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Internationales Seerecht. (Deutsche Übertragung der 4. englischen Auflage - Gesamtredaktion: W. Schätzel by C. JOHN COLOMBOS Review by: H.-J. Schlochauer Archiv des Völkerrechts, 12. Bd., 4. H. (November 1965), pp. 471-472 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40797057 . Accessed: 14/06/2014 02:41 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.44.77.146 on Sat, 14 Jun 2014 02:41:46 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

Internationales Seerecht. (Deutsche Übertragung der 4. englischen Auflage - Gesamtredaktion: W. Schätzelby C. JOHN COLOMBOS

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Internationales Seerecht. (Deutsche Übertragung der 4. englischen Auflage - Gesamtredaktion:W. Schätzel by C. JOHN COLOMBOSReview by: H.-J. SchlochauerArchiv des Völkerrechts, 12. Bd., 4. H. (November 1965), pp. 471-472Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40797057 .

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Besprechungen 471

an den Arbeiten der International Law Commission nicht gerade zurückhaltend ist. Das Buch zitiert auch erstaunlich wenige Fälle, wobei wichtige Fälle nicht berücksichtigt sind.

Die grundsätzliche Ausrichtung des Werkes mit seinem Abstellen auf die »reasonableness« ist dogmatisch nicht un- bedenklich. Gewiß erscheint eine solche Betrachtung zunächst einleuchtend und bestechend: Wer möchte sich schon dem Vorwurf unvernünftig zu sein ausset- zen? Aber was »reasonable« sein soll, ist gerade häufig die Frage; vor allem die Probleme der nuklearen Tests lassen sich gewiß unterschiedlich betrachten. Wer könnte der - fast an Bentham er- innernden Bestimmung des »common interest« (S. 52 »... the largest total output of community values at the least coast«) widersprechen? Aber wie weit läßt sich das Gemeinschaftsinteresse auf Kosten des einzelnen Staates durchset- zen, vor allem wenn man wie McDou- gal-Burke den Gedanken der Sicherheit der Staaten so stark in den Vordergrund rückt? Wie sollte schließlich die von den Autoren - jedenfalls im Ergebnis häu- fig vollzogene - Gleichsetzung von Recht und Politik zu tragbaren Ergeb- nissen führen?

Prof. Dr. I. von Münch, Bochum

C. JOHN COLOMBOS: Interna- tionales Seerecht. (Deutsche Übertragung der 4. englischen Auf- lage - Gesamtredaktion: W. Schät- zel). München/Berlin: C. H. Beck. 1963. XX, 760 S.

Das von Colombos im Jahre 1943 (zusammen mit Higgins) veröffentlichte, alsbald zum Standardwerk gewordene und bereits in sechs Sprachen übersetzte International Law of the Sea liegt jetzt auch in einer seiner 4. Auflage (1959; Nachdruck 1961) geltenden deutschen Fassung vor, der inzwischen die 5. eng- lische Originalausgabe (1962) gefolgt ist. Durch sie wird die deutsche Überset- zung aber nicht überholt, da, anders als die im Vergleich zur 3. Auflage (1954)

um fast hundert Seiten erweiterte 4. Auflage, gegenüber dieser die Neuauf- lage nur unwesentliche Veränderungen bei nahezu gleichgebliebenem Umfang aufweist. Sie bestehen, soweit festge- stellt werden konnte, hauptsächlich in der Aufnahme neuer Vorgänge aus der Völkerrechtspraxis, so der Ergebnisse der Zweiten Genfer Seerechtskonferenz von i960 und des Antarktis-Vertrages vom 1. Dezember 1959 (Texte: Archiv des Völkerrechts Bd. 9 [1961/62] S. 108 ff. und S. 205 ff.), bilateraler Flußver- träge sowie Regierungserklärungen über die Ausdehnung von Territorialgewäs- ser- oder Fischereigrenzen. Die gut ge- lungene deutsche Übersetzung ist sehr zu begrüßen. Vielleicht hätte ihr ein an- derer Titel - in Anlehnung an das Original etwa: Das Völkerrecht der Hohen See - gegeben werden sollen, da diejenigen, die mit dem Namen des Autors keine feste Vorstellung verbin- den, unter Internationalem Seerecht eine Behandlung der auf den Seeverkehr sich beziehenden verzweigten Regeln des In- ternationalen Privatrechts erwarten könnten.

Das lebendig, manchmal spannend ge- schriebene und (auch aus der kontinen- talen Literatur) reich dokumentierte Buch von Colombos gibt eine ausführ- liche, durch die Ausklammerung alles Nebensächlichen prägnante, Dogmatik wie Rechtshandhabung gleich klar her- ausarbeitende Darstellung des auf der Hohen See geltenden Friedensvölker- rechts und des Seekriegsrechts. Diese Rechtsgebiete sind von der britischen Theorie und Praxis entscheidend beein- flußt worden. Wenn daher verständli- cherweise - und bisweilen bewußt - die britische Auffassung in den Vorder- grund gestellt ist, kommen doch andere, häufig gerade als Abweichungen von jener vorgetragene Meinungen hinrei- chend zur Geltung. Wie schon angedeu- tet, ist das Werk in zwei Teile, Frie- densvölkerrecht der Hohen See (S. 1 bis 382) und Seekriegsrecht (S. 385-735) gegliedert; die Übersetzungen »Frie- densrecht«, andererseits »Das internatio-

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472 Besprechungen

naie Seerecht im Kriege« sind allerdings weder kongruent noch glücklich. Der ungefähr den gleichen Umfang wie der erste einnehmende zweite Teil erscheint, insbesondere in den zwar sehr anregen- den historischen Untersuchungen und gewiß unvermeidlichen Abgleitungen in das allgemeine Kriegsrecht, zu breit angelegt, um so mehr als das klassische Seekriegsrecht, wie auch das abschlie- ßende Kapitel über das Seekriegsrecht der Zukunft erkennen läßt, starken Wandlungen unterworfen ist. Während dieser Teil angesichts des grundsätzli- chen Kriegsverzichts der Staaten als Mitglieder der Vereinten Nationen und hier weniger interessiert, seien die im ersten Teil behandelten Hauptfragen - ohne auf Einzelheiten, die aus den englischen Ausgaben überwiegend als bekannt vorausgesetzt werden dürfen, einzugehen - kurz umrissen: I. Quellen und Entwicklung des internationalen Seerechts (mit Kodifikationsarbeiten und Betrachtungen auch von Marinevor- schriften Großbritanniens - Queen's Regulations - und der Vereinigten Staaten); II. Die Hohe See (unter Ein- beziehung von Meeresboden, Meeresun- tergrund und Festlandsockel); III. Kü- stenmeer (in § no A sind die im übersetzten Original noch nicht enthal- tenen Ergebnisse der Genfer Seerechts- konferenz von i960 ergänzt); IV. Mee- resbuchten und Golfe; V. Meerengen und künstliche Kanäle; VI. Flüsse (wo- bei die Erörterungen über die mit dem Seerecht zusammenhängenden Rechts- fragen vom Meere aus schiffbarer inter- nationalisierter Stromstrecken hinaus- gehen); VII. Rechtsstellung der Kriegs- schiffe; VIII. Rechtsstellung der Han- delsschiffe; IX. Internationale Regelung der Schiffahrt, des Seehandels und der Fischerei (unter anderen Internationale Kollisionsregeln, Schutz des menschli- chen Lebens auf Hoher See, Unterseeka- bel, Fischereikonventionen, Perlenfische- rei, Ausbeutung der Meeresschätze, öl- verschmutzung, Seeräuberei, Sklaven- handel, Funktionen der Zwischenstaat- lichen Beratenden Maritimen Organisa-

tion) ; X. Gewaltmaßnahmen, die Kriegs- handlungen nahekommen, in Friedens- zeiten (Embargo, Friedliche Blockade, Flottendemonstration, Repressalien) .

Schlochauer

FRANCE DE HARTINGH: Les conception soviétiques du droit de la mer. Paris : Pichón & Durand-Auzias. i960. 198 S.

Die Verfasserin hat während eines Universitätsstudiums in Moskau und als Mitglied der französischen Delegation auf der ersten Genfer Seerechtskonfe- renz von 1958 sowohl die sowjetische Völkerrechtstheorie als auch die sowjeti- sche Völkerrechtspraxis aus eigener An- schauung kennengelernt. Ihre Schrift ist vor allem deshalb von Wert, weil die Verfasserin nicht - wie dies wegen der Sprachschwierigkeiten häufig geschieht - nur Sekundärliteratur verarbeitet hat, sondern aus den russischen Original- quellen schöpfen konnte.

Die Schrift gliedert sich in sieben Ka- pitel. Beginnend mit der Abgrenzung der maritimen Räume (S. 5 ff.) werden die Territorialgewässer, unter besonde- rer Berücksichtigung der Verhältnisse in der Ostsee, behandelt (S. 10 ff.). Das folgende Kapitel erörtert die Theorie der Binnenmeere und geschlossenen Meere (S. 27 ff.), sodann die Rechtslage der Binnengewässer (S. 30 ff.), der histo- rischen Buchten (S. 33 ff.), von Arktis und Antarktis (S. 38 ff., S. 43 ff.) sowie der angrenzenden Zonen (S. 45 ff.)- Der zweite Hauptteil wird (erneut) eingelei- tet von einem Kapitel über die Territo- rialgewässer (S. 49 ff.), das sich insbe- sondere mit der Nutzung von Natur- schätzen (S. 53 ff.), Polizei- und Zoll- befugnissen (S. 60 ff.), dem Recht der Nacheile (S. 65 ff.) und der Ausübung von Zivil- und Strafgerichtsbarkeit be- faßt (S. 66 ff.). Das anschließende Kapi- tel behandelt unter dem Titel »Die Ho- he See« Atomwaffen- und andere mili- tärische Versuche (S. yj ff.), das Flag- genrecht (S. 80 ff.), die Piraterie (S. 82 ff.) und die Immunität der Staatshan- delsschiffe (S. 86 ff.). Die beiden letzten

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