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Jugendliche Schönheitswünsche zwischen Ideal und Wirklichkeit – Rechtliche Rahmenbedingungen von Schönheitsoperationen an Kindern und Jugendlichen Franziska Sprecher Dr. iur., Rechtsanwältin Studienleiterin Gesundheits- und Medizinrecht an der Privaten Universität im Fürstentum Liechtenstein, UFL 10. Dezember 2012 Juristinnen Schweiz - Frauenbild und Schönheitsstreben

Jugendliche Schönheitswünsche zwischen Ideal und Wirklichkeit – Rechtliche Rahmenbedingungen von Schönheitsoperationen an Kindern und Jugendlichen Franziska

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Jugendliche Schönheitswünsche zwischen Ideal und Wirklichkeit –

Rechtliche Rahmenbedingungen von Schönheitsoperationen

an Kindern und Jugendlichen

Franziska SprecherDr. iur., Rechtsanwältin

Studienleiterin Gesundheits- und Medizinrecht an der Privaten Universität im Fürstentum Liechtenstein, UFL

10. Dezember 2012 Juristinnen Schweiz - Frauenbild und Schönheitsstreben

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Juristische Grundlagen zu medizinischen Eingriffen

Voraussetzungen einer rechtsgültigen Einwilligung

Einwilligung bei Kindern und Jugendlichen

Behandlungsvertrag

Ärztin/Arzt

Regelungsvorschläge

Übersicht

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Ärztliche Heileingriff = Verletzung der physischen und psychischen Integrität (strafrechtlich relevante Körperverletzung)

Rechtfertigungsgrund: Einwilligung nach Aufklärung

Medizinische Massnahme ≠ nicht indizierte Eingriffe

Massgebend ist die mit einem ärztlichen Eingriff verbundene Absicht bzw. der damit verfolgte Zweck (Heilabsicht)

Ärztlicher Eingriff: juristische Grundlagen

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Schönheitsoperation = nicht indizierter Eingriff

Grundsatzfrage: Kann in einen medizinisch nicht indiziertenEingriff überhaupt rechtfertigend eingewilligt werden?Einfache Körperverletzung (reversible Eingriffe) Schwere Körperverletzung (bleibende Schäden/Veränderungen)

Schwere Körperverletzungen bedürfen für ihre Rechtfertigung einen «vernünftigen Grund» (z.B. Amputation bei drohender Lebensgefahr, Transplantation)

Schwere Körperverletzungen aus rein ästhetischen Gründen sind nur bei einem «vernünftigen Zweck» gerechtfertigt.

Ärztlicher Eingriff: juristische Grundlagen

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?

Was ist gesellschaftlich akzeptierte Verschönerung

und wo beginnt die unvernünftige, nicht zu rechtfertigende

Entstellung?

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Voraussetzung einer rechtsgültigen Einwilligung

Ärztin/Arzt: Vollständige Aufklärung

Patientin/Patient: Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB)

Aufklärung

Je invasiver, risikoreicher, unerprobter und nicht indiziert eine Massnahme ist, desto detaillierter muss die Aufklärung erfolgen

Urteilsfähigkeit ist die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handelnist relativ und kann nur in Bezug auf eine konkrete medizinische Massnahme beurteilt werden

Einwilligung

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Relativität der Urteilsfähigkeit

Je invasiver und je weniger indiziert eine Massnahme ist, desto höher sind die Anforderungen an die erforderliche Urteilsfähigkeit

(Bedeutung und Tragweite des Eingriffs)

Fazit:

Wer in Bezug auf eine konkrete medizinische Massnahme urteilsfähig ist, kann rechtsgültig in diese einwilligen, unabhängig vom Alter und von der Indikation der Massnahme

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Einwilligung

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Mit Bezug auf einen bestimmten ärztlichen Eingriff für urteilsfähig befundene Kinder und Jugendliche

bestimmen selbst über medizinische Eingriffe

können in (gesellschaftlich akzeptierte) Schönheitsoperationen einwilligen

Urteilsfähige Kinder und Jugendliche

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Entscheid über medizinische Behandlung = höchstpersönliches Recht

Absolut höchstpersönliche Rechte (Vertretung ausgeschlossen)

Relativ höchstpersönliche Rechte (Vertretung möglich, Massstab ist das Wohl und das Interesse des Vertretenen)

Urteilsunfähige Kinder und Jugendliche

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Gesetzliche Vertreter entscheiden über ärztliche Eingriffe bei urteilsunfähigen Kindern und Jugendlichenkönnen nur in indizierte und zeitlich notwendige medizinische Massnahmen einwilligen

Keine Einwilligung von gesetzlichen Vertretern in nicht indizierte medizinische Massnahmen bei urteilsunfähigen Kindern

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Urteilsunfähige Kinder und Jugendliche

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?Zahnkorrekturen

Segelohren

Ohrlochstechen

Beschneidungen

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Einwilligung in medizinische Massnahme

≠ gültiger Abschluss des Behandlungsvertrag

GrundsatzDer Abschluss eines Behandlungsvertrags erfordert Handlungsfähigkeit resp. die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter

Arztvertrag / Behandlungsvertrag

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Einschränkung

Urteilsfähige Unmündige können einen Behandlungsvertrag ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter abschliessen:alltägliche und nicht kostspielige BehandlungenKostenübernahme durch Krankenkasse

Eltern müssen für medizinische Behandlungskosten nur im Rahmen ihrer Unterhaltspflichten aufkommen. Nicht indizierte medizinische Massnahmen fallen nicht unter die Unterhaltspflicht.

Keine Pflicht der Eltern zur Kostenübernahme von Schönheitsoperationen bei urteilsfähigen Jugendlichen

Arztvertrag / Behandlungsvertrag

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?Was wenn der Jugendliche

über genügend eigenes Geld verfügt oder

die Eltern einwilligen und die OP finanzieren?

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Grundsatz:Primum non nocere (Nichtschadens Grundsatz) ≠ Schöheits OP’s

Mängel im schweizerischen Recht:Kein Titelschutz für Plastische ChirurgieÄrztliche Richtlinien sehen kein Mindestalter vor

Möglichkeiten des geltenden Rechts erhöhte Sorgfalts- und Aufklärungspflichten Keine Pflicht zum Abschluss des Behandlungsvertrages

sowie: Verantwortungsbewusstsein und moralisch-ethische Selbstbeschränkung der Ärzte/innen

Ärztin / Arzt

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Geschützter Facharzttitel

Mindestalter für bestimmte Eingriffe

Pflicht zur psychologischen Beratung, Bedenkfrist

Ärztliches Standesrecht (fachliche Vorgaben, Verhaltenskodex)

Werbeverbot

Doch: Problematik wird zeitlich nur verschoben aber nicht gelöst.

De lege ferenda / Beispiel Österreich

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