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Jugendarbeit und Strafrecht

Jugendarbeit und Strafrecht. ...und was heißt das in der Praxis?

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Jugendarbeit und Strafrecht

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...und was heißt das in der Praxis?

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Jugendarbeit und Strafrecht

Einladung zum Erfahrungsaustausch

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Jugendarbeit und Strafrecht

1 Anzeigepflicht und Anzeigerecht

2 Meldepflicht und Gefährdungsabklärung

3 Verschwiegenheitsverpflichtungen

4 Aussageverweigerung („Entschlagungsrecht“)

5 Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen

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Jugendarbeit und Strafrecht

1 Anzeigepflicht und Anzeigerecht

2 Meldepflicht und Gefährdungsabklärung

3 Verschwiegenheitsverpflichtungen

4 Aussageverweigerung („Entschlagungsrecht“)

5 Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen

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Jugendarbeit und Strafrecht

1 Anzeigepflicht und Anzeigerecht

2 Meldepflicht und Gefährdungsabklärung

3 Verschwiegenheitsverpflichtungen

4 Aussageverweigerung („Entschlagungsrecht“)

5 Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen

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Jugendarbeit und Strafrecht

1 Anzeigepflicht und Anzeigerecht

2 Meldepflicht und Gefährdungsabklärung

3 Verschwiegenheitsverpflichtungen

4 Aussageverweigerung („Entschlagungsrecht“)

5 Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen

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Jugendarbeit und Strafrecht

1 Anzeigepflicht und Anzeigerecht

2 Meldepflicht und Gefährdungsabklärung

3 Verschwiegenheitsverpflichtungen

4 Aussageverweigerung („Entschlagungsrecht“)

5 Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen

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Jugendarbeit und Strafrecht

1 Anzeigepflicht und Anzeigerecht

2 Meldepflicht und Gefährdungsabklärung

3 Verschwiegenheitsverpflichtungen

4 Aussageverweigerung („Entschlagungsrecht“)

5 Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen

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Jugendarbeit und Strafrecht

1.1 Anzeigepflicht (§ 78 StPO)

- MA der OJA unterliegen keinerlei Anzeigeverpflichtung.

- Ausnahme: DienstgeberIn ist eine Behörde (Gemeinde, Magistrat).

- Einschränkung: Nur strafbare Handlungen im Wirkungsbereich der Behörde (z.B. als KJHG-Träger).

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1.2 Anzeigerecht (§ 80 StPO)

- Strafbare Handlungen dürfen angezeigt werden.

- Einschränkung: Allfällige Verschwiegenheitspflichten.

- Ausnahme von Einschränkung: Eigene Betroffenheit als Tatopfer.

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Jugendarbeit und Strafrecht

1.3 Verhinderung von Straftaten (§ 286 StGB)

- Allgemeine Verpflichtung zur Verhinderung geplanter Straftaten.

- Einschränkung: Allfällige Verschwiegenheitspflichten.

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1 Anzeigepflicht und Anzeigerecht

2 Meldepflicht und Gefährdungsabklärung

3 Verschwiegenheitsverpflichtungen

4 Aussageverweigerung („Entschlagungsrecht“)

5 Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen

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2.1 Meldepflicht (§ 37 B-KJHG)

- Einrichtungen der OJA unterliegen der Meldepflicht bzgl. Verdachts auf Kindeswohlgefährdung (an den KJH-Träger).

- Vorgehensweise mit KJH-Träger abklären und Abläufe verschriftlichen!

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2.2 Gefährdungsabklärung (§ 25 StKJHG)

- Einrichtungen der OJA sind verpflichtet (und berechtigt?), an der behördlichen Gefährdungsabklärung teilzunehmen.

- Vorgehensweise mit KJH-Träger abklären und Abläufe verschriftlichen!

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1 Anzeigepflicht und Anzeigerecht

2 Meldepflicht und Gefährdungsabklärung

3 Verschwiegenheitsverpflichtungen

4 Aussageverweigerung („Entschlagungsrecht“)

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3.1 Berufsrechtliche Normierungen, z.B.

- PsychologInnengesetz, Psychotherapiegesetz

- Zivilrechts-Mediations-Gesetz

- KEINE Verschwiegenheitspflicht für SozialarbeiterInnen

- MA der OJA unterliegen als solche keinerlei Verschwiegenheitsver- pflichtung! (ebenso StreetworkerInnen)

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Jugendarbeit und Strafrecht

3.2 Verschwiegenheitspflicht (§ 10 StKJHG)

- Keine Verschwiegenheitspflicht nach StKJHG für MA der OJA

- Ausnahme: Dienstgeber ist KJH-Träger (z.B. Magistrat)

- Aber: Aussagepflicht im Strafverfahren bei begründetem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung gilt für ALLE!

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Jugendarbeit und Strafrecht

1 Anzeigepflicht und Anzeigerecht

2 Meldepflicht und Gefährdungsabklärung

3 Verschwiegenheitsverpflichtungen

4 Aussageverweigerung („Entschlagungsrecht“)

5 Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen

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Jugendarbeit und Strafrecht

4.1 Aussageverweigerung (§ 157 StPO)

Status von Einrichtungen der OJA als „anerkannte Einrichtungen zur psychosozialen Beratung und Begleitung“ ist unklar, es gibt unterschiedliche Rechtsmeinungen.

Vorschlag: Status mit AuftraggeberInnen abklären und schriftlich festhalten.

Aber: Direkte Beweismittel (z.B. Tatwaffe) und Beutestücke müssen auf Verlangen der Behörde übergeben werden.

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1 Anzeigepflicht und Anzeigerecht

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3 Verschwiegenheitsverpflichtungen

4 Aussageverweigerung („Entschlagungsrecht“)

5 Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen

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5.1 Jugendschutz (§ 14 StJG)

MA der OJA sind zur Einhaltung der Jugendschutz-bestimmungen verpflichtet – als Aufsichtspflichtige und als Erwachsene generell.

Grenzbereiche: (Teil-) Autonome Einrichtungen bzw. Angebote oder Angebotsteile.

Achtung: Auch volljährige Jugendliche sind (als Erwachsene) verantwortlich für Jüngere.

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...und jetzt?