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Seite 1 von 26 Katalog der Ordnungswidrigkeiten (Stand: April 2020) I N H A L T S Ü B E R S I C H T A. Geschäftsbereich der für B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n zuständigen Senatsverwaltung Verordnung über die Grundstücksnummerierung B. Geschäftsbereich der für g e s u n d h e i t l i c h e n V e r b r a u c h e r s c h u t z zuständigen Senatsverwaltung I. Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut II. Lebensmittelhygiene-Verordnung; III. Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung IV. Hundegesetz Berlin C. Geschäftsbereich der für A r b e i t s s c h u t z zuständigen Senatsverwaltung I. Ladenöffnungsgesetz II. Sprengstoffgesetz III. Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz IV. Fahrpersonalgesetz D. Geschäftsbereich der für U m w e l t s c h u t z zuständigen Senatsverwaltung I. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz II. Straßenreinigungsgesetz III. Landesimmissionsschutzgesetz IV. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten V. Berliner Landefischereigesetz VI. Landesfischereischeingesetz VII. Berliner Landesfischereiordnung VIII. Eisflächenverordnung IX. Badegewässerverordnung E. Geschäftsbereich der für I n n e r e s zuständigen Senatsverwaltung I. Feuerwehrgesetz II. Rettungsdienstgesetz III. Feiertagsschutzverordnung IV. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (Belästigung der Allgemeinheit) V. Verordnung über das Verbot des Bettelns von Kindern und in Begleitung von Kindern

Katalog der Ordnungswidrigkeiten - Berlin...oder kein sonstiges Hundegeschirr trägt, auf oder an dem Name und Anschrift des Besitzers angegeben sind oder an dem eine Steuermarke befestigt

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Katalog der Ordnungswidrigkeiten

(Stand: April 2020)

I N H A L T S Ü B E R S I C H T A. Geschäftsbereich der für B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n zuständigen

Senatsverwaltung Verordnung über die Grundstücksnummerierung

B. Geschäftsbereich der für g e s u n d h e i t l i c h e n V e r b r a u c h e r s c h u t z

zuständigen Senatsverwaltung

I. Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut II. Lebensmittelhygiene-Verordnung;

III. Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung IV. Hundegesetz Berlin

C. Geschäftsbereich der für A r b e i t s s c h u t z zuständigen Senatsverwaltung

I. Ladenöffnungsgesetz II. Sprengstoffgesetz

III. Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz IV. Fahrpersonalgesetz

D. Geschäftsbereich der für U m w e l t s c h u t z zuständigen Senatsverwaltung

I. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz II. Straßenreinigungsgesetz

III. Landesimmissionsschutzgesetz IV. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten V. Berliner Landefischereigesetz

VI. Landesfischereischeingesetz VII. Berliner Landesfischereiordnung

VIII. Eisflächenverordnung IX. Badegewässerverordnung

E. Geschäftsbereich der für I n n e r e s zuständigen Senatsverwaltung

I. Feuerwehrgesetz II. Rettungsdienstgesetz

III. Feiertagsschutzverordnung IV. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (Belästigung der Allgemeinheit) V. Verordnung über das Verbot des Bettelns von Kindern und in Begleitung von Kindern

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F. Geschäftsbereich der für J u g e n d zuständigen Senatsverwaltung Jugendschutzgesetz G. Geschäftsbereich der für N a t u r s c h u t z u n d S t a d t g r ü n zuständigen Senatsverwaltung

I. Grünanlagengesetz II. Landeswaldgesetz

III. Landesjagdgesetz IV. Naturschutzgesetz V. Friedhofsgesetz

VI. Friedhofsordnung

H. Geschäftsbereich der für V e r k e h r zuständigen Senatsverwaltung

I. Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt II. Personenbeförderungsgesetz

III. Fahrlehrergesetz I. Geschäftsbereich der für W i r t s c h a f t zuständigen Senatsverwaltung

I. Gaststättengesetz II. Spielverordnung

III. Gewerbeordnung

J. Geschäftsbereich der für Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung Nichtraucherschutzgesetz K. S o n s t i g e Geschäftsbereiche

Tabaksteuergesetz

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A. Geschäftsbereich der für Bau- und Wohnungswesen zuständigen Senatsverwaltung

Verordnung über die Grundstücksnummerierung (Nummerierungsverordnung - NrVO) vom 9. Dezember 1975 (GVBl. S. 2947), die zuletzt durch § 6 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 10. Dezember 1990 (GVBl. S. 2289) geändert worden ist

1. Nichtbeleuchten der Grundstücksnummern oder Hinweisschilder während der Dunkelheit

§ 7 Nr. 3 i. V. m. § 4 Abs. 1 u. 4

25 €

2. Unterlassen der Erhaltung von Grundstücksnummern oder Hinweisschildern in ordnungsgemäßem Zustand

§ 7 Nr. 3 i. V. m. § 4 Abs. 1 u. 4

25 €

3. Unterlassen des Durchstreichens aufgehobener Grundstücksnummern nach Neunummerierung

§ 7 Nr. 5 i. V. m. § 5 Abs. 2

25 €

B. Geschäftsbereich der für gesundheitlichen Verbraucherschutz zuständigen Senatsverwaltung

I. Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut (Tollwut-Verordnung) in der Fassung

der Bekanntmachung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1313), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist

Umherlaufenlassen eines Hundes außerhalb

geschlossener Räume oder mit sich führen, wenn der Hund kein Halsband, keinen Gurt oder kein sonstiges Hundegeschirr trägt, auf oder an dem Name und Anschrift des Besitzers angegeben sind oder an dem eine Steuermarke befestigt ist. Dies gilt nicht für Hunde auf umfriedeten Grundstücken, von denen sie nicht entweichen können, und für Jagdhunde bei jagdlicher Verwendung

§ 15 Nr. 11 i. V. m. § 8 Abs. 3

35 €

II. Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und

Inverkehrbringen von Lebensmitteln (Lebensmittelhygiene-Verordnung - LMHV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2016 (BGBl. I S. 1469), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Januar 2018 (BGBl. I S. 99) geändert worden ist

1. Verwendung von Verpackungsmaterial,

dessen beschriebene oder bedruckte Seite mit Lebensmitteln (außer Gemüse und Kartoffeln) unmittelbar in Berührung kommt, in Einzelfällen (z.B. sichtbare Migration von Farbe von Verpackungsmaterialien auf Lebensmitteln)

§ 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV

15 €

2. Einstecken von Preisschildern, Verzierungen § 3 Satz 1 i.V.m. 25 €

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und ähnliches in Lebensmitteln in Einzelfällen (z.B. sich lösende und/oder hochgradig verunreinigte Materialien (Lebensmittelreste oder Stockflecken))

§ 10 Nr. 1 LMHV

3. Rauchen beim Herstellen, Inverkehrbringen und Behandeln unverpackter Lebensmittel

§ 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV

25 €

III. Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (LMRStrafVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2017 (BGBl. I S. 1170), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2588) geändert worden ist

1. Nicht richtige Lagerung von Abfällen (z.B. überfülltes Müllbehältnis)

§ 2 Nr. 6 LMRStrafVO 25 €

2. Bereithalten ungenügend gereinigter Gläser und ähnliches in Schankwirtschaften (z. B. Lippenstiftreste) in Einzelfällen

§ 2 Nr. 5 LMRStrafVO 25 €

3. Einbringen von Lebensmitteln in unsaubere Verkaufsstände auf dem Markt, ohne dass ein Schutz vor Kontamination gewährleistet ist.

§ 2 Nr. 8 LMRStrafVO 25 €

4. Unterlassen gründlicher Reinigung von Gegenständen, Armaturen oder Ausrüstungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

§ 2 Nr. 5 LMRStrafVO 25 €

IV. Gesetz zur Neuregelung des Haltens und Führens von Hunden in Berlin vom 7. Juli 2016 (GVBl. vom 21. Juli 2016, S. 436)

1. Verstoß gegen die Pflicht, einem Hund das nach § 12 Abs. 2 vorgeschriebene Halsband anzulegen

§ 12 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 2

15 €

2. Verstoß gegen das Verbot der Mitnahme von Hunden

a) auf Kinderspielplätze

b) auf Liegewiesen, die als solche gekenn- zeichnet sind

c) in Badeanstalten sowie an öffentlichen

Badestellen d) in bestimmte von der zuständigen Behörde

angeordnete Gebiete

§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 6 § 15 Abs. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 6 § 15 Abs. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 6 § 15 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 6

35 €

35 €

35 €

35 €

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3. Verstoß gegen die Pflicht, einen Hund gemäß § 28 Abs. 4 und § 29 Abs. 4 an der Leine zu führen a) in öffentlichen Grünanlagen,

auf Sport- und Campingplätzen sowie in Kleingartenkolonien

b) bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen

c) in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Bahnhöfen sowie an Haltestellen

d) in Fußgängerzonen sowie auf öffentlichen Straßen und Plätzen mit Menschenansammlungen

§ 28 Abs. 4 i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 20 § 29 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 20 § 29 Abs. 4 Nr. 4 i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 20 § 29 Abs. 4 Nr. 3 und 5 i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 20

25 € 25 € 25 € 25 €

4. Bescheinigungsmitführpflichten

a) Befreiung von der Leinenpflicht für Listenhunde

b) Befreiung von der allgemeinen Leinenpflicht durch Sachkundenachweis

§ 24 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 21 § 29 Abs. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 21

25 €

25 €

5. Führen zu vieler Hunde

a) Führen eines gefährlichen Hundes mit mehr als einem weiteren gefährlichen Hund

b) Führen von mehr als 4 Hunden gleichzeitig

§ 21 Abs. 3 i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 19 § 26 Abs. 3 i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 22

35 € 35 €

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C. Geschäftsbereich der für Arbeitsschutz zuständigen Senatsverwaltung

I. Berliner Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG) vom 14. November 2006 (GVBl. S.

1045), das zuletzt durch das zweite Gesetz zur Änderung des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 467) geändert worden ist

(Im Wiederholungsfalle und im Falle einer Überschreitung von mehr als einer Stunde ist eine Ordnungswidrigkeitenanzeige zu fertigen.) Überschreiten der zulässigen Ladenöffnungszeiten beim Verkauf von Waren

bis zu einer Stunde

§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 5, Abs. 2 Nr. 1, 2 i.V.m.

§ 9 Abs. 1 Nr. 2

§ 6 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 1

Nr. 3

55 €

II. Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) in der

Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 64 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist

Aufnahme des Betriebs zum Handel mit pyrotechnischen Gegenständen ohne bzw. mit falscher, nicht vollständiger oder nicht rechtzeitig erstatteter Vertriebsanzeige

§ 14 35 €

III. Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung vom 31.

Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 65 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist

In Verkaufsräumen dürfen pyrotechnischer Gegenstände – ausgenommen Knallbonbons – nur in geschlossenen Schaukästen ausgestellt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die pyrotechnischen Gegenstände eine ein- oder mehrseitig durchsichtige oder eine in sicherheitstechnischer Hinsicht gleichwertige Verpackung haben und diese von der Bundesanstalt als unbedenklich bescheinigt worden ist. Jede Verpackungseinheit nach Satz 2 ist mit der Nummer der Bescheinigung zu versehen.

§ 21 Abs. 4 35 €

IV. Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987

(BGBl. I 640), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist;

Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV) vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2835) geändert worden ist;

Gesetz zur Vierten, Fünften und Sechsten Änderung des Europäischen Übereinkommens vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 2. November 2011 (BGBl. II Nr. 29 S. 1095 ff)

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1 Nichteinhalten der zulässigen Tageslenkzeit von 9 Stunden.

Überschreiten bis zu 60 Minuten

§ 21 Abs. 2 Nr. 1 FPersV i.V.m. §§ 8 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe a und 8a Abs. 2 Nr. 1 FPersG

30,- €

2 Nichteinhalten der zulässigen Tageslenkzeit von 10 Stunden

Überschreiten bis zu 30 Minuten

§ 21 Abs. 2 Nr. 1 FPersV i.V.m. §§ 8 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe a und 8a Abs. 2 Nr. 1 FPersG

30,- €

3 Nichteinhalten der wöchentlichen Lenkzeit von 56 Stunden

Überschreiten von bis zu 2 Stunden

§ 21 Abs. 2 Nr. 1 FPersV

i.V.m. §§ 8 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe a und 8a Abs. 2 Nr. 1 FPersG

30,- €

4 Nichteinhalten der Gesamtlenkzeit von 90 Stunden während zweier aufeinander folgenden Wochen

Überschreiten bis zu 2 Stunden

§ 8 a Abs. 2 Nr. 1 FPersG (Verordnung (EG) Nr. 561/2006)

30,- €

5 Nichteinhalten der Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen .

Überschreiten bis zu 2 Stunden

§ 21 Abs. 2 Nr. 1 FPersV i.V.m. § 8 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe a FPersG

30,- €

6

Nichteinhalten der Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen; die Lenkdauer wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen.

Überschreiten bis zu 60 Minuten

§ 21 Abs. 2 Nr. 1 FPersV i.V.m. §§ 8 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe a und 8a Abs. 2 Nr. 1 FPersG

30,- €

7 Nichteinhalten der Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen; die Lenkdauer wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen.

Unterschreiten bis zu 15 Minuten

§ 21 Abs. 2 Nr. 1 FPersV i.V.m. §§ 8 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe a und 8a Abs. 2 Nr. 1 FPersG

30,- €

8 Nichteinhalten der täglichen Ruhezeiten in einem 24- oder 30-Stunden Zeitraum

Unterschreiten bis zu einer Stunde

§ 21 Abs. 2 Nr. 1 FPersV i.V.m. §§ 8 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe a und 8a Abs. 2 Nr. 1 FPersG

30,- €

9 Nichteinhalten der Bestimmungen über die Einhaltung der Ruhezeiten in zwei aufeinander folgenden Wochen

Unterschreiten bis zu 1 Stunde

§ 21 Abs. 2 Nr. 1 FPersV

i.V.m. §§ 8 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe a und 8a Abs. 2 Nr. 1 FPersG

30,- €

10 Nichteinhalten der vorgeschriebenen Mindestdauer der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit

Unterschreiten bis zu 1 Stunde

§ 21 Abs. 2 Nr. 1 FPersV

i.V.m. §§ 8 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe a und 8a Abs. 2 Nr. 1 FPersG

30,- €

11 Nichteinhalten der vorgeschriebenen Mindestdauer der reduzierten wöchentlichen Ruhezeit

Unterschreiten bis zu 1 Stunde

§ 21 Abs.2 Nr. 1 FPersV

i.V.m. §§ 8 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe a und 8 a Abs. 2 Nr. 1 FPersG

30,- €

12 Der Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit wurde nicht mit einer anderen Ruhezeit von mindestens 9 Stunden verbunden.

§ 21 Abs. 2 Nr. 1 FPersV

i.V.m. §§ 8 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe a und 8 a

30,- €

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Unterschreiten bis zu einer Stunde Abs. 2 Nr. 1 FPersG

13 Verwendung von angeschmutzten oder beschädigten Schaublättern oder Fahrerkarten oder vorzeitige Entnahme eines Schaublattes oder einer Fahrerkarte oder Verwendung einer Fahrerkarte oder eines Schaublattes über den zulässigen Zeitraum hinaus.

Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei

auswertbar

§ 23 Abs. 2 Nr. 5 FPersV i.V.m. § 8 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe b FPersG

30,- €

14 Unvollständige oder unrichtige Beschriftung der Schaublätter.

Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei

auswertbar

§§ 21 Abs. 2 Nr. 2 und

23 Abs. 2 Nr. 8 FPersV

i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b FPersG

30 €

15 Nichtvornahme der erforderlichen Änderungen auf den Schaublättern, wenn sich mehr als ein Fahrer im Fahrzeug befindet, so dass die in Anhang I Ziffer II , Nr. 1-3 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genannten Angaben auf dem Schaublatt des Fahrers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.

Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei

auswertbar

§ 23 Abs. 2 Nr. 8 FPersV

i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b FPersG

30 €

16 Nichtbeachtung, dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes mit der Zeit übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder der Zeitgruppenschalter wird nicht oder nicht richtig betätigt.

Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar

§ 23 Abs. 2 Nr. 9 FPersV

i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a FPerG

30 €

17 Bei Verwendung eines Fahrtschreibers wurden die Schicht oder die Pausen auf dem Schaublatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vermerkt.

Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar

§ 21 Abs. 2 Nr. 4 FPerV

i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a FPersG

30 €

Achtung: Nachfolgende Nummern gelten nur für Fahrzeuge, die dem AETR unterliegen:

18 Nichteinhalten der zulässigen Tageslenkzeit von 9 Stunden.

Überschreiten bis zu 60 Minuten

§ 25 Abs. 2 Nr. 2 FPersV i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b FPersG

30,- €

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19 Nichteinhalten der zulässigen Tageslenkzeit von 10 Stunden

Überschreiten bis zu 30 Minuten

§ 25 Abs. 2 Nr. 2 FPersV i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b FPersG

30,- €

20 Nichteinhalten der wöchentlichen Lenkzeit von 56 Stunden.

Überschreiten von bis zu 2 Stunden

§ 25 Abs. 2 Nr. 2 FPersV i.V.m. § 8 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe b FPersG

30,- €

21 Nichteinhalten der Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgenden Wochen.

Überschreiten bis zu 2 Stunden

§ 25 Abs. 2 Nr. 2 FPersV i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b FPersG

30,- €

22 Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen, Lenkdauer nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen.

Überschreiten bis zu 60 Minuten

§ 25 Abs. 2 Nr. 2 FPersV i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b FPersG

30,- €

23 Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen; die Lenkdauer wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen.

Unterschreiten bis zu 15 Minuten

§ 25 Abs. 2 Nr. 2 FPersV i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b FPersG

30,- €

24 Nichteinhalten der täglichen Ruhezeiten in einem 24- oder 30- Stunden Zeitraum.

Unterschreiten bis zu 1 Stunde

§ 25 Abs. 2 Nr. 2 FPersV i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b FPersG

30,- €

25 Nichteinhalten der vorgeschriebenen Mindestdauer der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit.

Unterschreiten bis zu 1 Stunde

§ 25 Abs. 2 Nr. 2 FPersV i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b FPersG

30,- €

26 Nichteinhalten der vorgeschriebenen Mindestdauer der reduzierten wöchentlichen Ruhezeit.

Unterschreiten bis zu 1 Stunde

§ 25 Abs. 2 Nr. 2 FPersV i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b FPersG

30,- €

27 Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Einhaltung der Ruhezeiten in zwei aufeinander folgenden Wochen.

Unterschreiten bis zu einer Stunde

§ 25 Abs. 2 Nr. 1 FPersV i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b FPersG

30,- €

28 Der Ausgleich für eine verkürzte Ruhezeit wurde nicht mit einer anderen Ruhezeit von 9 Stunden verbunden.

Unterschreitung bis zu 1 Stunde

§ 25 Abs. 2 Nr. 2 FPersV i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b FPersG

30,- €

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29 Bei Betriebsstörung des Kontrollgeräts wurden die vorgeschriebenen Zeiten der beruflichen Tätigkeiten oder Ruhezeiten auf dem Schaublatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vermerkt

Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar

§ 25 Abs. 2 Nr. 12 FPersV i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b FPersG

30,- €

30 Verwendung von angeschmutzten oder beschädigten Schaublättern.

Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar

§ 25 Abs. 2 Nr. 7 FPersV i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b FPersG

30,- €

31 Einem Reserveblatt wurde nicht das beschädigte Schaublatt beigefügt.

Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar

§ 25 Abs. 2 Nr. 7 FPersV i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b FPersG

30,- €

32 Verwendung eines Schaublattes oder der Fahrerkarte über den Zeitraum hinaus für den es bzw. sie bestimmt ist.

Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar

§ 25 Abs. 2 Nr. 9 FPersV i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b FPersG

30,- €

33 Nichtvornahme der erforderlichen Änderungen auf den Schaublättern, wenn sich mehr als ein Fahrer auf dem Fahrzeug befindet.

Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar

§ 25 Abs. 2 Nr. 10 FPersV i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b FPersG

30,- €

34 Im Falle der Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder

Diebstahl der Fahrerkarte oder wenn sie sich nicht in seinem Besitz befindet, wurde eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausgedruckt, der Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig mit der Unterschrift versehen oder eine Zeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig eingetragen.

Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar

§ 25 Abs. 2 Nr. 13 FPersV i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b FPersG

30,- €

D. Geschäftsbereich der für Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung

I. Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der

umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist

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1. Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfällen aus

privaten Haushaltungen (ohne Sperrmüll), die nicht verwertet werden, außerhalb zugelassener Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) im Sinne des § 28 Abs. 1 KrWG (z. B. durch Wegwerfen, Liegenlassen, Vergraben, Wegschütten, Verbrennen)

1.1 soweit sie unbedeutender Art sind, z.B. Zigarettenschachtel, Papierstück, Taschentuch, Stoffreste, Obst- und Lebensmittelreste (Bananenschalen etc.), flüssige Abfälle bis 0,5 l (z.B. Spülmittel) 1.2 mehrere Gegenstände unbedeutender Art oder

Gegenstände von gewisser Bedeutung (bis 2 kg bzw. 1 l) z.B. Zigarettenkippe, Einwegbecher, Kaugummi, Zeitung, Plastikbeutel, Tasche, Plastikflasche, Verpackungsmaterial, Geschirr, Kleidungsstück, Farbreste

§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 69 Abs. 1 Nr. 2

30 € bis 40 €

55 €

2. Ablagern von schlammigen Stoffen (z. B. Fäkalien, Klärschlamm) und Abfällen von Massentierhaltung außerhalb zugelassener Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) i.S.d. § 28 Abs. 1 KrWG mit der Folge von Verunreinigungen durch kleine Mengen von Fäkalien, z.B. Hundekot

3. Behandeln, Lagern oder Ablagern von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitungsanlagen) i.S.d. § 28 Abs. 1 KrWG

§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 69 Abs. 1 Nr. 2 § 28 Abs. 1 i.V.m. § 69 Abs. 1

55 €

55 €

II. Straßenreinigungsgesetz vom 19. Dezember 1978 (GVBl. S. 2501), das zuletzt

durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 436) geändert worden ist

(In Fällen des Verteilens von Werbematerial auf Straßen ohne Unbedenklichkeitsbescheinigung, sofern der Verteiler nicht zugleich auch Veranstalter ist, ist keine Verwarnung zu erteilen, sondern eine Ordnungswidrigkeitenanzeige zu fertigen.)

1. Vermeidbare Verschmutzung von Straßen

§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 4

30 € bis 55 €

2. Unterlassen der unverzüglichen Beseitigung der Verunreinigung der Straßen durch Hundefäkalien

§ 8 Abs. 4 i.V.m. § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 Nr. 6

55

3. Unterlassen der Mitführung geeigneter Hilfsmittel für die vollständige Beseitigung von Hundekot beim Führen des Hundes

§ 8 Abs. 3, 4 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 6

35 €

4. Verspäteter Winterdienst bis zu 1 Stunde an Werktagen oder bis zu 2 Stunden an Sonn- und Feiertagen

§ 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 1

15 € bis 30 €

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bis 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 1

5. Nichteinhalten der erforderlichen Breite oder sonstiger unzureichender Winterdienst

§ 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 1 bis 3 i.V.m. § 3 und § 9 Abs. 1 Nr. 1

15 € bis 35 €

6. Vorschriftswidriges Anhäufen von Schnee oder Eis vor Ein- und Ausfahrten, auf Radwegen, neben Fußgängerüberwegen, Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen sowie innerhalb von Fußgängerzonen

§ 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 4 i.V.m. § 3 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 Nr. 1

40 € bis 55 €

7. Unterlassen des Freimachens von Hydranten sowie der Zugänge zu Fernsprechzellen, Notrufsäulen, Aufzügen, Briefkästen und Parkautomaten

§ 4 Abs. 1, 2 und 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 Nr. 1

40 € bis 55 €

III. Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) vom 5. Dezember 2005

(GVBl. S. 735), das zuletzt durch Gesetz vom 3. Februar 2010 (GVBl. S. 38) geändert worden ist

(Von der Möglichkeit der Verwarnung ist nur bei fahrlässigem Verhalten und Einsicht des Betroffenen in das Unerlaubte seines Tuns Gebrauch zu machen. Hat er mit Vorsatz oder aus wirtschaftlichen Gewinnmotiven gehandelt, ist eine Ordnungswidrigkeitenanzeige zu fertigen. Ein Verwarnungsgeld ist nur festzusetzen, sofern nicht wegen der Schwere der Zuwiderhandlung eine Bußgeldfestsetzung geboten ist.)

1. Halten eines Tieres außerhalb landwirtschaftlicher

Tierhaltungen in der Weise, dass jemand durch die Immissionen (Lärm oder Gerüche) erheblich belästigt wird

§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1

20 € bis 55

2. Unnötiges Betreiben eines lärm- oder abgaserzeugenden Motors

§ 2 Abs. 3 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 2

20 € bis 35

€ 3. Verursachung von Lärm, durch den jemand in seiner

Nachtruhe gestört werden kann, ohne zugelassene Ausnahme oder Genehmigung

§ 3 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 3

35 € bis 55

4. Verursachung von Lärm an Sonn- und Feiertagen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird, ohne zugelassene Ausnahme oder Genehmigung

§ 4 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 4

20 € bis 35

5. Benutzung eines Tonwiedergabegerätes oder Musikinstrumentes mit einer Lautstärke, durch die jemand erheblich gestört wird, ohne zugelassene Ausnahme oder Genehmigung

§ 5 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 5

20 € bis 35

IV. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl.

I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S.2146) geändert worden ist

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(§ 117 OWiG ist eine Auffangvorschrift. Sie gilt nicht, soweit Lärmtatbestände in anderen Rechtsvorschriften konkreter geregelt sind. Sie gilt insbesondere nicht, soweit einer der konkreter gefassten Tatbestände des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin vorliegt. Soweit sie gilt, kommt eine Verwarnung nur bei bedingt vorsätzlichen Zuwiderhandlungen und bei Einsicht des Betroffenen in das Unerlaubte seiner Tat in Betracht. Hat er mit direktem Vorsatz oder aus wirtschaftlichen Gewinnmotiven gehandelt, ist eine Ordnungswidrigkeiten-Anzeige zu fertigen. Fahrlässige Zuwiderhandlungen sind von § 117 OWiG nicht erfasst).

Verursachung von unzulässigem Lärm

§ 117

35 €

V. Berliner Landesfischereigesetz (LFischG) vom 19. Juni 1995 (GVBl. S. 358), das

zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S.160) geändert worden ist

1. Nichtmitführen oder

Nichtaushändigen der Angelkarte

§ 14 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 1 Nr. 3

25 € Nachweis des Besitzes innerhalb einer gesetzten Frist

2. Unbefugtes Mitführen fangfertiger Fischereigeräte

§ 29 i.V.m. § 43 Abs. 1 Nr. 21

25 € Möglichkeit der Einziehung von Fanggeräten, Fischbehältern, Fahrzeugen und Fischen (§ 44 LFischG)

VI. Gesetz über den Fischereischein (Landesfischereischeingesetz - LFischScheinG)

in der Fassung vom 15.September 2000 (GVBl. S. 464), das zuletzt durch Nummer 79 der Anlage zum Gesetz vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125) geändert worden ist

Nichtmitführen oder Nichtaushändigen des Fischereischeines

§ 1 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 2

25 € Möglichkeit der Einziehung des Fischereischeines und des Fischereigerätes (§ 13 Abs. 2)

VII. Berliner Landesfischereiordnung (LFischO) vom 12. Dezember 2001 (GVBl. S.

700), die zuletzt durch die Erste Verordnung zur Änderung der Berliner Landesfischereiordnung vom 25. September 2012 (GVBl. S. 343) geändert worden ist

1. Nicht unverzügliches

schonendes Zurücksetzen von untermaßigen oder während der Schonzeit gefangenen Fischen in das Fanggewässer

§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 41 Nr. 16

55 €

2. Unterlassen des sofortigen Tötens und des Zurücksetzens in das Fanggewässer von nicht

§ 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 41 Nr. 17

40 €

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überlebensfähigen und untermaßigen Fischen

3. Hälterung oder

Transport bei unzureichender Sauerstoff- oder Wasserversorgung oder unter Verwendung von Netzen, Behältern, Becken und anderer Vorrichtungen, deren Güte, Material, Form und Größe vermeidbare Schädigungen der Fische hervorrufen

§ 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 5 i.V.m. § 41 Nr. 27

55 €

4. Fehlende Sicherung des Hälters gegen Sog und Wellenschlag

§ 14 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Nr. 28

40 €

5. Zurücksetzen von mit der Handangel gefangener und gehälterter Fische in das Fanggewässer

§ 14 Abs. 4 i.V.m. § 41 Nr. 29

25 €

6. Verwendung einer Handangel ohne Rute

§ 18 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 41 Nr. 34

55 €

7. Keine ständige und unmittelbare Beaufsichtigung von zum Fang ausgelegter Handangeln durch den Angler

§ 18 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 41 Nr. 39

40 €

8. Nichteinhalten des Mindestabstandes von 30 Metern zu stehenden Fischfanggeräten oder ständigen Fischereivorrichtungen bei der Ausübung der Angelfischerei

§ 19 Abs. 2 i.V.m. § 41 Nr. 42

40 €

9. Aufstellen von Flügelreusen, Säcken und Hamen so, dass der erste Bügel am

§ 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 41 Nr. 43

55 €

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Fanggeräteingang aus dem Wasser ragt

10. Nicht durch mindestens einen Meter über die Wasseroberfläche herausragende Stangen oder Markierungen Sichtbarmachen von Flügelreusen, Säcken und Hamen

§ 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 41 Nr. 45

55 €

11. Fehlende Kennzeichnung stehender Fischfanggeräte und Fischhältereinrichtungen, so dass nicht die Person des Fischers oder des Eigentümers bestimmt werden kann

(Anm.: Zu den stehenden Geräten zählen alle Arten von Reusen und Stellnetzen)

§ 22 i.V.m. § 41 Nr. 48 55 €

12. Nicht Mitführen oder nicht zur Einsichtnahme Aushändigen eines Zulassungsbescheids beim Elektrofischfang

§ 28 i.V.m. § 41 Nr. 55 25 €

VIII. Eisflächenverordnung vom 18. April 1979 (GVBl. S. 765)

1. Unterlassen der Kennzeichnung von Eislöchern und aufgebrochenem Eis durch Gegenstände, die die Eisfläche mindestens um 40 cm überragen. Dies gilt nicht für das Offenhalten der Wasserstraßen sowie an Gewässern, deren Breite an der jeweiligen Stelle 1,50 m nicht übersteigt

§ 2 Abs. 3 § 5 Abs. 1 Nr. 4

55 €

2. Beseitigen oder Versetzen von Kennzeichnungen von Eisbahnen und Eiswegen sowie von Eislöchern und aufgebrochenem Eis

§ 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 5

55 €

3. Befahren von Eisflächen mit Fahrzeugen wie Fahrrädern, Handwagen usw.

§ 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 6

30 €

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IX. Badegewässerverordnung vom 7. Juli 2008 (GVBl. S. 182)

Baden an Stellen mit Badeverbot

§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 i.V.m. § 16 Bade- gewässerVO i.V.m. § 104 Abs. 1 Nr. 3 BWG

40 €

E. Geschäftsbereich der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung

I. Gesetz über die Feuerwehren im Land Berlin (Feuerwehrgesetz – FwG) vom

23. September 2003 (GVBl. S. 457), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 240) geändert worden ist

1. Fahrlässiges Unterlassen oder fahrlässige Verzögerung

der Unterrichtung von einem Schadensfall gemäß § 13 Abs. 1 FwG

§ 16 Abs. 1 Nr. 1

55 €

2. Fahrlässiges Unterlassen oder fahrlässige Verzögerung der Unterrichtung von einem Schadensfall bei Auftrag zur Übermittlung der Gefahrenmeldung nach § 13 Abs. 2 FwG

§ 16 Abs. 1 Nr. 2

55 €

3. Verweigerung des Zutritts zu Grundstücken, Wohnräumen oder anderen Räumen

§ 16 Abs. 1 Nr. 3

55 €

4. Unterlassen, den Anweisungen des Einsatzleiters/der Einsatzleiterin oder seiner Beauftragten Folge zu leisten

§ 16 Abs. 1 Nr. 4

55 €

5. Widersetzen gegen das Anbringen von Einrichtungen der Feuerwehr

§ 16 Abs. 1 Nr. 5

55 €

II. Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)

vom 8. Juli 1993 (GVBl. S. 313), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GVBl. S. 762) geändert worden ist

1. Missachtung einer erteilten Auflage

a) schuldhaftes Überschreiten der Eintreffzeit b) Nichtmitführen wesentlicher Ausrüstungsgegenstände

gem. DIN 75080/EN 1789 c) Mitführen von Ausrüstungsgegenständen in nicht

einwandfreiem Zustand (technisch, hygienisch, medizinisch)

§ 22 Abs. 1 Nr. 2

55 €

35-55 €

35-55 €

2. Nichtmitführen oder Nichtaushändigen der Genehmigungsurkunde oder einer gekürzten amtlichen Ausfertigung

§ 22 Abs. 1 Nr. 4 Buch-stabe a

25-55 €

3. Unterlassung der unverzüglichen Vorlage des Hauptuntersuchungsgutachtens

§ 22 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe d

10 €

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III. Verordnung über den Schutz der Sonn- und Feiertage -

Feiertagsschutzverordnung - (FSchVO) vom 5. Oktober 2004 (GVBl. S. 441)

1. Öffentlich bemerkbare Arbeiten an Sonn- und Feiertagen

§ 2 20 €

2. Durchführen von öffentlichen Sportveranstaltungen mit Unterhaltungsmusik oder Unterhaltungsprogramm am Karfreitag, Volkstrauertag oder Totensonntag in der Zeit von 4.00 bis 21.00 Uhr

§ 4 Nr. 1 30 €

3. Musikalische Darbietungen jeder Art in Räumen mit Schankbetrieb am Karfreitag, Volkstrauertag oder Totensonntag in der Zeit von 4.00 bis 21.00 Uhr

§ 4 Nr. 2 30 €

4. Veranstalten von öffentlichen Tanzveranstaltungen am Karfreitag, Volkstrauertag oder Totensonntag in der Zeit von 4.00 bis 21.00 Uhr

§ 4 Nr. 3 30 €

5. Sonstige öffentliche Veranstaltungen am Karfreitag, Volkstrauertag oder Totensonntag in der Zeit von 4.00 Uhr bis 21.00 Uhr, sofern durch sie die diesen Tagen entsprechende besondere Feiertagsruhe unmittelbar gestört wird

§ 4 Nr. 4 30 €

IV. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl.

I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S.2146) geändert worden ist

Belästigung der Allgemeinheit durch Werfen von kleinen Gegenständen (wie Trinkbechern, Bierbüchsen) bei Veranstaltungen

§ 118 55 €

V. Verordnung über das Verbot des Bettelns von Kindern und in Begleitung von

Kindern vom 22. Dezember 2015 (GVBl S. 2)

1. Vorsätzliches Betteln in Begleitung von Kindern

2. Fahrlässiges Betteln in Begleitung von Kindern

§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1

55 € 30 €

F. Geschäftsbereich der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung

Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S.420) geändert worden ist

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(Von der Möglichkeit der Verwarnung ist nur in Bagatellfällen Gebrauch zu machen, z. B. wenn der Aushang durch aufgestellte Reklametafeln verdeckt oder leicht veraltet ist. In allen anderen Fällen, insbesondere wenn der Aushang fehlt, ist eine Ordnungswidrigkeitenanzeige zu fertigen.)

Unterlassen der Bekanntmachung der Vorschriften (Aushang) § 3 Abs.1 35 €

G. Geschäftsbereich der für Naturschutz und Stadtgrün zuständigen Senatsverwaltung

I. Gesetz zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und

Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz - GrünanlG) vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612), das zuletzt durch § 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424) geändert worden ist

1. Beschädigen, Verschmutzen oder anderweitiges

Beeinträchtigen von Anpflanzungen oder Ausstattungen

§ 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

50 €

2. Gefährden oder unzumutbares Stören von anderen Anlagenbesuchern

§ 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

50 €

3. Verursachen von Lärm, der andere Anlagenbesucher unzumutbar stört

§ 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

35 €

4. Benutzen von Schleuder-, Wurf- oder Schießgeräten § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

40 €

5. Frei-laufen-Lassen von Hunden oder anderen Haustieren, oder Mitnehmen auf Kinder- oder Ballspielplätze oder Liegewiesen oder In-Gewässern-baden-Lassen, mit Ausnahme von Blindenführ- und Behindertenbegleithunden

§ 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4

35 €

6. Feuer-anzünden oder -unterhalten

§ 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5

55 €

7. Unzulässiges Befahren von öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen mit Kraftfahrzeugen, außer Krankenfahrstühlen, oder Abstellen von diesen oder Anhängern

§ 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6

55 €

8. Radfahren, Skateboard-fahren, Ballspielen, Baden, Boot- fahren außerhalb der dafür besonders ausgewiesenen Flächen

§ 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7

30 €

9. Reiten außerhalb der dafür ausgewiesenen Flächen

§ 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7

35 €

10. Grillen außerhalb der dafür besonders ausgewiesenen Flächen

§ 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7

50 €

11. Nicht unverzügliches Beseitigen von Hundekot (gilt nicht für blinde Hundeführer)

§ 6 Abs. 3 Satz 2 i.V.m.

55 €

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§ 7 Abs. 1 Satz 2

12. Zuwiderhandlung gegen Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten und Öffnungszeiten sowie gegen Gebote oder Verbote der Bezirksverwaltung

§ 6 Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 2

50 €

13. Nicht genehmigtes Benutzen von Grünanlagen über die Regelungen in § 6 Abs. 1 hinaus

§ 6 Abs. 5 i.V.m. § 7 Abs. 2

55 €

II. Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG) vom

16. September 2004 (GVBl. S. 391), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Februar 2016 (GVBl. S.26, 55) geändert worden ist

1. Entfernen, unbefugte Öffnung, Offen- lassen oder

Beschädigen einer Vorrichtung zum Sperren von Wegen, Eingängen in eingefriedete Grundstücke, Forstkulturen, Pflanzgärten, forst- oder jagdbetriebliche Einrichtungen

§ 23 Abs. 1 Nr. 1 30 € bis 55

2. Frei-laufen-Lassen von Hunden oder anderen Haustieren auf Flächen, die nicht durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten freigegeben und an den Zugangs-wegen ausdrücklich als dafür freigegeben gekennzeich-net sind

§ 23 Abs. 1 Nr. 2 35 €

3. Unbefugtes Aufstellen, Anbringen oder Auslegen von Werbevorrichtungen, Plakaten oder anderen Zeichen

§ 23 Abs. 1 Nr. 3 30 €

4. Errichten von Zelten oder ähnlichen Lagerstätten außerhalb dafür freigegebener Grundstücke

§ 23 Abs. 1 Nr. 4 30 € bis 50

€ 5. Ausübung eines auf Entnahme oder Lieferung von

Walderzeugnissen gerichteten Rechtes ohne Mitführen/Vorzeigen eines erforderlichen Berechtigungsscheins

§ 23 Abs. 1 Nr. 5 30 €

6. Betreiben eines Gewerbes außerhalb der dafür frei gegebenen Flächen

7. Betreten ohne Erlaubnis von umfriedeten Flächen wie umfriedeten Grundstücken und Gehöften, die nicht Erholungszwecken dienen, Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen, Prozessschutzflächen, Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung, Europäischen Vogelschutzgebieten und Konzertierungsgebieten

8. Betreten ohne Erlaubnis von Schonungen oder

Naturverjüngungen, das durch Einzäunung oder Verbotszeichen untersagt ist

9. Betreten ohne Erlaubnis von Flächen während der Dauer

des Einschlages oder der Aufbereitung von Holz 10. Betreten ohne Erlaubnis von forst- und jagdbetrieblichen

Einrichtungen

§ 23 Abs. 1 Nr. 6 § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 5 i.V.m. § 23 Abs. 2 Nr. 1a § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 2 Nr. 1 b § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 23 Abs. 2 Nr. 1 c § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 23 Abs. 2 Nr. 1 d

55 €

30 € bis 55

30 € bis 55

30 € bis 55

30 € bis 55

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11. Betreten ohne Erlaubnis von Waldflächen von nicht

allgemein zugänglichen Grundstücken

§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 23 Abs. 2 Nr. 1 e

30 €

bis 55 €

12. Reiten oder Führen von Reittieren außerhalb ausgewiesener Reitwege oder Benutzung eines Reitweges ohne Erlaubnis (Reitplakette) oder Nichterfüllung einer mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage

§ 16 Abs. 1 bzw. Abs. 2 i.V.m. § 23 Abs. 2 Nr. 2

35 € bis 55

13. Befahren des Waldes ohne Erlaubnis mit einem Kfz bzw. Abstellen eines Kfz oder eines Anhängers im Wald mit weniger als 2,8 Tonnen* zulässiges Gesamtgewicht

§ 17 i.V.m. § 23 Abs. 2 Nr. 3

35 € bis 55

14. Nichtbeachtung einer Sperrung

§ 18 i.V.m. § 23 Abs. 2 Nr. 4

25 € bis 50

€ 15. Sonstige Benutzung des Waldes in einer anderen Weise

als in §§ 13 Abs. 2 , 14 Abs. 1, 15 und 16 vorgesehen, ohne dazu berechtigt zu sein (insgesamt zweckwidrige Nutzung des Waldes)

§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 15 bzw. § 16 i.V.m. § 23 Abs. 2 Nr. 5

35 € bis 55

* Hinweis: Bei einem Gewicht ab 2,8 Tonnen soll die Ordnungswidrigkeit nicht mehr mit einem Verwarnungsgeld, sondern mit einer Geldbuße geahndet werden.

III. Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wildlebender Tiere im Land

Berlin (Landesjagdgesetz – LJagd Bln) in der Fassung vom 25.09.2006 (GVBl. S. 1006)

Fütterung von Wild, außer in Notzeiten

§ 34 Abs. 4 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 9

25 €

IV. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner

Naturschutzgesetz – NatSchGBln) vom 29. Mai 2013 (GVBl. S. 140), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. September 2019 (GVBl. S. 612) geändert worden ist

1. Aufstellen von Verkaufsständen und Verkaufswagen bis 2 m² oder 2 m³ in Landschaftsschutzgebieten und

geschützten Landschaftsbestandteilen

Jeweilige SchutzVO nach § 21 i.V.m. § 56 Abs. 1 Nr. 8-11

50 €

2. Aufstellen von Werbeanlagen und Werbemitteln (z. B. Schilder, Tafeln) in Landschaftsschutzgebieten und geschützten Landschaftstbestandteilen

Jeweilige SchutzVO nach § 21 i.V.m. § 56 Abs. 1 Nr. 8-11

30 € bis 45

3. Aufstellen von Zelten in

a) Landschaftsschutzgebieten und geschützten Land- schaftsbestandteilen

Jeweilige SchutzVO nach § 21 i.V.m. § 56 Abs. 1 Nr. 8-11

15 €

bis 45 €

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b) Naturschutzgebieten

25 € bis 45

4. Betreten a) von Röhrichtbeständen

b) von Schneisen mit weniger als 20 m Breite in oder

zwischen Röhrichtbeständen

§ 31 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 56 Abs. 1 Nr. 3 § 31 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 56 Abs. 1 Nr. 3

20 € bis 45

10 € bis 30

5. Einfahren mit Surfbrettern oder sonstigen Schwimmkörpern a) in Röhrichtbestände

b) in Schneisen mit weniger als 20 m Breite in oder

zwischen Röhrichtbeständen

§ 31 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 56 Abs. 1 Nr. 3 § 31 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 56 Abs. 1 Nr. 3

30 € bis 55

10 € bis 30

6. Abstellen von Surfbrettern oder sonstigen Schwimmkörpern im Röhricht oder in einem Abstand von weniger als 10 m zum Röhricht

§ 31 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 56 Abs. 1 Nr. 3

20 € bis 55

7. Einbringen von Bäumen, anderen Gehölzen und Pflanzen innerhalb von besonders geschützten Gebieten

Jeweilige SchutzVO nach § 21 i.V.m. § 56 Abs. 1 Nr. 8-11

20 € bis 55

8. Betreten von Flächen, deren Betreten untersagt ist a) in Landschaftsschutzgebieten und geschützten

Landschaftsbestandteilen

b) in Naturschutzgebieten und Naturdenkmalen

Jeweilige SchutzVO nach § 21 i.V.m. § 56 Abs. 1 Nr. 8-11

20 €

35 €

9. Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb zugelassener Wege in Landschaftsschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen

Jeweilige SchutzVO nach § 21 i.V.m. § 56 Abs. 1 Nr. 8-11

35 € bis 55

10. Lagern oder Ausbringen von Gartenabfällen in Landschaftsschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen

Jeweilige SchutzVO nach § 21 i.V.m. § 56 Abs. 1 Nr. 8-11

50 €

11. Umherlaufenlassen unangeleinter Hunde in Landschaftsschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen außerhalb der hierzu freigegebenen und gekennzeichneten Hundeauslaufgebiete

Jeweilige SchutzVO nach § 21 i.V.m. § 56 Abs. 1 Nr. 8-11

45 €

12. Unbrauchbarmachen von Vorrichtungen zur Kennzeichnung von geschützten Gegenständen oder Gebieten (Schilder, Informationstafeln), soweit sie dadurch nicht beschädigt oder zerstört werden und ihre Funktion nur vorübergehend beeinträchtigt ist (z.B. durch Verunreinigung)

§ 21 Abs. 4 i.V.m. § 56 Abs. 1 Nr. 12

35 € bis 55 €

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V. Gesetz über die landeseigenen und nichtlandeseigenen Friedhöfe Berlins (Fried-

hofsgesetz) vom 1. November 1995 (GVBl. S. 707), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Februar 2016 (GVBl. S. 26, 55) geändert worden ist

Belassen von nicht kompostierbaren Materialien auf einem Friedhof

§ 9 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 1

20 €

VI. Verordnung über die Verwaltung und Benutzung der landeseigenen Friedhöfe

Berlins (Friedhofsordnung) vom 19. November 1997 (GVBl. S. 614), die zuletzt durch Verordnung vom 11. Januar 2011 (GVBl. S. 10) geändert worden ist

1. Aufenthalt auf Friedhöfen außerhalb der Besuchszeit

§ 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 30 Nr. 1

20 €

2. Nichtbefolgen von Anordnungen des Friedhofspersonals

§ 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 30 Nr. 2

40 €

3. Befahren von Wegen mit motorisierten Fahrzeugen* ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung

§ 5 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 30 Nr. 3

40 €

4. Vornehmen von Foto- oder Filmaufnahmen für andere als private Zwecke

§ 5 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 30 Nr. 4

40 €

5. Verkauf oder Anbieten von Dienstleistung und Waren aller Art

§ 5 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 30 Nr. 5

40 €

6. Verteilen von Druckschriften ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung

§ 5 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. § 30 Nr. 6

20 €

7. Verunreinigen oder Beschädigen der Einrichtungen oder Anlagen

§ 5 Abs. 3 Nr. 5 i.V.m. § 30 Nr. 7

50 €

8. Vornehmen gewerblicher Tätigkeiten ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung

§ 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 30 Nr. 8

40 €

9. Einsatz eines Kraftfahrzeuges im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit ohne vorherige Erlaubnis

§ 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 30 Nr. 9

40 €

10. Vornehmen gewerblicher Tätigkeiten außerhalb festgesetzter Zeiten oder in störender Weise

§ 6 Abs. 5 i.V.m. § 30 Nr. 10

40 €

11. Benutzen technischer Hilfsmittel zur Schallverstärkung an der Grabstätte

§ 10 Abs. 7 i.V.m. § 30 Nr. 11

40 €

____________

* Hinweis: Das Befahren von Wegen ist mit allen Fahrzeugen verboten, jedoch ist lediglich das Befahren mit motorisierten Fahrzeugen als Ordnungswidrigkeit qualifiziert.

H. Geschäftsbereich der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung

I. Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung

gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB) in der

Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 258)

Bei Verstößen ist das jeweilige Verwarnungsgeld des in Anlage 7 der Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

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(GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien–Gefahrgut) – RSEB - enthaltenen bundeseinheitlichen Bußgeld- und Verwarnungsgeldkatalogs in der jeweils gültigen Fassung zu erheben.

II. Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I

S. 1690), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2826) geändert worden ist

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

(BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), die zuletzt durch Artikel 483 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S.1474) geändert worden ist

Verordnung über den Verkehr mit Taxen (Taxenordnung - TaxO) vom 12. Juni 2001 (GVBl. S. 204), die zuletzt durch Verordnung vom 21. April 2009 (GVBl. S. 178) geändert worden ist

Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr vom 6. Dezember 2005

(GVBl. S. 763), die zuletzt durch Verordnung vom 10. September 2019 (GVBl. S. 556) geändert worden ist

Gesetz zur Einführung eines Rauchverbotes in Einrichtungen des Bundes und

öffentlichen Verkehrsmitteln (Bundesnichtraucherschutzgesetz – BnichtrSchG) vom 20 Juli 2007 (BGBl. I S. 1595)

1. Nichtmitführen oder Nichtaushändigen der

Genehmigungsurkunde oder einer gekürzten Ausfertigung (Auszug) im Taxen- und Mietwagenverkehr

§ 17 Abs. 4 i.V.m. § 61 Abs. 1 Nr. 3b PBefG

25 €

2. Nichtmitführen der Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr in der geltenden Fassung oder Verweigerung der Einsicht in dieselbe

§ 1 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 b VO über Beförderungsentgelte; § 6 Abs. 1 Satz 1 o. 2 und § 7 Nr. 8 bzw. Nr. 9 TaxO; §§ 10 Satz 1 und 45 Abs. 1 Nr. 5a BOKraft i.V.m. § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG

10 €

3. a) Nichtmitführen einer ausreichenden Anzahl von Fahrpreisquittungsvordrucken

b) Mitführen von Fahrpreisquittungsvordrucken, die nicht den

Namen und die Anschrift des Unternehmens enthalten

§ 6 Abs. 3 Satz 1 u. 2 und § 7 Nr. 11 TaxO i.V.m. § 61Abs. 1 Nr. 4 PBefG § 6 Abs. 3 Satz 1 u. 2 und § 7 Nr. 11 TaxO i.V.m. § 7 Abs. 3 der Verordnung über Beförderungs-entgelte im Taxenverkehr

10 €

10 €-35 €

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und § 61Abs. 1 Nr. 4 PBefG

4. Nichtmitführen der TaxO in der gültigen Fassung, eines Stadtplanes und eines Straßenverzeichnisses von Berlin oder von geeignetem Kartenmaterial, insbesondere von Stadtplänen und Straßenverzeichnissen für den außerhalb von Berlin gelegenen Pflichtfahrbereich (jeweils nicht älter als 3 Jahre)

§ 6 Abs. 1Satz 1 und § 7 Nr. 8 TaxO i.V.m. § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG

je 10 €

5. Nichtbeachtung der Ordnung auf dem Taxistandplatz

a) Aufstellen einer nichtdienstbereiten Taxe § 4 Abs. 1 und § 7 Nr. 5 TaxO i.V.m. § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG

20 € bis 55

b) Lücken nicht durch Nachrücken aufgefüllt § 4 Abs. 1 und § 7 Nr. 5 TaxO i.V.m. § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG

15 €

6. Nichtbeachtung des Rauchverbots in öffentlichen Verkehrsmitteln

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1BNichtrSchG

55 €

III. Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG) vom 30. Juni 2017

(BGBl. I S. 2162, 3784), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist

Fahrlehrererlaubnis wird bei einer Fahrt mit einem Fahrschüler nicht mitgeführt oder nicht zur Prüfung ausgehändigt

§ 10 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 56 Abs. 1 Nr. 5 FahrlG

20 €

I. Geschäftsbereich der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung

I. Gaststättengesetz (GastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 2007 (BGBl. I S. 2246), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist

1. Zuwiderhandlung gegen das teilweise oder vollständige Verbot des gewerbsmäßigen Ausschanks alkoholischer Getränke

§ 28 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m § 19 GastG

55 €

2. Zuwiderhandlung gegen das Verbot, einem erkennbar Betrunkenen in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke zu verabreichen

§ 28 Abs. 1 Nr. 9, 1. Alternative i.V.m. § 20 Nr. 2 GastG

55 €

II. Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spiel- Verordnung – SpielV), in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006

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(BGBl. I S. 1666), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 61 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist

1. Fehlende technische Sicherung an Geld- oder Warenspielgeräten zur Sicherstellung der Einhaltung von

§ 6 Abs. 2 JuSchG

§ 19 Abs. 1 Nr. 1a i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 3 SpielV

50 €

2. Zuwiderhandlung des Aufstellers von Geld- oder Warenspielgeräten gegen die Verpflichtung, dass Spielregeln und Gewinnplan für Spieler leicht zugänglich sind

§ 19 Abs. 1 Nr. 3a i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 2 SpielV

50 €

3. Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung des Veranstalters eines anderen Spieles, am Veranstaltungsort die Spielregeln und den Gewinnplan deutlich sichtbar anzubringen

§ 19 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 SpielV

50 €

III. Gewerbeordnung (GewO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S.1746) geändert worden ist

1. Nicht mit sich Führen der Zweitschrift oder beglaubigten Kopie der Reisegewerbekarte durch Angestellte

§ 145 Abs. 3 Nr. 11 i.V.m. § 60c Abs. 3 Satz 1 GewO

35 €

2. Nicht mit sich Führen der Zweitschrift oder beglaubigten Kopie der Reisegewerbekarte durch den Gewerbetreibenden

§ 145 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 60c Abs. 1 Satz 1 GewO

50 €

J. Geschäftsbereich der für Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung

Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit

(Nichtraucherschutzgesetz – NRSG), vom 16. November 2007 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch § 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2010 geändert worden ist (GVBl. S. 285)

1. Zuwiderhandlung gegen das Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen

§ 7 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 NRSG

55 €

2. Zuwiderhandlung als Betreiberin oder Betreiber einer Gaststätte gegen die Hinweispflicht nach § 5 NRSG

§ 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a i.V.m. § 5 NRSG

55 €

K. Sonstige Geschäftsbereiche

Tabaksteuergesetz (TabStG) vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299) geändert worden ist (Eine Verwarnung ist nur bei einer erworbenen Menge von bis zu 400 unversteuerten Zigaretten zu erteilen. Die Zigaretten sind formlos einzuziehen und bei der zuständigen Zolldienststelle abzuliefern. Stimmt der Betroffene der Erhebung eines Verwarnungsgeldes und /oder der formlosen Einziehung der Zigaretten nicht zu, ist – ebenso wie bei Erwerbsmengen von mehr als 400 bis zu 1000

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unversteuerten Zigaretten - ein Bußgeldverfahren einzuleiten und sind die Zigaretten im Hinblick auf ihre spätere Einziehung zu beschlagnahmen (§§ 111b StPO, 46 Abs. 1, 53 OWiG, 37 Abs. 3 TabStG).

Erwerb von Zigaretten in Verpackungen, an denen ein gültiges Steuerzeichen nicht angebracht ist, – bei einer Menge bis zu 50 Zigaretten – bei einer Menge von 51 bis zu 100 Zigaretten – bei einer Menge von 101 bis zu 200 Zigaretten – bei einer Menge von 201 bis zu 300 Zigaretten – bei einer Menge von 301 bis zu 400 Zigaretten

§ 37 Abs. 1 TabStG

15 € 25 € 35 € 45 € 55 €