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Rechtsprechung 194 bbl 2010, Heft 5 Oktober © Springer-Verlag 2010 Aus der Begründung: Der VwGH hat in seiner Rsp zwar ausgesprochen, dass § 54 BO den Nachbarn nicht weitergehende Mitspracherechte einräumt, als im § 6 Abs 2 leg cit umschrieben ist. Vielmehr werden im Rahmen des § 54 BO subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn darauf beschränkt, dass ein Einfluss auf den Lichteinfall auf die Nachbarliegenschaſt ausgeübt wird. Eine Verletzung von Nachbarrechten kann somit nur dann gegeben sein, wenn der Lichteinfall unter 45° auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude auf den Nachbar- grundstücken beeinträchtigt wird (vgl das Erk v 16.9.2009, 2006/05/0189, mwH). Der in § 54 BO erster Satz, letzter Halbsatz, verwen- dete Begriff „zulässiges Gebäude“ bezieht sich nach der Jud aber nicht nur auf die Hauptfenster bestehender (bewilligter oder als konsensgemäß zu beurteilender) Gebäude auf den Nachbargrundstücken, sondern auch auf zukünſtige bewilligungsfähige Gebäude (vgl noch- mals das Erk v 16.9.2009). Angesichts des unstrittigen Abstands der Baulich- keit des Bf von ca. 9,70 m bis zur hinteren (zum vor- liegenden Projekt gelegenen) Grundstücksgrenze hät- te die bel Beh daher im Beschwerdefall zu prüfen ge- habt, ob das bewilligte Bauvorhaben den Lichteinfall unter 45° zukünſtiger bewilligungsfähiger Neu- und Zubauten auf dem Nachbargrundstück der Bf beein- trächtigen würde. Diesbezüglich hat die bel Beh ledig- lich auf die gutachterliche Stellungnahme v 19.12.2006 verwiesen. In dieser wird die Auffassung vertreten, die vorliegend relevante „städtische Bebauungsstruktur“ bewirke, dass die Belichtung von Grundstücken prin- zipiell über die angrenzende Verkehrsfläche erfolge und (wie im vorliegenden Fall) von einer anderen Nachbarliegenschaſt her eine Belichtung unter 45° nur im Rahmen der zulässigen Höhen von Nachbargebäu- den an den Grundstücksgrenzen erwartet werden könne. Für diese dem bekämpſten Bescheid offen- sichtlich zugrunde gelegte – zwischen der Belichtung über die angrenzende Verkehrsfläche einerseits und der Belichtung von einer anderen Nachbarliegenschaſt her andererseits – differenzierende Auffassung besteht nach § 54 BO aber keine gesetzliche Grundlage, zu- mal die relevante Passage im ersten Satz, letzter Halb- satz, undifferenziert auf die Beeinträchtigung des Lichteinfalls unter 45° auf Hauptfenster zulässiger Ge- bäude auf den Nachbargrundstücken abstellt. (Aue- bung) Zustimmung des Grundeigentümers DOI 10.1007/s00738-010-0931-7 § 18 Abs 1 Z 1 nö BauO 1996 Eine früher erteilte Zustimmung des Grundeigen- tümers zu einem anderen Bauvorhaben deckt nicht auch ein später eingereichtes, weiteres Bauvorhaben. VwGH 11.5.2010, 2009/05/0065 <144> Oberösterreich Kanalanschlusspflicht; Befreiung; Begriff „selbstbe- wirtschaftete Ausbringungsflächen“ DOI 10.1007/s00738-010-0932-6 §§ 12, 13 Abs 1 oö AEG Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb innerhalb des Familienverbandes verpachtet, gelten die be- trieblichen Ausbringungsflächen dennoch noch als „selbstbewirtschaftet“. VwGH 13.4.2010, 2008/05/0001 <145> Aus der Begründung: Die bel Beh hat das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes allein deshalb verneint, weil die Ausbringungsflächen nicht „selbstbewirtschaf- tet“ sind. Zur Frage, ob im gegebenen Zusammenhang tatsächlich eine derart restriktive Interpretation gebo- ten ist, wie sie von der bel Beh vorgenommen wurde, ist zunächst auf die Gesetzesmat zu verweisen. Im AB für Umweltangelegenheiten, Blg 997/2001 zum kurzschriſt- lichen Bericht des Oö Landtags, XXV. GP, wird zu § 13 ausgeführt (Hervorhebung nicht im Original): „§ 13 legt die Ausnahme von der Anschlusspflicht für landwirtschaſtliche Objekte fest, wobei es dabei nur um den Anschluss hinsichtlich der häuslichen Abwäs- ser geht. Landwirtschaſtliche Abwässer dürfen ohne- dies nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Ausnahmen für Abwasser aus Sondernutzun- gen (§ 30 Abs 6 und 8 Oö ROG) sind – wie bisher – ausgeschlossen (Abs 1 Z 1). Ein Objekt, das verschiede- ne Verwendungen hat, darf daher nur so weit ausge- nommen werden, als es sich um häusliches Abwasser aus der herkömmlichen Landwirtschaſt handelt. Die Definition des Objekts (§ 2 Abs 1 Z 13) ermöglicht eine Gleichbehandlung von landwirtschaſtlichen Anwesen: die Ausnahme kann für einzelne Gebäude gewährt werden, wenn der Hoereich aus mehreren Gebäuden gebildet wird (zB zwei Wirtschaſtsgebäude, von denen eines für den landwirtschaſtlichen Betrieb bestimmt ist und das andere gemäß § 30 Abs 6 und 8 Oö ROG ge- nützt wird). Die Ausnahme kann aber auch für den Teil eines Gebäudes gewährt werden (zB wenn ein Vierkant- hof unterschiedlich genutzt wird). Die Ausnahme ist antragsbedürſtig; dem Antrag ist auch ein Nachweis anzuschließen, dass die anfallenden Abwässer nach den Bestimmungen des Oö Bodenschutzgesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriſten auf selbstbewirtschaſtete Flächen ausgebracht werden können. Dieser Nachweis wird dadurch erbracht, dass der Antragsteller entweder über genügend eigene, aus Sicht des Oö. Bodenschutz- gesetzes für die Ausbringung geeignete Kulturflächen verfügt oder dass er entsprechende Kulturflächen recht- lich gesichert hat. Im Übrigen ist anzumerken, dass § 13 nur auf jene Objekte anzuwenden ist, die innerhalb des 50 m-Be- reichs der öffentlichen Kanalisation liegen. Das Aus- zugshaus teilt dabei das ‚rechtliche Schicksal‘ des

Kanalanschlusspflicht; Befreiung; Begriff "selbstbewirtschaftete Ausbringungsflächen"

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Page 1: Kanalanschlusspflicht; Befreiung; Begriff "selbstbewirtschaftete Ausbringungsflächen"

Rechtsprechung194bbl2010, Heft 5

Oktober

© Springer-Verlag 2010

Aus der Begründung: Der VwGH hat in seiner Rsp zwar ausgesprochen, dass § 54 BO den Nachbarn nicht weitergehende Mitspracherechte einräumt, als im § 6 Abs 2 leg cit umschrieben ist. Vielmehr werden im Rahmen des § 54 BO subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn darauf beschränkt, dass ein Einfluss auf den Lichteinfall auf die Nachbarliegenschaft ausgeübt wird. Eine Verletzung von Nachbarrechten kann somit nur dann gegeben sein, wenn der Lichteinfall unter 45° auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude auf den Nachbar-grundstücken beeinträchtigt wird (vgl das Erk v 16.9.2009, 2006/05/0189, mwH).

Der in § 54 BO erster Satz, letzter Halbsatz, verwen-dete Begriff „zulässiges Gebäude“ bezieht sich nach der Jud aber nicht nur auf die Hauptfenster bestehender (bewilligter oder als konsensgemäß zu beurteilender) Gebäude auf den Nachbargrundstücken, sondern auch auf zukünftige bewilligungsfähige Gebäude (vgl noch-mals das Erk v 16.9.2009).

Angesichts des unstrittigen Abstands der Baulich-keit des Bf von ca. 9,70 m bis zur hinteren (zum vor-liegenden Projekt gelegenen) Grundstücksgrenze hät-te die bel Beh daher im Beschwerdefall zu prüfen ge-habt, ob das bewilligte Bauvorhaben den Lichteinfall unter 45° zukünftiger bewilligungsfähiger Neu- und Zubauten auf dem Nachbargrundstück der Bf beein-trächtigen würde. Diesbezüglich hat die bel Beh ledig-lich auf die gutachterliche Stellungnahme v 19.12.2006 verwiesen. In dieser wird die Auffassung vertreten, die vorliegend relevante „städtische Bebauungsstruktur“ bewirke, dass die Belichtung von Grundstücken prin-zipiell über die angrenzende Verkehrsfläche erfolge und (wie im vorliegenden Fall) von einer anderen Nachbarliegenschaft her eine Belichtung unter 45° nur im Rahmen der zulässigen Höhen von Nachbargebäu-den an den Grundstücksgrenzen erwartet werden könne. Für diese dem bekämpften Bescheid offen-sichtlich zugrunde gelegte – zwischen der Belichtung über die angrenzende Verkehrsfläche einerseits und der Belichtung von einer anderen Nachbarliegenschaft her andererseits – differenzierende Auffassung besteht nach § 54 BO aber keine gesetzliche Grundlage, zu-mal die relevante Passage im ersten Satz, letzter Halb-satz, undifferenziert auf die Beeinträchtigung des Lichteinfalls unter 45° auf Hauptfenster zulässiger Ge-bäude auf den Nachbargrundstücken abstellt. (Aufhe-bung)

Zustimmung des Grundeigentümers

DOI 10.1007/s00738-010-0931-7

§ 18 Abs 1 Z 1 nö BauO 1996

Eine früher erteilte Zustimmung des Grundeigen-tümers zu einem anderen Bauvorhaben deckt nicht auch ein später eingereichtes, weiteres Bauvorhaben.

VwGH 11.5.2010, 2009/05/0065 <144>

Oberösterreich

Kanalanschlusspflicht; Befreiung; Begriff „selbstbe-wirtschaftete Ausbringungsflächen“

DOI 10.1007/s00738-010-0932-6

§§ 12, 13 Abs 1 oö AEG

Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb innerhalb des Familienverbandes verpachtet, gelten die be-trieblichen Ausbringungsflächen dennoch noch als „selbstbewirtschaftet“.

VwGH 13.4.2010, 2008/05/0001 <145>

Aus der Begründung: Die bel Beh hat das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes allein deshalb verneint, weil die Ausbringungsflächen nicht „selbstbewirtschaf-tet“ sind. Zur Frage, ob im gegebenen Zusammenhang tatsächlich eine derart restriktive Interpretation gebo-ten ist, wie sie von der bel Beh vorgenommen wurde, ist zunächst auf die Gesetzesmat zu verweisen. Im AB für Umweltangelegenheiten, Blg 997/2001 zum kurzschrift-lichen Bericht des Oö Landtags, XXV. GP, wird zu § 13 ausgeführt (Hervorhebung nicht im Original):

„§ 13 legt die Ausnahme von der Anschlusspflicht für landwirtschaftliche Objekte fest, wobei es dabei nur um den Anschluss hinsichtlich der häuslichen Abwäs-ser geht. Landwirtschaftliche Abwässer dürfen ohne-dies nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Ausnahmen für Abwasser aus Sondernutzun-gen (§ 30 Abs 6 und 8 Oö ROG) sind – wie bisher – ausgeschlossen (Abs 1 Z 1). Ein Objekt, das verschiede-ne Verwendungen hat, darf daher nur so weit ausge-nommen werden, als es sich um häusliches Abwasser aus der herkömmlichen Landwirtschaft handelt. Die Definition des Objekts (§ 2 Abs 1 Z 13) ermöglicht eine Gleichbehandlung von landwirtschaftlichen Anwesen: die Ausnahme kann für einzelne Gebäude gewährt werden, wenn der Hofbereich aus mehreren Gebäuden gebildet wird (zB zwei Wirtschaftsgebäude, von denen eines für den landwirtschaftlichen Betrieb bestimmt ist und das andere gemäß § 30 Abs 6 und 8 Oö ROG ge-nützt wird). Die Ausnahme kann aber auch für den Teil eines Gebäudes gewährt werden (zB wenn ein Vierkant-hof unterschiedlich genutzt wird). Die Ausnahme ist antragsbedürftig; dem Antrag ist auch ein Nachweis anzuschließen, dass die anfallenden Abwässer nach den Bestimmungen des Oö Bodenschutzgesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften auf selbstbewirtschaftete Flächen ausgebracht werden können. Dieser Nachweis wird dadurch erbracht, dass der Antragsteller entweder über genügend eigene, aus Sicht des Oö. Bodenschutz-gesetzes für die Ausbringung geeignete Kulturflächen verfügt oder dass er entsprechende Kulturflächen recht-lich gesichert hat. …

Im Übrigen ist anzumerken, dass § 13 nur auf jene Objekte anzuwenden ist, die innerhalb des 50 m-Be-reichs der öffentlichen Kanalisation liegen. Das Aus-zugshaus teilt dabei das ‚rechtliche Schicksal‘ des

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Rechtsprechungbbl2010, Heft 5Oktober 195

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Hauptgebäudes: Die Ausnahme des Hauptgebäudes von der Anschlusspflicht gilt daher – ebenso wie der Widerruf – auch für das Auszugshaus.“

Nach diesem Bericht könnte das Erfordernis, dass der Antragsteller über genügend eigene Kulturflächen verfügt, dadurch ersetzt werden, dass er entsprechende Kulturflächen „rechtlich gesichert hat“; dies hat der Gesetzgeber allerdings nicht ins Gesetz aufgenommen. Im Beschwerdefall muss aber nicht geprüft werden, ob die Ausbringungsmöglichkeit auch durch Vereinba-rung mit irgendwelchen Dritten gesichert werden kann.

Ein vergleichbares Erfordernis war nämlich schon in der Vorgängerbestimmung, dem § 38 Abs 1 Oö BauO 1976, zuletzt geändert durch LGBl 66/1994, formuliert: Danach konnten von der Anschlusspflicht land- und forstwirtschaftliche Bauten und dazugehörige Grund-flächen so weit ausgenommen werden, als die Abwässer im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb zu Düngezwe-cken verwendet werden.

Zu dieser Bestimmung hat der VwGH in seinem Erk v 25.10.1983, 83/05/0037, VwSlg 11202/A (zit bei Neuho-fer, Oö Baurecht 2005, S 377), ausgeführt, auch dann, wenn der Ausnehmer seinen landwirtschaftlichen Be-trieb verpachtet habe, sei die gesetzliche Voraussetzung der Verwendung der Abwässer im eigenen landwirt-schaftlichen Betrieb zu bejahen. Der VwGH hat somit im Zusammenhang mit einer Ausnahme von der Ka-nalanschlusspflicht der Frage, ob die Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes an die nächste Genera-tion durch Eigentumsübertragung, oder zunächst bloß durch Verpachtung erfolgt, keine Bedeutung beigemes-sen und auch bei der Verpachtung einen „eigenen land-wirtschaftlichen Betrieb“ angenommen.

Wenn nunmehr nicht auf einen „eigenen landwirt-schaftlichen Betrieb“, sondern auf „selbstbewirtschaf-tete Ausbringungsflächen“ abgestellt wird, ist kein Grund erkennbar, dass das Attribut „selbst“ im gegebe-nen Zusammenhang eine andere Bedeutung haben soll als „eigene“; wenn der Betrieb im Familienverband ver-pachtet wurde, müssen die Ausbringungsflächen daher als „selbstbewirtschaftet“ angesehen werden. Dafür spricht schließlich auch der Umstand, dass nach dem zit AB, ganz iSd genannten Rsp, die Ausnahme des Hauptgebäudes von der Anschlusspflicht auch für ein Auszugshaus gelten soll. Auch wenn das Eigentum be-reits an die nächste Generation übertragen wurde und die Übergeber in einem Auszugshaus leben, ist trotz-dem von „selbstbewirtschafteten Ausbringungsflächen“ auszugehen.

Ausgehend von ihrer Rechtsauffassung, dass eine Verpachtung, auch innerhalb der Familie, der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Wege stehe, hat sich die bel Beh mit der Frage, ob allenfalls andere Versa-gungsgründe bestünden, nicht auseinander gesetzt. (Aufhebung)

Gewerbliche Betriebsanlagen; Immissionsschutz; zu-lässige Betriebstype; Grundwasserhaushalt; subjek-tiv-öffentliche Nachbarrechte

DOI 10.1007/s00738-010-0933-5

§ 31 Abs 4 und Abs 6 oö BauO 1994; § 74 Abs 2 GewO

Die Einwendung des Nachbarn, durch die mit ei-ner gewerblichen Betriebsanlage (hier: Erweite-rung eines Lagerplatzes) verbundenen Lärm- und Staubentwicklungen in seinen rechtlichen Inte-ressen beeinträchtigt zu werden, stellt keine Ein-wendung bezüglich „der Zulässigkeit der Be-triebstype in der gegebenen Widmungskatego-rie“ (§ 31 Abs 6 oö BauO) dar.

Auch die Behauptung, durch das Bauvorhaben werde der Grundwasserhaushalt beeinträchtigt, stellt keine zulässige öffentlich-rechtliche Ein-wendung (iSd § 31 Abs 4 oö BauO) im Baubewil-ligungsverfahren dar.

VwGH 13.4.2010, 2008/05/0141 <146>

Baupolizeilicher Auftrag; Dachbodenausbau; Ermitt-lungspflichten

DOI 10.1007/s00738-010-0934-4

§§ 24 Abs 1 Z 1, 25 Abs 1 Z 3, 25a Abs 5, 26 Z 1, 49 oö BauO 1994

Ob ein Dachbodenausbau (hier: als Wohnung) bewilligungspflichtig, anzeigepflichtig oder – als Innenausbau – bewilligungs- und anzeigefrei ist, kann nur im Einzelfall entschieden werden und erfordert im Fall einer konsenslosen Bauführung einer entsprechenden Befundaufnahme durch die Baubehörde.

VwGH 11.5.2010, 2008/05/0014 <147>

Aus der Begründung: Eine Bewilligungspflicht wurde von den Beh nicht angenommen; zu prüfen war im Beschwerdefall einerseits, ob Baumaßnahmen gesetzt wurden, die über den Umfang des § 26 Z 1 Oö BauO hinausgehen, andererseits, wann welche Maßnahmen gesetzt wurden, weil, wie oben zu § 49 Oö BauO ausge-führt, die Unterordnung unter den Anzeigetatbestand zeitbezogen erfolgt. Dazu kommt, dass Baumaßnah-men, die von dem seit 100 Jahren bestehenden Konsens gedeckt sind, keinesfalls Gegenstand eines Bauauftra-ges sein können.

Eine Befundaufnahme hinsichtlich des Bestandes am DG erfolgte nicht. Die bel Beh stellte lediglich fest, „die in Rede stehende Dachgeschoßwohnung“ sei nach dem Erwerb des Gebäudes durch die Bf im Jahr 2001 hergestellt worden (der Erwerbszeitpunkt 2001 lässt sich aus dem Akt nicht nachvollziehen, wird aber von den Bf nicht bestritten). Woraus die „in Rede stehende“ Wohnung besteht, wurde nicht geklärt; es kann daher