Jerczynski/Zimmermann, Arbeitsunfälle bei der Beschäftigung ausländischer Leiharbeitnehmer –...
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NZS 2007 Heft 5 243 Arbeitsunfälle bei der Beschäftigung ausländischer Leiharbeitnehmer - Unbekannte Risiken Von Wiss. Mitarbeiter Marco Jerczynski und Wiss. Mitarbeiter André Zimmermann, Münster * I. Einleitung Bei der Arbeitnehmerüberlassung handelt es sich um eine der wenigen Wachstumsbranchen in Deutsch- land. Im Jahr 2005 konnten die mehr als 15000 inländischen Zeitarbeitsunternehmen Umsatzsteigerungen von bis zu 20% verbuchen 1 . Gleichzeitig nimmt die Zahl der Unternehmer mit Sitz im Ausland, die Arbeit- nehmer nach Deutschland überlassen, stetig zu 2 . Unter ihnen sind Verleiher aus Großbritannien 3 und den Niederlanden 4 stark vertreten. Auch an Unternehmen mit Sitz in den sog. MOE-Staaten wurden erste Ver- leiherlaubnisse erteilt 5 . Als Kehrseite einer flexiblen und günstigen Arbeitnehmerquelle für vorübergehenden Personalbedarf bringt der Einsatz von Leiharbeitnehmern ein erhöhtes Risiko von Arbeitsunfällen mit sich 6 . Gründe dafür ergeben sich zum einen daraus, dass mit jedem Arbeitsplatzwechsel eines Leiharbeitnehmers Veränderungen der Arbeitsabläufe und der Arbeitsanforderungen einhergehen. Zum anderen werden Leiharbeitnehmer immer noch vorwiegend für einfache körperliche Tätigkeiten herangezogen, die naturgemäß risikoträchtig sind 7 . Speziell bei der grenzüberschreitenden Überlassung treten oftmals Verständigungsschwierigkeiten auf Grund mangelnder Sprachkenntnisse hinzu. Die Haftung für Arbeitsunfälle im Zusammenhang mit der Beschäftigung ausländischer Leiharbeitnehmer wirft gegenüber rein inländischen Sachverhalten besondere Schwierigkeiten auf. Neben der Frage nach dem Zusammenspiel der berührten Rechtsordnungen, denen die Haftungsansprüche unterstehen (unter III.), stellt sich das Problem, welcher Unfallversicherungsträger - der deutsche oder der ausländische - für Schäden aufzukommen hat und ob dem Schädiger etwaige Haftungsbeschränkungen zu Gute kommen (unter IV., V.). Aus Sicht eines deutschen Entleihers, der ausländische Leiharbeitnehmer in seinem Betrieb beschäftigen möchte, ist von besonderer Bedeutung, ob für ihn und seine (Stamm-)Arbeitnehmer im Falle der Schädi- gung eines ausländischen Leiharbeitnehmers die deutschen Haftungsbegrenzungen gem. §§ 104f. SGB VII eingreifen oder ausländische Haftungssysteme zur Anwendung gelangen. II. Überblick über die nationalen Regelungen 1. Im Arbeitsrecht gelten grundsätzlich die allgemeinen Haftungstatbestände. Für vertragliche Pflichtverlet- zungen gelten die §§ 611ff. i.V.m. §§ 280ff. BGB, für die außervertragliche Haftung §§ 823ff. BGB. Zwar bestehen zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher keine vertraglichen Beziehungen; diese bestehen aus- schließlich zwischen Verleiher und Entleiher bzw. Leiharbeitnehmer. Dennoch sind bei Pflichtverletzungen im Verhältnis Leiharbeitnehmer - Entleiher §§ 280ff. BGB einschlägig, da es sich beim Arbeitsvertrag zwi- schen Leiharbeitnehmer und Verleiher um einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter i.S.d. §§ 328ff. BGB handelt 8 . Dem Entleiher steht daraus ein eigener Leistungsanspruch gegen den Leiharbeitnehmer zu 9 . Ver- letzungen des Leistungsanspruchs aus diesem vertragsähnlichen Verhältnis können vertragliche Sekundär- ansprüche auslösen 10 . 2. Eine Besonderheit besteht im Arbeitsrecht aber insoweit, dass bei einem Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII) zu Gunsten des schädigenden Arbeitgebers bzw. Arbeitnehmers regelmäßig eine Haftungsbeschränkung für Personenschäden nach §§ 104f. SGB VII eingreift. Nach diesen Vorschriften haften Arbeitgeber und Kolle- gen dem geschädigten Arbeitnehmer u.a. nur, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben 11 . An die Stelle der zivilrechtlichen Haftungsansprüche gegen den Schädiger, treten öffentlich- rechtliche Leistungsansprüche gegen den Träger der Unfallversicherung (§§ 26ff. SGB VII). Sinn und Zweck des Ausschlusses der zivilrechtlichen Ansprüche ist die Wahrung des Betriebsfriedens durch die Verhinderung von Ersatzstreitigkeiten unter Betriebsangehörigen 12 . Gleichzeitig dient die Befreiung des Unternehmers von der Haftung der Kompensation seiner alleinigen Beitragspflicht (§ 150 I SGB VII) und sichert dem Geschädigten einen leistungsfähigen Ersatzpflichtigen 13 . Aus der Eingliederung des Leiharbeitnehmers in den Betrieb des Entleihers folgt, dass nicht nur gegenüber dem Verleiher als Arbeitgeber sondern auch im Verhältnis Entleiher - Leiharbeitnehmer die Haftungsprivile- gierung aus § 104 I SGB VII zu Gunsten des Entleihers Anwendung findet 14 . Aus der Eingliederung folgt aber auch, dass es sich bei Personenschäden der Kollegen (§ 105 I SGB VII) und des Entleihers (§ 105 II SGB VII) um einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs i.S.d. § 105 SGB VII handelt, so dass die Haftungsbeschränkung ebenso den Leiharbeitnehmer erfasst 15 . III. Kollisionsnormen zur Bestimmung des anwendbaren Rechts bei der grenzüberschreitenden lega- len Arbeitnehmerüberlassung Bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung nach Deutschland wird ein Arbeitnehmer von einem Verleiher mit Sitz im Ausland an einen deutschen Entleiher überlassen 16 . Da hier eine Verbindung zu meh- reren Rechtsordnungen besteht, stellt sich vor der Anwendung der Sachnormen, insbesondere der §§ 104f. SGB VII, die Frage nach der einschlägigen Rechtsordnung. 1. Das Arbeitsvertragsstatut betrifft das Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers zum Verleiher. Einschlägi- ge Kollisionsnormen dazu sind die Art. 27ff. EGBGB. Hiernach können die Vertragsparteien die auf den 1
Jerczynski/Zimmermann, Arbeitsunfälle bei der Beschäftigung ausländischer Leiharbeitnehmer – Unbekannte Risiken, NZS 2007, 243
1. NZS 2007 Heft 5 243 Arbeitsunflle bei der Beschftigung
auslndischer Leiharbeitnehmer - Unbekannte Risiken Von Wiss.
Mitarbeiter Marco Jerczynski und Wiss. Mitarbeiter Andr Zimmermann,
Mnster* I. Einleitung Bei der Arbeitnehmerberlassung handelt es
sich um eine der wenigen Wachstumsbranchen in Deutsch- land. Im
Jahr 2005 konnten die mehr als 15000 inlndischen
Zeitarbeitsunternehmen Umsatzsteigerungen von bis zu 20% verbuchen1
. Gleichzeitig nimmt die Zahl der Unternehmer mit Sitz im Ausland,
die Arbeit- nehmer nach Deutschland berlassen, stetig zu2 . Unter
ihnen sind Verleiher aus Grobritannien3 und den Niederlanden4 stark
vertreten. Auch an Unternehmen mit Sitz in den sog. MOE-Staaten
wurden erste Ver- leiherlaubnisse erteilt5 . Als Kehrseite einer
flexiblen und gnstigen Arbeitnehmerquelle fr vorbergehenden
Personalbedarf bringt der Einsatz von Leiharbeitnehmern ein erhhtes
Risiko von Arbeitsunfllen mit sich6 . Grnde dafr ergeben sich zum
einen daraus, dass mit jedem Arbeitsplatzwechsel eines
Leiharbeitnehmers Vernderungen der Arbeitsablufe und der
Arbeitsanforderungen einhergehen. Zum anderen werden
Leiharbeitnehmer immer noch vorwiegend fr einfache krperliche
Ttigkeiten herangezogen, die naturgem risikotrchtig sind7 .
Speziell bei der grenzberschreitenden berlassung treten oftmals
Verstndigungsschwierigkeiten auf Grund mangelnder Sprachkenntnisse
hinzu. Die Haftung fr Arbeitsunflle im Zusammenhang mit der
Beschftigung auslndischer Leiharbeitnehmer wirft gegenber rein
inlndischen Sachverhalten besondere Schwierigkeiten auf. Neben der
Frage nach dem Zusammenspiel der berhrten Rechtsordnungen, denen
die Haftungsansprche unterstehen (unter III.), stellt sich das
Problem, welcher Unfallversicherungstrger - der deutsche oder der
auslndische - fr Schden aufzukommen hat und ob dem Schdiger etwaige
Haftungsbeschrnkungen zu Gute kommen (unter IV., V.). Aus Sicht
eines deutschen Entleihers, der auslndische Leiharbeitnehmer in
seinem Betrieb beschftigen mchte, ist von besonderer Bedeutung, ob
fr ihn und seine (Stamm-)Arbeitnehmer im Falle der Schdi- gung
eines auslndischen Leiharbeitnehmers die deutschen
Haftungsbegrenzungen gem. 104f. SGB VII eingreifen oder auslndische
Haftungssysteme zur Anwendung gelangen. II. berblick ber die
nationalen Regelungen 1. Im Arbeitsrecht gelten grundstzlich die
allgemeinen Haftungstatbestnde. Fr vertragliche Pflichtverlet-
zungen gelten die 611ff. i.V.m. 280ff. BGB, fr die auervertragliche
Haftung 823ff. BGB. Zwar bestehen zwischen Leiharbeitnehmer und
Entleiher keine vertraglichen Beziehungen; diese bestehen aus-
schlielich zwischen Verleiher und Entleiher bzw. Leiharbeitnehmer.
Dennoch sind bei Pflichtverletzungen im Verhltnis Leiharbeitnehmer
- Entleiher 280ff. BGB einschlgig, da es sich beim Arbeitsvertrag
zwi- schen Leiharbeitnehmer und Verleiher um einen echten Vertrag
zu Gunsten Dritter i.S.d. 328ff. BGB handelt8 . Dem Entleiher steht
daraus ein eigener Leistungsanspruch gegen den Leiharbeitnehmer zu9
. Ver- letzungen des Leistungsanspruchs aus diesem vertragshnlichen
Verhltnis knnen vertragliche Sekundr- ansprche auslsen10 . 2. Eine
Besonderheit besteht im Arbeitsrecht aber insoweit, dass bei einem
Arbeitsunfall ( 8 SGB VII) zu Gunsten des schdigenden Arbeitgebers
bzw. Arbeitnehmers regelmig eine Haftungsbeschrnkung fr
Personenschden nach 104f. SGB VII eingreift. Nach diesen
Vorschriften haften Arbeitgeber und Kolle- gen dem geschdigten
Arbeitnehmer u.a. nur, wenn sie den Versicherungsfall vorstzlich
herbeigefhrt haben11 . An die Stelle der zivilrechtlichen
Haftungsansprche gegen den Schdiger, treten ffentlich- rechtliche
Leistungsansprche gegen den Trger der Unfallversicherung ( 26ff.
SGB VII). Sinn und Zweck des Ausschlusses der zivilrechtlichen
Ansprche ist die Wahrung des Betriebsfriedens durch die
Verhinderung von Ersatzstreitigkeiten unter Betriebsangehrigen12 .
Gleichzeitig dient die Befreiung des Unternehmers von der Haftung
der Kompensation seiner alleinigen Beitragspflicht ( 150 I SGB VII)
und sichert dem Geschdigten einen leistungsfhigen
Ersatzpflichtigen13 . Aus der Eingliederung des Leiharbeitnehmers
in den Betrieb des Entleihers folgt, dass nicht nur gegenber dem
Verleiher als Arbeitgeber sondern auch im Verhltnis Entleiher -
Leiharbeitnehmer die Haftungsprivile- gierung aus 104 I SGB VII zu
Gunsten des Entleihers Anwendung findet14 . Aus der Eingliederung
folgt aber auch, dass es sich bei Personenschden der Kollegen ( 105
I SGB VII) und des Entleihers ( 105 II SGB VII) um einen
Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs i.S.d. 105
SGB VII handelt, so dass die Haftungsbeschrnkung ebenso den
Leiharbeitnehmer erfasst15 . III. Kollisionsnormen zur Bestimmung
des anwendbaren Rechts bei der grenzberschreitenden lega- len
Arbeitnehmerberlassung Bei grenzberschreitender
Arbeitnehmerberlassung nach Deutschland wird ein Arbeitnehmer von
einem Verleiher mit Sitz im Ausland an einen deutschen Entleiher
berlassen16 . Da hier eine Verbindung zu meh- reren Rechtsordnungen
besteht, stellt sich vor der Anwendung der Sachnormen, insbesondere
der 104f. SGB VII, die Frage nach der einschlgigen Rechtsordnung.
1. Das Arbeitsvertragsstatut betrifft das Arbeitsverhltnis des
Leiharbeitnehmers zum Verleiher. Einschlgi- ge Kollisionsnormen
dazu sind die Art. 27ff. EGBGB. Hiernach knnen die Vertragsparteien
die auf den 1
2. Arbeitsvertrag anzuwendende Rechtsordnung grundstzlich frei
whlen (Art. 27 EGBGB). Auf Grund der Vertrautheit mit der eigenen
Rechtsordnung wird eine Rechtswahl in der Regel zur Anwendbarkeit
des Heimatrechts von Verleiher und Leiharbeitnehmer fhren. Soweit
keine Rechtswahl getroffen wurde, ergibt sich das anzuwendende
Recht aus der objektiven Anknp- fung nach Art. 30 II EGBGB.
Hiernach ist grundstzlich die Rechtsordnung des Staates berufen, in
dem der Leiharbeitnehmer gewhnlich seine Arbeit verrichtet, selbst
wenn er vorbergehend in einen anderen Staat entsandt wird (Art. 30
II Nr. 1 EGBGB). Der Ort des gewhnlichen Arbeitseinsatzes ist die
Arbeitssttte, in welcher der Arbeitnehmer blicherweise und im
Wesentlichen seine geschuldete Arbeitsleistung erbringt17 . Wird
ein Leiharbeitnehmer also ber lngere Zeit an Entleiher im selben
Staat berlassen, fhrt das dazu, dass er dort gewhnlich seine Arbeit
verrichtet18 . Dann beruft die objektive Anknpfung das Recht des
Staa- tes des Einsatzortes, hier also deutsches Recht. Wird der
Leiharbeitnehmer dagegen regelmig an ver- schiedene Entleiher in
verschiedenen Staaten berlassen und verrichtet er somit seine
Arbeit nicht gewhn- lich in ein und demselben Staat, ist gem. Art.
30 II Nr. 2 EGBGB das Recht des Staates berufen, in dem sich die
Niederlassung seines Arbeitgebers befindet. Dies fhrte dann zur
Anwendung der auslndischen Heimatrechtsordnung. Soweit keine
dauerhafte berlassung in denselben Staat gegeben ist, wird daher
auch die objektive Anknpfung zur Anwendbarkeit des Heimatrechts von
Verleiher und Leiharbeitnehmer fhren19 . 2. Zwischen Entleiher und
Leiharbeitnehmer besteht kein unmittelbares Vertragsverhltnis20 .
Dies lsst Art. 27ff. EGBGB auf den ersten Blick unanwendbar
erscheinen, sprechen sie doch von vertraglichen Bezie- hungen.
Gleichwohl liegt zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer ein
vertragshnliches Verhltnis vor21 , was eine Anwendbarkeit der Art.
27ff. EGBGB nahe legt. Eine Rechtswahl wird in der Regel nicht
vorliegen. Art. 30 II EGBGB erfasst nach seinem Wortlaut neben
Arbeitsvertrgen auch Arbeitsverhltnisse. Auf Grund seines
kollisionsrechtlichen Charakters und hohen Abstraktionsgrades ist
der Begriff autonom und weit auszulegen22 . Es kommt darauf an, ob
die Beziehung der Beteiligten zueinander arbeitsrechtlich geprgt
ist. Erfasst werden somit smtliche Formen von Arbeitsbeziehungen23
. So fallen auch Arbeitsverhltnisse ohne vertragliche Grundlage in
den Anwendungsbereich der Bestimmung24 . Der Entleiher bt gegenber
dem Leiharbeitnehmer das arbeitsrechtliche Weisungsrecht aus.
Darber hinaus bestehen gegenber dem Leih- arbeitnehmer dieselben
Neben- und Schutzpflichten wie gegenber vertraglich gebundenen
Stammarbeit- nehmern. Daher ist von einer arbeitsrechtlich geprgten
Beziehung zwischen Entleiher und Leiharbeitneh- mer auszugehen,
welche als Arbeitsverhltnis i.S.d. Art. 30 II EGBGB zu
qualifizieren ist25 . Dies fhrt zu einem Gleichlauf mit dem
Arbeitsvertragsstatut. 3. Ansprche aus unerlaubter Handlung
unterliegen primr dem Recht des Staates, in dem der Schdiger
gehandelt hat, Art. 40 I 1 EGBGB (Tatortprinzip). Bei
grenzberschreitender Arbeitnehmerberlassung ins Inland wren nach
dieser Vorschrift bei Arbeitsunfllen in deutschen
Entleiherbetrieben somit 823ff. BGB anwendbar. Eine Sonderanknpfung
ist allerdings gem. Art. 41 I, II Nr. 1 EGBGB zu beachten, wenn
sich eine wesentlich engere Beziehung zur Rechtsordnung eines
anderen Staates aus dem Zusammenhang mit einem Schuldverhltnis
ergibt. Der Zusammenhang ist gegeben, wenn das schdigende Ereignis
auf einer Pflichtverletzung aus der Sonderbeziehung beruht26 .
Greift die Ausnahme, unterstellt diese akzessorische Anknpfung das
Deliktsrecht der fr das Rechtsverhltnis einschlgigen Rechtsordnung.
Ansprche aus unerlaubter Handlung, die aus der Verletzung
arbeitsrechtlicher Pflichten beim Einsatz des Leiharbeitneh- mers
im Entleiherbetrieb resultieren, richten sich also nach der
Rechtsordnung, die fr das Statut des Ver- hltnisses Entleiher -
Leiharbeitnehmer einschlgig ist. Alle Ansprche aus deren
Rechtsbeziehung unter- stehen demnach derselben Rechtsordnung. 4.
a) Nationale Kollisionsnormen zur Bestimmung des
Sozialrechtsstatuts enthalten die 3-6 SGB IV. Diese
Kollisionsvorschriften knpfen grundstzlich an den Beschftigungsort
an, 3 Nr. 1 SGB IV. Danach sind die Normen des SGB anwendbar, wenn
die Person im Geltungsbereich des Gesetzes beschftigt ist. Nach der
Grundregel des 3 Nr. 1 SGB IV wrden also beim Einsatz auslndischer
Leiharbeitnehmer in einem deutschen Entleiherbetrieb die deutschen
sozialrechtlichen Vorschriften zur Anwendung kommen. Eine Ausnahme
bildet 5 I SGB IV. Diese einseitige Kollisionsnorm erklrt die
deutschen Sozialrechtsvor- schriften fr unanwendbar, wenn
auslndische Arbeitnehmer zeitlich begrenzt nach Deutschland
entsandt werden. Unausgesprochen verweist 5 I SGB IV in diesen
Fllen auf das Sozialrechtsstatut der Heimat- rechtsordnung des
entsandten Arbeitnehmers27 . b) Die nationalen Regelungen werden
jedoch nach allgemeinen Grundstzen durch Gemeinschaftsrecht
berlagert28 . Klarstellend kommt dies in 6 SGB IV zum Ausdruck.
Innerhalb ihres Geltungsbereiches ist demnach die VO (EWG) Nr.
1408/7129 vorrangig vor 3-6 SGB IV anzuwenden. Auch sie stellt in
ihrem kollisionsrechtlichen Teil (Art. 13-17) grundstzlich auf den
Beschftigungsort des Arbeitnehmers ab, Art. 13 II lit. a) VO (EWG)
Nr. 1408/71. Parallel zum deutschen 5 SGB IV findet sich eine
Sonderregelung zu der Regelanknpfung in Art. 14 VO (EWG) Nr.
1408/71. Nach Art. 14 I Nr. 1 lit. a) unterliegt ein Arbeitnehmer,
der in einem Mitgliedstaat gewhnlich beschftigt wird, weiterhin den
Sozialrechtsvorschriften dieses Mit- gliedstaates, wenn er von
seinem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat fr grundstzlich
hchstens 12 Monate30 entsandt wird. Der auslndische
Leiharbeitnehmer stnde demnach auch bei einem Einsatz in einem
deutschen Entleihunternehmen weiterhin unter dem
Sozialversicherungsschutz seines Heimatstaa- tes. Insbesondere
Ansprche auf Leistungen bei Arbeitsunfllen und Berufskrankheiten
sind vom sachli- chen Anwendungsbereich der Verordnung erfasst,
Art. 4 I lit. e) VO (EWG) Nr. 1408/7131 . 2
3. c) Ob die grenzberschreitende berlassung eines
Leiharbeitnehmers die Voraussetzungen des Art. 14 I Nr. 1 lit. a)
VO (EWG) Nr. 1408/71 erfllt, ist nicht unproblematisch.
Erforderlich ist nach dem Wortlaut der Norm das Fortbestehen des
Beschftigungsverhltnisses mit dem Arbeitgeber im Entsendestaat
whrend der Entsendung ins Ausland. Dies kann nur bei einer
hinreichend engen arbeitsrechtlichen Bindung ange- nommen werden32
. Stellt man auf den Schwerpunkt der Erbringung der Arbeitsleistung
ab, knnte auf Grund der Eingliederung des Leiharbeitnehmers in den
Entleiherbetrieb zugleich dort der Schwerpunkt der Ttigkeit zu
sehen sein33 . Die Eingliederung ist jedoch nur ein
Abgrenzungskriterium von mehreren. Daneben sind weitere Merkmale
wie etwa die Kndigungsmglichkeit und Entlohnung des Leiharbeitneh-
mers heranzuziehen, die eine Abhngigkeit zum Verleiher und damit
eine hinreichende arbeitsrechtliche Bindung zu ihm auch whrend der
Entsendezeit begrnden34 . Daneben sind an die Ttigkeit des
Verleihers gewisse Anforderungen zu stellen. Von einer Entsendung
i.S.d. VO (EWG) Nr. 1408/71 kann nur gesprochen werden, wenn der
Verleiher selbst dem Sozialversiche- rungsrecht seines Sitzstaates
zugeordnet werden kann. Dies ist aber nur dann anzunehmen, wenn er
im Entsendestaat selbst eine Betriebssttte unterhlt und von dort
aus eine nennenswerte Geschftsttigkeit ausbt35 . Liee man geringere
Anforderungen, z.B. eine reine Verwaltungsttigkeit, gengen, wrden
Miss- brauchsmglichkeiten erffnet36 . Ein Verleiher knnte seinen
Betriebssitz in den Staat verlegen, in dem er die geringsten
Sozialabgaben zu leisten htte und von dort aus seine Ttigkeit im
Zielland ausben37 . Diese Problematik hat auch der europische
Gesetzgeber erkannt, wenn er nun in Art. 12 I der VO (EG) Nr.
883/200438 , welche in nherer Zukunft die Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 ablsen wird39 , eine gewhnliche Ttigkeit des Verleihers im
Entsendestaat voraussetzt. Erfllen Leiharbeitnehmer und Verleiher
die obigen Voraussetzungen, untersteht der entsandte Leiharbeit-
nehmer weiterhin den Sozialrechtsvorschriften seines Heimatstaates.
IV. Folgen fr die legale grenzberschreitende Arbeitnehmerberlassung
Bei den Folgen fr die legale grenzberschreitende
Arbeitnehmerberlassung ist nach den verschiedenen
Schdigungssachverhalten zu unterscheiden. Praktisch hufigster Fall
drfte die Schdigung des auslndi- schen Leiharbeitnehmers sein40 .
Daneben kann aber auch ein deutscher (Stamm-)Arbeitnehmer des
Entlei- hers durch eine Pflichtverletzung des auslndischen
Leiharbeitnehmers zu Schaden kommen. 1. Schdigung des auslndischen
Leiharbeitnehmers im deutschen Entleiherbetrieb Die Ursache des
Personenschadens des Leiharbeitnehmers kann zum einen auf einer
Pflichtverletzung des Entleihers - etwa durch mangelhafte Einfhrung
in die Arbeitsablufe oder durch defekte oder nicht gesi- cherte
Arbeitsgerte -, zum anderen auf der Unachtsamkeit von
Arbeitskollegen beruhen. Daraus ergeben sich unterschiedliche
Konsequenzen. a) Schdigung durch den Entleiher aa)
Pflichtverletzungen des Entleihers knnen Schadensersatzansprche
wegen Personenschden des Leiharbeitnehmers auslsen. Daneben findet
der Schadensausgleich in der Regel auf einer zweiten Ebene, durch
den bestehenden gesetzlichen Unfallversicherungsschutz statt.
Unklar ist jedoch, wie die Haftungs- systeme bei der
grenzberschreitenden Arbeitnehmerberlassung zusammenspielen und ob
die deutsche Haftungsprivilegierung aus 104 SGB VII zu Gunsten des
deutschen Entleihers greift. bb) Das Statut der Rechtsbeziehung
zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer folgt dem
Arbeitsvertragssta- tut41 . Daraus folgt, dass die deutschen
vertraglichen Haftungsvorschriften in der Regel nicht zur Anwendung
gelangen, da das Arbeitsvertragsstatut dem auslndischen Heimatrecht
von Verleiher und Leiharbeitneh- mer untersteht. Vertragliche
Ansprche knnen sich daher nur aus dieser Rechtsordnung ergeben.
Ebenso verhlt es sich mit den Ansprchen aus unerlaubter Handlung.
Durch Art. 41 EGBGB wird die Regelan- knpfung an den Handlungs-
bzw. Erfolgsort verdrngt42 . Folglich gelangen auch 823ff. BGB
nicht zur Anwendung. Zivilrechtliche Ansprche des geschdigten
Leiharbeitnehmers gegen den Entleiher unterlie- gen mithin
insgesamt der auslndischen Heimatrechtsordnung von Verleiher und
Leiharbeitnehmer. cc) Das Sozialrechtsstatut wird unabhngig von der
kollisionsrechtlichen Behandlung der zivilrechtlichen Ansprche
bestimmt. Sind die Voraussetzungen einer vorbergehenden Entsendung
des Arbeitnehmers in einen anderen Mitgliedstaat erfllt, untersteht
er gem. Art. 14 I Nr. 1 lit. a) VO (EWG) Nr. 1408/71 weiterhin der
sozialrechtlichen Absicherung seiner Heimatrechtsordnung. Es
besteht somit kein Schutz in der deut- schen Unfallversicherung43 .
Deutsche Unfallversicherungstrger mssen also im Falle der Schdigung
ei- nes auslndischen Leiharbeitnehmers in einem deutschen
Entleiherbetrieb nicht fr den Ausgleich seines Personenschadens
aufkommen. Dafr ist der auslndische Unfallversicherungstrger
zustndig. Dieser kann dann mglicherweise Regress beim deutschen
Entleiher nehmen. Vor diesem Hintergrund und vor dem Hintergrund
der zivilrechtlichen Ansprche des Leiharbeitnehmers stellt sich die
Frage, ob sich der deutsche Entleiher auf die Haftungsbeschrnkung
aus 104 SGB VII berufen kann. dd) Wie bereits ausgefhrt, dient die
Befreiung des Unternehmers von der Haftung der Kompensation sei-
ner alleinigen Beitragspflicht44 . Sie stellt einen Reflex des
Versicherungsschutzes dar, den der Unternehmer fr sich und seine
Mitarbeiter durch die Beitragszahlungen erwirbt45 . Fr den
auslndischen Leiharbeitneh- mer leistet der deutsche Entleiher
keine Beitragszahlungen, da dieser nicht dem deutschen
Sozialversiche- rungsrecht untersteht. Daher fehlt es an der
zwingenden Verknpfung von Zahlungspflicht und Haftungspri-
vilegierung. Da zivilrechtlicher Haftungsausschluss und
ffentlich-rechtliche Leistungsansprche aber in 3
4. einem untrennbaren Verhltnis zueinander stehen46 , verfehlte
eine Anwendung der Vorschriften ihren Sinn und Zweck.
Kollisionsrechtlich findet sich in Art. 93 II VO (EWG) Nr. 1408/71
eine Sonderanknpfung fr die Haftungs- befreiung. Danach sind auf
eine Haftungsbefreiung die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats
anzuwenden, welcher Leistungen fr einen Schaden gewhrt, der infolge
eines Ereignisses im Gebiet eines anderen Mit- gliedstaats
eingetreten ist. Dazu verweist Art. 14 I Nr. 1 lit. a) VO (EWG) Nr.
1408/71 auf das Recht des Entsendestaats des Leiharbeitnehmers. Das
heit: Kommt ein auslndischer Leiharbeitnehmer in einem deutschen
Betrieb zu Schaden, erwirbt er - neben den zivilrechtlichen
Ansprchen gegen den Entleiher - Ansprche gegen den zustndigen
Unfallversicherungstrger seines Heimatstaates. Parallel dazu kann
sich eine Haftungsbeschrnkung gem. Art. 93 II VO (EWG) Nr. 1408/71
zu Gunsten des deutschen Entleihers auch nur aus dem Recht dieses
Staates ergeben47 . Hier zeigt sich das eingangs aufgezeigte
Problem: Ob und in welchem Umfang die auslndischen Sozial-
versicherungsvorschriften Haftungsbeschrnkungen zu seiner
Privilegierung enthalten, ist fr den Entleiher nur mit groem
Aufwand in Erfahrung zu bringen. Aber auch wenn die berufene
Rechtsordnung Haftungs- beschrnkungen enthlt, kann daraus nicht
geschlossen werden, dass diese zu Gunsten des deutschen Entleihers
zwingend eingreifen. Das folgt erst aus der Auslegung und
Subsumtion des auslndischen Sach- rechts. Art. 93 II VO (EWG) Nr.
1408/71 ist lediglich kollisionsrechtlicher Natur und erklrt die
auslndische Sachnorm fr anwendbar48 . ber die Erfllung ihrer
Voraussetzungen, insbesondere ihres persnlichen und sachlichen
Anwendungsbereichs, sagt die Regelung nichts aus. Sollten die
Vorschriften der auslndischen Haftungsprivilegierung vergleichbar
dem Sinn und Zweck der deutschen Regelungen - Kompensation der
Beitragszahlungspflicht - ausgestaltet sein, knnten sie einen
auslndischen (also deutschen) Entleiher aus ihrem Anwendungsbereich
ausschlieen. Dann kme dem deutschen Entleiher keinerlei
Haftungsprivi- legierung zu Gute. Darber hinaus bestimmt Art. 93 I
i.V.m. Art. 93 II a.E. VO (EWG) Nr. 1408/71, dass ein
Regressanspruch des leistenden Sozialversicherungstrgers aus
auslndischem Recht gegen den Schdi- ger unabhngig eines etwaigen
Haftungsausschlusses besteht. Dies verdeutlicht die unsichere
rechtliche Lage, in die sich der Entleiher im Falle des Einsatzes
auslndi- scher Leiharbeitnehmer begibt. Fr ihn bedeutet die
Beschftigung dieser Arbeitnehmer ein unberschau- bares
Haftungsrisiko durch die mglicherweise unbegrenzte zivilrechtliche
Entschdigungspflicht bei Perso- nenschden. Selbst wenn der
auslndische Leiharbeitnehmer gegen den Entleiher keine Ansprche
gel- tend machen sollte sondern einen Ausgleich von seinem
Unfallversicherungstrger erhlt, besteht das Risi- ko fr den
deutschen Entleiher fort. Einem Regressanspruch des auslndischen
Unfallversicherungstrgers ist er auch weiterhin - unabhngig von
einer eingreifenden Haftungsprivilegierung - ausgesetzt. ee) Diese
Ausgestaltung des gesetzlichen Haftungssystems lsst die
grenzberschreitende Arbeitnehmer- berlassung aus Sicht eines
deutschen Entleihers als wirtschaftlich unattraktiv erscheinen.
Kein Unterneh- mer wird in einer Wirtschaftsbranche ttig und
bedient sich wirtschaftlicher Gestaltungsmglichkeiten, wenn er das
Haftungsrisiko dieser Manahmen nicht berschauen und einkalkulieren
kann. Ob eine Inanspruch- nahme durch den auslndischen
Leiharbeitnehmer vom Deckungsumfang der
Betriebshaftpflichtversiche- rung umfasst wird, ist eine Frage der
einzelvertraglichen Ausgestaltung des Versicherungsschutzes49 . Um
grenzberschreitende Arbeitnehmerberlassung dennoch als
wirtschaftlich interessantes Mittel nutzbar zu machen, ist es
Aufgabe des einzelnen Unternehmers, prventive Manahmen zur
Begrenzung seines Haf- tungsrisikos zu treffen. Vorab sind somit
umfangreiche Informationen ber die rechtliche Ausgestaltung des
auslndischen Haftungssystems im Falle von Arbeitsunfllen
einzuholen. Insbesondere spielt dabei die Frage nach einer
Haftungsbegrenzung des Unternehmers eine Rolle50 . Daneben ist an
eine zustzliche Betriebshaftpflicht- oder Unfallversicherung zu
denken, um etwaige Haftungsansprche auslndischer Ar- beitnehmer
oder Regressforderungen abzusichern51 . Hierdurch kann das
wirtschaftliche Risiko auf eine hinnehmbare Gre reduziert werden.
b) Schdigung durch einen Arbeitskollegen Darber hinaus kann der
auslndische Leiharbeitnehmer durch Pflichtverletzungen von
Arbeitskollegen, z.B. durch unachtsamen Umgang mit gefhrlichem
Arbeitsgert, zu Schaden kommen. Hier stellt sich e- benso die Frage
nach der Haftung des schdigenden Arbeitnehmers. aa) Die
zivilrechtliche Haftung der Arbeitnehmer untereinander ist -
mangels vertraglicher Beziehungen zueinander - lediglich dem Recht
der auervertraglichen Schuldverhltnisse, insbesondere dem Recht der
unerlaubten Handlungen, zu entnehmen. Einschlgige Kollisionsnormen
sind daher Art. 40f. EGBGB. Die Regelanknpfung an den Handlungs-
bzw. Erfolgsort nach Art. 40 I EGBGB fhrt bei einer Schdigung des
auslndischen Leiharbeitnehmers im deutschen Entleiherbetrieb zur
Anwendung der deutschen Rechtsord- nung. Seine Ersatzansprche
richten sich somit nach den 823ff. BGB. bb) An den Ansprchen des
geschdigten Leiharbeitnehmers gegen den zustndigen
Unfallversicherungs- trger ndert sich dagegen nichts. Sind die
Voraussetzungen des Art. 14 I Nr. 1 lit. a) VO (EWG) Nr. 1408/71
erfllt, bleibt es beim sozialrechtlichen Schutz seines
Heimatstaates52 . cc) Wichtigste Frage in diesem Zusammenhang ist,
ob sich der deutsche Arbeitnehmer auf die Haftungspri- vilegierung
des 105 I SGB VII berufen kann. Art. 93 II VO (EWG) Nr. 1408/71
beruft jedoch hinsichtlich einer Haftungsbefreiung die
Rechtsvorschriften desjenigen Staates, welcher Leistungen fr einen
Schaden gewhrt, der infolge eines Ereignisses im Gebiet eines
anderen Mitgliedstaats eingetreten ist. Dies fhrte lediglich zu
etwaigen Haftungsprivilegierungen aus der einschlgigen auslndischen
Rechtsordnung53 . 4
5. Knnten die 104f. SGB VII dagegen deliktsrechtlich
qualifiziert werden, wren sie vom sachlichen An- wendungsbereich
der sozialrechtlichen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht erfasst.
Dann fielen sie in den Anwendungsbereich von Art. 40 EGBGB, welcher
auf die deutsche Rechtsordnung verweist, und wrden zu Gunsten des
schdigenden Arbeitnehmers eingreifen. Fhrt man sich den Normbefehl
der 104f. SGB VII vor Augen, zeigt sich, dass die Vorschriften
unmittelbar den zivilrechtlichen, deliktischen Anspruch aus-
schlieen54 . Sie wirken also unmittelbar auf diesen einzelnen
Anspruch ein. Den sozialrechtlichen Charakter erhalten die Normen
erst mittelbar, indem sie - aus arbeits- und sozialrechtlichen
Motiven heraus55 - eine innerbetriebliche Haftung verhindern. Auch
der Regress des Sozialversicherungstrgers wird lediglich mit-
telbar (vgl. 104 I 2, 110 SGB VII) durch die Unterbindung eines
bergangsfhigen Anspruchs verhindert. Dies spricht dafr, die
Regelung des Ausschlusses des Anspruches deliktsrechtlich zu
qualifizieren. Aller- dings stehen die vorrangigen Ziele der VO
(EWG) Nr. 1408/71 dieser Interpretation entgegen. Die Verord- nung
regelt die kollisionsrechtliche Behandlung von Haftungsbefreiungen
abschlieend und europaweit einheitlich56 . Unabhngig von
einzelstaatlichen Ausgestaltungen der Haftungsbefreiungen durch
verschie- dene Regelungsmodelle und ihr nationales Verstndnis,
erfasst sie alle Arten der Haftungsprivilegierung in
Arbeitsverhltnissen. Somit fallen auch 104f. SGB VII in ihren
Anwendungsbereich und sind nicht an- wendbar. dd) Wie dem deutschen
Entleiher kommen die 104f. SGB VII damit auch dem deutschen
Arbeitnehmer nicht zu Gute. Haftungsbefreiungen knnen sich
ebenfalls - und mit denselben Problemen - nur aus dem einschlgigen
auslndischen Sozialrecht ergeben57 . Andernfalls kann der
auslndische Leiharbeitnehmer gegen den deutschen Arbeitnehmer
unbegrenzt Schadensersatzansprche geltend machen. Die wirtschaft-
lichen und existenziellen Folgen fr den deutschen Arbeitnehmer wren
gravierend. Allerdings greift in diesem Fall die
arbeitsvertragliche Haftungsbeschrnkung im Innenverhltnis58 . Der
Ar- beitsvertrag zwischen deutschem Arbeitnehmer und deutschem
Arbeitgeber unterliegt deutschem Recht. So steht dem Arbeitnehmer
gegen seinen Arbeitgeber nach allgemeiner Auffassung ein
Freistellungsan- spruch zu, wenn die Voraussetzungen der internen
Haftungsbeschrnkung gegeben sind59 . Indes sieht die
arbeitsrechtliche Haftungsbeschrnkung in der Regel schon bei
mittlerer Fahrlssigkeit eine anteilmige und bei grober
Fahrlssigkeit die volle Haftung des Arbeitnehmers vor60 . 105 I SGB
VII lsst eine Haftung hingegen erst bei vorstzlichem Handeln
eintreten. Stellt man dem die Mglichkeit der Regressnahme des
Unfallversicherungstrgers bei grober Fahrlssigkeit gegenber ( 110
SGB VII), relativiert sich diese Haf- tungsverschrfung. Hinzu kommt
aber, dass der Arbeitnehmer nun das Insolvenzrisiko des
Arbeitgebers trgt. Im Ergebnis heit das: der deutsche Arbeitnehmer
haftet dem auslndischen Leiharbeitnehmer nach den 823ff. BGB -
unter Vorbehalt des Eingreifens auslndischer Haftungsbefreiungen.
Ihm steht aber regel- mig ein arbeitsvertraglicher
Freistellungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber, den Entleiher, zu61
. ee) Ist der schdigende Arbeitnehmer selbst Leiharbeitnehmer in
dem deutschen Entleiherbetrieb, stellt sich die Frage, gegen wen -
Entleiher oder Verleiher - sich ein Freistellungsanspruch richtet.
Grundlage des arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruchs ist ein
Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. 670 analog i.V.m. 257 BGB62 .
Aufwendungen sind ersatzfhig, wenn sie im Rahmen des
Arbeitsverhltnisses entste- hen und nicht durch das Arbeitsentgelt
abgegolten werden63 . Neben Aufwendungen im engeren Sinn fallen
unter den Begriff auch unmittelbare Schden aus der freiwilligen
bernahme des ttigkeitsspezifischen Risikos64 . Grundvoraussetzung
ist, dass ein Schaden bei Ausbung einer betrieblichen Ttigkeit
entstanden ist. Daneben muss ein ttigkeitsspezifischer Schaden
vorliegen. Der Arbeitgeber haftet nicht fr Schden des
Arbeitnehmers, die aus dem allgemeinen Lebensrisiko resultieren,
vielmehr muss er dem Bettigungs- bereich des Arbeitgebers
zuzurechnen sein65 . Fr die Beantwortung der Frage, gegen wen sich
der Freistel- lungsanspruch richtet, kommt es also darauf an, in
wessen Risikobereich der Leiharbeitnehmer ttig wird. Auf Grund der
Eingliederung und des Ttigwerdens im Entleiherbetrieb zieht der
Entleiher einen unmittelba- ren Nutzen aus der Arbeitskraft des
berlassenen Leiharbeitnehmers. Gleichzeitig trgt er unmittelbar das
Risiko von Arbeitsunfllen, die bei ihm ttige Arbeitnehmer
verursachen. Daher ist regelmig der Entleiher Schuldner des
Freistellungsanspruchs66 . Gleiches ergibt sich, wenn man den
Rechtsgedanken aus 334 BGB heranzieht. Nach Sinn und Zweck dieser
Norm knnen dem Dritten keine gnstigeren Rechtspositio- nen als dem
Versprechensempfnger zustehen67 . Die arbeitsrechtliche Haftung des
Leiharbeitnehmers gegenber dem Verleiher ist aber nach den
allgemeinen Grundstzen beschrnkt68 . Fr die Absicherung des
Leiharbeitnehmers ist daneben von Interesse, ob zugleich ein
Freistellungsan- spruch gegen seinen Vertragsarbeitsgeber, den
Verleiher, besteht. Auch er zieht aus dem Einsatz des
Leiharbeitnehmers Nutzen. Bei rein inlndischen Sachverhalten gilt
zu Gunsten des Verleihers im Falle von Personenschden 104 SGB VII69
. Schafft der Entleiher nun durch den Einsatz auslndischer
Leiharbeit- nehmer eine haftungsrechtliche Sonderkonstellation, in
der eine Haftungsbefreiung ausscheidet, kann dies nicht zu Lasten
des Verleihers gehen. Dieses Risiko wird allein vom Entleiher
geschaffen und gesteuert und ist daher auch allein von ihm zu
tragen. Nur er entscheidet ber konkrete Beschftigungsbedingungen,
unter denen der Leiharbeitnehmer ttig wird. Nur er hat das Risiko
zu tragen, das sich im Falle des gemein- samen Einsatzes von
auslndischen und deutschen Leiharbeitnehmern realisiert. Ein
Freistellungsanspruch des deutschen Leiharbeitnehmers gegen den
Verleiher kann sich daher nur in den seltenen Ausnahmefl- len
ergeben, in denen der Verleiher selbst eine Ursache zur
Risikorealisierung gesetzt hat70 . 2. Schdigung des deutschen
Arbeitnehmers durch den auslndischen Leiharbeitnehmer 5
6. Natrlich kann sich auch die umgekehrte Situation ergeben,
dass ein deutscher (Stamm-)Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb durch
eine Unachtsamkeit des auslndischen Leiharbeitnehmers zu Schaden
kommt. Auch hier stellen sich die Fragen nach der Haftung. Fr die
zivilrechtliche Situation ergeben sich keine Unterschiede. Im
Verhltnis der Arbeitnehmer unterein- ander greifen die 823ff. BGB71
. Der deutsche Arbeitnehmer untersteht aber dem deutschen
Sozialversi- cherungsrecht. Hier kommt der zustndige deutsche
Unfallversicherungstrger fr seine Personenschden auf. So liegt es
auf den ersten Blick nahe, dass auch die deutsche
Haftungsbeschrnkung des 105 SGB VII zu Gunsten des auslndischen
Leiharbeitnehmers greift. Fr die bisherigen Fallkonstellationen
bestimmte Art. 93 II VO (EWG) Nr. 1408/71, dass sich eine Haftungs-
privilegierung aus dem Recht ergibt, welchem der
leistungserbringende Unfallversicherungstrger unter- liegt. Dies
fhrte zur Anwendung auslndischen Rechts - knnte also hier zur
Anwendung des 105 SGB VII fhren. Die Voraussetzungen der Norm
erfordern jedoch eine Verschiedenheit des Staates des leis-
tungserbringenden Unfallversicherungstrgers und des Staates, auf
dessen Gebiet das schdigende Ereig- nis eingetreten ist. Das liegt
hier nicht vor, hier sind der Staat des haftenden
Unfallversicherungstrgers und der Staat der Schdigung identisch.
Art. 93 II VO (EWG) Nr. 1408/71 ist damit nicht einschlgig. So
bleibt es bei der Anwendbarkeit von Art. 14 I Nr. 1 lit. a) VO
(EWG) Nr. 1408/71, wonach der auslndische Leih- arbeitnehmer
ausschlielich dem Sozialversicherungsrecht seines Heimatstaates
unterliegt. Eine Haftungs- privilegierung zu seinen Gunsten kann
sich daher auch nur aus dieser Rechtsordnung ergeben72 . Darber
hinaus wrden Sinn und Zweck der 104f. SGB VII verfehlt: Nach Art.
14 I Nr. 1 lit. a) VO (EWG) Nr. 1408/71 unterliegt der auslndische
Leiharbeitnehmer nicht der deutschen Sozialversicherungspflicht. Es
besteht kein deutscher Unfallversicherungsschutz, und der deutsche
Entleiher ist ebenso wenig beitrags- pflichtig73 . Somit ndert sich
an der sozialversicherungsrechtlichen Stellung des auslndischen
Leiharbeit- nehmers nichts. Fr ihn greifen durchweg dieselben -
auslndischen - Vorschriften unabhngig davon, ob er zu Schaden kommt
oder selbst einen Schaden verursacht. V. Folgen fr die illegale
grenzberschreitende Arbeitnehmerberlassung Will ein Verleiher mit
Sitz im Ausland einen Leiharbeitnehmer in einen deutschen
Entleiherbetrieb entsen- den, bedarf er hierzu einer deutschen
berlassungserlaubnis gem. 1 I 1 AG74 . Ist er nicht Inhaber einer
solchen Erlaubnis, liegt illegale Arbeitnehmerberlassung vor. Aus
nationaler Sicht fhrt dies zum einen zur Unwirksamkeit aller
Vertrge ( 9 Nr. 1 AG). Zum anderen wird ein Arbeitsverhltnis
zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer fingiert, 10 I 1 AG. Dieser
Norm kommt der Charakter einer international zwin- genden
Vorschrift i.S.d. Art. 34 EGBGB zu75 . Damit ist sie unabhngig von
der berufenen Rechtsordnung zwingend anzuwenden, es greift die
Fiktion eines Arbeitsverhltnisses zum Entleiher76 . Kommt es im
Falle illegaler Arbeitnehmerberlassung zur Schdigung des
auslndischen Leiharbeitneh- mers, ergibt sich hinsichtlich der
Haftung des Unternehmers eine neue Situation: 1. Auf Grund der
arbeitsrechtlichen Beziehung zwischen dem Entleiher und dem
auslndischen Leiharbeit- nehmer sind sowohl vertragliche Ansprche
als auch solche aus unerlaubter Handlung einschlgig. Die
vertraglichen Ansprche entstammen unmittelbar dem fingierten
Arbeitsverhltnis. Sie werden somit vom Arbeitsvertragsstatut (Art.
30 II EGBGB) erfasst, welches die anzuwendende Rechtsordnung
bestimmt. Art. 30 II Nr. 1 EGBGB verweist auf das Recht des
Staates, in welchem der Arbeitnehmer gewhnlich seinen
Arbeitsvertrag erfllt. Es ist demnach auf den Ort abzustellen, an
welchem er blicherweise und im Wesent- lichen seine Arbeitsleistung
erbringt77 . Vor dem Hintergrund von 10 I AG, Art. 34 EGBGB ist auf
den fingierten Arbeitsvertrag zum Entleiher abzustellen. Diesen
erfllt der Leiharbeitnehmer schwerpunktmig im deutschen
Entleiherbetrieb. Vertragliche Schadensersatzansprche ergeben sich
mithin aus der deut- schen Rechtsordnung, so dass 280ff. BGB zur
Anwendung gelangen. Gleiches gilt fr die Bestimmung des
Deliktsstatuts. Hier verweisen sowohl die Regelanknpfung aus Art.
40 I EGBGB als auch die Sonderanknpfung aus Art. 41 I i.V.m. Art.
41 II Nr. 1 EGBGB auf deutsches Recht. Das Deliktsstatut luft daher
gleich mit dem Vertragsstatut, und die 823ff. BGB sind einschlgig.
2. Besonderheiten ergeben sich aber bei der Bestimmung des
Sozialrechtsstatuts: Die illegale Arbeitneh- merberlassung stellt
keine Entsendung i.S.d. Art. 14 I Nr. 1 lit. a) VO (EWG) Nr.
1408/71 dar78 . Aus deut- scher Sicht ist das Arbeitsverhltnis zum
auslndischen Verleiher als unwirksam zu betrachten, so dass das
Beschftigungsverhltnis whrend der Dauer des Einsatzes im Inland
nicht fortbesteht79 . Da keine Entsen- dung vorliegt, ist die VO
(EWG) Nr. 1408/71 nicht anwendbar. Es gelangen die nationalen
Kollisionsnormen ( 3-6 SGB IV) zur Anwendung. In der vorliegenden
Konstellation der grenzberschreitenden (illegalen)
Arbeitnehmerberlassung nach Deutschland ist 5 I SGB IV einschlgig.
Weitgehend inhaltsgleich mit Art. 14 I Nr. 1 lit. a) VO (EWG) Nr.
1408/71 bestimmt er die anzuwendende Rechtsordnung80 . Auch 5 SGB
IV setzt aber eine vorbergehen- de Entsendung eines Arbeitnehmers
voraus. Dies ist auf Grund der Rechtsfolgen aus 9 Nr. 1, 10 I AG,
Art. 34 EGBGB ebenso zu verneinen. Es verbleibt bei der
Regelanknpfung aus 3 Nr. 1 SGB IV. Anknp- fungsmoment ist der
Beschftigungsort. Dieser liegt im deutschen Entleiherbetrieb, so
dass bei illegaler Arbeitnehmerberlassung die Vorschriften des
deutschen Sozialrechts auf den auslndischen Arbeitnehmer anwendbar
sind81 . 3. Daraus folgt, dass der auslndische Leiharbeitnehmer im
Falle von Personenschden, die aus einem Arbeitsunfall resultieren,
Leistungsansprche gegen den deutschen Unfallversicherer erwirbt.
Gleichzeitig folgt aber aus der Anwendbarkeit des SGB, dass im
Unterschied zur legalen Arbeitnehmerberlassung die 6
7. Haftungsbefreiungen der 104f. SGB VII zu Gunsten des
Arbeitgebers und der von ihm beschftigten (auslndischen)
Arbeitnehmer nun eingreifen82 . Auf den ersten Blick scheint sich
hier ein Wertungswider- spruch zur legalen berlassung von
auslndischen Leiharbeitnehmern zu ergeben. Die Anwendung der 104f.
SGB VII ist aber sachgerecht und folgerichtig. Das erklrt sich zum
einen daraus, dass der deutsche Entleiher bei illegaler
grenzberschreitender Arbeitnehmerberlassung als Arbeitgeber gem.
150 I SGB VII selbst Beitragsschuldner der gesetzlichen
Unfallversicherung wird. Im Unterschied zur illegalen Arbeit-
nehmerberlassung bei rein inlndischem Sachverhalt zahlt hier der
auslndische Verleiher keine eigenen Beitrge an einen deutschen
Unfallversicherungstrger. Das entgeltliche Beschftigungsverhltnis
zum Entleiher ruht also nicht83 . Ist aber der deutsche Entleiher
allein beitragspflichtig und untersteht der ausln- dische
Leiharbeitnehmer dem deutschen Unfallversicherungsschutz, greift
damit auch der Sinn und Zweck der 104f. SGB VII. Zum anderen kommt
es auf Grund der Verweisung aus 3 SGB IV zu einem Gleich- lauf des
Sozialrechtsstatuts mit dem Arbeitsvertrags- und Deliktsstatut.
Alle Ansprche werden so einheit- lich von derselben Rechtsordnung
geregelt, so dass Anpassungsprobleme und Wertungswidersprche
vermieden werden. Fr zivilrechtliche Haftungstatbestnde,
-befreiungen sowie sozialrechtliche Ersatzan- sprche ist damit nur
deutsches Recht mageblich. VI. Schlussbetrachtungen Arbeitsunflle
bei der Beschftigung auslndischer Leiharbeitnehmer bergen kaum
vorhersehbare wirt- schaftliche Risiken fr deutsche Entleiher in
sich. Dies liegt daran, dass sich zivilrechtliche Haftungsanspr-
che sowie etwaige Haftungsprivilegierungen zumeist nach
auslndischem Recht richten, dessen Regelun- gen deutschen
Unternehmern unbekannt sind. Eine gewisse Absicherung gegen eine
unbegrenzte Inan- spruchnahme wegen Personenschden knnen
Zusatzversicherungen bieten. Bei der illegalen grenzber-
schreitenden Arbeitnehmerberlassung finden hingegen die deutschen
Haftungsvorschriften samt - privilegierungen Anwendung. Auffallend
ist, dass nur ganz vereinzelt Entscheidungen hierzu existieren.
Dies kann darauf zurckzufhren sein, dass ein Ausgleich von
erlittenen Personenschden auf unkonventi- onellem Weg erfolgt - um
einen Gang vor die Gerichte zu vermeiden. Ein anderer
Erklrungsansatz mag in der komplizierten Ausgestaltung des
Zusammenspiels der verschiedenen Rechtsordnungen zu sehen sein. *
Die Verfasser sind wissenschaftliche Mitarbeiter am Institut fr
Arbeits-, Sozial- und Wirtschaftsrecht, Abteilung II, Prof. Dr.
Peter Schren, Universitt Mnster. 1 F.A.Z. v. 3. 3. 2006, S. 17;
siehe zur aktuellen Entwicklung der Branche Arbeitsmarkt 2005,
Sondernummer der Amtli- chen Nachrichten der Bundesagentur fr
Arbeit v. 24. 8. 2006, S. 101, Tabelle II. D. 6, S. 113. 2 Zehnter
Bericht der Bundesregierung ber Erfahrungen bei der Anwendung des
Arbeitnehmerberlassungsgesetzes - AG (10. Erfahrungsbericht AG),
BT-Ds. 15/6008, S. 15. 3 63 Verleiherlaubnisse im Berichtszeitraum
2000-2004, 10. Erfahrungsbericht AG, BT-Ds. 15/6008, S. 15. 4 34
Verleiherlaubnisse im Berichtszeitraum 2000-2004, 10.
Erfahrungsbericht AG, BT-Ds. 15/6008, S. 15. 5 10.
Erfahrungsbericht AG, BT-Ds. 15/6008, S. 15. 6 10.
Erfahrungsbericht AG, BT-Ds. 15/6008, S. 21. 7 So werden Einstze
auslndischer Leiharbeitnehmer insbesondere der Ttigkeitskategorie
der Bundesagentur fr Arbeit Hilfsarbeiten ohne nhere
Ttigkeitsangabe zugeordnet, 10. Erfahrungsbericht AG, BT-Ds.
15/6008, S. 16, bersicht 7 auf S. 30; siehe auch F.A.Z. v. 14. 8.
2006, S. 13. 8 Ausf. dazu Schren/Hamann/Schren, AG, 3. Aufl. (im
Erscheinen), Einl. Rn. 102ff., insb. 161ff.; Walker, AcP 1994, 295,
309; unklar Thsing/Thsing, AG, 2005, Einf. Rn. 35, 37f. 9
Schren/Hamann/Schren, AG, Einl. Rn. 162. 10 Vgl. ErfK/Wank, 6.
Aufl. 2006, Einl. AG Rn. 84: Quasi-Arbeitsverhltnis; allg. dazu
MnchKommBGB/Gottwald, 4. Aufl. 2003, 328 Rn. 29f. 11 Beachte aber
in diesem Zusammenhang den originren Anspruch des
Unfallversicherungstrgers gegen den Schdi- ger schon im Falle
grober Fahrlssigkeit gem. 110 SGB VII. 12 Grundlegend dazu BVerfG
v. 7. 11. 1972, NJW 1973, 502; ErfK/Rolfs, 104 SGB VII Rn. 1 m.w.N.
13 BVerfG v. 7. 11. 1972, NJW 1973, 503; Krasney, NZS 2004, 7;
ausf. Faecks, Haftungsausschluss im Betrieb - ein Beitrag zur
Klrung einer Schnittstelle zwischen Arbeits- und Sozialrecht, in:
Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deut- schen Anwaltverein, FS
zum 25-jhrigen Bestehen, 2006, 1207, 1208ff. 14
Schren/Hamann/Schren, AG, Einl. Rn. 722; vgl. z.B. OLG Hamm, NZA-RR
2000, 648. 15 Krasney, NZS 2004, 7, 9; Bereiter-Hahn/Mehrtens, 5.
Aufl. 1997 (Stand: Mai 2006), 104 SGB VII Rn. 8.5. 16 Dies ist zur
Zeit aus den alten Staaten der EU und den Staaten des EWR zulssig.
Eine berlassung aus Drittstaa- ten ist verboten. Nach Ablauf der
bergangsfrist wird Arbeitnehmerberlassung auch aus den neuen EU-
Mitgliedstaaten, den sog. MOE-Staaten, mglich sein. Vgl. ausf.
Schren/Hamann/Riederer v. Paar, AG, Einl. Rn. 528, 615ff.; siehe
auch Temming, RdA 2005, 186. 17 Staudinger/Magnus, 13. Bearbeitung
2002, Art. 30 EGBGB Rn. 99; Schlachter, NZA 2000, 57, 59. 18 Vgl.
HWK/Strick, 2. Aufl. 2006, Art. 27, 30, 34 EGBGB Rn. 17;
Thsing/Thsing, AG, Einf. Rn. 55. 19 Schren/Hamann/Riederer v. Paar,
AG, Einl. Rn. 632ff. m.w.N. 20 Siehe dazu die Ausfhrungen unter II.
1. 21 Fr die Herleitung siehe unter II. 1. 22 Kropholler,
Internationales Privatrecht, 5. Aufl. 2004, S. 113. 23
Staudinger/Magnus, Art. 30 EGBGB Rn. 33 m.w.N. 24 Siehe den Bericht
zum Gesetzentwurf von Giuliano/Lagarde, BT-Ds. 10/503, S. 33, 57f.:
de-facto- Arbeitsverhltnisse; vgl. auch MnchKommBGB/Martiny, 4.
Aufl. 2006, Art. 30 EGBGB Rn. 21. 25 Schren/Hamann/Riederer v.
Paar, AG, Einl. Rn. 638; Thsing/Thsing, AG, Einf. Rn. 66. 26
Staudinger/v. Hoffmann, Neubearbeitung 2001, Art. 40 EGBGB Rn. 11;
MnchKommBGB/Junker, Art. 41 EGBGB Rn. 21. 7
8. 27 Vgl. allg. zum allseitigen Ausbau einseitiger
Kollisionsnormen v. Hoffmann/Thorn, Internationales Privatrecht, 8.
Aufl. 2005, 4 Rn. 10ff.; speziell zu 5 SGB IV siehe
KassKomm/Seewald (Stand: Januar 2006), 5 SGB IV Rn. 1; Stein-
meyer, Die Einstrahlung im internationalen
Sozialversicherungsrecht, 1981, S. 39f. 28 Ausf. Devetzi, Die
Kollisionsnormen des Europischen Sozialrechts, 2000, S. 155ff. 29
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. 6. 1971 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbststndige sowie deren Familienangehrige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (ABlEG Nr. L 149 v. 5. 7. 1971, S.
2ff.), in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom
2. Juni 1983 (ABlEG Nr. L 230 v. 22. 8. 1983, S. 6ff.) genderten
und aktualisierten Fassung, zuletzt gendert durch die Verordnung
(EG) Nr. 629/2006 des Europischen Parlaments und des Rates vom 5.
4. 2006 (ABlEG Nr. L 114 v. 27. 4. 2006, S. 1ff.). 30 Mglichkeiten
zur Verlngerung dieser Hchstdauer ergeben sich zum einen aus Art.
14 I Nr. 1 lit. b) VO (EWG) Nr. 1408/71, zum andren durch
abweichende bilaterale Vereinbarungen i.S.d. Art. 17 VO (EWG) Nr.
1408/71, durch welche sich berlassungshchstzeiten von fnf bis sechs
Jahren herausgebildet haben; vgl. ausf. dazu Grres, Grenzber-
schreitende Arbeitnehmerentsendung in der EG, 2003, S. 73f.;
Nowak/Reiter, ZESAR 2005, 53, 55. 31 Allg. zum sachlichen
Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) 1408/71 Horn, ZIAS 2002,
120, 125f. 32 Vgl. Fuchs/Steinmeyer, Europisches Sozialrecht, 4.
Aufl. 2005, Art. 14 Rn. 10; Cornelissen, RdA 1996, 329, 333; ausf.
dazu Devetzi, Die Kollisionsnormen des Europischen Sozialrechts,
2000, S. 66ff., 68 und Joussen, Sozialrechtli- che Probleme der
Arbeitnehmerentsendung, in: Steuer- und Sozialstaat im europischen
Systemwettbewerb, 2005, 257, 260ff. 33 Vgl. Nowak/Reiter, ZESAR
2005, 53, 56; Fuchs/Steinmeyer, Art. 14 Rn. 12. 34 EuGH v. 17. 12.
1970, Rs. 35/70 - Manpower, Slg. 1970, 1251; Cornelissen, RdA 1996,
329, 333; Devetzi, Die Kolli- sionsnormen des Europischen
Sozialrechts, 2000, S. 69; Nowak/Reiter, ZESAR 2005, 53, 56ff.;
Sch- ren/Hamann/Riederer v. Paar, AG, Einl. Rn. 680; zur
Parallelproblematik in 4 SGB IV siehe Mastmann/Stark, BB 2005,
1849, 1853ff. 35 EuGH v. 10. 2. 2000, Rs. C-202/97 - Fitzwilliam,
Slg. 2000, 883; v. 9. 11. 2000, Rs. C-404/98 - Plum, Slg. 2000,
9379; SG Dortmund v. 25. 2. 2005, EzAG SGB IV Nr. 32; Brand, ZESAR
2006, 108, 109f.; Cornelissen, RdA 1996, 329, 334. 36 EuGH v. 9.
11. 2000, Rs. C-404/98 - Plum, Slg. 2000, 9379, 9395; Horn, ZIAS
2002, 120, 133; Fuchs/Steinmeyer, Art. 14 Rn. 13. 37 Vgl. Joussen,
Sozialrechtliche Probleme der Arbeitnehmerentsendung, in: Steuer-
und Sozialstaat im europischen Systemwettbewerb, 2005, 257f., 269.
38 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europischen Parlaments und des
Rates vom 29. 4. 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit, ABlEG Nr. L 166 v. 30. 4. 2004, S. 1ff. 39 Die
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird durch Art. 90 I der bereits am
20. 5. 2004 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 883/2004 mit
Beginn deren Anwendbarkeit aufgehoben. Sie gilt jedoch gem Art. 91
erst, wenn die dazu- gehrige Durchfhrungsverordnung in Kraft
getreten ist. Damit wird nicht vor 2009 zu rechnen sein. Aktuell
findet somit weiterhin die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Anwendung
(vgl. Joussen, Sozialrechtliche Probleme der Arbeitnehmer-
entsendung, in: Steuer- und Sozialstaat im europischen
Systemwettbewerb, 2005, 257, 260 m.w.N.). 40 Siehe dazu die
Ausfhrungen unter I. 41 Siehe dazu die Ausfhrungen unter III. 2. 42
Siehe dazu die Ausfhrungen unter III. 3. 43 Schren/Hamann/Schren,
AG, Einl. Rn. 720f., 725. 44 Siehe dazu die Ausfhrungen unter II.
2. 45 Krasney, NZS 2004, 7; Schren/Hamann/Schren, AG, Einl. Rn. 726
m.w.N. 46 KassKomm/Ricke, 104 SGB VII Rn. 2; vgl. auch
Lauterbach/Dahm, 4. Aufl. 1997 (Stand: Januar 2006), 104 SGB VII
Rn. 4, 6. 47 Vgl. OLG Koblenz v. 29. 8. 2002, IPRax 2003, 536
(unter Zugrundelegung von 3ff. SGB IV); Eichenhofer, IPRax 2003,
525, 526f.; Fuchs/Eichenhofer, Art. 93 Rn. 2, 7;
Schren/Hamann/Schren, AG, Einl. Rn. 727, 730. 48 Vgl. EuGH v. 2. 6.
1994, Rs. C-428/92, Slg. 1994 I, 2259; siehe auch
Fuchs/Eichenhofer, Art. 93 Rn. 2, 3; Eichenho- fer, IPRax 2003,
525, 526f.; Nowak/Reiter, ZESAR 2005, 53f. 49 Vgl. Littbarski, AHB,
2001, 4 Rn. 47f. m.w.N. 50 Das niederlndische Recht sieht -
vergleichbar den deutschen Regelungen - einen Regressanspruch des
Unfallversi- cherungstrgers vor, der aber regelmig (bis auf Vorsatz
oder grobe Fahrlssigkeit) ausgeschlossen ist, Art. 99, 100 Wet werk
en inkomen naar arbeidsvermogen. Auf der zivilrechtlichen Seite
existiert jedoch lediglich eine Haftungsbe- freiung unter
Arbeitnehmern, Art. 7:661, 6:170 Burgerlijk Wetboek. Unternehmer
haften dagegen grundstzlich voll, es sei denn, der Arbeitnehmer hat
vorstzlich oder grobfahrlssig gehandelt, Art. 7:658 Burgerlijk
Wetboek (vgl. Haas, Arbeitsrecht in den Niederlanden, 1996, Rn.
37f.). Eine noch weitergehende Haftung sieht das englische Recht
vor. Hier existieren keinerlei Haftungsprivilegierungen, so dass
Arbeitnehmer und Unternehmer voll haften, vgl. Vor, Zeitarbeit im
Rechtsvergleich Deutschland - Grobritannien sowie bei
Grenzberschreitungen, 1992, S. 211; Appelby, ZESAR 2003, 312,
315ff. Auch nach ungarischem Recht haftet der Arbeitgeber voll fr
Schden, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeits- verhltnisses
erleidet. Der Arbeitgeber wird nur von der Haftung befreit, wenn er
nachweisen kann, dass der Schaden durch einen unabwendbaren Grund
oder ein unabwendbares Verhalten des Geschdigten verursacht wurde.
Ebenso haftet der Arbeitnehmer grundstzlich voll fr Schden, die er
dem Arbeitgeber zufgt. Bei fahrlssigem Handeln ist die Hhe des
Anspruchs auf die Hlfte des monatlichen
Brutto-Durchschnittsverdienstes begrenzt, ausf. Radnay, ZESAR 2005,
417, 420 und Pajor-Bytomski, Arbeitsrecht in Ungarn, 1998, Rn.
65f., 125. 51 hnlich auch Mastmann/Offer, AuA 2005, 330, 333. 52
Ausf. dazu unter III. 4. und IV. 1. a). 53 Schren/Hamann/Schren,
AG, Einl. Rn. 729, 731. 54 KassKomm/Ricke, 104 SGB VII Rn. 5;
ErfK/Rolfs, 104 SGB VII Rn. 24. 55 Siehe dazu die Ausfhrungen unter
II. 2.). 56 Siehe Art. 249 Abs. 2 EG, vgl. auch Fuchs/Fuchs, Einf.
Rn. 35ff. 57 Siehe die Ausfhrungen in Fn. 50. 8
9. 58 Schren/Hamann/Schren, AG, Einl. Rn. 732. 59 Allg. dazu
MnchArbR/Blomeyer, 2. Aufl. 2000, 60 Rn. 15ff. 60 ErfK/Preis, 619a
BGB Rn. 13ff. 61 Der Unternehmer sollte sich auch gegen diese
Inanspruchnahme durch den eigenen Arbeitnehmer absichern, vgl. oben
unter IV. 1. a) ee). 62 So schon BAG GS v. 10. 11. 1961, NJW 1962,
411; siehe auch Sllner/Waltermann, Grundriss des Arbeitsrechts, 13.
Aufl. 2003, Rn. 827. 63 Allg. Meinung, vgl. statt vieler
MnchKommBGB/Mller-Glge, 4. Aufl. 2005, 611 Rn. 890, 907ff. 64 BAG
v. 8. 5. 1980, NJW 1981, 702; MnchKommBGB/Seiler, 670 Rn. 14
m.w.N.; krit. Palandt/Sprau, 65. Aufl. 2006, 670 BGB Rn. 11. 65 BAG
v. 16. 3. 1995, NZA 1995, 836; HWK/Krause, 619a BGB Rn. 76ff. 66
Schren/Hamann/Brors, AG, Einl. Rn. 462, 484ff.; ErfK/Wank, Einl. AG
Rn. 47. 67 Allg. dazu MnchKommBGB/Gottwald, 334 Rn. 1; speziell zur
Arbeitnehmerberlassung Urban-Crell/Schulz, Arbeit- nehmerberlassung
und Arbeitsvermittlung, 2003, Rn. 498. 68 Statt vieler ErfK/Wank,
Einl. AG Rn. 46. 69 Siehe dazu die Ausfhrungen unter II. 2.). 70
Ausf. und mit Beispielen Schren/Hamann/Brors, AG, Einl. Rn. 452ff.
(zum Aufwendungsersatzanspruch). 71 Siehe dazu die Ausfhrungen
unter IV. 1. b) aa). 72 Schren/Hamann/Schren, AG, Einl. Rn. 728. 73
Siehe dazu die Ausfhrungen unter III. 4. 74 Thsing/Thsing, AG,
Einf. Rn. 45; ErfK/Wank, Einl. AG Rn. 85ff. 75 BSG v. 25. 10. 1988,
BSGE 64, 145; Schren/Hamann/Riederer v. Paar, AG, Einl. Rn. 646;
Ulber, AG, 3. Aufl. 2006, Einl. F Rn. 4. 76 Vergleichbar ist die
rechtliche Behandlung der berlassung von Arbeitnehmern aus
Mischbetrieben, Thsing/Mengel, AG, 9 Rn. 19; a.A. Ulber, AG, 9 Rn.
27. Allg. zur Wirkung international zwingenden Rechts i.S.v. Art.
34 EGBGB v. Hoffmann/Thorn, Internationales Privatrecht, 10 Rn.
93ff.; speziell aus arbeitsrechtlicher Sicht Carsten Mller, Inter-
national zwingende Normen des deutschen Arbeitsrechts, 2005, S.
78ff. 77 Siehe die Nachweise in Fn. 17. 78 LSG Niedersachsen v. 16.
9. 1982, EzAG 10 AG Fiktion Nr. 15; siehe auch Sandmann/Marschall,
AG (Stand: Juli 2006), Art. 1 3 Rn. 71; Boemke/Lembke, AG, 2. Aufl.
2005, Einl. Rn. 27. 79 Vgl. Schren/Hamann/Riederer v. Paar, AG,
Einl. Rn. 686; Thsing/Thsing, AG, Einf. Rn. 70. 80 Siehe dazu schon
die Ausfhrungen unter III. 4. a). 81 BSG v. 25. 10. 1988, BSGE 64,
145; LSG Niedersachsen v. 16. 9. 1982, EzAG 10 AG Fiktion Nr. 15;
Sch- ren/Hamann/Riederer v. Paar, AG Einl. Rn. 687 m.w.N. 82 Dem
steht es nicht entgegen, wenn der auslndische Leiharbeitnehmer im
Besitz einer E-101-Bescheinigung ist. Zwar bindet die Bescheinigung
grundstzlich die zustndigen Versicherungstrger. Es besteht aber die
Einschrnkung, dass allein aus nationalem Recht ableitbare gnstigere
Rechtspositionen nicht entfallen drfen, vgl. LSG Thringen v. 10. 3.
2004, EzAG Sozialversicherungsrecht Nr. 44 m.w.N. Zur
Bindungswirkung der Bescheinigung siehe zuletzt EuGH v. 26. 1.
2006, Rs. C-2/05 - Herbosch, ZESAR 2006, 225 m. Anm. Horn. 83 Vgl.
dazu Schren/Hamann/Schren, AG, Einl. Rn. 772, 784ff. 9