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Keine Angst vor der Betriebsprüfung Erkennen von Gefahren und Risiken einer Betriebsprüfung Mittel und Wege zur richtigen Vorbereitung auf die Prüfung Gonze & Schüttler AG Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Nidderau – Leipzig – Döbeln Internet: www.gonze.de Powerpoint – Memo zu den Fachvorträgen bei den IHKs in Leipzig, Grimma, Döbeln und der Kreissparkasse Döbeln im Jahre 2006

Keine Angst vor der Betriebsprüfung Erkennen von Gefahren und Risiken einer Betriebsprüfung Mittel und Wege zur richtigen Vorbereitung auf die Prüfung

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Keine Angst vor der Betriebsprüfung

Erkennen von Gefahren und Risiken einer Betriebsprüfung

Mittel und Wege zur richtigen Vorbereitung auf die Prüfung

Gonze & Schüttler AG

Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft

Nidderau – Leipzig – Döbeln

Internet: www.gonze.de

Powerpoint – Memo zu den Fachvorträgen bei den IHKs in Leipzig,

Grimma, Döbeln und der Kreissparkasse Döbeln im Jahre 2006

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Referent:

Dieter P. GonzeSteuerberater

Vorstandsvorsitzenderder Gonze & Schüttler AGWirtschaftsberatungSteuerberatungsgesellschaft61130 Nidderau (bei Frankfurt am Main)Niederlassungen in Leipzig und Döbeln

www.gonze.de

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Wozu eine Betriebsprüfung ?

Verfassungsrechtliches Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und der tatsächlichen Umsetzung (Gleichmäßige Besteuerung)

Folgen:Der Staat hat dies sicher zu stellen.(vergl. § 85 AO)

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Wozu eine Betriebsprüfung ?

Jeder Unternehmer / Freiberufler / Selbständige hat einen „Anspruch“ darauf, dass seine steuerlich relevanten Daten geprüft werden !

Eine besondere Prüfungsbegründung ist nicht erforderlich.

Realität:Die Prüfungsanordnung des Finanzamtes „flattert“ dennoch überraschend ins Haus und trifft häufig auf unvorbereitete Steuerzahler

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Wo liegt das Problem ?

Seit dem 1. 1.2002 hat die Finanzverwaltung das Recht auf die elektronisch gespeicherten – steuerrelevanten – Daten zuzugreifen !Folgen:Ihre Daten werden elektronisch ausgewertet!Der Prüfer erhält konkrete Infos zur Vertiefung seiner Recherchen!Die Effektivität der BPs sind erheblich gestiegen (Mehrsteuereinnahmen ab 2006)

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Wo liegt das Problem ?

Die Steuerprüfer kommen zu Erkenntnissen und Fragestellungen auf die der Steuerberater und der Mandant unvorbereitet sind

Folgen:Es geht nur noch um Schadensbegrenzung.Ein steuerminderndes Handeln ist in vielen Fällen nicht mehr möglich !

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Wo liegt das Problem ?

Missratene Betriebsprüfungen sind für die Betroffenen und ihre steuerlichen Berater ein großes Ärgernis

Folgen:• Hohe ungeplante Steuernachzahlungen• Evtl. strafrechtliche Konsequenzen• Wechsel des Steuerberaters• Haftungsforderungen des Mandanten

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Was ist besser ?

Herstellung der Prüfungsfähigkeit !

Auf mögliche Fragestellungen und Erkenntnisse des Betriebsprüfers vorbereitet zu sein und diese schlüssig zu erklären !

Folgen:Es kommen keine Zweifel an dem gewissenhaften Umgang des Steuerzahlers mit seinen steuerlichen Pflichten auf.

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Der typische Irrtum!

Der Prüfer muss nichts finden!

Der Prüfer hört auch nicht auf zu

suchen, weil er etwas gefunden hat !

Realistisch:Wo etwas gefunden wird,ist auch noch etwas mehr!

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Was ist besser ?

Entwicklung einer individuellen Strategie zur Vorgehensweise vor und während der Betriebsprüfung und zum Umgang mit Problemfeldern.

Folgen:Der Prüfer verliert die Lust am Prüfenund der von ihm gewünschte Erfolg bleibt aus!

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Betriebsprüfung ?

Wann kommt es zur Betriebsprüfung

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1. Turnusmäßige Betriebsprüfung nach dem Willen des Gesetzgebers (§ 193 Abs. 1 AO)

G = Großbetriebe (im Schnitt alle 4,5 Jahre)M = Mittlere Betriebe (im Schnitt alle 10-12 Jahre)K = Klein- und Kleinstbetriebe

(im Schnitt alle 20-25 J.)

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Turnusmäßige Betriebsprüfung ?

Wann kommt es zur Betriebsprüfung

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G = Großbetriebe (im Schnitt alle 4,5 Jahre)Handel: Umsatz über 6,5 Mio Euro

Gewinn über 250 TEUR

Freiberufler: Umsatz über 3,9 Mio EuroGewinn über 500 TEUR

M = Mittlere Betriebe (im Schnitt alle 10-12 Jahre)

Handel: Umsatz über 800 TEURGewinn über 50 TEUR

Freiberufler: Umsatz über 735 TEURGewinn über 115 TEUR

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Betriebsprüfung ?

Wann kommt es zur Betriebsprüfung

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1. Auswahl nach dem Zufallsgenerator (10%)

2. Hinweis des Sachbearbeiters wegen vor Ort zu klärender Sachverhalte (§ 193 Abs. 2 AO)

3. Vorliegen von Kontrollmaterial

4. Bei sonstigen aufklärungsbedürftigen Sachverhalten

5. Anzeigen (Geschäftspartner, Ehegatten)

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Betriebsprüfung ?

Wann kommt es zur Betriebsprüfung

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2. Hinweis des Sachbearbeiters

• Hohe Mehrsteuern bei Vorprüfungen

• Nicht oder verspätetet abgegebene Steuererklärungen / Voranmeldungen

• Schätzungen

• Fehlerhafte oder nicht schlüssig nachvollziehbare Jahresabschlüsse und Steuererklärungen

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Betriebsprüfung ?

Wann kommt es zur Betriebsprüfung

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2. Hinweis des Sachbearbeiters

• Lebensstil / Ausgaben / Investitionen stehen mit den erklärten Einkünften nicht im Einklang (Bsp. sinkende Erträge bei steigenden Entnahmen oder niedrige Erträge bei noch geringeren Entnahmen etc.)

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Betriebsprüfung ?

Wann kommt es zur Betriebsprüfung

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3. Vorliegen von Kontrollmaterial

• Erkenntnisse aus Betriebsprüfungen anderer Betriebe

• Abweichung der automatisch/elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelter Daten von den eingereichten Steuererklärungen

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Betriebsprüfung ?

Wann kommt es zur Betriebsprüfung

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4. Vor Ort aufklärungsbedürftige Sachverhalte

• Starke Gewinnschwankungen oder Abweichungen von der Richtsatzsammlung

• Niedrige Entnahmen / lange Verlustperioden

• Vorsteuerüberhang / Vorsteuerberichtigungen

• Umwandlungen

• Aktivitäten im Privatbereich (Immobilien)

• Verträge mit Angehörigen

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Betriebsprüfung ?

Wann kommt es zur Betriebsprüfung

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5. Anzeigen Dritter

• Ehefrau / Freundin / Nachbarn

• Arbeitnehmer im Leistungsstreit

• Kunden / Lieferanten im Leistungsstreit

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Betriebsprüfung ?

Was wird bei der Regelprüfung geprüft ?

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Nach der Prüfungsanordnung:

• Prüfungszeitraum lt. Prüfungsanordnung

• Prüfungsgegenstand lt. Prüfungsanordnung

Hierzu alle steuerlich relevanten Daten

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Was darf der Prüfer ?

Was sind steuerlich relevante Daten ?

Im Zweifel: Alle Daten und Informationen die für dieBesteuerung von Bedeutung sind:

Konkret:1. Finanzbuchhaltung, OP-Buchhaltungen,

Anlagenbuchhaltung etc.2. Lohnbuchhaltung3. Kosten- und Leistungsabrechnung, Zeiterfassung4. Warenwirtschafts- / Kassensysteme5. Geschäftsbriefe, Mails soweit .....

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Was darf der Prüfer ?

Typische Prüffelder

Alle geschäftlichen / finanziellen / wirtschaftlichenVorgänge / Verträge zwischen dem Unternehmenund dem Unternehmer (Gesellschafter) und seinen Angehörigen wie der Eigenverbrauch, die private Nutzung betrieblicher Wirtschaftsgüter, Verkauf- und Ankauf von Wirtschaftsgütern, sämtliche vertragliche Gestaltungen (Arbeits-, Darlehensverträge etc.), Verträge/Rückstellungen zur betrieblichenAltersvorsorge u.a.

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Was darf der Prüfer ?

Typische Prüffelder

Abgleich der wirtschaftlichen Kennzahlen mit den Branchenkennzahlen der Finanzverwaltung

Kann mit den Entnahmen / Einkünftender Lebensunterhalt bestritten werden ?

Bewertung der Bestände (Lager, unfertige Leistungen / Baustellen per 31.12.)

Eingangsrechnungen / Subunternehmerleistungen

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Was darf der Prüfer ?

Typische Prüffelder

Belegsichtung zur Prüfung der Voraussetzungen für den Betriebsausgaben- und Vorsteuer- (Umsatzsteuer)abzug (Eingangsrechnungen, Reisekosten- undBewirtungsbelege etc.)

Prüfung der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungenzur Inanspruchnahme der Ansparrücklage nach § 7g EStG, Sonderabschreibungen, Investitionszulagen nach demInvestitionszulagengesetz u.a.

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Was darf der Prüfer ?

Typische Prüffelder

Sämtliche Barzahlungsvorgänge ab ...... Euro (je nach Branche)

Wie wurden die Schecks verbucht, Barumsätze ermittelt bzw. aufgezeichnet etc.

Abrechnung und Sichtung von Baumaßnahmen im betrieblichen / privaten Bereich (je nachPrüfungsanordnung)

Sichtung der Geschäftsräume und Wirtschaftsgüter

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Was darf der Prüfer ?

Typische Prüffelder

Besondere Vorgänge wie:NutzungsänderungenGeschäfts- / AnteilsveräußerungenGesellschafterwechselWechsel der Unternehmensformu.a.Kauf / Verkauf von Grundstücken des Anlagevermögens

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Chronologischer Ablauf der Betriebsprüfung

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1. Amtsinterner Prüfungsauftrag

2. Erlass der Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelf

3. Ankunft des Außenprüfers = Prüfungsbeginn

4. Beanstandungen durch den Außenprüfer

5. Benachrichtigung des Steuerpflichtigen

6. Vor- / Zwischenbesprechungen zur Sachverhaltsklärung

7. Schlussbesprechung

8. Prüfungsbericht

9. Erlass berichtigter Steuerbescheide

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Was kann der Unternehmer tun ?

Konkrete Handlungsempfehlungen

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Vor der Betriebsprüfung:

Konkrete Beauftragung des Steuerberaters vor Prüfungsbeginn zur Analyse möglicher Risiken.

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Was kann der Steuerberater tun ?

Konkrete Handlungsempfehlungen

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vor der BP:• Den Mandanten über den Verlauf einer Prüfung und die

Rechte und Pflichten der Beteiligten informieren (Coaching des Mandanten!)

• Analyse der EDV-Daten mit entsprechendem Prüfprogramm, eigenen Makros aus der Kanzleierfahrung, analog zum Stand aktueller Betriebsprüfungen

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Was kann der Steuerberater tun ?

Konkrete Handlungsempfehlungen

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vor der BP:• Studium der Prüfungsberichte vorausgegangener

Betriebsprüfungen bei dem Mandanten

• Abstimmung mit dem Mandanten und dem Prüfer über den geplanten zeitlichen und örtlichen Prüfungsverlauf

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Chronologischer Ablauf der Betriebsprüfung

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Eingang der Prüfungsanordnung beim Steuerpflichtigen oder seinem steuerlichen Vertreter (Steuerberater)

1. Formelle Überprüfung der Prüfungsanordnung an Hand einer aktuellen Steuerberater Checkliste

2. Festlegung der Strategie zur Prüfungsanordnunga) Prüfung soll nicht im Betrieb stattfinden

sondern beim Steuerberaterb) Prüfung soll zeitlich verschoben werden, um

ausreichend Zeit für die Prüfungsvorbereitungen zu gewinnen (oder aus anderen praktikablen

Gründen)

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Chronologischer Ablauf der Betriebsprüfung

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Vor dem Beginn der Betriebsprüfung

1. Zusammenstellung der Prüfungsunterlagen

2. Abarbeiten der Steuerberater-Checkliste zur Vorprüfung der Unterlagen

3. Entwicklung einer Abwehrstrategie für erkannte Problemfelder

4. Beschaffung erforderlicher Beweismittel zur Unterlegung der eigenen Abwehrstrategie

5. Ermittlung des maximalen Prüfungsrisikos (Excel-Tabelle)

6. Prüfung nach etwaigen strafrechtlich relevanten Sachverhalten (ggf. Selbstanzeige)

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Chronologischer Ablauf der Betriebsprüfung

1. Außenprüfer erreicht den Prüfungsort- Betriebsgelände / Unternehmer- Steuerberater- an Amtsstelle

2. Einweisung in den Arbeitsplatz und Benennung von Ansprechpartnern

3. Konkretes Befragen des Prüfers nach den Prüfungsschwerpunkten und der Prüfungsdauer

4. Prüfungshandlungen

5. Betriebsbesichtigung

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Ablauf der Betriebsprüfung

Grundsätzliche Verhaltensweise

1. Prüfungsbezogene Gespräche zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Prüfer sind zu vermeiden(Gefahr des Rechtsschutzverlustes)

2. Der Steuerberater sollte konkrete Termine zur Besprechung von Zwischen-ergebnissen und Klärung von Fragen vereinbaren.

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Ablauf der Betriebsprüfung

Grundsätzliche Verhaltensweise

3. Die prüfungsbezogene Kommunikation mit dem Prüfer sollte dokumentiert werden (i.d.R. vom Steuerberater)

4. Bei Anzeichen strafrechtlicher Problemstellungen ist vom Steuerberater oder einem Fachanwalt die Verteidigung vorzunehmen (Prüfungsabbruch)

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Ablauf der Betriebsprüfung

Grundsätzliche Verhaltensweise

5. Der Umgang des Steuerberaters mit dem Betriebsprüfer erfolgt auf einer moderaten fachlichen Ebene.

6. Lockere Geschwätzigkeit ist zu vermeiden.

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Ablauf der Betriebsprüfung

Grundsätzliche Verhaltensweise

7. Betriebsbesichtigungen erfolgen nur in Begleitung des Steuerberaters

8. Es besteht im Interesse des Steuerpflichtigen kein Anlass zum Übereifer (Betriebsprüferbindungstheorie)

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Was kann der Steuerberater tun ?

Weitere Handlungsempfehlungen

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während der BP:• Besprechung des Prüfungsvorberichtes mit dem

Mandanten und Abschätzung der finanziellen Konsequenzen hieraus

• Durchführung der Schlussbesprechung oder Verzicht hierauf, soweit möglich

• Erarbeitung eines Schlussberichtes (Fazit) zur BP und zu den zukünftigen Konsequenzen hieraus.

• Einarbeitung der Ergebnisse in die Folgejahre

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Was darf der Prüfer ?

§ 147 Abs. 6 AbgabenordnungSeit 1. 1.2002 erweiterte Rechte der Finanzverwaltung, soweit die Buchführung, der Jahresabschluss und andere steuerrelevante Daten mit Hilfe der EDV erstellt wurden.

1. Recht des unmittelbaren Datenzugriffs2. Recht des mittelbaren Datenzugriffs3. Recht der Datenträgerüberlassung

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Es liegt im freien Ermessen des Prüfers welche Prüfmethode er wählt oder ob er diese kombiniert anwendet.

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Was darf der Prüfer nicht ?

Um welche Daten geht es ?

Der Datenzugriff auf die Korrespondenz des Steuerpflichtigenmit seinem Anwalt oder Steuerberaterist nicht zulässig.

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Was darf der Prüfer ?

Um welche Daten / Zeitraum geht es ?

Der Datenzugriff ist auf die Daten desPrüfungszeitraums gem. Prüfungsanordnungbegrenzt !

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Was darf der Prüfer ?

Wer trägt die Kosten ?

Die Mehrkosten die durch die digitaleBetriebsprüfung entstehen, sind vomSteuerpflichtigen zu tragen (§ 147 Abs. 6. S. 3 AO).

Darüber hinaus ist der Steuerpflichtige (§ 200 AO) verpflichtet dem Betriebsprüferbei seiner Arbeit behilflich zu sein

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Was darf der Prüfer ?

Um welche Prüfungen geht es ?

Der digitale Zugriff ist nur im Rahmen derbetrieblichen Außenprüfung zulässig:

1. Lohnsteueraußenprüfung2. Umsatzsteuerprüfungen (Sonderprüfung)3. Betriebsprüfung

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Page 43: Keine Angst vor der Betriebsprüfung Erkennen von Gefahren und Risiken einer Betriebsprüfung Mittel und Wege zur richtigen Vorbereitung auf die Prüfung

Was darf der Prüfer ?

Recht des unmittelbaren Datenzugriffs

Folgen:Der Betriebsprüfer hat das Recht, Einsichtin die gespeicherten Daten zu nehmen unddas EDV System des Steuerpflichtigenzu nutzen.Der Prüfer ist in die Software einzuweisen. Er kann diese mit all ihren Funktionen nutzen.

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Page 44: Keine Angst vor der Betriebsprüfung Erkennen von Gefahren und Risiken einer Betriebsprüfung Mittel und Wege zur richtigen Vorbereitung auf die Prüfung

Was darf der Prüfer nicht ?

Recht des unmittelbaren Datenzugriffs

Der Betriebsprüfer hat nicht das Recht,eigene Programme auf dem Rechner des Steuerpflichtigen zu installieren oder die Daten zu verändern.

Diese Prüfmethode bietet daher sehr viel Konfliktpotential.

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Was kann der Unternehmer tun ?

Recht des unmittelbaren Datenzugriffs

Folgen:Der Unternehmer kann die Prüfung nachdieser Methode u.U. aufgrund unternehmens-spezifischer Besonderheiten (kein PC, kein Raum, kein Platz, stört den Geschäftsbetrieb)ablehnen und auf andere Möglichkeiten (Prüfung beim Steuerberater oder an Amtsstelle, Datenträgerüberlassung)verweisen.

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Page 46: Keine Angst vor der Betriebsprüfung Erkennen von Gefahren und Risiken einer Betriebsprüfung Mittel und Wege zur richtigen Vorbereitung auf die Prüfung

Was sollte der Unternehmer tun ?

Recht des unmittelbaren Datenzugriffs

Folgen:Dem Betriebsprüfer ist ein PC-Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, der nur den Datenzugriffauf die „steuerlich relevanten“ Daten ermöglichtund nur die zwingend notwendigen Programmeund Programmfunktionen bereit stellt.

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Page 47: Keine Angst vor der Betriebsprüfung Erkennen von Gefahren und Risiken einer Betriebsprüfung Mittel und Wege zur richtigen Vorbereitung auf die Prüfung

Was sollte der Unternehmer tun ?

Recht des unmittelbaren Datenzugriffs

Risiken:Einsicht in Informationen die nicht für die Finanzverwaltung bestimmt sind.• Korrespondenz mit dem Steuerberater u.a.• E-Mail Korrespondenz• U.a.

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Was sollte der Unternehmer tun ?

Recht des unmittelbaren Datenzugriffs

Praxiserfahrung:Diese Prüfmethode wird in der aktuellenPraxis bei den Prüfungen klein- undmittelständischer Betriebe so gut wie nichteingesetzt. Auch für die Finanzverwaltung liegen indieser möglichen Vorgehensweisezu viele Risiken.

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Was darf der Prüfer ?

Recht des mittelbaren Datenzugriffs

Folgen:Der Betriebsprüfer kann die Erstellung dervon ihm gewünschten Auswertungenverlangen, soweit die Software des Steuer-pflichtigen diese Auswertungen vorsieht.

Der Betriebsprüfer ist über den Funktions-umfang der Software ggf. zu informieren.

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Was darf der Prüfer ?

Recht des mittelbaren Datenzugriffs

Praxishinweis:Diese Vorgehensweise erfolgt regelmäßig ergänzend zu anderen Prüfmethoden.

Über den Funktions- und Leistungsumfanggängiger Software (KHK, Lexware, Datev,PC-Kaufmann etc.) ist der Prüfer in der Regelinformiert.

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Was darf der Prüfer ?

Recht der Datenträgerüberlassung

Der Betriebsprüfer verlangt die zur Verfügungstellung eines maschinell verwertbaren Datenträgers.Der Betriebsprüfer wertet diesen Datenträgermit seinen Analyseprogrammen (win-idea) auf seinem PC (Laptop) aus.

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Was darf der Prüfer ?

Recht der Datenträgerüberlassung

Der Steuerpflichtige ist verpflichtet den Datenträger (Prüf-CD) in einer normierten Form zur Verfügung zu stellen und das Aufzeichnungsformat offen zu legen.

(Schreiben des Bundesfinanzministeriumsvom 16. 7.2001, IV D 2 – S 0316 – 136/01GDPdU Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen)

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Was darf der Prüfer ?

Recht der Datenträgerüberlassung

Folgen:Diese Prüfmethode wird seit jüngster Zeitnahezu durchgängig eingesetzt und wird sichwohl als Standardvorgehensweise aller zukünftigen Betriebsprüfungen entwickeln.

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Praxistipp

Recht der Datenträgerüberlassung

In der Praxis verlangt die Finanzverwaltung häufig diezur Verfügungstellung der Daten-CD (Prüfer-CD)bereits vor Beginn der Prüfung! Dies oft mit dem Hinweis, die Verwertbarkeit bzw.die Lesbarkeit vorab zu prüfen.Diese Verfahrensweise beschneidet den Steuer-pflichtigen u.U. in seinen Rechten und verlängert den Prüfungszeitraum. Die CD sollte dem Prüfer bei Beginnder Prüfung übergeben werden.

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Praxistipp

Recht der Datenträgerüberlassung

Es macht überhaupt keinen Sinndem Prüfer ungeprüft eine Daten-CDzu überlassen und die Reaktion / Folgenabzuwarten!

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Praxistipp

Recht der Datenträgerüberlassung

Die „Prüfer-CD“ gilt es unmittelbar vor der endgültigen Aufstellung des Jahresabschlusseszu erstellen und mit zumindest den gleichenPrüfmethoden zu untersuchen.

Noch besser: Unterjährige Checks !

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Praxistipp

Risiken der digitalen Betriebsprüfung

Prüfer-CDs von Buchhaltungen die nicht durch einen Steuerberater erstellt oder geprüft wurden,bergen das höchste Risiko für den Unternehmer

Vom Unternehmer selbst geführte Buchhaltungensollten regelmäßig geprüft bzw. durch Steuerberater betreut werden.

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Was macht der Prüfer ?

Infos aus der digitalen Betriebsprüfung

• Vergleich der finanzwirtschaftlichen Kennzahlen mit Branchenwerten bzw. Vergleichszahlen der Finanzverwaltung

• Mehrfachbelegungs- und Lückenanalysen zu Rechnungs-, Beleg- und Kontoauszugsnummern

• Durchführung von Alterstrukturanalysen zu den Beständen, unfertigen Leistungen etc.

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Was macht der Prüfer ?

Infos aus der digitalen Betriebsprüfung

Untersuchung aller Barzahlungsvorgänge ab....

Abgleich Wareneinkauf- / Warenverkauf (wurde alles verkauft, liegt es auf Lager etc.)

Datenuntersuchungen / Nummernabgleich:wurden Zahlungen für 400 Euro Jobs auf dasgleiche Konto überwiesen, Abfindungen gezahlt...!

Untersuchung der Zeitkonten etc. zur Prüfung derBestände an unfertigen Leistungen etc.

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Was macht der Prüfer ?

Infos aus der digitalen Betriebsprüfung

• Gezielte Datenanalysen zur Untersuchung von einzelnen Geschäftsvorgängen

• Auflistung aller Belege / Buchungen um die Geburtstage, Ehrentage des Unternehmers und seiner Angehörigen oder besonderer Ereignisse

• Abprüfung der Datensätze nach bestimmten Texten, Wörtern und Beträgen

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Was macht der Prüfer ?

Infos aus der digitalen Betriebsprüfung

Überprüfen / Plausibilisieren unterschiedlicherDatenbestände verschiedener EDV-Anwendungen

Beispiel:Anlagenbuchhaltung, Lagerbuchhaltung,Warenwirtschaftssystemmit den Daten der Finanzbuchhaltung

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Was macht der Prüfer ?

Infos aus der digitalen Betriebsprüfung

Weitere Verfahren und Verfahrenstests nach wissenschaftlichen Prüf- und Untersuchungs-methoden zur Erkennung von nicht plausiblenoder üblichen Fall- und Zahlenkonstellationen(Vermutung gefälschter / manipulierter Daten)• Benford´s Law, • Chi-Quadrat-Test • u.a.

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Was macht der Prüfer ?

Infos aus der digitalen Betriebsprüfung

Die eingesetzte Prüfsoftware WIN-IDEAdokumentiert die jeweilige Prüfabfolge in einer vom Prüfer nicht manipulierbaren Weise. Die Ergebnisse werden in elektronischer Form in so genannten „Audit-Trails“ gespeichert.

Ein Anspruch des Steuerpflichtigen gegen dieFinanzbehörde auf Herausgabe dieses Prüfungsprotokolls besteht nicht.

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Was macht der Prüfer ?

Folgen aus der digitalen Betriebsprüfung

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Die zukünftigen Erfahrungen / Erkenntnisse werden dazu führen, dass die Prüfungen

weiter intensiviert werden und zu schnellen Ergebnissen führen.

Die Aufdeckungsquote von Mängeln in der Buchführung ist nach dem Einsatz der digitalen Prüfmethode bereits heute deutlich gestiegen.

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Was kann der Unternehmer frühzeitig tun ?

Konkrete Handlungsempfehlungen

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Anpassung des eigenen EDV-Systems

und der Ablage elektronisch gespeicherter Daten

an die Anforderungen und Erkenntnisse

der digitalen Betriebsprüfung.

• Programmfunktionen

• Datenablage

• Zugriffsrechte

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Was kann der Unternehmer frühzeitig tun ?

Konkrete Handlungsempfehlungen

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Regelmäßiger Datencheck der für die Prüfer-CD

bestimmten Daten.

Spätestens im Rahmen der Jahresabschlusserstellung.

Fertigstellung und Archivierung der Prüfer-CD nach

Fertigstellung des Jahresabschlusses.

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Was kann der Unternehmer frühzeitig tun ?

Konkrete Handlungsempfehlungen

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Für Selbstbucher:

Regelmäßige Überprüfung der eigenen Buchhaltung und Belege durch einen Steuerberater (mtl., Quartalsweise oder mindestens einmal im Jahr)

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Was kann der Steuerberater frühzeitig tun ?

Konkrete Handlungsempfehlungen

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Jedes Jahr:1. Sichtung der Konten- und Belege

2. Herstellung der Prüfer CD

3. Analyse der Daten mit entsprechendem Prüfprogramm, analog zum Stand aktueller Betriebsprüfungen

4. Fehlerbeseitigung, Ausräumung, Klärung oder Dokumentation von Problemfeldern bzw. nicht plausiblen Bereichen und Ermittlung der finanziellen Risiken hieraus

5. Protokollierung der Erkenntnisse als Memo für den Stpfl.

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Betriebsprüfung ? – Häufige Fragen

Können Steuerbescheide geändert werden?

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• Bescheide unter dem generellen Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO

• Bescheide unter punktuellem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 165 AO

• Änderung bestandskräftiger Bescheide wegen neuer Tatsachen (§ 173 AO)

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Betriebsprüfung ? – Häufige Fragen

Können bisher nicht berücksichtigte Aufwendungen geltend gemacht werden?

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1. Untersuchungsgrundsatz

2. Bei Vorbehaltsbescheiden nach § 164 AO

3. Bei Steuernachforderungen soweit der Antrag reicht nach § 177 AO

4. Beschränkung bei Gestaltungswahlrechten

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Betriebsprüfung ?

Wie lange können Bescheide geändert werden ?

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• Festsetzungsverjährung (§§ 169 AO)Im Einzelfall zu prüfen, Bsp. ESt.- 4 Jahrebei Steuerverkürzung 5 Jahre, bei Steuerhinterziehung 10 Jahre,Fristbeginn / Ablaufhemmung

• Strafverfolgungsverjährung5 Jahre nach Vollzug der Tat / Versuch strafbarIm Einzelfall zu prüfen

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Betriebsprüfung ?

Was passiert wenn keine liquiden Mittel zum Ausgleich der Steuernachforderung vorhanden sind ?

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1. Finanzamt ist kein schlechter gestellter Gläubiger

2. Stundungsmöglichkeiten

3. Vollstreckungsschutz

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Kurzinfo zum Steuerstrafrecht

Typische Lebenssachverhalte

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1. Nichterklärung von Kapitaleinkünften

2. Nichterklärung von sonstigen Nebeneinkünften

3. Schwarzarbeit / nichtversteuerte Umsätze

4. Abgabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen

5. Nichtabgabe von Steuererklärungen

6. Mitwirkung oder Duldung von Steuerhinterziehungsvorgängen

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Kurzinfo zum Steuerstrafrecht

Typische Lebenssachverhalte

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In der Fallpraxis ist immer wiederfestzustellen, dass beim Steuerhinterzieherzunächst kein Unrechtsbewusstsein vorliegt,die Schwere der Tat und das strafrechtlicheRisiko vollständig verkannt wird.

Prominente Beispiele: Peter Graf, Boris Becker, Freddy Quinn, Marcel Avram, Drei Tenöre,Flick, Pfahls u.a.

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Kurzinfo zum Steuerstrafrecht

Grundsätzliche Erkenntnisse

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1. Es trifft nicht jeden Steuerhinterzieher

2. Für den entdeckten Steuerhinterzieher wird es im Nachgang immer teurer als wenn er seine Einkünfte vorher ordnungsgemäß versteuert hätte.

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Kurzinfo zum Steuerstrafrecht

Wer handelt Ordnungswidrig

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§§ 377 AO (max. Strafmaß Bußgeld 50 TEUR)• Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO)

- Leichtfertiger Umgang bei der Angabe oder Nichtangabe von steuerrechtlich relevanten

Tatsachen gegenüber den Finanzbehörden.

• Steuergefährdung (§ 379 AO)- Ausstellung falscher Belege- Falsche Verbuchung von Geschäftsvorfällen

und dadurch die Steuer verkürzt oder Vorteile erlangt.

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Kurzinfo zum Steuerstrafrecht

Wer hinterzieht Steuern ?

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§ 370 AO (max. Strafmaß bis zu 5 Jahren Haft)• Wer den Behörden über steuerlich erhebliche

Tatsachen unrichtig oder unvollständige Angaben macht

• Wer die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt

und hierdurch Steuern verkürzt oder andereVorteile erlangt.

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Kurzinfo zum Steuerstrafrecht

Zum Ablauf des Strafverfahrens

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1. Vertretung in dem durch die Finanzverwaltung betriebenen Steuerstrafverfahren durch einen erfahrenen Steuerberater mit dem Ziel der Einstellung des Verfahrens ggf. gegen Zahlung eines Aufgeldes (§ 153, 153a StPO)

2. Vertretung in einem durch die Staatanwaltschaft betriebenen Steuerstrafverfahren durch einen versierten Strafverteidiger und einen Steuerberater oder Steuerfachanwalt mit dem Ziel des Freispruchs oder der Verringerung des Strafmaßes.

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Was wäre noch zu klären ?

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Noch Fragen ?

Bitte jetzt !!!!!!

1. Info zu den Steuerberater-Checklisten

2. Vortrag auf der Homepage: www.gonze.de

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Zum Schluss !

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Danke für Ihre Aufmerksamkeit

Dieter P. Gonze