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Instrumente und Förderungen Referentin: Dipl.Verwaltungswirtin Christine Halkow 22.04.2015

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Instrumente und FörderungenReferentin: Dipl.Verwaltungswirtin Christine Halkow 22.04.2015

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Seite 2Instrumente und Förderungen 22.04.2015, © Bundesagentur für Arbeit

Überblick

• Jeder Arbeitgeber hat einen persönlichen Ansprechpartner im

Arbeitgeberservice

Beratung/ Vermittlung von Arbeitskräften

• Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter Arbeitnehmer in

Unternehmen (WeGebAU))

• Weiterbildung/ Betriebliche Einzelumschulung

Förderung zur Weiterbildung

• Eignungsfeststellung/ Kenntnisvermittlung

Maßnahme bei einem Arbeitgeber

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Überblick

• Einstiegsqualifizierung (EQ)

• ausbildungsbegleitende Hilfen (abH)

• Ausbildungszuschuss für Behinderte und Schwerbehinderte (AZ)

Förderung zur Ausbildung

• Eingliederungszuschuss

• Eingliederungszuschuss für Behinderte und (besonders)

Schwerbehinderte

Förderung zur Arbeitsaufnahme

Ihre Fragen

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Beratung/ Vermittlung von Arbeitskräften

Beratung in allen Fragen der Personalgewinnung - gern auch im Außendienst

Gezielte Vorauswahl der Bewerber

Umfassende und individuelle Betreuung von Arbeits- und Ausbildungsstellen

Beratung zu Weiterbildungsmöglichkeiten allgemein und für Beschäftigte

Beratung zur Lage und Entwicklung auf dem Arbeits- und Ausbildungsmarkt

Beratung zu finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten bei Neueinstellung

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Förderung der Weiterbildung ihrer Mitarbeiter

WeGebAU: Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter älterer

Arbeitnehmer in Unternehmen (§81, §82 und §131a SGB III)

Förderung für Arbeitnehmer möglich unabhängig vom Alter

KANN-Leistungen

Antragsstellung immer vor Maßnahmebeginn (mind. 2Wochen)!!

Pflichtleistungen des Arbeitgebers sind nicht förderfähig

Die Maßnahme muss mindestens 4 Wochen bzw. 160 Stunden betragen

Maßnahme und Träger müssen nach AZAV zertifiziert sein

Die Maßnahme muss während der betriebsüblichen Arbeitszeit unter Fortzahlung

des Arbeitsentgeltes stattfinden

Weiterbildung außerhalb des Betriebes

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WeGebAU für geringqualifizierte Beschäftigte

Definition geringqualifiziert: (§81 Abs.5 SGB III)

Ungelernte: ohne Berufsabschluss und mindestens 3 jährige berufliche Tätigkeit

oder

Arbeitnehmer mit Berufsabschluss, die jedoch auf Grund einer mindestens 4 Jahre ausgeübten Helfertätigkeit (berufsfremd), den erlernten Beruf nicht mehr ausüben können

!!! Geringqualifizierte können unabhängig von der Betriebsgröße gefördert werden !!!

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WeGebAU für geringqualifizierte Beschäftigte

Förderleistung: WAS?

• Arbeitsentgeltzuschuss (AEZ) für weiterbildungsbedingte Ausfallzeiten

(§81 Abs. 5 SGB III)• Weiterbildungskosten (§81 Abs. 2 SGB III)

WIEVIEL?• Arbeitsentgeltzuschuss bis zu 100% (in Abhängigkeit der Betriebsgröße)• Lehrgangskosten bis 100%• Fahrkosten, Kinderbetreuungskosten, ggf. Kosten für auswärtige Unterbringung:

wenn sie durch die Teilnahme zusätzlich entstehen

Die Förderung ist nur für Maßnahmen möglich, die auf einen Berufsabschluss bzw. auf eine berufsanschlussfähige Teilqualifikation abzielen.

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WeGebAU für geringqualifizierte Beschäftigte

WICHTIG

• Umschulungen sind nur förderbar, wenn sie um mindestens 1/3 der regulären

Ausbildungsdauer verkürzt sind.

AUSNAHMEN

• ist eine Verkürzung aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelung

ausgeschlossen (häufig bei Ausbildungen an Berufsfachschulen) ist ein

Maßnahmeteil von 2/3 förderbar, wenn die Finanzierung des letzten Drittels

aufgrund bundes- oder landesrechtlichen Regelung gesichert ist

• Für Umschulungen in der Altenpflege sind im Vorfeld Verkürzungsmöglichkeiten

(insbesondere nach § 7 Abs. 4 AltPflG für Personen mit mindestens zweijähriger

Pflegeerfahrung) zu prüfen

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WeGebAU Beschäftigte in KMU

Förderleistung: Beschäftigte ab 45 Jahren mit und ohne Berufsabschluss (§82 SGB III)

Zuschuss zu den Lehrgangskosten bis 75%

Beschäftigte unter 45 Jahre mit und ohne Berufsabschluss (131a SGBIII)

Zuschuss zu den Lehrgangskosten bis 50%

Fahrkosten, Kinderbetreuungskosten, ggf. Kosten für auswärtige Unterbringung: wenn sie durch die Teilnahme zusätzlich entstehen

HINWEIS: die Förderung nach § 81 (2) SGB III (gering qualifizierte Beschäftigte) hat

Vorrang vor der Förderung nach §§ 82 und 131a SGB III (Beschäftigte in KMU)

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Weiterbildungs-/ Lehrgangskosten können durch die Agentur für Arbeit oder die

Jobcenter übernommen werden, wenn die Weiterbildung notwendig ist, die

Arbeitslosigkeit zu beenden..

Förderfähig sind Teilqualifikationen und Maßnahmen zum Erwerb eines

Berufsabschlusses (Umschulungen)

Weiterbildung während Arbeitslosigkeit §81ff SGB III

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WER?• Geringqualifizierte Arbeitslose (kein Berufsabschluss, oder mehr als 4 Jahre vom

erlernten Beruf entfernt ) WIE?• Abschluss eines Umschulungsvertrages mit Verkürzung um 1/3 der

Ausbildungszeit• Einstieg wie ein regulärer Auszubildender mit Besuch der Berufsschule KOSTEN?• Sie zahlen die ortsübliche bzw. tarifliche Ausbildungsvergütung• die Agentur oder das Jobcenter übernimmt durch die Umschulung entstehende

Kosten (z.B Berufsschulgebühren, notwendige Lernmittel, Fachliteratur, Prüfungsgebühren, erforderliche Eignungsfeststellung u.a.)

• Der Arbeitnehmer erhält seine Leistungen von der Agentur bzw. Jobcenter weiter, sowie entstehende Fahrkosten, Kinderbetreuungskosten und gff. Kosten für auswärtige Unterbringung

Betriebliche Einzelumschulung

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Einstiegsqualifzierung (EQ) §54a SGB III WER?• Ausbildungsbewerber/innen mit eingeschränkten Vermittlungsperspektiven• Lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Jugendliche, Altnachfrager

WAS?• Praktikum in Vollzeit oder Teilzeit zur Vorbereitung auf die Aufnahme einer

Berufsausbildung, Vermittlung von Basiskompetenzen für eine Ausbildung• Berufsschulpflicht für Jugendliche unter 18Jahren• Dauer: mind. 6 Monate - max. 12 Monate

KOSTEN?• 216 € der vereinbarten Praktikumsvergütung zzgl. der SV-Pauschale von 108€

werden durch die Agentur/ Jobcenter übernommen

HINWEIS: vor Beginn beim Arbeitgeberservice beantragen;EQ Vertragsabschluss ist bei der nach dem BBiG zuständigen Stelle anzuzeigen

Förderung zur Ausbildung Einstiegsqualifizierung

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Förderung zur Ausbildung abH

ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) §75 SGB III

WER?• Auszubildende, die für einen erfolgreichen Ausbildungsabschluss zusätzlich Hilfen

benötigen, ggf. vom ersten Tag an

KOSTEN?• werden vollständig durch die Agentur/ Jobcenter übernommen

Antragstellung durch die/den Auszubildende/n bei ihrem/seinem Berufsberater

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Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung behinderter und schwerbehinderter Menschen § 73 SGB III (AZ-SB)

WER?• betriebliche Aus- oder Weiterbildung von behinderten bzw. schwerbehinderten

Menschen in Ausbildungsberufen

• keine Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträger im Sinne des SGB IX

KOSTEN?• Zuschuss zur monatlichen Ausbildungsvergütung (zgl. des pauschalierten

Arbeitgeberanteils) gemessen am letzten Ausbildungsjahr i.H.v. 60 % für Behinderte bzw. 80 % für Schwerbehinderte

Antragstellung durch den Arbeitgeber vor Beginn der Ausbildung

HINWEIS: zu den behinderten Menschen zählen oft Lernbehinderte, die eine theoriereduzierte Ausbildung in bestimmten Bildungseinrichtungen benötigen (nicht OSZ)

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Maßnahme bei einem Arbeitgeber (MAG)

Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III 

durch den Arbeitnehmer zu beantragen, vor Beginn der Maßnahme

zur Eignungsfeststellung (fachliche und soziale Kompetenzen)

Dauer bis zu 6 Wochen

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Eingliederungszuschuss §88ff SGB III

Eingliederungszuschuss (EGZ) §88 ff SGBIII Eingliederungszuschuss für behinderte und schwerbehinderte Menschen

§90 SGB III KANN-Leistung: kein Rechtsanspruch Antragstellung spätestens vor dem 1.Arbeitstag

Arbeits-leistung

Stellen-anforderung

Minderleistung und Vermittlungshemmnisse

Einarbeitungsdauer

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Eingliederungszuschuss §88ff SGB III

Voraussetzung:

• Vermittlungshemmnisse und Minderleistungen

Höhe und Dauer:

• max. 50% des zu berücksichtigen Arbeitsentgeltes für bis zu 12 Monate

• Für Arbeitnehmer 50+ maximal 36 Monate

Ausschluss:

• versicherungspflichtige Vorbeschäftigung von mehr als 3 Monaten während der letzten 4 Jahre

Die Nachbeschäftigungspflicht entspricht der Dauer der Förderung

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Eingliederungszuschuss für behinderte und schwerbehinderte Menschen

Voraussetzung:• Vermittlungshemmnisse und Minderleistungen

Höhe und Dauer:• Für behinderte und schwerbehinderte Menschen bis zu 70% des zu

berücksichtigen Arbeitsentgeltes für bis zu 24 Monate• Für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen bis zu 70% für bis zu 60

Monate• Für besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen, die das 55. Lebensjahr

vollendet haben für bis zu 96 Monate

Ausschluss:• versicherungspflichtige Vorbeschäftigung von mehr als 3 Monaten während der

letzten 4 Jahre, dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.

Keine Nachbeschäftigungspflicht für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen

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Ihre Fragen

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Christine HalkowDipl. Verwaltungswirtin FHArbeitsvermittlerin Arbeitgeber-Service CottbusTelefon: 0355 619-2140 Telefax: 0355 619-1144E-Mail: [email protected]

Agentur für Arbeit Cottbus Bahnhofstr. 10 03046 Cottbus