1
4.1 4. Innerhalb der Konzentrationsfläche sind Bodendenkmäler bekannt. Es wird darauf hingewiesen, dass weitere während der Erdarbeiten eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemä゚ Art. 8 DSchG unterliegen. Im Zuge der konkreten Genehmigungsverfahren für die WKAs wird zur ワberprüfung auch der Belange des Landesamtes für Denkmalpflege eine Sichtfeldanalyse erstellt. Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis gemä゚ Art. 7.1 DSchG. Au゚erdem muss eine Erlaubnis beantragt werden, wenn die Errichtung einer Anlage den Bestand oder das Erscheinungsbild eines Bodendenkmals beeinträchtigt (Art. 7.4 DSchG). Denkmalschutz 4.2 5.1 5. Laut Art. 9 BayWaldG kann im Bannwald die Erlaubnis zur Rodung erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass angrenzend an den vorhandenen Bannwald ein Wald neu begründet wird, der hinsichtlich seiner Ausdehnung und seiner Funktionen dem zu rodenden Waldannähernd gleichwertig ist oder gleichwertig werden kann. Schutz des Waldes 6.1 6. Verkehrsflächen 4.3 7. Sonstiges Bei der Errichtung von WKAs ist auf die Brut- und Aufzuchtzeiten von wildlebenden Tieren zu achten. 7.1 Die Anforderungen des Schutzgebietskatalogs des Wasserschutzgebietes sind zu berücksichtigen. 7.2 Die erforderlichen Mindestabstände zu öffentlichen Verkehrswegen und technischen Leitungstrassen sind im Zuge des Anlagengenehmigungsverfahrens zu berücksichtigen. Für Bundesautobahnen gelten ggf. seperate Darstellungen. E DARSTELLUNGEN AUS RECHTSKRトFTIGEN FLトCHENNUTZUNGSPLトNEN Flächen für Forstwirtschaft Flächen für die Landwirtschaft Wasserflächen 1. 1.1 Flächen für die Land- und Forstwirtschaft, Wasserflächen 1.2 1.3 643830 637876 178126 637864 179364 8140 178144 167067 167063 638502 110 kV MURNAU-KARLSFELD (380) 220 kV HABACH-OBERBRUNN 110 kV MURNAU-PASING L R 600,00m R 1000,00m R 1000,00m R 1000,00m R 1000,00m R 600,00m R 600,00m R 600,00m L r. B81 ZM ZM W III geplante westliche Umgehung Starnberg HADORF HANFE 7933-0192-006 7933-0189-001 7933-0196-002 7933-0193-003 7933-0192-003 7933-0191-001 7933-0192-002 7933-0193-002 7933-0325-001 7933-0198-001 7933-0195-001 7933-0196-001 7933-0126-001 7933-0192-004 7933-0192-001 7933-0192-005 7933-0193-001 B B B B B B B B B B B B B B B B B L L L L L W I W II W III W III W III W II W II W III W III W III W III W III GOLFPLATZ SACHLICHER TEILFLトCHENNUTZUNGSPLAN "WINDKRAFT" NACH ァ 35 ABS. 3 SATZ 3 UND ァ5 ABS. 2b BauGB PLANVERFASSER: HESSELBERGER ARCHITEKTEN GMBH DR.-ING. WOLFGANG HESSELBERGER, ARCHITEKT PROFESSOR-BENJAMIN-ALLEE 1 82067 EBENHAUSEN-SCHトFTLARN TEL.: 08178 / 86 87-0 FAX: 08178 / 86 87-50 [email protected] GEFERTIGT AM: GEトNDERT AM: STADT STARNBERG A DARSTELLUNG DES GELTUNGSBEREICHS M 1: 35.000 N 24.10.2011 B2 DARSTELLUNG DER KONZENTRATIONSFLトCHE IM AUSSCHNITTPLAN M 1: 5.000 G LB-LN G G G G G L L S L L L L L L L S S S S L L L S S S POLIZEI S S G L S G G G G G G G L L L L S S S S S S S S POLIZEI S S L S L L S S S L S S S G S S S L L L S L BN S BUCHENDORF ERALTING-SEEFELD DRヨSSLING UNERING PERCHTING HADORF OBERBRUNN LEUTSTETTEN STARNBERG HANFELD SヨCKING WANGEN MAISING LANDSTETTEN KEMPFEN- HAUSEN WADLHAUSER GRトBEN PERCHA STARNBERGER SEE 1 3 2 4 177953 177957 178195 177929 178203 L L R 600,00m R 600,00m R 1000,00m R 600,00m R 600,00m R 600,00m R 1000,00m 000,00m R 1000,00m L L S ZM ZM 7934-0026-001 7934-0021-001 7934-0022-001 7934-0021-005 7934-0021-004 7934-0021-003 7934-0015-001 7934-0021-002 B B B B B B B B 7934-0018-001 B BW BW BW BW BW BW BW BW BW BW BW BW BW BW BW BW L L L L L L L L L L L L L L L L L L L L L 1. Der Gemeinderat Starnberg hat in der Sitzung vom ..................die Aufstellung eines Teilflächen- nutzungsplanes "Windkraft" beschlossen. Der トnderungsbeschluss wurde am .................. ortsüblich bekannt gemacht (ァ 2 Abs.1 BauGB). Die frühzeitige Beteiligung der ヨffentlichkeit zum Vorentwurf des Teilflächennutzungsplans "Windkraft" in der Fassung vom ..................... hat in der Zeit vom ........................ bis ................... stattgefunden (ァ 3 Abs. 1 BauGB). Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom .........................aufgefordert, ihre Stellungnahme vom .................... bis zum ........................ abzugeben (ァ 4 Abs. 1 BauGB). Die Beteiligung der ヨffentlichkeit, die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Entwurf des Teilflächennutzungsplanes "Windkraft" und der Begründung in der Fassung vom ........................... hat in der Zeit vom .............................bis ........................... stattgefunden (ァ 3 Abs. 2 BauGB). Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom ............................. aufgefordert, ihre Stellungnahme vom ....................... bis zum ............................. abzugeben (ァ 4 Abs. 2 BauGB). Der Feststellungsbeschluss gemä゚ 10 Abs. 1 BauGB zur Aufstellung eines Teilflächennutzungsplanes "Windkraft" in der Fassung vom ............................ wurde vom Gemeinderat Starnberg am ............................... gefasst. Siegel Ausgefertigt Starnberg, den............................ Ferdinand Pfaffinger 1. Bürgermeister 2. Die Genehmigung des Teilflächennutzungsplanes "Windkraft" in der Fassung vom ............................. wurde mit Bescheid des Landratsamtes Starnberg vom ..............................Az ............., erteilt. (ァ 6 Abs. 1 bis 4 BauGB / 10 Abs. 2 BauGB). Siegel Starnberg, den ................. ........................................ (......................................) 3. Die ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung des Teilflächennutzungsplanes "Windkraft" erfolgte am ................... gemä゚ 6 Abs. 5 / 10 Abs. 3 BauGB. Der Feststellungsbeschluss der Gemeinde Starnberg über die Aufstellung des Teilflächennutzungs- planes "Windkraft" ist am .................... ortsüblich bekannt gemacht worden (gemä゚ 6 Abs. 5 und ァ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes "Windkraft" ist damit gemä゚ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft getreten. Auf die Rechtswirkungen des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB und 215 Abs. 1 BauGB wurde hingewiesen. Die Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes "Windkraft" mit Begründung liegt bei der Gemeinde Starnberg während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit, über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. G VERFAHRENSVERMERKE 1.1 C DARSTELLUNGEN DURCH PLANZEICHEN UND TEXT 1. Die zulässige Gesamthöhe der Windkraftanlagen (oberster Punkt der senktrecht stehenden Rotorspitze) bis zur Geländeoberkante wird auf max. 210 m begrenzt. Grenze der Konzentrationsfläche "Windkraft" Fläche, innerhalb der die Aufstellung von Windkraftanlagen zulässig ist. Au゚erhalb der Konzentrationsfläche ist die Aufstellung von Windkraftanlagen unzulässig. Die technischen Mindestabstände zwischen den Windkraftanlagen (in der Regel der 8-fache Rotordurchmesser in Hauptwindrichtung, der 3-fache Rotordurchmesser in 90ー zu dieser) sind zwingend einzuhalten. 1.2 1.3 1.4 ZM Art der baulichen Nutzung Konzentrationsfläche aus naturschutzfachlicher Sicht: derzeit kein erkennbares Risiko bei der Ausweisung von Standorten für Windkraftanlagen derzeit mit gewissem Risiko bei der Ausweisung von Standorten für Windkraftanlagen derzeit mit Risiko bei der Ausweisung von Standorten für Windkraftanlagen derzeit mit gro゚em Risiko bei der Ausweisung von Standorten für Windkraftanlagen kritisch bei der Ausweisung von WKA-Standorten wegen ziviler und militärischer Luftfahrtbelange 2. Höhenbegrenzung 2.1 178140 0,00m R 1000,00m R 600 L R 1000,00m R 1000,00m R 1000,00m R 600,00m R1000,00m R 1000,00m ZM ZM PERCHT 8033-0034-001 8033-0032-001 8033-0034-003 7933-0294-002 7933-0294-001 8033-0034-004 8033-0034-002 7933-0201-001 8033-0035-001 7933-0295-001 8033-0033-001 7933-0297-001 8033-0035-002 7933-0296-001 7933-0296-002 B B B B B B B B B B B B B B B L L L L L L L L GO 003 8033-0034-001 8033-0034-004 7933-0201-001 003 7933-0296-001 8033-0034-001 8033-0034-004 7933-0201-001 7933-0296-001 8033-0083-001 8033-0090-002 8033-0031-002 8033-0031-001 B B B B B3 DARSTELLUNG DER KONZENTRATIONSFLトCHE IM AUSSCHNITTPLAN M 1: 5.000 B1 DARSTELLUNG DER KONZENTRATIONSFLトCHE IM AUSSCHNITTPLAN M 1: 5.000 3.1 2.1 2. 2.11 2.10 2.9 2.8 2.7 2.6 2.5 2.4 2.3 2.2 Ma゚nahmen zur Vermeidung und Verringerung der nachteiligen Auswirkungen durch Hinweise 3. Die Ermittlung und Bilanzierung des Kompensationsbedarfes hat auf Grundlage der Anzahl der geplanten WKA-Standorte und der erforderlichen Infrastruktureinrichtungen im Rahmen nachfolgender Genehmigungsverfahren zu erfolgen. Die Ausgleichsflächen und die auf ihnen durchzuführenden Ma゚nahmen werden in nachfolgenden Genehmigungsverfahren detailliert und flächenscharf in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde festgelegt. Die Flächen sind durch Grundbucheintrag (dingliche Sicherung und Reallast) zu sichern. Um auch die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch die visuell dominanten vertikalen Strukturen zu kompensieren, ist in nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu prüfen inwieweit die Umsetzung von das Landschaftsbild optimierenden Ma゚nahmen im räumlichen und funktionalen Bezug zu den Windkraftanlagen möglich ist. Kann der Eingriff weder durch Ausgleichs- noch durch Ersatzma゚nahmen in angemessener Form kompensiert werden, ist der Ersatz monetär zu leisten. Die Höhe solcher Ersatzzahlung wird gemä゚ LfU (2004) nach einem flächenorientierten Ansatz ermittelt, der neben der Eingriffsintensität auch die Qualitäten des Landschaftsbildes berücksichtigt. Flächen für Ma゚nahmen zum Schutz zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (Ausgleichsflächen) Minimierung der visuellen Beeinträchtigungen durch Bevorzugung gruppenartiger Anordnung der WKA sowie einer Grüntonabstufung der Windtürme im unteren Bereich zur besseren Eingliederung in das landschaftliche Umfeld. Vermeidung störender Spiegelungen durch Verwendung matter Oberflächen für die Rotorenblätter, den Windturm und die Gondel. Verringerung der Bodenversiegelung und Flächeninanspruchnahme durch optimale Standortwahl unter Berücksichtigung wassersensibler Bereiche (Vermeidung von WKA-Standorten in Nachbarschaft zu Feuchtflächen und Tümpeln) und Ausnutzung des bestehenden Wegenetzes für Erschlie゚ungsma゚nahmen. Optimierte Gestaltung der Bepflanzung der Fundamentflächen der WKA-Standorte mit Anlage von Wildäsungsflächen zur Verschlechterung der Jagdbedingungen für Greifvögel und Minimierung des Kollisionsrisikos für Greifvögel (Kleinsäuger sind im höheren Krautbestand schwer sichtbar). ワberdeckung der Fundamentflächen mit Oberboden und Ansaat einer mehrjährigen Wildackermischung. Räumung des Baufeldes und somit Entfernung aller möglicherweise als Nistplatz, Quartier oder Unterschlupf dienender Strukturen sowie Rodungs- und Gehölzschnittma゚nahmen ausschlie゚lich in den Wintermonaten vor Beginn der Brutsaison, in der Zeit von 01. Oktober bis 28./ 29. Februar au゚erhalb der amtlich festgesetzten Brut-, Nist- und Fortpflanzungszeiten. Vermeidung möglicher Lockeffekte für Amphibien in den Baustellenbereich durch Vermeidung von längerfristig offen stehenden, ephemeren oder dauerhaften Kleingewässern bzw. Wasserflächen, insbesondere während der Laichzeiten von Amphibien zwischen März und August, zur Vermeidung von Laichablagen und Aufenthalt im Baustellenbereich. Keine längere Lagerung von (lockeren) Gesteinsmaterialien, etwa von Steinen und Pflaster, im Nahbereich potenzieller oder nachgewiesener Vorkommen der Zauneidechse, um eine Eiablage im Baufeld und eine Schaffung von Versteckmöglichkeiten für Reptilien zu vermeiden und dadurch die Gefahr von Individuenverlusten nicht unnötig zu erhöhen. Schutz der an das Baufeld angrenzenden Baumbestände sowie sensiblen Lebensräume (schützenswerte Einzelbäume, Biotopflächen) und Vermeidung des Befahrens mittel- und hochwertiger Böden während der Bauphase durch einen Bauzaun oder ähnlich geeignete Ma゚nahmen. Schonende Verlegung der Erdkabel in Banketten bestehender Forstwege und ggf. im Bereich schützenswerter Landschaftsräume (z.B. schützenswerte Einzelbäume und Biotopflächen) mittels Spülbohrverfahren. Schichtgerechte Lagerung und ggf. Wiedereinbau von Boden. Vermeidung einer Beanspruchung von Bodendenkmälern. Vermeidung von Schadstoffeinträgen durch die Verwendung von technisch einwandfreiem Gerät. Erhalt von Luftaustauschbahnen durch optimale Standortwahl innerhalb geschlossener Waldflächen. Vermeidung einer Inanspruchnahme der landschaftsbildprägenden Feuchtlebensräume westlich des Mauerner Waldes. Vermeidung einer technischen ワberprägung oder Inanspruchnahme landschaftsbildprägender Elemente. Zur ワberwachung der umweltfachlichen Ma゚nahmen sowohl während der Bauphase von Windkraftanlagen als auch zur Umsetzung von Ausgleichsma゚nahmen wird eine Umwelt-Baubegleitung empfohlen (insbesondere zur Kontrolle zu fällender Bäume auf Fledermausquartiere). 2.12 2.13 2.14 Bodendenkmal mit jeweiliger Kartierungsnummer Die Beanspruchung von Bodenkmälern ist zu vermeiden. Schutzgebiete und schützenswerte Bereiche W I W II W III B BW L 1. Wasserschutzgebiet Zone I Die Errichtung von Windkraftanlagen ist hier unzulässig. Wasserschutzgebiet Zone II Die Errichtung von Windkraftanlagen ist hier in Ausnahmefällen zulässig. Die betreffende örtliche Schutzgebietsverordnung ist zu beachten. Eine Ausnahmegenehmigung ist einzuholen. Wasserschutzgebiet Zone III a und III b Die Errichtung von Windkraftanlagen ist hier in Ausnahmefällen zulässig. Die betreffende örtliche Schutzgebietsverordnung ist zu beachten. Eine Ausnahmegenehmigung ist einzuholen. 2. F NACHRICHTLICHE ワBERNAHMEN 1.3 1.2 1.1 Flächen für die Wasserwirtschaft 4. Autobahnen autobahnähnliche Stra゚en 4.1 4.2 Flächen für den überörtlichen Verkehr Landschaftsschutzgebiet Die Errichtung von Windkraftanlagen ist hier unter bestimmten Voraussetz zulässig. Ausschlaggebend hierfür ist die zum Zeitpunkt der Satzung des Teilflächennutzungsplanes gültige Fassung der betroffenen Landschaftsschutzgebietsverordnung. Amtlich kartiertes Biotop mit jeweiliger Kartierungsnummer Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung des Biotops führen können, sind verboten. Bei der konkreten Standortentscheidung sind gesetzlich geschützte Biotope nach ァ 30 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG auszuschlie゚en. 2.2 2.1 2.3 FFH-Gebiete (Schutzgebiete des Netzes „Natura 2000“) Die Errichtung von Windkraftanlagen in FFH-Gebieten ist möglich, soweit die Erhaltungsziele nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Zulässigkeit eines Vorhabens im Sinne der FFH-Richtlinie ist somit abhängig vom Ergebnis einer bei der konkreten Standortentscheidung innerhalb der Schutzgebiete durchzuführenden förmlichen Prüfung zur Verträglichkeit der Anlagen mit den Erhaltungszielen und dem Schutzzweck des Gebiets. 2.4 Bannwald gem. Art.11 BayWaldG. Die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart (Rodung) bedarf der Erlaubnis. 3.1 3. Regelungen für den Denkmalschutz g W III geplantes Wasserschutzgebiet mit Ausweisung der Zonierung (z. B. Zone I Die Errichtung von Windkraftanlagen ist hier in Ausnahmefällen zulässig. Die betreffende örtliche Schutzgebietsverordnung ist zu beachten. Eine Ausnahmegenehmigung ist einzuholen. 1.4 Bahnanlagen 1.5 1.1 1.2 1.13 D HINWEISE Grundstücksgrenzen 1.10 1.9 1.11 sonstige überörtliche und örtliche Hauptverkehrsstra゚en Hochspannungsfreileitung geplante westliche Umgehung Starnberg Sportanlage Golfplatz Gebäude Zusammenhängende Siedlungsbereiche mit überwiegender Wohnnutzung Landwirtschaftlich privilegierte Wohnbauten im Au゚enbereich L 1.7 1.6 S 1.8 Streusiedlungen im Au゚enbereich G 1.12 Siedlungsbereiche mit überwiegend gewerblicher Nutzung Ausschnittplan Konzentrationsfläche M 1:5.000 1. Siedlungsgebiete, örtliche Hauptverkehrszüge und Hauptversorgungsleitungen 1.4 Gemarkungsbezeichnung z. B. Percha 1.3 Gemarkungsgrenze PERCHA 643894 699996 176842 699 L S R 600,00m R 600,00m R 1000,00m R 600,0 L 110-kV-Ltg. Starnberg - Hochsta R 600,00m R 600,00m ZM 7934-00 BW BW BW BW BW L L L W III g W III GO g W II g W II g W III B4 DARSTELLUNG DER KONZENTRATIONSFLトCHE IM AUSSCHNITTPLAN M 1: 5.000 5.1 R 1000 m 1000 m Mindestabstand zu zusammenhängenden Siedlungsbereichen mit überwiegender Wohnnutzung R 600 m 600 m Mindestabstand zu Siedlungsbereichen mit überwiegend gewerblicher Nutzung, landwirtschaflich privilegierte Wohnbauten im Au゚enbereich und Streusiedlungen im Au゚enbereich Innerhalb der Mindestabstandsflächen ist die Errichtung einer Windkraftanlage unzulässig. 3.3 3.2 3.4 5. Geltungsbereich des sachlichen Teilflächennutzungsplanes "Windkraft" Sonstige Planzeichen LB-LN 4.1 4. Schutzgebiete und schützenswerte Bereiche Landschaftsschonbereich hier: geschütztes Landschaftsbild mit besonderen Naturschutzkriterien als Ausschlu゚fläche 3.5 Ausschlu゚flächen Belange Neufahrn BN 3. Mindestabstandsflächen Flächen, welche die erforderlichen Mindestabstände von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von maximal 210 m zu Siedlungsgebieten darstellen: 3.1 19.11.2011, 30.01.2012 0 100 500 (m) M 1:5.000 0 100 1000 2000 3000 4000 5000 (m)

J198 Hochstadt, Starnberg - 110-kV-Ltg. · 7933-0294-001 8033-0034-004 8033-0034-002 7933-0201-001 8033-0035-001 7933-0295-001 8033-0033-001 7933-0297-001 8033-0035-002 7933-0296-001

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Page 1: J198 Hochstadt, Starnberg - 110-kV-Ltg. · 7933-0294-001 8033-0034-004 8033-0034-002 7933-0201-001 8033-0035-001 7933-0295-001 8033-0033-001 7933-0297-001 8033-0035-002 7933-0296-001

F NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN

Die Ermittlung und Bilanzierung des Kompensationsbedarfes hat auf Grundlage der Anzahl der geplanten WKA-Standorte und der erforderlichen Infrastruktureinrichtungen im Rahmennachfolgender Genehmigungsverfahren zu erfolgen. Die Ausgleichsflächen und die auf ihnen durchzuführenden Maßnahmen werden in nachfolgenden Genehmigungsverfahren detailliertund flächenscharf in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde festgelegt.Die Flächen sind durch Grundbucheintrag (dingliche Sicherung und Reallast) zu sichern.Um auch die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch die visuell dominanten vertikalen Strukturen zu kompensieren, ist in nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu prüfen inwieweit die Umsetzung von das Landschaftsbild optimierenden Maßnahmen im räumlichen und funktionalen Bezug zu den Windkraftanlagen möglich ist.Kann der Eingriff weder durch Ausgleichs- noch durch Ersatzmaßnahmen in angemessener Form kompensiert werden, ist der Ersatz monetär zu leisten. Die Höhe solcher Ersatzzahlung wird gemäß LfU (2004) nach einem flächenorientierten Ansatz ermittelt, der neben der Eingriffsintensitätauch die Qualitäten des Landschaftsbildes berücksichtigt.

4.1

4.

Innerhalb der Konzentrationsfläche sind Bodendenkmäler bekannt. Es wird darauf hingewiesen, dass weitere während der Erdarbeiten eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 DSchG unterliegen.

Im Zuge der konkreten Genehmigungsverfahren für die WKAs wird zur Überprüfung auch der Belange des Landesamtes für Denkmalpflege eine Sichtfeldanalyse erstellt.

Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß Art. 7.1 DSchG. Außerdem muss eine Erlaubnis beantragt werden, wenn die Errichtung einer Anlage den Bestand oder das Erscheinungsbild eines Bodendenkmals beeinträchtigt (Art. 7.4 DSchG).

Denkmalschutz

4.2

5.1

5.

Laut Art. 9 BayWaldG kann im Bannwald die Erlaubnis zur Rodung erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass angrenzend an den vorhandenen Bannwald ein Wald neu begründet wird, der hinsichtlich seiner Ausdehnung und seiner Funktionen dem zu rodenden Waldannähernd gleichwertig ist oder gleichwertig werden kann.

Schutz des Waldes

6.1

6. Verkehrsflächen

4.3

7. Sonstiges

Bei der Errichtung von WKAs ist auf die Brut- und Aufzuchtzeiten von wildlebenden Tieren zu achten.

7.1

Die Anforderungen des Schutzgebietskatalogs des Wasserschutzgebietes sind zu berücksichtigen.

7.2

Die erforderlichen Mindestabstände zu öffentlichen Verkehrswegen und technischenLeitungstrassen sind im Zuge des Anlagengenehmigungsverfahrens zu berücksichtigen.Für Bundesautobahnen gelten ggf. seperate Darstellungen.

E DARSTELLUNGEN AUS RECHTSKRÄFTIGEN FLÄCHENNUTZUNGSPLÄNEN

Flächen für Forstwirtschaft

Flächen für die Landwirtschaft

Wasserflächen

1.

1.1

Flächen für die Land- und Forstwirtschaft, Wasserflächen

1.2

1.3

643830

637876178126

637864

179364

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7933-0189-0017933-0196-002

7933-0193-003

7933-0192-003

7933-0191-001

7933-0192-002

7933-0193-002

7933-0325-001

7933-0198-001

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7933-0196-001

7933-0126-001

7933-0192-004

7933-0192-001

7933-0192-005

7933-0193-001

B

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GOLFPLATZ

SACHLICHER TEILFLÄCHENNUTZUNGSPLAN "WINDKRAFT"NACH § 35 ABS. 3 SATZ 3 UND §5 ABS. 2b BauGB

PLANVERFASSER:HESSELBERGER ARCHITEKTEN GMBHDR.-ING. WOLFGANG HESSELBERGER, ARCHITEKTPROFESSOR-BENJAMIN-ALLEE 1 82067 EBENHAUSEN-SCHÄFTLARNTEL.: 08178 / 86 87-0 FAX: 08178 / 86 [email protected]

GEFERTIGT AM: GEÄNDERT AM:

STADT STARNBERG

A DARSTELLUNG DES GELTUNGSBEREICHS M 1: 35.000

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24.10.2011

B2 DARSTELLUNG DER KONZENTRATIONSFLÄCHE IM AUSSCHNITTPLAN M 1: 5.000

G

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LEUTSTETTEN

STARNBERG

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SÖCKING

WANGEN

MAISING

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LANDSTETTEN

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WADLHAUSERGRÄBEN

PERCHA

STARNBERGERSEE

1

32

4

177953

177957

178195

177929

178203

L

L

R 600,00m

R 600,00m

R 1000,00m

R 600,00m

R 600,00m

R 600,00m

R 1000,00m

R 1000,00m

R 100

0,00m

L

L

S

ZM

ZM

7934-0026-001

7934-0021-001

7934-0022-001

7934-0021-005

7934-0021-004

7934-0021-003

7934-0015-001

7934-0021-002

B

B B

B

BB

B

B

7934-0018-001

B

BW

BW

BW

BW

BW

BW

BW

BW

BWBW

BW

BW

BW

BW

BW

BW

L

L

L

L

L

L

LL

LL

L

L

L

L

L

LL

L

L

LL

BW

1. Der Gemeinderat Starnberg hat in der Sitzung vom ..................die Aufstellung eines Teilflächen-nutzungsplanes "Windkraft" beschlossen. Der Änderungsbeschluss wurde am .................. ortsüblich bekannt gemacht (§ 2 Abs.1 BauGB).

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Vorentwurf des Teilflächennutzungsplans "Windkraft"in der Fassung vom ..................... hat in der Zeit vom ........................ bis ...................stattgefunden (§ 3 Abs. 1 BauGB). Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom .........................aufgefordert, ihre Stellungnahme vom .................... bis zum ........................ abzugeben (§ 4 Abs. 1 BauGB).

Die Beteiligung der Öffentlichkeit, die Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägeröffentlicher Belange zum Entwurf des Teilflächennutzungsplanes "Windkraft" und der Begründung in der Fassung vom ........................... hat in der Zeit vom .............................bis ........................... stattgefunden (§ 3 Abs. 2 BauGB). Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom ............................. aufgefordert, ihre Stellungnahme vom ....................... bis zum ............................. abzugeben (§ 4 Abs. 2 BauGB).

Der Feststellungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB zur Aufstellung eines Teilflächennutzungsplanes "Windkraft" in der Fassung vom ............................ wurde vom Gemeinderat Starnbergam ............................... gefasst.

Siegel

Ausgefertigt

Starnberg, den............................

Ferdinand Pfaffinger1. Bürgermeister

2.

Die Genehmigung des Teilflächennutzungsplanes "Windkraft" in der Fassung vom .............................wurde mit Bescheid des Landratsamtes Starnberg vom ..............................Az ............., erteilt.(§ 6 Abs. 1 bis 4 BauGB / § 10 Abs. 2 BauGB).

Siegel

Starnberg, den .................

........................................(......................................)

3.

Die ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung des Teilflächennutzungsplanes "Windkraft" erfolgte am ................... gemäß § 6 Abs. 5 / § 10 Abs. 3 BauGB.

Der Feststellungsbeschluss der Gemeinde Starnberg über die Aufstellung des Teilflächennutzungs-planes "Windkraft" ist am .................... ortsüblich bekannt gemacht worden (gemäß § 6 Abs. 5 und § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes "Windkraft" ist damit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft getreten. Auf die Rechtswirkungen des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB und§ 215 Abs. 1 BauGB wurde hingewiesen.

Die Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes "Windkraft" mit Begründung liegt bei der Gemeinde Starnberg während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit, über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

G VERFAHRENSVERMERKE

STARNBERG

1.1

C DARSTELLUNGEN DURCH PLANZEICHEN UND TEXT1.

Die zulässige Gesamthöhe der Windkraftanlagen (oberster Punkt der senktrecht stehenden Rotorspitze) bis zur Geländeoberkante wirdauf max. 210 m begrenzt.

Grenze der Konzentrationsfläche "Windkraft"

Fläche, innerhalb der die Aufstellung von Windkraftanlagenzulässig ist.Außerhalb der Konzentrationsfläche ist die Aufstellung vonWindkraftanlagen unzulässig.

Die technischen Mindestabstände zwischen den Windkraftanlagen (in der Regel der 8-fache Rotordurchmesser in Hauptwindrichtung, der 3-fache Rotordurchmesser in 90° zu dieser) sind zwingend einzuhalten.

1.2

1.3

1.4 ZM

Art der baulichen Nutzung

Konzentrationsfläche aus naturschutzfachlicher Sicht:

derzeit kein erkennbares Risiko bei der Ausweisungvon Standorten für Windkraftanlagen

derzeit mit gewissem Risiko bei der Ausweisungvon Standorten für Windkraftanlagen

derzeit mit Risiko bei der Ausweisungvon Standorten für Windkraftanlagen

derzeit mit großem Risiko bei der Ausweisungvon Standorten für Windkraftanlagen

kritisch bei der Ausweisung von WKA-Standorten wegen ziviler und militärischer Luftfahrtbelange

2. Höhenbegrenzung

2.1

178140

R 60

0,00

m

R 1000,00m

R 60

0,00

m

LR 1000,00m

R 1000,00m

R 1000,00m

R 600,00m

R1

000,

00m

R 1000,00m

ZM

ZM

PERCHTING8033-0034-001

8033-0032-001

8033-0034-003

7933-0294-002

7933-0294-001

8033-0034-004

8033-0034-002

7933-0201-001

8033-0035-001

7933-0295-001

8033-0033-001

7933-0297-0018033-0035-002

7933-0296-0017933-0296-002

B

B

B

B

B

B

BB

B

B

BB

B

B

B

L

L

L

L

L

L

L

L

GOLFPLATZ

7933-0206-003

8033-0034-0018033-0034-004

7933-0201-001

7933-0206-003

7933-0296-001

8033-0034-0018033-0034-004

7933-0201-001

7933-0296-001

8033-0083-001

8033-0090-0028033-0031-002

8033-0031-001

B

BB

B

B3 DARSTELLUNG DER KONZENTRATIONSFLÄCHE IM AUSSCHNITTPLAN M 1: 5.000

B1 DARSTELLUNG DER KONZENTRATIONSFLÄCHE IM AUSSCHNITTPLAN M 1: 5.000

1.13

3.1

2.1

2.

2.11

2.10

2.9

2.8

2.7

2.6

2.5

2.4

2.3

2.2

Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der nachteiligen Auswirkungen durch Hinweise

3.

Die Ermittlung und Bilanzierung des Kompensationsbedarfes hat auf Grundlage der Anzahl der geplanten WKA-Standorte und der erforderlichen Infrastruktureinrichtungen im Rahmennachfolgender Genehmigungsverfahren zu erfolgen. Die Ausgleichsflächen und die auf ihnen durchzuführenden Maßnahmen werden in nachfolgenden Genehmigungsverfahren detailliertund flächenscharf in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde festgelegt.Die Flächen sind durch Grundbucheintrag (dingliche Sicherung und Reallast) zu sichern.Um auch die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch die visuell dominanten vertikalen Strukturen zu kompensieren, ist in nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu prüfen inwieweit die Umsetzung von das Landschaftsbild optimierenden Maßnahmen im räumlichen und funktionalen Bezug zu den Windkraftanlagen möglich ist.Kann der Eingriff weder durch Ausgleichs- noch durch Ersatzmaßnahmen in angemessener Form kompensiert werden, ist der Ersatz monetär zu leisten. Die Höhe solcher Ersatzzahlung wird gemäß LfU (2004) nach einem flächenorientierten Ansatz ermittelt, der neben der Eingriffsintensitätauch die Qualitäten des Landschaftsbildes berücksichtigt.

Flächen für Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und zur Entwicklung von Natur undLandschaft (Ausgleichsflächen)

4. Denkmalschutz

Ausschnittplan Konzentrationsfläche M 1:5.000

Minimierung der visuellen Beeinträchtigungen durch Bevorzugung gruppenartiger Anordnung der WKA sowie einer Grüntonabstufung der Windtürme im unteren Bereich zur besseren Eingliederung in das landschaftliche Umfeld. Vermeidung störender Spiegelungen durch Verwendung matter Oberflächen für die Rotorenblätter, den Windturm und die Gondel.

Verringerung der Bodenversiegelung und Flächeninanspruchnahme durch optimale Standortwahl unter Berücksichtigung wassersensibler Bereiche (Vermeidung von WKA-Standorten in Nachbarschaft zu Feuchtflächen und Tümpeln) und Ausnutzung des bestehenden Wegenetzes für Erschließungsmaßnahmen.

Optimierte Gestaltung der Bepflanzung der Fundamentflächen der WKA-Standorte mit Anlage von Wildäsungsflächen zur Verschlechterung der Jagdbedingungen für Greifvögel und Minimierung des Kollisionsrisikos für Greifvögel (Kleinsäuger sind im höheren Krautbestand schwer sichtbar). Überdeckung der Fundamentflächen mit Oberboden und Ansaat einer mehrjährigen Wildackermischung.

Räumung des Baufeldes und somit Entfernung aller möglicherweise als Nistplatz, Quartier oder Unterschlupf dienender Strukturen sowie Rodungs- und Gehölzschnittmaßnahmen ausschließlich in den Wintermonaten vor Beginn der Brutsaison, in der Zeit von 01. Oktober bis 28./ 29. Februar außerhalb der amtlich festgesetzten Brut-, Nist- und Fortpflanzungszeiten.

Vermeidung möglicher Lockeffekte für Amphibien in den Baustellenbereich durch Vermeidung von längerfristig offen stehenden, ephemeren oder dauerhaften Kleingewässern bzw. Wasserflächen, insbesondere während der Laichzeiten von Amphibien zwischen März und August, zur Vermeidung von Laichablagen und Aufenthalt im Baustellenbereich.Keine längere Lagerung von (lockeren) Gesteinsmaterialien, etwa von Steinen und Pflaster, im Nahbereich potenzieller oder nachgewiesener Vorkommen der Zauneidechse, um eineEiablage im Baufeld und eine Schaffung von Versteckmöglichkeiten für Reptilien zu vermeidenund dadurch die Gefahr von Individuenverlusten nicht unnötig zu erhöhen.

Schutz der an das Baufeld angrenzenden Baumbestände sowie sensiblen Lebensräume (schützenswerte Einzelbäume, Biotopflächen) und Vermeidung des Befahrens mittel- und hochwertiger Böden während der Bauphase durch einen Bauzaun oderähnlich geeignete Maßnahmen.

Schonende Verlegung der Erdkabel in Banketten bestehender Forstwege und ggf. im Bereich schützenswerter Landschaftsräume (z.B. schützenswerte Einzelbäume und Biotopflächen) mittels Spülbohrverfahren.

Schichtgerechte Lagerung und ggf. Wiedereinbau von Boden.

Vermeidung einer Beanspruchung von Bodendenkmälern.

Vermeidung von Schadstoffeinträgen durch die Verwendung von technisch einwandfreiem Gerät.

Erhalt von Luftaustauschbahnen durch optimale Standortwahl innerhalb geschlossener Waldflächen.

Vermeidung einer Inanspruchnahme der landschaftsbildprägenden Feuchtlebensräume westlich des Mauerner Waldes.

Vermeidung einer technischen Überprägung oder Inanspruchnahme landschaftsbildprägender Elemente.

Zur Überwachung der umweltfachlichen Maßnahmen sowohl während der Bauphase von Windkraftanlagen als auch zur Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen wird eine Umwelt-Baubegleitung empfohlen (insbesondere zur Kontrolle zu fällender Bäume auf Fledermausquartiere).

2.12

2.13

2.14

Bodendenkmal mit jeweiliger KartierungsnummerDie Beanspruchung von Bodenkmälern ist zu vermeiden.

Schutzgebiete und schützenswerte Bereiche

W I

W II

W III

B

BW

L

1.

Wasserschutzgebiet Zone IDie Errichtung von Windkraftanlagen ist hier unzulässig.

Wasserschutzgebiet Zone IIDie Errichtung von Windkraftanlagen ist hier in Ausnahmefällen zulässig.Die betreffende örtliche Schutzgebietsverordnung ist zu beachten.Eine Ausnahmegenehmigung ist einzuholen.

Wasserschutzgebiet Zone III a und III bDie Errichtung von Windkraftanlagen ist hier in Ausnahmefällen zulässig.Die betreffende örtliche Schutzgebietsverordnung ist zu beachten.Eine Ausnahmegenehmigung ist einzuholen.

2.

F NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN

1.3

1.2

1.1

Flächen für die Wasserwirtschaft

4.

Autobahnenautobahnähnliche Straßen

4.1

4.2

Flächen für den überörtlichen Verkehr

Landschaftsschutzgebiet Die Errichtung von Windkraftanlagen ist hier unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Ausschlaggebend hierfür ist die zum Zeitpunkt der Satzung des Teilflächennutzungsplanes gültige Fassung der betroffenen Landschaftsschutzgebietsverordnung.

Amtlich kartiertes Biotop mit jeweiliger KartierungsnummerHandlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung des Biotops führen können, sind verboten. Bei der konkreten Standortentscheidung sind gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG auszuschließen.

2.2

2.1

2.3 FFH-Gebiete (Schutzgebiete des Netzes „Natura 2000“)Die Errichtung von Windkraftanlagen in FFH-Gebieten ist möglich, soweit die Erhaltungsziele nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Zulässigkeit eines Vorhabens im Sinne der FFH-Richtlinie ist somit abhängig vom Ergebnis einer bei der konkreten Standortentscheidung innerhalb der Schutzgebiete durchzuführenden förmlichen Prüfung zur Verträglichkeit der Anlagen mit den Erhaltungszielen und dem Schutzzweck des Gebiets.

2.4 Bannwald gem. Art.11 BayWaldG. Die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart (Rodung) bedarf der Erlaubnis.

3.1

3. Regelungen für den Denkmalschutz

gW III

geplantes Wasserschutzgebiet mit Ausweisung der Zonierung (z. B. Zone III)Die Errichtung von Windkraftanlagen ist hier in Ausnahmefällen zulässig.Die betreffende örtliche Schutzgebietsverordnung ist zu beachten.Eine Ausnahmegenehmigung ist einzuholen.

1.4

Bahnanlagen

1.5

1.1

1.2

1.13

D HINWEISE

Grundstücksgrenzen

1.10

1.9

1.11

sonstige überörtliche und örtlicheHauptverkehrsstraßen

Hochspannungsfreileitung

geplante westliche Umgehung Starnberg

SportanlageGolfplatz

Gebäude

Zusammenhängende Siedlungsbereiche mit überwiegender Wohnnutzung

Landwirtschaftlich privilegierte Wohnbauten im AußenbereichL

1.7

1.6

S

1.8

Streusiedlungen im Außenbereich

G

1.12

Siedlungsbereiche mit überwiegend gewerblicher Nutzung

Ausschnittplan Konzentrationsfläche M 1:5.000

1. Siedlungsgebiete, örtliche Hauptverkehrszüge und Hauptversorgungsleitungen

1.4

Gemarkungsbezeichnungz. B. Percha

1.3

Gemarkungsgrenze

PERCHA

643894

699996

176842

699996

L

S R 600,00m

R 600,00m

R 1000,00mR 600,00m

L

110-kV-Ltg. Starnberg - Hochstadt, Ltg-Nr. J198

R 600,00m

R 600,00m

ZM

B7934-0043-002

BWBW

BW

BW

BW

L

L

L

W III

gW III

GOLFPLATZ

gW II

gW II

gW III

B4 DARSTELLUNG DER KONZENTRATIONSFLÄCHE IM AUSSCHNITTPLAN M 1: 5.000

5.1

R 1000 m1000 m Mindestabstand zu zusammenhängenden Siedlungsbereichen mit überwiegender Wohnnutzung

R 600 m

600 m Mindestabstand zu Siedlungsbereichenmit überwiegend gewerblicher Nutzung, landwirtschaflich privilegierte Wohnbauten im Außenbereich und Streusiedlungen im Außenbereich

Innerhalb der Mindestabstandsflächen ist die Errichtung einer Windkraftanlage unzulässig.

3.3

3.2

3.4

5.

Geltungsbereich des sachlichen Teilflächennutzungsplanes "Windkraft"

Sonstige Planzeichen

LB-LN4.1

4. Schutzgebiete und schützenswerte Bereiche

Landschaftsschonbereichhier: geschütztes Landschaftsbild mit besonderen Naturschutzkriterien als Ausschlußfläche

3.5AusschlußflächenBelange Neufahrn

BN

3. Mindestabstandsflächen

Flächen, welche die erforderlichen Mindestabstände von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von maximal 210 mzu Siedlungsgebieten darstellen:

3.1

19.11.2011, 30.01.2012

0 100 500 (m)

M 1:5.000

0 100 500 (m)

0 100 1000 2000 3000 4000 5000 (m)

0 100 1000 2000 (m)