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Kernenergie 27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Neue Kernkraftwerke in der Schweiz Welche Bewilligungshürden? Welche Technologie? Und die Brennstoffversorgung? Walter Nef, Leiter Kernkraftwerk Beznau

Kernenergie 27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Neue Kernkraftwerke in der Schweiz Welche Bewilligungshürden? Welche Technologie? Und die Brennstoffversorgung?

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Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007

Neue Kernkraftwerke in der SchweizWelche Bewilligungshürden?Welche Technologie?Und die Brennstoffversorgung?

Walter Nef, Leiter Kernkraftwerk Beznau

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 2

Entwicklung von Stromproduktion und -bedarfim Winterhalbjahr in der Schweiz

Produktion

Bedarf

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 3

Inbetrieb-nahme MWe (netto)

Arbeits-Ausnutzung

2006 (%)

Beznau Block 1 1969 365 92.4

Beznau Block 2 1971 365 96.2

Mühleberg 1971 355 91.0

Gösgen 1979 970 95.6

Leibstadt 1984 1'165 92.1

Kernkraftwerke der Schweiz: Spitzenergebnisse

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Erfahrungen mit den bestehenden Kernkraftwerken

7

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Jahr

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(%)

Seit B

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Kernkraftwerk Beznau, Arbeitsausnutzung Block 2

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Kernkraftwerke der Schweiz: Weiterentwicklung der Sicherheit am Beispiel Beznau

1.00E-06

1.00E-05

1.00E-04

1.00E-03

1.00E-02

1986 1988 1990 1992 1994 1996 1998 2000 2002 2004

Ris

iko

(CD

F/Ja

hr)

Zielwert USNRC

Zielwert IAEA

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 6

Kernenergie ist wirtschaftlich

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007

Neue Kernkraftwerke in der SchweizWelche Bewilligungshürden?Welche Technologie?Und die Brennstoffversorgung?

Seite 7

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 8

Rahmenbewilligung

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Rahmenbewilligung: Bestimmungen im KEG

Art. 13 Voraussetzungen für die Erteilung der Rahmenbewilligung1 Die Rahmenbewilligung kann erteilt werden, wenn:

a. der Schutz von Mensch und Umwelt sichergestellt werden kann;b. keine anderen von der Bundesgesetzgebung vorgesehenen

Gründe, namentlich des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes und der Raumplanung, entgegenstehen;

c. ein Konzept für die Stilllegung (...) vorliegt;d. der Nachweis für die Entsorgung der anfallenden radioaktiven

Abfälle erbracht ist;e. die äussere Sicherheit der Schweiz nicht berührt wird;f. keine völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen;g. (...)

2 Die Rahmenbewilligung wird Aktiengesellschaften, Genossen-schaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechts erteilt. (...)

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 10

Art. 14 Inhalt1 Die Rahmenbewilligung legt fest:

a. den Bewilligungsinhaber;b. den Standort;c. den Zweck der Anlage;d. die Grundzüge des Projektes;e. die maximal zulässige Strahlenexposition für Personen in der

Umgebung der Anlage;f. für geologische Tiefenlager zudem:

1. (...),2. (...)

Rahmenbewilligung: Bestimmungen im KEG

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 11

Art. 14 Inhalt (Fortsetzung)2 Als Grundzüge des Projektes gelten die ungefähre Grösse und Lage der wichtigsten Bauten sowie insbesondere:

a. bei Kernreaktoren: das Reaktorsystem, die Leistungsklasse, das Hauptkühlsystem;

b. bei Lagern für Kernmaterialien oder radioaktive Abfälle: die Kategorien des Lagergutes und die maximale Lagerkapazität.

3 Der Bundesrat setzt eine Frist für die Einreichung des Baugesuchs fest. Er kann diese Frist in begründeten Fällen verlängern.

Rahmenbewilligung: Bestimmungen im KEG

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 12

Art. 42 Einleitung des VerfahrensDas Rahmenbewilligungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Energie (Bundesamt) einzureichen. Dieses prüft das Gesuch auf seine Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.

Rahmenbewilligung: Bestimmungen im KEG

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 13

Art. 43 Gutachten und Stellungnahmen1 Das Bundesamt holt die erforderlichen Gutachten ein, namentlich über:

a. den Schutz von Mensch und Umwelt;b. die Entsorgung der radioaktiven Abfälle.

2 Es fordert die Kantone und die Fachstellen des Bundes auf, innerhalb von drei Monaten zum Gesuch und zu den Gutachten Stellung zu nehmen. Vorbehalten bleiben abweichende Fristen für die Umweltverträglichkeitsprüfung. Es kann die Frist in begründeten Fällen verlängern.3 Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisations-gesetzes vom 21. März 1997.

Rahmenbewilligung: Bestimmungen im KEG

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 14

Art. 44 Mitwirkung des StandortkantonsDas Departement beteiligt den Standortkanton sowie die in unmittelbarer Nähe des vorgesehenen Standorts liegenden Nachbarkantone und Nachbarländer an der Vorbereitung des Rahmenbewilligungsentscheides. Die Anliegen des Standortkantons und der in unmittelbarer Nähe liegenden Nachbarkantone und Nachbarländer sind zu berücksichtigen, soweit dies das Projekt nicht unverhältnismässig einschränkt.

Rahmenbewilligung: Bestimmungen im KEG

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 15

Art. 45 Auflage und Publikation1 Das Gesuch und die Stellungnahmen der Kantone und Fachstellen sowie die Gutachten sind während dreier Monate öffentlich aufzulegen.2 Die Auflage ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden sowie im Bundesblatt zu publizieren.

Rahmenbewilligung: Bestimmungen im KEG

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 16

Art. 46 Einwendungen und Einsprachen1 Innert dreier Monate seit der Publikation kann jedermann beim Bundesamt schriftlich und begründet Einwendungen gegen eine Erteilung der Rahmenbewilligung erheben. Das Bundesamt kann die Einwendungsfrist auf begründetes Gesuch hin um höchstens drei Monate verlängern. Einwendungen sind kostenlos; es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.2 Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) Partei ist, kann innert dreier Monate seit der Publikation beim Bundesamt Einsprache erheben. Die Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache. Im Übrigen finden die Bestimmungen des VwVG Anwendung.3 Parteien, die im Ausland wohnen, (...)

Rahmenbewilligung: Bestimmungen im KEG

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 17

Art. 47 Stellungnahmen zu Einwendungen und Einsprachen1 Das Bundesamt lädt die Kantone, Fachstellen und Gutachter ein, zu den Einwendungen und Einsprachen zuhanden des Bundesrates Stellung zu nehmen.2 Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisations-gesetzes vom 21. März 1997.

Rahmenbewilligung: Bestimmungen im KEG

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 18

Art. 48 Entscheid1 Der Bundesrat entscheidet über das Gesuch sowie über die Einwendungen und Einsprachen.2 Er unterbreitet den Entscheid der Bundesversammlung zur Genehmigung.3 Erteilt der Bundesrat die Rahmenbewilligung nicht und genehmigt die Bundesversammlung diesen Entscheid nicht, so weist die Bundesversammlung den Bundesrat an, die Rahmenbewilligung mit den allenfalls von ihr beschlossenen Auflagen zu erteilen und ihr den Entscheid erneut zur Genehmigung zu unterbreiten.4 Der Beschluss der Bundesversammlung über die Genehmigung einer Rahmenbewilligung untersteht dem fakultativen Referendum.

Rahmenbewilligung: Bestimmungen im KEG

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 19

Rahmenbewilligung: Bestimmungen in der KEV

Art. 23 GesuchsunterlagenDer Gesuchsteller für eine Rahmenbewilligung hat folgende Gesuchsunterlagen einzureichen:

a. den Sicherheits- und den Sicherungsbericht, aus denen hervorgehen:

1. die Standorteigenschaften;2. der Zweck und die Grundzüge des Projektes;3. die voraussichtliche Strahlenexposition in der

Umgebung der Anlage;4. die wichtigen personellen und

organisatorischen Angaben;5. bei geologischen Tiefenlagern zudem die Langzeit-

sicherheit;

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 20

Rahmenbewilligung: Bestimmungen in der KEV

Art. 23 Gesuchsunterlagen (Fortsetzung)b. den Umweltverträglichkeitsbericht;c. den Bericht über die Abstimmung mit der Raumplanung;d. das Konzept für die Stilllegung oder für die

Beobachtungsphase und den Verschluss;e. den Nachweis für die Entsorgung der anfallenden radioaktiven

Abfälle

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 21

Baubewilligung

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 22

Baubewilligung: Bestimmungen im KEG

Art. 15 BewilligungspflichtWer eine Kernanlage errichten will, braucht eine Baubewilligung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement).

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 23

Baubewilligung: Bestimmungen im KEG

Art. 16 Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung1 Die Baubewilligung wird erteilt, wenn:

a. der Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet wird;b. das Projekt den Grundsätzen der nuklearen Sicherheit und

Sicherung entspricht;c. keine anderen von der Bundesgesetzgebung vorgesehenen

Gründe, namentlich des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes und der Raumplanung, entgegenstehen;

d. eine fachgerechte Projektausführung gewährleistet ist und ein Programm für qualitätssichernde Massnahmen für sämtliche Bautätigkeiten vorliegt;

e. ein Plan für die Stilllegung oder ein Projekt für die Beobachtungsphase und ein Plan für den Verschluss der Anlage vorliegt.

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 24

Baubewilligung: Bestimmungen im KEG

Art. 16 Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung (Fortsetzung)2 Für Anlagen, die einer Rahmenbewilligung bedürfen, wird die Baubewilligung zudem nur erteilt, wenn:

a. der Gesuchsteller eine rechtskräftige Rahmenbewilligung hat;b. das Projekt die Bestimmungen der Rahmenbewilligung einhält.

3 Für Anlagen ohne Rahmenbewilligung (...)

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 25

Art. 17 Inhalt der Baubewilligung1 Die Baubewilligung legt fest:

a. den Bewilligungsinhaber;b. den Standort;c. die geplante Reaktorleistung oder Kapazität der Anlage;d. die wesentlichen Elemente der technischen Verwirklichung;e. die Grundzüge des Notfallschutzes;f. diejenigen Bauten und Anlageteile, die erst nach Freigabe durch

die Aufsichtsbehörden ausgeführt beziehungsweise eingebaut werden dürfen.

2 Das Departement setzt eine Frist für den Beginn der Bauarbeiten fest. In begründeten Fällen kann es diese erstrecken.

Baubewilligung: Bestimmungen im KEG

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 26

Art. 18 ProjektausführungDer Bewilligungsinhaber muss eine vollständige Dokumentation über die technischen Einrichtungen sowie die durchgeführten Kontrollen und Prüfungen anlegen.

Baubewilligung: Bestimmungen im KEG

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 27

Art. 49 Allgemeines1 Das Verfahren für die Baubewilligung von Kernanlagen und die Bewilligung für erdwissenschaftliche Untersuchungen richtet sich nach diesem Gesetz und subsidiär nach dem VwVG und dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG).2 Mit der Bewilligung werden sämtliche nach Bundesrecht notwendigen Bewilligungen erteilt.3 Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Projekt nicht unverhältnismässig einschränkt. 4 Bevor das Departement die Bewilligung erteilt, hört es den Standortkanton an. Lehnt dieser das Gesuch ab und erteilt das Departement die Bewilligung dennoch, so ist der Kanton zur Beschwerde berechtigt.

Baubewilligung: Bestimmungen im KEG

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 28

Art. 49 Allgemeines (Fortsetzung)5 Zur Kernanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installations-plätze. Zu den erdwissenschaftlichen Untersuchungen und zum geologischen Tiefenlager gehören zusätzlich die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch-, Aushub- oder Abbruchmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Projekt stehen.

Baubewilligung: Bestimmungen im KEG

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 29

Art. 50 Einleitung des VerfahrensDas Gesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.

Baubewilligung: Bestimmungen im KEG

Art. 51 EnteignungsrechtDem Gesuchsteller steht das Enteignungsrecht zu für: (...)

Art. 52 Aussteckung und Aufstellen von Profilen (...)

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 30

Art. 53 Anhörung, Publikation und Auflage1 Das Bundesamt übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Es kann die Frist in begründeten Fällen verlängern.2 Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden sowie im Bundesblatt zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.3 Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42–44 EntG zur Folge.

Baubewilligung: Bestimmungen im KEG

Art. 54 Persönliche AnzeigeSpätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Gesuchsteller den Entschädigungsberechtigten nach Artikel 31 EntG eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen.

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 31

Art. 55 Einsprache1 Wer nach den Vorschriften des VwVG oder des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Bundesamt Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.2 Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungs-rechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39–41 EntG sind beim Bundesamt einzureichen.3 Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.4 Für Parteien, die im Ausland wohnen, gilt Artikel 46 Absatz 3.

Baubewilligung: Bestimmungen im KEG

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 32

Art. 56 Bereinigung in der BundesverwaltungDas Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997.

Baubewilligung: Bestimmungen im KEG

Art. 57 EntscheidMit der Erteilung der Bewilligung entscheidet das Departement gleichzeitig auch über enteignungsrechtliche Einsprachen.

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 33

Baubewilligung: Bestimmungen im KEG

Art. 58 Schätzungsverfahren, vorzeitige Besitzeinweisung (...)

Art. 59 Enteignungsrechtliche Forderungen auf Grund des Schutzbereiches (...)

Art. 60 Mitwirkung der Kantone bei der Entsorgung von Ausbruch-, Aushub- oder Abbruchmaterial (...)

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 34

Art. 24 Gesuch1 Der Gesuchsteller für eine Baubewilligung hat zu zeigen, dass:

a. die Grundsätze nach den Artikeln 7–12 eingehalten werden können;

b. beim Bau eines neuen Kernkraftwerkes zudem die mittlere Kernschadenshäufigkeit für Störfälle nach Artikel 8 höchstens 10-5 pro Jahr beträgt;

c. für Kernanlagen mit geringem Gefährdungspotential die Anforderungen nach Artikel 22 erfüllt sind.

2 Dazu hat er folgende Unterlagen einzureichen:a. die Unterlagen für die Baubewilligung nach Anhang 4;b. den Umweltverträglichkeitsbericht;c. den Bericht über die Abstimmung mit der Raumplanung;

Baubewilligung: Bestimmungen in der KEV

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 35

Art. 24 Gesuch (Fortsetzung)d. das Qualitätsmanagementprogramm für die Projektierungs-

und die Bauphase;e. das Notfallschutzkonzept;f. den Plan für die Stilllegung (…); g. den Bericht zur Übereinstimmung des Projektes mit der

Rahmenbewilligung.3 Die Aufsichtsbehörden werden beauftragt, Art, Inhalt, Darstellung und Anzahl der Gesuchsunterlagen in Richtlinien zu regeln.

Baubewilligung: Bestimmungen in der KEV

Art. 25 Qualitätsmanagementprogramm(...)

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 36

Art. 26 Freigaben1 Bei den in der Baubewilligung festgelegten freigabepflichtigen Bauten und Anlageteile erteilen die Aufsichtsbehörden Freigaben für:

a. die Erstellung von Bauteilen einschliesslich einbetonierter Befestigungselemente und Verlegen der Armierung oder Montage von Stahlbauteilen sowie die Methodik bei Eingriffen in den Rohbau und bei nachträglich angebrachten Befestigungen;

b. die Herstellung mechanischer Hauptkomponenten;c. die Montage von mechanischen und elektrischen Systemen ein-

schliesslich ihrer Leittechnik sowie für Sicherungsausrüstungen.2 Für eine Freigabe hat der Antragsteller die für die Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen nach Anhang 4 einzureichen.3 Die Aufsichtsbehörden werden beauftragt, Art, Inhalt, Darstellung und Anzahl der Gesuchsunterlagen in Richtlinien zu regeln.

Baubewilligung: Bestimmungen in der KEV

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 37

Art. 27 Baudokumentation (...)

Baubewilligung: Bestimmungen in der KEV

Art. 73 Stellungnahmen der AufsichtsbehördenDie Aufsichtsbehörden nehmen Stellung zu eingereichten Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen und Genehmigung von Projekten nach den Artikeln 49–63 KEG.

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 38

Art. 74 BehandlungsfristenFür die Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen und Genehmigung von Projekten nach den Artikeln 49–63 KEG gelten in der Regel folgende Fristen:

a. vom Eingang des vollständigen Gesuchs bis zur Übermittlung an die betroffenen Kantone und Bundesstellen oder bis zur Publikation und öffentlichen Auflage: ein Monat;

b. vom Abschluss des Instruktionsverfahrens bis zum Entscheid: sechs Monate.

Baubewilligung: Bestimmungen in der KEV

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 39

Betriebsbewilligung

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 40

Art. 19 BewilligungspflichtWer eine Kernanlage betreiben will, braucht eine Betriebsbewilligung des Departements.

Betriebsbewilligung: Bestimmungen im KEG

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 41

Art. 20 Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung1 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn:

a. der Gesuchsteller Eigentümer der Kernanlage ist;b. die Bestimmungen der Rahmen- und der Baubewilligung

eingehalten sind;c. der Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet wird;d. die Anlage und der vorgesehene Betrieb den Anforderungen der

nuklearen Sicherheit und Sicherung entsprechen;e. die Anforderungen an Personal und Organisation erfüllt werden

können;f. qualitätssichernde Massnahmen für sämtliche im Betrieb

ausgeübten Tätigkeiten vorbereitet sind;

Betriebsbewilligung: Bestimmungen im KEG

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 42

Art. 20 Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung (Fortsetzung)

g. die Notfallschutzmassnahmen vorbereitet sind;h. der vorgeschriebene Versicherungsschutz nach dem

Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 19836 besteht.2 Die Betriebsbewilligung kann gleichzeitig mit der Baubewilli-gung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb bereits zu diesem Zeitpunkt abschliessend beurteilt werden können.3 Der Eigentümer eines Kernreaktors kann mit einer Bewilligung des Departements Kernmaterialien in seine Anlage einlagern, bevor die Betriebsbewilligung erteilt ist. Für diese Bewilligung gelten die Artikel 20–24 sinngemäss.

Betriebsbewilligung: Bestimmungen im KEG

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 43

Art. 21 Inhalt der Betriebsbewilligung1 Die Betriebsbewilligung legt fest:

a. den Bewilligungsinhaber;b. die zulässige Reaktorleistung oder Kapazität der Anlage;c. die Limiten für die Abgabe von radioaktiven Stoffen an die

Umwelt;d. die Massnahmen zur Überwachung der Umgebung;e. die Sicherheits-, Sicherungs- und Notfallschutzmassnahmen, die

der Bewilligungsinhaber während des Betriebs zu treffen hat;f. die Stufen der Inbetriebnahme, deren Beginn einer vorgängigen

Freigabe durch die Aufsichtsbehörden bedarf.2 Die Betriebsbewilligung kann befristet werden.

Betriebsbewilligung: Bestimmungen im KEG

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 44

Art. 61 Betriebsbewilligung für KernanlagenDas Verfahren betreffend die Betriebsbewilligung für Kernanlagen richtet sich nach den Artikeln 49 Absätze 1–4, 50, 51 und 53–59.

Betriebsbewilligung: Bestimmungen im KEG

Art. 62 Stilllegung von KernanlagenDas Verfahren betreffend die Stilllegung von Kernanlagen richtet sich nach den Artikeln 49 Absätze 1–4, 50–58 und 60.

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 45

Art. 28 Gesuchsunterlagen1 Der Gesuchsteller für eine Betriebsbewilligung hat folgende Unterlagen einzureichen:

a. die entsprechenden organisatorischen und technischen Dokumente nach Anhang 3;

b. die Unterlagen für die Betriebsbewilligung nach Anhang 4;c. den Nachweis für den Versicherungsschutz;d. den Bericht zur Übereinstimmung der Anlage mit der Rahmen-

und der Baubewilligung. 2 Die Aufsichtsbehörden werden beauftragt, Art, Inhalt, Darstellung und Anzahl der Gesuchsunterlagen in Richtlinien zu regeln.

Betriebsbewilligung: Bestimmungen in der KEV

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 46

Art. 29 Freigaben1 Die Betriebsbewilligung sieht insbesondere für folgende Stufen der Inbetriebnahme eine Freigabepflicht vor:

a. die erste Einlagerung des nuklearen Brennstoffs;b. das erste Brennstoffladen;c. die erste Kritikalität;d. die weiteren Stufen gemäss Inbetriebnahmeprogramm;e. der Dauerbetrieb im ersten Betriebszyklus;f. die erste Einlagerung von Abfallgebinden eines Typs;g. die Einlagerung von Transport- und Lagerbehältern mit abgebrannten

Brennelementen oder hochaktiven Abfällen.2 Für eine Freigabe hat der Antragsteller die für die Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen nach Anhang 4 einzureichen.3 Die Aufsichtsbehörden werden beauftragt, Art, Inhalt, Darstellung und Anzahl der Gesuchsunterlagen in Richtlinien zu regeln.

Betriebsbewilligung: Bestimmungen in der KEV

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 47

Art. 30 Anforderungen an die Organisation1 Die Betriebsorganisation der Kernanlage ist so zu gestalten, dass die Verantwortung für mindestens folgende Tätigkeits- und Sachbereiche durch die Organisation selber wahrgenommen werden kann:

a. Betrieb der Anlage in allen Betriebszuständen;b. Instandhaltung, Material- und Prüftechnik sowie technische

Unterstützung;c. Auslegung und Überwachung des Reaktorkerns;d. Strahlenschutz und radioaktive Abfälle;e. Wasserchemie und Einsatz chemischer Hilfsstoffe;f. Notfallplanung und Notfallbereitschaft;g. Überwachung und Bewertung der nuklearen Sicherheit;

Betriebsbewilligung: Bestimmungen in der KEV

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 48

Art. 30 Anforderungen an die Organisation (Fortsetzung)h. Sicherung;i. Sicherstellen der Qualität der durch Auftragnehmer erbrachten

Leistungen;j. Aus- und Weiterbildung des Personals;k. Förderung des Sicherheitsbewusstseins.

2 Der Bewilligungsinhaber hat das Personal in eine überblickbare, nicht zu grosse Anzahl Organisationseinheiten einzuteilen, die jeweils von einer leitenden Person geführt werden. Für die leitenden Positionen ist die Stellvertretung zu regeln. 3 Er hat ein Gremium einzusetzen, das Ereignisse und Befunde mit Ursachen im Bereich menschliche Faktoren analysiert, Massnahmen vorschlägt und deren Umsetzung überwacht.

Betriebsbewilligung: Bestimmungen in der KEV

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 49

Art. 30 Anforderungen an die Organisation (Fortsetzung)4 Er hat eine Stelle für den technischen Betrieb der Kernanlage zu bezeichnen, die mit den erforderlichen Kompetenzen und Mitteln ausgestattet ist und für die Entscheide in Bezug auf Sicherheit und Sicherung verantwortlich ist.5 Die Aufsichtsbehörden werden beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Organisation in Richtlinien zu regeln.

Betriebsbewilligung: Bestimmungen in der KEV

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 50

Art. 31 Qualitätsmanagement-System für den BetriebDas Qualitätsmanagement-System für den Betrieb muss insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:

a. Für die Abläufe in der Organisation sind eindeutige Zuordnungen der Verantwortlichkeiten und der Kompetenzen zu beschreiben.

b. Die sicherheits- und sicherungsrelevanten Aufgaben sind in einem Management-Kreislauf zu erfassen und systematisch zu planen, durchzuführen, zu kontrollieren, zu dokumentieren, intern und extern periodisch zu überprüfen und anzupassen.

c. Es muss dem Stand der nuklearen Sicherheits- und der Sicherungstechnik entsprechen.

Betriebsbewilligung: Bestimmungen in der KEV

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 51

Betriebsbewilligung: Bestimmungen in der KEV

Art. 73 Stellungnahmen der AufsichtsbehördenDie Aufsichtsbehörden nehmen Stellung zu eingereichten Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen und Genehmigung von Projekten nach den Artikeln 49–63 KEG.

Art. 74 BehandlungsfristenFür die Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen

und Genehmigung von Projekten nach den Artikeln 49–63 KEG gelten in der Regel folgende Fristen: a. vom Eingang des vollständigen Gesuchs bis zur Übermittlung an

die betroffenen Kantone und Bundesstellen oder bis zur Publikation und öffentlichen Auflage: ein Monat;

b. vom Abschluss des Instruktionsverfahrens bis zum Entscheid: sechs Monate.

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007

Neue Kernkraftwerke in der SchweizWelche Bewilligungshürden?Welche Technologie?Und die Brennstoffversorgung?

Seite 52

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 53

Die Generationen von Kernreaktoren

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 54

EPR von AREVA

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 55

EPR von AREVADer European Pressurized Water Reactor ist eine Weiterentwicklung erprobter Kraftwerkstechnik

EPR N4Framatome

Konvoi (Isar 2)Siemens

Thermische Leistung MWth 4'300 4'250 3'950Elektrische Leistung MWe ~1'600 1'475 ~1'400Wirkungsgrad % 37 34,5 35,4Stränge (Primärseite) 4 4 4Anzahl Brennelemente 241 205 193Betriebslebensdauer Jahre 60 40 40

Flammanville 3beschlossen

Olkiluoto 3im Bau

Chooz 1+2 (1996/97) Civaux 1+2 (1997/99)

Neckar 2 (1989)Emsland (1988)

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 56

Sicherheit beim EPR von AREVA

Weitere Verbesserung der Sicherheit

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 57

AP1000 von Westinghouse

Ausgereift

Sicher

Einfach

Ökonomisch

Design genehmigt durch US-Sicher-heitsbehörde

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 58

AP1000 passive Kühlung

des Containments, angetrieben durch Schwerkraft

natürliche Luftzirkulation

Kühlwassertanks

Wasserverdunstung an Stahloberfläche

Lufteinlass

Luftführung

StahlcontainmentInterne Dampf-kondensation und natürliche Zirkulation

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 59

AP1000 von WestinghouseVereinfachter Aufbau, reduzierte Betriebskosten, erhöhte Sicherheit

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 60

SWR1000 von AREVA

Gebäude für Kühlwasserpumpen und Notstromdiesel

Gebäude für Kühlwasser-pumpen und Notstromdiesel

Schaltanlagengebäude

Reaktorgebäude

Maschinenhaus (Turbine/Generator)

Nukleares Hilfsgebäude

Gebäude für Reaktor-Hilfssysteme

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 61

Evolutionärer 1250 MW Siedewasserreaktor mit passivem Sicherheitskonzept

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 62

Passive Sicherheit beim SWR1000

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 63

ESBWR von General Electric

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 64

1550 MW Siedewasserreaktor mit fortschrittlichen Sicherheitsfunktionen

Leibstadt

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007

Neue Kernkraftwerke in der SchweizWelche Bewilligungshürden?Welche Technologie?Und die Brennstoffversorgung?

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Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 66

Der Einfluss des Uranpreises auf die Stromgestehungskosten ist gering

Spez. Produktionskosten(Normiert auf Uranpreis von 32.5 €/lbU3O8)

92%

94%

96%

98%

100%

102%

104%

106%

62% 100% 138%Uranpreis €/lbU3O8

Rp/

kWh

Spezifische Produktionskosten(Normiert auf Uranpreis von 32.5 €/lbU3O8

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 67

Energieträger Uran: langfristig vorhanden

Gesichert: 70 Jahre

+ nicht exploriert: 270 Jahre

+ Phosphate: 675 Jahre

Mit Reaktoren der nächsten Generation wird die Reichweite auf über30'000 Jahre erhöht

10

100

1'000

10'000

100'000

Generation III Generation IV

Reaktorsystem

Rei

chw

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in J

ahre

n

Phosphatenicht exploriertGesichert

Kernenergie27. DV AVES Schweiz vom 23. Juni 2007 Seite 68

Das Wichtigste in Kürze

• Kernkraftwerke haben sich bewährt als zuverlässige, sichere und wirtschaftliche Stromerzeuger. Neue Anlagen sind nötig.

• Die Branche wird alles daran setzen, die Bewilligungs-hürden in der kürzest möglichen Frist zu überwinden.

• Der demokratische Prozess zur Erreichung der Rahmenbewilligung (Referendum) hat hohe Bedeutung.

• Die Branche erwartet von der Bundesverwaltung eine speditive und auf das Wesentliche konzentrierte Bearbeitung der Gesuche.