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Kartoffeln, Gemiise usw. 97 England. Anreicherung yon Mehl mit Mineralstoffen und Vitaminen. Mitteilung des Englische~ Ministeriums /i~r Erniihrung yore November 1945. -- (Naeh einer im Auszug fibermittelten Druekschrift.) Das Englische Ministerium ffir Ern/ihrung hatte im Oktober 1945 eine Konferenz einberufen, die sich unter anderem auch mit der Anreicherung yon Mehlen durch Zusatz yon Mineralsalzen und Vitaminen zu befassen hatte. Ffir ein zu 80% ausgemahlenes Mehl schlug die Konferenz auf 100 g Mehl folgende Zus~tze vor: Vitamin B~ ..... 0,24 rag, Nicotins/iure ..... 1,60 mg, Eisen ........ 1,65 mg. Im fibrigen wurden Untersuchungen vorgeschlagen, um Erfahrungen zu sammeln, die beson: ders in Amerika mit dem behandelten Mehl gemacht wurden. Es soIlte auch geprfift werden, inwieweit sich hochausgemahlene Mehle ftir ]~rot und niederausgemahlene Mehle ffir andere Zwecke verwenden lassen. AbschlieBend kam die Konferenz zu der Meinung, dal3 noeh weiter- hin an den seitherigen Methoden festzuhalten sei. F. Egger (Mannheim). Anreicherung der Mehle. Abbau der [Tberwachung yon Getreide und Futtermitteln ..... Bericht verschiedener englischer Ministerien an das Parlament vom Januar 1953. -- [Amtliche I)rucksache 8754 (I-]:er Majesty's Stationery Office).] Es wird fiber die gem~iB der Ankfindigung yore 3. Dezember 1952 durchgefiihrte Erhebung in allen an der Getreideversorgung beteiligten Kreisen berichtet. Die Erhebungen wurden mit dem Ziele angestellt, m6gllehst bald wieder zu Vorkriegsverh~ltnissen zu kommen. Dabei handelt es sich einmal um die Zusammensetzung der Getreideerzeugnisse, dann aber besonders um ihren Preis. Man kam zu dem SchluB, dal] aueh weiterhin yon Staatswegen ein zu 80% ausgemahlenes Mehl hergestellt und preislich gestiitZt werden sol]. Die Kontrolle wird sieh in erster Linie auf den Preis erstrecken. ]:)as hellere Mehl soll unter allen Umst/~nden mit den dureh die Behandlung verlorengegangenen Niihrstoffen angereichert werden, Zur Anreicherung kommen in erster Linie Calciumsalze in Frage. Durch die Anreicherung will man erreichen, dab die BevSlkerung das Mehl w~hlen kann, das sie seiner Art nach bevorzugt. Die Verlautbarung befaBt sich im fibrigen im wesentlichen mit der noch mindestens bis zum Herbst 1953 laufenden Preisstiitzungsaktion. Die Besprechungen mit den beteiligten Kreisen sollen fortgesetzt werden. I)ie Rationierung der Futtermittel soll inzwischen in vollem Umfang aufrecht erhalten bleiben. F. Egger (Mannheim). Kartoffeln, Gemiise usw. Bundesrepublik Deutschland. Handelsklassen fiir frisehes Obst und Gemiise. Ferordnung des Bundesministeriums /i~r Ern~hrung, Landwirtscha/t uncl Forsten vom 22. Juli 1953. (B.-Anz. 1953, Nr. 143, S. 1.) Auszug. §2. (1) Frisehes Obst und Gemfise, das naeh Handelsklassen feilgehalten, angeboten oder sons~ in den Verkehr gebracht wird, mu] die aus der Anlage ersiehtlichen besonderen Eigenschafte n aufweisen und aul3erdem, sofern nicht ffir einzelne Handelsklassen Erleichterungen zugelassen sind, gesund, sauber, trocken, unvermischt in Arten und Sorten und frei yon Fremdk6rpern, fremdem Geruch und Geschmack, insbesondere yon Rfickst~inden yon Dfingemitteln und gesund- heitsschiidliehen Seh/idlingsbek~impfungsmitteln sein. Gemiise das fiblicherweise taufriseh geerntet wird, braucht nicht trocken zu sein. Obst muB frei yon t/l/ittern und Fruchtholz sein. (2) Abweichungen, die sich bei der Einreihung in eine Itandelsklasse ergeben, dfirfen bei der Handelsklasse ,,Auslese" 5°,/0, bei den sonstigen tIandelsklassen 10% des Gewichtes der Ware, bezogen auf die jeweiiige Verpackungseinheit (K6rbe, Kisten, Steige, Waggon usw.), nicht iibersteigen. Die aussortierten Frfichte miissen mindestens der n~ichst niedrigen Handelsklasse entsprechen.

Kartoffeln, Gemüse usw

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Kartoffeln, Gemiise usw. 97

England. Anreicherung yon Mehl mit Mineralstoffen und Vitaminen.

Mitteilung des Englische~ Ministeriums /i~r Erniihrung yore November 1945. - - (Naeh einer im Auszug fibermittelten Druekschrift.)

Das Englische Ministerium ffir Ern/ihrung hatte im Oktober 1945 eine Konferenz einberufen, die sich unter anderem auch mit der Anreicherung yon Mehlen durch Zusatz yon Mineralsalzen und Vitaminen zu befassen hatte. Ffir ein zu 80% ausgemahlenes Mehl schlug die Konferenz auf 100 g Mehl folgende Zus~tze vor:

Vitamin B~ . . . . . 0,24 rag, Nicotins/iure . . . . . 1,60 mg, Eisen . . . . . . . . 1,65 mg.

Im fibrigen wurden Untersuchungen vorgeschlagen, um Erfahrungen zu sammeln, die beson: ders in Amerika mit dem behandelten Mehl gemacht wurden. Es soIlte auch geprfift werden, inwieweit sich hochausgemahlene Mehle ftir ]~rot und niederausgemahlene Mehle ffir andere Zwecke verwenden lassen. AbschlieBend kam die Konferenz zu der Meinung, dal3 noeh weiter- hin an den seitherigen Methoden festzuhalten sei. F. Egger (Mannheim).

Anreicherung der Mehle. Abbau der [Tberwachung yon Getreide und Futtermitteln . . . . . Bericht verschiedener englischer Ministerien an das Parlament vom Januar 1953. - - [Amtliche

I)rucksache 8754 (I-]:er Majesty's Stationery Office).]

Es wird fiber die gem~iB der Ankfindigung yore 3. Dezember 1952 durchgefiihrte Erhebung in allen an der Getreideversorgung beteiligten Kreisen berichtet. Die Erhebungen wurden mit dem Ziele angestellt, m6gllehst bald wieder zu Vorkriegsverh~ltnissen zu kommen. Dabei handelt es sich einmal um die Zusammensetzung der Getreideerzeugnisse, dann aber besonders um ihren Preis. Man kam zu dem SchluB, dal] aueh weiterhin yon Staatswegen ein zu 80% ausgemahlenes Mehl hergestellt und preislich gestiitZt werden sol]. Die Kontrolle wird sieh in erster Linie auf den Preis erstrecken. ]:)as hellere Mehl soll unter allen Umst/~nden mit den dureh die Behandlung verlorengegangenen Niihrstoffen angereichert werden, Zur Anreicherung kommen in erster Linie Calciumsalze in Frage. Durch die Anreicherung will man erreichen, dab die BevSlkerung das Mehl w~hlen kann, das sie seiner Art nach bevorzugt. Die Verlautbarung befaBt sich im fibrigen im wesentlichen mit der noch mindestens bis zum Herbst 1953 laufenden Preisstiitzungsaktion. Die Besprechungen mit den beteiligten Kreisen sollen fortgesetzt werden. I)ie Rationierung der Futtermittel soll inzwischen in vollem Umfang aufrecht erhalten bleiben.

F. Egger (Mannheim).

Kartoffeln, Gemiise usw.

Bundesrepublik Deutschland.

Handelsklassen fiir frisehes Obst und Gemiise. Ferordnung des Bundesministeriums /i~r Ern~hrung, Landwirtscha/t uncl Forsten vom 22. Ju l i 1953.

(B.-Anz. 1953, Nr. 143, S. 1.)

A u s z u g . §2.

(1) Frisehes Obst und Gemfise, das naeh Handelsklassen feilgehalten, angeboten oder sons~ in den Verkehr gebracht wird, mu] die aus der Anlage ersiehtlichen besonderen Eigenschafte n aufweisen und aul3erdem, sofern nicht ffir einzelne Handelsklassen Erleichterungen zugelassen sind, gesund, sauber, trocken, unvermischt in Arten und Sorten und frei yon Fremdk6rpern, fremdem Geruch und Geschmack, insbesondere yon Rfickst~inden yon Dfingemitteln und gesund- heitsschiidliehen Seh/idlingsbek~impfungsmitteln sein. Gemiise das fiblicherweise taufriseh geerntet wird, braucht nicht trocken zu sein. Obst muB frei yon t/l/ittern und Fruchtholz sein.

(2) Abweichungen, die sich bei der Einreihung in eine Itandelsklasse ergeben, dfirfen bei der Handelsklasse ,,Auslese" 5°,/0, bei den sonstigen tIandelsklassen 10% des Gewichtes der Ware, bezogen auf die jeweiiige Verpackungseinheit (K6rbe, Kisten, Steige, Waggon usw.), nicht iibersteigen. Die aussortierten Frfichte miissen mindestens der n~ichst niedrigen Handelsklasse entsprechen.

98 Gesetze und Verordnungen.

§3.

Obstarten im Sinne der VO. sind: ~pfel, Birnen, Kirschen, Pflaumen und Zwetsehen, Reine- clauden, Mirabellen, Pfirsiehe, Aprikosen, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Himbeeren, Brom- be'eren, Erdbeeren, tteidelbeeren und Preiselbeeren.

Gemiisearten im Sinne der VO. sind: Bohnen, Puffbohnen, Pflfickerbsen, Haus- und Kasten- gurken, Freilandgurken, Tomaten, Blumenkohl, Kopfkohl, Kohlrabi, Rosenkohl, Kopfsalat, SpeisemShren, Meerrettich, Rettich, Radies, Rote Beete, Knol]ensellerie, Sehwarzwurzel, Porr4e, Zwiebel und Spargel.

§4.

(1) Baumreif und pflfickreif sind vollentwiekelte Frfichte, die naeh der Ernte unter norm~len Umst/inden die Vollendung des Reifevorgangs bis zur Mundreife erwarten lassen.

(2) Versandreff sind Frfichte, die unter Beriieksichtigung der im Verkehr fiblichen Art und Dauer des Transportes voraussichtlich in dam fiir den Verwendungszweck geeigneten Zustand am Bestimmungsort ankommen.

(3) Versandf~hig sind Friiehte, die unter Berficksiehtigung der im Verkehr fiblichen Art und Dauer des Transportes voraussichtlich in einem fiir die sofortige Verwertung geeigneten Zustand am Bestimmungsort ankommen.

Die der Verordnung beigegebene Anlage ist in die Abschnitte A: Obst, und B: Gemfise geglie- dert. An Handelsklassen sind vorgesehen: Auslese, dann tt~ndelsklasse A, B, C, D 1 und D2. Bei sehr vielen der Erzeugnisse gehen die Handelsklassen nur bis zur ttandelsklasse B. Die ttandelsklasse ,,Auslese" fehlt vieffach. Ffir die versehiedenen Obst- und Gemfisearten sind die in die einzelnen Handelsklassen einzureihenden Sorten aufgeffihrt. Ffir die Handelsklasse ,,Aus- lese" werden bei Obst folgende Anforderungen gestellt: In der Regel nur auserlesene Friiehte, sortentypisch, einheitlich in GrSl~e, Form und Farbe, baumreif und sorgfi~ltig gepflfiekt, Stiel unbeseh~digt, versandfi~hig, frei yon Wuchsfehlern, Berostung, Astreibstellen und Schi~den anderer Art. Unzulassig sind wurmstiehige Frfiehte auch innerhalb der Toleranz. Ferner werden Angaben fiber die MindestgrSBe gemacht. Die Anforderungen an Handelsklasse A sind entspre- Chend nach unten abgestuft..i~pfel und Birnen der Handelsklasse C umfassen auch das Fallobst.

Bei den Gemiisen fehlt durchweg die Ausleseklasse. Die Anforderungen sind entsprechend der Vie]gestaltigkeit der Gemfisearten sehr untersehiedlich. Wegen Einzelheiten muB auf die sehr umfangreiche Verlautbarung selbst verwiesen werden. F. Egger (Mannheim).

Baden-Wiirttemberg. Kennzeichnung yon Troekenerbsenkonserven.

Erla]3 des Badisch-Wi~rttembe~yischen Mini~teriums des Innern veto 5. Mai 1953. (Nieht im Druck verSffentlicht.)

Es wird auf ein Rundschreiben des Fachverbandes der Obst- und Gemtise-Verwertungs- industrie verwiesen, das darauf aufmerksam macht, dal~ zur Zeit Troekenerbsenkonserven am Markt sind, deren Bezeicbnung entgegen den Vorschriften der friiheren Normativbestimmungen [diese Z. (Ges. u. VO.) 31, 89 (1939)] in keiner Weise erkennen ]i~l~t, dab es sich nieht um ein Pro- dukt aus frisehen Erbsen, sondern um aufbereitete Hfilsenfriiehte handelt. Da zudem Bild- etiketten verwendet werden, wird der Eindruek, daft ein Erzeugnis aus frischen Erbsen vorliegt, noch versthrkt. Derartige Erbsen kommen nicht nut als Gemfisemisehung in Gestalt einer sogenannten ,,Haushaltsmisehung" in den Verkehr, sondern auch als reine Erbsenkonserven, wobei mitunter Bezeichnungen verwandt werden, die die eindeutigen Worte ,,Trockenerbsen" oder ,,Hiilsenfrficl4te" vermissen ]assen. Die Lebensmitteluntersuchungsanstalten werden angewiesen, gegen derartige MiBst~nde einzuschreiten. [Vgl. auch hierzu das demn/~ehst er- scheinende Referat yon H. G. HAUPT fiber: Die Anforderungen der Verbraucher an die De- klaration yon Gemfisekonserven.] F. Egger (Mannheim).

Obst und Obsterzeugnisse. Vergl. S. 97 unter ,,Kartoffe]n und Gemiise".

Zucker, Honig, Siifiwaren, kiinstlicher Siit~stoff. Vergl. S. 99 unter ,,Alkoholische Getr~nke".