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www.integrationslotsehamburg.de
Leitfaden zur Anerkennung
ausländischer Schul-
und Berufsabschlüsse
in Hamburg
2. Auflage, Juli 2007
Anerkennung ausländischer
Schulabschlüsse
Anerkennung beruflicher Qualifikationen
Zugang zum Hochschulstudium
Ausübung akademischer Berufe
Anerkennung von Titeln und Diplomen
2. Auflage, Juli 2007 Aktualisierte Fassungen unter www.integrationslotsehamburg.de
Impressum
Herausgeber
Diakonisches Werk Hamburg
Projekt Integrationslotse Hamburg
Ansprechpartner/-innen: Martina Elter, Sangeeta Fager und Heiner Sameisky
Königstraße 54
22767 Hamburg
Telefon: (040) 306 20-395 / -396
Telefax: (040) 306 20-340
www.integrationslotsehamburg.de
2. Auflage, Juli 2007
Das Diakonische Werk Hamburg übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität
der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen das Diakonische Werk Hamburg, welche sich auf Schä-
den materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung dieser Publikation verursacht wurden, sind grundsätz-
lich ausgeschlossen, sofern seitens des Diakonischen Werks Hamburg kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahr-
lässiges Verschulden vorliegt.
Integrationslotse Hamburg
Integrationslotse Hamburg ist ein Projekt des Diakonischen Werkes Hamburg und
Teil der Entwicklungspartnerschaft NOBI – Norddeutsches Netzwerk zur beruflichen
Integration von Migrantinnen und Migranten.
Integrationslotse Hamburg bietet ein regionales Schulungs- und Informationsangebot
für Multiplikatoren. Durch Fortbildungen, Veranstaltungen und ein umfangreiches Inter-
netangebot möchten wir Sie fachlich bei der Beratung von Migrantinnen und Migranten
unterstützen.
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
2. Auflage, Juli 2007 Aktualisierte Fassungen unter www.integrationslotsehamburg.de
Inhalt
Vorwort zur zweiten Auflage........................................................................... 5
1 Viele Bildungswege – wenig Überblick .................................................... 6
1.1 Wegweiser durch Verfahren und Zuständigkeiten .................................................. 6
1.2 Neuheit für Hamburg ................................................................................................ 7
2 Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse ....................................... 8
2.1 Voraussetzungen für die Anerkennung von Schulabschlüssen .............................. 8
2.2 Wer ist zuständig? .................................................................................................... 9
2.3 Antragsverfahren zur Anerkennung von Schulabschlüssen ................................. 10
2.4 Was tun bei Nichtanerkennung von Schulabschlüssen? ...................................... 11
2.5 Sonderregelung für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler .............................. 11
3 Anerkennung beruflicher Qualifikationen .............................................. 12
3.1 Grundprinzipien der Anerkennung ......................................................................... 12
3.2 Notwendigkeit der Anerkennung: Reglementierte Berufe ..................................... 13
3.3 Kein allgemeiner Rechtsanspruch auf Anerkennung ............................................ 13
3.4 Sonderregelungen für EU-Bürger .......................................................................... 14
3.5 Sonderregelungen für Spätaussiedler/-innen ........................................................ 15
3.6 Zuständigkeiten ...................................................................................................... 15
3.7 Anerkennung von betrieblichen Berufsausbildungen ............................................ 16
3.8 Anerkennung von außerbetrieblichen Berufsausbildungen .................................. 19
3.9 Anerkennung von Berufen im Gesundheitswesen ................................................ 21
3.10 Weiterführende Links ............................................................................................. 21
4 Zugang zum Hochschulstudium ............................................................. 22
4.1 Hochschulzugang mit ausländischen Zeugnissen ................................................ 22
4.2 Zuständige Stellen.................................................................................................. 22
4.3 Bewerbung um einen Studienplatz ........................................................................ 24
2. Auflage, Juli 2007 Aktualisierte Fassungen unter www.integrationslotsehamburg.de
4.4 Aufenthaltsrechtliche Aspekte ................................................................................ 27
4.5 Adressen und weitere Informationen ..................................................................... 28
5 Ausübung akademischer Berufe ............................................................ 31
5.1 Grundsätze der Anerkennung ................................................................................ 31
5.2 Reglementierte Berufe ........................................................................................... 31
5.3 Anerkennung von reglementierten Berufen ........................................................... 32
5.4 Nicht reglementierte Berufe ................................................................................... 42
5.5 Weiterführende Informationen ............................................................................... 42
6 Anerkennung von Titeln und Diplomen ................................................. 43
6.1 Grundprinzipien der Anerkennung ......................................................................... 43
6.2 Antragsverfahren .................................................................................................... 44
Anhang ........................................................................................................... 45
Beglaubigungen und Übersetzungen von Dokumenten ................................................. 45
Voraussetzung für die Förderung nach dem BAföG ...................................................... 45
Glossar zum deutschen Bildungswesen ..................................................... 47
Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 5
2. Auflage, Juli 2007 Aktualisierte Fassungen unter www.integrationslotsehamburg.de
Vorwort zur zweiten Auflage
Viele Bildungswege – wenig Überblick – so haben wir die Einleitung zu diesem Leitfa-
den überschrieben (vgl. die folgende Seite). Die Wahl des Titels spiegelt den Wunsch
wider, als Wegweiser durch das Dickicht und die verschlungenen Pfade der Anerken-
nung zu führen. Die große Nachfrage, die der Leitfaden seit Erstveröffentlichung im
Oktober 2006 erfuhr, hat gezeigt, wie wichtig eine umfassende und transparente Über-
sicht zu diesem Thema ist. Gleichwohl ist mit einem Leitfaden allein dem Problem der
mangelnden Anerkennung der Qualifikationen von Migranten/-innen nicht Genüge ge-
tan.
Zahlreiche Rückmeldungen von Migranten/-innen und Beratern/-innen haben bestätigt,
dass es für viele Menschen überhaupt keine Möglichkeit gibt, ihre Schul-, Berufs- oder
Universitätsabschlüsse ganz oder teilweise anerkennen zu lassen. Ausländische Quali-
fikationen werden häufig abgewertet. Nur in Einzelfällen gibt es Anpassungsqualifizie-
rungen, um einen Abschluss kurzfristig nachzumachen. In den meisten Fällen müssen
Betroffene eine Ausbildung oder ein Studium ganz von Vorne beginnen, um nicht
dauerhaft unter ihrer Qualifikation zu arbeiten.
Die Diskussion um die Arbeitsmarktintegration von Migrantinnen und Migranten kon-
zentriert sich in der Regel auf das niedrige Bildungsniveau und die geringe Teilnahme
an Weiterbildungs- und Qualifizierungsangeboten. Diese Perspektive wird der Vielfalt
der Ausbildungs- und Lebenssituationen von Migranten/-innen nicht gerecht und blen-
det strukturelle Hemmnisse weitgehend aus. Der aktuellen Migrationsbericht der OECD
weist nach, dass gerade auch qualifizierte Migranten/-innen beim Arbeitsmarktzugang
benachteiligt sind.
Genau so wichtig wie Qualifizierungsmaßnahmen sind daher der Abbau von Diskrimi-
nierungen beim Arbeitsmarktzugang, und die Anerkennung und Wertschätzung von
mitgebrachten formellen und informellen Qualifikationen. Die mangelhafte Durchlässig-
keit der deutschen Bildungssysteme wirkt hier als massive Integrationsbremse. Die
Anerkennung der vorhandenen Qualifikationen ist zudem eine wichtige Vorbedingung
dafür, dass Migranten/-innen vermehrt Weiterbildungsangebote in Anspruch nehmen
können.
Notwendig wären gemeinsame Anstrengungen von Politik, Berufsverbänden, Kam-
mern, Hochschulen und anderen Akteuren, um die Anerkennung von im Ausland er-
worbenen Qualifikationen für alle Migranten/-innen – unabhängig von ihrer Herkunft
und ihrem Aufenthaltsstatus – zu vereinfachen. Wichtige Bausteine auf dem Weg dahin
sind u.a. die Modularisierung von Ausbildungs- und Studiengängen, die Schaffung von
Möglichkeiten zur Anpassungsqualifizierung und Zertifizierung und die Schaffung von
gezielten Beratungsangeboten für Migranten/-innen. In diesem Sinne ist der Leitfaden
als Auftakt für weitere Entwicklungen zu verstehen.
Das Integrationslotse-Team im Juli 2007
Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 6
2. Auflage, Juli 2007 Aktualisierte Fassungen unter www.integrationslotsehamburg.de
1 Viele Bildungswege – wenig Überblick
So vielfältig das deutsche Schul- und Berufsbildungssystem ist, so zahlreich und unü-
bersichtlich sind auch die Wege, die zur Anerkennung eines im Ausland erworbenen
Bildungsabschlusses, eines Diploms oder einer Berufsqualifikation führen. Für viele
Zuwanderer ist der Weg zur Anerkennung ihrer Qualifikationen eine langwierige und
aufwändige Odyssee durch Behörden, Kammern und Verbände auf der Suche nach
Zuständigkeiten und verbindlichen Informationen.
Vor allem Migrantinnen und Migranten, die weder aus EU-Staaten nach Deutschland
kommen noch unter das Bundesvertriebenengesetz für Aus- und Übersiedler (BVFG)
fallen, machen die Erfahrung, dass ihre Ausbildung oder Berufsqualifikation hier nicht
oder nur in Teilen anerkannt wird. Um auf dem deutschen Arbeitsmarkt eine Chance zu
bekommen, ist es daher oftmals notwendig, nachträglich bestimmte Qualifikationen
und Zertifikate zu erwerben.
1.1 Wegweiser durch Verfahren und Zuständigkeiten
Dieser Leitfaden des Projekts Integrationslotse Hamburg versteht sich als Wegweiser
für alle, die sich mit den Fragen der Anerkennung von im Ausland erworbenen Ab-
schlüssen, Berufsqualifikationen und Zeugnissen in Hamburg befassen. Wir reagieren
damit auf einen Bedarf, der uns von den Arbeitsverwaltungen, Qualifizierungsträgern,
Migrationsberatungsstellen und den Betroffenen selbst gemeldet wurde.
An all diese Personen richtet sich der Leitfaden. Er bietet ihnen einen übersichtlichen
und verständlichen Überblick über die Rechtsgrundlagen, Verfahren und zuständigen
Stellen, die die Anerkennung von Qualifikationen und den Zugang von Migrantinnen
und Migranten zum Bildungssystem regeln. Folgende Themen werden jeweils in einem
eigenen Kapitel behandelt:
Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse
Anerkennung beruflicher Qualifikationen
Zugang zum Hochschulstudium
Ausübung akademischer Berufe
Anerkennung von Titeln und Diplomen.
In jedem Kapitel finden Sie eine Einführung in das Thema, Informationen zu den all-
gemeinen Rechtsgrundlagen und eine Beschreibung der jeweiligen Verfahren, um eine
bestimmte Anerkennung, Zulassung oder Ähnliches zu erhalten. Jedes Kapitel enthält
zudem Adressen von Ansprechpersonen und zuständigen Stellen sowie Hinweise zu
weiteren Informationsquellen.
Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 7
2. Auflage, Juli 2007 Aktualisierte Fassungen unter www.integrationslotsehamburg.de
1.2 Neuheit für Hamburg
Dieser Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse ist für
Hamburg einzigartig. Erstmals werden derart vielfältig und vollständig Informationen
über die unterschiedlichen Berufswege und Zuständigkeiten gebündelt.
Der Leitfaden beruht zu weiten Teilen auf dem Wegweiser für Zuwanderer „Lernen und
Arbeiten in Rheinland-Pfalz“ des Projekts InPact (www.inpact-rlp.de). Er wurde grund-
legend überarbeitet, an die regionalen Besonderheiten in Hamburg angepasst und mit
den zuständigen Hamburger Stellen abgestimmt.
Die aufwändigen Recherchearbeiten konnten nur dank einer entsprechenden Finanzie-
rung durch das Ministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
durchgeführt werden. Nicht minder wichtig war die Unterstützung der Hamburger Be-
hörden und Institutionen, die bereitwillig Auskünfte erteilt und Informationen zu den in
ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Themen beigetragen haben.
Besonders bedanken möchten wir uns für die Unterstützung des Hamburger SchulIn-
formationsZentrums (SIZ) der Behörde für Bildung und Sport, der Hamburger Kam-
mern und der Otto Benecke Stiftung e. V.
Work in progress – Ihre Meinung ist gefragt
Das Thema Anerkennung von Qualifikationen unterliegt einem ständigen Wandel. Wir
haben uns bemüht, alle wichtigen Regelungen aktuell, umfassend und übersichtlich
darzustellen. Manche Fragen konnten jedoch zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses
nicht abschließend geklärt werden. Bei der Fülle und Unübersichtlichkeit der Informa-
tionen ist nicht auszuschließen, dass sich Fehler oder Unklarheiten eingeschlichen ha-
ben oder nach Abschluss der Recherche Änderungen bei Adressen, Zuständigkeiten
oder Verfahren eingetreten sind, die wir nicht mehr berücksichtigen konnten.
Wir freuen uns daher über Rückmeldungen und Hinweise, die zur Brauchbarkeit, Voll-
ständigkeit und Korrektheit dieser Publikation beitragen. Regelmäßig veröffentlichen
wir aktualisierte Fassungen des Leitfadens, die Sie unter folgender Adresse herunter-
laden können:
www.integrationslotsehamburg.de
Die Website www.integrationslotsehamburg.de bündelt bislang verstreute und nur
schwer zugängliche Informationen. Sie enthält eine Datenbank mit Angeboten in den
Bereichen Beratung, Beschäftigung, Vermittlung und Qualifizierung von erwachsenen
Migrantinnen und Migranten. Darüber hinaus finden Sie auf der Seite Fachinforma-
tionen, Veranstaltungshinweise und aktuelle Informationen zu dem Arbeitsfeld.
Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 8
2. Auflage, Juli 2007 Aktualisierte Fassungen unter www.integrationslotsehamburg.de
2 Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse
In diesem Kapitel wird beschrieben, unter welchen Voraussetzungen und durch welche
Verfahren im Ausland erworbene Schulabschlüsse in Hamburg anerkannt werden kön-
nen. Außerdem erfahren Sie, welche Möglichkeiten es in Hamburg gibt, einen Schul-
abschluss nachzumachen.
2.1 Voraussetzungen für die Anerkennung von Schulabschlüssen
Für die Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse werden die Voraussetzungen,
die im Herkunftsland und in Deutschland zu dem jeweiligen Abschluss führen, vergli-
chen: Wie lange muss die Schule besucht werden? Wie viele und welche Fächer
mussten belegt werden? Wenn sich bei dieser Prüfung ausreichende Übereinstim-
mungen ergeben, wird der ausländische Schulabschluss als gleichwertig mit einem
entsprechenden deutschen Abschluss anerkannt.
Hauptschulabschluss
Für die Gleichstellung des ausländischen Abschlusses mit dem deutschen Hauptschul-
abschluss müssen mindestens neun (bei einigen Herkunftsländern auch zehn) auf-
steigende Klassen an einer allgemeinbildenden Schule mit Erfolg (Abschluss oder Ver-
setzung in die höhere Klasse) besucht worden sein. Es muss zumindest Unterricht in
der jeweiligen Muttersprache, in Mathematik, einem naturwissenschaftlichen Fach, wie
Biologie, Chemie oder Physik, und einem gesellschaftswissenschaftlichen Fach, z. B.
Geschichte oder Sozialkunde, erteilt worden sein.
Realschulabschluss
Für die Gleichstellung eines Abschlusses mit dem deutschen mittleren Bildungsab-
schluss müssen mindestens zehn aufsteigende Klassen an einer allgemeinbildenden
Schule bzw. elf bis zwölf Schuljahre an einer polytechnischen Sekundarschule erfolg-
reich abgeschlossen worden sein. Der beim Hauptschulabschluss genannte Fächerka-
non wird um eine zweite Sprache ergänzt. Es gilt außerdem ein höheres Anspruchsni-
veau.
Fachhochschulreife
Die Fachhochschulreife berechtigt zum Studium an Fachhochschulen (Hochschule für
angewandte Wissenschaften / University of Applied Sciences), aber nicht an Universi-
täten. Ein ausländischer Abschluss kann nur in seltenen Fällen mit der deutschen
Fachhochschulreife gleichgestellt werden. Voraussetzung ist, dass in dem Land, in
dem der Abschluss erworben wurde, ebenfalls eine Differenzierung zwischen Universi-
täten und Fachhochschulen vorgenommen wird.
Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 9
2. Auflage, Juli 2007 Aktualisierte Fassungen unter www.integrationslotsehamburg.de
Hochschulreife
Bei ausländischen Sekundarschulabschlüssen wird geprüft, ob der Abschluss im Her-
kunftsland ein Hochschulstudium ermöglicht. Prinzipiell eröffnen solche Abschlüsse
dann auch den Hochschulzugang in Deutschland, wenn auch auf unterschiedliche
Weise:
Abschlüsse zwölfjähriger allgemeinbildender Schulformen ermöglichen in der Regel die
direkte Aufnahme eines Hochschulstudiums in Deutschland. Der Abschluss polytechni-
scher Schulen (Oberstufe mit integrierter Berufsausbildung) eröffnet meistens die Zu-
lassung zum Studium in einer dem Schulprofil entsprechenden Fachrichtung. Falls die
Zulassung im Ausland erst nach einer Hochschulaufnahmeprüfung möglich ist, kann
ohne diese Prüfung auch in Deutschland die Zulassung nicht ausgesprochen werden.
Nicht alle ausländischen Bildungssysteme sind mit dem deutschen so weit kompatibel,
dass sie einen direkten Hochschulzugang in Deutschland eröffnen. Abschlüsse aus
außereuropäischen Ländern erfordern häufig den Besuch eines Universitäts-
vorbereitungskurses an einem deutschen Studienkolleg. Dort wird dann mit der ab-
schließenden Feststellungsprüfung eine (fachgebundene) Hochschulreife erworben.
Ein begonnenes Studium befreit in der Regel von der Feststellungsprüfung und es be-
steht die direkte fachgebundene Hochschulzugangsqualifikation. Personen, die bereits
ein Hochschulstudium abgeschlossen haben, stehen alle Studiengänge an den Hoch-
schulen in Deutschland offen.
Die für die Zeugnisanerkennungsstellen und Hochschulen maßgeblichen Bewertungs-
regelungen zum Hochschulzugang in Deutschland bei ausländischer Vorbildung sind
im Internet unter der Adresse www.anabin.de einsehbar.
Ausführliche Informationen über Verfahren und Zuständigkeiten beim Zugang zum
Hochschulstudium finden Sie in Kapitel 4 dieses Leitfadens.
2.2 Wer ist zuständig?
Haupt- und Realschulabschlüsse werden mit Wirkung für das Land Hamburg beim
Hamburger SchulInformationsZentrum anerkannt. Außerdem informiert das Schul-
InformationsZentrum darüber, ob die Voraussetzungen für den Hochschulzugang in
Hamburg oder an anderen Orten in Deutschland erfüllt sind. Die in Deutschland vor ei-
ner Zulassung zum Studium erforderliche Bewertung des Schulabschlusszeugnisses
erfolgt jedoch in den meisten Fällen über die ausgewählte Hochschule / Universität.
Behörde für Bildung und Sport
SchulIinformationsZentrum – Beratungsteam B
Hamburger Straße 35, 22083 Hamburg
Tel.: (040) 428 63-2067 oder -1931
Fax: (040) 428 63-2728
E-Mail: [email protected] / Internet: www.siz.bbs.hamburg.de
Öffnungszeiten: Mo. und Di. 9:00–17:00, Mi. 9:00–13:00,
Do. 10:00–18:00, Fr. 9:00–13:00
Bitte vereinbaren Sie einen Gesprächstermin, um Wartezeiten zu vermeiden
Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 10
2. Auflage, Juli 2007 Aktualisierte Fassungen unter www.integrationslotsehamburg.de
2.3 Antragsverfahren zur Anerkennung von Schulabschlüssen
Grundsätzlich bewertet das SchulInformationsZentrum (SIZ) die im Ausland erwor-
benen Schulabschlüsse nur mit Wirkung für das Land Hamburg. Aufgrund der Kultus-
hoheit der Länder ist die 1:1-Übernahme durch die Zeugnisanerkennungsstelle eines
anderen Bundeslandes nicht automatisch möglich und muss bei Bedarf erfragt werden.
Die Bewertung gilt nur zusammen mit den zugrunde gelegten Dokumenten und Über-
setzungen, d. h. die Bescheinigung stellt kein „Ersatzzeugnis“ dar.
Erforderliche Unterlagen
Für die Zeugnisbewertung müssen die folgenden Dokumente vollständig vorliegen:
Pass und Meldebescheinigung oder Personalausweis
gegebenenfalls Spätaussiedlerbescheinigung
Namens(-änderungs-)urkunden
Abschlusszeugnis oder -diplom der zuletzt besuchten Schule oder Hochschule /
Universität
– als Original oder beglaubigte Fotokopie (Originalsprache) und
– als einfache Fotokopie für die Akten der Zeugnisanerkennungsstelle.
Notenübersicht über die Leistungen an der Schule und / oder Hochschule / Uni-
versität
– als Original oder beglaubigte Fotokopie (Originalsprache) und
– als einfache Fotokopie für die Akten der Zeugnisanerkennungsstelle.
soweit vorhanden, Nachweis über eine bestandene Hochschulaufnahmeprüfung
oder eine Hochschulzulassung für ein wissenschaftliches Studium
– als Original oder beglaubigte Fotokopie (Originalsprache) und
– als einfache Fotokopie für die Akten der Zeugnisanerkennungsstelle.
Für alle fremdsprachigen Bildungsnachweise Übersetzungen in die deutsche
Sprache von einem vereidigten Übersetzer oder einer vereidigten Übersetzerin
– als Original oder beglaubigte Fotokopie und
– als einfache Fotokopie für die Akten der Zeugnisanerkennungsstelle.
Bei Dokumenten in englischer und französischer Sprache kann nach Absprache auf
eine Übersetzung verzichtet werden.
Gebühren
Für die Zeugnisbewertung werden keine Gebühren erhoben. Die Kosten für erforder-
liche Übersetzungen und Kopien sind jedoch selbst zu tragen.
Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 11
2. Auflage, Juli 2007 Aktualisierte Fassungen unter www.integrationslotsehamburg.de
2.4 Was tun bei Nichtanerkennung von Schulabschlüssen?
Wenn der Bildungsabschluss nicht anerkannt wird, hat man im schlimmsten Fall gar
keinen Schulabschluss vorzuweisen. Dies kann u. a. passieren, wenn die grundle-
gende staatliche Schulausbildung im Herkunftsland weniger als neun Jahre dauert.
In diesem Fall gibt es mehrere Möglichkeiten:
Man beginnt eine Berufsausbildung in Deutschland ohne anerkannten Schulab-
schluss. Bei Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf wird mit dem Abschlusszeugnis der Berufsschule
gleichzeitig ein Hauptschulabschluss erworben. Über die Möglichkeiten im Einzel-
fall informieren die Berufsschulen.
Man holt den fehlenden Abschluss an einer Berufsfachschule, einer Abendschule
oder im Fernunterricht (mit externer Abschlussprüfung) nach: Für den Hauptschul-
abschluss muss man mit einer Kurszeit von neun bis zwölf Monaten bei zwei bis
drei Abenden pro Woche rechnen. Der Realschulabschluss bzw. das Abitur
dauern zwei bzw. drei Jahre, mit vier bis fünf Kursabenden pro Woche.
Besondere staatliche oder private Schulen ermöglichen, nach abgeschlossener
Berufsausbildung oder dreijähriger Berufstätigkeit, die Allgemeine Hochschulreife
(Abitur) oder die Fachhochschulreife zu erwerben. Die Teilnehmer/-innen der Kur-
se können die Ausbildung zum Teil über Leistungen nach dem Bundesausbil-
dungsförderungsgesetz (BAföG) finanzieren, wenn die Voraussetzungen gemäß
§ 8 BAföG (vgl. Anhang) erfüllt sind.
Möglichkeiten zur Nachholung von Schulabschlüssen
Auskünfte über die Möglichkeiten zum nachträglichen Erwerb der in Hamburg erreich-
baren Schulabschlüsse erteilt das SchulInformationsZentrum – Beratungsteam A:
Behörde für Bildung und Sport
SchulIinformationsZentrum – Beratungsteam A
Hamburger Straße 35
22083 Hamburg
Tel.: (040) 428 63-1930
Fax: (040) 428 63-4035
E-Mail: [email protected]
Internet: www.siz.bbs.hamburg.de
Öffnungszeiten: Mo. + Di. 9:00–17:00, Mi. 9:00–13:00,
Do. 10:00–18:00, Fr. 9:00–13:00
2.5 Sonderregelung für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler
Für Spätaussiedler/-innen gelten nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz
nach dem Bundesvertriebenengesetz erleichterte Bedingungen für die berufliche Ein-
gliederung: Ihr im Herkunftsland erworbenes Abschlusszeugnis ist ausreichend für eine
Gleichstellung mit dem deutschen Hauptschulabschluss – auch wenn die Schullauf-
bahn nur acht Jahre gedauert hat.
Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 12
2. Auflage, Juli 2007 Aktualisierte Fassungen unter www.integrationslotsehamburg.de
3 Anerkennung beruflicher Qualifikationen
In diesem Kapitel wird beschrieben, unter welchen Voraussetzungen und durch welche
Verfahren im Ausland erworbene Berufsabschlüsse in Hamburg anerkannt werden
können.
3.1 Grundprinzipien der Anerkennung
In Deutschland existieren ca. 350 staatlich anerkannte Ausbildungsberufe. Für diese
existieren genaue Regelungen zu Ausbildungsinhalten, zu Prüfungen, Rechten und
Pflichten der Auszubildenden und Ausbildenden.
Grundsätzlich gibt es in Deutschland zwei Wege, eine Berufsausbildung zu absolvie-
ren:
die sogenannte duale bzw. betriebliche Ausbildung, bei der praktische Fähigkeiten
in einem Betrieb und theoretische Kenntnisse in einer Berufsschule vermittelt wer-
den
die außerbetriebliche Ausbildung ausschließlich an einer Berufsfachschule.
Zu den Berufen der dualen Ausbildung gehören nahezu alle handwerklichen und kauf-
männischen Berufe. Außerbetriebliche Ausbildungen finden beispielsweise im Ge-
sundheitswesen statt.
Das deutsche Berufs- und Ausbildungssystem ist die wesentliche Grundlage für die
Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen. Das hat zur Konsequenz, dass
ausländische Berufsqualifikationen, zu denen es in Deutschland keinen vergleichbaren
schulischen Abschluss gibt, in der Regel systembedingt nicht anerkannt werden.
Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens werden die Inhalte der entsprechenden
deutschen Ausbildung mit den im Ausland erworbenen Qualifikationen verglichen. Dar-
über hinaus werden in der Regel auch praktische Tätigkeiten und Weiterbildungen be-
rücksichtigt. Damit eine Anerkennung ausgesprochen werden kann, muss eine hohe
inhaltliche Übereinstimmung zwischen dem deutschen Ausbildungsgang und der aus-
ländischen Ausbildung bestehen. Doch auch bei hoher Übereinstimmung ist eine voll-
ständige Anerkennung nicht immer möglich, weil – außer für EU-Bürger sowie Aussied-
lerinnen und Aussiedler – entsprechende gesetzliche Regelungen fehlen.
Aufgrund des ausdifferenzierten Systems der beruflichen Bildung sind die Zuständig-
keiten bei der Frage der Anerkennung von ausländischen Qualifikationen entsprechend
vielfältig. Der Antrag muss bei der jeweils für den Beruf zuständigen Institution gestellt
werden. Die Bearbeitung kann einige Wochen bis zu einigen Monaten dauern. Wenn
keine Anerkennung ausgesprochen wird, hat man in der Regel verschiedene Möglich-
keiten der Nachqualifizierung oder des Nachholens bestimmter Prüfungen.
Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 13
2. Auflage, Juli 2007 Aktualisierte Fassungen unter www.integrationslotsehamburg.de
3.2 Notwendigkeit der Anerkennung: Reglementierte Berufe
Nicht immer ist eine Anerkennung erforderlich, um einen erlernten Beruf in Deutsch-
land auszuüben. Entscheidend ist die Frage, ob es sich um einen reglementierten Be-
ruf handelt. Ein Beruf ist reglementiert, wenn der Berufszugang und die Berufs-
ausübung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Nachweis einer Qualifi-
kation gebunden sind. Reglementierte Berufe bedürfen zwingend einer Anerkennung
durch eine Behörde oder einen Berufsverband, damit sie in Deutschland ausgeübt
werden können. Bei den Ausbildungsberufen sind dies u. a.:
Erzieher/-in
Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in
Medizinalfachberufe
Techniker/-in
Technische/-r Assistent/-in
Zulassungspflichtige Handwerke gemäß Anlage A zur Handwerksordnung
Meister/-in
Eine Liste der reglementierten Berufe in Deutschland kann auf der folgenden Internet-
seite abgerufen werden:
www.europa.eu.int/comm/internal_market/qualifications/regprof/index.cfm
Viele Berufe sind nicht reglementiert und können ohne Prüfungszeugnis bzw. staatliche
Anerkennung ausgeübt werden. Es bestehen daher keine gesetzliche Zuständigkeit
und kein allgemeiner Rechtsanspruch auf Anerkennung (vgl. Kapitel 3.3). Die Ein-
schätzung, ob eine Qualifikation vorliegt, muss letztendlich der jeweilige (potenzielle)
Arbeitgeber treffen.
Ein Antrag auf Einstufung kann in diesem Fall sinnvoll sein, um die Chancen auf eine
den eigenen Qualifikationen entsprechende Beschäftigung zu verbessern, eine höhere
Bezahlung zu erreichen, sich Möglichkeiten der Nachqualifizierung und beruflichen
Weiterbildung zu eröffnen und gegebenenfalls den Abschluss im Rahmen einer soge-
nannten Externenprüfung nachholen zu können.
3.3 Kein allgemeiner Rechtsanspruch auf Anerkennung
Es bestehen keine allgemeine Rechtsgrundlage und kein allgemeiner Rechtsanspruch
auf Anerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikationen. Lediglich für
bestimmte Personengruppen ist die Anerkennung beruflicher Qualifikationen in speziel-
len Rechtsgrundlagen verbindlich geregelt:
Bundesvertriebenengesetz für Aus- und Übersiedler (BVFG)
Gegenseitigkeitsabkommen mit der Schweiz
Bilaterale Abkommen mit Frankreich und Österreich
Verschiedene sektorale und allgemeine Richtlinien für EU-Bürger.
Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 14
2. Auflage, Juli 2007 Aktualisierte Fassungen unter www.integrationslotsehamburg.de
Man sollte sich daher vor Antragstellung bei der zuständigen Stelle erkundigen, ob eine
förmliche Anerkennung der Qualifikation im jeweiligen Fall überhaupt möglich ist. Falls
nicht, kann eventuell eine freiwillige Stellungnahme zur Entsprechung des Berufs-
abschlusses mit einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf erteilt wer-
den.
3.4 Sonderregelungen für EU-Bürger
Auf Ebene der Europäischen Union ist die Anerkennung von beruflichen Qualifika-
tionen in sogenannten sektoralen Richtlinien für bestimmte Berufe und allgemeinen
Richtlinien, die eine bestimmte Ausbildung an Hochschulen oder anderen Ausbildungs-
stätten voraussetzen, geregelt. Betroffen sind davon nur Berufe, die im jeweiligen Auf-
nahmestaat reglementiert sind.
Die Richtlinien der Europäischen Union gelten seit dem 1. Juni 2002 aufgrund bilate-
raler Verträge auch zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der
Schweiz.
Neue EU-Mitgliedsstaaten
Für die zehn am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetretenen Staaten sind an
diesem Tag u. a. auch die Richtlinien der EU für die Anerkennung beruflicher Qualifika-
tionen in Kraft getreten.
Ausblick: Zukünftige Regelungen
Die am 7. September 2005 verabschiedete Richtlinie 2005/36/EG konsolidiert und ak-
tualisiert die bestehenden Regeln zur Anerkennung von Berufsqualifikationen. Nach
Ablauf der Umsetzungsfrist am 20. Oktober 2007 wird diese Richtlinie die 15 Richt-
linien ersetzen, die gegenwärtig in diesem Bereich existieren. Die neue Vorschrift wird
unter anderem eine größere Liberalisierung der Erbringung von Dienstleistungen und
einen stärkeren Automatismus bei der Anerkennung von Qualifikationen mit sich brin-
gen.
Weiterführende Links
Leitfaden für die allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungs-
nachweise in der Europäischen Union:
http://europa.eu.int/comm/internal_market/qualifications/docs/guide/guide_de.pdf
Das Portal „Europa für Sie“ bietet praktische Informationen zu Rechten und Möglich-
keiten in der EU und im EU-Binnenmarkt sowie Ratschläge bezüglich der Ausübung
dieser Rechte in der Praxis:
http://europa.eu.int/youreurope/nav/de/citizens/home.html
Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 15
2. Auflage, Juli 2007 Aktualisierte Fassungen unter www.integrationslotsehamburg.de
3.5 Sonderregelungen für Spätaussiedler/-innen
Rechtsanspruch auf Anerkennung
Spätaussiedler/-innen haben nach dem Bundesvertriebenengesetz (§ 10 BVFG) einen
Rechtsanspruch auf Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikationen, sofern diese den
entsprechenden Befähigungsnachweisen in Deutschland gleichwertig sind. Der
Rechtsanspruch gilt auch für Berufe, die nicht zu den reglementierten Berufen ge-
hören.
Beratungsangebot
Spätaussiedler/-innen können sich zum Thema Anerkennung ausländischer Berufsab-
schlüsse beim SchulInformationsZentrum (SIZ) beraten lassen. Das SIZ prüft die Aner-
kennungsfähigkeit von beruflichen Ausbildungsnachweisen, die Spätaussiedler/-innen
im (mittel- und osteuropäischen) Ausland erworben haben. Liegen die jeweiligen Aner-
kennungsvoraussetzungen vor, werden die Unterlagen zur Bestätigung des Berufs-
ausbildungsstandes an die zuständigen Stellen weitergeleitet.
Behörde für Bildung und Sport
SchulIinformationsZentrum – Beratungsteam B
Hamburger Straße 35
22083 Hamburg
Tel.: (040) 428 63-2067 oder -1931
Fax: (040) 428 63-2728
E-Mail: [email protected]
Internet: www.siz.bbs.hamburg.de
Öffnungszeiten: Mo. + Di. 9:00–17:00, Mi. 9:00–13:00,
Do. 10:00–18:00, Fr. 9:00–13:00
Bitte vereinbaren Sie einen Gesprächstermin, um Wartezeiten zu vermeiden
3.6 Zuständigkeiten
Die Stellen, die für Ausbildungsfragen in den einzelnen Berufen zuständig sind, küm-
mern sich in der Regel auch um die Anerkennung der jeweiligen ausländischen Ab-
schlüsse. Antragsteller/-innen müssen daher wissen, wie – auf ihren Beruf bezogen –
in Deutschland ausgebildet wird.
Dafür kann das bei den Agenturen für Arbeit kostenlos erhältliche Buch „Beruf aktuell“
nützlich sein, das einen Überblick über Inhalt und Ausbildungsverlauf aller anerkannten
Ausbildungsberufe gibt. Die Website http://infobub.arbeitsagentur.de/berufe/index.jsp
hat ähnliche Inhalte wie das Buch.
Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 16
2. Auflage, Juli 2007 Aktualisierte Fassungen unter www.integrationslotsehamburg.de
3.7 Anerkennung von betrieblichen Berufsausbildungen
Zuständig für die Anerkennung der meisten Berufe im dualen Ausbildungssystem sind
die einzelnen Kammern, je nach erlerntem bzw. bisher ausgeübtem Beruf des Antrag-
stellers oder der Antragstellerin:
Berufe im Bereich des Handwerks
Anerkennung von im Ausland abgeschlossenen Ausbildungen in Handwerksberufen,
wie z. B. Tischler/-in, Dachdecker/-in, Maurer/-in, Schneider/-in:
Handwerkskammer Hamburg
Holstenwall 12
20355 Hamburg
Tel: (040) 359 05-237
Fax: (040) 359 04-204
E-Mail: [email protected]
Internet: www.hwk.hamburg.de
Öffnungszeiten: Mo.–Fr. 9:00–15:30
Berufe im Bereich Industrie, Handel und Dienstleistungen
Anerkennung von im Ausland abgeschlossenen Ausbildungen in den folgenden Berei-
chen:
im kaufmännischen Bereich, also z. B. im Einkauf, im Vertrieb oder in der Buch-
haltung eines Betriebs,
im industriellen Bereich, d. h. in der Produktion oder bei der Instandhaltung von
Gütern, als Handwerker/-in in einem Industriebetrieb,
im gewerblichen Bereich, also im Handel, z. B. als Verkäufer/-in oder in der Gast-
ronomie als Kellner/-in,
im technischen Bereich, z. B. im Maschinenbau oder in der Elektro- oder Kommu-
nikationstechnik in einem Industriebetrieb.
Handelskammer Hamburg
– Geschäftsbereich Berufsbildung –
Adolphsplatz 1
20457 Hamburg
Tel: (040) 361 38-327
Fax: (040) 361 38-61327
E-Mail: [email protected]
Internet: www.hk24.de
Öffnungszeiten: Mo.–Do. 8:30–16:30, Fr. 8:30–15:00
Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 17
2. Auflage, Juli 2007 Aktualisierte Fassungen unter www.integrationslotsehamburg.de
Berufe im land- und forstwirtschaftlichen Bereich
Anerkennung von im Ausland abgeschlossenen Ausbildungen in der Land- und Forst-
wirtschaft:
Landwirtschaftskammer Hamburg
Brennerhof 121
22113 Hamburg
Tel.: (040) 78 12 91 20
Fax: (040) 78 76 93
Herr Pohl
E-Mail: [email protected]
Anerkennungsverfahren
Die Kammern führen in der Regel eine sogenannte „Vergleichbarkeitsprüfung eines
ausländischen Aus- oder Weiterbildungsabschlusses“ durch. Dabei wird der deutsche
Ausbildungsberuf, der zur Zeit des ausländischen Abschlusses aktuell war, mit dem
ausländischen verglichen. Beide Prüfungen oder Befähigungsnachweise müssen von
„gleichem Wert“ sein, d. h. die Inhalte der Ausbildung oder des erlernten Berufes müs-
sen den Inhalten des deutschen Abschlusses ähnlich sein.
Die Kammer kann eine Anerkennung, die zum Führen der deutschen Berufsbezeich-
nung berechtigt, nur dann aussprechen, wenn für die Anerkennung eine entsprechen-
de Rechtsgrundlage besteht. Zurzeit trifft dies lediglich für Aussiedler/-innen zu, die
gemäß § 10 BVFG einen Rechtsanspruch auf Anerkennung ihrer gleichwertigen beruf-
lichen Qualifikationen haben.
Für die meisten Fälle können die Kammern nur Einstufungen entsprechend dem Auf-
bau des deutschen Ausbildungs- und Beschäftigungssystems vornehmen. Diese Ei-
nordnung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen ist keine offizielle Aner-
kennung des jeweiligen Berufes, so dass keine deutsche Berufsbezeichnung geführt
werden darf. Sie kann aber einem potenziellen Arbeitgeber helfen, die mitgebrachte
Qualifikation besser einzuordnen.
Antragstellung
Der Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation erfolgt formlos, d. h. ohne vorge-
fertigtes Formular. Man richtet einen Brief an die zuständige Stelle, in dem man um ei-
ne Gleichwertigkeitsprüfung seiner Berufsqualifikationen bittet. Dieser Brief muss vom
Antragsteller persönlich unterschrieben sein.
Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 18
2. Auflage, Juli 2007 Aktualisierte Fassungen unter www.integrationslotsehamburg.de
Erforderliche Unterlagen
Beglaubigte Kopien von:
Personalausweis oder Reisepass (ggf. mit Aufenthaltserlaubnis)
Bundesvertriebenenausweis (bei Aussiedlern)
Namens(-änderungs-)urkunden
Von einem vereidigten Übersetzer übersetzte und amtlich beglaubigte Kopien von
allen Diplomen, Zeugnissen und Nachweisen
(Abschluss-)Zeugnissen aus der Schule
Arbeitsbuch
Urkunde und Zeugnis der beruflichen Qualifikation (z.B. Facharbeiterbrief und
-zeugnis; Meisterbrief und -zeugnis)
Sowie:
Erklärung, dass bei keiner anderen Industrie- und Handelskammer, Handwerks-
kammer oder sonstigen Stelle in einem anderen Bundesland die Überprüfung
dieser Unterlagen beantragt wurde.
Tabellarischer Lebenslauf: Hier sollten die Qualifikationen und einzelnen prakti-
schen Tätigkeiten genau aufgeführt werden. Sie können auf die Dauer einer Um-
schulung oder neuen Ausbildung angerechnet und bei (Abschluss-) Prüfungen
berücksichtigt werden.
Mögliche Ergebnisse des Antragsverfahrens
Anerkennung
Erkennt die Kammer die Berufsqualifikation als gleichwertig an, liegt dem Antwort-
schreiben eine Urkunde bei. Sie berechtigt dazu, die entsprechende deutsche Berufs-
bezeichnung zu führen.
Einstufung
Spricht die Kammer keine Anerkennung aus, teilt sie – wenn möglich – die bereits
oben erwähnte Einstufung in das deutsche Berufssystem mit. Im Bereich des Hand-
werks kann eine Einstufung nur durch die jeweils fachlich zuständigen Innungen vor-
genommen werden. Sollte diese nicht ausführlich genug sein, kann man die Kammer
bitten, die im Ausland erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in einem Gutachten zu-
sammenzufassen und einer Ausbildung bzw. Weiterbildung zuzuordnen.
Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 19
2. Auflage, Juli 2007 Aktualisierte Fassungen unter www.integrationslotsehamburg.de
Daraus kann man ersehen, welche Qualifikationen nachgearbeitet werden müssen, um
z. B. zur sogenannten Externenprüfung zugelassen zu werden. Die Externenprüfung ist
eine Möglichkeit, außerhalb eines geregelten Ausbildungsganges – also extern – an
der entsprechenden Abschlussprüfung für den jeweiligen Beruf teilzunehmen. Auf die-
se Weise können Menschen die formale Qualifikation für den Beruf erwerben, in dem
sie durch jahrelange Tätigkeit die nötige fachpraktische Erfahrung gesammelt, aber
keine in Deutschland anerkannte Berufsausbildung absolviert haben.
3.8 Anerkennung von außerbetrieblichen Berufsausbildungen
Die Anerkennung von außerbetrieblichen (schulischen) Berufsausbildungen liegt bei
den für die jeweilige Ausbildung zuständigen Behörden. Darunter fallen z. B. Erzieher/-
innen sowie Altenpfleger/-innen, aber auch verschiedene technische und kaufmänni-
sche Berufe.
Erzieher/-in, Sozialpädagogische/-r, Technische/-r oder Kaufmänni-
sche/-r Assistent/-in
Anerkennung schulischer Berufsausbildungen für Erzieher/-innen, Sozialpädagogische,
Technische oder Kaufmännische Assistenten/-innen:
Behörde für Bildung und Sport
SchulIinformationsZentrum – Beratungsteam B
Hamburger Straße 35
22083 Hamburg
Tel.: (040) 428 63-2067 oder -1931
Fax: (040) 428 63-2728
E-Mail: [email protected]
Internet: www.siz.bbs.hamburg.de
Öffnungszeiten: Mo. + Di. 9:00–17:00, Mi. 9:00–13:00,
Do. 10:00–18:00, Fr. 9:00–13:00
Bitte vereinbaren Sie einen Gesprächstermin, um Wartezeiten zu vermeiden
Antragstellung
Zusammen mit dem formlosen Antrag auf Anerkennung der beruflichen Qualifikation,
auf Gleichstellung mit einem allgemeinbildenden Schulabschluss oder auf beides (mit
persönlicher Unterschrift) müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 20
2. Auflage, Juli 2007 Aktualisierte Fassungen unter www.integrationslotsehamburg.de
Erforderliche Unterlagen
Amtlich beglaubigte Kopien von:
Personalausweis oder Reisepass (ggf. mit Aufenthaltserlaubnis)
Bundesvertriebenenausweis (bei Aussiedlern/-innen)
Namens(-änderungs-)urkunden.
Von einem vereidigten Übersetzer übersetzte und amtlich beglaubigte Kopien von:
Zeugnissen oder Nachweisen einschließlich Fächer- und Notenübersichten
Tätigkeitsnachweisen oder (bei EU-Angehörigen, die in einem EU-Staat eine Be-
rufsausbildung absolviert haben) Arbeitszeugnissen.
Sowie:
Erklärung, dass dieser Antrag noch in keinem deutschen Bundesland gestellt
worden ist (nur bei Aussiedlern/-innen)
Tabellarischer Lebenslauf mit genauer Darstellung des Bildungsweges bzw. des
beruflichen Werdegangs.
Mögliche Ergebnisse des Antragsverfahrens
Auflagenfreie Anerkennung
Die auflagenfreie Anerkennung setzt den im Ausland erworbenen Beruf mit der schuli-
schen Berufsausbildung in Deutschland gleich, d. h. man darf die in Deutschland übli-
che Berufsbezeichnung tragen.
Anerkennung mit dem Hinweis auf Weiterbildung
Sie wird in den Fällen ausgesprochen, in denen Übereinstimmungen in der Berufs-
ausbildung grundsätzlich bestehen, jedoch Qualifikationen in einzelnen Bereichen
nachgeholt werden müssen, damit eine auflagenfreie Anerkennung erfolgen kann.
Möglichkeiten zur Nachqualifizierung einschließlich der Adressen und Ansprechpartner
bei den jeweiligen Schulen werden dem Antwortschreiben normalerweise beigefügt.
Nichtanerkennung
Auch hier wird der Bescheid durch Hinweise auf Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten
ergänzt. Besonders in diesem Fall ist ein Beratungstermin mit einer Beraterin oder ei-
nem Berater der Agentur für Arbeit bzw. ARGE sinnvoll, da unter Umständen eine voll-
ständige neue Ausbildung durchlaufen werden muss.
Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 21
2. Auflage, Juli 2007 Aktualisierte Fassungen unter www.integrationslotsehamburg.de
3.9 Anerkennung von Berufen im Gesundheitswesen
Die Anerkennung von Gesundheitsfachberufen erfolgt durch die Behörde für Soziales,
Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz (BSG) – Fachbereich Fachberufe im Ge-
sundheitswesen. Unter die Gesundheitsfachberufe fallen z. B. Krankenschwestern und
-pfleger (neue Bezeichnung seit 2004: Gesundheits- und Krankenpfleger/-innen) sowie
Hebammen und Physiotherapeuten/-innen.
Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbrauscherschutz (BSG)
– Fachbereich Fachberufe im Gesundheitswesen –
Billstraße 80
20539 Hamburg
Telefon: (040) 428 37-37 86
Telefax: (040) 428 37-26 32
Öffnungszeiten: Mo. + Do. 9:00–15:00
Berufe im Gesundheitswesen fallen in Deutschland grundsätzlich unter die reglemen-
tierten Berufe. Die Anerkennung erfordert in der Regel den Nachweis von Deutsch-
kenntnissen, die dem Niveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens
für Sprachen entsprechen. Die Formalitäten der Anerkennung sind stark vom Einzelfall
abhängig. Bitte wenden Sie sich daher direkt an die zuständige Behörde, um Auskunft
über das Verfahren und die erforderlichen Unterlagen einzuholen.
3.10 Weiterführende Links
European Training Village (ETV)
Die Website des European Training Village (ETV) ist eine interaktive Plattform für Mul-
tiplikatoren im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung. Die Seite enthält aktuel-
le Informationen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung in Europa, Diskussionsforen,
eine elektronische Bibliothek und verschiedene Datenbanken:
www.trainingvillage.gr
Die elektronische Bibliothek des ETV enthält unter anderem Länderberichte zu den je-
weiligen Systemen der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
www.trainingvillage.gr/etv/Information_resources/Bookshop/publications.asp?section=22
ANABIN
Die Datenbank anabin (Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungs-
nachweise), die von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen geführt wird,
bietet für eine Vielzahl ausländischer Staaten eine umfangreiche Dokumentation über
deren Bildungswesen, die verschiedenen Abschlüsse und die akademischen Grade
sowie ihre Wertigkeit: www.anabin.de
Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 22
2. Auflage, Juli 2007 Aktualisierte Fassungen unter www.integrationslotsehamburg.de
4 Zugang zum Hochschulstudium
In diesem Kapitel wird beschrieben, unter welchen Voraussetzungen und durch welche
Verfahren im Ausland erworbene Schulabschlüsse die Aufnahme eines Hochschul-
studiums in Deutschland ermöglichen.
4.1 Hochschulzugang mit ausländischen Zeugnissen
Grundsätzlich können Personen mit einem ausländischen Schulabschluss an einer
deutschen Hochschule – Fachhochschule, Universität o. Ä. – studieren. Bedingung ist,
dass der Abschluss in dem Land, in dem er erworben wurde, den Zugang zu einem
Hochschulstudium eröffnet. In der Internet-Datenbank www.anabin.de hat die Kultus-
ministerkonferenz Vorgaben veröffentlicht, die festlegen, mit welcher ausländischen
Vorbildung der Zugang zu den Hochschulen in Deutschland möglich ist.
In Deutschland werden unterschiedliche Einstufungen vorgenommen, die Auswirkun-
gen auf den Hochschulzugang hierzulande haben:
Ein uneingeschränkter Zugang ist möglich, wenn das Zeugnis als einem deutschen
Zeugnis der Hochschulreife materiell gleichwertig anerkannt wird. Dies ist für alle EU-
Bürger der Fall sowie für Angehörige der EFTA-Staaten Liechtenstein, Island, Norwe-
gen und Schweiz.
Schulabschlusszeugnisse aus anderen Ländern werden oftmals nicht als mit dem Abi-
tur gleichwertig anerkannt. In diesem Fall können entweder vorhandene Studienzeiten
angerechnet werden oder es muss zunächst eine sogenannte Feststellungsprüfung
abgelegt werden, die einen fachgebundenen Hochschulzugang ermöglicht.
Ausländische Abschlüsse eines wissenschaftlichen Studiums werden von den Hoch-
schulen in Deutschland in der Regel als hinreichende Zugangsqualifikation für einen
beliebigen Studiengang anerkannt.
4.2 Zuständige Stellen
Für die Bewerbung um einen Studienplatz sind in Deutschland verschiedene Stellen
zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich zum einen nach der Herkunft des Studien-
bewerbers. Unterschieden wird insbesondere zwischen:
Angehörigen eines EU- oder EFTA-Staates
Bildungsinländern/-innen (Ausländer/-innen, die ihre Hochschul-
zugangsberechtigung in Deutschland erworben haben)
Nicht-EU-Bürgern/-innen oder Staatenlosen.
Weiterhin ist von Bedeutung, ob es sich bei dem gewünschten Studiengang um ein zu-
lassungsbeschränktes Fach handelt, bei dem die Vergabe von Studienplätzen zentral
geregelt ist.
Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 23
2. Auflage, Juli 2007 Aktualisierte Fassungen unter www.integrationslotsehamburg.de
Hochschulen
Erste Anlaufstelle ist die Wunschhochschule, an der Studienbewerber/-innen sich für
einen Studienplatz bewerben möchten. Auskunft über die genauen Modalitäten der
Studienplatzbewerbung geben die Akademischen Auslandsämter der jeweiligen Hoch-
schule – entweder im persönlichen Gespräch oder über die jeweilige Homepage. Dort
bzw. über die Homepages der Hochschulen erhält man auch den „Antrag auf Zulas-
sung zum Studium für ausländische Studienbewerber/-innen“.
Dieser muss zusammen mit verschiedenen Unterlagen (Zeugnis, Lebenslauf, etc.) bei
der Hochschule bzw. bei der nachfolgend beschriebenen Arbeits- und Servicestelle für
internationale Studienbewerbungen (uni-assist) eingereicht werden. Bildungsinländer
sind deutschen Bewerbern/-innen gleichgestellt und richten ihre Bewerbung grundsätz-
lich an die jeweilige Hochschule.
Falls es sich bei dem gewünschten Studienfach um ein zulassungsbeschränktes Fach
handelt, müssen sich Angehörige eines EU- oder EFTA-Staates und Bildungsinländer
bei der Zentralstelle zur Vergabe von Studienplätzen (ZVS) bewerben. Alle übrigen
Ausländer bewerben sich auch für solche Fächer direkt bei der gewünschten Hoch-
schule bzw. bei uni-assist.
Arbeits- und Servicestelle für internationale Studienbewerbungen
(uni-assist)
Viele Hochschulen bearbeiten Anträge ausländischer Studienbewerber/-innen nicht
mehr selbst. Zu ihrer Entlastung und zur Vereinfachung des Verfahrens für die Stu-
dienbewerber/-innen wurde der Verein uni-assist e. V. gegründet, bei dem Bewer-
bungen zentral eingereicht werden müssen. In Hamburg sind folgende Hochschulen an
uni-assist angeschlossen:
HafenCity Universität Hamburg
Hamburger Fern-Hochschule
Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg
Universität Hamburg
Eine Liste aller in Deutschland und Hinweise zum Verfahren erhalten Sie auf der Ho-
mepage www.uni-assist.de.
Zuständigkeit
Ob man seine Bewerbung an uni-assist richten muss, hängt nicht von der Staats-
angehörigkeit ab. Entscheidend ist vielmehr, ob die Bewerber/-innen
einen ausländischen Schulabschluss haben
bisher nur im Ausland studiert haben und
ihre Wunschhochschule eine uni-assist-Hochschule ist.
Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 24
2. Auflage, Juli 2007 Aktualisierte Fassungen unter www.integrationslotsehamburg.de
uni-assist ist nicht zuständig, wenn die Bewerber/-innen
in Deutschland Abitur gemacht haben
ein deutsches Abitur an einer deutschen Auslandsschule erworben haben
bereits einen deutschen Hochschulabschluss haben und nur damit die Berechti-
gung zu dem von ihnen angestrebten Zweitstudium erlangen
an einem Austauschprogramm ihrer Heimathochschule mit einer Partner-
hochschule in Deutschland teilnehmen
sich für besondere Studiengänge bewerben, die von bestimmten Hochschulen ge-
nerell von der uni-assist-Vorprüfung ausgeschlossen worden sind, wie zum Bei-
spiel Promotionsstudiengänge oder bestimmte Masterprogramme
aus einem EU-Land (oder aus Island, Norwegen oder Liechtenstein) stammen und
sich für zulassungsbeschränkte Fächer bewerben.
Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS)
Für die Studiengänge Diplom-Betriebswirtschaftslehre, Diplom-Biologie, Medizin,
Pharmazie, Diplom-Psychologie und Zahnmedizin gibt es eine bundesweite Zulas-
sungsbeschränkung. Das heißt, es ist nur eine begrenzte Anzahl von Studienplätzen
vorhanden und die Bewerber/-innen werden über ein Auswahlverfahren auf die Plätze
verteilt. Die Auswahl richtet sich nach den Noten der Hochschulzugangsberechtigung.
Für ausländische Studienbewerber/-innen stehen acht Prozent der Plätze zur Verfü-
gung.
Angehörige eines EU- oder EFTA-Staates und Bildungsinländer müssen sich für einen
solchen Studiengang bei der Zentralstelle zur Vergabe von Studienplätzen (ZVS) be-
werben. Alle übrigen Ausländer bewerben sich auch für zulassungsbeschränkte Fächer
direkt bei der gewünschten Hochschule bzw. bei uni-assist.
Weitere Informationen und den erforderlichen Antrag erhält man auf der Homepage der
ZVS (www.zvs.de) oder in dem Heft „zvs-info“ (erhältlich bei der Studierendenberatung
der Hochschulen).
4.3 Bewerbung um einen Studienplatz
Während es sich bei der Zulassung zum Hochschulstudium für Angehörige eines
EU- oder EFTA-Staates um eine reine Formsache handelt, ist es bei Staatsange-
hörigen eines Landes außerhalb der EU und Personen ohne Staatsangehörigkeit sehr
wahrscheinlich, dass der Schulabschluss als „nur bedingt vergleichbar“ eingestuft wird.
Trotzdem kann ein Studium begonnen werden, wenn die Bewerber/-innen
bereits ein oder zwei Jahre erfolgreich an einer anerkannten ausländischen Hoch-
schule studiert haben oder
die Feststellungsprüfung (s.u.) ablegen. In einzelnen Fällen müssen Studienzeiten
im Ausland nachgewiesen werden, bevor man zu dieser Prüfung zugelassen wird.
Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 25
2. Auflage, Juli 2007 Aktualisierte Fassungen unter www.integrationslotsehamburg.de
Die Zulassung zum Studium wird dann fachgebunden sein. Das heißt, man kann nur in
dem Studienfach (z. B. Mathematik, Chemie oder Elektrotechnik) studieren, in dem die
Feststellungsprüfung abgelegt wurde oder bereits Studienleistungen erbracht worden
sind. Ein Wechsel zu einem anderen Studienfach, z. B. von einem naturwissenschaft-
lichen in ein sozialwissenschaftliches Fach, ist nur nach einer erneuten Prüfung mög-
lich.
Die Feststellungsprüfung
Wenn das Schulabschlusszeugnis nicht als mit dem Abitur gleichwertig anerkannt wird,
muss zunächst eine sogenannte Feststellungsprüfung abgelegt werden, im Amts-
deutsch: eine „Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber
zur Aufnahme eines Studiums an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland“).
Die Prüfung wie auch die nachfolgend erläuterten Vorbereitungskurse der Studien-
kollegs sind fachgebunden. Das bedeutet, Bewerber/-innen legen sich bereits vor dem
Besuch des Vorbereitungskurses bzw. vor der Feststellungsprüfung auf das Fach fest,
das sie anschließend studieren wollen.
Die Vorgaben der Kultusministerkonferenz, ob der Hochschulzugang in Deutschland
unmittelbar oder erst nach bestandener Feststellungsprüfung oder durch Anrechnung
von vorhandenen Studienzeiten im Ausland möglich ist, sind im Internet unter der Ad-
resse www.anabin.de einsehbar.
Vorbereitungskurse der Studienkollegs
Die Studienkollegs der Universitäten bieten Kurse an, in denen man sich auf die Fest-
stellungsprüfung vorbereiten kann. Die Schwerpunktkurse richten sich nach dem jewei-
ligen Fachstudium. Es gibt T-Kurse für mathematisch-naturwissenschaftliche Studien-
gänge, M-Kurse für medizinisch-biologische, W-Kurse für angehende Wirtschafts- und
Sozialwissenschaftler, G-Kurse für Germanistik, geistes- und gesell-
schaftswissenschaftliche und künstlerische Studiengänge, und S-Kurse für sprachliche
Studiengänge. An Fachhochschulen sind die Angebote ähnlich gegliedert. In allen Kur-
sen ist neben den unterschiedlichen fachspezifischen Stunden Deutsch Unterrichts-
fach.
Die Kurse des Studienkollegs beginnen zweimal im Jahr, nach den Weihnachtsferien
im Januar und nach den Sommerferien im Juli oder August, und dauern zwei Se-
mester. Der Besuch des Studienkollegs ist kostenfrei. Die Semester, die man dort ver-
bringt, werden nicht auf das anschließende Fachstudium an der Hochschule ange-
rechnet. Man ist aber während der Zeit am Studienkolleg an seiner Hochschule immat-
rikuliert.
Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 26
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Schritte zur Hochschulzulassung
1. Zunächst erhalten Sie beim Studierendensekretariat, beim Akademischen Aus-
landsamt oder über die Homepage der Wunschhochschule den „Antrag auf Zu-
lassung zum Studium für ausländische Studienbewerber/-innen“.
2. Wenn die Teilnahme an einer Feststellungsprüfung erforderlich ist, müssen Sie
sich entscheiden, ob Ihre Vorkenntnisse bereits ausreichen, um die Prüfung zu
bestehen oder ob Sie zuvor einen Vorbereitungskurs am Studienkolleg absol-
vieren sollten. Um sich über die Anforderungen der Prüfung zu informieren, kön-
nen Sie beim Studienkolleg die Unterlagen für die Feststellungsprüfung des an-
gestrebten Fachstudiums anfordern.
3. Nun bewerben Sie sich mit dem Antrag direkt bei der Hochschule, bei uni-assist
oder bei der ZVS. In dem Antrag können Sie ankreuzen, ob Sie zunächst das
Studienkolleg besuchen oder direkt an der Feststellungsprüfung teilnehmen
möchten.
4. Wenn Sie sich für den Besuch des Studienkollegs entschieden haben, teilt die
Hochschule Ihnen mit, dass Sie zu einem Vorbereitungskurs zugelassen worden
sind. Bevor Sie mit dem Kurs beginnen können, müssen Sie dort in einem Auf-
nahmetest nachweisen, dass Sie dem Unterricht in deutscher Sprache folgen
können. Dieser Test kann einmal wiederholt werden.
5. Die Feststellungsprüfung kann entweder nach Besuch des Studienkollegs oder
sofort abgelegt werden. Bei Nichtbestehen kann die Prüfung einmal wiederholt
werden. Wenn Sie die Feststellungsprüfung bestanden haben, stellen Sie noch
einmal einen Antrag an die Hochschule auf Zulassung zum Fachstudium.
6. Sie erhalten die Zulassung zum Studium im gewünschten Fach.
Nachweis von Deutschkenntnissen
Bewerber/-innen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, müssen nachweisen, dass ih-
re Deutschkenntnisse ausreichen, um das Studium absolvieren zu können. Erst dann
können sie mit dem Studium beginnen. Der Nachweis kann auf folgende Weise erfol-
gen:
Wenn die Hochschulzugangsberechtigung der deutschen gleichwertig ist und aus-
reichende Deutschkenntnisse vorhanden sind, kann die „Deutsche Sprachprüfung für
den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber“ (DSH) abgelegt werden. Die
Termine hierfür werden mit dem Zulassungsbescheid mitgeteilt. Sobald diese Prüfung
bestanden ist, kann das Studium begonnen werden.
Bewerber/-innen, die bereits das Niveau C1 des gemeinsamen europäischen Refe-
renzrahmens für Sprachen beherrschen und durch eine der folgenden Prüfungen
nachgewiesen haben, sind von der DSH befreit:
Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 27
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das kleine oder große Deutsche Sprachdiplom des Goethe-Instituts
die Zentrale Oberstufenprüfung (ZOP) des Goethe-Instituts
das Deutsche Sprachdiplom (DSD) der Kultusministerkonferenz, Stufe II
die TestDaF-Prüfung, Stufe 4 oder 5.
Wenn bereits Deutschkurse besucht worden sind, ohne dass eine der o. g. Prüfungen
abgelegt wurde, fügt man die entsprechenden Zeugnisse und Bestätigungen dem Ant-
rag auf Zulassung an die Hochschule bei. Die Hochschule entscheidet dann, ob eine
direkte Teilnahme an der DSH möglich ist, ohne zuvor einen Deutschkurs besuchen zu
müssen.
Sollten Bewerber/-innen über keine ausreichenden Deutschkenntnisse verfügen oder
die DSH nicht bestanden haben, können sie einen Deutschkurs zur Vorbereitung auf
die Sprachprüfung besuchen. Diese werden von manchen Hochschulen angeboten.
Um einen Deutschkurs der Hochschule besuchen zu können, muss ein Antrag bei der
Hochschule gestellt werden. Voraussetzung ist, dass die Zulassung zu einem Fach-
studium bereits erteilt worden ist. Bietet die Hochschule selbst keine Deutschkurse an
oder besteht noch keine Zulassung, können Kurse bei freien Bildungsträgern, wie den
Volkshochschulen oder speziellen Sprachschulen, besucht werden. Dafür muss aller-
dings mit einer mehr oder weniger hohen Kursgebühr gerechnet werden.
Anerkennung ausländischer Studien- und Prüfungsleistungen
Grundsätzlich können die im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen in
Deutschland anerkannt werden, z. B. um ein Studium in Deutschland fortzusetzen oder
Prüfungen zu absolvieren. Über die Anerkennung entscheiden die einzelnen Hoch-
schulen.
Dabei wird vorausgesetzt, dass die an der ausländischen Hochschule geforderten Leis-
tungen erbracht worden sind. Dafür sind Nachweise über entsprechende Prüfungen,
Semesterleistungen, Noten, Credit Points u. Ä. erforderlich. Meistens sind die Prü-
fungsämter der Hochschulen für die Anerkennung zuständig. Bei Studiengängen mit
Staatsexamen (u. a. Medizin, Lehramt, Pharmazie, Rechtswissenschaften) entscheiden
die staatlichen Prüfungsämter an den Hochschulen. Im Zweifelsfall legen diese auch
fest, ob man vor der Anerkennung in einer sogenannten Kenntnisprüfung sein Wissen
unter Beweis stellen muss.
4.4 Aufenthaltsrechtliche Aspekte
Personen, die zum Zwecke des Studiums nach Deutschland einreisen möchten, benö-
tigen – je nach Herkunft – ein Visum zu Studienzwecken. Die Website des Deutschen
Akademischen Austausch Dienstes (DAAD) informiert über die hierfür geltenden Be-
stimmungen:
www.daad.de/deutschland/zulassung/visum/04694.de.html
Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 28
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4.5 Adressen und weitere Informationen
Das Hamburger SchulInformationsZentrum informiert darüber, ob die Voraussetzungen
für den Hochschulzugang in Hamburg oder an anderen Orten in Deutschland erfüllt
sind.
Behörde für Bildung und Sport
SchulIinformationsZentrum – Beratungsteam B
Hamburger Straße 35
22083 Hamburg
Tel.: (040) 428 63-2067 oder -1931
Fax: (040) 428 63-2728
E-Mail: [email protected]
Internet: www.siz.bbs.hamburg.de
Öffnungszeiten: Mo. + Di. 9:00–17:00, Mi. 9:00–13:00,
Do. 10:00–18:00, Fr. 9:00–13:00
Bitte vereinbaren Sie einen Gesprächstermin, um Wartezeiten zu vermeiden
Akademische Auslandsämter
Wichtigste erste Anlaufstelle für ausländische Studienbewerber/-innen sind die Akade-
mischen Auslandsämter, die an jeder Hochschule zu finden sind. Sie beraten in allen
Fragen zu Zulassung, Zeugnisanerkennung, Prüfungen etc.
Die Adressen aller Akademischen Auslandsämter finden Sie auf der Website des
Deutschen Akademischen Austauschdienstes (s. u.).
SupPORT
SupPORT – die Informations- und Serviceseiten für ausländische Studierende. Bereit-
gestellt vom Studierendenwerk Hamburg.
www.international.studierendenwerk-hamburg.de
uni-assist e. V.
uni-assist ist die Arbeits- und Servicestelle für internationale Studienbewerbungen.
Über 90 deutsche Hochschulen haben sich in dem Verein zusammengeschlossen, um
internationalen Studienbewerbern die Bewerbung an deutschen Hochschulen zu er-
leichtern und die Hochschulen bei der Auswahl ihrer ausländischen Studierenden zu
entlasten.
www.uni-assist.de
Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 29
2. Auflage, Juli 2007 Aktualisierte Fassungen unter www.integrationslotsehamburg.de
Broschüre Studien- und Berufswahl
Die Broschüre „Studien- und Berufswahl“, herausgegeben und jährlich aktualisiert von
der Bundesagentur für Arbeit, ist kostenlos erhältlich bei den Agenturen für Arbeit vor
Ort. Darin finden sich umfassende Informationen über die Struktur der deutschen
Hochschullandschaft, Beschreibungen von Studiengängen, Beratungsadressen u. v. m.
Deutscher Akademischer Austausch Dienst (DAAD) e. V.
Der DAAD ist eine gemeinsame Einrichtung der deutschen Hochschulen zur Förderung
der internationalen Beziehungen der deutschen Hochschulen mit dem Ausland durch
den Austausch von Studierenden und Wissenschaftlern und durch internationale Pro-
gramme und Projekte:
www.daad.de
Der DAAD stellt neben zahlreichen anderen Informationen eine Datenbank über die
Gleichwertigkeit ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen bereit:
www.daad.de/deutschland/zulassung/voraussetzungen/04646.de.html
Außerdem können Sie dort die Adressen aller Akademischen Auslandsämter recher-
chieren:
www.daad.de/deutschland/studium/studienplanung/00535.de.html
Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen für die Einreise ausländischer Studien-
bewerber/-innen finden Sie unter dieser Adresse:
www.daad.de/deutschland/zulassung/visum/04694.de.html
Datenbank anabin
Die Datenbank anabin (Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungs-
nachweise), die von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen geführt wird,
bietet für eine Vielzahl ausländischer Staaten eine umfangreiche Dokumentation über
deren Bildungswesen, die verschiedenen Abschlüsse und die akademischen Grade
sowie ihre Wertigkeit:
www.anabin.de
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5 Ausübung akademischer Berufe
In diesem Kapitel wird beschrieben, unter welchen Voraussetzungen und durch welche
Verfahren Personen in Deutschland ihren im Ausland erlernten akademischen Beruf
ausüben können. Nach Definition der EU sind dies Berufe, die mindestens drei Jahre
Studium an einer Hochschule voraussetzen und mit einem Hochschuldiplom abschlie-
ßen. Von dieser Frage losgelöst ist die akademische Anerkennung von Berufen: Infor-
mationen darüber, welche im Ausland erworbenen Titel und Berufsbezeichnungen in
Deutschland getragen werden dürfen, finden Sie in Kapitel 6.
5.1 Grundsätze der Anerkennung
Grundsätzlich entscheiden die für die Anerkennung der ausländischen Berufsquali-
fikationen zuständigen Behörden über jeden Fall einzeln. Auf EU-Ebene orientieren sie
sich dabei an verschiedenen europäischen Regelungen und Richtlinien. Bestimmte Be-
rufe sind reglementiert, d. h. für sie gelten präzise Voraussetzungen, ohne die der je-
weilige Beruf nicht ausgeübt werden darf.
Für einige dieser reglementierten Berufe gibt es wiederum eine automatische Aner-
kennung – die EU-/EWR-Staaten erkennen die jeweiligen Ausbildungen in den Mitg-
liedstaaten gegenseitig an und der Beruf darf in jedem Mitgliedstaat ausgeübt werden.
Alle anderen akademischen Berufe sind nicht reglementiert, der Beruf kann ohne
Anerkennungsverfahren ausgeübt werden.
Drittstaatenangehörige, also Personen, die keinem Staat der EU bzw. des EWR ange-
hören, können sich nicht auf die genannten Regelungen berufen. Ihre Berufs-
qualifikationen werden nach bestimmten Kriterien mit den jeweiligen deutschen vergli-
chen und auf Gleichwertigkeit überprüft.
5.2 Reglementierte Berufe
Für einige Berufe hat die Bundesrepublik Deutschland präzise Vorschriften erlassen,
die die Zulassung zu diesem Beruf und seine Ausübung regeln. Für diese Berufe sind
ein Diplom oder eine bestimmte berufliche Qualifikation rechtlich notwendig. Wird man
ohne die entsprechende Qualifikation in einem dieser Berufe tätig, kann man bestraft
werden. In der Behördensprache heißen sie „reglementierte Berufe“, für die es auch
ein förmliches Anerkennungsverfahren für ausländische Qualifikationen gibt.
Reglementierte Berufe sind:
im pädagogischen Bereich: Lehrer/-in, Sozialpädagoge/-in und Sozialarbeiter/-in
im Gesundheitsbereich: Ärzte/-innen, Apotheker/-innen, Psychologe/-in, psycholo-
gische/-r Psychotherapeut/-in, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/-in
im technischen und handwerklichen Bereich: Ingenieur/-in und (Innen-)Architekt/-in
in der Land- und Forstwirtschaft: Gartenbau- und Landschaftsarchitekt/-in, Forst-
beamter/-beamtin
in der Rechtspflege: Anwalt/Anwältin, Richter/-in, Notar/-in
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Lebensmittelchemiker/-in
Berufe im Öffentlichen Dienst
Wirtschaftsprüfer/-in und Steuerberater/-in.
Wer mit einer entsprechenden ausländischen Qualifikation einen dieser Berufe aus-
üben möchte, braucht die Anerkennung durch eine deutsche Behörde. In der Bundes-
republik Deutschland gibt es keine zuständige Stelle auf Bundesebene. Man richtet
seinen Antrag auf Anerkennung an die zuständige Stelle des Bundeslandes oder der
Stadt, in der man seinen Wohnsitz angemeldet hat. Deren Entscheidung ist dann in al-
len anderen Bundesländern ebenfalls gültig. Wer noch keinen Wohnsitz in Deutschland
hat und auch noch nicht weiß, wo er sich niederlassen möchte, hat keine Möglichkeit,
seine berufliche Qualifikation für den Zugang zu einem reglementierten Beruf anerken-
nen zu lassen.
5.3 Anerkennung von reglementierten Berufen
Um die allgemeinen Anerkennungsregelungen für die oben genannten Berufe in Ans-
pruch nehmen zu können, muss im Herkunftsland die vollständige Ausbildung absol-
viert worden sein, die den Zugang zum Beruf erlaubt. In einigen Ländern besteht z. B.
die Ausbildung zum Rechtsanwalt / zur Rechtsanwältin aus einem theoretischen Teil
an der Hochschule und einem praktischen Teil. Ohne beide Teile absolviert zu haben,
kann keine Zulassung als Anwalt/Anwältin erfolgen.
Angehörige der EU-/EWR-Länder und der Schweiz, die ihre Ausbildung komplett in ei-
nem Nicht-EU-Land erworben haben, können sich nur dann auf die allgemeinen Aner-
kennungsregelungen berufen, wenn ihr Beruf in einem anderen EU-Mitgliedstaat aner-
kannt wurde (z. B. aufgrund bilateraler Verträge) und sie den Beruf in diesem Land be-
reits drei Jahre ausgeübt haben.
Regelungen auf Ebene der Europäischen Union
Es gibt bis jetzt keine EU-weit gültige Regelung, aufgrund derer die in einem Land der
Europäischen Union erworbenen Diplome generell in anderen EU-Ländern anerkannt
würden. Über jeden einzelnen Fall wird individuell entschieden, wobei sich die Behör-
den bei der Beurteilung an verschiedenen europäischen Richtlinien orientieren. Die im
Folgenden beschriebenen Regelungen und Richtlinien gelten für
Angehörige der EU-/EWR-Staaten und der Schweiz
Menschen mit doppelter Staatsangehörigkeit, sofern eine davon aus den o. g.
Ländern ist.
Berufliche Qualifikationen, die ein Drittstaatenangehöriger in einem der genannten
Staaten erworben hat, fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Anerkennungs-
richtlinien. Ein türkischer Staatsangehöriger mit französischer Ingenieurausbildung
kann sich also nicht auf EU-Richtlinien berufen, wenn er seinen Beruf in Deutschland
ausüben will. Auch eine Staatsangehörige der genannten Länder, die ihre Qualifikation
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außerhalb der EU-/EWR-Staaten sowie der Schweiz erworben hat, kann diese Rege-
lungen nicht für sich geltend machen.
Automatische Anerkennung
Für manche reglementierten Berufe haben sich die EU-/EWR-Staaten auf eine auto-
matische Anerkennung geeinigt: Innerhalb der genannten Staaten sind die entspre-
chenden Qualifikationen gegenseitig anerkannt. Die Regelung gilt für:
Allgemeinmediziner/-innen und Fachärzte/-innen
Zahnärzte/-innen
Tierärzte/-innen
Apotheker/-innen
Architekten/-innen.
Wer eine der genannten Ausbildungen vollständig abgeschlossen hat und im Her-
kunftsland ohne Einschränkungen zur Berufsausübung zugelassen ist, kann den jewei-
ligen Beruf in allen EU- / EWR-Staaten und in der Schweiz ausüben. Die genannten
Personen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Staatsbürger/-innen des jewei-
ligen Aufnahmestaats, die ihre Ausbildung in diesem Staat selbst vollständig abge-
schlossen haben. An diese Regelungen sind Mindestanforderungen für jeden Beruf
geknüpft, die Antragsteller/-innen erfüllen müssen. Diese Anforderungen betreffen
Dauer und Inhalt der theoretischen und fachpraktischen Ausbildung.
Sonderregel für Angehörige der neuen EU-Staaten
Für Angehörige der Staaten, die am 1.5.2004 der EU beigetreten sind und die ihre be-
rufliche Qualifikation vor dem Beitritt erworben haben, gilt eine Sonderregelung: Sie
müssen im Anerkennungsverfahren eine zusätzliche Bescheinigung ihres Herkunfts-
landes vorlegen. In dieser muss die zuständige Behörde bestätigen, dass die Aus-
bildung bereits den Mindeststandards der EU entsprochen hat. Ist das nicht der Fall,
müssen Antragsteller/-innen nachweisen, dass sie Ihren Beruf innerhalb der letzten
fünf Jahre mindestens drei Jahre lang ausgeübt haben.
Sonderregelungen für Spätaussiedler/-innen
Spätaussiedler/-innen sollten bei Anträgen auf Anerkennung ihrer beruflichen Qualifi-
kationen immer auf den § 10 des Bundesvertriebenengesetzes hinweisen. Demnach
sind „Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler in den Aussiedlungs-
gebieten abgelegt oder erworben haben, anzuerkennen, wenn sie den entsprechenden
Prüfungen oder Befähigungsnachweisen [...] gleichwertig sind“. Aus dieser Klausel er-
geben sich für einige Berufe erleichterte Anerkennungen. Zum Beispiel wird die Aus-
bildung von Juristen/-innen als mit dem deutschen 1. juristischen Staatsexamen gleich-
wertig anerkannt, wenn der/die Spätaussiedler/-in in der ehemaligen Sowjetunion ein
fünfjähriges Vollzeitstudium absolviert und mit einer Diplomarbeit abgeschlossen hat.
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Regelungen für Drittstaaten-Angehörige
Angehörige von Nicht-EU-/ EWR-Staaten stellen ihre Anträge ebenfalls bei den unten
aufgeführten und nach Berufen geordneten Stellen. Sie können sich allerdings nicht
auf die Richtlinien der EU berufen, sondern ihre Qualifikationen werden „nach den Kri-
terien der funktionalen, formalen und materiellen Gleichwertigkeit“ geprüft. Das bedeu-
tet, Ihre Qualifikation wird auf folgende Fragen hin untersucht:
Funktionale Gleichwertigkeit: Was dürfen Antragsteller/-innen mit Ihrem Diplom in
dem Land tun, in dem sie es erworben haben?
Formale Gleichwertigkeit: Wo ist die Ausbildung im Bildungssystem des Herkunfts-
landes eingeordnet, was sind die Zugangsvoraussetzungen, wie lange dauert die
Ausbildung?
Materielle Gleichwertigkeit: Welche Inhalte hat die Ausbildung?
Auf dieser Grundlage wird die Qualifikation mit der entsprechenden deutschen ver-
glichen. Werden wesentliche Unterschiede in der Ausbildung festgestellt, kann nur eine
teilweise Anerkennung ausgesprochen oder die Anerkennung ganz verweigert werden.
Dann muss ein Teil der Ausbildung in Deutschland nachgeholt und/oder eine Prüfung
abgelegt werden.
Für Ärzte/-innen und Apotheker/-innen besteht die Möglichkeit der vorübergehenden
Berufserlaubnis. Diese Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Stellen be-
schränkt werden und gilt für einen begrenzten Zeitraum, der genutzt werden kann, um
beispielsweise eine Facharztausbildung abzuschließen oder erforderliche Teile der
medizinischen bzw. pharmazeutischen Ausbildung nachzuholen. Ein entsprechender
Antrag muss bei denselben Stellen gestellt werden, die auch für die Erteilung der App-
robation zuständig sind.
Antragsverfahren
Bei der zuständigen Stelle müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
Erforderliche Unterlagen
Antrag (persönlich unterschrieben)
Beglaubigte Kopien des Hochschuldiploms, Zeugnisses oder anderer Nachweise
der Qualifikationen (mit Fächer- und Notenübersicht), die von der zuständigen
Stelle des Staates ausgestellt sind, in dem die Ausbildung erfolgte
Beglaubigte deutsche Übersetzung (wenn die Zeugnisse nicht in lateinischer
oder englischer Sprache ausgestellt sind)
Tabellarischer Lebenslauf
Evtl. ein Führungszeugnis
Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 35
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Manchmal werden noch weitere Unterlagen verlangt, z. B. ein Nachweis über die Be-
herrschung der deutschen Sprache, wenn der Lehrerberuf anerkannt werden soll. Da-
her ist es ratsam, vor der Antragstellung nachzufragen. Die zuständige Stelle vergleicht
die ausländischen Berufsqualifikationen mit den Anforderungen des entsprechenden
Berufs in Deutschland. Sie muss dabei eine Ausbildung und/oder Berufserfahrung, die
im Anschluss an das Diplom erworben wurden, berücksichtigen, um evtl. bestehende
Unterschiede auszugleichen. Bis zu einer Entscheidung über die Anerkennung können
mehrere Monate vergehen.
Mögliche Ergebnisse des Antragsverfahrens
Anerkennung:
Antragsteller/-innen können ihren Beruf zu den gleichen Bedingungen ausüben wie ein
deutscher Staatsangehöriger und haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die In-
haber inländischer Diplome.
Teilweise Anerkennung:
Die prüfende Stelle hat wesentliche Unterschiede in Dauer oder Inhalt der betreffenden
Ausbildung festgestellt und verlangt eine Ausgleichsmaßnahme:
Um Unterschiede in Bezug auf den Ausbildungsinhalt oder das Tätigkeitsfeld des be-
treffenden Berufs auszugleichen, muss entweder ein Anpassungslehrgang in Deutsch-
land besucht oder eine Eignungsprüfung abgelegt werden. Normalerweise kann man
zwischen diesen Möglichkeiten wählen. Nur in Berufen, die gute Kenntnisse des deut-
schen Rechts verlangen, ist die Eignungsprüfung vorgeschrieben (Anwalt, Steuerbera-
ter, Wirtschaftsprüfer).
Beide, Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung, dürfen sich nur auf solche Inhalte
beziehen, die in der Ausbildung im Herkunftsland tatsächlich gefehlt haben. Der Zeit-
punkt der Prüfung kann mit der Prüfungskommission vereinbart werden. Die Prüfung
muss sich an den wesentlichen Unterschieden orientieren, darf also nicht identisch
sein mit der Prüfung, die in Deutschland – Hamburg – zum Ausbildungsabschluss ab-
gelegt werden muss.
Der Staat muss dafür Sorge tragen, dass die Teilnahme an einem Anpassungs-
lehrgang und an einer Eignungsprüfung auch tatsächlich möglich ist. Genauere Infor-
mationen über Inhalte, Anbieter von Kursen und evtl. Kosten erhält man bei den zu-
ständigen Stellen.
Ablehnung:
Wenn die Behörde den Antrag ablehnt, muss sie die Entscheidung detailliert begrün-
den. Gegen diese Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden, wenn man der
Auffassung ist, dass die Entscheidung nicht gerechtfertigt ist.
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Adressen der zuständigen Stellen
Architekten/-innen
(Auch Innenarchitekten/-innen und Landschaftsarchitekten/-innen)
Hamburgische Architektenkammer
Grindelhof 40
20146 Hamburg
Tel.: (040) 44 18 41-0
Fax: (040) 44 18 41-44
E-Mail: [email protected]
Ingenieure/-innen
Ingenieure/-innen mit Hochschulabschluss
Behörde für Wissenschaft und Forschung (BWF)
Hochschulamt – Zentrale Steuerung – Justitiariat
Hamburger Str. 37
22083 Hamburg
Frau von Daszowski
Frau Wolgast
Tel.: (040) 428 63-4090 / -4296
Fax: (040) 428 63-2411
E-Mail: [email protected]
Ingenieure/-innen ohne hochschulbezogenen Abschluss
Konnte bis Redaktionsschluss nicht ermittelt werden.
Juristen/-innen
In der Regel haben ausländische Juristen/-innen keine Aussicht auf vollständige Aner-
kennung ihrer Ausbildung in Deutschland. Neuerdings können ausländische Ab-
schlüsse auf die erste juristische Staatsprüfung anerkannt werden. Grundsätzlich ist
die Anerkennung aber sehr eingeschränkt, sodass in den meisten Fällen nur eine for-
male Anerkennung als Jurist/-in ausgesprochen wird. Diese Berufsbezeichnung darf
mit dem Kürzel des Ausbildungsstaates gemeinsam geführt werden, z. B. „Jurist (SU)“
für Kontingentflüchtlinge aus der ehemaligen Sowjetunion.
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2. Auflage, Juli 2007 Aktualisierte Fassungen unter www.integrationslotsehamburg.de
Beratung für Anwälte/-innen aus dem Ausland über Möglichkeiten zur rechts-
beratenden Tätigkeit in Deutschland:
Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg
Bleichenbrücke 9
20354 Hamburg
Tel.: (040) 35 74 41
Fax: (040) 35 74 41-41
Öffnungszeiten: Mo.–Fr. 9:00–16:00
Durchführung von Genehmigungsverfahren für ausländische Rechtsbeistände, die in
Hamburg tätig werden möchten:
Amtsgericht Hamburg
Sievekingplatz 1
20355 Hamburg
Tel.: (040) 428 43-0
Fax: (040) 428 43-2383
Lehrer/-innen
Eine vollständige inhaltliche Anerkennung für zugewanderte Lehrer/-innen ist selten.
Das liegt daran, dass in den Herkunftsländern meistens ein Unterrichtsfach studiert
wurde, in Deutschland aber mindestens zwei gefordert werden. Im Zuge der Anerken-
nung wird daher auch über ausgleichende Weiterbildungsmaßnahmen entschieden,
die Antragsteller/-innen absolvieren müssen. Das kann ein Ergänzungsstudium in ei-
nem weiteren Unterrichtsfach sein, aber auch ein Anpassungslehrgang. Hier arbeiten
die Zuwanderer als Lehrer/-innen an einer staatlichen Schule und werden durch Ausbil-
dungspersonal der Studienseminare begleitet – ähnlich dem Vorbereitungsdienst für
deutsche Lehrer/-innen in Ausbildung.
Zuständig für die Bewertung und Anerkennung ausländischer Lehramtsdiplome:
Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung
LIQ 3, Lehrerprüfungsamt
Beratungsstelle für ausländische Lehrbefähigungen
Mümmelmannsberg 75
22115 Hamburg
Tel.: (040) 428 54-7619
Fax:(040) 428 54-7620
Öffnungszeiten: Di. 9:00–12:00 und 14:00–15.30
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Öffentlicher Dienst
Bei Einstellungen im Öffentlichen Dienst des Bundes, der Länder und der Kommunen
obliegt die Anerkennung der jeweiligen einstellenden Institution: Verwaltung, Polizei,
Behörde, Ministerium etc.
Sozialpädagogen/-innen, Sozialarbeiter/-innen
Zuständig für die Anerkennung von Sozialarbeitern/-innen, Sozialpädagogen/-innen
und verwandten Berufen:
Konnte bis Redaktionsschluss nicht ermittelt werden.
Steuerberater/-innen
Zuständig für die Prüfung:
Finanzbehörde Hamburg – Steuerverwaltung
Gänsemarkt 36
20354 Hamburg
Tel.: (040) 428 23-0 / -2048 / -4399
Fax: (040) 428 23 -2174
Internet: http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/finanzbehoerde
Nach der bestandenen Prüfung muss man „bestellt“ – d. h. zugelassen – werden, bevor
man als Steuerberater/-in tätig werden kann. Bei der Steuerberaterkammer sind ent-
sprechende Formulare für den „Antrag auf Bestellung als Steuerberater/-in“ erhältlich:
Steuerberaterkammer Hamburg
Raboisen 32
20095 Hamburg
Tel.: (040) 44 80 43-0
Fax: (040) 44 58 85
E-Mail: [email protected]
Internet: www.stbk-hamburg.de
Wirtschaftsprüfer/-innen
Die Wirtschaftsprüferkammer Berlin führt das bundeseinheitliche Examen für Wirt-
schaftsprüfer/-innen durch und ist somit auch für die Anerkennung ausländischer Quali-
fikationen zuständig.
Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 39
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Wirtschaftsprüferkammer Berlin
Prüfungsstelle für das Wirtschaftsexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer
Rauchstraße 26
10787 Berlin
Tel.: (030) 72 61 61-0
Ansprechpartner: Herr Tüffers, Tel.: (030) 72 61 61-188
E-Mail: [email protected]
Internet: www.wpk.de
Psychologische Psychotherapeuten/-innen,
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-innen
Zuständig für die Erteilung der Berufserlaubnis und der Approbation:
Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz (BSG)
Landesprüfungsamt für Heilberufe
Billstraße 80
20539 Hamburg
Marina Lobe / Zimmer 0.13
Telefon: (040) 428 37-3794
Telefax: (040) 428 37-2632
E-Mail: [email protected]
Apotheker/-innen
Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz (BSG)
Landesprüfungsamt für Heilberufe
Billstraße 80
20539 Hamburg
Markus Wigger / Zimmer 0.04
Telefon: (040) 428 37-3782
Telefax: (040) 428 37-2632
E-Mail: [email protected]
Apothekerkammer Hamburg
Alte Rabenstraße 11a
20148 Hamburg
Telefon: (040) 44 80 48-0
Telefax: (040) 44 38 68
E-Mail: [email protected]
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Ärzte/-innen, Fachärzte/-innen und Zahnärzte/-innen
Ausbildung in einem Land der Europäischen Union:
Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz (BSG)
Landesprüfungsamt für Heilberufe
Billstraße 80
20539 Hamburg
Silvia Neumann / Zimmer 0.06
Telefon: (040) 428 37-3795
Telefax: (040) 428 37-2632
E-Mail: [email protected]
Ausbildung in einem Land außerhalb der Europäischen Union:
Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz (BSG)
Landesprüfungsamt für Heilberufe
Billstraße 80
20539 Hamburg
Brigitte Wagner / Zimmer 0.05
Telefon: (040) 428 37-3796
Telefax: (040) 428 37-2632
E-Mail: [email protected]
Ärztekammer Hamburg
Humboldtstr. 56
22083 Hamburg
Tel.: (040) 228 02-596
Fax: (040) 220 99 80
E-Mail: [email protected]
Zahnärztekammer Hamburg
Möllner Landstraße 31
22111 Hamburg
Tel.: (040) 73 34 05-0
Fax: (040) 73 34 05-75
E-Mail: [email protected]
Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 41
2. Auflage, Juli 2007 Aktualisierte Fassungen unter www.integrationslotsehamburg.de
Das Akademikerprogramm der Otto Benecke Stiftung e. V.
Wenn das im Herkunftsland abgeschlossene Hochschulstudium in Deutschland
nicht anerkannt wird
nur teilweise anerkannt wird
zwar voll anerkannt wird, aber nur mit Hilfe eines Ergänzungsstudiums oder Er-
gänzungskurses verwertbar ist,
können bestimmte Personengruppen unter bestimmten Voraussetzungen eine För-
derung der Otto Benecke Stiftung e. V. erhalten, um dennoch den Einstieg in eine qua-
lifizierte Berufstätigkeit zu schaffen.
Wer wird gefördert?
Akademische Spätaussiedler/-innen, Kontingentflüchtlinge sowie Personen, die eine
Niederlassungserlaubnis gem. § 23 (2) AufenthG erhalten haben, und Asylberechtigte,
die älter als 30 und jünger als 50 Jahre sind. Es besteht kein Rechtsanspruch auf För-
derung: Allen vom Akademikerprogramm angebotenen Bildungsmaßnahmen sind
Auswahlverfahren vorgeschaltet.
Der Antrag auf Förderung muss innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der Beschei-
nigung nach § 15 BVFG (Spätaussiedler/-innen), der Bescheinigung nach § 2 des Ge-
setzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommener
Flüchtlinge (Kontingentflüchtlinge) bzw. der Niederlassungserlaubnis gem. § 23 (2)
oder der Bescheinigung nach Art. 16 a GG (Asylberechtigte) beim Akademiker-
programm gestellt werden.
Was kann gefördert werden?
Das Akademikerprogramm bietet den oben beschriebenen Personengruppen folgende
Hilfen zum beruflichen Einstieg:
Beratung und berufliche Orientierung
Sprachkurse
Ergänzungsstudien
berufliche Anpassungskurse
Stipendien.
Weitere Informationen
Die Stiftung hat berufsspezifische Broschüren – u. a. für Ingenieure, Wirtschafts-
wissenschaftler und Lehrer – erstellt, in denen über Anerkennungsmodalitäten, Berufs-
einstieg und Förderungsmöglichkeiten informiert wird. Diese Broschüren können über
die nachfolgende Adresse bestellt oder von der Homepage herunter geladen werden:
Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 42
2. Auflage, Juli 2007 Aktualisierte Fassungen unter www.integrationslotsehamburg.de
Otto Benecke Stiftung e. V.
Leitstelle Nord
Glockengießerwall 17
20095 Hamburg
Tel.: (040) 24 51 - 17 / -18
Fax: (040) 280 20 88
E-Mail: [email protected]
Internet: www.obs-ev.de
5.4 Nicht reglementierte Berufe
Alle anderen akademischen Berufe, wie Physiker/-in, Mathematiker/-in, Germanist/-in,
Wirtschaftswissenschaftler/-in, Sozialwissenschaftler/-in etc. sind nicht reglementiert,
d. h. für sie gibt es keine gesetzlichen Vorschriften zur Ausübung des Berufs und somit
auch kein Anerkennungsverfahren. Der Beruf kann ohne Anerkennung durch eine Be-
hörde und zu den gleichen Bedingungen wie für deutsche Staatsangehörige ausgeübt
werden. Die Anerkennung liegt faktisch beim Arbeitgeber, der über Einstellung und
Gehalt entscheidet.
Je nach Beruf kann es aber sinnvoll sein, trotzdem eine offizielle Einschätzung der ent-
sprechenden Qualifikation zu erhalten. Sie kann z. B. einem potenziellen Arbeitgeber
mehr Klarheit über die Fähigkeiten eines/-r Bewerber/-in geben. Auf Wunsch geben die
zuständigen Stellen eine Bewertung des jeweiligen Hochschulabschlusses ab.
5.5 Weiterführende Informationen
Der Leitfaden für die allgemeine Regelung zur Anerkennung der beruflichen Befähi-
gungsnachweise der Europäischen Union beantwortet in gut verständlicher Form und
in allen Sprachen der Mitgliedsländer Fragen zur Anerkennung reglementierter Berufe:
http://europa.eu.int/youreurope/nav/de/citizens/home.html
Es gibt in Deutschland zwar keine Behörde, die bundesweit Berufsqualifikationen aner-
kennt. Jedoch ist die bei der Kultusministerkonferenz angesiedelte Zentralstelle für
ausländisches Bildungswesen die zentrale Informationsstelle. Hier können Auskünfte
eingeholt werden zu allen Fragen der Antragstellung, Anerkennung, zuständigen Be-
hörden usw.
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)
Sekretariat der Kulturministerkonferenz
Lennestraße 6
53113 Bonn
Tel.: (0228) 501-352 / -264
E-Mail: [email protected]
Internet: www.kmk.org
Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 43
2. Auflage, Juli 2007 Aktualisierte Fassungen unter www.integrationslotsehamburg.de
Ein Informationssystem zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse, Informa-
tionen zu bilateralen Abkommen, Übersetzungen von Abschlüssen und Bildungsgraden
sowie Übersichten der Bildungsinstitutionen zahlreicher Länder findet sich unter:
www.anabin.de.
6 Anerkennung von Titeln und Diplomen
In diesem Kapitel geht es um die akademische Anerkennung von Berufen, die durch
ein Studium an einer Hochschule erlernt werden und mit einem Hochschuldiplom ab-
schließen. Diese Form der Anerkennung kommt dann in Frage, wenn Personen ihr im
Ausland begonnenes Studium in Deutschland fortsetzen möchten oder ihre im Her-
kunftsland erworbenen akademischen Titel auch in Deutschland führen möchten. Die
Genehmigung, einen solchen Titel in Deutschland zu führen, berechtigt nicht automa-
tisch zur Ausübung des damit verbundenen Berufes. Informationen zur beruflichen
Anerkennung finden Sie in Kapitel 5.
6.1 Grundprinzipien der Anerkennung
Personen, die ihren im Ausland erworbenen Hochschulgrad in der Bundesrepublik
Deutschland offiziell führen möchten, benötigen eine Genehmigung durch das Wissen-
schaftsministerium des Bundeslandes, in dem sie wohnen. Verschiedene Formen der
Genehmigung sind möglich. Man darf entweder
die deutsche Entsprechung des Titels oder
den deutschen Titel mit einem Kürzel des Ausbildungsstaates
oder den ausländischen Titel im Original
führen. Im Folgenden sind die Bedingungen beschrieben.
Grundsätzlich gilt: Wenn an einer im Herkunftsland anerkannten Hochschule ein Dip-
lom erworben wurde, kann es in Deutschland in der Originalform oder in der üblichen
Abkürzung geführt werden. Dabei muss zusätzlich der Name der Hochschule, die den
Titel verliehen hat, angegeben werden. Eine wörtliche Übersetzung in Klammern ist
möglich. Das Gleiche gilt für einen ausländischen Ehrengrad, z. B. einen Doktortitel,
oder für einen Hochschultitel, z. B. Professor/-in.
Hochschulgrade, die in Ländern der Europäischen Union bzw. des EWR erworben wur-
den, können in der Originalform ohne Angabe des Herkunftslandes oder der Hoch-
schule geführt werden. Wenn in diesen Ländern ein Doktortitel durch eine Promotion
erworben wurde, kann zwischen der Originalform und der Abkürzung „Dr.“ – ohne fach-
lichen Zusatz (z. B. „Dr. med.“) und ohne Herkunftsangabe (z. B. „SU“ für Sowjetunion)
– gewählt werden. Angehörige eines Mitgliedsstaates der EU dürfen ihren Titel ohne
Genehmigung führen. Bestimmte Doktorgrade, die in Australien, Kanada, Israel, Russ-
land und den USA erworben worden sind, können auch anstelle der im Herkunftsland
üblichen Bezeichnung die Abkürzung „Dr.“ – ohne fachlichen Zusatz – tragen. Hier
muss aber eine Herkunftsangabe gemacht werden, z. B. „Dr. (USA)“.
Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 44
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6.2 Antragsverfahren
Für Informationen über die Führung ausländischer Hochschulgrade, -titel und -tätig-
keitsbezeichnungen und die Bearbeitung von Anträgen auf „Genehmigung zur Führung
eines ausländischen Hochschulgrades“ ist in Hamburg die Behörde für Wissenschaft
und Forschung zuständig:
Behörde für Wissenschaft und Forschung (BWF)
Hochschulamt – Zentrale Steuerung – Justitiariat
Hamburger Str. 37
22083 Hamburg
Tel.: (040) 428 63-0
Fax: (040) 428 63-2411
Öffnungszeiten: Di. und Mi. 9:00–12:00
Folgende Unterlagen sollten dem Antrag beigefügt werden:
Erforderliche Unterlagen
Lebenslauf mit Angaben über den bisherigen Ausbildungsweg und den berufli-
chen Werdegang
Von einem vereidigten Übersetzer übersetzte und amtlich beglaubigte Kopie von:
Hochschulzugangsberechtigung (in Deutschland Abiturzeugnis)
Diplom
Sowie:
Fächer- und Notenübersicht des Studiums
Bescheinigung des Einwohnermeldeamts, dass die Hauptwohnung in Hamburg
liegt
Erklärung, dass ein vergleichbarer Antrag bisher in keinem anderen Bundesland
gestellt wurde
Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 45
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Anhang
Beglaubigungen und Übersetzungen von Dokumenten
Die Anerkennung von ausländischen Qualifikationen setzt meist beglaubigte Kopien
und Übersetzungen von vereidigten Übersetzern/-innen von Zeugnissen und anderen
Dokumenten voraus. An diese Stellen können Antragsteller/-innen sich wenden, um
Beglaubigungen und/oder Übersetzungen anfertigen zu lassen:
Beglaubigte Kopien fremdsprachiger Dokumente erhält man in Hamburg bei Nota-
ren oder konsularischen Vertretungen des Herkunftslandes.
Kopien deutscher Dokumente beglaubigen die Hamburger Bezirksämter. Die Kos-
ten betragen 1 € pro Seite, wenn die Kopien mitgebracht werden, und 0,50 € je
zusätzliche Kopie
In Hamburg akkreditierte vereidigte Übersetzer/-innen findet man im Internet unter
www.dolmetscher.hamburg.de
Voraussetzung für die Förderung nach dem BAföG
In § 8 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist geregelt, wer Anspruch auf Leis-
tungen nach dem Gesetz hat:
§ 8 Staatsangehörigkeit
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet
1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
2. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser
Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Ge-
setzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354),
3. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und als Asyl-
berechtigte nach dem Asylverfahrensgesetz anerkannt sind,
4. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und eine Nieder-
lassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und auf Grund des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II
S. 559) oder nach dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Ja-
nuar 1967 (BGBl. 1969 II S. 1293) außerhalb der Bundesrepublik Deutschland als
Flüchtlinge anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorü-
bergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,
Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 46
2. Auflage, Juli 2007 Aktualisierte Fassungen unter www.integrationslotsehamburg.de
6. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und bei denen fest-
gestellt ist, dass Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes be-
steht,
7. Ausländern, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wenn ein Elternteil oder
der Ehegatte Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,
8. Auszubildenden, die unter den Voraussetzungen des § 3 des Freizügigkeits-
gesetzes/EU als Ehegatten oder Kinder ein Recht auf Einreise und Aufenthalt haben
oder denen diese Rechte als Kind eines Unionsbürgers nur deshalb nicht zustehen,
weil sie 21 Jahre alt oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten keinen
Unterhalt erhalten.
9. Auszubildenden, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Eu-
ropäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Eu-
ropäischen Wirtschaftsraum haben und im Inland vor Beginn der Ausbildung in einem
Beschäftigungsverhältnis gestanden haben; zwischen der darin ausgeübten Tätigkeit
und dem Gegenstand der Ausbildung muss grundsätzlich ein inhaltlicher Zusammen-
hang bestehen.
Ehegatten verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung nach Nummer 7 oder 8
nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe aufgelöst worden ist,
wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.
(2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn
1. sie selbst vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insge-
samt fünf Jahre sich im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewe-
sen sind oder
2. zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungs-
fähigen Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehal-
ten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im übrigen von dem Zeitpunkt an, in
dem im weiteren Verlauf des Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen vorgele-
gen haben. Die Voraussetzungen gelten auch für einen einzigen weiteren Ausbildungs-
abschnitt als erfüllt, wenn der Auszubildende in dem vorhergehenden Ausbildungs-
abschnitt die Zugangsvoraussetzungen erworben hat und danach unverzüglich den
Ausbildungsabschnitt beginnt. Von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils
während der letzten sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von
ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindes-
tens sechs Monate erwerbstätig gewesen ist.
(3) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Ausbil-
dungsförderung zu leisten ist, bleiben unberührt.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zum BAföG finden sich auf der Website
http://das-neue-bafoeg.de
Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 47
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Glossar zum deutschen Bildungswesen
Das nachfolgende Glossar soll das Verständnis des Leitfadens erleichtern und auf die
Besonderheiten des Bildungssystems in der BRD aufmerksam machen.
Ein mehrsprachiges (Deutsch, Englisch, Französisch) Glossar für das Bildungswesen
in der BRD finden Sie im Internet unter: http://dbs.schule.de/glossar.html.
Eine ausführliche Darstellung des Bildungssystems in Deutschland bietet auch Eury-
base - Die Informationsdatenbank zu den Bildungssystemen in Europa:
www.eurydice.org/portal/page/portal/Eurydice/DB_Eurybase_Home
Abendschule
Auch Abendgymnasium, Abendhauptschule, Abendrealschule. Einrichtung des zwei-
ten Bildungswegs, an der Erwachsene im Abendunterricht einen Schulabschluss er-
werben können.
Abitur
Siehe Allgemeine Hochschulreife
Akademische Berufe
Berufe, die durch ein Studium an einer Hochschule erlernt werden und mit einem
Hochschuldiplom abschließen.
Akademisches Auslandsamt
Das Akademische Auslandsamt (AAA) ist an Universitäten der Ansprechpartner in al-
len Fragen eines Studienaufenthalts im Ausland, diesbezüglicher Stipendien, der Be-
ratung für die Anerkennung von Studienleistungen nach der Rückkehr sowie für aus-
ländische Studenten/-innen für Fragen zum Studium an einer Deutschen Hochschule.
Allgemeine Hochschulreife
Die Allgemeine Hochschulreife (Abitur) ist der höchste allgemeinbildende deutsche
Schulabschluss und berechtigt zum Studium an jeder beliebigen Hochschule (Uni-
versität, Fachhochschule o.ä.). Das Abitur gilt somit als Hochschulzugangsberechti-
gung.
Allgemeine Weiterbildung
Die allgemeine Weiterbildung umfasst alle Weiterbildungsangebote, die nicht direkt be-
rufsbezogen sind. Oftmals sind berufliche und allgemeine Weiterbildung miteinander
verzahnt. So kann das Erlernen fremder Sprachen sowohl privat als auch beruflich mo-
tiviert sein.
Amtliche Beglaubigung
Eine amtliche Beglaubigung ist eine Bestätigung über die Echtheit z.B. der Fotokopie
eines Zeugnisses. Sie kann in Hamburg unter anderem bei den Bezirksämtern gegen
Gebühr erfolgen.Im Ausland dürfen die diplomatischen Vertretungen der Bundesrepub-
Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 48
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lik Deutschland und die im jeweiligen Land zur amtlichen Beglaubigung befugten Be-
hörden und Notare amtliche Beglaubigungen erteilen. Ausländische Urkunden können
nur sehr eingeschränkt beglaubigt werden. Die Dokumente müssen in deutscher Spra-
che vorliegen - in Form von beglaubigten Übersetzungen.
Anerkannte Ausbildungsberufe
Durch das Berufsbildungsgesetz geregelte Berufsausbildung im Rahmen des Dualen
Systems. Zurzeit sind rund 350 Ausbildungsberufe staatlich anerkannt. Daneben gibt
es weitere Berufe mit (schulisch) geregelten Ausbildungsgängen, die in den einzelnen
Bundesländern anerkannt werden. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur in aner-
kannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Die in Hamburg anerkannten Berufe
können im Internet unter www.ausbildung-hh.de recherchiert werden.
Asylberechtigte
Asylberechtigte sind Ausländer, die als asylberechtigt nach Art. 16a Grundgesetz aner-
kannt worden sind.
Außerbetriebliche Ausbildung
Die Außerbetriebliche Ausbildung richtet sich an Jugendliche, die auf dem freien Aus-
bildungsmarkt keinen Ausbildungsplatz bekommen. Gemeinnützige außerbetriebliche
Bildungsträger bieten öffentlich geförderte Ausbildungen an.
BAföG
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) regelt die staatliche Unterstützung
für die Ausbildung von Schüler/-innen und Studenten/-innen. Das Kürzel BAföG wird
synonym auch für die Förderung verwendet, die sich aus dem Gesetz ergibt. Die Aus-
bildungsförderung soll zur Sicherung des Lebensunterhalts beitragen und wird als Zus-
chuss während einer schulischen Ausbildung oder als zum Teil zinsloser Staatskredit
für Studenten/-innen gewährt.
Beglaubigte Übersetzung
Oftmals müssen ausländische Dokumente für amtliche Zwecke wie die Anerkennung
von Abschlüssen als beglaubigte Übersetzungen vorgelegt werden. Beglaubigte Über-
setzungen dürfen in Deutschland nur von Übersetzern angefertigt werden, die von den
jeweiligen Landgerichten hierzu bestellt, ermächtigt, beeidigt bzw. vereidigt sind. Eine
Liste der Vereidigten Dolmetscher und Übersetzer in Hamburg findet sich im Internet
unter www.dolmetscher.hamburg.de.
Behörde für Bildung und Sport (BBS)
Oberste Verwaltungsbehörde für den Schulbereich. Siehe auch Kultusministerium
Berufliche Weiterbildung
Berufliche Weiterbildung dient dazu, vorhandene berufliche Qualifikationen auf den
neuesten Stand zu bringen oder zu ergänzen. Es wird dabei kein Berufsabschluss im
Sinne eines anerkannten Ausbildungsberufes erworben, sondern Zusatzkenntnisse
Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 49
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und Qualifikationen. Ausnahmen können Umschulungen sein, die im Rahmen einer be-
ruflichen Weiterbildungsmaßnahme angeboten werden. Eine berufliche Weiterbildung
ist üblicherweise erst nach einem Berufsabschluss und (längerer) Berufstätigkeit mög-
lich.
Betriebliche Ausbildung
Siehe Duale Ausbildung
Bildungsinländer/-innen
Bildungsinländer/-innen sind Ausländer, die eine deutsche Hochschulzugangsberechti-
gung in Deutschland oder an einer deutschen Schule im Ausland erworben haben. Bei
der Zulassung zum Studium sind sie Deutschen gleichgestellt. Als Bildungsinländer/-
innen werden auch jene Ausländer/-innen behandelt, die ihre Studienberechtigung für
den gewünschten Studiengang durch ein Erststudium in Deutschland erworben haben.
Curriculum Vitae
Siehe Tabellarischer Lebenslauf
Dreigliedriges Schulsystem
Das dreigliedrige Schulsystem bezeichnet das System der allgemeinbildenden weiter-
führenden Schulen in Deutschland. Im engeren Sinne fasst dieser Begriff die Schul-
formen der Sekundarstufe I zusammen (Hauptschule, Realschule und Gym-
nasium). Die Verwendung des Begriffs gilt heute als überholt, da die Systematik durch
die Einführung von Gesamtschulen und weiteren Schulformen kontinuierlich erwei-
tert worden ist.
Drittstaatenangehörige
Drittstaatenangehörige sind Angehörige von Staaten, die nicht der Europäische Uni-
on oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören.
Duale Ausbildung
Mit Dualer Ausbildung bezeichnet man das duale Berufsausbildungssystem in
Deutschland, Österreich und der Schweiz. Es ist geprägt durch die parallele oder ab-
wechselnde Ausbildung an zwei Lernorten: Der praktische Teil der Ausbildung wird den
Auszubildenden in den Betrieben vermittelt, den theoretischen Teil übernimmt eine Ein-
richtung des Sekundarbereichs, wie Berufsschule, Berufsakademie oder Fachhoch-
schule.
Erwachsenenbildung
Siehe Weiterbildung
Europäische Freihandelsassoziation (EFTA)
Die Europäische Freihandelsassoziation (European Free Trade Association) wurde
1960 als Gegengewicht zu den Europäischen Gemeinschaften gegründet. Heute um-
fasst die EFTA nur noch vier Staaten, nämlich Island, Norwegen, Schweiz und Liech-
Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 50
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tenstein. Mit Ausnahme der Schweiz bilden diese Länder zusammen mit den Mitglie-
dern der Europäischen Union (EU) den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).
Europäische Union (EU)
Die Europäische Union (EU) ist ein Staatenverbund mit einem gemeinsamen Binnen-
markt. Sie besteht derzeit aus 27 Mitgliedstaaten. Die gegenwärtige Europäische Uni-
on basiert auf dem am 1. November 1993 in Kraft getretenen Vertrag über die Europä-
ische Union und bildet die Dachorganisation der Europäischen Gemeinschaften, der
gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der polizeilichen und justiziellen Zu-
sammenarbeit in Strafsachen.
Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)
Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) besteht seit 1993 aus den Länder der Eu-
ropäischen Union (EU) sowie den Staaten der Europäische Freihandelszone (EFTA)
Island, Norwegen und Liechtenstein mit Ausnahme der Schweiz.
Externenprüfung
Die Externenprüfung ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Erlangung ei-
nes Berufsabschlusses ohne reguläre Ausbildung. Voraussetzung dafür sind mehrere
Jahre Berufserfahrung in dem betreffenden Beruf. Weitere Einzelheiten sind im Be-
rufsbildungsgesetz und in der Handwerksordnung festgelegt. Verschiedene Bildungs-
träger bieten Kurse und Lehrgänge für die einzelnen Berufe an, in denen man sich sys-
tematisch auf die externe Abschlussprüfung vor der Kammer vorbereiten kann.
Fachhochschule
Eine Fachhochschule bzw. in der internationalen Bezeichnung eine University of App-
lied Sciences (Hochschule für angewandte Wissenschaften) bietet anwendungsorien-
tierte Studiengänge auf wissenschaftlicher Grundlage. Das Angebot der Fachhoch-
schulen ist breit gefächert und in natur-, sozial-, wirtschaftswissenschaftliche, techni-
sche und künstlerische Studiengänge aufgeteilt.
Fachhochschulreife
Die Fachhochschulreife ist der zweithöchste allgemeine Schulabschluss. Das Zeugnis
berechtigt zu einem Studium an einer Fachhochschule oder bestimmten Studiengän-
gen an einer Gesamthochschule. Die Fachhochschulreife kann man nach zwölf Jahren
Schulbesuch oder unter bestimmten Bedingungen im Zuge einer Berufsausbildung er-
werben.
Feststellungsprüfung
Abschlussprüfung des zweisemestrigen Studienkollegs für Studienbewerber/-innen
ohne deutsche Hochschulzugangsberechtigung. Im Rahmen der Feststellungsprü-
fung wird geprüft, ob die Studienbewerber/-innen in den studienrelevanten Sachfä-
chern über Kenntnisse auf Abiturniveau verfügen. Im Fach Deutsch müssen die Be-
werber/-innen je nach Kurstyp Kenntnisse auf dem Niveau B 2+ bis C 1 nachweisen.
Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 51
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Formale Gleichwertigkeit
Im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung ausländischer Bildungsnachweise wird zwi-
schen funktionaler Gleichwertigkeit materieller Gleichwertigkeit und formaler
Gleichwertigkeit, unterschieden. Formale Gleichwertigkeit bezieht sich auf die Frage,
wo die Ausbildung im Bildungssystem des Herkunftslandes eingeordnet ist, was die
jeweiligen Zugangsvoraussetzungen sind und wie lange die Ausbildung dauert.
Fortbildung
Siehe Berufliche Weiterbildung
Funktionale Gleichwertigkeit
Im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung ausländischer Bildungsnachweise wird zwi-
schen formaler Gleichwertigkeit, materieller Gleichwertigkeit und funktionaler
Gleichwertigkeit unterschieden. Funktionale Gleichwertigkeit bezieht sich darauf, was
Antragsteller/-innen mit Ihrem Abschluss im Herkunftsland tun dürfen. Funktionale
Gleichwertigkeit liegt dann vor, wenn der ausländische Abschluss in dem Land, in dem
er erworben wurde, zum Ausüben einer Tätigkeit berechtigt, die einer vergleichbaren
Tätigkeit in Deutschland entspricht.
Garantiefonds
Garantiefonds der Bundesregierung dienen der sprachlichen, schulischen, beruflichen
und der damit in Verbindung stehenden sozialen Eingliederung von Spätaussiedlern,
Asylberechtigten und Kontingentflüchtlingen. Die Kosten für die Teilnahme an Intensiv-
sprachkursen, Integrationssprachkursen und deutschen Sprachkursen, die im Zusam-
menhang mit einer Ausbildung stehen, können übernommen werden, sofern der Ant-
ragsteller das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Schulpflichtige Spätaussiedler
können für die Dauer von 24 Monaten kostenlosen Nachhilfeunterricht in deutscher
Sprache erhalten.
Gesamtschule
Die Gesamtschule in Deutschland ist eine weiterführende Schule, die nach der
Grundschule besucht werden kann. Sie stellt in mehreren Bundesländern, darunter
auch Hamburg, eine Alternative zum traditionellen dreigliedrigen Schulsystem mit
Hauptschule, Realschule und Gymnasium dar.
Hauptschulabschluss
Der Hauptschulabschluss berechtigt zum Beginn einer Ausbildung, zu einem höher-
qualifizierenden Bildungsgang an einer beruflichen Schule oder zum Übergang in die
Sekundarstufe II am Gymnasium oder einer Gesamtschule.
Hauptschule
Die Hauptschule ist eine weiterführende Schule. Sie umfasst in der Regel die Klas-
senstufen 5 bis 9 bzw. 10 im Bereich der Sekundarstufe I und wird mit dem Haupt-
schulabschluss abgeschlossen. Der Unterricht der Hauptschule zielt auf die Berufsreife
der Schülerinnen und Schüler.
Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 52
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Hochschule
Hochschule ist eine umfassende Bezeichnung für eine Bildungseinrichtung des terti-
ären Bildungsbereichs. Hochschulen sind u.a. Universitäten, Fachhochschulen und Be-
rufsakademien.
Hochschulzugangsberechtigung
Siehe Allgemeine Hochschulreife.
Integrierte Haupt- und Realschule
In Hamburg im Rahmen eines Schulversuchs eingeführte Schulart der Sekundarstu-
fe I, in der die Bildungsgänge der Hauptschule und Realschule organisatorisch
und pädagogisch zusammengefasst sind. Derzeit gibt es 16 Schulen, die an diesem
Schulversuch teilnehmen.
Kammern
Kammern sind berufsständische Körperschaften, die meist öffentlich-rechtlich organi-
siert sind und Aufgaben der berufsständischen Selbstverwaltung wahrnehmen und als
Interessensvertretung ihrer Mitglieder fungieren. Beispiele für Kammern sind: Ärzte-
kammer, Apothekerkammer, Rechtsanwaltskammer, Wirtschaftsprüferkammer, Archi-
tektenkammer, Ingenieurkammer; Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer
und Landwirtschaftskammer.
Kenntnisprüfung
Manche Berufe dürfen nach dem Gesetz nur nach erfolgreich bestandener Kenntnis-
prüfung ausgeübt werden, so müssen z.B. Heilpraktiker/-innen zunächst beim Ge-
sundheitsamt eine Kenntnisprüfung absolvieren, bevor sie praktizieren dürfen. Aber
auch eine Prüfung von z.B. Sprachkenntnissen oder die Zwischenprüfung im Rahmen
einer Berufsausbildung werden Kenntnisprüfungen genannt.
Kolleg
Einrichtung des zweiten Bildungswegs an der Erwachsene im Vollzeitunterricht die
Allgemeine Hochschulreife erwerben können. Siehe auch Abendschule.
Kontingentflüchtlinge
Kontingentflüchtlinge sind Flüchtlinge aus Krisenregionen, die im Rahmen internationa-
ler humanitärer Hilfsaktionen aufgenommen werden. Ihr Status richtet sich nach dem
Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen von humanitären Hilfsaktionen aufgenomme-
ne Flüchtlinge. Deutschland hat seit 1973 u. a. Flüchtlinge aus Vietnam (sog. Boat
people) und aus Chile aufgenommen. Die Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der
ehemaligen Sowjetunion erfolgte ebenfalls auf Grundlage des Gesetzes.
Kulturhoheit der Länder
Als Kulturhoheit der Länder bezeichnet man die primäre Zuständigkeit der Bundeslän-
der für die Gesetzgebung und Verwaltung auf dem Gebiet der Kultur. Dies umfasst in-
sbesondere die Zuständigkeit für Schul- und Hochschulwesen, aber auch Bildung,
Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 53
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Rundfunk, Fernsehen und Kunst. Aufgrund der Kulturhoheit der Länder gibt es in
Deutschland oftmals keine bundeseinheitlichen gesetzlichen Regelung (z.B. Schul- und
Hochschulgesetze), die Anerkennung von Abschlüssen, Fristen, die Höhe von Gebüh-
ren (z.B. Studiengebühren) usw.
Kultusministerium
Das Kultusministerium ist die oberste Verwaltungsbehörde eines Landes für den
Schulbereich. Je nach Bundesland tragen die Ministerien unterschiedliche Namen und
haben einen unterschiedlich zugeschnittenen Aufgabenbereich. In Hamburg wird die
Aufgabe des Kultusministeriums durch die Behörde für Bildung und Sport (BBS)
wahrgenommen.
Materielle Gleichwertigkeit
Im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung ausländischer Bildungsnachweise wird zwi-
schen formaler Gleichwertigkeit, funktionaler Gleichwertigkeit und materieller
Gleichwertigkeit unterschieden. Materielle Gleichwertigkeit bezieht sich dabei auf die
inhaltliche (materielle) Bewertung des Abschlusses hinsichtlich Umfang und Ausgestal-
tung der Lehr- bzw. Lerninhalte im Vergleich zur Ausbildung in Deutschland. So wird
z. B. der englische und amerikanische Bachelor of Arts (B.A.) an deutschen Universitä-
ten je nach Studiengang nur als Vordiplom anerkannt.
Mittlere Reife
Siehe Realschulabschluss
Namens(-änderungs-)urkunde
Wer durch Heirat, Scheidung oder durch andere Gründe seinen Namen geändert hat,
benötig hierüber eine Urkunde oder Beglaubigung durch eine staatliche Stelle. Da-
durch können Dokumente wie Zeugnisse, die noch auf den alten Namen ausgestellt
wurden, eindeutig zugeordnet werden. In Deutschland ist das jeweilige Standesamt an
ihrem Wohnort für die Ausstellung einer solchen Urkunde zuständig.
Polizeiliches Führungszeugnis
Das Führungszeugnis ist eine Urkunde, die vom Bundeszentralregister in Bonn auf
Antrag für jede Person ab 14 Jahren ausgestellt wird. Im Führungszeugnis wird unter
Aufführung der vollständigen Personalien verzeichnet, ob die betreffende Person vor-
bestraft oder nicht vorbestraft ist. Ein Führungszeugnis wird im Allgemeinen benötigt,
wenn man einem künftigen Arbeitgeber nachweisen muss, dass man nicht vorbestraft
ist. Das Führungszeugnis muss man selbst bei der örtlichen Meldebehörde beantra-
gen.
Primarstufe
Der Primarbereich beginnt in Deutschland mit der Pflichtschule. Zu diesem Bereich ge-
hören die Klassen eins bis vier. In der Regel besuchen Kinder von sechs bis zehn Jah-
ren gemeinsam die Pflichtschule. Zu dem Primarbereich der deutschen Schulsysteme
Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 54
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gehören die Grundschulen. Außer der Grundschule umfasst die Primarstufe auch son-
derpädagogische Einrichtungen.
Realschulabschluss
Der Realschulabschluss berechtigt zur Aufnahme berufsqualifizierender Bildungsgän-
ge, zum Eintritt in die mittlere Beamtenlaufbahn oder zum Besuch höherer Berufsfach-
schulen bzw. von Fachoberschulen oder des Gymnasiums.
Realschule
Die Realschule ist eine allgemeinbildende weiterführende Schule, sie umfasst die
Klassen 5 bzw. 7 bis 10 der Sekundarstufe I und wird mit der Mittleren Reife abge-
schlossen. Der Unterricht der Realschule zielt auf die Vermittlung einer erweiterten
Grundbildung.
Reglementierte Berufe
Ein Beruf gilt als reglementiert, wenn die Aufnahme oder die Ausübung durch Rechts-
oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz einer bestimmten Qualifikation gebunden
ist. Ohne diese Qualifikation darf er nicht ausgeübt werden.
Schulpflicht
Als Schulpflicht bezeichnet man die gesetzliche Verpflichtung für Kinder, ab einem be-
stimmten Alter eine Schule zu besuchen. In Deutschland beginnt die Schulpflicht für al-
le Kinder am 1. August des Jahres, in dem das sechste Lebensjahr bis zum 30. Juni
vollendet wurde.
Sekundarstufe I
Die Sekundarstufe I umfasst alle Schulformen bis zur Klasse 10 mit Ausnahme von
Bildungsgängen an den beruflichen Schulen. Klassische Schulen der Sekundarstufe I
sind die Hauptschule, die Realschule und das Gymnasium bis zur Klasse 10.
Heute zählen die Gesamtschule (bis zur Klasse 10) ebenso dazu wie alle neu ge-
schaffenen Schulformen: Haupt-Realschule, Regionalschule etc.
Sekundarstufe II
Die Sekundarstufe II umfasst im allgemeinbildenden Bereich traditionell die Jahrgänge
11, 12 und 13 (gymnasiale Oberstufe) und schließt mit der allgemeinen Hochschul-
reife (Abitur) ab. Im Jahr vor der allgemeinen Hochschulreife kann die Fachhoch-
schulreife erlangt werden. Im berufsbildenden Bereich umfasst die Sekundarstufe II al-
le Bildungsgänge und alle beruflichen Schulformen mit Ausnahme der Technikerschu-
len und der Abendschulen. Im berufsbildenden Bereich führen die Berufskollegs eben-
falls zur allgemeinen Hochschulreife.
Spätaussiedler/-innen
Als Aussiedler bezeichnete man im Bundesvertriebenengesetz (BVFG) bis zum 31.
Dezember 1992 deutschstämmige Minderheiten, die teilweise seit Generationen in
Ostmitteleuropa, Osteuropa, Südosteuropa und Asien gelebt haben und nach Deutsch-
Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 55
2. Auflage, Juli 2007 Aktualisierte Fassungen unter www.integrationslotsehamburg.de
land migrieren wollten. Seit dem 1. Januar 1993 werden alle deutschstämmigen Immig-
ranten/-innen als Spätaussiedler/-innen bezeichnet.
Stipendium
Ein Stipendium ist eine finanzielle Unterstützung für Schüler, Studenten oder Jungwis-
senschaftler. Stipendien werden entweder aufgrund von politischen und sozialen Krite-
rien und/oder aufgrund besonders guter Leistungen gewährt. In Deutschland muss
man sich für ein Stipendium meist bei einer Stiftung bewerben, die Begabtenförderung
betreibt. Über Förderungsmöglichkeiten für ausländische Studierende informiert
http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=2416
Studienkolleg
Die Studienkollegs der Hochschulen bieten Kurse an, in denen sich Studienbewer-
ber/-innen ohne deutsche Hochschulzugangsberechtigung auf ein wissenschaftli-
ches Studium an einer deutschen Hochschule vorbereiten können. Die Schwerpunkt-
kurse richten sich nach dem angestrebten Fachstudium und schließen mit der soge-
nannten Feststellungsprüfung ab.
Tabellarischer Lebenslauf
Der Lebenslauf, auch Curriculum Vitae genannt, ist eine Zusammenfassung der bishe-
rigen Ausbildungs- und Berufslaufbahn. Er wird in den meisten Fällen in tabellarischer
Form dargestellt und chronologisch gegliedert. Ein Lebenslauf besteht meistens aus:
Foto; persönliche Daten; Schulbesuche, Studium und Bildungsabschlüsse; Weiterbil-
dung, zusätzliche Qualifikationen; bisherige Berufserfahrungen; sonstige Qualifikatio-
nen, Kenntnisse (EDV, Sprachen, Führerschein).
Tertiärer Bildungsbereich
Der tertiäre Bildungsbereich umfasst alle Bildungsangebote, die aufbauend auf eine
Allgemeine Hochschulreife oder Fachhochschulreife auf höherqualifizierte Berufe
vorbereiten. Institutionen des Tertiären Bildungsbereichs sind Hochschulen.
Universität
Universitäten sind wissenschaftliche Hochschulen, die die Wissenschaften in For-
schung, Lehre, Studium und Ausbildung vertreten, in systematischer Ordnung lehren
sowie Bildungsinhalte und Berufsqualifikationen mit den jeweils höchsten Ansprüchen
ihres Geltungsbereichs ihren Studenten vermitteln sollen.
Vereidigte Übersetzer
Übersetzer und Dolmetscher müssen sich vereidigen lassen, wenn sie für Gerichte und
Behörden arbeiten wollen. In der Regel werden Übersetzungen von Dokumenten wie
Zeugnissen, Heiratsurkunden etc. nur anerkannt, wenn sie durch einen vereidigten
Übersetzer erfolgt sind. Eine Liste der Vereidigten Dolmetscher und Übersetzer in
Hamburg findet sich im Internet unter www.dolmetscher.hamburg.de.
Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 56
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Volkshochschule
Einrichtung der Erwachsenenbildung, mit einem breiten allgemeinen und beruflichen
Weiterbildungsangebot.
Weiterbildung
Weiterbildung, häufig auch Erwachsenenbildung genannt, ist ein Oberbegriff für Fort-
bildung und Umschulung. Unterschieden werden Allgemeine Weiterbildung und
Berufliche Weiterbildung.
Weiterführende Schule
Weiterführende Schulen sind Schulen, die nach der Grundschulzeit besucht werden.
ZVS
Die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) hat als Hauptaufgabe, die
Studienplätze für das erste Fachsemester an staatlichen Hochschulen in Vertei-
lungsverfahren oder Auswahlverfahren zu vergeben. Sie hat ihren Sitz in Dortmund.
Die ZVS vergibt derzeit bundesweit in folgenden Studiengängen die Studienplätze: Bio-
logie, Medizin, Pharmazie, Psychologie, Tiermedizin, Zahnmedizin.
Zweiter Bildungsweg
Als Zweiten Bildungsweg bezeichnet man die Bildungsangebote außerhalb der Regel-
schule, die die Möglichkeit zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen bieten.
Institutionen wie Abendschulen, Volkshochschulen, Kollegs oder Fernschulen
bereiten ihre Schüler/-innen auf so genannte „externe Abschlüsse“ vor oder prüfen die-
se intern.