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Internationale Beziehungen. Einführung in die Grundlagen der Außenpolitik. (Bd. 14 der Reihe „Rechts-und Staatswissenschaften“ herausgegeben von Merkl, Verdross und Wolff) by RUDOLF BLÜHDORN Review by: H.-J. Schlochauer Archiv des Völkerrechts, 8. Bd., 2. H. (November 1959), pp. 240-241 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40796465 . Accessed: 12/06/2014 20:58 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.78.108.60 on Thu, 12 Jun 2014 20:58:17 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

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Internationale Beziehungen. Einführung in die Grundlagen der Außenpolitik. (Bd. 14 der Reihe„Rechts-und Staatswissenschaften“ herausgegeben von Merkl, Verdross und Wolff) byRUDOLF BLÜHDORNReview by: H.-J. SchlochauerArchiv des Völkerrechts, 8. Bd., 2. H. (November 1959), pp. 240-241Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40796465 .

Accessed: 12/06/2014 20:58

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240 Besprechungen

Der Verfasser ist der Ansicht, daß prin- zipiell das Verhältnis zwischen Völker- recht und Landesrecht heute nicht anders zu sehen ist als in der Zeit der unorgani- sierten internationalen Gesellschaft, daß also von einem Primat des Völkerrechts vor dem Landesrecht nicht die Rede sein kann, so lange die Völkergemeinschaft international und nicht übernational or- ganisiert ist. Inwieweit das Recht über- nationaler Organisationen an diesem Rechtszustand einschneidende Änderun- gen herbeiführen wird, ist vorerst noch nicht zu übersehen. Im vorliegenden Zu- sammenhang kann jedenfalls nicht ge- leugnet werden, daß das Völkerrecht selbst bisher in erheblichem Maße seine eigene Schwäche verschuldet hat. Nicht viel anders steht es mit dem deutschen Verfassungsrecht, das zwar in Art. 25 des Grundgesetzes die allgemeinen Regeln des Völkerrechts zum Bestandteil des Bundesrechts erklärt, dagegen nicht so weit geht, diesen Regeln auch den Primat vor dem Verfassungsrecht einzuräumen. Weiterhin darf am deutschen Verfassungs- recht gerügt werden (und hier steht es selbstverständlich nicht allein), daß es dem völkerrechtlichen Vertragsrecht all- gemein keinen Vorrang gegenüber dem Landesrecht einräumt und daß selbst dort, wo eine Transformation erfolgt ist, nicht immer sicher ist, wie sich die Ge- richte zu verhalten haben, wenn ein Ver- trag gekündigt worden ist, wobei nicht vergessen werden darf, daß eine Kündi- gung niemals in Gesetzesform erfolgt. Ferner ist Art. 100 Abs. 2 des Grund- gesetzes so gefaßt, daß eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts durchaus nicht immer erforderlich ist, wenn die Entscheidung einer einem Gericht vor- liegenden Frage von der Entscheidung einer völkerrechtlichen Frage abhängt. Auch hätte man durch Einfügung einer Gesetzesnorm, die in gewissen Fällen die beispielsweise im englischen Recht an- erkannte Präjudizwirkung von Urteilen der höchsten Gerichte vorschreibt, er- reichen können, daß die Entscheidungen dieser Gerichte in völkerrechtlichen Fra- gen eine einheitliche Linie erkennen las-

sen. Uneinheitlichkeiten, wie etwa in der Frage der Staatsangehörigkeit von Öster- reichern, wo der BGH, das BVerfG und das BVerwG zu verschiedenen Ergeb- nissen gelangt sind, hätten sich auf diese Weise unschwer vermeiden lassen. Man kommt daher mit dem Verfasser zu dem Schluß, daß nicht die Gerichte, sondern nur der Gesetzgeber dazu beitragen können, „die Scheidewand zwischen Völkerrecht und Landesrecht abzu- tragen".

Dr. F. Honig, London

RUDOLF BLÜHDORN: Internatio- nale Beziehungen. Einführung in die Grundlagen der Außenpolitik. (Bd. 14 der Reihe „Rechts- und Staats- wissenschaften' ' herausgegeben von Merkl, Verdross und Wolff). Wien: Springer Verlag. 1956. XIII, 391 S. Die internationalen Beziehungen, die

infolge der Machtpolitik einiger Staaten und angesichts der Unvollkommenheit des Völkerrechts ständig von Spannun- gen bedroht sind, würden noch weit un- befriedigender sein, wenn Blühdorn's Einführung in die Grundlagen der Au- ßenpolitik der Staatenpraxis und deren rechtlicher wie theoretischer Unter- bauung tatsächlich entspräche.

Die Darlegungen, die vor allem unter biologischen, psychologischen und so- ziologischen Gesichtspunkten „die Grundlagen für eine Völkersoziologie schaffen' ' wollen, sind durch die Ansicht des Autors bestimmt, daß „Recht sozial gesehen das Anzeichen einer bedauer- lichen Degenerationserscheinung" (S. 281) sei - eine Auffassung, die weder in ihrem soziologischen Gehalt zutrifft noch, selbst bei nicht dem Völkerrecht verbundenen Lesern, auf Zustimmung rechnen kann. Diese Konzeption Blüh- dorns führt zwangsläufig dazu, daß er sich die soziologische Lehre vom Staat als natürlichem Organismus und - recht- lich gesehen - damit die monistische Theorie vom Primat des Staatsrechts zu eigen macht, die beide in der wissen-

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Besprechungen 24I

schaftlichen Literatur der letzten Jahr- zehnte hinreichend widerlegt und mit der geltenden, von der Staatenpraxis über- wiegend befolgten Ordnung unvereinbar sind. Bei diesem Ausgangspunkt mußte der Autor mit seinen eigenen Deduktio- nen und mit Vorgängen des zwischen- staatlichen Lebens in Widerspruch sowie in die Irre geraten, wenn er, in Ver- kennung der Methodenverschiedenhei- ten, aus seinen soziologischen Analysen rechtstheoretische Folgerungen zieht.

Um die „konkreten sozialen Erschei- nungen der internationalen Beziehungen näher zu erklären4 *, geht Blühdorn vom Menschen aus, dessen „geistige und bio- logische Seite' * sowie dessen „soziales Verhalten im Staat" im ersten Teil des Buches untersucht werden. Wesen und Grundlagen der Staaten werden im zwei- ten Teil dargestellt, dessen einleitende Titel „Die Staaten als organismenähn- liches Lebewesen* ', „Der Selbsterhal- tungs- und Selbstentfaltungstrieb der Staaten*4, „Das Machtstreben**, „Die Rechte und Pflichten, die die Staaten sich selbst zusprechen**, „Patriotismus und Nationalismus**, „Das Volkstum**, „Der Glaube der Völker an ihr Primat und ihre Mission* * und weitere Ausführungen über die „geistigen und materiellen Grundlagen der Macht des Staates* * für die Betrachtungsweise besonders auf- schlußreich sind. Nur knapp die Hälfte des Bandes nimmt der dritte Teil „Die internationalen Beziehungen* * ein. Da sie als Kampf ums Dasein zwischen den Staaten charakterisiert werden, stehen hier Untersuchungen über „Die Macht als Mittel zur Regelung der internatio- nalen Beziehungen44, den „Krieg als Zwangsmittel gegen fremde Mächte* * und den „Totalen Krieg" im Vordergrund; sodann werden unter anderem „Die Füh- rung der staatlichen Außenpolitik**, „Die hauptsächlichsten geschichtlichen For- men der Machtbeziehungen zwischen Staaten**, „Die formelle Regelung der internationalen Beziehungen* * und schließlich in einem kurzen Kapitel „Die friedliche Organisierung der Welt** dar- gestellt. Daß dieser Mittelpunkt der in-

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ternationalen Beziehungen nur auf zwan- zig Seiten berührt und an anderer Stelle die „Förderung der internationalen Wirt- schaft und des internationalen Handels* ' - trotz GATT, der SpezialOrganisationen und anderer Internationaler Organisa- tionen sowie der Europäischen Gemein- schaften - lediglich auf drei Seiten er- wähnt werden, erstaunt nach der einlei- tenden Bemerkung über „die wirklich- keitsfremde Ideologie des Völkerbundes** nicht, zeigt allerdings eine nur geringe Wirklichkeitsnähe zu dem Geschehen innerhalb der Staatengemeinschaft.

Von aktuellem Interesse dagegen sind die beiden Schlußkapitel, die sich mit den „Beziehungen zwischen den Ver- einigten Staaten und der Sowjetunion*' befassen sowie in einer „Vorschau** die Möglichkeiten einer dauernden Besse- rung der internationalen Beziehungen andeuten.

Die zahlreichen aus einer eigenen rei- chen Erfahrung sowie aus Geschichte, Publizistik und Äußerungen führender Staatsmänner entnommenen Beispiele lassen vielfach die Unterscheidung zwi- schen Wichtigem und Unwichtigem ver- missen und sich, da sie manchmal recht zufällig herausgegriffen zu sein scheinen, zum Teil durch Gegenbeispiele wider- legen.

Ungeachtet der erhobenen Einwen- dungen muß der im deutschsprachigen Schrifttum erste mühevolle Versuch einer soziologischen Untersuchung der inter- nationalen Beziehungen gebührend ge- würdigt werden.

Schlochauer

ERICH KRASKE - WILHELM NÖL- DEKE: Handbuch des Auswär- tigen Dienstes. Tübingen: J. C. B. Mohr (Paul Siebeck). 1957. VII, 366 S. Das kurz vor dem zweiten Weltkrieg

erschienene, sachlich inzwischen weit- gehend überholte Handbuch hat, nach- dem der Wiederaufbau des Auswärtigen Dienstes in der Bundesrepublik Deutsch- land im wesentlichen abgeschlossen ist, auf Veranlassung des Auswärtigen Amtes

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