

penh

äuse

rn m

ind.

1,2

5 m

?Ab

schn

. V

Pkt

. 9

Vw

VSä

Kita

G-A

usst

attu

ng

Bet

rägt

bei

Tre

ppen

mit g

ebog

enen

Läu

fen

die

Auftrittsb

reite

der

Absc

hn. 6.

1St

ufen

an

der

schm

alst

en S

telle

min

d. 2

3 cm

und

in

1,25

mGUV-

I 56

1En

tfer

nung

max

. 40

cm

?

Bea

chte

:Sp

inde

ltre

ppen

sin

d ni

cht

geei

gnet

.

Hab

en T

repp

en a

n be

iden

Sei

ten

Han

dläu

fe in

kind

gere

chte

r Höh

e un

dAb

schn

. 2.

8.3

min

d. e

inen

wei

tere

n Han

dlau

f fü

r Er

wac

hsen

e in

Abw

ärts

richt

ung

rech

ts?

und

2.8.

4GUV-

SR 2

002,

Sind

die

Han

dläu

fe o

hne

frei

e En

den

ausg

ebild

et (

Gef

ahr

des

Absc

hn. 5.

6Hän

genb

leib

ens!

)?GUV-

I 56

1

Ist

der

inne

re H

andl

auf üb

er d

ie T

repp

enab

sätz

e fo

rtge

führ

t?

Sind

unv

erm

eidb

are

Einz

elst

ufen

deu

tlic

h er

kenn

bar?

Absc

hn. 2.

8.2

GUV-

SR 2

002

Hab

en A

bstu

rzsi

cher

unge

n (G

elän

der,

Um

weh

rung

en, Brü

stun

gen)

Absc

hn. 2.

9.1

folg

ende

Höh

en:

GUV-

SR 2

002,

- M

inde

sthö

he 1

m,

Absc

hn. 5.

1-

bei A

bstu

rzhö

hen

ab 1

2 m

min

d. 1

,10

m?

GUV-

I 5

61,

§ 33

GUV-

V A

32 S

ächs

BO

Page 128: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

15

Nr.

3.1–

2/2

Nr.

Gef

ährd

ung/

Bela

stun

gja

nein

zum

Bem

erku

ngM

ASSN

AHM

ENVe

rant

w.:

Schu

tzziel

/M

aßna

hme

Prüf

krite

rien

Teil

Term

in:

Rech

tsgr

undl

age

wirk

sam

?

8 9 10 11 12 13

Sind

Öffn

unge

n in

Um

weh

rung

en u

nd G

elän

dern

in

eine

r Ric

htun

g Ab

schn

. 2.

9.2.

ni

cht

brei

ter

als

12 c

m, in

Kripp

en m

ax. 10

cm

?GUV-

SR 2

002,

Wird

der

Lei

tere

ffekt

ver

mie

den?

Absc

hn. 5.

1GUV-

I 56

1,Bea

chte

:Gre

nzt

die

Um

weh

rung

den

unm

itte

lbar

en A

ufen

thal

ts-

DIN

EN 1

930

bere

ich

von

Kripp

enki

nder

n ei

n, s

o so

llten

die

lic

hten

W

eite

n zw

isch

en 4

,5 u

nd 6

,5 c

m lie

gen.

Ist

der

seitlic

he A

bsta

nd z

wis

chen

Um

weh

rung

und

der

zu

sich

ernd

enAb

schn

. 2.

8.5

Fläc

he n

icht

grö

ßer

als

4 c

m (

in K

ripp

en 2

,5 c

m)

und

dam

it d

as

GUV-

SR 2

002

Daz

wis

chen

tret

en v

erhi

nder

t?

Ist

über

Auf

enth

alts

bere

iche

n da

s Dur

chsc

hieb

en v

on G

egen

stän

den

§ 33

(4)

im

Fuß

bere

ich

von

Abst

urzs

iche

rung

en v

erhi

nder

t (z

.B. du

rch

GUV-

V A

1Au

fkan

tung

, Fu

ßle

iste

n)?

Ist

der Ab

stan

d §

8 (2

) -

zwis

chen

Han

dläu

fen

und

Wän

den

und

GUV-

V S

1-

zwis

chen

Tre

ppen

gelä

nder

n am

Tre

ppen

auge

klei

ner

als

20 c

m?

Ist

bei gr

ößer

en A

bstä

nden

das

Rut

sche

n au

f de

m G

elän

der

durc

h

geei

gnet

e M

aßna

hmen

ers

chw

ert?

Bea

chte

:Au

fges

etzt

e Sp

itze

n un

d Ku

geln

sin

d ni

cht

zuge

lass

en.

Ist

die

Bel

euch

tung

sstä

rke

ausr

eich

end

(Tre

ppen

min

d. 1

00 lx)

? *)

ASR

7/3

Sind

Tre

ppen

, di

e si

ch im

Auf

enth

alts

- un

d Sp

ielb

erei

ch v

on K

ripp

en-

§ 2

(1)

kind

ern

befin

den,

dur

ch T

ürch

en o

der

Kin

ders

chut

zgitte

r ge

sich

ert?

GUV-

V S

1,DIN

EN 1

930,

Bea

chte

:-

Höh

e m

ind.

80

cmDIN

EN 1

2227

- Ab

stan

d se

nkre

chte

r St

äbe

4,5

bis

6,5

cmTe

il 1

- m

ax. M

asch

enw

eite

7 m

m

Bitte

erg

änze

n Si

e w

eite

re G

efäh

rdun

gen:

*) Im

Zw

eife

lsfa

ll M

essu

ng ü

ber

den

Sach

kost

enträg

er v

eran

lass

en.

Page 129: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

16

Nr.

3.2–

1/1

Chec

klis

te 3

.2:

Eing

änge

, Fl

ure,

Wän

deKita

:Bea

rbei

ter:

Dat

um:

Nr.

Gef

ährd

ung/

Bela

stun

gja

nein

zum

Bem

erku

ngM

ASSN

AHM

ENVe

rant

w.:

Schu

tzziel

/M

aßna

hme

Prüf

krite

rien

Teil

Term

in:

Rech

tsgr

undl

age

wirk

sam

?

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11

Hab

en P

odes

te v

or G

ebäu

deei

ngän

gen

bei na

ch a

ußen

auf

schl

agen

den

Absc

hn. 2.

2Tü

ren

eine

Min

dest

tief

e vo

n Tü

rbla

ttbr

eite

plu

s 0,

5 m

?ASR

17/

1.2

Sind

gro

ßflä

chig

e Fu

ßab

stre

ifmat

ten

über

die

ges

amte

Ein

gang

sbre

ite

§ 5

(3)

und

ca. 1,

50 m

tie

f vo

rhan

den?

GUV-

V S

1

Wer

den

die

glei

them

men

den

Eige

nsch

afte

n de

s Bod

ens

durc

h Ab

schn

. 5

geei

gnet

e Re

inig

ungs

verfah

ren

gew

ahrt?

GUV-

R 1

81W

erde

n st

ark

bega

ngen

e Ve

rkeh

rsw

ege

in e

rfor

derlic

hen

Zeitab

stän

den

gere

inig

t?

Sind

Sto

lper

stel

len

im G

ebäu

de v

erm

iede

n? (St

olpe

rste

llen

sind

z.B

. Tü

rpuf

fer

§ 20

GUV-

V A

1,

oder

-fe

stst

elle

r, di

e m

ehr al

s 15

cm

von

der

Wan

d en

tfer

nt s

ind,

Ab

schn

. 2.

1.3

Einz

elst

ufen

, Sc

hwel

len)

GUV-

SR 2

002

Wird

die

Bre

ite d

er F

lure

nicht

dur

ch M

obili

ar, Gar

dero

ben,

Hei

zkör

per,

§ 25

GUV-

V A

1,Vi

trin

en o

.a. un

zulä

ssig

ein

geen

gt (

Flur

e m

ind.

175

cm

bre

it)?

Vw

V S

äKitaG

Auss

tattun

g

Sind

die

Tür

en s

o an

geor

dnet

, da

ss n

iem

and

durc

h na

ch a

ußen

§

10 (

1)

aufs

chla

gend

e Tü

rflü

gel ge

fähr

det

wird

? GUV-

V S

1

Sind

Stü

tzen

in

Aufe

ntha

ltsb

erei

chen

ohn

e sc

harfe

Kan

ten

und

§ 6

(1)

deut

lich

erke

nnba

r (S

tütz

en m

ind.

mit R

adiu

s 2

mm

ger

unde

t)?

GUV-

V S

1

Sind

die

Obe

rflä

chen

von

Wän

den

und

Stüt

zen

bis

in 1

,50

m H

öhe

Absc

hn. 2.

1.4

(in

Hor

ten

2 m

) ni

cht

spitzi

g-ra

u un

d frei

von

vor

steh

ende

n Te

ilen?

GUV-

SR 2

002

Sind

Gar

dero

benh

aken

so

ausg

ebild

et o

der

abge

schi

rmt, d

ass

kein

e Ab

schn

. 2.

1.2

Verlet

zung

sgef

ahre

n be

steh

en?

GUV-

SR 2

002

Sind

Ram

pen/

Kin

derw

agen

zufa

hrt

sich

er b

egeh

bar?

GUV-

I 56

1,ASR

17/

1,2

Bea

chte

:Nei

gung

max

. 6

%, be

i gr

ößer

en H

öhen

diffe

renz

en s

ind

Ram

pen

mit

10–2

5 %

Nei

gung

in

Verb

indu

ng m

it m

ittig

er T

repp

e zu

läss

ig

Ist di

e Bel

euch

tung

sstä

rke

in V

erke

hrsw

egen

aus

reiche

nd (Flur

e m

ind.

50

lx)? *

)ASR

7/3

Bitte

erg

änze

n Si

e w

eite

re G

efäh

rdun

gen:

*) Im

Zw

eife

lsfa

ll M

essu

ng ü

ber

den

Sach

kost

enträg

er v

eran

lass

en.

Page 130: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Chec

klis

te 3

.3:

Türe

n, F

enst

er,

Kita

:Bea

rbei

ter:

Verg

lasu

ngen

Dat

um:

Nr.

Gef

ährd

ung/

Bela

stun

gja

nein

zum

Bem

erku

ngM

ASSN

AHM

ENVe

rant

w.:

Schu

tzziel

/M

aßna

hme

Prüf

krite

rien

Teil

Term

in:

Rech

tsgr

undl

age

wirk

sam

?

1 2 3 4 5 6 7 8

Sind

Griffe

und

Heb

el a

n de

n Fe

nste

rn u

nd T

üren

ger

unde

t Ab

schn

. 2.

6.5

(dur

ch F

orm

Hän

genb

leib

en v

on K

leid

ung

verh

inde

rt)

und

2.7.

3un

d le

icht

errei

chba

r?

GUV-

SR 2

002

Sind

Grif

fe, Heb

el u

nd S

chlö

sser

mit

eine

m A

bsta

nd v

on m

ind.

25

mm

Absc

hn. 2.

6.5

zur Geg

ensc

hlie

ßkan

te a

ngeo

rdne

t, s

o da

ss d

as E

inkl

emm

en d

er F

inge

rGUV-

SR 2

002

an d

er S

chlie

ßkan

te v

erhi

nder

t w

ird?

Sind

Que

tsch

- un

d Sc

hers

telle

n an

Tür

en v

on S

anitär

kabi

nen

Ergä

nzun

g zu

rve

rmie

den

(Kle

mm

schu

tz)?

GUV-

SR 2

002

Sind

Tür

en im

unm

itte

lbar

en S

piel

- un

d Au

fent

haltsb

erei

ch v

on

Ergä

nzun

g zu

rKripp

enki

nder

n an

der

hin

tere

n Sc

hlie

ßka

nte

bis

min

d. 1

,50

m H

öhe

GUV-

SR 2

002

mit F

inge

rkle

mm

schu

tz v

erse

hen?

Bes

tehe

n Kin

dern

zug

ängl

iche

Ver

glas

unge

n (a

uch

Spie

gel) b

is in

Absc

hn. 2.

5.1

1,50

m H

öhe

(in

Hor

ten

bis

2 m

) au

s Si

cher

heitsg

las

oder

Mat

eria

lien

GUV-

SR 2

002,

mit g

leic

hwer

tige

n Ei

gens

chaf

ten

oder

ist

der

Zug

ang

ersc

hwer

t du

rch

§ 7

(1)

- 1

m h

ohes

Gel

ände

r m

ind.

20

cm v

or d

er V

ergl

asun

g,GUV-

V S

1,-

bei Fe

nste

rn d

urch

ein

e m

ind.

80

cm h

ohe

und

20 c

m

Absc

hn. 3.

1br

eite

Fen

ster

brüs

tung

; W

asch

beck

en v

or S

pieg

eln,

GUV 5

6.3

- be

pfla

nzte

Sch

utzz

onen

?

Sind

bei

Abs

turz

gefa

hr (

über

1 m

Höh

e) m

ind.

1 m

hoh

e Fe

nste

r-§

33 (

1)br

üstu

ngen

, Gel

ände

r od

er a

bstu

rzsi

cher

nde

Verg

lasu

ngen

vor

hand

en?

GUV-

V A

1

Sind

Gla

stür

en u

nd a

nder

e zu

gäng

liche

Gla

sflä

chen

, di

e bi

s zu

mAb

schn

. 2.

5.2

Fußbo

den

hera

brei

chen

, ge

kenn

zeic

hnet

(z.

B. m

it A

ufkl

eber

n)?

GUV-

SR 2

002

Kön

nen

Fens

terflü

gel ge

fahr

los

betä

tigt

wer

den?

Absc

hn. 2.

7 -

Kip

p- u

nd S

chw

ingf

lüge

l ge

gen

Her

abfa

llen

gesi

cher

t,GUV-

SR 2

002,

- Öffn

ungs

begr

enzu

ng b

ei S

chw

ingf

lüge

ln u

nd F

est-

§ 9

(1) Arb

Stät

tVst

ellv

orrich

tung

, um

Hin

einr

agen

in

Aufe

ntha

lts-

bere

iche

zu

verh

inde

rn

Bitte

erg

änze

n Si

e w

eite

re G

efäh

rdun

gen:

17

Nr.

3.3–

1/1

Page 131: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

18

Nr.

3.4–

1/1

Chec

klis

te 3

.4:

Einr

icht

unge

n al

lg.,

Hei

zkör

per

Kita

:Bea

rbei

ter:

Elek

tris

che

Ger

äte

und

Anla

gen

Dat

um:

Nr.

Gef

ährd

ung/

Bela

stun

gja

nein

zum

Bem

erku

ngM

ASSN

AHM

ENVe

rant

w.:

Schu

tzziel

/M

aßna

hme

Prüf

krite

rien

Teil

Term

in:

Rech

tsgr

undl

age

wirk

sam

?

1 2 3 4 5 6 7 8 9

Sind

Kan

ten

an B

aute

ilen

und

Einr

icht

ungs

gege

nstä

nden

Absc

hn. 2.

1.1

(z.B

. Tü

rrah

men

, M

obili

ar, Hei

zkör

per) g

erun

det

(Rad

ius

min

d. 2

mm

,GUV-

SR 2

002,

in K

ripp

e m

öglic

hst

5 m

m)

oder

gef

ast?

§ 11

(1)

GUV-

V S

1

Sind

Füß

e un

d St

rebe

n vo

n Ei

nricht

unge

n (z

.B. St

ellw

ände

) so

wie

Ab

schn

. 2.

10Le

itung

sans

chlü

sse

so a

ngeo

rdne

t, d

ass

kein

e St

olpe

rste

llen

ents

tehe

n?GUV-

SR 2

002,

Hab

en r

ollb

are

Einr

icht

unge

n (z

.B. Gar

dero

ben,

Taf

eln)

§ 11

(2)

ei

ne F

ests

telle

inrich

tung

?GUV-

V S

1

Sind

Hän

gesc

hrän

ke, Hei

zung

en, In

stal

latio

nste

ile u

.ä. in

Nisch

en u

nter

ge-

Absc

hn. 2.

10.1

brac

ht o

der ab

gesc

hirm

t, so

das

s Ve

rletz

ungs

gefa

hren

ver

mie

den

wer

den?

GUV-

SR 2

002,

Sind

Ven

tils

pind

eln

mit H

andr

äder

n ve

rseh

en?

§ 11

(1)

GUV-

V S

1

Sind

Hei

zkör

per

und

Rohr

leitun

gen

berü

hrun

gssi

cher

ver

klei

det, w

enn

Absc

hn. VIII

.3di

e Obe

rflä

chen

tem

pera

tur

meh

r al

s 55

°C

erre

iche

n ka

nn?

Vw

V S

äKitaG

Auss

tattun

g

Sind

Kin

dern

(Kripp

e, K

iga)

zug

ängl

iche

Ste

ckdo

sen

mit e

iner

Absc

hn. 5.

1Kin

ders

iche

rung

ver

sehe

n?GUV-

SR 2

002

Wer

den

elek

tris

che

Anl

age

und

Bet

rieb

smitte

l re

gelm

äßig

gep

rüft:

§ 5

GUV-

V A

2-

vor

der

erst

en Inb

etrieb

nahm

e,-

nach

Änd

erun

gen

und

Inst

ands

etzu

ngen

,-

in b

estim

mte

n Ze

itab

stän

den

von

min

dest

ens

4 Ja

hren

(el

ektr.

Anl

age

und

orts

fest

e Bet

rieb

smitte

l),

1 Ja

hr (

nich

t or

tsfe

ste

elek

tris

che

Bet

rieb

smitte

l),

6 M

onat

e fü

r Fe

hler

stro

msc

hutz

einr

icht

unge

n (B

etät

igen

der

Prü

ftas

te d

urch

Ben

utze

r)?

Sind

Ste

cker

, Sc

halter

, St

eckd

osen

, Kab

el e

tc. un

besc

hädi

gt u

nd§

3 GUV-

V A

2Geh

äuse

der

Ger

äte

im O

rigi

nalz

usta

nd?

Sind

die

Strom

krei

ssic

heru

ngen

in

Vertei

lerk

äste

n be

zeic

hnet

3 GUV-

V A

2Si

nd a

lle S

chra

ubka

ppen

mit G

lasp

lättch

en v

erse

hen?

Si

nd K

inde

rn z

ugän

glic

he V

erte

ilung

en v

ersc

hlos

sen?

Sind

Nac

htsp

eich

erhe

izge

räte

fre

i vo

n sc

hwac

h ge

bund

enem

Asb

est?

Bitte

erg

änze

n Si

e w

eite

re G

efäh

rdun

gen:

Page 132: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Chec

klis

te 3

.5:

Bra

ndsc

hutz

, Fl

ucht

-Kita

:Bea

rbei

ter:

und

Rettun

gsw

ege

Dat

um:

Nr.

Gef

ährd

ung/

Bela

stun

gja

nein

zum

Bem

erku

ngM

ASSN

AHM

ENVe

rant

w.:

Schu

tzziel

/M

aßna

hme

Prüf

krite

rien

Teil

Term

in:

Rech

tsgr

undl

age

wirk

sam

?

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

Sind

Flu

re u

nd T

repp

enrä

ume

frei

von

ver

mei

dbar

en B

rand

last

en§§

2, 43

(z

.B. ab

gela

gerte

Kar

tons

o.ä

.)?

GUV-

V A

1

Sind

Ret

tung

sweg

e un

d Not

ausg

änge

nic

ht e

inge

engt

ode

r ve

rste

llt§

30 (

3)(z

.B. m

it K

inde

rwag

en, Kin

derfah

rzeu

gen)

?GUV-

V A

1

Sind

in

jede

r Et

age

zwei

von

eina

nder

una

bhän

gige

Ret

tung

sweg

e vo

r-§

30 (

1)ha

nden

,m

it d

er F

euer

weh

r ab

gest

imm

t un

d al

len

Ben

utze

rn b

ekan

nt?

GUV-

V A

1,§

19 A

rbSt

ättV

Sind

die

Flu

chtw

ege

ordn

ungs

gem

äß (la

ngna

chle

ucht

end

o. m

it Re

ttun

gs-

§ 30

(2)

zeic

henl

euch

te)

geke

nnze

ichn

et (

Ende

der

Übe

rgan

gsfris

t 01

.04.

2005

)?GUV-

V A

10 G

UV-

V A

8

Sind

Tür

en im

Ver

lauf

von

Ret

tung

sweg

en a

ls s

olch

e ge

kenn

zeic

hnet

§

30 (

4)

und

schl

agen

sie

in

Fluc

htrich

tung

auf

?GUV-

V A

1,La

ssen

sic

h di

e Tü

ren

von

inne

n oh

ne fre

mde

Hilf

smitte

l (k

eine

§

10 A

rbSt

ättV

Schl

üsse

l un

d Sc

hlüs

selk

äste

n, k

eine

ele

ktrisc

hen

Türö

ffner

mit

Arb

eits

stro

m)

wäh

rend

der

Bet

rieb

szei

t le

icht

öffn

en?

Sind

sel

bsts

chlie

ßen

de R

auch

- un

d/od

er B

rand

schu

tztü

ren

im V

erla

uf

§ 2

(1), G

UV-

V A

1de

r Fluc

ht- un

d Re

ttun

gsw

ege

stän

dig

funk

tions

fähi

g un

d ni

cht bl

ocki

ert?

§ 10

Arb

Stät

tV,

§ 17

Säc

hsBO

Wer

den

die

Rau

chab

zugs

einr

icht

unge

n fü

r di

e Tr

eppe

nräu

me

(Fen

ster

, §§

2 (

1) u

nd 3

9Rau

chab

zugs

klap

pen)

min

d. e

inm

al jäh

rlic

h au

f ih

re s

iche

re F

unkt

ion

GUV-

V A

1un

d W

irksa

mke

it g

eprü

ft (

Prüf

nach

wei

s em

pfoh

len)

?

Wird

die

Bra

ndm

elde

anla

ge (

sow

eit

vorh

ande

n) m

ind.

alle

r 3

Jahr

e Sä

chsT

echP

rüfV

Oge

prüf

t (b

ei a

utom

atis

chen

Anl

agen

dur

ch e

inen

Sac

hver

stän

dige

n,

bei an

dere

n Anl

agen

dur

ch e

inen

Sac

hkun

dige

n)?

Sind

die

Feu

erw

ehrz

ufah

rten

(M

inde

stbr

eite

3 m

5 (2

) Sä

chsB

Oge

kenn

zeic

hnet

, au

srei

chen

d trag

fähi

g un

d st

ändi

g frei

geha

lten

?

Ist

die

Einr

icht

ung

mit g

eeig

nete

n Fe

uerlös

chei

nric

htun

gen

§ 43

(4)

und

ausr

eich

end

ausg

erüs

tet?

§

39 (

1), (3

)W

erde

n di

e Fe

uerlös

chei

nric

htun

gen

rege

lmäß

ig ü

berp

rüft

GUV-

V A

1,(F

euer

lösc

her

min

d. a

ller

2 Ja

hre)

?GUV-

R 1

33

19

Nr.

3.5–

1/2

Page 133: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

20

Nr.

3.5–

2/2

Nr.

Gef

ährd

ung/

Bela

stun

gja

nein

zum

Bem

erku

ngM

ASSN

AHM

ENVe

rant

w.:

Schu

tzziel

/M

aßna

hme

Prüf

krite

rien

Teil

Term

in:

Rech

tsgr

undl

age

wirk

sam

?

11 12 13 14 15 16

Sind

die

Ste

llen,

an

dene

n si

ch F

euer

lösc

hein

rich

tung

en b

efin

den,

§ 43

(5)

, GUV-

V A

1,gu

t si

chtb

ar b

zw. ge

kenn

zeic

hnet

(be

i Neu

auss

tattun

g ge

nere

ll la

ng-

GU-V

A8,

nach

leuc

hten

de S

child

er;

Ende

der

Übe

rgan

gsfris

t 01

.04.

2005

)?§

13 A

rbSt

ättV

Ist

in d

er E

inrich

tung

ein

Ala

rmpl

an v

orha

nden

43 (

6)-

Feue

rweh

rpla

n, s

owei

t vo

n de

r Fe

uerw

ehr

gefo

rder

t,GUV-

V A

1,

- Fl

ucht

- un

d Re

ttun

gspl

an, w

enn

Lage

, Au

sdeh

nung

§

55 A

rbSt

ättV

,un

d Art d

er E

inrich

tung

die

s er

ford

ern,

DIN

140

95-1

- Bra

ndsc

hutz

ordn

ung

DIN

140

96

Ist

eine

Ala

rmie

rung

smög

lichk

eit

vorh

ande

n un

d da

s GUV-

SI 8

051

Ala

rmie

rung

ssig

nal be

kann

t?

Ist

das

Ala

rmie

rung

ssig

nal in

alle

n Ber

eich

en d

es G

ebäu

des

deut

lich

wah

rneh

mba

r?

Ist

die

Ala

rmie

rung

auc

h be

i Aus

fall

der

allg

emei

nen

Stro

mve

rsor

gung

mög

lich?

Wer

den

die

tech

nisc

hen

Einr

icht

unge

n (z

.B. Kl

inge

l) fü

r di

e Al

arm

ieru

ng§

39 (

3)

min

d. e

inm

al jäh

rlic

h üb

erpr

üft

(Prü

fnac

hwei

s em

pfoh

len)

?GUV-

V A

1,

Wird

min

dest

ens

einm

al jäh

rlic

h ei

n Pr

obea

larm

dur

chge

führ

t?§

55 A

rbSt

ättV

Wird

die

Blit

zsch

utza

nlag

e m

inde

sten

s al

ler

5 Ja

hre

durc

h ei

nen

Säch

sTec

hPrü

fVO

Sach

kund

igen

übe

rprü

ft?

Ist

eine

aus

reic

hend

e Anz

ahl de

r Bes

chäf

tigt

en m

it d

er H

andh

abun

g §

43 (

6)vo

rhan

dene

r Fe

uerlös

chei

nric

htun

gen

vertra

ut?

GUV-

V A

1

Empf

ehlu

ng:

prak

tisc

he Ü

bung

mit d

er F

euer

weh

r

Bitte

erg

änze

n Si

e w

eite

re G

efäh

rdun

gen:

Page 134: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Chec

klis

te 3

.6:

Sani

tärr

äum

eKita

:Bea

rbei

ter:

Dat

um:

Nr.

Gef

ährd

ung/

Bela

stun

gja

nein

zum

Bem

erku

ngM

ASSN

AHM

ENVe

rant

w.:

Schu

tzziel

/M

aßna

hme

Prüf

krite

rien

Teil

Term

in:

Rech

tsgr

undl

age

wirk

sam

?

1 2 3 4 5 6 7 8 9

Ist

der

Fußbo

denb

elag

in

Toile

tten

und

Was

chrä

umen

auc

h be

i Näs

seAb

schn

. 4.

2.1

ruts

chhe

mm

end

(Bel

äge

mit m

ind.

Bew

ertu

ngsg

rupp

e R 1

0)?

GUV-

SR 2

002,

GUV-

R 18

1

Sind

in

barfuß

bega

ngen

en, na

ssen

Ber

eich

en B

eläg

e fo

lgen

der

GUV-

I 85

27Bew

ertu

ngsg

rupp

en v

orha

nden

:-

Dus

chrä

ume:

B-

Um

klei

derä

ume

etc.

: A?

Wer

den

Was

sera

nsam

mlu

ngen

in

Verk

ehrs

bere

iche

n ve

rmie

den

Absc

hn. 4

(aus

reic

hend

es B

oden

gefä

lle, Bod

enab

läuf

e)?

GUV-

R 1

81Si

nd A

blau

föffn

unge

n tritt- u

nd k

ipps

iche

r so

wie

bod

engl

eich

abge

deck

t (Ö

ffnun

gen

max

. 8

mm

)?

Wer

den

nur

geei

gnet

e Des

infe

ktio

ns-

und

Rein

igun

gsm

itte

l ve

rwen

det,

Absc

hn. 5.

1da

mit d

ie r

utsc

hhem

men

den

Eige

nsch

afte

n de

r Bod

enbe

läge

nic

htGUV-

R 1

81au

fgeh

oben

wer

den

(bei

Ver

trag

sabs

chlu

ss b

each

ten)

?

Ist

die

Was

sertem

pera

tur

an E

ntna

hmes

telle

n, d

ie K

inde

rn z

ugän

glic

h Ab

schn

. 4.

2.1

sind

, au

f m

ax. 45

°C

begr

enzt

?GUV-

SR 2

002

Sind

Hei

ßwas

serb

oile

r au

ßerh

alb

der Re

ichw

eite

von

Krip

penk

inde

rn o

der

Absc

hn. 3.

5in

ein

em v

ersc

hlos

sene

n Ra

um o

der Sc

hran

k (z

.B. Un

ters

chra

nk) an

geor

dnet

?Si

.-ger

echt

eSi

nd T

empe

ratu

rste

llele

men

te g

egen

Ver

stel

len

durc

h Kin

der

Ges

taltu

ngvo

nge

sich

ert

(abg

ezog

en, fe

stge

stel

lt)?

Kripp

en –

Erg

änzu

ngzu

GUV-

SR 2

002;

Sind

Was

chm

asch

inen

und

Wäs

chet

rock

ner

für

Kripp

enki

nder

Ab

schn

. 3.

6un

zugä

nglic

h au

fges

tellt

?eb

enda

Ist

der

Wic

kelp

latz

an

den

Seiten

und

der

Rüc

kwan

d m

it A

bstu

rz-

Absc

hn. 3.

3si

cher

unge

n ve

rseh

en (

z.B. m

ind.

20

cm h

ohe

Aufk

antu

ngen

)?eb

enda

Sind

not

wen

dige

Ute

nsili

en in

Reic

hwei

te g

elag

ert?

Wer

den

bei Pfle

gem

aßna

hmen

der

Kin

der

(Win

deln

, Tö

pfen

) so

wie

be

i W

asse

ranw

endu

ngen

(Sä

uglin

gs-, D

usch

bad)

die

Fen

ster

zur

Ve

rmei

dung

von

Zug

luft g

esch

loss

en g

ehal

ten?

Bitte

erg

änze

n Si

e w

eite

re G

efäh

rdun

gen:

21

Nr.

3.6–

1/1

Page 135: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

22

Nr.

4.1–

1/1

Chec

klis

te 4

.1:

Gru

ppen

räum

e,Kita

:Bea

rbei

ter:

allg

emei

nDat

um:

Nr.

Gef

ährd

ung/

Bela

stun

gja

nein

zum

Bem

erku

ngM

ASSN

AHM

ENVe

rant

w.:

Schu

tzziel

/M

aßna

hme

Prüf

krite

rien

Teil

Term

in:

Rech

tsgr

undl

age

wirk

sam

?

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

Sind

die

Fuß

böde

n ru

tsch

fest

und

bes

teht

kei

ne S

tolp

erge

fahr

dur

ch

Absc

hn. 2.

3.1

Une

benh

eite

n, V

erlä

nger

ungs

leitun

gen

o.ä.

?GUV-

SR 2

002

GUV-

R 1

81

Sind

die

Kan

ten

an E

inric

htun

gsge

gens

tänd

en (z.B. M

obili

ar, Hei

zkör

per)

Absc

hn. 2.

1.1

geru

ndet

(Ra

dius

min

d. 2

mm

, in

Krip

pen

mög

lichs

t 5

mm

) od

er g

efas

t?GUV-

SR 2

002

Sind

Sch

ränk

e, R

egal

e, R

aum

teile

r o.

ä. k

ipps

iche

r au

fges

tellt

Absc

hn. 4.

1 bz

w. be

fest

igt?

GUV-

R 1

/428

Sind

Sch

ubla

den

gege

n Her

ausf

alle

n ge

sich

ert?

Absc

hn. 2.

10.4

GUV-

SR 2

002

Bes

tehe

n Ve

rgla

sung

en b

is in

1,50

m H

öhe

(in

Hor

ten

2 m

) au

s Ab

schn

. 2.

5.1

Sich

erhe

itsg

las

oder

Mat

eria

lien

mit g

leic

hwer

tige

n Ei

gens

chaf

ten

oder

GUV-

SR 2

002,

ist

der

Zuga

ng e

rsch

wer

t (v

gl. Ch

eckl

iste

3.3

)?§

3 GUV-

V S

1

Steh

en für

die

Kin

der

ents

prec

hend

ihr

er K

örpe

rmaß

e ge

eign

ete

Stuh

l- §

11 (

4), GUV-

V S

1,un

d Ti

schg

rößen

ber

eit?

für

Kripp

e: S

tühl

e m

it A

rmle

hnen

Absc

hn. VIII

.2, Vw

V

SäKitaG

Aus

stat

tung

Sind

für

die

Kin

der

geei

gnet

e Sc

hlaf

-/Li

egem

öglic

hkei

ten

vorh

ande

n?Ab

schn

. VI.2

, Vw

V

für

Kripp

e: B

ette

n (s

tabi

le A

usfü

hrun

g, A

bsta

nd d

er G

itte

rstä

be 4

5 bi

sSä

Kita

G A

usst

attu

ng,

65 m

m, ke

ine

lose

n Bän

der)

DIN

EN 7

16-1

Wer

den

die

Lieg

en/B

ette

n so

auf

gest

ellt, da

ss a

usre

iche

nd b

reite

Verk

ehrs

weg

e ve

rble

iben

? Bea

chte

: Au

fste

llung

in

Hei

zkör

pern

ähe

und

Zugl

uft

verm

eide

n.

Wird

im

Gru

ppen

raum

ein

e Rau

mte

mpe

ratu

r vo

n Ab

schn

. V.

7, V

wV

19 b

is 2

1 °C

, im

Sch

lafrau

m v

on 1

8 °C

ein

geha

lten

?Sä

Kita

G A

usst

attu

ng

Sind

die

Räu

me

ausr

eich

end

mit

natü

rlich

em/k

ünst

liche

m L

icht

bel

euch

tet?

Absc

hn. V,

Vw

V Hab

en F

enst

er e

inen

Son

nen-

bzw

. Ble

ndsc

hutz

?Sä

Kita

G A

usst

attu

ng

Wird

nur

alte

rsge

rech

tes

Spie

lzeu

g m

it CE

-, be

sser

GS-

Zeiche

n ve

rwen

det?

§ 2

(1), G

UV-

V S

1

Wird

dar

auf ge

acht

et, da

ss in

Bere

iche

n, in

dene

n sich

Krip

penk

inde

r au

f-§

2 (1

) ha

lten,

kei

ne R

eißz

wec

ken,

Pin

nade

ln, Pl

astik

tüte

n o.

ä. v

orha

nden

sin

d?GUV-

V S

Bitte

erg

änze

n Si

e w

eite

re G

efäh

rdun

gen:

Page 136: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Chec

klis

te 4

.2:

Spez

ielle

Ber

eich

e (K

inde

rküc

he,

Kita

:Bea

rbei

ter:

erhö

hte

Spie

lebe

nen)

Dat

um:

Nr.

Gef

ährd

ung/

Bela

stun

gja

nein

zum

Bem

erku

ngM

ASSN

AHM

ENVe

rant

w.:

Schu

tzziel

/M

aßna

hme

Prüf

krite

rien

Teil

Term

in:

Rech

tsgr

undl

age

wirk

sam

?

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

Ist

der Fu

ßbod

en in

Kind

erkü

chen

rut

schf

est

(min

d. B

ewer

tung

sgru

ppe

R 1

0),

GUV-

R 1

81oh

ne S

tolp

erst

elle

n un

d fe

ucht

zu

rein

igen

?

Befin

den

sich

die

Ene

rgie

scha

lter fü

r Ko

chhe

rde

auße

rhal

b de

r Re

ichw

eite

von

Ergä

nzun

g zu

r Kripp

enki

nder

n (c

a. 1

,70

m H

öhe

oder

Abd

eckg

itte

r üb

er H

erds

chal

tern

)?GUV-

SR 2

002

Sind

die

Her

dpla

tten

mit e

inem

Gitte

r ve

rseh

en,

Ergä

nzun

g zu

rda

s ei

n Her

unte

rzie

hen

von

Töpf

en v

erhi

nder

t?GUV-

SR 2

002

Bes

itzt

das

Bac

kröh

renf

enst

er e

ine

nich

t he

iß w

erde

nde

Dre

ifach

-ve

rgla

sung

ode

r Gitte

rabs

chirm

ung?

Sind

Sch

ubla

den

so g

esic

hert, da

ss s

ie n

icht

vol

lstä

ndig

her

ausg

ezog

enAb

schn

. 2.

10.4

wer

den

könn

en?

GUV-

SR 2

002

Sind

gee

igne

te T

opfla

ppen

vor

hand

en?

Sind

Put

zmitte

l fü

r Kin

der

unzu

gäng

lich

aufb

ewah

rt?

Absc

hn. 4.

3.1

GUV-

SR 2

002

Sind

erh

öhte

Spi

eleb

enen

mit U

mw

ehru

ngen

ges

iche

rtAb

schn

. 2.

11.1

- bi

s 1,

50 m

Höh

e: U

mw

ehru

ng m

ind.

70

cm h

och

GUV-

SR 2

002

- üb

er 1

,50

m H

öhe:

Um

weh

rung

min

d. 1

m h

och?

Sind

die

Anf

orde

rung

en a

n Um

weh

rung

ein

geha

lten

(s. Ch

eckl

iste

3.1 N

r. 8)

?Ka

nn d

er B

erei

ch a

uf d

er S

piel

eben

e du

rch

die

Erzieh

er e

inge

sehe

n w

erde

n?

Sind

zum

Errei

chen

der

Spi

eleb

ene

sich

ere

Aufs

tieg

e vo

rhan

den,

Ab

schn

. 2.

11.2

z.B. Tr

eppe

n m

it G

elän

dern

?GUV-

SR 2

002

Ist

gesi

cher

t, d

ass

kein

e Ei

nric

htun

gsge

gens

tänd

e vo

r di

e Um

weh

rung

Absc

hn. 2.

11.1

und

ge

stel

lt w

erde

n kö

nnen

, di

e zu

m K

letter

n ve

rlei

ten

und

die

Um

weh

rung

2.9.

2 da

mit u

nwirk

sam

mac

hen?

GUV-

SR 2

002

Ist

eine

lic

hte

Min

dest

höhe

von

1,3

5 m

ab

Stan

dflä

che

eing

ehal

ten?

Bitte

erg

änze

n Si

e w

eite

re G

efäh

rdun

gen:

23

Nr.

4.2–

1/1

Page 137: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

24

Nr.

4.3–

1/1

Chec

klis

te 4

.3:

Hau

sauf

gabe

nräu

me

Kita

:Bea

rbei

ter:

Dat

um:

Nr.

Gef

ährd

ung/

Bela

stun

gja

nein

zum

Bem

erku

ngM

ASSN

AHM

ENVe

rant

w.:

Schu

tzziel

/M

aßna

hme

Prüf

krite

rien

Teil

Term

in:

Rech

tsgr

undl

age

wirk

sam

?

1 2 3 4 5

Ist

der

Hau

sauf

gabe

nrau

m für

den

Zw

eck

geei

gnet

(kei

n Dur

chga

ngsz

imm

er, ke

in S

piel

zim

mer

, ru

hige

Lag

e)?

Hab

en r

ollb

are

Einr

icht

ungs

gege

nstä

nde

(z.B

. Gar

dero

ben,

Taf

eln)

Absc

hn. 2.

10.3

ei

ne F

ests

telle

inrich

tung

?GUV-

SR 2

002,

§ 11

(3)

, GUV-

V S

1

Steh

en für

die

Kin

der

ents

prec

hend

ihr

er K

örpe

rmaß

e ge

eign

ete

Stuh

l- Ab

schn

. VIII

. 2

und

Tisc

hgrö

ßen

ber

eit?

Vw

V S

äKitaG

Auss

tattun

g,Em

pfeh

lung

11 (

4)Kl.

1:St

uhl:

30 b

is 3

4 cm

, Ti

sch:

52

bis

58 c

m h

och

GUV-

V S

1,

(Ken

nfar

be v

iole

tt, ge

lb)

GUV-

SI 8

011

Kl.

2 u.

3:St

uhl:

34 b

is 3

8 cm

, Ti

sch:

58

bis

64 c

m h

och

(Ken

nfar

be g

elb,

rot

)Kl.

4:St

uhl:

38 b

is 4

2 cm

, Ti

sch:

64

bis

70 c

m h

och

(Ken

nfar

be r

ot, gr

ün)

Ist

gesi

cher

t, d

ass

nur

Tisc

he u

nd S

tühl

e de

r gl

eich

en K

ennf

arbe

GUV-

SI 8

011

mitei

nand

er v

erw

ende

t w

erde

n?

Sind

die

Räu

me

ausr

eich

end

mit n

atür

liche

m u

nd k

ünst

liche

m L

icht

Absc

hn. V

bele

ucht

et (

min

d. 3

00 lx)

? *)

Vw

V S

äKitaG

Au

ssta

ttun

gHab

en d

ie F

enst

er e

inen

Son

nen-

bzw

. Ble

ndsc

hutz

?

Bitte

erg

änze

n Si

e w

eite

re G

efäh

rdun

gen:

*) Im

Zw

eife

lsfa

ll M

essu

ng ü

ber

den

Sach

kost

enträg

er v

eran

lass

en.

Page 138: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Chec

klis

te 4

.4:

Räum

e fü

r M

ehrz

wec

k-Kita

:Bea

rbei

ter:

nutz

ung

und

Spor

tDat

um:

Nr.

Gef

ährd

ung/

Bela

stun

gja

nein

zum

Bem

erku

ngM

ASSN

AHM

ENVe

rant

w.:

Schu

tzziel

/M

aßna

hme

Prüf

krite

rien

Teil

Term

in:

Rech

tsgr

undl

age

wirk

sam

?

1 2 3 4 5 6 7 8

Ist

der

Fußbo

den

nach

gieb

ig, tritts

iche

r un

d frei

von

Sto

lper

stel

len

Absc

hn. 4.

1.1

(ela

stis

che

Bel

äge

oder

Bel

äge

mit e

last

isch

em U

nter

grun

d)?

GUV-

SR 2

002

Sind

die

Wän

de b

is m

ind.

1,5

0 m

(in

Hor

ten

2 m

) Höh

e eb

enflä

chig

und

gla

tt?

Absc

hn. 4.

1.2

GUV-

SR 2

002

Sind

Tür

nisc

hen

und

Fens

terb

änke

in

dies

em B

erei

ch m

ind.

mit R

adiu

s10

mm

ger

unde

t od

er g

efas

t?

Bea

chte

:vo

rste

hend

e Te

ile, au

ßer

Spr

osse

nwän

den,

sin

d ni

cht

zulä

ssig

.

Sind

zug

ängl

iche

Ver

glas

unge

n (a

uch

Spie

gel) b

is in

1,50

m H

öhe

Absc

hn. 4.

1.3

(in

Hor

ten

2 m

) au

s Si

cher

heitsg

las?

GUV-

SR 2

002

Sind

alle

mit B

älle

n er

reic

hbar

en E

inrich

tung

en (

z.B. W

ände

, Dec

ke,

§ 2

(1), G

UV-

V A

1,Bel

euch

tung

, Ve

rgla

sung

en, El

ektroi

nsta

llation

) ba

llwur

fsic

her,

wen

n Ab

schn

. 4.

3Bal

lspi

ele

durc

hgef

ührt w

erde

n?DIN

180

32-1

Schl

ägt

die

Tür

des

Meh

rzw

eckr

aum

es n

ach

außen

auf

?Ab

schn

. 4.

1.4

GUV-

SR 2

002

Sind

Gym

nast

ikge

räte

ges

onde

rt u

nter

gebr

acht

Absc

hn. 4.

1.5

(z.B

. in

Wan

dsch

ränk

en o

der

Neb

enrä

umen

)?GUV-

SR 2

002

Wer

den

die

Spor

tger

äte

vor

der

erst

en Inb

etrieb

nahm

e un

d re

gelm

äßig

§ 39

(1)

m

ind.

ein

mal

jäh

rlic

h du

rch

Sach

kund

ige

über

prüf

t (P

rüfu

ng a

uf s

iche

ren

GUV-

V A

1Zu

stan

d un

d äu

ßer

lich

erke

nnba

re M

änge

l)?

Wird

ein

Prü

fnac

hwei

s ge

führ

t?

Wer

den

Arm

band

uhre

n, S

chm

ucks

tück

e o.

ä. G

egen

stän

de v

or B

egin

n de

s §

35 (

3)Sp

orts

abg

eleg

t, w

enn

dies

e zu

ein

er G

efäh

rdun

g fü

hren

kön

nen?

GUV-

V A

1

Bitte

erg

änze

n Si

e w

eite

re G

efäh

rdun

gen:

25

Nr.

4.4–

1/1

Page 139: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

26

Nr.

4.5–

1/1

Chec

klis

te 4

.5:

Wer

kstä

tten

für

Kin

der

Kita

:Bea

rbei

ter:

Dat

um:

Nr.

Gef

ährd

ung/

Bela

stun

gja

nein

zum

Bem

erku

ngM

ASSN

AHM

ENVe

rant

w.:

Schu

tzziel

/M

aßna

hme

Prüf

krite

rien

Teil

Term

in:

Rech

tsgr

undl

age

wirk

sam

?

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

Sind

Fuß

böde

n ru

tsch

hem

men

d (a

uch

bei St

auba

nfal

l) un

d le

icht

zu

rein

igen

23 (

2), GUV-

V S

1

Sind

die

Reg

ale

stan

dsic

her

(mög

lichs

t fe

st v

eran

kert)?

Absc

hn. 4.

1Bea

chte

:-

max

. Bel

astu

ng (

Her

stel

lera

ngab

e) k

ennz

eich

nen

und

GUV-

R 1

/428

nich

t üb

ersc

hrei

ten,

- sc

hwer

e Te

ile u

nten

lag

ern

Ist

zwis

chen

den

Arb

eits

tisc

hen

ein

Abst

and

von

ca. 0,

85 m

(w

enn

Kin

der

§ 25

(2)

Rüc

ken

an R

ücke

n ar

beiten

ca.

1,5

0 m

) ei

ngeh

alte

n?GUV-

V S

1

Sind

die

Wer

kbän

ke s

tand

sich

er u

nd d

ie A

rbei

tshö

he k

indg

erec

ht?

GUV 5

7.2.

191

Sind

die

Kin

der üb

er a

uftret

ende

Gef

ahre

n un

terw

iese

n, z

.B. be

im U

mga

ng§

7 (2

) m

it W

erkz

euge

n? W

ird d

er k

orre

kte

Eins

atz

von

Wer

kzeu

gen

und

das

sich

ere

GUV-

V A

1,Ve

rhal

ten

mit d

en K

inde

rn e

inge

übt?

GUV 5

7.2.

191

Wur

de b

ei d

er A

nsch

affu

ng v

on W

erkz

euge

n au

f ki

ndge

rech

te A

usfü

hrun

gGUV 5

7.2.

191

und

Qua

lität

gea

chte

t (z

.B. ha

ndge

rech

te G

riffe

, m

öglic

hst

GS-

Zeic

hen)

? W

erde

n di

e W

erkz

euge

geo

rdne

t au

fbew

ahrt?

Ist

gesi

cher

t, d

ass

Kin

der

gefä

hrlic

he M

asch

inen

nic

ht u

nbef

ugt

§§ 1

7 un

d 36

eins

chal

ten

könn

en?

GUV-

V A

1

Wird

nur

mit M

ater

ial ge

arbe

itet

, da

ss v

on K

inde

rhän

den

gut

zuha

ndha

ben

ist

(Grö

ße,

Mat

eria

lart)?

Hab

en B

renn

öfen

ein

e En

tlüftu

ng ins

Fre

ie (in

sbes

. ab

50

l Fa

ssun

gsve

rmög

en)

§ 26

(4)

, GUV-

V S

1,od

er A

bsor

ptio

nsfil

ter?

GUV 5

7.1.

30.1

Bea

chte

: La

sure

n m

it S

chw

erm

etal

len

verm

eide

n

Ents

pric

ht d

ie A

usst

attu

ng d

es B

renn

ofen

s de

m S

tand

der

Tec

hnik

GUV 5

7.1.

30.1

(z.B

. Te

mpe

ratu

rreg

ler,

Ther

mos

tat)?

Ist

gew

ährlei

stet

, da

ss s

ich

wäh

rend

des

Bre

nnvo

rgan

ges

kein

e Pe

rson

enGUV 5

7.1.

30.1

im R

aum

auf

halten

? Si

nd H

erst

elle

rvor

gabe

n bz

w. Hin

wei

se d

er F

ach-

händ

ler

zu A

ufst

ellu

ng/B

etrieb

des

Bre

nnof

ens

beac

htet

?

Wer

den

Farb

en u

nd a

nder

e Arb

eits

stof

fe o

rdnu

ngsg

emäß

gel

ager

t, g

eken

n-§§

46

und

48ze

ichn

et (

kein

e Le

bens

mitte

lgef

äße

verw

ende

n) u

nd e

ntso

rgt?

GUV-

V A

1

Bitte

erg

änze

n Si

e w

eite

re G

efäh

rdun

gen:

Page 140: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Chec

klis

te 5

:Bür

o- u

nd B

ildsc

hirm

-Kita

:Bea

rbei

ter:

arbe

itspl

ätze

Dat

um:

Nr.

Gef

ährd

ung/

Bela

stun

gja

nein

zum

Bem

erku

ngM

ASSN

AHM

ENVe

rant

w.:

Schu

tzziel

/M

aßna

hme

Prüf

krite

rien

Teil

Term

in:

Rech

tsgr

undl

age

wirk

sam

?

1 2 3 4 5 6 7 8 9

Ist

der Ar

beits

raum

min

d. 8

m2gr

oß (bi

s 10

m2pr

o Bild

schi

rmar

beits

plat

z)?

Absc

hn. 3

Bet

rägt

die

fre

ie B

eweg

ungs

fläch

e am

Arb

eits

plat

z m

ind.

1,5

m2un

d is

t si

eGUV-

I 85

66,

an k

eine

r St

elle

wen

iger

als

1 m

tie

f?§

24 A

rbSt

ättV

Ist

der

Fußbo

den

ruts

chhe

mm

end

und

frei

von

Sto

lper

stel

len

§ 20

GUV-

V A

1(V

erlä

nger

ungs

leitun

gen

etc.

)?

Sind

Sch

ränk

e un

d Re

gale

sta

ndsi

cher

?Ab

schn

. 7,

12Si

nd b

ei A

blag

ehöh

en v

on m

ehr

als

1,80

m g

eeig

nete

Auf

stie

geGUV-

I 85

66,

(z.B

. Tr

itte

) vo

rhan

den?

GUVR 1

/428

Ist

die

Bel

euch

tung

aus

reiche

nd (m

ind.

500

lx

durc

h Al

lgem

einb

eleu

chtu

ng)

Absc

hn. 3

und

blen

dfre

i (k

eine

Spi

egel

unge

n au

f de

m B

ildsc

hirm

)?GUV-

I 85

66,

Bea

chte

: Bild

schi

rm 9

0° z

um F

enst

er a

ufst

elle

n ASR

7/3

Bet

rägt

die

Rau

mte

mpe

ratu

r i.d

.R. 20

bis

22

°C?

Absc

hn. 3

Sind

als

Sch

utz

vor

Sonn

enei

nstrah

lung

Jal

ousi

en o

.ä. vo

rhan

den?

GUV-

I 85

66

Erfü

llt d

er A

rbei

tstisc

h fo

lgen

de A

nfor

deru

ngen

:Ab

schn

. 7

- Obe

rflä

chen

ref

lexi

onsa

rm,

GUV-

I 85

66- Ti

schh

öhe

72 c

m (

für

nich

t hö

henv

erst

ellb

are

Tisc

he),

- au

srei

chen

de B

einr

äum

e, b

ei B

edar

f Fu

ßst

ütze

?

Erfü

llt d

er S

tuhl

die

fol

gend

en A

nfor

deru

ngen

:Ab

schn

. 4

- ki

ppsi

cher

, z.

B. hö

henv

erst

ellb

arer

Dre

hstu

hl m

it 5

Rol

len,

GUV-

I 85

66-

Stuh

lrolle

n be

i En

tlas

tung

geb

rem

st, de

m B

oden

bela

g an

gepa

sst,

- ge

pols

terte,

ver

stel

lbar

e Rüc

kenl

ehne

?

Wer

den

die

Bes

chäf

tigt

en inf

orm

iert/u

nter

wie

sen

über

:Ab

schn

. 9

- Han

dhab

ungs

hinw

eise

, Ben

utzu

ng d

er S

oftw

are,

GUV-

I 85

66-

ergo

nom

isch

e Ano

rdnu

ng d

er A

rbei

tsm

itte

l?

Sind

die

Zei

chen

größ

e, -

schä

rfe,

-ko

ntra

st s

owie

die

Zei

chen

helli

gkei

tAb

schn

. 7

ausr

eich

end?

Ist

das

Bild

flim

mer

frei

?GUV-

I 85

66W

urde

ein

e po

sitive

Pol

arität

(du

nkle

Zei

chen

auf

hel

lem

Gru

nd)

gew

ählt?

Bitte

erg

änze

n Si

e w

eite

re G

efäh

rdun

gen:

27

Nr.

5–1/

1

Page 141: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

28

Nr.

6.1–

1/1

Chec

klis

te 6

.1:

Hau

smei

ster

wer

ksta

ttKita

:Bea

rbei

ter:

Dat

um:

Nr.

Gef

ährd

ung/

Bela

stun

gja

nein

zum

Bem

erku

ngM

ASSN

AHM

ENVe

rant

w.:

Schu

tzziel

/M

aßna

hme

Prüf

krite

rien

Teil

Term

in:

Rech

tsgr

undl

age

wirk

sam

?

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11

Lieg

en für

Arb

eits

mitt

el u

nd A

rbei

tsve

rfahr

en B

etrie

bs-/B

edie

nanw

eisu

ngen

vor

?§§

7 u

nd 1

7W

urde

n fü

r be

stim

mte

Arb

eits

mitte

l/-ve

rfah

ren

die

erfo

rder

liche

n Bed

ien-

GUV-

V A

1,be

rech

tigu

ngen

ertei

lt?

§ 20

Gef

Stof

fVW

ird d

er H

ausm

eist

er m

ind.

1 x

jäh

rlic

h un

terw

iese

n?

Bes

itzt

der

Rau

m d

ie e

rfor

derlic

hen

Abm

essu

ngen

(m

ind.

8 m

2 , Höh

e §§

23,

24

min

d. 2

,50

m, frei

e Bew

egun

gsflä

che

am A

rbei

tspl

atz

min

d. 1

m t

ief)

?Arb

Stät

tV,

Bes

teht

ein

e Si

chtv

erbi

ndun

g na

ch a

ußen

7 Arb

Stät

tV

Ist de

r Fu

ßbod

en rut

schh

emm

end

(auc

h be

i St

auba

nfal

l)§

20 (

1), GUV-

V A

1,un

d fre

i vo

n St

olpe

rste

llen?

§ 8

Arb

Stät

tV

Ist

der

Rau

m a

usre

iche

nd b

elüf

tbar

5 Arb

Stät

tV

Ist

die

Bel

euch

tung

für

die

aus

zufü

hren

den

Tätigk

eite

n au

srei

chen

d?ASR

7/3

Sind

an

den

Mas

chin

en d

ie e

rfor

derlic

hen

Schu

tzei

nric

htun

gen

und

Not

-GUV-

V 5

,Au

s-Ei

nric

htun

gen

vorh

ande

n? W

erde

n be

i ko

mbi

nier

ten

Hol

zbea

rbei

tung

s-§§

18

und

36m

asch

inen

die

nic

ht b

enut

zten

Wer

kzeu

ge g

egen

Ber

ühre

n ge

sich

ert?

GUV-

V 7

j

Ist be

i st

atio

näre

n Hol

zbea

rbei

tung

smas

chin

en e

ine

wirk

sam

ePkt

. 5.

2.3

TRGS

450,

Absa

ugun

g vo

rhan

den?

Nr.

7.2

TRGS

553

Wur

den

dem

Hau

smei

ster

vom

Arb

eitg

eber

die

ben

ötig

ten

PSA

§§ 4

und

14

(z.B

. Geh

örsc

hutz

) zu

r Ve

rfüg

ung

gest

ellt u

nd w

erde

n di

ese

benu

tzt?

GUV-

V A

1

Ist

sich

erge

stel

lt, da

ss n

ur d

er T

ages

beda

rf a

n ge

fähr

liche

n Arb

eits

stof

fen

§ 46

GUV-

V A

1(z

.B. Fa

rben

, Lö

sem

itte

l) a

m A

rbei

tspl

atz

gela

gert w

ird?

Erfo

lgt

eine

sic

here

und

geo

rdne

te A

ufbe

wah

rung

§ 2

(1)

von

Wer

kzeu

gen

und

Arb

eits

mitte

ln?

GUV-

V A

1

Wer

den

Leiter

n un

d Tr

itte

reg

elm

äßig

gep

rüft (

Prüf

nach

wei

s em

pfoh

len)

?§§

29,

30

GUV-

V D

36

Bitte

erg

änze

n Si

e w

eite

re G

efäh

rdun

gen:

Page 142: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Chec

klis

te 6

.2:

Hau

sans

chlu

ssrä

ume,

Kita

:Bea

rbei

ter:

Hei

zung

Dat

um:

Nr.

Gef

ährd

ung/

Bela

stun

gja

nein

zum

Bem

erku

ngM

ASSN

AHM

ENVe

rant

w.:

Schu

tzziel

/M

aßna

hme

Prüf

krite

rien

Teil

Term

in:

Rech

tsgr

undl

age

wirk

sam

?

1 2 3 4 5 6 7 8 9

Sind

die

Räu

me

geke

nnze

ichn

et (

z.B. Hei

zrau

m, Bre

nnst

offla

ger)?

GUV-

V A

8,

Hab

en n

ur u

nter

wie

sene

Per

sone

n m

it B

etrieb

s-/

§§ 7

, 17

Bed

iena

nwei

sung

en u

nd B

edie

nber

echt

igun

g Zu

gang

?GUV-

V A

1

Wer

den

die

Zugä

nge

zu e

lekt

rote

chni

sche

n Ei

nric

htun

gen,

Hau

ptab

2 (1

) u.

18

GUV-

V A1

, sp

errs

chie

bern

und

son

stig

en B

edie

nele

men

ten

stän

dig

frei

geha

lten

? Zi

ffer

3.4

Ist

für

War

tung

und

Ins

tand

setz

ung

genü

gend

Bew

egun

gsfrei

heit g

egeb

en?

VDE

0105

T. 1

Sind

die

ele

ktro

tech

nisc

hen

Einr

icht

unge

n (z

.B. St

rom

krei

se, Sc

haltor

gane

),§§

40,

49

GUV-

V A

1,di

e Hau

ptab

sper

rsch

iebe

r so

wie

die

Ver

sorg

ungs

leitun

gen

ordn

ungs

gem

äßAb

schn

. 4.

4.2

geke

nnze

ichn

et?

DIN

VDE

0105

Tei

l 1

Ist sich

erge

stel

lt, d

ass

durc

h el

ektrot

echn

isch

e La

ien

nur Si

cher

ungs

eins

ätze

§

3 GUV-

V A

2,bi

s 63

Aso

wie

Lam

pen

bis

200

W g

ewec

hsel

t w

erde

n? S

ind

nich

t be

nutz

te

DIN

VDE

0636

span

nung

sfüh

rend

e Si

cher

ungs

sock

el a

bged

eckt

?

Ents

pricht

der

Hei

zrau

m in

Abm

essu

ng (z.B. Höh

e m

ind.

2 m

) un

d Au

ssta

ttun

g§§

13–

16 F

euR,

(z.B

. Lü

ftun

gsan

lage

, fe

uerb

estä

ndig

e Dec

ken,

Wän

de, Tü

ren)

den

TR

bFAnf

orde

rung

en?

Bes

teht

Rau

chve

rbot

?W

ird d

er R

aum

aus

schl

ießlic

h al

s Hei

zrau

m g

enut

zt?

Sind

auß

erha

lb d

es A

ufst

ellra

umes

der

Hei

zung

Not

scha

lter bz

w. A

bspe

rrvo

r-§

17 F

euR

richt

unge

n in

der

Gas

- bz

w. Ölzuf

uhr vo

rhan

den

und

daue

rhaf

t ge

kenn

zeichn

et?

Wer

den

für Au

sgle

ichs

gefä

ße

(Dru

ckbe

hälter

der

Gru

ppe

2) v

om B

etre

iber

Bet

rSic

hVw

iede

rkeh

rend

e Pr

üfun

gen

nach

Bet

rSic

hV d

urch

gefü

hrt?

Wer

den

Bre

nnst

offe

ord

nung

sgem

äß u

nd u

nter

Bea

chtu

ng d

er z

uläs

sige

n §

43 G

UV-

V A

1,La

germ

enge

n ge

lage

rt?

§ 18

Feu

R, TR

bF

Sind

die

Räu

me

mit g

eeig

nete

n Han

dfeu

erlö

sche

rn a

usge

rüst

et§

43 (

4), GUV-

V A

1,

(kei

n W

asse

rlös

cher

für

ele

ktrisc

he A

nlag

en)?

GUV-

R 1

33

Bitte

erg

änze

n Si

e w

eite

re G

efäh

rdun

gen:

29

Nr.

6.2–

1/1

Page 143: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

30

Nr.

6.3–

1/1

Chec

klis

te 6

.3:

Lage

rräu

me,

Kita

:Bea

rbei

ter:

Rein

igun

gsm

ittel

räum

eDat

um:

Nr.

Gef

ährd

ung/

Bela

stun

gja

nein

zum

Bem

erku

ngM

ASSN

AHM

ENVe

rant

w.:

Schu

tzziel

/M

aßna

hme

Prüf

krite

rien

Teil

Term

in:

Rech

tsgr

undl

age

wirk

sam

?

1 2 3 4 5 6 7 8 9

Sind

Lag

errä

ume

geke

nnze

ichn

et u

nd h

aben

nur

Ber

echt

igte

Zug

ang?

§§ 1

7, 3

7 (1

),

GUV-

V A

1, G

UV-

V A

8,Is

t fü

r Re

inig

ungs

- un

d Des

infe

ktio

nsm

itte

l ei

n ab

schl

ießba

rer

Absc

hn. 4.

3.1

Aufb

ewah

rung

sort v

orha

nden

?GUV-

SR 2

002

Sind

die

Ver

kehr

sweg

e au

srei

chen

d br

eit

§ 25

GUV-

V A

1,(m

ind.

87,

5 cm

) un

d frei

geha

lten

?ASR

17/

1,2

Sind

gee

igne

te L

eite

rn o

der

Tritte

vor

hand

en?

§ 2

(1)

GUV-

V A

1,W

erde

n Le

iter

n un

d Tr

itte

reg

elm

äßig

gep

rüft (

Prüf

nach

wei

s em

pfoh

len)

?§§

29,

30

GUV-

V D 3

6

Lieg

en für

den

Um

gang

mit G

efah

rsto

ffen

(z.B

. Re

inig

ungs

- un

20 G

efSt

offV

,Des

infe

ktio

nsm

itte

l) B

etrieb

sanw

eisu

ngen

vor

? §

7 (2

)W

urde

das

Per

sona

l en

tspr

eche

nd u

nter

wie

sen?

GUV-

V A

1

Sind

Beh

älte

r fü

r di

e La

geru

ng v

on G

efah

rsto

ffen

daue

rhaf

t ge

kenn

zeichn

et?

§ 47

W

erde

n ge

sund

heitsg

efäh

rlic

he F

lüss

igke

iten

in

geei

gnet

en G

efäß

en a

uf-

GUV-

V A

1,be

wah

rt (

kein

e Le

bens

mitte

lgef

äße/

Trin

kfla

sche

n!)?

§ 48

GUV-

V A

1

Wer

den

die

Best

imm

unge

n fü

r di

e La

geru

ng b

renn

bare

r Flüs

sigk

eite

n ei

ngeh

al-

TRbF

ten

(pro

Sam

mlu

ngsr

aum

max

. 20

l, da

von

max

. 5

l in

zer

brec

hliche

n Gef

äßen

)?

Wer

den

unnö

tige

Bra

ndla

sten

(z.

B. al

te P

appe

, Pa

pier

) ve

rmie

den?

§ 43

(1)

, GUV-

V A

1

Sind

die

Lag

erei

nric

htun

gen

deut

lich

und

daue

rhaf

t m

it d

er z

uläs

sige

nAb

schn

. 4

Bel

astu

ng g

eken

nzei

chne

t?GUV-

R 1

/428

Sind

sie

sta

nd-

und

kipp

sich

er a

ufge

stel

lt?

Ist

das

Lage

rgut

geg

en H

erab

falle

n un

d Au

slau

fen

gesi

cher

t?

Wird

dem

Per

sona

l di

e er

ford

erlic

he p

ersö

nliche

Sch

utza

usrü

stun

g (z

.B. Han

d-§§

4 u

nd

schu

he u

nd S

chut

zbril

le z

um B

erei

ten

von

Des

infe

ktio

nslö

sung

) zu

r Ve

rfügu

ng14

GUV-

V A

1ge

stel

lt un

d w

ird d

iese

ben

utzt

?

Bitte

erg

änze

n Si

e w

eite

re G

efäh

rdun

gen:

Page 144: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Chec

klis

te 7

:Küc

he, Es

sena

usga

beKita

:Bea

rbei

ter:

Dat

um:

Nr.

Gef

ährd

ung/

Bela

stun

gja

nein

zum

Bem

erku

ngM

ASSN

AHM

ENVe

rant

w.:

Schu

tzziel

/M

aßna

hme

Prüf

krite

rien

Teil

Term

in:

Rech

tsgr

undl

age

wirk

sam

?

1 2 3 4 5 6 7

Sind

die

Bes

chäf

tigt

en (

Küc

henp

erso

nal) u

nter

wie

sen,

ins

beso

nder

e üb

er:

§ 7

(2)

- Um

gang

mit K

üche

nger

äten

,GUV-

V A

1,-

Um

gang

mit G

efah

rsto

ffen

(Des

infe

ktio

ns-

und

§ 20

(2)

Gef

Stof

fV,

Rein

igun

gsm

itte

l),

Absc

hn. 5.

1 GUV-

R 11

1-

Hyg

iene

vors

chriften

?

Ist

ein

Aufs

icht

führ

ende

r (K

üche

nlei

ter) fes

tgel

egt?

Bes

itze

n di

e Küc

henr

äum

e ei

ne a

usre

iche

nde

Sich

tver

bind

ung

ins

Frei

e?Ab

schn

. 4.

1.8

und

4.1.

1.2

Sind

Maß

nahm

en z

um S

chut

z ge

gen

Inse

kten

und

Ung

ezie

fer

getrof

fen

GUV-

R 1

11(z

.B. du

rch

Flie

geng

aze

an F

enst

ern)

?

Ist

für

ausr

eich

ende

Lüf

tung

ges

orgt

?Ab

schn

. 4.

1.11

und

5.21

.2Gib

t es

bei

erh

öhte

m F

ett- u

. W

rase

nanf

all un

mitt

elba

r an

der

Ent

steh

ungs

-GUV-

R 1

11st

elle

eine

lei

cht

und

sich

er z

u re

inig

ende

Zu-

und

Abl

ufta

nlag

e m

it

wirk

sam

en F

ettfilt

ern

(Fet

tfan

gfilt

er 1

4-tä

gig

rein

igen

)?

Wer

den

Ablu

ftle

itun

gen

und

Vent

ilato

ren

min

d. h

albj

ährlic

h du

rch

Sach

-Ab

schn

. 5.

21ku

ndig

e ge

prüf

t (P

rüfn

achw

eis

empf

ohle

n) u

nd b

ei B

edar

f ge

rein

igt?

GUV-

R 1

11

Ist de

r Fu

ßbod

en rut

schh

emm

end,

fre

i vo

n St

olpe

rste

llen

u. lei

cht zu

rei

nige

n?

Absc

hn. 4.

1.2

Bes

teht

Gef

älle

, um

Flü

ssig

keiten

in

Abflü

sse

able

iten

zu

könn

en?

GUV-

R 1

11,

GUV-

R 1

81,

Sind

Abl

aufö

ffnun

gen,

Abl

aufrin

nen

u.ä.

Ver

tief

unge

n tritt- u

nd k

ipps

iche

r,ASR

8/1

ausr

eich

end

bela

stba

r un

d bo

deng

leic

h ab

gede

ckt?

Wird

Ver

goss

enes

ode

r Ve

rsch

ütte

tes

sofo

rt b

esei

tigt

?

Ist

die

Bel

euch

tung

aus

reic

hend

(m

ind.

500

lx)

, sc

hatten

- un

d bl

endf

rei,

Absc

hn. 4.

1.9.

1ör

tlic

h gl

eich

mäß

ig u

nd s

ind

Leuc

htst

offröh

ren

abge

schi

rmt?

GUV-

R 1

11,

ASR

7/3

Sind

Gän

ge v

on K

üche

nzei

len

ausr

eich

end

bem

esse

n?§

24 A

rbSt

ättV

,Ab

schn

. 4.

1.1.

1,Si

nd G

reifb

erei

che

zur

Seite

von

40 b

is 6

0 cm

und

in

der

Höh

e vo

nGUV-

R 1

11,

40 b

is 1

70 c

m b

each

tet?

GUV 5

7.2.

208

31

Nr.

7–1/

3

Page 145: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

32

Nr.

7–2/

3

Nr.

Gef

ährd

ung/

Bela

stun

gja

nein

zum

Bem

erku

ngM

ASSN

AHM

ENVe

rant

w.:

Schu

tzziel

/M

aßna

hme

Prüf

krite

rien

Teil

Term

in:

Rech

tsgr

undl

age

wirk

sam

?

8 9 10 11 12 13 14 15 16 17

Gib

t es

bei

dsei

tig

von

Spül

e un

d Her

d au

srei

chen

d gr

oße

Abst

ellfl

äche

n?

§ 18

(1)

, GUV-

V A

1

Sind

Tis

che

und

Schr

änke

ohn

e sc

harfe

Kan

ten

und

Schu

blad

en g

egen

Absc

hn. 4.

3.3.

1Her

ausf

alle

n ge

sich

ert?

GUV-

R 1

11

Ist

das

Mob

iliar

kip

psic

her?

Hab

en A

ufst

iegs

hilfe

n ei

nen

fest

en S

tand

und

rut

schh

emm

ende

Füß

e?

§§ 1

7 un

d 29

Wer

den

sie

min

d. e

inm

al jäh

rlic

h du

rch

beau

ftra

gte

Pers

onen

gep

rüft

GUV-

VD 3

6(P

rüfn

achw

eis

empf

ohle

n)?

Ist

eine

aus

reic

hend

e Anz

ahl St

eckd

osen

vor

hand

en?

GUV-

V A

2

Sind

Net

zans

chlu

ssst

elle

n fü

r ei

ngeb

aute

ele

ktrisc

he B

etrieb

smitte

lDIN

VDE

ohne

Sch

wie

rigk

eite

n zu

gäng

lich?

01

00/7

24

Wird

der

Geb

rauc

h vo

n Ve

rlän

geru

ngsl

eitu

ngen

ver

mie

den?

Wer

den

elek

tris

che

Anl

agen

und

Bet

rieb

smitte

l re

gelm

äßig

gep

rüft

§ 5

GUV-

V A

2(v

gl. Ch

eckl

iste

3.4

)?

Bea

chte

:Nic

ht o

rtsf

este

ele

ktrisc

he B

etrieb

smitte

l in

Küc

hen

alle

r 6

Mon

ate

prüf

en.

Ents

prec

hen

alle

Arb

eits

mitte

l de

n Anf

orde

rung

en d

es A

nhan

ges

1Anh

ang

1(B

eisp

iels

amm

lung

für

Mas

chin

en u

nd G

erät

e in

Küc

hen)

der

GUV-

R 1

11?

GUV-

R 1

11

Wer

den

von

den

Bes

chäf

tigt

en b

eim

Bet

reib

en v

on M

asch

inen

Absc

hn. 5.

13.2

die

zur

Verfüg

ung

gest

ellten

Hilf

sein

rich

tung

en b

enut

zt?

GUV-

R 1

11,

Wird

dar

auf ge

acht

et, da

ss b

ei R

eini

gung

und

Kon

trol

le v

on G

erät

en§

3 (1

) di

e Net

zste

cker

gez

ogen

wer

den?

GUV-

V A

2

Wur

de für

die

Bes

chäf

tigte

n im

Küc

henb

etrie

b ei

ne H

ygie

neor

dnun

g er

arbe

itet,

LMHV

die

den

Um

gang

mit L

eben

smitte

ln, di

e Her

stel

lung

stec

hnol

ogie

und

die

Lage

rung

von

Leb

ensm

itte

ln r

egel

t?

Gib

t es

für

Arb

eits

räum

e, E

inric

htun

gen

und

Arbe

itsge

räte

ein

en R

eini

gung

s-LM

HV,

Abs

chn.

5.1

5un

d Des

infe

ktio

nspl

an, de

r Re

inig

ungs

rhyt

hmus

und

-m

itte

l fe

stle

gt?

GUV-

R 1

11

Sind

gee

igne

te F

euer

lösc

hein

rich

tung

en v

orha

nden

:GUV-

R 1

33,

- Han

dfeu

erlö

sche

r (m

öglic

hst

CO2)

Absc

hn. 4.

2.1

- Fe

uerlös

chde

cke?

GUV-

R 1

11

Page 146: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Nr.

Gef

ährd

ung/

Bela

stun

gja

nein

zum

Bem

erku

ngM

ASSN

AHM

ENVe

rant

w.:

Schu

tzziel

/M

aßna

hme

Prüf

krite

rien

Teil

Term

in:

Rech

tsgr

undl

age

wirk

sam

?

18 19 20 21 22 23 24 25 26

Sind

für

Sch

neid

earb

eite

n ge

eign

ete

Mes

ser

vorh

ande

n un

d kö

nnen

die

seAb

schn

. 4.

3.3.

4si

cher

abg

eleg

t/au

fbew

ahrt w

erde

n (m

agne

tisc

he M

esse

rlei

ste,

Hal

tebü

gel,

GUV-

R 1

11M

esse

rtas

chen

)?

Wird

gee

igne

te K

leid

ung

getrag

en (

u.a.

fes

tes

Schu

hwer

k)?

Absc

hn. 5.

9, G

UV-

R 11

1

Sind

Was

chbe

cken

mit S

eife

nspe

nder

, Des

infe

ktio

nsm

itte

l un

d Ei

nmal

-Ab

schn

. 4.

1.17

Han

dtüc

her

oder

War

mlu

fttroc

kner

und

ggf

. Hau

tsch

utz-

u. -p

flege

mitte

lGUV-

R 1

11,

vorh

ande

n?ASR

35/

1-4

Erfo

lgt au

ßerh

alb

des

Küch

enbe

reiche

s ei

ne s

achg

emäß

e Au

fbew

ahru

ng v

on:

Absc

hn. 5.

16- Ab

fälle

n,GUV-

R 1

11,

- Re

inig

ungs

mitte

ln (

geke

nnze

ichn

ete

Gef

äße!

) un

d -g

erät

en?

LMHV

Wer

den

Abfä

lle r

egel

mäß

ig u

nd s

achg

erec

ht e

ntso

rgt?

Wird

die

Bek

ämpf

ung

von

Ung

ezie

fer

mit d

em T

räge

r ab

gest

imm

t un

d nu

r §

2 (1

) du

rch

aner

kann

te F

achf

irm

en d

urch

gefü

hrt?

GUV-

V A

1

Bea

chte

:Zu

tritt

erst

nac

h Fr

eiga

be d

es S

chäd

lings

bekä

mpf

ers.

Wer

den

nur

einw

andf

reie

Leb

ensm

itte

l be

scha

fft?

LMHV

Bea

chte

:Nur

Leb

ensm

itte

l ka

ufen

, di

e di

e M

inde

stha

ltba

rkei

tsda

uer

(MHD)

nich

t üb

ersc

hritte

n ha

ben.

Wer

den

vorh

ande

ne P

erso

nena

ufzü

ge m

ind.

alle

r 2

Jahr

e du

rch

eine

§§

10

und

15be

fähi

gte

Pers

on b

zw. zu

gela

ssen

e Übe

rwac

hung

sste

lle g

eprü

ft?

Bet

rSic

hV,

Absc

hn. 7.

6W

erde

n Kle

inla

sten

aufz

üge

in a

ngem

esse

nen

Zeitab

stän

den

durc

h GUV-

R 1

11be

fähi

gte

Pers

onen

gep

rüft?

Wer

den

Gas

anla

gen

rege

lmäß

ig d

urch

Sac

hkun

dige

gep

rüft

Absc

hn. 7.

4 (P

rüfn

achw

eis

empf

ohle

n):

GUV-

R 1

11-

Gas

gerä

te m

ind.

alle

2 Jah

re,

- Fl

üssi

ggas

anla

gen

min

d. a

ller

4 Ja

hre?

Ist

Kin

dern

der

(un

beau

fsic

htig

te)

Zuga

ng z

ur K

üche

ver

weh

rt?

§ 17

GUV-

V A

1

Bitte

erg

änze

n Si

e w

eite

re G

efäh

rdun

gen:

33

Nr.

7–3/

3

Page 147: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

34

Nr.

8.1–

1/1

Chec

klis

te 8

.1:

Tier

haltu

ngKita

:Bea

rbei

ter:

Dat

um:

Nr.

Gef

ährd

ung/

Bela

stun

gja

nein

zum

Bem

erku

ngM

ASSN

AHM

ENVe

rant

w.:

Schu

tzziel

/M

aßna

hme

Prüf

krite

rien

Teil

Term

in:

Rech

tsgr

undl

age

wirk

sam

?

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

Hat

der

Trä

ger

der

Hal

tung

von

Tie

ren

zuge

stim

mt?

Kön

nen

die

Tier

e ar

tger

echt

unt

erge

brac

ht w

erde

n?Is

t Fü

tter

ung,

Pfle

ge u

nd V

erso

rgun

g de

r Ti

ere

jede

rzei

t (a

uch

am

Woc

hene

nde,

Fer

ien)

ges

iche

rt (

Vera

ntw

ortlic

hkei

ten

gere

gelt,

z.B. in

Hau

sord

nung

ode

r Die

nsta

nwei

sung

)?

Wird

bei

Hal

tung

and

erer

Tie

re a

lsBu

ndes

euch

enge

setz

,-

Fisc

he in

Aqua

rien

,Ges

etz

über

den

- Si

ttic

he u

nd P

apag

eien

, di

e vo

rbeu

gend

dur

ch e

inen

öffe

nt. Ges

undh

eits

-Ti

erar

zt b

ehan

delt w

urde

ndi

enst

in

Sach

sen

die

Gen

ehm

igun

g de

s Ges

undh

eits

amte

s ei

ngeh

olt?

Wer

den

Tier

e au

ssch

ließlic

h au

s de

m F

achh

ande

l od

er v

on a

nerk

annt

en

Züch

tern

erw

orbe

n?W

erde

n di

e Ti

ere

bei Bed

arf tier

ärzt

lich

betreu

t?

Sind

chr

onis

che

Kra

nkhe

iten

(Alle

rgie

n) v

on K

inde

rn b

ekan

nt?

Find

en d

iese

§ 2

(1)

im Z

usam

men

hang

mit d

er T

ierp

flege

/-ve

rsor

gung

Ber

ücks

icht

igun

g?GUV-

V A

1

Wird

dar

auf ge

acht

et, da

ss in

Schl

af-

und

Wirts

chaf

tsrä

umen

kei

ne T

iere

geha

lten

wer

den?

Sind

Käf

ige

und

Aqua

rien

sta

nd-, k

ipp-

sow

ie a

usbr

uch-

Ab

schn

. 2.

10un

d au

slau

fsic

her

aufg

este

llt?

GUV-

SR 2

002

Wer

den

bei A

rbei

ten

im A

quar

ium

die

dar

in b

efin

dlic

hen

Ger

äte

§ 3

GUV-

V A

2vo

m N

etz

getren

nt?

Was

chen

sic

h di

e Kin

der

nach

dem

Kon

takt

mit T

iere

2 (1

) so

wie

Fut

ter-/P

flege

artike

ln d

ie H

ände

?GUV-

V A

1

Wer

den

die

Kin

der

bzw. da

s Pe

rson

al r

egel

mäß

ig ü

ber

den

Um

gang

7 (2

)di

e Ve

rsor

gung

und

Pfle

ge d

er T

iere

unt

erw

iese

n?GUV-

V A

1

Wer

den

die

Tier

fäka

lien

und

Vers

orgu

ngsa

bfäl

le s

achg

erec

ht a

ufbe

wah

rtTi

erKBG,

und

ents

orgt

?Vw

V-Ti

erKBG

Ist

die

mög

liche

Ent

sorg

ung

von

Tier

kada

vern

mit d

em T

räge

r ab

gest

imm

t?

Wird

fre

mde

n Ti

eren

(z.

B. Hun

den)

der

Zug

ang

zur

Einr

icht

ung

verw

ehrt

(Zus

atz

in H

auso

rdnu

ng)?

Bitte

erg

änze

n Si

e w

eite

re G

efäh

rdun

gen:

Page 148: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Chec

klis

te 8

.2:

Bad

en u

nd S

chw

imm

enKita

:Bea

rbei

ter:

Dat

um:

Nr.

Gef

ährd

ung/

Bela

stun

gja

nein

zum

Bem

erku

ngM

ASSN

AHM

ENVe

rant

w.:

Schu

tzziel

/M

aßna

hme

Prüf

krite

rien

Teil

Term

in:

Rech

tsgr

undl

age

wirk

sam

?

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11

Lieg

t da

s sc

hrift

liche

Ein

vers

tänd

nis

der

Erzi

ehun

gsbe

rech

tigt

enGUV-

SI 8

452,

(Bad

eerlau

bnis

) vo

r?GUV 5

7.2.

293

Wer

den

chro

nisc

he E

rkra

nkun

gen

oder

Alle

rgie

n vo

n Kin

dern

bea

chte

t, d

ie

§ 2

(1)

zur

Bee

inträc

htig

ung

der

Kör

perlei

stun

g be

im S

chw

imm

en füh

ren

könn

en?

GUV-

V A

1

Ist

die

Ausw

ahl de

s Bad

ezie

ls d

em A

lter

und

den

Fäh

igke

iten

der

Kin

der

GUV-

SI 8

452

ange

pass

t (z

.B. ke

ine

Nat

urge

wäs

ser fü

r Nicht

schw

imm

er, fü

r Kr

ippe

nkin

der

nur

max

. 20

cm

tie

fe P

lans

chbe

cken

)?

Sind

Nic

htsc

hwim

mer

- un

d Sc

hwim

mer

bere

ich

deut

lich

sich

tbar

Absc

hn. 4.

2.7

vone

inan

der

getren

nt?

GUV-

R1/

111

Ist

die

Was

sertie

fe g

eken

nzei

chne

t?Si

nd R

ettu

ngsg

erät

e (S

tang

en, Rin

ge)

vorh

ande

n?

Wur

de d

er B

adbe

such

dem

Sch

wim

mm

eist

er a

ngem

elde

t?§

2 (1

)Ist un

abhä

ngig

dav

on e

ine

wei

tere

Auf

sich

tskr

aft nu

r fü

r di

e Gr

uppe

anw

esen

d GUV-

V A

1,un

d m

ind.

im

Bes

itz

des

Deu

tsch

en R

ettu

ngss

chw

imm

erab

zeic

hens

GUV-

SI 8

452

in B

ronz

e (e

ntfä

llt, w

enn

nur

Plan

schb

ecke

n ge

nutz

t w

erde

n)?

Ist

bei ei

gene

n Bec

ken

sich

erge

stel

lt, da

ss e

ine

der

Bec

kena

rtGUV-

SI 8

452,

ange

mes

sene

Ret

tung

erfol

gen

kann

?GUV 5

7.2.

293

Ist

gew

ährlei

stet

, da

ss m

ax. 10

Kin

der

beim

Bad

en d

urch

ein

e Pe

rson

be-

GUV-

SI 8

452,

aufs

icht

igt

wer

den

(Was

sera

ufsi

cht) u

nd e

ine

wei

tere

Per

son

anw

esen

d is

t?GUV 5

7.2.

293

Wur

den

die

Kin

der

über

die

Hau

s- u

nd B

adeo

rdnu

ng u

nter

wie

sen?

§7(2

), G

UV-

V A

1,

GUV 5

7.2.

293

Wur

de d

ie N

utzu

ng v

on L

ernh

ilfen

, Sc

hwim

mhi

lfsm

itte

ln u

nd -

spie

lzeu

gGUV-

SI 8

452

durc

hdac

ht u

nd m

it d

em S

chw

imm

mei

ster

abg

estim

mt?

Wird

dar

auf ge

acht

et, da

ss S

chm

uck,

Uhr

en, Za

hnsp

ange

n,§

35 (

3)Brille

n/Ko

ntak

tlin

sen

abge

legt

wer

den?

GUV-

V A

1

Ist

für

den

Not

fall

Erst

e-Hilf

e-M

ater

ial ve

rfüg

bar,

ein

Erst

helfe

r vo

rhan

den

§ 3

GUV-

V A

5,un

d ei

n Not

ruf ab

setz

bar?

GUV-

SI 8

464

Bitte

erg

änze

n Si

e w

eite

re G

efäh

rdun

gen:

35

Nr.

8.2–

1/1

Page 149: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

36

Nr.

8.3–

1/1

Chec

klis

te 8

.3:

Übe

rnac

htun

g in

der

Kita

Kita

:Bea

rbei

ter:

Dat

um:

Nr.

Gef

ährd

ung/

Bela

stun

gja

nein

zum

Bem

erku

ngM

ASSN

AHM

ENVe

rant

w.:

Schu

tzziel

/M

aßna

hme

Prüf

krite

rien

Teil

Term

in:

Rech

tsgr

undl

age

wirk

sam

?

1 2 3 4 5 6 7 8 9

Wur

de d

ie V

eran

stal

tung

mit L

eite

rin

und

Träg

er a

bges

tim

mt?

GUV 5

7.2.

206

Sind

Ord

nung

sam

t un

d gg

f. W

achd

iens

t in

form

iert?

Lieg

t da

s Ei

nver

stän

dnis d

er E

ltern

vor

? (Is

t im

Not

fall

Erre

ichb

arke

it ge

sich

ert?)

Sind

gee

igne

te S

chla

fgel

egen

heiten

/Bet

tzeu

g vo

rhan

den

und

GUV 5

7.2.

206

sich

er h

andh

abba

r (k

eine

Cam

ping

liege

n)?

Sind

zw

isch

en d

en S

chla

fgel

egen

heiten

Gän

ge v

on m

ind.

50

cm

frei

geha

lten

und

nic

ht d

urch

Stü

hle

oder

abg

eleg

te S

ache

n ei

ngee

ngt?

Sind

Abl

agem

öglic

hkei

ten

für

Kle

idun

g vo

rhan

den?

Ist

die

Hau

sord

nung

bek

annt

? §

7 (2

)W

erde

n di

e Kin

der

über

das

Ver

halten

bei

der

Übe

rnac

htun

g un

terw

iese

n?GUV-

V A

1

Sind

aus

reic

hend

Auf

sich

tsfü

hren

de e

inge

setz

t?

§ 2

(1)

Sind

die

Auf

enth

alts

bere

iche

mit d

en K

inde

rn fes

tgel

egt?

GUV-

V A

1Bes

itzt

jed

er A

ufsi

chts

führ

ende

die

nöt

igen

Sch

lüss

el?

Wer

den

die

erfo

rder

liche

n Nac

hkon

trol

len

(Was

ser,

Lich

t, Fe

nste

r) v

eran

lass

t?

Sind

ein

zune

hmen

de M

edik

amen

te d

er K

inde

r vo

r M

issb

rauc

h ge

schü

tzt

SSG-M

itte

ilung

enun

d di

e Ve

rabr

eich

ung

gena

u be

kann

t (A

bspr

ache

mit E

lter

n)?

Ausg

abe

1. Jun

i 19

94

Ist

eine

aus

reic

hend

e Bel

euch

tung

vor

hand

en (

in F

lur

und

Toile

tte

GUV 5

7.2.

206

bei Bed

arf Dau

erlic

ht)?

Sind

die

Sch

lafräu

me

belü

ftba

r un

d is

t ei

ne a

ngem

esse

neSä

KitaG

Vw

VRau

mte

mpe

ratu

r ge

wäh

rlei

stet

?Au

ssta

ttun

g

Wer

den

Fluc

htw

ege

und

die

Anf

ahrtsm

öglic

hkei

ten

für

Rettun

gsdi

enst

§

30 G

UV-

V A

1un

d Fe

uerw

ehr

frei

geha

lten

?Si

nd N

otau

sgan

gstü

ren

jede

rzei

t vo

n in

nen

und

ohne

fre

mde

Hilf

smitte

l le

icht

zu

öffn

en?

Ist

für

den

Not

fall

Erst

e-Hilf

e-M

ater

ial ve

rfüg

bar,

§ 3

GUV-

V A

5,ei

n Er

sthe

lfer

vorh

ande

n un

d ei

n Not

ruf ab

setz

bar?

GUV-

SI 8

464

Bitte

erg

änze

n Si

e w

eite

re G

efäh

rdun

gen:

Page 150: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Chec

klis

te 8

.4:

Kin

derfes

teKita

:Bea

rbei

ter:

Dat

um:

Nr.

Gef

ährd

ung/

Bela

stun

gja

nein

zum

Bem

erku

ngM

ASSN

AHM

ENVe

rant

w.:

Schu

tzziel

/M

aßna

hme

Prüf

krite

rien

Teil

Term

in:

Rech

tsgr

undl

age

wirk

sam

?

1 2 3 4 5 6 7 8

Wur

de d

ie V

eran

stal

tung

mit d

er L

eite

rin

und

dem

Trä

ger

abge

stim

mt?

Lieg

t da

s Ei

nver

stän

dnis

der

Elter

n vo

r?

Ist

die

Hau

sord

nung

bek

annt

7 (2

)W

erde

n di

e Kin

der

und

alle

Bet

eilig

ten

über

das

Ver

halten

wäh

rend

GUV-

V A

1de

s Fe

stes

unt

erw

iese

n?

Sind

aus

reic

hend

Auf

sich

tsfü

hren

de u

nd A

ufen

thal

tsbe

reic

hefü

r Bes

uche

r fe

stge

legt

?Is

t de

r Zu

tritt

zu n

icht

öffe

ntlic

hen

Ber

eich

en(z

.B. Hau

smei

ster

bere

ich)

wirk

sam

ver

weh

rt?

Wer

den

für

beso

nder

e Höh

epun

kte

die

eins

chlä

gige

n Si

cher

heitsb

e-§§

2 (

1) u

ndst

imm

unge

nei

ngeh

alte

n, z

.B. fü

r Büh

nena

ufba

u, A

ufst

ellu

ng v

on F

est-

5 GUV-

V A

1ze

lten

, Grille

n, H

üpfb

urg,

Lau

tstä

rke

von

Bes

chal

lung

sger

äten

?

Wird

bei

Lag

erfe

uer/Grillf

este

n fo

lgen

des

beac

htet

:GUV 5

7.2.

200

- di

e Fe

uers

telle

gut

ein

gren

zen

(z.B

. m

it S

tein

en),

- au

srei

chen

d Ab

stan

d zu

r Fe

uers

telle

hal

ten,

- ke

ine

bren

nbar

en F

lüss

igke

iten

zum

Anz

ünde

n ve

rwen

den,

- W

indr

icht

ung,

Fun

kenf

lug

berü

cksi

chtige

n,-

geei

gnet

e Kle

idun

g trag

en (

kein

e le

icht

entz

ündl

iche

n St

offe

, la

nge

Haa

re z

usam

men

bind

en)?

Wer

den

Fluc

ht-

und

Rettun

gsw

ege

und

die

Anf

ahrtsw

ege

für

die

§ 30

Fe

uerw

ehr

frei

geha

lten

?GUV-

V A

1,Si

nd T

üren

im

Ver

lauf

von

Ret

tung

sweg

en jed

erze

it v

on inn

en u

nd o

hne

GUV-

R 1

33frem

de H

ilfsm

itte

l le

icht

zu

öffn

en?

Sind

aus

reic

hend

Feu

erlö

sche

r vo

rhan

den?

Sind

für

den

Not

fall

Erst

e-Hilf

e-M

ater

ialie

n ve

rfüg

bar,

§ 3

GUV-

V A

5Er

sthe

lfer

vorh

ande

n un

d ei

n Not

ruf ab

setz

bar?

GUV-

SI 8

464

Sind

das

Auß

enge

länd

e un

d Geb

äude

bis

zum

Sch

luss

des

Fes

tes

§§ 1

9, 2

2 au

srei

chen

d be

leuc

htet

?GUV-

V A

1

Bitte

erg

änze

n Si

e w

eite

re G

efäh

rdun

gen:

37

Nr.

8.4–

1/1

Page 151: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

38

Nr.

8.5–

1/1

Chec

klis

te 8

.5:

Ausf

lüge

und

Fah

rten

Kita

:Bea

rbei

ter:

Bes

uch

öffe

ntlic

her

Spie

lplä

tze

Dat

um:

Nr.

Gef

ährd

ung/

Bela

stun

gja

nein

zum

Bem

erku

ngM

ASSN

AHM

ENVe

rant

w.:

Schu

tzziel

/M

aßna

hme

Prüf

krite

rien

Teil

Term

in:

Rech

tsgr

undl

age

wirk

sam

?

1 2 3 4 5 6 7

Wur

de d

er A

usflu

g/di

e Fa

hrt

mit d

er L

eite

rin

und

dem

Trä

ger

abge

stim

mt?

Lieg

t da

s Ei

nver

stän

dnis

der

Elter

n vo

r?

Wer

den

die

Kin

der

und

alle

Bet

eilig

ten

über

das

Ver

halten

wäh

rend

des

§

7 (2

) Au

sflu

gs u

nter

wie

sen?

GUV-

V A

1,W

erde

n di

e Kin

der

auf un

gew

ohnt

e/ne

ue S

itua

tion

en g

ut v

orbe

reitet

, z.

B.

GUV 5

7.2.

215

- be

i Ben

utzu

ng ö

ffent

liche

r Ve

rkeh

rsm

itte

l (W

arte

n an

Hal

test

elle

n, V

erha

lten

bei

m E

in-

und

Auss

teig

en u

nd

wäh

rend

der

Fah

rt, Übe

rque

ren

der

Fahr

bahn

),- Ve

rhal

ten

im Z

oo, im

Zirk

us, au

f de

m B

auer

nhof

etc

.

Sind

aus

reic

hend

Auf

sich

tsfü

hren

de v

orha

nden

?

Wur

de d

as A

usflu

gszi

el in

der

Vorb

erei

tung

vor

Ort,

GUV 5

7.2.

287

z.B. du

rch

die

vera

ntw

ortli

che

Erzieh

erin

auf

Eig

nung

übe

rprü

ft, ins

beso

nder

e-

auf m

öglic

he G

efäh

rdun

gen,

- Ei

gnun

g fü

r di

e Kita

(z.B

. Höh

e un

d Art d

er

Spie

lpla

tzge

räte

, Si

cher

heitsb

erei

che,

Fal

lsch

utz)

?

Wur

den

im R

ahm

en d

er V

orbe

reitun

g ge

mei

nsam

mit d

en K

inde

rnGUV 5

7.2.

287

Rege

ln für

den

Aus

flug

besp

roch

en u

nd fes

tgel

egt?

Erfo

lgt

auf Sp

ielp

lätz

en v

or d

er B

enut

zung

ein

e Si

chtp

rüfu

ng d

er S

piel

plat

z-§

39 (

1)

gerä

te a

uf m

öglic

he S

chäd

en u

nd d

es G

elän

des

auf Un

rat, G

lass

cher

ben

etc.

?GUV-

V A

1

Sind

für

den

Not

fall

Erst

e-Hilf

e-M

ater

ialie

n ve

rfüg

bar,

§3 G

UV-

V A

5,Er

sthe

lfer

vorh

ande

n un

d ei

n Not

ruf ab

setz

bar?

GUV-

SI 8

464

Bitte

erg

änze

n Si

e w

eite

re G

efäh

rdun

gen:

Page 152: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Chec

klis

te 8

.6:

Umga

ng m

it Gef

ahrs

toffen

Kita

:Bea

rbei

ter:

Dat

um:

Nr.

Gef

ährd

ung/

Bela

stun

gja

nein

zum

Bem

erku

ngM

ASSN

AHM

ENVe

rant

w.:

Schu

tzziel

/M

aßna

hme

Prüf

krite

rien

Teil

Term

in:

Rech

tsgr

undl

age

wirk

sam

?

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

Wur

de e

rmitte

lt, ob

und

wel

che

Gef

ahrs

toffe

in

der

Kita

verw

ende

t w

erde

16 (

1) G

efSt

offV

(erk

ennb

ar z

.B. am

Gef

ahrs

toffs

ymbo

l au

f de

r Ve

rpac

kung

), z

.B.

- Re

inig

ungs

-/Des

infe

ktio

nsm

itte

l,-

Farb

en, La

cke,

Lös

emitte

l od

er K

lebe

r?

Wur

de g

eprü

ft, ob

die

Gef

ahrs

toffe

dur

ch u

ngef

ährlic

he o

der

§ 16

(2)

Gef

Stof

fVm

inde

rgef

ährlic

he M

itte

l er

setz

t w

erde

n kö

nnen

?

Wird

ein

Gef

ahrs

toffv

erze

ichn

is g

efüh

rt?

§ 16

(3a

) Gef

Stof

fV

Wur

de e

rmitte

lt, w

elch

e Gef

ahre

n be

steh

en u

nd w

elch

e Sc

hutz

maß

nahm

en§

16 (

4) u

nd

zu t

reffe

n si

nd (

Bea

chtu

ng d

er R

-Sät

ze [Hin

wei

se a

uf d

ie b

eson

dere

17 G

efSt

offV

Gef

ahre

n] u

nd d

ie S

-Sät

ze [Si

cher

heitsr

atsc

hläg

e])?

Steh

en für

den

Um

gang

mit

Gef

ahrs

toffe

n te

chni

sche

Hilf

smitt

el (z.

B. Um

füll-

§ 17

Gef

Stof

fVvo

rric

htun

gen)

und

PSA

(z.B

. Au

gens

chut

z, H

ands

chuh

e) z

ur V

erfü

gung

?

Sind

Bet

rieb

sanw

eisu

ngen

für

den

Um

gang

mit G

efah

rsto

ffen

vorh

ande

n?§

20 G

efSt

offV

Wird

das

Per

sona

l an

hand

der

Bet

riebs

anw

eisu

ngen

reg

elm

äßig

unt

erw

iese

n?

Erfo

lgt di

e Re

inig

ung/

Des

infe

ktio

n ge

mäß

Rei

nigu

ngsp

lan

(z.B

. na

ch D

esin

fek-

SMS-

Empf

ehlu

ngen

tion

imm

er m

it kl

arem

Was

ser na

chsp

ülen

; Be

acht

ung

der Ko

nzen

trat

ion)

?

Wer

den

Bes

chäf

tigu

ngsb

esch

ränk

unge

n fü

r Ju

gend

liche

und

JArb

SchG

,Sc

hwan

gere

bea

chte

t?M

uSch

G

Wer

den

die

Gef

ahrs

toffe

sic

her

gela

gert:

§ 24

Gef

Stof

fV-

für

Kin

der

unzu

gäng

lich,

- üb

ersi

chtlic

h ge

ordn

et, ni

cht

in u

nmitte

lbar

er N

ähe

zuLe

bens

mitte

ln o

der Arz

neim

itte

ln,

- ni

cht

in G

efäß

en d

ie d

urch

For

m m

it L

eben

smitte

lnve

rwec

hsel

t w

erde

n kö

nnen

(z.

B. ke

ine

Trin

kfla

sche

n)

Sind

die

Beh

ältn

isse

, in

den

en G

efah

rsto

ffe g

elag

ert

wer

den,

gek

enn-

§ 6

Gef

Stof

fVze

ichn

et (

u.a.

che

mis

che

Bez

eich

nung

, Gef

ahre

nsym

bole

und

-b

ezei

chnu

ng, R-

und

S-Sä

tze,

Her

stel

ler)?

Bitte

erg

änze

n Si

e w

eite

re G

efäh

rdun

gen:

39

Nr.

8.6–

1/1

Page 153: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

40

Nr.

8.7–

1/3

Chec

klis

te 8

.7:

Saun

a,Kita

:Bea

rbei

ter:

Kne

ippa

nlag

enDat

um:

Nr.

Gef

ährd

ung/

Bela

stun

gja

nein

zum

Bem

erku

ngM

ASSN

AHM

ENVe

rant

w.:

Schu

tzziel

/M

aßna

hme

Prüf

krite

rien

Teil

Term

in:

Rech

tsgr

undl

age

wirk

sam

?

1 2 3 4 5 6 7

Hat

der

Trä

ger

der

Errich

tung

und

Nut

zung

zug

estim

mt

(ggf

. ba

uauf

sich

t-§

62 S

ächs

BO

liche

Gen

ehm

igun

g be

i Nut

zung

sänd

erun

g de

r vo

rhan

dene

n Rä

umlic

hkei

ten)

? So

nder

bau

§2(4

) Sä

chsB

O

Sind

Ver

kehr

sweg

e au

srei

chen

d br

eit

(min

d. 1

m)

und

nich

t du

rch

Einr

ich-

Absc

hn. 4.

1.1

tung

en, Sp

ort- u

nd S

piel

gerä

te o

.ä. ei

ngee

ngt?

GUV-

R 1

/111

,

Wer

den

Stol

pers

telle

n un

d W

asse

rans

amm

lung

en in

Verk

ehrs

bere

iche

n ASR

17/

1.2

verm

iede

n?

Sind

Fuß

böde

n ru

tsch

hem

men

d, t

rittfreu

ndlic

h un

d en

tspr

eche

n si

e de

n Ab

schn

. 4.

1.1

Bew

ertu

ngsg

rupp

en:

GUV-

R 1

/111

,-

Um

klei

derä

ume,

Bar

fußgä

nge,

Sau

na-, R

uheb

erei

che

GUV-

I 85

27(w

eitg

ehen

d troc

ken)

– A

,-

übrige

Bar

fußgä

nge,

Sau

na-, D

usch

räum

e –

B,

- Bec

kenu

mgä

nge

– B

- in

s W

asse

r fü

hren

de T

repp

en, Dur

chsc

hrei

tebe

cken

– C

?

Wer

den

die

Fußbö

den

sach

gere

cht

gere

inig

t?

Sind

Bar

fußbe

reic

he e

ben

und

ohne

Sto

lper

stel

len

Absc

hn. 4.

1.1

(z.B

. Kan

ten,

Ein

zels

tufe

n, d

efek

te W

asse

rein

läuf

e)?

und

4.1.

1.7

Sind

die

Unt

erka

nten

der

Tür

en s

o ge

stal

tet, d

ass

Fußve

rlet

zung

en

GUV-

R 1

/111

verm

iede

n w

erde

n (z

.B. ab

geru

ndet

, el

astis

che

Prof

ile, ge

nüge

nd F

reira

um)?

Wer

den

elek

tris

che

Anl

agen

und

Bet

rieb

smitte

l re

gelm

äßig

übe

rprü

ft§

5 GUV-

V A

2(v

gl. Ch

eckl

iste

3.4

)?

Bea

chte

:Pr

üfun

g de

r or

tsve

ränd

erlic

hen

elek

tris

chen

Bet

rieb

smitte

l (z

.B. Bec

kenb

oden

rein

iger

, Haa

rtro

ckne

r) m

ind.

hal

bjäh

rlic

h

Ist

gew

ährlei

stet

, da

ss s

ich

kein

e St

eckd

osen

inn

erha

lb d

er B

erei

che

DIN

VDE

100

0 (B

ecke

n) u

nd 1

(2

m s

eitlic

h vo

m B

ecke

n bz

w. 2,

5 m

übe

r de

m B

ecke

n)Te

il 70

2be

finde

n?

Ist

im g

esam

ten

Ber

eich

die

Ala

rmie

rung

gut

hör

bar?

GUV-

SI 8

051

Page 154: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Nr.

Gef

ährd

ung/

Bela

stun

gja

nein

zum

Bem

erku

ngM

ASSN

AHM

ENVe

rant

w.:

Schu

tzziel

/M

aßna

hme

Prüf

krite

rien

Teil

Term

in:

Rech

tsgr

undl

age

wirk

sam

?

8 9 10 11 12 13 14

Sind

Wän

de, St

ütze

n, E

inrich

tung

en n

icht

sch

arfk

antig

Absc

hn. 2.

1.1

(bis

in

1,50

m H

öhe

gefa

st o

der

min

d. 2

mm

Kan

tenr

adiu

s)?

GUV-

SR 2

002

Sind

die

Gar

dero

benh

aken

sic

herh

eits

gere

cht?

Sind

im

Bec

ken

geei

gnet

e Fe

stha

ltem

öglic

hkei

ten

vorh

ande

n?Ab

schn

. 4.

2.1

Sind

Öffn

unge

n im

Bec

kenb

erei

ch n

icht

bre

iter

als

8 m

mGUV-

R 1

/111

(ein

schl

. Ab

deck

unge

n vo

n Zu

- un

d Ab

läuf

en)?

Ents

pric

ht d

ie S

auna

(kab

ine)

dem

Sta

nd d

er T

echn

ik (

Ric

htlin

ien

für

den

§ 2

GUV-

V A

1,Bau

von

Sau

na-A

nlag

en –

Deu

tsch

er S

auna

-Bun

d e.

V.)?

RL

für

den

Bau

von

Saun

a-Anl

agen

Ents

pric

ht d

ie E

lekt

roin

stal

lation

den

zut

reffe

nden

tec

hnis

chen

Reg

eln,

DIN

VDE

0100

,Sc

hutz

tem

pera

turb

egre

nzer

?Te

il 70

3,RL

für

den

Bau

Ist

im S

auna

bere

ich

eine

Siche

rhei

tsbe

leuc

htun

g vo

rhan

den,

die

bei

Aus

fall

von

Saun

a-Anl

agen

der Allg

emei

nbel

euch

tung

ein

gef

ahrlos

es V

erla

ssen

erm

öglic

ht(L

icht

einf

all in

Kab

ine)

?

Ist

das

Ber

ühre

n vo

n he

ißen

Tei

len

(meh

r al

s 55

° C)

wirk

sam

ver

hind

ert?

Absc

hn. VIII

.3-

Ofe

n du

rch

Ofe

nsch

utzg

itte

r w

irkun

gsvo

ll ve

rdec

kt o

der

Hin

terb

anko

fen

Vw

V A

usst

attu

ngod

er ind

irekt

e Hei

zung

,Sä

KitaG

,-

Mes

sein

rich

tung

und

Leu

chte

n au

ßer

halb

des

Zug

riffb

erei

ches

der

Kin

der

RL

für

den

Bau

bzw. ab

gesc

hirm

tvo

n Sa

una-

Anl

agen

Ist

die

Türb

reite

ausr

eich

end,

um

ein

Kin

d im

Not

fall

aus

der

Saun

akab

ine

RL

für

den

Bau

hina

ustrag

en z

u kö

nnen

(ca

. 70

cm

)?vo

n Sa

una-

Anl

agen

Sind

bei

der

Tür

bea

chte

t:-

nach

auß

en a

ufsc

hlag

end,

- ni

cht

vers

chlie

ßba

r,-

Saun

ainn

enra

um v

on a

ußen

ein

sehb

ar?

Ist

vor

der

erst

en S

itzb

ankr

eihe

ein

ASR

17/

1,2

ausr

eich

end

brei

ter

Verk

ehrs

weg

vor

hand

en (

Ric

htw

ert

75 c

m)?

41

Nr.

8.7–

2/3

Page 155: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

42

Nr.

8.7–

3/3

Nr.

Gef

ährd

ung/

Bela

stun

gja

nein

zum

Bem

erku

ngM

ASSN

AHM

ENVe

rant

w.:

Schu

tzziel

/M

aßna

hme

Prüf

krite

rien

Teil

Term

in:

Rech

tsgr

undl

age

wirk

sam

?

15 16 17 18 19 20

Ist

der

über

wie

gend

e Ber

eich

der

Sitzb

änke

kin

dger

echt

ges

taltet

2 (1

)- Ab

stän

de d

er L

atte

n 2,

5 cm

(fü

r Kin

der

barfuß

sic

her

bege

hbar

)GUV-

V A

1,od

er 8

mm

(so

nst

Fing

erfa

ngst

elle

),Ab

schn

. 2.

1.1

- ha

rz-

und

split

terfre

ies

Hol

z,GUV-

SR 2

002,

- Vo

rder

blen

de ink

lusi

ve B

anks

icht

blen

de a

bger

unde

t,§

15 G

UV-

VA1

- ke

ine

mis

sbrä

uchl

iche

Nut

zung

von

Hoc

kern

in

der

Kab

ine

Gib

t es

für

die

Sau

na/K

neip

panl

age

§ 2

(1)

eine

Bet

rieb

sanw

eisu

ng/S

auna

ordn

ung?

GUV-

VA1

Wur

den

Fest

legu

ngen

zum

Abl

auf de

s Sa

unab

aden

s/de

r Kne

ippa

nwen

dung

en g

etro

ffen,

z.B

.-

kind

gere

chte

Anz

ahl un

d Dau

er d

er S

auna

gäng

e,-

Gew

öhnu

ng s

chrittw

eise

,- Ab

kühl

ung,

- Ru

hepa

use,

- Ve

rhal

ten

bei Unw

ohls

ein?

Lieg

t da

s sc

hrift

liche

Ein

vers

tänd

nis

der

Erzi

ehun

gsbe

rech

tigt

en v

or u

nd

wer

den

dies

e üb

er d

ie g

epla

nten

Sau

na-/Kne

ippt

erm

ine

info

rmie

rt?

Ist

die

gesu

ndhe

itlic

he E

ignu

ng d

er K

inde

r be

stät

igt?

Ist

die

Evak

uier

ung

bei Hav

arie

n un

d Ala

rm g

eklä

rt(V

erha

lten

sreg

elun

gen,

org

anis

ator

isch

e M

aßna

hmen

?

Ist

der

Saun

a-/K

neip

pber

eich

geg

en u

nbef

ugte

s Bet

rete

n §1

7 GUV-

VA1

(z.B

. au

ßen

Kna

uf,

inne

n Klin

ke)

und u

nbef

ugte

Sch

alth

andlu

ngen

gesi

cher

t?

Bitte

erg

änze

n Si

e w

eite

re G

efäh

rdun

gen:

Page 156: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Platz für Ihre Notizen …

43

Page 157: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Bezugsquellen von Vorschriften

Druckschriften mit GUV-Nr. Zuständiger Unfallversicherungsträger (für Sachsen: Unfallkasse Sachsen, Postfach 42, 01651 Meißen)

DIN-Normen Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin

VDE-Normen VDE-Verlag GmbH, Merianstr. 29, 63069 Offenbach/M.

Technische Regeln Vertrieb von Einzelexemplaren: Carl Heymanns Verlag KG,TRbF, TRG, TRGS Luxemburger Str. 449, 50939 Köln,

Gesetze und Verordnungen Bundesgesetzblattdes Bundes Verlag Bundesanzeiger, 53056 Bonn

Gesetze und Verordnungen Sächsisches Amtsblattdes Landes

Page 158: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Kapitel 6: Kopiervorlagen

6.2 Yogareihe für den Stuhl

Page 159: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Yogareihe für den Stuhl

Yogareihe für den StuhlYoga-Programm für zu Hause oder

auf der Arbeit zum Abschalten(STRAIMY®-Arbeitsblatt, Stück 2008)

Diese Yogareihe lernte der STRAIMY-Entwickler Marcus Stück während eines Fluges der Chinesi-schen Airline von Peking nach Hainan (einer Insel im Südchinesischen Meer) kennen. Die fakultativen Elemente wurden hinzugefügt und somit für den Arbeitsplatz oder zu Hause adaptiert

Hinweise

Atemkonzentration EA ... ich atme ein (So) AA ... ich atme aus (Ham)

„Der Atem ist das Tor zur Bewusst-heit, das Bindeglied zwischen Kör-per und Seele!“

Hände liegen mit der Innenseite nach oben auf den Oberschen-keln

Atembeobachtung am Ende: Hände reiben, auf

Gesicht legen, massieren

Kopf/Nacken Bewegung des Kopfes lansam nach vorn/hinten:

Bewegung des Kopfes langsam nach links/rechts:

Kopf drehen/kreisen:

„Du wirst den Hals entspannter fühlen!“

AA: nach vorn EA: nach hinten

AA: nach links/rechts drehen EA: zur Mitte

Atem fl ießen lassen!

Schultern Hände vor dem Bauch gefaltet EA: Arme nach oben Hän-

de bleiben gefaltet Blick nach vorn Atem fl ießt AA: Arme senken Handinnenfl ächen nach unten

Hände vor dem Bauch gefaltet EA: Arme nach oben Hän-

de bleiben gefaltet Blick nach oben Atem fl ießt AA: Arme senken Handinnen fl ächen nach oben

Wirbelsäule Drehsitz im Sitzen (statisch): Hände mit Innenseite nach

oben Wirbelsäule aufrichten AA: nach links drehen, Kopf geht mit 5-10 mal tief atmen auf-richten EA: zur Mitte zurück Wechsel: andere Seite

Beine AA: linkes Knie zum Kopf ziehen EA: linkes Knie vom Kopf weg-

bewegen Wechsel: andere Seite Pause

Page 160: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Yogareihe für den Stuhl

fakultativ: kleines Sonnen-

gebet

1. Füße hüftbreit und parallel 2. EA: Arme seitlich gestreckt über

den Kopf führen und3. Handinnenfl ächen über den

Kopf zusammenlegen4. AE: Hände in Gebetshaltung vor

den Brustkorb führen5. EA: Hände öffnen, in die Hand-

innenfl ächen schauen, Arme nach vorn ausstrecken

6. AA: Handinnenfl ächen zueinan-der drehen, Arme in Richtung Körper bewegen, die an den Handaußenfl ächen zusammen-gelegten Hände in Richtung Füße bewegen

7. EA: Arme nach vorn gestreckt über den Kopf heben

8. AA: Hände in Gebetshaltung vor den Brustkorb

Atem fl ießt!

leichter Druck zwischen den Händen

leichter Druck zwischen den Händen

am Ende: Grundstellung siehe 1.

SO-HAM-Meditation

EA...SO AA...Ham

Atem kommen und gehen lassen am Ende OM-Singen Hände reiben und auf Gesicht

legen Gebetshaltung

oder Geh-Meditation

Arme hinter dem Rücken ver-schränken und langsam jeden Schritt sehr bewusst setzten

Atem kommen und gehen lassen am Ende OM-Singen Hände reiben und auf Gesicht

legen Gebetshaltung

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8.

Page 161: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Kapitel 6: Kopiervorlagen

6.3 Hepatitis A-Infektionen bei Erziehern in Kindertagesstätten und Kindergärten

Page 162: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Die Hepatitis A-Virus- (HAV-) Infektion wird fäkal-oral übertragen. Sieist eine typische Infektion des Kindesalters. Bei Ausbrüchen vonHAV-Infektionen im Kindergarten oder in Kindertagesstätten wurdenauch Übertragungen auf ErzieherInnen beobachtet. Da HAV-Infektionen bei kleinen Kindern oft inapparent verlaufen, wird in die-sem Literaturreview überprüft, ob auch außerhalb von Ausbrüchenein erhöhtes Infektionsrisiko für ErzieherInnen besteht.

MethodeIn der Datenbank Medline wurde nach epidemiologischen Studienzum HAV-Übertagungsrisiko und zur HAV-Antikörperprävalenz beiBeschäftigten in Kindergärten gesucht, die nach 1990 erschienensind. Als Stichwörter wurden verwendet: HAV kombiniert mit daycarecentre oder teacher oder daycare provider.

ErgebnisseEs wurden drei Querschittsstudien, eine Fall-Kontrollstudie sowieeine Kosten-Nutzen-Analyse verschiedener Impfprogramme identifi-ziert, die zur Beantwortung der Fragestellung geeignet sind: DieStudienergebnisse sind in der Tabelle zusammengefasst.

DiskussionInsbesondere die drei Querschnittstudien sind wegen der begrenzttauglichen Kontrollgruppen nicht sehr aussagekräftig. Es finden sichaber Hinweise auf ein erhöhtes Infektionsrisiko bei längerer Be-schäftigungsdauer (1) und für die Arbeit mit jüngeren Kindern (2, 3).Kindertagestätten sind ein wichtiger Ort für die Übertragung desHAV (4, 5). Ausbruch-Untersuchungen in Kindertagesstätten habenein Infektionsrisiko für ErzieherInnen mit „Attack Raten” bis zu 10%demonstriert (6). Durch Impfungen von Kindern in Tagesstätten,wurde die Ausbreitung der HAV-Infektion in Tagesstätten vermieden(7). Deshalb spricht trotz unbefriedigender epidemiologischerDatenlage einiges für ein erhöhtes Infektionsrisiko bei der Betreuungvon Kleinkindern auch außerhalb von Ausbrüchen und damit für dieKontrolle des Antikörperstatus und evtl. Impfung bei ErzieherInnen.Diese Strategie ist zugleich kostengünstig (8).

Literatur1. Muecke CJ, Beliveau C, Rahme E, Soto JC, Gyorkos TW:

Hepatitis A seroprevalence and risk factors among day-careeducators. Clin Invest Med 2004; 27 (5): 259-64Pediatrics2001; 108: E78-82

2. Jackson LA, Stewart LK, Solomon SL, Boase J, Alexander ER,Heath JL, McQuillan GK, Coleman PJ, Stewart JA, Shapiro CN:Risk of infection with hepatitis A, B or C, cytomegalovirus, vari-cella or measles among child care providers. Pediatr Infect Dis J1996; 15(7): 584-9

3. Jacques P, Moens G, Van Damme P, Goubau P, Vranckx R,Steeno J, Muylle L, Desmyter J: Increased risk for hepatitis Aamong female day nursery workers in Belgium. Occup Med(Lond) 1994; 44 (5): 259-61

Hepatitis A-Infektionen bei Erziehern in Kindertagesstätten und Kindergärten

Nienhaus A.

BGW • Pappelallee 35/37 • 22089 Hamburg • www.bgw-online.de

Kontakt: [email protected], (040) 20207-7889; Stand 2006

4. Hadler SC; Webster HM; Erben JJ; Swanson JE; Maynard JE:Hepatitis A in day-care centers. A community-wide assessment.N Engl J Med 1980; 302(22): 1222-7

5. Venczel LV, Desai MM, Vertz PD, England B, Hutin YJ, ShapiroCN, Bell BP. The role of child care in a community-wide out-break of hepatitis A. Pediatrics 2001; 108: E78-82

6. Arce Arnaez A; Rodero Garduno I; Inigo Martinez J; BurgoaArenales M; Guevara Alemany E: Hepatitis A outbreak in adaycare centre and household transmission. An Pediatr (Barc)2004; 60 (3): 222-7

7. Duggirala HJ, Hassig SE, Santana S, Rice J: Evaluation of ahepatitis A immunization program. Pediatr Infect Dis J 2005;24 (11): 974-8

8. Chodick G, Lerman Y, Peled T, Aloni H, Ashkenazi S: Cost-benefit analysis of active vaccination campaigns againstHepatitis A among daycare centre personnel in Israel.Pharmaeconomics 2001; 19(3): 281-91

Kanada

USA

Belgien

USA

Israel

Querschnitt

Querschnitt

Querschnitt

Fall-Kontroll

Kosten-Nutzen-Analyse

492 ErzieherInnen

360 ErzieherInnen

413 ErzieherInnen558 Blutspender

Risikofaktoren fürHAV-Erkrankung vor und nachImpfpflicht fürKindergartenkinder

HypothetischeKohorte aller38.000ErzieherInnen

mehr als fünfjährigeBeschäftigung OR 1,3(95%CI 1,0-1,8)

Windelwechseln (> 2 Tagen/Woche) OR 2,4 (95%CI 1,3-4,3) täglich arbeiten mitKindern unter 3 J. OR 2,3 (95%CI 1,1-4,6)

ErzieherInnen/Blut-spenderInnenOR 1,48 (95%CI 1,11-1,97)regelmäßiger Kontakt zu KindernOR 3,03 (95%CI 1,02-8,93)

Vorher: 15% aller Erkrankungendurch „Arbeiten imKindergarten” Nachher: OR 0,2 (95%CI 0,05-0,99)

Impfung von Antikörper-negativen ErzieherInnenist kostengünstiger als Postexpositions-prophylaxe. Kosten-Nutzen-Verhältnis 1,5

Land Studienart Studienkollektive Ergebnisse

Tab. HAV-Antikörper bei Erzieherinnen und Erziehern

Mueckeu.a. 2004

Jacksonu.a. 1996

Autor

Jacquesu.a. 1994

Duggiralau.a. 2005

Chodicku.a. 2001

Page 163: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Kapitel 6: Kopiervorlagen

6.4 Empfehlungen des ABAS zu Impfungen gegen Keuchhusten, Masern, Mumps, Röteln und Windpocken im Rahmen der Vor-sorgeuntersuchungen nach Anhang IV der BioStoffV

Page 164: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Empfehlungen des ABAS zu Impfungen gegen Keuchhusten, Masern, Mumps, Röteln und Windpocken im Rahmen von Vorsorgeuntersuchungen nach Anhang IV der BioStoffV (28.11.2006)

Aufgrund der aktuell eingehenden Anfragen im Vorgriff auf weitere Konkretisierungen zu Vorsorgeuntersuchungen hat der ABAS folgende Vorgehensweise beschlossen:

Anwendungsbereich: Tätigkeiten nach Anhang IV der BioStoffV mit Gefährdung durch Bordetella pertussis, Masernvirus, Mumpsvirus, Rubivirus, Varizella-Zoster-Virus

Der ABAS stimmt der vom UA 3 vorgeschlagenen folgenden Vorgehensweise zur Kontrolle der Immunlage durch den nach § 15 beauftragten Arzt und der Empfehlung von Impfungen gegen Keuchhusten, Masern, Mumps, Röteln und Windpocken zu:

Zur Überprüfung der Immunität ist ein gestuftes Vorgehen sinnvoll, das schwerpunktmäßig auf der Kontrolle des Impfausweises beruht.

Bei im Impfausweis dokumentierten Impfungen entsprechend des Impfkalenders der Ständigen Impfkommission (Standardimpfungen) kann von einem ausreichenden Impfschutz ausgegangen werden.

Die Antikörperbestimmung kann nur in Ausnahmefällen hilfreich sein. Die Interpretation der Befunde ist schwierig. Hinsichtlich der Bewertung von AK-Titern wird auf die Auslegungen der STIKO verwiesen.

Bei unklarem Impfstatus und Impflücken wird die einmalige Immunisierung der Beschäftigten ohne vorhergehende Titerkontrolle empfohlen, wenn keine Gegenindikationen für die Impfung vorliegen.* Für Röteln ist eine Erfolgskontrolle der Impfung im Nachgang für Frauen erforderlich.

* )Ausnahme Pertussis: Da kein monovalenter Impfstoff verfügbar, Auffrischimpfung nur alle 5 Jahre möglich (DPT

1

Page 165: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Erläuterungen des UA 3 des ABAS zu Impfungen von Beschäftigten in Kindereinrichtungen im Rahmen von Pflichtuntersuchungen nach Anhang IV der BioStoffV (Stand 05/2006)

Bei beruflichen Tätigkeiten mit Kindern kann eine erhöhte Infektionsgefährdung durch die so genannten klassischen Kinderkrankheiten bestehen. Um Infektionen - insbesondere in der Schwangerschaft - zu vermeiden, ist zu prüfen, ob ein sicherer Schutz besteht, und wenn nein, welche Maßnahmen einen sicheren Schutz verleihen.

Um welche Kinderkrankheiten handelt es sich?

Keuchhusten Masern Mumps Röteln Windpocken

Vorgehen

Zur Überprüfung der Immunität ist ein gestuftes Vorgehen sinnvoll, das schwerpunktmäßig auf der Kontrolle des Impfausweises beruht.

Impfungen ausreichend?

Impfalter und Mindestabstände zwischen den Impfungen

Alter in Monaten/Jahren

M 2 M 3 M 4 M 11-14 M 15-23 J 5-6 J 9-17

Keuchhusten x x x x x xMasern x xMumps x xRöteln x xWindpocken x

Vereinfachte Darstellung, vollständiges Impfschema siehe Epidemiologisches Bulletin der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim RKI

Der Impfkalender wird regelmäßig zur Jahresmitte im Epidemiologischen Bulletin des RKI veröffentlicht. Es wurde ein Auszug abgedruckt. Wegen der Änderungen wird auf die angegeben Quelle verwiesen. Die Zeitangaben beziehen sich auf vollendete Lebensmonate.

Bei im Impfausweis dokumentierten Impfungen entsprechend des Impfkalenders der Ständigen Impfkommission (Standardimpfungen) kann von einem ausreichenden Impfschutz ausgegangen werden.

Bezüglich der Pertussis-Schutzimpfung wird besonders auf die Mitteilung der STIKO im Epidemiologischen Bulletin 3/2006 hingewiesen. Danach sollen alle Personen, die Kinder betreuen, regelmäßig Auffrischimpfungen erhalten. Es ist zu beachten, dass die von der STIKO genannten berufsbezogenen Impfanlässe nicht in jedem Fall identisch sind mit denen der BioStoffV.

2

Page 166: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Anamnese

Die Erhebung der Anamnese abgelaufener Infektionskrankheiten ist schwierig, da die Angaben der Probanden auf Grund inapparenter oder untypischer Verläufe unzuverlässig sind.

Wurde bereits eine Antikörperbestimmung durchgeführt?

Die Antikörperbestimmung kann nur in Ausnahmefällen hilfreich sein. Die Interpretation der Befunde ist schwierig. Hinsichtlich der Bewertung von AK-Titern wird auf die Auslegungen der STIKO verwiesen.

Überprüfung des Impferfolgs; Methoden und Grenzwerte Erkrankung Methode Akzeptierte Grenzwerte Kommentar positive Impfantwort

Pertussis Nicht definiert Zelluläre Immunität

Masern ELISA, IFT, KBR, NT Nachweis spezifischer IgG-Antikörper (Serokonversion) korreliert mit Schutz vor Erkrankung.

Mumps ELISA, IFT, KBR, NT Nachweis spezifischer IgG-Antikörper (Serokonversion) korreliert mit Schutz vor Erkrankung.

Röteln HHT, ELISA, HiG _ 1:32 Nachweis spezifischer IgG-Antikörper (Serokonversion) korreliert (Hämolyse in Gel Test) mit Schutz vor Erkrankung.

Varizellen ELISA Je nach Labor und Methode unterschiedliche Grenzwerte

Auszug aus der Tabelle der STIKO im Epid. Bull. 39/2005

Schutzmaßnahmen

Bei unklarem Impfstatus und Impflücken wird die einmalige Immunisierung der Beschäftigten ohne vorhergehende Titerkontrolle empfohlen, wenn keine Gegenindikationen für die Impfung vorliegen.* Für Röteln ist für Frauen eine Erfolgskontrolle der Impfung im Nachgang erforderlich.

Die BioStoffV gibt keine gesonderten Vorschriften für schwangere Beschäftigte. Für diese sind die Mutterschutzverordnung und die Mutterschutzverordnungsrichtlinie anzuwenden.

* )Ausnahme Pertussis: Da kein monovalenter Impfstoff verfügbar, Auffrischimpfung nur alle 5 Jahre möglich (DPT

3

Page 167: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Kapitel 6: Kopiervorlagen

6.5 Beispiel-Hygieneplan der BGW

Page 168: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

themen

FÜR

EING

ESUN

DES

BERUFSLEBEN

Hautschutz- und H

ändehygieneplanfür M

itarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kindertagesstätte

Arbeitnehm

er KIN

DERTA

GESSTÄ

TTE

Berufsgenossenschaftfür G

esundheitsdienstund W

ohlfahrtspflege

06/2008TP-H

SP-13.0600

Benutzen Sie vorbeugend Hautschutzcrem

es vor haut-belastenden Tätigkeiten.D

iese Produkte unterstützen dieBarrierefunktion Ihrer H

aut.

Wählen Sie Produkte ohne D

uft- und möglichst ohne

Konservierungsstoffe.D

iese Zusatzstoffe

können Ihre

Haut reizen und A

llergien hervorrufen.

Wichtig

Unsere Tipps

Tragen Sie Einmalhandschuhe

bei möglichem

Kontakt mit

Wunden, Blut oder A

usscheidungen sowie bei U

mgang

mit Schm

utzwäsche oder keim

behafteten Materialien. Sie

schützen sich damit vor Infektionserregern.

Benutzen Sie ungepuderte Handschuhe. Sie sind generell

hautverträglicher. G

epuderte Latexhandschuhe

sindw

egen der hohen Allergiegefahr verboten.

Tragen Sie Haushaltshandschuhe bei Feuchtreinigungs-

und Desinfektionsarbeiten. D

ie dazu verwendeten M

ittelkönnen die H

aut reizen und zu Allergien führen. Einm

al-handschuhe bieten hier höchstens einen sehr kurzfristigenSchutz.

Ziehen Sie die Handschuhe nur über vollständig trockene

Hände und tragen Sie sie nur so oft und lange w

ie nötig.Feuchtigkeit im

Handschuh lässt die H

ornschicht auf-quellen und die H

autbarriere wird durchlässiger für das

Eindringen schädigender Substanzen. Wechseln Sie bei

längeren Tragezeiten die Handschuhe.

Tragen Sie

möglichst

Baumw

ollhandschuhe unter

denH

andschuhen, wenn längere Tragezeiten absehbar sind.

Dam

it können Sie dem Feuchtigkeitsstau entgegenw

irken.

Hautschutz

Handschuhe

Desinfizieren Sie die H

ände mit einem

zugelassenen alko-holischen

Händedesinfektionsm

ittel. D

ie hygienische

Händedesinfektion ist w

irksam gegen Krankheitserreger

und dabei hautschonender als Händew

aschen.

Wenden Sie das H

ändedesinfektionsmittel auf trockenen

Händen an.Eine w

irksame D

esinfektion erreichen Sie nur,w

enn Sie eine ausreichende Menge (eine hohle H

andvoll) über säm

tliche Bereiche der trockenen Hände ein-

reiben und diese für die Dauer der vorgeschriebenen

Einwirkzeit dam

it feucht halten.

Achten Sie bei der H

ändedesinfektion auf vollständigeBenetzung aller H

autareale,w

ie Fingerzwischenräum

e,Fingerseitenkanten, N

agelfalze, Fingerkuppen, Daum

en,H

andgelenke.

Desinfizieren Sie nach dem

Ablegen von Einm

alhand-schuhen die H

ände, wenn Kontakt m

it Krankheitserregernm

öglich war.

Durch unerkannte Leckagen oder Kontakt

beim A

bstreifen der Handschuhe können ihre H

ände mit

Krankheitserregern kontaminiert w

erden.

Tragen Sie

während

der A

rbeit keinen

Schmuck

anH

änden und Unterarm

en.D

urch den Feuchtigkeitsstaudarunter können H

auterkrankungen entstehen.

Hände desinfizieren

Waschen Sie die H

ände nur zu Arbeitsbeginn, bei sicht-

barer Verschmutzung und nach dem

Toilettenbesuch (nurnach Stuhlgang). H

äufiges Waschen lässt die H

ornschichtaufquellen, H

autfette und Feuchthaltefaktoren gehen ver-loren, die H

aut trocknet aus.

Verwenden

Sie zum

W

aschen eine

pH-hautneutrale

Waschlotion (pH

5,5). Sie erhält den natürlichen pH-W

ertder

Haut.

Die

gemeinschaftliche

Verwendung

vonStückseife ist aus hygienischen G

ründen nicht erlaubt.

Trocknen Sie Ihre Hände nach dem

Waschen sorgfältig m

itw

eichen Einmalhandtüchern ab. A

chten Sie besondersauf gutes Trocknen der Fingerzw

ischenräume.

Hände w

aschenVerwenden

Sie H

autpflegecremes

nach dem

H

ände-w

aschen, in Pausen, nach Arbeitsende und in der Freizeit.

Dadurch helfen Sie Ihrer H

aut, sich zu regenerieren.

Wählen Sie Produkte ohne D

uft- und möglichst ohne

Konservierungsstoffe. D

iese Zusatzstoffe

können Ihre

Haut reizen und A

llergien hervorrufen.

Hände pflegen

Page 169: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Hände desinfizieren

Handschuhe

Hautschutz

Hände w

aschen

Hände p

flegen

Arb

eitneh

mer

KIND

ERTAG

ESSTÄTTE

Hautschutz- und H

ändehygieneplan

für Mitarb

eiterinnen und Mitarb

eiter in der Kindertagesstätte

Berufsgenossenschaft

für Gesund

heitsdienst

und Wohlfahrtsp

flege

Was

•vor jed

em U

mg

ang

mit Leb

ensm

itteln•

nach

Kontakt m

it Blut oder A

usscheid

ung

en –

auch w

enn

Han

dsch

uhe g

etragen

wurd

en –

•n

ach Versorg

ung

von Kin

dern

mit D

urchfall

oder Erb

rechen

•n

ach Toiletten

besuch

•ca. 3 m

l Hän

ded

esinfektion

smittel ......... Sek.

(laut Herstelleran

gab

e) in d

ie trockenen

Hän

de

einreib

en•

Problem

zonen

einb

eziehen

(Fing

erzwisch

enräum

e, Fing

erseitenkan

ten,

Nag

elfalze, Fing

erkupp

en, D

aumen

,H

and

gelen

ke)

Hän

ded

esinfektion

smittel

•b

ei Kontakt m

it Blut oder A

usscheid

ung

en

(z.B. Wun

dversorg

ung

, Win

delw

echsel,

Schm

utzwäsch

e)•

beim

Um

gan

g m

it hautreizen

den

oder ver-

schm

utzend

en Leb

ensm

itteln (z.B. Verarb

eitung

von O

bst, G

emüse, Fleisch

)

•b

ei Feuchtrein

igun

gs- un

d D

esinfektion

s-arb

eiten (z.B. A

bw

asch, W

ischen

)

• Han

dsch

uhe n

ur auf trockenen

, sauberen

Hän

den

ben

utzen•

bei Trag

ezeiten üb

er 10 Min

uten m

öglich

stBaum

wollh

and

schuh

e unterzieh

en

Einm

alhan

dsch

uhe

Haush

altshan

dsch

uhe

Wann

Wie

Wom

it

•vor Tätig

keiten m

it Wasser

•vor län

gerem

Tragen

von H

and

schuh

en• ca. kirsch

kerng

roße Men

ge auf H

and

rückenauftrag

en• sorg

fältig ein

massieren

(Fing

erzwisch

enräum

e,Fin

gerseiten

kanten

, Nag

elfalze, Fing

erkupp

en,

Daum

en, H

and

gelen

ke)

Hautsch

utzcreme

•zu A

rbeitsb

egin

n•

bei sich

tbarer Versch

mutzun

g (z.B. Sp

ielen m

itSan

d od

er Erde)

•n

ach H

ilfestellung

beim

Toiletteng

ang

•W

aschlotion mit lauw

armem

Wasser aufschäum

en•

Hände und Fingerzw

ischenräume gründlich

abspülen und sorgfältig abtrocknen

Wasch

lotion

Einm

alhan

dtüch

er

•n

ach d

em H

änd

ewasch

en•

zwisch

end

urch b

ei Bedarf

•am

Arb

eitsend

e

•ca. kirsch

kerng

roße Men

ge auf H

and

rückenauftrag

en•

sorgfältig

einm

assieren

Pflegecrem

e

Page 170: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Kapitel 6: Kopiervorlagen

6.6 Selbst-Analyse von Stressoren bei Personal in Kinder tages-einrichtungen

Page 171: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Selbst-Analyse von Stressoren bei Personal in Kindertageseinrichtungen

Selbst-Analyse von Stressorenbei Personal in Kindertageseinrichtungen

(Arbeitsblatt STRAIMY, Stück 2008, mod. nach Reschke & Schröder 2000)

Bitte bewerten Sie für sich folgende Stressoren!

Stressoren Häufigkeit x Bewertung = Stress

nie manch-

mal häufigsehr oft

nicht störend

kaum störend störend

stark störend Produkt

0 1 2 3 0 1 2 3

Arbeitsbedingungen

1. veraltete Gebäude x =

2. dürftige Sanitäranlagen x =

3. Räume sind in schlechtem Zustand x =

4. schlechte hygienische Bedingungen x =

5. Lärm, Lautstärke x =

6. nicht-erwachsenengerechte Tische und Stühle

x =

7. Platzmangel x =

8. Unfallrisiken x =

9. Ausstattung mit technischen Geräten

x =

10. fehlender Pausen-/Personalraum x =

Arbeitsorganisation

1. Personalmangel x =

2. hohe Anzahl der Kinder in einer Gruppe

x =

3. Gruppenzusammensetzung: große Altersmischung der Kinder

x =

4. kurzfristige Dienstplanänderungen x =

5. ungerechte Urlaubsplanung x =

6. wenig Zeit für die Vor- und Nachbereitung

x =

7. Versammlungen, Teamsitzungen x =

8. Überstunden x =

9. fehlende Kommunikation x =

10. fehlende Arbeitsmittel und Finanzen x =

12. keine Zeit für die Kinder x =

13. pädagogisches Konzept: offene Arbeit x =

14. fehlende Zeit für Büroarbeiten x =

Rahmenbedingungen

1. zu kurze Arbeitszeit x =

2. ungünstige Arbeitszeiten x =

3. langer Arbeitsweg mit Autofahrten in der Stoßzeit

x =

4. befristeter Arbeitsvertrag x =

5. unsichere berufliche Perspektive x =

Page 172: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Selbst-Analyse von Stressoren bei Personal in Kindertageseinrichtungen

Stressoren Häufigkeit x Bewertung = Stress

nie manch-

mal häufigsehr oft

nicht störend

kaum störend störend

stark störend Produkt

0 1 2 3 0 1 2 3

Arbeitsanforderungen

1. hohe Forderungen vom Träger x =

2. Informationsüberflutung x =

3. Termindruck, Zeitnot, Hetze x =

4. viel Schreibarbeit x =

5. Schwierigkeiten bei der Umsetzung neuer Ideen

x =

6. ungenaue Vorgaben x =

7. Mehrfachaufgaben x =

8. unklare Umsetzung von Aufgaben x =

9. unsichere Handhabung neuer Medien x =

10. im Hort: Anforderungen an die Hausaufgabenerledigung

x =

11. Qualifikationsdefizite x =

12. schlechte Entwicklungschancen x =

13. Heben und Tragen von Kindern x =

14. ungünstige Körperhaltungen (z. B. verdrehtes Sitzen, Knien)

x =

15. hohe Stimmbelastung x =

soziale Bedingungen

1. Ärger mit Kindern x =

2. Aufrechterhalten der Disziplin in der Gruppe

x =

3. Finden angemessener Sanktions- möglichkeiten für die Kinder

x =

4. Unbeständigkeit im Tagesablauf der Kinder

x =

5. hohe Forderungen der Eltern x =

6. mangelnde Zeit der Eltern für Gespräche

x =

7. mangelnde Mitarbeit der Eltern x =

8. Konflikte mit Kollegen (Mobbing, Inkompetenz)

x =

9. Unstimmigkeiten im Team x =

10. Altersunterschied zwischen den Kollegen

x =

11. Konkurrenzkampf x =

12. Konflikte mit der Leitung x =

13. mangelnde Anerkennung der Arbeit x =

14. fehlende Rückmeldungen x =

15. ungerechtfertigte Kritik x =

16. Misserfolge, wenig Erfolge x =

17. Probleme mit dem Träger x =

Page 173: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Selbst-Analyse von Stressoren bei Personal in Kindertageseinrichtungen

Stressoren Häufigkeit x Bewertung = Stress

nie manch-

mal häufigsehr oft

nicht störend

kaum störend störend

stark störend Produkt

0 1 2 3 0 1 2 3

Gesellschaft

1. geringe Wertschätzung des Erzieherberufs

x =

2. Erzieher als Dienstleister – sonst nichts

x =

3. regionale Gehaltsunterschiede x =

4. mangelnde finanzielle Mittel für Kitas x =

5. Angst vor Arbeitslosigkeit x =

6. ständige Änderungen in der Gesetzgebung

x =

7. Politik vom „grünen Tisch“ aus x =

8. Gesellschaft hat wenig Interesse an Kindern

x =

9. wachsende soziale Unterschiede x =

10. Wegwerfgesellschaft x =

11. Ellenbogengesellschaft x =

12. mangelnde Umgangsformen, Respektlosigkeit

x =

13. fehlendes Familienleben, Werte, Normen

x =

Gibt es noch weitere Probleme/Stressoren, die Ihnen einfallen und hier nicht erwähnt wurden?

x =

x =

x =

Wenn sie Ihre Stressoren-Analyse betrachten so multiplizieren Sie bitte für jeden Stressor die Häufigkeit und die Bewertung.

Wenn das Produkt 6 oder 9 ist, dann bedeutet dass, dass diese Situation für sie einen Stressor darstellt.

Page 174: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Kapitel 6: Kopiervorlagen

6.7 Fragebogen zu Überforderungsreaktionen bei Personal in Kin-dertageseinrichtungen

Page 175: Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, TU ......Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden presse@sms.sachsen.de Autoren: Regina Albrecht

Fragebogen zu Überforderungsreaktionen bei Personal in Kindertageseinrichtungen

Fragebogen zu Überforderungsreaktionenbei Personal in Kindertageseinrichtungen

(chronische Stresssymptome, Arbeitsblatt STRAIMY, Stück 2008)

Bitte kreuzen Sie die für Sie zutreffenden Reaktionen an.

Zählen Sie anschließend Ihre Kreuze in den jeweiligen Abschnitten.

Überforderungsreaktionen ja Überforderungsreaktionen ja

� emotionaler Bereich � muskulärer Bereich

tiehtnnapsreVeniemegllaelhüfegtsgnA

tiekrabdümrEethcieltfahcstierebsnoisserggA

tiekgihäfnusgnunnapstnEtiehrehcisnU

nezremhcsnekcüRtiehnedeirfuznU

nezremhcsfpoKtätisovreN

nrettizleksuM)tätilibisnesrepyH(tiehtziereG

sniestnnarbegsuAsedlhüfeG

Summe emotionaler Bereich Summe muskulärer Bereich

� kognitiver Bereich � Verhaltensbereich

dlefmUnelaizosmedtimetkilfnoKnegnurötssnoitartneznoK

musnoklettimssuneGnegnurötssinthcädeG

uabbasgnutsieLnegnubeihcsrevsgnumhenrhaW

nennöknetlahcsbathcin

emuärtplA

Summe kognitiver Bereich Summe Verhaltensbereich

� vegetativer Bereich

Herz-/Kreislaufbeschwerden

nedrewhcsebsgnuuadreV

In welchen Bereichen haben Sie die meisten Kreuze?

negnurötsfalhcS

tiekgidüMehcsinorhc

nenoitkefnIrüftiekgilläfnA

negnurötssulkyZ

Sind es kurzfristige oder langfristige Erscheinungen? Information: kurzfristig ok

langfristig nicht ok, chronisch

negnurötssnoitknuFelleuxes

elläfnaledniwhcS

nedrewhcsebmetA

Welche Maßnahmen müssen jetzt ergriffen werden?

enärgiM

Summe vegetativer Bereich