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Klientenzeitschrift der Rechtsanwaltskanzlei Partner von Eurojuris International, EU-weite Kooperation von Rechtsanwälten mit Mai 2017 20. Jahrgang Foto: Neumayr RECHT Wo noch geraucht werden darf Auch in der eigenen Wohnung kann das Rauchen eingeschränkt werden.

Klientenzeitschrift der Rechtsanwaltskanzlei · Mai 2017 20. Jahrgang RECHT Foto: Neumayr Wo noch geraucht werden darf ... 23.11.2016 Ra 2016/04/0098) zeigt, dass sich die vom Ge-setzgeber

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Partner von Eurojuris International,

EU-weite Kooperation von Rechtsanwälten

Klientenzeitschrift der Rechtsanwaltskanzlei

Partner von Eurojuris International,

EU-weite Kooperation von Rechtsanwältenm

itMai 2017

20. Jahrgang

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RECHT

Wo noch geraucht werden darfAuch in der eigenen Wohnung kann das Rauchen eingeschränkt werden.

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EDITORIAL2

mit RECHT

WIENER NEUSTADT

Dr. Roman KOSCHDr. Dieter JEDLICKA

Dr. Michael LENTSCHMag. Dieter ELSINGER

Mag. Nicole PANIS-MARKOMMag. Wolfgang DELLER

Mag. Katharina PAUSCHENWEIN

A-2700 Wr. NeustadtHauptplatz 32

Tel. +43/26 22/27 041Fax +43/26 22/27 041–215

[email protected]

WIENDr. Gerhard SCHILCHERMag. Rainer RADLINGER

Univ.-Prof. Dr. Christian RABLDr. Stephan FOGLAR-

DEINHARDSTEIN

A-1010 WienStubenring 18

Tel. +43/1/513 23 44Fax +43/1/513 23 44–415

[email protected]

EISENSTADTMag. Gerwald HOLPER

Mag. Nikolaus MITROVITS

A-7000 EisenstadtHauptstraße 27

Tel. +43/26 82/217 10Fax +43/26 82/217 10–715

[email protected]

OBERWARTMag. Katrin STIDL

A-7400 OberwartEvang. Kirchengasse 7

Tel. +43/33 52/206 41Fax +43/33 52/206 41 [email protected]

www.kosch-partner.at

KOSCH & PARTNERRECHTSANWÄLTE GMBH

FN 262152vLandesgericht Wiener Neustadt

Kammerzugehörigkeit:Rechtsanwaltskammer NÖ

DVR 0414026UID-Nr.: ATU65377825

Mitglied von Eurojuris International

DR. DIETER JEDLICKA

Datenschutz l neue Grundverordnung beschlossen

Liebe Klientinnen und Klienten!Vor 20 Jahren steckten In-

ternet und digitale Ver-netzung noch weitgehend in den Kinderschuhen. Heu-te sind sie nicht mehr wegzu-denken. Gleiches gilt für Fa-cebook, Smartphones und In-dustrie 4.0 oder insbesondere auch das Internet der Dinge. Das Datenschutzrecht konnte mit dieser rasanten Entwick-lung nicht ganz Schritt halten und beruht großteils noch auf der Datenschutzrichtlinie aus 1995 (RL 95/46/EG). Aus die-sem Grund hat der Unions-gesetzgeber am 27. April 2016 die Datenschutz-Grundver-ordnung (DS-GVO) beschlos-sen, die ein neues, zeitge-mäßes und weitgehend ein-heitliches europäisches Da-tenschutzrecht enthält. Die neuen Regelungen treten be-reits mit 25. Mai 2018 in Kraft.

Die DS-GVO ist in der ge-samten Union unmittelbar anwendbar und tritt an Stel-le nationaler Datenschutzge-setze. Normadressaten sind nunmehr die „Verantwort-lichen“ anstelle der „Auftrag-geber“ (Art Art 4 Z 7). Darunter fällt jede natürliche oder juri-stische Person, Behörde oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über Zwecke und Mittel der Verar-beitung von personenbezo-

genen Daten entscheidet. Neben altbekannten Rech-

ten Betroffener (z.B.: Aus-kunfts-, Informations- und Widerspruchsrechte) sieht die VO, als Fingerzeig für Such-maschinen und soziale Netz-werke, ein „Recht auf Verges-senwerden“ vor. Damit kön-nen Betroffene in bestimm-ten Fällen die Löschung per-sonenbezogener Daten for-dern (Art 17 DSG-VO).

Mit Inkrafttreten der DSG-VO wird auch das Datenver-arbeitungsregister entfallen. Neu ist hingegen die (fall-weise) zwingende Bestellung eines Datenschutzbeauftrag-ten, etwa bei Vornahme be-sonders riskanter Datenverar-beitungen (Art 37 ff). Bislang erfolgte dessen Bestellung freiwillig als Compliance-Maßnahme. Verstöße von Verantwortlichen könnten künftig außerordentlich teu-er werden, weil Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro bzw. bei Unternehmen alter-nativ von bis zu 4 Prozent des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorange-gangenen Geschäftsjahres, je nachdem, ob dieser Betrag hö-her ist als die 20 Millionen Eu-ro, verhängt werden können.

Obwohl das Inkrafttreten naht, ist eine abschließende Beurteilung der DSG-VO und ihrer Auswirkungen leider noch nicht möglich. Denn an-ders als sein deutsches Pen-dant, hat unser Gesetzge-ber noch keinen Entwurf zur Anpassung unseres Daten-schutzgesetzes an die Rege-lungen der DSG-VO vorge-legt. Das ist aber notwendig, weil die Verordnung 69 „Öff-nungsklauseln“ enthält, die den Mitgliedstaaten punktu-elle Gestaltungsspielräume

belassen (zB Löschungsver-pflichtungen und Ausnah-men, Speicherpflicht für Auf-tragsverarbeiter).

Da nicht absehbar ist, wann der Gesetzesentwurf in Be-gutachtung geht, sollten Un-ternehmer schon jetzt an-hand der DSG-VO evaluieren, ob datenschutzrechtliche Ad-aptierungen nötig sind. Dass jedes Unternehmen Anpas-sungen vornehmen muss, steht fest. Die Zeit bis zum Inkrafttreten könnte aber knapp werden, wenn nicht bereits jetzt Überlegungen angestellt werden. n

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mit RECHT

INHALT

Gründung einer „Ein-Mann“-GmbH erleich-tert Seite 4

Rauchen in Wohnung erlaubt? Seite 5

Einlagenrückgewähr verboten Seiten 6

Recht rätselhaft Seite 6

Alkolock um 3.000 Euro jährlich Seiten 7

Versicherungsschutz: Wann werden Kosten getragen? Seite 8

Rollern für Groß und Klein Seite 9

Compiance, ein neues Phänomen? Seite 10

AUS DEM INHALT 3

MICRO-SCOOTER erfreuen sich immer größerer Beliebtheit nicht nur bei Kindern, sondern auch

bei Städtern, welche damit ihren Arbeitsweg zurücklegen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wer in rechtlicher Hinsicht überhaupt wann wie und wo mit einem Micro-Scooter fahren darf. SEITE 9

DIE GESUNDHEITLICHEN FOLGEN des Tabakkonsums für Körper und Geist sind hinlänglich bekannt. Rauchen ist gesundheitsschädlich, führt zu Abhängigkeit und zieht – vor allem für Nichtraucher – starke Geruchsbelästigungen nach sich. SEITE 5

MITTE JÄNNER 2017 sind wesentliche Änderungen im Führerschein- und im

Kraftfahrgesetz wirksam geworden, welche insbesondere die Immer-noch-Benützer von Mobiltelefonen

am Steuer und die Besitzer von emissionsfreien Fahrzeugen betreffen. SEITE 7

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mit RECHTmit RECHTmit RECHTmit RECHT

GESELLSCHAFTSRECHT

Der Gesetzgeber will das mit einer vereinfachten GmbH-Gründung unter Zuhilfenah-me elektronischer Kommuni-kationsmittel (zB „Bürgerkar-tenfunktion“ oder „Handysig-natur“) erreichen. Der im Ent-wurf neu vorgesehene § 9a GmbHG enthält dazu Rege-lungen über die neue „verein-fachte Gründung“. Wie aus § 9a Abs 1 GmbHG hervorgeht, gelangen die Regelungen zu-mindest vorerst nur auf jene

Ein-Personen-GmbH zur An-wendung, deren einziger Ge-sellschafter und zugleich de-ren einziger Geschäftsführer eine natürliche Person ist. Das angestrebte Ziel der Vereinfa-chung der Gesellschaftsgrün-dung hat einen hohen Preis. Der Gesetzgeber will auf die bislang vorgesehene Rechts-beratung gänzlich verzichten.

Eine kürzlich ergangene Entscheidung des Verwal-tungsgerichtshofes (VwGH 23.11.2016 Ra 2016/04/0098) zeigt, dass sich die vom Ge-setzgeber geplante billige GmbH-Gründung im Nach-hinein als ziemlich teuer er-weisen kann. Der Geschäfts-führer einer österreichischen GmbH übte bis in das Jahr 2007 das Gewerbe des Immo-bilientreuhänders aus. Der im Firmenbuch eingetragene Ge-schäftszweig lautete „An- und Verkauf von Liegenschaften“. Das Immobilienmaklerge-werbe ist ein reglementiertes Gewerbe und darf daher nur unter bestimmten gesetz-lichen Voraussetzungen aus-geübt werden.

Größerer Personenkreis

§ 1 Abs 4 Gewerbeordnung (GewO) legt fest, dass das An-bieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen einer Aus-übung des Gewerbes gleich-gehalten wird. Der VwGH führte in seiner Entscheidung aus, dass ein im Firmenbuch eingetragener Geschäfts-zweig ein „Anbieten an einen größeren Personenkreis“ dar-stellt und daher die Firmen-bucheintragung den Tatbe-stand des Anbietens iSd § 1

Abs 4 zweiter Satz GewO er-füllt, obwohl das Landesver-waltungsgericht Tirol fest-stellte, dass die GmbH tat-sächlich seit 2007 keine Tätig-keiten iSd § 94 Z 35 GewO als Immobilientreuhänder aus-übt (Immobilienmakler, Im-mobilienverwalter, Bauträ-ger). Diese Verwaltungsüber-tretung kann eine Strafe ge-mäß § 366 Abs 1 Einleitungs-satz Z 1 GewO von bis zu € 3.600 Euro nach sich ziehen.

Bei leichtfertiger und unü-berlegter Bezeichnung des Ge-schäftszweiges könnten nach der ergangenen Rechtspre-chung auch wettbewerbs-rechtliche Konsequenzen dro-hen. Wer ohne entsprechende Gewerbeberechtigung ein Gewerbe ausübt – und zwar selbst dann, wenn es sich um ein sogenanntes „freies Ge-werbe“ handelt – setzt sich der Gefahr aus, dass Konkur-renten, Wettbewerbsschutz-verbände und Kammern eine Unterlassungsklage einbrin-gen könnten. n

M it dem im Nati-

onalrat beschlossenen Deregulierungsgesetz versucht der Gesetz-geber unter anderem, die Gründung einer „Ein-Mann“ GmbH zu erleichtern; diese soll in „Standardfällen“ erheb-lich verbilligt werden.

DAS DEREGULIERUNGSGESETZ l und seine Folgen

Gründung einer „Ein-Mann“-GmbH erleichtert

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mit RECHT

ZIVILRECHT

Rauchimmissionen l nicht in der Nacht und zu Essenszeiten

Rauchen in Wohnung erlaubt?

gequ

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t Zigarren, wobei der Zigarren-rauch zum Balkon des Klä-gers bzw. bei geöffneten Fen-ster sogar in dessen Woh-nung zieht. Der Kläger fühlte sich durch den aufsteigenden Qualm massiv belästigt und machte einen nachbarrecht-lichen Unterlassungsan-spruch nach § 364 Absatz 2 Allgemein Bürgerliches Ge-setzbuch (ABGB) geltend.

Der Abwehranspruch im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB er-möglicht dem Bestandnehmer eines Grundstücks, die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen, gegenständ-lich der penetrante Zigarren-geruch, insoweit zu untersa-gen, als sie das nach den ört-lichen Verhältnissen gewöhn-liche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich be-einträchtigen. Der OGH be-jahte die Ortsunüblichkeit und Wesentlichkeit der Beeinträch-tigungen des Zigarrenrauchs. Das Höchstgericht hat ent-schieden, dass die Rauch- bzw. Geruchsimmissionen in der warmen Jahreszeit (Mai bis Ende Oktober) während der Nachstunden (22.00 bis 06:00 Uhr) sowie in den üblichen Es-sens- und Ruhezeiten (08:00

Das Rauchverhalten wur-de mittels gesetzlicher Rege-lungen bereits auf Raucher-lokale beziehungsweise auf das Rauchen im Freien be-schränkt. Eine kürzlich er-gangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH 2 Ob 1/16k) hat diese Restrik-tion beachtlich ausgewei-tet: Nunmehr ist es möglich, nachbarrechtliche Unterlas-sungsansprüche gegen Rau-cher geltend zu machen und so das Rauchverhalten in den eigenen vier Wänden mitzu-bestimmen.

Grundsätzlich gehört das Rauchen zum „vertragsge-mäßen Gebrauch“ einer Miet-wohnung, jedoch ist im Fall ei-ner wesentlichen Beeinträch-tigung des Nachbarn eine Be-schränkung zulässig. Das Ur-teil des OGHs eröffnete eine neue Sicht im ständigen Streit ums Rauchen; denn mit die-ser Entscheidung wird künf-tig auch der Tabakrauch vom Immissionsschutz erfasst. Bei den Streitteilen handelt es sich um Wohnungsmieter ei-ner Wohnanlage in der Wie-ner Innenstadt. Beide Woh-nungen sind mit einem Bal-kon ausgestattet. Der Beklag-te raucht täglich ein bis zwei

bis 10:00, 12:00 bis 15:00 und 18:00 bis 20:00 Uhr) zu unter-lassen sind. In der kalten Jah-reszeit (November bis Ende April) beschränkt sich das Un-terlassungsgebot auf die „Lüf-tungszeiten“ (08:00 bis 09:00 Uhr, 13:00 bis 14:00 Uhr und 19:00 bis 20:00 Uhr).

Der vom Kläger geforderte, zeitlich unbeschränkte Un-terlassungsanspruch wurde unter dem Gesichtspunkt der im Nachbarrecht gebotenen „wechselseitigen Rücksicht-nahme“ vom OGH abgewie-sen. Auch eine grundrecht-liche Interessenabwägung nach Art 8 Europäische Men-schenrechtskonvention (EM-RK), der den Schutz des Privat- und Familienlebens zum In-halt hat, führt unter Berück-sichtigung des Rechts auf freie Gestaltung der Lebens-führung zum Ergebnis, dass ein gänzlicher Unterlassungs-anspruch einen unverhältnis-mäßigen Eingriff in das Recht des Beklagten darstellen wür-de. Ein generelles Verbot wä-re nur durch den Nachweis ei-ner konkreten Gesundheits-gefährdung der störenden Einwirkungen denkbar. Das konnte aber bisher nicht nachgewiesen werden. n

D ie gesundheitli-

chen Folgen des Tabak-konsums für Körper und Geist sind hinlänglich bekannt. Rauchen ist gesundheitsschädlich, führt zu Abhängigkeit und zieht – vor allem für Nichtraucher – star-ke Geruchsbelästigun-gen nach sich.

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mit RECHTmit RECHTmit RECHTmit RECHT

„Schatzregal“

a. Besonder Aufbewahrungs-stelle beim Fundamt für abgegebene Wertgegen-stände, deren Eigentümer nicht ermittelt werden kann;

b. rechtliche Regelung, wo-nach herrenlose, bis zum Zeitpunkt des Fundes ver-borgene Schätze mit ihrem Auffinden ganz oder zum Teil Eigentum des Staates

werden, ohne dass dazu ein weiterer (Übertragungs-)Akt erforderlich ist.

c. ein der Schmuckaufbe-wahrung der Ehegattin/Lebensgefährtin dienen-des, dem Zugriff des Ehe-gatten/Lebensgefährten streng entzogenes Behält-nis in der Ehewohnung

Antwort:b. Das Schatzregal gehörte zu den staatlichen Regalien.

Gemäß § 399 ABGB in alter Fassung gebührte dem Staat ein Drittel jedes gefundenen Schatzes. Im Jahre 2002 wur-de das ABGB geändert und ist nunmehr geregelt, dass ein Schatz dem Entdecker und dem Eigentümer des Grundes, auf dem er verborgen war, je zur Hälfte gebührt, der Staat hat keinen Anspruch mehr auf irgendeinen Anteil. Demnach gibt es seither das Schatzregal nicht mehr.

J uristische Begriffe

sind oft nicht für je-den Laien verständlich. Darum will „mit Recht“ nun in jeder Ausgabe rechtliche Begriffe erraten lassen.

Recht rätselhaft

mit RECHTmit RECHT

GESELLSCHAFTSRECHT

Gesellschaft an Gesellschafter, denen keine gleichwertige Ge-genleistung gegenübersteht und das Vermögen der Gesell-schaft wirtschaftlich verrin-gern. Anhand eines Fremdver-gleichs ist zu prüfen, ob das Geschäft so geschlossen wor-den wäre, ohne dass ein Gesell-schafter daraus einen Vorteil zöge. Beispielhaft für Verstö-ße sind neben offenen Barzah-lungen aus dem Gesellschafts-vermögen verdeckte Rechts-geschäfte (zB Kauf, Miete, Dar-lehen, Kreditsicherheiten). Die Rechtsprechung legt das Ver-bot weit aus und beurteilt fall-weise bereits die Inanspruch-nahme von Gesellschaftsver-mögen oder -leistungen als verbotene Einlagenrückge-währ. So auch im aktuellen Fall, in dem fraglich war, ob der Abschluss eines Mietvertrages fremdüblich war.

Mangels Bonität war es der Muttergesellschaft nicht mög-lich, eine bestimmte Liegen-schaft anzumieten. Daher schloss die Tochtergesellschaft einen befristeten Zehnjahres-vertrag unter Kündigungsver-zicht ab. Dem Vermieter haf-tete sie für den Mietzins, in-tern überließ sie die Liegen-schaft der Muttergesellschaft zum „Selbstkostenpreis“. Die Muttergesellschaft ersetzte

Gläubigern von Kapitalgesell-schaften haftet nur das Gesell-schaftsvermögen, Vermögen der Gesellschafter ist ihrem Zugriff weitgehend entzogen. Aufgrund dieses Haftungspri-vilegs können Gesellschafter ihre Stammeinlage nicht zu-rückfordern und haben nur Anspruch auf den Bilanzge-winn, soweit er nicht durch Ge-sellschaftsvertrag oder Gesell-schafterbeschluss von der Ver-teilung ausgeschlossen ist. Das Verbot erfasst Leistungen der

der Tochtergesellschaft also nur die Mietzinszahlungen, ohne einen höheren Unter-mietzins zu bezahlen. Der OGH bejahte eine verdeckte Einlagenrückgewähr und ent-schied, dass die Tochterge-sellschaft einem Nichtgesell-schafter die Liegenschaft nicht zu gleichen Konditionen über-lassen hätte. Denn die Toch-tergesellschaft riskiere, für den Mietzins zu haften, auch wenn die Muttergesellschaft im Innenverhältnis keinen Er-satz mehr leisten könne. Ver-stößt ein Rechtsgeschäft ge-gen das Verbot der Einlagen-rückgewähr, ist es zivilrecht-lich nichtig. Die Gesellschaft hat einen Rückforderungs-anspruch gegen den Gesell-schafter. Dazu kommen steu-errechtliche Konsequenzen, wie eine verdeckte Gewinn-ausschüttung, die den steuer-pflichtigen Gewinn der Gesell-schaft nicht mindert und beim Gesellschafter zu steuerpflich-tigen Einnahmen aus seiner Beteiligung führt. Allenfalls kann ein Verstoß auch straf-rechtliche Konsequenzen ha-ben. Um bösen Überraschun-gen vorzubeugen, sollten Ge-schäftsabschlüsse zwischen Gesellschaft und Gesellschaf-ter jedenfalls wohlüberlegt und fremdüblich sein. n

S pätestens seit der Lib-

ro-Entscheidung des OGH (12 Os 118/12p) ist das Verbot der Einlagenrück-gewähr auch medial om-nipräsent. Gesellschafter von Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, GmbH & Co KG) sollten mit dem Ver-bot und seinen Rechtsfol-gen grundlegend vertraut sein. Tatsächlich bestehen aber weiterhin Unklarhei-ten, wie auch eine aktuell veröffentlichte Entschei-dung (6 Ob 232/16k) zeigt.

Kapitalgesellschaften l fremdübliche Geschäfte

Einlagenrückgewähr verboten

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VERKEHRSRECHTRECHT 7

Straßenverkehrsordnung l vieleÄnderungen

Alkolock um 3.000 Euro jährlichwurde von zwei auf drei Jah-re angehoben. Der Katalog der Probeführerscheindelikte wurde um die Benützung von Mobiltelefonen am Steuer er-weitert.

Die Verwendung sogenann-ter Radar- oder Laserblocker, welche technische Einrich-tungen zur Verkehrsüberwa-chung beeinflussen oder stö-ren, sind nunmehr ausdrück-lich unzulässig und dürfen weder an Fahrzeugen ange-bracht noch in solchen mitge-führt werden. Wird im Zuge einer Verkehrskontrolle ein solcher Radar- oder Laserblo-cker im Fahrzeug entdeckt, so sind die Organe des öf-fentlichen Sicherheitsdiens-tes oder der Straßenaufsicht berechtigt, den Lenker so lan-ge an der Weiterfahrt zu hin-dern, bis der Radar- oder La-serblocker ausgebaut wurde. Die so sichergestellten Radar- oder Laserblocker sind wei-ters für verfallen zu erklären und werden ohne Anspruch auf Ersatz „eingezogen“.

Weiters wurde auch ei-ne gesetzliche Grundlage für das alternative Bewährungs-system der Alkoholwegfahr-sperre (Alkolock) bei Alkoho-lisierungen ab 1,2 Promille als Alternative zum Entzug der Lenkerberechtigung geschaf-fen. Das Starten des Fahr-

Künftig dürfen Beweisfo-tos, welche im Zuge von Ver-kehrsübertretungen geschos-sen wurden (beispielsweise Radarfotos), auch zur Verfol-gung von Verstößen gegen das Handyverbot, gegen die Gurt- oder Sturzhelmpflicht oder etwa bei mangelnder Si-cherung mitfahrender Kin-der herangezogen werden. Dies war bisher aus daten-schutzrechtlichen Gründen nicht möglich: Bilder durften nur für die Verfolgung sol-cher Übertretungen verwen-det werden, deren Feststel-lung die Überwachung diente (zB. Radarfotos nur zur Ahn-dung von Geschwindigkeits-übertretungen).

Die allgemeine Probezeit für den Probeführerschein

zeuges ist nach Installierung eines Alkolock nur mehr nach Abgabe einer Atemluftpro-be möglich. Die Teilnahme an diesem alternativen Bewäh-rungssystem ist freiwillig. Die Kosten für die Teilnahme, welche sich auf rund 3.000 Euro jährlich belaufen wer-den, sind vom Betroffenen selbst zu tragen. Die tatsäch-liche Umsetzung wird in ei-ner vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu erlassenden Verordnung erfolgen.

Hinsichtlich der emissions-freien Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder Wasser-stoff-Brennstoffzellenan-trieb ist nunmehr eine spezi-elle Kennzeichnung durch ei-ne weiße Kennzeichentafel mit grüner Schrift bei Kraft-fahrzeugen und eine grün umrandete Kennzeichenta-fel für Motorfahrräder vor-gesehen. Ein Wechselkenn-zeichen kann nur mehr in dem Fall beantragt werden, dass auch die übrigen Fahr-zeuge, für welche das Wech-selkennzeichen verwendet werden soll, emissionsfreie Fahrzeuge sind. Alternativ besteht auch die Möglichkeit, anstelle der neuen Kennzei-chentafel die herkömmliche Kennzeichentafel zu bean-tragen. n

M itte Jänner 2017

sind wesentliche Ände-rungen im Führerschein- und im Kraftfahrgesetz wirksam geworden, welche insbesondere die immer-noch-Benüt-zer von Mobiltelefonen am Steuer und die Besit-zer von emissionsfreien Fahrzeugen betreffen.

TELEFONIEREN AM STEUER: Die Zeiten des Telefonierens ohne

Freisprechanlage sollten (so wie das Handy im Bild) der Vergangenheit

angehören?

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TIPP

Natürlich ist es wichtig und sinnvoll, sich anzu-schnallen, mitfahrende Kinder zu sichern und beim Fahren nicht (ohne Freisprechanlage) zu telefonieren. Aber wenn Sie schon dagegen ver-stoßen, halten Sie bitte wenigstens die gebote-ne Geschwindigkeit ein!

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mit RECHTmit RECHTmit RECHTmit RECHT

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mit RECHTmit RECHT

VERSICHERUNGSRECHT

Die Deckungspflicht der Ver-sicherung ist maßgeblich da-von abhängig, wann der Versi-cherungsfall eingetreten ist: ist der Versicherungsfall in-nerhalb des versicherten Zeit-raums eingetreten und fällt er in einen der Teilbereiche des Versicherungsschutzes, dann besteht Rechtsschutzdeckung.

In der Rechtsschutzversi-cherung sorgt der Versiche-rer für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers in den im Vertrag umschriebenen Bereichen (etwa Schadener-satz, Miete, Verkehr etc) und trägt die dem Versicherungs-nehmer dabei entstehenden

notwendigen Kosten. Not-wendig sind Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweck-entsprechend und nicht mut-willig ist und hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Die Definition des Versiche-rungsfalles leitet sich im Re-gelfall aus der sogenannten Verstoßtheorie oder in Einzel-fällen aus der Ereignistheorie ab. Die Verstoßtheorie nimmt als Versicherungsfall den tat-sächlichen oder behaupte-ten (erstmaligen) Verstoß des Versicherungsnehmers, Geg-ners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechts-vorschriften an. Ein Verstoß im Sinne der Rechtsschutz-versicherungsbedingungen ist das Handeln gegen eine gesetzliche oder vertragliche Rechtspflicht, oder das Unter-lassen eines rechtlich gebote-nen Handelns.

Im Schadenersatz-Rechts-schutz hingegen gilt die Ereig-nistheorie, wobei als Versiche-rungsfall das dem Anspruch zugrundeliegende (erstma-lige) Schadensereignis an-genommen wird. Der Unter-schied zwischen Verstoß und Ereignis besteht daher da-rin, dass der Verstoß das haf-tungsrelevante Verhalten des Versicherungsnehmers, das den Schaden verursacht hat, ist. Das Ereignis dagegen ist der „äußere Vorgang“, der die Schädigung des Dritten und somit die Haftpflicht des Ver-

sicherungsnehmers unmit-telbar herbeiführt. Details re-geln die Allgemeinen und Be-sonderen Bedingen der be-treffenden Versicherung.

In einer jüngst ergangenen Entscheidung (7 Ob 161/16a) stellte der OGH fest, dass die Rechtsschutzdeckung nicht auf Verfahren zur Klä-rung streitiger Tatsachen be-schränkt ist, sondern auch bisher noch nicht beurteilte Rechtsfragen davon umfasst sind. Eine Vorwegnahme des Ergebnisses des zu deckenden Prozesses durch Klärung der – bisher noch nicht gelösten – Rechtsfragen zur Beurtei-lung der Erfolgsaussichten kommt ebenso wenig in Be-tracht wie die Vorwegnahme der Klärung der Tatfragen. Hängt der Ausgang im zu de-ckenden Prozess bei Fehlen einer klaren Gesetzeslage von einer bisher nicht gelösten Rechtsfrage ab, dann recht-fertigt dies nicht die Annah-me, dass keine oder keine hin-reichende Aussicht auf Erfolg besteht. Die Versicherung hat in diesem Fall Deckung für die Lösung offener Rechtsfragen zu gewähren. n

S ie haben das hof-

fentlich noch nicht erlebt: Ihre bereits – al-lenfalls sogar langjährig – bestehende Rechts-schutzversicherung lehnt die Deckung für einen vermeintlichen Versicherungsfall ab.

VERSICHERUNGSSCHUTZ l in der Rechtsschutzversicherung

Wann werden Kosten getragen?

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mit RECHTmit RECHT

VERKEHRSRECHT

Micro Roller l Wo darf gefahren werden?

Rollern für Groß und Kleinordnung (StVO) fallen. Nach Ansicht des Obersten Ge-richtshofes ist ein Micro-Scoo-ter jedenfalls nicht mit einem klassischen Tretroller gleich-zusetzen und ist er auch we-der „Fahrzeug“ noch „Fahr-rad“. Auch eine Qualifikation als „fahrzeugähnliches Kin-derspielzeug“ komme nicht in Betracht, da mit Micro-Scootern eine höhere Ge-schwindigkeit als 5 km/h er-reicht werden könne.

Der Oberste Gerichtshof geht vielmehr davon aus, dass ein Micro-Scooter – gleich wie ein Rollstuhl, Kinderwa-gen oder Schubkarren – als ein „vorwiegend zur Verwen-dung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug“ ist. Diese Einordnung hat zur Konsequenz, dass die Benüt-zer von Micro-Scootern nicht als Fahrzeuglenker, sondern als Fußgänger zu qualifizie-ren sind.

Damit unterliegen Benüt-zer von Micro-Scootern den Regeln über den Fußgän-

Der Oberste Gerichtshof hatte sich bereits im Jahr 2008 mit der Frage zu beschäftigen, in welche Kategorie von Fortbe-wegungsmitteln Micro-Scoo-ter nach der Straßenverkehrs-

gerverkehr und dürfen da-her beispielsweise die Fahr-bahn nicht überraschend be-treten oder weder den Ver-kehr auf der Fahrbahn noch andere Fußgänger gefährden oder behindern. Für den Fahr-zeugverkehr bestimmte Teile der Fahrbahn, Radwege sowie Radfahr- und Mehrzweck-streifen dürfen von Benützern von Micro-Scootern nicht be-fahren werden. Bestimmte Ausrüstungsverpflichtungen (Reflektoren, Beleuchtung usw.) bestehen nicht. Es be-steht auch (noch) keine ge-setzliche Verpflichtung zum Tragen eines Schutzhelms (Radhelm).

Für (Schul-)Kinder gilt, dass sie ab 12 Jahren bzw. 10 Jahren (Inhaber eines Radfahraus-weises) unbeaufsichtigt mit Micro-Scootern fahren dür-fen. n

M icro-Scooter er-

freuen sich immer grö-ßerer Beliebtheit nicht nur bei Kindern, son-dern auch bei Städtern, welche damit ihren Arbeitsweg zurückle-gen. In diesem Zusam-menhang stellt sich die Frage, wer in rechtlicher Hinsicht überhaupt wann wie und wo mit einem Micro-Scooter fahren darf.

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TIPP

Als Micro-Scooter wer-den leichte, zusammen-klappbare Tretroller aus Alu mit harten Voll-gummirädern mit einem Raddurchmesser von bis zu 20 cm bezeichnet. Micro-Scooter verfügen über eine Lenk- und Bremsvorrichtung sowie einem bodennahen Trittbrett, auf dem sich eine Person stehend durch Abstoßen mit einem Bein fortbewegen kann.

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mit RECHTmit RECHT

10 UNTERNEHMENSRECHT

Mit dieser klaren Anordnung kommt die Wirtschaft heute jedoch nicht mehr aus. Heu-te definieren wir in betriebs-wirtschaftlicher Sicht die oben ausformulierte Com-pliance als die in der Verant-wortung des Vorstands (des Leitungsorgans eines Unter-nehmens) liegende Einhal-tung der gesetzlichen Bestim-mungen und unternehmens-internen Richtlinien.

Das Thema ist, wie ver-schiedene Skandale in jün-gerer Vergangenheit zeigen, aktueller denn je. Eine recht-liche Definition gibt es in der österreichischen Rechtsord-nung dennoch nicht. Der Be-

griff Compliance ist daher von der Praxis geprägt. Indi-rekt angesprochen wird Com-pliance im Aktiengesetz: Der Vorstand einer AG hat ge-mäß § 82 AktG die Verpflich-tung zur Installation eines in-ternen Kontrollsystems. § 84 AktG legt fest, dass ein Vor-standsmitglied bei der Ge-schäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen, gewis-senhaften Geschäftsführers einzuhalten hat; ähnliche Be-stimmungen finden sich auch für GmbH und andere Ge-sellschaften. Auch der Öster-reichische Corporate Gover-nance Kodex bringt gut Com-pliance zum Ausdruck. Aus-drückliche Compliance-Ver-pflichtungen finden sich au-ßerdem in stark regulierten Bereichen wie dem Wertpa-pieraufsichtsgesetz (WAG 2007) und dem Börsegesetz (BörseG). Zusammengefasst spricht man von einer inter-nen Unternehmensorganisa-tion, die sicherstellt, dass Ge-setze sowie interne Standards des Unternehmens eingehal-ten werden und ein Kontroll-system eingerichtet wird. Ziel eines funktionierenden Com-pliance-Systems ist es, auf die Einhaltung gesetzlicher Nor-men und selbst definierter in-terner Vorgaben hinzuwirken, um dadurch Haftungsansprü-che oder andere Rechtsnach-teile, wie Verwaltungs-, straf- und zivilrechtliche Konse-quenzen sowie Reputations-schäden für das Unterneh-men, seine Mitarbeiter und Organe zu vermeiden. Das dient dem Schutz der leiten-den Mitarbeiter und Organe, aber auch der Effizienzstei-gerung der Unternehmens-strukturen. Die Norm ISO 19600 regelt die Einführung

und Umsetzung von Compli-ance Management Systemen, die die Wahrscheinlichkeit von Regelverstößen durch Or-ganisationsmitglieder redu-zieren soll. Ausgewählte The-men der Compliance sind (oh-ne Anspruch auf Vollständig-keit):n Arbeitnehmerinnenschutzn Rechnungslegungn Korruption, Betrugspräven-

tionn Interne Standards/Internes

Kontrollsystemn Umweltn Datenschutzn Risikomanagementn Kapitalmarkt (Berichter-

stattung, Transparenz)n IT Compliance

Zur internen Kontrolle kön-nen Compliance-Officers (eine beratende, vorbereitende und ausführende Instanz im Un-ternehmen) bestellt werden, welchen die Aufsicht über die ihnen zugewiesenen Aufga-benbereiche obliegt. Die Pflich-ten eines Compliance-Officers sind an die individuelle Unter-nehmensstruktur anzupas-sen und sind vom Vorstand festzulegen. Compliance-Of-ficers werden im Bereich des Arbeitsrechts, Datenschutz-rechts, Wirtschaftsstrafrechts, Kartellrechts und öffentlichen Rechts (Verwaltungsstraf-recht) eingesetzt. Compliance ist also kein neues Phänomen, aber das Augenmerk wird, zu Recht, immer stärker darauf gerichtet. n

U nternehmen und

seine Organe haben sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit an geltende Rechtsnormen zu hal-ten, natürlich. Das steht auch schon im ABGB: Sobald ein Gesetz ge-hörig kundgemacht ist, kann sich niemand damit entschuldigen, dass ihm dasselbe nicht bekannt geworden sei – so die schöne Formu-lierung in § 2 ABGB seit – immerhin – dem Jahr 1811.

Compiance,ein neues Phänomen?

ein

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alte

nCompliance Management Systeme l helfen

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mit RECHT

ZIVILRECHT

DER SCHENKUNGSWIDERRUF l und seine Tücken

Schenkungen können rückgängig gemacht werden

gesc

hen

ktchen nicht sofort erfüllt („oh-ne wirkliche Übergabe“) wird.

In der ersten Entscheidung (1 Ob 229/16g) befasste sich der OGH mit einer begehrten Herausgabe eines Fahrzeuges, welches zuvor (wirksam?) verschenkt wurde. Zunächst hatte die Tochter des Beklag-ten von diesem an ihrem 21. Geburtstag ein Auto mit roter Masche, Fahrzeugschlüsseln und Zulassungsschein über-geben erhalten. Bis zum Be-stehen der Führerscheinprü-fung stand das Auto in der Ga-rage des Vaters. Danach mel-dete der Geschenkgeber das Fahrzeug auf seinen Namen an, die laufenden Kosten aber trug die Tochter. Aufgrund of-fenbar schwerwiegender Zer-würfnisse zwischen Vater und Tochter verlangte jener das Fahrzeug unter Andro-hung einer Diebstahlsanzeige zurück, die Tochter kam dem widerwillig nach. Dann be-gehrte die Tochter aber doch die Herausgabe des Autos. Der OGH meinte dazu, dass die Schenkung mit dem tatsäch-lichen Überlassen des Autos an die Klägerin erfolgt ist und weicht auch nicht von der ständigen Rechtsprechung ab, dass die Aushändigung und der Besitz eines Typen-scheins für den Eigentums-erwerb keine Bedeutung ha-ben. Die „wirkliche Übergabe“ des Fahrzeuges erfolgte durch Überlassung an und Kosten-tragung durch die Klägerin. Eine Schenkung sollte daher wohl überlegt sein.

Am gleichen Tag musste der OGH (4 Ob 201/16m) beur-teilen, ob ein grober Undank vorliegt und daher der Wider-ruf einer Schenkung gerecht-fertigt ist. Grober Undank ist

Schenkungen können auf-grund bestimmter Ausnah-metatbestände rückgängig gemacht werden. So sehen die §§ 946 ff ABGB vor, dass ein Widerruf aufgrund nach-träglicher (Be-) Dürftigkeit, groben Undanks oder wegen der Uneinbringlichkeit von Unterhaltsansprüchen Drit-ter erfolgen kann. Formvor-schriften sind einzuhalten, so-fern das Schenkungsverspre-

anzunehmen, wenn der Be-schenkte gegen seinen Wohl-täter gerichtete, strafbare Ver-letzungen an Leib, Ehre, Frei-heit oder Vermögen setzt (§ 948 ABGB). Der Gesetzeswort-laut ist aber auslegungsbe-dürftig, der OGH sieht nicht jede strafbare Handlung ge-gen geschützte Rechtsgü-ter des Geschenkgebers als Grundlage für einen Wider-ruf der Schenkung wegen groben Undanks. Insbeson-dere meint der OGH, dass der Geschenknehmer im Be-wusstsein gehandelt ha-ben muss, den Geschenkge-ber zu kränken. Gegenständ-lich war der Geschenkneh-mer mit Stalkingvorwür-fen (§ 107a StGB) konfron-tiert, weil er den Geschenk-geber mit „WhatsApp“-Nach-richten und Emails beharr-lich verfolgte. Der Geschenk-nehmer konnte aber darle-gen, dass diese Nachrichten den Zweck verfolgten, die mit dem Geschenkgeber beende-te Lebensgemeinschaft wie-derherzustellen. Daher fehlte es an der Kränkungsabsicht, die aber gemäß § 948 ABGB verlangt wird - der Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks scheiterte. n

W er gerne be-

schenkt wird, sollte einerseits auf die for-malen Voraussetzun-gen für eine wirksame Schenkung achten, an-dererseits sich nach der Schenkung nichts gegen den Geschenkgeber zu Schulden kommen las-sen. Der OGH hat am 20. Dezember 2016 zu beiden Themenkreisen erwähnenswerte Ent-scheidungen zum soge-nannten Übereilungs-schutz gefällt.

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