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KINDERBETREUUNGSGELD wien.arbeiterkammer.at

Kinderbetreuungsgeld 17.02.2010 15:18 Uhr Seite 1 ... · Eltern brauchen Gestaltungsspielräume bei der Abstimmung von Beruf und Familie. Daher hat sich die AK seit vielen Jahren

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KINDERBETREUUNGSGELD

wien.arbeiterkammer.at

Kinderbetreuungsgeld 17.02.2010 15:18 Uhr Seite 1

Eltern brauchen Gestaltungsspielräume bei der Abstimmung von Berufund Familie. Daher hat sich die AK seit vielen Jahren für ein einkommens-abhängiges Kinderbetreuungsgeld und für Erleichterungen beim Zuver-dienst eingesetzt. Seit 2010 gibt es nun diese Möglichkeit. Die Regelungist nicht ganz einfach – diese Broschüre soll Ihnen dabei helfen.

Die Arbeiterkammer wird sich auch künftig für Verbesserungen und ins-besondere eine Vereinfachung beim Kinderbetreuungsgeld einsetzen, umden vielfäligen Bedürfnissen von Müttern und Vätern gerecht zu werden.

Herbert TumpelAK Präsident

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ELTERNKARENZ UND WIEDEREINSTIEG

Elternkarenz

Die Elternkarenz ist der arbeitsrechtliche Anspruch auf Dienstfreistellung.Während dieser Zeit entfallen die Bezüge und es besteht ein Kündigungs-und Entlassungsschutz. Der Rechtsanspruch ist einseitig durchsetzbar,sofern jener Elternteil, der beabsichtigt Elternkarenz in Anspruch zunehmen, die Karenz fristgerecht verlangt. Während einer Elternkarenzbesteht der Arbeitsvertrag weiter, für die Dauer der Karenz ruhen aber dieHauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Anspruch auf Elternkarenz ha-ben unselbstständig beschäftigte ArbeitnehmerInnen, HeimarbeiterInnen,BeamtInnen, Vertragsbedienstete des Bundes und der Länder sowieLehrlinge. Die Karenz kann entweder von einem Elternteil oder abwechselnd inAnspruch genommen werden. Jener Elternteil, der Karenz in Anspruchnimmt, muss mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben.

Beginn und Dauer der ElternkarenzDie Karenz beginnt frühestens im Anschluss an das (fiktive) Beschäf-tigungsverbot der Mutter nach der Geburt des Kindes und endet spä-testens mit der Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes (derzweite Geburtstag des Kindes ist der erste Arbeitstag). Auch bei einerTeilung der Karenz zwischen den Elternteilen verlängert sich die Dauer derKarenz nicht. Ein Anspruch auf Freistellung vom Dienst über den zweitenGeburtstag hinaus besteht nicht.

Teilung der ElternkarenzDie Karenz kann bis zu zweimal zwischen den Eltern geteilt werden. EinTeil muss mindestens zwei Monate betragen. Beim erstmaligen Wechsel

Achtung: Der Anspruch auf Elternkarenz darf nicht mit demBezug des Kinderbetreuungsgelds verwechselt werden. Der An-spruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht unabhängig von einerarbeitsrechtlichen Karenz, sofern die Eltern die Anspruchsvoraus-setzungen erfüllen (siehe Kapitel „einkommensabhängige Kinder-betreuungsgeld und pauschale Kinderbetreuungsgeldmodelle“).

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kann ein Monat Elternkarenz gleichzeitig von beiden Elternteilen in An-spruch genommen werden. In diesem Fall endet die Karenz allerdings mitVollendung des 23. Lebensmonats des Kindes.

Meldung der KarenzJener Elternteil, der unmittelbar im Anschluss an das Beschäftigungs-verbot nach der Geburt des Kindes in Karenz gehen will, hat Beginn undDauer der Karenz bis zum Ende der Schutzfrist (bzw. für den Vater: inner-halb von acht Wochen nach der Geburt) dem Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberin mitzuteilen. Ist das Höchstausmaß bis zum Ablauf des zweitenLebensjahres des Kindes mit der ursprünglich gemeldeten Karenzdauernoch nicht ausgeschöpft, kann spätestens drei Monate vor Ende derschon bekannt gegebenen Karenz – dauert die Karenz jedoch weniger alsdrei Monate, spätestens zwei Monate – dem Arbeitgeber eine Verlänge-rung mitgeteilt werden. Eine Verlängerung ist pro Elternteil nur einmal zulässig. Die Eltern habenauch die Möglichkeit, die Karenz zu teilen. Der zweite Elternteil muss demArbeitgeber die Karenz spätestens drei Monate vor Ende der Karenz desersten Elternteils bekannt geben. Beträgt die Karenz eines Elternteils imAnschluss an das Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetzjedoch weniger als drei Monate, so hat der andere Elternteil Beginn undDauer seiner Karenz innerhalb der Schutzfrist zu melden. Die Karenzmuss unmittelbar an die Karenz des anderen Elternteils anschließen.

Achtung: Der Bezug des Kinderbetreuungsgelds kann ebensozwischen den Eltern geteilt werden, eine gleichzeitige Inan-spruchnahme von Kinderbetreuungsgeld ist aber nicht möglich(siehe Kapitel „einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeldund pauschale Kinderbetreuungsgeldmodelle“)!

Achtung: Der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld darf nicht mit derMeldung der Karenz verwechselt werden. Der Antrag bei einemKrankenversicherungsträger (zB Wiener Gebietskrankenkasse)ersetzt nicht die Verpflichtung der Meldung der Karenz beimArbeitgeber. Für die Meldung der Karenz beim Arbeitgeber ist dieSchriftform zu empfehlen.

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Beschäftigung während der KarenzWährend einer Karenz ist es möglich, entweder beim selben Arbeitgeberoder bei einem anderen Arbeitgeber eine geringfügige Beschäftigung(Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2010 EUR 366,33 monatlich) aufzuneh-men. Bei einem anderen Arbeitgeber sind allerdings das Konkurrenzver-bot sowie eventuelle vertragliche Vereinbarungen zu beachten! Weiters istes erlaubt, neben dem karenzierten Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeberfür höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über dieGeringfügigkeitsgrenze hinaus zu vereinbaren. Dauert die Karenz aller-dings kein volles Kalenderjahr, kann eine solche Beschäftigung nur imaliquoten Ausmaß vereinbart werden. Die Beschäftigung für höchstens13 Wochen über der Geringfügigkeitsgrenze bei einem anderen Arbeit-geber ist nur mit Zustimmung des karenzierenden Arbeitgebers zulässig.Eine Überschreitung dieser zeitlichen Grenzen kann zu einem Verlust desKündigungs- und Entlassungsschutzes führen!

Elternteilzeit

Seit 1.7.2004 haben Eltern unter bestimmten Voraussetzungen einenAnspruch auf Reduzierung und/oder Änderung ihrer Arbeitszeit mit Kün-digungs- und Entlassungsschutz.

Anspruch auf ElternteilzeitAnspruch auf eine Elternteilzeit haben Eltern, die zum Antrittszeitpunktmit ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt leben, in einem Betrieb mitmehr als 20 Dienstnehmer/innen beschäftigt und ununterbrochen dreiJahre in diesem Betrieb tätig sind. Zeiten der Karenz nach dem Mutter-schutzgesetz oder Väter-Karenzgesetz zählen zur Beschäftigungszeitdazu. Liegt auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht vor, kann eineElternteilzeit nur vereinbart werden.

Beginn und DauerDie Elternteilzeit kann frühestens im Anschluss an das absolute (fiktive)

Achtung: Die Beschäftigung während der Karenz darf nicht mitden Zuverdienstgrenzen zum Kinderbetreuungsgeld verwechseltwerden (siehe Kapitel „einkommensabhängige Kinderbetreuungs-geld und pauschale Kinderbetreuungsgeldmodelle“).

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Beschäftigungsverbot nach der Geburt des Kindes angetreten werden.Möglich ist aber auch, die Elternteilzeit im Anschluss an eine Karenz oderzu einem späteren Zeitpunkt anzutreten. Die Elternteilzeit kann maxi-mal bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späterenSchuleintritt des Kindes beansprucht werden. Die Mindestdauer der In-anspruchnahme beträgt zwei Monate. Elternteilzeit kann für jedes Kindnur einmal in Anspruch genommen werden

Meldung an den Arbeitgeber bzw die ArbeitgeberinUm Elternteilzeit in Anspruch nehmen zu können, ist es erforderlich,Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der beabsichtigten Teilzeitbeschäf-tigung schriftlich bekannt zu geben. Die Mitteilung hat spätestens dreiMonate vor dem beabsichtigten Antritt beim Arbeitgeber zu erfolgen. DieMeldung hat allerdings innerhalb der Schutzfrist (bzw. für den Vater inner-halb von acht Wochen nach der Geburt) zu erfolgen, wenn die Eltern-teilzeit im Anschluss an das Beschäftigungsverbot beginnen soll. Ist der Arbeitgeber mit der vom Arbeitnehmer bzw der Arbeitnehmerinbekanntgegebenen Elternteilzeit nicht einverstanden, ist er verpflichtet,Verhandlungen mit dem Arbeitnehmer aufzunehmen. Bei Nichteinigunghat der Arbeitgeber die Möglichkeit, gerichtliche Schritte einzuleiten.

StundenausmaßDie Reduktion der Arbeitzeit auf ein bestimmtes Ausmaß ist nicht erfor-derlich.

Wichtig: Karenz und Elternteilzeit schließen einander aus. Be-findet sich somit ein Elternteil mit einem Kind in Karenz, so kannder andere Elternteil nicht zur selben Zeit für dasselbe Kind Eltern-teilzeit konsumieren. Es können sich allerdings beide Elternteilemit demselben Kind gleichzeitig in Elternteilzeit befinden.

Achtung: Wird allerdings während der Inanspruchnahme vonElternteilzeit auch Kinderbetreuungsgeld bezogen, so ist die Zu-verdienstgrenze zum Kinderbetreuungsgeld zu beachten (sieheKapitel „einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und pau-schale Kinderbetreuungsgeldmodelle“).

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Änderung des AnspruchsArbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in haben die Möglichkeit sowohl eineÄnderung als auch eine vorzeitige Beendigung der Elternteilzeit je einmalzu verlangen. Beides ist dem Arbeitgeber spätestens drei Monate davorschriftlich bekannt zu geben. Dauert die Elternteilzeit jedoch weniger alsdrei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderungoder Beendigung.

Kündigungs- und EntlassungsschutzDer Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt grundsätzlich mit derBekanntgabe der Elternteilzeit, frühestens allerdings vier Monate vor dembeabsichtigten Antritt. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz dauertbis vier Wochen nach dem Ende der Elternteilzeit, längstens jedoch bisvier Wochen nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes.Dauert die Elternteilzeit länger als bis zum Ablauf des vierten Lebens-jahres oder beginnt sie erst danach, kann eine Kündigung wegen einerbeabsichtigten oder in Anspruch genommenen Elternteilzeit bei Gerichtangefochten werden.

Aktuelle Musterbriefe zum Thema „Mutterschutz, Elternkarenz und Eltern-teilzeit finden Sie unter http://wien.arbeiterkammer.at/musterbriefe/berufundfamilie

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DAS EINKOMMENSABHÄNGIGE KINDERBETREUUNGSGELD

Eltern, deren Kinder nach dem 30.9.2009 geboren wurden, haben seit1.1.2010 bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen die Möglichkeitdas sogenannte „einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld“ zubeantragen. Der Antrag kann bei dem zuständigen Sozialversicherungs-träger (zB Wiener Gebietskrankenkasse) gestellt werden. Eine rückwir-kende Auszahlung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldsfür das Jahr 2009 gibt es nicht.

Anspruch auf das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeldhaben Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern unter folgenden Voraussetzungen:

� für das Kind muss Familienbeihilfe bezogen werden

� jener Elternteil, der Kinderbetreuungsgeld bezieht, muss mit dem Kindim gemeinsamen Haushalt (Hauptwohnsitzmeldung) leben

� der Mittelpunkt der Lebensinteressen des beziehenden Elternteils unddes Kindes muss in Österreich sein

� für Ausländer: es muss ein berechtigter Aufenthalt in Österreich bestehen

� der jeweilige beziehende Elternteil muss in den letzten 6 Kalender-monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes tatsächlich durch-gehend in Österreich erwerbstätig gewesen sein (eine Unterbrechung von 14 Tagen schadet nicht)

� die Zuverdienstgrenze von EUR 5.800,- im Kalenderjahr darf nicht überschritten werden (siehe unten)

� während des Bezuges des einkommensabhängigen Kinderbetreuungs-gelds darf kein Arbeitslosengeld bezogen werden.

Den Zeiten der tatsächlichen Erwerbstätigkeit sind folgende Zeiträumegleichgestellt:

� Urlaub und Krankenstand im aufrechten und sozialversicherungspflich-tigen Arbeitsverhältnis

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� Zeiten des Beschäftigungsverbotes nach Mutterschutzgesetz odernach anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften

� Karenzzeiten nach Mutterschutzgesetz oder Väter-Karenzgesetz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes oder gleich-artigen anderen österreichischen Rechtsvorschriften.

Höhe des einkommensabhängigen KinderbetreuungsgeldsDas einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80% desdurchschnittlichen Erwerbseinkommens, allerdings maximal EUR 66,- proTag (rund EUR 2.000,- pro Monat). Die Höhe des einkommensabhängigenKinderbetreuungsgelds wird parallel nach zwei Berechnungsmethodenermittelt: bei der ersten Berechnungsmethode wird der Tagesbetraganhand des Wochengeldes, also nach dem durchschnittlichen Arbeits-verdienst der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Beschäf-tigungsverbotes, unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen ermittelt.Bei jenen Eltern, die keinen Anspruch auf Wochengeld haben, wie zBunselbstständig erwerbstätige Väter, wird der Tagesbetrag anhand desArbeitsverdienstes der letzten drei Kalendermonate vor den letzten achtWochen vor der Geburt ermittelt.

Zusätzlich erfolgt eine zweite Berechnung des Tagesbetrages auf Grund-lage der maßgeblichen Einkünfte, die im letzten Kalenderjahr vor derGeburt, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen worden ist, erzieltwurden. Die beiden Berechnungsergebnisse werden dann gegenüber-gestellt und der für die Eltern günstigere Tagesbetrag ergibt schließlichdie endgültige Höhe des einkommensabhängigen Kinderbetreuungs-gelds. Mit der Günstigkeitsregelung soll auf jene Fälle eingegangen wer-den, die im heranzuziehenden Kalenderjahr höhere Einkünfte erzielthaben, als in den drei Monaten vor dem Beginn des (fiktiven) Beschäf-tigungsverbotes. Damit wird der Schnitt eines ganzen Jahres betrachtetund auch etwaige selbstständige Einkünfte des maßgeblichen Zeitraumesnach steuerrechtlichen Gesichtspunkten einbezogen.

Umstiegsmöglichkeit auf das neue pauschale Kinderbetreuungsgeld(12+2)Bei erstmaliger Antragsstellung müssen sich die Eltern für ein Modell ent-scheiden. Diese Entscheidung bindet auch den anderen Elternteil. Ergibtallerdings bei Inanspruchnahme des einkommensabhängigen Kinder-betreuungsgelds die Berechnung einen Betrag von unter EUR 33.- proTag, oder erfüllt der Elternteil wegen der zu kurzen Erwerbstätigkeit nicht

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die Voraussetzungen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungs-geld, so kann ein Umstieg auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld-modell (12+2) mit dem Fixbetrag von EUR 33,- pro Tag (rund 1.000,- proMonat) beantragt werden. In diesen Fällen gilt dennoch für den zweitenElternteil das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld. Eine Mög-lichkeit des Umstiegs vom pauschalen Kinderbetreuungsgeld auf das ein-kommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gibt es jedoch nicht (sieheKapitel pauschale Kinderbetreuungsgeldmodelle).

Dauer des Bezuges (12+2)Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht einem Elternteilbis zum vollendeten 12. Lebensmonat des Kindes zu; wenn auch derandere Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nimmt, wird derBezug bis längstens zum 14. Lebensmonat ausgedehnt. Das einkom-mensabhängige Kinderbetreuungsgeld kann jeweils in Blöcken vonzumindest zwei Monaten beansprucht werden. Ein zweimaliger Wechselzwischen Mutter und Vater ist möglich. In bestimmten Härtefällen gibtes für Alleinerzieher/innen eine Verlängerungsmöglichkeit des Bezugesdes einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgelds für höchstens zweiMonate.

ZuverdienstgrenzeDie maßgeblichen Einkünfte zum einkommensabhängigen Kinderbetreu-ungsgeld dürfen den Betrag von EUR 5.800,- pro Kalenderjahr nichtübersteigen. Das entspricht derzeit einem monatlichen Einkommen vonEUR 366,- (Richtwert pro Monat für unselbstständig Erwerbstätige). DieZuverdienstgrenze richtet sich immer nach dem Einkommen jener Monateim Kalenderjahr, in denen auch das Kinderbetreuungsgeld bezogen wird.Liegen die Einkünfte während des Bezuges vom einkommensabhängigenKinderbetreuungsgeld über EUR 5.800,- pro Kalenderjahr, wird jenerBetrag zurückgefordert, der die Zuverdienstgrenze übersteigt.

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Achtung: Eltern, die sich für das einkommensabhängige Kinder-betreuungsgeld entscheiden, haben im Falle einer Mehrlings-geburt keinen Anspruch auf den Mehrlingszuschlag und könnenauch keine Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld beantragen.

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Mutter-Kind-Pass-UntersuchungenDer Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld wird ab dem zehnten Lebens-monat des Kindes um EUR 16,50 pro Tag reduziert, sofern fünfUntersuchungen während der Schwangerschaft und weitere fünf Unter-suchungen des Kindes bis zum 14. Lebensmonat nicht nachgewiesenwerden. Die ersten neun Untersuchungen müssen spätestens bis zumEnde des 10. Lebensmonates des Kindes durch Vorlage der Untersuch-ungsbestätigungen nachgewiesen werden.

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DAS PAUSCHALE KINDERBETREUUNGSGELD-MODELL

Eltern, deren Kinder nach dem 30.9.2009 geboren wurden, können seit1.1.2010 zwischen fünf Modellen wählen (vier Pauschalmodelle und daseinkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld � siehe Kapitel „einkom-mensabhängige Kinderbetreuungsgeld“). Eltern müssen sich somit beider erstmaligen Antragsstellung für eines der fünf Modelle entscheiden.Die Antragsstellung eines Elternteils bindet den anderen Elternteil an daseinmal gewählte Modell.

Das neue pauschale Kinderbetreuungsgeld (12+2)Die bisher bestehenden pauschalen Kinderbetreuungsgeldmodelle (15+3,20+4, 30+6) wurden um ein weiteres Pauschalmodell (12+2) ergänzt. Dasneue pauschale Kinderbetreuungsgeld können Eltern, deren Kinder nachdem 30.9.2009 geboren wurden, seit 1.1.2010 beim zuständigen Sozial-versicherungsträger (zB Wiener Gebietskrankenkasse) beantragen. Einerückwirkende Auszahlung für das Jahr 2009 gibt es nicht.

Die bestehenden pauschalen Kinderbetreuungsgeldmodelle im Kurz-Überblick

Modell (12+2)Das neue pauschale Kinderbetreuungsgeld steht einem Elternteil bis zurVollendung des 12. Lebensmonates des Kindes zu – bei Inanspruch-nahme durch den anderen Elternteil bis zur Vollendung des 14. Lebens-monates des Kindes. Die Höhe beträgt EUR 33,- pro Tag oder etwaEUR 1.000,- pro Monat.

Modell (15+3)Das Kinderbetreuungsgeld wird bis zur Vollendung des 15. Lebens-monates ausgezahlt. Der Zeitraum verlängert sich bis zur Vollendung des18. Lebensmonates, wenn der zweite Elternteil ebenfalls Kinderbetreu-ungsgeld im Ausmaß von mindestens drei Monaten bezieht. Die Höhebeträgt EUR 26,60 pro Tag oder etwa EUR 798,- pro Monat.

Modell (20+4)Das Kinderbetreuungsgeld wird bis zur Vollendung des 20. Lebens-monates ausgezahlt. Der Zeitraum verlängert sich bis zur Vollendung des

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24. Lebensmonates, wenn der zweite Elternteil ebenfalls Kinderbetreu-ungsgeld bezieht. Die Höhe beträgt in diesem Modell EUR 20,80 pro Tagoder etwa EUR 624,- pro Monat.

Modell (30+6)Das Kinderbetreuungsgeld kann von einem Elternteil bis zum 30. Lebens-monat des Kindes bezogen werden. Die Bezugsdauer verlängert sich biszum vollendeten 36. Lebensmonat, wenn der zweite Elternteil das Kinder-betreuungsgeld mindestens sechs Monate bezieht. Das Kinderbetreu-ungsgeld beträgt EUR 14,53 pro Tag oder etwa EUR 436,- im Monat.

Anspruchsvoraussetzungen für alle pauschalen Kinderbetreuungs-geldmodelleAnspruch auf Kinderbetreuungsgeld in Form der Pauschalleistung habenElternteile, Adoptiv- oder Pflegeelternteile, wenn

� für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird

� der betreuende Elternteil und das Kind einen gemeinsamen Wohnsitzhaben und dort auch hauptgemeldet sind

� der Mittelpunkt der Lebensinteressen von Eltern und Kindern in Österreich liegt

� für Ausländer: es muss ein berechtigter Aufenthalt in Österreich bestehen

� die Zuverdienstgrenze nicht überschritten wird (siehe unten).

Für alle Pauschalmodelle gilt:Das Kinderbetreuungsgeld kann jeweils auch in Blöcken von zumindestzwei Monaten beansprucht werden. Ein zweimaliger Wechsel zwischenMutter und Vater ist möglich. In bestimmten Härtefällen gibt es für Allein-erzieher/innen auch eine Möglichkeit der Verlängerung des Bezuges fürhöchstens zwei Monate.

Zuverdienstgrenzen ab 1.1.2010Bei allen Pauschalmodellen gilt die Zuverdienstgrenze von EUR 16.200,-(als Richtwert für unselbstständig Erwerbstätige kann ein Betrag von EUR1.220,- brutto pro Monat für das Jahr 2010 angenommen werden). DieZuverdienstgrenze richtet sich immer nach dem Einkommen jener Monateim Kalenderjahr, in denen auch das Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Die Zuverdienstgrenze von EUR 16.200,- wurde allerdings mit 1.1.2010

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um eine „individuelle Zuverdienstgrenze“ in der Höhe von 60% der maß-geblichen Einkünfte ergänzt. Eltern haben demzufolge bei Inanspruch-nahme eines der Pauschalmodelle seit 1.1.2010 die Möglichkeit entwederEUR 16.200,- oder 60% der maßgeblichen Einkünfte hinzuzuverdienen.Als Berechnungsgrundlage für die „individuelle Zuverdienstgrenze“ die-nen jene Einkünfte, die im letzten Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes,in dem kein Kinderbetreuungsgeld-Bezug vorgelegen ist, erzielt wurden.Sollte die Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze einen Betragunter EUR 16.200,- ergeben, gilt jedenfalls der Betrag von EUR 16.200,-.Liegen die Einkünfte während des Bezuges vom Kinderbetreuungsgeldüber 16.200,- pro Kalenderjahr bzw. über der individuellen Zuverdienst-grenze, wird jener Betrag zurückgefordert, der die Zuverdienstgrenzeübersteigt.

Die Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze wird als unverbind-liche Serviceleistung von den Krankenversicherungsträgern im Zuge derAntragsstellung durchgeführt.

Der Mehrlingszuschlag NeuSeit 1.1. 2010 hat sich das Kinderbetreuungsgeld bei Mehrlingsgeburtenfür das zweite und jedes weitere Kind je nach dem gewählten pauscha-lierten Kinderbetreuungsgeldmodell um 50% des jeweiligen Betrages er-höht.

Mutter-Kind-Pass-UntersuchungenDamit es zu keiner Halbierung des Kinderbetreuungsgeld-Bezuges kommt,müssen die vorgeschriebenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nach-gewiesen werden.

Die neue Beihilfe für Geburten ab 1.1.2010Eltern, deren Kinder nach dem 31.12.2009 geboren wurden haben unterbestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eine Beihilfe zum Kinder-betreuungsgeld zu beantragen. Diese ist nicht zurück zu zahlen und kannnur neben dem Bezug einer Pauschalvariante beantragt werden. DieBeihilfe beträgt EUR 6,06 täglich oder durchschnittlich EUR 180,- monat-lich. Sie gebührt längstens für 12 Monate. Die jährliche Zuverdienstgrenzefür den beziehenden Elternteil beträgt EUR 5.800,- und die Freigrenze fürden Partner/in EUR 16.200,-.

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Diese Broschüre erhalten Sie unter (01) 310 00 10 502Alle aktuellen Broschüren finden Sie im Internet zum Bestellen und Download:http://wien.arbeiterkammer.at/publikationenWeitere Bestellmöglichkeiten: Bestelltelefon: (01) 501 65 401, E-Mail: [email protected]

Artikelnummer: 502 /1Autorin: Abteilung Frauen- und Familienpolitik der AK WienStand: Februar 2010

Medieninhaber: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, Prinz-Eugen-Straße 20-22, 1040 Wien Telefon: (01) 501 65 0, Internet: wien.arbeiterkammer.atDruck: TDS Typo Druck Sares, Muthgasse 68, 1190 Wien

IHRE AK IN WIENAK Wien Wien 4, Prinz-Eugen-Straße 20-22Beratungszentrum West – Ottakring Wien 16, Thaliastraße 125 A /Stg.1 Beratungszentrum Nord – Floridsdorf Wien 21, Prager Straße 31Beratungszentrum Süd – Liesing Wien 23, Liesinger Platz 1

Für Informationen zu folgenden Themen wählen Sie 501 65-0Arbeitsrecht, Elternkarenz, Lehrlings- und Jugendschutz, Steuer, Pensions-, Kranken-, Unfallversicherung, Konsumentenschutz (Mo-Fr 8-12 Uhr)

Für Informationen zu folgenden Themen wählen Sie 501 65 und dann für...Sicherheit, Gesundheit und Arbeit ............................................................... 208Insolvenzen (Mo-Do 8-14 Uhr) .................................................................... 342Gleichbehandlungsfragen ............................................................................ 346

TELEFONISCHE BERATUNG MO–FR 8–15.45 UHR

TERMINVEREINBARUNG FÜR PERSÖNLICHE BERATUNG MO–FR 8–14 UHR

Für Informationen zu folgenden Themen wählen Sie 501 65 und dann für...Arbeitsrecht, Elternkarenz, Lehrlings- und Jugendschutz, Steuer ............... 341Pensions-, Kranken-, Unfallversicherung ..................................................... 344Konsumentenschutz (Mo-Fr 8-12 Uhr) ........................................................ 209Sicherheit, Gesundheit und Arbeit ............................................................... 208Insolvenzen (Mo-Do 8-14 Uhr) .................................................................... 342Gleichbehandlungsfragen ............................................................................ 346

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EINE VERANSTALTUNG DER AK WIEN – JEDES JAHR IM FRÜHJAHR.

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Falls Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an:Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien

Prinz Eugen Straße 20–22, 1040 Wien, Telefon (01) 501 65 0

wien.arbeiterkammer.at

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